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Jugendgerichtsgesetz (JGG) 소년법원법 (JGG)

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953 발행일: 1953. 08. 04

Vollzitat: “Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist” Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427; zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099 Hinweis: Änderung durch Art. 6 Abs. 28 G v. 13.4.2017 I 872 (Nr. 22) mWv 1.7.2017 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 2 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017 (Nr. 58) noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 4 G v. 27.8.2017 I 3295 (Nr. 60) ist berücksichtigt 전문인용: “2021년 6월 25일 법률(연방법률관보 제I부 2099면) 제21조의 내용과 같이 최종 개정된 1974년 12월 11일 공시판 「소년법원법」 (연방법률관보 제I부 3427면)” 현황: 1974년 12월 11일(제I부 3427면)의 내용과 같이 전부개정 2021년 6월 25일 법률(제I부 2099면) 제21 조의 내용과 같이 최종 개정 비고: 2017년 7월 1일에 시행되고 2017년 4 월 13일에 서명된 「형법상 재산환수의 수정 에 관한 법률(연방법률공보 I. 2017, 872 쪽)(제22번)」 제6조제28항에 의한 개정은 조문내용으로 제시되었지만 문서상 아직 최 종적으로 작성되지 않음 2017년 8월 24일에 발효되고 2017년 8월 17 일에 서명된 「효과적이고 실무에 적합한 형 사절차형성을 위한 법률(BGBl. I. 2017, 3202쪽)(제58번)」 제2조에 의한 개정은 아 직 고려하지 않음 2017년 8월 27일에 서명된 「제2차 형사절 차에서의 피의자의 절차권 강화와 참심원법 의 개정을 위한 법률(BGBl. I. 2017, 3295 쪽)(제60번)」 제4조에 의한 개정은 반영되 었음

Erster Teil Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil

Jugendliche Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

§ 6 Nebenfolgen

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und 2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.

Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen, 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Weisungen

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer- Ausgleich), 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder 2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen.

Dritter Abschnitt Zuchtmittel

§ 13 Arten und Anwendung

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1. die Verwarnung, 2. die Erteilung von Auflagen, 3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

§ 14 Verwarnung

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

§ 15 Auflagen

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, 3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 16 Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn

1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen, 2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder 3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.

Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe

§ 17 Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

§ 19

-

Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 20

(weggefallen)

§ 21 Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

§ 22 Bewährungszeit

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

§ 23 Weisungen und Auflagen

(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

§ 24 Bewährungshilfe

(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

(3) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

§ 26 Widerruf der Strafaussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.

§ 26a Erlaß der Jugendstrafe

iderruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 27 Voraussetzungen

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

§ 28 Bewährungszeit

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.

§ 29 Bewährungshilfe

Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten

§ 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.

Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung

§ 33 Jugendgerichte

(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.

(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

§ 33b Besetzung der Jugendkammer

(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn

1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn

1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder 3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.

(4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.

(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen.

(7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 34 Aufgaben des Jugendrichters

(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.

(2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind

1. die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, auch in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 3. (weggefallen)

§ 35 Jugendschöffen

(1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.

(2) Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

(3) Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß.

(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.

(6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.

§ 36 Jugendstaatsanwalt

(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.

(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen.

§ 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte

(1) Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist.

(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen werden. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen.

§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien

(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.

(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.

§ 38 Jugendgerichtshilfe

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

(3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber.

(4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

(7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags.

Zweiter Abschnitt Zuständigkeit

§ 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

§ 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.

(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.

§ 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,

1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, 2. die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2), 3. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, 4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt und 5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

(2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

§ 42 Örtliche Zuständigkeit

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, 2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, 3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren

Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren

§ 43 Umfang der Ermittlungen

(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.

(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

§ 45 Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.

§ 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.

Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren

§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, 2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, 3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder 4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

§ 47a Vorrang der Jugendgerichte

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

§ 48 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.

(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.

(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.

§ 49

(weggefallen)

§ 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt.

(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.

(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden.

(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.

§ 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten

(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.

(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit

1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil zu befürchten ist, dass durch die Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten in ihrer Gegenwart eine erforderliche künftige Zusammenarbeit zwischen den genannten Personen und der Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung zu erwartender jugendgerichtlicher Sanktionen in erheblichem Maße erschwert wird, 2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Angeklagten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind, 3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen oder einer anderen Person oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Angeklagten zu besorgen ist, 4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird, oder 5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren Erörterung in ihrer Anwesenheit schutzwürdige Interessen verletzen würde, es sei denn, das Interesse der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an der Erörterung dieser Umstände in ihrer Gegenwart überwiegt. Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Verletzten von der Verhandlung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss widersprechen.

(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Ausschluss auf ein einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder anwesend sind, in geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2 und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt sind.

(6) Werden die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter für einen nicht unerheblichen Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist für die Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsitzenden einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten. Dem Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Die anwesende andere geeignete Person erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird keiner sonstigen anderen Person nach Satz 1 die Anwesenheit gestattet, muss ein für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständiger Vertreter der Jugendhilfe anwesend sein.

(7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erziehungsberechtigten und keine gesetzlichen Vertreter anwesend, weil sie binnen angemessener Frist nicht erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 entsprechend.

§ 51a Neubeginn der Hauptverhandlung

Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.

§ 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.

§ 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

(2) (weggefallen)

§ 53 Überweisung an das Familiengericht

Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.

$54 Urteilsgründe

(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen. auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von. Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.

(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren

$55 Anfechtung von Entscheidungen

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe

(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.

(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 57 Entscheidung über die Aussetzung

(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 58 Weitere Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 59 Anfechtung

(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.

(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.

(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

§ 60 Bewährungsplan

(1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen. Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzeigen. Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.in den Bewährungsplan eingetragen.

(2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen.

(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat, und versprechen, daß er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.

§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung

(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn

1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und 2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.

(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn

1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten. 2. die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und 3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.

(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.

§ 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung

(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.

(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.

§ 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstellen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn ausreichende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten eng zusammen. Dabei dürfen sie wechselseitig auch personenbezogene Daten über den Verurteilten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße Erfüllung der Betreuungs- und Überwachungsaufgaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist. Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten § 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vorschriften des § 60 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten § 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträglichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewährungszeit angerechnet.

(4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen, wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß der Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 62 Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewährungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluß angeordnet werden.

(3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluß, daß die Entscheidung über die Verhängung der Strafe ausgesetzt bleibt.

(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.

§ 63 Anfechtung

(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.

(2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.

§ 64 Bewährungsplan

§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.

Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen

§ 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen

(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.

§ 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung

(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe (§ 31) unterblieben und sind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit der Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staatsanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für angemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung durchgeführt, so entscheidet der Richter durch Beschluß. Für die Zuständigkeit und das Beschlußverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise verbüßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter

(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu.

(2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.

(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit

1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und 2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht warden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind.

(4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.

§ 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter

(1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

(2) Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugendlichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.

(3) Mitteilungen und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit

1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2, 2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet würde oder 3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist nicht erreicht werden können.

(4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte noch gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere geeignete volljährige Person kann auch der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein.

(5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung erlangen.

(6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 68 Notwendige Verteidigung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde, 2. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, 3. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder 5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

§ 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.

(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 68b Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen 1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder 2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden. Das Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

§ 69 Beistand

(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.

(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.

§ 70 Mitteilungen an amtliche Stellen

(1) Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen die Jugendstaatsanwaltschaft, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Das Familiengericht teilt der Jugendstaatsanwaltschaft ferner familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für das Familiengericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.

(2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter zu unterrichten. Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung spätestens unverzüglich nach der Vernehmung erfolgen.

(3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit des Jugendlichen teilen die den Freiheitsentzug durchführenden Stellen der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund einer medizinischen Untersuchung erlangt haben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob der Jugendliche verhandlungsfähig oder bestimmten Untersuchungshandlungen oder Maßnahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e der Strafprozessordnung unberührt.

§ 70a Unterrichtung des Jugendlichen

(1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist der Jugendliche unverzüglich darüber zu unterrichten, dass

1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind, 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68) nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines Verteidigers und nach Maßgabe des § 70c Absatz 4 die Verschiebung oder Unterbrechung seiner Vernehmung für eine angemessene Zeit verlangen kann, 3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich nicht öffentlich ist und dass er bei einer ausnahmsweise öffentlichen Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantragen kann, 4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur Akteneinsicht Berechtigten widersprechen kann und dass die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere Stellen seiner Einwilligung bedarf, 5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Untersuchungshandlungen von seinen Erziehungsberechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern oder einer anderen geeigneten volljährigen Person begleitet werden kann, 6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner Rechte durch eine der beteiligten Behörden oder durch das Gericht eine Überprüfung der betroffenen Maßnahmen und Entscheidungen verlangen kann.

(2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist oder sobald dies im Verfahren Bedeutung erlangt, ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich über Folgendes zu informieren:

1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a, 2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe des Landesrechts oder des Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit zusteht, sowie über das Recht auf medizinische Unterstützung, sofern sich ergibt, dass eine solche während dieses Freiheitsentzugs erforderlich ist, 3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit, namentlich a) des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die der Zweck des Freiheitsentzugs erreicht werden kann, b) der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den kürzesten angemessenen Zeitraum und c) der Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch den Freiheitsentzug im Hinblick auf sein Alter und seinen Entwicklungsstand sowie der Berücksichtigung einer anderen besonderen Schutzwürdigkeit, 4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen generell in Betracht kommenden anderen Maßnahmen, 5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts wegen in Haftsachen, 6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen Person in der Hauptverhandlung, 7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1.

(3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen vollstreckt, so ist er außerdem darüber zu informieren, dass

1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat, 2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder a) Fürsorge für seine gesundheitliche, körperliche und geistige Entwicklung zu leisten ist, b) sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten ist, c) sein Recht auf Familienleben und dabei die Möglichkeit, seine Erziehungsberechtigten und seine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu gewährleisten ist, d) ihm der Zugang zu Programmen und Maßnahmen zu gewährleisten ist, die seine Entwicklung und Wiedereingliederung fördern, und e) ihm die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu gewährleisten ist.

(4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs der Freiheit als der Untersuchungshaft ist der Jugendliche über seine dafür geltenden Rechte entsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren, im Fall einer polizeilichen Ingewahrsamnahme auch über sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

(5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine schriftliche Belehrung nach § 114b der Strafprozessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch die zusätzlichen Informationen nach diesem Paragrafen enthalten.

(7) Sonstige Informations- und Belehrungspflichten bleiben von den Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt.

§ 70b Belehrungen

(1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.

(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer diesbezüglichen nachträglichen Entscheidung auch jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte anwesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der Entscheidung vermitteln.

§ 70c Vernehmung des Beschuldigten

(1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt.

(2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild und Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist. Im Übrigen bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 163a Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, unberührt. Wird die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Absatz 2 lässt die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Protokollierung von Untersuchungshandlungen unberührt. Wird eine Vernehmung des Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie stets ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidigers zum Zeitpunkt einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58 Absatz 2 der Strafprozessordnung) notwendig, ist diese für eine angemessene Zeit zu verschieben oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht anwesend ist und kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verteidiger ausdrücklich auf seine Anwesenheit verzichtet hat.

§ 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung

(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.

(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.

§ 72 Untersuchungshaft

(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er

1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.

(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.

§ 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.

§ 73 Unterbringung zur Beobachtung

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 74 Kosten und Auslagen

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren

§ 75

(weggefallen)

§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

§ 77 Ablehnung des Antrags

(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluß kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar.

(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.

§ 78 Verfahren und Entscheidung

(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen.

(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht.

(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a) müssen beachtet werden. Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der Ladung angedroht worden ist.

Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

§ 80 Privatklage und Nebenklage

(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.

(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.

(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, 2. durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder 3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches. Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 81 Adhäsionsverfahren

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 81a Verfahren und Entscheidung

Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug

Erster Abschnitt Vollstreckung

Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

§ 82 Vollstreckungsleiter

(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, 2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

§ 84 Örtliche Zuständigkeit

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

§ 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest

§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

§ 87 Vollstreckung des Jugendarrestes

(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(3) Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird. Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit das erkennende Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Jugendgerichtshilfe.

(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde und noch nicht verbüßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht

1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder 3. die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Absatz 1).

Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe

§ 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der

Entscheidung über die Aussetzung Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

§ 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Abs. 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft

§ 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft

(1) Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden.

(2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung seinem Wohl nicht widerspricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf er nur untergebracht werden, wenn dies seinem Wohl dient.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe sind vor der Entscheidung zu hören.

Zweiter Abschnitt Vollzug

§ 90 Jugendarrest

(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

§ 91 (weggefallen)

-

§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) oder in der Sicherungsverwahrung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.

(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.

(4) Die Jugendkammer ist außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 mit einem Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.

(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.

§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen

Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.

§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.

(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels

§§ 94 bis 96 (weggefallen)

§ 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch

(1) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.

§ 98 Verfahren

(1) Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist der Verurteilte volljährig, so ist der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen über die Führung des Verurteilten und dessen Bewährung vorzugsweise die Stelle, die den Verurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut hat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er hört den Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter, ferner die Schule und die zuständige Verwaltungsbehörde.

(3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Staatsanwalt zu hören.

§ 99 Entscheidung

(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.

(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

§ 101 Widerruf

Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 102 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

§ 103 Verbindung mehrerer Strafsachen

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3), 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), 4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2), 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c), 6. die Urteilsgründe (§ 54), 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a), 10. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a), 11. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), 11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), 11b. Belehrungen (§ 70b), 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c), 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), 13. Kosten und Auslagen (§ 74), 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und 15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.

(4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden; 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).

Dritter Teil Heranwachsende

Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung

(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.

(2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.

(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und 2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn

1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach den §§ 176a und 176b des Strafgesetzbuches erfolgt, 2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist, und 3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde.

(5) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.

(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird.

Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren

§ 107 Gerichtsverfassung

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

§ 108 Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.

(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

§ 109 Verfahren

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

§ 110 Vollstreckung und Vollzug

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

§ 111 Beseitigung des Strafmakels

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.

Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 112 Entsprechende Anwendung

Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.

Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:

1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. 2. (weggefallen) 3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. 4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters. 5. Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.

§ 112b (weggefallen)

§ 112c Vollstreckung

(1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.

(2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.

Fußnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Fußnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

§ 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

Fußnote

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 113 Bewährungshelfer

Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.

§ 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.

§ 115 (weggefallen)

§ 116 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

§§ 117 bis 120 (weggefallen)

§ 121 Übergangsvorschrift

(1) Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§§ 122 bis 124 (weggefallen)

§ 125 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Jugendgerichtsgesetz (JGG) 소년법원법 (JGG)

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953 발행일: 1953. 08. 04

Vollzitat: “Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist” Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427; zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099 Hinweis: Änderung durch Art. 6 Abs. 28 G v. 13.4.2017 I 872 (Nr. 22) mWv 1.7.2017 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 2 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017 (Nr. 58) noch nicht berücksichtigt Änderung durch Art. 4 G v. 27.8.2017 I 3295 (Nr. 60) ist berücksichtigt 전문인용: “2021년 6월 25일 법률(연방법률관보 제I부 2099면) 제21조의 내용과 같이 최종 개정된 1974년 12월 11일 공시판 「소년법원법」 (연방법률관보 제I부 3427면)” 현황: 1974년 12월 11일(제I부 3427면)의 내용과 같이 전부개정 2021년 6월 25일 법률(제I부 2099면) 제21 조의 내용과 같이 최종 개정 비고: 2017년 7월 1일에 시행되고 2017년 4 월 13일에 서명된 「형법상 재산환수의 수정 에 관한 법률(연방법률공보 I. 2017, 872 쪽)(제22번)」 제6조제28항에 의한 개정은 조문내용으로 제시되었지만 문서상 아직 최 종적으로 작성되지 않음 2017년 8월 24일에 발효되고 2017년 8월 17 일에 서명된 「효과적이고 실무에 적합한 형 사절차형성을 위한 법률(BGBl. I. 2017, 3202쪽)(제58번)」 제2조에 의한 개정은 아 직 고려하지 않음 2017년 8월 27일에 서명된 「제2차 형사절 차에서의 피의자의 절차권 강화와 참심원법 의 개정을 위한 법률(BGBl. I. 2017, 3295 쪽)(제60번)」 제4조에 의한 개정은 반영되 었음

제1부 적용 범위

제1조(인적·물적 적용범위)

(1) 이 법은 소년 또는 초기 성인이 일반규정 에 따라 형벌이 부과되는 비행을 행한 경우에 적용한다.

(2) “소년”이란 범행 당시 나이가 만 14세 이 상 만 18세 미만인 사람을 말하고, “초기 성 인”이란 범행 당시 나이가 만 18세 이상 만 21세 미만인 사람을 말한다.

(3) 범행 당시 피의자의 나이가 만 18세에 해 당하는지 여부가 확실치 않은 경우에는 소년 에게 적용하는 절차규정을 적용하여야 한다.

제2조(「소년형법」의 목적, 일반 「형법」의 적용)

(1) 「소년형법」의 적용은 무엇보다도 소년 또는 초기 성인의 재범을 막는 것을 목적으로 해야 한다. 이 목적을 달성하는 데에 법률효 과가 맞추어져야 하고 또한 절차도 부모의 양 육권을 고려하여 교육적 관념이 우선적으로 고려되도록 형성되어야 한다.

(2) 이 법에서 달리 정하지 아니한 경우, 일반 규정을 적용한다.

제2부 소년

제1장 소년의 비행 및 그 결과

제1절 일반규정

제3조(책임)

소년은 범행 당시 그 소년의 도덕적, 정신적 발달이 자신의 행동의 불법성을 인식하고 그 인식에 따라 행동할 만큼 충분히 성숙한 경우 에만 형사법상 책임이 있다. 판사는 미성숙으 로 인해 형사법적으로 책임이 없는 소년의 교 육을 위해 가정법원과 동일한 조치를 취할 수 있다.

제4조(소년 행위의 법적 분류)

소년의 위법한 행위가 범죄에 해당하는지 여 부와 그 행위의 소멸시효는 일반 「형법」의 규정에 따른다.

제5조(소년 범행의 결과)

(1) 소년의 범행에 대해서는 교육처분을 명할 수 있다.

(2) 교육처분으로는 충분치 않은 경우, 교정 처분 또는 소년형벌이 부과된다.

(3) 정신병원 또는 중독치료 시설에의 수용으 로 충분한 경우 교정처분과 소년형벌은 배제 된다.

