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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) 실향민 및 난민 처리에 관한 법률(연방실향민법 - BVFG)

Ausfertigungsdatum: 19.05.1953 발행일: 1953. 05. 19.

Vollzitat: “Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist” 전문인용: “2020년 6월 19일 법률(연방법률관보 제I 부 1328면) 제162조의 내용과 같이 최종 개정된 2007년 8월 10일 공시판 「연방실 향민법」(연방법률관보 제I부 1902면)” Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902; zuletzt geändert durch Art. 162 V v. 19.6.2020 I 1328 현황: 2007년 8월 10일 공시판(제I부 1902 면)의 내용과 같이 전부 개정, 2020년 6월 19일(제I부 1328면) 법률 제162조의 내용 과 같이 최종 개정

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vertriebener

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3. nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste, 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste, 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

§ 2 Heimatvertriebener

(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur ÖsterreichischUngarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.

(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.

§ 3 Sowjetzonenflüchtling

(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.

(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,

1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat, 2. wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, 3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat.

(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Spätaussiedler

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 5 Ausschluss

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer 1. a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat, b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, c) in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder e) nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung aa) einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, bb) bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder 2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder c) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

§ 6 Volkszugehörigkeit

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen

§ 7 Grundsatz

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

§ 8 Verteilung

(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.

(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder- Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).

(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.

(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.

(6) (weggefallen)

(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.

§ 9 Hilfen

(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basisund einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(2) Spätaussiedler können erhalten

1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes und 2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung. Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Richtlinien.

(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.

(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung können gewährt werden. Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1 können Personen gemäß Absatz 1 und weiteren Familienangehörigen des Spätaussiedlers gewährt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemeinsam mit diesem eintreffen.

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für

a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und b) die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

§ 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungsoder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder 2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

§ 11 Leistungen bei Krankheit

(1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt.

(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Zuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die im Zusammenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahrkosten (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) werden längstens für die ersten 78 Wochen von dem Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an gewährt, die anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1. Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht kein Anspruch.

(3) Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung gewählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Krankenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als Wohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nach Satz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwaltungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine Krankenkasse.

(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen Krankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung wäre.

(6) (weggefallen)

(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Zuzahlungen und Belastungsgrenze entsprechend. Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands der Krankenkassen untereinander für den Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Krankenkasse zustande kommt, die die Leistungen nach § 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Erstattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(7a) (weggefallen)

(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der Absätze 1 bis 7 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

§ 12 (weggefallen)

-

§ 13 Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung

Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.

§ 14 Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

(1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.

(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, dass die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.

(4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.

(5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 15 Bescheinigungen

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

§ 16 Datenschutz

Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:

1. Namen einschließlich früherer Namen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. Anschrift, 4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.

§§ 17 bis 20 (weggefallen)

-

Dritter Abschnitt Behörden und Beiräte

§§ 21 bis 25 (weggefallen)

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Vierter Abschnitt Aufnahme

§ 26 Aufnahmebescheid

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.

§ 27 Anspruch

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

§ 28 Verfahren

Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 29 Datenschutz

(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,

1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluss geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind, 2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.

(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:

1. den Familiennamen, 2. Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht, 3. die Vornamen, 4. frühere Namen, 5. das Geschlecht, 6. das Geburtsdatum, 7. den Geburtsort und 8. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet. Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen, teilen die nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit. Hält die jeweilige Sicherheitsbehörde eine weitere Überprüfung der Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese insgesamt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein.

(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.

§§ 30 bis 93 (weggefallen)

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Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung

§ 94 Familiennamen und Vornamen

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, 2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, 3. eine deutschsprachige Form ihres Voroder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen, 4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, 5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt. Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

§ 95 Unentgeltliche Beratung

(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.

(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Sechster Abschnitt Kultur, Forschung und Statistik

§ 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste.

§ 97 Statistik

Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.

Siebter Abschnitt Strafbestimmungen

§ 98 Erschleichung von Vergünstigungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.

§ 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, dass sie kein Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 100 Anwendung des bisherigen Rechts

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 100a Übergangsregelung

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

§ 100b Anwendungsvorschrift

§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben.

§ 101 Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.

§ 102 (weggefallen)

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§ 103 Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.

§ 104

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.

§§ 105 bis 107 (weggefallen)

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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) 실향민 및 난민 처리에 관한 법률(연방실향민법 - BVFG)

Ausfertigungsdatum: 19.05.1953 발행일: 1953. 05. 19.

Vollzitat: “Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist” 전문인용: “2020년 6월 19일 법률(연방법률관보 제I 부 1328면) 제162조의 내용과 같이 최종 개정된 2007년 8월 10일 공시판 「연방실 향민법」(연방법률관보 제I부 1902면)” Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.8.2007 I 1902; zuletzt geändert durch Art. 162 V v. 19.6.2020 I 1328 현황: 2007년 8월 10일 공시판(제I부 1902 면)의 내용과 같이 전부 개정, 2020년 6월 19일(제I부 1328면) 법률 제162조의 내용 과 같이 최종 개정

제1절 일반규정

제1조(실향민)

(1) “실향민”이란 독일 국적자 또는 독일 민족에 속하는 사람으로서 이전에 다른 국 가의 통치를 받았던 동독 영토 또는 1937 년 12월 31일의 영토 지위에 따라 독일제 국 국경 밖의 지역에 자신의 거주지를 두었 다가 제2차 세계대전의 결과로 추방 특히 축출이나 도피 등으로 인하여 그 거주지를 상실한 사람을 말한다. 여러 개의 거주지가 있는 경우에는 당사자의 개인적인 생활을 위한 것으로 정해진 거주지를 상실한 경우 가 해당된다. 가족 구성원이 살고 있는 거 주지는 제2문에서 의미하는 용도로 정해진 거주지로 본다.

(2) 독일 국적자 또는 독일 민족에 속하는 사람으로서 다음에 해당하는 사람도 실향민 으로 본다.

