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Tierschutzgesetz 동물보호법

Ausfertigungsdatum: 24.07.1972 발행일: 1972년 7월 24일

Vollzitat: "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752 Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet 전문인용: "2022년 12월 20일 법률(연방법률관보 제I 부 2752면) 제2조제20항의 내용과 같이 최종 개정된 2006년 5월 18일 공시판 「 동물보호법 」 (연방법률관보 제I부 1206 면, 1313면)" 현황: 2006년 5월 18일 공시판(제I부 1206 면, 1313면)의 내용과 같이 전부 개정됨. 2022년 12월 20일 법률(제I부 2752면) 제 2조제20항의 내용과 같이 최종 개정됨. 2023년 8월 17일 법률(제I부 제219호) 제 2a조의 내용과 같은 간접개정은 본문 확인 은 가능하나 기록처리는 완료되지 아니 함.

Erster Abschnitt Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt Tierhaltung

§ 2

vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, 2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, 3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, 4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, 5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1. Anforderungen a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, b) an Transportmittel für Tiere festlegen 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, 2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, 3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, 3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, 4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, 5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, 6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, 7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, 2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

§ 3

Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, 1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, 1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, 4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, 5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, 8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen, 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, 12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben, 13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

§ 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder 2. die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

§ 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

§ 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln, b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen, d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen, e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden, 2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln, 3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen, 1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

§ 4c

(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken a) nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder b) im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, 2. für nicht schlupffähige Küken, 3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und 4. für Küken, a) die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder b) deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren

§ 5

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres, 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, 1a. (weggefallen) 2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, 3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern, 4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, 5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist, 6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages, 7. für die Kennzeichnung a) durch implantierten elektronischen Transponder, b) von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen, c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, d) von Schweinen durch Schlagstempel, e) von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke und f) von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, 2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

§ 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, 1a. eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird, 1b. eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird, 2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt, 2a. unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden, 3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, 4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen, 5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Eingriffe nach 1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3, 2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie 3. Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden.

(1a) Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten

1. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie 2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Grund des a) § 7 Absatz 3 oder b) § 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, erlassen worden sind, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, vorgesehen ist, entsprechend. Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Eingriffs, 2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere, 3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens, 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, 6. die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken, 2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere

1. Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden, 2. vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und 3. nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

§ 6a

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.

Fünfter Abschnitt Tierversuche

§ 7

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind

1. Tierversuche im Hinblick auf a) die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, b) die Zahl der verwendeten Tiere, c) die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und 2. die Haltung, die Zucht und die Pflege derjenigen Tiere zu verbessern, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, damit diese Tiere nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist. Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c beinhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden. Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt.

(2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können, 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und 1. die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden, 2. durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken a) die Organe oder Gewebe zu transplantieren, b) Kulturen anzulegen oder c) isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen, oder 3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden, soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt 1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, 2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem Nutztier, der oder die a) in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird und b) nicht zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, oder 3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt wird.

(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche durchgeführt werden müssen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu regeln.

§ 7a

(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

1. Grundlagenforschung, 2. sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele: a) Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren, b) Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren, c) Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren, 3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren, 4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele, 5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, 6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten, 7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 8. gerichtsmedizinische Untersuchungen. Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt werden 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. 2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht. 3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. 4. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeitoder Kostenersparnis zugefügt werden. 5. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.

(3) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.

(4) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um

1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder 2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen.

(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn

1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder, 2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden, a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften 2. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen zur Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. dieses Gesetzes oder

§ 8

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn

1. aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass a) die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 vorliegen, b) das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist, 2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, 3. die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen entsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, 4. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind, 5. die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist, 6. die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 und des § 7a Absatz 2 Nummer 4 und 5 erwartet werden kann, 7. die Einhaltung von a) Sachkundeanforderungen, a b) Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren, c) Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, d) Verwendungsverboten und - beschränkungen, e) Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches, f) Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und g) Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs, die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, erwartet werden kann, 7a. eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann und 8. das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen erwartet werden kann. Die Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des Versuchsvorhabens angemessen ist.

(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, die die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Form und den Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die antragsberechtigten Personen, 2. das Genehmigungsverfahren einschließlich dessen Dauer, 3. den Inhalt des Genehmigungsbescheids, 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der der Genehmigung zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher Änderungen, 5. die Befristung von Genehmigungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen und 6. den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigungen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewertung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über

1. die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich des zu erwartenden Nutzens, 2. die Anzahl, die Art und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwendenden Tiere und 3. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 enthalten, und die Form der Zusammenfassungen sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass 1. die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt und 2. das Bundesinstitut für Risikobewertung die Zusammenfassungen an die Europäische Kommission zum Zweck der Veröffentlichung weiterleitet.

§ 8a

(1) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein Vorhaben handelt,

1. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird, 2. das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und a) der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen, oder 3. das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren a) zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder b) zu diagnostischen Zwecken vorgenommen werden. Die Genehmigung in den Fällen des Satzes 1 gilt als erteilt, wenn 1. die durch die zuständige Behörde durchgeführte Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a vorliegen, 2. die zuständige Behörde eine Festlegung über die Durchführung der rückblickenden Bewertung nach einer auf Grund des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, 3. die zuständige Behörde nicht innerhalb der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frist abschließend über den Genehmigungsantrag entschieden hat und 4. die zuständige Behörde dem Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 und die Festlegung nach Nummer 2 mitgeteilt hat. Führt der Antragsteller auf der Grundlage der Genehmigung nach Satz 2 ein Versuchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinausgehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,

1. in denen Primaten verwendet werden oder 2. die Tierversuche zum Gegenstand haben, die nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer" einzustufen sind.

(3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopffüßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fähigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Form und den Inhalt der Anzeige nach Absatz 3, 2. das Verfahren der Anzeige nach Absatz 3 einschließlich der für die Anzeige geltenden Fristen, 3. den Zeitpunkt, ab dem oder bis zu dem die Durchführung angezeigter Versuchsvorhaben nach Absatz 3 zulässig ist, und 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 mitgeteilten Sachverhalte.

§ 9

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen, die Tierversuche planen oder durchführen, insbesondere der biologischen, tiermedizinischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Betäuben von Tieren, die in Tierversuchen verwendet werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, oder die Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren bei diesen Tieren vorzuschreiben und 2. die Gabe von Mitteln, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beeinträchtigen, zu verbieten oder zu beschränken.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Versuche

1. an Primaten, 2. an Tieren bestimmter Herkunft, 3. die besonders belastend sind, zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer, über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinausgehender Anforderungen abhängig zu machen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an

1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände, 2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei 1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist, 2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und 3. Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen.

(5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben, dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben die Einhaltung

1. der Vorschriften a) des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, des § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 sowie b) des § 7 Absatz 1 Satz 4 und 2. der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln.

Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte

§ 10

(1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,

1. die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder 2. deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gehalten oder verwendet werden, müssen über Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrichtungen und Betriebe, 1. in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder 2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden, müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach Satz 1 verfügen.

(2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes, für die oder für den sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über

1. das Verfahren ihrer Bestellung, 2. ihre Sachkunde, 3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und 4. innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrnehmung der in Nummer 3 genannten Aufgaben und Verpflichtungen zu erlassen. Dabei kann das Bundesministerium 1. bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen im Rahmen von Ausschüssen zusammenwirken, 2. das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung, einschließlich der Leitung, der Ausschüsse nach Nummer 1 regeln und 3. vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Ausschüsse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

§ 11

(1) Wer

1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden, 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, 3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, 5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, 6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder 8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, 3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen, zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, 2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und 3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, 2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Form und den Inhalt der Anzeige, 2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und 3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

§ 11a

(1) Wer

1. eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erlassen. Es kann dabei bestimmen, dass

1. die Aufzeichnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen sind, 2. die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, 3. die Aufzeichnungen oder deren Inhalt an Dritte weiterzugeben sind und 4. Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(3) Wer Hunde, Katzen oder Primaten,

1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder 2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind, züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen. Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 zu erlassen und dabei vorzusehen, dass diese unter behördlicher Aufsicht vorzunehmen ist, und 2. vorzuschreiben, dass im Falle des Erwerbs von Hunden, Katzen oder Primaten zu den in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken der Erwerber zur Kennzeichnung nach Satz 1 verpflichtet ist und den Nachweis zu erbringen hat, dass es sich um für die genannten Zwecke gezüchtete Tiere handelt.

(4) Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebrabärblinge, dürfen

1. zur Verwendung in Tierversuchen, 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken aus Drittländern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüchtet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung nur erteilt werden, soweit 1. nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder 2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind. Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt waren oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauerhafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbieten oder zu beschränken.

§ 11b

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung

1. bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder 2. bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten, b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher zu bestimmen, 2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann.

§ 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

§ 12

(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln, 2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen, 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten, 4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren tierschutzwidrige Amputationen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist, 5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist, 6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Unionsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

Neunter Abschnnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

§ 13

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

§ 13a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und - anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können

1. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung oder Bauartzulassung und deren Rücknahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekanntmachung sowie das Zulassungsverfahren, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise, 2. die Befristung der Zulassung oder Bauartzulassung, 3. die Folgen einer Aufhebung oder Befristung einer Zulassung oder einer Bauartzulassung im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder die weitere Verwendung in Verkehr gebrachter Stalleinrichtungen, 4. die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und das Beifügen von Gebrauchsanleitungen und deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung der Stalleinrichtungen, 5. Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stalleinrichtungen, 6. die Anerkennung und die Mitwirkung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Einrichtungen bei der Erteilung der Zulassung oder der Bauartzulassung einschließlich des Verfahrens geregelt werden, 7. die Anerkennung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung oder der Bauartzulassung entsprechendes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat, der Türkei oder einem EFTA- Staat, der das EWRÜbereinkommen unterzeichnet hat, durchlaufen haben, geregelt werden. Im Fall einer Regelung nach Satz 2 Nr. 7 kann die Anerkennung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Eigenschaften der serienmäßig hergestellten Stalleinrichtung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 gleichwertig sind.

(3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen oder Bauartzulassungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist das Verfahren der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen Behörde mit den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder zu regeln.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der nach Absatz 3 zuständigen Behörde auf eine juristische Person des privaten Rechts ganz oder teilweise zu übertragen. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, soweit die juristische Person die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bietet. Eine juristische Person bietet die notwendige Gewähr, wenn

1. die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat. Die fachliche Eignung im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 ist insbesondere gegeben, wenn die Personen über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Agrarwissenschaft – Fachrichtung Tierproduktion, der Veterinärmedizin oder der Biologie – Fachrichtung Zoologie – verfügen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium die Genehmigung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages und deren Änderungen vorbehalten.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen davon abhängig zu machen, dass die Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder einer Bauartzulassung entsprechen, sowie die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung oder Bauartzulassung und das Zulassungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise näher bestimmt werden.

(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke des Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland.

§ 13b

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

§ 14

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können

1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

§ 15

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1. der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und 2. der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist. Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1. der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und 2. der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist. Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1. deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, 2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder und 3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder 2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist, Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

§ 15a

Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln.

§ 16

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, 2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, 3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder b) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, 4. Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 5. Einrichtungen und Betriebe, 5 a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren, b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, 6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, 7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, 8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben. Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere, 2. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, 3. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen b betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. geschäftliche Unterlagen einsehen, 4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, 5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen. Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder 2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, 3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und 4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, 3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, 4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, 5. auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und 6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

§ 16a

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1. die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und 2. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

§ 16b

(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.

§ 16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten werden, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu melden: a) die Art, Herkunft und Zahl der in den Tierversuchen verwendeten Tiere, b) den Zweck und die Art der Tierversuche oder der sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU und c) die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind, und 2. das Verfahren für die Meldungen nach Nummer 1 sowie deren Übermittlung von den zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu regeln.

§ 16d

Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

§ 16e

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

§ 16f

(1) Die zuständigen Behörden

1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mitteilen.

§ 16g

(1) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 obliegt im Falle des Artikels 47 Absatz 5 der Richtlinie 2010/63/EU der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dem Bundesinstitut für Risikobewertung, soweit sich das Bundesministerium im Einzelfall nicht etwas anderes vorbehält.

§ 16h

Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 16i

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 16j

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 를

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. (weggefallen) 3. einer a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 5a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet, 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, 9. (weggefallen) 9a. entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, 11. entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt, 13. (weggefallen) 14. (weggefallen) 15. (weggefallen) 16. (weggefallen) 17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird, 18. (weggefallen) 19. (weggefallen) ) 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, 20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 21. (weggefallen) 21a. entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt, 22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert, 23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt, 24. (weggefallen), ) 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, 25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder 27. (weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in a) Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, a 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, b) Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 18a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach 1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können.

§ 19

(1) Tiere, auf die sich

1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Absatz 4, § 9 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 12, 17, 20a, 21a, 22 oder Nummer 23 bezieht, können eingezogen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12, 17, 21a, 22 oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, 2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 9 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.

§ 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20a

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder im Strafbefehl ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und 2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und 2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder 2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 21a

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

§ 21b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

§ 21c (weggefallen)

§ 21d (weggefallen)

§ 22

(Inkrafttreten)

Tierschutzgesetz 동물보호법

Ausfertigungsdatum: 24.07.1972 발행일: 1972년 7월 24일

Vollzitat: "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752 Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet 전문인용: "2022년 12월 20일 법률(연방법률관보 제I 부 2752면) 제2조제20항의 내용과 같이 최종 개정된 2006년 5월 18일 공시판 「 동물보호법 」 (연방법률관보 제I부 1206 면, 1313면)" 현황: 2006년 5월 18일 공시판(제I부 1206 면, 1313면)의 내용과 같이 전부 개정됨. 2022년 12월 20일 법률(제I부 2752면) 제 2조제20항의 내용과 같이 최종 개정됨. 2023년 8월 17일 법률(제I부 제219호) 제 2a조의 내용과 같은 간접개정은 본문 확인 은 가능하나 기록처리는 완료되지 아니 함.

제1절 원칙

제1조

이 법은 인류의 동반 피조물인 동물의 생명 과 안녕을 인간으로부터 보호하는 것을 목 적으로 한다. 누구도 합리적인 이유 없이 동물에게 고통, 괴로움 또는 상해를 가해서 는 아니 된다.

제2절 동물 관리

제2조

3. 동물에게 적합하게 먹이를 주고 손질하 며 행태에 적합하게 수용하는 데 필요한 지 식과 능력을 갖출 것

제2a조

(1) 동물의 보호에 필요한 경우 연방식품 농산부(이하 '연방부처'라 한다)는 연방참사 원의 동의를 요하는 법규명령을 통해 제2 조에 따른 동물 관리의 요건을 더 자세히 규정할 권한과 특히 다음의 요건에 관한 규 정을 제정할 권한을 갖는다.

1. 동물의 운동 가능성이나 공동체적 필요 에 관한 요건 2. 동물을 수용하는 공간, 우리, 그 밖의 용 기(容器)와 시설에 관한 요건과 동물을 매 어두거나 먹이와 물을 주는 방법에 관한 요 건 3. 동물 수용시설의 밝기와 온도에 관한 요 건 4. 동물 감시를 포함한 관리에 관한 요건, 이 경우 연방부처는 감시결과를 기록하여 보관하여야 하며 관할관청의 요구가 있을 때 제출하여야 한다는 것도 규정할 수 있 다. 5. 동물을 관리하는 사람, 보살피는 사람, 또는 보살펴야 하는 사람의 지식과 능력에 관한 요건 및 지식과 능력의 증명에 관한 요건 6. 기술적 장애나 화재가 발생한 경우의 안 전대책에 관한 요건

(1a) 동물의 보호에 필요한 경우 연방부처 는 연방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통해 동물을 길들이거나 조련하거나 훈련시 키는 목적·수단·방법에 관한 요건을 정할 권한을 갖는다.

