「 2005 카르텔법」
• 국 가 ‧ 지 역: 오스트리아 • 법률번 호: BGBl. I Nr. 61/2005 • 공 포 일: 2005년 7월 5일 • 개 정 일: 2021년 9월 9일
1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; 2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; 4. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die Verbraucher sind auch dann angemessen beteiligt, wenn der Gewinn, der aus der Verbesserung der Warenerzeugung oder - verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts entsteht, zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt.
1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 10% haben, oder Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen und die jeweils am relevanten Markt einen Anteil von nicht mehr als 15% haben, sofern sie in beiden Fällen weder die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes noch die Aufteilung der Märkte bezwecken (Bagatellkartelle); 2. Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis, sowie Vereinbarungen zwischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen einerseits und Unternehmen, die Zeitschriften oder Zeitungen mit Remissionsrecht beziehen und mit einem solchen an Letztverkäufer verkaufen (Pressegrossisten), andererseits, soweit diese Vereinbarungen für den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungs und Zeitschriftensortimenten im stationären Einzelhandel erforderlich sind; 3.Wettbewerbsbeschränku ngen zwischen Genossenschaftsmitgliede rn sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkun gen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf ten, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind; (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013) 5. Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über a) die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder b) die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise durchgeführt werden.
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder 2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder 2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder 3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.
1. einen Anteil von mindestens 50% hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder 2. einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht, dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen. (Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)
Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, gilt auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.
1. der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind, 2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen, 4. der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen, 5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.
1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung, 2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungsoder Betriebsführungsverträge, 3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird, 4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind, 5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)
1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981), 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind, 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repround Satzanstalten), 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln, 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen, 5. Filmverleihunternehmen.
Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
1. weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro, 2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und 3. mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und 2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
1. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten, 2. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten, 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und 4. das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe – der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindu ngen im Sinn des § 7, – der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23, b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen, c) zur allgemeinen Marktstruktur; 2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
1. die Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten; 2. die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).
1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt; 2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist, 3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen, 2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder 3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn 1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder 2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.
1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse, 2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken, 3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
1. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt; 2. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt; 3. wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgesch äftes (§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15 BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.
1. Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten; 2. er muss die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungswei se Sicherungszweckes wiederveräußern.
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen; 2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; 3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen; 2. bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten: a) Zinserträge und ähnliche Erträge, b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, c) Provisionserträge, d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und e) sonstige betriebliche Erträge; 3. bei Versicherungsunternehmu ngen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.
Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
1. auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehö rde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmu ngen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung, 2. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.
Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.
1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, 2. wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigunge n ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder 3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigunge n beruht.
1. die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehör de Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder 2. die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.
Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.
1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt, b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt, c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder d) gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt; 2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt; b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht; c) die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehö rde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.
1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder 2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war, 2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat, 3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder 4. den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.
Ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 noch nicht verjährt sind (vgl. § 86 Abs. 12).
a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen; b) eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten; c) im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen; d) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehö rde zu dulden.
1. Zustellung a) eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung, b) einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie c) eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist; 2. Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigunge n wegen einer Zuwiderhandlung gegen a) Art. 101 oder 102 AEUV, b) die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden, c) die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen, d) das Verbot, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen, e) Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.
1. Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben, 2. eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände, 3. eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung, 4. Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und 5. den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.
1. das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, 2. den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.
Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.
1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat, 2. die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
1. die Bundeswettbewerbsbehör de und der Bundeskartellanwalt, 2. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren), 3. die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, 4. jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.
Im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten: 1. Wettbewerbsrechtsverletz ung: eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot (§ 1), das Missbrauchsverbot (§ 5) und das Verbot gegen Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) sowie gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, oder gegen solche Bestimmungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1, auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, mit Ausnahme nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern diese nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen; 2. Rechtsverletzer: der Unternehmer oder die Unternehmensvereinigung , der beziehungsweise die eine Wettbewerbsrechtsverletz ung (Z 1) begangen hat; 3. Wettbewerbsbehörde: das Kartellgericht, die Bundeswettbewerbsbehör de, der Bundeskartellanwalt, die Kommission der Europäischen Union oder eine andere Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; 4. Kronzeugenerklärung: die freiwillige Erklärung einer an einem Kartell zwischen Wettbewerbern beteiligten Person über deren Kenntnis des Kartells und über ihre Beteiligung daran, die gegenüber einer Wettbewerbsbehörde abgegeben wird, um den Erlass oder die Ermäßigung der wegen dieser Beteiligung zu verhängenden Geldbuße durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens zu erwirken; davon erfasst ist auch die Aufzeichnung einer Erklärung; 5. Vergleichsausführung: die freiwillige Darlegung eines Unternehmers gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Wettbewerbsrechtsverletz ung und seiner Verantwortung dafür enthält und eigens dazu abgegeben wird, um der Wettbewerbsbehörde ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen; 6. unmittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletz ung waren, unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletz ung begangen hat; 7. mittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletz ung begangen hat, sondern von einem unmittelbaren Abnehmer oder einem nachfolgenden Abnehmer, wobei die Waren oder Dienstleistungen entweder Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletz ung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind.
1. er ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ist, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweist, 2. sein Anteil am relevanten Markt in der Zeit der Wettbewerbsrechtsverletz ung stets weniger als 5 % betrug und 3. eine uneingeschränkte Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährdet und seine Aktiva völlig entwertet, es sei denn, der Rechtsverletzer hat die Wettbewerbsrechtsverletzun g organisiert, andere Unternehmer gezwungen, sich an der Wettbewerbsrechtsverletzun g zu beteiligen, oder nach Feststellung einer Wettbewerbsbehörde (§ 37i Abs. 2) bereits früher eine Wettbewerbsrechtsverletzun g begangen.
1. die beklagte Partei eine Wettbewerbsrechtsverletz ung begangen hat, 2. diese einen Preisaufschlag für deren unmittelbare Abnehmer zur Folge hatte, und 3. er Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Wettbewerbsrechtsverletz ung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind, so wird die Weitergabe eines Preisaufschlags vermutet. Die beklagte Partei kann die Vermutung durch die Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräften.
1. die von einem unmittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem mittelbaren Abnehmer; 2. die von einem mittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem unmittelbaren Abnehmer. Der unmittelbare oder mittelbare Abnehmer, dem der Beklagte rechtzeitig den Streit verkündet hat, ist an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über die Schadensüberwälzung gebunden.
1. für die Dauer eines auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletz ung gerichteten Verfahrens, 2. für die Dauer einer Untersuchungsmaßnahme einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletz ung und 3. für die Dauer von Vergleichsverhandlungen im Sinn des § 37g. Die Hemmung endet im Fall der Z 1 und 2 ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des auf eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzun g gerichteten Verfahrens oder der Beendigung der Untersuchungsmaßnahme. Im Fall der Z 3 ist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist eine Klage binnen angemessener Frist einzubringen und gehörig fortzusetzen.
1. inwieweit das Vorbringen der Parteien durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen; 2. welcher Umfang und welche Kosten mit der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, verbunden sind, wobei eine nicht gezielte Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind, verhindert werden sollte, und 3. ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere über Dritte — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.
1. die Vorlage eines von vertraulichen Informationen bereinigten Auszugs eines Dokuments anordnen, 2. die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen, 3. bis auf die Parteien und ihre Vertreter den Personenkreis beschränken, der von den Beweismitteln Kenntnis erlangen darf, soweit dadurch nicht die Parteienrechte ungebührlich eingeschränkt werden, oder 4. einen Sachverständigen anweisen, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen enthält.
1. Informationen, die eigens für das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde erstellt wurden, 2. Informationen, die die Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und 3. zurückgezogene Vergleichsausführungen aus solchen Verfahren.
Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.
Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese 1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen, 2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder 3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.
Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.
