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Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz - KWKG 2023) 열병합발전의 유지, 현대화 및 확충에 관한 법률(열병합발전법 – 2023 KWKG)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Dieses Gesetz regelt

1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird, 2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird, 3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird, 4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, 5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte- Kopplungsanlagen eingespeist wird, 6. die Umlage der Kosten.

(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK- Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK- Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.

(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn

1. sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK- Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind: a) die Aufteilung der Kohlendioxid- Emissionen und der Kohlendioxid- Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK- Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat, b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung, c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können, d) die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und e) der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und 2. sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4

1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder 2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden. Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK- Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.

(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.

Fußnote

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, 2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage, 3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen, 4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, 4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung, 4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, 4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag, 5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient, 6. „Betreiber von KWK- Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen, 6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9, 6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen, 6c. „Dampfsammelschienen-KWK- Anlagen“ KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen, 6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen, 6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht, 7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung, 8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK- Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen, 8a. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 9. „industrielle Abwärme“ nicht genutzte Wärme aus industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, 9a. „innovative KWK- Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln, 9b. (weggefallen) 10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte, a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben, b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist, 11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK- Anlage verbunden sind, 12. „Kraft-Wärme-Kälte- Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen, 13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest, 14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK- Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören: a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen- Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen, b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren, c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel, d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen- Anlage, e) Verbrennungsmotoren-Anlagen, f) Stirling-Motoren, g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und h) Brennstoffzellen-Anlagen, 15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind, 16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom, 17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht, 18. „modernisierte KWK- Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt, 19. „nachgerüstete KWK- Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, 20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn, 21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen, 23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde, 24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen, 25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen, 26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK- Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird, 27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK- Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK- Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist, 28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, 29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK- Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind, 29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), 30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, 31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann, 32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben, b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist, 33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers, 34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.

Fußnote

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs.1 KWKAusV +++) (+++ § 2 Nr. 14 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 61c Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 +++)

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht

(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK- Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)

§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen

(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.

(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.

(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK- Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK- Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.

Fußnote

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

Fußnote

(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme

(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

1. nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt, b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder c) nachgerüsteten KWK-Anlagen, 2. nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oder b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.

(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.

Fußnote

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK- Anlagen

(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn

1. die Anlagen a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK- Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden sind, 2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen, 3. die Anlagen hocheffizient sind, 4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, 5. die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erfüllen, 6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und 7. eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte.

(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen

1. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und 2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen. In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK- Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn

1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder 2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.

(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,

1. die über eine elektrische KWK- Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen, 2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, 3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder 4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde. Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.

(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK- Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)

§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt

1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde, 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde, 3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde, 4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und 5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde, b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde, c) für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde. Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt

1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde, b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde, 2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde, b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde, c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde, d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde, 3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde, b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde, c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.

(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.

(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt

1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK- Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und 2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK- Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

(4) Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK- Anlage oder eines innovativen KWK- Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI- Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und 2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.

(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.

Fußnote

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 1, 3, 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 u. 3 +++) (+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++) (+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++) (+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 3a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++) (+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 u. § 8b Abs. 3 +++) (+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++) (+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)

§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. Der Zuschlag beträgt

1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, 9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder 10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.

(3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++)

§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK- Ausschreibungsverordnung, wenn

1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen, 2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und 3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.

Fußnote

(+++ § 7b: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++)

§ 7c Kohleersatzbonus

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK- Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK- System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und 2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage, 1. für die a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde, 2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder 3. die über eine elektrische KWK- Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat, d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat, 2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a) 225 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, b) 210 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, c) 195 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat, d) 180 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat, e) 165 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat, f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat, g) 135 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat, 3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a) 390 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, b) 365 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, c) 340 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat, d) 315 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat, e) 290 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat, f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat, g) 240 Euro, wenn die neue KWK- Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK- Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

Fußnote

(+++ § 7c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 22 +++)

§ 7d (weggefallen)

§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni

Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.

§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK- Anlagen

(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1. 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK- Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen, b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist, 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK- Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt, 3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK- Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt. Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.

(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen, 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen, 3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.

(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu

1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021, 2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023, 3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025, 4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026, 5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027, 6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028, 7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und 8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.

Fußnote

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 8 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++) (+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)

§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK- Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.

(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn

1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat, 2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und 3. die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.

(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.

Fußnote

(+++ § 8a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 8a Abs. 2 u. 4 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 8b Abs. 3 +++)

§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.

(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

Fußnote

(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 8b: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)

§ 8c Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

Fußnote

(+++ § 8c: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.

(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.

(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, 1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, 1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist, 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung, 3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs relevant sind, 5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brennstoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c, soweit erforderlich, 6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6, 8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen. Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.

(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten

1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und 2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.

(4) Für serienmäßig hergestellte KWK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:

1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung, 2. die Stromkennzahl und 3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.

(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden. In den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 1 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++) (+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++) (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++) (+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 u. § 24 Abs. 1 Satz 3 +++)

§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung

(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,

1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK- Anlage zu betreten, 2. dort Prüfungen vorzunehmen und 3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.

(2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich ist.

(3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++) (+++ § 11 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 6 +++) (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++) (+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7a Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 2 +++) (+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 KWKAusV +++) (+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++) (+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 +++)

§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt

(1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.

(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.

(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage gestellt werden.

(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller

1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und 2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für

1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt und 2. die geplante Nachrüstung von KWK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von mehr als 10 Megawatt.

Fußnote

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 +++) (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 +++)

§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

(1) Betreiber von bestehenden KWK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn

1. die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind, 2. die Anlagen hocheffizient sind, 3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen, 4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und 5. eine Zulassung erteilt wurde. Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).

(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK- Anlagen

1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde, 2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde, 3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde, 4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde. Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.

(4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.

(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 13 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 +++) (+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen

Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.

Fußnote

(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 13b Rückforderung

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK- Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Fußnote

(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme

(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK- Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(2) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.

Fußnote

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage

(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.

(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben

1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden, 2. zur Menge der KWK- Nettostromerzeugung, 2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung, 3. zur Menge der KWK- Nutzwärmeerzeugung, 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz, 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden, 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage, 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde.

(3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor

1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden, 2. zur Menge der KWK- Nettostromerzeugung, 3. zur Menge der KWK- Nutzwärmeerzeugung, 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz, 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden, 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage, 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.

(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt.

(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.

(6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Absatz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.

Fußnote

(+++ § 15 Abs. 4 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 4 bis 6 +++) (+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1, 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK- Anlagen, 2. die Angaben zur KWK- Nettostromerzeugung, 3. die Angaben zur KWK- Nutzwärmeerzeugung, 4. die Angaben zur erzeugten KWK- Strommenge, 5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

Fußnote

(+++ Abschnitt 4: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn

1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder bb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022, 2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt, b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK- Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, oder c) mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK- Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und 3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.

(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.

(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind

1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, 2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze, 3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz, 4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.

(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt

1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder 2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c. Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere

1. Gebühren, 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung, 3. kalkulatorische Kosten sowie 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.

Fußnote

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)

§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid

(1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist, 3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3, 4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, 5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen. Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.

(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden.

Fußnote

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)

§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++) (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher

Fußnote

(+++ Abschnitt 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern

(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn

1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt a) bis zum 31. Dezember 2026 oder b) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030, 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können, 3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und 4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.

(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.

(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.

(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.

(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)

§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere

1. Gebühren, 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung, 3. kalkulatorische Kosten, 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie 5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

Fußnote

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)

§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid

(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:

1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist, 3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste, 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2, 5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, 6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen. Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.

(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.

(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)

§ 25 Kältespeicher

Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen

Fußnote

(+++ Abschnitt 6: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen

Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

Fußnote

(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 17f Abs. 1 EnWG 2005 +++) (+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV +++)

§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen

(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide

1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1, 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie 3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.

(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK- Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.

(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK- Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK- Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.

Fußnote

(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 27 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 10 +++) (+++ § 27 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 27c Abs. 3 +++)

§§ 27a bis 29 (weggefallen)

Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften

Fußnote

(+++ Abschnitt 7: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 30 Vorschriften für Prüfungen

(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:

1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden, 2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2, 3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6.

(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV +++) (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 17f Abs. 1 Satz 4 EnWG 2005 +++) (+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 KWKAusV +++)

§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

(1) Betreiber von hocheffizienten KWK- Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme- Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers, 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage, 3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage, 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage, 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, 7. die in der Anlage erzeugte KWK- Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge, 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert, 9. die Verwendung der Nutzwärme, 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer, 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war, 12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und 13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung. Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.

(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.

Fußnote

(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen- Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

Fußnote

(+++ § 31a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass

1. die Übertragungsnetzbetreiber a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.

(3) (weggefallen)

Fußnote

(+++ § 31b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

§ 32a Clearingstelle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.

(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und 3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK- Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien

1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen, 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben. Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt. Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.

Fußnote

(+++ § 32a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 33 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen, 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und 3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages

1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen, 2. die Zuschlagzahlungen für KWK- Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und 3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK- Anlagen zu ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. (weggefallen) 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Fußnote

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen

1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b, b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen innerhalb eines Jahres, bb) in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann, c) das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden, d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen Verfahren, e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter KWK-Leistung, f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der Anpassung dieser Höchstpreise, g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen, h) zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten und zum Widerruf von Zuschlägen insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden, 2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere a) Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen Fähigkeit von KWK- Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes Temperaturniveau anzupassen, b) zu regeln, aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für die KWK- Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist, bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann, cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 4 und 5 die Kumulierung der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare- Energien-Gesetzes null oder negativ ist, dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen, ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen zu treffen, 3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen, b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen, c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Erteilung des Ausschreibungszuschlags zu leisten sind, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c und nach § 8a Absatz 2 nachweisen müssen, e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder eine andere Stelle die Erfüllung der Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen einschließlich der in § 8a Absatz 2 geregelten Voraussetzungen auf Antrag schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzuwendende Verfahren und die Erhebung von Gebühren, 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere, dass einer KWK-Anlage durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum, 4a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist, 5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagzahlung, insbesondere a) zu der Art und Form der durch Ausschreibungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung, b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten, c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen und insbesondere nach dem Modernisierungsgrad unterschieden wird, d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben, e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden, 6. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, wobei nach neuen oder modernisierten KWK- Anlagen differenziert werden kann, b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang in Dauerbetrieb genommen wird oder die tatsächliche elektrische KWK-Leistung der KWK- Anlage nicht dem Gebot entspricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht oder die Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei nach neuen oder modernisierten KWK- Anlagen differenziert werden kann, c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern zu regeln, d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Ausschreibungszuschläge oder Förderberechtigungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern, 7. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen unterschieden werden kann, 8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt, 9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, 10. zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten, 11. zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage, insbesondere zu a) den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten, b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden Anforderungen, 11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten, 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten, 13. von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK- Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn und soweit a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat, b) der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, c) die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung vollständig reduzieren und zugleich die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann und d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Absatz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen, 3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den entsprechenden Nachweis, 4. Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagzahlung vorzusehen; hierbei können insbesondere getroffen werden: a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten, b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen, 5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung und zur anteiligen finanziellen Förderung des KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzusehen, 6. von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen, 7. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich zu regeln, 8. von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen, 9. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und abweichend von § 8a eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln, 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 1 a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3, b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden sind und 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen.

Fußnote

(+++ § 33a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen

1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK- Anlage oder zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann, 2. zu Anforderungen an innovative KWK- Systeme, insbesondere a) Anforderungen an die elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems, b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme, c) Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad, d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme, e) Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann, f) Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe, g) Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, h) Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind, i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen, j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher, k) Anforderungen an Wärmenetze, l) Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK- Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen, 3. zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist, b) § 7 Absatz 4 und 5 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist, c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen, f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen, g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 zu regeln, dass der in der KWK-Anlage des innovativen KWK- Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann, 4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen, b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b, 5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum, 5a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist, 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK- Systems gezahlt wird, b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten, c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben, d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden, 7. zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der innovativen KWK- Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen, 8. zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK- System sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen oder Anforderungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann, 9. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt, 10. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, 11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK- Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten, 12. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK- Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen KWK- System, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen, 12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, 13. zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b

1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln, 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.

Fußnote

(+++ § 33b: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen

(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

Fußnote

(+++ § 33c: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

Fußnote

(+++ Abschnitt 8: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 34 Evaluierungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf

1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes, 2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen, 3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen, 4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK- Stromerzeugung, 5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen, 6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes, 7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b und 8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben. Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK- Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.

(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 3 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 übermitteln. Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen ohne Geheimhaltungsvereinbarung an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

Fußnote

(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

§ 35 Übergangsbestimmungen

(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber

1. von KWK-Anlagen oder KWKK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden, 2. von KWK-Anlagen oder KWKK- Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.

(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und

1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder 2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.

(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

(6) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK- Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.

(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und

1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder 2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist. Ist eine Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK- Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.

(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf

1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie 2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden.

(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn

1. die Dampfsammelschienen-KWK- Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist, 2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist, 3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder 4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen- KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.

(17) Die Bestimmungen des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 ab dem 1. Januar 2020 auch auf KWK- Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 4 ist § 15 Absatz 4 Satz 3 auch schon vor dem 1. Januar 2020 auf KWK- Anlagen anzuwenden, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, soweit für das betreffende Kalenderjahr noch keine Mitteilung nach § 15 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung durch den Betreiber der KWK-Anlage erfolgt ist. Soweit in den Fällen des Satzes 4 und 5 § 15 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden ist, ist auch § 7 Absatz 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung auf KWK- Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht anzuwenden ist.

(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.

(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.

(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,

1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder 2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.

(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.

Fußnote

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)

§ 36 (weggefallen)

§ 37 (weggefallen)

Anlage (zu den §§ 7b und 7d)

(weggefallen)

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz - KWKG 2023) 열병합발전의 유지, 현대화 및 확충에 관한 법률(열병합발전법 – 2023 KWKG)

제 1 절 일반규정

제 1 조 적용범위

(1) 이 법은 특히 에너지 절약과 기후 및 환경보호를 위하여 독일의 배타적 경제수 역을 포함한 독일연방공화국의 영토(연방 영토)에서 재생에너지 단독 기반의 지속 가능하고 온실가스 중립적인 에너지 공급 으로의 전환을 지원하는 것을 목적으로 한 다.

(2) 이 법은 다음을 규제한다.

1. 열병합발전설비에서 무연탄, 갈탄, 폐기 물, 폐열, 바이오매스, 기체연료 또는 액체 연료를 기반으로 생산한 열병합발전 전력 의 인입 2. 망 운영자의 보조금 지급과 신축, 현대 화 및 보축된 열병합발전설비에서 폐기물, 폐열, 바이오매스, 기체연료 또는 액체연 료를 기반으로 생산한 열병합발전 전력에 대한 보상금 3. 기존 열병합발전설비에서 기체연료를 기반으로 생산한 열병합발전 전력에 대한 망 운영자의 보조금 지급 4. 난방망의 신축 및 확충과 열병합발전설 비에서 열을 공급하는 축열장치의 신축에 대한 송전망 운영자의 보조금 지급 5. 냉방망의 신축 및 확충과 삼중열병합발 전설비에서 냉방을 공급하는 축냉장치의 신축에 대하여 송전망 운영자가 지급하는 보조금 6. 비용 분담금

(3) 「 재생에너지법 」 제 19 조에 따라 재 정을 지원받는 열병합발전설비는 이 법의 적용범위에 해당하지 아니한다.

(4) 이 법이 열병합발전설비와 관련된 이 상 연방 영토 내에서 열병합발전 전력을 생산하는 범위에서 이 법을 적용한다.

(5) 제 8a 조에 따른 입찰을 통하여 열병합 발전 전력에 대한 보조금의 지급을 결정하 는 경우에는 하나 이상의 다른 유럽연합 회원국의 영토 내에 위치한 열병합발전설 비에 대한 투찰도 참여 대상으로 하여 입 찰에 부친 연간 열병합발전 설치용량의 최 대 5 퍼센트 이내 규모에 대하여 낙찰을 수여받을 수 있다. 해당 입찰은 제 6 항에 언급된 조건을 충족할 경우에 허용하며 하 나 이상의 다른 유럽연합 회원국과 함께 진행할 수 있다. 입찰은 제 33a 조제 2 항부 터 제 5 항에 의거한 법규명령에 따라 진행 한다.

(6) 제 5 항에 따른 입찰은 다음의 경우에 만 허용한다.

1. 열병합발전설비를 설치해야 하거나 설 비 현대화의 경우에는 해당 설비의 연속가 동을 재개하여야 하는 유럽연합 회원국과 국제법에 따라 합의(협력협정)하여 협력협 정으로 다음의 내용을 규제하는 경우 a) 국외에서 지원을 받은 열병합발전설비 의 열병합발전 전력 및 유효열 생산으로 인한 이산화탄소 배출량과 이산화탄소 배 출 감축량의 독일과 다른 회원국 간 배분 b) 국외에 설치하거나 그 연속가동을 재 개하여야 하는 열병합발전설비에 대하여 특히나 시장 및 체제의 통합, 망 연결 및 망 병목현상의 관리 또는 기술적 측면에서 의 최소 발전량에 관한 요건 c) 이 법에 근거한 지원 대상으로서 연속 가동을 개시하거나 재개하여야 하는 열병 합발전설비가 다른 회원국의 영토에 위치 한 경우, 이 법에 따른 지급금에 대한 해 당 설비의 수령 가능 여부와 그 범위에 관 한 당해 회원국의 동의 d) 보조금 지급에 관한 청구권, 절차, 내 용 및 범위에 관한 추가 요건 e) 독일과 다른 회원국 간의 이중지원 배 제 2. 설비 내에서 생산한 전력이자 이 법에 따른 지원 대상인 열병합발전 전력이 독일 전력시장에 미치는 실제 영향이 해당 전력 을 연방 영토의 전력망에 공급했을 경우의 예상 영향과 유사하다는 사실이 확인될 경 우

(7) 이 법은 제 6 항제 1 호에 따른 협력협 정과 제 33a 조제 2 항부터 제 5 항에 따른 법규명령에 근거하여 제 4 항에도 불구하고 다음 중 어느 하나를 수행할 수 있다.

1. 연방 영토 외부에 설치된 열병합발전설 비에 대하여 이 법의 전부 또는 일부를 적 용할 수 있음을 선언 2. 연방 영토 내에 설치된 열병합발전설비 에 대하여 이 법을 적용하지 아니함을 선 언 국제법에 따른 적합한 협정이 존재하지 아 니하는 경우 연방 영토 외부에 위치한 열 병합발전설비는 이 법에 따른 지급금을, 연방 영토 내에 위치한 설비는 다른 유럽 연합 회원국의 지원제도에 따른 지급금을 수령할 수 없다.

(8) 제 4 항에 따른 모든 설비와 해당 설비 에서 생산한 열병합발전 전력은 제 1 항에 따른 목표의 적용을 받는다.