1. 나치주의에 대해 정치적으로 대항하였다 는 이유 또는 인종, 신념이나 세계관을 이 유로 자신에 대해 나치주의에 의한 물리적 조치가 행사되었거나 행사될 우려 때문에 1993년 1월 1일 이후 제1항에 언급된 영 토를 떠나 독일제국 밖에 주거지를 가진 사 람 2. 제2차 세계대전 중 독일 지역 밖에서의 국가 간 조약에 근거하거나 같은 기간 중 독일 국방군에 의하여 점령된 영토에서 독 일 기관의 조치에 근거하여 이주되었던 사 람(이주민) 3. 1990년 7월 1일 이전에 일반 추방조치 가 완료된 이후 또는 1993년 1월 1일 이전 에 입국절차를 통해 이전에 다른 국가의 통 치를 받았던 독일 동부 영토, 그단스크, 에 스토니아, 라트비아, 리투아니아, 구소련, 폴란드, 체코슬로바키아, 헝가리, 루마니아, 불가리아, 유고슬라비아, 알바니아 또는 중 국을 떠났거나 떠나는 사람. 다만, 이 지역 에서 추방되었다가 1952년 3월 31일까지 그곳으로 귀환하지 아니한 채로 1945년 5 월 8일 이후에 이 지역에 거주지를 가진 사람(재이주자)은 제외한다. 4. 거주지가 없이 제1항에 언급된 지역에서 지속적으로 영업이나 직업을 수행하였으며 추방으로 인하여 이 활동을 포기하게 된 사 람 5. 혼인으로 인하여 「민법」 제10조에 따 라 제1항에 언급된 지역에서 자신의 거주 지를 상실하였으나 그 지역에서 유지하였던 자신의 상거소를 추방으로 인하여 포기하게 되었던 사람 6. 「민법」 제11조에 따라 제5호에 해당 하는 아내의 자녀로서 제1항에 언급된 지 역에 거주지를 갖지 아니하였으나 그 지역 에서 유지하였던 자신의 상거소를 추방으로 인하여 포기하게 되었던 사람

(3) 본인이 독일 국적자 또는 독일 민족에 속하는 사람이 아니면서 실향민의 배우자로 서 자신의 거주지를 상실하였거나 제2항제 5호의 경우 독일 국적자 또는 독일 민족에 속하는 사람의 배우자로서 제1항에 언급된 지역의 상거소를 상실한 사람도 실향민으로 본다.

(4) 전쟁의 영향으로 제1항에 언급된 지역 에 거주하였던 사람은 전쟁 후에도 그 지역 에 정착하려고 하였음을 인정할 수 있는 사 정이 있거나 1989년 12월 31일 이후에 그 지역을 떠난 경우에만 실향민으로 본다.

제2조(본국실향민)

(1) “본국실향민”이란 1937년 12월 31일까 지 자신이 추방되었던 국가 내의 지역에 자 신의 거주지를 가졌다가(추방지역), 1993년 1월 1일 이전에 그 지역을 떠난 실향민을 말한다. 1914년 1월 1일에 독일 제국 또는 오스트리아-헝가리 제국에 속했거나 이후 폴란드, 에스토니아, 라트비아 또는 리투아 니아에 속하였던 제1조제1항에 언급된 전 체 지역은 동일한 추방지역으로 본다.

(2) 타방의 배우자 또는 비속의 경우에는 부모 일방이 1937년 12월 31일까지 추방 지역에 거주지(제1항)를 갖고 있었던 경우 에 실향민의 배우자 또는 1993년 1월 1일 이전에 추방지역을 떠난 실향민의 비속도 본국실향민으로 본다.

제3조(소련점령지탈주자)

(1) “소련점령지탈주자”란 소련점령지역이 나 소련점령베를린구역에 자신의 거주지를 갖거나 가지고 있다가 1990년 7월 1일 이 전에 그곳을 탈출하여 자신의 의사에 반하 거나 정치적인 상황에 의하여 특수한 강제 적인 상황을 면하게 된 독일 국적인이나 독 일 민족에 속하는 사람을 말한다. 특수한 강제적인 상황은 무엇보다 신체와 생명에 대한 직접적인 위험 또는 개인의 자유에 대 한 직접적인 위험이 있는 경우에 성립한다. 특수한 강제적인 상황은 심각한 양심의 갈 등에서도 성립한다. 생계 기반이 멸실되거 나 현저하게 훼손된 경우 또는 그 멸실이나 현저한 훼손이 임박해 있는 경우에는 경제 적인 사유도 특수한 강제적인 상황으로 인 정된다.

(2) 다음에 해당하는 사람은 소련점령지탈 주자로 인정되지 아니한다.

1. 소련점령지 또는 소련점령베를린구역에 서 지배 체제에 현저하게 조력하였던 사람 2. 국가사회주의의 통치 기간 중에 또는 소 련점령지역이나 소련점령베를린구역에서 자 신의 행동을 통하여 인도주의 또는 법치주 의 원칙을 위반한 사람 3. 베를린주를 포함하여 독일연방공화국의 자유민주주의 기본질서에 대항한 사람

(3) 제1조제1항제2문과 제3문, 제2항제4호 부터 제6호까지, 제3항과 제4항을 준용한 다.

제4조(종전후재이주자)

(1) “종전후재이주자”란 다음 중 어느 하나 의 시점 이후부터 사전에 재이주지역에 자 신의 거주지를 가졌던 사람으로서 1992년 12월 31일부터 수용절차의 방법으로 구소 련을 떠나 6개월 이내에 이 법의 적용 지 역에 상거소를 가지게 된 독일 민족에 속하 는 사람을 말한다.

