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「화학물질 및 혼합물의 분류, 표기 및 포장에 관한 규정」 (제1조-제38조)

• 국가‧지 역: 유럽연합 • 법률번호: 제1272/2008호 • 제정일: 2008년 12월 16일 • 개정일: 2023년 4월 25일

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:

a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische; b) Verpflichtung der i) Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; iii) Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen; c) Verpflichtung der Hersteller und Importeure von Stoffen, der Agentur derartige Einstufungen und Kennzeichnungselemente zu melden, wenn diese der Agentur nicht im Rahmen einer Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden; d) Aufbau einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen auf Gemeinschaftsebene in Anhang VI Teil 3; e) Aufbau eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für Stoffe, das aus allen Meldungen, Vorlagen, harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen nach den Buchstaben c und d besteht.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen; b) Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden; c) nichtisolierte Zwischenprodukte; d) nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, sofern sie unter kontrollierten Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden.

(3) Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe oder Gemische Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

a) Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG; b) Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG; c) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG; d) Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG; e) Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung i) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG; ii) als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG; iii) als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; iv) in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG

(6) Mit Ausnahme von Artikel 33 gilt diese Verordnung nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „Gefahrenklasse“: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt;

2. „Gefahrenkategorie“: die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr;

3. „Gefahrenpiktogramm“: eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient;

4. „Signalwort“: ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:

a) „Gefahr“: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien; b) „Achtung“: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;

5. „Gefahrenhinweis“: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt;

6. „Sicherheitshinweis“: Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden;

7. „Stoff“: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

8. „Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

9. „Erzeugnis“: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;

10. „Produzent eines Erzeugnisses“: eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt;

11. „Polymer“: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomerstoffs in einem Polymer zu verstehen;

12. „Monomer“: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen;

13. „Registrant“: Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einreicht;

14. „Herstellung“: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand;

15. „Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt;

16. „Einfuhr“: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;

17. „Importeur“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist;

18. „Inverkehrbringen“: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;

19. „nachgeschalteter Anwender“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender;

20. „Händler“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler;

21. „Zwischenprodukt“: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt);

22. „nichtisoliertes Zwischenprodukt“: Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;

23. „Agentur“: die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur;

24. „zuständige Behörde“: die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtete(n) Behörde(n) bzw. Stellen in den Mitgliedstaaten;

25. „Verwendung“: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;

26. „Lieferant“: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;

27. „Legierung“: ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können; Legierungen werden für die Zwecke dieser Verordnung als Gemische betrachtet;

28. „UN RTDG“: die Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter;

29. „Anmelder“: Hersteller oder Importeur oder Gruppe von Herstellern oder Importeuren, die der Agentur Meldung erstatten;

30. „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen;

31. „Berücksichtigungsgrenzwert“: Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, bei dessen Überschreitung diese Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff bzw. das Gemisch eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind;

32. „Konzentrationsgrenzwert“: Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, dessen Erreichen eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann;

33. „Differenzierung“: Unterteilung einer Gefahrenklasse nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen;

34. „M-Faktor“: ein Multiplikationsfaktor. Er wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann;

35. „Versandstück“: das vollständige Ergebnis des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung und dem Inhalt;

36. „Verpackung“: ein oder mehrere Gefäß(e) und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit die Gefäße ihre Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erfüllen können;

37. „Zwischenverpackung“: Verpackung, die sich zwischen einer Innenverpackung oder Erzeugnissen und einer Außenverpackung befindet.

Artikel 3 Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen

Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft. Werden in Anhang I Gefahrenklassen nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen differenziert, so wird der Stoff oder das Gemisch entsprechend dieser Differenzierung eingestuft.

Artikel 4 Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

(1) Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische gemäß Titel II ein.

(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 stufen Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure die nicht in Verkehr gebrachten Stoffe gemäß Titel II ein, wenn

a) in Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 17 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Registrierung eines Stoffes vorgesehen ist; b) in Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 eine Meldung vorgesehen ist.

(3) Unterliegt ein Stoff aufgrund eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Titel V, so wird dieser Stoff entsprechend diesem Eintrag eingestuft, und es wird für die von diesem Eintrag erfassten Gefahrenklassen oder Differenzierungen keine Einstufung dieses Stoffes gemäß Titel II vorgenommen. Fällt der Stoff jedoch auch unter eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen, die nicht von einem Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind, so wird eine Einstufung für diese Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II vorgenommen.

(4) Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 können die Händler die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette gemäß Titel II vorgenommen wurde.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 können die nachgeschalteten Anwender die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem Akteur in der Lieferkette gemäß Titel II vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.

(7) Ein in Anhang II Teil 2 genanntes Gemisch, das einen als gefährlich eingestuften Stoff enthält, wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn es gemäß Titel III gekennzeichnet ist.

(8) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Anhang I Abschnitt 2.1 genannten Erzeugnisse vor ihrem Inverkehrbringen gemäß den Vorschriften für Stoffe und Gemische eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.

(9) Die Lieferanten in einer Lieferkette arbeiten zusammen, um die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(10) Stoffe und Gemische werden erst dann in Verkehr gebracht, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

TITEL II GEFAHRENEINSTUFUNG

KAPITEL 1 Ermittlung und Prüfung von Informationen

Artikel 5 Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe

(1) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I verbunden ist, ermitteln die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender des Stoffes die relevanten verfügbaren Informationen, und zwar insbesondere:

a) Daten, die anhand einer der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Methoden gewonnen wurden; b) epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie z. B. Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken; c) alle anderen Informationen, die gemäß Anhang XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewonnen wurden; d) neue wissenschaftliche Informationen; e) alle anderen Informationen, die im Rahmen international anerkannter Programme zur Chemikaliensicherheit gewonnen wurden. Die Informationen beziehen sich auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen der Stoff in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

(2) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender prüfen die in Absatz 1 genannten Informationen und vergewissern sich, dass sie für die Zwecke der Bewertung gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels geeignet, zuverlässig und wissenschaftlich fundiert sind.

Artikel 6 Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische

(1) Um zu bestimmen, ob mit einem Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr gemäß Anhang I verbunden ist, ermitteln Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender des Gemisches die relevanten verfügbaren Informationen über das Gemisch selbst oder die darin enthaltenen Stoffe, und zwar insbesondere

a) Daten, die anhand einer der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Methoden zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden; b) epidemiologische Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen, wie z. B. Daten über berufsbedingte Exposition oder Daten aus Unfalldatenbanken; c) alle anderen Informationen, die gemäß Anhang XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu dem Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden; d) alle anderen Informationen, die im Rahmen international anerkannter Programme zur Chemikaliensicherheit über das Gemisch selbst oder zu den darin enthaltenen Stoffen gewonnen wurden. Die Informationen beziehen sich auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht und gegebenenfalls aller Voraussicht nach verwendet wird.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Informationen für das Gemisch selbst vor und hat sich der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender davon überzeugt, dass die Informationen geeignet und zuverlässig und gegebenenfalls wissenschaftlich fundiert sind, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender diese Informationen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die Zwecke der Bewertung gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels.

(3) Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 3.5.3.1, 3.6.3.1 und 3.7.3.1 genannten Gefahrenklassen „Karzinogenität“, „Keimzellmutagenität“ und „Reproduktionstoxizität“ verwenden der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender für die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1. Außerdem werden in Fällen, in denen die verfügbaren Prüfdaten über das Gemisch selbst karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen nachweisen, die nicht aus den Informationen über die einzelnen Stoffe hervorgegangen sind, diese Daten ebenfalls berücksichtigt.

(4) Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels in Bezug auf die Eigenschaften „Bioabbaubarkeit“ und „Bioakkumulierung“ innerhalb der in Anhang I Abschnitten 4.1.2.8 und 4.1.2.9 genannten Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ verwenden der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender für die Stoffe in dem Gemisch ausschließlich die relevanten verfügbaren Informationen nach Absatz 1.

(5) Sind über das Gemisch selbst keine oder nur unzureichende Prüfdaten der in Absatz 1 genannten Art verfügbar, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender andere verfügbare Informationen über einzelne Stoffe und ähnliche geprüfte Gemische, die ebenfalls als für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Gemisches relevant gelten können, sofern der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender sich von der Eignung und Zuverlässigkeit der Informationen für die Zwecke der Bewertung gemäß Artikel 9 Absatz 4 überzeugt hat.

Artikel 7 Tierversuche und Versuche am Menschen

(1) Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 8 Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische

(1) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine Gesundheits- oder Umweltgefahr nach Anhang I der vorliegenden Verordnung verbunden ist, können der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender neue Prüfungen durchführen, sofern sie alle anderen Mittel zur Gewinnung von Informationen ausgeschöpft haben, wozu auch die Anwendung der Regeln des Anhangs XI Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehört.

(2) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische Gefahr nach Anhang I Teil 2 verbunden ist, führen der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender die in jenem Teil vorgeschriebenen Prüfungen durch, sofern nicht bereits geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 werden gemäß einer der nachstehenden Methoden durchgeführt:

a) in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Prüfmethoden oder b) erprobte wissenschaftliche Grundsätze, die international anerkannt sind, oder Methoden, die anhand internationaler Verfahren validiert wurden.

(4) Führen der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender neue ökotoxikologische oder toxikologische Prüfungen und Analysen durch, so geschieht dies in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(5) Erfolgen neue Prüfungen in Bezug auf physikalische Gefahren für die Zwecke dieser Verordnung, so sind diese spätestens ab 1. Januar 2014 im Einklang mit einem einschlägigen anerkannten Qualitätssicherungssystem oder von Laboratorien, die einen einschlägigen anerkannten Standard erfüllen, durchzuführen.

(6) Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen, sind an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchzuführen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

KAPITEL 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung

Artikel 9 Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische

(1) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender eines Stoffes oder eines Gemisches bewerten die gemäß Kapitel 1 des vorliegenden Titels ermittelten Informationen, indem sie sie mit den Kriterien für die Einstufung in die einzelnen Gefahrenklassen oder Differenzierungen n Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 abgleichen, um festzustellen, welche Gefahren mit dem Stoff oder dem Gemisch verbunden sind.

(2) Bei der Bewertung von für einen Stoff oder ein Gemisch verfügbaren Prüfdaten, die sich aus anderen als den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfmethoden ergeben haben, vergleichen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die verwendeten Prüfmethoden mit den in jenem Artikel genannten Methoden, um festzustellen, ob die Verwendung dieser Prüfmethoden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung berührt.

(3) Lassen sich die Kriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden, führen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender eine Bewertung anhand der Ermittlung der Beweiskraft dieser Informationen mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.1 der vorliegenden Verordnung und Anhang XI Abschnitt 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch, indem sie alle verfügbaren Informationen, die für die Bestimmung der Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches relevant sind, gegeneinander abwägen.

(4) Sind nur die in Artikel 6 Absatz 5 genannten Informationen verfügbar, wenden die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender für die Zwecke der Bewertung die in Anhang I Abschnitt 1.1.3 und in den einzelnen Abschnitten des Anhangs I Teile 3 und 4 genannten Übertragungsgrundsätze an. Erlauben diese Informationen jedoch weder die Anwendung der Übertragungsgrundsätze noch die Anwendung der Grundsätze bezüglich einer Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft gemäß Anhang I, so bewerten die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die Informationen, indem sie die in den einzelnen Abschnitten des Anhangs I Teile 3 und 4 beschriebene(n) andere(n) Methode(n) anwenden.

(5) Bei der Bewertung der verfügbaren Informationen zu Einstufungszwecken beziehen sich die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender auf die Formen oder Aggregatzustände, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen

(1) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind einem Stoff zugeordnete Grenzwerte, die einen Schwellenwert festlegen, bei dem oder oberhalb dessen das Vorhandensein dieses Stoffes in einem anderen Stoff oder in einem Gemisch als identifizierte Verunreinigung, Zusatzstoff oder einzelner Bestandteil zu einer Einstufung des Stoffes oder Gemisches als gefährlich führt. Der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender legen spezifische Konzentrationsgrenzwerte fest, wenn geeignete und zuverlässige wissenschaftliche Informationen zeigen, dass die mit einem Stoff verbundene Gefahr eindeutig gegeben ist, wenn dieser Stoff in einer Konzentration vorhanden ist, die unter den für die einzelnen Gefahrenklassen in Anhang I Teil 2 festgelegten Konzentrationen oder unter den für die einzelnen Gefahrenklassen in Anhang I Teile 3, 4 und 5 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten liegt. Der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender kann in Ausnahmefällen spezifische Konzentrationsgrenzwerte festlegen, wenn ihnen geeignete, zuverlässige und schlüssige wissenschaftliche Informationen vorliegen, wonach eine mit einem als gefährlich eingestuften Stoff verbundene Gefahr in einer Konzentration, die über den für die entsprechende Gefahrenklasse in Anhang I Teil 2 festgelegten Konzentrationen oder über den für die entsprechende Gefahrenklasse in Anhang I Teile 3, 4 und 5 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten liegt, eindeutig nicht gegeben ist.

(2) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender legen M Faktoren für als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestufte Stoffe fest.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden spezifische Konzentrationsgrenzwerte nicht für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe festgelegt, die in Anhang VI Teil 3 enthalten sind.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 werden M-Faktoren nicht für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe festgelegt, die in Anhang VI Teil 3 enthalten sind und für die in dem genannten Teil ein M-Faktor festgelegt wurde.