In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Hat eine Partei Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer oder Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter getragen, so hat sie gegen eine Gegenpartei, die Gerichtsgebühren zu entrichten hat, Anspruch auf Ersatz mit jenem Teil, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten: 1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro; 2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro; 3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro; 4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro; 5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (§ 12 Abs. 5 WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro; 6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Ein Verfahren, das unterbrochen ist oder ruht, gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab Unterbrechung oder Ruhen kein Antrag auf Fortsetzung (§ 26 Abs. 3, § 28 Abs. 4 AußStrG) gestellt wird.
Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.
1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, 2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern, 3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt.
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die 1. zur Übernahme des Amtes bereit sind; 2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind; 3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftli ches Hochschulstudium vollendet haben; 4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht 1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein; 2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
1. die Ernennungsvoraussetzung en nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind; 2. Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist; 3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt; 4. er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden: 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen, 2. jeden Wohnungswechsel, 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.
Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.
Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bun desweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.
Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäftsund Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.
1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist, 2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftli che Studium abgeschlossen hat und 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt, 2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses, 3. mit der Enthebung vom Amt, 4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
1. schriftlich darum ersucht, 2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre, 3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (BundeskartellanwaltStellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, 4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 9; 2. für die Dauer der Verwendung als BundeskartellanwaltStellvertreter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7 zuzüglich einer ruhegenussfähigen Dienstzulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrags.
1. die Bundeswettbewerbsbehör de um Auskünfte ersuchen, 2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehör de Einsicht nehmen und 3. die Bundeswettbewerbsbehör de um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen; 2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.
Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-KraftTretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes: 1. Nicht fortzusetzen sind Verfahren a) über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988, b) über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988), c) über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988), d) über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988, e) über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988), f) über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988), g) über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und h) über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988. 2. Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren a) über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988), b) über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988, c) über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und d) über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988. 3. Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei a) Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 und b) Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 Z 22, BGBl. I Nr. 56/2017)
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und 3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021 wird die Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S. 3, umgesetzt.
(Anm.: jetzt §§ 59 Abs. 3 Gemäß § 87 Abs. 1 KartG 2005 gilt die Anlage zum Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)
05.15 Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat 23.01 Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln 23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten 23.03 Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung *1) ; Treber aus Brauereien oder Brennereien *1) ; Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *1) 23.04 Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *) 23.05 Weinhefe; Weinstein, roh 23.06 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen 23.07 Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen aus 30.03 B Arzneiwaren für die Veterinärmedizin 31.01 Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet 31.02 Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische 31.03 Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische 31.04 Kalidüngemittel, mineralische oder chemische 31.05 Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger 38.11 Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitte l (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger 42.01 Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art aus 69.09 Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft 73.23 A Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech 73.31 A 2 Hufnägel, andere 82.01 B Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren C Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden D Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser E andere Waren dieser Nummer 82.02 A 1 Zug- und Einmannsägen und deren Blätter 4 Kreissägeblätter 82.09 B 2 Hippen, Okulierund Gärtnermesser 82.13 B Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung 84.06 C Kolbenverbrennungsmotoren , andere aus 84.17 B Getreidetrockenanlagen 84.18 A Milchseparatoren, auch mit Motor aus 84.21 C Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen aus 84.22 B Ladegeräte für Traktoren 84.22 C Seilwinden aller Art 84.24 Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasenund Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschine n (Windsichter), Sortiermaschinen und - geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und -apparate der Nummer 84.29 84.26 Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft 84.27 Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen 84.28 Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügelund die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht 87.01 A Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen aus 87.02 A Lastentransportfahrzeuge *2) 87.14 A Anhänger und Ladewagen 44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen, etc. aus 44.03 Rundholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet die Positionen 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B 44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, etc.
Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.
Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.
「 2005 카르텔법」
• 국 가 ‧ 지 역: 오스트리아 • 법률번 호: BGBl. I Nr. 61/2005 • 공 포 일: 2005년 7월 5일 • 개 정 일: 2021년 9월 9일
1. 직접적 또는 간접적으로 구매가격 또는 판매가격, 그 밖의 거래조건을 고정하는 행위 2. 생산, 판매, 기술 개발, 투자의 제한 또는 통제 3. 시장 또는 공급원의 분할 4. 거래 상대방에 제공하는 등가의 서비스에 다른 조건을 적용하여 거래 상대방을 경쟁에서 불리하게 만드는 행위 5. 사실상 또는 상업적 관행상 계약 대상과 관련되지 아니한 추가 서비스를 계약 상대방이 수락하는 조건으로 계약을 체결하는 행위
a) 이러한 목적을 실현하는 데 필수적이지 아니한 제 한이 부과되는 경우 b) 관련 상품의 상당 부분 에 대한 경쟁을 배제할 수 있는 기회가 열려 있는 경 우 또한 상품의 생산이나 유통의 개선 또는 기술적이거나 경제적 진보의 촉진을 통해서 얻은 이익이 환경적으로 지속 가능하거나 기후 중립적인 경제에 크게 기여할 때 이익이 소비자에게 적절히 분배되었다고 본다.
1. 판매가격의 고정, 생산이나 판매의 제한, 시장 분할(소규모 카르텔)을 목적으로 하지 아니하는 범위에서 서로 경쟁관계에 있고 관련 시장에서 점유율의 합계가 10 퍼센트를 초과하지 아니하는 사업자가 참여하는 카르텔 또는 서로 경쟁관계에 있지 아니하고 관련 시장에서 각각 점유율이 15 퍼센트를 초과하지 아니하는 사업자가 참여하는 카르텔 2. 도서, 미술품, 음악, 잡지 및 신문 거래에서 최종 판매자를 출판자가 정한 판매가격으로 구속하는 계약과 신문 및 잡지 상품을 상설 소매점에서 전국적이고 비차별적으로 판매하기 위해서 필요한 경우에 신문 및 잡지 출판사와 잡지 또는 신문을 최종 판매자에게 반품권을 부여해 판매하는 기업(신문 도매상)간에 체결하는 계약 3. 경쟁제한이 협동조합의 진흥의무(독일 제국관보 제 70/1873 호 「산업 및 경제 협동조합에 관한 법률」 제 1 조) 이행에 의하여 정당화되는 범위에서 협동조합 구성원 간 그리고 구성원과 협동조합 간의 경쟁제한 (참조: 제 4 호는 「연방법률관보 제 I 권 제 13/2013 호3* 」에 의하여 삭제됨) 5. 다음 각 목 중 어느 하나에 대한 농업 생산자, 농업 생산자 단체 또는 이러한 생산자 단체로 이루어진 협회의 합의, 결의, 행위 a) 농산물의 생산 또는 판매 b) 농산물의 저장, 처리 또는 가공을 위한 공동 시설 사용 원예 및 축산 기업과 이러한 기업 수준에서 활동하는 회 사도 농업 생산자로 본다. 농 산물은 「유럽공동체 설립조 약」 부속서 II 에 나열된 생 산물과 일반적으로 농업 생 산자 또는 그 단체가 이러한 생산물을 처리 또는 가공하 여 얻은 상품을 말한다.
(역자주) 「2005 카르텔법, 경쟁법, 1984 부정경쟁방지법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden)
1. 어떠한 경쟁에도 노출되지 아니하거나 중요하지 아니한 경쟁에만 노출된 자 2. 다른 경쟁자에 비하여 우월한 시장 지위를 가지고 있는 자. 특히 재정 능력, 다른 기업과의 관계, 조달 및 판매 시장에 대한 접근성, 다른 사업자가 조달 및 판매 시장에 접근할 수 있도록 제공하는 중개서비스의 중요도, 경쟁 관련 데이터에 대한 접근성, 네트워크 효과에서 비롯한 이익과 다른 사업자의 시장 진입을 제한하는 상황 등을 고려하여야 한다.
1. 시장점유율이 30 퍼센트 이상인 경우 2. 시장점유율이 5 퍼센트를 초과하면서 최대 2 인의 사업자가 경쟁하고 있는 경우 3. 시장점유율이 5 퍼센트를 초과하면서 이 시장에서 80 퍼센트 이상의 점유율을 가진 4 개의 대형 사업자 중 하나인 경우
1. 3 인 이하 사업자의 시장점유율이 50 퍼센트 이상인 경우 2. 5 인 이하 사업자의 시장점유율이 3 분의 2 이상인 경우 (참조: 제 3 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 176/2021 호」 4†에 의하여 삭제됨)
판매자 또는 공급자와의 관계에서 우월한 시장 지위를 가진 사업자도 시장지배적이라고 보며, 특히 판매자 또는 공급자가 심각한 경제적 불이익을 피하기 위하여 거래관계 유지에 의존하는 경우에 그러하다. 디지털 다면시장에서 중개자로 활동하는 사업자는 중개서비스의 수요자가 심각한 경제적 불이익을 피하기 위하여 거래관계 구축에 의존하는 경우에도 시장지배적이라고 본다.
