Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer
Art. 1
A. Oberaufsicht
des Bundes
1 Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer.
2 Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen,
Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist und die Gewässer, die zwar im Privateigentum stehen, aber von
den Kantonen in Bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den
öffentlichen Gewässern gleichgestellt werden.
Art. 2
B. Verfügung
kraft öffentlichen
Rechts
I. Rechte der
Kantone
1. Bestimmung
des Verfügungsberechtigten
1 Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton,
Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht.
2 Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Wasserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es
bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.
AS 33 189 und BS 4 729
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 SR 101
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419). 4 BBl 1912 II 669, 1916 III 411
Art. 3
2. Befugnisse
der Verfügungsberechtigten
a. Im
Allgemeinen
1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst
nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen.
2 Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form
als der der Konzession eingeräumt werden.5
Art. 4
b. Genehmigung
des Kantons
1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder
Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an
Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst
jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
Art. 5
II. Rechte des
Bundes
1. Im
Allgemeinen
1 Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforderlich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu
fördern und zu sichern.
2 Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken
besondere Vorschriften erlassen.
3 Das Bundesamt für Energie6 (Bundesamt) ist befugt, die Pläne der
anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen
Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen.7
Art. 6 8
2. Bei
Gewässern
auf dem Gebiete
mehrerer
Kantone
1 Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt,
oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation9 (Departement).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
9 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
2 Es hat die Gesetzgebung der Kantone und die Vor- und Nachteile des
Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen.
3 Wenn die geplante Wasserwerksanlage durch die Veränderung des
Wasserlaufs oder durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden
die Ansiedelung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines
Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so
soll das Departement die Konzession nur mit Zustimmung dieses
Kantons erteilen.
Art. 7 10
3. Bei internationalen
Gewässern
1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die
Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig:
a. die Nutzungsrechte zu verleihen;
b. die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern
durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen;
c. nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Erteilung des
Nutzungsrechts festzulegen, welche Leistungen erbracht und
welche Bedingungen erfüllt werden müssen;
d. über die Genehmigung der für die Erstellung oder die Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und
damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu
erteilen;
e. Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb anzuordnen; das Departement kann den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.
2 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.
3 Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone.
Art. 7a 11
3bis. Bei der
Bewirtschaftung
von Stauanlagen
1 Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von
Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.
2 Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die
im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom
verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419).
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 8 12
4. Ableitung
von Wasser oder
elektrischer
Kraft ins
Ausland
1 Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer
erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des
Departementes.
2 Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl
durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der
Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3 Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des
öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts
darüber enthält, nach billigem Ermessen.
Art. 9 13
5. Ableitung
aus einem
Kanton in
einen andern
1 Die Ableitung von elektrischer Energie in andere Kantone darf nur
insoweit beschränkt werden, als die öffentlichen Interessen des Ausfuhrkantons es rechtfertigen.
2 Im Streitfall entscheidet das Departement.
Art. 10
6. Vertragliche
Beschränkung
des Absatzgebietes
1 Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie
abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken,
durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten
Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen.
Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.14
2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.
Art. 11
7. Verfügung
über unbenutzte
Gewässer
1 Wenn verfügungsberechtigte Bezirke, Gemeinden oder Körperschaften ein Gewässer trotz angemessener Angebote während langer
Zeit ohne wichtigen Grund weder selbst nutzbar machen noch durch
andere benutzen lassen, so kann die kantonale Regierung in deren
Namen das Nutzungsrecht erteilen.
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 Gegen den Entscheid der kantonalen Regierung können die Beteiligten innert 30 Tagen an das Departement rekurrieren.15
Art. 12
8. Inanspruchnahme für
Bundeszwecke
a. Recht des
Bundes
1 Der Bund ist berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung
eines Gewässers in Anspruch zu nehmen.16
1bis Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone, insbesondere deren Interessen an der eigenen Nutzung der Wasserkraft.17
2 Ist die Gewässerstrecke schon benutzt, so ist der Bund berechtigt, das
Nutzungsrecht und die bestehenden Anlagen auf dem Wege der Enteignung oder durch Geltendmachung des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes von dem Nutzungsberechtigten zu erwerben.
