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Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) 소셜네트워크에서 법집행 개선 을 위한 법률(네트워크집행법 - NetzDG)

Ausfertigungsdatum: 01.09.2017 발행일: 2017. 09. 01.

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind. (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. (2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat. (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. (4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

§ 2 Berichtspflicht

(1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen: 1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden, 2. Art, Grundzüge der Funktionsweise und Reichweite von gegebenenfalls eingesetzten Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, einschließlich allgemeiner Angaben zu verwendeten Trainingsdaten und zu der Überprüfung der Ergebnisse dieser Verfahren durch den Anbieter, sowie Angaben darüber, inwieweit Kreise der Wissenschaft und Forschung bei der Auswertung dieser Verfahren unterstützt werden und diesen zu diesem Zweck Zugang zu Informationen des Anbieters gewährt wurde, 3. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, Darstellung der Entscheidungskriterien für die Entfernung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten und Darstellung des Prüfungsverfahrens einschließlich der Reihenfolge der Prüfung, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Anbieter und Nutzer verstoßen wird, 4. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund, 5. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen, 6. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Beschwerdestelle existiert, 7. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten, 8. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, nach der Gesamtzahl sowie aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall eine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte, welcher Schritt der Prüfungsreihenfolge nach Nummer 3 zur Entfernung oder Sperrung geführt hat sowie ob eine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b erfolgte, 9. jeweils die Anzahl der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, die nach ihrem Eingang innerhalb von 24 Stunden, innerhalb von 48 Stunden, innerhalb einer Woche oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Entfernung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts geführt haben, zusätzlich aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern sowie jeweils aufgeschlüsselt nach dem Beschwerdegrund, 10. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde, 11. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Gegenvorstellungen nach § 3b Absatz 1 Satz 2, nach der Gesamtzahl sowie aufgeschlüsselt nach Gegenvorstellungen von Beschwerdeführern und von Nutzern, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, jeweils mit Angaben, in wie vielen Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen wurde, 12. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Gegenvorstellungen nach § 3b Absatz 3 Satz 1, jeweils mit Angaben, in wie vielen Fällen von einer Überprüfung gemäß § 3b Absatz 3 Satz 3 abgesehen wurde und in wie vielen Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen wurde, 13. Angaben darüber, ob und inwieweit Kreisen der Wissenschaft und Forschung im Berichtszeitraum Zugang zu Informationen des Anbieters gewährt wurde, um ihnen eine anonymisierte Auswertung zu ermöglichen, inwieweit a) entfernte oder gesperrte rechtswidrige Inhalte an Eigenschaften im Sinne des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anknüpfen, b) die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten zu spezifischer Betroffenheit bestimmter Nutzerkreise führt und c) organisierte Strukturen oder abgestimmte Verhaltensweisen der Verbreitung zugrunde liegen, 14. sonstige Maßnahmen des Anbieters zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, 15. eine Zusammenfassung mit einer tabellarischen Übersicht, die die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, den prozentualen Anteil der auf diese Beschwerden hin entfernten oder gesperrten Inhalte, die Anzahl der Gegenvorstellungen jeweils nach § 3b Absatz 1 Satz 2 und nach § 3b Absatz 3 Satz 1 sowie jeweils den prozentualen Anteil der auf diese Gegenvorstellungen hin abgeänderten Entscheidungen den entsprechenden Zahlen für die beiden vorangegangenen Berichtszeiträume gegenüberstellt, verbunden mit einer Erläuterung erheblicher Unterschiede und ihrer möglichen Gründe, 16. Erläuterung der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über die Zulässigkeit der Verbreitung von Inhalten auf dem sozialen Netzwerk, die der Anbieter für Verträge mit Verbrauchern verwendet, 17. Darstellung, inwiefern die Vereinbarung der Bestimmungen nach Nummer 16 mit den Vorgaben der §§307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem sonstigen Recht in Einklang steht.

§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen. (2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks 1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist, 2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, 3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn a) die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben, b) der Anbieter des sozialen Netzwerks die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft, 4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, speichert, 5. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über jede Entscheidung unverzüglich informiert und dabei a) seine Entscheidung begründet, b) hinweist auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung nach § 3b Absatz 1 Satz 2, das hierfür zur Verfügung gestellte Verfahren nach § 3b Absatz 1 Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1 Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt der Gegenvorstellung im Rahmen des Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Nummer 1 weitergegeben werden kann, und c) den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen kann und auf welchen Internetseiten er hierüber weitere Informationen erhält. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen Netzwerks der anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Entscheidung erforderlich ist. Die Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten in dem für die Prüfung erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Eine etwaige Unrichtigkeit der von der anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getroffenen Entscheidung begründet keinen Verstoß des Anbieters des sozialen Netzwerks gegen Absatz 1 Satz 1. (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird. (4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden. (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden. (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn 1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist, 2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind, 3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Beschwerdeführers und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vorsieht, und 4. die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke offenstehen. (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde. Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten. (8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag auf Anerkennung mitgeteilter Angaben zu unterrichten. (9) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln. (10) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind. (11) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird.

§ 3a Meldepflicht

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten. (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln, 1. die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, 2. die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und 3. bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände a) der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches, b) des § 184b des Strafgesetzbuches oder c) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. (3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln. (4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten: 1. den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeitpunkt, zu dem der Inhalt geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, 2. folgende Angaben zu dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat: a) den Nutzernamen und, b) sofern vorhanden, die gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerkes zuletzt verwendete IP- Adresse einschließlich der Portnummer sowie den Zeitpunkt des letzten Zugriffs unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. (5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen. (6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist. (7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden. (8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen allgemeinen Austausch mit den Anbietern sozialer Netzwerke über die Anwendung der Absätze 1 bis 7 die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form verarbeiten.

§ 3b Gegenvorstellungsverfahren

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte getroffenen Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Überprüfung bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, unter Angabe von Gründen einen Antrag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung stellt (Gegenvorstellung). Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung stellen, das eine einfache elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglicht. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme muss auch im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b eröffnet werden. (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks 1. für den Fall, dass er der Gegenvorstellung abhelfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall einer Gegenvorstellung des Nutzers den Beschwerdeführer über den Inhalt der Gegenvorstellung unverzüglich informiert sowie im ersten Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gibt, 2. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellungnahme des Nutzers an den Beschwerdeführer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Nutzer weitergegeben werden kann, 3. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich einer Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person unterzieht, 4. seine Überprüfungsentscheidung dem Beschwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerdeführer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits beteiligt waren, und 5. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem Verfahren nicht erfolgt. (3) Sofern einer Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Liegt der Entscheidung eine Beanstandung des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle des Beschwerdeführers diejenige Person, welche die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netzwerks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person erfolgt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprüfung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem Inhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters verstoßende kommerzielle Kommunikation handelt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstellung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. (4) Der Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 3c Schlichtung

(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder Nutzern, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netzwerke über nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen. (2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung ist als Schlichtungsstelle nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn 1. ihr Träger eine juristische Person ist, a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat, b) die auf Dauer angelegt ist und c) deren Finanzierung gesichert ist, 2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen, 3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind, 4. sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Beschwerdeführer und der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilnehmen können, 5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird. § 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend. (3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b durchgeführt wurde oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 3 Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der Anbieter des sozialen Netzwerks allgemein oder im Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der Schlichtung teil, darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden dürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Beschwerdeführer, die Kontaktdaten des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausgenommen. (4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.