(역자주) 「2005 카르텔법을 개정하고 경쟁법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden)
1. 유효경쟁에서 높은 확률로 형성될 것으로 예상되는 수준과는 상이한 구매가격, 판매가격 또는 그 밖의 거래조건을 요구하는 경우. 이 때 특히 유효경쟁이 있는 비교가능한 시장에서 기업의 행동방식을 고려하여야 한다. 2. 생산, 판매를 제한하거나 소비자에게 피해를 주는 기술을 개발하는 경우 3. 등가의 서비스에 대해 다른 조건을 적용하여 거래 상대방을 경쟁에서 불리하게 만드는 경우 4. 사실상 또는 상업적 관행상 계약 대상과 관련되지 아니한 추가 서비스를 계약 상대방이 수락하는 조건으로 계약을 체결하는 경우 5. 객관적으로 정당하지 아니한 원가 이하의 가격에 상품을 판매하는 경우
시장지배적 사업자는 시장지배적 지위의 남용을 중단(제26조)하는 절차 또는 공적 당사자(제40조)에 대한 이의 제기를 남용의 직접적인 영향을 받는 사업자가 합리적인 조건으로 계속해서 공급하거나 구매하는 것을 막기 위한 수단으로 사용할 수 없다.
1. 사업자가 특히 합병이나 전환을 통하여 기업의 전체 또는 중요한 일부를 인수하는 행위 2. 사업자가 영업양도계약 또는 운영관리계약을 체결하여 다른 사업자의 사업장에 대한 권리를 취득하는 행위 3. 다른 사업자가 한 기업의 지분을 직간접적으로 인수하여 이 기업에 대한 자본참가율이 25 퍼센트에 도달하거나 초과하는 경우와 50 퍼센트에 도달하거나 초과하는 경우 4. 업무집행을 위하여 구성한 기관 또는 감사기관 구성원의 절반 이상이 둘 이상의 기업에서 동일해지는 경우 5. 사업자가 다른 기업에 직간접적으로 지배적인 영향력을 행사할 수 있는 그 밖의 모든 기업 간 연결
(참조: 제3항은 「연방법률관보 제I권 제13/2013호」에 의하여 삭제됨)
1. 미디어기업 또는 미디어서비스기업(연방법 률관보 제 314/1981 호 「언론법」 제 1 조제 1 항제 6 호 및 제 7 호) 2. 미디어보조기업(제 2 항) 3. 미디어기업, 미디어서비스기업 또는 미디어보조기업에 대하여 직간접적으로 25 퍼센트 이상의 지분을 개별적으로 또는 공동으로 소유하는 기업
1. 미디어기업이 아닌 출판사 2. 인쇄소와 프리프레스 기업(복제 기업과 조판 기업) 3. 광고 의뢰를 조달하거나 중개하는 기업 4. 미디어자료를 대량으로 출판하는 기업 5. 영화 배급사
2021년 12월 31일 이후에 신고된 결합에만 적용됨(제86조제12항 참조)
1. 전 세계 매출액이 합계 3 억유로를 초과하는 경우 2. 국내 매출액이 합계 3 천만유로를 초과하고, 그 중 최소 두 개 기업의 매출액이 각각 100 만유로를 초과하는 경우 3. 최소 두 개 기업의 전 세계 매출액이 각각 500 만유로를 초과하는 경우
1. 오직 하나의 참여 기업의 국내 매출액이 500 만유로를 초과하는 경우 2. 나머지 참여 기업의 전 세계 매출액의 합계가 3 천만유로를 초과하지 아니하는 경우
1. 결합 전 마지막 회계연도에 참여 기업의 전 세계 매출액이 합계 3 억유로를 초과하는 경우 2. 결합 전 마지막 회계연도에 참여 기업의 국내 매출액이 합계 1 천 500 만유로를 초과하는 경우 3. 결합의 반대급부 가액이 2 억유로를 초과하는 경우 4. 인수 대상 기업이 주로 독일에서 활동하고 있는 경우
2021년 12월 31일 이후에 신고된 결합에만 적용됨(제86조제12항 참조)
1. 시장지배적 지위를 통해 형성 또는 강화될 수 있거나 유효경쟁이 현저히 배제될 수 있는 상황에 대한 정확하고 상세한 정보, 특히 다음 각 목의 정보를 포함하여야 한다. a) 기업구조와 특히 모든 참여 기업에 대한 다음의 정보 – 제7조가 의미하는 기업의 연결관계를 포함한 소유 관계 – 결합 전 마지막 회계 연도의 매출(매출량 및 매출이익)을 제23조의 특정 상품 및 서비스에 따라 구분한 정보 b) a목에서 언급한 상품과 서비스의 시장에서 모든 참여 기업의 점유율에 대한 정보 c) 일반적인 시장구조에 대한 정보 2. 미디어결합의 경우 미디어 다양성을 저해할 수 있는 상황에 대한 정확하고 상세한 정보도 포함하여야 한다.
1. 연방 카르텔검사에게 신고서와 추가 자료 전달 2. 신고 사실의 공표. 공표문에는 관련자의 이름, 결합의 유형에 대한 간단한 설명, 관련 사업분야, 결합의 합법적인 실행과 관련된 그 밖의 모든 상황을 명시하여야 한다. 공표할 사실에 영향을 미치는 모든 신고 변경 사항도 공표하여야 한다.
2021년 12월 31일 이후에 신고된 결합에만 적용됨(제86조제12항 참조)
1. 신고의무가 있는 결합이 아닌 경우 요청을 기각한다. 2. 다음 각 목 중 하나가 예상되는 경우 결합을 금지한다. a. 결합을 통한 시장지배적 지위(제 4 조)의 형성 또는 강화 b. 유효경쟁의 현저한 배제 3. 위 호 중 어느 하나에 해당하지 아니하는 경우에는 결합이 금지되지 아니한다고 선언한다.
1. 결합을 통하여 경쟁조건이 결합의 단점을 능가하는 정도로 개선될 것으로 예상되는 경우 2. 결합이 참여 기업의 국제 경쟁력을 유지 또는 향상시키기 위하여 필요하고 경제적으로 정당한 경우 3. 경제적 장점이 결합의 단점을 훨씬 능가하는 경우
연방 관할 당국은 제12조제3항의 제한이나 조건이 부여된, 결합을 금지하지 아니하는 결정에 기판력이 발생하면 그 결정을 공표하여야 한다.
신고의무가 있는 결합이 합 법적으로 실행된 후 다음 각 호 중 어느 하나에 해당하는 경우 카르텔법원은 결합에 참여한 사업자에 비례의 원 칙을 고려하여 결합의 효과 를 약화하거나 배제할 수 있 는 후속 조치를 명할 수 있 다. 1. 결합의 승인, 심사청구의 포기, 심사청구 부작위 또는 심사청구의 철회가 결합에 참여한 기업이 제공한 부정확하거나 불완전한 정보에 근거하여 이루어진 경우 2. 승인에 부여된 조건을 위반하는 경우
1. 관련 시장에서 얻은 총매출액의 규모 2. 다른 사업자의 시장 진입을 제한하는 상황 3. 관련 시장과 해외 시장의 상호의존성
1. 신용기관이 매각 목적으로 주식을 취득하는 경우 2. 신용기관이 부실기업을 구조 조정하거나 기업에 대한 청구권을 확보할 목적으로 주식을 취득하는 경우 3. 투자펀드사업 또는 자본금융사업(「은행법」 제 1 조제 1 항제 14 호와 제 15 호)을 영위하는 과정에서 주식을 취득하거나 또는 주식 취득의 목적이 오로지 다른 기업의 주식을 취득하고, 그 주식을 관리하거나 매각하기 위한 경우
1. 주식취득자는 주식에 부여된 의결권을 회사의 경쟁 행위를 결정하는데 행사할 수 없으나, 투자의 총가치를 유지하기 위하여 또는 기업이나 자산의 전부 또는 일부의 매각이나 주식의 매각을 준비하기 위하여 의결권을 행사할 수 있다. 2. 주식취득자는 제 1 항제 1 호에 해당하는 때에는 1 년 이내에, 제 1 항제 2 호에 해당하는 때에는 구조조정의 목적이나 청구권 확보 목적이 달성된 후에 보유주식을 재매각하여야 한다.
