Ausfertigungsdatum: 23.05.2017 발행일: 2017년 5월 23일
Vollzitat: "Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist" 전문인용 : "2019년 12월 12일 법률(연방법률관보 제I 부 2652면) 제57조제8항에 의하여 개정된 2017년 5월 23일 「모성보호법」(연방법 률관보 제I부 1228면)"
1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des EntwicklungshelferGesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, 5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung, 6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist, 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.
Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich: 1. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 tätig sind, 2. der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird, 5. die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6. der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und 8. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle).
1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.
1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und 2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B, c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B, d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3, 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder 3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, 1. wenn a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und 2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist. Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.
1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder 2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, 2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie 3. Hitze, Kälte und Nässe.
1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, 2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder 3. im Bergbau unter Tage.
1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, 2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, 3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet, 4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, 5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, 6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, 7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder 8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.
1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.
1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder 2. im Bergbau unter Tage.
1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten. 2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs. Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.
1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und 3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.
1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, a) dass sie schwanger ist oder b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3. Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind, 2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, 3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, 4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und 5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, a) 여성이 명확히 자신의 의사를 밝힌 경우 b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist, 2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen, 4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen, 5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen, 6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen, 7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten, 8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und 9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen, 2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und 3. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten. Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen.
1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3, 2. nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nach § 13, 3. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10, 4. Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, 5. nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14, 6. nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und 7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen.
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt. 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt, 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt, 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt, 13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet, 15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Hinweis: Änderung durch Art. 57 Abs. 8 G v. 12.12.2019 I 2652 (Nr. 50) mWv 1.1.2020 noch nicht berücksichtigt 참조: 2019년 12월 12일 법률[제I부 2652 면(제50호)] 제57조제8항에 의하여 개정 됨. 2020년 1월 1일 시행되는 법률은 아직 고려되지 아니함. Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.5.2017 I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2019 in Kraft 이 법은 2017년 5월 23일 법률 제1조로서 연방의회가 연방참사원의 동의를 받아 의결 하였다. 이 법 제10조제1항제1문에 따라 2018년 1월 1일부터 시행된다. 제32조제1 항제6호는 이 법 제10조제1항제3문에 따라 2019년 1월1일부터 시행된다.
Ausfertigungsdatum: 23.05.2017 발행일: 2017년 5월 23일
Vollzitat: "Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist" 전문인용 : "2019년 12월 12일 법률(연방법률관보 제I 부 2652면) 제57조제8항에 의하여 개정된 2017년 5월 23일 「모성보호법」(연방법 률관보 제I부 1228면)"
1. 「 직업교육법 」 제26조에서 의미하는 기업 내에서 직업훈련 중인 여성 및 여성 연수생 2. 장애인 작업장에 고용된 장애여성 3. 「국제구호원법」에서 의미하는 국제구 호원으로 활동하지만, 제18조부터 제22조 가 적용되지 않는 여성 4. 「청소년자원봉사법」 또는 「연방자원 봉사법」에서 의미하는 자원봉사자로 활동 하는 여성 5. 종교단체의 회원, 사회사업의 회원 또는 유사단체의 구성원으로, 정규직 또는 파견 근로계약에 근거하여 교과과정 외 훈련기간 동안 그 곳에서 근로를 제공하는 여성 6. 가내수공업을 하는 여성과 「가내수공업 법」제1조제1항 및 제2항에서 의미하는 그 와 동등한 종사자가 계속적으로 협업하는 경우. 다만, 제10조 및 제14조는 적용하지 않고, 제9조제1항부터 제5항을 준용한다. 7. 경제적 의존성으로 인해 직원과 유사한 사람으로 간주되는 여성. 다만, 제18조, 제 19조제2항 및 제20조는 적용하지 아니한 다. 8. 교육기관이 교육행사의 장소, 시간 및 진행을 필수적으로 제공하거나 학교 또는 대학 교육의 일환으로 제공되는 필수 연수 과정을 이수하는 학생 및 대학생. 다만, 제 17조부터 제24조는 적용하지 아니한다.
