로고

「연방공해방지법」 (제5 장)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I 2013 S.1274 • 제정일: 1974 년 3 월 15 일 • 개정일: 2020 년 12 월 3 일

Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne

§ 44 Überwachung der Luftqualität

(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 oder 1a durch.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.

§ 46 Emissionskataster

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.

§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.

§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.

Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dassdie durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht.

Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen.

Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6, 2.Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, 3.Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, 4.schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, 5. Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, 6. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und 7. Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt.

Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfun g eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Sechster Teil Lärmminderungsplanung

§ 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils

Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

§ 47b Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe 1. „Umgebungslärm“ belästige nde oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht; 2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer; 3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; 4. „Haupteisenbahnstrecke“ ei n Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr; 5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

§ 47c Lärmkarten

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum 30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus.

Gleiches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.

(2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.

(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterne hmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen.

(3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

(4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet.

(5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen mit. Gleiches gilt zum 31.

Dezember 2008 für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.

(6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.

§ 47d Lärmaktionspläne

(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für

1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, 2.Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern. Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.

(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.

(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterne hmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.

(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.

(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.

§ 47e Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.

(2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47d Absatz 7.

(3) Das Eisenbahn- Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach § 47c Absatz 5, für die Mitteilung der Informationen nach § 47c Absatz 6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit.

§ 47f Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere

1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung, 2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen, 3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne, 4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen. Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen

1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.

「연방공해방지법」 (제5 장)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I 2013 S.1274 • 제정일: 1974 년 3 월 15 일 • 개정일: 2020 년 12 월 3 일

제 5 장 공기오염 모니터링 및 개선, 공기정화계획, 소음감소계획

제 44조 공기오염 모니터링

(1) 관할기관은 공기오염을 모니 터링하기 위해 제 48a 조 제 1항 또는 제 1a 항에 따른 조사를 정기 적으로 실시해야 한다.

(2) 지방정부 또는 지방정부가 지 정한 기관은 제 1 항에 포함되지 않고 환경에 유해한 영향을 가져올 수 있는 일정 기간 동안 또는 지속 적인 공기오염의 특정 유형과 범위 를 지정하기 위해 또는 공기오염의 발생과 확산에 주된 원인을 조사하 기 위해 법규명령으로 조사지역을 정할 권한이 있다.

제 46조 배출목록

유럽 공동체 또는 유럽 연합의 법 규정을 준수하기 위해 필요한 경우 관할기관은 공기오염 배출목록을 작성하여야 한다.

제 46a 조 정보공개

제48a조 제 1 항에 의한 공기오염 에 대한 정보는 일반인에게 공개되어야 한다. 제 48a 조 제 1 항에 규정된 정보 및 경보의 임계치를 초과하는 경우가 발생하였을 때 관할 기관은 라디오, 텔레비전, 언론, 기 타 방법을 통하여 일반인에게 즉시 알려야 한다.

제 47 조 공기정화계획, 즉각 조치계 획, 지방 규정

(1) 제 47a조 제 1 항에 따라 지정 된 오염한계치가 허용된 값을 초과 하는 경우 관할 기관은 공기오염을 영구 감소시키기 위해 필요한 조치 와 법률규정의 요구에 합당한 공기 정화계획을 수립하여야 한다.

제 1 문은 법률규정이 제 48a조 제 1 항에 따른 목표치 준수를 위해 공기정화계획을 규제하는 경우에 도 유효하게 적용된다. 공기정화계 획에 따른 조치는 준수해야 할 오 염 한계치를 초과하는 기간을 최대 한 단축시키는 데 적합해야 한다.

(2) 제 48a조 제 1 항의 법률규정 에 정해진 경보임계치가 초과될 위 험이 발생한 경우 관할기관은 그 규정이 정한 바에 따라 즉각 조치 가능한 계획을 수립하여야 한다.

제 48a 조 제 1 항의 법률규정에 정 해진 오염한계치 또는 목표치가 초 과할 위험이 생긴 경우 관할기관은 그 규정이 정한 바에 따라 즉각 조 치 가능한 계획을 수립하여야 한 다. 그 계획에 따라 정해진 조치는 경 계치를 초과할 위험을 줄이거나 또 는 초과기간을 단축시키는 데 적합 하여야 한다. 즉각 조치를 위한 계 획은 제 1 항에 의한 공기정화계획 의 일부가 될 수 있다.