3 Hat er für die erworbene Wasserkraft noch keine Verwendung, so ist
er befugt, das Nutzungsrecht inzwischen einem Dritten zur Ausübung
zu überlassen.
Art. 13
b. Schadloshaltung des
verfügungsberechtigten
Gemeinwesens
1 Nimmt der Bund eine noch unbenutzte Gewässerstrecke in Anspruch, so hat er das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den
Ausfall der Konzessionsgebühr und des Wasserzinses schadlos zu
halten.
2 War die Gewässerstrecke schon benutzt, so hat der Bund das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für die Einbusse, die es durch die
Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes erleidet, insbesondere für den
Wegfall des Wasserzinses und, wenn es im einzelnen Falle begründet
ist, für den Wegfall des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes schadlos zu
halten.
3 Erhebt ein Kanton im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine besondere
Steuer im Sinne des Artikels 49 Absatz 3, so ist er für deren Wegfall
schadlos zu halten.
4 ... 18
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1839; BBl 1984 III 1441).
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
18 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit
1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
Art. 14
c. Steuerausgleich
1 Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in
Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im
Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen.19
1bis Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte
auf Grund einer Konzession oder eines andern Rechtstitels nutzt.20
1ter Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag
nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch
eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.21
2 Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
3 Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz
oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden,
Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.
4 ... 22
Art. 15
9. Ausgleich
des Abflusses
a. Ausführung
von Arbeiten
1 Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse
einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schifffahrt Arbeiten zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen
sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen. Wenn die
Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedlung oder die
Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und
unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll die Erstellung nur
mit Zustimmung dieses Kantons erfolgen.
2 Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten
auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung.
3 Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden
im Verhältnis seines Interesses bestimmt.
4 Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der
zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche
ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten
herangezogen werden. ... 23
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968
(AS 1968 801; BBl 1967 I 1025).
21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968
(AS 1968 801; BBl 1967 I 1025).
22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit
1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
Art. 16
b. Regulierung
des Abflusses
Der Bund ist berechtigt, den Abfluss der Seen und der unter seiner
Mitwirkung geschaffenen Sammelbecken zu regulieren.
Art. 17
C. Verfügung
kraft Privatrechts
I. Aufsicht über
die Benutzung
durch den
Berechtigten
1 Zur Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Gewässer kraft Privatrechts der Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) bedarf es
der Erlaubnis der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die Behörde wacht darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone beobachtet und dass bestehende
Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
3 Die Artikel 5, 7a, 8 und 11 sowie der zweite Abschnitt gelten sinngemäss.24
Art. 18 25
II. Besteuerung
der Wasserkraftwerke
Erhebt der Kanton von Wasserkraftwerken, die aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses errichtet sind, eine besondere staatliche
Abgabe oder Steuer auf der erzeugten elektrischen Energie, so soll sie
diese Werke nicht stärker belasten, als der Wasserzins nach Artikel 49
die auf Konzession beruhenden Werke belastet.
Art. 19 26
III. Enteignung
1 Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der
Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand
eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das
Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk
erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das
Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.
2 Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenössische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1bis.
23 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung
seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 20 27
IV. Steuerausgleich
1 Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom
verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er
den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten,
die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung
(Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt
ist.
2 Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an
kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung
von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu
bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss.
Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer
Art. 21 28
A. Aufsicht
der Behörden
I. Wahrung
der Wasserbaupolizei
1 Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen.
2 Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter
Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
3 Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von
Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.
Art. 22
II. Wahrung der
Schönheit der
Landschaft
1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
2 Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche
Bild nicht oder möglichst wenig stören.
3 Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge
zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus,
sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.29
27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
29 Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft
seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061).
4 ... 30
5 Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.31
Art. 23
III. Wahrung
der Fischerei
Die Werkbesitzer sind verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die
geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig
wird, zu verbessern, sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
Art. 24 32
IV. Wahrung
der Schifffahrt
1. Schiffbare
Gewässerstrecken
1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von
Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen.
2 Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich
der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten:
a. des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden;
b. der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze.
3 Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen.
