VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Es muss sichergestellt werden, dass die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen dem digitalen Zeitalter angemessen sind und zu einer zukunftsfähigen Wirtschaft im Dienste der Menschen beitragen, indem sie beispielsweise den Einsatz innovativer Technologien ermöglichen. Die Union hat ein politisches Interesse an der Entwicklung und Förderung der Einführung transformativer Technologien im Finanzsektor wie etwa der Distributed-Ledger-Technologie (DLT). Voraussichtlich werden viele nach wie vor nicht vollständig erforschte Anwendungen der Distributed-Ledger-Technologie einschließlich der Blockchain-Technologie auch künftig neue Arten von Wirtschaftstätigkeiten und Geschäftsmodellen hervorbringen, die zusammen mit der Branche der Kryptowerte selbst zum Wirtschaftswachstum und zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen werden.
Kryptowerte gehören zu den wichtigsten Anwendungen der Distributed-Ledger-Technologie. Kryptowerte sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die Marktteilnehmende wie beispielsweise Kryptowerte-Klein- anlegern erheblichen Nutzen bringen könnten. Darstellungen von Werten umfassen den externen, nicht inhärenten Wert, der einem Kryptowert von den betroffenen Parteien oder Marktteilnehmenden zuerkannt wird; d. h., der Wert ist subjektiv und beruht nur auf dem Interesse des Käufers des Kryptowerts. Durch eine Straffung der Kapitalbeschaffung und eine Vergrößerung des Wettbewerbs könnten Angebote über Kryptowerte auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine innovative und inklusive Finanzierungsalternative ermöglichen. Kryptowerte, die als Zahlungsmittel verwendet werden, können insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere, schnellere und effizientere Zahlungen ermöglichen, da die Zahl der Intermediäre begrenzt wird.
Manche Kryptowerte — insbesondere solche, die als Finanzinstrumente im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten — fallen in den Anwendungsbereich bestehender Unionstexte über Finanzdienstleistungen. Daher gilt für Emittenten solcher Kryptowerte und für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Kryptowerte ausüben, bereits ein umfassendes Paket aus Unionsvorschriften.
ABl. C 152 vom 29.4.2021, S. 1.
ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 31.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2023.
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Andere Kryptowerte werden von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Derzeit gibt es außer den Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäsche keine Vorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen unregulierten Kryptowerten wie etwa des Betriebs von Handelsplattformen für Kryptowerte, des Tauschs von Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte und der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerte für Kunden. Solange es an solchen Vorschriften fehlt, sind die Inhaber von Kryptowerte insbesondere in Bereichen, die nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fallen, Risiken ausgesetzt. Das Fehlen solcher Vorschriften kann außerdem erhebliche Risiken für die Marktintegrität — auch im Hinblick auf Marktmissbrauch und Finanzkriminalität — nach sich ziehen. Um diese Risiken einzudämmen, haben einige Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für sämtliche — oder bestimmte — Kryptowerte eingeführt, die durch die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen nicht abgedeckt sind, und andere Mitgliedstaaten erwägen, im Bereich der Kryptowerte gesetzgeberisch tätig zu werden.
Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Märkte für Kryptowerte kann das Vertrauen der Nutzer in diese Werte beeinträchtigen, was wiederum die Entwicklung eines Marktes für diese Werte erheblich behindern und dazu führen könnte, dass Chancen durch innovative digitale Dienste, alternative Zahlungsmethoden oder neue Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass Unternehmen, die Kryptowerte nutzen, keine Rechtssicherheit darüber haben würden, wie ihre Kryptowerte in den verschiedenen Mitgliedstaaten behandelt würden, was ihre Bestrebungen, Kryptowerte für digitale Innovationen zu nutzen, untergraben würde. Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Märkte für Kryptowerte könnte auch eine fragmentierte Regulierung zur Folge haben, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Ausbau ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten erschweren und zu Aufsichtsarbitrage führen würde. Die Märkte für Kryptowerte sind noch von bescheidener Größe und stellen derzeit keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass Kategorien von Kryptowerte, die auf Preisstabilität im Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögenswert oder einem bestimmten Vermögenswertkorb angelegt sind, bei Kleinanlegern künftig großen Anklang finden könnten, und eine solche Entwicklung könnte zusätzliche Herausforderungen für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit mit sich bringen.
Es bedarf daher auf Unionsebene eines speziellen und harmonisierten Rahmens für Märkte für Kryptowerte, um spezifische Vorschriften für Kryptowerte und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Tätigkeiten festzulegen, die von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen nicht erfasst sind. Ein solcher Rahmen sollte die Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Schutz von Kleinanlegern und an Integrität der Märkte für Kryptowerte gewährleisten. Ein klarer Rahmen dürfte es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeiten über Grenzen hinaus auszuweiten, und ihnen den Zugang zu Bankdienstleistungen erleichtern, sodass sie ihre Tätigkeiten reibungslos ausüben können. Der Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte sollte die angemessene Behandlung von Emittenten von Kryptowerte und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherstellen und somit Chancengleichheit mit Blick auf den Markteintritt sowie auf laufende und künftige Entwicklungen der Märkte für Kryptowerte bieten. Er sollte außerdem die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme fördern und etwaigen geldpolitischen Risiken aus Kryptowerte gerecht werden, die auf Preisstabilität im Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögenswert oder einem bestimmten Vermögenswertkorb angelegt sind. Angemessene Regelungen erhalten die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten auf den weltweiten Finanz- und Technologiemärkten und bieten den Kunden erhebliche Vorteile beim Zugang zu kostengünstigen, schnelleren und sicheren Vermögenswerten und zu einer kostengünstigeren, schnelleren und sicheren Vermögensverwaltung. Der Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte sollte die zugrunde liegende Technologie und die Gesetzgebungsakte der Union sollte keine ungültige und unverhältnismäßige Regulierungsvorauswahl für den Rückgriff auf Technologie vorschreiben werden, da die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt sind, die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu erhalten.
Die für die Validierung von Transaktionen mit Kryptowerte herangezogenen Konsensmechanismen könnten schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen. Diese Konsensmechanismen sollten daher umweltfreundlichere Lösungen vorsehen und sicherstellen, dass ihre etwaigen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und etwaige andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen angemessen ermittelt und von den Emittenten von Kryptowerte und den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen offengelegt werden. Bei der Festlegung, ob nachteilige Auswirkungen schwerwiegend sind, sollte eine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Größe sowie dem Volumen des emittierten Kryptowerte zugrunde gelegt werden. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) sollte daher gemeinsam mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) beaufragt werden, Entwürfe für technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen dargelegt wird, die Methoden und die Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima oder andere umweltbezogene Aspekte geregelt sind und die wichtigsten Energieindikatoren beschrieben werden. Mit den Entwürfen für technische Regulierungsstandards sollte außerdem die Kohärenz der Offenlegungen von Emittenten von Kryptowerten und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sichergestellt werden. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards den unterschiedlichen Arten der Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, ihren Merkmalen und den jeweiligen Unterschieden zwischen ihnen Rechnung tragen. Die ESMA sollte zudem bestehende Offenlegungspflichten berücksichtigen, für Komplementarität und Kohärenz Sorge tragen und verhindern, dass die Belastung von Unternehmen zunimmt.
Märkte für Kryptowerte sind global und somit von Natur aus grenzüberschreitend. Die Union sollte die internationalen Bemühungen zur Förderung der Konvergenz bei der Behandlung von Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen in internationalen Organisationen oder Gremien wie etwa dem Rat für Finanzstabilität, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und der Financial Action Task Force daher auch künftig unterstützen.
Die Gesetzgebungskultur der Union im Bereich Finanzdienstleistungen soll auf dem Prinzip „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ beruhen und den Grundsatz der Technologieneutralität folgen. Deshalb sollten Kryptowerte, die in den Anwendungsbereich bestehender Gesetzgebungskakte der Union zu Finanzdienstleistungen fallen, auch künftig nicht durch diese Verordnung, sondern durch den bestehenden Rechtsrahmen geregelt werden, und zwar unabhängig davon, welche Technologie für ihre Ausgabe oder ihre Übertragung verwendet wird. Dementsprechend sind Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten, Kryptowerte, die als Einlagen im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten, einschließlich strukturierter Einlagen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, Kryptowerte, die als Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten, außer sie gelten als elektronische Geld-Token (im Folgenden „E-Geld-Token“), Kryptowerte, die als Verbriefungspositionen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gelten, und Kryptowerte, die als Nichtlebens- oder Lebensversicherungsverträge, Altersvorsorgeprodukte oder Altersversorgungssysteme und Sozialversicherungssysteme gelten, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. In Anbetracht dessen, dass E-Geld und Geldbeträge, die im Tausch für E-Geld entgegengenommen werden, nicht als Einlagen im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) behandelt werden sollten, können E-Geld-Token nicht als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommene Einlagen behandelt werden.
Diese Verordnung sollte keine Anwendung auf Kryptowerte finden, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, einschließlich digitaler Kunst und Sammlerstücken. Der Wert dieser einzigartigen und nicht fungiblen Kryptowerte ist den einzigartigen Merkmalen des jeweiligen Kryptowerts und dem Nutzen, den er dem Inhaber des Token bietet, zuzuschreiben. Desgleichen sollte diese Verordnung nicht auf Kryptowerte anwendbar sein, die einmalige und nicht fungible Dienstleistungen oder materielle Vermögenswerte darstellen, wie beispielsweise Produktionen oder Immobilien. Einmalige und nicht fungible Kryptowerte können zwar auf Marktplätzen gehandelt und spekulativ ausgenutzt werden, sie sind jedoch nicht ohne Weiteres austauschbar, und ihr wahrer Wert eines solchen Kryptowerts im Verhältnis zu einem anderen kann nicht durch den Vergleich mit einem bestehenden Markt oder einem gleichwertigen Vermögenswert bestimmt werden, da jeder dieser Kryptowerte einmalig ist. Solche Merkmale ermöglichen es, Maß zu nehmen, ob diese Kryptowerte ein finanzieller Vermögenswert aufweisen können, und verringern so die Risiken für die Inhaber und das Finanzsystem, was ihren Ausschluss aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung rechtfertigt.
Die Teilanteile an einem einmaligen und nicht fungiblen Kryptowert sollten nicht als einmalig und nicht fungibel gelten. Die Ausgabe von Kryptowerten als nicht fungible Token in einer großen Serie oder Sammlung sollte als Indikator für ihre Fungibilität betrachtet werden. Die alleinige Zuweisung einer eindeutigen Kennung zu einem Kryptowert reicht nicht aus, um diesen als einmalig und nicht fungibel einzustufen. Damit der Kryptowert als
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). einmalig und nicht fungibel gelten kann, sollten die dargestellten Werte oder Rechte ebenfalls einmalig und nicht fungibel sein. Der Ausschluss von einmaligen und nicht fungiblen Kryptowerte aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung verhindert nicht, dass solche Kryptowerte als Finanzinstrumente gelten können. Diese Verordnung schließt auch auf Kryptowerte Anwendung finden, die zwar dem Anschein nach einmalig und nicht fungibel sind, deren De-facto-Merkmale oder deren Merkmale, die mit ihrem De-facto-Verwendungszweck zusammenhängen, sie aber fungibel oder nicht einmalig machen würden. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung und Einstufung von Kryptowerte die wirtschaftliche Betrachtungsweise wählen, wonach die Merkmale des jeweiligen Kryptowerts und nicht die Ausweisung durch den Emittenten ausschlaggebend für seine Einstufung sind.
Es ist angezeigt, bestimmte gruppeninterne Transaktionen und einige öffentliche Stellen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, da sie keine Risiken für den Anlegerschutz, die Marktintegrität, die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geopolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellen. Zu den ausgenommenen öffentlichen internationalen Organisationen gehören der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
Digitale Vermögenswerte, die von Zentralbanken in deren Eigenschaft als Währungsbehörde ausgegeben werden, einschließlich Zentralbankgeld in digitaler Form, oder Kryptowerte, die von anderen Behörden einschließlich zentraler, regionaler und lokaler Verwaltungsbehörden ausgegeben werden, sollten dem Unionsrahmen für Märkte für Kryptowerte nicht unterliegen. Desgleichen sollten damit zusammenhängende Dienstleistungen, die von diesen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder von anderen Behörden erbracht werden, diesem Unionsrahmen nicht unterliegen.
Im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen Kryptowerte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einerseits und Finanzinstrumenten andererseits sollte die ESMA beauftragt werden, Leitlinien zu den Kriterien und Bedingungen für die Einstufung von Kryptowerte als Finanzinstrumente zu herauszugeben. Diese Leitlinien sollten auf einem besseren Verständnis der Fälle ermöglichen, in denen Kryptowerte, die ansonsten als einmalig und nicht fungibel mit anderen Kryptowerte gelten, als Finanzinstrumente eingestuft werden könnten. Im Interesse einer gemeinsamen Herangehensweise bei der Einstufung von Kryptowerte sollten die EBA, die ESMA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) („Europäische Aufsichtsbehörden“ — ESA) die Debatten über diese Einstufung von Kryptowerte unter den zuständigen Behörden koordinieren. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, bei den ESA Stellungnahmen zur Einstufung von Kryptowerte — unter anderem über Einstufungen, die von Anbietern von Kryptowerte oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, vorgeschlagen werden — anzufordern. In der Anbieter von Kryptowerte oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, für die korrekte Einstufung von Kryptowerte verantwortlich, die sowohl vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots als auch zu jedem späteren Zeitpunkt von den zuständigen Behörden angefochten werden könnte. Stellt sich heraus, dass die Einstufung eines Kryptowerte nicht mit dieser Verordnung oder anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu Finanzdienstleistungen kohärent ist, sollten die ESA ihre Befugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 wahrnehmen, um für eine kohärente Herangehensweise bei der Einstufung zu sorgen.
Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Gemäß Artikel 22 des Vertrags betreffend Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die Europäische Zentralbank (EZB) Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittländern zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die EZB Verordnungen über die Anforderungen für systemrelevante Zahlungssysteme erlassen. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Aufgabe der EZB und der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittländern zu gewährleisten. Folglich — und um zu vermeiden, dass möglicherweise parallele Rechtsrahmen eingerichtet werden — sollten die EBA, die ESMA und die EZB bei der Ausarbeitung der einschlägigen Entwürfe für technische Standards im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Zahlungssysteme einschließlich der Verrechnung von Zahlungen Zugang zu Informationen haben. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (12) unberührt lassen und so ausgelegt werden, dass sie nicht im Widerspruch zu jener Verordnung steht.
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
Alle im Bereich der Kryptowerte erlassenen Gesetzgebungsakte sollten spezifisch und zukunftsfähig sein, mit Innovationen und technologischen Entwicklungen Schritt halten können und auf einem auf Konzept der Anreize beruhen. Die Begriffe „Kryptowerte“ und „Distributed-Ledger-Technologie“ sollten daher so breit wie möglich definiert werden, um alle Arten von Kryptowerten einzuschließen, die von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen derzeit nicht erfasst werden. Jeder Gesetzgebungsakt, der im Bereich der Kryptowerte erlassen wird, sollte auch zum Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Aus diesem Grund sollten Rechtsträger, die Dienstleistungen anbieten, die in dem Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch die anwendbaren Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die internationale Standards umfassen, einhalten.
Digitale Vermögenswerte, die nicht an andere Inhaber übertragen werden können, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung von Kryptowerten. Deshalb sollten digitale Vermögenswerte, die nur vom Emittenten oder vom Anbieter akzeptiert werden und bei denen es technisch unmöglich ist, sie unmittelbar an andere Inhaber zu übertragen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ein Beispiel für solche digitalen Vermögenswerte umfasst Treueprogramme, bei denen die Treuepunkte nur beim Emittenten oder Anbieter dieser Punkte gegen eine Vergütung eingetauscht werden können.
Mit dieser Verordnung werden Kryptowerte in drei Arten unterteilt, die voneinander unterschieden werden sollten und die je nach den mit ihnen verbundenen Risiken unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten. Die Einstufung beruht auf der Unterscheidung danach, ob die Kryptowerte auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf andere Vermögenswerte angelegt sind. Die erste Art umfasst Kryptowerte, die auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf nur eine amtliche Währung angelegt sind. Diese Kryptowerte haben eine ganz ähnliche Funktion wie E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG. Solche Kryptowerte sind ebenso wie E-Geld elektronische Surrogate für Münzen und Banknoten und könnten für Zahlungen verwendet werden. Diese Kryptowerte sollten in dieser Verordnung als „E-Geld-Token“ bezeichnet werden. Die zweite Art von Kryptowerten sind „vermögenswertereferenzierte Token“, die auf eine Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination hieraus einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen angelegt sind. Die zweite Art umfasst alle anderen Kryptowerte außer E-Geld-Token, deren Wert durch Vermögenswerte gedeckt ist, sodass diese Umgehung verhindert wird und diese Verordnung zukunftssicher gemacht wird. Bei der dritten Art schließlich handelt es sich um andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token; sie umfasst eine große Bandbreite an Kryptowerten einschließlich Utility-Token.
Trotz ihrer Ähnlichkeiten unterscheiden sich E-Geld und auf eine amtliche Währung bezogene Kryptowerte derzeit in einigen wesentlichen Punkten. Inhaber von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG haben stets einen Forderungsanspruch gegenüber dem E-Geld-Emittenten und das vertragliche Recht, dass ihnen der monetäre Wert des gehaltenen E-Geldes jederzeit zum Nennwert erstattet wird. Hingegen begründen andere Kryptowerte, die auf eine amtliche Währung Bezug nehmen, keinen solchen Forderungsanspruch ihrer Inhaber gegenüber dem Emittenten dieser Kryptowerte und fallen möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/110/EG. Andere Kryptowerte, die auf eine amtliche Währung Bezug nehmen, beinhalten keinen nennwertgleichen Forderungsanspruch auf eine Rückerwerbung oder beschränken die Rücktauschfrist. Das Vertrauen der Inhaber solcher Kryptowerte gegenüber deren Emittenten könnte beeinträchtigt werden, wenn der Anspruch auf Rückerwerbung der betreffenden Kryptowerte in einer anderen Währung nicht nennwertgleich ist, könnte das Vertrauen der Inhaber der betreffenden Kryptowerte beeinträchtigen. Damit die Vorschriften der Richtlinie 2009/110/EG nicht umgangen werden, sollte dementsprechend bei Bestimmung des Begriffs „E-Geld-Token“ so weit wie möglich sein, damit alle Arten von Kryptowerten, die auf eine einzige amtliche Währung Bezug nehmen, erfasst werden. Außerdem sollten strenge Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld-Token festgelegt werden, einschließlich der Auflage, dass E-Geld-Token entweder von einem nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenen Kreditinstitut oder von einem nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen E-Geld-Institut ausgegeben werden müssen. Aus demselben Grund sollten die Emittenten von E-Geld-Token sicherstellen, dass die Inhaber dieser Token ihr Recht ausüben können, ihre Token jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token zurückzutauschen. Da E-Geld-Token spezifische und im Hinblick auf den Schutz von Kleinanlegern und die Marktintegrität neue kryptowertspezifische Herausforderungen mit sich bringen können, sollten sie auch in dieser Verordnung niedergelgte Vorschriften unterliegen, um den genannten Herausforderungen gerecht zu werden.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token und für Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sowie für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token festgelegt werden. Emittenten von Kryptowerten sind Rechtsträger, die die Kontrolle über die Schaffung von Kryptowerten ausüben.
Für Rechtsträger, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind besondere Vorschriften erforderlich. Eine erste Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Gewährleistung des Betriebs einer Handelsplattform für Kryptowerte, den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte, die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden und die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden. Eine zweite Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Platzierung von Kryptowerten, die Entgegennahme oder Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Beratung zu Kryptowerten und die Portfolioverwaltung von Kryptowerten. Wer gewerblich Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erbringt, sollte als „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ gelten.
Diese Verordnung sollte für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen und für von ihnen direkt oder indirekt erbrachte, ausgeführte oder kontrollierte Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gelten, und zwar auch dann, wenn ein Teil dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen in dezentralisierter Weise ausgeführt bzw. erbracht wird. Werden Kryptowerte-Dienstleistungen ohne eines Intermediärs in ausschließlich dezentralisierter Weise erbracht, so sollten sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten von Emittenten von Kryptowerten, Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, sowie von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen. Kryptowerte ohne identifizierbaren Emittenten sollten nicht in den Anwendungsbereich der Titel III, IV oder V dieser Verordnung fallen. Hingegen sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen für solche Kryptowerte anbieten, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Angebote oder andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token, die möglicherweise finanziell verwendet werden können, und die Zulassungen von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte (im Folgenden: „Zulassung zum Handel“) in der Union von den zuständigen Behörden überwacht und beaufsichtigt werden, sollten alle Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, juristische Personen sein.
Im Interesse des Schutzes potenzieller Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union, mit Ausnahme von vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union sollten Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein Informationsdokument (ein „Kryptowerte-Whitepaper“) mit verbindlichen Angaben erstellen, es ihrer zuständigen Behörde übermitteln und es veröffentlichen. Ein Kryptowerte-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung des Kryptowerte zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder die Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte jedoch keine Beschreibung von Risiken enthalten, die unvorhersehbar sind und höchstwahrscheinlich nicht eintreten werden. Die im Kryptowerte-Whitepaper und in den einschlägigen Marketingmitteilungen — darunter Werbebotschaften und Marketingmaterialien, die auch neue Kanäle wie Plattformen der sozialen Medien verbreitet werden — enthaltenen Informationen sollten rechtlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Informationen in Werbebotschaften und Marketingmaterialien sollten mit den im Kryptowerte-Whitepaper erteilten Angaben übereinstimmen.
Kryptowerte-Whitepaper einschließlich ihrer Zusammenfassungen und die Betriebsvorschriften von Handelsplattformen für Kryptowerte sollten in mindestens einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats und jedes etwaigen Aufnahmemitgliedstaats oder alternativ in einer der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ist die englische Sprache die in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache, was sich jedoch in der Zukunft ändern könnte.
Im Interesse einer verhältnismäßigen Herangehensweise sollten keine Anforderungen dieser Verordnung auf öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token Anwendung finden, die kostenlos angeboten werden oder die als Gegenleistung für die Validierung von Transaktionen oder im Rahmen eines Konsensmechanismus geschaffen werden. Außerdem sollten keine Anforderungen auf Angebote über Utility-Token Anwendung finden, die den Zugang zu einer bestehenden Ware oder Dienstleistung bereitstellen, es den Inhabern ermöglichen, die Ware abzuholen oder die Dienstleistung zu nutzen, oder wenn der Inhaber der Kryptowerte das Recht hat, sie direkt im Tausch für Waren und Dienstleistungen in einem beschränkten Netz von Händlern mit vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter zu verwenden. Diese Ausnahmen sollten sich nicht auf Kryptowerte erstrecken, die gelagerte Waren darstellen, die nach dem Kauf nicht vom Käufer abgeholt werden sollen. Außerdem sollte die Ausnahme für begrenzte Netze nicht auf Kryptowerte Anwendung finden, die üblicherweise für ein ständig wachsendes Netz von Dienstleistern konzipiert sind. Die Ausnahme für begrenzte Netze sollte von der zuständigen Behörde jedes Mal, wenn ein Angebot oder der Gesamtwert von mehr als einem Angebot eine bestimmte Schwelle überschreitet, geprüft werden, sodass ein neues Angebot nicht automatisch in den Genuss einer Ausnahme für ein vorheriges Angebot kommen sollte. Diese Ausnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, wenn der Anbieter oder eine andere Person, die im Namen des Anbieters handelt, die Absicht des Anbieters bekannt gibt, die Zulassung zum Handel zu beantragen, oder wenn die ausgenommenen Kryptowerte zum Handel zugelassen werden.
Im Interesse einer verhältnismäßigen Vorgehensweise sollten die Anforderungen gemäß dieser Verordnung, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen und zu veröffentlichen, nicht für Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token gelten, die weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat unterbreitet werden oder die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, wenn die Kryptowerte ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können. KMU sowie Start-up-Unternehmen sollten nicht übermäßig und unverhältnismäßig durch Bürokratie belastet werden. Dementsprechend sollten öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token der Union, deren Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von zwölf Monaten 1 000 000 EUR nicht überschreitet, ebenfalls von der Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers freigestellt werden.
Die Zulassung zum Handel allein oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen sollte als solche nicht als öffentliches Angebot über Kryptowerte angesehen werden. Eine solche Zulassung oder Veröffentlichung sollte lediglich als öffentliches Angebot über Kryptowerte eingestuft werden, wenn sie eine Mitteilung umfasst, bei der es sich um ein öffentliches Angebot im Sinne dieser Verordnung handelt.
Manche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sind zwar von mehreren Verpflichtungen dieser Verordnung befreit, jedoch behalten die Gesetzgebungspakete der Union, mit denen der Verbraucherschutz sichergestellt wird, wie etwa die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates (5), einschließlich der darin enthaltenen Informationspflichten, für öffentliche Angebote über Kryptowerte ihre Gültigkeit, sofern sie Beziehungen zwischen solchen Unternehmen und Verbrauchern betreffen.
Betrifft ein öffentliches Angebot Utility-Token für Waren, die noch nicht vorhanden sind, oder für Dienstleistungen, die noch nicht in Anspruch genommen werden können, so sollte die Laufzeit des im Kryptowerte-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate nicht überschreiten. Diese Begrenzung der Laufzeit des öffentlichen Angebots ist unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Ware bzw. die Dienstleistung bereitgestellt wird bzw. in Anspruch genommen und vom Inhaber eines Utility-Token nach Ablauf des öffentlichen Angebots genutzt werden kann.
Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und die Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, vor jedem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde die Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, sofern sie keinen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, des Mitgliedstaats, in dem sie eine Niederlassung unterhalten, übermitteln. In einem Drittland niedergelassene Anbieter sollten ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Kryptowerte anbieten wollen, übermitteln. Marketingmitteilungen sollten dieser zuständigen Behörde auf Anfrage übermittelt werden.
Der Betreiber einer Handelsplattform sollte für die Einhaltung der Anforderungen des Titels II dieser Verordnung verantwortlich sein, wenn Kryptowerte auf sein Betreiben hin zum Handel zugelassen werden und das Kryptowerte-Whitepaper in den von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen noch nicht veröffentlicht wurde. Der Betreiber einer Handelsplattform sollte für die Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich sein, wenn er eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung mit der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, abgeschlossen hat. Die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte weiterhin verantwortlich sein, wenn sie dem Betreiber der Handelsplattform irreführende Informationen zur Verfügung stellt. Die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte außerdem weiterhin für Angelegenheiten verantwortlich sein, die nicht an den Betreiber der Handelsplattform delegiert wurden.
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden ein Kryptowerte-Whitepaper nicht vor dessen Veröffentlichung genehmigen müssen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch befugt sein, Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper und etwaigen Marketingmitteilungen und erforderlichenfalls die Aufnahme von zusätzlichen Angaben in das Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen.
Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auszusetzen oder zu untersagen, falls ein solches öffentliches Angebot oder eine solche Zulassung zum Handel nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, aber auch, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder die Marketingmitteilung unfair, nicht eindeutig oder irreführend ist. Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, entweder auf ihrer Website oder in einer Pressemitteilung öffentlich davor zu warnen, dass der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt hat.
Kryptowerte-Whitepaper, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß übermittelt wurden, und Marketingmitteilungen sollten veröffentlicht werden. Nach einer solchen Veröffentlichung sollte es Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union beantragen, gestattet sein, diese Kryptowerte in der gesamten Union anzubieten und eine Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel zu beantragen.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sollten wirksame Vorkehrungen haben, um die im Zuge ihres öffentlichen Angebots entgegengenommenen Geldbeträge oder anderen Kryptowerte zu überwachen und zu verwahren. Mit diesen Vorkehrungen sollte sichergestellt werden, dass Geldbeträge oder andere Kryptowerte, die von Inhabern oder potenziellen Inhabern entgegengenommen wurden, schnellstmöglich ordnungsgemäß zurückgegeben werden, wenn ein öffentliches Angebot aus irgendeinem beliebigen Grund storniert wird. Der Anbieter sollte dafür Sorge tragen, dass die während des öffentlichen Angebots entgegengenommenen Geldbeträge oder anderen Kryptowerte von Dritten verwahrt werden.
Um den Schutz von Kryptowerte-Kleinanlegern in noch höherem Maße sicherzustellen, sollten Kleinanleger, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token direkt vom Anbieter oder einem anderen Anbieter für den Anbieter platzierten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kaufen, nach dem Kauf ein 14 Tage währendes Widerrufsrecht erhalten. Um zu gewährleisten, dass zeitlich begrenzte öffentliche Angebote über Kryptowerte reibungslos zum Abschluss gebracht werden können, sollte das Widerrufsrecht von Kleinanlegern nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden. Außerdem sollte kein Widerrufsrecht gelten, wenn Kryptowerte, bei denen es sich nicht um vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt, vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen wurden, da der Preis der betreffenden Kryptowerte in diesem Falle von den Schwankungen der Märkte für Kryptowerte abhängig wäre. Hat der Kleinanleger ein Widerrufsrecht gemäß dieser Verordnung, so sollte das Widerrufsrecht gemäß der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht gelten.
Die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sollten ehrlich, redlich und professionell handeln, mit den Inhabern und potenziellen Inhabern der Kryptowerte reden, eindeutig und nicht irreführend kommunizieren, Interessenkonflikte ermitteln, verhindern, regeln und offenlegen und wirksame administrative Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass sie die Systeme und Sicherheitsprotokolle den Standards der Union genügen. Um die zuständigen Behörden bei ihren Aufsichtsaufgaben zu unterstützen, sollte die ESMA beauftragt werden, in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien zu diesen Systemen und Sicherheitsprotokollen herauszugeben, um die betreffenden Standards der Union weiter zu präzisieren.
Zum weiteren Schutz der Inhaber von Kryptowerte sollten in Bezug auf die im Kryptowerte-Whitepaper veröffentlichten Informationen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung Anwendung auf die Anbieter und die Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sowie auf die Mitglieder ihrer Leitungsorgane finden.
Vermögenswertereferenzierte Token könnten von den Inhabern in großem Umfang verwendet werden und bergen daher im Hinblick auf den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanlegern, und im Hinblick auf die Marktintegrität höhere Risiken als andere Kryptowerte. Für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte.
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
Wenn ein Kryptoasset unter die Begriffsbestimmung eines vermögenswertreferenzierten Token oder eines E-Geld-Token fällt, sollte Titel III oder IV dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, wie der Emittent den Kryptoasset einschließlich des Mechanismus für die Wertstabilisierung des Kryptoassets anzulegen gedenkt. Dies gilt auch für sogenannte algorithmische „Stablecoins“ mit Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung oder auf einen oder mehrere Vermögenswerte oder Protokolle, die das Angebot an entsprechenden Kryptoassets auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder verringern. Anbieter von algorithmischen Kryptoassets, die nicht auf die Wertstabilisierung der Kryptoassets durch Bezugnahme auf einen oder mehrere Vermögenswerte angelegt sind, oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten in jedem Fall die Bestimmungen von Titel II dieser Verordnung erfüllen.
Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Überwachung der öffentlichen Angebote über vermögenswertreferenzierte Token sicherzustellen, sollten die Emittenten vermögenswertreferenzierter Token einen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben.
Öffentliche Angebote über vermögenswertreferenzierte Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptoassets zum Handel sollten nur dann gestattet sein, wenn die zuständige Behörde dem Emittenten die entsprechenden Kryptoasset dafür zugelassen und das Whitepaper für die betreffenden Kryptoassets genehmigt hat. Die Zulassungspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die vermögenswertreferenzierten Token ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden oder wenn das öffentliche Angebot vermögenswertreferenzierter Token unterhalb von 5 000 000 EUR liegt. In diesen Fällen sollte der Emittent der vermögenswertreferenzierten Token nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptoasset-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der vermögenswertreferenzierten Token zu informieren, und er sollte außerdem verpflichtet sein, das Kryptoasset-Whitepaper vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollen keine weitere Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung benötigen, um vermögenswertreferenzierte Token anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen. Die im Rahmen der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Verfahren sollten zwar Anwendung finden, aber um eine Pflicht zur Notifikation der gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergänzt werden, die sich auf die Elemente erstreckt, die die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob der Emittent vermögenswertreferenzierte Token anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt. Kreditinstitute, die vermögenswertreferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten allen Anforderungen unterliegen, die für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token gelten, mit Ausnahme aller Zulassungsanforderungen, der Eigenmittelanforderungen und des Zulassungsverfahrens für qualifizierte Anleger, die diese Aspekte in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind. Ein von einem solchen Kreditinstitut erstelltes Kryptoasset-Whitepaper sollte vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt werden. Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden und die vermögenswertreferenzierten Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten den Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der genannten Richtlinie und nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, was unter anderem die Einengung oder Beschränkung der Geschäftstätigkeiten eines Kreditinstituts und eine Aussetzung der von diesem eines öffentlichen Angebots über vermögenswertreferenzierte Token gehören. Wenn sich die für diese Kreditinstitute gemäß dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen mit denen der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden, sollen die Kreditinstitute die detaillierten der sich überschneidenden Anforderungen erfüllen, damit sichergestellt ist, dass beide Regelwerke eingehalten werden. Das Notifikationsverfahren für Kreditinstitute, die beschließen, gemäß dieser Verordnung vermögenswertreferenzierte Token anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, sollte die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, in denen die Verfahren für die Zulassung von Kreditinstituten für die Erbringung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen festgelegt sind, nicht berühren.
Eine zuständige Behörde sollte die Zulassung aus objektiven und nachweisbaren Gründen verweigern, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten vermögenswertreferenzierter Token eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte. Die zuständige Behörde sollte die EBA, die ESMA, die EZB und — sofern der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist oder der vermögenswertreferenzierte Token oder die amtliche Währung eines Mitgliedstaats Bezug nimmt, bei der es sich nicht um den Euro handelt — die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats konsultieren, bevor sie eine Zulassung erteilt oder eine Zulassung verweigert. Unverbindliche Stellungnahmen der EBA und der ESMA sollten sich mit der Einstufung des Kryptoassets befassen, und die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sollten sich mit der Frage befassen, ob die Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens die reibungslose Funktion des Zahlungssystems beeinträchtigen könnte. betreffenden Mitgliedstaat sollten der zuständigen Behörde eine Stellungnahme über die Risiken für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit übermitteln. Die zuständigen Behörden sollten die Zulassung verweigern, wenn die EZB oder eine Zentralbank eines Mitgliedstaats eine ablehnende Stellungnahme aufgrund der Risiken für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit abgeben. Wenn der beantragstellende Emittent vermögenswertereferenzierter Token die Zulassung erhält, so sollte auch das von diesem Emittenten erstellte Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt gelten. Die Zulassung durch die zuständige Behörde sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen und es dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermöglichen, diese Kryptowerte im Binnenmarkt anzubieten und eine Zulassung zum Handel zu beantragen. Ebenso sollte auch das für die betreffenden Kryptowerte erstellte Whitepaper in der gesamten Union Gültigkeit besitzen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
In mehreren Fällen, in denen die EZB gemäß dieser Verordnung konsultiert wird, sollte ihre Stellungnahme insofern bindend sein, als sie eine zuständige Behörde verpflichtet, eine Zulassung des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token zu verweigern, zu entziehen oder zu begrenzen oder konkrete Maßnahmen gegen den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu verhängen. Artikel 263 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, überwacht. Es sollte jedoch in Erinnerung gerufen werden, dass es Sache des Gerichtshofs ist, diese Bestimmung im Anbetracht des Inhalts und der Wirkung einer Stellungnahme der EZB auszulegen.
Um den Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token deren Inhabern stets vollständige, redliche, verständliche, und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token sollten Informationen über den Stabilisierungsmechanismus, die Anlagestrategie für das Reservenvermögen, die Verwaltungsvereinbarungen für das Reservenvermögen und die Rechte der Inhaber enthalten.
Zusätzlich zu den im Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Inhabern dieser Token auch fortlaufend Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere sollten sie auf ihrer Website über den Umlaufbetrag der vermögenswertereferenzierten Token sowie über die Zusammensetzung des Reservenvermögens informieren. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch über jedes Ereignis informieren, das erhebliche Auswirkungen auf den Wert der vermögenswertereferenzierten Token oder auf das Reservenvermögen oder auf beide haben dürfte, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Kryptowerte zum Handel zugelassen sind.
Um den Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stets ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token handeln. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch ein klares Verfahren für den Umgang mit Beschwerden der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token einrichten.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten eine Strategie für die Ermittlung, Verhinderung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten festlegen, die sich aus ihren Beziehungen zu ihren Anteilseignern oder Gesellschaften oder jeder Anteilseigner oder Gesellschaften, der oder die direkt eine qualifizierte Beteiligung an ihnen hält, oder zwischen ihnen und den Mitgliedern ihres Leitungsgremiums, ihren Beschäftigten oder Inhabern vermögenswertereferenzierter Token oder Drittdienstleistern ergeben könnten.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit einer eindeutigen definierten, transparenten und kohärenten Hierarchie, sowie über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Emittenten sollten die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder andere Straftaten, die einem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die natürlichen oder juristischen Personen, die als Anteilseigner oder Gesellschaften direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sollten über beeinsprucht sein und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten außerdem Maßnahmen ergreifen und ihre Tätigkeiten angemessen einsetzen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten stets Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit wahren lassen. Hierzu sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegen, die darauf abzielt, im Falle einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren die Ausführung ihrer wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vermögenswertereferenzierten Token sicherzustellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch über wirksame Systeme zur internen Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement und über ein System verfügen, das die Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet. Hierdurch wird der Schutz der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und insbesondere von Kleinanlegern sichergestellt werden, ohne dass unnötige Hindernisse geschaffen werden.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtsfragen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollen daher verpflichtet werden, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit Dritteinrichtungen zu schließen und aufrechtzuerhalten, sodass für den Stabilisierungsmechanismus und die Anlage des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, sowie für die Verwahrung dieses Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit Sorge getragen wird.
Um Risiken für die Finanzstabilität des Finanzsystems insgesamt einzudämmen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollten im Verhältnis zum Emissionsvolumen der vermögenswertereferenzierten Token stehen und mindestens als Prozentsatz der Vermögenswertereserve berechnet werden, mit der der Wert der vermögenswertereferenzierten Token unterlegt ist. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Höhe der Eigenmittel heraufzusetzen, die benötigt werden, wobei sie unter anderem die Evaluierung des Risikomanagementverfahrens und der Mechanismen des Emittenten für die interne Kontrolle, die Qualität und Volatilität des Reservevermögens, mit dem die vermögenswertereferenzierten Token unterlegt sind, oder den Gesamtwert und die Gesamtzahl der mit vermögenswertereferenzierten Token abgewickelten Transaktionen zugrunde legen sollten.
Um ihre Haftung gegenüber Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zu decken, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Vermögenswertreserve bilden, die den mit dieser Haftung verbundenen Risiken entspricht, und diese Vermögenswertreserve aufrechterhalten. Die Vermögenswertreserve sollte zugunsten der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token verwendet werden, wenn der Emittent — beispielsweise im Falle einer Insolvenz — nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern zu erfüllen. Die Vermögenswertreserve sollte so zusammengesetzt sein und verwaltet werden, dass Markt- und Währungsrisiken abgedeckt sind. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten eine umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve sicherstellen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Wert der Reserve mindestens dem Wert der im Umlauf befindlichen Token entspricht und dass Änderungen an der Reserve angemessen gesteuert werden, damit nachteilige Auswirkungen auf die Märkte des Reservevermögens vermieden werden. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher klare und detaillierte Strategien annehmen, die die Zusammensetzung der Vermögenswerte der Vermögenswertreserve, das interne Vermögensverwaltungsverfahren, eine angemessene Bewertung der mit dem Reservevermögen verbundenen Risiken, das Verfahren zur Anlage und den Rückkauf der vermögenswertereferenzierten Token, das Verfahren für die Rückführung und Veräußerung des Reservevermögens — sofern das Reservevermögen angelegt wird — die Anlagepolitik der Emittenten vorgeben. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token, die sowohl in der Union als auch in Drittländern vertrieben werden, sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Vermögenswertreserve für die Deckung der Haftung der Emittenten gegenüber Inhabern in der Union zur Verfügung steht. Die Anforderung, die Vermögenswertreserve bei Unternehmen zu halten, die die Unionsrecht unterliegen, sollte für den Anteil der vermögenswertereferenzierten Token zur Anwendung kommen, der voraussichtlich in der Union vertrieben wird.
