(StSV)
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 1 (StSG) und auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 2 über die Unfallversicherung, verordnet:
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisie- render Strahlung: a. für geplante Expositionssituationen: 1. die Bewilligungen, 2. die Exposition der Bevölkerung, 3. nicht gerechtfertigte Tätigkeiten, 4. die medizinische Exposition, 5. die berufliche Exposition, 6. den Umgang mit Strahlungsquellen, 7. den Umgang mit radioaktiven Abfällen, 8. die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen; b. für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung; c. für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Alt- lasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall; d. die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen; e. die Aufsicht und den Vollzug; f. die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR). AS 2017 4261 1 SR 814.50 2 SR 832.20 2 Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisie- rende Strahlung. 3 Sie gilt nicht für: a. Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden; b. Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung; c. oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.
In dieser Verordnung bedeuten: a. geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlungsquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht mit der Folge, dass eine Exposition oder eine mögliche Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird; b. Notfall-Expositionssituation: Expositionssituation infolge eines Notfalls nach Artikel 132; c. bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmassnahmen nicht oder nicht mehr erfordert; es handelt sich insbe- sondere um radiologische Altlasten, Radon, natürlich vorkommendes radio- aktives Material sowie langfristige Kontamination nach einem Notfall; d. berufliche Exposition: Exposition aufgrund einer beruflichen Tätigkeit; eine berufliche Exposition kann Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Ler- nende sowie Studierende betreffen; e. medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen und Patienten oder asymptomatischen Individuen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwe- cken, mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu verbessern, sowie Expositionen von nichtberuflich pflegenden Personen in der Humanmedizin und von teilneh- menden Personen in der Humanforschung; f. Exposition der Bevölkerung: jede Exposition von Personen mit Ausnahme von beruflichen und medizinischen Expositionen; g. Strahlenschutz-Sachverständige: Sachverständige nach Artikel 16 StSG, die über die erforderliche Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung im Strahlen- schutz verfügen, um den wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten; Sachverständige werden für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in betrieblichen Strahlenschutzanweisungen sowie für deren Kon- trolle innerhalb des Betriebs eingesetzt; h. natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM 3 ): Materialien mit natürlich vorkommenden Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten; Materialien, in denen die Aktivitätskonzentrationen der na- türlich vorkommenden Radionuklide durch bestimmte Prozesse unbeabsich- tigt verändert wurden, sind ebenfalls NORM; werden natürlich vorkommen- de Radionuklide gezielt angereichert, insbesondere zur Nutzung ihrer Radioaktivität, so gelten sie nicht mehr als NORM; i. ionisierende Strahlung: Energietransfer durch Teilchen oder elektromagneti- sche Wellen mit einer Wellenlänge von 100 nm oder weniger, der direkt o- der indirekt ein Atom oder Molekül ionisieren kann; j. Befreiungsgrenze (LL): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität ei- nes Materials entspricht, unter welcher der Umgang mit diesem Material nicht mehr der Bewilligungspflicht und demnach nicht der Aufsicht unter- stellt ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 9 festgelegt; k. NORM-Befreiungsgrenze (LLN): Wert, der der Grenze der spezifischen Ak- tivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, un- ter welcher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben wer- den kann; die Werte sind in Anhang 2 festgelegt; l. Bewilligungsgrenze (LA): Wert, der der Grenze der absoluten Aktivität eines Materials entspricht, oberhalb welcher der Umgang mit diesem bewilli- gungspflichtig ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 10 festgelegt; sie gel- ten nicht für NORM; m. Richtwert: Wert, der von einem Grenzwert abgeleitet wird, dessen Über- schreiten gewisse Massnahmen bewirkt und dessen Einhaltung auch die Einhaltung des zugehörigen Grenzwertes sicherstellt; Richtwerte für Konta- minationen der Luft (CA) und von Oberflächen (CS) sind in Anhang 3 Spal- ten 11 und 12 festgelegt; n. Strahlungsquelle: radioaktives Material oder Anlage, die ionisierende Strah- lung aussenden können; o. Material: Sammelbegriff für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Stoff- gemische, Werkstoffe und daraus hergestellte Endprodukte und Gegenstän- de; p. radioaktives Material: Material, das Radionuklide enthält, aktiviert oder mit Radionukliden kontaminiert ist und das die folgenden Voraussetzungen er- füllt: 1. der Umgang damit untersteht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung, 2. der Umgang damit ist nicht von der Bewilligungspflicht und der Auf- sicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung be- freit; 3 NORM = Naturally occurring radioactive material q. radioaktiver Stoff: mit dem Begriff «radioaktives Material» gleichbedeuten- der Begriff; r. radioaktive Quelle: radioaktives Material, das zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität eingesetzt wird; s. geschlossene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, deren Bauart unter üb- licher Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst; t. offene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, die nicht den Anforderungen einer geschlossenen radioaktiven Quelle genügt; u. herrenloses radioaktives Material: radioaktives Material, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewilli- gungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers befindet; v. Anlagen: abgekürzte Form von «Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen»; Anlagen sind Einrichtungen und Apparate, die zur Erzeugung von Photonen- oder Korpuskularstrahlen dienen. 2 Überdies gelten für diese Verordnung: a. die Begriffe, die in den Artikeln 5–7, 26, 49, 51, 80, 85, 96, 108, 122, 149 und 175 bestimmt sind; b. die überwiegend technischen Begriffe gemäss Anhang 1 und die Dosisbe- griffe gemäss Anhang 4.
Eine Tätigkeit ist im Sinne von Artikel 8 StSG gerechtfertigt, wenn: a. die mit ihr verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile deutlich überwiegen; und b. gesamthaft für Mensch und Umwelt keine vorteilhaftere Alternative ohne oder mit geringerer Strahlenexposition zur Verfügung steht.
Der Strahlenschutz ist für alle Expositionssituationen zu optimieren.
Bei der Optimierung soll so weit als möglich und sinnvoll reduziert werden: a. die Wahrscheinlichkeit der Exposition; b. die Anzahl exponierter Personen; c. die individuelle Dosis der exponierten Personen.
Für geplante Expositionssituationen werden Grenzwerte festgesetzt, die durch die Summe aller in einem Kalenderjahr akkumulierten Strahlendosen, die eine Person akkumuliert, nicht überschritten werden dürfen (Dosisgrenzwert). Bei medizinischen Expositionen werden keine Grenzwerte festgesetzt.
Können in bestehenden Expositionssituationen oder in Notfall-Expositionssituatio- nen die Dosisgrenzwerte nicht eingehalten werden oder wäre die Einhaltung der Dosisgrenzwerte in diesen Situationen mit unverhältnismässigem Aufwand verbun- den oder kontraproduktiv, so kommen Referenzwerte zur Anwendung.
Damit der Referenzwert eingehalten werden kann, sind die erforderlichen Mass- nahmen zu ergreifen.
Für geplante Expositionssituationen wird die Dosis durch eine einzelne Strah- lungsquelle oder Tätigkeit für eine Person festgelegt (Dosisrichtwert). Dieser Dosis- richtwert wird pro Strahlungsquelle so festgelegt, dass die Summe aller Dosen durch mehrere Strahlungsquellen den Dosisgrenzwert nicht überschreitet.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber legt in seinem Betrieb die Dosisrichtwerte für die beruflich strahlenexponierten Personen fest.
4 Dosisrichtwerte sind Optimierungsinstrumente. Bei ihrer Festlegung ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. 5 Wird ein Dosisrichtwert überschritten, so sind Massnahmen zu ergreifen.
Sämtliche Massnahmen im Strahlenschutz müssen nach dem zugrunde liegenden Risiko abgestuft sein.
Der Bewilligungspflicht unterstehen zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Artikel 28 StSG oder im Sinne einer näheren Ausführung dazu die folgenden Tätigkeiten: a. der Umgang mit Material, dessen spezifische Aktivität oberhalb der Befrei- ungsgrenze und dessen absolute Aktivität oberhalb der Bewilligungsgrenze liegt; b. der Umgang mit eingeschlossenem gasförmigem Material, dessen absolute Aktivität oberhalb der Bewilligungsgrenze liegt; c. die Abgabe an die Umwelt von Material, dessen spezifische Aktivität ober- halb der Befreiungsgrenze liegt und dessen absolute Aktivität grösser ist als die Aktivität von 1 kg eines Materials, dessen spezifische Aktivität der Be- freiungsgrenze entspricht; d. das Vertreiben von Material, dessen spezifische Aktivität oberhalb der Be- freiungsgrenze liegt und dessen absolute Aktivität grösser ist als die Aktivi- tät von 1 kg eines Materials, dessen spezifische Aktivität der Befreiungs- grenze entspricht; e. die Anwendung von Radionukliden am menschlichen Körper; f. der Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen nach Artikel 51 Ab- sätze 1 und 2 im eigenen oder in einem anderen Betrieb im In- oder Aus- land; g. die Durchführung von qualitätssichernden Massnahmen an Anlagen, nukle- armedizinischen Untersuchungsgeräten und Messmitteln zur Aktivitätsbe- stimmung (Aktivimeter) oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik; h. die Weiterverwendung radiologischer Altlasten nach Artikel 150 Absatz 2; i. Tätigkeiten, bei denen mit NORM umgegangen wird, wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstaben b und c zutrifft; j. 4 die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen.
a. das Transportieren von radioaktivem Material, das die Aktivitätskonzentra- tion für freigestellte Stoffe oder die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen unterschreitet, die festgelegt sind in: 1. Anlage A Unterabschnitt 2.2.7.2 Tabellen 2.2.7.2.2.1 und 2.2.7.2.2.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 5 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) 4 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). 5 SR 0.741.621. Die Anhänge zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie sind gratis einsehbar auf den Internetseiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN) für Europa (UNECE, ECE) unter www.unece.org > Legal Instruments and Recom- mendations > ADR; Separatdrucke können gegen Entgelt bezogen werden beim Bundes- amt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern. und in der Verordnung vom 29. November 2002 6 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), oder 2. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) nach Anhang C, Unterabschnitt 2.2.7.2, Tabellen 2.2.7.2.2.1 und 2.2.7.2.2.2 zum Protokoll vom 3. Juni 1999 7 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den interna- tionalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und in der Verordnung vom 31. Oktober 2012 8 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen- bahnen und Seilbahnen (RSD); b. das Transportieren von radioaktiven Stoffen als freigestellte Versandstücke: 1. nach Anlage A Abschnitt 3.2.1 Tabelle A (UN-Nummern 2908, 2909, 2910, 2911 und 3507) ADR und nach der SDR,
3. nach Artikel 16 der Verordnung vom 17. August 2005 9 über den Luft- transport (LTrV), 4. nach der Verordnung vom 2. März 2010 10 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen; c. das Transportieren von radioaktiven Stoffen in der Luft (UN-Nummern 2908, 2909, 2910, 2911 2912, 2913, 2915, 2916, 2978, 3321, 3322, 3332 und 3507 nach Anhang 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 11 über die Internationale Zivilluftfahrt und nach den zugehörigen technischen Vorschriften 12 ); 6 SR 741.621 7 SR 0.742.403.12. Die Anhänge zur RID werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie sind gratis einsehbar auf den Internetseiten der Zwischenstaatlichen Organisation für den in- ternationalen Eisenbahnverkehr unter www.otif.org > Veröffentlichungen > RID; Sepa- ratabdrucke können gegen Entgelt bezogen werden beim Bundesamt für Bauten und Lo- gistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern. 8 SR 742.412 9 SR 748.411 10 SR 747.224.141 11 SR 0.748.0. Dieser Anhang wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann gratis eingesehen werden auf den Internetseiten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) unter www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Internationales Recht sowie gegen Entgelt bezogen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université Montréal, Québec, Canada H3C 5H7). 12 Die technischen Vorschriften werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können gratis eingesehen werden auf den Internetseiten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) un- ter www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Internationales Recht sowie gegen Entgelt bezogen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université Montréal, Québec, Canada H3C 5H7). Sie können auch bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache gratis eingesehen werden. Sie werden nicht ins Deutsche und Italienische über- setzt. d. das Vertreiben, Verwenden, Lagern, Transportieren sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von fertigen Uhren mit radioaktiven Quellen, wenn sie den ISO-Normen 13 3157 14 und 4168 15 entsprechen, sowie von höchstens 1000 Uhrenbestandteilen mit radioaktiver Tritium-Leuchtfarbe; e. der Umgang mit Störstrahlern, bei denen: 1. die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, und 2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche 1 µSv/h 16 nicht überschreitet; f. der Umgang mit Mineralien- und Gesteinssammlungen mit einer spezifi- schen Aktivität unterhalb der NORM-Befreiungsgrenzen oder wenn diese weniger als 10 g natürliches Thorium oder 100 g Natururan enthalten; g. der Umgang mit Strahlungsquellen, mit Ausnahme des Vertreibens, für die eine Typenbewilligung erteilt worden ist; h. Tätigkeiten und Strahlungsquellen, die einer Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 17 (KEG) unterstehen; i. der Einsatz von beruflich strahlenexponiertem Flugpersonal durch Luftfahr- zeugbetreiberinnen und -betreiber.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungs- quellen nach dieser Verordnung.
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: a. Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG 18 unterstehen; b. Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG; 13 International Organization for Standardization. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen der ISO können beim BAG, 3003 Bern gratis eingesehen werden. Sie können gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 14 ISO 3157, Ausgabe 1991-11, Radioaktive Leuchtfarbe für Zeitmessgeräte, Spezifikation. 15 SN ISO 4168, Ausgabe 2003-09, Zeitmessgeräte – Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen an Radiolumineszenzbeschichtungen. 16 Sv = Sievert; mSv = Millisievert; µSv = Mikrosievert 17 SR 732.1 18 SR 732.1 c. die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen; d. den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen; e. die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt; f. 19 die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind mit den erforderli- chen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde verlangt bei hohem radiologischem Gefährdungspoten- zial zusätzlich eine Gefährdungsanalyse.
Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen eine schweizerische Zustelladresse angeben.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das ENSI können Bestim- mungen darüber erlassen, welche Unterlagen und Nachweise in ihrem Zuständig- keitsbereich erforderlich sind.
Die Bewilligungsbehörde beurteilt bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strah- lungsquellen unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 im ordentlichen Verfahren.
Sie prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang.
Sie entscheidet, ob quellenbezogene Dosisrichtwerte für die Bevölkerung erforder- lich sind, und legt diese in der Bewilligung fest.
Das BAG kann bewilligungspflichtige Tätigkeiten, bei denen das Gefährdungspo- tenzial für Mensch und Umwelt klein ist, im vereinfachten Bewilligungsverfahren beurteilen. Dies betrifft insbesondere: a. Anwendungen in der Medizin, die im Niedrigdosisbereich liegen (Art. 26 Bst. a); b. den Betrieb von Anlagen mit Voll- oder Teilschutzeinrichtungen.
Im vereinfachten Verfahren prüft es die eingereichten Gesuchsunterlagen nur auf Vollständigkeit und Form. 19 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
Das BAG kann für Strahlungsquellen mit besonders kleinem Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt eine Typenbewilligung erteilen (Art. 29 Bst. c StSG), namentlich wenn: a. durch die Konstruktion oder durch Massnahmen verhindert wird, dass Per- sonen unzulässig strahlenexponiert oder kontaminiert werden; und b. die Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes als radioaktiver Abfall nach Ende der Gebrauchsdauer, sofern eine solche notwendig ist, gewährleistet ist.
Das BAG prüft die eingereichten Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit, Form, Inhalt und Umfang.
Es unterzieht die für die Typenbewilligung vorgesehenen Strahlungsquellen einer Typenprüfung. Es kann dafür andere Stellen beiziehen.
Es legt bei der Erteilung einer Typenbewilligung fest: a. unter welchen Bedingungen mit dem radioaktiven Material umgegangen werden darf; b. ob und wie radioaktives Material nach dem Ende der Gebrauchsdauer als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden muss; c. ob und wie die Strahlungsquellen mit einem vom BAG bestimmten Zeichen gekennzeichnet werden müssen.
Die Bewilligungsbehörde befristet die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre.
Sie teilt ihren Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den betroffe- nen Kantonen und der Aufsichtsbehörde mit.
Betrifft eine Tätigkeit beide Bewilligungsbehörden, so können die Verfahren zusammengelegt werden.
Als Leitbehörde gilt, wer nach Massgabe der Gesuchsunterlagen überwiegend betroffen ist.
Die Leitbehörde legt in Absprache mit der anderen Bewilligungsbehörde das Verfahren fest.
Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilli- gungen.
Die Datenbank hat zum Zweck: a. notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustel- len; b. die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu verein- fachen; c. die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen.
Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden: a. im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person; b. Wohn- oder Geschäftsadresse; c. im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel; d. Telefonnummern; e. Adressen für die elektronische Kommunikation; f. Betriebskategorie; g. Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz- Sachverständigen; h. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 20 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; i. Suva-Kundennummer. 4 Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden. 5 Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen: a. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Da- ten in der Datenbank zu bearbeiten. b. Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen. c. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Appli- kationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. 20 SR 431.03
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der oder dem Strahlenschutz-Sachverständigen zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben die nötigen Kompetenzen erteilen und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.
Sie oder er muss überdies: a. betriebsinterne Weisungen über Arbeitsmethoden und Schutzmassnahmen erlassen und deren Einhaltung überwachen; b. die Kompetenzen der verschiedenen Linienvorgesetzten und der Strahlen- schutz-Sachverständigen sowie jener Personen, die mit Strahlungsquellen umgehen, schriftlich festhalten.
Setzt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Personen aus Dienstleistungsbetrieben oder anderen Betrieben als beruflich strahlenexponierte Personen ein, so muss sie oder er diese Betriebe auf die massgebenden Strahlen- schutzvorschriften aufmerksam machen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass alle im Betrieb anwesenden Personen, die eine Strahlenexposition erhalten können, über die Gefahren, die sich aus dem betrieblichen Umgang mit ionisierenden Strah- len für ihre Gesundheit ergeben können, in angemessener Weise informiert werden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbe- hörde folgende Änderungen vor ihrer Vornahme melden: a. Änderungen der Anlageleistung, der baulichen und konstruktiven Gegeben- heiten und der Strahlrichtung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG); b. Wechsel des Strahlenschutz-Sachverständigen (Art. 32 Abs. 2 StSG).
Der Verlust oder Diebstahl einer radioaktiven Quelle, deren Aktivität die Bewilli- gungsgrenze überschreitet, muss unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Die effektive Dosis darf den Grenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht über- schreiten.
Die Organ-Äquivalentdosis darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: a. für die Augenlinse: 15 mSv pro Kalenderjahr; b. für die Haut: 50 mSv pro Kalenderjahr.
Die Bewilligungsbehörde kann von Betrieben mit einer Bewilligung für die Abga- be an die Umwelt nach den Artikeln 111–116 eine jährliche Ermittlung der Dosis für die durch den Betrieb am meisten exponierten Personen aus der Bevölkerung ver- langen und die Vorgaben zur Ermittlung der Strahlendosen festlegen.
Das ENSI erlässt Richtlinien zur Ermittlung der Strahlendosen für seinen Auf- sichtsbereich.
Aktivitätskonzentrationen in der Luft ausserhalb von Betriebsarealen dürfen an zugänglichen Orten im Jahresmittel die in Anhang 7 festgelegten Immissionsgrenz- werte für die Luft (IGLf) nicht überschreiten.
Aktivitätskonzentrationen in öffentlich zugänglichen Gewässern dürfen im Wo- chenmittel die in Anhang 7 festgelegten Immissionsgrenzwerte für Gewässer (IGGw) nicht überschreiten.
Es muss zusätzlich gewährleistet werden, dass die durch die externe Strahlung verursachten Ortsdosen in Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitsräumen so tief bleiben, dass sie unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit und aller anderen Expositions- pfade zu keiner Überschreitung der Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölke- rung führen können.
Folgende Tätigkeiten gelten nach Artikel 8 StSG als nicht gerechtfertigt und sind daher verboten: a. der absichtliche Zusatz von Radionukliden bei der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, Spielwaren, Schmuck und Kosmetika; b. die Anwendung von Verfahren, die eine Aktivierung von in Spielwaren und Schmuck verwendeten Materialien bewirken; c. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Produkten nach den Buchstaben a und b.
Medizinische Expositionen liegen: a. im Niedrigdosisbereich, wenn sie zu einer effektiven Dosis für die Patientin oder den Patienten unter 1 mSv führen; b. im mittleren Dosisbereich, wenn sie zu einer effektiven Dosis für die Patien- tin oder den Patienten zwischen 1 mSv und 5 mSv führen; c. im Hochdosisbereich, wenn sie zu einer effektiven Dosis für die Patientin oder den Patienten von mehr als 5 mSv führen.
Medizinische Expositionen gelten unter Vorbehalt der Artikel 28 und 29 grundsätz- lich als gerechtfertigt.
Jede allgemeine Anwendung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren muss vorgängig gerechtfertigt werden.
Die Rechtfertigung bestehender diagnostischer oder therapeutischer Verfahren ist zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über die Wirksamkeit oder die Folgen der Verfahren vorliegen.