§ 3d Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste

(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Videosharingplattform-Dienste a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt, 2. ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, 3. ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, 4. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, 5. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, 6. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, 7. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines Anbieters von Videosharingplattform-Diensten derjenige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Anbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von Videosharingplattform- Diensten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet 1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Anbieters oder 2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Anbieter ein Teil ist, niedergelassen ist. (3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das andere Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung des Tochterunternehmens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. (4) Treten zwischen der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters von Videosharingplattform- Diensten ist oder als solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.

§ 3e Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften

(1) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. (2) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt. Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen nach §3d Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben, die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1 oder 2, der §§ 131, 140, 166 oder 184b des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese Anbieter von Videosharingplattform-Diensten von den Pflichten nach den §§ 2, 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit. (3) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3 ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gelten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen die Pflichten nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in § 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen des §3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes vorliegen. (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes dieses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen verboten ist.

§ 3f Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform Diensten

(1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorliegen von nutzergenerierten Videos und Sendungen, welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2 Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur, wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist. (2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Absatz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlichtungsstelle entsprechend. (3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben sind.

§ 4 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3b Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, oder für eine Überprüfung einer Entscheidung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 3b Absatz 1 Satz 3 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt, 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Beschwerden nicht oder nicht richtig überwacht, 5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, 6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 7. entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält, 8. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt, oder 9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberechtigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße. (5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.

§ 4a Aufsicht

(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen Netzwerks gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat oder verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann den Anbieter insbesondere verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde. (3) In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 erteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die zur Umsetzung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen, über die Anzahl der registrierten Nutzer im Inland sowie über die im vergangenen Kalenderjahr eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte; die Vertretung des Anbieters sowie bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte im Namen des Unternehmens zu erteilen. Das Auskunftsverlangen muss verhältnismäßig sein. Soweit natürliche Personen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet sind, müssen sie, falls die Informationserlangung auf andere Weise wesentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die eine natürliche Person nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit ihrer Zustimmung gegen diese Person oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Auskünfte dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zustimmung des Anbieters oder derjenigen Person, die infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 die Auskunft erteilt hat, verwendet werden. (4) Zeugen sind in dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge kann die Aussage auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Vernehmung über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der empfangsberechtigten Personen. Sie gibt inländischen Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft.

§ 5a Auskünfte für wissenschaftliche Forschung

(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die wissenschaftliche Forschung betreibt. (2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozialen Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen über 1. den Einsatz und die konkrete Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, insbesondere zu Art und Umfang eingesetzter Technologien und den Zwecken, Kriterien und Parametern für deren Programmierung sowie zu den eingesetzten Daten, 2. die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte waren oder die vom Anbieter entfernt oder gesperrt worden sind, insbesondere die entsprechenden Inhalte sowie Informationen darüber, welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten interagiert haben. (3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur verlangt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wirkungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozialen Netzwerken und den Umgang der Anbieter hiermit erforderlich sind. (4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen, wenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt. Das Schutzkonzept beinhaltet 1. eine Beschreibung der für die Forschungszwecke nach Absatz 3 erforderlichen Informationen, 2. eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Informationen, 3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine anderweitige Verwendung der Informationen zu verhindern, 4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die schutzwürdigen Interessen des Anbieters zu schützen, und 5. eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen. (5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann die Auskunft verweigern, wenn 1. seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche Interesse an der Forschung erheblich überwiegen oder 2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden und das öffentliche Interesse an der Forschung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen nicht überwiegt. (6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf zu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2 folgende personenbezogene Daten übermitteln: 1. die verbreiteten Inhalte, 2. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, 3. Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten, 4. die näheren Umstände der Interaktionen der an der Verbreitung Beteiligten im Hinblick auf die jeweiligen Inhalte sowie 5. Trainingsdaten von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur Wirkweise, zu Zwecken, Kriterien und Parametern für die Programmierung dieser Verfahren. Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseudonymisiert zu übermitteln, soweit dies ohne Gefährdung des Forschungszwecks möglich ist. (7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissenschaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, hat der Forscher dafür angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Darüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. (8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2 entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu berücksichtigen, dass die Kosten kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts darstellen dürfen. § 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 Euro betragen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein außergewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach Vorlage des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der Forscher vom Anbieter die Vorlage eines unentgeltlichen Kostenanschlags innerhalb einer angemessener Frist verlangen.

§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig. (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein. (3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. (4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen. (5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. (6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden.

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) 소셜네트워크에서 법집행 개선 을 위한 법률(네트워크집행법 - NetzDG)

Ausfertigungsdatum: 01.09.2017 발행일: 2017. 09. 01.

제1조(적용범위, 용어 정의)

(1) 이 법은 인터넷에서 사용자가 임의의 콘텐츠를 다른 사용자와 공유하거나 일반에 공개하는 데 사용되는 플랫폼(소셜네트워 크)을 영리를 목적으로 운영하는 텔레미디 어 서비스 제공자에게 적용한다. 서비스 제 공자가 직접 책임을 지는 보도·편집 콘텐츠 를 다루는 플랫폼은 이 법에서 의미하는 소 셜네트워크로 보지 아니한다. 개인 통신 또 는 특별한 콘텐츠의 유포에 사용되는 플랫 폼도 또한 같다. (2) 소셜네트워크의 등록된 국내 사용자가 200만 명 미만인 경우 소셜네트워크서비스 제공자는 제2조부터 제3b조까지 및 제5a조 에 따른 의무가 면제된다. (2a) 「온라인 테러 콘텐츠의 확산 방지에 관한 2021년 4월 29일 유럽의회 및 유럽 연합이사회 규정(EU) 제2021/784호 」 (2021년 5월 17일 관보 제L172호 79면) 제2조제7호에서 의미하는 테러 콘텐츠에 대하여는 제2조 및 제3a조를 적용하지 아 니한다. 제3조, 제3b조 및 제3c조의 경우에 는 관할관청이 규정(EU) 제2021/784호 제 5조제4항에서 의미하는 결정을 내리지 아 니한 경우에만 규정(EU) 제2021/784호 제 2조제7호에서 의미하는 테러 콘텐츠에 적 용한다. (3) 제1항에서 의미하는 콘텐츠 중에서 「형법」 제86조, 제86a조, 제89a조, 제91 조, 제100a조, 제111조, 제126조, 제129조 부터 제129b조까지, 제130조, 제131조, 제 140조, 제166조, 제184b조, 제185조부터 제187조까지, 제189조, 제201a조, 제241조 또는 제269조의 구성요건을 충족하고 정당 한 사유가 없는 것은 불법 콘텐츠이다. (4) 콘텐츠 삭제나 콘텐츠에 대한 접근 차 단을 요청하는 모든 이의제기는 불법 콘텐 츠에 관한 이의로 본다. 다만, 이의제기를 통해 식별할 수 있는 방식으로 불법 콘텐츠 가 존재한다는 것이 입증되지 않는 경우에 는 그러하지 아니하다.