Ist in Anhang VI Teil 3 jedoch kein M Faktor für als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestufte Stoffe festgelegt, so legen die Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender anhand der für den betreffenden Stoff verfügbaren Daten einen M-Faktor fest. Wird ein Gemisch, das den betreffenden Stoff enthält, vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender anhand der Summierungsmethode eingestuft, so wird dieser M-Faktor angewendet.

(5) Bei der Festlegung des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts oder des M Faktors berücksichtigen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M Faktoren für diesen Stoff, die in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen wurden.

(6) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte gemäß Absatz 1 haben Vorrang vor den Konzentrationsgrenzwerten in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs I Teil 2 oder den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten für die Einstufung in den jeweiligen Abschnitten des Anhangs I Teile 3, 4 und 5.

(7) Die Agentur stellt zur Anwendung der Absätze 1 und 2 weitere Leitlinien zur Verfügung.

Artikel 11 Berücksichtigungsgrenzwerte

(1) Enthält ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, eines Zusatzstoffs oder eines einzelnen Bestandteils, so wird dies für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, des Zusatzstoffs oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.

(2) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff entweder als Bestandteil oder in Form einer identifizierten Verunreinigung oder eines Zusatzstoffs, so wird diese Information für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration dieses Stoffes den Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Berücksichtigungsgrenzwert wird gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 festgelegt.

Artikel 12 Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle

Werden im Zuge einer Bewertung nach Artikel 9 die nachstehenden Eigenschaften oder Wirkungen festgestellt, so berücksichtigen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender diese für die Zwecke der Einstufung,

a) wenn anhand geeigneter und zuverlässiger Informationen nachgewiesen wird, dass die physikalischen Gefahren eines Stoffes oder eines Gemisches in der Praxis von den bei Prüfungen festgestellten Gefahren abweichen; b) wenn schlüssige wissenschaftliche Versuchsdaten zeigen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht bioverfügbar ist und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden; c) wenn anhand geeigneter und zuverlässiger wissenschaftlicher Informationen nachgewiesen wird, dass potenzielle Synergismus- oder Antagonismuseffekte zwischen den Stoffen eines Gemisches auftreten, dessen Bewertung auf der Grundlage der Informationen über die in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erfolgte.

Artikel 13 Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen

Ergibt sich aus der Bewertung nach den Artikeln 9 und 12, dass die Gefahreneigenschaften eines Stoffes oder Gemisches den Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen des Anhangs I Teile 2 bis 5 entsprechen, so stufen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender den Stoff oder das Gemisch in die betreffende/-n Gefahrenklasse/ n oder Differenzierungen ein und ordnen Folgendes zu:

a) eine oder mehrere Gefahrenkategorien für jede relevante Gefahrenklasse oder Differenzierung; b) vorbehaltlich des Artikels 21 einen oder mehrere Gefahrenhinweise, die den einzelnen gemäß Buchstabe a zugeordneten Gefahrenkategorien entsprechen.

Artikel 14 Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen

(1) Die Einstufung eines Gemisches bleibt unverändert, wenn die Bewertung der Informationen auf einen der folgenden Fälle schließen lässt:

a) dass die Stoffe in dem Gemisch langsam mit atmosphärischen Gasen, insbesondere Sauerstoff, Kohlendioxid und Wasserdampf, reagieren und weitere Stoffe in niedrigen Konzentrationen bilden; b) dass die Stoffe in dem Gemisch sehr langsam mit anderen Stoffen in dem Gemisch reagieren und weitere Stoffe in niedrigen Konzentrationen bilden; c) dass die Stoffe in dem Gemisch spontan polymerisieren können und Oligomere oder Polymere in niedrigen Konzentrationen bilden.

(2) Ein Gemisch muss nicht in Bezug auf seine explosiven, oxidierenden oder entzündbaren Eigenschaften gemäß Anhang I Teil 2 eingestuft werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Keiner der Stoffe in dem Gemisch hat eine dieser Eigenschaften, und es ist aufgrund der Informationen, über die der Lieferant verfügt, unwahrscheinlich, dass das Gemisch solche Gefahren aufweist. b) Im Fall einer Änderung der Zusammensetzung eines Gemisches kann nach wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden, dass eine Bewertung der Informationen über das Gemisch keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

Artikel 15 Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen

(1) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender ergreifen alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Informationen zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, die sie in Verkehr bringen, auswirken können. Werden einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender derartige Informationen bekannt und betrachtet er diese als geeignet und zuverlässig, so führt der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender unverzüglich eine Neubewertung gemäß diesem Kapitel durch.

(2) Ändert der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender die Zusammensetzung eines Gemisches, das als gefährlich eingestuft worden ist, so führt der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender eine erneute Bewertung gemäß diesem Kapitel durch, wenn es sich um Änderungen folgender Art handelt:

a) eine Änderung der ursprünglichen Konzentration eines oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile in der Zusammensetzung in Konzentrationen, die den Grenzwerten des Anhangs I Teil 1 Tabelle 1.2 entsprechen oder darüber liegen; b) eine Änderung in der Zusammensetzung durch Ersetzen oder Hinzufügen eines oder mehrerer Bestandteile in Konzentrationen, die den Berücksichtigungsgrenzwerten nach Artikel 11 Absatz 3 entsprechen oder darüber liegen.

(3) Eine erneute Bewertung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn sich wissenschaftlich stichhaltig begründen lässt, dass diese keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

(4) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender passen die Einstufung des Stoffes oder Gemisches den Ergebnissen der erneuten Bewertung an; davon ausgenommen sind harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 enthalten sind.

(5) In Bezug auf die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten für den Fall, dass der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fällt, auch die Anforderungen dieser Richtlinien.

Artikel 16 Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen

(1) Hersteller und Importeure können einen Stoff abweichend von der bereits in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung einstufen, sofern sie der Agentur die Gründe für diese Einstufung zusammen mit der Meldung gemäß Artikel 40 vorlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Einstufung um eine harmonisierte Einstufung handelt, die in Anhang VI Teil 3 aufgenommen wurde.

TITEL III GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG

KAPITEL 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts

Artikel 17 Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten; b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist; c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18; d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19; e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20; f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21; g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22; h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.

(2) Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes. Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.

Artikel 18 Produktidentifikatoren

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält Angaben, die die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (nachstehend als „Produktidentifikatoren“ bezeichnet). Der zur Identifizierung des Stoffes oder Gemisches verwendete Begriff entspricht dem im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (nachstehend als „Sicherheitsdatenblatt“ bezeichnet) verwendeten Begriff unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 dieser Verordnung. (2) Der Produktidentifikator für einen Stoff enthält mindestens folgende Angaben:

a) falls der Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet, b) falls der Stoff nicht in Anhang VI Teil 3, jedoch im Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet, c) falls der Stoff weder in Anhang VI Teil 3 noch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: die vom Chemical Abstracts Service ausgegebene Nummer (nachstehend als „CAS Nummer“ bezeichnet), zusammen mit dem nach der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (nachstehend als „IUPAC Nomenklatur“ bezeichnet), bestimmten Namen, oder die CAS-Nummer zusammen mit einer anderen internationalen chemischen Bezeichnung oder d) falls keine CAS-Nummer verfügbar ist: den in der IUPAC Nomenklatur angegebenen Namen oder eine andere internationale chemische Bezeichnung. Besteht der Name der IUPAC Nomenklatur aus mehr als 100 Zeichen, darf ein anderer in Anhang VI Abschnitt 2.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Name (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) verwendet werden, sofern die Meldung gemäß Artikel 40 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten anderen Namen beinhaltet.

(3) Der Produktidentifikator für ein Gemisch enthält mindestens folgende Angaben:

a) den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemisches und b) die Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen. Sind aufgrund dieser Vorschrift in dem in Buchstabe b genannten Fall mehrere chemische Bezeichnungen anzugeben, so reichen maximal vier aus, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert.Die ausgewählten chemischen Bezeichnungen identifizieren jene Stoffe, von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrenhinweise ausschlaggebend waren.

Artikel 19 Gefahrenpiktogramme

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevante/-n Gefahrenpiktogramm/-e zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 33 entsprechen Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V.

(3) Das den jeweiligen Einstufungen entsprechende Gefahrenpiktogramm ist in den Tabellen in Anhang I angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

Artikel 20 Signalwörte

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.

(2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

Artikel 21 Gefahrenhinweise

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Gefahrenhinweise entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.

(2) Welcher Gefahrenhinweis der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

(3) Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, wird auf dem Kennzeichnungsetikett der Gefahrenhinweis für jede einzelne von dem Eintrag in diesem Teil erfasste Einstufung zusammen mit den Gefahrenhinweisen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für alle anderen nicht von diesem Eintrag erfassten Einstufungen verwendet.

(4) Die Gefahrenhinweise lauten wie in Anhang III angegeben.

Artikel 22 Sicherheitshinweise

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Sicherheitshinweise.

(2) Die Sicherheitshinweise werden aus den Sicherheitshinweisen in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 ausgewählt, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

(3) Die Sicherheitshinweise werden gemäß den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt, wobei die Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden.

(4) Die Sicherheitshinweise lauten wie in Anhang IV Teil 2 angegeben.

Artikel 23 In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:

a) ortsbewegliche Gasflaschen; b) Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas; c) Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden; d) Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische; e) explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen; f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden.

Artikel 24 Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

(1) Der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender eines Stoffes in einem Gemisch kann bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen, die diesen Stoff in einem Gemisch entweder mit einem Namen bezeichnet, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einer Ersatzbezeichnung, wenn der Stoff den Kriterien in Anhang I Teil 1 entspricht und er nachweisen kann, dass die Offenlegung der chemischen Identität dieses Stoffes auf dem Kennzeichnungsetikett oder dem Sicherheitsdatenblatt seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere sein geistiges Eigentum, gefährden würde.

(2) Anträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden in dem in Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Format eingereicht, und gleichzeitig wird die entsprechende Gebühr entrichtet. Die Höhe der Gebühr wird von der Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt. Für KMU wird eine ermäßigte Gebühr festgesetzt.

(3) Die Agentur kann von dem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender, der den Antrag stellt, weitere Informationen verlangen, falls sie für die Entscheidungsfindung erforderlich sind. Erhebt die Agentur innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung oder nach Eingang der verlangten weiteren Informationen keine Einwände, gilt die Verwendung des beantragten Namens als genehmigt.

(4) Lehnt die Agentur den Antrag ab, so gelangen die in Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung.

(5) Die Agentur unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Behandlung von Anträgen gemäß Absatz 3 oder 4 und legt die vom Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender übermittelten Informationen vor.

(6) Ergibt sich aus neuen Informationen, dass eine verwendete alternative chemische Bezeichnung nicht genügend Informationen enthält, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können und damit gewährleistet ist, dass die Risiken beim Umgang mit dem Gemisch beherrscht werden können, überprüft die Agentur ihre Entscheidung über die Verwendung dieser alternativen chemischen Bezeichnung. Die Agentur kann ihre Entscheidung zurückziehen oder durch eine Entscheidung ändern, in der angegeben wird, welche alternative chemische Bezeichnung verwendet werden darf. Zieht die Agentur ihre Entscheidung zurück oder ändert sie diese, so gelangen die in Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung.

(7) In Fällen, in denen die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung genehmigt wurde, aber die Einstufung des Stoffes in einem Gemisch, für das die alternative chemische Bezeichnung verwendet wird, nicht mehr den Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 1.4.1 entspricht, verwendet der Lieferant dieses Stoffes in einem Gemisch auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt für den Stoff dessen Produktidentifikator nach Artikel 18 und nicht die alternative chemische Bezeichnung.

(8) Für Stoffe — als solche oder in einem Gemisch —, für die die Agentur eine Begründung nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Informationen nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f oder g der genannten Verordnung als stichhaltig akzeptiert hat, kann der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt einen Namen verwenden, der über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Für die Stoffe in einem Gemisch, für die Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f oder g der genannten Verordnung nicht mehr gilt, kann der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen.

(9) Hat der Lieferant eines Gemisches vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG nachgewiesen, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines Stoffes in einem Gemisch seine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte, darf er den genehmigten Alternativnamen für die Zwecke dieser Verordnung weiterhin benutzen.

Artikel 25 Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett

(1) Besitzt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 genannten physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften, so werden entsprechende Hinweise in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.

Die Hinweise lauten wie in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 sowie Anhang III Teil 2 angegeben. Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, sind alle darin enthaltenen zusätzlichen Gefahrenhinweise für den Stoff in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzunehmen.

(2) Fällt ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG, so wird ein entsprechender Hinweis in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Der Hinweis lautet wie in Anhang II Teil 4 sowie Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.

(3) Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen.

(4) Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches hinweisen oder nicht mit der Einstufung des Stoffes oder Gemisches im Einklang stehen, dürfen nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung des Stoffes oder Gemisches erscheinen. -

(6) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff, so wird es gemäß Anhang II Teil 2 gekennzeichnet. Die Hinweise lauten wie in Anhang III Teil 3 angegeben und werden in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten des betreffenden Gemisches.

(7) Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, ist dieser nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.

(8) Im Fall einer nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe, für die keine Vorlage gemäß Anhang VIII erfolgt ist und kein entsprechender eindeutiger Rezepturidentifikator erstellt wurde, werden die eindeutigen Rezepturidentifikatoren aller in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe enthaltenen Gemische mit einer Konzentration von mehr als 0,1 %, für die ihrerseits eine Mitteilung gemäß Artikel 45 einzureichen ist, in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe aufgenommen, die zusammen in absteigender Reihenfolge der Konzentration der Gemische in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 aufgeführt sind.

