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Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) 가족돌봄휴직에 관한 법률 (간병휴직법 - PflegeZG)

Ausfertigungsdatum: 28.05.2008 발행일: 2008. 5. 28.

Vollzitat: “Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist” 전문인용: “2022년 12월 19일 법률(연방법률관보 제I 부 2510면) 제2조의 내용과 같이 최종 개 정된 2008년 5월 28일 「간병휴직법」(연 방법률관보 제I부 874면, 896면)” Das G wurde als Artikel 3 des G v. 28.5.2008 I 874 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 1.7.2008 in Kraft. 이 법은 연방의회에서 2008년 5월 28일 법률(제I부 874면) 제3조로 의결하였다. 이 법은 제17조제1항에 따라 2008년 7월 1일 부터 시행한다.

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege- Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.

(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.

§ 4 Dauer der Inanspruchnahme

(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.

§ 4a Erneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Inanspruchnahme der beendeten Pflegezeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss sich die Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn die Pflegezeit auf Grund der Sonderregelungen aus Anlass der COVID- 19-Pandemie in Anspruch genommen wurde und die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn die Familienpflegezeit oder Freistellung auf Grund der Sonderregelungen aus Anlass der COVID- 19-Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.

§ 5 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.

(2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 6 Befristete Verträge

(1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Freistellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.

§ 8 Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

§ 9 (weggefallen)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) 가족돌봄휴직에 관한 법률 (간병휴직법 - PflegeZG)

Ausfertigungsdatum: 28.05.2008 발행일: 2008. 5. 28.

Vollzitat: “Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist” 전문인용: “2022년 12월 19일 법률(연방법률관보 제I 부 2510면) 제2조의 내용과 같이 최종 개 정된 2008년 5월 28일 「간병휴직법」(연 방법률관보 제I부 874면, 896면)” Das G wurde als Artikel 3 des G v. 28.5.2008 I 874 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 1.7.2008 in Kraft. 이 법은 연방의회에서 2008년 5월 28일 법률(제I부 874면) 제3조로 의결하였다. 이 법은 제17조제1항에 따라 2008년 7월 1일 부터 시행한다.

제1조(목적)

이 법은 돌봄이 필요한 가까운 친족을 가정 적인 환경에서 돌볼 기회를 피고용인에게 제공하여 직업과 가족 돌봄의 더 나은 조화 에 기여하는 것을 목적으로 한다.

제2조(단기 결근)

(1) 피고용인은 시급하게 돌봄이 필요한 상황에서 돌봄이 필요한 가까운 친족을 위 하여 필요한 돌봄을 조직하거나 이 기간 동 안 돌봄서비스를 보장하는 데 필요한 경우 최대 10근무일간 결근할 수 있는 권리가 있다.

(2) 피고용인은 고용주에게 결근 사유 및 그 예상기간을 지체 없이 통지할 의무가 있 다. 고용주의 요청이 있으면 가까운 친족의 돌봄 필요성 및 제1항에 언급된 조치의 필 요성에 관한 진단서를 제출하여야 한다.

(3) 고용주는 다른 법규 또는 협약을 토대 로 관련 의무가 있는 경우에만 보수를 계속 지급할 의무가 있다. 피고용인의 돌봄지원 금 청구권은 「사회법전」 제11권제44a조 제3항에 따른다.

제3조(가족돌봄휴직과 그 밖의 휴직)

(1) 돌봄이 필요한 가까운 친족을 가정적 인 환경에서 돌보는 피고용인은 근로 제공 을 전부 또는 일부 면제받을 수 있다(가족 돌봄휴직). 평상시 피고용인이 15명 이하인 고용주에 대해서는 제1문에 따른 청구권이 존재하지 아니한다.

(2) 피고용인은 수발보험금고 또는 건강보 험 의료지원단의 증명서를 제출하여 가까운 친족의 돌봄 필요성을 증명하여야 한다. 돌 봄이 필요한 사람이 민간 수발의무보험에 가입한 경우 이에 상응하는 증명서를 제출 하여야 한다.

