로고

「상법」 (제 343 조-제 372 조)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.I S.3436 • 제 정 일: 1897년 05월10일 • 개 정 일: 2021년 8월 10일

Viertes Buch Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 343

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

§ 344

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

§ 345

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

§ 347

(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 348

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

§ 349

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

§ 350

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§ 351 (weggefallen)

§ 352

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr.

Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 354

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

§ 354a

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.

Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

§ 355

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

§ 356

(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.

(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

§ 357

Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.

§ 358

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

§ 359

(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.

(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.

§ 360

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.

§ 361

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.

§ 362

(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzügli h zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.

Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

§ 363

(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.

Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.

(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.

§ 364

(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.

(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.

(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.

§ 365

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens.

Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

§ 366

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, uch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

§ 367

(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier-oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.

Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

§ 368

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entsprechend anzuwenden, auf das Pfandrecht des Frachtführers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.

§ 369

(1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen K ufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

§ 370 (weggefallen)

§ 371

(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen.

Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.

(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.

(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung.

In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.

(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

§ 372

(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zugunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstands war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.

(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldner das Eigentum, so muß er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.

「상법」 (제 343 조-제 372 조)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.I S.3436 • 제 정 일: 1897년 05월10일 • 개 정 일: 2021년 8월 10일

제 4 편 상행위

제 1 장 통칙

제 343 조

(1) 상행위라 함은 상인이 자 신의 상업 운영을 위하여 행하 는 모든 행위를 말한다.

(2) (삭제)

제 344 조

(1) 상행위인지 불분명한 경 우, 상인의 법률행위는 상업 운 영을 위하여 행하는 것으로 본 다.

(2) 상인이 서명한 채무증서는 문서에 달리 명시되어있지 않 는 한 상인이 상업 운영을 위 하여 발행한 것으로 본다.

제 345 조

법률행위가 당사자 일방에게만 상행위인 경우에도 달리 명시되 어 있지 않는 한 당사자 쌍방 모 두에게 상행위에 관한 규정을 적 용한다.

제 346 조

상인간의 행위 및 부작위의 의의 및 효과에 관하여는 상거래에서 의 관습과 관례를 고려하여야 한 다.

제 347 조

(1) 자신에게 상행위인 행위로 인하여 타인에게 주의할 의무 를 지게 된 자는 통상적인 상 인의 주의의무를 다하여야 한 다.

⑵ 이 규정은 경우에 따라 채 무자의 중과실에 대하여만 책 임을 지우거나 자기사무와 동 일한 주의의무의 경우에만 책 임을 지도록 하는 「민법」의 규정에는 영향을 주지 아니한 다.

제 348 조

상인이 자신의 상업 운영 과정에 서 약속한 위약금은 「민법」 제 343 조의 규정에도 불구하고 감 액할 수 없다.

제 349 조

보증이 보증인의 상행위에 해당 하는 경우, 보증인에게는 선소 (先訴)의 항변권이 없다. 신용위 임에 따라 보증인으로서의 책임 이 있는 자에게도 동일하게 적용 한다.

제 350 조

보증인의 보증과 채무자의 약속 또는 승인이 상행위에 속하는 한, 그 보증, 채무의 약속 또는 채무의 승인에는「민법」 제 766 조제1문 및 제 2 문, 제 780 조, 제 781 조제 1문 및 제 2 문에 따 른 양식규정을 적용하지 아니한다.

제 351 조 (삭제)

제 352 조

(1) 쌍방적 상행위의 경우, 지 연이자를 제외한 법정이자액은 연 5%이다.

그러한 상행위로 인하여 발생 한 채무의 경우, 명확한 이자율 을 정하지 아니한 채 이자에 대한 합의만 하였을 때에도 동 일하게 적용한다

(2) 이 법에서 이자액을 정하 지 아니한 채 이자지급의무만 을 규정한 경우, 그 이자액은 연 5%인 것으로 추정한다.

제 353 조

상인상호간에는 이자의 변제일로 부터 쌍방적 상행위로 발생한 채 권에 대한 이자청구권을 갖는다. 이 조항의 규정을 근거로 복리를 청구할 수는 없다.

