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Ausfertigungsdatum: 23.05.2017 발행일: 2017년 5월 23일

Vollzitat: "Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist" 전문인용 : "2019년 12월 12일 법률(연방법률관보 제I 부 2652면) 제57조제8항에 의하여 개정된 2017년 5월 23일 「모성보호법」(연방법 률관보 제I부 1228면)"

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des EntwicklungshelferGesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, 5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung, 6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist, 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.

(3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.

(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige

Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich: 1. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 tätig sind, 2. der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird, 5. die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6. der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und 8. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle).

(2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ausübt.

(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.

(5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Vergütung.

Abschnitt 2 Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

§ 8 Beschränkung von Heimarbeit

(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz

§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und 2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.

§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B, c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B, d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3, 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder 3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, 1. wenn a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und 2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist. Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder 2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, 2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie 3. Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, 2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder 3. im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, 2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, 3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet, 4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, 5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, 6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, 7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder 8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

§ 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

(1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

(2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder 2. im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten. 2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.

§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs. Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.

§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Abschnitt 3 Kündigungsschutz

§ 17 Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.

(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.

Abschnitt 4 Leistungen

§ 18 Mutterschutzlohn

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

§ 19 Mutterschaftsgeld

(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

(2) Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.

(3) Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts

(1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.

(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und 3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.

(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

§ 22 Leistungen während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.

§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist. Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung.

§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes

§ 26 Aushang des Gesetzes

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.

(2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

(1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,

1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, a) dass sie schwanger ist oder b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3. Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

(2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind, 2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, 3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, 4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und 5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

(3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).

(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten Personen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:

1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, a) 여성이 명확히 자신의 의사를 밝힌 경우 b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist, 2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen, 4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen, 5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen, 6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen, 7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten, 8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und 9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22.

(5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

(6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie den Mutterschutz betreffen.

§ 30 Ausschuss für Mutterschutz

(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist ehrenamtlich

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Zustimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es,

1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen, 2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und 3. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten. Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen.

(4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem Absatz genannten Bundesministerien die vom Ausschuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen.

(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben geführt.

§ 31 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3, 2. nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nach § 13, 3. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10, 4. Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, 5. nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14, 6. nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und 7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen.

Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt. 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt, 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt, 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt, 13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet, 15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 33 Strafvorschriften

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 34 Evaluationsbericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Hinweis: Änderung durch Art. 57 Abs. 8 G v. 12.12.2019 I 2652 (Nr. 50) mWv 1.1.2020 noch nicht berücksichtigt 참조: 2019년 12월 12일 법률[제I부 2652 면(제50호)] 제57조제8항에 의하여 개정 됨. 2020년 1월 1일 시행되는 법률은 아직 고려되지 아니함. Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.5.2017 I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2019 in Kraft 이 법은 2017년 5월 23일 법률 제1조로서 연방의회가 연방참사원의 동의를 받아 의결 하였다. 이 법 제10조제1항제1문에 따라 2018년 1월 1일부터 시행된다. 제32조제1 항제6호는 이 법 제10조제1항제3문에 따라 2019년 1월1일부터 시행된다.

Ausfertigungsdatum: 23.05.2017 발행일: 2017년 5월 23일

Vollzitat: "Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist" 전문인용 : "2019년 12월 12일 법률(연방법률관보 제I 부 2652면) 제57조제8항에 의하여 개정된 2017년 5월 23일 「모성보호법」(연방법 률관보 제I부 1228면)"

제1절 일반규정

제1조(적용범위 및 모성보호의 목적)

(1) 이 법은 작업장, 교육 및 학습장소에서 임신 중, 출산 후 그리고 수유 중인 여성과 그 자녀의 건강을 보호한다. 이 법은 여성 이 이 기간 동안 자신의 건강이나 자녀의 건강을 해치지 않으면서 근로를 제공하거나 다른 활동을 계속할 수 있도록 하며 임신 중, 출산 후 및 수유 중에 발생하는 불이익 을 방지한다. 「 노동재해방지법 」 의 다른 규정들은 이에 영향을 받지 아니한다.

(2) 이 법은 「사회법전」 제4권제7조제1 항에서 의미하는 근로여성에게 적용한다. 이 법은 이러한 근로관계가 존재하는지 여 부에 관계없이 다음 각 호의 경우에도 적용 한다.

1. 「 직업교육법 」 제26조에서 의미하는 기업 내에서 직업훈련 중인 여성 및 여성 연수생 2. 장애인 작업장에 고용된 장애여성 3. 「국제구호원법」에서 의미하는 국제구 호원으로 활동하지만, 제18조부터 제22조 가 적용되지 않는 여성 4. 「청소년자원봉사법」 또는 「연방자원 봉사법」에서 의미하는 자원봉사자로 활동 하는 여성 5. 종교단체의 회원, 사회사업의 회원 또는 유사단체의 구성원으로, 정규직 또는 파견 근로계약에 근거하여 교과과정 외 훈련기간 동안 그 곳에서 근로를 제공하는 여성 6. 가내수공업을 하는 여성과 「가내수공업 법」제1조제1항 및 제2항에서 의미하는 그 와 동등한 종사자가 계속적으로 협업하는 경우. 다만, 제10조 및 제14조는 적용하지 않고, 제9조제1항부터 제5항을 준용한다. 7. 경제적 의존성으로 인해 직원과 유사한 사람으로 간주되는 여성. 다만, 제18조, 제 19조제2항 및 제20조는 적용하지 아니한 다. 8. 교육기관이 교육행사의 장소, 시간 및 진행을 필수적으로 제공하거나 학교 또는 대학 교육의 일환으로 제공되는 필수 연수 과정을 이수하는 학생 및 대학생. 다만, 제 17조부터 제24조는 적용하지 아니한다.

(3) 이 법은 여성 공무원과 여성 판사에게 는 적용하지 아니한다. 이 법은 제2항의 요 건을 충족하더라도 직무명령 또는 허가에 따라 연방국방부의 업무범위 외에서 근무하 지 않는 경우에는 여성 군인에게 적용하지 아니한다.

(4) 이 법은 임신 중이거나 자녀를 출산한 여성 또는 수유 중인 모든 여성에게 적용한 다. 제2항 및 제3항을 준용한다.

제2조(정의)

(1) 이 법에서 의미하는 사용자란 자연인, 법인 또는 제1조제2항제1문에 따라 사람을 고용하는 권리능력 있는 인적회사를 말한 다. 다음 각 호의 경우에는 사용자와 동등 한 지위를 가진다.

1. 자연인, 법인 또는 제1조제2항제2문제1 호의 경우 여성을 교육시키거나 제1조제2 항제2문제1호의 경우 여성 연수생이 근무 하는 권리능력 있는 인적회사 2. 제1조제2항제2문제2호의 경우 장애인 작업장의 담당자 3. 제1조제2항제2문제3호의 경우 개발업무 담당자 4. 제1조제2항제2문제4호의 경우 「청소년 자원봉사법」 또는 「연방자원봉사법」에 따라 자원봉사를 수행하는 기관 5. 제1조제2항제2문제5호의 경우 종교단체 및 유사단체 6. 제1조제2항제2문제6호의 경우에 여성의 위탁자 또는 중간위탁자 7. 자연인, 법인 또는 제1조제2항제2문제7 호에서 의미하는 여성이 근무하는 권리능력 있는 인적회사 8. 자연인, 법인 또는 제1조제2항제2문제8 호의 경우 교육 또는 연수관계에 있는 권리 능력 있는 인적회사(교육기관)

(2) 다음의 규정에서 의미하는 근로의 제 공은 제1조제2항제1문에 따른 근로관계의 범위 내 또는 제2조제1항제2문에 따른 고 용인과의 근로관계의 범위 내에서 제1조제 2항제2문에서 의미하는 여성이 수행하는 모든 형태의 활동을 포함한다.