(3) 가족돌봄휴직을 청구하려는 자는 고용 주에게 늦어도 개시 10근무일 이전에 서면 으로 이를 통지하는 동시에 청구할 휴직기 간과 범위에 관한 진술서를 제출하여야 한 다. 부분 휴직을 청구하는 경우 원하는 근 로시간 배분도 표시하여야 한다. 통지 시 피고용인이 청구하려는 것이 가족돌봄휴직 인지 아니면 「가족간병휴직법」 제2조에 따른 가족돌봄시간제근로인지가 불명확하고 두 휴직청구권의 조건이 모두 충족된 경우 진술서는 가족돌봄휴직의 통지로 본다. 피 고용인이 가족돌봄휴직 후 돌봄이 필요한 동일한 가족의 돌봄 또는 보육을 위하여 가 족돌봄시간제근로 또는「가족간병휴직법」 제2조제5항에 따른 휴직을 청구하는 경우 가족돌봄시간제근로 또는 「 가족간병휴직 법」 제2조제5항에 따른 휴직은 가족돌봄 휴직에 바로 이어서 이루어져야 한다. 이 경우 피고용인은 가족돌봄시간제근로를 청 구할지 아니면 「가족간병휴직법」 제2조 제5항에 따른 휴직을 청구할지에 관한 의 사표시를 최대한 일찍 해야 하며 「가족간 병휴직법」 제2a조제1항제1문과 달리 늦어 도 가족돌봄시간제근로의 개시 3개월 전에 통지하여야 한다. 가족돌봄시간제근로 또는 「가족간병휴직법」 제2조제5항에 따른 휴 직 후 가족돌봄휴직을 청구하는 경우 가족 돌봄휴직은 가족돌봄시간제근로 또는 「가 족간병휴직법 」 제2조제5항에 따른 휴직 직후에 청구해야 하며 제1문과 달리 고용 주에게 늦어도 개시 8주 전에 서면으로 이 를 통지하여야 한다.

(4) 부분 휴직을 청구하는 경우 고용주와 피고용인은 근로시간 단축 및 배분에 관하 여 서면 협약을 체결하여야 한다. 이 경우 고용주는 피고용인의 소망에 부응하여야 한 다. 다만 기업의 긴급한 사유에 반하는 경 우에는 그러하지 아니하다.

(5) 돌봄이 필요한 가까운 미성년 가족을 가정 내외의 환경에서 보육하는 피고용인은 근로 제공을 전부 또는 일부 면제받을 수 있다. 이러한 휴직은 제4조제1항제4문에 따른 총 기간의 범위 내에서 언제든지 제1 항에 따른 휴직과 교대로 청구할 수 있다. 제1항제2문과 제2항부터 제4항까지를 준용 한다. 피고용인은 이러한 청구권을 본인의 선택에 따라 제1항에 따른 가족돌봄휴직 대신에 주장할 수 있다.

(6) 가까운 친족이 진행성 질병을 앓고 있 고 질병이 이미 많이 진행되어 치유가 불가 능하고 완화의료가 필요하며 몇 주 또는 몇 개월의 제한된 기대수명이 예상되는 경우 피고용인은 가까운 친족과 동행하기 위하여 근로 제공을 전부 또는 일부 면제받을 수 있다. 피고용인은 고용주에게 진단서를 제 출하여 이를 증명하여야 한다. 제1항제2문, 제3항제1문과 제2문과 제4항을 준용한다. 「사회법전」 제5권제45조는 영향을 받지 아니한다.

(6a) 평상시 피고용인이 15명 이하인 고용 주의 피고용인은 고용주에게 제1항제1문에 따른 가족돌봄휴직 또는 제5항제1문 또는 제6항제1문에 따른 그 밖의 휴직에 관한 협약 체결을 신청할 수 있다. 고용주는 접 수 후 4주 이내에 신청에 답변하여야 한다. 신청의 거부 시 이유를 제시하여야 한다. 가족돌봄휴직 또는 제1문에 따른 그 밖의 휴직에 합의하는 경우 제2항, 제3항제4문 과 제6문 전단, 제4항제1문과 제6항제2문 과 제4문을 준용한다.

