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「특허법」 (제 7 장-제 8 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 123

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), 2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und 3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzu g wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

§ 123a

(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

§ 124

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 125

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.

§ 125a

(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist; 2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

§ 126

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

§ 127

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetz es mit folgenden Maßgaben:

1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist §5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgeset zes entsprechend anzuwenden. 4. An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 5. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.

(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§ 128

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.

(2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

§ 128a

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 128b

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe

§ 129

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.

§ 130

(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach §115 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des § 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 131

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 132

(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

§ 133

Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 134

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

§ 135

(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof zu Protokoll erklärt werden. § 125a gilt entsprechend.

(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

§ 136

Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.

§ 137

Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Absatz 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.

§ 138

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

「특허법」 (제 7 장-제 8 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

제 7 장 공통규정

제 123 조

(1) 자기과실 없이 독일 특허ꞏ 상표청 또는 특허법원의 기한 을 준수하지 못한 자가 그 기 한 미준수로 인하여 법률규정 에 따른 법적 불이익을 받게 되는 경우, 그의 요청이 있을 시 이전 상태로 회복될 수 있 다. 이는 다음 각 호에 해당하는 경우에는 적용하지 아니한다.

1. 이의신청(제 59 조제 1 항) 및 이의제기 수수료의 납부 기한 (「특허비용법」 제 6조 제1 항제1 문) 2. 특허 유지에 대한 항소제기 (제 73 조 제 2 항)를 하고자 하는 이의신청인 및 항소 수 수료(「특허비용법」 제 6조 제1 항제1 문)를 위한 기한 3. 제 7 조제2항 및 제 40 조에 따른 우선권을 주장할 수 있 는 신청서 제출 기한.

(2) 권리회복은 장애사유가 소 멸된 후 2 개월 이내에 서면으 로 신청하여야 한다. 신청서에는 권리회복을 정당화 하는 사실이 명시되어야 한다. 이는 신청서 제출 시 또는 신 청절차에서 입증하여야 한다. 지체된 행위는 신청기한 내에 추완하여야 한다. 추완한 경우에는 별도의 신청 이 없어도 권리회복이 보장된 다. 기한을 지체한 후 1 년이 경과 되면 더 이상 권리회복을 신청 할 수 없으며 지체된 행위를 추완할 수도 없다.

(3) 이 신청은 추완 행위에 대하여 결정 권한이 있는 기관이 이 결정한다.

(4) 권리회복에 대하여는 이의 제기를 할 수 없다.

(5) 권리회복된 특허대상을 해당 특허의 소멸 이후부터 회복전까지 선의로 국내에서 이용하였거나 이를 위한 필요 조치를 한 자는 자기 또는 타인의 사업장에서 자기 사업상의 필요에 따라 특허대상을 계속하여 이용할 수 있는 권한이 있다. 이 권한은 오직 사업과 함께 상속되거나 양도될 수 있다.

(6) 권리회복의 결과로 제 33조제 1 항에 따른 효력이 다시 발생하는 경우에는 제 5 항을 준용한다.

(7) 권리회복의 결과 해외신청 조기 우선권(제 41 조)이 있는 신청대상을 12 개월의 기한 만료시부터 우선권의 회복 전까지 선의로 국내에서 이용하였거나 이를 위하여 필요한 조치 를 한 자도 제 5 항에 따른 권 리를 갖는다.

제 123a 조

(1) 독일 특허•상표청이 정한 기한이 경과된 후에 특허출원 이 거부된 경우, 출원인이 출원 처리를 계속하고 요청하고 있 고 지체된 행위가 보완되었다 면 명시적 취소가 없더라도 그 거부결정은 무효가 된다.

(2) 신청은 특허출원 거절에 대한 결정이 송달된 후 1 개월 이내에 제기하여야 한다. 지체 된 행위는 이 기간 내에 추완 하여야 한다.

(3) 제 2 항에 따른 기한과 「특허비용법」 제 6 조제 1항 제1 문에 따른 추가처리 수수 료 납부 기한을 준수하지 아니 한 경우, 권리회복은 이루어지 지 아니한다.

(4) 추완행위에 대하여 결정 권한이 있는 기관이 이 신청에 관하여 결정한다.