(3) 이 법에서 의미하는 고용금지는 제3조 부터 제6조, 제10조제3항, 제13조제1항제3 호 및 제16조에 따른 고용금지만 해당한다. 가내수공업을 하는 여성 및 이와 동등한 지 위의 여성에게는 제3조, 제8조, 제13조제2 항 및 제16조에 따른 가내수공업 고용금지 가 위 규정에서 의미하는 고용금지를 대체 한다. 경제적 의존성으로 인해 직원과 유사 한 사람으로 간주되는 여성의 경우 제1문 에 따른 고용금지가 계약상 합의된 이행의 무면제로 대체된다. 다만, 여성은 제1항제2 문제7호에서 의미하는 사용자와 동등한 개 인 또는 단체에 계약상 합의한 의무를 이행 할 의사가 있음을 명시할 수 있다.

(4) 이 법에서 의미하는 단독근로는 사용 자가 여성이 언제든지 작업장을 떠나거나 도움을 받을 수 있음을 보장하지 아니한 채, 작업장 내 자신의 장소적 책임 영역에 여성을 고용하는 경우를 말한다.

(5) 이 법에서 의미하는 임금은 「사회법 전」 제4권제17조에 근거하여 제정된 규정 과 관련하여 「 사회법전 」 제4권제14조에 따라 결정된 임금을 의미한다. 제1조제2항 제2문에서 의미하는 여성의 경우 각 보수 는 임금으로 간주한다.

제2절 건강보호

제1관 근무시간의 건강보호

제3조(출산 전후 보호기간)

(1) 사용자는 출산 전 마지막 6주 동안(출 산 전 보호기간) 임신부가 근로 제공의 명 확한 의사를 표시하지 아니한 경우에는 임 신부를 고용할 수 없다. 임신부는 언제든지 제1문에 따른 의사표시를 철회할 수 있다. 출산 전 보호기간을 산정하기 위하여는 의 사 또는 조산사가 발급한 진단서에 기재된 대로 출산예정일을 지정하여야 한다. 임신 부가 예정일에 출산을 하지 아니한 경우에 는 출산 전 보호기간이 단축되거나 연장된 다.

(2) 사용자는 출산 후 8주(출산 후 보호기 간)까지 여성을 고용할 수 없다. 출산 후 보호기간은 다음 각 호의 경우 12주로 연 장된다.

1. 조산의 경우 2. 다자녀 출산의 경우 3. 출산 후 8주가 경과하기 전 그 자녀가 「 사회법전 」 제9권제2조제1항제1문에서 의미하는 장애가 있는 것으로 진단된 경우 조기출산의 경우 제1항 또는 제2항에 따른 출산 후 보호기간은 제1항제4문에 따른 출 산 전 보호기간의 단축기간 만큼 연장한다. 여성이 요청한 경우에만 제2문제3호에 따 라 출산 후 보호기간을 연장한다.

(3) 교육기관은 제1조제2항제2문제8호에서 의미하는 여성이 출산 후 보호기간에 교육 기관에 명시적으로 요청하는 경우 학교 또 는 대학교육의 일환으로 이루어지는 활동을 허용한다. 여성은 자신의 의사표시를 언제 든지 철회할 수 있다.

(4) 사용자는 출산 후 2주 이내에 자녀가 사망한 여성을 다음 각 호의 경우 고용할 수 있다.

1. 여성이 이를 명확히 요청하는 경우 2. 고용을 불허할 사유가 전혀 없음이 진단 서로 증명된 경우 여성은 언제든지 제1문제1호에 따른 자신 의 의사표시를 철회할 수 있다.

제4조(초과근무 금지 및 휴식시간)

(1) 사용자는 18세 이상의 임신부 또는 수 유 중인 여성을 매일 8시간 30분 이상 또 는 2주에 90시간 이상의 업무에 고용할 수 없다. 사용자는 18세 미만의 임신부 또는 수유 중인 여성을 매일 8시간 이상 또는 2 주에 80시간을 초과하는 업무에 고용할 수 없다. 일요일은 2주의 기간에 포함한다. 사 용자는 임신 또는 수유 중인 여성을 계약상 합의된 주당 근무시간의 월 평균 한도를 초 과하는 업무에 고용할 수 없다. 사용자가 여러 명인 경우 근로 시간을 모두 합산한 다.

(2) 사용자는 임신부나 수유 중인 여성에 게 매일 근무시간 종료 후 최소 11시간 동 안 연속되는 휴식시간을 제공하여야 한다.

제5조(야간근무 금지)

(1) 사용자는 임신부나 수유 중인 여성을 20시에서 6시 사이에 고용할 수 없다. 다 만, 사용자는 제28조의 요건을 충족하는 경 우 22시까지 고용할 수 있다.

(2) 교육기관은 제1조제2항제2문제8호에서 의미하는 임신부 또는 수유 중인 여성에게 20시에서 6시 사이에 학교 또는 대학교육 의 일환으로 이루어지는 활동을 허용할 수 없다. 다만, 교육기관은 다음 각 호의 경우 교육행사에 22시까지 참여하는 것을 허용 할 수 있다.

1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경 우 2. 당시 교육 목적상 참여가 필요한 경우 3. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 임신부 또는 수유 중인 여성은 언제든지 제 2문제1호에 따른 자신의 의사표시를 철회 할 수 있다.

제6조(일요일 및 공휴일의 고용금지)

(1) 사용자는 임신부 또는 수유 중인 여성 을 일요일 또는 공휴일에 고용할 수 없다. 사용자는 다음 각 호의 경우에는 일요일과 공휴일에 고용할 수 있다.

1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경 우 2. 일요일 및 공휴일의 일반적인 고용금지 에 대한 예외가 「근로시간법」 제10조에 따라 허용된 경우 3. 여성에게 최소 11시간의 지속적인 야간 휴식시간에 이어 매주 대체휴일이 제공되는 경우 4. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 임신부 또는 수유 중인 여성은 언제든지 제 2문제1호에 따른 자신의 의사표시를 철회 할 수 있다.

(2) 교육기관은 제1조제2항제2문제8호에서 의미하는 임신부 또는 수유 중인 여성에게 일요일 또는 공휴일에 학교 또는 대학 교육 의 일환으로 이루어지는 활동을 허용할 수 없다. 다만, 교육기관은 다음 각 호의 경우 일요일과 공휴일에 교육행사에 참여하는 것 을 허용할 수 있다.

1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경우 2. 당시 교육 목적상 참여가 필요한 경우 3. 여성에게 최소 11시간의 지속적인 야간 휴식시간에 이어 매주 대체휴일이 제공되는 경우 4. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 임신부 또는 수유 중인 여성은 언제든지 제 2문제1호에 따른 자신의 의사표시를 철회 할 수 있다.

제7조(의료 검진 및 수유를 위한 근로 면 제)

(1) 사용자는 임신과 출산 시 법정의료보 험에서 제공하는 혜택의 범위 내에서 의료 검진을 수행하는 데 필요한 시간 동안 작업 장에서 여성의 근로를 면제하여야 한다. 법 정의료보험제도에 따라 보험에 가입하지 않 은 여성에게도 이를 준용한다.

