Erster Abschnitt Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Vertriebener
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher
Staatsangehöriger oder deutscher
Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den
ehemals unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Ostgebieten oder in
den Gebieten außerhalb der Grenzen des
Deutschen Reiches nach dem
Gebietsstande vom 31. Dezember 1937
hatte und diesen im Zusammenhang mit
den Ereignissen des zweiten Weltkrieges
infolge Vertreibung, insbesondere durch
Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei
mehrfachem Wohnsitz muss derjenige
Wohnsitz verloren gegangen sein, der für
die persönlichen Lebensverhältnisse des
Betroffenen bestimmend war. Als
bestimmender Wohnsitz im Sinne des
Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz
anzusehen, an welchem die
Familienangehörigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als
deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz
1 genannten Gebiete verlassen und seinen
Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches
genommen hat, weil aus Gründen
politischer Gegnerschaft gegen den
Nationalsozialismus oder aus Gründen der
Rasse, des Glaubens oder der
Weltanschauung nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt
worden sind oder ihm drohten,
2. auf Grund der während des zweiten
Weltkrieges geschlossenen
zwischenstaatlichen Verträge aus
außerdeutschen Gebieten oder während
des gleichen Zeitraumes auf Grund von
Maßnahmen deutscher Dienststellen aus
den von der deutschen Wehrmacht
besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist
(Umsiedler),
3. nach Abschluss der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli
1990 oder danach im Wege des
Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar
1993 die ehemals unter fremder
Verwaltung stehenden deutschen
Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland,
Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen,
die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien,
Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder
China verlassen hat oder verlässt, es sei
denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten
vertrieben und bis zum 31. März 1952
dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8.
Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen
Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,
sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in
den in Absatz 1 genannten Gebieten
ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge
Vertreibung aufgeben musste,
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1
genannten Gebieten gemäß § 10 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
Eheschließung verloren, aber seinen
ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte
und diesen infolge Vertreibung aufgeben
musste,
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten
als Kind einer unter Nummer 5 fallenden
Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen
ständigen Aufenthalt hatte und diesen
infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne
selbst deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger zu sein, als
Ehegatte eines Vertriebenen seinen
Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen
Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt
in den in Absatz 1 genannten Gebieten
verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen
Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten genommen hat, ist jedoch nur
dann Vertriebener, wenn es aus den
Umständen hervorgeht, dass er sich auch
nach dem Kriege in diesen Gebieten
ständig niederlassen wollte oder wenn er
diese Gebiete nach dem 31. Dezember
1989 verlassen hat.
§ 2 Heimatvertriebener
(1) Heimatvertriebener ist ein
Vertriebener, der am 31. Dezember 1937
oder bereits einmal vorher seinen
Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates
hatte, aus dem er vertrieben worden ist
(Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet
vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die
Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten
Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum
Deutschen Reich oder zur ÖsterreichischUngarischen Monarchie oder zu einem
späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu
Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt
als einheitliches Vertreibungsgebiet.
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein
vertriebener Ehegatte oder Abkömmling,
der die Vertreibungsgebiete vor dem 1.
Januar 1993 verlassen hat, wenn der
andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen
ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder
bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im
Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
§ 3 Sowjetzonenflüchtling
(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein
deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger, der seinen
Wohnsitz in der sowjetischen
Besatzungszone oder im sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin hat oder
gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli
1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm
nicht zu vertretenden und durch die
politischen Verhältnisse bedingten
besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine
besondere Zwangslage ist vor allem dann
gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben oder die persönliche
Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere
Zwangslage ist auch bei einem schweren
Gewissenskonflikt gegeben.
Wirtschaftliche Gründe sind als besondere
Zwangslage anzuerkennen, wenn die
Existenzgrundlage zerstört oder
entscheidend beeinträchtigt worden ist
oder wenn die Zerstörung oder
entscheidende Beeinträchtigung nahe
bevorstand.
