Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 위험물질 보호법 (화학물질관리법 - ChemG)
Ausfertigungsdatum: 16.09.1980 발행일: 1980. 09. 16.
Vollzitat: "Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991; Zuletzt geändert durch Art. 115 G v. 10.8.2021 I 3436 전문인용: "2021년 8월 10일 법률(연방법 률관보 제I부 3436면) 제115조의 내용과 같이 최종 개정된 2013년 8월 28일 고시 판 「화학물질관리법」(연방법률관보 제I부 3498면, 3991면)" 현황: 2013년 8월 28일 고시판(제I부 3498 면, 3991면)의 내용과 같이 전부 개정. 2021년 8월 10일 법률(제I부 3436면) 제 115조의 내용과 같이 최종 개정
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
1. kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, und Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, 2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden, 2a. Medizinprodukte und ihr Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/ EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung; die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme von für den Endverbraucher bestimmten Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden, 3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes, 5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird.
1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, 2. Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, 3. Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 4. Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten jedoch für 1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch den Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmt sind, 2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Futtermittelzusatzstoffe.
1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz oder als Wirkstoffe in Medizinprodukten gemäß § 3 Nr. 2 und 8 in Verbindung mit Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes verwendet zu werden oder 2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflanzenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen. § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Gemische nach Satz 1 Nr. 2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden können.
1. Regelungen und Anordnungen a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen, b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung, 2. umweltgefährliche Stoffe oder Gemische, wenn Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit getroffen werden, und 3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid- Produkte.
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. Gemische: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; 5. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; 6. Einstufung: eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal; 7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt; 8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; 9. Inverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt; 10. Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern; 11. Biozid-Produkt: ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 12. Biozid-Wirkstoff: Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU- Verordnungen) bleiben unberührt.
1. die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder 2. umweltgefährlich sind, indem sie a) die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder b) selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien, 2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt, 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz und 4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen und dem Forum der Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im Forum zu beurteilenden Fragen, 4. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, 5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen, 6. Übermittlung nach Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische Chemikalienagentur, 7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, 8. Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.
Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.
1. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 sowie Entscheidungsentwürfe nach Artikel 9 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 43 Absatz 3 und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Artikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produktion nach Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren nach Artikel 64 Absatz 5 Satz 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 8. das Ergebnis von Anträgen auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
1. Erkenntnisse über die Verwendung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten, aus denen sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann, 2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein Risikoverdacht ergibt, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlichen Unterlagen.
1. das Robert Koch-Institut in Bezug auf Biozid-Produkte, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei behördlich angeordneten Entseuchungen verwendet werden dürfen, 2. das Umweltbundesamt in Bezug auf Biozid-Produkte, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder Krätzmilben verwendet werden dürfen, 3. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Produkte, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes bei einer tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder von sonstigen Schadorganismen oder bei einer sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen.
1. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde a) bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und bei der Verlängerung und Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach den Kapiteln II, III und XI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, b) bei der Erteilung und Verlängerung sowie der Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Unionszulassungen nach den Kapiteln VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 2. die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe nach Artikel 35 und im Ausschuss für Biozidprodukte nach Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1. die Antragstellung bei der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 2. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Behörde im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens nach Artikel 26, auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. die Entgegennahme der Unterrichtung des Zulassungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 und Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 4. die Aufgaben der befassten zuständigen Behörde bei der Erteilung, Verlängerung und Überprüfung nationaler Zulassungen nach Kapitel VI, auch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 5. die Aufgaben der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats oder des Referenzmitgliedstaats im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Kapitel VII, auch in Verbindung mit Kapitel IX, sowie die Ausübung der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 6. die Antragstellung bei der Kommission nach Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 7. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats in Bezug auf den Parallelhandel nach Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 8. die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Veranlassung der darauf bezogenen Kommissionsverfahren, soweit nicht die in § 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig sind, 9. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 10. die Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.
1. die Risikobewertung in Bezug auf die Gesundheit von Menschen und von Haus- und Nutztieren, einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen, sowie 2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung von Höchstmengen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle Umwelt, 2. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der Wirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und 3. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich eines Vorschlags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Lebens- oder Futtermittel, im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, soweit deren Zuständigkeitsbereich nach § 12c Absatz 2 bis 4 betroffen ist, über 1. die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaßnahmen, 2. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 4. die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 5. Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, soweit nicht die in § 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig sind, sowie 6. Stellungnahmen und Entscheidungen nach Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten, 2. physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid- Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von Biozid- Produkten zu minimieren, sowie 3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid- Produkten.
1. die folgenden von ihr getroffenen Entscheidungen oder entgegengenommenen Meldungen: a) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 und Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, b) Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, c) die Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer nationalen Zulassung nach Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, d) die Anerkennung einer Zulassung nach Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, e) die Erteilung oder Aufhebung einer Parallelhandelsgenehmigung nach Kapitel X der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, f) die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, g) die Untersagung von Experimenten oder Versuchen oder die Erteilung von Auflagen nach Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über die folgenden von dieser oder der Europäischen Kommission getroffenen Entscheidungen oder entgegengenommenen Meldungen: a) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung oder auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs sowie das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach den Kapiteln II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, b) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer Unionszulassung eines Biozid-Produkts sowie das Ergebnis des Zulassungsverfahrens sowie c) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können, 2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1 Satz 3, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sind.
1. dass bestimmte Biozid-Produkte a) nicht zulassungsfähig sind oder b) nur für bestimmte Verwendungszwecke, Verwendungsarten oder Einsatzorte, für die Abgabe an bestimmte Verwendergruppen oder unter bestimmten sonstigen Einschränkungen zugelassen werden dürfen, 2. dass bestimmte inhaltliche oder verfahrensmäßige Anforderungen einzuhalten sind bei a) der Beantragung und Erteilung von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und b) der Meldung und behördlichen Prüfung von Experimenten und Versuchen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1. dass Geräte, die zur Verwendung von Biozid-Produkten genutzt werden, bestimmten Kontrollverfahren unterliegen, 2. wie Art und Umfang der Verwendung von Biozid-Produkten wirksam ermittelt werden können; dies kann auch die Einführung von Mitteilungspflichten über in Verkehr gebrachte und verwendete Mengen von Biozid-Produkten und die Festlegung von Rahmenbedingungen für ein bundesweites Monitoring-Programm umfassen, 3. dass und in welcher Form Personen, die bei der Behandlung oder Beurteilung akuter und chronischer Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen durch Biozid- Produkte hinzugezogen wurden, der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen geeigneten Bundesoberbehörde derartige Fälle zu melden haben.
1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) in Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben, oder 2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, zu lagern oder zu entleeren. Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.
1. Name und Anschrift des Abgebenden, 2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und 3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.
1. der Bauart und des Zustandes des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder 2. von Herstellerkennzeichnungen auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung, offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
1. der Name und die Anschrift des Herstellers oder Einführers, 2. eine Bestätigung, a) dass und für welches Kalenderjahr oder welche Kalenderjahre ihm für die gelieferten Stoffe oder Gemische nach Artikel 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Quote für das Inverkehrbringen zugeteilt oder übertragen wurde, b) dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 15 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorliegt oder c) dass die Stoffe oder Gemische bereits vor dem 1. Januar 2015 in den Verkehr gebracht wurden und 3. Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zuordnung der Stoffe, Gemische oder ihrer Behälter zu der Erklärung ermöglichen.
1. ist für jede nicht ermittelbare Angabe glaubhaft darzulegen, warum diese nicht ermittelt werden konnte; 2. sind anstelle einer nicht ermittelbaren Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 Name und Anschrift des Lieferanten aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzugeben.
1. für die ungebrauchten Anteile des Gemisches sind die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu übermitteln; 2. für die aufgearbeiteten oder recycelten Anteile des Gemisches genügen die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j Absatz 6 zu treffen, 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen, 3. die Herstellung von fluorierten Treibhausgasen, für die Reduktionspflichten nach dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139) bestehen, mengenmäßig zu begrenzen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Reduktionspflichten sicherzustellen.
1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen, 2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in dem Gemisch enthalten sind, einzustufen sind, 3. zu bestimmen, a) wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden, b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen können oder enthalten, einschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen, c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 mindestens zu beachten hat, d) wer die gefährlichen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht begründenden Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht worden sind, e) dass und wie bestimmte Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte näher zu bezeichnende gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können, f) dass und von wem die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder erneut anzubringen ist und g) dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind.
1. die Bezeichnung dieser Gemische und ihre Handelsnamen, 2. deren Kennzeichnung, 3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Gemische, 4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwendete Menge dieser Gemische, 5. deren Verwendungsgebiete, 6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbare Prüfnachweise nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, soweit sie zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften dieser Gemische erforderlich sind, die sich nicht mit Hilfe der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Berechnungsverfahren bestimmen lassen, sowie 7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern der Bundesstelle für Chemikalien innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von diesen Gemischen schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt ausgehen.
1. über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Bedeutung sind, sowie 2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risikobewertung über Einzelfälle aufgetretener stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die Allgemeinheit. In den Berichten müssen Angaben zur Person des Patienten anonymisiert sein.
1. die Namen und Kontaktinformationen der Mitteilungspflichtigen, 2. die Handelsnamen der Gemische und 3. die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der Gemische.
1. Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder 2. auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen Landesbehörden nach § 21 bleiben unberührt.
1. die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten, 2. ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen, einschließlich der Erstreckung der Mitteilungspflichten auf weitere Gemische oder auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Gemische vorhersehbar freisetzen können, soweit dies für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung und der Entwicklung vorbeugender Maßnahmen erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist, und 3. nähere Bestimmungen über die Informationspflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 zu treffen.
1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur bestimmten Personen angeboten werden dürfen, 2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet, a) dies anzuzeigen hat, b) dazu einer Erlaubnis bedarf, c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit genügen muss oder d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen.
1. bestimmter giftiger Tierarten a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen, b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehalten werden, oder c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird, 2. bestimmter giftiger Pflanzenarten a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hinweis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen. Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann mit Auflagen verbunden werden.
1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Absatz 1, 2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist.