(2) 사용자는 수유 중인 여성에게 그 요청 에 따라 출산 직후 12개월의 수유가 필요 한 기간 동안 작업장에서 최소 30분 동안 하루 2번 또는 1시간 동안 하루 1번의 수 유시간을 제공하여야 한다. 연속 근무로 8 시간을 초과하는 경우 여성의 요청에 따라 최소 45분의 수유시간을 2회 제공하거나 근무지 인근에 수유할 장소가 없는 경우 최 소 90분의 수유시간을 1회 제공하여야 한 다. 근무시간이 휴식시간으로 인하여 2시간 이상 중단되지 않는 경우에는 근무를 지속 한 것으로 간주한다.

제8조(가내수공업의 제한)

(1) 위탁자 또는 중간위탁자는 가내수공업 을 하는 임신부나 그와 동등한 지위에 있는 여성에게 하루 8시간의 평일 작업을 통하 여 수행할 수 있는 정도의 업무량과 마감기 한을 부과할 수 있다.

(2) 위탁자 또는 중간위탁자는 가내수공업 을 하는 수유 중인 여성 또는 그와 동등한 지위에 있는 여성에게 작업 마감일까지 하 루 7시간의 평일 작업을 통하여 수행할 수 있는 정도의 업무량과 마감기한을 부과할 수 있다.

제2관 기업의 건강보호

제9조(근무조건의 편성 및 불가피한 위험)

(1) 임신부나 수유 중인 여성의 근로조건 을 편성하는 경우 사용자는 제10조에 따른 위험평가에 근거하여 여성의 신체적, 정신 적 건강 및 그 자녀의 건강을 보호하기 위 하여 필요한 모든 조치를 취하여야 한다. 사용자는 자신의 조치로 인한 영향을 점검 하고 필요한 경우 변화하는 상황을 조정하 여야 한다. 이 법의 규정에 따라 적절한 범 위 내에서 임신 중, 출산 후 또는 수유 중 인 여성이 업무를 계속할 수 있도록 한다. 임신, 출산 또는 수유로 인한 불이익은 이 를 방지하거나 보상하여야 한다.

(2) 사용자는 임신부나 수유 중인 여성 또 는 그 자녀의 위험을 방지하고 불가피한 위 험을 가능한 한 배제하는 방식으로 근로조 건을 편성하여야 한다. 불가피한 위험은 건 강의 침해에 대한 예상되는 심각성을 고려 할 때 건강에 미칠 수 있는 심각한 손상을 용인할 수 없는 경우이다. 사용자가 임신부 나 수유 중인 여성 또는 그 자녀의 건강을 해지지 않도록 보장할 수 있는 모든 요건을 준수하는 경우 불가피한 위험은 배제된 것 으로 간주한다.

(3) 사용자는 임신부 또는 수유 중인 여성 이 필요한 경우 작업장에서 짧은 시간 동안 업무를 중단할 수 있도록 하여야 한다. 사 용자는 또한 임신부나 수유 중인 여성이 휴 식 및 작업 중단 시 적절한 조건에서 눕거 나 앉아서 휴식을 취할 수 있도록 하여야 한다.

(4) 이 관에 따라 사용자가 취한 모든 조 치 및 제10조에 따라 근무조건을 평가하는 것은 기술, 산업 의학 및 위생 분야의 최신 기술뿐만 아니라 그 밖의 인정된 과학적 지 식과도 일치하여야 한다. 사용자는 제30조 제4항에 따라 모성보호위원회가 결정하고 공동부처관보에 공표한 규칙과 결과를 자신 의 조치에 고려하여야 한다. 이러한 규칙이 준수되고 이러한 지식이 고려된 경우에는 이 법에 명시된 요건이 충족되는 것으로 간 주한다.

(5) 사용자는 신뢰할 수 있는 전문가에게 서면으로 이 관에 따른 임무를 자신의 책임 아래 수행하도록 지시할 수 있다.

(6) 사용자는 자신의 피고용인에게 이 법 에 따른 조치 관련 비용을 부과할 수 없다. 사용자는 임신부 또는 수유 중인 여성이 사 용자의 요청에 따라 발급하여야 하는 진단 서 및 증명서의 비용을 부담하여야 한다.

제10조(근로조건의 평가 및 보호조치)

(1) 「노동재해방지법」 제5조에 따른 근 로조건 평가의 범위 내에서 사용자는 다음 각 호의 활동에 대하여 평가한다.

1. 임신부나 수유 중인 여성 또는 그 자녀 에게 노출되었거나 될 수 있는 위험의 종 류, 범위 및 기간에 따라 평가한다. 2. 제1호에 따른 위험평가의 결과를 고려하 여 임신부 또는 수유 중인 여성 또는 그 자 녀에 대하여 다음의 각 사항을 예측한다. a) 보호조치의 필요여부 b) 제13조제1항제1호에 따라 근로조건을 재편의 필요 여부 c) 작업장에서 여성의 업무 지속성에 관한 가능성 여부 동종의 근로조건인 경우에는 작업장 또는 업무에 대한 평가로 충분하다.

(2) 여성이 임신 또는 수유 중인 사실을 알리는 즉시, 사용자는 지체 없이 제1항에 따른 위험평가의 조치에 따라 필요한 보호 조치를 결정하여야 한다. 부가적으로 사용 자는 여성의 향후 근로조건에 대한 조정에 관하여 여성과 상의하여야 한다.

(3) 사용자는 임신부 또는 수유 중인 여성 이 제2항제1문에 따라 필요한 보호조치를 취한 업무만을 수행하게 하여야 한다.

제11조(임신부에게 허용되지 않는 업무 및 근로조건)

(1) 사용자는 임신부에게 임신부 또는 태 아가 불가피한 위험에 처할 정도의 위험물 질에 노출되거나 노출될 수 있는 업무를 수 행하게 하거나, 근로조건에 놓이도록 해서 는 아니 된다. 제1문에서 의미하는 불가피 한 위험은 특히 임신부가 다음 각 호와 같 은 유해물질에 노출되거나 노출될 수 있는 업무를 수행하거나 근로조건에 놓이는 경우 이다.

1. 물질과 혼합물의 분류, 표시 및 포장에 관한 2008년 12월 16일 유럽 의회 및 이 사회 규칙(EC) 1272/2008호, 지침 67/548/EEC 및 1999/45/EC의 변경 및 폐 지, 규칙(EC) 1907/2006호의 변경을 위한 부속서 I에 규정된 기준에 따라 평가된 위 험물질(2008년 12월 31일 관보 제L353호 1면) a) 범주 1A, 1B 또는 2 또는 수유에 영향 을 미치는 추가 범주에 따른 생식독성물질 b) 범주 1A 또는 1B에 따른 돌연변이 유 발물질 c) 범주 1A 또는 1B에 따른 발암성 물질 d) 범주 1에 따른 1회 노출 후에 발생하는 표적 기관에 대한 특이독성물질 e) 범주 1, 2 또는 3에 따른 급성독성물질 2. 인체에 흡수될 위험이 있는 납 및 납유 도체 3. 작업장 관련 요건을 준수하더라도 태아 손상을 유발할 수 있는 물질로 지정된 위험 물질 제1문 또는 제2문에서 의미하는 불가피한 위험은 특히 다음과 같은 경우 배제된 것으 로 간주한다. 1. 다음의 경우 a) 각 위험물질에 대한 작업장 관련 기준을 준수하고 태아 손상과 관련하여 작업장의 요건을 준수하면 안전하다는 것이 증명된 위험물질에 관한 경우 b) 위험물질이 태반 장벽을 통과하지 못하 거나 태아 손상의 발생을 불가능하게 하는 다른 이유가 있는 경우 2. 위험물질이 규칙(EG) 제1272/2008호의 부속서 I에 규정된 기준에 따른 수유에 대 한 영향의 추가 범주에 따라 생식독성물질 로 평가되지 않는 경우 모성보호위원회에 의해 확인된 과학적 지식 을 고려하여야 한다.

