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vom 20. Dezember 2024 (Stand am 1. Februar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der Unternehmen, die: a. eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen Unternehmen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind; b. sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.

2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Unternehmen für nicht allgemein zu- gängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.

Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans

1 Der Fahrplan legt das gesamtschweizerisch koordinierte Angebot des öffentlichen Verkehrs für ein Fahrplanjahr fest. Er ist unter Vorbehalt der Artikel 11–13 verbind- lich.

2 Das BAV bestimmt Beginn und Dauer des Fahrplanjahres unter Berücksichtigung der Regelungen der Nachbarstaaten.

2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans

Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens

Das BAV regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erstellung des Fahrplans und legt die Fristen in Absprache mit der Schweizerischen Trassenvergabestelle fest.

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Art. 4 Koordination

1 Die Unternehmen koordinieren untereinander ihre Fahrplanentwürfe aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der Trassenvergabestellen.

2 Sie achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse.

Art. 5 Fahrplanentwurf

1 Die Unternehmen erstellen einen Fahrplanentwurf. Fernverkehrslinien und von der öffentlichen Hand finanzierte Linien sind der zuständigen Stelle für die Systemauf- gabe Kundeninformation (SKI) zu übermitteln.

2 Unternehmen, die auf Strecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 13. Mai 2020

2 über die Trassenvergabestelle verkehren, erstellen den Fahrplanent- wurf unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans.

Art. 6 Anhörung interessierter Kreise

Die Kantone hören die interessierten Kreise in geeigneter Weise an. Das BAV sorgt zu diesem Zweck für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.

Art. 7 Definitiver Fahrplan

Nach der ordentlichen Trassenzuteilung legen die Unternehmen den definitiven Fahr- plan fest.

3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans

Art. 8 Grundsätze

1 Die Fahrpläne werden jeweils für ein Fahrplanjahr offiziell publiziert.

2 Das BAV sorgt für die offizielle Veröffentlichung der Fahrpläne. Es kann diese der SKI übertragen.

Art. 9 Zugänglichkeit

1 Die Stammdaten, Fahrplandaten, Echtzeitdaten und Störungsdaten müssen öffent- lich zugänglich sein. Sie sind durch die Unternehmen an die SKI zu übermitteln.

2 An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzuge- ben, welche die Haltestelle bedienen.

Art. 10 Kommerzielle Nutzung

Wer Daten nach Artikel 9 Absatz 1 kommerziell nutzt, muss der SKI die Kosten für die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten vergüten.

4. Abschnitt: Fahrplanänderungen und Betriebsunterbrechungen

Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer

1 Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstel- lung nicht voraussehbar waren.

2 Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Ände- rung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone informieren. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so muss das Unternehmen das BAZG informieren. Die Änderung ist zu be- gründen.

3 Änderungen, die Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, die nach der Verord- nung vom 16. Oktober 2024

3 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regi- onalen Personenverkehr bestellt worden sind, dürfen nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.

4 Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens vier Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wird. Sie korrigieren rechtzeitig die an den Haltestellen bekanntge- gebenen Fahrpläne. Die geänderten Fahrpläne sind der SKI zu übermitteln.

Art. 12 Planbare Betriebsunterbrechungen

1 Die Unternehmen müssen planbare Betriebsunterbrechungen, die nicht im Jahres- fahrplan enthalten sind, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen im Voraus melden. Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 6 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. Novem- ber 1998

4 . Die Unternehmen müssen die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen an- geben. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so ist die Betriebs- unterbrechung auch dem BAZG zu melden.

2 Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind mindestens vier Wochen im Voraus so zu publizieren, dass ein möglichst grosser Kundenkreis von ihnen Kenntnis erhält. Die geänderten Fahrpläne sind der SKI zu übermitteln.

Art. 13 Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen

1 Muss der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Natur- ereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unter-

4 nehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Die Ereignisdaten sind der SKI zu über- mitteln und die Öffentlichkeit ist zu orientieren.

2 Die Wiederaufnahme des Betriebes ist auf dem gleichen Weg zu kommunizieren.

Art. 14 Andere Abweichungen vom Fahrplan

1 Die Unternehmen informieren sich gegenseitig sofort und laufend über die aktuelle Betriebslage. Sie übermitteln der SKI die Echtzeitdaten.

2 Das BAV kann Unternehmen von dieser Übermittlungspflicht befreien.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Fahrplanverordnung vom 4. November 2009

5 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.