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「 2005 카르텔법」

• 국 가 ‧ 지 역: 오스트리아 • 법률번 호: BGBl. I Nr. 61/2005 • 공 포 일: 2005년 7월 5일 • 개 정 일: 2021년 9월 9일

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

1. Abschnitt Kartelle

§ 1. Kartellverbot

(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).

(2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten

1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; 2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; 4. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

(4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

§ 2. Ausnahmen

(1) Vom Verbot nach § 1 sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die Verbraucher sind auch dann angemessen beteiligt, wenn der Gewinn, der aus der Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts entsteht, zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt.

(2) Jedenfalls vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind die folgenden Kartelle:

1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 10% haben, oder Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen und die jeweils am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 15% haben, sofern sie in beiden Fällen weder die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken (Bagatellkartelle); 2. Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis, sowie Vereinbarungen zwischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen einerseits und Unternehmen, die Zeitschriften oder Zeitungen mit Remissionsrecht beziehen und mit einem solchen an Letztverkäufer verkaufen (Pressegrossisten), andererseits, soweit diese Vereinbarungen für den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungs und Zeitschriftensortimenten im stationären Einzelhandel erforderlich sind; 3.Wettbewerbsbeschränku ngen zwischen Genossenschaftsmitgliede rn sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkun gen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf ten, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind; (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013) 5. Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über a) die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder b) die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.

§ 3. Freistellungsverordnungen

(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

2. Abschnitt Marktbeherrschung

§ 4. Begriffsbestimmung

(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager

1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder 2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(1a) Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(2) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt

1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder 2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder 3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.

(2a) Wenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen

1. einen Anteil von mindestens 50% hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder 2. einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht, dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen. (Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)

§ 4a. Relative Marktmacht

Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, gilt auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.

§ 5. Missbrauchsverbot

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

1. der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind, 2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen, 4. der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen, 5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.

§ 6. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

3. Abschnitt Zusammenschlüsse

§ 7. Begriffsbestimmung

(1) Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten

1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung, 2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungsoder Betriebsführungsverträge, 3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird, 4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind, 5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.

(2) Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens , das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)

(4) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.

§ 8. Medienzusammenschlüsse

(1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:

1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981), 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.

(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten

1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind, 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repround Satzanstalten), 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln, 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen, 5. Filmverleihunternehmen.

(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

§ 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

1. weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro, 2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und 3. mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und 2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

(4) Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn

1. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten, 2. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten, 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und 4. das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

§ 10. Anmeldung

(1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe – der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindu ngen im Sinn des § 7, – der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23, b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen, c) zur allgemeinen Marktstruktur; 2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.

(3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde

1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten; 2. die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.

(4) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.

§ 11. Prüfungsantrag

(1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.

(1a) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.

(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.

(4) Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

§ 12. Prüfung

(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht

1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt; 2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist, 3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzunge n nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn

1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen, 2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder 3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.

(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

§ 13. Prüfung von Medienzusammenschlüssen

(1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

(2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

§ 14. Entscheidungsfristen

(1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kartellgericht begehrt. Nach Ablauf dieser Fristen und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.

(2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

§ 15. Bekanntmachung von Entscheidungen

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

§ 16. Nachträgliche Maßnahmen

Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn 1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder 2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.

§ 17. Durchführungsverbot

(1) Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat.

(2) Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (§ 40) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.

(3) Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen.

§ 18. Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse, 2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken, 3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

§ 19. Ausnahmen

(1) Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,

1. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt; 2. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt; 3. wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgesch äftes (§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.

(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:

1. Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten; 2. er muss die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungswei se Sicherungszweckes wiederveräußern.

(3) Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

§ 21. Berechnung von Marktanteilen

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen; 2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; 3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

§ 22. Berechnung des Umsatzerlöses

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen; 2. bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten: a) Zinserträge und ähnliche Erträge, b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, c) Provisionserträge, d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und e) sonstige betriebliche Erträge; 3. bei Versicherungsunternehmu ngen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

§ 23. Bestimmte Ware oder Leistung

Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

§ 24. Anwendungsbereich

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

(2) Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehö rde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmu ngen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung, 2. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.

§ 25. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

§ 26. Abstellung

Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

§ 27. Verpflichtungszusagen

(1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.

(2) Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen,

1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, 2. wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigunge n ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder 3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigunge n beruht.

§ 28. Feststellungen

(1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.

(1a) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn

1. die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehör de Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder 2. die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.

(2) Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

§ 28a. Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.

2. Abschnitt Geldbußen

§ 29. Geldbußentatbestände

(1) Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar

1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt, b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt, c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder d) gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt; 2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt; b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht; c) die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehö rde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.

(2) Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.

(3) Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.

§ 30. Bemessung

(1) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn

1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder 2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.

(3) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung

1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war, 2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat, 3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder 4. den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.

§ 31. Unternehmervereinigungen

(1) Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Abs. 1 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Die finanzielle Haftung eines einzelnen Unternehmers für eine Geldbuße der Unternehmervereinigung darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes dieses Unternehmers nicht übersteigen.

(2) Wird gegen eine Unternehmervereinigung eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV (§ 29 Abs. 1 Z 1 lit. d) unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt, so ist die Unternehmervereinigung verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Geldbuße zu verlangen, sofern dies für deren vollständige Begleichung erforderlich ist.

(3) Kann auf diese Weise die Geldbuße gegen eine Unternehmervereinigung nicht binnen einer vom Kartellgericht zu bestimmenden Frist vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmer, deren Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmervereinigung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung angehört haben, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(4) Kann auch von den in Abs. 3 genannten Unternehmern die Geldbuße nicht vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Mitglieder der Unternehmervereinigung, die auf dem Markt tätig waren, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(5) Unternehmer, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Unternehmervereinigung nicht umgesetzt haben und denen die Zuwiderhandlung entweder nicht bekannt war oder die sich aktiv vor Einleitung des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens davon distanziert haben, können nach den Abs. 3 und 4 nicht verpflichtet werden.

§ 32. Einbringung

(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 noch nicht verjährt sind (vgl. § 86 Abs. 12).

§ 33. Verjährung

(1) Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt gegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Verfahrens vor einem Gericht wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder mit dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren. Die Verjährungsfrist endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung.

3. Abschnitt Exekution

§ 34. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

(1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.

(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den §§ 5 oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.

(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den § 4 ff EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

§ 35. Zwangsgelder

(1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,

a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen; b) eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten; c) im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen; d) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehö rde zu dulden.

(2) Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Die Höhe eines Zwangsgelds kann nicht mehr endgültig festgesetzt werden, wenn fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachkam.

(3) Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist § 32 Abs. 1 anzuwenden.

3a. Abschnitt Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

§ 35a. Anwendungsbereich dieses Abschnitts

(1) Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf

1. Zustellung a) eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung, b) einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie c) eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist; 2. Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigunge n wegen einer Zuwiderhandlung gegen a) Art. 101 oder 102 AEUV, b) die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden, c) die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen, d) das Verbot, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen, e) Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.

(2) Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.

§ 35b. Verfahren

(1) Einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.

(2) Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben, 2. eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände, 3. eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung, 4. Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und 5. den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.

(3) Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:

1. das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, 2. den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.

(4) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 AußStrG auszustellen.

(5) Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des § 55.

(6) Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.3.2005 S. 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.

§ 35c. Zustellung von Schriftstücken

Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

§ 35d. Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

(1) Ein einheitlicher Titel einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats, der eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung dokumentiert, mit der eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung verhängt wurde, ist ein Exekutionstitel im Sinn der EO.

(2) Ein Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist beim Kartellgericht als zuständiger nationaler Wettbewerbsbehörde einzubringen. Das Kartellgericht hat das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung zu erledigen.

(3) Der einheitliche Titel und die zugrundeliegende Entscheidung sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Das Kartellgericht kann es auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Einzelfall zulassen, dass der einheitliche Titel oder die zu vollstreckende Entscheidung ohne Übersetzung vorgelegt werden, soweit auch die ersuchende Wettbewerbsbehörde für vergleichbare Ersuchen des Kartellgerichts keine Übersetzungen verlangt. Das Kartellgericht kann vom Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung auch absehen, wenn deren Kosten voraussichtlich in der einzubringenden Geldbuße oder dem einzubringenden Zwangsgeld Deckung finden. In diesen Fällen hat das Kartellgericht selbst eine Übersetzung des einheitlichen Titels und der Entscheidung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zu veranlassen. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen.

(4) Sind einem Ersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat das Kartellgericht die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Fehlende zu ergänzen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann. Wenn die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds offensichtlich der öffentlichen Ordnung widerspricht, so hat das Kartellgericht das Ersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Ersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es weder die Zustellung eines Schriftstückes noch die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds im Sinn des § 35a zum Gegenstand hat oder das Ersuchen nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird.

(5) Wenn das Kartellgericht keinen Grund findet, das Ersuchen abzulehnen, hat es anzuordnen, dass der Zahlungspflichtige mit Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) zur Zahlung der Geldbuße oder des Zwangsgelds aufgefordert wird. Ist der einzubringende Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Kommt der Zahlungspflichtige der Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um Einleitung der Exekution zu ersuchen.

(6) Die Exekution zur Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds bedarf keiner Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung. Dem Antrag an das Exekutionsgericht ist außer dem einheitlichen Titel auch die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung anzuschließen. Der Zahlungspflichtige kann Mängel des Ersuchens auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds (Abs. 4), die das Kartellgericht zur Ablehnung des Ersuchens berechtigen, mit Einstellungsantrag geltend machen. Auf den Einstellungsantrag ist § 418 EO anzuwenden.

(7) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels und den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Behörde nach dessen Recht geltend zu machen. Hat der Zahlungspflichtige solche Einwendungen erhoben, so kann die Exekution auf Antrag aufgeschoben werden. Wurde den Einwendungen Folge gegeben, so ist die Exekution auf Antrag einzustellen. Die Exekution ist auf Antrag oder von Amts wegen auch einzustellen, wenn die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde oder die Einbringung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

(8) Die ersuchende Behörde ist über die Ergebnisse der zur Einbringung im Inland vorgenommenen Maßnahmen zu verständigen. Der Erlös aus der Einbringung fällt dem Bund zu.

§ 35e. Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland

(1) Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.

(2) Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat, 2. die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 36. Antragsprinzip

(1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.

(1a) Ein Antrag auf Verhängung von Geldbußen hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, das die Bezeichnung der belangten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen sowie Angaben über die näheren Umstände des Verstoßes enthält. Ferner sind im Antrag die Ergebnisse des von der antragstellenden Amtspartei durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und die Beweise anzuführen, die vom Kartellgericht aufgenommen werden sollen. Wird eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, so ist auch dies zu begründen.

(2) Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen, auf nachträgliche Maßnahmen nach § 16 Z 1, auf eine Feststellung nach § 28 Abs. 1a Z 1 sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt.

(2a) Zum Antrag auf eine Feststellung nach § 28a sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt und die durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichteten Behörden (Regulatoren) berechtigt.

(3) Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des § 11b Abs. 1 und 2 WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen.

(4) In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:

1. die Bundeswettbewerbsbehör de und der Bundeskartellanwalt, 2. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren), 3. die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, 4. jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.

(5) Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (§ 40) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden.

§ 37. Entscheidungsveröffentlichung

(1) Das Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen und über die Änderung oder Aufhebung von Auflagen oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zweiter Satz durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.

(2) Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzunge n

§ 37a. Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzun gen verursacht werden.

(2) Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, S. 1

(3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.

§ 37b. Begriffsbestimmungen

Im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten: 1. Wettbewerbsrechtsverletz ung: eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot (§ 1), das Missbrauchsverbot (§ 5) und das Verbot gegen Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) sowie gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, oder gegen solche Bestimmungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1, auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, mit Ausnahme nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern diese nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen; 2. Rechtsverletzer: der Unternehmer oder die Unternehmensvereinigung , der beziehungsweise die eine Wettbewerbsrechtsverletz ung (Z 1) begangen hat; 3. Wettbewerbsbehörde: das Kartellgericht, die Bundeswettbewerbsbehör de, der Bundeskartellanwalt, die Kommission der Europäischen Union oder eine andere Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; 4. Kronzeugenerklärung: die freiwillige Erklärung einer an einem Kartell zwischen Wettbewerbern beteiligten Person über deren Kenntnis des Kartells und über ihre Beteiligung daran, die gegenüber einer Wettbewerbsbehörde abgegeben wird, um den Erlass oder die Ermäßigung der wegen dieser Beteiligung zu verhängenden Geldbuße durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens zu erwirken; davon erfasst ist auch die Aufzeichnung einer Erklärung; 5. Vergleichsausführung: die freiwillige Darlegung eines Unternehmers gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Wettbewerbsrechtsverletz ung und seiner Verantwortung dafür enthält und eigens dazu abgegeben wird, um der Wettbewerbsbehörde ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen; 6. unmittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletz ung waren, unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletz ung begangen hat; 7. mittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletz ung begangen hat, sondern von einem unmittelbaren Abnehmer oder einem nachfolgenden Abnehmer, wobei die Waren oder Dienstleistungen entweder Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletz ung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind.

§ 37c. Haftung

(1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzun g begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

§ 37d. Gegenstand des Ersatzes

(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.

(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.

§ 37e. Mehrheit von Ersatzpflichtigen

(1) Unternehmer, die durch gemeinschaftliches Handeln eine Wettbewerbsrechtsverletzun g begangen haben, haften solidarisch für den durch diese Wettbewerbsrechtsverletzun g verursachten Schaden.

(2) Ein Rechtsverletzer haftet aber nur seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, wenn

1. er ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ist, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweist, 2. sein Anteil am relevanten Markt in der Zeit der Wettbewerbsrechtsverletz ung stets weniger als 5 % betrug und 3. eine uneingeschränkte Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährdet und seine Aktiva völlig entwertet, es sei denn, der Rechtsverletzer hat die Wettbewerbsrechtsverletzun g organisiert, andere Unternehmer gezwungen, sich an der Wettbewerbsrechtsverletzun g zu beteiligen, oder nach Feststellung einer Wettbewerbsbehörde (§ 37i Abs. 2) bereits früher eine Wettbewerbsrechtsverletzun g begangen.

(3) Eine Person, die ihre Kenntnis eines geheimen Kartells zwischen Wettbewerbern und ihre Beteiligung daran freiwillig gegenüber einer Wettbewerbsbehörde offengelegt hat und der dafür durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens die wegen ihrer Beteiligung am Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen wurde (Kronzeuge), haftet nur gegenüber ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, es sei denn, die anderen Geschädigten können von den anderen Haftpflichtigen keinen vollständigen Schadenersatz erlangen.

(4) Der Rückersatzanspruch eines in Anspruch genommenen Rechtsverletzers gegen die übrigen Rechtsverletzer (Ausgleichsbetrag) bestimmt sich anhand der relativen Verantwortung aller Rechtsverletzer für den durch die Wettbewerbsrechtsverletzun g entstandenen Schaden. Diese relative Verantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Umsätzen, Marktanteilen und Rollen der beteiligten Rechtsverletzer bei der Wettbewerbsrechtsverletzun g. Der Rückersatzanspruch gegen einen Kronzeugen (Abs. 3) ist für den Schaden, der unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der Rechtsverletzer entstanden ist, mit der Höhe des Schadens begrenzt, den der Kronzeuge seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.

§ 37f. Beweislast bei Schadensüberwälzung

(1) Die beklagte Partei kann in einem Verfahren über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g die Einrede erheben, dass die klagende Partei den sich aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Dafür ist die beklagte Partei beweispflichtig. Die erfolgreiche Einrede lässt das Recht der klagenden Partei unberührt, Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu fordern.

(2) Macht ein mittelbarer Abnehmer gegen einen Rechtsverletzer einen Schaden geltend, der auf ihn im Sinn des Abs. 1 von einem Abnehmer einer vorgelagerten Vertriebsstufe überwälzt wurde, so liegt ihm der Beweis ob, dass der Preisaufschlag an ihn weiter gegeben wurde.

(3) Weist der mittelbare Abnehmer in einer Situation nach Abs. 2 nach, dass

1. die beklagte Partei eine Wettbewerbsrechtsverletz ung begangen hat, 2. diese einen Preisaufschlag für deren unmittelbare Abnehmer zur Folge hatte, und 3. er Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Wettbewerbsrechtsverletz ung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind, so wird die Weitergabe eines Preisaufschlags vermutet. Die beklagte Partei kann die Vermutung durch die Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräften.

(4) Zur Frage der Schadensüberwälzung kann den Streit verkünden (§ 21 ZPO):

1. die von einem unmittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem mittelbaren Abnehmer; 2. die von einem mittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem unmittelbaren Abnehmer. Der unmittelbare oder mittelbare Abnehmer, dem der Beklagte rechtzeitig den Streit verkündet hat, ist an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über die Schadensüberwälzung gebunden.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Wettbewerbsrechtsverletzun g die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft und der Schaden in einem zu geringen Preis besteht.

§ 37g. Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung

(1) Einigt sich ein Geschädigter mit einem Rechtsverletzer über die Leistung eines Ersatzbetrages (Vergleich), so verringert sich sein Ersatzanspruch gegen die übrigen Rechtsverletzer um den Anteil, mit dem der vergleichende Rechtsverletzer verantwortlich ist.

(2) Ein Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, ist anderen Rechtsverletzern gegenüber für die Ersatzansprüche dieses Geschädigten nicht zum Rückersatz verpflichtet. Dem Geschädigten haftet er für einen nach Abs. 1 verringerten Ersatzanspruch nur soweit, als dieser Ersatzanspruch bei den anderen Rechtsverletzern uneinbringlich ist. Die Haftung im Fall der Uneinbringlichkeit kann vertraglich abbedungen werden.

(3) Bei Rückersatzansprüchen (§ 37e Abs. 4 erster Satz) gegen einen Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, für Zahlungen an einen nicht am Vergleich beteiligten Geschädigten sind aus dem Vergleich geleistete Zahlungen entsprechend der relativen Verantwortung anteilig zu berücksichtigen.

(4) Wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien zu erwarten ist, kann das Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g entscheidet, mit dem Verfahren innehalten. Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren angeordnet werden; ansonsten ist § 29 Abs. 2 bis 4 AußStrG anzuwenden.

§ 37h. Verjährung

(1) Das Recht, den Ersatz eines Schadens geltend zu machen, der durch eine Wettbewerbsrechtsverletzun g verursacht wurde, verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von der Person des Schädigers, vom Schaden, von dem den Schaden verursachenden Verhalten sowie von der Tatsache, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsrechtsverletzun g darstellt, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen verjährt der Ersatzanspruch in zehn Jahren vom Schadenseintritt an. Die Fristen beginnen nicht, bevor die Wettbewerbsrechtsverletzun g beendet ist.

(2) Die Verjährung eines Ersatzanspruchs wird gehemmt:

1. für die Dauer eines auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletz ung gerichteten Verfahrens, 2. für die Dauer einer Untersuchungsmaßnahme einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletz ung und 3. für die Dauer von Vergleichsverhandlungen im Sinn des § 37g. Die Hemmung endet im Fall der Z 1 und 2 ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des auf eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzun g gerichteten Verfahrens oder der Beendigung der Untersuchungsmaßnahme. Im Fall der Z 3 ist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist eine Klage binnen angemessener Frist einzubringen und gehörig fortzusetzen.

(3) Die Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs eines Geschädigten, der nicht unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer oder Lieferant eines Kronzeugen (§ 37e Abs. 3) ist, gegen diesen Kronzeugen ist für die Dauer von Verfahren zur Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung des Ersatzanspruchs gegen die anderen Rechtsverletzer gehemmt. Die Hemmung endet ein Jahr nach einem erfolglosen Exekutionsversuch jeweils gegen die anderen Rechtsverletzer.

§ 37i. Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde

(1) Ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzun g unterbrochen werden.

(2) Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzun g gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.

§ 37j. Offenlegung von Beweismitteln

Beweismitteln (1) In Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g zum Gegenstand haben, reicht es aus, wenn die Klage zumindest soweit substanziiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen.

(2) Auf begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht in Verfahren nach Abs. 1 der Gegenpartei oder einem Dritten nach ihrer Anhörung auftragen, Beweismittel offenzulegen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, einschließlich solcher Beweismittel, die vertrauliche Informationen enthalten, wenn die Offenlegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien und der betroffenen Dritten verhältnismäßig ist. Auch ein Dritter, von dem Offenlegung begehrt wird, kann gemäß § 307 Abs. 1 ZPO vom Gericht vernommen werden.

(3) Der Kläger oder der Beklagte muss Beweismittel oder relevante Kategorien von Beweismitteln, deren Offenlegung nach Abs. 2 begehrt wird, so genau und so präzise wie möglich abgrenzen, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.