(1b) 동물의 보호에 필요한 경우와 제11a 조제3항의 식별표시 부착의무에 해당하지 않는 경우, 연방부처는 연방참사원의 동의 를 요하는 법규명령을 통해 동물 특히 개와 고양이의 식별표시 규정 및 식별표시의 종 류와 이행에 관한 규정을 제정할 권한을 갖 는다.

(2) 동물의 보호에 필요한 경우 연방부처 는 연방교통·디지털기반시설부와 협의하여 연방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통 해 동물의 운송규정을 정할 권한을 갖는다. 이 경우 연방부처는 특히 다음과 같은 요건 을 정하여야 한다.

1. 요건 a) 동물 운송능력 b) 동물 운송수단 1a. 특정 동물의 운송을 위한 특정 운송수 단과 발송방식 특히 착불발송의 금지 또는 제한 2. 특정 동물의 운송을 위한 특정 운송수단 과 발송방식 3. 특정 동물의 운송 시 관리자의 동행 3a. 동물을 운송하거나 이에 참여하는 사람 에 관한 특정 지식과 능력 및 이에 대한 증 명 4. 동물의 하역(荷役)과 수용 및 동물에게 먹이를 주고 동물을 손질하는 것에 관한 규 칙 5. 동물 운송의 전제조건으로 특정 증명서, 의사표시 및 신고 또는 증명서 발급 및 보 관에 관한 규제 6. 영리를 목적으로 동물을 운송하는 사람 에 대한 관할관청의 허가 및 등록과 허가 부여 및 등록 시의 전제조건과 절차 7. 운송 중 어떠한 시설이나 사업장에서 동 물에게 먹이를 주거나 동물을 손질하거나 재우려고 하는 사람에 대한 관할관청의 허 가와 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 이 행에 필요한 경우 허가 부여의 전제조건 및 절차

(3) 다음에 따른 법규명령은 연방교육연구 부의 동의를 필요로 한다.

1. 실험용으로 지정된 동물 또는 그 조직이 나 기관이 연구용으로 지정된 동물의 관리 요건을 정하는 법규명령인 경우는 제1항 2. 실험용으로 지정된 동물 또는 그 조직이 나 기관이 연구용으로 지정된 동물의 운송 을 규정하는 법규명령인 경우는 제2항제1 문

제3조

다음 각 호는 금지한다. 1. 긴급한 경우를 제외하고는, 동물의 상태 에 비추어 감당하지 못할 것이 분명하거나 능력을 넘어서는 것이 분명한 행동을 요구 하는 것 1a. 수술이나 치료행위로 인하여 신체기능 이 저하된 동물에 대하여 그 사실을 은폐한 채 신체상태에 비추어 감당하지 못할 행동 을 요구하는 것 1b. 훈련이나 스포츠 경기 또는 이와 유사 한 행사에 참가한 동물에게 상당한 고통, 괴로움 또는 상해를 수반하는 조치를 취하 는 것과 스포츠 경기 또는 이와 유사한 행 사에 참가한 동물에게 약물을 투여하는 것 2. 집이나 사업장에서 관리하는 동물 또는 사람이 보호하고 있는 동물로서 연명에 불 치의 고통이나 괴로움이 수반되는 허약한 동물, 병든 동물, 기진맥진한 동물, 노쇠한 동물을 즉시 안락사시키는 것 이외의 목적 으로 매각하거나 매수하는 것, 이것은 제8 조제1항제1문에 따라 또는 척추동물인 경 우에는 필요시 제9조제3항제1호 및 제2호 를 근거로 제정된 규정에 따라 병든 동물의 실험에 대해 승인을 받은 사람이나 시설에 병든 동물을 바로 인도하는 것에는 적용되 지 아니한다. 3. 관리의무나 보호의무에서 벗어나기 위해 집이나 사업장에서 관리하는 동물 또는 사 람이 보호하고 있는 동물을 방치하거나 유 기하는 것 4. 주어진 생활권에서는 생존에 필요한 종 (種) 고유의 먹이를 구하지 못하는 야생동 물이나 풍토에 적응하지 못하는 야생동물을 사육하다가 야생에 방치하거나 유기하는 것, 「사냥법」 규정과 「자연보호법」 규 정은 이와 상관없이 유효하다 5. 동물에게 상당한 고통, 괴로움 또는 상 해를 수반한 상태에서 동물을 조련하거나 훈련시키는 것 6. 동물에게 상당한 고통, 괴로움 또는 상 해를 수반한 상태에서 동물을 영화촬영, 쇼, 광고 또는 이와 유사한 행사에 참가시 키는 것 7. 동물을 살아 있는 다른 동물을 상대로 혹독하게 훈련시키거나 시험하는 것 8. 사냥술 원칙과 상관없이 동물에게 다른 동물을 추격하게 하는 것 8a. 동물에게 다음과 같은 공격적 행태를 길들이거나 훈련시키는 것 a) 동물 자신에게 고통, 괴로움 또는 상해 를 유발하는 행태 b) 본능적으로 동종(同種)의 동물과 접촉 하다가 동물 자신이나 동종의 동물에게 고 통이나 예방할 수도 있는 괴로움 또는 상해 를 유발하는 행태 c) 동물 자신에게 고통이나 예방할 수도 있 는 괴로움 또는 상해를 유발하는 조건에서 만 행동하는 행태 9. 건강상의 이유로 필요하지 않음에도 억 지로 동물에게 사료를 먹이는 것 10. 동물에게 상당한 고통, 괴로움 또는 상 해를 유발하는 사료를 먹이는 것, 11. 전류의 직접 작용을 통해 동물 특유의 행태 특히 운동을 상당히 제한하는 도구를 사용하는 것 또는 연방법이나 주법의 규정 이 허용하지 않음에도 불구하고 동물의 운 동을 강제하여 동물에게 적지 않은 고통, 괴로움 또는 상해를 가하는 도구를 사용하 는 것 12. 시합, 추첨, 현상공모 또는 이와 유사 한 행사에서 동물을 상(賞)이나 경품으로 내거는 것 13. 동물을 이용하여 자신이 성행위를 하는 것 또는 제3자의 성행위를 위해 동물을 훈 련시키거나 이용함으로써 동물의 본성에 어 긋나는 행태를 강제하는 것 동물이 제1문제12호에 언급된 행사에 경품 으로 내걸리고 행사 참가자가 당첨 시 동물 의 보유자로서 제2조의 요건을 준수할 것 이 확실시되는 경우 제1문제12호는 적용되 지 아니한다

제3절 동물 도축

제4조

(1) 척추동물은 지각이나 감각이 없는 상 태에서 고통을 효과적으로 차단한 경우(마 취) 또는 상황에 따라서는 고통을 방지한 경우에만 도축할 수 있다. 전문 사냥의 일 환으로 또는 다른 법규정을 근거로 마취 없 이 척추동물을 도축하는 것이 허용된 경우 또는 허가받은 해충퇴치 대책의 일환으로 척추동물을 도축하는 경우에는 불가피한 고 통이 더 이상 발생하지 않는 때에만 이루어 질 수 있다. 척추동물의 도축은 이에 필요 한 지식과 경험을 가진 사람만이 할 수 있 다.

(1a) 도축 대상인 척추동물을 직업적으로 또는 영리를 목적으로 마취하거나 도축하는 사람은 관할관청에 전문지식증명서를 제출 하여야 한다. 제1문에 따른 활동의 일환으 로 도축 대상인 조류(鳥類)를 감독자 입회 하에 마취하거나 도축하는 경우 이 동물을 마취하거나 도축하는 사람 외에 감독자도 전문지식증명서를 제출하여야 한다. 제1문 에 따른 활동의 일환으로 도축 대상인 어류 (魚類)를 감독자 입회하에 마취하거나 도축 하는 경우는 감독자만 전문지식증명서를 제 출하면 된다. 제1문에서 제3문은 도축 목적 의 마취와 실험용으로 지정되거나 그 조직 이나 기관이 연구용으로 지정된 척추동물의 도축에는 적용되지 아니한다.

(2) 제4a조는 온혈동물의 도축에 적용된다.

(3) 제7a조제2항제1호는 그 조직이나 기관 을 연구용으로만 지정된 척추동물의 도축에 준용된다. 개, 고양이와 영장류는 연구용 또는 실험용으로 사육된 경우에만 연구 목 적으로 도축할 수 있다. 제2문의 규정에도 불구하고 관할관청은, 동물보호에 적합하다 고 판단하면, 다음 각 호의 어느 하나에 해 당하는 경우 제2문에 따라 사육되지 않은 동물의 도축을 승인할 수 있다.

1. 제2문에 따라 사육된 동물을 이 동물의 특성 때문에 연구나 실험에 사용하지 못하 는 경우 2. 제2문에 따라 사육되지 않은 동물을 연 구나 실험에 사용하여야 하는 경우

제4a조

(1) 온혈동물의 도축은 방혈(放血) 시작 전에 도축을 목적으로 마취한 경우에만 가 능하다.

(2) 제1항의 규정에도 불구하고 다음의 경 우 온혈동물은 마취를 요하지 아니한다

1. 긴급도축 시 상황에 따라 마취가 불가능 한 경우 2. 관할관청이 마취 없는 도축(유대교식 도 축)을 예외적으로 승인한 경우, 관할관청은 종교공동체의 강행규정으로 마취 없는 도축 을 규정하거나 마취하여 도축한 동물의 식 용(食用)을 금지한 이 법이 적용되는 특정 종교공동체 구성원의 요구가 있는 경우에만 예외적으로 승인할 수 있다 3. 제4b조제3호에 따른 법규명령에서 예외 로 정한 경우

제4b조

연방부처는 제4조 및 제4a조의 목적을 위 하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으 로 다음과 같은 권한을 갖는다. 1. a) 어류와 그 밖의 냉혈동물의 도축을 규정 할 권한 b) 특정 도살방식과 마취절차를 상세히 규 정하고 명시, 허가 또는 금지할 권한 c) 제4a조제2항제2호에서 의미하는 도축의 실시를 허용하는 조건을 상세히 규정할 권 한 d) 척추동물의 마취 또는 도살에 필요한 지식과 능력의 종류 및 범위에 관한 상세규 정과 그 입증절차에 관한 상세규정을 제정 할 권한 e) 척추동물의 도살에 관한 전문지식증명 서의 취득이 필요한 비영업적 활동을 정할 권한 위와 같은 행위는 동물에게 불가피한 수준 이상의 고통을 가하지 않도록 하는 것을 목 적으로 한다. 2. 1979년 5월 10일 「육용가축의 보호에 관한 유럽협약」(1983년 연방법률관보 제 II부 770면)으로 정한 범위 내에서 동물의 도축을 상세히 규정할 권한 3. 가금류의 도축에 대하여 마취의무의 예 외를 규정할 권한 제1문제1호b목 및 d목에 따른 법규명령은 다음과 같은 동의를 받아야 한다. 1. 「화학물질관리법」에서 의미하는 위험 물질 또는 위험혼합물을 사용한 마취나 도 살 또는 이와 관련한 전문지식증명서의 취 득에 관한 조건과 관련이 있는 경우, 연방 경제에너지부와 연방환경자연보호원자력안 전부의 동의 2. 동물실험용으로 지정된 동물이나 그 조 직 또는 기관이 학문적 목적을 위해 사용되 는 동물의 마취나 도살과 관련이 있거나 이 와 관련한 전문지식증명서의 취득 조건과 관련이 있는 경우, 연방교육연구부의 동의

제4c조

(1) 적색야계(Gallus gallus)종 가축용 닭의 병아리를 도살하는 것은 금지한다.

(2) 다음의 대상에 대하여는 제1항의 금지 규정을 적용하지 아니한다.

1. 다음 중 어느 하나의 경우 a) 동물감염병법상의 정함에 따라 병아리의 도살이 규정 또는 명령된 경우 b) 개별적 사안에서 동물보호를 사유로 병 아리의 도살이 필요한 경우 2. 부화할 수 없는 병아리 3. 규정(EU) 제519/2013호(2013년 6월 10일 관보 제L158호 74면)의 내용과 같이 최종 개정된 「가금육의 시장판매표준에 관 한 이사회 규정(EC) 제1234/2007호의 시 행규정에 관한 2008년 6월 16일 집행위원 회 규정(EC) 제543/2008호」(2008년 6월 17일 관보 제L157호 46면, 2009년 1월 13 일 관보 제L8호 33면) 제1조제1호a목에 따른 육용 병아리 4. 다음 중 어느 하나에 해당하는 병아리 a) 동물실험용으로 지정된 병아리 b) 그 조직 또는 기관이 학문적 목적으로 사용되는 병아리

제4절 동물 수술

제5조

(1) 척추동물의 경우에는 고통이 수반되는 수술을 마취 없이 해서는 아니 된다. 온혈 척추동물과 양서류 및 파충류의 마취는 수 의사가 행하여야 한다. 국부적인 통증의 차 단을 위해 의약품법의 규정에 따라 허가된 동물용 의약품만 외용(外用)하여 마취가 이 루어지며 최신 과학·기술 수준에 비추어 마 취가 각각의 수술 실시 목적에 적합한 경우 에는 적용하지 아니한다. 또한 의약품법의 규정에 따라 제6조제1항제2문제2a호에서 의미하는 수술에서 통증 차단용으로 사용이 허가된 동물용 의약품을 사용하여 고통감각 을 제외한 지각 및 감각능력의 손상 없이 마취가 이루어지는 경우에는 해당 수술도 적용 대상에 포함하지 아니한다. 관할관청 은 정당한 사유가 입증된 경우, 마취 카트 리지를 사용한 마취에 대하여 제2문의 예 외를 허용할 수 있다. 제2항, 제3항 및 제4 항제1호에 따라 마취가 필요하지 아니한 경우에는 모든 방법을 동원하여 동물의 고 통이나 괴로움을 감소시켜야 한다.

(2) 다음의 경우에는 마취가 필요하지 아 니하다.

1. 사람을 대상으로 하는 유사한 수술 시에 일반적으로 마취를 하지 아니하거나 수술에 수반되는 고통이 마취로 인한 동물의 건강 손상보다 적은 경우 2. 개별 사례에서 수의사가 마취의 실시가 불가능하다고 판단한 경우

(3) 다음의 경우에도 마취가 필요하지 아 니하다.

1. 해부학적 이상 소견이 없는 경우 4주령 미만인 수소, 숫양 및 숫염소를 거세하는 경우 1a. (삭제) 2. 6주령 미만인 소의 뿔을 제거하거나 뿔 의 성장을 억제하는 경우 3. 4일령 미만인 새끼돼지와 8일령 미만인 새끼양을 단미하는 경우 4. 고무링을 사용해 8일령 미만인 새끼양을 단미하는 경우 5. 어미나 한배새끼를 보호하기 위해 필수 적인 경우 8일령 미만인 새끼돼지의 송곳 니를 연마하는 경우 6. 종계(種鷄)로 사용할 육계 병아리의 발 톱 달린 발가락의 끝 마디뼈를 생후 첫째 날에 제거하는 경우 7. 다음의 경우 a) 전자 트랜스폰더를 이식하여 식별표시를 하는 경우 b) 돼지, 양, 염소, 토끼를 제외한 2주령 이 하인 포유동물의 귀나 대퇴부에 문신으로 식별표시를 하는 경우 c) 돼지, 양, 염소 및 토끼의 귀에 문신으 로 식별표시를 하는 경우 d) 돼지에 낙인으로 식별표시를 하는 경우 e) 귀표 또는 날개표로 농업용 가축에 식 별표시를 하는 경우 f) 동물실험용으로 지정된 설치류 동물에 귀 문신, 귀표, 귀 천공(ear punching) 또는 이각으로 식별표시를 하는 경우

(4) 연방부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음과 같은 권한을 갖는다.