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist, 2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, 2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat, 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beachten sind, 4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere a) dass Stoffe und Gemische bezeichnet und wie Gefahrstoffe innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen, damit die Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht gefährdet und durch eine Kennzeichnung über die von ihnen ausgehenden Gefahren unterrichtet werden, b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein muss, damit die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Konzentration gefährlicher Stoffe oder Gemische am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten werden, c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Gefahrstoffe nicht in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst abhanden kommen, d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt werden, beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muss, f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich selbst und andere nicht gefährden, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen sind, insbesondere welche Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und welche Nachweise hierüber zu erbringen sind, g) unter welchen Umständen Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz der Beschäftigten vorgesehen werden müssen, h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat, 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist, 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind, 7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, 8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass diese werden müssen, h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat, 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen ist, 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind, 7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können, 8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind und dass diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurteilung von der zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zugeleitet werden können, 9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten zur Einsicht durch die zuständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen sind, 10. dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem besondere Gefahren für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen sind, der zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen Landesbehörde erlaubt sein muss, 11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich anerkannten Betrieben durchgeführt werden dürfen, 12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind, hierüber Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann, die Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis der Untersuchung, c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes für unzutreffend gehalten werden, d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt werden, 13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge mitzuteilen hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können, 14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte, 15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder einen Sachverständigen geprüft werden müssen, 16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können.
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
1. die Bescheinigung nach § 19b und 2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit die Prüfung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergebnisse als nicht vorgelegt.
1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28), 2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wenn die gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen gewährleistet ist, 3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, dass eine Prüfeinrichtung, die in einem Staat gelegen ist, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die gegenseitige Anerkennung von GLP- Bescheinigungen nicht gewährleistet, nach den dem Bundesinstitut für Risikobewertung vorliegenden Erkenntnissen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchführt.
1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 19c Absatz 2, 2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der Anforderungen an a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der Prüfungen betrauten Personen, b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, c) die Laborpraxis, z. B. die Beschaffenheit der Prüfproben, die Durchführung und Qualitätskontrolle der Prüfungen und Phasen von Prüfungen, d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten, e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis, 3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen von Konsultationsverfahren mit der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, 5. die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3 an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/9/EG.
1. Inhalt und Form von Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, die bei der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen Bundesbehörde nach diesem Gesetz, einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung oder einer der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnung einzureichen sind, näher zu bestimmen, 2. zu regeln, dass und für welchen Zeitraum derjenige, der derartige Antrags- oder Mitteilungsunterlagen bei der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen Bundesbehörde einreicht, ein Doppel dieser Unterlagen zur Einsichtnahme aufzubewahren hat.
1. die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke oder Formate sonstiger Datenträger verlangen, 2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen Datenträger zulassen, 3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter Unterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a genannten weiteren Bundesbehörden erforderlich ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann, 1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz, b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19, c) bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte, d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie 2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln, b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen, die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen und Einvernehmenserklärungen abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde zu übertragen, wenn diese Genehmigungen oder Einvernehmenserklärungen bundeseinheitlich zu erfolgen haben oder die Beurteilung von Sachverhalten voraussetzen, die in der Regel räumlich über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, sowie 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere Bundesoberbehörde zu bestimmen.
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen, Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nach ihrer Auswahl zu fordern und zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen, 2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassungen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU- Verordnungen zu verlangen, 3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prüfen, 4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Gemische festzustellen und zu messen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Die Bundesstelle für Chemikalien und die zuständigen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU- Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission erforderlich sind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu beraten. Soweit nach § 21 Absatz 2a Nummer 2 eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, bestehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwischen dieser Behörde und den zuständigen Landesbehörden.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung, ein Erzeugnis oder einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff für Dritte bereitstellt, an Dritte abgibt oder erwirbt, 4b. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen dort genannten Behälter lagert oder entleert, 4c. entgegen § 12i Absatz 2 oder § 12j Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4d. entgegen § 12i Absatz 4 oder § 12j Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4e. entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, 4f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12j Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. a) entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einstuft, b) entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, d oder Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpackt oder c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5a. (weggefallen) 6. einer Rechtsverordnung nach § 16d zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6a. (weggefallen) 6b. (weggefallen) 7. einer Rechtsverordnung nach a) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, b) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder c) § 17 Absatz 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 8. einer Rechtsverordnung nach a) § 18 Absatz 1 über giftige Tiere und Pflanzen, b) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 über Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 8a. (weggefallen) 9. entgegen § 21 Absatz 3 eine Auskunft trotz Anmahnung nicht erteilt, entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht nach § 21 Absatz 4 Satz 3 nicht nachkommt, 10. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 23 Absatz 1 oder b) nach § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen zuwiderhandelt, 10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 11 über Zulassungs- oder Meldepflichten für bestimmte Biozid- Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 als Straftat geahndet werden kann. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Rechtsakte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte erforderlich ist.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 Satz 2 a) die Bundesstelle für Chemikalien für ihren Geschäftsbereich gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 oder b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2a bezeichnete Bundesbehörde, soweit ihr die in § 21 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse zustehen, 2. (weggefallen) 3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Biozid- Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zuwiderhandelt oder 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind.
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder Absatzes 1a Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt, 2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel 62 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. entgegen Artikel 37 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder 4. entgegen Artikel 56 Absatz 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst verwendet.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 27, 27b Absatz 1 bis 4 oder § 27c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 27b Absatz 5 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 oder der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 bewertet wurden, 2. die sich noch im dortigen Bewertungsverfahren befinden, 3. die unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder 4. für die die Europäische Chemikalienagentur eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 vorgenommen hat. Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1 gelten für das Bereitstellen auf dem Markt und für das Verwenden die folgenden Fristen: 1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 18 Monate für das Verwenden jeweils ab Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union, mit dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produktart nicht genehmigt wurde, es sei denn, in dem Durchführungsbeschluss der Kommission ist etwas anderes bestimmt, 2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab dem in der Durchführungsverordnung nach Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe, wenn einer der folgenden Anträge nicht oder nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellt wurde: a) ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer der folgenden Anträge gestellt wurde: a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid- Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozid- Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden ab a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Biozid- Produkts oder eines Antrags auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft worden ist, die eine Änderung des Biozid-Produkts erfordern würden, 5. 24 Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 30 Monate für das Verwenden in den Fällen des Artikels 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) der Notifizierung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder b) der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, 6. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 18 Monate für das Verwenden in den Fällen des Artikels 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab dem Zeitpunkt, in dem die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff die Information veröffentlicht hat, dass sie a) innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 genannten Frist keine Notifizierung erhalten hat oder b) die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt hat.
1. unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt und nicht unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) fiel und 2. nur aus Wirkstoffen besteht, die bereits am 1. September 2013 auf dem Markt waren oder in Biozid- Produkten verwendet wurden, oder nur diese Wirkstoffe enthält oder erzeugt. Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1, für das bis zum 1. September 2016 ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Behörde für alle Wirkstoffe der Produktart gestellt wurde, gelten für das Bereitstellen auf dem Markt und für das Verwenden die folgenden Fristen: 1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem Markt und 18 Monate für das Verwenden jeweils ab Veröffentlichung eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union, mit dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produktart nicht genehmigt wurde, es sei denn, in dem Durchführungsbeschluss der Kommission ist etwas anderes bestimmt, 2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab dem in der Durchführungsverordnung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffs, wenn einer der folgenden Anträge nicht oder nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellt wurde: a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid- Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer der folgenden Anträge gestellt wurde: a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid- Produkts gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozid- Produkts nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt und 365 Tage für das Verwenden ab a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines bereits in Verkehr gebrachten Biozid-Produkts oder eines Antrags auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung oder b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft worden ist, die eine Änderung des Biozid-Produkts erfordern würden. Im Übrigen kann ein Biozid-Produkt nach Satz 1 bis zum 1. September 2017 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden.
1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.1. und 1.2 bis einschließlich des 31. Dezember 2020 und 2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis einschließlich des 31. Dezember 2023. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die nicht in eine der Gefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen sind oder die nicht für den Verbraucher bestimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht um ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das betreffende Gemisch Folgendes in einer von dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht: 1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein jeweils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, 2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein jeweils aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Mitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten nicht als frühere Informationen im Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
(gegenstandslos)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 위험물질 보호법 (화학물질관리법 - ChemG)
Ausfertigungsdatum: 16.09.1980 발행일: 1980. 09. 16.
Vollzitat: "Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991; Zuletzt geändert durch Art. 115 G v. 10.8.2021 I 3436 전문인용: "2021년 8월 10일 법률(연방법 률관보 제I부 3436면) 제115조의 내용과 같이 최종 개정된 2013년 8월 28일 고시 판 「화학물질관리법」(연방법률관보 제I부 3498면, 3991면)" 현황: 2013년 8월 28일 고시판(제I부 3498 면, 3991면)의 내용과 같이 전부 개정. 2021년 8월 10일 법률(제I부 3436면) 제 115조의 내용과 같이 최종 개정
이 법은 위험물질과 위험혼합물의 유해한 영향으로부터 인간과 환경을 보호하고 특히 위험물질과 위험혼합물을 식별할 수 있도록 하여 이를 회피하고 그 발생을 예방하는 것 을 목적으로 한다.