각주

(+++ 제 1 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 2 조 정의

이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다음과 같다. 1. "인입처"란 최종소비자의 전기 설비로 서, 독립적인 사업부지에 위치하고 하나 이상의 수급지점을 통해 망 운영자의 망과 연결되어 있는 공간적 및 물리적으로 연속 된 모든 설비를 통칭하며 인입처의 모든 수급지점과 자체공급 설비에는 고유한 전 기 계량기를 구비하여야 한다. 2. "설비 구성부"란 설비의 운영상 필수적 인 구성요소를 말한다. 3. "완전가동 시간 수"란 보조금 수급대상 인 연간 순(純)열병합발전량 대비 설비 상 태에서 정상적인 사용조건 아래 가동시간 1 시간 동안의 최대 순열병합발전량의 비 율을 말한다. 4. "난방망의 확충"이란 기존 난방망에서 소비자의 출력구까지 열을 전달하는 데 필 요한 모든 구성요소를 갖춘 난방망 구성부 를 새로이 설치하여 기존 난방망이 공급하 지 않았던 인입자를 연결하기 위하여 해당 난방망을 확장하는 것을 말한다. 4a. "입찰"이란 청구권과 보조금의 지급 또 는 재정지원금의 액수를 결정하기 위한 투 명하고 비차별적인 경쟁절차를 말한다. 4b. "입찰규모"란 입찰 마감일에 제 8a 조에 따른 보조금 지급 또는 제 8b 조에 따른 재 정지원에 대한 청구권을 위해 입찰에 부친 설치용량의 총합을 말한다. 4c. "입찰의 낙찰"이란 입찰 과정에서 수여 한 낙찰을 말한다. 5. "착공"이란 각 건설부지에서 사업을 구 현하는 데 직접적으로 기여한 첫 번째 행 위를 말한다. 6. "열병합발전설비 운영자"란 열병합발전 전력을 생산하고 열병합발전설비의 운영에 관한 경제적 위험을 부담하는 자를 말한 다. 6a. "증기망"이란 공정용 증기와 하나 이상 의 열병합발전설비 및 외부 공급장치에서 발생한 제 2 조제 9 호에서 의미하는 산업폐 열을 배관을 통해 다수의 생산공정에 공급 하기 위한 설비를 말한다. 6b. “증기주관"이란 최소 증기발생기 2 대 및 증기터빈 1 대 또는 증기발생기 1 대 및 증기터빈 2 대와 연결되어 증기를 배관으 로 공급하는 설비를 말하며 증기팽창 설비 와 최종사용자 설비의 경우에는 해당 의미 에서의 증기터빈에 해당하지 아니한다. 6c. “증기주관 열병합발전설비"란 증기주관 을 갖춘 열병합발전설비를 말한다. 6d. “증기팽창 설비"란 증기망 또는 난방망 에 연결된 복수( 復 水 )터빈으로 정상작동 시에 증기망 또는 난방망의 증기압력을 조 절하는 데 사용되고 생산된 전력이 에너지 효율상의 이유로 2 차 부산물이 되는 터빈 을 말하며 증기팽창 설비는 증기를 끌어오 는 모든 열병합발전설비의 구성부에 해당 하고 이에 따라 산입되는 증기팽창 설비의 전력용량은 해당 설비가 증기를 끌어오는 모든 증기발생기의 증기생산 용량에 대한 각 열병합발전설비의 증기생산 용량의 비 율에 따라 산정한다. 6e. “열병합발전 전력용량"이란 열병합발전 공정에서 분리할 수 있는 최대 유효열과 직접적으로 연관된 열병합발전설비의 전력 용량을 말한다. 7. "전력용량"이란 발전기 단자에서 출력할 수 있는 설비의 최대 유효전력에서 설비의 운영에 필요한 자가소비 전력을 뺀 값을 말한다. 8. "최종사용자 설비"란 증기망 또는 난방 망에 증기를 공급하지 아니하는 증기터빈 으로서 제 3 자가 운영하는 설비를 말하며 최종사용자 설비는 증기를 끌어오는 모든 열병합발전설비의 구성부에 해당하고 이에 따라 산입되는 열병합발전 전력용량과 최 종사용자 설비의 전력용량은 최종사용자 설비가 증기를 취하는 모든 증기발생기의 증기생산 용량에 대한 각 열병합발전설비 의 증기생산 용량의 비율에 따라 산정한 다. 8a. 열병합발전설비가 "고효율"이란 「에 너지 효율 관련 사항 및 지침 제 2009/125/EC 호와 제 2010/30/EU 호의 개 정 및 지침 제 2004/8/EC 호와 제 2006/32/EC 호의 폐지에 관한 2012 년 10 월 25 일 유럽의회 및 유럽연합이사회 지 침 제 2012/27/EU 호」 (2012 년 11 월 14일 관보 제 L315 호 1 면) 및 그 수시 개정 본의 기준에 부합하는 설비를 말한다. 9. "산업폐열"이란 제조업 기업의 산업 생 산설비 또는 공정에서 발생하는 미사용 열 을 말한다. 9a. “혁신적 열병합발전 시스템"이란 열병 합발전설비가 재생에너지 또는 하수처리 설비의 정화수로 생산한 열을 높은 비율로 사용하여 열병합발전 전력과 열을 수요에 맞게 생산하거나 변환하는 에너지 효율적 이고 온실가스 배출이 적은 시스템을 말한 다. 9b. (삭제) 10. "냉방망"이란 배관을 통하여 냉방을 공급하기 위한 설비로서 다음에 해당하는 설비를 말한다. a) 공급주체인 삼중열병합발전설비의 입지 가 위치한 부지의 경계를 넘어 수평적으로 확장된 설비 b) 공공망으로서 불특정 수의 인입자와 연결될 수 있는 설비 c) 냉방망의 공급주체인 삼중열병합발전설 비의 소유자나 운영자가 아닌 1 명 이상의 인입자와 연결될 수 있는 설비 11. "축냉장치"란 직접적으로 또는 냉방망 을 통해 삼중열병합발전설비와 연결된 냉 방 저장용 설비를 말한다. 12. "삼중열병합발전(CCHP)"이란 열병합 발전으로 생산한 유효열을 열 구동 냉각장 치를 통해 유효 냉방 에너지로 변환하는 방식을 말한다. 13. "열병합발전(CHP)"이란 고정형 기술 설비에서 유입된 에너지를 전기 에너지와 유효열로 동시 변환하는 것을 말하며 고정 형 설비란 가동률을 높이기 위해 두개 입 지에서 번갈아 가며 사용하는 방식으로 운 영되는 설비를 말한다. 14. "열병합발전설비"란 전력과 유효열을 생산하는 설비를 말하며 하나의 입지에 여 러 열병합발전설비가 속한 경우에 각 설비 가 연속하는 12 개월 이내에 연속가동에 들어선 때에는 가장 최근에 기동한 발전기 를 기준으로 하여 제 4 조부터 제 8 조에 따 른 용량제한과 관련해 하나의 열병합발전 설비로 보며 열병합발전설비에 해당하는 대상은 다음과 같다. a) 예를 들어, 배압터빈, 추기복수터빈 또 는 비조절 추기복수터빈과 같은 증기터빈 설비를 갖춘 연소설비 b) 증기엔진을 갖춘 연소설비 c) 폐열 보일러를 갖춘 가스터빈 설비 d) 폐열 보일러를 갖춘 가스터빈 설비와 증기터빈 설비 e) 내연기관 설비 f) 스털링 엔진 g) 유기랭킨사이클 설비 h) 연료전지 설비 15. "삼중열병합발전설비"란 열 구동 냉각 장치로 보완된 열병합발전설비를 말한다. 16. "열병합발전 전력"이란 열병합발전설 비의 유효열과 전력계수를 곱한 산출값을 말하며 폐열 제거장치가 없는 설비의 경우 에는 총 순발전량을 열병합발전 전력으로 한다. 17. "최종소비자"란 전력을 소비하는 각 자연인이나 법인을 말한다. 18. "현대화된 열병합발전설비"란 효율을 결정하는 중요한 설비 구성부를 교체하였 으며 현대화 작업으로 효율이 증가한 열병 합발전설비를 말한다. 19. "보축된 열병합발전설비"란 전력 또는 열을 분리식으로 생산하는 설비로서 다음 에 해당하는 설비를 말한다. a) 전력 또는 열을 분리하는 새로운 설비 구성부를 보축한 경우 b) 보축비용이 최신 기술 수준에 따라 동 일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경 우에 발생하는 비용의 10 퍼센트 이상인 경우 20. "순발전량"이란 발전기 단자에서 측정 한 설비의 발전량에서 발전설비의 전력소 비량 또는 기술적 의미에서의 전력 생산용 부대설비 및 보조설비의 전력소비량을 뺀 값을 말한다. 21. "망 운영자"란 일반 전기공급을 위한 모든 전압수준의 전력망을 운영하는 자와 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 311 조의 내용과 같이 최 종 개정된 2005 년 7 월 7 일 「에너지경제 법 」 (연방법률관보 제 I 부 1970 면 및 3621 면) 및 그 수시 개정본 제 110 조에 따른 폐쇄형 배전망의 운영자를 말한다. 22. "일반 공급망"이란 「 에너지경제법 」및 그 수시 개정본 제 3 조제 17 호에서 의 미하는 전력망으로서 하나 이상의 전압수 준을 포함한 전력망을 말한다. 23. "난방망의 신축"이란 공급주체인 열병 합발전설비의 입지에서 소비자의 출력구 (기존에 난방망을 통하여 열을 공급받지 아니하던 지역도 포함한다)까지 열을 전달 하는 데 필요한 모든 구성부를 포함한 난 방망을 최초로 설치하는 것을 말한다. 24. "축열장치의 신축"이란 새로운 구성부 를 사용한 축열장치를 최초로 설치하는 것 을 말한다. 25. "신규 열병합발전설비"란 새로운 설비 구성부를 갖춘 설비를 말한다. 26. "유효열"이란 열병합발전 공정에서 분 리된 열로, 열병합발전설비 외부에서 공간 난방용, 온수 공급용, 냉방에너지 생산용 또는 공정열로 사용되는 열을 말한다. 27. "전력계수"란 특정 기간 동안의 열병 합발전 유효열 생산량 대비 순열병합발전 량의 비율을 말하며 이 경우 순열병합발전 량은 순발전량 중 유효열 생산과 물리적으 로 직접 연결된 발전량에 해당한다. 28. "전력비용 집약적 기업"이란 연방경제 수출통제청이 인입처를 기준으로 각 당해 연도에 대하여 「 에너지 재정지원법 」 제 30 조부터 제 35 조와 결부된 제 29 조제 1 항제 1 호에 따르거나 제 36 조와 결부된 제 29 조제 1 항제 2 호에 따라 자체적으로 소 비한 전력에 대한 분담금을 제한한 기업이 나 기업의 독립체를 말한다. 29. "경로"란 공급주체인 열병합발전설비 의 입지에서 소비자의 출력구까지 열을 전 달하는 데 필요한 모든 구성부를 총칭한 다. 29a. “기업"이란 「재생에너지법」 제 3 조 제 47 호에서 의미하는 기업을 말한다. 29b. “곤경에 처한 기업"이란 유럽집행위 원회 통지 – 곤경에 처한 비금융 기업의 구제 및 구조조정을 위한 국가부조에 관한 지침(관보 2014 년 7 월 31 일 제 C249 호 1 면)에서 의미하는 곤경에 처한 기업을 말한다. 30. "소비자의 출력구"란 2013 년 7 월 25 일 법률(연방법률관보 제 I 부 2722 면) 제 16 조의 내용과 같이 최종 개정된 1980 년 6 월 20 일 「지역난방 공급의 일반조건에 관한 명령」(연방법률관보 제 I 부 742 면) 제 10 조제 1 항에 따른 전달점을 말한다. 31. "폐열 제거장치"란 전력 및 유효열의 생산을 분리할 수 있는 복수, 냉각 또는 우회 장치를 말한다. 32. "난방망"이란 배관을 통하여 열을 공 급하기 위한 설비로서 다음에 해당하는 설 비를 말한다. a) 공급주체인 열병합발전설비의 입지가 해당하는 부지의 경계를 넘어 수평적으로 확장된 설비 b) 공공망으로서 불특정 수의 인입자와 연결될 수 있는 설비 c) 난방망의 공급주체인 열병합발전설비의 소유자, 공동소유자 또는 운영자가 아닌 1 명 이상의 인입자와 연결된 설비 33. "축열장치"란 해당 장치의 충전 및 방 전을 위한 모든 기술적 장치를 포함하여 제 26 호에 따른 유효열을 일시적으로 저장 하는 기술적 장치를 말한다. 34. "물당량"이란 상압에서 액체 상태의 물 1 세제곱미터 용량에 해당하는 저장매 체의 열용량을 말한다.

각주

(+++제 2 조의 적용에 관하여는 「 열병합 발전 입찰 시행령 」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 2 조제 14 호 중단의 적용 에 관하여는 「 2014 재생에너지법 」 제 61c 조제 2 항 3 문 참조 +++)

제 3 조 연결의무와 인입의무

(1) 망 운영자는 제 6 조부터 제 13 조에 따 른 보조금의 지급의무와는 관계없이 고효 율 열병합발전설비를 우선적으로 당해 망 에 즉시 연결하여야 한다. 우선적 망 연결 에 관하여는 「 재생에너지법 」 및 그 수시 개정본 제 8 조를 적용한다. 열병합발전 전 력용량이 100 메가와트 미만인 열병합발전 설비의 신규 연결 및 연결 변경의 경우에 는 전압수준에 상관없이 2007 년 6 월 26 일 「발전소 망연결령」(연방법률관보 제I 부 1187 면) 제 8 조에 따른 규정을 준용한 다.

(2) 망 운영자는 「 에너지경제법 」 제 13 조를 유보하고 이 법 또는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 에 따른 보조금의 지급의무 와는 상관없이 고효율 열병합발전설비에서 생산한 열병합발전 전력을 우선적으로 즉 시 물리적으로 인입, 송전 및 배전하여야 한다. 우선적 망 연결에 관하여는 「 재생 에너지법 」 및 그 수시 개정본 제 9 조 및 제 11 조제 5 항을 준용한다.

각주

(+++ 제 3 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 3 조의 미적용에 관하여 는 「열병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 2 항제 1 호 참조 +++)

제 4 조 열병합발전 전력의 직접판매와 직접 판매하지 아니하는 열병합발전설비에 대한 보상

(1) 열병합발전 전력용량이 100 킬로와트 를 초과하는 열병합발전설비의 운영자는 생산한 열병합발전 전력을 직접 판매하거 나 자체적으로 소비하여야 한다. 전력을 제 3 자에게 공급한 경우에는 직접판매가 이루어진 것으로 본다. 최종소비자도 2 문 에서 의미하는 제 3 자에 해당할 수 있다.

(2) 열병합발전 전력용량이 100 킬로와트 이하인 열병합발전설비의 운영자는 생산한 열병합발전 전력을 직접 판매하거나 자체 적으로 소비하거나 망 운영자에게 그 상업 적 인입을 요청할 수 있다. 설비가 사용자 설비에 연결되어 있고 전력을 상업용 대차 대조표상의 이전 형태로 망에 제공하는 경우에도 상업적 인입을 요청할 수 있다. 열 병합발전 전력용량이 50 킬로와트를 초과 하는 열병합발전설비의 열병합발전 전력과 관련하여 그 상업적 인입에 대한 청구권은 망 운영자가 제 6 조부터 제 13 조에 따른 보조금의 지급의무를 더 이상 지지 아니하 는 때에 소멸한다. 망 운영자는 상업적으 로 인입한 열병합발전 전력을 판매하거나 자체적인 전력수요를 충당하기 위하여 사 용할 수 있다.

(3) 제 2 항에 따라 상업적으로 인입한 열 병합발전 전력에 대하여는 제 6 조부터 제 13 조에 따라 지급되는 보조금 외에도 통 상적인 가격을 지불하여야 한다. 1 문에 따 른 통상적 가격이란 라이프치히에 위치한 전력 거래소인 유럽에너지거래소 (European Energy Exchange, EEX)에서 각 직전분기에 거래된 기저부하 전력의 평 균 가격으로 한다. 열병합발전설비의 운영 자가 공급된 열병합발전 전력을 구매할 의 사가 있는 제 3 자에 관한 정보를 망 운영 자에게 입증하는 경우, 망 운영자는 해당 운영자로부터 열병합발전 전력을 제 3 자가 제시한 전력가격으로 인입할 의무가 있다. 제 3 자는 망 운영자로부터 열병합발전 전 력을 열병합발전설비의 운영자에게 제안한 가격으로 인입할 의무가 있다.

각주

(+++ 제 4 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) 제 2 절 열병합발전 전력을 위한 보조금 지급

각주

(+++ 제 2 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 5 조 열병합발전설비의 보조금 지급과 혁 신적 열병합발전 시스템의 재정지원에 대 한 청구권

(1) 보조금 지급에 대한 청구권은 다음 중 어느 하나의 경우에 부여한다.

1. 제 6 조부터 제 8 조에 따라 다음 중 어 느 하나에 해당하는 설비의 열병합발전 전 력에 대하여 부여 a) 전력용량이 500 킬로와트 이하이거나 50 메가와트를 초과하는 신규 열병합발전 설비 b) 전력용량이 500 킬로와트 이하이거나 50 메가와트를 초과하는 현대화된 열병합 발전설비 c) 보축된 열병합발전설비 2. 제 33a 조에 따른 법규명령과 결부된 제 7a 조부터 제 7c 조 및 제 8a 조에 따라 다 음 중 어느 하나에 해당하는 설비의 열병 합발전 전력에 대하여 부여 a) 전력용량이 500 킬로와트 초과 50 메가 와트 이하인 신규 열병합발전설비 b) 다음의 경우 전력용량이 500 킬로와트 초과 50 메가와트 이하인 현대화된 열병합 발전설비 aa) 현대화 비용이 최신 기술 수준에 따라 동일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경우에 발생하는 비용의 50 퍼센트 이상인 경우 bb) 현대화가 열병합발전설비의 최초 연 속가동 개시 후 최소 10 년이 경과한 후 또는 이미 현대화된 열병합발전설비의 연 속가동 재개 후 최소 10 년이 경과한 후에 이루어지는 경우

(2) 전력용량이 500 킬로와트 초과 10 메 가와트 이하인 혁신적 열병합발전 시스템 의 경우에는 제 33b 조에 따른 법규명령과 결부된 제 7c 조 및 제 8b 조에 따른 재정지 원을 청구할 수 있다. 전력용량이 10 메가 와트를 초과하는 혁신적 열병합발전 시스 템의 경우에는 제 1 항에 따른 보조금 지급 에 대한 청구권과 별개로 제 7a 조 및 제 7b 조에 따른 재정지원에 대한 청구권을 부여한다.

각주

(+++ 제 5 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 6 조 신규, 현대화 또는 보축된 열병합발 전설비의 보조금 적격성

(1) 신규, 현대화 또는 보축된 열병합발전 설비의 운영자는 다음의 경우 이 법 및 이 법에 근거하여 제정된 법규명령에 준거하 여 당해 설비가 직접적 또는 간접적으로 연계된 망의 운영자에게 열병합발전 전력 에 대한 보조금의 지급을 청구할 자격을 갖는다.

1. 설비가 다음 중 어느 하나에 해당할 경 우 a) 2026 년 12 월 31 일 이전에 연속가동을 개시한 경우 b) 「열병합발전 입찰 시행령」 제 11 조에 따른 낙찰절차에서 낙찰받았으며 해당 낙 찰이 「열병합발전 입찰 시행령」 제 16 조 에 따라 무효로 되지 아니한 경우 c) 2026 년 12 월 31 일부터 2030 년 1 월 1 일 사이에 연속가동을 개시한 경우 2. 설비의 발전원이 폐기물, 폐열, 바이오 매스, 기체 또는 액체 연료인 경우 3. 고효율 설비인 경우 4. 해당 설비로 인하여 열병합발전설비를 통한 기존의 지역난방 공급이 구축(驅逐) 되지 아니하는 경우 5. 설비가 「재생에너지법」 제 9 조제 1 항, 제 1a 항 또는 제 2 항에 따른 요건을 충족 하는 경우 6. 가스 연료를 기반으로 전력을 생산하고 「연방공해방지법」에 따라 2023 년 6 월30 일 이후에 인가를 받았으며 전력용량이 10 메가와트를 초과하는 신규 열병합발전 설비를 최신 기술 수준에 따라 동일한 용 량의 열병합발전설비를 신축할 경우에 발 생하는 비용의 최대 10 퍼센트를 투입하여 2028 년 1 월 1 일부터 수소를 단독 발전원 으로 전력을 생산할 수 있는 설비로 전환 할 수 있는 경우 7. 연방경제수출통제청의 허가를 받은 설 비인 경우 전력용량이 50 메가와트 이하인 열병합발 전설비가 현 지원조건에는 해당하나 2025 년 12 월 31 일 이후 기간에는 제 1 조제 1 항에 따른 목표 달성의 측면에서 지원을 정당화하는 편익을 더 이상 기대할 수 없 으며 이에 따라 연방의회가 2026 년 1 월 1 일을 시행일로 하여 해당 설비에 대한 지원조건의 변경을 의결하여야 한다는 사 실이 「열병합발전법」에 관한 2022 년 평 가 과정에서 확인된 때에는 해당 설비에 1 문의 제 1 호 a 목 및 c 목을 적용하지 아 니한다. 연방정부는 2025 년 12 월 31 일 이후 기간에도 해당 설비에 대한 지원을 계속할 요건에 대한 제안서를 적시에 연방 의회에 제출한다.

(1a) 다음에 해당하는 현대화된 증기주관 열병합발전설비의 열병합발전 전력에 대하 여도 제 1 항에 따른 청구권을 부여한다.

1. 제 1 항 1 문의 제 2 호 및 제 1 조제 2 항 제 2 호에도 불구하고 해당 설비가 부분적 으로 고체연료를 발전원으로 열병합발전 전력을 생산하는 경우 2. 해당 설비가 최신 기술 수준에 따라 생 산된 증기량을 측정하고 균형을 맞추는 장 치를 구비한 경우 1 문의 경우 보조금 지급에 대한 청구권은 오로지 폐기물, 폐열, 바이오매스, 기체 또 는 액체연료를 기반으로 생산한 열병합발 전 전력에만 부여하며 설비에서 생산한 다 른 열병합발전 전력과 해당 전력의 구분은 일반적으로 인정된 기술규칙에 따라 행하 여야 한다.

(2) 다음 중 어느 하나는 제 1 항제 4 호에 따른 지역난방 공급을 구축하는 경우로 보 지 아니한다.

1. 열병합발전설비의 열 공급 범위가 제 18 조제 1 항제 2 호 또는 제 2 항에 따른 요 건에 부합하지 아니하는 경우 2. 기존의 열병합발전설비를 동일한 운영 자가 또는 운영자와의 합의 아래 하나 이 상의 신규 열병합발전설비로 대체하는 경우로서 기존의 열병합발전설비를 폐쇄하지 아니하여도 될 시 연방경제수출통제청은 기존 열병합발전설 비의 운영자에게 1 문의 제 2 호에 따른 합 의에 관한 의견 표명을 요청할 수 있다. 연방경제수출통제청은 요청의 도달 후 1 개월 이내에 어떠한 의견 표명도 이루어지 지 않은 경우에는 해당 운영자가 합의한 것으로 본다. 제 12 조에 따른 사전결정을 받은 설비의 경우에는 기존의 지역난방 공 급과 마찬가지로 취급하지 아니한다.

(3) 일반 공급망에 공급하지 아니하는 열 병합발전 전력을 위한 보조금 지급청구권 은 제 5 조제 1 항제 1 호에서 의미하는 열병 합발전설비가 다음 중 어느 하나에 해당할 경우에만 성립한다.

1. 열병합발전 전력용량이 100 킬로와트 이하인 경우 2. 사용자설비 또는 폐쇄형 배전망에서 최 종소비자에게 열병합발전 전력을 공급하는 경우 3. 전력비용 집약적 기업에서 사용하는 설 비로, 해당 기업이 설비의 열병합발전 전 력을 자체적으로 소비하는 경우 4. 제 33 조제 2 항제 1 호에 따른 명령이 공 포된 즉시 설비 운영자가 「 에너지 재정지 원법 」 부록 2 에 따른 부문에 배정되는 기 업에 해당하는 경우 1 문의 제 3 호에 따른 전력비용 집약적 기 업에서 열병합발전설비를 사용하는 경우에 는 연방경제수출통제청이 「 에너지 재정지 원법 」 제 29 조부터 제 35 조에 따라 자가 소비 전력에 대한 분담금을 제한한 인입처 에 해당 설비가 해당하여야 한다.

(4) 망 운영자는 열병합발전설비의 운영 자에게 2015 년 12 월 21 일 법률(연방법 률관보 제 I 부 2498 면) 제 2 조제 4 항의 내용과 같이 최종 개정된 2005 년 7 월 25 일 「전력망요금령」(연방법률관보 제 I 부 2225 면) 및 그 수시 개정본 제 18 조에 따 른 분산형 공급에 대한 요금도 보조금과 함께 추가로 지급한다. 제 5 조제 1 항제 2 호에 따른 열병합발전설비와 제 5 조제 2 항 에 따른 혁신적 열병합발전 시스템에는 1 문을 적용하지 아니한다.

각주

(+++ 제 6 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 6 조의 미적용에 관하여 는 「열병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 2 항제 1 호 참조 +++)

제 7 조 신규, 현대화 또는 보축된 열병합발 전설비의 열병합발전 전력에 대한 보조금 의 액수

(1) 일반 공급망에 공급되는 전력으로 「재생에너지법」(2022 년 12 월 31 일 현 재 시행중인 법률) 제 61e 조부터 제 61g 조 및 제 104 조제 4 항의 적용을 받지 아니하 는 열병합발전 전력에 대한 보조금의 액수 는 다음과 같이 정한다.