(2) 사용자는 임신부에게 「 생물학물질규 정」제3조제1항에서 의미하는 위험그룹 2, 3 또는 4의 생물학 물질을 임신부 또는 태 아가 불가피한 위험에 처할 정도로 접촉하 거나 접촉할 수 있는 업무를 수행하게 하거 나 작업환경에 노출시켜서는 아니 된다. 제 1문에서 의미하는 불가피한 위험은 특히 임신부가 다음 각 호의 생물학 물질과 접촉 하거나 접촉할 수 있는 업무를 수행하거나 근로조건에 놓이는 경우이다.

1. 「생물학물질규정」 제3조제1항에서 의 미하는 위험그룹 4로 분류되는 생물학 물 질 2. 풍진 바이러스 또는 톡소플라즈마 (toxoplasma) 제1문 또는 제2문에서 의미하는 생물학 물 질과의 접촉을 통하여 불가피한 위험으로 인한 치료조치가 필요하거나 필요할 수 있 는 경우 제1문 및 제2문도 적용한다. 임신 부가 충분한 면역 보호를 받으면 제1문 또 는 제2문에서 의미하는 불가피한 위험은 배제되는 것으로 간주한다.

(3) 사용자는 임신부에게 임신부 또는 태 아를 불가피한 위험에 처할 정도의 물리적 작용에 노출되거나 노출될 수 있는 업무를 수행하게 하거나 근로조건에 놓이게 하여서 는 아니 된다. 제1문에서 의미하는 물리적 작용은 특히 다음 각 호를 고려하여야 한 다.

1. 이온화 및 비이온화 방사선 2. 충격, 진동 및 소음 3. Hitze, Kälte und Nässe. 3. 열기, 냉기 및 습기

(4) 사용자는 임신부에게 임신부 또는 태 아에게 불가피한 위험에 처할 정도의 유해 한 작업환경에 노출되거나 노출될 수 있는 업무를 수행하게 하거나 근로조건에 놓이게 하여서는 아니 된다. 사용자는 특히 임신부 에게 다음 각 호의 업무를 허용하지 아니한 다.

1. 「 압축공기규정 」 제2조에서 의미하는 과중압력공간에서의 작업 2. 저산소 공간에서의 작업 3. 갱내 채굴작업

(5) 사용자는 임신부에게 임신부 또는 태 아가 불가피한 위험에 처할 정도의 신체적 부담 또는 역학적 영향에 노출되거나 노출 될 수 있는 업무를 수행하게 하거나 근로조 건에 놓이게 하여서는 아니 된다. 사용자는 특별 임신부에게 다음 각 호의 업무를 허용 하지 아니한다.

1. 임신부가 기계적인 보조 장치없이 정기 적으로 5kg 이상의 짐 또는 부정기적으로 10kg 이상의 짐을 손으로 들어 올리거나 유지, 이동 또는 운반하여야 하는 경우 2. 임신부가 기계적 보조수단의 도움을 받 아 손으로 짐을 들어 올리고, 유지, 이동 또는 운반하여야 함과 동시에 신체적 부담 이 제1호에 따른 작업의 부담에 해당하는 경우 3. 임신 5개월이 경과한 임신부가 움직임이 거의 없이 항상 서 있어야 하는 업무를 하 루에 4시간을 초과하여 수행하는 경우 4. 임신부가 자주 상당히 몸을 내밀거나 구 부리고, 장시간 쪼그리거나 구부린 자세를 유지하거나 다른 강제적 자세를 취해야 하 는 경우 5. 임신부가 자신 또는 자녀에게 불가피한 위험에 놓이는 운송수단에 투입되는 경우 6. 임신부 자신이나 자녀에게 불가피한 위 험에 놓일 수 있는 사고, 특히 미끄러짐, 추락, 붕괴 또는 폭행의 위험이 있는 경우 7. 임신부가 보호장비를 착용해야 하며 그 러한 장비의 착용이 부담이 되는 경우 8. 복강 내 압력의 증가가 우려되는 경우 특히 발에 특정 부담을 주는 활동에 해당하 는 경우

(6) 사용자는 임신부가 다음 각 호의 작업 을 수행하는 것을 허용하지 아니한다.

1. 작업 속도를 높여서 더 높은 보수를 받 을 수있는 도급작업 또는 기타 작업 2. 일관작업 3. 작업의 종류 또는 작업 속도로 인하여 임신부 또는 태아가 불가피한 위험에 놓이 게 되는 경우에 규정된 작업속도로 제한된 작업

제12조(수유 중인 여성에게 금지된 활동 및 근로조건)

(1) 사용자는 수유 중인 여성에게 모유 수 유 중인 여성 또는 그 자녀가 불가피한 위 험에 처하게 할 수 있는 정도의 위험물질에 노출되거나 노출될 수 있는 업무를 수행하 게 하거나 근로조건에 놓이게 하여서는 아 니 된다. 제1문에서 의미하는 불가피한 위 험은 특히 모유 수유 중인 여성이 다음 각 호의 위험물질에 노출되거나 노출될 수 있 는 업무를 수행하거나 근로조건에 놓이는 경우이다.

1. 수유에 따른 영향에 대한 추가 범주 규 칙(EC) 제1272/2008호 부속서 I의 기준에 따라 생식독성으로 평가되는 위험물질 2. 인체에 흡수될 위험이 있는 경우의 납 및 납 유도체

(2) 사용자는 수유 중인 여성에게「생물학 물질규정 」 제3조제1항에서 의미하는 위험 그룹 2, 3 또는 4의 생물학 물질에 수유 중 인 여성 또는 그 자녀를 불가피한 위험에 처할 정도의 생물학 물질과 접촉하거나 접 촉할 수 있는 업무를 수행하게 하거나 근로 조건에 놓이게 하여서는 아니 된다. 생물학 적 물질 수준에 노출된 활동이나 근로조건 에 노출되지 않도록 하여야 한다. 제1문에 서 의미하는 불가피한 위험은 특히 수유 중 인 여성이「생물학물질규정」제3조제1항에 서 의미하는 위험그룹 4로 분류되는 생물 학 물질과 접촉하거나 접촉할 수 있는 업무 를 수행하거나 근로조건에 노출되는 경우이 다. 제1문 또는 제2문에서 의미하는 생물학 물질과의 접촉으로 인하여 불가피한 위험을 구성하는 치료조치가 필요하거나 필요할 수 있는 경우 제1문 및 제2문도 적용한다. 임 신부가 충분한 면역 보호를 받으면 제1문 또는 제2문에서 의미하는 불가피한 위험은 배제되는 것으로 간주한다.

3) 사용자는 수유 중인 여성의 업무 수행 을 허용하지 아니하고 수유 중인 여성 또는 그 자녀를 불가피한 위험에 처할 정도의 신 체적 영향에 노출되거나 노출될 수 있는 근 로조건에 놓이게 하여서는 아니 된다. 제1 문에서 의미하는 신체적 영향은 특히 이온 화 방사선 및 비이온화 방사선을 고려하여 야 한다.