Art. 25 33
2. Freihaltung
durch Planung
Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2
erstellt der Bund einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom
22. Juni 197934. Die raumplanerische Umsetzung erfolgt über den
kantonalen Richtplan nach diesem Gesetz.
Art. 26 35
3. Massnahmen
bei Wasserkraftwerken
1 Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt
oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige
Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten.
30 Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991
(AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom
6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;
BBl 2005 6029).
31 Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft
seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061).
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
34 SR 700
35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich
daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt
keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.
Art. 27 36
4. Entscheid
über die Ausführung
1 Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24
Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden
Bundesbeschluss zu entscheiden.
2 Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des
Bundesbeschlusses genehmigt werden.
Art. 28
V. Flösserei
1 Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der notwendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet,
wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2 Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen
billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für
die Flösserei verhalten werden. ... 37
Art. 29 38
VI. Hydrometrie
1. Grundlagen
1 Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an
privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls durch
Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach
Bundesrecht durchführen.
2 Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der
Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien
des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.
36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
37 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung
seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
3 Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen
nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig
sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom
anordnenden Gemeinwesen getragen.
4 Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139 vorgesehenen
Erhebungen bleiben vorbehalten.
Art. 29a 40
2. Statistiken
und Untersuchungen
1 Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den
Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.
2 Er führt Untersuchungen durch:
a. zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der
Gewässer;
b. zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
c. zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.
3 Er macht die Ergebnisse in geeigneter Form verfügbar.
Art. 30
VII. Zutritt
der Behörden
Die Wasserwerkbesitzer und Uferanstösser sind verpflichtet, den mit
der Wasserbau-, der Fischerei- und Schifffahrtspolizei sowie mit
hydrometrischen Arbeiten betrauten kantonalen und eidgenössischen
Beamten den Zutritt zu gestatten.
Art. 31
VIII. Wasserrechtsverzeichnis
1 Die Kantone haben über die an den Gewässern bestehenden und für
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte
und Anlagen ein Verzeichnis zu führen.
2 Über die Einrichtung und Führung dieses Wasserrechtsverzeichnisses
erlässt das Departement die erforderlichen Vorschriften.41
39 SR 814.20
40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 32
B. Verhältnis
der Nutzungsberechtigten
untereinander
I. Gegenseitige
Rücksichtnahme
a. Im
Allgemeinen
1 Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei der
Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses sowie bei der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird.
2 Die nähere Regelung des Gebrauchs, insbesondere auch der Stau des
Wasserlaufes und die Wegnahme treibender Gegenstände wird unter
Wahrung der bestehenden Nutzungsrechte von den Kantonen, und
wenn Anlagen, die in verschiedenen Kantonen oder an Grenzgewässern liegen, an der Regelung beteiligt sind, vom Departement geordnet.42
3 Lässt sich bei Wahrung der bestehenden Rechte ein zweckmässiger
Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten nicht erzielen, so kann auf
Antrag die zuständige Behörde einzelne Nutzungsberechtigte in der
Ausübung ihrer Rechte einschränken gegen eine von den dadurch
Begünstigten zu zahlende Entschädigung. Die von der kantonalen
Behörde bestimmte Entschädigung kann nach kantonalem Recht in
letzter Instanz bei einer richterlichen Behörde angefochten werden.43
Art. 33
b. Beitragspflicht
1 Ziehen Wasserwerkbesitzer aus Vorrichtungen, die andere auf eignen
Kosten bereits errichtet haben, bleibend erheblichen Nutzen, so können sie von diesen zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die
Kosten des Baues und Unterhaltes verhalten werden, soweit sie von
deren Nutzen wirklich Gebrauch machen und der Kostenbeitrag den
Nutzen nicht übersteigt.
2 Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde des Kantons oder,
wenn Wasserkraftwerke verschiedener Kantone in Betracht kommen,
vom Departement festgesetzt.44
3 Die zuständige Behörde kann, wo die Umstände es rechtfertigen,
nachträglich eine Genossenschaft aller Beteiligten anordnen.