1. 자연인, 법인 또는 제1조제2항제2문제1 호의 경우 여성을 교육시키거나 제1조제2 항제2문제1호의 경우 여성 연수생이 근무 하는 권리능력 있는 인적회사 2. 제1조제2항제2문제2호의 경우 장애인 작업장의 담당자 3. 제1조제2항제2문제3호의 경우 개발업무 담당자 4. 제1조제2항제2문제4호의 경우 「청소년 자원봉사법」 또는 「연방자원봉사법」에 따라 자원봉사를 수행하는 기관 5. 제1조제2항제2문제5호의 경우 종교단체 및 유사단체 6. 제1조제2항제2문제6호의 경우에 여성의 위탁자 또는 중간위탁자 7. 자연인, 법인 또는 제1조제2항제2문제7 호에서 의미하는 여성이 근무하는 권리능력 있는 인적회사 8. 자연인, 법인 또는 제1조제2항제2문제8 호의 경우 교육 또는 연수관계에 있는 권리 능력 있는 인적회사(교육기관)
1. 조산의 경우 2. 다자녀 출산의 경우 3. 출산 후 8주가 경과하기 전 그 자녀가 「 사회법전 」 제9권제2조제1항제1문에서 의미하는 장애가 있는 것으로 진단된 경우 조기출산의 경우 제1항 또는 제2항에 따른 출산 후 보호기간은 제1항제4문에 따른 출 산 전 보호기간의 단축기간 만큼 연장한다. 여성이 요청한 경우에만 제2문제3호에 따 라 출산 후 보호기간을 연장한다.
1. 여성이 이를 명확히 요청하는 경우 2. 고용을 불허할 사유가 전혀 없음이 진단 서로 증명된 경우 여성은 언제든지 제1문제1호에 따른 자신 의 의사표시를 철회할 수 있다.
1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경 우 2. 당시 교육 목적상 참여가 필요한 경우 3. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 임신부 또는 수유 중인 여성은 언제든지 제 2문제1호에 따른 자신의 의사표시를 철회 할 수 있다.
1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경 우 2. 일요일 및 공휴일의 일반적인 고용금지 에 대한 예외가 「근로시간법」 제10조에 따라 허용된 경우 3. 여성에게 최소 11시간의 지속적인 야간 휴식시간에 이어 매주 대체휴일이 제공되는 경우 4. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 임신부 또는 수유 중인 여성은 언제든지 제 2문제1호에 따른 자신의 의사표시를 철회 할 수 있다.
1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경우 2. 당시 교육 목적상 참여가 필요한 경우 3. 여성에게 최소 11시간의 지속적인 야간 휴식시간에 이어 매주 대체휴일이 제공되는 경우 4. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 임신부 또는 수유 중인 여성은 언제든지 제 2문제1호에 따른 자신의 의사표시를 철회 할 수 있다.
1. 임신부나 수유 중인 여성 또는 그 자녀 에게 노출되었거나 될 수 있는 위험의 종 류, 범위 및 기간에 따라 평가한다. 2. 제1호에 따른 위험평가의 결과를 고려하 여 임신부 또는 수유 중인 여성 또는 그 자 녀에 대하여 다음의 각 사항을 예측한다. a) 보호조치의 필요여부 b) 제13조제1항제1호에 따라 근로조건을 재편의 필요 여부 c) 작업장에서 여성의 업무 지속성에 관한 가능성 여부 동종의 근로조건인 경우에는 작업장 또는 업무에 대한 평가로 충분하다.
1. 물질과 혼합물의 분류, 표시 및 포장에 관한 2008년 12월 16일 유럽 의회 및 이 사회 규칙(EC) 1272/2008호, 지침 67/548/EEC 및 1999/45/EC의 변경 및 폐 지, 규칙(EC) 1907/2006호의 변경을 위한 부속서 I에 규정된 기준에 따라 평가된 위 험물질(2008년 12월 31일 관보 제L353호 1면) a) 범주 1A, 1B 또는 2 또는 수유에 영향 을 미치는 추가 범주에 따른 생식독성물질 b) 범주 1A 또는 1B에 따른 돌연변이 유 발물질 c) 범주 1A 또는 1B에 따른 발암성 물질 d) 범주 1에 따른 1회 노출 후에 발생하는 표적 기관에 대한 특이독성물질 e) 범주 1, 2 또는 3에 따른 급성독성물질 2. 인체에 흡수될 위험이 있는 납 및 납유 도체 3. 작업장 관련 요건을 준수하더라도 태아 손상을 유발할 수 있는 물질로 지정된 위험 물질 제1문 또는 제2문에서 의미하는 불가피한 위험은 특히 다음과 같은 경우 배제된 것으 로 간주한다. 1. 다음의 경우 a) 각 위험물질에 대한 작업장 관련 기준을 준수하고 태아 손상과 관련하여 작업장의 요건을 준수하면 안전하다는 것이 증명된 위험물질에 관한 경우 b) 위험물질이 태반 장벽을 통과하지 못하 거나 태아 손상의 발생을 불가능하게 하는 다른 이유가 있는 경우 2. 위험물질이 규칙(EG) 제1272/2008호의 부속서 I에 규정된 기준에 따른 수유에 대 한 영향의 추가 범주에 따라 생식독성물질 로 평가되지 않는 경우 모성보호위원회에 의해 확인된 과학적 지식 을 고려하여야 한다.