(4) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des Abs. 2 sind die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten gegeneinander abzuwägen; insbesondere ist zu berücksichtigen,

1. inwieweit das Vorbringen der Parteien durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen; 2. welcher Umfang und welche Kosten mit der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, verbunden sind, wobei eine nicht gezielte Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind, verhindert werden sollte, und 3. ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere über Dritte — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.

(5) Das Interesse von Unternehmern, Schadenersatzklagen aufgrund von Wettbewerbsrechtsverletzun gen zu vermeiden, ist nicht schutzwürdig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unbeachtet zu lassen.

(6) Das Gericht hat wirksame Maßnahmen für den Schutz vertraulicher Informationen anzuordnen; dabei kann es insbesondere

1. die Vorlage eines von vertraulichen Informationen bereinigten Auszugs eines Dokuments anordnen, 2. die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen, 3. bis auf die Parteien und ihre Vertreter den Personenkreis beschränken, der von den Beweismitteln Kenntnis erlangen darf, soweit dadurch nicht die Parteienrechte ungebührlich eingeschränkt werden, oder 4. einen Sachverständigen anweisen, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen enthält.

(7) Der zur Offenlegung eines Beweismittels Verpflichtete kann verlangen, dass bestimmte, einzeln bezeichnete Beweismittel wegen einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht oder eines ihm zustehenden Rechts zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden. In diesem Fall hat das Gericht nach Sichtung der Beweismittel ohne Beteiligung der Parteien mit Beschluss zu entscheiden, ob sie auch der die Offenlegung begehrenden Partei gegenüber offengelegt werden.

(8) Die Entscheidung, die die Offenlegung anordnet, kann von dem zur Offenlegung Verpflichteten angefochten werden. Die Verweigerung der Offenlegung kann erst mit der Endentscheidung von der die Offenlegung begehrenden Partei angefochten werden.

(9) Ein Beschluss nach Abs. 2 ist nach seiner Rechtskraft vollstreckbar. Für die Durchsetzung eines solchen Beschlusses gilt § 79 AußStrG sinngemäß.

§ 37k. Offenlegung und Verwendung von aktenkundigen Beweismitteln

(1) Das Gericht kann auch um Offenlegung von Beweismitteln, die sich in Akten von Gerichten oder Behörden befinden, im Weg der Rechts- und Amtshilfe ersuchen, wenn solche Beweismittel nicht von den Parteien oder einem Dritten mit zumutbarem Aufwand beigeschafft werden können.

(2) Ist der Antrag auf die Offenlegung von Informationen gerichtet, die sich in den Akten einer Wettbewerbsbehörde befinden, so hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Offenlegungsantrags neben § 37j Abs. 4 auch zu berücksichtigen, wie bestimmt einzelne Unterlagen hinsichtlich Art, Gegenstand oder Inhalt bezeichnet wurden und ob die Notwendigkeit besteht, die Offenlegung zu beschränken, um die Wirksamkeit der behördlichen Rechtsdurchsetzung zu wahren. Das Gericht hat der Wettbewerbsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen; die Wettbewerbsbehörde kann auch von sich aus dem Gericht ihre Ansichten über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegungsanträgen darlegen.

(3) Die Offenlegung folgender Inhalte der Akten einer Wettbewerbsbehörde darf erst angeordnet werden, wenn die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren beendet hat:

1. Informationen, die eigens für das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde erstellt wurden, 2. Informationen, die die Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und 3. zurückgezogene Vergleichsausführungen aus solchen Verfahren.

(4) Die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen darf nicht angeordnet werden. Dieses Verbot umfasst nicht Informationen, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, auch wenn diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde vorhanden sind.

(5) Die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nach den Abs. 3 und 4 gelten auch für Aufträge an die Parteien, solche Beweismittel vorzulegen. Die Verwendung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde ist unzulässig, soweit deren Vorlage nicht angeordnet werden kann.

(6) Beweismittel, die eine Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt hat, dürfen unbeschadet des Abs. 5 zweiter Satz nur von dieser Person in einem Verfahren über Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzun g oder von einer Person, die in die Rechte einer solchen Person eingetreten ist, verwendet werden.

(7) Wird vorgebracht, dass sich das Offenlegungsbegehren auf eine Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführungen bezieht, so kann das Gericht die Vorlage dieser Beweismittel anordnen, um zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß ihr Inhalt dem Verbot nach Abs. 4 unterliegt. Das Gericht darf für diese Beurteilung nur die zuständige Wettbewerbsbehörde zur Unterstützung heranziehen und den Verfasser der Beweismittel anhören. Das Gericht hat mit Beschluss zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Teile der Beweismittel dem Verbot nach Abs. 4 unterliegen und daher nicht zum Akt zu nehmen sind. Eine solche Entscheidung kann nur vom Offenlegungspflichtigen und dem Verfasser des Beweismittels angefochten werden. Anderen Parteien oder Dritten darf das Gericht Zugang zu diesen Beweismitteln ausschließlich dann und in dem Umfang gewähren, in dem das Gericht rechtskräftig entschieden hat, dass diese Beweismittel dem Verbot nach Abs. 4 nicht unterliegen.

(8) Wenn Teile eines Beweismittels unterschiedlichen Beschränkungen im Sinn dieser Bestimmung unterliegen, ist über die Offenlegung der betroffenen Teile nach den jeweils maßgeblichen Regeln zu entscheiden.

§ 37l. Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

§ 37m. Ordnungsstrafen

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese 1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen, 2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder 3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

§ 38. Verfahrensart

Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.

§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht

(2) In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. In eine Kronzeugenerklärung (§ 37b Z 4) oder Vergleichsausführung (§ 37b Z 5) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw. ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Die durch Einsicht in die Akten gewonnenen Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen darf diese Partei außerhalb des Verfahrens vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht nur in Verfahren über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwenden.

§ 40. Amtsparteien

Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.

§ 41. Kostenersatz

In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Hat eine Partei Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer oder Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter getragen, so hat sie gegen eine Gegenpartei, die Gerichtsgebühren zu entrichten hat, Anspruch auf Ersatz mit jenem Teil, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

§ 42. Schriftsätze

Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

§ 43. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

(1) Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach § 11 beantragt worden ist, dem § 10 Abs. 1 und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.

(2) Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.

§ 44. Fristen

Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

§ 45. Stellungnahmen der Kammern

Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

§ 46. Stellungnahmen der Regulatoren

Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.

§ 47. Verhandlungen

(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

§ 48. Einstweilige Verfügungen

(1) Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen.

(2) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

§ 49. Rechtsmittelverfahren

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

(2a) Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (§ 37 Abs. 2).

(3) Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

IV. Hauptstück Gebühren

§ 50. Gerichtsgebühren

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten: 1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro; 2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro; 3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro; 4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro; 5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (§ 12 Abs. 5 WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro; 6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.

§ 51. Ausschluss weiterer Gebühren

Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

§ 52. Zahlungspflichtige Personen

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

§ 53. Haftung mehrerer Personen

Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

§ 54. Festsetzung der Rahmengebühren.

Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Ein Verfahren, das unterbrochen ist oder ruht, gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab Unterbrechung oder Ruhen kein Antrag auf Fortsetzung (§ 26 Abs. 3, § 28 Abs. 4 AußStrG) gestellt wird.

§ 55. Gerichtliche Kosten

Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

§ 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen

Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

§ 57. Einbringung

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.

V. Hauptstück Institutionen

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

§ 58. Gerichtsorganisation

(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

§ 59. Zusammensetzung der Senate

(1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, 2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern, 3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.

(2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.

(3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

§ 60. Geschäftsverteilung

(1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetz es, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.

(2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.

(3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.

§ 61. Berichterstatter

Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt.

§ 62. Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts

(1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.

§ 63. Abstimmung

Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 64. Stellung der fachkundigen Laienrichter

(1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat“. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

(2) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(3) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

(4) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.

(5) Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in § 18 Abs. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

§ 65. Ernennung

Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

§ 66. Eignung

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die 1. zur Übernahme des Amtes bereit sind; 2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind; 3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftli ches Hochschulstudium vollendet haben; 4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

§ 67. Unvereinbarkeit

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht 1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein; 2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

§ 68. Nominierung

(1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Justiz darf jeweils nur eine der ihm vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist er bei Erstattung seines Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.

§ 69. Amtsdauer

Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 70. Amtsenthebung

(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

1. die Ernennungsvoraussetzung en nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind; 2. Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist; 3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt; 4. er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

§ 71. Meldepflichten

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden: 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen, 2. jeden Wohnungswechsel, 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

§ 72. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

§ 73. Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bun desweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.

§ 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäftsund Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.

2. Abschnitt Bundeskartellanwalt

§ 75. Aufgaben

(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.

(3) Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (BundeskartellanwaltStellvertreter).

§ 76. Bestellung

(1) Der Bundeskartellanwalt und der BundeskartellanwaltStellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des BundeskartellanwaltStellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

§ 77. Bestellungsvoraussetzungen

(1) Zum Bundeskartellanwalt oder BundeskartellanwaltStellvertreter kann nur bestellt werden, wer

1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist, 2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftli che Studium abgeschlossen hat und 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.

(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder BundeskartellanwaltStellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

§ 78. Funktionsdauer und Enthebung

(1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (BundeskartellanwaltStellvertreters) endet

1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt, 2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses, 3. mit der Enthebung vom Amt, 4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der BundeskartellanwaltStellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er

1. schriftlich darum ersucht, 2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre, 3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (BundeskartellanwaltStellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, 4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

§ 79. Dienst- und Besoldungsrecht

(1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (BundeskartellanwaltStellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.

(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung

1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 9; 2. für die Dauer der Verwendung als BundeskartellanwaltStellvertreter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7 zuzüglich einer ruhegenussfähigen Dienstzulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrags.

(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (BundeskartellanwaltStellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (BundeskartellanwaltStellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 76 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetze s 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

(5) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des BundeskartellanwaltStellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der BundeskartellanwaltStellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.

§ 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben

(1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.

(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den BundeskartellanwaltStellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.

(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.

§ 81. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

(1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.

(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt

1. die Bundeswettbewerbsbehör de um Auskünfte ersuchen, 2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehör de Einsicht nehmen und 3. die Bundeswettbewerbsbehör de um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

§ 82. Verzicht auf Prüfungsanträge

(1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde rechtswirksam auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.

(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

VI. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts

§ 83. Zuständigkeit

(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 (Verordnung 1/2003),

1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen; 2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.

(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 83a. Austausch von Kronzeugenerklärungen

Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.

§ 84. Zusammenarbeit

Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

§ 85. Übermittlung von Urteilen

Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.

VII. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 86. Inkrafttreten

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem InKraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam.

(3) § 2 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a, 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 1, § 11 Abs. 1a, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1a, § 29 Z 1 lit. d und Z 2, §§ 30, 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1a, 2 und 3, §§ 37, 37a, 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50, 52 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74, § 81 Abs. 1 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten am 1. März 2013 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 7 Abs. 3 treten mit 28. Februar 2013 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 ist auf Kartelle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 gebildet werden, und auf Kartelle, die vor dem 1. März 2013 gebildet wurden und nach dem Tag der Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 im Bundesgesetzblatt noch nicht beendet wurden. Auf Kartelle, die vor dem 1. März 2013 gebildet wurden und vor dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 beendet wurden, ist § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013 anzuwenden. § 4 Abs. 1a, 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden. § 28 Abs. 1a, § 36 Abs. 1a und Abs. 2, §§ 37, 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50, 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 gelten für Verfahren, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28. Februar 2013 eingebracht wird. §§ 30 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 sind auf Wettbewerbsverstöße anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden.

(5) § 2 Abs. 2, § 33, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 41, § 49 Abs. 3, § 50, § 54, § 68 Abs. 1, § 73 und § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt am 1. November 2017 in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der dort genannte Betrag erhöht oder vermindert sich ab 2019 jährlich in dem Maß, in dem sich der Indexwert des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Oktober des jeweiligen Vorjahres gegenüber dem Indexwert für den Monat Oktober 2017 verändert. Die Zweckmäßigkeit der nach § 32 Abs. 2 eingesetzten Mittel und deren Valorisierung sind im Jahr 2020 zu evaluieren. § 92 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

(6) § 37 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2017 erlassen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28. Februar 2013 eingelangt ist. § 41, § 49 Abs. 3, § 50 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind in Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. April 2017 eingebracht wird. Die besondere Sachverständigenliste nach § 73 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 ist mit dem Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 laufenden Fünfjahresfrist nach § 73 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 nicht mehr weiterzuführen. Diejenigen Sachverständigen, die in einem Verfahren als Sachverständige bestellt sind, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, behalten für das betreffende Verfahren die Eigenschaft als allgemein beeidet.

(7) Der Bundesminister für Justiz hat nach dem Inkrafttreten des § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 erst dann weitere fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts zur Ernennung vorzuschlagen, wenn ihre Zahl fünf unterschreitet.

(8) § 30 Abs. 3, §§ 37a bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit 27. Dezember 2016 in Kraft. § 79 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.

(9) Die §§ 37a bis 37g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind auf den Ersatz von Schäden anzuwenden, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. § 37h ist auf Ansprüche anzuwenden, die am 26. Dezember 2016 noch nicht verjährt sind, sofern nicht die Anwendung des bis dahin geltenden Rechts für den Geschädigten günstiger ist. Die §§ 37j bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 26. Dezember 2016 eingebracht wird. Ordnungstrafen nach § 37m dürfen jedoch nur für ein Verhalten verhängt werden, das nach dem 30. April 2017 gesetzt wurde. § 37a Abs. 1 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 ist auf den Ersatz von Schäden weiterhin anzuwenden, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind.

(10) § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(11) Die Einfügung der Einträge für §§ 4a und 28a, des 3a. Abschnitts und der §§ 35a bis 35e, die Änderung des Eintrags für § 39, die Änderung des Eintrags für das VI. Hauptstück und die Einfügung des Eintrags für § 83a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 2 Abs. 1, §§ 4 und 4a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und 2, § 26, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 28a samt Überschrift, §§ 29, 31, 33, 34 Abs. 3, § 35, die Überschrift des 3a. Abschnitts, §§ 35a bis 35e samt Überschriften, § 36 Abs. 2a und 3, § 37 Abs. 1, § 37a Abs. 3, § 39 samt Überschrift, § 49 Abs. 2 und 2a, § 52, § 60 Abs. 1, § 61 samt Überschrift, die Überschrift des VI. Hauptstücks und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(12) § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. §§ 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 sind auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verjährt sind.

§ 87. Außer-Kraft-Treten

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.

(3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.

§ 88. Kartellregister

(1) Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-KraftTreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11 KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

§ 89. Genehmigte Kartelle

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.

§ 90. Fortsetzung anhängiger Verfahren

Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-KraftTretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes: 1. Nicht fortzusetzen sind Verfahren a) über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988, b) über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988), c) über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988), d) über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988, e) über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988), f) über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988), g) über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und h) über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988. 2. Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren a) über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988), b) über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988, c) über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und d) über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988. 3. Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei a) Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 und b) Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.

§ 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren

(1) Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.

§ 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen

(1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)

§ 93. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 94. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 95. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und 3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 96. Beziehung zum Unionsrecht

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021 wird die Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S. 3, umgesetzt.

Anlage (§§ 68 Abs. 1, 94 Abs. 1 Z 1, 111 Abs. 3)

(Anm.: jetzt §§ 59 Abs. 3 Gemäß § 87 Abs. 1 KartG 2005 gilt die Anlage zum Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)

Zolltarif-Nr.

05.15 Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat 23.01 Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln 23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten 23.03 Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung *1) ; Treber aus Brauereien oder Brennereien *1) ; Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *1) 23.04 Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *) 23.05 Weinhefe; Weinstein, roh 23.06 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen 23.07 Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen aus 30.03 B Arzneiwaren für die Veterinärmedizin 31.01 Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet 31.02 Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische 31.03 Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische 31.04 Kalidüngemittel, mineralische oder chemische 31.05 Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger 38.11 Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitte l (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger 42.01 Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art aus 69.09 Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft 73.23 A Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech 73.31 A 2 Hufnägel, andere 82.01 B Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren C Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden D Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser E andere Waren dieser Nummer 82.02 A 1 Zug- und Einmannsägen und deren Blätter 4 Kreissägeblätter 82.09 B 2 Hippen, Okulierund Gärtnermesser 82.13 B Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung 84.06 C Kolbenverbrennungsmotoren , andere aus 84.17 B Getreidetrockenanlagen 84.18 A Milchseparatoren, auch mit Motor aus 84.21 C Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen aus 84.22 B Ladegeräte für Traktoren 84.22 C Seilwinden aller Art 84.24 Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasenund Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschine n (Windsichter), Sortiermaschinen und - geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und -apparate der Nummer 84.29 84.26 Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft 84.27 Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen 84.28 Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügelund die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht 87.01 A Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen aus 87.02 A Lastentransportfahrzeuge *2) 87.14 A Anhänger und Ladewagen 44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen, etc. aus 44.03 Rundholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet die Positionen 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B 44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, etc.

1

Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.

2

Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.

「 2005 카르텔법」

• 국 가 ‧ 지 역: 오스트리아 • 법률번 호: BGBl. I Nr. 61/2005 • 공 포 일: 2005년 7월 5일 • 개 정 일: 2021년 9월 9일

제1장 경쟁제한

제1절 카르텔

제1조 카르텔의 금지

(1) 경쟁의 배제, 제한 또는 왜곡을 목적으로 하거나 야기하는 사업자 간의 모든 합의, 사업자 단체의 결의 및 공동행위(카르텔)는 금지된다.

(2) 제1항에 따라 특히 다음 각 호의 행위가 금지된다.

1. 직접적 또는 간접적으로 구매가격 또는 판매가격, 그 밖의 거래조건을 고정하는 행위 2. 생산, 판매, 기술 개발, 투자의 제한 또는 통제 3. 시장 또는 공급원의 분할 4. 거래 상대방에 제공하는 등가의 서비스에 다른 조건을 적용하여 거래 상대방을 경쟁에서 불리하게 만드는 행위 5. 사실상 또는 상업적 관행상 계약 대상과 관련되지 아니한 추가 서비스를 계약 상대방이 수락하는 조건으로 계약을 체결하는 행위

(3) 제1항에 따라 금지된 합의 및 결의는 무효이다.

(4) 특정 가격, 가격 제한, 가격 산출 지침, 거래 마진, 할인을 준수하도록 권고하여 경쟁 제한을 의도하거나 유발하는 행위는 제1항이 의미하는 카르텔에 포함된다(권고카르텔). 다만 비구속성이 명시적으로 언급되고, 경제적 또는 사회적 압력이 행사되어서는 아니 되는 권고와 행사되지 아니하는 권고는 제외된다.

제2조 예외

(1) 취득한 이익이 소비자에게 적절히 분배되어 상품의 생산이나 유통의 개선 또는 기술적이거나 경제적 진보의 촉진에 기여하는 카르텔은 관련 사업자가 다음 각 목 중 어느 하나에 해당하지 아니하는 한 제1조에 따른 금지에서 제외된다.

a) 이러한 목적을 실현하는 데 필수적이지 아니한 제 한이 부과되는 경우 b) 관련 상품의 상당 부분 에 대한 경쟁을 배제할 수 있는 기회가 열려 있는 경 우 또한 상품의 생산이나 유통의 개선 또는 기술적이거나 경제적 진보의 촉진을 통해서 얻은 이익이 환경적으로 지속 가능하거나 기후 중립적인 경제에 크게 기여할 때 이익이 소비자에게 적절히 분배되었다고 본다.

(2) 다음 각 호의 카르텔은 가격구속을 포함하거나 경쟁을 배제하지 아니하는 한 어느 경우에도 제1조에 따른 금지에서 제외된다.

1. 판매가격의 고정, 생산이나 판매의 제한, 시장 분할(소규모 카르텔)을 목적으로 하지 아니하는 범위에서 서로 경쟁관계에 있고 관련 시장에서 점유율의 합계가 10 퍼센트를 초과하지 아니하는 사업자가 참여하는 카르텔 또는 서로 경쟁관계에 있지 아니하고 관련 시장에서 각각 점유율이 15 퍼센트를 초과하지 아니하는 사업자가 참여하는 카르텔 2. 도서, 미술품, 음악, 잡지 및 신문 거래에서 최종 판매자를 출판자가 정한 판매가격으로 구속하는 계약과 신문 및 잡지 상품을 상설 소매점에서 전국적이고 비차별적으로 판매하기 위해서 필요한 경우에 신문 및 잡지 출판사와 잡지 또는 신문을 최종 판매자에게 반품권을 부여해 판매하는 기업(신문 도매상)간에 체결하는 계약 3. 경쟁제한이 협동조합의 진흥의무(독일 제국관보 제 70/1873 호 「산업 및 경제 협동조합에 관한 법률」 제 1 조) 이행에 의하여 정당화되는 범위에서 협동조합 구성원 간 그리고 구성원과 협동조합 간의 경쟁제한 (참조: 제 4 호는 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호3* 」에 의하여 삭제됨) 5. 다음 각 목 중 어느 하나에 대한 농업 생산자, 농업 생산자 단체 또는 이러한 생산자 단체로 이루어진 협회의 합의, 결의, 행위 a) 농산물의 생산 또는 판매 b) 농산물의 저장, 처리 또는 가공을 위한 공동 시설 사용 원예 및 축산 기업과 이러한 기업 수준에서 활동하는 회 사도 농업 생산자로 본다. 농 산물은 「유럽공동체 설립조 약」 부속서 II 에 나열된 생 산물과 일반적으로 농업 생 산자 또는 그 단체가 이러한 생산물을 처리 또는 가공하 여 얻은 상품을 말한다.