(3) 제 48a조 제 1a 항에 따라 정 해진 오염치가 준수되지 않는 징후 가 있거나 제 44 조 제 2 항의 조사 지역에서 환경에 유해한 오염이 예 측되는 경우 관할기관은 공기정화 계획을 수립하여야 한다. 이 계획 을 수립할 때에는 지역개발계획의 기본원칙 및 기타 필수사항을 포함 한 목적을 고려하여야 한다.

(4) 조치를 취할 때에는 오염치 초 과를 유발하거나 제 44 조 제2 항 의 조사지역 내에서 기타 유해한 환경오염을 유발한 모든 오염 배출 자에게 그 원인 기여분에 따른 책 임이 비례원칙에 따라 돌아갈 수 있도록 하여야 한다.

제 1항 및 제 2 항에 의한 계획을 위해 도로교통 관련 조치가 필요한 경우 관련 도로건설기관 및 도로교 통기관과 협의해야 한다. 여러 유 해물질의 오염치가 초과된 경우에 는 그 모든 유해물질에 대한 포괄 계획을 수립하여야 한다. 제 1항 및 제 2 항의 경우 계획지 역 외부에서 발생한 오염으로 인하 여 오염치가 초과되었을 때에는 그 지역의 관할기관이 계획을 수립하 여야 한다.

(4a)공기 중 이산화질소 수치가 입방 미터 당 연평균 50 마이크로 그램을 초과하는 지역에서는 압축 점화엔진이 장착된 자동차의 통행 이 금지될 수 있다. 그러나 다음의 차량은 통행금지에서 제외된다.

1.오염배출등급 Euro 6 의 자동차 2.오염배출등급 Euro4 및 Euro 5 의 자동차. 단, 유럽연합 지침 2017/1221/EC(OJ L174, 7.7.2017, p.3)에 의해 최종 수정 된 「경승용차 및 상용차(Euro5 및 Euro6)의 오염배출에 관한 차 량형 승인과 수리 및 정비 정보 접근에 관한 유럽 의회 및 이사 회 지침 715/2007/EC」의 시행 및 수정을 위한 2008 년 7월 18 일 위원회의 지침 692/2008/EC(OJ L199, 28.7.2008, p.1) 부록 IIIa와 함 께 제 2 조 제 41 호를 적용함에 있어 해당 자동차가 실제 운행에 서 킬로미터 당 270 밀리그램 미 만의 이산화질소를 배출하였을 경우에 한한다. 3.향상된 성능의 이산화질소 저감 시스템용 일반 운행허가를 받은 승합차로써 개조 시 정부의 재정 지원을 받았거나 그 재정지원에 필요한 기술적 요구사항을 충족 한 차량 4.향상된 성능의 이산화질소 저감 시스템용 일반 운행허가를 받은 대형 도시형 차량으로써 개조 시 정부의 재정지원을 받았거나 그 재정지원에 필요한 기술적 요구 사항을 충족한 차량 또는 향상된 성능의 이산화질소 저감시스템 용 일반 운행허가를 받은 3.5 톤 이상의 민간 폐기물처리산업용 차량으로써 개조 시 연방정부의 재정지원에 필요한 기술적 요구 사항을 충족한 차량 5.향상된 성능의 이산화질소 저감 시스템용 일반 운행허가를 받은 2.8 톤에서 7.5 톤 사이의 배달용 차량으로써 개조 시 정부의 재정 지원을 받았거나 그 재정지원에 필요한 기술적 요구사항을 충족 한 차량 6.오염배출등급 Euro 6 의 자동차 7.2006 년 10 월 10 일에 제정되 고 동 시행령(BGBl. I S. 1474) 제 85 조에 의해 2015 년 8 월 31 일 최종 개정된 유해물질에 대한 기여도가 낮은 자동차 식별에 관 한 시행령(BGBl. I S. 2218) 부 록3 의 제 5 호, 제6 호, 제7호 에 규정된 차량. 제6 호 차량의 경우 이산화질소 오염한계치를 준수할 수 있는 별 다른 신속한 방법을 확보할 수 없을 때에는 상황에 따라 공기정 화계획으로 그 통행을 금지시킬 수 있다. 특히 제 40 조 제 1항 제 2 호에 따른 자동차 통행금지에 대한 추 가적 예외사항은 관할기관의 승 인을 받아야 한다. 도로교통법과 도로교통면허규정 내 추가적 기 술규정, 특히 차량 개조에 관한 규정은 이 조에 구속되지 않는다.

