「특허법」 (제 2 장)
• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일
Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen. (3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich. (4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt.
(1) Im Deutschen Patentund Markenamt werden gebildet 1.Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3); 2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2). (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung. (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, 2.für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. (2) Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des Deutschen Patent- und Markenamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt ohne Gewähr für Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Auskunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können. (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchsoder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers. (5) (weggefallen)
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei. (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, 1.wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder 2.wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist. Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4. (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. (3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden. (3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit 1.ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, 2.das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder 3.in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. (4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht 1.das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679, 2.die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3.das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1.die Offenlegungsschriften, 2.die Patentschriften und 3.das Patentblatt. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b). (2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patentund Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. (3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.
33 (1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. (3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
「특허법」 (제 2 장)
• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일
(1) 독일 특허상표청은 연방법무·소비자보호부의 관할범위내 독립적인 연방고등기관이다. 그 소재지는 뮌헨에 있다. (2) 독일 특허상표청은 독일특허상표청장 및 기타 구성원으로 구성된다. 이들은 「독일법관법」에 따라 판사직의 자격을 가지는 자(법률적 구성원)이거나 기술분야의 전문가(기술적 구성원)이어야 한다. 구성원들은 종신직으로 임명된다. (3) 원칙적으로 종합대학, 기술 또는 농업대학 또는 광업대학의 기술 또는 자연과학 학과에서 국가시험 또는 대학졸업시험을 합격한 후 최소 5 년이상 자연과학 또는 기술 분야직업에 종사하며 필요한 법적지식을 보유한 자만이 기술적구성원으로 임용된다. 다른 유럽연합 회원국이나 유럽경제지역에 관한 협약 체약국의 졸업시험은 유럽공동체의법률 기준에 따라 국내 졸업시험과 동등하게 취급된다. (4) 임시로 필요한 경우, 독일특허상표청장은 구성원으로서의 필요한 사전교육을 받은자(제 2 항 및 제 3 항)에게 독일특허상표청 구성원의 업무를위임할 수 있다(보조구성원). 이 위임은 특정 기간 또는 필요한 기간 동안만 가능하며, 이기간 동안에는 취소할 수 없다. 기타의 경우, 구성원에 관한규정은 보조구성원에게도 적용된다.
(1) 독일 특허상표청은 공중, 특히 중소기업에게 지적재산권과 그 권리의 제한, 행사 및집행에 관하여 고지하여야 한다. (2) 독일 특허상표청은 업무수행을 위하여 다른 국가 및지역의 지적재산권 사무소, 유럽 특허기구, 유럽연합 지적재산권기구 및 세계 지적재산권기구와 협력한다. 협력사항에는 저작권에 관한사안도 포함된다. 「상표법」제65a 조는 이에 영향을 받지아니한다.
(1) 독일 특허상표청 내에다음 각 호의 부국을 설치한다. 1. 특허출원의 처리 및 기술수준에 관한 정보 제공을 담당하는 심사과(제 29 조제 3 항) 2. 교부된 특허에 관한 모든업무, 보상의 확정(제 23 조제4 항 및 제 6 항), 독일 특허상표청에서의 절차진행 시절차비용에 대한 승인을 담당하는 특허국. 해당 업무 범위 내에서 각특허국은 감정서를 제출(제29 조제 1 항및 제 2 항)할 의무가 있다. (2) 각 심사과의 업무는 특허국의 기술적 구성원(심사관)이 수행한다. (3) 특허국의 의결정족수는최소 3 명이며, 이의절차 처리에관한 경우에는 2 인의 기술적구성원이 참석하여야 한다. 법적으로 특별히 어려운 사안에 해당하며 참여자 중 법률적구성원 없는 경우에는 특허국에 속한 법률적 구성원이 의사결정에 참여하여야 한다. 법률적 구성원의 참여 신청에대한 거부 결정이 있는 경우, 이에 대한 독립적인 이의제기를 할 수 없다. (4) 특허국의 장은 특허의유지, 취소 또는 제한에 관한결정, 보상의 확정(제 23 조제4 항)을 제외한 특허국의 모든업무를 단독으로 처리하거나이 직무를 특허국의 기술적구성원에게 위임할 수 있다. 청문의 경우에는 이 규정을적용하지 아니한다. (5) 심사처 또는 특허국의업무에 속하는 것으로 업무성격상 특별한 기술적 또는 법률적난해함이 없는 업무의 경우, 연방 법무·소비자보호부는 상급및 중급 공무원 또는 이에 준하는 자에게 이 업무의 처리를법규명령에 의하여 위임할 권한이 있다. 다만, 특허부여 및 출원인이이의제기한 사유를 근거로 한출원거절의 경우는 예외로 한다. 연방 법무·소비자보호부는 이권한을 법규명령에 의하여 독일 특허상표청에 위임할 수있다. (6) 심사관과 그 외 특허국구성원의 제척 및 기피에 대하여는 법관의 제척 및 기피에 관한 「민사소송법」제 41 조내지 제 44 조, 제 45 조제 2 항제2 문, 제 47 조 내지 제 49 조의규정을 준용한다. 이는 제 5 항에 따라 심사처또는 특허국의 업무처리를 개별위임받은 상급 및 중급 공무원에게도 적용한다. 기피 신청에 관한 결정이 필요한 경우에는 특허국이 심판한다. (7) 자문을 받기 위하여 특허국의 구성원이 아닌 전문가를특허국 심의에 참여시킬 수는있으나, 표결에는 참여시킬수없다.
(1) 연방 법무·소비자보호부는연방 상원의 동의 없이 법규명령으로 다음 각 호의 사항을정할 권한이 있다. 1. 이에 대한 다른 법률규정이없는 경우, 독일 특허상표청의 조직 및 업무절차와 특허사건 절차의 형식에 관한규정 2. 법정공휴일을 고려한, 독일특허상표청의 모든 부서에적용되는 특허사건의 기간에대한 규정 (2) 연방 법무·소비자보호부는연방 상원의 동의 없이 법규명령으로 제 1 항에 따른 권한의전부 또는 일부를 독일 특허상표청에 위임할 수 있다.
(1) 절차진행 중 복수의 전문가에 의한 감정결과가 서로상이한 경우, 독일 특허상표청은법원 또는 검찰의 요청에 따라특허 관련 사안에 대한 감정서를 제출할 의무가 있다. (2) 독일 특허상표청은 연방법무·소비자보호부의 승인 없이 자신의 법적 업무범위를벗어나는 결정을 내리거나 감정서를 제출할 권한이 없다. (3) 독일 특허상표청의 서류를공중이 이용할 수 있도록 하기위하여, 연방 법무·소비자보호부는 연방 상원의 동의 없이법규명령으로 독일 특허상표청이 정보의 완전성이 검증되지아니한 기술수준에 관한 정보를 제공하도록 규정할 권한이있다. 연방 법무·소비자보호부는 특히 정보제공의 조건, 방법, 범위 및 관련 기술 분야를 정할수 있다. 연방 법무·소비자보호부는 이에 대한 권한을 연방 상원의동의 없이 법규명령으로 독일특허상표청에 위임할 수 있다.
(1) 특허청은 저작권법에 따라보호되는 저작물 또는 기타대상을 소속 직원이 복사하여공증이 이용할 수 있도록 제공할수 있다. 다만, 특허청에서 절차진행중인 기술수준에 관한 정보에한한다. (2) 이에 대하여는「저작권법」제 60g 조제 1 항 및 제95b 조의 규정을 준용한다. (3) 제 1 항에 따른 정보 제공은 해당 정보에 대한 권리보유자가 그 저작물 또는 기타 보호대상을 유상으로 공중에게제공하는 경우에는 적절한 대가를 지불하여야 한다. 이에 대하여는「저작권법」제60h 조제 3 항 내지 제 5 조의규정을 준용한다.