3*

(역자주) 「2005 카르텔법, 경쟁법, 1984 부정경쟁방지법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden)

제3조 제외 명령

(1) 연방 법무부장관은 연방 경제․가족․청소년부장관과 합의하여 제2조제1항에 근거하여 카르텔 금지에서 제외되는 특정 그룹을 명령으로 지정할 수 있다. 이러한 명령은 「유럽연합 기능조약」 제101조제3항에 따른 규정을 참조할 수 있다.

(2) 제1항에 따른 명령이 신용기관, 보험사 또는 연금기금에 대한 특별조항을 포함하면 이 명령은 연방 재무부장관과도 합의하여 제정하여야 한다.

제2절 시장지배력

제4조 개념 정의

(1) 이 연방법에서 시장지배적 사업자는 공급자 또는 수요자로서 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 자를 의미한다.

1. 어떠한 경쟁에도 노출되지 아니하거나 중요하지 아니한 경쟁에만 노출된 자 2. 다른 경쟁자에 비하여 우월한 시장 지위를 가지고 있는 자. 특히 재정 능력, 다른 기업과의 관계, 조달 및 판매 시장에 대한 접근성, 다른 사업자가 조달 및 판매 시장에 접근할 수 있도록 제공하는 중개서비스의 중요도, 경쟁 관련 데이터에 대한 접근성, 네트워크 효과에서 비롯한 이익과 다른 사업자의 시장 진입을 제한하는 상황 등을 고려하여야 한다.

(1a) 상호간 실질적인 경쟁이 없으면서 일체로서 보면 제1항의 조건을 충족하는 둘 이상의 사업자는 시장지배적이라고 본다.

(2) 관련 시장에 공급자 또는 수요자로 참여하는 사업자가 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우 이 사업자는 제1항에 따른 조건에 해당하지 아니함을 증명할 책임이 있다.

1. 시장점유율이 30 퍼센트 이상인 경우 2. 시장점유율이 5 퍼센트를 초과하면서 최대 2 인의 사업자가 경쟁하고 있는 경우 3. 시장점유율이 5 퍼센트를 초과하면서 이 시장에서 80 퍼센트 이상의 점유율을 가진 4 개의 대형 사업자 중 하나인 경우

(2a) 관련 시장에 공급자 또는 수요자로 참여하는 다수의 기업을 일체로서 보았을 때 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우 그 사업자는 제1a항에 따른 조건에 해당하지 아니함을 증명할 책임이 있다.

1. 3 인 이하 사업자의 시장점유율이 50 퍼센트 이상인 경우 2. 5 인 이하 사업자의 시장점유율이 3 분의 2 이상인 경우 (참조: 제 3 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 176/2021 호」 4†에 의하여 삭제됨)

제4a조 상대적 시장지배력

판매자 또는 공급자와의 관계에서 우월한 시장 지위를 가진 사업자도 시장지배적이라고 보며, 특히 판매자 또는 공급자가 심각한 경제적 불이익을 피하기 위하여 거래관계 유지에 의존하는 경우에 그러하다. 디지털 다면시장에서 중개자로 활동하는 사업자는 중개서비스의 수요자가 심각한 경제적 불이익을 피하기 위하여 거래관계 구축에 의존하는 경우에도 시장지배적이라고 본다.

4†

(역자주) 「2005 카르텔법을 개정하고 경쟁법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden)

제5조 남용 금지

(1) 시장지배적 지위의 남용은 금지된다. 시장지배적 지위의 남용은 특히 다음 각 호의 경우에 발생할 수 있다.

1. 유효경쟁에서 높은 확률로 형성될 것으로 예상되는 수준과는 상이한 구매가격, 판매가격 또는 그 밖의 거래조건을 요구하는 경우. 이 때 특히 유효경쟁이 있는 비교가능한 시장에서 기업의 행동방식을 고려하여야 한다. 2. 생산, 판매를 제한하거나 소비자에게 피해를 주는 기술을 개발하는 경우 3. 등가의 서비스에 대해 다른 조건을 적용하여 거래 상대방을 경쟁에서 불리하게 만드는 경우 4. 사실상 또는 상업적 관행상 계약 대상과 관련되지 아니한 추가 서비스를 계약 상대방이 수락하는 조건으로 계약을 체결하는 경우 5. 객관적으로 정당하지 아니한 원가 이하의 가격에 상품을 판매하는 경우

(2) 제1항제5호의 경우 시장지배적 기업은 외관상 원가 이하의 판매로 보이는 것에 대하여 반론하고 이러한 판매 행위의 실질적 정당성을 입증할 책임을 진다.

제6조 보복 조치의 금지

시장지배적 사업자는 시장지배적 지위의 남용을 중단(제26조)하는 절차 또는 공적 당사자(제40조)에 대한 이의 제기를 남용의 직접적인 영향을 받는 사업자가 합리적인 조건으로 계속해서 공급하거나 구매하는 것을 막기 위한 수단으로 사용할 수 없다.

제3절 결합

제7조 개념 정의

(1) 이 연방법이 의미하는 결합은 다음 각 호와 같다.

1. 사업자가 특히 합병이나 전환을 통하여 기업의 전체 또는 중요한 일부를 인수하는 행위 2. 사업자가 영업양도계약 또는 운영관리계약을 체결하여 다른 사업자의 사업장에 대한 권리를 취득하는 행위 3. 다른 사업자가 한 기업의 지분을 직간접적으로 인수하여 이 기업에 대한 자본참가율이 25 퍼센트에 도달하거나 초과하는 경우와 50 퍼센트에 도달하거나 초과하는 경우 4. 업무집행을 위하여 구성한 기관 또는 감사기관 구성원의 절반 이상이 둘 이상의 기업에서 동일해지는 경우 5. 사업자가 다른 기업에 직간접적으로 지배적인 영향력을 행사할 수 있는 그 밖의 모든 기업 간 연결

(2) 독립적인 경제 주체의 모든 기능을 지속적으로 수행하는 합작회사의 설립도 결합으로 본다.

(참조: 제3항은 「연방법률관보 제I권 제13/2013호」에 의하여 삭제됨)

(4) 모든 참여 기업이 하나의 콘체른(연방법률관보 제98호 「1965 주식회사법」 제15조, 독일 제국관보 제58/1906호 「유한책임회사에 관한 법률」 제115조)에 속하는 경우 결합으로 보지 아니한다.

제8조 미디어결합

(1) 최소 둘 이상의 결합 참여 사업자 또는 참여 기업이 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우 미디어결합으로 본다.

1. 미디어기업 또는 미디어서비스기업(연방법 률관보 제 314/1981 호 「언론법」 제 1 조제 1 항제 6 호 및 제 7 호) 2. 미디어보조기업(제 2 항) 3. 미디어기업, 미디어서비스기업 또는 미디어보조기업에 대하여 직간접적으로 25 퍼센트 이상의 지분을 개별적으로 또는 공동으로 소유하는 기업

(2) 이 연방법에서 미디어보조기업은 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 기업을 의미한다.

1. 미디어기업이 아닌 출판사 2. 인쇄소와 프리프레스 기업(복제 기업과 조판 기업) 3. 광고 의뢰를 조달하거나 중개하는 기업 4. 미디어자료를 대량으로 출판하는 기업 5. 영화 배급사

(3) 결합 참여 기업 중 하나라도 제1항제1호부터 제3호까지의 규정에 나열된 기업에 속하고, 기업결합에 참여하는 하나 이상의 다른 기업에 대하여 하나 또는 둘 이상의 미디어기업, 미디어서비스기업 또는 미디어보조기업이 소유한 직간접적 지분의 합계가 25퍼센트 이상인 경우에도 미디어결합으로 본다.

다음의 규정에서 주의사항

2021년 12월 31일 이후에 신고된 결합에만 적용됨(제86조제12항 참조)

제9조 신고의무가 있는 결합

(1) 결합 전 마지막 회계연도에 참여 기업의 매출액이 다음 각 호에 해당하는 경우 기업결합을 연방 관할 당국에 신고하여야 한다.

1. 전 세계 매출액이 합계 3 억유로를 초과하는 경우 2. 국내 매출액이 합계 3 천만유로를 초과하고, 그 중 최소 두 개 기업의 매출액이 각각 100 만유로를 초과하는 경우 3. 최소 두 개 기업의 전 세계 매출액이 각각 500 만유로를 초과하는 경우

(2) 결합 전 마지막 회계연도에 참여 기업의 매출액이 다음 각 호에 해당하는 경우 이 결합은 제1항의 결합에 해당하지 아니한다.

1. 오직 하나의 참여 기업의 국내 매출액이 500 만유로를 초과하는 경우 2. 나머지 참여 기업의 전 세계 매출액의 합계가 3 천만유로를 초과하지 아니하는 경우

(3) 제1항제1호 및 제2호와 제2항제2호의 규정을 미디어결합(제8조)에 관하여 적용할 경우 미디어기업과 미디어서비스기업의 매출액에는 200배를 곱하고, 미디어보조기업의 매출액에는 20배를 곱하여 산출한다.

(4) 제1항의 규정을 적용할 수 없는 결합도 다음 각 호의 경우에는 연방 관할 당국에 신고하여야 한다.

1. 결합 전 마지막 회계연도에 참여 기업의 전 세계 매출액이 합계 3 억유로를 초과하는 경우 2. 결합 전 마지막 회계연도에 참여 기업의 국내 매출액이 합계 1 천 500 만유로를 초과하는 경우 3. 결합의 반대급부 가액이 2 억유로를 초과하는 경우 4. 인수 대상 기업이 주로 독일에서 활동하고 있는 경우

다음의 규정에서 주의사항

2021년 12월 31일 이후에 신고된 결합에만 적용됨(제86조제12항 참조)

제10조 신고

(1) 결합에 참여하는 모든 사업자는 신고할 권리가 있다. 신고서는 전자문서로 제출되지 아니하는 한 추가 자료와 함께 사본으로 4부 제출하여야 한다. 신고서는 다음 각 호의 내용을 포함하여야 한다.

1. 시장지배적 지위를 통해 형성 또는 강화될 수 있거나 유효경쟁이 현저히 배제될 수 있는 상황에 대한 정확하고 상세한 정보, 특히 다음 각 목의 정보를 포함하여야 한다. a) 기업구조와 특히 모든 참여 기업에 대한 다음의 정보 – 제7조가 의미하는 기업의 연결관계를 포함한 소유 관계 – 결합 전 마지막 회계 연도의 매출(매출량 및 매출이익)을 제23조의 특정 상품 및 서비스에 따라 구분한 정보 b) a목에서 언급한 상품과 서비스의 시장에서 모든 참여 기업의 점유율에 대한 정보 c) 일반적인 시장구조에 대한 정보 2. 미디어결합의 경우 미디어 다양성을 저해할 수 있는 상황에 대한 정확하고 상세한 정보도 포함하여야 한다.

(2) 연방 법무부장관은 연방 경제․노동부장관과 합의하여 신고 양식 및 내용에 대한 더 상세한 규정을 명령으로 제정할 수 있다.

(3) 신고를 접수한 직후 연방 관할 당국은 다음 각 호의 행위를 하여야 한다.

1. 연방 카르텔검사에게 신고서와 추가 자료 전달 2. 신고 사실의 공표. 공표문에는 관련자의 이름, 결합의 유형에 대한 간단한 설명, 관련 사업분야, 결합의 합법적인 실행과 관련된 그 밖의 모든 상황을 명시하여야 한다. 공표할 사실에 영향을 미치는 모든 신고 변경 사항도 공표하여야 한다.

(4) 결합으로 인하여 법적 또는 경제적 이익에 영향을 받는 모든 사업자는 제3항에 따른 공표일부터 14일 이내에 연방 관할 당국과 연방 카르텔검사에게 서면 진술서를 제출하여야 하며, 이 내용은 공표문에 명시하여야 한다. 대리인은 이 진술서를 특정하게 처리할 권한이 없다. 그러한 진술서를 접수한 공적 당사자(제40조)는 이를 즉시 다른 공적 당사자에게 고지하여야 한다.

제11조 심사청구

(1) 공적 당사자(제40조)는 「경쟁법」 제10a조에 따라 연방 관할 당국에 신고서가 접수된 후 4주 이내에 카르텔법원에 결합 심사를 요청할 수 있다.

(1a) 제1항에 따른 기간은 신고자가 4주의 기간 이내에 연방 관할 당국에 요청할 경우 6주로 연장할 수 있다. 연방 관할 당국은 요청 사실을 즉시 연방 카르텔검사에게 전달하여야 한다. 심사청구서에는 요청 사실과 연장된 기한을 명시하여야 한다.

(2) 심사청구가 제기된 경우 연방 관할 당국은 이를 지체 없이 공표하여야 한다.

(3) 결합으로 인하여 법적 또는 경제적 이익에 영향을 받는 모든 사업자는 심사절차 중에 카르텔법원에 서면 진술서를 제출할 수 있다. 이 내용은 공표문에 명시하여야 한다. 이 때 대리인은 당사자 지위를 갖지 아니한다.

(4) 기한이 만료되기 전에 공적 당사자는 신고자에 대한 심사청구의 지위를 포기할 수 있다. 심사청구의 지위를 포기하지 아니하였음에도 불구하고 청구기간 내에 심사청구를 하지 아니한 경우에는 지체 없이 그 사실을 신고자에게 고지하여야 한다.

다음의 규정에서 주의사항

2021년 12월 31일 이후에 신고된 결합에만 적용됨(제86조제12항 참조)

제12조 심사

(1) 결합 심사가 요청된 경우 카르텔법원은 다음 각 호 중 어느 하나의 행위를 하여야 한다.

1. 신고의무가 있는 결합이 아닌 경우 요청을 기각한다. 2. 다음 각 목 중 하나가 예상되는 경우 결합을 금지한다. a. 결합을 통한 시장지배적 지위(제 4 조)의 형성 또는 강화 b. 유효경쟁의 현저한 배제 3. 위 호 중 어느 하나에 해당하지 아니하는 경우에는 결합이 금지되지 아니한다고 선언한다.

(2) 제1항에 따른 금지사유가 존재함에도 불구하고, 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우에 카르텔법원은 결합이 금지되지 아니함을 선언하여야 한다.

1. 결합을 통하여 경쟁조건이 결합의 단점을 능가하는 정도로 개선될 것으로 예상되는 경우 2. 결합이 참여 기업의 국제 경쟁력을 유지 또는 향상시키기 위하여 필요하고 경제적으로 정당한 경우 3. 경제적 장점이 결합의 단점을 훨씬 능가하는 경우

(3) 그 밖의 금지사유가 없는 경우 카르텔법원은 상당한 제한과 조건을 부여하여 결합이 금지되지 아니한다는 선언을 내릴 수 있다. 선언 후에 관련 사정이 변경되는 경우 카르텔법원은 결합에 참여하는 사업자의 요청에 따라 부과된 제한이나 조건을 변경하거나 해제할 수 있다.

제13조 미디어결합의 심사

(1) 미디어결합이 미디어 다 양성을 저해할 것으로 예상 되면 제12조에 따라 결합을 금지하여야 한다. 이 경우에 도 제12조제2항제2호가 적용 된다.

(2) 미디어 다양성은 제 7 조 에서 의미하는 상호 연결이 되어 있지 아니하고 다양한 의견을 고려한 보도가 보장 되는 독립 미디어기업의 다 양성으로 이해하여야 한다.

제14조 결정의 기한

(1) 카르텔법원은 심사청구 를 접수한 날 또는 두 건의 심사청구가 있는 경우 첫 번 째 심사청구를 접수한 날부 터 5개월 이내에만 결합을 금지할 수 있다. 이 기간은 신고자가 5개월의 기간 내에 카르텔법원에 요청할 경우 6 개월로 연장된다. 이러한 기 한이 만료되고 한 건 또는 두 건의 심사청구가 철회되 면 카르텔법원은 심사절차를 중단하여야 한다.

(2) 카르텔법원 결정에 대한 카르텔고등법원에의 항소 결 정은 서류 접수 후 2개월 이 내에 이뤄져야 한다.

제15조 결정의 공표

연방 관할 당국은 제12조제3항의 제한이나 조건이 부여된, 결합을 금지하지 아니하는 결정에 기판력이 발생하면 그 결정을 공표하여야 한다.

제16조 후속 조치

신고의무가 있는 결합이 합 법적으로 실행된 후 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우 카르텔법원은 결합에 참여한 사업자에 비례의 원 칙을 고려하여 결합의 효과 를 약화하거나 배제할 수 있 는 후속 조치를 명할 수 있 다. 1. 결합의 승인, 심사청구의 포기, 심사청구 부작위 또는 심사청구의 철회가 결합에 참여한 기업이 제공한 부정확하거나 불완전한 정보에 근거하여 이루어진 경우 2. 승인에 부여된 조건을 위반하는 경우

제 17 조 이행금지

(1) 신고의무가 있는 결합은 공적 당사자가 심사청구의 지위를 포기하는 때 또는 청 구 기간 내에 심사청구서를 제출하지 아니하는 때에만 실행할 수 있다. 심사청구서 가 제출된 후에는 심사절차 가 중단되거나 카르텔법원이 심사청구를 기각하거나 결합 을 금지하지 아니하는 결정 의 기판력이 발생한 후에 실 행할 수 있다.

(2) 제12조제3항의 제한이나 조건이 부여된, 결합이 금지 되지 아니하는 결정의 경우 이러한 제한이나 조건을 배 제한 결합의 실행은 금지된 다. 이는 결합에 참여한 사업 자가 심사청구의 부작위 또 는 철회를 위하여 공적 당사 자(제40조)에 제한 또는 조 건의 의무를 약속한 경우에 도 동일하게 적용된다.

(3) 실행금지에 위배되는 계약은 무효이다.

제 18 조 명령권

(1) 연방 법무부장관은 경쟁 위원회의 청문이 끝나고 연 방 경제․가족․청소년부장관과 합의하여 제9조제1항과 제2 항을 적용할 때 특정 시장( 제23조)의 매출액을 특정 배 수로 곱하도록 명령으로 정 할 수 있다.

(2) 해당 시장의 특수성으로 인하여 매출액이 낮은 기업 의 결합 또한 이 시장에서 경쟁의 심각한 저해를 초래 할 수 있고 이러한 경쟁의 저해를 다른 경쟁정책 또는 무역정책으로 방지할 수 없 는 경우 제1항에 따른 명령 을 제정할 수 있다. 이 때 특 히 다음 각 호의 상황을 고 려하여야 한다.

1. 관련 시장에서 얻은 총매출액의 규모 2. 다른 사업자의 시장 진입을 제한하는 상황 3. 관련 시장과 해외 시장의 상호의존성

제 19 조 예외

(1) 제 7 조부터 제 18 조까지 의 규정은 다음 각 호의 경 우에 기업의 주식을 취득할 경우에는 적용되지 아니한다.

1. 신용기관이 매각 목적으로 주식을 취득하는 경우 2. 신용기관이 부실기업을 구조 조정하거나 기업에 대한 청구권을 확보할 목적으로 주식을 취득하는 경우 3. 투자펀드사업 또는 자본금융사업(「은행법」 제 1 조제 1 항제 14 호와 제 15 호)을 영위하는 과정에서 주식을 취득하거나 또는 주식 취득의 목적이 오로지 다른 기업의 주식을 취득하고, 그 주식을 관리하거나 매각하기 위한 경우

(2) 제 1 항에 따른 예외에 해당하지 아니하는 주식 취 득 행위가 신고의무가 있는 결합에 해당한다면 그 주식 취득자는 다음 각 호의 제한 을 받게 된다.

1. 주식취득자는 주식에 부여된 의결권을 회사의 경쟁 행위를 결정하는데 행사할 수 없으나, 투자의 총가치를 유지하기 위하여 또는 기업이나 자산의 전부 또는 일부의 매각이나 주식의 매각을 준비하기 위하여 의결권을 행사할 수 있다. 2. 주식취득자는 제 1 항제 1 호에 해당하는 때에는 1 년 이내에, 제 1 항제 2 호에 해당하는 때에는 구조조정의 목적이나 청구권 확보 목적이 달성된 후에 보유주식을 재매각하여야 한다.