(2) Von der Anerkennung als
Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,
1. wer dem in der sowjetischen
Besatzungszone und im sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin herrschenden
System erheblich Vorschub geleistet hat,
2. wer während der Herrschaft des
Nationalsozialismus oder in der
sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
durch sein Verhalten gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
3. wer die freiheitliche demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes
Berlin bekämpft hat.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4
bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 4 Spätaussiedler
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein
deutscher Volkszugehöriger, der die
Republiken der ehemaligen Sowjetunion
nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des
Aufnahmeverfahrens verlassen und
innerhalb von sechs Monaten im
Geltungsbereich des Gesetzes seinen
ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn
er zuvor
1. seit dem 8. Mai 1945 oder
2. nach seiner Vertreibung oder der
Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.
März 1952 oder
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1.
Januar 1993 geboren ist und von einer
Person abstammt, die die
Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945
nach Nummer 1 oder des 31. März 1952
nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass
Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst
nach dem 31. März 1952 in die
Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher
Volkszugehöriger aus den
Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3
außer den in Absatz 1 genannten Staaten,
der die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht,
dass er am 31. Dezember 1992 oder
danach Benachteiligungen oder
Nachwirkungen früherer Benachteiligungen
auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit
unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes. Ehegatten oder
Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die
nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den
Aufnahmebescheid einbezogen worden
sind, erwerben, sofern die Einbeziehung
nicht unwirksam geworden ist, diese
Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 5 Ausschluss
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder
Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
1. a) in den Aussiedlungsgebieten der
nationalsozialistischen oder einer anderen
Gewaltherrschaft erheblich Vorschub
geleistet hat,
b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein
Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen hat,
c) in den Aussiedlungsgebieten in
schwerwiegendem Maße seine Stellung
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil
anderer missbraucht hat,
d) eine rechtswidrige Tat begangen hat,
die im Inland als Verbrechen im Sinne des
§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre
nach deutschem Recht verjährt oder eine
Verurteilung deswegen nach dem
Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e) nach einer durch tatsächliche
Anhaltspunkte gerechtfertigten
Schlussfolgerung
aa) einer Vereinigung angehört oder
angehört hat, die den Terrorismus
unterstützt, oder eine derartige
Vereinigung unterstützt oder unterstützt
hat,
bb) bei der Verfolgung politischer Ziele
sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen
oder mit Gewaltanwendung gedroht hat
oder
cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt
oder verfolgt oder unterstützt hat, die
gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er
sich von den früheren Handlungen
abgewandt hat, oder
2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer
drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf
Grund eines kriminellen Delikts verlassen
oder
b) in den Aussiedlungsgebieten eine
Funktion ausgeübt hat, die für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen
Herrschaftssystems gewöhnlich als
bedeutsam galt oder auf Grund der
Umstände des Einzelfalles war, oder
c) wer für mindestens drei Jahre mit dem
Inhaber einer Funktion im Sinne von
Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat.
§ 6 Volkszugehörigkeit
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne
dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner
Heimat zum deutschen Volkstum bekannt
hat, sofern dieses Bekenntnis durch
bestimmte Merkmale wie Abstammung,
Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923
geboren worden ist, ist deutscher
Volkszugehöriger, wenn er von einem
deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammt und
sich bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung
oder auf andere Weise zum deutschen
Volkstum bekannt oder nach dem Recht
des Herkunftsstaates zur deutschen
Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf
andere Weise kann insbesondere durch den
Nachweis ausreichender deutscher
Sprachkenntnisse entsprechend dem
Niveau B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen oder durch den Nachweis familiär
vermittelter Deutschkenntnisse erbracht
werden. Das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum muss bestätigt werden durch den
Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der
verwaltungsbehördlichen Entscheidung
über den Aufnahmeantrag, in Fällen des §
27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der
Begründung des ständigen Aufenthalts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes,
zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen zu können, es sei denn, der
Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit
wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder wegen einer
Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird
unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil
es mit Gefahr für Leib und Leben oder
schwerwiegenden beruflichen oder
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war,
jedoch auf Grund der Gesamtumstände der
Wille unzweifelhaft ist, der deutschen
Volksgruppe und keiner anderen
anzugehören.
Zweiter Abschnitt Verteilung,
Rechte und Vergünstigungen
§ 7 Grundsatz
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung
in das berufliche, kulturelle und soziale
Leben in der Bundesrepublik Deutschland
zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung
bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den
Ehegatten und die Abkömmlinge des
Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber
die Aussiedlungsgebiete im Wege des
Aufnahmeverfahrens verlassen haben,
entsprechend anzuwenden. § 5 gilt
sinngemäß.
