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VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union (im Folgenden „EU-AIF“) oder EU-AIF-Teilfonds fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) vertrieben werden.

(2)

Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums die Beschaffung von Kapital zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass dieses Kapital leichter langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft, einschließlich Investitionen zur Förderung des europäischen Grünen Deals und anderer vorrangiger Bereiche, zugeführt werden kann.

(3)

Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Kapital“ das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen; 2. „professioneller Anleger“ einen Anleger, der als professioneller Kunde betrachtet wird oder auf Antrag als professioneller Kunde gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU behandelt werden kann; 3. „Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist; 4. „Eigenkapital“ die Beteiligung an einem qualifizierten Portfolio-unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger verfügbaren Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens; 5. „eigenkapitalähnliches Instrument“ jede Art von Finanzinstrument, bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einer Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist; 6. „Sachwert“ einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Ertragswert hat; 7. „Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen: a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*); b) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU; c) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**); ca) ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; d) eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; e) eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; f) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, g) ein AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU. 8. „EU-AIF“ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU; 9. „EU-AIFM“ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU; 10. „für den ELTIF zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU; 11. „Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF“ den Mitgliedstaat, in dem der ELTIF zugelassen wird; (*) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (**) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). 12. „Verwalter des ELTIF“ den zugelassenen EU-AIFM, der für die Verwaltung eines ELTIF oder des intern verwalteten ELTIF, wenn die Rechtsform des ELTIF eine interne Verwaltung zulässt und kein externer AIFM ernannt wurde, bestellt wurde; 13. „für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q der Richtlinie 2011/61/EU; 14. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für die übertragende Gegenpartei um ein Wertpapierverleihgeschäft und für die die Übertragung empfangende Gegenpartei um ein Wertpapierleihgeschäft handelt; 14a. „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ eine Verbriefung, die die Bedingungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfüllt; 15. „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Ziffer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2); 16. „Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 17. „Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente; 18. „Leerverkauf“ eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); 19. „geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU; 20. „multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

(1)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). 20. „Feeder-ELTIF“ einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, der zugelassen ist, mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen ELTIF oder eines Teilfonds eines ELTIF anzulegen; 21. „Master-ELTIF“ einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, bei dem ein anderer ELTIF mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile anlegt.

Artikel 3

Zulassung und öffentliches Zentralregister

(1)

Ein ELTIF darf nur dann in der Union vertrieben werden, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Die Zulassung als ELTIF gilt in allen Mitgliedstaaten.

(2)

Die Zulassung als ELTIF kann nur von EU-AIF beantragt und nur diesen erteilt werden.

(3)

Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die gemäß dieser Verordnung erteilten oder entzogenen Zulassungen sowie über jede Änderung der Informationen über einen ELTIF, die in dem in Unterabsatz 2 genannten öffentlichen Zentralregister enthalten sind. Die ESMA führt ein aktuelles öffentliches Zentralregister, in dem für jeden nach dieser Verordnung zugelassenen ELTIF Folgendes erfasst ist: a) die Rechtsträgerkennung (LEI) und die nationale Kennung des ELTIF, sofern verfügbar; b) der Name und die Anschrift des Verwalters des ELTIF sowie, sofern verfügbar, die LEI dieses Verwalters; c) die ISIN-Codes des ELTIF und jeder einzelnen Anteilsklasse, sofern verfügbar; d) die LEI des Master-ELTIF, sofern verfügbar; e) die LEI des Feeder-ELTIF, sofern verfügbar; f) die für den ELTIF zuständige Behörde und der Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF; g) die Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben wird; h) Angaben dazu, ob der ELTIF an Kleinanleger oder ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann; i) das Datum der Zulassung des ELTIF; j) das Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat; k) das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen über den ELTIF durch die ESMA. Das öffentliche Zentralregister wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 4

Bezeichnung und Verbot der Umwandlung

(1)

Die Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“ in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder die von ihm aufgelegten Anteile darf nur verwendet werden, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

(2)

ELTIF dürfen sich nicht in einen dieser Verordnung nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umwandeln.

Artikel 5

Antrag auf Zulassung als ELTIF

(1)

Ein Antrag auf Zulassung als ELTIF ist bei der für den ELTIF zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag auf Zulassung als ELTIF enthält alle folgenden Elemente: a) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds; b) den Namen des vorgeschlagenen Verwalters des ELTIF; c) den Namen der Verwahrstelle und, sofern dies von der für einen ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben werden kann, zuständigen Behörde verlangt wird, die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle; d) wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern; e) gegebenenfalls folgende Informationen über die Master-Feeder-Struktur des ELTIF: i) eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds des Master-ELTIF ist; ii) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Master-ELTIF und die Vereinbarung zwischen dem Feeder-ELTIF und dem Master-ELTIF oder die in Artikel 29 Absatz 6 genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten; iii) wenn der Master-ELTIF und der Feeder-ELTIF verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 29 Absatz 7 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch; iv) wenn der Feeder-ELTIF in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-ELTIF identisch ist, eine vom Feeder-ELTIF vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, dass der Master-ELTIF ein ELTIF ist. Die für den ELTIF zuständige Behörde kann Klarstellungen und Informationen bezüglich der gemäß Unterabsatz 2 bereitgestellten Unterlagen und Informationen verlangen.