Sofern in einem von Unterabsatz 1 erfassten Fall die Konzentration eines Gemisches mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe mehr als 5 % beträgt, wird die Konzentration dieses Gemisches auch in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe neben ihrem eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.4 aufgenommen. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „auf Wunsch formulierte Anstrichfarbe“ eine Farbe, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert wird.

Artikel 26 Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme

(1) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:

a) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme „GHS02“ und „GHS03“ mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, fakultativ. b) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS06“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht. c) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung. d) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08“ für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung. e) Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02“ oder „GHS06“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04“ fakultativ.

(2) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist

Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 aufgeführt sind und zugleich der Einstufung nach Titel II unterliegen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.

Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise

Ist ein Stoff oder Gemisch in mehreren Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft, so erscheinen alle aufgrund dieser Einstufung erforderlichen Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind.

Artikel 28 Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise

(1) Führt die Auswahl der Sicherheitshinweise dazu, dass bestimmte Sicherheitshinweise aufgrund des Stoffes, Gemisches oder seiner Verpackung eindeutig überflüssig oder unnötig sind, werden sie nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen.

(2) Wird der Stoff oder das Gemisch an die breite Öffentlichkeit abgegeben, trägt das Kennzeichnungsetikett einen Sicherheitshinweis zur Entsorgung des Stoffes oder Gemisches sowie zur Entsorgung der Verpackung, es sei denn, dies ist nach Artikel 22 nicht erforderlich.

In allen anderen Fällen ist kein Sicherheitshinweis zur Entsorgung erforderlich, sofern klar ist, dass die Entsorgung des Stoffes, des Gemisches oder der Verpackung keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

(3) Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich.

Artikel 29 Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(1) Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1.

(2) Ist es nicht möglich, die Kennzeichnungsangaben vollständig in der in Absatz 1 festgelegten Weise anzubringen, so können diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden.

(3) Wird ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch, der bzw. das in Anhang II Teil 5 genannt ist, unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben, so ist ihm eine Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 beizufügen.

(4) Für bestimmte als gefährlich für die Umwelt eingestufte Gemische können nach dem in Artikel 53 genannten Verfahren Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die umweltbezogene Kennzeichnung oder spezielle Vorschriften in Bezug auf diese Kennzeichnung festgelegt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen auf die Umwelt verringert wurden. Derartige Ausnahmen bzw. spezielle Vorschriften sind in Anhang II Teil 2 festgelegt.

4a. Erstellt der Mitteilungspflichtige einen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII, kann der Mitteilungspflichtige diesen auf eine andere nach Teil A Abschnitt 5 dieses Anhangs zulässige Weise darstellen anstatt ihn in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzuführen.

(5) Die Kommission kann die Agentur ersuchen, weitere Entwürfe für Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

Artikel 30 Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten

(1) Der Lieferant sorgt dafür, dass das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches unverzüglich aktualisiert wird, wenn die neue Gefahr größer ist oder wenn neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Artikel 25 erforderlich sind, wobei die Art der Änderung hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu berücksichtigen ist. Die Lieferanten arbeiten gemäß Artikel 4 Absatz 9 zusammen, um die Kennzeichnung unverzüglich zu ändern.

(2) Sind andere als die in Absatz 1 genannten Änderungen der Kennzeichnung erforderlich, so gewährleistet der Lieferant, dass das Kennzeichnungsetikett binnen 18 Monaten aktualisiert wird.

(3) Der Lieferant eines unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallenden Stoffes oder Gemisches aktualisiert das Kennzeichnungsetikett gemäß diesen Richtlinien.

KAPITEL 2 Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

Artikel 31 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

(1) Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

(2) Farbe und Aufmachung eines Kennzeichnungsetiketts sind so gestaltet, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt.

(3) Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Untergrund ab, sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.

(4) Form, Farbe und Größe eines Gefahrenpiktogramms sowie die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts entsprechen Anhang I Abschnitt 1.2.1.

(5) Ein Kennzeichnungsetikett ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich dargestellt sind. In solchen Fällen gelten die Vorschriften dieses Kapitels für Kennzeichnungsetiketten für die auf der Verpackung angebrachten Informationen.

Artikel 32 Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett

(1) Die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise werden zusammen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet.

(2) Der Lieferant kann über die Reihenfolge der Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett entscheiden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden jedoch alle Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen gruppiert.

Der Lieferant kann über die Reihenfolge der Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett entscheiden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden jedoch alle Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen gruppiert.

(3) Die in Absatz 2 genannten Gruppen von Gefahren- und Sicherheitshinweisen werden zusammen auf dem Kennzeichnungsetikett nach Sprachen angeordnet.

(4) Die ergänzenden Informationen werden in den in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen eingefügt und mit den anderen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselementen angeordnet.

(5) Zusätzlich zu ihrer Verwendung in Gefahrenpiktogrammen können Farben auch in anderen Bereichen des Kennzeichnungsetiketts verwendet werden, um besondere Kennzeichnungsvorschriften zu erfüllen.

(6) Kennzeichnungselemente aufgrund der Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte werden in dem in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet.

Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung,innerer Verpackung und Einzelverpackung

(1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung angebracht zu werden.

(2) Muss die äußere Verpackung eines Versandstücks nicht den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so werden sowohl die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Ist jedoch die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung oder der Zwischenverpackung trotz der äußeren Verpackung deutlich erkennbar, braucht die äußere Verpackung nicht gekennzeichnet zu werden.

(3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden.

Artikel 34 Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien

(1) Bis 20. Januar 2012 führt die Agentur eine Studie über die Information der Öffentlichkeit über die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und über den etwaigen Bedarf an zusätzlichen Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten durch. Diese Studie wird in Konsultation mit den zuständigen Behörden und den interessierten Kreisen durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf entsprechende bewährte Verfahren.

(2) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften dieses Titels legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet, sofern begründet, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung.

TITEL IV VERPACKUNG

Artikel 35 Verpackung

(1) Die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische entspricht folgenden Anforderungen:

a) Die Verpackung ist so ausgelegt und beschaffen, dass der Inhalt nicht austreten kann, soweit keine anderen, spezifischeren Sicherheitseinrichtungen vorgeschrieben sind. b) Die Materialien von Verpackung und Verschlüssen dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt beschädigt werden oder mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können. c) Die Verpackungen und Verschlüsse sind in allen Teilen so fest und stark, dass sie sich nicht lockern und allen bei der Handhabung normalerweise auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten. d) Verpackungen mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut verwendbar sind, sind so beschaffen, dass sie sich mehrfach neu verschließen lassen, ohne dass der Inhalt austreten kann.

(2) Verpackungen eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, haben weder eine Form oder ein Design, die/das die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen oder die Verbraucher irreführen könnte, noch weisen sie eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design auf, wie sie/es für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird, wodurch die Verbraucher irregeführt werden könnten.

Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.1.1 enthalten, werden mit kindergesicherten Verschlüssen gemäß Anhang II Abschnitte 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4.2 versehen. Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.2.1 enthalten, werden mit einem tastbaren Gefahrenhinweis gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.2 versehen. Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen zusätzliche Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.3 erfüllen.

(3) Verpackungen von Stoffen und Gemischen gelten als den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c entsprechend, wenn sie den Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr genügen.

TITEL V HARMONISIERUNG DER EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON STOFFEN UND DAS EINSTUFUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVERZEICHNIS

KAPITEL 1 Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Artikel 36 Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

(1) Ein Stoff, der den Kriterien nach Anhang I in folgenden Punkten entspricht, unterliegt in der Regel den Bestimmungen betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37:

a) Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 (Anhang I Abschnitt 3.4), b) Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.5), c) Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.6), d) Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.7).

(2) Stoffe, bei denen es sich um Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG handelt, unterliegen in der Regel den Bestimmungen betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung. Auf diese Stoffe finden die Verfahren nach Artikel 37 Absätze 1, 4, 5 und 6 Anwendung

(3) Entspricht ein Stoff, der nicht unter Absatz 2 fällt, den Kriterien für andere als die in Absatz 1 genannten Gefahrenklassen oder Differenzierungen, kann eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 im Einzelfall in Anhang VI aufgenommen werden, wenn eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene vorgelegt wird.

Artikel 37 Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

(1) Eine zuständige Behörde kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M Faktoren oder einen Vorschlag zu ihrer Überprüfung vorlegen.

Der Vorschlag entspricht dem in Anhang VI Teil 2 beschriebenen Format und enthält die in Anhang VI Teil 1 vorgesehenen relevanten Informationen.

(2) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes kann der Agentur einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung dieses Stoffes und gegebenenfalls für spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren vorlegen, sofern es für einen derartigen Stoff keinen Eintrag in Anhang VI Teil 3 im Zusammenhang mit der Gefahrenklasse oder der Differenzierung gibt, auf die sich dieser Vorschlag bezieht. Der Vorschlag wird gemäß den einschlägigen Teilen von Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgefasst und entspricht dem Format, das in Teil B des Stoffsicherheitsberichts von Abschnitt 7 des genannten Anhangs festgelegt ist. Er enthält die in Anhang VI Teil 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen relevanten Informationen. Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 findet Anwendung.

(3) Betrifft der Vorschlag des Herstellers, Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes nach Artikel 36 Absatz 3, ist bei Einreichung die von der Kommission gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 54 Absatz 2 festgelegte Gebühr zu entrichten.

(4) Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur gibt zu Vorschlägen gemäß den Absätzen 1 oder 2 innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Vorschlags eine Stellungnahme ab und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Agentur leitet diese Stellungnahme sowie etwaige Bemerkungen an die Kommission weiter.

(5) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung des betreffenden Stoffes angezeigt ist, so erlässt sie gemäß Artikel 53a unverzüglich delegierte Rechtsakte, um Anhang VI durch die Aufnahme dieses Stoffes zusammen mit den relevanten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 und gegebenenfalls den spezifischen Konzentrationsgrenzwerten oder M Faktoren zu ändern.

Bis zum 31. Mai 2015 erfolgt zu denselben Bedingungen ein entsprechender Eintrag in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2. Ist dies im Falle der Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 53b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, Anwendung.

(6) Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender, denen neue Informationen vorliegen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnungselemente eines Stoffes in Anhang VI Teil 3 führen könnten, legen der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, einen Vorschlag nach Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels vor.

Artikel 38 Inhalt von Stellungnahmen und Entscheidungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung in Anhang VI Teil 3; Zugänglichkeit von Informationen

(1) Stellungnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Entscheidungen gemäß Artikel 37 Absatz 5 enthalten für jeden Stoff mindestens folgende Angaben:

a) die Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; b) die Einstufung des Stoffes gemäß Artikel 36, einschließlich einer Begründung; c) gegebenenfalls die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren; d) die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Kennzeichnungselemente für den Stoff zusammen mit zusätzlichen Gefahrenhinweisen für den Stoff gemäß Artikel 25 Absatz 1; e) gegebenenfalls sonstige Parameter, die eine Beurteilung der Gesundheits- oder Umweltgefahr von Gemischen, die den betreffenden gefährlichen Stoff enthalten, oder von Stoffen ermöglichen, die solche gefährlichen Stoffe in Form von identifizierten Verunreinigungen, Zusatzstoffen und einzelnen Bestandteilen enthalten.

(2) Wird eine Stellungnahme oder eine Entscheidung nach Artikel 37 Absätze 4 und 5 öffentlich zugänglich gemacht, so finden Artikel 118 Absatz 2 und Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anwendung.

「화학물질 및 혼합물의 분류, 표기 및 포장에 관한 규정」 (제1조-제38조)

• 국가‧지 역: 유럽연합 • 법률번호: 제1272/2008호 • 제정일: 2008년 12월 16일 • 개정일: 2023년 4월 25일

제1부 일반 사항

제1조 목적 및 적용범위

(1) 이 규정의 목적은 다음의 조치를 통하여 인간의 건강과 환경을 높은 수 준으로 보호하고 제4조제8항에 명시된 화학물질, 혼합물 및 제품의 자유로운 이동을 보장하는 것이다.

a) 화학물질 및 혼합물의 분류 기 준과 위험 물질 및 위험 혼합물의 표기 및 포장 규칙의 조화 b) 다음의 의무 부과 i) 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자에 대하여는 시장에 출시 된 화학물질 및 혼합물의 분류 에 관한 의무 ii) 화학물질 또는 혼합물의 공급 업자에 대하여는 시장에 출시된 화학물질 및 혼합물의 표기 및 포장에 관한 의무 iii) 제조업자, 제품의 생산업자, 수입업자에 대하여는 시장에 출 시되지 아니한, 「규정(EC) 제 1907/2006호」에 따른 등록 또 는 보고 의무가 있는 화학물질 의 분류에 관한 의무 c) 해당 분류 및 표기 요소가 「규 정(EC) 제1907/2006호」에 따라 등록의 일환으로 유럽화학물질청 에 제출되지 아니한 경우 화학물 질 제조업자 및 수입업자에 대하 여 이 분류 및 표기 요소를 화학 물질청에 보고하여야 하는 의무 부과 d) 화학물질과 부속서 VI 3부 내 이 화학물질에 대한 공동체 수준 의 조화된 분류 및 표기 요소의 목록 작성 e) 모든 보고, 제출 자료, c목 및 d 목에 따른 조화된 분류 및 표기 요소를 포함한, 화학물질에 대한 분류 및 표기 목록 작성

(2) 이 규정은 다음에 적용되지 아니 한다.

a) 「1996년 5월 13일 전리 방사 선으로 인해 발생하는 위험으로부 터 작업자와 대중의 건강을 보호 하기 위한 기본 안전 표준을 규정 하는 위원회 지침 제 96/29/Euratom호」의 적용범위 내의 방사성 물질 및 혼합물 b) 세관 감독의 대상이 되고, 처리 또는 가공되지 아니하였으며, 임 시 보관중이거나 자유 구역에 있 거나 재수출 또는 통과운송을 위 하여 자유 창고에 보관되어 있는 화학물질 및 혼합물 c) 비분리 중간체 d) 시장에 출시되지 아니하였으며 유럽공동체의 노동법 및 환경법에 부합하도록 통제된 조건에서 사용 되는, 과학 연구 및 개발을 위한 화학물질 및 혼합물

(3) 「폐기물에 관한 유럽의회 및 이 사회의 2006년 4월 5일 지침 제 2006/12/EC호」에서 의미하는 폐기물 은 이 규정 제2조에서 의미하는 화학 물질, 혼합물 또는 제품으로 보지 아니 한다.