제6조(부수적 결과)

(1) 공직임명권, 공직선거권, 선출직 투표나 결정권에 관한 무능력에 대해서는 판결하지 않는다. 유죄판결의 공개를 명하지 아니한다.

(2) 공무담임권, 공직선거권(「형법」 제45 조제1항)은 상실되지 아니한다.

제7조(개선 및 보안처분)

(1) 일반 「형법」에 따른 개선·보안처분으로 서 정신병원이나 중독치료시설에의 수용, 보 호관찰, 운전면허 박탈을 명할 수 있다.(「형 법」 제61조제1호·제2호·제4호·제5호).

(2) 법원은 다음의 경우 판결로 보호감호 처 분을 보류할 수 있다.

1. 소년에게 최소 7년의 소년형벌이 선고된 경우, 또는 다음의 행위로 피해자가 심리적, 육체적으로 심각하게 해를 입거나 그러한 위 험성이 있는 경우 a) 생명, 신체의 완전성 또는 성적 자기결정 권 침해 또는 b) 「형법」 제251조의 행위, 또는 제252조 및 제255조와 관련된 행위 2. 소년 및 그 행위에 대한 전반적인 평가 결 과 제1호에 기재된 범행을 재범할 가능성이 상당히 높은 경우 유죄가 선고된 자, 그 범행 및 판결 시까지의 성장요소를 고려한 종합적인 평가에서 제1문 제1호에 언급된 종류의 범행이 예상되는 경 우, 법원은 보호감호 처분을 명령한다. 「형 법」 제66a조제3항제1문이 준용된다. 소년형 벌의 집행 종료 후 보호감호 처분을 실시할 것인지 여부의 심사와 보호관찰의 개시에 대 해서는 「형법」 제67c조제1항이 준용된다.

(3) 소년형벌 및 보호감호 처분이 보류되고 피고인이 아직 만 27세가 되지 않은 경우 법 원은 소년형벌을 사회치료기관에서 집행할 것을 명한다. 다만, 사회치료기관을 통한 집행 이 피고인의 재사회화에 더 도움이 되지 않는 경우에는 그렇지 아니하다. 이는 사후에 행해 질 수 있다. 사회치료기구에서의 집행이 명해 지지 않았거나 수형자가 아직 사회치료기구 로 이송되지 않은 경우, 이에 관하여는 6개월 후에 다시 결정할 수 있다. 해당인이 24세에 이르고 제92조제2항에 따른 집행조치의 결정 에 대하여 소년합의부의 관할이 아닌 경우, 제2문에 따른 사후명령에 대해서는 행형부가 관할권을 가진다. 그 외의 경우 제66c조제2항 과 제67a조제2항부터 제4항이 소년형벌의 집 행을 위하여 준용된다.

(4) 제2항에 규정된 종류의 행위를 원인으로 「형법」 제67d조제6항에 따라 발령된 정신 병원에의 수용명령이 수용의 근거가 된 책임 상실 또는 책임제한상태가 존재하지 않는다 는 이유로 종결된 것으로 선언된 경우, 법원 은 다음과 같은 경우에 사후적으로 보호감호 에의 수용을 명할 수 있다.

1. 여러 사유로 인해 「형법」 제63조에 따라 해당인의 유치가 명해지거나, 해당인이 「형 법」 제63조에 따라 유치될 행위 이전에 하나 또는 여러 범행으로 인하여 이미 최소 3년 이 상의 소년형벌에 처해졌거나 정신병원에 수 용된 적이 있는 경우 2. 해당인, 그 범행 및 판결 시까지의 성장을 고려한 전반적인 평가 결과 제2항에 규정된 종류의 범행을 재범할 가능성이 상당히 높은 경우

(5) 수용된 사람이 만 24세에 이르지 아니한 경우 제2항 및 제4항의 경우 보호관찰을 위하 여 보호감호소에의 수용을 중단할 것인지 아 니면 그 종료를 선언할 것인지(「형법」 제 67e조)를 심사하기 위한 통상기간은 6개월이 다.

제8조(조치와 소년형벌의 병합)

(1) 하나 또는 수 개의 교육처분 및 교정처분 은 서로 병과할 수 있다. 제12조제2호에 따른 교육부조에 관한 명령은 소년구금과 병과할 수 없다.

(2) 소년형벌에는 오직 준수사항 및 부담명령 이 병과되거나 소년 복지시설 수용 명령이 병 과될 수 있다. 제16a조의 요건 아래에서 소년 형벌의 선고 또는 선고유예와 함께 소년구금 을 명할 수 있다. 보호관찰을 받는 소년의 경 우, 함께 부과된 소년 복지시설 수용은 유예 기간 종료 시까지 정지된다.

(3) 교육처분, 교정처분 및 소년형벌과 함께 이 법이 인정하는 부수형과 부수처분이 선고 될 수 있다.

제2절 교육처분

제9조(종류)

교육처분은 다음과 같다. 1. 준수사항의 부과, 2. 제12조에서 의미하는 교육지원을 이용하 도록 하는 명령

제10조(준수사항)

(1) 준수사항은 소년의 생활방식을 규율하고, 이를 통해 소년의 교육을 촉진 및 보장하는 명령과 금지이다. 이에는 소년의 생활방식에 대해 용납될 수 없는 요구를 할 수 없다. 판사 는 소년에게 특히 다음과 같은 사항들을 부과 할 수 있다.

1. 거주지에 관한 준수사항을 지킬 것, 2. 가정이나 시설에서 거주할 것, 3. 직업교육장 또는 일자리를 받아들일 것, 4. 근로활동을 할 것, 5. 일정한 사람(보호조력인)의 보호와 감독을 받을 것, 6. 사회적 훈련과정에 참여할 것, 7. 피해자와의 조정을 위해 노력할 것(가해자 -피해자-조정), 8. 일정한 사람과의 교류나 숙박업소 또는 유 흥업소의 출입을 금할 것, 9. 교통안전교육에 참여할 것.

(2) 판사는 교육권한자와 법정대리인의 동의 를 얻어 전문가의 양호교육상 진료를 받거나 금단치료(중독치료)를 받을 것을 소년에게 부과할 수 있다. 소년이 16세에 이른 경우, 이 조치는 그의 동의를 얻어야만 부과할 수 있 다.

제11조(준수사항의 사후적 변경과 수행기간, 위반행위의 효과)

(1) 판사는 준수사항의 기간을 정한다. 기간 은 2년 이내여야 한다. 기간은 제10조제1항 제3문제5호에 따른 준수사항의 경우 1년, 제 10조제1항제3문제6호에 따른 준수사항의 경 우 6개월 이내여야 한다.

(2) 교육상 필요한 경우, 판사는 준수사항을 변경하거나, 준수사항을 면제하거나, 그 유효 기간을 3년까지 연장할 수 있다.

(3) 소년에게 책임 있는 사유로 준수사항을 이행하지 못하면, 위반행위의 효과를 미리 고 지한 경우, 소년구금에 처해질 수 있다. 이 경 우, 소년구금은 판결로 총 4주 이내여야 한다. 소년이 구금 선고 이후에 준수사항을 이행하 는 경우, 판사는 소년구금의 집행을 중지한다.

제12조(교육을 위한 지원)

판사는 아동청소년청의 의견을 들은 후 「사 회법전」 제8권에 지정된 요건에 따라 소년에 게 다음과 같이 교육부조를 부과할 수 있다. 1. 「사회법전」 제8권 제30조에서 의미하는 소년 복지시설 형태, 2. 「사회법전」 제8권 제34조에서 의미하는 24시간 운영시설 또는 그 밖의 보호 주거형태 시설을 이용할 것

제3절 교정처분

제13조(종류와 적용)

(1) 소년형벌이 부과되지 않는 경우에도, 소 년 자신이 행한 불법의 책임의식 함양을 위해 필요한 경우 판사는 교정처분으로 그의 범행 에 대해 벌한다.

(2) 교정처분은 다음으로 구성된다.

1. 경고, 2. 부담명령의 부과, 3. 소년구금.

(3) 교정처분은 형벌적 효과를 가지지 않는 다.

제14조(경고)

소년은 경고를 통해 행위의 불법에 대해 심각 하게 훈계를 받는다.

제15조(부담명령)

(1) 판사는 소년에게 다음의 사항을 부담명령 으로 부과할 수 있다.

1. 범죄로 인해 발생한 손해에 대하여 자력으 로 원상회복시킬 것, 2. 피해자에게 개인적으로 사과할 것, 3. 노무를 제공할 것, 또는 4. 공익시설에 일정액을 납부할 것. 상기의 사항에 대하여 소년에게 기대할 수 없 는 요구조건이 부과되어서는 안 된다.

(2) 판사는 다음의 경우에만 일정액의 지급을 명령해야 한다.

1. 소년이 가벼운 비행을 범하였고 스스로 금 액을 마련하여 납부할 것이라는 것이 인정된 경우, 또는 2. 소년의 범행으로 인하여 얻은 이익이나 범 행을 위해 받은 대가의 몰수인 경우.

(3) 판사는 교육상의 이유로 필요한 경우 사 후적으로 부담을 변경하거나 일부 또는 전부 를 면제할 수 있다. 책임 있는 사유로 부과내 용을 이행하지 않는 경우 제11조제3항이 준 용된다. 소년구금이 집행된 경우, 판사는 부담 의 전체 또는 일부가 종료되었다고 선언할 수 있다.

제16조(소년구금)

(1) 소년구금에는 자유시간 구금, 단기구금 또는 장기구금이 있다.

(2) 자유시간 구금은 한 주 단위로 소년의 자 유시간에 대해 선고되고, 1일 또는 2일간 집 행된다.

(3) 단기구금은 교육상의 이유로 연속된 집행 이 합목적적인 것으로 보이고 소년의 교육과 근로에 방해가 되지 않으면 자유시간 구금을 대신해 선고된다. 여기서 2일의 단기구금은 1 회의 자유시간 구금과 같다.

(4) 장기구금은 1주 이상 4주 미만으로 결정 된다. 장기구금은 일 또는 주 단위로 계산한 다.

제16a조(소년형벌과 소년구금)

(1) 소년형벌의 선고 또는 집행이 유예된 경 우, 다음의 경우 제13조제1항을 배제하고 소 년구금을 선고할 수 있다.

1. 유예의 의미를 훈계하고, 준수사항 및 부담 의 가능성을 고려할 때, 소년에게 그가 저지 른 불법에 대한 책임과 범행의 효과를 분명히 일깨워주기 위하여 필요한 경우, 2. 제한된 시간 동안 유해한 요소로부터 소년 을 분리시키고 소년구금의 집행을 통하여 유 예기간을 준비하기 위한 조치로 필요한 경우, 3. 소년구금 집행 중 소년에게 보다 효과적인 교육적 영향을 미치기 위해 또는 유예기간의 교육적인 효과를 높이기 위해 필요한 경우.

(2) 소년이 이전에 장기구금으로써 소년구금 을 부과받았던 경우나 단기 미결구금의 집행 에 처해지지 않았던 경우 제1항제1호에 따른 소년구금은 일반적으로 선고되지 않는다.

제4절 소년형벌

제17조(형태와 요건)

(1) 소년형벌은 그 집행을 위한 시설에서의 자유박탈처분이다.

(2) 소년의 행위에서 드러나는 유해한 성향으 로 인한 교육처분과 교정처분이 충분치 아니 한 경우와 책임의 중대성으로 인해 형벌이 필 요한 경우, 판사는 소년형벌을 선고한다.

제18조(소년형벌의 기간)

(1) 소년형벌은 6개월 이상 5년 이하의 기간 으로 처해진다. 범죄행위가 일반 「형법」에 따라 최고 10년 이상의 자유형에 처할 사건인 경우에 최장기간은 10년이다. 일반 「형법」 의 형벌범위는 적용되지 않는다.

(2) 소년형벌은 필요한 교육적 효과가 가능하 도록 정해져야 한다.

제19조

-

제5절 소년형벌의 집행유예

제20조

(삭제)

제21조(형의 연기)

(1) 1년 미만의 소년형벌을 선고하는 경우, 법원은 소년에게 판결이 경고로써 소년에게 도움이 되고 형벌집행의 효과 없이 집행유예 기간 중에 교육적 효과로 장래에 바람직한 생 활 변화를 이끌 수 있다고 기대되는 경우 형 벌의 집행을 유예한다. 이때 소년의 인격, 이 력, 범행과 관련된 사정, 범행 이후의 행동, 생 활관계와 유예로 기대되는 효과를 고려해야 한다. 법원은 제1문에서 언급한 기대가 소년 형벌과 동시에 제16a조에 따른 소년구금을 선고하는 것을 통해 충족될 수 있다고 인정되 는 경우에도 형의 집행을 유예한다.

(2) 소년의 성장을 고려할 때 집행이 필요하 지 않으면, 법원은 제1항의 요건 아래에 2년 을 초과하지 않는 소년형벌의 집행을 유예한 다.

(3) 집행유예는 소년형벌의 일부로 제한되지 않는다. 집행유예는 미결구금의 산입 또는 다 른 자유박탈을 이유로 배제되지 아니한다.

제22조(유예기간)

(1) 판사는 유예기간을 정한다. 그 기간은 3 년을 초과하거나 2년 미만이 되어서는 안 된 다.

(2) 유예기간은 소년형벌의 유예재판의 확정 일부터 진행한다. 그 기간은 사후적으로 1년 으로 단축되거나 기간이 만료되기 전에 4년까 지 연장될 수 있다. 제21조제2항의 경우 유예 기간은 2년까지 단축될 수 있다.

제23조(준수사항 및 부담명령)

(1) 판사는 유예기간 동안 준수사항을 통해 소년의 건전한 성장에 교육적 역할을 하여야 한다. 판사는 또한 소년에게 부담명령을 부과 할 수 있다. 판사는 이러한 명령을 사후적으 로 할 수 있고, 변경하거나 취소할 수도 있다. 제10조, 제11조제3항 및 제15조제1항·제2항· 제3항제2문을 준용한다.

(2) 소년이 장래의 올바른 품행을 확약하거나 자신의 불법행위를 배상하는 데 필요한 적절 한 급부를 제공하는 경우, 그 약속의 이행이 나 변상 제공의 이행이 예견되는 경우에, 판 사는 적절한 준수사항이나 부담명령을 임시 적으로 조치한다.

제24조(보호관찰)

(1) 판사는 소년을 집행유예기간 중에 최장 2 년간 직업 보호관찰관의 감독과 지도하에 둔 다. 교육상의 이유로 합목적적으로 보이는 경 우 명예 보호관찰관의 감독과 지도하에 둘 수 도 있다. 제22조제2항제1문이 준용된다.

(2) 법관은 제1항에 관련된 결정을 위탁기간 만료 1년 전에 변경하거나 취소할 수 있다. 또 한, 소년의 위탁을 유예기간 중 다시 명할 수 있다. 이 경우 제1항제1문에 정한 최대기간을 초과할 수 있다.

(3) 보호관찰관은 소년을 지원하고 보호하며 돕는다. 보호관찰관은 판사와 협력해 준수사 항, 부담, 약속과 변상조치의 이행을 감독한 다. 보호관찰관은 소년의 교육을 장려하고 가 능한 한 양육권자와 법정대리인과 신뢰관계 를 유지하며 협력한다. 그 직을 수행함에 있 어 소년의 거소에 출입할 권리가 있다. 보호 관찰관은 양육권자, 법정대리인, 학교, 교육기 관에 소년의 품행에 관한 정보를 요구할 수 있다.

제25조(보호관찰관의 임명과 의무)

보호관찰관은 판사가 임명한다. 판사는 그 직 무에 대하여 제24조제3항에 따른 준수사항을 명할 수 있다. 보호관찰관은 소년의 생활태도 에 대하여 판사가 지정하는 시간에 따라 정기 적으로 보고한다. 보호관찰관은 준수사항, 부 담명령, 약속 및 변상조치에 관한 심각하고 지속적인 위반행위에 대해 판사에게 보고한 다.

제26조(집행유예의 철회)

(1) 법원은 소년이 다음에 해당하는 경우 소 년형벌의 집행유예를 철회한다.

1. 유예기간에 범행을 저지르고 그로 인해 집 행유예의 효과를 기대할 수 없는 경우, 2. 준수사항을 중대하고 지속적으로 위반하거 나 보호관찰관의 감독과 지도를 지속적으로 이행하지 아니함으로 인해 새로운 범행을 저 지를 개연성이 큰 경우, 3. 부담명령의 중대하고 지속적인 위반 집행유예의 결정과 법적 효과 발생 사이의 기 간에 일어난 행위인 경우, 제1항제1문이 준용 된다. 소년형벌이 사후에 재판으로 유예되는 경우, 「형법」 제57조제5항이 준용된다.

(2) 법원은 다음과 같은 조치를 하는 것으로 충분한 경우 철회를 하지 아니한다.

1. 추가적인 준수사항과 부담명령의 부과, 2. 유예기간 또는 (보호관찰관에의) 위탁기간 을 최대 4년까지 연장 3. 유예기간 만료 이전에 새로운 보호관찰관 에게 소년을 위탁.

(3) 준수사항, 부담명령, 약속 또는 변상조치 의 이행을 위하여 소년이 이행한 지불은 상환 되지 않는다. 법원은, 집행유예를 철회하는 경 우에, 부담명령의 이행을 위하여 또는 적절한 변상조치의 이행을 위하여 지급했던 지불을 소년형벌에 반영할 수 있다. 제16a조에 따라 선고된 소년구금은 부과되었던 범위에서 소 년형벌에 참작된다.

제26a조(소년형벌의 면제)

판사가 집행유예를 철회하지 않은 경우에는 유예기간의 만료 후 소년형벌을 면제한다. 제26조제3항제1문을 준용한다.

제6절 소년형벌의 선고유예

제27조(요건)

모든 가능한 조사를 다한 후에도 소년의 범행 에서 소년형벌이 필요한 유해한 성향이 드러 나는지를 확실하게 판단할 수 없는 경우 판사 는 소년의 유죄를 확인하고 특정한 유예기간 동안 소년형벌의 선고를 유예할 수 있다.

제28조(유예기간)

(1) 유예기간은 1년 이상 2년 이하이다.

(2) 유예기간은 소년의 유죄를 확인한 판결의 확정일부터 진행한다. 그 기간은 사후에 1년 으로 단축될 수 있고, 그 기간의 만료 전에 2 년까지 연장될 수 있다.