제 124 조

독일 특허•상표청, 특허법원 및 연방대법원에 의한 절차 진행 시, 당사자는 사실적 정황에 대 하여 충분하고 진실된 의사표시 를 하여야 한다.

제 125 조

(1) 특허대상에 제3 조에 따른 특허 가능성이 없다는 주장을 근거로 이의신청 또는 특허 무 효 선언에 관한 소송이 제기된 경우, 독일 특허•상표청 또는 특허법원은 독일 특허•상표청 또는 특허법원과 절차에 참여 한 당사자를 위하여 이러한 이 의신청 또는 소송에 언급된 - 독일 특허•상표청에는 없는 - 문서의 원본, 복사본 또는 공증 사본을 각 1 부씩 요구할 수 있다.

(2) 독일 특허•상표청 또는 특 허법원의 요청이 있는 경우, 외 국어로 작성된 문서를 단순 번 역본 또는 공증된 번역본으로 제공하여야 한다.

제 125a 조

(1) 독일 특허•상표청의 절차 에서 등록, 신청 또는 기타 행 위를 위한 서면 양식이 필요한 경우, 「민사소송법」 제 130a 조제 1 항, 제 2 항제1 문, 제5 항 및 제 6 항의 규정을 준용한 다.

(2) 특허법원과 연방대법원의 사건기록은 전자적 방식으로 작성할 수 있다. 이 법에서 달리 명시되지 않는 한 전자문서, 전자파일 및 전자 적 방식의 절차이행에 관하여 민사소송법의 조항을 준용한다.

(3) 연방법무부 및 연방소비자 보호부는 연방참의원의 동의 없이 법규명령으로 다음 각 호 의 사항을 정할 수 있다.

1. 전자문서를 독일 특허•상표 청 및 법원에 제출할 수 있는 시점, 문서처리에 적합한 형 식, 전자서명의 사용 여부 및 형태 2. 제 2 항에 따라 사건기록을 전자적으로 관리할 수 있는 시점과 전자식 사건기록의 생 성, 처리 및 보관을 위한 조 직적 기술 조건.

제 126 조

달리 명시되지 않는 한, 독일 특 허•상표청과 특허법원의 사용언 어는 독일어이다. 그 외에는 법 원 사용언어에 관한 「법원조직 법」의 규정을 적용한다.

제 127 조

(1) 독일 특허•상표청의 절차 에서 송달해야 하는 경우, 다음 각 호의 전제 하에 「행정송달 법」의 규정을 적용한다.

1. 등기우편의 송달이 법적 사 유없이 수취 거절된 경우, 송 달은 이루어진 것으로 본다. 2. 해외에 거주하는 수취인이 제 25 조의 필요조건에도 불 구하고 국내 대리인을 선임하 지 아니한 경우, 등기우편을 발송할 수 있다. 이는 수취인이 스스로를 제 25 조제 2 항에 따른 국내 대리인 으로 선임한 경우에도 동일하 게 적용된다. 「민사소송법」 제 184 조제2 항제 1문 및 제 4 문도 이에 준용한다. 3. 면허소지자(「변리사법」 제 177 조)에 대한 송달의 경 우, 「행정송달법」 제 5 조제4 항을 준용한다 4. 독일 특허•상표청에 우편사 서함이 설치되어 있는 수취인 의 경우, 우편사서함에 문서를 보관함으로써 송달받을 수 있다. 이에 대하여는 당해 사 건문서에 기록하여야 한다. 문서에는 언제 보관하였는지 를 기록하여야 한다. 송달은 우편함에 보관한 후 3 일째 되는 날에 이루어진 것으로 본다. 5. 전자문서를 전송하는 경우, 정보의 신뢰성과 무결성이 보 장되고 일반적으로 접근가능 한 네트워크 이용시에도 암호 화 과정을 통하여 전송된 데이터의 기밀성이 보장되는 전 송경로를 사용하여야 한다. 연방법무부와 연방소비자보호 부는 연방 참의원의 동의 없이 법규명령으로 제 1 문에 따른 적절한 전송경로와 전자적 송 달 형식 및 증거 방식에 대한 자세한 규정을 정할 수 있다.

