über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV) Vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514; BlPMZ 2004, 296) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490, 3500; BlPMZ 2021, 290, 297) Anschrift Telefon Telefax Dienststelle München Zentrale Postanschrift: Zentraler Kundenservice: Zentrale Telefaxnummer: Dienststelle Jena 80297 München +49 89 2195-1000 +49 89 2195-2221 Informations- und Dienstleistungszentrum Berlin Zahlungsempfänger: Bundeskasse/DPMA IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54, BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700 Internet: Anschrift der Bank: Bundesbankfiliale München, Leopoldstr. 234, 80807 München https://www.dpma.de A 9518/5.22
Auf Grund – des § 27 Abs. 5, der §§ 28, 29 Abs. 3, des § 34 Abs. 6 und 8, des § 43 Abs. 8 Nr. 2 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 27 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10, § 29 Abs. 3 durch Artikel 7 Nr. 12, § 34 Abs. 6 und 8 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a bis c sowie § 63 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b Doppel- buchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 28 durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) ge- ändert worden sind, – des § 4 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 und 7 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, c und d sowie § 10 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), § 29 durch Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geän- dert worden sind, – des § 65 sowie des § 138 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 138 Abs. 2 durch Artikel 9 Nr. 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 65 Abs. 1 Nr. 1 durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geän- dert worden sind, – des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 4 des Halbleiter- schutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Ge- brauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und – des § 26 Abs. 1, 2 und 4 des Geschmacksmusterge- setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) sowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) und Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Organisation, Befugnisse 4 § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen 4 § 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen 4 § 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen 5 § 4 Topografiestelle und Topografieabteilung 5 § 5 Markenstellen und Markenabteilungen 5 § 6 Designstellen und Designabteilungen 5 Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften 6 § 7 DIN-Normen 6 § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung 6 § 9 Formblätter 6 § 10 Originale 6 § 11 Übermittlung durch Telefax 6 § 12 Einreichung elektronischer Dokumente 6 § 13 Vertretung 6 § 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter 6 § 15 Vollmachten 7 § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten 7 § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben 7 § 18 Fristen 7 § 18a Fristberechnung bei Feiertagen 7 § 19 Entscheidung nach Lage der Akten 8 § 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen 8 § 21 Zustellung und formlose Übersendung 8 § 22 Akteneinsicht 8 § 23 (weggefallen) 9 § 24 Verfahrenskostenhilfe 9 § 25 Urkunden, Schmuckurkunden 9 § 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen 9 § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften 9 § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs 9 § 29 Eintragung von dinglichen Rechten 10 § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren 10 § 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen 10 Abschnitt 3 Schlussvorschriften 10 § 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung 10 § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen 11 § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11
Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beauf- sichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deut- schen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.
Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchs- mustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge- schäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilun- gen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabtei- lungen. In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorberei- tung der Beschlüsse und Gutachten. Die Vorsitzen- den prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutach- ten für ihre Patentabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.
In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für 1. Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhal- tung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, 2. Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzen- den Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung, 3. die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes, 4. Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrens- kostenhilfe für Verfahrensgebühren in Be- schränkungs- und Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes, 5. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird. Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer- den, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmen- mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ih- rer Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge- schäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Ge- brauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchs- musterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Die Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Ge- brauchsmusterabteilungen. In den Verfahren vor den Gebrauchsmusterabteilungen übernimmt, so- weit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes be- stimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Be- richterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Be- schlüsse und Gutachten. Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für ihre Ge- brauchsmusterabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Gebrauchsmusterabteilung.
In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung be- darf es der Beratung und Abstimmung in einer Sit- zung für 1. Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird, 2. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird. Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer- den, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge- schäftskreis der Topografiestelle und der Topogra- fieabteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende der Topogra- fieabteilung.
Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor der Topo- grafieabteilung. In den Verfahren vor der Topogra- fieabteilung übernimmt, soweit der oder die Vorsit- zende nichts anderes bestimmt hat, ein technisches Mitglied die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorberei- tung der Beschlüsse und Gutachten. Der oder die Vorsitzende prüft die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für die Topografieabteilung und stellt sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten be- schließt die Topografieabteilung.
In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für 1. Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird, und 2. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird. Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer- den, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erfor- derlich hält.
Die Topografieabteilung entscheidet nach Stimmen- mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge- schäftskreis der Markenstellen und Markenabteilun- gen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabtei- lungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für 1. Beschlüsse nach den §§ 53 und 57 des Marken- gesetzes und 2. Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind. Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die je- weils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmen- mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ih- rer Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge- schäftskreis der Designstellen und der Designabtei- lungen sowie die Vorsitzenden und stellvertreten- den Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.
Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung lei- tet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglie- der und die Berichterstatter.
In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mit- glieder in einer Sitzung für 1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Fest- stellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschie- den wird, 2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder ei- nem Angehörigen der Designabteilung Angele- genheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden. Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforder- lich hält. Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.
Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmen- mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ih- res jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, er- schienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.
Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deut- sche Patent- und Markenamt dem Anmelder unver- züglich eine Empfangsbestätigung, die das angemel- dete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der An- meldung angibt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektroni- scher Form zur Verfügung gestellt werden. Die Form- blätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist.
Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die ma- schinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblät- ter werden über die Internetseite des Deutschen Pa- tent- und Markenamts www.dpma.de bekannt ge- macht.
Originale von Anträgen und Eingaben sind unter- schrieben einzureichen.
Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch- scheinendes Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom oberen und vom lin- ken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.