Die KSR erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufs- und Fachver- bänden Empfehlungen zur Rechtfertigung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und veröffentlicht diese. 21
Wer Anwendungen verschreibt oder durchführt, muss bereits vorhandene diagnos- tische Informationen und die Krankengeschichte berücksichtigen, um unnötige Strahlenexpositionen zu vermeiden.
Wer Anwendungen verschreibt, muss eine Indikation erstellen, diese dokumentie- ren und an die durchführende Ärztin oder den durchführenden Arzt weiterleiten.
Spitäler, radiologische Institute, Zuweiserinnen und Zuweiser müssen Anwendun- gen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik verschreiben. Den Stand von Wissenschaft und Technik geben insbesondere Zuweisungsrichtlinien wieder, die auf nationalen oder internationalen Richtlinien oder Empfehlungen basieren. 21 www.ksr-cpr.ch 4 Jede Anwendung muss vorgängig und unter Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik, der Indikation und der individuellen Charakteristik des betroffenen Individuums von der durchführenden Ärztin oder vom durchführenden Arzt gerechtfertigt werden. 5 Ein diagnostisches oder therapeutisches Verfahren, das nach Artikel 28 nicht gerechtfertigt ist, kann je nach Umstand als spezifische, individuelle Anwendung dennoch gerechtfertigt sein. Dies muss im Einzelfall von der durchführenden Ärztin oder vom durchführenden Arzt begründet und dokumentiert werden.
Eine radiologische Reihenuntersuchung ist eine bei einer bestimmten Personen- gruppe durchgeführte radiologische Untersuchung zur Früherkennung einer Krank- heit, ohne dass bei der einzelnen Person ein individueller Krankheitsverdacht be- steht. Nicht darunter fallen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Radiologische Reihenuntersuchungen dürfen nur im Rahmen eines Programms durchgeführt werden. Sie müssen von einer Gesundheitsbehörde veranlasst werden.
Sie müssen den von der zuständigen Gesundheitsbehörde für das Programm festge- legten Qualitätsanforderungen genügen.
Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nichtmedizinischer Bildgebung verbunden sind, müssen im Voraus unter Berücksichtigung der besonderen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person gerechtfertigt werden.
Expositionen im mittleren Dosisbereich oder im Hochdosisbereich für Eignungs- untersuchungen sind verboten.
Wird eine Exposition durch die Strafverfolgungs-, Sicherheits- oder Zollbehörden veranlasst, so muss das bildgebende Verfahren mit der niedrigsten möglichen Dosis durchgeführt werden, mit der die Fragestellung beantwortet werden kann. Kann eine Exposition nicht im Niedrigdosisbereich durchgeführt werden, so muss dies begrün- det und dokumentiert werden.
Werden Expositionen aus Sicherheitsgründen routinemässig durchgeführt, so muss den untersuchten Personen die Möglichkeit gegeben werden, eine andere Untersu- chungsart ohne ionisierende Strahlung zu wählen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei diagnostischen Untersuchungen, bei Untersuchungen in der interventionellen Radiologie und bei Untersuchungen in der Nuklearmedizin alle Strahlendosen so niedrig halten, wie dies für die Gewinnung der benötigten Bildinformation möglich ist.
Sie oder er muss bei allen therapeutischen Expositionen eine individuelle dosimet- rische Planung durchführen. Die Dosen für Risikoorgane müssen unter Berücksich- tigung des beabsichtigten radiotherapeutischen Zwecks so niedrig wie möglich gehalten werden.
Der Optimierungsprozess beinhaltet zum Schutz der Patientinnen und Patienten insbesondere: a. die Auswahl der geeigneten Ausrüstung einschliesslich der Software; b. die Sicherstellung der Qualität der adäquaten diagnostischen Information oder des therapeutischen Erfolgs; c. die Einhaltung der praktischen Aspekte der Verfahren; d. die Qualitätssicherung; e. die Erfassung und Evaluation der Patientendosis oder der abgebenden Akti- vität; f. die Verwendung von adäquaten Einstellparametern oder adäquaten Radio- nukliden; g. den Einsatz von empfindlichen Detektoren; h. den Einsatz der zum Schutz der Patientinnen und Patienten notwendigen Mittel zu jeder medizinischen Anlage.
Die Dosis des Personals muss im Optimierungsprozess berücksichtigt werden.
Das EDI kann Bestimmungen über die technische Optimierung zum Schutz von Patientinnen und Patienten erlassen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss alle therapeutischen und diagnostischen Expositionen aus dem mittleren Dosisbereich oder dem Hochdo- sisbereich und in der Mammografie so dokumentieren, dass die Strahlendosis der Patientin oder des Patienten im Nachhinein ermittelt werden kann.
Das BAG erhebt regelmässig, jedoch mindestens alle zehn Jahre, die Strahlendo- sen der medizinischen Expositionen in der Bevölkerung.
Es kann bei Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern anonymisierte Daten zu therapeutischen, diagnostischen, interventionellen oder nuklearmedizinischen An- wendungen einfordern, insbesondere:
b. Expositionsparameter; c. Strahlendosiswerte oder Aktivitätswerte; d. Anlagespezifikationen; e. Geschlecht, Alter, Grösse und Gewicht der Patientinnen und Patienten; f. Anzahl der einzelnen Expositionen pro Anwendung, unterteilt in Art und anatomische Region. 3 Es kann Dritte mit dem Erstellen von Statistiken beauftragen. Es gibt ihnen hierzu die notwendigen Daten bekannt.
Das BAG veröffentlicht Empfehlungen zur Strahlendosis bei diagnostischen, interventionellen oder nuklearmedizinischen Untersuchungen in Form von diagnos- tischen Referenzwerten.
Es führt dazu auf der Basis der Daten nach Artikel 34 Absatz 2 nationale Erhebun- gen durch, berücksichtigt internationale Empfehlungen und publiziert die Ergeb- nisse.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die eigene Praxis regelmässig analysieren und Abweichungen von diagnostischen Referenzwerten begründen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss: a. bei therapeutischen Anwendungen die Medizinphysikerin oder den Medi- zinphysiker in enger Mitarbeit einbeziehen; ausgenommen sind standardi- sierte Anwendungen in der Nuklearmedizin; b. bei standardisierten Anwendungen in der Nuklearmedizin, in der Computer- tomografie, bei interventionellen radiologischen Anwendungen sowie in der Fluoroskopie im mittleren und Hochdosisbereich die Medizinphysikerin o- der den Medizinphysiker einbeziehen; c. bei Anwendungen von technologisch komplexen Untersuchungen oder neu- en Untersuchungstechniken im mittleren und niedrigen Dosisbereich die Medizinphysikerin oder den Medizinphysiker auf Verlangen der Aufsichts- behörde einbeziehen.
Das EDI kann für therapeutische Anwendungsbereiche den Umfang des Einbezugs der Medizinphysikerinnen und -physiker konkretisieren.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass Personen, die nichtberuflich bei der Unterstützung und Pflege von Patientinnen und Patienten helfen, über ihre Exposition und deren Risiken informiert sind.
Für nichtberuflich pflegende Personen gilt ein Dosisrichtwert von 5 mSv effektiver Dosis pro Jahr.
Bei Feststellung einer Überschreitung des Dosisrichtwertes muss die Bewilligungs- inhaberin oder der Bewilligungsinhaber die betroffene Person informieren.
Das EDI kann für spezielle medizinische Verfahren spezifische Dosisrichtwerte festlegen.
Die Patientinnen und Patienten müssen über Risiken und Nutzen der medizinischen Exposition informiert werden.
Medizinische Expositionen an Kindern müssen mit speziell für diese Patientengrup- pe optimierten Expositionsparametern durchgeführt werden. Dabei müssen insbe- sondere berücksichtigt werden: a. der Körperbau; b. die Strahlensensibilität; c. die Möglichkeit des Einsatzes spezieller technischer Hilfsmittel.
Bei Expositionen im mittleren Dosisbereich oder im Hochdosisbereich und bei therapeutischen Expositionen einer Patientin muss die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt abklären, ob die Patientin schwanger ist.
Besteht eine Schwangerschaft oder kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, so ist bei der Rechtfertigung dieser Umstand gegenüber der Notwendigkeit der Exposition abzuwägen. Bei der Optimierung muss sowohl die Dosis für das ungebo- rene Kind als auch für die Mutter berücksichtigt werden.
Liegt der Uterus einer schwangeren Patientin im Untersuchungsbereich, so ist die Uterusdosis zu dokumentieren.
Stillende Patientinnen müssen bei nuklearmedizinischen Expositionen über die Notwendigkeit und die Dauer eines allfälligen Stillunterbruchs aufgrund der Konta- mination der Muttermilch informiert werden.
Zweck der klinischen Audits ist es, sicherzustellen, dass medizinische Expositio- nen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gerechtfertigt und optimiert sind und sich die Qualität und das Ergebnis der Patientenversorgung kontinuierlich verbessern.
Klinische Audits beinhalten die systematische Überprüfung der patienten- und der personalbezogenen Prozesse von Verfahren mit ionisierender Strahlung in Diagnos- tik und Therapie und deren Vergleich mit dem Stand von Wissenschaft und Technik.
Das BAG kann bei der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber für die folgenden medizinischen Strahlenanwendungen alle fünf Jahre ein klinisches Audit veranlassen: a. Computertomografie; b. Nuklearmedizin; c. Radioonkologie; d. durchleuchtungsgestützte interventionelle diagnostische und therapeutische Verfahren.
Zieht das BAG zur Koordination und Vorbereitung klinischer Audits Dritte bei (Art. 189), so müssen diese Dritten Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Institutionen und Fachgesellschaften sein.
Zieht das BAG zur Durchführung klinischer Audits Dritte bei (Art. 189), so müs- sen diese Auditorinnen und Auditoren über langjährige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet verfügen und von den auditierten Bewilligungsinhaberinnen und -in- habern unabhängig sein.
Das BAG stellt den beigezogenen Dritten die notwendigen Daten über die Bewilli- gungsinhaberinnen und -inhaber zur Verfügung.
Stellen die beigezogenen Dritten bei der Auswertung von Audits erhebliche Ab- weichungen von den Vorschriften dieser Verordnung oder vom Stand der Wissen- schaft und Technik fest, so informieren sie das BAG.
Sämtliche Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Strahlenanwendungen nach Artikel 41 Absatz 3 führen jährlich eine Eigenevaluation ihrer Prozesse durch.
Sie erstellen ein Qualitätshandbuch und legen dieses im Rahmen des Audits vor.
Das Qualitätshandbuch muss mindestens eine detaillierte Beschreibung der folgen- den Punkte beinhalten: a. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten; b. Gerätepark für Untersuchung und Behandlung; c. Personalschulung; d. Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über die Rechtfertigung der individuellen Anwendung (Art. 29); e. Untersuchungs- und Behandlungsprotokolle und Patienteninformationen; f. Dokumentation der Strahlendosen (Art. 33); g. Befunderstellung und Befundkommunikation oder Behandlungskontrolle, Datenspeicherung und Datentransfer; h. Qualitätssicherung; i. Eigenevaluation.
Die Durchführung von Forschungsprojekten mit Anwendung von Strahlungsquel- len am Menschen bedarf einer Bewilligung nach Artikel 45 des Humanforschungs- gesetzes vom 30. September 2011 22 (HFG). 2 Für die Durchführung von klinischen Versuchen mit Heilmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden können, ist zudem eine Bewilligung nach Artikel 54 des Heil- mittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 23 (HMG) erforderlich.
Bei Forschungsprojekten ohne erwarteten direkten Nutzen für die teilnehmenden Personen gilt für diese ein Dosisrichtwert von 5 mSv effektiver Dosis pro Jahr.
Ausnahmsweise kann der Dosisrichtwert nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Alters, der Fortpflanzungsfähigkeit, der Lebenserwartung und des Gesundheits- zustandes bis zu 20 mSv effektive Dosis pro Jahr betragen, sofern dies aus methodi- schen Gründen zwingend erforderlich ist.
Bei kombinierten Verfahren müssen bei der Berechnung oder der Abschätzung der Dosis teilnehmender Personen alle Strahlungsquellen berücksichtigt werden.
Bei der Dosisberechnung oder der Dosisabschätzung muss der Unsicherheitsfaktor berücksichtigt werden.
Für das Inverkehrbringen von Radiopharmazeutika und deren Anwendung am Menschen gelten die Bestimmungen des HMG 24 . 2 Eine Zustimmung des BAG ist erforderlich für: 22 SR 810.30 23 SR 812.21 24 SR 812.21 a. die Zulassung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 1 HMG; b. die vereinfachte Zulassung von Radiopharmazeutika nach Artikel 14 HMG; c. die befristete Bewilligung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 4 HMG. 3 Das BAG erteilt seine Zustimmung gestützt auf die im Rahmen des Zulassungsge- suches erhaltenen Unterlagen sowie auf die Beurteilung und Begründung durch die Fachkommission für Radiopharmazeutika. 4 Radiopharmazeutika müssen als solche gekennzeichnet sein. Ihre Beschriftung muss auf der Verpackung mindestens folgende strahlenschutzrelevanten Angaben enthalten: a. die Präparatbezeichnung; b. das Gefahrenzeichen nach Anhang 8; c. die Radionuklide und ihre Aktivitäten zur Kalibrationszeit; d. die Kalibrationszeit und den spätesten Gebrauchszeitpunkt. 5 Für die Beschriftung gelten überdies die arzneimittelrechtlichen Vorschriften. 6 Entsorgungsrelevante langlebige radionuklidische Verunreinigungen sind in den Begleitpapieren anzugeben.
Wer Radiopharmazeutika zubereitet, muss die in den Fachinformationen beschrie- benen Qualitätskontrollen durchführen.
Das BAG kann jederzeit Proben erheben, um festzustellen, ob die Anforderungen nach Artikel 46 noch erfüllt sind. Es kann dafür spezialisierte Laboratorien beizie- hen.
Das EDI kann Anforderungen an die Zubereitung und an die Anwendung von Radiopharmazeutika festlegen; dabei berücksichtigt es nationale und internationale Richtlinien sowie die Empfehlungen von Fachgesellschaften, insbesondere der European Association of Nuclear Medicine (EANM) 25 oder der Schweizerischen Gesellschaft für Radiopharmazie / Radiopharmazeutische Chemie (SGRRC) 26 .
Die Fachkommission für Radiopharmazeutika (FKRP) ist eine ständige Verwal- tungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 27 (RVOV). 25 Diese Empfehlungen können in englischer Sprache kostenlos abgerufen werden auf den Internetseiten der EANM unter www.eanm.org. 26 Diese Empfehlungen können kostenlos abgerufen werden auf den Internetseiten der SGRRC unter www.sgrrc.ch. 27 SR 172.010.1 2 Sie berät das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), das Schweizerische Heilmittelinstitut und das BAG in Fragen der Radiopharmazie. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erarbeitet Gutachten zu Gesuchen um Zulassung von Radiopharmazeu- tika. b. Sie erarbeitet Gutachten zu sicherheitsrelevanten Fragestellungen im Zusam- menhang mit Radiopharmazeutika. c. Sie berät das EDI bei der Anpassung von Anhang 1 der Arzneimittelverord- nung vom 21. September 2018 28 . 29 3 Sie besteht aus Fachleuten der Wissenschaftsbereiche Nuklearmedizin, Pharmazie, Chemie und Strahlenschutz.
Ein medizinisches Strahlenereignis ist ein unvorhergesehenes Ereignis in Form einer unbedachten oder unsachgemässen Handlung mit oder ohne tatsächliche Folgen, die aufgrund von Mängeln im Qualitätssicherungsprogramm, technischen Fehlfunktio- nen, Fehlmanipulationen oder anderem fehlerhaften Verhalten von Personen zu nicht beabsichtigten Expositionen von Patientinnen und Patienten geführt hat oder hätte führen können.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss über die medizini- schen Strahlenereignisse Buch führen.
Sie oder er muss mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe regelmässig die vorge- fallenen medizinischen Strahlenereignisse analysieren und die notwendigen betrieb- lichen Anpassungen zur Verhinderung ähnlicher Ereignisse vornehmen.
Sie oder er muss die folgenden medizinischen Strahlenereignisse innert 30 Tagen der Aufsichtsbehörde melden: a. unvorhergesehene Expositionen, die bei der Patientin oder beim Patienten zu einer mässigen Organschädigung, einer mässigen Funktionsbeeinträchtigung oder schwereren Schäden geführt haben oder hätten führen können; b. Patienten- oder Organverwechslungen bei therapeutischen Expositionen o- der bei diagnostischen Expositionen im Hochdosisbereich; c. unvorhergesehene Expositionen, bei denen die Patientin oder der Patient ei- ner effektiven Dosis von mehr als 100 mSv erhalten hat. 28 SR 812.212.21 29 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3577). 4 Bei medizinischen Strahlenereignissen nach Absatz 3 muss die Bewilligungsinha- berin oder der Bewilligungsinhaber im Sinne von Artikel 129 eine Untersuchung durchführen und einen Bericht vorlegen.
Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die: a. durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung einen Dosisgrenzwert für Personen aus der Bevölkerung nach Artikel 22 überschreiten können; vorbe- halten bleibt Absatz 2; b. mindestens einmal pro Woche in Kontrollbereichen nach Artikel 80 arbeiten oder ausgebildet werden; oder c. mindestens einmal pro Woche in Überwachungsbereichen nach Artikel 85 arbeiten oder ausgebildet werden und dabei einer erhöhten Ortsdosisleistung ausgesetzt sein können.
Personen, die am Arbeitsplatz ausschliesslich einer Exposition durch Radon ausge- setzt sind, gelten erst als beruflich strahlenexponiert, wenn sie dadurch eine effektive Dosis von über 10 mSv pro Jahr akkumulieren können (Art. 167 Abs. 3).
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiberin oder der Luftfahrzeugbetreiber bezeichnen alle beruflich strahlenexponierten Personen des Betriebs.
Sie oder er informiert ihre beruflich strahlenexponierten Personen regelmässig über: a. die bei ihrer Tätigkeit zu erwartenden Strahlendosen; b. die für sie geltenden Dosisgrenzwerte; c. die Gesundheitsrisiken, die ihre Tätigkeit mit sich bringt; d. die Strahlenschutzmassnahmen, die für ihre Tätigkeit beachtet werden müs- sen; e. die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber teilt die beruflich strah- lenexponierten Personen nach den Absätzen 2–4 für die Überwachung in die Kate- gorien A und B ein.
Zur Kategorie A gehören Personen, die: a. bei ihrer beruflichen Tätigkeit pro Kalenderjahr folgende Dosen akkumulie- ren können: 1. eine effektive Dosis über 6 mSv, 2. eine Äquivalentdosis für die Augenlinse über 15 mSv, oder 3. eine Äquivalentdosis für die Haut, die Hände oder die Füsse über 150 mSv; b. am Arbeitsplatz einer durch Radon verursachten effektiven Dosis von über 10 mSv pro Kalenderjahr ausgesetzt sind; oder c. als Eigenpersonal in einer Kernanlage tätig sind.
Zur Kategorie B gehören alle beruflich strahlenexponierten Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
Personen, die Tätigkeiten ausführen, bei denen ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass Dosen nach Absatz 2 Buchstabe a akkumuliert werden, werden für die Ausübung dieser Tätigkeiten in die Kategorie B eingeteilt. Darunter fallen insbeson- dere Tätigkeiten: a. beim Betrieb diagnostischer Röntgenanlagen in Arzt-, Zahnarzt- und Tier- arztpraxen ausser im Hochdosisbereich; b. als beruflich strahlenexponiertes Flugpersonal.
Erbringt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Nachweis, dass eine Tätigkeit keine der Voraus- setzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann sie oder er bei der Aufsichtsbehörde eine Einteilung der Personen, welche diese Tätigkeit ausführen, in die Kategorie B bean- tragen.
Personen unter 16 Jahren dürfen nicht beruflich strahlenexponiert sein.
Für Personen zwischen 16 und 18 Jahren und für schwangere Frauen gelten spezi- elle Dosisgrenzwerte nach Artikel 57.
Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende muss die Strahlenexpositi- on der schwangeren Frau monatlich ermittelt werden.
Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI fest, wann schwangere Frauen mit einem zusätzlichen aktiven Personendosimeter ausgerüstet werden müssen.
Schwangere Frauen müssen auf ihr Verlangen von folgenden Tätigkeiten befreit werden: a. vom Flugdienst; b. von Arbeiten mit radioaktivem Material, bei denen die Gefahr einer Inkorpo- ration oder einer Kontamination besteht; c. von Arbeiten, die nur von einer beruflich strahlenexponierten Person der Ka- tegorie A ausgeführt werden dürfen.
Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktivem Material ausführen, bei denen eine erhöhte Gefahr einer Inkorporation besteht.
Bei beruflich strahlenexponiertem Flugpersonal muss die Strahlenexposition bei der Erstellung von Arbeitsplänen optimiert werden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss medizinische Abklärungen nach Artikel 11a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 30 über die Unfallverhütung (VUV) durchführen lassen. 2 Die Suva kann Arbeitnehmende den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Artikeln 70–89 VUV unterstellen.
Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Für sie darf der Grenzwert für die effektive Dosis ausnahmsweise und mit Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde bis 50 mSv pro Kalenderjahr betragen, sofern die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre einschliesslich des laufenden Jahres unter 100 mSv liegt.
Für sie darf die Organ-Äquivalentdosis die folgenden Grenzwerte nicht überschrei- ten: a. für die Augenlinse: 20 mSv pro Kalenderjahr oder 100 mSv für die Sum- mendosis fünf aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei in einem einzel- nen Kalenderjahr 50 mSv nicht überschritten werden dürfen; b. für die Haut, die Hände und die Füsse: 500 mSv pro Kalenderjahr.
Beruflich strahlenexponierte Personen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur eine effektive Dosis von 20 mSv pro Kalenderjahr abzüglich der im laufenden Kalenderjahr bereits erhaltenen Dosis akkumulieren.
Für Personen im Alter von 16–18 Jahren darf die effektive Dosis den Grenzwert von 6 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Schwangere Frauen dürfen nur als beruflich strahlenexponierte Personen eingesetzt werden, wenn gewährleistet ist, dass ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende die effektive Dosis von 1 mSv für das ungeborene Kind nicht überschrit- ten wird. 30 SR 832.30
Wird ein Dosisgrenzwert nach den Artikeln 56 Absätze 1–3 und 57 Absatz 1 bei einer beruflich strahlenexponierten Person überschritten, so darf diese Person für den Rest des Kalenderjahres höchstens akkumulieren: a. eine effektive Dosis von 1 mSv; b. eine Äquivalentdosis von 15 mSv für die Augenlinse und von 50 mSv für die Haut, die Hände und die Füsse.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 56 Ab- satz 2.
Schwangere Frauen dürfen bei einer Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 57 Absatz 2 während des weiteren Verlaufs der Schwangerschaft nicht mehr im Kontroll- oder Überwachungsbereich nach den Artikeln 80 und 85 eingesetzt wer- den.
Überschreitet eine Person einen Dosisgrenzwert nach Artikel 56 oder 57, so ent- scheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Person unter ärztliche Kontrolle gestellt wer- den muss.
Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung dem oder der Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mit und schlägt die zu treffenden Massnahmen vor. Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, so informiert sie oder er auch die Suva.
Die Ärztin oder der Arzt gibt der Aufsichtsbehörde bekannt: a. Daten über erkannte Frühschäden; b. Daten über Krankheiten oder besondere Veranlagungen, die einen Nichteig- nungsentscheid notwendig machen; c. Daten der biologischen Dosimetrie.
Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, so gibt die Ärztin oder der Arzt die Daten auch der Suva bekannt.
Die Suva, oder bei Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Auf- sichtsbehörde, trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie kann einen befristeten oder dauernden Ausschluss von Arbeiten als beruflich strahlenexponierte Person verfü- gen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiberin oder der Luftfahrzeugbetreiber legen zur Optimierung des Strahlenschutzes Dosisrichtwerte für beruflich strahlenexponierte Personen fest.
Der Grundsatz der Optimierung gilt als erfüllt bei Tätigkeiten, die für beruflich strahlenexponierte Personen nicht zu einer effektiven Dosis von mehr als 100 µSv pro Kalenderjahr führen.
Bei der Überschreitung eines Dosisrichtwertes muss die Arbeitspraxis überprüft und der Strahlenschutz verbessert werden.
Bei beruflich strahlenexponierten Personen ist die Strahlenexposition individuell und nach Anhang 4 zu ermitteln (Personendosimetrie).
Die externe Strahlenexposition ist monatlich zu ermitteln.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 erlauben, wenn: a. ein zusätzliches oder ein anderes geeignetes System zur Dosisüberwachung zur Verfügung steht; b. kein geeignetes System zur Dosisüberwachung zur Verfügung steht, dafür jedoch erhöhte Strahlenschutzmassnahmen getroffen werden.
Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI fest, wie und in welchen Zeitab- ständen die interne Strahlenexposition zu ermitteln ist. Es berücksichtigt dabei die Arbeitsbedingungen und die Art der verwendeten Radionuklide.
Es regelt im Einvernehmen mit dem ENSI, wann ein zweites, unabhängiges Dosi- metriesystem, das eine zusätzliche Funktion erfüllt, eingesetzt werden muss.
In Fällen, in denen sich eine individuelle Dosismessung nicht eignet, hat die Be- willigungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Strahlendosis rechnerisch zu ermitteln; dies bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI Bestimmungen zur rechnerischen Ermittlung der Strahlendosen.
Beim Flugpersonal kann eine rechnerische Ermittlung der Strahlendosis durch die Luftfahrzeugbetreiberin oder den Luftfahrzeugbetreiber selbst erfolgen. Die dazu verwendete Software muss dem Stand der Technik entsprechen.
Für beruflich strahlenexponierte Personen in Betrieben mit einer Bewilligung des BAG gelten folgende Meldeschwellen pro dosimetrische Überwachungsperiode: a. 2 mSv für die effektive Dosis; b. 2 mSv für die Äquivalentdosis für die Augenlinse; c. 50 mSv für die Äquivalentdosis für die Haut, die Hände oder Füsse.
Beim Erreichen einer Meldeschwelle entstehen die Meldepflichten nach den Arti- keln 65 Absatz 1 Buchstabe c und 69 Buchstabe b.
der Personendosimetrie
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahr- zeugbetreiberinnen und -betreiber müssen die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Perso- nendosimetriestelle ermitteln lassen. Eine rechnerische Ermittlung der Dosen nach Artikel 62 oder Triagemessungen zur Feststellung einer internen Strahlenexposition können sie auch selber durchführen.
Sie tragen die Kosten der Dosimetrie.
Sie müssen: a. die betroffenen Personen über die Ergebnisse der Dosimetrie informieren; b. ihnen eine schriftliche Zusammenfassung aller Dosen aushändigen: 1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 2. vor dem Einsatz in einem anderen Betrieb; c. der Suva die für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge not- wendigen Betriebs-, Personen- und Dosimetriedaten zur Verfügung stellen; d. bei Erreichen einer Meldeschwelle nach Artikel 63 der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen eine Erklärung zur Ursache der Dosis abgeben; die Erklä- rung muss innert zweier Wochen schriftlich erfolgen; e. der von ihnen beauftragten Personendosimetriestelle für alle beruflich strah- lenexponierten Personen in ihrem Betrieb die Daten nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a–e und g–i melden; f. die von beruflich strahlenexponierten Personen bei Auslandeinsätzen akku- mulierten Dosen, die nicht von einer Schweizer Personendosimetriestelle ermittelt wurden, direkt dem zentralen Dosisregister melden; diese Meldung muss innert eines Monats nach Ablauf des Einsatzes in einer vom BAG vor- geschriebenen Form erfolgen.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahr- zeugbetreiberinnen und -betreiber müssen im Falle einer im Betrieb durchgeführten rechnerischen Ermittlung der Strahlendosis nach Artikel 62 melden: a. die Daten nach Artikel 73: dem zentralen Dosisregister (Art. 72); b. die rechnerisch ermittelten Strahlendosen: innerhalb eines vom BAG festge- legten Zeitraumes in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister; c. eine Überschreitung einer Meldeschwelle nach Artikel 63: spätestens zehn Tage nach Berechnung der Strahlendosis der Aufsichtsbehörde; d. einen Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes: innerhalb eines Arbeitstages der Aufsichtsbehörde und, wenn es sich um eine Arbeitnehme- rin oder einen Arbeitnehmer handelt, der Suva.
Für Betriebe im Aufsichtsbereich des ENSI erlässt das ENSI zusätzliche Richtli- nien über die Meldung rechnerisch ermittelter Strahlendosen.
Eine Personendosimetriestelle muss von der anerkennenden Behörde (Art. 68) anerkannt sein.
Sie wird anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie hat ihren Sitz in der Schweiz. b. Sie verfügt über eine geeignete Organisation sowie über genügend Personal, insbesondere über eine genügende Anzahl Personen mit praktischen Kennt- nissen in der betreffenden Messtechnik und im Strahlenschutz. c. Sie weist der anerkennenden Behörde nach, dass sie über ein Qualitätssiche- rungsprogramm verfügt und dieses anwendet. d. Das Messsystem entspricht dem Stand der Technik und ist durch eine unun- terbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rück- führbar.
Ist eine Personendosimetriestelle für die Personendosimetrie akkreditiert, so gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d als erfüllt.
Die anerkennende Behörde stellt durch eine Inspektion und eine technische Prü- fung fest, ob eine Personendosimetriestelle die Voraussetzungen für die Anerken- nung erfüllt. Sie kann Dritte damit beauftragen.
Die Anerkennung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden.
Zuständig für die Anerkennung sind: a. das BAG, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in seinem Aufsichtsbereich oder in demjenigen der Suva tätig sein will; b. das ENSI, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in seinem Aufsichtsbereich tätig sein will.
Will eine Personendosimetriestelle in verschiedenen Aufsichtsbereichen tätig sein, so sprechen sich die anerkennenden Behörden darüber ab, welche von ihnen für die Anerkennung zuständig ist.
Die anerkennenden Behörden dürfen keine Personendosimetriestelle betreiben.
a. Sie meldet die Daten nach Artikel 73 innert eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode folgenden Stellen: 1. der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal der Luftfahrzeugbetreiberin oder dem Luftfahrzeugbetrei- ber; 2. dem zentralen Dosisregister (Art. 72) in einer vom BAG vorgeschrie- benen Form; 3. wenn es sich um Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI handelt: überdies dem ENSI direkt. b. Wird eine Meldeschwelle pro Überwachungsperiode nach Artikel 63 über- schritten, so meldet die Personendosimetriestelle dies der Bewilligungsinha- berin oder dem Bewilligungsinhaber und der Aufsichtsbehörde spätestens zehn Arbeitstage nach dem Eintreffen des Dosimeters. c. Bei Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes meldet die Perso- nendosimetriestelle das Resultat der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewil- ligungsinhaber oder beim Flugpersonal der Luftfahrzeugbetreiberin oder dem Luftfahrzeugbetreiber sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Ar- beitstages. Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitneh- mer, so informiert sie auch die Suva. d. Für Personendosimetriestellen, die vom ENSI anerkannt werden, erlässt das ENSI eine Richtlinie über die Meldungen.
Die Personendosimetriestelle muss die Dosiswerte und die Personalien sowie alle Rohdaten, die für eine nachträgliche Berechnung der zu meldenden Dosen not- wendig sind, während zweier Jahre nach Ablieferung an das zentrale Dosisregister aufbewahren.
Sie muss sich nach den Weisungen der anerkennenden Behörde auf eigene Kosten an Vergleichsmessungen beteiligen.
Will eine Personendosimetriestelle ihre Tätigkeit einstellen, so muss sie dies der anerkennenden Behörde, ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern und den für ihre Auftraggeberinnen und Auftraggeber zuständigen Aufsichtsbehörden mindes- tens sechs Monate im Voraus ankündigen.
Die Personendosimetriestelle, die ihre Tätigkeit einstellt, übergibt ihr archiviertes Datenmaterial den von ihren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern bestimmten neuen Personendosimetriestellen.
In ausserordentlichen Fällen bestimmt die anerkennende Behörde das Vorgehen.
Kündigt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber das Auftragsverhältnis mit der Personendosimetriestelle, so hat diese die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf ihre oder seine Pflichten als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber nach Artikel 64 aufmerksam zu machen und die Aufsichtsbehörde über die Kündigung zu informieren.
Die Personendosimetriestelle darf Personalien und Dosiswerte einer dosimetrierten Person nur bekanntgeben: a. der dosimetrierten Person selbst; b. der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber oder, beim Flug- personal, der Luftfahrzeugbetreiberin oder dem Luftfahrzeugbetreiber; c. der Aufsichtsbehörde; d. der Bewilligungsbehörde; e. dem zentralen Dosisregister.
Das BAG führt ein zentrales Dosisregister.
Das Register hat zum Zweck, die während der gesamten Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person ermittelte Dosis zu registrieren, um auf dieser Grundlage mögliche Versicherungsansprüche abzuklären.
Ausserdem ermöglicht das Register den Aufsichtsbehörden: a. eine jederzeitige Kontrolle der pro Überwachungsintervall akkumulierten Dosen jeder beruflich strahlenexponierten Person in der Schweiz; b. statistische Aussagen und die Evaluation der Wirksamkeit der Bestimmun- gen dieser Verordnung; c. die Sicherstellung der Aufbewahrung der Daten.
Im zentralen Dosisregister werden die folgenden Daten beruflich strahlenexponier- ter Personen gespeichert: a. Namen, Vornamen und frühere Namen; b. Geburtsdatum; c. 31 AHV-Nummer; d. Geschlecht; e. Name, Adresse und UID des Betriebs; f. im In- und im Ausland ermittelte Dosiswerte; g. Berufsgruppe; h. Tätigkeit; i. Kategorie (A oder B). 2 Bei nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Personen werden die in der Schweiz ermittelten Dosen registriert.
Auf die Daten im zentralen Dosisregister haben direkten elektronischen Zugriff: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG; b. die Abteilung Arbeitsmedizin der Suva; c. die Aufsichtsbehörden: auf die Daten in ihrem Aufsichtsbereich; d. das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): auf die Daten des Flugpersonals.
Die Aufsichtsbehörden erarbeiten jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Personendosimetrie.
Das BAG veröffentlicht den Bericht. Dabei sorgt es dafür, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Das BAG kann die im zentralen Dosisregister gespeicherten Personendaten für Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz verwenden oder Dritten auf Gesuch hin zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen des HFG 32 sind anwendbar. 2 Das BAG stellt die Personendaten nur in anonymisierter Form zur Verfügung, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller weist nach, dass: a. die betroffene Person in die Bekanntgabe ihrer Daten eingewilligt hat; oder b. sie oder er über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 45 HFG verfügt. 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 31 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). 32 SR 810.30
Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI und nach Anhörung des Eidge- nössischen Instituts für Metrologie (METAS) technische Bestimmungen zur Perso- nendosimetrie.
Die technischen Bestimmungen enthalten insbesondere: a. Mindestanforderungen an die Messsysteme; b. Mindestanforderungen an die Messgenauigkeit im Routinebetrieb und bei Vergleichsmessungen; c. Standardmodelle zur Berechnung der Strahlendosen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber richtet zur Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition Kontroll- oder Überwachungsbereiche ein.
Arbeiten mit radioaktivem Material über der Bewilligungsgrenze sind mit Aus- nahme von geschlossenen radioaktiven Quellen innerhalb von Kontrollbereichen in Räumen durchzuführen, die als Arbeitsbereiche nach Artikel 81 ausgelegt sind.
Für Räume und Orte innerhalb von Überwachungs- oder Kontrollbereichen, in denen Kontaminationen von Oberflächen oder der Raumluft oder erhöhte Ortsdosis- leistungen auftreten können, kann die Aufsichtsbehörde eine Einteilung in Zonen nach Artikel 82 anordnen und auf die Einrichtung von Arbeitsbereichen verzichten.
Der Raum oder Bereich, in dem Anlagen betrieben werden oder mit radioaktivem Material umgegangen wird, ist so zu konzipieren oder abzuschirmen, dass keine Grenzwerte überschritten werden.
An Orten, die ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen liegen und an denen sich Personen aus der Bevölkerung dauernd aufhalten können, darf die Orts- dosis 0,02 mSv in einer Woche nicht überschreiten. An Orten, an denen sich Perso- nen nicht dauernd aufhalten, kann dieser Wert bis zum Fünffachen überschritten werden.
Handelt es sich bei Orten nach Absatz 2 um Arbeitsplätze, so darf die Ortsdosis entsprechend einer angenommenen arbeitsbedingten Anwesenheit von 40 Stunden pro Woche höher sein.
Die Einwirkung mehrerer Strahlungsquellen auf einen zu schützenden Ort muss berücksichtigt werden.
Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI Richtwerte für die Ortsdosis inner- halb und ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen fest.
Kontrollbereiche sind Bereiche, die zum Schutz vor Exposition gegenüber ionisie- render Strahlung sowie zur Verhinderung der Ausbreitung einer Kontamination besonderen Anforderungen unterliegen. Im Aufsichtsbereich des ENSI kann für Kontrollbereiche weiterhin der Begriff «kontrollierte Zone» verwendet werden.
Als Kontrollbereich einzurichten sind: a. Arbeitsbereiche nach Artikel 81; b. Zonentypen I–IV nach Anhang 10; c. Bereiche, in denen die Luftkontamination über 0,05 CA nach Anhang 3 Spalte 11 oder die Oberflächenkontamination über 1 CS nach Anhang 3 Spalte 12 liegen kann.
Die Aufsichtsbehörde kann die Einrichtung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche verlangen, wenn dies aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass nur berechtigten Personen der Zutritt zu Kontrollbereichen möglich ist.
Kontrollbereiche sind deutlich zu begrenzen und nach Anhang 8 zu kennzeichnen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die Einhaltung der Richtwerte für Ortsdosisleistungen, Kontaminationen und Raumluftaktivitätskon- zentrationen sowie die Einhaltung der Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkeh- rungen innerhalb von Kontrollbereichen überwachen.
Arbeitsbereiche sind innerhalb eines Kontrollbereichs in separaten, nur für diese Zwecke vorgesehenen Räumen einzurichten.
Sie werden aufgrund der Aktivität radioaktiver Materialien, mit der pro Arbeits- gang umgegangen oder die pro Tag umgesetzt wird, in die folgenden Typen einge- stuft: a. Typ C: eine Aktivität von 1–100 Bewilligungsgrenzen; b. Typ B: eine Aktivität von 1–10 000 Bewilligungsgrenzen; c. Typ A: eine Aktivität von 1 Bewilligungsgrenze bis zu einer oberen Grenze, die im Bewilligungsverfahren festgelegt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann zur Lagerung radioaktiver Materialien in Arbeitsberei- chen die Werte nach Absatz 2 um einen Faktor bis 100 erhöhen.
Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 gestatten, wenn betriebstechnische Gründe vorliegen und der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.
Sie kann in Ausnahmefällen für Handhabungen mit geringen Inkorporationsrisiken die Werte nach Absatz 2 um einen Faktor bis 10 erhöhen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet bleibt.
Sie kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Inkorporationsrisikos Arbeitsbereiche einem anderen Typ als nach Absatz 2 zuordnen, sofern darin aus- schliesslich Arbeiten mit geringer Inhalationsgefahr ausgeführt werden.
Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI die erforderlichen Vorschriften über Schutzmassnahmen.
Zonen werden je nach vorhandenem oder zu erwartendem Kontaminationsgrad in Zonentypen nach Anhang 10 eingeteilt.
Innerhalb von Zonen mit erhöhter Ortsdosisleistung sind zur Planung und Regulie- rung der Personendosen Gebiete mit maximal zulässigen Ortsdosisleistungen nach Anhang 10 einzurichten und zu bezeichnen.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen andere Zonen- und Gebietstypen zulas- sen, wenn der Strahlenschutz gleich gut oder besser gewährleistet ist.
Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI Vorschriften über Schutzmass- nahmen für die verschiedenen Zonen- und Gebietstypen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss für Kontrollberei- che, in denen der Umgang mit radioaktivem Material eingestellt wird, und nötigen- falls auch für die Umgebung solcher Bereiche mit allen Installationen und dem dort verbleibenden Material sicherstellen, dass die Freimesskriterien nach Artikel 106 eingehalten und die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 nicht überschritten werden.
Sie oder er muss der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass der Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen wird.
Sie oder er darf die betroffenen Kontrollbereiche nur nach Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde zu anderen Zwecken verwenden.
Verlassen Personen Kontrollbereiche oder werden Materialien aus diesen heraus- genommen, so muss zuvor sichergestellt werden, dass der Richtwert nach Anhang 3 Spalte 12 für die Oberflächenkontamination nicht überschritten ist. Für die Befrei- ung von Materialien gelten die Anforderungen nach Artikel 106.
Liegt in Kontrollbereichen die Kontamination von Materialien und Oberflächen über dem zehnfachen Richtwert nach Anhang 3 Spalte 12, so müssen Dekontamina- tionsmassnahmen durchgeführt oder andere geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.
Bleibt in Kontrollbereichen ein Teil einer Kontamination bei den voraussehbaren Beanspruchungen an der Oberfläche fixiert, so gelten die Richtwerte nach Anhang 3 Spalte 12 nur für die übertragbare Kontamination.
Überwachungsbereiche sind Bereiche, die zum Schutz vor Exposition durch ioni- sierende Strahlung durch den Betrieb von Anlagen oder durch die Handhabung von geschlossenen radioaktiven Quellen besonderen Anforderungen unterliegen.
Als Überwachungsbereiche einzurichten sind: a. Räume und angrenzende Bereiche, in denen Anlagen ohne Voll- oder Teil- schutzeinrichtung betrieben werden; b. Zonen des Typs 0 nach Anhang 10; c. Bereiche, in denen Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Kalenderjahr akkumulieren können.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass, wenn während des Betriebs von Anlagen oder der Handhabung mit geschlossenen radioaktiven Quellen erhöhte Ortsdosisleistungen auftreten, sich in Überwachungs- bereichen nur berechtigte Personen aufhalten können.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die Einhaltung der Richtwerte für Ortsdosisleistungen sowie die Einhaltung der Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen innerhalb von Überwachungsbereichen überwachen.