제29조(보호관찰(돌봄))

소년은 유예기간 전체 또는 그 일부에 대해 보호관찰관의 감독 및 지도를 받는다. 제23 조, 제24조제1항제1문·제2문, 제2항 및 제3 항 그리고 제25조, 제28조제2항제1문을 준용 한다.

제30조(소년형벌의 부과, 유죄판결의 소멸)

(1) 유예기간 동안 소년의 건전하지 못한 소 행과 범행의 유해성으로 인해 유죄선고 및 소 년형벌이 필요한 것으로 판단되는 경우, 법원 은 유죄판결 시점에 소년의 유해한 성향이 확 실히 있었다고 판단했으면 정했을 형을 선고 한다. 제26조제3항제3문을 준용한다.

(2) 제1항제1문의 요건들이 유예기간 만료 이후에 존재하지 않는 경우, 유죄판결은 소멸 한다.

제7절 다수의 범행

제31조(소년의 다수의 범행)

(1) 소년이 다수의 범행을 저지른 경우에도, 법원은 교육처분, 교정처분 또는 소년형벌을 통일적으로 확정한다. 이 법에서 허용하는 경 우에만(제8조), 서로 다른 종류의 교육처분과 교정처분이 병과되고, 형벌을 수반하는 조치 가 병과될 수 있다. 소년구금과 소년형벌의 법적 최장기간은 초과할 수 없다.

(2) 범행의 일부분에서만 이미 소년의 유죄가 확정되었거나 교육처분, 교정처분 또는 소년 형벌이 결정되었으나 아직 집행되지 않은 경 우, 또는 처벌받거나 아직 그 집행이 완료되 지 않은 경우, 판결을 고려하여 동일한 방법 으로 앞의 조치들과 소년형벌이 통합적으로 선고된다. 법원이 소년형벌을 선고하였고 이 미 처벌받았던 소년구금을 산입하는 것은 법 원의 재량에 속한다. 제26조제3항제3문과 제 30조제1항제2문은 영향을 받지 아니한다.

(3) 교육적인 목적에 합당한 경우, 법원은 이 미 최종 확정된 범행을 새로운 결정에 고려하 지 않을 수 있다. 법원이 소년형벌을 선고하 는 경우, 교육처분 및 교정처분이 종료되었다 고 선언할 수 있다.

제32조(다른 나이와 다른 육체적, 정신적인 성 숙단계에서 행한 다수의 범행)

일부에 대해서는 「소년형법」이, 일부에 대 해서는 일반 「형법」이 적용되어야 할 동시 에 판결이 선고되어야 하는 다수의 범행에 대 하여, 범행의 주요 부분이 「소년형법」에 따 라 판단되어야 하는 경우, 통일적으로 「소년 형법」이 적용된다. 이러한 경우가 아니면, 통 일적으로 일반 「형법」이 적용된다.

제2장 소년법원의 구성과 소년형사절 차

제1절 소년법원의 구성

제33조(소년법원)

(1) 소년의 비행에 대해서는 소년법원이 재판 한다.

(2) 소년법원은 소년담당판사인 형사재판관, 참심재판부(소년참심재판부) 그리고 형사합 의부(소년합의부)로 구성된다.

(3) 주(州)정부는 지방법원 지원 소속 판사가 여러 지방법원 지원을 관할하는 소년담당판 사로 임명되고, 여러 지방법원 지원을 관할하 는 공동 소년참심재판부를 설치하는 법규명 령(시행령)을 제정할 권한이 있다. 주(州)정 부는 법규명령으로 주(州)법무부에 그 권한 을 위임할 수 있다.

제33a조(소년참심재판부의 구성)

(1) 소년참심재판부는 재판장인 소년담당판 사 1명과 2명의 소년참심으로 구성된다. 모든 공판에서 소년참심으로 1인의 남성과 1인의 여성이 담당하도록 하여야 한다.

(2) 소년참심은 주된 공판절차 외의 재판에는 관여하지 아니한다.

제33b조(소년합의부의 구성)

(1) 소년합의부는 재판장을 포함한 3명의 판 사와 2명의 소년참심으로 구성되고(소년대합 의부), 소년담당판사의 판결에 대한 항소절차 에서는 재판장과 2명의 소년참심(소년소합의 부)으로 구성된다.

(2) 소년대합의부는 주된 공판절차를 개시하 면서 그 구성을 결정한다. 공판절차가 이미 개시되어 있는 경우, 소년대합의부는 이에 관 하여 공판기일 지정 시에 정한다. 소년대합의 부는 다음과 같은 경우에 재판장을 포함한 3 명의 판사와 2명의 소년참심으로 구성된다.

1. 「법원조직법」 제74e조의 규정을 포함한 일반규정에 따라 사건이 배심법원의 관할에 속하는 경우 2. 그 관할권이 제41조제1항제5호에 따라 인 정된 경우, 또는 3. 사건의 어려움이나 범위에 따라 제3의 판 사의 협력이 필수적으로 보이는 경우. 이외의 경우 소년대합의부는 재판장을 포함 한 2명의 판사와 2명의 소년참심으로 구성된 다.

(3) 제3의 판사의 협력은 제2항제3문제3호에 따라 다음의 경우에는 필수적이다.

1. 소년합의부가 제41조제1항제2호에 따라 사건을 위임받은 경우, 2. 주된 공판기일의 심리가 10일 이상 소요될 것으로 예상되는 경우, 3. 사건이 「법원조직법」 제74c조제1항제1 문에 규정된 범행을 대상으로 하는 경우.

(4) 소년참심재판부의 판결에 대한 항소재판 에서는 제2항을 준용한다. 소년대합의부는 항 소의 대상이 된 판결이 4년 이상의 소년형벌 을 선고한 것인 경우에 재판장을 포함한 3명 의 판사와 2명의 소년참심으로 그 구성을 결 정한다.

(5) 소년대합의부가 재판장을 포함한 2명의 판사와 2명의 소년참심으로 구성되었고 공판 개시 전 제2항부터 제4항에 따른 재판장을 포 함한 3명의 판사와 2명의 소년참심이 필수적 으로 요구되는 새로운 상황이 발생한 경우, 소년대합의부는 그 구성에 대해 결정한다.

(6) 상고심의 사건이 환송되었거나 공판이 중 단된 경우, 각각의 권한 있는 소년합의부가 제2항부터 제4항에 따라 그 구성에 관하여 새 롭게 결정할 수 있다.

(7) 제33a조제1항제2문, 제2항을 준용한다.

제34조(소년담당판사의 업무)

(1) 형사절차에서 구(區)법원 판사에게 부여 되는 모든 업무는 소년담당판사의 소관이다.

(2) 소년을 대상으로 하는 가정법원의 교육업 무는 소년담당판사에 위임하여야 한다. 소년 담당판사가 여러 구법원의 관할구역에 임명 되는 등의 특별한 사유가 있는 경우에는 이를 달리 규정할 수 있다.

(3) 가정법원의 교육업무는 다음과 같다.

1. 적절한 조치를 통한 부모, 후견인 및 보호 자의 지원(「민법」 제1631조제3항, 제1802 조제1항제1문 및 제1813조제1항) 2. 소년의 위험예방을 위한 조치(「민법」 제 1666조 및 제1666a조와 이와 관련하여 제 1802조제2항제3문 및 제1813조제1항) 3. (삭제)

제35조(소년참심)

(1) 소년법원의 참심(소년참심)은 소년지원 위원회의 제청에 따라 「법원조직법」 제40 조에 규정된 위원회가 5년 임기로 선출한다. 해당 위원회는 소년참심을 남녀동수로 선출 하여야 한다.

(2) 소년지원위원회는 동수의 남성과 여성을 선출하되, 소년참심 또는 소년대리참심으로 활동할 인원의 2배수를 제청하여야 한다. 이 경우 교육적 능력과 소년교육 관련 경력을 보 유한 사람만을 추천할 수 있다.

(3) 소년지원위원회의 제청명단은 「법원조 직법」 제36조에서 의미하는 제청명단으로 간주한다. 명단 등록의 경우 투표권이 있는 출석 위원(소년지원위원회) 중 3분의 2의 동 의를 받아야 하며, 최소한 투표권이 있는 위 원 중 과반수가 이에 동의하여야 한다. 제청 명단은 일주일 동안 아동청소년청에서 누구 나 열람할 수 있도록 공고하여야 한다. 공고 시점은 사전에 공지하도록 한다.

(4) 소년지원위원회의 제청명단에 대한 이의 제기와 관련된 결정과 소년참심 또는 소년대 리참심 선출의 경우, 소년담당판사가 참심선 출위원회의 의장직을 수행한다.

(5) 소년참심의 경우, 그 등록 명단은 남성과 여성을 별도로 구분하여 작성하여야 한다.

(6) 소년참심의 선출은 참심재판부와 형사합 의부를 위한 참심의 선출과 동시에 수행한다.

제36조(소년검사)

(1) 소년법원의 관할에 속하는 절차를 위해 소년검사가 임명된다. 시보인 판사와 공무원 은 판사 또는 공무원으로 임명되고 난 이후 1 년간 소년검사로 임명되지 아니한다.

(2) 소년검사의 업무는 소년검사의 임무를 수 행하기 위한 특별한 요구를 충족하는 경우에 만 지방검찰청(지청) 검사에게 위임될 수 있 다. 시보는 소년검사의 감독 아래에서 개별적 인 경우 소년검사의 업무를 수행할 수 있다. 시보는 소년검사의 감독과 배석 하에서만 소 년법원 절차에서의 법정대리를 수행할 수 있 다.

제37조(소년담당판사와 소년검사의 선발)

(1) 소년담당판사와 소년검사는 교육적 능력 과 소년교육 관련 경력을 보유한 자여야 한 다. 해당인은 범죄학, 교육학, 사회교육학 및 소년심리학 분야의 지식을 갖추어야 한다. 이 분야와 관련한 지식의 보유사실이 입증되지 아니한 판사 또는 검사는 관련 계속교육 또는 그 밖의 추가적인 관련 자격교육을 통해 빠른 시일 내에 해당 지식을 취득할 수 있는 경우 에만 소년담당판사 또는 소년검사로서의 업 무를 부여받는다.

(2) 소년담당판사 또는 소년검사의 업무를 수 행하기 위하여 대기근로의 형태로만 임용된 판사 및 검사와 관련하여서는 제1항의 요건을 면제할 수 있다. 다만, 이는 면제의 미적용 시 해당 판사와 검사에 요구되는 대기근로의 정 상적인 운용이 보장될 수 없는 경우가 해당된 다.

(3) 구법원의 소년담당판사 또는 소년합의부 의 의장직에는 가능한 한 소년담당판사 또는 소년검사의 업무를 수행한 경력이 있는 자를 임용하여야 한다. 대기근로의 형태로만 소년 담당판사의 직무를 수행하는 판사의 경우에 는 상기 규정을 면제할 수 있다. 판사시보의 경우에는 소년담당판사직 임명 후 1년간 해당 직무를 수행하지 아니한다.

제37a조(합동위원회 내 협력)

(1) 소년담당판사와 소년검사는 특히 합동회 의 및 이와 유사한 합동위원회에 참여하여 조 정된 업무수행을 목적으로, 소년의 생활환경 에 영향을 미치는 활동주체인 공공기관 및 그 밖의 기관과 사안 전반에 걸쳐 협력할 수 있 다.

(2) 상기와 같은 협력이 제2조제1항에 따른 목표의 이행에 이바지할 것으로 판단되는 경 우, 소년검사는 각 사안과 관련한 협력에 참 여하여야 한다.

제38조(소년사법보조)

(1) 소년사법보조는 아동청소년청이 소년보 호협회와 협력하여 수행한다.

(2) 소년사법보조 대리인은 소년법원 절차와 관련하여 소년지원 관련 목표 및 업무 차원에 서 중요한 교육적・사회적・복지적 관점을 효과적으로 주장한다. 이를 위해 대리인은 소 년의 인격, 성장과정 및 가족·사회·경제적 배 경을 조사하여 관계관청을 지원하고, 특별 보 호 필요성과 취해야 할 조치에 대한 입장을 표명하도록 한다.

(3) 제2항에 따른 조사 결과에 관한 정보가 절차상 중요 요소일 경우, 이를 가급적 신속 하게 제공하여야 한다. 구속사건의 경우, 소년 사법보조 대리인은 그 조사결과를 신속히 보 고하여야 한다. 제2항에 따른 중요 환경정보 에 중대한 변화가 발생할 시에는 필요에 따라 조사를 실시해 소년검찰에 보고하고 공소제 기 후에는 소년법원에도 보고하여야 한다.

(4) 소년사법보조 대리인은 제7항에 따라 공 판 참석을 포기하지 아니한 경우, 이에 참석 한다. 파견 대상은 조사를 수행한 자여야 한 다. 제50조제3항제1문에 따라 적시에 통지하 였음에도 불구하고 소년사법보조 대리인이 공판에 출석하지 아니하고 제7항에 따른 포기 도 선언하지 아니한 경우, 이로 발생한 비용 의 상환을 공공 소년지원기관에 요구할 수 있 다. 이 경우 「형사소송법」 제51조제2항을 준용한다.

(5) 소년의 준수사항 및 부담명령 준수 여부 를 감독하기 위해 보호관찰관을 임명하지 아 니한 경우, 소년사법보조가 해당 감독업무를 수행한다. 심각한 위반행위의 발생 시, 사법보 조는 이를 소년법원에 통지한다. 제10조제1 항제3문제5호에 따른 복종의 경우, 소년법원 이 다른 자를 신임할 수 없을 때에는 사법보 조가 지도 및 감독을 수행한다. 보호관찰기간 동안 소년사법보조는 보호관찰관과 긴밀히 협력하도록 한다. 행형 동안 소년사법보조는 소년과의 연락을 유지하고 소년의 재사회화 를 장려한다.

(6) 소년사법보조는 소년에 대한 전체 절차에 관여하여야 하며, 이는 가능한 한 조기에 이 루어져야 한다. 준수사항(제10조)을 부과하 기에 앞서 항상 소년사법보조 대리인을 청문 하여야 한다. 지도지시가 고려될 경우, 해당 대리인은 지도관찰관으로 선임할 사람에 대 하여 의견을 표명하여야 한다.

(7) 소년법원과 기소 전 절차의 경우 소년검 찰은 제3항의 요건 이행을 포기할 수 있으며 소년사법보조의 요청 시에는 제4항제1문에 명시된 요건의 이행을 포기할 수 있다. 다만, 포기가 해당 경우의 상황을 고려하였을 때 정 당하며 소년의 복리와 합치하는 경우만 해당 한다. 포기의 경우, 해당 사실을 가급적 신속 하게 소년사법보조와 그 밖의 절차 관계자에 게 통지하여야 한다. 특히 공소 제기 없이 절 차가 종료될 것으로 예상될 시에는 기소 전 절차에서 포기를 고려할 수 있다. 소년사법보 조 대리인의 공판 참석 포기권은 일부 공판으 로 제한될 수 있다. 소년사법보조 대리인은 공판 도중에 포기를 선언할 수도 있으며 이 경우에는 사전 신청이 필요하지 아니하다.

제2절 관할

제39조(소년담당판사의 사물관할)

(1) 소년담당판사는 교육처분, 교정처분, 이 법에 의해 허용되는 부가형과 부수처분 또는 운전면허의 박탈이 예상되고 검사가 형사재 판부에 공소를 제기한 경우 소년의 비행에 관 한 사항을 관할한다. 지방법원 지원의 판사가 일반 규정에 의할 때 성인에 대한 사항을 관 할하지 않는 경우 소년담당판사는 제103조에 따라 소년과 성인이 연관되는 사건에 있어 관 할권을 가지지 않는다. 「형사소송법」 제 209조제2항은 준용된다.

(2) 소년담당판사는 1년 이상의 소년형벌을 선고할 수 없고 정신병원의 수용을 명할 수 없다.

제40조(소년참심재판부의 사물관할)

(1) 소년참심재판부는 다른 소년법원의 관할 에 속하지 아니하는 모든 비행에 대한 사항을 관할한다. 「형사소송법」 제209조는 준용된 다.

(2) 소년참심재판부는 주된 공판절차의 개시 전까지 직권으로 소년합의부에 해당 사건의 특별한 범위 때문에 사건을 넘겨받고자 하는 지에 관한 재판을 촉구할 수 있다.

(3) 소년합의부의 재판장은 사건을 넘겨받는 결정 전에 피고인에게, 특정한 기간 내에 공 판절차 전 개별 증거신청에 대한 조사를 신청 할 것인지에 관한 의사를 표명할 것을 요구한 다.

(4) 소년합의부의 사건담당 내지 거절에 대한 결정은 취소할 수 없다. 사건담당결정은 개시 결정과 연결된다.

제41조(소년합의부의 사물관할)

(1) 소년합의부는 제1심 선고법원으로서 다 음 각호의 사건을 관할한다.

1. 「법원조직법」 제74e조 규정을 포함한 일 반 규정에 따라 배심재판의 관할에 속하는 사 건, 2. 소년참심에 의한 제청에 따라 소년합의부 가 특별한 사건범위를 이유로 담당하기로 결 정한 사건(제40조제2항), 3. 일반규정에 따라 형사대합의부가 성인에 대한 관할권을 가질 경우 제103조에 따라 소 년과 성인이 연관되는 사건, 4. 검찰이 증인으로 고려된 형사범죄 피해자 에 관한 특별한 보호필요성으로 인해 소년합 의부에 공소를 제기한 사건, 그리고 5. 제7조제2항에 의한 방식의 행위가 형사피 의자에게 책임이 있으며 5년 이상의 소년형벌 또는 정신병원 수용이 예상되는 사건.

(2) 이외에 소년합의부는 소년담당판사와 소 년참심법원의 판결에 대한 항소에 관한 심리 와 재판을 관할하며 「법원조직법」 제73조 제1항에 표시된 재판을 한다.

제42조(토지관할)

(1) 일반절차규정 또는 특별규정에 따라 관할 권이 있는 판사 외에 다음 각호에서 정하는 판사가 관할권을 가진다.

1. 형사피의자에 대한 가정법원에 의한 교육 (훈육)사무를 담당하는 판사, 2. 체포나 구금상태에 있지 않은 형사피의자 가 공소제기 시점에 거주한 지역을 관할하는 판사, 3. 피고인에 대해 소년형벌이 아직 완전하게 집행된 경우가 아닌 경우에 한하여 집행관리 인의 사무를 담당하는 판사.