(4) 사용자는 수유 중인 여성의 업무 수행 을 허용하지 아니하고 수유 중인 여성 또는 그 자녀를 불가피한 위험에 처할 정도의 유 해한 근로환경에 노출되거나 노출될 수 있 는 근로조건에 놓이게 하여서는 아니 된다. 사용자는 특히 수유 중인 여성이 다음 각 호의 작업을 수행하는 것을 허용하지 아니 한다

1. 「 압축공기규정 」 제2조에서 의미하는 과중압력공간에서의 작업 2. 갱내 채굴 작업

(5) 사용자는 수유 중인 여성이 다음 각 호의 작업을 수행하는 것을 허용해서는 아 니 된다.

1. 작업 속도를 높여서 더 높은 보수를 받 을 수 있는 도급작업 또는 기타 작업 2. 일관작업 3. 작업의 종류 또는 작업 속도가 임신부 또는 태아를 불가피한 위험에 놓이게 하는 경우에 규정된 작업속도로 제한된 작업

제13조(보호조치의 우선순위, 근로조건의 재구성, 작업 변경 및 고용금지)

(1) 사용자는 제9조, 제11조 또는 제12조 에서 의미하는 불가피한 위험이 확인되면 임신부 또는 수유 중인 여성의 각 업무에 대해 다음 각 호의 우선순위에 따라 보호조 치를 취하여야 한다.

1. 사용자는 제9조제2항의 보호조치를 취 하여 임신부 또는 수유 중인 여성의 근로조 건을 재편하여야 한다. 2. 사용자가 제1호에 따라 근로조건을 수정 하여 임신부 또는 수유 중인 여성에 대한 불가피한 위험을 배제할 수 없거나 지나치 게 불균형한 시정으로 인해 그러한 시정이 합리적이지 않은 경우 사용자가 적당한 작 업장을 제공할 수 있고 그러한 작업장이 임 신부 또는 수유 중인 여성에게 적절한 경우 사용자는 다른 적절한 작업장에 여성을 배 정하여야 한다. 3. 사용자가 제1호에 따른 보호조치 또는 제2호에 따라 작업장을 변경하여 임신부 또는 수유 중인 여성에 대한 불가피한 위험 을 제거할 수 없는 경우 더 이상 임신부 또 는 수유 중인 여성을 고용하여서는 아니 된 다.

(2) 제1항제1호에 따른 보호조치로 불가피 한 위험을 배제할 수 없는 경우 위탁자 또 는 중간위탁자는 임신부 또는 수유 중인 여 성에게 가내수공업의 업무를 부과할 수 없 다.

제14조(사용자의 문서 정보)

(1) 사용자는 근로조건의 평가를 제10조에 따라 다음 각 호의 사항을 확인할 수 있 는 서류를 통하여 기록하여야 한다.

1. 제10조제1항제1문제1호에 따른 위험평 가 결과 및 제10조제1항제1문제2호에 따른 보호조치의 필요성 2. 제10조제2항제1문에 따른 필요한 보호 조치의 결정 및 제9조제1항제2문에 따른 점검 결과 3. 제10조제2항제2문에 따른 또는 협의 시 근무조건에 관한 추가 조정에 대하여 여성 에 대한 협의 제공 제10조제1항의 평가에 따르면 임신부나 수 유 중인 여성 또는 자녀가 제9조제2항에서 의미하는 위험에 노출되지 않거나 노출될 수 없는 것으로 판명되면 이미 여성의 작업 장 또는 여성의 업무를 위해 준비된 「노동 재해방지법」 제5조에 따른 근무조건 평가 의 문서에 이 결과를 기록하는 것으로 충분하다.

(2) 사용자는 자신에게 고용된 모든 사람 에게 제10조제1항제1문제1호에 따른 위험 평가 결과와 제10조제1항제1문제2호에 따 른 보호조치의 필요성을 알려야 한다.

(3) 사용자는 임신 또는 수유 중인 여성에 게 제10조제1항제1문제1호에 따른 위험평 가에 대해 그리고 제13조와 관련하여 제10 조제2항제1문에 따라 필요한 보호조치에 대해 설명하여야 한다.

제15조(임신부 및 수유 중인 여성의 통지 및 증명)

(1) 임신부는 임신 사실을 알게 되는 즉시 사용자에게 임신과 출산예정일을 알려 주어 야 한다. 수유 중인 여성은 가급적 신속하 게 사용자에게 수유사실을 알려야 한다.

(2) 사용자의 요청에 따라 임신부는 임신 증명서로 의사 또는 조산사가 발급한 진단 서를 제출하여야 한다. 임신증명서에는 출 산예정일을 명시하여야 한다.

제3관 의료상 건강보호

제16조(의료상 고용금지)

(1) 사용자는 진단서에 의하여 근로 제공 의 계속으로 인하여 임신부 또는 그 자녀의 건강상태가 위험하게 될 경우 임신부를 고 용할 수 없다.

(2) 사용자는 진단서에 따라 출산 후 첫 달에 자신의 능력을 초과하는 업무를 수행 하기 위해 자신의 업무를 완전히 수행할 수 없는 여성을 고용할 수 없다.

제3절 해고제한

제17조(해고금지)

(1) 다음 각 호의 경우에 여성의 해고는 허용되지 아니한다.

1. 임신 중 2. 임신 12주 후에 유산한 후 4개월이 경 과할 때까지 3. 출산 후 보호기간이 끝날 때까지. 다만, 출산 후 최소 4개월이 경과할 때까지 사용자가 해고 시점에 임신, 임신 12주 후 의 유산 또는 출산에 대해 알고 있는 경우 나 해고 통지를 받은 후 2주 이내에 사용 자에게 이를 통지한 경우. 여성에게 책임이 없는 사유로 이 기간을 초과하였으나 이를 지체 없이 추후 통지한 경우 이러한 기간을 초과하는 것은 허용한다. 여성을 해고시키 는 것과 관련하여 사용자가 취한 예비조치 에 대해 제1문 및 제2문을 준용한다.

(2) 산업안전을 관할하는 최고주(州)관청 또는 그에 의해 지정된 특정 기관은 특별한 경우 임신 중인 여성의 상태와 관련이 없을 때에만 임신 12주 후 유산 또는 출산 후 예외적으로 허용되는 계약 해지를 명시할 수 있다. 해고통지는 반드시 서면으로 해고 사유를 명시하여야 한다.

(3) 위탁자 또는 중간위탁자는 제1항제1문 에 따른 기간 동안 가내수공업을 하는 여성 의 의사에 반하여 가내수공업 업무의 부과 에서 제외시킬 수 없다. 제3조, 제8조, 제 11조, 제12조, 제13조제2항 및 제16조는 이에 영향을 받지 아니한다. 제1항은 가내 수공업을 하는 여성과 동등한 여성에게도 적용되고 그 동등성은 「가내수공업법」 제 29조까지 확대된다. 제2항은 가내수공업을 하는 여성 및 그와 동등한 여성에게 적용된 다.

제4절 혜택

제18조(모성보호임금)

보호기간 이외의 고용금지로 인해 출산을 전후하여 부분적으로 또는 전혀 고용되지 않은 여성은 사용자로부터 모성보호임금을 지급받는다. 모성보호임금은 임신 전 마지 막 3개월 동안의 평균급여에 해당한다. 이 러한 금지로 인해 고용 또는 보수 유형이 변경되는 경우에도 이를 적용한다. 임신 후 에 비로서 고용관계가 시작된다면 평균급여 는 고용 후 처음 3개월 동안의 급여에서 산정한다.