제2조(보고의무)

(1) 불법 콘텐츠에 관한 이의가 1년에 100 건 이상 접수된 소셜네트워크서비스 제공자 는 플랫폼의 불법 콘텐츠 관련 이의의 처리 에 관한 독일어 보고서를 제2항에 따른 정 보와 함께 반년마다 작성하여 연방관보 및 자체 홈페이지에 늦어도 반년 경과 후 1개 월 이내에 공표할 의무가 있다. 자체 홈페 이지에 공표한 보고서는 쉽게 식별 가능하 고 바로 접근할 수 있으며 항상 이용 가능 하여야 한다. (2) 보고서에서 적어도 다음 각 호의 측면 을 언급하여야 한다. 1. 플랫폼에서 범죄행위를 방지하기 위하여 소셜네트워크서비스 제공자가 기울인 노력 에 관한 일반 서술 2. 경우에 따라 삭제 또는 차단할 콘텐츠의 자동 감지에 사용된 절차의 종류, 주요 작 동방식, 범위 및 사용된 훈련 데이터와 이 러한 절차의 결과 검증에 관한 일반 정보 및 이러한 절차의 평가를 위한 학계의 지원 여부 및 연구집단이 이러한 목적을 위하여 서비스 제공자의 정보에 접근할 수 있는 권 한의 범위에 관한 정보 3. 불법 콘텐츠에 관한 이의의 전송 메커니 즘, 불법 콘텐츠의 삭제 또는 차단을 위한 결정기준, 불법 콘텐츠의 존재 여부 또는 서비스 제공자와 사용자 간에 체결된 계약 규정의 위반 여부를 심사하는 순서를 포함 한 심사절차에 관한 서술 4. 불법 콘텐츠에 관하여 보고기간에 접수 된 이의 건수를 이의신고센터에 접수된 이 의, 사용자의 이의 및 이의 사유별로 분류 하여 서술 5. 이의 처리 부서의 조직, 인력 충원, 전문 성, 언어 능력 및 이의 처리 직원의 교육과 지원에 관한 정보 6. 가입한 산업협회 및 이 산업협회에 이의 신고센터가 있는지에 관한 정보 7. 결정 준비 시 외부 기관의 조언을 받은 이의 건수 8. 보고기간에 이의가 제기된 콘텐츠 중에 서 삭제 또는 차단 조치가 이루어진 이의의 총계 및 이의신고센터에 접수된 이의, 사용 자의 이의 및 이의 사유별 건수, 제3조제2 항제3호a목에 따른 사례의 존재 여부, 이 경우 사용자에게 추가 전달하였는지, 제3호 에 따른 심사순서의 어느 단계에서 삭제 또 는 차단이 이루어졌는지 및 제3조제2항제3 호b목에 따른 공인 자율규제기관에 전달하 였는지에 관한 정보 9. 불법 콘텐츠에 관한 이의의 접수 후 24 시간, 48시간, 1주일 이내에 또는 나중에 불 법 콘텐츠의 삭제 또는 차단이 이루어진 이 의 건수를 이의신고센터에 접수된 이의, 사 용자의 이의 및 이의 사유별로 분류하여 서 술 10. 이의제기인 및 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용불자에게 이의에 관한 결정을 고지하기 위하여 취한 조치 11. 보고기간에 접수된 제3b조제1항제2문 에 따른 항의의 총계, 이의제기인 및 이의 가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자별 항의 수, 항의에 따라 시정이 이루어진 사례 수 에 관한 정보 12. 보고기간에 접수된 제3b조제3항제1문 에 따른 항의 건수, 제3b조제3항제3문에 따라 검증을 생략한 사례 및 항의에 따른 시정이 이루어진 사례의 수에 관한 정보 13. 보고기간에 익명 평가를 위하여 서비스 제공자의 정보에 대한 접근이 허용된 연구 집단의 유무와 허용 범위 및 다음 각 목에 관한 정보 a) 삭제 또는 차단된 불법 콘텐츠가 2013 년 4월 3일 법률(연방법률관보 제I부 610 면) 제8조의 내용과 같이 최종 개정된 2006년 8월 14일 「일반평등대우법」 (연 방법률관보 제I부 1897면) 현행판 제1조에 서 의미하는 특성과 결부된 정도 b) 불법 콘텐츠의 유포로 인하여 특정 사 용자집단이 입은 구체적인 피해의 정도 c) 유포에 기여한 조직된 구조 또는 조율된 행동방식의 유무 및 그 정도 14. 불법 콘텐츠 피해자의 보호 및 지원을 위하여 서비스 제공자가 취한 그 밖의 조치 15. 접수된 불법 콘텐츠 관련 이의의 총 건 수, 이러한 이의에 따라 삭제 또는 차단된 콘텐츠의 비율, 제3b조제1항제2문 및 제3b 조제3항제1문에 따른 항의의 수 및 이러한 항의에 따라 수정된 결정의 비율을 지난 2 개 보고기간의 관련 수치와 비교한 표 형식 의 개요 및 보고기간 간 주요 차이와 그 가 능한 이유에 관한 설명이 포함된 요약문 16. 서비스 제공자가 소비자와 계약 시 사 용한 약관에서 소셜네트워크에 콘텐츠를 유 포하는 행위의 적법성에 관련된 규정에 관 한 설명 17. 제16호에 따른 규정이 「민법」 제307 조부터 제309조까지 및 그 밖의 법과 일치 하는 정도에 관한 서술

제3조(불법 콘텐츠에 관한 이의의 처리)