1. 1945년 5월 8일 이후 2. 1952년 3월 31일 이후 자신 또는 부모 일방이 추방된 후 3. 부모 또는 조부모가 거주지를 1952년 3 월 31일 이후에 재이주지역으로 옮긴 경우 를 제외하고 1993년 1월 1일 이전에 출생 하며 자신의 출생 이후 제1호에 따른 1945 년 5월 8일의 기준일 조건 또는 제2호에 따른 1952년 3월 31일의 기준일 조건을 충족하는 사람의 비속인 경우에는 자신의 출생 이후

(2) 제1항의 그 밖의 조건을 충족하고 자 신이 1992년 12월 31일부터 독일 민족이 라는 이유로 차별을 받았거나 이전 차별의 영향을 받았음을 소명한, 제1항에 언급된 국가 이외의 제1조제2항제3호의 재이주지 역에서 온 독일 민족에 속하는 사람도 종전 후재이주자로 본다.

(3) 종전후재이주자는 「기본법」 제116조 제1항에서 의미하는 독일인이다. 제27조제 1항제2문에 따라 수용결정에 포함된 종전 후재이주자의 배우자나 비속은 포함이 무효 로 되지 않는 경우 이 법의 적용 지역에 수 용됨으로써 이러한 법적 지위를 획득한다.

제5조(제외)

다음 중 어느 하나에 해당하는 사람은 제4 조제1항 또는 제2항에 따른 법적 지위를 얻지 아니한다. 1. a) 재이주지역에서 나치당이나 다른 독 재정권에 현저하게 조력하였던 사람 b) 재이주지역에서 자신의 행위를 통하여 인도주의 또는 법치주의 원칙을 위반한 사 람 c) 재이주지역에서 자신의 이익을 위해 또 는 다른 사람에게 불이익을 끼치기 위해 자 신의 지위를 지나칠 정도로 남용하였던 사 람 d) 국내에서 「형법」 제12조제1항에서 의 미하는 범죄로 볼 수 있는 불법행위를 저지 른 사람. 다만 해당 행위가 독일 법률에 따 라 시효가 소멸되거나 이에 대한 유죄판결 이 「연방중앙등록법」에 따라 말소되는 경 우는 제외한다. e) 실질적 근거로 정당화된 결론에 따라 다음 중 어느 하나에 해당하는 사람 aa) 테러를 지원하는 단체에 속하거나 속해 있거나 그러한 단체를 지원하거나 지원했던 사람 bb) 정치적 목적을 추구하기 위하여 폭행 에 가담했거나 공개적으로 폭력 사용을 촉 구했거나 폭력을 사용하겠다는 것으로 위협 한 사람 cc) 자유민주적 기본질서, 연방정부나 주정 부의 존재나 안보 또는 국제적인 상호 이해 의 개념에 반하는 노력을 추구·지원하고 있 거나 했던 사람 다만 이전 행동을 하지 않았음을 소명한 경 우에는 제외한다. 2. a) 형사 범죄를 근거로 한 형사 기소로 인하여 재이주지역을 떠난 사람 b) 일반적으로 공산주의 통치체제 유지에 중요한 직위를 수행하였거나 개별 사례의 상황으로 인하여 재이주지역에서 해당 직위 를 수행한 사람 c) b목에서 의미하는 직위 보유자와 같은 가족공동체로 최소 3년 동안 생활한 사람

제6조(민족 소속)

(1) 이 법에서 “독일 민족”이란 자신의 본 적지에서 독일 민족으로 인정받은 사람을 말한다. 다만 그러한 인정은 혈통, 언어, 교 육, 문화와 같은 특정한 징표를 통하여 증 명된 경우만 해당된다.

(2) 1923년 12월 31일 이후에 출생한 사람 이 독일 국적인 또는 독일 민족에 속하는 사람이고 재이주지역을 벗어날 때까지 독일 국적임을 밝히거나 다른 방식으로 독일 민 족임을 인정받았거나 출생지국가의 법에 의 하여 독일 국적을 취득한 사람인 경우 독일 민족에 해당한다. 다른 방식으로 독일 민족 임을 인정받는 것은 특히 유럽언어 공통참 조기준 레벨 B1에 해당하는 충분한 독일어 능력 증명을 통해 또는 가족이 가르친 독일 어 능력 증명을 통해 가능하다. 독일 민족 으로 인정을 받는 것은 수용 신청에 대한 행정관청의 결정 시점에, 제27조제1항제2 문의 경우에는 이 법의 적용 지역에 상거소 를 갖게 되는 시점에 적어도 간단한 독일어 대화가 가능하다는 언어 능력을 증명함으로 써 확인되어야 하되, 수용 신청인이 신체 적, 정신적, 심리적 질병으로 인하여 또는 「 사회법전 」 제9권제2조제1항제1문에서 의미하는 장애로 인하여 이러한 언어 능력 을 가질 수 없는 경우에는 제외한다. 신체 와 생명에 대한 위험 또는 심각한 직업적· 경제적 불이익과 관련되어 있어서 독일 민 족으로 인정을 받지는 못하였으나 전반적인 상황으로 볼 때 다른 민족이 아닌 독일 민 족 집단에 속하려는 의지에 의심의 여지가 없는 경우에는 독일 민족으로 인정받은 것 으로 추정한다.

제2절 배정, 권리와 혜택

제7조(원칙)

(1) 종전후재이주자는 독일연방공화국 내 에서 직업생활, 문화생활 및 사회생활에 편 입이 용이하여야 한다. 종전 후 강제이주로 인한 불이익은 완화되어야 한다.

(2) 제8조, 제10조 및 제11조는 제4조제1 항과 제2항의 조건을 충족하지 못하였으나 수용절차에 따라 재이주지역을 떠난 종전후 재이주자의 배우자와 그 비속에 적용한다. 제5조를 준용한다.

제8조(배정)

(1) 주정부는 종전후재이주자와 그 배우자 및 비속이 제7조제2항의 조건을 충족하는 경우 이들을 수용한다. 연방행정관청은 수 용하는 주를 결정한다(배정절차). 이러한 결정이 내려질 때까지 이들은 연방정부에 의해 수용된다. 종전후재이주자와 수용결정 에 포함된 배우자나 비속은 이 법의 적용 지역에 들어간 후 연방 초기수용시설에 등 록할 의무가 있다.

