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Sozialgesetzbuch. Ⅸ. – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) 사회법전 제9권(SGB IX) - 장애인의 재활 및 참여 -

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016 발행일: 2016.12.23

Vollzitat: “Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist ist” Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 24.6.2022 I 959 Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 1 G v. 24.6.2022 I 959 ist berücksichtigt 전문인용: “2022년 6월 24일 법률 (연방법률관보 제I부 959면) 제13조의 내용과 같이 최종 개정된 2016년 12월 23일 「사 회법전」 제9권(연방법률관보 제I부 3234면)” 현행 : 2022년 6월 24일 법률 제13조 의 내용과 같이 최종 개정 2022년 6월 24일 법률 제15조제1호 의 내용과 같이 간접 개정이 반영됨

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

§ 3 Vorrang von Prävention

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. (3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.

§ 4 Leistungen zur Teilhabe

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. (3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen. (4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

§ 5 Leistungsgruppen

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und 5. Leistungen zur sozialen Teilhabe.

§ 6 Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie 7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2. (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung. (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung. (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen

§ 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin. (2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend. (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt. (4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

§ 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit

(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54. (2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. (3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt. (4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4. (5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen. (2) Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Förderdauer der Modellvorhaben beträgt fünf Jahre. Die Förderrichtlinien enthalten ein Datenschutzkonzept. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können. (4) Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen.

Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

§ 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über 1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, 2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget, 3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und 4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch. (3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.

§ 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen. (2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, 1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, 2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, 3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und 4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2019. (4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die von diesen Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im Sinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3 einbeziehen.

Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen

§ 14 Leistender Rehabilitationsträger

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen. (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend. (3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs. (5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

§ 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller. (2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest. (3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass 1. die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden, 2. auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und 3. die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen. Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen. (4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

§ 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern

(1) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. (2) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen erbracht, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger zuständig ist, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15 Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger die angeforderten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die der Leistungsbewilligung zugrunde liegen. (3) Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilitationsträger erbracht worden sind und er hierbei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. (4) Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben, 1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder 2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt. (5) Hat der leistende Rehabilitationsträger in den Fällen des § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 von seiner Leistungspflicht befreit wurde. Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages, der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern eingetretenen Leistungsbefreiung ergibt. (6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

§ 17 Begutachtung

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. (2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt. (3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

§ 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung). (2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern: 1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger, 2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und 3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde. (3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist. (4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen. (5) Die Erstattungspflicht besteht nicht, 1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und 2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten. (6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

§ 19 Teilhabeplan

(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt der leistende Rehabilitationsträger das zuständige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1. (2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert 1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15, 2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13, 3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente, 4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54, 5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung, 6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung, 7. die Berücksichtigung des Wunsch und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget, 8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, 9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20, 10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen, 11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und 12. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, soweit das Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist. Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach § 25 des Zehnten Buches verlangen. (4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. Die Begründung der Entscheidung über die beantragten Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erkennen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. (5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. Die Vorschriften über die Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon unberührt. (6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt von anderen Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von Abs

§ 20 Teilhabeplankonferenz

(1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur abgewichen werden, wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass 1. der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder 2. der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht. (2) Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgewichen, sind die Leistungsberechtigten über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden. (3) An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Beistände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige Vertrauenspersonen teil. Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden. (4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1 auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 4.

§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren

Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend.

§ 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen

(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. (2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich und nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt. (3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist.

§ 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz

(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und bei der Durchführung der Teilhabeplankonferenz Verantwortlicher für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches. (2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz hat der nach Absatz 1 Verantwortliche die Einwilligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten verarbeitet werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung oder Einschränkung der Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich ist. (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des Teilhabeplans unberührt.

§ 24 Vorläufige Leistungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen unberührt. Vorläufig erbrachte Leistungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem Kapitel. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist § 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.

Kapitel 5 Zusammenarbeit

§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden, 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie 6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. (2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

§ 26 Gemeinsame Empfehlungen

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen, 1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, 2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, 2. 특히 질병의 만성화로 인한 장애를 방지하기 위하여 재활이 필요한 사람 에게 참여급여를 지급하여야 하는 상 황 및 그 지급방식 3. über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, 4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, 5. wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, 6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, - organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, 7. für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, 8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, 9. zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie 10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen. (3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher. (4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind. (5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten. (6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder. (7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen. (8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung. (9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

§ 27 Verordnungsermächtigung

Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 26 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs in dem Anwendungsbereich der §§ 25 und 26 Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Richten sich die Regelungen nur an Rehabilitationsträger, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, wird die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Soweit sich die Regelungen an die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 richten, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung

Abschnitt 1 Leistungsformen

§ 28 Ausführung von Leistungen

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2. durch andere Leistungsträger oder 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und - einrichtungen nach § 36 ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. (2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

§ 29 Persönliches Budget

(1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden. (2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt. (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu. (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs, 3. die Qualitätssicherung sowie 4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen.

§ 30 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

§ 31 Leistungsort

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Abschnitt 2 Beratung

§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. (2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Di e Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot. (3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anb ieten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung. (5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. (6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind. (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragstell er erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängi ge Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

§ 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

§ 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen. (2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin. (3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

§ 35 Landesärzte

(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen. (2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Eingliederungshilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten, 2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landesplanung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen und 3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über Art und Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.

Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge

§ 36 Rehabilitationsdienste und - einrichtungen

(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und - einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen keine Zugangs-und Kommunikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt. (2) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen Rehabilitationsdienste und - einrichtungen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt. Dabei werden Rehabilitationsdienste und - einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden. (3) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder - einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. (4) Rehabilitationsdienste und - einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten. (2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen. (3) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie zertifiziert sind. (4) Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren. (5) In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur Verfügung zu stellen. (6) § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.

§ 37a Gewaltschutz

(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts. (2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.

§ 38 Verträge mit Leistungserbringern

(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten: 1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste, 2. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen, 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht, 4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen, 5. Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, 6. Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie 7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen. (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen. (3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und - einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. (4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.

Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

§ 39 Aufgaben

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches. Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation”. (2) Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind insbesondere 1. die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es a) der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten, die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen, b) der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und c) der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, 3. die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25, 4. die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination, 5. die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling, 6. die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung, 7. die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe, 8. die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie 9. die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.

§ 40 Rechtsaufsicht

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

§ 41 Teilhabeverfahrensbericht

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen 1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, 2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, 3. in wie vielen Fällen a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3 nicht eingehalten wurde, 4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, 5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, 6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, 7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19” nicht zu erfassen ist, 8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, 9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, 10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, 11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, 12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, 13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, 14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung” oder „Ablehnung”, 15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch” und „Klage”, 16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen. (3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten: 1. die Bereitstellung von Daten, 2. die Datenaufarbeitung und 3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um 1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern. (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere 1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, 2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, 3. Arznei- und Verbandsmittel, 4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, 5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 6. Hilfsmittel, 6a. digitale Gesundheitsanwendungen sowie 7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, 2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, 3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie 7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

§ 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

§ 44 Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

§ 45 Förderung der Selbsthilfe

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.

§ 46 Früherkennung und Frühförderung

(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch 1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern. (3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen. (4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt: 1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, 2. die Dokumentation und Qualitätssicherung, 3. der Ort der Leistungserbringung sowie 4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung. (5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen. (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.

§ 47 Hilfsmittel

(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um 1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder 3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. (2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll 1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist und 2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen. (3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst. (4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um 1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder 3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, sofern die digitalen Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen. Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht, (2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

§ 48 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln 1. zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und 2. zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.

Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, 3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, 4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, 5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, 6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, 2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, 3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, 7. das Training motorischer Fähigkeiten, 8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme 1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie 2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch 1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, 2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, 4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind a) zur Berufsausübung, b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, 5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und 6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt. (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.

§ 50 Leistungen an Arbeitgeber

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als 1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, 2. Eingliederungszuschüsse, 3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und 4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. (2) Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden. (3) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden. Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden. (4) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 2 betragen höchstens 50 Prozent der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Die Eingliederungszuschüsse sollen im Regelfall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden. Werden die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr gezahlt, sind sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu vermindern, entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe. Bei der Berechnung der Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden. Der Eingliederungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn 1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder 2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; nicht geförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.

§ 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss 1. eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten, 3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie 4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen. Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37. (2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

§ 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden

Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.

§ 53 Dauer von Leistungen

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. (2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

§ 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.

§ 55 Unterstützte Beschäftigung

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. (2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. (3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig. (5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten 1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, 2. in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, 3. über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie 4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden. (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

§ 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

§ 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen 1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen; 2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 zu erbringen. (2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist. (3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer fachlichen Stellungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugeben ist, angenommen wird, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. (4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Allerdings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und die Zeiten des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.

§ 58 Leistungen im Arbeitsbereich

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung 1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder 2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6) nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird. (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf 1. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung, 2. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie3. die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. (3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen 1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie 2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden. (4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

§ 59 Arbeitsförderungsgeld

(1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro. (2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

§ 60 Andere Leistungsanbieter

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen. (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter 1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung, 2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen, 3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken, 4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, 5. eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied, 6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen, 7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und 8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden. (3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht. (4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.

§ 61 Budget für Arbeit

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden. (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.

§ 61a Budget für Ausbildung

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. (2) Das Budget für Ausbildung umfasst 1. die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, 2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie 3. die erforderlichen Fahrkosten. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen. (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation

§ 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen

(1) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von einer nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht. (2) Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.

§ 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen

(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen 1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches und 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen, 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes, 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und 4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99. (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit

Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

§ 64 Ergänzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch 1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, 2. Beiträge und Beitragszuschüsse a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, c) 제6권 및 「예술인사회보장법」에 따른 연금보험 d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches, e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches, 3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, 4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung, 5. Reisekosten sowie 6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. (2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.

§ 65 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten 1. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 2. Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches, 3. Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, 4. Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsopferversorgung nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld 1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten Buches, 2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, 3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches, 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes. 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes. (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches bleibt unberührt. (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten 1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. (6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. (7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

§ 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds

(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 berechnete Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt 1. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger, a) die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, b) die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen haben oder c) deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 2. 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übrigen Leistungsempfänger. Leisten Träger der Kriegsopferfürsorge Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine der Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, und im Übrigen 70 Prozent der Berechnungsgrundlage. (2) Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 berechnet sich, indem der Anteil am Nettoarbeitsentgelt, der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem Prozentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht übersteigen.

§ 67 Berechnung des Regelentgelts

Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet. (2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde. (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde. (4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts. (5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

§ 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn 1. die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung: 1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und 4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

§ 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

§ 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen

(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. (2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und - gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend. (3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 71 Weiterzahlung der Leistungen

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. (2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt. (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld 1. 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und 2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages (5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

§ 72 Einkommensanrechnung

(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet: 1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist, 2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, 3. Geldleistungen, die eine öffentlich- rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, 4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, 5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird, 6. Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden, 7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und 8. vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. (2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz. (3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

§ 73 Reisekosten

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, 2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, 3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie 4. für den erforderlichen Gepäcktransport (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden. (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

§ 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. § 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend. (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. (3) Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind. Es werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.

Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. (2) Die Leistungen umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, 2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, 3. Hilfen zur Hochschulbildung und 4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Kapitel 13 Soziale Teilhabe

§ 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4. (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität und 8. Hilfsmittel.

§ 77 Leistungen für Wohnraum

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. (2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

§ 78 Assistenzleistungen

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. (2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen 1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2. (3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. (4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht. (5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden. (6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.

§ 79 Heilpädagogische Leistungen

(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. (2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Absatz 1 erfasst sind. (3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung erbracht.

§ 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

§ 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

§ 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

§ 83 Leistungen zur Mobilität

1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug. (2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, 2. für die erforderliche Zusatzausstattung, 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis 4. zur Instandhaltung und 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten. Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. (4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.

§ 84 Hilfsmittel

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer. (2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. (3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger

§ 85 Klagerecht der Verbände

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

§ 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch 1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie 2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Bundesministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats. (2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit, 2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit, 3. sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten, 4. 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder, 5. drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 6. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, 7. ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, 8. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, 9. ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 10. drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund, 11. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, 12. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, 13. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung, 14. fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inklusionsbetriebe, 15. ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände, 16. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer und 17. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

§ 87 Verfahren des Beirats

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

§ 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts. (2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

§ 89 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und - führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. (2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern. (4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. (5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 91 Nachrang der Eingliederungshilfe

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern. (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

§ 92 Beitrag

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

§ 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt. (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

§ 94 Aufgaben der Länder

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern. (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen. (5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere 1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, 2. die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, 3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, 4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und 5. die Auswirkungen des Beitrags. Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

§ 95 Sicherstellungsauftrag

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

§ 96 Zusammenarbeit

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen. (2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt. (3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. (4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

§ 97 Fachkräfte

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse a) des Sozial- und Verwaltungsrechts, b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren verfügen, 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

§ 98 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. Bedarf es nach § 108 Absatz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens nach Kapitel 7 maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges. (2) Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Steht der gewöhnliche Aufenthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten zu erstatten. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. (3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und Nacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. (4) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. In diesen Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte. (5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt.

Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen

§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. (2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe- Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

§ 100 Eingliederungshilfe für Ausländer

(1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt. (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. (3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. (2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person. Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht. (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf

(1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapitel 7. (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind. (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. (4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht. (5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

§ 105 Leistungsformen

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten. (3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen. (4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.

§ 106 Beratung und Unterstützung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form. (2) Die Beratung umfasst insbesondere 1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements, 2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem, 3. die Leistungen anderer Leistungsträger, 4. die Verwaltungsabläufe, 5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung, 6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum, 7. eine gebotene Budgetberatung. (3) Die Unterstützung umfasst insbesondere 1. Hilfe bei der Antragstellung, 2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, 3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger, 4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, 5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen, 6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements, 7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten, 8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie 9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid. (4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.

§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

§ 108 Antragserfordernis

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.

Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation

§ 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen. (2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 110 Leistungserbringung

(1) Leistungsberechtigte haben entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie unter den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. (2) Bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Regelungen, die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. (3) Die Verpflichtungen, die sich für die Leistungserbringer aus den §§ 294, 294a, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches ergeben, gelten auch für die Abrechnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Eingliederungshilfe entsprechend.

Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben

§ 111 Leistungen zur Beschäftigung

(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen 1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62, 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62, 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie 4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a. (2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. (3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.

Kapitel 5 Teilhabe an Bildung

§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und 2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. (2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erbracht für eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die 1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließt, 2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und 3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen. Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. (3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen ein: 1. Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht, 2. Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist, und 3. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. (4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.

Kapitel 6 Soziale Teilhabe

§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7. (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität, 8. Hilfsmittel, 9. Besuchsbeihilfen. (3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt. (4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen. (5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden.

§ 114 Leistungen zur Mobilität

Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass 1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und 2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind.

§ 115 Besuchsbeihilfen

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist

§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme

(1) Die Leistungen 1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5), 2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und 3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung. (2) Die Leistungen 1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), 2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), 3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), 4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6), 5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und 6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6) können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7. (3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

Kapitel 7 Gesamtplanung

§ 117 Gesamtplanverfahren

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: 1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, 2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, 3. Beachtung der Kriterien a) transparent, b) trägerübergreifend, c) interdisziplinär, d) konsensorientiert, e) individuell, f) lebensweltbezogen, g) sozialraumorientiert und h) zielorientiert, 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes, 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz, 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger. (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt. (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. (5) § 22 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist. (6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.

§ 118 Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

§ 119 Gesamtplankonferenz

(1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht. (2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über 1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und die gutachterliche Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57, 2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4, 3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106, 4. die Erbringung der Leistungen. Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. (3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen. (4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.

§ 120 Feststellung der Leistungen

(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Eingliederungshilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 fest. (2) Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplanes nach § 121 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach den Kapiteln 3 bis 6. Der Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Die Feststellungen über die Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamtplanes zugrunde zu legen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 bindend. (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bilden die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2. (4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 121 Gesamtplan

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf. (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit 1. dem Leistungsberechtigten, 2. einer Person seines Vertrauens und 3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit a) dem behandelnden Arzt, b) dem Gesundheitsamt, c) dem Landesarzt, d) dem Jugendamt und e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts, 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen, 4. die Berücksichtigung des Wunsch und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung, 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und 6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. (5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.

§ 122 Teilhabezielvereinbarung

Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.

Kapitel 8 Vertragsrecht

§ 123 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. (2) Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. (3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind 1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie 2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann. (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Absatz 2. (5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit 1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, 2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt, 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, 4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu beachten, 5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend. (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 124 Geeignete Leistungserbringer

(1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat der Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

§ 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und 2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung). (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen: 1. der zu betreuende Personenkreis, 2. die erforderliche sächliche Ausstattung, 3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, 5. die Qualifikation des Personals sowie 6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers. Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen. (3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden. (4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

§ 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten. (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

§ 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung

(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegolten. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimmt sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt worden ist. Sind Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten kalkuliert (§ 125 Absatz 3 Satz 3), richtet sich die zu zahlende Vergütung nach der Gruppe, die dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt wurde. (2) Einer Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen, die während des laufenden Vereinbarungszeitraumes getätigt werden, muss der Träger der Eingliederungshilfe zustimmen, soweit er der Maßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach zugestimmt hat. (3) Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen, ist die Vergütung auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten (§ 126) entsprechend. (4) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.

§ 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. (3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen

§ 129 Kürzung der Vergütung

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 126 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Eingliederungshilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht worden ist und im Übrigen an die Leistungsberechtigten zurückzuzahlen. (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 127 Absatz 3.

§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist, 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder 5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

§ 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. Die Rahmenverträge bestimmen 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und - bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2, 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, 3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1, 4. die Zuordnung der Kostenarten und - bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1, 5. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, 6. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und 7. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden. (2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. (3) Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge. (4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.

§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen

(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

§ 133 Schiedsstelle

(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organisationen der Leistungserbringer oder die Träger der Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über, 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, 3. die Amtsdauer und Amtsführung, 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, 5. die Geschäftsführung, 6. das Verfahren, 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren, 8. die Verteilung der Kosten, 9. die Rechtsaufsicht sowie 10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

§ 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen: 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, 2. der zu betreuende Personenkreis, 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung, 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, 5. die Qualifikation des Personals sowie 6. die erforderliche sächliche Ausstattung. (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, 2. der Maßnahmepauschale sowie 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn 1. das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist, 2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und 3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.

Kapitel 9 Einkommen und Vermögen

§ 135 Begriff des Einkommens

(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. (2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.

§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt. (2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend 1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder 2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder 3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt. Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. (4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. (5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

§ 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen

(1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136 Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135 einen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzubringen. (2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Absatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 Prozent des den Betrag nach § 136 Absatz 2 bis 5 übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag aufzubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag aufzubringende Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden. (3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung abzuziehen. (4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubringen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durchführung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet, so kann im Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach Absatz 3 erbracht werden. Die in Satz 1 genannten Personen haben dem Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei 1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3, 교육 급여 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109, 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1, 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1, 5. Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, 6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen, 7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, 8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen. (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen. (4) (weggefallen)

§ 139 Begriff des Vermögens

Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

§ 140 Einsatz des Vermögens

(1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen. (2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.

§ 141 Übergang von Ansprüchen

(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich- rechtliche Unterhaltsansprüche. (2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder ein Beitrag aufzubringen wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruches für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruches bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen

(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden. (2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten (4) (weggefallen)

Kapitel 10 Statistik

§ 143 Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Leistungsberechtigten und 2. die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 144 Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten 1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leistungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres, 2. die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungsart, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92, die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr, die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leistung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung, die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie 3. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Zweiten, Elften oder Zwölften Buch. (2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere: 1. Leistung zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, 3. Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern, 4. Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern, 5. Leistung zur Teilhabe an Bildung, 6. Leistung für Wohnraum, 7. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1, 8. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2, 9. heilpädagogische Leistung, 10. Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 11. Leistung zur Förderung der Verständigung, 12. Leistung für ein Kraftfahrzeug, 13. Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst, 14. Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und 15. Besuchsbeihilfen. (3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Einnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Beiträge gesamt.

§ 145 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. Name, Telefonnummer und E-Mail- Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten. (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

§ 146 Periodizität und Berichtszeitraum

Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

§ 147 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

§ 148 Übermittlung, Veröffentlichung

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln. (2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. (3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden. (4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.

Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute

Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.

§ 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens

Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.

§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 1 Geschützter Personenkreis

§ 151 Geltungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. (3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet. (4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

§ 153 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.

Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. (2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten 1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen, 2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben, 3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften, 4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

§ 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen

(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen: 1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche, a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben, 2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten

§ 156 Begriff des Arbeitsplatzes

(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden: 1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt, 4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen, 5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden, 6. Personen, deren Arbeits-, Dienst oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

§ 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl

(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben. (2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.

§ 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung gilt Satz 1 entsprechend. Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. (3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet. (4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. (5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

§ 159 Mehrfachanrechnung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2. (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.

§ 160 Ausgleichsabgabe

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 1. 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 2. 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, 3. 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent. Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 125 Euro und 2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 220 Euro. (3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt. (4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet. (5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe. (6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 162 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind. (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.

§ 161 Ausgleichsfonds

Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds.

§ 162 Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei kann die Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber, 2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 160 Absatz 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu erlassen, 3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2 a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter, b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder einer Mehrheit der Länder abweichend von § 160 Absatz 6 Satz 3 sowie c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung und von Inklusionsbetrieben und -abteilungen abweichend von § 41 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung zu regeln, 4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.

Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen

§ 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern

(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. (3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten. (4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf Jahre durchgeführt wird. (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind. (6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abgestimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahren zulassen. (7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden. (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.

§ 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

§ 166 Inklusionsvereinbarung

(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen. (3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden 1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen, 2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen, 3. zu Teilzeitarbeit, 4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher, 5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung, 6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben. (4) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

§ 167 Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. (3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Kapitel 4 Kündigungsschutz

§ 168 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

§ 169 Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

§ 170 Antragsverfahren

(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht. (2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. (3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

§ 171 Entscheidung des Integrationsamtes

(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen. (2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt. (3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. (5) In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung

(1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist. (2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. (3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn 1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung), 2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 178 Absatz 2 beteiligt worden ist, 3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und 4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 ausreicht.

§ 173 Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, 1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder 2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder 3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben. Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen. (2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist. (3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. (4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

§ 174 Außerordentliche Kündigung

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. (5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. (6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.

§ 175 Erweiterter Beendigungsschutz

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

§ 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

§ 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt. (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. (3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann. (4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar. (5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn 1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt, 2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder 3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist. Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt. (6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen. (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits- , Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen. (8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie 1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, 2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt, 3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein. (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat. (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören. (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen. (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

§ 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. (3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs- , Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen. (4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. (5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre. (6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. (7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, 1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren und 2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 180) sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen. (8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang. (9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks und Hauptschwerbehindertenvertretung

(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr. (2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. (3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. (4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 3 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 177 zu wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, ist in entsprechender Anwendung von Absatz 3 eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr. (5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. (6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist. (7) § 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 und § 179 gelten entsprechend, § 177 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet, § 177 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht gilt. (8) § 178 Absatz 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.

§ 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

§ 182 Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal- , Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

§ 183 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.

Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie 1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und 2. von der Bundesagentur für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt. (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

§ 185 Aufgaben des Integrationsamtes

(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben: 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, 2. den Kündigungsschutz, 3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, 4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200). Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt. (2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durch. Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen. (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen, b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes, c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und f) in besonderen Lebenslagen, 2. an Arbeitgeber a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, 3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Inklusionsbetrieben, 4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, 5. nachrangig zur beruflichen Orientierung, 6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3. (5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen. (6) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt. (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen. (8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend.

§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

(1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. (2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe, 1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren, 2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und 3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen. (3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig. (4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen 1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein, 2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie 3. in der Region gut vernetzt sein. (5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.

§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

(1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes. (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten, 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten, 3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten, 4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt, 5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt. (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz haben. (4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag 1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder, 2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied, 3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied, 4. der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.

§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben: 1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, 2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen, 3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen, a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1), b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind, c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden, d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden, 4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen, 5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme, 6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz 2 und 4), 7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, 8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2), 9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung. (2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse. (3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden. Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unterrichten. (4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung. (5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit 1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen, 2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.

§ 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit

(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt. (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten, 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten, 3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten, 4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, 5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt. (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. (4) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten. Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Mitglied, das dieses vertritt.

§ 189 Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen (§§ 186, 188) wählen aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus, wird sie oder er neu gewählt. (2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

§ 190 Übertragung von Aufgaben

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden übertragen. Im Übrigen kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen. (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach diesem Teil auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben bestimmen.

§ 191 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.

Kapitel 7 Integrationsfachdienste

§ 192 Begriff und Personenkreis

(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, 2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind sowie 3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind. (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert. (4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

§ 193 Aufgaben

(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie 1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, 2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten, 2. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen, 3. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter, Jugendlicher zu begleiten, 4. geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, 5. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, 6. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten, 7. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, 8. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie 9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären, 10. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.

§ 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit

(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung verantwortlich. (2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest. (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit 1. den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 2. dem Integrationsamt, 3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen, 5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Diensten und internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 6. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen, 7. wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Personen, eng zusammen. (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden. (5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden.

§ 195 Fachliche Anforderungen

(1) Die Integrationsfachdienste müssen 1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen, 2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 192 Absatz 2) verfügen, 3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, sowie 4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein. (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden. (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.

§ 196 Finanzielle Leistungen

(1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden. (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Beauftragung von Integrationsfachdiensten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. § 26 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 197 Ergebnisbeobachtung

(1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu 1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr, 2. dem Bestand an Betreuungsfällen, 3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen. (2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 193 Absatz 2 Nummer 2 und 3 unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.

§ 198 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln. (2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung nach § 196 Absatz 3 oder ändern sie die unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen

§ 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 151 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam. (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

§ 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen

(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen. (2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch gehört. In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tag der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als sechs Monate. Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.

Kapitel 9 Widerspruchsverfahren

§ 201 Widerspruch

(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht. (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.

§ 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt

(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen. (3) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds. (4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören. (5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

§ 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen, und zwar aus zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen. (3) Die Bundesagentur für Arbeit beruft 1. die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, 2. die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie 3. das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, und 4. die Vertrauensperson. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds. (4) § 202 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 204 Verfahrensvorschriften

(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt § 189 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört.

Kapitel 10 Sonstige Vorschriften

§ 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen

Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.

§ 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge ist unzulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.

§ 207 Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.

§ 208 Zusatzurlaub

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. (2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden. (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

§ 209 Nachteilsausgleich

(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. (2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.

§ 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit

(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieses Auftraggebers angerechnet. (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen wird die in § 29 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29 Absatz 7 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne des Kapitels 4 gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen. (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge. (4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Absatz 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wird einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung die Bundesagentur für Arbeit zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, erstattet der Auftraggeber dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. (5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Absatz 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet, erstattet der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen. (6) Die den Arbeitgeber nach § 163 Absatz 1 und 5 treffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.

§ 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten

(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird. (2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend. (3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.

§ 212 Unabhängige Tätigkeit

Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.

§ 213 Geheimhaltungspflicht

(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 86) und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet, 1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und 2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. (2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen es erfordern, gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

§ 214 Statistik

(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale: 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, 2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. (2) Hilfsmerkmale sind: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland. (3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.

Kapitel 11 Inklusionsbetriebe

§ 215 Begriff und Personenkreis

(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. (2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert, 2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen, 3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie 4. schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind. (3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen. (4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.

§ 216 Aufgaben

Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4.

§ 217 Finanzielle Leistungen

(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. (2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.

§ 218 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.

Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen

§ 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten. (2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. (3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen

(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von 1. der Ursache der Behinderung, 2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und 3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege. (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. (3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.

§ 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen

(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. (2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. (3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt. (4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 52 entsprechend. (5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 219 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam. (6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann. (7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.

§ 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

(1) Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 nicht besteht. (2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. (4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. (5) Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000 wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen gewählt.

§ 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung. (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass 1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und 2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

§ 225 Anerkennungsverfahren

Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.

§ 226 Blindenwerkstätten

Die §§ 223 und 224 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.

§ 227 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung, sowie des Begriffs und der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. In der Rechtsverordnung werden auch Art und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.

Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. (2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt. (3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, 1. die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder 3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten. (5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. (6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung 1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und 2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund. (7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet. Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.

§ 229 Persönliche Voraussetzungen

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen „G” geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist. (2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt. (3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

§ 230 Nah- und Fernverkehr

(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit 1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, 2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat, 3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse, 4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind, 5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), 6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht überschreitet, 7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit 1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, 2. Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr, 3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches angelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist. (3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.

§ 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen: 1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 228 Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur Hälfte gezählt, 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1. Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: nach Nummer 1 errechnete Zahl nach Nummer 2 errechnete Zahl × 100 Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. (5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat. (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.

§ 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: nach Nummer 1 errechnete Zahl nach Nummer 2 errechnete Zahl × 100 § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 233 Erstattungsverfahren

(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Nummer 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden. (2) Haben sich in einem Bundesland mehrere Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs auf lokaler oder regionaler Ebene zu Verkehrsverbünden zusammengeschlossen und erhalten die im Zuständigkeitsbereich dieser Aufgabenträger öffentlichen Personennahverkehr betreibenden Verkehrsunternehmen für ihre Leistungen ein mit diesen Aufgabenträgern vereinbartes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der antrags- und erstattungsberechtigten Verkehrsunternehmen auch die Nahverkehrsorganisationen Antrag auf Erstattung der in ihrem jeweiligen Gebiet entstandenen Fahrgeldausfälle stellen, sofern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben. (3) Die Unternehmer oder die Nahverkehrsorganisationen im Sinne des Absatzes 2 erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der Vorauszahlungen ausgesetzt werden. (4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. § 11 Absatz 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend. (5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt. (6) Die Unternehmen im Sinne des § 234 Satz 1 Nummer 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 230 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht werden. (7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 231 für den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Nummer 1 und gemäß § 232 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 3 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eigener Zuständigkeit. (8) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 234 Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung 1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie 2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6. Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

§ 235 Einnahmen aus Wertmarken

Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.

§ 236 Erfassung der Ausweise

Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen, 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.

§ 237 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 228 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.

Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 237a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 237b Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein dort genanntes Geheimnis offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 238 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 154 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 162 Nummer 1, oder entgegen § 154 Absatz 1 Satz 3 einen schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigt, 2. entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt, 6. entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 7. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 8. entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit. (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 239 Stadtstaatenklausel

(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend. (2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

(1) Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle. 2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 163 Absatz 2 und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen. 3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 177 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 180 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 180 Absatz 6 ist die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig. Im Falle des § 177 Absatz 6 Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter oder die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 179 Absatz 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 182 Absatz 2 gilt nur für die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. 4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) und in den Widerspruchsausschüssen bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) treten in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sind (§ 202 Absatz 1 und § 203 Absatz 1), Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden dem Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit vom Leiter oder von der Leiterin des Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. 5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges. (2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle.

§ 241 Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten. (2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch. (3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe. (4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. (6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort. (7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend. (8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind. (9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich. 2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich. 3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich. 4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich.

Sozialgesetzbuch. Ⅸ. – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) 사회법전 제9권(SGB IX) - 장애인의 재활 및 참여 -

Ausfertigungsdatum: 23.12.2016 발행일: 2016.12.23

Vollzitat: “Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist ist” Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 24.6.2022 I 959 Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 1 G v. 24.6.2022 I 959 ist berücksichtigt 전문인용: “2022년 6월 24일 법률 (연방법률관보 제I부 959면) 제13조의 내용과 같이 최종 개정된 2016년 12월 23일 「사 회법전」 제9권(연방법률관보 제I부 3234면)” 현행 : 2022년 6월 24일 법률 제13조 의 내용과 같이 최종 개정 2022년 6월 24일 법률 제15조제1호 의 내용과 같이 간접 개정이 반영됨

제1부 장애인 및 장애 위험이 있는 사람에 대한 규정

제1장 일반규정

제1조(자기결정 및 사회생활 참여)

장애인 또는 장애 위험이 있는 사람은 자기결정권 및 전적으로 실효성 있는 동등한 사회 참여를 촉진하고 차별을 방지하거나 차별에 대응하기 위하여 이 법과 재활기관에 적용되는 급여 관 련 법령에 따라 급여를 지급받는다. 급여를 지급할 때에는 장애가 있는 여 성 및 아동, 장애 위험이 있는 여성 및 아동, 정신적 장애가 있는 사람 또 는 정신적 장애 위험이 있는 사람의 특별한 사정을 고려하여야 한다.

제2조(개념의 정의)

(1) “장애인”이라 함은 편견 및 환경의 장벽이 상호 작용하여 일반인과 동등 한 사회 참여가 6개월 이상 방해받을 가능성이 큰 신체적, 심리적, 정신적 또는 감각적 장애를 가진 사람을 말한 다. 신체 및 건강상태가 해당 연령의 전형적인 상태와 다른 경우 제1문에 따른 장애가 존재하는 것으로 본다. 제1문에 따른 장애가 예상되는 사람은 장애의 위험이 있다고 본다. (2) 제3편에 규정된 “중증장애인”은 장애의정도가 50이상이면서 주소, 거 주지 또는 제156조에서 의미하는 적 법한 일자리가 이 법의 적용 범위 내 에 있는 사람이다. (3) 장애정도가 30이상 50이하이면서 제2항의 기타 요건을 충족하는 사람은 장애로 인하여 제156조에서 의미하는 적합한 일자리를 얻거나 유지할 수 없 는 경우 제2항의 중증장애인과 동등하 게 간주한다(중증장애인과 동등하게 간주되는 사람).

제3조(예방 우선의 원칙)

(1) 재활기관과 장애인노동보장청은 제설명, 상담, 안내 및 제1권에서 의 미하는 급여의 지급과 제167조에 의 하여 사용자와 협조를 할 때 만성질병 을 포함한 장애의 발생을 방지하여야 한다. (2) 제6조제1항제1호부터 제4호까지 및 제6호에 따른 재활기관과 재활단체 는 장애인의 사회생활 참여 장벽을 없 애기 위하여 제5권제20d조부터 제 20g조의 규정에 따른 국가 예방전략 의 개발 및 실행에 협력한다. (3) 의료보험조합은 건강상의 제약 때 문에 직업을 갖기가 특히 어려운 사람 에게 급여를 지급할 경우 연방노동청 및 제5권제20a조에 따른 자치단체의 구직자 기초보장 부서와 긴밀히 협조 한다.

제4조(참여를 위한 급여 - 참여급여)

(1) 참여급여는 장애의 원인과는 상관 없이 다음 각 호의 사항을 위하여 필 요한 사회급여를 포함한다. 1. 장애의 퇴치, 제거 및 감소와 악화 방지 또는 결과의 완화 2. 생계능력의 제한 또는 요양 필요성 의 방지, 극복, 감소 또는 악화의 방 지, 다른 사회급여를 미리 관련시키는 것의 방지 또는 현재 사회급여의 감소 3. 소질과 능력에 따른 지속적 근로 참여 보장 4. 인격 발전을 전반적으로 촉진, 사 회생활 참여 및 가능하면 자주적이고 자기결정적인 생활방식이 가능하거나 용이하게 만듦 (2) 참여급여는 제1항에 언급된 목적 을 달성하기 위하여 제9권의 기준에 따라 그리고 관할 급여기관에 적용되 는 특별규정에 따라 다른 사회급여와 함께 지급된다. 급여기관은 관련 법규 정 내에서 개별 상황에 따라 가능하면 다른 급여기관의 급여가 필요하지 않 을 정도로 완전하고 포괄적으로 그리 고 동등한 수준으로 급여를 지급한다. (3) 장애아동 또는 장애 위험이 있는 아동에 대한 급여는 가능하면 아동이 자신이 처한 사회환경에서 분리되지 않고 장애가 없는 아동과 함께 보호될 수 있도록 계획하고 입안한다. 이와 관련하여 장애아동은 연령 및 발달 정 도에 맞게 개별 지원 계획과 체계에 참여하고 장애아동의 보호권자는 지원 계획과 체계에 주도적으로 관여한다. (4) 장애가 있는 부모에 대한 급여는 아동의 부양과 보호를 지원할 수 있도 록 보장된다.

제5조(급여유형)

사회생활 참여를 위하여 다음 각 호의 급여가 지급된다. 1. 의료재활급여 2. 근로생활 참여급여 3. 생계보장급여 및 그 밖의 보충적 급여 4. 교육참여급여 5. 사회참여급여

제6조(재활기관)

(1) 다음 각 호의 기관은 참여급여의 주체(재활기관)가 될 수 있다. 1. 제5조제1호 및 제3호에 따른 급여 의 경우 법정 의료보험조합 2. 제5조제2호 및 제3호에 따른 급여 의 경우 연방노동청 3. 제5조제1호부터 제3호까지 및 제5 호에 따른 급여의 경우 법정 재해보험 기관, 제7권제2조제1항제8호에 따른 피보험자의 경우 제5조제1호부터 제5 호까지의 급여를 담당하는 관할 재해 보험기관 4. 제5조제1호부터 제3호에 따른 급 여인 경우 법정 연금보험기관, 제5조 제1호 및 제3호에 따른 급여인 경우 농업인노령보험기관 5. 제5조제1호부터 제5호까지에 따른 급여인 경우 전쟁희생자 원호기관 및 건강상해에 대한 사회적 보상권 범위 에서 전쟁희생자 구제기관 6. 제5조제1호, 제2호, 제4호 및 제5 호에 따른 급여인 경우 공공 청소년복 지기관 7. 제5조제1호, 제2호, 제4호 및 제5호에 따른 급여인 경우 사회복귀 지원기관 (2) 재활기관은 업무를 독립적으로 자 신의 책임으로 수행한다. (3) 다른 재활기관의 관할이 아닌 경 우 연방노동청은 제2권에 규정된 근로 능력 있는 장애인 수급권자의 근로생 활 참여급여를 관할하는 재활기관에도 해당한다. 제2권제16조제1항에 따른 장애인의 직업 참여급여를 관할하는 제2권제6d조의 직업센터 관할은 영향 을 받지 아니한다. 연방노동청은 재활 수요를 정한다. 연방노동청은 제19조 제1항제2문에 따른 관할 직업센터에 협력하고 제2권제16조제1항제3문에 따라 직업센터에서 제공하여야 하는 근로생활 참여급여를 조언한다. 직업 센터는 제4장에 언급된 기한 내에 이 러한 급여에 대하여 결정한다.

제7조(다른 규정의 유보)

(1) 제1부의 규정은 각 재활기관에 적 용되는 「급여법」에 다른 규정이 없 는 경우 참여급여에 적용된다. 참여급 여의 권한과 요건은 각 재활기관에 적 용되는 「급여법」에 따른다. 제2부의 「장애인사회통합법」은 제1문 및 제 2문에서 의미하는 「급여법」이다. (2) 제1항의 규정에도 불구하고 제2장 부터 제4장의 규정은 각 재활기관에 적용되는「급여법」에 우선한다. 주법 (州法)은 제4장의 규정과 달리 정하여 서는 아니 된다.

제8조(수급권자의 요청권 및 선택권)

(1) 급여의 결정 및 참여급여를 시행 함에 있어 수급권자의 정당한 의사가 충족되어야 한다. 이 경우 수급권자의 개인적인 생활정도, 연령, 성(性), 가 족, 종교관 및 세계관에 따른 필요를 고려한다. 그 밖에 제1권제33조가 적 용된다. 장애인 부모의 양육책임 이행 에 따른 필요와 장애인 아동의 특별 필요를 고려한다. (2) 재활기관에서 시행할 수 없는 참 여를 위한 현물급여는 급여가 현금급 여를 통하여 그 효과면에서 적어도 동 등하게 시행될 수 있을 것으로 예상되 는 경우 수급권자의 신청으로 현금으 로 지급할 수 있다. 효과의 평가를 위 해 수급권자는 적절한 서류를 재활기 관에 제출한다. 제1항 및 제2항에 따 른 수급권자의 요청에 부응하지 못하 는 경우 재활기관은 결정을 통하여 이 유를 제시한다. (3) 급여, 재활서비스, 재활시설은 수 급권자가 스스로 생활환경을 책임질 여지를 가능하면 많이 만들어주고 이 들의 자기결정을 촉진한다. (4) 참여급여는 수급권자의 동의를 받 아야 한다.

제2장 직권에 의한 재활 개시

제9조(참여급여의 우선적 심사)

(1) 장애 또는 장애 위험 때문에 재활 기관에 대한 사회보장급여 신청이 있 거나 재활기관이 사회보장급여를 이행 한 경우 재활기관은 이 급여와 상관없 이 참여급여가 제1조부터 제4조에 따 른 목표를 성공적으로 달성할 수 있을 것으로 예상되는지를 조사한다. 재활 기관은 이를 위해 그 밖의 재활기관이 그 권한 내에서 급여조정에 참여할 수 있을지도 조사한다. 참여급여가 「 급 여법」에 따라서만 신청될 경우 재활 기관은 해당 신청에 대하여 제12조에 따라 조치를 취한다. (2) 참여급여는 연금급여에 우선하며 연금급여는 참여급여가 제공된 경우 지급되지 않거나 더 늦은 시기에 지급 된다. 이는 연금 수령 중에도 준용한 다. (3) 제1항은 참여급여를 통해 수발 필 요성을 피하고 극복하며 완화하거나 악화를 방지하기 위해서도 적용된다. 제11권제18a조 및 제31조에 따라 재 활이 수발에 우선하는 것을 보장하는 사회수발보험 주체로서의 수발보험조 합의 업무는 영향을 받지 아니한다. (4) 제1항은 제6조제3항에 따른 직업 참여급여의 권한 내에서 가능한 재활 수요를 파악하여 예상되는 관할 재활 기관에 신청서를 제출하게 하는 것을 조건으로 직업센터에도 적용된다.

제10조(소득능력 보전)

(1) 개별사례에서 요구될 경우 관할 재활기관은 의료재활 개시와 동시에 그리고 시행 중과 시행 종료 후에도 적합한 근로생활 참여급여를 통해 장 애인 또는 장애 위험이 있는 사람의 소득능력이 유지되고 향상되거나 회복 될 수 있는지를 조사한다. 관할 재활 기관은 제54조에 따라 연방노동청에 관여한다. (2) 의료재활급여 중에 기존 일자리가 위태롭다는 것을 인지한 경우 당사자 및 재활기관과 함께 근로생활 참여급 여의 필요성 여부를 지체 없이 검토한 다. (3) 제1항 및 제2항에 따른 조사 시에 는 제3부에 따른 지원 필요성을 검토 하기 위해 통합청이 참여한다. (4) 제1항 및 제2항의 경우에 재활기 관은 관련 「급여법」 제12조에 따라 조기에 신청하게 하고 근로생활 참여 급여 관할권과는 상관없이 신청을 받 아들여야 한다. 필요시 관할 재활기관 은 제4장에 따른 급여의 조정을 위해 근로생활 참여급여에 관여한다. (5) 제167조 제2항제4문에 따른 일자 리가 위태로워진 상황에 사용자가 관 련되어 있는 경우에도 재활기관은 관 련 「급여법」에 따라 참여급여를 조 기에 신청하게 한다. 제4항제2문은 이 에 상응하여 준용한다.

제11조(재활 강화를 위한 시범사업 후 원, 법규명령 제정권한)

(1) 연방노동사회부는 이 목적을 위해 책정된 예산 범위에서 구직자 기초보 장 및 법정 연금보험 과제 분야부터 제9조에 따른 참여급여의 우위 및 제 10조에 따른 생계능력 보전을 지원하 는 시범사업을 후원한다. (2) 세부사항은 연방노동사회부의 후 원지침으로 정한다. 시범사업 후원기 간은 5년으로 한다. 후원지침에는 정 보보호안이 포함된다. (3) 연방노동사회부는 제2권제6d조에 따른 직업센터, 연방노동청 및 법정 연금보험 기관이 제1항에 따른 시범사 업의 실행 시 실체적으로나 시간적으 로 제한된 범위에서 관련 급여법과 불 일치할 수 있는지 여부와 그 범위를 법규명령을 통하여 연방참사원의 동의 없이 정할 수 있다. (4) 제1항에 따른 시범사업의 보조금 법상 그리고 조직상 처리는 연방노동 사회부의 감독 아래 독일광산·철도·해 운연금보험을 통하여 이루어진다. 감 독에는 시범사업의 범위와 합목적성도 포함된다. 시범사업 처리를 통하여 독 일광산·철도·해운연금보험에 발생하는 지출은 연방이 제1항에 따른 예산에서 변제한다. 세부사항은 행정협정을 통 하여 정한다. (5) 연방노동사회부는 시범사업의 효 과를 조사한다. 연방노동사회부는 제3 자에게 이 조사를 의뢰할 수 있다.

제3장 재활수요 파악 및 조사

제12조(조기 수요 파악 지원을 위한 조치)

(1) 재활기관은 재활수요의 조기 파악 및 수급권자의 신청이 이루어지도록 적합한 조치를 취한다. 재활기관은 특 히 다음에 관하여 적합하고 장벽 없는 정보를 제공하고 중개함으로써 재활수 요의 조기 파악을 지원한다. 1. 참여급여의 내용과 목표 2. 자체 예산으로서 급여를 수행할 수 있는 가능성 3. 참여급여의 청구절차 4. 상담프로그램(제32조에 따라 이를 보완하는 독립적인 참여상담 포함) 재 활기관은 제2문에 따른 정보를 수급권 자, 사용자 및 다른 재활기관에 중개 하는 안내기관을 지정한다. 안내기관의 협조에는 제1권제15조제3 항을 준용한다. (2) 제6조제3항에 따른 직업적 참여급 여에 대한 관할권, 제3부에 따른 중증 장애인을 위한 급여 및 기타 지원과 관련된 통합청에 대한 관할권 및 제 11권에 따른 사회수발보험의 수행기 관으로서 수발보험조합에 대한 관할권 내에서 활동하는 직업센터에도 제1항 을 적용한다. (3) 재활기관, 통합청 및 수발보험조 합은 소속 단체와 협회를 통하여 정보 를 제공 및 중개할 수 있다. 직업센터 는 연방노동청을 통하여 정보를 제공 및 중개할 수 있다.