(3) 카르텔법원은 주식취득 자에게 제 2 항에 위반하는 행위를 중지하도록 명령하여 야 한다. 이 때 제 2 항제 2 호에 따른 1 년의 기한 내에 처분이 불가능한 경우 카르 텔법원은 기한을 연장하여야 한다.

제 4 절 공통규정

제 20 조 경제적 관점

이 연방법에 따라 사실을 평 가할 때 경제적 관점에서 사 실의 외형적 형태가 아닌 경 제적 실체를 중요하게 고려 하여야 한다.

제 21 조 시장점유율의 산정

이 연방법을 적용할 때 시장 점유율은 다음의 기본원칙에 따라 산정한다. 1. 시장점유율은 특정 상품 또는 서비스(제 23 조) 시장에서 산정한다. 2. 제 7 조에 명시된 형태로 서로 연결된 기업은 단일 기업으로 본다. 3. 국내 시장점유율을 산정할 때 외국 사업자의 국내 시장점유율도 고려하여야 한다.

제 22 조 매출액의 산정

이 연방법을 적용할 때 매출 액은 다음의 기본원칙에 따 라 산정한다. 1. 제 7 조에 명시된 형태로 상호 연결된 기업은 단일 기업으로 보며, 이러한 기업 간의 상품 및 서비스 거래액(내부 매출액)은 매출액에 포함되지 아니한다. 2. 신용기관의 경우 다음 각 목에서 규정하는 수익 항목의 총합을 매출액으로 본다. a) 이자수익 및 이와 유사 한 수익 b) 주식, 다른 지분권, 변동 수익률 증권의 수익, 연결 기업에 자본참가 및 주식 소유를 함으로써 얻는 수 익 c) 수수료수익 d) 금융 거래를 통한 순수 익 e) 그 밖의 영업수익 3. 보험회사의 경우 보험료 수입을 매출액으로 본다.

제 23 조 특정 상품 또는 서비스

이 연방법에서 특정 상품(서 비스)은 주어진 시장 조건에 서 동일한 요구를 충족시키 는 데 사용되는 모든 상품 (서비스)을 말한다.

제 24 조 적용범위

(참조: 제 1 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 51/2012 호 5‡ 」에 의하여 삭제됨)

(2) 이 연방법은 국내 또는 해외 중 어디에서 실현되었 는지 여부와 관계없이 국내 시장에 영향을 미치는 사안 이라면 그 사안에 한하여 적 용되어야 한다.

(3) 다음 각 호에 해당하는 사안에 대하여는 이 연방법 이 적용되지 아니한다.

1. 신용기관, 건축조합 또는 민간 보험회사에 대한 금융시장 감독당국의 감독에 대한 법적 규정에 기반한 사안 또는 운송 기업에 대한 연방 교통․혁신․기술부장관의 감독에 대한 법적 규정에 기반한 사안. 다만 자동차배상책임보험에서 회사가 부담하는 보험료 금액에 관한 사안은 그러하지 아니하다. 2. 법률에 의하여 부여된 독점권을 행사하는 독점 국영기업

5‡

(역자주) 「행정소송 관련 법률과 관련한 2012 개정법」 (원문 제목: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

제 25 조 그 밖의 다른 법규정과 의 관계

가격, 가격 제한 또는 가격 산출 지침을 결정하거나 이 러한 결정을 승인하는 법규 정은 이 연방법의 영향을 받 지 아니한다.

제 2 장 법집행

제 1 절 위반행위의 중단 및 확 인

제 26 조 중단

카르텔법원은 제 1 장에서 규 정한 금지사항에 대한 위반 행위 또는 「유럽연합 기능 조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위를 효과적으 로 중단시키고 관련 사업자 및 사업자 단체에 이에 필요 한 지시를 내려야 하는데, 다 만 이러한 지시는 침해의 정 도에 비례하여야 한다. 카르 텔법원은 동등하게 효과적인 다른 조치를 시행할 수 없거 나 다른 조치가 관련 사업자 에게 더 큰 부담이 될 경우 에만 기업구조의 변경을 명 할 수 있다.

제 27 조 의무부담부확약

(1) 시장참여자의 의견을 고 려하였을 때에도 의무부담부 확약이 앞으로 위반행위를 배제할 수 있다고 기대할 수 있는 경우 카르텔법원은 관 련 사업자 및 사업자 단체에 제 26 조에서 규정한 중단을 명령하는 대신 의무부담부확 약에 구속력을 부여할 수 있 다. 이 결정을 내리면 절차는 종료된다.

(2) 다음 각 호 중 어느 하 나의 경우에 카르텔법원은 절차를 재개하여야 한다.

1. 결정의 근거 중 본질적인 부분에서 사실관계가 변경된 경우 2. 관련 사업자 또는 사업자 단체가 의무를 준수하지 아니하는 경우 3. 결정이 관련 사업자 또는 사업자 단체에서 제공한 불완전하거나 부정확하거나 오인을 일으키는 정보를 기반으로 이루어진 경우

제 28 조 확인

(1) 제 1 장의 금지사항에 대 한 위반행위와 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위가 이미 종료된 경우에도 카르텔법원 은 정당한 이익이 있는 한 위반사실을 확인하여야 한다.

(1a) 제 1 항이 의미하는 정 당한 이익이란 다음 각 호 중 어느 하나의 경우에 존재 한다고 본다.

1. 연방 관할 당국에 의하여 자진신고자 지위를 인정받은 사업자 또는 사업자 단체의 위반사실 확인이 필요한 경우 2. 카르텔법원이 위반행위에 대한 중단 결정을 이미 내리고 벌금을 부과하였거나 위반사실을 확인하였거나 이에 대한 절차가 계속 중인 경우를 제외하고 위반행위가 일으킨 손해에 대한 보상을 청구하기 위하여 확인이 필요한 경우

(2) 또한 카르텔법원은 어느 사안에 대한 이 연방법의 적 용여부와 적용범위를 확인하 여야 한다.

제 28a 조 시장지배적 지위의 확인

카르텔법원은 정당한 이익이 있는 한 사업자가 다면적 디 지털 시장에서 시장지배적 지위(제 4 조)에 있는지 확인 하여야 한다. 확인 후에 관련 상황이 변경되면 카르텔법원 은 해당 사업자의 요청에 따 라 시장지배력이 더 이상 존 재하지 아니한다고 확인하여 야 한다.

제 2 절 벌금

제 29 조 벌금 부과

(1) 카르텔법원은 다음 각 호에 따라 벌금을 부과하여 야 한다.

1. 고의 또는 과실에 의하여 다음 각 목 중 어느 하나에 해당하는 경우 해당 사업자 또는 사업자 단체에 대하여 직전 회계연도 총매출액의 최대 10 퍼센트를 벌금으로 부과하여야 한다. a) 카르텔의 금지(제 1 조), 남용 금지(제 5 조), 보복 조치의 금지(제 6 조), 이행금지(제 17 조) 를 위반한 경우 b) 제 16 조에 따른 명령 을 이행하지 아니하는 경 우 c) 제 27 조에 따라 구속 력이 부여된 의무부담부 확약을 준수하지 아니하 는 경우 d) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 위반하는 경우 2. 고의 또는 과실에 의하여 다음 각 목 중 어느 하나에 해당하는 경우 해당 사업자 또는 사업자 단체에 대하여 직전 회계연도 총매출액의 최대 1 퍼센트를 벌금으로 부과하여야 한다. a) 제 19 조제 3 항에 따른 카르텔법원의 결정, 제 26 조에 따른 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또 는 제 102 조 위반행위의 중단 결정, 제 48 조에 따 른 그러한 가처분 명령에 따르지 아니하는 경우 b) 제 9 조에 따른 결합 신고에서 부정확하거나 오인을 일으키는 정보를 전달하는 경우 c) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위로 인한 가택 수 색(「경쟁법」 제 12 조) 의 일환으로 예정된 연방 관할 당국의 공적 행위를 거부하거나 이 당국이 붙 여 놓은 표식을 훼손하거 나 제거하는 경우

(2) 벌금은 기업이 행한 위 반행위에 대하여 부과한다. 법적 형태와 자금 조달 방식 에 관계없이 경제 활동을 수 행하는 모든 주체는 기업으 로 본다.

(3) 벌금은 위반행위에 참여 한 기업이 위반행위를 저지 른 당시에 그 기업을 운영하 였고, 그 이후에 법적 승계인 으로서 그 기업을 운영하거 나 경제적 연속성을 유지하 는 사업자에게 부과된다. 위 반행위에 참여한 기업과 동 일한 경제 주체에 속하는 모 기업에도 벌금을 부과할 수 있다.

제 30 조 벌금 산정

(1) 벌금을 산정할 때 특히 위반행위의 심각성과 기간, 위반행위를 통하여 얻은 이 익, 책임의 정도 및 경제적 능력을 고려하여야 한다.

(2) 특히 다음 각 호 중 어 느 하나에 해당하는 경우는 가중사유에 해당한다.

1. 카르텔법원이 그 사업자 또는 사업자 단체에 동일하거나 유사한 위반행위에 대하여 이미 벌금을 부과하였거나 그러한 위반행위를 확인한 경우 2. 사업자 또는 사업자 단체가 다수의 위반행위 중 어느 하나의 계획을 기획한 자 또는 선동한 자이거나 그러한 위반행위에 주도적으로 가담한 경우

(3) 특히 다음 각 호 중 어 느 하나에 해당하는 경우는 경감사유에 해당한다.

1. 사업자 또는 사업자 단체가 다수의 위반행위 중 어느 하나에 경미하게 가담한 경우 2. 사업자 또는 사업자 단체가 위반행위를 스스로 중단한 경우 3. 사업자 또는 사업자 단체가 위반행위 규명에 크게 기여한 경우 4. 위반행위로 인하여 발생한 손해를 전부 또는 일부 보상한 경우

제 31 조 사업자 단체

(1) 회원의 행위와 연관하여 위반행위를 한 사업자 단체 에 대하여 제 29 조제 1 항제 1 호에 따른 벌금을 산정할 때는 단체의 위반행위가 영 향을 미친 시장에서 활동하 였던 회원의 총매출액을 고 려하여야 한다. 사업자 단체 에 부과된 벌금의 납부를 위 하여 개별 사업자에 부과되 는 금전적 책임은 해당 사업 자의 직전 회계연도 총매출 액의 10 퍼센트를 초과하여서 는 아니 된다.

(2) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위 반행위(제 29 조제 1 항제 1 호 d 목)를 저지른 사업자 단체 에 회원의 매출액을 고려한 벌금을 부과하는 경우에 사 업자 단체는 벌금을 완납하 기 위하여 필요한 경우에는 회원에게 벌금을 납부하기 위한 분담금을 납부하도록 요구할 의무가 있다.

(3) 이러한 방식으로 카르텔 법원이 정한 기한 내에 사업 자 단체에 부과된 벌금을 모 두 징수할 수 없는 경우 공 적 당사자의 요청에 따라 카 르텔법원은 사업자 단체가 위반행위를 한 시점에 그 단 체의 의사결정기관에 대표가 소속되어 있던 사업자에게 사업자 단체에 부과된 벌금 의 미지급금을 납부할 의무 를 부여하여야 한다.

(4) 제 3 항에서 언급한 사업 자로부터 벌금을 징수하였는 데도 벌금을 완전히 징수할 수 없는 경우 공적 당사자의 요청에 따라 카르텔법원은 위반행위가 발생한 시장에서 활동하였던 사업자 단체의 회원에게 사업자 단체에 부 과된 벌금의 나머지 금액을 납부할 의무를 부여하여야 한다.

(5) 위반행위의 기반이 된 사업자 단체의 결정을 실행 하지 아니하였음을 주장하는 사업자 또는 위반행위를 인 식하지 못하였거나 경쟁법적 절차가 시작되기 전에 위반 행위를 적극적으로 배제하였 음을 주장하는 사업자는 제 3 항과 제 4 항에 따른 의무를 지지 아니할 수 있다.

제 32 조 징수

(1) 벌금은 연방에 귀속되며, 벌금 징수에 관한 조항에 따 라 벌금을 징수하여야 한다.

(2) 매년 벌금 중 150 만유 로는 연방 관할 당국의 목적 을 위하여 사용된다.

다음의 규정에서 주의사항

「연방법률관보 제 I 권 제 176/2021 호 연방법」이 발 효된 시점에 시효가 만료되 지 아니한 위반행위에만 적 용됨(제 86 조제 12 항 참조)

제 33 조 시효

(1) 벌금의 부과는 위반행위 가 종료된 후 5 년 이내에 요 청하는 경우에만 가능하다. 시효는 위반행위를 조사하거 나 기소하기 위한 연방 관할 당국의 조치를 위반행위에 가담한 최소한 1 인의 사업자 또는 사업자 단체에 통보하 는 즉시 중단된다. 시효가 중 단될 때마다 시효기간은 새 로이 진행하나, 위반행위가 종료한 때부터 10 년이 지나 면 시효기간이 만료된다. 재 판에 회부된 절차의 기간은 시효기간에 포함되지 아니한 다.

(2) 또한 유럽연합 회원국이 나 유럽경제지역 회원국의 관할 당국에 회부된 절차 또 는 「유럽연합 기능조약」 제 101 조이나 제 102 조에 따라 금지된 행위로 인해 위 원회에 회부된 절차 기간 동 안에도 시효는 중단된다. 시 효중단의 효력은 소송의 대 상인 최소 1 인의 사업자에 첫 번째 공식 조사사실을 고 지할 때 발생하고, 위반행위 의 중단이나 확인, 의무부담 부확약의 수용, 벌금 결정을 내리거나 항소심에서 계속 중인 절차가 하나라도 끝나 는 경우에 중단사유는 종료 한다. 이는 위반행위에 가담 한 모든 사업자 또는 사업자 단체에 적용된다. 다만 위반 행위가 종료한 때부터 10 년 이 지나면 시효기간이 만료 된다.

제 3 절 집행

제 34 조 카르텔법원의 판결과 화해에 의거한 집행

(1) 카르텔법원의 가처분 명 령과 카르텔법원 및 카르텔 고등법원의 확정결정과 그 이전에 이루어진 화해는 집 행권원이다.

(2) 카르텔법 절차의 신청자 외에도 시장지배적 지위의 남용에 의하여 직접적으로 영향을 받는 사업자도 제 5 조 또는 제 6 조의 금지사항 을 위반하는 행위를 중단하 도록 하는 판결을 근거로 한 집행의 승인을 요청할 수 있 다.

(3) 집행의 승인과 실행은 카르텔법원의 집행권원을 근 거로 하여 의무자의 보통재 판적이 있는 행정구역의 지 방재판소(「재판관할법」 제 66 조, 제 75 조) 또는 「집행 법」 제 4 조 이하에서 명시 한 집행법원에 신청하여야 한다.

제 35 조 이행강제금

(1) 카르텔법원은 사업자 또 는 사업자 단체에게 다음 각 목의 행위를 강제하기 위하 여 직전 회계연도 1 일 평균 매출액의 최대 5 퍼센트를 법 원의 결정에 명시된 특정 시 점부터 지체되는 일수로 곱 하여 이행강제금으로 부과하 여야 한다.

a) 제 26 조에 따른 중단 결정, 제 16 조에 따른 명 령, 제 48 조에 따른 가처 분 명령의 이행 b) 제 27 조의 결정에 따 라 구속력이 부여된 의무 부담부확약의 이행 c) 가택 수색(「경쟁법」 제 12 조)시에 수색 공간 에서 전자문서 형식의 증 거물에 접근할 수 있도록 협조 d) 가택 수색(「경쟁법」 제 12 조)의 일환으로 수 행되는 연방 관할 당국의 직무행위에 협조

(2) 사업자 또는 사업자 단 체가 이행강제금이 부과된 의무를 이행하는 경우 카르 텔법원은 최종 이행강제금을 당초 결정에 따른 금액보다 낮은 금액으로 결정할 수 있 다. 사업자 또는 사업자 단체 가 의무를 이행한 후 5 년이 지나면 이행강제금의 금액을 확정할 수 없다.

(3) 이행강제금의 징수에 관 하여는 제 32 조제 1 항을 적 용하여야 한다.

제 3a 절 유럽연합 및 유럽경제 지역 내 벌금 및 이행강제금의 통지 및 징수

제 35a 조 이 절의 적용범위

(1) 이 절은 유럽연합 회원 국 또는 유럽경제지역 회원 국의 관할 당국이 다른 회원 국의 관할 당국 또는 피요청 국가의 법에 따라 집행을 담 당하는 다른 공공 기관에 다 음 각 호를 요청하는 경우에 적용된다.

1. 다음 각 목의 송달 a) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 에 대한 위반행위를 한 자에게 관할 당국이 소를 제기하는 문서 또는 그러 한 위반행위에 대한 결정 이 명시된 문서 b) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위한 관할 당국의 절차에서 이루어 진 결정 c) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위한 관할 당국의 절차에서 사용된 그 밖의 문서 2. 다음 각 목의 위반행위에 대하여 사업자 또는 사업자 단체로부터 벌금 또는 이행강제금의 징수 a) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 에 대한 위반 b) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위하여 명령 한 또는 승인한 조사에 협조할 의무 위반 c) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위한 자료제 출 요구에 대하여 정확하 고 완전한 답변을 기한 내에 제출하고 질의에 응 답하여야 할 의무 위반 d) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위하여 붙여 놓은 표식의 훼손 금지에 대한 위반 e) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위의 중단 결정과 이를 위한 가처분 조치 또는 의무부담부확약의 이행에 대한 위반

(2) 이 절에서 의미하는 관 할 당국은 2003 년 1 월 4 일 유럽연합 관보 제 L1 호 1 쪽 의 「유럽연합 기능조약 제 81 조와 제 82 조의 경쟁규정 을 실행하기 위한 규정(EC) 제 1/2003 호(규정(EC) 제 1/2003 호)」 제 35 조에 따 라 회원국이 「유럽연합 기 능조약」 제 101 조와 제 102 조의 적용을 관할하는 당국 으로 정한 카르텔법원, 연방 카르텔검사, 연방 관할 당국 을 포함한 기관을 말한다.

제 35b 조 절차

(1) 문서의 송달을 요청하거 나 벌금 또는 이행강제금의 징수를 요청할 때는 단일한 집행권원과 송달 또는 집행 할 문서의 사본이 첨부되어 야 한다.

(2) 단일한 집행권원에는 다 음 각 호의 정보가 포함되어 야 한다.

1. 수신자 또는 납부의무자의 이름과 주소, 그리고 수신자 또는 납부의무자의 신원 확인을 위하여 필요한 그 밖의 정보 2. 관련 사실과 상황의 개요 3. 송달할 문서 또는 집행할 결정의 개요 4. 피요청 기관의 이름, 주소 및 추가 연락처 5. 법적 기한 또는 시효기간과 같은 송달이나 징수가 이루어져야 하는 기간

(3) 벌금 또는 이행강제금의 징수를 요청할 경우 단일한 집행권원에 다음 각 호의 추 가 정보가 포함되어야 한다.

1. 확정 판결일 및 결정의 집행 가능일 2. 벌금 또는 이행강제금의 액수와 통화(通貨)

(4) 피요청 당국이 속한 국 가의 법률에 명시된 경우 단 일한 집행권원을 그 국가의 공식 언어로 작성하여 송달 하여야 한다. 또한 피요청 당 국이 속한 국가의 법률에 명 시된 경우 송달할 문서 또는 집행할 결정을 그 국가의 공 식 언어로 번역하여 요청서 에 첨부하여야 한다. 카르텔 법원은 공적자금에서 번역 비용을 지급하고 사업자 또 는 사업자 단체에 변제를 요 청하여야 한다. 카르텔법원은 「비송사건법」 제 186 조제 1 항에 따른 공적 확인의 형 태로 단일한 집행권원을 작 성하여야 한다.

(5) 카르텔법원의 송달 요청 또는 집행 요청을 이행한 결 과로 외국의 피요청 당국에 비용이 발생한 때에는 이러 한 비용이 합리적인 한 카르 텔법원은 공적자금에서 이 비용을 지급하여야 한다. 이 비용은 제 55 조가 의미하는 기타 비용이다.

(6) 연방 관할 당국에 대한 요청서가 카르텔법원에 제출 된 경우 카르텔법원은 직권 으로 이를 연방 관할 당국에 전달하여야 한다. 관할 당국 의 요청이 2005 년 3 월 22 일 유럽연합 관보 제 L76 호 16 쪽의 「2005 년 2 월 24 일 벌과금의 상호 인정 원칙 의 적용에 관한 유럽 이사회 기본결의 제 2005/214/JI 호」에 근거하는 경우 이러 한 요청을 관할 집행당국이 나 관할 법원에 전달하여야 한다.