Um das Verlustrisiko bei vermögenswertereferenzierten Token auszuräumen und den Wert der betreffenden Vermögenswerte zu erhalten, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token über eine angemessene Verwahrungspolitik für ihr Reservevermögen verfügen. Diese Verwahrungspolitik sollte sicherstellen, dass das Reservevermögen jederzeit gänzlich von eigenem Vermögen des Emittenten getrennt ist, dass das Reservevermögen nicht als Sicherheit belastet oder verpfändet wird und dass der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token umgehend auf das Reservevermögen zugreifen kann. Je nach Art des Reservevermögens sollte dies von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut oder einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma verwahrt werden. Hierdurch sollte die Möglichkeit, die Verwahrung von Reservevermögen an einem anderen Rechtsstrang zu übertragen, nicht ausgeschlossen werden. Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die ein Reservevermögen verwahren, sollten gegenüber dem Emittenten, der das Reservevermögen hält, keine vertraglichen Rechte für den Verlust dieses Reservevermögens haftbar sein, es sei denn, sie können nachweisen, dass ein solcher Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht. Konzentrationen hinsichtlich der Verwahrstellen des Reservevermögens sollten vermieden werden. In bestimmten Situationen dürfte dies jedoch aufgrund eines Mangels an geeigneten Alternativen nicht möglich sein. In diesen Fällen sollte eine vorübergehende Konzentration als annehmbar gelten.
Um die Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token vor einer Wertminderung des Vermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, zu schützen, sollten die Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token das Reservevermögen ausschließlich in sichere, risikoarme Vermögenswerte mit minimalem Markt-, Konzentrations- und Kreditrisiko investieren. Da die vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel verwendet werden könnten, sollten alle aus der Anlage des Reservevermögens resultierenden Gewinne oder Verluste dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token zufallen.
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token sollten ein dauerhaftes Rücktauschrecht haben, sodass die Emittenten verpflichtet sind, die vermögenswertereferenzierten Token auf Ersuchen der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token jederzeit rückzutauschen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierten Token sollten den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die die Token Bezug nehmen, vornehmen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierten Token sollten dem Inhaber stets die Möglichkeit einräumen, die vermögenswertereferenzierten Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt, in derselben amtlichen Währung rückzutauschen, die die Emittenten beim Verkauf der Token akzeptiert haben. Die Emittenten sollten hinreichend detaillierte und leicht verständliche Informationen über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Arten des Rücktauschs bereitstellen.
Um das Risiko zu verringern, dass vermögenswertereferenzierte Token als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token keine Zinsen für die Zeitspanne gewähren, während der diese Inhaber die jeweiligen vermögenswertereferenzierten Token halten.
Vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token sollten als signifikant gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder wahrscheinlich erfüllen, zu denen beispielsweise ein großer Kundenstamm, eine hohe Marktkapitalisierung oder eine hohe Zahl von Transaktionen gehören. Diese Token könnten von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden, und ihre Nutzung könnte in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen. Diese signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und signifikanten E-Geld-Token sollten deshalb strengeren Anforderungen unterliegen als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die nicht als signifikant gelten. Insbesondere die Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollten höheren Eigenkapitalanforderungen sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Die Angemessenheit der Schwellenwerte für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Tokens als signifikant sollte von der Kommission im Zuge der Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung bewertet werden. Diese Analyse sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
Um die tatsächliche Größe und Wirkung vermögenswertereferenzierter Token zu bestimmen, bedarf es einer umfassenden Überwachung des gesamten Ökosystems der Emittenten solcher Token. Damit alle Transaktionen, die in Bezug auf bestimmte vermögenswertereferenzierte Token durchgeführt werden, erfasst werden, umfasst die Überwachung dieser Token sowohl alle abgewickelten Transaktionen und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb des Distributed Ledger („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledger („off-chain“) abgewickelt werden, einschließlich der Transaktionen zwischen Kunden desselben Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Es ist besonders wichtig, Transaktionen zu bewerten, die mit vermögenswertereferenzierten Token, die mit der Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums verbunden sind, abgewickelt werden, insbesondere jene, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern. Zu diesen Transaktionen sollten keine Transaktionen gehören, die mit Anlageaktivitäten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Eine Verwendung für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten würde dann vorliegen, wenn eine Transaktion mit zwei Komponenten von Kryptowerten, bei denen es sich nicht um die vermögenswertereferenzierten Token handelt, mit einem vermögenswertereferenzierten Token abgewickelt wird. Außerdem sollten die Emittenten verpflichtet werden, das Ausmaß ihrer Aktivität zu verringern, wenn vermögenswertereferenzierte Token gemeinhin als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums verwendet werden. Der Umstand, dass ein vermögenswertereferenzierter Token gemeinhin als Tauschmittel verwendet wird, sollte als gegeben gelten, wenn die durchschnittliche Zahl bzw. der durchschnittliche aggregierte Wert der täglichen Transaktionen, die mit der Verwendung als Tauschmittel zusammenhängen, 1 Mio. Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR in einem einheitlichen Währungsraum übersteigen.
Wenn vermögenswertereferenzierte Token eine ernsthafte Bedrohung für das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellen, sollten die Zentralbanken, die zuständige Behörde auffordern können, den Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token die Zulassung zu entziehen. Stellen vermögenswertereferenzierte Token eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit dar, sollten die Zentralbanken eine zuständige Behörde auffordern können, die Emittenten dieser auszuhandelnden vermögenswertereferenzierten Token begrenzt oder eine Mindestdeckung für die Mindeststückelung festzulegen.
Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht, das die Nutzung inländischer und ausländischer Währungen bei Geschäften zwischen Gebietsansässigen regelt, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Vorrechts der Währungshoheit erlassen wurden.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten einen Sanierungsplan ausarbeiten, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent zu ergreifen hat, um die Einhaltung der für die Vermögenswertereserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, einschließlich der Fälle, in denen die Erfüllung von Rücktauschanträgen vorübergehende Ungleichgewichte in der Vermögenswertereserve verursacht. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token vorübergehend auszusetzen, um die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität zu schützen.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten über einen Plan für den geordneten Rücktausch der Token verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der vermögenswertereferenzierter Token geschützt sind, wenn Emittenten nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, etwa im Falle einer Unterbrechung der Ausgabe der vermögenswertereferenzierter Token. Wenn es sich bei dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token um ein Kreditinstitut oder einen Rechtsträger handelt, das bzw. der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fällt, sollte die zuständige Behörde die zuständige Abwicklungsbehörde konsultieren. Dieser Abwicklungsbehörde sollte es zustehen, den Rücktauschplan zu prüfen, um etwaige Aspekte darin zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Emittenten, die Abwicklungsstrategie des Emittenten oder etwaige Abwicklungspläne des Emittenten vorgesehene Maßnahmen auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen zu geben. Hierbei sollte die Abwicklungsbehörde außerdem gestatten sein, zu prüfen, ob es Anforderungen an den Abwicklungsplan oder der Abwicklungsstrategie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gibt. Diese Prüfung durch die Abwicklungsbehörde sollte die Befugnisse der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde, Maßnahmen zur Vorbeugung oder zur Bewältigung von Krisen zu ergreifen, nicht berühren.
Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sein. E-Geld-Token sollen als „E-Geld“ gelten, da ausdrücklich in der Richtlinie 2009/110/EG bestimmt ist, und ihre Emittenten sollten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG mit Blick auf die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und die Anforderungen mit Blick auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token erfüllen. Emittenten von E-Geld-Token sollten ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde übermitteln. Ausnahmeverkehre hinsichtlich begrenzter Netze, hinsichtlich bestimmter Transaktionen von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und hinsichtlich E-Geld-Instituten, die auf der Grundlage der in der Richtlinie 2009/110/EG vorgesehenen Ausnahmehöchigkeiten nur einen begrenzten Höchstbetrag an E-Geld ausgeben, sollten auch für E-Geld-Token gelten. Emittenten von E-Geld-Token sollten jedoch nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der E-Geld-Token zu informieren, und das Kryptowerte-Whitepaper vor seiner Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Den Inhabern von E-Geld-Token sollte gegenüber dem Emittenten der E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zustehen. Die Inhaber von E-Geld-Token sollten stets das Recht haben, die E-Geld-Token zum Nennwert gegen einen Geldbetrag in der amtlichen Währung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, rückzutauschen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG über die Möglichkeit, eine Gebühr im Zusammenhang mit dem Rücktausch zu erheben, sind im Zusammenhang mit E-Geld-Token nicht relevant.
Um das Risiko zu verringern, dass E-Geld-Token als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token den Inhabern der E-Geld-Token keine Zinsen gewähren; dies sollte Zinsen einschließen, die für die Zeitspanne gewährt werden, während der diese Inhaber die jeweiligen E-Geld-Token halten.
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
Das von einem Emittenten von E-Geld-Token erstellte Kryptowerte-Whitepaper sollte alle Informationen über den Emittenten und das Angebot über E-Geld-Token oder über deren Zulassung zum Handel enthalten, die erforderlich sind, damit potenzielle Käufer eine fundierte Kaufentscheidung treffen und die mit dem Angebot über E-Geld-Token verbundenen Risiken verstehen können. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass den Inhabern der E-Geld-Token jederzeit das Recht auf den Rücktausch ihrer E-Geld-Token zum Nennwert gegen einen Geldbetrag in der amtlichen Währung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, zusteht.
Werden die durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge vom Emittenten angelegt, sollten diese Geldbeträge in Vermögenswerte investiert werden, die auf dieselbe amtliche Währung lauten wie die Bezugswährung der E-Geld-Token, um Währungsrisiken zu vermeiden.
Signifikante E-Geld-Token könnten größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als E-Geld-Token, die nicht signifikant sind und traditionelles E-Geld. Für die Emittenten solcher signifikanten E-Geld-Token, bei denen es sich um E-Geld-Institute handelt, sollten daher zusätzliche Anforderungen gelten. Diese Emittenten von signifikanten E-Geld-Token sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen als Emittenten anderer E-Geld-Token sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Sie sollten außerdem einige der gleichen Anforderungen erfüllen, die für Emittenten vermögenswerteunterlegter Token mit Blick auf die Vermögenswertereserve gelten, etwa diejenigen zur Verwahrung und Anlage der Vermögenswerte. Diese Anforderungen für Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollten anstelle der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG gelten. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld gelten, sollten auch die zusätzlichen Anforderungen für signifikante E-Geld-Token gemäß der vorliegenden Verordnung nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld-Token gelten.
Die Emittenten von E-Geld-Token sollten über Sanierungs- und Rücktauschpläne verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der E-Geld-Token geschützt sind, wenn die Emittenten nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
In den meisten Mitgliedstaaten ist die Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen trotz der potenziellen Risiken, die diese für den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität bergen, noch nicht reguliert. Um diese Risiken einzudämmen, sind in dieser Verordnung operationelle, organisatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf Unionsebene festgelegt, die für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten.
Um eine wirksame Beaufsichtigung zu ermöglichen und die Möglichkeit einer Meidung oder Umgehung der Aufsicht auszuschließen, sollten Kryptowerte-Dienstleistungen nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen zustimmungsgemäßen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie wesentliche Geschäftstätigkeiten einschließlich der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durchführen. Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, wie etwa Personengesellschaften, sollten von der zuständigen Behörde Bedingungen ebenfalls gestattet sein, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aktivitäten in der Union unbedingt wirksam verwalten, damit die wirksame Beaufsichtigung nicht unterlaufen wird und die Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung sichergestellt ist, die den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität sicherstellen sollen. Regelmäßige und enge Kontakte zwischen den Aufsichtsbehörden und der zuständigen Geschäftsleitung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ein grundlegender Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung ist der Ort, an dem die wichtigsten Leitungs- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden, die für den Ablauf der Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit für in der Union niedergelassene Personen, auf eigenes Betreiben Kryptowerte-Dienstleistungen von einem Anbieter mit Sitz in einem Drittland in Anspruch zu nehmen, nicht beeinträchtigen. Erbringt ein Unternehmen aus einem Drittland auf eigenes Betreiben einer in der Union niedergelassenen Person Kryptowerte-Dienstleistungen, sollten diese Kryptowerte-Dienstleistungen nicht als in der Union erbracht gelten. Akquiriert ein Unternehmen aus einem Drittland Kunden oder potenzielle Kunden in der Union oder bewirbt aktiv seine Kryptowerte-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten in der Union, sollten seine Dienstleistungen nicht als auf eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Kryptowerte-Dienstleistungen gelten. Das Unternehmen aus einem Drittland sollte in diesem Fall als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen sein.
Angesichts der bislang relativ geringen Gründordnung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung derartiger Dienstleister den zuständigen nationalen Behörden übertragen werden. Die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats erteilt, verweigert oder entzogen werden, in dem der Rechtsträger seinen Satzungssitz unterhält. Sofern eine solche Zulassung erteilt wird, sollte sie Angaben darüber enthalten, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen ist und in der gesamten Union Gültigkeit besitzen.
Um den kontinuierlichen Schutz des Finanzsystems der Union vor den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei Finanztransaktionen strengere Prüfungen vornehmen, an denen Kunden und Finanzinstitute aus Drittländern beteiligt sind, die als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft sind, weil es sich dabei um Rechtsordnungen handelt, die strategische Mängel in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, die eine erhebliche Bedrohung für das Finanzsystem der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) darstellen.
Bestimmten Unternehmen, die den Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, sollte es gestattet sein, alle oder einige Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung zu erlangen, wenn diese Unternehmen den für sie zuständigen Behörden bestimmte Informationen übermitteln, bevor sie diese Dienstleistungen erstmalig erbringen. In diesen Fällen sollten diese Unternehmen als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, und die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Befugnisse der Verwaltungsstellen, einschließlich der Befugnis, bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder zu untersagen, sollten für sie gelten. Diese Unternehmen sollten mit Ausnahme der Zulassungsanforderungen, der Eigentümeranforderungen und des Zulassungsverfahrens für Anteilsinhaber oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sämtlichen Anforderungen unterliegen, die gemäß dieser Verordnung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, da die genannten Themenbereiche in den jeweiligen Gesetzgebungsakten der Union, nach denen sie zugelassen wurden, geregelt sind. Das Notifikationsverfahren für Kreditinstitute, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erbringen, sollte die Bestimmung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, in denen die Verfahren für die Zulassung von Kreditinstituten für die Erbringung in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen festgelegt sind, nicht berühren.
Um Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität zu gewährleisten, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stets ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Kryptowerte-Dienstleistungen sollen als „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG gelten, sofern die darin genannten Kriterien erfüllt sind. Werden sie im Fernabsatz vertrieben, sollen die Verträge zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Verbrauchern auch der Richtlinie 2002/65/EG unterliegen, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen ihren Kunden alle maßgeblichen, richtige, verständliche und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen und sie auf die mit Kryptowerten verbundenen Risiken hinweisen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihre Preispolitik offenlegen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und über robuste Strategien für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verfügen.
Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestimmte Aufsichtsforderungen erfüllen. Diese Aufsichtsforderungen sollten als fester Betrag oder anteilig zu den im Vorjahr angefallenen fixen Gemeinkosten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt werden, je nachdem, welche Art von Dienstleistungen sie erbringen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten strengen organisatorischen Anforderungen unterliegen. Die Mitglieder des Leitungsgremiums von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen und gewährleisten, dass heißt insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die direkten oder indirekten Anteilsinhaber der Mitglieder — unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt —, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, sollten gut beleumundet sein und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Außerdem sollten in den
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). Fällen, in denen der Einfluss, den Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des jeweiligen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen voraussichtlich abträglich ist — wobei beispielsweise ihre früheren Aktivitäten, das Risiko, dass sie an illegalen Tätigkeiten beteiligt sind, oder der Einfluss oder die Kontrolle durch die Regierung eines Drittlands berücksichtigt werden sollten —, die zuständigen Behörden befugt sein, diese Risiken einzudämmen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsführung und ihr Personal über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, und alle angemessenen Schritte unternehmen, um ihre Funktionen zu erfüllen, indem sie beispielsweise einen Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs aufstellen. Sie sollten über solide Mechanismen für die interne Kontrolle und die Risikobewertung sowie über angemessene Systeme und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen verfügen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten angemessene Vorkehrungen getroffen haben, um alle ihre Transaktionen, Aufträge und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen Aufzeichnungen zu führen. Sie sollten außerdem über Systeme verfügen, mit denen potenzieller Marktmissbrauch durch Kunden aufgedeckt werden kann.
Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen haben, um die Eigentumstreue der Kunden an den von ihnen gehaltenen Kryptowerten zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen, sofern ein Konto bei der Zentralbank zur Verfügung steht. Die Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der genannten Richtlinie als Zahlungsinstitute zugelassen sind.
Je nachdem, welche Dienstleistungen sie erbringen, und da mit jeder Art von Dienstleistung spezifische Risiken verbunden sind, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Anforderungen unterliegen, die für die jeweiligen Dienstleistungen spezifisch sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, sollten eine Vereinbarung mit ihren Kunden und bestimmten verbindlichen Vertragsbestimmungen schließen und eine Strategie für die Verwahrung festlegen und umsetzen, die ihren Kunden auf Anfrage in elektronischem Format zur Verfügung gestellt werden sollte. In einer solchen Vereinbarung sollte unter anderem die Art der erbrachten Dienstleistung festgelegt sein, wie etwa die Verwahrung von Kryptowerten von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, wobei der Kunde in diesem Fall weiterhin die Kontrolle über die verwahrten Kryptowerte ausüben könnte. Alternativ dazu könnte die Kontrolle über die Kryptowerte auf den Anbieter für den Zugang zu diesen Werten übertragen werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, sollten dafür Sorge tragen, dass diese Kryptowerte nicht für eigene Rechnung verwendet werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass sämtliche Kryptowerte stets unbelastet sind. Diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten außerdem für jegliche Verluste haften, die durch einen Fall im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) verursacht werden, insbesondere auch durch einen Vorfall infolge eines Cyberangriffs, eines Diebstahls oder einer Inkompatibilität. Hardware- oder Software-Anbieter von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, über detaillierte Betriebsvorschriften verfügen, eine ausreichende Resilienz ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen, in die Märkte für Kryptowerte angepassten Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen und transparente und nichtdiskriminierende Vorschriften auf der Grundlage objektiver Kriterien zur Regelung des Zugangs zu ihren Plattformen festlegen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sollten außerdem über eine transparente Gebührenstruktur für die erbrachten Dienstleistungen verfügen, um das Platzieren von Aufträgen zu verhindern, die zu Marktmissbrauch oder zu anderen nachteiligen Bedingungen beitragen könnten. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sollten die Möglichkeit haben, auf Handelsplattformen ausgeführte Transaktionen on-chain und off-chain abzuwickeln, sollten sie eine solche Abwicklung sicherstellen. Die Abwicklung von Transaktionen sollte binnen 24 Stunden, nachdem eine Transaktion auf der Handelsplattform ausgeführt wurde, eingeleitet werden. Im Falle einer Off-Chain-Abwicklung sollte die Abwicklung am selben Geschäftstag eingeleitet werden, wohingegen die Abwicklung im Falle einer On-Chain-Abwicklung mehr Zeit in Anspruch nehmen könnte, da sie von der Kontrolle des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Handelsplattform betreibt, unterliegt.
Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen und dafür ihr Eigenkapital nutzen, eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik festlegen. Sie sollten etwa verbindliche Kurssoforten oder die Methode veröffentlichen, nach der sie den Preis der Kryptowerte, die sie tauschen wollen, bestimmen, und sie sollten etwaige Obergrenzen veröffentlichen, die sie für den einzutauschenden Betrag festlegen möchten. Außerdem sollten sie Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, sollten Grundsätze der Auftragsausführung festlegen und dann, wenn sie als Gegenpartei des Kunden auftreten, stets das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden anstreben. Sie sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch die Mitarbeiter zu verhindern. Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge entgegennehmen und an andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weiterleiten, sollten Verfahren für die umgehende und ordnungsgemäße Weiterleitung dieser Aufträge umsetzen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten keine monetären oder nicht-monetären Vorteile dafür erhalten, dass sie diese Aufträge an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weiterleiten. Sie sollten die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung überwachen und dabei bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erzielen. Ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen, und sie sollten die Kunden, mit denen sie eine laufende Kundenbeziehung unterhalten, über alle wesentlichen Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung unterrichten.
Ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, die Gegenpartei des Kunden, so könnten Ähnlichkeiten mit den Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorliegen. Beim Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte wird der Preis dieses Tauschs jedoch vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Währungsumtausch festgelegt. Dennoch sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Einklang mit seiner Politik der bestmöglichen Ausführung stets sicherstellen, dass er auch dann, wenn er als Gegenpartei des Kunden auftritt, das bestmögliche Ergebnis für seinen Kunden erzielt. Der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte sollte keine Kryptowerte-Dienstleistung sein, wenn er vom Emittenten oder vom Anbieter vorgenommen wird.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für potenzielle Inhaber platzieren, sollten die betreffenden Personen vor Vertragsabschluss darüber informieren, wie sie ihre Dienstleistung zu erbringen gedenken. Um den Schutz ihrer Kunden sicherzustellen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, über spezifische und angemessene Verfahren verfügen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu überwachen, zu regeln und offenzulegen, die auftreten können, wenn sie Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden platzieren oder wenn der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist. Die Platzierung von Kryptowerten für einen Anbieter sollte nicht als getrenntes Angebot gelten.
Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die entweder auf Anfrage eines Kunden oder auf eigenes Betreiben Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, eine Beurteilung vornehmen, ob diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte im Anbetracht der Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit ihrer Kunden für die Kunden geeignet sind. Erteilen die Kunden den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Informationen über ihre Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit oder ist offenkundig, dass die Kryptowerte nicht für die Kunden geeignet sind, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weder diese Kryptowerte-Dienstleistungen noch diese Kryptowerte den betreffenden Kunden empfehlen noch die Portfolioverwaltung von Kryptowerten einleiten. Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratung zu Kryptowerten anbieten, sollten sie den Kunden einen Bericht zur Verfügung stellen, der die Beurteilung der Eignung mit Angabe des erteilten Rates und Angaben dazu, wie die Kryptowerte den Präferenzen und Zielen der Kunden gerecht werden, enthält. Bei der Portfolioverwaltung von Kryptowerten sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihren Kunden regelmäßig Erklärungen bereitstellen, die einen Überblick über ihre Aktivitäten und über die Leistung des Portfolios sowie eine aktualisierte Erklärung zur Eignungsbeurteilung enthalten sollten.
Einige Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, die Platzierung von Kryptowerten und Transferdienste für Kryptowerte für Kunden, könnten sich mit Zahlungsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 überschneiden.
Die Instrumente, die Emittenten von E-Geld ihren Kunden für die Verwaltung eines E-Geld-Tokens zur Verfügung stellen, sind möglicherweise nicht von den in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten der Verwahrungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterscheiden. E-Geld-Institute sollten deshalb die Möglichkeit haben, Verwahrdienstleistungen ausschließlich für die von ihnen ausgegebenen E-Geld-Tokens zu erbringen, ohne dass sie dafür eine vorherige Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dieser Verordnung benötigen.
Die Tätigkeit traditioneller E-Geld-Vertrieber — der Vertrieb von E-Geld für Emittenten — würde der Platzierung von Kryptowerten für die Zwecke dieser Verordnung gleichkommen. Jedoch sollte es auch natürlichen oder juristischen Personen, die E-Geld gemäß der Richtlinie 2009/110/EG vertreiben dürfen, gestattet sein, E-Geld-Token für Emittenten in E-Geld-Token zu vertreiben, ohne dass sie dafür zuvor eine Zulassung für die Erbringung von Kryptowert-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung benötigen. Diese Vertrieber sollten daher von der Anforderung befreit sein, für die Platzierung von Kryptowerten die Zulassung als Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen zu beantragen.
Bei einem Anbieter von Transferdienstleistungen für Kryptowerte sollte es sich um einen Rechtsträger handeln, der für einen Kunden Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto überträgt. Diese Transferdienstleistungen sollten nicht die Validierer, Knoten oder Miner umfassen, die Teil der Bestätigung einer Transaktion und der Aktualisierung des Status des Distributed-Ledger sein könnten. Zahlreiche Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen bieten zusätzlich bestimmte Arten von Transferdienstleistungen für Kryptowerte an, etwa im Rahmen der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte oder die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden. Je nach den spezifischen Merkmalen der mit der Übertragung von E-Geld-Token verbundenen Dienstleistungen könnten diese Dienstleistungen unter die Begriffsbestimmung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 fallen. In diesen Fällen sollten diese Übertragungen durch einen Rechtsträger vorgenommen werden, der zur Erbringung solcher Zahlungsdienste gemäß der genannten Richtlinie zugelassen ist.
Diese Verordnung sollte nicht die Kreditvergabe und Kreditaufnahme mit Kryptowerten, einschließlich E-Geld-Token, regeln und daher nicht die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften berühren. Die Durchführbarkeit und Notwendigkeit der Regulierung dieser Tätigkeiten sollte weiter geprüft werden.
Es ist wichtig, das Vertrauen in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität dieser Märkte zu gewährleisten. Deshalb gilt es Vorschriften festzulegen, um von Marktmissbrauch bei Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind, abzuschrecken. Da es sich bei den Emittenten von Kryptowerten und den Anbietern von Kryptowert-Dienstleistungen jedoch sehr häufig um Marktteilnehmer, wie etwa Kleinanleger, handelt, sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) auf sie anzuwenden. Deshalb ist es notwendig, spezifische Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer unterlassen, welche das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität dieser Märkte untergraben dürften, etwa eine Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese spezifischen Vorschriften über Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten sollten auch dann greifen, wenn Kryptowerte zum Handel zugelassen werden.
Die Rechtssicherheit für die Teilnehmer an Märkten für Kryptowerte sollte durch eine Charakterisierung von zwei Merkmalen, die für die Definition von Insiderinformationen unabdingbar sind, gewährleistet werden, nämlich die genaue Art dieser Informationen und das Ausmaß ihrer potenziellen Wirkung auf die Preise der Kryptowerte. Diese Elemente sollten auch bei der Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Märkten für Kryptowerte und mit deren Funktionen geprüft werden, wobei beispielsweise die Nutzung der sozialen Medien, der Rückgriff auf intelligente Verträge für die Ausführung von Aufträgen und die Konzentration von Mining-Pools zu berücksichtigen sind.
Derivate, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und deren zugrunde liegender Vermögenswert ein Kryptowert ist, unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wenn sie auf einem regulierten Markt, innerhalb eines multilateralen Handelssystems oder innerhalb eines organisierten Handelssystems gehandelt werden. In dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Kryptowerte oder Derivate als Vermögenswerte zugrunde liegen, sollten den Marktmissbrauchsbestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegen.
Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten, einschließlich verwertungsreferenzierter Token oder E-Geld-Token, zu überwachen und Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen zu beaufsichtigen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, ein öffentliches Angebot über Kryptowerte oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel oder die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Kryptowert-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Emittenten anderer Kryptowerte, einschließlich verwertungsreferenzierter Token oder E-Geld-Token sollten nicht der Aufsicht im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, wenn es sich bei dem Emittenten nicht um einen Anbieter bzw. eine Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt.
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, gegen Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, oder gegen Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, und gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Sanktionen zu verhängen. Bei der Festlegung der Art und der Höhe einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, wie etwa die Schwere und die Dauer des Verstoßes und die Frage, ob dieser vorsätzlich begangen wurde, berücksichtigen. (100) Da die Märkte für Kryptowerte grenzüberschreitend sind, sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und davon abzuschrecken. (101) Im Interesse der Transparenz mit Blick auf Kryptowerte und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die ESMA ein Register der Kryptowerte-Whitepaper, der Emittenten vermögenswertreferenzierter Token, der Emittenten von E-Geld-Token und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erstellen. (102) Signifikante vermögenswertreferenzierte Token können als Tauschmittel und für großvolumige Zahlungstransaktionen verwendet werden. Da solche großen Volumina spezifische Risiken für die geldpolitischen Transmissionskanäle und die Währungshoheit darstellen können, sollte der EBA die Aufgabe übertragen werden, die Emittenten vermögenswertreferenzierter Token zu beaufsichtigen, sobald die entsprechenden Token als signifikant eingestuft wurden. Bei dieser Aufgabenübertragung sollte der sehr speziellen Art der Risiken, die mit vermögenswertreferenzierten Token verbunden sind, Rechnung getragen werden, und es sollte kein Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen geschaffen werden. (103) Die Emittenten von E-Geld-Token sollten von den nach der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Angesichts der potenziell weitverbreiteten Nutzung signifikanter E-Geld-Token als Zahlungsmittel und der damit möglicherweise verbundenen Risiken für die Finanzstabilität ist jedoch eine doppelte Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter E-Geld-Token sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die EBA erforderlich. Die EBA sollte beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zusatzanforderungen für solche Token erfüllen. Da die spezifischen Zusatzanforderungen nur für E-Geld-Institute gelten sollen, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sollten Kreditinstitute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben und für die diese Anforderungen nicht gelten, nach wie vor von den jeweils für sie zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Bei der doppelten Beaufsichtigung sollte der sehr speziellen Art der Risiken, die mit E-Geld-Token verbunden sind, Rechnung getragen werden, und es sollte kein Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen geschaffen werden. (104) Signifikante E-Geld-Token, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, bei der es sich nicht um den Euro handelt, und die als Tauschmittel und zur Abwicklung großvolumiger Zahlungstransaktionen genutzt werden, können — auch wenn es unwahrscheinlich ist — spezifische Risiken für die Währungshoheit des Mitgliedstaats bergen, auf dessen amtliche Währung sie lauten. Wenn mindestens 80 % der Zahl der Inhaber und des Volumens der Transaktionen mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind, sollten die Aufsichtsaufgaben nicht der EBA übertragen werden. (105) Die EBA sollte ein Aufsichtskollegium für jeden Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token einrichten. Da die Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtssträngen stehen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb sicherstellen, sollten dem Aufsichtskollegium für jeden Emittenten unter anderem die für die wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte zuständigen Behörden, sofern die signifikanten vermögenswertreferenzierten Token oder die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind, und die Behörden angehören, die für die wichtigsten Kreditgeber und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständig sind, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten vermögenswertreferenzierten Token und der signifikanten E-Geld-Token für die Inhaber übernehmen. Das Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und gemeinsame Stellungnahmen zu unter anderem Änderungen bei der Zulassung dieser Emittenten oder zu dies betreffenden Aufsichtsmaßnahmen abgeben. (106) Zur Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sollte die EBA unter anderem befugt sein, Prüfungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. (107) Die EBA sollte den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung stellen, um ihre Kosten, einschließlich Gemeinkosten, zu decken. Bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token sollte die Gebühr im Verhältnis zur Größe ihrer Vermögenswertreserve stehen. Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollte die Gebühr im Verhältnis zu dem Geldbetrag stehen, der im Tausch gegen die signifikanten E-Geld-Token eingenommen wurde. (108) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur genaueren Spezifizierung der technischen Elemente der in der Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen, um sie an die Marktentwicklungen und die technologischen Entwicklungen anzupassen, hinsichtlich der genaueren Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokens als signifikant, hinsichtlich der Festlegung, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder von Teilen davon vorliegt, hinsichtlich der genaueren Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnisse der EBA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen, und hinsichtlich der weiteren Festlegung der Art und der Höhe der Aufsichtsgebühren, die die EBA bei den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token erheben kann, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und die Grundsätze in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (2) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichwertige Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (109) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere wenn sie Verbraucher sind, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die EBA und die ESMA über hochspezialisiertes Fachwissen verfügen, ist es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten. (110) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen. Zu Folgendes zu regeln: den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in einem Kryptowerte-Whitepaper zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowerte verwendeten Konsensmechanismus, das Verfahren für die Genehmigung der von Kreditinstituten bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token vorgelegten Kryptowerte-Whitepaper, die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token enthalten sein sollten, die Methodik für die Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token, die auf eine einzige Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, pro Tag für ein Quartal im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel in einem einzigen einheitlichen Währungsraum, die Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Anforderungen für die Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token an höhere Eigenmittelanforderungen, die Kriterien für die Forderung höherer Eigenmittel, die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Stresstestprogrammen, die Liquiditätsanforderungen an die Vermögenswertereserve, die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertereserve investiert werden kann, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token erforderlich sind, und die Anforderungen mit Blick auf zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, die Informationen, die Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmer, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, die beaufsichtigten Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, den zuständigen Behörden übermitteln müssen, die Angaben, die in einem Antrag auf die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enthalten sein müssen, den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen, die der Anbieter Kryptowerte-Dienstleistungen veröffentlicht und die sich auf schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des für die Ausgabe jedes Kryptowerte, für den er Dienstleistungen erbringt, verwendeten Konsensmechanismus beziehen. verwendeten Konsensmechanismus beziehen. Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität und der Regelmäßigkeit bei der Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen und bei den Aufzeichnungen über alle von ihnen erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen, Aufträge und Transaktionen, die Anforderungen an die Strategien zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, die Art und Weise, in der Transparenzdaten des Betreibers einer Handelsplattform dargelegt werden, und Inhalt und Format der Einträge in den Auftragsbuch der Handelsplattform, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind, die geeigneten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch; das Muster für die Meldung des Verdachts auf Marktmissbrauch und die Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch, das Muster für den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen, ein Muster für Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittlandern, die für die Einfügung der Kryptowerte-Whitepaper im Register der ESMA erforderlichen Daten und die praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind, die Bedingungen, unter denen bestimmte Mitglieder des Aufsichtskollegiums für Emittenten signifikant vermögenswertefenzierter Token und für Emittenten signifikanter E-Geld-Token als in ihrer Kategorie maßgeblich eingestuft werden; und die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass vermögenswertefenzierte Token oder E-Geld-Token grobvolumig für die Einstufung bestimmter Mitglieder des Kollegiums genutzt werden, und die Details der praktischen Vorführungen für die Arbeit des Kollegiums. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 bzw. (EU) Nr. 1095/2010 erlassen. (111) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper festzulegen: um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der in einem Antrag auf Zulassung als Emittent vermögenswertefenzierter Token enthaltenen Informationen festzulegen: um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Meldung von vermögenswertefenzierter Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, mit einem Ausgabepreis von mehr als 100 000 000 EUR festzulegen: um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen von Kreditinstituten, Zentralverwahrern, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmern, E-Geld-Instituten, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwaltern alternativer Investmentfonds, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, an die zuständigen Behörden festzulegen, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festzulegen, um die technischen Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen festzulegen und um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA festzulegen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen. (112) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung der Fragmentierung des für Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel mit anderen Krypto werten als vermögenswertefenzierter Token und E-Geld-Token beantragen, für Emittenten von vermögenswertefenzierter Token und E-Geld-Token und für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmens und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Märkte für Kryptowerte unter Wahrung des Schutzes der Inhaber von Krypto werten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere von Kleinanlegern, sowie der Schutz der Marktintegrität und der Finanzstabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein Rahmen geschaffen wird, in dem sich ein größerer grenzübergreifender Markt für Kryptowerte und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entwickeln könnte, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (113) Um Störungen für Marktteilnehmer zu verhindern, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgegebenen Krypto werten, bei denen es sich weder um vermögenswertefenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt, erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Krypto werte-Whitepapers und bestimmten anderen Anforderungen dieser Verordnung freigestellt werden. Es sollten jedoch bestimmte Pflichten gelten, wenn diese Kryptowerte vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zum Handel zugelassen wurden. Um Störungen für bestehende Marktteilnehmer zu verhindern, sind Übergangsbestimmungen für Emittenten vermögenswertefenzierter Token erforderlich, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung tätig waren. (114) Da sich die nationalen Regulierungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, voneinander unterscheiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine strengen Aufsichtsanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gibt, die gegenwärtig gemäß den jeweiligen nationalen Regulierungsrahmen tätig sind, diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichten können, sich strengeren Anforderungen als den in den nationalen Regulierungsrahmen festgelegten zu unterwerfen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die 18-monatige Übergangsfrist, die es Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen andernfalls ermöglichen würde, auf der Grundlage des jeweiligen bestehenden nationalen Regulierungsrahmens Dienstleistungen zu erbringen, nicht anzuwenden oder zu verkürzen. Eine solche Option für die Mitgliedstaaten sollte keinen Präzedenzfall für etwaige andere Gesetzgebungsakte der Union über Finanzdienstleistungen schaffen. (115) Hinweisegeber sollten den zuständigen Behörden ihre Erkenntnisse liefern können und ihnen so bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und deren Belegung mit Sanktionen helfen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisegebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder etwaige Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Dafür sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) geändert werden, damit sie auf Verstöße gegen diese Verordnung anwendbar ist. (116) Da die EBA mit der direkten Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und die ESMA mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse mit Blick auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beauftragt werden sollten, muss sichergestellt werden, dass sowohl die EBA als auch die ESMA in der Lage sind, alle ihre Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, um ihre Ziele hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses zu erfüllen, indem sie zugunsten der Wirtschaft und Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beitragen, und es muss sichergestellt sein, dass Emittenten von Krypto werten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen. Die genannten Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden. (117) Die Ausgabe und das Anbieten von Kryptowerten, die Beantragung ihrer Zulassung zum Handel und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen können die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Diese Verordnung lässt die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) festgelegten Rechte und Pflichten unberührt. (118) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 24. Juni 2021 eine Stellungnahme (26) abgegeben. (119) Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verschoben werden, damit die zur genaueren Festlegung bestimmter Punkte dieser Verordnung notwendigen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakte erlassen werden können — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen für das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sowie Anforderungen für Anbieter von Krypto werte-Dienstleistungen festgelegt.
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). ABl. C 337 vom 23.8.2021, S. 4.
Insbesondere wird mit dieser Verordnung Folgendes festgelegt: a) Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe, das öffentliche Angebot und die Zulassung von Krypto- werten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte („Zulassung zum Handel“); b) Anforderungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswerteverknüpfter Token und Emittenten von E-Geld-Token sowie für deren Betrieb, Organisation und Unternehmensführung; c) Anforderungen für den Schutz der Inhaber von Kryptowerten bei der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel mit Kryptowerten; d) Anforderungen für den Schutz der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; e) Maßnahmen zur Verhinderung von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten, um die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu wahren.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen.
Diese Verordnung gilt nicht für a) Personen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre eigenen Tochterunter nehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen; b) Liquidatoren oder Verwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, außer für die Zwecke des Artikels 47; c) die EZB, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln, und andere Behörden der Mitgliedstaaten; d) die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften; e) die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus; f) internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.
Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien angehören: a) Finanzinstrumente; b) Einlagen einschließlich strukturierter Einlagen; c) Geldbeträge, sofern diese nicht als E-Geld-Token einzustufen sind; d) Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402; e) Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder Rück versicherungs- und Retrozessionsverträge im Sinne ebendieser Richtlinie; f) Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und mit denen dem Anleger ein Anspruch auf bestimmte Leistungen eingeräumt wird; g) amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen:
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). h) individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann; i) ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates (29); j) Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (30) und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) fallen.