제 354 조

(1) 상인이 자신의 상업 운영 범위 내에서 타인을 위하여 사 무처리 또는 업무이행을 하였 다면 사전협의가 없더라도 이 에 대한 수수료를 청구할 수 있으며, 보관이 필요한 경우에 는 해당 지역의 관행에 따른 보관수수료를 청구할 수도 있 다.

(2) 대금, 선금, 경비 및 기타 비용에 대하여는 이행일로부터 이자를 산정할 수 있다.

제 354a 조

(1) 금전채권의 양도가 채무자 와의 합의에 의하여 「민법」 제 399 조에 따라 배제된 경우 및 이 채권을 발생시킨 법률행 위가 쌍방적 상행위이거나 채 무자가 공법상의 법인이거나 또는 공법상의 특별기금시설인 경우에도 그 양도는 유효하다.

다만, 채무자는 이전의 채권자 에게 변제하여 면책받을 수 있 다. 이와 달리 합의하는 것은 효력이 없다.

(2) 「은행법」에 따라 금융기 관을 채권자로 하는 대출계약 에 의한 채권에는 제 1 항의 규 정이 적용되지 아니한다.

제 355 조

(1) 거래관계로부터 발생한 쌍 방의 청구권 및 급부를 이자와 함께 계산에 두어 정기적으로 공제계산하고 어느 일방의 당 사자에게 발생한 초과액을 확 정하여 이를 청산하는 거래관 계(계속계산, 상호계산)를 상인 과 맺고 있는 자의 경우, 계산 폐쇄 시에 초과 잔액을 받게된 다면 계산폐쇄일로부터 그 초 과잔액에 대한 이자를 청구할 수 있다.

(2) 당사자가 달리 정하지 아니 한 때에는 연 1 회 계산을 폐 쇄하는 것으로 한다.

(3) 달리 정함이 없어 불분명 한 경우, 각 당사자는 회계기간 중 언제든지 상호계산을 해지 할 수 있으며, 잔액의 지급을 청구할 수 있다.

제 356 조

(1) 질권, 보증 또는 기타의 방법으로 담보된 채권이 상호 계산에 계입된 경우, 결산폐쇄 의 승인이 있더라도 채권자가 상호계산으로부터 발생한 자신 의 잔액채권과 해당 채권이 상 계가능한 한도 내에서 담보물 로부터 변제받는 것을 방해하 지 아니한다.

(2) 제 3 자가 경상계정에 포함 된 채권(상호계산으로 계입된 채권)에 대하여 연대책임을 지 는 경우, 제1 항의 규정은 제 3 자에 대한 채권행사에도 준용 한다.

제 357 조

상호계산에 의하여 발생한 초과 잔액으로 자신의 채무자에 귀속 되는 것에 대한 청구권을 당사자 일방의 채권자가 압류 및 이전 받은 경우, 이 채권자에게는 압 류 후 새로운 법률행위에 의하여 발생한 채무항목이 계입되지 아 니한다. 압류 이전에 이미 발생한 제 3 채무자의 권리 또는 이 시점 이 전에 이미 존재했던 의무로 인한 거래행위는 이 조항에서 의미하 는 새로운 거래행위로 보지 아니 한다.

제 358 조

상거래의 경우 통상 영업시간 내 에서만 급부의 효력이 있으며 청 구가능하다.

제 359 조

(1) 봄, 가을 또는 이와 유사 한 방식으로 일정시점을 이행 시기로 합의한 경우, 그 시기가 불분형하다면 그 급부 이행지 의 상업적 관례에 따라 정하도 록 한다.

(2) 기간을 8 일로 합의한 경 우, 불분명한 경우에는 8 일 전 부를 의미하는 것으로 본다.

제 360 조

채권의 목적을 종류로만 지정한 경우, 상인은 중등의 종류 및 품 질을 가진 상품으로 이행하여야 한다.

제 361 조

정함이 없어 불분명한 경우, 용 량, 무게, 통화, 시간계산 및 거 리는 계약 이행지에 적용되는 것 을 계약상의 것으로 본다.

제 362 조

(1) 상인이 그 영업범위 내에 서 타인을 위하여 행위를 한 경우, 자신과 거래관계에 있는 자로부터 그러한 사무관리에 대한 신청을 받았다면 지체없 이 회답할 의무가 있다.