1. 「생물학물질규정」 제3조제1항에서 의 미하는 위험그룹 4로 분류되는 생물학 물 질 2. 풍진 바이러스 또는 톡소플라즈마 (toxoplasma) 제1문 또는 제2문에서 의미하는 생물학 물 질과의 접촉을 통하여 불가피한 위험으로 인한 치료조치가 필요하거나 필요할 수 있 는 경우 제1문 및 제2문도 적용한다. 임신 부가 충분한 면역 보호를 받으면 제1문 또 는 제2문에서 의미하는 불가피한 위험은 배제되는 것으로 간주한다.
1. 이온화 및 비이온화 방사선 2. 충격, 진동 및 소음 3. Hitze, Kälte und Nässe. 3. 열기, 냉기 및 습기
1. 「 압축공기규정 」 제2조에서 의미하는 과중압력공간에서의 작업 2. 저산소 공간에서의 작업 3. 갱내 채굴작업
1. 임신부가 기계적인 보조 장치없이 정기 적으로 5kg 이상의 짐 또는 부정기적으로 10kg 이상의 짐을 손으로 들어 올리거나 유지, 이동 또는 운반하여야 하는 경우 2. 임신부가 기계적 보조수단의 도움을 받 아 손으로 짐을 들어 올리고, 유지, 이동 또는 운반하여야 함과 동시에 신체적 부담 이 제1호에 따른 작업의 부담에 해당하는 경우 3. 임신 5개월이 경과한 임신부가 움직임이 거의 없이 항상 서 있어야 하는 업무를 하 루에 4시간을 초과하여 수행하는 경우 4. 임신부가 자주 상당히 몸을 내밀거나 구 부리고, 장시간 쪼그리거나 구부린 자세를 유지하거나 다른 강제적 자세를 취해야 하 는 경우 5. 임신부가 자신 또는 자녀에게 불가피한 위험에 놓이는 운송수단에 투입되는 경우 6. 임신부 자신이나 자녀에게 불가피한 위 험에 놓일 수 있는 사고, 특히 미끄러짐, 추락, 붕괴 또는 폭행의 위험이 있는 경우 7. 임신부가 보호장비를 착용해야 하며 그 러한 장비의 착용이 부담이 되는 경우 8. 복강 내 압력의 증가가 우려되는 경우 특히 발에 특정 부담을 주는 활동에 해당하 는 경우
1. 작업 속도를 높여서 더 높은 보수를 받 을 수있는 도급작업 또는 기타 작업 2. 일관작업 3. 작업의 종류 또는 작업 속도로 인하여 임신부 또는 태아가 불가피한 위험에 놓이 게 되는 경우에 규정된 작업속도로 제한된 작업
1. 수유에 따른 영향에 대한 추가 범주 규 칙(EC) 제1272/2008호 부속서 I의 기준에 따라 생식독성으로 평가되는 위험물질 2. 인체에 흡수될 위험이 있는 경우의 납 및 납 유도체
1. 「 압축공기규정 」 제2조에서 의미하는 과중압력공간에서의 작업 2. 갱내 채굴 작업
1. 작업 속도를 높여서 더 높은 보수를 받 을 수 있는 도급작업 또는 기타 작업 2. 일관작업 3. 작업의 종류 또는 작업 속도가 임신부 또는 태아를 불가피한 위험에 놓이게 하는 경우에 규정된 작업속도로 제한된 작업
1. 사용자는 제9조제2항의 보호조치를 취 하여 임신부 또는 수유 중인 여성의 근로조 건을 재편하여야 한다. 2. 사용자가 제1호에 따라 근로조건을 수정 하여 임신부 또는 수유 중인 여성에 대한 불가피한 위험을 배제할 수 없거나 지나치 게 불균형한 시정으로 인해 그러한 시정이 합리적이지 않은 경우 사용자가 적당한 작 업장을 제공할 수 있고 그러한 작업장이 임 신부 또는 수유 중인 여성에게 적절한 경우 사용자는 다른 적절한 작업장에 여성을 배 정하여야 한다. 3. 사용자가 제1호에 따른 보호조치 또는 제2호에 따라 작업장을 변경하여 임신부 또는 수유 중인 여성에 대한 불가피한 위험 을 제거할 수 없는 경우 더 이상 임신부 또 는 수유 중인 여성을 고용하여서는 아니 된 다.