(2)

Nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM darf bei der für den ELTIF zuständigen Behörde die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF beantragen, für den gemäß Absatz 1 ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Wenn die für den ELTIF zuständige Behörde gleichzeitig die für den EU-AIFM zuständige Behörde ist, ist in einem solchen Antrag auf Genehmigung auf die für die Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eingereichten Unterlagen zu verweisen. Unbeschadet des Absatzes 1 legt ein EU-AIFM, der einen Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen ELTIF stellt, der für den ELTIF zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor: a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle; b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den ELTIF; c) Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der EU-AIFM zugelassen ist. Die für den ELTIF zuständige Behörde kann von der für den EU-AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der ELTIF in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem EU-AIFM für die Verwaltung von AIF erteilt wurde. Die für den EU-AIFM zuständige Behörde antwortet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der für den ELTIF zuständigen Behörde.

(3)

Antragsteller werden innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF erteilt wurde.

(4)

Nachträgliche Änderungen an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden der für den ELTIF zuständigen Behörde umgehend angezeigt.

(5)

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beantragt ein EU-AIF, dessen Rechtsform eine interne Verwaltung erlaubt und dessen Leitungsgremium nicht beschließt, einen externen AIFM zu bestellen, gleichzeitig die Zulassung als ELTIF nach dieser Verordnung und als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU. Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2011/61/EU umfasst der Antrag auf Zulassung als intern verwalteter ELTIF Folgendes: a) die Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds; b) wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden kann, eine Beschreibung der Informationen, die den Kleinanlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern. Abweichend von Absatz 3 wird ein intern verwalteter EU-AIF innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF erteilt wurde.

Artikel 6

Voraussetzungen für die Zulassung als ELTIF

(1)

Ein EU-AIF wird nur dann als ELTIF zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde a) sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann; b) den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.

(2)

Wenn ein EU-AIF einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung stellt, lässt die zuständige Behörde den EU-AIF nur zu, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/61/EU bezüglich der Zulassung eines EU-AIFM entspricht.

(3)

Die für den ELTIF zuständige Behörde kann den Antrag eines EU-AIFM auf Verwaltung eines ELTIF nur ablehnen, wenn der EU-AIFM: a) nicht dieser Verordnung entspricht; b) nicht der Richtlinie 2011/61/EU entspricht; c) nicht von der für ihn zuständigen Behörde zur Verwaltung von AIF zugelassen wurde, die Anlagestrategien jener Art verfolgen, die unter diese Verordnung fallen; oder d) nicht die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen übermittelt hat. Bevor ein Antrag abgelehnt wird, hört die für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde an.

(4)

Die für den ELTIF zuständige Behörde erteilt die Zulassung als ELTIF nicht an einen EU-AIF, der einen Antrag auf Zulassung gestellt hat, wenn dieser seine Anteile aus rechtlichen Gründen nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben darf.

(5)

Die für den ELTIF zuständige Behörde teilt dem EU-AIF den Grund für die Ablehnung der Zulassung als ein ELTIF mit.

(6)

Ein Antrag, der unter diesem Kapitel abgelehnt wurde, darf nicht bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erneut eingereicht werden.

(7)

Die Zulassung als ein ELTIF wird weder an die Auflage geknüpft, dass der EU-AIF von einem im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird, noch daran, dass der EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.

Artikel 7

Anwendbare Vorschriften und Haftung

(1)

Ein ELTIF unterliegt jederzeit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)

Ein ELTIF und der Verwalter des ELTIF befolgen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU.

(3)

Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der Verwalter des ELTIF haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLAGEPOLITIK VON ELTIF

ABSCHNITT 1

Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

Artikel 8

Teilfonds Umfasst ein ELTIF mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke dieses Kapitels jeder Teilfonds als eigener ELTIF angesehen.

Artikel 9

Zulässige Anlagen

(1)

Im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Zielen investiert ein ELTIF ausschließlich in die nachstehend genannten Vermögenswertkategorien, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen: a) zulässige Anlagevermögenswerte; b) die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vermögenswerte.

(2)

Ein ELTIF tätigt keines der folgenden Geschäfte: a) Leerverkäufe von Vermögenswerten; b) direktes oder indirektes Engagement in Rohstoffen, einschließlich über Finanzderivate, Rohstoffe repräsentierende Zertifikate, auf Rohstoffen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergeben; c) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte, die vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken darstellen, wenn davon mehr als 10 % der Vermögenswerte des ELTIF betroffen sind; d) Einsatz von Finanzderivaten außer in Fällen, in denen der Gebrauch solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient.

