1. Titel: Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
1. Kapitel: Erwerb von Gesetzes wegen
Art. 1 Erwerb durch Abstammung
1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder
Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2 Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der
Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses
zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt
wäre.
3 Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt,
eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
Art. 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1 Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
2 Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Art. 3 Findelkind
1 Das in der Schweiz gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält
das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das
Schweizer Bürgerrecht.
AS 2016 2561
1 SR 101
2 BBl 2011 2825
2 Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.
3 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.
Art. 4 Adoption
Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.
2. Kapitel: Verlust von Gesetzes wegen
Art. 5 Verlust durch Aufhebung des Kindesverhältnisses
Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht
vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es
dadurch nicht staatenlos wird.
Art. 6 Verlust durch Adoption
1 Wird ein minderjähriges Kind mit Schweizer Bürgerrecht von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert, so verliert es mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn es damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese
bereits besitzt.
2 Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch
ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach
der Adoption ein solches bestehen bleibt.
3 Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als
nicht eingetreten.
Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland
1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde
im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder
schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch
seine Kinder.
3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern,
Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
Art. 8 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
1. Kapitel: Erwerb durch behördlichen Beschluss
1. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung
Art. 9 Formelle Voraussetzungen
1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der
Bewerber:
a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der
Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des
Gesuchs.
2 Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit,
während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und
18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft
1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer
Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er
bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon
ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass
eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht
nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:
a. eine Wiedereinbürgerung; oder
b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem
schweizerischen Elternteil.
Art. 11 Materielle Voraussetzungen
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a. erfolgreich integriert ist;
b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Art. 12 Integrationskriterien
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu
verständigen;
d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der
minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
Art. 13 Einbürgerungsverfahren
1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2 Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die
Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3 Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die
Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4 Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von
Kindern nachträglich geändert werden.
Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid
1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem
Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser
Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2 Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung
nicht zugesichert worden wäre.
3 Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Art. 15 Verfahren im Kanton
1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
Art. 16 Begründungspflicht
1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein
entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.
Art. 17 Schutz der Privatsphäre
1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:
a. Staatsangehörigkeit;
b. Aufenthaltsdauer;
c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.
Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer
1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf
Jahren vor.
2 Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden
ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton
zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und
12 abschliessend geprüft haben.3
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
Art. 19 Ehrenbürgerrecht
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder an einen Ausländer
durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne Einbürgerungsbewilligung des Bundes
hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
2. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung
Art. 20 Materielle Voraussetzungen
1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12
Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2 Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der
Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3 Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin
1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung
mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau
lebt; und
b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2 Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder
er:
a. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b. mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine
Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a. eine Wiedereinbürgerung; oder
b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem
schweizerischen Elternteil.
4 Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des
schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht
zu erwerben.
Art. 22 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Wer während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht
zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden ist, kann ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung stellen.
2 Die eingebürgerte Person erhält das Kantonsbürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.
Art. 23 Staatenloses Kind
1 Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist,
wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen
Vorschriften wird angerechnet.
3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
Art. 24 Kind eines eingebürgerten Elternteils
1 Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen
wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz
nachweist, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Art. 24a 4 Personen der dritten Ausländergeneration
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration), in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 531;
BBl 2015 769 1327).
1 Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird
glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat.
b. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat
sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens
fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
c. Das Kind wurde in der Schweiz geboren.
d. Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf
Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
2 Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.
Art. 25 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das SEM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines
Gesuches hört es den Kanton an.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
3. Abschnitt: Wiedereinbürgerung
Art. 26 Voraussetzungen
1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b. eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d. die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten
die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss.
Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des
Bürgerrechts
1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch
um Wiedereinbürgerung stellen.
2 Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
Art. 28 Wirkung
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die
Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin
oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.
Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11
und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Art. 31 Minderjährige Kinder
1 Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
2 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Art. 32 Volljährigkeit
Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
5 SR 210
Art. 33 Aufenthalt
1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a. einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b. einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c. einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2 Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den
Aufenthalt nicht.
3 Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder
während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
Art. 34 Kantonale Erhebungen
1 Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind.
2 Das SEM beauftragt die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die
für die Beurteilung der Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung, einer Wiedereinbürgerung oder für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung oder den Entzug
des Schweizer Bürgerrechts nötig sind.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er kann einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten erlassen und Ordnungsfristen für die Durchführung der
in Absatz 2 erwähnten Erhebungen vorsehen.
Art. 35 Gebühren
1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können
im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.
2 Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein.
3 Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit kann der Bund eine Vorauszahlung der
Gebühren verlangen.
Art. 36 Nichtigerklärung
1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2 Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue
zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9–
19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4 Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a. im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr
vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b. durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5 Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6 Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen
Kinder.
7 Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
2. Kapitel: Verlust durch behördlichen Beschluss
1. Abschnitt: Entlassung
Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss
1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2 Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3 Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
Art. 38 Einbezug von Kindern
1 In die Entlassung werden minderjährige Kinder einbezogen, die:
a. unter der elterlichen Sorge der Entlassenen stehen;
b. in der Schweiz keinen Aufenthalt haben; und
c. eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder zugesichert bekommen haben.
2 Minderjährige Kinder über 16 Jahren werden nur in die Entlassung einbezogen,
wenn sie dieser schriftlich zustimmen.
Art. 39 Entlassungsurkunde
1 Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die
sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.
2 Das SEM veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den
Kanton von der erfolgten Zustellung.
3 Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass die
entlassene Person die ihr zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.
4 Ist der Aufenthaltsort der oder des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung
im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.
Art. 40 Gebühren
Die Kantone können für die Behandlung eines Entlassungsgesuches kostendeckende
Gebühren erheben.
Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht
1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das
Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2 Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des
Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3 Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
2. Abschnitt: Entzug
Art. 42
Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz
erheblich nachteilig ist.
3. Titel: Feststellungsverfahren
Art. 43
1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet,
auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit
in Frage steht.
2 Antragsberechtigt ist auch das SEM.
4. Titel: Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe
Art. 44 6 Datenbearbeitung
Das SEM kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Daten, welche die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers erlauben, und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über verwaltungs- oder strafrechtliche
Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 20037 über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich.
6 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in
Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
7 SR 142.51
Art. 45 Amtshilfe
1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a. über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder
Wiedereinbürgerung zu befinden;
b. die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c. über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d. den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e. einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu
fällen.
2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen
auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach
Absatz 1 notwendig sind.
5. Titel: Rechtsschutz
Art. 46 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht
Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.
Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene
1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
6. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 48 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 50 Nichtrückwirkung
1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht
1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer
stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der
Schweiz eng verbunden ist.
2 Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn
der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1
Absatz 2 erfüllt.
4 Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische
Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5 Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
Art. 51a 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom
30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr
noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Absatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen.9
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration), in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018 531; BBl
2015 769 1327).
9 Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 21. Juni 2019, veröffentlicht am
9. Juli 2019, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2019 2103).
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 52
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Januar 201810
10 BRB vom 17. Juni 2016
Anhang
(Art. 49)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195211 wird aufgehoben.
11 [AS 1952 1087; 1972 2819 Ziff. II 2; 1977 237 Ziff. II 2; 1985 420; 1991 1034;
2000 1891 Ziff. IV 1; 2003 187 Anhang Ziff. II 1; 2005 5233, 5685 Anhang Ziff. 1;
2006 2197 Anhang Ziff. 2; 2008 3437 Ziff. II 2, 5911; 2011 347, 725 Anhang Ziff. 1;
2012 2569 Ziff. II 1]
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
… 12
12 Die Änderungen können unter AS 2016 2561 konsultiert werden.