로고

「특허법」 (제 20 조-제 25 조)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

§ 20

(1) Das Patent erlischt, wenn 1.der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder 2.die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird. (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

§ 21

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1.der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist, 2.das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, 3.der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme), 4.der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden. (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

§ 22

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 23

(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte. Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen. (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Deutschen Patent- und Markenamt vorliegt. (3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. (4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind. (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.

§ 24

(1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern 1.der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und 2.das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet. (2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz, sofern 1.die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt ist und 2.seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der patentierten Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen. (4) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist. (5) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich. (6) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen. (7) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden.

§ 25

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist. (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat. (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

「특허법」 (제 20 조-제 25 조)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

제 20 조

(1) 다음 각 호의 어느 하나에해당하는 경우, 특허는 소멸된다. 1. 특허권자가 독일 특허상표청에 서면으로 그에 대한포기의 의사표시를 하는 경우 2. 연수수료 또는 할증료를적시에 지불하지 아니하는 경우. (「특허비용법」 제 7 조제 1 항, 제 13 조제 4 항, 제14 조제 2 항 및 제 5 항 또는이 법 제 23 조제 7 항제 4 문) (2) 납부의 적시성에 관하여서는 독일 특허상표청만이 결정할 수 있다. 제 73 조 내지 제100 조는 이에 영향을 받지아니한다.

제 21 조

(1) 다음 각 호에 해당하는경우 특허는 취소된다(제 61 조). 1. 특허의 대상이 제 1 조 내지제 5 조에 따른 특허능력이없는 경우. 2. 특허 발명에 관하여 전문가가 실시할 수 있을 정도로명확하고 완전하게 적시되지아니한 경우. 3. 특허의 핵심내용을 타인의설명, 도면, 모형, 도구, 장치나 이를 이용한 과정으로부터동의 없이 채용한 경우(모인출원) 4. 특허의 대상이 관할 관청에최초로 제출한 출원본의 내용을 벗어나는 경우. 특허가 분할출원 또는 제7 조제 2 항에 따라 제출된 신규출원에 의한 경우 및 특허 대상이 이전 출원 시 관할관청에제출했던 이전 출원본의 내용을 벗어나는 경우에도 동일하게 적용한다. (2) 특허의 일부에만 취소원인이 해당되는 경우, 적정한제한을 부과하여 그 특허를 유지하도록 한다. 이러한 제한은 특허권, 설명, 도면을 변경하는 형식으로 가해질 수 있다. (3) 특허를 취소하는 경우, 그특허 및 출원의 효력은 처음부터 발생하지 아니한 것으로본다. 특허에 제한을 부과하여유지하는 경우에도 이 규정을적용한다.

제 22 조

(1) 제 21 조제 1 항에 열거된사유가 발생하거나 특허의 보호범위를 넘어서는 사실이 발생한 경우, 신청(제 81 조)에따라 특허를 무효로 한다. (2) 이에 관하여는 제 21 조제2 항 및 제 3 항을 준용한다.

제 23 조

(1) 특허출원인이나 등록원부(제 30 조제 1 항)에 특허권자로등록된 자가 누구든지 적절한대가를 지불하면 발명을 사용할 수 있도록 허용하겠다고독일 특허상표청에 서면으로 의사표시를 한 경우, 이 의사표시의 접수 후 특허에 대하여 부과되는 연수수료는 절반으로감액된다. 이 의사표시는 등록원부에 등록하고 특허공보에 게시하여야한다. (2) 등록원부에 발명의 배타적실시권 부여(제 30 조제 4 항)에관한 등록이 이미 되어 있거나이에 대한 등록신청이 특허청에 제출된 경우에는 이 의사표시를 허용하지 아니한다. (3) 이 의사표시가 등록된후발명을 실시하고자 하는 자는그 의사를 특허권자에게 통지하여야 한다. 이 통지가 등록원부에 특허권자로 등록된 자, 등록된 그의 대리인 또는 송달전권대리인(제 25 조)에게 등기우편으로 발송된 경우에만 효력이 발생한 것으로 본다. 이 통지에는 발명의 실시방법이 기술되어 있어야 한다. 통지후 통지인은 자신이 기술한방식으로 실시할 권리를 가진다. 그는 특허권자에게 매분기마다실시 현황에 대한 정보를 제공하여야 하며 그에 대한 보상을지불하여야 한다. 해당 기한 내에 이 의무를 이행하지 아니한 경우, 특허권자로 등록된 자는 이에 대한 적절한 유예기간을 정할 수 있으며, 이 기간 내에 이행하지아니하면 발명의 실시를 금지할수 있다. (4) 보상은 당사자의 서면신청에 따라 특허당국에서 정한다. 그 절차에 대하여는 제 46 조, 제 47 조 및 제 62 조를 준용한다. 신청은 복수의 당사자들을 상대로 할 수 있다. 보상 확정시, 독일 특허상표청은 확정절차에 관한 비용의 전부 또는일부를 피신청인이 상환하도록명할 수 있다. (5) 보상이 확정된 후 1 년이경과된 경우, 확정된 보상이명백히 부당한 것으로 보이는사정이 발생하였거나 그 사정을알게 되었다면 각 이해관계인은 보상의 변경을 신청할 수있다. (6) 출원의 의사표시가 제출된경우, 제 1 항 내지 제 5 항의규정을 준용한다. (7) 발명 실시에 대한 의사를특허권자에게 통지하지 아니한경우, 이 의사표시는 특허청을상대로 언제든지 서면으로 철회할 수 있다. 철회는 그 제출과 동시에 효력이 발생한다. 감액된 연수수료는 의사표시의 철회 후 1 개월 이내에 납부하여야 한다. 제 3 문의 기한 내에 차액을납부하지 아니한 경우, 당해 차액은 지연배상금과 함께 4 개월의 추가기한 내에 납부할 수있다.