(3)

Um für die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu sorgen, arbeitet die ESMA nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, wann die Nutzung von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung gegen Risiken, die mit den Investitionen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b verbunden sind, dient. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor. Die Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10

Zulässige Anlagevermögenswerte

(1)

Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt: a) Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die i) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden und die der ELTIF von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt; ii) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat; iii) von einem Unternehmen, an dem ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 eine Kapitalbeteiligung hält, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer ii erworben hat; b) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begebene Schuldtitel; c) vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt; d) Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, sofern diese ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF in zulässige Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 und 2 investieren und selbst nicht mehr als 10 % ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben; e) Sachwerte; f) einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen einer der folgenden Kategorien entsprechen: i) Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission (*) aufgeführt sind; (*) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1). ii) Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern vii oder viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind, sofern die Erlöse aus den Verbriefungsanleihen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden; g) Schuldverschreibungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Obergrenze gilt nicht für Feeder-ELTIF.

(2)

Für die Zwecke der Feststellung, ob die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze eingehalten wird, werden Investitionen von ELTIF in Anteile von ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, nur in Höhe des Betrags der Investitionen dieser Organismen für gemeinsame Anlagen in die in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a, b, c, e, f und g des vorliegenden Artikels genannten zulässigen Anlagevermögenswerte berücksichtigt. Für die Zwecke der Feststellung, ob die Anlagegrenze für Investitionen und die anderen in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden, werden die Vermögenswerte und die Position der Barmittelaufnahme eines ELTIF und der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der ELTIF investiert hat, kombiniert. Die von diesem Absatz zu treffende Feststellung, ob die in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze und andere Obergrenzen eingehalten werden, erfolgt auf der Grundlage von Informationen, die mindestens vierteljährlich aktualisiert werden, und — wenn diese Informationen nicht vierteljährlich verfügbar sind — auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen.

Artikel 11

Qualifiziertes Portfoliounternehmen

(1)

Ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Erstinvestition die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt: a) es handelt sich nicht um ein Finanzunternehmen, es sei denn, i) es handelt sich um ein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen handelt; und ii) dieses Finanzunternehmen wurde weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erstinvestition zugelassen oder registriert; b) es ist ein Unternehmen, das i) nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist oder ii) zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und eine Marktkapitalisierung von höchstens 1 500 000 000 EUR hat; c) es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig, sofern das Drittland i) nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführt ist; ii) nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt wird.

(2)

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen sein, das ausschließlich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten qualifizierten Portfoliounternehmen oder die in Artikel 10 Buchstabe e genannten Sachwerte finanziert.

Artikel 12

Interessenkonflikte

(1)

Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagevermögenswerte, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von dem Verwalter des ELTIF verwalteten ELTIF, EuSEF, EuVECA, OGAW oder EU-AIF hinaus.

(2)

Ein EU-AIFM, der einen ELTIF verwaltet, und Unternehmen, die derselben Gruppe wie dieser EU-AIFM angehören, sowie deren Mitarbeiter können in diesen ELTIF investieren und gemeinsam mit diesem ELTIF in denselben Vermögenswert investieren, sofern der Verwalter des ELTIF organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu steuern und zu beobachten, und sofern solche Interessenkonflikte in angemessener Weise offengelegt werden.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen zur Anlagepolitik

Artikel 13

Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

(1)

Ein ELTIF investiert mindestens 55 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte.

(2)

Ein ELTIF investiert höchstens a) 20 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt werden.

(1)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). b) 20 % seines Kapitals in einen einzigen Sachwert; c) 20 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird; d) 10 % seines Kapitals in in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden.

(3)

Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.

(4)

Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten (OTC-Derivaten), Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 10 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.

(5)

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe d kann ein ELTIF die darin genannte Obergrenze von 10 % auf 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Begebung dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die bei Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.

(6)

Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder eine einzige Stelle angesehen.

(7)

Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Obergrenzen für Investitionen finden keine Anwendung, wenn ELTIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden. Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anlagegrenzen für Investitionen findet keine Anwendung, wenn es sich bei einem ELTIF um einen Feeder-ELTIF handelt.

Artikel 14

Berichtigung von Anlagepositionen Verstößt ein ELTIF gegen die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Portfoliozusammensetzung und der Diversifizierung oder gegen die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Obergrenzen für die Kreditaufnahme, und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung der Anlageposition, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.

Artikel 15

Obergrenzen bezüglich der Konzentration

(1)

Ein ELTIF darf nicht mehr als 30 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW oder EU-AIF, der von einem EU-AIFM verwaltet wird, erwerben. Diese Obergrenze findet keine Anwendung, wenn ELTIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden oder wenn ein Feeder-ELTIF in seinen Master-ELTIF investiert.

(2)

Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen bezüglich der Konzentration gelten für Investitionen in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Vermögenswerte, sofern die ELTIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden.