(5) 제 1 항 내지 제 4 항에 따라 수립된 계획은 제 45 조 제 2 항의 요건을 충족하여야 한다. 제 1항 및 제 3 항에 따른 계획 수립에는 일반인이 참여하여야 한다. 계획은 일반인에게 공개되어야 한다.

(5a)제 1 항에 따라 공기정화계획 을 수립하거나 변경할 때에는 관할 기관을 통해 일반인도 참여해야 한 다. 공기정화계획의 수립, 변경, 참 여절차에 대한 정보는 공식 간행물 공보 및 기타 적절한 방식으로 공 개되어야 한다. 제정 또는 개정될 공기정화계획의 초안을 위해 한 달 간의 열람기간을 둔다. 계획에 대 한 의견은 열람기간 종료 후 2 주 내에 서면 또는 전자문서로 관할기 관에 제출할 수 있다.

기간 종료의 시점은 제 2 조에 따 른 공개 시 공표된다. 제때에 접수 된 의견은 관할기관이 계획수립을 결정할 때 적절하게 고려된다. 수 립된 계획은 관할당국이 공식 간행 물 공보 및 기타 적절한 방식으로 공개하여야 한다. 이 때 계획지역과 주요 조치에 대 한 개요도 함께 공개하여야 한다. 참여절차 경과에 대한 설명과 결정 의 근거가 된 이유 및 고려 사항을 포함한 최종계획안은 2 주 동안 열 람 가능하다. 제 1 항에 따른 공기 정화계획이 환경영향평가법에 따 라 전략적 환경평가를 시행해야 하 는 계획인 경우 이 항은 적용되지 않는다.

(5b) 제 2 항의 즉각 조치를 위한 계획이 수립 된 경우 관할 당국은 그 타당성 및 내용에 대한 조사결 과 및 계획이행에 대한 정보를 일 반인에게 공개하여야 한다.

(6) 제 1 항 내지 제 4 항의 계획에 의한 조치는 이 법 또는 기타 법률 조항에 따라 책임 있는 행정기관의 명령 또는 결정에 따라 시행되어야 한다. 이미 확정된 계획이 있는 경 우 관할 계획기관은 계획안 수립 시 이를 고려하여야 한다.

(7) 제 48a조 제 1 항에 규정된 오 염한계치가 초과될 위험이 있는 경 우 지방정부 또는 지방정부가 지정 한 기관은 지정될 인접지역 내 다 음에 관한 사항을 법률규정으로 정 할 권한이 있다.

1. 특정 이동 시설의 작동 금지 2. 특정 고정 시설의 설치 금지 3. 특정 이동 및 고정 시설의 특 정 시간 내 작동 허용 또는 향상된 작동기술적 요구사항 충족의무 4. 시설 또는 연료가 오염치를 초과시키는 원인이 될 가능성 이 있는 경우 시설 내 연료 사 용의 금지나 제한. 이 조 제 4 항 제 1호 및 제 49 조 제 3 항 은 이 항에도 유효하게 적용된 다.

제 6 장 소음감소계획

제 47a 조 적용범위

제 6 장은 환경소음, 특히 인구밀 집지역 내 시가지, 공원, 기타 정숙 공간, 지방의 휴양지, 학교 및 병원 주변, 기타 소음에 민감한 건물 및 지역에서 소음에 노출된 사람에게 적용된다. 그러나 스스로 야기한 소음, 일상 주거활동으로 인한 소 음, 이웃 간 소음, 직장 내 소음, 교 통 소음, 군사지역 내 군사활동으 로 인한 소음에는 적용되지 않는 다.