제19조(모성수당)

(1) 법정의료보험 가입자인 여성은 「사회 법전」 제5권 또는 「농민을 위한 의료보 험에 관한 제2차 법률」의 규정에 따라 출 산 전후의 보호기간과 출산 당일에 모성수 당을 지급받는다.

(2) 법정의료보험 가입자가 아닌 여성은 출산 전후의 보호기간 및 출산 당일과 또한 모성수당에 관한 「사회법전」 제5권의 규 정을 준용하여 정부의 비용으로 총 210유 로 이내에서 모성수당을 지급받는다. 모성 수당은 연방보험청에서 해당 여성에게 지급 한다. 고용관계가 제17조제2항에 따른 해 지의 통지로 종료되는 경우 해당 여성은 고 용관계 종료 후 그 기간 동안 제1문 및 제 2문을 준용하여 모성수당을 지급받는다.

제20조(모성수당을 위한 보조금)

(1) 기존의 고용관계 기간 중 여성은 출산 전후의 보호기간과 출산 당일에 사용자로부 터 모성수당보조금을 받는다. 모성수당보조 금은 13유로와 법정 공제액 만큼 감소된 출산 전 보호기간 시작 전 마지막 3개월 동안의 월평균 임금 간의 차액을 지급한다. 출산 전후에 보호기간 동안 고용관계가 시 작된 여성은 고용관계가 개시될 때부터 모 성수당보조금을 지급받는다.

(2) 여성이 여러 사용자를 위해 일하는 경 우 제1항에 따른 사용자의 보조금을 계산 할 목적으로 이러한 고용관계로부터 발생하 는 월평균 임금을 합산한다. 사용자는 지급 한 평균 일수 임금에 비례하여 결정된 금액 을 지급한다.

(3) 제17조제2항의 기준에 따라 해고 통지 에 의해 고용관계가 종료된 경우 여성은 고 용관계 종료 후 그 기간 동안 모성수당을 지불할 책임이 있는 기관으로부터 제1항에 따른 모성수당보조금을 지급받는다. 「사회 법전」 제3권 제165조제1항제2문에서 의미 하는 파산으로 인해 사용자가 제1항에 따 른 보조금을 지불할 수 없는 경우에는 제1 문을 준용한다.

제21조(평균급여의 결정)

(1) 제18조부터 제20조에 따른 평균급여를 결정하기 위하여 산정기간을 결정할 때, 여 성이 자신의 책임 없는 결근으로 급여를 받 지 못한 기간은 고려되지 않아야 한다. 고 용관계가 3개월 이하인 경우에는 실제 고 용기간을 기준으로 산정한다.

(2) 제18조부터 제20조에 따른 혜택에 대 한 평균급여의 결정에는 다음 각 호의 사항 을 고려하지 아니한다.

1. 「사회법전」 제4권제23a조에서 의미하 는 일회성 급여 2. 단기 근로, 결근 또는 비자발적 결근으 로 인해 산정기간에 산입되는 임금의 감소 3. 보수를 지급받은 기간을 고려하지 않은 평균급여가 더 높은 경우 「연방 육아수당 및 육아휴직법」에 따라 육아휴직이 종료된 경우에 육아휴직의 종료 전 육아휴직 중에 받은 시간제 근로에 대한 보수

(3) 제1항 및 제2항에 따라 평균급여를 결 정할 수 없는 경우 비교 가능한 고용인의 평균 일일 급여를 기초로 산정하여야 한다.

(4) 급여수준이 지속적으로 변경되는 경우 변경된 급여수준은 제18조부터 제20조까지 에 따른 혜택에 대하여 다음 기간 동안의 평균급여 결정의 기초가 된다.

1. 산정기간 동안 변경사항이 적용되는 경 우 전체 산정기간 동안 2. 산정기간 후 급여수준의 변경이 적용되 는 경우 급여수준 변경의 효력 발생 시부터

제22조(육아휴직 기간의 혜택)

육아휴직 기간 동안 제18조부터 제20조에 따른 혜택에 대한 청구는 육아휴직으로 인 해 중단된 고용관계에서 제외된다. 여성이 육아휴직 중 시간제 근무를 하는 경우 시간 제 근무에서 수령한 보수만 평균급여를 결 정하는 기초로 하여야 한다.

제23조(의료 검진 및 수유를 위한 근로 면 제 시 임금)

(1) 제7조에 따른 근로 면제로 인하여 임 신부 또는 수유 중인 여성의 임금은 손실이 발생하지 아니한다. 근로 면제시간의 보충 을 위하여 근로시간 개시 전후의 근로 제공 은 허용하지 아니한다. 「근로시간법」 또 는 그 밖의 규정에 정해진 휴식시간으로 산 입하지 아니한다.

(2) 위탁자 또는 중간위탁자는 가내수공업 을 하는 여성과 수유 중인 여성에게 임금을 지불해야 하며, 이는 각 근무일의 평균시간 당 임금을 기준으로 산정한다. 여성이 여러 명의 위탁자 또는 중간위탁자를 위해 일하 는 경우 이들은 수유시간에 대한 급여를 동 등한 비율로 지불하여야 한다. 임금보호에 관한 「가내수공업법」 제23조부터 제25조 의 규정이 임금에 적용된다.

제24조(고용금지 시 휴가의 지속)

유급휴가에 대한 자격을 계산하기 위해 고 용금지로 인한 결근기간은 고용기간으로 간 주한다. 여성이 고용금지의 시작 전에 전체 또는 부분 휴가를 받지 못하였다면 고용금 지가 끝난 후 현재 또는 다음 휴가 연도에 나머지 휴가를 청구할 수 있다.

제25조(고용금지 종료 후 고용)

제2조제3항에서 의미하는 고용금지가 종료 되면 여성은 계약에서 합의한 조건에 따라 고용될 권리가 있다.

제5절 법률의 시행

제26조(법률의 게시)

(1) 3명 이상의 여성을 정기적으로 고용하 는 기업 및 행정기관에서 사용자는 이 법의 사본을 열람할 수 있도록 적절한 장소에 비 치하거나 게시하여야 한다. 피고용인을 위 해 전자 기록으로 항상 열람할 수 있도록 한 경우에는 이를 적용하지 아니한다.

(2) 위탁자 또는 중간위탁자는 가내수공업 을 하는 여성 또는 이와 동등한 지위에 있 는 여성을 위하여가내수공업의 업무를 부과 하거나 또는 인수하는 공간에 이 법의 사본 을 열람할 수 있도록 적절한 장소에 비치하 거나 게시하여야 한다. 제1항제2문을 준용 한다.

제27조(사용자의 통지 및 관리 의무, 감독 책임자의 공개금지)

(1) 사용자는 감독관청에 지체 없이 다음 각 호의 사항을 보고하여야 한다.

1. 여성이 사용자에게 통지한 경우 다음 사 항 a) 임신 사실 b) 감독관청에 해당 여성의 임신 사실을 알리지 않은 경우에는 여성의 수유 사실 2. 사용자가 임신 또는 수유 중인 여성을 다음과 같이 고용하려는 경우 a) 제5조제2항제2문 및 제3문의 기준에 따 라 22시까지 b) 제6조제1항제2문 및 제3문 또는 제2항 제2문 및 제3문의 기준에 따라 일요일 및 공휴일 c) 제11조제6항제3호 또는 제12조제5항제 3호에서 의미하는 제한된 작업 사용자는 이러한 정보를 허가 없이 제3자 에게 전달할 수 없다.