1. 제1조에 합치하는 경우, 제3항 외의 추 가적인 조치를 마취의무 대상에서 배제할 권한 2. 동물보호에 필요한 경우, 제3항에 따른 조치 및 제1호에 따른 법규명령에 근거한 특정 조치의 시행 절차와 방식을 규정, 허 가 또는 금지할 권한

제6조

(1) 척추동물의 신체부위를 전부 또는 일 부 절단하거나 기관 또는 조직을 적출하거 나 해치는 행위를 금지한다. 다음의 경우에 는 이 금지규정을 적용하지 아니한다.

1. 개별 사례에서 수술이 다음 중 어느 하 나에 해당하는 경우 a) 수의학적 적응증에 따라 수술이 금지된 경우 b) 사냥용 개의 경우, 그 용도를 고려하였 을 때 수술이 불가피하고 수술에 배치되는 수의학적 우려가 없는 경우 1a. 종보호법의 규정에 명시된 식별표시를 하는 경우 1b. 말의 대퇴부에 낙인을 찍어 식별표시를 하는 경우 2. 제5조제3항제1호 또는 제7호에 해당되 는 경우 2a. 8일령 미만의 수퇘지를 거세하는 경우 3. 제5조제3항제2호부터 제6호의 경우에 해당하며 개별적 사례에서 의도된 동물 사 용 용도를 고려하였을 때 수술이 해당 동물 과 다른 동물의 보호에 불가결한 경우 4. 기관 또는 조직의 전부 또는 일부 적출 이 필요한 경우로서, 해당 행위가 학문적 성격 외의 목적으로 기관이나 조직을 이식 하고 배양하거나 분리된 기관, 조직 또는 세포를 검사하기 위한 경우 5. 통제되지 않은 번식의 저지(배치되는 수 의학적 우려가 없을 경우)를 목적으로 하거 나 동물의 계속 사용 또는 사육을 목적으로 불임수술을 실시하는 경우 제2문제1호 및 제5호에 따른 수술은 수의 사가 실시하여야 하며, 해부학적 이상 소견 이 있을 경우에도 제2문제2a호에 따른 수 술의 실시 주체는 수의사여야 한다. 다음에 따른 수술의 경우에는 수술에 필요한 지식 과 능력을 갖춘 다른 사람도 실시할 수 있 다. 1. 제2문제1a호, 제1b호, 제2호 및 제3호 2. 수의사가 실시할 수 없는 제2a호에 따른 수술 3. 제3항 7일령 이상의 돼지를 거세할 경우에는 거 세 후 마취제를 포함한 진통제를 사용하여 야 한다.

(1a) 제1항제2문제4호에 따른 수술의 경우 에는 다음을 준용한다.

1. 제9조제6항제1문과 각각 결부한 제7조 제1항제2문제1호, 제3문, 제4문, 제7a조제2 항제1호, 제4호, 제5호 및 제9조제5항제1 문 2. 다음 중 어느 하나에 근거하여 제정된 법규명령의 규정 a) 제7조제3항 b) 제6항제2문과 각각 결부한 제9조제1항, 제2항, 제3항제2호, 제4항제1문제3호, 제2 문 및 제5항제2문 다만, 연방부처가 연방참사원의 동의를 받 아 제정한 법규명령에 해당 규정의 적용이 명시된 경우로 한정한다. 제1항제2문제4호에 따른 수술을 실시하려 는 사람은 늦어도 수술을 개시하기 2주 전 까지 관할관청에 신고하여야 한다. 즉각적 인 수술이 필요한 비상시에는 해당 기한을 준수하지 아니할 수 있으나, 수술 후에는 지체 없이 신고를 하여야 한다. 관할관청은 필요시 제2문에 언급된 기한을 최대 4주로 연장할 수 있다. 신고 시에는 다음 사항을 명시하여야 한다. 1. 수술의 목적 2. 수술 예정 동물의 종류와 수 3. 마취를 포함한 수술의 종류와 방식 4. 해당 계획의 실시 장소, 시작 시간 및 예상 소요시간 5. 해당 계획의 책임자와 권한대리인, 실시 주체와 잠재적 후속 처치자의 이름, 주소 및 전문분야 6. 수술의 근거

(2) 절단 또는 거세 시의 고무링 사용을 금지하되, 제3항제3호 또는 제5조제3항제4 호의 경우는 제외한다.

(3) 제1항제1문에도 불구하고 관할관청은 다음을 허가할 수 있다.

1. 10일령 미만의 산란계 병아리의 부리 끝 을 자르는 것 2. 제1호에 해당하지 아니하는 가금의 부리 끝을 자르는 것 3. 3개월령 미만인 수송아지의 꼬리 결합조 직의 끝부분을 고무링으로 자르는 것 해당 허가는 동물의 예정된 용도를 고려하 였을 때 수술이 그 보호에 불가결하다는 사 실이 소명된 경우에만 부여할 수 있다. 허 가에는 기간을 정하여야 하며 제1호의 경 우에는 수술의 종류, 범위 및 시간과 실시 주체에 관한 규정을 포함하여야 한다.

(4) 동물의 보호에 필요한 경우, 연방부처 는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 명백하게 식별할 수 없는 수술을 행한 동물 에 대하여 영구적인 식별표시를 하도록 규 정할 권한을 갖는다.

(5) 제1항제2문제3호의 경우에 관할관청은 요청이 있을 시 동물의 예정된 용도를 위하 여 수술이 불가피하다는 사실을 소명하여야 한다.

(6) 연방부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제5조제1항제2문과 달리 동 물의 보호에 부합할 때에는 제1항제2문제 2a호에서 의미하는 수술 시에 다른 사람이 마취를 실시하는 것을 허용할 권한이 있다. 제1문에 따른 법규명령에는 다른 사람이 마취를 실시할 수 있는 요건을 규정하여야 하며 이 경우 특히 다음을 정할 수 있다.

1. 제1문에 따른 마취 및 수술 시 사용할 의약품과 도구를 포함하여 절차 및 방법을 규정하거나 금지할 수 있다. 2. 마취의 실시 주체가 이에 필요한 신뢰성 과 지식 및 능력을 갖추어야 하며 이를 입 증하도록 규정할 수 있다. 3. 제2호에 따라 필요한 지식 및 능력의 유 형과 범위에 관한 상세규정을 제정하고 해 당 지식 및 능력의 입증과 유지에 관한 요 건을 규정하며 입증 절차를 정할 수 있다.

제6a조

이 장의 규정은 제7조제2항제1문에 따른 동물실험에는 적용되지 않고, 제2문에도 적 용되지 아니한다.

제5절 동물실험

제7조

(1) 이 장의 규정은 동물실험용으로 지정 된 동물이나 그 조직 또는 기관이 학문적 목적을 위해 사용되는 동물의 보호를 목적 으로 한다. 이를 위해 다음을 따른다.

1. 동물실험은 다음을 고려하여 필수적인 범위로 제한하여야 한다. a) 동물에게 가해지는 고통, 괴로움 및 상 해 b) 사용 동물의 개체 수 c) 실험의 영향을 받을 사용 동물 종의 고 유한 능력 2. 동물실험용으로 지정된 동물이나 그 조 직 또는 기관이 학문적 목적을 위해 사용되 는 동물의 사육, 번식(繁育) 및 관리를 개 선하여 해당 동물에게 가해지는 부담의 범 위가 학문적 목적을 위해 필수적인 범위로 제한될 수 있도록 하여야 한다. 제2문제1호a목 및 c목에 따른 필수적인 범 위로 동물실험을 제한할 의무에는 동물실험 에 적용할 방법의 개선 의무도 포함된다. 동물실험을 계획하고 실시하는 사람은 해당 활동에 필요한 지식과 능력을 갖춘 사람이 어야 한다. 제1조에는 영향을 미치지 아니 한다.

(2) 이 법에서 의미하는 동물실험이란 실 험 목적으로 다음 중 어느 하나와 같은 수 술이나 처치를 말한다.

1. 동물을 대상으로 하는 행위로서 고통, 괴로움 또는 상해를 가할 수 있는 수술이나 처치 2. 동물을 대상으로 하는 행위로서 고통, 괴로움 또는 상해를 가하여 동물의 탄생이 나 부화를 유도하는 수술이나 처치 3. 동물의 유전질을 대상으로 하는 행위로 서 유전질 변형 동물이나 보인(保因)동물에 게 고통, 괴로움 또는 상해를 수반할 수 있 는 수술이나 처치 제1문제1호부터 제3호에 언급된 조건에 해 당하는 경우, 실험 목적이 아니며 다음 중 어느 하나에 해당하는 수술이나 처치도 동 물실험으로 본다. 1. 물질, 제품 또는 유기물의 생산, 취득, 보존 또는 증대를 위한 수술이나 처치 2. 학문적 목적으로 다음 중 어느 하나를 하기 위해 기관 또는 조직의 전부 또는 일 부를 적출하는 수술이나 처치 a) 기관 또는 조직의 이식 b) 배양 c) 분리된 기관, 조직 또는 세포의 검사 3. 직업교육, 추가교육 또는 평생교육의 목 적으로 행하는 수술이나 처치 다음 중 어느 하나에 해당할 경우에는 동물 실험으로 보지 아니한다. 1. 동물의 기관이나 조직을 학문적 목적으 로만 사용하기 위해 동물을 도살하는 경우, 해당 동물의 도살 2. 다음에 해당하는 가축의 수술 또는 처치 a) 농업 활동의 일환으로 사육업장에서 실 시하는 수술 또는 처치 b) 학문적 목적이 아닌 수술 또는 처치 3. 동물용 의약품의 허가 취득에 필요한 수 의학적 임상시험

(2a) 실험의 중복 또는 반복을 피하기 위 하여, 다른 유럽연합 회원국(이하 '회원국') 에서 유럽연합 법률에 따라 인정한 절차를 통해 취득한 동물실험 데이터를 승인한다. 제1문에 언급된 데이터와 관련하여 공공보 건, 공공안전 또는 환경을 보호하기 위해 추가적인 동물실험을 실시하여야 하는 경우 에는 제1문을 적용하지 아니한다.

(3) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제1항제2문제2호에 따른 요건에 관한 세부 사항을 정할 권한을 갖는다.

제7a조

(1) 동물실험은 다음의 목적을 위하여 불 가피한 경우에만 실시할 수 있다.

1. 기초연구 2. 다음을 목표로 하는 그 밖의 연구 a) 인간이나 동물의 질병, 괴로움, 신체 상 해 또는 신체적 불편함의 예방, 진단 또는 처치 b) 인간이나 동물의 생물학적 상태 또는 기능에 대한 진단이나 영향 행사 c) 동물복지의 촉진 또는 농업용 가축의 사 육환경 개선 3. 인간이나 동물의 건강 또는 안녕을 위한 환경 보호 4. 제2호a목부터 c목 또는 제3호에 언급된 목표를 위한 의약품, 식품, 사료 또는 그 밖의 물질이나 제품의 개발 및 생산과 그 품질, 효과 또는 무해성의 검사 5. 유해동물에 대한 물질 또는 제품의 효과 검사 6. 종 보존 관련 연구 7. 직업교육, 추가교육 또는 평생교육 8. 법의학적 검사 제1문제7호에 따른 직업교육, 추가교육 또 는 평생교육을 위한 동물실험의 경우에는 다음 중 어느 하나의 경우에만 실시할 수 있다. 1. 대학, 그 밖의 학술기관 또는 병원에서 실시하는 경우 2. 치료업이나 치료보조업 또는 자연과학 보조업의 직업교육, 추가교육 또는 평생교 육의 일환으로 실시하는 경우

(2) 동물실험의 필요성이 있는 지에 관한 결정 및 동물실험을 실시할 때에는 다음의 원칙을 준수하여야 한다.

1. 최신의 과학지식 수준을 토대로 하여야 한다는 원칙 2. 추구하는 목적을 다른 방법이나 절차로 는 달성할 수 없을지 검토하여야 한다는 원 칙. 이 경우에는 특히 동물실험으로 얻고자 하는 결과를 도출하기 위한 그 밖의 방법이 나 실험전략으로서 살아있는 동물을 사용하 지 않으며 유럽연합 법령에 따라 인정받은 방법 또는 실험전략의 유무를 검토하여야 한다. 3. 척추동물이나 두족류에 대한 실험은 실 험 목적에 비추어 해당 동물에게 가해질 것 으로 예상되는 고통, 괴로움 또는 상해가 윤리적으로 타당한 경우에만 실시할 수 있 다는 원칙 4. 고통, 괴로움 또는 상해는 추구하는 목 적에 필수적인 범위 내에서만 동물에 가할 수 있다는 원칙으로서 특히 노동, 시간 또 는 비용의 절감을 이유로 고통, 괴로움 또 는 상해를 가해서는 아니 된다. 5. 실험의 영향을 견딜 수 있는 종 고유의 능력이 비교적 덜 발달한 동물을 사용할 때 에는 추구하는 목적을 달성할 수 없을 경우 에만 해당 능력이 비교적 많이 발달한 동물 을 실험에 사용할 수 있다는 원칙

(3) 무기, 탄약 및 이에 속하는 기재(器材) 를 개발하거나 시험하기 위한 동물실험은 금지한다.

(4) 담배, 세제 및 화장품을 개발하기 위한 동물실험은 원칙적으로 금지한다. 연방부처 는 다음 중 어느 하나를 이유로 필요한 경 우, 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으 로 예외를 정할 권한이 있다.

1. 특정 건강 위험을 방지하기 위해 필요한 경우로서 다른 방법으로는 필요한 새로운 지식을 얻을 수 없는 경우 2. 유럽공동체 또는 유럽연합의 법령을 이 행하기 위해 필요한 경우

(5) 다음 중 어느 하나의 경우에는 동물실 험이 종료된 것으로 본다.

1. 동물실험에 대하여 더 이상 관찰할 필요 가 없는 경우 2. 유전적으로 변형된 새로운 동물계통을 사용할 시 다음의 경우 a) 그 후손에 대하여 더 이상 관찰할 필요 가 없는 경우 b) 생명공학적 변형 또는 유전공학적 변형 으로 인해 그 후손이 더 이상 고통이나 괴 로움을 느끼거나 영구적인 상해를 입을 것 으로 예상되지 아니하는 경우

(6) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음 중 어느 하나의 적용범위를 출생 또는 부화 이전의 발달단계에 있는 동물에 대한 실험으로 확대할 권한을 갖는다.

1. 이 법의 규정 2. 동물실험의 실시, 인가 및 신고에 관하 여 이 법에 근거하여 제정한 법규명령 다만, 이는 적용범위의 확대가 고통 또는 괴로움의 감지 능력과 상해에 대한 감내 능 력에 근거하여 해당 동물의 보호에 필요한 경우와 유럽연합 법령의 이행에 필요한 경 우로 한정한다.

