§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung
zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der
Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf
andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden,
begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die
Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste
oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen
und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung
ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind,
Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.
(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden
Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden
die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen
die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der
Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten
anzusehen.
(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit
Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung
in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass
ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2
Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt
dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses
Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.
§ 2 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von
Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der
Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und
Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende
Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer
Aufgaben bleibt unberührt.
§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten
Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen
(Mindestanforderungen) erlassen
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume
sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten.
§ 4 Beratung
Die zuständigen Behörden informieren und beraten
1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre
Rechte und Pflichten,
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und
über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher
Heime und
3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1
anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der
Heime.
§§ 5 bis 9 (weggefallen)
-
§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten
des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung,
Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die
Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung im Heim und auf die Leistungs-,
Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf
die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken,
wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat
kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen
seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die
Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbeiräten über
die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.
(3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner
zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine
Vertrauensperson beiziehen kann. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 5
geregelt werden.
(4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine
Aufgaben durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich
und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit der Heimleitung von der
zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims oder deren
gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des
Heimfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung eines
Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere
Weise gewährleistet ist.
(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung
des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen
der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen
sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen
Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden
können.
§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims
(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor
Beeinträchtigungen schützen,
2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der
Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten
Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie
bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der
Menschenwürde gewährleisten,
3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch
soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer
Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung
sichern,
4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer
Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die
erforderlichen Hilfen gewähren,
6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens
erbringen,
7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner
Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen
und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet
werden,
9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen
gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren
Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt
und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal
im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
zum Betrieb des Heims, besitzt,
2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche
Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3. angemessene Entgelte verlangt und
4. ein Qualitätsmanagement betreibt.
(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen
gewährleistet ist,
2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.
(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt
sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zur Aufklärung zu ergreifen.
§ 12 Anzeige
(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die
Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht
spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims,
3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die
vorgesehene Belegung der Wohnräume,
4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei
Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche
Ausbildung der Betreuungskräfte,
6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims,
7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
nach § 80a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein
solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
angestrebt werden,
8. die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die
Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge,
12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers sowie
13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur
zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die
Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht
fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des
Heimbetriebs, nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß
Absatz 1 betreffen.
(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die
Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der
zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die
nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante
ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern
zu verbinden.
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung
Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und
deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb
des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,
2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der
Wohnräume,
3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der
Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte
Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der
Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern
die Pflegestufe,
5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln
einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der
Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang
mit Arzneimitteln,
6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und
Bewohner,
7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und
Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei
Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme
Verantwortlichen,
10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen
zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle
Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchführungsverordnung geforderten
Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für
andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung
der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.
(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen
und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie
zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten
enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
einzuhaltende Verfahren näher fest.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf
Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und
Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte
Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu
lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb,
zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder
gewährt werden,
4. (weggefallen)
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie
nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung
an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der
Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die
Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der
Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und
Bewerbern erbracht worden sind.
(4) (weggefallen)
(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern
des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern
neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die
Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies
gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der
Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die
Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen
oder gewährt worden sind.
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
§ 15 Überwachung
(1) Die Heime werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder
anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen können jederzeit angemeldet oder
unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit
das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Heime werden
daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach diesem
Gesetz erfüllen. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den
zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen
Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13
Abs. 1 hat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzuhalten. Für die Unterlagen nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen
sind befugt,
1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem
Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Auskunftspflichtigen im jeweiligen
Heim zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Heimbeirat oder dem
Heimfürsprecher in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den
Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,
6. die Beschäftigten zu befragen.
Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu
ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und
Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können
Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen
oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der
Auskunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz
1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im Jahr grundsätzlich mindestens eine
Prüfung vor. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit
ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft worden ist
oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber
vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind. Das Nähere
wird durch Landesrecht bestimmt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei
Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims.
(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob
eine Einrichtung ein Heim im Sinne von § 1 ist.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen
Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet
der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen
hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von
angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 16 Beratung bei Mängeln
(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde
zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das
Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs
Mängel festgestellt werden.
(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem
Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen
auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder
ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine
Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei
unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren
Bedingungen zu finden.
§ 17 Anordnungen
(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern
Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung
einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und
Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und
Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen
dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel
nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.
(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach
§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen
eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur
Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem
Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach
Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen
und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge
haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben.
Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.
§ 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
(1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder
einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte
Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und
der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um
den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung
für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht
ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre
Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete
Heimleitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung
übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.
§ 19 Untersagung
(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht
erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger des Heims
1. die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschäftigt,
4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene
Rechtsverordnung verstößt.
(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem
Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1
Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige
Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung
wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die
Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
§ 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens
und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der
Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die
Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und
die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen
der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig
informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben.
(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen
Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander
auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht
anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern
nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach
Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Daten gespeichert worden sind. Die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner kann
verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag
oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflegeheim
geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz
und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige
Behörde, falls nichts Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz
1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten
selbst. Das Nähere ist durch Landesrecht zu regeln.
(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Verbänden der Freien
Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren
Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der
Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.
(7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne
von § 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser
Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und
Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 19 Abs. 1
oder 2 untersagt worden ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren
lässt oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder
gewähren lässt,
4. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
eine Maßnahme nicht duldet oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
§ 22 Berichte
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals im Jahre 2004, über
die Situation der Heime und die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren
Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten
der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.
§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden.
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich
hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die
zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt
wird.
§ 24 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben
werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses
Gesetz besondere Bestimmungen enthält.
§ 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 38 Satz 1
Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer
Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
§ 25a Erprobungsregelungen
(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den Träger von den
Anforderungen des § 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die
Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 3 Abs.
2 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung
neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck
des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch förmlichen Bescheid und ist
auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 15, 17,
18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt.
§ 26 Übergangsvorschriften
(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes an nach dem neuen Recht.
(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen
Heimverträge an die Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich
Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus
Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des
Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können
gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltend gemacht werden.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1096)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Maßgaben in Kraft:
...
12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763,
1069)
mit folgender Maßgabe:
Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von
diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
...