(1) 독일 특허상표청은 누구나문서 열람 가능한 특허출원, 교부된 특허 및 보충적 보호증명서(제 16a 조)의 명칭, 출원인및 특허권자의 성명과 주소, 제25 조에 따라 선임된 대리인또는 송달대리권자가 명시된등록원부를 관리하여야 한다. 이 경우 대리인 또는 송달대리권자 중 1 인을 기재하는 것으로 충분하다. 또한 특허 및보충적 보호증명서(제 16a 조)의개시, 기한만료, 실효, 제한명령, 취소 및 무효선언과 이의신청 및 무효소송 제기 사실도기재하여야 한다. (2) 독일 특허상표청장은 기타등록원부에 기재하여야 할 세부 사항에 대하여 정할 수 있다. (3) 출원인 또는 특허권자와그 대리인 또는 송달대리인의신원, 명칭 또는 주소가 변경되었고 이에 대한 입증이 이루어진 경우, 독일 특허상표청은이변경사항을 등록원부에 기재한다. 변경사항이 기재되지 않는 한, 이전 출원인, 특허권자, 대리인또는 송달대리권자의 권리와의무는 이 법에 따라 그대로유지된다. (4) 상대방이 동의한 사실이입증되었고 특허권자 또는 실시권자가 청구한 경우, 독일특허상표청은 배타적 실시권의부여를 등록원부에 기재한다. 실시허락(제 23 조 제 1 항)에대한 의사표시가 있는 경우, 제1 문에 따른 신청은 허용되지아니한다. 이에 대한 기재는특허권자 또는 실시권자의 청구에 의하여 말소된다. 특허권자가 말소청구를 하는경우, 등록원부에 명시된 실시권자 또는 그 권리승계인의동의가 입증되어야 한다.
(1) 독일 특허상표청은 정당한이익 있음이 소명된 경우에만누구나 신청하여 문서와 그문서에 부속된 모형 및 견본을열람할 수 있도록 한다. 그러나 제한절차 또는 취소절차(제 64 조)에 대한 문서를포함하여 등록원부 및 특허 문서는 누구든지 자유롭게 열람할수 있다. (2) 다음 각 호의 어느 하나에해당하며 제 32 조제 5 항에따라 공지한 경우, 누구든지 특허출원 문서를 자유롭게 열람할수 있다. 1. 출원인이 독일 특허상표청에 대하여 문서 열람에 대한동의를 표시하고 발명자를명시한 경우 2. 출원일(제 35 조)로부터또는 이보다 선행하는 시점을 출원 기준일으로 주장하는경우에는 그 시점으로부터 18 개월이 경과한 경우 등록내용의 일부 또는 전부가독일어로 되어있지 아니한 경우에는 제 35a 조제 4 항이 적용된다. (3) 누구든지 자유로이 문서를열람할 수 있도록 허용된 경우에는 이 문서에 부속된 모형및 견본도 자유로이 열람할수있다. (3a) 누구든지 파일을 자유롭게 열람할 수 있도록 허용된경우, 문서가 전자적 방식에의하여 보관되었다면 인터넷을통하여 문서를 열람할 수 있다. 3b) 다음 각 호의 어느 하나에해당하는 경우에는 제 1 항내지 제 3a 항에 따른 문서열람이허용되지 아니한다. 1. 법규명령에 반하는 경우2.「데이터의 자유로운 이동의경우 개인정보 처리시 개인에대한 보호 및 유럽연합 지침제 95/46/EC 호(일반 데이터보호 규정)의 폐지에 대한2016 년 4 월 27 일자 유럽의회 및 이사회 규정(EU) 제679/2016 호(2016 년 5 월4일자 관보 제 119 호 1 면, 2016 년 11 월 22 일자 관보제 L314 호 72 면, 2018 년5 월 23 일자 관보 제 L127 호2 면)」제 4 조제 1 호에 해당하는 자의 보호이익이 명백하게 큰 경우 3. 문서에 공공질서 또는 미풍양속에 반하는 정보 또는도면이 포함된 경우 (4) 발명자가 명시(제 37 조제1 항)된 경우, 출원인이 명시한해당 발명자가 신청하는 경우에만 제 1 항제 1 문에 따른열람이 보장된다. 이에 대하여는 제 63 조제 1 항제 4 문 및 제 5 문의 규정을준용한다. (5) 신청인의 특별히 보호가치있는 이익을 위하여 열람을허용하는 것이 타당하고 독일연방공화국의 대외안보에 이로인한 중대한 불이익이 발생할위험이 예상되지 아니하는 경우, 독일 특허상표청은 관할상급연방관청의 의견청취 후 제50 조에 따라 아직 미공개된특허출원 및 특허 문서에 대한열람을 허용할 수 있다. 특허절차 진행시 제 3 조제2 항제 3 문에 따른 특허출원 또는특허의 기술수준에 관하여 이의가 제기된 경우, 이 이의제기에 관한 문서의 해당 부분에대하여서는 제 1 문을 준용한다.