1. 규정(EU) 제2019/1966호(2019년 11월 28일 관보 제L307호 15면)의 내용과 같이 최종 개정된 「 화장품에 관한 2009년 11 월 30일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정 (EC) 제1223/2009호 」 (2009년 12월 22일 관보 제L342호 59면, 2012년 11월 15일 관보 제L318호 74면, 2013년 3월 15일 관 보 제L72호 16면, 2013년 5월 29일 관보 제L142호 10면, 2014년 8월 28일 관보 제 L254호 39면, 2017년 1월 21일 관보 제 L17호 52면, 2017년 12월 9일 관보 제 L326호 55면, 2018년 7월 19일 관보 제 L183호 27면, 2019년 12월 13일 관보 제 L324호 80면, 2020년 3월 12일 관보 제 L76호 36면) 제2항과 결부된 제2조제1항a 목에서 의미하는 화장품과 「 담배제품법 」제2조제1호에서 의미하는 담배제품 및 식 물성 흡연제품 2. 「의약품법」 또는 「동물보건법」에 따 른 허가절차나 등록절차를 거쳐야 하는 의 약품과 「 의약품법 」 제21조제2항에 따라 허가가 필요하지 아니하거나 소비자 교부용 으로 지정된 포장재에 포장되어 인도되는 그 밖의 의약품 2a. 규정(EU) 제2020/561호(2020년 4월 24일 관보 제L130호 18면)의 내용과 같이 개정된 「 의료기기 및 지침 제2001/83/EC 호, 규정(EC) 제178/2002호 및 규정(EC) 제1223/2009호의 개정과 이사회 지침 제 90/385/EEC호 및 제93/42/EEC호의 폐지 에 관한 2017년 4월 5일 유럽의회 및 유 럽연합이사회 규정(EU) 제2017/745호 」(2017년 5월 5일 관보 제L117호 1면, 2019년 5월 3일 관보 제L117호 9면, 2019년 12월 27일 관보 제L334호 165면) 및 그 수시 개정본의 제2조제1호 및 제2호 와 「 체외진단의료기기 및 집행위원회 지침 제98/79/EC호 및 결정 제2010/227/EU호 의 폐지에 관한 2017년 4월 5일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EU) 제2017/746 호 」 (2017년 5월 5일 관보 제L117호 176 면, 2019년 5월 3일 관보 제L117호 11면, 2019년 12월 27일 관보 제L334호 167면) 및 그 수시 개정본의 제2조제2호 및 제4호 에서 의미하는 의료기기와 그 부속품으로서 침습적 방식이나 신체와 접촉하는 방식으로 사용하는 최종소비자용 완제품을 제외한 의 료기기의 경우에는 제3절의 규정과 제16e 조를 적용한다. 3. 「 순환경제법 」 제3조제1항제2문 후단 에서 의미하는 처리대상 폐기물 4. 「원자력법」에서 의미하는 방사성 폐기물 5. 「폐수부과금법」에서 의미하는 폐수로 서, 수역 또는 폐수시설로 유입되는 폐수
1. 규정(EU) 제2019/1381호(2019년 9월 6일 관보 제L231호 1면)의 내용과 같이 최 종 개정된 「 식품법의 일반원칙 및 요건의 규정, 유럽식품안전청의 설치와 식품안전 절차의 규정에 관한 2002년 1월 28일 유 럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제 178/2002호 」 (2002년 2월 1일 관보 제 L31호 1면) 제2조에서 의미하는 식품 2. 규정(EU) 제2018/1903호(2018년 12월 6일 관보 제L310호 22면)의 내용과 같이 최종 개정된 「 사료의 유통 및 사용 및 유 럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제 1831/2003호의 개정과 이사회 지침 제79/373/EEC호, 집행위원회 지침 제80/511/EEC호, 이사회 지침 제 82/471/EEC호, 제83/228/EEC호, 제93/74/EEC호, 제93/113/EC호, 제96/25/EC호 및 집행위원회 결정 제2004/217/EC호의 폐지에 관한 2009년 7월 13일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정 (EC) 제767/2009호 」 (2009년 9월 1일 관 보 제L229호 1면, 2011년 7월 22일 관보 제L192호 71면, 2019년 11월 15일 관보 제L296호 64면) 제3조제2항g목에서 의미 하는 단일사료 3. 규정(EC) 제767/2009호 제3조제2항h목 에서 의미하는 혼합사료 4. 규정(EU) 제2019/1381호(2019년 9월 6일 관보 제L231호 1면)의 내용과 같이 최 종 개정된 「 동물 영양제 용도의 첨가제에 관한 2003년 9월 22일 유럽의회 및 유럽 연합이사회 규정(EC) 제1831/2003호 」(2003년 10월 18일 관보 제L268호 29면, 2004년 5월 29일 관보 제L192호 34면, 2007년 4월 13일 관보 제L98호 29면) 제2조제2항a목에서 의미하는 사료 첨가제 다만 다음에 대하여는 제3절의 규정과 제16e조를 적용한다. 1. 그 물질적 특성으로 인하여 비변형 형태 로는 규정(EC) 제178/2002호 제3조제18호 에서 의미하는 최종소비자가 직접적으로 섭 취할 수 없는 식품 2. 조제되어 처리 또는 가공된 상태로 급여 하는 단일사료 및 혼합사료와 사료 첨가제
1. 「의약품법」 및 「동물보건법」에 따라 허가의무 또는 등록의무가 있는 의약품의 활성물질이나 「 의료기기법 」 제3조제2호 및 제2호와 결부된 제8호에 따른 의료기기 의 활성물질로만 사용하는 물질과 혼합물 2. 식물보호법상의 규정에 따른 허가절차의 적용 대상인 물질과 혼합물 「식물보호법」에 근거하여 대응되는 규정 을 제정할 수 있을 경우에는 제1문제2호에 따른 물질과 혼합물에 대하여 제17조제1항 제1호 및 제3호를 적용하지 아니한다.)
1. 다음에 관한 규정 및 요건 a) 생활필수품의 거래 b) 폐기물 처리와 대기환경 보전 2. 사람의 건강을 보호하기 위한 조치를 취 한 경우, 환경에 유해한 물질이나 혼합물 3. 살생물 활성물질과 살생물제
이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같 다. 1. 물질 자연 상태이거나 제조절차를 통해 취득한 화학 원소와 그 화합물을 말하며 이에는 그 안정성을 보존하는 데 필요한 첨가물과 사 용된 절차에서 발생하는 불순물이 포함되 나, 안정성을 저해하거나 조성을 변화시키 지 아니하고 물질과 분리될 수 있는 용매는 제외한다. 2. (삭제) 3. (삭제) 3a. (삭제) 4. 혼합물 두 개 이상의 물질로 구성된 혼합물이나 용 액을 말한다. 5. 제품 화학적 조성보다 기능의 결정에 더 큰 영향 을 미치는 특정 형태, 표면 또는 모양을 제 조 과정에서 획득하는 물체를 말한다. 6. 분류 위험특성 항목에 할당하는 행위를 말한다. 7. 제조자 물질, 혼합물 또는 제품을 제조하거나 취득 하는 자연인, 법인 또는 권리능력 없는 사 단을 말한다. 8. 수입자 이 법의 적용 지역 내로 물질, 혼합물 또는 제품을 반입하는 자연인, 법인 또는 권리능 력 없는 사단을 말하며 처리 또는 가공 작 업 없이 세관의 감시 아래 단순히 통과운송 만을 하는 자는 수입자로 보지 아니한다. 9. 유통 제3자에게 양도하거나 제공하는 행위를 말하며 이 법의 적용 지역 내에 반입하는 행 위가 단순히 제8호 후단에 따른 통과운송 에 해당할 경우에는 해당 행위를 유통으로 본다. 10. 사용 이용, 소비, 저장, 보관, 처리 및 가공, 충 전, 다른 용기에 옮기는 행위, 혼합, 격리, 폐기 및 사업장 내부적으로 운송하는 행위 를 말한다. 11. 살생물제 「 살생물제의 시장 공급 및 사용에 관한 2012년 5월 22일 유럽의회 및 유럽연합이 사회 규정(EU) 제528/2012호 」 (2012년 6 월 27일 관보 제L167호 1면) 및 그 수시 개정본의 제3조제1항a목에서 의미하는 살 생물제를 말한다. 12. 살생물 활성물질 규정(EU) 제528/2012호 제3조제1항c목에 서 의미하는 활성물질을 말한다. 제1문에 열거된 용어에 대하여 유럽공동체 또는 유럽연합 규정(EC 규정 또는 EU 규 정)에 명시된 정의는 영향을 받지 아니한 다.
1. 규정(EC) 제1272/2008호 부속서 I 제2 부 및 제3부에 명시된 물리적 위험 또는 건강 위험의 기준을 충족하는 물질 또는 혼 합물 2. 다음 중 어느 하나와 같이 환경에 유해 한 물질 또는 혼합물 a) 규정(EC) 제1272/2008호 부속서 I 제4 부 및 제5부에 명시된 환경위험 및 그 밖 의 위험 기준을 충족하는 경우 b) 그 자체 또는 변형제품이 즉시 또는 나 중에 환경에 위험을 유발할 수 있을 정도로 생태계, 물, 토양, 공기, 기후 동물, 식물, 미생물의 성상( 性 狀 )을 변화시킬 수 있는 경우
1. 연방산업안전보건청은 해당 사안과 관련 하여 연방환경자연보호원자력안전부의 전문 감독을 받을 경우, 연방화학물질관리국으로 서 협력 2. 연방환경청은 환경 평가기관으로서 협력 3. 연방위해평가원은 해당 사안과 관련하여 연방환경자연보호원자력안전부의 전문감독 을 받을 경우, 건강·소비자보호 평가기관으 로서 협력 4. 연방산업안전보건청은 해당 사안과 관련 하여 연방노동사회부의 전문감독을 받을 경 우, 근로자안전보건 평가기관으로서 협력
1. 규정(EC) 제1907/2006호 제9조제8항제 2문에 따른 유럽화학물질청의 결정안에 관 한 의견 표명 2. 규정(EC) 제1907/2006호 제VI편에 따 른 평가와 관련하여 회원국의 관할관청이 행하는 업무 3. 규정(EC) 제1907/2006호 제59조제3항 및 제5항에 따라 제57조에 언급된 물질을 대상으로 행하는 조사 시의 협조 4. 규정(EC) 제1272/2008호 제37조제6항 과 결부된 제37조제1항에 따라 조정된 분 류 및 라벨표시 시의 협조
1. 규정(EC) 제1907/2006호 제69조제4항 에 따른 제한절차를 개시하기 위한 서류의 준비 2. 규정(EC) 제1907/2006호 제69조제5항 제3문에 따른 기존의 제한을 검토하기 위 한 제안서의 준비 3. 유럽화학물질청의 위원회와 토론회에서 판단할 모든 사안과 관련하여 해당 위원회 및 토론회 내의 독일 위원 지원 4. 유럽집행위원회, 유럽화학물질청 및 규 정(EC) 제1907/2006호 제121조 및 제122 조에 따른 다른 회원국의 관할관청과의 협 력 및 규정(EC) 제1272/2008호 제43조에 따른 다른 회원국의 관할관청과의 협력 5. 물질과 관련한 위해요인에 관하여 규정 (EC) 제1907/2006호 제123조에 따른 정 보 공개 6. 등록서류에 규정(EC) 제1907/2006호 부속서 VII에 따른 모든 정보가 포함되어 있지 않은 등록 물질에 대하여 보유하고 있 는 정보를 모두 규정(EC) 제1907/2006호 제124조제1항에 따라 유럽화학물질청에 전 송 7. 규정(EC) 제1907/2006호 제124조제2 항에 따른 국가 정보센터와 규정(EC) 제 1272/2008호 제44조에 따른 국가 정보센 터의 기능 수행 8. 규정(EC) 제1907/2006호, 규정(EC) 제 1272/2008호 및 그 추가 개발에 관한 사 안과 관련하여 연방정부의 자문에 대한 답 변
연방화학물질관리국은 당국이 규정(EC) 제 1907/2006호 제124조제2항과 규정(EC) 제1272/2008호 제44조에 따른 국가 정보 센터로서 하는 활동에 대하여 수수료를 부 과하지 아니한다.