(2) 종전후재이주자와 함께 도착하는 종전 후재이주자의 가족 구성원은 제7조제2항의 조건을 충족하지 아니하였어도 배정절차에 포함시킬 수 있다.

(3) 주정부는 합의를 통하여 배정을 위한 공식을 정할 수 있다. 이러한 합의가 성립 될 때까지 또는 합의가 폐지될 경우 해당 연도의 배정 할당량은 전년도 주정부의 세 입과 인구를 기준으로 산출한 연방·주 교육 계획·연구지원위원회 사무소에서 연방관보 에 고시한 공식을 기준으로 한다(쾨니히슈 타인 공식).

(4) 연방행정관청은 그 공식을 준수하여야 한다. 이러한 목적을 위하여 종전후재이주 자의 요구와 서로 다른 주에 수용 의무를 부과할 수 있다.

(5) 연방행정관청의 결정과 달리 또는 연 방행정관청의 결정 없이 어떠한 주에 상거 소가 있는 사람이 그 주에 수용될 필요는 없다.

(6) (삭제)

(7) 「사회법전」 제8권제45조(1990년 6 월 26일의 법률 제1조, 연방법률관보 제I부 1163면)는 종전후재이주자의 수용시설에 대하여는 적용되지 아니한다.

제9조(보조금)

(1) 제4조제1항과 제2항에 따른 종전후재 이주자 및 제7조제2항제1문의 조건을 충족 하는 그 배우자나 비속은 충분한 언어 능력 을 습득하기 위하여 동일한 기간 동안 기초 어학과정과 고급어학과정 및 독일의 법질 서, 문화 및 역사에 대한 지식을 전수하기 위한 오리엔테이션 과정을 포함하는 통합과 정을 무료로 수강할 수 있다. 독일연방공화 국에서 학교 교육을 시작하거나 이전 학교 과정을 계속하는 어린이, 청소년 및 청년은 제외된다. 어학과정은 종일 수업(일반) 시 최대 6개월 동안 진행된다. 필요한 경우 통 합과정에 사회교육지원과 아동돌봄프로그램 이 추가되어야 한다. 종전후재이주자와 「종전후재이주자의 임시 거주지 결정에 관 한 법률」 제2조제1항에 따라 거주지를 배 정받은 제7조제2항제1문에서 의미하는 그 배우자나 비속은 임시 거주지 배정에 관한 결정이 「종전후재이주자의 임시 거주지 결 정에 관한 법률」 제2조제4항에 따라 무효 로 되지 아니하면, 통합과정 프로그램을 수 강하러 다니기 어려운 경우 통합과정을 수 강하기 위한 교통비 보조금을 받는다. 연방 내무부는 통합과정에 대한 자세한 세부 정 보 특히 기본 구성, 기간, 학습 내용 및 과 정 실시, 과정 선택과 허가에 관한 기준 및 수강 기본 조건을 연방참사원의 동의가 필 요하지 않은 법규명령으로 정할 권한이 있 다.

(2) 종전후재이주자는 다음을 받을 수 있 다.

1. 연방의 일회성 임시 지원금 2. 강제이주비용을 위한 보상금 세부사항은 연방내무부장관이 지침으로 정 한다.

(3) 구 소련, 에스토니아, 라트비아 또는 리투아니아에서 온 1956년 4월 1일 이전에 출생한 종전후재이주자에게는 신청을 하면 연방행정관청이 감금을 보상하기 위하여 2,046유로의 정액 사회복귀부조를 제공한 다. 1946년 1월 1일 이전에 출생한 제1문 에서 의미하는 사람의 경우 사회복귀부조 금액은 3,068유로로 한다. 정액 사회복귀부 조 신청은 제15조제1항에 따른 증명서가 발급된 달의 말일부터 3년까지만 제출할 수 있다. 기한은 이르면 2009년 12월 31일 에 만료된다.

(4) 청소년을 위한 보충 지원, 추가 언어 및 사회교육 지원 등 추가 통합지원이 제공 될 수 있다. 제1문에서 의미하는 추가 통합 지원은 제1항에 따른 사람과 제8조제2항에 따라 함께 도착한 종전후재이주자의 다른 가족 구성원에게 제공될 수 있다.

(5) 연방이민난민청은 다음을 담당한다.

a) 제1항에 따른 기초어학과정, 고급어학과 정 및 오리엔테이션 과정의 기본 구성과 학 습 내용의 개발 b) 제1항과 제4항에 따른 조치의 이행

제10조(시험과 자격 증명)

(1) 1945년 5월 8일까지 종전후재이주자가 1937년 12월 31일의 영토 지위에 따른 독 일제국의 영토 내에서 합격하였거나 취득하 였던 시험이나 자격 증명은 이 법의 적용 지역에서 승인을 받아야 한다.

(2) 종전후재이주자가 재이주지역 내에서 합격하였거나 취득하였던 시험이나 자격 증 명이 이 법의 적용 지역 내의 상응하는 시 험이나 자격 증명과 대등한 경우에 그 시험 이나 자격증명은 인정된다.

(3) 종전후재이주자가 자신의 직업을 수행 하기 위하여 필요하거나 자신의 자격을 증 명하는 용도의 증서(시험 또는 자격 증명 서)와 대체 문서의 발급에 필요한 자료를 분실한 경우 해당 증서 발급을 관할하는 관 청 및 기관에서 신청에 따라 신청인이 시험 에 합격하였다는 사실이나 자격을 취득하였 다는 사실을 믿을 수 있도록 증명하는 증명 서를 그 이주자에게 발급하여야 한다.

(4) 제3항에 따른 증명서를 발급하기 위한 조건은 다음 중 어느 하나를 통한 확인으로 한다.