(2) 연방특허법원 절차에서 송 달해야 하는 경우, 「민사소송 법」의 규정을 적용한다.

제 128 조

(1) 법원은 독일 특허•상표청 과 특허법원에 법률지원을 제 공하여야 한다.

(2) 독일 특허•상표청에 의한 절차에서 증인 또는 전문가가 출석하지 아니하거나 증언 또 는 선서를 거부하는 경우, 특허 법원은 독일 특허•상표청의 요 청에 따라 행정조치 또는 강제 처분을 명할 수 있다. 출석하지 아니한 증인의 출석명령에 대하여도 마찬가지로 적용된다.

(3) 제 2 항의 요청에 관하여는 법적 자격을 갖춘 3 인의 위원 으로 구성된 특허법원의 항소 위원회가 결정한다.

제 128a 조

「사법 보수 및 보상법」에 따라 서 증인은 보상을 받고 감정인은 보수를 지급받는다.

제 128b 조

「법원조직법」 제 17 장의 규정 은 특허법원과 연방대법원에 의 한 절차에 준용한다.

제 8 장 소송구조

제 129 조

독일 특허•상표청, 특허법원 및 연방대법원에 의한 절차에서 당 사자는 제 130 조부터 제 138조 의 규정에 따라 소송비용에 대한 구조를 받을 수 있다.

제 130 조

(1) 특허부여절차에서 특허부 여가 충분히 예상되는 경우에 는 출원인의 청구에 따라 「민 사소송법」 제 114 조부터 제 116 조를 준용하여 소송비용구 조를 받을 수 있다. 출원인 또는 특허권자의 요청 이 있는 경우 제 17 조에 따라 연간비용에 대한 소송비용구조 를 받을 수도 있다. 소송비용구 조를 위한 비용은 연방 국고로 부터 지불한다.

(2) 소송비용구조가 승인된 경 우, 소송비용구조의 대상이 되 는 수수료는 체납이 되어도 규 정된 법률효과가 발생하지 아 니한다. 그 외의 경우에는 「민사소송 법」 제 122 조제 1 항을 준용 한다.

(3) 다수의 출원인이 공동으로 특허출원하는 경우, 모든 특허 출원인이 제 1 항의 요건을 충 족하는 경우에만 소송비용구조를 받을 수 있다.

(4) 특허출원인 또는 특허소유자가 발명가 또는 그의 포괄승계인이 아닌 경우, 발명가가 제 1 항의 요건을 충족하는 경우에만 소송비용구조를 받을 수 있다.

(5) 요청이 있는 경우, 「민사소송법」 제 115 조제 4 항에 따른 소송비용구조 승인을 방해하는 제한을 피하기 위하여 다액의 연간비용을 소송비용구조에 포함시킬 수 있다. 조력자인 대리인에 대한 비용을 포함하여 특혀부여절차 비용이 분할납부될 수 있는 경우에만 이미 납부한 분할납입 금액을 연간비용과 상계할 수 있다. 연간비용을 분할납부한 것으로 볼 수 있는 경우, 「특허비용법」 제 5 조제 2 항을 적용한 다.

(6) 제 44 조의 경우 신청인인 제삼자가 자신의 이익이 보호 가치 있음을 증명하면 제 1항 내지 제 3 항의 규정을 제삼자 에게도 준용한다.

제 131 조

특허의 제한 또는 취소 절차(제 64 조)의 경우, 제 130 조제 1 항, 제 2항 및 제 5 항의 규정을 준 용한다.

제 132 조

(1) 요청이 있는 경우, 특허권 자는 이의신청절차(제 59 조부 터 제 62 조)에서 「민사소송 법」 제 114 조부터 제 116조 와 이 법 제 130 조제 1 항제2 문, 제 2 항, 제 4 항 및 제 5항 에 따른 소송비용구조를 받을 수 있다. 이 경우 법적 방어의 성공가능성은 고려하지 아니한 다.

(2) 청구인이 자신의 이익이 보호가치 있음을 증명하는 경 우, 제1 항제 1 문은 특허무효선언 절차 또는 강제실시절차(제 81 조, 제 85 조)의 당사자뿐만 아 니라 이의신청인 및 제 59 조제 2 항에 따라 참여한 제삼자에 대하여도 준용한다.

