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Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) 문화진흥에 관한 연방법(문화진 흥법, KFG)

vom 11. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2022) 2009 년 12 월 11 일 법률(2022 년 1 월 1 일 개정)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 67a Absätze 1 und 3, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrats vom 8. Juni 2007 zum Kulturförderungsgesetz und zum Pro-Helvetia-Gesetz, beschliesst: 스위스 연방의회는 「연방헌법」 제 67a 조제 1 항과 제 3 항, 제 69 조제 2 항 및 제 70 조제 3 항에 근거 하고 「문화진흥법」 및 「프로 헬베티아 재단법」에 관한 2007 년 6 월 8 일 연방 각의의 교서에 의거하여 다음과 같이 의결한다.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten:

a. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 1992; b. Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 2009; 6. Oktober 1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur; d. Filmgesetz vom 14. Dezember 2001; e. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003; f. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; g. Schweizerschulengesetz vom 21. März 2014.

2 Von diesem Vorbehalt ausgenommen sind die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 27 dieses Gesetzes.

Art. 3 Ziele

Die Kulturförderung des Bundes hat zum Ziel: a. den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken; b. ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern; c. günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende sowie für kulturelle Institutionen und Organisationen zu schaffen; d. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern; e. das schweizerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu machen.

Art. 4 Subsidiarität

Der Bund ergänzt in seinem Zuständigkeitsbereich die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.

Art. 5 Koordination und Zusammenarbeit

1 Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rücksicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden und arbeitet soweit erforderlich mit ihnen zusammen.

2 Er kann mit anderen öffentlichrechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten.

2. Kapitel: Kulturförderung

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse

1 Der Bund unterstützt unter Vorbehalt von Artikel 12 nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

2 Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:

a. ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschiedenen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher Bedeutung ist; b. ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat; c. das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist; d. eine Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz leistet; e. ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kulturvermittlung beiträgt; f. ein kultureller Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Ausstrahlung aufweist; g. ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch beiträgt.

Art. 7 Öffentlich zugängliche Projekte

Der Bund unterstützt nur Projekte, die öffentlich zugänglich sind.

Art. 8 Priorisierung

Der Bund unterstützt bevorzugt Projekte, die: a. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur ermöglichen oder erleichtern; b. einen besonderen Beitrag zur Bewahrung oder Entwicklung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten.

2. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen

Art. 9 Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden

1 Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an:

a. die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder b. eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dieser Person.

2 Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.

Art. 9a Kulturelle Teilhabe

Der Bund kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben unterstützen.

Art. 10 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes

1 Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten.

2 Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskonzept verfügen.

Art. 11 Nachwuchsförderung

Der Bund kann den kulturellen und künstlerischen Nachwuchs durch Massnahmen fördern, die dem Erwerb und der Vertiefung der erforderlichen Erfahrungen dienen.

Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung

1 Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnahmen die musikalische Bildung.

2 Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik».

3 Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen.

4 Er fördert musikalisch Begabte durch spezifische Massnahmen.

Art. 12a Tarife an Musikschulen

1 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen für Erwachsene liegen.

2 Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter

Art. 13 Preise, Auszeichnungen und Ankäufe

Der Bund kann: a. Preise verleihen; b. herausragende künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste auszeichnen; c. Kunstwerke erwerben.

Art. 14 Unterstützung kultureller Organisationen

Der Bund kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.

Art. 15 Lese- und Literaturförderung

Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen.

Art. 16 Kulturelle Anlässe und Projekte

1 Der Bund kann kulturelle Anlässe durchführen oder sich an deren Organisation und Finanzierung beteiligen.

2 Er kann Projekte unterstützen, die:

a. im Rahmen von einmaligen Anlässen einen kulturellen Beitrag leisten und ein breites Publikum ansprechen; oder b. besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu geben.

Art. 17 Jenische, Sinti und nomadische Lebensweise

Der Bund kann Massnahmen treffen, um die Kultur der Jenischen und der Sinti zu fördern und die nomadische Lebensweise zu ermöglichen.

