Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu
fördern, die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge
festzulegen und die Diskriminierung von
teilzeitbeschäftigten und befristet
beschäftigten Arbeitnehmern zu
verhindern.
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein
Arbeitnehmer, dessen regelmäßige
Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige
Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist
ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt,
wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im
Durchschnitt eines bis zu einem Jahr
reichenden Beschäftigungszeitraums
unter der eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
liegt. Vergleichbar ist ein
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des
Betriebes mit derselben Art des
Arbeitsverhältnisses und der gleichen
oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im
Betrieb keinen vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so
ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer auf Grund des
anwendbaren Tarifvertrages zu
bestimmen; in allen anderen Fällen ist
darauf abzustellen, wer im jeweiligen
Wirtschaftszweig üblicherweise als
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein
Arbeitnehmer, der eine geringfügige
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers
(1) Befristet beschäftigt ist ein
Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte
Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein
auf bestimmte Zeit geschlossener
Arbeitsvertrag (befristeter
Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine
Dauer kalendermäßig bestimmt ist
(kalendermäßig befristeter
Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck
oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet
beschäftigter Arbeitnehmer des
Betriebes mit der gleichen oder einer
ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb
keinen vergleichbaren unbefristet
beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der
vergleichbare unbefristet beschäftigte
Arbeitnehmer auf Grund des
anwendbaren Tarifvertrages zu
bestimmen; in allen anderen Fällen ist
darauf abzustellen, wer im jeweiligen
Wirtschaftszweig üblicherweise als
vergleichbarer unbefristet beschäftigter
Arbeitnehmer anzusehen ist.
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer darf wegen der
Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt
werden als ein vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es
sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder
eine andere teilbare geldwerte Leistung
mindestens in dem Umfang zu gewähren,
der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der
Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter
Arbeitnehmer darf wegen der Befristung
des Arbeitsvertrages nicht schlechter
behandelt werden, als ein vergleichbarer
unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer,
es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Einem befristet
beschäftigten Arbeitnehmer ist
Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare
geldwerte Leistung, die für einen
bestimmten Bemessungszeitraum
gewährt wird, mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner
Beschäftigungsdauer am
Bemessungszeitraum entspricht. Sind
bestimmte Beschäftigungsbedingungen
von der Dauer des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses in demselben
Betrieb oder Unternehmen abhängig, so
sind für befristet beschäftigte
Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu
berücksichtigen wie für unbefristet
beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn,
dass eine unterschiedliche
Berücksichtigung aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist.
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer
nicht wegen der Inanspruchnahme von
Rechten nach diesem Gesetz
benachteiligen.
Zweiter Abschnitt
Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern,
auch in leitenden Positionen,
Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu ermöglichen.
§ 7 Ausschreibung; Erörterung;
Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen
Arbeitsplatz, den er öffentlich oder
innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch
als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben,
wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem
Arbeitnehmer dessen Wunsch nach
Veränderung von Dauer oder Lage oder
von Dauer und Lage seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und
den Arbeitnehmer über entsprechende
Arbeitsplätze zu informieren, die im
Betrieb oder Unternehmen besetzt
werden sollen. Dies gilt unabhängig vom
Umfang der Arbeitszeit. Der
Arbeitnehmer kann ein Mitglied der
Arbeitnehmervertretung zur
Unterstützung oder Vermittlung
hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
länger als sechs Monate bestanden und
der ihm in Textform den Wunsch nach
Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige
eine begründete Antwort in Textform
mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den
letzten zwölf Monaten vor Zugang der
Anzeige bereits einmal einen in Textform
geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1
in Textform begründet beantwortet, ist
eine mündliche Erörterung nach Absatz 2
ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die
Arbeitnehmervertretung über angezeigte
Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie
über Teilzeitarbeit im Betrieb und
Unternehmen zu informieren,
insbesondere über vorhandene oder
geplante Teilzeitarbeitsplätze und über
die Umwandlung von
Teilzeitarbeitsplätzen in
Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der
Arbeitnehmervertretung sind auf
Verlangen die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen; § 92 des
Betriebsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung
der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis länger als sechs
Monate bestanden hat, kann verlangen,
dass seine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die
Verringerung seiner Arbeitszeit und den
Umfang der Verringerung spätestens drei
Monate vor deren Beginn in Textform
geltend machen. Er soll dabei die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem
Arbeitnehmer die gewünschte
Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel
zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu
gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer
Einvernehmen über die von ihm
festzulegende Verteilung der Arbeitszeit
zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung
der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre
Verteilung entsprechend den Wünschen
des Arbeitnehmers festzulegen, soweit
betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund
liegt insbesondere vor, wenn die
Verringerung der Arbeitszeit die
Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich
beeinträchtigt oder unverhältnismäßige
Kosten verursacht. Die
Ablehnungsgründe können durch
Tarifvertrag festgelegt werden. Im
Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen über die
Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die
Verringerung der Arbeitszeit und ihre
Verteilung hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer spätestens einen Monat
vor dem gewünschten Beginn der
Verringerung in Textform mitzuteilen.