1. 제10조제1항제1문제1호에 따른 위험평 가 결과 및 제10조제1항제1문제2호에 따른 보호조치의 필요성 2. 제10조제2항제1문에 따른 필요한 보호 조치의 결정 및 제9조제1항제2문에 따른 점검 결과 3. 제10조제2항제2문에 따른 또는 협의 시 근무조건에 관한 추가 조정에 대하여 여성 에 대한 협의 제공 제10조제1항의 평가에 따르면 임신부나 수 유 중인 여성 또는 자녀가 제9조제2항에서 의미하는 위험에 노출되지 않거나 노출될 수 없는 것으로 판명되면 이미 여성의 작업 장 또는 여성의 업무를 위해 준비된 「노동 재해방지법」 제5조에 따른 근무조건 평가 의 문서에 이 결과를 기록하는 것으로 충분하다.
1. 임신 중 2. 임신 12주 후에 유산한 후 4개월이 경 과할 때까지 3. 출산 후 보호기간이 끝날 때까지. 다만, 출산 후 최소 4개월이 경과할 때까지 사용자가 해고 시점에 임신, 임신 12주 후 의 유산 또는 출산에 대해 알고 있는 경우 나 해고 통지를 받은 후 2주 이내에 사용 자에게 이를 통지한 경우. 여성에게 책임이 없는 사유로 이 기간을 초과하였으나 이를 지체 없이 추후 통지한 경우 이러한 기간을 초과하는 것은 허용한다. 여성을 해고시키 는 것과 관련하여 사용자가 취한 예비조치 에 대해 제1문 및 제2문을 준용한다.
보호기간 이외의 고용금지로 인해 출산을 전후하여 부분적으로 또는 전혀 고용되지 않은 여성은 사용자로부터 모성보호임금을 지급받는다. 모성보호임금은 임신 전 마지 막 3개월 동안의 평균급여에 해당한다. 이 러한 금지로 인해 고용 또는 보수 유형이 변경되는 경우에도 이를 적용한다. 임신 후 에 비로서 고용관계가 시작된다면 평균급여 는 고용 후 처음 3개월 동안의 급여에서 산정한다.
1. 「사회법전」 제4권제23a조에서 의미하 는 일회성 급여 2. 단기 근로, 결근 또는 비자발적 결근으 로 인해 산정기간에 산입되는 임금의 감소 3. 보수를 지급받은 기간을 고려하지 않은 평균급여가 더 높은 경우 「연방 육아수당 및 육아휴직법」에 따라 육아휴직이 종료된 경우에 육아휴직의 종료 전 육아휴직 중에 받은 시간제 근로에 대한 보수
1. 산정기간 동안 변경사항이 적용되는 경 우 전체 산정기간 동안 2. 산정기간 후 급여수준의 변경이 적용되 는 경우 급여수준 변경의 효력 발생 시부터
육아휴직 기간 동안 제18조부터 제20조에 따른 혜택에 대한 청구는 육아휴직으로 인 해 중단된 고용관계에서 제외된다. 여성이 육아휴직 중 시간제 근무를 하는 경우 시간 제 근무에서 수령한 보수만 평균급여를 결 정하는 기초로 하여야 한다.
유급휴가에 대한 자격을 계산하기 위해 고 용금지로 인한 결근기간은 고용기간으로 간 주한다. 여성이 고용금지의 시작 전에 전체 또는 부분 휴가를 받지 못하였다면 고용금 지가 끝난 후 현재 또는 다음 휴가 연도에 나머지 휴가를 청구할 수 있다.
제2조제3항에서 의미하는 고용금지가 종료 되면 여성은 계약에서 합의한 조건에 따라 고용될 권리가 있다.
1. 여성이 사용자에게 통지한 경우 다음 사 항 a) 임신 사실 b) 감독관청에 해당 여성의 임신 사실을 알리지 않은 경우에는 여성의 수유 사실 2. 사용자가 임신 또는 수유 중인 여성을 다음과 같이 고용하려는 경우 a) 제5조제2항제2문 및 제3문의 기준에 따 라 22시까지 b) 제6조제1항제2문 및 제3문 또는 제2항 제2문 및 제3문의 기준에 따라 일요일 및 공휴일 c) 제11조제6항제3호 또는 제12조제5항제 3호에서 의미하는 제한된 작업 사용자는 이러한 정보를 허가 없이 제3자 에게 전달할 수 없다.