Art. 19 Förderung der Kunstvermittlung

Der Bund kann Massnahmen treffen, um dem Publikum ein Werk oder eine künstlerische Darbietung näherzubringen.

Art. 20 Künstlerisches Schaffen

Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch: a. Werkbeiträge; b. Aufträge; c. Projektbeiträge.

Art. 21 Unterstützung des Kulturaustauschs

1 Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen.

2 Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit anderen Kulturen unterstützen.

3 Er kann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen.

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Koordination

Art. 22 Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann zur Förderung der internationalen Beziehungen völkerrechtliche oder privatrechtliche Verträge abschliessen über: a. die kulturelle Zusammenarbeit; b. die finanzielle Beteiligung an internationalen Kulturförderungsmassnahmen.

Art. 23 Unterstützungsmassnahmen

1 Für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12-15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.

2 Für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 19, 20 und 21 ist die Stiftung Pro Helvetia zuständig (Art. 31-45).

Art. 24 Koordination der Massnahmen im Ausland

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sprechen ihre kulturellen Aktivitäten im Ausland ab und regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit.

4. Abschnitt: Formen der Unterstützung und Verfahren

Art. 25 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

2 Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.

3 Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt werden.

Art. 26 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

1 Das Verfahren für Finanzhilfen von über 100 000 Franken richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Bei Beschwerden gegen Finanzhilfen bis und mit 100 000 Franken kommt ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zur Anwendung, mit dem der Verwaltungsaufwand und die Kosten deutlich niedriger ausfallen.

2 In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

5. Abschnitt: Finanzierung und Steuerung

Art. 27 Schwerpunkte der Kulturförderung und Finanzierung

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes; darin bestimmt er seine Schwerpunkte für diesen Zeitraum.

2 Der Bund hört die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die interessierten Kreise vorgängig an.

3 Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:

a. je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12-15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 19-21; b. die Zahlungsrahmen für die spezialgesetzlichen Förderungsbereiche; c. einen Verpflichtungskredit nach Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege.

Art. 28 Förderungskonzepte

1 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9a, 10, 12-15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.

2 Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest.

3 Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

Art. 29 Fachbehörde und Koordination

1 Das Bundesamt für Kultur setzt als Fachbehörde die Kulturpolitik des Bundes um und koordiniert die Aktivitäten der zuständigen Bundesstellen.

2 Das EDI und das EDA koordinieren ihre Aktivitäten im Rahmen der internationalen Kulturpolitik.

Art. 30 Statistik und Evaluation

1 Das Bundesamt für Statistik führt eine Kulturstatistik. Diese gibt insbesondere Auskunft über die Subventionen der öffentlichen Hand und die Beiträge von Privaten an die Kultur.

2 Der Bund überprüft periodisch die Wirksamkeit seiner Kulturpolitik und der getroffenen Förderungsmassnahmen.

3 Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht. Das Bundesamt für Kultur gibt den interessierten Kreisen Gelegenheit, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

3. Kapitel: Stiftung Pro Helvetia

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Rechtsform und Sitz

1 Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

3 Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 32 Aufgaben

1 Die Stiftung fördert die Vielfalt des künstlerischen Schaffens, macht das Schweizer Kunst- und Kulturschaffen bekannt, fördert die Volkskultur und pflegt den kulturellen Austausch.

2 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben autonom.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 33 Organe

Die Organe der Stiftung sind: a. der Stiftungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 34 Stiftungsrat

1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der vier Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden.

3 Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

4 Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

6 Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) sinngemäss.

Art. 35 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

3 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:

a. stellt das Personal der Stiftung an; b. vertritt die Stiftung nach aussen; c. entscheidet auf Antrag der Fachkommission über erhebliche Finanzhilfen und über wichtige stiftungseigene Programme; vom Antrag abweichende Entscheide sind zu begründen.

4 Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 36 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.

2 Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinngemäss nach den Artikeln 727-731 a des Obligationenrechts.