(1) 소셜네트워크서비스 제공자는 불법 콘 텐츠에 관한 이의를 처리하기 위하여 제2 항 및 제3항에 따라 효과적이고 투명한 절 차를 마련하여야 한다. 서비스 제공자는 불 법 콘텐츠에 관한 이의의 전송절차를 쉽게 식별 가능하고 바로 접근할 수 있으며 쉽게 사용할 수 있고 항상 이용 가능하게 콘텐츠 사용자에게 제공하여야 한다. (2) 이러한 절차는 다음 각 호의 요건을 충족하여야 한다. 1. 소셜네트워크서비스 제공자가 이의를 지 체 없이 인지하고 신고된 콘텐츠의 불법 여 부 및 삭제 또는 접근차단 필요성을 심사할 수 있어야 한다. 2. 서비스 제공자가 명백한 불법 콘텐츠를 이의 접수 후 24시간 이내에 삭제 또는 접 근차단을 할 수 있어야 하며, 다만 서비스 제공자가 명백한 불법 콘텐츠의 삭제 또는 차단을 위한 기간을 관할 형사소추기관과 더 길게 합의한 경우에는 이를 적용하지 아 니한다 3. 서비스 제공자가 모든 불법 콘텐츠를 지 체 없이, 원칙적으로는 이의 접수 후 7일 이내에 삭제 또는 접근차단을 할 수 있어야 하며, 다만 다음 각 목의 경우에는 7일의 기간을 초과할 수 있다. a) 콘텐츠의 불법성에 관한 결정이 사실 주 장의 진위 또는 그 밖의 사실적 정황에 따 라 명백히 좌우되는 경우, 이 경우 서비스 제공자는 결정 전에 사용자에게 이의에 대 한 입장표명의 기회를 줄 수 있는 경우 b) 소셜네트워크서비스 제공자가 불법성에 관한 결정을 이의 접수 후 7일 이내에 제6 항부터 제8항까지에 따른 공인 자율규제기 관에 위임하고 그 결정에 따르는 경우 4. 삭제 시 증거 목적으로 콘텐츠를 백업하 고 이러한 목적을 위하여 「 역내시장에서 정보사회 서비스, 특히 전자상거래의 특정 한 법적 측면에 관한 2000년 6월 8일 유럽 의회 및 유럽연합이사회 지침 제 2000/31/EC호」 ( 「전자상거래에 관한 지 침」)(2000년 7월 17일 관보 제L178호 1 면) 및 지침(EU) 2018/1808(2018년 11월 28일 관보 제L303호 69면)의 내용과 같이 개정된 「시청각 미디어 서비스 제공에 관 한 회원국의 특정 법률·행정규정 조율을 위 한 2010년 3월 10일 유럽의회 및 유럽연 합이사회 지침 제2010/13/EU호」(「시청 각 미디어 서비스에 관한 지침」)(2010년 4월 15일 관보 제L95호 1면, 2010년 10월 6일 관보 제L263호 15면)의 적용범위에서 10주 동안 이를 저장하여야 한다. 5. 서비스 제공자는 이의제기인과 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자에게 모든 결정을 지체 없이 고지하여야 하며 이 경우 다음을 실행하여야 한다. a) 결정의 이유를 설명한다. b) 제3b조제1항제2문에 따른 항의가 가능 함과 이를 위해 제공된 제3b조제1항제3문 에 따른 절차, 제3b조제1항제2문에 따른 기한을 고지하고 제3b조제2항제1호에 따른 절차의 틀 내에서 항의 내용을 전달할 수 있음을 고지한다. c) 이의제기인이 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자에 대한 고발이나 필요한 경 우 고소를 제기할 수 있음과 이와 관련해 추가 정보를 수령할 수 있는 인터넷 사이트 를 고지한다. 제1문제3호b목의 경우에 소셜네트워크서비 스 제공자는 공인 자율규제기관에 이의가 제기된 콘텐츠, 콘텐츠의 공유 또는 공개 시점 및 유포 범위에 관한 정보 및 결정을 위하여 필요한 경우 해당 콘텐츠와 명백히 연관된 콘텐츠를 전달할 수 있다. 자율규제 기관은 심사를 위하여 필요한 범위에서 해 당 개인정보를 처리할 수 있는 권한이 있 다. 제1문제3호b목의 경우에 공인 자율규제 기관이 내린 결정이 경우에 따라 부정확하 더라도 소셜네트워크서비스 제공자가 제1 항제1문을 위반한 것으로 보지 아니한다. (3) 해당 절차에서는 지침 제2000/31/EC 호 및 지침 제2010/13/EU호의 적용범위에 서 발생한 모든 이의 및 그 시정조치를 기 록하도록 규정하여야 한다. (4) 소셜네트워크 관리자는 월별 점검을 통하여 이의 처리를 감독하여야 한다. 접수 된 이의를 처리하는 조직이 불충분한 경우 이를 지체 없이 시정하여야 한다. 소셜네트 워크 관리자는 이의 처리 직원에게 수시로, 그러나 적어도 반년마다 독일어 교육·지원 프로그램을 제공하여야 한다. (5) 제1항에 따른 절차는 제4조에 언급된 행정관청의 위임을 받은 기관의 감독을 받 을 수 있다. (6) 다음 각 호에 해당하는 기관은 이 법 에서 의미하는 자율규제기관으로 인정받을 수 있다. 1. 소속 심사관의 독립성과 전문지식이 보 장된 경우 2. 적절한 장비 및 7일 이내의 신속한 심사 능력이 보장된 경우 3. 심사의 범위와 경과, 연결된 소셜네트워 크의 제출의무 및 이의제기인 또는 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자의 신청이 있는 경우 결정의 검증 방법을 정한 절차규 정이 있는 경우 4. 적절한 장비를 제공하는 복수의 소셜네 트워크서비스 제공자 또는 기관에서 해당 기관을 지원하는 경우. 그 밖에 해당 기관 은 특히 소셜네트워크와 관련된 추가 서비 스 제공자의 가입을 허용하여야 한다. (7) 자율규제기관의 인정에 관한 결정은 제4조에 언급된 행정관청이 내린다. 행정관 청은 인정에 관한 결정 전에 소년 미디어보 호를 관할하는 주(州)의 중앙 감독기관에 입장표명의 기회를 제공하여야 한다. 결정 에 부관을 붙일 수 있다. 부관의 기한은 5 년을 초과해서는 아니 된다. (8) 인정과 관련된 정황 및 인정신청 시 통지한 그 밖의 정보가 변경된 경우 공인 자율규제기관은 제4조에 언급된 행정관청 에 이를 지체 없이 고지하여야 한다. (9) 공인 자율규제기관은 매년 7월 31일까 지 전년도 활동보고서를 자체 인터넷 사이 트에 공표하고 제4조에 언급된 행정관청에 이를 전송하여야 한다. (10) 인정을 위한 요건이 추후에 사라진 경우 인정을 전부 또는 일부 철회하거나 인 정에 부관을 붙일 수 있다. (11) 또한 제4조에 따른 행정관청은 제2항 제3호의 의무 이행이 민간자율규제로 보장 되지 아니할 것으로 예상되는 경우 특정 소 셜네트워크서비스 제공자에게 제2항제3호b 목에 따른 결정의 위임이 한시적으로 불가 능하도록 정할 수 있다.

제3a조(고지의무)

(1) 소셜네트워크서비스 제공자는 제2항부 터 제5항에 따른 고지를 위해 유효한 절차 를 제공하여야 한다. (2) 소셜네트워크서비스 제공자는 범죄행 위 소추가 가능하도록 중앙기관인 연방범죄 수사청에 다음과 같은 콘텐츠를 전달한다. 1. 제공자에게 불법 콘텐츠에 관한 이의가 제기된 콘텐츠 2. 제공자가 삭제하거나 접근을 차단한 콘 텐츠 3. 다음 중 최소 하나의 구성요건을 충족하 며 정당성이 입증되지 않았다고 볼 구체적 인 근거가 존재하는 콘텐츠 a) 「형법」 제86조·제86a조·제89a조·제91 조·제126조, 제129조부터 제129b조, 제130 조, 제131조 및 제140조 b) 「형법」 제184b조 c) 생명, 성적 자기 결정권, 신체 불가침성 및 개인 자유에 반하는 범죄를 통한 위협의 형태인 경우, 「형법」 제241조 (3) 소셜네트워크서비스 제공자는 콘텐츠 를 삭제하거나 콘텐츠에 대한 접근을 차단 한 후 제2항제3호의 전제조건 충족 여부를 즉시 점검하고 이후 제4항에 따라 즉시 콘 텐츠를 전달하여야 한다. (4) 연방범죄수사청에 대한 전달은 다음의 내용을 포함하여야 한다. 1. 콘텐츠, 기준 표준시간대의 명시와 함께 콘텐츠가 공유되거나 일반에 공개된 시점 (정보가 존재하는 경우) 2. 콘텐츠를 다른 사용자와 공유하거나 일 반에 공개한 사용자에 대한 다음과 같은 정 보 a) 사용자 이름 b) 정보가 존재하는 경우 소셜네트워크서 비스 제공자에 대하여 최근 사용된 아이피 주소 및 포트 번호, 기준 표준시간대의 명 시와 함께 최근 접근한 시점 (5) 연방범죄수사청에 대한 전달은 연방범 죄수사청이 제공한 인터페이스를 통해 전자 방식으로 이루어져야 한다. (6) 소셜네트워크서비스 제공자는 콘텐츠 를 저장한 사용자에게 연방범죄수사청에 대 한 전달 4주 후에 제4항에 따른 전달에 대 해 고지하여야 한다. 연방범죄수사청이 수 사 목적 방해, 생명과 신체 불가침성, 개인 자유에 대한 위협 및 의미 있는 자산 가치 에 대한 위협으로 인하여 4주 안에 정보를 유예할 것을 명령하는 경우 제1문을 적용 하지 아니한다. 제2문에 따른 명령의 경우 제2문에서 의미하는 위협 없이 전달이 가 능해진다면 연방범죄수사청은 사용자에게 즉시 제4항에 따른 전달 사실을 고지한다. (7) 소셜네트워크서비스 제공자는 제4조에 언급된 행정관청이 요청하면 제1항에 따른 콘텐츠 전달을 위한 절차의 구성 방식과 절 차의 적용 방식에 대한 정보를 제공하여야 한다. (8) 범죄소추 기관은 제1항부터 제7항의 적용과 관련한 소셜네트워크서비스 제공자 와의 일반적인 교류를 위해 이에 필요한 개 인정보를 가명화된 형식으로 처리한다.