제 35c 조 문서의 송달

카르텔법원은 유럽연합 회원 국 또는 유럽경제지역 회원 국의 다른 국가 기관에 문서 의 송달을 요청할 수 있으며, 송달의 유효성에 대한 분쟁 이 있는 경우 송달 과정에서 피요청 당국이 속한 회원국 법률의 송달 규정이 준수되 었는지 여부를 확인하도록 요청할 수 있다. 송달의 증명 은 피요청 국가가 문서를 송 달하였다고 확인하는 것으로 충분하다.

제 35d 조 외국 관할 당국의 요 청에 따른 벌금과 이행강제금 납부

(1) 사업자 또는 사업자 단 체에 벌금 또는 이행강제금 을 부과하는 확정적이고 집 행가능한 결정을 명시한 유 럽연합 회원국 또는 유럽경 제지역 회원국의 관할 당국 의 단일한 집행권원은「집행 법」이 의미하는 집행권원이 다.

(2) 벌금 또는 이행강제금의 징수는 관할 당국인 카르텔 법원에 요청하여야 한다. 카 르텔법원은 요청을 부당한 지체 없이 처리하여야 한다.

(3) 단일한 집행권원과 그 근거가 되는 결정은 독일어 로 작성하여 전달되어야 한 다. 요청 당국이 카르텔법원 의 유사한 요청에 대하여 어 떠한 번역도 요구하지 아니 하는 한, 카르텔법원은 관할 당국의 요청에 따라 단일한 집행권원 또는 집행할 결정 을 번역 없이 제출하도록 개 별적으로 허용할 수 있다. 카 르텔법원은 징수할 벌금 또 는 이행강제금으로 번역 비 용이 상환될 것을 예상할 수 있는 경우 번역문의 송달을 요청하지 아니할 수 있다. 이 경우 카르텔법원은 단일한 집행권원과 요청 관할 당국 의 결정을 직접 번역 위탁하 여야 한다. 카르텔법원은 공 적자금에서 번역 비용을 지 급하고 사업자 또는 사업자 단체에 변제를 요청하여야 한다.

(4) 요청서에 필요한 추가 자료가 첨부되지 아니하였거 나 단일한 집행권원에 필요 한 정보가 포함되어 있지 아 니한 경우 카르텔법원은 요 청 관할 당국에 합리적인 기 간 내에 누락된 정보를 추가 하도록 요구하여야 하며 이 기간 내에 하자가 치유되지 아니하면 요청을 수리하지 아니할 수 있음을 고지하여 야 한다. 벌금 또는 이행강제 금을 징수하는 것이 명백히 공공 질서에 반하는 경우 카 르텔법원은 요청 관할 당국 의 의견 표명에 따른 요청도 거부하여야 한다. 요청의 목 적이 제 35a 조에 근거한 문 서의 송달이나 벌금 또는 이 행강제금 부과가 아니거나 요청이 관할 당국에 의하여 이루어진 것이 아닌 경우에 도 이 요청은 거부된다.

(5) 카르텔법원이 요청을 거 부할 근거를 찾을 수 없는 경우 납부의무자에게 벌금 또는 이행강제금 납부에 대 한 차변표(「재판비용법」 제 6a 조제 2 항)를 요구하는 명령을 하여야 한다. 벌금 또 는 이행강제금이 유로화로 납부되지 아니한 경우 집행 할 결정을 공표한 날의 환율 을 적용하여 유로화로 환산 하여야 한다. 납부의무자가 요구에 응하지 아니하는 경 우 징수 기관은 집행개시를 요청하여야 한다.

(6) 벌금 또는 이행강제금을 징수하기 위한 집행에는 승 인이나 집행가능선언이 필요 하지 아니하다. 집행 법원에 대한 신청서에는 단일한 집 행권원 외에도 집행할 결정 문과 그 번역문을 첨부하여 야 한다. 납부의무자는 카르 텔법원이 요청 수리를 거부 할 수 있는 벌금 또는 이행 강제금 납부 요청의 하자(제 4 항)가 있음을 근거로 집행 정지를 요청할 수 있다. 집행 정지 요청에 관하여는 「집 행법」 제 418 조를 적용하여 야 한다.

(7) 단일한 집행권원의 적법 성과 집행할 결정의 유효성 또는 집행 가능성에 대한 이 의 제기는 요청 기관이 속한 국가의 법률에 따른 관할 당 국에 하여야 한다. 납부의무 자가 이러한 이의를 제기한 경우 납부의무자의 요청에 의하여 집행이 연기될 수 있 다. 이러한 이의 제기가 받아 들여진 경우 요청에 의하여 집행이 중지되어야 한다. 벌 금이나 이행강제금에 대한 판결 또는 집행 가능성에 대 한 결정이 번복되거나 다른 사유로 인하여 징수가 더 이 상 필요하지 아니한 경우 요 청에 의하여 또는 직권으로 집행이 중단되어야 한다.

(8) 요청 당국은 벌금 또는 이행강제금의 징수를 위하여 국내에서 취한 조치의 결과 를 공표하여야 한다. 징수를 통하여 얻은 수익은 연방에 귀속된다.

제 35e 조 해외에서의 벌금 및 이행강제금 징수

(1) 국내 사업자 또는 사업 자 단체의 자금 부족으로 인 하여 카르텔법원에 의하여 부과된 벌금 또는 이행강제 금을 징수하지 못하였거나 징수할 수 없을 것으로 예상 되는 경우 카르텔법원은 공 적 당사자의 요청에 의하여 벌금 또는 위약금을 징수할 수 있다고 예상되는 유럽연 합 회원국 또는 유럽경제지 역 회원국의 국가 당국에 집 행 요청을 하여야 한다. 단일 한 집행권원에는 벌금 또는 이행강제금을 징수하기 위하 여 취한 조치에 대한 정보나 이러한 조치를 취해도 벌금 또는 이행강제금을 징수할 수 없을 것으로 예상된다는 정보를 포함하여야 한다.

(2) 카르텔법원은 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우 피요청 당국에 즉시 고 지하여야 한다.

1. 사업자 또는 사업자 단체가 벌금 또는 이행강제금을 전부 또는 일부 납부한 경우 2. 벌금이나 이행강제금에 대한 결정 또는 집행 가능성에 대한 결정이 번복, 수정되거나 그 내용이 감경된 경우 3. 다른 사유로 인하여 집행이 더 이상 필요하지 아니한 경우

제 4 절 공통 규정

제 36 조 요청주의 원칙

(1) 원칙적으로 카르텔법원은 반드시 요청이 있어야 판결한다.

(1a) 벌금 부과 요청서에는 관련 사업자 또는 사업자 단체의 이름 및 위반 상황에 대한 자세한 정보가 포함된 구체적인 요청이 포함되어야 한다. 또한 요청서에는 벌금 부과를 요청한 공적 당사자가 실시한 조사 절차의 결론을 담은 요약문과 카르텔법원에서 수집한 증거가 포함되어야 한다. 일정 금액에 해당하는 벌금의 부과를 요청하는 경우 이에 대한 근거도 제시하여야 한다.

(2) 결합의 심사, 제 16 조제 1 호에 따른 후속 조치, 제 28 조제 1 항제 1 호에 따른 확인, 벌금과 이행강제금의 부과를 요청할 권한은 오로지 연방 관할 당국과 연방 카르텔검사에게만 있다. 카르텔법원은 요청된 금액보다 더 높은 금액의 벌금이나 이행강제금을 부과할 수 없다.

(2a) 제 28a 조에 따른 확인을 요청할 권한은 오로지 연방 관할 당국, 연방 카르텔검사 및 특정 경제 부문을 규제하기 위해 연방법 규정에 의하여 설립된 당국(규제 기관)에게만 있다.

(3) 연방 관할 당국이 어떤 사업자 또는 어떤 사업자 단체에 대하여 「경쟁법」 제 11b 조제 1 항과 제 2 항에 따른 조치를 취하고 있음을 연방 카르텔검사에게 알린 경우 연방 카르텔검사는 문제의 위반행위에 대하여 벌금의 부과를 요청할 권한이 없다

(4) 다음 각 호에 해당하는 자는 그 밖의 모든 경우에 요청 권한이 있다.

1. 연방 관할 당국과 연방 카르텔검사 2. 특정 경제 부문을 규제하기 위해 연방법 규정에 의하여 설립된 당국(규제 기관) 3. 오스트리아 상공회의소, 연방 노동회의소 및 오스트리아 농업회의소의 대표단 4. 판결에 대하여 법적 또는 경제적 이해관계가 있는 모든 사업자 또는 사업자 단체

(5) 카르텔법원이 판결할 때까지 요청은 철회될 수 있으나, 절차는 철회선언이 송달된 후 14 일 이내에 공적 당사자(제 40 조) 중 누구도 절차를 계속 진행할 것을 요청하지 아니하는 경우에만 종료된다. 항소가 허용되는 경우에 요청이 항소 절차의 소송물이면 피요청자와 공적 당사자의 동의가 있는 때에만 카르텔고등법원이 결정하기 전까지 요청이 철회될 수 있다.

제 37 조 결정의 공개

(1) 카르텔법원은 위반행위 의 중단, 위반행위 또는 시장 지배적 지위의 확인, 벌금의 부과, 가처분 허가 신청이나 제 11 조와 제 16 조에 따른 요청을 허가․거절․기각하는 최 종 결정과 의무부담부확약의 수용과 제 12 조제 3 항 2 문에 따른 조건이나 제한의 변경 또는 부과에 대한 최종 결정 을 관보(「법원조직법」 제 89j 조)에 공개하여야 한다. 공고문은 관련자의 정보와 제재 부과를 비롯한 결정의 주요 내용을 포함하여야 한 다. 공고문 공개에는 영업 비 밀 보호에 대한 회사의 정당 한 이익을 고려하여야 한다. 카르텔법원의 결정이 카르텔 고등법원의 결정에 의하여 변경된 경우 카르텔고등법원 의 결정을 공개하여야 한다.

(2) 카르텔법원은 당사자들 에게 결정문 중 공개에서 제 외하고자 하는 부분을 지정 할 기회를 주어야 한다. 카르 텔법원은 재판장의 결정에 따라 공개할 공고문을 결정 하여야 한다.

제 5 절 경쟁법 위반행위로 인 한 손해의 배상

제 37a 조 이 절의 적용범위와 목적

(1) 이 절의 규정은 경쟁법 위반행위로 인하여 발생한 손해에 대한 민사 책임과 그 러한 손해배상 소송에 관한 사항을 규정한다.

(2) 이 절의 규정은 2014 년 12 월 5 일 유럽연합 관보 제 L349 호 1 쪽에 있는 「유럽 연합과 유럽연합 회원국의 경쟁법적 규정 위반행위에 대한 국내법에 따른 손해배 상 소송을 규율하는 특정 규 정에 대한 유럽 의회와 이사 회 지침 제 2014/104/EU 호」를 이행하기 위한 규정 이다.

(3) 제 37k 조제 5 항 2 문과 제 6 항, 제 37m 조제 3 호의 규정은 모든 법적 절차에서 증거물을 사용할 때 적용된 다.

제 37b 조 개념 정의

이 절에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같다. 1. 경쟁법 위반행위란 카르텔의 금지(제 1 조), 남용 금지(제 5 조), 보복 조치의 금지(제 6 조), 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조에 대한 위반행위와, 유럽연합 회원국이나 유럽경제지역 회원국의 국내법 중 유럽연합의 경쟁법과 병렬적이고 동일한 사항에 적용되고 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 및 제 102 조와 2003 년 1 월 4 일 유럽연합 관보 제 L1 호 제 1 쪽의 「유럽연합 기능조약 제 81 조와 제 82 조의 경쟁규정을 실행하기 위한 규정(EC) 제 1/2003 호」 제 3 조제 1 항과 상당부분 동일한 목적을 추구하는 규정에 대한 위반행위를 말하나, 자연인에게 형법적 제재가 가해지는 국내 규정은 기업에 적용되는 경쟁규정을 이행하기 위한 수단으로 사용되지 아니하는 한 위반행위의 대상에서 배제된다. 2. 위반행위자란 경쟁법 위반행위(제 1 호)를 한 사업자 또는 사업자 단체를 말한다. 3. 관할 당국이란 카르텔법원, 연방 관할 당국, 연방 카르텔검사, 유럽연합 위원회 또는 「규정(EC) 제 1/2003 호」에 따른 그 밖의 관할 당국을 말한다. 4. 자진신고자 진술이란 경쟁자 간의 카르텔에 참여한 자가 카르텔에 참여한 이유로 부과된 벌금을 결정이나 절차의 중단을 통하여 면제 또는 감경받기 위하여 카르텔에 대한 정보와 그 카르텔에 자신이 참여한 사실에 대해 관할 당국에 자발적으로 진술하는 것으로, 여기에는 진술녹음도 포함된다. 5. 화해 진술이란 관할 당국에서 절차의 간소화 및 신속화가 가능하도록 사업자가 경쟁법 위반행위 참여 사실을 인정하거나 참여 사실에 대한 다툼을 포기하고 그에 대한 책임을 인정하는 내용을 관할 당국에 자발적으로 진술하는 것을 말한다. 6. 직접적 구매자란 경쟁법 위반행위를 한 자로부터 위반행위의 대상이 된 상품 또는 서비스를 직접적으로 구매한 자를 말한다. 7. 간접적 구매자란 경쟁법 위반행위를 한 자로부터 상품 또는 서비스를 직접적으로 구매하지 아니하고 경쟁법 위반행위의 대상이 되었던 상품 또는 서비스나, 그러한 상품 또는 서비스를 포함하고 있거나 그로부터 파생된 상품 또는 서비스를 직접적 구매자 또는 후속 구매자로부터 구매한 자를 말한다.

제 37c 조 책임

(1) 경쟁법 위반행위를 유책 하게 행한 자는 그로 인하여 발생한 손해를 배상할 의무 가 있다.

(2) 경쟁자 간 카르텔은 손 해를 야기한 것으로 추정한 다. 이러한 추정은 반박될 수 있다.

제 37d 조 배상의 대상

(1) 배상 대상이 되는 손해 에는 일실이익도 포함된다.

(2) 배상 의무자는 「일반민 법」 제 1333 조를 준용할 때 손해가 발생한 시점부터 배 상액에 대한 이자를 납부하 여야 한다.

제 37e 조 다수의 배상 의무자

(1) 공동행위를 통해 경쟁법 위반행위를 한 사업자는 이 행위로 인하여 발생한 손해 에 대해 연대책임을 진다.

(2) 그러나 위반행위자는 다 음 각 호와 같은 경우에 오 로지 직접적‧간접적 구매자 또는 공급자에 대해서만 책 임을 진다. 다만 위반행위자 가 경쟁법 위반행위를 계획 하였거나, 다른 사업자에게 경쟁법 위반행위에 참여하도 록 강요하였거나, 관할 당국 의 확인(제 37i 조제 2 항)에 의하여 이미 경쟁법 위반행 위를 한 것이 드러난 경우는 제외한다.

1. 위반행위자가 2003 년 5 월 20 일 유럽연합 관보 제 L124 호 36 쪽의 「최소기업 및 중소기업의 정의에 관한 위원회 권고 제 2003/361/EC 호」에 따라서 직원 수가 250 명 미만이고 연간 매출액이 5 천만유로 이하이거나 연간 대차대조표 총액이 4 천 3 백만유로이하인 중소기업에 해당하는 경우 2. 경쟁법 위반행위를 하는 기간 동안 관련 시장에서 위반행위자의 점유율이 항상 5% 미만이었던 경우 3. 무한책임으로 인하여 위반행위자의 경제적 생존이 돌이킬 수 없을 정도로 위태로워지고 자산의 가치가 완전히 상실되는 경우

(3) 경쟁자 간의 비밀 카르 텔에 대한 정보와 그 카르텔 에 자신이 참여한 사실에 대 하여 관할 당국에 자발적으 로 알린 자로서 카르텔에 참 여하였다는 이유로 부과된 벌금이 결정이나 절차의 중 단을 통하여 면제된 자(자진 신고자)는 다른 피해자가 다 른 배상 의무자로부터 완전 배상을 받지 못 하는 경우를 제외하고는 오로지 직접적‧ 간접적 구매자 또는 공급자 에 대해서만 책임을 진다.

(4) 배상 책임이 있는 위반 행위자의 다른 위반행위자에 대한 재보상 청구액(조정금) 은 경쟁법 위반행위로 인하 여 발생한 손해에 대한 모든 위반행위자의 상대적인 책임 을 고려하여 결정된다. 상대 적인 책임은 각 경우의 상황, 특히 경쟁법 위반행위에 참 여한 위반행위자의 매출액, 시장점유율 및 역할에 따라 결정된다. 자진신고자(제 3 항)에 대한 재보상 청구권은 위반행위자의 직접적‧간접적 구매자 또는 공급자에게 발 생한 손해에 대하여 발생하 나, 자진신고자가 자신의 직 접적‧간접적 구매자 또는 공 급자에게 야기한 손해를 그 한도로 한다.

제 37f 조 손해전가 항변 시 입 증책임

(1) 경쟁법 위반행위로 인하 여 발생한 손해에 대한 배상 절차에서 피고는 경쟁법 위 반행위로 인한 초과가격의 전부 또는 일부를 원고가 전 가하였다고 항변할 수 있다. 이에 대한 입증책임은 피고 인에게 있다. 항변이 받아들 여지더라도 일실이익에 대한 손해배상을 청구할 수 있는 원고의 권리에는 영향이 미 치지 아니한다.

(2) 간접적 구매자가 위반행 위자에게 제 1 항에 따라 상 위단계 구매자로부터 전가된 손해에 대한 배상을 청구하 는 경우 초과가격이 간접적 구매자에게까지 전가되었음 을 증명할 책임은 간접적 구 매자에게 있다.

(3) 간접적 구매자가 제 2 항 의 상황에서 다음 각 호를 증명하는 경우에는 초과가격 의 전가가 추정된다.

1. 피고의 경쟁법 위반행위 사실 2. 이러한 위반행위로 인하여 직접적 구매자에게 초과가격이 전가된 사실 3. 간접적 구매자가 경쟁법 위반행위의 대상이 되었던 상품 또는 서비스나 그러한 상품 또는 서비스를 포함하고 있거나 그로부터 파생된 상품 또는 서비스를 구매한 사실 피고는 반대의 사실을 소명 하여 이러한 추정을 반박할 수 있다.

(4) 손해전가 문제와 관련하 여 다음 각 호와 같이 소송 고지를 할 수 있다(「민사소 송법」 제 21 조).

1. 직접적 구매자에 의하여 위반행위자로 피소된 당사자는 간접적 구매자에게 고지할 수 있다. 2. 간접적 구매자에 의하여 위반행위자로 피소된 당사자는 직접적 구매자에게 고지할 수 있다. 피고인으로부터 적시에 소송 고지를 받은 직접적 또는 간 접적 구매자는 손해전가에 대한 법원의 최종 결정에 구 속된다.

(5) 경쟁법 위반행위가 위반 행위자의 공급에 영향을 미 치고 너무 낮은 가격으로 인 하여 손해가 발생하는 경우 제 1 항부터 제 4 항까지의 규 정을 준용한다.

제 37g 조 원만한 분쟁해결의 효과

(1) 피해자가 위반행위자와 배상액에 대하여 합의하는 경우(화해), 나머지 위반행위 자에 대한 피해자의 배상 청 구 금액은 화해한 위반행위 자의 책임 범위만큼 축소된 다.

(2) 피해자와 화해한 위반행 위자는 다른 위반행위자에게 피해자의 배상 청구와 관련 하여 재보상할 의무가 없다. 피해자와 화해한 위반행위자 는 제 1 항에 따라 축소된 배 상액을 다른 위반행위자가 변제할 수 없는 경우에만 이 금액에 대하여 배상 책임이 있다. 다른 위반행위자가 변 제할 수 없는 경우에 발생하 는 이러한 책임은 계약을 통 하여 배제할 수 있다.

(3) 피해자와 화해한 위반행 위자에 대하여 화해에 참여 하지 아니한 피해자에게 배 상하기 위한 재보상(제 37e 조제 4 항 1 문)을 청구할 때 에는 상대적인 책임에 근거 하여 지급한 화해 금액을 비 례적으로 고려하여야 한다.

(4) 당사자 간의 원만한 합 의가 이뤄질 것으로 예상되 는 경우 경쟁법 위반행위로 인한 손해배상을 결정하는 법원은 절차를 중지할 수 있 다. 하나의 사안에 관한 절차 에 대하여 최대 2 년의 중지 를 명할 수 있다. 그렇지 아 니하는 경우 「비송사건법」 제 29 조제 2 항부터 제 4 항까 지의 규정을 적용하여야 한 다.