Art. 34
II. Bildung von
Genossenschaften
insbesondere
1. Freiwillige
a. Gründung
Nutzungsberechtigte eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke
können sich zum Zwecke der Anlage von Vorrichtungen, durch welche Wasserkraft gewonnen oder vermehrt wird, zu einer Genossenschaft vereinigen.
42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
43 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 35
b. Recht zum
Beitritte
1 Jeder Nutzungsberechtigte hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft der an demselben Gewässer oder derselben Gewässerstrecke
Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran hat.
2 Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet über den Beitritt und die Beteiligung des Beitretenden an den Lasten und Vorteilen
der Genossenschaft und erforderlichenfalls über die Änderung der
Statuten die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Anlagen in
verschiedenen Kantonen liegen, das Departement.45
3 Andere Streitigkeiten unter den Genossenschaftern werden von den
ordentlichen Gerichten beurteilt.
Art. 36
2. Erzwungene
a. Voraussetzungen
1 Erwächst dem grösseren Teil der Nutzungsberechtigten desselben
Gewässers oder derselben Wasserstrecke aus der Bildung einer Genossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann die zuständige kantonale
Behörde oder, wenn die Nutzungsrechte in verschiedenen Kantonen
liegen und diese sich nicht einigen, das Departement die Genossenschaft zwangsweise anordnen.46
2 Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehrheit der Beteiligten, die zugleich die grössere Menge der Wasserkräfte besitzen,
darum nachsucht und die Kosten der genossenschaftlichen Anlagen die
Leistungsfähigkeit der einzelnen nicht übersteigen.
3 Wird nach der Errichtung der Genossenschaft ein Wasserrecht begründet, so kann der neue Nutzungsberechtigte von der zuständigen
Behörde zum Beitritt und zur Zahlung einer angemessenen Einkaufssumme verhalten werden.
Art. 37
b. Statuten
1 Die von einer Zwangsgenossenschaft festgesetzten Statuten bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Behörde; können sich die Mitglieder nicht einigen, so werden die Statuten durch die Behörde festgesetzt.
2 Sie sollen Bestimmungen enthalten über die Mitgliedschaft und die
Organisation der Genossenschaft, die Beteiligung an den Vorteilen
und Lasten der gemeinsamen Anlagen, die Abänderung der Statuten
und die Auflösung der Genossenschaft.
3 Jede Abänderung der Statuten muss von der zuständigen Behörde
genehmigt werden.
45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
4 Wegen veränderter Umstände oder aus Gründen der Billigkeit kann
die Behörde nach Anhörung der Genossenschaft die Statuten von sich
aus nachträglich abändern.
5 Streitigkeiten über die Beitrittspflicht, die Beteiligung der Beitretenden an den Vorteilen und Lasten und die Änderung der Statuten oder
die Auflösung entscheidet die zuständige Behörde; andere Streitfälle
unterstehen den ordentlichen Gerichten.
Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten
Art. 38
A. Zuständigkeit
1 Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde
desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene
Gewässerstrecke liegt.
2 Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen
liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist
nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die
gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht
einigen können.47
3 Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.48
Art. 39
B. Berücksichtigung der
öffentlichen
Interessen
Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche
Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm
bestehenden Interessen.
Art. 40 49
C. Der
Konzessionär
I. Im
Allgemeinen
1 Die Konzession wird einer bestimmten, natürlichen oder juristischen
Person oder einer Personengemeinschaft erteilt.
2–4 ... 50
47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
50 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 41
II. Bei Mitbewerbung
mehrerer
Unter mehreren Bewerbern gebührt demjenigen der Vorzug, dessen
Unternehmen dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient und,
wenn sie darin einander gleichstehen, demjenigen, durch dessen Unternehmen für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.
Art. 42
III. Übertragung
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Verleihungsbehörde
auf einen andern übertragen werden.51
2 Die Behörde soll ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue
Erwerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls der Übertragung entgegenstehen.52
3 ... 53
Art. 43
D. Das
Nutzungsrecht
I. Zurückziehung
durch die
Behörde
1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des
Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des
Gewässers.54
2 Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen
oder geschmälert werden.