1. 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 이 하인 경우 킬로와트시당 8 센트 2. 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 초 과 100 킬로와트 이하인 경우 킬로와트시 당 6 센트 3. 열병합발전 용량비중이 100 킬로와트 초과 250 킬로와트 이하인 경우 킬로와트 시당 5 센트 4. 열병합발전 용량비중이 250 킬로와트 초과 2 메가와트 이하인 경우 킬로와트시 당 4.4 센트 5. 열병합발전 용량비중이 2 메가와트를 초과할 경우에는 다음의 금액 a) 신규 열병합발전설비의 경우 킬로와트 시당 3.4 센트 b) 현대화된 열병합발전설비의 경우 킬로 와트시당 3.4 센트 c) 보축된 열병합발전설비의 경우 킬로와 트시당 3.1 센트 2022 년 연방경제기후보호부가 보조금 인 상의 적절성을 검토한 결과 인상액이 열병 합발전설비의 발전으로 발생한 총 생산비 용과 시장가격 간의 차액을 초과하지 아니 한다고 판단하여 검토 결과를 연방관보에 고시한 경우, 1 문의 제 5 호 a 목에 따른 보 조금을 2023 년 1 월 1 일부터 킬로와트시 당 0.5 센트만큼 인상한다.

(2) 일반 공급망에 공급하지 아니하는 열 병합발전 전력의 경우, 그 보조금의 액수 는 다음과 같이 정한다.

1. 제 6 조제 3 항제 1 호에 따른 열병합발전 설비의 경우 a) 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 이 하인 경우 킬로와트시당 4 센트 b) 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 초 과 100 킬로와트 이하인 경우 킬로와트시 당 3 센트 2. 제 6 조제 3 항제 2 호에 따른 열병합발전 설비의 경우 a) 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 이 하인 경우 킬로와트시당 4 센트 b) 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 초 과 100 킬로와트 이하인 경우 킬로와트시 당 3 센트 c) 열병합발전 용량비중이 100 킬로와트 초과 250 킬로와트 이하인 경우 킬로와트 시당 2 센트 d) 열병합발전 용량비중이 250 킬로와트 초과 2 메가와트 이하인 경우 킬로와트시 당 1.5 센트 e) 열병합발전 용량비중이 2 메가와트를 초과하는 경우 킬로와트시당 1 센트 3. 제 6 조제 3 항제 3 호에 따른 열병합발전 설비의 경우 a) 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 이 하인 경우 킬로와트시당 5.41 센트 b) 열병합발전 용량비중이 50 킬로와트 초 과 250 킬로와트 이하인 경우 킬로와트시 당 4 센트 c) 열병합발전 용량비중이 250 킬로와트 초과 2 메가와트 이하인 경우 킬로와트시 당 2.4 센트 d) 열병합발전 용량비중이 2 메가와트를 초과하는 경우 킬로와트시당 1.8 센트

(3) 제 6 조제 3 항제 4 호에 따른 열병합발 전설비에서 생산하여 일반 공급망에 공급 하지 아니하고 해당 설비의 운영자가 자체 적으로 소비하는 열병합발전 전력의 경우 그 보조금의 액수는 제 33 조제 2 항제 1 호 에 따른 명령으로 더 상세히 정하되, 발전 으로 발생한 해당 설비의 총 생산비용과 시장가격 간의 차액을 초과해서는 아니 된 다. 재정지원의 경우에는 설비에서 생산한 에너지의 총 생산비용이 시장가격을 초과 하는 경우에만 제공한다.

(3a) 열병합발전 전력용량이 50 킬로와트 이하인 신규 열병합발전설비의 열병합발전 전력에 대하여 그 보조금 액수는 다음과 같이 정한다.

1. 일반 공급망에 공급하는 열병합발전 전 력의 경우 킬로와트시당 16 센트 2. 일반 공급망에 공급하지 아니하는 열병 합발전 전력의 경우 킬로와트시당 8 센트

(4) 이 법에 따라 지급하는 보조금 및 보 너스를 투자 보조금과 합산하는 것은 허용 되지 아니한다. 열병합발전설비 또는 혁신 적 열병합발전 시스템의 개별 구성요소에 대하여 열시장의 재생에너지 사용촉진에 관한 지침 또는 효율적인 난방망에 대한 연방지원에 따른 투자 지원을 청구한 경우 에는 1 문을 적용하지 아니한다. 2 문의 경 우에는 보조금의 지급 시점을 고려하여, 독일 은행의 신규 사업용 금리 및 규모에 관한 독일연방은행의 통화금융 금리통계에 따른 비금융 자본회사에 대한 대출의 평균 실효 이자율에 부합하는 이자를 포함하여 열병합발전설비 또는 혁신적 열병합발전 시스템의 개별 구성요소에 대하여 청구한 투자 지원금의 액수가 보조금의 총 가액 또는 보너스의 총액과 일치하게 되는 완전 가동 시간 수에 대하여 그 최초 1 시간부 터 그 보너스 또는 보조금을 0 원으로 감 액한다. 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 19 조제 7 항 2 문과 3 문은 이에 영향을 받 지 아니한다. 다음의 조건을 모두 만족하 는 경우에는 1 문에서 정한 바와 달리 전 력용량이 20 킬로와트 이하인 열병합발전 설비에 대한 투자비용 보조금의 합산을 허 용한다.

1. 투자비용 보조금과 이 법에 따른 보조 금을 합산하여 지원해도 초과 지원이 아니라는 사실에 대한 투자비용 보조금 프로그 램 지원금 제공자의 입증 2. 열병합발전설비의 허가 신청과 함께 연 방경제수출통제청에 투자비용 보조금 및 이 법에 따른 보조금 외에는 해당 설비에 대하여 어떠한 추가적인 지원도 청구하지 않겠다는 신청인의 확약

(5) 전일 경매에서 「 재생에너지법 」 제 3 조제 42a 호에 따른 현물시장가격의 값이 0 이거나 음수인 기간에 대하여는 청구 가능 한 보조금의 액수를 0 원으로 감액한다. 전 력용량이 50 킬로와트 이하인 열병합발전 설비에 대하여는 1 문을 적용하지 아니한 다.

각주

(+++ 제 7 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 7 조제 1 항, 제 3 항, 제 4 항 및 제 5 항의 미적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령 」 제 26 조제 2 항제 1 호 참조 +++) (+++ 제 7 조제 1 항의 적 용에 관하여는 제 35 조제 17 항 2 문과 3 문 참조 +++) (+++ 제 7 조제 1 항 1 문의 제 5 호의 적용에 관하여는 제 35 조제 20 항 1 문 참조 +++) (+++ 제 7 조제 1 항 2 문 의 적용에 관하여는 제 35 조제 18 항 참조 +++) (+++ 제 7 조제 2 항의 적용에 관 하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 19 조제 8 항 참조 +++) (+++ 제 7 조제 3a항의 적용에 관하여는 제 35 조제 17 항 2 문 참조 +++) (+++ 제 7 조제 4 항 및 제 5 항의 적용에 관하여는 제 8a 조제 3 항 2 문 과 제 8b 조제 3 항 참조 +++) (+++ 제 7 조제 5 항의 적용에 관하여는 「 열병합발 전 입찰 시행령」 제 26 조제 2 항제 2 호 참 조 +++) (+++ 제 7 조제 5 항의 미적용 에 관하여는 제 9 조제 1 항 2 문 참조 +++) (+++ 제 7 조제 5 항의 적용에 관하여는 제 13 조제 4 항 3 문 참조 +++) (+++ 제 7 조제 6 항 2 문의 적용에 관하여는 제 35 조제 17 항 6 문 참조 +++)

제 7a 조 혁신적 재생가능 열에 대한 보너스

(1) 전력용량이 10 메가와트를 초과하는 혁신적 열병합발전 시스템에 포함된 열병 합발전설비의 경우 혁신적 열병합발전 시 스템의 혁신적 재생가능 열을 공급하는 구 성요소가, 열병합발전설비도 생산한 유효 열을 공급하는 난방망이나 열 교환기 또는 그 밖의 유압방식으로 연결된 추가 난방망 또는 부분망에 공급하는 기준 열 중 혁신 적 재생가능 열이 차지하는 비중에 따라 제 7 조제 1 항 또는 「 열병합발전 입찰 시 행령」과 결부된 제 8a 조에 따른 열병합발 전 전력의 보조금을 2020 년 1 월 1 일부터 매년 증액한다. 1 문에서 의미하는 바와 같 이 혁신적 열병합발전 시스템이 난방망에 직접적 또는 간접적으로 연결되지 않은 경 우에는 공간 난방, 온수 공급, 냉방에너지 생산 또는 공정열을 위해 그 밖의 방식으 로 행한 혁신적 재생가능 열의 공급을 1 문에서 의미하는 난방망 공급과 동등한 것 으로 본다. 보조금의 액수는 다음과 같이 정한다.

1. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 5 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 0.4 센트 2. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 10 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 0.8 센트 3. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 15 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 1.2 센트 4. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 20 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 1.8 센트 5. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 25 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 2.3 센트 6. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 30 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 3 센트 7. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 35 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 3.8 센트 8. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 40 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 4.7 센트 9. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비중 이 45 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 5.7 센트 10. 기준 열 중 혁신적 재생가능 열의 비 중이 50 퍼센트 이상인 경우 킬로와트시당 7 센트

(2) 혁신적 열병합발전 시스템의 운영자 가 보조금 지급 의무자인 망 운영자에게 기준 열 중 이전 연도에 난방망에 실제로 공급하였거나 혁신적 열병합발전 시스템 외부에서 그 밖의 방식으로 공간 난방용, 온수 공급용, 냉방에너지 생산용 또는 공 정열로서 공급한 혁신적 열병합발전 시스 템의 혁신적 재생가능 열이 차지하는 비중 으로서 제 1 항에 따른 보조금의 수급에 필 요한 몫이 제 1 항 3 문에 따른 최소 필요비 중을 준수한다는 사실에 대하여 그 증명서 를 제 15 조제 2 항 또는 제 3 항에 따른 통 지의 일환으로 제출할 경우에는 제 1 항에 따른 보조금을 보조금 지급의 연말정산과 함께 제공한다. 혁신적 열병합발전 시스템 의 운영자는 해당 증명서를 연방경제수출 통제청에 지체 없이 송부하여야 한다.

(3) 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 2 조제 12 호, 제 13 호와 제 16 호, 제 19 조제 3 항 (1 문의 제 3 호 제외) 및 제 24 조(제 1 항 3 문의 제 2 호 b 목 및 제 5 호 제외)를 준 용한다. 제 2 항에 따른 증명서에 대한 연 방경제수출통제청의 심사에 관하여는 제 11 조제 1 항을 준용한다.

각주

(+++ 제 7a 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령 」 제 19 조제 1 항제 1 호와 결부된 제 8 항 1 문 참조 +++)

제 7b 조 전기 열발생기에 대한 보너스

(1) 전력용량이 1 메가와트를 초과하는 신 규 또는 현대화된 열병합발전설비의 운영 자는 다음의 경우 당해 설비가 직접적 또 는 간접적으로 연계된 망의 운영자에게 「열병합발전 입찰 시행령」과 결부된 제 7 조제 1 항 또는 제 8a 조에 따른 보조금 외 에도 보너스의 지급을 추가로 청구할 수 있다.

1. 설비가 그에 연결된 새로운 전기 열발 생기로 열병합발전 공정에서 분리할 수 있 는 열용량의 최소 30 퍼센트를 생산할 수 있는 기술적 역량을 갖춘 경우 2. 열병합발전설비의 연속가동을 2024 년 12 월 31 일 이후에 개시할 경우 3. 설비 운영자가 제 7e 조에 따른 통지의 무를 충족한 경우

(2) 제 1 항에 따른 보너스는 전기 열발생 기의 열출력 1 킬로와트당 70 유로로 한다. 해당 보너스는 전기 열발생기의 열출력이 열병합발전 공정에서 분리할 수 있는 최대 열용량에 상응할 경우에만 지급한다. 제 8b 조에 따른 입찰에서 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 16 조에 따라 완전히 무효로 되지 아니한 유효한 낙찰을 받은 혁신적 열병합발전 시스템의 경우에는 제 1 항에 따른 보너스를 적용하지 아니한다. 이미 이전에 신규 또는 현대화된 열병합발전설 비로서 제 1 항에 따른 보조금을 청구한 이 력이 있는 현대화된 열병합발전설비에 대 하여도 제 1 항에 따른 보너스를 적용하지 아니한다. 아울러 혁신적 재생가능 열의 공급을 위한 구성요소로서 제 7a 조에 따른 보너스를 수령하는 전기 열발생기의 경우 에도 제 1 항에 따른 보너스를 적용하지 아 니한다.

각주

(+++ 제 7b 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령 」 제 19 조제 1 항제 1 호와 결부된 제 8 항 1 문 참조 +++)

제 7c 조 석탄대체보너스

(1) 신규 열병합발전설비의 운영자는 해 당 열병합발전설비 또는 혁신적인 열병합 발전 시스템이 다음에 해당하는 기존 열병 합발전설비를 대체할 경우에 신규 설비가 직접적 또는 간접적으로 연계되어 있는 망 의 운영자에게 「 열병합발전 입찰 시행 령 」 과 결부된 제 7 조제 1 항, 제 8a 조 또 는 제 8b 조에 따른 보조금 외에 보너스의 지급을 추가로 청구할 수 있다.

1. 무연탄 또는 갈탄을 기반으로 발전하는 설비 2. 1974 년 12 월 31 일 이후 최초로 가동 한 설비 1 문에서 의미하는 대체란 다음의 경우를 말한다. 1. 기존 열병합발전설비가 공급하던 난방 망에 신규 열병합발전설비도 공급하는 경 우 2. 기존의 열병합발전설비나 제 3 항의 경 우에는 기존의 증기발생기가 신규 열병합 발전설비의 연속가동 개시 전 또는 후 12 개월 이내에 영구 정지된 경우 기존 열병합발전설비의 열병합발전 전력용 량을 대체한 신규 열병합발전설비는 그 입 지에 설치하지 아니할 수 있다. 다음 중 어느 하나의 열병합발전설비는 이 규정에 서 의미하는 기존 열병합발전설비에 해당 하지 아니한다. 1. 설비가 다음 중 어느 하나에 해당할 경 우 a) 「 석탄발전종료법 」 제 21 조에 따라 투 찰하여 낙찰받은 경우 b) 2021 년 5 월 31 일 이후에 「 석탄발전 종료법 」 제 3 절에 따른 입찰에 투찰한 경 우 2. 「 석탄발전종료법 」 부록 2 에 언급된 설비인 경우 3. 설비의 열병합발전 전력용량이 열병합 발전설비 전력용량의 10 퍼센트 미만인 경 우

(2) 제 1 항에 따른 보너스는 기존 열병합 발전설비의 열병합발전 전력용량을 대체하 는 열병합발전 용량비중 중 열병합발전 전 력용량을 기준으로 다음과 같이 정한다.

1. 기존 열병합발전설비가 1974 년 12 월 31 일부터 1985 년 1 월 1 일 사이에 최초 로 가동된 경우 다음의 금액 a) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2023 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 20 유로 b) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2024 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 15 유로 c) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2025 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 10 유로 d) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2026 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 5 유로 2. 기존 열병합발전설비가 1984 년 12 월 31 일부터 1995 년 1 월 1 일 사이에 최초 로 가동된 경우 다음의 금액 a) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2023 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 225 유로 b) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2024 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 210 유로 c) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2025 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 195 유로 d) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2026 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 180 유로 e) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2027 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 165 유로 f) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2028 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 150 유로 g) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2029 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 135 유로 3. 기존 열병합발전설비가 1994 년 12 월 31 일 이후 최초로 가동된 경우 다음의 금 액 a) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2023 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 390 유로 b) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2024 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 365 유로 c) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2025 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 340 유로 d) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2026 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 315 유로 e) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2027 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 290 유로 f) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2028 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 265 유로 g) 신규 열병합발전설비의 연속가동을 2029 년 12 월 31 일까지 개시한 경우 킬로와트당 240 유로

(3) 전력용량이 50 메가와트를 초과하는 증기주관 열병합발전설비의 경우에는 무연 탄 또는 갈탄을 기반으로 증기를 생산하는 증기주관 열병합발전설비의 기존 증기발생 기를 교체하는 것을 신규 열병합발전설비 로 기존 열병합발전설비를 교체하는 것과 마찬가지로 취급한다는 사항을 조건으로 하여 제 1 항을 준용한다. 이 경우에는 제 1 항에 따라 보장되는 보너스를 기존 열병합 발전설비 내 모든 증기발생기의 총합 대비 대체된 증기발생기의 비율에 따른 열병합 발전 전력용량의 몫에 대하여만 부여한다.

(4) 제 1 항에 따른 보너스는 기존의 열병 합발전설비나 제 3 항의 경우에는 기존의 증기발생기가 정지되었으며 설비 운영자가 제 7e 조에 따른 통지의무를 충족한 즉시 1 회에 한정하여 지급한다.

각주

(+++ 제 7c 조제 1 항 2 문의 제 2 호의 적 용에 관하여는 제 35 조제 22 항 참조 +++)

제 7d 조 (삭제)

제 7e 조 보너스의 청구와 관련한 통지의무

제 7b 조부터 제 7c 조에 따른 보너스를 청 구하려는 설비 운영자는 지급 책임이 있는 망 운영자에게 보너스의 예상 지급일 및 예상 금액을 통지할 의무가 있다. 1 문에 따른 통지는 보조금의 실제 청구 시점이 속한 해의 직전 연도 7 월 31 일 이내에 행 하여야 한다. 통지의 실기 시에는 제 7b 조 부터 제 7c 조에 따른 보너스를 7 월 31 일 이전에 통지가 이루어진 해의 다음 연도에 비로소 지급한다.

제 8 조 신규, 현대화 또는 보축된 열병합발 전설비를 위한 보조금 지급기간

(1) 신규 열병합발전설비의 경우에는 연 속가동의 개시 시점부터 완전가동 30,000 시간에 대한 보조금을 지급한다.

(2) 현대화된 열병합발전설비의 경우에는 연속가동의 재개 시점부터 다음에 대한 보 조금을 지급한다.

1. 다음의 경우 완전가동 6,000 시간 a) 현대화 비용이 최신 기술 수준에 따라 동일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경우에 발생하는 비용의 10 퍼센트 이상인 경우 b) 현대화가 열병합발전설비의 최초 연속 가동 개시 후 또는 이미 현대화된 설비의 연속가동 재개 후 최소 2 년이 경과한 후 에 이루어지는 경우 c) 해당 설비가 전력용량이 50 메가와트를 초과하는 증기주관 열병합발전설비인 경우 2. 다음의 경우 완전가동 15,000 시간 a) 현대화 비용이 최신 기술 수준에 따라 동일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경우에 발생하는 비용의 25 퍼센트 이상인 경우 b) 현대화 작업이 열병합발전설비의 최초 연속가동 개시 후 최소 5 년 또는 이미 현 대화된 설비의 연속가동 재개 후 최소 5 년이 경과한 후에 이루어지는 경우 3. 다음의 경우 완전가동 30,000 시간 a) 현대화 비용이 최신 기술 수준에 따라 동일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경우에 발생하는 비용의 50 퍼센트 이상인 경우 b) 현대화 작업이 열병합발전설비의 최초 연속가동 개시 후 최소 10 년 또는 이미 현대화된 설비의 연속가동 재개 후 최소 10 년이 경과한 후에 이루어지는 경우 수소를 단독 발전원으로 하는 운영방식으 로 전환하거나 그러한 전환을 준비하기 위 하여 소요되는 비용은 현대화 비용에 포함 하지 아니한다.

(3) 보축된 열병합발전설비의 경우에는 연속가동의 재개 시점부터 다음에 대한 보 조금을 지급한다.

1. 보축비용이 최신 기술 수준에 따라 동 일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경 우에 발생하는 비용의 10 퍼센트 이상 25 퍼센트 미만인 경우 완전가동 10,000 시간 2. 보축비용이 최신 기술 수준에 따라 동 일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경 우에 발생하는 비용의 25 퍼센트 이상 50 퍼센트 미만인 경우 완전가동 15,000 시간 3. 보축비용이 최신 기술 수준에 따라 동 일한 용량의 열병합발전설비를 신축할 경우에 발생하는 비용의 50 퍼센트 이상인 경우 완전가동 30,000 시간

(4) 보조금은 다음에 대하여 연도별로 지 급한다.

1. 2021 년도부터 완전가동 5,000 시간 2. 2023 년도부터 완전가동 4,000 시간 3. 2025 년도부터 완전가동 3,500 시간 4. 2026 년도부터 완전가동 3,300 시간 5. 2027 년도부터 완전가동 3,100 시간 6. 2028 년도부터 완전가동 2,900 시간 7. 2029 년도부터 완전가동 2,700 시간 8. 2030 년도부터 완전가동 2,500 시간

각주

(+++ 제 8 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 8 조제 1 항 및 제 4 항의 적용에 관하여는 제 35 조제 17 항 2 문 참 조 +++) (+++ 제 8 조제 4 항의 미적용 에 관하여는 제 9 조제 1 항 2 문 참조 +++)

제 8a 조 열병합발전 전력에 대한 보조금의 입찰

(1) 연방네트워크청은 제 5 조제 1 항제 2 호 에서 의미하는 바와 같이 열병합발전설비 에서 생산한 열병합발전 전력에 대하여 지 급하는 보조금의 액수를 제 33a 조에 의거한 법규명령에 따라 입찰을 통해 책정한 다.

(2) 제 1 항에 따른 보조금 지급청구권은 다음의 경우 부여한다.

1. 열병합발전설비의 운영자가 제 33a 조에 따른 법규명령에 준거한 입찰에서 낙찰을 받은 경우 2. 열병합발전설비 또는 해당 설비의 부대 설비 및 보조설비나 열병합발전설비와 연 결된 전기 열발생기가 소비하는 전력을 제 외하고 열병합발전설비가 연속가동 개시 또는 재개 시점부터 생산한 전력 전체를 일반 공급망에 공급하며 자체적으로 소비 하지 아니하는 경우 3. 제 6 조제 1 항과 제 2 항에 따라 준용할 조건과 제 33a 조제 1 항에 따른 법규명령의 조건을 충족하는 경우

(3) 제 1 항에 따른 보조금은 일반 공급망 에 공급되는 열병합발전 전력의 킬로와트 시당 보조금 액수로 지급한다. 제 7 조제 4 항 및 제 5 항을 준용한다.

(4) 또한, 제 1 항에 따른 보조금 지급청구 권은 열병합발전설비의 운영자가 열병합발 전설비에서 생산한 전력에 대하여 「 전력 망요금령 」 제 18 조제 1 항 1 문에 따른 요금을 청구하지 아니하는 경우에만 성립된 다.

(5) 제 1 항에 따른 보조금 지급청구권의 경우, 일반 공급망을 통해 전달되는 전력 으로서 「전기세법」에 따른 전기세가 면 제되는 전력에 대하여는 전기세의 킬로와 트시당 면제액만큼 감액한다.

(6) 연방네트워크청은 제 33a 조에 의거한 법규명령에 따라 입찰에서 낙찰된 각 보조 금의 액수를 포함하여 입찰의 결과를 공포 한다. 연방네트워크청은 제 33a 조에 의거 한 법규명령에 따라 보조금의 지급 금액을 포함한 입찰의 낙찰 수여 사실을 당해 망 운영자에게 통지하여야 한다.