Artikel 16

Barkreditaufnahme

(1)

Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt: a) sie geht bei ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können, nicht über 50 % des Nettovermögenswertes des ELTIF und bei ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, nicht über 100 % des Nettovermögenswertes des ELTIF hinaus; b) sie dient der Tätigung von Investitionen oder der Bereitstellung von Liquidität, unter anderem zur Begleichung von Kosten und Ausgaben, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen; c) sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen, oder auf eine andere Währung, sofern diese Fremdwährungsposition ordnungsgemäß abgesichert wurde; d) die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF; Bei der Barkreditaufnahme kann ein ELTIF zur Umsetzung seiner Kreditaufnahmestrategie Vermögenswerte belasten. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckt sind, gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieses Absatzes.

(2)

Der Verwalter des ELTIF gibt im Prospekt des ELTIF an, ob der ELTIF beabsichtigt, im Rahmen seiner Anlagestrategie Barkredite aufzunehmen, und nennt darin gegebenenfalls die Obergrenzen für die Kreditaufnahme.

(3)

Die gemäß Absatz 2 im Prospekt anzugebenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme gelten erst ab dem in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF festgelegten Datum. Dieses Datum liegt maximal drei Jahre nach dem Datum, an dem der Vertrieb des ELTIF begonnen hat.

(4)

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden vorübergehend ausgesetzt, wenn der ELTIF zusätzliches Kapital aufnimmt oder sein bestehendes Kapital vermindert. Die Aussetzung muss auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränkt werden und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger des ELTIF erfolgen und darf keinesfalls zwölf Monate überschreiten.

Artikel 17

Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

(1)

Die Anforderungen hinsichtlich Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung nach Artikel 13 a) gelten ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum; b) gelten nicht mehr, sobald der ELTIF mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt, um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können; c) werden bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF oder einer Verringerung seines vorhandenen Kapitals vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als zwölf Monate dauert. Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Datum berücksichtigt die Eigenschaften und Merkmale der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren wird, und liegt entweder nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine höchstens einjährige Verlängerung dieses Frists genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.

(2)

Hat der ELTIF in einen langfristigen Vermögenswert investiert, der von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben wird, das die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, kann der langfristige Vermögenswert ab dem Zeitpunkt, an dem das qualifizierte Portfoliounternehmen die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, noch höchstens drei Jahre lang in die Berechnung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Investitionsobergrenzen einbezogen werden.

KAPITEL III

RÜCKNAHME VON, HANDEL MIT UND AUSGABE VON ANTEILEN AN EINEM ELTIF SOWIE ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG UND KAPITALRÜCKZAHLUNG

Artikel 18

Rücknahme von Anteilen von ELTIF

(1)

Die Anleger eines ELTIF können die Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Anteilsrücknahmen sind ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich. In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF wird eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF angegeben, und es kann das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF — einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung eines solchen Rechts — angegeben werden. In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger werden die Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräußerung von Vermögenswerten festgelegt, und es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Anteilsrücknahmen ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich sind.

(2)

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Rücknahmen werden nicht vor dem Ablauf einer Mindesthalte­dauer bzw. nicht vor dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum gewährt. b) Der Verwalter des ELTIF kann der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF nachweisen, dass es für den ELTIF eine angemessene Rücknahmeregelung und angemessene Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind. c) In der Rücknahmeregelung des ELTIF sind die Verfahren und Bedingungen für Rücknahmen eindeutig angegeben. d) In der Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Rücknahmen auf einen bestimmten Prozentsatz der unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte beschränkt sind. e) Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Anleger fair behandelt werden und Rücknahmen anteilig gewährt werden, wenn die Anzahl der Anträge auf Rücknahme den unter Buchstabe d dieses Unterabsatzes genannten Prozentsatz überschreiten. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mindesthalte­dauer gilt nicht für Feeder-ELTIF, die in ihre Master-ELTIF investieren.

(3)

Die Laufzeit eines ELTIF ist seiner Langfristigkeit angemessen und in Anbetracht des Illiquiditätsprofils und der wirtschaftlichen Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF sowie des erklärten Anlageziels des ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar.

(4)

Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung.

(5)

Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur möglich, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit vorgesehen, vorausgesetzt, dass alle Anleger fair behandelt werden. b) Der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Vermögenswerten des ELTIF. c) Die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.

(6)

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF als vereinbar mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Absatz 3 erachtet wird. Die ESMA erstellt darüber hinaus Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannten Mindesthaltedauer; b) die der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b vorzulegenden Mindestinformationen; c) die durch den ELTIF zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b und c genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente und d) die Kriterien zur Bewertung des unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannten Prozentsatzes, in deren Rahmen u. a. die zu erwartenden Cashflows und Verbindlichkeiten des ELTIF berücksichtigt werden. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 19

Sekundärmarkt

(1)

Weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF verhindern die Zulassung von Anteilen an einem ELTIF zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem.

(2)

Vorbehaltlich der geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der im Prospekt des ELTIF angeführten Bedingungen dürfen weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF die Anleger daran hindern, ihre Anteile frei auf Dritte zu übertragen, außer auf den Verwalter des ELTIF.