(2) 검사는 가정법원의 교육(훈육)사무를 담 당하게 될 가능성이 있는 판사에게 공소를 제 기하되, 형사피의자에 대한 소년형벌이 아직 완료되기 전인 경우에 한하여 집행관리인의 사무를 담당하는 판사에게 공소를 제기하도 록 한다.

(3) 형사피고인이 자신의 주거지를 변경한 경 우 판사는 검사의 동의를 얻어 형사피고인이 거주하는 지역에 관할권을 가진 판사에게 사 건을 이송할 수 있다. 공판절차를 인계받은 판사가 공판절차 인계에 대한 이의가 있는 경 우 공통의 상급법원이 결정한다.

제3절 소년형사절차

제1관 공판준비절차

제43조(조사범위)

(1) 절차가 개시된 이후에는 피의자의 생활 및 가정환경, 성장과정 및 해당 시점까지의 태도와 피의자의 심리적·정신적·성격적 특징 을 판단하는 데 기여할 수 있는 그 밖의 모든 통상적 요소를 가급적 신속하게 조사하여야 한다. 가능한 경우에는 양육권자와 법정대리 인, 학교 및 직업훈련생 고용주를 청문하여야 한다. 청문으로 인해 직업훈련 또는 일자리의 상실과 같은 원치 않은 불이익이 소년에게 발 생할 수밖에 없는 경우에는 학교 또는 직업훈 련생 고용주의 청문을 실시하지 아니한다. 제 38조제6항 및 제70조제2항을 준수하여야 한 다.

(2) 필요한 경우, 피의자의 발달상태 또는 절 차에 중요한 기타 특성을 확인하기 위한 조사 를 실시하여야 한다. 가능한 경우에는 소년의 조사를 위한 능력을 갖춘 전문가에게 명령의 시행을 위임하여야 한다.

제44조(소년형벌이 예상될 경우의 피의자 심 문)

소년형벌이 예상되는 경우, 검사 또는 소년법 원 재판장은 기소에 앞서 피의자를 심문하도 록 한다.

제45조(형사소추의 배제)

(1) 검사는 「형사소송법」 제153조의 요건 이 존재할 경우 판사의 동의 없이 형사소추를 배제할 수 있다.

(2) 검사는 교육적 조치가 이미 집행 또는 개 시되었고 제3항에 의한 판사의 참여나 공소제 기가 필요하다고 보지 않는 경우 형사소추를 배제한다. 교육적 조치는 피해자와의 조정을 실현하기 위한 소년의 노력과 동일한 의미를 가진다.

(3) 형사피의자가 자백하고 검사가 법관에 의 한 준수사항 부과나 부담명령과 같은 조치의 명령은 필요하지만, 공소제기까지는 필요하 지 않다고 보는 경우, 검사는 판사를 통해 제 10조제1항제3문제4호, 제7호와 제9호에 따 른 준수사항과 부담부과를 경고한다. 소년담 당판사가 전술한 준수사항 및 부담명령 부과 의 경고조치를 한 경우 검사는 형사소추를 배 제할 수 있으나 준수사항 또는 부담명령이 부 과된 경우 소년이 이를 이행한 다음에 형사소 추를 배제하도록 한다. 제11조제3항과 제15 조제3항제2문은 적용되지 아니한다. 제47조 제3항은 준용된다.

제46조(중요한 조사결과)

형사피의자를 통해 알게 된 사실이 최대한 형 사피의자의 교육에 미치는 어떠한 불이익도 야기하지 않도록 검사는 공소장(「형사소송 법」 제200조제2항)에 중요한 조사결과를 작 성해야 한다.

제46a조(소년사법보조의 보고 전 기소)

제38조제7항의 경우를 제외하고, 제38조제3 항에 따른 소년사법보조의 보고에 앞서 공소 를 제기하는 것도 가능하다. 다만, 이는 해당 조치가 소년의 복리에 부합하며 조사결과를 늦어도 공판의 개시까지 제공할 수 있는 경우 에만 해당한다. 기소 후에는 해당 사실을 소 년검찰과 소년법원에 보고하여야 한다.

제2관 공판절차

제47조(판사에 의한 절차중지)

(1) 공소가 제기된 경우 판사는 다음 각호의 경우에 절차를 중지할 수 있다.

1. 「형사소송법」 제153조의 조건이 존재하 는 경우, 2. 판결에 의한 재판을 불필요하게 만드는 제 45조제2항의 교육적 조치가 이미 집행되거나 개시된 경우, 3. 판사가 판결에 의한 재판이 불필요한 것으 로 보고 자백한 소년에 대하여 제45조제3항 제1문에 열거된 조치를 명한 경우, 또는 4. 형사피고인이 미성숙으로 인하여 형사법적 책임을 질 수 없는 경우. 제1문제2호와 제3호의 경우 판사는 검사의 동의를 받아 절차를 임시로 중지할 수 있고 소년에게 부담명령이나 준수사항을 이행하거 나 교육처분에 따라야만 하는 최대 6개월의 기간을 줄 수 있다. 이러한 판단은 재판으로 행해지며 그 재판은 취소될 수 없다. 소년이 부담명령, 준수사항 또는 교육처분을 따를 경 우 판사는 절차를 중지하도록 한다. 제11조제 3항과 제15조제3항제2문은 적용되지 않는다.

(2) 검사가 이미 임시적 절차중지에 대한 동 의를 하지 않은 경우 절차중지에는 검사의 동 의를 요한다. 중지결정은 공판에서도 이루어 진다. 중지결정에는 이유가 기재되어야 하고, 중지결정은 다툴 수 없다. 교육에 대한 불이 익이 염려되지 않는 한도에서 그 이유는 형사 피고인에게 통지되지 않는다.

(3) 동일한 행동을 이유로 할 경우 새로운 사 실 또는 증거수단에 의해서만 새롭게 기소될 수 있다.

제47a조(소년법원의 우위)

소년법원은 주된 공판절차 개시 이후에는 사 건이 일반형사사건에 관할이 있는 동등한 또 는 하급심의 관할에 속한다는 이유로 관할권 이 없다고 선언하여서는 안 된다.

제48조(비공개)

(1) 판결의 선고 또는 재판의 고지를 포함한 선고법원의 심리는 공개되지 아니한다.

(2) 절차 당사자 외에 피해자, 피해자의 양육 권자와 법정대리인, 형사피고인이 보호관찰 관의 지시와 감독 또는 보호조력인의 보호와 감독에 따르거나 형사피고인을 위해 교육부 조인이 임명된 경우 보호관찰관과 지도관찰 관 및 교육부조인에게 출석이 허용된다. 이는 소년에게 교육을 위한 구조조치가 수용시설 또는 이와 비교될 수 있는 시설 내에서 보장 되는 경우 시설관리자에게도 적용된다. 소년 재판부의 재판장은 교육목적과 같은 특별한 이유를 근거로 다른 사람도 출석하도록 허용 할 수 있다.

(3) 공판에서 초기 성인 또는 성인도 기소된 경우 공판은 공개한다. 소년인 피고인의 교육 이익이라는 측면에서 필요한 경우 공판은 공 개되지 아니할 수 있다.

제49조

(삭제)

제50조(공판출석)

(1) 일반 절차에서 허용되고 특수한 이유가 존재하며 소년검사가 동의한 경우에는 피고 인 없이 공판을 개시할 수 있다.

(2) 재판장은 양육권자와 법정대리인의 소환 도 명하여야 한다. 소환, 불출석에 따른 결과, 증인보상에 관한 규정을 준용한다.

(3) 공판기일 전 적정 기간 내에 소년사법보 조에게 공판의 시간과 장소를 통지하여야 한 다. 소년사법보조 대리인은 요청 시 공판에서 발언권을 가진다. 소년사법보조 대리인이 참 석하지 아니한 경우, 제38조제7항제1문의 조 건에 따라 공판에서 소년사법보조의 서면 보 고서를 낭독할 수 있다.

(4) 임명된 보호관찰관이 공판에 참석하는 경 우, 해당인은 보호관찰 기간 동안 소년에게서 관찰되었던 발전에 관하여 진술하여야 한다. 임명된 지도관찰관과 소년이 참여한 사회훈 련과정의 지도자와 관련하여서는 제1문을 준 용한다.

제51조(참여자의 일시적 제척)

(1) 공판심의로 피고인에게 교육상의 불이익 이 발생할 수 있는 경우, 재판장은 해당 심리 가 진행되는 동안 피고인을 심리에서 제외시 켜야 한다. 재판장은 피고인 없이 심리된 내 용을 해당인에게 알려야 한다. 다만, 이는 해 당 조치가 피고인의 변호에 필요한 경우에만 적용한다.

(2) 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우, 재판 장은 피고인의 양육권자와 법정대리인도 심 리에서 제외할 수 있다.

1. 양육권자와 법정대리인이 참석하여 피고인 의 개인상황을 논하는 행위로 인해 소년법원 의 예상 제제조치 시행과 관련하여 향후 양육 권자 및 법정대리인과 소년사법보조 간의 필 수적 협력에 심각한 어려움이 초래될 우려가 있어, 피고인에게 중대한 교육적 불이익이 발 생할 위험이 있는 경우 2. 양육권자와 법정대리인이 피고인의 비행에 가담하였다는 혐의가 제기되거나 그러한 가 담으로 인해 유죄판결을 받은 경우 3. 피고인, 증인 또는 다른 자의 생명, 신체 또 는 자유에 대한 위해나 피고인의 복리에 대한 기타 중대한 침해가 발생할 수 있는 경우 4. 양육권자와 법정대리인의 출석이 사실수사 에 부정적 영향을 줄 가능성이 있는 경우 5. 절차관계자나 증인의 개인적 생활영역에 기인한 사정 또는 위법한 행위를 통한 사정으 로 인해, 양육권자와 법정대리인의 출석 및 논의가 보호가치 있는 이익을 침해할 수 있음 을 피해자가 진술하여야 하는 경우(다만, 양 육권자와 법정대리인이 출석하여 이러한 사 정을 설명하는 것의 이익이 더 중요할 경우에 는 이를 적용하지 아니한다) 제1문제3호부터 제5호에 해당하는 경우 재판 장은 피해자의 양육권자와 법정대리인도 심 리에서 제외할 수 있으며 피해자의 복리에 기 타 중대한 침해가 발생할 수 있는 제3호의 경 우에도 제척이 가능하다. 제1문제5호의 요건 을 충족하고 생활영역이 관련된 자가 제척을 신청하는 경우, 양육권자와 법정대리인을 심 리에서 제외할 수 있다. 생활영역이 관련된 자가 공판에서 제척을 반대한 경우에는 제1문 제5호를 적용하지 아니한다.

(3) 「법원조직법」 제177조를 준용한다.

(4) 제2항의 경우, 법정에서 제외되기 전에 자발적 퇴장이 이루어지도록 하여야 한다. 재 판장은 피고인의 양육권자와 법정대리인이 재출석하는 즉시, 해당인이 없는 동안 진술된 내용 또는 그 밖의 심리가 이루어진 사항의 중요 내용을 적절한 방법으로 알려야 한다.

(5) 양육권자 및 법정대리인이 보조인(제69 조)으로 임명된 경우에도 제2항 및 제3항에 따른 해당인의 제척을 허용한다.

(6) 양육권자와 법정대리인이 공판에서 제척 된 부분이 적지 아니한 경우, 제척의 기간 동 안 소년의 이익을 보호하기에 적합한 다른 성 인이 출석하도록 하여야 한다. 소년에게는 성 년의 신뢰인을 지정할 기회를 부여하여야 한 다. 다른 적합자로 참석한 자는 요청 시 공판 에서 발언권을 가진다. 제1문에 따라 그 밖의 다른 자가 참석할 수 없는 경우, 소년형사절 차 내에서 소년의 지도를 담당하는 소년지원 대리인이 출석하여야 한다.

(7) 양육권자와 법정대리인이 적정 기간 내에 연락이 닿지 않아 공판에 출석하지 아니한 경 우, 제6항을 준용한다.

제51a조(공판 재개시)

제68조제5호에 따른 변호인의 참여가 필요하 다는 사실이 공판 중에 입증된 경우, 소년이 공판의 개시시점부터 변호를 받지 못하였을 때에는 공판을 새로 개시하여야 한다.

제52조(소년구금 시 구속의 고려)

소년구금이 선고된 경우 그 목적이 수사구금 또는 행위로 인한 다른 자유박탈로 전부 또는 일부 달성되는 경우 판사는 소년구금의 집행 면제 여부와 그 범위를 선고할 수 있다.

제52a조(소년형벌에의 구금기간의 산입)

(1) 형사피고인이 재판절차의 대상이거나 대 상이 되었던 행위로 인해 구속 또는 다른 자 유박탈형을 받은 경우 그러한 구속과 자유박 탈은 소년형벌에 산정하도록 한다. 그러나 판 사가 형사피고인의 태도를 고려할 때 행위에 따라 또는 교육적 이유로 인해 합리적이지 않 는 경우 소년형벌에 대한 산정을 전부 또는 부분적으로 하지 않도록 명할 수 있다. 특히 교육적 이유는 자유박탈의 산정 시 형사피고 인에게 여전히 필요한 교육적 작용을 보장할 수 없을 때 존재한다.

(2) (삭제)

제53조(가정법원으로의 이송)

소년형벌을 선고하지 않는 경우 판사는 가정 법원에 판결의 형태로 교육조치의 선택과 명 령을 위임할 수 있다. 가정법원은 교육조치와 관련된 판결을 위해 중요한 사정이 변경되지 않는 한 교육조치를 명할 수 있다.

제54조(판결이유)

(1) 형사피고인이 책임 있는 것으로 선고된 경우 판결이유에는 형사피고인의 형벌부과, 명령된 조치, 조치선정의 위임과 가정법원에 대한 명령 또는 교정처분 및 형벌의 배재를 위해 어떠한 상황이 결정적인지를 상세하게 서술하도록 한다.

(2) 판결이유는 교육에 대한 부작용의 우려가 있는 경우에 한하여 형사피고인에게 통지되 지 아니한다.

제3관 상소심절차

제55조(재판의 취소)

(1) 단순하게 교육처분이나 교정처분을 명하 거나 또는 교육처분의 선택과 명령을 가정법 원에 위임하는 재판은 처분의 범위를 이유로 그리고 다른 교육처분이나 교정처분이 명령 되었어야 한다는 이유로 또는 교육처분의 선 택과 명령이 가정법원에 위임되었다는 이유 로 취소될 수 없다. 이 규정은 판사가 제12조 제2호의 교육을 위한 지원조치를 이용할 것을 명한 경우에는 적용하지 아니한다.

(2) 허용 가능한 항소를 제기한 자는 항소판 결에 대하여 더 이상 상고를 제기할 수 없다. 형사피고인, 양육권자 또는 법정대리인이 허 용 가능한 항소를 제기한 경우 항소판결에 대 하여 이들 중 누구에게도 상고를 통한 불복수 단이 주어지지 않는다.

(3) 양육권자 또는 법정대리인은 자신이 제기 한 상소를 형사피고인의 동의를 얻어야만 철 회할 수 있다.

(4) 제1항제1문에 의한 당사자가 재판을 다 투는 데 있어서 장애를 받았거나 제2항에 의 해 항소심 재판에 대하여 어떠한 상소도 제기 할 수 없는 경우 「형사소송법」 제356a조가 준용된다.

제56조(통일형의 부분집행)

(1) 범죄행위 또는 다수의 범죄행위에 대한 책임확정에 대한 이의가 제기되지 않을 때 형 사피고인이 다수의 범죄행위로 인해 통일형 으로 선고가 난 경우 상소심은 공판 전에 형 벌의 일부를 위한 판결이 집행 가능한 것으로 선고할 수 있다. 형일부집행명령은 단지 형사 피고인의 주의를 요하는 이익과 일치하는 경 우에 허용된다. 형의 일부는 책임확정에 있어 이의가 제기되지 않았던 범죄행위로 인해 선 고된 형벌을 초과할 수 없다.

(2) 결정에 대한 사항은 즉시항고가 허용된 다.

제4관 보호관찰을 위한 소년형벌 유예 절차

제57조(유예재판)

(1) 보호관찰을 위한 소년형벌의 유예는 판결 에 의하거나 형벌집행이 아직 개시되지 않는 경우에 한하여 사후적으로 결정에 의해 명령 될 수 있다. 유예에 관한 재판이 판결로 유보 되지 않은 경우 사후적 결정에 관한 사항은 제1심 사건의 선고법원이 결정한다. 검찰과 소년은 청문되어야 한다.

(2) 법원이 유예재판을 사후적 결정으로 유보 하지 않았거나 유예를 판결로써 또는 사후적 결정으로 거부한 경우, 사후적 유예명령은 단 지 판결 또는 결정 이후 독자적으로나 이미 공지된 사정과 연계하여 보호관찰을 위한 소 년형벌의 유예를 정당화하는 사정이 발생된 경우에 허용된다

(3) 준수사항 또는 부담명령의 부과(제23조) 가 고려될 때, 소년에게 적절한 경우에 자신 의 미래 생활태도(처신)를 위한 확약 또는 행 해진 부당한 행위에 대한 보상에 기여하는 급 부제공을 할 것인지에 대하여 묻도록 해야 한 다. 준수사항의 부과가 고려될 때, 치료교육적 처치 또는 금단요법이 이루어져야 하며 16세 에 이른 소년에게 이를 위한 동의 여부를 묻 도록 해야 한다.

(4) 「형사소송법」 제260조제4항제4문과 제267조제3항제4문은 준용된다.

제58조(기타 재판)

(1) 유예의 결과로 인해 필요하게 된 판단(제 22조, 제23조, 제24조, 제26조 그리고 제26a 조)은 판사가 재판으로 행한다. 검사, 소년 그 리고 보호관찰관은 청문하어야 한다. 제26조 에 따른 재판 또는 소년구금의 선고가 고려되 는 경우, 소년에게 판사 앞에서 구술변론을 할 기회를 주어야 한다. 결정에는 이유가 제 시되어야 한다.

(2) 판사는 또한 「형사소송법」 제453c조에 의한 임시적 조치의 집행을 지휘한다.

(3) 유예를 명령한 판사가 관할권을 가진다. 판사는 재판의 전부 또는 일부를 소년이 체류 하는 지역을 관할하는 소년법관에게 위탁할 수 있다. 제42조제3항제2문은 준용된다.