1. 규정(EC) 제1907/2006호 제9조제3항제 3문에 따른 절차 중심적 연구·개발과 같은 규정 제9조제8항제1문에 따른 결정안 2. 규정(EC) 제1907/2006호 제16조제1항 제2문에 따라 등록된 대상으로 간주할 물 질 3. 규정(EC) 제1907/2006호 제20조제4항 제1문, 제4문과 제5문과 제22조제1항제2문 과 제2항제2문에 따른 등록서류 4. 규정(EC) 제1907/2006호 제41조제2항, 제42조제2항제1문과 제43조제3항에 따른 서류 평가와 제48조제3항에 따른 물질 평 가의 후속 조치 5. 규정(EC) 제1907/2006호 제49조제4문 에 따른 다른 회원국에서의 중간 생산물 검 사 6. 규정(EC) 제1907/2006호 제50조제2항 제2문과 제3항제3문에 따른 제조, 수입 또 는 생산의 중단 7. 규정(EC) 제1907/2006호 제59조제2항 제3문, 제59조제3항제1문과 제3문에 따라 제57조에 언급된 물질을 대상으로 행하는 조사와 같은 규정 제64조제5항제4문과 제7 문에 따른 허가절차 8. 규정(EC) 제1272/2008호 제24조제5항 에 따른 대체 화학물질명의 사용 신청에 관한 결과
1. 규정(EC) 제1907/2006호 제49조에 따 른 사람의 건강 또는 환경에 위해를 가할 수 있는 중간 생산물로서 부지 내부에 격리 한 생산물의 사용에 관하여 알게 된 사실 2. 규정(EC) 제1907/2006호 제124조제1 항제1문에서 의미하는 집행 및 감시 활동 과정에서 알게 된 사실로서, 위해 가능성이 의심되는 사항 3. 제23조제2항에 따른 임시조치 명령으로 서 규정(EC) 제1907/2006호 제129조제1 항 또는 규정(EC) 제1272/2008호 제52조 제1항에 따라 필요한 자료를 제출하여 고 지
1. 「 감염병예방법 」 제18조에 따라 관청 에서 명한 오염제거 작업 시에 사용할 수 있는 살생물제와 관련된 경우, 로버트코흐 연구소 2. 「 감염병예방법 」 제18조에 따라 관청 에서 명한 유해 해충 및 옴벌레의 퇴치조치 에 사용할 수 있는 살생물제와 관련된 경 우, 연방환경청 3. 「 동물보건법 」 제7조에 근거한 법규명 령에 따라 동물보건법적으로 규정된 소독, 유해 설치류 및 그 밖의 유해 생물 퇴치 또 는 그 밖의 해충 구제 시에 사용할 수 있는 살생물제와 관련된 경우, 연방소비자보호식 품안전청
1. 다음에 관한 평가 관할관청의 업무 a) 규정(EU) 제528/2012호 제II장, 제III장 및 제XI장에 따른 활성물질의 인가와 해당 인가의 연장 및 검토 b) 규정(EU) 제528/2012호 제VIII장 및 제 IX장에 따른 EU허가의 부여 및 연장과 취 소, 검토 및 변경 2. 규정(EU) 제528/2012호 제89조제1항에 따라 기존의 모든 활성물질을 체계적으로 검사하기 위한 작업 프로그램의 틀 내에서 의 협조 3. 규정(EU) 제528/2012호 제35조에 따른 조정기구와 제75조에 따른 살생물제 위원 회 내에서의 협조
1. 규정(EU) 제528/2012호 제3조제3항 및 제15조제1항제1호에 따른 집행위원회에 대 한 신청 제기 2. 규정(EU) 제528/2012호 제IX장과도 결 부하여 제26조에 따른 간소화된 허가절차 에서 평가주체인 관할관청이 행하는 업무 3. 규정(EU) 제528/2012호 제27조제1항제 2문에 따른 허가 소유자로부터의 통지 수 령과 같은 규정 제27조제2항 및 제28조제 4항제1호에 따른 회원국의 권한 행사 4. 규정(EU) 제528/2012호 제IX장과도 결 부하여 제VI장에 따른 국가허가의 부여, 연 장 및 검토와 관련한 관할관청의 업무 5. 규정(EU) 제528/2012호 제IX장과도 결 부하여 제VII장에 따른 상호 인정절차에서 해당 회원국 또는 참조 회원국의 관할관청 이 행하는 업무와 제37조에 따른 회원국의 권한 행사 6. 규정(EU) 제528/2012호 제44조제5항제 2호에 따른 집행위원회에 대한 신청 제기 7. 규정(EU) 제528/2012호 제X장에 따른 병행거래와 관련하여 수입 회원국의 관할관 청이 행하는 업무 8. 제12a조제3항에 언급된 관청이 관할하 지 아니할 경우, 집행위원회의 관련 절차에 대한 제청을 포함하여 규정(EU) 제 528/2012호 제55조에 따른 예외적 허가의 부여, 연장, 검토 및 취소 9. 규정(EU) 제528/2012호 제56조에 따른 회원국에 소속된 관할관청의 업무 10. 규정(EU) 제528/2012호 및 그 추가 개발과 관련한 모든 사안에 대하여 연방정 부의 자문에 답변하는 것
1. 위해완화조치의 평가를 포함하여 인간과 가축 및 경제동물의 건강에 관한 위해평가 2. 규정(EU) 제528/2012호 제19조제1항e 목에 따른 최대량의 책정을 위한 제안서의 작성
1. 규정(EU) 제528/2012호 제19조제1항b 목의 iv호에 따른 조건의 경우, 환경 평가 기관과 합의하여 결정한다. 2. 근로자의 건강에 대한 영향과 관련하여 규정(EU) 제528/2012호 제19조제1항b목iii 단에 따른 조건의 경우, 근로자안전보건 평 가기관과 합의하여 결정한다. 3. 식품 또는 사료의 최대 잔류물 함유량 책정에 관한 제안과 관련해 규정(EU) 제 528/2012호 제19조제1항e목과도 결부하여 규정(EU) 제528/2012호 제19조제1항b목iii 단에 따른 그 밖의 조건의 경우, 건강·소비 자보호 평가기관과 합의하여 결정한다. 또한 연방화학물질관리국은 제12c조제2항 부터 제4항까지의 규정에 따른 영역을 관 할하는 평가기관과 합의하여 다음에 관하여 결정을 내린다. 1. 위해완화조치의 필요성 2. 규정(EU) 제528/2012호 제19조제5항에 따른 허가조건의 해당 여부 3. 규정(EU) 제528/2012호 제23조에 따른 비교 평가의 결과 4. 규정(EU) 제528/2012호 제26조제3항에 따른 허가의 부여 5. 제12a조제3항에 언급된 관청이 관할하 지 않는 경우, 규정(EU) 제528/2012호 제 55조에 따른 예외적 허가 6. 규정(EU) 제528/2012호 제56조제2항제 2호 및 제3항에 따른 의견 표명과 결정
1. 살생물제의 사용에 수반되는 편익과 위 해 2. 살생물제 사용의 대안 또는 사용을 최소 화할 수 있는 방법으로서의 물리적 조치, 생물학적 조치, 화학적 조치 및 그 밖의 조 치 3. 전문적이며 적법하고 지속 가능한 살생 물제 사용
1. 당국이 내린 결정이나 수령한 신고로서 다음 사항 a) 규정(EU) 제528/2012호 제17조제6항제 1문과 제27조제1항제2문에 따른 신고 b) 규정(EU) 제528/2012호 제27조제2항제 2호에 따른 조치 c) 규정(EU) 제528/2012호 제VI장에 따른 국가 허가의 부여, 연장 또는 취소 d) 규정(EU) 제528/2012호 제VII장에 따 른 허가의 인정 e) 규정(EU) 제528/2012호 제X장에 따른 병행거래에 대한 인가의 부여 또는 취소 f) 규정(EU) 제528/2012호 제55조에 따른 예외적 허가의 부여 g) 규정(EU) 제528/2012호 제56조제3항에 따른 실험 또는 시험의 금지나 부담의 부과 h) 제12g조제1항제1문과 제3항에 따른 요 건 2. 유럽화학물질청 또는 유럽집행위원회가 내린 결정이나 수령한 신고로서 다음 사항 에 관한 유럽화학물질청의 통지 a) 규정(EU) 제528/2012호 제II장 및 제III 장에 따른 활성물질의 인가 신청이나 인가 연장 신청의 승인 또는 기각 사실과 인가절 차의 결과 b) 살생물제에 대한 EU허가의 부여, 연장 또는 취소에 관한 신청의 승인 또는 기각 사실과 허가절차의 결과 c) 규정(EU) 제528/2012호 제17조제6항제 3문에 따른 신고
1. 규정(EU) 제528/2012호 제27조제2항, 제48조제1항 또는 제56조제3항에 따르거 나 제12g조제1항제1문에 따른 결정에 주요 한 영향을 미칠 수 있는 사실로서 집행 및 감시 활동의 과정에서 알게 된 정보 2. 제12g조제1항제3문에 따른 감시조치 3. 제23조제3항에 따른 임시조치 명령으로 서 규정(EU) 제528/2012호 제88조제1호 제2문에 따라 필요한 자료를 제출하여 고 지
1. 특정 살생물제와 관련하여 다음 중 어느 하나의 사항 a) 허가 불가 대상 b) 특정 사용 목적, 사용 유형 또는 사용 장소나 특정 사용자 집단에 대한 교부 또는 그 밖에 허가가 허용되는 특정 제한 조건 2. 다음의 행위 시, 특정 내용 요건 또는 절차 요건을 충족하여야 한다는 사실 a) 규정(EU) 제528/2012호 제55조에 따른 예외적 허가의 신청 및 부여 b) 규정(EU) 제528/2012호 제56조에 따른 실험·시험에 관한 신고와 관청의 심사
1. 살생물제의 사용 시 이용하는 장비에 대 하여 특정 점검절차를 거칠 것 2. 살생물제의 사용 유형과 범위를 효과적 으로 판정할 수 있는 방법. 이에는 유통 및 사용된 살생물제 양에 관한 통지의무의 도 입과 연방 차원의 추적·감시계획을 위한 기 본조건의 수립도 포함될 수 있다. 3. 살생물제로 인한 비표적 생물체의 급성 및 만성 중독 사례에 관한 처지 또는 판단 에 관여한 자는 연방화학물질관리국이나 다른 적절한 연방상급관청에 해당 사례에 관 하여 신고하여야 한다는 것과 신고의 형식
1. 「 불소화 온실가스 및 규정(EC) 제 842/2006호의 폐지에 관한 2014년 4월 16일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정 (EU) 제517/2014호」(2014년 5월 20일 관보 제L150호 195면) 부속서 III과 결부 해 제11조제1항을 위반하여 유통한 제품 및 설비를 제3자에게 제공 또는 양도·양수 하는 행위 2. 규정(EU) 제517/2014호 부속서 III 제1 호와 결부된 제11조제1항에 따른 금지 대 상에 해당하는 용기를 저장하거나 비우는 행위 해당 행위의 목적이 대상물의 반환 또는 처 분인 경우에는 제1문을 적용하지 아니한다.
