Vierter Teil Beschaffenheit und
Betrieb von Fahrzeugen, Bau und
Änderung von Straßen und
Schienenwegen
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb
von Fahrzeugen
(1) Kraftfahrzeuge und ihre
Anhänger, Schienen-, Luft-
und Wasserfahrzeuge sowie
Schwimmkörper und
schwimmende Anlagen müssen
so beschaffen sein, dass ihre
durch die Teilnahme am
Verkehr verursachten
Emissionen bei
bestimmungsgemäßem Betrieb
die zum Schutz vor
schädlichen
Umwelteinwirkungen
einzuhaltenden Grenzwerte
nicht überschreiten. Sie
müssen so betrieben werden,
dass vermeidbare Emissionen
verhindert und unvermeidbare
Emissionen auf ein
Mindestmaß beschränkt
bleiben.
(2) Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale
Infrastruktur und das
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit bestimmen
nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 51) durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
die zum Schutz vor
schädlichen
Umwelteinwirkungen
notwendigen Anforderungen
an die Beschaffenheit, die
Ausrüstung, den Betrieb und
die Prüfung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Fahrzeuge
und Anlagen, auch soweit
diese den verkehrsrechtlichen
Vorschriften des Bundes
unterliegen.
Dabei können
Emissionsgrenzwerte unter
Berücksichtigung der
technischen Entwicklung auch
für einen Zeitpunkt nach
Inkrafttreten der
Rechtsverordnung festgesetzt
werden.
(3) Wegen der Anforderungen
nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz
5 entsprechend.
§ 39 Erfüllung von
zwischenstaatlichen
Vereinbarungen und Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union
Zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen
Vereinbarungen oder von
bindenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union
können zu dem in § 1 genannten
Zweck das Bundesministerium
für Verkehr und digitale
Infrastruktur und das
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare
Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die in § 38
genannten Fahrzeuge
bestimmten Anforderungen an
Beschaffenheit, Ausrüstung,
Prüfung und Betrieb genügen
müssen. Wegen der
Anforderungen nach Satz 1 gilt
§ 7 Absatz 5 entsprechend.
§ 40 Verkehrsbeschränkungen
(1) Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde
beschränkt oder verbietet den
Kraftfahrzeugverkehr nach
Maßgabe der
straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften, soweit ein
Luftreinhalteplan oder ein Plan
für kurzfristig zu ergreifende
Maßnahmen nach § 47 Absatz
1 oder 2 dies vorsehen. Die
Straßenverkehrsbehörde kann
im Einvernehmen mit der für
den Immissionsschutz
zuständigen Behörde
Ausnahmen von Verboten oder
Beschränkungen des
Kraftfahrzeugverkehrs
zulassen, wenn
unaufschiebbare und
überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit dies
erfordern.
(2) Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde kann
den Kraftfahrzeugverkehr nach
Maßgabe der
straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften auf bestimmten
Straßen oder in bestimmten
Gebieten verbieten oder
beschränken, wenn der
Kraftfahrzeugverkehr zur
Überschreitung von in
Rechtsverordnungen nach §
48a Absatz 1a festgelegten
Immissionswerten beiträgt und
soweit die für den
Immissionsschutz zuständige
Behörde dies im Hinblick auf
die örtlichen Verhältnisse für
geboten hält, um schädliche
Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen zu
vermindern oder deren
Entstehen zu vermeiden.
Hierbei sind die
Verkehrsbedürfnisse und die
städtebaulichen Belange zu
berücksichtigen. § 47 Absatz 6
Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, dass Kraftfahrzeuge
mit geringem Beitrag zur
Schadstoffbelastung von
Verkehrsverboten ganz oder
teilweise ausgenommen sind
oder ausgenommen werden
können, sowie die hierfür
maßgebenden Kriterien und
die amtliche Kennzeichnung
der Kraftfahrzeuge
festzulegen.