상인의 침묵은 승낙으로 본다. 상인이 사무관리를 하기로 한 자로부터 사무관리의 신청을 받은 경우에도 동일하게 적용 된다.

(2) 상인이 신청을 거절한 경 우에도 비용을 지불하기에 충 분하고 상인에게 달리 손해가 발생하지 않는다면 상인은 신 청인의 비용으로 발송된 상품 을 일단 손상으로부터 보호하 기위하여 보관하여야 한다.

제 363 조

(1) 금전, 유가증권 또는 기타 대체물의 급부에 관하여 상인 에게 발행된 것으로 그 급부에 반대급부를 필요로 하지 아니 하는 지시증서는 지시식인 경 우 배서에 의하여 양도할 수 있다.

상기 명시된 종류의 목적물에 관하여 상인이 지시식으로 발 행한 의무부담증서로서 그 급 부에 반대급부를 필요로 하지 아니하는 경우에도 동일하게 적용한다.

(2) 지시식으로 발행한 해상운 송인의 선하증권, 화물운송인의 화물상환증, 창고증권 또는 운 송보험증권의 경우에도 배서에 의하여 양도할 수 있다.

제 364 조

(1) 배서된 증권으로부터 발생 하는 모든 권리는 피배서인에 게 이전된다.

(2) 채무자는 그 증권상 자기 의사표시의 유효성에 의한 인 한 항변, 증권 내용으로부터 발 생하는 항변, 또는 소지인에 대 하여 직접 가지는 항변으로만 증권의 정당한 소지인에게 대 항할 수 있다.

(3) 채무자는 수취기재된 증서 와 교환하여서만 변제할 의무 가 있다.

제 365 조

(1) 배서의 방식, 점유자의 자 격, 자격의 심사 및 소지인의 반환의무에 관하여는 「어음 령」 제 11 조 내지 제 13 조, 제 36 조 및 제 74 조의 규정을 준용한다.

(2) 증권이 멸실 또는 분실된 경우 공시최고절차에 의한 무 효선언에 따른다.

공시 절차가 개시된 경우, 권리 자가 무효선언 전에 담보를 제 공하였다면 해당 권리자는 채 무자에게 증권에 따른 급부를 청구할 수 있다.

제 366 조

(1) 상인이 자신의 상업 운영 시 자신의 소유가 아닌 동산을 양도하거나 담보로 제공한 경 우, 취득자가 소유자를 대신하 여 물건을 처분한 양도인 또는 질권설정자의 권한에 관하여 선의인 자라면 무권리자로부터 권리를 승계한 자를 위한 「민 법」의 규정을 적용한다.

(2) 물건이 제 3 자의 권리의 목적인 경우, 취득자가 물건에 대한 권리유보 없이 그 물건을 처분할 수 있는 양도인 또는 질권설정자의 권한에 관하여 선의인 자라면 무권리자로부터 권리를 승계한 자를 위한 「민 법」의 규정을 적용한다.

(3) 제 1 항에 따른 선의 취득 자의 보호에 관한한 위탁매매 인, 화물운송인, 해상운송인, 통운업자 및 창고업자의 법정 질권은 계약에 의한 질권취득 과 동일한 것으로 본다.

다만, 해당 법정질권에 의하여 담보되는 채권을 발생시키는 계약의 목적물이 아닌 물건의 법정질권에 대하여는 제 1 문이 적용되지 아니한다.

제 367 조

(1) 도품, 유실물 또는 기타 분실물인 무기명증권이 은행업 또는 환전업을 운영하는 상인 에게 양도 또는 입질된 경우, 그 증권의 상실이 양도 또는 입질시 연방관보에 공시되었고 그 공시연도의 종료시로부터 1 년이 경과되지 아니하였다면 상인에 대한 선의추정은 배척 된다.

2007년 1월 1일 이전의 공시 인 경우, 이 연방관보는 종이문 서형식의 연방관보로 갈음한다. 백지배서에 의한 지시식 차입 증권, 기명주식, 가증서는 무기 명증권과 동일한 것으로 본다.

(2) 특별한 사정으로 인하여 취득자가 공시사실을 알지 못 하였거나 중대한 과실로 인하 여 알지 못한 것이 아닌 경우 에는 제1항에 따른 공시를 이 유로 취득자의 선의추정을 배 제하지 아니한다.

