1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;
b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren
Rückkehr.
Art. 2 Asyl
1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2 Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Art. 3 Flüchtlingsbegriff
1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden.
2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
AS 1999 2262
1 SR 101
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und
des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
3 BBl 1996 II 1
3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens
vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 5
4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. 6
Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes
Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
Art. 5 Rückschiebungsverbot
1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden.
2 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche
Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet,
oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders
schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 5a 7 Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol
1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen
Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen.
2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeugenden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol.
4 SR 0.142.30
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;
BBl 2014 7991).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
7 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur
Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;
BBl 2019 4751).
Art. 5b 8 Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden
Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen
und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich
wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden
informiert werden.
Art. 6 9 Verfahrensgrundsätze
Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes
bestimmt.
2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6a 13 Zuständige Behörde
1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die
Wegweisung aus der Schweiz. 14
2 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen: 15
a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht,
als sichere Drittstaaten.
3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
8 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365;
2023 16; BBl 2020 3465).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
10 SR 172.021
11 SR 173.32
12 SR 173.110
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
14 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur
Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;
BBl 2019 4751).
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
4 Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste
nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation. 16
Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Art. 8 Mitwirkungspflicht
1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Sie müssen insbesondere:
a. ihre Identität offen legen;
b. 17 Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e. 18 bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f. 19 sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen
(Art. 26a).
2 Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger
Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des
Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde
des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und
Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
3bis Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den
Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den
Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als
5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein
neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt
die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 20.21
4 Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen
Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Art. 9 Durchsuchung
1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes 22 oder
in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten
Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen
und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen. 23
2 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
1 Das SEM 24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu
den Akten. 25
2 Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5. 26
3 Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2
auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4 Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich
verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen
oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5 Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen
von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen. 27
20 SR 0.142.30
21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455,
2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit
1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
22 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass
berücksichtigt.
23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
24 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015
angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
Art. 11 Beweisverfahren
Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können
Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
Art. 12 28 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton
1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von
Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen
siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2 Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten
bevollmächtigten Person zu.
3 Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
Art. 12a 29 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
2 Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von
Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung
beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die
Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
3 Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von
Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer
von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
4 Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12
Absatz 3.
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Art. 13 30 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und
in dringlichen Fällen
1 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21–23),
auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt
die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig.
Artikel 11 Absatz 3 VwVG 31 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person
wird die Eröffnung bekannt gegeben.
2 Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a.
3 In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland
(schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte
Verfügungen zu eröffnen.
Art. 14 32 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung
einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende
Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: 33
a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf
Jahre in der Schweiz aufhält;
b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt; und
d. 34 keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG) 36 vorliegen.
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
31 SR 172.021
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 4745; BBl 2002 6845).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455,
2011 7325). Fassung gemäss Ziff. IV 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des
Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
35 SR 142.20
36 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom
18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im
ganzen Text vorgenommen.
3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem
SEM unverzüglich.
4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
Art. 15 Interkantonale Stellen
Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug
der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
Art. 16 Verfahrenssprache
1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der
Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des
Standortkantons des Zentrums eingereicht werden. 37
2 Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet,
die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. 38
3 Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation
für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c. die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit
einer anderen Amtssprache zugewiesen wird. 39
Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen
1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 40
über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht
zu werden.
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
40 SR 172.021
2bis Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. 41
3 Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a. im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b. nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. 42
3bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das
Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. 43
4 … 44
5 Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt
das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die
Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. 45
6 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. 46
Art. 17a 47 Gebühren für Dienstleistungen
Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
Art. 17b 48
41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
46 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU]
Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 18 Asylgesuch
Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz
vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
Art. 19 49 Einreichung
1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei
der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes
einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2 Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem
Gebiet der Schweiz befindet.
Art. 20 50
Art. 21 51 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei
der illegalen Einreise oder im Inland
1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung
bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen,
an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. 52
2 Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
3 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 22 53 Verfahren am Flughafen
1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt
die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. 54
49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
50 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
1bis Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 55
1ter Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201356 zuständig ist und Asylsuchende: 57
a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund
nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde,
in dem sie gefährdet erscheinen. 58
2 Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 1bis
nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung
nach Absatz 1ter erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert. 59
2bis Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren
Fällen die Einreise bewilligt wird. 60
3 Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise
einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die
Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich. 61
3bis Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die in einem schweizerischen
Flughafen ein Asylgesuch einreichen, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung
sinngemäss nach den Artikeln 102f–102k. 62
55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
56 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
57 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU]
Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am
Schluss des Textes.
62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
4 Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung
des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt. 63
5 Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen
geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.
6 Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem
Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37. 64
Art. 23 65 Entscheide am Flughafen
1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch
nicht eintreten oder dieses ablehnen. 66
2 Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton
oder einem Zentrum des Bundes zu. 67
2a. Abschnitt: Zentren des Bundes 68
Art. 24 69 Zentren des Bundes
1 Der Bund errichtet Zentren, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er die
Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2 Der Bund bezieht bei der Errichtung der Zentren die Kantone und die Gemeinden
frühzeitig ein.
3 Eine Unterbringung von Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes erfolgt ab
Einreichung des Asylgesuchs:
a. im beschleunigten Verfahren bis zur Asylgewährung, der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme oder bis zur Ausreise;
b. im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise;
c. im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an den Kanton.
63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
4 Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage.
Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton.
5 Die Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Der
Bundesrat bestimmt die Einzelheiten zur Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes.
6 Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche. Die Verteilung und Zuweisung richten sich nach
Artikel 27.
Art. 24a 70 Besondere Zentren
1 Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden
oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM
oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung
in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz
1bis AIG 71 anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3
AIG.
2 In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.
3 In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie
in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines
Asylgesuchs.
4 Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt
und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen.