제3b조(항의절차)

(1) 소셜네트워크서비스 제공자는 이의제 기인 및 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사 용자가 불법 콘텐츠에 관한 이의를 계기로 콘텐츠 삭제 또는 접근차단에 관하여 내린 결정(원래 결정)의 검증을 요청할 수 있는 효과적이고 투명한 절차를 제2항에 따라 마련하여야 하며, 이때 제3조제2항제1문제 3호b목의 경우는 제외한다. 검증은 이의제 기인 또는 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자가 원래 결정의 고지 후 2주 이내에 이유제시와 함께 검증신청(항의)을 하는 경 우에만 이루어진다. 소셜네트워크서비스 제 공자는 이러한 목적을 위하여 서비스 제공 자와 간편한 전자 연락 및 즉각적인 통신이 가능하고 쉽게 식별 가능한 절차를 제공하 여야 한다. 제3조제2항제1문제5호b목에 따 른 고지의 틀 안에서도 연락 가능성을 마련 하여야 한다. (2) 제1항제1문에 따른 절차는 다음 각 호 의 요건을 충족하여야 한다. 1. 소셜네트워크서비스 제공자가 항의를 받 고 시정조치를 취하려는 경우 이의제기인이 항의한 경우에는 관련 사용자에게 그리고 사용자가 항의한 경우에는 이의제기인에게 항의 내용을 지체 없이 고지하고 첫 번째 경우에는 사용자에게 그리고 두 번째 경우 에는 이의제기인에게 적절한 기간 내에 입 장을 표명할 기회를 제공하여야 한다. 2. 사용자의 입장표명 내용이 이의제기인에 게 그리고 이의제기인의 입장표명 내용이 사용자에게 전달될 수 있다는 사실을 고지 하여야 한다. 3. 원래 결정에 관하여 지체 없이 원래 결 정에 참여하지 아니한 사람의 검증을 받도 록 하여야 한다. 4. 검증결정을 이의제기인 및 관련 사용자 에게 지체 없이 전달하고 경우에 따라 이유 를 제시하여야 하며, 다만 시정조치를 취하 지 아니한 경우에는 이의제기인 및 관련 사 용자가 항의절차에 이미 참여하였던 경우에 만 통지한다 5. 절차에서 이의제기인 및 관련 사용자의 신원이 공개되지 아니하도록 보장하여야 한 다. (3) 콘텐츠 삭제 또는 접근차단에 관한 결 정이 불법 콘텐츠에 관한 이의에 기초하지 아니한 경우 제1항 및 제2항을 준용한다. 결정이 콘텐츠에 관한 제3자의 이의제기에 기초한 경우 이의제기를 소셜네트워크서비 스 제공자에게 전달한 사람으로 이의제기인 을 갈음한다. 제2항제3호와 달리 원래 결정 에 참여하지 아니한 사람이 검증을 할 필요 는 없다. 콘텐츠가 명백히 바람직하지 아니 하거나 서비스 제공자의 약관을 위반하는 상업적 소통에 해당하고 수많은 사례에서 사용자가 다른 사용자와 공유하였거나 일반 에 공개하였으며 항의가 받아들여질 가능성 이 명백히 없는 경우에는 제1항제2문과 달 리 제1문에 따른 검증이 필요하지 아니하 다. (4) 재판청구권은 영향을 받지 아니한다.

제3c조(조정)

(1) 제4조에 언급된 행정관청은 제3조제2 항제1문제1호부터 제3호까지에 따라 내린 결정에 관하여 이의제기인 또는 이의가 제 기된 콘텐츠를 저장한 사용자와 소셜네트워 크서비스 제공자 사이에 발생한 분쟁의 재 판 외 해결을 위한 조정기관으로 사법(私 法)상의 기관을 인정할 수 있다. (2) 사법상의 기관이 다음 각 호의 요건을 충족하는 경우 제1항에 따른 조정기관으로 인정한다. 1. 기관의 권리주체가 다음 각 목에 해당하 는 법인이어야 함 a) 유럽연합의 회원국 또는 지침 제 2010/13/EU호가 적용되는 유럽경제지역협 정의 다른 체약국에 소재한 법인 b) 장기간 지속되는 법인 c) 재원이 확보된 법인 2. 조정을 담당할 사람의 독립성, 중립성 및 전문지식이 보장되어야 함 3. 적절한 장비 및 조정절차의 신속한 처리 능력이 보장되어야 함 4. 소셜네트워크서비스 제공자, 이의제기인 및 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자 가 참여할 수 있는 간편하고 저렴하며 구속 력이 없고 공정한 조정절차를 뒷받침하기 위하여 조정절차의 세부 사항과 권한을 정 하는 조정규칙을 갖추어야 함 5. 조정규칙을 포함하여 조정기관의 연락 방법과 권한 및 조정절차의 경과에 관한 정 보를 일반에 상시 제공하여야 한다. 제3조제7항제2문 및 제3문과 제8항부터 제 10항까지를 준용한다. (3) 이미 제3b조에 따른 항의절차가 실행 되었거나 제3조제6항제3호에서 의미하는 결정의 검증이 이루어진 경우 이의제기인과 이의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자는 조정기관에 조정을 요청할 수 있으며 소셜 네트워크서비스 제공자는 조정기관의 조정 전체에 또는 사안별로 참여할 수 있다. 서 비스 제공자는 조정에 참여하는 경우 조정 기관에 이의가 제기된 콘텐츠, 콘텐츠의 공 유 또는 공개 시점 및 유포 범위에 관한 정 보 및 조정절차를 위하여 필요한 경우 해당 콘텐츠와 명백히 연관된 콘텐츠를 전달할 수 있으며, 또한 이의제기인이 조정을 요청 한 경우에는 이의가 제기된 콘텐츠를 저장 한 사용자의 연락처를 그리고 이의가 제기 된 콘텐츠를 저장한 사용자가 조정을 요청 한 경우에는 이의제기인의 연락처를 전달할 수 있다. 조정절차를 위하여 필요한 경우 조정기관은 관련 개인정보를 처리할 수 있 는 권한이 있으며, 이때 이의제기인 및 이 의가 제기된 콘텐츠를 저장한 사용자의 개 인정보를 공개해서는 아니 된다. (4) 조정절차 참여는 자유의사에 따른다. 재판청구권은 영향을 받지 아니한다. 2020 년 6월 25일 법률(연방법률관보 제I부 1474면) 제2조제3항의 내용과 같이 최종 개정된 2016년 2월 19일 「 소비자분쟁해 결법」(연방법률관보 제I부 254면, 1039면) 은 적용하지 아니한다.