제8조

(1) 척추동물이나 두족류를 대상으로 실험 을 실시하려는 자는 실험계획에 대하여 관 할관청의 인가를 받아야 한다. 관할관청은 다음의 경우에 심사를 거쳐 실험계획을 인 가한다.

1. 학문적 또는 교육학적 관점에서 다음의 사실이 합당하다고 판단되는 경우a) 제7a조제1항 및 제2항제1호부터 제3호 의 조건에 해당한다는 사실 b) 접근 가능한 정보를 모두 이용했음에도 불구하고 뜻한 결과를 충분히 알아낼 수 없 거나 충분히 알게 된 결과를 중복실험이나 반복실험을 통해 검토하는 것이 필수적이라 는 사실 2. 실험계획의 책임자와 그 대리인이 특히 동물실험의 감시에 관하여 필요한 전문 적 성을 갖추었으며 그 신뢰성을 우려할 만한 사실이 없는 경우 3. 필요한 공간, 시설 및 그 밖의 물적 자 원이 제9조제4항제1문제1호에 근거하여 제 정된 법규명령으로 규정한 요건에 부합하는 경우 4. 동물보호 담당관의 활동을 포함하여 동 물실험의 실시에 관한 인적 및 조직적 조건 을 충족하는 경우 5. 동물의 사육이 제2조의 요건에 부합하며 제11조제3항과 결부된 제2a조제1항제1호부 터 제4호에 근거하거나 제2a조제2항제1문 에 근거하여 제정된 법규명령으로 규정한 요건에 부합하고 해당 동물에 대한 의료적 관리가 보장된 경우 6. 제7조제1항제2문제1호 및 제3문과 제7a 조제2항제4호 및 제5호의 규정 준수를 기 대할 수 있는 경우 7. 각각 제11조제3항과 결부된 제2a조제1 항제5호 또는 제4b조제1문제1호b목에 근거 하거나 제9조제1항부터 제3항과 제4항제1 문제2호 또는 제3호나 제2문에 근거하여 제정된 법규명령으로 규정한 다음 사항의 준수를 기대할 수 있는 경우 a) 전문지식 요건 b) 동물의 고통 완화 및 마취에 관한 규정 c) 동물의 재사용에 관한 규정 d) 사용 금지 및 사용 제한 e) 동물실험의 목적 달성 이후의 고통, 괴 로움 및 상해 방지에 관한 규정 f) 실험의 영향으로 말미암은 동물의 사망 을 방지하고 그 사망 시 고통 및 괴로움을 방지하는 것에 관한 규정 g) 동물실험 종료 후의 처리 방식에 관한 7a. 동물실험을 가급적 가장 친환경적인 방 식으로 실시할 것으로 기대할 수 있는 경우 8. 제9조제5항제2문에 근거하여 제정된 법 규명령으로 규정한 요건과 결부된 제9조제 5항제1문에 따른 기록의 작성을 기대할 수 있는 경우 관할관청은 실험계획의 유형에 맞게 세부적 으로 심사한다.

(2) 대학이나 그 밖의 시설에 인가를 부여 할 경우, 동물실험의 실시 주체는 해당 시 설의 근무자이거나 책임자의 동의를 얻어 시설을 이용할 수 있는 권한이 있는 자여야 한다.

(3) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음에 관한 규정을 제정할 권한을 갖는다.

1. 제1항제1문에 따른 인가에 대한 신청서 의 형식 및 내용과 신청권자 2. 소요 기간을 포함한 인가절차 3. 인가결정의 내용 4. 인가의 근거가 되는 주요 사실관계가 사 후적으로 변경된 경우 변경사실의 신고의무 또는 인가의무를 포함한 절차 5. 인가의 기한 설정 또는 유효기간의 연장 6. 인가 철회의 유보조건

(4) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 「학문적 목적으로 사용되는 동물의 보호에 관한 2010년 9월 22일 유럽의회 및 유럽 연합이사회 지침 제2010/63/EU호」(2010 년 10월 20일 관보 제L276호 33면) 제15 조제1항에 따른 중증도(重症度)에 따라 동 물실험의 등급을 분류하도록 규정할 권한과 유럽연합의 법령을 이행하는 데 필요한 경 우에는 등급 분류의 절차 및 내용과 이와 관련한 신청자의 협조의무를 정할 권한을 갖는다.

(5) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령을 통해 실험계획에 대하여 관할관청의 소급적 평가를 받도록 규정할 권한과 실험동물의 보호를 개선하고 유럽연합의 법령을 이행하 는 데 필요한 경우에는 평가의 절차 및 내 용과 이와 관련한 신청자의 협조의무를 정 할 권한을 갖는다.

(6) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 관할관청이 다음에 관한 정보를 포함하여 인가된 실험계획의 요약본을 공고 목적으로 제출하도록 규정할 권한을 갖는다.

1. 기대편익을 포함한 실험계획의 목표 2. 사용 동물의 수 및 종류와 해당 동물에 발생할 것으로 예상되는 고통, 괴로움 및 상해 3. 제7조제1항제2문제1호, 제3문, 제7a조제 2항제2호, 제4호 및 제5호에 따른 요건의 충족 사실 또한 실험동물의 보호를 개선하고 유럽연합 의 법령을 이행하는 데 필요할 경우에는 해 당 요약본의 형식과 공고 절차를 정할 권한 을 갖는다. 다음 사항도 법규명령으로 규정 할 수 있다. 1. 연방위해평가원이 요약본을 공고할 것 2. 연방위해평가원이 공고 목적으로 유럽집 행위원회에 요약본을 전달할 것

제8a조

(1) 제8조제1항제1문에 따른 실험계획이 다음 중 어느 하나에 해당할 경우에는 간이 인가절차로 인가를 부여한다.

1. 다음 중 어느 하나와 같이 그 실시가 명 시적으로 규정된 동물실험만을 대상으로 하 는 계획 a) 법률이나 법규명령, 약전(藥典) 또는 직 접적으로 적용되는 유럽공동체 또는 유럽연 합의 법령에 명시되어 있는 경우 b) 연방정부나 연방부처가 제정한 일반 행 정규칙에 명시되어 있는 경우 c) 법률이나 법규명령 또는 직접적으로 적 용 가능한 유럽공동체나 유럽연합의 법령에 근거하여 관청 또는 법원이 명령하였거나 개별 사례에서 관청의 결정에 대한 조건으 로 요구된 경우 2. 예방접종, 채혈 또는 그 밖에 진단에 따 른 조치로서 이미 검증된 절차에 따라 동물 에 실시하며 다음 중 어느 하나에 해당하는 동물실험만을 대상으로 하는 계획 a) 인간이나 동물의 질병, 괴로움, 신체 상 해 또는 신체적 불편함을 진단하기 위한 동 물실험 b) 허가절차 또는 배치(batch) 검사의 일환 으로서 혈청, 혈액제제, 백신, 항원 또는 검 사 알레르겐을 검사하기 위한 동물실험 3. 다음 중 어느 하나를 위하여 이미 검증 된 절차에 따라 실시하는 실험으로서 제7 조제2항제2문제1호 또는 제2호에 따른 동 물실험만을 대상으로 하는 계획 a) 물질, 제품 또는 유기물의 생산, 취득, 보존 또는 증대 b) 진단 목적 제1문에 언급된 인가는 다음의 경우 부여 된 것으로 본다. 1. 관할관청의 심사 결과, 제8조제1항제2문 제1호, 제3호, 제5호, 제6호, 제7호b목부터 g목 및 제7a호의 조건에 해당함이 확인된 경우 2. 관할관청이 제8조제5항에 근거하여 제 정된 법규명령에 따라 소급적 평가의 실시 에 대하여 결정을 내린 경우 3. 관할관청이 제8조제3항에 근거하여 제 정된 법규명령으로 설정한 기한 내에 인가 신청에 대하여 확정적으로 결정을 내리지 아니한 경우 4. 관할관청이 제1호에 따른 조건의 해당 사실과 제2호에 따른 결정 사항을 신청자 에게 통지한 경우 신청자가 제2문에 따른 인가에 근거하여 실험계획을 이행할 경우, 해당인은 제2문제 1호 외에도 제8조제1항제2문의 추가 요건 에 대하여 그 준수를 보장하여야 한다.

(2) 다음 중 어느 하나에 해당하는 실험계 획의 경우에는 제1항을 적용하지 아니한다.

1. 영장류를 사용하는 실험계획 2. 지침 제2010/63/EU호 부속서 VIII과 결 부된 제15조제1항에 따라 "중증"으로 분류 된 동물실험을 대상으로 하는 실험계획

(3) 십각류(十脚類)를 사용하는 실험계획 을 실시하려는 사람은 관할관청에 해당 실 험계획을 신고하여야 한다.

(4) 두족류와 십각류 외의 무척추동물이 척추동물에 준하는 수준으로 실험의 영향을 견딜 수 있는 종 고유의 능력을 가지고 있 으며 해당 동물의 보호를 위해 필요한 경 우, 연방부처는 연방교육연구부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 해 당 무척추동물에 대한 실험을 관할관청에 신고하도록 규정할 권한을 갖는다.

(5) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음에 관한 규정을 제정할 권한을 갖는다.

1. 제3항에 따른 신고의 형식과 내용 2. 제3항에 따른 신고에 적용되는 기한을 포함한 신고 절차 3. 제3항에 따라 신고한 실험계획의 이행에 관하여 허용하는 개시 시점과 종료 시점 4. 제3항에 따른 신고의 일환으로 통지한 사실관계가 사후적으로 변경될 경우의 절차

제9조

(1) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제7조제1항제4문에 따라 실험계획의 계획 또는 실시 주체가 갖추어야 할 지식과 능력 특히 생물학·수의학·법률 및 윤리 지식과 동물실험의 실시와 관련한 능력의 종류와 범위에 관한 상세규정을 제정할 권한과 필 요한 지식 및 능력의 입증과 유지에 관한 요건을 정할 권한을 가지며 지식 및 능력의 유지 조치에 관한 기록을 작성하여 보관하 고 요청에 따라 관할관청에 제출할 것도 해 당 법규명령에 명시할 수 있다.

(2) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음의 권한을 정할 수 있다.

1. 실험동물의 마취 및 이에 필요한 지식과 능력 또는 진통제의 사용과 동물에 대한 사 용 시의 절차를 규정할 권한 2. 고통의 표출을 저지하거나 방해하는 약 제의 투여를 금지하거나 제한할 권한

(3) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 고 종보호법상의 사안과 관련된 경우에는 연방환경자연보호원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로, 유럽연합의 법령을 이행하기 위하여 다음과 같은 실험을 금지하거나 제한할 권한을 가 지며 특히 인가 또는 제8조제1항제2문제2 호부터 제8호를 넘어서는 추가 요건의 충 족을 실험의 전제조건으로 부과할 권한을 갖는다.

1. 영장류에 대한 실험 2. 특정 원산지의 동물에 대한 실험 3. 특히 부담이 되는 실험

(4) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 고 종보호법상의 사안과 관련된 경우에는 연방환경자연보호원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다 음에 관한 요건을 정할 권한을 갖는다.

1. 동물실험 실시용으로 지정된 공간, 시설 및 대상 2. 동물실험에서 사용을 목적으로 하는 야 생동물의 포획(포획 후의 처치와 이에 필요 한 지식 및 능력 포함) 3. 동물실험에서 동물의 재사용 또한 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 고 종보호법상의 사안과 관련된 경우에는 연방환경자연보호원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령을 통해 동물실험의 종료 후 해당 실험에 사용된 동 물의 처치를 규정할 권한과 이와 관련하여 다음을 정할 권한을 갖는다. 1. 동물에 대하여 수의사의 진찰을 받을 것 을 규정 2. 특정 조건을 충족할 때에만 동물을 도살 할 것을 규정 3. 그 밖의 동물사육 및 의료적 처우에 관 한 요건을 확립

(5) 동물실험에 대하여 기록을 작성하여야 한다. 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제1문에 따른 기록의 종류와 범위에 관한 세부사항을 정할 권한을 가지며 이 경우 연 방부처는 기록을 보관하고 요청에 따라 관 할관청에 제출할 것을 규정할 수 있다.

(6) 실험계획의 책임자나 해당인의 부재 시 그 대리인은 다음의 준수를 보장하여야 한다.

1. 다음과 같은 규정 a) 제7조제1항제2문제1호, 제3문, 제7a조 제2항제1호, 제4호, 제5호 및 제9조제5항 제1문 b) 제7조제1항제4문 2. 제1항부터 제5항에 근거하여 제정된 법 규명령의 규정 연방부처는 연방교육연구부와 협의하여 연 방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제1 문에 따른 의무에 관한 세부사항을 정할 권 한을 갖는다.

제6절 동물보호 담당관

제10조

(1) 다음 중 어느 하나에 해당하는 척추동 물이나 두족류를 사육하거나 사용하는 시설 과 사업장은 동물보호 담당관을 두어야 하 며 연방부처가 연방교육연구부와 협의하고 연방참사원의 동의를 받아 제정한 법규명령 에 규정된 경우에는 동물보호에 특별히 주 의를 기울일 의무가 있는 인력도 추가로 두 어야 한다.

1. 동물실험용으로 지정된 척추동물 또는 두족류 2. 그 기관 또는 조직이 학문적 목적으로 사용되는 척추동물 또는 두족류 제1문에 명시된 동물을 번식하거나 제3자 에게 인도할 목적으로 사육하는 시설과 사 업장에도 제1문을 적용한다. 다음 중 어느 하나에 해당하는 시설과 사업장의 경우에도 제1문에 따른 동물보호 담당관을 두어야 한다. 1. 제4조제3항에 따른 척추동물을 학문적 목적으로 도살하는 시설 및 사업장 2. 제6조제1항제2문제4호에 따른 수술을 하는 시설 및 사업장

(2) 동물보호 담당관과 추가 인력은 특히 자신이 근무하는 시설 또는 사업장 및 그 근로자에게 자문을 제공하고 의견서를 제출 하는 방식으로 그 직무를 수행한다. 연방부 처는 연방교육연구부와 협의하여 연방참사 원의 동의를 받은 법규명령으로 동물보호 담당관과 추가 인력에 관한 세부사항을 정 하고 이와 관련하여 다음에 관한 규정을 제 정할 권한을 갖는다.

1. 동물보호 담당관과 추가 인력의 임명 절 차 2. 동물보호 담당관과 추가 인력의 전문지 식 3. 특히 전문적이며 동물 친화적인 사육, 도살 및 사용의 보장과 관련한 동물보호 담 당관 및 추가 인력의 업무와 의무 4. 제3호에 언급된 업무 및 의무의 효과적 수행을 보장하기 위한 사업장 내부적인 조 치와 대책 이 경우 연방부처는 다음을 정할 수 있다. 1. 동물보호 담당관과 추가 인력이 위원회 의 틀 내에서 협력하도록 규정 2. 제1호에 따른 위원회의 업무와 운영진을 포함한 위원회 구성에 관한 세부사항 규정 3. 제1호에 따른 위원회의 활동에 관하여 기록을 작성하여 보관하고 관할관청의 요청 시에 제출할 것을 규정

제7절 동물 번식과 사육, 동물 거래

제11조

(1) 다음 중 어느 하나에 해당하는 사람은 관할관청의 허가를 받아야 한다.