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 37 Fachkommission

1 Die Fachkommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.

2 Die Mitglieder der Fachkommission werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.

3 Die Fachkommission begutachtet Gesuche um Gewährung erheblicher Finanzhilfen und wichtige stiftungseigene Programme.

4 Organisation und Arbeitsweise der Fachkommission werden in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.

Art. 38 Geschäftsstelle

1 Die Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle in der Schweiz und Aussenstellen im Ausland.

2 Die Geschäftsstelle entscheidet ohne Antrag der Fachkommission über nicht erhebliche Finanzhilfen und über stiftungseigene Programme von geringer Bedeutung.

Art. 39 Personal

1 Das Personal der Stiftung und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden privatrechtlich angestellt.

2 Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG.

3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss.

4 Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen werden im Personalreglement geregelt.

5 Das Personal der Stiftung ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert.

3. Abschnitt: Finanzen

Art. 40 Finanzierung

1 Die Stiftung verfügt über ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Franken.

2 Der Bund gewährt der Stiftung im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a bewilligten Mittel jährliche Beiträge.

3 Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, werden zum Stiftungsvermögen geschlagen.

Art. 41 Tresorerie

1 Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 23 Absatz 2 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung geregelt.

Art. 42 Rechnungslegung

1 Mit der Rechnungslegung der Stiftung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

2 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 43 Steuern

1 Die Stiftung ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:

a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben

4. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 44 Aufsicht

1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stiftungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.

Art. 45 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Stiftung fest. Er sorgt dafür, dass der Stiftungsrat vorher angehört wird. Er achtet auf die operative und künstlerische Freiheit der Stiftung.

2 Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Bericht des Stiftungsrats und allfällige weitere Abklärungen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 48 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012 Art. 9: 1. Januar 2013

Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) 문화진흥에 관한 연방법(문화진 흥법, KFG)

vom 11. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2022) 2009 년 12 월 11 일 법률(2022 년 1 월 1 일 개정)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 67a Absätze 1 und 3, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrats vom 8. Juni 2007 zum Kulturförderungsgesetz und zum Pro-Helvetia-Gesetz, beschliesst: 스위스 연방의회는 「연방헌법」 제 67a 조제 1 항과 제 3 항, 제 69 조제 2 항 및 제 70 조제 3 항에 근거 하고 「문화진흥법」 및 「프로 헬베티아 재단법」에 관한 2007 년 6 월 8 일 연방 각의의 교서에 의거하여 다음과 같이 의결한다.

제 1 절 총칙

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: 이 법의 규정 대상은 다음과 같다. a. die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen: a. 다음 분야에 관한 연방의 문화진흥 1. Bewahrung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes, 1. 유형 및 무형 문화자산의 보존 2. Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung, 2. 후속세대 양성을 포함한 예술 및 문화 창작 3. Vermittlung von Kunst und Kultur, 3. 예술 및 문화 전달 4. Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz, 4. 스위스 내 문화 및 언어 공동체 간 교 류 5. Kulturaustausch mit dem Ausland; 5. 대외 문화 교류 b. die Organisation der Stiftung Pro Helvetia.

제 1 조 대상

이 법의 규정 대상은 다음과 같다. a. 다음 분야에 관한 연방의 문화진흥 1. 유형 및 무형 문화자산의 보존 2. 후속세대 양성을 포함한 예술 및 문화 창작 3. 예술 및 문화 전달 4. 스위스 내 문화 및 언어 공동체 간 교 류 5. 대외 문화 교류 b. 프로 헬베티아 재단의 조직

제 2 조 적용 범위

1 다음의 특별법에 따른 연방의 문화진 흥은 유보한다.

a. 「1992 년 12 월 18 일 국립도서관 법」 b. 「2009 년 6 월 12 일 박물관 및 소장 품법」 c. 「레토로망스어 및 이탈리아어와 그 문화의 보존 및 진흥을 위한 재정지원에 관한 1995 년 10 월 6 일 연방법」 d. 「2001 년 12 월 14 일 영화법」 e. 「2003 년 6 월 20 일 문화재 이전 법」 f. 「자연 및 경관 보호에 관한 1966 년 7 월 1 일 연방법」 g. 「2014 년 3 월 21 일 스위스학교법」

2 이 법 제 27 조에 따른 자금조달 규정 은 유보 대상에서 제외한다.