(7) 열 생산을 위하여 전기 열발생기를 사용하는 경우 설비 운영자는 측정 및 도 량법에 부합하는 측정장치를 사용하여 해 당 발생기가 사용한 에너지를 파악하고 송 전망 운영자에게 보고하여 이를 에너지 통 계에 활용할 수 있도록 하여야 한다.

각주

(+++ 제 8a 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 8a 조제 2 항 및 제 4 항부터 제 7 항의 적용에 관하여는 제 8b 조제 3 항 참조 +++)

제 8b 조 혁신적 열병합발전 시스템에 대한 지원금의 입찰

(1) 연방네트워크청은 제 5 조제 2 항에서 의미하는 혁신적 열병합발전 시스템에 대 한 재정지원금의 액수를 제 33b 조에 의거 한 법규명령에 따라 입찰을 통해 책정한 다.

(2) 혁신적 열병합발전 시스템에 포함된 열병합발전설비의 운영자가 제 6 조부터 제 8 조 또는 제 8a 조에 따른 보조금 지급청 구권을 주장하는 경우 그러한 기간 동안에 는 제 1 항에 따른 혁신적 열병합발전 시스 템에 대한 재정지원 청구권을 배제한다.

(3) 제 7 조제 4 항 및 제 5 항과 제 8a 조제 2 항 및 제 4 항부터 제 7 항을 준용할 수 있 다.

각주

(+++ 제 8b 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 8b 조의 미적용에 관하여 는 「열병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 2 항제 1 호 참조 +++)

제 8c 조 입찰의 규모

제 8a 조 및 제 8b 조에 따른 입찰의 규모는 연도별로 열병합발전 전력용량 200 메가와 트로 한다.

각주

(+++ 제 8c 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 9 조 열병합발전 전력용량이 2 킬로와트 이하인 신규 열병합발전설비

(1) 열병합발전 전력용량이 2 킬로와트 이 하인 신규 열병합발전설비의 운영자는 망 운영자에게 완전가동 60,000 시간에 해당 하는 열병합발전 전력에 대한 보조금을 킬 로와트시당 4 센트의 금액으로 미리 일괄 지급할 것을 신청할 수 있다. 제 7 조제 5 항 및 제 8 조제 4 항은 적용하지 아니한다. 이 경우에 망 운영자는 열병합발전설비 운영 자의 신청 제기 후 2 개월 이내에 해당 금 액을 지급할 의무가 있다.

(2) 운영자는 신청을 제기하는 경우, 더 이상 발전량에 대하여 개별적으로 청구할 수 없다.

각주

(+++ 제 9 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 10 조 신규, 현대화 또는 보축된 열병합 발전설비의 허가

(1) 보조금 및 제 7a 조부터 제 7c 조에 따 른 보너스의 지급청구권의 조건은 열병합 발전설비에 대한 연방경제수출통제청의 허 가로 한다. 허가는 연방경제수출통제청에 신청하여야 한다. 연방경제수출통제청은 열병합발전설비가 제 6 조제 1 항과 제 2 항 에 따른 조건을 충족한 경우에 허가를 부 여한다. 연방경제수출통제청은 신청을 받 아 3 문에 따른 허가의 과정에서 제 7a 조 부터 제 7c 조에 따른 조건의 충족 여부를 결정한다.

(2) 허가 신청서에는 다음을 포함하여야 한다.

1. 설비 운영자의 이름과 주소 1a. 해당되는 경우에는 설비 운영자가 등 록되어 있는 상업등기부, 사단등기부 또는 협동조합 등기부와 그 등록번호(등록번호 를 부여받지 아니한 경우에 부가가치세 식 별번호가 존재한다면 해당 번호를 대신 명 시한다) 1b. 설비 운영자가 「 초소형기업 및 중소 기업의 정의에 관한 2003 년 5 월 6 일 유 럽집행위원회 권고 제 2003/361/EC 호 」(2003 년 5 월 20 일 관보 제 L124 호 36 면) 및 그 수시 개정본상의 기업 또는 그 밖의 기업에 해당하는지 여부에 관한 정보 1c. 2014 년 8 월 8 일 유럽집행위원회 규 정(EU) 제 868/2014 호(2014 년 8 월 13일 관보 제 L241 호 1 면)의 내용과 같이 최종 개정된 「 통계용 지역단위의 공통분 류(NUTS) 수립에 관한 2003 년 5 월 26 일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제 1059/2003 호」(2003 년 6 월 21 일 관 보 제 L154 호 1 면) 및 그 수시 개정본에 따라 설비 운영자가 소재지를 둔 NUTS 2 지역단위 1d. 「NACE(경제활동 분류) 개정 2 판 경 제활동의 통계적 분류체계의 수립과 이사 회 규정(EEC) 제 3037/90 호 및 특정 통 계분야에 관한 일부 EC 규정의 개정에 관 한 2006 년 12 월 20 일 유럽의회 및 유럽 연합이사회 규정(EC) 제 1893/2006 호」(2006 년 12 월 30 일 관보 제 L393 호 1 면) 및 그 수시 개정본에 따른 NACE 그 룹 차원에서 설비 운영자가 활동하는 주요 경제활동 부문 1e. 「 에너지경제법 」 제 111e 조에 따른 시장기본데이터 등록부에 등록된 설비 번 호 2. 연속가동 개시 시점 및 그 밖의 허가조 건에 관한 정보와 증명서 3. 일반 공급망 또는 「 에너지경제법 」 제 110 조제 1 항에서 의미하는 망(필요한 경 우)과의 연결에 관한 정보 4. 보상금 청구자격의 결정과 관련된 열병 합발전설비의 특징에 대하여 일반적으로 인정된 기술규칙에 따라 작성한 전문가 감 정서 5. 열병합발전 전력용량, 사용 연료, 기존 열병합발전설비의 영구 정지 시점 및 제 7a 조부터 제 7c 조에 따른 그 밖의 관련 특징(필요한 경우)에 대하여 일반적으로 인정된 기술규칙에 따라 작성한 전문가 감 정서 6. 「재생에너지법」 제 9 조제 1 항, 제 1a 항 또는 제 2 항에 따른 요건의 충족에 관 한 정보 7. 제 6 조제 1 항제 6 호에 따른 요건의 충 족을 입증하는 적절한 증거 8. 설비 운영자가 곤경에 처한 기업에 해 당하지 아니한다는 확인서 9. 부조의 부적법성 및 유럽 내수시장에 대한 부적합성을 결정한 유럽집행위원회의 결정에 근거하여 설비 운영자에게 제기된 미해결 반환청구가 존재하지 아니한다는 확인서 또한 2 문의 제 5 호 및 제 6 호에 따른 확 인서에는 허가절차의 종결 시까지 제출한 확인서의 내용이 변경될 경우 모든 변경사 항을 지체 없이 연방경제수출통제청에 통 지하겠다는 신청인의 자발적 서약도 명시 하여야 한다.

(3) 전문가의 감정서가 다음과 같을 경우 에는 제 2 항제 4 호에 따른 일반적으로 인 정된 기술규칙을 준수하였다고 추정한다.

1. 냉난방 및 열병합발전 에너지효율협회 AGFW(지역난방 작업공동체)의 실무작성 서 FW308 "열병합발전설비의 인증 – 열병 합발전 전력 산출"(2015 년 10 월 19 일 연 방관보 비공공부, 기관 간행물) 제 4 호부 터 제 6 호 및 제 8 호의 기본사항과 계산법 에 따라 작성된 경우 2. 지침 제 2012/27/EU 호 부록 I 과 부록 II 및 이와 관련해 제정된 지침의 각 적용 개정판을 준수하는 경우

(4) 열병합발전 전력용량이 2 메가와트 이 하인 양산형 열병합발전설비의 경우에는 제 3 항에 따른 감정서를 설비 제조업체가 보유한 적절한 문서로 갈음하여 제출할 수 있으며 해당 문서에는 다음의 정보를 명시 하여야 한다.

1. 열병합발전의 열용량과 전력용량 2. 전력계수 3. 연료 유형 및 투입량

(5) 열병합발전 전력용량이 300 메가와트 를 초과하는 열병합발전설비의 경우에는 유럽집행위원회의 부조법상 승인을 받은 이후에만 허가를 부여할 수 있다. 제 11 조 제 4 항 1 문의 경우에는 1 문을 준용한다.

(6) 연방경제수출통제청은 열병합발전 전 력용량이 50 킬로와트 이하인 열병합발전 설비에 대하여 허가를 일반처분의 형식으 로 「행정소송법」 제 35 조제 2 항에 따라 직권으로 부여할 수 있다. 1 문에 따른 일 반처분은 부칙과 결부될 수 있다. 1 문에 따른 일반처분으로 허가를 부여받은 설비 에 대하여는 제 11 조제 3 항을 준용한다.

각주

(+++ 제 10 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 10 조의 적용에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 24 조제 2 항 참조 +++) (+++ 제 10 조의 미적용 에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」제 26 조제 2 항제 1 호 참조 +++) (+++ 제 10 조의 적용에 관하여는 제 13 조제 6 항 참조 +++) (+++ 제 10 조제 2 항제 1a 호 부터 제 1d 호의 적용에 관하여는 제 20 조 제 1 항 3 문과 제 24 조제 1 항 3 문 참조 +++)

제 11 조 허가의 심사, 효력 및 소멸

(1) 연방경제수출통제청의 위임을 받은 자는 허가조건의 충족 여부를 심사하는 데 필요한 경우 다음을 이행할 권한이 있다.

1. 통상적 영업시간 동안 열병합발전설비 운영자의 사업장 부지, 영업공간 및 설비 에 출입할 권한 2. 상기의 장소에서 검사를 실시할 권한 3. 열병합발전설비 운영자의 경영 자료를 열람할 권한

(2) 망 운영자는 열병합발전설비의 운영 자가 제기한 청구 건을 심사하는 데 필요 한 경우 해당 운영자에게 허가서 및 관련 신청자료의 열람을 요청할 수 있다.

(3) 설비의 연속가동을 개시한 해의 다음 연도 12 월 31 일까지 신청을 제기한 경우 허가는 해당 개시 시점부터 효력을 발생한 다. 신청이 그 이후에 제기된 경우에는 신 청이 제기된 연도의 1 월 1 일로 소급하여 허가를 부여한다. 현대화 또는 보축 작업 이후에 설비의 연속가동이 재개된 경우에 는 1 문과 2 문을 준용한다.

(4) 제 10 조제 2 항 1 문의 제 4 호에서 의 미하는 열병합발전설비의 특성이 변경될 경우에는 변경 시점으로 소급하여 허가를 소멸처리 한다. 열병합발전설비의 운영자 가 변경사항이 발생한 해의 다음 연도 말 까지 연방경제수출통제청에 허가 변경을 신청한 경우에는 1 문을 적용하지 아니한 다. 설비가 직접적 또는 간접적으로 연결 되어 있는 망의 운영자에게는 해당 변경 사실을 알려야 한다.

각주

(+++ 제 11 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 11 조의 적용에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 24 조제 2 항 참조 +++) (+++ 제 11 조제 3 항의 적용에 관하여는 제 10 조제 6 항 참조 +++) (+++ 제 11 조의 적용에 관하여는 제 13 조제 6 항 참조 +++) (+++ 제 11 조제 1 항의 적용에 관하여는 제 7a 조제 3 항 2 문 참조 +++) (+++ 제 11 조제 1 항 에 관하여는 제 16 조제 2 항 참조 +++) (+++ 제 11 조제 1 항의 적용에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 20 조제 3 항 참조 +++) (+++ 제 11 조제 1 항 및 제 2 항의 적용에 관하여는 제 20 조제 4 항 참조 +++) (+++ 제 11 조제 1 항 및 제 2 항의 적용에 관하여는 제 24 조제 3 항 참 조 +++)

제 12 조 전력용량이 50 메가와트를 초과하 는 신규 열병합발전설비에 대한 사전결정

(1) 연방경제수출통제청은 신청을 받아 제 5 조제 1 항제 1 호에서 의미하는 신규 열 병합발전설비로서 전력용량이 10 메가와트 를 초과하는 설비의 가동에 앞서 서면 또 는 전자 형식의 사전결정을 통하여 보조금 수령자격의 유무를 결정한다. 제 6 조제 1 항 제 1 호부터 제 5 호에 따른 요건과 제 7a 조 부터 제 7c 조의 경우에는 해당 규정의 요 건이 허가의 범위 내에서 확인되었으며 2026 년 12 월 31 일까지 열병합발전설비 또는 설비 현대화의 경우에는 제 2 조제 18 호에서 의미하는 효율에 중대한 영향을 미 치는 주요 시설부에 대하여 구속력 있는 발주가 이루어졌거나 2026 년 12 월 31 일 까지 해당 사업에 대하여 「 연방공해방지 법 」 의 각 적용 개정판에 따른 인가가 부 여된 때에는 이 법(사전결정 신청 시점의 적용법률)이 정하는 바에 따라 설비의 연 속가동 개시일부터 보조금 지급의 금액 및 기간은 사전결정에 기속된다.

(2) 신청서에는 신청 당시의 열병합발전 설비 관련 계획에 근거하여 제 6 조제 1 항 제 1 호부터 제 4 호 및 제 10 조제 2 항 1 문 에 따라 필요한 정보를 명시하여야 한다.

(3) 신청은 설비의 착공 이전에 제기하여 야 한다.

(4) 사전결정은 다음의 경우 소멸한다.

1. 신청인이 사전결정에 확정력이 부여된 후 1 년 이내에 설비의 건설작업을 개시하 지 아니한 경우 2. 신청인이 착공일부터 3 년 이내에 설비 의 연속가동을 개시하지 아니한 경우 착공 일부터 3 년의 기한 내에 연방경제수출통 제청에 신청을 제기할 경우에는 설비의 가 동기한을 최대 1 년까지 1 회 연장할 수 있 다.

(5) 다음에 대하여 제 1 항부터 제 4 항을 준용한다.

1. 열병합발전 전력용량이 50 메가와트를 초과하는 열병합발전설비에 예정된 현대화 작업 2. 열병합발전 전력용량이 10 메가와트를 초과하는 열병합발전설비에 예정된 보축 작업

각주

(+++ 제 2 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 12 조의 적용에 관하여는 제 20 조제 5 항 3 문 참조 +++) (+++ 제 12 조의 적용에 관하여는 제 24 조제 6 항 3 문 참조 +++)

제 13 조 기존 열병합발전설비의 보조금 적 격성과 보조금의 액수 및 지급 기간

(1) 300 메가와트 이하의 전력용량에서 열 병합발전 전력용량이 2 메가와트를 초과하 는 기존 열병합발전설비의 운영자는 다음 의 경우 제 2 항, 제 3 항 및 제 4 항에 준거 하여 망 운영자에게 열병합발전 전력에 대 한 보조금의 지급을 청구할 수 있는 자격 을 갖는다.

1. 설비가 거의 일반 공급망 또는 폐쇄형 배전망을 통해 제 3 자에게 전력을 공급하 고 제 3 자에게 열을 공급하는 용도로만 사 용되며 그 규모 측면에서 설비의 설치 시 점에 이미 확정되었거나 정할 수 있는 특 정 최종소비자에게 전력과 열을 공급하는 용도로 처음부터 설계된 것이 아니라 본래 모든 최종소비자에 공급하는 것을 목적으 로 했던 경우 2. 고효율 설비인 경우 3. 설비가 기체연료를 기반으로 발전하는 경우 4. 설비가 「재생에너지법」에 따른 지원 대상이 아니거나 「열병합발전법」에 따른 지원 대상에 더 이상 해당하지 아니하는 경우 5. 허가를 받은 경우 열병합발전설비 또는 기술적 의미에서의 전력 생산용 부대설비 및 보조설비에서 소비하는 전력(발전소 자가소비량)의 경우에 는 전력을 거의 제 3 자에게만 공급하여야 한다는 1 문의 제 1 호에서 의미하는 요건 을 적용하지 아니한다.

(2) 2016 년 1 월 1 일부터 2019 년 12 월 31 일까지 일반 공급망에 공급하는 기존 열병합발전설비의 열병합발전 전력에 대하 여는 보조금 지급청구권을 부여한다.

(3) 2018 년 12 월 31 일 이후 기존 열병합 발전설비의 보조금은 다음과 같이 정한다.

1. 50 메가와트 이하의 전력용량에서 열병 합발전 전력용량이 2 메가와트를 초과하는 설비의 경우 킬로와트시당 1.5 센트 2. 전력용량이 50 메가와트 초과 100 메가 와트 이하인 설비의 경우 킬로와트시당 1.3 센트 3. 전력용량이 100 메가와트 초과 200 메 가와트 이하인 설비의 경우 킬로와트시당 0.5 센트 4. 전력용량이 200 메가와트 초과 300 메 가와트 이하인 설비의 경우 킬로와트시당 0.3 센트 투자비용 보조금과의 합산은 허용되지 아 니한다.

(4) 기존 열병합발전설비의 경우에는 완 전가동 16,000 시간에 대한 보조금을 지급한다. 2017 년 1 월 1 일부터는 종료된 각 연도에 대하여 보조금 지급기간을 열병합 발전설비의 실제 완전가동 시간 수만큼 감 축하되, 그 최소 감축시간은 4,000 시간으 로 한다. 제 7 조제 5 항을 준용한다.

(5) 망 운영자는 열병합발전설비의 운영 자에게 2015 년 12 월 21 일 법률(연방법 률관보 제 I 부 2498 면) 제 2 조제 4 항의 내용과 같이 최종 개정된 2005 년 7 월 25 일 「전력망요금령」(연방법률관보 제 I 부 2225 면) 및 그 수시 개정본 제 18 조에 따 른 분산형 공급에 대한 요금도 보조금과 함께 추가로 지급한다.

(6) 허가에 관하여는 제 10 조 및 제 11 조 를 준용한다.

각주

(+++ 제 1 항제 1 호를 제외한 제 13 조의 적용에 관하여는 제 33 조제 2 항제 3 호 4 문 참조 +++) (+++ 제 13 조의 적용에 관 하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 13a 조(열병합발전설비의 등록)

설비 운영자가 설비의 등록에 필요한 정보 를 「에너지경제법」 제 111f 조에 따른 법 규명령에 따라 제출하지 아니한 경우에는 그 기간 동안 이 장에 따른 보조금의 지급 액수를 20 퍼센트 감액한다.

각주

(+++ 제 13a 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 13b 조(반환)

망 운영자가 설비 운영자에게 이 법으로 정한 금액보다 더 많은 금액을 지급한 경 우에는 그 초과금액의 반환을 요청하여야 한다. 제 32a 조제 5 항에 따른 중재기관의 절차 결과에 따라 지급이 이루어졌고 다른 사안에 대한 지급 이후에 최고법원이 선고 한 결정을 원용하여 반환을 요청한 경우에 설비 운영자는 이와 관련하여 최고법원의 결정일까지 이루어진 지급에 대한 중재기 관의 결정과 지급액 산정의 일치에 대하여 항변을 제기할 수 있다. 반환 청구권은 전 력의 공급 후 두 번째 연도의 경과와 함께 시효로 소멸하며 이로 인하여 1 문에 따른 의무도 소멸한다.

제 3 절 열병합발전 전력의 공급량에 관한 증명과 연방통계청으로의 데이터 전 달에 관한 규정

각주

(+++ 제 3 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 14 조 열병합발전 전력과 유효열의 측정

(1) 망 운영자는 2 문에 따라 달리 합의한 바가 없는 경우에는 열병합발전설비에서 생산하여 일반 공급망에 공급한 열병합발 전 전력을 증명하는 데 필요한 측정포인트 를 설비 운영자의 비용으로 운영할 의무가 있다. 생산 및 망에 공급된 전력량을 파악 하기 위한 측정포인트의 운영에 대하여는 「 측정포인트 운영법 」 의 규정을 적용한 다. 측정포인트의 운영은 2 문에도 불구하 고 「측정포인트 운영법」 제 5 조제 1 항에 따라 제 3 자에게 위임하는 대신 열병합발 전설비의 운영자가 직접 수행할 수 있으며 이 경우 해당 운영자는 「측정포인트 운영 법」이 측정포인트의 운영자로서 제 3 자에 게 부여하는 모든 법적 요건이 적용된다. 저전압 이상의 전압수준일 경우에는 2010 년 9 월 3 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1261 면) 제 4 조의 내용과 같이 최종 개정 된 2006 년 11 월 1 일 「저전압연결령」(연방법률관보 제 I 부 2477 면) 및 그 수 시 개정본 제 22 조를 준용한다. 1 문부터 4 문에 따라 측정포인트의 운영을 맡은 자는 망 운영자 및 설비 운영자에게 정산과 관 련한 측정 데이터를 전달할 의무가 있다.

(2) 열병합발전설비의 운영자 또는 그로 부터 위임을 받은 전문가인 제 3 자는 방출 된 유효열량을 확정하기 위하여 측정포인 트를 운영하고 열병합발전설비에서 방출된 유효열량을 도량법의 규정에 부합하는 측 정장치로 계측하여야 한다. 열병합발전 전 력용량이 2 메가와트 이하인 열병합발전설 비로서 폐열 제거장치를 보유하지 아니한 설비의 운영자에게는 방출된 유효열의 측 정 의무를 면제한다.

(3) 열병합발전설비의 운영자는 요청이 있는 경우 망 운영자 및 측정포인트 운영 자의 위임을 받은 자에게 측정장치로의 접 근을 허가하여야 한다.

각주

(+++ 제 14 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 15 조 열병합발전설비 운영자의 통지의 무와 제출의무

(1) 열병합발전설비의 운영자 또는 그로 부터 위임을 받은 전문가인 제 3 자는 열병 합발전으로 생산한 전력량과 일반 공급망 에 공급하지 아니한 양을 보조금 지급기간 동안 매월 연방경제수출통제청과 망 운영 자에게 통지하여야 한다. 열병합발전 전력 용량이 2 메가와트 이하인 열병합발전설비 로서 폐열 제거장치를 보유하지 아니한 설 비의 운영자에게는 해당 월별 통지의무를 면제한다.

(2) 열병합발전 전력용량이 2 메가와트를 초과하는 열병합발전설비의 운영자나 그로 부터 위임을 받은 제 3 자는 일반적으로 인 정된 기술규칙에 따라 작성한 전년도 결산 서에 다음을 명시하여 보조금 지급기간 동 안 연방경제수출통제청과 망 운영자에게 각각 매년 3 월 31 일까지 제출하여야 한 다.