1. 다음 중 어느 하나와 같은 척추동물 또 는 두족류를 제3자에게 인도할 목적으로 번식 또는 사육하거나 사용하려는 사람 a) 동물실험용으로 지정된 척추동물 또는 두족류 b) 그 기관 또는 조직이 학문적 목적으로 사용되는 척추동물 또는 두족류 2. 제6조제1항제2문제4호에 언급된 목적으 로 척추동물을 번식 또는 사육하려는 사람 3. 동물보호소 또는 유사 시설에서 동물을 사육하려는 사람 4. 동물원 또는 동물을 사육하거나 전시하 는 그 밖의 시설에서 동물을 사육하려는 사 람 5. 가축이 아닌 척추동물을 유상 또는 그 밖의 반대급부를 받고 인도할 목적으로 국 내에 반입하거나 수입하려는 사람 또는 국 내에 반입 또는 수입할 예정이거나 반입 또 는 수입한 해당 동물의 인도를 유상 또는 그 밖의 반대급부를 받고 중개하려는 사람 6. 제3자를 위해 보호 목적으로 개를 훈련 하거나 그러한 훈련시설을 운영하려는 사람 7. 제3자를 통한 동물의 교환 또는 판매를 목적으로 동물거래소를 운영하려는 사람 8. 제1호의 경우를 제외하고 다음 중 어느 하나를 영업으로서 행하려는 사람 a) 농업용 가축과 보호구역 내에서 사육하 는 엽수(獵獸)를 제외한 척추동물을 번식 또는 사육하려는 사람 b) 척추동물을 거래하려는 사람 c) 승마 또는 그 밖의 동물을 타는 사업장 을 운영하려는 사람 d) 동물을 전시하거나 그러한 목적으로 동 물을 제공하려는 사람 e) 척추동물을 유해동물로서 퇴치하려는 사람 f) 제3자를 위해 개를 훈련하거나 해당 사 육자에게 그 훈련을 지도하려는 사람 장소를 변경하면서 동물을 전시하는 경우에 는 해당 동물이 제4항에 따른 법규명령에 근거하여 그러한 전시가 금지된 종에 해당 하지 아니할 때에만 제1문제4호 또는 제1 문제8호d목에 따른 허가를 부여할 수 있다.

(2) 연방부처는 제1항제1문의 경우에 연방 참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음을 규정할 권한을 갖는다.

1. 제1항제1문에 따른 허가에 대한 신청서 의 형식 및 내용에 관한 세부사항 2. 허가 부여의 조건과 절차 3. 유럽연합의 법령을 이행하는 데 필요한 범위로 한정하여 제1항제1문제1호에 언급 된 경우의 승인 내용 4. 허가 부여의 근거가 된 주요 사실관계가 사후적으로 변경된 경우 변경사실의 신고의 무를 포함한 절차 제1항제1문제1호 또는 제2호에 따른 동물 의 번식 또는 사육과 관련된 경우, 제1문에 따른 법규명령은 연방교육연구부의 동의를 받아야 한다.

(3) 유럽연합의 법령을 이행하는 데 필요 한 경우, 제2a조제1항 또는 제4b조에 따른 법규명령에는 해당 규정에 언급된 요건 외 에 제1항제1문제1호에 따른 동물의 사육이 나 제1항제1문제1호에 따른 동물의 도살에 관한 요건 특히 다음을 추가로 명시할 수 있다.

1. 결함의 방지, 확인 및 제거를 위한 사업 장 내부 절차에 관한 요건 2. 동물의 사육 및 사용과 관련하여 그 적 응 및 훈련을 위한 조치 3. 동물의 보호, 관리 및 처리에 필요한 지 식과 능력의 취득 및 유지에 관한 요건으로 서, 이와 관련하여서는 해당 지식과 능력의 취득 및 유지를 위한 조치에 관해 기록을 작성하여 보관하고 요청에 따라 관할관청에 제출할 것도 규정할 수 있다.

(4) 장소를 변경하며 전시하는 야생종 동 물에 상당한 고통, 괴로움 또는 상해를 가 하지 않고서는 해당 동물을 사육할 수 없거 나 장소의 변경을 위해 운송할 수 없을 경 우, 연방부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 해당 전시를 제한하거나 금지 할 권한을 갖는다. 제1문에 따른 법규명령 은 다음이 적용된다.

1. 다른 규정 특히 동물의 사육 또는 운송 에 관한 요건을 다룬 규정으로는 제1문에 언급된 상당한 고통, 괴로움 또는 상해에 효과적으로 대처할 수 없을 경우에만 제정 할 수 있다. 2. 명령의 제정 시점에 사육 중인 동물의 경우에는 해당 동물의 상당한 고통, 괴로움 또는 상해를 타당한 수준으로 완화할 수 있 는 방법이 없을 경우에만 금지대상에 포함 할 것을 규정하여야 한다.

(5) 제1항제1문에 따른 활동의 경우에는 허가가 부여된 후에만 개시할 수 있다. 관 할관청은 허가부여 신청에 대하여 신청서의 접수일부터 4개월 이내에 서면 또는 전자 방식으로 결정을 내려야 한다. 허가 조건의 해당 여부에 관한 심사의 범위와 난이도에 비추어 제2문에 언급된 기한의 연장이 정 당한 경우, 관할관청은 해당 기한을 추가로 2개월까지 연장할 수 있다. 관할관청은 제2 문에 언급된 기한의 만료 전에 사유를 적시 하여 기한의 연장에 관하여 신청자에게 통 지하여야 한다. 관청이 서면 또는 전자방식 으로 최고(催告)했음에도 불구하고 신청자 가 제2항제1문제1호에 근거하여 제정된 법 규명령의 요건을 충족하지 못한 기간은 기 한의 산정 시에 고려하지 아니한다. 관할관 청은 허가를 보유하지 아니한 사람의 활동 을 금지하여야 한다.

(6) 야생동물을 보호구역 내에서 영업적으 로 사육하려는 사람은 해당 활동의 개시 4 주 전에 관할관청에 신고하여야 한다. 연방 부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령 으로 다음을 규정할 권한을 갖는다.

1. 신고의 형식과 내용 2. 제1문에 따른 활동이 금지될 수 있는 조 건 3. 신고한 사실관계가 사후적으로 변경된 경우의 절차

(7) 관할관청은 사업장 또는 영업장을 폐 쇄하는 방식으로도 제5항제6문에 따라 금 지된 활동 또는 제6항제2문제2호에 따른 법규명령에 근거하여 금지된 활동을 중단시 킬 수 있다.

(8) 영리 목적으로 가축을 사육하는 사람 은 사업장의 자체적인 점검을 통해 제2조 의 요건에 대한 준수를 보장하여야 한다. 특히 해당인은 제2조의 요건에 대한 충족 여부를 판단하기 위해 적절한 동물 관련 특 성(동물보호 지표)을 조사하고 평가하여야 한다.

제11a조

(1) 다음 중 어느 하나에 해당하는 사람은 동물의 원산지와 소재에 관한 기록과 개, 고양이 및 영장류의 경우에는 그 사육과 사 용에 관한 기록을 작성하여야 한다.

1. 제11조제1항제1문제1호에 따라 허가의 무가 있는 활동을 수행하는 사람 2. 척추동물을 제6조제1항제2문제4호에 언 급된 목적으로 번식 또는 사육하거나 거래 하는 사람 제1문에 따른 의무의 경우, 사냥법 또는 자 연보호법의 규정에 따라 이에 대응되는 기 록작성의 의무가 있을 때에는 적용하지 아 니한다.

(2) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제1항에 따른 기록의 종류, 형식 및 범위에 관한 규정을 제정할 권한을 갖는다. 이 경 우, 연방부처는 다음 사항을 정할 수 있다.

1. 특정 시점에 기록을 작성할 것 2. 기록을 보관하고 관할관청의 요청이 있 을 시에는 이를 제출할 것 3. 기록 또는 그 내용이 제3자에게 전달될 수 있다는 것 4. 다른 법률규정에 근거한 기록을 제1문에 따른 기록으로 본다는 것

(3) 다음 중 어느 하나에 해당하는 개, 고 양이 또는 영장류를 번식하는 사람은 각 동 물 개체를 식별하기 위해 해당 동물에 식별 표시를 하여야 한다.

1. 동물실험용으로 지정되었거나 그 조직 또는 기관이 학문적 목적을 위해 사용되는 동물 2. 제6조제1항제2문제4호에 언급된 목적용 으로 지정된 동물 그 밖의 식별표시 의무에는 영향을 미치지 아니한다. 연방부처는 연방교육연구부와 협 의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령 으로 다음과 같은 권한을 부여받는다. 1. 제1문에 따른 식별표시의 종류, 방식 및 시점에 관한 규정을 제정하고 해당 식별표 시를 관청의 감독 아래 행할 것을 규정할 권한 2. 제1문제1호 또는 제2호에 언급된 목적 으로 개, 고양이 또는 영장류를 취득한 경 우, 해당 취득자는 제1문에 따른 식별표시 의 의무를 지며 해당 동물이 언급된 목적으 로 번식된 동물이라는 사실을 입증하도록 규정할 권한

(4) 말, 소, 돼지, 양, 염소, 닭, 비둘기, 칠 면조, 오리, 거위 및 물고기(제브라다니오 제외)를 제외한 척추동물은 관할관청의 인 가를 받은 경우에만 다음 중 어느 하나의 목적으로 제3국에서 수입할 수 있다.

1. 동물실험에 사용할 목적 2. 제4조제3항에 언급된 목적 3. 제6조제1항제2문제4호에 언급된 목적 인가의 대상이 제1문제1호부터 제3호에 언 급된 목적으로 번식된 동물이라는 사실을 입증한 경우에만 인가를 부여하여야 한다. 그 외에는 다음 중 어느 하나에 해당할 경 우에만 인가를 부여할 수 있다. 1. 각각의 목적에 필요한 특성을 갖추었으 며 제2문에 따라 번식된 동물을 입수할 수 없는 경우 2. 제2문에 따라 번식되지 아니한 동물의 사용이 각 목적상 필요한 경우 그 밖의 수입규정에는 영향을 미치지 아니 한다.

(5) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 고 종보호법상의 사안과 관련된 경우에는 연방환경자연보호원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령을 통 해, 동물실험용으로 지정되었거나 그 기관 또는 조직이 학문적 목적으로 사용되는 동 물로 지정되었으나 이 규정의 적용을 받지 아니하는 동물을 제10조제1항제1문 또는 제2문에 따른 사업장이나 시설의 외부에 장기적으로 수용하거나 방생하는 것을 금지 하거나 제한할 권한을 갖는다.

제11b조

(1) 사육을 통해 얻은 지식이나 생명공학 적 조치에 따른 변화에 대한 지식에 비추어 사육하거나 변화시키면 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 것이 나타나리라고 인지할 것으로 기대되는 경우 척추동물을 사육하거 나 생명공학적 조치를 통해 변화시키는 것 은 금지한다.

1. 교배할 경우, 생명공학적으로 변화된 동 물 자신이나 그 후손이 신체 일부나 기관을 그 종 고유의 기능에 맞게 사용하지 못하거 나 신체 일부나 기관이 못쓰게 되거나 변형 되고 이로 인해 고통, 괴로움 또는 상해가 나타난다는 것 2. 다음 각 목의 어느 하나에 해당하는 것 이 후손에게 나타난다는 것 a) 유전적 변화로 인해 괴로움을 수반하는 행동장애가 나타난다는 것 b) 종 구성원과 접촉할 때 후손 자신이나 그 종 구성원에게 고통 또는 예방할 수도 있는 괴로움이나 상해가 나타난다는 것 c) 사육 시 고통 또는 예방할 수도 있는 괴 로움이나 상해가 나타난다는 것

(2) 사육 중에 생명공학적 조치로 인한 변 화를 인지하여 동물의 후손에게 장애 또는 제1항에 따른 변화가 나타날 것으로 판단 하는 경우 관할관청은 척추동물의 불임을 명할 수 있다.

(3) 제1항과 제2항은 사육 또는 생명공학 적 조치로 인해 변화를 일으킨 연구용 척추 동물에는 적용되지 아니한다.

(4) 연방부처는 연방참사원의 동의를 요하 는 법규명령을 통해 다음의 권한을 갖는다.

1. 유전적 변화와 제1항에 따른 행동장애를 더 자세히 정하는 권한 2. 사육이 제1항에 저촉될 수 있는 경우 척 추동물로 정해진 종, 품종과 혈통의 사육을 금지하거나 제한하는 권한

제11c조

양육권자의 승낙 없이 어린이나 16세 이하 의 청소년에게 척추동물을 인도해서는 아니 된다.

제8절 이동금지, 유통금지 및 사육금지

제12조

(1) 제2항제4호 또는 제5호에 따른 법규명 령에 규정되어 있는 경우 동물보호 위반행 위로 인해 유발된 것으로 보이는 상해가 확 인된 척추동물을 사육하거나 전시해서는 아 니 된다.

(2) 동물의 보호에 필요한 경우 연방부처 는 연방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통해 다음과 같은 권한을 갖는다.

1. 동물이나 동물유래품을 유럽연합 회원국 이 아닌 국가에서 국내로 이동시키는 것(수 입)을 동물사육 또는 동물 도축 관련 최소 요건 준수에 결부시키는 권한과 이동의 내 용, 형식, 전시 및 보관에 대해 정하는 권 한 2. 특정 동물의 수입을 인가와 결부시키는 권한 3. 특정 동물을 국내에서 다른 국가로 이동 시키는 것을 금지하는 권한 4. 동물보호에 위배되는 절단을 한 경우 또 는 제11b조제1항제1호 또는 제2호a목에 따 른 유전적 신체 결함, 행동장애 또는 공격 성 증가가 동물에 나타나는 경우 또는 제 11b조제1항제2호b목 또는 c목에 따른 행위 요건이 충족되는 경우 척추동물을 국내에 이동시키는 것을 금지하는 권한 또는 관리 특히 척추동물을 국내에서 전시하는 것을 금지하는 권한 5. 괴로움을 수반하여야만 동물이 연명할 수 있는 경우 동물보호 위반행위로 인해 가 해진 것으로 보이는 상해가 확인된 척추동 물 관리를 금지하는 권한 6. 연방소비자보호식품안전청이 연방재무부 와 협의하여 고지한 동물이나 동물유래품을 부속 감시기관이 설치된 특정 세관을 경유 하여 수입하거나 수출할 수 있도록 규정하 는 권한, 연방재무부는 합의 부여를 관세총 국에 위임할 수 있다. 유럽연합법 또는 국제법상 의무에 반하는 경우 제1문제1호부터 제5에 따른 법규명령 은 제정할 수 없다.

제9절 그 밖의 동물보호 규정

제13조

(1) 척추동물을 포획하거나 멀리 떼어놓거 나 위협하여 쫓아내기 위하여 장치나 물질 을 사용할 시 본래 방지할 수 있는 고통, 괴로움 또는 상해가 척추동물에 발생할 위 험이 있을 경우에는 해당 장치 또는 물질의 사용을 금지하되, 다른 법규명령을 근거로 허용된 장치나 물질의 사용과 관련하여서는 이를 적용하지 아니한다. 수렵법, 자연보호 법, 식물보호법 및 전염병법의 규정에는 영 향을 미치지 아니한다.

(2) 연방부처는 엽수의 보호를 목적으로 연방참사원의 동의를 받은 법규명령을 통해 농업 또는 임업 관련 작업으로 인한 방지 가능한 고통 또는 상해로부터 엽수를 보호 하기 위한 조치를 명할 권한을 갖는다.

