Abschnitt 1
Errichtung
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf
die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen
(Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Aufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist befugt,
alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit
den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 3 Gegenstand
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38
Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die
Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in
bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.
Abschnitt 3
Organisation
§ 4 Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in
einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsident
führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des
Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die
Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem
Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des
Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb
ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder
eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die
Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem
Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder
seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in
Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. Die Präsidentin oder der
Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem
Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm
schließt. Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von
der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder
er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Oberste
Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.
(6) Absatz 5 gilt für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
entsprechend.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die
oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. Dies sind:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der
Arbeitnehmerseite und
3. vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die
Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium
der Finanzen bestellt und abberufen.
(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der
Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung
geregelt.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der
Finanzen bedarf.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
4. Änderungen der Satzung.
Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.
(5) Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei
Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.
§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann gegen einen nach § 5 Abs. 4 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats
binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, daß
der Beschluß wichtigen Interessen der Bundesanstalt nicht gerecht wird. Die Präsidentin oder der Präsident hat
gleichzeitig das Bundesministerium der Finanzen über den Einspruch zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung der Präsidentin
oder des Präsidenten erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch der Präsidentin oder des
Präsidenten zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der Präsidentin oder
des Präsidenten. Andernfalls gilt die Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten als beschlossen.
§ 7 Genehmigungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem
Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat
regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.
§ 8 (weggefallen)
Abschnitt 4
Postbeamtenversorgungskasse
§ 9 Grundsätze
Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere Aufgaben
wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.
§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die
Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres
eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und
einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung
der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des
Grundgesetzes) erfolgen darf.
§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und
Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.
(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom BundesPensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen
(Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige
Sicherungsrechte bleiben bestehen.
(3) (weggefallen)
§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post
und Telekommunikation e. V.
(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für Post und
Telekommunikation e. V. bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Überleitung
schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensions-Service für Post und
Telekommunikation e. V. oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
keine Anwendung.
(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach Absatz 1
übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bundesanstalt mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Änderungskündigungen gekündigt
werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der
Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten.
Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen
Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation
e. V. oder einem seiner Rechtsvorgänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich. Verringern
sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der jährlichen Vergütung bei der Bundesanstalt und derjenigen Vergütung
gewährt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung im
letzten Kalenderjahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
aufgrund fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte; für die Berechnung des Unterschiedsbetrages
wird die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen
Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichszulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt;
erstmals in dem auf den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils nach Ablauf eines
Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrages. Sachbezüge,
Beihilfen, Versicherungsleistungen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie vergleichbare geldwerte
Arbeitgeberleistungen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bleiben für die
Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage
im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.
(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeitpunkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post
und Telekommunikation e. V. bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, auch soweit
sie noch nicht unverfallbar sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden nicht mehr erworben. Ab dem
Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bundesanstalt nehmen die übergeleiteten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesanstalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung
teil.
§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses
für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie
Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1
übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.
Abschnitt 5
Dienstrechtliche Aufgaben
§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen
begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes
übertragenen Aufgaben wahr.
§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber
folgenden Personen wahr:
1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfängern
a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen
beschäftigt waren,
2a. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen
beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,
3. früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen
und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2
des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen KriegsfolgenAbschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,
4. früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren
und denen Altersgeld gewährt wird, und
5. Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der
Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse
der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse
der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer
5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden
Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung
vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
§ 16 Beihilfebearbeitung
(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:
1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in
Beihilfeangelegenheiten,
2. die Führung der Beihilfeakten,
3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese
Beihilfeleistungen betreffen, sowie
4. die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.
Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz
2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der
Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das
Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.
(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt
auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen
Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.
§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
(1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an
die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt
sind. Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden
Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.
(2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und
Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die
Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der
Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 176 bis 183 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten
sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche
Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.
(3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des
Bundesbeamtengesetzes sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.
§ 18 (weggefallen)
-
Abschnitt 6
Wirtschaftsführung
§ 19 Finanzierung
(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. Die mit der
Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den
vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsätze für die
Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953,
zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten.
Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzuschlag muss einen
angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine
Vollkostentragung vereinbart werden. Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein
Gewinnzuschlag erhoben.
(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.
§ 20 Wirtschaftsplan
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
1. eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,
2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und
3. einen Stellenplan
umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der
Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und
5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.
Die Einzelheiten regelt die Satzung.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr
nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle
Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete
Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
§ 21 Rechnungslegung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate
des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
(2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen und Beihilfen
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abweichend von § 253 Absatz
2 des Handelsgesetzbuchs ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der Vorschlag für den zugrunde zu
legenden Rechnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt bestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung
des Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. Der Rechnungszins muss die im Bestand befindlichen
Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der Rechnungszins
ist im Abstand von vier Jahren zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Abweichung des Rechnungszinses
von mindestens 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupassen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in
jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen, dass die Abweichung nach vier Jahren ausgeglichen ist. § 246
Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der
Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111
der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den
Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor.
Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der
Finanzen zuleiten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des
Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung
bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Abschnitt 7
Personal
§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das
Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Oberste
Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der
Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin
oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des
Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen
beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der
Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die
Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.
(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen
für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen
Anforderungen erforderlich ist.
(5) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine
Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt.
Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
(1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der
Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost
TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch
für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden,
soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die
Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem
Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das
Postnachfolgeunternehmen zustimmen.
§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturierungsmaßnahmen
oder einem Aufgabenrückgang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder
seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem
Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit
zuzumuten ist.
Abschnitt 8
Soziale Aufgaben
§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V.
werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche
Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die
Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und
wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des
öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt
weitergeführt.
(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der
Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen
Leistungserstellung zu befolgen.
(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und
Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom
und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der
kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind
1. die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der
Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2. im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die
Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten
oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere
Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.
(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.
Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt
der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.
(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des
Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte
des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.
Unterabschnitt 1
Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26a Organe
(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach
außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne
Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.
(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus
16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und
Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen
oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und
Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG,
einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten
der Bundesanstalt zusammen.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.
(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter.
(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im
Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3. die Entlastung des Vorstands,
4. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6. Änderungen der Satzung,
7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8. die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.
§ 26c Satzung
(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen
und Beiträge.
(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu
betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der
Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der
Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.
§ 26d Aufgaben
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder
Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des PflegeVersicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit
öffentlich-rechtlich.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und
Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der
Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26e Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom
Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt
bedarf.
(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft
ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f und 26g durch
die Satzung bestimmt.
§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein Gutachten,
das nach Maßgabe der Satzung durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei
unter Berücksichtigung von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des
Anlagevermögens erstellt wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten Ausgaben und Einnahmen mit
dem Ziel der Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berücksichtigt.
§ 26g Beiträge in der Grundversicherung
(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§
25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717
bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27.
April 2005 (GMBl 2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung enthalten.
(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. Sie soll geändert werden, wenn dies zur
Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche
und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem
Schadensbedarf eingetreten sind.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens
unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. Die
Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen
Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds
gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k
nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe
privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen
nicht übersteigen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem
Gesamtmarktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu legen. Grundlage ist eine Betrachtung der
Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der
unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. Der Beitragsvergleich wird durch einen
Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelheiten regelt die Satzung.
(4) (weggefallen)
(5) Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach §
26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht
ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der
Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und
dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung
ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem
jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz
3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für die
Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische
Gutachten nach § 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze
der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. § 65
Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die
Postnachfolgeunternehmen Anwendung. Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen
können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. Das Eingreifen
einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die
Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.
(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der
gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.
§ 26h Ausgleichsfonds
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung
einen Ausgleichsfonds. Die Postnachfolgeunternehmen zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro
im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004,
der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den
Postnachfolgeunternehmen mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.
(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens
in der Satzung fest. Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten
erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter
Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.
(3) Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf
der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre
mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen, der Bundesanstalt und
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i
Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach §
26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§
26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen
Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft
ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und
das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.
§ 26i Sonstige Einnahmen
(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der
Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der
am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem
Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.
(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach
§ 26g gedeckt sind. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die
Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen
dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung
entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. § 26h Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die
Postnachfolgeunternehmen zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung
der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden,
haften ihr die Postnachfolgeunternehmen. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Für Ansprüche
von Mitgliedern und Versicherten, bei denen die Bundesanstalt die Dienstherrenbefugnisse ausübt, gilt Satz
1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen erstatten der Bundesrepublik
Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der
Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.
(2) Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den
Postnachfolgeunternehmen an. Die Postnachfolgeunternehmen werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gemäß § 26g Abs. 5 Satz 5 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. Die
Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Postnachfolgeunternehmen hin.
(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen
könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen
Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Postnachfolgeunternehmen entgegen.
(4) Die Postnachfolgeunternehmen haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland
die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen
die Postnachfolgeunternehmen die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt
werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bundesrepublik
Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Postnachfolgeunternehmen ab, die ihr im Zusammenhang mit den
Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.
(5) Die Postnachfolgeunternehmen leisten den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis
der Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur
Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Postnachfolgeunternehmen schließen eine vertragliche
Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung
Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten,
einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag
(Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt,
den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der
Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des
Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1.
§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen
Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz
oder teilweise übernehmen:
1. die Beihilfebearbeitung,
2. die Führung der Beihilfeakten und
3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.
Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.
Unterabschnitt 3
Wohnungsfürsorge
§ 27 Wohnungsfürsorge
Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.
§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten
Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene
Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur
Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung
anderer Gesetze zu wahren.
(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und
seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung
gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. Dies gilt entsprechend
auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.
(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der
Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang
erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.
Abschnitt 9
Übergangsregelungen
§ 29 Vermögensübergang
Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne
Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich
beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit
ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.