제3d조(동영상공유플랫폼서비스 관련 정 의)

(1) 이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다음 각 호와 같다. 1. "동영상공유플랫폼서비스"란 다음을 말한 다. a) 서비스 제공자가 내용에 대한 책임을 지 지 아니하는 방송물 또는 사용자가 제작한 동영상을 일반에 제공하는 것을 주목적 또 는 주요 기능으로 하는 텔레미디어. 이때 서비스 제공자는 방송물 또는 사용자가 제 작한 동영상의 조직을 자동 수단 등을 사용 하여 좌우할 수 있다. b) 텔레미디어의 분리 가능한 일부에 대하 여 a목에 언급된 주목적이 존재하는 경우 이러한 일부 2. "사용자가 제작한 동영상"이란 사용자가 생성하였고 음향이 있거나 없는 일련의 동 영상으로서 길이와 상관없이 독립된 단위를 이루며 해당 사용자 또는 다른 사용자가 동 영상공유플랫폼서비스에 업로드한 것을 말 한다. 3. "방송물"이란 음향이 있거나 없는 일련의 동영상으로서 길이와 상관없이 서비스 제공 자가 작성한 방송계획 또는 카탈로그의 독 립된 단위를 이루는 것을 말한다. 4. "회원국"이란 유럽연합의 모든 회원국 및 지침 제2010/13/EU호가 적용되는 유럽경 제지역협정의 다른 모든 체약국을 말한다. 5. "모회사"란 1개 이상의 자회사를 통제하 는 회사를 말한다. 6. "자회사"란 직간접적으로 모회사의 통제 를 받는 회사를 말한다. 7. "그룹"이란 모회사, 모회사의 모든 자회 사 및 모회사 또는 그 자회사와 경제적으로 및 법적으로 결합된 다른 모든 회사 전체를 말한다. (2) 이 법에서 의미하는 동영상공유플랫폼 서비스 제공자의 "소재국"이란 서비스 제공 자의 개업이 이루어진 지역의 회원국을 말 한다. 동영상공유플랫폼서비스 제공자가 회 원국의 영토에서 개업하지 아니한 경우에는 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 지역의 회원국을 소재국으로 본다. 1. 서비스 제공자의 모회사 또는 자회사가 개업한 지역 2. 서비스 제공자가 속한 그룹의 다른 회사 가 개업한 지역 (3) 제2항제2문의 경우에 모회사, 자회사 또는 그룹의 다른 회사가 서로 다른 회원국 에서 개업한 경우 서비스 제공자는 그 모회 사가 개업한 지역 또는 이러한 지역이 없는 경우에는 자회사가 개업한 지역 또는 이러 한 지역이 없는 경우에는 그룹의 다른 회사 가 개업한 지역의 회원국에서 개업한 것으 로 본다. 자회사가 여럿이고 각 자회사가 서로 다른 회원국에서 개업한 경우 서비스 제공자는 자회사의 활동이 먼저 개시되었고 자회사가 이러한 회원국의 경제와 장기적이 고 실질적으로 결합되어 있는 지역의 회원 국에서 개업한 것으로 본다. 그룹에 속한 여러 다른 회사가 있고 각 회사가 서로 다 른 회원국에서 개업한 경우 서비스 제공자 는 회사의 활동이 먼저 개시되었고 회사가 이러한 회원국의 경제와 장기적이고 실질적 으로 결합되어 있는 지역의 회원국에서 개 업한 것으로 본다. (4) 제4조에 언급된 행정관청과 다른 회원 국의 관청 사이에 동영상공유플랫폼서비스 제공자의 소재국에 관하여 이견이 존재하는 경우 제4조에 언급된 행정관청은 유럽연합 집행위원회에 이를 지체 없이 통지하여야 한다.

제3e조(동영상공유플랫폼서비스에 적용되 는 규정)

(1) 제2항 및 제3항에 다른 규정이 없는 경우 동영상공유플랫폼서비스 제공자에게 이 법을 적용한다. (2) 등록된 국내 사용자가 200만 명 미만 인 동영상공유플랫폼서비스 제공자에 대하 여는 독일연방공화국이 제3d조제2항 및 제 3항에 따라 소재국이거나 소재국으로 간주 되는 경우에만 이 법을 적용한다. 이러한 서비스 제공자에 대하여는 「형법」 제111 조, 제130조제1항 또는 제2항, 제131조, 제140조, 제166조 또는 제184b조의 구성 요건을 충족하고 정당한 사유가 없는 콘텐 츠가 담긴 제3d조제1항제2호 및 제3호에 따른 사용자가 제작한 동영상 및 방송물과 관련하여서만 이 법을 적용한다. 제1조제2 항과 달리 이러한 동영상공유플랫폼서비스 제공자는 제2조, 제3조제2항제1문제3호 및 제4호와 제4항 및 제3a조에 따른 의무가 면제된다. (3) 제3d조제2항 및 제3항에 따라 독일연 방공화국 이외의 회원국이 소재국이거나 소 재국으로 간주되는 동영상공유플랫폼서비스 제공자의 경우에는 제2항제2문에 언급된 사용자가 제작한 동영상 및 방송물과 관련 하여 제4조에 언급된 관청의 명령을 근거 로 이러한 명령의 범위에서만 제2조, 제3조 및 제3b조에 따른 의무를 적용한다. 2021년 3월 30일 법률(연방법률관보 제I부 448면) 제12조의 내용과 같이 최종 개정된 2007년 2월 26일 「텔레미디어법」 (연방법률관보 제I부 179면, 251면) 현행판 제3조제5항의 조건이 충족되는 경우에만 이에 따라 필요 한 절차단계를 준수하여 명령을 내릴 수 있 다. 제4조에 언급된 행정관청은 「텔레미디 어법」 제3조제5항제1문의 조건이 존재하 는지에 관한 심사를 다른 기관에 위임할 수 있다. (4) 제1항부터 제3항까지에 따라 동영상공 유플랫폼서비스 제공자에게 제2항제2문에 언급된 사용자가 제작한 동영상 및 방송물 과 관련하여 이 법이 적용되는 경우 서비스 제공자는 제2항제2문에 언급된 사용자가 제작한 동영상 및 방송물의 유포금지에 관 하여 사용자와 유효한 약정을 체결할 의무 가 있다.