제 24 조

(1) 다음 각 호에 해당하는경우, 발명을 상업적으로 사용할수 있는 비독점적 권한은 각사건별로 특허법원이 다음 조항의 기준에 따라 부여한다(강제실시권). 1. 실시권을 얻으려는 자가적절한 통상적 거래 조건 하에발명 실시에 관한 특허권자의동의를 얻으려고 노력하였으나 적절한 기간 내에 이를이루지 못한 경우 2. 공공의 이익을 위하여 강제실시권의 부여가 필요한 경우. (2) 실시권을 얻으려는 자가시간적 선순위의 특허를 침해하지 아니하고는 시간적 후순위의 특허에 의하여 보호되는발명을 이용할 수 없다면. 다음각 호의 조건이 충족되는 경우에 한하여 시간적 선순위 특허권자로부터 강제실시권을 부여받을 권리가 있다. 1. 제 1 항제 1 호의 조건을충족하는 경우. 2. 그의 발명이 시간적 선순위특허의 발명과 비교할 때상당한 경제적 의미를 지니는중대한 기술적 진보를 포함하는 경우. 특허권자는 시간적 후순위 특허 발명의 실시를 위한 적절한조건 하에 자신에게 반대실시권을 부여해줄 것을 실시권을얻으려는 자에게 요구할 수있다. (3) 식물재배자가 이전의 특허를 침해하지 아니하고는 품종보호권을 얻거나 이용할 수없는 경우, 제 2 항을 준용한다. (4) 반도체 기술분야의 특허발명의 경우, 제 1 항에 따른 강제실시권은 사법 또는 행정절차에 의하여 확정된 특허권자의 경쟁위반 상황을 해소하기위하여 필요할 경우에만 부여할 수 있다. (5) 특허권자가 특허발명을국내에서 전혀 시행하지 아니하거나 거의 시행하지 아니하는경우, 국내시장에 특허상품의충분한 공급을 보장하기 위하여 제 1 항에 따른 강제실시권을 부여할 수 있다. 이 경우 수입은 국내에서의특허 시행과 동일한 것으로 본다. (6) 특허에 대한 강제실시권의부여는 특허부여가 허용된 후에 허용된다. 강제실시권은제한적으로 부여하거나 조건을붙일 수 있다. 그 실시 범위와 기간은 그 보장 목적에 따라 제한하여야한다. 특허권자는 강제실시권자에게 개별 상황에 따른 적합하고 강제실시권의 경제적 가치를 고려한 보상을 요구할 권리가 있다. 향후 반복적으로 부과되는 보상급부의 경우, 보상액 결정시기준이 되었던 상황에 중요한변경이 생겼다면 각 당사자는이에 따른 보상액의 조정을청구할 권리가 있다. 강제실시권 부여의 전제가 되었던 상황이 사라지거나 재발가능성이 없는 경우, 특허권자는 강제실시권의 취소를 청구할 수 있다. (7) 특허에 대한 강제실시권은오직 그 발명을 이용하는 사업과 함께인 경우에만 양도할수있다. 시간적 선순위 특허의 대상이되는 발명에 대한 강제실시권은 시간적 후순위 특허와 함께인 경우에만 양도할 수 있다.

제 25 조

(1) 국내에 주소, 거소, 지점이없는 자는 독일 특허상표청 또는 특허법원의 절차 및 특허와관련된 민사소송에서의 대리와형사소송 신청에 대한 권한을위임을 받은 변호사 또는 변리사를 국내에서 대리인으로 임명한 경우에만 이법에 규정된독일 특허상표청 또는 특허법원의 절차에 참여하여 특허로부터의 권리를 주장할 수 있다(2) 제 1 항에 따라 임명된대리인의 사업소가 위치한 장소를「민사소송법」 제 23 조에따른 그 재산의 소재지로 본다. 그러한 영업소가 없는 경우에는 대리인의 국내 주소지 및-그러한 주소지가 없는 경우에는- 독일 특허상표청의 소재지를 그에 해당 장소로 본다. (3) 제 1 항에 따른 대리인의해임은 독일 특허상표청 또는특허법원에 그 해임과 다른대리인의 임명에 대하여 통지한경우에만 유효하다.