제13조(재활수요의 조사를 위한 도구)

(1) 개인적 재활수요의 통일적이고 검 증 가능한 조사를 위하여 재활기관은 관련 「급여법」에 따라 체계적인 작 업과정과 표준화된 작업수단(도구)을 사용한다. 도구는 제26조제2항제7호 에 따른 수요조사용 도구에 대하여 재 활기관에서 합의한 원칙에 부합하여야 한다. 재활기관은 소속 단체 및 협회 에서 도구 개발을 맡거나 제3자에게 개발을 의뢰할 수 있다. (2) 제1항제1문에 따른 도구는 개인별 및 기능별 수요조사를 보장하고 특히 다음 사항의 기록을 통하여 수요조사 의 문서화와 검증 가능성을 확보하여 야 한다. 1. 장애의 존재 또는 발생 우려 여부 2. 장애가 수급권자의 참여에 미치는 파급효과 3. 참여급여를 통하여 달성하려는 목 표 4. 목표 달성을 위하여 어떤 급여가 성공적일지에 대한 예측 (3) 연방노동사회부는 제1항에 따른 도구의 효과를 조사하고 2019년 12월 31일까지 조사결과를 발표한다. (4) 제6조제1항제6호 및 제7호에 따 른 재활기관의 권고 시 관할 최고 주 (州)관청의 동의를 받아 연방노동사회 부는 이 재활기관에서 사용한 제1항에 서 의미하는 도구를 제3항에 따른 조 사에 포함시킬 수 있다.

제4장 급여의 조정

제14조(급여 지급 재활기관)

(1) 참여급여가 신청된 경우, 재활기 관은 해당 기관에 적용되는 「 급여 법」에 따라 급여에 대한 관할권이 해 당 기관에 있는지를 신청 접수 후 2주 안에 확인하며 건강보험조합의 경우에 는 이 검토에 제5권제40조제4항에 따 른 급여의무도 포함된다. 검토 결과 급여 전체에 대하여 관할권이 없는 것 으로 확인될 경우, 재활기관은 관할권 이 있다고 판단되는 재활기관에 신청 서를 지체 없이 전달하고 이에 관하여 신청인에게 통보한다. 이러한 확인을 위하여 장애의 원인의 해명이 필요하 고 이 해명이 제1문에 따른 기간 안에 불가능한 경우, 장애의 원인을 고려하 지 아니하고 급여 지급 재활기관에 신 청서를 지체 없이 전달하여야 한다. 신청서가 연방노동청에 제출된 경우, 제1문 및 제2문에 따른 검토 시 제6 권제11조제2a항제1호 및 제3권제22 조제2항에 따른 확인은 이루어지지 아 니한다. (2) 신청서가 전달되지 아니한 경우, 재활기관은 제13조에 따른 수요조사 도구를 사용하여 재활수요를 지체 없 이 포괄적으로 확인하고 급여를 지급 한다(급여 지급 재활기관). 이 확인을 위하여 감정서 수취가 필요하지 아니 한 경우, 급여 지급 재활기관은 신청 접수 후 3주 안에 결정한다. 재활수요 의 확인을 위하여 감정서가 필요한 경 우, 감정서 도착 후 2주 안에 결정을 내린다. 신청서가 전달된 경우, 신청서 를 전달받은 재활기관에 대하여 제1문 부터 제3문을 준용하며 기간은 이 재 활기관의 신청 접수와 함께 시작된다. 제54조에 따라 연방노동청에 감정의 견서를 제출하여야 하는 경우 제3문을 준용한다. (3) 제1항제2문에 따른 신청서를 전달 받은 재활기관은 해당 기관에 적용되 는 「급여법」에 따라 급여 전체에 대 하여 관할권이 없는 경우 관할권이 있 다고 판단되는 재활기관과 합의하여 이 기관이 급여 지급 재활기관으로서 제2항제4문에 따라 이미 시작된 기간 안에 신청에 관하여 결정하도록 이 기 관에 신청서를 전달하고 이를 신청인 에게 통보할 수 있다. (4) 재활기관이 급여를 직권으로 지급 하는 경우, 제1문부터 제3문을 준용한 다. 이 경우 신청일은 예상되는 재활 수요의 파악일로 대체한다. (5) 참여급여가 한 재활기관에 신청되 는 경우, 신청서 전달에 대하여 제1권 제16조제2항제1문을 적용하지 아니한 다.

제15조(재활기관이 여럿인 경우의 급 여책임)

(1) 관련 「 급여법 」 에 따라 지급할 급여 외에 참여를 위한 추가 급여가 신청서에 포함되어 있으나 급여 지급 재활기관이 이에 대하여 제6조제1항 에 따른 재활기관이 될 수 없는 경우, 급여 지급 재활기관은 관할권이 있다 고 판단되는 재활기관에 해당 신청서 를 지체 없이 전달한다. 이 기관은 해 당 기관에 적용되는 「급여법」에 따 라 관할권이 있는 추가 급여에 관하여 결정하고 이를 신청인에게 통보한다. (2) 급여 지급 재활기관이 제14조제2 항에 따른 재활수요의 포괄적인 확인 을 위하여 추가 재활기관의 확인이 필 요하다고 판단하고 제1항에 따른 사례 가 존재하지 아니하는 경우, 급여 지 급 재활기관은 이 재활기관에 제19조 에 따른 참여계획을 위하여 필요한 확 인을 지체 없이 요청하며 제19조에 따라 여러 수행기관이 참여하는 방안 을 논의한다. 요청 후 2주 안에 또는 감정 시에는 급여 지급 재활기관에 감 정서 도착 후 2주 안에 확인이 접수된 경우, 이는 급여 지급 재활기관의 신 청 결정에 대하여 기속력을 갖는다. 그렇지 아니한 경우에는 급여 지급 재 활기관이 고려할 모든 「 급여법 」 에 따라 포괄적으로 재활수요를 확인한 다. (3) 제19조에 따른 참여계획에 다음 사실이 기록된 경우, 재활기관은 해당 기관에 적용되는 「 급여법 」 에 따라 급여를 자체 명의로 승인하고 지급한 다. 1. 고려할 모든 「급여법」에 따라 관 할 재활기관에서 필요한 확인을 하였 다는 사실 2. 참여계획을 토대로 해당 「 급여 법」에 따른 관할 재활기관의 급여 지 급이 확보되었다는 사실 3. 수급권자가 관할권에 따라 분리된 급여 승인 및 급여 지급에 대하여 중 요한 사유로 이의를 제기하지 아니한 다는 사실 그렇지 아니한 경우에는 급여 지급 재 활기관이 제2항에 따른 경우에 신청에 관하여 결정하고 급여를 자체 명의로 지급한다. (4) 제1항부터 제3항에 따른 재활기관 의 참여 시 제14조제2항과 달리 신청 접수 후 6주 안에 결정한다. 제20조에 따른 참여계획회의가 실행되는 경우, 신청접수 후 2개월 안에 결정한다. 급 여 지급 재활기관은 추가 재활기관의 참여에 관하여 그리고 신청 결정의 관 건이 되는 관할권 및 기간에 관하여 지체 없이 신청인에게 통보한다.

제16조(재활기관 사이의 변제청구권)

(1) 다른 재활기관이 전체를 관할하는 급여를 제14조제2항제4문에 따른 급 여 지급 재활기관이 지급한 경우, 관 할 재활기관은 급여 지급 재활기관에 대해 적용되는 법규에 따라 그 경비를 변제한다. (2) 참여 재활기관이 관할하는 급여를 제15조제3항제2문에 따른 급여 지급 재활기관이 자체 명의로 지급한 경우, 참여 재활기관은 제15조제2항에 따라 수취한 확인사항의 기초가 되는 법규 에 따라 급여 지급 재활기관의 경비를 변제한다. 참여 재활기관이 요청받은 확인을 제15조제2항에 따라 제출하지 아니하거나 적시에 제출하지 아니하는 경우, 참여 재활기관은 급여승인의 기 초가 되는 법규에 따라 급여 지급 재 활기관의 경비를 변제한다. (3) 제1항 및 제2항에 따른 변제청구 권에는 관련 「급여법」에 따라 발생 한 급여경비 및 변제받을 급여경비의 5퍼센트에 달하는 행정비용이 포함된 다. 급여 지급 재활기관이 급여를 고 의 또는 중과실로 부당하게 지급한 경 우, 제1문에 따른 변제의무가 성립하 지 아니한다. (4) 관할을 위반한 재활기관이 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 방식으 로 급여를 지급한 경우, 제10권제105 조를 적용하지 아니한다. 단, 재활기관 이 달리 합의한 경우에는 이에 해당하 지 아니한다. 1. 신청서를 제14조제1항제2문에 따 른 관할 재활기관에 전달하지 아니한 경우 2. 제15조에 따른 추가 관할 재활기관 을 참여시키지 아니한 경우 제14조제1항제3문에 따른 검토 시점 에 장애사유를 근거로 관할권이 있다 고 판단할 만한 단서가 존재하였기 때 문에 재활기관이 신청서를 전달하지 아니한 경우, 제10권제105조는 이에 영향을 받지 아니한다. (5) 급여 지급 재활기관이 제18조의 경우에 제15조에 따른 참여 재활기관 의 「급여법」에 따라 자체조달 급여 에 대한 경비를 부담하여야 하는 경 우, 급여 지급 재활기관은 참여 재활 기관이 제18조제4항제2문에 따른 변 제를 통하여 급여의무에서 면제된 범 위에서 참여 재활기관에 그 보상을 요 구할 수 있다. 참여 재활기관이 자체 조달 급여에 대한 변제의무를 부담하 여야 하는 경우, 이 보상에는 다른 재 활기관에서 발생한 급여면제로 인한 금액을 차감한 전체 변제액이 포함된 다. (6) 정착수당, 공공 청소년부조 및 전 쟁희생자원호 수행기관의 변제청구권 에는 제10권제108조제2항을 준용한 다.

제17조(감정)

(1) 재활수요의 확인을 위하여 감정이 필요한 경우, 급여 지급 재활기관은 지체 없이 적합한 전문가에게 이를 의 뢰한다. 사회보건서비스를 통한 감정 이 법률로 규정되지 아니한 경우, 재 활기관은 수급권자에게 가능하면 주소 지에서 가까운 전문가 3명을 지정한 다. 수급권자가 지정된 전문가 1명을 선택하면, 이를 반영한다. (2) 전문가는 포괄적인 사회보건적 감 정 및 필요시 심리학적 감정을 실시하 고, 신청서 발급 후 2주 안에 감정서 를 작성한다. 감정서는 제25조제1항제 4호에 따른 감정의 실행을 위하여 재 활기관이 합의한 통일적인 원칙에 부 합하여야 한다. 재활수요에 관한 감정 서의 확인은 재활기관 결정의 기초가 된다. 보건소와 제5권제275조에 따른 건강보험 보건서비스의 법정 임무 및 제54조에 따른 연방노동청의 감정 참 여는 이에 영향을 받지 아니한다. (3) 제15조에 따른 급여 지급 재활기 관이 추가 재활기관을 참여시킨 경우, 급여 지급 재활기관은 적합한 전문가 의뢰에 관한 결정 시 감정의 사유, 목 표 및 범위에 관하여 참여 재활기관과 협의하여야 한다. 참여 재활기관은 감 정서 수취의 필요성에 관하여 급여 지 급 재활기관에 지체 없이 정보를 제공 한다. 제19조에 따른 참여계획 시 재 활수요에 관한 감정서 확인을 함께 고 려한다. 여기에 제2항제3문을 준용한 다. (4) 재활기관은 접근 및 소통의 장벽 이 존재하지 아니하는 전문가에게 의 뢰가 이루어지도록 유의한다.

제18조(자체조달 급여의 변제)

(1) 참여급여 신청에 관하여 급여 지 급 재활기관의 신청접수 후 2개월 안 에 결정할 수 없는 경우, 급여 지급 재활기관은 수급권자에게 이 기간의 만료 전에 이에 관한 이유를 서면으로 통지한다(이유가 첨부된 통지). (2) 이유가 첨부된 통지문에서는 언제 까지 신청에 관하여 결정할 수 있는지 를 정확히 지정한다. 이유가 첨부된 통지문에서 급여 지급 재활기관은 제1 항에 따른 2개월의 기간을 다음 범위 에서만 연장할 수 있다. 1. 적합한 전문가가 명백히 제한된 경 우, 감정전문가에 대한 의뢰를 위하여 최대 2주 연장 2. 전문가가 감정기간 연장의 필요성 을 서면으로 확인한 경우, 최대 4주 연장 3. 제1권제66조제3항에 따라 수급권 자에게 서면으로 협조를 위한 적절한 기간이 지정된 경우, 수급권자가 협조 하지 아니하는 기간만큼 연장 (3) 이유가 첨부된 통지가 이루어지지 아니하는 경우, 신청된 급여는 기간 만료 후 승인된 것으로 간주한다. 통 지문에서 지정한 신청에 대한 결정 시 점이 재활기관의 이유가 첨부된 추가 통지 없이 만료한 경우에도 신청된 급 여는 승인된 것으로 간주한다. (4) 수급권자가 승인된 것으로 간주되 는 급여를 직접 조달하는 경우, 급여 지급 재활기관은 자체조달 급여를 위 한 경비를 변제할 의무가 있다. 변제 와 함께 참여를 위한 자체조달 급여의 지급에 대한 수급권자의 청구권은 충 족된 것으로 간주한다. 변제청구권에 는 자체조달 급여에 대하여 만기가 된 지급의무의 범위 안에서 분할불의 지 급도 포함된다. (5) 다음과 같은 경우에 변제의무는 성립하지 아니한다. 1. 자체조달 급여의 승인에 대한 청구 권이 성립하지 아니하는 경우 2. 수급권자가 이를 알았거나 일반적 주의사항을 현저히 무시하여 이를 모 른 경우 (6) 재활기관이 연기할 수 없는 급여 를 적시에 지급하지 못하였거나 급여 를 부당하게 거절하여 수급권자에게 자체조달 급여의 비용이 발생한 경우 에는 해당 급여가 필요했던 경우이면 재활기관은 발생한 액수를 변제하여야 한다. 변제청구권의 대상은 자체조달 시점에 신청에 관하여 결정을 내린 재 활기관이다. 자체조달 시점에 결정이 내려지지 아니한 경우, 청구권의 대상 은 급여 지급 재활기관이 된다. (7) 정착수당, 공공 청소년부조 및 전 쟁희생자원호 수행기관에는 제1문부터 제5문을 적용하지 아니한다.

제19조(참여계획)

(1) 다양한 급여 유형 또는 여러 재활 기관의 급여가 필요한 경우, 급여 지 급 재활기관 및 제15조에 따른 참여 재활기관이 서로 협의하고 수급권자와 조율하여 개인적 수요에 따라 필요할 것으로 예상되는 급여를 기능별 목표, 종류 및 범위에 따라 확인하고 서면 또는 전자문서 형태로 종합하여 급여 가 서로 원활하게 조화를 이루도록 급 여 지급 재활기관이 책임진다. 제14조 에 따른 신청 시점에 제2권에 따른 급 여가 신청되었거나 제공된 경우 급여 지급 재활기관은 제1문에 따른 경우와 같이 관할 직업센터와 협력한다. (2) 급여 지급 재활기관은 제1항에 따 른 경우에 신청 결정의 기준이 되는 기간 안에 참여계획을 수립한다. 참여 계획에는 다음 사항을 기록한다. 1. 급여 지급 재활기관의 신청접수일 및 관할권 확인 결과와 제14조 및 제 15조에 따른 참여 2. 제13조에 따른 수요조사를 기초로 개인적 재활수요의 확인 3. 제13조에 따른 개인적 수요조사에 사용된 도구 4. 제54조에 따른 연방노동청의 감정 의견서 5. 급여 지급에 참여하는 서비스 및 시설 6. 도달 가능하고 검증 가능한 참여목 표 및 그 갱신 7. 특히 자체 예산을 통한 급여 이행 과 관련하여 제8조에 따른 자유롭게 선택할 수 있는 권리 반영 8. 제15조제3항제1문의 경우에 여러 수행기관이 참여하여 합의한 포괄적인 재활수요 확인의 기록 9. 제20조에 따른 참여계획회의 결과 10. 제22조에 따라 참여한 다른 공공 기관의 통지에 근거한 파악 11. 의료재활급여의 지급 시 수발하는 친족의 특별한 요구 12. 직업센터가 제1항제2문에 따라 협력하여야 하는 경우, 제2권에 따른 근로 사회복귀 급여 수급권자가 참여계획의 수립을 원하고 제1항에 따른 전제조건이 존재하지 아 니하는 경우, 제2문을 준용한다. (3) 참여계획은 재활의 진행에 맞게 조정하며 수급권자의 사례별 특수성을 고려하여 사회생활에 대한 수급권자의 포괄적인 참여를 신속하고 효과적이며 경제적이고 장기적으로 가능하게 하는 데 초점을 맞추어야 한다. 이 경우 급 여 지급 재활기관은 절차 전반을 보장 한다. 수급권자는 급여 지급 재활기관 에 참여계획의 열람 또는 제10권제25 조에 따른 사본의 발급을 요구할 수 있다. (4) 재활기관은 신청에 관한 결정 시 참여계획을 근거로 한다. 제10권제35 조에 따라 신청된 급여에 관한 결정의 이유서에서는 참여계획에 포함된 확인 사항을 결정 시 얼마나 고려하였는지 를 밝혀야 한다. (5) 재활기관이 수급권자와 조율하여 합의한 경우, 제15조에 따른 참여 재 활기관이 급여 지급 재활기관 대신에 제1항부터 제3항에 따른 절차를 실행 할 수 있다. 제14조 및 제15조에 따 른 재활기관의 급여책임에 관한 규정 은 이에 영향을 받지 아니한다. (6) 생계급여가 참여를 위한 다른 급 여의 수령을 전제로 하는 경우, 급여 간의 관계는 제1항에서 의미하는 다양 한 급여 유형으로 보지 아니한다.

제20조(참여계획회의)

(1) 제19조에 따른 참여계획절차의 실 행을 책임지는 재활기관은 재활수요의 확인을 위한 공동심의를 위하여 수급 권자의 동의를 받아 참여계획회의를 개최할 수 있다. 수급권자, 참여 재활 기관 및 직업센터는 제19조에 따라 책임을 지는 재활기관에 참여계획회의 개최를 권고할 수 있다. 수급권자, 참 여 재활기관 및 직업센터는 제19조에 따라 책임을 지는 재활기관에 참여계 획회의 개최를 권고할 수 있다. 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 경우에 는 제23조제2항에 따른 동의가 이루 어지지 않았거나 관련된 급여기관의 동의가 없는 경우 참여계획회의 개최 권고를 따르지 아니할 수 있다. 1. 재활수요의 확인을 위하여 관건이 되는 사실관계를 서면으로 조사할 수 있는 경우 2. 개최경비가 신청된 급여의 규모와 적절한 관계에 있지 아니한 경우 (2) 수급권자가 제안한 참여계획회의 개최 권고를 따르지 아니하는 경우, 관건이 되는 사유를 수급권자에게 통 지하고 수급권자의 의견을 청취하여야 한다. 장애가 있는 어머니와 아버지가 자녀의 부양과 후견에 필요한 급여를 신청한 경우, 수급권자가 제안한 참여 계획회의 개최 권고를 따라야만 한다. (3) 참여계획회의에는 제10권제12조 에 따른 관계인 및 수급권자가 희망하 는 경우 제10권제13조에 따른 임의대 리인과 보조인 및 기타 신뢰관계인이 참여한다. 수급권자가 희망하는 경우 또는 수급권자의 동의를 받아 재활서 비스, 재활시설과 직업센터 및 기타 관련된 급여제공자는 참여계획회의에 참여할 수 있다. 참여계획회의 개최 전에 수급권자에게 제32조에 따라 독 립적인 보충 참여상담을 받을 수 있는 프로그램이 있음을 특별히 안내하여야 한다. (4) 제1항에 따른 참여계획회의가 수 급권자의 희망 또는 동의를 바탕으로 개시되는 경우, 신청에 관한 결정기간 은 제15조제4항에에 따른다.

제21조(참여계획절차의 특별요건)

사회복귀 지원기관이 참여계획절차 실 행에 책임이 있는 재활기관인 경우 종 합계획 수립을 위한 규정이 추가로 적 용되며 이때 종합계획절차는 참여계획 절차의 대상이 된다. 공공 청소년복지 기관이 참여계획절차의 실행에 책임이 있는 재활기관인 경우, 제8권제36조, 제36b조, 제37c조에 따른 부조계획 규정이 추가로 적용된다.

제22조(다른 공공기관의 포함)

(1) 참여계획절차의 실행을 책임지는 재활기관은 수급권자의 이해관계를 고 려하여 재활수요의 확인을 위하여 필 요한 경우 다른 공공기관을 참여계획 의 수립에 적합한 방식으로 포함시킨 다. (2) 사례별로 제11권에 따른 수발 필 요성을 추정할 만한 단서가 있는 경 우, 참여계획절차의 실행을 책임지는 재활기관은 수급권자의 동의를 받아 관할 수발보험조합에 정보를 제공하며 재활기관의 재활수요 확인을 위하여 필요하고 관할 수발보험조합에 적용되 는 데이터사용 원칙에 따라 허용되는 경우 보험조합을 참여계획절차에 조언 자로서 참여시켜야 한다. 제11권제 18a조 및 제31조는 이에 영향을 받지 아니한다. (3) 통합청은 제3부에 따라 중증장애 인을 위한 급여를 지급하는 경우 참여 계획절차의 실행에 참여하여야 한다. 재활기관과 통합청 및 제19조제1항제 2문에 따른 참여 직업센터가 수급권자 와 조율하여 합의한 경우, 관할 통합 청은 급여 지급 재활기관을 대신하여 제19조제5항에 따른 참여계획절차를 실행할 수 있다. (4) 사례별로 「민법」 제1896조제1 항에 따른 후견수요를 추정할 만한 단 서가 있는 경우, 참여계획절차의 실행 을 책임지는 재활기관은 후견인이 지 명되지 아니하는 다른 지원의 중개를 위하여 필요한 경우 수급권자의 동의 를 받아 관할 후견관청에 참여계획의 수립에 관한 정보를 제공한다.

제23조(복지데이터보호를 책임지는 기관)

(1) 참여계획의 수립 및 참여계획회의 개최 시 참여계획절차의 실행을 책임 지는 재활기관은 제10권제67조제9항 에 따른 복지데이터의 수집, 처리 및 이용을 책임지는 기관이자 제1권제35 조제1항에서 의미하는 기관이다. (2) 참여계획회의 개최 시점에 참여계 획 수립을 위한 필요성을 최종적으로 평가할 수 없는 복지데이터가 참여계 획회의의 범위에서 처리되는 것으로 추정되는 경우, 제1항에 따른 책임기 관은 참여계획회의 개최 전에 제10권 제67b조제2항에서 의미하는 수급권자 의 동의를 받아야 한다. 참여계획회의 개최 후 복지데이터의 저장, 변경, 처 리, 이용, 전달 또는 제한은 참여계획 의 수립에 필요한 경우에만 허용한다. (3) 제1권 및 제10권의 정보보호법 규정과 재활기관의 관련 「급여법」은 관할권 구분과 참여계획 수립 시 이에 영향을 받지 아니한다.

제24조(임시급여)

해당 기관에 적용되는 「 급여법 」 에 따른 재활기관의 임시급여 지급의무는 이 장 규정의 영향을 받지 아니한다. 임시로 지급된 급여는 이 장에 따른 재활수요의 확인 시 재활기관을 기속 하지 아니한다. 참여급여가 신청된 경 우, 제1권제43조는 적용하지 아니한 다.

제5장 협조

제25조(재활기관의 협조)

(1) 법률, 법규명령 또는 일반행정규 칙을 통하여 제정된 규정 내에서 재활 기관은 다음에 대하여 책임을 진다. 1. 참여급여를 사례별로 공백없이 신 속하며 대상, 범위 및 수행의 측면에 서 통일적으로 지급 2. 합의를 바탕으로 경계획정에 관한 물음에 대해 해명 3. 제1조 및 제4조에 언급된 목표에 맞게 상담을 수행 4. 되도록 통일적인 원칙에 따라 감정 을 실행 5. 제3조제1항에 언급된 목표에 맞게 예방을 수행 6. 관할권 이전 시 재활기관을 적시에 참여시킴 (2) 재활기관과 소속 단체는 장애인 참여를 위한 임무의 공동이행을 위하 여 특히 지역협력단을 구성하여야 한 다. 제10권제88조제1항제1문 및 제2 항을 준용한다.

제26조(공동 권장사항)

(1) 제6조제1항제1호부터 제5호에 따 른 재활기관은 제25조제1항에 따른 협조의 확보를 위하여 공동 권장사항 에 합의한다. (2) 나아가 제6조제1항제1호부터 제5 호에 따른 재활기관은 다음에 관하여 공동 권장사항에 합의한다. 1. 장애 발생을 예방하기 위한 제3조 에 따른 적합한 조치 2. 특히 질병의 만성화로 인한 장애를 방지하기 위하여 재활이 필요한 사람 에게 참여급여를 지급하여야 하는 상 황 및 그 지급방식 3. 참여계획절차의 통일적인 설계 4. 제54조에 따른 연방노동청의 참여 방식 5. 참여급여에 대한 제14조 및 제15 조에 따른 조정방식 6. 질병과 장애의 예방, 재활, 조기파 악 및 극복을 목표로 하는 자구그룹, 자구조직 및 자구연락소에 대한 후원 방식 및 범위 7. 제13조에 따른 재활수요 조사용 도 구의 원칙 8. 치료를 행하는 추정의, 전문의 및 사내의 또는 공장의를 참여급여의 개 시와 수행에 참여시켜야 하는 상황 및 참여방식 9. 필요할 것으로 예상되는 참여급여 의 개인적 수요를 되도록 조기에 파악 하기 위한 장애 피고용인, 사용자 및 제166조에 언급된 대리인과의 정보교 환 10. 복지서비스기관 및 유사기관과의 협조 (3) 재활기관에 대하여 법규에 근거한 기본 권장사항이 존재하고 공동 권장 사항이 이와 다르거나 공동 권장사항 이 법규상 이러한 기본 권장사항의 대 상과 관련된 경우, 재활기관은 기본 권장사항의 파트너와 합의하여야 한 다. (4) 연금보험, 건강보험 및 재해보험 의 수행기관은 공동 권장사항의 합의 시 소속 상부단체가 이를 대리할 수 있다. 수발보험조합의 임무가 공동 권 장사항과 관련된 경우, 건강보험조합 의 연방 상부단체는 또한 수발보험조 합 연방 상부단체로서 공동 권장사항 을 체결한다. (5) 제3부에 따른 중증장애인의 급여 및 기타 지원과 관련하여 정착수당 및 공공 청소년복지기관은 지자체상급단 체 연방협의체, 사회부조 광역수행기 관 연방협력단, 주청소년청 연방협력 단 및 통합청을 통하여 그리고 통합청 과 중앙부조사무소 연방협력단을 통하 여 공동 권장사항의 준비에 참여한다. 정착수당 및 공공 청소년복지기관은 이 권에 따른 임무의 이행 시 합의한 권장사항을 기준으로 하거나 이에 동 참할 수 있다. (6) 민간복지단체, 자구그룹, 장애여성 이익단체 등의 연합체와 통원 및 입원 재활시설의 이익을 연방 수준에서 대 변하는 상부단체 같은 장애인단체가 공동 권장사항의 준비에 참여한다. 권 장사항의 설계 시 이러한 단체들의 관 심사안을 최대한 반영한다. 권장사항 에서는 장애 여성과 아동 또는 장애 위험이 있는 여성과 아동의 특별한 필 요도 고려한다. (7) 참여 재활기관은 연방재활협력단 의 범위에서 연방협력단 내에서 준비 된 권고안을 기초로 연방노동사회부 및 연방주와 협의하여 공동 권장사항 을 합의한다. 정보 보호 및 자유를 위 한 연방특임관이 참여한다. 연방노동 사회부가 권고를 요청한 경우, 연방재 활협력단은 6개월 안에 권고를 제시한 다. 재활기관의 합리적인 이해관계가 권고에 반하지 아니하는 경우 이에따 른다. 제4문에 따른 이의신청은 권고 제시 후 4주 안에 제기하여야 한다. (8) 재활기관은 연방재활협력단에 2년 마다 공동 권장사항에 관한 경험을 통 지하며 연금보험, 건강보험 및 재해보 험의 수행기관은 소속 상부단체를 통 하여 통지한다. 연방재활협력단은 연 방노동사회부와 연방주에 이에 관한 요약본을 제공한다. (9) 공동 권장사항은 지역의 관할 재 활기관을 통하여 구체화될 수 있다.

제27조(법규명령 제정권한)

재활기관이 연방노동사회부의 요청 후 6개월 안에 제26조에 따른 공동 권장 사항을 합의하지 못하거나 불충분한 권장사항을 이 기간 안에 변경하지 아 니하는 경우, 연방노동사회부는 제25 조 및 제26조의 적용범위에서 행정집 행의 통일을 목표로 연방참사원의 동 의를 받아 법규명령을 통해 규정을 제 정할 수 있다. 규정이 연방주의 감독 을 받지 아니하는 재활기관에만 관련 되는 경우, 연방참사원의 동의 없이도 법규명령을 제정할 수 있다. 규정이 제6조제1항제1호에 따른 재활기관에 관련되는 경우, 연방노동사회부는 연 방보건부와 합의하여 법규명령을 제정 한다.

제6장 급여형태, 상담

제1절 급여형태

제28조(급여 지급의 수행)

(1) 관할 재활기관은 다음 각 호의 어 느 하나에 해당하는 형태로 참여급여 지급를 수행할 수 있다. 1. 단독 또는 다른 급여기관과 공동으 로 2. 다른 급여기관을 통하여 3. 적합한 재활서비스 및 재활시설, 특히 제36조에 따른 민간 비영리 또 는 민간 재활서비스 및 재활시설을 활 용하여 급여 수행에 대한 책임은 여전히 관할 재활기관에 있다. 특히 재활기관이 급 여를 더 효과적으로 또는 더 경제적으 로 지급할 수 있는 경우, 제1문을 적 용한다. (2) 급여는 재활의 진행에 맞게 조정 하며 수급권자의 사례별 특수성을 고 려하여 제1조 및 제4조제1항의 목표 에 부합하도록 사회생활에 대한 수급 권자의 포괄적인 참여를 신속하고 효 과적이며 경제적이고 장기적으로 가능 하게 하는 데 초점을 맞추어야 한다.

제29조(자체 예산)

(1) 수급권자의 신청에 따라, 수급권 자가 자신의 책임으로 되도록 자율적 인 삶을 영위할 수 있도록 자체 예산 의 급여형태로 참여급여를 제공한다. 자체 예산 제공 시 확인된 수요를 기 준으로 재활기관, 수발보험조합 및 통 합청이 참여한다. 자체 예산은 여러 급여기관이 참여하는 복합급여로서 지 급한다. 자체 예산은 여러 수행기관이 참여하지 아니하고 개별 급여기관이 제공할 수 있다. 제1문에 따른 급여 외에 건강보험조합 및 수발보험조합의 필요한 급여, 수발 필요성이 있는 경 우 재해보험 수행기관의 급여 및 일상 적이고 정기적으로 반복되는 수요에 관련되고 금전급여로서 또는 상품권을 통하여 제공될 수 있는 복지급여보조 금도 자체 예산에 포함될 수 있다. 수 급권자는 6개월의 기간 동안 이 결정 에 기속된다. (2) 자체 예산은 통상 금전급여로 수 행되며 정기급여 시 매월 수행된다. 합리적인 사유가 있는 경우에는 상품 권을 발급한다. 상품권을 수급권자에 게 지불 또는 발급함과 함께 참여급여 기관에 대한 수급권자의 청구권은 이 점에서 충족된 것으로 간주한다. 정기 급여에 대한 수요조사절차는 통상 2년 간격으로 반복한다. 합리적인 사유가 있는 경우에는 이와 달리 정할 수 있 다. 개인적으로 확인된 수요를 충당하 고 필요한 상담 및 지원이 이루어질 수 있도록 제4장에 따른 확인을 기초 로 자체 예산을 산정한다. 이 경우 자 체 예산의 액수는 지금까지 자체적으 로 확인되었고 자체 예산 없이 제공될 수 있는 모든 급여의 비용을 초과하지 않아야 한다. 제11권제35a조는 이에 영향을 받지 아니한다. (3) 참여급여가 자체 예산의 급여형태 로 신청될 경우, 제14조에 따른 급여 지급 재활기관이 절차의 실행을 관할 한다. 수발보험조합 및 통합청에 제1 문을 준용한다. 제1문 및 제2문에 따 른 급여기관이 제6조제1항에 따른 급 여기관이 될 수 없는 급여가 자체 예 산에 포함되는 경우, 해당 급여기관은 제15조에 따라 관할권이 있다고 판단 되는 급여기관에 신청서를 지체 없이 전달한다. (4) 제3항에 따른 급여기관과 수급권 자는 자체 예산의 구현을 위한 목표를 합의한다. 여기에는 적어도 다음에 관 한 규정이 포함된다. 1. 개인적 후원 목표 및 급여 목표의 설정 2. 확인된 개인적 수요의 충당을 위한 증명의 필요성 3. 품질보증 4. 부분예산 및 전체예산의 액수 수발보험조합이 단독으로 제3항에 따 른 급여기관으로서 제1항제4문에 따 른 자체 예산을 제공하는 경우 제1문 을 적용하지 아니한다. 목표에 합의한 관계인은 중요한 사유가 있는 경우 합 의를 계속하는 것이 합리적이지 않으 면 서면으로 즉시 합의를 해지할 수 있다. 수급권자에게 중요한 사유는 특 히 개인적인 생활사정에 따라 발생할 수 있다. 급여기관에게 중요한 사유는 특히 수급권자가 수요충당 및 품질보 증을 위한 증명에 관하여 합의를 준수 하지 아니할 경우 발생할 수 있다. 목 표협의를 해지하는 경우 행정행위는 취소된다. 목표협의는 수요조사절차와 관련하여 급여의 승인기간 동안에 자 체 예산의 형태로 체결된다.

제30조(법규명령 제정권한)

연방노동사회부는 자체 예산의 내용과 수행에 관한 그리고 여러 재활기관의 참여 시 절차와 관할에 관한 세부사항 을 연방보건부와 합의하고 연방참사원 의 동의를 받아 법규명령을 통해 정할 수 있는 권한을 갖는다.

제31조(급여의 장소)

외국에서 적어도 동일한 품질과 효과 를 유지하면서 더 경제적으로 수행할 수 있는 경우, 현물급여와 서비스급여 를 외국에서 제공할 수 있다. 고용 또 는 자영업 활동의 인수 또는 행사를 위하여 필요한 경우, 노동생활 참여급 여를 국경 인근의 외국에서 수행할 수 있다.

제2절 상담

제32조(독립적인 보충 참여상담, 명령 위임)

(1) 장애인 및 장애 위험이 있는 사람 의 자기결정권을 강화하기 위하여 연 방노동사회부는 구체적인 급여신청에 앞서 접근이 용이한 프로그램으로서 급여기관 및 급여제공자와 독립적인 보충상담을 지원한다. 이 프로그램은 재활기관의 상담에 대한 청구권과 별 도로 존재한다. (2) 이 보충프로그램에는 이 권에 따 른 재활급여와 참여급여에 관한 정보 와 상담이 포함된다. 재활기관은 현존 상담구조 및 상담의무의 범위에서 이 보충프로그램에 관한 정보를 제공한 다. (3) 상담프로그램 지원 시 급여기관 및 급여제공자와 독립적으로 당사자 간에 이루어지는 보충상담을 특히 고 려한다. (4) 연방노동사회부는 독립적인 보충 상담프로그램을 제공하는 서비스를 지 원하기 위한 기준이 되는 지원지침을 마련한다. 연방노동사회부는 관할 최 고 주관청과 협의하여 이 지원에 관하 여 결정한다. (5) 지원은 연방기금으로 2022년 12 월 31일까지 한시적으로 이루어진다. 연방정부는 독립적인 보충 참여상담의 도입 및 활용에 관하여 2021년 6월 30일까지 연방입법기관에 보고한다. (6) 보조금을 위한 연방기금은 2023 년부터 6,500만 유로로 책정된다. 특 히 상담 프로그램을 위한 관리, 네트 워킹, 품질 보증 및 홍보 활동에 필요 한 비용도 연방기금에서 조달된다. (7) 독립적인 보충 참여 상담 이행을 담당하는 관할관청은 연방노동사회부 이다. 이러한 업무는 제3자에게 이관 될 수 있다. 연방노동사회부는 주 최 고 관할관청과 협의하여 신청인 중에 서 이를 선정한다. 연방노동사회부는 연방참사원의 동의 없이 2022년 이후 독립적인 보충 참여 상담을 구성하고 시행하기 위한 법규명령을 제정한다.

제33조(신상친권자의 의무)

보호받는 사람의 방해(제2조제1항)를 대리하거나 제34조에 언급된 사람을 통하여 관련 안내를 받는 부모, 후견 인, 수발인 및 성년후견인은 본인의 양육임무 또는 후견임무의 일환으로 적합한 참여급여상담을 위하여 제32 조에 따른 상담소 또는 기타 재활상담 소에 이 사람을 소개하여야 한다.

제34조(장애인 상담의 확보)

(1) 제33조에 따라 사람을 소개받은 의사의 상담에는 적합한 참여급여가 포함된다. 이 경우 의사는 재활기관 상담소를 통한 상담 가능성을 안내하 고 제32조에 따른 주소지 인근의 상 담프로그램에 관한 정보를 제공한다. 그 밖에 부모가 될 사람에게는 임신상 담소에 대한 상담청구권에 관하여 안 내한다. (2) 조산원, 산파, 의사 외 의료인, 교 사, 사회사업가, 청소년사업가 및 보육 교사가 직업 수행 시 장애를 대리하는 경우, 그들은 신상친권자에게 장애 및 제32조에 따른 관련 상담프로그램을 안내하여야 한다. (3) 의사 외 의료인 및 사회사업가가 직업 수행 시 성년자의 장애를 대리하 는 경우, 그들은 이 사람 또는 이 사 람의 성년후견인에게 적합한 참여급여 에 관한 재활상담소 또는 의료상담소 를 방문하도록 권장한다.

제35조(주(州)의사)

(1) 연방주는 장애인 및 장애 위험이 있는 사람을 위한 부조에 특별한 경험 이 있는 주의사를 지명할 수 있다. (2) 주의사는 특히 다음과 같은 임무 를 수행한다. 1. 특별히 어려운 처지에 놓인 개별 사례 시 또는 근본적인 의미를 지니는 사례 시 국민보건제도, 복지급여 및 정착수당을 관할하는 주관청을 위하여 그리고 복지급여와 정착수당을 관할하 는 수행기관을 위하여 감정서를 발급 2. 기획, 상황분석과 수요분석의 작성 시 그리고 장애인 및 장애 위험이 있 는 사람의 참여를 위한 주계획 수립 시 국민보건제도를 관할하는 최고 주 관청에 조언과 지원을 하고 직접 관련 주도사업을 개시 3. 장애의 종류와 원인 및 필요한 지 원에 관하여 그리고 장애인 및 장애 위험이 있는 사람의 참여급여의 성공 에 관하여 국민보건제도를 관할하는 주관청에 정기적인 강의를 제공

제7장 구조, 품질보증, 폭력으로 부터의 보호 및 계약

제36조(재활서비스 및 재활시설)

(1) 재활기관은 전문적으로 그리고 지 역적으로 필요한 재활서비스 및 재활 시설이 충분한 수와 품질로 제공되도 록 연방정부와 주정부의 참여 아래 공 동으로 노력한다. 이 경우 재활기관은 충분한 수의 재활서비스 및 재활시설 에 대하여 접근장벽과 소통장벽이 없 도록 유의한다. 민간복지단체, 자구그 룹, 장애여성 이익단체 등의 연합체와 통원 및 입원재활시설의 이익을 연방 수준에서 대변하는 상부단체 같은 장 애인단체가 참여한다. (2) 재활기관이 급여 지급 수행을 위 하여 재활서비스 및 재활시설을 활용 할 경우, 누가 가장 적합한 형태로 급 여 지급을 수행하는지에 따라 선택이 이루어진다. 이 경우 민간 또는 비영 리 수행기관의 재활서비스 및 재활시 설은 장애인 재활 및 참여를 위한 그 중요성에 따라 고려되며 수행기관의 다양성을 보장하고 수행기관의 자립 성, 자기이해 및 독립성을 존중한다. 제51조제1항제2문제4호를 적용한다. (3) 재활기관은 후원이 합목적적이고 이 서비스 또는 시설의 활동이 다른 방식으로는 확보될 수 없는 경우 해당 기관에 적용되는 법규에 따라 재활서 비스 또는 재활시설을 후원할 수 있 다. (4) 동일한 임무를 지닌 재활서비스 및 재활시설을 바탕으로 협력단을 구 성한다.

제37조(품질보증, 인증)

(1) 제6조제1항제1호부터 제5호에 따 른 재활기관은 급여품질의 확보와 추 가발전을 위하여, 특히 장벽이 없는 급여 지급을 위하여, 그리고 급여지급 자의 효과적인 품질관리의 기초가 되 는 품질 비교분석의 실행을 위하여 공 동 권장사항을 합의한다. 제26조제4항 을 준용한다. 제6조제1항제6호 및 제 7호에 따른 재활기관은 권장사항 협의 에 참여할 수 있다. (2) 급여지급자는 목표지향적이고 체 계적인 절차와 조치를 통하여 원호품 질을 보장하고 지속적으로 개선하기 위한 품질관리를 확보한다. 입원재활 시설은 제3항에 따른 인증절차에 참여 하여야 한다. (3) 제6조제1항제1호 및 제3호부터 제5호에 따른 재활기관 상부단체는 재 활을 위한 연방협력단의 범위에서 제2 항제1문에 따른 시설 내 품질관리를 위한 원칙적 요건과 품질관리의 성공 적인 구현을 정기적으로 증명할 수 있 는 통일적이고 독립적인 인증절차를 합의한다. 입원재활시설의 이익을 연 방 수준에서 대변하는 상부단체와 민 간복지단체, 자구그룹, 장애여성 이익 단체 등의 연합체 같은 장애인단체에 입장표명의 기회를 제공한다. 입원재 활시설은 인증된 경우에만 적합한 것 으로 간주한다. (4) 재활기관과 급여를 대신 지급하는 시설은 제1항을 넘어서는 품질 및 품 질관리를 위한 요건을 합의한다. (5) 장애인의 대리인이 있는 재활시설 에서는 품질관리의 구현에 관하여 제3 항제1문에 따라 발급할 증명서를 이 대리인에게 제공하여야 한다. (6) 재활기관을 위한 법규에 근거한 합의에 제26조제3항을 준용한다.

제37a조(폭력으로부터 보호)

(1) 급여제공자는 폭력으로부터 장애 인과 장애 위험에 처한 사람, 특히 장 애여성과 장애아동, 장애위험여성과 장애위험아동을 보호하기 위해 적절한 조치를 취하여야 한다. 제1문에 따른 적절한 조치에는 특히 시설이나 서비 스에 맞는 폭력방지계획의 개발과 이 행이 포함된다. (2) 법으로 정한 임무를 수행할 때 재 활기관과 통합청은 제1항에 따른 보호 조치가 급여제공자에 의해 이행되도록 하여야 한다.

제38조(급여제공자와 체결하는 계약)

(1) 급여제공자와 체결하는 계약에는 특히 재활기관에서 주관하지 아니하는 재활서비스 및 재활시설을 통한 급여 수행에 관하여 다음 규정이 포함되어 야 한다. 1. 급여 수행, 참여 직원 및 동반 전 문서비스에 대한 품질요건 2. 재활기관의 보수합의원칙의 인수 3. 참가자와 재활기관 간의 법률관계 를 바탕으로 도출되지 아니하는 경우, 참가자의 권리와 의무 4. 참가자가 급여 수행에 적절하게 협 조할 수 있는 가능성 5. 개인정보의 비밀 유지를 위한 규정 6. 적절한 비중의 장애여성, 특히 중 증장애여성의 고용을 위한 규정 7. 아동학대가 의심되는 중대한 단서 가 있는 경우 공공 청소년부조 수행기 관의 상담을 제공하는 프로그램 (2) 이 권에 기초한 계약의 경우 단체 협약을 통하여 합의된 보수와 교회노 동법 규정에 따른 관련 보수의 지급을 비경제적인 것으로 거부해서는 아니 된다. 재활기관의 요구가 있을 경우 제1문에 따른 보수의 지급을 증명하여 야 한다. (3) 재활기관은 계약이 통일적인 원칙 에 따라 체결되도록 노력한다. 이 경 우 효과, 합목적성 및 경제성의 통일 적인 원칙을 고려한다. 재활기관은 계 약의 내용에 관하여 제26조에 따른 공동 권장사항을 합의할 수 있다. 재 활기관은 재활서비스 및 재활시설 협 력단과 기본계약을 체결할 수 있다. 정보 보호 및 자유를 위한 연방특임관 이 참여한다. (4) 재활기관의 자체 시설에 제1항제1 호 및 제3호부터 제6호를 준용한다.

제8장 연방재활협력단

제39조(임무)

(1) 제6조제1항제1호부터 제5호에 따른 재활기관은 제10권제94조에 따른 협력단 의 범위에서 참여급여와 통일적이고 인력 집약적인 재활을 위하여 기관을 포괄하는 협력단을 구성하고 조직한다. 이 협력단을 “연방재활협력단”이라 칭한다. (2) 연방재활협력단의 임무는 특히 다 음 각 호와 같다. 1. 재활기관의 협조 관찰과 정기적인 협조 평가 및 활용. 이를 위해 다음 각 목의 사항이 요구된다. a) 기관의 재활사건 및 기관의 협조에 대한 통계의 준비와 평가에 유용한 자 료 수집의 공통원칙 확립 b) 기관의 재활사건 및 기관의 협조에 대한 통계의 준비와 자료 평가 c) 연방노동사회부의 동의를 받아 사 회보험의 의료급여 및 직업급여 임무 로부터 재활사건의 과정과 경과에 대 한 비(非)개인적 자료의 수집 및 평가 2. 수요파악, 수요조사, 재활 조치의 조정 및 기관을 포괄하는 협조를 위한 공통원칙 확립 3. 제25조에 따른 협조를 보장하기 위 한 공동 권장사항 마련 4. 기관을 포괄하는 협조 및 조정을 지원하고 이행하기 위한, 기관을 포괄 하는 연수교육 및 심화교육 5. 기관을 포괄하는 상담기준을 마련 및 또래상담을 통해 자신의 삶의 경험 을 다른 장애인에게 전해주는 것을 장 려 6. 기관을 포괄하는 재활사건의 구조 품질, 과정품질, 결과품질을 보장하고 그 지속적 발전을 위한 품질기준을 마 련 7. 연방재활협력단과 그 기관의 개념 작업에 장애인 자구단체와 대표단체를 더 많이 참여시킴으로써 장애인의 참 여를 촉진 8. 통합과 재활에 관한 홍보활동 9. 재활 관련 연구의 관찰, 평가 및 기관을 포괄하는 연구계획 실행

제40조(법적 감독)

연방재활협력단은 연방노동사회부의 법적 감독을 받는다.