(4) 특별한 경우, 회원국은 국방의 이 익을 위하여 필요한 경우에 특정 화학 물질 또는 혼합물에 대하여 이 규정의 면제를 허용할 수 있다.

(5) 이 규정은 최종 소비자를 대상으 로 하는 완제품 형태인 다음의 화학물 질 및 혼합물에는 적용되지 아니한다.

a) 「지침 제2001/83/EC호」에서 의미하는 의약품 b) 「지침 제2001/82/EC호」에서 의미하는 동물용 의약품 c) 「지침 제76/768/EEC호」에서 의미하는 화장품 d) 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에서 의 미하는 침습형 의료기기 또는 물 리적 접촉을 통하여 사용되는 의 료기기와 「지침 제98/79/EC호」 에서 의미하는 의료기기 e) 다음의 항목으로 사용되는 때를 포함한, 「규정(EC) 제178/2002 호」에서 의미하는 식품 또는 사 료 i) 「지침 제89/107/EEC호」의 적용범위 내 식품 첨가물 ii) 「지침 제88/388/EEC호」 및 「결정 제1999/217/EC호」의 적용범위 내 식품의 향료 iii) 「규정(EC) 제1831/2003 호」의 적용범위 내 동물 사료 용 첨가물 iv) 「지침 제82/471/EEC호」의 적용범위 내 동물 사료

(6) 제33조를 제외하고, 이 규정은 항 공, 해상, 도로, 철도 또는 내륙 수로 운송을 통한 위험물 운송에는 적용되지 아니한다.

제2조 개념 정의

이 규정의 목적을 위하여 다음 정의를 사용한다.

1. “위험 등급”: 물리적 위험, 인간의 건강 또는 환경적 위험의 유형

2. “위험 구분”: 위험의 심각도를 나 타내는 개별 위험 등급 내 기준에 따른 세분화

3. “위험 그림 문자”: 해당 위험에 대 한 특정 정보를 제공하기 위하여 상 징이나 테두리 표시, 배경 패턴, 배 경색 등의 그래픽 요소로 이루어진 그림 표식

4. “신호어”: 읽는 사람에게 잠재적 위험을 경고하기 위하여 위험의 정 도를 나타내는 단어로서, 아래의 두 가지 위험 수준 단계로 구분된다.

a) “위험”: 중대한 위험 구분을 나 타내는 신호어 b) “주의”: 상대적으로 중대성이 낮 은 위험 구분을 나타내는 신호어

5. “유해 위험 문구”: 특정 위험 등급 및 위험 구분에 대한 문구로, 위험 물질 또는 위험 혼합물에 의하여 발 생하는 위험의 유형과, 경우에 따라 서는 심각도를 나타낸다.

6. “예방조치 문구”: 위험 물질 또는 혼합물의 사용 또는 폐기 시 노출로 인한 유해한 영향을 제한하거나 방 지하기 위하여 하나 이상의 권장 조 치를 나타내는 문구

7. “화학물질”: 자연 형태의 화학 원 소와 화합물, 또는 안정성 유지를 위하여 필요한 첨가물과 공정에서 발생한 불순물을 포함한, 제조 공정 을 통하여 얻은 화학 원소와 화합물 을 의미하나 안정성을 저해하지 아 니하고 구성을 변경함이 없이 화학 물질에서 분리가 가능한 용매는 제 외한다.

8. “혼합물”: 둘 이상의 화학물질로 구성된 혼합물 또는 용액

9. “제품”: 제조 과정에서 화학적 구 성보다 기능을 더 많이 결정하는 특 정 형태, 표면, 모양을 띠는 물건

10. “제품의 생산업자”: 유럽공동체 내에서 제품을 생산하거나 조립하는 자연인 또는 법인

11. “고분자화합물”: 1종 이상의 단량 체단위의 연결체로 구성된 분자로 이루어진 화학물질. 이 분자는 특정 분자량 범위 내에 있어야 하며, 주 로 단량체단위 수의 차이에 따라 분 자량의 차이가 발생한다. 고분자화 합물은 다음 요건을 갖추어야 한다.

a) 세 개 이상의 단량체단위가 적 어도 한 개 이상의 단량체단위 또 는 다른 반응물과 공유결합을 이 루는 분자가 절반 이상일 것 b) 분자량이 같은 분자가 중량비로 절반을 초과하지 아니할 것 이 정의의 범위 내에서 “단량체단위” 란 고분자화합물 안에서 단량체가 반복되는 형태를 의미한다.

12. “단량체”: 각 공정에 사용되는 관 련 고분자화합물 형성 반응 조건 하 에서 유사하거나 유사하지 아니한 분자와의 추가적인 배열을 통한 공 유 결합을 형성할 수 있는 화학물질

13. “등록자”: 「규정(EC) 제 1907/2006호」에 따라 등록 서류를 제출하는, 화학물질의 제조업자나 수입업자 또는 제품의 생산업자 또 는 수입업자

14. “제조”: 화학물질을 생산하거나 자연 상태의 물질을 추출하는 것

15. “제조업자”: 유럽공동체 내에서 화학물질을 제조하는, 유럽공동체 내에 사업장이 있는 자연인 또는 법 인

16. “수입”: 유럽공동체 관세지역으로 의 물리적 반입

17. “수입업자”: 수입을 담당하는, 유 럽공동체 내에 사업장이 있는 자연 인 또는 법인

18. “출시”: 제3자에게 유상으로 또는 무상으로 제공하거나 공급하는 것. 수입은 출시로 간주한다.

19. “하위 사용자”: 제조업자 또는 수 입업자를 제외한 유럽공동체 내에 사업장이 있는 자연인 또는 법인으 로서 산업 또는 상업 활동의 과정에 서 화학물질을 그대로 또는 혼합물 의 형태로 사용하는 자. 유통업자 또는 소비자는 하위 사용자로 보지 아니한다. 「규정(EC) 제1907/2006 호」의 제2조제7항c목에 따라 제외 되는 재수입업자는 하위 사용자로 본다.

20. “유통업자”: 물질을 그대로 또는 혼합물의 형태로 단순히 저장하고, 제3자에게 공급하는 유럽공동체 내 에 사업장이 있는 자연인 또는 법인 을 말하며, 여기에는 소매업자도 포 함된다.

21. “중간체”: 다른 물질로 변형(이하 “합성”이라 한다)하기 위한 목적으 로 화학 공정을 위하여 제조되거나, 이 공정에서 소비 또는 사용되는 화 학물질

22. “비분리 중간체”: 합성 중에 합성 이 이루어지는 기기에서 의도적으로 제거되지 아니하는 중간체(표본 추 출 목적 제외). 이러한 설비에는 반 응 용기, 관련 장비, 연속 공정 또는 회분식 공정에서 물질이 통과하는 모든 장비, 다음 반응 단계를 위한 용기간 이동을 위한 배관이 포함되 나 제조 후 물질이 저장되는 탱크나 기타 용기는 포함되지 아니한다.

23. “화학물질청”: 「규정(EC) 제 1907/2006호」에 의하여 설립된 유 럽화학물질청

24. “관할 당국”: 이 규정상 임무를 수행하기 위하여 설립된 회원국의 관청 또는 기관

25. “사용”: 가공, 제제화, 소비, 저 장, 유지, 처리, 용기 충전, 용기간 이동, 혼합, 제품 제조 또는 그 밖의 여느 사용

26. “공급업자”: 제조업자, 수입업자, 하위 사용자 또는 물질을 그대로 또 는 혼합물의 상태로 출시하거나, 혼 합물을 출시하는 유통업자

27. “합금”: 기계적 수단으로 쉽게 분 리할 수 없는 두 개 이상의 요소로 구성된 거시적으로 균질한 금속물 질. 합금은 이 규정의 목적상 혼합 물로 본다.

28. “UN RTDG”: 위험물 운송에 대 한 국제연합 권고

29. “신고인”: 화학물질청에 신고하는 제조업자나 수입업자 또는 제조업자 나 수입업자의 그룹

30. “과학적 연구 및 개발”: 통제된 조건 하에서 수행되는 화학물질을 이용한 과학적 실험, 분석 또는 연 구

31. “기준 한계”: 분류된 불순물, 첨 가물 또는 개별 물질 성분이나 혼합 물 성분에 대한 임계값으로, 임계값 초과 시 물질 또는 혼합물의 분류 필요 여부를 결정할 때 이러한 불순 물, 첨가물 또는 성분을 고려하여야 한다.

32. “농도 한계”: 분류된 불순물, 첨 가물 또는 개별 물질 성분이나 혼합 물 성분에 대한 임계값으로, 임계값 에 도달하면 물질 또는 혼합물의 분 류가 유도될 수 있다.

33. “분화도”: 노출 경로 또는 영향 유형에 따른 위험 등급의 세분화

34. “M 계수”: 곱셈 계수. 이 계수는 급성 수생환경 유해성 구분 1 또는 만성 수생환경 유해성 구분 1로 분 류된 물질의 농도에 사용되며, 합산 법을 통해 물질이 존재하는 혼합물 을 분류하기 위하여 사용된다.

35. “포장물”: 포장과 내용물로 구성 된 포장 과정의 완성품

36. “포장”: 하나 이상의 용기와, 용 기가 밀봉 기능과 그 밖의 안전 기 능을 수행하는 데 필요한 그 밖의 모든 구성 요소 또는 재료

37. “중간포장”: 내부포장 또는 제품 과 외부포장 사이에 위치하는 포장

제3조 위험 물질 및 혼합물과 위험 등급 의 지정

부속서 I 2부에서 5부까지의 규정에 명 시된 물리적 위험, 건강 또는 환경적 위험에 대한 기준을 충족하는 물질 또 는 혼합물은 위험물이며 해당 부속서의 위험 등급에 따라 분류된다. 부속서 I에서 위험 등급이 노출 경로나 영향 유형에 따라 분화되어 있는 경우, 그 물질 또는 혼합물은 이러한 분화도 에 따라 분류된다.

제4조 분류, 표기 및 포장 일반 의무 사 항

(1) 시장에 출시하기 전에 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자는 제2부에 따라 화학물질 또는 혼합물을 분류하여 야 한다.

(2) 제1항의 요건을 침해함이 없이 제 조업자, 제품의 생산업자, 수입업자는 다음에 해당하는 경우 출시하지 아니한 물질을 제2부에 따라 분류하여야 한다

a) 「규정(EC) 제1907/2006호」 제6조, 제7조제1항 또는 제5조, 제17조 또는 제18조에서 물질의 등록이 규정된 경우 b) 「규정(EC) 제1907/2006호」 제7조제2항 또는 제9조에 보고 의무가 규정된 경우

(3) 어느 물질이 부속서 VI 3부의 항 목을 근거로 이 규정 제5부에 따른 조 화된 분류 및 표기의 대상이 되는 경 우, 이 물질은 해당 항목에 부합하도록 분류되어야 하며 이 항목에 해당하는 위험 등급 또는 분화도에 대하여는 이 물질을 이 규정 제2부에 따라 분류하 지 아니한다. 그러나 이 물질이 부속서 VI 3부의 항 목에 포함되지 아니하는 하나 이상의 위험 등급 또는 분화도에 속하는 경우 이 위험 등급 또는 분화도에 대한 분류 는 제2부에 따라 이루어진다.

(4) 물질 또는 혼합물이 위험물로 분 류되는 경우 이 물질 또는 혼합물의 공 급업자는 시장에 출시하기 전에 이 물 질 또는 혼합물이 제3부 및 제4부에 따라 표기되고 포장되도록 보장하여야 한다.

(5) 제4항에 따른 의무를 수행할 때 유통업자는 제2부에 따라 공급망 행위 자가 만든 물질 또는 혼합물 분류를 사 용할 수 있다.

(6) 제1항 및 제4항에 따른 의무를 수 행할 때 하위 사용자는 물질 또는 혼합 물의 구성이 변경되지 아니하는 한 제 2부에 따라 공급망 내 행위자가 만든 물질 또는 혼합물 분류를 사용할 수 있 다.

(7) 위험물로 분류된 물질을 포함하는 부속서 II 2부에 나열된 혼합물은 이 규정 제3부에 따라 표기되는 경우에만 시장에 출시될 수 있다.