3 ... 55
Art. 44
II. Störung
durch öffentliche
Bauten
1 Wird der Konzessionär in der Ausnutzung seiner Wasserkraft durch
öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann er die Einbusse durch Anpassung seines Werkes an
den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig
grossen Kosten vermeiden, so hat er Anspruch auf Entschädigung.56
Auf sein Begehren hin setzt die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, die Entschädigung fest.57
51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
53 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
55 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit
1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 Wird der Bau oder Betrieb eines Wasserkraftwerkes durch Korrektionsbauten oder andere wasserpolizeiliche Arbeiten vorübergehend
erschwert oder unterbrochen, so hat der Konzessionär keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig
verzögert werden.58
3 ... 59
Art. 45 60
III. Verhältnis
zu Dritten
1. Im
Allgemeinen
Durch die Konzession werden die Privatrechte Dritter und die früheren
Konzessionen nicht berührt.
Art. 46 61
2. Enteignung
a. Gewährung
des Enteignungsrechtes
1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau,
zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
2 Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.
3 Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in
einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen
werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62
4 Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom
20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64
57 Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
59 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit
1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
62 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
63 SR 711
64 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
Art. 47 65
b. Anwendbares
Recht
Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich
nach dem EntG66; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 48
E. Pflichten
des Konzessionärs
I. Kraft
Konzession
1. Im
Allgemeinen 67
1 Die Verleihungsbehörde setzt nach Massgabe des kantonalen Rechtes die Leistungen und Bedingungen fest, gegen die dem Konzessionär
das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe
von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn,
Heimfall der Konzession und Rückkauf.68
2 Diese Leistungen in ihrer Gesamtheit dürfen die Ausnutzung der
Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren.
3 Werden dem Bewerber Leistungen zugemutet, welche die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren, so kann das Departement nach Anhörung des Kantons die Leistungen bestimmen, die dem
Bewerber über den Wasserzins und die Gebühren hinaus höchstens
auferlegt werden dürfen. Es kann für den Fall, dass sich die Umstände
zugunsten des Konzessionärs wesentlich verändern, die Erhöhung der
Leistungen vorbehalten.69
Art. 49 70
2. Gebühren und
Wasserzinse
a. Im
Allgemeinen
1 Der Wasserzins darf bis Ende 2024 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens
1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3–5 beziehen.71
1bis Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig
einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2025.72
65 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
66 SR 711
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419).
2 Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern
Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere
kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen
Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3 Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die
nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als
für die im Kanton selbst verwendete sein.
4 Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen,
sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum
Maximum nach Absatz 1 zulässig.
Art. 50
b. Ermässigung
während der
Bauperiode
1 Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins
erhoben werden.
2 Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der
Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis
der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.73
Art. 50a 74
bbis. Ermäs- sigung bei
Gewährung von
Investitionsbeiträgen
1 Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 201675 (EnG) ausgerichtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen:
a. Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen
während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn
Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung
keine Wasserzinsen erhoben werden.
b. Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen wäh-
rend zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder
erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine
Wasserzinsen erhoben werden.
72 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5061; BBl 2009 1229 1255,
2010 351). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419).
73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419). 75 SR 730.0
2 Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach
Artikel 49 Absatz 2.
Art. 51
c. Berechnung
des höchstzulässigen Wasserzinses76
1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete
mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.77
2 Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des
Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem
öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.
3 Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der
Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.78
4 Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.
Art. 52 79
3. Bei Bundeskonzessionen
In den Fällen, in denen das Departement die Konzession erteilt, bestimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger
Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden
Leistungen.
Art. 52a 80
4. Verwaltungsgebühren bei
Bundeskonzessionen
Für die Aufsicht über die Grenzkraftwerke und für Verwaltungsaufwand erhebt der Bund Gebühren.
Art. 53
II. Kraft
Gesetzes
1 Der Konzessionär hat den Gemeinden Wasser zu öffentlichen Zwecken im Umfange des dringenden Bedürfnisses zur Verfügung zu stellen, soweit sie es sich sonst nur mit unverhältnismässigen Kosten
beschaffen könnten.81 Doch darf der Wasserbezug die Benutzung der
Wasserkraft nicht ernstlich beeinträchtigen.