이 연방법에 따라 사실을 평 가할 때 경제적 관점에서 사 실의 외형적 형태가 아닌 경 제적 실체를 중요하게 고려 하여야 한다.
이 연방법을 적용할 때 시장 점유율은 다음의 기본원칙에 따라 산정한다. 1. 시장점유율은 특정 상품 또는 서비스(제 23 조) 시장에서 산정한다. 2. 제 7 조에 명시된 형태로 서로 연결된 기업은 단일 기업으로 본다. 3. 국내 시장점유율을 산정할 때 외국 사업자의 국내 시장점유율도 고려하여야 한다.
이 연방법을 적용할 때 매출 액은 다음의 기본원칙에 따 라 산정한다. 1. 제 7 조에 명시된 형태로 상호 연결된 기업은 단일 기업으로 보며, 이러한 기업 간의 상품 및 서비스 거래액(내부 매출액)은 매출액에 포함되지 아니한다. 2. 신용기관의 경우 다음 각 목에서 규정하는 수익 항목의 총합을 매출액으로 본다. a) 이자수익 및 이와 유사 한 수익 b) 주식, 다른 지분권, 변동 수익률 증권의 수익, 연결 기업에 자본참가 및 주식 소유를 함으로써 얻는 수 익 c) 수수료수익 d) 금융 거래를 통한 순수 익 e) 그 밖의 영업수익 3. 보험회사의 경우 보험료 수입을 매출액으로 본다.
이 연방법에서 특정 상품(서 비스)은 주어진 시장 조건에 서 동일한 요구를 충족시키 는 데 사용되는 모든 상품 (서비스)을 말한다.
(참조: 제 1 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 51/2012 호 5‡ 」에 의하여 삭제됨)
1. 신용기관, 건축조합 또는 민간 보험회사에 대한 금융시장 감독당국의 감독에 대한 법적 규정에 기반한 사안 또는 운송 기업에 대한 연방 교통․혁신․기술부장관의 감독에 대한 법적 규정에 기반한 사안. 다만 자동차배상책임보험에서 회사가 부담하는 보험료 금액에 관한 사안은 그러하지 아니하다. 2. 법률에 의하여 부여된 독점권을 행사하는 독점 국영기업
(역자주) 「행정소송 관련 법률과 관련한 2012 개정법」 (원문 제목: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)
가격, 가격 제한 또는 가격 산출 지침을 결정하거나 이 러한 결정을 승인하는 법규 정은 이 연방법의 영향을 받 지 아니한다.
카르텔법원은 제 1 장에서 규 정한 금지사항에 대한 위반 행위 또는 「유럽연합 기능 조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위를 효과적으 로 중단시키고 관련 사업자 및 사업자 단체에 이에 필요 한 지시를 내려야 하는데, 다 만 이러한 지시는 침해의 정 도에 비례하여야 한다. 카르 텔법원은 동등하게 효과적인 다른 조치를 시행할 수 없거 나 다른 조치가 관련 사업자 에게 더 큰 부담이 될 경우 에만 기업구조의 변경을 명 할 수 있다.
1. 결정의 근거 중 본질적인 부분에서 사실관계가 변경된 경우 2. 관련 사업자 또는 사업자 단체가 의무를 준수하지 아니하는 경우 3. 결정이 관련 사업자 또는 사업자 단체에서 제공한 불완전하거나 부정확하거나 오인을 일으키는 정보를 기반으로 이루어진 경우
1. 연방 관할 당국에 의하여 자진신고자 지위를 인정받은 사업자 또는 사업자 단체의 위반사실 확인이 필요한 경우 2. 카르텔법원이 위반행위에 대한 중단 결정을 이미 내리고 벌금을 부과하였거나 위반사실을 확인하였거나 이에 대한 절차가 계속 중인 경우를 제외하고 위반행위가 일으킨 손해에 대한 보상을 청구하기 위하여 확인이 필요한 경우
카르텔법원은 정당한 이익이 있는 한 사업자가 다면적 디 지털 시장에서 시장지배적 지위(제 4 조)에 있는지 확인 하여야 한다. 확인 후에 관련 상황이 변경되면 카르텔법원 은 해당 사업자의 요청에 따 라 시장지배력이 더 이상 존 재하지 아니한다고 확인하여 야 한다.
1. 고의 또는 과실에 의하여 다음 각 목 중 어느 하나에 해당하는 경우 해당 사업자 또는 사업자 단체에 대하여 직전 회계연도 총매출액의 최대 10 퍼센트를 벌금으로 부과하여야 한다. a) 카르텔의 금지(제 1 조), 남용 금지(제 5 조), 보복 조치의 금지(제 6 조), 이행금지(제 17 조) 를 위반한 경우 b) 제 16 조에 따른 명령 을 이행하지 아니하는 경 우 c) 제 27 조에 따라 구속 력이 부여된 의무부담부 확약을 준수하지 아니하 는 경우 d) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 위반하는 경우 2. 고의 또는 과실에 의하여 다음 각 목 중 어느 하나에 해당하는 경우 해당 사업자 또는 사업자 단체에 대하여 직전 회계연도 총매출액의 최대 1 퍼센트를 벌금으로 부과하여야 한다. a) 제 19 조제 3 항에 따른 카르텔법원의 결정, 제 26 조에 따른 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또 는 제 102 조 위반행위의 중단 결정, 제 48 조에 따 른 그러한 가처분 명령에 따르지 아니하는 경우 b) 제 9 조에 따른 결합 신고에서 부정확하거나 오인을 일으키는 정보를 전달하는 경우 c) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위로 인한 가택 수 색(「경쟁법」 제 12 조) 의 일환으로 예정된 연방 관할 당국의 공적 행위를 거부하거나 이 당국이 붙 여 놓은 표식을 훼손하거 나 제거하는 경우
1. 카르텔법원이 그 사업자 또는 사업자 단체에 동일하거나 유사한 위반행위에 대하여 이미 벌금을 부과하였거나 그러한 위반행위를 확인한 경우 2. 사업자 또는 사업자 단체가 다수의 위반행위 중 어느 하나의 계획을 기획한 자 또는 선동한 자이거나 그러한 위반행위에 주도적으로 가담한 경우
1. 사업자 또는 사업자 단체가 다수의 위반행위 중 어느 하나에 경미하게 가담한 경우 2. 사업자 또는 사업자 단체가 위반행위를 스스로 중단한 경우 3. 사업자 또는 사업자 단체가 위반행위 규명에 크게 기여한 경우 4. 위반행위로 인하여 발생한 손해를 전부 또는 일부 보상한 경우
「연방법률관보 제 I 권 제 176/2021 호 연방법」이 발 효된 시점에 시효가 만료되 지 아니한 위반행위에만 적 용됨(제 86 조제 12 항 참조)
a) 제 26 조에 따른 중단 결정, 제 16 조에 따른 명 령, 제 48 조에 따른 가처 분 명령의 이행 b) 제 27 조의 결정에 따 라 구속력이 부여된 의무 부담부확약의 이행 c) 가택 수색(「경쟁법」 제 12 조)시에 수색 공간 에서 전자문서 형식의 증 거물에 접근할 수 있도록 협조 d) 가택 수색(「경쟁법」 제 12 조)의 일환으로 수 행되는 연방 관할 당국의 직무행위에 협조
1. 다음 각 목의 송달 a) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 에 대한 위반행위를 한 자에게 관할 당국이 소를 제기하는 문서 또는 그러 한 위반행위에 대한 결정 이 명시된 문서 b) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위한 관할 당국의 절차에서 이루어 진 결정 c) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위한 관할 당국의 절차에서 사용된 그 밖의 문서 2. 다음 각 목의 위반행위에 대하여 사업자 또는 사업자 단체로부터 벌금 또는 이행강제금의 징수 a) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 에 대한 위반 b) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위하여 명령 한 또는 승인한 조사에 협조할 의무 위반 c) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위한 자료제 출 요구에 대하여 정확하 고 완전한 답변을 기한 내에 제출하고 질의에 응 답하여야 할 의무 위반 d) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 를 이행하기 위하여 붙여 놓은 표식의 훼손 금지에 대한 위반 e) 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조 위반행위의 중단 결정과 이를 위한 가처분 조치 또는 의무부담부확약의 이행에 대한 위반
1. 수신자 또는 납부의무자의 이름과 주소, 그리고 수신자 또는 납부의무자의 신원 확인을 위하여 필요한 그 밖의 정보 2. 관련 사실과 상황의 개요 3. 송달할 문서 또는 집행할 결정의 개요 4. 피요청 기관의 이름, 주소 및 추가 연락처 5. 법적 기한 또는 시효기간과 같은 송달이나 징수가 이루어져야 하는 기간
1. 확정 판결일 및 결정의 집행 가능일 2. 벌금 또는 이행강제금의 액수와 통화(通貨)
카르텔법원은 유럽연합 회원 국 또는 유럽경제지역 회원 국의 다른 국가 기관에 문서 의 송달을 요청할 수 있으며, 송달의 유효성에 대한 분쟁 이 있는 경우 송달 과정에서 피요청 당국이 속한 회원국 법률의 송달 규정이 준수되 었는지 여부를 확인하도록 요청할 수 있다. 송달의 증명 은 피요청 국가가 문서를 송 달하였다고 확인하는 것으로 충분하다.