제41조(참여절차 보고서)

(1) 제6조제1항에 따른 재활기관은 다 음 각 호의 사항을 기록한다. 1. 제5조제1호, 제2호, 제4호 및 제5 호의 급여 그룹별 재활 및 참여급여 신청 수 2. 제14조제1항제2문에 따른 교부 수 3. 다음 각 목의 기한 위반 수 a) 제14조제1항제1문에 따른 2주 기 한 b) 제14조제2항제2문에 따른 3주 기 한 c) 제14조제2항제3문에 따른 2주 기 한 4. 제14조제2항제3문의 경우 감정서 요구와 감정서 제출 사이의 평균기간 5. 재활기관에 신청서가 접수된 때와 처리 및 승인 결정 시까지의 평균기간 6. 신청 거절 수와 신청된 급여에 대 한 부분적 승인 수 7. 승인결정일과 제19조에 따른 참여 계획을 가진 급여 또는 참여계획이 없 는 급여의 개시일 사이의 평균기간. 제6조제1항제1호에 따른 재활기관이 지급하는 급여의 경우 “제19조에 따 른 참여계획을 가진 또는 참여계획이 없는”이라는 문구는 기록하지 아니한 다. 8. 기관을 포괄하는 참여계획의 수 및 참여계획 협의 수 9. 참여계획의 평균 적용기간을 포함 하여 참여계획의 추후 변경 및 갱신 수 10. 제16조제2항제2문에 따른 변제절 차 수 11. 자체 예산 형태의 급여 신청 수 및 승인 수 12. 기관을 포괄하는 자체 예산 형태 의 급여 신청 수 및 승인 수 13. 제18조제1항에 따른 통지 수 14. “승인” 또는 “거절”에 의한 제18 조에 따른 변제신청 수 15. 불복신청 수 및 “이의제기”와 “제 소”에 근거한 수급권자의 성공적인 불 복신청 수 16. 제6조제1항제2호부터 제7호에 따 른 재활기관이 취한 조치의 경우 근로 생활 참여를 위한 조치 종료 후 6개월 이내에 사회보험의 의무가 있는 직업 에 고용된 수급권자의 수 (2) 제6조제1항제1호부터 제5호에 따 른 재활기관은 제1항에 언급된 최고 주청소년관청 및 사회관청에 관한 정 보와 연방재활협력단에 전달할 정보를 기술적으로 조정된 자료형식을 갖추어 상부단체와 제6조제1항제6호 및 제7 호에 따른 재활기관에 해마다 보고기 간에 제출한다. 연방재활협력단은 재 활기관의 참여 아래 이 정보를 평가하 여 해마다 공동일람표를 작성한다. 정 보 등록기간은 2018년 1월 1일부터 1년간이다. 첫 번째 보고서는 2019년 에 공개한다. (3) 연방은 다음 각 호의 활동을 위해 필요한 비용을 연방재활협력단에 변제 한다. 1. 자료 준비 2. 자료 처리 3. 재활사건 평가

제9장 의료재활을 위한 급여

제42조(의료재활을 위한 급여)

(1) 다음 각 호의 경우 장애인 또는 장애 위험이 있는 사람의 재활을 위하 여 필요한 급여를 지급한다. 1. 만성질환을 포함한 장애를 예방, 제거, 완화 및 조정하기 위한 경우와 악화를 방지하기 위한 경우 2. 근로능력 제한과 수발 필요성을 피 하고 극복하며 완화하기 위한 경우와 악화를 방지하기 위한 경우 그리고 진 행 중인 사회급여의 사전적 관련을 피 하고 줄이기 위한 경우 (2) 의료재활을 위한 급여는 특히 다 음 각 호의 사항을 포함한다. 1. 자가치유능력 개발을 위한 지시를 포함하여 의사, 치과의사, 그리고 의사 의 감독 또는 명령 아래 치료하는 그 밖의 치유업 종사자를 통한 치료 2. 장애아동과 장애 위험이 있는 아동 의 조기 발견 및 조기 지원 3. 의약품 및 붕대 4. 물리치료, 언어치료, 작업치료를 포 함한 치료수단 5. 의학적 치료와 정신요법 치료로서 의 심리치료 6. 보조수단 6a. 디지털 건강 응용 프로그램 7. 업무 부담 테스트와 작업치료 (3) 제1항에 언급된 목적의 달성을 위 해 필요한 경우 의료적 부조, 심리적 부조, 교육적 지원도 제1항에 따른 급 여의 구성요소에 해당한다. 특히 다음 각 호의 사항이 해당한다. 1. 질병 및 장애 치료 지원을 위한 지 원 2. 자립 가능성을 높이기 위한 지원 3. 수급권자가 동의할 경우 반려자나 친족, 상관과 동료의 정보 제공과 상 담 4. 지역에서의 자립과 상담 가능성을 위한 연락의 중개 5. 정신적 안정을 위한 부조, 특히 사 회적 능력과 의사소통 능력의 훈련을 통해 그리고 위기상황에 대처하여 사 회적 능력을 촉진하기 위한 지원 6. 실생활능력 훈련 7. 의료재활급여를 요청하기 위한 지 도와 동기 부여

제43조(질병치료와 재활)

제42조제1항에 언급된 목적과 제12조 제1항 및 제3항 그리고 제19조는 질 병치료급여에도 적용된다.

제44조(단계적인 재사회화)

근로능력이 없는 수급권자가 의사의 확인에 따라 종전의 활동을 부분적으 로 수행할 수 있고 단계적으로 활동을 재개함으로써 영리생활을 다시 더 잘 할 수 있을 것으로 예상되는 경우 이 러한 목적에 맞추어 의료급여와 이를 보충하는 급여가 지급되어야 한다.

제45조(자립 장려)

질병과 장애의 예방, 재활, 조기 발견, 자문, 치료 및 극복을 목적으로 하는 자립단체, 자립조직 및 자립연락소를 통일적 원칙에 따라 장려하여야 한다. 자립 장려의 유형과 정도에 관한 재활 기관의 정보는 제41조에 따른 연방재 활협력단의 보고서에 포함된다.

제46조(조기 발견과 조기 지원)

(1) 제42조제2항제2호에 따른 장애아 동과 장애 위험이 있는 아동을 조기 발견하여 조기 지원하기 위한 의료급 여에는 다음 각 호의 사항이 포함된 다. 1. 전문해당 지역을 담당하는 재활서 비스 및 재활시설의 의료급여 2. 급여와 자문이 의사의 책임 아래 이루어지고 발생 가능성이 있거나 이 미 발생한 장애를 최대한 조기에 발견 하여 개별적 치료계획을 수립하기 위 해 필요한 경우 전문해당 지역을 담당 하는 재활서비스 및 재활시설에서 비 의학적, 사회소아과적, 심리적, 양호교 육적, 심리사회적 급여와 양육권자의 자문 (2) 장애아동 또는 장애 위험이 있는 아동을 조기 발견하여 조기 지원하기 위한 급여에는 비의학적, 요법적, 심리 적, 양호교육적, 특수교육적, 심리사회 적 급여와 해당 지역을 담당하는 조기 지원 기관 또는 해당 지역을 담당하고 이와 유사한 지원범위, 치료범위, 자문 범위를 가지고 주법의 허가를 얻은 시 설을 통한 양육권자의 자문이 포함된 다. 급여와 자문이 발생 가능성이 있 거나 이미 발생한 장애를 최대한 조기 에 발견하는 것을 돕고 계획적인 지원 조치 및 치료조치를 통하여 이미 발생 한 장애를 조정하거나 완화하는 경우 에는 급여가 필요하다. (3) 제1항에 따른 급여는 제79조의 양호교육적 급여와 결합하여 복합적 급여로서 지급된다. 복합적 급여는 해 당 지역을 담당하는 것을 보장하기 위 한 급여도 포함한다. 복합적 급여를 위한 조치는 장애아동 또는 장애 위험 이 있는 아동의 출생 시부터 취학 시 까지 동시에 또는 순차적으로 그리고 강도를 달리 하여 취해질 수 있다. (4) 관련 재활기관과 급여지급자 단체 간의 주 차원에서의 기본합의에서 다 음 각 호의 사항을 정한다. 1. 해당 지역을 담당하는 조기 지원 기관의 요건과 해당 지역을 담당하고 이와 유사한 지원범위, 치료범위, 자문 범위를 가지고 주법의 허가를 얻은 시 설 및 최소 기준, 직업 그룹, 인적 자 원, 물적 설비 및 공간 설비를 충족시 키는 사회교육센터의 요건 2. 문서 작성과 품질 보장 3. 급여 지급 장소 4. 제3자의 보조금 특히 「조기 발견 및 조기 지원에 관한 시행령」에 따른 급여를 위한 주의 보조금을 고려하여 제3항에 따른 복합적 급여로서 지급된 급여에 대한 보상의 합의와 청산 (5) 재활기관은 재활서비스 또는 재활 시설의 전문성과 급여이력, 특히 수급 권자인 아동에 대한 진단범위와 대표 적 전문분야에 따른 급여권한을 토대 로 제4항제4호에 따라 합의된 복합적 급여의 보상액 분배에 대해 합의한다. 이때 지역 사정을 고려한다. 「 조기 발견 및 조기 지원에 관한 시행령 」 제6조에 따른 급여 관할기관에 귀속되 는 보상액은 해당 지역을 담당하고 이 와 유사한 지원범위, 치료범위, 자문범 위를 가지고 주법의 허가를 얻은 시설 또는 해당 지역을 담당하는 지원기관 의 급여의 경우 100분의 65를 넘어서 는 아니 되고 사회교육센터의 경우에 는 100분의 20을 넘어서는 아니 된 다. 주법으로 청산 총액을 달리 정할 수 있다. (6) 제4항에 따른 주 차원의 기본합의 가 2019년 7월 31일까지 이루어지지 않는 경우 주정부는 제4항제1호부터 제3호에 따른 법규명령을 통해 규칙을 정하여야 한다.

제47조(보조수단)

(1) 제42조제2항제6호에 따른 보조수 단(신체 대용품과 정형외과적 보조수 단 및 그 밖의 보조수단)은 수급권자 가 휴대하거나 이사 시 휴대 가능하고 개별적인 사정을 고려할 때 다음 각 호의 경우를 위해 필요한 지원을 포함 한다. 1. 장애 위험 예방 2. 치료 성과 보장 3. 보조수단이 일상생활에서의 통상적 이용 대상이 아닌 경우 일상생활에서 의 기초 수요 만족으로 장애를 조정 (2) 보조수단 청구는 필요한 변경, 수 선, 대용품 조달 및 보조수단 사용교 육도 포함한다. 재활기관은 다음 각 호의 조치를 취하여야 한다. 1. 대용품 조달 전에 기존 보조수단의 변경이나 수선이 더 경제적이면서 같 은 효과가 있는지 심사 2. 보조수단이 수급권자에게 적합한지 또는 보조수단 사용교육이 있었는지에 따른 보조수단 승인 여부 결정 (3) 수급권자는 보조수단을 필요 이상 의 비용으로 선택한 경우 초과비용을 부담한다. (4) 보조수단은 차용 형식으로도 양도 할 수 있다. 이 경우 제2항과 제3항을 준용한다.

제47a조(디지털 건강 응용 프로그램)

(1) 개별 사례를 반영했을 때 다음을 위해 필요한 경우 제42조제2항제6a호 에 따른 디지털 건강 응용 프로그램에 는 제5권제139e조제1항에 따른 목록 에 등재된 디지털 건강 응용 프로그램 이 포함된다. 1. 장애 위험 예방 2. 치료 성과 보장 3. 디지털 건강 응용 프로그램이 일상 생활의 일반적인 일상용품 기능을 담 당하지 아니하는 경우 일상생활의 기 본 요건을 충족하면서 장애를 보상 디지털 건강 응용 프로그램은 수급권 자의 동의가 있어야만 제공된다. (2) 수급권자가 그 기능이나 사용 영 역이 제5권제139e조에 따른 디지털 건강 응용 프로그램 목록에 등재된 유 사한 디지털 건강 응용 프로그램의 기 능이나 사용 영역을 넘어서는 디지털 건강 응용 프로그램을 선택할 경우 추 가 비용을 직접 부담하여야 한다.

제48조(법규명령 제정권한)

연방노동사회부는 연방보건부와 합의 하여 연방참사원의 동의를 얻은 법규 명령을 통해 다음 각 호의 세부사항을 정할 권한을 갖는다. 1. 제46조에 언급된 급여 확정과 재활 서비스 및 재활시설의 그 밖의 급여 확정 2. 개별 사례에 적합한 보조수단의 선 택, 특히 절차, 적성검사, 문서 작성, 차용 형식의 보조수단 양도 및 다른 재활기관과 정형외과적 원호기관과의 협조

제10장 근로생활 참여급여

제49조(근로생활 참여급여, 명령위임)

(1) 근로생활 참여를 위해서는 장애인 또는 장애 위험이 있는 사람의 근로능 력을 자신들의 능력에 맞게 유지, 개 선, 회복 또는 복구하기 위해 그리고 이들의 근로생활 참여를 지속적으로 보장하기 위해 필요한 급여가 지급된 다. (2) 여성 장애인에게는 특히 그 직업 적인 목적 설정에 적합하고 주거지에 서 가깝고 시간제 근로가 가능한 기회 를 제공하여 동등한 기회를 보장한다. (3) 근로생활 참여급여는 특히 다음 각 호의 사항을 포함한다. 1. 근로생활 참여와 활성화를 위한 급 여를 포함하는 일자리 유지와 요구에 대한 지원 2. 장애로 인하여 필요한 기본교육을 포함한 직업 준비 3. 지원 고용의 범위에서 개별 사업체 의 자격교육 4. 급여가 참여를 위하여 필요한 학교 졸업을 포함하는 경우, 직업 적응과 연수교육 5. 급여가 중요하지 않은 시기에 학교 에서 시행되는 경우를 포함하는 직업 교육 6. 제6조제1항제2호부터 제5호에 따 른 재활기관을 통한 자주적 활동 개시 의 촉진 7. 장애인의 적절하고 적합한 고용 또 는 자주적 활동을 가능하게 하고 유지 하기 위한 목적으로 근로생활 참여를 촉진하는 그 밖의 지원 (4) 급여를 선택할 때는 적성, 소질, 지금까지의 활동 및 근로시장의 상황 과 발전을 적절하게 고려한다. 이 경 우 필요하면 직업 적성을 확인하거나 시험 근로를 시행하고 이 경우 제7항 의 비용, 제73조의 여비 및 제74조의 가계부조와 아동보호의 비용을 부담한 다. (5) 급여는 필요한 실습기간에도 지급 된다. (6) 제1항에 규정된 목적을 달성하고 보장하기 위해, 질병의 후유증을 피하 고 극복하며 줄이기 위해, 그리고 그 악화를 방지하기 위해 개별 사례에서 급여가 필요한 경우 급여는 의료적, 심리적, 교육적 지원도 포함한다. 급여 는 특히 다음 각 호의 경우를 포함한 다. 1. 질병치료 및 장애치료를 지원하기 위한 지원 2. 자립 가능성을 활성화하기 위한 지 원 3. 수급권자가 동의한 경우 반려자, 친족, 상관, 동료의 정보 제공과 상담 4. 지역에서의 자립과 상담 가능성을 위한 연락의 중개 5. 정신적 안정을 위한 부조, 특히 사 회적 능력과 의사소통 능력의 훈련을 통해 그리고 위기상황에 대처하여 사 회적 능력을 촉진하기 위한 지원 6. 실생활능력 훈련 7. 운동능력 훈련 8. 근로생활 참여급여를 요청하기 위 한 지도와 동기 부여 9. 설정된 임무(제193조) 범위에서의 통합전문가의 참여. (7) 다음 각 호의 비용 부담도 급여에 포함된다. 1. 급여의 시행을 위하여 장애의 종류 또는 정도 때문에 자신의 주거지 또는 부모의 주거지 이외의 장소에서 숙박 이 필요한 경우 및 근로생활 참여의 성과를 보장하기 위해 필요한 경우 숙 박 및 부양에 필요한 비용 2. 급여 시행과 직접적인 관련이 있는 비용, 특히 교육비, 시험 수수료, 교재 비, 근로생활 촉진 비용 (8) 제3항제1호 및 제7호의 급여에는 다음 각 호의 비용이 포함된다. 1. 「차량 보조 시행령」에 따른 차량 보조비 2. 교육조치를 위한 여행 또는 제6조 제1항제2호부터 제5호의 재활기관을 통한 장애인 기관 또는 시설과 고용주 를 소개하기 위한 여행에 필요한 동반 자 또는 수급권자의 불가피한 이익 손 실을 조정하기 위한 비용 3. 일자리 획득을 위한 부조로서 중증 장애인에 필요한 근무 원조비 4. 장애의 종류 또는 정도로 인하여 다음 각 목에 해당하는 것을 위해 필 요한 보조수단의 비용 a) 직업 수행 b) 고용주의 의무가 존재하거나 이러 한 급여가 의료급여로서 지급되는 경 우에는 제외하고 근로생활 참여급여에 참여시키기 위한 것 또는 출퇴근 길과 일자리에서의 안전성을 증대시키는 것 5. 장애의 유형과 등급으로 인하여 직 업 수행에 필요한 기술적 근로지원 비 용 6. 적정 범위에서의 장애에 적합한 주 택의 공급, 설치 및 유지 비용 제1문제3호의 급여는 최대 3년 동안 지급되고 제6조제1항제1호부터 제5호 까지의 재활기관과 합의하여 제185조 제5항의 통합청을 통해 시행된다. 재 활기관은 통합청에 그 비용을 변제한 다. 제185조제5항에 따른 청구는 이 에 영향을 받지 아니한다. (9) 연방정부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 근로생활 참여 를 위한 차량 보조의 조건, 대상, 범위 에 관한 세부사항을 정할 수 있다.

제50조(고용주에 대한 급여)

(1) 제6조제1항제2호부터 제5호의 재 활기관은 특히 다음 각 호와 같은 근 로생활 참여급여를 고용주에게도 지급 할 수 있다. 1. 기업의 교육서비스 실행을 위한 직 업교육 보조금 2. 사회복귀 보조금 3. 기업에서의 근로지원을 위한 보조 금 4. 기한부 수습근로에 대한 비용의 일 부 또는 전부 변제 (2) 급여는 조건 또는 부담을 부과하 여 지급될 수 있다. (3) 제1항제1호의 직업교육 보조금은 그 조치의 전체 기간 동안 지급될 수 있다. 직업교육조치의 경우 직업교육 보조금은 고용주가 지난 교육연도에 지급한 월간 직업교육비용을 초과해서 는 아니 된다. (4) 고용주가 통상적으로 지급한 보수 가 임금요율상의 근로보수 또는 이러 한 임금요율상의 규정이 없는 경우에 는 근로 촉진 시의 분담금 산정 한도 의 범위 내에서 유사한 활동에 대한 그 지역 일반의 근로보수를 초과하지 아니하는 경우, 제1항제2호의 사회복 귀 보조금의 상한은 고용주가 통상적 으로 지급한 보수의 50퍼센트이다. 사 회복귀 보조금은 통상적으로 1년 이상 지급되어서는 아니 된다. 근로생활 참 여를 위해 필요한 경우 사회복귀 보조 금은 20퍼센트 더 높게 확정될 수 있 고 최장 2년의 지원기간까지 지급될 수 있다. 사회복귀 보조금이 1년 이상 지급되는 경우 보조금은 기대되는 수 급권자의 급여능력 증가와 지금까지의 지원금액에 대한 사회복귀 필요성의 감소에 맞추어 최소한 10퍼센트 감소 될 수 있다. 제1문의 사회복귀 보조금 산출에는 전체 사회보험 분담액에 대 한 고용주의 몫도 고려된다. 지원기간 또는 이에 준하는 기간 내에 그러나 길어도 1년 내에 급여의 종료에 따라 고용관계가 종료되는 경우 사회복귀 보조금은 상환하여야 한다. 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 경우 사회 복귀 보조금은 상환하지 아니하여도 된다. 1. 수급권자가 해약 통보를 통해 고용 관계를 종료하거나 법정 노령연금과 관련된 최저 연령에 도달한 경우 2. 해약 통보기간을 준수할 수 없는 중대한 이유, 사람 또는 근로자의 태 도에 기인하는 이유 또는 기업에서 계 속 고용할 수 없는 경영상의 이유 때 문에 고용주에게 해약을 통보할 권한 이 주어진 경우 상환은 지원금액, 즉, 지난 해에 고용 관계의 종료 전에 보장된 최고 지원금 액의 절반으로 제한되고 지원되지 아 니한 사후 업무기간은 그 몫에 따라 고려된다.

제51조(직업적 재활기관)

(1) 수급권자의 장애의 종류 및 정도 때문에 또는 성과 보장을 위해 이 기 구의 특별지원이 필요한 경우 급여는 직업교육기구, 직업지원기구, 이에 준 하는 직업적 재활기관을 통해 시행된 다. 기관의 임무는 다음 각 호와 같다. 1. 급여가 효과적으로 시행될 수 있도 록 급여의 기간, 내용 및 구성, 지도부 와 교사의 교습방법, 직업교육, 직업경 험 및 전문가 구성 2. 적절한 참여조건을 제공하여 장애 에 적합한 것이 되도록, 특히 근로 보 호와 사고 방지의 필요성에 주의를 기 울이는 것을 보장 3. 참여자와 이들이 선정한 대리인에 게 급여의 지급에 대한 적절한 협조 가능성을 안내 4. 경제성 원칙 및 절약 원칙, 특히 적정보상 원칙에 따라 급여 시행 이를 위하여 관할 재활기관은 제26조 및 제37조의 공동권고를 위하여 합의 한다. (2) 직업교육을 위한 급여가 직업적 재활기관에서 시행되는 경우 기관은 수급권자에게 적합하다고 판단되면 이 직업교육이 사업체와 관청에서도 일부 시행되도록 하여야 한다. 직업적 재활 기관은 직업교육을 받을 장애청소년을 돌보고 직업교육을 시켜주는 고용주를 지원한다.

제52조(참여자의 법적 지위)

급여가 직업적 재활기관에서 시행되는 경우 참여자는 이 기관의 운용에 편입 되지 아니한다. 참여자는 「 경영조직 법」에 규정된 근로자가 아니고 그 협 조를 위하여 특별 대리인을 선정한다. 시행에 있어서는 인격 보호와 책임 제 한에 대한 노동법상의 원칙 및 근로 보호, 고용과 직업에서의 차별금지, 요 양휴가, 남녀 평등권에 대한 법규정을 준용한다.

제53조(급여기간)

(1) 급여는 계획된 참여 목적을 달성 하기 위해 규정된 기간 또는 이에 소 요되는 통상적인 기간 동안 지급된다. 합리적인 사유가 있는 경우 이 기간을 초과하여 지원할 수 있다. (2) 참여 목적이 장기적 급여를 통해 서만 달성될 수 있거나 사회복귀 전망 이 장기적 급여를 통해서만 상당히 개 선되는 경우가 아니면 직업적 연수교 육을 위한 급여는 일반적으로 종일수 업의 경우 2년을 초과해서는 아니 된 다. 제1문 전단의 규정에도 불구하고 공인 직업훈련을 이수하게 하고 통상 적으로 직업교육기간이 2년 이상인 직 업적 연수교육을 위한 급여는 통상적 직업교육기간의 3분의 2를 초과하여 이루어져서는 아니 된다.

제54조(연방노동청의 관여)

연방노동청은 다른 재활기관의 요구가 있는 경우 노동시장의 합목적성을 고 려하여 급여의 필요성, 종류 및 범위 에 대하여 평가자로서 입장을 표명한 다. 이는 수급권자가 병원이나 의료재 활기관 또는 의료직업적 재활기관에 체류하고 있는 경우에도 적용된다.

제55조(지원 고용)

(1) 특별 지원 필요성이 있는 수급권 자에게 사회보장의무에 따른 적합하고 적절한 고용을 가능하게 하고 유지하 는 것이 지원 고용의 목적이다. 지원 고용은 개별 사업체의 자격교육과 필 요시 직업수반을 포함한다 (2) 개별 사업체의 자격교육을 위한 급여는 특히 장애인에게 적합한 직업 활동을 확인하고 사회보장의무에 따른 고용관계를 준비하며 숙달되거나 자격 교육을 받은 경우 기업의 일자리를 지 원하기 위해 장애인을 포함한다. 급여 는 장애인의 인격을 향상시키는 것과 통합직업적인 학습과 중요한 자격 획 득을 알선하는 것을 포함한다. 장애의 종류 및 정도로 인해 필요한 경우 제6 조제1항제2호부터 제5호에 규정된 관 할 재활기관이 최대 2년까지 급여를 지급한다. 개별 사례에서 장애의 종류 및 정도 때문에 원하는 자격을 취득할 수 없거나 취득이 충분히 보장되지 않 아서 사회보장의무에 따른 직책에 고 용되기 위해 다른 자격을 취득하여야 하는 경우 급여는 12개월 더 연장될 수 있다. (3) 장애인은 특히 사회보장의무에 따 른 고용관계를 이유로 안정화에 필요 한 지원과 위기 조정을 보장하기 위해 직업수반급여를 수령한다. 장애의 유 형과 등급 때문에 고용관계 보장을 위 해 급여가 필요한 때 제6조제1항제3 호 또는 제5호에 따른 재활기관의 관 할인 경우에는 이 재활기관이 급여를 지급하고 그 밖의 경우에는 통합청이 그 관할 범위부터 지급한다. (4) 개별 사업체의 자격교육 중에 다 른 급여 주체의 관할인 직업수반이 예 상된다고 확정된 경우 재활기관은 조 기에 이에 참여한다. (5) 지원 고용은 통합전문가 또는 다 른 주체가 실행할 수 있다. 장애인의 개별적 필요에 따른 임무를 이행하는 데 필요한 급여능력을 가진 자만이 실 행을 위임할 수 있다. 특히 수임인은 다음 각 호의 사항을 이행하여야 한 다. 1. 적합한 직업적 자격, 심리사회학적 또는 노동교육학적 추가 자격, 충분한 직업적 경험을 가진 전문인력 구비 2. 장애인에게 적합한 개별 기업의 자 격교육장을 제공하여 장애인의 직업 편입 지원 3. 필요한 공간 설비 및 물적 설비를 제공 4. 제37조제2항제1문에 따른 자격관 리시스템 사용 (6) 제5항에 열거된 자격요건을 구체 화하고 더욱 발전시키기 위해 제6조제 1항제2호부터 제5호에 따른 재활기관, 통합청의 연방협력단 및 중앙부조사무 소는 연방재활협력의 범위에서 공동권 고를 위하여 협의한다. 공동권고는 가 능한 지원과 협조에 관한 세부사항을 포함할 수 있다. 이때 제26조제4항, 제6항 및 제7항과 제27조을 준용한 다.

제56조(장애인작업장에서의 급여)

공인 장애인작업장(제219조)에서의 급 여는 장애인의 급여능력 또는 생계능 력을 유지하고 발전시키며 개선하고 재창조하기 위하여 그리고 장애인의 인격을 계속 발전시키고 고용을 가능 하게 하며 보장하기 위하여 지급된다.

제57조(채용절차와 직업훈련과정에서 의 급여)

(1) 다음 각 호의 경우 장애인은 공인 장애인작업장의 채용절차와 직업훈련 과정에서의 급여를 수령한다. 1. 작업장이 장애인의 근로생활 참여 에 적합한 기관인지 파악하고 작업장 의 어떤 영역이 그리고 장애인의 근로 생활 참여를 위해 어떠한 급여가 고려 되는지를 확인하기 위하여 그리고 사 회복귀계획을 수립하기 위한 경우에는 채용절차 2. 장애인의 근로능력 또는 생계능력 을 가능하면 발전시키고 개선시키며 재창조하기 위해 급여가 필요한 경우 와 장애인이 이러한 급여에 참여한 후 에 적어도 제219조에 규정된 경제적 이용가치가 있는 최소한의 근로를 확 보할 수 있는 것으로 기대되는 경우에 는 직업훈련과정 (2) 채용절차에서의 급여는 3개월 동 안 지급된다. 개별 사례에서 채용절차 중에 더 짧은 급여지급기간으로도 충 분하다고 확정된 경우 급여지급기간은 최대 4주 단축될 수 있다. (3) 직업훈련과정 급여는 2년 동안 지 급된다. 이 급여는 일반적으로 1년간 승인된다. 제2문에 따른 지원기간 만 료 전 적절한 때에 표명된 전문가의 입장표명을 근거로 장애인의 급여능력 이 계속 발전하거나 재획득될 수 있는 것으로 인정되는 경우 이 급여는 그 다음 1년간에 대하여 승인된다. (4) 제55조에 따른 지원 고용의 범위 에서 개별 사업체의 자격교육기간은 직업훈련과정 기간의 절반으로 계산된 다. 또한 개별 사업체의 자격교육기간 과 직업훈련과정 기간은 합하여 36개 월을 초과해서는 아니 된다.

제58조(노동과정에서의 급여)

(1) 다음 각 호의 경우에 해당하면서 장애의 유형과 등급으로 인해 고려되 지 않거나 아직 고려할 수 없거나 다 시 고려하기 어려운 경우와 적어도 경 제적 이용가치가 있는 최소한의 근로 확보를 기대하기 어려운 경우 장애인 은 공인 장애인작업장에서의 노동과정 에서의 급여를 수령한다. 1. 통합사업체(제215조)에서의 고용을 포함한 일반 노동시장에서의 고용 2. 직업 준비, 지원 고용과 관련된 개 별 사업체의 자격교육, 연수교육 또는 직업교육(제49조제3항제2호부터 제6 호까지) 노동과정에서의 급여는 직업교육 관련 급여(제57조) 또는 다른 급여지급자 (제60조)의 이에 준하는 급여와 연계 하여 지급되고 장애인이 일반 노동시 장에서의 고용을 통해 획득한, 기대되 는 고용에 필요한 급여능력을 가지고 있는 경우 적용되지 아니한다. 일반적 으로 급여는 늦어도 제6권에 규정된 기본노령연금 수령 연령에 도달한 달 의 만료 시까지 지급된다. (2) 노동과정에서의 급여는 다음 각 호의 사항을 지향한다. 1. 장애인의 적성 및 소질에 적합한 업무의 수용, 행사 및 보장 2. 직업교육과 관련하여 획득한 급여 능력을 유지하고 개선하며 인격의 계 속적인 발전을 위한 근로에 동반되는 조치에 대한 참여 3. 적절한 조치를 통하여 적합한 장애 인이 일반 노동시장으로 옮겨가는 것 을 지원 (3) 작업장은 제2항의 급여에 대하여 경제성 원칙, 절약성 원칙, 급여능력 원칙에 해당하는 적정한 보상을 받는 다. 보상은 다음 각 호의 비용을 고려 한다. 1. 작업장의 업무와 전문적 요구 수행 에 필요한 모든 비용 2. 작업장과 그곳에서 근무하는 장애 인과의 특별한 관계를 고려하여 그 성 질과 범위에 따라 통상적 경제활동에 서 발생하는 비용을 초과하는 작업장 에서의 경제적 활동과 관련 있는 비용 개별 사례에서 제2문제2호에 따른 작 업장 비용을 조사할 수 없는 경우 이 러한 작업장의 경제적 활동에 대한 비 용을 위하여 보상 총액을 협의할 수 있다. (4) 「장애인작업장규정」 제12조제4 항에 따른 작업장에서의 근무 결과를 조사할 경우에는 근무 결과의 정도에 대한 보상의 영향을 설명한다. 이와 동시에 보상을 통하여 손실이 발생하 는지, 이익이 발생하는지를 별도로 증 명한다. 작업장에서의 근무 결과는 제 3에 따른 보상을 감액하기 위해 사용 되어서는 아니 된다.

제59조(근로지원금)

(1) 장애인작업장은 제58조제3항에 따른 보상금 외에 노동과정에서 일하 는 장애인에게 지불할 근로지원금을 관할 재활기관으로부터 추가로 수령한 다. 근로지원금은 근로보수가 근로지 원금과 합하여 351유로를 넘지 아니 하는 근로영역에서 일하는 장애인에게 매월 52유로 지급된다. 근로보수가 299유로보다 많은 경우 근로지원금은 매월 근로보수와 351유로 사이의 차 액만큼 지급된다. (2) 다른 수입에 의존하는 사회적 급 여의 경우 근로지원금은 수입으로 간 주하지 아니한다.

제60조(그 밖의 급여제공자)

(1) 제57조와 제58조에 따른 급여청 구권을 가진 장애인은 다른 급여제공 자에게도 급여를 청구할 수 있다. (2) 「장애인작업장규정」은 다음 각 호를 조건으로 다른 급여제공자에게도 적용된다. 1. 공식적 승인을 필요로 하지 아니한 다. 2. 최소 일자리 수와 작업장에서의 급 여 지급에 필요한 공간적, 물적 설비 를 갖추지 않아도 된다. 3. 제57조 또는 제58조에 따른 급여 지급 또는 이러한 급여의 일부를 제한 할 수 있다. 4. 급여조건이 있는 경우 제57조 또는 제58조에 따른 급여를 장애인에게 지 급해야 할 의무가 없다. 5. 선거권자 5명 이상에서 작업장위원 회에 준하는 대표단을 선출한다. 대표 단은 선거권자 최대 20명까지 1명의 위원으로 구성된다. 6. 여성 선거권자 5명 이상에서 1명의 여성위원을 선출한다. 여성 선거권자 20명 이상부터는 여성위원의 권한대 행자를 선출한다. 7. 보상 부담금에 주문 청구 및 공공 기관에서 우선 수주에 관한 규정이 적 용되지 아니한다. 8. 제57조 또는 제58조에 따라 운영 형태에만 급여를 제공하는 경우, 직업 교육 영역이나 장애인작업장의 근로 영역에 있어 「장애인작업장 시행령」 제9조제3항에 명시된 것보다 더 나은 직원 비율이 적용되어야 한다. (3) 급여기관은 다른 급여제공자를 통 해 급여를 가능하게 할 의무가 없다. (4) 다른 급여제공자와 장애인 사이의 법적 관계는 제221조를 준용한다.

제61조(근로예산)

(1) 제58조에 따른 급여청구권을 가지 고 민간 고용주 또는 공공 고용주로부 터 사회보험 의무가 있으며 단체협약 상의 임금 또는 지역 관례에 따른 임 금을 받는 근로관계를 제공받는 장애 인은 이 근로계약 체결과 함께 근로생 활 참여급여로서 근로예산을 수령한 다. (2) 근로예산은 취업자의 급여 감소를 조정하기 위한 고용주에 대한 고용보 조금과 장애로 인하여 필요한 작업장 안내 및 동반에 부수되는 비용을 포함 한다. 고용보조금은 고용주가 통상적 으로 지불하는 근로보수의 75퍼센트 까지이지만 제4권제18조제1항에 따른 월 기준액의 40퍼센트를 초과해서는 아니 된다. 급여 기간과 범위는 개별 사례에서 상황에 따라 결정된다. 제2 문 후단에 따른 기준액의 백분율은 주 법으로 위와 달리 정할 수 있다. (3) 장애인을 대신 고용함으로써 고용 보조금을 받기 위하여 고용주가 다른 고용관계를 종료한 경우 고용보조금은 지급되지 아니한다. (4) 장애로 인하여 필요한 작업장 안 내와 동반에 드는 비용은 여러 수급권 자가 공동으로 청구할 수 있다. (5) 급여기관은 민간 고용주 또는 공 공 고용주를 위해 고용을 가능하게 할 의무가 없다.

제61a조(교육예산)

(1) 제57조나 제58조에 따른 급여청 구권을 가지고 민간이나 공공 고용주 로부터 「 직업교육법 」 제66조나 「 수공업법 」 제42r조에 따라 교육 과정이나 공인훈련직업에서 사회보험 가입 의무가 있는 직업교육훈련 계약 관계를 제공받는 장애인은 이 직업교 육훈련 계약 체결과 함께 근로생활 참 여급여로서 교육예산을 수령한다. (2) 교육예산은 다음을 포함한다. 1. 제7권에 따라 총 사회보험료 분담 금과 산업재해보험료 분담금 중 고용 주 분담금을 포함한 적절한 교육 수당 의 환급 2. 직업훈련장소 및 직업학교에서 장 애로 인해 필요한 안내와 동반 비용 3. 필요한 여비 장애의 종류나 중증도로 인해 직업훈 련장소 소재지의 직업학교에 다닐 수 없는 경우, 직업훈련의 학교 기반 부 분은 직업재활시설에서 실시할 수 있 으며, 발생 비용도 교육예산에서 충당 된다. 직업재활시설과 계약을 체결하 기 전에 발생한 비용에 대한 구체적인 정보가 포함된 제안서를 관할 급여기 관에게 제출하여 승인을 받아야 한다. (3) 교육예산은 필요한 기간 동안 제 공되며, 가장 길게는 교육이 성공적으 로 완료될 때까지 제공된다. 교육예산 기간은 장애인작업장이나 다른 급여제 공자에게서 장애인이 동일한 전문 분 야에서 직업 훈련을 계속하는 경우 제 57조제2항과 제3항에 따라 장애인작 업장의 채용절차와 직업훈련 영역의 기간에 산입된다. (4) 장애로 인하여 필요한 안내와 동 반 비용은 여러 수급권자가 공동으로 청구할 수 있다. (5) 연방노동청은 제1항에서 의미하는 적절한 직업훈련직을 찾는 장애인을 지원하여야 한다. 이때 제2조제4항의 경우 직업 재활에 적합한 시설을 찾는 데 대한 지원도 포함된다.

제62조(장애인의 선택권)

(1) 장애인이 원하는 경우 제57조 및 제58조에 따른 급여는 제225조에 따 른 공인 장애인작업장에서 지급하거나 작업장과 다른 하나의 또는 여러 급여 지급자가 공동으로 지급하거나 다른 하나의 또는 여러 급여지급자가 지급 한다. (2) 장애인작업장 또는 다른 급여지급 자에게 책임이 있는 급여의 일부가 지 급되는 경우 급여 지급은 직접적으로 책임이 있는 급여지급자의 동의를 필 요로 한다.

제63조(급여 관련법에 따른 관할)

(1) 공인 장애인작업장의 채용절차와 직업교육 관련 급여는 다음 각 호에 해당하는 기관이 지급한다. 1. 제2호부터 제4호에 규정된 기관 중 어느 한 기관의 관할이 아닌 경우에는 연방노동청 2. 산업재해 피해자와 직업병에 걸린 사람이 관할에 속하는 경우에는 재해 보험기관 3. 제6권제11조부터 제13조의 조건에 서는 연금보험기관 4. 「연방원호법」 제26조 및 제26a 조의 조건에서는 전쟁희생자 원호기관 (2) 공인 장애인작업장의 근로 영역에 서 급여는 다음 각 호의 자가 지급한 다. 1. 산업재해 피해자와 직업병에 걸린 사람이 관할에 속하는 경우에는 재해 보험기관 2. 「연방원호법」 제27d조제1항제3 호의 조건에서는 전쟁희생자 원호기관 3. 제8권제35a조의 조건에서는 공공 청소년복지기관 4. 그 밖에 제99조의 조건에서는 사회 복귀 지원기관 (3) 제1항은 다른 급여제공자에 의한 직업교육급여 및 제57조에 따른 급여 청구권을 가진 장애인 교육을 위한 예 산 급여에도 적용된다. 제2항은 다른 급여제공자에 의한 고용급여, 제57조 에 따른 급여 청구권이 없는 장애인 교육을 위한 예산 급여 및 근로예산급 여에도 적용된다.

제11장 생계보장적 급여와 그 밖의 보충적 급여

제64조(보충적 급여)

(1) 제6조제1항제1호부터 제5호에 규 정된 재활기관에 의한 의료재활급여와 근로생활 참여급여는 다음 각 호와 같 은 것으로 보충된다. 1. 질병급여, 부가질병급여, 휴업급여, 전환급여, 교육보조금 또는 생계보조 2. 다음 각 목을 위한 보험료 또는 보 험료지원금 a) 제5권, 「농업종사자의 의료보험에 관한 제2차 법률」및 「예술인사회보 장법」에 따른 의료보험 b) 제7권에 따른 재해보험 c) 제6권 및 「예술인사회보장법」에 따른 연금보험 d) 제3권에 따른 연방노동청 e) 제11권에 따른 수발보험 3. 자신감 강화에 도움이 되는, 장애 가 있거나 장애 위험이 있는 성년 및 미성년 여성을 위한 운동을 포함하여 의사의 보호와 감독 아래 의사의 명령 에 따라 그룹으로 하는 재활운동 4. 전문적인 지도와 감독 아래 의사의 명령에 따라 그룹으로 하는 기능훈련 5. 여비 6. 경영부조 또는 생계부조와 아동보 호비 (2) 질병이나 수발에 있어서 근로생활 참여급여에 참여하는 동안 장애인 보 호가 달리 보증되지 않는 경우에는 질 병급여에 대한 청구권이 없는 임의적 인 의료보험을 위한 기여금과 수발보 험을 위한 기여금은 법정 의료보험 또 는 수발보험 주체에게 지급될 수 있고 여기서도 개별적으로 보호가 보장되지 아니하는 경우에는 그 기여금은 민간 의료보험회사에 지급될 수 있다. 의료 재활을 위한 급여에 참여하는 실직한 참여자는 실업급여, 부가질병급여 또 는 전환급여에 대한 관계가 지속되는 동안 질병이나 수발보험에 대한 민간 보험회사의 기여금에 대한 보조금을 받을 수 있다. 보조금은 제3권제174 조제2항에 따라 계산된다.

제65조(생계를 위한 급여)

(1) 의료재활을 위한 급여와 관련하여 지급되는 보조금과 지급 기관은 다음 각 호와 같다. 1. 질병급여: 제5권제44조 및 제46조 부터 제51조와 「 농업종사자의 의료 보험에 관한 제2차 법률」 제8조제2 항과 제12조 및 제13조에 따른 법정 의료보험조 2. 휴업급여: 제7권제45조부터 제48 조와 제52조부터 제55조에 따른 사회 보험의주체 3. 전환급여: 제9권 및 제7권제20조와 제21조에 따른 연금보험의 주체 4. 부가질병급여: 「연방원호법」 제 16조부터 제16h조와 제18a조에 따른 전쟁희생자 원호기관 (2) 근로생활 참여급여와 관련하여 다 음 각 호의 기관은 전환급여를 지급한 다. 1. 제9권과 제7권제49조부터 제52조 에 따른 재해보험기관 2. 제9권과 제6권제20조 및 제21조에 따른 연금보험기관 3. 제8권과 제3권제119조부터 제121 조에 따른 연방노동청 4. 제9권과 「연방원호법」제26a조에 따른 전쟁희생자 원호기관 (3) 장애인 또는 장애 위험이 있는 사 람은, 근로생활 참여급여에서와 같이, 직업 적성을 확인하거나 시험근로를 이행하는 기간(제49조제4항제2문) 동 안 또는 그 참여로 인하여 근로보수나 근로수입이 전혀 없거나 매우 적은 기 간 동안 전환급여를 청구할 수 있다. (4) 급여를 받는 여성이 출산전후 휴 가급여 청구권을 가진 경우 전환급여 청구는 중지되고 제7권제52조제2호는 이에 영향을 받지 아니한다. (5) 장애인에 대한 최초의 직업교육을 위한 급여, 직업준비 교육조치를 위한 급여, 지원 고용의 범위에서 개별 사 업체의 자격교육을 위한 급여, 공인 장애인작업장에서의 채용절차와 직업 교육 관련 급여 및 그 밖의 급여지급 자에 의한 급여가 시행되는 동안 다음 각 호의 기관은 다음과 같은 보조금을 지급한다. 1. 연방노동청은 제3권제122조부터 제126조에 따른 직업교육 보조금 2. 전쟁희생자 원호기관은 「연방원호 법」 제26조와 제26a조에 따른 조건 으로 생계보조금 (6) 「연방원호법」 제27d조제1항제3 호의 경우 전쟁희생자 원호기관은 「연방원호법」 제27a조에 따른 생계 를 위한 보충적 부조를 제공한다. (7) 질병급여, 부가질병급여, 휴업급 여, 전환급여는 역일(曆日)로 지급되 며, 급여가 역월(曆月) 단위로 지급된 경우에는 30일로 계산한다.

제66조(전환급여의 금액과 계산)

(1) 전환급여는 이것이 기여금 계산의 토대가 되는 경우(기본보수) 계획된 통상적 근로보수와 근로수입의 80퍼 센트를 기초로 계산하되 제67조를 준 용하여 계산한 순수 근로보수를 초과 할 수 없고 재활기관에 적용되는 분담 금 산정한도의 상한으로 본다. 기본보 수와 순수 근로보수를 산정함에 있어 서 제4권제20조제2항에 따라 분담금 산정과 분담금 부담에 적용되는 전환 영역의 특수성은 고려하지 아니한다. 전환급여 금액은 다음 각 호의 경우와 같다. 1. 다음 각 목의 수급자는 계산 근거 의 75퍼센트 a) 「소득세법」 제32조제1항 및 제3 항부터 제5항에 규정된 아동이 적어도 1명 있는 수급자 b) 양자(養子)(제1권제56조제2항제1 호)가 있는 수급자 c) 한 주거공동체에서 생활하는 배우 자 또는 생활동반자가 수급자를 수발 하거나 자신이 수발을 필요로 하고 수 발보험에 대한 급여청구권이 없어서 생계능력이 없는 수급자 2. 그 밖의 수급자는 계산 근거의 68 퍼센트 전쟁희생자 원호기관이 지급하는 전환 급여 금액은 수급자가 제3문제1호의 조건을 이행한 경우에는 계산 근거의 80퍼센트이고 그 밖의 경우에는 계산 근거의 70퍼센트 (2) 제1항제1문에 따른 순수 근로보수 는 제67조제1항제6문에서 도출되는 일수의 순수 근로보수에 대한 몫이 제 67조제1항제1문부터 제5문에 따른 일 수의 기본보수에서 도출되는 순수 근 로보수와의 관계에서 생긴 백분율로 계산된다. 일수에 대한 전환급여는 제 67조제1항제1문부터 제5문에 따른 근 로보수에서 도출되는 일수상의 순수 근로보수를 초과해서는 아니 된다.