1. 양도자의 성명과 주소 2. 해당 제품 또는 설비의 최초 유통일이 규정(EU) 제517/2014호 부속서 III에 언급 된 금지일 이전이라는 사실의 확인 3. 신고서에 해당되는 제품 또는 설비를 명 확하게 확인할 수 있는 제품 또는 설비의 식별표지
1. 제품 또는 설비의 형식 및 상태 2. 제품 또는 설비에 표시된 제조업체의 라벨
1. 제조자 또는 수입자의 성명과 주소 2. 다음 중 어느 하나의 사실에 관한 확인 a) 제조자 또는 수입자가 규정(EU) 제 517/2014호 제16조 또는 제18조에 따라 인도한 물질 또는 혼합물에 대하여 유통 할 당량을 배정받았거나 이전받았다는 사실과 해당되는 연도 b) 물질 또는 혼합물이 규정(EU) 제517/2014호 제15조제2항 또는 제4항에 따 른 유통 할당량 의무의 특정 예외 대상이라 는 사실 c) 물질 또는 혼합물이 이미 2015년 1월 1 일 이전에 유통되었다는 사실 3. 신고서에 해당되는 물질, 혼합물 또는 그 용기를 명확하게 확인할 수 있는 식별표 지
1. 파악할 수 없는 모든 정보에 대하여 그 사유를 신고서에 소명한다. 2. 제2항제1호에 따른 정보를 파악할 수 없을 경우에는 해당 정보의 주체를 다른 유 럽연합 회원국의 공급자로 갈음하여 공급자 의 성명과 주소를 명시한다.
1. 혼합물의 미사용 부분에 대하여 제2항부 터 제4항에 따른 정보를 전달하여야 한다. 2. 혼합물의 재처리·재활용된 부분의 경우에는 규정(EU) 제517/2014호 제12조제6 항에 따른 정보로 충분하다.
연방정부는 유럽연합 법령상 허용되는 경 우, 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으 로 다음을 이행할 권한이 있다. 1. 제12i조제2항, 제12j조제2항 및 제3항에 따른 신고서와 정보의 내용, 형식 및 전달 과 제12i조제4항 및 제12j조제6항에 따른 보관에 관한 상세규정 마련 2. 제12i조제2항, 제12j조제2항 및 제3항에 따른 정보의 전부 또는 일부를 라벨로서 용 기, 제품 또는 설비에 부착하여야 한다는 것과 해당 행위의 주체와 정보의 형식 3. 1987년 9월 16일 오존층 파괴 물질에 관한 몬트리올 의정서(연방법률관보 1988 년 제II부 1014면 및 1015면, 2002년 제II 부 921면 및 923면, 2017년 제II부 1138 면 및 1139면)에 따른 감축의무의 준수를 보장하는 데 필요한 경우, 해당 감축의무가 적용되는 불소화 온실가스의 생산에 대하여 정량적 제한 부과
1. 물질 또는 혼합물을 위험 대상으로 분류 할 권한 2. 혼합물에 함유된 물질의 분류에 따라 특정 혼합물을 분류하는 산정 절차를 정할 권 한 3. 다음을 정할 권한 a) 해당 대상의 예측 가능한 사용 사례에서 사람의 생명 및 건강과 환경에 위험이 발생 하는 것을 피하기 위하여 위험물질 및 위험 혼합물의 포장 및 라벨표시 방법을 정하고 특정 위험물질 또는 위험혼합물을 방출할 가능성이 있거나 함유하고 있는 특정 제품 에 대하여 포장 및 라벨표시를 할 것과 포 장 및 라벨표시의 방법을 정할 권한 b) 사용 시의 예방조치 또는 사고 발생 시 의 긴급조치에 관한 권고를 포함하여 위험 물질과 위험혼합물 또는 그러한 물질 및 혼 합물을 방출할 가능성이 있거나 함유하고 있는 제품에 관한 특정 정보를 해당 물질, 혼합물 또는 제품의 유통자가 특히 안전보 건자료 또는 사용지침의 형태로 함께 제공 하고 해당 정보를 최신 상태로 유지하여야 한다는 것과 제공 및 유지의 방법을 정할 권한 c) 제13조제2항에 따른 물질의 분류 시 제 조자 또는 수입자가 최소한 유의하여야 하 는 사항을 정할 권한 d) 위험물질, 위험혼합물 또는 위험제품이 라벨표시의무 또는 포장의무의 근거가 되는 법규명령의 시행일 이전에 이미 유통된 경 우, 포장과 라벨표시를 하여야 하는 주체를 정할 권한 e) 상세히 명시한 특정 위험물질을 함유하 지 않은 특정 혼합물과 제품에 라벨을 표시 하여야 하거나 표시할 수 있다는 것과 표시 방법을 정할 권한 f) 특정 물질, 혼합물 또는 제품의 유통 이 후 라벨을 유지하거나 새로이 부착할 것과 해당 행위의 주체를 정할 권한 g) 제13조제2항 및 제3항에 언급된 대상 외의 분류, 라벨표시 및 포장에 관한 책임 자를 정할 권한
1. 해당 혼합물의 명칭 및 제품명 2. 라벨 3. 해당 혼합물의 조성에 관한 정보 4. 해당 혼합물의 연간 제조량, 수입량 또 는 사용량 5. 사용 영역 6. 이 법에 따르거나 근거하여 정한 산정절 차로는 정할 수 없는 혼합물의 위험 특성을 판정하는 데 필요한 경우, 보유하고 있거나 규정(EC) 제440/2008호에 따라 합리적인 비용으로 취득할 수 있는 검사증명서 7. 안전보건자료의 내용 다만 현재의 과학적 지식 수준에 비추어 해 당 혼합물이 사람 또는 환경에 유해한 영향 을 미칠 것이라고 의심할 만한 합리적인 근 거가 있을 때로 그 경우를 한정한다.
1. 센터의 활동 과정에서 알게 된 정보로서 물질 관련 질병에 대한 자문 응답에 전반적 으로 중요한 정보 2. 연방위해평가원의 요청이 있는 경우, 물 질 관련 질병의 개별적 발생 사례 또는 일 반 대중에 대한 건강상 위해를 파악하기 위 한 의심사례 보고서에 포함되는 환자의 일신에 관한 정 보는 익명처리를 하여야 한다.
1. 통지의무자의 성명 및 연락정보 2. 혼합물의 제품명 3. 혼합물의 고유 배합 식별번호
1. 특히 응급상황에서의 예방조치 및 치료 조치에 관한 정보가 포함된 의료 관련 문의 에 응답할 목적 2. 연방환경자연보호원자력안전부의 최고 ( 催 告 )에 따라 통계학적 분석을 기반으로 위해관리조치의 개선에 대한 수요를 파악할 목적
1. 예방조치 및 치료조치에 관한 정보가 포 함된 의료 관련 문의에 대한 응답을 업무로 하는 그 밖의 기관으로 제3항에 따른 의무 의 적용 대상을 확대할 권한 2. 응급건강관리와 예방조치의 개발을 위해 필요하고 유럽연합 법령상 허용되는 경우, 다른 혼합물이나 위험물질 또는 위험혼합물 을 방출할 수 있을 것으로 예상되는 제품으 로 통지의무의 적용 대상을 확대하는 것을 포함하여 규정(EC) 제1272/2008호 부속서 VIII에 따른 통지의무에 관하여 보충적 규 정을 제정할 권한 3. 제2항 및 제3항에 따른 정보제공의무와 제4항에 따른 기밀 취급 및 목적 구속성에 관한 상세규정을 제정할 권한
1. 특정 위험물질, 특정 위험혼합물 또는 그러한 물질이나 혼합물을 방출할 수 있거 나 함유한 제품에 대하여 다음 중 어느 하 나와 같이 규정할 권한 a) 해당 대상의 제조, 유통 또는 사용을 금 지하거나 특정 성상 또는 특정 목적으로만 제조, 유통 또는 사용할 수 있도록 규정 b) 특정 방식으로만 사용할 수 있도록 규정 c) 특정 조건 아래만 양도 또는 제공할 수 있도록 하거나 특정인에게만 양도 또는 제 공할 수 있도록 규정 2. 특정 위험물질, 특정 위험혼합물 또는 그러한 물질이나 혼합물을 방출할 수 있거 나 함유한 제품을 제조하거나 유통하거나 사용한 자에 대하여 다음 중 어느 하나와 같이 규정할 권한 a) 제조, 유통 또는 사용의 사실을 신고하 게 하는 규정 b) 제조, 유통 또는 사용 시 허가의 필요 c) 해당인의 신뢰성에 관한 특정 요건과 건 강에 관한 특정 요건을 충족하여야 한다는 것 d) 상세히 규정된 절차를 통해 자신의 전문 성을 입증할 것 3. 특정 위험물질이 발생하는 제조절차 또 는 사용절차를 금지할 권한
1. 특정 독성 동물종의 표본에 대하여 다음 중 어느 하나를 규정할 권한 a) 수입 또는 사육의 금지 b) 수입자 또는 사육자가 적절한 해독제와 치료 권고를 제공하는 경우로 한정한 수입 또는 사육의 허용 c) 관할관청에 사전 신고를 한 경우로 한정한 수입 또는 사육의 허용 2. 특정 독성 식물종의 표본에 대하여 다음 중 어느 하나를 규정할 권한 a) 특정 부지에서의 재배 금지 b) 카탈로그 및 상품목록에 해당 식물종의 독성에 관한 안내가 포함된 경우로 한정한 제공의 허용. 제1문제1호b목 및 c목에 따른 사육의 허가 시에는 부담을 부과할 수 있다.