(8) 이 규정의 목적상 부속서 I 제2.1 절에 명시된 제품은 시장에 출시되기 전에 화학물질 및 혼합물에 관한 규칙 에 따라 분류, 표기 및 포장되어야 한 다.

(9) 공급망의 공급업자는 이 규정의 분류, 표기 및 포장 요건을 충족하기 위하여 협력하여야 한다.

(10) 화학물질 및 혼합물은 이 규정을 준수하는 경우에만 시장에 출시된다.

제3부 위험 분류

제1장 정보의 조사 및 검토

제5조 화학물질에 대한 가용 정보의 조사 및 검토

(1) 화학물질의 부속서 I에 따른 물리 적 위험, 건강 또는 환경적 위험 초래 여부를 결정하기 위하여 해당 물질의 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자는 관련 가용 정보와 특히 다음의 정보를 조사하여야 한다.

a) 제8조제3항에 명시된 수단 중하 나를 사용하여 취득한 정보 b) 직업적 노출에 관한 정보 및 사 고 데이터베이스의 정보 등 인간 에게 미치는 영향에 관한 역학 정보 및 경험 c) 「규정(EC) 제1907/2006호」 부속서 XI 제1절에 따라 취득한 다른 모든 정보 d) 새로운 과학적 정보 e) 국제적으로 인정받은 화학 안전 프로그램을 통해 취득한 다른 모 든 정보 정보는 화학물질이 시장에 출시되고 사 용될 것으로 예상되는 형태 또는 물리 적 상태와 관련되어야 한다.

(2) 제조업자, 수입업자 및 하위 사용 자는 제1항에 명시된 정보를 검토하고 이 정보가 이 부의 제2장에 따른 평가 목적에 적합하고 신뢰할 수 있으며 과 학적으로 타당함을 확인하여야 한다.

제6조 혼합물에 관한 가용 정보의 조사 및 검토

(1) 혼합물의 부속서 I에 따른 물리적 위험, 건강 또는 환경적 위험 초래 여 부를 결정하기 위하여 혼합물의 제조업 자, 수입업자 및 하위 사용자는 혼합물 자체 또는 그 안에 포함된 물질에 대한 관련 가용 정보와 특히 다음의 정보를 조사하여야 한다.

a) 제8조제3항에 명시된 수단 중 하나를 사용하여 취득한, 혼합물 자체 또는 그 안에 포함된 물질에 관한 정보 b) 직업적 노출에 관한 정보 및 사 고 데이터베이스의 정보 등 혼합 물 자체 또는 그 안에 포함된 물 질이 인간에게 미치는 영향에 관 한 역학 정보 및 경험 c) 「규정(EC) 제1907/2006호」 부속서 XI 제1절에 따라 취득한, 혼합물 자체 또는 그 안에 포함된 물질에 관한 다른 모든 정보 d) 국제적으로 인정받은 화학 안전 프로그램을 통해 취득한, 혼합물 자체 또는 그 안에 포함된 물질에 관한 다른 모든 정보 정보는 혼합물이 시장에 출시되고 경우 에 따라 사용될 것으로 예상되는 형태 또는 물리적 상태와 관련되어야 한다.

(2) 제1항에 명시된 정보가 혼합물 자 체에 대하여 이용 가능하고 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자가 해당 정 보가 적절하고 신뢰할 수 있으며 경우 에 따라 과학적으로 타당하다고 여기는 경우 이 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 제3항 및 제4항의 전제 하에 이 부의 제2장에 따른 평가 목적으로 이 정보를 사용하여야 한다.

(3) 이 부의 제2장에 따른 혼합물을 부속서 I 제3.5.3.1절, 제3.6.3.1절 및 제3.7.3.1절에 명시된 “발암성”, “생식 세포 변이원성” 및 “생식독성” 위험 등 급과 관련해 평가하기 위하여 제조업 자, 수입업자 또는 하위 사용자는 혼합 물에 포함된 물질에 대해서 오로지 제 1항에 따른 관련 가용 정보를 사용하 여야 한다. 그리고 혼합물 자체에 대한 가용 실험 정보가 개별 물질에 대한 정보에서는 확인되지 아니한 생식세포 변이원성‧발 암성‧생식독성적 영향을 입증하는 경우 이 정보도 고려하여야 한다.

(4) 부속서 I 제4.1.2.8절 및 제4.1.2.9절에 명시된 “수생환경 유해 성” 위험 등급 내 “생분해”와 “생물축 적” 항목에 관한 이 부의 제2장에 따른 혼합물의 평가를 위하여 제조업자, 수 입업자 또는 하위 사용자는 그 혼합물 안의 물질에 대하여 오로지 제1항에 따른 관련 가용 정보만 사용하여야 한 다.

(5) 혼합물 자체에 대하여 제1항에 명 시된 유형의 실험 정보가 없거나 불충 분한 경우, 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 개별 물질에 대한 다른 가용 정보와 혼합물의 위험 특성을 결 정할 때 관련성을 인정할 수 있는 유사 하게 실험된 혼합물에 대한 다른 가용 정보를 사용하여야 하나, 제조업자, 수 입업자 또는 하위 사용자는 제9조제4 항에 따른 평가 목적상 정보의 적합성 과 신뢰성을 확인하여야 한다.

제7조 동물 실험 및 인체 실험

(1) 이 규정의 목적상 새로운 실험이 수행되는 경우 「지침 제86/609/EEC 호」가 의미하는 동물 실험은 적절한 신뢰성과 데이터 품질을 제공하는 대안 책이 없는 경우에만 수행되어야 한다.

(2) 이 규정의 목적상 인간이 아닌 영 장류에 대한 실험은 수행할 수 없다.

(3) 이 규정의 목적상 인체에 대한 실 험은 수행할 수 없다. 그러나 임상 연 구와 같은 다른 출처의 정보는 이 규정 의 목적상 사용할 수 있다.

제8조 화학물질 및 혼합물에 대한 새로운 정보 취득

(1) 화학물질 또는 혼합물의 이 규정 부속서 I에 따른 건강 또는 환경적 위 험 초래 여부를 결정하기 위하여 제조 업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 「규정(EC) 제1907/2006호」 부속서 XI 제1절의 규칙 적용을 포함한 다른 모든 수단을 정보를 취득하기 위하여 사용하였다는 전제 하에 새로운 실험을 수행할 수 있다.

(2) 화학물질 또는 혼합물의 부속서 I 2부에 따른 물리적 위험 초래 여부를 결정하기 위하여 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 적절하고 신뢰할 수 있는 정보를 이미 갖추고 있지 아니 하는 한 부속서 I 2부에서 요구하는 실 험을 수행하여야 한다.

(3) 제1항에 따른 실험은 다음 수단 중 어느 하나를 사용하여 수행하여야 한다.

a) 「규정(EC) 제1907/2006호」 제13조제3항에 명시된 실험 수단 b) 국제적으로 인정받은 입증된 과 학적 원칙 또는 국제 절차에 따라 검증된 수단

(4) 제조업자, 수입업자 또는 하위 사 용자가 새로운 생태독성학적 또는 독성 학적 실험 및 분석을 수행하는 경우 이 는 「규정(EC) 제1907/2006호」 제13 조제4항에 따라 수행되어야 한다.

(5) 이 규정의 목적상 물리적 위험과 관련된 새로운 실험이 수행되는 경우 해당 실험은 늦어도 2014년 1월 1일부 터는 공인된 관련 품질 시스템에 따라 서 또는 관련 공인 표준을 충족하는 실 험실에서 수행되어야 한다.

(6) 이 규정의 목적상 수행되는 실험 은 시장에 출시되고 사용될 것으로 예 상되는 형태 또는 물리적 상태의 화학 물질 또는 혼합물에 대하여 수행되어야 한다.

제2장 위험 특성 평가 및 분류 결정

제9조 물질 및 혼합물의 위험 특성 평가

(1) 물질 또는 혼합물의 제조업자, 수 입업자 및 하위 사용자는 물질 또는 혼 합물이 어떠한 위험과 연관되어 있는지 확인하기 위하여 부속서 I 2부, 3부, 4 부 및 5부에 명시된 개별 위험 등급 또는 분화도 분류 기준과 비교하여 이 부의 제1장에 따라 확인한 정보를 평 가하여야 한다.

(2) 제8조제3항에 명시된 실험 수단 외의 수단을 통하여 취득한, 물질 또는 혼합물에 대한 가용 실험 정보를 평가 할 때 제조업자, 수입업자 및 하위 사 용자는 이 실험 수단의 사용이 이 조 제1항에 명시된 평가에 영향을 미치는 지 여부를 확인하기 위하여 사용한 실 험 수단을 그 조에 명시된 수단과 비교 하여야 한다.

(3) 가용 확인 정보에 기준을 직접 적 용할 수 없는 경우 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자는 이 규정 부속서 I 제 1.1.1절 및 「규정(EC) 제1907/2006 호」 부속서 XI 제1.2절에 따라 전문가 평가를 활용한 이 정보의 증거력 방식 을 적용하여 물질 또는 혼합물의 위험 특성을 결정하는 데 관련된 모든 가용 정보를 비교‧검토하는 방식으로 평가를 수행하여야 한다.

(4) 제6조제5항에 명시된 정보만 이용 가능한 경우 제조업자, 수입업자 및 하 위 사용자는 평가를 위하여 부속서 I 제1.1.3절과 부속서 I 3부 및 4부의 개 별 절에 명시된 가교 원칙을 적용하여 야 한다. 그러나 이 정보가 부속서 I에 따른 가 교 원칙이나 전문가 판단 원칙 및 증거 력 방식 적용을 허용하지 아니하는 경 우 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자 는 부속서 I 3부 및 4부의 개별 절에 명시된 다른 수단을 사용함으로써 정보 를 평가하여야 한다.

(5) 분류 목적을 위하여 가용 정보를 평가할 때 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자는 물질 또는 혼합물이 출시되 는, 그리고 사용될 것으로 예상되는 형 태 또는 물리적 상태를 고려하여야 한 다.

제10조 물질 및 혼합물의 분류를 위한 농 도 한계 및 M 계수

(1) 특정 농도 한계 및 일반 농도 한 계는 어느 물질에 할당된 한계값으로, 해당 물질이 식별된 불순물, 첨가물 또 는 개별 성분으로서 다른 물질 또는 혼 합물에 이 임계값 이상 존재하면 이 물 질 또는 혼합물은 위험물로 분류된다.

제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자 는 해당 물질이 부속서 I 2부의 개별 위험 등급에 지정된 농도 이하, 또는 부속서 I 3부, 4부, 5부의 개별 위험 등 급에 지정된 일반 농도 한계 이하로 존 재할 때 해당 물질과 관련된 위험이 분 명히 존재한다는 적절하고 신뢰할 수 있는 과학적 정보가 있는 경우 특정 농 도 한계를 정하여야 한다. 예외적으로 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 부속서 I 2부의 해당 위 험 등급에 지정된 농도를 초과하여 또 는 부속서 I 3부, 4부, 5부의 해당 위험 등급에 지정된 일반 농도 한계를 초과 하여 존재할 때 위험물로 분류된 물질 과 연관된 위험이 분명하지 아니함을 나타내는 적절하고 신뢰할 수 있으며 결정적인 정보가 있는 경우 특정 농도 한계를 정할 수 있다.

(2) 제조업자, 수입업자 및 하위 사용 자는 급성 수생환경 유해성 구분 1 또 는 만성 수생환경 유해성 구분 1로 분 류된 물질에 대하여 M 계수를 지정하 여야 한다.

(3) 제1항을 침해함이 없이 부속서 VI 3부에 포함된 물질에 대한 조화된 위 험 등급 또는 분화도에 대하여는 특정 농도 한계를 설정하지 아니한다.

(4) 제2항을 침해함이 없이 부속서 VI 3부에 포함되고 M 계수가 3부에 지정 된 물질에 대한 조화된 위험 등급 또는 분화도에 대하여는 M 계수를 지정하지 아니한다.

급성 수생환경 유해성 구분 1 또는 만 성 수생환경 유해성 구분 1로 분류된 물질에 대하여 부속서 VI 3부에 M 계 수가 지정되지 아니한 경우, 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 해당 물 질에 대한 가용 정보를 활용하여 M 계 수를 지정하여야 한다. 제조업자, 수입 업자 또는 하위 사용자가 해당 물질을 포함하는 혼합물을 합산법을 사용하여 분류하는 경우 이 M 계수를 적용한다.

(5) 특정 농도 한계 또는 M 계수를 지 정할 때 제조업자, 수입업자 및 하위 사용자는 분류 및 표기 목록에 포함된 해당 물질에 대한 특정 농도 한계 또는 M 계수를 고려하여야 한다.

(6) 제1항에 따른 특정 농도 한계는 부속서 I 2부의 각 절에 명시된 농도 한계 또는 부속서 I 3부, 4부, 5부의 각 절에 명시된 분류를 위한 일반 농도 한 계에 우선한다.

(7) 화학물질청은 제1항과 제2항의 적 용에 관하여 추가 지침을 제공하여야 한다.

제11조 기준 한계

(1) 어느 물질이 식별된 불순물, 첨가 물 또는 개별 성분의 형태로 존재하는, 그 자체로 위험물로 분류된 다른 물질 을 포함하는 경우 이 식별된 불순물, 첨가물 또는 개별 성분의 농도가 제3 항에 따른 기준 한계 이상이면 이를 분 류 목적상 고려하여야 한다.