(2a)

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF kann die Möglichkeit vorgesehen werden, während der Laufzeit des ELTIF verbleibenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Verwalter des ELTIF verfügt über eine Strategie für den Abgleich von Anträgen, in der alle folgenden Elemente klar dargelegt sind: i) das Übertragungsverfahren sowohl für ausscheidende als auch für potenzielle Anleger; ii) die Rolle des Verwalters des ELTIF bzw. des Fondsadministrators bei der Durchführung von Übertragungen und beim Abgleich von Anträgen; iii) die Zeiträume, in denen ausscheidende und potenzielle Anleger die Übertragung von Anteilen des ELTIF beantragen können; iv) die Vorschriften zur Festlegung des Ausführungspreises; v) die Vorschriften zur Festlegung der Zuteilungsbedingungen; vi) der Zeitpunkt und die Art der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren; vii) die etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren. b) Durch die Strategie und die Verfahren für den Abgleich der Anträge ausscheidender ELTIF-Anleger mit den Anträgen potenzieller Investoren wird sichergestellt, dass die Anleger fair behandelt werden und dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht; c) Der Abgleich von Anträgen ermöglicht es dem Verwalter des ELTIF, das Liquiditätsrisiko des ELTIF zu überwachen, und der Abgleich ist mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar.

(3)

Ein ELTIF veröffentlicht in seinen regelmäßigen Berichten den Marktwert seiner börsennotierten Anteile sowie den Nettoinventarwert pro Anteil.

(4)

Bei einer wesentlichen Änderung des Wertes eines Vermögenswertes unterrichtet der Verwalter des ELTIF die Anleger in seinen regelmäßigen Berichten darüber.

(5)

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen der gemäß Absatz 2a vorgesehene Abgleich erfolgt, einschließlich der Informationen, die ELTIF den Anlegern offenlegen müssen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards spätestens bis zum 10. Januar 2024 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 20

Ausgabe neuer Anteile

(1)

Ein ELTIF kann gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung neue Anteile ausgeben.

(2)

Ein ELTIF gibt neue Anteile nur dann unter dem Nettoinventarwert aus, wenn diese den vorhandenen Anlegern des ELTIF zuvor zu diesem Preis angeboten wurden.

Artikel 21

Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte

(1)

Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können, unterrichtet ein ELTIF die für ihn zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Endes der Laufzeit des ELTIF über die geordnete Veräußerung seiner Vermögenswerte. Auf Ersuchen der für den ELTIF zuständigen Behörde legt der ELTIF dieser einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung seiner Vermögenswerte vor.

(2)

Der in Absatz 1 genannte Zeitplan enthält: a) eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts; b) eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise; c) eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte; d) einen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan.

(3)

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Einschätzung und der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewertung zugrunde zu legen sind, festgelegt werden. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 22

Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung

(1)

Ein ELTIF kann die durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Erträge regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Diese Erträge setzen sich zusammen aus: a) Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren; b) der nach der Veräußerung eines Vermögenswertes erzielten Wertsteigerung.

(2)

Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.

(3)

Ein ELTIF kann im Falle der Veräußerung eines Vermögenswerts während der Laufzeit des ELTIF sein Kapital anteilig herabsetzen, sofern die Veräußerung vom Verwalter des ELTIF bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.

(4)

Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF geben an, welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Ausschüttungen vornehmen wird.

KAPITEL IV

TRANSPARENZANFORDERUNGEN

Artikel 23

Transparenz

(1)

Ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts werden in der Union keine Anteile eines ELTIF vertrieben. Ohne vorherige Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die Anteile eines ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben.

(2)

Der Prospekt enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

(3)

Der Prospekt enthält zumindest Folgendes: a) eine Erklärung darüber, inwieweit die Anlageziele des ELTIF und dessen Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele eine Einstufung des Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen; b) die Angaben, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) offenzulegen sind; c) die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits durch Buchstabe b dieses Absatzes abgedeckt sind; d) eine unüberschaubare Angabe der Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf; e) eine unüberschaubare Angabe der Rechtsräume, in denen der ELTIF investieren darf; f) alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.

(3a)

Der Prospekt eines Feeder-ELTIF enthält Folgendes: a) eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds eines Master-ELTIF ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-ELTIF anlegt; b) Angaben des Anlageziels und der Anlagestrategie des Feeder-ELTIF, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden;

(1)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). c) eine kurze Beschreibung des Master-ELTIF, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der Prospekt des Master-ELTIF erhältlich ist; d) eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 29 Absatz 6; e) Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-ELTIF und die gemäß Artikel 29 Absatz 6 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF durch die Anteilinhaber; f) eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-ELTIF durch den Feeder-ELTIF zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF.