76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419).
77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020
(AS 2019 3099; BBl 2018 3419).
78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 Bei Feuerwehrübungen soll der Betrieb des Wasserwerkes möglichst
wenig gestört werden.
Art. 54 82
F. Inhalt der
Konzession
I. Obligatorischer
Alle Konzessionen sollen bestimmen:
a. die Person des Konzessionärs;
b. den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der
nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
c. bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
d. weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere
Bundesgesetze festgelegt werden;
e. die Dauer der Konzession;
f. die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen
wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder
elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach
Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
g. die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der
Korrektion des Gewässers;
h. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung
des Betriebes;
i. die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und
auf Rückkauf des Werkes;
k. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
l. das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
Art. 55
II. Fakultativer
Die Konzessionen können auch andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten, insbesondere:83
a. über die Verwendung der nutzbar gemachten Wasserkraft;
b. über den Ausweis eines genügenden Baukapitals und die Bauund die jährlichen Betriebsrechnungen des Unternehmens;
c. über die Beteiligung des verleihenden Gemeinwesens an der
Verwaltung und am Gewinn des Unternehmens;
d. 84 über die Tarife für die Abgabe der erzeugten elektrischen
Energie, über die unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen abzugebende elektrische Energie, über die Herabsetzung der
Strompreise bei erhöhtem Gewinn, über die Versorgung einer
Gegend mit elektrischer Energie;
e. 85 ...
81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 56 86
III. Rechnungswesen
1 Wenn sich die Verleihungsbehörde Rechte ausbedungen hat, die mit
der Geschäftsführung des Konzessionärs im Zusammenhang stehen,
wie Rückkauf, Beteiligung am Gewinn, Herabsetzung der Strompreise
nach Massgabe des Reingewinnes, so sind für deren Geltendmachung
mangels besonderer Bestimmungen in der Konzessionsurkunde die
allgemeinen Grundsätze einer guten und vorsorglichen Wirtschaft
massgebend.
2 Die Verleihungsbehörde ist berechtigt, von der Geschäftsführung des
Konzessionärs Einsicht zu nehmen, sofern sie ein Interesse daran
glaubhaft macht.
3 Das gleiche Recht steht ihr auch gegenüber dritten Personen zu,
wenn anzunehmen ist, dass die Konzessionsbedingungen mit ihrer
Hilfe umgangen werden.
Art. 57 87
IV. Normalkonzession
Der Bundesrat kann innerhalb der Schranken dieses Gesetzes Normalbestimmungen für die Konzessionen oder bestimmte Arten derselben
aufstellen, die den Verleihungsbehörden zur Regel dienen sollen.
84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
85 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 58 88
G. Konzessionsdauer
Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des
Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
Art. 58a 89
Gbis. Konzes- sionserneuerung
1 Die Erneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession
oder vor diesem Zeitpunkt erfolgen.
2 Das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession muss mindestens 15 Jahre vor deren Ablauf gestellt werden. Die zuständigen
Behörden entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind.
3 Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Konzession werden die
neuen Restwasservorschriften ohne Einschränkung angewendet.
4 Die Höchstdauer einer vorzeitig erneuerten Konzession berechnet
sich vom Tage der mit dem Konzessionär vereinbarten Inkraftsetzung
an. Diese hat jedoch spätestens 25 Jahre nach dem Konzessionsentscheid zu erfolgen.
5 Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe
a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198390 gilt für die Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach
dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196691 über den Natur- und Heimatschutz der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.92
Art. 59
H. Aufnahme in
das Grundbuch
Die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte können als
selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen
werden.
Art. 60
J. Verleihungsverfahren
I. Bei kantonalen
Gewässern
1 Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird
unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone
geregelt.
2 Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung
öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung
erhoben werden kann.
88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
90 SR 814.01
91 SR 451
92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020
(AS 2020 2049; BBl 2019 5575 5809).
3 Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig
angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.
3bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die
Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten
Verfahren zu erfolgen.93
3ter Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein
vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine
Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.94
4 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.
Art. 61
II. Bei interkantonalen
Gewässern
1 Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das
Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen.