제3f조(동영상공유플랫폼서비스와 관련된 분쟁의 공식 조정)

(1) 제4조에 언급된 행정관청에 공식 조정 기관을 설치한다. 공식 조정기관은 제3e조 제2항제2문에 언급된 구성요건을 충족하고 정당한 사유가 없는 콘텐츠가 담긴 사용자 가 제작한 동영상 및 방송물과 관련하여 제 3조제2항제1문제1호부터 제3호까지에 따른 결정에 관한 동영상공유플랫폼서비스 제공 자와의 분쟁에 대한 재판 외 해결을 모색한 다. 공식 조정기관은 독일연방공화국이 제 3d조제2항에 따라 동영상공유플랫폼서비스 제공자의 소재국이거나 소재국으로 간주되 는 경우에만 그리고 서비스 제공자가 제3c 조제1항에 따른 공인 조정기관의 조정절차 에 참여하지 아니하거나 제3c조제1항에 따 른 조정기관으로 인정받은 사법상 기관이 없는 경우에만 서비스 제공자와의 분쟁을 관할한다. (2) 공식 조정기관에 대하여 제3c조제2항 제1문제2호부터 제5호까지 및 제3조제9항 과 제3c조제3항 및 제4항의 요건을 준용한 다. (3) 공식 조정기관은 조정절차의 실행에 대하여 조정규칙에 언급된 수수료를 징수할 수 있다.

제4조(과태료규정)

(1) 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 행위를 고의 또는 과실로 범하는 사람은 질 서위반행위를 한 것이다. 1. 제2조제1항제1문에 반하게 보고서를 작 성하지 아니하거나 올바로, 완전히 또는 적 시에 작성하지 아니하는 사람 또는 보고서 를 공표하지 아니하거나 올바로, 완전히, 규정대로 또는 적시에 공표하지 아니하는 사람 2. 제3조제1항제1문 또는 제3b조제1항제1 문에 반하게 이의신고센터 또는 국내에 거 주하거나 소재지가 있는 사용자의 이의를 처리하기 위한 절차 또는 결정의 검증절차 를 마련하지 아니하거나 올바로 또는 완전 히 마련하지 아니하는 사람 3. 제3조제1항제2문 또는 제3b조제1항제3 문에 반하게 그곳에 언급된 절차를 제공하 지 아니하거나 올바로 제공하지 아니하는 사람 4. 제3조제4항제1문에 반하게 이의 처리를 감독하지 아니하거나 올바로 감독하지 아니 하는 사람 5. 제3조제4항제2문에 반하게 불충분한 조 직을 시정하지 아니하거나 적시에 시정하지 아니하는 사람 6. 제3조제4항제3문에 반하게 교육 또는 지원을 제공하지 아니하거나 적시에 제공하 지 아니하는 사람 7. 제3a조제1항에 반하여 그에 언급된 절 차를 제공하지 않거나 올바로 제공하지 아 니하는 사람 8. 제5조에 반하게 국내 송달대리인 또는 국내 수령권자를 지명하지 아니하는 사람 9. 제5조제2항제2문에 반하게 수령권자로 서 정보 촉탁에 응하지 아니하는 사람 (2) 질서위반행위에 대하여 제1항제8호 및 제9호의 경우 50만 유로 이내의 과태료를, 제1항의 나머지 경우에는 500만 유로 이내 의 과태료를 부과할 수 있다. 「 질서위반 법」 제30조제2항제3문을 적용한다. (3) 국내에서 범하지 아니한 질서위반행위 에 대하여도 과태료를 부과할 수 있다. (4) 「질서위반법」 제36조제1항제1호에서 의미하는 행정관청은 연방법무청이다. 연방 법무·소비자보호부는 연방내무·건설·향토부, 연방경제에너지부 및 연방교통·디지털기반 시설부와 합의하여 과태료절차의 개시 및 과태료 산정 시 과태료관청의 재량권 행사 에 관한 일반 행정원칙을 공포한다. (5) 삭제 또는 차단되지 아니한 콘텐츠가 제1조제3항에서 의미하는 불법 콘텐츠라는 사실을 이유로 들어 결정을 내리려는 행정 관청은 불법성에 관하여 사전에 법원의 재 판을 받아야 한다. 과태료통지에 대한 이의 제기에 관하여 재판하는 법원이 관할한다. 사전결정 신청서는 소셜네트워크서비스 제 공자의 입장과 함께 법원에 제출하여야 한 다. 신청에 관하여 구두심리 없이 재판할 수 있다. 해당 재판은 불복할 수 없으며 행 정관청에 대하여 기속력을 가진다.

제4a조(감독)

(1) 제4조에 언급된 행정관청은 이 법의 규정 준수를 감독한다. (2) 소셜네트워크서비스 제공자가 이 법의 규정을 위반하였거나 위반 중인 사실을 제 4조에 언급된 행정관청에서 확인한 경우 행정관청은 서비스 제공자에게 필요한 조치 를 취하여야 한다. 행정관청은 서비스 제공 자에게 특히 위반행위를 중지할 의무를 부 과할 수 있다. 과태료통지에 대한 이의제기 에 관하여 재판하는 법원이 관할하는 것을 조건으로 제4조제5항을 준용한다. (3) 제2항에 따른 행정절차에서 소셜네트 워크서비스 제공자는 제4조에 언급된 행정 관청의 요구가 있는 경우 이 법의 이행을 위하여 취한 조치, 등록된 국내 사용자 수 및 전년도에서 접수된 불법 콘텐츠 관련 이 의에 관한 정보를 제공하여야 하며, 서비스 제공자의 대리인 및 법인, 회사 또는 권리 능력이 없는 단체인 경우에는 법률 또는 정 관에 따라 대리인으로 선임된 사람은 요구 받은 정보를 회사의 이름으로 제공할 의무 가 있다. 정보 요구는 비례원칙에 맞아야 한다. 제1문에 따라 협조의무가 있는 자연 인은 정보 획득이 다른 방법으로는 매우 어 렵거나 기대 불가능한 경우 범죄 또는 질서 위반행위로 인한 소추를 초래할 수 있는 사 실도 공개하여야 한다. 그러나 제1문에 따 라 자연인이 제공한 정보는 이러한 사람의 동의를 받은 경우에만 형사절차 또는 「질 서위반법 」 에 따른 절차에서 이러한 사람 또는 「민사소송법」 제383조제1항제1호부 터 제3호까지에 언급된 친족에게 불리하게 사용할 수 있다. 제1문에 따라 제공된 정보 는 서비스 제공자 또는 제1문에 따른 의무 를 이행하여 정보를 제공한 사람의 동의를 받은 경우에만 「 질서위반법 」 제30조에 따른 과태료 확정절차에서 서비스 제공자에 게 불리하게 사용할 수 있다. (4) 증인은 제2항에 따른 행정절차에서 진 술을 할 의무가 있다. 증인은 답변 시 본인 또는 「민사소송법」 제383조제1항제1호부 터 제3호까지에 언급된 친족이 형사소추 또는 「질서위반법」에 따른 절차에 처하게 될 위험이 있는 질문에 대하여 진술을 거부 할 수 있다. 그 밖에는 증인의 진술의무에 관한 「 민사소송법 」 의 규정을 준용한다. 제4조에 언급된 행정관청은 증인을 신문하 기 전에 증언을 거부할 수 있는 권리에 관 하여 고지하여야 한다.