§ 8 Verteilung
(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler
und ihre Ehegatten und Abkömmlinge,
soweit sie die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 erfüllen, auf. Das
Bundesverwaltungsamt legt das
aufnehmende Land fest
(Verteilungsverfahren). Bis zu dieser
Festlegung werden die Personen vom Bund
untergebracht. Spätaussiedler und in den
Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten
oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich
nach der Einreise in den Geltungsbereich
des Gesetzes in einer
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
registrieren zu lassen.
(2) Familienangehörige des
Spätaussiedlers, die, ohne die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu
erfüllen, gemeinsam mit dem
Spätaussiedler eintreffen, können in das
Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung
einen Schlüssel zur Verteilung festlegen.
Bis zum Zustandekommen dieser
Vereinbarung oder bei deren Wegfall
richten sich die Verteilungsquoten für das
jeweilige Kalenderjahr nach dem von der
Geschäftsstelle der Bund-Länder-
Kommission für Bildungsplanung und
Forschungsförderung im Bundesanzeiger
veröffentlichten Schlüssel, der für das
vorangegangene Kalenderjahr
entsprechend Steuereinnahmen und
Bevölkerungszahl der Länder errechnet
worden ist (Königsteiner Schlüssel).
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den
Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck
kann ein von den Wünschen des
Spätaussiedlers abweichendes Land zur
Aufnahme verpflichtet werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung
oder ohne Festlegung des
Bundesverwaltungsamtes in einem Land
ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort
nicht aufgenommen werden.
(6) (weggefallen)
(7) § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt
nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von
Spätaussiedlern.
§ 9 Hilfen
(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder
2 sowie deren Ehegatten oder
Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben
Anspruch auf kostenlose Teilnahme an
einem Integrationskurs, der einen Basisund einen Aufbausprachkurs von gleicher
Dauer zur Erlangung ausreichender
Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von
Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur
und der Geschichte in Deutschland
umfasst. Ausgenommen sind Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene, die
eine schulische Ausbildung aufnehmen
oder ihre bisherige Schullaufbahn in der
Bundesrepublik Deutschland fortsetzen.
Der Sprachkurs dauert bei ganztägigem
Unterricht (Regelfall) längstens sechs
Monate. Soweit erforderlich soll der
Integrationskurs durch eine
sozialpädagogische Betreuung sowie durch
Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden.
Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten
oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs.
2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
ein Wohnort zugewiesen wurde, wird,
solange die Entscheidung über die
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über
die Festlegung eines vorläufigen
Wohnortes für Spätaussiedler
gegenstandslos geworden ist, ein
Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an
einem Integrationskurs gewährt, wenn ein
Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist.
Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat wird ermächtigt, nähere
Einzelheiten des Integrationskurses,
insbesondere die Grundstruktur, die Dauer,
die Lerninhalte und die Durchführung der
Kurse, die Vorgaben bezüglich der
Auswahl und Zulassung der Kursträger
sowie die Rahmenbedingungen für die
Teilnahme durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu regeln.
(2) Spätaussiedler können erhalten
1. eine einmalige Überbrückungshilfe des
Bundes und
2. einen Ausgleich für Kosten der
Aussiedlung.
Das Nähere bestimmt der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat durch
Richtlinien.
(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen
UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen, die
vor dem 1. April 1956 geboren sind,
gewährt das Bundesverwaltungsamt zum
Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam
auf Antrag eine pauschale
Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046
Euro. Sie beträgt bei Personen im Sinne
des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946
geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf
pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis
zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf
des Monats, in dem die Bescheinigung
nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde,
gestellt werden. Die Frist endet frühestens
am 31. Dezember 2009.
(4) Weitere Integrationshilfen wie
Ergänzungsförderung für Jugendliche und
ergänzende Sprach- und
sozialpädagogische Förderung können
gewährt werden. Weitere
Integrationshilfen im Sinne von Satz 1
können Personen gemäß Absatz 1 und
weiteren Familienangehörigen des
Spätaussiedlers gewährt werden, die
gemäß § 8 Absatz 2 gemeinsam mit
diesem eintreffen.