2 Die Anstände, die hieraus entstehen, entscheidet das Departement.95
Art. 62 96
III. Bei Bundeskonzessionen
1. Zuständigkeit
1 Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch
über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von
Anlagen erforderlichen Pläne.
2 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 97, soweit dieses Gesetz nicht
davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die
Vorschriften des EntG98 Anwendung.99
2bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die
Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.100
93 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012
(AS 2012 3229; BBl 2011 2901 3907).
94 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit
1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
96 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
97 SR 172.021
98 SR 711
99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3 Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in
der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 62a 101
2. Ordentliches
Verfahren
a. Einleitung
Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim
Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 62b 102
b. Aussteckung
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände
bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat
er Profile aufzustellen.
2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen
sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.
Art. 62c 103
c. Anhörung,
Publikation
und Auflage
1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen
und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
100 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012
(AS 2012 3229; BBl 2011 2901 3907).
101 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
102 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
103 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 ... 104
Art. 62d 105
d. ...
Art. 62e 106
e. Einsprache
1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968107 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim
Bundesamt Einsprache erheben.108 Wer keine Einsprache erhebt, ist
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Wer nach den Vorschriften des EntG109 Partei ist, kann während der
Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.110
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 62f 111
f. Bereinigung
in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach
Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 112.
104 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit
1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
105 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben
durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
106 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
107 SR 172.021
108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
109 SR 711
110 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
111 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
112 SR 172.010
Art. 62g 113
3. Entscheid
Mit der Erteilung der Konzession entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
Art. 62h 114
4. Vereinfachtes
Verfahren
1 Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Anlagen, deren Änderung während der Dauer der Konzession
das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine
schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen,
werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird
nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt
30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.
Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 62i 115
5. Einigungsund Schätzungsverfahren;
vorzeitige
Besitzeinweisung116
1 Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen
Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG117 durchgeführt.118
113 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
114 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
115 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
117 SR 711
118 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021
(AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
2 ... 119
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen
vollstreckbaren Konzessionsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung
bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen
gilt Artikel 76 EntG.
Art. 62k 120
6. Mitwirkung
der Kantone
1 Fallen beim Bau von Anlagen, insbesondere von Stollen und Kavernen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die
nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials.
2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das Departement den
Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit
Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Der Kanton bezeichnet innerhalb von
fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
Art. 63 121
K. Ende der
Konzession
I. Durch Rückkauf
1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung
der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten.
2 Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.
3 Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht
nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.
4 Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 64
II. Durch
Erlöschung
Die Konzession erlischt ohne weiteres:122
a. durch Ablauf ihrer Dauer;
b. durch ausdrücklichen Verzicht.
119 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit
1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
120 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 65 123
III. Durch
Verwirkung
Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt
erklärt werden:
a. wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und
die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach
den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte;
b. wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und
ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt.
Art. 66 124
IV. Folgen der
Erlöschung
1. Im
Allgemeinen
Sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, ist der Konzessionär,
dessen Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter
benutzt werden, verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die
durch das Eingehen des Werkes nötig werden.
Art. 67 125
2. Infolge Heimfalls
a. Bei kantonalen
Gewässern
1 Beim Heimfall der Werke ist, sofern die Konzession nichts anderes
bestimmt, das verleihungsberechtigte Gemeinwesen befugt:
a. die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen
zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die
Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden,
und den zum Betriebe des Wasserwerks dienenden Boden unentgeltlich an sich zu ziehen;
b. Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie gegen eine billige Entschädigung zu übernehmen.
2 Der Konzessionär ist berechtigt zu verlangen, dass das Gemeinwesen
die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten
Anlagen übernimmt, wenn es sie für die weitere Ausnutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwenden kann.
123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
3 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an
denen das Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
4 Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen werden beim Heimfall dem Konzessionär vergütet, sofern er die Modernisierung oder
Erweiterung in Absprache mit dem heimfallberechtigten Gemeinwesen
vorgenommen hat. Die Vergütung entspricht höchstens dem Restwert
der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.