Bis zum 30. Dezember 2024 gibt die ESMA für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente heraus.
Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; 2. „Distributed Ledger“ einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; 3. „Konsensmechanismus“ die Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; 4. „DLT-Netzwerkknoten“ ein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält; 5. „Kryptowerte“ eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; 6. „vermögenswertreferenzierter Token“ einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; 7. „E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; 8. „amtliche Währung“ eine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; 9. „Utility-Token“ einen Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird; 10. „Emittent“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; 11. „antragstellender Emittent“ einen Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der die Zulassung dieser Kryptowerte zum öffentlichen Angebot oder zum Handel beantragt; 12. „öffentliches Angebot“ eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; 13. „Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; 14. „Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). 15. „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; 16. „Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten: a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden; b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte; c) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag; d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte; e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden; f) Platzierung von Kryptowerten; g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden; h) Beratung zu Kryptowerten; i) Portfolioverwaltung von Kryptowerten; j) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden; 17. „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel; 18. „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt; 19. „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; 20. „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; 21. „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel; 22. „Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei; 23. „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung; 24. „Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen; 25. „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten; 26. „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person; 27. „Leitungsorgan“ das Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; 28. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; 29. „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU; 30. „qualifizierte Anleger“ Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind; 31. „enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU; 32. „Vermögenswertreserve“ den Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; 33. „Herkunftsmitgliedstaat“ a) bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat; b) bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt; c) bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerten gestellt wird; d) bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswerte-referenzierter Token seinen Sitz hat; e) bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist; f) bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat; 34. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; 35. „zuständige Behörde“ eine oder mehrere Behörden, a) die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswerte-referenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, sowie Emittenten vermögenswerte-referenzierten Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden; b) die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; 36. „qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; 37. „Kleinanleger“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; 38. „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die von einem Anbieter oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in seinem Namen betrieben wird und dazu dient, Inhabern von Kryptowerten Zugang zu ihren Kryptowerten und Kunden von Kryptowerte-Dienstleistungen Zugang zu ihren Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewähren; 39. „Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt; 40. „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU; 41. „Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366; 42. „Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366; 43. „E-Geld-Institut“ ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; 44. „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG; 45. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; 46. „Zahlungsinstitut“ ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366; 47. „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2); 48. „Verwalter alternativer Investmentfonds“ einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3); 49. „Finanzinstrument“ Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU; 50. „Einlage“ eine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; 51. „strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die genauere Festlegung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). 9.6.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/67
ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token
Eine Person, darf in der Union andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token nicht öffentlich anbieten, es sei denn, diese Person a) ist eine juristische Person, b) hat in Bezug auf diese Kryptowerte ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt, c) hat das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 übermittelt, d) hat das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht, e) hat in Bezug auf diesen Kryptowert die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, gemäß Artikel 7 erstellt, f) hat in Bezug auf diesen Kryptowert die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, gemäß Artikel 9 veröffentlicht, g) erfüllt die in Artikel 14 festgelegten Anforderungen für Anbieter.
Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f gilt nicht für folgende öffentliche Angebote von anderen Kryptowerte als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token: a) Ein Angebot an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen je Mitgliedstaat, wenn diese Personen für eigene Rechnung handeln; b) ein öffentliches Angebot eines Kryptowerts in der Union, dessen Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Beginn des Angebots 1 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen amtlichen Währung oder in Kryptowerten nicht übersteigt; c) ein Angebot eines Kryptowerts, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, sofern der Kryptowert nur von diesen qualifizierten Anlegern gehalten werden kann.
Dieser Titel findet keine Anwendung auf öffentliche Angebote von anderen Kryptowerte als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle zutreffen: a) der Kryptowert wird kostenlos angeboten; b) der Kryptowert wird als Gegenleistung für die Pflege des Distributed Ledgers oder die Validierung von Transaktionen automatisch geschürft; c) das Angebot betrifft einen Utility-Token, der Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung bietet, die bereits besteht oder bereits erbracht wird; d) der Inhaber des Kryptowerts ist berechtigt, diesen Kryptowert nur für den Tausch gegen Waren und Dienstleistungen in einem eigenen Netz von Händlern mit vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter zu nutzen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt ein Angebot eines Kryptowerts nicht als kostenlos, wenn der Käufer verpflichtet ist oder sich bereit erklären muss, dem Anbieter im Tausch gegen diesen Kryptowert personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Anbieter eines Kryptowerts von den potenziellen Inhabern dieses Kryptowerts im Tausch gegen diesen Kryptowert Gebühren, Provisionen, monetäre oder nicht monetäre Vorteile erhält. Übersteigt der Gesamtgegenwert eines öffentlichen Angebotes eines Kryptowerts unter den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Umständen in der Union in jedem Zwölfmonatszeitraum ab Beginn des ersten öffentlichen Angebots 1 000 000 EUR, so übermittelt der Anbieter der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit einer Beschreibung des Angebots und einer Erläuterung, warum das Angebot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b von diesem Titel ausgenommen ist. Auf der Grundlage der in Unterabsatz 3 genannten Mitteilung trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung, wenn sie der Auffassung ist, dass die Tätigkeit nicht für eine Ausnahme als begrenztes Netz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d in Betracht kommt, und unterrichtet den Anbieter entsprechend.
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn der Anbieter oder eine andere im Namen des Anbieters handelnde Person in einer Mitteilung seine bzw. ihre Absicht bekundet, die Zulassung zum Handel mit einem anderen Kryptowert als einem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zu beantragen.
Für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden oder für Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Zusammenhang mit Kryptowerten, für die in Bezug auf das öffentliche Angebot eine Ausnahme gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels besteht, ist eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59 nicht erforderlich, es sei denn, a) es besteht ein anderes öffentliches Angebot für denselben Kryptowert und dieses Angebot fällt nicht unter die Ausnahmen, oder b) der angebotene Kryptowert ist zum Handel auf einer Handelsplattform zugelassen.
Betrifft das öffentliche Angebot eines anderen Kryptowerts als einen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token einen Utility-Token für einen Dienst, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen bietet, die es noch nicht gibt bzw. die noch nicht erbracht werden, so darf die Laufzeit des im Kryptowerte-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers nicht überschreiten.
Jedes spätere öffentliche Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token gilt als gesondertes öffentliches Angebot, für das die Anforderungen des Absatzes 1 gelten, unbeschadet der möglichen Anwendung der Absätze 2 und 3 auf das spätere öffentliche Angebot. Für ein späteres öffentliches Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokens ist kein zusätzliches Kryptowerte-Whitepaper erforderlich, sofern ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß den Artikeln 9 und 12 veröffentlicht wurde und die für die Erstellung dieses Whitepapers verantwortliche Person deren Verwendung schriftlich zustimmt.
Ist ein öffentliches Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokens von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Absatz 2 oder 3 ausgenommen, wird aber dennoch freiwillig ein Whitepaper veröffentlicht, so gilt dieser Titel.
Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
Eine Person, darf die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token zum Handel in der Union nicht beantragen, sofern diese Person nicht a) eine juristische Person ist, b) für diesen Kryptowert ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt hat, c) das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 übermittelt hat, d) das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat, e) die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowert gemäß Artikel 7 erstellt hat, f) die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowert gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat, g) die Anforderungen an Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, gemäß Artikel 14 erfüllt.
Wird ein Kryptowert auf Initiative des Betreibers der Handelsplattform zugelassen und wurde in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen kein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht, so trägt der Betreiber der jeweiligen Handelsplattform den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen Rechnung.
Abweichend von Absatz 1 können eine Person, die die Zulassung eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswerte-referenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens zum Handel beantragt, und der jeweilige Betreiber der Handelsplattform schriftlich vereinbaren, dass der Betreiber der Handelsplattform alle oder einen Teil der in Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Anforderungen erfüllt. In der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten schriftlichen Vereinbarung wird eindeutig festgelegt, dass die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, verpflichtet ist, dem Betreiber der Handelsplattform alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser Betreiber die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen kann.
Absatz 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn a) der Kryptowert bereits zum Handel auf einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte in der Union zugelassen ist und b) das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt wird, gemäß Artikel 12 aktualisiert wird, und die für die Erstellung des Whitepapers verantwortliche Person seiner Verwendung schriftlich zustimmt.
Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
Ein Kryptowerte-Whitepaper muss alle folgenden Informationen, wie in Anhang I näher festgelegt, enthalten: a) Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt; b) Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt; c) Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt; d) Informationen über das Kryptowerte-Projekt; e) Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder dessen Zulassung zum Handel; f) Informationen über den Kryptowert; g) Informationen über die mit dem Kryptowert verknüpften Rechte und Pflichten; h) Informationen über die zugrunde liegenden Technologien; i) Informationen über die Risiken; j) Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowerts verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima sowie sonstige entsprechende umweltbezogene nachteilige Auswirkungen. Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen erstellt, so muss das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person enthalten, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sowie den Grund, warum diese Person Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat.
Alle in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss auf der ersten Seite die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung enthalten: „Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.“ Wird das Kryptowerte-Whitepaper von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder von einem Betreiber einer Handelsplattform erstellt, so wird in die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 anstelle von „Anbieter“ auf die „Person, die die Zulassung zum Handel beantragt“ oder den „Betreiber der Handelsplattform“ Bezug genommen.
Das Kryptowerte-Whitepaper darf außer der in Absatz 5 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert des Kryptowerts enthalten.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass a) der Kryptowert seinen Wert ganz oder teilweise verlieren können, b) der Kryptowert möglicherweise nicht immer übertragbar ist, c) der Kryptowert möglicherweise nicht liquide ist, d) beim öffentlichen Angebot eines Utility-Token dieser Utility-Token, insbesondere im Fall eines Ausfalls oder der Einstellung des Kryptowert-Projekts, möglicherweise nicht gegen die im Kryptowerte-Whitepaper zugesagte Ware oder Dienstleistung getauscht werden kann, e) der Kryptowert je nach Sachlage nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt (35), f) der Kryptowert nicht unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU fällt.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine Erklärung des Leitungsorgans des Anbieters der Kryptowerte, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers der Handelsplattform enthalten. In dieser Erklärung, die nach der in Absatz 3 genannten Erklärung einzufügen ist, wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper diesem Titel Rechnung trägt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und dass Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine Zusammenfassung enthalten, die nach der in Absatz 6 genannten Erklärung eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder über die beabsichtigte Zulassung zum Handel liefert. Die Zusammenfassung muss leicht verständlich in Darstellung und Gestaltung verständlich und vollständig sein; es ist eine leserliche Schriftgröße zu verwenden. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers muss geeignete Informationen über die Merkmale des betreffenden Kryptowerts bieten, um den potenziellen Inhabern des Kryptowerts dabei zu helfen, eine Anlageentscheidung zu treffen. Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis enthalten, dass a) sie als Einführung in das Kryptowerte-Whitepaper zu lesen ist, b) potenzielle Inhaber jede Entscheidung über den Kauf des Kryptowerts auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowerte-Whitepapers und nicht allein auf der Grundlage der Zusammenfassung treffen sollten, c) das öffentliche Angebot des Kryptowerts kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nur mittels eines Prospekts oder anderer im geltenden nationalen Recht vorgesehener Angebotsunterlagen erfolgen kann, d) dass das Kryptowerte-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen. Werden die Kryptowerte auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, so ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und sonstige umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMA aktualisiert diese technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswerteverreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar; b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich und eindeutig und nicht irreführend; c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Informationen im Kryptowert-Whitepaper überein, sofern ein solches Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 4 oder 5 erforderlich ist; d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und sie enthalten die Adresse der Website des Anbieters der betreffenden Kryptowerte oder der Person, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragt oder des Betreibers der Handelsplattform für den betreffenden Kryptowert sowie eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, über die diese Person kontaktiert werden kann; e) die Marketingmitteilungen enthalten die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung: „Diese Kryptowert-Marketingmitteilung wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft oder genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieser Kryptowert-Marketingmitteilung.“ Wird die Marketingmitteilung von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder von dem Betreiber einer Handelsplattform erstellt, so wird in die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e anstelle von „Anbieter“ auf die „Person, die die Zulassung zum Handel beantragt“ oder den „Betreiber der Handelsplattform“ Bezug genommen.
Ist ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 4 oder 5 erforderlich, so dürfen vor der Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Die Möglichkeit des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers einer Handelsplattform, Marktkonsultationen durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, ist befugt, die Einhaltung von Absatz 1 in Bezug auf diese Marketingmitteilungen zu prüfen. Erforderlichenfalls unterstützt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, bei der Beurteilung der Frage, ob die Marketingmitteilungen mit den Informationen im Kryptowerte-Whitepaper übereinstimmen.
Nutzt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats zur Durchsetzung dieses Artikels die ihr nach den Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen gemäß Artikel 94, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder dem Betreiber der Handelsplattform für die Kryptowerte mitzuteilen.
Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Kryptowerte-Whitepaper übermitteln.
Marketingmitteilungen werden auf Verlangen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt, wenn sie sich an potenzielle Inhaber von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in diesen Mitgliedstaaten richten.
Die zuständigen Behörden verlangen vor der Veröffentlichung weder eine vorherige Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers noch eine vorherige Genehmigung damit im Zusammenhang stehender Marketingmitteilungen.
Dem gemäß Absatz 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepaper ist eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht als Folgendes betrachtet werden sollte: a) als ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist; b) als ein E-Geld-Token oder c) als ein vermögenswertereferenzierter Token.
Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Elemente müssen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers übermittelt werden.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit der in Absatz 1 genannten Übermittlung eine Liste der etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sie beabsichtigen, ihre Kryptowerte öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, übermitteln. Sie müssen die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ferner über das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder das Startdatum der geplanten Zulassung zum Handel und jede etwaige Änderung dieses Datums unterrichten. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten über das geplante öffentliche Angebot oder die geplante Zulassung zum Handel und übermittelt das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Liste der Aufnahmemitgliedstaaten.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sowie das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder der geplanten Zulassung zum Handel und jede etwaige Änderung dieses Datums. Sie übermittelt diese Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt. Die ESMA stellt das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 109 Absatz 2 ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Register zur Verfügung.
Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen ihre Kryptowerte-Whitepaper und die Marketingmitteilungen auf ihrer öffentlich zugänglichen Website rechtzeitig und in jedem Fall vor dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel zugänglich machen. Die Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen Marketingmitteilungen müssen auf der Website der Anbieter oder der Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, so lange verfügbar bleiben, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
Die veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen Marketingmitteilungen müssen mit der Fassung, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 übermittelt wurde, und mit der etwaigen gemäß Artikel 12 geänderten Fassung übereinstimmen.
Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, müssen auf ihrer Website innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Ablauf der Zeichnungsfrist das Ergebnis des öffentlichen Angebots veröffentlichen.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte keine Frist setzen, müssen auf ihrer Website fortlaufend, mindestens monatlich, die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte veröffentlichen.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, müssen wirksame Vorkehrungen treffen, um die während des Angebots eingesammelten Geldbeträge oder anderen Kryptowerte zu überwachen und sicher aufzubewahren. Zu diesem Zweck müssen diese Anbieter sicherstellen, dass die während des öffentlichen Angebots gesammelten Geldbeträge oder Kryptowerte von einer oder beiden der folgenden Stellen verwahrt werden: a) einem Kreditinstitut, wenn während des öffentlichen Angebots Geldbeträge eingesammelt werden; b) einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet.
Ist für das öffentliche Angebot keine Frist vorgesehen, so erfüllt der Anbieter die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, bis das in Artikel 13 festgelegte Widerrufsrecht des Kleinanlegers erloschen ist.
Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
Nach der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 9 und des etwaigen geänderten Krypto-werte-Whitepapers gemäß Artikel 12 können Anbieter Kryptowerte, die keine vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token sind, in der gesamten Union anbieten, und solche Kryptowerte können zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte in der Union zugelassen werden.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 und ein etwaiges geändertes Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 12 veröffentlicht haben, unterliegen in Bezug auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung dieses Kryptowert zum Handel keinen weiteren Informationspflichten.
Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen ihre veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper und etwaige veröffentlichte Marketingmitteilungen immer dann ändern, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, die die Bewertung der Kryptowerte beeinflussen kann. Diese Anforderung gilt für die Dauer des öffentlichen Angebots oder für die Dauer der Zulassung des Kryptowerte zum Handel.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats die geänderten Kryptowerte-Whitepaper und die etwa geänderten Marketingmitteilungen, einschließlich der Gründe für diese Änderung, und den geplanten Veröffentlichungszeitpunkt spätestens zehn Arbeitstage vor ihrer Veröffentlichung übermitteln.
Am Tag der Veröffentlichung — oder früher, falls die zuständige Behörde dies verlangt — muss der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform die Öffentlichkeit auf seiner bzw. ihrer Website umgehend über die Übermittlung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers an die zuständige Behörde seines bzw. ihres Herkunftsmitgliedstaats informieren und eine Zusammenfassung der Gründe liefern, aus denen er bzw. sie ein geändertes Kryptowerte-Whitepaper übermittelt hat.
Die Reihenfolge der Informationen in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper und in etwaigen geänderten Marketingmitteilungen muss mit der Reihenfolge der Informationen in dem gemäß Artikel 9 veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper bzw. in den Marketingmitteilungen übereinstimmen.
Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des geänderten Kryptowerte-Whitepapers und etwaiger geänderter Marketingmitteilungen übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Artikel 8 Absatz 6 genannten zuständigen Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten das geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen und unterrichtet die ESMA über die Übermittlung und den Tag der Veröffentlichung. Die ESMA stellt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper bei der Veröffentlichung gemäß Artikel 109 Absatz 2 im Register zur Verfügung.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte müssen das geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen, einschließlich der Gründe für diese Änderung, gemäß Artikel 9 auf ihrer Website veröffentlichen.
Das geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen sind mit einem Zeitstempel zu versehen. Das zuletzt geänderte Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen zuletzt geänderten Marketingmitteilungen sind als gültige Fassung zu kennzeichnen. Alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen geänderten Marketingmitteilungen müssen so lange verfügbar bleiben, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
Betrifft das öffentliche Angebot Utility-Token für einen Dienst, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen bietet, die es noch nicht gibt bzw. die noch nicht erbracht werden, so bewirken Änderungen im geänderten Kryptowerte-Whitepaper und in den etwaigen geänderten Marketingmitteilungen keine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Frist von zwölf Monaten.
Ältere Versionen des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen müssen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser älteren Versionen mindestens zehn Jahre lang auf der Website der Anbieter, der Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder der Betreiber von Handelsplattformen öffentlich zugänglich bleiben, wobei ein deutlich erkennbarer Hinweis darauf anzubringen ist, dass sie nicht mehr gültig sind, dem ein Hyperlink zu dem gesonderten Bereich der Website, in dem die neueste Fassung dieser Dokumente veröffentlicht wird, beizufügen ist.
Widerrufsrecht
Kleinanleger, die andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token entweder direkt von einem Anbieter oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert, erwirbt, genießen ein Widerrufsrecht. Kleinanleger haben eine Frist von 14 Kalendertagen, um ihre Zustimmung zum Kauf von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token gebührenfrei und kostenlos sowie ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist läuft ab dem Tag der Zustimmung des Kleinanlegers zum Kauf dieser Kryptowerte.
Sämtliche von einem Kleinanleger erhaltenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Gebühren, werden unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach dem Tag erstattet, an dem der Anbieter oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert, über die Entscheidung des Kleinanlegers, von der Zustimmung zum Kauf dieser Kryptowerte zurückzutreten, unterrichtet wird. Solche Rückzahlungen erfolgen mittels desselben Zahlungsmittels, das der Kleinanleger beim ursprünglichen Geschäft verwendet hat, es sei denn, mit dem Kleinanleger wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Kleinanleger fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Gebühren oder Kosten an.
Die Anbieter von Kryptowerten informieren in ihrem Kryptowerte-Whitepaper über das in Absatz 1 genannte Widerrufsrecht.
Das in Absatz 1 genannte Widerrufsrecht gilt nicht, wenn die Kryptowerte bereits vor ihrem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen waren.
Haben Anbieter für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte gemäß Artikel 10 eine Frist gesetzt, so kann das Widerrufsrecht nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden.
Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
Anbieter von anderen Kryptowerte als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen a) ehrlich, redlich und professionell handeln, b) mit den Inhabern und potenziellen Inhabern von Kryptowerte auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren, c) mögliche Interessenkonflikte ermitteln, vermeiden, handhaben und offenlegen, d) ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union pflegen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gibt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen diese Standards der Union spezifiziert werden.
Anbieter von anderen Kryptowerte als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Kryptowerte und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und in den etwaigen Marketingmitteilungen sind eine Vorzugsbehandlung bestimmter Inhaber und die Gründe für diese Vorzugsbehandlung ausgewiesen.
Wird ein öffentliches Angebot eines anderen Kryptowerte als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token annulliert, so stellen die Anbieter solcher Kryptowerte sicher, dass alle von Inhabern oder potenziellen Inhabern gesammelten Geldbeträge diesen spätestens 25 Kalendertage nach dem Tag der Annullierung ordnungsgemäß zurückerstattet werden.
Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
Hat ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform in einem Kryptowerte-Whitepaper oder einer geänderten Fassung des Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unredliche, unwahr-ständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen Artikel 6 verstoßen, so sind der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber einer Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans gegenüber den Inhabern des Kryptowerte für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden haftbar. Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Absatz 1 hat keine Rechtswirkung.
Werden das Kryptowerte-Whitepaper und die Marketingmitteilungen vom Betreiber der Handelsplattform gemäß Artikel 5 Absatz 3 erstellt, so ist die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auch verantwortlich, wenn sie dem Betreiber der Handelsplattform unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung stellt.
Es obliegt dem Inhaber des Kryptowerte, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Anbieter von anderen Kryptowerte als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die Person, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerte beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform für solche Kryptowerte gegen Artikel 6 verstoßen hat, indem er bzw. sie unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen Kryptowerte zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
Der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder der Betreiber der Handelsplattform und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften einem Inhaber eines Kryptowerts nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 6 Absatz 7, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung a) ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder b) enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern von des Kryptowerts bei der Entscheidung über den Kauf solcher Kryptowerte helfen sollen.
Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN
Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel
Zulassung
Eine Person, darf einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragen, sofern sie nicht Emittent dieses vermögenswertereferenzierten Tokens ist und a) eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das in der Union niedergelassen ist und von der zuständigen Behörde ihres bzw. seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 21 hierzu eine Zulassung erhalten hat, oder b) ein Kreditinstitut ist, das Artikel 17 einhält. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens andere Personen diesen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder dessen Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 27, 29 und 40 einhalten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen vermögenswertereferenzierte Token nur dann ausgeben, wenn ihre Rechtsform den Schutzvoraussetzungen in Bezug auf die Interessen Dritter sicherstellt, das den juristischen Personen gewährten Schutzvoraussetzungen gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden Aufsicht unterliegen.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn a) über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jedes Kalendertags, der durchschnittlich ausstehende Wert des vermögenswertereferenzierten Tokens, der von einem Emittenten ausgegeben wurde, 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen amtlichen Währung niemals überstiegen hat und der Emittent nicht mit einem Netzwerk anderer ausgenommenen Emittenten in Verbindung steht oder b) sich das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Tokens ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und der vermögenswertereferenzierte Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden kann. Findet dieser Absatz Anwendung, so erstellen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 und übermitteln dieses Kryptowerte-Whitepaper und, auf Antrag, sämtliche Marketing-Mitteilungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
Die eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Person von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung gilt für die gesamte Union und erlaubt es einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens, den vermögenswertereferenzierten Token, der erteilt die Zulassung erhalten hat, in der gesamten Union öffentlich anzubieten oder eine Zulassung des vermögenswertereferenzierten Tokens zum Handel zu beantragen.
Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 erteilte Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers eines Emittenten oder gemäß Artikel 25 erteilte Genehmigung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers gilt für die gesamte Union.
Anforderungen an Kreditinstitute
Ein von einem Kreditinstitut ausgegebener vermögenswertereferenzierter Token kann öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden, wenn das Kreditinstitut a) für den vermögenswertereferenzierten Token ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 erstellt und dieses Kryptowerte-Whitepaper der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß dem Verfahren, das in den nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels angenommenen technischen Regulierungsstandards festgelegt ist, zur Genehmigung vorlegen und das Kryptowerte-Whitepaper von der zuständigen Behörde genehmigt wird; b) die jeweils zuständige Behörde mindestens 90 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertereferenzierten Token benachrichtigt, indem es folgende Informationen übermittelt: i) einen Geschäftsplan mit Angabe des Geschäftsmodells, das das Kreditinstitut zu befolgen beabsichtigt; ii) ein Rechtsgutachten, dem zufolge der vermögenswertereferenzierte Token nicht als eines der Folgenden einzustufen ist: — ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist; — ein E-Geld-Token; iii) eine detaillierte Beschreibung der Regelungen zur Unternehmensführung nach Artikel 34 Absatz 1; iv) die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 aufgeführten Strategien und Verfahren; v) eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten; vi) eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 9 genannten Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs; vii) eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 10 genannten Mechanismen für die interne Kontrolle und Risikomanagementverfahren; viii) eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 11 genannten Systeme und Verfahren zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten.
Ein Kreditinstitut, das die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b zuvor bei der Ausgabe anderer vermögenswertereferenzierter Token benachrichtigt hat, ist nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde die zuvor von ihr übermittelten Informationen erneut zu übermitteln, wenn diese Informationen identisch wären. Bei der Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Informationen bestätigt das Kreditinstitut ausdrücklich, dass die erneut übermittelten Informationen noch aktuell sind.
Die zuständige Behörde, bei der die Übermittlung nach Absatz 1 Buchstabe b eingeht, prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der darin aufgeführten Informationen, ob alle gemäß diesem Buchstaben erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Mitteilung aufgrund fehlender Informationen nicht vollständig ist, so teilt sie dies dem übermittelnden Kreditinstitut sofort mit und legt eine Frist fest, innerhalb der das Kreditinstitut die fehlenden Informationen bereitstellen muss. Die Frist für die Bereitstellung der fehlenden Informationen darf 20 Arbeitstage ab dem Tag des Antrags nicht überschreiten. Bis zum Ablauf dieser Frist wird in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zeitraum ausgesetzt. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Zeitraums. Das Kreditinstitut darf der vermögenswertereferenzierte Token nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen, solange die Übermittlung unvollständig ist.
Ein Kreditinstitut, das vermögenswertereferenzierte Token, einschließlich signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, ausgibt, unterliegt den Artikeln 16, 18, 20, 21, 24, 35, 41 und 42.
Die zuständige Behörde übermittelt die vollständigen erhaltenen Informationen nach Absatz 1 unverzüglich der EZB und, wenn das Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, sowie der amtlichen Währungsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem nicht der Euro als Bezugsgröße für den vermögenswertereferenzierten Token gilt, auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 geben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Informationen eine Stellungnahme zu diesen Informationen ab und übermitteln diese Stellungnahme der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde verpflichtet das Kreditinstitut, den vermögenswertreferenzierten Token nicht öffentlich anzubieten oder die Zulassung zum Handel nicht zu beantragen, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 aus Gründen eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit eine ablehnende Stellungnahme abgibt.
Die zuständige Behörde teilt der ESMA die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen mit, nachdem sie die Vollständigkeit der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegangenen Informationen überprüft hat. Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem Register zur Verfügung.
Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet die ESMA innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Entzug der Zulassung über den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts, der vermögenswertreferenzierten Token ausgibt. Die ESMA stellt die Informationen über den Entzug gemäß Artikel 109 Absatz 3 unverzüglich in dem Register zur Verfügung.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Spezifizierung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers nach Absatz 1 Buchstabe a aus. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Beantragung der Zulassung
Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, stellen ihren Antrag auf Zulassung nach Artikel 16 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten: a) Anschrift des antragstellenden Emittenten; b) Rechtsrägerkennung des antragstellenden Emittenten; c) Satzung des antragstellenden Emittenten, sofern zutreffend; d) Geschäftsplan mit Angabe des Geschäftsmodells, das der antragstellende Emittent zu befolgen beabsichtigt; e) Rechtsgutachten, dem zufolge der vermögenswertreferenzierte Token nicht als eines der Folgenden einzustufen ist: i) ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist, oder ii) ein E-Geld-Token; f) detaillierte Beschreibung der Regelungen des antragstellenden Emittenten zur Unternehmensführung nach Artikel 34 Absatz 1; g) wenn Kooperationsvereinbarungen mit konkreten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bestehen, eine Beschreibung der Mechanismen und Verfahren für die interne Kontrolle, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sichergestellt wird; h) Identität der Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten; i) Nachweis, dass die unter Buchstabe h genannten Personen ausreichend gut beleumundet sind und über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um den antragstellenden Emittenten zu führen. j) Nachweis, dass Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Emittenten halten, ausreichend gut beleumundet sind; k) das in Artikel 19 genannte Kryptowerte-Whitepaper; l) die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Strategien und Verfahren; m) Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen; n) Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 9 genannten Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des antragstellenden Emittenten; o) Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 10 genannten Mechanismen für die interne Kontrolle und Risikomanagementverfahren; p) Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 11 genannten Systeme und Verfahren zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten; q) Beschreibung der in Artikel 31 genannten Beschwerdeverfahren des antragstellenden Emittenten; r) gegebenenfalls eine Liste der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der antragstellende Emittent beabsichtigt, den vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anzubieten oder die Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zu beantragen.
Emittenten, die bereits eine Zulassung zur Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token erhalten haben, sind nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde bereits von ihnen übermittelte Informationen zur Zulassung eines anderen vermögenswertereferenzierten Token erneut zu übermitteln, wenn diese Informationen identisch sind. Bei der Übermittlung der in Absatz 2 aufgeführten Informationen bestätigt der Emittent ausdrücklich, dass alle nicht erneut übermittelten Informationen noch aktuell sind.
Die zuständige Behörde bestätigt dem antragstellenden Emittenten den Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben i und j liefert der antragstellende Emittent des vermögenswertereferenzierten Token Nachweise dafür, a) dass für Mitglieder des Leitungsorgans keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, Insolvenzrecht und Finanzdienstleistungsrecht, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt; b) dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierten Token kollektiv über die angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token zu verwalten, und dass diese Personen verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden. c) dass es keine Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Emittenten halten, Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und dem Finanzdienstleistungsrecht, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 2 genannten Informationen näher zu präzisieren. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustervorlagen und Verfahren für die in den Antrag aufzunehmenden Informationen aus, um im Gebiet der Union für Einheitlichkeit zu sorgen. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
Ein Kryptowerte-Whitepaper für einen vermögenswertereferenzierten Token muss alle folgenden Informationen enthalten, die in Anhang II näher präzisiert sind: a) Informationen über den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens, b) Informationen über den vermögenswertereferenzierten Token, c) Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Tokens oder dessen Zulassung zum Handel, d) Informationen über die mit dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Rechte und Pflichten, e) Informationen über die zugrunde liegende Technologie, f) Informationen über die Risiken, g) Informationen über die Vermögenswertreserve, h) Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des vermögenswertereferenzierten Tokens verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima sowie andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen. Das Kryptowerte-Whitepaper enthält auch die Identität der Person, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt und die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, sowie den Grund, warum diese bestimmte Person diesen vermögenswertereferenzierten Token anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt. Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht vom Emittenten erstellt, enthält das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, und den Grund, warum diese Person dieses erstellt hat.
Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
Das Kryptowerte-Whitepaper darf außer der in Absatz 4 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert der Kryptowerte enthalten.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass a) der vermögenswertereferenzierte Token seinen Wert ganz oder teilweise verlieren kann; b) der vermögenswertereferenzierte Token möglicherweise nicht immer übertragbar ist; c) der vermögenswertereferenzierte Token möglicherweise nicht liquide ist; d) der vermögenswertereferenzierte Token nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG fällt; e) der vermögenswertereferenzierte Token nicht unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU fällt.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten des vermögenswerte-referenzierten Tokens. In dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper diesem Titel entspricht, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und dass das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die nach der Erklärung gemäß Absatz 5 eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot von vermögenswertreferenzierten Token oder über die beabsichtigte Zulassung der vermögenswertreferenzierten Token zum Handel liefert. Die Zusammenfassung muss in leicht verständlicher Sprache und in klarer und verständlicher Form dargestellt und gestaltet sein, wobei eine leserliche Schriftgröße zu verwenden ist. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers bietet geeignete Informationen über die Merkmale des betreffenden vermögenswertreferenzierten Token, um potenziellen Inhabern des vermögenswertreferenzierten Token beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen. Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis darauf enthalten, dass a) sie als Einführung in das Kryptowerte-Whitepaper zu lesen ist; b) potenzielle Inhaber ihre Entscheidung zum Kauf des vermögenswertreferenzierten Token auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowerte-Whitepapers und nicht allein auf der Grundlage der Zusammenfassung treffen sollten; c) das öffentliche Angebot des vermögenswertreferenzierten Token kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nur mittels eines Prospekts oder anderer Angebotsunterlagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen kann; d) das Kryptowerte-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt. In der Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass die Inhaber vermögenswertreferenzierter Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben, und die Bedingungen für einen solchen Rücktausch werden dargelegt.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis.
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen. Wird der vermögenswertreferenzierte Token auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Emittenten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Das Kryptowerte-Whitepaper wird in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 9 aus. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMA aktualisiert diese technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Prüfung des Zulassungsantrags
Zuständige Behörden, bei denen gemäß Artikel 18 eine Zulassung beantragt wird, prüfen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser, einschließlich des in Artikel 19 genannten Kryptowerte-Whitepapers, alle erforderlichen Informationen enthält. Sie teilen dem antragstellenden Emittenten umgehend mit, ob im Antrag, einschließlich des Kryptowerte-Whitepapers, erforderliche Informationen fehlen. Ist der Antrag, einschließlich des Kryptowerte-Whitepapers, nicht vollständig, setzen die zuständigen Behörden dem antragstellenden Emittenten eine Frist, bis zu der er etwaige fehlende Informationen vorlegen muss.
Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Emittent die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erstellen einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Innerhalb dieser 60 Arbeitstage kann die zuständige Behörde vom antragstellenden Emittenten weitere Informationen über den Antrag anfordern, einschließlich Informationen über das in Artikel 19 genannte Kryptowerte-Whitepaper. Während des Prüfungsverfahrens können die zuständigen Behörden mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen oder anderen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.
Die Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer Antwort des antragstellenden Emittenten bei diesen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch dies führt die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung der Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die zuständigen Behörden übermitteln nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 60 Arbeitstagen ihren Entwurf einer Entscheidung zusammen mit dem Antrag an die EBA, ESMA und EZB. Ist der antragstellende Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, als Bezugsgröße für die vermögenswertereferenzierten Token, so übermitteln die zuständigen Behörden ihren Entwurf einer Entscheidung und den Antrag auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die EBA und die ESMA geben auf Ersuchen der zuständigen Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs der Entscheidung und des Antrags eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung des in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechtsgutachtens ab und übermitteln ihre jeweiligen Stellungnahmen der betroffenen zuständigen Behörde. Die EZB oder gegebenenfalls die in Absatz 4 genannte Zentralbank gibt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und des Antrags eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung der Risiken, die die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Tokens für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit mit sich bringen könnte, ab und übermittelt ihre Stellungnahme der betroffenen zuständigen Behörde. Unbeschadet von Artikel 21 Absatz 4 sind die in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahmen nicht bindend. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahmen müssen von der zuständigen Behörde jedoch gebührend berücksichtigt werden.
Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen sie dem antragstellenden Emittenten innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass a) das Leitungsgorgan des antragstellenden Emittenten eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen könnte; 9.6.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/83 b) die Mitglieder des Leitungsorgans die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllen; c) Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, die Kriterien des ausreichend guten Leumunds nach Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen; d) der antragstellende Emittent eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt; e) das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte oder den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aussetzt.
Die EBA und die ESMA geben bis zum 30. Juni 2024 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemeinsam Leitlinien heraus für die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten.
Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 eine ablehnende Stellungnahme aufgrund eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit abgibt.
Die zuständigen Behörden übermitteln der zentralen Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, der EZB und gegebenenfalls den in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbanken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen. Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem genannten Register zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, die ESMA und die EZB sowie gegebenenfalls die in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbanken über alle abgelehnten Anträge auf Zulassung und legen die Gründe für die Entscheidung dar, einschließlich einer Begründung für Abweichungen von den in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen vor.
Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
Bei jedem vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000 EUR berichtet der Emittent der zuständigen Behörde vierteljährlich folgende Informationen: a) die Zahl der Inhaber; b) den Wert des ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und den Umfang der Vermögenswertreserve; c) die durchschnittliche Zahl und den durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal; d) eine Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal, die mit ihrer Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c und d ist unter „Transaktion“ eine Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Tokens von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf der vermögenswertereferenzierte Token hat. Transaktionen, die mit dem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte bei dem Emittenten oder bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zusammenhängen, gelten nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Tokens als Tauschmittel in Zusammenhang stehend, es sei denn, es gibt Belege dafür, dass der vermögenswertereferenzierte Token für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet wird.
Die zuständige Behörde kann vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verlangen, den Berichtstatbestand nach Absatz 1 in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token nachzuweisen, die mit einem Wert von weniger als 100 000 000 EUR ausgegeben wurden.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token anbieten, stellen dem Emittenten des vermögenswertreferenzierten Tokens die für die Vorbereitung der Meldung gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung, unter anderem durch die Meldung von Transaktionen außerhalb des Distributed Ledgers.
Die zuständige Behörde leitet die erhaltenen Informationen an die EZB und gegebenenfalls an die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 sowie an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten weiter.
Die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 können der zuständigen Behörde für ein Quartal ihre eigenen Schätzungen der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Wertes der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung vermögenswertreferenzierter Token als Tauschmittel in ihrem jeweiligen Währungsraum vorlegen.
Die EBA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methodik für die Schätzung für ein Quartal der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung des wertreferenzierten Tokens als Tauschmittel in einem einzelnen einheitlichen Währungsraum. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 und das Zurverfügungstellen der Informationen gemäß Absatz 3 festzulegen. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertreferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
Überschreiten bei einem bestimmten vermögenswertreferenzierten Token die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel für ein Quartal innerhalb eines einheitlichen Währungsraums eine Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR, so muss der Emittent a) die Ausgabe dieses vermögenswertreferenzierten Tokens einstellen und b) der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieses Schwellenwerts einen Plan vorlegen, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert dieser Transaktionen pro Tag unter einer Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR gehalten werden.
Um zu beurteilen, ob der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht wird, verwenden die zuständige Behörde die vom Emittenten bereitgestellten Informationen, ihre eigenen Schätzungen oder die Schätzungen der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Geben mehrere Emittenten denselben vermögenswertreferenzierten Token aus, so werden die in Absatz 1 genannten Kriterien auf Grundlage der Daten aller Emittenten von der zuständigen Behörde bewertet.
Der Emittent legt der zuständigen Behörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen, etwa die Festlegung einer Mindeststückelung, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des vermögenswertreferenzierten Tokens als Tauschmittel sicherzustellen.
Die zuständige Behörde darf es dem Emittenten nur dann gestatten, den vermögenswertreferenzierten Token erneut auszugeben, wenn sie über Belege verfügt, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit seiner Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums weniger als eine Million Transaktionen bzw. 200 000 000 EUR betragen.