(2) 사용자는 요청에 따라 감독관청에 그 관청이 임무를 수행하는 데 필요한 정보를 제공하여야 한다. 사용자는 정보를 진실하 고 완전하게 그리고 적시에 제공하여야 한 다.

(3) 사용자는 요청에 따라 다음 사항을 확 인할 수 있는 문서를 열람할 수 있도록 감 독관청에 서류를 제출하거나 보내야 한다.

1. 고용된 임신부나 수유 중인 여성의 성명 2. 고용의 종류 및 기간 3. 피고용인에게 지불된 임금 4. 제10조에 따른 근로조건 평가 결과 5. 제2항에 따라 필요한 다른 모든 정보

(4) 정보제공의무자는 질문에 대한 답변 또는 제출로 인하여 자기 자신 또는 「민사 소송법」 제383조제1항제1호부터 제3호에 서 언급된 친척이 형사범죄 또는 질서위반 으로 기소 위험에 처하게 될 수 있는 질문 에 대하여, 해당 정보 또는 서류의 제출을 거절할 수 있다. 정보제공의무자에게 이에 대한 안내를 제공하여야 한다.

(5) 사용자는 제3항에 언급된 서류를 최소 한 마지막 등록 후 2년 이상 보관하여야 한다.

(6) 감독관청의 감독책임자는 법률에 규정 된 경우 또는 법률 위반을 기소하기 위하여 또는 환경을 보호하기 위한 법적 의무를 이 행하기 위한 감독활동 과정에서 알게된 사 업 및 영업상 비밀을 관할관청에 공개할 수 있다. 사업 및 영업상 비밀이 「 환경정보 법」에서 의미하는 환경에 관한 정보인 경 우 이를 공개할 권한은 「환경정보법」의 규제를 받는다

제28조(20시에서 22시 사이의 고용에 대한 관청의 승인절차)

(1) 감독관청은 제5조제1항제1문과 달리사 용자의 요청에 따라 20시에서 22시 사이에 임신부 또는 수유 중인 여성의 고용을 다음 각 호의 경우에 승인할 수 있다.

1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경 우 2. 22시까지의 근로를 불허할 사유가 전혀 없음이 진단서로 증명된 경우 3. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 신청서에는 제14조제1항에 따른 근로조건 평가 문서를 첨부하여여 한다. 임신부나 수 유 중인 여성은 언제든지 제1문제1호에 따 라 자신의 의사를 철회할 수 있다.

(2) 감독관청이 신청을 거부하지 않거나 20시에서 22시 사이에 고용을 잠정적으로 금지하지 않는 경우에 사용자는 제1항의 조건에 따라 여성을 고용할 수 있다. 제1항 에 따른 신청에 필요한 서류가 불완전한 경 우 감독관청은 신청서 접수시사용자에게 지 체없이 이를 통지하여야 한다. 감독관청은 여성 또는 그 자녀의 건강을 보호하기 위하 여 필요한 경우 고용을 잠정적으로 금지할 수 있다.

(3) 감독관청이 완전한 신청서를 접수한 후 6주 이내에 신청서를 거절하지 않으면 승인된 것으로 간주한다. 요청에 따라 사용 자는 임시허가증(「행정절차법」 제42a조) 을 발급받는다.

(4) 그 밖에 「행정절차법」의 규정을 적 용한다.

제29조(감독관청의 관할과 권한 및 연례보 고)

(1) 이 법의 규정과 이 법에 근거하여 제 정된 규정의 이행에 대한 감독은 주법에 따 른 관할관청(감독관청)의 소관사항이다.

(2) 감독관청은 「노동재해방지법」 제22 조제2항 및 제3조에 따라 감독책임자와 동 일한 권한을 가진다. 주거 불가침에 관한 기본권(기본법 제13조)은 이 범위 내에서 제한된다.

(3) 개별적인 경우 감독관청은 이 법의 제 2절 및 제31조제1호부터 제5호까지에 근거 하여 제정된 법규명령에서 부여한 의무를 이행하기 위해 사용자가 취해야 할 조치를 명할 수 있다. 특히 감독관청은 다음 각 호 의 사항을 담당한다.

1. 특별히 합리적인 사유가 있는 개별적인 경우 제4조제1항제1문, 제2문 또는 제4문 에 따른 연장근로 금지 및 제5조제1항제1 문 또는 제2항제1문에 따른 22시에서 6시 사이의 야간근무 금지는 다음의 경우 예외 가 인정된다. a) 여성이 명확히 자신의 의사를 밝힌 경우 b) 고용을 불허할 사유가 전혀 없음이 진 단서로 증명된 경우 c) 제5조제1항제1문 또는 제2항제1문의 경 우에 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경 우 2. 다음 각 목의 경우에는 사용자가 임신부 또는 수유 중인 여성을 고용하는 것을 금지 한다. a) 제5조제2항제2문에 따른 20시에서 22 시 사이의 고용 b) 제6조제1항제2문 또는 제6조제2항제2 문에 따른 일요일과 공휴일 고용 3. 제7조제2항에 따른 수유로 인한 면제 및 수유에 적합한 공간의 이용을 위한 세부 사항 지시 4. 제8조에 따라 허용되는 작업량에 대한 세부사항 지시 5. 제9조제1항부터 제3항 및 제13조에 따 른 보호조치 지시 6. 제10조에 따른 근무조건 평가의 종류 및 범위 대한 세부사항 지시 7. 제11조 또는 제12조에 따른 특정 활동 또는 근로조건의 금지 8. 작업의 종류 및 작업 속도로 인하여 임 신부 또는 수유 중인 여성 또는 그 자녀가 불가피한 위험에 노출되지 않는 경우 제11 조제6항제1호 및 제2호 그리고 제12조제5 항제1호 및 제2호의 규정의 예외를 승인하 는 것 9. 제14조에 따른 문서, 정보의 종류 및 범 위에 관한 세부사항 지시 임신부나 수유 중인 여성은 언제든지 제2 문제1호a목에 따른 자신의 의사를 철회할 수 있다.

(4) 감독관청은 이 법에 따른 의무를 이행 하는 사용자에게 위 사용자에게 고용된 사 람들의 권리와 의무에 대하여 자문한다. 이 는 제18조부터 제22조에 따른 권리와 의무 에는 적용하지 아니한다.

(5) 연방국방부의 업무범위 내의 운영과 행정업무의 경우 제1항에 따른 감독은 연 방국방부 또는 그에 의해 지정된 기관이 직 권으로 수행하여야 한다.

(6) 관할 최고주관청은 하급 관청의 감독 활동에 대한 연례보고서를 발행하여야 한 다. 연례보고서에는 또한 모성보호와 관련 이 있는 경우 국제협약 또는 유럽연합의 법 률행위로 인해 발생하는 보고의무 이행에 관한 정보를 포함하여야 한다.

제30조(모성보호위원회)

(1) 모성보호위원회는 연방가족·노인·여성· 청소년부에 공공 및 민간 사용자, 교육기 관, 노동조합, 학생 대표 및 주(州)관청 측 의 적합한 사람들뿐만 아니라 특히 학계를 대표하는 다른 적합한 사람들로 구성하여 설치한다. 위원회는 15명 이하의 위원으로 구성한다. 각 위원은 대리위원을 임명한다. 모성보호위원회의 위원은 명예직으로 한다.

(2) 연방가족·노인·여성·청소년부는 연방노 동·사회부, 연방보건부 및 연방교육·연구부 와 협의하여 모성보호위원회의 위원 및 그 대리위원을 임명한다. 위원회는 운영규칙을 정하고 위원 중에서 의장을 선출한다. 운영 규칙과 의장의 선출은 연방가족·노인·여성· 청소년부의 동의를 받아야 한다. 이러한 동 의는 연방노동·사회부 및 연방보건부와의 협의에 따라 이루어진다.