제67조(기본보수의 계산)

(1) 기본보수는, 수급자에 의하여 지 난 급여 또는 앞서 진행된 근로 무능 력의 개시 전에 공제된 보수공제 시기 에서, 적어도 지난 공제된 4주(산정기 간) 동안 노력하여 일회에 지급된 근 로보수를 감액한 근로보수를 그 근로 에 투여된 시간수로 나누어 계산한다. 결과는 근로관계의 내용에서 나오는 규칙적인 주간 근무시간을 곱하고 7로 나눈다. 근로보수를 월별로 산정하거 나 제1문 및 제2문에 따른 기본보수 계산이 불가능한 경우 최근의 급여 전 에 공제된 역월에 노력하여 일회에 지 급한 근로보수를 감액한 근로보수의 30번째 부분을 기본보수로 간주한다. 근로와 더불어 위임된 시기에 근로 시 작 전 또는 후에 만기가 도래한 근로 보수를 받으려고 하는 경우(제4권제 7b조에 따른 가치적립금) 기본보수 계 산은 분담금 계산 산정기간의 기초가 되고 일회에 지급된 근로보수를 감액 한 근로보수가 기준이 된다. 유동적인 근로시간 규정에 대한 합의에 따라 사 용되지 아니한 가치적립금(제4권제 23b조제2항)은 고려하지 제1문의 적 용에 있어서는 규칙적인 주간 근로시 간에 대하여 지급된 근로보수에 해당 하는 근로시간이 적용된다. 기본보수 계산에 대하여는 지난 12개월부터 제 4권제23a조에 따른 급여 개시 전에 금액 계산의 기초가 되는 일회에 지급 된 근로보수의 360번째 부분이 제1문 부터 제5문에 따라 계산된 근로보수에 가산된다. (2) 시간제 근로에서 실직한 경우에는 시간제 근로에서 실직한 결과 더 이상 근로를 하지 못한 부분에 대한 근로보 수가 계산의 기준이 된다. (3) 단기근로 보상금과 관련된 수급자 에 대해서는 최종적으로 근로 상실 전 에 얻었던 규칙적인 근로보수가 기준 이 된다. (4) 기본보수는 재활기관에 적용되는 급여 산정한도 또는 분담금 산정한도 까지의 금액이 고려되고 연금보험의 경우에는 보험료 산정의 기초가 되는 보수까지의 금액이 고려된다. (5) 국내에서 소득세 납부의무가 없는 수급자에 대해서는 일실(逸失)된 순수 근로보수의 확인을 위해 국내에서 납 세의무가 있는 경우 근로보수에서의 공제를 통하여 부과된 세금을 고려한 다.

제68조(특별한 경우의 계산 기초)

(1) 다음 각 호의 경우 근로생활 참여 를 위한 급여기간 중의 전환급여는 가 상 근로보수의 65퍼센트를 기초로 계 산한다. 1. 제66조와 제67조에 따라 계산된 금액이 미미한 경우 2. 근로보수 또는 근로수입으로 얻어 진 것이 없는 경우 3. 급여 개시 시에 산정기간의 마지막 날이3년 이상 경과한 경우 (2) 가상의 근로보수 확정을 위해 수 급자는 자신의 직업 자격에 해당하는 자격그룹에 배정된다. 이는 다음 각 호의 배정에도 적용된다. 1. 대학의 직업교육 또는 전문대학의 직업교육(자격그룹 1)에 대해서는 기 준치의 300분의 1의 근로보수 2. 전문대학 졸업의 경우, 마이스터로 서 이수자격을 증명한 경우 또는 이에 준하는 기관을 졸업한 경우에는 기준 치의 360분의 1의 근로보수 3. 숙련직에서 직업교육을 이수한 경 우(자격그룹 3)는 기준치의 450분의 1의 근로보수 4. 직업교육을 받지 않은 경우(자격그 룹 4)는 기준치의 600분의 1의 근로 보수 급여 개시 전 마지막 월에 수급자의 주소 또는 거소지에 적용되는 기준치 가 기준이 된다.

제69조(산정 기초의 연속성)

수급자가 질병급여, 휴업급여, 부가질 병급여, 전환급여에 관계되고 이와 관 련하여 의료재활을 위한 급여 또는 근 로생활 참여급여가 시행된 경우 이러 한 급여를 보충하는 생계를 위한 급여 의 산정에는 지금까지 기초가 되었던 근로보수가 근거가 되고 이는 재활기 관에 적용되는 분담금 산정한도에도 적용된다.

제70조(보수 보상의 적합성)

(1) 질병급여, 부가질병급여, 휴업급 여, 전환급여의 기초가 되는 산정의 기초는 각각 산정기간이 종료된 후 1 년이 경과한 후에 지지난 연도에서 지 난 연도까지 평균적으로 근무한 근로 자(제6권제68조제2항제1문)의 총보수 와 총급여의 변경에 맞추어 총근로보 수의 추이에 따라 조정된다. (2) 조정계수(Anpassungsfaktor)는 지난 연도에 평균적으로 근무한 근로 자의 총보수와 총급여를 지지난 연도 의 총보수와 총급여로 나누어 산출하 고 제6권제68조제7항과 제121조제1 항을 준용한다. (3) 제2항에 따라 계산된 조정계수가 값 1.0000을 넘는 경우 제1항에 따른 적합성이 달성된다. (4) 연방노동사회부는 다음 12개월의 기준이 되는 조정계수를 매 연도의 6 월 30일에 연방관보에 통보한다.

제71조(급여의 계속 지급)

(1) 의료재활을 위한 급여 또는 근로 생활 참여급여가 종료된 후 전환급여 에 대한 청구권은 존재하지만 수급자 가 대행할 수 없는 이유에서 이러한 급여가 계속해서 직접적으로 시행될 수 없는 경우, 휴업급여, 부가질병급 여, 또는 전환급여는 이 기간 동안 계 속 지급된다. 계속 지급의 조건은 다 음 각 호의 어느 하나에 해당하는 경 우이다. 1. 수급자가 근로 능력이 없고 질병급 여 청구권이 더 이상 존재하지 아니하 는 경우 2. 수급자에게 그가 대행할 수 없는 이유에서 기대 가능한 고용이 더 이상 알선될 수 없는 경우 (2) 특히 수급자가 급부가 거주지에서 멀리 떨어진 곳에서 제공된다는 이유 만으로 기대 가능한 근로생활 참여를 위한 급부 제공을 거절하는 경우 수급 자는 계속 지급의 지연을 책임져야 한 다. 기대 가능성 판단에 대해서는 제3 권제140조제4항을 준용한다. (3) 수급자가 근로생활 참여급여를 단 지 건강상의 이유로 더 이상 요청할 수 없지만, 다시 요청할 수 있을 것으 로 예상되는 경우 전환급여와 생계보 조는 이 급여의 종료까지 최장 6주 더 계속 지급된다. (4) 근로생활 참여급여가 종료된 직후 에 수급자가 실직하여 노동청에 실직 신고를 하고 최소 3개월 동안 실직수 당을 청구할 수 없는 경우 실직기간 동안 3개월까지 전환급여와 생계보조 비가 계속 지급되고 이 경우 전환급여 는 제66조제1항제1문 또는 제68조에 따라 산출된 금액에서 다음 각 호의 비율에 해당한다. 1. 제66조제1항제3문제1호의 증액된 산정기준의 요건에 해당하는 수급자의 경우에는 67퍼센트 2. 그 밖의 수급자의 경우에는 60퍼센 트 (5) 의료재활을 위한 급여가 종료된 직후에 단계적 재사회화(제44조)가 필 요한 경우 전환급여는 재사회화 종료 시까지 계속 지급된다.

제72조(소득의 산입)

(1) 다음 각 호의 경우에는 제6조제1 항제2호, 제4호 및 제5호에 따른 재활 기관의 전환급여에 산입된다. 1. 고용에 따른 근로소득 또는 전환급 여 청구시기에 행해진 활동을 통한 근 로소득으로서 취업자의 경우에는 법적 공제액과 1회에 지급된 근로소득만큼 을 감한 금액 그리고 그 밖의 수급자 의 경우에는 100분의 20을 감한 금액 2. 전환급여를 위한 고용주의 급여가 전환급여와 함께 급여 개시 전에 지급 된 경우 이 급여가 법적 공제액을 감 한 근로보수를 초과하는 금액 3. 공법상의 기관이 의료재활을 위한 급여 또는 근로생활 참여급여와 관련 하여 지급한 금전급여 4. 생계능력 감소가 전환급여 산출기 준에 영향을 미치지 아니하는 경우 제 4권제18a조제3항제1문제4호에 따라 산출된 금액에 달하는 생계능력의 감 소로 인한 연금 또는 상해보상연금 5. 산입을 통하여 중복급여를 피하는 경우 참여급여에서와 같은 원인으로 지급되는 생계능력의 감소로 인한 연 금 6. 시간제 근로보수로부터 전환급여를 계산함에 있어서 고려하지 아니한 연 령으로 인한 연금 7. 제7권의 규정에 따른 휴업급여 8. 이 법의 적용을 받지 아니하는 기 관이 지급하는 급여로서 제1호부터 제 7호에 준하는 급여 (2) 자녀수당을 포함한 상해보상연금 과 양육수당을 포함한 생계능력의 감 소로 인한 연금을 전환급여에 산입할 때는 「소득세법」 제66조 또는 「연 방자녀수당법 」 제6조의 자녀수당에 해당하는 금액은 항목에서 제외한다. (3) 제1항제3호에 따른 전환급여를 줄 일 수 있었던 급여의 요구가 실현되지 아니한 경우 그 범위 내에서 전환급여 의 지급과 함께 그 요구는 재활기관이 인수하고 제10권제104조와 제115조 는 여기에 영향을 받지 아니한다.

제73조(여비)

(1) 의료재활을 위한 급여 또는 근로 생활 참여급여의 시행과 관련하여 필 요한 교통비, 식비, 숙박비는 여비로 포함된다. 다음 각 호의 경비도 여비 에 포함된다. 1. 장애의 유형과 등급으로 인하여 그 요구가 필요한 운송수단을 위한 특별 경비 2. 동반으로 인한 이익 손실을 포함하 여 장애로 인하여 필요한 동반자를 위 한 경비 3. 다른 장소에서의 보호가 보장되지 않음으로 인하여 재활장소로의 동반이 필요한 아동을 위한 경비 4. 필요한 수하물 수송경비 (2) 근로생활 참여급여를 시행하는 동 안에는 매월 통상 두 번의 귀가여비도 인수된다. 귀가 여비 대신에 친척의 거주지에서 수급자 체류지까지의 왕복 여비가 포함될 수 있다. (3) 급여가 8주 이상 지급되는 경우 제2항에 따른 여비는 의료재활을 위한 급여와 관련하여서도 포함된다. (4) 교통비는 정기적으로 운행되는 공 공 운송수단 이용 시 목적에 적합한 공공 운송수단의 가장 낮은 운송등급 의 금액을 토대로 하고 그 밖의 운송 수단 이용 시는 「 연방여행비용법 」 제5조제1항에 따른 노정(路程)보상을 토대로 한다. 교통비가 적지 않게 인 상되고 인상조치가 적어도 두 달 이상 지속되는 경우 수급자의 신청에 따라 교통비 조정이 이루어져야 한다. 왕복 여비는 장애의 종류 및 정도를 고려하 여 기대 가능한 외지 숙박과 식사를 충당할 수 있는 금액까지 포함될 수 있다.

제74조(가계부조 또는 사업장 부조와 탁아비용)

(1) 다음 각 호의 경우 가계부조가 제 공된다. 1. 의료재활을 위한 급여 또는 근로생 활 참여급여의 시행으로 인하여 수급 자가 더 이상 가계를 영위할 수 없게 된 경우 2. 그 가계에 속하는 다른 사람이 가 계를 더 이상 영위할 수 없게 된 경우 3. 가계부조 개시 때 12세 미만의 아 동 또는 장애가 있어서 부조에 의존해 야 하는 아동이 가계에 있는 경우 제5권제38조제4항을 준용한다. (2) 가계부조 대신 수급자의 신청에 따라 아동을 동반하거나 다른 곳에 맡 기는 비용은 이러한 방법으로 탁아가 보장되는 경우 그렇지 않은 경우에 지 급되는 가계부조비에 해당하는 금액까 지 포함된다. (3) 수급자의 탁아비용은 이 비용이 의료재활을 위한 급여 또는 근로생활 참여급여의 시행을 통하여 불가피하게 발생하는 경우 매월 아동당 160유로 까지 포함될 수 있다. 탁아를 위한 급 여는 제1항과 제2항에 따른 급여에 부수하여 지급되지 아니한다. 제1문에 규정된 금액은 제4권제18조제1항의 기준액 변경에 비례하여 증가하고 제 160조제3항제2문부터 제5문을 준용한 다. (4) 제1항부터 제3항까지와 달리 농업 노령보험공단과 농업의료보험공단은 「농업인노령보험법」 제10조 및 제 36조와 「 농업종사자의 의료보험에 관한 제2차 법률」 제9조 및 제10조 에 따라 농업직능조합이 자신이 보장 하는 농업 경영인과 이에 협조하는 배 우자를 위하여 제7권제54조 및 제55 조에 따라 사업장 부조 및 가계부조를 제공한다.

제12장 교육 참여급여

제75조(교육 참여급여)

(1) 장애인이 교육 기회를 동등하게 이용할 수 있도록 필요한 경우 교육 참여를 위해 지원 급여를 지급한다. (2) 이 급여는 특히 다음 각 호의 사 항을 포함한다. 1. 특히 취학준비를 포함하여 취학 의 무에 해당하는 학교 교육을 위한 지원 2. 학교의 직업교육을 위한 지원 3. 대학 교육을 위한 지원 4. 학교 및 대학의 직업 연수교육을 위한 지원 제6조제1항제3호에 따른 재활기관은 제7권에 규정된 조건과 범위에서 급여 를 근로생활 참여 또는 공동체생활 참 여급여로 지급한다.

제13장 사회참여

제76조(사회참여급여)

(1) 동등한 공동체생활 참여를 가능하 게 하거나 용이하게 하도록 하기 위해 제9장부터 제12장에 따라 지급되지 않는 사회 참여급여가 지급된다. 수급 권자가 자신의 거주지나 사회생활권에 서 최대한 스스로 결정하고 책임지는 생활을 영위하도록 하는 것 또는 이러 한 생활을 지원하는 것도 이에 속한 다. 제3장과 제4장에 따른 조사와 확 정이 기준이 된다. (2) 특히 다음 각 호가 사회참여급여 에 해당한다 1. 주거지 급여 2. 보조급여 3. 양호교육적 급여 4. 수발 가족 보호를 위한 급여 5. 실무 지식과 능력을 획득하고 유지 하기 위한 급여 6. 의사소통을 장려하기 위한 급여 7. 이동을 위한 급여 8. 보조수단

제77조(주거지 급여)

(1) 수급권자가 최대한 스스로 결정하 고 책임지는 삶의 영위에 적합한 주거 지를 마련하도록 하기 위해 주거지 급 여가 지급된다. 이 급여는 장애인의 특별한 필요에 적합한 주거지를 마련 하고 개축, 설비 및 유지하기 위한 급 여를 포함한다. (2) 보조급여의 범위로 인하여 주거지 수요가 증가한 경우 제12권제42a조에 따른 적정 한도를 넘는 주거비용이 지 급된다.

제78조(보조급여)

(1) 일상의 재조직을 포함하여 일상에 서 스스로 결정하고 책임지는 삶을 성 취하도록 보조급여가 지급된다. 이 급 여는 가계 운영, 사회 관계의 형성, 개 인적 생활 계획, 공동체생활 및 문화 생활 참여, 스포츠활동을 포함한 여가 확립 및 의료서비스의 효율성 보장 같 은 통상적 일상 문제 해결을 위한 특 별한 급여를 포함한다. 이 급여는 이 러한 영역에서 주변 사람과의 의사소 통을 포함한다. (2) 수급권자는 제19조에 따른 참여계 획을 토대로 청구의 절차, 장소, 시기 와 관련된 급여의 구체적 형태를 결정 한다. 급여는 다음 각 호의 사항을 포 함한다. 1. 일상 극복을 위한 행동의 완전한 인수 또는 부분적인 인수와 수급권자 동반 2. 수급권자가 스스로 일상 문제를 극 복하는 능력 제2호에 따른 급여는 자격을 갖춘 전 문인력이 제공한다. 특히 이 급여는 제1항제2문에 따른 영역에서의 지도 와 훈련을 포함한다. (3) 제1항에 따른 보조급여는 자녀를 양육하고 보호하는 장애인 부모에 대 한 급여도 포함한다. (4) 개별 사례의 특수성에 따라 필요 한 보조자의 교통비와 그 밖의 경비가 제1항에 따른 보조와 결부되어 있는 경우 이는 보충적 급여로 제공된다. (5) 무상지원을 기대할 수 없는 경우 명예직을 수행하는 수급권자는 필요한 지원에 대한 적절한 비용을 변제받는 다. 이 경우 필요한 지원은 가족관계, 친구관계, 이웃관계 또는 유사한 대인 관계 범위에서 제공되어야 한다. (6) 개별 사례의 특수성에 따라 필요 한 경우 구체적 청구와 상관없이 연락 가능한 사람에게 연락하기 위한 급여 도 지급된다.

제79조(양호교육적 급여)

(1) 양호교육적 급여는 전문지식에 비 추어 이러한 급여를 통하여 다음 각 호의 사항이 기대되는 경우 미취학 아 동에게 제공된다. 1. 장애 위험을 예방하거나 장애의 계 속적 진행을 늦추는 것 2. 장애 후유증을 제거하거나 완화시 키는 것 양호교육적 급여는 최중증장애 또는 최중증복합장애가 있는 미취학 아동에 게는 항상 제공된다. (2) 이 급여가 제46조제1항에 규정되 어 있지 않은 경우 양호교육적 급여는 의사에 의하지 아니한 필요한 치료 급 여, 심리적 급여, 특수교육적 급여, 심 리사회적 급여 및 교육권자의 자문을 포함하여 아동의 발달과 인격 계발에 기여하는 모든 조치를 포함한다. (3) 양호교육적 급여는 제46조제4항 에 따른 조기 발견과 조기 지원을 위 한 급여와 함께 복합급여로서 제공된 다. 장애아동 또는 장애 위험이 있는 아동의 조기 발견과 조기 지원에 관한 시행령 규정이 적용된다. 이 급여는 학교 운영주체의 취학 준비조치와 함 께 복합급여로서 제공된다.

제80조(부양가정 보호를 위한 급여)

수급자가 적합한 부양자를 통해 출생 가정 이외의 가정에서 보호받는 것을 가능하도록 하기 위해 부양가정 보호 를 위한 급여가 제공된다. 미성년 수 급자의 경우 부양자는 제8권제44조에 따른 허가를 필요로 한다. 성년 수급 자의 경우 제8권제44조를 준용한다. 급여제공자와의 계약에 관한 규정은 이에 영향을 받지 아니한다.

제81조(실무 지식과 능력을 획득하고 유지하기 위한 급여)

수급자의 공동체생활 참여를 가능하도 록 하기 위해 실무 지식과 능력을 획 득하고 유지하기 위한 급여가 제공된 다. 이 급여는 특히 수급자가 훈련 그 룹과 교육 그리고 가사활동을 포함한 실생활 활동과 관련된 유사한 조치에 서 능력을 갖추고 근로생활 참여를 준 비하며 언어능력과 의사소통능력의 향 상 및 다른 사람의 도움 없이 교통수 단으로 안전하게 이동하는 능력을 갖 추는 것을 지향한다. 이 급여는 맹인 의 기본 기술훈련도 포함한다.

제82조(의사소통 장려를 위한 급여)

청각장애 또는 언어장애가 있는 수급 권자가 특정 상황에서 주변 사람들과 의 의사소통을 가능하게 하거나 용이 하도록 하기 위해 의사소통 장려를 위 한 급여가 제공된다. 이 급여는 수화 (手話) 통역자와 그 밖의 의사소통 보 조인을 통한 특별 도움을 포함한다. 제1권제17조제2항은 이에 영향을 받 지 아니한다.

제83조(이동을 위한 급여)

(1) 이동을 위한 급여는 다음 각 호의 사항을 포함한다. 1. 운송 특히 운송서비스를 통한 운송 을 위한 급여 2. 차량을 위한 급여 (2) 장애의 종류 및 정도로 인하여 공 공 교통수단 이용을 기대할 수 없는 제2조에 따른 수급권자는 제1항에 따 른 급여를 수령한다. 제1항제2호에 따 른 급여는 수급권자가 차량을 운전할 수 있는 경우 또는 제3자가 수급권자 를 위해 차량을 운전하는 것이 보장되 는 경우 및 제1항제1호에 따른 급여 가 기대될 수 없거나 경제적이지 않은 경우에만 제공된다. (3) 제1항제2호에 따른 급여는 다음 각 호의 급여를 포함한다. 1. 차량 조달을 위한 급여 2. 필요한 추가 장비를 위한 급여 3. 운전면허 취득을 위한 급여 4. 유지보수를 위한 급여 5. 차량 운행과 관련된 비용을 위한 급여 급여 산정은 「자동차보조금 시행령」 에 따른다. (4) 수급권자가 미성년자인 경우 제1 항제2호에 따른 급여는 차량 조달 시 장애로 인한 더 많은 비용과 제3항제 2호에 따른 급여를 포함한다

제84조(보조수단)

(1) 급여는 장애로 인하여 동등한 공 동체생활 참여가 제한되는 것을 막기 위하여 필요한 보조수단을 포함한다. 특히 장벽 없는 컴퓨터가 이에 속한 다. (2) 급여는 필요한 보조수단 사용 교 육 및 필요한 유지보수와 변경도 포함 한다. (3) 개별 사례에서 필요한 경우 중복 설비를 위한 급여도 제공된다.

제14장 단체와 주체의 참여

제85조(단체의 제소권)

장애인이 제9권에 따른 권리를 침해당 한 경우 그 규약에 따라 연방 차원 또 는 주 차원에서 장애인을 대신하고 스 스로 소송절차에 참여하지 아니하는 단체가 이들을 대신하여 또는 이들의 양해를 얻어 제소할 수 있다. 이 경우 모든 절차요건은 권리보호 청구에서와 마찬가지로 장애인을 통하여 스스로 현출되어야 한다.

제86조(장애인 참여를 위한 자문위원 회)

(1) 장애인 참여 문제에 대하여 연방 노동사회부의 자문에 응하고 업무 조 정을 지원하는 장애인 참여를 위한 자 문위원회를 연방노동사회부에 둔다. 특히 다음 각 호의 사항도 자문위원회 의 업무에 포함된다. 1. 재활기관의 장려를 지원하는 것과 고용촉진기금의 기부에 협력 2. 재활 연구의 범위에서 제9권과 관 련된 규정의 평가를 위한 조치를 제안 하고 조율하는 것과 연구에 관여하는 위원회로서 문제 제기와 기준 확인에 있어서 연방행정부 지원 연방노동사회부는 오직 자문위원회의 제안을 근거로 고용촉진기금의 기부에 대하여 결정한다. (2) 자문위원회는 49명의 위원으로 구 성된다. 연방노동사회부는 위원 중에 서 다음 각 호의 자를 임명한다. 1. 연방노동청 행정위원회 근로자단체 대표의 제청으로 위원 2명 2. 연방노동청 행정위원회 고용주단체 대표의 제청으로 위원 2명 3. 연방 차원에서 장애인을 대표하는 임무를 맡은 장애인단체의 제청으로 위원 6명 4. 주(州)의 제청으로 위원 16명 5. 지방 최고단체 연방연합의 제청으 로 위원 3명 6. 통합청의 연방협력단과 중앙부조사 무소의 제청으로 위원 1명 7. 연방노동청장의 제청으로 위원 1명 8. 의료보험조합 연방총연합의 제청으 로 위원 2명 9. 법정 재해보험기관 최고단체연합의 제청으로 위원 1명 10. 독일연금보험연합의 제청으로 위 원 1명 11. 광역 사회부조기관의 연방협력단 제청으로 위원 1명 12. 민간 복지사업 단체의 연방협력단 제청으로 위원 1명 13. 지원 고용을 위한 연방협력단의 제청으로 위원 1명 14. 의료재활기관, 근로지원 작업장, 직업교육 작업장, 장애인작업장 및 통 합회사 협력단의 제청으로 위원 5명 15. 연방 차원에서 이동 재활기구 또 는 상설 재활기구의 이익을 담당하기 에 적합한 최고단체 연합의 제청으로 위원 1명 16. 연방보험계약의사협회와 연방의사 협회의 제청으로 위원 2명 17. 재활을 위한 연방협렵단의 제청으 로 위원 1명 각 위원은 권한대행자를 임명하여야 한다.

제87조(자문위원회의 절차)

장애인 참여를 위한 자문위원회는 위 원 중에서 근로자, 고용주, 장애인단체 를 대표하는 대표와 권한대행자를 각 1년 임기로 선출한다. 그 밖에는 제 189조를 준용한다.

제88조(장애인의 상황 및 참여 정도 보고)

(1) 연방정부는 장애인 및 장애 위험 이 있는 사람의 상황과 이들의 근로생 활 및 사회생활 참여 정도에 대해 연 방 입법단체에 회기 중 한 번, 그러나 적어도 4년에 한 번 보고한다. 상황 보고는 성차별 철폐, 이주, 연령, 장벽 제거, 차별대우, 지원 필요성 및 빈곤 과 같은 일반적 주제를 포함한다. 국 가 조치 및 재활기관 급여의 경제성 및 효율성에 대한 연구결과도 보고서 목표 그룹을 위한 보고 대상이다. (2) 장애인단체는 보고서 초안을 더욱 발전시키는 데 관여한다.

제89조(법규명령 제정권한)

연방노동사회부는 연방참사원의 동의 를 얻은 법규명령을 통해 제87조에 따른 자문위원회의 운영과 절차에 관 한 상세규정을 정할 권한이 있다.

제2부 장애인의 자기결정적 생 활방식을 위한 특별 지원 (사회복귀 지원권)

제1장 일반규정

제90조(사회복귀 지원의 임무)

(1) 사회복귀 지원의 임무는 수급권자 가 인간의 존엄성에 부합하는 개인의 삶을 영위하도록 하고 완전하고 효과 적이며 평등한 사회생활 참여를 지원 하려는 것이다. 급여는 수급권자가 자 신의 생활계획을 가능하면 스스로 결 정하고 자신의 책임으로 영위할 수 있 게 하여야 한다. (2) 의료재활의 특별한 임무는 제99조 제1항에 따른 손상을 예방, 제거, 완 화 및 조정하여 악화를 방지하거나 수 급권자를 치료로부터 가능하면 독립적 으로 만드는 것이다. (3) 근로생활 참여의 특별한 임무는 수급권자의 적성과 성향에 부합하는 취업의 개시, 수행, 보장 및 수급권자 의 능력과 인성의 추가 개발을 촉진하 는 것이다. (4) 교육 참여의 특별한 임무는 수급 권자가 자신의 능력과 재능에 맞는 학 교 교육과 사회 생활 참여 촉진을 위 해 직업을 위한 학교 및 대학 교육과 계속 교육받을 수 있도록 하는 것이 다. (5) 사회 참여의 특별한 임무는 사회 생활에 동등한 참여를 촉진하는 것이 다.

제91조(사회복귀 지원에 대한 종속)

(1) 사회복귀 지원은 다른 기관이나 다른 사회급여 제공자로부터 필요한 급여를 받지 못하는 사람에게 제공된 다. (2) 다른 기관, 특히 다른 사회급여 제공자의 의무는 영향을 받지 아니한 다. 이 부에서는 해당 급여를 규정하 기 때문에 다른 기관의 급여를 거부할 수 없다. 이는 특히 자신의 책임 영역 에서 장애인의 권리 실현을 보장하거 나 촉진하기 위해 다른 사회급여 제공 자나 다른 기관의 법적 의무에 적용된 다. (3) 수발보험의 급여와 사회복귀지원 급여 간의 관계는 제11권제13조제3항 에 따라 정한다.

제92조(분담금)

제9장에 따라 사회복귀지원급여에 분 담금이 부과된다.

제93조(다른 법적 영역과의 관계)

(1) 제2권에 따른 생계보장 급여 및 제12권에 따른 노령 및 소득감소 시 생계 및 기초보장 지원에 관한 규정은 영향을 받지 아니한다. (2) 제12권제8장에 따른 특별한 사회 적 어려움을 극복하기 위한 지원, 제 12권제71조에 따른 노인 지원 및 제 12권제72조에 따른 시각장애인 지원 에 관한 규정은 영향을 받지 아니한 다. (3) 제12권에 따른 건강 지원은 제99 조제1항과 제2항에 따라 장애 위험을 제거하는 데 적합한 경우 사회복귀지 원급여보다 우선한다.

제94조(주(州)의 임무)

(1) 주는 이 부의 시행을 위해 관할 사회 복귀 지원기관을 지정한다. (2) 사회복귀 지원기관이 자신들의 능력에 따라 이러한 임무 이행에 적합하다는 사실 은 주법의 규정으로 보장된다. 한 주에 여 러 사회복귀 지원기관이 정해진 경우 이 부에 따른 임무 이행 시 최고 주(州)사회 관청이 기관을 지원한다. 이 경우 최고 주 사회관청은 특히 기관 간의 경험 교환, 합 목적적인 급여의 제공 및 심사를 위한 수 단의 개발과 실행, 급여의 효율성을 포함 한 품질보장을 촉진하여야 한다. (3) 주는 급여제공자의 제안이 전국적이고 수요에 기반을 두고 사회 지향적이며 포괄 적인 것이 되도록 하여야 하고 기관의 보 장 임무 이행 시 사회복귀 지원기관을 지 원하여야 한다. (4) 사회복귀 지원구조를 강화하고 더욱 발전시키기 위해 각 주에 협력단을 둔다. 협력단은 사회복귀 지원 관할 부서의 장, 사회복귀 지원기관의 장, 급여제공자 및 장애인단체 대표로 구성된다. 주정부는 법 규명령을 통해 구성과 절차에 대한 세부사 항을 정할 권한을 갖는다. (5) 주는 증거를 관찰하고 경험을 교환하 기 위해 연방 및 사회복귀 지원기관이 참 여하는 회의를 정기적으로 개최한다. 급여 제공자단체와 장애인단체는 초청될 수 있 다. 특히 다음 각 호와 같은 것이 증거 관 찰과 경험 교환의 대상이다. 1. 조정수단의 효과와 자격 2. 제99조에 따른 수급권과 새로운 급여 및 급여구조에 관한 규정의 효과 3. 제104조제1항 및 제2항에 따른 자유롭 게 선택할 수 있는 권리 이행 4. 급여조정 효과와 기관마다 다른 수요조 사 및 수요확정절차 조정의 효과 5. 분담금의 영향 사회복귀 지원을 더욱 발전시키기 위해 조 사결과를 축적하여야 한다.

제95조(보장 임무)

급여 책임의 범위에서 사회복귀 지원 기관은 이 부에서 달리 규정하지 아니 하는 경우 급여가 제공되는 장소에 관 계없이 수급권자를 위해 사람 중심의 급여를 보장하여야 한다(보장 임무). 이를 위하여 제8장 규정에 따라 급여 제공자와 계약을 체결한다. 구조 계획 의 일환으로 제7장에 따른 종합계획의 결과를 반영하여야 한다.

제96조(협력)

(1) 사회복귀 지원기관은 장애인의 생 활 상황에 관련된 업무를 담당하는 급 여제공자 및 기타 기관과 협력한다. (2) 교회와 공공 종교 단체 및 사회복 지기구의 사회적 임무 기관으로서 지 위와 이러한 임무를 수행하기 위한 활 동은 이 부의 영향을 받지 아니한다. (3) 동등한, 공동 또는 보완적인 급여 제공에 대한 조언 및 보증이 필요한 경우 이를 위해 협력단을 구성하여야 한다. (4) 복지 데이터는 이 부에 따른 임무 를 수행하는 데 필요하거나 「 사회 법」의 법규명령으로 명령되거나 허용 되는 경우에만 협력의 범위에서 처리 될 수 있다.

제97조(전문가)

이 부의 임무를 수행할 때 사회복귀 지원기관은 요건에 해당하는 다양한 분야의 전문가를 고용한다. 전문가들 은 다음과 같아야 한다. 1. 직무에 적합한 교육을 받았고, 특 히 다음에 관한 폭넓은 지식을 가지고 있어야 한다. a) 사회 및 행정법 b) 제99조제1항부터 제3항까지에서 의미하는 수급권자 c) 참여 요구 및 참여 장벽 2. 지역사회 영역과 사회복귀지원급여 를 수행할 수 있는 가능성에 관한 폭 넓은 지식을 갖추고 있어야 한다. 3. 모든 이해관계자와 소통할 수 있는 능력이 있어야 한다. 급여기관의 직원이 요건을 충족하지 아니하거나 일부만 충족하는 경우 추 가 교육 및 장애인과의 교류 기회를 제공하여야 한다. 특히 제106조와 제 117조에 따른 임무의 수행을 포함하 는 전문가의 기술 추가 교육이 보장되 어야 한다.

제98조(토지관할)

(1) 제108조제1항에 따른 수급권자 의 최초 신청 당시 상주 지역, 또는 주야간 돌봄 서비스 2개월 전에 마지 막으로 있었던 지역의 사회복귀 지원 기관이 사회복귀 지원의 토지관할권을 갖는다. 제108조제2항에 따라 신청이 필요하지 아니한 경우 제7장에 따른 절차의 시작이 기준이 된다. 위 관할 은 수급이 끝날 때까지 유지된다. 최 소 6개월 이상의 연속 기간 동안 급여 를 받지 못한 경우 관할을 다시 확인 하여야 한다. 입원 치료 또는 의료재 활로 인한 수급 중단은 수급 종료로 보지 아니한다. (2) 상주지의 성립 여부와 그 장소가 4주 이내에 확인되지 않거나 상주지가 없거나 상주지를 알 수 없는 경우 실 거주지를 담당하는 관할 사회복귀 지 원기관은 지체 없이 급여에 대하여 결 정하고 임시로 제공하여야 한다. 제1 문의 경우 상주지가 확정된 경우, 제1 항에 따른 사회복귀 지원기관이 토지 관할권이 있으며 제1문에 따라 지급하 여야 하는 기관에게 비용을 상환하여 야 한다. 연방 영토에 상주지가 없거 나 확인할 수 없는 경우, 수급권자가 실제로 상주하고 있는 지역의 사회복 귀 지원기관이 토지관할권을 가진다. (3) 출생 시점부터 이 권의 이 부에 따른 주야간 급여가 자녀에게 적용되 는 경우 어머니의 상주지가 자녀의 상 주지를 대신한다. (4) 판사가 명령한 자유 박탈에 근거 한 형집행 시설에서의 체류나 입원은 이 조항에서 의미하는 상주지로 보지 아니한다. 이 경우 수급권자가 입소나 입원 전 마지막 2개월 동안 있었던 상 주지 지역의 사회복귀 지원기관이 토 지관할권을 가진다. (5) 2019년 12월 31일에 적용되는 제 12권제6장에 따라 2019년 12월 31일 에 급여를 받고 2020년 1월 1일 이후 이 권의 제2부에 따라 급여를 받은 사 람의 경우 2020년 1월 1일에 개별적 인 경우에 그 토지관할에 제12권제98 조제1항제1문 또는 제5항이 적용되거 나 제12권제107조와 함께 제98조제2 항제1문과 제2문이 적용될 사회복지 지원기관이 토지관할권을 가진다. 제1 항제3문부터 제5문까지를 준용한다. 그 밖에 제2항부터 제4항까지는 영향 을 받지 아니한다.

제2장 급여의 원칙

제99조(급여 자격, 명령위임)

(1) 동등한 사회참여가 현저히 제한되 거나(중대 장애) 이러한 중대 장애 위 험이 있는 제2조제1항제1문과 제2문 에 해당하는 장애인은 개별 사례의 특 수성에 따라 제90조에 따른 사회복귀 지원 임무를 이행할 수 있는 가능성이 있는 경우 사회복귀지원급여를 받는 다. (2) 중대 장애 위험이 있는 사람은 전 문 지식에 따라 높은 확률로 중대 장 애가 발생할 가능성이 있는 사람이다. (3) 고용 및 환경 장벽과 상호 작용하 여 평등한 사회 참여를 제한하는 기타 정신적, 정서적, 신체적 또는 감각적 장애가 있는 사람은 사회복귀지원급여 를 받을 수 있다. (4) 연방정부는 연방참사원의 동의를 받아 법규명령에 따라 사회복귀지원급 여의 자격을 명시하는 규정을 제정할 수 있다. 2019년 12월 31일에 적용되 는 「사회복귀 지원 규정」 제1조에서 제3조까지는 제1문에 따라 제정된 법 규명령이 시행될 때까지 준용된다.

제100조(외국인을 위한 사회복귀 지 원)

(1) 독일에 실제로 거주하는 외국인은 개별 사례에서 타당한 경우 이 부에 따라 급여를 받을 수 있다. 제1문에 따른 재량 급여에 대한 제한은 체류 허가증이나 임시 체류 허가증을 소지 하고 연방 영토에 영구적으로 거주할 것으로 예상되는 외국인에게는 적용되 지 아니한다. 사회복귀지원급여 제공 의 기준이 되는 다른 법규는 영향을 받지 아니한다. (2) 「 망명신청자에 대한 공공부조 법」 제1조에 따른 수급권자는 사회복 귀지원급여를 받지 아니한다. (3) 이 부에 따른 급여를 받기 위해 입국한 외국인은 사회복귀지원급여를 받을 수 없다.

제101조(해외 독일인을 위한 사회복 귀 지원)

(1) 해외에 상주지가 있는 독일인은 사회복귀지원급여를 받지 아니한다. 예외적인 비상 상황으로 인해 불가피 하고 동시에 다음과 같은 이유로 독일 로의 귀환이 불가능하다는 것이 증명 될 수 있는 경우에만 예외적으로 가능 하다. 1. 법적인 사유로 외국에 체류하여야 하는 아동의 돌봄과 양육 2. 시설에서의 장기 입원 환자 돌봄 또는 수발 필요성 정도 3. 주권 (2) 사회복귀지원급여는 제공 의무가 있는 거주 주(州)나 다른 기관에서 제 공되거나 제공될 것으로 예상되는 경 우 제공되지 아니한다. (3) 급여 제공의 종류와 범위, 소득 및 자산의 사용은 거주 주(州)의 특수 한 상황에 따라 정한다. (4) 신청인이 출생한 지역의 사회복귀 지원기관이 급여를 관할한다. 출생지 가 외국이거나 출생지를 확인할 수 없 는 경우 사회복귀 지원기관의 토지관 할은 신청인의 어머니의 출생지를 기 준으로 한다. 신청인의 어머니의 출생 지도 외국이거나 확인할 수 없는 경우 사회복귀 지원기관의 토지관할은 신청 인의 아버지의 출생지를 기준으로 한 다. 신청인의 아버지의 출생지도 외국 이거나 확인할 수 없는 경우에는 신청 서를 접수한 사회복귀 지원기관이 토 지관할권을 가진다. (5) 사회복귀 지원기관은 해외 독일 사무소와 협력한다.

제102조(사회복귀지원급여)

(1) 사회복귀지원급여는 다음을 포함 한다. 1. 의료재활 서비스 2. 근로생활 참여 급여 3. 교육 참여 급여 4. 사회참여 급여 (2) 제1항제1호부터 제3호까지에 따 른 급여는 제1항제4호에 따른 급여보 다 우선한다.

제103조(장애인 및 간호요구에 대한 규정)

(1) 사회복귀지원급여가 제11권제71 조제4항과 함께 제11권제43a조에서 의미하는 기관이나 시설에서 제공되는 경우, 해당 서비스에는 이러한 기관이 나 시설에서의 간호 서비스도 포함된 다. 급여제공자가 장애인이 이러한 기 관이나 시설에서 보장될 수 없는 간호 가 필요하다고 판단하는 경우, 사회복 귀 지원기관과 관할 수발보험조합은 다른 급여제공자에서 급여를 제공하도 록 급여제공자와 합의한다. 장애인의 합당한 요구를 반영하여야 한다. 제2 문에 따른 합의 준비 결정은 제7장에 따른 종합계획 규정에 따라 이루어진 다. (2) 사회복귀지원급여가 제11권제71 조제4항과 함께 제11권제43a조에서 의미하는 기관이나 시설이 아닌 곳에 서 제공되는 경우, 수급권자가 제6권 에서 의미하는 표준 노후 연금에 필요 한 연령 이전에 사회복귀지원급여를 받지 않은 경우를 제외하고 종합 목표 (제121조)에 따른 참여목표를 달성할 수 있다면 해당 급여에는 제12권제 64a조부터 제64f조까지, 제64i조 및 제66조에 따른 재가 돌봄 서비스도 포함된다. 제1문은 수급권자가 제12권 제64g조 및 제64h조에 따라 일시적으 로 급여를 청구하는 경우에 준용된다. 주(州)는 주법을 통해 재가 돌봄 서비 스를 담당하는 관할 사회복지기관이 사회복귀 지원 제공자가 제공하는 재 가 돌봄 서비스 비용을 상환하여야 한 다고 정할 수 있다.

제104조(개별 사례의 세부사항에 따 른 급여)

(1) 사회복귀지원급여는 개별 사례의 세부사항, 특히 필요 유형, 개인적 상 황, 사회적 환경 및 자신의 힘과 수단 에 따라 결정된다. 주거 형태도 반영 하여야 한다. 종합계획(제121조)에 따 라 참여목표를 달성할 수 있는 경우 지급된다. (2) 급여 구성과 관련된 수급권자의 요구는 합리적인 범위 내에서 준수되 어야 한다. 다음의 경우 수급권자의 요구는 합리적이지 않은 것으로 본다. 1. 요구하는 급여의 비용이 제8장에 따라 계약을 맺은 급여제공자의 유사 한 급여 비용을 과도하게 초과하는 경 우 2. 필요가 개별 사례의 특성에 따라 유사한 서비스로 처리될 수 있는 경우 (3) 제2항에 따른 결정을 할 때에는 수급권자의 의사와 다른 급여의 타당 성을 우선적으로 검토하여야 한다. 이 경우 원하는 주거 형태를 포함하여 개 인, 가족 및 지역 상황을 적절하게 고 려하여야 한다. 수급권자의 요청이 있 을 경우 특수한 주거 형태 이외의 주 거를 고려한다면 이러한 주거 형태를 우선하여야 한다. 수급권자가 이를 원 하다면 사회적 관계 형성 및 개인 생 활 계획의 범위에서 제113조제2항제2 호에 따라 주거와 관련된 지원 급여를 제116조제2항제1호에 따라 공동으로 제공하지 아니한다. 상이한 급여 구성 의 부당한 요구 시 비용 비교를 하지 아니한다. (4) 수급권자의 요청에 따라 사회복귀 지원급여는 해당 교단의 성직자가 돌 볼 수 있는 급여제공자에 의해 제공되 어야 한다. (5) 독일에 상주하는 수급권자에 대한 사회복귀지원급여는 업무상 사회복귀 지원에 필요하고 급여 기간이 해외 체 류로 인해 크게 연장되지 않으며 부당 한 추가 비용이 발생하지 아니하는 경 우 해외에서도 제공될 수 있다.

제105조(급여의 형태)

(1) 사회복귀지원급여는 현물급여, 현 금급여 또는 서비스로 제공된다. (2) 서비스에는 특히 사회복귀지원급 여 문제나 다른 사회적 문제와 관련된 문제에 대한 상담과 지원이 포함된다. (3) 사회참여급여는 이 부에서 규정하 고 있는 경우 수급권자의 동의를 받아 정액 현금급여 형태로 지급할 수 있 다. 사회복귀 지원기관은 일시금의 금 액과 형태에 대한 세부사항을 규제한 다. (4) 사회복귀지원급여는 요청에 따라 개인 예산의 일부로도 실행된다. 제29 조에 따른 개인 예산 규정을 준용한 다.

제106조(상담과 지원)

(1) 이 부의 임무를 수행하기 위해 수 급권자는 수급권자의 요청에 따라 신 뢰하는 사람의 입회 하에 사회복귀 지 원기관에서 상담을 받고 필요하면 지 원을 받는다. 상담은 수급권자가 수행 할 수 있는 형태로 이루어진다. (2) 상담에는 특히 다음이 포함된다. 1. 수급권자의 개인적 상황, 필요, 자 신의 힘과 수단뿐만 아니라 사회적 참 여를 포함하여 사회 생활에 참여하기 위한 가능한 자립 강화 2. 급여 시스템에 대한 접근을 포함하 여 사회복귀지원급여 3. 다른 급여기관의 급여 4. 행정 절차 5. 급여제공자에 대한 안내 및 사회적 영역에서 도움을 받을 수 있는 다른 가능성 및 급여제공 가능성, 6. 사회 환경에서 다른 상담 프로그램 에 대한 안내 7. 필요한 예산 조언 (3) 지원에는 특히 다음이 포함된다. 1. 지원서 작성 시 지원 2. 다른 관할 급여기관의 확인 시 지 원 3. 다른 급여기관의 적시 결정과 급여 를 위해 노력 4. 협조의무 이행 시 지원 5. 급여 청구 시 지원 6. 사회적 참여를 포함하여 사회 생활 에 참여할 기회의 준비 7. 급여제공자 및 다른 지원 가능성에 관한 연락과 동반 준비 8. 급여제공자에 대한 결정, 급여제공 자와의 계약 협상 및 체결 시 지원 9. 목표 계약과 승인 결정에 따른 의 무 이행 시 지원 (4) 수급권자에게 제32조에 따른 독립 적인 보충 참여 상담, 비영리 복지 협 회 및 법률 자문 직업 종사자와 다른 기관 구성원의 상담 및 지원을 알려야 한다.

제107조(양도, 질권 또는 압류, 선택 재량)

(1) 사회복귀지원급여에 대한 청구권 은 양도, 담보 또는 압류될 수 없다. (2) 서비스 제공의 종류와 범위는 재 량권을 배제하지 않은 범위 내에서 의 무 재량에 따라 결정한다.

제108조(신청 요건)

(1) 이 부에 따른 사회복귀지원급여는 신청 시 제공된다. 이 시점에 요건이 이미 충족된 경우, 빠르게는 신청서를 제출한 달의 1일부터 급여가 제공된 다. (2) 제7장에 따른 절차에서 필요성이 확인된 급여에 대해서는 신청이 필요 하지 아니하다.

제3장 의료재활

제109조(의료재활급여)

(1) 의료재활급여는 특히 제42조제2 항과 제3항, 64조제1항제3호부터 제6 호까지에 언급된 급여를 말한다. (2) 의료재활급여는 건강보험의 재활 급여에 해당한다.

제110조(급여제공)

(1) 수급권자는 건강보험 규정에 따라 의사, 치과의사, 병원, 예방 및 재활 시설 중에서 자유롭게 선택할 수 있 다. (2) 의료재활급여를 제공하는 경우 제 2절 제3관을 제외하고 제5권제4장에 따른 건강보험회사에 적용되는 규정을 적용한다. 의사, 제5권제28조제3항제1 문에 해당하는 심리치료사 및 치과의 사는 급여에 있어 의사, 심리치료사, 치과의사가 소재한 지역에서 지역건강 보험회사가 가입자에게 지급하는 보수 에 대한 청구권을 가진다. (3) 제5권제294조, 제294a조, 제295 조, 제300조부터 제302조까지에 따라 급여제공자에게 발생하는 의무는 사회 복귀 지원기관과의 의료재활급여 청산 에도 적용된다. 제5권제303조제1항과 제304조에 따른 계약은 사회복귀 지 원기관에 적용된다.

