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Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz 1988)

StF: BGBl. Nr. 597/1988 (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.) Änderung BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.) BGBl. Nr. 22/1992 (NR: GP XVIII IA 254/A AB 365 S. 53. BR: AB 4208 S. 548.) BGBl. Nr. 425/1996 (NR: GP XX IA 257/A AB 280 S. 36. BR: AB 5251 S. 616.) BGBl. I Nr. 60/1998 (NR: GP XX RV 1080 AB 1090 S. 112. BR: 5651 AB 5655 S. 639.) BGBl. I Nr. 72/2000 (NR: GP XXI RV 174 AB 244 S. 33. BR: AB 6190 S. 667.) BGBl. I Nr. 10/2005 (NR: GP XXII RV 663 AB 736 S. 93. BR: AB 7211 S. 718.) BGBl. I Nr. 38/2005 (NR: GP XXII RV 854 AB 896 S. 109. BR: AB 7263 S. 722.) BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.) [CELEX-Nr.: 32008L0008] BGBl. I Nr. 13/2016 (NR: GP XXV RV 995 AB 1001 S. 113. BR: AB 9539 S. 851.)

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes

„Österreichisches Hauptmünzamt“ in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.

(2)

Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3)

Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch gemäß Abs. 1 ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.

(4)

Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

(5)

Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.

(6)

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

§ 2. Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1 gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.

(2)

Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3)

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10,

§ 11 und § 14 keine Rückstellungen zu bilden.

(4)

Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.

(5)

Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10,

§ 11 und § 14 nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.

(6) Schadloshaltung des Bundes

Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.

§ 3a. (1) Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4,

§ 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.

(2)

Der Bundesminister für Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen bis zum Gesamtbetrag von 30 vH des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 zu leisten, um der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Umtausch oder eine Rücklösung in den in Abs. 1 genannten Fällen zu ermöglichen, die andernfalls erwiesenermaßen zu einer Gefährdung des Bestands der Münze Österreich Aktiengesellschaft führen würden. Der ausgezahlte Betrag ist auf die Schadloshaltung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Bundesaufsicht

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.

§ 4. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der sonstigen von der Münze Österreich Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach

diesem Bundesgesetz einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu überwachen.

(2) Personalrechtliche Bestimmungen

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechts bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist hierauf sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1988 beim Österreichischen Hauptmünzamt beschäftigt waren, gilt ab 1. Jänner 1989 folgende Regelung:

1. Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt an; die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen; 2. Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Münze Österreich Aktiengesellschaft; die am 31. Dezember 1988 bestehenden Rechte bleiben ihnen gewahrt.

(2)

Dienststelle für die in Abs. 1 Z 1 genannten Beamten ist das bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtende Amt. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Münze Österreich Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes der Münze Österreich Aktiengesellschaft ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3)

Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Münze Österreich Aktiengesellschaft, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.

(4)

Forderungen des Bundes, die zum 31. Dezember 1988 gegenüber den Beamten im Sinne des Abs. 1 Z 1 bestehen, gehen nicht auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft über; Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind dem Bund von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.

§ 6. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat an den Bund ab dem 1. Jänner 1989 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 5 Abs. 1 Z 1 dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt angehörenden Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(2)

Überweisungsbeträge, die ab dem 1. Jänner 1989 von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.

(3)

Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(4) Steuerrechtliche Bestimmungen

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 1 erforderlich sind.

§ 7. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent befreit.

(2)

Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(3)

Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(4) Scheidemünzen

Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 und 3 auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von a) der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder b) von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, 2. Sammlermünzen gemäß § 12 und 3. Schilling- und Groschen-Münzen.

(2)

Scheidemünzen gemäß Abs. 1 sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß § 10 Abs. 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, bleibt unberührt.

(3)

Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Abs. 1 1. von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung, 2. von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und 3. von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu zehn Stück und bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 000 Euro, angenommen werden.

(4)

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.

(5)

Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.

(6)

Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn 1. der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und 2. die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.

(7)

Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.

§ 9. (1) Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

1. den Ausgabetag; 2. den Nennwert; 3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen; 4. die Stückzahl bei Sammlermünzen gemäß § 12.

(2)

Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliche Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die in Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

§ 10. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Scheidemünzen einzuziehen, soweit die Einziehung auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag notwendig wird. Sofern dies mit solchen Maßnahmen nicht im Widerspruch steht, kann sie darüber hinaus von ihr ausgeprägte Scheidemünzen mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank und des

Bundesministers für Finanzen einziehen, wenn dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.

(2)

Vor der Einziehung von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen: 1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen; 2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist; 3. die Einlieferungsstellen.

(3)

Mit Ablauf der Einlieferungsfrist gemäß Abs. 2 endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Die Außerkurssetzung von Euro- und Cent-Münzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaates.

(4)

Sofern keine anders lautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können außer Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. Für außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den nationalen Regeln des ausgebenden Mitgliedstaates nur eine befristete Umwechslung vorgesehen ist, endet die Verpflichtung zur Umwechslung durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank drei Wochen vor Ende dieser Umwechslungsfrist.

