Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung, Grundsatz
(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen
Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen beitragen.
(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen
vertreten.
(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu
wenden, bleibt unberührt.
Kapitel 2
Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Wahl der Vertrauenspersonen
§ 2 Wählergruppen
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl
jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf
Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:
1. in Einheiten,
2. auf Schiffen und Booten der Marine,
3. in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,
4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
5. regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen,
6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalendertage dauern, an Schulen oder vergleichbaren
Einrichtungen der Streitkräfte sowie
7. als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet
ist, oder
8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten
Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf Wahlberechtigten, wählen sie abweichend von Absatz 1 in
dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit
den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes.
(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen und Booten der Marine wählen abweichend von Absatz
1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf
Soldaten umfassen.
(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der
weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend
von Absatz 1 eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.
(5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenommen
im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten,
zuständigen Kommandobehörde einer benachbarten Einheit oder Dienststelle oder dem Stab des Verbandes
zuzuteilen, welche der Einheit oder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer
Kommandobehörden berührt, bedarf die zuteilende Kommandobehörde deren Zustimmung. Mehrere
benachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich
zusammengefaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Vertrauensperson und jeweils zwei Stellvertreter
gewählt, entfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.
(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) von Einheiten,
Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Verbände werden von Soldaten, die an diesem Einsatz
teilnehmen, in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere,
Unteroffiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrauenspersonen der
jeweiligen Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für
den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen
Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Soldaten
sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich
länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum Zwecke der Freistellung
für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen. Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet
ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbereich wahlberechtigt.
(2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen und
Booten der Marine oder Stäben der Verbände kommandiert werden, sind abweichend von Absatz 1 vom Tage
ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Das gleiche gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer der
besonderen Auslandsverwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht unterstellt werden.
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.
(2) Nicht wählbar sind
1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe,
2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe
der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,
3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4. Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht
besitzen, und
5. Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des
Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson
auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine
Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Wahlberechtigten
zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach
Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine
Niederschrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven
oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch
Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
§ 5 Anfechtung der Wahl
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen,
vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem Antrag
anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften
der Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach
dem Dienstgrad der Vertrauenspersonen. Auf Antrag kann der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der
Vertrauenspersonen bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienstlichen
Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender
Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung
ein Ausgleich zu gewähren.
(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder
Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Sie
erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem
Bundesreisekostengesetz. Für Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen
Umfang Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Verfügung
gestellt.
§ 7 Beurteilung
(1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen Vertreter werden regelmäßig durch den nächsten
Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen zu Beginn ihrer Amtszeit oder bei Wechsel des
nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die
Vertrauensperson für den Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht auf ihren
Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als
Vertrauensperson oder als eingetretener Vertreter tätig gewesen sind.
§ 8 Schweigepflicht
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen
Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 9 Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem
die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson
nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch
höchstens um zwei Monate.
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,
7. Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienststelle.
§ 10 Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt
niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
§ 11 Abberufung der Vertrauensperson
(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster
Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober
Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten
abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauenspersonen
gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft
zu beeinträchtigen.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung
der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.
§ 12 Ruhen des Amtes
(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig
des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen
Abberufungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes anordnen.
(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
§ 13 Eintritt des Stellvertreters
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6), so tritt der nächste
Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter durch eine besondere Auslandsverwendung
an der Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit ein. Diese
Vertrauensperson wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrauensperson mit
befristeter Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder eines ihrer
Stellvertreter entfällt.
§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht
benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen
Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich
des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten
Disziplinarvorgesetzten über.
(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach
diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des
Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung wäre, finden die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 15 Versetzung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als
drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson
aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum
Wahltag.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland.
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschweren,
wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13
eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.
Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für
den sie gewählt ist.
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur
Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
(3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Vertrauensperson ist über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten. Hierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen,
in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen.
§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der
Vertrauensperson zu unterrichten.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in
ihr Amt einzuweisen.
(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens
einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches
eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der
Vertrauenspersonen durch.
(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme
der Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen
Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden.
Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden.
Unterabschnitt 2
Formen der Beteiligung
§ 20 Anhörung
Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
§ 21 Vorschlagsrecht
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge mit
ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger
Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder der Standortältesten bezieht, die der Disziplinarvorgesetzte
umzusetzen beabsichtigt.
(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er
der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis
zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der
Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten
vorzulegen.
(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann
der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er teilt dem
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson die vorläufige Regelung unter Angabe der
Gründe mit.