Art. 24b 72 Betrieb der Zentren
1 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des
Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt Bestimmungen,
um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes
sicherzustellen.
70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
71 SR 142.20
72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Art. 24c 73 Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen
des Bundes
1 Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden
oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden,
wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und
keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.
2 Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b. geringfügige bauliche Änderungen;
c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder
Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;
d. Fahrnisbauten.
3 Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst nach
einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55.
4 Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die
Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.
Art. 24d 74 Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung
1 Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen
Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich.
2 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde:
a. gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung;
b. richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus;
c. stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kinder
sicher;
d. trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb
sicherzustellen.
3 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2
ganz oder teilweise Dritten übertragen.
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018
(AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).
74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
4 Für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe gilt kantonales Recht.
5 Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vereinbarung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der
übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
6 Die übrigen Bestimmungen für Zentren des Bundes gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren. In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24.
Art. 24e 75 Zusätzliche Vorkehrungen
Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesuche mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung,
des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagieren können.
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 25 76
Art. 25a 77
Art. 26 78 Vorbereitungsphase
1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im
Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens
21 Tage.
2 In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel
Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben,
Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.
3 Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren
hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu
den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM
Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch
zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375;
BBl 2010 4455, 2011 7325). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015,
mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
4 Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2–3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder
Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten
Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
Art. 26a 79 Feststellung des medizinischen Sachverhalts
1 Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung,
spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2
oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.
2 Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das SEM die für die Untersuchung
zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a gilt sinngemäss. Das SEM kann die
notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.
3 Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung
reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen
oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden
kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.
Art. 26b 80 Dublin-Verfahren
Das Verfahren im Hinblick auf einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe
b beginnt mit der Einreichung des Gesuchs an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder
Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die
Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.
79 Ursprünglich Art. 26bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1.
Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser
Änd. am Schluss des Textes.
80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Art. 26c 81 Beschleunigtes Verfahren
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend
mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs
nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
Art. 26d 82 Erweitertes Verfahren
Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des
beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen
erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone 83
1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder
Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. 84
2 Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung
in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3 Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). 85 Es
trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4 Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. 86
4 Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. 86
81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
85 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003,
in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).
86 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003,
(AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in
Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
1 Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
2 Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu
Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen. 87
Art. 29 88 Anhörung zu den Asylgründen
1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in
den Zentren des Bundes.
1bis Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2 Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und
einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3 Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
Art. 29a 89 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
1 Das SEM kann vor und während des Auftragsverhältnisses Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer auf ihre Vertrauenswürdigkeit
hin prüfen lassen.
2 Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen PSP nach Artikel
31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 90 (ISG)
durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des ISG
über die Grundsicherheitsprüfung.
3 Werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so
werden die beiden Verfahren vereinigt.
4 Das SEM trägt die Kosten der Vertrauenswürdigkeitsprüfungen.
Art. 29b 91 Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er
kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur
Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.
87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
89 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom
18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
90 SR 128
91 Ursprünglich: Art. 29a. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit
1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
Art. 30 92
Art. 31 93 Entscheidvorbereitung durch die Kantone
Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.
Art. 31a 94 Entscheide des SEM
1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen
und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge
Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f. 95 nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden
können.
2 Absatz 1 Buchstaben c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass
im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5
Absatz 1 besteht.
3 Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18
nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
92 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015
(AS 2015 1871; BBl 2014 3373).
4 In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. 96
Art. 31b 97 Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der DublinStaaten
1 Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Staat, der durch eines der DublinAssoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), ein ablehnender Asyl- und ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen
der Richtlinie 2001/40/EG 98 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen
werden, wenn:
a. der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in
den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und
b. die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden
kann.
2 Das SEM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum
Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.
Art. 32–35 99
Art. 35a 100 Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des DublinVerfahrens
Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 101 für die Prüfung eines
Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar
auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015
(AS 2015 1871; BBl 2014 3373).
98 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung
von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom
2.6.2001, S. 34.
99 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr.
604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1.
Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
101 Siehe Fussnote zu Art. 22 Abs. 1ter
.
Art. 36 102 Verfahren vor Entscheiden
1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a. die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b. ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2 In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
Art. 37 103 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu
eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach
den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 104 zugestimmt hat.
2 Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3 Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4 Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten
nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5 In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6 Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese
Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie
eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) 105
oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 106 (MStG)
oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG 107 ausgesprochen wurde. 108
Art. 37a 109 Begründung
Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.
Art. 37b 110 Behandlungsstrategie des SEM
Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder
Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.
Art. 38 111
Art. 39 112 Gewährung vorübergehenden Schutzes
Wird aufgrund der Befragung in einem Zentrum des Bundes oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.
Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen
1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2 Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden. 113
102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
103 Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in
Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
104 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung),
Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
105 SR 311.0
106 SR 321.0
107 SR 142.20
108 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur
Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;
BBl 2019 4751).
109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
111 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
Art. 41 114
Art. 41a 115 Koordination mit dem Auslieferungsverfahren
Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 116 vor, so zieht das SEM für den Entscheid über das
Asylgesuch die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens
Art. 42 117 Aufenthalt während des Asylverfahrens
Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine
Erwerbstätigkeit ausüben. 118
1bis Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich
nach dem AIG 119. 120
2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn
ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c wird keine Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit erteilt. 121
3 Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111c. 122
3bis Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes
Arbeitsverbot erlassen. 123
4 Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen,
unterliegen dem Arbeitsverbot nicht. 124
5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen 125
Art. 44 126 Wegweisung und vorläufige Aufnahme
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt
dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG 127 Anwendung.
Art. 44a 128
Art. 45 Wegweisungsverfügung 129
1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. 130 unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen 131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die
Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur
Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des
Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. 132 unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den
Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c. 133 die Androhung von Zwangsmitteln;
d. gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e. gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f. die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben
und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. 134
2bis Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder
eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. 135
3 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger
als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der DublinAssoziierungsabkommen weggewiesen wird. 136
4 Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. 137
114 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
115 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und
des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
116 SR 351.1
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
119 SR 142.20
120 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und
Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).
121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
127 SR 142.20
128 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003
(AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
129 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011
(AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
131 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
136 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
137 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011
(AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
Art. 45a 138 Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1 Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne
der Richtlinie 2008/115/EG 139 gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes verfügt wurde, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS)
eingetragen.
2 Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den
Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG140 erlassen hat, im
SIS erfasst.
3 Die Artikel 68b–68e des AIG sind sinngemäss anwendbar.
Art. 46 Vollzug durch die Kantone
1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. 141
1bis Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen
nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in
einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird. 142
1ter Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der
Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig. 143
2 Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt
der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. 144
3 Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs. 145
138 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365;
2023 16; BBl 2020 3465).
139 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008
über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
140 SR 142.20
141 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003,
in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).
142 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003,
(AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in
Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016
(AS 2016 3101; BBl 2014 7991).
Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt
Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben
lassen.
Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone
Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung
vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe.
Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in
ihrer direkten Ausschaffung.
3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge
1. Abschnitt: Asylgewährung
Art. 49 Grundsatz
Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein
Asylausschlussgrund vorliegt.
Art. 50 Zweitasyl
Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
Art. 51 Familienasyl
1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 146
1bis Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs 147 (ZGB) vorliegt,
so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird
bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das
Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. 148
2 … 149
146 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
147 SR 210
148 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
149 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 150
4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. 151
5 … 152
Art. 52
1 … 153
2 … 154
Art. 53 155 Asylunwürdigkeit
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a. sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b. sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c. gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB 156 oder
Artikel 49a oder 49abis MStG 157 ausgesprochen wurde.
Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden.
Art. 55 Ausnahmesituationen
1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten
Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem
Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen
Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
152 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 4745; BBl 2002 6845).
153 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
154 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft
seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
156 SR 311.0
157 SR 321.0
2 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom
Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der
Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3 Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz
übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4 Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
2. Abschnitt: Asyl für Gruppen
Art. 56 Entscheid
1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates
Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.
2 Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.
Art. 57 Verteilung und Erstintegration
1 Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27.
2 Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend
eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.
3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge
Art. 58 Grundsatz
Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 158 anwendbar sind.
Art. 59 159 Wirkung
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 160 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 60 161 Regelung der Anwesenheit
1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2 Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG 162. 163
Art. 61 164 Erwerbstätigkeit
1 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung
nach Artikel 66a oder 66abis StGB 165 oder Artikel 49a oder 49abis MStG 166 oder mit
einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG 167 können in der ganzen
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen
Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG). 168
2 Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel
müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort
zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel
85a Absätze 2–6 AIG.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.
Art. 62 Medizinalprüfungen
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt
die Voraussetzungen.
159 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft
seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
160 SR 0.142.30
161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
162 SR 142.20
163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1.
Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
165 SR 311.0
166 SR 321.0
167 SR 142.20
168 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur
Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;
BBl 2019 4751).
4. Abschnitt: Beendigung des Asyls
Art. 63 Widerruf
1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch
falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1–6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 169.
1bis Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person
glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines
Zwangs erfolgte. 170
2 Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a. die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b. ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG 171 missachtet
haben. 172
3 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber
allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich
nicht auf den Ehegatten und die Kinder. 173
Art. 64 Erlöschen
1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
a. 174 sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;
b. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden
Verbleiben erhalten haben;
c. die Flüchtlinge darauf verzichten;
d. 175 die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist;
e. 176 eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB 177 oder Artikel 49a
oder 49abis MStG 178 rechtskräftig geworden ist.
2 Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere
Umstände vorliegen.
3 Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach
Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 179 die
Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt. 180
Art. 65 181 Weg- oder Ausweisung
Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG 182 in
Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt
vorbehalten.
4. Kapitel:
Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung
der Schutzbedürftigen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates
1 Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.
2 Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und
allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der
Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.
Art. 67 Aussenpolitische Massnahmen
1 Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistungen
im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen
sollen einander soweit möglich ergänzen.
2 Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten
und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.
169 SR 0.142.30
170 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und
Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
171 SR 142.20
172 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und
Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881;
BBl 2018 1685).
173 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
176 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft
seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
177 SR 311.0
178 SR 321.0
179 SR 0.142.30
180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
182 SR 142.20
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland
1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in
der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie.
2 Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3 … 183
Art. 69 Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland
1 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel
18 und 19 sowie 21–23 sinngemäss Anwendung. 184
2 Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt
das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Artikel 26,
wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.
3 Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein
allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.
4 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das
Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.
Art. 70 Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling
Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die
Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Bei der
Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.
Art. 71 Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien
1 Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn: 185
a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;
b. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der
Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
183 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
185 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
1bis Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung
Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6
ZGB 186 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.
Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt
die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils
sistiert. 187
2 Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt.
3 Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise
zu bewilligen.
4 Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der
Familie in der Schweiz.
Art. 72 188 Verfahren
Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung.
Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.
Art. 73 189 Ausschlussgründe
Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person:
a. einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;
b. die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender
Weise gefährdet hat; oder
c. mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB 190 oder Artikel 49a oder 49abis MStG 191 belegt ist.
186 SR 210
187 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
189 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft
seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
190 SR 311.0
191 SR 321.0
3. Abschnitt: Rechtsstellung
Art. 74 Regelung der Anwesenheit
1 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.
2 Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung,
die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
3 Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton
eine Niederlassungsbewilligung erteilen.
Art. 75 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
1 Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG 192. 193
2 Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.
3 Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.
4 Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht. 194
4. Abschnitt:
Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr
Art. 76 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung
1 Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem
Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in
einer Allgemeinverfügung.
2 Das SEM gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.
3 Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt. 195
192 SR 142.20
193 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über
Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405;
BBl 2002 3709).
194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
4 Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das SEM die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung
gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG 196
sinngemäss. 197
5 Für die Absätze 2–4 sind die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels
sinngemäss anwendbar. 198
Art. 77 Rückkehr
Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.
Art. 78 Widerruf
1 Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn:
a. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
b. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat;
c. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten
hat;
d. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
2 Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige
Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.
3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten
und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind. 199
4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels
sind sinngemäss anwendbar. 200
196 SR 142.20
197 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und
Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437, 2008 5405; BBl 2002 3709).
198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
199 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Art. 79 201 Erlöschen
Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person:
a. den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat;
b. auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;
c. gestützt auf das AIG 202 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder
d. 203 mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB 204 oder Artikel 49a oder 49abis MStG 205 oder mit einer rechtskräftigen
Ausweisung nach Artikel 68 AIG 206 belegt ist.
Art. 79a 207 Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels über Ehegatten gelten für die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe 208
1. Abschnitt:
Ausrichtung von Sozialhilfe, Nothilfe und Kinderzulagen sowie
Grundschulunterricht 209
Art. 80 210 Zuständigkeit in den Zentren des Bundes
1 Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes
oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er
stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den
Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten
übertragen. Artikel 81–83a gelten sinngemäss.
201 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft
seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
202 SR 142.20
203 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur
Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;
BBl 2019 4751).
204 SR 311.0
205 SR 321.0
206 SR 142.20
207 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016
(AS 2016 3101; BBl 2014 7991).
210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016
(AS 2016 3101; BBl 2014 7991).
2 Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können
die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig
anfallender Kosten.
3 Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische
Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal.
4 Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen
im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die
Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung
wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.
Art. 80a 211 Zuständigkeit in den Kantonen
Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen,
die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem
Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den
Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können
die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Art. 81 212 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe
Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren
Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.
Art. 82 213 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe
1 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht.
Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist
angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. 214
2 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines
Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende
auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird. 215
2bis Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1
und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2. 216
3 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für
die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. 217
3bis Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden,
Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung
nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 218
4 Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird. 219
5 Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
Art. 82a 220 Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung
1 Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 221 über die Krankenversicherung
(KVG) auszugestalten.
2 Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4
KVG anbieten.
3 Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die
Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG einschränken. Sie können
dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Absatz 2 tun.
215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016
(AS 2016 3101; BBl 2014 7991).
217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
220 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4823, 2007 5575; BBl 2002 6845).
221 SR 832.10
4 Sie können einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine Versicherung
mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Artikel 41 Absatz 4
KVG nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anbieten.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer.
6 Die Kantone und die Versicherer können eine Aufhebung der Kostenbeteiligung
nach Artikel 64 Absatz 2 KVG vereinbaren.
7 Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ganz
oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach
Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen.
Art. 83 Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen 222
1 Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz
oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person: 223
a. sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b. sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
c. wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
d. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine
ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
e. ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis
auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
f. die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
g. sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die
Anordnung der zuständigen Stelle hält;
h. 224 die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
i. 225 strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
j. 226 ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität
nicht preisgibt;
k. 227 den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit
gefährdet.
1bis Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung
mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist. 228
2 Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar. 229
Art. 83a 230 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe
Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.
Art. 84 231 Kinderzulagen
Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während
des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende
Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG 232 vorläufig aufgenommen wird.
2. Abschnitt: 233
Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögenswerten
Art. 85 Rückerstattungspflicht
1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
222 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass
berücksichtigt.
223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
231 Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
232 SR 142.20
233 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit
1. Jan. 2018 (AS 2017 6521; BBl 2016 2821, 2013 2397).
2 Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3 Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner
Entstehung. 234 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4 Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 86 235 Sonderabgabe auf Vermögenswerten
1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über
Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten
nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten
Angehörigen verursachen.
2 Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3 Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen
vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4 Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des
Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5 Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht
fest.
Art. 87 236 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise
1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit
einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht
aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
2 Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung
des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert
ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
234 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
235 Siehe auch die UeB Änd. 16.12.2016 am Schluss dieses Textes.
236 Siehe auch die UeB Änd. 16.12.2016 am Schluss dieses Textes.
6. Kapitel: Bundesbeiträge
Art. 88 237 Pauschalabgeltung
1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93b. 238
2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische
Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.
3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB 239 oder Artikel 49a oder 49abis MStG 240 oder mit einer
rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG 241 decken namentlich die Kosten für
die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. 242 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet. 243
3bis Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale
nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei
ihrer Einreise behindert oder betagt sind. 244
4 Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben,
sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe. 245
5 … 246
237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
239 SR 311.0
240 SR 321.0
241 SR 142.20
242 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur
Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;
BBl 2019 4751).
243 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121
Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft
seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
246 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
Art. 89 247 Festsetzung der Pauschalen
1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.
2 Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung
und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:
a. in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;
b. unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich
abstufen.
3 Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.
4 Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.
Art. 89a 248 Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
1 Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 58 und 87 AIG 249 notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen. 250
2 Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das SEM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.
Art. 89b 251 Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von
Pauschalabgeltungen
1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG 252 zurückfordern, wenn ein
Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder
nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
247 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
249 SR 142.20
250 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365;
2023 16; BBl 2020 3465).
251 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die
Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365;
2023 16; BBl 2020 3465).
252 SR 142.20
2 Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach
Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der
Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes
und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen.
Art. 90 Finanzierung von Kollektivunterkünften
1 Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Behörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Eigentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte.
3 Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünften
aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.
Art. 91 Weitere Beiträge
1 und 2… 253
2bis Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen
ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten. 254
2ter Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten. 255
3 Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses
Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.
4 … 256
4bis Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem
Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder
beauftragten Dritten ab. 257
253 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
254 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
255 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des
Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;
BBl 2014 7991).
256 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
257 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des
Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;
BBl 2014 7991).
5 … 258
6 Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.
7 Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge
an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international
tätige Organisationen ausrichten.
8 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und
Abrechnung der Beiträge.
Art. 92 Kosten für die Ein- und Ausreise
1 Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.
2 Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren
Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die
ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des
vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind. 259
3 Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.
3bis Er kann im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen260 für
Aufwendungen der Kantone, die mit der Überstellung von Personen in die Schweiz
direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten. 261
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und
Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.
Art. 93 262 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration
1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur
Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c. vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der
Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung
oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder
Drittstaat.
258 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
260 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
261 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit
1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
262 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
2 Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration
sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3 Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und
Abrechnung der Beiträge.
Art. 93a 263 Rückkehrberatung
1 Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrberatung erfolgt in den Zentren des Bundes und in den Kantonen.
2 Das SEM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes. Es
kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.
Art. 93b 264 Beiträge an die Rückkehrberatung
1 Der Bund entrichtet dem Leistungserbringer der Rückkehrberatung in den Zentren
des Bundes durch Vereinbarung Beiträge zur Abgeltung der für die Information und
Beratung der Asylsuchenden und der weggewiesenen Personen angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise
können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung
einmalig anfallender Kosten.
2 Für die in den Kantonen geleistete Rückkehrberatung richtet sich die Ausrichtung
der Beiträge nach Artikel 93 Absatz 4.
Art. 94 265
Art. 95 266 Aufsicht
1 Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser
Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.
263 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
264 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
265 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
266 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
2 Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und
Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das SEM und die kantonalen Finanzkontrollen
üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie
bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren
sich gegenseitig über die Erkenntnisse.
6a. Kapitel: 267 Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 95a Grundsatz
1 Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur
Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD
(Genehmigungsbehörde), wenn sie:
a. neu errichtet werden;
b. geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist
im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni
1979 268 über die Raumplanung voraus.
Art. 95b Enteignungsrecht und anwendbares Recht
1 Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dinglicher
Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls
die Enteignung durchzuführen.
2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz. 269
267 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Art. 95a
Abs. 1 Bst. a gilt bis 31. Dez. 2027 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).
268 SR 700
269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 270 über die Enteignung (EntG) Anwendung. 271
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 95c Einleitung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit
und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 95d Aussteckung
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
Art. 95e Anhörung, Publikation und Auflage
1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und
Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und
Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich
aufzulegen.
3 … 272
Art. 95f 273
270 SR 711
271 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
272 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit
1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
273 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit
1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
Art. 95g Einsprache
1 Wer nach den Vorschriften des VwVG 274 Partei ist, kann während der Auflagefrist
bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. 275 Wer keine Einsprache erhebt,
ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Wer nach den Vorschriften des EntG 276 Partei ist, kann während der Auflagefrist
sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. 277
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 95h Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997278.
Art. 95i Geltungsdauer
1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch
über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung
mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der
rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter
berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht
publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die
Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann
bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
274 SR 172.021
275 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
276 SR 711
277 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
278 SR 172.010
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall
wird dieses durchgeführt.
3. Abschnitt:
Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung 279
Art. 95k
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission
(Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG 280 durchgeführt. 281
2 … 282
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren
Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird
vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Art. 95l
1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
279 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
280 SR 711
281 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
282 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit
1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Grundsätze 283
Art. 96 284 Bearbeiten von Personendaten
1 Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz
beauftragten privaten Organisationen können Personendaten von asylsuchenden oder
schutzbedürftigen Personen und ihren Angehörigen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom
25. September 2020 285 (DSG), bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 286
2 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den Behörden nach Absatz 1 gemäss den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 287 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. 288
Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn
dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein
Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. 289
2 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung
der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. 290
3 Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für
die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat)
der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der
Angehörigen;
b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich
sind;
e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit
der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur
Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene
Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
1981291 gilt sinngemäss. 292
Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale
Organisationen
1 Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den
mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen
Organisationen Personendaten bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG 293 erfüllt sind. 294
2 Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:
a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat)
der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der
Angehörigen;
b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c. Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d. weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich
sind;
e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit
der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
h. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;
i. Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des
Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides). 295
Art. 98a 296 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen
ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen
haben.
Art. 98b 297 Biometrische Daten
1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die
zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.
1bis Das SEM kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen.
Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und
die Informatiksicherheit einhalten. 298
2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den
Zugriff.
Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken
1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minderjährige
unter 14 Jahren vorsehen. 299
2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer
vom Bundesamt für Polizei und vom SEM geführten Datenbank gespeichert. 300
283 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447
5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
284 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447
5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
285 SR 235.1
286 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
287 SR 822.41
288 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit,
in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 4745; BBl 2002 6845).
290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007
(AS 2006 4745; BBl 2002 6845).
291 SR 351.1
292 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
293 SR 235.1
294 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
296 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
297 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
298 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen
der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit
12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
299 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die
Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405
Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen. 301
4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen
Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien
der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht,
Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer
und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt. 302
5 Das SEM verwendet diese Angaben, um:
a. die Identität der betroffenen Person zu überprüfen;
b. zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;
c. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person
bestätigen oder widerlegen;
d. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen
Person in Frage stellen;
e. die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.
6 Personendaten, die nach Absatz 4 bekannt gegeben wurden, dürfen nur mit der
Zustimmung des für die Datenbearbeitung Verantwortlichen ins Ausland bekannt
gegeben werden. Artikel 16 Absatz 1 DSG 303 gilt sinngemäss. 304
7 Die Daten werden gelöscht:
a. wenn Asyl gewährt wird;
b. spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;
c. 305 bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.
