DWDG
Ausfertigungsdatum: 10.09.1998
Vollzitat:
"DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 341 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
§ 2 Aufsicht
§ 3 Zusammenarbeit
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
§ 5 Befugnisse
§ 6 Vergütungen
§ 7 Quellenschutz
3. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsführendes Organ
4. Abschnitt
Beiräte
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
§ 10 Bund-Länder-Beirat
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 13 Evaluierung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder
gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
§ 2 Aufsicht
Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der
Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur
Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt wird.
(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts
berühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten
Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen
beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung
durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne
Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Landund
Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des
vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen,
insbesondere der Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,
a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder
b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse,
Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,
5. die Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und
anderen Bereichen der Umwelt,
6. die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse und
Projektion des Klimawandels und dessen Auswirkungen,
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7
genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur und
9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer
Geodaten und Dienstleistungen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich
der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender
Standards und Normen mit.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er
nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die
Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von
Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit
hohem Schadenspotenzial und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivilmilitärischen
Zusammenarbeit.
(5) Das Strahlenschutzgesetz, die aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
§ 5 Befugnisse
(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem
andere Gesetze nicht entgegenstehen. Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von Behörden um die
Anbietung meteorologischer Leistungen zu beteiligen.
(2) Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten zusammenarbeiten. Er ist
berechtigt, in eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein Unternehmen des Inlands zu gründen oder sich an
der Gründung eines Unternehmens oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und des Auslands zu
beteiligen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1, einleitender
Satzteil und Nummer 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist:
"Der Deutsche Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens
in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform
nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Deutschen Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deutschen
Wetterdienst angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt."
(3) Eine Beurlaubung von Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen
liegt im dienstlichen Interesse. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem Unternehmen
vereinbart. Die gegenüber dem betreffenden Beschäftigten mögliche Zusicherung der Berücksichtigung der
Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592), ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlages
seitens des betreffenden Unternehmens abhängig zu machen.
§ 6 Vergütungen
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering
wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der
Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf
Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf
Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte
und Spezialdienstleistungen.
(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht,
sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,
2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung,
3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des
Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.
(3) (weggefallen)
(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein
positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil
dieser Kalkulation.
(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2
Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;
2. meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen entweder manuell oder
durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches
Fachwissen erforderlich;
3. meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. Sie dienen der
Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;
4. Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte
abgibt.
(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen
nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
§ 7 Quellenschutz
Die Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, insbesondere der
Warnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle zulässig.
Ein weitergehender Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017), bleibt davon unberührt.
3. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsführendes Organ
(1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. Dieser leitet den Deutschen
Wetterdienst. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter
der Geschäftsbereiche. Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Diese werden vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche,
die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
4. Abschnitt
Beiräte
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten
der Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und kann dazu
Empfehlungen aussprechen. Er fördert die Kontakte mit Universitäten und unterstützt die Zusammenarbeit des
Deutschen Wetterdienstes mit nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen sowie seine Einbindung
in nationale und internationale Forschungsprogramme.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Berufung der Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige
Wiederberufung ist möglich. Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und
verwandten Gebieten angemessen vertreten sein.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes des
Deutschen Wetterdienstes bedarf.
§ 10 Bund-Länder-Beirat
(1) Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes und das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur in Angelegenheiten, die die Interessen der Bundesressorts und der Länder
bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen, und gewährleistet die
entsprechende Zusammenarbeit.
(2) Der Bund-Länder-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts und der Länder; die Länder können jeweils
einen Vertreter entsenden. Der Bund-Länder-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien
des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten
für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen
Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen
fort.
(2) Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates gemäß § 9
Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 6 des Gesetzes über
den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S.
278). Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den
Verwaltungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung
sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.
§ 13 Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.
2642) nach Ablauf des Jahres 2019 evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über
die Ergebnisse der Evaluierung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.