「특허법」 (제 7 장-제 8 장)
• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일
1.zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), 2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und 3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist; 2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist §5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgeset zes entsprechend anzuwenden. 4. An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 5. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.
Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.
Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Absatz 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.
「특허법」 (제 7 장-제 8 장)
• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일
1. 이의신청(제 59 조제 1 항) 및 이의제기 수수료의 납부 기한 (「특허비용법」 제 6조 제1 항제1 문) 2. 특허 유지에 대한 항소제기 (제 73 조 제 2 항)를 하고자 하는 이의신청인 및 항소 수 수료(「특허비용법」 제 6조 제1 항제1 문)를 위한 기한 3. 제 7 조제2항 및 제 40 조에 따른 우선권을 주장할 수 있 는 신청서 제출 기한.
독일 특허•상표청, 특허법원 및 연방대법원에 의한 절차 진행 시, 당사자는 사실적 정황에 대 하여 충분하고 진실된 의사표시 를 하여야 한다.
1. 전자문서를 독일 특허•상표 청 및 법원에 제출할 수 있는 시점, 문서처리에 적합한 형 식, 전자서명의 사용 여부 및 형태 2. 제 2 항에 따라 사건기록을 전자적으로 관리할 수 있는 시점과 전자식 사건기록의 생 성, 처리 및 보관을 위한 조 직적 기술 조건.
달리 명시되지 않는 한, 독일 특 허•상표청과 특허법원의 사용언 어는 독일어이다. 그 외에는 법 원 사용언어에 관한 「법원조직 법」의 규정을 적용한다.
1. 등기우편의 송달이 법적 사 유없이 수취 거절된 경우, 송 달은 이루어진 것으로 본다. 2. 해외에 거주하는 수취인이 제 25 조의 필요조건에도 불 구하고 국내 대리인을 선임하 지 아니한 경우, 등기우편을 발송할 수 있다. 이는 수취인이 스스로를 제 25 조제 2 항에 따른 국내 대리인 으로 선임한 경우에도 동일하 게 적용된다. 「민사소송법」 제 184 조제2 항제 1문 및 제 4 문도 이에 준용한다. 3. 면허소지자(「변리사법」 제 177 조)에 대한 송달의 경 우, 「행정송달법」 제 5 조제4 항을 준용한다 4. 독일 특허•상표청에 우편사 서함이 설치되어 있는 수취인 의 경우, 우편사서함에 문서를 보관함으로써 송달받을 수 있다. 이에 대하여는 당해 사 건문서에 기록하여야 한다. 문서에는 언제 보관하였는지 를 기록하여야 한다. 송달은 우편함에 보관한 후 3 일째 되는 날에 이루어진 것으로 본다. 5. 전자문서를 전송하는 경우, 정보의 신뢰성과 무결성이 보 장되고 일반적으로 접근가능 한 네트워크 이용시에도 암호 화 과정을 통하여 전송된 데이터의 기밀성이 보장되는 전 송경로를 사용하여야 한다. 연방법무부와 연방소비자보호 부는 연방 참의원의 동의 없이 법규명령으로 제 1 문에 따른 적절한 전송경로와 전자적 송 달 형식 및 증거 방식에 대한 자세한 규정을 정할 수 있다.
「사법 보수 및 보상법」에 따라 서 증인은 보상을 받고 감정인은 보수를 지급받는다.
「법원조직법」 제 17 장의 규정 은 특허법원과 연방대법원에 의 한 절차에 준용한다.
독일 특허•상표청, 특허법원 및 연방대법원에 의한 절차에서 당 사자는 제 130 조부터 제 138조 의 규정에 따라 소송비용에 대한 구조를 받을 수 있다.
특허의 제한 또는 취소 절차(제 64 조)의 경우, 제 130 조제 1 항, 제 2항 및 제 5 항의 규정을 준 용한다.
절차를 합리적으로 완료하기 위 하여 대리인이 필요하거나 상반 된 이해관계인이 변리사, 변호사 또는 허가증소지자의 대리를 받 는 경우, 제 130 조부터 제 132 조의 규정에 따른 소송비용구조 의 승인 당사자는 신청에 따라 대리의사 있는 변리사 또는 변호 사의 조력을 받거나 명시적 요청 하에 허가증소지자의 조력을 받 을 수 있다. 이 경우 「민사소송법」 제 121 조제4항 및 제 5 항을 적용한다.
수수료 납부에 관한 명시적 기한 의 만료 전에 제 130 조부터 제 132 조에 따라 소송비용구조의 승인을 신청한 경우, 청구에 대 한 결정을 송달받은 후 1 개월이 경과하기 전까지 이 기간은 진행 되지 아니한다.
「민사소송법」 제 117 조제 2항 부터 제 4 항, 제 118 조제 2 항 및 제 3 항, 제 119 조, 제 120 조 제 1항 및 제 3 항, 제 120a 조제 1 항, 제 2 항 및 제 4 항, 제 124 조, 제 127 조제 1 항 및 제 2항 의 규정을 준용한다. 다만, 「민 사소송법」 제 127 조제 2 항은 소송절차의 가액과 관계없이 항 소가 이루어진 경우에만 준용한 다. 이의신청절차 및 특허무효선언 절차 또는 강제실시 절차(제 81 조, 제 85 조, 제 85a 조)에 대하 여는 「민사소송법」제 117 조제 1 항제 2 문, 제 118 조제 1 항, 제 122 조제 2 항, 제 123 조, 제 125 조, 제 126 조를 준용한다.
특허출원된 또는 특허로 보호되 는 발명이 양도, 사용, 라이센스 양도 또는 기타 방법에 의하여 상업적으로 이용되고 이로 인한 수입이 소송비용구조의 승인 조 건 관계를 변경함으로써 당사자 에게 절차비용의 납부를 기대할 수 있게된 경우에는 소송비용구 조를 취소할 수 있다. 이는 「민사소송법」제 124 조제 3 호에 따른 기간이 경과된 후에 도 적용된다. 소송비용구조를 승 인받은 당사자는 이 발명의 모든 상업적 이용에 대하여 이 승인을 결정한 기관에 보고하여야 한다.