Haben sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1
über die Verringerung der Arbeitszeit
geeinigt und hat der Arbeitgeber die
Arbeitszeitverringerung nicht spätestens
einen Monat vor deren gewünschtem
Beginn in Textform abgelehnt, verringert
sich die Arbeitszeit in dem vom
Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer
über die Verteilung der Arbeitszeit kein
Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2
erzielt und hat der Arbeitgeber nicht
spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Beginn der
Arbeitszeitverringerung die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit in Textform
abgelehnt, gilt die Verteilung der
Arbeitszeit entsprechend den Wünschen
des Arbeitnehmers als festgelegt. Der
Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder
Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung
der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das
betriebliche Interesse daran das
Interesse des Arbeitnehmers an der
Beibehaltung erheblich überwiegt und der
Arbeitgeber die Änderung spätestens
einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute
Verringerung der Arbeitszeit frühestens
nach Ablauf von zwei Jahren verlangen,
nachdem der Arbeitgeber einer
Verringerung zugestimmt oder sie
berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung,
dass der Arbeitgeber, unabhängig von der
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in
der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigt.
Fußnote
(+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 9a Abs.
3 +++)
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der
ihm in Textform den Wunsch nach einer
Verlängerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes
bevorzugt zu berücksichtigen, es sei
denn, dass
1. es sich dabei nicht um einen
entsprechenden freien Arbeitsplatz
handelt oder
2.der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
nicht mindestens gleich geeignet ist wie
ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter
Bewerber oder
3. Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4. dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz
liegt vor, wenn der Arbeitgeber die
Organisationsentscheidung getroffen hat,
diesen zu schaffen oder einen
unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Fußnote
(+++ § 9: zur Nichtanwendung vgl. § 9a
Abs. 4 +++)
§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der
Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis länger als sechs
Monate bestanden hat, kann verlangen,
dass seine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit für einen im Voraus zu
bestimmenden Zeitraum verringert wird.
Der begehrte Zeitraum muss mindestens
ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre
betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann
einen Anspruch auf zeitlich begrenzte
Verringerung der Arbeitszeit, wenn der
Arbeitgeber in der Regel mehr als 45
Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen
des Arbeitnehmers nach Verringerung der
Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche
Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt
entsprechend. Ein Arbeitgeber, der in der
Regel mehr als 45, aber nicht mehr als
200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das
Verlangen eines Arbeitnehmers auch
ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des
begehrten Beginns der verringerten
Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl
von in der Regel
1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens
vier,
2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens
fünf,
3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens
sechs,
4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens
sieben,
5. mehr als 105 bis 120 bereits
mindestens acht,
6. mehr als 120 bis 135 bereits
mindestens neun,
7. mehr als 135 bis 150 bereits
mindestens zehn,
8. mehr als 150 bis 165 bereits
mindestens elf,
9. mehr als 165 bis 180 bereits
mindestens zwölf,
10. mehr als 180 bis 195 bereits
mindestens 13,
11. mehr als 195 bis 200 bereits
mindestens 14
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit
nach Absatz 1 verringert haben.
(3) Im Übrigen gilt für den Umfang der
Verringerung der Arbeitszeit und für die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit §
8 Absatz 2 bis 5. Für den begehrten
Zeitraum der Verringerung der
Arbeitszeit sind § 8 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Dauer der zeitlich
begrenzten Verringerung der Arbeitszeit
kann der Arbeitnehmer keine weitere
Verringerung und keine Verlängerung
seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz
verlangen; § 9 findet keine Anwendung.