(3) 동물의 보호에 필요한 경우, 연방부처 는 연방경제에너지부 및 연방환경자연보호 원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동 의를 받은 법규명령으로 야생종 동물의 사 육, 거래, 수입 및 유럽연합 회원국이 아닌 국가로의 수출을 금지 또는 제한하거나 인 가를 해당 활동의 조건으로 부과할 권한을 갖는다. 특히 신청자가 각 활동에 필요한 신뢰성, 전문 지식 및 능력을 갖추고 이를 입증할 것과 제2조의 요건에 부합하는 동 물의 먹이 제공, 관리 및 수용을 보장할 것 을 인가의 조건으로 요구할 수 있다. 또한 제2문에 따라 필요한 신뢰성, 전문 지식 및 능력에 대한 입증 요건과 입증 절차도 법규 명령으로 정할 수 있다.

제13a조

(1) 동물보호를 향상시키기 위해 연방부처 는 연방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통해 대량생산된 가축관리용 동물 장구(裝 具)와 축사장비, 도축용 마취기구와 마취시 설이 이 법의 요건 및 이 법을 근거로 제정 된 법규명령의 최소요건에 위배된다는 것을 증명하는 임의검사절차의 요건을 정할 권한 을 갖는다. 이 경우 연방부처는 특히 임의 검사절차의 기준, 방식, 범위와 이러한 검 사에 종사하는 감정인의 전문지식 요건을 정하여야 한다.

(2) 동물보호에 적합한 관리를 장려하기 위해 연방부처는 연방참사원의 동의를 요하 는 법규명령을 통해 대량생산된 가축관리용 동물 장구의 유통 및 사용을 허가하는 권한 또는 제조를 허가하는 권한을 갖는다. 제1 문에 따른 법규명령으로 다음 사항을 정할 수 있다

1. 허가 또는 제조허가, 허가의 취소, 철회 또는 정지, 허가 고지와 허가절차 특히 제 출할 서류 또는 제시할 증거의 종류, 내용 및 범위에 관한 상세조건 2. 허가 또는 제조허가의 기한 3. 지속적 유통 또는 유통된 축사장비의 지 속적 사용과 관련된 허가 또는 제조허가의 취소 또는 기한의 효과 4. 축사장비의 식별표시, 사용설명서 첨부, 축사장비를 규정대로 적절히 사용하기 위한 사용설명서의 최소 내용 5. 축사장비를 규정대로 적절히 사용하는 요건 6. 허가 또는 제조허가 부여 시 공법적 시 설이나 사법적 시설의 승인과 협력을 그 절 차와 함께 규정하는 것 7. 허가 또는 제조허가의 절차가 다른 회원 국, 터키 또는 유럽경제구역협정에 조인한 유럽자유무역연합 회원국에서 실행되는 대 량생산된 축사장비의 승인 제2문제7호에 따른 규정의 경우 특히 대량 생산된 축사장비가 제2문제1호부터 제4호 에 따른 법규명령의 요건에 부합하는지에 따라 승인 여부를 결정한다.

(3) 허가 또는 제조허가의 부여는 연방농 업식품청이 관할한다. 제1문에 따른 관할관 청이 연방주의 감시관청과 협력하는 절차는 제2항제1문에 따른 법규명령으로 정하여야 한다.

(4) 연방부처는 연방참사원의 동의를 요하 지 않는 법규명령을 통해 제3항에 따른 관 할관청의 임무와 권한을 사법상 법인에 전 부 또는 일부 위임할 권한을 갖는다. 임무 위임은 법인이 이 법에 따른 임무 이행에 필요한 담보를 제공한 경우에만 허용된다. 다음의 경우 법인은 필요한 담보를 제공한 다.

1. 법률, 정관 또는 유한회사의 정관에 따 른 법인 대표의 신뢰성과 전문능력이 적합 한 경우 2. 법인이 임무 이행에 필요한 설비와 조직 을 갖춘 경우 특히 농학(축산 전공), 수의학 또는 생물학 (동물학 전공) 분야에서 직업교육을 성공적 으로 이수한 경우는 제3문제1호에 따른 전 문능력을 인정한다. 연방부처는 제1문에 따 른 법규명령을 통해 정관 또는 유한회사의 정관 인가 또는 정관 개정의 인가를 유보할 수 있다.

(5) 동물의 보호에 필요한 경우 연방부처 는 연방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통해 대량생산된 도축용 마취기구와 마취시 설의 유통 및 사용이 허가 또는 제조허가 여부에 따라 결정되도록 정할 권한과 허가 또는 제조허가 부여를 위한 세부조건과 허 가절차를 정할 권한을 갖는다. 특히 제출할 서류 또는 제시할 증거의 종류, 내용 및 범 위는 제1문에 따른 법규명령으로 상세히 정할 수 있다.

(6) 제1항과 제5항은 다른 회원국으로 이 동시키거나 제3국으로 반출하기 위한 유통 에는 적용하지 아니한다.

제13b조

주정부는 법규명령으로 다음의 구역을 길고 양이 보호 특별구역으로 정할 권한을 갖는 다. 1. 길고양이에게서 확인되는 중대한 고통, 괴로움 또는 부상(상해)가 각 구역의 고양 이의 높은 개체수에 기인하는 구역 2. 길고양이 수를 감소시킴으로써 길고양이 의 고통, 괴로움 또는 상해를 감소시킬 수 있는 구역 법규명령을 통해 특별구역을 제한할 수 있 고, 길고양이 수의 감소에 필요한 조치를 취할 수 있다. 법규명령을 통해 다음을 정 할 수 있다. 1. 생식력 있는 고양이가 이 구역을 멋대로 돌아다니는 것을 금지하거나 제한하는 것 2. 멋대로 돌아다닐 수 있는 구역에서 포획 한 고양이를 식별표시하여 등록하는 것 제3문제1호에 따른 규정은 다른 조치 특히 길고양이에게 직접 관련 있는 조치가 충분 하지 않은 경우에만 허용된다. 주정부는 법 규명령을 통해 그 권한을 다른 관청에 위임 할 수 있다.

제10절 이 법의 시행

제14조

(1) 연방재무부 및 연방재무부가 지정한 세관은 동물의 수입 및 수출 감시를 위해 협력한다. 연방재무부와 지정된 세관은 다 음의 권한을 갖는다.

1. 수입 시 감시하기 위해 동물, 운송수단, 컨테이너, 적재수단, 포장재를 정지시키는 것 2. 통관수속 시 이 법 또는 이 법에 따라 제정된 법규명령의 금지사항 또는 제한사항 위반에 대한 의심이 드는 경우 이를 관할관 청에 통지하는 것 3. 제2호의 경우 처분권자의 비용과 위험부 담으로 동물을 관할관청에 데리고 가도록 명하는 것

(2) 연방재무부는 연방부처와 협의하여 연 방참사원의 동의를 요하지 않는 법규명령을 통해 제1항에 따른 절차의 세부사항을 정 한다. 이 경우 특히 신고, 등록, 정보제공에 관한 의무와 보조근무 이행 의무, 업무용 서류와 그 밖의 서류 열람 용인의무, 점검 용인의무를 규정할 수 있다.

제15조

(1) 이 법과 이 법에 근거하여 제정된 법 규명령 및 이 법의 적용범위 내에서 직접적 으로 적용되는 유럽공동체 또는 유럽연합의 법령과 관련하여 그 시행은 제13a조제4항 에 따른 법규명령과 결부된 제13a조제3항 을 유보해 주법에 따른 관할관청이 담당한 다. 주법에 따른 각각의 관할관청은 다음의 사안과 관련하여 지원을 받기 위해 하나 이 상의 위원회를 설치한다.

1. 실험계획의 인가에 대한 결정 2. 제4항에 따른 법규명령에 규정된 경우, 인가한 실험계획의 변경신고에 관한 평가 제2문에 따라 설치한 위원회는 지침 제 2010/63/EU호 제38조제3항에 언급된 분야 에서 관할관청을 지원한다.

(2) 관할관청은 이 법 또는 이 법에 근거 하여 제정된 법규명령의 시행 시 공직 수의 사를 전문가로 참여시켜야 한다.

(3) 연방국방부의 업무 영역에서 이 법과 이 법에 근거하여 제정된 법규명령 및 이 법의 적용범위 내에서 직접적으로 적용되는 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 시행은 연방방위군의 관할 부서가 담당한다. 연방 국방부는 다음의 사안과 관련하여 관할 부 서를 지원할 위원회를 설치한다.

1. 실험계획의 인가에 대한 결정 2. 제4항에 따른 법규명령에 규정된 경우, 인가한 실험계획의 변경신고에 관한 평가 제2문에 따라 설치한 위원회는 지침 제 2010/63/EU호 제38조제3항에 언급된 분야 에서 관할 부서를 지원한다.

(4) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음과 관련하여 제1항제2문 및 제3항제2 문에 따른 위원회에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖는다.

1. 위원의 전문성을 포함한 위원회 구성 2. 위원 임명 절차 3. 실험계획의 인가 신청, 인가된 실험계획 의 변경신고 및 관련 절차에 관한 위원회의 의견서 제출 또한, 제3항제2문에 따른 위원회에 관한 세 부사항을 정한 법규명령은 연방국방부의 동 의를 받아야 한다.

(5) 연방부처는 연방교육연구부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음 중 어느 하나의 경우에 관할관청이 실 험계획의 인가에 대한 관할관청의 결정이나 관할관청의 인가를 받은 실험계획에 관한 정보를 연방부처, 연방소비자보호식품안전 청 또는 연방위해평가원에 전달할 것을 규 정하고 이와 관련하여 전달의 형식 및 내용 과 전달 절차에 관한 세부사항을 정할 권한 을 갖는다.

1. 매우 중대한 경우 2. 지침 제2010/63/EC호 제43조 또는 제 55조의 시행에 필요한 경우 개인정보는 전달해서는 아니 된다. 지식재 산권의 보호와 사업 및 영업 비밀의 보호에 관한 규정에는 영향을 미치지 아니한다.

제15a조

연방위해평가원은 유럽의회 및 이사회 지침 2010/63/EC 제49조에 따른 임무를 담당한 다. 유럽연합 법령의 이행에 필요한 경우 연방부처는 연방위해평가원의 다른 회원국 관할관청 및 유럽위원회와의 교류권한을 포 함하는 유럽의회 및 이사회 지침 2010/63/EC 제49조에 따른 임무에 관한 세부사항을 연방교육연구부와 협의하여 연 방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통해 정할 권한을 갖는다.

제16조

(1) 다음 사항은 관할관청의 감독을 받는 다.

1. 말 사육을 포함한 가축 사육 2. 동물 도축시설 3. 다음 중 어느 하나에 해당하는 시설 a) 제6조제1항제2문제4호에 언급된 목적으 로 척추동물을 사용하는 시설 b) 학문적 목적으로 척추동물을 도살하는 시설 4. 제11조제1항제1문에 따른 시설과 사업 장 5. 다음과 같은 시설과 사업장 a) 영업적으로 동물을 운송하는 시설과 사 업장 b) 운송 중 동물에게 먹이를 주거나 관리 하거나 수용하는 시설과 사업장 6. 비영업적으로 운영되는 곡예단 7. 제13조제3항에 따라 제정된 법규명령에 근거하여 인가가 필요한 동물사육 8. 축사설비나 도축용 마취기구 또는 마취 설비의 제조자, 수입업자 및 유통업자(단, 해당인이 허가 또는 형식승인을 신청한 경 우로 한정한다) 제1문제3호에 따른 시설과 제11조제1항제1 문제1호 및 제2호에 따른 시설 및 사업장 은 적정 범위로 정기 점검을 받는다. 점검 의 주기는 위험분석을 기반으로 책정한다. 위험분석 시에는 지침 제2010/63/EU호 제 34조제2항에 언급된 측면을 고려하여야 한 다. 동물실험에 동물을 사용하며 제11조제 1항제1문제1호에 따른 시설의 경우에는 매 년 적어도 해당 시설의 3분의 1에 대하여 점검을 실시하여야 한다. 제1문제3호에 따 른 시설과 제11조제1항제1문제1호 및 제2 호에 따른 시설 및 사업장에서 영장류를 번 식, 사육 또는 사용하는 경우에는 적어도 매년 점검을 실시하여야 한다. 점검의 적정 비중은 불시에 실시한다. 점검 및 그 결과 에 관한 기록은 각 작성 시점부터 최소 5 년간 보관하여야 한다.

(1a) 제11조제1항제1문제4호 및 제8호d목 과 제1항제6호에 따라 장소를 변경하며 동 물을 전시하는 사람은 늦어도 종전 체류지 를 떠나는 시점에 장소의 변경 사실을 이동 하려는 체류지의 관할관청에 제2문에 따라 신고하여야 한다. 신고서에는 다음 사항을 명시하여야 한다.

1. 해당 동물의 종류 2. 해당 행위 책임자의 성명 3. 해당 행위용으로 지정한 공간과 시설

(2) 자연인, 법인 및 권리능력 없는 사단은 요청이 있을 시 관할관청이 이 법에 의해 위임받은 업무를 이행하는 데 필요한 정보 를 해당 관청에 제공하여야 한다.

(3) 관할관청의 위임을 받은 사람과 해당 인과 동행하는 유럽집행위원회 및 다른 회 원국의 전문가는 제1항에 명시된 사람과 시설을 감독할 목적으로 제2항의 틀 내에 서 다음을 이행할 수 있다.

1. 영업시간 또는 운영시간 중에 정보제공 의무자의 부지, 영업공간, 관리동 및 운송 수단에 출입하여 시찰하고 문서 작성을 위 하여 해당 장소에서 사진(인물사진 제외)을 촬영하는 것 2. 공공안전 및 공공질서에 대한 긴급한 위 험을 방지할 목적으로 다음의 공간에 출입 하여 시찰하고 문서 작성을 위하여 해당 장 소에서 사진(인물사진 제외)을 촬영하는 것 a) 제1호에 명시된 부지, 공간, 건물 및 운 송수단(제1호에 언급된 시간 외) b) 정보제공 의무자의 주거공간 이 경우, 주거의 불가침에 관한 기본권 (「기본법」 제13조)은 제한된다. 3. 영업자료를 열람하는 것 4. 동물을 진찰하고 특히 혈액시료, 소변시 료, 분변시료 및 사료시료와 같은 시료를 채취하는 것 5. 녹화 또는 녹음하는 방식도 사용하여 동 물의 행태를 관찰하는 것 정보제공 의무자는 감시업무의 수임인을 지 원하여야 하며 해당 수임인의 요청이 있을 때에는 특히 부지, 공간, 시설 및 운송수단 을 알려주고 공간, 용기 및 운송수단을 개 방하여야 하며, 각 동물 개체의 검사 및 진 찰을 보조하고 운송수단에서 동물을 내리며 영업자료를 제출하여야 한다. 감시업무 수 임인은 제1문제3호에 따른 자료의 등본이 나 사본 또는 제1문제3호에 따른 자료가 저장된 데이터 전달 매체의 인쇄본이나 복 사본을 제작하거나 요구할 권한을 갖는다. 주거공간에서 사육하는 동물이 그 종 또는 행태에 맞지 않는 사육방식으로 인해 상당 한 고통, 괴로움 또는 상해를 입고 있다는 급박한 우려가 있으며 주거공간 내 동물사 육에 관한 시찰이 허용되지 아니한 경우, 정보제공 의무자는 관할관청의 요청이 있을 시 주거공간에서 사육하는 동물을 데리고 와 보여주어야 한다.

