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「특허법」 (제 4 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

Vierter Abschnitt Patentgericht

§ 65

(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht". (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen. (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist. (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

§ 66

(1) Im Patentgericht werden gebildet 1.Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); 2.Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 67

(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit 1.einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2; 2.einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen, a)in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde, b)in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, c)des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1, d)des § 61 Abs. 2 sowie e)der §§ 130, 131 und 133; 3.einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5; 4.drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen. (2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.

§ 68

Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels desGerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend: 1.In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat. 2.Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern. 3.Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 69

(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß 1.die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 2.die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 ausgeschlossen ist. (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. (3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

§ 70

(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

§ 71

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen

§ 72

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

「특허법」 (제 4 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

제 4 장 특허법원

제 65 조

(1) 독일 특허상표청의 심사과또는 특허부의 결정에 대한불복신청, 특허의 무효선언을구하는 소 및 강제실시권절차에서(제 81 조, 제 85 조, 제 85a 조) 자립적이고 독립적으로심판하기 위하여 연방법원인 특허법원을 설치한다. 그 소재지는 특허상표청의 소재지로 한다. 그 명칭은 “연방특허법원”으로 한다. (2) 특허법원은 특허법원장, 재판장 및 그 외의 판사로 구성된다. 이들은 「독일법관법」에 따라판사직의 자격을 가지는 자(법률적 구성원)이거나 기술분야의 전문가(기술적 구성원)이어야 한다. 국가시험 또는 대학 졸업시험에 합격한 기술적 구성원의경우에는 제 26 조제 2 항을 준용한다. (3) 제 71 조에서 달리 정한바가 없는 경우, 판사는 연방대통령에 의하여 종신직으로 임명된다. (4) 특허법원장은 판사, 공무원, 사무직원 및 노동자에 대하여 직무상 감독권을 행사한다.

제 66 조

(1) 특허법원에는 다음 각호의 부가 설치된다. 1. 불복신청에 대하여 심판하는 부(불복심판부) 2. 특허 무효선언에 관한 소및 강제실시권절차에 관하여심판하는 부(무효심판부) (2) 부의 수(數)는 연방 법무· 소비자보호부 장관이 정한다.

제 67 조

(1) 불복심판부는 다음 각호의 구성원으로 심판한다. 1. 제 23 조제 4 항과 제 50 조제 1 항 및 제 2 항의 경우, 재판장인 1 인의 법률적 구성원과 2 인의 기술적 구성원으로구성된 합의체 2. 다음 각 목에 해당하는 경우, 재판장인 1 인의 기술적구성원, 그 외 2 인의 기술적구성원 및 1 인의 법률적구성원으로 구성된 합의체 a) 출원이 거절된 경우 b) 이의신청이 부적법하여각하된 경우 c) 제 61 조제 1 항제 1 문 및제 64 조제 1 항 d) 제 61 조제 2 항 e) 제 130 조, 제 131 조 및제 133 조 3. 제 31 조제 5 항의 경우, 재판장인 1 인의 법률적 구성원, 그 외 1 인의 법률적 구성원 및 1 인의 기술적 구성원으로 구성된 합의체 4. 그 외의 경우, 3 인의 법률적 구성원으로 구성된 합의체(2) 무효심판부는 제 84 조및제 85 조제 3 항의 경우에는재판장인 1 인의 법률적 구성원, 다른 1 인의 법률적 구성원및3 인의 기술적 구성원으로 구성된 합의체에서, 기타의 경우에는 1 인의 법률적 구성원을포함한 3 인의 판사로 구성된합의체에서 재판한다.

제 68 조

특허법원에 대하여는 다음 각호의 규정에 따라「법원조직법」제 2 장의 규정을 준용한다. 1. 선거의 결과, 법률적 구성원인 판사가 이 위원회에 속하지 아니하게 된 경우, 법률적구성원 중에서 최고의 득표수를 얻은 법률적 구성원인판사가 선출된 것으로 본다. 2. 선거에 대한 이의제기(「법원조직법」 제 21b 조제 6 항) 가 있는 경우, 3 인의 법률적구성원인 판사로 구성된 특허법원의 부가 재판한다. 3. 연방 법무·소비자보호부의장관은 특허법원장의 상임대리인을 임명한다.

제 69 조

(1) 제 32 조제 5 항에 따른문서 열람 가능성에 대한 고지또는 제 58 조제 1 항에 따른특허명세서가 공시된 경우에는불복심판부의 심리를 공개한다. 다음 각 호의 규정에 따라「법원조직법」 제 172 조 내지제175 조를 준용한다. 1. 보호받을 가치가 있는 신청인의 이익을 해할 염려가있는 경우에는 당사자 일방의청구에 의하여 심리를 공개하지 아니할 수 있다. 2. 제 32 조제 5 항에 따른 문서열람 가능성에 대한 고지또는 제 58 조제 1 항에 따른특허명세서의 공시가 있을 때까지는 결정선고를 공개하지아니할 수 있다. (2) 결정선고를 포함하여 무효심판부의 심리는 공개한다. 이에 대하여는 제 1 항제 2 문제1 호를 준용한다. (3) 재판장은 법정의 질서를유지할 의무가 있다. 이에 대하여는 법정경찰에 관한 「법원조직법」제 177 조 내지 제180 조까지, 제 182 조, 제 183 조를준용한다.

제 70 조

(1) 각 부는 합의 및 표결에의하여 결정한다. 각 부의 법정 구성원수에 따라정해진 구성원만이 이에 참여할 수 있다. 합의 및 표결 시재판에 임하는 구성원 외에는-재판장의 허가 하에- 연수생만이 참석 가능하다. (2) 부의 결정은 과반수에의한다. 투표수가 동수인 경우에는 재판장의 투표에 따라 결정한다. (3) 부의 각 구성원은 근속연수 순으로 투표하고, 근속연수가 동일한 경우에는 연령 순으로 하며, 연소자가 연장자 보다먼저 투표한다. 기록담당 재판관이 임명된 경우에는 그가우선적으로 투표한다. 재판장은마지막으로 투표한다.

제 71 조

(1) 특허법원의 경우, 위임판사를 임명할 수 있다. 이에대하여는 제 65 조제 2 항제 3 문을 준용한다. (2) 위임판사 및 파견판사는재판장직을 수행할 수 없다.

제 72 조

특허법원에는 필수 인원수의서기관으로 구성된 서기국을 설치한다. 서기국의 설치에 관하여는 연방법무·소비자보호부의 장관이정하도록 한다.