Entzug der Zulassung
In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Tokens die Zulassung: a) der Emittent hat seine Geschäftstätigkeit sechs aufeinanderfolgende Monate lang eingestellt oder von seiner Zulassung binnen zwölf aufeinanderfolgenden Monaten keinen Gebrauch gemacht; b) der Emittent hat seine Zulassung auf unrechtmäßige Weise erhalten, z. B. durch Falschangaben in dem in Artikel 18 genannten Zulassungsantrag oder in einem gemäß Artikel 25 geänderten Kryptowerte-Whitepaper; c) der Emittent erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde; d) der Emittent hat in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieses Titels verstoßen; e) der Emittent befand sich in einem Insolvenzverfahren; f) der Emittent hat ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet oder beschlossen, seine Tätigkeit einzustellen; g) die Tätigkeit des Emittenten stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme dar oder setzt den Emittenten oder den Sektor einem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus. Der Emittent des vermögenswertreferenzierten Tokens meldet der für ihn zuständigen Behörde jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und f genannten Situationen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Tokens ebenfalls die Zulassung, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 eine Stellungnahme abgibt, wonach der vermögenswertreferenzierte Token eine ernsthafte Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt.
Die zuständigen Behörden begrenzen die Menge des auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens oder schreiben eine Mindeststückelung des vermögenswertreferenzierten Tokens vor, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 eine Stellungnahme abgibt, wonach der vermögenswertreferenzierte Token eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legen die anzuwendenden Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
Die jeweils zuständigen Behörden informieren die zuständige Behörde eines Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Tokens unverzüglich über folgende Situationen: a) ein in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genanntes Drittunternehmen hat seine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59 dieser Verordnung, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut verloren; b) die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten oder Anteilsinhaber oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an dem Emittenten halten, haben gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Tokens die Zulassung, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Absatz 4 genannten Situationen den guten Leumund der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten oder eines Anteilsinhabers oder Gesellschafters, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Emittenten hält, beeinträchtigen oder auf ein Versagen in Artikel 34 genannten Regelungen zur Unternehmensführung oder Mechanismen für die interne Kontrolle hindeuten. Wird die Zulassung entzogen, führt der Emittent des vermögenswertreferenzierten Tokens das Verfahren nach Artikel 47 durch.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Entzug der Zulassung über den Entzug der Zulassung des Emittenten des vermögenswertreferenzierten Tokens. Die ESMA stellt die Informationen über den Entzug gemäß Artikel 109 unverzüglich in dem Register zur Verfügung.
Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach der Erteilung der in Artikel 21 genannten Zulassung oder nach der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 sowie im Zusammenhang mit Artikel 23 erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines Inhabers oder eines potenziellen Inhabers vermögenswertereferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf a) die Regelungen zur Unternehmensführung, einschließlich der Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan und des Rahmens für das Risikomanagement; b) das Reservevermögen und die Verwaltung des Reservevermögens; c) die Rechte, die den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gewährt werden; d) den Mechanismus für die Ausgabe und den Rücktausch eines vermögenswertereferenzierten Tokens; e) die Protokolle für die Validierung der Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token; f) die Funktionsweise der unternehmenseigenen Distributed-Ledger-Technologie der Emittenten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token mittels einer solchen Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden; g) die Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich der in Artikel 45 genannten Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token; h) Vereinbarungen mit Drittunternehmen, einschließlich Vereinbarungen über Verwaltung und Anlage des Reservevermögens, die Verwaltung des Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit; i) die Beschwerdeverfahren; j) die Risikobewertung in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die damit verbundenen allgemeinen Strategien und Verfahren. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens 30 Arbeitstage vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Änderungen entsprechend.
Wurde der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Änderung nach Absatz 1 mitgeteilt, so erstellt der Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens den Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers und stellt dabei sicher, dass die Reihenfolge der dort erscheinenden Informationen mit der des ursprünglichen Kryptowerte-Whitepapers übereinstimmt. Der Emittent des vermögenswertereferenzierten Tokens übermittelt den Entwurf des geänderten Kryptowerte-Whitepapers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, auf elektronischem Weg. Die zuständige Behörde erteilt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Entwurfs des geänderten Kryptowerte-Whitepapers oder lehnt die Genehmigung ab. Die zuständige Behörde kann im Laufe der Prüfung des Entwurfs des geänderten Kryptowerte-Whitepapers zusätzliche Informationen, Erläuterungen und Begründungen zum Entwurf des geänderten Kryptowerte-Whitepapers anfordern. Stellt die zuständige Behörde einen solchen Antrag, so läuft die Frist von 30 Arbeitstagen erst, wenn die zuständige Behörde die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Änderungen an einem Kryptowerte-Whitepaper möglicherweise für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die ordnungsgemäße Transmission oder die Währungsstabilität relevant sind, konsultiert sie die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank gemäß Artikel 20 Absatz 4. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auch die EBA und die ESMA konsultieren. Die EZB oder die betreffende Zentralbank und gegebenenfalls die EBA und die ESMA geben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Konsultation eine Stellungnahme ab.
Genehmigt die zuständige Behörde das geänderte Kryptowerte-Whitepaper, so kann sie den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token auffordern, a) Mechanismen einzuführen, die den Schutz der Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token sicherstellen, wenn eine potenzielle Änderung der Geschäftstätigkeit des Emittenten signifikante Auswirkungen auf Wert, Stabilität oder Risiken des vermögenswertreferenzierten Token oder des Reservevermögens haben kann; b) geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität, der Finanzstabilität oder des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme auszuräumen. Die zuständige Behörde fordert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um Bedenken hinsichtlich des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit auszuräumen, wenn solche Korrekturmaßnahmen von der EZB oder gegebenenfalls von der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank im Rahmen von Konsultationen nach Absatz 3 dieses Artikels vorgeschlagen werden. Haben die EZB oder die in Artikel 20 Absatz 4 in Bezug genommene Zentralbank andere Maßnahmen als die von der zuständigen Behörde geforderten vorgeschlagen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen kombiniert oder, falls dies nicht möglich ist, wird die strengste Maßnahme vorgeschrieben.
Die zuständige Behörde übermittelt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung an die ESMA, die zentralen Kontaktstellen des Aufnahmemitgliedstaats, die EBA, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Die ESMA stellt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper in dem in Artikel 109 genannten Register unverzüglich zur Verfügung.
Haftung von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
Hat ein Emittent in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unrichtige, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen Artikel 19 verstoßen, so sind der Emittent und die Mitglieder von dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen gegenüber einem Inhaber eines solchen vermögenswertreferenzierten Token für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Verluste haftbar.
Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Absatz 1 hat keine Rechtswirkung.
Es obliegt dem Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent dieses vermögenswertreferenzierten Token gegen Artikel 19 verstoßen hat, indem er in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unrichtige, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, und dass das Verlassen auf diese Informationen die Entscheidung des Inhabers, diesen vermögenswertreferenzierten Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausschlaggebend war.
Der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften nicht für Verluste, die durch den Verlass auf Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 19, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung a) ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder b) enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern bei der Entscheidung über den Kauf des vermögenswertreferenzierten Token helfen sollten.
Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
Pflichten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln ehrlich, redlich und professionell und kommunizieren mit den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und, falls relevant, in den Marketingmitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.
Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers Ein Emittent eines vermögenswertereferenzierter Token veröffentlicht auf seiner Website das in Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das in Artikel 25 genannte, geänderte Kryptowerte-Whitepaper. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper wird bis zum Startdatum des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierter Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel öffentlich zugänglich gemacht. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das geänderte Kryptowerte-Whitepaper bleibt auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die vermögenswertereferenzierter Token vom Publikum gehalten werden.
Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierter Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Token zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar; b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend; c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein; d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des vermögenswertereferenzierter Token angegeben, sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme.
In den Marketingmitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass Inhaber des vermögenswertereferenzierter Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben.
Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen werden auf der Website des Emittenten veröffentlicht.
Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
Marketingmitteilungen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage übermittelt.
Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten des vermögenswertereferenzierter Token nicht daran, Markisonderungen durchzuführen.
Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle auf klare, präzise und transparente Weise den Betrag der im Umlauf befindlichen vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertereserve offen. Diese Informationen müssen mindestens monatlich aktualisiert werden.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token veröffentlichen auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle schnellstmöglich eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts und den vollständigen und unbearbeiteten Prüfbericht in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertereserve.
Unbeschadet des Artikels 88 legen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token auf ihrer Website an einer öffentlich und leicht zugänglichen Stelle so schnell wie möglich und in klarer, präziser und transparenter Weise alle Ereignisse offen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert der vermögenswertereferenzierten Token oder auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertereserve haben oder wahrscheinlich haben werden.
Beschwerdeverfahren
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token führen wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber von vermögenswertereferenzierten Token vertreten, ein und erhalten sie aufrecht; außerdem veröffentlichen sie Erläuterungen dieser Verfahren. Werden die vermögenswertereferenzierten Token ganz oder teilweise von in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Drittenunternehmen vertrieben, so legen die Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token Verfahren fest, um auch die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token und solchen Drittenunternehmen zu erleichtern.
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben die Möglichkeit, bei den Emittenten ihrer vermögenswertereferenzierten Token oder gegebenenfalls bei den in Absatz 1 genannten Drittenunternehmen unentgeltlich Beschwerden einzureichen.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Drittenunternehmen erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sorgen für eine zeitnahe und redliche Behandlung sämtlicher Beschwerden und teilen den Inhabern ihrer vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.
Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Standards und Beschwerdeverfahren aus. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token führen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten ein und erhalten diese aufrecht, und zwar in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen ihnen und a) ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern; b) jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihnen hält; c) den Mitgliedern ihres Leitungsorgans; d) ihren Beschäftigten; e) den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token, oder f) Dritten, die eine der in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Aufgaben wahrnehmen.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ergreifen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltung und Anlage des in Artikel 36 genannten Reservemögens ergeben.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen den Inhabern ihrer vermögenswertereferenzierter Token an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von den in Absatz 1 genannten Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.
Die Offenlegung nach Absatz 3 muss so präzise sein, dass die potenziellen Inhaber der vermögenswertereferenzierter Token eine fundierte Entscheidung über den Kauf vermögenswertereferenzierter Token treffen können.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Anforderungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren; b) die Einzelheiten und das Verfahren betreffend den Inhalt der Offenlegung nach Absatz 3. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.
Regelungen zur Unternehmensführung
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen solide Regelungen zur Unternehmensführung fest, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Verfahren für die Ermittlung, Regelung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie angemessener Mechanismen interner Kontrollen mit soliden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
Die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen hinreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen sie nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten verurteilt worden sein, die ihrem guten Leumund beeinträchtigen würden. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
Das Leitungsorgan der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 dieses Titels eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
Anteilsinhaber oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswerte-referenzierter Token halten, müssen hinreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen Strategien und Verfahren fest, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen insbesondere Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen in Bezug auf: a) die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve; b) die Verwahrung des Reservevermögens, einschließlich der Trennung der Vermögenswerte, gemäß Artikel 37; c) die Rechte, die Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 39 gewährt werden; d) den Mechanismus für die Ausgabe und den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token; e) die Protokolle für die Validierung von Geschäften mit vermögenswertereferenzierter Token; f) die Funktionsweise der unternehmens eigenen Distributed-Ledger-Technologie des Emittenten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token mittels einer solchen vom Emittenten oder von einem für sie handelnden Dritten betriebenen Distributed-Ledger-Technologie oder vergleichbarer Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden; g) die Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich der in Artikel 45 genannten Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token; h) Vereinbarungen mit Drittunternehmen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve, die Anlage und Verwahrung des Reservevermögens und, falls vorhanden, den öffentlichen Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token; i) die schriftliche Zustimmung, die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token anderen Personen erteilt haben, die die vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen; j) die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 31; k) Interessenkonflikte gemäß Artikel 32. Schließen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h ab, so werden diese Vereinbarungen in einem Vertrag mit den Drittunternehmen festgelegt. In diesen vertraglichen Vereinbarungen werden die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token als auch der Drittunternehmen festgelegt. Bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen ist eine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts zu treffen.
Sofern die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token keinen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten an. Zu diesem Zweck führen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token all ihre Systeme und Protokolle zur Wahrung der Zugriffssicherheit im Einklang mit den einschlägigen Standards der Union.
Beschließt der Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens, die Erbringung seiner verbundenen Dienstleistungen und Tätigkeiten einzustellen, auch indem er die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Tokens einstellt, so legt er der zuständigen Behörde einen Plan zur Genehmigung dieser Einstellung vor.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermitteln Quellen operativer Risiken und minimieren diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Pläne fest, mit denen im Falle der Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten sichergestellt werden.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen über interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren für Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verfügen. In diesen Verfahren ist eine umfassende Bewertung der Inanspruchnahme von Dritttunternehmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorzusehen. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der Mechanismen der internen Kontrolle und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten angemessene Systeme und Verfahren ein, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Verordnung (EU) 2016/679 zu schützen. Über diese Systeme werden relevante Daten und Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Emittenten erhoben und generiert werden, erfasst und gesichert.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass sie regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsgremium des betreffenden Emittenten mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Bis zum 30. Juni 2024 gibt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur Unternehmensführung im Hinblick auf folgende Elemente spezifiziert werden: a) die Instrumente zur Überwachung der Risiken nach Absatz 8; b) den in Absatz 9 genannten Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs; c) den in Absatz 10 genannten internen Kontrollmechanismus; d) die in Absatz 12 genannten Prüfungen, einschließlich der Unterlagen, die mindestens bei der Prüfung zu verwenden sind. Beim Herausgeben der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die EBA die Bestimmungen über die Anforderungen an die Unternehmensführung aus anderen Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen, einschließlich der Richtlinie 2014/65/EU.
Eigenmittelanforderungen
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verfügen jederzeit über Eigenmittel in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entspricht: a) EUR 350 000; b) 2 % des Durchschnittsbetrags des in Artikel 36 genannten Reservevermögens; c) einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt als Durchschnittsbetrag des Reservevermögens der über die vorangegangenen sechs Monate berechnete Durchschnittsbetrag des Reservevermögens am Ende jedes Kalendertages. Bietet ein Emittent mehr als einen vermögenswertereferenzierten Token an, so entspricht der unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Betrag der Summe des Durchschnittsbetrags des Reservevermögens für jeden vermögenswerte-referenzierten Token. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird jährlich überprüft und gemäß Artikel 67 Absatz 3 berechnet.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eigenmittel bestehen aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung.
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Tokens vorschreiben, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die um bis zu 20 % über dem Betrag liegen, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt, wenn aufgrund einer Bewertung eines der folgenden Faktoren auf ein höheres Risiko zu schließen ist: a) Evaluierung der in Artikel 34 Absätze 1, 8 und 10 genannten Verfahren des Risikomanagements und der Mechanismen der internen Kontrolle des Emittenten des vermögenswertreferenzierten Tokens; b) Qualität und Volatilität des in Artikel 36 genannten Reservevermögens; c) Arten von Rechten, die der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token Inhabern vermögenswertreferenzierter Token gemäß Artikel 39 gewährt; d) falls die Vermögenswerte der Reserve Anlagen umfasst, Risiken, die sich aus der Anlagepolitik für die Vermögenswertreserve ergeben; e) Gesamtwert und Gesamtzahl der Transaktionen, die mit dem vermögenswertreferenzierten Token getätigt wurden; f) Bedeutung der Märkte, auf denen der vermögenswertreferenzierte Token angeboten und vertrieben werden; g) falls vorhanden, Marktkapitalisierung des vermögenswertreferenzierten Tokens.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einem Emittenten eines nicht signifikanten vermögenswertreferenzierten Tokens verpflichten, die in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wenn dies zur Bewältigung des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten höheren Risikos oder anderer gemäß Artikel 45 berücksichtigter Risiken — etwa Liquiditätsrisiken — erforderlich ist.
Unbeschadet Absatz 3 führen Emittenten vermögenswertreferenzierter Token regelmäßig Stresstests durch, bei denen schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse solcher Stresstests schreibt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Tokens vor, dass sie unter bestimmten Umständen hinsichtlich der Risikoprognose und der Stresstestergebnisse einen Betrag an Eigenmitteln halten, der zwischen 20 % und 40 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Tokens an höhere Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 3; b) die Kriterien für die Forderung eines höheren Eigenmittelbetrags gemäß Absatz 3; c) die Mindestanforderungen an die Gestaltung von Stresstests unter Berücksichtigung des Volumens, der Komplexität und Art des vermögenswertreferenzierten Tokens, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: i) die Arten von Stresstests und ihre wichtigsten Ziele und Anwendungen; ii) die Häufigkeit der verschiedenen Stresstests; iii) die internen Regelungen zur Unternehmensführung; iv) die entsprechende Dateninfrastruktur; v) die Methodik und Plausibilität der Annahmen; vi) die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf alle quantitativen oder qualitativen Mindestanforderungen und vii) die Mindesthäufigkeit der Stresstests und die gemeinsamen Referenzparameter der Stressszenarien. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Vermögenswertreserve
Pflicht zum Halten einer Vermögenswertreserve sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve
Die Emittenten vermögenswertefrenzierter Token bilden und halten jederzeit eine Vermögenswertreserve. Die Vermögenswertreserve sollte so zusammengesetzt sein und verwaltet werden, dass a) die Risiken im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, auf die sich die vermögenswertefrenzierten Token beziehen, abgedeckt sind und b) die Liquiditätsrisiken, die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbunden sind, beachtet werden.
Die Vermögenswertreserve wird im Interesse der Inhaber vermögenswertefrenzierter Token nach geltendem Recht vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertefrenzierter Token in einer Weise rechtlich getrennt, dass die Gläubiger des Emittenten — insbesondere bei Insolvenz — keinen Zugriff auf die Vermögenswertreserve haben.
Die Emittenten vermögenswertefrenzierter Token stellen sicher, dass die Vermögenswertreserve operativ von ihrem Vermögen und von der Vermögenswertreserve anderer Token getrennt ist.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liquiditätsanforderungen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und der Art der Vermögenswerte und der vermögenswertefrenzierten Token weiter präzisiert werden. In dem technischen Regulierungsstandard wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) der jeweilige Prozentsatz der Vermögenswertreserve aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, einschließlich umgekehrten Rückkaufvereinbarungen, die mit einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden können, oder der Prozentsatz der Barmittel, der unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgehoben werden kann; b) der jeweilige Prozentsatz der Vermögenswertreserve aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, einschließlich umgekehrten Rückkaufvereinbarungen, die mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden können, oder der Prozentsatz der Barmittel, der unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgehoben werden kann; c) sonstige relevante Fälligkeiten und allgemeine Techniken für das Liquiditätsmanagement; d) die Mindestbeträge in jeder referenzierten amtlichen Währung, die als Einlagen bei Kreditinstituten gehalten werden sollen, die nicht unter 30 % des in den einzelnen amtlichen Währungen referenzierten Betrags liegen dürfen. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c berücksichtigt die EBA unter anderem die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerte. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Emittenten, die zwei oder mehr vermögenswertefrenzierte Token öffentlich anbieten, bilden und halten getrennt für jeden vermögenswertefrenzierten Token Vermögenswertreserven. Jede dieser Vermögenswertreserven wird verwaltet. Bieten verschiedene Emittenten vermögenswertefrenzierte Token denselben vermögenswertefrenzierten Token öffentlich an, so bilden und halten diese Emittenten nur eine Vermögenswertreserve für diesen vermögenswertefrenzierten Token.
Die Leitungsorgane von Emittenten vermögenswertereferenzierten Token gewährleisten die wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswerte. Die Emittenten stellen sicher, dass der Ausgabe und dem Rücktausch vermögenswertereferenzierten Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswerte gegenübersteht.
Der Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token ermittelt den aggregierten Wert der Vermögenswerte anhand von Marktpreisen. Ihr aggregierter Wert entspricht mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber des im Umlauf befindlichen vermögenswertereferenzierten Tokens gegen den Emittenten.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierten Token verfügen über eine klare und detaillierte Strategie und beschreiben darin den Stabilisierungsmechanismus für diese Token. Diese Strategie umfasst insbesondere Folgendes: a) eine Liste der Vermögenswerte, auf die sich die vermögenswertereferenzierten Token beziehen, und die Zusammensetzung dieser Vermögenswerte; b) eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte und die genaue Zuordnung der Vermögenswerte, die Teil der Vermögenswerte sind; c) eine detaillierte Bewertung der Risiken, einschließlich des Kreditrisikos, Marktrisikos, Konzentrationsrisikos und Liquiditätsrisikos, die sich aus dem Reservenvermögen ergeben; d) eine Beschreibung des Verfahrens für die Emission und den Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token sowie des Verfahrens, nach dem eine solche Emission oder ein solcher Rücktausch zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswerte führt; e) die Angabe, ob ein Teil der Vermögenswerte gemäß Artikel 38 angelegt ist; f) wenn Emittenten vermögenswertereferenzierten Token einen Teil der Vermögenswerte gemäß Artikel 38 anlegen, eine ausführliche Beschreibung der Anlagepolitik und eine Bewertung möglicher Auswirkungen dieser Anlagepolitik auf den Wert der Vermögenswerte; g) eine Beschreibung des Verfahrens für den Kauf vermögenswertereferenzierten Token und den Rücktausch dieser Token gegen die Vermögenswerte und eine Liste der dazu berechtigten Personen oder Kategorien von Personen.
Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 12, müssen Emittenten vermögenswertereferenzierten Token ab dem Tag ihrer Zulassung gemäß Artikel 21 oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswerte in Auftrag geben, in der die Einhaltung dieses Kapitels geprüft wird.
Der Emittent teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der in Absatz 9 genannten Prüfung der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Referenzdatum der Bewertung mit. Der Emittent veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann den Emittenten anweisen, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung aufzuschieben, wenn a) der Emittent aufgefordert wurde, eine oder mehrere Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 umzusetzen; b) der Emittent aufgefordert wurde, einen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 umzusetzen; c) es für notwendig erachtet wird, um die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token zu schützen; d) es für notwendig erachtet wird, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem des Herkunftsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern.
Die Bewertung zu Marktpreisen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfolgt nach Möglichkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).
Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8). Bei der Bewertung zu Marktpreisen wird das Reservvermögen auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, das Reservvermögen kann zum Mittelkurs glattgestellt werden. Für die Bewertung zu Marktpreisen werden nur Marktdaten von guter Qualität verwendet, und diese Daten werden auf der Grundlage aller folgenden Faktoren bewertet: a) Anzahl und Qualität der Gegenparteien; b) Marktvolumen des Reservvermögenswerts und damit erzielter Marktumsatz; c) Umfang der Vermögenswertereserve.
Ist die Bewertung zu Marktpreisen gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels nicht möglich oder sind die Marktdaten nicht von ausreichender Qualität, so wird das Reservvermögen konservativ zu Modellpreisen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/1131 bewertet. Das Modell muss eine präzise Schätzung des dem Reservvermögen inhärenten Wertes liefern und sich auf alle folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen: a) Marktvolumen des Reservvermögens und damit erzielter Marktumsatz; b) Umfang der Vermögenswertereserve; c) Marktrisiko, Zinsrisiko und mit dem Reservvermögen verbundenes Kreditrisiko. Bei der Bewertung zu Modellpreisen wird nicht die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/1131 angewandt.
Verwahrung des Reservvermögens
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen Strategien und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen für die Verwahrung festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, um jederzeit sicherzustellen, dass a) das Reservvermögen weder belastet noch als „Finanzsicherheit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verpfändet wird; b) das Reservvermögen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels verwahrt wird; c) die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token umgehend Zugang zum Reservvermögen haben, um etwaige Rücktauschforderungen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token bedienen zu können; d) Konzentrationen hinsichtlich der Verwahrstellen des Reservvermögens vermieden werden; e) das Risiko einer Konzentration des Reservvermögens vermieden wird.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die in der Union zwei oder mehr ihrer vermögenswertereferenzierter Token ausgeben, legen für jede Vermögenswertereserve eine eigene Strategie für deren Verwahrung fest. Verschiedene Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die die gleichen vermögenswertereferenzierter Token ausgeben, legen nur eine Verwahrstrategie fest und erhalten diese aufrecht.
Das Reservvermögen wird bis höchstens fünf Arbeitstage nach Emission des vermögenswertereferenzierter Token von einer oder mehreren der folgenden Stellen verwahrt: a) einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, sofern es sich bei dem Reservvermögen um Kryptowerte handelt; b) einem Kreditinstitut bei allen Arten von Reservvermögen.
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). c) einer Wertpapierfirma, die die Nebendienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, wenn das Reservvermögen die Form von Finanzinstrumenten hat.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gehen bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der gemäß Absatz 3 als Verwahrstelle für das Reservvermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor. Die Verwahrstelle muss eine vom Emittenten verschiedene juristische Person sein. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass die als Verwahrstelle für das Reservvermögen gemäß Absatz 3 bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktpraktiken verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservvermögen zu fungieren, sowie die Rechnungslegungsverfahren, die Verfahren für die sichere Aufbewahrung und die Kontrollmechanismen dieser Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu berücksichtigen sind. Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und den Verwahrstellen wird sichergestellt, dass das verwahrte Reservvermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.
In den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nach Absatz 1 werden die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservvermögen und das Verfahren zur Überprüfung einer solcher Bestellung festgelegt. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token überprüfen regelmäßig die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservvermögen, für die Zwecke dieser Bewertung bewerten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ihre Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beziehungen zu ihnen und überwachen fortlaufend die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen.
Die Verwahrstellen für das Reservvermögen gemäß Absatz 4 stellen sicher, dass die Verwahrung dieses Reservvermögens folgendermaßen erfolgt: a) Kreditinstitute verwahren Geldbeträge auf einem Konto, das in den Büchern des Kreditinstituts eröffnet wurde; b) im Falle verwahrbarer Finanzinstrumente nehmen die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern der Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, sowie die Finanzinstrumente, die physisch an diese Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen geliefert werden können, in Verwahrung; c) im Fall verwahrbarer Kryptowerte nehmen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Teil des Reservvermögens sind, oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, in Verwahrung; d) im Fall anderer Vermögenswerte überprüfen die Kreditinstitute die Eigentumsverhältnisse der Emittenten der vermögenswertereferenzierter Token und führen Aufzeichnungen über das Reservvermögen, um sich in die davon zu überzeugen, dass beim Eigentum die Emittenten der vermögenswertereferenzierter Token sind. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die Kreditinstitute sicher, dass Geldbeträge in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (40) auf getrennten Konten verbucht werden. Dieses Konto wird für die Zwecke der Verwaltung des Reservvermögens jeden vermögenswertereferenzierter Token auf den Namen des Emittenten der vermögenswertereferenzierter Token eröffnet, sodass die verwahrten Geldbeträge eindeutig als Teil jeder Vermögenswertereinheit identifiziert werden können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sicher, dass alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts und Wertpapierfirmen eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, in den Büchern der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2006/73/EG auf getrennten Konten verbucht werden. Die Konten für Finanzinstrumente werden für die Zwecke der Verwaltung des Reservvermögens jedes vermögenswertereferenzierter Token auf den Namen der Emittenten der vermögenswertereferenzierter Token eröffnet, sodass die verwahrten Finanzinstrumente eindeutig als Teil jeder Vermögenswertereinheit identifiziert werden können.
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26). Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c öffnen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Verwaltung des Reservenvermögens jedes vermögenswertreferenzierten Tokens ein Register der Risikopositionen auf den Namen der Emittenten der vermögenswertreferenzierten Token, sodass die verwahrten Kryptowerte eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d stützt sich die Bewertung, ob Emittenten vermögenswertreferenzierter Token Eigentümer des Reservenvermögens sind, auf Informationen oder Unterlagen, die die Emittenten der vermögenswertreferenzierten Token zur Verfügung stellen, und, soweit verfügbar, auf externe Nachweise.
Die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservenvermögen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird durch den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten schriftlichen Vertrag belegt. In diesen vertraglichen Vereinbarungen wird unter anderem geregelt, welcher Informationsfluss als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten vermögenswertreferenzierter Token sowie die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kreditinstitute und die Wertpapierfirmen ihre Aufgaben als Verwahrstellen erfüllen können.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gemäß Absatz 4 als Verwahrstellen bestellt werden, handeln ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Emittenten und der Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gemäß Absatz 4 als Verwahrstellen bestellt werden, unterlassen im Umgang mit Emittenten vermögenswertreferenzierter Token jede Tätigkeit, die zu Interessenkonflikten zwischen diesen Emittenten, den Inhabern der vermögenswertreferenzierten Token und ihnen selbst führen könnte, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt: a) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben die Wahrnehmung ihrer Verwahraufgaben in funktionaler und hierarchischer Hinsicht von potenziell kollidierenden Aufgaben getrennt; b) die potenziellen Interessenkonflikte werden von den Emittenten der vermögenswertreferenzierten Token gemäß Artikel 32 ordnungsgemäß ermittelt, überwacht, geregelt und den Inhabern der vermögenswertreferenzierten Token offengelegt.
Im Falle des Verlusts eines nach Absatz 6 verwahrten Finanzinstruments oder Kryptowerts sorgen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die das Finanzinstrument oder den Kryptowert verloren haben, unverzüglich für die Entschädigung oder Rückerstattung durch ein Finanzinstrument oder einen Kryptowert derselben Art oder desselben entsprechenden Wertes an die Emittenten des vermögenswertreferenzierten Tokens. Die betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen müssen keine Entschädigung oder Rückerstattung leisten, wenn sie nachweisen können, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht und dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht vermieden werden konnten.
Anlage der Vermögenswertreserve
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token, die einen Teil der Vermögenswertreserve anlegen, investieren diese Vermögenswerte nur in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preisffekt liquidierbar sein.
Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als Finanzinstrumente mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko, wenn dieser OGAW ausschließlich in die von der EBA gemäß Absatz 5 näher spezifizierten Vermögenswerte investiert und wenn der Emittent des vermögenswertreferenzierten Tokens sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so angelegt wird, dass das Konzentrationsrisiko minimiert wird.
Die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertreserve investiert wird, werden gemäß Artikel 37 verwahrt.
Alle Gewinne oder Verluste, einschließlich der Wertschwankungen der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken, die sich aus der Anlage der Vermögenswerte ergeben, werden vom Emittenten des vermögenswertreferenzierten Tokens getragen.
Die EBA arbeitet gemeinsam mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Finanzinstrumente aus, die als hochliquide betrachtet werden können und mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko nach Absatz 1 verbunden sind. Bei Spezifizierung dieser Finanzinstrumente berücksichtigt die EBA: a) die verschiedenen Arten von Vermögenswerten, auf die sich ein vermögenswertreferenzierter Token beziehen kann; b) die Korrelation zwischen den Vermögenswerten, auf die sich der vermögenswertreferenzierte Token bezieht, und den hochliquiden Finanzinstrumenten, in die der Emittent investieren könnte; c) die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4); d) Konzentrationsbeschränkungen, die den Emittenten daran hindern, i) mehr als einen bestimmten Prozentsatz des Reservenvermögens in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko, die von einem einzigen Unternehmen begeben werden, anzulegen; ii) mehr als einen bestimmten Prozentsatz von Kryptowerten oder Vermögenswerten befindlich bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kreditinstituten, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehören, oder Wertpapieren zu verwahren. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i legt die EBA geeignete Grenzwerte zur Festlegung der Konzentrationsanforderungen fest. Diese Grenzwerte tragen unter anderem den in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen Rechnung. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Recht auf Rücktausch
Die Inhaber vermögenswertreferenzierter Token haben jederzeit das Recht auf Rücktausch gegenüber den Emittenten der vermögenswertreferenzierten Token und in Bezug auf das Reservenvermögen, wenn die Emittenten ihren Kapitel 6 dieses Titels genannten Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die Emittenten legen klare und detaillierte Strategien und Verfahren in Bezug auf solche dauerhaften Rücktauschrechte fest, halten diese aufrecht und setzen sie um.
Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Tokens muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertreferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrages, wobei es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die der Token Bezug nehmen, vornehmen. Die Emittenten legen eine Strategie für ein solches dauerhaftes Recht auf Rücktausch fest, in der Folgendes geregelt ist: a) die Modalitäten, einschließlich einschlägiger Schwellenwerte, Fristen und Zeitrahmen, nach denen Inhaber vermögenswertreferenzierter Token ein solches Recht auf Rücktausch ausüben können; b) die Mechanismen und Verfahren, durch die der Rücktausch der vermögenswertreferenzierten Token gewährleistet wird, auch unter angemessenen Marktbedingungen sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 oder im Falle eines geordneten Rücktauschs vermögenswertreferenzierter Token gemäß Artikel 47.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). c) die Bewertung oder die Grundsätze für die Bewertung der vermögenswertreferenzierten Token und des Reservemögens bei Ausübung des Rechts auf Rücktausch durch den Inhaber vermögenswertreferenzierter Token, auch unter Anwendung der Bewertungsmethode gemäß Artikel 36 Absatz 11; d) die Bedingungen für die Abwicklung des Rücktauschs und e) Maßnahmen, die die Emittenten ergreifen, um Erhöhungen oder Rückgänge der Reserve angemessen zu verwalten, damit nachteilige Auswirkungen der in der Reserve enthaltenen Vermögenswerte auf den Markt der Reservemögen vermieden werden. Akzeptieren Emittenten beim Verkauf eines vermögenswertreferenzierten Token eine Zahlung eines Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf eine bestimmte amtliche Währung eines Landes lautet, so müssen sie stets die Möglichkeit einräumen, den Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf dieselbe amtliche Währung lautet, zurückzutauschen.
Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von vermögenswertreferenzierten Token nicht gebührenpflichtig.
Verbot der Gewährung von Zinsen
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token gewähren keine Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token.
Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token gewähren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber vermögenswertreferenzierter Token diese vermögenswertreferenzierten Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einem Inhaber vermögenswertreferenzierter Token anfallen oder von ihm verlangt werden, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit den vermögenswertreferenzierten Token stehen oder durch die Vergütung der Preise festgestellter anderer Produkte gewährt werden.
Übernahme von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token
Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertreferenzierter Token
Natürliche oder juristische Personen oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen beabsichtigen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten oder der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token ihr Tochterunternehmen würde, teilen dies der für den betreffenden Emittenten zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
Eine natürliche oder juristische Person, die entschieden hat, ihren an einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu verringern, sodass der prozentuale Anteil dieser Beteiligung unter die oben genannten Schwellenwerte fällt oder der Emittent nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre, teilt der betreffenden zuständigen Behörde ihre Entscheidung, ihren an einem Emittenten vermögenswertreferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre, schriftlich mit.
Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 1, schriftlich den Eingang.
Die zuständige Behörde prüft die im Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Bei Bestätigung des Eingangs der Mitteilung teilt die zuständige Behörde dem interessierten Erwerber mit, an welchem Tag die Prüfungsfrist endet.
Bei der Prüfung nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde den interessierten Erwerber um zusätzliche Informationen ersuchen, die für den Abschluss dieser Prüfung erforderlich sind. In solchen Ersuchen muss vor Ablauf der Prüfungsfrist, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Tag der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ersucht werden. Diese Ersuchen erfolgen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die zuständige Behörde setzt die in Absatz 4 genannte Prüfungsfrist aus, bis sie die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zusätzlichen Informationen erhalten hat. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Aussetzung der Prüfungsfrist. Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder nach dem Recht eines Drittstaats reguliert wird.
Eine zuständige Behörde, die nach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4 entscheidet, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilt dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen, und in jedem Fall vor dem in Absatz 4 genannten Tag, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem in Absatz 4 genannten Tag unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme als genehmigt.
Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die unter Umständen verlängert werden kann.
Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
Bei der in Artikel 41 Absatz 4 genannten Prüfung beurteilt die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme gemäß Artikel 41 Absatz 1 anhand aller folgenden Kriterien: a) des Leumunds des interessierten Erwerbers, b) des Leumunds, der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token infolge der geplanten Übernahme leiten sollen, c) der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der geplanten und tatsächlichen Geschäfte des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token, dessen Übernahme geplant ist, d) der Fähigkeit des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token, die Bestimmungen dieses Titels dauerhaft einzuhalten, e) der Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 bzw. Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnten oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Die zuständige Behörde können gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien hinreichend begründet ist oder wenn die gemäß Artikel 41 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der gemäß dieser Verordnung für den Erwerb erforderliche qualifizierte Beteiligung knüpfen noch den für sie zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen ausführlich und klar die Informationen festgelegt wird, die für die Durchführung der in Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die beizubringenden Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und ihrem Umfang nach der Art des interessierten Erwerbers und der geplanten Übernahme nach Artikel 41 Absatz 1 angemessen und angepasst sein. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Signifikante vermögenswertereferenzierte Token
Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
Für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token gelten folgende Kriterien, die in den gemäß Absatz 12 erlassenen delegierten Rechtsakten näher ausgeführt werden: a) die Anzahl der Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token übersteigt 10 Mio., b) der Wert der ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token, deren Marktkapitalisierung oder der Umfang der Vermögenswertereserve des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token beträgt mehr als 5 000 000 000 EUR, c) die durchschnittliche Zahl und der geschätzte aggregierte Wert der Geschäfte mit diesen vermögenswertereferenzierten Token pro Tag im relevanten Zeitraum liegen über 2,5 Mio. Transaktionen bzw. 500 000 000 EUR, d) der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token ist ein Betreiber zentraler Plattformdienste, der gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als Torwächter benannt wurde, e) Bedeutung der Tätigkeiten des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token auf internationaler Ebene, einschließlich der Verwendung der vermögenswertereferenzierten Token für Zahlungen und Überweisungen, f) Verflechtung des vermögenswertereferenzierten Token oder seines Emittenten mit dem Finanzsystem, g) derselbe Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Krypto-Dienstleistung.
Die EBA stuft vermögenswertereferenzierte Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token ein, sofern zumindest drei der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien erfüllt sind: a) in dem von einem Bericht mit Informationen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels abgedeckten Zeitraum nach der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 oder b) in dem Zeitraum, von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichten mit Informationen abgedeckt ist.
Geben mehrere Emittenten dasselbe vermögenswertereferenzierte Token aus, so wird die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten berichten der EBA und der EZB mindestens zweimal jährlich die Informationen, die zur Bewertung der Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien dienlich sind, einschließlich einschlägigen falls der gemäß Absatz 22 eingegangenen Informationen. Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die vermögenswertereferenzierten Token, übermittelt die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt, so erstellt sie einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1). Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Übermittlung, ihren endgültigen Beschluss darüber, ob sie den vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token einstuft, und übermittelt diesen Beschluss umgehend den Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Tokens und der für diesen zuständigen Behörde.
Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 6 als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBA übertragen. Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Die EBA bewertet jährlich erneut die Einstufung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen einschließlich der in Absatz 4 genannten Berichte oder der gemäß Artikel 22 erhaltenen Informationen. Gelangt die EBA der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Absatz 1 festgelegten Kriterien gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierten Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf des Beschlusses den Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB oder den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und die in Absatz 4 genannten Zentralbanken haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der in Absatz 8 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein vermögenswertereferenzierter Token nicht mehr als signifikant einzustufen ist, und übermittelt diesen Beschluss sofort den Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token und den für sie zuständigen Behörden.
Ist ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß einem Beschluss der EBA gemäß Absatz 9 nicht mehr als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Tokens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der EBA auf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übertragen. Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Einstufung als signifikanter vermögenswertereferenzierter Token spezifiziert und Folgendes festlegt: a) die Umstände, unter denen die Tätigkeiten des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token auf internationaler Ebene außerhalb der Union als signifikant gelten, b) die Umstände, unter denen vermögenswertereferenzierte Token und ihre Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten zu betrachten sind, c) Inhalt und Format der Informationen, die die zuständigen Behörden der EBA und der EZB gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und Artikel 56 Absatz 3 übermitteln.
Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
Antragstellende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token können in ihrem Zulassungsantrag gemäß Artikel 18 oder in ihrer Übermittlung gemäß Artikel 17 angeben, dass sie ihre vermögenswertereferenzierten Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token einstufen lassen möchten. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der EBA, der EZB und in den in Artikel 43 Absatz 4 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sofort den Antrag des antragstellenden Emittenten. Damit ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß dem vorliegenden Artikel als signifikant eingestuft werden kann, muss der antragstellende Emittent des vermögenswertereferenzierten Token durch einen detaillierten Geschäftsplan gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und i und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens die in der Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
Die EBA erstellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten, der EZB und in den in Artikel 43 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats diesen Entwurf eines Beschlusses. Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA fasst innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob es sich bei einem vermögenswertereferenzierten Token um einen signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token handelt, und übermittelt diesen Beschluss sofort dem antragstellenden Emittenten dieses vermögenswerte-referenzierten Token und seiner zuständigen Behörde.
Wurden vermögenswerte-referenzierte Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten dieser vermögenswerte-referenzierten Token zu dem Zeitpunkt des Beschlusses der zuständigen Behörde, die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Zulassung zu erteilen, oder zu dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 von der zuständigen Behörde auf die EBA übertragen.
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token
Die Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token legen eine Vergütungspolitik fest, die dem soliden und wirksamen Risikomanagement dieser Emittenten förderlich ist und mit der keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards geschaffen werden, setzen diese Vergütungspolitik um und erhalten sie aufrecht.
Die Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token stellen sicher, dass diese Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Krypto-werten für Kunden zugelassen sind, einschließlich Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehören, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.
Die Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token bewerten und überwachen den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rückkaufsforderungen durch Inhaber vermögenswerte-referenzierter Token. Die Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token führen zu diesem Zweck Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, erhalten sie aufrecht und setzen sie um. Mit diesen Strategien und Verfahren wird ein robustes Liquiditätsprofil des Reservevermögens sichergestellt, das es Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.
Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 2 genannten Liquiditätsanforderungen zu verschärfen. Bieten Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token zwei oder mehr vermögenswerte-referenzierte Token an oder erbringen sie Kryptowerte-Dienstleistungen, so müssen die Stresstests auf diese Tätigkeiten vollständig und allumfassend abdecken.
Der in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Prozentsatz wird für Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierter Token auf 3 % des durchschnittlichen Betrags des Reservevermögens festgelegt.
Bieten mehrere Emittenten denselben als signifikant eingestuften vermögenswerte-referenzierten Token an, so gelten die Absätze 1 bis 5 für jeden Emittenten. Bietet ein Emittent in der Union zwei oder mehr vermögenswertreferenzierter Token an und ist mindestens einer dieser vermögenswertreferenzierten Token als signifikant eingestuft, so gelten für diesen Emittenten die Absätze 1 bis 5.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die in den Regelungen für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Vergütungspolitik, b) der Mindestinhalt der Strategien und Verfahren für das in Absatz 3 festgelegte Liquiditätsmanagement sowie Liquiditätsanforderungen, einschließlich durch Klarstellung des Mindestbetrags der Einlagen in jeder genannten amtlichen Währung, der nicht unter 60 % des in den einzelnen amtlichen Währungen genannten Betrags liegen darf, c) das Verfahren und die Fristen für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token, die Höhe seiner Eigenmittel gemäß Absatz 5 anzupassen. Im Fall von Kreditinstituten kalibriert die EBA die technischen Standards unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen den durch diese Verordnung festgelegten regulatorischen Anforderungen und den durch andere Gesetzgebungsakte der Union festgelegten regulatorischen Anforderungen. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Leitlinien zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, die in die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Stresstests einzubeziehen sind. Diese Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen regelmäßig aktualisiert.
Sanierungs- und Rücktauschpläne
Sanierungsplan
Ein Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token muss einen Sanierungsplan erstellen und aufrechterhalten, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent zu ergreifen hat, um die Einhaltung der für die Vermögensreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, wenn der Emittent diese Anforderungen nicht einhält. Der Sanierungsplan muss auch die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Emittenten im Zusammenhang mit dem vermögenswertreferenzierten Token, die rasche Sanierung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten des Emittenten im Fall von Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen, umfassen. Der Sanierungsplan muss geeignete Voraussetzungen und Verfahren enthalten mit dem sichergestellt wird, dass die Sanierungsmaßnahmen rasch durchgeführt werden können, und eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfassen, darunter a) Liquiditätsgebühren bei Rücktausch, b) Begrenzungen der Menge der an einem Arbeitstag rücktauschbaren vermögenswertreferenzierten Token, c) Aussetzung des Rücktauschs.
Der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token muss der zuständigen Behörde den Sanierungsplan innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermitteln. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen am Sanierungsplan, um für ordnungsgemäße Umsetzung zu sorgen, und unterrichtet den Emittenten ihre Entscheidung, mit der diese Änderungen vorgeschrieben werden, innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung des Sanierungsplans. Diese Entscheidung ist vom Emittenten innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieser Entscheidung umzusetzen. Der Emittent muss den Sanierungsplan regelmäßig überprüfen und aktualisieren. Der Emittent muss den Sanierungsplan neben der zuständigen Behörde auch den etwaigen für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden übermitteln.
Erfüllt der Emittent die für ihn in Kapitel 3 des vorliegenden Titels genannten Vermögenswerte geltenden Anforderungen nicht oder aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage in naher Zukunft wahrscheinlich nicht, so ist die zuständige Behörde zur Sicherstellung der Erfüllung der geltenden Anforderungen befugt, von dem Emittenten zu verlangen, die unter mehrere der im Sanierungsplan festgelegten Vorkehrungen oder Maßnahmen zu treffen oder den Sanierungsplan zu aktualisieren, wenn sich die Umstände von den im ursprünglichen Sanierungsplan festgelegten Annahmen unterscheiden, und eine oder mehrere der im Sanierungsplan festgelegten Vorkehrungen oder Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen.
Unter den in Absatz 3 genannten Umständen ist die zuständige Behörde befugt, den Rücktausch vermögenswerteferenzierten Token vorübergehend auszusetzen, sofern die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber vermögenswerteferenzierten Token und der Finanzstabilität gerechtfertigt ist.
Die zuständige Behörde benachrichtigt die für den Emittenten zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden über alle etwaigen gemäß den Absätzen 3 und 4 ergriffenen Maßnahmen.
Die EBA gibt nach Konsultation mit der ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Spezifizierung des Formats des Sanierungsplans und der Informationen, die in ihm gegeben werden müssen, heraus.
Rücktauschplan
Ein Emittent eines vermögenswerteferenzierten Tokens muss einen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes vermögenswerteferenzierten Tokens erstellen und aufrechterhalten, der umzusetzen ist, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Emittent seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann, auch im Fall einer Insolvenz oder einer etwaigen Abwicklung oder im Fall des Entzugs der Zulassung des Emittenten, unbeschadet der Ergreifung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 Nummern 101 bzw. 102 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).
Im Rücktauschplan ist zu belegen, dass der Emittent des vermögenswerteferenzierten Tokens zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen vermögenswerteferenzierten Tokens in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens unangemessenen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Der Rücktauschplan muss vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters gemäß dem anwendbaren Recht enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass alle Inhaber vermögenswerteferenzierten Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht den Inhabern der vermögenswerteferenzierten Token ausgezahlt werden. Im Rücktauschplan muss die Kontinuität kritischer Tätigkeiten sichergestellt werden, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind und die von dem Emittenten oder von Drittenunternehmen durchgeführt werden.
Der Emittent des vermögenswerteferenzierten Tokens muss der zuständigen Behörde den Rücktauschplan innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermitteln. Die zuständige Behörde verlangt erforderlichenfalls Änderungen am Rücktauschplan, um dessen ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten, und teilt dem Emittenten ihre Entscheidung, mit der diese Änderungen verlangt werden, innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Plans mit. Diese Entscheidung ist vom Emittenten innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieser Entscheidung umzusetzen. Der Emittent muss den Rücktauschplan regelmäßig überprüfen und aktualisieren.
Die zuständige Behörde übermittelt den Rücktauschplan gegebenenfalls den für den Emittenten zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden. Die Abwicklungsbehörde kann den Rücktauschplan prüfen, um Maßnahmen in dem Rücktauschplan zu ermitteln, die sich nachhaltig auf die Abwicklungsfähigkeit des Emittenten auswirken können, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 422 vom 21.12.2021, S. 1). 9.6.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/107
Die EBA gibt zu folgenden Sachverhalten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus: a) zu dem Inhalt des Rücktauschplans und der Regelmäßigkeit der Überprüfung, wobei sie den Umfang, die Komplexität und die Art des vermögenswertreferenzierten Token und das damit verbundene Geschäftsmodell des Emittenten berücksichtigt, und b) zu den Elementen, durch die die Umsetzung des Rücktauschplans ausgelöst wird.
E-GELD-TOKEN
Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token
Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
Personen, darf E-Geld-Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragen, wenn es sich bei der Person nicht um einen Emittenten solcher E-Geld-Token und sie a) als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist und b) der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt hat und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 veröffentlicht hat. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten andere Personen E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 50 und 53 einhalten.
E-Geld-Token gelten als E-Geld. Beziehen sich E-Geld-Token auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, wird von einem öffentlichen Angebot dieser Token in der Union ausgegangen.
Die Titel II und III der Richtlinie 2009/110/EG gelten für E-Geld-Token, sofern in dem vorliegenden Titel nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind.
Mit Ausnahme von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 51 gilt dieser Titel nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG unter die Ausnahmeregelung fallen.
Wenn Emittenten von E-Geld-Token beabsichtigen, diese E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, müssen sie der für sie zuständigen Behörde diese Absicht mindestens 40 Arbeitstage vor dem betreffenden Tag mitteilen.
In den Fällen, in denen Absatz 4 oder 5 Anwendung findet, müssen die Emittenten von E-Geld-Token ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 51 übermitteln.
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG gelten für Emittenten von E-Geld-Token im Hinblick auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token lediglich die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Anforderungen.
Den Inhabern von E-Geld-Token steht gegen den Emittenten der betreffenden E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zu.
Emittenten von E-Geld-Token geben E-Geld-Token zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus.
Auf Verlangen des Inhabers eines E-Geld-Token zahlt der Emittent den monetären Wert dieses E-Geld-Token dem Inhaber dieses E-Geld-Token jederzeit und zum Nennwert zurück.
Die Emittenten von E-Geld-Token geben in dem in Artikel 51 Unterabsatz 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kryptowerte-Whitepaper an gut erkennbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch an.
Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von E-Geld-Token nicht gebührenpflichtig.
Verbot der Gewährung von Zinsen
Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009/110/EG gewähren Emittenten von E-Geld-Token keine Zinsen in Bezug auf E-Geld-Token.
Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token dürfen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen gewähren.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber eines E-Geld-Token diesen E-Geld-Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber eines E-Geld-Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem E-Geld-Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.
Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
Ein Kryptowerte-Whitepaper für einen E-Geld-Token muss alle folgenden Informationen enthalten, die in Anhang III näher präzisiert sind: a) Informationen über den Emittenten des E-Geld-Token, b) Informationen über den E-Geld-Token, c) Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel, d) Informationen über die mit dem E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten, e) Informationen über die zugrunde liegende Technologie, f) Informationen über die Risiken, g) Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des E-Geld-Token verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des E-Geld-Token. Das Kryptowerte-Whitepaper muss auch die Identität der Person enthalten, bei der es sich nicht um den Emittenten handelt, der gemäß Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 den E-Geld-Token öffentlich anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt, sowie den Grund, warum diese bestimmte Person diesen E-Geld-Token anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt.
Alle in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss auf der ersten Seite die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung enthalten: „Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Emittent des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.“
Das Kryptowerte-Whitepaper muss einen klaren Warnhinweis enthalten, dass a) der E-Geld-Token nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG fällt, b) der E-Geld-Token nicht unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU fällt.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten des E-Geld-Tokens. In dieser Erklärung, die nach der in Absatz 3 genannten Erklärung einzufügen ist, wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans vollständig, redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und dass das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
Das Kryptowerte-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die nach der in Absatz 5 genannten Erklärung eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Tokens oder über die beabsichtigte Zulassung eines solchen E-Geld-Tokens zum Handel liefert. Die Zusammenfassung ist in leicht verständlicher Sprache und in eindeutiger und verständlicher Form darzustellen und zu gestalten, wobei eine leserliche Schriftgröße zu verwenden ist. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers bietet geeignete Informationen über die Merkmale der betreffenden Kryptowerte, um potenziellen Inhabern der Krypto-werte beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen. Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis enthalten, a) dass sie als Einführung in das Kryptowerte-Whitepaper zu lesen ist, b) dass potenzielle Inhaber ihre Entscheidung zum Kauf des E-Geld-Tokens auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowerte-Whitepapers und nicht allein auf der Grundlage der Zusammenfassung treffen sollten, c) dass das öffentliche Angebot des E-Geld-Tokens kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nur mittels eines Prospekts oder anderer Angebotsunterlagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen kann, d) dass das Kryptowerte-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts darstellt. In der Zusammenfassung ist darauf hinzuweisen, dass der Inhaber des E-Geld-Tokens jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert hat, und es sind die Bedingungen für den Rücktausch anzugeben.
Das Kryptowerte-Whitepaper muss das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen. Wird der E-Geld-Token auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, so ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 9 aus. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die Emittenten von E-Geld-Tokens müssen ihr Kryptowerte-Whitepaper der für sie zuständigen Behörde spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung übermitteln. Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Kryptowerte-Whitepapers vor ihrer Veröffentlichung.
Jeder wesentliche neue Faktor, jeder wesentliche Fehler oder jede wesentliche Ungenauigkeit, der bzw. die die Bewertung des E-Geld-Tokens beeinträchtigen kann, ist in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper zu beschreiben, das die Emittenten erstellen, der zuständigen Behörde übermitteln und auf den Websites der Emittenten veröffentlichen.
Bevor der E-Geld-Token in der Union öffentlich angeboten wird oder eine Zulassung des E-Geld-Tokens zum Handel beantragt wird, muss der Emittent des E-Geld-Tokens auf seiner Website ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlichen.
Der Emittent des E-Geld-Tokens übermittelt der zuständigen Behörde zusammen mit der Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels die in Artikel 109 Absatz 4 genannten Informationen. Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Angaben des Emittenten die in Artikel 109 Absatz 4 genannten Informationen. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA ebenfalls über geänderte Kryptowerte-Whitepaper und den Entzug der Zulassung des Emittenten des E-Geld-Tokens. Die ESMA stellt diese Informationen in dem Register gemäß Artikel 109 Absatz 4 ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder im Falle eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers oder des Entzugs der Zulassung unverzüglich zur Verfügung.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMA aktualisiert die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
Hat ein Emittent eines E-Geld-Tokens gegen Artikel 51 verstoßen, indem er in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unrichtige, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, so sind der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans den Inhabern solcher E-Geld-Token für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Verluste haftbar.
Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung gemäß Unterabsatz 1 hat keine Rechtswirkung.
Es obliegt den Inhabern des E-Geld-Tokens, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent dieses E-Geld-Tokens gegen Artikel 51 verstoßen hat, indem er in einem Kryptowerte-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowerte-Whitepaper unvollständige, unrichtige, nicht eindeutige oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat, und sich das Verlassen auf diese Informationen auf die Entscheidung des Inhabers, diesen E-Geld-Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
Der Emittent und die Mitglieder seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans haften nicht für Verluste, die durch den Verlust von Informationen entstehen, die in einer Zusammenfassung gemäß Artikel 51 Absatz 6, einschließlich deren Übersetzung, zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Zusammenfassung a) ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder b) enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowerte-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen, die potenziellen Inhabern bei der Entscheidung über den Kauf solcher E-Geld-Token helfen sollen.
Dieser Artikel lässt jede sonstige zivilrechtliche Haftung gemäß dem nationalen Recht unberührt.
Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar, b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend, c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein, d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des E-Geld-Token sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme angegeben.
In den Marketingmitteilungen ist klar und eindeutig anzugeben, dass Inhaber eines E-Geld-Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.
Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen sind auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen.
Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
Marketingmitteilungen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zu übermitteln.
Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten eines E-Geld-Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.
Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG besichert sind, müssen das Folgende einhalten: a) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge sind stets auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten zu hinterlegen. b) Die übrigen Geldbeträge müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko gelten, die auf dieselbe amtliche Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht.
Sanierungs- und Rücktauschplan
Abweichend von Artikel 46 Absatz 2 muss der Zeitpunkt, bis zu dem der Sanierungsplan der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, im Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token innerhalb von sechs Monaten nach dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel liegen. Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 muss der Zeitpunkt, bis zu dem der Rücktauschplan der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, im Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel liegen. L 150/112 DE Amtsblatt der Europäischen Union 9.6.2023
Signifikante E-Geld-Token
Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
Die EBA stuft E-Geld-Token gemäß Artikel 43 Absatz 1 als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind: a) in dem vom ersten Bericht mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckten Zeitraum nach dem öffentlichen Angebot oder dem Antrag auf Zulassung zum Handel dieser Token, oder b) in dem Zeitraum, der von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichten mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckt ist.
Geben mehrere Emittenten denselben E-Geld-Token aus, so wird die Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übermitteln der EBA und der EZB mindestens zweimal im Jahr die Informationen, die für die Bewertung der Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien erheblich sind, gegebenenfalls einschließlich der gemäß Artikel 22 eingegangenen Informationen. Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die E-Geld-Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Tokens als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses den Emittenten des E-Geld-Tokens und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token eingestuft wird, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Tokens und der für ihn zuständigen Behörde umgehend diesen Beschluss.
Wurde ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 5 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten dieses E-Geld-Tokens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBA übertragen. Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Abweichend von Absatz 6 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht der EBA übertragen, wenn mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBA jährlich Informationen über die Fälle zur Verfügung, in denen die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, wenn der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Die EBA bewertet jährlich erneut die Einstufung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich solcher aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Berichten oder der gemäß Artikel 22 erhaltenen Informationen. Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, so erstellt sie einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses den Emittenten dieser E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung der in Absatz 8 genannten Informationen liegt, ihren endgültigen Beschluss darüber, ob der E-Geld-Token nicht länger als signifikant eingestuft wird, und übermittelt diesen Beschluss unverzüglich den Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde.
Ist ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 9 nicht mehr als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der EZB auf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übertragen. Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
Ein Emittent eines E-Geld-Token, der als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist oder eine solche Zulassung beantragt, kann mitteilen, dass er seinen E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token einstufen möchten. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde der EBA, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sofort den Antrag des potenziellen Emittenten. Damit der E-Geld-Token gemäß dem vorliegenden Artikel als signifikant eingestuft werden kann, muss der potenzielle Emittent des E-Geld-Token durch einen detaillierten Geschäftsplan nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.
Die EBA erstellt innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der unter anderem den Geschäftsplan des Emittenten bewertet Bemerkungen dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest 3 der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats diesen Entwurf eines Beschlusses. Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betroffenen Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token einzustufen ist, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde sofort diesen Beschluss.
Wurden ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 3 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten dieser E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde auf die EBA übertragen. Die EBA und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Abweichend von Absatz 4 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht auf die EBA übertragen, wenn davon ausgegangen wird, dass mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit den signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBA jährlich Informationen über die Anwendung der im Unterabsatz 1 genannten Ausnahme zur Verfügung. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten von E-Geld-Token
Für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, gelten a) die in Artikel 36, 37, 38 und 45 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen anstelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG; b) die in Artikel 35 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen anstelle von Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG. Abweichend von Artikel 36 Absatz 9 wird die unabhängige Prüfung in Bezug auf Emittenten signifikanter E-Geld-Token alle sechs Monate ab dem Tag des vorgeschrieben, an dem der Beschluss gemäß Artikel 56 oder 57 angenommen wurde, einen Token als signifikant einzustufen.
Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, verpflichten, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, wenn dies erforderlich ist, um den Risiken entgegenzuwirken, die mit diesen Bestimmungen angegangen werden sollen, etwa Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken oder Risiken aus der unterlassenen Einhaltung der Anforderungen an die Verwaltung von Vermögenswertreserven.
Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 2 gelten für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.
ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Zulassung
Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht a) eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das gemäß Artikel 63 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde, oder b) ein Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, ein Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds ist, dem bzw. der es gemäß Artikel 60 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann erbringen, wenn durch ihr Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter gewährleistet ist, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden prudentiellen Aufsicht unterliegen.
Nach Artikel 63 zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit erfüllen.
Eine Person, die kein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, darf keinen Namen oder Firmennamen verwenden bzw. keine Marketingmitteilungen veröffentlichen oder keine sonstigen Prozesse anwenden, die nahelegen, dass sie ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.
Die zuständigen Behörden, die Zulassungen nach Artikel 63 erteilen, stellen sicher, dass in diesen Zulassungen genau angegeben ist, welche Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Kryptowerte-Dienstleistungen auf die in Artikel 63 genannte Art und Weise erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die ihnen die Erstauslassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 62 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 63 bearbeitet.
Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
Ein Kreditinstitut darf Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn es der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 genannten Informationen übermittelt.
Ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) zugelassener Zentralverwahrer darf Kryptowerte für Kunden nur dann verwahren und verwalten, wenn er der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 genannten Informationen übermittelt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden als dem Angebot, der Führung oder dem Betrieb von Depotkonten in Bezug auf die in Abschnitt B Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Abwicklungsdienstleistungen gleichwertig.
Eine Wertpapierfirma darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen, die den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gleichwertig sind, für die sie nach der Richtlinie 2014/65/EU eigens zugelassen ist, erbringen, wenn sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels angegebenen Informationen übermittelt. Für die Zwecke dieses Absatzes a) gelten die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden als den in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten verbundenen Dienstleistungen gleichwertig; b) gilt der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte als den in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Betrieb eines multilateralen Handelssystems bzw. Betrieb eines organisierten Handelssystems gleichwertig.
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferung und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). c) gilt der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte als dem in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Handel für eigene Rechnung gleichwertig; d) gilt die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gleichwertig; e) gilt die Platzierung von Kryptowerten als der in Anhang I Abschnitt A Nummern 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Übernahme oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung bzw. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gleichwertig; f) gelten die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Annahme und Übermittlung von Aufträgen über ein oder mehrere Finanzinstrumente gleichwertig; g) gilt die Beratung zu Kryptowerten als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anlageberatung gleichwertig; h) gilt die Portfolioverwaltung von Kryptowerten als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Portfolioverwaltung gleichwertig.
Ein gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenes E-Geld-Institut darf im Hinblick auf die von ihm ausgegebenen E-Geld-Token die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden und Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Namen von Kunden erbringen, wenn es der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds darf Kryptowerte-Dienstleistungen, die der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios und den Nebendienstleistungen gleichwertig sind, für die sie bzw. er nach der Richtlinie 2009/65/EG bzw. der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist, erbringen, wenn sie bzw. er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt. Für die Zwecke dieses Absatzes a) gelten die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden als der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2011/61/EU genannten Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente gleichwertig; b) gilt die Beratung zu Kryptowerten als der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anlageberatung gleichwertig; c) gilt die Portfolioverwaltung von Kryptowerten als der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG genannten Portfolioverwaltung gleichwertig.
Ein gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Marktbetreiber darf eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, wenn er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 müssen folgende Informationen übermittelt werden: a) Ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen; b) eine Beschreibung i) der Mechanismen, Strategien und Verfahren für die interne Kontrolle, um die Einhaltung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 sicherzustellen; ii) der Risikobewertungsrahmen für die Eindämmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken; und iii) des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs; c) die technische Dokumentation der IKT-Systeme und der Sicherheitsvorkehrungen und deren nicht fachsprachliche Beschreibung; d) eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden; e) eine Beschreibung der Verwaltungs- und Verwaltungsgrundsätze sofern beabsichtigt ist, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten; f) eine Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform und der Verfahren und des Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch sofern beabsichtigt ist, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben; g) eine Beschreibung der nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik hinsichtlich der Beziehung zu den Kunden sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte angeboten werden, sofern beabsichtigt ist, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte zu tauschen; h) eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung, sofern beabsichtigt ist, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen; i) Belege dafür, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und die erforderliche Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, sofern beabsichtigt ist, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen; j) ob sich die Kryptowerte-Dienstleistung auf vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token oder andere Kryptowerte bezieht. k) Informationen zur Art und Weise der Ausführung dieser Transferdienstleistungen, sofern beabsichtigt ist, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden auszuführen.
Eine zuständige Behörde, bei der eine in den Absätzen 1 bis 6 genannte Mitteilung eingeht, prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung, ob alle erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Mitteilung nicht vollständig ist, so teilt sie dies dem mitteilenden Rechtsträger sofort mit und legt eine Frist fest, bis zu deren Ablauf der Rechtsträger die fehlenden Informationen bereitstellen muss. Die Frist für die Bereitstellung der fehlenden Informationen darf 20 Arbeitstage ab dem Tag der Anforderung nicht überschreiten. Bis zum Ablauf dieser Frist werden die jeweiligen in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Zeiträume ausgesetzt. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung des in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Zeitraums. Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen darf die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht beginnen, solange die Mitteilung unvollständig ist.
Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger sind nicht verpflichtet, in Absatz 7 genannte Informationen, die sie der zuständigen Behörde bereits übermittelt haben, erneut zu übermitteln, sofern diese Informationen identisch sind. Bei der Übermittlung der im Absatz 7 genannten Informationen müssen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle bereits übermittelten Informationen noch aktuell sind.
Erbringen die in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsträger Kryptowerte-Dienstleistungen, so finden die Artikel 62, 63, 64, 67, 83 und 84 auf sie keine Anwendung.
Das Recht zur Erbringung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen erlischt mit dem Entzug der einschlägigen Zulassung, die es dem betreffenden Rechtsträger ermöglicht hat, die Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 59 beantragen zu müssen.
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen Kryptowerte-Dienstleistungen mit, nachdem sie die Vollständigkeit der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen überprüft haben. Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum der beabsichtigten Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in dem in Artikel 109 genannten Register zur Verfügung.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 7 genannten Informationen zu präzisieren. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustervorlagen und Verfahren für die Mitteilung gemäß Absatz 7 aus. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
Beginnt ein Kunde, der in der Union ansässig oder niedergelassen ist, auf ausschließlich eigenes Betreiben durch ein Unternehmen aus einem Drittland damit, eine Kryptowerte-Dienstleistung zu erbringen oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Krypto werten auszuüben, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach Artikel 59 nicht für die Erbringung dieser Krypto werte-Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit für diesen Kunden und auch nicht für Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Krypto werte-Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen. Unbeschadet konzerninterner Beziehungen gilt unabhängig von der für die Akquise, die Absatzförderung oder die Werbung in der Union verwendeten Kommunikationsmitteln eine Dienstleistung nicht als ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Dienstleistung, wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, auch über einen Rechtsanwalt in seinem Namen handelt oder eine Beziehung zu diesem Unternehmen aus einem Drittland oder einer anderen in seinem dessen Rechtskreis handelnden Person unterhält, Kunden oder potenzielle Kunden in der Union akquiriert. Unterabsatz 2 gilt unbeschadet etwaiger Vertrags- oder Ausschlussklauseln, die etwas anderes besagen, darunter auch etwaige Vertrags- oder Ausschlussklauseln, wonach die Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen aus einem Drittland als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Dienstleistung gilt.
Ein in Absatz 1 genanntes Ersuchen eines Kunden auf ausschließlich eigenes Betreiben berechtigt ein Unternehmen aus einem Drittland nicht, diesem Kunden neue Arten von Krypto werten oder Krypto werte-Dienstleistungen zu vermarkten.
Die ESMA gibt bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen davon auszugehen wird, dass ein Unternehmen aus einem Drittland in der Union niedergelassene oder ansässige Kunden akquiriert. Im Interesse der Angleichung und der kohärenten Beaufsichtigung bezüglich des Risikos von Verstößen gegen den vorliegenden Artikel gibt die ESMA auch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Aufsichtspraxis im Hinblick auf die Aufdeckung und Verhinderung der Umgehung dieser Verordnung heraus.
Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto werte-Dienstleistungen
Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Krypto werte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Krypto werte-Dienstleistungen.
Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten: a) den Namen einschließlich des eingetragenen Namens und sonstiger zu verwendender Firmennamen, die Rechts-trägerkennung des antragstellenden Anbieters von Krypto werte-Dienstleistungen, die von diesem Anbieter betriebene Website, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie die physische Adresse des Anbieters; b) die Rechtsform des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen; c) die etwaige Satzung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen; d) den Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen; e) den Nachweis, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 67 einhält: f) die Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen; g) den Nachweis, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ausreichend gut beleumundet sind und über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um diesen Anbieter zu leiten; h) die Identität aller Anteilsieger oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, und die Höhe dieser Beteiligungen sowie den Nachweis, dass diese Personen ausreichend gut beleumundet sind; i) eine Beschreibung der Mechanismen für die interne Kontrolle und der Strategien und Verfahren des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Ermittlung, Bewertung und Eindämmung von Risiken einschließlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und eine Beschreibung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs; j) die technische Dokumentation der IKT-Systeme und der Sicherheitsvorkehrungen und deren nicht fachsprachliche Beschreibung; k) eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden; l) eine Beschreibung der Beschwerdeverfahren des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen; m) falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten, eine Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungspraktiken; n) falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, eine Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch; o) falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte zu tauschen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet; p) falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung; q) falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen; r) falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden auszuführen, eine Beschreibung der Art und Weise der Ausführung dieser Transferdienstleistungen; s) die Art der Kryptowerte, auf die sich die Kryptowerte-Dienstleistung bezieht;
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben g und h liefert ein antragstellender Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Nachweise dafür, a) dass es für Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt; b) dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollektiv über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu leiten, und dass diese Personen verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden; c) dass es für Anteilseigner oder Gesellschaften, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt.
Die zuständigen Behörden verlangen von einem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen, die sie bereits im Zuge des jeweiligen Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 oder gemäß den für Kryptowerte bis zum 29. Juni 2023 geltenden nationalen Recht erhalten haben, vorausgesetzt, die bereits übermittelten Informationen oder Unterlagen sind nach wie vor aktuell.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen zu präzisieren. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustervorlagen und Verfahren für die Informationen, die dem Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beizufügen sind, aus. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Die zuständigen Behörden bestätigen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Eingang des Antrags nach Artikel 62 Absatz 1 umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich.
Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 62 Absatz 1, ob er vollständig ist, und überprüfen zu diesem Zweck, ob die in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten Informationen übermittelt wurden. Ist der Antrag unvollständig, so setzen die zuständigen Behörden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Frist, bis zu deren Ablauf er sämtliche fehlenden Informationen vorlegen muss.
Die zuständigen Behörden können die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der von ihnen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
Sobald ein Antrag vollständig ist, teilen die zuständigen Behörden dies dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umgehend mit.
Vor Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem der folgenden Verhältnisse zu einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einem Verwalter alternativer Investmentfonds, einem Zahlungsinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einem E-Geld-Institut oder einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit Zulassung in diesem anderen Mitgliedstaat steht: a) er ist ein Tochterunternehmen; b) er ist ein Tochterunternehmen dieses Rechtsträgers oder c) er wird durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie diese Rechtsträger.
Vor der Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen a) können die zuständigen Behörden die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, um überprüfen zu lassen, ob gegen den antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Ermittlungen wegen Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden; b) müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der in gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko Niederlassungen betreibt oder sich auf dort niedergelassene Dritte stützt, die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie einhält; c) müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Einhaltung etwaiger Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 18a Absatz 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 geeignete Verfahren eingeführt hat.
Bestehen zwischen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enge Verbindungen hat, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erlassen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der getroffenen Entscheidung mit. Bei der Frist ist zu berücksichtigen, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Kryptowerte-Dienstleistungen, die der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, sind.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn objektive und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass a) das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einem schwerwiegenden Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aussetzt; b) die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Artikel 68 Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllen; c) die Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, die in Artikel 68 Absatz 2 festgelegten Kriterien des ausreichend guten Leumunds nicht erfüllen; d) der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt.
Die ESMA und die EBA geben gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem jeweiligen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, heraus. Die ESMA und die EBA geben die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien bis zum 30. Juni 2024 heraus.
Die zuständigen Behörden können bis spätestens am 20. Arbeitstag der in Absatz 9 genannten Prüfungsfrist weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Solche Ersuchen werden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen schriftlich übermittelt. Die Prüfungsfrist gemäß Absatz 9 wird für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer diesbezüglichen Antwort des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung der Prüfungsfrist gemäß Absatz 9.
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen mit. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA auch über alle verweigerten Zulassungen. Die ESMA stellt die in Artikel 109 Absatz 5 aufgeführten Informationen ab dem Startdatum der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in dem dort genannten Register zur Verfügung.
Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Die zuständigen Behörden entziehen einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung, falls er a) seine Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag ihrer Erteilung nicht in Anspruch genommen hat; b) ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet; c) neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht hat; d) die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch Falschangaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat; e) nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Zulassung erteilt wurde, und die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen hat; f) nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgedeckt und verhindert werden; g) in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, etwa auch gegen die Bestimmungen über den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen oder der Marktintegrität.
Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, in folgenden Fällen die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu entziehen: a) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen; b) der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat seine Zulassung als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut verloren und er hat es versäumt, innerhalb von 40 Kalendertagen Abhilfe zu schaffen.
Bei Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine zuständige Behörde teilt diese Behörde dies der ESMA und den zentralen Kontaktstellen der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich mit. Die ESMA stellt diese Informationen in dem in Artikel 109 genannten Register zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden können die Zulassung auch nur in Bezug auf eine bestimmte Kryptowerte-Dienstleistung entziehen.
Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn der betreffende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist; b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist; c) durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können die zuständigen Behörden die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständige Behörde konsultieren.
Die EBA, die ESMA und jede zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, noch erfüllt, wenn Grund zu dem Verdacht besteht, dass dies möglicherweise nicht mehr der Fall ist.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen geeignete Verfahren einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, mit denen sie sicherstellen, dass Kryptowerte und Geldbeträge ihrer Kunden bei Entzug einer Zulassung zeitnah und ordnungsgemäß auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden.
Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der beabsichtigt, Kryptowerte-Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu erbringen, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Informationen: a) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; b) die Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend zu erbringen beabsichtigt; c) das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen; d) eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang den zentralen Kontaktstellen der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA und der EBA mit.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Zulassung erteilt hat, unterrichtet den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unverzüglich über die in Absatz 2 genannte Mitteilung.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kann ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung, spätestens aber ab dem 15. Kalendertag nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat beginnen.
Pflichten aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden und potenziellen Kunden handeln.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihren Kunden Informationen zur Verfügung stellen, die redlich, eindeutig und nicht irreführend sind, auch in Marketingmitteilungen, die als solche zu kennzeichnen sind. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kunden in Bezug auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteile von Kryptowerte nicht vorsätzlich oder fahrlässig irreführen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen warnen die Kunden vor Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerte. Beim Betreiben einer Handelsplattform für Kryptowerte, beim Tausch von Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, bei der Beratung zu Kryptowerte oder bei der Portfolioverwaltung von Kryptowerte stellen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihren Kunden Hyperlinks zu allen Kryptowerte-Whitepapers für die Kryptowerte zur Verfügung, in Bezug auf die sie diese Dienstleistungen erbringen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen ihre Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen Informationen, die sich auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des Konsensmechanismus beziehen, der für die Ausgabe jedes Kryptowerts, in Bezug auf den sie Dienstleistungen erbringen, verwendet wird, auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich. Diese Informationen dürfen aus den Kryptowerte-Whitepapers stammen.
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 5 genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten verwendet werden, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und die Treibhausgasemissionen. Die ESMA aktualisiert die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen jederzeit über prudenzielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht: a) dem Betrag der in Anhang IV aufgeführten permanenten Mindestkapitalanforderungen entsprechend der Art der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen; b) einem Viertel der jährlich neu berechneten fixen Gemeinkosten des Vorjahres.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ab dem Datum, zu dem sie mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen haben, ein Jahr lang nicht tätig gewesen sind, verwenden für die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b die projizierten fixen Gemeinkosten aus ihren Prognosen für die ersten zwölf Monate der Erbringung der Dienstleistungen, die sie mit ihrem Zulassungsantrag vorgelegt haben.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b legen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Berechnung ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsstandards zugrunde und ziehen von den Gesamtauswendungen den Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre oder Gesellschafter in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in den von den nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss folgende Posten ab: a) Boni für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen im betreffenden Jahr abhängen; b) Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, Geschäftsführer und Gesellschafter; c) sonstige Gewinnausschüttungen und variablen Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind; d) einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.
Die in Absatz 1 genannten prudenziellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen können wie folgt oder in einer Kombination daraus getroffen werden: a) in Form von Eigenmitteln, bestehend aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumenten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung; b) in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht werden, oder in Form einer vergleichbaren Garantie.
Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Versicherungspolice wird auf der Website des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich zugänglich gemacht und muss mindestens die folgenden Merkmale aufweisen: a) Die Anfangslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr; b) die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage; c) sie wird bei einem Unternehmen abgeschlossen, das gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Versicherungsgeschäft zugelassen ist; d) sie wird von einem Drittunternehmen bereitgestellt.
Die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Versicherungspolice umfasst die Deckung aller folgenden Risiken: a) des Verlusts von Unterlagen; b) von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen; c) von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird: i) gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben; ii) die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gegenüber den Kunden; iii) die Pflicht zur Vertraulichkeit; d) des Versäumnisses, angemessene Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten; e) von Verlusten aufgrund von Betriebsunterbrechungen oder Systemausfällen; f) sofern für das Geschäftsmodell relevant, grober Fahrlässigkeit bei der sicheren Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge der Kunden; g) der Haftung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 8.
Regelungen zur Unternehmensführung
Die Mitglieder des Leitungsgorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ausreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen die Mitglieder des Leitungsgorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Sie müssen zudem nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, müssen ausreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
Ist der Einfluss, den Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, direkt oder indirekt ausüben, der soliden und umsichtigen Geschäftsführung dieses Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen voraussichtlich abträglich, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um diesem Risiko zu begegnen. Diese Maßnahmen können Anträge auf rechtliche Anordnungen, die Verhängung von Sanktionen gegen die Geschäftsführung und die Geschäftsführung oder die Aussetzung des Stimmrechts im Zusammenhang mit den Aktien und Anteilen umfassen, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern direkt oder indirekt gehalten werden, die qualifizierte Beteiligungen halten.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschäftigen Personal, das über die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
Das Leitungsorgan der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2 und 3 dieses Titels eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um für die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung ihrer Kryptowerte-Dienstleistungen zu sorgen. Zu diesem Zweck setzen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren ein, einschließlich widerstandsfähiger und sicherer IKT-Systeme gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen eine Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs fest, die IKT-Geschäftsfortführungspläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst, mit denen im Falle einer Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und -Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme der Kryptowerte-Dienstleistungen sichergestellt werden soll.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über Mechanismen, Systeme und Verfahren gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie über wirksame Verfahren und Vorkehrungen für die Risikobewertung, um den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 nachzukommen. Sie überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Mechanismen, Systeme und Verfahren, berücksichtigen dabei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen richten Systeme und Verfahren ein, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu schützen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über ihre sämtlichen Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Verpflichtungen erfüllen, einschließlich der Pflichten gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden und der Pflichten zur Erhaltung der Integrität des Markts. Die im Einklang mit Unterabsatz 1 geführten Aufzeichnungen werden den Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre lang aufbewahrt; wenn dies von der zuständigen Behörde vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren verlangt wird, werden sie bis zu sieben Jahre lang aufbewahrt.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die in Absatz 7 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität und Regelmäßigkeit bei der Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen, b) die in Absatz 9 genannten Aufzeichnungen über alle Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Unterrichtung der zuständigen Behörden Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten die für sie zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan, bevor etwaige neue Mitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen, und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 68 zu bewerten.
Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, treffen angemessene Vorkehrungen, um insbesondere im Falle der Insolvenz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Kryptowerte von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
Erfordert das Geschäftsmodell oder die Kryptowerte-Dienstleistungen das Halten von Geldbeträgen von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, so treffen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen, um die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zahlen diese Geldbeträge bis zum Ende des Werktags, der auf den Tag folgt, an dem die Geldbeträge der Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, eingegangen sind, bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank ein. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank gehaltenen Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geführt werden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen können selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sofern der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen selbst oder der Dritte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen ist. Werden Zahlungsdienste erbracht, unterrichten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Kunden über Folgendes: a) die Art dieser Dienste und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, einschließlich Verweisen auf das geltende nationale Recht und die Rechte der Kunden; b) darüber, ob diese Dienste unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute oder Kreditinstitute handelt.
Beschwerdeverfahren
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden ein, erhalten sie aufrecht und veröffentlichen Beschreibungen dieser Verfahren.
Die Kunden können Beschwerden bei den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen unentgeltlich einreichen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten die Kunden über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Kunden ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zur Verfügung und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden sowie die daraufhin getroffenen Maßnahmen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sorgen für eine zeitnahe und redliche Untersuchung sämtlicher Beschwerden und teilen ihren Kunden die Ergebnisse ihrer Untersuchung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden aus. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entwickeln und verfolgen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zwischen a) ihnen und i) ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern, ii) Personen, die durch Kontrolle eine direkte oder indirekte Verbindung zu den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen oder ihren Anteilseignern oder Gesellschaftern aufweisen, iii) den Mitgliedern ihrer Führungsgremien, iv) ihren Beschäftigten oder v) ihren Kunden oder b) zwei oder mehr Kunden, zwischen denen ein Interessenkonflikt besteht.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen ihren Kunden und potenziellen Kunden an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 sowie die zur Begrenzung dieser Interessenkonflikte getroffenen Vorkehrungen offen.
Die in Absatz 2 genannte Offenlegung muss in elektronischem Format erfolgen und je nach Status des Kunden hinreichend Details enthalten, um es jedem Kunden zu ermöglichen, Entscheidungen über die Kryptowerte-Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewerten und überprüfen zumindest einmal jährlich ihre Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um etwaige diesbezügliche Mängel zu beheben.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, b) die Einzelheiten und das Verfahren betreffend den Inhalt der Offenlegung nach Absatz 2. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Auslagerung
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte auslagern, treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche operationelle Risiken zu vermeiden. Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel und stellen jederzeit sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Auslagerung führt nicht zur Übertragung der Verantwortung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. b) Die Auslagerung ändert weder die Beziehung zwischen den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihren Kunden noch die Pflichten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden. c) Die Auslagerung führt zu keiner Veränderung der Voraussetzungen für die Zulassung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. d) An der Auslagerung beteiligte Dritte arbeiten mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zusammen, und die Auslagerung steht der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen zuständiger Behörden, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Erlangung aller relevanten Informationen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, nicht entgegen. e) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über das Fachwissen und die Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu bewerten, die ausgelagerten Dienstleistungen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern. f) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben direkten Zugang zu relevanten Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen. g) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass an der Auslagerung beteiligte Dritte die Datenschutzstandards der Union erfüllen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Datenschutzstandards in der in Absatz 3 genannten schriftlichen Vereinbarung aufgeführt sind.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über eine Auslagerungsstrategie, einschließlich Notfallplänen und Ausstiegsstrategien, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen in einer schriftlichen Vereinbarung ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten der Dritten fest, an die sie Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. In Vereinbarungen über die Auslagerung wird den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen das Recht gewährt, diese Vereinbarungen zu kündigen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Dritten stellen den zuständigen und anderen maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese Behörden benötigen, um beurteilen zu können, ob die ausgelagerten Tätigkeiten den Anforderungen dieses Titels entsprechen.
Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die in den Artikeln 75 bis 79 genannten Dienstleistungen erbringen, stellen einen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung ihrer Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht auf, der Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme kritischer Tätigkeiten dieser Dienstleistungsanbieter umfasst. Dieser Plan muss belegen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu einer geordneten Abwicklung in der Lage sind, die ihren Kunden keinen ungewöhnlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.
Pflichten in Bezug auf spezifische Kryptowerte-Dienstleistungen
Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, schließen mit ihren Kunden eine Vereinbarung, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten: a) Angaben zur Identität der Vertragspartner; b) Angaben zur Art der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen und eine Beschreibung dieser Dienstleistung. c) die Verwahrstrategie, d) Angaben zu den Mitteln für die Kommunikation zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und dem Kunden, einschließlich des Authentifizierungssystems des Kunden, e) eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme, f) Angaben zu den vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren, Kosten und Entgelten, g) einen Hinweis auf das anwendbare Recht.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, führen ein Register der im Namen jedes Kunden eröffneten Positionen, die dem Kunden Rechte an den Kryptowerten verleihen. Sofern relevant, erfassen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in diesem Register umgehend alle Bewegungen infolge von Anweisungen ihrer Kunden. In diesen Fällen stellen sie durch ihre internen Verfahren sicher, dass jede Bewegung, die sich auf die Registrierung der Kryptowerte auswirkt, durch ein regelmäßig im Register der Positionen des Kunden registriertes Geschäft belegt wird.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, legen eine Verwaltungsstrategie mit internen Vorschriften und Verfahren fest, anhand derer die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle solcher Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten sichergestellt wird. Mit der in Unterabsatz 1 genannten Verwaltungsstrategie wird das Risiko des Verlusts der Kryptowerte der Kunden, der mit diesen Kryptowerten verbundenen Rechte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten aufgrund von Betrug, Cyberbedrohungen oder Fahrlässigkeit minimiert. Den Kunden wird auf Anfrage eine Zusammenfassung der Verwaltungsstrategie in elektronischem Format zur Verfügung gestellt.
Sofern relevant, erleichtern die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte. Jedes Ereignis, das voraussichtlich Rechte eines Kunden begründet oder verändert, wird sofort in das Register der Positionen des Kunden eingetragen. Im Falle von Änderungen der zugrunde liegenden Distributed-Ledger-Technologie oder anderen Ereignissen, die voraussichtlich Rechte eines Kunden begründen oder verändern, nehmen die Kunden sämtliche Kryptowerte oder Rechte zu, die auf der Grundlage und entsprechend der Positionen des Kunden zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung oder des Ereignisses begründet werden, es sei denn, in einer gültigen Vereinbarung zwischen dem gemäß Absatz 1 von den Ereignissen mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, unterzeichnet wurde, ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, stellen ihren Kunden mindestens einmal alle drei Monate und auf Verlangen des betreffenden Kunden eine Aufstellung der Positionen der im Namen dieser Kunden verbuchten Kryptowerte zur Verfügung. Diese Aufstellung der Positionen ist in elektronischem Format bereitzustellen. In der Aufstellung der Positionen sind die betreffenden Kryptowerte, ihr Saldo, ihr Wert und die Übertragung von Kryptowerten während des betreffenden Zeitraums anzugeben. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, informieren ihre Kunden umgehend über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten, die eine Reaktion dieser Kunden erfordern.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, stellen sicher, dass die erforderlichen Verfahren vorhanden sind, damit die im Namen ihrer Kunden gehaltenen Kryptowerte oder Mittel für den entsprechenden Zugang diesen Kunden umgehend zurückgegeben werden können.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, sorgen für eine Trennung der für Kunden gehaltenen Beteiligungen an Kryptowerten von ihren eigenen Beteiligungen und stellen sicher, dass die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden als solche ausgewiesen sind. Sie stellen ferner sicher, dass Kryptowerte ihrer Kunden auf dem Distributed Ledger getrennt von ihren eigenen Kryptowerten geführt werden. Die verwahrten Kryptowerte werden im Einklang mit dem geltenden Recht im Interesse der Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen rechtlich vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt, sodass Gläubiger des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen — insbesondere im Falle einer Insolvenz — nicht auf Kryptowerte zurückgreifen können, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwahrt werden. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die verwahrten Kryptowerte operativ vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt sind.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, haften ihren Kunden für Verluste von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten, die infolge von Vorfällen erlitten werden, die diesen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zuzurechnen sind. Die Haftung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist auf den Marktwert der verloren gegangenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts begrenzt. Zu den nicht dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuzurechnenden Vorfällen gehören alle Ereignisse, bei denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nachweist, dass sie unabhängig von der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen oder von den Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgetreten sind, etwa ein mit dem Betrieb des Distributed Ledger verbundenes Problem, über das der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Kontrolle hat.
Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren und verwalten, für diesen Dienst andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, dürfen sie nur Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die gemäß Artikel 59 zugelassen sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren und verwalten und für diesen Dienst andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, setzen ihre Kunden davon in Kenntnis.
Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, legen klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform fest, halten diese aufrecht und wenden sie an. In diesen Betriebsvorschriften muss mindestens Folgendes festgelegt werden: a) Genehmigungsverfahren, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die dem vom Antragsteller ausgehenden Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen und vor Zulassung von Kryptowerten an der Handelsplattform anzuwenden sind, b) gegebenenfalls Ausschlusskategorien hinsichtlich der Arten von Kryptowerten, die nicht zum Handel zugelassen werden, c) Strategien und Verfahren in Bezug auf etwaige Gebühren für die Zulassung zum Handel und deren Höhe, d) objektive, nichtdiskriminierende Vorschriften und verhältnismäßige Kriterien für die Teilnahme an den Handelstätigkeiten mit dem Ziel der Förderung eines redlichen und offenen Zugangs von Kunden, die Handel treiben wollen, zur Handelsplattform, e) ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für die Sicherstellung eines redlichen und ordnungsgemäßen Handels sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen, f) Bedingungen zur Sicherstellung der Handelbarkeit von Kryptowerten, einschließlich Liquiditätsschwellen und periodischen Offenlegungspflichten, g) Bedingungen für die mögliche Aussetzung des Handels mit Kryptowerten, h) Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen Abrechnung sowohl von Kryptowerten als auch von Geldbeträgen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird in den Betriebsvorschriften eindeutig festgelegt, dass Kryptowerte nicht zum Handel zugelassen werden, wenn in den von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen kein entsprechend Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde. Für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel stellen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sicher, dass die Kryptowerte den Betriebsvorschriften der Handelsplattform entsprechen, und bewerten die Eignung der Kryptowerte. Bei der Bewertung der Eignung eines Kryptowerts bewerten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, insbesondere die Zuverlässigkeit der verwendeten technischen Lösungsfindung und die potenzielle Verbindung zu illegalen oder über grenzüberschreitenden Tätigkeiten, und berücksichtigen dabei die Erfahrung, die Erfolgsbilanz und den Leumund des Emittenten dieser Kryptowerte sowie dessen Entwicklungsstand. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, bewerten auch die Eignung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis g genannten Kryptowerte, bei denen es sich nicht um vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt.
In den Betriebsvorschriften der Handelsplattform für Kryptowerte wird die Zulassung von Kryptowerten mit eingebauter Anonymisierungsfunktion zum Handel ausgeschlossen, es sei denn, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, können die Inhaber dieser Kryptowerte und ihre Transaktionshistorie identifizieren.
Die in Absatz 1 genannten Betriebsvorschriften werden in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst. Wird eine Handelsplattform für Kryptowerte in einem anderen Mitgliedstaat betrieben, werden die in Absatz 1 genannten Betriebsvorschriften in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, handeln auf der von ihnen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte nicht für eigene Rechnung, selbst wenn sie den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbieten.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt hat. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen der zuständigen Behörde Informationen zur Erläuterung ihres Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zur Verfügung. Die zuständige Behörde überwacht den Rückgriff von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge und stellt sicher, dass der Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge die Definition eines solchen Handels weiterhin erfüllt und nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihren Kunden führt.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme a) widerstandsfähig sind, b) über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen zu bewältigen, c) in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel sicherzustellen, d) in der Lage sind, Aufträge abzulehnen, die vorab festgelegte Volumen- und Preisschwellen überschreiten oder eindeutig fehlerhaft sind, e) vollständig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d erfüllt sind, f) wirksamen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs unterliegen, um im Falle eines Ausfalls des Handelssystems die Kontinuität ihrer Dienstleistungen sicherzustellen, g) in der Lage sind, Marktmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken, h) hinreichend robust sind, um zu verhindern, dass sie zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, unterrichten die für sie zuständige Behörde, wenn sie Fälle von Marktmissbrauch oder versuchtem Marktmissbrauch in ihren Handelssystemen oder über ihre Handelssysteme aufdecken.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelslisten zu diesen Preisen, die über ihre Handelsplattformen angezeigt werden. Die betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen diese Informationen während der Handelszeiten kontinuierlich öffentlich zugänglich.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte mit auf ihren Handelsplattformen gehandelten Kryptowerten. Sie veröffentlichen diese Einzelheiten für alle Transaktionen, soweit technisch möglich, in Echtzeit.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Absätzen 9 und 10 veröffentlichten Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen öffentlich zugänglich und sorgen für einen nichtdiskriminierenden Zugang zu diesen Informationen. Diese Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in maschinenlesbarem Format kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben mindestens zwei Jahre lang veröffentlicht.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, leiten die endgültige Abwicklung einer Transaktion mit Kryptowerten auf dem Distributed Ledger innerhalb von 24 Stunden nach Ausführung der Geschäfte auf der Handelsplattform oder — im Falle von außerhalb des Distributed Ledger abgewickelten Transaktionen — spätestens bis Börsenschluss ein.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, stellen sicher, dass ihre Gebührenstrukturen transparent, redlich und nichtdiskriminierend sind und dass sie keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte in einer Weise auszuführen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch nach Titel VI beiträgt.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen über Ressourcen und Backup-Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, der für sie zuständigen Behörde jederzeit Bericht zu erstatten.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, halten die einschlägigen Daten zu sämtlichen Aufträgen über Kryptowerte, die über ihre Systeme gehandelt werden, mindestens fünf Jahre lang für die zuständige Behörde bereit oder gewähren der zuständigen Behörde Zugang zum Auftragsbuch, damit die zuständige Behörde die Handelstätigkeit überwachen kann. Diese einschlägigen Daten enthalten die Merkmale des Auftrags, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den Transaktionen verknüpfen, die sich aus diesem Auftrag ergeben.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Art, in der Daten zur Transparenz, darunter der Grad der Aufschlüsselung gemäß den Absätzen 1, 9 und 10 zu veröffentlichenden Daten, darzustellen sind, b) der Inhalt und das Format der Einträge in dem gemäß Absatz 15 zu führenden Auftragsbuch. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, verfolgen eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik, mit der insbesondere festgelegt wird, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, veröffentlichen einen festen Preis der Kryptowerte oder eine Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die sie zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbieten, sowie die von diesen Anbietern für Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegte anzuwendende Obergrenze für den zu tauschenden Betrag.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, führen Kundenaufträge zu den zum Zeitpunkt des endgültigen Tauschauftrags angezeigten Preisen aus. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten ihre Kunden über die Voraussetzungen, unter denen ihr Auftrag als endgültig gilt.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauschen, veröffentlichen Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich Transaktionsvolumen und -preisen.
Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen, und berücksichtigen dabei die Faktoren Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art der Auftragsausführung und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten sowie jegliche sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Faktoren. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, nicht verpflichtet, die in Unterabsatz 1 genannten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie Aufträge über Kryptowerte nach den spezifischen Anweisungen ihrer Kunden ausführen.
Um die Einhaltung von Absatz 1 sicherzustellen, müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, wirksame Vorkehrungen für die Auftragsausführung treffen und umsetzen. Sie legen insbesondere Grundsätze der Auftragsausführung fest, die es ihnen erlauben, Absatz 1 einzuhalten, und setzen diese Grundsätze um. Die Grundsätze der Auftragsausführung sehen unter anderem eine umgehende, redliche und zügige Ausführung von Kundenaufträgen vor und verhindern den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch Mitarbeiter der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, stellen ihren Kunden angemessene und eindeutige Informationen über ihre in Absatz 2 genannten Grundsätze der Auftragsausführung und jegliche wesentlichen Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auszuführen sind. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen holen die vorherige Zustimmung des Kunden zu den Grundsätzen der Auftragsausführung ein.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, müssen in der Lage sein, ihren Kunden auf Anfrage nachzuweisen, dass sie ihre Aufträge im Einklang mit ihren Grundsätzen der Auftragsausführung ausgeführt haben, und der zuständigen Behörde auf Antrag nachzuweisen, dass sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.
Wenn die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Kundenaufträge außerhalb einer Handelsplattform ausgeführt werden könnten, informieren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, ihre Kunden über diese Möglichkeit und holen vor der Ausführung ihrer Aufträge außerhalb einer Handelsplattform die vorherige ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden in Form entweder einer allgemeinen Zustimmung oder einer Zustimmung in Bezug auf einzelne Geschäfte ein.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, müssen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung überwachen, damit sie etwaige diesbezügliche Mängel ermitteln und bei Bedarf beheben können. Insbesondere prüfen sie regelmäßig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung angepasst werden müssen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen, informieren ihre Kunden, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, über alle wesentlichen Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung.
Platzierung von Kryptowerten
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte platzieren, übermitteln Anbietern, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder in ihrem Namen handelnden Dritten vor Abschluss einer Vereinbarung mit ihnen folgende Informationen: a) Art der in Betracht gezogenen Platzierung, einschließlich der etwaigen Garantie eines Mindestauftrags, b) Angabe der Höhe der Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Platzierung, c) voraussichtlicher Zeitplan, voraussichtliches Verfahren und voraussichtlicher Preis des vorgeschlagenen Vorhabens, d) Informationen über die Käuferzielgruppe. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte platzieren, holen vor der Platzierung der betreffenden Kryptowerte die Zustimmung der Emittenten dieser Kryptowerte oder in ihrem Namen handelnder Dritter zu den unter Unterabsatz 1 genannten Informationen ein.
Die in Artikel 72 Absatz 1 genannten Vorschriften der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für Interessenkonflikte enthalten spezifische und angemessene Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung jeglicher Interessenkonflikte, die sich aus folgenden Situationen ergeben: a) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen platzieren die Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden. b) Der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten wurde zu hoch oder zu niedrig angesetzt. c) Der Anbieter zahlt oder gewährt den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Anreize, auch nicht monetäre Anreize.
Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, legen Verfahren und Vorkehrungen für eine umgehende und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen fest und setzen diese um.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, erhalten für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden annehmen und übermitteln, dürfen Informationen über noch nicht ausgeführte Kundenaufträge nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs dieser Informationen durch ihre Mitarbeiter.
Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, beurteilen, ob die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind, und berücksichtigen dabei ihre Kenntnisse und Erfahrung mit Investitionen in Kryptowerte, ihre Anlageziele, einschließlich ihrer Risikotoleranz, und ihre finanziellen Verhältnisse, einschließlich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, informieren potenzielle Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber, ob die Beratung a) unabhängig erbracht wird, b) auf einer umfangreichen oder einer eher beschränkten Analyse verschiedener Kryptowerte beruht und insbesondere auf Kryptowerte beschränkt ist, die von Rechtsträgern emittiert oder angeboten werden, die enge Verbindungen zum Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, etwa Vertragsbeziehungen, zu diesem unterhalten, die die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigen könnten.
Teilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt, dem potenziellen Kunden mit, dass die Beratung unabhängig erbracht wird, so a) bewertet er eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Kryptowerten, die hinreichend divers ist, um sicherzustellen, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und die nicht auf Kryptowerte beschränkt sein dürfen, die i) von diesem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen emittiert oder angeboten werden, ii) von Rechtsträgern emittiert oder angeboten werden, die enge Verbindungen zu diesem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben, oder iii) von anderen Rechtsträgern emittiert oder angeboten werden, zu denen dieser Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird. b) es ihm nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung für die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht monetäre Vorteile anzunehmen oder zu behalten, die von einem Dritten oder einer im Namen eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind geringfügige nichtmonetäre Vorteile, durch die die Qualität der einem Kunden erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen verbessert werden kann und die so geringfügig sind und so beschaffen sind, dass sie die Erfüllung der Pflicht eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, im besten Interesse seines Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigen, zulässig, sofern sie dem Kunden eindeutig offengelegt werden.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, stellen potenziellen Kunden auch Informationen zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten zur Verfügung, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten der dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Kryptowerte und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten aus Konditionen sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, dürfen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung von Kryptowerten für ihre Kunden keine Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteile annehmen und behalten, die von Emittenten, Anbietern, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Dritten oder im Namen eines Dritten handelnden Personen gezahlt oder gewährt werden.
Teilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einem potenziellen Kunden mit, dass seine Beratung nicht unabhängig erbracht wird, darf er Anreize entgegennehmen, sofern die Zahlung oder der Vorteil a) dazu bestimmt ist, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, und b) die Erfüllung der Pflicht des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, ehrlich, redlich und professionell sowie im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt. Die Existenz, die Art und der Betrag der in Absatz 4 genannten Zahlung oder des dort genannten Vorteils oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Methode für die Berechnung dieses Betrags werden dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, stellen sicher, dass natürliche Personen, die in ihrem Namen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kriterien, anhand derer diese Kenntnisse und Kompetenzen zu beurteilen sind.
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Beurteilung der Eignung holen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, von ihren Kunden oder potenziellen Kunden die erforderlichen Informationen über ihre Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Investitionen, auch in Kryptowerte, ihre Anlageziele, einschließlich ihrer Risikotoleranz, ihre Finanzlage, einschließlich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und ihr grundlegendes Verständnis mit dem Erwerb von Kryptowerten verbundenen Risiken ein, damit die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Kunden oder potenziellen Kunden empfehlen können, ob die Kryptowerte für sie geeignet sind und insbesondere ihrer Risikotoleranz und ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, machen die Kunden und potenziellen Kunden darauf aufmerksam, dass a) der Wert von Kryptowerten schwanken kann, b) die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können, c) die Kryptowerte möglicherweise nicht liquide sind, d) die Kryptowerte eventuell nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG fallen, e) die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU fallen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, müssen Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, die es ihnen ermöglichen, alle für die in Absatz 1 genannte Beurteilung jedes Kunden erforderlichen Informationen zu sammeln und zu bewerten. Sie müssen alle angemessenen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind.
Wenn Kunden die gemäß Absatz 8 erforderlichen Informationen nicht bereitstellen, dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung für Kryptowerte anbieten, zu der Auffassung gelangen, dass die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für ihre Kunden nicht geeignet sind, dürfen sie diese Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte nicht empfehlen und nicht mit der Portfolioverwaltung in Bezug auf diese Kryptowerte beginnen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, müssen für jeden Kunden die in Absatz 1 genannte Beurteilung der Eignung regelmäßig mindestens alle zwei Jahre nach der gemäß jenem Absatz vorgenommenen ersten Beurteilung überprüfen.
Sobald die Beurteilung der Eignung nach Absatz 1 oder deren Überprüfung nach Absatz 12 abgeschlossen ist, übermittelt die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Beratung zu Kryptowerten erbringen, den Kunden einen Bericht über die Eignung, in dem die erteilte Beratung enthalten ist und dargelegt wird, wie diese Beratung den Präferenzen, Zielen und anderen Merkmalen der Kunden entspricht. Dieser Bericht wird in elektronischem Format erstellt und den Kunden in diesem Format übermittelt. Dieser Bericht enthält mindestens a) aktualisierte Informationen über die Beurteilung gemäß Absatz 1, b) einen Überblick über die geleistete Beratung. Aus dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht über die Eignung geht eindeutig hervor, dass die Beratung auf den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte, den Anlagezielen des Kunden, seiner Risikotoleranz, seiner Finanzlage und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, beruht.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbieten, müssen ihren Kunden regelmäßig Erklärungen in elektronischem Format über die in ihrem Namen ausgeführten Tätigkeiten der Portfolioverwaltung bereitstellen. Diese regelmäßigen Erklärungen enthalten eine redliche und ausgewogene Überprüfung der ausgeführten Tätigkeiten und der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums, eine aktualisierte Erklärung darüber, wie die ausgeführten Tätigkeiten den Präferenzen, Zielen und sonstigen Merkmalen des Kunden entsprechen, sowie aktualisierte Informationen über die Beurteilung der Eignung gemäß Absatz 1 oder deren Überprüfung nach Absatz 12. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte regelmäßige Erklärung wird alle drei Monate vorgelegt, es sei denn, der Kunde hat Zugang zu einem Online-System, auf dem aktuelle Bewertungen des Kundenportfolios und aktualisierte Informationen über die Beurteilung der Eignung nach Absatz 1 zugänglich sind, und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat einen Nachweis darüber, dass der Kunde mindestens einmal im betreffenden Quartal auf eine Bewertung zugegriffen hat. Ein solches Online-System gilt als elektronisches Format.
Die ESMA gibt bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen des Kunden gemäß Absatz 2, b) die Informationen nach Absatz 8 und c) das Format der regelmäßigen Erklärung nach Absatz 14.
Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten: a) die Identität der Vertragspartner, L 150/138 DE Amtsblatt der Europäischen Union 9.6.2023 b) eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung, c) eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme, d) die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und e) das anwendbare Recht.
Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.
Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die entschieden haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erwerben (im Folgenden „interessierter Erwerber“) oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihr Tochterunternehmen würde, teilen dies der für den betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
Eine natürliche oder juristische Person, die entschieden hat, ihre an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu veräußern, unterrichtet vor der Veräußerung dieser Beteiligung die zuständige Behörde schriftlich über ihre Entscheidung und gibt dabei den Umfang der betreffenden Beteiligung an. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde auch ihre Entscheidung mit, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 1, schriftlich deren Eingang.
Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geplante Übernahme und die Informationen, die aufgrund der von der Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der schriftlichen Eingangsbestätigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Bei Bestätigung des Eingangs der Mitteilung teilt die zuständige Behörde dem interessierten Erwerber mit, zu welchem Zeitpunkt der Bewertungszeitraum abläuft.
Für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Bewertung kann die zuständige Behörde die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden sowie die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, wobei sie deren Standpunkten gebührend Rechnung trägt.
Bei der Bewertung nach Absatz 4 kann die zuständige Behörde den interessierten Erwerber um zusätzliche Informationen ersuchen, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Bewertung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Tag der schriftlichen Eingangsbestätigung nach Absatz 3 eingehen. Solche Ersuchen erfolgen schriftlich mit Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die zuständige Behörde setzt den in Absatz 4 genannten Bewertungszeitraum aus, bis sie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zusätzlichen Informationen erhalten hat. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen können keine erneute Aussetzung des Bewertungszeitraums bewirken. Die zuständige Behörde kann die Aussetzung nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber außerhalb der Union ansässig ist oder nach dem Recht eines Drittstaats reguliert wird.
Eine zuständige Behörde, die nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 4 entscheidet, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilt dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen, und in jedem Fall vor dem in Absatz 4 genannten Tag, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem in Absatz 4 genannten Tag unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme als genehmigt.
Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die gegebenenfalls verlängert werden kann.
Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Bei der Bewertung nach Artikel 83 Absatz 4 prüft die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der in Artikel 83 Absatz 1 genannten geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien: a) Leumund des interessierten Erwerbers; b) Leumund und Erfahrung aller Personen, die die Geschäfte des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen infolge der geplanten Übernahme führen werden; c) finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, dessen Übernahme geplant ist; d) die Frage, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage sein und bleiben wird, die Bestimmungen dieses Titels einzuhalten; e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 bzw. Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Die zuständige Behörde kann gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 83 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der gemäß der vorliegenden Verordnung zu erwerbenden qualifizierten Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen ausführlich der Inhalt der Informationen festgelegt wird, die für die Durchführung der in Artikel 83 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die Überprüfungen der Informationen müssen für eine ausschließlich lokale Beurteilung relevant und ihrem Umfang nach der Art des interessierten Erwerbers und der geplanten Übernahme nach Artikel 83 Absatz 1 angemessen und angepasst sein. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gilt als signifikant, wenn er in der Union durchschnittlich mindestens 15 Mio. aktive Nutzer in einem Kalenderjahr hat, wobei der Durchschnitt als Durchschnitt der täglichen Zahl aktiver Nutzer im vorangegangenen Kalenderjahr berechnet wird.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen benachrichtigen die für sie zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten ab dem Erreichen der in Absatz 1 festgelegten Anzahl der aktiven Nutzer. Stimmt die zuständige Behörde zu, dass der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht ist, teilt sie dies der ESMA mit.
Unbeschadet der Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung unterrichtet die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten den Rat der Aufseher der ESMA jährlich über den neuesten Stand bei den folgenden aufsichtslichen Entwicklungen in Bezug auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: a) laufende oder abgeschlossene Zulassungen nach Artikel 59, b) laufende oder abgeschlossene Verfahren zum Entzug von Zulassungen nach Artikel 64, c) die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g, y und aa. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Rat der Aufseher der ESMA häufiger über den aktuellen Stand unterrichten oder ihn benachrichtigen, bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c trifft.
Auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Unterrichtung über den aktuellen Stand kann im Rat der Aufseher der ESMA ein Meinungsaustausch folgen.
Die ESMA kann gegebenenfalls von ihren Befugnissen nach den Artikeln 29, 30, 31 und 31b der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Gebrauch machen.
VERHINDERUNG UND VERBOT VON MARKTMISSBRAUCH IM ZUSAMMENHANG MIT KRYPTOWERTEN
Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
Dieser Titel gilt für von jedweden Personen vorgenommene Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde.
Dieser Titel gilt auch für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen, die in Absatz 1 genannte Kryptowerte betreffen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde.
Dieser Titel gilt für Handlungen und Unterlassungen in der Union und in Drittländern im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Kryptowerten.
Insiderinformationen
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Insiderinformationen“ folgende Arten von Informationen: a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder einen oder mehrere Kryptowerte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Kryptowerte oder den Kurs eines damit verbundenen Kryptowerts erheblich zu beeinflussen; b) für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden beauftragt sind, bezeichnet der Begriff auch präzise Informationen, die von einem Kunden mitgeteilt wurden und sich auf die noch nicht ausgeführten Aufträge des Kunden über Kryptowerte beziehen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung von Kryptowertern zum Handel beantragen, oder einen oder mehrere Kryptowerte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Kryptowerte oder den Kurs eines damit verbundenen Kryptowerts erheblich zu beeinflussen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Kryptowerte zuzulassen. So können in Fällen eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstands oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.
Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß Absatz 2 erfüllt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 sind unter „Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Kryptowerte erheblich zu beeinflussen“ Informationen zu verstehen, die ein verständiger Inhaber von Kryptowerte wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
Offenlegung von Insiderinformationen
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich in einer Art und Weise bekannt, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen die Offenlegung von Insiderinformationen an die Öffentlichkeit nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlichen alle Insiderinformationen auf ihrer Website und halten sie mindestens fünf Jahre lang bereit.
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87 gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Bei einer sofortigen Offenlegung ist davon auszugehen, dass sie die berechtigten Interessen der Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, beeinträchtigt; b) der Aufschub der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen; c) die Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.
Haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 2 aufzuschieben, so informieren sie die zuständige Behörde unverzüglich nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutern schriftlich, inwieweit die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde bereitgestellt werden muss.
Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards der technischen Mittel für a) die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne von Absatz 1 und b) den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne der Absätze 2 und 3. Die ESMA übermittelt der Kommission in den Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Verbot von Insidergeschäften
Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein Insidergeschäft vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf einen Kryptowert, auf den sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. Die Nutzung von Insiderinformationen schließt auch die Übermittlung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots durch eine Person für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.
Niemand darf Insidergeschäfte tätigen oder versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Insiderinformationen über Kryptowerte nutzen, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern. Niemand darf Dritten empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen.
Niemand, der im Besitz von Insiderinformationen über Kryptowerte ist, darf auf der Grundlage dieser Insiderinformationen Dritten empfehlen oder sie dazu verleiten, a) Kryptowerte zu erwerben oder zu veräußern oder b) einen Auftrag, der diese Kryptowerte betrifft, zu stornieren oder zu ändern.
Die Nutzung von Empfehlungen oder Verleitungen gemäß Absatz 3 erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts im Sinne dieses Artikels, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie a) einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, angehört, b) am Kapital des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, beteiligt ist, c) aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs, der Erfüllung von Aufgaben oder im Zusammenhang mit ihrer Rolle im Bereich Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder d) an kriminellen Handlungen beteiligt ist. Dieser Artikel gilt auch für jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt.
Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt dieser Artikel nach Maßgabe des nationalen Rechts auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
Die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten anderer gemäß Artikel 89 Absatz 4 gilt als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht.
Verbot der Marktmanipulation
Niemand darf Marktmanipulation betreiben oder einen entsprechenden Versuch unternehmen.
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ folgende Handlungen: a) — sofern keine legitimen Gründe vorliegen — den Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung, die i) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist; ii) für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt oder bei denen dies wahrscheinlich ist; b) der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder eine andere Tätigkeit oder Handlung, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder hierzu geeignet ist; c) die Verbreitung von Informationen über die Medien, einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines oder mehrerer Kryptowerte oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder die für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen: a) die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot an einem Kryptowert oder die Nachfrage danach, die eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses oder andere unlautere Handelsbedingungen bewirkt oder hierzu geeignet ist; b) die Erteilung von Aufträgen an eine Handelsplattform für Kryptowerte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, die eine der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Auswirkungen hat, durch i) Störung oder Verzögerung des Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte oder Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben; ii) Erschwerung der Ermittlung echter Aufträge auf der Handelsplattform für Kryptowerte durch Dritte oder Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben, einschließlich der Erteilung von Aufträgen, die zur Destabilisierung des normalen Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte führen; iii) das Setzen falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Kryptowerts oder der Nachfrage danach, insbesondere durch Erteilung von Aufträgen zur Einleitung oder Verschärfung eines Trends oder durch Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben; c) Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung von Stellungnahmen zu einem Kryptowert, nachdem zuvor Positionen in diesem Kryptowert eingegangen wurden und anschließend aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Kryptowerts Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam bekannt gegeben wird.
Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
Eine Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, muss über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Person unterliegt dem Meldpflichten des Mitgliedstaats, in dem sie registriert ist oder ihre Hauptniederlassung hat, oder — im Falle einer Zweigniederlassung — des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, und meldet der zuständigen Behörde unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft, einschließlich einer Stornierung oder Änderung desselben, der unter Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie des Konsensmechanismus, zum Umständen vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Die zuständigen Behörden, denen verdächtige Aufträge oder Geschäfte gemeldet werden, übermitteln diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden der betreffenden Handelsplattform.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1 einhalten können; b) der Mustertext, der von Personen zur Einhaltung des Absatzes 1 zu verwenden ist; c) für Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.
Um die Kohärenz der Aufsichtspraktiken nach diesem Artikel sicherzustellen, gibt die ESMA bis zum 30. Juni 2025 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch heraus, sofern diese nicht bereits durch die in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards abgedeckt sind.
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMA
Befugnisse der zuständigen Behörden und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EBA und der ESMA diese zuständigen Behörden mit.
Benennen die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legen sie deren jeweilige Aufgaben fest und benennen eine zuständige Behörde als zentrale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit der EBA und der ESMA. Die Mitgliedstaaten können eine getrennte zentrale Kontaktstelle für jede dieser Arten der Verwaltungszusammenarbeit benennen.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden.
Befugnisse der zuständigen Behörden
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Titeln II bis VI der vorliegenden Verordnung müssen die zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen: a) von jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten; b) die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; c) die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; d) zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen; e) öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; f) die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre. 9.6.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/145 g) die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 64 die Zulassung entzogen wurde; h) wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen; i) von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn sie feststellen, dass das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die nach den Artikeln 6, 19 oder 51 erforderlichen Informationen enthält; j) von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn sie feststellen, dass die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Artikel 7, 29 oder 53 der vorliegenden Verordnung entsprechen; k) von Anbietern, von Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten von vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies gebieten; l) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde; m) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; n) den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; o) den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen werden wird; p) Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; q) Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten von vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzufordern, die Marketingmitteilungen für maximal 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt; r) öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt oder ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token seinen bzw. ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nachkommt; s) zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zu verlangen; t) den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte auszusetzen oder eine solche Aussetzung von dem betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte-Dienstleistungen eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, zu verlangen, wenn sie die Auffassung sind, dass der Handel angesichts der Lage des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre. u) wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne ein gemäß Artikel 8 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen; v) jede Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbieter eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, die Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Verordnung einhalten, wozu auch die vorbeugende Einstellung von Handlungen und Verhaltensweisen verlangt werden kann, die nach Auffassung der zuständigen Behörden gegen diese Verordnung verstoßen; w) Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu diesem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; x) Überprüfungen oder Untersuchungen an Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige auszulagern; y) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen; z) jede Person aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang ihrer Position oder ihrer Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte zu verringern; aa) wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstoßes gegen diese Verordnung zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, alle erforderlichen Maßnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Maßnahmen durchzuführen, zu ergreifen, um i) Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, ii) anzuordnen, dass Hostingdiensteanbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken oder iii) anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domainnamen einen vollständigen Domainnamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten; ab) von einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 3 oder Artikel 58 Absatz 3 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.
Die in Bezug auf die Anbieter, die Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, die Emittenten sowie die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeübten Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse lassen die Befugnisse, die denselben oder anderen Aufsichtsbehörden in Bezug auf diese Unternehmen übertragen werden, einschließlich der Befugnisse, die den zuständigen Behörden nach den Bestimmungen nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG übertragen werden, und die Aufsichtsbefugnisse, die der EZB im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, unberührt.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Titel VI müssen die zuständigen Behörden in Einklang mit dem nationalen Recht zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Befugnissen zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, um a) auf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen; b) von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzulauden und zu befragen; c) die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten, um Unterlagen und Daten jeglicher Form zu beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften oder Marktmanipulation relevant sein könnten; d) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung zu verweisen; e) soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 91 relevant sein könnten; f) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen; g) ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen; h) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde das zuständige Gericht ersuchen, über die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse zu entscheiden.
Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr: a) unmittelbar; b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, einschließlich der für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden; c) unter eigener Verantwortung durch Befugnisübertragung an die unter Buchstabe b genannten Behörden; d) durch Antragstellung bei den zuständigen Gerichten.
Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen können.
Meldet eine Person der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung Informationen, so gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der EBA und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und arbeiten bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit zusammen. Mitgliedstaaten, die nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung anwenden und nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt haben, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet eng abzustimmen und sie im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung eingeleitet werden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der EBA und der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung zu entsprechen, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist: a) wenn die Weitergabe der relevanten Informationen die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten; b) wenn ein Staat geltend macht, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen; c) wenn aufgrund derselben Tat gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist; d) wenn aufgrund derselben Tat und gegen die selben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
Die zuständigen Behörden geben auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen. Die ersuchende zuständige Behörde setzt die EBA und die ESMA über jedes Ersuchen nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten: a) die Prüfung oder Untersuchung selbst durchzuführen; b) der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Prüfung vor Ort oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen; c) der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, die Prüfung vor Ort oder Untersuchung vor Ort selbst durchzuführen; d) sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden teilen.
Im Falle einer in Absatz 4 genannten Überprüfung oder Untersuchung vor Ort koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Untersuchung. Betrifft die in Absatz 4 genannte Überprüfung oder Untersuchung vor Ort einen Emittenten eines vermögenswerte-referenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswerte-referenzierten Token oder E-Geld-Token, so koordiniert die EBA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Untersuchung.
Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder hat es innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt, so können die zuständigen Behörden die Ablehnung der ESMA zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entsprechend.
Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der EBA zur Kenntnis bringen, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationen, in Bezug auf einen Emittenten eines vermögenswerte-referenzierten Token oder E-Geld-Token oder in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswerte-referenzierten Token oder E-Geld-Token zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. In diesem gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 entsprechend.