Das unterschriebene Original kann auch durch Tele- fax übermittelt werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wie- derholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begrün- dete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Pa- tent- und Markenamts nicht entspricht.
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen die- ser Verordnung vor.
Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.
Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertre- ter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder mehrere Vertreter mit unterschiedlicher An- schrift bestellt sind, ist anzugeben, wer für alle Be- teiligten als zustellungs- und empfangsbevollmäch- tigt bestimmt ist; diese Erklärung ist von allen An- meldern oder Vertretern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die zuerst genannt ist.
Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter be- stellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt be- stimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist der- jenige Vertreter zustellungs- und empfangsbevoll- mächtigt, der zuerst genannt ist.
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein- schaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter be- stimmt haben.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam- menschluss von Vertretern mit der Vertretung be- auftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusammenschluss mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige Anschrift maßgebend, die zuerst genannt ist.
Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsur- kunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Unter- schrift ist nicht erforderlich.
Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht be- treffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden.
Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammen- schlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Feh- len einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechts- anwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsord- nung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftre- ten.
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvoll- machten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausge- gebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.
Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf al- len Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Be- standteilen einer an das Deutsche Patent- und Mar- kenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu wel- chem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.
In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Pa- tent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Ab- schriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Pa- tent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen.
Die vom Deutschen Patent- und Markenamt be- stimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im In- land weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz ha- ben, mindestens zwei Monate betragen.
Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausrei- chenden Gründen gewährt werden.
Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll au- ßerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.
Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leis- tung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzu- nehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Pa- tent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.
Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von ei- nem Monat nach Eingang nach Lage der Akten ent- schieden werden, wenn in dem Antrag oder der Er- innerung keine spätere Begründung oder eine spä- tere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist.
Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begrün- dung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach
Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Mar- kenamt", am Schluss die Bezeichnung der zuständi- gen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebe- nenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung herge- stellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Ver- ordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun- desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entspre- chend anzuwenden.
Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt" in der Kopf- zeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.
Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersen- dung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. § 5 Absatz 1 und 2 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt un- berührt.
Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Probestücke nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgeset- zes, § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes,
Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldun- gen und von erteilten oder eingetragenen Schutz- rechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Ak- teneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.
Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent- und Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm zur Verfügung gestellt wird.
Flächenmäßige Musterabschnitte können abwei- chend von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des Designregisters beauftragten Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des Design- gesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind.
Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskos- tenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patent- abteilung.
Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskos- tenhilfe nach § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergeset- zes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Ver- bindung mit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergeset- zes und § 135 des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Designgesetzes entscheidet die Stelle des Deut- schen Patent- und Markenamts, die für die Bearbei- tung der Sache zuständig ist oder, sofern das Schutz- recht bereits eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchs- musters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.
Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kosten- pflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.
In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts, 3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertre- ter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt wer- den soll, 5. die einzutragende Berichtigung.
Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintra- gungen gemeinsam gestellt werden.
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Be- richtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines einge- tragenen Schutzrechts sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts, 2. der Name, der Sitz und die Anschrift des Inha- bers des Schutzrechts in der im Register einge- tragenen Form, 3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertre- ter bestellt hat, der Name, der Sitz und die An- schrift des Vertreters, 4. der Name, der Sitz und die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.
Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutz- rechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte ge- meinsam gestellt werden.
Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Na- mens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.
Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiter- schutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Ge- brauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markenge- setzes und § 29 Abs. 3 des Designgesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Mar- kenamt herausgegebenen Formblatts gestellt wer- den.
In dem Antrag sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts, 2. der Name, der Sitz und die Anschrift des Inha- bers des Schutzrechts in der im Register einge- tragenen Form, 3. Angaben über die Rechtsnachfolger entspre- chend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverord- nung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmus- terverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenver- ordnung, § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverord- nung und § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverord- nung, 4. falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter be- stellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13.
Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus, 1. dass der Antrag von den eingetragenen Inha- bern oder ihren Vertretern und von den Rechts- nachfolgern oder ihren Vertretern unterschrie- ben ist oder 2. dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnach- folgern gestellt wird, a) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Bei- spiel ein Übertragungsvertrag oder eine Er- klärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den einge- tragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.
Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärun- gen sollen die vom Deutschen Patent- und Marken- amt herausgegebenen Formulare verwendet wer- den. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechts- übergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Marken- amt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erfor- derlich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsüber- gang ergeben.
Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inha- ber des eingetragenen Schutzrechts oder von dem- jenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, ge- stellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfah- rens in das Register sind die erforderlichen Nach- weise beizufügen.
Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche Unter- lagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, ver- fügt das Deutsche Patent- und Markenamt, 1. wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der Marke oder des eingetragenen Designs zurück- gewiesen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückwei- sung oder Zurücknahme; 2. wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfecht- barkeit des Beschlusses über die Erteilung oder den Widerruf; 3. wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutz- frist; 4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Wider- spruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jah- res nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent- scheidung über den Widerspruch; 5. wenn das Design eingetragen worden ist, nach Ab- lauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist.
Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begrün- deten Rechts sind die erforderlichen Nachweise bei- zufügen.
Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein- gereicht worden sind, finden die Vorschriften der Verord- nung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vor- schriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin gel- tenden Fassung.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten 1. die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Ge- setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), 2. die Verordnung zu § 28a des Patentgesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 660), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 1980 (BGBl. I S. 2193) und 3. die Verordnung über die Übertragung der Er- mächtigung nach § 29 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 25. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), außer Kraft.
§ 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.