(5) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ist zuständig für
a) die Entwicklung von Grundstruktur und
Lerninhalten des Basissprachkurses, des
Aufbaukurses und des Orientierungskurses
nach Absatz 1 und
b) die Durchführung der Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 4.
§ 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise,
die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im
Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Gebietsstande vom 31. Dezember 1937
abgelegt oder erworben haben, sind im
Geltungsbereich des Gesetzes
anzuerkennen.
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise,
die Spätaussiedler in den
Aussiedlungsgebieten abgelegt oder
erworben haben, sind anzuerkennen, wenn
sie den entsprechenden Prüfungen oder
Befähigungsnachweisen im
Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig
sind.
(3) Haben Spätaussiedler die zur
Ausübung ihres Berufes notwendigen oder
für den Nachweis ihrer Befähigung
zweckdienlichen Urkunden (Prüfungsoder Befähigungsnachweise) und die zur
Ausstellung von Ersatzurkunden
erforderlichen Unterlagen verloren, so ist
ihnen auf Antrag durch die für die
Ausstellung entsprechender Urkunden
zuständigen Behörden und Stellen eine
Bescheinigung auszustellen, wonach der
Antragsteller die Ablegung der Prüfung
oder den Erwerb des
Befähigungsnachweises glaubhaft
nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der
Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die
glaubhafte Bestätigung
1. durch schriftliche, an Eides statt
abzugebende Erklärung einer Person, die
auf Grund ihrer früheren dienstlichen
Stellung im Bezirk des Antragstellers von
der Ablegung der Prüfung oder dem
Erwerb des Befähigungsnachweises
Kenntnis hat, oder
2. durch schriftliche, an Eides statt
abzugebende Erklärungen von zwei
Personen, die von der Ablegung der
Prüfung oder dem Erwerb des
Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse
haben.
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat
im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie
die Urkunde über die abgelegte Prüfung
oder den erworbenen
Befähigungsnachweis.
§ 11 Leistungen bei Krankheit
(1) Wer als Spätaussiedler aus den
Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei
Monaten nach dem Verlassen dieser
Gebiete im Geltungsbereich dieses
Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt
genommen hat, erhält einmalig Leistungen
wie ein Versicherter der gesetzlichen
Krankenversicherung, wenn der
Leistungsgrund am Tag der
Aufenthaltsnahme gegeben ist oder
innerhalb von drei Monaten danach eintritt.
(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den
§§ 27 bis 43a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie Zuschüsse zur
Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die
im Zusammenhang mit diesen Leistungen
notwendigen Fahrkosten (§ 60 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) werden
längstens für die ersten 78 Wochen von
dem Tag der Aufenthaltsnahme im
Geltungsbereich dieses Gesetzes an
gewährt, die anderen Leistungen bis zum
Ablauf der Frist von drei Monaten nach
Absatz 1 Satz 1. Auf Mutterschaftsgeld
nach § 24i des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld nach
§ 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis
51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
besteht kein Anspruch.
(3) Auf eine Leistung nach Absatz 1
besteht kein Anspruch, wenn die
Berechtigten hierauf einen Anspruch nach
anderen gesetzlichen Vorschriften haben.
(4) (weggefallen)
(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
die Durchführung der gesetzlichen
Krankenversicherung gewählte
Krankenkasse. Soweit die Wahl einer
Krankenkasse von einem Wohnort
abhängig ist, gilt als Wohnort ein Ort in
dem Bundesland, das nach § 8 für den
Spätaussiedler als Aufnahmeland
festgelegt ist oder festgelegt wird. Wird
das Wahlrecht nach Satz 1 nicht ausgeübt,
wählt das Bundesverwaltungsamt oder eine
von ihm benannte Stelle eine
Krankenkasse.
(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach
den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen,
haben dem Leistungserbringer vor
Inanspruchnahme der Leistung einen
Berechtigungsschein der nach Absatz 5
zuständigen Krankenkasse auszuhändigen.
In dringenden Fällen kann der
Berechtigungsschein nachgereicht werden.
Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser,
Apotheken und sonstige
Leistungserbringer haben für Leistungen
nach Absatz 1 nur Anspruch auf die
Vergütung, die sie erhalten würden, wenn
der Spätaussiedler Versicherter der
gesetzlichen Krankenversicherung wäre.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten
die §§ 61 und 62 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch über Zuzahlungen und
Belastungsgrenze entsprechend. Ferner
sind hierbei und bei der Erstattung des
Aufwands der Krankenkassen
untereinander für den Fall, dass eine
Versicherung nicht bei der Krankenkasse
zustande kommt, die die Leistungen nach §
11 erbracht hat, das Erste und Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch entsprechend
anzuwenden; für die Erstattung der
Krankenkassen untereinander gilt § 103
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(7a) (weggefallen)
(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der
Vorschriften der Absätze 1 bis 7 ist der
Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
§ 12 (weggefallen)
-
§ 13 Gesetzliche Rentenversicherung,
gesetzliche Unfallversicherung
Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in
der gesetzlichen Rentenversicherung und
der gesetzlichen Unfallversicherung richtet
sich nach dem Fremdrentengesetz.
§ 14 Förderung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit
(1) Spätaussiedlern ist die Begründung
und Festigung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im
Gewerbe und in freien Berufen zu
erleichtern. Zu diesem Zweck können die
Gewährung von Krediten zu günstigen
Zins-, Tilgungs- und
Sicherungsbedingungen sowie
Zinsverbilligungen und
Bürgschaftsübernahmen vorgesehen
werden.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch
die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in
den ersten zehn Jahren nach Verlassen der
Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu
berücksichtigen. Entsprechendes gilt für
Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit
mindestens der Hälfte des Kapitals
beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und
eine Mitwirkung an der Geschäftsführung
für mindestens sechs Jahre sichergestellt
sind.
(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen
Hand sollen unter der Auflage gegeben
werden, dass die Empfänger dieser Hilfen
sich verpflichten, bei der Vergabe von
Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu
verfahren.
(4) Rechte und Vergünstigungen als
Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2
kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer
in das wirtschaftliche und soziale Leben im
Geltungsbereich des Gesetzes in einem
nach seinen früheren wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße
eingegliedert ist.
(5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen,
dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk
als stehendes Gewerbe selbständig
betrieben oder die Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen besessen haben, sind auf
Antrag bei der für den Ort ihres ständigen
Aufenthaltes zuständigen
Handwerkskammer in die Handwerksrolle
einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist
§ 10 Abs. 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
§ 15 Bescheinigungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt
Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer
Spätaussiedlereigenschaft eine
Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des
Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3
findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor
Erteilung der Bescheinigung den
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt
für Verfassungsschutz, den Militärischen
Abschirmdienst, die Bundespolizei, das
Bundeskriminalamt und das
Zollkriminalamt, wenn dies zur
Feststellung von Ausschlussgründen nach
§ 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist.
Die Entscheidung über die Ausstellung der
Bescheinigung ist für
Staatsangehörigkeitsbehörden und alle
Behörden und Stellen verbindlich, die für
die Gewährung von Rechten oder
Vergünstigungen als Spätaussiedler nach
diesem oder einem anderen Gesetz
zuständig sind. Hält eine Behörde oder
Stelle die Entscheidung des
Bundesverwaltungsamtes über die
Ausstellung der Bescheinigung nicht für
gerechtfertigt, so kann sie nur ihre
Änderung oder Aufhebung durch das
Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem
in den Aufnahmebescheid des
Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten
oder Abkömmling eine Bescheinigung zum
Nachweis des Status nach Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner
Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2
Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach
Absatz 1 kann nur ausgestellt werden,
wenn die Erteilung eines
Aufnahmebescheides beantragt und nicht
bestands- oder rechtskräftig abgelehnt
worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die
Ausstellung einer Zweitschrift einer
Bescheinigung entscheidet die
Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung
für die Vergangenheit nur
zurückgenommen werden, wenn sie durch
arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung oder durch vorsätzlich
unrichtige oder unvollständige Angaben,
die wesentlich für ihre Ausstellung
gewesen sind, erwirkt worden ist. Die
Rücknahme mit Wirkung für die
Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von
fünf Jahren nach Ausstellung der
Bescheinigung erfolgen. Hat die
Rücknahme einer Bescheinigung nach
Absatz 1 auch Auswirkungen auf die
Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach
Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine
selbständige Ermessensentscheidung zu
treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung
des Ehegatten oder Abkömmlings an einer
arglistigen Täuschung, Drohung oder
Bestechung oder an unrichtigen oder
unvollständigen Angaben des
Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen
Belange des Ehegatten oder Abkömmlings,
insbesondere unter Beachtung des
Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf
einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
§ 16 Datenschutz
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs.