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng miteinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen Verstößen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtsdurchgreifende Bewertungen abzugeben. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes nehmen die EBA und die ESMA eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und den in Artikel 119 genannten Aufsichtskollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden und einheitliche Verfahren angewandt werden.
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine der Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt wurde oder hat Gründe für die Annahme, dass dies der Fall sei, so unterrichtet sie die Behörde, die für den oder die Urheber des Verstoßes zuständig ist, hinreichend genau über ihre Feststellungen.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens zum 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Zusammenarbeit mit EBA und ESMA
Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eng mit der ESMA und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eng mit der EBA zusammen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Kapitels und der Kapitel 2 und 3 dieses Titels tauschen sie Informationen aus.
Die zuständigen Behörden stellen der EBA und der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der EBA und der ESMA festzulegen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
Bis zum 30. Dezember 2024 geben die ESA gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen Inhalt und Form der dem Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 Absatz 4 beigefügten Erklärung und der Rechtsgutachten zur Einstufung vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a präzisiert werden. Die Leitlinien enthalten ein Muster für die Erklärung und das Gutachten sowie einen standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten.
Die ESA fördern im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden über die Einstufung der Kryptowerte, einschließlich über die Einstufung der Kryptowerte gemäß Artikel 2 Absatz 3 von Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Die ESA ermitteln die Ursachen möglicher Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden für die Einstufung dieser Kryptowerte und fördern, soweit möglich, einen einheitlichen diesbezüglichen Ansatz.
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats können die ESMA, die EIOPA oder die EBA gegebenenfalls um eine Stellungnahme zur Einstufung von Kryptowerten ersuchen, einschließlich der Kryptowerte, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 von Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. In jedem Fall legt die ESMA, die EIOPA oder die EBA eine solche Stellungnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens der zuständigen Behörden vor.
Die ESA erstellen auf der Grundlage der in dem in Artikel 109 genannten Register enthaltenen Informationen und der Ergebnisse ihrer in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Arbeit gemeinsam einen Jahresbericht, in dem Schwierigkeiten bei der Einstufung von Kryptowerten und Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden aufgeführt werden.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden Übt ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.
Übermittlungspflicht Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der EBA und der ESMA bis zum 30. Juni 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Titels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Wahrung des Berufsgeheimnisses
Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Weitergabe von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder sie für Gerichtsverfahren oder Fälle aus dem Bereich des nationalen Steuerrechts oder des Strafrechts erforderlich.
Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder tätig waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere natürlichen oder juristischen Personen oder an Behörden weitergegeben werden, es sei denn, dies erfolgt aufgrund von Gesetzgebungsakten der Union oder nationalen Recht.
Datenschutz In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung durch die EBA und die ESMA erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
Vorsorgliche Maßnahmen
Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe für den Verdacht, dass es bei den Tätigkeiten eines Anbieters oder einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerks zum Handel beantragt, oder eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Unregelmäßigkeiten gibt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA davon in Kenntnis. Betreffen die Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder eine Kryptowerte-Dienstleistung im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die EBA ebenfalls in Kenntnis.
Dauern die Unregelmäßigkeiten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen an, was einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMA und gegebenenfalls der EBA alle für den Schutz der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Inhaber von Kryptowerken, insbesondere Kleinanleger, erforderlichen Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehört es, den Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen daran zu hindern, weitere Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA und gegebenenfalls die EBA unverzüglich darüber. Die ESMA und, sofern betroffen, die EBA setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Ist eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit einer von einer zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Absatz 2 getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entsprechend. Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 2 einen Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eine Kryptowerte-Dienstleistung im Zusammenhang mit vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit abweichend von Unterabsatz 1 der EBA zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 entsprechend.
Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, Folgendes vorübergehend verbieten oder beschränken: a) Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf bestimmter anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token oder anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token mit bestimmten Merkmalen oder b) eine Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter bestimmten von der ESMA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von der ESMA festgelegter Ausnahmen gelten.
Die ESMA ergreift eine Maßnahme gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Mit dem vorgeschlagenen Verbot bzw. der vorgeschlagenen Beschränkung wird erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems begegnet; b) die Regulierungsanforderungen nach dem Unionsrecht, die auf die jeweiligen Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen anwendbar sind, werden der betreffenden Bedrohung nicht gerecht; c) eine zuständige Behörde hat keine Maßnahmen ergriffen, um der betreffenden Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht ausreichend gerecht.
Ergreift die ESMA eine Maßnahme gemäß Absatz 1, so stellt sie sicher, dass die Maßnahme a) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz der Märkte für Kryptowerte oder auf die Inhaber von Kryptowerten oder Kunden, die Kryptowerte-Dienstleistungen erhalten, hat, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen, und b) kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage birgt. Haben zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 105 ergriffen, kann die ESMA jede der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne eine Stellungnahme gemäß Artikel 106 Absatz 4 abzugeben.
Bevor die ESMA beschließt, eine Maßnahme gemäß Absatz 1 zu ergreifen, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die Maßnahme, die sie zu ergreifen beabsichtigt.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden Beschluss zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung mitgeteilt, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
Die ESMA überprüft ein verhängtes Verbot oder eine verhängte Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher kann die ESMA die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.
Die von der ESMA gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen haben Vorrang vor allen früheren Maßnahmen, die die jeweils zuständigen Behörden in derselben Angelegenheit ergriffen haben.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der ESMA bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind.
Befugnisse der EBA zur vorbeugenden Intervention
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA, wenn die Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, Folgendes vorbeugend verbieten oder beschränken: a) Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf bestimmter vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token mit bestimmten Merkmalen oder b) eine Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter bestimmten von der EBA festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von der EBA festgelegter Ausnahmen gelten.
Die EBA ergreift eine Maßnahme gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Mit dem vorgeschlagenen Verbot bzw. der vorgeschlagenen Beschränkung wird erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems begegnet; b) die Regulierungsanforderungen nach dem Unionsrecht, die auf die jeweiligen vermögenswertereferenzierten Token, E-Geld-Token und damit verbundenen Kryptowerte-Dienstleistungen anwendbar sind, werden der betreffenden Bedrohung nicht gerecht; c) eine zuständige Behörde hat keine Maßnahmen ergriffen, um der betreffenden Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht ausreichend gerecht.
Ergreift die EBA eine Maßnahme gemäß Absatz 1, so stellt sie sicher, dass die Maßnahme a) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz der Märkte für Kryptowerte oder auf die Inhaber von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder auf Kunden, die Kryptowerte-Dienstleistungen erhalten, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen, und b) kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage birgt. Haben zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 105 ergriffen, so kann die EBA jeder der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne eine in Artikel 106 Absatz 2 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.
Bevor die EBA beschließt, eine Maßnahme gemäß Absatz 1 zu ergreifen, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden über die Maßnahme, die sie zu ergreifen beabsichtigt.
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden Beschluss zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, ab dem die Maßnahme wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
Die EBA überprüft ein verhängtes Verbot oder eine verhängte Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Verbraucher kann die EBA die jährliche Verlängerung des Verbots oder der Beschränkung beschließen.
Die von der EBA gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen haben Vorrang vor allen früheren Maßnahmen, die die jeweils zuständige Behörde in derselben Angelegenheit ergriffen hat.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der EBA bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind.
Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken: a) Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf bestimmter Kryptowerte oder Kryptowerte mit bestimmten Merkmalen oder b) eine Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerte.
Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme nur ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass a) ein Kryptowert erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems darstellt; b) bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf den betreffenden Kryptowert oder die betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen anwendbar sind, den unter Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen nicht besser gelöst würde; c) die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der betroffenen Anleger oder Marktteilnehmer und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die den betreffenden Kryptowert oder die betreffende Kryptowerte-Dienstleistung eventuell halten bzw. nutzen oder davon profitieren; d) die zuständige Behörde die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein könnten, ordnungsgemäß angehört hat und e) die Maßnahme sich nichtdiskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden. Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Kryptowert vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird. Die zuständige Behörde kann beschließen, das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 nur unter bestimmten Umständen oder vorbehaltlich Ausnahmen anzuwenden.
Die zuständige Behörde verhängt keine Verbote oder Beschränkungen gemäß diesem Artikel, wenn sie nicht spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen betroffenen zuständigen Behörden und der ESMA oder EBA schriftlich auf der Grundlage einer detaillierten Begründung den vorgesehenen Weg für vermögenswerte referenzierende Token oder E-Geld-Token folgendermaßen mitgeteilt hat: a) den Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis, auf den bzw. die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht; b) die genaue Art des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und c) die Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllt sind.
In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde es für notwendig hält, um nachteilige Auswirkungen, die durch den Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis nach Absatz 1 entstehen könnten, abzuwenden, kann die zuständige Behörde frühestens 24 Stunden, nachdem sie alle anderen zuständigen Behörden und die ESMA von dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme unterrichtet hat, vorläufige dringende Maßnahmen ergreifen, sofern alle in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass aus den konkreten Bedingungen die konkrete Gefahr bei einer einmonatigen Mitteilungsfrist nicht angemessen reagiert werden kann. Die Dauer der vorläufigen Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über einen Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung sowie ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, ab dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung gestützt hat und aufgrund derer sie davon überzeugt ist, dass jede der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, angegeben. Das Verbot oder die Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
Die zuständige Behörde widerruft ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes oder von Teilen davon in mindestens einem Mitgliedstaat bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigen sind.
Koordinierung mit der ESMA oder der EBA
Die ESMA oder — bei vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA nimmt eine unterstützende und koordinierende Rolle in Bezug auf Maßnahmen wahr, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 ergriffen werden. Die ESMA oder — bei vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA stellt sicher, dass die von einer zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz verfolgen.
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 105 Absatz 3 über eine nach dem genannten Artikel zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMA oder — bei vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA eine Stellungnahme dazu ab, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hat die ESMA oder — bei vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um das Risiko zu bewältigen, bewertet sie dies in ihrer Stellungnahme. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA oder — bei vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token — der EBA veröffentlicht.
Wenn eine zuständige Behörde im Widerspruch zu einer von der ESMA oder der EBA gemäß Absatz 2 abgegebenen Stellungnahme Maßnahmen vorschlägt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe umfassend darlegt.
Zusammenarbeit mit Drittländern
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit diesen Aufsichtsbehörden von Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung in diesen Drittländern ergeben. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht. Beabsichtigt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung, setzt sie die EBA, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
In enger Zusammenarbeit mit der EBA unterstützt und koordiniert die ESMA nach Möglichkeit die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit einem Muster für Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 1 aus, das nach Möglichkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wird. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. 9.6.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/155
In enger Zusammenarbeit mit der EBA erleichtert und koordiniert die ESMA nach Möglichkeit auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Kapitel 3 dieses Titels von Belang sein könnten.
Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur dann, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 100 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung.
Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden richten Verfahren ein, die es den Kunden und anderen interessierten Kreisen, insbesondere auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen, wenn Anbieter, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mutmaßlich gegen diese Verordnung verstoßen. Beschwerden können in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie eingereicht werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden.
Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Website jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der EBA und der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht in ihrem in Artikel 109 genannten Register der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Hyperlinks zu den die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitten der Websites der zuständigen Behörden.
ESMA-Register
Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Die ESMA erstellt ein Register der a) Kryptowerte-Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token, b) Emittenten vermögenswertreferenzierter Token, c) Emittenten von E-Geld-Token und d) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die ESMA stellt dieses Register auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig. Um diese Aktualisierung zu erleichtern, teilen die zuständigen Behörden der ESMA alle Änderungen mit, die ihnen in Bezug auf die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen gemeldet werden. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die Daten zur Verfügung, die für die Klassifizierung von Kryptowerte-Whitepapers im Register gemäß Absatz 2 erforderlich sind.
In Bezug auf Kryptowerte-Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token enthält das Register die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper. Alle veralteten Versionen der Kryptowerte-Whitepaper werden in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltete Versionen gekennzeichnet.
In Bezug auf Emittenten vermögenswertreferenzierter Token enthält das Register folgende Angaben: a) den Namen, die Rechtsform und die Unternehmenskennung des Emittenten, b) den Handelsnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Website des Emittenten, c) die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper, wobei die veralteten Versionen der Kryptowerte-Whitepapers in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltet gekennzeichnet werden. d) die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der antragstellende Emittent beabsichtigt, einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anzubieten oder die Zulassung des vermögenswertreferenzierten Token zum Handel zu beantragen, e) das Startdatum oder, falls zum Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das beabsichtigte Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel, f) alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das geltende Unionsrecht oder nationale Recht, g) das Datum der Zulassung eines vermögenswertreferenzierten Token zum öffentlichen Anbieten oder das Datum, an dem die Zulassung eines vermögenswertreferenzierten Token zum Handel beantragt werden konnte oder das Datum der Zulassung als Kreditinstitut oder gegebenenfalls des Entzugs einer dieser Zulassungen.
In Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token enthält das Register folgende Angaben: a) den Namen, die Rechtsform und die Unternehmenskennung des Emittenten, b) den Handelsnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Website des Emittenten, c) die Kryptowerte-Whitepaper und alle geänderten Kryptowerte-Whitepaper, wobei die veralteten Versionen des Kryptowerte-Whitepapers in einem gesonderten Archiv aufbewahrt und deutlich als veraltet gekennzeichnet werden, d) das Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das Startdatum des geplanten Angebots oder der geplanten Zulassung zum Handel, e) alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das geltende Unionsrecht oder nationale Recht, f) das Datum der Zulassung als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut und gegebenenfalls des Entzugs dieser Zulassung.
In Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enthält das Register folgende Angaben: a) den Namen, die Rechtsform und die Unternehmenskennung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, b) den Handelsnamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Website des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Handelsplattform für Kryptowerte, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betrieben wird, c) den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, d) die Liste der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, e) die Liste der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, f) das Startdatum der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das Startdatum der geplanten Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, g) alle sonstigen vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das geltende Unionsrecht oder nationale Recht, h) das Datum der Zulassung und gegebenenfalls des Entzugs der Zulassung.
Die zuständigen Behörden melden der ESMA unverzüglich die in Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, f, l, m, n, o oder u aufgeführten Maßnahmen und alle gemäß Artikel 102 ergriffenen öffentlichen Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die Emission, das öffentliche Angebot oder die Nutzung von Kryptowerte auswirken. Die ESMA nimmt diese Informationen in das Register auf.
Jeder Entzug der Zulassung eines Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token, eines Emittenten eines E-Geld-Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und jede gemäß Absatz 6 gemeldete Maßnahme bleibt fünf Jahre lang im Register veröffentlicht.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Einstufung, nach Art von Kryptowerten, von Kryptowerte-Whitepapers im Register erforderlichen Daten einschließlich der Unternehmenskennung des Emittenten näher festgelegt sind und in denen die praktischen Vorkehrungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Register der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen
Die ESMA erstellt ein nicht erschöpfendes Register von Unternehmen, die unter Verstoß gegen Artikel 59 oder 61 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
Das Register enthält mindestens den Handelsnamen oder die Website eines nicht konformen Unternehmens und den Namen der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat.
Das Register ist auf der Website der ESMA in maschinenlesbarem Format öffentlich zugänglich und wird regelmäßig aktualisiert, um etwaigen Änderungen der Umstände oder sonstigen Informationen, die der ESMA in Bezug auf die registrierten nicht konformen Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden, Rechnung zu tragen. Das Register ermöglicht einen zentralisierten Zugang zu Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Drittländer sowie von der EBA übermittelt werden.
Die ESMA aktualisiert das Register, um Informationen über jeden Verstoß gegen diese Verordnung aufzunehmen, den sie auf eigene Initiative gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgestellt hat und zu dem sie einen an ein nicht konformes Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gerichteten Beschluss nach Absatz 6 des genannten Artikels erlassen hat, sowie Informationen über Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne über die erforderliche Zulassung oder Registrierung zu verfügen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Drittländer vorgelegt wurden.
In den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fällen kann die ESMA die einschlägigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 94 Absatz 1 auf nicht konforme Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, anwenden.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörden
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der in Artikel 94 aufgeführten zuständigen Behörden übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen: a) Verstöße gegen die Artikel 4 bis 14; b) Verstöße gegen die Artikel 16, 17, 19, 22, 23 und 25, die Artikel 27 bis 41 und die Artikel 46 und 47; c) Verstöße gegen die Artikel 48 bis 51, 53, 54 und 55; d) Verstöße gegen die Artikel 59, 60, 64 und die Artikel 65 bis 83; e) Verstöße gegen die Artikel 88 bis 92; f) Verweigerung der Zusammenarbeit bei einer Untersuchung, einer Prüfung oder einem Ersuchen gemäß Artikel 94 Absatz 3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Verstöße vor dem 30. Juni 2024 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Im Falle eines solchen Beschlusses teilen die Mitgliedstaaten der Kommission, der ESMA und der EBA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts im Detail mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Regelungen im Detail bis zum 30. Juni 2024 mit. Außerdem teilen sie der Kommission, der ESMA und der EBA jede spätere Änderung dieser Regelungen unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen: a) öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; b) Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen; c) maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, auch wenn sie über die in Buchstabe d dieses Absatzes und in Absatz 3 für juristische Personen genannten Maximalbeträge hinausgehen; d) im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldbußen von mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 29. Juni 2023;
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen, die von juristischen Personen begangen werden, maximale Verwaltungsgeldbußen mindestens in folgender Höhe zu verhängen: a) 5 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in der amtlichen Währung am 29. Juni 2023 für Verstöße gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d; b) 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss für Verstöße gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a; c) 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss für Verstöße gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d; d) 12,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss für Verstöße gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c. Handelt es sich bei der juristischen Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem geltenden Unionsrecht für die Rechnungslegung, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
Zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot zu verhängen, das einem Mitglied des Leitungsorgans eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verstößen zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen: a) öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; b) Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen; c) Einzug der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; d) Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen. e) vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen; f) bei wiederholten Verstößen gegen die Artikel 89, 90, 91 oder 92 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen; g) vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, eigene Geschäfte zu tätigen; h) maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens dreifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, auch wenn sie — ja nach Fall — über die unter Buchstabe i oder j genannten Maximalbeträge hinausgehen; i) bei natürlichen Personen maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 1 000 000 EUR für Verstöße gegen Artikel 88 und 5 000 000 EUR für Verstöße gegen die Artikel 89 bis 92 bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 29. Juni 2023; j) bei juristischen Personen maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 2 500 000 EUR für Verstöße gegen Artikel 88 und 15 000 000 EUR für Verstöße gegen die Artikel 89 bis 92 oder 2 % für Verstöße gegen Artikel 88 und 15 % für Verstöße gegen die Artikel 89 bis 92 des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäß dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan gebilligten Abschluss bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 29. Juni 2023. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j ist, wenn es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder der entsprechenden Einkünfte nach den geltenden Unionsvorschriften für die Rechnungslegung, die dem letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss zugrunde liegen, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, höhere als die in den Absätzen genannten Sanktionen vorsehen.
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 111 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, gegebenenfalls einschließlich a) der Schwere und Dauer des Verstoßes; b) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; c) des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; d) der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; e) der Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen; f) der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; g) des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, insbesondere des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen; h) früherer Verstöße gegen diese Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. i) der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern; j) der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerte und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.
Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 111 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Auskunfts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen ab, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Auskunfts- und Untersuchungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß begründet werden und gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn sie unter einem Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen im Interesse von Verbrauchern anrufen kann bzw. können, damit die Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist: a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter, b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Inhaber von Kryptowerten haben, und c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sich für den Schutz ihrer Mitglieder einzusetzen.
Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung gemäß Artikel 111 verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person über die Entscheidung informiert wurde. Diese Bekanntmachung umfasst zumindest Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden, müssen nicht veröffentlicht werden.
Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung eine laufende Untersuchung gefährden, so informiert die zuständige Behörde mit einer der folgenden Weisen: a) Sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, damit bekannt, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung wegfallen sind; b) sie macht die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, in einer mit dem nationalen Recht in Einklang stehenden Weise in anonymisierter Form bekannt, sofern dies eine anonymisierte Bekanntmachung wirksam Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten sicherstellt wird; c) sie sehen davon ab, die Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme bekannt zu machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass i) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, und ii) die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist. Im Falle einer Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, sofern dies angemessen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung nach Ablauf dieser Zeitspanne wegfallen werden.
Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen Maßnahme Rechtsmittel bei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsinstanzen eingelegt, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website sofort bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Bekannt gegeben wird auch jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme aufgehoben wird.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA
Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA und der EBA alljährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 111 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. Haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die darin genannten Bestimmungen festgelegt, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der EBA und der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle einschlägig durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie diese gleichzeitig der ESMA.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA und die ESMA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf verhängte strafrechtliche Sanktionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden Informationen und das endgültige Urteil erhalten und der ESMA und der EBA übermitteln. Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die einzig dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden dient. Diese Datenbank ist nur der EBA, der ESMA und den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.
Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und Aufsichtskollegien
Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 43 oder Artikel 44 als signifikant eingestuft, wird die Tätigkeit des Emittenten des betreffenden vermögenswertereferenzierten Tokens von der EBA beaufsichtigt. Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden die in den Artikeln 22 bis 25, 29, 33, in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2, Artikel 35 Absatz 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10 und in den Artikeln 41, 42, 46 und 47 vorgesehenen Befugnisse der zuständigen Behörden bei Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von der EBA ausgeübt.
Erbringt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auch Kryptowerte-Dienstleistungen oder gibt er Kryptowerte aus, die keine signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sind, so werden diese Dienstleistungen und Tätigkeiten weiterhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.
Wurde ein vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 43 als signifikant eingestuft, führt die EBA eine ausführliche Neubewertung durch, um sicherzustellen, dass der Emittent die Anforderungen des Titels III erfüllt.
Wurde ein von einem E-Geld-Institut ausgegebener E-Geld-Token nach den Artikeln 56 oder 57 als signifikant eingestuft, so beaufsichtigt die EBA die Einhaltung der Artikel 55 und 58 durch den Emittenten des betreffenden signifikanten E-Geld-Tokens. Für die Zwecke der Beaufsichtigung der Einhaltung der Artikel 55 und 58 überträgt die EBA die Befugnisse der zuständigen Behörden aus, die diesen in Bezug auf E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, durch die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 3 und 5, Artikel 36 Absatz 10, und die Artikel 46 und 47 übertragen wurden.
Die EBA übt ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 4 in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden aus, die mit der Beaufsichtigung des Emittenten betraut sind, insbesondere a) der Aufsichtsbehörde, einschließlich der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, soweit zutreffend, b) den nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden, soweit zutreffend, und c) den in Artikel 20 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.
Ausschuss der EBA für Kryptowerte
Die EBA setzt gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen ständigen internen Ausschuss ein, damit dieser die Beschlüsse der EBA vorbereitet, die im Einklang mit Artikel 44 der genannten Verordnung zu fassen sind, einschließlich der Beschlüsse, die sich auf Aufsichtsaufgaben beziehen, mit denen die EBA mit der vorliegenden Verordnung betraut wird.
Der Ausschuss für Kryptowerte kann auch Beschlüsse betreffend Entwürfe technischer Regulierungsstandards und Entwürfe technischer Durchführungsstandards vorbereiten, die sich auf Aufsichtsaufgaben beziehen, mit denen die EBA mit der vorliegenden Verordnung betraut wird.
Die EBA stellt sicher, dass der Ausschuss für Kryptowerte nur den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten nachgeht sowie jegliche sonstigen Aufgaben erfüllt, die für die Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte erforderlich sind.
Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach einem Beschluss über die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens als signifikant gemäß Artikel 43, 44, 56 oder 57 richtet die EBA für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines signifikanten E-Geld-Tokens ein beratendes Aufsichtskollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen dieser Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und als Vehikel für die Koordinierung der Aufsichtsaktivitäten zu dienen.
Dem Kollegium nach Absatz 1 gehören an: a) die EBA, b) die ESMA, c) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder des signifikanten E-Geld-Tokens niedergelassen ist, d) die zuständigen Behörden der wichtigsten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37 oder des Geldbetrags, der im Tausch gegen den signifikanten E-Geld-Token eingenommen wurde, sicherstellen, e) sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der wichtigsten Handelsplattformen für Kryptowerte, auf denen die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind, f) die zuständigen Behörden der wichtigsten zugelassenen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den signifikanten E-Geld-Token erbringen. g) sofern anwendbar, die zuständigen Behörden der Rechtsträger, die die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnehmen, h) sofern anwendbar, die Behörden, die für die wichtigsten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden in Bezug auf die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token zuständig sind, i) die EZB, j) wenn der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine amtliche Währung, die nicht der Euro ist, als Bezugsgröße für den signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gilt, die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, k) wenn der Emittent des signifikanten E-Geld-Token in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine Währung, die nicht der Euro ist, als Bezugsgröße für den signifikanten E-Geld-Token gilt, die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, l) zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der vermögenswertereferenzierte Token oder der E-Geld-Token in großem Maßstab verwendet wird, auf deren Ersuchen, m) einschlägige Aufsichtsbehörden von Drittländern, mit denen die EBA Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 126 geschlossen hat.
Die EBA kann andere Behörden einladen, Mitglieder des in Absatz 1 genannten Kollegiums zu werden, wenn die von ihnen beaufsichtigten Rechtsträger für die Arbeit des Kollegiums von Bedeutung sind.
Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der unverbindlichen Stellungnahmen gemäß Artikel 120; b) Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung; c) Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern. Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung.
Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des in Absatz 1 genannten Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. In der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für a) die Abstimmungsverfahren nach Artikel 120 Absatz 3, b) die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums, c) die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums, d) die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums, e) die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums, f) die Einrichtung mehrerer Kollegien, jeweils eines für jeden konkreten Kryptowert oder jede Gruppe von Kryptowerten. In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der EBA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen.
Als Vorsitz eines jeden Kollegiums ist die EBA dafür zuständig, a) schriftliche Vereinbarungen und Verfahren für die Arbeitsweise des Kollegiums nach Konsultation der anderen Mitglieder des Kollegiums festzulegen, b) alle Tätigkeiten des Kollegiums zu koordinieren. c) dessen Sitzungen einzuberufen, in diesen Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Mitglieder des Kollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Kollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren, d) den Mitgliedern des Kollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können, und e) die Mitglieder des Kollegiums über die in den betreffenden Sitzungen gefassten Beschlüsse und ihre Ergebnisse rechtzeitig zu unterrichten.
Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen, erarbeitet die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung a) der Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind, b) der Bedingungen, bei deren Vorliegen angenommen wird, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token in großem Maßstab im Sinne von Absatz 2 Buchstabe L verwendet werden, und c) der Einzelheiten der in Absatz 6 genannten praktischen Modalitäten. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
Das in Artikel 119 Absatz 1 genannte Kollegium kann eine unverbindliche Stellungnahme zu Folgendem abgeben: a) zur aufsichtslichen Neubewertung nach Artikel 117 Absatz 3; b) zu jedem Beschluss, von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token einen höheren Eigenmittelbetrag je nach Einschlägigkeit gemäß Artikel 35 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 1 zu verlangen; c) zu jeder Aktualisierung des Sanierungsplans oder Rücktauschplans eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token je nach Einschlägigkeit nach den Artikeln 46, 47 und 55; d) zu jeder Veränderung des Geschäftsmodells des Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 25 Absatz 1; e) zum Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers, der gemäß Artikel 25 Absatz 2 ausgearbeitet wurde; f) zu jeder geplanten angemessenen Korrekturmaßnahme nach Artikel 25 Absatz 4; g) zu jeder geplanten Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 130; h) zu jeder geplanten Verwaltungsvereinbarung über den Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde eines Drittlands nach Artikel 126; i) zu jeder Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der EBA auf eine zuständige Behörde nach Artikel 138; j) zu jeder geplanten Veränderung bei der Zulassung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d bis h genannten Mitglieder des Kollegiums oder einer in Bezug auf diese Mitglieder geplanten Aufsichtsmaßnahme; k) zum Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers, das gemäß Artikel 51 Absatz 12 ausgearbeitet wurde.
Gibt das Kollegium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so kann die Stellungnahme auf Antrag eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch die Mehrheit des Kollegiums nach Absatz 2 Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der von der EBA oder den zuständigen Behörden geplanten Maßnahme enthalten.
Eine Stellungnahme des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet. Wird ein Mitgliedstaat im Kollegium durch mehrere Mitglieder vertreten, so ist nur eines dieser Mitglieder stimmberechtigt. Hat das die EZB vertretende Mitglied des Kollegiums mehrere Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, so verfügt es über nur eine Stimme. Die in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern sind bei Stellungnahmen des Kollegiums nicht stimmberechtigt.
Die EBA bzw. die zuständigen Behörden tragen der gemäß Absatz 3 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich etwaiger Empfehlungen zur Behebung von Mängeln bei der Aufsichtsmaßnahme in Bezug auf einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens, einen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokens oder in Bezug auf die in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben b bis h genannten Unternehmen und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Folgen die EBA oder eine zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln bei der geplanten Aufsichtsmaßnahme nicht, so muss ihr Beschluss eine Begründung und eine Erläuterung jeder signifikanten Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Empfehlungen enthalten.
Befugnisse und Zuständigkeiten der EBA hinsichtlich Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Rechtsprivileg Die der EBA oder Bediensteten der EBA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 122 bis 125 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Informationsersuchen
Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBA durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt: a) von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder einer Person, die einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens kontrolliert wird; b) von einem Drittenunternehmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h, mit denen der Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat; c) von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die die Verwahrung des Reservvermögens gemäß Artikel 37 sicherstellen; d) von einem Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokens oder einer Person, die einen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokens kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokens kontrolliert wird; e) von einem Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Tokens erbringt; f) von einer natürlichen oder juristischen Person, die damit beauftragt wurde, signifikante E-Geld-Tokens für einen Emittenten signifikanter E-Geld-Tokens zu vertreiben; g) von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Verwahrung und Verwaltung von Krypto werten für Kunden in Bezug auf signifikante vermögenswertereferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Tokens; h) von einem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte, der einen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder einen signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen hat; i) von Leitungspersonen der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen.
Ein einfaches Informationsersuchen gemäß Absatz 1 enthält a) eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens, b) den Zweck des Ersuchens, c) nähere Angaben zu den verlangten Informationen, d) die Frist für die Vorlage der Informationen, e) eine Unterrichtung der Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass aber die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und nicht irreführend sein dürfen, und f) Angaben zu der Geldbuße, die in Artikel 131 für den Fall vorgesehen ist, dass die Antworten auf gestellte Fragen falsch oder irreführend sind.
Fordert die EBA die Vorlage von Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1 an, so enthält der Beschluss a) eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens, b) den Zweck des Ersuchens, c) nähere Angaben zu den verlangten Informationen, d) die Frist für die Vorlage der Informationen, e) Angaben zu den Zwangsgeldern, die nach Artikel 132 verhängt werden, falls Informationen beizubringen sind, f) Angaben zu der Geldbuße, die in Artikel 131 für den Fall vorgesehen ist, dass die Antworten auf gestellte Fragen falsch oder irreführend sind, und g) den Hinweis auf das Recht, nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor dem Beschwerdeausschuss der EBA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung.
Die EBA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.
Allgemeine Untersuchungsbefugnisse
Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBA Untersuchungen in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis, a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form es gespeichert sind, zu prüfen; b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen; c) jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierter Token oder Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder ihr Leitungsgorgan oder ihre Mitarbeiter vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen von Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen; d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt; e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern. Ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Untersuchung gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 132 verhängt werden können, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 131 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder den Emittenten signifikanter E-Geld-Token gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
Die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und die Emittenten signifikanter E-Geld-Token sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der EBA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 132 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Die EBA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der EBA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.
Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss die EBA eine solche beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
Geht bei einem Gericht eines Mitgliedstaats ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ein, so prüft das Gericht, a) ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der EBA echt ist, und b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.
Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b kann das Gericht die EBA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die EBA einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die die Zwangsmaßnahmen richten. Das Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der EBA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EBA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren.
Prüfungen vor Ort
Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 kann die EBA alle notwendigen Prüfungen vor Ort in sämtlichen Geschäftsräumen der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und der Emittenten signifikanter E-Geld-Token durchführen. Das in Artikel 119 genannte Kollegium wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der EBA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 123 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
Die EBA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die EBA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Unterrichtung des Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierter Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token durchführen, sofern sie die zuständige Behörde zuvor entsprechend informiert hat.
Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 132 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.
Der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token unterzieht sich den durch Beschluss der EBA angeordneten Prüfungen vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 132 festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Auf Antrag der EBA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können ebenfalls an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
Die EBA kann auch die zuständigen Behörden ersuchen, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 123 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
Stellen die Bediensteten der EBA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.
Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so beantragt die EBA eine solche Genehmigung. Die Genehmigung kann auch vorab erteilt werden.
Geht bei einem Gericht in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Genehmigung einer Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, so prüft dieses Gericht, a) ob der in Absatz 4 genannte Beschluss der EBA echt ist, und b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.
Für die Zwecke von Absatz 10 Buchstabe b kann das Gericht die EBA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe, warum die EBA einen Verstoß gegen diese Verordnung vermutet, in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes oder die Art der beteiligten Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der EBA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EBA unterliegt lediglich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren.
Informationsaustausch
Zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA gemäß Artikel 117 und unbeschadet des Artikels 96 übermitteln die EBA und die zuständigen Behörden einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Hierzu tauschen die zuständigen Behörden und die EBA alle Informationen aus, die Folgendes betreffen: a) Einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eine Person, die einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token kontrolliert wird; b) Ein Drittunternehmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b, mit dem der Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat; c) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37 sicherstellen; d) Einen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token oder eine Person, die einen Emittenten signifikanter E-Geld-Token kontrolliert oder direkt oder indirekt von einem Emittenten signifikanter E-Geld-Token kontrolliert wird; e) einen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienste im Zusammenhang mit signifikanten E-Geld-Token erbringt. 9.6.2023 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/169 f) eine natürliche oder juristische Person, die damit beauftragt wurde, signifikante E-Geld-Token für einen Emittenten der signifikanten E-Geld-Token zu vertreiben; g) einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden in Bezug auf signifikante vermögenswertereferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Token; h) eine Handelsplattform für Kryptowerte, auf der ein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder ein signifikanter E-Geld-Token zum Handel zugelassen wurde; i) das Leitungsgremium der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen.
Eine zuständige Behörde kann sich nur dann weigern, einem Antrag auf Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder einem Antrag auf Kooperation bei der Durchführung einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort, wie in den Artikeln 123 bzw. 124 vorgesehen, nachzukommen, a) wenn ein Staatgebene geeignet wäre, ihre eigenen Untersuchungen, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder, falls zutreffend, eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen; b) wenn aufgrund derselben Tat gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist; c) wenn gegen die genannten natürlichen oder juristischen Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern
Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 117 darf die EBA Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur schließen, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 129 mindestens gleichwertig sind.
Der Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben der EBA oder der in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die EBA die Verordnung (EU) 2018/1725 an.
Weitergabe von Informationen aus Drittländern
Die EBA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die EBA oder die zuständige Behörde, der die EBA die Informationen zur Verfügung gestellt hat, die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde eines Drittlands, die die Informationen übermittelt hat, erhalten hat und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, weitergegeben werden oder wenn die Weitergabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
Das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht für sonstige Aufsichtsbehörden innerhalb der Union, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und gilt nicht für Gerichte, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für Untersuchungen oder Verfahren erforderlich sind, die Verstöße betreffen, die strafrechtliche Sanktionen unterliegen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden Übt ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeitet die EBA mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Beaufsichtigung dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m sind.
Wahrung des Berufsgeheimnisses Die EBA und alle Personen, die bei der EBA oder einer sonstigen Person, der die EBA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der EBA beauftragten Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
Aufsichtsmaßnahmen der EBA
Stellt die EBA fest, dass ein Emittent eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token einen in Anhang V aufgeführten Verstoß begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten vermögenswertreferenzierten Token aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen; b) Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 131 und 132; c) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten vermögenswertreferenzierten Token aufgefordert wird, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn dies für den Schutz der Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token, insbesondere der Kleinanleger, erforderlich ist; d) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten vermögenswertreferenzierten Token aufgefordert wird, ein öffentliches Angebot von Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; e) Erlass eines Beschlusses, mit dem ein öffentliches Angebot eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; f) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die den signifikanten vermögenswertreferenzierten Token zum Handel zugelassen hat, aufgefordert wird, den Handel mit diesen Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; g) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Handel mit dem signifikanten vermögenswertreferenzierten Token auf einer Handelsplattform für Kryptowerte untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; h) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten vermögenswertreferenzierten Token aufgefordert wird, seine Marketingmitteilungen zu ändern, wenn sie feststellt, dass die Marketingmitteilungen nicht mit Artikel 29 im Einklang stehen; i) Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung oder das Verbot von Marketingmitteilungen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; j) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten vermögenswertreferenzierten Token aufgefordert wird, zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung des öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen signifikanten vermögenswertreferenzierten Token betreffen, zu veröffentlichen; k) Abgabe von Warnungen, dass ein Emittent eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt; l) Entzug der Zulassung des Emittenten eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token; m) Erlass eines Beschlusses über die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertreferenzierten Token; n) Aufforderung des unter ihrer Aufsicht stehenden Emittenten des signifikanten vermögenswertreferenzierten Token, gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 2 eine Mindeststückelung im Hinblick auf diesen signifikanten vermögenswertreferenzierten Token einzuführen oder die Menge der ausgegebenen signifikanten vermögenswertreferenzierten Token einzuschränken.
Stellt die EBA fest, dass ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token einen in Anhang VI aufgeführten Verstoß begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten E-Geld-Token aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen; b) Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 131 und 132; c) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten E-Geld-Token aufgefordert wird, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn dies für den Schutz der Inhaber des signifikanten E-Geld-Token, insbesondere der Kleinanleger, erforderlich ist; d) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten E-Geld-Token aufgefordert wird, ein öffentliches Angebot von Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; e) Erlass eines Beschlusses, mit dem ein öffentliches Angebot signifikanter E-Geld-Token untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen sie verstoßen wurde; f) Erlass eines Beschlusses, mit dem der jeweilige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen hat, aufgefordert wird, den Handel mit diesen Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; g) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Handel mit dem signifikanten E-Geld-Token auf einer Handelsplattform für Kryptowerte untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde; h) Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittent des signifikanten E-Geld-Token aufgefordert wird, zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen signifikanten E-Geld-Token beeinflussen können, offenzulegen; i) Abgabe von Warnungen, dass der Emittent des signifikanten E-Geld-Token seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt; j) Aufforderung des unter ihrer Aufsicht stehenden Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, in Anwendung von Artikel 58 Absatz 3 eine Mindeststückelung im Hinblick auf diesen signifikanten E-Geld-Token einzuführen oder die Menge der ausgegebenen signifikanten E-Geld-Token einzuschränken.
Wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die EBA Art und Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien: a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes; b) ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht; c) ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen in den Verfahren, Strategien und Risikomanagementverfahren des Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten signifikanter E-Geld-Token aufgedeckt hat; d) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; e) Grad an Verantwortung des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token; f) Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettoeinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; g) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der signifikanten E-Geld-Token. h) Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögens wertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen; i) Ausmaß der Zusammenarbeit des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswerte referenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token mit der EBA, unbeschadet der Notwendig keit, den Einzug von der dieser Person erzielten Gewinnen oder vermiedenen Verlusten sicherzustellen; j) frühere Verstöße des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token; k) Maßnahmen, die der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifi kanten E-Geld-Token nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
Bevor sie eine der in Absatz 1 Buchstaben b bis g und Buchstabe j genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBA die ESMA und, wenn die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf den Euro oder eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, Bezug nehmen, die EZB bzw. die Zentralbank des betroffenen Mitgliedstaats, die die betreffende Währung ausgibt.