1. 고용된 임신부나 수유 중인 여성의 성명 2. 고용의 종류 및 기간 3. 피고용인에게 지불된 임금 4. 제10조에 따른 근로조건 평가 결과 5. 제2항에 따라 필요한 다른 모든 정보
1. 여성이 명확히 자신의 의사를 표시한 경 우 2. 22시까지의 근로를 불허할 사유가 전혀 없음이 진단서로 증명된 경우 3. 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자 녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경우 신청서에는 제14조제1항에 따른 근로조건 평가 문서를 첨부하여여 한다. 임신부나 수 유 중인 여성은 언제든지 제1문제1호에 따 라 자신의 의사를 철회할 수 있다.
1. 특별히 합리적인 사유가 있는 개별적인 경우 제4조제1항제1문, 제2문 또는 제4문 에 따른 연장근로 금지 및 제5조제1항제1 문 또는 제2항제1문에 따른 22시에서 6시 사이의 야간근무 금지는 다음의 경우 예외 가 인정된다. a) 여성이 명확히 자신의 의사를 밝힌 경우 b) 고용을 불허할 사유가 전혀 없음이 진 단서로 증명된 경우 c) 제5조제1항제1문 또는 제2항제1문의 경 우에 특히 단독근로를 통하여 임신부나 그 자녀에 대한 불가피한 위험이 배제되는 경 우 2. 다음 각 목의 경우에는 사용자가 임신부 또는 수유 중인 여성을 고용하는 것을 금지 한다. a) 제5조제2항제2문에 따른 20시에서 22 시 사이의 고용 b) 제6조제1항제2문 또는 제6조제2항제2 문에 따른 일요일과 공휴일 고용 3. 제7조제2항에 따른 수유로 인한 면제 및 수유에 적합한 공간의 이용을 위한 세부 사항 지시 4. 제8조에 따라 허용되는 작업량에 대한 세부사항 지시 5. 제9조제1항부터 제3항 및 제13조에 따 른 보호조치 지시 6. 제10조에 따른 근무조건 평가의 종류 및 범위 대한 세부사항 지시 7. 제11조 또는 제12조에 따른 특정 활동 또는 근로조건의 금지 8. 작업의 종류 및 작업 속도로 인하여 임 신부 또는 수유 중인 여성 또는 그 자녀가 불가피한 위험에 노출되지 않는 경우 제11 조제6항제1호 및 제2호 그리고 제12조제5 항제1호 및 제2호의 규정의 예외를 승인하 는 것 9. 제14조에 따른 문서, 정보의 종류 및 범 위에 관한 세부사항 지시 임신부나 수유 중인 여성은 언제든지 제2 문제1호a목에 따른 자신의 의사를 철회할 수 있다.
1. 과학적 지식에 기초하여 임신부나 수유 중인 여성과 그 자녀에게 발생할 수 있는 불가피한 위험의 종류, 범위 및 기간을 결 정하고 검증한다. 2. 임신부나 수유 중인 여성과 그 자녀를 보호하기 위한 안전기술, 산업의학 및 산업 위생 규칙을 확립한다. 3. 모든 모성보호 관련 문제에 대하여 연방 가족·노인·여성·청소년부의 자문에 응한다. 위원회는 「노동재해방지법」 제18조제2항 제5호에 따라 위원회들 간에 긴밀히 협력 한다.