제59조(취소)

(1) 소년형벌의 유예를 명하거나 거부하는 재 판에 대해서는 그 재판이 단독으로 또는 제 16a조에 따라 소년구금을 명하는 재판과 결 합하여 다투어지는 경우에 즉시항고가 허용 된다. 이는 형벌이 유예되지 아니하였다는 이 유로 판결이 다투어지는 경우에도 같다.

(2) 유예기간(제22조), 보호관찰관의 지도 및 감독기간(제24조), 보호관찰기간 내의 새 로운 복종명령(제24조제2항) 그리고 준수사 항 또는 부담명령의 부과(제23조)에 관한 재 판에 대하여 항고가 허용된다. 항고는 단지 유예기간 및 보호관찰관의 지도 및 감독기간 이 사후적으로 연장되었고, 새롭게 복종이 명 령되었거나 행해진 명령이 법률에 위반된다 는 점을 근거로 할 수 있다.

(3) 소년형벌(제26조제1항)의 유예철회에 대하여 즉시항고가 허용된다.

(4) 집행유예기간의 만료로 인한 형벌의 면제 (제26a조)에 대한 결정은 다툴 수 없다.

(5) 판결에 대하여 허가된 상고와 보호관찰을 위한 판결로 명령된 소년형벌의 유예와 관련 된 결정에 대하여 항고가 제기된 경우, 상고 심은 항고에 대한 재판을 관할한다.

제60조(보호관찰계획)

(1) 소년재판부의 재판장은 부과된 준수사항 과 부담명령을 보호관찰계획 형태로 구성한 다. 소년재판부의 재판장은 소년에게 보호관 찰계획을 교부하고 동시에 유예의 의미, 보호 관찰과 보호관찰지도 및 감독기간에 대한 사 항, 준수사항과 부담명령 및 유예취소의 가능 성에 관한 사항을 설명한다. 동시에 소년은 주거지 변경, 유예기간 동안의 교육장소 또는 직장을 신고해야 한다. 보호관찰계획의 사후 적 변경이 있을 시 소년에게 본질적인 내용에 대한 사항이 고지되어야 한다.

(2) 보호관찰관의 성명은 보호관찰계획에 기재된다.

(3) 소년은 서명을 통해 보호관찰계획을 읽은 사실을 확인해야 하며 준수사항과 부담명령 에 따를 것을 확약해야 한다. 양육권자와 법 정대리인은 보호관찰계획에 서명하도록 한 다.

제61조(사후적 유예재판의 유보)

(1) 다음 각호의 경우에 법원은 판결을 통해 보호관찰을 위한 소년형벌의 유예재판을 명 시적으로 사후적 결정에 유보할 수 있다.

1. 수사 가능성의 소진에 따라 이루어진 확정 이 아직 제21조제1항제1문에 전제된 기대를 지지할 수 없는 경우 2. 소년의 생활태도(처신) 또는 기타 특정 상 황에 의할 때 머지않은 시간 내에(제61a조제 1항) 그러한 기대가 이루어질 것이라는 기대 가 존재하는 경우

(2) 관련된 유보는 다음 각호의 경우에도 선 고될 수 있다.

1. 공판절차부터 제1항제2호에 언급된 방식 으로 단독으로 또는 기타 상황과 연계하여 제 21조제1항제1문에 전제된 기대가 생기도록 할 수 있는 상황이 발생한 경우 2. 제1호에 의한 상황과 관련되나 기타 수사 를 요구하는 확정의 경우 3. 공판절차의 중단 또는 유예가 매우 교육적 으로 불리하거나 과도한 유예를 야기하게 될 경우

(3) 판결로 유보를 선고한 경우 제16a조가 준 용된다. 유보는 판결문에 부기될 수 있다. 판 결이유는 유보를 위한 상황을 제시하여야 한 다. 판결의 선고 시 소년에게 유보의 의미와 사후적 재판이 있을 때까지의 기간 동안 자신 의 태도에 대한 사항이 고지되어야 한다.

제61a조(유보된 재판을 위한 기간과 관할)

(1) 유보된 재판은 판결의 효력 발생 6개월 이후에 선고된다. 법원은 유보와 함께 보다 단기의 최대기간을 설정할 수 있다. 특별한 이유와 유죄판결을 받은 자와의 협의를 통해 제1문 또는 제2문에 의한 기간은 판결의 효력 이 발생된 이후 최대 9개월 동안 연장할 수 있 다.

(2) 기초가 되는 사실관계의 확정이 최종적으 로 심사될 수 있는 판결을 행하는 법원이 유 보된 재판에 대하여 관할한다.

제61b조(유예재판의 유보에 따른 기타 재판)

(1) 법원은 소년에게 판결의 효력이 발생한 시점과 제61a조제1항에 의한 중요한 기간의 도과 사이의 시간 동안 준수사항과 부담명령 을 부과할 수 있다. 이 경우 제10조, 제15조제 1항과 제2항, 제23조제1항제1문부터 제3문, 제2항이 준용된다. 법원은 소년에게 이 시간 동안 보호관찰관의 감독과 지도에 따르도록 해야 한다. 다만 이는 소년사법보조에 의해 충분한 지도와 관찰이 보장되는 경우에는 포 기되어야 한다. 그 밖에 제24조와 제25조가 준용될 수 있다. 보호관찰관과 소년사법보조 는 긴밀하게 협력한다. 이와 관련되어 이들은 다른 개별기관들의 적절한 지도와 감독사무 의 이행을 위해 필요한 경우에 한하여 유죄판 결을 받은 자에 대한 인적 정보를 상호 전달 할 수 있다. 이 법에 따른 재판에는 제58조제 1항제1문과 제2문 그리고 제4문, 제3항제1문 과 제59조제2항과 제5항이 적용된다. 제60조 의 규정은 준용된다.

(2) 제61a조제1항에 따라 중요한 기간이 도 과하기 전에 보호관찰을 위한 소년형벌의 유 예가 거절될 것이라는 가정에 대한 충분한 이 유가 있는 경우 「형사소송법」 제453c조와 제58조제2항과 제3항제1문이 준용된다.

(3) 보호관찰을 위한 소년형벌이 유예된 경우 사후적 재판의 유예를 유보한 판결의 효력이 발생한 시점부터 제22조에 의한 유예기간 동 안의 유예에 대한 재판의 법적 효력이 발생할 때까지의 기간은 산입하도록 한다.

(4) 유예가 거부된 경우 법원은 소년에게 준 수사항, 부담명령, 확약 또는 약속의 이행을 위해 제공된 급부를 소년형벌에 산입할 수 있 다. 법원은 행동의 법적 결과가 책임을 초과 할 경우 급부를 고려해야 한다. 제16a조에 의 해 선고되는 소년수용의 관점에서(제61조제3 항제1문) 제26조제3항제3문은 준용된다.

제5관 소년형벌의 선고유예절차

제62조(재판)

(1) 제27조와 제30조에 의한 재판은 주된 공 판에 기초해 판결로 한다. 「형사소송법」 제 267조제3항제4문은 소년형벌의 선고유예에 관한 재판에 준용된다.

(2) 유죄선고의 소멸은 검사의 동의를 얻어 유예기간이 경과한 이후 공판 없이 결정으로 명령된다.

(3) 유예기간에 진행된 공판을 통해 소년형벌 이 필요하다는(제30조제1항) 점이 도출되지 않는 경우 형을 선고하는 재판이 계속 유예되 도록 결정한다.

(4) 소년형벌의 선고유예 결과에 따라 필요하 게 된 기타 결정에는 제58조제1항제1문, 제2 문과 제4문 그리고 제3항제1문이 준용된다.

제63조(취소)

(1) 유예기간이 도과한 이후 유죄의 선고가 소멸되도록 하거나(제62조제2항) 소년형벌 의 선고를 유예하는 재판이 유지되도록 하는 (제62조제3항) 결정은 다툴 수 없다.

(2) 이외에 제59조제2항과 제5항이 준용된 다.

제64조(보호관찰계획)

제60조는 준용된다. 유예의 의미, 보호관찰 및 보호관찰관의 지시 및 감독기간, 준수사항 과 부담명령에 관한 사항 및 유예기간 동안 악화될 경우 소년형벌의 확정으로 예상되는 점에 관한 사항이 소년에게 설명되어야 한다.

제6관 보완적 재판

제65조(준수사항과 부담명령에 관한 사후적 재판)

(1) 제1심 법원 판사는 검사와 소년의 청문 이후에 준수사항(제11조제2항과 제3항) 또 는 부담명령(제15조제3항)과 관련된 사후적 판단을 재판에 의해 하도록 한다. 필요한 경 우 소년사법보조, 제10조제1항제3문제5호에 의해 임명된 지도관찰관과 제10조제1항제3 문제6호에 의한 사회적 훈련코스의 관리자로 종사하는 자는 청문되어야 한다. 소년수용의 선고가 고려될 경우, 소년에게 판사 앞에서 구두변론을 할 기회를 주어야 한다. 소년이 자신의 주거지를 변경한 경우 판사는 소년이 거주하고 있는 지역을 관할하는 소년담당판 사에게 절차를 인계할 수 있다. 제42조제3항 제2문은 준용된다.

(2) 판사가 준수사항의 변경을 거부한 경우, 결정은 취소될 수 없다. 판사가 소년수용을 선고한 경우 결정에 대하여 즉시항고가 허용 된다. 이는 유예적 효과를 가진다.

제66조(경합적 판결 시 종국재판의 보완)

(1) 조치 또는 소년형벌(제31조)의 통일적인 확정이 이루어지지 않고 종국재판에 의해 선 고된 교육처분, 교정처분, 형벌이 완전하게 집 행되지 않거나, 받지 않았거나 종료되지 않은 경우, 판사는 그러한 재판을 사후에 내릴 수 있다. 이는 판사가 제31조제2항에 의해 종국 적으로 선고된 범죄행위를 고려하지 않았던 경우에는 적용되지 아니한다.

(2) 검사가 판결을 신청하거나 소년재판부의 재판장이 판결을 적절한 것으로 본 경우 공판 을 기초로 판결에 의해 재판이 이루어진다. 어떠한 공판도 진행되지 않은 경우 판사는 결 정에 의해 판단한다. 일반적 규정에 의한 병 합형의 사후적 구성에 적용되는 것과 동일하 게 관할과 결정절차에 적용된다. 부분적으로 소년형벌이 집행된 경우 집행관리인의 사무 가 부여되는 판사가 이를 관할한다.

제7관 공통절차규정

제67조(양육권자와 법정대리인의 지위)

(1) 피의자가 청문을 받거나 문의 및 신청을 제기할 권리를 보유한 경우, 양육권자와 법정 대리인도 해당 권리를 가진다.

(2) 변호인의 선정과 권리구제절차의 제기에 관한 법정대리인의 권리를 양육권자에게도 부여한다.

(3) 다음과 같은 경우, 양육권자와 법정대리 인은 주로 소년의 심문과 같이 소년이 출석할 권리가 있는 조사행위에 참석할 수 있다.

1. 해당 출석이 소년의 복리에 기여하는 경우 2. 해당 출석이 형사절차에 지장을 주지 아니 하는 경우 제1문제1호 및 제2호의 요건은, 일반적으로 제51조제2항에 명시된 제척사유에 해당하지 아니하고 「법원조직법」 제177조에 따라 처 리하여야 하는 질서유지 관련 명령의 비준수 행위가 존재하지 아니하면 충족된다. 출석이 거부되거나 적정 기간 내에 연락이 닿지 아니 하여 양육권자와 법정대리인이 출석하지 아 니할 경우, 소년의 이익을 보호하기에 적합한 다른 성인이 출석할 수 있다. 다만, 이는 해당 성인과 관련하여 제1문제1호 및 제2호의 요 건이 충족될 경우에 적용한다.

(4) 양육권자와 법정대리인이 피의자의 비행 에 가담하였다는 혐의가 제기되거나 그 가담 으로 인해 유죄판결을 받은 경우, 소년법원은 제1항부터 제3항에 따른 해당인의 권리를 박 탈할 수 있다. 양육권자 또는 법정대리인과 관련하여 제1문의 요건이 충족되며 권리 남용 의 우려가 있는 경우, 판사는 양 해당인의 권 리 박탈을 선고할 수 있다. 양육권자와 법정 대리인에게 더 이상 권리를 부여하지 않는 경 우, 가정법원은 계속 중인 형사절차 내 피의 자의 이익행사를 위한 보호자를 지정한다. 보 호자가 지정될 때까지 공판은 유예한다.

(5) 양육권자가 여러 명인 경우, 각 양육권자 는 이 법에서 규정한 양육권자의 권리를 행사 할 수 있다. 공판 또는 그 밖의 법적심리에 불 출석한 양육권자는 출석한 양육권자가 대리 하는 것으로 간주한다. 규정된 통지 또는 소 환의 경우, 1명의 양육권자에게 알리는 것으로 족하다.

제67a조(양육권자 및 법정대리인 고지)

(1) 피의자를 대상으로 통지가 규정된 경우에 는 이에 부합하는 통지를 양육권자 및 법정대 리인에게도 행하여야 한다.

(2) 제70a조에 따라 소년이 취득한 정보는 가 급적 신속하게 각 양육권자와 법정대리인에 게도 제공하여야 한다. 소년의 자유를 일시적 으로 박탈한 경우에는 양육권자와 법정대리 인에게 그 사실과 사유를 조속히 알려야 한 다.

(3) 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우, 양육 권자 및 법정대리인을 대상으로 한 제1항 및 제2항에 따른 통지 및 정보 제공을 행하지 아 니한다.

1. 고지로 인해 특히 소년의 생명, 신체 또는 자유에 위해가 발생하거나 제67조제4항제1 문 또는 제2문의 요건이 충족되는 등, 소년의 복리에 중대한 침해가 초래될 수 있는 경우 2. 고지로 인해 조사의 목적이 크게 위태로워 질 경우 3. 적정 기간 내에 양육권자 또는 법정대리인 과 연락할 수 없는 경우

(4) 제3항에 따라 양육권자와 법정대리인에 알리지 아니한 경우, 소년의 이익을 보호하기 에 적합한 다른 성인에게 알려야 한다. 소년 에게는 사전에 성년의 신뢰인을 지정할 기회 를 부여하여야 한다. 성년의 다른 적합한 사 람으로 소년형사절차 내에서 소년의 지도를 담당하는 소년사법보조 대리인을 지정할 수 있다.

(5) 제3항에 따른 통지 및 정보제공을 행하지 아니할 사유가 존재하지 않을 시, 이후 절차 에서 규정된 통지 및 정보는 다시 해당 양육 권자와 법정대리인에 알려야 한다. 또한 이 경우, 해당 통지와 소년이 제70a조에 따라 취 득하는 정보가 절차진행 과정에서 지속적으 로 중요하거나 이에 중요성이 부여될 시에는 즉시 이를 양육권자와 법정대리인에게 사후 에 제공하여야 한다.

(6) 제1항 및 제2항에 따른 권리의 영구적 박 탈과 관련하여서는 제67조제4항에 따른 절차 를 준용한다.

제68조(필요적 변호)

변호가 필요한 경우는 다음과 같다. 1. 성인을 상대로 한 절차에서 변호가 필요한 경우 2. 양육권자 및 법정대리인으로부터 이 법에 의한 권리가 박탈된 경우 3.양육권자 및 법정대리인이 제51조제2항에 따라 심리에서 제외되었으며 사후적 고지(제 51조제4항제2문)에 의한 권리행사의 침해나 다른 적합한 성인의 출석과 관련하여 충분한 조정이 불가능한 경우 4. 피의자의 발달상태에 관한 감정서 준비(제 73조)를 위한 시설수용이 문제가 되는 경우 5. 소년형벌의 부과, 부과 유예 또는 정신병원 이나 중독치료시설 내 수용명령이 예상되는 경우

제68a조(국선변호인 선임 시점)

(1) 변호가 필요한 경우, 변호인이 없는 소년 에게 늦어도 소년의 심문 또는 대질의 실시 전에 국선변호인을 선임해주어야 한다. 다만, 소년에게 죄책이 있으며 제45조제2항 또는 제3항에 따라 기소유예가 예상되고, 소년의 복리와 개별적 경우의 정황을 고려하였을 때 제1문에 언급한 시점에 국선변호인을 선임하 는 것이 적합하지 않다는 이유만으로 변호가 필요한 경우에는 이를 적용하지 아니한다.

(2) 「형사소송법」 제141조제2항제2문은 적용하지 아니한다.

제68b조(국선변호사 선임 이전의 심문과 대 질)

제68a조제1항의 규정과는 달리, 기소 전 절차 에서 소년의 심문 또는 대질을 국선변호사의 선임 전에 실시할 수 있다. 다만, 소년의 복리 를 고려하였을 때 해당 실시가 다음과 같을 경우에만 이를 적용한다. 1. 개인의 신체, 생명 또는 자유에 미치는 중 대한 불이익의 영향을 방지하기 위해 필요한 경우 2. 중범죄와 관련한 형사절차에 중대한 위해 의 발생을 방지하기 위하여 형사소추기관의 즉각적 조치가 불가피하게 요구되는 경우 심문 전을 포함해 언제든지 자신이 선택한 변 호인에게 질문할 수 있는 소년의 권리는 이에 영향을 받지 아니한다.

제69조(보조인)

(1) 필요적 변호가 존재하지 않는 경우 소년 재판부의 재판장은 형사피의자에게 개별절차 에서 보조인을 임명할 수 있다.

(2) 양육권자와 법정대리인은 교육에 있어 부 작용이 기대될 수 있는 경우 보조인으로 임명 될 수 없다.

(3) 보조인에게는 소송서류열람권이 보장될 수 있다. 그 밖에 보조인은 공판절차에서 변 호인의 권리가 부여된다. 보조인은 형사피고 인의 대리를 위한 권한을 행사할 수 없다.

제70조(공적기관으로의 통지)

(1) 소년사법보조와 적합한 경우에는 가정법 원과 학교에도 절차의 개시 및 종료에 관한 사항을 통지한다. 해당 기관은 피의자에 대한 다른 형사절차가 계속 중인 사실을 알게 된 경우, 이를 소년검찰에게 알리도록 한다. 나아 가 가정법원이 통지제외에 있어 보호가치 있 는 피의자, 통지와 관련된 그 밖의 자 또는 기 관의 이익이 더 중요하다고 판단하지 아니할 경우, 가정법원은 소년검찰에게 가정법원의 조치 및 그러한 조치의 변경과 폐지를 통지하 도록 한다.