1. 사업자 또는 사업자 단체가 벌금 또는 이행강제금을 전부 또는 일부 납부한 경우 2. 벌금이나 이행강제금에 대한 결정 또는 집행 가능성에 대한 결정이 번복, 수정되거나 그 내용이 감경된 경우 3. 다른 사유로 인하여 집행이 더 이상 필요하지 아니한 경우
1. 연방 관할 당국과 연방 카르텔검사 2. 특정 경제 부문을 규제하기 위해 연방법 규정에 의하여 설립된 당국(규제 기관) 3. 오스트리아 상공회의소, 연방 노동회의소 및 오스트리아 농업회의소의 대표단 4. 판결에 대하여 법적 또는 경제적 이해관계가 있는 모든 사업자 또는 사업자 단체
이 절에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같다. 1. 경쟁법 위반행위란 카르텔의 금지(제 1 조), 남용 금지(제 5 조), 보복 조치의 금지(제 6 조), 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 또는 제 102 조에 대한 위반행위와, 유럽연합 회원국이나 유럽경제지역 회원국의 국내법 중 유럽연합의 경쟁법과 병렬적이고 동일한 사항에 적용되고 「유럽연합 기능조약」 제 101 조 및 제 102 조와 2003 년 1 월 4 일 유럽연합 관보 제 L1 호 제 1 쪽의 「유럽연합 기능조약 제 81 조와 제 82 조의 경쟁규정을 실행하기 위한 규정(EC) 제 1/2003 호」 제 3 조제 1 항과 상당부분 동일한 목적을 추구하는 규정에 대한 위반행위를 말하나, 자연인에게 형법적 제재가 가해지는 국내 규정은 기업에 적용되는 경쟁규정을 이행하기 위한 수단으로 사용되지 아니하는 한 위반행위의 대상에서 배제된다. 2. 위반행위자란 경쟁법 위반행위(제 1 호)를 한 사업자 또는 사업자 단체를 말한다. 3. 관할 당국이란 카르텔법원, 연방 관할 당국, 연방 카르텔검사, 유럽연합 위원회 또는 「규정(EC) 제 1/2003 호」에 따른 그 밖의 관할 당국을 말한다. 4. 자진신고자 진술이란 경쟁자 간의 카르텔에 참여한 자가 카르텔에 참여한 이유로 부과된 벌금을 결정이나 절차의 중단을 통하여 면제 또는 감경받기 위하여 카르텔에 대한 정보와 그 카르텔에 자신이 참여한 사실에 대해 관할 당국에 자발적으로 진술하는 것으로, 여기에는 진술녹음도 포함된다. 5. 화해 진술이란 관할 당국에서 절차의 간소화 및 신속화가 가능하도록 사업자가 경쟁법 위반행위 참여 사실을 인정하거나 참여 사실에 대한 다툼을 포기하고 그에 대한 책임을 인정하는 내용을 관할 당국에 자발적으로 진술하는 것을 말한다. 6. 직접적 구매자란 경쟁법 위반행위를 한 자로부터 위반행위의 대상이 된 상품 또는 서비스를 직접적으로 구매한 자를 말한다. 7. 간접적 구매자란 경쟁법 위반행위를 한 자로부터 상품 또는 서비스를 직접적으로 구매하지 아니하고 경쟁법 위반행위의 대상이 되었던 상품 또는 서비스나, 그러한 상품 또는 서비스를 포함하고 있거나 그로부터 파생된 상품 또는 서비스를 직접적 구매자 또는 후속 구매자로부터 구매한 자를 말한다.
1. 위반행위자가 2003 년 5 월 20 일 유럽연합 관보 제 L124 호 36 쪽의 「최소기업 및 중소기업의 정의에 관한 위원회 권고 제 2003/361/EC 호」에 따라서 직원 수가 250 명 미만이고 연간 매출액이 5 천만유로 이하이거나 연간 대차대조표 총액이 4 천 3 백만유로이하인 중소기업에 해당하는 경우 2. 경쟁법 위반행위를 하는 기간 동안 관련 시장에서 위반행위자의 점유율이 항상 5% 미만이었던 경우 3. 무한책임으로 인하여 위반행위자의 경제적 생존이 돌이킬 수 없을 정도로 위태로워지고 자산의 가치가 완전히 상실되는 경우
1. 피고의 경쟁법 위반행위 사실 2. 이러한 위반행위로 인하여 직접적 구매자에게 초과가격이 전가된 사실 3. 간접적 구매자가 경쟁법 위반행위의 대상이 되었던 상품 또는 서비스나 그러한 상품 또는 서비스를 포함하고 있거나 그로부터 파생된 상품 또는 서비스를 구매한 사실 피고는 반대의 사실을 소명 하여 이러한 추정을 반박할 수 있다.
1. 직접적 구매자에 의하여 위반행위자로 피소된 당사자는 간접적 구매자에게 고지할 수 있다. 2. 간접적 구매자에 의하여 위반행위자로 피소된 당사자는 직접적 구매자에게 고지할 수 있다. 피고인으로부터 적시에 소송 고지를 받은 직접적 또는 간 접적 구매자는 손해전가에 대한 법원의 최종 결정에 구 속된다.
1. 경쟁법 위반행위에 대한 관할 당국의 결정과 관련한 절차의 기간 2. 경쟁법 위반행위에 대한 관할 당국의 조사 기간 3. 제 37g 조의 화해 합의기간 제 1 호와 제 2 호의 경우 정 지된 시효는 경쟁법 위반행 위에 대한 관할 당국의 결정 과 관련한 절차에서 판결이 확정되거나 다른 방식으로 종료된 후 또는 조사가 종료 된 후 1 년이 지나면 다시 진 행된다. 제 3 호의 경우 시효 기간이 만료되지 아니하도록 화해 협상이 중단된 후 합리 적인 기간 내에 소를 제기하 고 적절하게 지속하여야 한 다.