1. 일반 공급망에 공급하지 아니한 양을 표시한 열병합발전량 2. 순열병합발전량 2a. 보조금 지급액수 3. 열병합발전으로 생산한 유효열량 4. 연료 유형 및 투입량 5. 연속가동의 개시이래 달성한 완전가동 시간 수와 제 13 조의 경우에는 2016 년 1 월 1 일 이후 달성한 완전가동 시간 수 6. 제 6 조제 3 항제 2 호의 경우 재생에너지 분담금의 납부에 관한 증거 7. 제 6 조제 3 항제 3 호의 경우 전력비용 집약적 기업에서 열병합발전설비를 사용하 고 있으며 해당 기업이 설비의 열병합발전 전력을 자체적으로 소비하며 있다는 사실 에 대한 증거 냉난방 및 열병합발전 에너지효율협회 AGFW 의 실무작성서 FW308 "열병합발전 설비의 인증 – 열병합발전 전력 산출 "(2015 년 10 월 19 일 연방관보 비공공부, 기관 간행물) 제 4 호부터 제 6 호 및 제 8 호의 기본사항과 계산법에 따라 산정이 이 루어진 경우에는 일반적으로 인정된 기술 규칙을 준수한 것으로 추정한다.

(2) 열병합발전 전력용량이 2 메가와트 이 하인 열병합발전설비의 운영자나 그로부터 위임을 받은 제 3 자는 보조금 지급기간 동 안 연방경제수출통제청과 망 운영자에게 각각 매년 3 월 31 일까지 다음의 정보를 제출하여야 한다.

1. 일반 공급망에 공급하지 아니한 양을 표시한 열병합발전량 2. 순열병합발전량 3. 열병합발전으로 생산한 유효열량 4. 연료 유형 및 투입량 5. 연속가동의 개시 이래 달성한 완전가동 시간 수 6. 제 6 조제 3 항제 2 호의 경우 재생에너지 분담금의 납부에 관한 증거 7. 제 6 조제 3 항제 3 호의 경우 전력비용 집약적 기업에서 열병합발전설비를 사용하 고 있으며 해당 기업이 설비의 열병합발전 전력을 자체적으로 소비한다는 사실에 대 한 증거

(4) 제 7 조제 5 항 1 문에 따른 조건을 매월 1 회 이상 충족하는 경우에 열병합발전설 비의 운영자는 제 2 항 및 제 3 항에 따른 결산서와 함께 「재생에너지법」 제 3 조제 42a 호에 따른 현물시장가격이 0 또는 음 수였던 기간에 생산한 전력량에 관한 정보 를 제출하여야 한다. 이를 행하지 아니할 시에는 위 기간의 전체 또는 그 일부가 속 한 해당 월에 청구할 수 있는 금액을 매일 5 퍼센트씩 감액한다. 전력용량이 50 킬로 와트 이하인 열병합발전설비의 경우에는 1 문과 2 문을 적용하지 아니한다.

(5) 3 문에 따른 대상으로서 폐열 제거장 치를 보유하지 아니한 열병합발전설비의 운영자에 대하여는 열병합발전으로 생산한 유효열량을 통지하고 열병합발전 유효열의 방출량을 측정할 의무를 면제한다. 열병합 발전 전력용량이 50 킬로와트 이하인 열병 합발전설비의 운영자에게는 제 3 항에 명시 된 바와 같이 연방경제수출통제청에 통지 할 의무를 적용하지 아니한다.

(6) 열병합발전설비 운영자는 해당 설비 가 허가되었거나 허가의 신청을 제기한 경 우에 제 1 항에 따른 통지, 제 2 항에 따른 결산서 또는 제 3 항에 따른 정보의 제출에 앞서 망 운영자에게 월별 분할금의 지급을 요청할 수 있다.

각주

(+++ 제 15 조제 4 항 3 문의 적용에 관하 여는 제 35 조제 17 항 4 문부터 6 문 참조 +++) (+++ 제 15 조의 적용에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 16 조 연방경제수출통제청의 검토 조치

(1) 연방경제수출통제청은 다음 중 어느 하나의 정확성에 대하여 이유 있는 의심이 존재할 경우에는 이를 검토하기 위한 조치 를 취할 수 있다.

1. 제 15 조제 1 항 1 문에 따른 통지 2. 제 15 조제 2 항에 따른 결산서 3. 제 15 조제 3 항에 따른 정보

(2) 제 11 조제 1 항을 준용한다.

각주

(+++ 제 16 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 17 조 연방통계청으로의 데이터 전달

(1) 연방경제수출통제청은 매년 다음의 데이터를 연방통계청에 전달한다.

1. 제 10 조제 2 항 1 문의 제 1 호부터 제 4 호에 따라 발생한 열병합발전설비의 데이 터 2. 순열병합발전량에 관한 정보 3. 열병합발전으로 생산한 유효열에 관한 정보 4. 열병합발전으로 생산한 전력량에 관한 정보 5. 연료 유형 및 투입량에 관한 정보

(2) 제 1 항에 따른 데이터의 전달 시에는 「 연방통계법 」 (적용 시점 기준 법률) 제 16 조에 따라 비밀유지 규정을 적용한다.

각주

(+++ 제 17 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 4 절 냉난방망을 위한 보조금 지급

각주

(+++ 제 4 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 18 조 신규 및 확충된 난방망의 보조금 적격성

(1) 신규 또는 확충된 난방망의 운영자는 다음의 경우 송전망 운영자에게 제 2 항부 터 제 4 항 및 제 19 조에 따른 보조금의 지 급을 청구할 수 있다.

1. 신규 또는 확충된 난방망을 다음 중 어 느 하나와 같이 가동한 경우 a) 제 2 호 a 목 및 b 목의 경우 aa) 2026 년 12 월 31 일까지 bb) 2026 년 12 월 31 일 이후 2030 년 1 월 1 일 이전까지 b) 제 2 호 c 목의 경우 2022 년 12 월 31 일까지 2. 2019 년 12 월 31 일부터 2021 년 7 월 1 일 이전에 가동을 개시한 난방망의 경우 에는 신규 또는 확충된 난방망의 가동일부 터 48 개월 이내에, 그 밖의 난방망의 경 우에는 가동일부터 36 개월 이내에 신규 또는 확충된 해당 난방망에 연결되어 있는 인입자에 대한 공급이 다음 중 어느 하나 와 같이 이루어지는 경우 a) 해당 공급량의 75 퍼센트 이상을 열병 합발전설비에서 생산한 열로 공급 b) 열병합발전설비에서 생산한 열과 추가 적인 연료투입 없이 재생에너지 또는 산업 폐열로 생산한 열의 조합으로 해당 공급량 의 75 퍼센트 이상을 공급 c) 열병합발전설비에서 생산한 열과 추가 적인 연료투입 없이 재생에너지 또는 산업 폐열로 생산한 열의 조합으로 해당 공급량 의 50 퍼센트 이상을 공급 3. 제 20 조에 따라 난방망에 대한 허가가 부여되어 연방경제수출통제청이 이를 제 3 항에 따라 보조금을 지급할 책임이 있는 송전망 운영자에게 전달한 경우

(2) 제 1 항제 2 호 b 목 및 c 목의 경우에 청구권은 열병합발전설비가 생산한 열의 비중이 수송된 열량의 10 퍼센트에 미달하 지 않을 경우에만 성립한다.

(3) 신규 또는 확충된 난방망의 공급주체 인 열병합발전설비가 직접적 또는 간접적 으로 연결되어 있는 망이 속한 제어구역의 송전망 운영자를 보조금 지급의 책임 주체 로 한다. 여러 열병합발전설비가 난방망에 연결되어 있는 경우에는 그중 열병합발전 전력용량이 가장 큰 설비가 연결된 망이 속한 제어구역의 송전망 운영자를 책임 주 체로 한다.

(4) 다음의 경우는 보조금 수급대상인 난 방망의 확충과 동등한 것으로 본다.

1. 당해 경로구간에서 수송 가능한 열량의 50 퍼센트 이상을 증가시키는 망 보강조치 2. 기존 난방망의 결합 3. 기존 난방망과 열병합발전설비의 연결 4. 가열증기를 가열수로 전환하기 위한 기 존 난방망의 개축(이를 통해 수송 가능한 열량이 당해 경로구간에서 50 퍼센트 이상 증가하는 경우)

(5) 제 13b 조를 준용한다.

각주

(+++ 제 18 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조+++) (+++ 제 18 조의 적용에 관하여는 제 21 조 및 제 35 조제 17 항 2 문 참조 +++)

제 19 조 난방망의 신축 및 확충에 대한 보 조금의 액수

(1) 연방경제수출통제청은 허가를 받은 난방망의 신축 및 확충에 대한 보조금을 책정한다. 보조금의 액수는 다음과 같이 정한다.

1. 제 18 조제 1 항제 2 호 a 목 및 b 목의 경 우 신축 또는 확충에 대하여 책정 가능한 투자비용의 40 퍼센트 2. 제 18 조제 1 항제 2 호 c 목의 경우 신축 또는 확충에 대하여 책정 가능한 투자비용 의 30 퍼센트 보조금은 각 시책당 총 2000 만유로를 초 과할 수 없다.

(2) 책정 가능한 투자비용이란 난방망의 신축 또는 확충과 관련하여 필요한 제 3 자 의 용역으로 실제 발생한 모든 비용을 말 한다. 특히 다음은 해당 비용에 포함하지 아니한다.

1. 수수료 2. 건설 및 계획과 관련한 내부 비용 3. 계산상의 비용 4. 부동산, 보험 및 자금 조달 비용 제 1 항에 따른 보조금 외에 명시적으로 보 장되지 아니한 경우에는 연방, 주 및 지방자치단체가 부여하는 보조금을 공제하여야 한다.

(3) 배전망과 소비자의 출력구를 연결하 여 발생하는 보조금의 몫은 연결비용으로 소비자에게 청구되는 금액에서 공제하여야 한다.

각주

(+++ 제 19 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 19 조의 적용에 관하여는 제 21 조 및 제 35 조제 17 항 2 문 참조 +++)

제 20 조 난방망의 신축 및 확충에 대한 허 가와 사전결정

(1) 연방경제수출통제청은 난방망의 신축 및 확충이 제 18 조제 1 항제 1 호 및 제 2 호 에 따른 조건을 충족할 경우에 신청에 따 라 난방망 운영자에게 신축 및 확충의 허 가를 부여한다. 난방망 운영자는 신청 시 다음의 정보를 명시하여야 한다.

1. 신청인의 이름과 주소 2. 신축 또는 확충되는 경로의 길이, 투자 비용 목록 및 가동 일자를 포함한 시책의 상세 설명과 신청한 보조금의 지급이 사업 의 경제성 측면에서 필요하다는 적절한 증 거를 사용한 진술 3. 제 18 조제 1 항에 따른 조건의 해당 여 부에 대한 증빙과 제 19 조제 1 항과 제 2 항 에 따른 정보와 제 19 조제 3 항에 따른 공 제금액에 대한 증빙 4. 관할 송전망 운영자에 관한 정보 5. 설비 운영자가 곤경에 처한 기업에 해 당하지 아니한다는 확인서 6. 부조의 부적법성 및 유럽 내수시장에 대한 부적합성을 결정한 유럽집행위원회의 결정에 근거하여 신청인에게 제기된 미해 결 반환청구가 존재하지 아니한다는 확인 서 또한, 2 문의 제 5 호 및 제 6 호에 따른 확 인서에는 허가절차의 종결 시까지 제출한 확인서의 내용이 변경될 경우 모든 변경사 항을 지체 없이 연방경제수출통제청에 통 지하겠다는 신청인의 자발적 서약도 명시 하여야 한다. 제 10 조제 2 항 1 문의 제 1a 호부터 제 1d 호를 준용한다. 허가의 경우 에는 난방망 운영자와 제 18 조제 3 항에 따 른 보조금을 지급할 책임이 있는 송전망 운영자에게 발부한다.

(2) 제 18 조제 1 항제 2 호에 따른 정보는 측정값으로 입증하여야 한다. 신청제기 시 점에 측정값이 부재할 때에는 36 개월 경 과 이후에 또는 2019 년 12 월 31 일부터 2021 년 7 월 1 일 이전에 가동을 개시한 난방망의 경우에는 48 개월 이내에 측정값 에 근거한 증빙을 사후 제출하는 경우에 한정하여 임시 예측값으로 입증하여도 충 분하다.

(3) 허가 신청은 신규 또는 확충된 난방 망의 가동 후에 다음 연도 7 월 1 일까지 제출하여야 한다. 해당 난방망의 가동 시 점은 열의 지속적 공급을 처음으로 개시한 시점으로 한다.

(4) 허가 심사 시에는 제 11 조제 1 항 및 제 2 항을 준용한다.

(5) 연방경제수출통제청은 신청을 받아 책정 가능한 투자비용이 500 만유로를 초 과하는 난방망의 신축 또는 확충을 개시하 기에 앞서 서면 또는 전자 형식의 사전결 정을 통하여 보조금 수령자격의 유무를 결 정한다. 제 18 조제 1 항제 1 호 및 제 2 호에 따른 조건이 제 19 조제 1 항에 따라 허가 과정에서 확인되는 경우에는 이 법(사전결 정 신청 시점의 적용 법률)에 따라 난방망 의 신축 또는 확충의 개시 시점부터 보조 금의 액수와 책정 가능한 투자비용의 액수는 사전결정에 기속된다. 그 밖의 경우에 는 제 12 조를 준용한다.

(6) 제 18 조에 따른 보조금이 기업당 1500 만유로를 초과하는 경우, 연방경제수 출통제청은 유럽집행위원회로부터 부조법 상의 인가를 받은 이후에만 그 지급에 대 한 허가를 부여할 수 있다.

각주

(+++ 제 20 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 20 조의 적용에 관하여는 제 21 조 참조 +++)

제 21 조 냉방망을 위한 보조금 지급

냉방망의 신축 및 확충에 대하여는 제 18 조, 제 19 조 및 제 20 조를 준용한다.

각주

(+++ 제 21 조의 적용에 관하여는 제 35 조제 13 항 참조 +++) (+++ 제 21 조의 적용에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행 령 」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 5 절 축열장치 및 축냉장치에 대한 보조 금의 지급

각주

(+++ 제 5 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 22 조 축열장치 신축의 보조금 적격성

(1) 축열장치 운영자는 다음의 경우 송전 망 운영자에게 제 2 항부터 제 4 항 및 제 23 조에 따라 보조금의 지급을 청구할 수 있다.

1. 신규 축열장치를 다음 중 어느 하나와 같이 가동한 경우 a) 2026 년 12 월 31 일까지 b) 2026 년 12 월 31 일 이후 2030 년 1 월 1 일 이전까지 2. 일반 공급망에 연결되어 해당 망에 공 급을 행할 수 있는 구성요소로서 혁신적 재생가능 열과 전력기반 열을 공급하기 위 한 구성요소를 포함한 열병합발전설비 또 는 혁신적 열병합발전 시스템이 축열장치 내 열의 주된 생산 주체인 경우 3. 일반적으로 인정된 기술규칙에 따라 산 정한 결과 평균 열손실량이 저장탱크 표면 적의 1 제곱미터당 15 와트 미만인 경우 4. 제 24 조에 따라 허가를 부여받았으며 연방경제수출통제청이 이를 제 3 항에 따라 보조금을 지급할 책임이 있는 송전망 운영 자에게 전달한 경우

(2) 열병합발전설비에서 생산한 열의 비 중이 공급된 열량의 25 퍼센트에 미달하지 아니하는 경우에는 추가적인 연료투입 없 이 제공되는 산업폐열과 재생에너지원으로 생산한 열을 제 1 항제 2 호에서 의미하는 열병합발전설비에서 생산한 열과 동등한 것으로 본다.

(3) 신규 축열장치의 공급주체인 열병합 발전설비가 직접적 또는 간접적으로 연결 되어 있는 망이 속한 제어구역의 송전망 운영자를 보조금 지급의 책임 주체로 한 다. 신규 축열장치의 공급주체인 열병합발 전설비가 다수인 경우에는 그중 열병합발 전 전력용량이 가장 큰 설비가 연결되어 있는 망이 속한 제어구역의 송전망 운영자 를 책임 주체로 한다.

(4) 용량이 물당량 1 세제곱미터 이상이거 나 열병합발전설비의 열병합발전 설치 전 력용량 킬로와트당 0.3 세제곱미터 이상인 축열장치를 신축하는 경우에는 보조금의 지급을 청구할 수 있다. 새로운 구성요소 를 투입해 기존의 저장탱크를 축열장치로 개조하는 행위는 신축으로 본다.

(5) 제 13b 조를 준용한다.

각주

(+++ 제 22 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 22 조의 적용에 관하여는 제 25 조 참조 +++)

제 23 조 축열장치의 신축에 대한 보조금의 액수

(1) 연방경제수출통제청은 허가를 받은 축열장치의 신축에 대한 보조금을 결정한 다. 보조금의 액수는 열저장 용량의 물당 량 1 세제곱미터당 250 유로로 한다. 다만, 용량이 물당량 50 세제곱미터를 초과하는 저장장치의 경우에는 최대 액수를 책정 가 능한 투자비용의 30 퍼센트로 한다. 1 문에 따른 보조금은 각 시책당 총 1000 만유로 를 초과해서는 아니 된다. 하나의 입지에 직접적으로 상호 연결된 여러 축열장치가 연속하는 12 개월 이내에 가동상태에 들어 선 때에는 보조금 액수의 시책당 제한과 관련하여 해당 장치를 하나의 축열장치로 본다.

(2) 책정 가능한 투자비용이란 축열장치 의 신축과 관련하여 필요한 제 3 자의 용역 을 위해 실제로 발생한 모든 비용을 말한다. 특히 다음은 해당 비용에 포함하지 아 니한다.

1. 수수료 2. 건설 및 계획과 관련한 내부 비용 3. 계산상의 비용 4. 부동산, 보험 및 자금 조달 비용 5. 기존 저장탱크의 개조 시에는 기존 구 성요소의 비용 제 1 항에 따른 보조금 외에 명시적으로 보 장되지 아니한 경우에는 연방, 주 및 지방 자치단체가 부여하는 보조금을 공제하여야 한다.

각주

(+++ 제 23 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 23 조의 적용에 관하여는 제 25 조 참조 +++)

제 24 조 축열장치의 신축에 대한 허가와 사전결정

(1) 축열장치의 신축이 제 22 조제 1 항제 1 호부터 제 3 호의 조건을 충족할 경우에는 신청에 따라 해당 장치의 운영자에게 그 신축에 대한 허가를 부여한다. 축열장치의 운영자는 신청 시 다음의 정보를 명시하여 야 한다.

1. 이름 및 주소 등 신청인의 필수 정보 2. 축열장치의 용량, 투자비용 목록 및 가 동 일자를 포함한 시책의 상세 설명과 신 청한 보조금의 지급이 시책의 경제성을 위 해 필요하다는 적절한 증거를 사용한 진술 3. 일반적으로 인정된 기술규칙에 따라 산 정한 열손실량 4. 제 22 조제 1 항제 1 호부터 제 4 호에 따 른 조건의 해당 여부와 제 23 조제 1 항과 제 2 항에 따른 정보에 대한 증빙 5. 관할 송전망 운영자에 관한 정보 6. 설비 운영자가 곤경에 처한 기업에 해 당하지 아니한다는 확인서 7. 부조의 부적법성 및 유럽 내수시장에 대한 부적합성을 결정한 유럽집행위원회의 결정에 근거하여 신청인에게 제기된 미해 결 반환청구가 존재하지 아니한다는 확인 서 또한 2 문의 제 6 호 및 제 7 호에 따른 확 인서에는 허가절차의 종결 시까지 제출한 확인서의 내용이 변경될 경우 모든 변경사 항을 지체 없이 연방경제수출통제청에 통 지하겠다는 신청인의 자발적 서약도 명시 하여야 한다. 제 10 조제 2 항 1 문의 제 1a 호부터 제 1d 호를 준용한다. 허가의 경우에는 축열장치의 운영자와 제 22 조제 3 항 에 따른 보조금 지급의 책임이 있는 송전 망 운영자에게 발부한다.

(2) 냉난방 및 열병합발전 에너지효율협 회 AGFW 의 실무작성서 FW313 "축열장 치의 열손실량 산정"(2015 년 11 월 27 일 연방관보 비공공부, 기관 간행물)의 기본 사항과 계산법에 따라 산정이 이루어진 경 우에는 제 1 항 2 문의 제 3 호에 따른 열손 실량 산정 시 일반적으로 인정된 기술규칙 을 준수한 것으로 추정한다. 양산형 저장 장치의 경우에는 평균 열손실량 산정의 근 거가 되는 적절한 자료를 제공할 수 있다.

(3) 허가의 심사 시에는 제 11 조제 1 항 및 제 2 항을 준용한다.

(4) 허가의 신청은 신축된 축열장치의 가 동 시점 이후 다음 연도 7 월 1 일까지 제 출하여야 한다. 해당 장치의 시운전을 완 료한 후 최초로 이루어지는 충전 시점을 가동 시점으로 본다.

(5) 연방경제수출통제청은 용량이 물당량 5 세제곱미터인 저장장치에 대하여 허가를 일반처분의 형식으로 「 행정소송법 」 제 35 조제 2 항에 따라 직권으로 부여할 수 있다. 1 문에 따른 일반처분은 의무부담으 로 기속할 수 있다.

(6) 연방경제수출통제청은 신청을 받아 책정 가능한 투자비용이 500 만유로를 초 과하는 축열장치의 신축을 개시하기에 앞 서 서면 또는 전자 형식의 사전결정을 통 하여 보조금 수령자격의 유무를 결정한다. 제 22 조제 1 항제 1 호 및 제 2 호에 따른 조 건이 제 23 조제 1 항에 따라 허가 과정에서 확인된 경우에는 이 법(사전결정 신청 시 점의 적용 법률)에 따라 축열장치의 신축 개시 시점부터 보조금의 액수와 책정 가능 한 투자비용의 액수는 사전결정에 기속된 다. 그 밖의 경우에는 제 12 조를 준용한다.

각주

(+++ 제 24 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 24 조의 적용에 관하여는 제 25 조 참조 +++)

제 25 조 축냉장치

축냉장치의 신축에 관하여는 제 22 조, 제 23 조 및 제 24 조를 준용한다.

각주

(+++ 제 25 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 6 절 보조금의 자금 조달과 제한

각주

(+++ 제 6 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 26 조 보조금의 자금 조달

이 법 및 이 법에 근거하여 제정된 법규명 령에 따른 망 운영자의 지출에 대한 자금 조달은 「 에너지 재정지원법 」 에 준거한 다.