제5조(국내 송달대리인)

(1) 소셜네트워크서비스 제공자는 국내에 있는 송달대리인을 지명하고 자체 플랫폼에 서 쉽게 식별 가능하고 바로 접근할 수 있 게 이를 공지하여야 한다. 제4조 및 제4a조 에 따른 과태료절차와 감독절차 또는 불법 콘텐츠의 유포 또는 이유 없는 유포 가정에 관한 독일 법원의 재판절차, 특히 삭제 또 는 차단된 콘텐츠의 복구를 청원하는 사건 에서 송달대리인에게 송달을 실시할 수 있 다. 이러한 절차를 개시하는 서류의 송달, 법원 종국재판서의 송달 및 집행·실행절차 의 송달도 또한 같다. (2) 국내 형사소추기관의 정보 촉탁을 위 하여 국내 수령권자를 지명하여 제4조에 언급된 행정관청에 통지하여야 한다. 수령 권자는 제1문에 따른 정보 촉탁을 받은 경 우 48시간 이내에 답변할 의무가 있다. 정 보 촉탁에 대하여 충분한 정보를 제공할 수 없는 경우 답변 시 그 이유를 제시하여야 한다. 제4조에 언급된 행정관청은 수령권자 목록을 관리한다. 행정관청은 국내 형사소 추기관의 문의가 있는 경우 이에 관한 정보 를 제공하여야 한다.

제5a조(학술 연구를 위한 정보)

(1) 이 규정에서 연구자는 학술 연구를 진 행하는 모든 법인 및 자연인을 말한다. (2) 연구자는 소셜네트워크서비스 제공자 에게 다음과 관련한 중요한 정보의 전달을 요구할 수 있다. 1. 삭제되거나 접근이 차단돼야 하는 콘텐 츠에 대한 자동 감지 절차 도입 및 구체적 인 작동 방식, 특히 도입된 기술의 방식 및 범위, 목적, 프로그래밍을 위한 기준과 매 개변수 및 투입된 정보 2. 불법 콘텐츠에 관한 이의의 대상이었거 나 제공자가 삭제 또는 접근을 차단한 콘텐 츠의 유포, 특히 이에 해당하는 콘텐츠, 사 용자 및 콘텐츠와 상호작용한 방식에 대한 정보 (3) 제2항에 따른 정보 전달은 소셜네트워 크서비스 내 공적 소통의 종류, 규모, 근거 및 작동방식에 대한 공익적 학술 연구의 계 획과 이에 대한 서비스 제공자의 대응을 위 해 필요한 경우에만 요구할 수 있다. (4) 정보 전달은 연구자가 소셜네트워크서 비스 제공자에 대하여 보안계획을 제출할 때만 가능하다. 보안계획은 다음의 내용을 포함한다. 1. 제3항에 따른 연구 목적을 위해 필요한 정보 서술 2. 정보 활용의 의도에 대한 서술 3. 다른 방식으로 정보가 활용되는 것을 방 지하기 위한 예방조치 서술 4. 보호가 필요한 서비스 제공자의 이익을 보호하기 위한 예방조치 설명 5. 개인정보의 보호를 보장하는 기술적·조 직적 조치 설명 (5) 소셜네트워크서비스 제공자는 다음 중 어느 하나의 경우 정보 제공을 거부할 수 있다. 1. 보호가 필요한 서비스 제공자의 이익이 연구에 따른 공익에 비하여 상당히 우선할 때 2. 보호가 필요한 당사자의 이익이 침해되 고 연구에 따른 공익이 비밀유지에 따른 당 사자의 이익에 비하여 우선하지 않을 때 (6) 소셜네트워크서비스 제공자는 제2항에 따른 정보 전달을 목적으로 다음과 같은 개 인정보를 전달할 수 있다. 1. 유포된 콘텐츠 2. 불법 콘텐츠에 관한 이의 3. 유포에 참여한 사용자의 이름 4. 각 콘텐츠와 관련하여 유포 참여자의 상 세한 상호작용 상황 5. 삭제되거나 접근이 차단돼야 하는 콘텐 츠에 대한 자동 감지 절차의 훈련 정보, 이 절차의 작동방식, 목적, 프로그래밍 기준 및 매개변수에 대한 정보 연구 목적을 위협하지 않는 범위에서 가능 하면 정보는 익명화 또는 최소한 가명화하 여 전달한다. (7) 연구자는 제3항에 따른 학술 연구계획 의 목적을 위해서만 정보를 처리할 수 있 다. 「개인정보 처리 시 자연인의 보호 및 해당 정보의 자유로운 이동, 그리고 지침 95/46/EC(일반정보보호규정)의 폐지에 관 한 2016년 4월 27일 유럽의회 및 유럽연 합이사회 규정(EU) 제2016/679호」(2016 년 5월 4일 유럽공동체관보 제L119호 1면, 2016년 11월 22일 제L314호 72면, 2018 년 5월 23일 제L127호 2면) 시행규정 중 제9조제1항에서 의미하는 특별한 범주의 정보를 처리하는 경우 연구자는 이를 위해 「 연방정보보호법 」 제22조제2항제2문에 따른 당사자의 이익 보호를 목적으로 하는 적절하고 특수한 조치를 강구하여야 한다. 그에 언급된 조치에 더하여 규정(EU) 제 2016/679호 제9조제1항에 따른 정보는 연 구 목적에 따라 가능하면 즉시 익명화하여 야 한다. 그 외의 정보보호법 관련 기준은 영향을 받지 아니한다. (8) 소셜네트워크서비스 제공자는 연구자 에 대하여 제2항에 따른 정보 제공으로 인 하여 발생하는 적절한 금액의 비용 보상을 청구할 권한이 있다. 적절한 금액을 정할 때에는 금액이 정보 제공권 청구에 대한 주 요 방해 요인이 되어서는 안 된다는 사실을 참고하여야 한다. 「민사소송법」 제287조 제1항을 준용한다. 변제 가능한 비용은 제5 문을 조건으로 하여 최대 5,000유로로 한 다. 정보의 제공으로 인하여 드물게 높은 비용이 발생한 경우에만 이 금액을 초과할 수 있다. 제4항에 따른 보안계획 제출 이후 연구자는 서비스 제공자에게 적절한 기간 내에 무상으로 견적서를 제출할 것을 요구 할 수 있다.

제6조(경과규정)

(1) 제2조에 따른 보고서는 2018년 상반기 에 처음으로 제출한다. (2) 제3조에 따른 절차는 이 법의 시행 후 3개월 이내에 도입하여야 한다. 소셜네트워 크서비스 제공자가 제1조의 조건을 뒤늦게 충족한 경우 제3조에 따른 절차는 해당 시 점 후 3개월 이내에 도입하여야 한다. (3) 2021년 12월 31일까지의 기간에 관한 보고서에 대하여는 2017년 9월 1일 개정 「소셜네트워크에서 법집행 개선을 위한 법 률」(연방법률관보 제I부 3352면) 제2조를 적용한다. (4) 제3조제9항에 따른 보고서는 2022년 7월 31일에 처음으로 제출한다. (5) 2021년 6월 28일에 이미 인정을 받은 자율규제기관에 대하여는 2022년이 경과할 때까지 2017년 9월 1일 개정 「소셜네트워 크에서 법집행 개선을 위한 법률」(연방법 률관보 제I부 3352면) 제3조제6항제3호를 적용한다. (6) 동영상공유플랫폼서비스 제공자가 아 닌 서비스 제공자에게는 2021년 10월 1일 부터 제3b조를 적용한다. 동영상공유플랫폼 서비스 제공자에게는 사용자가 제작한 동영 상 또는 방송물이 아닌 콘텐츠와 관련하여 2021년 10월 1일부터 제3b조를 적용한다.