1. 증거물 공개 요청을 정당화하는 접근 가능한 사실 또는 증거물이 당사자의 주장을 뒷받침하는 정도를 고려하여야 한다. 2. 특히 영향을 받는 제 3 자에 대한 공개의 범위 및 비용을 고려하되 절차 관련자와 무관해 보이는 정보에 대한 비표적 조사를 피하여야 한다. 3. 기밀 정보, 특히 제 3 자에 대한 기밀 정보가 공개 대상 증거물에 포함되어 있는지를 고려하고, 이 기밀 정보를 보호하기 위하여 어떠한 예방 조치가 마련되어 있는지를 고려하여야 한다.
1. 기밀 정보가 제거된 문서의 발췌문 제출을 명할 수 있다. 2. 심리를 비공개로 진행할 수 있다. 3. 당사자의 권리를 부당하게 제한하지 아니하는 한, 증거물에 대한 접근권이 있는 집단을 당사자 및 당사자의 대리인으로 제한할 수 있다. 4. 전문가에게 기밀 정보가 포함되지 아니한 요약문을 제공하도록 지시할 수 있다.
1. 오로지 관할 당국에 회부된 절차를 위하여 생성된 정보 2. 관할 당국이 절차가 진행되는 중에 작성하고 당사자에게 전달한 정보 3. 그러한 절차에서 철회된 화해 진술
법원의 요청에 따라 카르텔 법원, 연방 카르텔검사 및 연 방 관할 당국은 법원이 배상 액을 결정하는 것을 지원할 수 있다.
법원은 다음 각 호의 경우 당사자와 그 대리인 및 제 3 자에게 최대 10 만유로의 질 서벌을 부과하여야 한다. 1. 관련 증거를 증거 제출자로부터 탈취하거나, 제거하거나 사용할 수 없게 만드는 경우 2. 비밀정보 보호명령에 따른 의무를 이행하지 아니하거나 거부하는 경우 3. 제 37k 조제 5 항과 제 6 항에 반하여 불법적으로 증거를 사용하는 경우
카르텔법원과 카르텔고등법 원은 이 연방법에 따른 사안 을 비송사건 절차에 따라 판 결하여야 한다. 벌금 부과와 관련한 절차에서는 「비송사 건법」 제 39 조제 4 항을 적 용할 수 없다.
(1) Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäftsund Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.
공적 당사자로서 연방 관할 당국과 연방 카르텔검사는 신청자가 아니더라도 당사자 자격이 있다.
위반행위의 중단(제 26 조와 제 27 조), 확인(제 28 조) 및 벌금 및 이행강제금 부과로 인한 절차에는 권리추구 또 는 권리방어가 남용적이었던 범위에서만 패소자의 비용 상환의 의무가 발생한다는 조건 하에 비용 상환에 관한 「민사소송법」 규정이 준용 된다. 한 당사자가 증인, 전 문가, 통역사, 번역사 비용 또는 전문 시민법관의 보수 를 부담한 경우 그 당사자는 재판비용을 부담해야 하는 상대방에게 승소한 부분만큼 의 비용에 대하여 상환을 청 구할 권리가 있다. 비용액 결 정에 관하여는 「민사소송 법」 제 273 조를 준용한다.
준비서면과 추가 자료는 공 적 당사자를 포함한 모든 당 사자가 송달 받을 수 있는 부수만큼 사본으로 제출되어 야 한다.
법에서 기한을 규정하지 아 니하는 한 재판장은 기한을 합리적으로 결정하여야 하고, 고려할 만한 사유가 있으면 당사자의 요청에 따라 기한 을 연장하여야 한다.
오스트리아 상공회의소, 연방 노동회의소 및 오스트리아 농업회의소 대표단은 카르텔 법과 관련한 모든 절차에서 의견을 표명할 권한이 있다.
카르텔법원은 특정 경제 부 문을 규제하기 위해 연방법 규정에 의하여 설립된 당국 (규제 기관)에 이 규제 기관 이 신청자가 아닌 절차에 대 해서도 각 경제 부문에 해당 하는 사안에 대한 의견 표명 을 제출하도록 요청할 수 있 으며, 규제 기관은 카르텔법 원의 요청 없이도 그러한 의 견 표명을 제출할 권한이 있 다.
카르텔법원과 카르텔고등법 원에 회부된 절차에서는 다 음 각 호의 법원 수수료를 납부하여야 한다. 1. 결합 심사(제 11 조) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로 2. 위반행위의 중단(제 26 조, 제 27 조, 제 28 조제 1 항) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로 3. 확인(제 28 조제 2 항) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 1 만 7 천유로 4. 제 2 호에 따른 절차와 연관되지 아니하는 벌금의 부과에 대한 절차 및 이득환수(「2003 전기통신법」 제 111 조, 「우편시장법」 제 56 조) 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로 5. 이행강제금(제 35 조)의 부과에 관한 절차 및 자료의 열람이나 압수(「경쟁법」 제 12 조제 5 항)에 대한 이의 제기가 없는 가택수색 관련 절차에 대한 기본수수료: 최대 8,500 유로 6. 그 외 절차에 대한 기본수수료: 최대 3 만 4 천유로. 제 28a 조에 따른 절차인 경우에는 기본수수료를 부과하지 아니한다.
항소가 제기된 경우도 포함 하여 제 50 조에 따른 기본수 수료 외에 추가적인 수수료 는 부과하지 아니한다.
동일 수수료에 대하여 납부 의무가 있는 자가 다수인 경 우 연대책임을 진다.
기본수수료의 금액은 재판장 이 절차가 끝난 후 재량에 따라 결정을 통해 정하여야 하며, 이 때 특히 절차의 경 제적인 중요도, 공적 행위에 수반된 비용, 납부의무자의 재정 상황, 납부의무자가 공 적 행위의 원인을 제공한 정 도가 고려되어야 한다. 중단 된 절차는 중단된 시점부터 2 년 이내에 재개 신청(「비 송사건법」 제 26 조제 3 항, 제 28 조제 4 항)이 이루어지 지 아니하는 경우 종결된 것 으로 간주한다.
기타 비용, 특히 전문가 비용 및 재판이나 심리의 횟수에 따라 계산한 카르텔법원 및 카르텔고등법원의 전문 시민 법관의 보수는 법원 수수료 를 납부하여야 하는 자에게 납부의무가 있다.
화해에는 수수료를 부과하지 아니한다.
수수료 및 비용의 징수는 민 사사안에 적용되는 규정의 적용을 받는다.
1. 빈 상급지방법원의 재판부는 재판장인 재판관, 다른 1 인의 재판관과 2 인의 전문 시민법관으로 구성한다. 2. 대법원의 단순 재판부는 재판장인 재판관, 다른 2 인의 재판관과 2 인의 전문 시민법관으로 구성한다. 3. 대법원의 확장 재판부는 7 인의 재판관과 2 인의 전문 시민법관으로 구성한다.
재판장은 예외적으로 전문 시민법관을 보고관으로 임명 하지 아니하는 한 직접 보고 서를 작성한다.
투표 시에는 전문 시민법관 중 고령자가 우선 투표한다 는 조건으로 「재판관할법」 제 10 조제 2 항이 적용된다. 가부동수인 경우에는 재판장 이 결정권을 갖는다.
카르텔법원과 카르텔고등법 원의 전문 시민법관은 연방 법무부장관이 연방 경제‧노 동부장관과 합의하여 제청하 고 연방 대통령이 임명한다.
오로지 다음 각 호에 해당하 는 자를 전문 시민법관으로 임명할 수 있다. 1. 이 직무를 위임받을 준비가 된 자 2. 배심원 또는 참심원의 직무를 수행할 수 있는 자 3. 국내에서 법률, 상업 또는 경제 관련 학위 소지자 4. 법률 또는 경제 분야에서 오랜 직무 경험이 있는 자
전문 시민법관은 다음 각 호 의 경우에 해당되어서는 아 니 된다. 1. 추천 권한이 있는 다수의 기관이 동시에 추천하여 임명되거나 카르텔법원과 카르텔고등법원에 동시에 임명되는 경우 2. 연방정부 또는 주정부, 국민의회 또는 연방의회의 구성원인 경우
전문 시민법관의 임기는 만 65 세가 종료되는 해에 끝난 다.