Überwachungsbereiche sind nach Anhang 8 zu kennzeichnen.
Für beruflich strahlenexponiertes Flugpersonal ist die Einrichtung von Überwa- chungsbereichen nicht erforderlich.
In Räumen, in denen ausschliesslich zahnärztliche Kleinröntgenanlagen betrieben werden, ist die Einrichtung von Überwachungsbereichen nicht erforderlich.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen beim Umgang mit geschlosse- nen radioaktiven Quellen ein Inventar führen.
Sie müssen über den Einkauf, die Verwendung, die Weitergabe und die Entsor- gung radioaktiver Materialien Buch führen.
Sie müssen der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über den Handel mit Strahlungs- quellen erstatten und folgende Angaben machen: a. die Bezeichnung der Radionuklide, deren Aktivität, das Datum der Aktivi- tätsbestimmung sowie ihre chemische und physikalische Form; b. die Bezeichnung der Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Quellen enthalten, mit Angabe der Radionuklide und ihrer Aktivität sowie das Datum der Aktivitätsbestimmung; c. die Bezeichnung der Anlagen und deren Parameter; d. die Adressen und Bewilligungsnummern der inländischen Bezügerinnen und Bezüger.
Die Bewilligungsbehörde kann in der Bewilligung zusätzliche Buchführungs- und Berichterstattungspflichten vorsehen.
Inhaberinnen und Inhaber bewilligungspflichtiger Strahlungsquellen dürfen diese nur an Betriebe oder Personen abgeben, die über die erforderliche Bewilligung verfügen.
Das EDI regelt im Einvernehmen mit dem ENSI die Anforderungen an den Umgang mit und den Standort von Strahlungsquellen. Insbesondere legt es fest: a. die baulichen Massnahmen und die Grundlagen ihrer Berechnung; b. die Anforderungen an Bestrahlungs-, Applikations- und Ruheräume sowie an Räume für nuklearmedizinische Untersuchungsgeräte; c. die Strahlenschutzmassnahmen für die Betreuung und Stationierung von Therapiepatientinnen und -patienten;
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen dafür sorgen, dass der Betrieb über die notwendige Anzahl an geeigneten Messmitteln für ionisierende Strahlung verfügt.
In Räumen oder Bereichen, in denen mit Strahlungsquellen umgegangen oder solche betrieben werden und eine entsprechende Gefährdung vorliegt, müssen jederzeit geeignete Messmittel für ionisierende Strahlung für Dosisleistungs-, Ober- flächen- und Luftkontaminationskontrollen zur Verfügung stehen.
Messmittel für ionisierende Strahlung unterstehen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 33 und den im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössi- schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassenen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements (EJPD).
Anforderungen an die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung Das EDI regelt im Einvernehmen mit dem ENSI:
b. den Umfang der Qualitätssicherung für die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Messmittel für ionisierende Strahlung in angemessenen Zeitabständen mit geeigneten Strahlungsquellen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber verpflich- ten, an Vergleichsmessungen teilzunehmen.
Geschlossene radioaktive Quellen müssen beim Inverkehrbringen bezüglich Bauart dem Stand der Technik entsprechen.
Für geschlossene radioaktive Quellen sind Radionuklide in einer chemisch mög- lichst stabilen Form zu wählen.
Werden geschlossene radioaktive Quellen ausschliesslich als Gamma- oder Neut- ronenstrahler verwendet, so muss eine Abschirmung vorhanden sein, die das Austre- ten von Alpha- oder Beta-Strahlung verhindert. 33 SR 941.210
Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist.
Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle nach Artikel 96 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden.
Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Mess- datum und gegebenenfalls die Klassifikation nach ISO-Norm 2919 34 ersichtlich oder ableitbar sein. 4 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gewähren, wenn sich keine Kennzeichnung anbringen lässt oder wenn wiederverwendbare Quellen- behälter verwendet werden.
Jede geschlossene radioaktive Quelle muss vor dem Inverkehrbringen auf Dicht- heit und Kontaminationsfreiheit geprüft werden. Diese Prüfung hat durch eine für diese Tätigkeit akkreditierte oder von der Aufsichtsbehörde anerkannte Stelle zu geschehen.
Die Quellenkapselung geschlossener radioaktiver Quellen, deren Aktivität ober- halb des hundertfachen Werts der Bewilligungsgrenze liegt, muss für die vorgesehe- ne Anwendung den Anforderungen der ISO-Norm 2919 35 genügen und entspre- chend klassifiziert sein. 3 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen oder zusätzliche Qualitätsprüfungen verlangen.
Eine geschlossene hoch radioaktive Quelle ist eine geschlossene radioaktive Quelle, deren Aktivität grösser ist als der Aktivitätswert nach Anhang 9. 34 ISO 2919, Ausgabe 2012-02-15, Strahlenschutz – Geschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen der ISO können beim BAG, 3003 Bern gratis eingesehen werden. Sie können gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 35 ISO 2919, Ausgabe 2012-02-15, Strahlenschutz – Geschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen der ISO können beim BAG, 3003 Bern gratis eingesehen werden. Sie können gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Die Bewilligungsbehörde führt ein Inventar der Bewilligungsinhaberinnen und - inhaber sowie der in ihrem Besitz befindlichen geschlossenen hoch radioaktiven Quellen.
Das Inventar umfasst: a. die Identifikationsnummer; b. die Lieferantin oder den Lieferanten;
d. das jeweilige Radionuklid; e. die Aktivität der Quelle zum Zeitpunkt der Herstellung, des ersten Inver- kehrbringens oder des Erwerbs der Quelle durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber. 3 Die Bewilligungsbehörde führt das Inventar laufend nach.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss vor Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen nachweisen, dass für eine spätere Entsorgung die entsprechende Vorsorge getroffen ist.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber prüft mindestens einmal jährlich, ob sich jede geschlossene hoch radioaktive Quelle und gegebenenfalls der Schutzbehälter, der die Quelle enthält, in gutem Zustand ist und sich tatsächlich am Verwendungs- bzw. Lagerungsort befindet. Sie oder er meldet das Ergebnis der Überprüfung der Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber legt für jede geschlosse- ne hoch radioaktive Quelle geeignete Massnahmen und Verfahren fest, die den unbefugten Zugang, den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der Quelle durch Brand verhindern sollen, und dokumentiert die Massnahmen und Verfahren.
Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI die Grundsätze für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an die Sicher- heits- und Sicherungsmassnahmen fest.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass Strahlungsquellen: a. vor der ersten Anwendung einer Prüfung unterzogen werden; b. regelmässig überprüft und gewartet werden.
Absatz 1 gilt auch für dazugehörige medizinische Bildempfangssysteme, Bildwie- dergabe- und Bilddokumentationsgeräte, nuklearmedizinische Untersuchungssyste- me sowie Aktivimeter.
Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI den Mindestumfang und die Peri- odizität der Prüfung, den Mindestumfang des Qualitätssicherungsprogramms sowie die Anforderungen an die durchführenden Stellen festlegen. Es berücksichtigt dabei nationale und internationale Qualitätssicherungsnormen.
Wer radioaktives Material ausserhalb des Betriebsareals transportiert oder trans- portieren lässt, muss: a. die Vorschriften des Bundes für die Beförderung gefährlicher Güter einhal- ten; b. nachweisen, dass er oder sie über ein angemessenes Qualitätssicherungspro- gramm verfügt und dieses anwendet.
Die Versenderinnen und Versender und die Transporteurinnen und Transporteure von radioaktivem Material müssen: a. vorgängig je eine verantwortliche Person für die Qualitätssicherung benen- nen und die Qualitätssicherungsmassnahmen schriftlich festlegen; b. sich vergewissern, dass die Transportbehälter oder Verpackungen den mass- gebenden Vorschriften entsprechen und gewartet werden.
Verfügen die Versenderinnen und die Versender und die Transporteurinnen und die Transporteure über ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Qualitätssi- cherungssystem für den Transport von radioaktivem Material, so gilt die Vermu- tung, dass sie ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm anwenden.
Die Versenderinnen und Versender müssen überprüfen, ob die von ihnen beauf- tragte Transporteurin oder der von ihnen beauftragte Transporteur, wenn erforder- lich, eine Bewilligung für den Transport von radioaktivem Material besitzt.
Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI die Anforderungen an den Transport von radioaktivem Material innerhalb des Betriebsareals fest.
Radioaktives Material darf nur über die von der Oberzolldirektion bezeichneten Zollstellen ein-, aus- oder durchgeführt werden.
In der Zollanmeldung für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr müssen folgende Angaben enthalten sein: a. die genaue Warenbezeichnung; b. die Radionuklide (bei Nuklidgemischen sind die drei Nuklide mit den tiefs- ten Werten der Bewilligungsgrenze anzugeben); c. die Gesamtaktivität pro Radionuklid in Bq 36 ; d. die Nummer der Bewilligung der Empfängerin oder des Empfängers (bei Einfuhr) oder der Absenderin oder des Absenders (bei Ausfuhr) in der Schweiz. 3 Die Einlagerin oder der Einlagerer muss für jede einzelne Einlagerung von radio- aktivem Material in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Bewilligung nach Artikel 28 StSG vorlegen. 4 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr geschlossener hoch radioaktiver Quellen eine separate Bewilligung beantragt wer- den muss.
Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass in Materialien zur Verwertung oder in Abfällen herrenlose radioaktive Materialien enthalten sind, so sind die Betriebe verpflichtet, diese Materialien oder Abfälle im Rahmen der Bewirtschaftung oder der Bereitstellung für eine Ausfuhr mit geeigneten Überwachungsverfahren auf das Vorhandensein herrenloser radioaktiver Materialien zu überprüfen und bei Auffin- den solcher Materialien an geeigneter Stelle zu sichern. Dies gilt insbesondere für: a. Betriebe, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammen- setzung verbrannt werden; b. Betriebe, die Metallschrott verwerten; c. Betriebe, die Metallschrott für die Ausfuhr bereitstellen.
Die Pflichten der betroffenen Betriebe werden in der Bewilligung präzisiert.
a. Material, das nach den Artikeln 111–116 an die Umwelt abgegeben wurde; 36 Bq = Becquerel b. Material, das nach der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 37 be- freit oder an die Umwelt abgegeben wurde; c. Material aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit, das nach Artikel 106 befreit wurde; d. NORM, die nach Artikel 169 an die Umwelt abgegeben wurden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Umgang mit Material von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht befreien, wenn sie oder er durch eine Messung nachweist (Freimessung), dass: a. die maximale Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Strahlung unter 0,1 µSv/h liegt; und b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. die spezifische Aktivität liegt unter der Befreiungsgrenze, 2. die absolute Aktivität ist kleiner als die Aktivität von 1 kg eines Materi- als, dessen spezifische Aktivität der Befreiungsgrenze entspricht.
Falls sich Personen bei der Handhabung von freigemessenem Material nach Ab- satz 1 kontaminieren können, muss zusätzlich durch eine Messung sichergestellt werden, dass der Richtwert für Oberflächenkontamination nach Anhang 3 Spalte 12 eingehalten wird.
Für die Mittelung der nach den Absätzen 1 und 2 gemessenen Werte zur Sicher- stellung der Unterschreitung der Befreiungsgrenze oder der Richtwerte für Oberflä- chenkontamination nach Anhang 3 Spalte 12 sind folgende Grössen einzuhalten: a. für die Messung der Aktivität: 100 kg; b. für die Messung der Oberflächenkontamination: 100 cm 2 . 4 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen höheren Werten als den in Absatz 3 festgelegten zustimmen. 5 Der Umgang mit festem oder flüssigem Material kann ohne messtechnische Be- stimmung der Aktivität befreit werden, wenn: a. die maximale Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Strahlung unter 0,1 µSv/h liegt; b. Absatz 2 eingehalten ist; und c. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. die Unterschreitung der Befreiungsgrenze kann durch eine Bilanzierung der eingesetzten Materialien oder durch den Ausschluss einer Aktivie- rung nachgewiesen werden, 37 [AS 1994 1947; 1995 4959 Ziff. II 2; 1996 2129; 2000 107, 934, 2894; 2001 3294 Ziff. II 7; 2005 601 Anhang 7 Ziff. 3, 2885 Anhang Ziff. 7; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 44, 5651; 2008 3153 Art. 10 Ziff. 2, 5747 Anhang Ziff. 22; 2010 5191 Art. 20 Ziff. 4, 5395 Anhang 2 Ziff. II 3; 2011 5227 Ziff. I 2.7; 2012 7065 Ziff. I 5, 7157; 2013 3041 Ziff. I 5, 3407 Anhang 6 Ziff. 3] 2. die Aufsichtsbehörde hat den Modellen und Berechnungen zum Nach- weis der Unterschreitung der Befreiungsgrenze zugestimmt. 6 Die Aufsichtsbehörde kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ihr die Resultate einer Freimessung vor der Befreiung der Materialien zu melden sind.
Mischungen von radioaktiven Materialien mit sonstigen Materialien zum Zweck, den Umgang mit diesen nicht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht zu unterstel- len, sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben die Artikel 111–116 und 169.
Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die nicht weiter verwendet werden und nicht nur NORM enthalten.
Als Weiterverwendung gilt eine konkret geplante Nutzung eines radioaktiven Materials innerhalb einer bewilligten Tätigkeit, die innerhalb von drei Jahren seit der letzten Verwendung aufgenommen wird. Die Aufsichtsbehörde kann einer Verlän- gerung der Frist zustimmen.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein radioaktives Material einer Weiter- verwendung zugeführt wird.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen: a. ihre Bestände an radioaktiven Abfällen kontrollieren; b. die für die weitere Behandlung massgebenden Aktivitäten und die Zusam- mensetzung dokumentieren; c. über die an die Umwelt abgegebenen radioaktiven Abfälle Buch führen.
Als Abgabe an die Umwelt gelten insbesondere die Ablagerung auf einer Deponie, die Entsorgung im Hausmüll, die Abgabe über Abluft und Abwasser, die Verbren- nung, die Verwertung oder die Abgabe an eine Recyclingstelle.
Es dürfen nur radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden.
Radioaktive Abfälle dürfen nur mit einer Bewilligung und unter Kontrolle durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber an die Umwelt abgegeben werden.
Sie dürfen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde und ohne spezifische Bewilligung nach Artikel 112 Absatz 2 an die Umwelt abgegeben werden, wenn: a. die maximale Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Oberfläche nach Abzug der natürlichen Strahlung unter 0,1 µSv/h liegt; b. die Anforderung nach Artikel 106 Absatz 2 erfüllt ist; und c. pro Woche und Bewilligung die Gesamtaktivität nicht grösser ist als die Ak- tivität von 10 kg eines Materials, dessen spezifische Aktivität der Befrei- ungsgrenze entspricht.
Vor der Abgabe radioaktiver Abfälle müssen Etiketten, Gefahrenzeichen oder sonstige Aufschriften, die auf Radioaktivität hinweisen, entfernt werden.
Luftgetragene und flüssige radioaktive Stoffe dürfen über die Abluft an die Atmo- sphäre beziehungsweise über das Abwasser an Oberflächengewässer abgegeben werden.
Die Bewilligungsbehörde legt im Einzelfall für jede Abgabestelle maximal zuläs- sige Abgaberaten und gegebenenfalls Abgabeaktivitätskonzentrationen fest.
Sie legt die Abgaberaten und die Abgabeaktivitätskonzentrationen so fest, dass der quellenbezogene Dosisrichtwert nach Artikel 13 Absatz 3 und die Immissions- grenzwerte nach Artikel 24 nicht überschritten werden.
Sie kann die Abgabeaktivitätskonzentration nach den Absätzen 2 und 3 bei der Einleitung in die Kanalisation um einen Faktor bis drei erhöhen, wenn sichergestellt werden kann, dass eine entsprechende Verdünnung bis zur Abgabe an ein öffentlich zugängliches Gewässer jederzeit gewährleistet ist.
Die Bewilligungsbehörde legt in der Bewilligung nach Artikel 112 Absätze 2–4 eine Emissionsüberwachung fest. Sie kann in der Bewilligung eine Meldepflicht vorsehen.
Die Immissionsüberwachung richtet sich nach Artikel 191.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinha- ber dazu verpflichten, zusätzliche oder besondere Messungen im Rahmen der Im- missionsüberwachung durchzuführen und ihr die Resultate zu melden.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass vor der Betriebsaufnahme meteorolo- gische Gutachten erstellt und Nullpegelmessungen durchgeführt werden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Überwachungsmessungen externe Stellen beiziehen.
Radioaktive Abfälle können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Einzel- fall an eine Deponie zur Ablagerung abgegeben werden, wenn: a. unter Berücksichtigung sonstiger in der Deponie vorhandener Materialien die Befreiungsgrenze insgesamt unterschritten ist; oder b. durch die Abgabe zu keiner Zeit eine effektive Dosis von 10 µSv pro Kalen- derjahr akkumuliert werden kann.
Das BAG überwacht im Rahmen des Probenahme- und Messprogramms nach Artikel 193 die Einhaltung der zulässigen effektiven Dosis.
Die spezifische Aktivität der radioaktiven Abfälle darf bei einer Abgabe das Hun- dertfache der Befreiungsgrenze und für Abfälle mit künstlichem Radium das Tau- sendfache der Befreiungsgrenze nicht überschreiten.
Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen mit technisch angereichertem Radium müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Abfälle sind vor dem 1. Oktober 1994 entstanden. b. Eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle wäre nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich. c. Eine Entfernung stellt gesamthaft für Mensch und Umwelt eine wesentlich bessere Lösung dar als die Beibehaltung des bestehenden Zustands.
Die Bewilligungsbehörde kann Bedingungen für die Verwertung von radioaktiven Abfällen, insbesondere Metallen, mit einer spezifischen Aktivität von maximal dem Zehnfachen der Befreiungsgrenze festlegen, wenn sichergestellt werden kann, dass die nach der geplanten Verwertung anfallenden Materialien die Befreiungsgrenze unterschreiten.
Brennbare radioaktive Abfälle können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen nach der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 38 verbrannt werden, wenn: a. durch eine Überwachung der Aktivitätskonzentration oder eine Berechnung der möglichen Kontamination der Verbrennungsrückstände die Einhaltung der Befreiungsgrenze nachgewiesen werden kann; b. die radioaktiven Abfälle nur die Radionuklide H-3 oder C-14 enthalten; und 38 SR 814.600 c. die wöchentlich zur Verbrennung zugelassene Aktivität das Tausendfache der Bewilligungsgrenze nicht überschreitet. 2 In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde der Verbrennung brennbarer radioaktiver Abfälle zustimmen, die andere Radionuklide als diejenigen nach Ab- satz 1 Buchstabe b enthalten.
Radioaktive Abfälle, die ausschliesslich Radionuklide mit Halbwertszeiten von 100 Tagen oder weniger enthalten, müssen wenn immer möglich in den Betrieben, in denen sie anfallen, zurückbehalten werden, bis ihre Aktivität so weit abgeklungen ist, dass sie nach Artikel 106 freigemessen oder im Rahmen der bewilligten Abgabe- rate nach Artikel 112 Absatz 2 abgegeben werden können.
Radioaktive Abfälle, deren Aktivität aufgrund des radioaktiven Zerfalls spätestens 30 Jahre nach dem Ende der Verwendung des ursprünglichen Materials so weit abgeklungen ist, dass sie nach Artikel 106 freigemessen oder nach Artikel 115 verwertet werden können, müssen bis zum Erreichen dieses Zeitpunktes gelagert werden, wenn keine gesamthaft günstigere Alternative für Mensch und Umwelt zur Verfügung steht. Sie sind von den radioaktiven Abfällen, welche diese Vorausset- zung nicht erfüllen, zu trennen.
Die Abfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind während der Abklingzeit: a. so zu verpacken und zu lagern, dass ein unkontrollierter Austritt radioaktiver Stoffe verhindert und eine Brandgefahr vermieden wird; b. zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die über Art, Aktivitätsinhalt und Zeitpunkt der möglichen Befreiung Auskunft gibt.
Vor der Befreiung muss sichergestellt werden, dass Artikel 106 beziehungsweise 112 oder 115 eingehalten wird.
Die Bewilligungsbehörde legt die technischen Anforderungen für Abklinglager und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten fest. 39
Radioaktive Abfälle in Form von Gasen, von Staub oder von Aerosolen, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, sind durch geeignete technische Vorrich- tungen zurückzuhalten.
Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, sind in eine chemisch stabile, feste Form zu überführen. 39 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). 3 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 oder zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten zulassen, sofern damit für Mensch und Umwelt eine bessere Alternative realisiert werden kann.
Radioaktive Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, müssen nach ihrer allfälligen Behandlung nach Artikel 118 an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden.
Von einer Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes sind ausgenommen: a. radioaktive Abfälle, die an die Umwelt abgegeben werden dürfen; b. radioaktive Abfälle mit kurzer Halbwertszeit nach Artikel 117.
Das EDI regelt die technischen Einzelheiten für die Behandlung der ablieferungs- pflichtigen radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Entgegennahme durch die Sammelstelle des Bundes.