(2) 소년사법보조는 늦어도 소년이 피의자로 서 1차 심문에 소환되는 시점까지 절차 개시 에 관하여 통지받아야 한다. 사전소환 없이 피의자 1차 심문을 실시하는 경우에는 늦어도 심문 직후에 통지하여야 한다.

(3) 소년의 자유가 일시적으로 박탈된 경우, 자유박탈을 행한 기관은 의학적 진단에 기반 하여 소년의 심리, 특정 조사행위 또는 조치 의 실시 가능성에 의문이 제기되면 이러한 사 실을 소년검찰과 소년법원에 통지하여야 한 다. 그 밖의 경우 「형사소송법」 제114e조는 영향을 받지 아니한다.

제70a조(소년에 대한 고지)

(1) 소년이 피의자임을 통보할 때에는 소년형 사절차의 기본사항을 지체 없이 알려야 한다. 또한 조사의 목적에 해가 되지 않을 때에는 소년에 대한 절차에서 취해야 할 향후 단계를 지체 없이 알려야 한다. 그 외에 소년을 대상 으로 즉시 알려야 할 사항으로는 다음이 있 다.

1. 제67a조에 따라 양육권자와 법정대리인 또 는 다른 적합한 성인에게 알려야 한다는 사실 2. 변호가 필요한 경우(제68조) 소년은 「형 사소송법」 제141조 및 제68a조에 따라 변호 인의 도움을 요청할 수 있으며 제70c조제4항 에 따라 적정 기간 동안의 심문 연기 또는 중 단을 요청할 수 있다는 사실 3. 제48조에 따라 판결법원 심리는 비공개 진 행을 원칙으로 하며, 예외적인 공개 공판의 경우에는 특정 조건에 따라 대중 또는 개인의 제척을 요청할 수 있다는 사실 4. 이 법 제70c조제2항제4문과 결부된 「형 사소송법」 제58a조제2항제6문 및 제3항제1 문에 따라 소년은 기록 열람권자에게 자신의 심문기록(녹화 및 녹음) 사본을 양도하는 것 에 이의를 제기할 수 있으며 다른 기관에 기 록을 양도하거나 그 사본을 인도하기 위해서 는 자신의 동의가 필요하는 사실 5. 제67조제3항에 따라 소년은 조사행위에 자신의 양육권자와 법정대리인 또는 다른 적 합한 성인을 동행할 수 있다는 사실 6. 관계관청 또는 법원에 의해 자신의 권리가 침해될 수 있는 경우, 소년은 해당 조치 및 결 정에 대한 검토를 요청할 수 있다는 사실

(2) 또한 다음이 절차에 있어 중요할 경우 또 는 이에 중요성이 부여된 즉시 소년에게 신속 히 통지하여야 한다.

1. 제33조·제43조 및 제46a조에 따른 절차 내 소년의 개인적 상황 및 필요사항의 고려 2. 일시적 자유박탈의 경우 소년은 주법 또는 연방경찰법상 의학적 진단을 받은 권리가 있 으며 자유박탈 기간 동안 필요할 것으로 판단 될 경우 의료지원을 받을 권리가 있다는 사실 3. 일시적 자유박탈의 경우, 특히 다음과 같은 비례의 원칙 적용에 관한 사항 a) 자유박탈의 목적을 달성할 수 있는 기타 조치의 우선 적용 b) 자유박탈을 가장 짧은 합리적인 기간으로 제한 c) 나이 및 발달상태를 고려하였을 때 자유박 탈로 부과될 수 있는 특수한 부담과 그 밖의 특수 보호 필요성을 참작 4. 적합한 경우 구속을 피하기 위해 일반적으 로 고려되는 기타 조치 5. 구속사건에서 규정된 직권 검토 6. 양육권자 및 법정대리인 또는 다른 적합한 성인이 공판에 출석할 권리 7. 제50조제1항 및 제51조제1항에 따라 소년 이 공판에 출석할 권리와 의무

(3) 또한 미결구금의 경우 소년에게 다음을 알려야 한다.

1. 제89c조에 따라 성인과 분리된 시설에서 수용된다는 사실 2. 주의 집행법에 따라 다음이 실시되어야 한 다는 사실 a) 자신의 건강·신체·정신적 발달을 위한 배 려조치의 제공 b) 교육 및 직업훈련에 대한 권리 보장 c) 가족생활에 대한 권리 및 이를 위해 양육 권자와 법정대리인을 만날 수 있는 기회의 보 장 d) 자신의 발달 및 재사회화를 촉진하는 프로 그램과 조치를 이용할 수 있도록 보장 e) 종교 및 세계관의 자유 보장

(4) 미결구금 이외의 일시적인 자유박탈의 경 우 소년은 이와 관련하여 제3항제2호에 따라 자신에게 부여되는 권리를 안내 받아야 하며, 경찰의 보호조치 적용 시에는 이와 관련한 규 정에 따라 성인과 분리된 시설에 수용될 권리 를 안내 받아야 한다.

(5) 이 법 제70b조 및 「형사소송법」 제 168b조제3항을 준용한다.

(6) 구금 중인 소년에게 「형사소송법」 제 114b조에 따른 서면 교시를 교부하는 경우 이 조항에 따른 추가 정보도 기재하여야 한 다.

(7) 그 밖의 정보제공 및 교시의 의무는 이 조 항에 명시된 규정의 영향을 받지 아니한다.

제70b조(교시)

(1) 소년에 대해 규정된 교시는 소년의 나이, 발달 및 교육상태에 부합하는 방법으로 이루 어진다. 또한 교시는 소년의 현존하는 양육권 자와 법정대리인에게 이루어져야 하며 이 경 우 해당인이 교시 내용과 관련하여 자신의 책 임을 이행할 수 있도록 적절한 방식으로 수행 되어야 한다. 법원에서 명령한 법적 결과에 관하여 소년에게 교시할 때 양육권자와 법정 대리인이 불출석한 경우 이들에게 그와 관련 된 사항을 서면으로 교시하여야 한다.

(2) 보호관찰을 위한 소년형벌의 유예의 의미 나 이와 관련된 사후적 재판의 의미에 관한 교시를 행할 때 단순히 교육처분이나 징계처 분을 선고받은 소년 또는 초기 성인인 공동피 고인이 출석한 경우, 교시는 공동피고인에게 재판의 의미에 대한 이해가 전달되도록 이루 어져야 한다.

제70c조(피의자 심문)

(1) 피의자 심문은 피의자의 나이, 발달 및 교 육상태를 고려한 방식으로 실시하여야 한다.

(2) 공판 외부에서는 심문을 녹화 및 녹음할 수 있다. 재판심문 외의 심문에 변호인의 참 여가 필요하나 출석하지 아니할 경우에는 이 를 녹화 및 녹음하여야 한다. 그 밖의 경우, 「형사소송법」 제136조제4항제2문 및 이와 관련한 동법 제163a조제3항제2문 또는 제4 항제2문은 이에 영향을 받지 아니한다. 심문 을 녹화 및 녹음할 경우, 「형사소송법」 제 58a조제2항 및 제3항을 준용한다.

(3) 제2항에 따른 심문의 녹화 및 녹음은 조 사행위의 기록에 관한 「형사소송법」 규정 에 영향을 미치지 아니한다. 공판 외 피의자 심문을 녹화 및 녹음하지 아니한 경우에는 항 상 이에 대한 기록을 작성하여야 한다.

(4) 피의자 심문 또는 대질(「형사소송법」 제58조제2항)에 변호인의 참여가 필요하거나 그러할 것으로 예상되나, 변호인이 참석하지 않거나 제68b조에 해당하지 아니한 경우에는 이를 적정 기간 동안 연기 또는 중단하여야 한다. 변호인이 자신의 참석을 명시적으로 포 기한 경우에는 제1문을 적용하지 아니한다.

제71조(교육에 관한 일시적 명령)

(1) 판결의 효력이 발생할 때까지 판사는 일 시적인 소년의 교육에 관하여 명령하거나 「사회법전」 제8권에 따른 급부의 제공을 제 안할 수 있다.

(2) 예상 가능한 조치의 관점에서 소년의 발 전에 대한 계속적인 위해, 특히 새로운 범죄 행위의 실행으로부터 보호하기 위해 요구될 경우 판사는 적합한 소년구조의 적합한 수용 시설에서의 일시적 수용을 명할 수 있다. 「형사소송법」 제114조부터 제115a조, 제 117조부터 제118b조, 제120조, 제125조와 제126조는 일시적 수용에 준용된다. 일시적 수용의 집행은 소년구조의 수용시설에 적용 되는 규정에 따르도록 한다.

제72조(구속)

(1) 구속의 목적이 교육에 관한 임시적 명령 이나 다른 조치에 의해 실현될 수 없는 경우 에만 구속이 선고되고 집행된다. 비례성 심사 를 행할 때(「형사소송법」 제112조제1항제 1문) 소년에 대한 특별한 집행부담을 고려해 야 한다. 구속이 선고된 경우 구속영장에는 특히 소년부조시설에서의 일시적 수용과 같 은 다른 조치가 충분하지 않고 구속이 비례원 칙에 어긋나지 않는다는 점을 알 수 있는 이 유가 제시되어야 한다.

(2) 소년이 16세에 아직 이르지 않은 한 도주 의 위험을 이유로 한 구금은 다음과 같은 경 우에만 허용된다.

1. 절차에서 이미 배제되었거나 도주를 위한 준비를 행한 경우 2. 이 법의 적용영역 내에서 어떠한 고정적인 주소지 또는 거주지가 없는 경우

(3) 구금명령의 집행과 집행 면제를 위한 조 치에 관한 사항은 구속영장을 발부한 판사가 결정한다. 긴급한 경우에는 구속이 집행되어 야 하는 관할구역의 소년담당판사가 결정한 다.

(4) 구금명령을 면제할 수 있는 것과 같은 조 건에서 소년부조시설에의 일시적 수용(제71 조제2항)을 명할 수 있다. 이러한 경우 필요 하다고 인정되는 경우 판사는 수용명령을 사 후적으로 구속영장으로 대체할 수 있다.

(5) 소년이 구속상태에 있는 경우 절차를 특 별히 신속하게 진행해야 한다.

(6) 구속을 정하는 사법적 재판은 중대한 이 유를 근거로 관할 판사는 전체적 또는 부분적 으로 다른 소년담당판사에게 위임할 수 있다.

제72a조(구속사건에 있어서 소년사법보조의 자문)

소년사법보조에게 구속영장의 집행에 관하여 지체 없이 통보받아야 한다. 이 경우 구속영 장이 발부된 사실에 대하여도 통지되어야 한 다. 수사상태에 따라 소년이 「형사소송법」 제128조에 따라 소년이 판사에게 인치될 것 으로 예상될 때 소년의 일시적 체포는 소년사 법보조에게 통보되어야 한다.

제72b조(소년사법보조, 지도관찰관과 교육보 조인과의 접견)

소년이 구속 상태에 있을 때 소년사법보조에 게 변호인과 동일한 수준에서 형사피의자와 의 접견이 허용된다. 형사피의자가 지도관찰 관의 지도와 감독을 받거나 형사피의자를 위 해 교육보조인이 임명된 경우 지도관찰관과 교육보조인에게도 동일하게 적용된다.

제73조(관찰을 위한 수용)

(1) 형사피의자의 발달상태에 관한 감정 준비 를 위해 판사는 전문가와 변호인에 대한 청문 에 따라 형사피의자를 소년의 조사에 적합한 치료시설에 인도하여 관찰할 것을 명할 수 있 다. 준비절차에서 공판절차 개시를 관할하는 판사가 결정한다.

(2) 결정에 대하여는 즉시항고가 허용된다. 항고는 집행정지의 효과가 있다.

(3) 치료시설에의 구금은 6주를 초과할 수 없 다.

제74조(비용과 경비)

소년에 대한 절차에서 형사피고인에 대한 비 용과 경비의 부담을 고려하지 않을 수 있다

제8관 간소화된 소년절차

제75조

(삭제)

제76조(간소화된 소년절차의 조건)

소년담당판사가 오로지 준수사항을 부과하거 나 교육보호를 명하거나, 교정처분이나 운전 금지를 선고하거나, 운전면허를 박탈하고 2년 을 초과하지 않는 외출금지를 확정하거나 압 수를 선고할 것이 예상되는 경우에 검사는 소 년담당판사에게 서면 또는 구두로 간소화된 소년절차에서 재판하도록 신청할 수 있다. 검 사의 신청은 공소(公訴)와 동일하다.

제77조 신청의 거부

(1) 사건이 간소화된 소년절차에 적합하지 않 은 경우, 즉 제12조제2호의 교육을 위한 구조 (救助)명령 또는 소년형벌의 선고가 가능성 이 높거나 광범위한 증거조사가 필요한 경우 에 소년담당판사는 간소화된 소년절차재판을 거부한다. 결정은 판결의 선고가 있을 때까지 이루어지며 다툴 수 없다.

(2) 소년담당판사가 간소화된 소년절차재판 을 거부한 경우 검사는 공소장을 제출한다.

제78조(절차와 재판)

(1) 소년담당판사는 간소화된 소년절차에서 구술변론을 기반으로 하여 판결을 통해 결정 한다. 판사는 제12조제2호에서 의미하는 교 육을 위한 구조, 소년형벌 또는 중독치료시설 에의 수용을 선고할 수 없다.

(2) 검사는 심리에 출석할 의무를 지지 아니 한다. 검사가 출석하지 아니한 경우, 심리절차 의 중지 또는 피고인 부재 시의 심리 속행에 검사의 동의는 필요하지 아니하다.

(3) 사실조사에 해가 되지 아니할 경우에는 절차의 단순화, 신속화 그리고 소년에 적합한 절차의 수립을 위해 절차규정과 달리 진행할 수 있다. 피고인의 출석(제50조), 양육권자와 법정대리인의 지위 및 고지(제67조 및 제67a 조), 공적기관으로의 통지(제70조)와 소년에 대한 고지(제70a조)에 관한 규정은 준수하여 야 한다. 피의자가 구술변론에 참석하지 않고 그러한 불참석이 정당하지 아니하여 소환에 의해 강제될 경우 구인명령이 발부될 수 있 다.

제9관 일반적 절차규정의 배제

제79조(약식명령과 신속절차)

(1) 소년에 대하여 약식명령을 발할 수 없다.

(2) 일반 절차법의 신속절차는 허용되지 않는 다.

제80조(사인소추와 부대공소)

(1) 소년에 대하여는 사인소추를 제기할 수 없다. 일반규정에 따라 사인소추로 기소될 수 있는 비행은 교육적 이유 또는 교육 목적에 배치되지 아니한 피해자의 정당한 이익상 요 구될 경우 검사가 소추한다.

(2) 소년인 사인소추자에 대하여는 반소를 허 용한다. 소년형벌은 선고할 수 없다.

(3) 다음 중 어느 하나로 인해 피해를 입은 자 만이 제기된 공소에 부대공소인으로 추가될 수 있다.

1. 생명, 신체의 완전성 또는 성적 자기결정에 대한 중죄 또는 「형법」 제239조제3항, 제 239a조 또는 제239b조에 따른 중죄로 피해자 에게 정신적으로나 신체적으로 중대한 해를 가하거나 그러한 위험에 노출시킨 경우 2. 「형법」 제177조제6항에 따른 경죄가 특 히 중대하여 피해자에게 정신적, 신체적으로 중대한 해를 가하거나 그러한 위험에 노출시 킨 경우 3. 「형법」 제251조 및 이와 관련해 동법 제 252조 또는 제255조에 따른 중죄의 경우 그 밖의 경우, 「형사소송법」 제395조제2항 제1호, 제4항, 제5항 및 제396조부터 제402 조를 준용한다.

제81조(배상명령절차)

배상명령절차에 관한 「형사소송법」의 규정 (「형사소송법」 제403조부터 제406c조)은 소년에 대한 절차에 적용하지 아니한다.

제10관 보호감호처분

제81a조(절차와 재판)

「형사소송법」 제275a조와 「법원조직법」 제74f조 이하 및 제120a조는 보호감호소 수 용명령에 관한 재판과 절차에 준용된다.

제3장 형집행과 행형

제1절 형집행

제1관 형집행제도와 관할

제82조(형집행관리자)

(1) 형집행관리자는 소년담당판사이며 「형 사소송법」이 형사집행부에 부여한 사무를 담당한다.

(2) 판사가 제12조의 교육을 위한 구조명령 을 내렸던 경우에 한하여 기타 관할은 「사회 법전」 제8권의 규정에 따른다.

(3) 제7조제2항과 제4항의 경우로 관련자가 21세에 이르렀을 때 수용집행과 이를 위한 관 할은 「형사소송법」의 규정에 따른다.

제83조(형집행절차에서의 재판)

(1) 「형사소송법」 제86조부터 제89a조까 지 그리고 제89b조제2항 및 제462a조와 제 463조에 의한 재판은 소년법원의 재판이 된 다.

(2) 다음 각호의 경우에 형집행관리자에 의해 내려진 명령에 대한 형집행 시 필요하게 된 법원의 재판에 관하여 소년합의부가 관할한 다.

1. 형집행관리자가 스스로 또는 소년참심재판 부의 재판장 아래 1심의 소년참심재판부가 선 고를 한 경우, 2. 형집행관리자가 형집행부의 사무집행으로 자신의 명령에 대하여 재판을 해야 할 경우.

(3) 제1항과 제2항에 의한 재판은 달리 정하 지 않는 한 즉시항고에 의해 취소될 수 있다. 제67조에서부터 제69조까지의 규정은 준용 된다.

제84조(토지관할)

(1) 소년담당판사는 스스로 또는 소년참심재 판부의 재판장 아래 1심의 소년참심재판부가 선고를 하는 모든 절차를 개시한다.

(2) 제1항의 경우와 달리 다른 판사의 재판을 집행해야 하는 경우에는 가정법원의 교육사 무를 담당하는 지방법원 지원의 소년담당판 사가 절차를 개시한다. 이러한 경우 판결을 받은 자가 성년에 이른 경우 아직 성년에 이 르지 않을 때 가정법원의 교육사무를 담당하 게 될 지방법원 지원의 소년담당판사가 절차 를 개시한다.

(3) 제85조에서 달리 정하지 않는 한 제1항 과 제2항의 경우 소년담당판사는 형집행을 수 행한다.

