Gesetz über die Pflegezeit
(Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
가족돌봄휴직에 관한 법률
(간병휴직법 - PflegeZG)
Ausfertigungsdatum: 28.05.2008
발행일: 2008. 5. 28.
Vollzitat:
“Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
ist”
전문인용:
“2022년 12월 19일 법률(연방법률관보 제I
부 2510면) 제2조의 내용과 같이 최종 개
정된 2008년 5월 28일 「간병휴직법」(연
방법률관보 제I부 874면, 896면)”
Das G wurde als Artikel 3 des G v.
28.5.2008 I 874 vom Bundestag
beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1
dieses G am 1.7.2008 in Kraft.
이 법은 연방의회에서 2008년 5월 28일
법률(제I부 874면) 제3조로 의결하였다. 이
법은 제17조제1항에 따라 2008년 7월 1일
부터 시행한다.
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die
Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige
nahe Angehörige in häuslicher Umgebung
zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von
Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu
zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben,
wenn dies erforderlich ist, um für einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
einer akut aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte Pflege zu
organisieren oder eine pflegerische
Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem
Arbeitgeber ihre Verhinderung an der
Arbeitsleistung und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem
Arbeitgeber ist auf Verlangen eine
ärztliche Bescheinigung über die
Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
und die Erforderlichkeit der in Absatz 1
genannten Maßnahmen vorzulegen.
(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung
der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich
eine solche Verpflichtung aus anderen
gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund
einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch
der Beschäftigten auf Zahlung von
Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach
§ 44a Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
§ 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen
(1) Beschäftigte sind von der
Arbeitsleistung vollständig oder teilweise
freizustellen, wenn sie einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).
Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht
gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel
15 oder weniger Beschäftigten.
(2) Die Beschäftigten haben die
Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
durch Vorlage einer Bescheinigung der
Pflegekasse oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-
Pflichtversicherung versicherten
Pflegebedürftigen ist ein entsprechender
Nachweis zu erbringen.
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will,
muss dies dem Arbeitgeber spätestens
zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich
ankündigen und gleichzeitig erklären, für
welchen Zeitraum und in welchem Umfang
die Freistellung von der Arbeitsleistung in
Anspruch genommen werden soll. Wenn
nur teilweise Freistellung in Anspruch
genommen wird, ist auch die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Enthält die Ankündigung keine eindeutige
Festlegung, ob die oder der Beschäftigte
Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2
des Familienpflegezeitgesetzes in
Anspruch nehmen will, und liegen die
Voraussetzungen beider
Freistellungsansprüche vor, gilt die
Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
Beansprucht die oder der Beschäftigte
nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder
eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder
Betreuung desselben pflegebedürftigen
Angehörigen, muss sich die
Familienpflegezeit oder die Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an
die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall
soll die oder der Beschäftigte möglichst
frühzeitig erklären, ob sie oder er
Familienpflegezeit oder eine Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch
nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz
1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes
muss die Ankündigung spätestens drei
Monate vor Beginn der Familienpflegezeit
erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer
Familienpflegezeit oder einer Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch
genommen, ist die Pflegezeit in
unmittelbarem Anschluss an die
Familienpflegezeit oder die Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes zu
beanspruchen; sie ist abweichend von Satz
1 dem Arbeitgeber spätestens acht
Wochen vor Beginn schriftlich
anzukündigen.
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in
Anspruch genommen wird, haben
Arbeitgeber und Beschäftigte über die
Verringerung und die Verteilung der
Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den
Wünschen der Beschäftigten zu
entsprechen, es sei denn, dass dringende
betriebliche Gründe entgegenstehen.
(5) Beschäftigte sind von der
Arbeitsleistung vollständig oder teilweise
freizustellen, wenn sie einen
minderjährigen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher oder
außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die
Inanspruchnahme dieser Freistellung ist
jederzeit im Wechsel mit der Freistellung
nach Absatz 1 im Rahmen der
Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4
möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2
bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte
können diesen Anspruch wahlweise statt
des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz
1 geltend machen.
(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines
nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung
vollständig oder teilweise freizustellen,
wenn dieser an einer Erkrankung leidet,
die progredient verläuft und bereits ein
weit fortgeschrittenes Stadium erreicht
hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen
und eine palliativmedizinische Behandlung
notwendig ist und die lediglich eine
begrenzte Lebenserwartung von Wochen
oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Beschäftigte haben diese gegenüber dem
Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3
Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten
entsprechend. § 45 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in
der Regel 15 oder weniger Beschäftigten
können bei ihrem Arbeitgeber den
Abschluss einer Vereinbarung über eine
Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine
sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1
oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der
Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von
vier Wochen nach Zugang zu beantworten.
Eine Ablehnung des Antrags ist zu
begründen. Wird eine Pflegezeit oder
sonstige Freistellung nach Satz 1
vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4
und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1
sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.
(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet
sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des
Familienpflegezeitgesetzes.