Die Sammelstelle des Bundes wird vom Paul-Scherrer-Institut (PSI) betrieben.
Das PSI nimmt die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle entgegen und sorgt für die Stapelung, die Behandlung und die Zwischenlagerung.
Eine Koordinationsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des BAG, des ENSI und des PSI gibt zuhanden der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden Empfehlungen zur Sicherstellung der sicheren Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioak- tiven Abfällen ab.
Ein Störfall ist ein Ereignis, bei dem eine Anlage, ein Gegenstand oder eine Tätig- keit vom Normalbetrieb abweicht und das: a. die Sicherheit der Anlage oder des Gegenstandes beeinträchtigt; b. zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts führen kann; oder c. zu einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts geführt hat oder hätte führen können.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss geeignete Mass- nahmen zur Vermeidung von Störfällen treffen.
Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit von mehr als 10 –1 pro Jahr zu erwar- ten sind, müssen die in der Bewilligung festgelegten quellenbezogenen Do- sisrichtwerte eingehalten werden können. b. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10 –1 und 10 –2 pro Jahr zu erwarten sind, darf der einzelne Störfall keine zusätzliche Dosis zur Folge haben, welche die entsprechenden quellenbezogenen Dosisrichtwerte über- schreitet. c. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10 –2 und 10 –4 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 1 mSv betragen. d. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10 –4 und 10 –6 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 100 mSv betragen; die Bewilli- gungsbehörde kann im Einzelfall eine tiefere Dosis festlegen.
Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass nur wenige Störfälle nach Absatz 2 Buch- staben c oder d auftreten können.
Die Aufsichtsbehörde verlangt vom Betrieb für Störfälle nach Absatz 2 Buchsta- ben c und d sowie für Störfälle, deren Eintretenshäufigkeit kleiner ist als 10 –6 pro Jahr, deren Auswirkungen aber gross sein können, die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
Sie legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallana- lyse sowie für die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien nach Ab- satz 2 Buchstaben b–d fest. Die effektive Dosis oder die Organ-Äquivalentdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und den Dosisfaktoren der Anhänge 3, 5 und 6 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu ermitteln.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Betrieben, bei denen Störfälle nach Absatz 2 Buch- stabe d eintreten können, verlangen, dass: a. Anlageparameter erfasst werden, die zur Verfolgung des Unfallablaufs, zur Erstellung von Diagnosen und Prognosen sowie zur Ableitung von Schutz- massnahmen für die Bevölkerung notwendig sind; b. die Anlageparameter über ein störfallsicheres Übermittlungsnetz permanent an die Aufsichtsbehörden übertragen werden.
Die Aufsichtsbehörde kann von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilli- gungsinhaber einen Sicherheitsbericht verlangen.
Der Sicherheitsbericht umfasst die Beschreibung: a. der Sicherheitssysteme und -einrichtungen; b. der Massnahmen, die getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten; c. der Betriebsorganisation, die für die Sicherheit und den Strahlenschutz mas- sgeblich ist; d. von Störfallen und ihren Auswirkungen auf den Betrieb und die Umgebung sowie ihre ungefähre Häufigkeit; e. der Notfallschutzplanung für die Bevölkerung bei Betrieben nach Arti- kel 136.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen die notwendigen betriebsin- ternen Vorbereitungen treffen, damit Störfälle und deren Auswirkungen bewältigt werden können.
Sie müssen Weisungen über die zu treffenden Sofortmassnahmen erlassen.
Sie müssen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfällen und deren Aus- wirkungen jederzeit geeignete Mittel verfügbar sind; in Räumen, in denen mit radio- aktiven Materialien umgegangen wird, gilt dies auch für die Brandbekämpfung.
Sie müssen dafür sorgen, dass das Personal regelmässig über die Verhaltensregeln instruiert, in den Sofortmassnahmen ausgebildet und mit dem Standort und dem Gebrauch der Mittel vertraut gemacht wird.
Sie müssen durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfallen und deren Auswirkungen die eingesetzten Personen im Einzelfall keine effektive Dosis von mehr als 50 mSv oder zur Rettung von Menschenleben von mehr als 250 mSv erhalten.
Sie müssen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste über die in ihrem Betrieb vorhandenen radioaktiven Materialien informieren.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Meldewege, die Funktionstüchtig- keit der Mittel und die notwendige Kompetenz des Personals in Übungen überprüft werden. Sie kann selber Übungen durchführen.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen alle Anstrengungen unterneh- men, um Störfälle und deren Auswirkungen zu bewältigen.
Insbesondere müssen sie unverzüglich: a. eine weitere Ausbreitung des Störfalls verhindern, insbesondere mit Mass- nahmen an der Quelle; b. dafür sorgen, dass alle Personen, die nicht bei der Bewältigung des Störfalls mitwirken, die Gefahrenzone nicht betreten oder sie unverzüglich verlassen; c. Schutzmassnahmen für das Einsatzpersonal treffen, wie Dosisüberwachung und Instruktion; d. alle Beteiligten erfassen und auf Kontaminationen und Inkorporationen kon- trollieren sowie nötigenfalls dekontaminieren.
Sie müssen baldmöglichst: a. entstandene Kontaminationen beseitigen; b. jene Massnahmen treffen, die für eine Abklärung des Störfalls erforderlich sind.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden: a. jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde; b. Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarm- zentrale (NAZ); c. Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG; d. Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva.
Die Aufsichtsbehörde beurteilt den Störfall. Im Aufsichtsbereich der Suva ist das BAG über die Beurteilung zu informieren.
Die Aufsichtsbehörde leitet an die betroffenen Behörden diejenigen Informationen zu den Störfällen weiter, die für den Vollzug einer Aufgabe erforderlich sind.
Das ENSI meldet der IAEO die Einstufung eines Störfalls nach der Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) 40 ab der Stufe 2. 40 Die Bewertungsskala kann eingesehen werden auf der Website des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) unter: www.ensi.ch > Notfallschutz INES-Stufen.
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen nach einem Störfall unverzüg- lich eine Untersuchung durchführen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten: a. die Beschreibung des Störfalls, seine Ursache, die festgestellten und die möglichen weiteren Auswirkungen sowie die getroffenen Massnahmen; b. die Darstellung der Massnahmen, die zur Vermeidung weiterer ähnlicher Störfälle geplant sind oder bereits getroffen wurden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber übergibt den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall der Aufsichtsbehörde.
Stellt das BAG fest, dass ein Immissionsgrenzwert überschritten ist, so ermittelt es die Ursache und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über Störfälle rechtzeitig informiert werden.
Ein Notfall ist ein Störfall nach Artikel 122 oder ein anderes Ereignis mit erhöhter Radioaktivität, der oder das unmittelbare Massnahmen erfordert, um schwerwiegen- de nachteilige Folgen für die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Lebens- grundlagen und die Umwelt zu mindern oder abzuwehren.
In Notfall-Expositionssituationen gilt für Personen aus der Bevölkerung ein Refe- renzwert von 100 mSv im ersten Jahr.
Der für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite zustän- dige Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verord- nung vom 2. März 2018 41 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) kann dem Bundesrat situationsspezifisch einen tiefen Referenzwert beantragen. 42 41 SR 520.17 42 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093).
In Notfall-Expositionssituationen gilt für verpflichtete Personen ein einsatzbeding- ter Referenzwert von 50 mSv pro Jahr.
Der BSTB 43 kann beim Bundesrat situationsspezifisch tiefere Referenzwerte für bestimmte Tätigkeiten der verpflichteten Personen beantragen. 3 Zur Rettung von Menschenleben, zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden durch Strahlung oder um Katastrophen abzuwenden, gilt ein Referenzwert von 250 mSv pro Jahr.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist, zusammen mit den zuständi- gen Stellen und den Kantonen, verantwortlich für die Erarbeitung des nationalen Notfallplans.
Das BAG erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem BABS die Strahlenschutzstrategie für den nationalen Notfallplan. Diese muss auf Referenzwerten basieren. Für Kern- kraftwerkszenarien liefert das ENSI die notwendigen Grundlagen.
Das BABS sorgt zusammen mit dem BAG für die Vorbereitungen der Probenah- me- und Messorganisation nach Artikel 4a der Verordnung vom 17. Oktober 2007 44 über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ). 4 Das BAG ist verantwortlich für die Vorbereitung der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Vorbereitun- gen zu den Schutzmassnahmen während der Akutphase nach der VBSTB 45 . 5 Das BAG sorgt für den Erhalt des Wissens über die Behandlung stark bestrahlter Personen. 6 Das BAG und das ENSI erarbeiten gemeinsam mit der NAZ die Methoden und Modelle für die Ermittlung der Strahlendosen.
Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall 43 Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). Die Änd. wurde im gan- zen Erlass berücksichtigt. 44 [AS 2007 4953, 2010 5395 Anhang 2 Ziff. II 2, 2018 1093 Anhang 2 Ziff. II 2 4953 Anhang 5 Ziff. II 2. AS 2020 5087 Anhang 3 Ziff. I 3]. Siehe heute: die V vom 11. No- vember 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12). 45 SR 520.17. Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Not- fallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. 2 Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. 3 Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010 46 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010 47 .
Das BAG meldet der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Notfall nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 48 .
Die Aufsichtsbehörde sorgt für die rechtzeitige Information über Notfälle bei den betroffenen Personen im Betrieb, bei der Bevölkerung sowie bei den betroffenen Kantonen.
Das BAG ist für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Strahlendosen der Bevölkerung verantwortlich. In der Akutphase eines Ereignisses übernimmt diese Aufgabe die NAZ nach der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Novem- ber 2020 49 . 50 2 Für vereinfachte Dosisberechnungen gelten die Dosisfaktoren nach den Anhängen 5 und 6. 46 [AS 2010 5191; 2018 4335. AS 2018 4953 Anhang 5 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2018 (SR 732.33). 47 [AS 2010 5179, 5191 Art. 20 Ziff. 2; 2013 4475; 2017 605; 2018 4953 Anhang 5 Ziff. II 1. AS 2020 5087 Anhang 3 Ziff. I 1]. Siehe heute: die V vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12). 48 SR 0.818.103 49 SR 520.12 50 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).
Für die Führung in der Notfall-Expositionssituation ist der BSTB nach der VBSTB 51 zuständig. Er berücksichtigt dabei die Umsetzung der Notfallvorsorge nach Artikel 135. 2 Im Ereignisfall setzt die NAZ die Probenahme- und Messorganisation nach Arti- kel 4a Absatz 4 VNAZ 52 ein. 3 Das BAG unterstützt die NAZ bei der Erarbeitung der Messprogramme. 4 Es berät den BSTB bei der Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Gesund- heit der Bevölkerung.
Der BSTB stellt auf der Basis der radiologischen Lage dem Bundesrat Antrag auf Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden oder geplan- ten Expositionssituation.
In einer Notfall-Expositionssituation sind zu Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG verpflichtet: a. Angehörige von Behörden und Verwaltungen; b. Angehörige von Polizei, Berufsfeuerwehr, sanitätsdienstlichem Rettungswe- sen, Zivilschutz und Armee; c. Personen und Unternehmen wie Mess- und Strahlenschutzequipen für die unmittelbare Schadensbekämpfung; d. Personen und Unternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs für die Durchführung von Personen- und Gütertransporten und von Evakuierungen; e. Personen und Unternehmen für die mittelbare Schadensbekämpfung wie Massnahmen an der Quelle, die eine weitere Kontamination der Umgebung verhindern sollen; f. Medizinalpersonen und medizinisches Fachpersonal zur Pflege von ver- strahlten oder anderen betroffenen Personen; g. Personen und Unternehmen, die kritische Infrastrukturen aufrechterhalten müssen; 51 SR 520.17 52 [AS 2007 4953; 2010 5395 Anhang 2 Ziff. II 2; 2018 1093 Anhang 2 Ziff. II 2 4953 Anhang 5 Ziff. II 2. AS 2020 5087 Anhang 3 Ziff. I 3]. Siehe heute: die V vom 11. No- vember 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12). h. Personen und Unternehmen, die unerlässliche öffentliche Dienste aufrecht- erhalten müssen. 2 Zum Schutz von Angehörigen der Milizfeuerwehr sind die Artikel 134 und 143– 146 anwendbar. 3 Von Aufgaben nach Absatz 1 befreit sind Personen unter 18 Jahren und schwan- gere Frauen.
Die Strahlenexposition der verpflichteten Personen ist in angemessenen Zeitab- ständen und durch geeignete Messungen zu ermitteln.
Hat eine verpflichtete Person eine effektive Dosis von mehr als 250 mSv erhalten, so ist sie unter ärztliche Kontrolle zu stellen.
Die ärztlichen Kontrollen und Aufgaben bei einer Überschreitung richten sich nach Artikel 59 Absätze 2–5.
In einer Notfall-Expositionssituation müssen verpflichtete Personen instruiert werden. Das EDI legt in Einvernehmen mit dem ENSI und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) fest: a. die Instruktionsziele; b. die Tätigkeiten, welche die Personen aufgrund ihrer Instruktion im Strahlen- schutz ausüben dürfen.
Für die Instruktion sind die jeweiligen Behörden, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen verantwortlich.
Die verpflichteten Personen müssen über die erforderliche Ausrüstung zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben und zum Schutz ihrer Gesundheit verfügen. Der BSTB nimmt bei der Ausrüstung eine koordinierende Funktion wahr.
Zur erforderlichen Ausrüstung gehören insbesondere: a. eine genügende Anzahl von Messgeräten und Dosimetern zur Bestimmung der Strahlenexposition; b. Mittel zum Schutz vor Inkorporationen oder Kontaminationen.
Bei erhöhter Radioaktivität sind die verpflichteten Personen gegen Unfall und Krankheit versichert.
Gewährleisten die obligatorische Unfallversicherung und die bisherigen privaten Versicherungen keinen genügenden Versicherungsschutz, so garantiert der Bund die Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 53 über die Militärversicherung. Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen werden. 3 Entstehen den verpflichteten Personen und Unternehmen aus ihrer Tätigkeit unge- deckte Kosten, so werden sie dafür durch den Bund entschädigt. Das VBS legt die finanzielle Abwicklung fest.
Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung in einer Notfall-Expositionssituation oder in der folgenden bestehenden Expositionssi- tuation eine Überschreitung eines Höchstgehalts für Radionuklide in Lebensmitteln fest, so treffen sie Massnahmen nach der Lebensmittelgesetzgebung und informieren das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Das BLV informiert das BAG und die anderen Kantone über die bei ihm einge- gangenen Meldungen nach Absatz 1.
Für bestehende Expositionssituationen gilt ein Referenzwert von 1 mSv pro Ka- lenderjahr. Vorbehalten bleiben der Radonreferenzwert nach Artikel 155 sowie der Schwellenwert nach Artikel 156.
Das BAG kann dem Bundesrat im Einzelfall Referenzwerte bis 20 mSv pro Kalen- derjahr vorschlagen, insbesondere wenn Massnahmen nach Artikel 171 erforderlich sind.
Radiologische Altlasten sind: a. Gegenstände aus vergangenen Tätigkeiten, die Radionuklide enthalten, die nach dieser Verordnung als radioaktives Material eingestuft würden; 53 SR 833.1 b. Gegenstände, deren Typenbewilligung zur allgemeinen oder eingeschränk- ten Verwendung nach Artikel 29 Buchstabe c StSG abgelaufen ist und nicht verlängert wird; c. kontaminierte Liegenschaften aus vergangenen Tätigkeiten, bei denen die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
Das BAG sorgt für die Entsorgung radiologischer Altlasten in Form von Gegen- ständen. Diese Entsorgung richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 108–121.
Diese Gegenstände können weiterverwendet werden, wenn dafür eine Bewilligung vorliegt.
Das BAG führt ein Inventar der Liegenschaften, die möglicherweise kontaminiert sind, und bearbeitet zu diesem Zweck folgende Daten: a. Angaben zur Liegenschaft (geografische Koordinaten, Parzellennummer, Gebäude und Untergrund); b. Angaben zu früheren Tätigkeiten auf der Liegenschaft einschliesslich des Zeitraums; c. Untersuchungsdaten; d. Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer und über die Benutzerin oder den Benutzer der Liegenschaft (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort); e. Sanierungsentscheid; f. Sanierungsdaten und Ergebnisse der Freimessungen nach der Sanierung, in- klusive allfällige Einschränkungen.
Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG elektronisch Zugriff auf die Daten des Inventars.
Das BAG informiert regelmässig die Suva und die betroffenen Kantone über den Stand des Inventars.
Das BAG veranlasst eine Untersuchung der Liegenschaften nach Artikel 151, wenn eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden kann. Es informiert vorgängig den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Benutzerin oder der Benutzer sind verpflichtet, dem BAG zur Untersuchung Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren.
Das BAG legt das Untersuchungsverfahren fest.
Es führt die Untersuchungen durch. Es kann Dritte mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragen.
Aufgrund der Untersuchung schätzt das BAG die effektive Dosis von Personen ab, die sich im Gebäude aufhalten können.
Es informiert die betroffenen Personen, die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Benutzerin oder den Benutzer der Liegenschaft, den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde über die Untersuchungsergebnisse.
Liegt die Dosis über dem nach Artikel 148 Absatz 1 festgelegten Referenzwert, so erklärt das BAG die Liegenschaft für sanierungsbedürftig und informiert die Eigen- tümerin oder den Eigentümer darüber.
Das BAG informiert die betroffenen Kantone über mögliche radiologische Altlas- ten.
Die Kantone informieren das BAG über geplante Untersuchungen, Überwa- chungsmassnahmen und Sanierungen von belasteten Standorten, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass radiologische Altlasten vorhanden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn radiumhaltige Leuchtfarbe durch die Industrie einge- setzt wurde.
Der Radonreferenzwert entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Über- schreitung Massnahmen nach Artikel 166 zu treffen sind.
Für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, gilt ein Radon- referenzwert von 300 Bq/m
. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Arti- kel 156.
Der Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen entspricht der Radongas- konzentration, bei deren Überschreitung Massnahmen nach Artikel 167 zu treffen sind.
Für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration an radonexponierten Arbeitsplätzen gilt ein Schwellenwert von 1000 Bq/m
. 3 Als radonexponiert gelten Arbeitsplätze, an denen der Schwellenwert sicher oder vermutungsweise überschritten ist. Dies sind insbesondere Arbeitsplätze in unterir- dischen Bauten, Bergwerken, Höhlen und Wasserversorgungsanlagen sowie solche, die von der Aufsichtsbehörde als radonexponiert eingestuft werden.
Das BAG betreibt eine Fach- und Informationsstelle für Radon.
Die Stelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie gibt regelmässig Empfehlungen zu den Schutzmassnahmen ab und un- terstützt die Kantone bei der Umsetzung. b. Sie publiziert in Absprache mit den Kantonen die Radonkarte. c. Sie informiert und berät die Kantone, die Gebäudeeigentümerinnen und - eigentümer, die Mieterinnen und Mieter, die Baufachleute und weitere inte- ressierte Kreise. d. Sie berät die betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeig- neten Schutzmassnahmen. e. Sie erarbeitet regelmässig zu Handen der Kantone einen Überblick über die gemessenen Gebäude. f. Sie anerkennt und beaufsichtigt Radonmessstellen nach Artikel 159. g. Sie beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen, die für die Anwendung der Radonschutzmassnahmen erforderlich sind. h. Sie evaluiert regelmässig die Auswirkungen der Schutzmassnahmen und lei- tet die notwendigen Anpassungen ein.
Das BAG kann Dritte mit der Beratung nach Absatz 2 Buchstabe d beauftragen.
Für den Vollzug von Radon-Schutzmassnahmen sind zuständig: a. in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten (Art. 155 Abs. 2): 1. die Kantone, 2. wenn es sich um militärische Bauten handelt: das VBS; b. an radonexponierten Arbeitsplätzen nach Artikel 156: die Aufsichtsbehör- den.
Radonmessungen müssen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorge- schriebenen Messprotokollen durchgeführt werden.
Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radonmessungen, wenn die Stelle: a. über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben notwendige Fach- personal und Messsystem verfügt; und b. Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn keine Interessenskonflikte bestehen.
Es befristet die Anerkennung auf höchstens fünf Jahre.
Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit.
Die anerkannten Radonmessstellen sind verpflichtet: a. sich an die vorgeschriebenen Messprotokolle zu halten; b. ihre Daten innert zweier Monate nach Ende der Messung in die Radondaten- bank einzugeben.
Radonfachpersonen unterstützen und beraten Bauherrinnen und Bauherren, Bau- fachleute, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer und weitere interes- sierte Personen bei der Umsetzung von präventiven Radonschutzmassnahmen und von Radonsanierungen nach dem Stand der Technik.
Das BAG führt eine Liste, in der in der Schweiz tätige, nach Artikel 183 Buchstabe c aus- und fortgebildete Radonfachpersonen auf Antrag aufgenommen werden. Es veröffentlicht die Liste 54 und aktualisiert sie regelmässig.
Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die notwendig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beur- teilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewin- nen.