1. 신청인의 지역에서 종전 공식 직위에 근 거하여 시험의 합격 또는 자격 증명의 취득 을 알고 있는 사람이 보증선서한 확인서 2. 시험의 합격 또는 자격 증명의 취득을 개인적으로 알고 있는 2명 이상이 보증선 서한 확인서

(5) 제3항에 따른 증명서는 법률행위에서 합격한 시험이나 취득한 자격 증명에 관한 증서와 같은 효력을 갖는다.

제11조(질병급여)

(1) 재이주지역에서 온 종전후재이주자로 서 그 지역을 떠난 후 2개월 이내에 이 법 의 적용 지역에 자신의 상거소를 둔 사람은 체류한 날에 급여 사유가 있었거나 그 후 3월 이내에 급여 사유가 발생한 경우 법정 의료보험의 피보험자와 같이 1회의 급여를 받는다.

(2) 「사회법전」 제5권제27조부터 제43a 조까지에 따른 질병급여 및 「 사회법전」 제5권제55조에 따른 의치 치료 보조금과 이러한 급여와 관련하여 필요한 교통비 (「사회법전」 제5권제60조)는 이 법의 적 용 지역에 체류한 날부터 길어도 첫 78주 의 기간 동안 제공되며 그 밖의 급여는 제 1항제1문에 따라 3개월 기간이 끝날 때까 지 제공된다. 「사회법전」 제5권제24i조에 따른 출산수당 및 「 사회법전 」 제5권제 24b조제2항과 제44조부터 제51조까지에 따른 질병수당에 대하여는 청구권이 성립하 지 아니한다.

(3) 수급권자가 다른 법규정에 따라 이에 대한 청구권을 가지는 경우 제1항에 따른 급여에 대한 청구권이 성립하지 아니한다.

(4)(삭제)

(5) 「사회법전」 제5권제173조에 따라 법 정의료보험을 시행하도록 선정된 건강보험 회사가 급여를 제공한다. 건강보험회사의 선정이 주거지에 따라 달라지는 경우, 주거 지는 제8조에 따라 종전후재이주자를 수용 하는 주로 결정된 주에 있는 장소로 본다. 제1문에 따른 선택권이 행사되지 않는 경 우, 연방행정관청이나 연방행정관청에서 지 명한 기관이 건강보험회사를 선정한다.

(5a) 제1항부터 제4항까지에 따라 급여를 청구하는 수급권자는 급여를 이용하기 전에 제5항에 따른 관할 건강보험회사의 증명서 를 급여제공자에게 제출하여야 한다. 긴급 한 경우에는 증명서를 나중에 제출할 수 있 다. 의사, 치과의사, 병원, 약국 및 그 밖의 급여제공자는 제1항에 따른 급여에 있어서 종전후재이주자가 법정의료보험에 가입한 경우 받을 수 있는 수가에 대한 청구권만을 가진다.

(6) (삭제)

(7) 급여 제공 시 건강보험료와 부담 한계 에 대하여 「사회법전」 제5권제61조와 제 62조를 준용한다. 또한 이 경우 그리고 제 11조에 따라 급여를 제공한 건강보험회사 에 보험을 가입하지 않은 경우에는 건강보 험회사 간에 비용을 상환할 때 「 사회법 전 」 제1권과 제10권을 준용한다. 건강보 험회사 간의 비용 상환에 대해서는 「사회 법전」 제10권제103조를 준용한다.

(7a) (삭제)

(8) 제1항부터 제7항까지의 규정에 근거한 법적 분쟁의 경우 사회재판권 관할법원에 소송을 제기한다.

제12조 (삭제)

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제13조(법정연금보험, 산업재해보상보험)

법정연금보험과 산업재해보상보험에 있어서 종전후재이주자의 법적 지위는 「재외국민 연금법」을 따른다.

제14조(자영 소득활동의 지원)

(1) 종전후재이주자가 농업, 상업 및 자유 직에서 자영 소득활동의 터전을 잡고 정착 할 수 있도록 지원하여야 한다. 이러한 목 적을 위하여 유리한 금리조건, 상환조건과 담보조건의 대출 제공뿐만 아니라 이자 감 면과 보증도 규정할 수 있다.

(2) 공공 부문이 발주할 때 재이주지역을 떠난 후 처음 10년이 경과하지 아니한 종 전후재이주자를 우선적으로 고려하여야 한 다. 자본참여와 경영 협력이 적어도 6년간 보장되어 있는 경우 종전후재이주자가 자본 의 2분의 1 이상을 참여한 기업에 대하여 도 이와 같다.

(3) 공공 부문의 재정지원은 발주할 때 이 러한 지원의 수령인이 제2항에 따라 진행 할 의무가 있음을 조건으로 하여 제공하여 야 한다.

(4) 종전의 자신의 경제적ㆍ사회적 상황에 비추어 보아 기대할 만한 정도로 이 법의 적용 지역의 경제적ㆍ사회적 생활에 편입된 사람은 제1항과 제2항에 따른 종전후재이 주자로서의 권리를 더 이상 행사할 수 없고 혜택을 더 이상 받을 수 없다.

(5) 강제이주 전에 고정적인 영업으로서 수공업을 독자적으로 운영하였거나 견습생 지도 권한을 갖고 있었음을 소명한 종전후 재이주자는 신청 시 자신의 상거소를 관할 하는 수공업자회의소의 수공업등기에 등록 된다. 소명에 대하여는 제10조제3항과 제4 항을 준용한다.