제 3 조 목적

연방의 문화진흥은 다음을 목적으로 한 다. a. 스위스 내 결속력 및 문화 다양성 강 화 b. 양질의 다양한 문화 상품을 장려 c. 문화 창작자와 문화 기관 및 단체에 유리한 여건 조성 d. 국민의 문화 접근성 확보 및 증진 e. 스위스의 문화 창작물을 해외에 홍보

제 4 조 보충성

연방은 그 관할 영역 내에서 주, 시 및 기초자치단체의 문화정책 활동을 보충한 다.

제 5 조 조율 및 협력

1 연방은 문화정책 중점을 결정할 시에 주, 시 및 기초자치단체의 문화정책을 고 려하고 필요한 경우에는 주, 시 및 기초 자치단체와 협력한다.

2 연방은 문화진흥과 관련된 공법상의 행위주체 및 민간 행위주체와 협력하고 사법 단체에 가입할 수 있다.

제 2 절 문화진흥

제 1 관 일반 요건

제 6 조 국가 전체적 이익

1 연방은 제 12 조의 유보하에 스위스의 국가 전체적 이익에 부합하는 프로젝트, 기관 및 단체만을 지원한다.

2 특히 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우 국가 전체적 이익에 부합하는 것으 로 간주한다.

a. 스위스 또는 스위스의 다양한 언어 및 문화 공동체에 중대한 의의를 지닌 문화 재 b. 초지역적 영향력, 특히 여러 언어권에 걸쳐 영향력을 미치는 프로젝트 c. 국내 또는 국제적 예술 경력 분야에서 두각을 나타내는 개인의 예술적 재능 d. 스위스의 다양한 언어권 또는 지역의 문화 창작자 또는 문화 활동을 수행하는 비전문가 간의 연결망 구축에 크게 이바 지하는 단체 e. 예술 창작 또는 문화 전달의 혁신에 크게 이바지하는 프로젝트 f. 국내 또는 국제적 파급력을 지닌 고유 한 문화 행사 g. 국내 또는 국제적 문화 교류에 크게 이바지하는 프로젝트

제 7 조 공중의 접근이 가능한 프로젝트

연방은 공중이 접근할 수 있는 프로젝트 만을 지원한다.

제 8 조 우선 지원

연방은 다음을 충족하는 프로젝트를 우선 하여 지원한다. a. 국민의 문화 접근성을 확보 및 증진 b. 문화 또는 언어 다양성의 보전 또는 향상에 특별히 기여

제 2 관 진흥 및 지원조치

제 9 조 문화 창작자에 대한 사회 보장

1 연방과 프로 헬베티아 재단은 문화 창작자를 위한 재정 지원금을 안분하여 다음과 같이 송금한다.

a. 재정 지원금 수령자의 연금기금으로 송금 b. 「노령·유족·장해연금에 관한 1982 년 6 월 25 일 연방법」 제 82 조제 2 항에 따른 그 밖의 부조 형식으로 송금

2 연방각의는 안분 비율을 결정한다.

제 9a 조 문화 참여

연방은 국민의 문화생활 참여를 증진하기 위한 사업을 지원할 수 있다.

제 10 조 문화유산 보존조치

1 연방은 운영 비용 및 프로젝트 비용에 대한 재정 지원을 통해 문화유산 보존을 목적으로 박물관, 소장품 및 제 3 자의 네트워크를 지원할 수 있다. 국가 차원의 중요성을 지니는 전시회의 경우 연방은 대여품에 대한 보험료를 지원할 수 있다.

2 연방은 소장정책이 수립되어 있는 박물관과 소장품만을 지원한다.

제 11 조 후속세대 양성

연방은 필요한 경험의 습득 및 심화를 위한 조치를 통하여 문화 및 예술 분야의 후속세대 양성을 촉진할 수 있다.

제 12 조 음악교육 진흥

1 연방은 주 및 지자체 차원의 교육조치를 보충하여 음악교육을 장려한다.