In der zentralen Radondatenbank werden zu einzelnen Gebäuden folgende Daten gespeichert: a. Standort (Koordinaten, Parzellennummer); 54 Die Liste kann auf der Internetseite des BAG gratis eingesehen werden unter: www.ch-radon.ch > Beratung durch Radonfachpersonen. b. eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID) nach der Verordnung vom 31. Mai 2000 55 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; c. Raumangaben; d. Messdaten; e. Sanierungsdaten; f. Eigentümerin oder Eigentümer und Benutzerin oder Benutzer (Name, Adres- se, Postleitzahl, Ort); g. Jahr der Errichtung. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon des BAG sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. 4 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die folgenden Stellen elekt- ronisch Zugriff auf die nachstehenden Daten der Datenbank: a. die anerkannten Radonmessstellen: auf die eigenen gesammelten Daten; b. die Kantone: auf alle auf ihrem Gebiet erhobenen Daten; c. die Suva: auf alle an Arbeitsplätzen erhobenen Daten. 5 Das BAG kann Dritten gestützt auf eine Datenschutzvereinbarung Daten aus der Radondatenbank für Forschungszwecke unter den folgenden Auflagen und Bedin- gungen zur Verfügung stellen: a. Die Daten werden anonymisiert, sobald es der Zweck des Bearbeitens er- laubt. b. Die Daten werden nicht weitergegeben. c. Werden die Ergebnisse veröffentlicht, so geschieht dies in vollständig ano- nymisierter Form.
Die Baubewilligungsbehörde macht die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäude- eigentümer oder bei Neubauten die Bauherrin oder den Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Neu- und Umbauten auf die Anforderungen dieser Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam, soweit dies sinnvoll ist.
Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür besorgt, dass dem Stand der Technik entspre- chende präventive bauliche Massnahmen getroffen werden, um eine Radongaskon- zentration zu erreichen, die unter dem Referenzwert nach Artikel 155 Absatz 2 55 [AS 2000 1555; 2004 3367; 2005 3381; 2007 3399, 6719 Anhang Ziff. 7; 2012 4707. AS 2017 3459 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2017 (SR 431.841). liegt. Erfordert es der Stand von Wissenschaft und Technik, so ist eine Radonmes- sung nach Artikel 159 Absatz 1 durchzuführen.
Der Kanton kann von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden.
Er sorgt dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Arti- kel 159 Absatz 1 durchgeführt werden.
Er kann weitere Radonmessungen durchführen.
Bei militärischen Bauten ist das VBS zuständig zur Anordnung von Radonmes- sungen.
Betriebe mit radonexponierten Arbeitsplätzen sorgen dafür, dass Messungen nach Artikel 159 Absatz 1 durch eine anerkannte Radonmessstelle durchgeführt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann stichprobenweise Messungen an radonexponierten Arbeitsplätzen durchführen.
Wird der Referenzwert nach Artikel 155 Absatz 2 überschritten, so trifft die Ge- bäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer die notwendigen Sanierungsmass- nahmen. Ihr oder ihm werden Empfehlungen des BAG und der Kantone über die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen abgegeben.
Bleibt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer untätig, so kann der Kanton die Radonsanierung anordnen.
Wird bei einer Schule oder einem Kindergarten festgestellt, dass der Referenzwert überschritten wird, so ordnet der Kanton innert dreier Jahre ab Feststellung die Radonsanierung an.
Die Kosten der Sanierung trägt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigen- tümer.
Wird der Schwellenwert nach Artikel 156 überschritten, so muss der Betrieb die jährlich durch Radon verursachte effektive Dosis der exponierten Personen ermitteln und diese mindestens alle fünf Jahre überprüfen.
Liegt die effektive Dosis einer Person am Arbeitsplatz über 10 mSv pro Kalender- jahr, so trifft der Betrieb so rasch als möglich organisatorische oder technische Massnahmen, um die Dosis zu reduzieren.
Liegt trotz Massnahmen die effektive Dosis einer Person am Arbeitsplatz über 10 mSv pro Kalenderjahr, so gilt diese Person als beruflich strahlenexponiert.
Das EDI legt nach Anhörung der Suva fest, wie die jährlich durch Radon verur- sachte effektive Dosis zu ermitteln ist.
Von NORM betroffene Industriezweige sind insbesondere: a. Grundwasserfilteranlagen; b. Erdgasproduktion; c. Gewinnung geothermischer Energie (Tiefengeothermie); d. Zirkon- und Zirkonium-Industrie; e. Zementherstellung und Instandhaltung von Klinkeröfen; f. Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkon- haltigem Material; g. Tunnelbau in Gesteinsformationen mit erhöhtem Uran- oder Thoriumgehalt.
In den von NORM betroffenen Industriezweigen ermitteln die Betriebe mittels repräsentativer Messungen, ob: a. bei den abgegebenen Materialien die NORM-Befreiungsgrenze überschritten wird; b. das Personal nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 beruflich strahlenexponiert ist; c. der Umgang mit NORM zu einer Dosis für Personen aus der Bevölkerung führen kann, die aus Sicht des Strahlenschutzes nicht zu vernachlässigen ist.
Die Betriebe melden die Nachweise der Prüfungen nach Absatz 2 und deren Er- gebnisse dem BAG.
Das BAG unterstützt die Betriebe bei der Bestimmung der Sachverhalte nach Absatz 2 Buchstaben b und c.
Das BAG und die Suva können in Industriezweigen, die von NORM betroffen sind, stichprobenweise Messungen durchführen.
NORM, deren spezifische Aktivität höher ist als die entsprechende NORM- Befreiungsgrenze, können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn: a. eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre; und b. durch geeignete Massnahmen die durch die Abgabe bewirkte effektive Dosis für Personen aus der Bevölkerung unter 0,3 mSv pro Kalenderjahr bleibt.
Das BAG überwacht im Rahmen des Probenahme- und Messprogramms nach Artikel 193 die Einhaltung der zulässigen effektiven Dosis.
NORM dürfen nur zur Abgabe an die Umwelt ausgeführt werden, wenn die zu- ständige Behörde des Empfängerstaates ihre Zustimmung gegeben hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 eingehalten werden.
Bei Baumaterialien, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich einge- stuft sind, prüft das BAG zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung stichpro- benartig, ob der Aktivitätskonzentrationsindex über 1 liegt.
Liegt der Aktivitätskonzentrationsindex über 1, so führt das BAG eine Dosisab- schätzung durch, um sicherzustellen, dass der Referenzwert nach Artikel 148 einge- halten wird.
Das BAG informiert die Bevölkerung über die Ergebnisse.
Das BAG bereitet die langfristigen Massnahmen von Bund und Kantonen zur Be- wältigung der Auswirkungen nach dem Übergang von einer Notfall-Expositions- situation zu einer bestehenden Expositionssituation nach Artikel 141 vor.
Folgende Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit und Verantwortung im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden: a. Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeit ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen und dabei die Strahlenschutzmassnahmen zum Selbst- schutz treffen; b. Personen, die Strahlenschutzaufgaben gegenüber Dritten wahrnehmen; c. Strahlenschutz-Sachverständige; d. Radonfachpersonen nach Artikel 161 Absatz 1; e. Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung ha- ben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder an- ordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen.
Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS für den Umgang mit ionisierender Strahlung mit geringem Gefährdungspotenzial Ausnahmen von der Fortbildungspflicht regeln.
Verantwortlich für die Aus- und Fortbildung sind: a. für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a–c: die Bewilligungs- inhaberinnen und -inhaber; b. für Radonfachpersonen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe d: diese Perso- nen selber; c. für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e: die jeweiligen Behör- den, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen; sie stellen sicher, dass entsprechend ihrer Grösse und Struktur eine ausreichende Anzahl von im Strahlenschutz aus- und fortgebildeten Personen zur Verfügung stehen.
Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildungen ihrer Betriebsangehörigen zu koordinieren und zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind bis zum Ende der Tätigkeit im Betrieb aufzubewahren.
Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben b–d, die in den Bereichen Medi- zin, Industrie und Kernanlagen tätig sind, benötigen eine anerkannte Strahlenschutz- ausbildung mit Prüfung.
Das EDI bestimmt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS, welche Perso- nen welche Ausbildung benötigen.
Es legt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS fest, ob die Ausbildung für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a und e einer Anerkennung bedarf.
Eine Fortbildung zielt auf das Wissen und die Kompetenzen ab, die bereits anläss- lich einer Ausbildung erworben wurden. Die Fortbildung muss sicherstellen, dass die Kompetenzen, das Wissen und die Kenntnisse zum Stand der Technik und deren Umsetzung in die Praxis erhalten bleiben und aktualisiert werden.
Fortbildungspflichtige Personen müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fortbil- dung absolvieren.
Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS unter Berücksichti- gung des Gefährdungspotenzials: a. kürzere oder längere Fortbildungsintervalle festlegen; b. vorschreiben, dass die Fortbildung anerkannt sein muss.
Die Aufsichtsbehörden und das PSI führen bei Bedarf Aus- und Fortbildungslehr- gänge durch.
Die Aufsichtsbehörden können andere Stellen oder Institutionen mit der Durchfüh- rung von Aus- und Fortbildungslehrgängen beauftragen.
Das VBS koordiniert die Aus- und Fortbildungslehrgänge für Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastruk- turen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen.
Die Aufsichtsbehörden und das VBS können in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, dass die nach Artikel 173 für die Aus- und Fortbildung verantwortlichen Personen das Datum der Durchführung sowie Form, Inhalt und Umfang der Aus- und Fortbildung aus- und fortbildungspflichtiger Personen melden.
Das BAG kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an Aus- oder Fortbildungslehrgänge im Strahlenschutz, die von Dritten, insbesondere von Schulen, von Fachorganisationen und der Industrie, durchgeführt werden.
Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Aus- oder Fortbildung von der Aufsichtsbehörde anerkannt ist.
Die Finanzhilfen sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Ein- nahmen des Veranstalters dessen nachgewiesene Kosten nicht übersteigen.
Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine individuelle Aus- oder Fortbildung, die eine Person im Ausland oder für eine andere Tätigkeit erworben hat, als gleichwertig, wenn das erworbene Wissen sowie die Kompetenzen die Anforderungen des 2. Kapitels dieses Titels erfüllen.
Das BAG führt eine Aus- und Fortbildungsdatenbank, in der die folgenden aus- und fortbildungspflichtigen Personen verzeichnet sind: a. die Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige ausüben zu können; b. die Strahlenschutzfachkräfte und Strahlenschutztechnikerinnen und -tech- niker nach Artikel 183 Buchstabe b; c. Personen, die eine anerkannte Fortbildung nach Artikel 182 oder 183 benö- tigen; d. die Radonfachpersonen nach Artikel 161 Absatz 1.
Die Datenbank hat zum Zweck: a. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen Informationen über die Berufsausbildung, die anerkannte Strahlenschutzausbildung und die Fortbil- dung der betreffenden Person bereitzustellen; b. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Ab- läufe zu vereinfachen; c. die Aufsicht durch die Behörden im Bereich der individuellen Aus- und Fortbildung zu vereinfachen.
Die folgenden Daten der nach Absatz 1 erfassten Personen werden in der Daten- bank gespeichert: a. Name, früherer Name, Vorname; b. Geburtsdatum; c. Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Geburtsort und Nationali- tät); d. Berufsausbildung;
g. bei individuellen Aus- und Fortbildungen nach Artikel 178: Datum der An- erkennung der Gleichwertigkeit. 4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Daten von Personen in ihrem Aufsichtsbereich im Online-Verfahren zu bearbeiten. 5 Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutzlehrgänge anbieten, kön- nen im Online-Verfahren die Daten derjenigen Personen erfassen und abfragen, die ihre Aus- oder Fortbildung an der entsprechenden Institution absolviert haben. Sie können von den betreffenden Personen Daten zu den Lehrgängen ändern, die sie selber durchgeführt haben. 6 Das BAG ermöglicht den betroffenen Personen elektronischen Zugriff auf ihre eigenen Daten in der Aus- und Fortbildungsdatenbank.
Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 184 sind für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen zuständig.
Das Generalsekretariat des VBS (GS VBS) ist für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen für Personen, die ausschliesslich im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffent- liche Dienste erbringen, zuständig.
Bei Unklarheit über die Zuständigkeit für die Anerkennung sprechen sich das BAG, das ENSI, die Suva und das GS VBS gegenseitig ab.
Aus- und Fortbildungslehrgänge, die von einer Anerkennungsbehörde angeboten werden, bedürfen der Anerkennung durch eine andere Anerkennungsbehörde.
Die Anerkennungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 sind berechtigt, im Rah- men ihrer Anerkennungstätigkeit den Aus- und Fortbildungsbedarf von betroffenen Personen zu überwachen und die Qualität der Aus- und Fortbildungen zu überprü- fen.
Das EDI regelt die Aus- und Fortbildungen. Insbesondere legt es fest: a. die Ziele, die Anforderungen und den Umfang der Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz; b. die zu erlangenden Kompetenzen und Kenntnisse für Personen nach Artikel 172, die aus- und fortgebildet werden müssen; c. die anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen nach den Artikeln 174–176, 178, 182 und 183; d. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen nach Buchstabe c; e. den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren; f. die erlaubten Tätigkeiten von Personen mit anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen im Bereich des Strahlenschutzes.
Es regelt die Aus- und Fortbildung für Personen in Bereichen ausserhalb der Medi- zin im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS.
Die Anforderungen des EDI an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz wer- den im Bereich Medizin nach folgenden Kategorien von Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind, differenziert: a. Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben; b. Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlungsquellen durchführen; c. Zahnärztinnen und Zahnärzte; d. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; e. Tierärztinnen und Tierärzte; f. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; g. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; h. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner 56 mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF) oder einer Fachhochschule (FH); i. medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; j. übriges medizinisches Personal; k. diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF; l. Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ; m. diplomierte Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF sowie dip- lomierte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Operationsbereich mit ei- nem Fähigkeitsausweis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK); n. tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; o. Personen, die mit medizinischen Röntgenanlagen Handel betreiben, solche installieren oder warten. 2 Die folgenden Personen erfüllen, wenn sie eine entsprechende vom EDI geregelte Ausbildung im Strahlenschutz absolviert haben und die Fortbildungspflicht erfüllen, die Voraussetzungen, um in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlen- schutz-Sachverständige auszuüben: a. Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel; b. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem entsprechenden eidgenössischen Diplom; c. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; d. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; e. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner 57 HF/FH.
Die Anforderungen des EDI im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz werden in Bereichen ausserhalb der Medi- zin nach folgenden Kategorien von Personen differenziert: 56 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst. 57 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst. a. Strahlenschutz-Sachverständige sowie Personen aus den Bereichen Kernan- lagen, Industrie, Gewerbe, Lehre, Transport und Forschung, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben; b. Strahlenschutzfachkräfte, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker so- wie Strahlenschutzbeauftragte in Kernanlagen und am PSI; c. Radonfachpersonen; d. Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung ha- ben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder an- ordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen.
Für die Aufsicht nach dieser Verordnung sind das BAG, die Suva und das ENSI zuständig.
Das BAG beaufsichtigt die Betriebe, die nicht von der Suva oder dem ENSI beauf- sichtigt werden, insbesondere: a. die medizinischen Betriebe; b. die Einrichtungen für Forschung und Lehre.
Das ENSI beaufsichtigt: a. die Kernanlagen; b. die erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG 58 ; c. den Empfang und den Versand radioaktiver Stoffe in oder aus Kernanlagen; d. 59 die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 4 Die Suva beaufsichtigt die Industrie- und Gewerbebetriebe. 5 Die Aufsichtsbehörden koordinieren den Vollzug und sprechen sich bei Unklarheit über die Zuständigkeit gegenseitig ab. Zu diesem Zweck treffen sie sich regelmäs- sig. 58 SR 732.1 59 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
Die Archivierung von Unterlagen zur Bewilligungserteilung, zu Bewilligungsan- passungen sowie zur Aufsicht richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 60 . 2 Die Aufsichtsbehörden stellen den Bewilligungsbehörden auf Anfrage jederzeit die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
Die Aufsichtsbehörden können nach gegenseitiger Absprache Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz in Auftrag geben oder sich an solchen Forschungsprojekten beteiligen.
Das PSI, das Labor Spiez und andere Stellen des Bundes stehen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Aufsichtsbehörden zur Durchführung von Forschungsaufträgen über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz zur Verfügung.
Das BAG, die Suva und das ENSI kontrollieren stichprobeweise und abgestuft nach Gefährdungspotenzial, ob die Vorschriften eingehalten werden und der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefährdungen durch ionisierende Strahlen gewährleis- tet ist.
Dem BAG, der Suva und dem ENSI sind unentgeltlich sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Apparate, Gegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Kontrollen erforderlich sind.
Ihnen ist Zutritt zu Anlagen, Einrichtungen und Bereichen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen erforderlich ist.
Das BAG kann Dritte mit den Kontrollen beauftragen, insbesondere: a. Firmen, die bei Diagnostikanlagen eine Qualitätssicherung durchführen; b. Fachexpertinnen und -experten, die klinische Audits koordinieren, vorberei- ten und durchführen. 60 SR 152.1
Die Zollstellen überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr, ob für den Transport von radioaktivem Material eine Bewilligung vor- liegt.
Sie kontrollieren auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde, ob Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Das BAG organisiert die Durchführung periodischer Schwerpunktkontrollen zur Überprüfung von Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie von Personen bei der Einreise; es spricht sich dafür insbesondere mit der Oberzolldirektion ab.
Es koordiniert, insbesondere mit dem Labor Spiez, den Bedarf, die Beschaffung sowie den Unterhalt an erforderlichen Messeinrichtungen und bereitet den Einsatz in besonderen Situationen vor.
Es ist für die Zustimmung zu Vereinbarungen über eine allfällige Rücknahme ausgeführter radioaktiver Abfälle nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d StSG zu- ständig.
Die Oberzolldirektion erlässt im Einvernehmen mit den Bewilligungsbehörden interne Weisungen für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktivem Material.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 61 kann auf Anfrage die Daten aus den Zollanmeldungen an die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörden weitergeben.
Das BAG überwacht die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt.
Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen.
Zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt führt das BAG Messungen in hierfür geeigneten Probemedien wie luftge- tragenen Teilchen, Wasser für den menschlichen Gebrauch oder Nahrungsmitteln durch. Es kann zu diesem Zweck mit den Kantonen zusammenarbeiten.
Die Kantone überwachen die Radioaktivität in Lebensmitteln und in Gebrauchsge- genständen zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten. 61 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). 5 Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI und nach Anhörung des METAS technische Bestimmungen zur Umgebungsdosimetrie.
Das BAG betreibt ein automatisches Messnetz zur allgemeinen Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt. Dieses erfasst auch die Immissionen von Betrieben, die radioaktive Stoffe an die Umwelt abgeben oder in grösseren Mengen abgeben können, in deren Umgebung.
Das BAG formuliert in Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anforderungen an das Messnetz hinsichtlich der Überwachung der Umgebung der Betriebe nach Absatz 1.
Betriebe, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausge- schlossen werden kann, tragen die Kosten für die Anschaffung und für den Betrieb derjenigen Messstationen des automatischen Messnetzes, die der Überwachung der Radioaktivität in ihrer Umgebung dienen.
Als Anschaffungskosten gelten die Kosten für den Kauf der Geräte ohne Pla- nungskosten. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Standortmiete, für die Gewährleistung der Informationssicherung, für die Wartung und Reparatur sowie für die Elektrizität.
Das BAG auferlegt den einzelnen Betrieben jährlich die Kosten aus dem Vorjahr für ihre jeweiligen Messstationen.
Das BAG erstellt in Zusammenarbeit mit dem ENSI, der Suva, der NAZ und den Kantonen ein Probenahme- und Messprogramm für geplante und für bestehende Expositionssituationen.
Für die Durchführung des Probenahme- und Messprogramms sind die Laboratorien des Bundes, namentlich das PSI, die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag) sowie das Labor Spiez, zur Mitar- beit und zur ständigen Bereithaltung der dazu erforderlichen personellen und materi- ellen Mittel verpflichtet.
Für die Durchführung des Probenahme- und Messprogramms können Dritte beige- zogen werden.
Das ENSI, die Suva, die NAZ, die Kantone sowie die beteiligten Laboratorien stellen dem BAG die aus der Überwachung anfallenden Daten interpretiert zur Verfügung.
Basierend auf den Resultaten des Probenahme- und Messprogramms nach Artikel 193 beurteilt das BAG die radiologische Lage. Es berechnet und überprüft die von der Bevölkerung akkumulierten Dosen. Vorbehalten bleiben in Notfall-Expositions- situationen die Bestimmungen der VBSTB 62 . 3 Das BAG ermittelt die Strahlenexposition der Bevölkerung nach den Anhängen 3–6. 4 Es erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Über- wachung und die daraus hervorgehenden Strahlendosen für die Bevölkerung.
Werden Konzentrationen von künstlichen Radionukliden in der Umwelt festge- stellt, die zu einer effektiven Dosis von mehr als 10 µSv pro Jahr für einen bestimm- ten Expositionspfad und für Personen aus der Bevölkerung führen können, so sucht das BAG nach der Ursache.
Wurden Radionuklide von einem Betrieb abgegeben, der über eine Bewilligung verfügt, so informiert das BAG die betroffene Aufsichtsbehörde. Diese veranlasst wenn möglich und sinnvoll die Durchführung von Optimierungsmassnahmen für die Reduktion der Abgabe.