제 47b 조 정의

이 법에서 사용되는 용어의 정의는 다음과 같다. 1. „주변소음“이란 교통수단, 도 로교통, 철도교통, 항공교통, 공업지역으로부터의 소음을 포함한 것으로 사람의 활동으 로 인해 야기된 불편하고 건강 에 해로운 소음을 의미한다. 2. „인구밀집지역“이란 인구가 100,000 명 이상이며 인구 밀 도가 제곱 킬로미터 당 1,000 명 이상인 지역을 의미한다. 3. „주요 도로“란 연방간선도로, 지방도로, 기타 국경을 통과하 는 도로로 연간 통행량이 3 백 만대 이상인 도로를 의미한다. 4. “주요 철도선”이란 일반 철도 법에 따라 철도가 운행하는 선 로로 연간 통행량이 30,000 대 이상인 철도 선로를 의미한 다. 5. "대형 공항"이란 연간 항공기 운항횟수가 50,000 회 이상인 상업용 공항으로 운항횟수에 는 이륙과 착륙이 포함되며 경 비행기를 이용한 훈련 목적의 운항은 포함되지 않는다.

제 47a 조 소음지도

(1) 관할기관은 2007 년 6 월 30 일까지 250,000 명 이상의 주민이 거주하는 인구밀집지역, 연간 6 백 만대 이상의 교통량이 있는 주요 도로, 연간 60,000 대 이상의 교통 량이 있는 주요철도선, 대형공항에 대한 소음지도를 작성하여야 한다.

이 규정은 2012 년 6 월 30 일까지 적용되며 그 이후부터는 모든 인구 밀집지역, 주요 도로, 주요 철도선 에 대한 소음지도를 매 5 년마다 작성하여야 한다.

(2) 소음지도는 「환경소음 평가 및 통제에 관한 2002 년 6 월 25 일 유럽 의회 및 이사회 지침 2002/49/EC(ABl. EG Nr.L189 S.12, 이하 ‚유럽연합 환경소음지 침 2002/49/EC‘라 한다.)」의 부 록 4 에 기재된 최소 요구 사항을 충족하여야 하며 이 지침의 부록 6 에 따라 위원회에 제출할 자료를 포함해야 한다.

(2a)공공 철도기반시설 관리자는 소음지도 작성에 필요한 다음 자료 를 소음지도 작성을 담당하는 관할 기관에 무료로 제공하여야 한다.

1. 철도 기반시설에 대한 자료 2. 철도 교통에 대한 자료

(3) 국경 지역에 대한 소음지도를 작성하기 위해 관할기관은 다른 유 럽 연합 회원국의 관할기관과 협력 하여야 한다.

(4) 이 지도는 최소 매 5 년마다 새 로 갱신되어야 하며 필요한 경우가 발생하였을 때에는 그 이전에도 갱 신될 수 있다.

(5) 관할기관은 연방환경자연 보 호원자력안전부 또는 그 곳에서 지정한 기관에 250,000 명 이상의 주민이 거주하는 인구밀집지역, 연 간 교통량이 육백만 대 이상인 주 요 도로, 연간 교통량이 60,000 대 이상인 주요 철도선, 대형 공항에 대해 2005년 6 월 30 까지 보고하 여야 하며 그 후 매 5 년마다 갱신 하여 보고하여야 한다.

이 규정은 2008 년 12 월 31 일까 지 모든 인구밀집지역, 주요 도로, 주요 철도선에 유효하게 적용된다.

(6)관할기관은 제 47f 조에 따라 법률에 명시된 소음지도에 대한 정 보를 연방환경자연 보호원자력안 전부 또는 그 곳에서 지정한 기관 에 보고하여야 한다.

제 47d 조 소음대비계획

(1)관할기관은 다음 지역에 대한 소음문제 및 소음영향을 규제하기 위해 2008년 7 월 18 일까지 소음 대비계획을 수립하여야 한다.

1. 연간 통행량이 육백만 대 이 상인 간선도로, 연간 통행량이 60,000 대 이상인 주요 철도 선, 대형 공항 주변 지역. 2. 인구가 250,000 명 이상인 인 구밀집지역. 2013 년 7 월 18 일까지 모든 인구밀집지역, 주 요 도로, 주요 철도선에도 동 일하게 적용하도록 한다. 소음대비계획에 대한 결정은 관할기관의 재량에 따르지만 여러 가지 소음원인으로 인한 불편을 고려하여 결정해야 하 며 특히 소음관련 한계값을 초 과한 곳, 다른 기준에 따라 우 선시되는 곳, 소음지도 상 중 요한 지역에 그 우선순위를 두 어야 한다.