2 연방은 지도자 직업훈련 및 직업 능력 향상 교육과 아동 및 청소년을 위한 음악 캠프 및 음악 강좌를 장려한다. 이를 목적으로 연방은 “유겐트 운트 무지크(Jugend und Musik)” 프로그램을 운영한다.

3 연방은 “유겐트 운트 무지크” 프로그램의 시행을 제 3 자에게 위임할 수 있다.

4 연방은 특별 조치를 통하여 음악 인재를 양성한다.

제 12a 조 음악학교 수업료

1 주 또는 기초자치단체로부터 지원을 받는 음악학교는 2 차 중등교육 과정을 완수할 때까지 모든 아동과 청소년에게 성인보다 현저히 낮은 요율의 수업료를 적용한다

2 음악학교는 수업료를 책정할 때 부모 또는 그 밖의 부양 의무자의 재정 상황과 음악 인재의 직업훈련에 대한 수요의 증가 추세를 고려한다.

제 13 조 상, 표창 및 작품 구매

연방은 다음을 수행할 수 있다. b. 뛰어난 예술적 성과와 문화적 공로의 표창 c. 예술 작품 구매

제 14 조 문화단체 지원

연방은 문화 창작자 단체와 문화 활동을 수행하는 비전문가 단체를 지원할 수 있다.

제 15 조 독서 및 문학 진흥

연방은 독서 및 문학의 진흥을 위한 조치를 취할 수 있다.

제 16 조 문화 행사 및 프로젝트

1 연방은 문화 행사를 진행하거나 그러한 행사의 조직

2 연방은 다음 중 어느 하나에 해당하는 프로젝트를 지원할 수 있다.

a. 일회성 행사의 일환으로 문화 분야에 기여하고 폭넓은 대중을 대상으로 하는 경우 b. 특히 혁신적이고 새로운 문화적 자극제로 적합한 경우

제 17 조 예니셰인, 집시족 및 유목 생활방식

연방은 예니셰인 및 집시족 문화의 진흥과 유목 생활방식의 영위를 위한 조치를 취할 수 있다.

Art. 18 제

18 조 삭제됨

제 19 조 예술교육 진흥

연방은 대중이 작품 또는 예술 공연에 더 쉽게 접근할 수 있도록 조치할 수 있다.

제 20 조 예술 창작

연방은 다음을 통하여 예술 창작을 장려한다. a. 작품 지원금 b. 발주 c. 프로젝트 지원금

제 21 조 문화교류 지원

1 연방은 국내의 문화교류를 지원할 수 있다.

2 연방은 스위스 문화를 해외에 알리고 다른 문화와의 교류를 지원할 수 있다.

3 연방은 전 세계적으로 중요한 문화 중 심지 및 스위스가 특별한 교류 관계를 유 지하고 있는 국가에서 자체적인 문화 기 관을 운영할 수 있다.

제 3 관 관할권 및 조율

제 22 조 국제 협력

연방각의는 국제 관계를 증진하기 위해 다음에 관하여 국제법상 또는 사법상의 계약을 체결할 수 있다. a. 문화 협력 b. 국제 문화진흥 조치에 대한 재정 참여

제 23 조 지원조치

1 제 9a 조, 제 10 조, 제 12 조부터 제 15 조, 제 16 조제 1 항과 제 2 항 a 목, 제 17 조 및 제 18 조에 따른 조치 및 이와 직 접적으로 결부된 전달조치의 경우 연방문 화청이 관할한다.

2 제 11 조, 제 16 조제 2 항 b 목, 제 19 조, 제 20 조 및 제 21 조에 따른 조치의 경우 프로 헬베티아 재단이 관할한다(제 31 조부터 제 45 조까지의 규정).

제 24 조 해외 조치의 조율

연방내무부와 외교부는 해외에서의 문화 활동에 관하여 협의하고 협력에 관한 세 부사항을 규정한다.

제 4 관 지원 형식과 절차

제 25 조 재정 지원과 그 밖의 지원 형식

1 재정 지원은 승인된 신용대출의 범위 내에서 비상환성 금전급부, 적자 보상금, 이자보전금, 현물급여 또는 조건부 상환 대출의 형태로 제공한다.