(2) 혼합물에 위험물로 분류된 물질이 성분 또는 식별된 불순물이나 첨가물의 형태로 포함되어 있는 경우, 해당 물질 의 농도가 제3항에 따른 기준 한계 이상이면 이 정보를 분류 목적상 고려하 여야 한다.

(3) 제1항 및 제2항에 명시된 기준 한 계는 부속서 I 제1.1.2.2절에 따라 지 정하여야 한다.

제12조 추가 평가를 요하는 특수 사례

제9조에 따른 평가 중 다음 특성 또는 효과가 확인되는 경우 제조업자, 수입 업자 및 하위 사용자는 분류 목적상 이 를 고려하여야 한다.

a) 적절하고 신뢰할 수 있는 정보 를 사용하여 실제에서 물질 또는 혼합물의 물리적 위험성이 실험에 서 확인된 위험성과 다르다는 사 실이 입증된 경우 b) 결정적인 과학적 실험 데이터에 따르면 해당 물질 또는 혼합물이 생물학적으로 이용 가능하지 아니 한 것으로 나타나고 이 데이터의 적합성과 신뢰성이 확인된 경우 c) 적절하고 신뢰할 수 있는 과학 적 정보를 바탕으로 혼합물에 포 함된 물질 간에 잠재적인 동반 상 승 효과 또는 길항 효과가 발생한 다는 것이 입증되고, 이에 대한 평가가 혼합물에 포함된 물질에 대한 정보를 바탕으로 이루어진 경우

제13조 화학물질 및 혼합물의 분류에 대 한 결정

제9조 및 제12조에 따른 평가에서 물질 또는 혼합물의 위험 특성이 부속서 I 2부에서 5부까지의 규정에 명시된 하 나 이상의 위험 등급 또는 분화도 분류 기준과 일치하는 것으로 나타나는 경 우, 제조업자, 수입업자 및 하위 사용 자는 그 물질 또는 혼합물을 해당 위험 등급 또는 분화도로 분류하고 그 물질 또는 혼합물에 다음을 할당하여야 한 다.

a) 각 관련 위험 등급 또는 분화도 에 대한 하나 이상의 위험 구분 b) 제21조의 전제 하에 a목에 따라 할당된 각 위험 구분에 해당하는 하나 이상의 유해 위험 문구

제14조 혼합물 분류에 대한 특별 규정

(1) 정보 평가가 다음 중 어느 하나를 나타내는 경우 혼합물의 분류는 변경되 지 아니한다.

a) 혼합물의 물질이 낮은 농도에서 대기 가스, 특히 산소, 이산화탄소 및 수증기와 천천히 반응하여 추 가 물질을 형성하는 경우 b) 혼합물의 물질이 낮은 농도에서 혼합물의 다른 물질과 매우 천천 히 반응하여 추가 물질을 형성하 는 경우 c) 혼합물의 물질이 낮은 농도에서 자체 중합 반응하여 소중합체 또 는 고분자화합물을 형성할 수 있 는 경우

(2) 다음 조건 중 어느 하나가 충족되 는 경우 혼합물을 부속서 I 2부에 따른 폭발성, 산화성 또는 가연성 특성으로 분류하지 아니하여도 된다.

a) 혼합물의 어떤 물질도 이러한 특성을 갖고 있지 아니하며, 공급 업자가 이용할 수 있는 정보에 따 르면 혼합물이 그러한 위험을 나 타내지 아니할 것으로 보이는 경 우 b) 혼합물의 구성이 변경된 경우, 혼합물에 대한 정보의 평가가 분 류의 변경을 야기하지 아니할 것 이라는 과학적 증거가 있는 경우

제15조 화학물질 및 혼합물 분류의 검토

(1) 제조업자, 수입업자 및 하위 사용 자는 시장에 출시하는 물질 또는 혼합 물의 분류에 영향을 미칠 수 있는 새로 운 과학적 또는 기술적 정보를 파악하 기 위하여 가능한 모든 적절한 조치를 취하여야 한다. 제조업자, 수입업자 또 는 하위 사용자가 이러한 정보를 인지 하고 이 정보가 적절하고 신뢰성이 있 다고 판단하는 경우 그 제조업자, 수입 업자 또는 하위 사용자는 지체 없이 이 장에 따른 재평가를 수행하여야 한다.

(2) 제조업자, 수입업자 또는 하위 사 용자가 위험물로 분류된 혼합물의 구성 을 변경할 때 다음 유형의 변경에 해당 하는 경우, 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 이 장에 따른 재평가를 수행하여야 한다.

a) 구성 중 하나 이상의 위험 성분 의 초기 농도를 부속서 I 1부의 표 1.2에 명시된 한계 이상의 농 도로 변경하는 경우 b) 구성 중 하나 이상의 성분이 교 체 또는 추가되어 제11조제3항에 명시된 기준 한계 이상의 농도로 변경되는 경우

(3) 제1항 및 제2항에 따른 재평가는 재평가에 의하여 분류가 변경되지 아니 할 것이라는 유효한 과학적 근거가 있 는 경우 필요하지 아니하다.

(4) 제조업자, 수입업자 및 하위 사용 자는 재평가 결과에 따라 물질 또는 혼 합물의 분류를 조정하여야 하나, 이 때 부속서 VI 3부에 포함된 물질에 대한 조화된 위험 등급 또는 분화도는 제외 된다.

(5) 이 조 제1항부터 제4항까지의 규 정과 관련하여 해당 물질 또는 해당 혼 합물이 「지침 제91/414/EEC호」 또 는 「지침 제98/8/EC호」의 범위에 포 함되는 경우 해당 지침의 요건도 적용 된다.

제16조 분류 및 표기 목록에 포함된 물질 의 분류

(1) 제조업자 및 수입업자는 어느 물 질에 대하여 이미 존재하는 분류 및 표 기 목록에 따른 분류와는 다르게 분류 할 수 있으나, 화학물질청에 제40조에 따른 신고를 하면서 분류의 근거를 제 출하여야 한다.

(2) 분류 및 표기 목록에 포함되어 있 는 분류가 부속서 VI 3부에 포함되어 있는 조화된 분류인 경우 제1항은 적 용되지 아니한다.

제3부 표기를 통한 위험 정보 전달

제1장 표지의 내용

제17조 통칙

(1) 위험물로 분류 및 포장된 물질 또 는 혼합물에는 다음 요소가 포함된 표 지가 부착되어야 한다.

a) 공급업자의 이름, 주소 및 전화 번호 b) 일반 대중이 이용할 수 있는 포 장에 들어 있는 물질 또는 혼합물 의 명목 수량이 포장에 달리 명시 되지 아니한 경우, 이 명목 수량 c) 제18조에 따른 제품 식별자 d) 해당하는 경우 제19조에 따른 위험 그림 문자 e) 해당하는 경우 제20조에 따른 신호어 f) 해당하는 경우 제21조에 따른 유해 위험 문구 g) 해당하는 경우 제22조에 따른 적절한 예방조치 문구 h) 해당하는 경우 제25조에 따른 추가 정보란

(2) 해당 회원국이 달리 정하지 아니 하는 한, 표지는 물질 또는 혼합물이 출시되는 회원국의 공식 언어로 작성되 어야 한다.공급업자는 표지에 회원국에서 요구하 는 언어보다 더 많은 언어를 사용할 수 있으나, 이 때 사용되는 모든 언어에 동일한 정보가 표시되어야 한다.

제18조 제품 식별자

(2) 물질의 제품 식별자는 최소한 다 음 정보를 포함하여야 한다.

a) 물질이 부속서 VI 3부에 포함되 어 있는 경우: 그 안에서 사용된 이름 및 식별 번호 b) 물질이 부속서 VI 3부에 포함되 어 있지 아니하였지만 분류 및 표 기 목록에 포함되어 있는 경우: 그 안에서 사용된 이름 및 식별 번호c) 물질이 부속서 VI 3부 또는 분 류 및 표기 목록에 포함되어 있지 아니한 경우: 화학물질 요약 서비 스에서 발행한 번호(이하 “CAS 번호”라 한다) 및 국제순수응용화 학연합의 명명법(이하 “IUPAC 명 명법”이라 한다)에 따른 명칭, 또 는 CAS 번호 및 다른 국제 화학 명칭 d) CAS 번호를 이용할 수 없는 경 우: IUPAC 명명법에 따른 명칭 또는 다른 국제 화학 명칭 IUPAC 명명법의 명칭이 100자를 초과 하는 경우, 「규정(EC) 제1907/2006 호」의 부속서 VI 제2.1.2절에 명시된 다른 명칭(통상명, 상품명, 약어)를 사 용할 수 있으나, 제40조에 따른 신고서 에 IUPAC 명명법에 따른 명칭과 사용 된 다른 명칭이 모두 포함되어야 한다.

(3) 혼합물의 제품 식별자에는 최소한 다음 정보가 포함되어야 한다.

a) 상품명 또는 혼합물의 명칭 b) 급성 독성, 피부 부식성 또는 심각한 눈 손상성, 생식세포 변이 원성, 발암성, 생식독성, 피부 또 는 호흡기 과민성, 특정표적장기 독성 또는 흡인 유해성과 관련하 여 혼합물을 분류하는 데 사용되 는, 혼합물에 포함된 모든 물질의 특성 b목에 명시된 사례에서 이 조항에 근거 하여 여러 개의 화학물질 명칭이 지정 되어야 하는 경우, 위험의 유형과 심각 도에 따라 더 많은 명칭이 필요하지 아 니한 한 최대 4개의 명칭으로 충분하 다. 선택한 화학물질의 명칭을 통해 해당 유해 위험 문구를 분류하고 선택할 때 결정적이었던 주요 건강 위험의 일차적 인 원인이 되는 물질을 식별할 수 있도 록 하여야 한다.

제19조 위험 그림 문자

(1) 표지에는 해당 위험에 대한 특정 정보를 전달하기 위한 관련 위험 그림 문자가 포함되어야 한다.

(2) 제33조의 전제 하에 위험 그림 문 자는 부속서 I 제1.2.1절 및 부속서 V 의 요건을 충족하여야 한다.

(3) 각 분류에 해당하는 위험 그림 문 자는 각 위험 등급에 필요한 표기 요소 를 나타내는 부속서 I의 표에 명시되어 있다.

제20조 신호어

(1) 표지에는 위험 물질 또는 혼합물 의 분류에 따른 관련 신호어가 포함되 어야 한다.

(2) 각 분류에 해당하는 신호어는 개 별 위험 등급에 필요한 표기 요소가 표 시된 부속서 I 2부부터 5부까지의 규정 의 표에 명시되어 있다.

(3) Wird das Signalwort „Gefahr“ auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung“ dort 시하지 아니한다. nicht.

(3) 표지에 “위험”이라는 신호어가 사 용된 경우에는 “주의”라는 신호어를 표시하지 아니한다.

제21조 유해 위험 문구

(1) 표지에는 위험 물질 또는 혼합물 의 분류에 따라 관련 유해 위험 문구가 포함되어야 한다.

(2) 각 분류에 해당하는 유해 위험 문 구는 개별 위험 등급에 필요한 표기 요 소가 표시된 부속서 I 2부부터 5부까지 의 규정의 표에 명시되어 있다.

(3) 화학물질이 부속서 VI 3부에 명시 된 경우, 표지에는 3부의 항목에 포함 된 각 분류에 대한 유해 위험 문구와 이 항목에 포함되지 아니한 다른 모든 분류에 대한 이 조 제2항에 따른 유해 위험 문구가 사용되어야 한다.

(4) 유해 위험 문구는 부속서 III에 따 라 표시되어야 한다.

제22조 예방조치 문구

(1) 표지에는 관련 예방조치 문구가 포함되어야 한다.

(2) 예방조치 문구는 개별 위험 등급 에 필요한 표기 요소가 명시된 부속서 I 2부부터 5부까지의 규정의 표에 있는 예방조치 문구 중에서 선택되어야 한 다.

(3) 예방조치 문구는 부속서 IV 1부에 명시된 기준에 따라 선택되어야 하며, 이 때 유해 위험 문구 및 물질 또는 혼 합물의 의도되거나 확인된 용도를 고려 하여야 한다.

(4) 예방조치 문구는 부속서 IV 2부에 따라 표시되어야 한다.

제23조 특수한 상황에서의 표기 요건 배제

부속서 I 제1.3절의 특별 표기 규정은 다음에 대하여 적용된다.

a) 이동형 가스 실린더 b) 프로판, 부탄 또는 액화석유가 스용 가스 용기 c) 흡인 유해성으로 분류된 물질 또는 혼합물을 포함하는 밀봉된 스프레이 장치가 있는 에어로졸 팩 및 용기 d) 덩어리 형태의 금속, 합금, 고분 자화합물을 함유한 혼합물, 탄성 중합체를 함유한 혼합물 e) 폭발 또는 불꽃 효과를 통해 실 제적 효과를 일으키기 위하여 출 시되는 부속서 I 제2.1절에 따른 폭발성 물질, 혼합물 및 제품 f) 금속 부식성 물질로 분류되었으 나 피부 부식성 또는 심각한 눈 손상성(구분 1)으로 분류되지 아 니한 물질 또는 혼합물

제24조 대체 화학물질명의 사용 신청

(1) 혼합물 내 물질의 제조업자, 수입 업자 또는 하위 사용자는 이 물질이 부 속서 I 1부의 기준을 충족하고, 표지 또는 안전보건자료에 이 물질의 화학적 특성을 공개하면 영업 및 사업 비밀, 특히 지식재산권이 침해될 것임을 입증 할 수 있는 경우 가장 중요하게 기능하 는 화학 그룹을 나타내는 이름이나 대 체명칭을 통하여 이 혼합물 내 물질을 나타내는 대체 화학물질명을 사용하기 위한 신청서를 화학물질청에 제출할 수 있다.