1. 제3a조제1항에 따른 위험물질과 위험혼 합물 2. 폭발성의 물질, 혼합물 및 제품 3. 제1호 또는 제2호에 따른 물질이 제조 또는 사용 시에 발생하거나 방출되는 물질, 혼합물 및 제품 4. 제1호부터 제3호에 따른 기준을 충족하 지 않지만 물리화학적, 화학적 또는 독물학 적 특성상의 이유와 작업장에 존재하거나 사용되는 방식으로 인하여 근로자의 건강과 안전을 위협할 수 있는 물질과 혼합물 5. 제1항에 따른 법규명령에서 의미하는 작 업장 한계치가 정해진 모든 물질
1. 제3절의 규정에 따른 분류가 아직 이루 어지지 아니한 경우에 물질, 혼합물 또는 제품의 제조 또는 사용 작업에 다른 사람을 고용하는 자가 예정된 제조 또는 사용 작업 에 비추어 해당 작업 대상이 유해물질에 해 당하는지 여부를 판단하는 방법 2. 유해물질의 제조 또는 사용 작업에 다른 사람을 고용하는 자에 대하여 사람의 건강 에 대한 위해가 비교적 적은 물질, 혼합물 또는 제품이나 제조 또는 사용 절차를 이용 할 수 있는지 여부를 확인할 의무를 부여하 고 그 이용이 수인 가능한 경우, 그러한 이 용을 권장하거나 의무적으로 이용하게 하는 규정 2a. 제조자 또는 수입자는 요청이 있는 경우, 고용주에게 유해물질의 위험 성분과 유 효 한계치를 통지하고 그러한 정보가 아직 존재하지 않을 경우에는 준수하여야 할 물 질 농도에 관한 권고와 유해물질로 발생할 수 있는 위험 또는 취해야 할 조치에 관하 여 통지하게 하는 규정 3. 최신 기술, 산업의학 및 위생학적 수준 과 근로자를 보호하기 위하여 준수하여야 하는 안전기술, 산업의학, 위생학 및 그 밖 의 노동학적 확립 지식에 부합하도록 기술 설비를 포함한 작업장, 기술적 작업도구 및 작업절차를 구성, 설치 또는 운영하는 방식 4. 사업장의 규율 방법으로서 특히 다음에 대한 규정 a) 물질 및 혼합물에 명칭을 표시할 것과 부적합한 포장으로 인하여 근로자에게 위해 가 발생하는 경우를 방지하고 라벨을 표시 하여 발생 가능한 위험을 알 수 있도록 사 업장 내부적으로 유해물질을 포장하고 라벨 을 표시하며 기록을 작성하는 방법 b) 근로자에게 위해가 발생하거나 작업장 내 위험물질 또는 위험혼합물의 농도에 관 하여 최신기술수준에 따른 한계치나 기준치 가 초과되는 경우를 방지하기 위하여 따라 야 할 제조 또는 사용 절차의 구성 방식 c) 비권한자가 유해물질을 입수하거나 다른 방식으로 유해물질이 분실되는 경우를 방지 하기 위하여 취하여야 할 예방조치 d) 근로자가 제공받아 규정에 따라 사용하 여야 할 개인보호장비 e) 유해물질에 노출되는 근로자의 수와 그 러한 근로기간을 제한하는 방식 f) 근로자가 자신의 자신과 다른 사람에게 위해를 가하지 않기 위해 따라야 하는 행동 방식과 이에 관하여 충족하여야 할 요건, 특히 근로자가 갖추어야 할 지식 및 능력과 이에 관하여 제출하여야 할 증명서 g) 근로자의 보호를 위해 접근 및 근로를 제한하여야 할 경우 h) 특정 제조 또는 사용 절차에 대하여 프 로젝트 관리자를 임명할 것과 해당 관리자 에게 부여할 책임 및 해당 관리자가 입증하 여야 할 전문성 5. 업무와 관련한 사업장 지침의 적용 대상 규정을 근로자에게 지속적으로 안내하는 방 법과 발생 가능 위험 및 필요한 보호조치를 사업장 지침을 통해 알려야 할 시간 간격 6. 작동장애를 방지하고 근로자에 대한 해 당 장애의 영향을 제한하기 위하여 취하여 야 할 예방조치와 응급처치 체계를 수립하 기 위하여 취하여야 할 조치 7. 근로자가 특별히 위험에 노출되는 영역 에 대하여 책임 감독자를 임명하여야 할 것 과 어떤 책임 감독자를 임명하여야 하는지, 해당인이 산업안전보건 관련 업무를 이행할 수 있도록 어떤 권한을 위임하여야 하는지 여부 8. 근로자 보호와 관련해 위험성 분석을 실 시할 것과 이를 위해 작성하여야 할 서류 및 위험성 분석의 검토를 위해 주의 관할관 청이 해당 서류를 연방산업안전보건청에 전달할 수 있다는 사실 9. 근로자에 대한 위험을 방지하기 위하여 주의 관할관청이 열람할 수 있도록 준비하 고 요청 시 제출하여야 할 서류 10. 근로자에 대한 특별한 위험이 존재하거 나 그러한 위험이 우려되는 제조 또는 사용 절차의 경우에는 주의 관할관청에 신고하거 나 해당 관청으로부터 허가를 받아야 한다 는 것 11. 그 과정에서 특정 위험물질 또는 위험 혼합물이 방출될 수 있는 작업의 경우에는 해당 작업에 대하여 관청의 인정을 받은 사 업장만이 실시할 수 있다는 것 12. 근로자의 건강을 추적·감시하고 이에 관한 기록을 작성할 것과 이를 목적으로 한 다음 사항 a) 위험물질의 제조 또는 사용 작업에 다른 사람을 고용하는 자에게 특히 근로자가 의 사의 진찰을 받도록 조치할 의무를 부여할 수 있다는 것 b) 예방 검진을 위탁받은 의사는 검사소견 특히 자신이 발급한 확인서의 내용과 검진 결과의 고지 및 상담과 관련하여 특정 의무 를 이행하여야 한다는 것 c) 의사의 소견이 부적절한 것으로 판단되 는 경우, 관할관청이 결정할 것 d) 기록에 수록한 자료를 근로로 인한 건강 상의 위험이나 직업병을 조사할 목적으로 담당 법정재해보험기관이나 해당 기관의 위 탁을 받은 기관에 전달할 것 13. 고용주는 경영협의회 또는 공공 부문 경영협의회에 업무 이행을 위해 갖추어야 할 경력에 관하여 통지하여야 한다는 것 14. 주의 관할관청은 법규명령의 시행을 위 하여 개별적인 경우에 특정 명령 특히 급박 한 위험이 있을 시 감독 인력과 그 밖의 근 로자에 대한 명령을 제정할 권한을 가진다 는 것 15. 특정 유해물질을 제조하거나 사용하는 사업시설 및 작업절차의 경우에는 전문가 또는 감정인의 검사를 받아야 한다는 것 16. 특별히 건강 위험을 초래할 수 있는 유 해물질을 함유한 제품 또는 구조물을 대상 으로 한 활동으로 인하여 위험물질이 방출 될 수 있는 경우, 해당 활동을 추진하는 자 에 대한 정보제공의무 및 통지의무의 적용 사실과 그러한 의무의 종류
1. 법규명령에 공시일을 명시하고 그 출처 를 정확하게 기재하여야 한다. 2. 공시문을 연방산업안전보건청의 자료실 에 보관하고 법규명령에 해당 사실을 명시 하여야 한다.
1. 제19b조에 따른 증명서 2. 비임상시험관리기준의 원칙에 따라 실시 한 시험의 범위에 관하여 시험 책임자가 작 성한 서면 진술서 입증을 이행하지 아니하는 경우에는 시험결 과를 제출하지 않은 것으로 본다.
1. 「 비임상시험관리기준(GLP)의 검사 및 검증에 관한 2004년 2월 11일 유럽의회 및 유럽연합이사회 지침 제2004/9/EC호 」(유럽연합 관보 제L50호 28면)에 근거하여 유럽연합의 다른 회원국이나 유럽경제지역 협정의 다른 조인국에서 발급한 비임상시험 관리기준 준수 증명서 2. 비임상시험관리기준 준수 증명서의 상호 인정이 보장되는 경우, 유럽연합 비회원국 에서 발급한 비임상시험관리기준 준수 증명 서 3. 비임상시험관리기준 준수 증명서의 상호 인정이 보장되지 아니하는 유럽연합 비회원 국에 위치한 시험시설이 연방위해평가원이 보유한 정보를 기반으로 비임상시험관리기 준의 원칙에 따라 시험을 실시한다는 연방 위해평가원의 확인서
1. 제19c조제2항에 따른 목록의 작성, 관리 및 갱신 2. 특히 다음에 관한 요건의 구체화와 관련 하여 연방정부 및 주에 전문적 상담 제공 a) 시험 실시를 위탁받은 자의 전문성과 신 뢰성 b) 시험시설 및 시험장소의 상태 및 설비 c) 시험 검체의 상태, 시험과 시험 단계의 실시 및 품질관리와 같은 비임상시험의 관 리 d) 자료의 취득과 문서화 e) 비임상시험관리기준의 원칙 준수에 대한 감시 3. 유럽집행위원회 및 다른 유럽연합 회원 국과의 협의절차 과정에서 연방정부에 전문 적 상담 제공 4. 유럽연합 비회원국과 비임상시험관리기 준에 관하여 체결한 협약의 집행 시 협조 5. 제19b조제3항에 따른 정보를 지침 제 2004/9/EC호 제5조제2항에 따라 유럽집행 위원회로 전달하는 행위
1. 연방화학물질관리국이나 이 법, 이 법에 근거한 법규명령 또는 제21조제2항제1문에 언급된 유럽공동체 규정이나 유럽연합 규정 에 따른 그 밖의 연방관청에 제출하여야 하 는 신청자료나 통지자료의 내용과 형식을 상세히 정할 권한 2. 상기와 같은 신청자료 또는 통지자료를 연방화학물질관리국이나 다른 관청에 제출 하는 자는 열람용으로 해당 자료의 부본을 보관하여야 한다는 것과 보관의 기간을 규 정할 권한
1. 연방화학물질관리국이 지정한 다른 자료 저장매체의 양식 또는 형식을 사용할 것을 요구 2. 다른 자료 저장매체를 통한 정보 전송을 허용 3. 제4조 및 제12a조에 언급된 다른 연방 관청의 참여와 관련하여 필요한 경우, 제출 받은 자료의 추가 사본을 전송할 것을 요구
연방정부는 연방참사원의 동의를 받은 법규 명령으로 다음의 업무를 위임할 수 있는 위 원회를 구성할 권한이 있다. 1. 특히 다음과 관련하여 연방정부 또는 관 할 연방부처의 자문에 응하는 업무 a) 이 법에 따른 시험인증 방식의 개발 b) 제14조 및 제19조에 따른 분류, 라벨표 시 및 포장에 관한 규정안 작성 c) 제16d조에 따른 통지의무가 성립될 물 질과 혼합물의 지정 d) 제17조, 제18조 또는 제19조에 따른 금 지규정, 제한규정 또는 보호규정의 제정 e) 비임상시험관리기준의 추가 개발 2. a) 안전기술적, 산업의학적 및 위생학적 규칙과 그 밖의 노동학적 지식에 대한 판정 b) 해당인 및 환경의 보호를 위한 권고안 작성 c) 해당인 및 환경에 위험하지 아니하거나 비교적 위험도가 낮은 물질, 혼합물, 제품 및 절차의 제안 관할 연방부처는 해당 위원회를 공적으로 공시할 수 있다.