제 37h 조 시효

(1) 경쟁법 위반행위로 인해 발생한 손해에 대한 배상 청 구권은 피해자가 침해자의 신원, 손해, 손해를 야기한 행위 및 이 행위가 경쟁법 위반행위라는 사실에 대해 알게 되었거나 합리적인 방 식으로 알게 될 것으로 예상 되는 시점부터 5 년이 지나면 시효가 만료된다. 이러한 정 보의 파악 여부나 파악 의무 여부와 관계없이 손해배상 청구권은 손해 발생 후 10 년 이 지나면 시효가 만료된다. 경쟁법 위반행위가 종료되기 전에는 시효기간이 시작되지 아니한다.

(2) 다음 각 호의 기간에는 배상 청구권의 시효가 정지 된다.

1. 경쟁법 위반행위에 대한 관할 당국의 결정과 관련한 절차의 기간 2. 경쟁법 위반행위에 대한 관할 당국의 조사 기간 3. 제 37g 조의 화해 합의기간 제 1 호와 제 2 호의 경우 정 지된 시효는 경쟁법 위반행 위에 대한 관할 당국의 결정 과 관련한 절차에서 판결이 확정되거나 다른 방식으로 종료된 후 또는 조사가 종료 된 후 1 년이 지나면 다시 진 행된다. 제 3 호의 경우 시효 기간이 만료되지 아니하도록 화해 협상이 중단된 후 합리 적인 기간 내에 소를 제기하 고 적절하게 지속하여야 한 다.

(3) 자진신고자(제 37e 조제 3 항)의 직접적‧간접적 구매 자 또는 공급자가 아닌 피해 자가 이 자진신고자에 대하 여 가지는 배상 청구권의 시 효는 이 피해자가 다른 침해 자에 대하여 배상을 청구하 는 절차 또는 배상액의 지급 을 강제 집행하기 위한 절차 를 진행하는 동안에는 정지 된다. 정지된 시효는 다른 모 든 위반행위자에 대한 각각 의 집행 시도가 실패한 후 1 년이 지나면 다시 진행된다.

제 37i 조 관할 당국에 회부된 절 차의 효과

(1) 경쟁법 위반행위로 인해 야기된 손해 배상에 대한 법 적 분쟁은 경쟁법 위반행위 에 대한 관할 당국의 절차가 완료될 때까지 중단될 수 있 다.

(2) 경쟁법 위반행위로 인한 손해 배상을 결정하는 법원 은 관할 당국 또는 관할 당 국의 결정과 관련한 상위심 을 담당하는 법원이 최종 판 결에서 내린 경쟁법 위반행 위의 확인에 구속된다.

제 37j 조 증거물의 공개

(1) 경쟁법 위반행위로 인한 손해배상 청구가 소송물인 절차에서 최소한 원고가 합 리적인 노력을 통하여 소송 에 포함된 사실과 증거물에 접근할 수 있으며, 이 사실과 증거물이 손해배상 청구의 타당성을 충분히 뒷받침한다 는 것을 입증하는 것만으로 충분하다.

(2) 법원은 당사자의 정당한 요청에 따라 제 1 항에 따른 절차에서 모든 당사자 및 관 련 제 3 자의 정당한 이익을 고려하였을 때 증거물의 공 개가 비례적인 경우 기밀 정 보가 포함된 증거를 포함하 여 자신의 처분에 따라 증거 를 공개하도록 상대 당사자 또는 제 3 자에게 청문 후에 지시할 수 있다. 법원은 공개 를 요청한 제 3 자도 「민사 소송법」 제 307 조제 1 항에 따라 청문할 수 있다.

(3) 원고 또는 피고는 합리 적인 노력으로 접근할 수 있 는 사실에 기초하여 제 2 항 에 따라 공개가 요구되는 증 거물 또는 관련 범주의 증거 물의 범위를 가능한 한 정확 하고 자세하게 설정하여야 한다.

(4) 제 2 항에서 의미하는 비 례성을 심사할 때 모든 당사 자와 영향을 받는 제 3 자의 정당한 이익을 상호 비교하 여야 하며, 특히 다음 각 호 를 고려하여야 한다.

1. 증거물 공개 요청을 정당화하는 접근 가능한 사실 또는 증거물이 당사자의 주장을 뒷받침하는 정도를 고려하여야 한다. 2. 특히 영향을 받는 제 3 자에 대한 공개의 범위 및 비용을 고려하되 절차 관련자와 무관해 보이는 정보에 대한 비표적 조사를 피하여야 한다. 3. 기밀 정보, 특히 제 3 자에 대한 기밀 정보가 공개 대상 증거물에 포함되어 있는지를 고려하고, 이 기밀 정보를 보호하기 위하여 어떠한 예방 조치가 마련되어 있는지를 고려하여야 한다.

(5) 경쟁법 위반행위로 인한 손해배상 청구를 회피하려는 사업자의 이익은 보호 가치 가 없으며 비례성 심사에서 고려하지 아니하여야 한다.

(6) 법원은 기밀 정보를 보 호하기 위한 효과적인 조치 를 명하여야 하며, 특히 다음 각 호 중 어느 하나를 실행 할 수 있다.

1. 기밀 정보가 제거된 문서의 발췌문 제출을 명할 수 있다. 2. 심리를 비공개로 진행할 수 있다. 3. 당사자의 권리를 부당하게 제한하지 아니하는 한, 증거물에 대한 접근권이 있는 집단을 당사자 및 당사자의 대리인으로 제한할 수 있다. 4. 전문가에게 기밀 정보가 포함되지 아니한 요약문을 제공하도록 지시할 수 있다.

(7) 증거를 공개해야 할 의 무가 있는 자는 법률상 비밀 유지 의무 또는 「형사소송 법」 제 157 조제 1 항제 2 호 부터 제 5 호까지의 규정에 따라 부여된 진술거부권을 근거로 개별적으로 지정된 특정한 증거물이 오로지 법 원에 대해서만 공개되도록 요구할 수 있다. 이 경우 법 원은 당사자의 참여 없이 증 거물을 조사한 후에 증거물 의 공개를 요구하는 당사자 에게도 이 증거물을 공개할 지 여부를 결정하여야 한다.

(8) 증거를 공개해야 할 의 무가 있는 자는 공개 명령 결정에 대하여 이의를 제기 할 수 있다. 공개 요청의 거 부에 대한 이의는 공개를 요 청한 당사자가 최종 결정이 내려진 후에만 제기할 수 있 다.

(9) 제 2 항에 따른 결정은 기판력이 발생한 후에 집행 할 수 있다. 「비송사건법」 제 79 조는 그러한 결정의 집 행 시에 준용된다.

제 37k 조 자료에 포함된 증거물 의 공개와 사용

(1) 또한 법원은 당사자 또 는 제 3 자가 합리적인 노력 으로 그러한 증거를 얻을 수 없는 경우 법적 및 행정적 지원을 통하여 법원이나 당 국이 보유한 자료에 있는 증 거물의 공개를 요청할 수 있 다.

(2) 관할 당국이 보유한 자 료에 있는 정보의 공개 요청 이 있는 경우 법원은 제 37j 조제 4 항 외에도 공개 요청 의 비례성을 심사할 때 개별 자료의 유형, 대상, 내용이 얼마나 구체적으로 명시되어 있는지를 고려하고 공적 집 행의 효과를 지키기 위하여 공개를 제한할 필요성이 있 는지를 고려하여야 한다. 법 원은 이러한 요청에 대한 결 정을 내리기 전에 관할 당국 에 해당 상황에 대한 의견을 표명할 기회를 주어야 하며, 관할 당국은 또한 스스로 법 원에 공개 요청의 비례성에 대한 견해를 제시할 수 있다.

(3) 관할 당국의 자료 중 다 음 각 호의 내용은 관할 당 국이 절차를 종료한 후에만 공개를 명령할 수 있다.

1. 오로지 관할 당국에 회부된 절차를 위하여 생성된 정보 2. 관할 당국이 절차가 진행되는 중에 작성하고 당사자에게 전달한 정보 3. 그러한 절차에서 철회된 화해 진술

(4) 자진신고자 진술 또는 화해 진술은 공개를 명령할 수 없다. 관할 당국의 절차와 독립적으로 존재하는 정보는 관할 당국의 자료에 있더라 도 공개 명령 금지의 대상에 포함되지 아니한다.

(5) 관할 당국의 자료에 포 함된 증거물의 제 3 항과 제 4 항에 따른 공개 제한은 그러 한 증거물을 제출한 당사자 에 대한 지시에도 적용된다. 관할 당국의 자료를 제출하 도록 명령할 수 없는 경우 그 자료에 있는 증거물을 사 용하는 것은 허용되지 아니 한다.

(6) 어떤 자가 관할 당국의 자료를 열람하여 증거물을 취득한 경우 경쟁법 위반행 위로 인하여 발생한 손해 배 상을 청구하는 절차에서 이 어떤 자 또는 그의 권리를 대변하는 자만이 제 5 항 2 문 의 규정을 침해함이 없이 이 증거물을 사용할 수 있다.

(7) 증거물 공개 요청이 자 진신고자 진술 또는 화해 진 술과 관련이 있다고 주장되 는 경우 법원은 그 내용이 제 4 항에 따른 금지 대상에 포함되는지와 어느 범위까지 금지 대상에 포함되는지 조 사하기 위하여 이 증거의 제 출을 명령할 수 있다. 이러한 판단을 위하여 법원은 오로 지 관할 경쟁 당국에만 지원 을 요청할 수 있고 증거 작 성자를 청문할 수 있다. 법원 은 증거물의 공개 금지 대상 여부와 필요한 경우 이 증거 물의 어느 부분이 제 4 항에 따른 금지 대상에 해당하는 지 결정하여야 하고, 그에 따 라 자료에서의 증거물 발췌 가능 여부를 결정하여야 한 다. 이러한 결정에 대해서는 오로지 증거를 공개해야 할 의무가 있는 자와 증거 작성 자만 항소할 수 있다. 증거물 이 제 4 항에 따른 금지 대상 에 해당하지 아니한다는 결 정을 법원이 확정한 경우 그 범위에 한해서 법원은 다른 당사자 또는 제 3 자에게 이 증거물에 대한 접근 권한을 부여할 수 있다.

(8) 증거물의 일부가 이 조 항에 따라서 상이한 제한을 받는 경우 해당 부분의 공개 여부는 각각의 관련 규정에 따라 결정되어야 한다.

제 37l 조 카르텔법원, 연방 카르 텔검사 및 연방 관할 당국의 지 원

법원의 요청에 따라 카르텔 법원, 연방 카르텔검사 및 연 방 관할 당국은 법원이 배상 액을 결정하는 것을 지원할 수 있다.

제 37m 조 질서벌

법원은 다음 각 호의 경우 당사자와 그 대리인 및 제 3 자에게 최대 10 만유로의 질 서벌을 부과하여야 한다. 1. 관련 증거를 증거 제출자로부터 탈취하거나, 제거하거나 사용할 수 없게 만드는 경우 2. 비밀정보 보호명령에 따른 의무를 이행하지 아니하거나 거부하는 경우 3. 제 37k 조제 5 항과 제 6 항에 반하여 불법적으로 증거를 사용하는 경우

제 3 장 카르텔법원 및 카르텔고 등법원에 회부된 절차

제 38 조 절차의 유형

카르텔법원과 카르텔고등법 원은 이 연방법에 따른 사안 을 비송사건 절차에 따라 판 결하여야 한다. 벌금 부과와 관련한 절차에서는 「비송사 건법」 제 39 조제 4 항을 적 용할 수 없다.

제 39 조 영업 비밀의 보호 및 자 료의 열람

(1) Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäftsund Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.

(1) 여러 절차를 결합함으로 써 영업 비밀 또는 운영 비 밀의 공개를 요청할 자격이 없는 자가 그러한 비밀에 접 근할 수 있게 되는 경우에는 비공개에 대하여 정당한 이 해관계가 있는 자가 결합에 동의하지 아니하는 한 여러 절차를 결합할 수 없다.

(2) 비당사자로서 절차에 참 여한 자는 당사자의 동의가 있는 경우에만 카르텔법원의 자료를 열람할 수 있다. 공적 당사자 외에 오로지 당사자 로 참여한 사업자 또는 그러 한 사업자 단체도 오로지 관 련 절차에서 자신의 항변권 을 행사할 목적으로만 자진 신고자 진술(제 37b 조제 4 호) 또는 화해 진술(제 37b 조제 5 호)을 열람할 수 있다. 이 당사자는 자진신고자 진 술 및 화해 진술을 열람해 취득한 정보를 카르텔법원 또는 카르텔고등법원에 회부 된 절차 외에는 오로지 카르 텔 참여자들에게 연대책임으 로 부과된 벌금의 분배와 관 련한 절차에서 사용할 수 있 다.

제 40 조 공적 당사자

공적 당사자로서 연방 관할 당국과 연방 카르텔검사는 신청자가 아니더라도 당사자 자격이 있다.

제 41 조 비용 상환

위반행위의 중단(제 26 조와 제 27 조), 확인(제 28 조) 및 벌금 및 이행강제금 부과로 인한 절차에는 권리추구 또 는 권리방어가 남용적이었던 범위에서만 패소자의 비용 상환의 의무가 발생한다는 조건 하에 비용 상환에 관한 「민사소송법」 규정이 준용 된다. 한 당사자가 증인, 전 문가, 통역사, 번역사 비용 또는 전문 시민법관의 보수 를 부담한 경우 그 당사자는 재판비용을 부담해야 하는 상대방에게 승소한 부분만큼 의 비용에 대하여 상환을 청 구할 권리가 있다. 비용액 결 정에 관하여는 「민사소송 법」 제 273 조를 준용한다.

제 42 조 준비서면

준비서면과 추가 자료는 공 적 당사자를 포함한 모든 당 사자가 송달 받을 수 있는 부수만큼 사본으로 제출되어 야 한다.

제 43 조 결합 신고의 수정

(1) 제 11 조에 따라 심사가 청구된 결합의 신고가 제 10 조제 1 항 및 제 2 항을 준수 하지 아니하는 경우 재판장 은 직권으로 또는 요청에 따 라 신고자에게 합리적인 기 간 내에 수정하도록 지시하 거나 신고를 기각하여야 하 고, 그러한 요청서는 늦어도 심사청구서와 함께 제출되어 야 한다.

(2) 수정 지시는 심사청구가 접수된 후 1 개월 이내에만 할 수 있다. 수정이 지시된 경우 제 14 조제 1 항에 따른 결정의 기한은 수정된 신고 서가 접수된 때부터 기산한 다.

제 44 조 기한

법에서 기한을 규정하지 아 니하는 한 재판장은 기한을 합리적으로 결정하여야 하고, 고려할 만한 사유가 있으면 당사자의 요청에 따라 기한 을 연장하여야 한다.

제 45 조 회의소의 의견 표명

오스트리아 상공회의소, 연방 노동회의소 및 오스트리아 농업회의소 대표단은 카르텔 법과 관련한 모든 절차에서 의견을 표명할 권한이 있다.

제 46 조 규제 기관의 의견 표명

카르텔법원은 특정 경제 부 문을 규제하기 위해 연방법 규정에 의하여 설립된 당국 (규제 기관)에 이 규제 기관 이 신청자가 아닌 절차에 대 해서도 각 경제 부문에 해당 하는 사안에 대한 의견 표명 을 제출하도록 요청할 수 있 으며, 규제 기관은 카르텔법 원의 요청 없이도 그러한 의 견 표명을 제출할 권한이 있 다.

제 47 조 심리

(1) 심리는 당사자의 요청에 따라 개최되어야 한다. 심리 는 공개되나 당사자의 요청 에 따라 영업 비밀 또는 운 영 비밀을 보호하기 위하여 필요한 경우 공개하지 아니 할 수 있다. 심리가 공개되지 아니할지라도 절차의 당사자 가 아닌 규제 기관도 심리에 참여할 수 있다.

(2) 심리 기록의 사본은 각 당사자에게 송부되어야 한다.

제 48 조 가처분 명령

(1) 위반행위 중단을 위한 요건이 충족되었음이 확인되 는 한 카르텔법원은 당사자 의 요청에 따라 가처분 명령 형식으로 필요한 지시를 내 려야 한다.

(2) 가처분 명령을 하기 전 에 채무자의 의견을 청취하 여야 한다. 그러한 결정에 대 한 항소는 집행정지의 효력 이 없다. 카르텔법원은 항소 를 제기한 자의 요청에 따라 관련된 모든 이익을 고려하 여 정당한 경우 항소에 집행 정지의 효력을 부여하여야 한다.

제 49 조 항소 절차

(1) 공적 당사자(제 40 조)는 카르텔고등법원에 회부된 절 차에서도 변호사를 대리인으 로 선임할 필요가 없다.

(2) 최종 결정에 대한 항소 기간은 4 주이며, 가처분 명 령, 가처분 신청에 대한 기각 또는 각하, 제 37 조제 2 항에 따른 결정, 잠정결정에 대한 항소 기간은 14 일이다. 다른 당사자는 항소장이 송달된 후 동일한 각각의 기간 내에 항소답변서를 제출할 수 있 다.

(2a) 당사자는 항소문 또는 항소답변서에서 카르텔고등 법원의 결정문에서 제외하고 자 하는 카르텔법원 결정문 의 문구를 지정할 수 있다 (제 37 조제 2 항).

(3) 자료의 내용을 보았을 때 카르텔법원 결정의 기초 가 된 결정적 사실의 정확성 에 상당한 의문이 존재한다 는 사실이 항소의 근거가 될 수도 있다.

제 4 장 수수료

제 50 조 법원 수수료

카르텔법원과 카르텔고등법 원에 회부된 절차에서는 다 음 각 호의 법원 수수료를 납부하여야 한다. 1. 결합 심사(제 11 조) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로 2. 위반행위의 중단(제 26 조, 제 27 조, 제 28 조제 1 항) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로 3. 확인(제 28 조제 2 항) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 1 만 7 천유로 4. 제 2 호에 따른 절차와 연관되지 아니하는 벌금의 부과에 대한 절차 및 이득환수(「2003 전기통신법」 제 111 조, 「우편시장법」 제 56 조) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로 5. 이행강제금(제 35 조)의 부과에 관한 절차 및 자료의 열람이나 압수(「경쟁법」 제 12 조제 5 항)에 대한 이의 제기가 없는 가택수색 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 8,500 유로 6. 그 외 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로. 제 28a 조에 따른 절차인 경우에는 기본수수료를 부과하지 아니한다.

제 51 조 추가 수수료의 면제

항소가 제기된 경우도 포함 하여 제 50 조에 따른 기본수 수료 외에 추가적인 수수료 는 부과하지 아니한다.

제 52 조 납부의무자

(1) 신고자는 제 50 조제 1 호 에 따른 수수료를 납부하여 야 하고, 신청자는 제 50 조 제 3 호에 따른 수수료를 납 부하여야 한다.

(2)제 50 조제 2 호부터 제 6 호에 따른 수수료의 납부 의 무는 절차의 결과에 따라 신 청자, 피신청자 또는 쌍방 모 두에게 비례적으로 부과된다.

(3) 공적 당사자는 해당되는 수수료의 납부 의무로부터 면제된다.

제 53 조 다수의 책임

동일 수수료에 대하여 납부 의무가 있는 자가 다수인 경 우 연대책임을 진다.

제 54 조 기본수수료의 결정

기본수수료의 금액은 재판장 이 절차가 끝난 후 재량에 따라 결정을 통해 정하여야 하며, 이 때 특히 절차의 경 제적인 중요도, 공적 행위에 수반된 비용, 납부의무자의 재정 상황, 납부의무자가 공 적 행위의 원인을 제공한 정 도가 고려되어야 한다. 중단 된 절차는 중단된 시점부터 2 년 이내에 재개 신청(「비 송사건법」 제 26 조제 3 항, 제 28 조제 4 항)이 이루어지 지 아니하는 경우 종결된 것 으로 간주한다.

제 55 조 법적 비용

기타 비용, 특히 전문가 비용 및 재판이나 심리의 횟수에 따라 계산한 카르텔법원 및 카르텔고등법원의 전문 시민 법관의 보수는 법원 수수료 를 납부하여야 하는 자에게 납부의무가 있다.

제 56 조 화해에 대한 수수료 면 제

화해에는 수수료를 부과하지 아니한다.

제 57 조 징수

수수료 및 비용의 징수는 민 사사안에 적용되는 규정의 적용을 받는다.

제 5 장 기관

제 1 절 카르텔법원과 카르텔고등 법원

제 58 조 법원 조직

(1) 빈 상급지방법원은 카르 텔법원으로서 전 연방을 관 할한다

(2) 카르텔법원의 결정에 대 하여는 카르텔고등법원인 대 법원의 2 심과 최종심에 항소 한다.