(2) 이 조 제1항의 신청서는 「규정 (EC) 제1907/2006호」 제111조에 명 시된 형식으로 제출되어야 하며, 이와 함께 상응하는 수수료도 지불되어야 한 다. 수수료의 금액은 이 규정 제54조제2항 에 명시된 절차에 따라 집행위원회가 정한다. 중소기업에 대하여는 수수료를 감면하 여 책정하여야 한다.

(3) 화학물질청은 의사결정에 필요한 경우 신청서를 제출한 제조업자, 수입 업자 또는 하위 사용자에게 추가 정보 를 요청할 수 있다. 화학물질청이 신청 서가 제출된 날 또는 요청한 추가 정보 를 받은 날부터 6주 이내에 이의를 제 기하지 아니하면 신청한 이름의 사용이 승인된 것으로 본다.

(4) 화학물질청이 신청을 거부하는 경 우, 「규정(EC) 제1907/2006호」 제 118조제3항에 명시된 이행규정이 적용 된다.

(5) 화학물질청은 제3항 또는 제4항에 따른 신청의 처리 결과를 관할 당국에 알리고 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자가 제공한 정보를 전달하여야 한 다.

(6) 사용된 대체 화학물질명이 작업장 에서 필요한 건강 및 안전 예방조치를 취할 수 있고, 혼합물 취급과 관련된 위험을 통제할 수 있도록 하는 충분한 정보를 포함하고 있지 아니함이 새로운 정보에서 확인되는 경우, 화학물질청은 이 대체 화학물질명의 사용에 대한 결 정을 검토하여야 한다. 화학물질청은 대체 화학물질명이 사용될 수 있음을 명시하는 결정을 철회하거나 다른 결정 으로 이 결정을 수정할 수 있다. 화학 물질청이 결정을 철회하거나 수정하는 경우, 「규정(EC) 제1907/2006호」 제118조제3항에 명시된 이행규정이 적 용된다.

(7) 대체 화학물질명 사용이 승인되었 으나 대체 화학물질명이 사용되는 혼합 물 내 물질의 분류가 부속서 I 제1.4.1 절에 따른 기준을 더 이상 충족하지 아 니하는 경우 혼합물 내 이 물질의 공급 업자는 물질의 표지와 안전보건자료에 대체 화학물질명이 아닌 제18조에 따 른 제품 식별자를 사용하여야 한다.

(8) 물질 자체 또는 혼합물 내 물질에 대하여 화학물질청이 「규정(EC) 제 1907/2006호」 제119조제2항f목 또는 g목에 따른 정보에 관하여 「규정(EC) 제1907/2006호」의 제10조a목xi번에 따른 근거가 유효하다고 인정한 경우, 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자 는 인터넷을 통해 공개적으로 사용될 이름을 표지 및 안전보건자료에 사용할 수 있다. 해당 규정의 제119조제2항f목 또는 g목이 더 이상 적용되지 아니하는 혼합물 내 물질의 경우, 제조업자, 수 입업자 또는 하위 사용자는 이 조 제1 항에 따른 대체 화학물질명 사용을 화 학물질청에 신청할 수 있다.

(9) 혼합물의 공급업자가 2015년 6월 1일 이전에 「지침 제1999/45/EC호」 제15조에 따라 혼합물 내 물질의 화학 적 특성을 공개하면 영업 비밀 또는 사 업 비밀이 위태로워질 수 있음을 입증 한 경우 이 규정의 목적상 승인된 대체 명을 계속 사용할 수 있다.

제25조 표지 상 추가 정보

(1) 위험물로 분류된 물질 또는 혼합 물이 부속서 II 제1.1절 및 제1.2절에 명시된 물리적 또는 건강적 위험 특성 을 내포하는 경우 해당 문구는 표지의 추가 정보란에 포함되어야 한다.

이 문구는 부속서 II 제1.1절 및 제1.2 절과 부속서 III 2부에 따라 표시되어야 한다. 물질이 부속서 VI 3부에 포함되어 있는 경우, 이 물질에 대한 그 안의 모든 추 가 유해 위험 문구는 표지의 추가 정보 란에 포함되어야 한다.

(2) 위험물로 분류된 물질 또는 혼합 물이 「지침 제91/414/EEC호」의 적 용범위에 해당하는 경우, 해당 문구를 표지의 추가 정보란에 포함하여야 한 다.

이 문구는 이 규정 부속서 II 4부 및 부속서 III 3부에 따라 표시되어야 한 다.

(3) 공급업자는 제1항 및 제2항에 명 시된 정보에 더하여 추가 정보를 표지 의 추가 정보란에 포함시킬 수 있으나, 이 정보는 제17조제1항a목부터 g목까 지의 규정에 명시된 표기 요소를 식별 하기 어렵게 만들지 아니하여야 하고 추가적인 세부사항을 포함하여야 하며 이 요소를 통하여 전달되는 정보에 모 순되거나 의심을 유발하지 아니하여야 한다.

(4) “무독성의”, “무해한”, “환경 친화 적”, “생태학적”과 같은 문구 또는 물질 이나 혼합물의 위험 특성이 없음을 나 타내거나 물질이나 혼합물의 분류와 부 합하지 아니하는 그 밖의 모든 문구는 물질 또는 혼합물의 표지나 포장에 나 타나서는 아니된다. -

(6) 혼합물에 위험물로 분류된 물질이 포함되어 있는 경우, 이는 부속서 II 2 부에 따라 표시되어야 한다. 이 문구는 부속서 III 3부에 따라 표시 되어야 하며 표지의 추가 정보란에 포 함되어야 한다. 그리고 표지에는 제18조에 따른 제품 식별자를 비롯하여 해당 혼합물 공급업 자의 이름, 주소 및 전화번호가 포함되 어야 한다.

(7) 보고의무자가 부속서 VIII에 따라 고유 배합 식별자를 생성하는 경우, 이 식별자는 부속서 VIII A부 제5절의 규 정에 부합하도록 하여 표지의 추가 정 보에 포함하여야 한다.

(8) 부속서 VIII에 따라 어떠한 자료도 제출되지 아니하였고 해당 고유 배합 식별자가 생성되지 아니한 맞춤형 페인 트의 경우 맞춤형 페인트에 농도 0.1% 를 초과하여 포함된, 그 자체가 제45조 에 따른 보고 대상인 모든 혼합물의 고 유 배합 식별자는 맞춤형 페인트 표지 의 추가 정보란에 포함되어야 하며, 이 는 부속서 VIII A부 제5절에 부합하게 맞춤형 페인트에 포함된 혼합물의 농도 내림차순에 따라 함께 표시되어야 한 다.

첫 번째 단의 규정에 해당하는 경우 맞 춤형 페인트 내 고유 배합 식별자가 있 는 혼합물의 농도가 5%를 초과할 때, 맞춤형 페인트 표지의 추가 정보란에는 이 혼합물의 농도도 부속서 VIII B부 제3.4절에 따른 고유 배합 식별자 옆에 표시되어야 한다. 이 항의 목적상 “맞춤형 페인트”는 판 매 장소에서 개인 소비자 또는 상업적 사용자의 개별 요청에 따라 착색 또는 색상 혼합을 통해 제한된 수량으로 배 합된 페인트를 말한다.

제26조 위험 그림 문자간의 우선 원칙

(1) 물질 또는 혼합물의 분류로 표지 에 둘 이상의 위험 그림 문자를 표시하 여야 하는 경우 필요 위험 그림 문자의 개수를 줄이기 위하여 다음의 우선 원 칙이 적용된다.

a) 위험 그림 문자 “GHS01”가 표 시되어야 하는 경우, 위험 그림 문자 “GHS02” 및 “GHS03”의 사 용은 이 중 둘 이상의 위험 그림 문자 표시가 의무적인 경우를 제 외하고는 선택사항이다. b) 위험 그림 문자 “GHS06”가 표 시되어야 하는 경우, 위험 그림 문자 “GHS07”는 표시하지 아니한 다. c) 위험 그림 문자 “GHS05”가 표 시되어야 하는 경우, 위험 그림 문자 “GHS07”는 피부 또는 안구 자극성에 대하여 표시하지 아니한 다. d) 호흡기 과민성에 대하여 위험 그림 문자 “GHS08”가 표시되어야 하는 경우, 위험 그림 문자 “GHS07”은 피부 과민성 또는 피 부 및 안구 자극성에 대하여 표시 하지 아니한다. e) 위험 그림 문자 “GHS02” 또는 “GHS06”가 표시되어야 하는 경 우, 위험 그림 문자 “GHS04” 사 용은 선택사항이다.

(2) 물질 또는 혼합물의 분류가 동일 한 위험 등급에 대하여 둘 이상의 위험 그림 문자 표시를 요하는 경우, 표지는 각 해당 위험 등급에 대하여 가장 중대 한 위험 구분에 상응하는 위험 그림 문 자를 포함하여야 한다.

부속서 VI 3부에 포함되고 동시에 제2 부에 따른 분류를 필요로 하는 물질의 경우, 표지는 각 해당 위험 등급에 대 하여 가장 중대한 위험 구분에 상응하 는 위험 그림 문자를 포함하여야 한다.

제27조 유해 위험 문구간의 우선 원칙

물질 또는 혼합물이 다수의 위험 등급 으로 분류되거나 하나의 위험 등급 내 다수의 분화도로 분류되는 경우 중복 또는 과잉이 명백하지 아니하는 한, 이 러한 분류에 근거하여 필요한 모든 유 해 위험 문구는 표지 상에 표시되어야 한다.

제28조 예방조치 문구간의 우선 원칙

(1) 예방조치 문구를 선택하는 데 특 정 예방조치 문구가 물질, 혼합물 또는 그 포장으로 인해 명백히 과잉되거나 불필요한 경우 이 문구는 표지에서 삭 제하여야 한다.

(2) 물질 또는 혼합물이 일반 대중에 게 공급되는 경우 제22조에 따라 필요 하지 아니하는 한 표지에는 물질 또는 혼합물의 폐기 및 포장 폐기에 관한 예 방조치 문구가 포함되어야 한다.

다른 모든 경우에는 물질, 혼합물 또는 포장의 폐기가 인간의 건강이나 환경에 위험을 초래하지 아니한다는 사실이 분 명한 한 폐기에 관한 예방조치 문구가 필요하지 아니하다.

(3) 위험의 유형과 심각도에 따라 더 많은 수가 필요한 경우를 제외하고 표 지에는 6개를 초과하는 예방조치 문구 가 표시되어서는 아니된다.

제29조 표기 및 포장 규정의 예외

(1) 물질 또는 혼합물의 포장이 그 물 질 또는 혼합물이 출시되는 회원국의 공식 언어로 된 표지에 대하여 제31조 의 요건을 충족하는 것이 불가능한 모 양, 형태, 크기인 경우 제17조제2항의 첫 번째 단에 명시된 표기 요소는 부속 서 I 제1.5.1절에 따라 제공되어야 한 다.

(2) 제1항에 명시된 방식으로 표기 정 보 전체를 제공하는 것이 불가능할 경 우 이 정보는 부속서 I 제1.5.2절에 따 라 축소될 수 있다.

(3) 부속서 II 5부에 명시된 위험 물질 또는 혼합물이 포장되지 아니한 상태로 일반 대중에게 공급되는 경우 제17조 에 따른 표기 요소의 사본을 첨부하여 야 한다.

(4) 환경에 위험한 것으로 분류된 특 정 혼합물의 경우 환경에 대한 영향이 감소한다는 사실이 입증될 수 있는 한 제53조에 명시된 절차에 따라 환경 라 벨링에 대한 특정 규정 또는 이 라벨링과 관련된 특별 규정의 예외를 정할 수 있다. 그러한 예외 또는 특별 규정은 부속서 II 2부에 명시되어 있다

4a. 보고의무자가 부속서 VIII에 따라 고유 배합 식별자를 생성하는 경우, 보 고의무자는 이 식별자를 표지의 추가 정보에 포함하는 대신 부속서 VIII A부 제5절에 따라 허용되는 다른 방식으로 표시할 수 있다.

(5) 집행위원회는 화학물질청에 표기 및 포장 규정의 추가적인 면제안을 준 비하고 제출할 것을 요청할 수 있다.

제30조 표지 상 정보의 갱신

(1) 공급업자는 물질 또는 혼합물의 분류 또는 표기에 변화가 있을 때마다 새로운 위험이 더 중대하거나 제25조 에 따라 새로운 추가 표기 요소가 필요 한 경우 해당 표지의 정보가 즉시 갱신 되도록 보장하여야 하며, 이 때 인간의 건강 및 환경 보호와 관련한 변화의 유 형을 고려하여야 한다. 공급업자는 지 체 없이 표기를 변경하기 위하여 제4 조제9항에 따라 협력하여야 한다.