5 Das heimfallberechtigte Gemeinwesen kann den Wert des Heimfallrechts mit Zustimmung des Konzessionärs als Beteiligungsquote in das
bestehende Unternehmen einbringen. Es kann das Heimfallrecht auch
auf andere im öffentlichen Interesse liegende Weise verwerten.
Art. 68
b. Bei
Gewässern auf
dem Gebiete
mehrerer
Kantone
1 Befinden sich die benutzten Gewässerstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so wird das Wasserwerk beim Heimfall, soweit es von
ihm betroffen wird, Miteigentum dieser Kantone. Der Anteil der Kantone am Miteigentum bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem jeder
Kanton zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
2 Können sich die Kantone über die weitere Benutzung und den Anteil
jedes Kantons daran nicht einigen, so entscheidet das Departement
(Art. 6).126
Art. 69 127
3. Infolge
Ablaufs,
Verwirkung
oder Verzichts
1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder
durch Verwirkung oder Verzicht, so bleiben mangels anderer Vorschrift der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen
ihrem bisherigen Eigentümer, während die auf öffentlichem Boden
stehenden Anlagen an das verleihungsberechtigte Gemeinwesen übergehen.
2 Sollten die Anlagen auf öffentlichem Boden weiter benutzt werden,
so hat das Gemeinwesen dem Konzessionär eine nach billiger Erwägung aller Umstände zu bemessende Vergütung zu leisten.
3 Bei Verwirkung oder Verzicht bleibt dem Gemeinwesen das Recht
vorbehalten, das Werk nach Massgabe der Vorschriften der Konzession über Rückkauf oder Heimfall zu erwerben, unter Berücksichtigung der vorzeitigen Geltendmachung dieser Rechte.
126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
Art. 69a 128
V. Umbaumassnahmen
vor Ablauf der
Konzession
In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Schadloshaltung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage,
durchzuführen, die von der Verleihungs- oder Genehmigungsbehörde
im Hinblick auf den Übergang des Werkes an einen anderen Betreiber
verlangt werden.
Art. 70 129
L. Streitigkeiten
I. Zwischen
Nutzungsberechtigten
Entsteht zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungsberechtigten Streit über den Umfang ihrer Nutzungsrechte, so entscheiden darüber die Gerichte.
Art. 71 130
II. Zwischen
der Verleihungsbehörde und dem
Konzessionär
1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde
Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession
nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale
Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder
vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
Vierter Abschnitt:
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 72
A. Ausführungsbestimmungen
I. Im
Allgemeinen
1 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt;
er erlässt alle dazu erforderlichen eidgenössischen Ausführungsbestimmungen.
128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
2 Er bezeichnet auf dem Wege der Verordnung die Bestimmungen des
Gesetzes, die auf kleinere Wasserwerke keine Anwendung finden.
3 ... 132
Art. 73 133
II. Wasserwirtschaftskommission
Das Departement ernennt zur Vorbereitung und Begutachtung von
Fragen und Geschäften aus dem Gebiet der Wasserwirtschaft eine
Kommission; deren Befugnisse und Organisation sind durch Verordnung zu bestimmen.
Art. 74
B. Übergangsbestimmungen
I. Rückwirkende
Kraft
1 Die Artikel 7a, 8, 9 und 12–16 sowie der zweite Abschnitt gelten für
alle bestehenden Wasserrechte.134
2 Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908
begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung
eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren
Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen
worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für
diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
3 ... 135
3bis Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.136
4 Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom
25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben
worden sind.
5 ... 137
132 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
133 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 4 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 187; BBl 2001 3845).
134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
135 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1976 (AS 1977 171; BBl 1975 II 2138).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
137 Gegenstandslose UeB.
Art. 75
II. Ausführungsmassnahmen
der Kantone
1 Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das
Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2 Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3 Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu
ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht
angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet
werden.
Art. 75a 138
III. Übergangsbestimmungen
zur Änderung
vom 18. Juni
1999
Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf:
a. Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind;
b. hängige Baugesuche;
c. Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem
Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn
sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden;
d. hängige Beschwerden.
Art. 76
Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1918 139
138 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071;
BBl 1998 2591).
139 BRB vom 20. April 1917