제 59 조 재판부의 구성

(1) 카르텔법을 관할하는 재 판부는 다음 각 호와 같이 구성한다.

1. 빈 상급지방법원의 재판부는 재판장인 재판관, 다른 1 인의 재판관과 2 인의 전문 시민법관으로 구성한다. 2. 대법원의 단순 재판부는 재판장인 재판관, 다른 2 인의 재판관과 2 인의 전문 시민법관으로 구성한다. 3. 대법원의 확장 재판부는 7 인의 재판관과 2 인의 전문 시민법관으로 구성한다.

(2) 재판부의 전문 시민법관 중 절반은 연방 노동회의소 에서, 나머지 절반은 오스트 리아 상공회의소에서 파견한 자를 임명하여야 한다.

(3) 카르텔이 오로지 이 연 방법의 부록에 나열된 상품 에만 관련된 경우 카르텔법 원의 재판부는 연방 노동회 의소에서 파견한 전문 시민 법관 대신에 오스트리아 농 업회의소의 대표단에서 파견 한 전문 시민법관을 임명하 여야 한다. 카르텔이 이 연방 법의 부록에 나열된 상품을 비롯해 다른 상품에도 관련 된 경우 이 두 상품군에 대 하여 별도의 절차를 두어야 한다.

제 60 조 사무분배

(1) 카르텔법과 관련된 사안 이 빈 상급지방법원에서 총 괄 재판부장과 재판장이 각 각 담당하는 전문 재판부에 분배되고 각 전문 재판부가 하나의 합동 재판부로 구성 된다는 조건으로 독일 제국 관보 제 217/1896 호 「법원 조직법」 제 45 조와 제 46 조 가 적용된다. 전문 재판부의 각 재판장이 카르텔법과 관 련된 사안을 처리하는 시간 은 가능한 한 총 업무시간의 50 퍼센트 미만이 되지 아니 하도록 한다.

(2) 카르텔법과 관련된 사안 이 대법원에서 오로지 하나 의 전문 재판부에 배당된다 는 조건 하에 연방법률관보 제 328/1968 호 「대법원에 관한 연방법」 제 13 조가 적 용된다.

(3) 사무분배를 통하여 각 재판부에 소속될 전문 시민 법관도 결정하여야 한다.

제 61 조 보고관

재판장은 예외적으로 전문 시민법관을 보고관으로 임명 하지 아니하는 한 직접 보고 서를 작성한다.

제 62 조 카르텔고등법원의 재판 장 및 3 인 합의부의 결정

(1) 재판장은 단독으로 카르 텔법원의 잠정 결정을 내리 고, 이 연방법에 달리 규정된 경우를 제외하고 한 당사자 가 요청하고 다른 당사자가 동의하는 경우에만 단독으로 최종 결정을 내린다.

(2) 카르텔고등법원인 대법 원의 3 인 합의부(「대법원에 관한 연방법」 제 7 조)가 재 판장이 단독으로 내린 결정 에 대한 항소와 수수료 및 비용과 관련한 결정에 대한 항소에 대한 결정을 내린다.

제 63 조 투표

투표 시에는 전문 시민법관 중 고령자가 우선 투표한다 는 조건으로 「재판관할법」 제 10 조제 2 항이 적용된다. 가부동수인 경우에는 재판장 이 결정권을 갖는다.

제 64 조 전문 시민법관의 지위

(1) 전문 시민법관은 “경제 고문관”이라는 칭호를 사용할 권한이 있다. 전문 시민법관 이 최소 5 년 동안 카르텔법 원 또는 카르텔고등법원의 구성원이었던 경우 칭호를 사용할 권리는 임기가 끝난 후에도 유지된다.

(2) 전문 시민법관은 직무 수행에 있어 독립적이며, 판 사직과 관련한 전권을 가진 다.

(3) 재판 또는 심리를 할 때 마다 일반 행정 5 급 공무원 2 호봉 봉급을 기준으로 카르 텔법원의 전문 시민법관은 4.68 퍼센트의 보수를, 카르 텔고등법원의 전문 시민법관 은 6.68 퍼센트의 보수를 받 을 권리가 있고, 경우에 따라 서는 물가 수당도 받을 수 있다. 전문 시민법관이 보고 관으로 활동하는 경우 두 배 의 보수를 청구할 권리가 있 다.

(4) 서로 다른 소송사건에 대한 다수의 재판 또는 심리 가 하루에 열리는 경우 각 재판 또는 심리에 대한 보수 가 전액 지급되어야 한다.

(5) 전문 시민법관은 재판 및 심리 기간 동안의 시간 손실에 대해서는 보상하지 아니하고 연방법률관보 제 136 호 「1975 보수청구법」 의 제 18 조제 1 항제 1 호에 명시된 각 금액의 절반만큼 을 인상한다는 조건으로 상 기 명시한 법률 중 증인에 적용되는 규정에 따라 여비 및 체류비와 시간 손실에 대 한 보수를 청구할 권리가 있 다.

제 65 조 임명

카르텔법원과 카르텔고등법 원의 전문 시민법관은 연방 법무부장관이 연방 경제‧노 동부장관과 합의하여 제청하 고 연방 대통령이 임명한다.

제 66 조 자격

오로지 다음 각 호에 해당하 는 자를 전문 시민법관으로 임명할 수 있다. 1. 이 직무를 위임받을 준비가 된 자 2. 배심원 또는 참심원의 직무를 수행할 수 있는 자 3. 국내에서 법률, 상업 또는 경제 관련 학위 소지자 4. 법률 또는 경제 분야에서 오랜 직무 경험이 있는 자

제 67 조 양립불능성

전문 시민법관은 다음 각 호 의 경우에 해당되어서는 아 니 된다. 1. 추천 권한이 있는 다수의 기관이 동시에 추천하여 임명되거나 카르텔법원과 카르텔고등법원에 동시에 임명되는 경우 2. 연방정부 또는 주정부, 국민의회 또는 연방의회의 구성원인 경우

제 68 조 추천

(1) 연방 법무부장관은 오스 트리아 상공회의소, 연방 노 동회의소, 오스트리아 농업회 의소 대표단의 추천에 따라 각 기관별 5 명을 카르텔법원 전문 시민법관으로 임명 제 청하여야 한다. 연방 법무부 장관은 오스트리아 상공회의 소와 연방 노동회의소의 추 천에 따라 각 기관별 5 명을 카르텔고등법원 전문 시민법 관으로 임명 제청하여야 한 다.

(2) 추천 권한이 있는 기관 은 각 전문 시민법관 직위에 대하여 최소 2 인의 후보자를 추천하고 순위를 지정하여야 한다. 추천서에는 추천받은 자의 임명 요건이 충족되고 추천받은 자의 동의가 있었 음이 입증되어야 한다.

(3) 연방 법무부장관은 각 후보자 중 1 인만 임명 제청 할 수 있으나, 연방 법무부장 관이 정한 합리적인 기간 내 에 추천권이 행사되지 아니 하는 경우 연방 법무부장관 의 제청권은 위에서 언급한 기관의 추천에 구속되지 아 니한다.

제 69 조 임기

전문 시민법관의 임기는 만 65 세가 종료되는 해에 끝난 다.

제 70 조 해임

(1) 다음 각 호의 경우 전문 시민법관을 직위에서 해제하 여야 한다.

1. 임명 요건이 애초에 충족되지 아니하였거나 임명 이후에 더 이상 충족되지 아니하게 된 경우 2. 전문 시민법관의 직무가 양립할 수 없는 상황이 존재하였거나 임명 이후에 발생한 경우 3. 충분한 명분이 없이 자신의 직무를 반복적으로 소홀히 하는 경우 4. 직무의 평판과 양립할 수 없는 행위를 하는 경우

(2) 대법원은 해임 이외의 처벌을 부과하지 아니한다는 조건 하에 제 1 조제 1 항부터 제 3 항에 따른 해임에 대해 서는 「판사 및 검사직무 법」 제 93 조제 1 항에 따른 절차에서 결정하고, 제 1 항제 4 호에 따른 해임에 대해서는 「판사 및 검사직무법」 제 112 조부터 제 120 조, 제 122 조부터 제 138 조, 제 142 조부터 제 144 조, 제 146 조제 1 항, 제 147 조부터 제 149 조, 제 151 조, 제 152 조 a 목, 제 153 조, 제 154 조, 제 155 조제 1 항, 제 157 조, 제 161 조부터 제 163 조, 제 165 조에 따른 절차에서 결 정한다.

(3) 또한 연방 법무부장관은 전문 시민법관 자신의 요청 이 있는 경우 그 전문 시민 법관을 직위에서 해제하여야 한다.

제 71 조 보고의무

전문 시민법관은 다음 각 호 의 상황이 발생하는 경우 법 원장(합의부 재판장)에게 즉 시 보고하여야 한다. 1. 전문 시민법관으로서 소집에 응할 수 없는 모든 상황 2. 거주지의 변경 3. 직무 수행을 지속적으로 방해하는 사유의 발생 4. 양립불능성의 발생 5. 국민의회 피선거권 요건의 상실

제 72 조 전문 시민법관의 배제

전문 시민법관은 임명 요건 이 충족되지 아니하거나 전 문 시민법관의 직무와 양립 할 수 없는 상황에 처한 경 우에도 배제될 수 있다.

제 73 조 카르텔 관련 전문가

빈 상업법원 재판장은 연방 법률관보 제 137/1975 호 「전문가 및 통역사법」 제 3 조의 규정과 달리 하여 연방 의 “경쟁경제” 전문영역 또는 전문그룹 명단을 작성하여야 한다.

제 74 조 카르텔고등법원의 활동 보고서

카르텔고등법원은 매년 한 해가 종료되고 카르텔법원에 대한 청문을 실시한 후에 카 르텔법원 및 카르텔고등법원 의 활동과 활동 중에 취득한 경험적 지식에 대한 보고서 를 해당 사업자의 영업 비밀 및 운영 비밀 보호를 유념하 여 연방 법무부장관에 제출 하여야 한다. 입법 조치의 준 비 또는 명령 제정에 대한 제안도 보고서에 포함할 수 있다.

제 2 절 연방 카르텔검사

제 75 조 임무

(1) 연방 카르텔검사는 카르 텔법원인 빈 상급지방법원에 서 경쟁법과 관련한 사안에 대하여 공익을 대표한다. 연 방 카르텔검사는 직무를 수 행함에 있어 카르텔법원과는 독립적이다.

(2) 연방 카르텔검사는 연방 법무부장관의 직속 기관이다.

(3) 연방 카르텔검사에 대하 여 한 명 이상의 대리인을 선임하여야 한다(연방 카르 텔검사 대리인).

제 76 조 임명

(1) 연방 카르텔검사와 연방 카르텔검사 대리인은 각각 연방 대통령이 임명하며 임 기는 5 년이다. 연방 카르텔 검사와 연방 카르텔검사 대 리인의 재임명은 허용된다.

(2) 연방 카르텔검사는 연방 정부의 제청으로 임명되고, 연방 카르텔검사 대리인은 연방 법무부장관의 제청으로 임명된다.

(3) 연방정부의 제청과 연방 법무부장관의 제청에 앞서 각각 연방 법무부장관의 공 개 채용 공고가 선행되어야 한다. 공개 채용 공고는 빈 신문 6§ 관보에 게시된다.

제 77 조 임명 요건

(1) 오로지 다음 각 호에 해 당하는 자가 연방 카르텔검 사 또는 연방 카르텔검사 대 리인으로 임명될 수 있다.

1. 개인적으로 그리고 직업적으로 직무 수행에 적합한 자 2. 법학 또는 경제학 학위를 소지한 자 3. 경쟁법과 관련하여 행정, 법률, 학문 분야에서 최소 5 년의 경력이 있는 자

(2) 연방정부 및 주정부의 보수 관련 규정에 따른 보수 청구권이 있는 자는 연방 카 르텔검사 또는 연방 카르텔 검사 대리인으로 임명될 수 없다. 또한 지난 4 년 동안 연방정부, 주정부의 구성원이 나 부처의 장관이었던 자도 연방 카르텔검사 또는 연방 카르텔검사 대리인으로 임명 될 수 없다.

제 78 조 임기와 해임

(1) 다음 각 호의 경우에 연 방 카르텔검사(연방 카르텔 검사 대리인)로서의 임기가 종료된다.

1. 임기가 만료되고 재임용되지 아니하는 경우 2. 고용관계가 종료되는 경우 3. 직위에서 해제되는 경우 4. 만 65 세가 종료되는 해가 끝나는 경우

(2) 다음 각 호의 경우에 연 방 카르텔검사는 연방정부의 제청으로 연방 대통령이 해 임하고, 연방 카르텔검사 대 리인은 연방 법무부장관의 제청으로 연방 대통령이 해 임한다.

1. 본인이 서면으로 요청한 경우 2. 직무를 계속해서 수행하면 직무의 이익이 저해될 정도의 성격과 심각성을 가진 위법 행위를 저지른 경우 3. 신체적 또는 정신적 상태로 인하여 연방 카르텔검사(연방 카르텔검사 대리인)로서의 직무를 수행할 수 없으며 앞으로 직무능력을 회복할 가능성이 없는 경우 4. 질병, 사고 또는 장애로 인하여 6 개월 이상 직무를 수행할 수 없는 경우

제 79 조 직무 및 보수에 관한 규 정

(1) 연방 카르텔검사(연방 카르텔검사 대리인)로 임명 되어도 공법 또는 계약에 따 라 고용된 공무원의 고용 지 위가 변경되지 아니한다. 연 방 카르텔검사(연방 카르텔 검사 대리인)는 임기 동안 기존의 직무 수행 의무에서 면제되고, 그 직무의 보수는 받지 아니한다. 인사행정 당 국은 연방 법무부장관이다.

(2) 연방 카르텔검사(연방 카르텔검사 대리인)는 다음 각 호의 고정 보수를 받는다.

1. 연방 카르텔검사는 임기 동안 R2 보수 등급, 9 호봉의 판사 급여를 받는다. 2. 연방 카르텔검사 대리인은 임기 동안 승급 지급액 절반 규모의 연금 산입 보수와 함께 R2 보수 등급, 7 호봉의 판사 급여를 받는다.

(3) 공무원이 연방 카르텔검 사(연방 카르텔검사 대리인) 의 직무를 수행하는 기간은 직무 수행 기간에 기반한 권 리에 대하여 유효하다.

(4) 공법상 또는 계약상 연 방고용관계에 있지 아니한 사람을 연방 카르텔검사(연

방 카르텔검사 대리인)로 임 명할 때는 연방법률관보 제 86 호 「1948 계약공무원 법」에 따라 임기(제 76 조제 1 항)가 제한된 계약상 고용 관계로 임명하고, 제 2 항에 따른 보수를 지급한다. 재임 용할 경우에는 「1948 계약 공무원법」의 제 4 조제 4 항 을 적용할 수 없고, 재임용과 함께 기한부 고용관계가 새 롭게 시작한다.

(5) 연방 카르텔검사와 연방 카르텔검사 대리인은 그의 직무를 본업으로 수행하여야 한다. 연방 카르텔검사와 연 방 카르텔검사 대리인은 직 무 수행 기간 동안 직무의 수행을 방해하거나 완전한 공평성에 의문을 갖게 하거 나 직무와 관련한 그 밖의 중요한 이익을 위태롭게 하 는 기타 활동, 특히 「1983 년 양립불가법」 제 4 조에 명시된 활동을 할 수 없다.

제 80 조 사무 및 비용

(1) 연방 카르텔검사의 사무 는 빈 상급지방법원의 사무 소에서 관리한다.

(2) 연방 카르텔검사와 연방 카르텔검사 대리인에게 송달 할 문서는 빈 상급지방법원 사무소에 송부하여야 한다.

(3) 연방 카르텔검사의 인건 비와 사무비는 빈 상급지방 법원의 경비로 부담한다.

제 81 조 연방 관할 당국과의 협 력

(1) 연방 카르텔검사는 카르 텔법원에 절차를 회부하거나 이러한 방향으로 조사를 수 행하기를 요청하는 문서를 받으면 검토를 위하여 그 문 서를 연방 관할 당국에 전달 할 수 있다.

(2) 제 11 조에 따른 심사청 구서를 제출하기 전에 연방 카르텔검사는 연방 관할 당 국에 의견을 제시할 기회를 주어야 한다.

(3) 임무 수행에 필요한 경 우 연방 카르텔검사는 다음 각 호를 수행할 수 있다.

1. 연방 관할 당국에 정보 요청 2. 연방 관할 당국이 보유한 자료 열람 3. 연방 관할 당국에 조사 요청

제 82 조 심사청구의 포기

(1) 연방 카르텔검사는 결합 신고와 관련하여 연방 관할 당국에 대해서도 심사청구서 의 제출을 법적으로 유효하 게 포기할 수 있다. 연방 관 할 당국은 연방 카르텔검사 에게 결합 신고와 관련하여 심사청구의 포기 여부를 명 시한 서면 진술서를 제출하 도록 요청할 수 있다. 연방 카르텔검사가 이 요청을 받 은 후 14 일 이내에 진술서를 제출하지 아니하는 경우에는 심사청구서 제출을 포기한 것으로 간주된다.

(2) 제 1 항은 예정된 결합 신고의 경우에도 적용되며, 이러한 경우 연방 카르텔검 사는 예정된 신고 내용이 실 제로 실행된 내용과 일치하 고 결합참여 회사 중 하나가 제공한 부정확하거나 불완전 한 정보를 근거로 포기선언 이 이루어지지 아니하는 경 우에만 포기선언의 구속을 받는다.

제 6 편 유럽연합 법의 적용

제 83 조 관할

(1) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 및 제 102 조와 개 별 사례에서 「유럽연합 기 능조약」 제 42 조 및 제 43 조에 근거하여 제정된 경쟁 규칙의 적용과 관련하여 2003 년 1 월 4 일 유럽연합 관보 제 L1 호 1 쪽의 「유럽 연합 기능조약 제 81 조와 제 82 조의 경쟁규정을 실행하기 위한 규정(EC) 제 1/2003 호 (규정(EC) 제 1/2003 호)」 에서 의미하는 관할 경쟁 당 국은 다음 각 호와 같다.

1. 결정권자는 카르텔법원이다. 2. 「경쟁법」 제 3 조제 1 항을 침해함이 없이 카르텔법원에 대한 청구권자는 연방 카르텔검사이다.

(2) 카르텔법원과 연방 카르 텔검사는 「유럽연합 기능조 약」 제 101 조 및 제 102 조 와 「유럽연합 기능조약」 제 42 조 및 제 43 조에 근거 하여 제정된 경쟁 규칙을 적 용할 때 이 법의 절차규정을 적용하여야 한다.

제 83a 조 자진신고자 진술의 교 환

카르텔법원과 연방 카르텔검 사는 진술서를 제출한 사업 자 또는 사업자 단체가 그에 동의하거나, 외국 관할 당국 에게 제출된 진술이 카르텔 법원 또는 연방 카르텔검사 에게 제출된 진술과 동일한 위반행위와 관련되어 있거나, 자진신고자 진술이 전달되는 시점에 진술자가 연방 관할 당국으로부터 그 진술을 철 회할 수 없는 경우에 자진신 고자 진술을 오로지 「규정 (EC) 제 1/2003 호」 제 12 조에 따라 유럽연합 회원국 또는 유럽경제지역 회원국의 관할 당국과 교환할 수 있다.

제 84 조 협력

연방 카르텔검사는 위원회와 다른 회원국의 관할 당국에 게 「규정 제 1/2003 호」 중 위원회와 회원국의 관할 당 국 간 협력에 관한 조항의 실현, 특히 자진신고자 프로 그램의 법적 혜택을 요구한 신고자의 보호에 관한 규칙 준수에 도움이 되는 진술서 를 제출할 수 있다.

제 85 조 판결문의 송부

회원국이 「규정 제 1/2003 호」 제 15 조제 2 항에 따라 판결문의 사본을 전달할 의 무가 있는 한, 결정을 내리는 법원은 당사자에 판결문의 사본을 송부함과 동시에 연 방 관할 당국에게 위원회에 전달할 목적의 판결문 사본 을 송부하여야 한다.

제 7 편 최종조항

제 86 조 발효

(참조: 제 1 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 2/2008 호 7**」 제 2 조의 제 2 조제 2 항 제 83 호8††에 의하여 실효함)

7**

(역자주) 「헌법을 개정하고 1 차 헌법정비법을 제정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird)

8††

(역자주) 「연방법률관보 제 I 권 제 2/2008 호」 제 2 조에 명시된 「1 차 헌법정비법」의 제 2 조제 2 항제 83 호를 의미한다.

(2) 이 연방법에 근거한 명 령은 이 연방법의 공포일 다 음 날부터 제정될 수 있으나, 이 연방법이 발효되는 시점 부터 유효하다.