Wurden Radionuklide von einem Betrieb abgegeben, der über keine Bewilligung verfügt, stammen die Radionuklide aus dem Ausland oder ist die Ursache unklar, so ergänzt das BAG falls nötig sein Messprogramm entsprechend und informiert die Bevölkerung.
Das BAG sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevöl- kerung über Ereignisse von öffentlichem Interesse rechtzeitig informiert werden.
Das BAZL beaufsichtigt die Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber hinsichtlich der Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals.
Die KSR ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Ab- satz 2 RVOV 63 . 62 SR 520.17 63 SR 172.010.1 2 Sie berät den Bundesrat, das EDI, das UVEK, das VBS, das ENSI, die interessier- ten Ämter sowie die Suva in Fragen des Strahlenschutzes. Dazu nimmt sie die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Situation des Strahlen- schutzes in der Schweiz. b. Sie äussert sich namentlich zu den folgenden Themen: 1. Auslegung und Auswertung internationaler Empfehlungen auf dem Ge- biet des Strahlenschutzes im Hinblick auf ihre Anwendung in der Schweiz; 2. Erarbeitung und Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für die Anwendung der Strahlenschutzvorschriften; 3. Radioaktivität in der Umwelt, Ergebnisse der Überwachung, Interpreta- tion der Ergebnisse und daraus für die Bevölkerung resultierende Strah- lendosen. c. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufs- und Fachver- bänden Empfehlungen zur Rechtfertigung von diagnostischen oder therapeu- tischen Verfahren nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 und veröffentlicht die- se. 64 d Sie erarbeitet im Auftrag des Bundesrates oder der Aufsichtsbehörden Be- richte und Stellungnahmen. 3 Sie besteht aus Fachleuten der Wissenschaft und der Industrie. 4 Sie arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) und der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) zusammen. Dabei werden insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt. 5 Die KSR und ihre Ausschüsse können für die Prüfung besonderer Fragen aussen- stehende Expertinnen und Experten beiziehen.
Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f StSG wird bestraft, wer: a. ohne Bewilligung radioaktive mit sonstigen Materialien mischt zum Zweck, den Umgang mit diesen nicht der Bewilligungspflicht und Aufsicht unter- stellen zu müssen (Art. 107); b. eine Tätigkeit ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen kann, ohne dafür über die nach den Artikeln 172–175 geforder- te Ausbildung zu verfügen; c. eine Personendosimetriestelle ohne Anerkennung betreibt (Art. 66); 64 www.ksr-cpr.ch d. eine Personendosimetriestelle betreibt und die dieser Stelle auferlegten Pflichten nach den Artikeln 69–71 verletzt; e. in der Zollanmeldung nicht die in Artikel 103 geforderten Angaben macht, radioaktive Waren nicht anmeldet oder bewusst falsch deklariert. 2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Aufgaben nicht übernimmt, die ihm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG auferlegt worden sind.
Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 65 wird aufgehoben.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 11 geregelt.
Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zu ihrer Erneuerung oder bis zu ihrem Ablauf gültig. Die sich aus einer Bewilli- gung ergebenden Pflichten richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
Der Grenzwert für die Äquivalentdosis der Augenlinse nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2019; davor gilt der Grenzwert nach bisherigem Recht.
Artikel 43 (Eigenevaluation und Qualitätshandbuch der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber) muss spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt werden.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaberin oder der Inha- ber einer Bewilligung für eine geschlossene hoch radioaktive Quelle ist, muss: a. der Bewilligungsbehörde bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord- nung die Angaben nach Artikel 97 zur Erstellung des Inventars melden; b. der Aufsichtsbehörde bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, welche Massnahmen zur Sicherung und Sicherheit nach Artikel 99 festgelegt wurden. 65 [AS 1994 1947; 1995 4959 Ziff. II 2; 1996 2129; 2000 107, 934, 2894; 2001 3294 Ziff. II 7; 2005 601 Anhang 7 Ziff. 3, 2885 Anhang Ziff. 7; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 44, 5651; 2008 3153 Art. 10 Ziff. 2, 5747 Anhang Ziff. 22; 2010 5191 Art. 20 Ziff. 4, 5395 Anhang 2 Ziff. II 3; 2011 5227 Ziff. I 2.7; 2012 7065 Ziff. I 5, 7157; 2013 3041 Ziff. I 5, 3407 Anhang 6 Ziff. 3] 6 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaberin oder der Inha- ber eines Betriebs ist, in dem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von herrenlosen radioaktiven Materialien besteht, muss die Massnahmen nach Artikel 104 bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen und für die Tätig- keit eine Bewilligung beantragen. 7 Radioaktive Abfälle, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Ab- klinglagerung nach Artikel 117 Absatz 2 befinden, dürfen nach einer neuen Beurtei- lung aufgrund der neuen Befreiungsgrenzen höchstens weitere dreissig Jahre gela- gert werden. Die Beurteilung ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 8 Die Kantone passen das Baubewilligungsverfahren innert zweier Jahre nach In- krafttreten dieser Verordnung so an, dass es die Anforderungen nach Artikel 163 Absatz 1 erfüllt. 9 Artikel 171 (Langfristige Kontamination nach einem Notfall) kommt erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bestimmung technischer Begriffe Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 Bst. b) Vorbemerkung Die Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Aktivitätskonzentrationsindex bei Baumaterialien Der Aktivitätskonzentrationsindex I ergibt sich aus folgender Formel: I = CRa226/300 Bq/kg + CTh232/200 Bq/kg+ CK40/3000 Bq/kg wobei CRa226, CTh232 und CK40 den Aktivitätskonzentrationen in Bq/kg der jeweili- gen Radionuklide im Baumaterial entsprechen. Aktives Personendosimeter Elektronisches Personendosimeter, das eine direkte Anzeige der akkumulierten Dosis sowie je nach Verwendungszweck weiterer dosimetrischer Informationen ermöglicht. Diagnostischer Referenzwert Dosisrichtwert zur Optimierung bei diagnostischen oder interventionellen medizini- schen Expositionen oder Aktivitätswert im Falle von Radiopharmaka. Der diagnosti- sche Referenzwert wird für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patien- tinnen oder Patienten mit Standardmassen oder an Standardphantomen für allgemein definierte Gerätearten festgelegt. Interventionelle Radiologie Diagnostische oder therapeutische Eingriffe, die unter Bildsteuerung mittels ionisie- render Strahlung vorgenommen werden. Dazu zählen auch Eingriffe aus Fachgebie- ten ausserhalb der Radiologie, z. B. in der Angiologie, Chirurgie, Gastroenterologie, Kardiologie, Orthopädie, Schmerztherapie oder Urologie. Kleinröntgenanlagen Röntgenanlagen mit einer Röhrenspannung bis zu 70 kV, einem Röhrenstrom bis zu 15 Milliampere (mA) und einer Grösse des Strahlungsfeldes von ≤ 6 cm Durchmes- ser. Radiopharmazeutika Arzneimittel, die Radionuklide enthalten, deren Strahlung diagnostisch oder thera- peutisch ausgenützt wird. Als Radiopharmazeutika im Sinne dieser Verordnung gelten namentlich: a. Pharmazeutika, die in gebrauchsfertiger Form ein oder mehrere Radionukli- de für die Anwendung in der Medizin enthalten; b. nicht radioaktive Komponenten (Kits), die zur Herstellung von Radi- opharmazeutika durch Neubildung von oder durch Verbindung mit Radio- nukliden unmittelbar vor der Anwendung am Menschen dienen; c. Radionuklidgeneratoren mit einem festen Mutternuklid, auf dessen Basis ein Tochternuklid erzeugt wird, das durch Elution oder ein anderes Verfahren herausgelöst und zur Herstellung eines Radiopharmazeutikums verwendet wird; d. Radionuklide, die direkt oder als Vorstufen zur Radiomarkierung anderer Stoffe (Trägerverbindungen, Zellen, Plasmaproteine) vor Verabreichung dienen. Radon Isotop Radon-222. Störstrahler Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschliesslich Elektronen beschleunigt werden und die Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck betrieben wer- den. Als Störstrahler gelten auch Elektronenmikroskope. Teilschutzeinrichtung Abschirmung einer Anlage, die beim Betrieb Nutz-, Streu- und Störstrahlung bis auf die Öffnungen für Proben vollständig umschliesst und derart abschirmt, dass die Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche auf weniger als 1 µSv/h gesenkt wird und an allen zugänglichen Stellen die für Personen aus der Bevölke- rung geltenden Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden können. Triagemessung Messverfahren zur Feststellung von Inkorporationen ohne Bestimmung der entspre- chenden effektiven Dosis. Bei Überschreitung eines vorbestimmten Schwellwertes muss eine Inkorporationsmessung mit Bestimmung der effektiven Folgedosis durch- geführt werden. Vollschutzeinrichtung Abschirmung einer Anlage oder einer Bestrahlungseinheit, die Nutz-, Streu- und Störstrahlung vollständig umschliesst und derart abschirmt, dass die Ortsdosisleis- tung in 10 cm Abstand von der Oberfläche auf weniger als 1 µSv/h gesenkt wird und an allen zugänglichen Stellen die für Personen aus der Bevölkerung geltenden Do- sisgrenzwerte nicht überschritten werden können. Zubereitung eines Radiopharmazeutikums Vorgang, bei dem durch Befolgung der Markiervorschriften gemäss Zulassung eines Markierbestecks zur Diagnostik das radiopharmazeutische Endprodukt erzeugt wird. Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. k, 10 Bst. f, 168 Abs. 2 Bst. a und 169 Abs. 1) NORM-Befreiungsgrenzen NORM-Befreiungsgrenzen für natürlich vorkommende Radionuklide in Feststoffen, die sich ganz oder teilweise im säkularen Gleichgewicht mit ihren Tochternukliden befinden: – Natürliche Radionuklide der U-238-Reihe 1 000 Bq/kg – Natürliche Radionuklide der Th-232-Reihe 1 000 Bq/kg – K-40 10 000 Bq/kg Anhang 3 66 (Art. 2 Abs. 1 Bst. j, l und m sowie 194 Abs. 3) Daten für den operationellen Strahlenschutz, Befreiungsgrenzen, Bewilligungsgrenzen und Richtwerte Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten und eine Zusammenstellung der Fussnoten finden sich nach der Tabelle. Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid H-3, OBT 12.32 a <0.001 <1 <0.1 H-3, HTO <0.001 <1 <0.1 H-3, gaz [7] <0.001 <1 <0.1 Be-7 53.22 d ec / ph <1 Be-10 1.51 E6 a <0.001 C-11 20.39 min ec, / ph [1] [3] C-11 monoxyde [3] C-11 dioxyde [3] C-14 5.70 E3 a <0.001 C-14 monoxyde C-14 dioxyde N-13 9.965 min ec, / ph [1] [3] O-15 122.24 s ec, / ph [1] [3] F-18 109.77 min ec, / ph [1] [3] Na-22 2.6019 a ec, / ph Na-24 14.9590 h / ph 66 Die Berichtigung vom 24. April 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 1653). Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Mg-28 / Al-28 20.915 h / ph [2] Al-26 7.17 E5 a ec, / ph Si-31 157.3 min / ph <0.001 Si-32 132 a <0.001 [2] P-32 P-30 2.498 min ec, / ph P-32 14.263 d <0.001 P-33 25.34 d <0.001 S-35 (inorg.) 87.51 d <0.001 S-35 (org.) 87.51 d <0.001 Cl-36 3.01 E5 a , ec, / ph <0.001 Cl-38 37.24 min / ph [1] [3] Cl-39 55.6 min / ph [1] Ar-39 Ar-37 35.04 d ec / ph <0.001 <1 <0.1 Ar-39 269 a <0.001 [4] Ar-41 109.61 min / ph K-38 7.636 min ec, / ph K-40 [10] 1.251 E9 a , ec, / ph K-42 12.360 h / ph K-43 22.3 h / ph K-44 22.13 min / ph [1] K-45 17.3 min / ph [1] Ca-41 1.02 E5 a ec / ph <0.001 <1 <0.1 Ca-45 162.67 d <0.001 [2] Ca-47 4.536 d / ph Sc-47 Sc-43 3.891 h ec, / ph [1] Sc-44 3.97 h ec, / ph [1] Sc-44m 58.61 h it, ec / ph [2] Sc-44 [6] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Sc-46 83.79 d / ph Sc-47 3.3492 d / ph Sc-48 43.67 h / ph Sc-49 57.2 min / ph [1] Ti-44 60.0 a ec / ph <0.1 [2] Sc-44 [6] Ti-45 184.8 min ec, / ph [1] V-47 32.6 min ec, / ph [1] V-48 15.9735 d ec, / ph V-49 330 d ec / ph <0.001 <1 <0.1 Cr-48 21.56 h ec, / ph V-48 [6] Cr-49 42.3 min ec, / ph [1] V-49 Cr-51 27.7025 d ec / ph <0.1 Mn-51 46.2 min ec, / ph [1] Cr-51 Mn-52 5.591 d ec, / ph Mn-52m 21.1 min ec, , it / ph [1] Mn-52 Mn-53 3.7 E6 a ec / ph <0.001 <0.1 Mn-54 312.12 d ec, , / ph Mn-56 2.5789 h / ph [1] Fe-52 8.275 h ec, / ph [2] Mn-52m [6] Fe-55 2.737 a ec / ph <0.001 <0.1 Fe-59 44.495 d / ph Fe-60 1.5 E6 a <0.001 Co-60m [10] Co-55 17.53 h ec, / ph Fe-55 Co-56 77.23 d ec, / ph Co-57 271.74 d ec / ph Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Co-58 70.86 d ec, / ph Co-58m 9.04 h it / ph <0.001 <0.1 Co-58 [6] Co-60 5.2713 a / ph Co-60m 10.467 min it, / ph <0.1 Co-60 [6] Co-61 1.650 h / ph [1] Co-62m 13.91 min / ph [1] Ni-56 6.075 d ec, / ph Co-56 [6] Ni-57 35.60 h ec, / ph Co-57 Ni-59 1.01 E5 a ec, / ph <0.001 <0.1 Ni-63 100.1 a <0.001 <1 <0.1 Ni-65 2.51719 h / ph [1] Ni-66 / Cu-66 54.6 h / ph [2] Cu-60 23.7 min ec, / ph [1] Cu-61 3.333 h ec, / ph [1] Cu-64 12.700 h ec, , / ph Cu-67 61.83 h / ph Zn-62 / Cu-62 9.186 h ec, / ph [2] Zn-63 38.47 min ec, / ph [1] Zn-65 244.06 d ec, / ph Zn-69 56.4 min <0.001 Zn-69m 13.76 h it, / ph [2] Zn-69 Zn-71m 3.96 h / ph [1] Zn-72 46.5 h / ph [2] Ga-72 [6] Ga-65 15.2 min ec, / ph [1] Zn-65 Ga-66 9.49 h ec, / ph Ga-67 3.2612 d ec / ph Ga-68 67.71 min ec, / ph [1] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Ga-70 21.14 min , ec / ph [1] Ga-72 14.10 h / ph Ga-73 4.86 h / ph [1] Ge-66 2.26 h ec, / ph [1] Ga-66 [6] Ge-67 18.9 min ec, / ph [1] Ga-67 Ge-68 270.95 d ec / ph <0.001 <0.1 [2] Ga-68 [6] Ge-69 39.05 h ec, / ph Ge-71 11.43 d ec / ph <0.001 <0.1 [1] Ge-75 82.78 min / ph Ge-77 11.30 h / ph Ge-78 88 min / ph [1] As-78 [6] As-69 15.23 min ec, / ph [1] Ge-69 As-70 52.6 min ec, / ph [1] As-71 65.28 h ec, / ph Ge-71 As-72 26.0 h ec, / ph As-73 80.30 d ec / ph <0.1 [2] As-74 17.77 d ec, , / ph As-76 1.0778 d / ph As-77 38.83 h / ph As-78 90.7 min / ph [1] Se-70 41.1 min ec, / ph [1] As-70 [6] Se-73 7.15 h ec, / ph [1] As-73 Se-73m 39.8 min it, ec, / ph [1] Se-73 Se-75 119.779 d ec / ph Se-79 2.95 E5 a <0.001 Se-81 18.45 min / ph [1] Se-81m 57.28 min it, [1] Se-81 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Se-83 22.3 min / ph [1] Br-83 Br-74 25.4 min ec, / ph [1] Br-74m 46 min ec, / ph [1] Br-75 96.7 min ec, / ph [1] Se-75 Br-76 16.2 h ec, / ph Br-77 57.036 h ec, / ph Br-80 17.68 min , ec, / ph [1] Br-80m 4.4205 h it / ph <0.1 [2] Br-80 Br-82 35.30 h / ph Br-83 2.40 h / ph [2] Br-84 31.80 min / ph [1] Kr-79 35.04 h ec, / ph Kr-81 2.29 E5 a ec / ph <0.1 Kr-83m 1.83 h it / ph <0.1 Kr-85 10.756 a / ph 5.00E+07 [8] [4] Kr-85m 4.480 h , it / ph Kr-85 Kr-87 76.3 min / ph Rb-87 Kr-88 2.84 h / ph [5] Rb-88 [6] Kr-89 3.15 min / ph Rb-89 [6] Rb-79 22.9 min ec, / ph [1] Kr-79 Rb-81 4.576 h ec, / ph [1] Kr-81 Rb-81m 30.5 min it, ec, / ph [1] Rb-81 [6] Rb-82m 6.472 h ec, / ph Rb-83 86.2 d ec / ph <0.1 [2] Rb-84 32.77 d ec, , / ph Rb-86 18.642 d , ec / ph Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Rb-87 4.923 E10 a <0.001 Rb-88 