각주

(+++ 제 26 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 26 조의 적용에 관하여는 「2005 에너지경제법」 제 17f 조제 1 항 참 조 +++) (+++ 제 26 조의 적용에 관하 여는 「전력망요금령」 제 19 조제 2 항 15 문 참조 +++)

제 27 조 보조금의 제한

(1) 「 에너지 재정지원법 」 부록 1 에 따라 산출한 열병합발전법상의 재정지원 소요액은 각 연도별로 18 억유로를 초과해서는 아니 된다.

(2) 열병합발전 전력에 대한 보조금에 대 하여 「 에너지 재정지원법 」 제 50 조제 3 호에 따라 보고된 예측자료와 난방망 및 냉방망과 축열장치 및 축냉장치에 대한 보 조금 총액의 증가를 고려하였을 때 제 1 항 에 따른 총액 제한을 준수할 수 있는 경우 를 제외하고 제 18 조부터 제 25 조에 따른 난방망 및 냉방망과 축열장치 및 축냉장치 에 대한 보조금의 총액은 각 연도별로 1 억 5000 만유로를 초과할 수 없다. 연방경 제수출통제청은 허가 통지서를 다음과 같 이 발급한다.

1. 제 20 조제 1 항 및 제 24 조제 1 항에 따 른 완전한 신청의 접수 순서에 따라 발급 2. 1 문에 명시된 금액과 관련한 연간 비용 효과를 고려하여 발급 3. 연중 균등지급의 효과를 고려하여 발급

(3) 「에너지 재정지원법」 제 51 조제 7 항 에 따라 보고된 예측자료로서 같은 법 제 50 조제 3 호, 제 57 조 1 문의 제 1 호 및 제 2 호에 따른 자료에 근거하여 다음 연도에 제 1 항에 따른 상한액을 초과할 우려가 있 는 경우에는 열병합발전 전력용량이 2 메 가와트를 초과하는 제 6 조에 따른 모든 열병합발전설비에 대하여 다음 연도의 보조 금을 적절히 감액한다.

(4) 제 8a 조 또는 제 8b 조에 따른 입찰을 통하여 지원금이 산정된 열병합발전설비에 서 생산한 열병합발전 전력에 대한 보조금 의 경우에는 이 법에 따른 그 밖의 지원금 에 우선적으로 지급하며 제 3 항에 따라 감 액하지 아니한다.

(5) 연방경제수출통제청은 보조금의 감액 률을 결정하여 매년 10 월 20 일까지 연방 관보에 고시한다.

(6) 지원금을 받은 열병합발전 전력에 대 하여 감액한 보조금은 허가 순서에 따라 연차적으로 당해 설비 운영자에게 추가 지 급한다. 추가 지급은 열병합발전설비의 열 병합발전 전력에 대한 예측연도의 청구 건 에 우선적으로 청구자격의 발생순서에 따 라 행한다.

각주

(+++ 제 27 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 27 조제 2 항의 적용에 관 하여는 제 35 조제 10 항 참조 +++) (+++ 제 27 조제 3 항의 적용에 관하여는 제 27c 조제 3 항 참조 +++)

제 27a 조부터 제 29 조 (삭제)

제 7 절 기타규정

각주

(+++ 제 7 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 30 조 감사에 관한 규정

(1) 다음의 결산서, 정보 또는 증빙의 경 우에는 공인회계사, 회계법인, 협동조합 감사협회, 선서회계감사관 또는 회계감사 법인의 감사를 받아야 한다.

1. 기준 열 중 이전 연도에 실제로 난방망 에 공급하였거나 혁신적 열병합발전 시스 템 외부에서 그 밖의 방식으로 공간 난방 용, 온수 공급용, 냉방에너지 생산용 또는 공정열로서 공급한 혁신적 열병합발전 시 스템의 혁신적 재생가능 열이 차지하는 비 중으로서 제 7a 조제 1 항에 따른 보너스의 수급에 필요한 몫에 관한 제 7a 조제 2 항 1 문에 따른 증빙(열병합발전 전력용량이 2 메가와트 이하인 혁신적 열병합발전 시스 템의 경우에는 적용하지 아니한다) 2. 용량이 2 메가와트를 초과하는 열병합 발전설비의 운영자가 제 15 조제 2 항에 따 라 작성한 결산서 3. 제 18 조제 1 항제 1 호와 제 2 호, 제 19 조제 1 항과 제 3 항, 제 20 조제 2 항 2 문과 제 5 항에 따른 난방망 또는 냉방망의 운영 자가 제공한 정보 4. 제 22 조제 1 항제 1 호부터 제 3 호, 제 23 조제 1 항 1 문과 제 24 조제 6 항에 따르며 용량이 물당량 100 세제곱미터를 초과하는 축열장치 또는 축냉장치의 운영자가 제공 한 정보

(2) 제 1 항에 따른 감사는 각각 별도의 감 사 증명서를 발급받아 제출하여야 한다. 감사 증명서의 발급 이후에 제 1 항제 2 호 에 따른 결산서와 제 1 항제 3 호 및 제 4 호 에 따른 정보와 관련한 신청에 변경사항이 발생할 시, 본 감사를 수행한 감사인은 해 당 변경으로 인하여 필요한 경우 해당 자 료를 다시 검토하여야 한다. 감사 증명서 는 보충감사의 결과에 따라 보완하여야 한 다.

(3) 제 1 항과 제 2 항에 따른 감사에 대하 여는 「 상법 」 (감사 시 법률 기준) 제 319 조제 2 항부터 제 4 항, 제 319b 조제 1 항, 제 320 조제 2 항 및 제 323 조를 준용한다.

각주

(+++ 제 30 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 30 조의 적용에 관하여는 「전력망요금령」 제 19 조제 2 항 15 문 참 조 +++) (+++ 제 30 조의 적용에 관하여는 「2005 에너지경제법」 제 17f 조제 1 항 4 문 참조 +++) (+++ 제 30 조제 2 항 2 문, 3 문과 제 3 항의 적용에 관하여는 「 열병합발전 입찰 시행령 」 제 20 조제 2항 3 문 참조 +++)

제 31 조 고효율 열병합발전 전력의 원산지 보증

(1) 재생에너지원을 사용하는 설비를 제 외한 고효율 열병합발전설비의 운영자는 열병합발전으로 생산한 전력에 대하여 연 방경제수출통제청에 전자 또는 서면방식으 로 원산지 보증서를 신청할 수 있다.

(2) 제 1 항에 따른 신청 시에는 다음을 명 시하여야 한다.

1. 설비 운영자의 이름과 주소 2. 설비의 입지, 명칭 및 유형 3. 설비의 전력용량과 열용량 4. 설비의 가동 시점 5. 설비의 이용률과 전력계수 6. 설비에서 생산한 전체 전력량과 해당 전력의 생산 기간 7. 설비에서 생산한 열병합발전 전력량, 해당 전력의 생산 기간 및 동시에 생산한 유효열량 8. 사용한 에너지원과 해당 에너지원의 저 위 발열량 9. 유효열의 사용 10. 발급 날짜와 발급 주 및 고유 식별번 호 11. 설비가 투자지원 대상이었는지 여부와 그 지원의 범위 12. 해당 에너지 단위가 국가 지원제도의 대상이었는지 여부 및 그 지원의 범위와 지원제도의 유형 13. 지침 제 2012/27/EU 호 부록 II 의 각 적용 개정판에 따른 1 차 에너지 절감량 정보는 내용의 누락 없이 이해가 용이하도 록 명시하여야 한다. 연방경제수출통제청 은 유럽연합 법률상의 기준을 충족하는 데 필요한 경우에는 추가 정보를 요청할 수 있다.

(3) 당해 열병합발전설비가 고효율 설비 이며 제 2 항에 따른 정보가 제출된 경우에 는 연방경제수출통제청이 원산지 보증서를 발급하여야 한다. 해당 보증서에는 제 2 항 에 따른 정보를 포함하여야 한다.

(4) 다른 유럽연합 회원국의 원산지 보증 서는 유럽연합 법률상의 기준에 배치되지 아니하는 경우에 관청 간의 업무 교류를 통하여 인정하여야 한다.

각주

(+++ 제 31 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 31a 조(연방경제수출통제청의 그 밖의 업무)

연방경제수출통제청은 「 열병합발전 비용 편익비교령」 제 6 조와 결부된 제 3 조제 3 항 2 문에서 의미하는 비용편익 비교를 포 함한 경제성 분석에 관한 인증서의 작성을 담당한다.

각주

(+++ 제 31a 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 31b 조(연방네트워크청의 그 밖의 업무)

(1) 연방네트워크청은 이 법 또는 이 법 에 근거하여 제정된 법규명령에 따라 부여 된 그 밖의 업무에 지장을 주지 아니하는 범위에서 다음을 지속적으로 점검하여야 한다.

1. 송전망 운영자와 관련한 경우 a) 열병합발전설비 및 혁신적 열병합발전 시스템에 대하여 제 5 조부터 제 8b 조 및 제 13 조에 따른 보조금만을 지급하고 제 4 조에 따른 전력을 인입하는지 여부 b) 난방망 및 냉방망과 축열장치 및 축냉 장치에 대하여 제 18 조, 제 21 조, 제 22 조 및 제 25 조에 따른 보조금만을 지급하는지 여부 2. 망 운영자가 열병합발전설비 및 혁신적 열병합발전 시스템에 대하여 제 5 조부터 제 8b 조 및 제 13 조에 따른 보조금만을 지 급하고 제 4 조에 따른 전력을 인입하는지 여부

(2) 이 법 및 이 법에 근거하여 제정된 법규명령에 따른 연방네트워크청의 업무 수행에 관하여는 「 에너지경제법 」 제 91 조, 제 95 조부터 제 101 조 및 제 6 절을 제 외한 「 에너지경제법 」 제 8 편의 규정을 준용한다. 이유 있는 의심이 존재할 경우 에는 제 1 항에 따른 업무의 수행을 위하여 기업이 아닌 열병합발전설비, 혁신적 열병 합발전 시스템, 난방망 및 냉방망과 축열 장치 및 축냉장치의 운영자도 감시할 수 있다.

(3) (삭제)

각주

(+++ 제 31b 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 32 조 민사분쟁 시 연방네트워크청의 통 지 및 참여

(1) 연방대법원은 이 법에 근거한 모든 민사분쟁에 관하여 연방네트워크청에 통지 하여야 한다. 연방대법원은 신청에 따라 연방네트워크청에 모든 서면, 조서, 처분 서 및 결정문의 등본을 송부하여야 한다.

(2) 연방네트워크청장은 공익의 보전을 위해 적절하다고 판단하는 경우에 규제관 청의 구성원 중에서 연방대법원에 진술서 서를 제출하고 사실 및 증거물을 제시하며 기일에 참석하여 진술하며 당사자, 증인 및 감정인에게 질문할 수권대리인을 임명 할 수 있다. 연방대법원은 당사자에게 대 리인의 진술서를 통보하여야 한다.

제 32a 조(중재기관)

(1) 연방경제기후보호부는 분쟁을 방지하 고 해결하기 위하여 중재기관을 설치하며 그 운영을 「재생에너지법」 제 81 조에 따 른 중재기관의 운영자 또는 그 밖의 사법 상 법인에 위임할 수 있다.

(2) 중재기관과 이 법에 따른 업무의 관 할관청은 이 법의 통일적 적용과 법적 안 정성의 신속한 구축을 위하여 건설적으로 협력하여야 한다. 이 조항에 따른 업무의 수행에 배치될 때에는 협력을 행하지 아니 한다.

(3) 중재기관은 다음과 관련한 분쟁을 방 지하거나 해결할 수 있다.

1. 제 2 조부터 제 15 조, 제 18 조부터 제 25 조 및 제 35 조와 이와 관련해 이 법에 근 거하여 제정된 법규명령의 적용 2. 이 법의 종전 개정판에서 제 1 호에 명 시된 규정에 부합하는 규정의 적용 3. 연방정보기술보안청 또는 연방네트워크 청에 관할권이 부여되지 아니한 경우에 열 병합발전설비의 운영을 위하여 공급 또는 소비된 전력이나 열병합발전설비에서 생산 한 전력의 측정(「측정포인트 운영법」에 따른 문제 및 분쟁의 경우도 포함한다)

(4) 중재기관은 절차 당사자 간의 제 3 항 에 따른 분쟁을 방지하거나 해결하기 위하 여 다음 중 어느 하나를 수행할 수 있다.

1. 「 민사소송법 」 제 10 권의 요건에 따라 중재재판절차를 진행 2. 절차 당사자의 공동신청에 따라 해당 당사자 간에 그 밖의 절차를 진행(이 경우 「민법」 제 204 조제 1 항제 11 호를 준용 한다) 3. 신청에 따라, 해당 분쟁이 계속 중인 통상법원에 의견서를 제출 제 3 항에 따른 분쟁을 우선적으로 방지하 거나 해결하여야 할 경우에 중재기관은 절 차 당사자의 요청을 받아 제 3 항에 명시된 대상 이외의 규정과 관련한 분쟁을 종합적 으로 방지하거나 해결할 수 있으며 특히 절차 당사자 간의 지급청구에 관한 분쟁의 경우에는 중재기관의 종합적 해결이 가능 하다. 설비 운영자, 전력정산 책임자, 망 운영자 및 측정포인트 운영자가 절차 당사 자가 될 수 있다. 통상법원에 소를 제기할 해당 당사자의 권리는 「 민사소송법 」 제 10 권의 규정을 조건으로 하여 영향을 받 지 아니한다.

(5) 개별 사건을 초월하여 문제를 규명하 는 절차의 진행이 제 4 항에 따른 다수의 개별 절차를 방지하기 위하여 필요하고 해 당 규명이 공익에 부합하는 경우에 중재기 관은 제 3 항에 따른 분쟁을 방지하기 위하 여 해당 규명절차를 진행할 수 있다. 정관 상의 업무 범위가 해당 문제의 영향권에 포함되는 협회는 절차에 참가하여야 한다.

(6) 중재기관은 제 4 항 및 제 5 항에 따른 절차 시에 다음을 고려하여야 한다.

1. 개인정보의 보호에 관한 규정과 영업비 밀의 보호에 관한 규정 2. 최고법원의 판례 3. 연방네트워크청의 결정

(7) 중재기관은 제 4 항 및 제 5 항에 따른 절차를 신속절차로 진행하여야 한다. 그 진행은 중재기관이 채택한 절차규정에 준 거하여 행한다. 절차규정에는 중재기관이 다음을 행할 수 있도록 하는 규정을 포함 하여야 한다.

1. 중재법원으로서 「 민사소송법 」 제 10 권에 준거하고 이 조항을 고려하여 중재절 차를 진행 2. 제 4 항 및 제 5 항에 따른 절차를 신속 하게 진행(이와 관련하여 중재기관이 절차 당사자에게 기한을 부여하고 해당 당사자 의 협조가 충분하지 아니할 때에는 절차를 중단할 수 있음을 명시할 수 있다). 절차 규정에는 제 2 항에 따른 관청과의 협력에 관한 규정을 포함할 수 있다. 절차규정의 제정 및 변경 시에는 연방경제기후보호부 의 사전동의를 받아야 한다. 절차는 각각 의 경우에 절차규정에 대한 절차 당사자로부터의 사전동의의 획득을 유보하여 진행 한다.

(8) 「 법률서비스법 」 제 2 조제 1 항에서 의미하는 법률 서비스는 이 조항에 따른 업무의 수행에 해당하지 아니한다. 업무 수행으로 발생하는 재산손해에 대한 중재 기관 운영자의 책임은 배제하며 고의의 경 우에는 이를 적용하지 아니한다.

(9) 중재기관은 이 조항에 따른 업무 수 행에 관한 활동보고서를 개인정보를 포함 하지 않은 형태로 매년 웹사이트에 게재하 여야 한다.

(10) 중재기관은 그 절차규정에 준거하여 제 4 항에 따른 행위의 비용을 충당하기 위 하여 절차 당사자에게 요금을 부과할 수 있다. 제 5 항에 따른 절차는 무상으로 진 행하여야 한다. 중재기관은 분쟁의 방지 또는 해결과 관련한 그 밖의 행위에 대하 여 비용 충당을 위해 요금을 부과할 수 있 다.

각주

(+++ 제 32a 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 33 조 명령위임

(1) 연방정부는 연방참사원의 동의가 필 요 없는 법규명령으로 다음을 이행할 권한 을 갖는다.

1. 제 4 조제 2 항 및 제 3 항에 따라 망 운 영자가 상업적으로 취득한 열병합발전 전 력에 대한 보상금의 청구자격을 결정하기 위한 기본사항 및 계산원칙을 보다 상세히 규정 경제적 운영을 위해 필요한 경우 제 13 조에 따른 기존 열병합발전설비의 열병합 발전 전력에 대한 보조금을 조정(2018 년 1 월 1 일 이전에는 조정을 행할 수 없다) 「에너지경제법」 제 119 조제 1 항에 언 급된 경우와 「에너지경제법」 제 119 조제 3 항부터 제 5 항에 언급된 조건 아래, 제 26 조제 1 항에 따른 분담금의 지급의무를 면제하거나 제 26 조에 따른 열병합발전법 상의 분담금으로 이미 지급된 몫을 환수할 수 있다는 것

(2) 연방정부는 연방참사원의 동의가 필 요 없는 법규명령으로 연방의회의 동의를 받아 다음을 이행할 권한을 갖는다.

1. 제 1 조에 따른 확충목표를 달성하는 데 필요한 경우와 신규설비의 경제적 운영을 위하여 필요한 경우에는 제 6 조제 3 항제 4 호에 따른 열병합발전설비의 전체 또는 특 정 유형을 대상으로 일반 공급망에 공급하 지 아니하는 열병합발전 전력에 대하여 제 7 조제 3 항에 따라 지급하는 보조금을 책 정 2. 설비의 경제적 운영에 필요한 경우에는 일반 공급망에 공급하지 아니하는 열병합 발전 전력에 대한 보조금을 조정하고 제 6 조제 3 항, 제 7 조제 2 항 및 제 3 항에 명시 된 용량등급 및 사용범위 외의 용랑등급 및 사용범위로 지급범위를 확대 3. 열병합발전설비의 경제적 운영에 필요 한 경우에는 무연탄을 기반으로 열병합발 전 전력을 생산하는 기존의 열병합발전설 비에 대하여 보조금의 지급을 개시. 이 경 우 배출권 거래 내 인증서 가격의 상승으 로 인한 비용 증가는 고려하지 아니한다. 산정의 기준은 제 34 조제 2 항에 따른 평가 로 한다. 그 밖의 경우에는 제 13 조제 1 항 제 1 호를 제외한 제 13 조를 준용한다.

(3) 연방경제기후보호부는 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 다음을 이 행할 권한을 갖는다.

1. (삭제) 2. 제 10 조, 제 12 조, 제 20 조 및 제 24 조 에 따른 업무를 규정에 맞게 이행하기에 적합한 법인에 해당 업무의 수행을 전부 또는 일부 위임

각주

(+++ 제 33 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 33a 조(열병합발전설비의 보조금 입찰에 관한 명령위임)

(1) 연방정부는 연방참사원의 동의 없이 법규명령을 통하여 제 8a 조의 적용범위 내 에서 다음에 관한 규정을 마련할 권한을 갖는다.