1. 임명 요건이 애초에 충족되지 아니하였거나 임명 이후에 더 이상 충족되지 아니하게 된 경우 2. 전문 시민법관의 직무가 양립할 수 없는 상황이 존재하였거나 임명 이후에 발생한 경우 3. 충분한 명분이 없이 자신의 직무를 반복적으로 소홀히 하는 경우 4. 직무의 평판과 양립할 수 없는 행위를 하는 경우
전문 시민법관은 다음 각 호 의 상황이 발생하는 경우 법 원장(합의부 재판장)에게 즉 시 보고하여야 한다. 1. 전문 시민법관으로서 소집에 응할 수 없는 모든 상황 2. 거주지의 변경 3. 직무 수행을 지속적으로 방해하는 사유의 발생 4. 양립불능성의 발생 5. 국민의회 피선거권 요건의 상실
전문 시민법관은 임명 요건 이 충족되지 아니하거나 전 문 시민법관의 직무와 양립 할 수 없는 상황에 처한 경 우에도 배제될 수 있다.
빈 상업법원 재판장은 연방 법률관보 제 137/1975 호 「전문가 및 통역사법」 제 3 조의 규정과 달리 하여 연방 의 “경쟁경제” 전문영역 또는 전문그룹 명단을 작성하여야 한다.
카르텔고등법원은 매년 한 해가 종료되고 카르텔법원에 대한 청문을 실시한 후에 카 르텔법원 및 카르텔고등법원 의 활동과 활동 중에 취득한 경험적 지식에 대한 보고서 를 해당 사업자의 영업 비밀 및 운영 비밀 보호를 유념하 여 연방 법무부장관에 제출 하여야 한다. 입법 조치의 준 비 또는 명령 제정에 대한 제안도 보고서에 포함할 수 있다.
1. 개인적으로 그리고 직업적으로 직무 수행에 적합한 자 2. 법학 또는 경제학 학위를 소지한 자 3. 경쟁법과 관련하여 행정, 법률, 학문 분야에서 최소 5 년의 경력이 있는 자
1. 임기가 만료되고 재임용되지 아니하는 경우 2. 고용관계가 종료되는 경우 3. 직위에서 해제되는 경우 4. 만 65 세가 종료되는 해가 끝나는 경우
1. 본인이 서면으로 요청한 경우 2. 직무를 계속해서 수행하면 직무의 이익이 저해될 정도의 성격과 심각성을 가진 위법 행위를 저지른 경우 3. 신체적 또는 정신적 상태로 인하여 연방 카르텔검사(연방 카르텔검사 대리인)로서의 직무를 수행할 수 없으며 앞으로 직무능력을 회복할 가능성이 없는 경우 4. 질병, 사고 또는 장애로 인하여 6 개월 이상 직무를 수행할 수 없는 경우
1. 연방 카르텔검사는 임기 동안 R2 보수 등급, 9 호봉의 판사 급여를 받는다. 2. 연방 카르텔검사 대리인은 임기 동안 승급 지급액 절반 규모의 연금 산입 보수와 함께 R2 보수 등급, 7 호봉의 판사 급여를 받는다.
방 카르텔검사 대리인)로 임 명할 때는 연방법률관보 제 86 호 「1948 계약공무원 법」에 따라 임기(제 76 조제 1 항)가 제한된 계약상 고용 관계로 임명하고, 제 2 항에 따른 보수를 지급한다. 재임 용할 경우에는 「1948 계약 공무원법」의 제 4 조제 4 항 을 적용할 수 없고, 재임용과 함께 기한부 고용관계가 새 롭게 시작한다.
1. 연방 관할 당국에 정보 요청 2. 연방 관할 당국이 보유한 자료 열람 3. 연방 관할 당국에 조사 요청
1. 결정권자는 카르텔법원이다. 2. 「경쟁법」 제 3 조제 1 항을 침해함이 없이 카르텔법원에 대한 청구권자는 연방 카르텔검사이다.
카르텔법원과 연방 카르텔검 사는 진술서를 제출한 사업 자 또는 사업자 단체가 그에 동의하거나, 외국 관할 당국 에게 제출된 진술이 카르텔 법원 또는 연방 카르텔검사 에게 제출된 진술과 동일한 위반행위와 관련되어 있거나, 자진신고자 진술이 전달되는 시점에 진술자가 연방 관할 당국으로부터 그 진술을 철 회할 수 없는 경우에 자진신 고자 진술을 오로지 「규정 (EC) 제 1/2003 호」 제 12 조에 따라 유럽연합 회원국 또는 유럽경제지역 회원국의 관할 당국과 교환할 수 있다.
연방 카르텔검사는 위원회와 다른 회원국의 관할 당국에 게 「규정 제 1/2003 호」 중 위원회와 회원국의 관할 당 국 간 협력에 관한 조항의 실현, 특히 자진신고자 프로 그램의 법적 혜택을 요구한 신고자의 보호에 관한 규칙 준수에 도움이 되는 진술서 를 제출할 수 있다.
회원국이 「규정 제 1/2003 호」 제 15 조제 2 항에 따라 판결문의 사본을 전달할 의 무가 있는 한, 결정을 내리는 법원은 당사자에 판결문의 사본을 송부함과 동시에 연 방 관할 당국에게 위원회에 전달할 목적의 판결문 사본 을 송부하여야 한다.
(참조: 제 1 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 2/2008 호 7**」 제 2 조의 제 2 조제 2 항 제 83 호8††에 의하여 실효함)
(역자주) 「헌법을 개정하고 1 차 헌법정비법을 제정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird)
(역자주) 「연방법률관보 제 I 권 제 2/2008 호」 제 2 조에 명시된 「1 차 헌법정비법」의 제 2 조제 2 항제 83 호를 의미한다.
(역자주) 「카르텔법과 경쟁법을 개정하는 2017 법」 (원문 제목: Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017)
오스트리아는 소비자가격 지수를 비교를 위해 5 년 주기로 기준 연도를 설정한다.
(역자주) 「2020 소비자정보협회법을 제정하고 2005 카르텔법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird)
(참조: 제 1 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 2/2008 호」 제 2 조의 제 2 조제 1 항제 30 호 12††† 와 제 2 조의 제 2 조제 2 항제 83 호에 의하여 실효 함)
(역자주) 「연방법률관보 제 I 권 제 2/2008 호」 제 2 조에 명시된 「1 차 헌법정비법」의 제 2 조제 1 항제 30 호를 의미한다.
(역자주) 「연방 경쟁 당국 설치에 관한 연방법률을 제정하고 1988 카르텔법, 형법, 2002 연방재정법을 개정하는 연방법」 (원문 제목: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden)
카르텔법원으로부터 승인된 카르텔은 이 연방법에 의해 금지되더라도 2006 년 12 월 31 일까지 유지될 수 있으나, 승인기간이 끝나면 카르텔을 해산하여야 한다.
다음 각 호의 규정은 연방법 이 발효한 시점에 카르텔법 원 또는 카르텔고등법원에 계류 중인 절차에 적용된다. 1. 다음 각 목에 대한 절차는 계속되지 아니한다. a) 「1988 년 카르텔법」 제 19 조에 따른 확인신청 과 고지 b) 카르텔 승인 신청 (「1988 카르텔법」 제 23 조, 제 26 조) c) 카르텔 승인기간의 연장 신청과 카르텔 유효기간의 연장 승인의 신청(「1988 카르텔법」 제 24 조) d) 「1988 카르텔법」 제 27 조제 1 항제 1 호에 따른 카르텔 승인 철회 신청 e) 수직적 판매연결관계에 대한 고지(「1988 카르텔 법」 제 30b 조) f) 사업자단체의 구속력 없 는 추천에 대한 고지 (「1988 카르텔법」 제 32 조) g) 사업자단체 결정의 구속 력 없는 추천의 철회 (「1988 카르텔법」 제 33 조) h) 「1988 카르텔법」 제 60 조제 5 호에 따른 고지 2. 다음 각 목에 대한 절차는「1988 카르텔법」의 규정에 따라 계속하여야 한다. a) 사법적 계약구제 (「1988 카르텔법」 제 30 조) b) 「1988 카르텔법」 제 42a 조제 5 항에 따른 확인 요청 c) 결합의 신고 및 심사 (「1988 카르텔법」 제 42a 조 및 제 42b 조) d) 「1988 카르텔법」 제 142 조에 따른 벌금 부과 요청 3. 다음 각 목의 경우에 모든 다른 절차는 이 연방법의 규정에 따라 계속하여야 한다. a) 「1988 카르텔법」 제 8a 조에 따른 확인 요청을 제 28 조제 2 항에 따른 요 청으로 취급하는 경우 b) 카르텔의 실행 금지 (「1988 카르텔법」 제 25 조)와 수직적 판매연결관 계의 금지(「1988 카르텔 법」 제 30c 조) 요청, 제 27 조제 1 항제 2 호에 따른 카르텔 승인 철회 신청, 시장지배적 지위의 남용 중단(「1988 카르텔법」 제 35 조) 요청, 보복 조치 의 중단(「1988 카르텔 법」 제 36 조) 요청을 제 26 조에 따른 요청으로 취 급하는 경우
(참조: 제 2 항은 「연방법률 관보 제 I 권 제 56/2017 호」 제 1 조제 22 호에 의하여 삭 제됨)
이 연방법에서 인적 명칭이 남성형으로만 명시되는 한, 이 명칭은 여성과 남성 모두 를 동등하게 지칭한다. 특정 인을 지칭할 때는 성별에 따 른 형식을 사용한다.