§ 22 Mitbestimmung
(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist die Vertrauensperson rechtzeitig durch
den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen
vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen und der
nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom
Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender Schlichtungsausschuß mit
Stimmenmehrheit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Vorsitzenden Richter des zuständigen
Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson und
einem der Stellvertreter. Sind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson
eine weitere Vertrauensperson des Verbandes zum Mitglied des Schlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen
des § 24 Abs. 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab. Will der
zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem zuständigen Inspekteur
binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 6 gilt § 104
Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden,
bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Vertrauensperson die vorläufige
Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
§ 23 Personalangelegenheiten
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen
oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden:
1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen
festgelegter Ausbildungsgänge,
2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,
4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
dienen,
6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen
Ermessensspielraum einräumt,
7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des
Soldatengesetzes,
8. Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Genehmigung von Nebentätigkeit oder bei Widerruf der
Genehmigung und
9. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreuungsurlaub
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
Der Soldat ist über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson schriftlich zu belehren.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme
der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
(3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für
Beförderungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht bei
Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 24 Dienstbetrieb
(1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anzuhören.
Die Anhörung soll vor Festlegung des Dienstplanes erfolgen. Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im
Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste
betreffen. Darüber hinaus ist die Vertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und
Quartalsausbildungsbefehlen sowie zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne anzuhören.
(2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung des Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus
hat sie ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder
Teileinheiten, bei der Festlegung der dienstfreien Werktage sowie bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und
Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.
(3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt bei
1. Anordnungen, durch die in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Einsätze oder
Einsatzübungen geregelt werden,
2. Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung,
3. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen- und Nothilfe.
(4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von
Freistellung vom Dienst angehört werden.
(5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung,
Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde,
mitzubestimmen bei
1. der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldaten, mit Ausnahme der durch
Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
2. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
3. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die
Leistung der Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der
Ausbildung der Soldaten eingesetzt werden,
4. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Dienstablaufs.
(6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung,
Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ferner
mitzubestimmen bei
1. Inhalten von Fragebögen für Soldaten,
2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldaten,
wenn zwischen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldaten kein Einverständnis
erzielt werden kann,
3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
§ 25 Betreuung und Fürsorge
(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensperson oder einen von ihr oder der Versammlung der
Vertrauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur
Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Soldatengesetzes eingerichtet hat.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung oder Regelung durch Rechtsverordnung
oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein
Mitbestimmungsrecht bei
1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder
Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlichen
Veranstaltungen geselliger Art.
(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch
Vorschläge machen.
§ 26 Berufsförderung
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen,
insbesondere
1. in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung und zur
Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit,
2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur,
3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und
4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere nach
dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
§ 27 Ahndung von Dienstvergehen
(1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, ist die Vertrauensperson vor der
Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, sofern der Soldat
nicht widerspricht.
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten,
ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht
widerspricht.
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben. Ein Recht auf Einsicht in
Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen.
(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 28 Förmliche Anerkennungen
(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß §
11 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung
anzuhören.
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die
Vertrauensperson anzuhören.
§ 29 Auszeichnungen
Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die
Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung
erfolgt regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen
werden soll.
§ 30 Beschwerdeverfahren
Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes,
der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienstlichen Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldaten
sowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört
werden. Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und
des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die
Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören.
§ 31 Vertrauensperson als Vermittler
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als
Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt
sie für das Anhörungsverfahren nach § 30 Satz 2 als verhindert.
Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des Kasernenbereichs
und des Standortes
(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden
die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den
fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern gebildet.
(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden
mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Versammlung der
Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von
selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich
untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in
einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung.
(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen
des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die
Versammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der
Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung
und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in
der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes
die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom
Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für die vom Standortältesten
einzuberufende Versammlung nach Absatz 3.
(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber
dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandanten oder dem Standortältesten.
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die
Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.
(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal
jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in
der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
§ 33 Sprecher
(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen
Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der
Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung. Er führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner
des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten.
(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des Verbandes, der
Kasernenkommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt ist.
§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers
des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer
Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der
Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über
den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen,
die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
(5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung
gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personalrates an den Sitzungen der Versammlung
stimmberechtigt teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend
für die Teilnahme des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrates.