(2) 제1항에 명시된 것 이외의 표기 변경이 필요한 경우, 공급업자는 표지 가 18개월 이내에 갱신되도록 보장하 여야 한다.

(3) 「지침 제91/414/EEC호」 또는 「지침 제98/8/EC호」가 적용되는 물 질 또는 혼합물의 공급업자는 이러한 지침에 따라 표지를 갱신하여야 한다.

제2장 표지의 부착

제31조 표지 부착에 관한 일반 규정

(1) 표지는 물질 또는 혼합물이 직접 닿는 포장의 하나 이상의 표면에 단단 히 부착되어야 하며 포장을 일반적인 방법으로 내려놓을 때 수평 방향으로 읽을 수 있어야 한다.

(2) 표지의 색상 및 표현은 위험 그림 문자가 명확하게 보이도록 디자인하여 야 한다.

(3) 제17조제1항에 따른 표기 요소는 명확하게 읽을 수 있고 지울 수 없게 표시되어야 한다. 이 표기 요소는 배경 과 확연히 구분되어야 하며 읽기 쉽게 정렬되어야 한다.

(4) 위험 그림 문자의 형태, 색상, 크 기 및 표지의 크기는 부속서 I 제1.2.1 절에 따라야 한다.

(5) 제17조제1항에 따른 표기 요소가 포장 자체에 명확하게 표시된 경우 표 지는 필요하지 아니하다. 이러한 경우 포장에 표시된 정보에 대하여는 표지에 대한 이 장의 규정이 적용된다.

제32조 표지 상 정보의 위치

(1) 위험 그림 문자, 신호어, 유해 위 험 문구 및 예방조치 문구는 표지 상에 함께 위치하여야 한다.

(2) 공급업자는 표지 상 유해 위험 문 구의 순서를 정할 수 있다. 그러나 표 지 상 모든 유해 위험 문구는 제4항의 전제 하에 언어별로 함께 위치하여야 한다.

공급업자는 표지 상 예방조치 문구의 순서를 정할 수 있다. 그러나 표지 상 모든 예방조치 문구는 제4항의 전제 하에 언어별로 함께 위치하여야 한다.

(3) 제2항에 명시된 유해 위험 문구 및 예방조치 문구의 그룹은 표지상에 언어별로 함께 위치하여야 한다.

(4) 추가 정보는 제25조에 명시된 추 가 정보란에 기재되어야 하며, 제17조 제1항a목부터 g목까지의 규정에 명시 된 다른 표기 요소와 함께 위치하여야 한다.

(5) 위험 그림 문자에 사용되는 것에 더하여, 색상은 특별 표기 요건을 충족 하기 위하여 표지의 다른 영역에도 사 용될 수 있다.

(6) 다른 유럽공동체 법률의 규정에 근거한 표기 요소는 제25조에 명시된 표지 상 추가 정보란에 위치하여야 한 다.

제33조 외부포장, 내부포장 및 단일포장 의 표기를 위한 특별 규정

(1) 포장물이 외부포장, 내부포장, 중 간포장으로 구성되어 있고 외부포장이 위험물 운송에 관한 규정에 따른 표기 규정을 준수하는 경우, 내부포장 및 중 간포장은 이 규정에 따라 표기되어야 한다. 외부포장은 이 규정에 따라서도 표기할 수 있다. 이 규정에 따라 요구 되는 위험 그림 문자와 위험물 운송에 관한 규정이 동일한 위험과 연관된 경 우 이 규정에 따라 요구되는 위험 그림 문자는 외부포장에 표시할 필요가 없 다.

(2) 포장물의 외부포장이 위험물 운송 에 관한 규정에 따른 표기 규정을 준수 할 필요가 없는 경우, 외부포장과 중간 포장을 포함한 모든 내부포장은 이 규 정에 따라 표기되어야 한다. 그러나 외 부포장이 있음에도 내부포장 또는 중간 포장의 표기가 명확하게 보이는 경우에 는 외부포장에 표기할 필요가 없다.

(3) 위험물 운송에 관한 규정에 따른 표기 규정을 준수하는 단일포장은 이 규정 및 위험물 운송에 관한 규정에 따 라 표기되어야 한다. 이 규정에 따라 요구되는 위험 그림 문자와 위험물 운 송에 관한 규정이 동일한 위험과 연관 된 경우 이 규정에 따라 요구되는 위험 그림 문자는 표시할 필요가 없다.

제34조 화학물질의 안전한 사용에 관한 정보 보고서

(1) 2012년 1월 20일까지 화학물질청 은 대중에 공개할 물질 및 혼합물의 안 전한 사용에 관한 정보 및 표지 상 추 가 정보에 대한 잠재적 필요성에 관한 연구를 수행하여야 한다. 이 연구는 관 할 당국 및 이해관계자와의 협의를 통 하여 수행하여야 하며 경우에 따라 적 절한 모범 사례를 기반으로 하여야 한 다.

(2) 이 부의 표기 규정을 침해함이 없 이 집행위원회는 제1항에 따른 연구를 기반으로 유럽의회 및 이사회에 보고서 를 제출하여야 하며 정당한 경우 이 규 정을 개정하는 입법안을 제출하여야 한 다.

제4부 포장

제35조 포장

(1) 위험 물질 또는 혼합물의 포장은 다음의 요건을 충족하여야 한다.

a) 포장은 보다 특정적인 다른 안 전장치가 규정된 경우를 제외하 고, 그 내용물이 새어 나오지 아 니하도록 설계되고 구성되어야 한 다. b) 포장 및 잠금 장치의 재질은 내용물에 의하여 손상되거나 내용물 과 함께 위험한 화합물을 형성할 수 있는 재질이어서는 아니된다. c) 포장과 잠금 장치는 전체적으로 견고하고 강하여 느슨해지지 아니 하여야 하며 일반적 취급 시에 발 생하는 모든 압력과 변형을 안전 하게 견딜 수 있어야 한다. d) 개봉 후 재사용이 가능한 잠금 장치가 있는 포장은 내용물의 새 어 나옴 없이 다시 반복적으로 잠 글 수 있도록 설계되어야 한다.

(2) 일반 대중에 공급되는 위험 물질 또는 혼합물의 포장은 어린이의 적극적 인 호기심을 자극하거나 유인하거나 소 비자를 오인하게 할 가능성이 있는 형 태 또는 디자인을 띠지 아니하여야 하 며, 식품, 사료, 의약품 또는 화장품에 사용되는 것과 유사한 표현 또는 디자 인을 사용하여 소비자를 오인하게 하여 서는 아니된다.

부속서 II 제3.1.1절의 기준에 따라 물 질 또는 혼합물을 포함하는 포장은 부 속서 II 제3.1.2절, 제3.1.3절 및 제 3.1.4.2절에 따라 어린이 보호 잠금 장 치를 포함하여야 한다. 부속서 II 제3.2.1절의 기준에 따라 물 질 또는 혼합물을 포함하는 포장은 부 속서 II 제3.2.2절에 따라 촉각 위험 경고를 포함하여야 한다. 일회용 수용성 포장물로 포장된 「유럽 의회 및 이사회 규정(EC) 제648/2004 호」 제2조제1a항의 정의에 따른 소비자용 액체 세제는 부속서 II 제3.3절에 따른 추가 요건을 충족하여야 한다.

(3) 물질 또는 혼합물의 포장이 항공, 해상, 도로, 철도 또는 내륙수로에 의 한 위험물 운송에 관한 규정의 요건을 충족하는 경우, 이 포장은 제1항a목, b 목 및 c목의 요건을 충족하는 것으로 본다.

제5부 물질의 분류 및 표기의 조화와 분 류 및 표기 목록

제1장 물질의 조화된 분류 및 표기의 구 축

제36조 물질의 분류 및 표기의 조화

(1) 다음 항목에서 부속서 I에 따른 기 준을 충족하는 물질은 원칙적으로 제 37조에 따른 조화된 분류 및 표기와 관련한 규정의 적용을 받는다.

a) 호흡기 과민성 구분 1(부속서 I 제3.4절) b) 생식세포 변이원성 구분 1A, 구 분 1B 또는 구분 2(부속서 I 제 3.5절) c) 발암성 구분 1A, 구분 1B 또는 구분 2(부속서 I 제3.6절) d) 생식독성 구분 1A, 구분 1B 또 는 구분 2(부속서 I 제3.7절)

(2) 「지침 제91/414/EEC호」 또는 「지침 제98/8/EC호」에서 의미하는 활성물질에 해당하는 물질은 원칙적으 로 조화된 분류 및 표기와 관련한 규정 의 적용을 받는다. 이 물질에는 제37조 제1항, 제4항, 제5항, 제6항에 따른 절 차가 적용된다.

(3) 제2항에 해당하지 아니하는 물질 이 제1항에 명시된 것과 다른 위험 등 급 또는 분화도에 대한 기준을 충족하 는 경우 제37조에 따른 조화된 분류 및 표기는 사례별로 부속서 VI에 포함 될 수 있으나, 공동체 수준에서 이러한 조치의 필요성이 입증되어야 한다.

제37조 물질의 분류 및 표기의 조화를 위 한 절차

(1) 관할 당국은 물질의 조화된 분류 및 표기에 대한 제안서, 그리고 경우에 따라 특정 농도 한계 또는 M 계수에 대한 제안서나 검토 제안서를 화학물질 청에 제출할 수 있다.

제안서는 부속서 VI 2부에 명시된 형식 을 따라야 하며 부속서 VI 1부에 규정 된 관련 정보를 포함하여야 한다.

(2) 물질의 제조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 그 물질의 조화된 분류 및 표기에 대한 제안서와, 경우에 따라 특정 농도 한계 또는 M 계수에 대한 제안서를 화학물질청에 제출할 수 있으 나, 부속서 VI 3부에 이 제안서에 포함 된 위험 등급 또는 분화도와 관련한 이 물질에 대한 항목이 있어서는 아니된 다.제안서는 「규정(EC) 제1907/2006 호」 부속서 I 제1절, 제2절 및 제3절 의 관련 부분에 따라 작성되어야 하며 해당 부속서 제7절의 화학물질 안전성 보고서 B부에 명시된 형식을 따라야 한다. 여기에는 이 규정 부속서 VI 1부 에 명시된 관련 정보가 포함되어야 한 다. 「규정(EC) 제1907/2006호」 제 111조가 적용된다.

(3) 제조업자, 수입업자 또는 하위 사 용자의 제안서가 제36조제3항에 따른 물질의 조화된 분류 및 표기와 관련된 경우, 제안서 제출 시에 제54조제2항의 규제 절차에 따라 집행위원회가 정한 수수료가 지불되어야 한다.

(4) 「규정(EC) 제1907/2006호」 제 76조제1항c목에 따라 설립된 화학물질 청의 위해성 평가 위원회는 제1항 또 는 제2항에 따른 제안서에 대하여 제 안서 접수 후 18개월 이내에 의견을 전달하여야 하며, 관계자에게 이에 대 한 의견을 표명할 기회를 제공하여야 한다. 화학물질청은 이 의견과 여하한 견해를 집행위원회에 전달하여야 한다.

(5) 집행위원회가 해당 물질의 분류 및 표기의 조화가 적절하다고 판단하는 경우, 이 물질을 부속서 VI 3부 표 3.1 의 관련 분류 및 표기 요소와 함께, 그 리고 경우에 따라 특정 농도 한계 또는 M 계수와 함께 포함시키는 내용으로 부속서 VI를 개정하기 위하여 제53a조 에 따라 지체 없이 위임 법률을 채택하 여야 한다.

2015년 5월 31일까지 해당 항목은 동 일한 조건 하에 부속서 VI 3부 표 3.2 에 포함되어야 한다. 물질의 분류 및 표기의 조화의 경우 이 것이 매우 긴급한 이유로 필요하면 제 53b조에 따른 절차가 이 항에 따라 채 택된 위임 법률에 적용된다.

(6) 부속서 VI 3부에 있는 물질의 조 화된 분류 및 표기 요소의 변경으로 이 어질 수 있는 새로운 정보를 보유한 제 조업자, 수입업자 또는 하위 사용자는 이 물질이 출시되는 회원국 중 하나의 관할 당국에 이 조 제2항 두 번째 단 에 따른 제안서를 제출하여야 한다.

제38조 부속서 VI 3부의 조화된 분류 및 표기에 관한 의견 및 결정의 내용, 정보의 접근성

(1) 제37조제4항에 따른 의견과 제37 조제5항에 따른 결정은 각 물질에 대 하여 최소한 다음 정보를 포함하여야 한다.

a) 「규정(EC) 제1907/2006호」 부속서 VI 제2.1절부터 제2.3.4절 까지의 조항에 따른 물질의 특성 b) 제36조에 따른 물질의 분류와 그 근거 c) 경우에 따라 특정 농도 한계 또 는 M 계수 d) 제17조제1항d목, e목 및 f목에 명시된 물질에 대한 표기 요소와 제25조제1항에 따른 물질에 대한 추가 유해 위험 문구 e) 경우에 따라 해당 위험 물질을 포함하는 혼합물이나 식별된 불순 물, 첨가물 및 개별 성분의 형태 로 그러한 위험 물질을 포함하는 물질의 건강 또는 환경 위험을 평 가할 수 있는 그 밖의 매개변수

(2) 의견 또는 결정이 제37조제4항 및 제5항에 따라 대중에 공개되는 경우 「규정(EC) 제1907/2006호」 제118 조제2항 및 제119조가 적용된다.