(4)

Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen unterrichten die Anleger unmissverständlich über die Illiquidität des ELTIF. Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen: a) unterrichten die Anleger unmissverständlich über die Langfristigkeit der Anlagen des ELTIF; b) unterrichten die Anleger unmissverständlich über das Ende der Laufzeit des ELTIF sowie über die Möglichkeit, die Laufzeit des ELTIF zu verlängern, falls vorgesehen, und die dafür geltenden Bedingungen; c) geben unmissverständlich an, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll; d) geben unmissverständlich Aufschluss über die Rechte der Anleger, ihre Anlagen gemäß Artikel 18 und den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzunehmen; e) geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Laufzeit des ELTIF; f) raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren; g) beschreiben unmissverständlich die Absicherungspolitik des ELTIF, einschließlich einer unmissverständlichen Angabe, dass derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung der den anderen Anlagen des ELTIF innewohnenden Risiken verwendet werden dürfen, und einer Angabe der möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auf das Risikoprofil des ELTIF; h) unterrichten die Anleger unmissverständlich über die mit Investitionen in Sachwerte, einschließlich Infrastruktur, verbundenen Risiken; i) unterrichten die Anleger regelmäßig unmissverständlich, mindestens einmal jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hat.

(5)

Zusätzlich zu den nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen enthält der Jahresbericht eines ELTIF Folgendes: a) eine Kapitalflussrechnung; b) Informationen über Beteiligungen an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind; c) Informationen über den Wert der einzelnen qualifizierten Portfoliounternehmen und den Wert anderer Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert hat, einschließlich des Wertes der verwendeten Finanzderivate; d) Informationen über die Rechtsräume, in denen die Vermögenswerte des ELTIF belegen sind. Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, nimmt der ELTIF-Verwalter in den Jahresbericht des Feeder-ELTIF eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF auf. Im Jahresbericht des Feeder-ELTIF wird angegeben, wie der Jahresbericht des Master-ELTIF erhältlich ist.

(6)

Wenn ein Kleinanleger dies wünscht, stellt der Verwalter des ELTIF zudem zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des ELTIF, die diesbezüglichen Risikomanagementmethoden und die aktuellen Entwicklungen bei den bedeutendsten Risiken und Renditen der Vermögenswertkategorien bereit.

Artikel 24

Zusätzliche Anforderungen an den Prospekt

(1)

Ein ELTIF übermittelt seinen Prospekt und dessen Änderungen sowie seinen Jahresbericht den für den ELTIF zuständigen Behörden. Ein ELTIF stellt diese Unterlagen auf Anfrage der für den Verwalter des ELTIF zuständigen Behörde zur Verfügung. Der ELTIF stellt diese Unterlagen innerhalb des von diesen zuständigen Behörden angegebenen Zeitraums zur Verfügung.

(2)

Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF sind Bestandteil des Prospekts und sind ihm beigefügt.

(3)

Die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen müssen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er diese Dokumente auf Anfrage erhalten oder erfahren kann, an welcher Stelle er sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.

(3)

Im Prospekt wird angegeben, auf welche Weise der Jahresbericht dem Anleger zur Verfügung gestellt wird. Er sieht vor, dass eine Papierfassung des Jahresberichts Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

(4)

Der Prospekt und der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht werden Anlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(5)

Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(6)

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 25

Angabe der Kosten

(1)

Der Prospekt unterrichtet die Anleger unübersehbar über die Höhe der einzelnen direkt oder indirekt von ihnen zu tragenden Kosten. Die unterschiedlichen Kosten sind in folgende Rubriken untergegliedert: a) Kosten für die Errichtung des ELTIF; b) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten; c) Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängige Kosten; d) Vertriebskosten; e) sonstige Kosten, einschließlich Verwaltungs-, Regulierungs-, Verwaltungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachte Kosten.

(2)

Der Prospekt gibt Aufschluss über das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF.

(3)

Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die einheitlichen Definitionen, die Berechnungsmethoden und die Darstellungsweise der in Absatz 1 genannten Kosten sowie das in Absatz 2 genannte Gesamtverhältnis festgelegt werden. Bei der Erstellung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten technischen Regulierungsstandards Rechnung. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 9. September 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 25a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal Ab dem 10. Januar 2023 werden die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters.

(1)

Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des zugelassenen ELTIF, auf den sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des zugelassenen ELTIF gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

KAPITEL V

VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF

Artikel 27

Internes Bewertungsverfahren für ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden können, unterliegt den in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und sowie Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen.

Artikel 29

Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird

(1)

Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU handelt es sich bei der Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, um eine Stelle in der von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Art.

(2)

Abweichend von Artikel 21 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU hat die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, nicht die Möglichkeit, sich im Falle eines Verlustes von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung ihr übertragen worden war, von einer Haftung zu befreien.

(3)

Die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU wird nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen, wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.

(4)

Eine Absatz 3 widersprechende Vereinbarung ist nichtig.