2 지원은 상담 또는 권고 및 후원 인수 나 그 밖에 금전적 가치가 없는 급부의 형태로도 제공할 수 있다.

3 재정 지원은 「1990 년 10 월 5 일 보 조금법」 제 16 조제 2 항에서 의미하는 급부계약으로도 보장할 수 있다.

제 26 조 절차법적 규정

1 10 만프랑을 초과하는 재정 지원에 관 한 절차는 제 2 항의 유보하에 연방사법 의 총칙에 따른다. 10 만프랑 이하의 재정 지원에 대한 항고의 경우 행정부담과 비 용이 현저히 낮은, 간이화되고 단축된 절 차를 적용한다.

2 항고절차에서 부적절성에 대한 이의는 허용하지 아니한다.

제 5 관 자금조달 및 조정

제 27 조 문화진흥의 중점과 자금조달

1 연방각의는 연방의 문화진흥을 위한 자금조달에 관한 교서를 4 년마다 연방의 회에 제출하며 해당 기간에 대한 문화진 흥의 중점을 결정하여 교서에 명시한다.

2 연방은 사전에 주, 시 및 기초자치단체 와 이해 집단의 의견을 청문한다.

3 연방의회는 다음의 지급 체계와 보장 대출을 승인한다.

a. 제 9a 조, 제 10 조, 제 12 조부터 제 15 조, 제 16 조제 1 항과 제 2 항 a 목, 제 17 조 및 제 18 조에 따른 조치와 제 11 조, 제 16 조제 2 항 b 목 및 제 19 조부터 제 21 조까지의 규정에 따른 조치에 대한 지 급 체계 b. 특별법에 따른 진흥 분야에 관한 지급 체계 c. 경관 보호 및 문화재 보존 분야에 대 하여 「자연 및 경관 보호에 관한 1996 년 7 월 1 일 연방법」 제 16a 조에 따른 보장 대출

제 28 조 진흥구상

1 연방내무부는 제 9a 조, 제 10 조, 제 12 조부터 제 15 조, 제 16 조제 1 항과 제 2 항 a 목, 제 17 조 및 제 18 조에 따른 각 문화진흥 분야의 진흥구상을 제정한다.

2 진흥구상으로 진흥 목표, 진흥 수단 및 준거할 진흥 기준을 결정한다.

3 진흥구상은 원칙적으로 제 27 조제 3 항 에 따른 자금조달 결정의 유효 기간에 대 하여 명령의 형태로 제정한다.

제 29 조 전문관청 및 조율

1 연방문화청은 전문관청으로서 연방의 문화정책을 이행하고 관할 연방기관의 업 무를 조율한다

2 연방내무부 및 외교부는 국제 문화정 책의 범위 내에서 각각의 업무를 조율한 다.

제 30 조 통계 및 평가

1 연방통계청은 문화통계를 작성한다. 해 당 통계는 특히 문화에 대한 공공부문의 보조금과 민간 분담금에 관한 정보를 포 함한다.

2 연방은 문화정책의 효과와 이행한 진 흥조치를 주기적으로 검토한다.

3 검토 결과는 공표한다. 연방문화청은 이해 집단에 해당 결과에 관하여 의견을 개진할 수 있는 기회를 제공한다.

제 3 절 프로 헬베티아 재단

제 1 관 총칙

제 31 조 법적 형태 및 소재지

1 프로 헬베티아 재단(이하 “재단”이라고 한다)은 자체적인 법인격을 가진 공법상 의 재단이다.

2 재단은 자체적으로 조직을 구성하고 고유 계정을 관리·운영한다.

3 재단은 베른에 소재지를 둔다.

제 32 조 임무

1 재단은 예술가의 창작 다양성을 장려 하고 스위스의 예술 및 문화 창작물을 알 리며 민중문화를 장려하고 문화 교류를 촉진한다.

2 재단은 자율적으로 그 임무를 이행한 다.