(7) 지원 청구권은 「가족간병휴직법」 제 3조, 제4조, 제5조제1항제1문과 제2항 및 제6조부터 제10조까지에 따른다.

제4조(휴직기간)

(1) 제3조에 따른 가족돌봄휴직의 기간은 돌봄이 필요한 가까운 친족 한 명당 최대 6개월로 한다(최대 기간). 그보다 짧은 기 간으로 가족돌봄휴직 기회를 이용한 경우 고용주가 동의하면 최대 기간까지 가족돌봄 휴직을 연장할 수 있다. 돌보는 사람의 예 정된 교체가 중요한 사유로 이루어질 수 없 는 경우 최대 기간까지 연장을 요구할 수 있으며 제3조제6a항의 경우에는 이를 적용 하지 아니한다. 가족돌봄휴직과 「가족간병 휴직법 」 제2조에 따른 가족돌봄시간제근 로를 합산한 총 기간이 돌봄이 필요한 가까 운 친족 한 명당 24개월을 초과해서는 아 니 된다. 가족돌봄휴직은 직업교육기간에 산입하지 아니한다.

(2) 가까운 친족에게 더 이상 돌봄이 필요 하지 아니한 경우 또는 가까운 친족의 가정 돌봄이 불가능하거나 부당한 경우 가족돌봄 휴직은 변경된 상황의 발생 후 4주가 지나 면 종료된다. 고용주에게 변경된 상황을 지 체 없이 통지하여야 한다. 그 밖에는 고용 주가 동의한 경우에만 가족돌봄휴직을 조기 에 종료할 수 있다.

(3) 제3조제5항에 따른 보육에 대하여 제1 항 및 제2항을 준용한다. 제3조제6항에 따 른 휴직의 경우 가까운 친족 한 명당 3개 월의 최대 기간을 적용한다. 제3조제6항에 따른 휴직의 경우 제1항제2문, 제3문과 제 5문과 제2항을 준용하며 가족돌봄휴직 또 는 제3조제5항에 따른 휴직 또는 가족돌봄 시간제근로 또는 「가족간병휴직법」 제2 조제5항에 따른 휴직을 추가로 청구하는 경우 휴직의 총 기간이 가까운 친족 한 명 당 24개월을 초과해서는 아니 된다.

(4) 고용주는 피고용인이 해당 연도에 청 구할 수 있는 연차 유급휴가를 완전 휴직이 이루어진 1개월마다 12분의 1씩 단축할 수 있다.

제4a조(코로나19 대유행에 따른 특별규정 에 근거한 휴직 후 가족돌봄휴직의 재청 구)

(1) 제4조제1항제4문에 따른 총 기간을 초 과하지 아니하였고 종료된 가족돌봄휴직의 청구가 코로나19 대유행에 따른 특별규정 을 근거로 이루어진 경우 제4조제1항제2문 과 제3문과 달리 피고용인은 돌봄이 필요 한 동일한 가족의 돌봄 또는 보육을 위하여 가족돌봄휴직의 종료 후 1회로 한정하여 합산하여 제4조제1항제1문에 따른 최대 기 간을 초과하지 아니하는 범위에서 가족돌봄 휴직을 재청구할 수 있다.

(2) 가족돌봄휴직의 청구가 코로나19 대유 행에 따른 특별규정을 근거로 이루어졌고 제4조제1항제4문에 따른 총 기간을 초과하 지 아니한 경우 제3조제3항제4문과 달리 가족돌봄시간제근로 또는 「 가족간병휴직 법」 제2조제5항에 따른 휴직은 가족돌봄 휴직에 바로 이어서 청구할 수 없다.

(3) 가족돌봄시간제근로 또는 휴직이 코로 나19 대유행에 따른 특별규정을 근거로 이 루어졌고 제4조제1항제4문에 따른 총 기간 을 초과하지 아니한 경우 제3조제3항제6문 과 달리 가족돌봄휴직은 가족돌봄시간제근 로 또는 「가족간병휴직법」 제2조제5항에 따른 휴직에 바로 이어서 청구할 수 없다.