제15조(증명서)

(1) 연방행정관청은 종전후재이주자에게 종전후재이주자 자격을 증명하기 위하여 증 명서를 발급한다. 이 경우 제6조제2항제3 문에서 의미하는 독일어 대화는 반복하지 아니한다. 만 16세 이상인 사람의 경우 연 방행정관청은 증명서를 발급하기 전에 제5 조제1호d목과 e목에 따른 제외 사유를 확 인하는 데 필요한 경우 연방정보국, 연방헌 법수호청 및 군방첩국, 연방경찰, 연방범죄 수사국 및 관세범죄수사청을 참여시킨다. 증명서 발급 결정은 국적관청과 이 법이나 다른 법에 따라 종전후재이주자에 대한 권 리나 혜택 부여에 책임이 있는 모든 관청과 기관에 대하여 구속력을 갖는다. 관청이나 기관이 증명서 발급에 대한 연방행정관청의 결정을 정당한 것으로 간주하지 아니하는 경우에는 연방행정관청에 증명서 변경이나 취소를 요청할 수 있다.

(2) 연방행정관청은 「기본법」 제116조제 1항에 따른 신분과 제7조제2항제1문에 따 른 수급자격을 증명하기 위한 증명서를 종 전후재이주자의 수용결정에 포함된 배우자 또는 비속에게 발급한다. 제1항에 따른 증 명서는 수용결정 발급을 신청하였고 최종적 또는 법적으로 거부되지 아니한 경우에만 발급될 수 있다. 그 밖에는 제1항을 준용한 다.

(3) 증명서 철회와 사본 발급에 관하여는 발급 관청이 결정한다.

(4) 증명서는 악의적 기망, 위협, 증뢰를 통해 획득하거나 발급에 필수적인 정보를 의도적으로 부정확하거나 불완전하게 기재 하여 획득된 경우에만 소급적으로 철회할 수 있다. 소급적 철회는 증명서 발급 후 최 대 5년까지만 이루어질 수 있다. 제1항에 따른 증명서 철회가 제2항에 따른 증명서 의 적법성에 영향을 미치는 경우 각 당사자 에게 독립적인 재량 결정을 내려야 한다. 이 경우 배우자나 비속의 정당한 이해관계 에 반하여 배우자나 비속이 악의적 기망, 위협, 증뢰 또는 종전후재이주자의 부정확 하거나 불완전한 정보에 연루된 정도는 특 히 아동복지를 참작하여 평가되어야 한다. 증명서 철회는 허용되지 아니한다.

제16조(데이터 보호)

제15조에 따른 절차에 대하여는 제29조제1 항과 제1a항을 준용한다. 이러한 절차에서 저장된 데이터는 요청 시 이 법에 따른 급 여를 제공하고 「기본법」 제116조제1항에 따른 독일인으로서의 법적 지위를 확인하기 위한 절차를 수행하기 위하여 전달될 수 있 으며 필요한 경우에는 같은 관청 내에서 회 람할 수 있다. 제15조에 따른 결정이 전부 또는 일부 거부된 경우 또는 제15조에 따 라 결정이 전부 또는 일부 취소되거나 철회 된 경우에는 제1조부터 제4조까지에서 의 미하는 사람에게 권리를 부여하며 혜택이나 급여를 제공하는 모든 기관과 시민권, 여권 및 신분증 발급 기관에 그 결정에 관하여 통보한다. 이 경우에는 다음 사항도 통보한 다.

1. 종전의 이름을 포함한 이름 2. 출생 날짜와 장소 3. 주소지 4. 결정일과 법적 효력의 발생

제17조부터 제20조까지 (삭제)

제3절 관청과 자문위원회

제21조부터 제25조까지 (삭제)

제4절 수용

제26조(수용결정)

이 법의 적용 지역에 상주할 목적으로 종전 후재이주자로서 재이주지역을 떠나려는 사 람에 대하여는 다음 규정에서 정한 바에 따 라 수용결정을 내린다.

제27조(청구권)

(1) 이 법의 적용 지역에 상거소를 정한 후 종전후재이주자로서의 조건을 갖추고 재 이주지역에 주소지를 둔 사람에 대하여는 신청이 있으면 수용결정이 내려진다(보호 자). 이에 반하여 거절이 심각한 불이익을 초래하고 그 밖의 조건이 성립되는 경우 수 용결정 없이 이 법의 적용 지역에 체류하고 있는 사람에게 수용결정을 내리거나 제2항 제1문에 따라 등록을 완료할 수 있다. 제2 문에 따른 신청이 거절되고 신청인이 제1 문에 따른 후속 신청을 위해 다시 한번 재 이주지역에 거주지를 정한 경우 재이주지역 에서 거주는 계속 유지되는 것으로 본다.

(2) 혼인 생활이 최소 3년 이상인 경우 재 이주지역에 거주하는 배우자 또는 재이주지 역에 거주하는 비속은 제5조에서 의미하는 제외 사유가 성립하지 않고 보호자가 포함 을 명시적으로 신청한 경우 공동 이주를 목 적으로 보호자의 수용결정에 포함된다. 또 한 배우자와 성년 자녀도 독일어 기본 지식 이 있어야 한다. 보호자의 비속이 더 이상 재이주지역에서 태어나지 않고, 이주 과정 중에 그리고 제15조제1항에 따른 증명서 발급 전에 출생한 경우 포함이 이루어진다. 제1문과 달리 재이주지역에 남아 있고 이 법의 적용 지역 내에 상거소가 있는 종전후 재이주자의 배우자나 비속은 그 밖의 조건 이 충족되는 경우 제1문에 따라 나중에 종 전후재이주자의 수용결정에 포함될 수 있 다. 수용결정에 미성년 비속을 포함하는 것 은 부모 또는 양육권을 가진 부모 일방의 포함과 함께 허용된다. 제1문과 달리 신체 적, 정신적, 심리적 질병으로 인하여 또는 「 사회법전 」 제9권제2조제1항제1문에서 의미하는 장애로 인하여 독일어 기본 지식 을 갖추지 못한 배우자 또는 성년 비속은 포함이 된다. 특히 두 배우자가 재이주지역 을 떠나기 전에 또는 보호자가 사망하기 전 에, 포함되는 사람이 제4조제3항제2문에서 의미하는 수용이 되기 전에 혼인이 해소되 는 경우에는 수용결정상의 포함이 무효가 된다.