(4) 정보제공 의무자는 그 답변으로 인해 본인 혹은 「민사소송법」 제383조제1항제 1호부터 제3호에 명시된 친족을 대상으로 형사소추 또는 「질서위반에 관한 법률」에 따른 절차가 제기될 위험이 있는 질문에 대 하여 정보 제공을 거부할 수 있다.

(4a) 다음 중 어느 하나에 해당하는 사람 은 이 법과 이 법에 근거하여 제정된 법규 명령의 요건에 대한 준수를 감독하는 책임 자로서 지시 권한을 가진 사람을 관할관청 에 지명하여야 한다.

1. 도축시설 운영자 또는 도축업자로서 주 당 평균 50마리 이상의 대가축을 도축하는 사람 2. 도축용 가축을 공급하거나 마취하거나 채혈하는 인력을 고용하는 사람 관할관청은 개별적인 경우에 제1항제1호, 제3호, 제5호 또는 제6호에 따른 동물사육, 시설 또는 사업장을 운영하거나 관리하는 사람에 대하여 이 법과 이 법에 근거한 명 령의 요건 준수를 감독하는 책임자로서 지 시 권한과 전문지식을 갖춘 자를 지명할 의 무를 부여할 수 있다. 제11조제1항에 따른 허가의무의 적용을 받는 사업장의 경우에는 이를 적용하지 아니한다.

(5) 연방부처는 동물의 보호를 위해 필요 한 경우, 연방참사원의 동의를 받은 법규명 령으로 감시에 관한 세부사항을 정할 권한 을 갖는다. 이 경우, 연방부처는 특히 다음 을 규정할 수 있다.

1. 시료 채취를 포함한 검사의 실시 2. 동물 운송이 이 법 또는 이 법에 근거하 여 제정된 법규명령에 부합하지 아니하는 경우에 취하여야 할 조치 3. 용인의무, 지원의무 및 제출의무에 관한 세부사항 4. 기록작성 의무와 자료보관 의무 제2문제4호에 따른 법규명령은 그 규정이 동물실험용으로 지정된 동물이나 그 조직 또는 기관이 학문적 목적을 위해 사용되는 동물과 관련된 경우, 연방교육연구부의 동 의를 받아야 한다.

(6) 개인정보는 이 법 또는 이 법에 근거 하여 제정된 법규명령에 따른 담당 기관에 부여된 업무 수행에 그 수집 또는 사용이 필요한 경우에만 수집하거나 사용할 수 있 다. 연방부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 정보의 수집과 사용에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖는다. 또한 연방 부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령 으로 관할관청이 제11조제1항제1문제8호d 목에 따라 위치를 변경하는 사업장을 감시 하는 데 필요한 개인정보를 자동으로 조회 할 수 있는 등록부의 구축 및 관리를 규정 할 수 있는 권한을 갖는다. 해당 등록부에 는 다음의 개인정보만을 저장할 수 있다.

1. 제11조제1항제1문제8호d목에 따른 허가 소유자와 제1a항제2문제2호에 따른 활동 책임자를 확인하고 연락하기 위한 정보 2. 제11조제1항제1문제8호d목과 결부된 제 1항제1문제4호에 따른 사업장과 그 소유자 를 확인하고 연락하기 위한 정보 3. 제11조제1항제1문제8호d목에 따른 허가 의 내용 및 관련 부관과 허가부여 관청의 주소 4. 점검 결과와 점검자의 성명 5. 점검을 토대로 발한 집행가능 명령 및 행정강제조치와 해당 명령 및 조치의 이행 범위에 관한 정보 6. 허가신청에 대한 불복할 수 없는 기각과 제11조제1항제1문제8호d목에 따른 허가의 취소 및 철회 그 밖에 「개인정보 처리 시 자연인의 보호 와 해당 데이터의 자유로운 이동 및 지침 제95/46/EC호(일반데이터보호규정)의 폐지 에 관한 2016년 4월 27일 유럽의회 및 유 럽연합이사회 규정(EU) 제2016/679호 」 (2016년 5월 4일 관보 제L119호 1면, 2016년 11월 22일 관보 제L314호 72면, 2018년 5월 23일 관보 제L127호 2면), 「연방정보보호법」 및 각 주의 정보보호법 과 그 수시 개정본에는 영향을 미치지 아니 한다.

(6a) 주법에 따라 식품의 감시와 동물용 의약품의 감시를 관할하는 관청과 가축사육 사업장의 신고 및 등록에 대하여 가축전염 병법상의 가축거래 규정에 따른 정보수집을 관할하는 관청은 요청이 있는 경우 제15조 제1항제1문에 따른 감시를 관할하는 관청 에 그 업무 수행에 필요한 정보를 전달한 다. 해당 정보는 3년간 보관할 수 있다. 이 기한은 정보가 전달된 해가 만료된 시점에 개시된다. 기한이 만료된 후에는 정보를 삭 제하여야 한다. 다른 법률규정에 따른 보관 기한에는 영향을 미치지 아니한다.

(7) 양산형 축사 시스템, 농업용 가축 사육 용 축사설비, 도축용 마취기구 및 설비를 규정에 맞게 사용할 시 이 법과 이 법에 근 거하여 제정된 법규명령의 요건에 부합하는 지 여부에 대하여 상당한 의심이 드는 경 우, 관할관청은 제조자 또는 공급자가 제 13a조제1항에 따라 제정한 법규명령에 준 거하여 성공적으로 완료한 자발적 검사를 원용할 수 없다면 해당인의 비용으로, 상호 동의하여 지정한 독립적 전문기관이나 전문 가의 감정 의견서를 제출할 것을 요구할 수 있다. 제13a조제2항에 따른 법규명령에 근 거한 축사설비나 제13a조제5항에 따른 법 규명령에 근거한 마취기구 및 설비가 허가 를 받거나 형식승인을 받은 경우에는 제1 문을 적용하지 아니한다.

제16a조

(1) 관할관청은 확인된 위반사항을 시정하 고 향후의 위반을 방지하기 위해 필요한 명 령을 내린다. 관할관청은 특히 다음을 행할 수 있다.

1. 개별 사례에서 제2조의 요건을 충족하기 위해 필요한 조치를 명령할 수 있다. 2. 공직 수의사의 감정 결과 제2조에 따른 요건의 미충족으로 심각하게 방치되거나 중 한 행동장애를 보이는 동물을 사육자로부터 회수하여 해당 사육자가 제2조의 요건에 부합하는 동물사육을 보장할 수 있을 때까 지 해당인의 비용으로 다른 보호 주체에게 동물을 맡기도록 조처할 수 있으며, 동물을 다른 보호주체에 맡기는 것이 불가능하거나 관할관청이 정한 기한이 지난 후에도 사육 자가 제2조의 요건에 부합하는 동물사육을 보장할 수 없는 경우, 관할관청은 해당 동 물을 처분할 수 있고 이러한 처분이 법률상 또는 사실상의 사유로 불가능하거나 공직 수의사의 판단 결과 회복할 수 없는 상당한 고통, 괴로움 또는 상해가 수반되는 경우에 만 동물의 연명이 가능한 경우, 관청은 해 당 사육사의 비용으로 동물을 안락사시킬 수 있다. 3. 제2조의 규정, 제1호에 따른 명령 또는 제2a조에 따른 법규명령을 반복적으로 또 는 현저히 위반하여 사육 중이거나 보호 중 인 동물에 상당하거나 장기적인 고통이나 괴로움 또는 상당한 상해를 가한 사람이 이 러한 위반행위를 계속 범할 것이라 판단할 만한 사실이 존재하는 경우, 해당인에 대하 여 특정 동물 종이나 모든 동물 종의 사육 또는 보호를 금하거나 적절한 전문지식증명 서의 취득을 조건으로 부과할 수 있다. 4. 필요한 인가를 취득하지 아니하거나 동 물보호법상의 금지규정을 위반하여 실시한 동물실험의 중단을 명령할 수 있다.

(2) 관할관청은 동물실험의 실시에 관하여 이 법과 이 법을 근거로 제정한 법규명령의 규정 준수가 보장되지 않고 당청이 설정한 기한 내에 해당 결함이 시정되지 않은 경 우, 제8a조제3항에 따라 신고하거나 제8a 조제4항에 따른 법규명령에 근거하여 신고 하여야 하는 실험계획의 실시나 실험계획과 관련하여 제8조제3항제4호 또는 제8a조제5 항제4호에 따른 법규명령에 근거하여 신고 하여야 하는 변경사항의 이행을 금지한다.

(3) 관할관청은 다음을 보장하기 위하여 필요한 명령을 내린다.

1. 동물실험의 중지 명령, 실험계획의 실시 금지, 실험계획에 대한 인가의 철회나 취소 가 동물실험 또는 실험계획에 사용되거나 사용되어야 하는 동물의 복지에 불리한 영 향을 미치지 않도록 보장 2. 제11조제1항제1문제1호에 따른 활동의 금지나 제11조제1항제1문제1호에 따른 허 가의 취소 또는 철회가 해당 활동의 대상인 사업장이나 시설에서 사육하는 동물의 복지 에 부정적인 영향을 미치지 않도록 보장

제16b조

(1) 연방부처는 동물보호 문제를 지원할 동물보호위원회를 설치한다. 연방부처는 이 법에 따른 법규명령 또는 일반 행정규칙을 제정하기 전에 동물보호위원회에 의견을 들 어야 한다.

(2) 연방부처는 연방참사원의 동의를 요하 지 않는 법규명령을 통해 동물보호위원회의 구성, 위원의 임명, 위원회의 임무와 업무 집행에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖는 다.

제16c조

연방부처는 연방참사원의 동의를 받은 법규 명령으로 다음을 행할 권한을 갖는다. 1. 척추동물 또는 두족류로 동물실험을 실 시하거나 척추동물을 제4조제3항에 언급된 목적으로 도살하는 사람, 시설 및 사업장과 척추동물 또는 두족류를 상기 언급된 목적 으로 번식하거나 제3자에게 인도할 목적으 로 사육하는 시설과 사업장에 대하여 소정 의 시간간격으로 관할관청에 다음에 관한 정기 보고를 행할 의무를 부여할 권한 a) 동물실험에 사용한 동물의 종류, 원산지 및 수 b) 지침 제2010/63/EU호 제15조제1항에 따른 중증도를 포함하여 동물실험 또는 그 밖의 사용에 관한 목적과 유형 c) 유전자 변형 동물을 포함하여 다음에 해 당하는 동물의 종류, 원산지 및 수 aa) 제7조제2항에 따른 동물실험 또는 제4 조제3항에 따른 학문적 조사를 위해 번식 하고 처리하는 동물 bb) 위와 같은 동물실험이나 학문적 조사 에 사용되지 아니하는 동물 2. 제1호에 따른 보고 절차와 연방부처 또 는 연방위해평가원에 대한 관할관청의 보고 전달 절차를 규정할 권한

제16d조

연방부처는 이 법과 이 법을 근거로 연방참 사원의 동의를 받은 법규명령의 이행에 필 요한 일반 행정규칙을 제정한다.

제16e조

연방정부는 동물보호 진전상황을 4년마다 연방의회에 보고한다.

제16f조

(1) 관할관청은 다음을 이행한다.

1. 합리적인 요청이 있는 경우 다른 회원국 의 관할관청에 정보를 제공하는 것과 「동 물보호법」 규정의 준수 감시에 필요한 문 서를 전달하는 것 2. 요청한 관청이 알려준 사실관계를 조사 하여 그 결과를 통지하는 것

(2) 특히 「 동물보호법 」 규정을 위반한 경우 또는 위반했다는 의심이 드는 경우, 관할관청은 다른 회원국이 감시하는 데 필 요한 문서를 첨부한 정보를 해당 관할관청 에 제공한다.

(3) 동물보호에 필요하거나 유럽공동체 또 는 유럽연합의 법령에 규정되어 있는 경우 관할관청은 감시의 일환으로 획득한 정보를 다른 국가 또는 다른 회원국의 관할관청, 연방부처, 연방소비자보호식품안전청, 유럽 공동체 또는 유럽연합의 위원회에 전달한 다.

제16g조

(1) 다른 회원국의 관할관청 및 유럽위원 회와의 교류는 연방부처가 관장한다. 연방 부처는 연방참사원의 동의를 요하지 않는 법규명령을 통해 연방소비자보호식품안전청 에 이 권한을 위임할 수 있고, 연방참사원 의 동의를 요하는 법규명령을 통해 관할 최 고 주관청에 이 권한을 위임할 수 있다. 그 밖에 연방부처는 개별 사례에서 관할 최고 주관청과 협의하여 이 권한을 위임할 수 있 다. 최고 주관청은 제2문 및 제3문에 따른 권한을 다른 관청에 위임할 수 있다.

(2) 유럽의회 및 이사회 지침 2010/63/EC 제47조제5항의 경우 제1항제1문의 규정에 도 불구하고 다른 회원국의 관할관청 및 유 럽위원회와의 교류는 연방부처가 개별 사례 에서 달리 유보하지 않는 한 연방위해평가 원이 담당한다.

제16h조

제16f조와 제16g조는 회원국이 아니면서 유럽경제지역에 관한 협정 체약국이 된 국 가에 준용한다.

제16i조

(1) 다른 회원국에서 동물을 운송해오는 것과 관련된 관할관청의 조치가 관할관청과 처분권자 사이에 분쟁을 유발한 경우 쌍방 은 합의로 전문가의 중재를 통해 분쟁을 조 정할 수 있다. 분쟁의 조정은 조치 고지 후 1개월 내에 유럽위원회가 만든 명부에 등 재되어 있는 전문가에게 신청하여야 한다. 전문가는 72시간 이내에 의견서를 제출하 여야 한다.

(2) 중재계약과 중재재판의 절차는 「민사 소송법 」 제1025조부터 제1065조의 규정 을 준용한다. 「민사소송법」 제1062조에 서 말하는 법원은 관할 행정법원이고, 「민 사소송법 」 제1065조에서 말하는 법원은 관할 고등행정법원이다. 「민사소송법」 제 1059조제3항제1문의 규정에도 불구하고 취 소는 1개월 내에 법원에 신청하여야 한다.

제16j조

이 법에 따른 행정절차는 주의 단일기관을 통하여 처리할 수 있다.

제11절 벌칙규정 및 벌금규정

제17조

다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 사람은 최대 3년의 자유형 또는 벌금형에 처한다. 1. 합리적 이유 없이 척추동물을 죽인 사람 2. 척추동물에게 다음 각 목의 어느 하나에 해당하는 행위를 한 사람 a) 상당한 고통 또는 괴로움을 잔인하게 가 하는 것 b) 비교적 장기간의 또는 반복적인 상당한 고통이나 괴로움을 가하는 것

제18조

(1) 고의 또는 과실로 다음 중 어느 하나 를 저지른 경우, 해당 행위는 질서위반을 구성한다.