§ 4 Dauer der Inanspruchnahme
(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für
jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen
längstens sechs Monate (Höchstdauer).
Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch
genommene Pflegezeit kann bis zur
Höchstdauer verlängert werden, wenn der
Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung
bis zur Höchstdauer kann verlangt werden,
wenn ein vorgesehener Wechsel in der
Person des Pflegenden aus einem
wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies
gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a.
Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2
des Familienpflegezeitgesetzes dürfen
gemeinsam die Gesamtdauer von 24
Monaten je pflegebedürftigem nahen
Angehörigen nicht überschreiten. Die
Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten
nicht angerechnet.
(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr
pflegebedürftig oder die häusliche Pflege
des nahen Angehörigen unmöglich oder
unzumutbar, endet die Pflegezeit vier
Wochen nach Eintritt der veränderten
Umstände. Der Arbeitgeber ist über die
veränderten Umstände unverzüglich zu
unterrichten. Im Übrigen kann die
Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden,
wenn der Arbeitgeber zustimmt.
(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt
eine Höchstdauer von drei Monaten je
nahem Angehörigen. Für die Freistellung
nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2,
3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei
zusätzlicher Inanspruchnahme von
Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3
Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder
einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes dürfen die
Freistellungen insgesamt 24 Monate je
nahem Angehörigen nicht überschreiten.
(4) Der Arbeitgeber kann den
Erholungsurlaub, der der oder dem
Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht,
für jeden vollen Kalendermonat der
vollständigen Freistellung von der
Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.
§ 4a Erneute Pflegezeit nach
Inanspruchnahme einer Freistellung auf
Grundlage der Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2
und 3 können Beschäftigte einmalig nach
einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder
Betreuung desselben pflegebedürftigen
Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch
insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach §
4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen,
wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1
Satz 4 nicht überschritten wird und die
Inanspruchnahme der beendeten Pflegezeit
auf der Grundlage der Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
erfolgte.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4
muss sich die Familienpflegezeit oder eine
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes nicht
unmittelbar an die Pflegezeit anschließen,
wenn die Pflegezeit auf Grund der
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-
19-Pandemie in Anspruch genommen
wurde und die Gesamtdauer nach § 4
Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6
muss sich die Pflegezeit nicht unmittelbar
an die Familienpflegezeit oder an die
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes anschließen,
wenn die Familienpflegezeit oder
Freistellung auf Grund der
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-
19-Pandemie erfolgte und die
Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4
nicht überschritten wird.
§ 5 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das
Beschäftigungsverhältnis von der
Ankündigung, höchstens jedoch zwölf
Wochen vor dem angekündigten Beginn,
bis zur Beendigung der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der
Freistellung nach § 3 nicht kündigen. Im
Fall einer Vereinbarung über eine
Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses
Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des
Familienpflegezeitgesetzes beginnt der
Kündigungsschutz mit dem Beginn der
Freistellung.
(2) In besonderen Fällen kann eine
Kündigung von der für den Arbeitsschutz
zuständigen obersten Landesbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle
ausnahmsweise für zulässig erklärt
werden. Die Bundesregierung kann hierzu
mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen.
§ 6 Befristete Verträge
(1) Wenn zur Vertretung einer
Beschäftigten oder eines Beschäftigten für
die Dauer der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der
Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin
oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird,
liegt hierin ein sachlicher Grund für die
Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über
die Dauer der Vertretung nach Satz 1
hinaus ist die Befristung für notwendige
Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(2) Die Dauer der Befristung des
Arbeitsvertrages muss kalendermäßig
bestimmt oder bestimmbar sein oder den
in Absatz 1 genannten Zwecken zu
entnehmen sein.
(3) Der Arbeitgeber kann den befristeten
Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen kündigen, wenn die
Freistellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1
vorzeitig endet. Das
Kündigungsschutzgesetz ist in diesen
Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht,
soweit seine Anwendung vertraglich
ausgeschlossen ist.
(4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher
Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der
Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig
an der Arbeitsleistung verhindert oder
nach § 3 freigestellt sind, nicht
mitzuzählen, solange für sie auf Grund von
Absatz 1 eine Vertreterin oder ein
Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vertreterin oder der Vertreter
nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn im Rahmen
arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der
Arbeitsplätze abgestellt wird.
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
sind; zu diesen gehören auch die in
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes
sind natürliche und juristische Personen
sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, die Personen nach
Absatz 1 beschäftigen. Für die
arbeitnehmerähnlichen Personen,
insbesondere für die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten, tritt an die Stelle des
Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
Stiefeltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer
eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen
Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der
Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister
und Geschwister der Lebenspartner,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
Ehegatten oder Lebenspartners,
Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses
Gesetzes sind Personen, die die
Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2
sind auch Personen, die die
Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
voraussichtlich erfüllen.
§ 8 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes
kann nicht zuungunsten der Beschäftigten
abgewichen werden.
§ 9 (weggefallen)