제 2 관 기구 및 인사

제 33 조 기구

재단은 다음의 기구를 둔다. a. 재단운영위원회 b. 이사회 c. 감사기관

제 34 조 재단운영위원회

1 재단운영위원회는 7 명 이상 9 명 이하 의 전문 위원으로 구성한다.

2 연방각의는 임기 4 년의 위원장과 그 밖의 재단운영위원회 위원을 선출한다. 연방각의는 4 개 언어권이 적절히 대표될 수 있도록 보장한다. 각 위원의 재선은 1 회로 한정한다.

3 연방각의는 중요한 사유가 있는 경우 재단운영위원회의 위원을 해임할 수 있 다.

4 재단운영위원회의 위원은 재단의 이익 을 보호한다. 이해 충돌 시 당해 위원은 사퇴한다. 이해 충돌이 지속될 경우 위원 자격을 박탈한다.

5 Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

a. Er sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung. b. Er verabschiedet das Budget. c. Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat. d. Er ernennt die Direktorin oder den Direktor. e. Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung. f. Er überwacht die Geschäftsführung. g. Er wählt die Mitglieder der Fachkommission. g. 재단운영위원회는 전문위원회의 구성 원을 선출한다. h. Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Anstellungsbedingungen. h. 재단운영위원회는 연방각의의 승인의 유보하에 임용 조건을 제정한다. i. Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung. i. 재단운영위원회는 재단의 직무규칙과 분담금 규정을 제정한다. 6 Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) sinngemäss.

5 재단운영위원회의 업무는 다음과 같다.

a. 재단운영위원회는 연방각의가 결정한 전략목표의 이행을 보장하고 연방각의에 해당 목표의 달성 현황에 관하여 보고한 다. b. 재단운영위원회는 예산을 가결한다. c. 재단운영위원회는 사업보고서를 검사 하고 연방각의의 승인을 받은 후 공표한 다. d. 재단운영위원회는 이사장을 임명한다. e. 이사장의 요청이 있는 경우 재단운영 위원회는 그 밖의 이사회 구성원을 임명 한다. f. 재단운영위원회는 이사회를 감독한다. g. 재단운영위원회는 전문위원회의 구성 원을 선출한다. h. 재단운영위원회는 연방각의의 승인의 유보하에 임용 조건을 제정한다. i. 재단운영위원회는 재단의 직무규칙과 분담금 규정을 제정한다.

6 재단운영위원회 위원의 보수 및 그 밖 에 위원과 약정한 계약 조건에 관하여 「2000 년 3 월 24 일 연방인사법」 (BPG) 제 6a 조를 준용한다.

제 35 조 이사회

1 이사회는 업무집행기구이다. 이사회는 다른 기구에 할당되지 아니한 모든 업무 를 수행한다.

2 이사회의 구성원은 재단의 이익을 보 호한다. 이해 충돌 시 당해 구성원은 사 퇴한다. 이해 충돌이 지속될 경우 구성원 자격을 박탈한다.

3 이사장은 이사회를 대표한다. 이사장은 다음을 수행한다.

a. 재단 직원을 고용 b. 재단을 대외적으로 대표 c. 전문위원회의 요청이 있을 시 상당한 규모의 재정 지원 및 중요한 재단 자체 프로그램에 관하여 결정하며, 요청한 바 와 다르게 결정할 경우 그 이유를 제시하 여야 한다.

4 세부사항은 직무규칙으로 규정한다.

제 36 조 감사기관

1 감사기관은 연방각의가 선출한다.

2 감사기관의 감사 위탁, 지위, 자격, 독 립성, 임기 및 보고의 경우에는 제 3 항의 유보하에 「채권법」 제 727 조부터 제 731a 조까지의 규정을 준용한다.

3 감사기관은 재단운영위원회와 연방각 의에 감사 결과를 보고한다.

4 연방각의는 중요한 사유가 있는 경우 감사기관을 해임할 수 있다.

제 37 조 전문위원회

1 전문위원회는 최대 13 명의 구성원으로 구성한다.