제 133 조

절차를 합리적으로 완료하기 위 하여 대리인이 필요하거나 상반 된 이해관계인이 변리사, 변호사 또는 허가증소지자의 대리를 받 는 경우, 제 130 조부터 제 132 조의 규정에 따른 소송비용구조 의 승인 당사자는 신청에 따라 대리의사 있는 변리사 또는 변호 사의 조력을 받거나 명시적 요청 하에 허가증소지자의 조력을 받 을 수 있다. 이 경우 「민사소송법」 제 121 조제4항 및 제 5 항을 적용한다.

제 134 조

수수료 납부에 관한 명시적 기한 의 만료 전에 제 130 조부터 제 132 조에 따라 소송비용구조의 승인을 신청한 경우, 청구에 대 한 결정을 송달받은 후 1 개월이 경과하기 전까지 이 기간은 진행 되지 아니한다.

제 135 조

(1) 소송비용구조에 대한 승인 신청은 독일 특허•상표청, 특허 법원 또는 연방대법원에 서면 으로 제출하여야 한다. 제 110 조 및 제 122 조에 따른 절차의 경우, 신청은 연방대법 원 사무국에서 기록을 작성함 으로써 할 수도 있다. 이 경우 제 125a 가 적용된다.

(2) 이 신청에 대하여는 소송 비용구조가 필요한 절차에 관 하여 관할 권한이 있는 기관이 결정한다.

(3) 소송비용구조 또는 제 133 조에 의한 대리인 선임을 거부 하는 특허부의 결정이 아닌 한 제 130 조부터 제 133 조에 따 른 결정에 대하여는 이의제기 를 할 수 없다. 다만, 법률항고는 제외한다. 특 허법원의 절차에 관하여는 「민사소송법」 제 127 조제3 항을 준용한다.

제 136 조

「민사소송법」 제 117 조제 2항 부터 제 4 항, 제 118 조제 2 항 및 제 3 항, 제 119 조, 제 120 조 제 1항 및 제 3 항, 제 120a 조제 1 항, 제 2 항 및 제 4 항, 제 124 조, 제 127 조제 1 항 및 제 2항 의 규정을 준용한다. 다만, 「민 사소송법」 제 127 조제 2 항은 소송절차의 가액과 관계없이 항 소가 이루어진 경우에만 준용한 다. 이의신청절차 및 특허무효선언 절차 또는 강제실시 절차(제 81 조, 제 85 조, 제 85a 조)에 대하 여는 「민사소송법」제 117 조제 1 항제 2 문, 제 118 조제 1 항, 제 122 조제 2 항, 제 123 조, 제 125 조, 제 126 조를 준용한다.

제 137 조

특허출원된 또는 특허로 보호되 는 발명이 양도, 사용, 라이센스 양도 또는 기타 방법에 의하여 상업적으로 이용되고 이로 인한 수입이 소송비용구조의 승인 조 건 관계를 변경함으로써 당사자 에게 절차비용의 납부를 기대할 수 있게된 경우에는 소송비용구 조를 취소할 수 있다. 이는 「민사소송법」제 124 조제 3 호에 따른 기간이 경과된 후에 도 적용된다. 소송비용구조를 승 인받은 당사자는 이 발명의 모든 상업적 이용에 대하여 이 승인을 결정한 기관에 보고하여야 한다.

제 138 조

(1) 법률항고(제 100 조) 절차 에서도 당사자의 요구가 있는 경우에는 「민사소송법」 제 114 조부터 제 116 조를 적용하 여 소송비용구조를 승인하여야 한다.

(2) 소송비용구조에 대한 승인 신청은 연방대법원에 서면으로 제출하여야 한다. 신청은 연방대법원 사무국에서 기록을 작성함으로써 할 수도 있다. 연방대법원이 이 신청에 관하여 결정한다.

(3) 그 외의 경우에는 소송비용구조가 승인된 당사자는 연방대법원에 의하여 승인된 변호사만의 조력을 받을 수 있다는 전제 하에 제 130 조제 2항, 제 3 항, 제 5 항 및 제 6 항, 제 133 조, 제 134 조, 136 조 및 제 137 조를 준용한다.