(3) 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호」 연방법의 제 2 조제 2 항제 1 호, 제 3 조제 1 항, 제 4 조제 1a 항 및 제 2 항 및 제 2a 항, 제 5 조제 1 항제 1 호, 제 11 조제 1a 항, 제 14 조제 1 항, 제 18 조제 1 항, 제 28 조제 1a 항, 제 29 조제 1 호 d 목과 제 2 호, 제 30 조, 제 35 조제 1 항, 제 36 조제 1a 항 및 제 2 항 및 제 3 항, 제 37 조, 제 37a 조, 제 39 조제 1 항, 제 47 조제 1 항, 제 49 조제 2 항, 제 50 조, 제 52 조제 2 항, 제 70 조제 2 항, 제 73 조제 1 항, 제 74 조, 제 81 조제 1 항, 제 83 조는 2013 년 3 월 1 일에 발효된 다. 제 2 조제 2 항제 4 호와 제 7 조제 3 항은 2013 년 2 월 28 일에 실효한다.

(4) 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호」 연방법의 제 2 조제 2 항제 1 호는 2013 년 2 월 28 일 이후에 형성된 카 르텔과 2013 년 3 월 1 일 이 전에 형성되었으면서 「연방 법률관보 제 I 권 제 56/2017 호 9‡‡」 연방법의 공포일 이 후에도 종료되지 아니한 카 르텔에 적용된다. 2013 년 3 월 1 일 이전에 형성되었으면 서 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 발효 일 이전에 종료된 카르텔에 는 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호」 연방법에 의해 개정되기 이전 카르텔법의 제 2 조제 2 항제 1 호가 적용 된다. 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호」 연방법의 제 4 조제 1a 항 및 제 2 항 및 제 2a 항과 제 5 조제 1 항제 1 호는 2013 년 2 월 28 일 이 후에 발생한 행위에 적용된 다. 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호」 연방법의 제 28 조제 1a 항, 제 36 조제 1a 항 및 제 2 항, 제 37 조, 제 39 조제 1 항, 제 49 조제 2 항, 제 50 조, 제 52 조제 2 항은 2013 년 2 월 28 일 이후에 절차 개시 요청이 접수된 절 차에 적용된다. 「연방법률관 보 제 I 권 제 13/2013 호」 연방법의 제 30 조와 제 37a 조는 2013 년 2 월 28 일 이 후에 발생한 경쟁법 위반행 위에 적용된다.

9‡‡

(역자주) 「카르텔법과 경쟁법을 개정하는 2017 법」 (원문 제목: Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017)

(5) 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 2 조제 2 항, 제 33 조, 제 35 조제 1 항, 제 37 조제 1 항, 제 41 조, 제 49 조제 3 항, 제 50 조, 제 54 조, 제 68 조제 1 항, 제 73 조, 제 75 조는 2017 년 5 월 1 일에 발효된다. 「연 방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 9 조제 4 항은 2017 년 11 월 1 일에 발효된다. 「연방법률관 보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 32 조는 2018 년 1 월 1 일에 발효된다. 여기 에 명시된 금액은 “오스트리 아 통계” 연방청에서 공표한 2015 소비자가격 지수 10§§ 에 서 2017 년 10 월의 지수를 기준으로 전년도 10 월의 지 수가 변화한 만큼 2019 년부 터 매년 증가 또는 감소한다. 제 32 조제 2 항에 따라 사용 된 비용과 비용 인상율의 합 목적성은 2020 년에 평가하 여야 한다. 제 92 조제 2 항은 2017 년 4 월 30 일에 실효한 다.

(6) 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 37 조제 1 항은 2013 년 2 월 28 일 이후에 절차 개시 요청 이 접수된 경우에 2017 년 4 월 30 일 이후에 내려진 결정 에 적용된다. 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방 법의 제 41 조, 제 49 조제 3 항, 제 50 조, 제 54 조는 2017 년 4 월 30 일 이후에 절차 개시에 대한 서면 요청 서가 제출된 경우에 그 절차 에 적용된다. 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방 법에 의해 개정되기 이전 카 르텔법의 제 73 조에 따른 특 별 전문가목록은 「연방법률 관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법이 발효되는 시점에 진행 중이던 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방 법에 의해 개정되기 이전 카 르텔법의 제 73 조제 2 항에 따른 5 년의 기한이 만료된 후에는 유효하지 아니하다. 이 시점에서 아직 완료되지 아니한 절차의 전문가로 임 명된 전문가는 해당 절차에 대하여 일반 선서를 한 전문 가 자격이 유지된다.

10§§

오스트리아는 소비자가격 지수를 비교를 위해 5 년 주기로 기준 연도를 설정한다.

(7) 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 68 조제 1 항이 발효된 뒤에 연방 법무부장관은 카르텔고 등법원의 전문 시민법관의 수가 5 인 미만으로 감소한 이후부터 전문 시민법관의 추가적 임명을 제청하여야 한다.

(8) 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 30 조제 3 항, 제 37a 조부터 제 37m 조까지의 규정은 2016 년 12 월 27 일에 발효 된다. 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 79 조제 2 항은 2015 년 2 월 12 일에 발효된다.

(9) 「연방법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 37a 조부터 제 37g 조까지의 규정은 2016 년 12 월 26 일 이후에 발생한 손해의 보상 에 대하여 적용된다. 2016 년 12 월 26 일에 시행 중이었던 법률의 적용이 피해자에게 더 유리한 경우가 아니라면 제 37h 조는 2016 년 12 월 26 일에 아직 만료되지 아니 한 청구에 적용된다. 「연방 법률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법의 제 37j 조부터 제 37m 조까지의 규정은 2016 년 12 월 26 일 이후에 절차 개시에 대한 서면 요청 서가 제출된 절차에 적용된 다. 그러나 제 37m 조에 따른 질서벌은 오직 2017 년 4 월 30 일 이후에 시작된 행위에 대해서만 부과된다. 「연방법 률관보 제 I 권 제 56/2017 호」 연방법에 의해 개정되 기 이전 카르텔법의 제 37a 조제 1 항 및 제 4 항은 2016 년 12 월 27 일 이전에 발생 한 손해의 보상에 대하여 계 속해서 적용된다.

(10) 「연방법률관보 제 I 권 제 109/2019 호 11*** 」 연방법 의 제 32 조제 2 항은 2020 년 1 월 1 일에 발효된다.

11***

(역자주) 「2020 소비자정보협회법을 제정하고 2005 카르텔법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird)

(11) 「연방법률관보 제 I 권 제 176/2021 호」 연방법을 통해 추가된 제 4a 조와 제 28a 조, 제 3a 절, 제 35a 조부 터 제 35e 조까지의 규정과 수정된 제 39 조, 제 6 절, 목 차에 추가된 제 83a 조, 추가 된 제 2 조제 1 항, 제 4 조, 제 목을 포함한 제 4a 조, 제 9 조제 1 항제 2 호, 제 10 조제 1 항 및 제 3 항, 제 12 조제 1 항 및 제 2 항, 제 26 조, 제 27 조제 1 항, 제 28 조제 1 항, 제목을 포함한 제 28a 조, 제 29 조, 제 31 조, 제 33 조, 제 34 조제 3 항, 제 35 조, 제 3a 절의 제목, 제목을 포함한 제 35a 조부터 제 35e 조까지의 규정, 제 36 조제 2a 항 및 제 3 항, 제 37 조제 1 항, 제 37a 조제 3 항, 제목을 포함한 제 39 조, 제 49 조제 2 항 및 제 2a 항, 제 52 조, 제 60 조제 1 항, 제목을 포함한 제 61 조, 제 6 장의 제목, 제목을 포함 한 제 83a 조는 공포일 다음 날부터 발효된다. 제 4 조제 3 항은 공포일이 지나면 실효 한다.

(12) 「연방법률관보 제 I 권 제 176/2021 호」 연방법의 제 9 조제 1 항제 2 호, 제 10 조제 1 항 및 제 3 항, 제 12 조제 1 항 및 제 2 항은 2021 년 12 월 31 일 이후에 신고 한 결합에 대하여 적용된다. 「연방법률관보 제 I 권 제 176/2021 호」 연방법의 제 29 조와 제 31 조는 이 연방 법의 발효일 이후에 행해진 위반행위에 대하여 적용된다. 「연방법률관보 제 I 권 제 176/2021 호」 연방법의 제 33 조는 이 연방법이 발효된 시점에 시효가 만료되지 아 니한 위반행위에 대하여 적 용된다.

제 87 조 실효

(참조: 제 1 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 2/2008 호」 제 2 조의 제 2 조제 1 항제 30 호 12††† 와 제 2 조의 제 2 조제 2 항제 83 호에 의하여 실효 함)

(2) 「1988 카르텔법」 제 142 조부터 제 143c 조까지의 규정은 이 연방법의 발효일 이전에 실행된 사안에 대하 여 계속해서 적용되고, 제 29 조부터 제 33 조까지의 규정 은 이 사안에 적용되지 아니 한다.

(3) 연방법률관보 제 I 권 제 62/2002 호에 게재된 「카르 텔법을 개정하는 2002 법 률」13‡‡‡ 이 발효되기 이전에 실행된 사안에 대하여는 제 V 조제 6 항 및 제 7 항이 적 용된다.

12†††

(역자주) 「연방법률관보 제 I 권 제 2/2008 호」 제 2 조에 명시된 「1 차 헌법정비법」의 제 2 조제 1 항제 30 호를 의미한다.

13‡‡‡

(역자주) 「연방 경쟁 당국 설치에 관한 연방법률을 제정하고 1988 카르텔법, 형법, 2002 연방재정법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden)

제 88 조 카르텔 등록부

(1) 「1988 카르텔법」에 따 른 카르텔 등록부는 이 연방 법 발효일 전날에 폐지한다. 카르텔 등록부와 수집한 자 료 및 보조자료는 이 시점부 터 5 년간 보관하여야 하고, 「1988 카르텔법」의 제 78 조제 2 항과 제 80 조제 11 호 는 이 기간동안 계속해서 적 용된다.

(2) 「1988 카르텔법」 제 148 조제 3 항에서 명시한 등 록부와 자료를 보존할 의무 는 이 연방법의 발효일과 함 께 종료된다.

제 89 조 승인된 카르텔

카르텔법원으로부터 승인된 카르텔은 이 연방법에 의해 금지되더라도 2006 년 12 월 31 일까지 유지될 수 있으나, 승인기간이 끝나면 카르텔을 해산하여야 한다.

제 90 조 계류 중인 절차의 계속

다음 각 호의 규정은 연방법 이 발효한 시점에 카르텔법 원 또는 카르텔고등법원에 계류 중인 절차에 적용된다. 1. 다음 각 목에 대한 절차는 계속되지 아니한다. a) 「1988 년 카르텔법」 제 19 조에 따른 확인신청 과 고지 b) 카르텔 승인 신청 (「1988 카르텔법」 제 23 조, 제 26 조) c) 카르텔 승인기간의 연장 신청과 카르텔 유효기간의 연장 승인의 신청(「1988 카르텔법」 제 24 조) d) 「1988 카르텔법」 제 27 조제 1 항제 1 호에 따른 카르텔 승인 철회 신청 e) 수직적 판매연결관계에 대한 고지(「1988 카르텔 법」 제 30b 조) f) 사업자단체의 구속력 없 는 추천에 대한 고지 (「1988 카르텔법」 제 32 조) g) 사업자단체 결정의 구속 력 없는 추천의 철회 (「1988 카르텔법」 제 33 조) h) 「1988 카르텔법」 제 60 조제 5 호에 따른 고지 2. 다음 각 목에 대한 절차는「1988 카르텔법」의 규정에 따라 계속하여야 한다. a) 사법적 계약구제 (「1988 카르텔법」 제 30 조) b) 「1988 카르텔법」 제 42a 조제 5 항에 따른 확인 요청 c) 결합의 신고 및 심사 (「1988 카르텔법」 제 42a 조 및 제 42b 조) d) 「1988 카르텔법」 제 142 조에 따른 벌금 부과 요청 3. 다음 각 목의 경우에 모든 다른 절차는 이 연방법의 규정에 따라 계속하여야 한다. a) 「1988 카르텔법」 제 8a 조에 따른 확인 요청을 제 28 조제 2 항에 따른 요 청으로 취급하는 경우 b) 카르텔의 실행 금지 (「1988 카르텔법」 제 25 조)와 수직적 판매연결관 계의 금지(「1988 카르텔 법」 제 30c 조) 요청, 제 27 조제 1 항제 2 호에 따른 카르텔 승인 철회 신청, 시장지배적 지위의 남용 중단(「1988 카르텔법」 제 35 조) 요청, 보복 조치 의 중단(「1988 카르텔 법」 제 36 조) 요청을 제 26 조에 따른 요청으로 취 급하는 경우

제 91 조 계속되지 아니하는 절차 에 대한 수수료

(1) 제 90 조제 1 호에 따라서 계속되지 아니하는 절차의 경우 「1988 카르텔법」 규 정에 따른 법원수수료를 납 부하여야 한다.

(2) 「1988 카르텔법」 제 80 조제 8 호에 따른 수수료 납부의무는 절차가 공적 당 사자의 요청에 의하여 개시 되는 경우에는 소멸하고, 다 른 요청자가 있는 경우에는 그 요청자에게 부과된다.

제 92 조 임명과 등록 효력의 계 속

(1) 「1988 카르텔법」 제 95 조에 따른 카르텔법원과 카르텔고등법원의 전문 시민 법관의 임명은 이 연방법 제 65 조에 따른 임명으로 갈음 하여 계속된다.

(참조: 제 2 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 56/2017 호」 제 1 조제 22 호에 의하여 삭 제됨)

제 93 조 언어적 평등

이 연방법에서 인적 명칭이 남성형으로만 명시되는 한, 이 명칭은 여성과 남성 모두 를 동등하게 지칭한다. 특정 인을 지칭할 때는 성별에 따 른 형식을 사용한다.

제 94 조 참조

이 연방법에서 다른 연방법 을 참조하도록 지시하고 달 리 정하지 아니하는 한 이러 한 참조는 모든 개정본에 적 용된다.

제 95 조 시행

연방 법무부장관은 다음 각 호의 규정에 따라 이 연방법 을 시행하여야 한다. 1. 제 3 조제 1 항, 제 10 조제 2 항, 제 18 조제 1 항, 제 65 조에 관하여 연방 경제‧노동부장관과 합의한다. 2. 제 3 조제 2 항에 관하여 연방 경제‧노동부장관 및 연방 재무부장관과 합의한다. 3. 제 6 장에 관하여 연방 재무부장관과 합의한다.

제 96 조 유럽연합 법과의 관계

2019 년 1 월 14 일 유럽연합 관보 제 L11 호 3 쪽에 게재 된 「경쟁규정의 효과적인 집행을 고려한 회원국 경쟁 당국의 강화와 내수시장의 원활한 기능 보장을 위한 지 침 2019/1/EU」이 「연방법 률관보 제 I 권 제 176/2021 호」 연방법을 통하여 적용 된다.

부록 (제 68 조제 1 항, 제 94 조제 1 항 제 1 호, 제 111 조제 3 항)

(참조: 현재 제 59 조제 3 항 「2005 카르텔법」 제 87 조 제 1 항에 따라 연방법률관보 제 600/1988 호 「1988 카르 텔법」의 부록을 이 연방법 의 부록으로 계속해서 적용 한다.)

관세율 번호

05.15 따로 특정되거나 분류 되지 않은 동물성 원료 및 원제품; 사람이 먹기에 부적 합한 제 1 장 또는 제 3 장의 죽은 동물 12.03 파종용 종자, 포자 및 과일 23.01 식용에 적합하지 않은 육, 설육, 기타 도축육, 어류, 갑각류 또는 연체 동물의 고 운 가루와 거친 가루; 수지 잔유물 23.02 곡물 또는 채두류를 선별, 제분 또는 그 밖의 방 법으로 처리하는 과정에서 생기는 기울 및 그 밖의 잔 류물 23.03 비트펄프, 버개스와 설 탕을 제조할 때 생기는 웨이 스트 *1); 양조장 또는 증류 장에서 생기는 웨이스트 *1) ; 전분 생산의 잔류물 또는 유 사한 성질의 잔류물 *1) 23.04 오일 케이크, 올리브박 과 식물성 기름 추출공정에 서 생기는 침전물(오일 찌꺼 기)은 배제한 다른 잔류물 *1) 23.05 와인 효모; 가공 전의 와인스톤 23.06 일반적으로 동물 사료 로 사용되는 따로 특정되거 나 분류되지 않은 식물성 물 질 23.07 당밀 또는 과당 동물 사료; 기타 사료제품 30.03 B 중(aus 30.03 B) 수 의학용 의약품 31.01 구아노 및 화학적으로 처리하지 않은 자연적인 동 물성 또는 식물성 비료 또는 혼합 비료 31.02 광물성 질소 비료 또 는 화학 질소 비료 31.03 광물성 인산 비료 또 는 화학 인산 비료 31.04 광물성 칼륨 비료 또 는 화학 칼륨 비료 31.05 그 밖의 비료; 이 류 에 열거한 비료를 정제 (tablet), 사탕형(pastille) 모 양 또는 이와 유사한 모양으 로 한 것이거나 용기를 포함 한 한 개의 총중량이 10 킬로 그램 이하로 포장된 것 38.11 살충제, 식물 보호 및 병충해 방제 약품(살충제, 살 균제, 제초제, 살서제 및 구 충제)과 이와 유사한 물품을 조제한 것, 성형한 것, 소매 용으로 만든 것 또는 황으로 처리한 밴드와 심지, 파리잡 이 끈끈이와 같은 제품 형태 로 만든 것 42.01 모든 동물과 관련된 재료를 불문한 안장류 또는 마구류(안장, 목줄, 멍에, 고 삐, 무릎받이 및 이와 유사한 것) 69.09 중(aus 69.09) 농업용 구유, 통과 이와 유사한 용기 73.23 A 철강 또는 강판으로 만들었거나 도금처리 또는 래커칠했거나 스테인리스 철 판으로 만든 우유 수송 캔 73.31 A 2 말굽 못과 그 밖 의 것 82.01 B 포크, 갈퀴, 스크레 이퍼, 레이크, 경운기 C 도끼, 손도끼, 절단기, 쐐 기 및 이와 유사한 절단용 공구 D 낫과 구겸, 건초 절단용 칼, 짚 절단용 칼 E 이 관세율 번호에 포함되 는 기타 제품 82.02 A 1 등대기 톱, 크로스 컷 톱 및 그 톱날 4 원형톱날 82.09 B 2 전정용 칼, 접목용 칼 및 원예용 칼 82.13 B 정원용 가위, 농업용 가위와 스프링이 있는 기타 가위 84.06 C 내연 피스톤 엔진 및 그 밖의 것 84.17 B 중(aus 84.17 B) 곡 물 건조 시설 84.18 A 우유 분리기 및 모 터를 포함한 우유 분리기 84.21 C 중(aus 84.21 C) 분 무기, 스프링클러 84.22 B 중(aus 84.22 B) 트 랙터 충전기 84.22 C 모든 종류의 윈치 84.24 토양 정리‧경작 용도 와 식물 관리 용도의 농업용 ‧원예용 기계, 기구, 장치 및 잔디용 또는 운동장용 롤러 84.25 농산물의 수확용‧탈곡용 기계, 기구, 장치; 짚 및 사료 결속기; 잔디 및 풀 제초기; 탈곡기(윈드 시프터), 관세율 번호 84.29 의 밀링 기계 및 장치를 제외한 알, 과실과 그 밖의 농산물의 분류 기계 및 기구 84.26 착유기와 그 밖의 낙농 기계 및 장치 84.27 와인, 과실주, 이와 유사한 음료의 제조에 사용되는 압착기, 분쇄기와 그 밖의 기계 84.28 그 밖의 농업용‧원예용‧가금 사육용‧양봉용 기계 및 장치와 기계 장치나 가열 장치를 갖춘 발아용 기기와 가금 사육용 부란기 및 양육기 87.01 A 궤도형 트랙터와 바퀴형 트랙터 87.02 A 중(aus 87.02 A) 화물 수송 자동차 *2) 87.14 A 트레일러와 화물 자동차 44.01 통나무 형태 등의 땔나무 44.03 중(aus 44.03) 원형 통나무, 껍질을 벗겼거나, 쪼갰거나 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B 호를 만들기 위해 두 개의 또는 네 개의 면으로 크게 나눈 것 44.04 심재; 목재로 만든 말뚝 등

1

다만 여기서 나열한 상품이 부산물이나 폐기물이 되는 핵심(주요) 상품을 카르텔이 다루는 경우는 제외한다.

2

다만 오로지 화물 트랙터(산간용 자동차)인 경우에 해당된다.