2 전문위원회의 구성원은 임기 4 년으로 선출한다. 구성원의 재선은 1 회로 제한 한다.

3 전문위원회는 상당한 규모의 재정 지 원 신청과 중요한 재단 자체 프로그램을 감정한다.

4 전문위원회의 조직과 작업 방식은 재 단의 직무규칙으로 규정한다.

제 38 조 사무국

1 재단은 스위스 내에 하나의 사무국을 두고 해외에 지사를 둔다.

2 규모가 상당하지 아니한 재정 지원과 비교적 중요하지 아니한 재단 자체 프로 그램의 경우에는 전문위원회의 요청 없이 사무국이 결정한다.

제 39 조 인사

1 재단의 직원과 이사회의 구성원은 사 법에 따라 임용한다.

2 재단은 인사정책과 관련하여 「연방인 사법」 제 4 조 및 제 5 조를 고려한다.

3 이사장과 이사회 구성원의 보수 및 해 당 대상과 약정한 계약 조건에 관하여서 는 「연방인사법」 제 6a 조를 준용한다.

4 보수 계산, 부수적 급부 및 그 밖의 계 약 조건은 인사규칙으로 규정한다.

5 재단의 직원은 피보험자로 연방연금기 금(PUBLICA)의 보장을 받는다.

제 3 관 재정

제 40 조 자금조달

1 재단은 10 만프랑 상당의 처분보호재산 을 보유한다.

2 연방은 제 27 조제 3 항 a 목에 따라 승 인한 재원의 범위 내에서 재단에 매년 분 담금을 지급한다.

3 결부된 특정 목적이 없는 제 3 자의 출 연은 재단의 재산으로 귀속된다.

제 41 조 국고

1 재단의 유동 자산은 중앙 국고의 일부 로 연방재무행정부서에서 관리한다.

2 연방재무행정부서는 제 23 조제 2 항에 따른 업무 수행의 범위 내에서 재단이 지 급 능력을 갖출 수 있도록 시장에 적합한 조건으로 차관을 제공한다.

3 세부사항은 연방과 재단을 당사자로 한 공법상 계약으로 규정한다.

제 42 조 결산

1 재단의 결산 시 재단의 재산, 재정 및 수익 상황을 사실에 입각하여 제시하여야 한다.

2 결산은 중요성, 이해 가능성, 일관성 및 총계주의 원칙을 따르며 일반적으로 인정된 표준을 기준으로 한다.

3 결산 원칙에 근거한 회계 및 평가 규 칙을 공개하여야 한다.

4 연방각의는 결산에 관한 규정을 제정 할 수 있다.

제 43 조 세금

1 재단은 연방, 주 및 기초자치단체의 과 세 대상에서 면제된다.

2 다음의 연방세는 유보한다

a. 부가가치세 b. 배당 및 이자소득 원천징수세 c. 인지세

제 4 관 연방 이익의 보호

제 44 조 감독

1 재단은 연방각의의 감독을 받는다.

2 연방각의는 특히 재단운영위원회를 선 출하고 사업보고서 및 인사규칙을 승인하 며 재단운영위원회의 책임을 해제하는 방 식으로 그 감독권을 행사한다.

제 45 조 전략목표

1 연방각의는 4 년마다 재단의 전략목표 를 결정한다. 연방각의는 사전에 재단운 영위원회의 의견을 청문하도록 한다. 연 방각의는 재단의 운영 및 예술적 자유를 보장한다.

2 연방각의는 재단운영위원회의 보고서 및 해당되는 경우 추가 설명 자료에 근거 하여 매년 전략목표의 달성 현황을 검토 한다.

제 4 절 종결규정

제 46 조 집행

연방각의는 시행규정을 제정한다.

제 47 조 구법의 폐지와 개정

구법의 폐지와 개정에 관하여서는 별표로 규정한다.

제 48 조 국민투표 및 시행일

1 이 법은 임의적 국민투표에 회부한다.

2 시행일은 연방각의에서 결정한다.

시행일: 2012 년 1 월 1 일 제 9 조 시행일: 2013 년 1 월 1 일