제85조(형집행의 인계와 이전)

(1) 소년수용을 집행해야 할 경우 우선 관할 소년담당판사는 제90조제2항제2문에 의해 행형관리자로서 관할권이 있는 소년담당판사 에게 형집행을 인계한다.

(2) 소년수용을 집행해야 할 경우 판결을 받 은 자의 소년형벌 집행시설 수용 이후 형집행 은 소년형벌의 행형을 위한 시설이 존재하는 지역의 지방법원 지원의 소년담당판사가 행 한다. 주(州)정부는 접견을 더 효율적으로 실 시할 수 있는 것으로 보이는 경우, 집행을 다 른 지방법원 지원의 소년담당판사에게 이전 되도록 정하는 것을 법규명령에 수권할 수 있 다. 주(州)정부는 법규명령에 의해 이러한 수 권을 주(州)법무부에 이전할 수 있다.

(3) 주(州)가 다른 주(州) 지역에 있는 소년 형벌의 행형시설을 관리하는 경우, 관련 주들 은 소년형벌의 행형시설을 유지하는 주(州) 지방법원 지원의 소년담당판사가 관할하는 것에 대한 합의를 할 수 있다. 이러한 합의가 이루어진 경우, 형집행은 소년형벌의 행형시 설이 소재하는 지방법원 지원의 소년담당판 사에게 이전한다. 소년형벌의 행형시설을 관 리하는 주 정부는 법규명령으로 접견을 더 효 율적으로 실시할 수 있는 것으로 보이는 경 우, 다른 지방법원 지원의 소년담당판사가 관 할하도록 정할 수 있다. 주 정부는 법규명령 에 의해 이러한 수권을 주(州)법무부에 이전 할 수 있다.

(4) 제2항은 「형법」 제61조제1호 또는 제2 호에 의한 보안처분의 집행 시 준용한다.

(5) 형집행관리자는 중요한 이유로 인해 형집 행을 철회를 유보하여 관할권이 없거나 더 이 상 관할권이 없는 소년담당판사에게 인계할 수 있다.

(6) 형벌 또는 조치의 집행이 실제로 더 오래 유지될 수 있고 판결을 받은 자의 인격권을 고려할 때 「소년형법」의 특별한 기본사고 가 계속적인 판단을 위해 더 이상 중요하지 않고 판결을 받은 자가 성년에 이른 경우 제2 항부터 제4항까지의 규정에 의해 관할권이 있 는 형집행관리자는 성인을 위한 행형규정에 따라 집행된 소년형벌 또는 보안처분의 집행 을 일반규정에 따라 관할권이 있는 형집행기 관)에 인계할 수 있다. 이러한 인계는 구속적 이다. 인계와 함께 형집행에 관한 「형사소송 법」과 「법원조직법」의 규정이 적용될 수 있다.

(7) 「형사소송법」 제451조제3항은 형집행 절차에 있어서 검찰관할에 준용된다.

제2관 소년구금

제86조(자유시간 구금의 전환)

제16조제3항의 조건이 사후적으로 갖추어진 경우 형집행관리자가 자유시간 구금을 단기 구금으로 전환할 수 있다.

제87조(소년구금의 형집행)

(1) 소년구금의 집행은 보호관찰을 위해 유예 되지 않는다.

(2) 구금의 소년구금에의 산입은 「형사소송 법」 제450조에 정한 바에 따른다.

(3) 판결 이후 단독으로 또는 이미 공지된 상 황과 연관되어 잔형의 면제가 교육상 합리적 인 경우 형집행관리자는 소년구금의 집행을 전체적으로 면제하거나 또는 소년구금이 부 분적으로 집행된 경우 잔여 집행을 면제한다. 법적 효력이 발효된 이후 6개월이 경과하고 교육을 이유로 요청된 경우 형집행관리자는 집행 전체를 면제한다. 판결을 받은 자에 대 하여 다른 행위를 이유로 선고되었거나 다른 행동으로 인해 기대해야 하는 형벌 이외에 소 년구금이 교육적 목적을 더 이상 실현시킬 수 없을 때 형집행관리자는 소년구금의 집행을 완전히 면제할 수 있다. 결정 전에 형집행관 리자는 가능성에 따라 선고재판부, 검찰과 소 년사법보조를 청문한다.

(4) 법적 효력이 발효된 이후 1년이 경과한 경우 소년구금의 집행은 허용되지 않는다. 제 16a조의 경우 법적 효력이 발효된 이후 3개월 의 기간이 경과하게 되면 집행은 더 이상 개 시될 수 없다. 제16a조에 의해 선고되었고 아 직 집행되지 않은 소년구금은 법원이 다음 각 호의 행위를 한 경우 더 이상 집행되지 아니 한다.

1. 소년형벌의 집행유예가 취소된 경우(제26 조제1항) 2. 보호관찰을 위해 선고유예된 소년형벌이 선고된 경우 3. 사후적 결정 형식으로 소년형벌의 집행유 예가 거절된 경우(제61a조제1항)

제3관 소년형벌

제88조(잔여 소년형벌의 유예)

(1) 유죄판결을 받은 자가 형의 일부를 복역 하였고 소년의 발달이라는 측면에서 뿐만 아 니라 일반의 안전이익을 고려할 때에도 합리 적인 경우 형집행관리자는 보호관찰을 위한 잔여 소년형벌의 집행을 유예할 수 있다.

(2) 복역기간이 6개월 되기 전인 경우 잔여 형의 집행유예는 특별한 중대한 이유를 근거 로 명령할 수 있다. 1년 이상의 소년형벌에 있 어서 잔여 형의 집행유예는 유죄판결을 받은 자가 최소한 형의 3분의 1을 복역한 경우에 한하여 허용된다.

(3) 형집행관리자는 제1항과 제2항의 경우 유죄판결을 받은 자의 출소 이후의 생활을 준 비하기 위해 필요한 조치가 취해질 수 있도록 미리 재판할 수 있다. 유예가 새롭게 발생하 거나 알려진 사실에 기초할 때 소년의 발달이 라는 측면에서 뿐만 아니라 일반의 안전이익 을 고려할 때에도 더 이상 합리적이지 않은 경우 형집행관리자는 유죄판결을 받은 자의 출소 시까지 자신의 재판을 다시 폐지할 수 있다.

(4) 형집행관리자는 검사와 행형관리자의 청 문에 관하여 결정한다. 유죄판결을 받은 자에 게 구두진술을 할 기회를 주어야 한다.

(5) 형집행관리자는 최대 6개월의 기간을 정 할 수 있으며 이 기간의 도과 전에 유죄판결 을 받은 자의 보호관찰을 위한 잔여 형벌의 집행유예신청은 허용되지 않는다.

(6) 형집행관리자가 잔여 소년형벌의 집행유 예를 명령한 경우 제22조제1항, 제2항제1문 과 제2문 및 제23조부터 제26a조까지의 규정 을 준용한다. 형집행관리자는 선고판사를 대 신한다. 제58조, 제59조제2항부터 제4항까지 그리고 제60조는 절차와 재판의 취소에 준용 된다. 잔여 형벌의 유예를 명하는 결정에 대 한 검찰의 항고는 유예적 효과를 가진다.

제89조(유예재판의 유보 시 소년형벌)

법원은 소년형벌의 유예에 관한 재판을 사후 적 결정으로 유보한 경우, 제61a조제1항에 의 한 기간의 도과 전에 소년형벌은 집행될 수 없다. 이는 유보를 기초로 한 결정을 기초로 사전에 유예가 거부된 경우에 적용되지 아니 한다.

제89a조(자유형 이외의 소년형벌의 중단과 집 행)

(1) 소년형벌로 유죄판결을 받은 자에 대하여 자유형을 집행해야 할 경우 소년형벌은 원칙 적으로 우선 집행된다. 소년형벌이 절반으로 최소한 6개월 정도 집행된 경우에 형집행관리 자는 소년형벌의 집행을 중단한다. 잔여 형벌 의 유예가 고려될 경우 형집행관리자는 이전 시점에 집행을 중단할 수 있다. 유예철회로 인해 집행되는 잔여 형벌은 최소 6개월 정도 로 잔여 형벌의 절반이 집행되고 새로운 유예 가 고려될 때에 중단될 수 있다. 「형사소송 법」 제454b조제3항은 준용된다.

(2) 종신자유형 이외의 유죄판결을 받은 자에 대하여 소년형벌이 집행되어야 하고 최종 유 죄선고가, 유죄선고를 받은 자가 이전의 유죄 선고 전에 행했던 범죄행위와 관련된 경우는 단지 종신자유형만이 집행된다. 주요한 사실 관계의 확정이 최종적으로 심사될 수 있는 절 차에서 판결은 유죄선고로 본다. 보호관찰을 위해 종신자유형의 잔여 형벌집행이 법원에 의해 유예된 경우 법원은 소년형벌의 집행이 이루어진 것으로 선고한다.

(3) 제85조제6항은 유죄판결을 받은 자가 21 세에 이르렀고 형벌집행관리자가 소년형벌의 집행을 인계할 수 있다는 전제하에 제1항의 경우에 준용된다.

제89b조(소년형집행의 예외)

(1) 18세에 이르렀고 소년형집행에 적합하지 않은 유죄판결을 받은 자에게 소년형벌은 소 년형집행에 관한 규정 대신에 성인을 위한 행 형규정에 따라 집행될 수 있다. 유죄판결을 받은 자가 24세에 이른 경우 소년형벌은 성인 을 위한 행형규정에 따라 집행되어야 한다.

(2) 소년형집행의 예외에 대하여는 형집행관 리자가 결정한다.

제4관 구속

제89c조(미결구금의 집행)

(1) 소년이 범행 당시 만 21세 미만인 경우 미결구금은 소년 재소자를 대상으로 한 미결 구금 집행규정에 따라 집행하며, 가능하다면 소년 재소자를 위해 마련된 시설에서 실시한 다. 구속영장 집행 당시 당사자가 만 21세 이 상 만 24세 미만인 경우에는 상기 규정에 따 라 상기 시설에서 미결구금을 집행할 수 있 다.

(2) 만 18세 미만인 소년은 만 18세 이상인 소년 재소자와 함께 수용될 수 있으나, 이는 이러한 공동수용이 소년의 복리에 반하지 아 니한 경우에만 해당한다. 만 24세 이상인 재 소자와의 공동수용은 이것이 소년의 복리에 기여하는 경우에만 허용한다.

(3) 법원은 제1항제2문에 따른 재판을 하며, 재판에 앞서 수용을 위해 지정된 시설과 소년 사법보조의 의견을 들어야 한다.

제2절 행형

제90조(소년구금)

(1) 소년구금의 집행은 소년의 명예심을 일깨 우고 설득력 있게 소년이 자신이 행한 부당한 행위에 대해 책임을 져야 한다는 의식을 가지 도록 해야 한다. 소년구금의 집행은 교육적으 로 이루어져야 하고 범죄행위 실행의 원인이 된 어려움을 소년이 극복할 수 있도록 도와주 어야 한다.

(2) 소년구금은 주(州)법무부의 소년구금치 료시설 또는 자유시간 구금시설에서 집행된 다. 행형관리자는 집행지의 소년담당판사이 다.

제91조(삭제)

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제92조(행형 시의 이의신청)

(1) 소년구금, 소년형벌과 정신병원·금단치료 시설 수용조치(「형법」 제61조제1호 및 제2 호) 또는 보호감호 수용조치의 영역과 관련한 개별적인 사안을 규율하기 위한 조치에 대하 여 법원에 재판을 신청할 수 있다. 행형조치 심사에 관하여서는 「행형법」 제109조 및 제111조부터 제120조제1항과 제67조제1항· 제2항·제5항 및 제67a조제1항을 준용한다. 신청은 원만한 분쟁조정을 위한 절차 이후에 제기될 수 있음을 주법으로 규정할 수 있다.

(2) 신청에 대한 결정은 관계 행형기관이 소 재한 지역의 소년합의부가 내린다. 소년합의 부는 「행형법」 제119a조에 따른 재판을 관 할한다. 주가 다른 주 지역에 있는 소년형벌 행형시설을 관리하는 경우, 이에 관계된 주는 시설을 관할하는 감독기관이 소재한 지역의 주 법원의 소년합의부가 관할하는 것으로 합 의할 수 있다.

(3) 소년합의부는 의결을 통해 결정하며, 재 량에 따라 구두변론을 실시할지의 여부를 결 정한다. 소년의 신청이 있는 경우에는 결정에 앞서 소년을 개인적으로 청문하여야 한다. 이 에 관한 사항은 소년에게 교시하여야 한다. 구두변론이 실시되지 않는 경우, 청문은 일반 적으로 행형시설에서 실시한다.

(4) 소년합의부는 제2항제2문의 경우 외에는 판사가 배석한다. 판사시보의 경우, 이미 형사 절차에 관한 사법사무를 1년 넘게 수임한 자 만 배석할 수 있다. 사건에 특별한 법률적 어 려움이 있거나 원칙적인 중요성이 부여되는 경우, 판사는 이송결정을 위해 해당 사건을 소년합의부에 송치하도록 한다. 이송을 위한 조건 중 하나라도 충족된 경우, 소년합의부는 그 신청을 하도록 한다. 소년합의부는 이를 의결하여 결정한다. 재위임은 불가능하다.

(5) 소송비용과 관련하여서는 제74조에 따라 소년에게 비용과 경비를 부담시키지 않는다 는 조건으로 「행형법」 제121조를 적용한 다.

(6) 제89b조제1항에 해당하는 소년형벌을 성 인을 위한 행형규정에 따라 집행하거나 소년 이 자유박탈 처분의 집행 중에 만 24세에 이 른 경우에는 제1항부터 제5항을 적용하지 아 니한다. 행형조치 심사에 관하여서는 「행형 법」 제109조부터 제121조까지의 규정을 적 용한다.

제93조(사전 법원명령 또는 법원의 승인이 필 요한 조치에 관한 사법 관할권과 절차)

소년구금, 소년형벌과 정신병원·금단치료시 설·보호감호 수용조치의 집행 시 집행법상 조 치에 법원의 사전명령 또는 승인이 필요할 경 우, 해당 조치가 실시되는 지역의 구법원이 관할권을 갖는다. 주가 다른 주 지역에 있는 제1항에 따른 자유박탈 집행용 시설을 관리하 는 경우, 이에 관계된 주는 시설을 관할하는 감독기관이 소재한 지역의 구법원이 관할권 을 갖는 것으로 합의할 수 있다. 그 절차에 관 하여서는 「행형법」 제121b조와 제67조제1 항·제2항·제5항, 제67a조제1항·제3항 및 제5 항을 준용한다.

제93a조(금단치료시설수용)

(1) 「형법」 제61조제2호에 의한 조치는 중 독성 질병이 있는 소년의 진료를 위해 필요한 특별한 치료적 수단과 사회적 부조를 행할 수 있는 시설에서 집행한다.

(2) 성취하고자 했던 치료목적이 실현된 경우 집행은 완화될 수 있고 계속해서 자유로운 형 태로 이루어질 수 있다.

제4장 전과기록의 폐기

제94조부터 제96조 (삭제)

제97조(판결을 통한 전과기록의 삭제)

(1) 소년담당판사는 소년형벌을 선고받은 소 년이 수형태도에서 성실한 인간으로 판명되 었다는 것에 대하여 이론의 여지가 없는 확신 을 얻은 경우에 직권으로 또는 유죄판결을 받 은 자, 양육권자 또는 법정대리인의 청구로 전과기록이 폐기됨을 선언한다. 이는 또한 검 사의 청구가 있거나 유죄판결을 받은 자가 신 청 당시에 아직 미성년인 경우 소년사법보조 의 신청이 있을 때 이루어질 수 있다. 이러한 선고는 「형법」 제174조부터 제180조까지 의 규정 또는 제182조에 의한 판결이 문제될 때에 허용되지 아니한다.

(2) 유죄판결을 받은 자가 전과를 삭제하는데 특히 적합하다고 판단되는 경우가 아니라면, 형의 집행 또는 면제 이후 2년이 경과해야 (전과 삭제) 명령을 할 수 있다. 집행 또는 유 예기간 동안 (전과 삭제) 명령은 허용되지 않 는다.

제98조(절차)

(1) 성인에 대한 가정법원의 교육사무를 담당 하는 지방법원 지원의 소년담당판사가 관련 절차를 관할한다. 유죄선고를 받은 자가 성년 에 이른 경우, 유죄판결을 받은 자의 주소지 를 관할하는 소년담당판사가 관할한다.

(2) 소년담당판사는 유죄판결을 받은 자의 수 형태도와 보호관찰에 관한 조사를 우선 유죄 판결을 받은 자를 복역 이후 지도하는 지위에 있는 자에게 위임할 수 있다. 소년담당판사는 자신의 조사를 행할 수 있으며 유죄판결을 받 은 자와 이들이 미성년자인 경우 양육권자와 법정대리인, 이외의 경우 학교와 관할 행정관 청을 청문하도록 한다.

(3) 조사의 종료 이후 검찰은 청문되어야 한 다.

제99조(재판)

(1) 소년담당판사는 재판을 통해 판단한다.

(2) 소년담당판사가 전과 삭제의 조건이 아직 충족된 것으로 보지 않는 경우, 소년담당판사 는 최대 2년에 해당하는 재판을 최대한 2년간 유예할 수 있다.

(3) 결정에 대한 즉시항고는 허용된다.

제100조(형 또는 잔여 형의 집행면제 이후의 전과 삭제)

2년을 초과하지 않는 소년형벌이 선고되고 형 벌 또는 잔여 형벌이 보호관찰을 위한 유예 이후에 면제된 경우 판사는 또한 전과가 삭제 된 것으로 선고한다. 이는 「형법」 제174조 부터 제180조까지의 규정 또는 제182조의 규 정에 따른 판결선고가 문제될 때에는 적용되 지 않는다.

제101조(철회)

전과가 삭제된 것으로 선고된 유죄판결을 받 은 자가 기록의 삭제 전에 중죄 또는 고의에 의한 경죄로 인해 새롭게 자유형을 선고받은 경우, 판사는 판결로서 또는 사후적인 결정으 로 전과 삭제 명령을 철회할 수 있다. 특별한 경우 판사는 철회를 배제할 수 있다.