(3) 다음 각 호는 모성보호위원회의 임무 에 해당한다.

1. 과학적 지식에 기초하여 임신부나 수유 중인 여성과 그 자녀에게 발생할 수 있는 불가피한 위험의 종류, 범위 및 기간을 결 정하고 검증한다. 2. 임신부나 수유 중인 여성과 그 자녀를 보호하기 위한 안전기술, 산업의학 및 산업 위생 규칙을 확립한다. 3. 모든 모성보호 관련 문제에 대하여 연방 가족·노인·여성·청소년부의 자문에 응한다. 위원회는 「노동재해방지법」 제18조제2항 제5호에 따라 위원회들 간에 긴밀히 협력 한다.

(4) 연방가족·노인·여성·청소년부는 연방노 동·사회부, 연방보건부, 연방교육·연구부와 심사 후 이 항에 언급된 다른 연방부처와 협의하여 공동부처관보 제3항에 따라 모성 보호위원회가 제정한 규칙과 결과를 발표할 수 있다.

(5) 연방부처와 최고주(州)관청은 모성보 호위원회 회의에 대표자를 파견할 수 있다. 요청에 따라 대표자는 회의에서 발언권을 가진다.

(6) 모성보호위원회의 업무는 연방가족·시 민사회청이 수행한다.

제31조(법규명령의 제정)

연방정부는 연방참사원의 동의를 받아 법규 명령에 의하여 다음 각 호를 규제할 권한을 가진다.

1. 제9조제2항제2문 및 제3문에 따른 불가 피한 위험의 개념에 대한 세부규정 2. 제9조제1항 및 제2항 그리고 제13조에 따른 필수 보호조치의 실행을 위한 세부규 정 3. 제10조에 따른 근로조건 평가의 종류 및 범위에 관한 세부규정 4. 제11조 또는 제12조에서 의미하는 허용 되지 않는 활동 및 근무조건 또는 이 법에 따라 허용되지 않는 그 밖의 활동 및 근무 조건의 결정 5. 제14조에 따른 문서 및 정보에 대한 세 부규정 6. 제18조부터 제22조에서 의미하는 평균 급여를 결정하기 위한 세부규정 7. 필요한 통지의 내용, 그 형식, 방식 및 전송방법 그리고 제27조에 따라 사용자가 통지할 등록된 정보의 수령인에 대한 세부 규정

제6절 과태료규정 및 벌금규정

제32조(과태료규정)

(1) 다음 각 호를 고의 또는 과실로 범하 는 경우에는 질서위반행위를 구성한다.

1. 제3조제1항제1문에 반하여 또한 제4문 과 결부된 제3조제2항제1문에 반하여 또는 제2문 또는 제3문과 결부된 제3조제3항제1 문, 제4조제1항제1문, 제2문 또는 제4문 또 는 제5조제1항제1문, 제6조제1항제1문, 제 13조제1항제3호 또는 제16조에 반하여 여 성을 고용한 자 2. 제4조제2항에 반하여 휴식시간을 제공 하지 않거나 적절하지 않게 제공하거나 적 시에 제공하지 아니한 경우 3. 제5조제2항제1문 또는 제6조제2항제1문 에 반하여 여성을 근무하게 하는 경우 4. 제2문과 결부된 제7조제1항제1문에 반 하여 또는 제7조제2항제1문에 반하여 여성 을 면제하지 아니한 경우 5. 제8조 또는 제13조제2항에 반하여 가내 수공업의 업무를 부과하는 경우 6. 제31조제3호에 따른 법규명령과 관련하 여 제10조제1항제1문에 반하여 위험을 평 가하지 않거나 위험을 정확하게 또는 적시 에 평가하지 않거나 조사를 실시하지 않거 나 정확하게 또는 적시에 실시하지 않은 경우 7. 제31조제3호에 따른 법규명령과 관련하 여 제10조제2항제1문에 반하여 보호조치를 마련하지 않거나 정확하게 또는 적시에 이 행하지 않은 경우 8. 제10조제3항에 반하여 여성이 그에 지 정된 활동 이외의 업무를 수행하도록 허용 하는 경우 9. 제31조제5호에 따른 법규명령과 결부된 제14조제1항제1문에 반하여 문서를 작성하 지 않거나 정확하게, 완전하게 또는 적시에 작성하지 아니한 경우 10. 제31조제5호에 따른 법규명령과 결부 된 제14조제2항 또는 제3항에 반하여, 정 보를 제공하지 않거나 정확하게, 완전하게 또는 적시에 정보를 제공하지 아니한 경우 11. 제27조제1항제1문에 반하여 감독관청 에 알리지 않거나 정확하게 또는 적시에 알 리지 아니한 경우 12. 제27조제1항제2문에 반하여 정보를 전 달하는 경우 13. 제27조제2항에 반하여 표시를 하지 않 거나 정확하게, 완전하게 또는 적시에 표시 하지 아니한 경우 14. 제27조제3항에 반하여 문서를 제출하 지 않거나 정확하게 또는 적시에 제출하지 않거나 보내지 않거나 적시에 보내지 아니한 경우 15. 제27조제5항에 반하여 문서를 보관하 지 않거나 최소 2년 동안 보관하지 아니한 경우 16. 제29조제3항제1문에 따라 집행명령을 위반하는 경우 17. 과태료규정에 해당하는 특정 범죄행위 에 대한 법규명령을 위반하는 경우 제31조 제4호에 따른 법규명령 또는 그러한 법규 명령에 따른 집행명령을 위반하는 경우

(2) 질서위반행위에 대하여는 제1항제1호 부터 제5호, 제8호, 제16호 및 제17호의 경우 최대 3만 유로의 과태료를 부과하고 그 밖의 경우 최대 5천유로의 과태료를 부 과한다.

제33조(벌금규정)

제32조제1항제1호부터 제5호, 제8호, 제16 호 및 제17호에 언급된 범죄를 고의로 행 하여 여성이나 자녀의 건강을 위협한 자는 최대 1년의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

제7절 종결규정

제34조(평가보고서)

연방정부는 2021년 1월 1일 독일 연방의회 에 이 법의 영향에 대한 평가보고서를 제출 한다. 보고서는 운영 및 공식 관행에서 법 적 규제의 관리 효율성, 연장근로 및 야간 근무의 금지뿐만 아니라 일요일 및 휴일 근 무의 금지와 모성위원회의 임무에 대한 적 용범위 측면에서 법적 효력 및 영향에 중점 을 두어야 한다. 보고서에는 개인정보가 포 함되어서는 아니 된다.

Hinweis: Änderung durch Art. 57 Abs. 8 G v. 12.12.2019 I 2652 (Nr. 50) mWv 1.1.2020 noch nicht berücksichtigt 참조: 2019년 12월 12일 법률[제I부 2652 면(제50호)] 제57조제8항에 의하여 개정 됨. 2020년 1월 1일 시행되는 법률은 아직 고려되지 아니함. Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.5.2017 I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2019 in Kraft 이 법은 2017년 5월 23일 법률 제1조로서 연방의회가 연방참사원의 동의를 받아 의결 하였다. 이 법 제10조제1항제1문에 따라 2018년 1월 1일부터 시행된다. 제32조제1 항제6호는 이 법 제10조제1항제3문에 따라 2019년 1월1일부터 시행된다.