제4장 근로생활 참여

제111조(구직급여)

(1) 구직급여에는 다음의 급여가 포함 된다. 1. 제58조와 제62조에 따라 공인 장 애인작업장의 근로 영역에서 급여 2. 제60조 및 제62조에 따른 다른 급 여제공자에서 급여 3. 제61조에 따른 민간 및 공공 고용 주에서 급여 4. 제61a조에 따른 교육 예산 급여 (2) 제1항에 따른 급여에는 건강 장애 로 인해 취업하거나 고용을 계속하는 데 필요한 물건과 보조수단도 포함된 다. 보조수단 제공의 전제 조건은 수 급권자가 보조수단을 사용할 수 있어 야 한다는 것이다. 보조수단 제공에는 필요한 사용 지침과 필요한 유지 관리 나 변경이 포함된다. 수급권자의 신체 발달로 인해 대체품이 필요하거나 다 른 이유로 보조수단이 부적합하거나 사용할 수 없게 된 경우 대체품을 조 달한다. (3) 제1항제1호와 제2호에 따른 급여 에는 제59조에 따른 고용촉진 수당도 포함된다.

제5장 교육 참여

제112조(교육 참여 급여)

(1) 교육 참여 급여는 다음을 포함한 다. 1. 학교 교육에 대한 지원, 특히 일반 의무 교육의 범위 내에서 지원 및 진 학 준비를 포함하여 중등학교 통학 지 원. 일반 의무 교육의 범위 내에서 학 교 교육 가능에 관한 규정은 영향을 받지 아니한다. 2. 학교 교육이나 대학 교육 또는 직 업을 위한 계속교육을 위한 지원 제1문제1호에 따른 지원에는 학교의 교육·보육 임무에 일치하고 학교의 감 독과 책임하에 수행되며 시간표에 맞 는 수업에 연계되고 일반적으로 학교 교내나 그 주변에서 시행되는 학교 전 일 프로그램 지원을 위한 급여가 포함 된다. 제1문제1호에 따른 지원에는 수 급권자가 학교를 다닐 수 있게 하거나 용이하게 하는 데 필요하고 적합한 조 치가 있는 경우 치료 교육 조치 및 다 른 조치도 포함된다. 장애와 관련된 이유로 필요하다면 제1문제2호에 따 른 학교 기반 교육이나 대학 기반 교 육 지원이 다시 제공될 수 있다. 제1 문에 따른 지원에는 건강 장애로 인해 교육 참여에 필요한 물건과 보조수단 도 포함된다. 보조수단 제공의 전제 조건은 수급권자가 보조수단을 사용할 수 있어야 한다는 것이다. 보조수단 제공에는 필요한 사용 지침과 필요한 유지 관리나 변경이 포함된다. 수급권 자의 신체 발달로 인해 대체품이 필요 하거나 다른 이유로 보조수단이 부적 합하거나 사용할 수 없게 된 경우 대 체품을 조달한다. (2) 제1항제1문제2호에 따른 지원은 다음과 같은 학교 기반 또는 대학 기 반 직업 계속교육을 위해 제공된다. 1. 시간상 이원화 직업교육, 학교 기 반 또는 대학 기반 직업교육 과정으로 이어지는 계속교육 2. 동일한 기술 방향으로 계속 이어지 는 계속교육 3. 수급권자가 자신이 추구하는 직업 목표를 달성할 수 있도록 하는 계속교 육 제1문제2호와 달리, 석사 학위가 이전 에 이수한 학사 학위를 기반으로 하며 동일한 전공을 계속하지 않고 학제간 보완하는 경우에도 석사 학위 지원이 제공된다. 장애를 이유로 또는 수급권 자가 영향을 미칠 수 없는 다른 중대 한 사유로 제1문제1호에서 벗어날 수 있다. (3) 제1항제1문제2호에 따른 지원에 는 다음 지원이 포함된다. 1. 원격수업 참여 지원 2. 학교 또는 대학에 다니거나 직업 면허에 필요한 실습 수행 지원 3. 학교 기반 교육이나 대학 기반 교 육 또는 직업을 위한 계속교육을 준비 하기 위한 조치에 참여 시 지원 (4) 학교 또는 대학에서 장애로 인해 필요한 안내와 동반은 제104조에 따 라 수급권자에게 타당하고 급여제공자 와 해당 계약이 성립하는 경우 여러 수급권자에게 공동으로 제공될 수 있 다. 제1문에 따른 급여는 수급권자의 요청에 따라 공동으로 제공된다.

제6장 사회참여

제113조(사회참여를 위한 급여 - 사 회참여급여)

(1) 사회참여급여는 제3장부터 제5장 까지에 따라 제공되는 경우를 제외하 고는 사회 생활에 평등한 참여를 가능 하게 하거나 촉진하기 위하여 제공된 다. 여기에는 수급권자가 자신의 생활 공간과 사회적 공간에서 가능하면 스 스로 결정하고 자신의 책임으로 생활 을 영위할 수 있도록 하는 것 또는 이 를 지원할 수 있도록 하는 것이 포함 된다. 제7장에 따른 조사와 확인이 기 준이 된다. (2) 사회참여급여는 특히 다음을 말한 다. 1. 주거급여 2. 지원 서비스 3. 치료 교육 서비스 4. 위탁가정 돌봄 급여 5. 실용적인 지식과 기술을 습득하고 유지하기 위한 급여 6. 의사소통 증진을 위한 급여 7. 이동성 급여 8. 보조수단 9. 방문 보조금 (3) 이 부에서 달리 명시되지 아니하 는 경우 제2항제1호부터 제8호까지에 따른 급여는 제77조부터 제84조까지 에 따라 결정된다. (4) 장애인작업장의 공동 점심 식사 제공을 가능하게 하기 위하여, 장애인 작업장이나 다른 급여제공자 또는 이 에 준하는 다른 일상 구조화 조치의 급여제공자의 책임으로 필요한 물적 설비, 인력 및 급여제공자의 필요한 운영 시스템이 채택된다. (5) 제12권제42a조제2항제1문제2호와 제3호의 특수 주거 형태에서 장애인의 특별한 요구로 인하여 필요하다면 제 42a조제6항에 따른 적정 한도 이상의 주거 비용이 채택된다. 이때 제8장을 준용한다.

제114조(이동성 급여)

제113조제2항제7호에 따른 이동성 급 여의 경우, 제83조는 다음 조건에 따 라 적용된다. 1. 수급권자가 사회 생활 참여를 위해 제83조제2항에 명시된 요건 외에도 자동차 이용에 지속적으로 의존하고 있을 것 2. 제83조제3항제2문과 달리 「 차량 보조 시행령」 제6조와 제8조의 규정 은 관련이 없을 것

제115조(방문 보조금)

하나 이상의 제공자가 주야간 급여를 제공하는 경우 수급권자 또는 그 친족 에게 개별 사례에서 필요한 경우 상호 방문을 위한 보조금이 지급될 수 있 다.

제116조(정액 현금급여, 공동 이용)

(1) 수급권자의 동의가 있으면 제105 조 제3항에 따라 정액 현금급여로 다 음의 급여를 지급할 수 있다. 1. 일상생활을 영위하고 수급권자를 동반하기 위한 조치를 취하는 데 도움 을 주기 위한 급여(제78조제2항제1호 및 제5항과 함께 제113조제2항제2호) 2. 의사소통 증진을 위한 급여(제113 조제2항제6호) 3. 이동성 급여의 범위에서 운송을 위 한 급여(제83조제1항제1호와 함께 제 113조제2항제7호) 사회복귀 지원기관은 정액 현금급여의 금액과 구조 및 급여 제공에 관한 세 부사항을 규제한다. (2) 다음이 적용된다. 1. 지원을 위한 급여(제113조제2항제 2호) 2. 치료 교육을 위한 급여(제113조제 2항제3호) 3. 실용적인 기술과 지식을 습득하고 유지하기 위한 급여(제113조제2항제5 호) 4. 의사소통 증진을 위한 급여(제113 조제2항제6호) 5. 이동성 급여의 범위에서 운송을 위 한 급여(제83조제1항제1호와 함께 제 113조제2항제7호) 6. 구체적인 이용과 관계없이 담당자 에게 연락하기 위한 급여(제78조제6 항과 함께 제113조제2항제2호) 위 급여는 제104조에 따라 수급권자 에게 합당하고 급여제공자와 해당 계 약이 존재하는 경우 여러 수급권자에 게 공동으로 제공될 수 있다. 제7장에 따른 종합계획의 범위 내에서 조사와 확인이 기준이 된다. (3) 제2항에 따른 급여는 참여목표를 달성할 수 있는 범위 내에서 수급권자 의 요청에 따라 공동으로 제공한다.

제7장 종합계획

제117조(종합계획절차)

(1) 종합계획절차는 다음 기준에 따라 수립되어야 한다. 1. 상담을 시작으로 모든 절차 단계에 서 수급권자의 참여 2. 급여의 목적 및 유형에 대한 수급 권자의 요구를 문서화 3. 기준 준수 a) 투명성 b) 기관간 c) 학제간 d) 합의 지향 e) 개별적 f) 생활 환경 관련 g) 사회 환경 지향 h) 목표 지향 4. 개별적 수요 조사 5. 종합계획회의 실시 6. 관련 급여기관이 참여하는 종합계 획회의에서 내용, 범위 및 기간에 따 라 급여 조정 (2) 수급권자의 요청에 따라 이들이 신뢰하는 사람이 종합계획 과정에 참 여한다. (3) 개별 사례에서 제11권에 따라 치 료가 필요하다는 근거가 있는 경우, 관할 수발보험조합은 수급권자의 동의 아래 사회복귀 지원기관으로부터 정보 를 제공 받고 사회복귀 지원기관이 제 3장부터 제6장까지에 따라 급여를 결 정하는 데 필요한 경우 자문 자격으로 종합계획절차에 참여하여야 한다. 개 별 사례에서 제12권제7장에 따라 수 발 지원 서비스가 필요하다는 근거가 있는 경우, 제3장부터 제6장까지에 따 라 급여를 결정하는 데 필요하다면 이 러한 급여 기관은 수급권자의 동의를 받아 종합계획절차에 참여하여야 한 다. (4) 개별 사례에서 필수 생계에 필요 하다는 근거가 있는 경우, 제3장부터 제6장까지에 따라 급여를 결정하는 데 필요하다면 이러한 급여 기관은 수급 권자의 동의를 받아 종합계획절차에 참여하여야 한다. (5) 참여계획이 아직 수립되지 아니한 경우에도 제22조제4항을 준용한다. (6) 미성년 수급권자의 경우, 제8권제 86조에 따라 관할 지역 공공 청소년 복지기관은 양육자의 동의 아래 사회 복귀 지원기관으로부터 정보를 제공 받고 제3장부터 제6장까지에 따라 사 회복귀지원급여를 결정하는 데 필요한 경우 자문 자격으로 종합계획절차에 참여한다. 타당한 예외적인 경우, 특히 관할 지역 공공 청소년복지기관의 참 여로 인해 종합계획절차가 지연될 수 있는 경우 생략될 수 있다.

제118조(수요조사를 위한 도구)

(1) 사회복귀 지원기관은 수급권자의 의사를 반영하여 제3장부터 제6장까 지에 따라 급여를 결정하여야 한다. 수급권자의 개별 요건은 기능, 장애, 건강의 국제 분류에 기반한 도구를 사 용하여 조사하여야 한다. 이 도구는 다음과 같은 생활 영역에서 활동 및 참여의 비일시적 장애에 대한 설명을 포함하여야 한다. 1. 학습과 지식 응용 2. 일반적인 과제와 요건 3. 의사소통 4. 이동성 5. 자급자족 6. 가정생활 7. 대인관계 및 관계 8. 중요한 생활 영역 9. 지역사회, 사회 및 시민 생활 (2) 주 정부는 수요조사를 위한 도구 에 대한 세부사항을 법규명령에 따라 정할 수 있다.

제119조(종합계획회의)

(1) 사회복귀 지원기관은 제3장부터 제6장까지에 따른 수급권자에 대한 급 여를 보장하기 위하여 수급권자의 동 의를 받아 종합계획회의를 개최할 수 있다. 수급권자, 관련된 재활기관 및 미성년 수급권자의 경우 제8권제86조 에 따라 관할 지역 공공 청소년복지기 관은 제15조에 따라 책임이 있는 사 회복귀 지원기관에 종합계획회의를 실 시할 것을 제안할 수 있다. 사회복귀 지원기관은 관련 사실을 서면으로 조 사할 수 있거나 회의 실시에 필요한 비용이 요청된 급여 범위에 비해 과도 한 경우 종합계획회의 개최 제안을 거 부할 수 있다. (2) 종합계획회의에서 사회복귀 지원 기관, 수급권자 및 관련된 급여기관은 특히 제118조에 따른 수요조사 결과 를 기반으로 다음에 대하여 함께 논의 하여야 한다. 1. 제57조에 따른 직업훈련 급여 종료 시 관련 급여기관의 의견 및 급여제공 자의 전문가 의견 2. 제104조제2항부터 제4항까지에 따 른 수급권자의 요구 3. 제106조에 따른 상담과 지원의 필 요성 4. 급여 제공 제4호에 따른 급여 제공에 대한 상담 이 생계와 관련된 경우, 이 상담은 수 급권자에게 현금으로 남아있는 제12 권제27a조제3항에 따른 표준요율의 비율을 포함한다. (3) 사회복귀 지원기관이 제15조에 따 른 급여 책임기관인 경우 종합계획회 의와 제20조에 따른 참여계획회의를 결합하여야 한다. 사회복귀 지원기관 이 제15조에 따른 급여 책임기관이 아닌 경우 수급권자와 재활기관의 동 의 아래 제19조제5항에 따라 급여를 제공하는 재활기관을 대신하여 절차를 수행하도록 수급권자와 재활기관에 제 안하여야 한다. (4) 수급권이 있는 어머니 또는 아버 지가 자신의 자녀 중 1명 이상을 돌보 고 양육할 때 수요를 충당하기 위하여 급여를 신청하는 경우, 수급권자의 동 의를 받아 종합계획회의를 실시하여야 한다. 이러한 수요가 다른 급여기관의 급여를 통해 또는 가족, 친구 및 이웃 을 통해 또는 자원봉사를 통해 충족될 수 있다는 근거가 있는 경우 사회복귀 지원기관은 수급권자의 동의를 받아 관할로 간주되는 급여기관이나 자원봉 사단체, 자원봉사자 또는 개인적인 모 든 주변 사람에게 정보를 제공하고 종 합계획회의에 이들을 참여시킨다.

제120조(급여 결정)

(1) 종합계획회의가 끝난 후 사회복귀 지원기관과 관련 급여기관은 제14조 와 제15조에 명시된 기한 내에 적용 가능한 급여 법률에 따라 급여를 결정 한다. (2) 사회복귀 지원기관은 제121조에 따른 종합계획에 기초하여 제3장부터 제6장까지에 따라 결정된 급여에 대한 행정행위를 제정한다. 행정행위는 적 어도 승인된 급여와 각각의 급여 조건 을 포함하여야 한다. 급여 결정은 행 정행위 제정에 구속력이 있다. 종합계 획회의가 개최된 경우 그 결과는 종합 계획 수립의 기초가 된다. 사회복귀 지원기관이 제15조에 따른 급여 책임 기관인 경우 급여에 대한 결정은 제 15조제3항에 따른 결정에 구속력이 있다. (3) 제1부제4장에 따른 급여 조정에 관한 규정에 따라 다른 재활기관이 급 여를 책임지는 경우 제3장부터 제6장 까지에 따라 종합계획의 범위에서 정 한 급여는 제15조제2항에 따라 참여 계획에 필요한 결정을 이룬다. (4) 긴급한 경우 사회복귀 지원기관은 종합계획회의의 시작 전에 제3장부터 제6장까지에 따른 사회복귀지원급여를 임시로 제공하며, 임시 총 급여의 범 위는 의무 재량에 따라 정한다.

제121조(종합계획)

(1) 사회복귀 지원기관은 급여가 결정 된 직후에 특히 개별 급여나 행위별 급여의 시행을 위한 종합계획을 수립 한다. (2) 종합계획은 참여 과정을 관리, 효 율성 점검, 문서화하는 역할을 한다. 서면으로 작성해야 하며 늦어도 2년 후에는 정기적으로 검토하고 갱신하여 야 한다. (3) 사회복귀 지원기관은 다음과 함께 종합계획 수립에 참여한다. 1. 수급권자 2. 신뢰하는 사람 3. 개별 사례에 관련된 사람, 특히 다 음과 같은 사람 a) 치료 의사 b) 보건소 c) 주 의사 d) 청소년청 e) 연방노동청 사무국 (4) 제19조에 따른 내용 외에 종합계 획에는 최소한 다음이 포함된다. 1. 종합계획의 범위 내에서 사용되는 절차 및 도구와 점검 시점을 포함한 효율성 점검의 척도와 기준 2. 수급권자의 활동 3. 수급권자의 사용 가능하고 활성화 가능한 자립 자원 및 제공될 급여의 유형, 내용, 범위 및 기간에 대한 확인 4. 정액 현금급여와 관련하여 제8조에 따른 자유롭게 선택할 수 있는 권리의 반영 5. 기존 사회 의학 감정서의 결과 6. 수급권자에게 현금으로 남아있는 제12권제27a조제3항에 따른 표준요율 의 비율 상담에 대한 결과 (5) 사회복귀 지원기관은 수급권자가 종합계획을 사용할 수 있도록 한다.

제122조(참여 목표 계약)

사회복귀 지원기관은 종합계획의 최소 내용 또는 종합계획의 최소 내용 중 일부를 구현하기 위해 수급권자와 참 여 목표 계약을 체결할 수 있다. 별도 의 명시가 없는 경우 사회복귀지원급 여에 대한 승인 기간 동안 계약이 체 결된다. 합의된 목표가 달성되지 않거 나 더 이상 달성되지 않는다는 근거가 있는 경우 사회복귀 지원기관은 참여 목표 계약을 수정하여야 한다. 제117 조제1항제3호를 준용한다.

제8장 계약법

제123조(일반원칙)

(1) 급여제공 기관과 지역의 급여 제공을 관할하는 사회복귀 지원기관 사이에 서면 합의가 있는 경우에만 시회복귀 지원기관 은 제113조제2항제2호 및 제78조제5항과 제116조제1항에 따른 급여를 제외한 제3 자(급여제공자)에 의한 급여에 동의할 수 있다. 단체가 해당 전권을 증명한 경우 합 의는 사회복귀 지원기관과 급여제공자가 속한 단체 간에도 이루어질 수 있다. (2) 합의는 그 밖의 모든 사회복귀 지원기 관에게 구속력을 가진다. 이는 경제성, 절 약, 능력의 원칙에 부합하여야 하고 필요 한 정도를 벗어나서는 아니 된다. 합의는 각 경제 시기의 시작 전에 이루어져야 하 고(합의시기), 추후 조정은 허용되지 아니 한다. 합의의 결과는 이해할 수 있는 형태 로 수급권자에게 공개하여야 한다. (3) 다음은 이 장에서 의미하는 수급 권자에 해당하지 아니한다. 1. 제61조에 따른 민간 고용주와 공공 고 용주 2. 제61a조제2항제4문에 따라 학교 기반 교육 부분이 이루어질 수 있는 직업 재활 시설 (4) 서면 합의가 있는 경우 급여제공자는, 제60조에 규정된 그 밖의 급여제공자가 아닌 경우, 합의된 급여 제공의 범위 내에 서 수급자를 받아들이고 제121조에 따른 종합계획의 내용에 유의하여 사회복귀지원 급여를 제공할 의무가 있다. 급여 제공 의 무는 제116조제2항의 경우에도 존재한다. (5) 다음 각 호의 경우에만 사회복귀 지원 기관은 서면 합의를 하지 아니한 급여제공 자를 통해 급여를 제공할 수 있다. 1. 개별 사례의 특수성에 따라 요구되는 경우 2. 급여제공자가 제125조에 따른 합의내 용에 적용되는 급여제공서를 제출한 경우 3. 급여제공자는 경제성 원칙과 급여 제공 의 질에 유의한다는 것을 서면으로 약속한 경우 4. 급여제공자가 급여 제공 시 제121조에 따른 종합계획의 내용에 유의한다는 것을 서면으로 약속한 경우 5. 급여 제공을 위한 보상액이 사회복귀 지원기관이 동종 급여를 위해 다른 급여제 공자와 합의한 보상액보다 높지 아니한 경 우 제1항부터 제3항까지 및 제5항의 일반원 칙과 급여제공자의 적합성(제124조), 보상 내용(제125조), 합의한 보상액의 구속성 (제127조), 경제성 심사 및 품질 심사(제 128조), 보상액 삭감(제129조)과 합의의 예외적 해약 통보(제130조)에 관한 규정을 준용한다. (6) 급여제공자는 사회복귀 지원기관에 대 하여 수급권자에게 제공한 사회복귀지원급 여의 보상청구권을 갖는다.

제124조(적합한 급여제공자)

(1) 적합한 급여제공자가 있는 경우 사회 복귀 지원기관은 자체 임무의 이행을 새로 제안해서는 아니 된다. 제104조의 경제성 원칙과 비용절감 원칙에 따라 급여를 제공 할 수 있는 외부 급여제공자는 적합한 것 으로 본다. 보상액이 비교 가능한 급여제 공자 보상액의 3분의 1 이하일 경우(외부 비교) 급여제공자가 요구하는 보상액은 경 제적으로 적절한 것으로 본다. 요구하는 보상액이 3분의 1 이상일 경우에는 그것 이 급여제공자의 더 높은 비용에 근거할 가능성이 있고 경제적 운영에 부합할 때에 만 경제적으로 적절한 것으로 본다. 외부 비교 시는 진입 영역에서 활동하는 급여제 공자를 포함하여야 한다. 보상액이 이러한 이유에서 3분의 1이상인 경우 단체협약으 로 합의된 보상액과 교회고용법의 규정에 해당하는 보상액은 비경제적이라는 이유로 지불을 거절해서는 아니 된다. (2) 적합한 급여제공자는 사회복귀지원급 여를 제공하기 위해 급여 제공에 적합한 수의 유자격 직원과 담당 직원을 고용하여 야 한다. 직원은 수급권자가 이해할 수 있 는 형태로 수급권자와 의사소통을 할 능력 과 적합한 인품을 갖추어야 한다. 적합한 급여제공자는 「형법」 제171조, 제174조 부터 제174c조, 제176조부터 제180a조, 제181a조, 제182조부터 제184g조, 제 184i조부터 제184l조까지, 제201a조제3 항, 제225조, 제232조부터 제233a조, 제 234조, 제235조 또는 제236조에 따른 범 죄로 인해 확정력 있는 유죄선고를 받지 아니한 사람만을 고용하거나 임무 이행 시 수급권자와 접촉하는 자원자에게만 임무를 맡길 수 있다. 임무 이행 시 수급권자와 접촉하는 유자격 직원과 그 밖의 담당 직 원은 고용 전에 또는 지속적인 무보수 활 동 개시 전에 「연방중앙등록부법」 제 30a조제1항에 따른 신원조회서를 정기적 으로 급여제공자에게 제출하여야 한다. 급 여제공자는 「연방중앙등록부법」 제30a 조제1항에 따른 신원조회서를 열람한 경 우 열람 경위, 신원조회 날짜 그리고 신원 조회 대상자가 제3문에 따른 범죄로 인하 여 확정력 있는 유죄선고를 받았는지에 대 한 정보만 저장할 수 있다. 급여제공자는 적성검사를 위해 필요한 경우에만 이러한 정보를 변경하거나 이용할 수 있다. 정보 는 무단으로 사용해서는 아니 된다. 열람 후 급여제공자를 위한 활동이 없는 경우 정보는 지체 없이 삭제하여야 한다. 정보 는 급여제공자를 위한 마지막 활동이 있은 후 늦어도 3개월 이내에 삭제하여야 한다. 유자격 직원은 직업과 관련된 직업교육을 이수하여야 하고 급여 제공에 적합한 추가 자격을 갖추어야 한다. (3) 여러 급여제공자가 모두 적합한 경우 사회복귀 지원기관은 보상액이 비교 가능 한 급여의 내용, 범위, 품질에 있어서 다른 급여제공자보다 높지 않은 급여제공자와 우선적으로 합의할 수 있다.

제125조(서면 합의의 내용)

(1) 사회복귀 지원기관과 급여제공자 간의 서면 합의에서는 다음 각 호의 사항을 정하여야 한다. 1. 사회복귀지원급여의 효과를 포함한 내용, 범위 및 품질(급여 합의) 2. 사회복귀지원급여에 대한 보상(보 상 합의) (2) 급여 합의는 적어도 다음 각 호의 중요한 급여 특성을 포함하여야 한다. 1. 보호될 인적 범위 2. 필요한 물적 설비 3. 사회복귀지원급여의 종류, 범위, 목 적 및 품질 4. 인적 자원의 확정 5. 직원의 자격 6. 필요한 경우 급여제공자의 운영에 필요한 시설 제116조제2항에 따른 급여 제공이 합 의된 경우 급여 제공에 필요한 구조도 고려하여야 한다. (3) 보상 합의 시에는 제2항에 따른 급여 특성을 고려하고 제123조제2항 의 원칙에 유의하여 지급될 급여의 총 액을 정한다. 공적 자금 지원은 산입 되어야 한다. 급여 총액은 비교 가능 한 수요 또는 지급유예율 및 공동청구 권을 가진 수급권자 그룹을 근거로 여 러 수급권자(제116조제2항)가 계산하 여야 한다. 제1문과 달리 장애인 이익 단체의 참여 아래 급여의 보상 및 공 제에 대한 다른 적합한 절차를 합의할 수 있다. (4) 급여제공자와 장애의 종류 및 범 위에 따라 작업장에 종사하는 장애인 의 특별한 관계를 고려하여 이 비용이 상업적 기업에서 통상적으로 발생하는 비용을 초과할 경우 장애인작업장과 그 밖의 급여제공자 간의 보상 합의는 경제활동 관련 비용을 추가로 고려한 다. 개별 사례에서 비용을 조사할 수 없는 경우 그 대신에 보상 총액에 대 하여 합의할 수 있다. 급여제공자의 조사결과는 사회복귀 지원기관의 보상 액을 감소시키기 위해 이용되어서는 아니 된다.

제126조(합의절차와 그 효력의 발생)

(1) 급여제공자 또는 사회복귀 지원기 관은 각기 다른 당사자에게 제125조 에 따른 합의 성사에 관한 협의를 요 청하여야 한다. 후속 합의를 위한 요 청의 경우에는 안건을 지정하여야 한 다. 급여기관에 의한 요청은 불특정 범위의 급여제공자를 대상으로 할 수 있다. 한 당사자의 요구가 있는 경우 안건에 대한 적절한 증거를 제출하여 야 한다. (2) 한 당사자가 협의 요청을 한 후 3 개월 이내에 서면 합의가 이루어지지 않으면 각 당사자는 쟁점에 관하여 제 133조에 따른 중재기관에 중재를 요 청할 수 있다. 중재기관은 지체 없이 쟁점에 대하여 결정하여야 한다. 중재 기관의 결정에 불복하는 경우에는 예 심절차를 요하지 않는 사회법원에 제 소할 수 있다. 소(訴)는 협의 당사자를 상대로 제기하여야 하고 중재기관을 상대로 제기해서는 아니 된다. (3) 합의와 중재기관의 결정은 합의나 결정에서 정한 시점에 효력을 발생한 다. 시점이 정해지지 않은 경우 합의 는 합의가 성립된 날부터 효력을 발생 한다. 결정이 이루어지지 않은 경우 중재기관의 결정은 중재기관에 신청서 가 접수된 날로 소급하여 효력을 발생 한다. 제3문의 사례에서 중재기관의 절차 중에 신청서가 변경된 경우에는 변경된 신청서가 중재기관에 접수된 날부터 효력을 발생한다. 이 시점 이 전으로 소급하는 보상 합의나 결정은 제1문부터 제4문의 경우에 허용되지 아니한다.

제127조(합의된 보상의 구속력)

(1) 합의기간 중에 급여제공자가 사회 복귀지원급여에 대해 한 보상청구는 합의된 보상액 지불과 함께 모두 보상 된 것으로 간주한다. 개별 사례에서 지불될 보상액은 각 합의를 토대로 관 할 사회복귀 지원기관이 수급권자에게 동의한 금액에 따라 정해진다. 수급권 자 집단별로 급여 총액을 계산한 경우 (제125조제3항제3문), 지불될 보상액 은 관할 사회복귀 지원기관이 수급권 자에게 동의한 집단별로 정해진다. (2) 사회복귀 지원기관은 보상액 인상 이유 및 인상 폭과 관련하여 사전에 조치에 동의한 경우 합의기간 중에 취 해진 투자조치를 이유로 한 보상액 인 상에 동의하여야 한다. (3) 보상 합의 또는 중재기관 보상 결 정의 토대가 되는 전제조건에 예상하 지 못한 중대한 변경이 있는 경우, 보 상은 계약 당사자의 요구에 따라 합의 기간 중에 다시 협의될 수 있다. 재협 의에는 절차와 발효에 관한 규정(제 126조)을 준용한다 (4) 합의기간 만료 후에는 합의된 보 상액 또는 중재기관이 정한 보상액이 새로운 보상 합의가 발효할 때까지 계 속 적용된다.

제128조(경제성 심사와 품질 심사)

(1) 급여제공자가 계약상 의무나 법적 의무를 이행하지 않고 있다는 사실적 증거가 있는 경우 사회복귀 지원기관 또는 이 기관의 위임을 받은 제3자는 합의한 급여제공자의 급여 효과를 포 함한 경제성과 품질을 심사한다. 급여 제공자는 심사에 필요한 서류를 제출 하고 요청 시 사회복귀 지원기관에게 정보를 제공할 의무가 있다. 중복 심 사를 피하기 위해 사회복귀 지원기관 은 사회 지원 제공자, 집단주거시설감 독관청 및 제5권제278조에 따른 의료 서비스를 담당하는 기관과 협력한다. 사회복귀 지원기관은 심사 목적을 위 해 수신인에게 필요한 경우 급여제공 자 및 심사 결과에 대한 데이터를 집 단주거시설감독관청에 제공할 자격이 있으며 요청을 받으면 데이터를 제공 할 의무가 있다. 개인 정보는 데이터 전송 전에 익명화되어야 한다. 제5문 과 달리, 개인 정보는 업무 수행에 필 요한 경우 집단주거시설감독관청에 익 명화되지 않은 형태로 전송될 수 있 다. 제1문 전단의 제한은 주법으로 달 리 정할 수 있다. (2) 제1항에 따른 심사는 예고없이 이 루어지고 제공된 급여의 효과를 포함 한 내용, 범위, 경제성 및 품질을 대상 으로 한다. (3) 사회복귀 지원기관은 심사결과를 서면으로 급여제공자에게 통지한다. 심사결과는 수급권자에게 이해할 수 있는 형태로 공개하여야 한다.

제129조(보상액 삭감)

(1) 급여제공자가 법적 의무나 계약상 의무를 준수하지 아니한 경우 합의된 보상액은 의무 위반기간 동안 적절히 삭감하여야 한다. 삭감액은 계약 당사 자 간의 합의에 따른다. 합의가 이루 어지지 않는 경우 한 계약 당사자의 신청에 따라 중재기관이 결정한다. 중 재기관의 결정절차에는 제126조제2항 및 제3항을 준용한다. (2) 삭감액은 사회복귀 지원기관이 제 공한 급여액까지는 사회복귀 지원기관 에 반환하여야 하고 그 나머지는 수급 권자에게 반환하여야 한다. (3) 삭감액은 보상을 통해 보충되지 아니한다. 또한 삭감액에 대해서는 제 127조제3항에 따른 재협상 청구권이 존재하지 아니한다

제130조(합의의 특별해지)

급여제공자가 법적 의무나 계약상 의 무를 현저히 위반하여 합의의 준수를 더 이상 기대할 수 없는 경우 사회복 귀 지원기관은 급여제공자와의 합의를 즉시 해지할 수 있다. 특히 다음 각 호의 경우 현저한 의무위반이 존재한 다. 1. 의무위반으로 수급권자에게 피해를 준 경우 2. 급여 제공에 중대한 결함이 있는 경우 3. 「요양시설법」의 규정에 따라 급 여제공자의 운영허가가 박탈된 경우 4. 급여제공자의 운영이 금지된 경우 5. 급여제공자가 급여기관에 제공되지 않은 급여를 청산한 경우. 해지는 서 면 형태를 요한다. 이때 제10권제59 조를 준용한다.

제131조(급여 제공 기본계약)

(1) 주 차원에서 사회복귀 지원기관은 제125조에 따른 서면 합의를 위해 급 여제공자협회와 공동의 통일적 기본계 약을 체결한다. 기본계약에서는 다음 각 호의 사항을 정한다. 1. 제125조제1항에 따른 보상 총액과 보상액을 토대로 한 비용의 유형 및 구성요소와 제125조제2항에 따른 투 자금의 구성요소에 대한 상세한 제한 2. 급여 총액 조사 및 구성요소의 내 용과 기준, 제125조제3항제3문에 따 른 유사한 수요를 가진 그룹 형성의 특징, 형성될 그룹의 수 3. 제125조제3항제1문에 따른 급여 총액 4. 제125조제4항제1문에 따른 비용 유형 및 구성요소의 귀속 5. 인적 지표 확정 또는 그 밖의 인적 자원 확정 방법 6. 급여의 효과를 포함한 경제성 및 품질의 원칙과 기준, 경제성 심사 및 품질 심사 이행의 내용 및 절차 7. 합의 성립 절차 교회 또는 공법상의 종교공동체 또는 그 밖의 공익단체에 속한 급여제공자 를 위해 교회 또는 종교공동체 또는 급여제공자가 속한 복지단체도 기본계 약을 체결할 수 있다. 기본계약에는 각 급여의 특성과 특수성이 고려되어 야 한다. (2) 주법에 정해진 관련 장애인 이익 단체는 기본계약 작성 및 의결에 참여 한다. (3) 사회복귀기관협회와 급여제공자협 회는 기본계약 내용에 관한 주 차원의 통일적 공동권고에 대해 합의한다. (4) 주정부가 기본계약 합의를 위해 서면 권고를 한 후 6개월 이내에 합의 가 이루어지지 않는 경우 주정부는 법 규명령을 통해 합의내용을 정할 수 있 다.

제132조(상이한 목표 협의)

(1) 기존 급여 구조 및 재정 구조를 다시 시험하고 더욱 발전시키기 위해 급여기관과 급여제공자 기관은 목표 합의에 이를 수 있다. (2) 수급권자의 개별적 급여청구권은 이에 영향을 받지 아니한다. (3) 제12권제7장에 따른 급여가 보장 될 경우에는 제1항이 적용되지 아니한 다.

제133조(중재기관)

(1) 각 주 또는 주의 일부 지역에 중 재기관을 둔다. (2) 중재기관은 같은 수의 급여제공자 대표와 사회복귀 지원기관 대표 그리 고 중립적인 의장 1명으로 구성된다. (3) 급여제공자 대표와 그 권한대행자 는 급여대표자협회가 임명한다. 임명 시는 다양한 기관을 고려하여야 한다. 사회복귀 지원기관 대표와 그 권한대 행자는 이러한 기관이 임명한다. 의장 과 그 권한대행자는 관련 단체가 공동 으로 임명한다. 의견이 일치하지 아니 하는 경우 추첨으로 임명한다. 급여제 공자 관련 단체 또는 사회복귀 지원기 관이 대표를 임명하지 않거나 제3문에 따른 절차에서 의장 후보자 및 권한대 행자 후보를 지명하지 아니하는 경우 관할 주관청이 관계인의 신청에 따라 대표를 임명하고 의장 후보자 및 권한 대행자 후보를 지명한다. (4) 중재기관의 위원은 명예직으로 직 무를 수행한다. 위원은 지시에 구속되 지 아니한다. 각 위원은 한 표를 행사 한다. 결정은 다수결로 한다. 가부동수 인 경우 의장의 표로 결정한다. (5) 주정부는 법규명령을 통해 다음 각 호에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖는다. 1. 중재기관의 수 2. 위원의 수와 임명 3. 임기와 직무 수행 4. 순(純)경비 보상과 중재기관 위원 의 시간 소비에 대한 보상 5. 업무 집행 6. 절차 7. 수수료 및 수수료 징수 8. 비용 분담 9. 법규 감독 10. 장애인 이익단체의 참여

제134조(미성년 수급권자 및 특별한 경우의 급여 제공 합의내용에 관한 특 별규정)

(1) 미성년 수급권자를 위한 급여 제공에 관한 서면 합의에서 사회복귀 지원기관과 급여제공자는 다음 각 호의 사항을 정한 다. 1. 급여의 효과를 포함한 내용, 범위 및 품 질(급여 합의) 2. 급여 보상(보상 합의) (2) 급여 합의에는 특히 다음 각 호의 사 항이 중요한 급여 특성으로 포함되어야 한 다. 1. 급여제공자의 운영에 필요한 시설 2. 보호되는 인적 범위 3. 급여의 종류, 목적 및 품질 4. 인적 자원의 확정 5. 직원의 자격 6. 필요한 물적 설비 (3) 보상 합의는 적어도 다음 각 호의 사 항으로 구성된다. 1. 기본 숙박비와 식비 2. 조치 관련 비용 3. 설비를 포함한 운영에 필요한 시설비용 (투자금액) 공적 자금 지원이 산입되어야 한다. 조치 관련 비용은 비교 가능한 수요가 있는 수 급권자 집단별로 계산하여야 한다. (4) 급여가 장애인을 위한 특별 종일 직업 교육장에 제공되는 경우 성년 수급권자가 제112조제1항제1호에 따른 학교교육을 위한 급여 및 제112조제1항제2호에 따른 직업을 위한 학교 직업교육급여를 수령하 고 있으면 제1항부터 제3항이 적용된다. 다음의 경우 다른 성인 수급권자에게도 동 일하게 적용된다. 1. 급여제공자의 계획이 돌봄을 받아 야 할 집단인 미성년자를 대상으로 하 는 경우 2. 수급권자가 이 급여제공자로부터 2019년 12월 31일에 적용되는 제1항 부터 제3항까지, 제8권제78b조, 제12 권제75조제3항이나 2019년 12월 31 일에 적용되는 제12권제75조제4항에 따른 계약에 근거하여 이미 주야간 급 여를 받은 경우 3. 성년에 도달한 후 수급권자는 짧은 기간 동안, 일반적으로 21세까지 계속 해서 특히 성년에 도달하기 전에 정의 된 참여목표를 달성하여야 하는 이러 한 급여제공자로부터 급여를 계속 받 는 경우

제9장 소득과 재산

제135조(소득의 개념)

(1) 제136조에 따른 기여금 산출의 기준이 되는 것은 「소득세법」 제2조 제2항에 따른 전년도 소득의 합계이며 연금소득의 경우 전년도 총 연금액을 기준으로 한다. (2) 급여가 지급된 시점의 소득이 전 년도 소득과 상당한 차이가 있는 경 우, 제1항에서 의미하는 현재 연도의 예상 연간소득을 산출하여 이를 기준 으로 사용한다.

제136조(소득에서 지출을 위한 기여 금)

(1) 이 부에 따른 급여에서 신청인 및 미성년자의 경우 가족 구성원으로 생 활하는 부모 또는 가족 구성원으로 생 활하는 부모일방의 제135조에서 의미 하는 소득이 제2항에 따른 기여금을 초과하는 경우 지출을 위해 기여금이 부과된다. (2) 제135조에서 의미하는 소득이 주 로 다음 각 호의 어느 하나와 같은 경 우 지출을 위해 기여금이 부과된다. 1. 사회보험 가입 의무가 있는 일자리 취업이나 자영업에서 얻는 소득으로 제4권제18조제1항에 따른 연간 기준 값의 85퍼센트를 초과하는 소득 2. 사회보험 가입 의무가 있는 일자리 취업에서 얻는 소득으로 제4권제18조 제1항에 따른 연간 기준값의 75퍼센 트를 초과하는 소득 2. 사회보험 가입 의무가 있는 일자리 취업에서 얻는 소득으로 제4권제18조 제1항에 따른 연간 기준값의 75퍼센 트를 초과하는 소득 3. 연금소득에서 발생한 소득으로 제4 권제18조제1항에 따른 연간 기준값의 60퍼센트를 초과하는 소득 제135조에서 의미하는 소득이 주로 다른 소득 유형에서 발생하는 경우 제 1문제2호를 준용한다. (3) 제2항에 따른 금액은 동거 중인 배우자 또는 생활동반자, 부부와 같은 공동체나 생활동반자와 같은 공동체의 반려자에 대해 제4권제18조제1항에 따른 연간 기준값의 15퍼센트를 증가 하고, 가구 내 각 부양 자녀에 대해 10퍼센트씩 증가한다. (4) 제135조제3항 전단에 언급된 사 람의 소득이 제2항에 따라 산출된 금 액을 초과하는 경우 제3항은 적용되지 아니한다. 이 경우 제2항에 따른 금액 은 가구 내 각 부양 자녀에 대해 제4 권제18조제1항에 따른 연간 기준값의 5퍼센트씩 증가한다. (5) 수급권자가 미성년자이고 부모의 집에서 생활하는 경우, 제2항에 따른 금액은 각 수급권자에 대해 제4권제 18조제1항에 따른 연간 기준값의 75 퍼센트씩 증가한다. 제3항과 제4항은 준용하지 아니한다.

제137조(지출을 위한 기여금의 액수)

(1) 제136조제1항에서 의미하는 신청 인은 제2항과 제3항에 따른 지출 기 여금 액수를 제135조에서 의미하는 소득에서 조달하여야 한다. (2) 소득이 제136조제2항에 따른 금 액을 초과하는 경우, 제136조제2항부 터 제5항까지에 따른 금액을 초과하는 금액의 2퍼센트에 해당하는 월별 기여 금을 월 기여금으로 조달하여야 한다. 제1문에 따라 월 기여금으로 조달하여 야 하는 금액은 10유로 단위로 반올 림된다. (3) 기여금은 제공되는 급여에서 공제 된다. (4) 수급권자 외의 다른 사람으로부터 기여금을 조달하는 경우로서 기여금을 납부하지 아니한 사회복귀 지원조치의 이행이 우려되는 경우에는 예외적으로 제3항에 따른 공제 없이 필요 급여를 지급할 수 있다. 제1문에 언급된 사람 은 기여금의 범위 내에서 사회복귀 지 원기관에 비용을 상환하여야 한다. 의 무 당사자가 여럿인 경우 연대하여 책 임을 진다.

제138조(지출 기여금의 특별 액수)

(1) 기여금은 다음의 경우에 부과되지 아니한다. 1. 제113조제2항제3호에 따른 치료 교육 급여 2. 제109조에 따른 의료재활급여 3. 제111조제1항에 따른 근로생활 참 여급여 4. 제112조제1항제1호에 따른 교육 참여 급여 5. 급여가 장애인을 위한 특수 교육 센터에서 주야간으로 제공되는 경우 제112조제1항제2호에 따른 학교 기반 이나 대학 기반 교육 또는 직업을 위 한 계속교육을 위한 급여 6. 제111조제1항에 따라 근로생활 참 여를 준비하기 위한 경우 제113조제2 항제5호에 따라 실용적인 지식과 기술 을 습득하고 유지하기 위한 급여 7. 미진학 수급권자가 달성 가능한 사 회 생활에 참여할 수 있도록 하기 위 한 제113조제1항에 따른 급여 8. 제2권이나 제12권 또는 「 연방원 호법」 제27a조에 따른 생계 급여의 동시 제공 (2) 제137조에 따라 기여금이 부과되 는 경우, 같은 기간의 다른 급여나 같 은 가구의 미성년자에 대한 다른 급여 를 위해 이 부에 따라 다른 기여금을 부과하지 아니한다. (3) 1년 이상 사용을 목적으로 하는 물품 조달을 위한 일회성 급여의 경우 월 기여금의 최대 4배를 1회에 부과 한다. (4) (삭제)

제139조(자산의 용어 정의)

이 부에서 의미하는 “자산”이란 사용 가능한 모든 자산을 말한다. 이 부에 따른 급여는 제12권제90조제2항제1호 부터 제8호까지에서 의미하는 자산 또 는 제4권제18조제1항에 따른 연간 기 준값의 150퍼센트까지 현금 자산이나 다른 금전적 가치의 사용이나 활용에 따라 결정되어서는 아니 된다. 또한 사회복귀 지원은 자산을 사용하여야 하는 사람과 부양 가족에게 어려움이 있는 경우 자산의 사용 또는 활용에 근거해서는 아니 된다.

제140조(자산의 사용)

(1) 신청인 및 미성년자의 경우 가족 구성원으로 생활하는 부모 또는 가족 구성원으로 생활하는 부모일방은 이 부에 따른 급여를 청구하기 전에 필요 한 자금을 자신의 자산에서 조달하여 야 한다. (2) 자산이 요청자의 필요에 따라 사 용되어야 하나, 자산의 즉각적인 사용 이나 즉각적인 활용이 불가능하거나 사용해야 하는 사람에게 어려움이 있 는 경우 신청된 급여를 대출로 제공하 여야 한다. 급여 제공은 상환에 대한 청구권이 대물로 또는 다른 방식으로 보장되는 것에 따라 달라질 수 있다. (3) 제138조제1항에 언급된 급여는 기존 자산을 고려하지 않고 제공되어 야 한다.

제141조(청구권 이전)

(1) 제136조제1항에서 의미하는 사람 또는 신청자와 동거하는 배우자 또는 생활동반자가 제1권제12조에서 의미 하는 급여기관이 아닌 다른 기관에 대 해 청구권이 있는 경우, 사회복귀 지 원기관은 다른 기관에 서면 통지를 통 해 이 청구권이 자신의 지출 액수까지 자신에게 이전되도록 할 수 있다. 이 때「민법」상의 생계 청구권에는 적용 되지 아니한다. (2) 상대방이 적시에 이행을 제공했다 면 이행이 제공되지 않았거나 기여금 을 지불해야 하는 범위 내에서만 청구 권이 이전될 수 있다. 청구권이 양도, 저당 또는 압류될 수 없다는 사실에 의해 양도가 배제되지 아니한다. (3) 서면 통지를 하면 수급권자에게 중단 없이 급여가 제공되는 기간 동안 청구권이 이전되게 된다. 2개월 이상 의 기간은 중단으로 본다. (4) 청구권 이전에 영향을 미치는 행 정 행위에 대한 이의 제기 및 취소 소 송은 정지의 효과가 없다. 제10권제 115조와 제116조는 제1항의 규정보 다 우선한다.