17.78 min / ph [1] Rb-89 15.15 min / ph [1] Sr-89 Sr-80 / Rb-80 106.3 min ec, / ph [2] Sr-81 22.3 min ec, / ph [1] Rb-81 [6] Sr-82 / Rb-82 25.36 d ec / ph [1] Sr-83 32.41 h ec, / ph Rb-83 Sr-85 64.84 d ec / ph Sr-85m 67.63 min it, ec, / ph [1] Sr-85 Sr-87m 2.815 h it, ec / ph [1] Rb-87 Sr-89 50.53 d <0.001 [2] Sr-90 28.79 a <0.001 [2] Y-90 [6] Sr-91 9.63 h / ph [2] Y-91m, Y- 91 Sr-92 2.66 h / ph [1] Y-92 [6] Y-86 14.74 h ec, / ph Y-86m 48 min it, ec, / ph [1] Y-86 [6] Y-87 79.8 h ec, / ph <0.1 [2] Y-88 106.65 d ec, + / ph Y-90 64.10 h Y-90m 3.19 h it, / ph [1] Y-90 Y-91 58.51 d / ph Y-91m 49.71 min it / ph [1] Y-91 Y-92 3.54 h / ph Y-93 10.18 h / ph Zr-93 Y-94 18.7 min / ph [1] Y-95 10.3 min / ph [1] Zr-95 [6] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Zr-86 16.5 h ec, / ph [2] Y-86 [6] Zr-88 83.4 d ec / ph Y-88 [6] Zr-89 78.41 h ec, / ph [1] Zr-93 1.53 E6 a <0.001 <1 <0.1 Nb-93m Zr-95 64.032 d / ph [2] Nb-95 [6] Zr-97 16.744 h / ph [2] Nb-97 Nb-88 14.5 min ec, / ph [1] Zr-88 Nb-89 2.03 h ec, / ph [1] Zr-89 Nb-89m 66 min ec, / ph [1] Zr-89 Nb-90 14.60 h ec, / ph [1] Nb-91 680 a ec, / ph Nb-91m 60.86 d it, ec, / ph Nb-92m 10.15 d ec, / ph Nb-93m 16.13 a it / ph <1 <0.1 Nb-94 2.03 E4 a / ph Nb-95 34.991 d / ph Nb-95m 3.61 d it, / ph Nb-95 [6] Nb-96 23.35 h / ph Nb-97 72.1 min / ph [1] Nb-98m 51.3 min / ph [1] Mo-90 5.56 h ec, / ph [1] Nb-90 [6] Mo-93 4.0 E3 a ec / ph <0.1 Mo-93m 6.85 h it, ec / ph Mo-93 Mo-99 65.94 h / ph [2] Tc-99m, Tc- 99 Mo-101 14.61 min / ph [1] Tc-101 Tc-93 2.75 h ec, / ph [1] Mo-93 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Tc-93m 43.5 min it, ec, / ph [1] Tc-93, Mo- 93 Tc-94 293 min ec, / ph [1] Tc-94m 52.0 min ec, / ph [1] Tc-95 20.0 h ec / ph Tc-95m 61 d ec, , it / ph [2] Tc-95 Tc-96 4.28 d ec / ph Tc-96m 51.5 min it, ec, / ph <0.1 [1] Tc-96 Tc-97 2.6 E6 a ec / ph <0.1 Tc-97m 90.1 d it / ph Tc-97 Tc-98 4.2 E6 a / ph Tc-99 2.111 E5 a <0.001 Tc-99m 6.015 h it, / ph [1] Tc-99 Tc-101 14.2 min / ph [1] Tc-104 18.3 min / ph [1] Ru-94 51.8 min ec, / ph [1] Tc-94 Ru-97 2.9 d ec / ph Tc-97 Ru-103 39.26 d / ph [2] Ru-105 4.44 h / ph [1] Rh-105 Ru-106 / Rh-106 373.59 d / ph [2] Rh-99 16.1 d ec, / ph [1] Rh-99m 4.7 h ec, / ph [1] Rh-100 20.8 h ec, / ph Rh-101 3.3 a ec / ph Rh-101m 4.34 d ec,it / ph Rh-101 Rh-102 207 d ec, , / ph Rh-102m 3.742 a ec, , it / ph Rh-102 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Rh-103m 56.114 min it / ph <1 <0.1 [1] Rh-105 35.36 h / ph Rh-106m 131 min / ph [1] Rh-107 21.7 min / ph [1] Pd-107 Pd-100 3.63 d ec / ph [2] Rh-100 [6] Pd-101 8.47 h ec, / ph Rh-101m Pd-103 16.991 d ec / ph <0.1 [1] Rh-103m Pd-107 6.5 E6 a <0.001 <1 <0.1 Pd-109 13.7012 h / ph [2] Ag-102 12.9 min ec, / ph [1] Ag-103 65.7 min ec, / ph [1] Pd-103 Ag-104 69.2 min ec, / ph [1] Ag-104m 33.5 min ec, , it / ph [1] Ag-104 [6] Ag-105 41.29 d ec / ph Ag-106 23.96 min ec, , b- / ph [1] Ag-106m 8.28 d ec / ph Ag-108m / Ag-108 418 a ec, it / ph [2] Ag-110m / Ag-110 249.76 d , it / ph [2] Ag-111 7.45 d / ph Ag-112 3.130 h / ph [1] Ag-115 20.0 min / ph [1] Cd-115, Cd- 115m Cd-104 57.7 min ec / ph [1] Ag-104 [6] Cd-107 6.50 h ec, / ph [1] Cd-109 461.4 d ec / ph [2] Cd-113 7.7 E15 a <0.001 Cd-113m 14.1 a , it <0.001 [2] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Cd-115 53.46 h / ph [2] In-115 Cd-115m 44.6 d / ph [2] In-115 Cd-117 2.49 h / ph [1] In-117m, In- 117 Cd-117m 3.36 h / ph [1] In-117, In- 117m In-109 4.2 h ec, / ph [1] Cd-109 In-110 4.9 h ec, / ph [1] In-110m 69.1 min ec, / ph [1] In-111 2.8047 d ec / ph [2] In-112 14.97 min ec, , / ph [1] In-113m 1.6579 h it / ph [1] In-114m / In-114 49.51 d it, ec / ph [2] In-115 4.41 E14 a <0.001 In-115m 4.486 h it, / ph In-115 In-116m 54.41 min / ph [1] In-117 43.2 min / ph [1] In-117m 116.2 min , it / ph [1] In-117 [6] In-119m / In-119 18.0 min , it / ph [1] Sn-110 4.11 h ec / ph [2] In-110S [6] Sn-111 35.3 min ec, / ph [1] In-111 Sn-113 115.09 d ec / ph <0.1 [2] In-113m Sn-117m 13.76 d it / ph Sn-119m 293.1 d it / ph <0.1 Sn-121 27.03 h <0.001 Sn-121m 43.9 a it, / ph [2] Sn-121 Sn-123 129.2 d / ph Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Sn-123m 40.06 min / ph [1] Sn-125 9.64 d / ph Sb-125 Sn-126 2.30 E5 a / ph [2] Sb-126 [6] Sn-127 2.10 h / ph [1] Sb-127 [6] Sn-128 59.07 min / ph [1] Sb-128S [6] Sb-115 32.1 min ec, / ph [1] Sb-116 15.8 min ec, / ph [1] Sb-116m 60.3 min ec, / ph [1] Sb-117 2.80 h ec, / ph [1] Sb-118m 5.00 h ec, / ph [1] Sb-119 38.19 h ec / ph <0.1 [1] Sb-120 15.89 min ec, / ph [1] Sb-120m 5.76 d ec / ph Sb-122 2.7238 d , ec, / ph Sb-124 60.20 d / ph Sb-124n 20.2 min it / ph <0.001 <1 <0.1 [1] Sb-124 [6] Sb-125 2.75856 a / ph [2] Te-125m Sb-126 12.35 d / ph Sb-126m 19.15 min , it / ph [1] Sb-126 [6] Sb-127 3.85 d / ph [2] Te-127, Te- 127m Sb-128 9.01 h / ph Sb-128m 10.4 min , it / ph [1] Sb-129 4.40 h / ph [1] Te-129, Te- 129m Sb-130 39.5 min / ph [1] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Sb-131 23.03 min / ph [1] Te-131, Te- 131m Te-116 2.49 h ec, / ph [1] Sb-116 [6] Te-119m 4.70 d ec, / ph Te-121 19.16 d ec / ph Te-121m 154 d it, ec / ph Te-121 [6] Te-123 6.00 E14 a ec / ph <0.1 Te-123m 119.25 d it / ph Te-123 Te-125m 57.40 d it / ph Te-127 9.35 h / ph Te-127m 109 d it, / ph [2] Te-127 Te-129 69.6 min / ph [1] I-129 Te-129m 33.6 d it, / ph [2] Te-129 Te-131 25.0 min / ph I-131 Te-131m 30 h , it / ph [2] I-131, Te- 131 Te-132 3.204 d / ph [2] I-132 [6] Te-133 12.5 min / ph [1] I-133 Te-133m 55.4 min , it / ph [1] I-133, Te- 133 Te-134 41.8 min / ph [1] I-134 [6] I-120 81.6 min ec, / ph [1] I-120m 53 min ec, / ph [1] I-121 2.12 h ec, / ph [1] Te-121 I-123 13.27 h ec / ph Te-123 I-124 4.1760 d ec, / ph I-125 59.400 d ec / ph <0.1 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid I-126 12.93 d ec, , / ph I-128 24.99 min , ec, / ph [1] I-129 1.57 E7 a / ph Xe-129 I-130 12.36 h / ph I-131 8.02070 d / ph Xe-131m I-132 2.295 h / ph [1] I-132m 1.387 h it, / ph I-132 [6] I-133 20.8 h / ph Xe-133, Xe- 133m I-134 52.5 min / ph [1] I-135 6.57 h / ph [2] Xe-135, Xe- 135m Xe-122 / I-122 20.1 h ec, / ph Xe-123 2.08 h ec, / ph I-123 Xe-125 16.9 h ec, / ph I-125 Xe-127 36.4 d ec / ph Xe-129m 8.88 d it / ph Xe-131m 11.84 d it / ph Xe-133 5.243 d / ph Xe-133m 2.19 d it / ph Xe-133 Xe-135 9.14 h / ph Cs-135 Xe-135m 15.29 min it, / ph Cs-135 Xe-137 3.818 min / ph Xe-138 14.08 min / ph Cs-138 [6] Cs-125 45 min ec, / ph [1] Xe-125 Cs-127 6.25 h ec, / ph Xe-127 Cs-129 32.06 h ec, / ph <0.1 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Cs-130 29.21 min ec, , / ph [1] Cs-131 9.689 d ec / ph <0.1 [1] Cs-132 6.479 d ec, , / ph Cs-134 2.0648 a , ec / ph Cs-134m 2.903 h it / ph Cs-134 [6] Cs-135 2.3 E6 a Cs-135m 53 min it / ph [1] Cs-135 Cs-136 13.16 d / ph Cs-137 / Ba-137m 30.1671 a , it / ph [2] Cs-138 33.41 min / ph [1] Ba-126 / Cs-126 100 min ec, / ph [1] Ba-128 / Cs-128 2.43 d ec, / ph [2] Ba-131 11.50 d ec / ph Cs-131 Ba-131m 14.6 min it / ph [1] Ba-131 Ba-133 10.52 a ec / ph Ba-133m 38.9 h it, ec / ph Ba-133 Ba-135m 28.7 h it / ph Ba-139 83.06 min / ph [1] Ba-140 12.752 d / ph La-140 [6] Ba-141 18.27 min / ph [1] La-141 Ba-142 10.6 min / ph [1] La-142 [6] La-131 59 min ec, / ph [1] Ba-131 La-132 4.8 h ec, / ph [1] La-135 19.5 h ec, / ph <0.1 La-137 6.0 E4 a ec / ph <0.1 La-138 1.02 E11 a ec, / ph La-140 1.6781 d / ph Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid La-141 3.92 h / ph [1] Ce-141 La-142 91.1 min / ph [1] La-143 14.2 min / ph [1] Ce-143 Ce-134 / La -134 3.16 d ec, / ph [2] Ce-135 17.7 h ec, / ph La-135 Ce-137 9.0 h ec, / ph <0.1 La-137 Ce-137m 34.4 h it, ec / ph [2] Ce-137, La- 137 Ce-139 137.641 d ec / ph Ce-141 32.508 d / ph Ce-143 33.039 h / ph Pr-143 Ce-144 / Pr-144m 284.91 d / ph [2] Pr-144 Pr-136 13.1 min ec, / ph [1] Pr-137 1.28 h ec, / ph [1] Ce-137 Pr-138m 2.12 h ec, / ph [1] Pr-139 4.41 h ec, / ph [1] Ce-139 Pr-142 19.12 h , ec / ph Pr-142m 14.6 min it / ph <0.001 <1 <0.1 [1] Pr-142 Pr-143 13.57 d Pr-144 17.28 min / ph [1] Pr-145 5.984 h / ph Pr-147 13.4 min / ph [1] Nd-147 Nd-136 50.65 min ec, / ph [1] Pr-136 [6] Nd-138 / Pr-138 5.04 h ec / ph [2] Nd-139 29.7 min ec, / ph [1] Pr-139 Nd-139m 5.50 h ec, , it / ph [1] Pr-139, Nd- 139 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Nd-140 3.37 d ec / ph [2] Nd-141 2.49 h ec, / ph [1] Nd-147 10.98 d / ph Pm-147 Nd-149 1.728 h / ph [1] Pm-149 Nd-151 12.44 min / ph [1] Pm-151 Pm-141 20.90 min ec, / ph [1] Nd-141, Nd- 141m Pm-143 265 d ec / ph <0.1 Pm-144 363 d ec / ph Pm-145 17.7 a ec, α / ph <0.1 Pm-146 5.53 a ec, / ph Sm-146 Pm-147 2.6234 a <0.001 Sm-147 Pm-148 5.368 d / ph Pm-148m 41.29 d , it / ph Sm-148 Pm-149 53.08 h / ph Pm-150 2.68 h / ph [1] Pm-151 28.40 h / ph Sm-151 Sm-141 10.2 min ec, / ph [1] Pm-141 [6] Sm-141m 22.6 min ec, , it / ph [1] Pm-141, Sm-141 Sm-142 / Pm-142 72.49 min ec, / ph [1] Sm-145 340 d ec / ph <0.1 Pm-145 Sm-146 1.03 E8 a α <0.001 <1 <0.1 Sm-147 1.060 E11 a α <0.001 <1 <0.1 Sm-151 90 a <0.001 <1 <0.1 Sm-153 46.50 h / ph Sm-155 22.3 min / ph [1] Eu-155 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Sm-156 9.4 h / ph Eu-156 [6] Eu-145 5.93 d ec, / ph Sm-145 Eu-146 4.61 d ec, / ph Sm-146 Eu-147 24.1 d ec, , / ph Sm-147, Pm-143 Eu-148 54.5 d ec, , / ph Pm-144 Eu-149 93.1 d ec / ph <0.1 Eu-150 36.9 a ec, / ph Eu-150m 12.8 h , ec, / ph [1] Eu-152 13.537 a ec, , / ph Gd-152 Eu-152m 9.3116 h , ec, / ph Gd-152 Eu-154 8.593 a , ec / ph Eu-155 4.7611 a / ph Eu-156 15.19 d / ph Eu-157 15.18 h / ph Eu-158 45.9 min / ph [1] Gd-145 23.0 min ec, / ph [1] Eu-145 [6] Gd-146 48.27 d ec / ph [2] Eu-146 [6] Gd-147 38.1 h ec, / ph [1] Eu-147 Gd-148 74.6 a <0.001 <1 <0.1 Gd-149 9.28 d ec, / ph Eu-149 Gd-151 124 d ec, / ph Sm-147 Gd-152 1.08 E14 a <0.001 <1 <0.1 [1] Gd-153 240.4 d ec / ph Gd-159 18.479 h / ph Tb-147 1.64 h ec, / ph [1] Gd-147 [6] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Tb-149 4.118 h ec, , / ph Gd-149, Eu- 145 Tb-150 3.48 h ec, , / ph [1] Tb-151 17.609 h ec, , / ph Gd-151, Eu- 147 Tb-153 2.34 d ec, / ph Gd-153 Tb-154 21.5 h ec, / ph [1] Tb-155 5.32 d ec / ph Tb-156 5.35 d ec / ph Tb-156m 24.4 h it / ph <0.1 Tb-156n 5.3 h it / ph [1] Tb-156 [6] Tb-157 71 a ec / ph <0.1 Tb-158 180 a ec, / ph Tb-160 72.3 d / ph Tb-161 6.906 d / ph Dy-155 9.9 h ec, / ph [1] Tb-155 Dy-157 8.14 h ec / ph Tb-157 Dy-159 144.4 d ec / ph <0.1 Dy-165 2.334 h / ph Dy-166 81.6 h / ph Ho-166 Ho-155 48 min ec, / ph [1] Dy-155 Ho-157 12.6 min ec, / ph [1] Dy-157 Ho-159 33.05 min ec, / ph [1] Dy-159 Ho-161 2.48 h ec / ph <0.1 [1] Ho-162 15.0 min ec, / ph [1] Ho-162m 67.0 min it, ec, / ph [1] Ho-162 Ho-164 29 min ec, / ph [1] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Ho-164m 38.0 min it / ph <0.1 [1] Ho-164 Ho-166 26.80 h / ph Ho-166m 1.20 E3 a / ph Ho-167 3.1 h / ph [1] Er-161 3.21 h ec, [1] Ho-161 Er-165 10.36 h ec <0.1 [1] Er-169 9.40 d <0.001 Er-171 7.516 h Tm-171 Er-172 49.3 h Tm-172 Tm-162 21.70 min ec, / ph [1] Tm-166 7.70 h ec, / ph Tm-167 9.25 d ec / ph [1] Tm-170 128.6 d , ec / ph Tm-171 1.92 a / ph <0.001 <1 <0.1 Tm-172 63.6 h / ph Tm-173 8.24 h / ph Tm-175 15.2 min / ph [1] Yb-175 Yb-162 18.87 min ec, / ph [1] Tm-162 [6] Yb-166 56.7 h ec / ph [1] Tm-166 [6] Yb-167 17.5 min ec, / ph [1] Tm-167 Yb-169 32.026 d ec / ph Yb-175 4.185 d / ph Yb-177 1.911 h / ph [1] Lu-177 Yb-178 74 min / ph [2] Lu-178 Lu-169 34.06 h ec, / ph [1] Yb-169 Lu-170 2.012 d ec, / ph [1] Lu-171 8.24 d ec, / ph Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Lu-172 6.70 d ec, / ph Lu-173 1.37 a ec / ph Lu-174 3.31 a ec, / ph <0.1 Lu-174m 142 d it, ec / ph <0.1 Lu-174 Lu-176 3.85 E10 a / ph Lu-176m 3.635 h , ec / ph Lu-177 6.647 d / ph Lu-177m 160.4 d , it / ph [2] Lu-177 Lu-178 28.4 min / ph [1] Lu-178m 23.1 min / ph [1] Lu-179 4.59 h / ph Hf-170 16.01 h ec / ph [1] Lu-170 [6] Hf-172 1.87 a ec / ph [2] Lu-172 [6] Hf-173 23.6 h ec, / ph Lu-173 Hf-175 70 d ec / ph Hf-177m 51.4 min it / ph [1] Hf-178m 31 a it / ph [1] Hf-179m 25.05 d it / ph [1] Hf-180m 5.5 h it, / ph [1] Hf-181 42.39 d / ph Hf-182 9E6 a / ph [2] Ta-182 [6] Hf-182m 61.5 min , it / ph [1] Ta-182 [6], Hf-182 Hf-183 1.067 h / ph [1] Ta-183 Hf-184 4.12 h / ph [1] Ta-184 Ta-172 36.8 min ec, / ph [1] Hf-172 [6] Ta-173 3.14 h ec, / ph [1] Hf-173 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Ta-174 1.14 h ec, / ph [1] Hf-174 Ta-175 10.5 h ec, / ph [1] Hf-175 Ta-176 8.09 h ec, / ph Ta-177 56.56 h ec / ph [1] Ta-178 9.31 min ec, / ph [1] Ta-178m 2.36 h ec / ph Ta-179 1.82 a ec / ph <0.1 Ta-180 8.152 h ec, / ph [1] Ta-180m 1E13 a Ta-182 114.43 d / ph Ta-182m 15.84 min it / ph [1] Ta-182 [6] Ta-183 5.1 d / ph Ta-184 8.7 h / ph [1] Ta-185 49.4 min / ph [1] W-185 Ta-186 10.5 min / ph [1] W-176 2.3 h [1] Ta-176 [6] W-177 132 min ec, / ph [1] Ta-177 W-178 / Ta-178-1 21.6 d ec / ph [1] W-179 37.05 min ec / ph <0.1 [1] Ta-179 W-181 121.2 d ec / ph <0.1 W-185 75.1 d <0.001 W-187 23.72 h / ph Re-187 W-188 69.78 d / ph <0.001 [2] Re-188 Re-177 0.233 h [1] W-177 [6] Re-178 13.2 min ec, / ph [1] W-178 Re-181 19.9 h ec, / ph W-181 Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Re-182 64.0 h ec / ph Re-182m 12.7 h ec, / ph Re-183 70.0 d ec / ph Re-184 38.0 d ec, / ph Re-184m 169 d it, ec / ph Re-184 [6] Re-186 3.7183 d , ec / ph Re-186m 2.00 E5 a it / ph [2] Re-186 Re-187 4.12 E10 a <0.001 <1 <0.1 Re-188 17.0040 h / ph Re-188m 18.59 min it / ph [1] Re-188 Re-189 24.3 h / ph [2] Os-189m Os-180 / Re-180 21.5 min ec, / ph [1] Os-181 105 min ec, / ph [1] Re-181 [6] Os-182 22.10 h ec / ph Re-182-1 [6] Os-185 93.6 d ec / ph Os-189m 5.8 h it / ph <0.001 <0.1 [1] Os-191 15.4 d / ph [2] Os-191m 13.10 h it / ph Os-191 Os-193 30.11 h / ph Os-194 6.0 a / ph <0.1 [2] Ir-194 Ir-182 15 min ec, / ph [1] Os-182 Ir-184 3.09 h ec, / ph [1] Ir-185 14.4 h ec, / ph [1] Os-185 [6] Ir-186 16.64 h ec, / ph [1] Ir-186m 1.92 h ec, , it / ph [1] Ir-187 10.5 h ec, / ph Ir-188 41.5 h ec, / ph [1] Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Ir-189 13.2 d ec / ph [2] Ir-190 11.78 d ec / ph [2] Ir-190m 1.120 h it / ph <0.001 <0.1 [1] Ir-190 [6] Ir-190n 3.087 h ec, it / ph [1] Ir-190 Ir-192 73.827 d , ec / ph Ir-192n 241 a it / ph <0.1 [1] Ir-192 [6] Ir-193m 10.53 d it / ph Ir-194 19.28 h / ph Ir-194m 171 d / ph [2] Ir-195 2.5 h / ph [1] Ir-195m 3.8 h , it / ph [1] Ir-195 Pt-186 2.08 h ec, / ph [1] Ir-186-1 [6], Os-182 Pt-188 10.2 d ec, / ph [1] Ir-188 [6] Pt-189 10.87 h ec, / ph Ir-189 Pt-190 6.50 E11 a Pt-191 2.802 d ec / ph [2] Pt-193 50 a ec / ph <0.1 Pt-193m 4.33 d it / ph [1] Pt-193 Pt-195m 4.02 d it / ph [1] Pt-197 19.8915 h / ph Pt-197m 95.41 min it, / ph [1] Pt-197 Pt-199 30.80 min / ph [1] Au-199 Pt-200 12.5 h / ph [2] Au-200 Au-193 17.65 h ec / ph Pt-193 Au-194 38.02 h ec, / ph Au-195 186.098 d ec / ph Beurteilungsgrössen Befreiungs- grenze Bewilligungs- grenze Richtwerte Radionuklid Halbwertszeit Zerfallsart/ Strahlung e inh Sv/Bq e ing Sv/Bq h 10 (mSv/h)/ GBq in 1 m Abstand h 0,07 (mSv/h)/ GBq in 10 cm Abstand h c,0,07 (mSv/h)/ (kBq/cm 2 ) LL Bq/g LA Bq CA Bq/m 3 CS Bq/ cm 2 Instabiles Toch- ternuklid Au-196 6.183 d ec, / ph Au-198 2.69517 d / ph Au-198m 2.27 d i