1 und 1a entsprechend. Die in diesen
Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf
Ersuchen zur Durchführung von Verfahren
zur Gewährung von Leistungen nach
diesem Gesetz sowie zur Feststellung der
Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt
und innerhalb derselben Behörde
weitergegeben werden, wenn dies
erforderlich ist. Wird eine ganz oder
teilweise ablehnende Entscheidung nach §
15 getroffen oder eine Entscheidung nach
§ 15 ganz oder teilweise zurückgenommen
oder widerrufen, werden alle Stellen, die
Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte
einräumen, Vergünstigungen oder
Leistungen gewähren, und die
Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und
Personalausweisbehörde von der
Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen
mitgeteilt werden:
1. Namen einschließlich früherer Namen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. Anschrift,
4. Tag der Entscheidung und Eintritt der
Rechtsbeständigkeit.
§§ 17 bis 20 (weggefallen)
-
Dritter Abschnitt Behörden und
Beiräte
§§ 21 bis 25 (weggefallen)
-
Vierter Abschnitt Aufnahme
§ 26 Aufnahmebescheid
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als
Spätaussiedler verlassen wollen, um im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren
ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften ein
Aufnahmebescheid erteilt.
§ 27 Anspruch
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf
Antrag Personen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach
Begründung des ständigen Aufenthalts im
Geltungsbereich des Gesetzes die
Voraussetzungen als Spätaussiedler
erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend
hiervon kann Personen, die sich ohne
Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des
Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid
erteilt oder es kann die Eintragung nach
Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn
die Versagung eine besondere Härte
bedeuten würde und die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz
im Aussiedlungsgebiet gilt als
fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz
2 abgelehnt wurde und der Antragsteller
für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten
begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende
Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens
drei Jahren besteht, oder der im
Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling
werden zum Zweck der gemeinsamen
Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der
Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer
Person kein Ausschlussgrund im Sinne des
§ 5 vorliegt und die Bezugsperson die
Einbeziehung ausdrücklich beantragt;
Ehegatten und volljährige Abkömmlinge
müssen auch Grundkenntnisse der
deutschen Sprache besitzen. Die
Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein
Abkömmling einer Bezugsperson nicht
mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern
während des Aussiedlungsvorganges und
vor Ausstellung der Bescheinigung nach §
15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend
von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet
verbliebene Ehegatte oder Abkömmling
eines Spätaussiedlers, der seinen
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1
in den Aufnahmebescheid des
Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn
die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Einbeziehung von minderjährigen
Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid
ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung
der Eltern oder des sorgeberechtigten
Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder
volljähriger Abkömmling wird abweichend
von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen
einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder wegen einer
Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse
der deutschen Sprache besitzen kann. Die
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
wird insbesondere dann unwirksam, wenn
die Ehe aufgelöst wird, bevor beide
Ehegatten die Aussiedlungsgebiete
verlassen haben, oder die Bezugsperson
verstirbt, bevor die einbezogenen Personen
Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz
2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines
unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens
auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
oder auf Einbeziehung ist nicht an eine
Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9
Absatz 4 Satz 2 gelten für
Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz
3 nachträglich einbezogenen Personen
entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele
Aufnahmebescheide erteilt werden, dass
die Zahl der aufzunehmenden
Spätaussiedler, Ehegatten und
Abkömmlinge die Zahl der vom
Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998
verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7
nicht überschreitet. Das
Bundesverwaltungsamt kann hiervon um
bis zu 10 vom Hundert nach oben oder
unten abweichen.
§ 28 Verfahren
Das Bundesverwaltungsamt führt das
Aufnahmeverfahren durch und erteilt den
Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von
Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1
Buchstabe d und e beteiligt das
Bundesverwaltungsamt den
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt
für Verfassungsschutz, den Militärischen
Abschirmdienst, die Bundespolizei, das
Bundeskriminalamt und das
Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende
Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 29 Datenschutz
(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im
Aufnahmeverfahren mitwirkenden
Behörden dürfen, soweit es zur
Feststellung der Voraussetzungen nach §
27 erforderlich ist,
1. bei ihnen vorhandene personenbezogene
Daten nutzen, die über die
Spätaussiedlereigenschaft Aufschluss
geben, auch wenn sie für andere Zwecke
erhoben oder gespeichert worden sind,
2. personenbezogene Daten beim
Betroffenen erheben.