Bevor sie eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBA die für den Emittenten des signifikanten E-Geld-Token zuständige Behörde und die Zentralbank des Mitgliedstaats, auf dessen amtliche Währung der signifikante E-Geld-Token Bezug nimmt.
Die EBA teilt dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token unverzüglich jede gemäß Absatz 1 oder 2 ergriffene Maßnahme mit und setzt die betroffenen zuständigen Behörden sowie die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses auf ihrer Website, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Betrei gern daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die in Absatz 6 genannte Veröffentlichung umfasst die folgenden Hinweise: a) Den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, beim Gerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen; b) gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat; c) den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der EBA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszusetzen.
Geldbußen
Die EBA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie gemäß Artikel 134 Absatz 2 feststellt, dass a) ein Emittent eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder ein Mitglied seines Leitungsorgans vor sätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang V aufgeführten Verstöße begangen hat; b) ein Emittent eines signifikanten E-Geld-Token oder ein Mitglied seines Leitungsorgans vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang VI aufgeführten Verstöße begangen hat. Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die EBA anhand objektiver Faktoren nachweisen kann, dass ein Emittent oder ein Mitglied seines Leitungsorgans den Verstoß absichtlich begangen hat.
Erlässt die EBA einen Beschluss gemäß Absatz 1, so berücksichtigt sie die Art und die Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien: a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes; b) ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht; c) ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen in den Verfahren, Strategien und Risikomanagement verfahren des Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token aufgedeckt hat. d) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; e) Grad an Verantwortung des für den Verstoß des verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token; f) Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristi-schen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; g) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber der signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token oder der signifikanten E-Geld-Token; h) Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögens-werte-referenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen; i) Ausmaß der Zusammenarbeit des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token mit der EBA, unbeschadet der Notwendigkeit, den Einzug der von dieser Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste sicherzustellen; j) frühere Verstöße des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Token; k) Maßnahmen, die der Emittent des signifikanten vermögenswerte-referenzierten Token oder der Emittent des signifi-kanten E-Geld-Token nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
Bei Emittenten signifikanter vermögenswerte-referenzierten Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 12,5 % ihres jeweiligen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.
Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token beträgt die in Absatz 1 genannte Geldbuße bis zu 10 % ihres jeweiligen Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder den zweifachen Betrag der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.
Zwangsgelder
Die EBA erlässt einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern, um a) eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 130 dazu zu verpflichten, das Verhalten, das einen Verstoß darstellt, abzustellen; b) eine in Artikel 122 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, i) Informationen, die per Beschluss nach Artikel 122 angefordert wurden, vollständig zu erteilen; ii) sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges gefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 123 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichten; iii) eine Prüfung vor Ort zu dulden, die mit Beschluss gemäß Artikel 124 angeordnet wurde.
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegan-genen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorangegan-genen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss der EBA über die Verhängung des Zwangsgelds genannten Termin berechnet.
Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung des Beschlusses der EBA verhängt. Am Ende dieses Zeitraums überprüft die EBA diese Maßnahme.
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
Die EBA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Finanzstabilität nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
Die gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar gemäß den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgelds stattfindet.
Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.
Beschließt die EBA ungeachtet der Artikel 131 und 132, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
Bestehen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA nach Artikel 117 eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass einer der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße vorliegt oder vorgelegen wird, benennt die EBA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Emittenten signifikanter vermögenswertersetzender Token oder signifikanter E-Geld-Token einbezogen gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der EBA wahr.
Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, berücksichtigt, und legt der EBA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis, nach Artikel 122 Informationen anzufordern, und von der Befugnis, nach den Artikeln 123 und 124 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, Gebrauch machen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 121 einhalten.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die EBA bei ihren Aufsichtsaktivitäten zusammengetragen hat.
Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der EBA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen sich die betreffenden Personen äußern konnten.
Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der EBA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind strikt vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der EBA.
Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, darum ersuchen — nach den gemäß Artikel 135 erfolgten Anhörungen dieser Personen, entscheidet die EBA darüber, ob der Emittent eines signifikanten vermögenswertersetzenden Tokens oder der Emittent eines signifikanten E-Geld-Tokens, der Gegenstand der Untersuchung ist, einen der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße begangen hat; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 130 oder verhängt eine Geldbuße nach Artikel 131.
Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der EBA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der EBA ein.
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 delegierte Rechtsakte nach Artikel 139 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldern.
Stößt die EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung auf ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die Straftaten darstellen könnten, bringt sie diese Sachverhalte zur Untersuchung und gegebenenfalls zur strafrechtlichen Verfolgung den zuständigen nationalen Behörden zur Kenntnis. Ferner sieht die EBA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.
Anhörung der betreffenden Personen
Vor einem Beschluss gemäß Artikel 130, 131 oder 132 gibt die EBA den Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die EBA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der betreffenden Untersuchung sind, äußern konnten.
Absatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um erheblichen und unmittelbaren drohenden Schaden für die Finanzstabilität oder die Inhaber von Kryptovermögen, insbesondere Kleinanleger, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EBA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, müssen in vollem Umfang gewahrt werden. Diese Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der EBA. Vom Recht auf Einsicht in die Akten der EBA ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der EBA.
Überprüfung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die EBA eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige Verwaltungsmaßnahme gemäß dieser Verordnung verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Aufsichtsgebühren
Die EBA stellt Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der EBA im Zusammenhang mit Beaufsichtigungsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token nach Artikel 117 und 119 sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 138, entstehen könnten.
Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zur Größe seines Reservevermögens und deckt alle Kosten, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen. Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokens in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zum Umfang des im Tausch gegen einen Geldbetrag ausgegebenen E-Geld-Tokens und deckt alle Kosten, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, einschließlich der Erstattung von Kosten, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben anfallen.
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 139 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Präzisierung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und Zahlungsweise sowie der Methode zur Berechnung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Höchstbetrags, den die EBA einem einzelnen Rechtsträger in Rechnung stellen kann.
Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden
Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder Emittenten signifikanter E-Geld-Token erforderlich ist, kann die EBA einer zuständigen Behörde spezifische Aufsichtsaufgaben übertragen. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben kann die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 122 und zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 123 oder 124 zählen.
Bevor die EBA Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf: a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe, b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.
Gemäß dem von der Kommission nach Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 139 erlassenen delegierten Rechtsakt zu den Gebühren erstattet die EBA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind.
Die EBA überprüft die Übertragung von Aufgaben in angemessenen Zeitabständen. Eine Aufgabenübertragung kann jederzeit widerrufen werden.
DELEGIERTE RECHTSAKTE
Ausübung der Befugnisübertragung
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 29. Juni 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von 36 Monaten einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums ab.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. 9.6.2023 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/177
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
Bis zum 30. Juni 2027 legt die Kommission nach Anhörung der EBA und der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Bis zum 30. Juni 2025 wird ein Zwischenbericht vorgelegt, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Folgendes: a) die Anzahl der Emissionen von Kryptowerten in der Union, die Anzahl der den zuständigen Behörden vorgelegten und übermittelten Kryptowerte-Whitepaper, die Art der ausgegebenen Kryptowerte und ihre Marktkapitalisierung und die Anzahl der zum Handel zugelassenen Kryptowerte; b) eine Beschreibung der Erfahrungen mit der Einstufung von Kryptowerten, einschließlich möglicher Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden; c) eine Bewertung, ob die Einführung eines Genehmigungsverfahrens für Kryptowerte-Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token notwendig ist; d) eine Schätzung der Zahl der in der Union ansässigen Personen, die in der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren; e) wenn möglich eine Schätzung der Zahl der in der Union ansässigen Personen, die außerhalb der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren, und eine Erklärung zur Verfügbarkeit von Daten hierzu; f) die Anzahl und den Wert der in der Union gemeldeten Fälle von größeren und kleineren Betrugsdelikten, Hacking, der Nutzung von Kryptowerten für Zahlungen im Zusammenhang mit Ransomware-Angriffen, Cyber-Angriffen, des Diebstahls, des Verlusts im Zusammenhang mit Kryptowerten, der Arten von betrügerischem Verhalten, die Anzahl von bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eingegangenen Beschwerden, die Anzahl von bei den zuständigen Behörden eingegangenen Beschwerden und den Gegenstand der eingegangenen Beschwerden; g) die Anzahl der zugelassenen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und eine Analyse der Arten des Reservenvermögens, der Höhe der Vermögenswerte sowie und des Volumens der Zahlungen mit vermögenswertereferenzierter Token; h) die Anzahl der zugelassenen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und eine Analyse Arten des Reservenvermögens, der Höhe der Vermögenswerte und des Volumens der mit signifikanten vermögenswertereferenzierten Token getätigten Zahlungen; i) die Anzahl der Emittenten von E-Geld-Token und eine Analyse der amtlichen Währungen, auf die sich die E-Geld-Token beziehen, der Zusammensetzung und Höhe der gemäß Artikel 54 hinterlegten und investierten Vermögenswerte und des Volumens der mit E-Geld-Token getätigten Zahlungen; j) die Anzahl der Emittenten signifikanter E-Geld-Token und eine Analyse der amtlichen Währungen, auf die sich die E-Geld-Token beziehen und für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, eine Analyse der Arten von Reservenvermögen, der Höhe der Vermögenswerte und des Volumens der mit signifikanten E-Geld-Token getätigten Zahlungen; k) die Anzahl der nach dieser Verordnung zugelassenen signifikanten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; l) eine Bewertung des Funktionierens der Märkte für Kryptowerte in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends, unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Aufsichtsbehörden, der Anzahl der zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihres jeweiligen durchschnittlichen Marktanteils; m) eine Bewertung des Schutzniveaus, das den Inhabern von Kryptowerten und den Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere den Kleinanlegern, geboten wird; n) eine Bewertung von betrügerischen Marketingmitteilungen und kleineren Betrugsdelikten im Zusammenhang mit Kryptowerten über Netzwerke der sozialen Medien. o) eine Bewertung der Anforderungen, die für Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten, und ihrer Auswirkungen auf die Betriebsstabilität, die Marktintegrität, die Finanzstabilität und den Schutz der Kunden sowie der Inhaber von Kryptowerten; p) eine Bewertung der Anwendung des Artikels 81 und der Möglichkeit, in die Artikel 78, 79 und 80 Angemessenheitsprüfungen aufzunehmen, um Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger, besser zu schützen; q) eine Bewertung, ob durch diese Verordnung eine angemessene Bandbreite von Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst wird und ob eine Anpassung der in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen erforderlich ist sowie ob zusätzliche innovative Formen von Kryptowerten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollen; r) eine Bewertung, ob die Aufsichtsanforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausreichend sind und ob sie an die nach der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) für Wertpapierfirmen geltenden Anforderungen in Bezug auf das Anfangskapital und die Eigenmittel angeglichen werden sollten; s) eine Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Schwellenwerte zur Einstufung von vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und eine Bewertung, ob die Schwellenwerte regelmäßig überprüft werden sollten; t) eine Bewertung der Entwicklung des dezentralen Finanzsektors auf den Märkten für Kryptowerte und der angemessenen regulatorischen Behandlung dezentraler Krypto-Systeme; u) eine Bewertung der Angemessenheit der Schwellenwerte gemäß Artikel 85, ab denen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als signifikant gelten, und eine Bewertung, ob die Schwellenwerte regelmäßig überprüft werden sollten; v) eine Bewertung, ob im Rahmen dieser Verordnung für Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token aus Drittländern eine Gleichwertigkeitsregelung eingeführt werden sollte; w) eine Bewertung, ob die Freistellungen nach den Artikeln 4 und 16 angemessen sind; x) eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Kryptowerte, einschließlich etwaiger Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und auf die Entwicklung neuer Zahlungsmittel, einschließlich Zahlungsinstrumenten; y) eine Beschreibung der Entwicklungen bei Geschäftsmodellen und Technologien auf den Märkten für Kryptowerte, wobei besonderes Augenmerk auf die Umweltauswirkungen neuer Technologien zu legen ist, sowie eine Bewertung der Strategienoptionen und erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, die gerechtfertigt sein könnten, um die nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene Auswirkungen der auf den Märkten für Kryptowerte eingesetzten Technologien und insbesondere des Konsensmechanismus, der bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommt, abzumildern; z) eine Bewertung, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verändert werden müssen, um den Schutz der Kunden und der Inhaber von Kryptowerten, die Marktintegrität und die Finanzstabilität zu gewährleisten; aa) die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen; ab) eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBA, der ESMA, den Zentralbanken und sonstigen sachkundigen Behörden, auch im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen ihren Zuständigkeiten und Aufgaben, sowie eine Bewertung der Vor- und Nachteile der Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der EBA für die Beaufsichtigung im Rahmen dieser Verordnung.
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). ac) eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA im Hinblick auf die Beaufsichtigung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie eine Bewertung der Vor- und Nachteile der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der ESMA für die Beaufsichtigung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung; ad) die Befolgungskosten, die Emittenten von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token durch diese Verordnung prozentual zu dem durch die Ausgabe von Kryptowerten eingenommenen Betrag entstehen; ae) die Befolgungskosten, die Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token durch diese Verordnung prozentual zu ihren Betriebskosten entstehen; af) die Befolgungskosten, die Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen durch diese Verordnung prozentual zu ihren Betriebskosten entstehen; ag) Anzahl und Höhe der von den zuständigen Behörden und der EBA wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Verwaltungsgeldbußen und strafrechtlichen Sanktionen.
Gegebenenfalls werden in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichten auch die Themen weiterverfolgt, die in den in den Artikeln 141 bzw. 142 genannten Berichten behandelt werden.
Jahresbericht der ESMA über Marktentwicklungen Bis zum 31. Dezember 2025 und danach jährlich legt die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und die Entwicklungen auf den Märkten für Kryptowerte vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Der Bericht enthält Folgendes: a) die Anzahl der Emissionen von Kryptowerten in der Union, die Anzahl der den zuständigen Behörden vorgelegten oder übermittelten Krypto-Whitepaper, die Art der ausgegebenen Kryptowerte und ihre Marktkapitalisierung und die Anzahl der zum Handel zugelassenen Kryptowerte; b) die Anzahl der Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und eine Analyse der Reservevermögen, der Höhe der Vermögenswertreserven und des Volumens der Geschäfte mit vermögenswertreferenzierten Token; c) die Anzahl der Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token und eine Analyse der Arten des Reservevermögens, der Höhe der Vermögenswertreserven und des Volumens der Geschäfte mit signifikanten vermögenswertreferenzierten Token; d) die Anzahl der Emittenten von E-Geld-Token und eine Analyse der zugrunde liegenden amtlichen Währungen, auf die sich der E-Geld-Token bezieht, der Zusammensetzung und der Höhe der gemäß Artikel 54 hinterlegten und investierten Vermögenswertreserven und des Volumens der Zahlungen mit E-Geld-Token; e) die Anzahl der Emittenten signifikanter E-Geld-Token und eine Analyse der Währungen, auf die sich der signifikante E-Geld-Token bezieht, und für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, eine Analyse der Arten von Reservevermögen, der Höhe der Vermögenswertreserven und des Volumens der Zahlungen mit signifikanten E-Geld-Token; f) die Anzahl der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Anzahl der signifikanten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; g) eine Schätzung der Zahl der in der Union ansässigen Personen, die in der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren; h) wenn möglich eine Schätzung der Zahl der in der Union ansässigen Personen, die außerhalb der Union ausgegebene Kryptowerte nutzen oder in diese investieren, und eine diesbezügliche Erklärung zur Verfügbarkeit von Daten; i) eine Darstellung der geografischen Standorte und des Niveaus der Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität und der Kundensorgfaltspflichten von nicht zugelassenen Handelsplattformen, die Kryptowerte-Dienstleistungen für in der Union ansässige Personen erbringen, einschließlich einer Analyse der Handelsplattformen ohne einen eindeutigen Sitz und der Anzahl der Handelsplattformen, die ihren Sitz in Ländern und Gebieten haben, die auf der Liste der Länder mit hohem Risiko für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, aufgeschlüsselt nach dem Grad der Einhaltung der angemessenen Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität. j) den Anteil der Geschäfte mit Kryptowerten, die über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder einen nicht zugelassenen Dienstleister oder Peer-to-Peer-Netzwerke erfolgen, sowie das entsprechende Transaktionsvolumen; k) die Anzahl und den Wert der in der Union gemeldeten Fälle von größeren und kleineren Betrugsdelikten, Hacking, der Nutzung von Kryptowerten für Zahlungen im Zusammenhang mit Ransomware-Angriffen, Cyberangriffen, des Diebstahls und des Verlusts von Kryptowerten, die Arten von betrügerischem Verhalten, die Anzahl von bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eingegangenen Beschwerden, die Anzahl von bei den zuständigen Behörden eingegangenen Beschwerden und den Gegenstand der eingegangenen Beschwerden; l) die Anzahl der Beschwerden, die bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit falschen und irreführenden Angaben in Kryptowerte-Whitepaper oder in Marketingmitteilungen, auch über Plattformen der sozialen Medien, eingegangen sind; m) mögliche Ansätze und Optionen, die sich auf bewährte Verfahren und Berichte einschlägiger internationaler Organisationen stützen, um das Risiko der Umgehung dieser Verordnung, auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union durch Akteure aus Drittländern, die über keine Genehmigung verfügen, zu verringern. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen. Für die Zwecke des Berichts kann die ESMA Informationen von Strafverfolgungsbehörden anfordern.
Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten
Bis zum 30. Dezember 2024 und nach Anhörung der EBA und der ESMA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, insbesondere zu Sachverhalten, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden, vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Der Bericht nach Absatz 1 enthält mindestens Folgendes: a) eine Bewertung der Entwicklung des dezentralen Finanzsektors auf den Märkten für Kryptowerte und der angemessenen regulatorischen Behandlung dezentraler Krypto-Systeme ohne Emittenten oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Regulierung des dezentralen Finanzsektors; b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Regulierung der Kreditvergabe und Kreditaufnahme mit Kryptowerten; c) eine Bewertung der Behandlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von E-Geld-Token, sofern dies nicht im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfolgt; d) eine Bewertung der Entwicklung von Märkten für einmalige und nicht fungible Kryptowerte und der angemessenen regulatorischen Behandlung solcher Kryptowerte, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Regulierung der Anbieter einmaliger und nicht fungibler Kryptowerte sowie der Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten.
Übergangsmaßnahmen
Die Artikel 4 bis 15 gelten nicht für öffentliche Angebote von Kryptowerten, die vor dem 30. Dezember 2024 abgelaufen sind.
Abweichend von Titel II gelten für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassen wurden, nur die folgenden Anforderungen: a) Die Artikel 7 und 9 gelten für Marketingmitteilungen, die nach dem 30. Dezember 2024 veröffentlicht werden; b) Betreiber von Handelsplattformen stellen bis zum 31. Dezember 2027 sicher, dass in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 erstellt, veröffentlicht und der gemäß Artikel 12 aktualisiert wird; c) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Registrierung nach Artikel 63 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, in den unter Absatz 1 vorgesehenen Übergangsregelungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht in Anspruch zu nehmen und ihre Geltungsdauer zu verkürzen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie vor dem 30. Dezember 2024 geltender nationaler Rechtsrahmen weniger streng ist als diese Verordnung. Bis zum 30. Juni 2024 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA mit, ob sie von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, und geben die Dauer der Ausnahmeregelung an.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute sind und vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, dürfen damit fortfahren, bis ihnen eine Zulassung gemäß Artikel 21 erteilt oder verweigert wird, sofern sie vor dem 30. Juni 2024 eine Zulassung beantragen.
Kreditinstitute, die vermögenswertereferenzierte Token nach geltendem Recht vor dem 30. Juni 2024 ausgegeben haben, dürfen damit fortfahren, bis das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 17 genehmigt oder nicht genehmigt wurde, sofern sie die für sie zuständige Behörde gemäß Absatz 1 jenes Artikels vor dem 30. Juni 2024 darüber benachrichtigen.
Abweichend von den Artikeln 62 und 63 dürfen die Mitgliedstaaten bei Zulassungsanträgen, die zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 1. Juli 2026 von Unternehmen gestellt werden, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen waren, ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Bevor sie eine Zulassung nach diesem vereinfachten Verfahren erteilen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass Kapitel 2 und 3 des Titels V erfüllt sind.
Die EBA nimmt ihre Aufsichtsaufgaben nach Artikel 117 ab dem Geltungsbeginn der in Artikel 43 Absatz 11 genannten delegierten Rechtsakte wahr.
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG (***), der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (****), der Richtlinie 2013/36/EU (*****), der Richtlinie 2014/49/EU (******), der Richtlinie 2014/92/EU (*******), der Richtlinie (EU) 2015/2366 (********), der Verordnung (EU) 2023/1114 (*********), des Europäischen Parlaments und des Rates und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (**********).“ (***) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABL. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). (****) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABL. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (*****) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABL. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (******) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABL. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). (*******) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontengebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABL. L 257 vom 28.8.2014, S. 214). (********) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABL. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). (*********) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABL. L 150 vom 9.6.2023, S. 40). (**********) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABL. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*), der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (**), der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) und der Verordnung (EU) 2013/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (****) und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteile zeichnen oder Anteile vertreiben, Emittenten oder Anbieter von Kryptowerte, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2006/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. (*) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/34/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (**) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (***) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). (****) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU In Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU erhält Nummer 15 folgende Fassung: „15. Ausgabe von E-Geld, einschließlich E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*). 16. Ausgabe von vermögenswertreferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114. 17. Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114. (*) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 In Teil LB des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Nummer angefügt: „xxii) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“
Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 146 und 147 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 116 fallenden Gebiet erlassen.
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab 30. Dezember 2024.
Abweichend von Absatz 2 gelten die Titel III und IV ab 30. Juni 2024.
Abweichend von Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 2 Artikel 6 Absätze 11 und 12, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 18 Absätze 6 und 7, Artikel 19 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 6 und 7, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 13, Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 45 Absätze 7 und 8, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absätze 10 und 15, Artikel 60 Absätze 13 und 14, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absätze 5 und 6, Artikel 63 Absatz 11, Artikel 66 Absatz 6, Artikel 68 Absatz 10, Artikel 71 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 76 Absatz 16, Artikel 81 Absatz 15, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 92 Absätze 2 und 3, Artikel 95 Absätze 10 und 11, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 4, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 107 Absätze 3 und 4, Artikel 109 Absatz 8 und Artikel 119 Absatz 8, Artikel 134 Absatz 10, Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 139 gelten ab dem 29. Juni 2023. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2023. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident P. KULLGREN ANHANG I IM WHITEPAPER FÜR ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN Teil A: Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt 1. Name, 2. Rechtsform, 3. Eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, 4. Tag der Registrierung, 5. Unternehmenskennung oder eine andere nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung, 6. eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sowie die Anzahl der Tage, innerhalb deren ein Anleger, der den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält, 7. gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens, 8. Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, 9. geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und gegebenenfalls des Mutterunternehmens, 10. Finanzlage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine bzw. ihre Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Registrierung. Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und seine bzw. ihre Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet. Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Teil B: Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt 1. Name, 2. Rechtsform, 3. Eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, 4. Tag der Registrierung, 5. Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, 6. gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens, 7. Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten, 8. geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens. Teil C: Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt: 1. Name, 2. Rechtsform, 3. eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, 4. Tag der Registrierung, 5. Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, 6. gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens, 7. Grund, warum dieser Betreiber das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, 8. Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Betreibers, 9. geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Betreibers und gegebenenfalls des Mutterunternehmens. Teil D: Informationen über das Kryptowert-Projekt 1. Name des Kryptowert-Projekts und der Kryptowerte, falls abweichend vom Namen des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und Kürzel oder Ticker-Handler, 2. kurze Beschreibung des Kryptowert-Projekts, 3. genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift oder Sitz des Unternehmens), die an der Durchführung des Kryptowert-Projekts beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, 4. wenn das Kryptowert-Projekt Utility-Token betrifft: Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen, die entwickelt werden sollen, 5. Angaben zum Kryptowert-Projekt, insbesondere die bisherigen und künftigen Projekt-Etappen, und gegebenenfalls zu den bereits zugewiesenen Ressourcen für das Projekt, 6. gegebenenfalls die geplante Verwendung der Mittel oder anderer entgegengenommener Kryptowerte. Teil E: Informationen über das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel 1. Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel betrifft, 2. Gründe für das öffentliche Angebot oder den Antrag auf Zulassung zum Handel, 3. gegebenenfalls der Betrag, der mit dem öffentlichen Angebot in Form von Geldbeträgen oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Mindest- und Höchstziele für die Zeichnung, die für das öffentliche Angebot von Kryptowerten festgelegt wurden, und der Hinweis, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden, 4. Ausgabepreis des öffentlich angebotenen Kryptowerts (in einer amtlichen Währung oder anderen Kryptowerten), etwaige geltende Zeichnungsgebühren oder die Methode, nach der der Angebotspreis bestimmt wird, 5. gegebenenfalls Gesamtzahl der Kryptowerte, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen, 6. Angabe der potenziellen Inhaber, auf die das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel ausgerichtet ist, einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich der Art der Inhaber der betreffenden Kryptowerte. 7. ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten beteiligen, eine Rückerstattung erhalten können, wenn das Mindestziel für die Zeichnung am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist, wenn sie ihr in Artikel 13 vorgesehenes Widerrufsrecht ausüben oder wenn das Angebot annulliert wird, sowie eine ausführliche Beschreibung des Rückerstattungsmechanismus, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden, 8. Informationen über die verschiedenen Phasen des Angebots von Kryptowerten, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe von Kryptowerten („Pre-Public-Verkäufe“); falls Kaufpreisnachlässe für bestimmte Käufer gewährt werden, eine Erklärung, warum die Kaufpreise unterschiedlich sein können, sowie eine Beschreibung der Folgen für die anderen Anleger, 9. bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot, 10. Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung der Geldbeträge oder anderen Kryptowerte im Sinne von Artikel 10 während des befristeten öffentlichen Angebots oder während der Widerrufsfrist, 11. mögliche Zahlungsmethoden für den Kauf der angebotenen Kryptowerte und Methoden der Übermittlung des Werts an die Käufer, wenn sie rückerstattungsberechtigt sind, 12. im Fall von öffentlichen Angeboten: Informationen über das Widerrufsrecht nach Artikel 13, 13. Informationen darüber, wie und wann die erworbenen Kryptowerte den Inhabern übertragen werden, 14. Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die Kryptowerte zu halten, 15. gegebenenfalls Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der mit der Platzierung der Kryptowerte beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung), 16. gegebenenfalls der Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird, und Informationen darüber, wie Anleger auf diese Handelsplattformen zugreifen können, sowie über die damit verbundenen Kosten, 17. Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten, 18. potenzielle Interessenkonflikte der Personen, die an dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel beteiligt sind, die sich aus dem Angebot oder der Zulassung zum Handel ergeben, 19. für das öffentliche Angebot von Kryptowerten geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts. Teil F: Informationen über die Kryptowerte 1. Art des Kryptowerts, der öffentlich angeboten werden soll oder dessen Zulassung zum Handel beantragt wird, 2. Beschreibung der Merkmale, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind, und Funktionen der Kryptowerte, die angeboten oder zum Handel zugelassen werden, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen. Teil G: Informationen über die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten 1. Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, 2. Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können, 3. gegebenenfalls Angaben zu künftigen öffentlichen Angeboten des Kryptowerte-Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Kryptowerte, 4. wenn das Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel Utility-Token betrifft: Angaben zur Qualität und Quantität der Waren oder Dienstleistungen, zu denen die Utility-Token Zugang bieten, 5. wenn das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung zum Handel Utility-Token betrifft: Informationen darüber, wie die Utility-Token für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, 6. wenn keine Zulassung zum Handel beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo die Kryptowerte im Anschluss an das öffentliche Angebot gekauft oder verkauft werden können, 7. Beschränkungen der Übertragbarkeit der angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte, 8. bei Kryptowerten mit Protokollen für die Erhöhung oder Verringerung des Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle, 9. gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts der Kryptowerte und der Entschädigungssysteme, 10. für die Kryptowerte geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts. Teil H: Informationen über die zugrunde liegende Technologie 1. Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, Protokollen und verwendeter technischer Standards, 2. Konsensmechanismus, sofern anwendbar, 3. Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren, 4. wenn die Kryptowerte in einem Distributed-Ledger ausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten, vom Anbieter oder von einem in ihrem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieses Distributed-Ledger, 5. Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde). Teil I: Informationen über die Risiken 1. Beschreibung der mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel verbundenen Risiken 2. Beschreibung der von dem Emittenten ausgehenden Risiken, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt, 3. Beschreibung der mit den Kryptowerten verbundenen Risiken, 4. Beschreibung der mit der Projektdurchführung verbundenen Risiken, 5. Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (gegebenenfalls) Maßnahmen zur Risikominderung. ANHANG II IM KRYPTOWERTE-WHITEPAPER FÜR EINEN VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTEN TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN Teil A: Informationen über den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token 1. Name, 2. Rechtsform, 3. eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, 4. Tag der Registrierung, 5. Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, 6. gegebenenfalls Identität des Mutterunternehmens, 7. Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten, 8. geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens, 9. Finanzlage des Emittenten in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner Registrierung. Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines rechtlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet. Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und seiner Lage, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. 10. ausführliche Beschreibung der Regelungen des Emittenten zur Unternehmensführung. 11. außer bei Emittenten vermögenswertereferenzierten Token, die nach Artikel 17 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat; bei Kreditinstituten: Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, 12. falls der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden: der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerts verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist. Teil B: Informationen über den vermögenswertereferenzierten Token 1. Name und Kürzel oder Ticker-Handler des vermögenswertereferenzierten Token, 2. Beschreibung der Merkmale des vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind, 3. genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift oder Sitz des Unternehmens), die an der Operationalisierung des vermögenswertereferenzierten Token beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. 4. Beschreibung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Rechenschaftspflicht etwaiger Drittunternehmen nach Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h, 5. Angaben zu den Plänen für die vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich einer Beschreibung der bisherigen und künftigen Etappen und gegebenenfalls der bereits zugewiesenen Ressourcen. Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel 1. Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder seine Zulassung zum Handel betrifft, 2. gegebenenfalls der Betrag, der mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token in Form von Geldbeträgen oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Mindest- und Höchstziele für die Zeichnung, die für das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token festgelegt wurden, und die Angabe, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden, 3. gegebenenfalls Gesamtzahl der Anteile des vermögenswertereferenzierten Token, die angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen, 4. Angabe der potenziellen Inhaber, auf die das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung dieses vermögenswertereferenzierten Token zum Handel ausgerichtet ist, einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich der Art der Inhaber des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token, 5. ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token beteiligen, rückerstattungsberechtigt sind, wenn das Mindestziel für die Zeichnung am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden; die Folgen der Überschreitung des Höchstziels für die Zeichnung sollten deutlich gemacht werden, 6. Informationen über die verschiedenen Phasen des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe des vermögenswertereferenzierten Token („Pre-Public-Verkäufe“) und, im Falle eines Kaufpreisnachlasses für einige Frühkäufe, eine Erklärung, warum die Kaufpreise unterschiedlich sein können, sowie eine Beschreibung der Folgen für die anderen Anleger, 7. bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot, 8. Zahlungsmethoden für den Kauf und den Rücktausch des angebotenen vermögenswertereferenzierten Token, 9. Informationen darüber, wie und wann der erworbene vermögenswertereferenzierte Token den Inhabern übertragen werden, 10. Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die vermögenswertereferenzierten Token zu halten, 11. gegebenenfalls Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der mit der Platzierung des vermögenswertereferenzierten Token beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung), 12. gegebenenfalls Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird, und Informationen darüber, wie Anleger auf diese Handelsplattformen zugreifen können, sowie über die damit verbundenen Kosten, 13. Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token, 14. potenzielle Interessenkonflikte der Personen, die an dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel beteiligt sind, die sich aus dem Angebot oder der Zulassung zum Handel ergeben, 15. für das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts. Teil D: Informationen über die mit dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Rechte und Pflichten 1. Beschreibung der Merkmale und Funktionen des vermögenswertereferenzierten Token, der angeboten oder zum Handel zugelassen wird, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen, 2. Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, 3. Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können, 4. gegebenenfalls Angaben zu künftigen öffentlichen Angeboten des vermögenswertereferenzierten Token durch den Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Anteile des vermögenswertereferenzierten Token, 5. wenn keine Zulassung zum Handel beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo der vermögenswerte-referenzierte Token im Anschluss an das öffentliche Angebot gekauft oder verkauft werden können, 6. etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit des angebotenen oder zum Handel zugelassenen vermögenswerte-referenzierten Token, 7. wenn der vermögenswertereferenzierte Token Protokolle für die Erhöhung oder Verringerung seines Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen hat: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle, 8. gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts des vermögenswerte-referenzierten Token und der Entschädigungssysteme, 9. Informationen über die Art und Durchsetzbarkeit der Rechte, einschließlich der dauerhaften Rücktauschrechte und etwaiger Forderungen, die Inhaber und jede juristische oder natürliche Person im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 gegen den Emittenten haben können, einschließlich Informationen darüber, wie diese Rechte im Falle von Insolvenzverfahren behandelt werden, Informationen darüber, ob verschiedenen Inhabern unterschiedliche Rechte zugestanden werden, sowie die nichtdiskriminierenden Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung, 10. detaillierte Beschreibung des Anspruchs, den der vermögenswertereferenzierte Token für die Inhaber darstellt, Folgendes umfasst: a) Beschreibung jedes referenzierten Vermögenswerts und bestimmter Anteile an jedem dieser Vermögenswerte, b) Verhältnis zwischen dem Wert der referenzierten Vermögenswerte und dem Betrag der Forderung und der Vermögensvertreter sowie c) Beschreibung, wie eine redliche und transparente Bewertung der Bestandteile der Forderung vorgenommen wird, wobei gegebenenfalls unabhängige Parteien benannt werden, 11. gegebenenfalls Angaben zu den Vorkehrungen, die der Emittent getroffen hat, um die Liquidität des vermögenswerte-referenzierten Token zu gewährleisten, einschließlich Namen der Rechts träger, die mit der Gewährleistung der Liquidität beauftragt wurden, 12. Kontaktangaben für die Einreichung von Beschwerden und Beschreibung des Beschwerdeverfahrens und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent des vermögenswerte-referenzierten Token eingerichtet hat, 13. Beschreibung der Rechte der Inhaber, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch bei Insolvenz, 14. Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans, 15. Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Rücktauschplans, 16. detaillierte Informationen darüber, wie die vermögenswerte-referenzierten Token rücktauschbar werden, auch ob der Inhaber die Möglichkeit haben wird, die Form des Rücktauschs, die Form der Übertragung oder die amtliche Währung des Rücktauschs zu wählen, 17. das für den vermögenswerte-referenzierten Token geltende Recht, sowie das zuständige Gericht. Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie 1. Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, sowie Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung der wertreferenzierten Token ermöglichen, 2. Konsensmechanismus, sofern anwendbar, 3. Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren, 4. wenn die vermögenswertereferenzierten Token unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten oder von einem im Namen des Emittenten handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieser Distributed-Ledger-Technologie, 5. Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde). Teil F: Informationen über die Risiken 1. Risiken im Zusammenhang mit der Vermögenswerte, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, 2. Beschreibung der vom Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token ausgehenden Risiken, 3. Beschreibung der mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel verbundenen Risiken, 4. Beschreibung der mit den vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die referenzierten Werte, 5. Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit der Operationalisierung des Projekts für den vermögenswertereferenzierten Token, 6. Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (gegebenenfalls) Maßnahmen zur Risikominderung. Teil G: Informationen über die Vermögenswertereserve 1. ausführliche Beschreibung des Mechanismus zur Angleichung des Wertes der Vermögenswertereserve an die Ansprüche im Zusammenhang mit dem vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich rechtlicher und technischer Aspekte, 2. ausführliche Beschreibung der Vermögenswertereserve und ihrer Zusammensetzung, 3. Beschreibung der Mechanismen für die Ausgabe und den Rücktausch vermögenswertereferenzierten Token, 4. Informationen darüber, ob ein Teil des Reservvermögens angelegt wird, und gegebenenfalls Beschreibung der Anlagepolitik für das Reservvermögen, 5. Beschreibung der Verwahrungsvereinbarungen für das Reservvermögen, einschließlich seiner Trennung, und die Namen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die als Verwahrstellen für das Reservvermögen bestellt sind. ANHANG III IM KRYPTOWERTE-WHITEPAPER FÜR EINEN E-GELD-TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN Teil A: Informationen über den Emittenten des E-Geld-Tokens 1. Name, 2. Rechtsform, 3. eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, 4. Tag der Registrierung, 5. Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, 6. eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Emittenten sowie die Anzahl der Tage, innerhalb deren ein Anleger, der den Emittenten über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält, 7. gegebenenfalls Identität des Mutterunternehmens, 8. Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten, 9. geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens, 10. potenzielle Interessenkonflikte, 11. falls der Emittent des E-Geld-Tokens auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden; der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerte verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist, 12. Finanzlage des Emittenten in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner Registrierung: die Finanzlage wird auf der Grundlage eines rechtlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet; der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist, 13. außer bei Emittenten von E-Geld-Token, die nach Artikel 48 Absätze 4 und 5 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent des E-Geld-Tokens und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat. Teil B: Informationen über den E-Geld-Token 1. Name und Kürzel, 2. Beschreibung der Merkmale des vermögenswertereferenzierten Tokens, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 2 notwendig sind, 3. genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift und/oder Sitz des Unternehmens), die an der Gestaltung und Entwicklung beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel 1. Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel betrifft, 2. gegebenenfalls Gesamtzahl der Anteile des E-Geld-Token, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen, 3. gegebenenfalls Name der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf denen die Zulassung des E-Geld-Token zum Handel beantragt wird, 4. für das öffentliche Angebot des E-Geld-Token geltendes Recht, sowie das zuständige Gericht. Teil D: Informationen über die mit dem E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten 1. genaue Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Inhabers des E-Geld-Token, einschließlich des Rechts auf Rücktausch zum Nennwert sowie des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, 2. Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können, 3. Beschreibung der Rechte der Inhaber, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch bei Insolvenz, 4. Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans, 5. Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Rücktauschplans, 6. Kontaktangaben für die Einreichung von Beschwerden und Beschreibung der Beschwerdeverfahren und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent des E-Geld-Token eingerichtet hat, 7. gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts des Kryptowerts und der Entschädigungssysteme, 8. für den E-Geld-Token geltendes Recht, sowie das zuständige Gericht. Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie 1. Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, sowie Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung von E-Geld-Token ermöglichen, 2. Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die Kontrolle über den E-Geld-Token zu erlangen, 3. Konsensmechanismus, sofern anwendbar, 4. Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren, 5. wenn der E-Geld-Token unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert wird, der vom Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieser Distributed-Ledger-Technologie, 6. Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde). Teil F: Informationen über die Risiken 1. Beschreibung der vom Emittenten des E-Geld-Token ausgehenden Risiken, 2. Beschreibung der mit dem E-Geld-Token verbundenen Risiken, 3. Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. ANHANG IV MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN | Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen | Art der Kryptowerte-Dienstleistungen | Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a | |----------------------------------------------------------|--------------------------------------|-------------------------------------------------------------| | Klasse 1 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen: — Auftragsausführung für Kunden, — Platzierung von Kryptowerte, — Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden, — Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden — Beratung zu Kryptowerte und/oder — Portfolioverwaltung von Kryptowerte. | 50 000 EUR | | Klasse 2 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für — Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerte für Kunden, — Tausch von Kryptowerte gegen Geldbeträge und/oder — Tausch von Kryptowerte gegen andere Kryptowerte. | 125 000 EUR | | Klasse 3 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowert