UKlaG
Ausfertigungsdatum: 26.11.2001
Vollzitat: "Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346; zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2020/1828 (CELEX Nr: 32020L1828) vgl. Bek. v. 1.11.2023 I Nr. 296 +++) Das G wurde als Art. 3 G 400-2/10 v. 26.11.2001 I 3138 (SchuldRModG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten: a) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, b) Fernabsatzverträge, c) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, d) Verbraucherverträge über digitale Produkte, e) Kaufverträge, f) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, g) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, h) Bauverträge, i) Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen, j) Darlehensvermittlungsverträge sowie k) Zahlungsdiensteverträge, 2. die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes, 3. diejenigen Vorschriften des Telemediengesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§ 8, 9, 70, 74 und 98 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002, die §§ 10 und 11 des DeutscheWelle-Gesetzes und die §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, 4. diejenigen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, 5. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes, 7. diejenigen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, die das Verhältnis zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verbrauchern regeln, 8. diejenigen Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verbrauchern regeln, 9. die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 10. § 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 11. die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, 12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), 13. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten, 14. § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes, 15. diejenigen Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln, 16. diejenigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln, 17. die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, 18. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung, 20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, § 7 des PSA-Durchführungsgesetzes und die Vorschriften der Verordnung über elektrische Betriebsmittel, der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, der Verordnung über einfache Druckbehälter, der Maschinenverordnung, der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder, der Explosionsschutzverordnung, der Aufzugsverordnung, der Aerosolpackungsverordnung sowie der Druckgeräteverordnung, soweit diese Pflichten von Unternehmern zum Schutz der Verbraucher regeln, 21. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, 22. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, 23. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung, 24. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, 25. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 26. die Artikel 1 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes, 28. die Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die das Verhältnis zwischen E-Geldinstituten und Verbrauchern regeln, 29. die §§ 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in Verbindung mit den §§ 176 und 177 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, 31. die VVG-Informationspflichtenverordnung, 32. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 33. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der jeweils geltenden Fassung, 34. die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, 35. die Artikel 3 bis 8 und die Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/135 (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 36. die Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 37. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, 38. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, 39. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärmeoder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung und die §§ 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes, 41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der Stromgrundversorgungsverordnung, 43. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 44. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, 45. die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung, soweit sie das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln, 46. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2259 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 47. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 48. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 49. die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/ EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 50. die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 51. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1; L 198 vom 28.7.2017, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung, 52. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 53. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 54. die Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/740 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 55. die Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1; L 66 vom 8.3.2018, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, 56. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und 57. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird, 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, 3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder 4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(+++ Gem. Art. 10 Nr. 5 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 wurde abweichend von der Änderungsanweisung die Angabe "2a" durch die Angabe "2b" ersetzt +++)
1. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, 2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, 3. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen. Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EUVerbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, 2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
1. er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
1. nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder 2. unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen, 2. die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen, 3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung. Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder 2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
1. eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde, 2. die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde, 3. der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.
1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist, 2. sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war, 3. sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde, 4. sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass a) sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und 5. sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu a) ihrer Rechtsform, b) ihrem Satzungszweck, c) ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen, d) ihren Tätigkeiten, e) den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie f) ihrer Finanzierung im Allgemeinen. Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
1. Name, 2. Anschrift und 3. satzungsmäßiger Zweck. Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind. § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu 1. der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, 2. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, 3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und 4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie 5. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Unternehmers, gegen den sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Klage richtet, 2. die behauptete Zuwiderhandlung des Unternehmers, zu deren Verhinderung oder Beendigung die einstweilige Verfügung beantragt oder die Klage eingereicht wurde, 3. das Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder der Klage beim Gericht, 4. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner oder das Datum der Klageerhebung, 5. das Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens, 6. der Hinweis, dass die einstweilige Verfügung oder die Klage im Verbandsklageregister bekannt gemacht ist und 7. das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Verfahrensbeendigung.
1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder 3. gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners, 2. die Bezeichnung des Gerichts, 3. das Aktenzeichen des Verfahrens, 4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, 5. das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht und 6. das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner. Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum des Erlasses der einstweiligen Verfügung. In den Fällen des Satzes 2 hat der Antragsteller ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung nach Satz 3 ist unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis beizufügen.
1. die Bezeichnung der Parteien, 2. die Bezeichnung des Gerichts, 3. das Aktenzeichen der Klage, 4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist, 5. das Datum der Anhängigkeit der Klage und 6. das Datum der Rechtshängigkeit der Klage.
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut, 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen, 3. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
(+++ Gem. Art. 10 Nr. 21 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 wurden abweichend von der Änderungsanweisung die Wörter "§§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe "§§ 1 bis 2b" ersetzt +++)
1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, 3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20) c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), 4. der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, soweit sie Pflichten von E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kunden begründen, 5. der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, 6. der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn an der Streitigkeit Verbraucher beteiligt sind, oder 7. sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Verbrauchern und nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 zuständig; die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zuständig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.
1. der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetragener Verein ist, 2. die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 zuständig ist und 3. die Organisation, Finanzierung und Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle den Anforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurde. Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlichtungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden.
(EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) 1. die näheren Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der bei der Deutschen Bundesbank und der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz eingerichteten Verbraucherschlichtungsstellen, insbesondere auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens für einen am Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmer, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle und für die Aufhebung dieser Anerkennung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zustimmung zur Änderung der Verfahrensordnung, 3. die Zusammenarbeit der behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen und der privaten Verbraucherschlichtungsstellen mit a) staatlichen Stellen, insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und b) vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.
1. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 4. entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder 5. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.