Unter den gleichen Voraussetzungen
dürfen sie ohne Mitwirkung des
Betroffenen bei anderen öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
personenbezogene Daten erheben, soweit
die nach Satz 1 erhobenen Daten eine
Entscheidung über den Antrag des
Betroffenen nicht ermöglichen. Öffentliche
Stellen sind zu diesem Zwecke zu
Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und
Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach
den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn
besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen oder
überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder Dritter
entgegenstehen.
(1a) Zur Feststellung von
Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1
Buchstabe d und e darf das
Bundesverwaltungsamt folgende Daten des
Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder
seiner Abkömmlinge, die in den
Aufnahmebescheid einbezogen werden
sollen, an den Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
Militärischen Abschirmdienst, die
Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und
das Zollkriminalamt übermitteln:
1. den Familiennamen,
2. Bestandteile des Namens, die das
deutsche Recht nicht vorsieht,
3. die Vornamen,
4. frühere Namen,
5. das Geschlecht,
6. das Geburtsdatum,
7. den Geburtsort und
8. die letzte Anschrift im
Aussiedlungsgebiet.
Soweit Anhaltspunkte für
Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1
Buchstabe d oder e vorliegen, teilen die
nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem
Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der
insoweit bestehenden besonderen
gesetzlichen Verwendungsregelungen
innerhalb von zehn Tagen nach
Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit.
Hält die jeweilige Sicherheitsbehörde eine
weitere Überprüfung der
Ausschlussgründe für erforderlich, soll
diese insgesamt innerhalb von drei Wochen
nach Übermittlung der Daten nach Satz 1
abgeschlossen sein.
(2) Die im Aufnahme- und
Verteilungsverfahren gesammelten Daten
dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur für Zwecke dieser
Verfahren einschließlich der vorläufigen
Unterbringung durch die Länder, für
Verfahren nach § 15 und zur Feststellung
der Rechtsstellung als Deutscher nach
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sowie für Verfahren zur Gewährung von
Leistungen nach diesem Gesetz genutzt
und übermittelt werden.
§§ 30 bis 93 (weggefallen)
-
Fünfter Abschnitt Namensführung,
Beratung
§ 94 Familiennamen und Vornamen
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren
Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind, können durch
Erklärung gegenüber dem
Bundesverwaltungsamt im
Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
1. Bestandteile des Namens ablegen, die
das deutsche Recht nicht vorsieht,
2. die ursprüngliche Form eines nach dem
Geschlecht oder dem
Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten
Namens annehmen,
3. eine deutschsprachige Form ihres Voroder Familiennamens annehmen; gibt es
eine solche Form des Vornamens nicht, so
können sie neue Vornamen annehmen,
4. im Falle der Führung eines
gemeinsamen Familiennamens durch
Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmen und eine Erklärung nach § 1355
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abgeben,
5. den Familiennamen in einer deutschen
Übersetzung annehmen, sofern die
Übersetzung einen im deutschen
Sprachraum in Betracht kommenden
Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5
der Familienname als Ehename geführt, so
kann die Erklärung während des Bestehens
der Ehe nur von beiden Ehegatten
abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen
eines Abkömmlings, welcher das fünfte
Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich
die Namensänderung nur dann, wenn er
sich der Namensänderung durch Erklärung
gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im
Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränktes Kind, welches das 14.
Lebensjahr vollendet hat, kann die
Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen
öffentlich beglaubigt oder beurkundet
werden, wenn sie nicht bei der
Eheschließung gegenüber einem deutschen
Standesamt abgegeben werden. Im
Verteilungsverfahren kann auch das
Bundesverwaltungsamt die Erklärungen
öffentlich beglaubigen oder beurkunden.
Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben.
§ 95 Unentgeltliche Beratung
(1) Organisationen der Vertriebenen,
Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen
Vertriebene, Flüchtlinge und
Spätaussiedler im Rahmen ihres
Aufgabengebiets in Steuerfragen
unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu
keiner besonderen Erlaubnis.