제142조(미성년 수급권자 및 특별한 경우에 대한 특별 규정)

(1) 미성년 수급권자와 그 부모 또는 부모일방에게는 제138조제1항제1호, 제2호, 제4호, 제5호, 제7호에서 의미 하는 급여에서 주야간 또는 주간에 급 여가 제공된다면 가정에서 생활하는 데 절감한 지출 액수만큼만 생활비용 자금 조달을 기대할 수 있다. (2) 주야간 또는 주간 동안 또는 의료 조치나 의사 처방된 조치를 위해 하나 이상의 제공자로부터 급여가 필요하다 면, 미성년 수급권자와 그 부모 또는 부모일방이 제1항에 따라 자금의 일부 를 조달할 것으로 합리적으로 기대할 수 있는 경우 제134조제3항에 따른 계약의 기반이 되는 급여는 사회복귀 지원기관을 통해 전액 제공되어야 한 다. 이 부의 액수에서 이들은 제공된 급여 비용에 기여하여야 한다. 의무 당사자가 여럿인 경우 연대하여 책임 을 진다. (3) 제1항과 제2항은 성인 수급권자가 제134조제4항에 따른 계약에 따른 급 여를 받는 경우 준용된다. 이 경우 성 인 수급권자에게는 가정에서 생활하는 데 절감한 지출 액수만큼만 생활비용 자금 조달을 기대할 수 있다. (4) (삭제)

제10장 통계

제143조(연방 통계)

이 부의 영향을 평가하고 더욱 발전시 키기 위해 연방 통계로서 다음에 대한 조사가 수행된다. 1. 수급권자 2. 사회복귀 지원기관의 지출과 수입

제144조(조사 특징)

(1) 제143조제1호에 따른 조사에서 각 수급권자에 있어 조사 특징은 다음 과 같다. 1. 성별, 생년월일, 국적, 주(州), 거주 지역 및 지자체, 기관의 식별번호, 다 른 수급권자와 함께 거주, 보고연도 연중 및 연말에 제공된 급여 유형 2. 제공된 급여 유형별 수요 금액, 제 92조에 따라 부과된 기여금 금액, 평 가된 소득의 종류, 급여제공의 월별 및 연별 시작과 종료, 여러 수급권자 에게 제공되는 급여, 정액 현금급여로 서의 급여, 개인예산을 통한 급여 3. 제2권, 제11권 또는 제12권에 따 른 급여의 동시 수급 (2) 급여 유형에 따라 제1항제1호와 제2호에 따른 조사 특징은 특히 다음 과 같다. 1. 의료재활급여 2. 공인 장애인작업장의 근로 영역에 서 구직급여 3. 다른 급여제공자에서 구직급여 4. 민간 및 공공 고용주에서 구직급여 5. 교육 참여 급여 6. 주거공간용 급여 7. 제78조제2항제1호와 함께 제113조 제2항 제1호에 따른 지원 급여 8. 제78조제2항제2호와 함께 제113조 제2항제2호에 따른 지원 급여 9. 치료 교육 급여 10. 실무적 지식과 기술을 습득하기 위한 급여 11. 의사소통 증진을 위한 급여 12. 자동차용 급여 13. 특히 운송 서비스를 통한 운송 급 여 14. 사회 참여 범위에서 보조수단 15. 방문 보조금 (3) 제143조제2호에 따른 조사 특징 은 주(州), 급여 유형에 따른 총 지출, 총 소득 및 소득 유형 및 징수된 총 분담금 등이다.

제145조(보조 특성)

(1) 보조 특성이란 다음을 말한다. 1. 정보제공의무자의 성명 및 주소 2. 질의가 가능한 사람의 성명, 전화 번호, 전자우편주소 3. 제143조제1항에 따른 조사의 경우 수급권자의 식별번호 (2) 제1항제3호에 따른 식별번호는 통 계의 정확성을 확인하고 가장 최근의 조사를 갱신하는 데 사용된다. 수급권 자의 개인적, 사실적 상황에 대한 어 떠한 정보도 포함하고 있지 않으며 가 급적 빠른 시점에, 늦어도 반복 조사 가 종료된 후에는 삭제되어야 한다.

제146조(주기와 보고 기간)

조사는 지난 연도에 대해 매년 실시한 다.

제147조(정보제공의무)

(1) 조사를 위해 정보를 제공할 의무 가 있다. 제145조제1항제2호에 따른 정보와 제144조제1항제1호에 따른 지 방자치단체의 정보 제공은 의무가 아 니다. (2) 사회복귀 지원기관은 정보를 제공 할 의무가 있다.

제148조(전송, 공표)

(1) 통일된 표준에 따라 형식화한 일 관된 개별 데이터 세트는 해당 보고 기간 종료 후 40 근무일 이내에 정보 제공의무가 있는 사람이 해당 주 통계 청에 전자적으로 전송하여야 한다. (2) 연방 통계청과 주 통계청은 통계 결과가 포함된 표를 입법 기관에 대해 사용하고 계획 목적으로 사용하기 위 해 전문 관할 최고 연방 또는 주 관청 에 전송할 수 있으며 다만 이 표는 개 별 사례를 규제하기 위한 것은 아니며 표의 항목란이 단일 사례만 보여주는 경우에도 마찬가지이다. 단일 사례만 을 보여주는 표는 행정구역 수준이나 도시국가의 경우 자치구 수준보다 차 별화된 방식으로 처리되지 아니한 경 우에만 전송될 수 있다. (3) 주 통계청은 보고연도 중 재고조 사 및 조사를 처리한 직후 매년 조사 의 개별 데이터를 연방 정부의 추가 처리를 위해 연방통계청에 제공한다. 제145조에 따른 보조 특성에 대한 정 보는 전달되어서는 아니 된다. (4) 이 장에 따른 연방 통계 결과는 개별 지방자치단체와 관련하여 발표될 수 있다.

제11장 경과규정 및 종결규정

제149조(외래 진료에 대한 경과규정)

1996년 6월 26일에 적용되는 「연방 사회부조법 」 제3a조는 1996년 6월 26일에 고용된 사람이나 외래 환자 서비스에 의해 돌봄이 보장된 장애인 을 위한 사회복귀지원급여를 받는 사 람에게 적용된다.

제150조(소득 사용에 관한 경과규정)

제9장과 달리 2019년 12월 31일에 적용되는 제12권제6장에 따라 2019 년 12월 31일에 급여를 받았고 2019 년 12월 31일에 적용되는 제12권제 87조에 따라 소득 한도를 초과하는 소득 사용이 필요한 수급권자의 급여 를 결정할 때 제9장에 따라 조달된 기 여금이 2019년 12월 31일에 시행 중 인 법에 따른 소득의 사용보다 높을 경우 2019년 12월 31일에 적용되는 제12권제11장에 따라 2019년 12월 31일에 적용되는 소득 한도를 기초로 하여야 한다.

제150a조(「체류법」 제24조에 따른 체류 허가증이나 이에 준하는 임시 증 명서를 소지한 외국인에 대한 경과규 정)

제100조제1항은 「망명신청자에 대한 공공부조법 」 제18조에 따라 자격이 있는 수급권자가 같은 법에 따른 급여 를 받는 경우에는 적용되지 아니한다.

제3부 중증장애인의 참여에 관 한 특별규정 (중증장애인법)

제1장 보호되는 인적 범위

제151조(적용범위)

(1) 제3부의 규정은 중증장애인 및 이 와 동등하게 간주되는 장애인에게 적 용된다. (2) 장애인을 중증장애인(제2조제3항) 과 동등하게 간주하는 것은 장애인이 연방노동청에 신청을 하고 제152조에 근거한 확정을 통해 이루어진다. 동등 하게 간주하는 것은 신청의 접수일부 터 효력을 갖는다. 여기는 기한이 제 한될 수있다. (3) 중증장애인을 위한 특별규정은 제 208조와 제13장을 제외하고 중증장애 인과 동등하게 간주되는 장애인에게 적용된다. (4) 장애정도가 30미만이거나 확정되 지 않았을지라도 사업체나 기관에서 직업교육을 받고 있거나 직업 예비교 육을 받고 있는 장애청소년과 초기 성 년자도 중증장애인과 동등하게 간주된 다. 장애 증명은 노동청의 입장 표명 을 통해 또는 근로생활 참여급여 결정 을 통해 이루어진다. 동등하게 간주되 는 것은 제185조제3항제2호c목에 규 정된 직업 예비교육 및 직업교육 범위 에서 통합청의 급여에만 적용된다.

제152조(장애의 확정, 증명서)

(1) 장애인의 신청이 있는 경우 「연 방원호법」을 집행하는 관할관청은 신 청서 제출 시에 장애의 존재 및 정도 를 확정한다. 특별한 이해가 있다고 소명된 경우 신청에 의해 장애등급 또 는 건강상의 특성이 이전에 제시되었 는지도 확정한다. 취업자가 중증장애 인 지위(제2조제2항) 확정을 신청한 경우 제14조제2항제2문 제3문과 제 17조제1항제1문 및 제2항제1문에 언 급된 기한과 제1권제60조제1항을 준 용한다. 제10권이 적용되지 않는 경우 「전쟁희생자 원호의 행정절차에 관한 법률 」을 준용한다. 사회생활 참여에 대한 영향은 장애를 10등급으로 나누 어 확정한다. 확정은 장애의 정도가 적어도 20이 되어야 이루어진다. 관할 권은 주법으로 제1문과 다르게 정할 수 있다. (2) 장애인이 제1항에 따른 다른 확정 에 대한 이해를 소명한 경우를 제외하 고 장애의 존재 및 이와 관련된 소득 활동의 감소정도가 연금지급 결정 또 는 이에 해당하는 행정결정 또는 법원 판결 또는 이러한 결정을 할 권한이 있는 관청의 일시적 증명을 통해 이미 확인된 경우에는 제1항에 따른 확정이 필요하지 아니하다. 제1문에 따른 확 정은 동시에 장애등급 확정으로 간주 된다. (3) 사회생활 참여에 상당한 제한이 있는 경우 장애등급은 상호작용 관계 를 고려하여 제한이 전체에 미치는 영 향에 따라 확정된다. 제2항에 따른 결 정에 있어서 전체 평가가 이미 내려진 경우를 제외하고 제1항이 이 결정에 적용된다. (4) 장애의 존재 외에 그 밖의 건강상 의 특성이 불이익 해소 조건이 되는 경우 관할관청은 제1항에 정해진 절차 에 따라 필요한 확정을 한다. (5) 장애인의 신청이 있으면 관할관청 은 장애의 확정을 근거로 중증장애인 지위, 장애등급, 그리고 제4항의 경우 에는 그 밖의 건강상의 특성에 관한 신분증명서를 발급한다. 이 신분증명 서는 이 지원 또는 그 밖의 규정에 따 라 중증장애인에게 귀속되는 급여와 그 밖의 지원을 청구할 때 증명서로 사용된다. 신분증명서에는 유효기한을 정하여야 한다. 중증장애인의 법적 보 호가 해소된 경우 신분증명서를 반납 하여야 한다. 신규 확인이 불가피한 경우에는 신고하여야 한다.

제153조(법규명령 제정권한)

(1) 연방정부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 증명서의 형태, 유효기간, 행정절차에 관한 세부사항 을 정할 권한을 갖는다. (2) 연방노동사회부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 연방법 에 따라 중증장애인 신분증명서에 기 재할 장애등급 평가, 무력함 평가, 표 식 부여 전제조건의 기준이 되는 원칙 을 정할 권한을 갖는다.

제2장 고용주의 고용의무

제154조(중증장애인의 고용에 관한 고용주의 의무)

(1) 제156조에 규정된 연평균 월 일 자리를 20개 이상 가진 민간 고용주 및 공공 고용주(고용주)는 일자리의 5 퍼센트 이상을 중증장애인으로 고용하 여야 한다. 이 경우 여성중증장애인을 특별히 고려하여야 한다. 제1문의 규 정에도 불구하고 연평균 월 일자리를 40개 미만 가진 고용주는 중증장애인 1명을 고용하여야 하고 연평균 월 일 자리를 60개 미만 가진 고용주는 중 증장애인 2명을 고용하여야 한다. (2) 다음 각 호의 자는 이 부에 규정 된 공공 고용주로 간주한다 1. 하급 관청이 있는 모든 최고 연방 관청, 연방대통령실, 연방의회 및 연방 참사원의 사무처, 연방헌법재판소, 연 방최고법원, 연방법원, 연방검찰청 및 연방철도자산관리청 2. 하급 관청이 있는 모든 최고 주관 청, 주지사실, 주총리실, 주의회 사무 처, 감사원(회계원), 주헌법기관, 공동 인사행정이 이루어지는 그 밖의 기관 3. 그 밖의 모든 지방당국과 모든 지 방당국 연합체 4. 그 밖의 공법상 모든 법인, 재단, 공공기관

제155조(중증장애인의 특수 그룹 고 용)

(1) 고용의무 이행 시는 다음 각 호의 자를 적절한 범위에서 고용하여야 한 다. 1. 장애의 종류나 정도 때문에 근로생 활에서 특별히 곤란을 겪는 중중장애 인, 특히 다음 각 목에 해당하는 중증 장애인 a) 장애 때문에 고용 시 지속적인 특 별 도움을 필요로 하는 중증장애인 b) 장애 때문에 고용 시 고용주에게 지속적인 지출 부담을 주는 중증장애 인 c) 장애 때문에 현저히 감소된 노동력 만 지속적으로 제공할 것이 분명한 중 증장애인 d) 장애정도가 50 이상이고 정신적 장애, 심리적 장애 또는 발작증세가 있는 중증장애인 e) 장애의 종류 또는 정도 때문에 「직업교육법」에 규정된 직업교육을 이수하지 못한 중증장애인 2. 50세 이상의 중증장애인 (2) 직업교육을 위한 자리, 특히 직업 훈련생을 위한 일자리를 제공하는 고 용주는 고용의무 이행 범위에서 이 일 자리 중의 적절한 비율을 중증장애인 으로 채워야 한다. 이에 대해서는 제 176조에 규정된 이익단체 및 중증장 애인대표와 협의하여야 한다.

제156조(일자리의 개념)

(1) 이 부에 규정된 일자리는 남녀 근 로자, 남녀 공무원, 남녀 법관, 직업훈 련생 및 그 밖의 직업교육을 이수한 자가 고용되는 모든 일자리를 의미한 다. (2) 다음 각 호의 자가 고용된 자리는 일자리로 간주하지 아니한다. 1. 제49조제3항제4호에 따라 사업체 나 관청에서 이루어지는 근로생활 참 여를 위한 지원에 참여한 장애인 2. 고용 목적이 영리가 아니고 주로 자선활동이나 종교활동인 사람 및 공 법상 종교단체의 성직자 3. 고용 목적이 영리가 아니고 주로 치료, 재적응 또는 교육인 사람 4. 제3권에 따른 일자리 창출조치에 참여하고 있는 사람 5. 상시적인 훈련에 따라 일자리에 선 발된 사람 6. 노동관계, 복무관계 및 고용관계가 군복부, 대체복무, 육아휴직, 무급휴, 일시 연금수급 등으로 잠시 중단되고 (차단모델) 대행자가 고용되어 있는 사람 (3) 또한 노동의 성격이나 당사자 간 의 합의에 따라 최고 8주까지만 유효 한 자리와 주(週) 18시간 미만 고용되 는 자리는 일자리로 간주하지 아니한 다.

제157조(최소 일자리 수 및 고용의무 일자리 수 산정)

(1) 최소 일자리 수 및 중증장애인이 고용되어야 하는 일자리(제154조) 수 산정 시에는 훈련생이 고용되어야 하 는 일자리가 포함되지 아니한다. 또한 고용에 대한 법적 청구권을 가진 사법 관 시보 및 교원 후보가 고용되는 일 자리도 일자리 산정에 포함되지 아니 한다. (2) 산정 시 0.5 이상의 소수 부분은 반올림 처리하고 연평균 60개 미만의 일자리를 가진 고용주의 경우에는 소 수 부분을 절사한다.

제158조(중증장애인을 위한 의무고용 일자리 수에 취업자 산정)

(1) 제156조제1항 또는 제2항제1호 또는 제4호에 규정된 일자리에 고용되 어 있는 중증장애인 1명은 중증장애인 을 위한 고용의무 일자리 수 1로 산정 한다. (2) 시간제로 근무하는 경우 기업 내 에서 보통의 고용시간보다는 짧지만 주(週) 18시간 이상 고용된 중증장애 인 1명은 중증장애인을 위한 고용의무 일자리 수 1로 산정한다. 노령자 시간 제 근로나 시간제 직업교육 때문에 근 로시간이 주 18시간 미만으로 감소한 경우 제1문을 준용한다. 중증장애인이 주 18시간 미만으로 고용되어 있는 경우 연방노동청은 시간제 고용이 장 애의 유형과 등급 때문에 불가피하면 이 중증장애인을 고용의무 일자리 수 1로 산정하는 것을 허용한다. (3) 장애인작업장에서 일반 노동시장 (「장애인작업장 시행령」 제5조제4항 제1문)으로 옮겨가는 것을 촉진하는 조치의 일환으로 고용되어 있는 중증 장애인은 이 기간 동안 고용의무 일자 리 수에 산입된다. (4) 중증장애인인 고용주 1명은 중증 장애인을 위한 고용의무 일자리 수 1 로 산정한다. (5) 광부원호 증명서 소지자는 제2조 제2항 또는 제3항에 규정된 중증장애 인 또는 준중증장애인이 아니면 고용 의무 일자리 수 1로 산정한다.

제159조(여러 산정)

(1) 특히 제155조제1항에 규정된 중 증장애인이 근로생활 참여에 특별한 어려움을 겪고 있는 경우 연방노동청 은 이러한 중증장애인 1명을 고용의무 일자리 수 1이상 최고 3으로 산정하 는 것을 허용할 수 있다. 제1문은 장 애인작업장에 고용되어 있는 중증장애 인과 제158조제2항에 규정된 시간제 로 고용되어 있는 중증장애인에게도 적용된다. (2) 직업교육을 받는 중증장애인 1명 은 중증장애인을 위한 고용의무 일자 리 2로 산정한다. 제1문은 사업체 또 는 관청에서 실행하는 제51조제2항에 규정된 직업교육기간 중에도 적용된 다. 중증장애인이 장애의 유형과 등급 때문에 직업교육 일자리에 알선되는 것이 매우 어려운 경우 연방노동청은 이러한 중증장애인 1명을 고용의무 일 자리 수 3으로 산정하는 것을 허용할 수 있다. 직업교육을 이수한 후 직업 교육장이나 다른 고용주에 의해 노동 관계나 고용관계가 이루어진 경우 중 증장애인은 고용 첫 해에 고용의무 일 자리 수 2로 산정된다. 제1항은 이에 영향을 받지 아니한다. (3) 1986년 8월 1일 이전에 통보된 중증장애인 1명을 고용의무 일자리 수 3이상으로 산정하는 결정은 계속 유효 하다.

제160조(고용분담금)

(1) 규정된 수만큼의 중증장애인을 고 용하지 않은 경우 고용주는 고용되지 않은 중증장애인을 위한 고용의무 일 자리 수만큼 고용분담금을 납부하여야 한다. 고용분담금 납부로 중증장애인 고용의무가 면제되지는 아니한다. 고 용분담금은 연평균 고용률을 근거로 산정된다. (2) 고용분담금은 채워지지 않은 고용 의무 일자리당 다음 각 호와 같다. 1. 연평균 고용률이 3퍼센트 이상이면 서 정해진 의무고용률 미만인 경우에 는 125유로 2. 연평균 고용률이 2퍼센트 이상 3퍼 센트 미만인 경우에는 220유로 3. 연평균 고용률이 2퍼센트 미만인 경우에는 320유로 제1문의 규정에도 불구하고 고용되지 않은 중증장애인을 위한 고용의무 일 자리당 고용분담금은 다음 각 호와 같 다. 1. 연평균 40명 미만을 고용하는 고용 주가 연평균 1명 미만의 중증장애인을 고용하는 경우에는 125유로 2. 연평균 60명 미만을 고용하는 고용 주가 연평균 2명 미만의 중증장애인을 고용하는 경우에는 125유로, 연평균 1명 미만의 중증장애인을 고용하는 경 우에는 220유로 (3) 고용분담금은 제4권제18조제1항 에 따른 기준규모의 변화에 맞추어 인 상된다. 고용분담금은 기준규모가 마 지막 조정 이후 적어도 10퍼센트 인 상되면 달력상 1월 1일 자로 인상된 다. 고용분담금 인상액은 기준규모 변 동 인수(因數)를 각각의 고용분담금 금액과 곱하여 산출한다. 산출된 금액 은 반올림하여 처리한다. 연방노동사 회부는 인상액과 제3문에 따라 발생한 금액을 연방관보에 공고한다. (4) 매년 고용주는 제163조제2항에 따른 신고와 동시에 주소지 관할 통합 청에 고용분담금을 납부한다. 고용주 가 3개월 이상 연체한 경우 통합청은 체납액 확인서를 발부하고 이를 징수 한다. 고용분담금 체납액에 대해서는 통합청이 3월 31일 이후에 제4권제24 조제1항에 규정된 연체료를 부과하고 그 사용에 대해서는 제5항을 준용한 다. 통합청은 이유 있는 예외의 경우 에는 연체료 징수를 중지할 수 있다. 확인서에 대한 이의나 취소소송은 유 예적 효력을 갖지 아니한다. 민간부문 고용주에 대해서는 행정강제절차에 관 한 규정에 따라 강제집행을 할 수 있 다. 공공부문 고용주의 경우 통합청은 해당 결정에 대해 최고 연방기관이나 최고 주기관의 결정을 얻을 수 있는 감독관청에 이송한다. 고용분담금은 위에서 언급한 신고가 연방노동청에 접수된 연도가 지난 후에는 추가로 청 구되지 아니하고 환급되지도 아니한 다. (5) 고용분담금은 근로생활을 위해 수 반되는 부조(제185조제1항제3호)를 포함하여 중증장애인의 근로생활 참여 를 위해서 그리고 그 목적을 위한 수 단이 다른 방식으로는 보장될 수 없거 나 보장되지 않는 경우에만 사용된다. 행정의 인적 비용 및 물적 비용 그리 고 절차 비용이 고용분담금 수입으로 지출되어서는 아니 된다. 통합청에 설 치되어 있는 자문위원회(제186조)의 요청이 있는 경우 통합청은 고용분담 금 사용에 관한 개요서를 제공한다. (6) 통합청은 고용분담금 수입 중 제 162조에 따른 법규명령에 규정된 비 율을 조정기금(제161조)으로 이관한 다. 통합청 간에는 조정이 이루어진다. 고용분담금 수입에서 개별 통합청에 할당되는 몫은 이 법전의 효력이 미치 는 전체 인구수에 대한 각 통합청 관 할구역의 인구수의 비례를 계산한 중 간값과 이 법전의 효력이 미치는 중증 장애인과 준중증장애인의 수에 대한 통합청 관할구역의 제156조에 규정된 고용의무가 있는 사업체나 관청에 존 재하는 일자리에 종사하는 중증장애인 과 준중증장애인 그리고 노동청에 실 업으로 등록된 중증장애인 및 준중증 장애인의 수의 비례를 계산한 중간값 에 따라 정해진다. (7) 통합청에 남아 있는 고용분담금은 기관의 자금과 분리하여 관리한다. 영 수증 발급 및 영수증 양식 및 증명서 에 대한 규정은 이들 기관에 일반적으 로 기준이 되는 규정에 따라 정한다. (8) 고용분담금 납부의무(제1항)와 관 련하여 제154조제2항제1호에 열거된 기관에 대해서는 연방을 고용주로 간 주하고 제154조제2항제2호에 열거된 기관에 대해서는 주를 고용주로 간주 한다.

제161조(고용촉진기금)

일자리에 중증장애인이 고용되고 취업 되는 것을 특별히 촉진하기 위해 그리 고 중증장애인의 근로생활 참여와 관 련된 여러 주(州)의 제도나 조치를 촉 진하기 위해 연방노동사회부에 목적자 산으로서 중증장애인의 근로생활 참여 에 관한 전국적 조치를 위한 고용촉진 기금을 설치한다. 고용촉진기금은 연 방노동사회부가 관리한다.

제162조(법규명령 제정권한)

연방정부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 다음 각 호를 이행할 권한을 갖는다. 1. 제154조제1항에 따른 의무고용률 을 중증장애인을 위한 일자리 수요에 따라 변경. 이때 최대 10퍼센트까지 높이거나 4퍼센트까지 줄일 수 있고 공공부문 고용주의 의무고용률을 민간 부문 고용주의 의무고용률보다 높게 정할 수 있다 2. 제160조제5항에 따른 고용분담금 사용, 제161조에 따른 고용촉진기금 조성, 중증장애인의 근로생활 참여 촉 진을 위한 자금 사용 및 고용촉진기금 의 이관절차와 관리절차에 대한 세부 사항 규정 3. 제2호에 따른 법규명령에 다음 각 목의 사항을 조정 a) 고용촉진기금으로 이관된 고용분담 금 수입의 비율과 고용촉진기금 및 통 합청의 임무 이행에 필요한 지출 b) 제160조제6항제3문과 달리 주(州) 들 또는 다수 주들의 제안에 의한 통 합청 간의 조정 c) 「중증장애인 고용분담금 시행령」 제41조제2항제1호와 달리 이 시행령 제30조에 따른 기관과 이 시행령 제 41조제1항제3호와 달리 통합사업체와 통합부서의 촉진을 위한 관할 4. 고용되지 않은 중증장애인을 위한 의무고용 일자리 수가 고용할 중증장 애인 수를 훨씬 초과하기 때문에 해당 고용주가 중증장애인을 위한 의무고용 일자리를 사용하지 못하는 경우 30개 미만의 일자리를 가진 고용주의 고용 분담금은 일정 기간 동안 전(全) 연방 주 또는 개별 연방주에서 감액할 수 있다.

제3장 고용주의 기타 의무, 중 증장애인의 권리

제163조(고용주의 연방노동청 및 통 합청과의 협력)

(1) 모든 사업체와 관청의 고용주는 그곳에 고용된 중증장애인, 준중증장 애인, 기타 산입될 수 있는 사람의 명 부를 지속적으로 작성하여야 하고 사 업체와 관청의 소재지를 관할하는 연 방노동청 대표와 통합청 대표가 요구 할 경우 이를 제출하여야 한다. (2) 고용주는 이전 연도의 자료 즉 고 용의무 규모의 계산에 필요한 자료와 고용의무 및 고용분담금 이행의 감독 에 필요한 자료를 매년 1회 늦어도 3 월 31일까지 월별로 구분하여 주소지 관할 노동청에 신고하여야 한다. 신고 시에는 제1항에 따라 작성된 명부와 신고서 복사본 1부, 주소지 관할 통합 청에 제출한 명부의 복사본을 제출하 여야 한다. 종업원평의회, 직원협의회, 법관대표위원회, 검사대표위원회, 법관 인사자문위원회, 중증장애인대표, 고용 주의 전권 위임자에게 각각 신고서와 명부의 복사본 1부를 제출하여야 한 다. (3) 고용주가 6월 30일까지 자료를 제출하지 않거나 정확하지 않은 자료 또는 불완전한 자료를 제출한 경우 연 방노동청은 사실적 검토와 법률적 검 토 후에 중증장애인을 위한 의무고용 일자리와 고용된 의무고용 일자리 산 정에 필요한 자료들에 대한 확인서를 발부한다. (4) 중중장애인 고용의무가 없는 고용 주는 연방노동청의 요구가 있는 경우 에 제1항에 열거된 그룹을 파악할 목 적으로 연방주별로 매 5년마다 시행되 는 대표적인 부분조사의 범위 내에서 만 신고하면 된다. (5) 연방노동청과 통합청이 요구할 경 우 고용주는 중증장애인과 준중증장애 인의 근로활동 참여에 관한 특별규정 의 시행에 필요한 정보를 제공하여야 한다. (6) 고용주의 신고서와 명부는 통합청 의 연방협력단과 중앙부조사무소의 합 의로 정해진 연방노동청 서식이 사용 된다. 연방노동청은 연방협력단과 합 의하여 신고절차의 실행을 위해 전자 식 송달절차를 허용하여야 한다. (7) 중증장애인의 이익을 위해 필요하 고 사업체 또는 관청의 비밀을 침해하 지 아니하는 경우 고용주는 연방노동 청 및 통합청의 수탁자가 요구하면 사 업체 또는 관청을 시찰할 수 있게 하 여야 한다. (8) 고용주는 중증장애인의 신뢰관계 인(제177조제1항제1문부터 제3문 및 제180조제1항부터 제5항)이 선출된 후 지체 없이 그리고 중증장애인 관련 업무 전권 위임자(제181조제1문)가 임명된 후 지체 없이 사업체 또는 관 청 소재지 관할 노동청과 통합청에 그 이름을 통지하여야 한다.

제164조(고용주의 의무와 중증장애인 의 권리)

(1) 고용주는 고용되지 않은 일자리가 중증장애인, 특히 노동청에 실직자 또 는 구직자로 신고되어 있는 중증장애 인으로 충원될 수 있는지를 검토할 의 무가 있다. 고용주는 조기에 연방노동 청에 연락한다. 연방노동청 또는 통합 전문가는 고용주에게 적합한 중증장애 인을 소개한다. 고용주는 소개를 받은 후 즉시 중증장애인대표와 제176조에 규정된 대표에게 알선 제안과 중증장 애인의 지원에 대하여 보고한다. 중증 장애인 법관의 신청이 있을 경우이것 이 임명과 연관이 있으면 법관인사자 문위원회에 보고하여야 한다. 제1문에 따른 검토의 경우 고용주는 제178조 제2항에 규정된 중증장애인대표를 참 석시키고 제176조에 규정된 대표의 의견을 청취하여야 한다. 고용주가 고 용의무를 이행하지 않거나 중증장애인 대표 또는 제176조에 규정된 대표가 고용주가 의도한 결정에 동의하지 아 니하는 경우 고용주는 사유를 설명하 고 대표들과 토의하여야 한다. 이 경 우 해당 중증장애인의 의견을 청취하 여야 한다. 고용주는 사유 설명과 함 께 해당 결정에 관하여 모든 관여자에 게 즉시 보고한다. 중증장애인이 지원 한 경우 중증장애인이 중증장애인대표 의 참여를 명시적으로 거부하면 중증 장애인대표는 참여해서는 아니 된다. (2) 고용주는 장애를 이유로 중증장애 인 취업자를 불리하게 대해서는 아니 된다. 이를 위해 개별 사례에서는 「일반평등대우법」의 규정이 적용된 다. (3) 고용주는 사업체와 관청에서 적어 도 정해진 수의 중증장애인이 가능하 면 지속적으로 장애에 적합한 고용을 유지할 수 있도록 적절한 조치를 통하 여 보장한다. 이때 제4항제2문 및 제3 문을 준용한다. (4) 중증장애인은 고용주에 대하여 다 음 각 호의 청구권을 갖는다. 1. 중증장애인의 능력과 지식이 가능 하면 완전히 발휘되고 향상될 수 있는 고용 2. 직업적 발전을 촉진하는 사내 직업 교육 조치에서의 우선적 고려 3. 사외의 직업교육 조치 참가에 대한 예상되는 범위에서의 편의 4. 사고 위험을 특별히 고려한 기업의 시설, 기계, 장치 및 일자리, 노동환 경, 노동조직 및 노동시간을 구축하는 것을 포함하여 장애에 적합한 작업장 시설을 갖추고 유지 5. 장애와 고용에 대한 장애의 영향을 고려하여 필요한 기술적 근로 지원이 있는 일자리 준비 제1문제1호, 제4호 및 제5호의 조치 시행 시 연방노동청과 통합청은 고용 을 위한 중증장애인의 중요한 특성을 고려하여 고용주를 지원한다. 충원이 고용주에게 기대되지 않거나 과도한 비용과 연계되어 있는 경우 또는 국가 나 동업조합의 근로보호규정 또는 공 무원법의 규정이 대립하는 경우 제1문 에 따른 청구권은 성립되지 아니한다. (5) 고용주는 시간제 일자리 설치를 촉진한다. 이 경우 통합청은 고용주를 지원한다. 장애의 종류나 정도 때문에 짧은 근로시간이 필요한 경우 중증장 애인은 시간제 고용 청구권을 가지고 제4항제3문을 준용한다.

제165조(공공 고용주의 특별의무)

공공 고용주인 관청은 자체 일자리를 검토한 후 공석이 될 일자리, 곧 충원 될 일자리, 새로운 일자리(제156조)를 노동청에 조기에 신고한다. 신청과 함 께 구인공고에 동의한 것으로 간주한 다. 중증장애인이 이러한 일자리에 지 원하거나 연방노동청 또는 연방노동청 이 위임한 통합전문가로부터 제안을 받은 경우 중증장애인은 면접에 초대 된다. 전문적 자격이 명백히 결여된 경우 초대는 이루어지지 아니한다. 관 청에 제166조에 해당하는 규칙이 이 미 존재하고 있거나 시행되고 있는 경 우 제166조에 따른 통합 합의는 필요 하지 아니하다.

제166조(통합 합의)

(1) 고용주는 고용주의 전권 위임자 (제181조)와 협조하여 중증장애인대표 및 제176조에 지정된 대표들과 구속 력 있는 통합 합의를 이룬다. 중증장 애인대표의 신청으로 제176조에서 지 정된 대표들이 참여하여 이에 대해 협 의한다. 중증장애인대표가 없는 경우 신청권은 제176조에 지정된 대표들에 게 귀속된다. 고용주 또는 중증장애인 대표는 통합 합의 협상에 참여하도록 통합청을 초청할 수 있다. 이 경우 통 합청은 특히 서로 다른 견해를 극복하 도록 노력하여야 한다. 합의는 노동청 과 고용주 소재지 관할 통합청에 통지 된다. (2) 합의는 중증장애인의 사회복귀와 관련된 규정, 특히 인사계획, 노동환경 구축, 노동조직 및 노동시간의 구축, 사업체와 관청에서의 실행에 관한 규 정을 포함한다. 이 경우 노동 과정 수 립 시 중증장애인의 동등한 근로생활 참여와 기본조건을 처음부터 고려하여 야 한다. 인사계획에서는 여성중증장 애인의 일정 비율 고용에 관한 특별규 정을 고려한다. (3) 특히 다음 각 호의 사항이 합의로 규정될 수 있다. 1. 공석이 된 자리, 곧 공석이 될 자 리, 새 일자리 충원 시 중증장애인을 적절히 고려하는 것 2. 여성중증장애인의 적절한 비율을 포함하여 의무고용률을 달성하도록 노 력하는 것 3. 시간제 근로 4. 장애청소년의 직업교육 5. 사업체의 예방책(사업체의 사회복 귀 관리) 시행 및 건강 증진 6. 참여 지원 및 근로생활 특별 지원 협의 시 작업장 전속의사 또는 기업체 전속의사를 초청하는 것 (4) 중증장애인 총회에서 고용주는 중 증장애인의 사회복귀와 관련된 문제를 모두 보고한다.

제167조(예방)

(1) 고용주는 노동관계 및 고용관계에 서 사람, 행동 및 기업에서 연유하는 어려움이 발생하고 이 어려움이 노동 관계 및 고용관계에 위협이 될 수 있 는 경우, 중중장애인대표와 제176조에 규정된 대표 그리고 통합청과 더불어, 어려움이 제거될 수 있고 노동관계 및 고용관계가 가능하면 지속적으로 존속 되게 하는 자문을 위한 모든 가능성과 이용 가능한 지원 및 가능한 재정적 지원을 논의하기 위해 가능하면 조기 에 중증장애인대표와 제176조에 규정 된 대표들 그리고 통합청을 연결한다. (2) 취업자가 1년 내에 6주 이상 계속 일 을 할 수 없는 경우 고용주는, 제176조에 규정된 이익 대표 그리고 중증장애인인 경 우에는 중증장애인대표와 함께, 당사자의 동의와 참여 아래 어떻게 하면 근로불능 상태를 극복할 수 있는지, 어떤 지원을 하 면 근로불능 상태의 재발을 예방하고 일자 리를 유지할 수 있는지에 대한 가능성을 찾는다(사업체의 사회복귀 조치). 필요한 경우, 작업장 전속의사와 기업체 전속의사 를 초청한다. 직원은 또한 자신이 선택한 신뢰할 수 있는 사람과 상담할 수 있다. 필요한 경우 작업 또는 회사 의사와 상담 한다. 관련자 또는 법적 대리인은 운영 통 합 관리의 목적과 이 목적을 위해 수집 및 사용되는 데이터의 유형 및 범위에 대해 사전에 통보받아야 한다. 당사자와 법정대 리인은 사업체의 사회복귀 조치의 목적 및 이를 위해 조사되어 활용되는 자료들의 종 류와 범위를 미리 참조한다. 근로생활에 대한 참여 또는 부수적 지원이 고려되는 경우 재활기관은 고용주를 초청하고 통합 청은 중증장애인 취업자를 초청한다. 이들 은 필요한 지원과 원조가 지체 없이 신청 되어 제14조제2항제2문의 기한 내에 이루 어지도록 노력한다. 제176조에 규정된 이 익 대표 그리고 중증장애인인 경우 중증장 애인대표는 해결을 요구할 수 있다. 이들 은 고용주가 이 규정에 따라 그들에게 부 여된 의무를 이행하는지 감시한다. (3) 재활기관과 통합청은 사업체 사회 복귀 조치를 도입한 고용주를 장려금 과 상여금으로 지원할 수 있다.

제4장 해고 보호

제168조(동의의 필요성)

고용주가 중증장애인의 노동관계를 해 지할 경우에는 통합청의 사전동의를 필요로 한다.

제169조(해고 예고기간)

해고 예고기간은 최소 4주이다.

제170조(신청절차)

(1) 고용주는 사업체나 관청의 소재지 관할 통합청에 서면이나 전자방식으로 해고 동의를 신청한다. 이 부에 규정 된 사업체의 개념이나 관청의 개념은 「경영조직법」과 「직원협의회법」에 따른다. (2) 통합청은 종업원평의회나 직원협 의회 또는 중증장애인대표의 의견을 청취하고 중증장애인의 의견을 청취한 다. (3) 통합청은 각 절차에서 유효한 합 의의 도출을 위해 노력한다.

제171조(통합청의 결정)

(1) 통합청은 필요한 경우 신청을 접 수한 날로부터 1개월 이내에 구두협의 를 근거로 결정을 내려야 한다. (2) 결정은 고용주와 중증장애인에게 송부한다. 연방노동청에는 결정서 사 본을 송부한다. (3) 통합청이 해고에 동의한 경우 고 용주는 송부를 받은 후 1개월 이내에 해고를 발표할 수 있다. (4) 통합청의 동의에 대한 이의나 취 소소송은 유예적 효력을 가지지 아니 한다. (5) 제172조제1항제1문 및 제3항의 경우에는 신청 접수 후 1개월 이내에 결정하여야 한다는 것을 조건으로 제1 항이 적용된다. 이 기한 내에 결정을 하지 않은 경우 동의한 것으로 간주한 다. 이때 제3항 및 제4항을 준용한다.

제172조(재량 결정의 제한)

(1) 통합청은 해고일부터 급여나 임금 의 지급일까지 최소 3개월이 걸리는 경우 일시적으로 휴업하거나 해산하지 않은 사업체나 관청에 해고에 관한 동 의를 통지한다. 고용된 중증장애인의 총 인원수가 이후에도 제154조에 다 른 고용의무 충족에 충분할 경우 조건 이 같으면 통합청은 일시적으로만 현 저히 제한되지 않은 사업체나 관청에 해고에 관한 동의를 통지한다. 중증장 애인이 동일한 사업체 또는 관청의 일 자리에 계속 고용되는 경우 또는 중증 장애인의 동의 아래 동일 고용주의 다 른 사업체 또는 관청의 빈자리에 계속 고용이 가능하고 이를 요구하는 경우 에는 제1문과 제2문이 적용되지 아니 한다. (2) 중증장애인에게 기대 가능하고 적 절한 다른 일자리가 보장되는 경우 통 합청은 동의를 통지하여야 한다. (3) 고용주의 재산에 파산절차가 개시 되면 통합청은 다음 각 호의 경우에 동의를 통지한다. 1. 중증장애인이 이해조정에서 해고 근로자로 지정된 경우(「파산법」 제 125조) 2. 제178조제2항에 따른 이해조정이 성립하여 중증장애인대표가 이에 참여 하는 경우 3. 고용된 중증장애인의 수에 대한 이 해조정에 따라 해고된 중증장애인의 비율이 고용된 나머지 근로자의 수에 대한 해고된 나머지 근로자의 비율보 다 높지 않은 경우 4. 이해조정 후 고용주에게 남은 중증 장애인의 총 인원수가 제154조에 따 른 고용의무를 충족시키기에 충분한 경우

제173조(예외규정)

(1) 이 장의 규정들은 다음 각 호의 어느 하나에 해당하는 중증장애인에게 는 적용되지 아니한다. 1. 해고 통보 시점에 6개월 이내에서 중단없이 노동관계가 존속한 중증장애 인 2. 제156조제2항제2호부터 제5호에 규정된 일자리에 고용되어 있는 중증 장애인 3. 다음 각 목의 경우 노동관계가 해 고를 통해 종료되는 중증장애인 a) 58세 이상이고 변제나 보상에 대한 청구권을 가지고 있거나 또는 사회계 획에 근거한 지원을 받는 경우 b) 제6권에 따른 광부공제조합 보상청 구권이 있거나 해고된 광업 근로자를 위한 적응기금 청구권이 있는 경우 고용주가 근로자에게 해고 의도를 적 시에 통지하고 근로자가 예상되는 해 고에 대해 판정 시까지 이의를 제기하 지 않은 경우 제1문제3호(a목 및b목) 가 적용된다. (2) 일이 다시 시작된 때에 중증장애 인의 재고용이 보장되어 있는 경우 기 상 사유에 의한 해고에는 이 장의 규 정들이 적용되지 아니한다. (3) 또한 해고 시점에 중증장애인 신 분이 증명되지 않거나 원호청이 제 152조제1항제3문의 기한 만료 후 협 력 결여를 이유로 확정할 수 없는 경 우에도 이 장의 규정들은 적용되지 아 니한다. (4) 고용주는 다른 법률에 따른 신고 의무에 상관없이 제1항제1호의 경우 에 중증장애인의 시험 고용 및 그 종 료에 대하여 4일 이내에 통합청에 신 고한다.

제174조(특별해고)

(1) 이 장의 규정들은 이하의 규정에 달리 규정되어 있지 않은 경우, 제169 조를 제외한 특별해고에도 적용된다. (2) 해고에 대한 동의는 통합청에 신 청이 접수된 후 2주 이내에 이루어질 수 있다. 기한은 고용주가 해고에 관 한 결정적인 사실을 파악한 시점부터 시작된다. (3) 통합청은 신청 접수일부터 2주 이 내에 결정한다. 이 기한 내에 결정이 이루어지지 않은 경우 동의는 통지된 것으로 간주한다. (4) 해고가 장애와 무관한 사유로 이 루어지는 경우 통합청은 동의를 통지 하여야 한다. (5) 해고가 동의 통지 후 지체 없이 이루어지면 「민법」 제626조제2항제 1문의 기한이 경과한 후에도 할 수 있 다. (6) 파업이나 공장폐쇄로 인해 기한을 정함이 없이 해고된 중증장애인은 파 업이나 공장폐쇄 종료 후 다시 고용된 다.

제175조(확대된 종료 보호)

해고 통보 없이 부분적인 수입 감소, 일시적인 수입 감소, 직업 능력 상실 또는 일시적인 경제활동 능력 상실이 발생하는 경우 중증장애인의 노동관계 종료는 통합청의 사전동의를 필요로 한다. 정식 해고 동의에 관한 이 장의 규정들을 준용한다.

제5장 종업원평의회, 직원협의 회, 법관대표위원회, 검사대표위 원회, 법관인사자문위원회, 중증 장애인대표, 고용주의 전권위임 자

제176조(종업원평의회, 직원협의회, 법관대표위원회, 검사대표위원회, 법관 인사자문위원회의 임무)

종업원평의회, 직원협의회, 법관대표위 원회, 검사대표위원회, 법관인사자문위 원회는 중증장애인의 사회복귀를 촉진 한다. 이들은 특히 제154조, 제155조 및 제164조부터 제167조에 따라 고용 주에게 부과된 의무가 이행되도록 유 의하고 중증장애인대표의 선출에 관여 한다.

제177조(중증장애인대표의 선출과 임 기)

(1) 5명 이상의 중증장애인을 정규직 으로 고용하고 있는 사업체나 관청은 대표자 1명과 대표자 유고 시 대리할 수 있는 부대표를 적어도 1명 선출한 다. 또한 5명 이상의 중증장애인 법관 이 속해 있는 법원은 중증장애인 법관 1명을 중증장애인대표로 선출한다. 검 사들을 위한 특별 대표가 구성된 경우 에도 제2문을 준용한다. 제1문의 요건 을 충족하지 못하는 사업체나 관청은 고용주 인근의 사업체나 동급 관청의 같은 부서와 함께 통합하여 대표를 선 출할 수 있고 필요한 경우 재판 종류 가 다른 법원 및 심급이 다른 법원도 통합하여 대표를 선출할 수 있다. 고 용주는 법원을 포함한 관청 또는 사업 체의 소재지를 관할하는 통합 사무소 와 협의하여 통합에 대하여 결정한다. (2) 사업체나 관청에 종사하는 중증장 애인은 모두 선거권을 갖는다. (3) 사업체나 관청에 임시직으로 채용 된 경우가 아니며 선거일에 만18세에 달하고 기업이나 관청에서 6개월 이상 근무한 사람은 모두 피선거권을 가지 고 사업체나 관청이 1년 미만 존속하 는 경우 피선거권을 위한 6개월 근무 요건은 요구되지 아니한다. 법률에 의 해 종업원평의회, 직원협의회, 법관대 표위원회, 검사대표위원회 또는 법관 인사자문위원회에 속하지 않는 사람은 피선거권이 없다. (4) 연방군의 관청에서 중증장애인 군 인은 선거권 및 피선거권을 갖는다. (5) 정기적인 선거는 4년에 한 번 10 월 1일에서 11월 31일 사이에 행해진 다. 이 시기 이외에는 다음 각 호의 경우에 선거가 행해진다. 1. 중증장애인대표의 직무가 조기에 소멸되고 부대표가 후임으로 들어서지 않는 경우 2. 선거가 취소된 경우 3. 중증장애인대표가 아직 선출되지 않은 경우 정기선거 이외의 시기에 중증장애인대 표의 선거가 행해진 경우 중증장애인 대표는 다음 번 정기선거 때 선출된 다. 중증장애인대표의 임기가 정기선 거 시작 전까지 1년이 남지 않은 경우 중증장애인대표는 다다음번 정기선거 때 새로 선출된다. (6) 대표와 부대표는 다수결 선거 원 칙 아래 비밀선거, 직접선거로 선출된 다. 그 외에는 종업원평의회, 직원협의 회, 법관대표위원회, 검사대표위원회 또는 법관인사자문위원회 선거의 선거 취소, 선거보호 및 선거비용에 관한 규정을 준용한다. 사업체나 관청이 인 접한 경우 선거권을 가진 중증장애인 이 50명 미만인 사업체나 관청은 대 표와 부대표를 간이선거절차로 선출한 다. 사업체나 관청에서 중증장애인대 표가 선출되지 않은 경우 사업체와 관 청을 관할하는 통합사무소가 선거관리 위원의 선출을 목적으로 중증장애인을 소집할 수 있다. (7) 중증장애인대표의 임기는 4년이 다. 임기는 선거결과 공표와 함께 또 는 이전 중증장애인대표의 임기가 아 직 종료되지 않은 경우에는 그 만료와 함께 시작된다. 대표가 사임하여 근로 관계, (공무원) 근무관계 또는 법관관 계가 소멸되었거나 피선거권을 상실한 경우 그 직무는 기한 이전에 소멸된 다. 대표가 조기에 그 직무에서 물러 난 경우 가장 많은 찬성표로 선출된 부대표가 잔여 임기 동안 후임을 맡고 부대표에게도 이를 준용한다. 선거권 을 가진 중증장애인의 4분이 1이 신 청할 경우 통합 사무소의 이의신청위 원회는(제202조) 중대한 의무위반을 이유로 대표의 직무 해제를 결의할 수 있다. (8) 사업체에는 「경영조직법」 제21a 조를 준용한다.

