Allgemeine Bestimmungen
Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder. 2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind. 3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hierbei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzub berücksichtigen.
Volksgruppenbeiräte
Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.
Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, dass eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.
Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die 1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die in Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder 2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
When issuing the regulations as provided for in para 1 as well as in implementing section III of the subject Federal Act, existing obligations under international law shall be taken into account. In addition, the number of members of the ethnic group, the areas of the territory they live in, the ratio of their number as compared with other citizens of Austria in a particular area as well as their particular needs and interests for ensuring their existence shall be taken into account. For this purpose, the results of data collected by official statistics shall also be taken into account. SECTION II. Ethnic group advisory boards
The ethnic group advisory boards serve also as advisors to the Laender Governments whenever they are requested to act as such.
The number of members of each ethnic group advisory board shall be determined, in consideration of the number of members of the ethnic group, in a way that an adequate representation of the political opinions and views of life in such ethnic group is possible.
Only such persons can be appointed members of an ethnic group advisory board who can be expected to support the interests of the ethnic group and the objectives of the subject Federal Act, are eligible for election to the National Council and 1. are members of a general representative body and have been elected in consideration of their affiliation to the respective ethnic group or are members of such ethnic group or 2. have been nominated by an association representing pursuant to the objective of their by-laws interests of ethnic groups and are representative for the respective ethnic group or 3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, dass die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z 2 angehört.
Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.
Jeder Volksgruppenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Der Volksgruppenbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Volksgruppenbeirat ist vom Vorsitzenden auf Verlangen der Bundesregierung, eines Bundesministers, einer Landesregierung oder eines Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen, dass er innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt.
Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Auf § 4 ist dabei Bedacht zu nehmen.
Volksgruppenförderung
Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.
Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.
1. in der Gewährung von Geldleistungen, 2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise, 3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.
Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.
Der zuständige Volksgruppenbeirat hat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1 erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.
Die Volksgruppenorganisation hat sich ferner vor Gewährung einer Förderung dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur Kenntnis zu bringen.
Topographische Bezeichnungen
In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.
Amtssprache
Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
Organe auch anderer als der nach Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.
Leitet die Behörde oder Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes bestimmen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tage ihres erstmaligen bei der Behörde überreicht.
Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes in die Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
Bedient sich eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten) - soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft - sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen.
Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.
Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen), die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen Organ durchgeführt werden und an der nur Personen teilnehmen, die bereit sind, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen, können abweichend von Abs. 2 nur in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen, die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten sind.
Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls in der Sprache der Volksgruppe herstellen zu lassen.
Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, zum seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975).
Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950.
Ist die Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefasst, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht anzuwenden.
Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge als Übersetzungen in die Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen in dieser Sprache zu erteilen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß anzuwenden.
Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen.
(Verfassungsbestimmung) Wurde auch in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so sind der Bemessung von Gebühren, die einer Gebietskörperschaft zufließen und nach dem Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer) zugrunde zu legen.
Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen, so unterliegt nur eine Ausfertigung den Stempelgebühren.
Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen (Tagsatzungen), die auch in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden, der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils vor Schluß einer Tagsatzung oder Verhandlung durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen; der Richter hat den Honorarbetrag unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen, als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.
Schlußbestimmungen
Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit den Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.
§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.