제5조(해고보호)

(1) 고용주는 제2조에 따른 단기 결근 또 는 제3조에 따른 휴직의 통지 시점부터 그 리고 길어도 예고한 개시 시점의 12주 전 부터 단기 결근 또는 휴직의 종료 시점까지 고용관계를 해지해서는 아니 된다. 이 법 제3조제6a항 또는 「가족간병휴직법」 제 2a조제5a항에 따른 휴직에 관한 협약을 체 결한 경우 해고보호는 휴직의 개시와 함께 시작된다.

(2) 특별한 경우에 산업안전을 관할하는 주최고관청 또는 이러한 관청에서 지정한 기관은 예외적으로 해고의 적법성을 인정할 수 있다. 연방정부는 이에 관하여 연방참사 원의 동의를 받아 일반행정규칙을 공포할 수 있다.

제6조(기간제 계약)

(1) 제2조에 따른 단기 결근 또는 제3조에 따른 휴직기간 동안 피고용인을 대체하기 위하여 근로자를 채용하는 경우 이는 기간 제근로관계의 객관적인 사유에 해당한다. 제1문에 따른 대체기간 외에 필요한 수습 기간에 대하여 기간 제한을 허용한다.

(2) 기간제근로계약의 기간은 날짜를 특정 하거나 특정할 수 있거나 제1항에 언급된 목적에서 이를 유추할 수 있어야 한다.

(3) 제4조제2항제1문에 따른 휴직이 조기 에 종료되는 경우 고용주는 기간제근로계약 을 2주 전에 통지하여 해지할 수 있다. 이 러한 경우 「해고보호법」은 적용하지 아니 한다. 제1문의 적용이 계약으로 배제된 경 우에는 예외로 한다.

(4) 노동법 법률 또는 시행령의 적용 시 고용된 근로자 수가 기준이 되는 경우 이러 한 수의 산출 시 제1항을 근거로 대체인력 이 채용된 경우에는 제2조에 따라 단기 결 근하였거나 제3조에 따라 휴직한 근로자는 계산에 포함하지 아니한다. 대체인력을 계 산에 포함하지 아니하는 경우에는 이를 적 용하지 아니한다. 노동법 법률 또는 시행령 의 적용 시 일자리 수가 기준이 되는 경우 제1문과 제2문을 준용한다.

제7조(정의)

(1) 이 법에서 “피고용인”이란 다음과 같은 사람을 말한다.

1. 근로자 2. 직업교육을 위하여 고용된 사람 3. 경제적 종속성으로 인하여 유사근로자로 보아야 하는 사람. 이에는 가내수공업 종사 자 및 이에 준하는 자도 포함된다.

(2) 이 법에서 “고용주”란 제1항에 따른 사 람을 고용하는 자연인과 법인 및 권리능력 이 있는 인적회사를 말한다. 유사근로자 특 히 가내수공업 종사자 및 이에 준하는 자의 경우 고용주를 주문자 또는 중간위탁자로 갈음한다.

(3) 이 법에서 “가까운 친족”이란 다음과 같은 사람을 말한다.

1. 조부모, 부모, 시부모와 처부모, 양부모 2. 배우자, 생활동반자, 혼인 또는 생활동반 자관계에 준하는 공동체의 동반자, 형제자 매, 형제자매의 배우자와 배우자의 형제자 매, 형제자매의 생활동반자와 생활동반자의 형제자매 3. 자녀, 입양자녀 또는 위탁자녀, 배우자나 생활동반자의 자녀, 입양자녀 또는 위탁자 녀, 자녀의 배우자 및 손자

(4) 이 법에서 “돌봄이 필요한 사람”이란 「 사회법전 」 제11권제14조 및 제15조에 따른 조건을 충족하는 사람을 말한다. 제2 조에서 의미하는 돌봄이 필요한 사람에는 「 사회법전 」 제11권제14조 및 제15조에 따른 조건을 충족할 것으로 예상되는 사람 도 포함된다.

제8조(변경 불가)

이 법의 규정은 피고용인에게 불리한 예외 를 둘 수 없다.

제9조 (삭제)