(5)

Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gelten alle Transaktionen im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten, beispielsweise Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung. Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn: a) die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des ELTIF erfolgt, b) die Verwahrstelle den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden Verwalters des ELTIF Folge leistet, c) die Wiederverwendung dem ELTIF zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt und d) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtübertragung erhalten hat. Der Marktwert der in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Sicherheiten ist jederzeit mindestens so hoch wie der Marktwert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

(6)

Im Falle einer Master-Feeder-Struktur stellt der Master-ELTIF dem Feeder-ELTIF alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder-ELTIF benötigt, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-ELTIF eine Vereinbarung mit dem Master-ELTIF ab. Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht. Werden sowohl der Master-ELTIF als auch der Feeder-ELTIF von dem gleichen Verwalter des ELTIF verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

(7)

Wenn der Master-ELTIF und Feeder-ELTIF unterschiedliche Verwahrstellen haben, schließen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-ELTIF tätigt Anlagen in Anteilen des Master-ELTIF erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist. Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Absatzes darf weder die Verwahrstelle des Master-ELTIF noch die des Feeder-ELTIF eine Bestimmung anwenden, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich durch das Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen. Der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — der Verwalter des Feeder-ELTIF ist dafür zuständig, der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF alle Informationen über den Master-ELTIF mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF erforderlich sind. Die Verwahrstelle des Master-ELTIF unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-ELTIF, der Feeder-ELTIF oder — sofern zutreffend — des Verwalters und der Verwahrstelle des Feeder-ELTIF unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-ELTIF feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-ELTIF haben können.

Artikel 30

Spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb und die Vermarktung von ELTIF an Kleinanleger

(1)

Anteile eines ELTIF dürfen nur dann an Kleinanleger vertrieben werden, wenn eine Beurteilung der Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt und diesem Kleinanleger eine Erklärung zur Geeignetheit gemäß Artikel 25 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der genannten Richtlinie übermittelt wurde. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beurteilung der Eignung erfolgt ungeachtet dessen, ob Kleinanleger die ELTIF-Anteile von dem ELTIF-Verwalter oder -Vertreiber oder gemäß Artikel 19 dieser Verordnung über den Sekundärmarkt erwerben. Die ausdrückliche Zustimmung des Kleinanlegers, aus der hervorgeht, dass der Anleger die mit einer Investition in einen ELTIF einhergehenden Risiken versteht, wird eingeholt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Beurteilung der Eignung wird nicht im Rahmen der Anlageberatung vorgenommen, b) der ELTIF wird auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 1 erfolgten Beurteilung der Eignung als für den Kleinanleger ungeeignet erachtet, c) der Kleinanleger möchte die Transaktion durchführen, obwohl der ELTIF als für ihn ungeeignet erachtet wird. Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF erstellt eine Aufzeichnung gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)

Der Vertreiber oder — sofern einem Kleinanleger ELTIF-Anteile direkt angeboten oder bei ihm platziert werden — der Verwalter des ELTIF warnt unmissverständlich und in schriftlicher Form über Folgen: a) wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, zehn Jahre übersteigt, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können; b) wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF wie in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehen die Möglichkeit bietet, Anteile des ELTIF miteinander abzugleichen, dass das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit dem Kleinanleger keine Garantie oder Berechtigung bietet, seine Anteile an betroffenen ELTIF abzustoßen oder zurückzunehmen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Kleinanleger ein leitender Mitarbeiter oder ein Portfoliomanager, Direktor, Mandatsträger, oder ein Beauftragter oder Angestellter des Verwalters des ELTIF oder eines verbundenen Unternehmens des Verwalters des ELTIF ist und über ausreichende Kenntnisse über den ELTIF verfügt.

(4)

Ein Feeder-ELTIF nimmt in seinen Marketing-Anzeigen den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile des Master-ELTIF anlegt.

(5)

Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF, der an Kleinanleger in der betreffenden Anteilsklasse vertrieben wird, müssen für alle Anleger Gleichbehandlung vorsehen und eine Vorzugsbehandlung oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder Anlegergruppen innerhalb der betreffenden Klasse(n) ausschließen.

(6)

Die Rechtsform eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, bringt keine weitere Haftung für den Anleger mit sich und erfordert keine zusätzlichen Verpflichtungen im Namen eines Anlegers, abgesehen vom ursprünglichen Kapitaleinsatz.

(7)

Kleinanleger können ihre Zeichnung während der Zeichnungsfrist und innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der ursprünglichen Verpflichtungs- oder Zeichnungsvereinbarung betreffend die Anteile des ELTIF widerrufen und erhalten ihr Geld ohne Abzüge zurück.

(8)

Der Verwalter eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, legt geeignete Verfahren und Regelungen für die Behandlung von Beschwerden von Kleinanlegern fest, die es Kleinanlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.

Artikel 31

Vertrieb von Anteilen von ELTIF

(1)

Nach Übermittlung eines Anzeigeerschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011/61/EU kann der Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.

(2)

Nach Übermittlung eines Anzeigeverfahrens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF in anderen Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.

(3)

Der Verwalter eines ELTIF teilt den für ihn zuständigen Behörden für jeden von ihm verwalteten ELTIF mit, ob er den ELTIF an Kleinanleger vertreiben will.

(4)

Zusätzlich zu der in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten Unterlagen und Informationen stellt der Verwalter des ELTIF den für ihn zuständigen Behörden Folgendes zur Verfügung: a) den Prospekt des ELTIF; sowie b) für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt.

