「연방공해방지법」 (제5 장)
• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I 2013 S.1274 • 제정일: 1974 년 3 월 15 일 • 개정일: 2020 년 12 월 3 일
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.
Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
1.Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6, 2.Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, 3.Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, 4.schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, 5. Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid- Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, 6. Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und 7. Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.
Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfun g eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.
Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe 1. „Umgebungslärm“ belästige nde oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht; 2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer; 3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; 4. „Haupteisenbahnstrecke“ ei n Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr; 5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
Gleiches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.
1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen.
Dezember 2008 für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.
1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, 2.Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern. Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung, 2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen, 3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne, 4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen. Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.
1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.
「연방공해방지법」 (제5 장)
• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I 2013 S.1274 • 제정일: 1974 년 3 월 15 일 • 개정일: 2020 년 12 월 3 일
유럽 공동체 또는 유럽 연합의 법 규정을 준수하기 위해 필요한 경우 관할기관은 공기오염 배출목록을 작성하여야 한다.
제48a조 제 1 항에 의한 공기오염 에 대한 정보는 일반인에게 공개되어야 한다. 제 48a 조 제 1 항에 규정된 정보 및 경보의 임계치를 초과하는 경우가 발생하였을 때 관할 기관은 라디오, 텔레비전, 언론, 기 타 방법을 통하여 일반인에게 즉시 알려야 한다.
제 1 문은 법률규정이 제 48a조 제 1 항에 따른 목표치 준수를 위해 공기정화계획을 규제하는 경우에 도 유효하게 적용된다. 공기정화계 획에 따른 조치는 준수해야 할 오 염 한계치를 초과하는 기간을 최대 한 단축시키는 데 적합해야 한다.
제 48a 조 제 1 항의 법률규정에 정 해진 오염한계치 또는 목표치가 초 과할 위험이 생긴 경우 관할기관은 그 규정이 정한 바에 따라 즉각 조 치 가능한 계획을 수립하여야 한 다. 그 계획에 따라 정해진 조치는 경 계치를 초과할 위험을 줄이거나 또 는 초과기간을 단축시키는 데 적합 하여야 한다. 즉각 조치를 위한 계 획은 제 1 항에 의한 공기정화계획 의 일부가 될 수 있다.
제 1항 및 제 2 항에 의한 계획을 위해 도로교통 관련 조치가 필요한 경우 관련 도로건설기관 및 도로교 통기관과 협의해야 한다. 여러 유 해물질의 오염치가 초과된 경우에 는 그 모든 유해물질에 대한 포괄 계획을 수립하여야 한다. 제 1항 및 제 2 항의 경우 계획지 역 외부에서 발생한 오염으로 인하 여 오염치가 초과되었을 때에는 그 지역의 관할기관이 계획을 수립하 여야 한다.
1.오염배출등급 Euro 6 의 자동차 2.오염배출등급 Euro4 및 Euro 5 의 자동차. 단, 유럽연합 지침 2017/1221/EC(OJ L174, 7.7.2017, p.3)에 의해 최종 수정 된 「경승용차 및 상용차(Euro5 및 Euro6)의 오염배출에 관한 차 량형 승인과 수리 및 정비 정보 접근에 관한 유럽 의회 및 이사 회 지침 715/2007/EC」의 시행 및 수정을 위한 2008 년 7월 18 일 위원회의 지침 692/2008/EC(OJ L199, 28.7.2008, p.1) 부록 IIIa와 함 께 제 2 조 제 41 호를 적용함에 있어 해당 자동차가 실제 운행에 서 킬로미터 당 270 밀리그램 미 만의 이산화질소를 배출하였을 경우에 한한다. 3.향상된 성능의 이산화질소 저감 시스템용 일반 운행허가를 받은 승합차로써 개조 시 정부의 재정 지원을 받았거나 그 재정지원에 필요한 기술적 요구사항을 충족 한 차량 4.향상된 성능의 이산화질소 저감 시스템용 일반 운행허가를 받은 대형 도시형 차량으로써 개조 시 정부의 재정지원을 받았거나 그 재정지원에 필요한 기술적 요구 사항을 충족한 차량 또는 향상된 성능의 이산화질소 저감시스템 용 일반 운행허가를 받은 3.5 톤 이상의 민간 폐기물처리산업용 차량으로써 개조 시 연방정부의 재정지원에 필요한 기술적 요구 사항을 충족한 차량 5.향상된 성능의 이산화질소 저감 시스템용 일반 운행허가를 받은 2.8 톤에서 7.5 톤 사이의 배달용 차량으로써 개조 시 정부의 재정 지원을 받았거나 그 재정지원에 필요한 기술적 요구사항을 충족 한 차량 6.오염배출등급 Euro 6 의 자동차 7.2006 년 10 월 10 일에 제정되 고 동 시행령(BGBl. I S. 1474) 제 85 조에 의해 2015 년 8 월 31 일 최종 개정된 유해물질에 대한 기여도가 낮은 자동차 식별에 관 한 시행령(BGBl. I S. 2218) 부 록3 의 제 5 호, 제6 호, 제7호 에 규정된 차량. 제6 호 차량의 경우 이산화질소 오염한계치를 준수할 수 있는 별 다른 신속한 방법을 확보할 수 없을 때에는 상황에 따라 공기정 화계획으로 그 통행을 금지시킬 수 있다. 특히 제 40 조 제 1항 제 2 호에 따른 자동차 통행금지에 대한 추 가적 예외사항은 관할기관의 승 인을 받아야 한다. 도로교통법과 도로교통면허규정 내 추가적 기 술규정, 특히 차량 개조에 관한 규정은 이 조에 구속되지 않는다.