제178조(중증장애인대표의 임무)

(1) 중증장애인대표는 중증장애인이 사업체나 관청에 진입하는 것을 촉진 하고 사업체나 관청에서 이들의 이익 을 대변하고 조언을 하며 도와준다. 중증장애인대표는 특히 다음 각 호의 임무를 수행한다. 1. 중증장애인에게 적용되는 법률, 규 정, 단체협약, 경영협약, 근무협약 및 행정명령이 실행되도록 감독, 특히 제 154조, 제155조 및 제164조부터 제 167조에 따라 고용주에게 부과된 의 무가 이행되도록 감독 2. 중증장애인들을 위한 조치, 특히 예방적 조치를 관할기관에 건의 3. 중증장애인의 불만과 제안을 접수 하고 그것이 타당하게 여겨질 경우에 는 고용주와 협의하여 해결하도록 노 력하는 것과 협의상황 및 결과를 중증 장애인에게 보고 중증장애인대표는 제152조제1항에 따 른 관할관청에 장애 여부, 장애등급, 중증장애 확정신청이 있는 경우와 노 동사무소에 위와 같은 확정신청이 있 는 경우 근로자를 지원한다. 중증장애 인대표는 일반적으로 100명 이상의 중증장애인이 있는 사업체와 관청에서 고용주의 권고에 따라 최다득표로 선 출된 부대표에게 특정 업무를 배정할 수 있다. 고용된 중증장애인이 100명 을 넘을 때마다 중증장애인대표는 그 다음으로 많은 찬성표로 선출된 구성 원에게 특정 업무를 배정할 수 있다. 이러한 업무에는 상호 간의 조정이 포 함된다. (2) 고용주는 개인이든 그룹이든 간에 중증장애인과 관련된 모든 사안에 대 해 중증장애인대표에게 지체 없이 그 리고 포괄적으로 보고를 하여야 하고, 결정에 앞서 의견을 청취하여야 하며, 결정된 사안을 지체 없이 통지하여야 한다. 참여 없이 제1문에 따라 결정된 사안의 실행 또는 집행은 중단될 수 있고 7일 이내에 참여가 이루어진 경 우에는 최종적으로 결정된다. 고용주 가 제1문에 따른 참여 없이 통지한 중 증장애인 해고는 무효이다. 중증장애 인대표는 제164조제1항에 따라 절차 에 참여할 권리를 가지며 제164조제1 항에 따라 연방노동청이 중재안을 제 출하거나 중증장애인이 구직신청을 한 경우 결정 관련 신청서류를 열람할 권 리 및 면접에 참여할 권리를 갖는다. (3) 중증장애인은 자신에 관한 인사기 록이나 고용주가 가지고 있는 장애인 에 관한 정보를 열람할 때 중증장애인 대표의 참여를 요청할 권리가 있다. 중증장애인대표의 비밀준수의무를 중 증장애인이 면제시켜 주지 않은 경우 중증장애인대표는 정보의 내용에 관해 비밀을 지켜야 한다. (4) 중증장애인대표는 종업원평의회, 직원협의회, 법관대표위원회, 검사대표 위원회 또는 법관인사자문위원회 및 산업안전보건위원회에 참석할 권리를 가지며 중증장애인이 개인 또는 단체 로서 특별히 접하는 용무를 다음 회의 의 의사일정에 상정되도록 제안할 수 있다. 종업원평의회, 직원협의회, 법관 대표위원회, 검사대표위원회 또는 법 관인사자문위원회의 결정이 중증장애 인의 중요한 이익을 현저히 침해하였 다고 중증장애인대표가 판단하는 경우 또는 제2항제1문에 반하여 중증장애 인대표가 참여하지 않은 경우 그 결정 은 중증장애인대표의 신청에 의해 의 결 시점부터 1주일간 중지되고 결정 중지에 대해서는 「 경영조직법 」 과 「직원협의회법」의 규정을 준용한다. 이 중지로 인해 기한이 연장되지는 아 니한다. 「 법원조직법 」 제21e조제1 항 및 제3항의 경우 중증장애인대표는 긴급한 경우를 제외하고는 해당 중증 장애인 법관의 신청으로 법원운영위원 회(사무분담위원회)에서 의견을 표명 할 수 있다. (5) 중증장애인대표는 「경영조직법」 제74조제1항 및 「 연방공무원대표 법」 제65조 및 그 밖에 「직원협의 회법」의 관련 규정에 따라 고용주 및 제4항에 언급된 대표들과의 협의에 참 여한다. (6) 중증장애인대표는 1년에 한 번 이 상 사업체 또는 관청에서 중증장애인 총회를 개최할 권리를 갖는다. 사업장 총회와 직원 총회에 적용되는 규정들 을 준용한다. (7) 법관 중증장애인대표와 그 밖의 중증장애인대표는 함께 하나의 안건에 관여하는 경우 서로 협력한다. (8) 중증장애인대표는 대표로서 관할 하고 있는 사업체 또는 관청에서 개최 되는 사업장 총회와 직원 총회에 참가 할 수 있고 사업체 또는 관청 소속이 아니어도 총회에서 발언권을 갖는다.

제179조(중증장애인의 신뢰관계인의 개인적 권리와 의무)

(1) 신뢰관계인은 명예직으로서 무보 수로 그 직무를 수행한다. (2) 신뢰관계인은 직무 수행에 있어 방해를 받아서는 아니 되고 그 직무로 인해 불이익을 당하거나 혜택을 받아 서도 아니 된다. 이는 그 직업적 발전 을 위해서도 적용된다. (3) 신뢰관계인은 고용주에 대하여 대 등한 법적 지위를 가지고 특히 종업원 평의회, 직원협의회, 검사대표위원회, 법관대표위원회 위원들과 동등한 해고 보호, 전임(轉任) 보호, 파견 보호를 받는다. 부대표는 대표로서 참여하는 동안 178조제1항제4문 및 제5문에 따 라 대표와 동등한 법적 지위를 가지고 그 밖의 경우에는 제1문에 언급된 대 표의 대체위원과 동일한 법적 지위를 가진 다. (4) 임무 수행을 위해 필요한 경우 신 뢰관계인은 급여나 수당의 삭감 없이 그 직업적 활동으로부터 면제된다. 일 반적으로 100명 이상의 중증장애인이 고용되어 있는 사업체나 관청에서는 대표가 원할 경우 그 직업적 활동으로 부터 면제되고 그 이상의 합의가 허용 된다. 교육이나 훈련이 중증장애인대 표의 업무에 필요한 지식을 전달하는 경우 제1문은 대표 및 최다득표 부대 표의 교육 및 훈련 참여에도 준용되고 제178조제1항제5문의 경우에는 그 다 음으로 많은 찬성표를 얻은 대리위원 의 훈련행사 및 교육행사의 참여에도 준용된다. (5) 직무로부터 자유로워진 신뢰관계 인은 사업체 내외부의 직업 촉진조치 로부터 배제되어서는 아니 된다. 사업 체나 관청은 대표의 직무 면제로 인해 중단되었던 사업체나 관청에서의 직업 적 발전을 보충할 수 있는 기회를 그 능력범위에서 직무 면제 종료 후 1년 이내에 대표에게 제공하여야 한다. 세 번 연속해서 직무가 면제된 신뢰관계 인에게는 위에서 말한 기간이 2년으로 연장된다. (6) 사업체의 조건상 이유로 또는 근 무상 이유로 근로시간 외에 수행할 업 무를 조정하기 위해 신뢰관계인은 급 여나 수당의 계속적 지급 아래 그에 맞는 근로 면제 또는 근무 면제 청구 권을 갖는다. (7) 신뢰관계인은 다음 각 호의 의무 를 부담한다. 1. 직무상 알게 된 비밀, 특히 사생활 영역에 속하는 비밀을 누설하지 않는 것 2. 직무상 알게 되거나 고용주가 비밀 을 요하는 것이라고 분명히 환기시킨 회사비밀 또는 영업비밀을 누설하지 않는 것과 이용하지 않는 것 이 의무는 퇴임 후에도 적용된다. 중 증장애인, 각급 대표(제180조), 그리 고 「 경영조직법 」 제79조제1항 및 「직원협의회법」의 비밀유지 관련 규 정에 명시되어 있는 신뢰관계인, 직원, 기관에 대한 임무상 필요한 경우 이 의무는 연방노동청, 통합청, 재활기관 에는 적용되지 아니한다. (8) 중증장애인대표의 활동으로 인해 발생하는 비용은 고용주가 부담하고 직원 대표에 대한 비용규정은 고용주 에게 준용된다. 이 규정은 부대표가 제4항제3문에 따른 훈련행사 및 교육 행사에 참가함으로써 발생하는 비용에 도 적용된다. 제1문은 필요한 범위에 서 중증장애인대표를 보좌하는 직원도 포함한다. (9) 중증장애인대표가 자체 공간 및 물적 도구를 가지고 있지 않은 경우 고용주는 회의, 면담, 진행 중인 업무 의 수행을 위해 종업원평의회, 직원협 의회, 법관대표위원회, 검사대표위원회 또는 법관인사자문위원회에 제공한 공 간과 사무용품을 동일한 목적을 위해 중증장애인대표에게도 제공한다.

제180조(중증장애인연합 대표, 중증장 애인 총대표, 지역중증장애인대표 및 중앙중증장애인대표)

(1) 한 고용주가 소유하고 있는 여러 사업체에 총종업원평의회가 설치되어 있거나 여러 관청의 업무 영역에 총직 원협의회가 설치되어 있는 경우 각 사 업체 또는 관청의 중증장애인대표가 중증장애인 총대표를 선출한다. 한 사 업체 또는 한 관청에서만 중증장애인 대표가 선출된 경우 이 중증장애인대 표가 중증장애인 총대표의 권리와 의 무를 갖는다. (2) 여러 기업에 종업원평의회연합이 설치되어 있는 경우 중증장애인 총대 표가 중증장애인연합 대표를 선출한 다. 기업그룹이 단지 하나의 사업체로 구성되어서 중증장애인대표를 선출한 경우 중증장애인대표는 중증장애인 총 대표와 같은 선거권을 갖는다. (3) 지역직원협의회 또는 중앙직원협 의회가 설치되어 있는 다단계 기관의 업무 영역에는 중급 관청의 중증장애 인대표와 하급 관청의 중증장애인대표 가 지역중증장애인대표를 선출한다는 것을 조건으로 제1항을 준용한다. 상 급 관청의 경우 중증장애인대표와 업 무 영역의 지역중증장애인대표가 중앙 중증장애인대표를 선출할 수 있고 지 역중증장애인대표의 수가 10명 미만 인 경우 하급 관청의 중증장애인대표 들도 선거권을 갖는다. (4) 지역법관대표위원회 또는 중앙법 관대표위원회가 설치되어 있는 관할구 의 법원에는 제3항을 준용한다. 주법 원의 하나의 관할구에 제177조에 따 른 여러 중증장애인대표가 선출되고 이 관할구에 중앙법관대표위원회가 설 치되어 있지 않은 경우 중앙중증장애 인대표 선출에는 제3항을 준용한다. 중앙중증장애인대표는 법관인사자문위 원회에 대하여 중증장애인대표로서 임 무를 수행한다. (5) 제1항부터 제4항에 따라 선출된 각 대표를 위해 적어도 1명의 부대표 를 선출한다. (6) 중증장애인 총대표는 총회사 또는 고용주의 여러 사업체 또는 관청과 관 련된 업무 및 각 사업체나 관청에서 중증장애인대표가 조절할 수 없는 업 무에서 중증장애인의 이익을 대변하고 중증장애인대표가 선출되지 않은 사업 체나 관청에서 활동하는 중증장애인의 이익을 대변한다. 여기에는 협의와적 절한 포괄합의 체결이 포함된다. 제1 문은 중증장애인연합 대표, 지역중증 장애인대표, 중앙중증장애인대표에게 준용되고 여러 등급의 관청에서 각급 대표가 선출되지 않은 경우에는 최상 급 관청의 중증장애인대표에게도 준용 된다. 제2문에 따른 해당 중증장애인 대표는 상급 관청이 결정하는 중증장 애인의 개인사에도 권한을 가지고 중 증장애인을 고용한 관청의 중증장애인 대표에게 의견 표명의 기회를 제공한 다. 제3문은 고용관청의 직원협의회가 관여하는 경우에는 적용하지 아니한 다. (7) 제177조제3항부터 제8항, 제178 조제1항제4문 및 제5문, 제2항, 제4 항, 제5항 및 제7항과 제179조가 준 용되고 제177조제5항은 12월 1일부 터 1월 31일까지 중증장애인 총대표, 지역중증장애인대표 선거를 실시하고 2월 1일에서 3월 31일까지 중증장애 인연합 대표와 중앙중증장애인대표 선 거를 실시한다는 것을 조건으로 준용 되며 제177조제6항은 제3문 후단이 초지역적 대표 선출에 적용되지 않는 다는 것을 조건으로 준용된다. (8) 제178조제6항은 중증장애인 총대 표, 지역중증장애인대표 또는 중앙중 증장애인의 신뢰관계인을 통해 대표와 지역대표가 개최하는 총회에도 준용된 다.

제181조(고용주의 전권위임자)

고용주는 중증장애인의 업무에서 자신 을 책임있게 대리할 전권위임자를 선 정하고 필요한 경우에는 여러 전권위 임자를 선정할 수 있다. 전권위임자는 가능하면 본인이 중증장애인이어야 한 다. 전권위임자는 고용주에게 부과된 의무가 이행되고 있는지에 특히 유의 한다.

제182조(협조)

(1) 고용주, 고용주의 전권위임자, 중 증장애인대표, 종업원평의회, 직원협의 회, 법관대표위원회, 검사대표위원회 또는 법관인사자문위원회는 사업체나 관청에서의 근로생활에 있어서 중증장 애인들의 참여를 위해 긴밀히 협력한 다. (2) 제1항에 언급된 사람과 대표, 이 부의 수행을 위임받은 기관 및 재활기 관은 그들의 과제를 이행하기 위해 상 호 지원한다. 대표와 고용주의 전권위 임자는 연방노동청과 통합청의 연결원 이다.

제183조(법규명령 제정권한)

연방정부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 중증장애인대표 및 각급 대표의 선거 준비 및 실행에 관 한 세부사항을 규정할 권한을 갖는다.

제184조(통합청과 연방노동청의 협조)

(1) 중증장애인의 근로생활에 참여에 관한 특별규정이 고용주의 자유로운 결정에 의해 이행되지 않는 경우 이 특별규정은 다음과 같은 관청의 긴밀 한 협조 아래 시행된다. 1. 중증장애인의 근로생활 통합을 보 장하는 주의 관청(통합청) 2. 연방노동청 (2) 현행 규정에 따라 재활기관에 속 하지 않는 임무는 이에 영향을 받지 아니한다.

제185조(통합청의 임무)

(1) 통합청의 임무는 다음 각 호와 같다. 1. 고용분담금의 징수와 사용 2. 해고 보호 3. 근로생활에서의 보완적 지원 4. 중증장애인을 위한 특별 지원의 일시적 취소(제200조) 통합청은 그 임무를 포괄적이고도 전문적 으로 이행할 수 있도록 설치한다. 이를 위 해 「중증장애인법」에 대한 전문지식을 가지고 있고 특별훈련을 받은 직원을 배치 한다. (2) 근로생활의 보완적 지원은 연방노동청 과 그 밖의 재활기관의 긴밀한 협조 아래 시행한다. 보완적 지원은 중증장애인이 사 회적 지위가 하락되지 않도록 하고 능력과 지식을 완전히 발휘하고 더욱 발전시킬 수 있는 일자리를 가지도록 하며 재활기관의 급여와 고용주의 조치를 통해 일자리를 확 보하고 비장애인과의 경쟁에서 뒤지지 않 도록 하기 위해 이루어진다. 여기서 근로 자의 근로기간이 제한되어 있거나 적어도 주당 15시간 범위에서 시간제 근로자로, 통합사업체의 경우에는 적어도 주당 12시 간 고용되어 있는 경우를 일자리로 간주한 다. 근로생활에 있어서의 보완적 지원은 개별 상황에 따라 필요한 중증장애인에 대 한 심리사회적 보호를 포함한다. 통합청은 근로생활에 있어서의 보완적 지원을 집행 함에 있어서 무상 공익시설과 조직의 심리 사회적 서비스를 포함하여 통합전문서비스 에 참여한다. 뿐만 아니라 통합청은 근로 생활에서의 어려움을 방지하고 제거하는 데 영향을 미쳐야 하고 이를 위해 신뢰관 계인, 고용주의 전권위임자, 종업원평의회, 직원협의회, 법관대표위원회, 검사대표위 원회 및 법관인사자문위원회를 위한 훈련 조치 및 교육조치를 이행한다. 통합전문가 의 역할과 임무를 계몽하고 근로생활에서 의 보완적 지원에 대해 정보를 제공하며 통합전문가와의 접촉을 유지하기 위해 통 합청은 지역 노동시장 관계자와 긴밀한 조 정을 통해 수공업회의소, 제조업회의소, 상 공회의소에서 고용주가 이용할 접촉 상대 를 지정한다. (3) 통합청은 관할권 범위 내에서 근로생 활에 보완적 지원을 위해 이용할 수 있는 자금에서 특히 다음과 같이 현금급여를 제 공할 수 있다. 1. 다음을 위해 중증장애인에게 제공 a) 기술적 업무 지원 b) 일자리 획득 c) 자립적 직업생활의 확립과 유지 d) 장애에 적합한 주거의 마련과 설비 구 비 및 유지 e) 직업적 지식과 능력의 유지 및 발전에 관한 조치에 참여 f) 특별한 생활환경에서 제공 2. 다음의 경우 고용주에게 제공 a) 중증장애인을 위해 작업장과 직업교육 장을 장애에 적합하게 설비하는 경우 b) 특히 심한 중증 장애 청소년과 젊은 성 인의 직업교육 시 수수료, 특히 시험 수수 료 보조금을 지급하는 경우 c) 직업교육 기간 중 제151조제4항에 따 라 중증장애인과 동등한 대우를 받은 장애 청소년 및 젊은 성인의 직업교육비용의 수 당과 보조금을 지급하는 경우 d) 사업체의 사회복귀시스템 도입을 위해 수당을 지급하는 경우 e) 제155조제1항제1호 a목부터 d목에 언 급된 중증장애인을 고용함으로써 중증장애 인을 공인 중증장애인작업장에 연계시키거 나 특히 이러한 지원 없이는 고용관계가 위험해질 경우 제158조제2항에 언급된 작 업장에 연결시키는 특별부담을 지는 경우 3. 무상 공익시설 및 조직의 심리사회적 서비스를 포함한 통합전문 서비스 주체와 통합사업체의 주체에 제공 4. 계몽조치, 교육조치 및 훈련조치 수행 하기 위하여 제공 5. 부수적으로 직업 방향을 설정하기 위하 여 제공 6. 근로예산 비용의 일부를 충당 또는 교 육 예산 비용의 일부를 충당하기 위하여 제공 (4) 중증장애인은 통합청의 관할권 범위에 서 고용분담금에서 책정된 자금으로부터 제55조제3항에 따른 업무 지원 비용 부담 에 대한 청구권을 갖는다. (5) 중증장애인은 근로생활에 있어서 보완 적 지원을 위한 통합청의 관할권 내에서 고용분담금에서 책정된 자금으로부터 필요 한 근로 보조 비용의 인수를 요구할 권리 를 갖는다. 청구권은 필요하다고 확인된 업무 지원에 발생한 비용 전체의 인수를 기반으로 한다. (6) 다른 의무들은 제3항부터 제5항에 의 해 영향을 받지 아니한다. 제6조제1항제1 호부터 제5호에 따른 재활기관의 급여는 이에 관한 법적 청구권이 존재하지 아니하 는 경우라도 중증장애인을 위한 특별규정 에 따라 합리적인 급여가 규정되어 있기 때문에 거부되어서는 아니 되고 통합청의 급여를 통한 자본 증식은 발생하지 아니한 다. (7) 통합청에 근로생활 참여급여가 신청된 경우 제14조, 제15조제1항과 제16조 및 제17조를 준용한다. 재활기관에 신청서가 제출되고 제1권제16조제2항에 따라 재활 기관이 통합청에 이 신청서를 전달한 경우 에도 이를 준용한다. 근로생활 참여급여를 지체 없이 지불해야 하는 경우 통합청은 급여를 일시적으로 지불할 수 있다. 통합 청이 다른 기관 관할의 급여를 지급한 경 우 이 기관은 급여에 따른 비용을 변제한 다. (8) 신청이 있는 경우 통합청은 근로생활 에서 수반되는 지원을 위한 급여를 개인 예산으로 실행한다. 이때 제29조를 준용한 다.

제185a조(고용주를 위한 전담 상담기 구)

(1) 고용주를 위한 전담 상담기구는 중증 장애인의 교육, 고용 및 고용에 대해 고용주에게 정보를 제공하고, 조 언하고, 지원한다. (2) 고용주를 위한 전담 상담기구는 보상 부담금의 자금에서 직장 생활에 수반되는 지원으로 자금을 조달한다. 이 상담기구의 임무는 다음과 같다. 1. 고용주에게 상담을 제공하고 중증 장애인의 훈련, 고용 및 채용에 대해 고용주의 이해도를 높이는 것 2. 중증 장애인을 위한 교육, 채용, 직 업 안내 및 채용 보장에 관한 문제에 대해 고용주가 기관 독립적인 안내인 으로 사용될 수 있는 것 3. 고용주가 관할 급여기관에게 신청 서 제출 시 지원하는 것 (3) 고용주를 위한 전담 상담기구는 전국적으로 설치한다. 이 기구는 기관 독립적이다. (4) 고용주를 위한 전담 상담기구는 다음과 같아야 한다. 1. 고용주들이 쉽게 접근할 수 있어야 한다. 2. 중증 장애인의 참여에 관한 규정을 숙지하고 고용주와 이들의 요구에 대 한 상담을 숙지하고 있는 전문 자격을 갖춘 직원을 보유하고 있어야 한다. 3. 지역에서 잘 연결되어 있어야 한 다. (5) 통합청은 통합전문가나 다른 적절 한 기관에 고용주를 위한 전담 상담기 구 역할을 하도록 위임한다. 통합청은 고용주를 위한 전담 상담기구가 전국 적으로 이용될 수 있도록 하고 전문적 인 배경으로 인해 회사와 특히 가까운 제3자와 협력하도록 한다.

제186조(통합청의 장애인자문위원회)

(1) 모든 통합청에는 장애인자문위원 회를 두고 이 위원회는 근로생활에 있 어서의 중증장애인의 참여를 촉진하고 통합청이 중증장애인의 근로생활 참여 를 위한 특별규정을 집행하는 것을 지 원하며 고용분담금으로 이루어진 재원 의 지출에 관여한다. 고용분담금으로 이루어진 재원이 제도적 촉진을 위해 사용되는 경우 자문위원회는 통합청의 결정에 앞서 제안을 한다. (2) 위원회는 다음 각 호와 같이 10명 으로 구성된다. 1. 근로자를 대표하는 위원 2명 2. 민간 고용주 및 공공 고용주를 대 표하는 위원 2명 3. 장애인단체를 대표하는 위원 4명 4. 주를 대표하는 위원 1명 5. 연방노동청을 대표하는 위원 1명 (3) 각 위원은 권한대행자를 임명하여 야 한다. 위원과 그 권한대행자는 통 합청 관할구역 내에 주소지를 가져야 한다. (4) 통합청은 다음 각 호와 같이 위원 을 임명한다. 1. 각 주의 노동조합이 추천한 위원 2 명 2. 각 주의 고용주 단체가 추천한 위 원 1명 3. 관할 최고 주관청 또는 최고 주관 청이 지정한 관청이 추천한 위원 1명 4. 위원 구성에 따라 장애인 전체를 대표하기 위해 임명된 각 주의 장애인 단체가 추천한 위원 4명 관할 최고 주관청 또는 최고 주관청이 지정한 관청과 연방노동청은 각각 위 원 1명을 임명한다.

제187조(연방노동청의 임무)

(1) 연방노동청의 임무는 다음 각 호 와 같다. 1. 장애인작업장에 고용된 취업자를 일반 노동시장에 알선하는 것을 포함 하여 중증장애인에 대한 직업 자문, 직업교육 알선, 취업 알선 2. 직업교육 자리와 일자리를 중증장 애인으로 충원하는 일에 대하여 고용 주의 주문에 응대 3. 특히 다음 각 목에 해당하는 중증 장애인의 경우 중증장애인의 일반 노 동시장 근로생활 참여를 촉진 a) 장애의 종류 및 정도 또는 근로생 활에서의 그 밖의 사정 때문에 특별히 곤란을 겪고 있는 중증장애인(제155 조제1항) b) 제3권제18조에 언급된 장기실업자 인 중증장애인 c) 공인 장애인작업장에서 고용으로 연결된 중증장애인 또는 다른 서비스 제공업체(제60조)나 통합사업체에 고 용된 중증장애인 d) 시간제로 고용된 중증장애인 e) 직업교육 또는 심화교육을 위해 고 용된 중증장애인 4. 고용창출 조치의 범위에서 중증장 애인 고용을 특히 촉진 5. 준중증장애인으로 간주하는 것과 이에 대한 취소 및 철회 6. 신고절차 실행(제163조제2항 및 제4항) 7. 고용의무 이행을 감독 8. 산입 및 여러 산입에 대한 허가(제 158조제2항, 제159조제1항 및 제2항) 9. 장애인작업장 파악, 인정 및 인정 의 취소 (2) 연방노동청은 그 세부규정과 전문 지침에 따라 중증장애인의 일반 노동 시장에 대한 근로생활 참여 촉진의 결 과를 매년 노동사회부에 통지한다. 지 원을 받은 고용주와 중증장애인의 수, 사용된 총 재원(財源), 평균 지원액에 관한 보고가 이 결과에 속한다. 연방 노동청은 이 결과를 공표한다. (3) 연방노동청은 중증장애인, 중증장 애인들의 특별한 그룹, 특히 여성 중 증장애인의 실업 감소를 위해 전국적 및 지역적 노동시장 프로그램을 실행 하고 제3권제368조제3항제2문 및 제 4항에 따른 행정합의를 통해 해당 재 원이 배분되는 중증장애인에게 직업교 육 자리 제공을 촉진하기 위해 전국적 및 지역적 노동시장 프로그램을 실행 한다. 행정합의를 주에 연계시키는 것 에 대하여는 연방노동사회부에 보고하 여야 한다. (4) 연방노동청은 이 부와 제3권에서 장애인과 중증장애인의 근로생활 참여 에 대해 위임받은 임무를 수행하기 위 하여 모든 노동사무소에 특별 자리를 설치하고 이 특별 자리의 인적 구성에 있어서 연방노동청은 보호받는 사람에 대해 자문이나 알선을 행할 경우 비용 을 부담하며 제1항에 따른 그 밖의 임 무 수행에 필요한 비용도 부담한다. (5) 제1항제2호에 따른 고용주에 대한 자문의 범위에서 연방노동청은 다음과 같은 조치를 취하여야 한다. 1. 일자리 충원과 관련하여 제공된 일 자리에 대한 활동능력과 각 장애의 영 향을 고려하여 일자리에 적합한 실직 중인 중증장애인 또는 구직 중인 중증 장애인을 고용주에게 소개 2. 연방노동청의 지원 가능성 통보. 가능하거나 필요한 경우에는 재활기관 의 지원 가능성 및 통합청을 통한 근 로생활에서의 보완적 지원 가능성도 통보

제188조(연방노동청의 장애인자문위 원회)

(1) 연방노동청 본부에 장애인자문위 원회를 두며 이 위원회는 제안을 통해 장애인의 근로생활 참여를 촉진하고 이 부와 제3권에 따라 장애인 및 중증 장애인의 근로생활 참여에 관해 위임 받은 임무를 수행함에 있어서 연방노 동청을 지원한다. (2) 이 위원회는 다음 각 호와 같이 11명으로 구성된다. 1. 근로자를 대표하는 위원 2명 2. 민간 고용주 및 공공 고용주를 대 표하는 위원 2명 3. 장애인단체를 대표하는 위원 5명 4. 통합청을 대표하는 위원 5. 연방사회노동부를 대표하는 위원 (3) 모든 위원은 그 권한대행자를 임 명하여야 한다. (4) 연방노동청장은 연방노동청 행정 위원회 그룹 대표의 추천을 받아 근로 자와 고용주를 대표하는 위원을 임명 한다. 연방노동청장은 구성원의 인적 구성에 따라 전국의 모든 장애인을 대 표하는 장애인단체의 추전을 받아 장 애인단체를 대표하는 위원을 임명한 다. 통합청의 연방협력단과 중앙부조 사무소의 추천을 받아 연방노동청장은 통합청을 대표하는 위원을 임명하고 연방노동사회부의 추천을 받아 연방노 동사회부를 대표하는 위원을 임명한 다.

제189조(공통규정)

(1) 장애인자문위원회(제186조, 제188 조)는 근로자, 고용주, 장애인단체를 대표하는 위원 중에서 1년 임기의 대 표와 부대표를 선출한다. 선출된 대표 와 부대표는 같은 그룹에 속해서는 아 니 된다. 각 그룹은 해마다 바뀌는 순 서에 따라 대표와 부대표를 내세운다. 순서는 위원의 임기 종료에 의해 중단 되지 아니한다. 대표나 부대표가 사임 한 경우 대표나 부대표를 새로 선출한 다. (2) 장애인자문위원회는 위원 과반수 이상이 출석한 경우 의결할 수 있다. 의결 및 결정은 단순 다수결로 이루어 진다. (3) 장애인자문위원회 위원은 그 활동 을 명예직으로 수행한다. 위원의 임기 는 4년이다.

제190조(임무의 위임)

(1) 주정부 또는 주정부가 지정한 기 관은 그 확정이 제152조제1항에 해당 하지 아니하는 경우 제152조제5항에 따른 증명서의 유효기간 연장을 다른 관청에 위임할 수 있다. 그 밖에 주정 부 또는 주정부가 지정한 기관은 증명 서 발급을 다른 관청에 위임할 수 있 다. (2) 주정부 또는 주정부가 지정한 기 관은 이 부에 의거한 임무나 권한을 지역 부조사무소에 위임하거나 통합청 에 주어진 임무를 수행함에 있어서 지 역 부조사무소의 참가를 요구할 수 있 다.

제191조(명령위임)

연방정부는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제49조제8항제3호 및 제185조제5항에 따른 요구조건에 관 한 세부사항과 지원 규모, 기간 및 시 행에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖 는다.

제7장 통합전문가

제192조(개념과 인적 범위)

(1) 통합전문서비스는 중증장애인의 근로생활 참여를 위한 조치의 시행과 관련된 제3의 서비스이다. (2) 제1항에 규정된 중증장애인은 특 히 다음 각 호에 해당하는 사람이다. 1. 근로생활에 수반되는 보호가 특별 히 필요한 중증장애인 2. 장애인작업장을 통하여 준비를 한 후 일반 노동시장에서 근로생활에 참 여해야 하는 중증장애인과 이 과정에 서 비용적으로나 인적으로 또는 개인 적으로 근로에 수반되는 지원에 의존 하는 중증장애인 3. 일반 노동시장에서 근로생활을 시 작하기 위해 통합전문서비스의 지원에 의존하는 중증장애인학교 졸업생 (3) 근로 및 직업에 수반되는 보호의 특별 필요성은 정신적 장애 또는 심리 적 장애를 가진 중증장애인 또는 장애 가 근로생활에 매우 불리하게 작용하 고 나아가 근로 알선을 어렵게 하는 상황들(나이, 장기실업, 부족한 능력, 급여의 감소)이 하나 또는 여러 개 있 어서 일반 노동시장에 대한 근로생활 참여가 어려운 지체 장애, 감각 장애 또는 여러 장애를 가진 중증장애인에 게 주어진다. (4) 통합전문가는 제1항의 임무 범위 내에서 중증장애인이 아닌 장애인을 직업을 통해 사회에 복귀시키기 위해 활동할 수 있다. 이 경우 심리적 장애 가 있는 사람 또는 심리적 장애의 위 험이 있는 사람의 특별한 욕구를 고려 할 수 있다.

제193조(임무)

(1) 통합전문가는 중증장애인의 근로 생활(가능하면 지속적인 고용의 개시, 집행 및 보장) 참여에 관여할 수 있고 이 과정에서 다음 각 호를 수행한다. 1. 중증장애인의 자문에 응하고 이들 을 지원하며 적합한 일자리 알선 2. 고용주에게 정보를 제공하고 이들 의 자문에 응대 및 지원 (2) 통합전문가의 임무는 다음 각 호 와 같다. 1. 지정된 중증장애인의 능력을 평가 하고 사정하며 이 과정에서 중증장애 인, 위임인, 교육기관, 직업교육 기관 또는 재활기관과 긴밀히 협조하여 일 반 노동시장 진입을 준비하기 위한 능 력, 기량, 관심을 쌓게 하는 것 2. 연방노동청의 요구가 있을 경우 학 교에서의 직업 소개 및 직업 상담 시 중증장애인 학생과 관련된 결과 서류 를 포함하여 연방노동청을 지원하는 것 3. 사내 직업교육에 중증장애인, 특히 심리장애 또는 학습장애가 있는 청소 년 중증장애인과 동행하는 것 4. 일반 노동시장에 적합한 일자리(제 156조)를 개발하는 것 5. 중증장애인에게 계획된 일자리를 준비시키는 것 6. 필요한 경우 일자리에 중증장애인 과 동행하는 것 또는 구체적 일자리에 서 직업실무 능력을 훈련시킬 때 중증 장애인과 동행하는 것 7. 중중장애인의 동의를 받아 사업체 또는 관청의 동료들에게 장애의 종류 와 영향에 대해 그리고 적절한 행동규 칙에 대해 정보를 제공하고 자문하는 것 8. 사후 보호, 위급 시 개입 또는 심 리사회적 보호를 수행하는 것 9. 고용주의 전담 상담기구로서 서비 스 관련 정보를 제공하며 이를 해결해 주는 것 10. 재활기관 및 통합청과 협조하여 중증장애인에게 필요한 서비스를 찾아 내고 신청이 있는 경우 지원하는 것

제194조(위임과 책임)

(1) 통합전문가는 통합청 또는 재활기 관의 위임을 받아 활동한다. 통합전문 가는 책임감을 가지고 활동한다. (2) 위임 시 위임자는 통합전문가와 협의하여 개별 사례에서 필요한 통합 전문가의 종류, 범위, 활동기간 및 보 수를 확정한다. (3) 통합전문가는 특히 다음 각 호의 자와 긴밀히 협력한다. 1. 연방노동청의 담당국 2. 통합청 3. 관할 재활기관, 특히 법정 재해보 험기관의 전문 원조자 4. 고용주, 중증장애인대표 및 다른 사업체의 이해관계 있는 대표 5. 근로생활 참여를 지원하기 위해 위 에서 언급한 기관들에 수반되는 서비 스와 내부 통합 전문인력 및 서비스를 갖춘 교육기관, 직업교육기관 또는 재 활기관 6. 수공업회의소, 제조업회의소, 상공 회의소 및 전문단체 7. 필요한 경우 다른 기관 및 사람들 (4) 위임, 협조, 전문적 활동, 감독 및 활동의 질(質) 보장과 결과 관찰에 대 한 세부사항은 위임자와 통합전문가가 계약으로 정한다. 이 계약은 재정계획 을 고려하여 최소 3년의 기간으로 체 결하여야 한다. (5) 통합청은 위임받은 통합전문가가 전문직에 부수되는 서비스 및 심리사 회적 서비스에 활동을 집중하도록 유 의한다.

제195조(전문적 요건)

(1) 통합전문서비스는 다음과 같은 요 건을 갖추어야 한다. 1. 법적 임무를 수행할 수 있도록 인 적, 공간적, 사무적 구성을 갖추는 것 2. 지원받을 인력(제192조제2항)이 경 험자일 것 3. 적합한 전문자격과 심리사회적 및 노동교육학적인 부수적 자격을 가지고 충분한 직업경험을 가진 전문인력을 갖추는 것 4. 법적으로나 조직적으로 그리고 경 제적으로 독립될 것 (2) 통합전문서비스의 인력 수요는 보 호사례 및 자문사례의 수, 평균 보호 비용 및 자문비용, 지역 유입 인구수, 자문을 받는 고용주의 수를 고려하여 구체적 필요성에 따라 정한다. 여성중 증장애인 같은 특별한 중증장애인 그 룹의 특별한 필요나 심리사회적 보호 는 통합전문서비스 내에서 별도로 고 려한다. (3) 통합전문가 충원 시에는 중증장애 인을 우선적으로 고려한다. 이 경우 일정 부분은 여성중증장애인으로 충원 한다.

제196조(재정 지원)

(1) 통합전문가의 청구는 위임자가 지 불한다. 통합청이 위임한 경우 통합전 문가의 청구는 고용분담금 재원으로 지불할 수 있다. (2) 통합전문가에 의한 위임의 경우 임금협약에 따른 보수 지급 및 교회의 노동법 규정에 따른 보수 지급은 비경 제적이라는 이유로 거절해서는 아니 된다. (3) 재활기관은 제6조제1항제2호부터 제5호에 따라 관련 단체의 참여 아래 통합청 및 연방부조사무소의 연방협력 단과 합의를 하고 통합전문서비스와 제휴한 연방협력단에 재활기관의 임무 인수 시 통합전문서비스에 발생하는 비용 지원, 협력 및 재활기관에 의한 통합전문서비스의 청구에 대해 공동으 로 권고한다. 제26조 제7항 및 제8항 은 이에 상응하여 준용한다.

제197조(결과 관찰)

(1) 통합전문가는 근로생활에 대한 참 여를 촉진하기 위한 노력에 대한 경과 와 결과를 기록한다. 통합전문가는 공 통된 세부기준에 따라 결과를 종합적 으로 작성하여 이를 위임인에게 해마 다 제출한다. 이 문서에는 특히 다음 에 대하여 성별에 따른 정보가 포함되 어야 한다. 1. 1년간의 보호사례 진입과 종료 2. 보호사례 건수 3. 직업교육의 개시 또는 장애인작업 장이나 통합사업체에서의 한시적 또는 비한시적 고용의 개시에 따라 구분된 종료된 사례의 수 (2) 통합전문가는 장애의 종류 및 성 별에 따른 데이터와 특징을 포함하여 연방노동청을 지원하기 위한 노력의 결과와 제193조제2항제2호 및 제3호 에 따른 사내 직업교육 지원을 기록한 다.

제198조(법규명령 제정권한)

(1) 연방노동사회부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 통합전 문가의 개념 및 임무, 이들에게 적용 되는 전문요건, 재정 혜택에 대한 세 부사항을 정할 권한을 갖는다. (2) 연방노동사회부의 요구가 있은 후 6개월 이내에 통합청과 중앙부조사무 소의 통합재활연구소가 제196조제3항 에 따른 공동권고에 대해 재활기관과 합의하지 아니하거나 이 기한 내에 불 충분해진 권고를 수정하지 아니한 경 우 연방노동사회부는 연방참사원의 동 의를 얻은 법규명령을 통해 규칙을 제 정할 수 있다.

제8장 중증장애인과 준중증장애 인의 참여에 관한 특별규정의 적용 종료

제199조(중증장애인의 참여에 관한 특별규정의 적용 종료)

(1) 중증장애인을 위한 특별규정은 제 2조제2항에 따른 조건들이 소멸한 후 에는 적용되지 아니하나 장애정도가 50미만인 경우에는 감소가 확인된 증 명이 확정된 후 3개월이 지난 후부터 적용되지 아니한다. (2) 준중증장애인을 위한 특별규정은 준중증장애의 인정이 취소되거나 철회 된 후에는 적용되지 아니한다. 제2조 제3항 및 제151조제2항에 따른 전제 조건이 소멸한 경우 준중증장애인 인 정의 취소가 허용된다. 취소는 확정이 개시된 후 3개월이 지난 후부터 효력 이 발생한다. (3) 중증장애인 및 준중증장애인을 위 한 특별규정의 적용이 종료될 때까지 장애인은 중증장애인을 위한 고용주의 의무고용 일자리 수에 산입된다.

제200조(중증장애인을 위한 특별지원 중단)

(1) 합리적인 이유 없이 기대 가능한 일자리를 거부하거나 방기한 중증장애 인 또는 합리적인 이유 없이 근로생활 에 대한 참여를 위한 조치에 참여하는 것을 거부하거나 자신의 책임 있는 행 동으로 참여를 저해한 중증장애인에 대해 통합청은 연방노동청과 합의하여 중증장애인을 위한 특별지원을 일시 중단할 수 있다. 이는 준중증장애인에 게도 적용된다. (2) 지원 중단 결정 전에 중증장애인 의 의견을 청취한다. 결정 시에는 유 효한 적용기한을 정한다. 기한은 결정 일부터 개시되고 6개월을 초과하지 아 니한다. 결정은 중증장애인에게 통보 한다.

제9장 이의제기 절차

제201조(이의제기)

(1) 통합청의 행정행위는 통합청의 이 의신청위원회가 「행정법원법」 제73 조에 따른 이의신청에 대해 결정하고 지역 부조사무소의 행정행위(제190조 제2항)는 통합청의 이의신청위원회가 이의신청에 대해 결정한다(제202조). 최고 주관청에 설치된 통합청이 해당 행정행위를 한 경우에도 예심절차를 필요로 한다. (2) 연방노동청이 이 부를 근거로 행 한 행정행위는 연방노동청의 이의신청 위원회가 「 사회법원법 」 제85조에 따른 이의신청에 대해 결정한다.

제202조(통합청의 이의신청위원회)

(1) 각 통합청에는 7명의 위원, 즉 중 증장애인 근로자 위원 2명, 고용주 위 원 2명, 통합청을 대표하는 위원 1명, 연방노동청을 대표하는 위원 1명, 중 증장애인의 신뢰관계인 위원 1명으로 구성된 이의신청위원회를 둔다. (2) 모든 위원은 권한대행자를 임명한 다. (3) 통합청은 각 주의 장애인단체의 추천으로 근로자 위원을 임명하고 각 주의 고용주 단체의 추천으로 고용주 위원과 신뢰관계인 위원을 임명한다. 관할 최고 주관청 또는 최고 주관청이 지정한 관청은 통합청을 대표하는 위 원을 임명한다. 연방노동청은 연방노 동청을 대표하는 위원을 임명한다. 이 는 각 위원의 권한대행자 임명에 적용 된다. (4) 연방국방부 소속 관청이나 사업체 에 종사하고 있는 중증장애인의 해고 에 대해서는 공익근무자가 고용주 위 원 자리를 대신한다. 통합청 자리에는 연방정부가 지정한 연방관청이 위원과 그 권한대행자를 임명한다. 중증장애 인 근로자 위원 중 1명은 공익근무자 여야 한다. (5) 이의신청위원회 위원의 임기는 4 년으로 한다. 위원은 무보수로 활동한 다.

제203조(연방노동청 이의신청위원회)

(1) 연방노동청에는 7명의 위원, 즉 중증장애인 근로자 위원 2명, 고용주 위원 2명, 통합청을 대표하는 위원 1 명, 연방노동청을 대표하는 위원 1명, 중증장애인의 신뢰관계인 위원 1명으 로 구성된 이의신청위원회를 둔다. (2) 모든 위원은 권한대행자를 임명한 다. (3) 연방노동청은 다음 각 호의 위원 을 임명한다. 1. 장애인단체가 근로자의 이해 대변 에 중대한 의미를 가지는 관할지역 노 동조합과 협의하여 추천한 근로자 위 원 2. 고용주의 이해 대변에 중대한 의미 를 가지는 관할지역 고용주단체가 추 천한 고용주 위원 3. 연방노동청을 대표하는 위원 4. 신뢰관계인. 관할 최고 주관청 또는 최고 주관청이 지정한 관청은 통합청을 대표하는 위 원을 임명한다. 각 위원의 권한대행자 임명에는 위와 같은 것이 적용된다. (4) 제202조제5항은 이에 상응하여 준용한다.

제204조(절차규정)

(1) 제189조제1항 및 제2항은 통합청 의 이의신청위원회(제202조)와 연방노 동청의 이의신청위원회(제203조)에 준 용한다. (2) 제4장에 따른 이의신청절차에서 결정 전에 고용주와 중증장애인의 의 견을 청취하여야 하고 그 밖의 경우에 는 이의신청자의 청문에서 이루어진 다. (3) 불공정 우려가 있는 경우 위원회 위원을 거부할 수 있다. 거부는 위원 이 소속된 위원회가 결정한다.

제10장 기타규정

제205조(중증장애인 우선)

다른 법률에 의한 특정 인적 대상의 우선적 채용과 고용의무는 중증장애인 을 위한 특별규정에 따른 중증장애인 고용의무에서 고용주를 면제해 주지 아니한다.

제206조(임금과 급여)

(1) 장애로 인해 취득되는 연금과 이 에 준하는 급여는 지속적 고용관계에 따른 임금과 급여 산정에 고려하지 아 니한다. 이러한 급여를 임금 또는 급 여로 전부 또는 일부 산정하는 것은 허용되지 아니한다. (2) 제1항은 고용이 실제로 이루어지 지 않거나 임금이나 급여가 지불되더 라도 연금이나 이에 준하는 급여의 지 불에 관한 규정이 산정이나 연금생활 이 예견되는 기간 동안에는 적용되지 아니한다.

제207조(초과근무)

중증장애인이 요구할 경우 초과근무를 면제한다.