Die Verordnung
kann auch regeln, dass
bestimmte Fahrten oder
Personen ausgenommen sind
oder ausgenommen werden
können, wenn das Wohl der
Allgemeinheit oder
unaufschiebbare und
überwiegende Interessen des
Einzelnen dies erfordern.
§ 41 Straßen und Schienenwege
(1) Bei dem Bau oder der
wesentlichen Änderung
öffentlicher Straßen sowie von
Eisenbahnen,
Magnetschwebebahnen und
Straßenbahnen ist
unbeschadet des § 50
sicherzustellen, dass durch
diese keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche
hervorgerufen werden können,
die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
die Kosten der
Schutzmaßnahme außer
Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck
stehen würden.
§ 42 Entschädigung für
Schallschutzmaßnahmen
(1) Werden im Falle des § 41
die in der Rechtsverordnung
nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 festgelegten
Immissionsgrenzwerte
überschritten, hat der
Eigentümer einer betroffenen
baulichen Anlage gegen den
Träger der Baulast einen
Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld, es sei
denn, dass die
Beeinträchtigung wegen der
besonderen Benutzung der
Anlage zumutbar ist.
Dies gilt
auch bei baulichen Anlagen,
die bei Auslegung der Pläne
im Planfeststellungsverfahren
oder bei Auslegung des
Entwurfs der Bauleitpläne mit
ausgewiesener Wegeplanung
bauaufsichtlich genehmigt
waren.
(2) Die Entschädigung ist zu
leisten für
Schallschutzmaßnahmen an
den baulichen Anlagen in Höhe
der erbrachten notwendigen
Aufwendungen, soweit sich
diese im Rahmen der
Rechtsverordnung nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
halten.
Vorschriften, die
weitergehende
Entschädigungen gewähren,
bleiben unberührt.
(3) Kommt zwischen dem
Träger der Baulast und dem
Betroffenen keine Einigung
über die Entschädigung
zustande, setzt die nach
Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag eines der
Beteiligten die Entschädigung
durch schriftlichen Bescheid
fest.
Im Übrigen gelten für das
Verfahren die
Enteignungsgesetze der
Länder entsprechend.
§ 43 Rechtsverordnung der
Bundesregierung
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
die zur Durchführung des § 41
und des § 42 Absatz 1 und 2
erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere über
1.bestimmte Grenzwerte, die
zum Schutz der
Nachbarschaft vor
schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Geräusche nicht
überschritten werden dürfen,
sowie über das Verfahren zur
Ermittlung der Emissionen
oder Immissionen,
2.bestimmte technische
Anforderungen an den Bau
von Straßen, Eisenbahnen,
Magnetschwebebahnen und
Straßenbahnen zur
Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Geräusche und
3.Art und Umfang der zum
Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Geräusche notwendigen
Schallschutzmaßnahmen an
baulichen Anlagen.
Der in den
Rechtsverordnungen auf Grund
des Satzes 1 zur
Berücksichtigung der
Besonderheiten des
Schienenverkehrs vorgesehene
Abschlag von 5 Dezibel (A)
ist ab dem 1. Januar 2015 und
für Schienenbahnen, die
ausschließlich der Verordnung
über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen vom 11.
Dezember 1987 (BGBl. I S.
2648) unterliegen, ab dem 1.
Januar 2019 nicht mehr
anzuwenden, soweit zu diesem
Zeitpunkt für den jeweiligen
Abschnitt eines Vorhabens das
Planfeststellungsverfahren
noch nicht eröffnet ist und die
Auslegung des Plans noch
nicht öffentlich bekannt
gemacht wurde. Von der
Anwendung des in Satz 2
genannten Abschlags kann
bereits vor dem 1. Januar
2015 abgesehen werden, wenn
die damit verbundenen
Mehrkosten vom
Vorhabenträger oder dem
Bund getragen werden.
(2) Wegen der Anforderungen
nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz
5 entsprechend.