(3) 양도 또는 질입 후 첫 상 환일 이전에 만기가 도래하는 이자, 연금 및 이익배당금에 대 한 증서, 무이자 일람출급어음 및 은행권에는 이 조항의 규정 을 적용하지 아니한다.

제 368 조

(1) 질권매각 시 그 입질이 질 권자 및 질권설정자의 상행위 에 해당하는 경우, 「민법」 제 1234 조에 명시된 1 개월을 1 주일로 갈음한다.

(2) 이 조의 규정은 위탁매매 인, 해상운송인, 화물운송인, 통운업자 및 창고업자의 법정 질권에 준용한다. 다만, 해상운 송인, 화물운송인, 통운업자의 질권에 대하여는 해당 계약이 그들에게 상해위에 해당하는 경우에만 이를 준용한다.

제 369 조

(1) 상인이 다른 상인과의 관 계에서 체결된 쌍방적 상행위 로 인하여 다른 상인에 대하여 변제기가 도래한 채권을 갖게 된 경우, 상인은 상행위에 근거 하여 채무자의 의사로 자신의 점유로 귀속된 채무자의 동산 및 유가증권에 대한 유치권을 갖는다. 다만, 현재 이를 점유 중이어야 하며, 특히 선하증권, 화물교환증 또는 창고증권으로 서 이를 처분할 수 있는 경우 여야 한다.

목적물에 대한 소유권이 채무 자로부터 채권자에게 이전되거 나 제 3 자로부터 채무자를 위 하여 채권자에게 양도되었지만 다시 채무자에게 양도되어야 하는 경우에도 유치권은 성립 된다.

(2) 제 3 자에게 채무자의 목적 물 반환청구권에 대한 항변권 으로 대항할 수 있는 한 제3 자에게 유치권을 행사할 수 있 다.

(3) 목적물의 유치가 채무자가 인도 전 또는 인도 시에 지시 한 또는 일정 방식으로 목적물 을 처리하기로 하고 채권자가 인수한 의무에 반하는 경우에 는 유치권을 행사할 수 없다.

(4) 채무자는 담보를 제공함으 로써 유치권의 행사를 면할 수 있다. 보증인에 의한 담보제공 은 배제된다.

제 370 조(삭제)

제 371 조

(1) 유치권에 의하여 목적물을 유치한 채권자는 목적물로부터 자기채권의 변제를 받을 권리 가 있다.

제3 자가 제 369 조제 2 항에 따라 유치권을 행사할 수 있는 목적물에 대한 권리를 가지고 있는 경우, 채권자는 그 목적물 로부터 자기채권의 우선변제를 받을 권리가 있다.

(2) 변제에 관하여는 「민법」 의 질권 규정을 적용한다.

「민법」 제1234조에 명시된 1개월을 1주일로 갈음한다.

(3) 변제가 강제집행 방식에 의하여 이루어지지 않는 한, 변 제는 채권자가 소유자를 상대 방으로 또는 목적물이 채권자 자신에게 속한 경우에는 채 무자를 상대방으로 하여 자기 의 변제받을 권리에 관한 집행 명의를 얻은 후에야 허용된다.

후자의 경우, 소유자에 관한 「민법」의 변제 규정을 채무 자에게 준용한다. 집행권원을 얻지 못한 목적물 의 매각은 부적법하다.

(4) 채권자는 변제용인의 소를 채권자의 관할재판소 또는 영 업소의 관할재판소에 제기할 수 있다.

제 372 조

(1) 유치한 목적물로부터 변제 받는 경우, 채권자의 점유취득 시에 채무자가 목적물의 소유 자였다면 또는 채무자가 소유 자가 아님을 채권자가 알지 못 하였다면 채권자의 이익을 위 하여 채무자가 소유자인 것으 로 본다.

(2) 채권자의 점유취득 후 제 3 자가 채무자로부터 소유권을 취득한 경우, 채무자가 더 이상 소유자가 아님을 채권자가 알 지 못하였다면 제 3 자는 채권 자와 채무자 간의 변제용인의 소에서 받은 확정판결을 용인 하여야 한다.