Abschnitt 2
Gesamtvertrauenspersonenausschuß
§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern
gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luftwaffe, der Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes
der Bundeswehr und des Zentralen Militärischen Bereichs (Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und
Statusgruppen angemessen vertreten sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium
der Verteidigung treten als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltage im Amt
befinden.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei
Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mitglieder bilden eine Gruppe.
(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des § 32 Abs.
7 und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden beim Bundesministerium
der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände
gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung
auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft.
§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 und
beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich um höchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt die
Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
1. mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß die Erklärung schriftlich gegenüber dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist,
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
1. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein
Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
2. der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat
oder
3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
In den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß die Geschäfte weiter bis zur ersten
Sitzung des neuen Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen
Befugnisse, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens, das
geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.
(5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses finden die §§ 8, 12, 14, 16 entsprechende
Anwendung.
§ 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der
Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen.
Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen
ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.
(2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß eine Einigung nicht zustande, können diese dem
Schlichtungsausschuß vorgelegt werden, der eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung
ausspricht, das sodann endgültig entscheidet.
(3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom
Gesamtvertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, der
einvernehmlich berufen wird.
§ 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte
beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit
zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann,
Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Das Bundesministerium der Verteidigung soll diese bei seiner
Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe
hierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht
innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach
keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich
das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden
Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe
betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese
Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten lassen.
§ 39 Nachrücken
(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organisationsbereich und
derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger
Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner
Mitgliedschaft mit.
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine
Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen
der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem Bundesministerium der Verteidigung unter Angabe von Name,
Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken
zur Verfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2
durchführen und teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle
des neuen Mitglieds mit.
(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 40 Geschäftsführung
(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden
des Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stellvertreter. Die Mitglieder aus den jeweiligen
Organisationsbereichen wählen je einen Bereichssprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Beschlüsse des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung.
In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der
Mitglieder beschließt.
§ 41 Einberufung von Sitzungen
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regelmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der Sprecher
legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
fest. Die Sitzungen finden regelmäßig während der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu
laden und die Sitzungen zu leiten.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind dem Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig
bekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.
§ 42 Nichtöffentlichkeit
Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht öffentlich. Der
Gesamtvertrauenspersonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreter des
Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils ein Beauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten
und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
§ 43 Beschlußfassung
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten der Organisationsbereiche wirken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt
nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
§ 44 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die
Niederschrift ist von dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste
beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm beauftragte Vertreter oder Beauftragte von
Berufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug
der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und
dieser beizufügen.
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus
dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem
Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt das Bundesministerium der Verteidigung in erforderlichem
Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind vom Bundesministerium der Verteidigung
unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden.
§ 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als
Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an dessen
Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des VS-Ausschusses werden aus der Mitte des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen
des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
§ 47 Anfechtung der Wahl
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum
Gesamtvertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig
zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis
nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richter nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung gehören
jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften dem
Senat an, die aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.
Kapitel 4
Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen
§ 48 Geltungsbereich
Für Soldaten gilt nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 das Bundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit werden die
Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
§ 49 Personalvertretung der Soldaten
(1) In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten
Personalvertretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der
Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie
entsprechende Dienststellen. Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes
oder nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen
Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche
Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. § 38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der
Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte
stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt sind.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten zulässig.
§ 50 Dienststellen ohne Personalrat
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und
Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen
nach § 2.
§ 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen
der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. § 20 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß
sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht.
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49
Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten
und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich
die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn
eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle anderen Gruppen zusammen (§ 17 Abs. 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe weitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens
ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(3) Die §§ 46, 47 und 91 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4
gelten für Soldatenvertreter entsprechend.
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des
Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat
und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten findet § 47 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht anzuwenden.
§ 52 Angelegenheiten der Soldaten
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der
Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung
nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige
Vertreter der Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und der
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste
Stimmenzahl erreicht hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen
oder Stimmenzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten.
Ist ein solcher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem
Mitglied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den
Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im Amt.
Kapitel 5
Schlußvorschriften
§ 53 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung
1. der Abgrenzung der Wahlbereiche,
2. der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
3. der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
4. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie
5. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,
6. zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden
der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen
Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
§ 54 Übergangsvorschrift
(1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die
sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
(2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund dieses Gesetzes erstmals Personalvertretungen wählen, ist
mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes die Nachwahl der
Soldatenvertreter unmittelbar einzuleiten.
(3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen, Mitglieder des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter finden erstmals Anwendung auf Wahlen, die
nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes eingeleitet und
durchgeführt werden.