1. 특히 다음과 같은 입찰의 절차 및 내용 에 관한 규정 a) 제 8a 조 및 제 8b 조에 따른 입찰에 관 하여 제 8c 조에서 정한 입찰규모의 분할 b) 연간 입찰규모를 다음과 같이 분할 aa) 특히 1 년 동안 여러 입찰을 실시하는 경우 그 시간적 측면을 고려하여 부분수량 으로 분할 bb) 특히 구분 기준을 신규 열병합발전설 비와 현대화된 열병합발전설비, 열병합발 전설비의 현대화 정도 또는 다양한 용량등 급으로 설정하는 등 개별적 입찰대상을 하 위 부문으로 분할 c) 입찰규모를 연간 최대 50 메가와트까지 감축 또는 증가시킬 수 있도록 입찰규모를 제 8c 조에서 정한 바와 다르게 규정할 수 있으며 입찰 내 충분한 경쟁을 확보하는 데 필요한 경우에는 전단에 명시된 한도를 초과하는 제 8c 조에 따른 입찰규모의 조정 을 규제할 수 있고, 제 34 조제 2 항에 따른 평가 결과 제 34 조제 2 항 1 문의 제 1 호에 따른 목표의 달성이 확실하지 않다고 판단 한 경우에는 제 8c 조에 따른 입찰규모를 최대 100 메가와트 증가시킬 수 있다. d) 특정 해 또는 1 년 이내의 후속 입찰에 대하여 각 직전 연도 또는 동일 해의 종전 입찰에서 입찰에 부쳐지지 아니하였거나 낙찰을 수여할 수 없었던 입찰규모 또는 낙찰을 받았으나 설정된 기한 내에 연속가 동을 행하지 아니한 사업에 수여한 입찰규 모만큼 제 8c 조에 따른 입찰규모를 증가시 키고 이와 관련한 절차를 정하는 것 e) 열병합발전 설치용량에 대하여 투찰할 수 있는 최소 및 최대 규모의 확정 f) 투찰할 수 있는 최저 및 최고가격의 확 정과 최고가격의 조정 가능성 g) 가격형성, 응찰 회차 수 및 입찰의 과 정 h) 투찰 대상 설비의 운영으로 독일연방 공화국의 공공질서 또는 안보가 침해될 가 능성이 있을 시 특히 투찰이 요건에 부합 하지 않거나 부정 투찰 또는 「 대외경제 법 」 제 2 조제 19 호에서 의미하는 비유럽 연합권 입찰자가 참가한 투찰에 대하여 이 유 있는 의심이 존재할 경우에 적용할 투 찰 요건, 입찰자 및 투찰의 배제와 낙찰의 취소 2. 제 8a 조제 2 항에 따른 그 밖의 조건에 관한 규정으로서 특히 다음에 관한 규정 a) 전력망과 난방망 내 열병합발전설비의 망 통합 및 시스템 통합 특히 열병합발전 설비의 축열장치와 난방망 공급 시의 온도 를 특정 온도 수준으로 조정하는 기술 능 력에 관한 요건 b) 다음과 같은 규정 aa) 제 8a 조제 2 항제 1 호에도 불구하고 열 병합발전설비에 관한 입찰 과정에서 낙찰 을 통해 부여되었거나 이후 열병합발전설 비에 구속력 있는 방식으로 할당되는 지원 자격을 보유한 열병합발전설비의 경우에만 보조금 지급청구권이 성립된다는 것 bb) 제 8a 조제 2 항제 2 호 및 제 8a 조제 3 항에도 불구하고 열병합발전설비가 생산한 전력을 폐쇄형 배전망에도 공급할 수 있다 는 것 cc) 보조금과 투자 보조금의 합산과 「 재 생에너지법」 제 3 조제 42a 호에 따른 현물 시장가격의 값이 0 이거나 음수인 기간에 대한 보조금의 청구권을 제 8a 조제 3 항, 제 7 조제 4 항 및 제 5 항과 다르게 정하는 것 dd) 열병합발전설비의 정의와 열병합발전 설비의 연결에 관한 정의를 제 2 조제 14 호 와 다르게 정하는 것 ee) 제 10 조제 1 항 1 문에도 불구하고 허 가를 보조금 청구자격의 조건으로 정하지 않거나 신규 또는 현대화된 열병합발전설 비의 허가와 허가의 심사, 효력 및 소멸에 관한 제 10 조 및 제 11 조의 규정에 대한 예외규정을 마련할 것 3. 특히 다음과 같은 입찰참가 요건에 관 한 규정 a) 참가자의 적합성에 관한 최소 요건의 수립 b) 시책의 계획 및 인가상태에 관한 요건 의 수립 c) 열병합발전설비의 연속가동 개시 또는 재개를 보장하기 위하여 모든 입찰 참가자 또는 낙찰된 참가자만 제공하도록 하는 담 보의 종류, 형태 및 내용에 관한 요건을 수립하고 해당 담보의 일부 또는 전체 상 환에 관한 적합한 규정을 마련 d) 입찰 참가자는 a 목부터 c 목과 제 8a 조 제 2 항에 따른 요건의 준수 여부를 입증하 여야 한다는 것 e) 연방네트워크청 또는 그 밖의 기관은 신청에 따라 제 8a 조제 2 항에 명시된 조건 을 포함한 입찰참가 요건의 충족 여부를 서면으로 확인하여야 한다는 사실과 이에 적용할 절차 및 수수료의 부과를 규정 4. 입찰의 낙찰 수여 시 그 종류, 형태 및 내용에 관한 규정 및 특히 낙찰을 통하여 열병합발전설비가 지원자격을 부여받을 수 있는 부여 기준에 관한 규정과 특히 낙찰 의 취소·철회 또는 무효의 경우와 제 5 조 제 1 항제 2 호에 따른 용량제한의 초과 또 는 미달의 경우 및 보조금 지급을 중단하 거나 장기간에 걸쳐 전액 감축하는 경우의 낙찰 무효화에 관한 규정 4a. 낙찰의 수여는 제 3 자의 권리 보호 절 차와는 관계없이 존속하며 낙찰에 대한 제 3 자의 불복은 허용되지 아니한다는 취지 의 규정 5. 보조금 지급의 종류, 형식 및 내용에 관한 규정으로서 특히 다음에 관한 규정 a) 입찰의 낙찰을 통하여 결정한 보조금 지급의 종류와 형식 b) 연 단위, 완전가동 시간 또는 양 방식 의 조합을 기준으로 한 보조금 지급의 개 시일 및 기간 c) 보조금의 지급 금액, 개시일 및 기간과 관련하여 열병합발전설비를 신규설비 및 현대화된 설비로 특히 현대화 정도에 따라 구분하는 것 d) 지원자격이 부여되는 연간 최대 완전 가동 시간 특정 e) 입찰로 결정된 보조금 외에 추가적으 로 제 7a 조부터 제 7c 조에 따른 보너스를 지급할 것 6. 열병합발전설비의 연속가동 개시 또는 재개를 보장하기 위한 요건에 관한 규정으 로서 특히 다음에 관한 규정 a) 열병합발전설의 연속가동은 특정 기한 내에 개시하거나 재개하여야 함을 규율(이 경우, 신규 또는 현대화된 열병합발전설비 에 따라 차등 적용 가능) b) 열병합발전설비의 연속가동을 행하지 않거나 이를 제때에 또는 충분하게 행하지 아니하는 경우 또는 열병합발전설비의 실 제 열병합발전 전력용량이 투찰 내용과 상 이할 경우에 금전을 지급할 의무를 명시하 고 해당 지급금의 액수와 지급의무나 재정 지원 청구권의 축소 또는 박탈에 관한 조 건을 규정(이 경우, 신규 또는 현대화된 열병합발전설비에 따라 차등 적용 가능) c) 입찰자의 배제 기준을 정하는 것 d) 적정 기한의 경과 후에 입찰을 통해 수여된 낙찰 또는 지원자격을 철회하거나 변경하고 그 후에 새로이 수여할 수 있는 가능성이나 일정 기한의 경과 후에 제 8a 조에 따른 청구권의 기간 또는 액수를 변 경할 수 있는 가능성을 명시 7. 제 8a 조제 2 항제 2 호와 제 3 호 및 제 33a 조제 1 항제 2 호 a 목에 따른 조건을 충 족하지 않거나 열병합발전설비의 운영 도 중 적용이 중단되는 경우와 관련하여 해당 조건에 대한 충족 여부의 지속적 검토에 관한 규정과 보조금 청구권의 축소 또는 박탈이나 금전지급의 의무 또는 제 8d 조의 적절한 적용에 관한 규정(이 경우, 신규 또는 현대화된 열병합발전설비에 따라 차 등 적용 가능) 8. 입찰공고 및 입찰결과의 공시와 망 운 영자, 연방경제수출통제청 및 연방환경청 에 대한 통지사항에 관한 공시의 유형, 형 식 및 내용에 관한 규정 9. 입찰에 필요한 경우 연방네트워크청이 다른 관청에 정보를 요청할 권리에 관한 규정 10. 특히 제 8a 조제 5 항에서 의미하는 조 세면제 적용 여부와 제 15 조에 따른 의무 및 해당 의무의 위반 시 보조금 청구권의 축소 또는 박탈이나 금전지급의 의무에 관 하여 열병합발전설비의 운영자와 관할 망 운영자에 적용되는 통지의무와 제출의무에 관한 규정 11. 입찰의 낙찰 또는 지원자격을 열병합 발전설비의 가동 전 및 열병합발전설비에 대한 그 구속력 있는 할당에 앞서 양도할 수 있는 가능성에 관한 규정으로서 특히 다음에 관한 규정 a) 준수하여야 할 기한 및 형식요건과 통 지의무 b) 양도자격을 갖춘 대상자 집단과 해당 대상자에 부여하여야 할 요건 11a. 2021 년 9 월 15 일 「재건원조령」(연방법률관보 제 I 부 4214 면) 제 2 조제 2 항에 따라 2021 년 7 월 발생한 호우 및 홍수의 수해 지역에 해당하는 입지에 대한 낙찰의 반환 조건에 관한 규정 12. 제 1 호부터 제 11 호에 따른 전달대상 정보와 이와 관련하여 전달한 개인정보의 보호 특히 석명의무·정보제공의무·전달의 무 및 파기의무에 관한 규정 13. 중재기관의 분쟁 방지 또는 해결에 관 한 규정으로서 제 32a 조에 대한 예외규정

(2) 연방정부는 연방참사원의 동의 없이 법규명령을 통해 제 8a 조의 적용범위 내에 서 제 1 조제 5 항 1 문에 명시된 범위와 제1 조제 6 항에 언급된 조건 아래, 연방 영토 와 하나 이상의 다른 유럽연합 회원국 내 에 위치한 열병합발전설비가 참가할 수 있 는 입찰에 관한 규정을 특히 다음과 같이 제정할 수 있는 권한을 갖는다.

1. 이 법에 따른 열병합발전설비의 열병합 발전 전력에 대한 재정지원 청구권은 다음 의 경우 그 범위 내에서만 다른 유럽연합 회원국에 설치되었거나 연속가동을 재개한 열병합발전설비에 대하여도 성립한다고 규 정 a) 열병합발전설비의 운영자가 제 8a 조에 따른 입찰의 범위와 제 1 항에 근거하여 제 정된 법규명령의 범위 내에서 낙찰받은 경 우 b) 열병합발전설비 또는 해당 설비의 부 대설비 및 보조설비나 열병합발전설비와 연결된 전기 열발생기가 소비하는 전력을 제외하고 열병합발전설비가 연속가동 개시 또는 재개 시점부터 생산한 전력 전체를 일반 공급망에 공급하며 자체적으로 소비 하지 아니하는 경우 c) 열병합발전설비가 기술조건부 최소 발 전량의 적용을 받지 아니하는 경우(송전망 운영자의 신청에 따라 언제든지 공급량을 전면적으로 감축하는 동시에 열공급은 안 정적으로 유지할 수 있는 설비는 기술조건 부 최소 발전량의 적용을 받지 아니한다) d) 제 1 항제 2 호부터 제 11 호에 근거하여 법규명령으로 달리 규정하지 않으면, 이 법 또는 제 1 항의 법규명령에 따른 그 밖 의 조건을 충족하는 경우 2. 제 1 항제 1 호부터 제 13 호에 따른 정함 에 부합하는 규정을 제정 3. 제 1 조제 4 항 및 제 8a 조제 2 항제 2 호 에 따라 열병합발전 전력을 연방 영토 내 의 일반 공급망에 실제로 공급하여야 한다 고 규율한 조건과 달리하여 해당 망에 공 급하지 않더라도 지원대상 열병합발전 전 력량으로 연방 영토 내 공급과 유사한 효 과를 실제로 독일 전력시장에서 얻을 수 있도록 하는 규정을 마련하고 그 조건과 해당 검증을 위한 절차를 정하는 것 4. 보조금을 지급할 의무가 있는 당해 피 청구인에 관한 규정과 해당 비용의 상환 및 보조금 청구권의 조건을 규제하며 이와 관련하여 특히 다음을 정할 수 있다 a) 양 국가의 이중지급을 방지하기 위한 규정 b) 원산지 보증서의 발급에 관한 제 31 조 의 예외규정 5. 보조금 지급의 범위와 열병합발전 전력 에 대하여 이 법과 다른 유럽연합 회원국 에 의해 제공되는 안분적 재정지원에 관한 규정을 마련 6. 망 통합 및 시스템 통합에 관한 제 6 조 제 1 항제 5 호의 예외규정을 마련 7. 재정적 보상을 「 에너지경제법 」 제 13a 조제 2 항과 다르게 정하는 것 8. 비용 부담 의무와 설비의 재정지원 비 용에 대한 전국적 보상에 관한 제 26 조부 터 제 29 조의 예외규정을 마련 9. 지급이나 입찰에 관한 행정법상 분쟁의 관할법원을 독일 법원 또는 협력국의 법원 중 어느 곳으로 할지 여부와 이와 관련한 준거법을 독일 법률 또는 협력국의 법률 중 무엇으로 할지 여부를 정하는 것

(3) 다른 회원국에 지원을 청구할 자격이 있는 경우에 연방 영토에 새로이 설치되었거나 연속가동을 재개하였고 다른 유럽연 합 회원국의 지원제도에 근거한 재정지원 청구권을 보유한 열병합발전설비의 운영자 에 대하여 연방정부는 제 1 조제 6 항에 따 른 협력협정의 이행을 위해 연방참사원의 동의 없이 법규명령으로 이 법에 따른 보 조금의 액수 또는 청구권의 박탈을 제 6 조 부터 제 8b 조의 규정과 제 1 항과 제 2 항에 근거하여 제정된 법규명령과 다르게 규율 하고 지원의 조건을 명시할 권한이 있다.

(4) 연방정부는 연방참사원의 동의 없이 법규명령으로 다음을 이행할 권한이 있다.

1. 제 1 항 및 제 2 항과 제 8a 조에도 불구 하고 다른 공법상 법인에 입찰을 위임하거 나 그에 상응하는 범위로 사법상의 법인에 위탁하며 관련 세부사항을 정하는 것 2. 연방네트워크청 또는 제 1 호에 따른 위 탁 또는 위임을 받은 자에게 제 1 항부터 제 3 항에 따른 규정의 구성을 포함하여 「 에너지경제법 」 제 29 조제 1 항에 따른 입찰 관련 결정을 내릴 권한을 부여 3. 연방경제기후보호부에 다른 유럽연합 회원국과 체결한 제 1 조제 6 항에 따른 협 력협정의 일환으로서 제 1 조에 따른 기준 을 고려하여 다음을 이행할 권한을 부여 a) 제 2 항 및 제 3 항에 따른 규정의 구성 을 포함하여 입찰과 관련해 다른 유럽연합 회원국과 규정을 확립 b) 다른 유럽연합 회원국의 지원제도에 따라 연방 영토에 위치한 설비에 대한 지 급 허용조건을 정하는 것 c) 독일연방공화국 또는 다른 유럽연합 회 원국의 국가기관 또는 민간기관에 제 1 항 부터 제 3 항에 따른 입찰기관의 업무를 위 임하고 설비 운영자에 대한 지급주체를 확 정

(5) 연방정부는 제 1 항부터 제 3 항에 따른 법규명령으로 다양한 행위 유형을 규제하 고 다른 유럽연합 회원국과의 제 1 조제 6 항에 따른 협력협정의 일환으로 다음을 이 행할 권한을 갖는다.

1. 제 2 항 및 제 3 항에 따른 법규명령으로 수립한 규정으로서 다른 유럽연합 회원국 과의 입찰 과정에 적용할 규정을 결정 2. 독일연방공화국 또는 다른 유럽연합 회 원국에 소속된 기관으로서 제 2 항 및 제 3 항에 따른 입찰기관으로 역할 할 국가기관 또는 민간기관과 설비 운영자에 대한 지급 주체를 정하는 것 (6) 연방정부는 연방참사원의 동의 없이 법규명령을 통해 열병합발전 시스템의 에 너지 효율을 더욱 높이고 온실가스 배출량 을 감축하기 위하여 고온 공정용 전력 및 열을 공급하는 시스템으로서 특히나 에너 지 효율적이며 온실가스 배출이 적은 시스 템을 대상으로 하는 입찰의 도입에 관한 규정을 마련할 권한이 있다. 연방정부는 2019 년 1 문에 따른 명령의 제안서를 제 출한다.

각주

(+++ 제 33a 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 33b 조(혁신적 열병합발전 시스템에 대 한 지원금 입찰에 관한 명령위임)

(1) 연방정부는 연방참사원의 동의 없이 법규명령을 통하여 제 8b 조의 적용범위 내 에서 다음의 규정을 마련할 권한이 있다.

1. 특히 제 33a 조제 1 항제 1 호에 언급된 규정에 부합하는 입찰절차 및 입찰내용에 관한 규정으로서 특히나 개별적 입찰대상 을 하위 부문으로 분할할 경우에는 열병합 발전설비의 다양한 용량등급이나 연료 또 는 재생에너지원으로 생산한 열의 공급을 위한 다양한 기술을 기준으로 구분할 수 있다 2. 혁신적 열병합발전 시스템에 관한 요건 규정으로 특히 다음의 요건 a) 하나의 혁신적 열병합발전 시스템에 포 함된 열병합발전설비의 전력용량과 열병합 발전 전력용량에 관한 요건 b) 생산 또는 사용된 열 중 재생에너지로 생산한 열이 차지하는 비중과 혁신적 열병 합발전 시스템에서 생산한 열의 사용에 관 한 요건 c) 에너지 효율성 특히 연료 사용률에 관 한 요건 d) 생산 또는 사용된 열 중 열병합발전 열의 최소 비중에 관한 요건 e) 혁신적 열병합발전 시스템과 해당 시 스템 내 열병합발전설비의 유연성에 관한 요건으로 특히 혁신적 열병합발전 시스템 내의 열병합발전설비가 기술조건부 최소 발전량의 적용을 받지 아니하며 열병합발 전 공정에서 분리할 수 있는 최대 열량을 해당 열병합발전설비에 연결된 전기 열발 생기로 언제든지 생산할 수 있어야 한다는 요건 f) 사용 연료에 관한 요건 g) 혁신적 열병합발전 시스템 내 열병합 발전설비에 대한 현대화 작업의 유형과 범 위에 관한 요건 h) 혁신적 열병합발전 시스템의 구성부로 허용할 수 있는 구성요소에 관한 요건 i) 재생에너지를 사용하여 열을 공급하는 설비에 관한 요건 j) 열발생기 및 축열장치에 관한 요건 k) 난방망에 관한 요건 l) 특히 「 에너지경제법 」 제 13 조제 1 항 1 문의 제 2 호 및 제 3 호에 따른 조치의 시 행을 목적으로 열병합발전설비에 연결된 열발생기의 유효전력 유입량을 조정하고 절감된 비용을 상환하기 위한, 혁신적 열 병합발전 시스템 내 열병합발전설비의 망 통합 및 시스템 통합에 관한 요건 3. 제 8b 조제 3 항에 따른 그 밖의 조건에 관한 규정으로서 특히 다음에 관한 규정 a) 제 8a 조제 2 항제 1 호에도 불구하고 혁 신적 열병합발전 시스템에 대한 입찰 과정 에서 낙찰을 통해 부여되었거나 이후 혁신 적 열병합발전 시스템에 구속력 있는 방식 으로 할당되는 지원자격을 보유한 열병합 발전 시스템의 경우에만 보조금 지급청구 권이 성립된다는 것 b) 투자 보조금과의 합산과 「 재생에너지 법」 제 3 조제 42a 호에 따른 현물시장가격 의 값이 0 이거나 음수인 기간에 대한 보 조금 청구권에 관하여 제 7 조제 4 항 및 제 5 항에서 정한 것과 다른 규정 c) 혁신적 열병합발전 시스템 내 열병합발 전설비의 정의에 관하여 제 2 조제 14 호에 서 정한 것과 다른 규정 d) 혁신적 열병합발전 시스템 내 현대화 된 열병합발전설비의 정의에 관하여 제 2 조제 18 호에서 정한 것과 다른 규정 e) 혁신적 열병합발전 시스템의 정의 특 히 기존 난방망의 하위 시스템에 대한 정 의에 관하여 제 2 조제 9a 호에서 정한 것과 다른 규정 f) 제 10 조제 1 항 1 문에도 불구하고 허가 를 보조금 청구자격의 조건으로 정하지 않 거나 신규 또는 현대화된 열병합발전설비 의 허가와 허가의 심사, 효력 및 소멸에 관한 제 10 조 및 제 11 조의 규정에 대한 예외규정을 제정할 것 g) 혁신적 열병합발전 시스템 내 열병합 발전설비의 고효율성에 관한 정의 특히 혁 신적 열병합발전 시스템 내 열병합발전설 비의 추가적인 효율요건에 관하여 제 2 조 제 8 호에서 정한 것과 다른 규정 h) 제 8a 조제 2 항제 2 호 및 제 8a 조제 3 항에도 불구하고 혁신적 열병합발전 시스 템의 열병합발전설비에서 생산한 전력을 폐쇄형 배전망에도 공급할 수 있다는 것 4. 특히 다음과 같은 입찰참가 요건에 관 한 규정 a) 제 33a 조제 1 항제 3 호에 언급된 규정에 부합하는 요건 b) 제 6 조부터 제 8a 조에 따른 보조금 지 급청구권과 제 8b 조에 따른 재정지원 청구 권 간의 비율 5. 입찰의 낙찰 수여 시 그 종류, 형태 및 내용에 관한 규정과 특히 낙찰을 통하여 혁신적 열병합발전 시스템이 지원자격을 부여받을 수 있는 부여의 기준에 관한 규 정 및 특히 낙찰의 취소·철회 또는 무효의 경우와 제 5 조제 1 항제 2 호에 따른 용량제 한의 초과 또는 미달의 경우 및 보조금 지 급을 중단하거나 장기간에 걸쳐 전액 감축 하는 경우의 낙찰 무효화에 관한 규정 5a. 낙찰의 수여는 제 3 자의 권리 보호 절 차와는 관계없이 존속하며 낙찰에 대한 제 3 자의 불복은 허용되지 아니한다는 취지 의 규정 6. 재정지원의 종류, 형식 및 내용에 관한 규정으로서 특히 다음에 관한 규정 a) 입찰의 낙찰을 통하여 결정한 재정지원 은 혁신적 열병합발전 시스템의 특정 구성 요소에 대하여만 지급할 것 b) 연 단위, 완전가동 시간 또는 양 방식 의 조합을 기준으로 한 재정지원의 개시일 과 기간 c) 지원자격이 부여되는 연간 최대 완전가 동 시간 또는 최소 완전가동 시간을 특정 d) 입찰로 결정된 재정지원 외에 추가적 으로 제 7a 조부터 제 7c 조에 따른 보너스 를 지급할 것 7. 혁신적 열병합발전 시스템의 연속가동 개시 또는 재개를 보장하기 위한 요건으로서 특히 제 33a 조제 1 항제 6 호에 명시된 규정에 부합하는 요건에 관한 규정 8. 제 8b 조제 3 항, 제 8a 조제 2 항제 2 호와 제 3 호 및 제 33a 조제 1 항제 2 호 a 목에 따 른 조건 또는 제 2 호에 근거해 혁신적 열 병합발전 시스템에 관하여 결정한 추가 요 건을 충족하지 않거나 열병합발전설비의 운영 도중 적용이 중단되는 경우, 해당 조 건 및 요건에 대한 충족 여부의 지속적 검 토에 관한 규정과 재정지원 청구권의 축소 또는 박탈이나 금전지급의 의무 또는 제 8d 조의 준용에 관한 규정(이 경우, 신규 설비 또는 현대화된 설비에 따라 차등 적 용 가능) 9. 입찰공고 및 입찰결과의 공시와 망 운 영자, 연방경제수출통제청 및 연방환경청 에 대한 통지사항에 관한 공시의 유형, 형 식 및 내용에 관한 규정 10. 입찰에 필요한 경우 연방네트워크청이 다른 관청에 정보를 요청할 권리에 관한 규정 11. 제 14 조에 따른 혁신적 열병합발전 시 스템에서 생산한 열병합발전 전력 및 유효 열의 측정에 관한 규정과 특히 제 8a 조제 5 항에서 의미하는 조세면제 적용 여부 및 제 15 조에 따른 의무와 해당 의무의 위반 시 보조금 지급청구권의 축소 또는 박탈이 나 금전지급의 의무에 관하여 혁신적 열병 합발전 시스템의 운영자와 관할 망 운영자 에 적용되는 통지의무와 제출의무에 관한 규정 12. 지원자격을 혁신적 열병합발전 시스템 의 가동 전 및 혁신적 열병합발전 시스템 에 대한 그 기속적 할당에 앞서 양도할 수 있는 가능성에 관한 규정으로서 특히 제 33a 조제 1 항제 11 호에 명시된 규정에 부 합하는 규정 12a. 2021 년 9 월 15 일 「2021 재건원조 령」(연방법률관보 제 I 부 4214 면) 제 2 조제 2 항에 따라 2021 년 7 월 발생한 호 우 및 홍수의 수해 지역에 해당하는 입지 에 대한 지원자격의 반환 조건에 관한 규 정 13. 제 1 호부터 제 12 호와 관련한 전달대 상 정보 및 이와 관련해 전달한 개인정보 의 보호에 관한 규정으로 특히 석명의무, 정보제공의무, 전달의무 및 파기의무에 관 한 규정

(2) 연방정부는 연방참사원의 동의 없이 법규명령을 통하여 제 8b 조의 적용범위 내 에서 다음을 이행할 권한이 있다.