(5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer
zeitlich begrenzten Verringerung der
Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner
ursprünglichen vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine
erneute Verringerung der Arbeitszeit
nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr
nach der Rückkehr zur ursprünglichen
Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten
Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
nach berechtigter Ablehnung auf Grund
entgegenstehender betrieblicher Gründe
nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Absatz 6
entsprechend. Nach berechtigter
Ablehnung auf Grund der
Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2
Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens
nach Ablauf von einem Jahr nach der
Ablehnung erneut eine Verringerung der
Arbeitszeit verlangen.
(6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen
für den Zeitraum der
Arbeitszeitverringerung abweichend von
Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des
Arbeitnehmers festgelegt werden.
(7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer
nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind
Personen in Berufsbildung nicht zu
berücksichtigen.
§ 10 Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass
auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur
Förderung der beruflichen Entwicklung
und Mobilität teilnehmen können, es sei
denn, dass dringende betriebliche Gründe
oder Aus- und Weiterbildungswünsche
anderer teilzeit- oder
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
entgegenstehen.
§ 11 Kündigungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
wegen der Weigerung eines
Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in
ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder
umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer
können vereinbaren, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall zu
erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die
Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer
der wöchentlichen und täglichen
Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit nicht
festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20
Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer
der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt
ist, hat der Arbeitgeber die
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
jeweils für mindestens drei aufeinander
folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine
Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der
Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der
wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich
abrufen. Ist für die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1
Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart,
darf der Arbeitgeber nur bis zu 20
Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit
weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den
Zeitrahmen, bestimmt durch
Referenzstunden und Referenztage,
festzulegen, in dem auf seine
Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann.
Der Arbeitnehmer ist nur zur
Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner
Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung
im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen
hat.
(4) Zur Berechnung der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist
die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit
im Sinne von § 4 Absatz 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes die
durchschnittliche Arbeitszeit der letzten
drei Monate vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum).
Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate
bestanden, ist der Berechnung des
Entgeltfortzahlungsanspruchs die
durchschnittliche Arbeitszeit dieses
kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen.
Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter
Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und
Urlaub im Referenzzeitraum bleiben
außer Betracht. Für den Arbeitnehmer
günstigere Regelungen zur Berechnung
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der
Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2
Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz
1 und von der Vorankündigungsfrist nach
Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn
der Tarifvertrag Regelungen über die
tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und
die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im
Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen über die Arbeit auf
Abruf vereinbaren.
§ 13 Arbeitsplatzteilung
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer
können vereinbaren, dass mehrere
Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an
einem Arbeitsplatz teilen
(Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser
Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung
verhindert, sind die anderen
Arbeitnehmer zur Vertretung
verpflichtet, wenn sie der Vertretung im
Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht
zur Vertretung besteht auch, wenn der
Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender
betrieblicher Gründe eine Vertretung
vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar
ist.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der
Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf
gestützte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines anderen in die
Arbeitsplatzteilung einbezogenen
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
unwirksam. Das Recht zur
Änderungskündigung aus diesem Anlass
und zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden, wenn sich
Gruppen von Arbeitnehmern auf
bestimmten Arbeitsplätzen in
festgelegten Zeitabschnitten abwechseln,
ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im
Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4) Durch Tarifvertrag kann von den
Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn
der Tarifvertrag Regelungen über die
Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im
Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen über die
Arbeitsplatzteilung vereinbaren.
Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines
Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie
durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund
liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der
Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um
den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines
anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die
Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe die Befristung
rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für
eine befristete Beschäftigung bestimmt
sind, und er entsprechend beschäftigt
wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen
Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von
zwei Jahren zulässig; bis zu dieser
Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die
höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten
Arbeitsvertrages zulässig. Eine
Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig,
wenn mit demselben Arbeitgeber bereits
zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch
Tarifvertrag kann die Anzahl der
Verlängerungen oder die Höchstdauer der
Befristung abweichend von Satz 1
festgelegt werden. Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages können
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der
Gründung eines Unternehmens ist die
kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier
Jahren zulässig; bis zu dieser
Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die
mehrfache Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten
Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht
für Neugründungen im Zusammenhang
mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen. Maßgebend
für den Zeitpunkt der Gründung des
Unternehmens ist die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der
Abgabenordnung der Gemeinde oder dem
Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die
Befristung eines Arbeitsvertrages nach
Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4
entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer
von fünf Jahren zulässig, wenn der
Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr
vollendet hat und unmittelbar vor Beginn
des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens vier Monate
beschäftigungslos im Sinne des § 138
Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gewesen ist,
Transferkurzarbeitergeld bezogen oder
an einer öffentlich geförderten
Beschäftigungsmaßnahme nach dem
Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis
zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist
auch die mehrfache Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines
Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Fußnote
§ 14 Abs. 2 Satz 2: Nach Maßgabe der
Entscheidungsformel mit GG (100-1)
vereinbar gem. BVerfGE v. 6.6.2018 I
882 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -
§ 15 Ende des befristeten
Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter
Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der
vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag
endet mit Erreichen des Zwecks,
frühestens jedoch zwei Wochen nach
Zugang der schriftlichen Unterrichtung
des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber über den Zeitpunkt der
Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes
Arbeitsverhältnis eine Probezeit
vereinbart, so muss diese im Verhältnis
zu der erwarteten Dauer der Befristung
und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis
unterliegt nur dann der ordentlichen
Kündigung, wenn dies einzelvertraglich
oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die
Lebenszeit einer Person oder für längere
Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann
es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf
von fünf Jahren gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach
Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
ist, oder nach Zweckerreichung mit
Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so
gilt es als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht
unverzüglich widerspricht oder dem
Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht
unverzüglich mitteilt.
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so
gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf
unbestimmte Zeit geschlossen; er kann
vom Arbeitgeber frühestens zum
vereinbarten Ende ordentlich gekündigt
werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4
die ordentliche Kündigung zu einem
früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die
Befristung nur wegen des Mangels der
Schriftform unwirksam, kann der
Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten
Ende ordentlich gekündigt werden.
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen,
dass die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so
muss er innerhalb von drei Wochen nach
dem vereinbarten Ende des befristeten
Arbeitsvertrages Klage beim
Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der
Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis
7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten
entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis
nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt,
so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem
Zugang der schriftlichen Erklärung des
Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis
auf Grund der Befristung beendet sei.
§ 18 Information über unbefristete
Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat die befristet
beschäftigten Arbeitnehmer über
entsprechende unbefristete Arbeitsplätze
zu informieren, die besetzt werden sollen.
Die Information kann durch allgemeine
Bekanntgabe an geeigneter, den
Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im
Betrieb und Unternehmen erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber hat einem
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
länger als sechs Monate bestanden und
der ihm in Textform den Wunsch nach
einem auf unbestimmte Zeit
geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt
hat, innerhalb eines Monats nach Zugang
der Anzeige eine begründete Antwort in
Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht,
sofern der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten
zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige
bereits einmal angezeigt hat.
§ 19 Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass
auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer
an angemessenen Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung
der beruflichen Entwicklung und Mobilität
teilnehmen können, es sei denn, dass
dringende betriebliche Gründe oder Ausund Weiterbildungswünsche anderer
Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 20 Information der
Arbeitnehmervertretung
Der Arbeitgeber hat die
Arbeitnehmervertretung über die Anzahl
der befristet beschäftigten Arbeitnehmer
und ihren Anteil an der
Gesamtbelegschaft des Betriebes und des
Unternehmens zu informieren.
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Wird der Arbeitsvertrag unter einer
auflösenden Bedingung geschlossen,
gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1
und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die
§§ 16 bis 20 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz
6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14
Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst Bestimmungen im
Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch
in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a
Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, §
14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz
4, so gelten diese Bestimmungen auch
zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
außerhalb des öffentlichen Dienstes,
wenn die Anwendung der für den
öffentlichen Dienst geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen ihnen vereinbart ist und die
Arbeitgeber die Kosten des Betriebes
überwiegend mit Zuwendungen im Sinne
des Haushaltsrechts decken.
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Besondere Regelungen über
Teilzeitarbeit und über die Befristung von
Arbeitsverträgen nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.