(3) 수용결정 또는 포함을 위해 최종적으 로 종결된 절차의 재개 신청은 기한에 구속 력이 없다. 제8조제2항과 제9조제4항제2문 은 제2항제3문에 따라 사후에 포함된 사람 의 가족 구성원에게 적용된다.

(4) 각 연도마다 수용되는 종전후재이주자, 배우자 및 비속의 수가 제4조, 제7조에서 의미하는 1998년 연방행정관청에서 배정한 사람의 수를 초과하지 않는 정도로 수용결 정을 내릴 수 있다. 연방행정관청은 이 수 에서 위아래로 최대 10퍼센트까지 벗어나 게 배정할 수 있다.

제28조(절차)

연방행정관청은 수용절차를 수행하고 수용 결정을 내린다. 연방행정관청은 검토대상자 가 만 16세 이상인 경우 제5조제1호d목과 e목에 따라 제외 사유를 확인하는 데 연방 정보국, 연방헌법수호청, 군방첩국, 연방경 찰, 연방범죄수사국 및 관세범죄수사청을 참여시킨다.

제29조(데이터보호)

연방행정관청 및 수용절차에 관여하는 관청 은 제27조에 따른 조건을 확인하는 데 필 요한 범위에서 다음을 이행할 수 있다.

1. 종전후재이주자 자격을 천명하고 있는 제출된 개인정보의 이용. 다른 목적을 위하 여 해당인정보가 수집 또는 저장된 경우에 도 이와 같다. 2. 당사자로부터의 개인 관련 데이터 수집 동일한 조건 아래서 제1문에 따라 수집된 데이터로 당사자의 신청에 대한 결정이 불 가능한 범위 내에서는 이 법의 적용 지역을 벗어나더라도 당사자의 협조 없이 다른 공 공기관과 비공공기관에서 개인정보를 수집 할 수 있다. 공공기관은 이러한 목적을 위 해 정보를 제공할 의무가 있다. 특별한 법 적 사용 규정 또는 당사자나 제3자의 최우 선적 이익에 위배되는 경우 제1문제1호와 제2문과 제3문에 따른 사용 및 전달은 허 용되지 아니한다.

(1a) 연방행정관청은 제5조제1호d목과 e목 에 따라 제외 사유를 확인하기 위하여 종전 후재이주자, 수용결정에 포함되어야 할 그 배우자 또는 비속에 대한 다음 데이터를 연 방정보국, 연방헌법수호국, 군방첩국, 연방 경찰, 연방형사경찰서, 관세형사경찰서에 전달할 수 있다.

1. 성 2. 독일 법률에 규정되지 않은 이름의 일부 3. 이름 4. 이전 이름 5. 성별 6. 생년월일 7. 출생지 8. 재이주지역의 마지막 주소지 제5조제1호d목이나 e목에 따라 제외 사유 의 근거가 있는 경우, 제1문에 따른 관련 관청은 기존의 특별한 법적 사용 규정에 따 라 제1문에 따라 데이터를 전달한 후 10일 이내에 연방행정관청에 이를 알린다. 해당 안전관리관청이 제외 사유에 대한 추가 검 토가 필요한 것으로 판단한다면, 이는 전체 적으로 제1문에 따른 데이터 전달 후 3주 이내에 완료되어야 한다.

(2) 법률에 달리 규정되어 있지 아니하면, 수용 및 배정 절차에서 수집된 데이터는 주 정부의 임시 수용을 포함한 이러한 절차의 목적상, 제15조에 따른 절차를 위해 그리고 「기본법」 제116조제1항에 따라 독일인으 로서 법적 지위를 결정하는 목적 및 이 법 에 따른 급여 제공 절차를 위해서만 사용 및 전달될 수 있다.

제30조부터 제93조까지 (삭제)

제5절 이름 사용, 상담

제94조(성명)

(1) 자신의 배우자와 비속이 「 기본법 」 제116조제1항에서 의미하는 독일인인 실향 민과 종전후재이주자는 배정 절차에서 연방 행정관청 또는 등록사무소에 신고하여 다음 을 이행할 수 있다.

1. 독일법에서 규정하고 있지 아니한 이름 의 일부 제출 2. 성별이나 가족관계에 따라 피한 이름의 원래 형태 채택 3. 독일어 형식의 성별 채택. 이름의 이러 한 형식이 없으면 새로운 이름을 채택할 수 있다. 4. 배우자가 공동 성을 사용하는 경우 「민 법」 제1355조제1항에 따라 결혼 성을 정 하고 「민법」 제1355조제4항에 따라 신고 서를 제출한다. 5. 독일어 번역 성이 독일어권에서 고려되 는 성인 경우 독일어 번역 성 채택 제3호부터 제5호까지의 사례에서 성을 결 혼 성으로 사용하는 경우, 혼인이 성립하는 동안 두 배우자만이 신고서를 제출할 수 있 다. 만 5세 이상의 비속이 배정 과정에서 연방행정관청이나 등록사무소에 신고서를 제출하여 개명에 동의한 경우에만 출생명을 개명할 수 있다. 만 14세 이상의 법적 행위 능력이 제한된 아동은 본인만이 신고서를 제출할 수 있다. 이에 대해서는 법정대리인 의 동의가 필요하다.

(2) 혼인 시 독일 등록사무소에 신고서를 제출하지 아니한 경우 제1항에 따른 신고 서는 공적으로 인증되거나 공증되어야 한 다. 배정 절차에서 연방행정관청도 그 신고 서를 공적으로 인증하거나 공증할 수 있다. 수수료나 비용은 징수되지 아니한다.

제95조(무료상담)

(1) 그 목적이 경제적 사업 운영에 있지 아니한 실향민, 난민 및 종전후재이주자의 조직은 자신의 업무 영역 내에서 실향민, 난민 및 종전후재이주자에 대해 조세 문제 에 관한 무료상담을 제공한다. 이를 위하여 는 별도의 허가를 필요로 하지 아니한다.