(5)

Die Zuständigkeiten und Befugnisse von zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen.

(6)

Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF auch den Vertrieb eines ELTIF, wenn der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung bzw. verstößt.

(7)

Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters des ELTIF für den Fall, dass der Verwalter des ELTIF gegen diese Verordnung verstößt, auch die Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll.

KAPITEL VI

AUFSICHT

Artikel 32

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1)

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.

(2)

Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II, III und IV niedergelegten Vorschriften zu überwachen.

(3)

Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF angeführten Verpflichtungen und der im Prospekt angeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen.

(4)

Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters des ELTIF zu überwachen, damit der Verwalter des ELTIF in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Beschaffenheit und Funktionsweise aller von ihm verwalteten ELTIF einzuhalten. Die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Verwalter des ELTIF zu überwachen.

(5)

Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung „ELTIF“ nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie unter dieser Verordnung zugelassen sind und dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 33

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)

Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)

Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, auch in Bezug auf Sanktionen, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.

(3)

Die für den ELTIF zuständige Behörde untersagt die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“, wenn der Verwalter des ELTIF dieser Verordnung nicht mehr entspricht.

Artikel 34

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

(1)

Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

(2)

Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf die vorliegende Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt.

(3)

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten, die der ESMA Aufgaben übertragen. Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

Artikel 35

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)

Sofern nicht identisch, arbeiten die für den ELTIF zuständige Behörde und die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)

Die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zusammen.

(3)

Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.

(4)

Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Bearbeitung von Anträgen durch die Kommission Die Kommission priorisiert und optimiert ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB. Die Kommission optimiert das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zur Gewährung von Anträgen auf Finanzierung von der EIB, die von ELTIF eingereicht werden.

Artikel 37

Überprüfung

(1)

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und untersucht mindestens die folgenden Elemente: a) der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die AIFM im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten; b) die Anwendung der Bestimmungen über die Zulassung von ELTIF gemäß den Artikeln 3 bis 6; c) die Frage, ob die Bestimmungen über das öffentliche Zentralregister für ELTIF nach Artikel 3 aktualisiert werden sollten; d) die Frage, ob die Liste der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen über die Portfoliozusammensetzung, über die Obergrenzen für die Barkreditaufnahme, die Vorschriften bezüglich der Konzentration sowie die Obergrenzen für die Barkreditaufnahme aktualisiert werden sollten; e) die Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Anlagenklassen auf die zulässigen Anlagevermögenswerte auf die Vermögenswerterspezifizierung. f) die Frage, ob die Bestimmungen über Interessenkonflikte nach Artikel 12 aktualisiert werden sollten; g) die Anwendung von Artikel 18 und die Auswirkungen der Anwendung dieses Artikels auf die Rücknahmemöglichkeiten und die Laufzeit von ELTIF; h) die Frage, ob die in Kapitel IV festgelegten Transparenzanforderungen angemessen sind; i) die Frage, ob die in Kapitel V festgelegten Bestimmungen über den Vertrieb von Anteilen an ELTIF angemessen sind und einen wirksamen Schutz von Anlegern, einschließlich Kleinanlegern, gewährleisten; j) ob ELTIF einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union geleistet haben, wie sie beispielsweise im europäischen Grünen Deal und in anderen vorrangigen Bereichen festgelegt sind.

(2)

Auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterbreitet die Kommission bis zum 10. April 2030 und nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Beitrag dieser Verordnung und der ELTIF zur Vollendung der Kapitalmarktunion und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beurteilt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

Artikel 37a

Überprüfung der Nachhaltigkeitsaspekte von ELTIF Zum 11. Januar 2026 führt die Kommission eine Beurteilung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, der mindestens Folgendes betrifft: a) ob die Einführung einer fakultativen Bezeichnung „ELTIF, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden“ oder „grüner ELTIF“ machbar ist, und insbesondere i) ob eine solche Benennung ELTIF vorbehalten werden sollte, bei denen es sich um Finanzprodukte handelt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nachhaltige Investitionen zum Ziel haben; ii) ob diese Bezeichnung ELTIF vorbehalten werden sollte, die alle oder einen wesentlichen Teil ihrer zulässigen Vermögenswerte oder der gesamten Vermögenswerte in nachhaltige Tätigkeiten investieren, und wenn ja, wie der wesentliche Anteil zu definieren ist; iii) ob nachhaltige Tätigkeiten mit den Nachhaltigkeitskriterien verknüpft werden können, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;

(1)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). b) ob es eine allgemeine Verpflichtung für ELTIF geben sollte, bei ihren Anlageentscheidungen dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen, oder ob diese Verpflichtung auf ELTIF beschränkt werden sollte, die als ökologisch nachhaltige oder grüne ELTIF vermarktet werden, falls eine solche fakultative Bezeichnung als machbar erachtet wird; c) ob es Potenzial gibt, den Rahmen für ELTIF zu verbessern, indem ein größerer Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals geleistet wird, ohne die Art der ELTIF zu untergraben.

Artikel 38

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 9. Dezember 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.