1. 제 1 항 및 제 8b 조에도 불구하고 연방 네트워크청이 아니라 다른 공법상 법인에 입찰을 위임하거나 그에 상응하는 범위로 사법상의 법인에 위탁하며 관련 세부사항 을 정하는 것 2. 연방네트워크청 또는 제 1 호에 따른 위 탁 또는 위임을 받은 자에게 제 1 항제 1 호 부터 제 13 호에 따른 규정의 구성을 포함 하여 「 에너지경제법 」 제 29 조제 1 항에 따른 입찰 관련 결정을 내릴 권한을 부여

각주

(+++ 제 33b 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 33c 조(명령위임에 관한 공통규정)

(1) 제 33a 조제 1 항과 제 2 항 및 제 33b 조제 1 항에 근거한 법규명령의 경우에는 연방의회의 동의를 받아야 한다.

(2) 제 1 항에 따른 법규명령에 연방의회의 동의가 필요한 경우에는 연방의회의 수정 요청을 수용한다는 조건으로 동의가 이루 어질 수 있다. 법규명령 제정자가 수정사 항을 수용하는 경우 연방의회는 새로이 결 의를 행하지 아니하여도 된다. 연방의회가 법규명령의 접수일 이후 3 차례의 회의주 간이 경과하였음에도 이를 처리하지 아니 하였을 경우에는 수정하지 아니한 원 법규 명령에 동의한 것으로 본다.

(3) 제 33a 조 및 제 33b 조에 근거한 법규 명령의 제정권한은 연방참사원의 동의를 받지 아니한 법규명령과 제 33a 조제 1 항과 제 2 항 및 제 33b 조제 1 항의 경우에는 연 방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 연 방네트워크청이나 제 33a 조제 4 항제 1 호 또는 제 33b 조제 2 항제 1 호에 따라 위임 을 받은 자에게 이전할 수 있다. 제 2 항을 준용한다. 연방네트워크청이나 위탁 또는 위임을 받은 자가 이전된 권한에 근거하여 제정한 법규명령의 경우에는 연방참사원 또는 연방의회의 동의를 받지 아니하여도 된다.

각주

(+++ 제 33c 조의 적용에 관하여는 「 열 병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참 조 +++)

제 8 절 평가 및 경과규정

각주

(+++ 제 8 절의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 34 조 평가

(1) 연방경제기후보호부는 보조금이 열병 합발전설비의 발전으로 발생한 총 생산비 용과 시장가격 간의 차액을 초과하지 아니 하도록 보장하기 위하여 열병합발전설비에 대한 보조금 액수의 타당성을 매년 검토한 다. 1 문에 따른 차액을 초과할 우려가 있 는 경우에 연방경제기후보호부는 독일 연 방의회에 각 해의 8 월 31 일 이내에 해당 사실을 알리고 경우에 따라서는 법적 조정 을 제안한다. 2021 년과 2022 년의 경우 연 방경제보호부는 제 7 조제 1 항제 5 호에 따 른 보상금의 폐지(2023 년 1 월 1 일 시행 예정)에 대하여 적절성과 필요성 및 그 범 위를 추가적으로 검토하고 필요한 경우에 는 법적 조정을 제안한다.

(2) 연방경제기후보호부는 2017 년, 2022 년, 2025 년 및 2029 년에 독일 내 열병합 발전량의 발전양상에 대하여 특히 다음의 측면과 관련해 포괄적인 평가를 실시한다.

1. 연방정부와 이 법에 따른 에너지 및 기 후정책적 목표의 달성 2. 지원을 받은 열병합발전설비와 지원을 받지 아니한 열병합발전설비의 경제적 운 영을 위한 기본조건 3. 연간 보조금 지급액의 총합 4. 열병합발전에 대한 보조금 지원제도 5. 유효한 지원조건 아래 전력용량이 50 메가와트 이하인 열병합발전설비가 제 1 조 제 1 항에 따른 목표 달성의 측면에서 제공 하는 편익 6. 연방정부와 이 법에 따른 에너지 및 기 후정책적 목표의 달성과 관련하여 제 6 조 제 1 항제 4 호에 명시된 지역난방 공급의 구축금지로 발생하는 효과와 편익 7. 2025 년에 실시하는 평가의 경우 제 7b 조에 따른 보너스의 필요성, 적절성 및 구 성 8. 2022 년에 실시하는 평가의 경우 혁신 적 재생가능 열에 대한 보너스를 제 7a 조 의 정함과 달리하여 입찰의 방식으로 수여 하는 방안 중간검토의 경우에는 독일 경제 및 에너지 경제 협회의 참여 아래, 열병합발전과 관 련해 이미 나타난 발전양상과 나타날 것으 로 보이는 발전양상을 고려하여 진행한다. 연방정부의 기후정책적 목표의 달성과 관련해서는 연방환경자연보호원자력안전소비 자보호부와 협의하여 중간검토를 실시한 다. 제 1 조에 따른 목표의 달성이 어려울 것으로 보이거나 1 문의 제 7 호에 따른 평 가 결과 변경이 필요할 것으로 판단한 경 우, 연방정부는 독일 연방의회에 필요한 조치를 제안한다.

(3) 또한, 연방경제기후보호부는 2021 년 제 8a 조 및 제 8b 조에 따른 입찰로 얻은 정보를 평가한다.

(4) 연방네트워크청, 연방경제수출통제청 및 연방환경청은 연방경제기후보호부가 제 1 항부터 제 3 항에 따른 검토와 평가를 행 할 수 있도록 지원한다. 또한 연방경제기 후보호부는 지원의 일환으로 학술적 감정 을 위탁하여야 한다.

(5) 연방경제수출통제부는 제 10 조, 제 11 조, 제 15 조, 제 20 조, 제 21 조, 제 24 조 및 제 25 조에 따라 수집하여 제 17 조에 따 라 연방통계청에 전달할 데이터(개인정보 제외)를 1 항부터 제 3 항에 따른 검토 및 평가를 위하여 연방경제기후보호부에 전달 할 권한이 있다. 연방네트워크청은 제 8a 조 및 제 8b 조에 따른 입찰의 과정에서 수 집한 데이터를 제 3 항에 따른 평가를 위하 여 연방경제기후보호부에 전달할 권한이 있다. 연방경제기후보호부는 1 문과 2 문에 따라 요청한 데이터를 제 1 항부터 제 3 항 에 따른 검토와 평가를 위하여 위탁한 제 3 자에게 전달할 수 있다. 영업비밀에 해당 하는 데이터는 해당 기업과의 연관성을 더 이상 확인할 수 없는 경우에 기밀유지 협 약없이 위탁을 받은 제 3 자에게 전달할 수 있다.

각주

(+++ 제 34 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++)

제 35 조 경과규정

(1) 망 운영자를 통한 열병합발전 전력의 판매에 대한 설비 운영자의 청구권에 관하 여는 다음을 적용한다.

1. 열병합발전 전력용량이 250 킬로와트 이하인 열병합발전설비 또는 삼중열병합발 전설비의 경우 해당 설비의 연속가동을 2016 년 6 월 30 일까지 개시하였다면 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최 종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「열병합발 전법」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 4 조 2. 열병합발전 전력용량이 100 킬로와트 이하인 열병합발전설비 또는 삼중열병합발 전설비의 경우 해당 설비의 연속가동을 2016 년 12 월 31 일까지 개시하였다면 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최 종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「열병합발 전법」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 4 조

(2) 보조금의 지급에 대한 열병합발전설 비 또는 삼중열병합발전설비 운영자의 청 구권에 관하여는 해당 설비의 연속가동을 2015 년 12 월 31 일까지 개시한 경우에 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최 종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「 열병합발 전법」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 4 조, 제 5 조 및 제 7 조와 관련 용어규정을 적용한다.

(3) 연속가동의 개시가 2016 년 12 월 31 일까지 이루어졌으며 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우, 열병합발전설비 또는 삼중 열병합발전설비의 운영자는 제 2 항에도 불 구하고 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률 관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「열 병합발전법」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 4 조, 제 5 조 및 제 7 조에 따른 청 구권과 해당 법률의 관련 용어규정을 적용 할 것을 주장할 수 있다.

1. 해당 사업이 2015 년 12 월 31 일까지 2014 년 11 월 20 일 법률(연방법률관보 제 I 부 1740 면) 제 1 조의 내용과 같이 최 종 개정된 2013 년 5 월 17 일 공시판 「연 방공해방지법」에 따른 인가를 받은 경우 2. 열병합발전설비 또는 삼중열병합발전설 비에 대하여 2015 년 12 월 31 일까지 구 속력 있는 발주가 이루어진 경우

(4) 열병합발전설비 또는 삼중열병합발전 설비에 대하여 2016 년 12 월 31 일까지 구속력 있는 발주가 이루어졌으며 해당 설 비를 2017 년 12 월 31 일까지 가동한 경 우, 제 2 조제 14 호 g 목 및 h 목에 따른 열 병합발전설비 또는 삼중열병합발전설비의 운영자는 제 2 항에도 불구하고 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「 열병합발전법 」 (연 방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 4 조, 제 5 조 및 제 7 조에 따른 청구권과 해당 법률 의 관련 용어규정을 적용할 것을 주장할 수 있다.

(5) 사업의 착공을 2015 년 12 월 31 일까 지 개시한 경우 무연탄을 기반으로 열병합 발전 전력을 생산하는 열병합발전설비 또 는 삼중열병합발전설비의 운영자는 제 2 항 에도 불구하고 2015 년 8 월 31 일 명령(연 방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「열병합발전법」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 4 조, 제 5 조 및 제 7 조에 따 른 청구권과 해당 법률의 관련 용어규정을 적용할 것을 주장할 수 있다.

(6) 2 메가와트를 초과하는 열병합발전설 비를 대상으로 제 2 조제 18 호에 따라 실행 하는 현대화의 경우에는 해당 작업이 하위 시책으로 2015 년 12 월 31 일 이전에 이 미 개시되었다면 제 8 조제 2 항제 2 호에도 불구하고 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법 률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용 과 같이 최종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「 열병합발전법 」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 7 조제 5 항 2 문의 제 2 호와 관 련 용어규정을 적용한다.

(7) 보조금 지급에 대한 난방망 및 냉방 망 운영자의 청구권과 관련해서는 제 6a 조 에 따른 완전한 신청이 2015 년 12 월 31 일까지 연방경제수출통제청에 접수된 경우 에 2015 년 8 월 31 일 명령(연방법률관보 제 I 부 1474 면) 제 331 조의 내용과 같이 최종 개정된 2002 년 3 월 19 일 「 열병합발전법」(연방법률관보 제 I 부 1092 면) 제 5a 조, 제 6a 조 및 제 7a 조와 관련 용어 규정을 적용한다. 2015 년 12 월 31 일 이 후에 허가 통지서가 발급된 난방망 및 냉 방망에 대한 보조금의 경우에는 관할 송전 망 운영자가 지급한다.

(8) 보조금의 지급에 대한 열병합발전설 비 운영자의 청구권에 대하여는 해당 설비 의 가동을 2023 년 12 월 31 일까지 개시 한 경우에 이 법(2022 년 12 월 31 일 현 재 시행중인 법률)에 명시된 제 6 조제 1 항 1 문의 제 2 호를 적용한다.

(9) (삭제)

(10) (삭제)

(11) 제 29 조제 3 항에 따른 보조금 감축 의 경우 열병합발전 전력용량이 2 메가와 트 이상 10 메가와트 이하인 열병합발전설 비의 연속가동이 2015 년 12 월 31 일까지 개시된 때에는 해당 설비를 감축대상에서 제외한다.

(12) (삭제)

(13) (삭제)

(14) 열병합발전설비의 연속가동 개시가 2018 년 12 월 31 일까지 이루어졌으며 해 당 설비의 운영자가 제 8a 조에 따른 첫 입 찰의 공고 후 2 주 이내에 연방네트워크청 에 진술서서를 제출하여 제 8a 조제 2 항에 따른 보조금 지급청구권을 포기하였으며 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우, 해당 설비의 운영자는 제 8a 조 및 제 8b 조에도 불구하고 「열병합발전법」(2016 년 12 월 31 일 현재 시행중인 법률) 제 6 조부터 제 8 조와 관련 용어규정에 따른 청구권을 주 장할 수 있다.

1. 해당 사업이 2016 년 12 월 31 일까지 2016 년 7 월 26 일 법률(연방법률관보 제 I 부 1839 면) 제 3 조의 내용의 내용과 같 이 최종 개정된 2013 년 5 월 17 일 공시판 「연방공해방지법」(연방법률관보 제 I 부 1274 면)에 따른 인가를 받은 경우 2. 열병합발전설비 또는 설비 현대화의 경 우에는 제 2 조제 18 호에서 의미하는 효율 에 중대한 영향을 미치는 주요 시설부에 대하여 2016 년 12 월 31 일까지 구속력 있는 발주가 이루어진 경우 열병합발전설비의 연속가동 개시 또는 재 개를 위하여 「 연방공해방지법 」에 따른 인가가 필요하지 아니한 경우에는 1 문의 정함과 달리하여 인가가 필요한 설비의 변 경 신고에 관한 관할 공해방지청의 통지를 기준으로 한다. 「 연방공해방지법 」 제 8a 조에 따른 허가를 추후 공해방지법상 필요 한 인가로 갈음하는 경우에는 「 연방공해 방지법 」 제 8a 조에 따른 조기 개시의 허 가를 1 문의 제 1 호에서 의미하는 인가와 동등한 것으로 본다. 제 5 조제 1 항제 2 호 b 목의 적용범위에 해당하지 아니하는 제 2 조제 18 항에서 의미하는 현대화된 열병합 발전설비에 대하여는 1 문을 준용한다. 4 문 의 경우에는 연방네트워크청에 진술서를 제출하지 아니하여도 된다.

(15) 다음의 대상에는 「 열병합발전법 」(2016 년 12 월 31 일 현재 시행중인 법 률) 제 7 조제 7 항을 적용할 수 있다.

1. 2016 년 12 월 31 일까지 연속가동을 개 시한 열병합발전설비 2. 제 14 항을 적용하여 「 열병합발전법 」(2016 년 12 월 31 일 현재 시행중인 법 률) 제 6 조부터 제 8 조에 따른 청구권을 주장하는 경우 2018 년 12 월 31 일까지 연속가동을 개시한 열병합발전설비

(16) 제 6 조부터 제 8a 조 및 제 13 조에 따 른 보조금 지급에 대한 증기주관 열병합발 전설비 운영자의 청구권과 관련해서는 제 2 조제 14 항에도 불구하고 증기주관 열병 합발전설비 내 열역학적 구분이 가능한 개 체 단위(구획)를 이 법에서 의미하는 열병합발전설비와 동등한 것으로 보나, 그 경 우를 다음 중 어느 하나로 한정한다.

1. 증기주관 열병합발전설비가 2018 년 11 월 30 일 이전에 허가된 경우 2. 2018 년 11 월 30 일 이전에 당해 사업 에 대하여 사전결정을 신청하였으며 해당 결정이 허가 시 소멸되지 아니한 경우 3. 2018 년 11 월 30 일 이전에 당해 사업 에 대하여 2017 년 7 월 18 일 법률(연방법 률관보 제 I 부 2771 면) 제 3 조의 내용과 같이 최종 개정된 2013 년 5 월 17 일 공시 판 「연방공해방지법」(연방법률관보 제 I 부 1274 면)에 따른 인가를 받은 경우 4. 제 2 조제 18 호에서 의미하는 효율에 중 대한 영향을 미치는 주요 시설부에 대하여 2018 년 11 월 30 일 이전에 구속력 있는 발주가 이루어진 경우 구획 운영자의 신청이 있는 경우에만 1 문 을 적용한다. 2018 년 11 월 30 일 이전에 이미 부여되었거나 1 문의 제 2 호부터 제 4 호에 따라 부여된 허가에 대하여만 해당 허가가 소멸할 때까지 1 문을 적용한다. 2018 년 11 월 30 일 이전에 이미 부여되 었거나 1 문의 제 2 호부터 제 4 호에 따라 부여된 허가를 변경하는 변경 허가에 대하 여도 1 문을 적용한다. 2018 년 11 월 30 일 이전에 이미 부여되었거나 1 문의 제 2 호 부터 제 4 호에 따라 부여된 허가가 소멸한 후 제 5 조제 1 항제 2 호 b 목 또는 제 8 조 제 2 항제 1 호부터 제 3 호에 따라 열병합발 전설비를 새로이 현대화하기 위하여 대기 하여야 하는 유예기간은 증기주관 열병합발전설비 전체에 대하여 2018 년 11 월 30 일 이전 또는 1 문의 제 2 호부터 제 4 호에 따라 허가된 사업의 투자 정도에 따라 1 회 결정한다. 유예기간은 증기주관 열병합 발전설비의 최초 연속가동 개시 후 또는 이미 현대화된 증기주관 열병합발전설비의 연속가동 재개 후 최소 2 년으로 한다. 현 대화 비용이 최신 기술 수준에 따라 동일 한 용량의 증기주관 열병합발전설비를 신 축할 경우에 발생하는 비용의 25 퍼센트 이상이었던 경우에는 유예기간을 5 년으로 한다. 허가의 보유 여부와는 관계없이 제 13 조제 3 항에 따른 기존 열병합발전설비 에 대한 지원금 요율의 결정 시에는 이 항 을 적용하지 아니한다.

(17) 2020 년 8 월 13 일까지 연속가동을 개시한 열병합발전설비에 대하여는 2020 년 8 월 13 일 현재 시행 중인 「 열병합발 전법 」 의 규정을 적용한다. 1 문에도 불구 하고 2019 년 12 월 31 일 이후 연속가동 을 개시한 열병합발전설비와 난방망에 대하여는 2020 년 8 월 14 일 현재 시행 중인 「열병합발전법」 제 7 조제 1 항과 제 3a 항, 제 8 조제 1 항과 제 4 항, 제 18 조 및 제 19 조를 2020 년도부터 적용한다. 2 문의 경우 에는 2019 년 12 월 31 일까지 당해 사업 에 대한 사전결정을 신청하였다면 대상 전 력이 2022 년 12 월 31 일 현재 시행 중인 「재생에너지법」 제 61e 조부터 제 61g 조 및 제 104 조제 4 항의 적용을 받더라도, 제 8 조에 전체적으로 규정된 지원적격 완전 가동 시간의 절반에 해당하는 시간 동안 당해 열병합발전설비가 생산한 전력량에 상응하는 최대 전력량까지 열병합발전 전 력에 대한 보조금을 수여한다는 사항을 조 건으로 제 7 조제 1 항을 적용한다. 1 문에도 불구하고, 2020 년 8 월 13 일까지 연속가 동을 개시하였으며 전력용량이 50 킬로와 트 이하인 열병합발전설비의 경우에도 2020 년 1 월 1 일부터 제 15 조제 4 항 3 문 을 적용한다. 열병합발전설비의 운영자가 2020 년 8 월 13 일 현재 시행 중인 「 열병 합발전법 」 제 15 조제 4 항에 따른 통지를 당해 연도에 대하여 아직 행하지 아니한 경우에는 4 문의 정함과 달리하여 2020 년 8 월 13 일까지 연속가동을 개시한 열병합 발전설비에 대하여도 2020 년 1 월 1 일 이 전부터 제 15 조제 4 항 3 문을 적용한다. 4 문과 5 문의 경우에 제 15 조제 4 항 3 문을 적용하여야 할 때에는 2020 년 8 월 13 일 현재 시행 중인 「 열병합발전법 」 제 7 조 제 7 항을 전력용량이 50 킬로와트 이하인 열병합발전설비에 적용하지 아니한다는 조 건으로 제 7 조제 5 항 2 문도 준용한다.

(18) 제 7 조제 1 항 2 문의 경우에는 2023 년 1 월 1 일 이전에 가동을 개시한 열병합 발전설비에 적용하지 아니한다.

(19) 제 6 조제 1 항제 1 호 c 목, 제 7b 조, 제 18 조제 1 항제 1 호 a 목 bb 및 제 22 조제 1 항제 1 호 b 목의 규정은 유럽집행위원회 가 부조법상 승인을 부여한 이후에 그 승 인에 따라서만 적용할 수 있다.

(20) 2020 년 12 월 31 일 이후에 연속가 동을 개시하였거나 현대화를 행한 이후에 재개한 열병합발전설비에 대하여는 제 7 조 제 1 항 1 문의 제 5 호를 적용한다. 2021 년 1 월 1 일 이전에 연속가동을 개시하였거나 현대화를 행한 이후에 재개한 열병합발전 설비의 경우에는 2020 년 12 월 31 일 현 재 적용되는 법률 제 7 조제 4 항을 적용한 다.

(21) 다음 중 어느 하나에 해당하며 전력 용량이 500 킬로와트 초과 1 메가와트 이 하인 열병합발전설비에 대하여는 2020 년 12 월 31 일 현재 적용되는 법률 제 5 조제 1 항을 적용한다.

1. 2021 년 6 월 1 일 이전에 설비의 연속 가동을 개시하였거나 현대화를 행한 이후 에 재개한 경우 2. 2021 년 1 월 1 일 이전에 해당 설비 또 는 현대화의 경우에는 제 2 조제 18 호에서 의미하는 효율에 중대한 영향을 미치는 주 요 시설부에 대하여 구속력 있는 발주가 이루어졌으며 2023 년 1 월 1 일 이전에 연 속가동을 개시하였거나 현대화를 행한 이 후에 재개한 경우

(22) 제 7c 조제 1 항 2 문의 제 2 호에 따라 기존 열병합발전설비 또는 기존 증기발생 기(제 7c 조제 3 항의 경우)를 2022 년 1 월 1 일부터 2024 년 4 월 1 일 사이에 정지하 여야 하는 경우에는 제 7c 조제 1 항 2 문의 제 2 호를 적용하지 아니하며 그 대신 기존 열병합발전설비 또는 기존 증기발생기(제 7c 조제 3 항의 경우)를 2024 년 3 월 31 일 의 경과 시까지 영구 정지하여야 한다.

각주

(+++ 제 35 조의 적용에 관하여는 「 열병 합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 1 항 참조 +++) (+++ 제 35 조의 미적용에 관하여 는 「열병합발전 입찰 시행령」 제 26 조제 2 항제 1 호 참조 +++)

제 36 조 (삭제)

제 37 조 (삭제)

부록(제 7b 조 및 제 7d 조 관련)

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