제5장 일반 형사사건을 관할하는 법원 에서의 소년

제102조(관할)

연방일반대법원(BGH)와 고등법원의 관할은 이 법률규정으로 영향을 받지 않는다. 제1심 이 고등법원의 관할에 속하는 형사사건(「법 원조직법」 제120조제1항과 제2항)에 대해 서는 연방일반대법원이 이러한 고등법원의 소년형벌에 대한 집행유예 명령 또는 거부 재 판에 대한 항고에 대해서도 관할이 있다(제 59조 제1항).

제103조(여러 형사사건의 병합)

(1) 실체진실의 발견을 위해 또는 다른 중요 한 이유로 인해 요구될 때 소년과 성인에 대 한 형사사건은 일반 절차규정에 의해 병합될 수 있다.

(2) 소년법원에 관할이 있다. 이는 성인에 대 한 형사사건이 일반규정에 따라 「법원조직 법」 제74e조에 근거해 경제부의 관할에 속 하거나 제74a조에 근거해 형사부에 속하는 경우에는 적용하지 않는다; 그러한 경우 위 형사부는 소년에 대한 형사사건에 대해서도 관할을 가진다. 경제부와 「법원조직법」 제 74a조에 근거한 형사부의 관할을 심사하기 위해 제2문의 경우 「형사소송법」 제6a조, 제225a조제4항, 제270조제1항제2문을 준용 한다 「형사소송법」 제209a조는 형사부가 소년합의부와의 관계에서 상위의 법원과 동 일하다는 전제하에 적용될 수 있다.

(3) 법관이 병합된 사건의 분리를 결정하면 동시에 분리된 사건을 병합이 없었더라면 관 할이 있었을 법관에게 송부해야 한다.

제104조(소년에 대한 절차)

(1) 일반형사사건을 관할하는 법원에서 소년 에 대한 절차가 진행되는 경우, 이 법의 다음 과 같은 규정을 적용한다.

1. 소년의 비행과 그 결과(제3조부터 제32조 까지) 2. 소년사법보조의 참여와 법적 지위(제38조, 제46a조 및 제50조제3항) 3. 기소 전 절차의 수사범위(제43조) 4. 판사에 의한 소추 면제와 절차의 중지(제 45조 및 제47조) 4a. 대중의 제척(제48조제3항제2문) 5. 미결구금(제52조·제52a조·제72조 및 제 89c조) 6. 판결이유(제54조) 7. 상소심절차(제55조 및 제56조) 8. 보호관찰을 위한 소년형벌의 유예 절차 및 소년형벌의 부과 절차(제57조부터 제64조) 9. 양육권자와 법정대리인의 참가 및 법적 지 위(제50조제2항·제51조제2항부터 제7항·제 67조 및 제67a조) 10. 필요적 변호(제68조 및 제68a조) 11. 공적기관으로의 통지(제70조) 11a. 소년에 대한 고지(제70a조) 11b. 교시(제70b조) 11c. 피의자 심문(제70c조) 12. 관찰을 위한 수용(제73조) 13. 비용과 경비(제74조) 14. 일반적 절차법 규정의 제외(제79조부터 제81조) 15. 보호감호명령 시의 절차 및 재판(제81a 조)

(2) 이 법의 기타 절차규정은 법원의 재량에 따라 적용한다.

(3) 국가안전을 이유로 필요하며 소년의 복리 와 합치하는 경우, 법원은 소년사법보조의 참 여를 중지하고 제67조제1항 및 제2항에 언급 된 양육권자와 법정대리인의 권리를 정지할 것을 명령할 수 있다.

(4) 법원은 교육처분이 필요하다고 판단한 경 우, 그 선정과 명령을 가정법원에 위탁하여야 한다. 제53조제2항을 준용한다.

(5) 다음의 재판은 소년이 거주하는 지역을 관할하는 소년담당판사에게 이전한다.

1. 보호관찰을 위한 소년형벌의 유예 이후 필 요한 재판 2. 소년형벌의 유예 이후 필요한 재판으로, 형 의 확정 및 유죄판결의 말소(제30조)에 관한 재판은 제외 3. 소년형벌 유예에 대한 사후적 재판의 유보 이후 필요한 결정으로, 유보된 재판 자체는 제외(제61a조)

제3부 초기 성인

제1절 실체적 형법의 적용

제105조(초기 성인에 대한 「소년형법」의 적 용)

(1) 초기 성인이 일반규정에 따른 형벌이 부 과될 수 있는 비행을 저질렀을 때 다음 각 호 의 경우에 판사는 소년에게 적용될 제4조부터 제8조까지, 제9조제1호, 제10조, 제11조 그 리고 제13조부터 제32조까지의 규정을 준용 해서 적용한다.

1. 환경조건을 고려한 경우 행위자의 인격에 대한 전체적인 평가를 통해 현재 행위자의 도 덕적 그리고 정신적 발전에 따를 경우 여전히 소년과 동일하다는 점을 도출할 수 있는 경 우, 또는 2. 행위의 방식, 상황 또는 행동이유에 의할 때 소년비행이 문제되는 경우.

(2) 초기 성인이 일부의 범죄사실 때문에 일 반 「형법」에 의해 이미 종국적으로 유죄판 결을 받은 경우 제31조제2항제1문, 제3항이 적용될 수 있다.

(3) 초기 성인을 위한 소년형벌의 장기 10년 으로 한다. 행위에 있어서 살인이 문제되고 제1문에 의한 상한선이 특별히 중한 책임으로 인해 충분하지 않은 경우 장기 15년으로 한 다.

제106조(초기 성인을 위한 일반형법의 완화와 보호감호 처분)

(1) 초기 성인의 범죄행위로 일반형법이 적용 되는 경우, 법원은 종신 자유형을 최소 10년 이상 최대 15년 이하의 자유형으로 갈음하여 선고할 수 있다.

(2) 법원은 공직에 취임하거나 공선으로 권리 를 획득할 수 있는 능력(「형법」 제45조제1 항)의 상실이 발생하지 아니하도록 명령할 수 있다.

(3) 보호감호는 형벌에 부가하여 명령할 수 없다. 다음 중 어느 하나에 속하는 경우, 법원 은 판결로써 보호감호 명령을 유보할 수 있 다.

1. 다음에 해당하는 하나 또는 여러 건의 중죄 로 초기 성인이 최소 5년의 자유형을 선고받 은 경우 a) 생명, 신체의 완전성 또는 성적 자기결정 에 대한 중죄 b) 「형법」 제251조 및 이와 관련해 동법 제 252조 또는 제255조에 따른 중죄 이는 피해자에게 정신적 또는 신체적으로 중 대한 해를 가하거나 그러한 위험에 노출시킨 경우가 해당된다. 2. 초기 성인에게 제1항에 명시된 유형의 범 죄에 대한 성벽이 존재하여 유죄판결의 선고 시점을 기준으로 해당인이 일반대중에게 위 험하다는 사실을, 초기 성인과 그의 하나 또 는 복수의 범행에 관한 종합적인 평가에 근거 하여 충분히 확실하게 입증할 수 있거나 최소 한 그런 가능성이 있다고 판단한 경우

(4) 법원은 제3항제2문의 기타 조건에 따라 다음의 경우에 유보를 선고할 수 있다.

1. 「형법」 제176a조 및 제176b조에 따른 하나 이상의 중죄로 유죄판결이 선고된 경우 2. 유보와 관련하여 「형법」 제66조제1항제 1문제4호가 언급되지 않을 시, 「형법」 제 66조제3항의 다른 조건이 충족된 경우 3. 피해자에게 정신적 또는 신체적으로 중대 한 해를 가하거나 그러한 위험에 노출시킨 과 거의 행위 또는 그러할 것으로 예상되는 미래 의 행위가 제1호 또는 제3항제2문제1호에 언 급된 유형에 해당하는 경우

(5) 형벌 외에 보호감호명령이 유보되고 유죄 판결을 선고받은 자가 만 27세 미만이며, 행 위자의 재사회화를 더욱 촉진할 수 있는 것이 아니라면 법원은 형벌을 사회치료시설에서 집행하도록 명령한다. 이러한 명령은 사후적 으로도 이루어질 수 있다. 사회치료시설에서 의 집행을 아직 명령하지 아니하였거나 재소 자를 아직 사회치료시설로 이전하지 아니한 경우, 6개월마다 이에 관하여 새로이 결정하 여야 한다. 제2문에 따른 사후적 명령의 경우, 형벌집행부가 관할권을 지닌다. 「형법」 제 66c조제2항 및 제67a조제2항부터 제4항은 이에 영향을 받지 아니한다.

(6) 유죄판결을 선고받은 자, 그의 하나 또는 복수의 범행과 보충적으로 재판 시까지의 발 전을 고려한 종합적인 평가를 통해 해당인이 제3항제2문제1호 또는 제4항에 명시된 유형 의 행위를 범할 것으로 예상되는 경우, 법원 은 보호감호를 명령한다. 「형법」 제66a조 제3항제1문을 준용한다

(7) 책임능력이 없거나 약화되어 정신병원 수 용명령의 근거로 작용한 행위자의 상태가 종 결결정의 시점에는 존재하지 아니하다는 이 유로 제3항제2문제1호에 명시된 유형의 행위 에 대한 정신병원 수용명령이 「형법」 제 67d조제6항에 따라 종결된 것으로 선고된 경 우, 법원은 다음의 경우에 사후적으로 보호감 호수용을 명할 수 있다.

1. 해당인이 「형법」 제63조에 따른 수용의 원인이 되는 행위를 범하기 전에 그러한 행위 를 여러 차례 저질러 같은 조에 따른 수용을 명하였거나 해당인이 그러한 행위를 1회 또는 여러 차례 저질러 이미 한 차례 최소 3년의 자 유형을 선고받았거나 정신병원에 수용되었던 경우 2. 해당인, 그의 범행 및 보충적으로 재판 시 까지의 발전을 고려한 종합적인 평가를 통해, 해당인이 제3항제2문제1호에 명시된 유형의 범죄행위를 다시 범할 가능성이 높다는 결과 가 도출되는 경우

제2절 법원조직 및 절차

제107조(법원조직)

소년법원의 조직에 관한 규정 중 제33조부터 제34조제1항까지의 규정과 제35부터 제38조 까지의 규정은 초기 성인에 준용된다.

제108조(관할)

(1) 소년법원(제39조부터 제42조까지)의 관 할에 관한 규정은 초기 성인의 비행에도 적용 된다.

(2) 소년담당판사는 일반 「형법」의 적용이 예상되고 「법원조직법」 제25조에 의해 형 사판사가 결정을 내려야 하는 경우 초기 성인 의 비행에 관한 관할권을 가진다.

(3) 초기 성인의 위법한 행동에 일반 「형 법」이 적용될 수 있는 경우 「법원조직법」 제24조제2항이 적용된다. 개별적으로 4년의 자유형보다 더 중한 형벌 또는 형사피고인의 정신병원수용, 단독 또는 형벌과 병과하여 보 안감호수용(제106조제3항, 제4항, 제7항)을 예상할 수 있는 경우 소년합의부가 이에 관하 여 관할한다. 공판에서의 축소된 임명결정(제 33b조)은 보안감호수용 및 유보결정 또는 정 신병원수용결정이 예상될 때 허용되지 않는 다.

제109조(절차)

(1) 소년형사절차에 관한 규정(제43조부터 제81a조) 중 초기 성인에 대한 절차에 제43 조, 제46a조, 제47a조, 제50조제3항 및 제4 항, 제51a조, 제68조제1호·제4호 및 제5호, 제68a조, 제68b조, 제70조제2항 및 제3항, 제 70a조, 제70b조제1항제1문 및 제2항, 제70c 조, 제72a조부터 제73조 및 제81a조를 준용 한다. 제70a조의 경우, 초기 성인에게 적용되 는 법률에 따라 제외되지 않는 규정과 고지사 항이 관계된 경우에만 적용한다. 소년사법보 조와 적합한 경우에는 학교도 절차의 개시와 종료에 대하여 고지 받는다. 양 기관은 피의 자에 대한 다른 형사절차가 계속 중인 사실을 알게 된 경우, 이를 검찰에 알리도록 한다. 대 중 공개는 초기 성인의 이익에 부합할 경우 배제될 수 있다.

(2) 판사의 「소년형법」(제105조) 적용 시 에는 제45조, 제47조제1항제1문제1호·제2호 ·제3호·제2항 및 제3항, 제52조, 제52a조, 제 54조제1항, 제55조부터 제66조, 제74조 및 제79조제1항을 준용한다. 제105조제2항에 따른 조치 또는 소년형벌의 통일적인 확정이 이루어지지 않는 경우에는 제66조도 적용한 다. 일반적 절차법의 신속절차로 재판이 이루 어진 경우에는 제55조제1항 및 제2항을 적용 하지 아니한다. 「형사소송법」 제472a조에 따른 신청자의 비용에 대한 재판과 관련하여 서는 제74조를 적용하지 아니한다.

(3) 초기 성인에 대한 절차에서는 「형사소송 법」 제407조제2항제2문을 적용하지 아니한 다.

제3절 형집행, 행형 그리고 전과 삭제

제110조(형집행과 행형)

(1) 판사가 「소년형법」을 적용(제105조) 하고 이 법에 따라 허용되는 조치 또는 소년 형벌을 선고한 경우, 소년을 대상으로 한 형 집행과 행형에 관한 규정 중 제82조제1항 및 제83조부터 제93a조를 초기 성인에게 준용한 다.

(2) 행위 당시에 초기 성인이었던 자에 대한 미결구금 집행과 관련하여서는 제89c조제1항 및 제3항을 준용한다.

제111조(전과 삭제)

판사가 소년형벌을 선고하는 한 전과 삭제에 관한 규정(제97조부터 제101조까지의 규정) 은 초기 성인에 준용된다.

제4절 일반 「형법」을 관할하는 법원 에서의 초기 성인

제112조(준용)

제102조, 제103조, 제104조제1항부터 제3항 까지 그리고 제5항은 초기 성인에 대한 절차 에 준용한다. 제104조제1항에 언급된 규정은 단지 초기 성인을 위해 적용되는 법에 의할 때 제외되는 않는 경우에 한하여 적용될 수 있다. 판사는 준수사항을 부과하는 것이 필요 하다고 본 경우 초기 성인이 거주하는 지역을 관할하는 소년담당판사에게 선택과 명령을 위임한다.

제4부 연방군의 군인에 대한 특별규정

제112a조(「소년형법」의 적용)

「소년형법」(제3조부터 제32조까지, 제105 조)은 소년 또는 초기 성인의 군복무기간에 다음 각호의 차이점을 전제로 적용된다.

1. 제12조의 교육을 위한 구조가 명령될 수 없도록 한 것. 2. (삭제) 3. 준수사항과 부담명령의 부과에 있어서 판 사가 군복무의 특수성을 고려해야 하는 것. 이미 내려지거나 부과된 준수사항과 부담명 령을 판사가 군복무 특수성에 맞추는 것. 4. 군인은 명예 보호관찰관으로 임명될 수 있 으며 자신의 업무에 있어서 판사의 지시를 따 르지 않는다. 5. 소년 또는 초기 성인의 군상관(軍上官)이 보장해야 하는 사안은 군인이 아닌 보호관찰 관에 의한 감독에서 제외된다. 직무상 상관의 조치가 우선된다.

제112b조(삭제)

제112c조(집행)

(1) 형집행관리인은 군복무 개시 전에 한 범 행으로 인해 선고된 소년구금에 대하여, 병역 의 특성상 요구되고 그 집행의 연기가 고려될 수 없는 경우에 연방군 소속 병사에 대해서는 집행하지 아니한다.

(2) 제1항에 의한 집행관리자의 재판은 제83 조의 소년담당판사에 의한 재판이 된다.

주석

제4부(제112c조부터 제112e조까지): 제123 조 제1문에 따라 베를린에는 적용되지 아니 함,

제112d조(직무상 직속상관의 청문)

판사 또는 형집행관리자가 연방군 병사에게 준수사항이나 부담명령을 부과하거나, 제 112c조제1항에 의한 소년구금의 집행을 배제 하거나 보호관찰관으로서 병사를 임명할 경 우 판사 또는 형집행관리자는 소년 또는 초기 성인의 직무상 직속상관을 청문해야 한다.

주석

제4부(제112c조에서부터 제112e조까지): 제 123조 제1문에 따라 베를린에는 적용되지 아 니함.

제112e조(일반형사사건을 관할하는 법원에서 의 절차)

일반형사사건에 관할이 있는 법원에서의 소 년 및 초기 성인에 대한 절차(제104조)에서 는 제112a조와 제112d조가 적용되어야 한다.

주석

제4부(제112c조부터 제112e조까지): 제123 조 제1문에 따라 베를린에는 적용되지 아니 함.

제5부 종결규정 및 경과규정

제113조(보호관찰관)

개별 소년담당판사의 관할구역에는 최소한 1 명의 보호관찰관을 임용하도록 해야 한다. 형 사사건의 발생이 많지 않아서 과도하게 높은 비용이 들 수 있는 경우 임용은 다수의 관할 구역을 위해 이루어질 수 있고 또는 전혀 하 지 않을 수도 있다. 보호관찰관의 업무에 대 한 상세 사항은 주법으로 규제한다.

제114조(소년형벌 집행시설에서의 자유형 집 행)

아직 24세에 이르지 않았고 소년형집행에 적 합한 유죄판결을 받은 자에게 일반 「형법」 에 의해 선고되었던 자유형은 소년형벌의 행 형을 위한 시설에서 집행될 수 있다.

제115조(삭제)

제116조(시간적 적용범위)

이 법은 효력 발생 전에 실행한 비행에 대해 적용된다.

제117조부터 제120조(삭제)

제121조(경과규정)

(1) 소년형벌, 소년구금 그리고 정신병원 또 는 금단치료시설에의 수용을 집행하는 조치 의 적법성에 관한 법원의 재판과 관련된 2008년 1월 1일에 이미 계속 중인 절차에는 현행 「법원조직법 시행을 위한 법률」 제3절 의 규정이 계속해서 적용될 수 있다.

(2) 2011년 12월까지 적용된 제33b조제2항 은 2010년 1월 1일 전에 소년합의부에 계속 중이었던 절차에 적용한다.

(3) 판결로 유보되었거나 사후적 보안감호명 령에 대하여 결정해야 하는 절차에서 검찰은 2012년 1월 1일 전에 관할 법원의 장에게 소 송서류를 송부한 경우 2011년 12월 31일까 지 적용된 「법원조직법」 제74f조가 준용될 수 있다.

제122조부터 제124조(삭제)

제125조(효력발생)

이 법은 1953년 10월 1일부터 시행된다.