(2)소음대비계획은 유럽연합 환경 소음지침 2002/49/EC 의 부록5 에 기재된 최소 요구 사항을 충족 해야 하며 이 지침의 부록 6 에 따 라 위원회에 제출할 자료를 포함해 야 한다. 이 계획의 목표는 증가하 는 소음으로부터 지역을 보호하는 것이다.

(2a)공공 철도기반시설 관리자는 주요 철도선의 주변 지역 및 철도 교통이 있는 인구밀집지역에 대한 소음대비계획 수립에 참여하여야 한다.

(3) 일반인도 소음대비계획안에 대해 의견을 제시할 수 있다. 일반인은 소음대비계획의 준비와 검토 과 정에서 적시에 효과적으로 참여할 수 있는 기회를 갖는다. 참여 결과 는 계획안 수립 시 고려하여야 한 다. 소음대비계획안에 대한 결정은 일반인에게 알려야 한다. 참여의 각 단계에 대한 충분한 시간 및 적 절한 기간이 주어져야 한다.

(4) 제 47c조 제 3 항의 규정은 이 조에 유효하게 적용된다.

(5) 소음대비계획은 수립 후 매 5 년마다 재검토해야 하며 필요 시나 소음에 대한 중대한 변경상황 발 생 시 수정될 수 있다.

(6) 제 47 조 제 3 항 제 2 호 및 제 6 항의 규정은 이 조에도 유효하게 적용된다.

(7) 관할기관은 제 47f 조에 따라 법률에 명시된 소음대비계획에 대 한 정보를 연방환경자연 보호원 자력안전부 또는 그 곳에서 지정한 기관에 보고하여야 한다.

§ 47e 관할기관

(1) 다른 법률이 달리 규정하지 않 는 한 이 장의 업무를 담당하는 기 관은 지방자치단체 또는 지방법에 규정된 관할기관이다.

(2) 주최고기관 또는 주최고기관이 지정한 기관은 제 47c 조 제 5항 및 제 6 항과 제 47d조 제 7 항에 따라 보고에 관한 사항을 관할한 다.

(3) 연방철도청은 제 47c 조 에 따 른 연방철도의 소음지도 작성, 제 47c 조 제 5 항에 따른 주요 철도선 에 관한 보고, 제 47c 조 제 6 항에 따른 정보의 보고, 제 47f 조 제 1 항 제 3 호에 따른 공개 소음지도 정보를 관할한다.

(4) 제 1 항의 규정에도 불구하고 2015 년 1 월 1 일부터 연방철도청 은 연방 철도선에 대한 연방 소음 대비계획 수립에 관한 사항을 관할 한다. 연방철도청은 인구밀집지역 에 대한 소음대비계획의 수립 시 참여한다.

제 47f 조 법규명령

(1)연방 정부는 유럽연합 환경소 음지침 2002/49/EC을 독일연방 법으로 이행하기 위해 관련 당사자 들의 의견청취(제 51 조) 후 연방 참의원의 동의 하에 특히 다음 내 용에 관한 법규명령을 발행할 권한 을 갖는다.

1. 소음지수의 정의 및 이용 2. 소음지수 산정방법 및 유해성 평가 3. 관할기관, 소음지도, 소음대 비계획에 대한 공개 정보 4. 소음대비계획에 따른 조치의 선정기준. 유럽연합 환경소음 지침 2002/49/EC 제 12 조에 의해 위원회가 과학 및 기술 발전에 관한 이 지침 제 13 조 제2 항의 절차에 따라 이 지 침의 부록 I 제 3 편, 부록 II, 부록 III 에 적합하다고 판단 하면 제 1 문이 유효하게 적용 된다.

(2) 연방 정부는 관련 당사자들의 의견청취(제 51 조) 후 연방참의원 의 동의 하에 다음 내용에 관한 법 규명령을 발행할 권한이 있다.

1. 소음지도 및 소음대비계획의 형식과 내용 2. 자료 수집 및 제공