1. 사육 또는 보호하고 있거나 보호하여야 하는 척추동물에 합당한 이유 없이 상당한 고통, 괴로움 또는 상해를 가하는 행위 2. (삭제) 3. 다음 중 어느 하나와 같은 법규명령에서 특정 행위요건에 대하여 이 과태료규정을 원용하는 경우, 해당 법규명령에 대한 위반 행위 a) 각각 제6조제1a항제1문제2호와 결부된 제2a조나 제9조제2항, 제3항, 제4항 또는 제6항제2문에 따라 제정한 법규명령 b) 제4b조, 제5조제4항, 제6조제4항, 제8a 조제4항, 제5항제1호, 제2호, 제3호 또는 제4호, 제6조제1a항제1문제2호나 제9조제6 항제2문과 결부된 제9조제1항 및 제5항제2 문, 제10조제2항제2문, 제11조제3항, 제 11a조제2항, 제3항제3문 또는 제5항, 제 11b조제4항제2호, 제12조제2항, 제13조제2 항 또는 제3항, 제13a조, 제14조제2항, 제 16조제5항제1문 또는 제16c조에 따라 제정 한 법규명령 4. 제3조제1문의 금지규정에 대한 위반행 위 5. 제4조제1항에 반하여 척추동물을 도살 하는 행위 5a. 제4조제3항제2문에 반하여 개, 고양이, 영장류를 도살하는 행위 6. 제4a조제1항에 반하여 온혈동물을 도축 하는 행위 7. 제5조제1항제1문에 반하여 마취 없이 수술을 하거나 수술의 실시 주체가 수의사 가 아니거나 제5조제1항제2문에 반하여 마 취를 하는 행위 8. 제6조제1항제1문에 따른 금지규정에 대 한 위반행위나 제6조제1항제3문에 반하여 수술을 하는 행위 9. (삭제) 9a. 제6조제1a항제2문 또는 제3문 후단에 반하여 신고를 하지 아니하거나 정확히, 완 전히 또는 제때에 신고하지 아니하는 행위 10. 제6조제2항에 반하여 고무링을 사용하 는 행위 11. 제7a조제3항 또는 제4항제1문에 반하 여 동물실험을 실시하는 행위 12. 제8조제1항제1문에 따라 필요한 인가 를 받지 않고 척추동물에 실험을 실시하는 행위 13. (삭제) 14. (삭제) 15. (삭제) 16. (삭제) 17. 제6조제1a항제1문제1호와도 결부된 제 9조제6항제1문제1호b목에 반해 제7조제1 항제4문의 규정에 대한 준수를 보장하지 아니하는 행위 18. (삭제) 19. (삭제) 20. 제11조제1항제1문에 따라 필요한 허가 를 받지 않고 활동하거나 해당 허가와 결부 된 집행 가능한 부담사항을 위반하는 행위 20a. 제11조제5항제6문 또는 제16a조제1 항제2문제1호, 제3호 또는 제4호나 제2항 또는 제3항에 따른 집행가능 명령을 위반 하는 행위 20b. 제11조제6항제2문제1호에 따른 법규 명령과 결부된 제11조제6항제1문에 반하여 신고를 하지 아니하거나 정확히, 완전히 또 는 제때에 신고하지 아니하는 행위 21. (삭제) 21a. 제11a조제4항제1문에 반하여 척추동 물을 수입하는 행위 22. 척추동물을 제11b조제1항에 반하여 번 식하거나 생명공학적 조치를 사용하여 변형 시키는 행위 23. 제11c조에 반하여 어린이나 만 16세 이하의 청소년에게 척추동물을 인도하는 행 위 24. (삭제) 25. 제13조제1항제1문에 반하여 장치나 물 질을 사용하는 행위 25a. 제16조제1a항제1문에 반하여 신고하 지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제때에 신고하지 아니하는 행위 26. 제16조제2항에 반하여 정보를 제공하 지 아니하거나 정확하게 또는 완전하게 제 공하지 않는 행위 또는 제16조제5항제2문 제3호에 따른 법규명령과 결부된 제16조제 3항제2문에 따른 용인의무나 협조의무를 위반하는 행위 27. (삭제)

(2) 제1항제1호의 경우를 제외하고 합당한 이유 없이 동물에 상당한 고통, 괴로움 또 는 상해를 가하는 행위도 질서위반행위로 본다.

(3) 고의 또는 과실로 다음 중 어느 하나 를 행할 경우에도 해당 행위를 질서위반행 위로 본다.

1. 유럽공동체 또는 유럽연합의 법령 내 규 정으로서 직접적으로 적용되는 다음과 같은 규정을 위반하는 행위 a) 제18a조제1호에 따른 법규명령에서 특 정 행위요건에 대하여 이 과태료규정을 원 용하는 경우, 내용상 제1항제4호부터 제8 호, 제11호, 제12호, 제17호, 제22호 및 제 25호에 명시된 명령 또는 금지규정에 대응 되는 규정 b) 제18a조제2호에 따른 법규명령에서 특 정 행위요건에 대하여 이 과태료규정을 원 용하는 경우, 내용상 제1항제9a호, 제10호, 제21a호, 제23호 및 제25a호에 명시된 명 령 또는 금지규정에 대응되는 규정 2. 유럽공동체 또는 유럽연합의 법령 규정 으로서 직접적으로 적용되는 다음과 같은 규정을 위반하는 행위 a) 제18a조제1호에 따른 법규명령에서 특 정 행위요건에 대하여 이 과태료규정을 원 용하는 경우, 제1항제3호a목에 언급된 규정 에 따라 제정 권한이 부여된 규정과 내용상 대응되는 규정 b) 제18a조제2호에 따른 법규명령에서 특 정 행위요건에 대하여 이 과태료규정을 원 용하는 경우, 제1항제3호b목에 언급된 규정 에 따라 제정 권한이 부여된 규정과 내용상 대응되는 규정

(4) 제1항제1호, 제3호a목, 제4호부터 제8 호, 제11호, 제12호, 제17호, 제20호, 제 20a호, 제22호, 제25호, 제2항, 제3항제1호 a목 및 제2호a목에 따른 질서위반행위의 경우에는 최대 25,000유로, 그 밖의 경우에 는 최대 5,000유로의 과태료를 부과할 수 있다.

제18a조

유럽공동체 또는 유럽연합의 법령 이행에 필요한 경우 연방부처는 연방참사원의 동의 없는 법규명령을 통해 다음 각 호의 어느 하나에 따라 질서위반행위로 처벌할 수 있 는 행위요건을 정할 권한을 갖는다. 1. 제18조제3항제1호a목 또는 제2호a목 2. 제18조제3항제1호b목 또는 제2호b목

제19조

(1) 다음 각 호의 어느 하나와 관련 있는 동물은 압수할 수 있다.

1. 제17조, 제20조제3항 또는 제20a조제3 항에 따른 범죄 2. 질서위반행위가 제2a조, 제5조제4항, 제 9조제1항부터 제3항, 제4항제 2문 또는 제 6항제2문, 제11b조제4항제2호 또는 제12조 제2항제4호 또는 제5호에 따른 법규명령과 관련이 있는 경우 제18조제1항제1호 또는 제3호 또는 제4호, 제8호, 제12호, 제17호, 제20a호, 제21a호, 제22호 또는 제23호에 따른 질서위반행위

(2) 그 밖에 다음에 따른 질서위반행위와 관련 있는 동물은 압수할 수 있다.

1. 질서위반행위가 제18조제1항제4호, 제8 호, 제12호, 제17호, 제21a호, 제22호 또는 제23호에 언급된 명령 또는 금지에 부합하 고 직접 적용 가능한 유럽공동체 또는 유럽 연합의 법령 규정과 관련 있는 경우 제18 조제3항제1호 2. 질서위반행위가 제2a조, 제5조제4항, 제 9조제1항부터 제4항 또는 제6항제2문, 제 11b조제4항제2호 또는 제12조제2항제4호 또는 제5호에 따른 법규명령에 부합하고 직접 적용 가능한 유럽공동체 또는 유럽연 합의 법령 규정과 관련 있는 경우 제18 조 제3항제2호

제20조

(1) 어떤 사람이 제17조에 따른 위법행위 로 유죄판결을 받거나 책임무능력이 입증되 거나 이를 배제할 수 없어서 유죄판결을 받 지 않은 경우, 법원은 이 사람에게 모든 종 류의 동물 또는 특정 동물의 관리, 보호, 거래 또는 그 밖의 직업적 취급을 1년에서 5년까지 금지할 수 있고, 향후에도 제17조 에 따른 위법행위를 범할 위험이 있는 경우 에는 무기한 금지할 수 있다

(2) 금지는 판결의 확정력 또는 과형명령 으로 효력을 발휘한다. 범인이 교도소에 유 치된 기간은 금지기간에 산입하지 아니한 다. 금지명령이 내려진 후 범인이 제17조에 따른 위법행위를 범할 위험이 더 이상 존재 하지 않는다고 판단할 근거가 있고 금지가 적어도 6개월 지속된 경우 법원은 금지를 해제할 수 있다.

(3) 제1항에 따른 금지를 위반한 사람은 최대 1년의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

제20a조

(1) 제20조에 따른 금지 명령이 내려질 것 이라는 유력한 근거가 있는 경우, 법관은 결정으로 피의자에게 모든 종류의 동물 또 는 특정 동물의 관리, 보호, 거래 또는 그 밖의 직업적 취급을 일시 금지할 수 있다.

(2) 유력한 근거가 없어진 경우 또는 법원 이 판결 또는 과형명령으로 제20조에 따른 금지를 명한 경우 제1항에 따른 일시 금지 는 해제하여야 한다.

(3) 제1항에 따른 금지를 위반한 사람은 최대 1년의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

제12절 경과규정 및 종결규정

제21조

(1) 해부학적 이상 소견이 없는 경우, 8일 령 미만인 수퇘지의 거세 시에는 제5조제1 항제1문에도 불구하고 최대 2020년 12월 31일까지 마취를 하지 아니할 수 있다. 제 1문에 따른 마취가 필요하지 아니할 경우 에는 동물용 진통제를 사용하여야 한다는 사항을 조건으로 제5조제1항제6문을 준용 한다.

(1a) 제6조제6항에 따른 연방부처의 법규 명령은 2019년 5월 31일까지 연방의회에 전달하여야 한다. 법규명령은 연방참사원에 전달하기에 앞서 연방의회에 전달하여야 한 다. 법규명령은 연방의회의 의결에 의하여 수정되거나 기각될 수 있다. 연방의회의 의 결 내용은 연방부처에 전달한다. 연방의회 가 법규명령의 접수일 이후 3차례의 회의 주간이 경과할 때까지 이를 처리하지 아니 하였을 경우에는 수정하지 않은 원 법규명 령을 연방참사원에 전달한다. 연방참사원의 의결에 근거하여 법규명령을 수정할 경우에 는 법규명령을 연방의회에 다시 전달하지 아니하여도 된다.

(1b) 연방부처는 마취를 하지 않는 새끼돼 지의 거세에 관한 대안적 절차 및 방법의 도입 시 그 이행 경과에 대하여 2019년 6 월 30일까지 연방의회의 소관 전문위원회 에 보고하고 이후에는 최소 6개월을 주기 로 보고한다. 이 경우, 연방부처는 특히 새 끼돼지의 거세 시 마취를 위한 동물용 의약 품에 대한 의약품법상의 허가 현황과 마취 장비의 최신 기술수준, 개발된 훈련자료 및 훈련 성과를 명시하여야 한다.

(2) 말의 대퇴부에 낙인을 찍어 식별표시 를 행할 경우에는 제5조제1항제1문에도 불 구하고 2018년 12월 31일까지 마취를 하 지 아니하여도 된다.

(3) (삭제)

(4) 다음에 해당하는 사람의 경우에는 제 11조제1항제1문제1호 및 제2호에 따른 허 가를 임시로 부여한 것으로 본다.

1. 상기에 언급된 규정에서 의미하는 바와 같이 허가의무가 있는 활동을 2013년 7월 12일에 행한 사람 2. 이 법(2013년 7월 13일까지 유효한 개 정본 기준)에 따라 허가의무가 있는 활동의 경우, 2013년 7월 13일 이전에 상기에 언 급된 규정에 따른 허가에 대응되는 허가를 부여받은 사람 임시 허가는 다음 중 어느 하나의 경우에 소멸한다. 1. 2014년 1월 1일까지 확정적 허가를 신 청하지 아니한 경우 2. 신청을 기한에 맞게 제기한 경우, 해당 신청에 관한 결정에 확정력이 발생한 시점

(4a) 2014년 8월 1일부터 제11조제1항제1 문제5호를 적용한다.

(4b) 2014년 8월 1일부터 제11조제1항제8 호f목을 적용한다.

(5) 제11조제2항 또는 제6항제2문에 따른 법규명령이 제정될 때까지는 다음을 조건으 로 2013년 7월 13일까지 유효한 개정본의 제11조제1항제2문, 제3문, 제2항, 제2a항, 제5항 및 제6항을 계속 적용한다.

1. 동물거래소의 운영자도 2014년 8월 1일 부터는 상기와 같은 개정본의 제11조제2항 제1호의 요건을 충족하여야 한다는 조건 2. 농업용 가축을 제외한 척추동물을 영업 적으로 거래하는 사람은 2014년 8월 1일부 터 특정 종의 척추동물을 각각의 향후 사육 자에게 최초로 인도할 때 해당 동물에게 중 요한 필요 사항에 관한 정보로서 특히 적합 한 식사 및 관리, 행태에 맞는 수용 및 종 에 적합한 운동에 관한 서면 정보를 함께 교부하도록 하여야 한다는 조건으로서, 상 기와 같은 개정본의 제11조제1항제1문제3 호b목에 따른 허가의 소유자가 인수자인 경우에는 이를 적용하지 아니한다. 제11조제2항제1문제1호에 따른 법규명령이 제정될 때까지는 제11조제5항제5문의 기준 을 2013년 7월 13일까지 유효한 개정본의 제11조제1항제2문 및 제3문의 요건에 대한 신청자의 충족 여부로 한다.

(6) 2014년 2월 1일부터 제11조제8항을 적용한다.

(6a) 연방부처는 부화 진행 7일 차 이전에 암탉 병아리의 성별을 감별하는 절차 및 방 법의 개발 현황을 2023년 3월 31일까지 연방의회의 소관 전문위원회에 보고한다.

(7) 제3문 및 제8항을 유보하여 2021년 6 월 18일 「동물보호법의 개정에 관한 법률 – 실험동물 보호 」 (연방법률관보 제I부 1828면) 제1조에 따른 개정본의 제5조, 제 6조, 제7조, 제7a조, 제8조, 제8a조, 제9조, 제10조, 제11조, 제15조, 제16조, 제16a조 및 제18조를 2021년 12월 1일부터 적용한 다. 제1문에 언급된 시점까지는 2021년 7 월 25일에 적용되는 상기 규정을 계속 적 용한다. 이 법의 규정으로 법규명령의 제정 권한이 부여되는 경우에는 제1문에도 불구 하고 법규명령의 제정을 목적으로 2021년 6월 26일부터 제1문에 언급된 개정본의 상 기 규정을 적용한다.

(8) 제2문과 결부된 제7조제2항제1문에 따 른 동물실험이 다음 중 어느 하나에 해당하 는 경우에는 제7조부터 제10조까지의 규정 에도 불구하고, 2021년 12월 1일까지 적용 되는 이 법의 규정을 2023년 12월 1일까 지 계속 적용한다.

1. 2021년 12월 1일 이전에 인가를 부여받 은 동물실험 2. 2021년 12월 1일까지 적용되는 이 법의 규정에 따라 해당 일자 이전에 그 실시 사 실을 신고하였으며 관할관청이 이의를 제기 하지 아니한 동물실험

제21a조

이 법에 따른 법규명령은 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 이행을 위해 동물보호 분 야에 대해서도 제정할 수 있다.

제21b조

이 규정의 개정에 필요한 경우 연방부처는 연방참사원의 동의를 요하는 법규명령을 통 해 유럽공동체 또는 유럽연합의 법령 규정 의 참조를 이 법에서 또는 이 법을 근거로 제정된 법규명령에서 개정할 권한을 갖는 다.

제21c조 (삭제)

제21d조 (삭제)

제22조

(시행)