(5)

Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Einziehung der von ihnen ausgegebenen Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliches Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat, unter Berücksichtigung der Einziehungsmodalitäten des betreffenden Mitgliedstaates, die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben und die Kundmachung des Endes der Frist zur Umwechslung gemäß Abs. 4 bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und der Oesterreichischen Nationalbank zu enthalten.

§ 11. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes einer Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluss des letzten Monats übersteigenden Betrag an derartigen Scheidemünzen der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden Scheidemünzen zurückzustellen.

(2)

Für Sammlermünzen gemäß § 12 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt.

§ 12. (1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte

1. auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen, 2. Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, die auf Grund besonderer Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausgegeben werden und 3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.

(2)

Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen.

(3)

Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 2 hat im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.

(4)

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in Umlauf zu bringen.

(5)

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrachten Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.

§ 14. (1) Scheidemünzen, deren Gewicht oder Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel, sind aber von den Kassen der

Gebietskörperschaften und der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum Umtausch auf deren Kosten einzureichen.

(2) Handelsmünzen

Scheidemünzen, die auf andere Weise als durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren haben oder sonst auffallend verändert wurden, deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.

§ 15. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:

1. Die in Artikel IX des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten; 2. die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden; 3. die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen; 4. die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen; 5. den im Artikel XXII des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.

(2)

Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Goldmünzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16. Neu geprägte Handelsmünzen nach § 15 Abs. 1 müssen in der Zusammensetzung ihrer Legierung, ihren Ausmaßen und ihrem Aussehen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die für ihre seinerzeitige Ausprägung gegolten haben; sie haben ein Prägejahr zu tragen, das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung fällt. Die Prägung darf nicht in Ausstattungen erfolgen, in denen sie für besondere Anlässe als Gedenkmünzen geprägt wurden. Beachte für folgende Bestimmung Verbote und Strafbestimmungen

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 8.

§ 17. (1) Verboten ist

1. die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen; 2. die Verwendung der Worte „Goldmünzen“ oder „Silbermünzen“ oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf; die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt; 3. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit a) Sammlermünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder Z 3, b) Schilling- und Groschenmünzen oder c) Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2005)

(2)

Wer den Verboten 1. des Abs. 1 Z 1 und 3 sowie 2. der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

(3)

Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(4)

Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2 strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.

§ 18. Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 besteht. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2)

Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Abs. 1 bis 5, § 2 letzter Satz und § 7 mit der Kundmachung in Kraft.

(3)

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. Das Bundesgesetz über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen, BGBl. Nr. 178/1963 (Scheidemünzengesetz 1963) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1967, 276/1969, 331/1970, 115/1973, 773/1974, 118/1980 und 264/1988; 2. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 303/1976, über die Ausprägung von Goldmünzen (Bundesgoldmünzengesetz 1976); 3. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 133/1964, über die Ausprägung von Goldmünzen (Goldmünzengesetz).

(4)

Die §§ 11 Abs. 2 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1992 treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(5)

§ 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000 findet auf Scheidemünzen, deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) am 1. Jänner 1999 bereits abgelaufen ist, keine Anwendung.

(6)

§ 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.

(7)

§ 2, § 3, §§ 8 bis 12, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5, § 21 sowie der Entfall von § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8)

§ 17 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 sowie § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; § 17 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2005 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 17 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 38/2005 ist auf Medaillen und Münzstücke, die vor dem 21. Dezember 2004 hergestellt, eingeführt oder verbreitet wurden, erst ab dem 1. Jänner 2010 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für solche Erzeugnisse

§ 17 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000.

(9)

§ 3 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(10)

§ 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 3a Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015, § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 20. (1) Die auf Grund des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 146/1946, des Scheidemünzengesetzes 1953, BGBl. Nr. 64, des Silbermünzengesetzes, BGBl. Nr. 63/1955, des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, und des Bundesgoldmünzengesetzes 1976, BGBl. Nr. 303, erlassenen Verordnungen gelten als Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze treten jeweils nach Maßgabe

einer Einziehung der entsprechenden Scheidemünzen gemäß § 10 außer Kraft.

(2)

Die Verweise auf das Österreichische Hauptmünzamt (Hauptmünzamt, Münzamt) im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, im Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, in der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und in den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen gelten sinngemäß als Verweise auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft.

§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

1. diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen, 2. die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen. Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.

(2)

Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 5 813 800 Euro zu tilgen. Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.

(3)

Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.

§ 22. (1) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen der Münze Österreich Aktiengesellschaft die ihm bis zum 31. Dezember 1988 auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, für das Österreichische Hauptmünzamt obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.

(2) Artikel III

Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten des Österreichischen Hauptmünzamtes ist das Bundesrechenamt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge betrifft, § 1 Abs. 2 ausgenommen die gewerberechtlichen Berechtigungen, § 1 Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4; 2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 1 Abs. 2, soweit er gewerberechtliche Berechtigungen betrifft; 3. der Bundeskanzler hinsichtlich § 7 Abs. 2, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft; 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.