Kapitel 1
Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
§ 1 Förderziel und Fördervolumen
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der
Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund
aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen
finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in
Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.
§ 2 Verteilung
Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:
Baden-Württemberg 7,0770
Bayern 8,2640
Berlin 3,9385
Brandenburg 3,0842
Bremen 1,1078
Hamburg 1,6692
Hessen 9,0611
Mecklenburg-Vorpommern 2,2650
Niedersachsen 9,3583
Nordrhein-Westfalen 32,1606
Rheinland-Pfalz 7,2342
Saarland 2,1518
Sachsen 4,4501
Sachsen-Anhalt 3,1680
Schleswig-Holstein 2,8439
Thüringen 2,1663.
Fußnote
§ 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 I Nr. 23 - 2 BvF
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§ 3 Förderbereiche
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im
öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur
Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung.
2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur
an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
§ 4 Doppelförderung
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach
Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme
des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach § 3 stehen.
(3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch
längerfristig nutzbar sein.
§ 5 Förderzeitraum
(1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1.
Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden,
wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens
handelt. Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von
Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und
die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden.
(2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der
von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer
vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven
Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden VorabfinanzierungsÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) –, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum
31. Dezember 2024 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2025 die Abnahme und Abrechnung des
Investitionsvorhabens erfolgt.
§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung
(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der
förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes. Die
Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände den
Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.
(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen
Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes
unverzüglich an die Letztempfänger weiter.
(3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der
finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der
förderfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die
Auswahl getroffen wurde.
§ 7 Prüfung der Mittelverwendung
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des
Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der
Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich
jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der
Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.
§ 8 Rückforderung
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen
der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte
Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2
Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszahlung
angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli
2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden
können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.
(2) Nach dem 31. Dezember 2024 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei
Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2025. Der Rückforderungsanspruch
nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und
3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu
zahlen.
(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,
haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene
Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
§ 9 Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
Kapitel 2
Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen
nach Artikel 104c des Grundgesetzes
§ 10 Förderziel und Fördervolumen
Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der
Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.
Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen
für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in
Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.
§ 11 Verteilung
(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:
Baden-Württemberg 7,1783
Bayern 8,3728
Berlin 4,0114
Brandenburg 2,9248
Bremen 1,2123
Hamburg 1,7550
Hessen 9,4279
Mecklenburg-Vorpommern 2,1494
Niedersachsen 8,2512
Nordrhein-Westfalen 32,0172
Rheinland-Pfalz 7,3313
Saarland 2,0572
Sachsen 5,0831
Sachsen-Anhalt 3,3266
Schleswig-Holstein 2,8496
Thüringen 2,0519.
(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen
Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten
dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.
Fußnote
§ 11 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 29.11.2023 I Nr. 23 -
2 BvF 1/18 -
§ 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen
(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips
der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang
stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen
und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie
notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen
Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.
(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.
(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach
§ 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. Die Prüfung und
Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen
Landes.
(5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.
§ 13 Förderzeitraum
(1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli
2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber
dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr
2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben
eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026
vollständig abgerechnet werden.
(2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der
von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer
vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven
Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel für derartige
Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2026 beantragt
werden, wenn bis zum 31. Dezember 2027 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen.
§ 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung
§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.
§ 15 Rückforderung
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen
des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende
Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den
Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt
werden. Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für
Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten
Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 13 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht
zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.
(2) Nach dem 31. Dezember 2026 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei
Investitionsvorhaben nach § 13 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2027. Der Rückforderungsanspruch
nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und
3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu
zahlen.
(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,
haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene
Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
§ 16 Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der
Verwaltungsvereinbarung gebunden.