기간 종료의 시점은 제 2 조에 따 른 공개 시 공표된다. 제때에 접수 된 의견은 관할기관이 계획수립을 결정할 때 적절하게 고려된다. 수 립된 계획은 관할당국이 공식 간행 물 공보 및 기타 적절한 방식으로 공개하여야 한다. 이 때 계획지역과 주요 조치에 대 한 개요도 함께 공개하여야 한다. 참여절차 경과에 대한 설명과 결정 의 근거가 된 이유 및 고려 사항을 포함한 최종계획안은 2 주 동안 열 람 가능하다. 제 1 항에 따른 공기 정화계획이 환경영향평가법에 따 라 전략적 환경평가를 시행해야 하 는 계획인 경우 이 항은 적용되지 않는다.
1. 특정 이동 시설의 작동 금지 2. 특정 고정 시설의 설치 금지 3. 특정 이동 및 고정 시설의 특 정 시간 내 작동 허용 또는 향상된 작동기술적 요구사항 충족의무 4. 시설 또는 연료가 오염치를 초과시키는 원인이 될 가능성 이 있는 경우 시설 내 연료 사 용의 금지나 제한. 이 조 제 4 항 제 1호 및 제 49 조 제 3 항 은 이 항에도 유효하게 적용된 다.
제 6 장은 환경소음, 특히 인구밀 집지역 내 시가지, 공원, 기타 정숙 공간, 지방의 휴양지, 학교 및 병원 주변, 기타 소음에 민감한 건물 및 지역에서 소음에 노출된 사람에게 적용된다. 그러나 스스로 야기한 소음, 일상 주거활동으로 인한 소 음, 이웃 간 소음, 직장 내 소음, 교 통 소음, 군사지역 내 군사활동으 로 인한 소음에는 적용되지 않는 다.
이 법에서 사용되는 용어의 정의는 다음과 같다. 1. „주변소음“이란 교통수단, 도 로교통, 철도교통, 항공교통, 공업지역으로부터의 소음을 포함한 것으로 사람의 활동으 로 인해 야기된 불편하고 건강 에 해로운 소음을 의미한다. 2. „인구밀집지역“이란 인구가 100,000 명 이상이며 인구 밀 도가 제곱 킬로미터 당 1,000 명 이상인 지역을 의미한다. 3. „주요 도로“란 연방간선도로, 지방도로, 기타 국경을 통과하 는 도로로 연간 통행량이 3 백 만대 이상인 도로를 의미한다. 4. “주요 철도선”이란 일반 철도 법에 따라 철도가 운행하는 선 로로 연간 통행량이 30,000 대 이상인 철도 선로를 의미한 다. 5. "대형 공항"이란 연간 항공기 운항횟수가 50,000 회 이상인 상업용 공항으로 운항횟수에 는 이륙과 착륙이 포함되며 경 비행기를 이용한 훈련 목적의 운항은 포함되지 않는다.
이 규정은 2012 년 6 월 30 일까지 적용되며 그 이후부터는 모든 인구 밀집지역, 주요 도로, 주요 철도선 에 대한 소음지도를 매 5 년마다 작성하여야 한다.
1. 철도 기반시설에 대한 자료 2. 철도 교통에 대한 자료
이 규정은 2008 년 12 월 31 일까 지 모든 인구밀집지역, 주요 도로, 주요 철도선에 유효하게 적용된다.
1. 연간 통행량이 육백만 대 이 상인 간선도로, 연간 통행량이 60,000 대 이상인 주요 철도 선, 대형 공항 주변 지역. 2. 인구가 250,000 명 이상인 인 구밀집지역. 2013 년 7 월 18 일까지 모든 인구밀집지역, 주 요 도로, 주요 철도선에도 동 일하게 적용하도록 한다. 소음대비계획에 대한 결정은 관할기관의 재량에 따르지만 여러 가지 소음원인으로 인한 불편을 고려하여 결정해야 하 며 특히 소음관련 한계값을 초 과한 곳, 다른 기준에 따라 우 선시되는 곳, 소음지도 상 중 요한 지역에 그 우선순위를 두 어야 한다.
1. 소음지수의 정의 및 이용 2. 소음지수 산정방법 및 유해성 평가 3. 관할기관, 소음지도, 소음대 비계획에 대한 공개 정보 4. 소음대비계획에 따른 조치의 선정기준. 유럽연합 환경소음 지침 2002/49/EC 제 12 조에 의해 위원회가 과학 및 기술 발전에 관한 이 지침 제 13 조 제2 항의 절차에 따라 이 지 침의 부록 I 제 3 편, 부록 II, 부록 III 에 적합하다고 판단 하면 제 1 문이 유효하게 적용 된다.
1. 소음지도 및 소음대비계획의 형식과 내용 2. 자료 수집 및 제공