301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
302 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
303 SR 235.1
304 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
1a. Abschnitt: 306 Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte
an den Flughäfen 307
Art. 99a Grundsätze
1 Das SEM führt ein Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte
an den Flughäfen (MIDES).
2 MIDES dient:
a. 308 der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5
Buchstabe c DSG 309; und
b. der Geschäftskontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.
3 MIDES enthält folgende Personendaten:
a. Daten zur Identität der registrierten Personen, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivilstand,
Adresse und Namen der Eltern;
b. 310 Protokolle der in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz
3;
c. biometrische Daten;
d. Angaben über die Unterbringung;
e. den Stand des Verfahrens;
f. 311 den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.
4 Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a, c, e und f werden ins ZEMIS übernommen. 312
5 Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen sind insbesondere über den Zweck
der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.
306 Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).
307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
308 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
309 SR 235.1
310 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
311 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und
Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
312 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und
Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
Art. 99b Datenbearbeitung in MIDES
Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
a. die Mitarbeitenden des SEM;
b. die Behörden nach Artikel 22 Absatz 1;
c. beauftragte Dritte nach Artikel 99c;
d. 313 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24d, die für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden zuständig sind.
Art. 99c Beauftragte Dritte
1 Das SEM kann Dritte, die mit der Beschaffung biometrischer Daten, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen beauftragt sind, dazu berechtigen, in MIDES die Personendaten nach Artikel 99a Absatz 3 Buchstaben a, c und d
zu bearbeiten.
2 Das SEM stellt sicher, dass die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften
über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.
Art. 99d Aufsicht und Vollzug
1 Das SEM ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung
der Personendaten verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Organisation und den Betrieb von MIDES;
b. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten;
c. die Zugriffsrechte;
d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes
Bearbeiten;
e. die Dauer der Datenaufbewahrung;
f. die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
313 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
1b. Abschnitt: Andere Informationssysteme 314
Art. 100 315 Informationssystem der Beschwerdebehörden 316
1 Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei
ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.
2 Das Informationssystem kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten,
soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. 317
2bis Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden. 318
Art. 101 319
Art. 102 Informations- und Dokumentationssystem
1 Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen
Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien,
sowie besonders schützenswerte Personendaten gespeichert werden. 320 321
2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, haben
nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts
Zugriff. 322
314 Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).
315 Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1931;
BBl 2002 4693).
316 Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).
317 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
319 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
320 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom
25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
321 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
322 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
3 Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene
Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und
den Schutz der darin erfassten Personendaten.
Art. 102a 323 Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger
Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem SEM periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die
Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.
2. Abschnitt: 324
Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
Art. 102abis Eurodac
1 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen 325 ist das SEM für
den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.
2 Es übermittelt folgende Daten innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des Gesuchs an die Zentraleinheit:
a. den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz;
b. das Geschlecht der gesuchstellenden Person;
c. die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;
d. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
e. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
f. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;
g. das Benutzerkennwort. 326
2bis Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu,
so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden.
Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person
oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so
müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden. 327
2ter Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 328
2quater Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:
a. bei Aufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 329: den
Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;
b. bei Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013:
den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;
c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch eines der
Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat: den Zeitpunkt
der Ausreise;
d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;
e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines
Asylgesuchs wird: den Zeitpunkt dieser Entscheidung. 330
3 Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den
in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem SEM mitgeteilt. 331
4 Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an
die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden
ist, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.
327 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU]
Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur
Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
328 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU]
Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur
Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
329 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
330 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU]
Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur
Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
331 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU]
Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur
Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
Art. 102ater 332 Überprüfung der Fingerabdrücke in Eurodac
1 Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke
vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat.
2 Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Fingerabdruckspezialistin oder
der Fingerabdruckspezialist verfügen muss.
Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der
Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die
durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der
Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist
1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ein
angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 DSG 333 gewährleisten. 334
2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm
Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:
a. Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz
7 DSG eingewilligt.
b. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.
c. Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. 335
3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz
der betroffenen Person gewährleisten.
4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
332 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU]
Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur
Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
333 SR 235.1
334 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
335 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft
seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
5 Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen
übermittelt werden an:
a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden
ist;
b. internationale Organisationen;
c. private Stellen. 336
Art. 102d 337 Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit
von Dublin
1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen
der Zusammenarbeit von Dublin aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den
kantonalen Datenschutzbehörden.
3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.
Art. 102e Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder
der Kantone. 338 … 339
3. Abschnitt: 340 Videoüberwachung
Art. 102ebis
1 Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, Videoüberwachungsgeräte und -anlagen einsetzen und Bild
und Tonaufzeichnungen machen, um Güter und Personen, namentlich die Asylsuchenden, die Mitarbeitenden des SEM und die für die Betreuung und die Sicherheit
zuständigen Mitarbeitenden, vor Gefährdung zu schützen.
336 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU]
Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur
Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).
337 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365;
2023 16; BBl 2020 3465).
338 Fassung gemäss Ziff. 2 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010
(AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
339 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom
25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
340 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und
Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881;
BBl 2018 1685).
2 Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden während vier Monaten aufbewahrt und
danach automatisch vernichtet, sofern sie nicht für ein Strafverfahren oder eine vom
SEM geführte administrative Untersuchung benötigt werden.
3 Die Aufzeichnungen dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
4 Bei einer administrativen oder strafrechtlichen Untersuchung können die Sicherheitsverantwortlichen des SEM sowie ihre Vorgesetzten die Aufzeichnungen einsehen.
5 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Videoüberwachung. Er legt namentlich
fest, welche Gebäude und Gebäudeteile videoüberwacht werden dürfen, und regelt die
Aufbewahrung der Aufzeichnungen, ihren Schutz vor Missbrauch sowie ihre Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.