1. 특정 인가 또는 합의선언이 연방 차원에 서 단일적으로 이루어져야 하거나 일반적으 로 한 주의 관할지역을 넘어서는 사실관계 에 대한 판단이 전제조건으로서 이루어져야 하는 경우, 제1항 및 제2항제1문에도 불구 하고, 해당 특정 인가 및 합의선언에 대한 관할권을 연방상급관청으로 이전할 권한 2. 제2항제2문의 경우에 다른 연방상급관 청을 지정할 권한
1. 운영시간 및 영업시간 중에 토지, 영업 공간 및 사업장 공간에 출입하여 시찰하고 물질, 혼합물 및 제품의 시료를 임의로 요 청 및 채취하며 정보제공의무자의 영업자료 를 열람할 권한 2. 신청, 통지, 고지, 등록 및 허가에 관한 자료와 그 밖에 이 법, 이 법에 근거한 법 규명령 및 제2항제1문에 언급된 유럽공동 체 규정 또는 유럽연합 규정에 따른 자료의 제출을 요구할 권한 3. 작업설비와 작업 보호장비를 검사할 권 한 4. 제조 및 사용 절차를 조사하고 특히 위 험물질 및 혼합물의 존재 여부와 농도를 확 인하고 측정할 권한 공공안전 및 공공질서에 대한 긴급한 위험 의 방지를 목적으로 하는 경우에는 제1문 제1호, 제3호 및 제4호에 따른 조치를 주 거공간에서도 이행할 수 있으며 시간대와 상관없이 언제든지 행할 수 있다. 정보제공 의무자는 제1문제1호, 제3호, 제4호 및 제 2문에 따른 조치를 수인하여야 하며 특히 감시업무 수임자의 요청 시에 공간, 용기 및 컨테이너를 개방하고 시료를 채취할 수 있도록 하는 등, 수임자가 그 업무를 이행 하는 데 필요한 경우 해당인을 지원하여야 한다. 이 경우 「 기본법 」 제13조에 따른 주거의 불가침에 관한 기본권은 제한된다.
연방화학물질관리국과 주의 관할관청은 이 법, 이 법에 근거하여 제정된 법규명령 또 는 제21조제2항제1문에 언급된 유럽공동체 규정 또는 유럽연합 규정에 따른 업무로서 해당 규정에 포함된 유럽집행위원회에 대한 보고의무의 이행을 포함한 업무를 수행하는 데 필요한 모든 정보를 상호 고지한다. 연 방화학물질관리국은 요청이 있는 경우, 주 관할관청의 자문에 응답하여야 한다. 제21 조제2a항제2호에 따라 다른 연방상급관청 이 지정된 경우, 제1문과 제2문에 언급된 의무의 주체는 해당 상급관청과 주의 관할 관청으로 한다.
이 법의 주제 영역과 관련된 유럽공동체 또 는 유럽연합의 법령을 이행하는 데 필요한 경우에는 유럽연합 회원국의 법규 및 행정 규칙과의 조화를 목적으로도 이 법에 따른 법규명령을 제정할 수 있다.
물질, 혼합물 및 제품의 시료 채취와 측정 으로 정보제공의무자에게 발생하는 비용은 의무자가 직접 부담한다.
1. (삭제) 1a. (삭제) 1b. (삭제) 2. (삭제) 3. (삭제) 4. 제12g조제1항제1문에 따른 집행 가능한 명령을 위반하는 경우 4a. 제12i조제1항제1문제1호 또는 제12j조 제1항제1문에 반하여 시설, 제품 또는 불소 화 탄화수소를 제3자에게 제공 또는 양도· 양수하는 경우 4b. 제12i조제1항제1문제2호에 반하여 해 당 규정에 언급된 용기를 저장하거나 비우 는 경우 4c. 제12i조제2항, 제12j조제2항, 제3문과 결부되고 각각 제5항제2문과도 결부된 제3 항제2문 또는 제4항에 반하여 해당 규정에 언급된 신고서나 정보를 전달하지 아니하거 나 정확히, 완전히, 규정된 방식으로 또는 제때에 전달하지 아니하는 경우 4d. 제12i조제4항 또는 제12j조제6항에 반 하여 해당 규정에 언급된 신고서나 정보를 보관하지 아니하거나 최소 5년간 보관하지 아니하는 경우 4e. 제12i조제6항에 반하여 라벨표시를 유 지하지 아니하거나 새로이 부착하지 아니하 는 경우 4f. 제12j조제1항제3문 또는 제7항제2문에 따른 집행 가능한 명령을 위반하는 경우 5. a) 각각 제14조제3항과 결부된 제14조 제1항제1호, 제2호 또는 제3호c목에 따른 법규명령과 결부된 제13조제2항에 반하여 물질 또는 혼합물을 분류하지 아니하거나 정확히, 완전히, 규정된 방식으로 또는 제 때에 분류하지 아니하는 경우 b) 각각 제14조제3항과 결부된 제14조제1 항제3호a목, d목 또는 e목에 따른 법규명령 과 결부된 제13조제3항제1문에 반하여 물 질 또는 혼합물에 라벨을 표시하지 아니하 거나 올바르게, 완전하게, 규정된 방식으로 또는 제때에 표시하지 아니하거나 물질 또 는 혼합물을 포장하지 아니하거나 올바르 게, 완전하게, 규정된 방식으로 또는 제때 에 포장하지 아니하는 경우 c) 제14조제1항제3호a목, b목, d목, e목, f목 또는 제2항제2문에 따른 법규명령을 위반 하는 경우로서, 해당 법규명령이 특정 구성 요건에 대하여 이 과태료규정을 참조하는 경우 5a. (삭제) 6. 제16d조에 따른 법규명령을 위반하는 경우로서, 해당 법규명령이 특정 구성요건 에 대하여 이 과태료규정을 참조하는 경우 6a. (삭제) 6b. (삭제) 7. 다음에 따른 법규명령을 위반할 경우 a) 각각 제3항제1문과 결부된 제17조제1항 제1호b목, 제2호a목, c목 또는 d목 b) 제3항제1문과 결부된 제17조제1항제1 호c목 c) 제17조제5항 다만 해당 법규명령이 특정 구성요건에 대 하여 이 과태료규정을 참조할 때로 그 경우 를 한정한다. 8. 다음과 같은 법규명령을 위반하는 경우 로서, 해당 법규명령이 특정 구성요건에 대 하여 이 과태료규정을 참조하는 경우 a) 독성 동식물에 관하여 제18조제1항에 따른 법규명령 b) 근로자 보호조치에 관하여 제3항과 결 부된 제19조제1항에 따른 법규명령 8a. (삭제) 9. 제21조제3항에 반하여 독촉에도 불구하 고 정보를 제공하지 아니하거나 제21조제4 항제1문제2호에 반하여 서류를 제출하지 아니하거나 제21조제4항제3문에 따른 의무 를 이행하지 아니하는 경우 10. 다음 중 어느 하나에 해당하는 집행 가 능한 명령을 위반하는 경우 a) 제23조제1항에 따른 집행가능 명령 b) 제1문과 결부된 제23조제2항제3문에 따 른 집행가능 명령으로서 물질, 혼합물 또는 제품의 제조, 유통 또는 사용에 관한 명령 10a. 특정 살생물제의 허가 또는 통지의무 에 관하여 제28조제11항에 따른 법규명령 을 위반하는 경우로서, 해당 법규명령이 특 정 구성요건에 대하여 이 과태료규정을 참 조하는 경우 11. 이 법의 주제 영역과 관련된 유럽공동 체 또는 유럽연합 법령의 직접적으로 적용 되는 규정을 위반하는 경우로서, 제2문에 따른 법규명령이 특정 구성요건에 대하여 이 과태료규정을 참조하고 제27조제1항제3 호 또는 제2항에 따라 해당 위반행위를 범 죄로서 처벌할 수 없을 시 이를 질서위반행 위로 본다. 연방정부는 법률행위의 시행을 위해 필요한 경우, 연방참사원의 동의를 받 은 법규명령으로 제1문에 따라 질서위반행 위로서 과태료가 부과될 수 있는 법률행위 의 개별 구성요건을 지정할 수 있는 권한이 있다.