개인정보가 독일 특허상표청의등록부 또는 공개적으로 접근가능한 전자정보서비스에 포함되어있는 한, 다음 각호의 권리 및의무는 발생하지 아니한다. 1.「유럽연합 규정(EU) 제2016/679 호」제 15 조제 1 항제 c 호에 따른 정보에 대한권리 2. 「유럽연합 규정(EU) 제2016/679 호」제 19 조제 2 문에 따른 통지의무 3. 「유럽연합 규정(EU) 제2016/679 호」제 21 조제 1 항에 따른 항변권 당사자가 독일 특허상표청의등록부 또는 공개적으로 접근가능한 전자정보서비스를 이용하여 열람할 수 있는 경우에는「유럽연합 규정(EU) 제 2016 /679 호」제 15 조제 3 항에따른 복사본에 대한 권리가 충족된 것으로 본다.
(1) 독일 특허상표청은 다음각 호의 사항을 공개한다. 1. 미심사 출원서류 2. 특허명세서 3. 특허공보 공개는 전자적 형태로 이루어질수 있다. 독일 특허상표청은 추가 처리또는 특허정보의 이용을 위하여 제 1 문에 명시된 문서의정보를 제 3 자에게 전자적 형태로 전송할 수 있다. 다만, 열람이 금지된 경우(제31 조제 3b 항)에는 전송이 허용되지 아니한다. (2) 미심사 출원서류에는 제31 조제 2 항에 따라 누구나열람 가능한 출원서류 및 최초의제출 양식 또는 독일 특허상표청에 의하여 공개 목적으로변경 승인된 양식의 요약서(제36 조)가 포함된다. 특허명세서가 이미 공개된 경우에는 미심사 출원서류를 공개하지 아니한다. 출원서류에 공공질서 또는 미풍양속에 반하는 정보 또는도면이 포함된 경우, 독일 특허상표청은 이를 공개하지 아니한다. (3) 특허명세서에는 특허부여의 근거가 되는 특허청구권, 설명 및 도면이 포함된다. 또한 특허명세서에는 출원 대상인 발명의 특허성 평가를위하여 독일 특허상표청이 고려한 기술수준에 대한 특허간행물(제 43 조제 1 항)도 포함되어야 한다. 요약서(제 36 조)가 아직 공개되지 아니한 경우에는 이 또한특허명세서에 포함되어야 한다. (4) 출원이 취하 또는 거절된경우, 취하된 것으로 간주되는경우, 또는 공개를 위한 기술적준비가 완료된 후 특허가 소멸된 경우에는 제 31 조제 2 항의조건 하에 미심사 출원서류또는 특허명세서를 공개한다. (5) 특허의 정규 기한 만료또는 배타적 실시권의 등록 및말소에 관한 경우를 제외하고, 특허공보에는 등록원부 등록사항에 대한 정기 요약서 및특허출원 문서 열람 가능성에대한 고지가 포함된다.
(1) 제 32 조제 5 항에 따라고지가 공개된 후부터 출원인은출원 대상을 이용한 자에게-해당 발명이 출원 대상이었다는 사실을 당사자가 인지하였는지 또는 인지해야만 했었는지 여부를 불문하고 – 그 상황에 따른 적절한 보상을 청구할 수 있다. 다만 추가적인 청구는 허용되지 아니한다. (2) 출원 대상의 특허성이명백하게 인정되지 아니하는 경우에는 전 항의 청구권이 존재하지 아니한다. (3) 시효소멸에 관하여서는이 시효가 특허교부 후 1 년이경과되기 전에 개시되었다는전제 하에「민법」제 1 권(총칙) 제 5 장의 규정이 준용된다. 침해에 대한 책임 당사자가권리자의 비용으로 이익을 얻은경우에는「민법」제 852 조를준용한다.