8. Kapitel:
Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und
Mehrfachgesuche 341
1. Abschnitt: 342 Rechtsschutz in den Zentren des Bundes
Art. 102f Grundsatz
1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt
wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.
2 Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 1.
Art. 102g Beratung über das Asylverfahren
1 Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur
Beratung über das Asylverfahren.
2 Die Beratung beinhaltet namentlich die Information der Asylsuchenden über Rechte
und Pflichten im Asylverfahren.
341 Ursprünglich: Vor Art. 103. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft
seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
3 Die Beratung beinhaltet auch die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 343.344
Art. 102h Rechtsvertretung
1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das
weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2 Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als
möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3 Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten
und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4 Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin
oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei
wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5 Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
Art. 102i Aufgaben des Leistungserbringers
1 Der Leistungserbringer nach Artikel 102f Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich
für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.
2 Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.
3 Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von
Asylsuchenden befassen.
4 Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die
sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
5 Zwischen dem Leistungserbringer und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.
343 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung
der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295
vom 14.11.2019, S. 1.
344 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
Art. 102j Teilnahme der Rechtsvertretung
1 Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich
mit.
2 Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre
Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung.
Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.
3 Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum
Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.
Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung
1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage
von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a. Information und Beratung der Asylsuchenden;
b. Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d. Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere
das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e. die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f. bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen
Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung
bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g. 345Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 346.
2 In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und
der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand
festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
345 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
346 Siehe Fussnote zu Art. 102g Abs. 3
1a. 347 Abschnitt: Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten
Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone
Art. 102l
1 Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten
Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle
oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden.
1bis Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende für die Beratung und
Unterstützung nach Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe g kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden, wenn diese Beratung
und Unterstützung nicht bereits in einem Zentrum des Bundes erfolgt sind. 348
2 Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage
von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 1bis aus. 349 Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
3 Der Bundesrat legt die für die Zulassung als Rechtsberatungsstelle notwendigen Voraussetzungen fest und bestimmt die entscheidrelevanten Verfahrensschritte nach Absatz 1.
1b. 350 Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 102m
1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a. Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide
nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b. Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln
63 und 64;
c. die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich
nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG 351;
d. Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach
dem 4. Kapitel.
347 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
348 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022
(AS 2022 459; BBl 2022 7105).
350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
351 SR 142.20
2 Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche
und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz
2 VwVG 352.
3 Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten
Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h
verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten
Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
1c. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene 353
Art. 103
1 Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann.
2 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts
Abweichendes vorsieht.
2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
Art. 104 354
Art. 105 355 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
352 SR 172.021
353 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
354 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
355 Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573;
BBl 2006 7759).
356 SR 173.32
Art. 106 357 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens;
b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. 358 …
2 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen
1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48
dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG 359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von
Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3. 360
2 Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a. vorsorgliche Massnahmen;
b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach
Artikel 69 Absatz 3.
3 … 361
Art. 107a 362 Verfahren für die Dublin-Fälle
1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer
asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
hat keine aufschiebende Wirkung.
357 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
358 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
359 SR 142.20
360 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und
Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
361 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
362 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die
Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU]
Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft
seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).
2 Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung beantragen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang
des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von
fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
Art. 108 363 Beschwerdefristen
1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel
31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2 Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von
zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3 Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a
ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der
Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines
Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22
Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6 In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie
innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des
unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3
VwVG 364 verbessert werden.
Art. 108a 365 Koordination mit dem Auslieferungsverfahren
Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den
Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
364 SR 172.021
365 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003
(AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über
die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011
(AS 2011 925; BBl 2010 1467).
366 SR 351.1
Art. 109 367 Behandlungsfristen
1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2 Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach
Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe
a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4 Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage
überschritten werden.
5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide
nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
innerhalb von 20 Tagen.
7 Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der
Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende
Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB 368 oder Artikel 49a
oder 49abis MStG 369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG 370 ausgesprochen
wurde. 371
Art. 109a 372 Informationsaustausch
Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erstund zweitinstanzlichen Verfahren statt.
Art. 109b 373 Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht legt eine Behandlungsstrategie fest; es berücksichtigt
dabei:
a. die Behandlungsstrategie des SEM nach Artikel 37b;
b. die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen.
367 Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 5 und 7 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in
Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
368 SR 311.0
369 SR 321.0
370 SR 142.20
371 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche
Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565;
2022 300; BBl 2019 4751).
372 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
373 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
Art. 110 Verfahrensfristen
1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1,
nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage. 374
2 Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis
im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3 Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit
oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln. 375
4 Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend
die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4. 376
Art. 110a 377
Art. 111 378 Einzelrichterliche Zuständigkeit
Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und
Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d. 379…
e. mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
374 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
375 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
376 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
377 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455,
2011 7325). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit
1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
378 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
379 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Art. 111a 380 Verfahren und Entscheid
1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten. 381
2 Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
Art. 111abis 382 Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung
1 In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a des vorliegenden
Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das
Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach
Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 383 durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.
2 Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.
3 Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht
aufgeschoben.
Art. 111ater 384 Parteientschädigung
Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h
verzichtet oder hat die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4), so gelten die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege.
380 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
381 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
382 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
383 SR 173.32
384 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche 385
Art. 111b 386 Wiedererwägung
1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine
Vorbereitungsphase statt. 387
2 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen
sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3 Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für
die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4 Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden
formlos abgeschrieben.
Art. 111c 388 Mehrfachgesuche
1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und
Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe
nach Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung. 389
2 Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos
abgeschrieben.
Art. 111d 390 Gebühren
1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so
wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
385 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
386 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
387 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
388 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
389 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019
(AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
2 Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3 Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsoder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
Art. 112 391
4. Abschnitt: Hinderung und Stillstand der Verjährung 392
Art. 112a 393
Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens beginnt die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventionsempfängern oder Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern nicht oder steht still, falls sie begonnen hat.
8a. Kapitel: Asylverfahren im Rahmen von Testphasen 394
Art. 112b 395
391 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
392 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
393 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
394 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
395 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des
Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2012 5359;
BBl 2010 4455, 2011 7325) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG
vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).
9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit 396
Art. 113 Grundsätze 397
Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik
auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland.
Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem
Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.
Art. 114 398 Internationale Verträge
Der Bundesrat kann zur Umsetzung eines Rahmenkredits Migration, der auf der
Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93
Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 bewilligt wurde, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten
oder an internationale Organisationen. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Kommissionen.
10. Kapitel: Strafbestimmungen 399
1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt 400
Art. 115 Vergehen
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren
Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB 401 vorliegt, wer: 402
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund
dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt,
der ihm nicht zukommt;
b. 403 sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise
entzieht;
c. 404 …
d. 405 in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116
Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.
Art. 116 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:
a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht
oder eine Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese in anderer Weise verunmöglicht;
c. 406 als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der
Schweiz entfaltet;
d. 407 zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere
durch Planung und Organisation.
Art. 116a 408
Art. 117 409
396 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
397 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020
(AS 2020 3989; BBl 2018 6565).
398 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020
(AS 2020 3989; BBl 2018 6565).
399 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447
5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
400 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447
5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
401 SR 311.0. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von
Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer),
in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
402 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom
13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
403 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008
(AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
404 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6521; BBl 2016 2821, 2013 2397).
405 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
406 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
407 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014
(AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
408 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016
(Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6521; BBl 2016 2821, 2013 2397).
409 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung
seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6521; BBl 2016 2821, 2013 2397).
2. Abschnitt: 410 Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt
Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten
Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als
zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten
Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.
3. Abschnitt: Strafverfolgung 411
Art. 118 … 412
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 119 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 413;
b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 414 über Sparmassnahmen im
Asyl- und Ausländerbereich.
410 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die
Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405
Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
411 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447
5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
412 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447
5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
413 [AS 1980 1718; 1986 2062; 1987 1674; 1990 938, 1587 Art. 3; 1994 1634 Ziff. I 8.1,
2876; 1995 146 Ziff. II, 1126 Ziff. II 1, 4356; 1997 2372, 2394; 1998 1582]
414 [AS 1994 2876]
Art. 121 Übergangsbestimmungen
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das
neue Recht.
2 Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3 Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt
Absatz 2.
4 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a
Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und
Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als
gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74
Absätze 2 und 3 angerechnet.
5 Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 416 über
dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im
Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen:
a. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren);
b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reisepapieren oder Identitätsausweisen);
c. Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs);
d. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in
diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 417 über das
Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2
Buchstabe b eingefügt; und
e. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in
diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 2 in der Fassung gemäss
Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 418 über Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.
Art. 123 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999 419
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003 420
1 Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht
werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.
2 Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 421.
3 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.
4 Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach
den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die
Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für
Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug
der Wegweisung unterstützt hat.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 422
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren
gilt neues Recht.
2 Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund
nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 1998 423, so erfolgen die Abrechnung und
die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
415 [BS 1 121; AS 1949 221; 1987 1665; 1988 332; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362
Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146; 1999 1111; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1,
701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1,
4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1,
2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1.
AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dez. 2005 (SR 142.20).
416 AS 1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom
13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.
417 AS 1990 938
418 AS 1995 146 151
419 BRB vom 11. Aug. 1999
420 AS 2004 1633; BBl 2003 5615
421 SR 172.021
422 AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845. Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 2007 und Abs. 2–4
in Kraft seit 1. Jan. 2008.
423 AS 1999 2262
3 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang
und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig
waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte
abgenommen werden.
4 Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl – und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht
verlassen haben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 424
Für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41
Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 425
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses
Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und
82 Absatz 2 gilt Absatz 1.
3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte
an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.
4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember
2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis 426 ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a
ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012
hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.
5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich
nicht auf Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.
424 AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325
425 AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325
426 Heute: Art. 26a
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. September 2014 427
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 428
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 hängigen Verfahren gilt das bisherige Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen beschleunigten Verfahren und Dublin-Verfahren, die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112b Absätze 2 und 3 in der Fassung gemäss Ziffer I der Änderung vom 28. September 2012 429 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (Dringliche
Änderung des Asylgesetzes) durchgeführt werden, gilt das bisher dafür anwendbare
Recht.
3 Für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, gilt
während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Die im Zeitpunkt des Ablaufs
dieser Frist noch hängigen Verfahren unterstehen bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss dem bisherigen Recht.
4 Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung neuer Bauten und Anlagen können bis
zur rechtskräftigen Erledigung fortgeführt werden, wenn das Gesuch während der
Gültigkeitsdauer von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden ist.
5 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 erstinstanzlich hängigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen,
die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, werden im Verfahren nach dem 6a. Kapitel fortgeführt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 430
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes
und nach Artikel 88 AIG 431 gilt das bisherige Recht.
Anhang 1 432
(Art. 21 Abs. 3)
427 In Kraft bis zum 28. Sept. 2019 (AS 2015 2047; BBl 2014 2087).
428 AS 2016 3101; 2017 6171; 2018 2855; BBl 2014 7991
429 AS 2012 5359; 2015 2047
430 AS 2017 6521; BBl 2016 2821; 2013 2397
431 SR 142.20
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004 433 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 434 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c. Protokoll vom 28. Februar 2008 435 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 2008 436 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
Anhang 2 437
Änderung bisherigen Rechts
… 438
437 Ursprünglich Anhang.
438 Die Änderungen können unter AS 1999 2262 konsultiert werden.