(2) 남용이 있을 경우에는 조직에 대해 이 러한 활동을 금지할 수 있다. 구체적인 사 항은 연방참사원의 동의를 받아 법규명령으 로 연방정부가 정한다.

제6절 문화, 연구 및 통계

제96조(실향민과 난민의 문화재의 관리 및 학술 연구의 지원)

연방과 주는 「기본법」으로 정한 관할에 따라 실향민과 난민, 전체 독일 민족 그리 고 외국인의 의식 속에 있는 추방지역에 있 는 문화재를 보존하고 기록보관소, 박물관, 도서관을 보전, 보완, 정리하여야 하며 예 술창작 및 교육시설을 보존하고 지원하여야 한다. 연방과 주는 추방과 실향민과 난민의 편입으로 발생한 과제를 이행할 때 학문과 연구 및 실향민과 난민의 문화적 성취의 계 속적 발전을 장려하여야 한다. 연방정부는 연방참사원에 매년 그 실적을 보고한다.

제97조(통계)

연방과 주는 종전후재이주자 거주지역에 필 요한 통계업무를 실시하여야 한다. 특히 연 방과 주는 종전후재이주자를 편입시킬 목적 으로 제정된 규정을 시행하기 위하여 통계 자료가 이용될 수 있도록 통계를 설계하여 야 한다.

제7절 벌칙규정

제98조(혜택의 횡령)

부정확하거나 불완전한 사실 정보를 제공하 거나 사용함으로써 자신 또는 다른 사람을 위하여 종전후재이주자에게 유보된 권리나 혜택을 횡령한 자는 5년 이하의 자유형 또 는 벌금형에 처한다.

제99조(행정직원의 의무 위반)

이 법 시행 시 행정직원으로서 증명서를 발 급받을 권리가 없는 사람임을 알면서도 그 사람에게 증명서를 발급한 자는 5년 이하 의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

제8절 경과규정 및 종결규정

제100조(종전 법의 적용)

(1) 제1조부터 제3조까지에서 의미하는 사 람에 대하여는 제2항부터 제8항까지에서 정한 바에 따라 1993년 1월 1일 이전에 적 용되는 규정을 준용한다.

(2) 1993년 1월 1일 이전의 법률 제15조에 따른 신분증은 그 날 이전에 신청된 경우에 만 발급된다. 1990년 10월 2일 이후 1993 년 1월 1일 이전에 이 법의 적용 지역에 주소지를 둔 재이주자는 1993년 12월 31 일까지 신분증을 신청할 수 있다. 그 밖에 실향민과 난민에 대한 권리와 혜택 제공을 관할하는 관청의 요청이 있는 경우에만 연 방행정관청은 실향민 및 난민의 자격을 확 인한다.

(3) 제16조는 1993년 1월 1일 이전의 법 률 제15조부터 제19조까지에 따른 절차에 적용한다.

(4) 1990년 7월 1일 이전에 연방행정관청 의 수용 허가를 받은 사람은 제26조에 따 른 수용결정이 내려지지 않은 경우 제5조 제1호d목이나 e목에 따른 제외 사유가 성 립하지 아니한다는 조건으로 제1조제2항제 3호와 제4조의 조건을 충족하는 경우에 종 전후재이주자로 된다.

(5) 1993년 1월 1일 이전에 제26조에 따른 수용결정을 받은 사람은 제5조제1호d목이 나 e목에 따른 제외 사유가 성립하지 아니 한다는 조건으로 제1조제2항제3호와 제4조 의 조건을 충족하는 경우에 종전후재이주자 로 된다.

(6) 1990년 6월 30일 이후 1991년 7월 1 일 이전에 통일조약 제3조에 언급된 지역 에 상거소를 갖고 있었던 사람은 이 지역 관청으로부터 체류허가를 받고 제1조제2항 제3호의 그 밖의 조건을 충족하였다면 제 26조에 따른 수용결정이 내려지지 아니한 경우에도 강제이주자로 된다.

(7) 제90a조제2항은 1992년 12월의 기간 에 실업부조를 청구할 수 있는 조건이 있었 던 경우에 1993년 6월 30일까지는 1992년 12월 31일까지 적용된 법률로 계속하여 적 용된다.

(8) 제90a조제1항, 제3항 및 제4항은 1992년 12월 31일까지 적용된 법률로 계 속하여 적용된다.

제100a조(경과규정)

2007년 5월 24일 이전에 제26조에 따른 수용결정을 받은 에스토니아, 라트비아 또 는 리투아니아 출신 사람의 종전후재이주자 자격은 제5조제1호d목이나 e목에 따른 제 외 사유가 성립하지 아니한다는 조건으로 2007년 5월 24일 이전에 적용되는 제4조 와 제5조에 따라 결정된다.

제100b조(적용규정)

2005년 1월 1일까지 적용되는 제4조제3항 제2문은 이 시점까지 수용결정에 포함되어 있었고 재이주지역을 떠난 시점에 종전후재 이주자와 혼인한 지 3년이 지나지 않은 배 우자에게 준용된다. 제1문에서 의미하는 배 우자가 2007년 5월 24일 이후에 법의 적 용 지역에 수용되는 경우, 「기본법」 제 116조제1항에서 의미하는 지위를 획득했음 을 알 수 있는 제15조제2항에 따른 증명서 가 발급되어야 한다.

제101조(생활동반자에 대한 적용)

배우자에게 적용되는 이 법의 조항은 생활 동반자에게도 마찬가지로 적용된다.

제102조 (삭제)

제103조(비용 부담)

연방정부는 이 법 제9조에 따른 비용을 부 담한다.

제104조

연방내무부는 연방행정관청을 통해 이 법의 시행을 위한 일반 행정규칙을 제정할 수 있 다.

제105조부터 제107조까지 (삭제)

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