1. 제9조제2항제2문 및 제3문에 따른 불가 피한 위험의 개념에 대한 세부규정 2. 제9조제1항 및 제2항 그리고 제13조에 따른 필수 보호조치의 실행을 위한 세부규 정 3. 제10조에 따른 근로조건 평가의 종류 및 범위에 관한 세부규정 4. 제11조 또는 제12조에서 의미하는 허용 되지 않는 활동 및 근무조건 또는 이 법에 따라 허용되지 않는 그 밖의 활동 및 근무 조건의 결정 5. 제14조에 따른 문서 및 정보에 대한 세 부규정 6. 제18조부터 제22조에서 의미하는 평균 급여를 결정하기 위한 세부규정 7. 필요한 통지의 내용, 그 형식, 방식 및 전송방법 그리고 제27조에 따라 사용자가 통지할 등록된 정보의 수령인에 대한 세부 규정
1. 제3조제1항제1문에 반하여 또한 제4문 과 결부된 제3조제2항제1문에 반하여 또는 제2문 또는 제3문과 결부된 제3조제3항제1 문, 제4조제1항제1문, 제2문 또는 제4문 또 는 제5조제1항제1문, 제6조제1항제1문, 제 13조제1항제3호 또는 제16조에 반하여 여 성을 고용한 자 2. 제4조제2항에 반하여 휴식시간을 제공 하지 않거나 적절하지 않게 제공하거나 적 시에 제공하지 아니한 경우 3. 제5조제2항제1문 또는 제6조제2항제1문 에 반하여 여성을 근무하게 하는 경우 4. 제2문과 결부된 제7조제1항제1문에 반 하여 또는 제7조제2항제1문에 반하여 여성 을 면제하지 아니한 경우 5. 제8조 또는 제13조제2항에 반하여 가내 수공업의 업무를 부과하는 경우 6. 제31조제3호에 따른 법규명령과 관련하 여 제10조제1항제1문에 반하여 위험을 평 가하지 않거나 위험을 정확하게 또는 적시 에 평가하지 않거나 조사를 실시하지 않거 나 정확하게 또는 적시에 실시하지 않은 경우 7. 제31조제3호에 따른 법규명령과 관련하 여 제10조제2항제1문에 반하여 보호조치를 마련하지 않거나 정확하게 또는 적시에 이 행하지 않은 경우 8. 제10조제3항에 반하여 여성이 그에 지 정된 활동 이외의 업무를 수행하도록 허용 하는 경우 9. 제31조제5호에 따른 법규명령과 결부된 제14조제1항제1문에 반하여 문서를 작성하 지 않거나 정확하게, 완전하게 또는 적시에 작성하지 아니한 경우 10. 제31조제5호에 따른 법규명령과 결부 된 제14조제2항 또는 제3항에 반하여, 정 보를 제공하지 않거나 정확하게, 완전하게 또는 적시에 정보를 제공하지 아니한 경우 11. 제27조제1항제1문에 반하여 감독관청 에 알리지 않거나 정확하게 또는 적시에 알 리지 아니한 경우 12. 제27조제1항제2문에 반하여 정보를 전 달하는 경우 13. 제27조제2항에 반하여 표시를 하지 않 거나 정확하게, 완전하게 또는 적시에 표시 하지 아니한 경우 14. 제27조제3항에 반하여 문서를 제출하 지 않거나 정확하게 또는 적시에 제출하지 않거나 보내지 않거나 적시에 보내지 아니한 경우 15. 제27조제5항에 반하여 문서를 보관하 지 않거나 최소 2년 동안 보관하지 아니한 경우 16. 제29조제3항제1문에 따라 집행명령을 위반하는 경우 17. 과태료규정에 해당하는 특정 범죄행위 에 대한 법규명령을 위반하는 경우 제31조 제4호에 따른 법규명령 또는 그러한 법규 명령에 따른 집행명령을 위반하는 경우
제32조제1항제1호부터 제5호, 제8호, 제16 호 및 제17호에 언급된 범죄를 고의로 행 하여 여성이나 자녀의 건강을 위협한 자는 최대 1년의 자유형 또는 벌금형에 처한다.
연방정부는 2021년 1월 1일 독일 연방의회 에 이 법의 영향에 대한 평가보고서를 제출 한다. 보고서는 운영 및 공식 관행에서 법 적 규제의 관리 효율성, 연장근로 및 야간 근무의 금지뿐만 아니라 일요일 및 휴일 근 무의 금지와 모성위원회의 임무에 대한 적 용범위 측면에서 법적 효력 및 영향에 중점 을 두어야 한다. 보고서에는 개인정보가 포 함되어서는 아니 된다.
Hinweis: Änderung durch Art. 57 Abs. 8 G v. 12.12.2019 I 2652 (Nr. 50) mWv 1.1.2020 noch nicht berücksichtigt 참조: 2019년 12월 12일 법률[제I부 2652 면(제50호)] 제57조제8항에 의하여 개정 됨. 2020년 1월 1일 시행되는 법률은 아직 고려되지 아니함. Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.5.2017 I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2019 in Kraft 이 법은 2017년 5월 23일 법률 제1조로서 연방의회가 연방참사원의 동의를 받아 의결 하였다. 이 법 제10조제1항제1문에 따라 2018년 1월 1일부터 시행된다. 제32조제1 항제6호는 이 법 제10조제1항제3문에 따라 2019년 1월1일부터 시행된다.