1. 제21조제3항제2문과 결부된 제1항제9호 의 경우 a) 제21조제2항제2문에 따른 소관 업무 영 역의 경우, 연방화학물질관리국 b) 제21조제3항제1문에 명시된 권한을 보 유한 경우, 제21조제2a항에 따른 법규명령 으로 지정한 연방관청 2. (삭제) 3. 그 밖의 경우, 주법에 따른 관할관청
1. 각각 제2항, 제3항제1문, 제4항 또는 제 6항과 결부된 제17조제1항제1호a목, 제2호 b목 또는 제3호에 따른 법규명령에 명시된 물질, 혼합물, 제품, 살생물 활성물질 또는 살생물제의 제조, 유통 또는 사용과 관련하 여 해당 법규명령을 위반하는 행위로서, 해 당 법규명령이 특정 구성요건에 대하여 이 벌칙규정을 참조하는 경우 2. 제23조제2항제1문에 따른 집행가능 명 령으로서 위험물질, 혼합물 또는 제품의 제 조, 유통 또는 사용에 관한 명령을 위반하 는 행위 3. 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 직접 적으로 적용되는 규정으로서 제1호에 언급 된 규정에 따라 제정권한이 부여된 규정과 내용상 대응되는 규정을 위반하는 행위로 서, 제2문에 따른 법규명령이 특정 구성요 건에 대하여 이 벌칙규정을 참조하는 경우. 연방정부는 유럽공동체 또는 유럽연합의 법 령을 이행하는 데 필요한 경우, 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제1문에 따 른 범죄행위로 처벌할 수 있는 구성요건을 명시할 권한이 있다.
1. 제1항 또는 제1a항의 경우, 1년 이하의 자유형 또는 벌금형 2. 제2항의 경우, 2년 이하의 자유형 또는 벌금형
1. 제5조에 반하여 물질을 그 자체적으로 제조 또는 유통하거나 혼합물이나 제품에 넣어 제조 또는 유통하는 행위 2. 제6조제1항, 제3항, 제7조제1항제1문 또는 제5항제1문에 따른 등록서류나 제4항 과 결부된 제62조제1항에 따른 허가 신청 서에 부정확하거나 불완전한 정보를 제공하 는 행위 3. 제39조제1항과 결부된 제37조제4항에 반하여 물질안전보고서를 작성하지 아니하 거나 정확히, 완전히 또는 제때에 작성하지 아니하는 행위 4. 제56조제1항에 반하여 해당 규정에 언 급된 물질을 사용 목적으로 유통하거나 자 체적으로 사용하는 행위
제27조, 제27b조제1항부터 제4항 또는 제 27c조에 따른 범죄행위나 제26조제1항제4 호, 제5호, 제7호a목, b목, 제10호, 제11호 또는 제27b조제5항제1문에 따른 질서위반 행위와 관련된 물건은 몰수될 수 있다. 「 형법 」 제74a조 및 「 질서위반에 관한 법률 」 제23조를 적용할 수 있다.
1. 규정(EC) 제1451/2007호 또는 위임규 정(EU) 제1062/2014호에 따라 평가를 받 은 살생물 활성물질 2. 상기의 평가절차가 아직 진행 중인 살생물 활성물질 3. 위임규정(EU) 제1062/2014호 제15조a 목의 적용 대상인 살생물 활성물질 4. 유럽화학물질청이 위임규정(EU) 제 1062/2014호 제16조제4항에 따라 공표한 살생물 활성물질 제1문에 따른 살생물제의 경우, 그 시장 공 급과 사용에 대하여 다음의 기한을 적용한 다. 1. 집행위원회의 시행결정에 달리 규정된 경우를 제외하고, 규정(EU) 제528/2012호 제89조제1항제3호에 따라 살생물제에 함유 된 살생물 활성물질을 해당 제품유형에 대 하여 인가하지 아니한 시행결정을 유럽연합 관보에 고시한 날을 기점으로 시장 공급의 경우에는 12개월의 기한을 적용하고 사용 의 경우에는 18개월의 기한 적용 2. 다음 중 어느 하나의 신청을 제기하지 아니하거나 규정(EU) 제528/2012호 제89 조제3항에 따른 기한 내에 제기하지 아니 한 경우, 하나 또는 복수의 활성물질에 대 하여 규정(EU) 제528/2012호 제89조제1 항제3호에 따른 시행령으로 확정된 인가일 을 기점으로 시장 공급의 경우 180일의 기 한을 적용하고 사용의 경우 365일의 기한 적용 a) 규정(EU) 제528/2012호 제17조제2항에 따른 허가 신청 b) 규정(EU) 제528/2012호 제34조에 따른 동시 상호 인정에 대한 신청 3. 다음 중 어느 하나의 신청을 한 경우, 허가결정일 또는 인정 결정일까지 a) 규정(EU) 제528/2012호 제89조제3항제 2호에 따른 살생물제의 허가 신청 b) 규정(EU) 제528/2012호 제89조제3항제 2호에 따른 살생물제의 동시 상호 인정에 대한 신청 4. 다음 중 어느 하나의 시점부터 시장 공 급의 경우에는 180일의 기한을 적용하고 사용의 경우에는 365일의 기한 적용 a) 이미 시장에 공급된 살생물제에 대하여 규정(EU) 제528/2012호 제89조제3항제2 호에 따른 허가 신청 또는 같은 규정에 따른 동시 상호 인정에 대한 신청의 기각 시 점 b) 살생물제의 변경이 필요한 조건에 허가 가 기속된 시점 5. 위임규정(EU) 제1062/2014호 제15조a 목의 경우, 다음 중 더 늦은 시점을 기점으 로 시장 공급에 대하여 24개월의 기한을 적용하고 사용에 대하여 30개월의 기한 적 용 a) 위임규정(EU) 제1062/2014호 제17조에 따른 고지 시점 b) 위임규정(EU) 제1062/2014호 제15조a 목에 따른 결정 또는 지침의 공표 시점 6. 위임규정(EU) 제1062/2014호 제15조의 경우, 같은 규정 제19조에 따라 유럽화학물 질청이 대상 활성물질에 대하여 다음의 정 보를 공표한 시점부터 시장 공급에 대하여 12개월의 기한을 적용하고 사용에 대하여 18개월의 기한 적용 a) 위임규정(EU) 제1062/2014호 제16조제 5항에 언급된 기한 내에 고지를 수령하지 않았다는 정보 b) 위임규정(EU) 제1062/2014호 제17조제 4항 또는 제5항에 따라 고지를 거부하였다 는 정보
1. 규정(EU) 제528/2012호가 적용되며 「 살생물제의 유통에 관한 1998년 2월 16 일 유럽의회 및 유럽연합이사회 지침 제 98/9/EC호 」 (1998년 4월 24일 관보 제 L123호 1면)의 적용 대상이 아니었던 경우 2. 2013년 9월 1일을 기준으로 이미 시장 에 출시되었거나 살생물제에 사용되었던 활 성물질로만 구성되어 있거나 해당 활성물질 만을 함유하거나 생성하는 경우 2016년 9월 1일까지 해당 제품유형의 모 든 활성물질에 대하여 관할관청에 인가를 신청한 제1문에 따른 살생물제의 경우에는 그 시장 공급과 사용에 다음의 기한을 적용 한다. 1. 집행위원회의 시행결정에 달리 규정된 경우를 제외하고, 규정(EU) 제528/2012호 제9조제1항b목에 따라 살생물제에 함유된 살생물 활성물질을 해당 제품유형에 대하여 인가하지 아니한 시행결정을 유럽연합 관보 에 고시한 날을 기점으로 시장 공급의 경우 에는 12개월의 기한을 적용하고 사용의 경 우에는 18개월의 기한 적용 2. 다음 중 어느 하나의 신청을 제기하지 않았거나 규정(EU) 제528/2012호 제89조 제3항에 따른 기한 내에 제기하지 아니한 경우, 활성물질에 대하여 규정(EU) 제 528/2012호 제9조제1항a목에 따른 시행령 으로 확정한 인가일을 기점으로 시장 공급 의 경우 180일의 기한을 적용하고 사용의 경우 365일의 기한 적용 a) 규정(EU) 제528/2012호 제17조제2항에 따른 살생물제의 허가 신청 b) 규정(EU) 제528/2012호 제34조에 따른 동시 상호 인정에 대한 신청 3. 다음 중 어느 하나의 신청을 한 경우, 허가결정일 또는 인정 결정일까지 a) 규정(EU) 제528/2012호 제20조에 따른 살생물제의 허가 신청 b) 규정(EU) 제528/2012호 제34조에 따른 살생물제의 동시 상호 인정에 대한 신청 4. 다음 중 어느 하나의 시점부터 시장 공 급의 경우에는 180일의 기한을 적용하고 사용의 경우에는 365일의 기한 적용 a) 이미 유통된 살생물제의 허가 신청이나 동시 상호 인정에 대한 신청의 기각 시점 b) 살생물제의 변경이 필요한 조건에 허가 가 기속된 시점 그 밖의 경우에는 제1문에 따른 살생물제 를 2017년 9월 1일까지 시장에 공급하거 나 사용할 수 있다.
1. 별표 VIII 제A부제1.1절 및 제1.2절의 경우 2020년 12월 31일까지 2. 별표 VIII 제A부제1.3절의 경우 2023년 12월 31일까지 혼합물이 살생물제에 해당하지 아니하는 경 우와 해당 혼합물에 대하여 각각의 기관이 지정한 양식을 사용해 다음을 전자 방식으 로 전송하였으며 제16e조제4항에 언급된 목적으로 제공하는 경우, 규정(EC) 제 1272/2008호 부속서 I 제3.1절의 범주1, 2 및 3과 제3.2절의 범주1 하위범주1A, 1B 및 1C와 제3.4절, 제3.5절, 제3.6절 및 제 3.7절에 따른 위험등급 중 하나로 분류되지 않았거나 소비자용으로 지정되지 아니한 혼 합물에 대하여는 제1문을 적용하지 아니한 다. 1. 「세척·세정제법」에서 의미하는 세척제 및 세정제의 경우, 규정(EU) 제259/2012 호(2012년 3월 30일 관보 제L94호 16면) 의 내용과 같이 최종 개정된 「 세제에 관한 2004년 3월 31일 유럽의회 및 유럽연합이 사회 규정(EC) 제648/2004호 」 (2004년 4 월 8일 관보 제L104호 1면) 부속서 VII 제 C절에 따른 최신 자료를 연방위해평가원에 전송 2. 그 밖의 혼합물의 경우, 규정(EC) 제 1907/2006호 제31조에 따른 최신 안전보 건자료를 독일재해보험조합 산업안전보건원 에 전송 2019년 12월 31일까지 적용되는 법률을 기준으로 이 법 제2문 또는 제28조제12항 에 따른 통지는 규정(EC) 제1272/2008호 부속서 VIII 제A부제1.4절에서 의미하는 종 전의 정보로 보지 아니한다.
(대상없음)