이 연방법에서 다른 연방법 을 참조하도록 지시하고 달 리 정하지 아니하는 한 이러 한 참조는 모든 개정본에 적 용된다.
연방 법무부장관은 다음 각 호의 규정에 따라 이 연방법 을 시행하여야 한다. 1. 제 3 조제 1 항, 제 10 조제 2 항, 제 18 조제 1 항, 제 65 조에 관하여 연방 경제‧노동부장관과 합의한다. 2. 제 3 조제 2 항에 관하여 연방 경제‧노동부장관 및 연방 재무부장관과 합의한다. 3. 제 6 장에 관하여 연방 재무부장관과 합의한다.
2019 년 1 월 14 일 유럽연합 관보 제 L11 호 3 쪽에 게재 된 「경쟁규정의 효과적인 집행을 고려한 회원국 경쟁 당국의 강화와 내수시장의 원활한 기능 보장을 위한 지 침 2019/1/EU」이 「연방법 률관보 제 I 권 제 176/2021 호」 연방법을 통하여 적용 된다.
(참조: 현재 제 59 조제 3 항 「2005 카르텔법」 제 87 조 제 1 항에 따라 연방법률관보 제 600/1988 호 「1988 카르 텔법」의 부록을 이 연방법 의 부록으로 계속해서 적용 한다.)
05.15 따로 특정되거나 분류 되지 않은 동물성 원료 및 원제품; 사람이 먹기에 부적 합한 제 1 장 또는 제 3 장의 죽은 동물 12.03 파종용 종자, 포자 및 과일 23.01 식용에 적합하지 않은 육, 설육, 기타 도축육, 어류, 갑각류 또는 연체 동물의 고 운 가루와 거친 가루; 수지 잔유물 23.02 곡물 또는 채두류를 선별, 제분 또는 그 밖의 방 법으로 처리하는 과정에서 생기는 기울 및 그 밖의 잔 류물 23.03 비트펄프, 버개스와 설 탕을 제조할 때 생기는 웨이 스트 *1); 양조장 또는 증류 장에서 생기는 웨이스트 *1) ; 전분 생산의 잔류물 또는 유 사한 성질의 잔류물 *1) 23.04 오일 케이크, 올리브박 과 식물성 기름 추출공정에 서 생기는 침전물(오일 찌꺼 기)은 배제한 다른 잔류물 *1) 23.05 와인 효모; 가공 전의 와인스톤 23.06 일반적으로 동물 사료 로 사용되는 따로 특정되거 나 분류되지 않은 식물성 물 질 23.07 당밀 또는 과당 동물 사료; 기타 사료제품 30.03 B 중(aus 30.03 B) 수 의학용 의약품 31.01 구아노 및 화학적으로 처리하지 않은 자연적인 동 물성 또는 식물성 비료 또는 혼합 비료 31.02 광물성 질소 비료 또 는 화학 질소 비료 31.03 광물성 인산 비료 또 는 화학 인산 비료 31.04 광물성 칼륨 비료 또 는 화학 칼륨 비료 31.05 그 밖의 비료; 이 류 에 열거한 비료를 정제 (tablet), 사탕형(pastille) 모 양 또는 이와 유사한 모양으 로 한 것이거나 용기를 포함 한 한 개의 총중량이 10 킬로 그램 이하로 포장된 것 38.11 살충제, 식물 보호 및 병충해 방제 약품(살충제, 살 균제, 제초제, 살서제 및 구 충제)과 이와 유사한 물품을 조제한 것, 성형한 것, 소매 용으로 만든 것 또는 황으로 처리한 밴드와 심지, 파리잡 이 끈끈이와 같은 제품 형태 로 만든 것 42.01 모든 동물과 관련된 재료를 불문한 안장류 또는 마구류(안장, 목줄, 멍에, 고 삐, 무릎받이 및 이와 유사한 것) 69.09 중(aus 69.09) 농업용 구유, 통과 이와 유사한 용기 73.23 A 철강 또는 강판으로 만들었거나 도금처리 또는 래커칠했거나 스테인리스 철 판으로 만든 우유 수송 캔 73.31 A 2 말굽 못과 그 밖 의 것 82.01 B 포크, 갈퀴, 스크레 이퍼, 레이크, 경운기 C 도끼, 손도끼, 절단기, 쐐 기 및 이와 유사한 절단용 공구 D 낫과 구겸, 건초 절단용 칼, 짚 절단용 칼 E 이 관세율 번호에 포함되 는 기타 제품 82.02 A 1 등대기 톱, 크로스 컷 톱 및 그 톱날 4 원형톱날 82.09 B 2 전정용 칼, 접목용 칼 및 원예용 칼 82.13 B 정원용 가위, 농업용 가위와 스프링이 있는 기타 가위 84.06 C 내연 피스톤 엔진 및 그 밖의 것 84.17 B 중(aus 84.17 B) 곡 물 건조 시설 84.18 A 우유 분리기 및 모 터를 포함한 우유 분리기 84.21 C 중(aus 84.21 C) 분 무기, 스프링클러 84.22 B 중(aus 84.22 B) 트 랙터 충전기 84.22 C 모든 종류의 윈치 84.24 토양 정리‧경작 용도 와 식물 관리 용도의 농업용 ‧원예용 기계, 기구, 장치 및 잔디용 또는 운동장용 롤러 84.25 농산물의 수확용‧탈곡용 기계, 기구, 장치; 짚 및 사료 결속기; 잔디 및 풀 제초기; 탈곡기(윈드 시프터), 관세율 번호 84.29 의 밀링 기계 및 장치를 제외한 알, 과실과 그 밖의 농산물의 분류 기계 및 기구 84.26 착유기와 그 밖의 낙농 기계 및 장치 84.27 와인, 과실주, 이와 유사한 음료의 제조에 사용되는 압착기, 분쇄기와 그 밖의 기계 84.28 그 밖의 농업용‧원예용‧가금 사육용‧양봉용 기계 및 장치와 기계 장치나 가열 장치를 갖춘 발아용 기기와 가금 사육용 부란기 및 양육기 87.01 A 궤도형 트랙터와 바퀴형 트랙터 87.02 A 중(aus 87.02 A) 화물 수송 자동차 *2) 87.14 A 트레일러와 화물 자동차 44.01 통나무 형태 등의 땔나무 44.03 중(aus 44.03) 원형 통나무, 껍질을 벗겼거나, 쪼갰거나 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B 호를 만들기 위해 두 개의 또는 네 개의 면으로 크게 나눈 것 44.04 심재; 목재로 만든 말뚝 등
다만 여기서 나열한 상품이 부산물이나 폐기물이 되는 핵심(주요) 상품을 카르텔이 다루는 경우는 제외한다.
다만 오로지 화물 트랙터(산간용 자동차)인 경우에 해당된다.