(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle
missbräuchlicher Ausübung untersagt
werden. Das Nähere bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
Sechster Abschnitt Kultur,
Forschung und Statistik
§ 96 Pflege des Kulturgutes der
Vertriebenen und Flüchtlinge und
Förderung der wissenschaftlichen
Forschung
Bund und Länder haben entsprechend ihrer
durch das Grundgesetz gegebenen
Zuständigkeit das Kulturgut der
Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein
der Vertriebenen und Flüchtlinge, des
gesamten deutschen Volkes und des
Auslandes zu erhalten, Archive, Museen
und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen
und auszuwerten sowie Einrichtungen des
Kunstschaffens und der Ausbildung
sicherzustellen und zu fördern. Sie haben
Wissenschaft und Forschung bei der
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der
Vertreibung und der Eingliederung der
Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben,
sowie die Weiterentwicklung der
Kulturleistungen der Vertriebenen und
Flüchtlinge zu fördern. Die
Bundesregierung berichtet jährlich dem
Bundestag über das von ihr Veranlasste.
§ 97 Statistik
Bund und Länder haben die auf dem
Gebiete des Spätaussiedlerwesens
erforderlichen statistischen Arbeiten
durchzuführen. Insbesondere haben sie die
Statistik so auszugestalten, dass die
statistischen Unterlagen für die
Durchführung der zum Zwecke der
Eingliederung der Spätaussiedler
erlassenen Vorschriften zur Verfügung
gestellt werden können.
Siebter Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 98 Erschleichung von Vergünstigungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um
für sich oder einen anderen Rechte oder
Vergünstigungen, die Spätaussiedlern
vorbehalten sind, zu erschleichen.
§ 99 Pflichtverletzung von
Verwaltungsangehörigen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Verwaltungsangehöriger bei der
Durchführung dieses Gesetzes
Bescheinigungen für Personen ausstellt,
von denen er weiß, dass sie kein Recht auf
Erteilung der Bescheinigung haben.
Achter Abschnitt Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 100 Anwendung des bisherigen Rechts
(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3
finden die vor dem 1. Januar 1993
geltenden Vorschriften nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 8 Anwendung.
(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1.
Januar 1993 geltenden Fassung werden
nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem
Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990
und vor dem 1. Januar 1993 begründet
haben, können den Ausweis noch bis zum
31. Dezember 1993 beantragen. Im
Übrigen wird die Vertriebenen- oder
Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen
einer Behörde, die für die Gewährung von
Rechten und Vergünstigungen an
Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist,
vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.
(3) § 16 ist auch anzuwenden auf
Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor
dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.
(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990
eine Übernahmegenehmigung des
Bundesverwaltungsamtes erhalten haben,
sind bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit
der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund
nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe
e vorliegt, oder des § 4 auch dann
Spätaussiedler, wenn ihnen kein
Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993
einen Aufnahmebescheid nach § 26
erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn
sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr.
3, mit der Maßgabe, dass kein
Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe
d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4
erfüllen.
(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990
und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
genommen haben, sind bei Vorliegen der
Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde
dieses Gebietes und der sonstigen
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch
dann Aussiedler, wenn ihnen kein
Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993
in der bis zum 31. Dezember 1992
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,
wenn die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im
Dezember 1992 bestanden haben.
(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis
zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 100a Übergangsregelung
Die Spätaussiedlereigenschaft von
Personen aus Estland, Lettland oder
Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen
Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten
haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4
und 5 in der vor dem 24. Mai 2007
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass
kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1
Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
§ 100b Anwendungsvorschrift
§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1.
Januar 2005 geltenden Fassung auf
Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in
den Aufnahmebescheid einbezogen worden
sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler
zum Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre
bestanden hat, anzuwenden. Werden
Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem
24. Mai 2007 im Geltungsbereich des
Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2
auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie
den Status im Sinne des Artikels 116 Abs.
1 des Grundgesetzes nicht erworben
haben.
§ 101 Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes gelten entsprechend für
Lebenspartner.
§ 102 (weggefallen)
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§ 103 Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9
dieses Gesetzes.
§ 104
Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat kann allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
dieses Gesetzes durch das
Bundesverwaltungsamt erlassen.
§§ 105 bis 107 (weggefallen)
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