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「 연방공해방지법」 (제 4 장)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 721 • 제정일: 1974년 03월 15일 • 개정일: 2022년 7월 20일

Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen

§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union

Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

§ 40 Verkehrsbeschränkungen

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.

Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

§ 41 Straßen und Schienenwege

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist.

Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten.

Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.

Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, 2.bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und 3.Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

「 연방공해방지법」 (제 4 장)

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 721 • 제정일: 1974년 03월 15일 • 개정일: 2022년 7월 20일

제4장 차량의 속성 및 운영, 도로 와 철도의 건설 및 변경

제38조 차량의 속성 및 운영

(1) 자동차와 그 트레일러, 철 도차량, 항공기, 선박, 부유체 및 부유시설이 운행규정을 준 수하면서 교통에 참여할 때 유 발되는 배출량은 유해한 환경 영향의 방지를 위하여 준수하 여야 할 한계치를 초과하여서 는 아니된다.

(2) 연방교통·디지털기반시설 부와 연방환경·자연보호·원자력 안전부는 이해관계인(제51조) 의 의견청취 후 유해한 환경영 향으로부터 보호하기 위하여 필요한 제1항제1문에 명시된 차량 및 시설의 속성, 장치, 운 영 및 검사에 필수적인 요건을 –연방교통법의 규정이 적용되 는 경우라고 할지라도- 연방 상원의 동의 하에 법규명령으 로 정한다. 이 경우, 배출허용기준치는 법 규명령 발효 후 일정 시점의 기술발전 상황을 고려하여 정 할 수도 있다.

(3) 이에 관하여는 제2항의 요건에 따라 제7조제5항을 준용한다.

제39조 국가 간의 협의 및 유럽 공동체 또는 유럽연합에 의한 법률 행위의 이행

국가 간 협의에 의하여 발생한 의무 또는 유럽공동체나 유럽연 합의 구속력있는 법률행위를 이 행하기 위하여 연방교통·디지털 기반시설부와 연방환경·자연보호 ·원자력안전부는 제1조에 명시 된 목적을 위하여 제38조에 명 시된 차량이 그 속성, 장비, 검 사, 운영에 대한 특정요건을 충 족시킬 것을 연방상원의 동의 하 에 법규명령으로 정할 수 있다. 이에 관하여는 제1문의 요건에 따라 제7조제5항을 준용한다.

제40조 운행제한

(1) 대기오염방지계획 또는 제 47조제1항 및 제2항에 따른 단기조치 계획이 예정된 경우, 관할 도로교통청은 「도로교통 법」의 규정에 따라 차량운행 을 제한하거나 금지한다. 공공복리를 위한 긴박하고 중 대한 사유가 있는 경우, 도로교 통청은 공해방지를 관할하는 관청과 협력하여, 차량운행의 금지 또는 제한에 대한 예외를 허용할 수 있다.

(2) 차량의 운행이 제48a조제 1a항에 따라 법규명령에서 정 한 공해수치의 초과를 유발하 고, 공해방지를 관할하는 관청 이 대기오염에 의한 유해한 환 경영향을 감소시키거나 그 발 생을 방지하기 위하여 지역 특 성상 필요하다고 판단하는 경 우, 관할 도로교통청은 「도로 교통법」의 규정에 따라 특정 도로 또는 특정 지역에서의 차 량운행을 제한하거나 금지할 수 있다. 이 경우 교통수요 및 도시계 획상의 이해관계를 고려하여야 한다. 제47조 제6항제1문은 이에 영향을 받지 아니한다.

(3) 연방정부는 이해관계인(제 51조)의 의견청취 후 유해물 질에 대한 기여도가 적은 차량 을 교통금지 대상에서 전부 또 는 일부 제외하거나 제외시킬 수 있도록 연방상원의 동의 하 에 법규명령으로 정하고 이에 적합한 기준 및 차량에 대한 공적 식별표시를 정할 권한이 있다.

공공복리 또는 긴박하고 중대 한 개별 이익을 위하여 필요한 경우, 특정 운행 또는 개인을 제외하거나 제외시킬 수 있도 록 규정으로 정할 수 있다.

제41조 도로 및 철도

(1) 공공도로, 철도, 자기부상 열차 및 트램을 건설하거나 근 본적으로 변경해야 하는 경우, 제50조의 규정에도 불구하고 - 현재의 기술수준 적용 시 피할 수 있는 - 교통소음으로 인한 유해한 환경영향이 발생 하지 아니하도록 보장하여야 한다.

(2) 보호조치 비용이 이루고자 하는 보호목적에 비하여 과도 한 경우에는 제1항을 적용하 지 아니한다.

제42조 소음방지조치를 위한 보 상

(1) 제 41조의 경우, 제43조 제1항제1문제1호에 따라 법 규명령으로 정한 공해한계치가 초과되면, 해당 건축시설의 소 유자는 건축책임자에게 적절한 금전적 보상을 청구할 수 있다. 다만, 시설이 특별 용도로 사용 됨으로 인하여 침해를 예상할 수 있는 경우에는 그러하지 아 니하다.

이는 계획확정절차에서 계획의 수립 시 또는 건축설계서 초안 의 수립시 지정된 경로계획과 함께 시공관리 상의 허가를 받 은 건축시설에도 적용된다.

(2) 보상은 제43조제1항제1 문제3호에 따른 법규명령의 범위 내에서 건축시설에 대한 방음조치를 위하여 지출한 필 수 경비에 한하여 이루어진다.

추가 보상을 보장하는 규정은 이에 영향을 받지 아니한다.

(3) 건축책임자와 당사자 사이 에 손해배상에 대한 합의가 이 루어지지 아니한 경우, 주(州) 법 상의 관할 관청이 이해관계 인의 신청에 따라 서면으로 보 상에 관하여 결정한다.

그 외의 절차에 관하여는 각 주의 「수용법」을 준용한다.

제43조 연방정부의 법규명령

(1) 연방정부는 이해관계인(제 51조)의 의견청취 후 제41조 및 제42조제1항과 제2항의 시행을 위하여 필요한 규정, 특 히 다음 각 호에 관한 규정을 연방상원의 동의 하에 법규 명 령으로 제정할 권한이 있다.

1. 소음으로 인한 유해한 환경 영향으로부터 이웃을 보호하 기 위하여 초과하여서는 아니 되는 특정 한계치와 배출 또 는 공해 측정절차 2. 도로, 철도, 자기부상열차 및 트램의 건설 시 발생하는 소음으로 인한 유해한 환경영 향을 방지하기 위한 특정 기 술 요건 3. 소음으로 인한 유해한 환경 영향으로부터 보호하기 위하 여 필요한 건축 시설에 대한 방음조치의 종류 및 범위 철도교통의 특수성을 고려하여 제1문에 따라 법규명령에 규 정된 5데시벨(A)의 감소는 2015년 1월 1일부터 적용하 고, 1987년 12월 11일자 「 트램의 건설 및 운영에 관 한 규정(연방법률관보I 제 2648면)」의 적용을 받는 철 도는 2015년 1월 1일부터 적 용을 받으며, 각 단계의 예정시 점에 계획수립절차가 아직 개 시되지 아니하였고 계획 수립 이 미공개된 경우에는 2019 년 1월 1일부터 적용하지 아 니한다. 관련 추가 비용을 계획입안자 또는 연방정부가 부담하는 경 우, 제2문에 명시된 감소는 2015 년 1월 1일 전부터 적 용될 수 있다.

(2) 이에 관하여는 제1항의 요건에 따라 제7조제5항을 준용한다.