제208조(추가 휴가)

(1) 중증장애인은 휴가 연도에 추가로 5일의 유급휴가를 청구할 권리를 가지 고 중증장애인의 정규 근무시간은 주 당 5일 전후로 할당되며 추가 휴가는 이에 맞추어 증가하거나 감소한다. 임 금협약에 따른 휴가규정, 사규에 따른 휴가규정 또는 중증장애인을 위한 그 밖의 휴가규정이 더 긴 추가 휴가를 규정하고 있는 경우 이 규정들은 이에 영향을 받지 아니한다. (2) 1년 내내 중증장애인 지위가 존재 하지 아니하는 경우 중증장애인은 고 용관계에 존재하는 중증장애인 지위의 달(月) 마다 제1항제1문에 따른 추가 휴가의 12분의 1을 청구할 권리를 갖 는다. 적어도 반일(半日) 주어지는 휴 가일의 단수(端數)는 반올림되어 전체 휴가일에 산입된다. 이렇게 계산된 추 가 휴가는 요양휴가에 합산되고 1년 이하의 고용관계에서 다시 감소되지 아니한다. (3) 제152조제1항 및 제2항에 따른 중증장애인 지위가 소급하여 확정된 경우 고용관계에 근거한 휴가규정은 다음 해의 추가 휴가 사용에 준용된 다.

제209조(손실보전)

(1) 장애로부터 비롯된 불리함이나 추 가비용의 보전(손실보전)에 관한 중증 장애인 지원규정은 장애의 원인과는 상관없이 장애의 종류 또는 정도를 고 려한 것이어야 한다. (2) 현행 법규정에 의한 결과로 비롯 된 손실보전은 이에 영향을 받지 아니 한다.

제210조(가내수공업에서의 중증장애 인 고용)

(1) 가내수공업에 종사하고 있거나 이 와 동일하게 여겨지고( 「 가내수공업 법」 제1조제1항 및 제2항) 일반적으 로 보아 같은 고용주를 위해 일하고 있는 중증장애인은 이 고용주의 중증 장애인을 위한 일자리로 산정된다. (2) 가내수공업에 종사하고 있거나 이 와 동일하게 여겨지는 중증장애인을 위해 「가내수공업법」 제29조제2항 에 규정되어 있는 해고 통보기간은 2 주에서 4주로 늘어나고 「가내수공업 법」 제29조제7항의 규정을 준용한다. 제4장에 규정된 중증장애인의 특별 해 고 보호는 제1문에 언급된 사람에게도 적용된다. (3) 가내수공업에 종사하고 있거나 이 와 동일하게 여겨지는 중증장애인의 추가 휴가비 지급은 그 밖의 휴가비 지급에 적용되는 계산원칙에 따른다. 특별한 규정이 없는 경우 중증장애인 은 전년도 5월 1일부터 금년도 4월 30일까지 잡비를 제외한 임금의 2퍼 센트를 추가 휴가비로 받는다. (4) 가내수공업 경영자 또는 이와 동 등하게 간주되는 사람( 「 가내수공업 법」 제2조제6항)의 외래 보조자로 종 사하는 중증장애인은 일반적으로 보아 고용주가 위탁자를 위해 일하고 있는 경우 위탁자의 신청에 따라 중증장애 인을 위한 의무고용 일자리로 산정된 다. 위탁자가 일거리 분배를 중지하거 나 정기적으로 작업량을 현저히 감소 시킴으로 인하여 고용주가 연방노동청 에 의해 산정이 허가된 제1문에 규정 된 중증장애인을 해고한 경우, 위탁자 는 고용관계가 적법하게 종료될 때까 지 중증장애인에 대한 정기적 근로임 금 지급비용을 고용주에게 변제한다. (5) 가내수공업 경영자 또는 이와 동 등하게 간주되는 사람( 「 가내수공업 법」 제2조제6항)의 외래 보조자가 제 4항에 따른 위탁자에게 중증장애인을 위한 일자리로 산정되는 경우 위탁자 는 제3항에 따른 고용주에게 발생하는 비용을 변제한다. (6) 제163조제1항 및 제5항에 따른 고용주에게 해당하는 의무는 가내수공 업을 행하는 사람에게도 적용된다.

제211조(중증장애인 공무원, 법관, 군 인)

(1) 공무원직 배치를 위한 특별규정 및 원칙은 중증장애인 공무원을 위한 이 부의 적용과 상관없이 중증장애인 의 채용과 취업이 촉진되고 공무원 가 운데 중증장애인의 일정 비율이 달성 되도록 구성되어야 한다. (2) 제1항은 법관에 대하여도 준용한 다. (3) 제2조, 제152조, 제176조부터 제 182조, 제199조제1항 및 제206조, 제 208조, 제209조와 제228조부터 제 230조는 중증장애인 군인의 개인적, 법적 지위에 적용된다. 또한 복무관계 의 특수성과 합치하는 경우 중증장애 인의 개인적 법적 지위에 관한 규정은 군인에게도 적용된다.

제212조(독립적 활동)

독립적 활동을 하기 위해 허가가 필요 한 경우 허가를 신청한 중증장애인이 전문자격과 그 밖의 법적 요건을 충족 시키면 우선적으로 허가하여야 한다.

제213조(비밀유지의무)

(1) 통합청, 연방노동청, 재활기관 종 사자 및 이들 기관이 위탁한 통합전문 가, 위원회 위원, 장애인 참여를 위한 자문위원회(제86조) 위원, 그 권한대 행자 및 임무 수행을 위해 초빙된 전 문가는 다음 각 호의 의무를 부담한 다. 1. 직위에 의하거나 위임을 통해 알게 된 중증장애인의 개인적 사항과 중증 장애인을 위한 일자리에 종사하는 사 람에 관한 사항들이 그 의미나 내용에 있어서 신중한 취급을 요하는 경우 비 밀을 지키는 것 2. 직위에 의하거나 위임을 통해 알게 되고 고용주가 명시적으로 비밀을 유 지하라고 한 회사비밀 또는 영업비밀 을 발설하지도, 이용하지도 않는 것 (2) 이 의무는 직위에서 물러나거나 위임이 종료한 후에도 적용된다. 중증 장애인에 대한 임무상 필요한 경우 이 의무는 연방노동청, 통합청, 재활기관, 중증장애인대표, 「경영조직법」 제79 조제1항 및 「직원협의회법」의 규정 에 열거된 기관, 사람 및 사무소에는 적용되지 아니한다.

제214조(통계)

(1) 중증장애인에 대해서는 2년마다 연방통계조사를 실시한다. 이 통계조 사에는 다음 각 호의 사항이 포함된 다. 1. 유효한 증명서를 가진 중증장애인 의 수 2. 나이, 성(性), 국적 및 거주지에 따 른 중증장애인 3. 장애의 종류, 원인 및 정도 (2) 보조적 조사사항은 다음 각 호와 같다. 1. 제3항제2문에 따른 정보제공 의무 가 있는 관청의 명칭, 주소, 전화번호 및 전자우편 주소 2. 조사 대상자의 이름과 연락처 3. 원호청과 보고하는 주(州)의 서명 번호 (3) 조사를 위해 정보를 제공할 의무 가 있다. 제152조제1항 및 제5항에 따른 관할관청은 정보제공의무가 있 다. 제2항제2호에 대한 정보는 임의적 인 것이다.

제11장 통합사업체

제215조(개념과 인적 범위)

(1) 통합사업체는, 일반 노동시장에서 중증장애인의 고용 참여가 장애의 종 류나 정도 때문에 또는 그 밖의 사정 때문에 모든 지원 가능성을 다 사용하 고 통합전문가를 배치했음에도 특별한 어려움이 있는 경우, 일반 노동시장에 서 법적, 경제적으로 자영하는 회사 또는 회사 내 또는 제154조제2항에 규정된 공공 고용주에 의해 운영되는 기업 또는 부서이다. (2) 제1항에 따른 중증장애인은 특히 다음 각 호에 해당하는 사람이다. 1. 정신적 장애 또는 심리적 장애를 가진 중증장애인 또는 신체장애, 감각 장애, 중복장애를 가진 중증장애인으 로서 장애 때문에 근로생활이 특히 불 리하고 단일장애 또는 중복장애 때문 에 통합사업체가 아니고서는 일반 노 동시장 참여가 어렵게나 저해되는 중 증장애인 2. 장애인작업장 또는 정신병학적 시 설에서 목표가 설정된 준비 후에 일반 노동시장의 사업체 또는 관청으로 진 입이 고려되는 중증장애인 또는 그 과 도기가 준비되는 중증장애인 3. 학교 교육을 마친 중증장애인으로 서 통합사업체에서 직업 준비 훈련조 치에 참여하고 그곳에서 취업되어 연 수교육을 더 받을 경우 일반 노동시장 에서 고용에 대한 전망이 있는 중증장 애인 4. 제3권제18조에 규정된 장기실업 상태에 있는 중증장애인 (3) 통합사업체는 제1항에 규정된 중 증장애인을 적어도 30퍼센트 고용한 다. 일반적으로 중증장애인 비율이 50 퍼센트를 넘어서는 아니 된다. (4) 장애인 또는 장애 위험이 있는 사 람으로서 장애의 종류나 정도 또는 그 밖의 사정 때문에 일반 노동시장 참여 에 특별한 어려움이 있는 정신장애가 있는 장애인 근로자의 비율은 제3항에 따른 비율에 산입된다.

제216조(임무)

중증장애인에게 고용 기회, 산업보건 장려조치 및 근로생활에 수반되는 보 호조치를 제공하며 필요한 경우 직업 연수교육조치 또는 기업외적 조치에 참가할 기회를 제공하고 일반 노동시 장의 사업체 또는 관청에 대한 취업 알선을 지원하고 적합한 고용 준비조 치를 지원한다. 제1문은 제215조제4 항에 규정된 정신장애가 있는 사람에 게도 준용한다.

제217조(재정 지원)

(1) 통합사업체는 설립, 확대, 현대화 및 기업 경영자문을 포함한 시설을 위 해 또는 특별한 비용을 위해 고용분담 금으로 조성된 재원을 받을 수 있다. (2) 제216조제2문에 따른 지원자금의 조달은 관할 재활기관을 통해 이루어 진다.

제218조(법규명령 제정권한)

연방노동사회부는 연방참사원의 동의 를 얻은 법규명령을 통해 통합사업체 의 개념과 임무에 관한 세부사항 즉 전문적 요구사항, 수용조건 및 재정지 원에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖 는다.

제12장 장애인작업장

제219조(장애인작업장의 개념과 임무)

(1) 장애인작업장은 제1부제10장에 규정된 장애인의 근로생활 참여를 위 한 시설이자 근로생활 진입을 위한 시 설이다. 장애인작업장은 장애의 종류 나 정도 때문에 일반 노동시장에 아직 고용되지 못한 장애인 또는 다시 고용 될 수 없는 장애인에게 다음 각 호의 기회를 제공한다. 1. 적합한 직업교육 및 성과에 맞는 근로 임금이 보장되는 취업 2. 장애인의 행위능력 또는 경제활동 능력을 유지, 발전시키며 향상시키고 재개시킴으로써 그 인성을 향상 장애인작업장은 적절한 조치를 통해 적합한 사람의 일반 노동시장 진입을 촉진한다. 장애인작업장은 되도록 광 범위하게 직업교육 자리와 일자리를 제공하고 자격을 갖춘 인력과 보완적 서비스를 제공한다. 일반 노동시장으 로 이전된 자리는 직업교육 자리와 일 자리 제공에 속한다. 이전된 일자리는 이전 목적에 부합하게 장기적으로 이 전된 일자리로 제공된다. (2) 장애인이 직업교육상 이루어지는 조치에 참가한 후 최소한의 경제적 가 치가 있는 근로행위를 제공할 수 있을 것으로 예상되는 경우 작업장은 장애 의 종류나 정도에 상관없이 제1항에 규정된 모든 장애인에게 개방되어 있 다. 그러나 이는 장애에 적합한 보호 에도 불구하고 내외적 위험이 있는 장 애인이나 필요한 보호나 양호의 범위 가 직업교육 영역에서의 조치에 참가 하는 것을 허락하지 않거나 그 밖의 사정이 근로생활에서 경제적으로 가치 있는 근로행위의 최소치를 계속 허용 하지 않는 장애인에게는 적용되지 아 니한다. (3) 작업장에서의 취업조건이 충족되 지 않는 장애인은 작업장에 진입할 수 있도록 시설 또는 그룹에서 보호되고 후원되어야 한다. 보호와 후원은 작업 장에서 작업장 종사자와 함께 이루어 질 수 있다. 보호와 후원에는 취업지 도도 포함되어야 한다.

제220조(장애인작업장 취업)

(1) 재활기관을 통한 급여가 보장되는 경우 공인 장애인작업장은 자신의 시 장범위(경제권)에서 제219조제2항에 따른 취업 조건이 충족된 장애인을 채 용한다. 제104조 또는 그 밖의 규정에 따른 다른 공인 장애인작업장에 대한 취업 가능성은 영향을 받지 아니한다. 채용은 다음 각 호와 상관없이 이루어 진다. 1. 장애의 원인 2. 시장범위(경제권)에서 이러한 장애 종류에 적합한 다른 특별한 장애인작 업장이 없는 경우 장애의 종류 3. 장애등급, 능력의 감소, 그리고 지 원, 동반 돌봄 또는 돌봄에 대한 특별 한 수요 (2) 장애인은 제1항에 따른 취업 조건 이 충족하는 경우 작업장에 고용된다. (3) 장애인작업장에서 일반 노동시장 으로 진입하거나 다른 급여제공자나 근로 예산 또는 직장생활에서 교육 예 산으로 근로생활에 참가한 수급 자격 이 있는 장애인은 장애인작업장 취업 에 대한 청구권을 가진다.

제221조(장애인의 법적 지위와 임금)

(1) 공인 장애인작업장의 근로 영역에 있는 장애인은 근로자가 아닌 경우 근 거가 되는 사회복지 급여 관계에 달리 명시되지 아니한다면 작업장에 대해 근로자와 유사한 법적 관계를 갖는다. (2) 장애인작업장은 근로 영역에서 근 무하는 장애인에게, 근로결과에 따라 연방노동청이 적용되는 규정에 따라 직업교육을 받는 장애인에게 지급하는 직업교육비 수준의 기초금액과 성과에 따른 추가 금액을 합한 임금을 지불한 다. 추가 금액은 장애인의 개인적 노 동능력, 특히 노동의 양과 질을 고려 하여 정한다. (3) 근로자와 유사한 법적 관계의 세 부내용은 장애인과 재활기관 간에 존 재하는 사회적 행위관계를 고려하여 장애인과 작업장 주체 간의 작업장계 약서를 통해 정한다. (4) 채용절차와 직업교육 영역에서 조 치 참가자의 법적 지위에 대해서는 제 52조를 준용한다. (5) 제1항에 따른 성인장애인이 제 219조에 규정된 공인 장애인작업장의 근로 영역에 취업하였고 이 시점에 업 무능력이 없는 경우 장애인이 체결한 작업장계약서는 이미 실현된 급여와 반대급부가 적절한 관계에 있으면 이 를 참작하여 유효한 것으로 본다. (6) 성인장애인이 작업장계약서 체결 시 업무능력이 없는 경우에 작업장 주 체가 유효한 계약을 해지할 수 있다는 조건으로만 작업장 관계의 해지를 선 언할 수 있다. (7) 작업장 주체의 해지 선언은 서면 으로 이루어져야 하고 이유를 제시하 여야 한다.

제222조(공동결정, 협력, 여성위원)

(1) 제221조제1항에 언급된 장애인은 업무능력과 상관없이 그 이해에 저촉 되는 작업장 사안에 대해 작업장위원 회를 통해 공동으로 결정하고 협력한 다. 제52조에 따른 대표가 없는 경우 작업장위원회는 입소절차와 작업장의 직업교육에 참여 중인 장애인의 이해 를 적절한 방법으로 고려한다. (2) 작업장위원회는 작업장에서 선출 되며 최소 3명의 위원으로 구성된다. (3) 작업장위원회의 선거권자는 제 221조제1항에 언급된 모든 장애인이 며 이들 장애인 중에서 선거일을 기준 으로 적어도 6개월 이상 작업장에서 일한 장애인은 피선거권을 갖는다. (4) 장애인작업장은 법적으로 장애인 을 대표하거나 보호를 위임받은 사람 에게 1년에 한 번 부모 및 보호자 총 회에서 협력과 관련 있는 작업장의 사 안을 적합한 방법으로 설명하고 이에 대해 의견을 듣는다. 작업장에는 작업 장 주체와 협의하여 부모 및 보호자 위원회를 둘 수 있고 이 위원회는 작 업장과 작업장위원회의 활동을 자문하 고 제안과 입장표명을 통해 작업장과 작업장위원회를 지원한다. (5) 제221조제1항에 규정된 여성장애 인은 각 작업장에서 여성위원과 그 권 한대행자를 선출한다. 여성 선거권자 가 700명 이상인 작업장은 두 번째 권한대행자를 선출하고 1,000명 이상 인 작업장은 권한대행자를 3명까지 선 출한다.

제223조(고용분담금 위탁 계상)

(1) 공인 장애인작업장을 통해 장애인 고용에 기여하는 고용주는 위탁(전체 금액에서 재료비를 공제한 금액) 중 작업장의 근로행위로 이어지는 금액의 50퍼센트를 고용분담금으로 계상할 수 있다. 이 경우 근로 및 직업 촉진 을 위한 전문가의 근로행위는 고려되 지만 그 밖의 비장애인 근로자의 근로 행위는 고려되지 아니한다. 다른 공인 장애인작업장의 생산물을 재양도하는 경우 해당 작업장에서 산출된 근로행 위는 고려된다. 작업장은 계상조건의 존재 여부를 계산으로 확인한다. (2) 계상조건은 다음 각 호와 같다. 1. 고용분담금 지불의무가 있는 당해 연도 내에 장애인작업장이 위탁을 하 고 위탁자가 다음 연도의 3월 31일까 지 지불한 경우 2. 전체 시설의 주체가 이 시설의 법 적으로 비독립적인 부분인 장애인작업 장에 위탁한 경우 이 위탁은 해당되지 아니한다. (3) 공인 장애인작업장연합에 위탁된 경우에는 제2항을 준용한다.

제224조(공공기관을 통한 위탁)

(1) 공인 장애인작업장에서 수행될 수 있는 공공기관의 위탁은 이러한 작업 장에 우선적으로 제공된다. 또한 수당 및 수당 기준에서 제2문에 따라 일반 행정 규정을 조건으로 장애인을 위한 작업장이 우선적으로 선택될 수 있다. 연방정부는 연방참사원의 동의를 받아 공공 부문의 계약 체결에 관한 일반 행정 규칙을 정한다. (2) 제1항은 통합사업체에도 적용된 다.

제225조(공인절차)

이 장에 규정된 혜택을 신청하려는 장 애인작업장은 공인을 받아야 한다. 신 청이 있는 경우 연방노동청은 사회복 귀 지원기관과 협의하여 결정한다. 연 방노동청은 공인 장애인작업장의 목록 을 작성한다. 이 목록에는 공인 장애 인작업장연합도 수록된다.

제226조(맹인작업장)

제223조와 제224조는 「맹인용품판매 법」에 따라 공인 맹인작업장에도 적 용된다.

제227조(법규명령 제정권한)

(1) 연방정부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 장애인작업장의 개념 및 임무, 입소조건 특히 경영관 리, 근로 결과의 개념 및 사용과 같은 전문적 요구사항, 장애인작업장 공인 절차에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖는다. (2) 연방노동사회부는 연방참사원의 동의를 얻은 법규명령을 통해 작업장 위원회의 설치, 구성, 임무에 관한 세 부사항과 공동결정 및 협력의 종류와 범위를 포함한 공동결정 및 협력에 관 한 문제, 선거권과 피선거권을 포함한 선거의 준비와 시행에 관한 세부사항 및 사무규칙, 위원의 개별적 권리와 의무, 비용부담에 대한 허가를 포함한 작업장위원회의 임기와 업무집행에 관 한 세부사항을 정한다. 여성위원 참여 의 종류와 범위, 여성위원 및 그 권한 대행자의 선거권과 피선거권, 임기, 개 별적 권리와 의무를 포함한 선거의 준 비와 시행, 비용 부담도 법규명령으로 정한다. 종교단체와 그 기관이 독자적 인 동등한 규정을 가지고 있는 경우 법규명령은 해당 규정들이 이들 종교 단체와 그 기관에는 적용되지 않는 것 으로 정할 수 있다.

제13장 공공 여객교통에 대한 중증장애인 무상 운송

제228조(무상 운송, 교통비 상환 청구 권)

(1) 장애로 인하여 도로 교통에서 이 동 능력이 크게 제한되거나 의지할 사 람이 없거나 청각 장애가 있는 중증 장애인은 제230조제1항에 규정된 근 거리 교통에서 제152조제5항에 따른 일정한 표식이 있는 증명서를 제시함 으로써 공공 여객교통 회사로부터 무 상 운송을 이용할 수 있다. 근거리 할 증요금을 지불해야 하는 기차를 이용 할 경우에는 무상 운임이라 하더라도 요금표대로 할증요금을 지불하여야 한 다. 이때 인지가 부착된 증명서를 소 지하여야 한다. (2) 인지는 1년의 경우 80유로를 지 불하면 교부하고 6개월의 경우 40유 로를 지불하면 교부한다. 제160조제3 항의 적용 시에는 고용분담금을 새로 정하는 시점에 금액이 인상된다. 이 시점이 이미 교부된 인지의 유효기간 내에 있는 경우 인상된 금액은 이에 따른 인지 교부와 관련하여 지불되어 야 한다. 제160조제3항제4문의 규정 에도 불구하고 이미 발생한 금액은 그 다음의 유로화 정수(整數) 금액으로 반올림 처리하여야 한다. 연방노동사 회부는 인상액과 제160조제3항제3문 에 따라 발생한 금액을 연방관보에 공 고한다. (3) 1년용으로 교부된 인지가 유효기 간 6개월이 지나기 전에 반납된 경우 신청에 따라 그 금액의 절반을 변제받 는다. 1년용으로 교부된 인지가 유효 기간의 6개월이 지나기 전에 중증장애 인이 사망한 경우에도 마찬가지로 적 용한다. (4) 신청이 있는 경우 다음 각 호의 중증장애인에게는 제2문에 따른 금액 을 부과하지 않고 1년간 유효한 인지 를 교부한다. 1. 제12권제72조제5항 또는 이와 관 련된 규정에 따른 시각장애인 또는 「소득세법」 제33b조 또는 이와 관 련된 규정에 따른 의지할 사람이 없는 사람 2. 제2권에 따라 생계유지 보장을 위 해 지원을 받는 사람 또는 제12권제3 장 및 제4장 또는 「연방원호법」 제 27a조 및 제27d조에 따라 생계유지를 위한 지원을 받는 사람 3. 1975년 3월 18일 「관할조정법」 제41조(연방법률관보 제I부 705면)의 내용과 같이 최종 개정된 1965년 8월 27일 「 근거리 교통에서 전쟁 상이자 및 군복무 상이자와 다른 장애인의 무 상 운송에 관한 법률」 제2조제1항제 1호부터 제4호 및 제3항의 조건을(연 방법률관보 제I부 978면) 1979년 10 월 1일을 기준으로 충족시키고 장애정 도가 70이상으로 확정된 사람 또는 50이상으로 확정되고 거동에 현저한 장애가 있는 사람. 이는 1979년 10월 1일에 주소지 또는 일상적 거주지를 통일조약 제3조에 명시된 지역에 가지 고 있음으로 인하여 위의 조건을 충족 시키지 못한 중증장애인에게도 적용된 다. (5) 「자동차세법」 제3a조제2항에 따 라 자동차세 감면을 신청한 경우 인지 는 교부되지 아니한다. 인지는 제152 조제5항에 따른 관할관청이 신청에 따 라 교부한다. 주정부 또는 주정부가 지정한 기관은 제2항부터 제4항에 따 른 임무의 전부 또는 일부를 다른 관 청에 이관할 수 있다. 인지 교부와 관 련된 다툼은 「사회법원법」 제51조 제1항제7호를 준용한다. (6) 제1항제2문의 조건이 충족되지 않 아도 다음 각 호의 운송을 위한 경우 에는 제230조에 규정된 근거리 교통 및 원거리 교통에 적용된다. 1. 동반자의 동행자격이 증명되고 이 사실이 중증장애인 증명서에 기재되어 있는 경우 제1항에 규정된 중증장애인 의 동반자 2. 수하물, 교통수단의 특성이 허용하 는 경우 휴대한 휠체어, 그 밖의 정형 외과적 보조수단, 안내견. 동반자의 동 행자격이 증명서에 기재되어 있는 중 증장애인이 데리고 다니는 개 및 「장 애인 평등법」 제12e조제4항에 따라 언급된 보조견에 대해서도 마찬가지로 적용한다. (7) 제1항부터 제6항에 따른 무상 운 송으로 인해 발생한 교통비 손실은 제 231조부터 제233조에 따라 보상된다. 보상은 「철도 및 도로의 공공 여객교 통 서비스 관련 사항 및 이사회 규정 (EEC) 제1107/70호와 제1191/69호 의 폐지를 위한 2007년 10월 23일 유럽 의회 및 이사회 규정(EEC) 제 1370/2000호」(2007년 12월 3일 관 보 제L315호 1면)의 적용에서 제외된 다.

제229조(인적 전제조건)

(1) (내부 질병 또는 발작이나 방향능 력의 상실 때문에) 거동능력이 제한되 어서 다른 사람들이 걸어다니는 교통 현장에서 현저한 어려움 없이 또는 자 신이나 타인에게 위험을 끼치지 않고 걸어갈 수 없는 사람은 도로교통에서 이동능력이 현저히 제한된 사람으로 간주한다. 도로교통에서 이동능력에 현저한 제한이 있다는 사실의 증명은 장애정도 80이상의 중증장애인의 경 우 1984년 4월 1일부터 효력을 발생 하였거나 증명서에 변경사실이 기재되 어 있는 반쪽짜리 오렌지색 평면인쇄 로 기재된 ‘G’ 자로 표시된다. (2) 공공 교통수단 이용 시 장애 때문 에 도움을 받아야만 하는 중증장애인 은 동반자를 동행시킬 권리가 있다. 이는 중증장애인이 동반자를 동행시키 지 않을 경우 자신이나 다른 사람에게 위험이 된다는 것을 의미하지는 않는 다. (3) 장애정도가 80이상이고 이동과 관 련하여 현저한 제한을 받는 사람은 현 저한 거동장애가 있는 중증장애인이 다. 중증장애인이 제한의 정도 때문에 지속적으로 다른 사람의 도움을 받아 야 이동할 수 있거나 자동차가 없으면 과도한 노력을 기울여야 이동할 수 경 우에는 이동과 관련하여 현저한 제한 이 존재하는 것으로 본다. 특히 거동 능력과 이동능력의 제한 때문에 (아주 가까운 거리에서도 언제나) 의학적 필 요에서 휠체어에 의존하는 중증장애인 이 이에 속한다. 여러 가지 건강장애 (특히 이동 관련 기능 장애, 신경근육 기능 장애, 정신 기능 장애, 심혈관계 또는 호흡기 기능 장애)는 거동능력을 현저히 제한할 수 있다. 담당 의사가 건강장애 또는 복합적 장애가 제1문에 언급된 제한과 같은 정도로 거동능력 에 지속적으로 영향을 미친다고 결정 한 경우 이러한 상태는 현저한 거동장 애로 간주된다.

제230조(근거리 교통 및 원거리 교통)

(1) 이 법에서 근거리 교통은 다음 각 호와 같은 공공 여객교통을 말한다. 1. 「여객운송법」에 규정된 시가 전 차(트램)와 트롤리 버스 2. 「여객운송법」 제43조에 따른 운 송 형태에 있어서 허가 관청이 「여객 운송법」 제45조제3항에 따른 운송비 규정의 준수를 전부 또는 일부 면제하 지 아니하는 경우 「여객운송법」 제 42조 및 제43조에 규정된 노선의 대 부분이 50킬로미터를 넘지 않는 노선 교통 차량 3. 2등 객차 등급의 도시 고속전철 4. 단일화되거나 연계된 운송비가 지 급되는 구간들이 여러 회사에 의해 구 성되고 제1호, 제2호 또는 제7호에 열 거된 운송수단과 연계된 노선망으로 편입된 2등 객차 등급의 철도 5. 주로 근거리 교통의 교통 수요를 충족시키기 위한 목적을 가진 2등 객 차 등급의 연방철도(근거리 교통 열 차) 6. 운송의 대부분이 50킬로미터를 넘 지 않는 구간의 2등 객차 등급의 열차 로서 「일반철도법」 제2조제1항 및 제3조제1항에 규정된 기타 공공교통 용 철도 7. 여객 운송이 현지를 중심으로 근린 지역에서 이루어지고 시발점과 총작점 이 이 지역 안에 있는 노선교통, 여객 교통 및 화물교통의 수상 운송수단. 근린지역은 직접적으로 경계가 있어야 하는 것은 아니며 지속적으로 하루에 한 번 이상 이루어지는 교통을 통해 경제적으로나 교통상으로 연결되어 있 는 이웃한 구(區) 사이의 공간을 말한 다. (2) 이 법에서 근거리 교통은 다음 각 호와 같은 공공 여객교통을 말한다. 1. 「 여객운송법 」 제42a조제1문에 따른 노선교통의 차량 2. 특별열차를 제외한 열차 3. 이 권(卷)이 적용되지 않는 항구에 기항하지 않으며 제1항에 규정된 근거 리 교통이 아닌 여객교통 및 화물교통 (3) 공공 여객교통을 운행하는 사업주 는 제1항제2호, 제5호, 제6호 및 제7 호에 규정된 공공 여객교통에 있어서 제228조제1항에 규정된 무상 운송 의 무의 범위를 운항계획에 특별히 명시 하여야 한다.

제231조(근거리 교통의 교통비 손실 보상)

(1) 근거리 교통의 교통비 손실은 사 업주 또는 제233조제2항에 규정된 근 거리교통단체가 증명한 교통비 수입의 백분율에 따라 보상된다. (2) 이 장에 규정된 교통비 수입은 차 표 판매수입 전체를 의미한다. 교통비 수입에는 수하물, 휠체어, 그 밖의 정 형외과적 보조도구, 동물 운송으로 발 생한 수입과 인상된 운송요금도 포함 된다. (3) 단일 운송요금 또는 연계된 운송 요금이 있는 여러 개의 사업체로 구성 된 노선망에서 차표 판매수입이 합산 되고 개별 회사의 수입이 합의된 분배 지침에 따라 비율대로 할당되는 경우 이 비율은 제2항에 규정된 수입을 의 미한다. (4) 제1항에 규정된 백분율은 각 주를 위해 주정부 또는 주정부가 지정한 관 청이 매년 통보한다. 백분율 계산은 다음 각 호의 수치를 근거로 한다. 1. 해당 연도에 교부된 인지의 수 그 리고 만6세 이상이고 증명서에 동반자 동행자격이 기재되어 있는 중증장애인 중에서 그 주에서 연말에 통용되는 제 228조제1항에 따른 증명서 수의 2분 의 1 유효기간이 6개월인 인지와 유 효기간이 1년인 인지 중에서 6개월이 경과하지 않은 상태에서 반납된 인지 는 2분의 1로 계산된다. 2. 전년도 연말에 연방통계청에서 발 표한 주(州) 인구수에서 6세 미만의 어린이 수와 제1호에 따라 산출된 수 를 제외한 수 백분율은 다음의 공식에 따라 산출한 다. 제1호에 따라 계산한 수 제2호에 따라 계산한 수 × 100 백분율 확정에서 0.005 이상의 소수 는 100분의 1로 반올림하고 그 이하 는 절사한다. (5) 사업주가 교통비 산정을 통해 이 장에 규정된 무료 교통 승객과 그 밖 의 승객들 사이의 비율이 제4항에 규 정된 백분율을 적어도 3분의 1 이상 초과한다는 것을 증명한 경우, 제4항 에 따라 계산된 보상금액 외에 3분의 1을 초과하는 증명된 부분만큼 신청에 따라 보상받는다. 주는 제3자가 사업 주의 비용으로 교통비를 산정할 수 있 다는 것을 법규명령을 통해 정할 수 있다. (6) 제5항은 제233조제2항의 경우에 적용하지 아니한다.

제232조(원거리 교통의 교통비 손실 보상)

(1) 원거리 교통의 교통비 손실은 사 업주가 증명한 원거리 교통의 교통비 수입 백분율에 따라 보상된다. (2) 기준 백분율은 연방노동사회부가 연방재무부 및 연방교통디지털기반시 설부와 협의하여 2년에 한 번 통보한 다. 백분율 계산은 다음 각 호와 같이 2년 기간의 시작 전 마지막 연도의 수 치를 근거로 한다. 1. 이 법의 적용지역에서 연말에 통용 되는 제228조제1항에 따른 증명서에 동반자 동행권리가 기재된 유효한 증 명서 수에서 25퍼센트를 공제한 수 2. 연말에 연방통계청이 발표한 이 법 의 적용 지역 인구수에서 4세 미만의 어린이 수와 제1호에 따라 산출된 수 를 제외한 수 백분율은 다음의 공식에 따라 산출한 다. 제1호에 따라 계산한 수 제2호에 따라 계산한 수 × 100 제231조제4항 제2문은 이에 상응하여 준용한다.

제233조(보상절차)

(1) 교통비 손실은 사업주의 신청에 따라 보상된다. 단일한 교통요금 또는 연계된 교통요금을 가진 다수의 사업 체로 구성된 노선망은 이 사업체의 공 동기구가 회원업체를 위해 신청서를 제출할 수 있다. 원거리 교통과 제234 조제1문제1호에 따른 근거리 교통의 경우, 신청서는 결산연도가 지난 후 3 년 이내에 연방행정청에 제출하여야 하고 그 밖의 근거리 교통의 경우에는 제4항에 규정된 관청에 결산연도가 지 난 후 3년 이내에 제출하여야 한다. (2) 연방주에서 다수의 공공 여객교통 주체가 지역 차원에서 교통연합체를 결성하고 이 공공 여객교통 주체의 관 할지역에서 운행하는 교통업체가 이 주체와 합의한 운송요금을 받는 경우 (총액주의) 교통업체가 이에 대해 합 의하면 신청자격 및 변제청구의 자격 이 있는 교통업체 대신 근거리교통단 체가 그 지역에서 발생한 교통비 손실 에 대하여 보상을 신청할 수 있다. (3) 사업주 또는 제2항에 규정된 근거 리교통단체는 신청에 따라 1년분으로 결정된 변제액에서 80퍼센트 수준의 금액을 당해 연도에 선불로 받는다. 선불은 7월 15일과 11월 15일에 절 반씩 지불된다. 선불신청은 제1항에 규정된 신청으로 즉시 유효하다. 선불 액은 보상액 산정에 필요한 서류가 선 불이 이루어지고 세 번째 연도의 12 월 31일까지 제출되지 않으면 반납하 여야 한다. 이유 있는 예외의 경우 선 불 반환청구는 연기될 수 있다. (4) 주정부 또는 주정부가 지정한 기 관은 보상신청 및 선불신청에 관하여 결정하고 연방과 주에 이관된 금액을 지불하는 관청을 확정한다. 「 여객운 송법」 제11조제2항부터 제4항은 이 에 상응하여 준용한다. (5) 근거리 교통이 여러 주에 걸쳐 있 는 경우 이 주들의 관할관청은 주법에 따라 교통비 수입의 어떤 부분이 각 주의 영역에 이관되는지를 결정한다. (6) 제234조제1문제1호에 규정된 사 업주는 각 주의 몫이 되는 근거리 교 통의 증명된 교통비 수입을 근거로 연 방행정청에 신청하고 제230조제1항제 1문제5호에 규정된 연방철도의 근거 리 교통은 각 주에서 연방철도로부터 근거리 교통의 열차에 의해 이루어진 열차 운행 킬로미터의 비율에 따라 결 정된다. (7) 제234조제1문제1호와 제232조에 따른 근거리 교통을 위한 제231조에 규정된 보상에 관하여 그리고 제3항에 따른 선불에 관하여 이 장은 연방 고 유의 행정으로 수행된다. 연방행정청 은 연방노동사회부의 전문적 훈령에 따라 고유의 관할권을 가지고 연방의 행정임무를 처리한다. (8) 변제절차에 대해서는 「 행정절차 법」과 주의 해당 법들이 적용된다. 변제와 선불에 관한 다툼은 행정소송 으로 해결한다.

제234조(비용 부담)

다음 각 호의 경우 연방이 무료 교통 비용을 부담한다. 1. 근거리 교통에서 연방의 소유인 사 업체 또는 연방 소유의 기업에 속하는 사업체(교통연합도 포함)가 보상권을 가진 사업체인 경우 2. 제228조제6항에 규정된 동반자와 휴대한 물품 주(州) 는 그 밖의 근거리 교통의 무 료 교통비용을 부담한다.

제235조(인지수입)

인지 교부를 통해 얻은 연간 수입의 27퍼센트는 연방에 귀속된다. 1월 1일 부터 6월 30일까지 발생한 인지수입 은 7월 15일에 연방에 귀속되고 7월 1일부터 12월 31일까지 발생한 인지 수입은 다음해 1월 15일에 연방에 귀 속된다.

제236조(증명서 기재)

제152조제5항에 따른 증명서 발급 관 할관청은 다음 각 호의 사항을 기재한 다. 1. 종류 및 특별등록에 따라 구분한, 연말에 유효한 증명서 2. 각각의 유효기간에 따라 구분된 당 해 연도의 파악과 그로부터 얻어진 수 입 즉 제231조제4항제2문제1호 및 제 232조제2항제2문제1호에 따라 조사한 증명서 및 인지의 수 관할 최고 주관청은 제1문에 따른 백 분율이 확정된 기재의 결과를 늦어도 같은 연도 3월 31일까지 연방노동사 회부에 통지한다.

제237조(법규명령 제정권한)

(1) 연방정부는 제153조제1항에 근거 한 법규명령을 통해 인지의 형태, 증 명서와 인지의 결합, 유효기간에 관한 세부사항을 정할 권한을 갖는다. (2) 연방노동사회부와 연방교통디지털 기반시설부는 어떤 종류의 열차가 제 230조제1항제5호에 규정된 근거리 교 통 열차인지, 그리고 제228조제1항제 1문 후단에 규정된 근거리 교통 할증 요금이 부과되는 열차인지를 법규명령 을 통해 정할 권한을 갖는다.

제14장 벌칙규정, 벌금규정 및 종결규정

제237a조(벌칙규정)

(1) 제179조제7항제1문제2호 및 제2 문 또는 제180조제7항에 반하여 회사 비밀 또는 영업비밀을 이용한 사람은 최대 2년의 징역 또는 벌금에 처한다. (2) 전항의 죄는 고소가 있어야만 공 소를 제기할 수 있다.

제237b조(벌칙규정)

(1) 제179조제7항제1문 및 제2문 또 는 제180조제7항에 반하여 그에 언급 된 비밀을 누설한 사람은 최대 1년의 징역 또는 벌금에 처한다. (2) 행위자가 금전을 받거나 고의로 자신이나 다른 사람을 이롭게 하거나 다른 사람을 해롭게 한 경우에는 최대 1년의 징역 또는 벌금에 처한다. (3) 전항의 죄는 고소가 있어야만 공 소를 제기할 수 있다.

제238조(과태료)

(1) 고의 또는 과실로 다음 각 호의 행위를 한 사람은 질서위반죄를 구성 한다. 1. 제154조제1항제1문과 제162조제1 호에 따른 법규명령 또는 제154조제1 항제3문에 반하여 중증장애인을 고용 하지 않은 사람 2. 제163조제1항에 반하여 명부에 기 재하지 않거나 정확하게 기재하지 않 거나 완전하게 기재하지 않거나 정해 진 방법대로 기재하지 않은 사람 또는 명부를 제시하지 않거나 적시에 제시 하지 않은 사람 3. 제163조제2항제1문 또는 제4항에 반하여 신고를 하지 않거나 정확하게 신고하지 않거나 완전하게 신고하지 않거나 정해진 방법대로 신고하지 않 은 사람 또는 적시에 신고하지 않은 사람 4. 제163조제5항에 반하여 정보를 제 공하지 않거나 정확하게 제공하지 않 거나 완전하게 제공하지 않은 사람 또 는 적시에 제공하지 않은 사람 5. 제163조제7항에 반하여 사업체 또 는 기관에 대한 일람표를 제공하지 않 거나 적시에 제공하지 않은 사람 6. 제163조제8항에 반하여 그에 지정 된 사람을 지명하지 않거나 적시에 지 명하지 않은 사람 7. 제164조제1항제4문 또는 제9문에 반하여 그에 언급된 대표 또는 참여자 에 대해 보고하지 않거나 정확하게 보 고하지 않거나 완전하게 보고하지 않 은 사람 또는 적시에 보고하지 않은 사람 8. 제178조제2항제1문 전단에 반하여 중증장애인대표에게 보고하지 않거나 정확하게 보고하지 않거나 완전하게 보고하지 않은 사람 또는 적시에 보고 하지 않은 사람 또는 의견을 청취하지 않거나 적시에 청취하지 않은 사람 (2) 질서위반행위는 최대 10,000유로 의 과태료에 처할 수 있다. (3) 「 질서위반법 」 제36조제1항제1 호에 규정된 행정관청은 연방노동청이 다. (4) 과태료는 그 결정을 내린 행정관 청의 재정에 귀속된다. 이때 제10권제 66조를 준용한다. (5) 「 질서위반법 」 제105조제2항의 규정에도 불구하고 제4항제1문에 따 른 행정관청이 필요한 경비를 부담한 다. 이 행정관청은 「질서위반법」 제 110조제4항에 규정된 배상의무도 부 담한다.

제239조(도시국가 조항)

(1) 자유 한자도시 함부르크의 정부 는, 모든 관청의 중증장애인대표들이 전국 중증장애인 총대표를 선출함으로 써, 다수 또는 모든 관청에 중증 장애 인과 관련되는 사항을 논의할 수 있는 중증장애인대표에 대하여 규율할 권한 을 갖는다. 선거에 대해서는 제177조 제2항, 제3항, 제6항 및 제7항을 준용 한다. (2) 제180조제6항제1문을 준용한다.

제240조(연방정보부 및 군사정보부를 위한 특별규정)

(1) 다음 각 호의 경우를 제외하고 이 법은 연방정보부에 적용된다. 1. 제3호를 조건부로 연방정보부는 단 일관청으로 간주된다. 2. 제163조제1항에 규정된 명부제출 의무, 제163조제2항에 따른 신고의무 및 제163조제7항에 따른 일람보장의 무는 연방정보부에 적용되지 아니한 다. 제173조제4항에 따른 신고의무는 시험 고용관계의 종료에 대하여만 유 효하다. 3. 연방정보부 본부에 속하지 아니하 는 부서나 사무소들도 제5장에 규정된 관청으로 본다. 제177조제1항제4문 및 제5문과 제180조는 적용하지 아니 한다. 제180조제6항의 경우에는 연방 정보부 본부의 중증장애인대표가 권한 을 갖는다. 제177조제6항제4문의 경 우에는 관청의 장이 소집한다. 중증장 애인대표는 「 연방공무원대표법 」 에 따라 대표의 참가가 제외되어 있는 경 우에는 참가해서는 아니 된다. 연방정 보부장은 특별정보활동을 이유로 필요 한 경우 중증장애인대표가 참가할 수 없다는 것과 자료를 제시할 수 없다는 것 또는 정보가 제공되어서는 아니 된 다는 것을 명할 수 있다. 공무원 대표 의 권리와 의무가 중단되는 경우 중증 장애인대표의 권리와 의무도 중단된 다. 제179조제7항제3문은 연방정보부 보안규정에 따라 적용하여야 한다. 제 182조제2항은 제182조제1항에 규정 된 연방정보부 본부의 직원 및 대표에 게만 적용된다. 4. 통합청(제202조)의 이의신청위원회 와 연방노동청(제203조)의 이의신청위 원회에 있어서 연방정보부에 고용되어 있는 중증장애인의 안건에 관하여는 근로자와 사용자의 자리에는(제202조 제1항 및 제203조제1항) 연방정보부 에 속한 사람이 대신하고 중증장애인 대표의 자리에는 연방정보부 본부의 중증장애인대표가 대신한다. 연방정보 부장은 통합청과 연방노동청의 이러한 자를 지명한다. 위원회 위원에게는 적 용되는 규정에 따라 문제가 되는 비밀 유지등급의 기밀문서에 대한 지식을 습득할 권리가 주어져야 한다. 5. 이 법전에 의거한 연방정보부 사무 와 관련하여 발생하는 법적 분쟁은 관 할 법원의 제1심과 최종심에서 결정한 다. (2) 군사정보부는 그 사무에서 단일관 청으로 간주된다.

제241조(경과규정)

(1) 제154조제1항과 달리 제154조제 2항제1호 및 제4호에 언급된 연방의 공공 고용주의 의무고용 비율은 1999 년 10월 31일에 적어도 일자리의 6퍼 센트에 중증장애인을 고용하고 있는 경우 향후에도 6퍼센트이다. (2) 「중증장애인법」에 기초하여 연 관된 확정, 즉, 장애 여부, 장애등급, 그 밖의 건강 특성에 관한 확정은 이 법전에 따른 확정으로 본다. (3) 「중증장애인법」 제56조제2항에 따라 제정된 일반지침은 제224조에 따른 일반행정규칙 제정 시까지 통합 사업체에도 계속 적용된다. (4) 이 시점까지 시행되는 법규정에서 2004년 12월 31일까지 발생한 운임 손실에 관한 제231조는 이 부 제13장 에 따른 보상에 적용된다. (5) 제153조제2항에 따른 시행령이 제정되지 않은 경우 「연방원호법」 제30조제1항의 기준과 「연방원호 법」 제30조제16항을 근거로 제정된 법규명령을 준용한다. (6) 2016년 12월 30일까지 시행되는 법규정 제83조에 따른 통합합의는 포 괄합의로 본다. (7) 2017년 12월 31일 개정법 제22조 에 따라 이 시점까지 설치된 공동서비 스시설은 2018년 12월 31일까지만 존속한다. 제1문에 따라 2018년 1월 에 존재하는 공동서비스시설의 임무에 는 2017년 12월 31일 개정법 제22조 를 준용한다. (8) 제12권제3조에 따른 사회부조 기 관은, 제12권제8조제4호에 따른 장애 인 사회복귀지원급여의 이행 주체로 규정되어 있는 경우, 2019년 12월 31 일까지 제9권에 규정된 재활기관으로 서 장애인 사회복귀 지원기관을 대신 한다. (9) 제221조제2항제1문은 다음 조건 으로 적용된다. 1. 2019년 8월 1일부터 기본 금액은 최소 월 최소 80유로이다. 2. 2020년 1월 1일부터 기본 금액은 최소 월 89유로이다. 3. 2021년 1월 1일부터 기본 금액은 최소 월 99유로이다. 4. 2022년 1월 1일부터 2022년 12월 31일까지 기본 금액은 최소 월 109유 로이다.