§ 1 Begriff des Hofes
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche
Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im
Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum
von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000
Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften
festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch
Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S.
685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens
jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein
soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird
sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und
wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1
aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf
Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des
Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt
oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt,
daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird.
Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder
Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im
Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung,
der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die
Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein
Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende
Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht
testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu
der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung
über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder
Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das
Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten
eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit
dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
§ 2 Bestandteile
Zum Hof gehören:
a) alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus
bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende
Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig
die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren
oder einem ähnlichen Verfahren;
b) Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen,
gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer
persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem
Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden
Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 3 Hofeszubehör
Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für
die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen
Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.
§ 4 Erbfolge in einen Hof
Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben)
zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in
folgender Ordnung berufen:
1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2. der Ehegatte des Erblassers,
3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt
oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
§ 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes
im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der
Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten
hat;
2. in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die
Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen
lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3. in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht
Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar
ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste
oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
1. wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß
von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten
Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2. wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von
dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben
worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den
Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig,
so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen
nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf
andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als
Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam
haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde
Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung
an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus,
so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des
Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu
übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
§ 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen
oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben.
Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs.
6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings
steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge
wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht
vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange
dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung
vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie
der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt,
wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof
übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes
Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht
beschränkt.
§ 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten
als Hoferben zu.
(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine
von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten
eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende
Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.
(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende
Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des
allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte
Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet,
so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine
solche Bestimmung zu treffen, unberührt.
§ 9 Vererbung mehrerer Höfe
(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so können die als Hoferben berufenen
Abkömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen; dabei kann jedoch
nicht ein Hof gewählt werden, für den ein anderer Abkömmling, der noch nicht gewählt
hat, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorrangig als Hoferbe berufen ist. Sind
mehr Höfe vorhanden als berechtigte Abkömmlinge, so wird die Wahl nach denselben
Grundsätzen wiederholt. Hinterläßt der Eigentümer keine Abkömmlinge, so können die
als Hoferben in derselben Ordnung Berufenen in der gleichen Weise wählen. Diese
Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
hinsichtlich mehrerer Höfe als berufen anzusehen wäre.
(2) Die Wahl ist gegenüber dem Gericht in öffentlich beglaubigter Form oder zu
seiner Niederschrift zu erklären; die Niederschrift wird nach den Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes errichtet. Das Gericht kann dem Wahlberechtigten auf Antrag eines
nachstehenden Wahlberechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung über die Wahl
bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt der Wahlberechtigte hinter die
übrigen Wahlberechtigten zurück.
(3) Jeder Hoferbenberechtigte erwirbt das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof
rückwirkend vom Tode des Erblassers an.
§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht
Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den
Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.
§ 11 Ausschlagung
Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Gericht
ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf diese
Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung
der Erbschaft entsprechende Anwendung.
§ 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall
(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger
Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils
am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.
(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als
Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes
im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des
Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685).
Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher
Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf
Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.
(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis
der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der
danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2
Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu
ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht
entspricht.
(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen,
was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom
Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.
(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch
wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf
Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig
bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der
Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem
Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in
welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die
rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf
Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung
wesentlich geändert haben.
(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der
Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des
angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm
zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine
angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der
Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.
(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die
Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu
berücksichtigen.
(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die
Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch
den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.
(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der
Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er
entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des
Mehrbetrages verpflichtet.
(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von
Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den
Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.
§ 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks
(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof,
so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen
Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach
dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht.
Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert
werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§
12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes
erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft
eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als
Veräußerungserlös.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der
Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die
hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb
angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist
dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke
vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise
veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein
Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so
kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist
stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen
notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes
1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach
Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs
oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist
beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren
nach dem Erbfall
a) wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies
im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b) den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden
öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen,
die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen,
sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung
im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der
Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist
der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen
des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit
entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die
Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie
später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der
Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein
Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge
übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden
ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile
des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß
anzuwenden.
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten
Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen
des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie
entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn
der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung
unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs
erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 14 Stellung des überlebenden Ehegatten
(1) Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers steht, wenn der Hoferbe ein Abkömmling
des Erblassers ist, bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Hoferben
die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht kann
a) der Eigentümer durch Ehevertrag oder Verfügung von Todes wegen,
b) das Gericht auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigem Grunde
verlängern, beschränken oder aufheben.
(2) Steht dem überlebenden Ehegatten die Verwaltung und Nutznießung nicht zu oder endet
sie, so kann er, wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf ihm nach § 12
zustehende Ansprüche sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für
den Hof verzichtet, vom Hoferben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen
Altenteil verlangen. Der Altenteilsanspruch erlischt, wenn der überlebende Ehegatte
eine neue Ehe eingeht. Er kann in diesem Fall vom Hoferben die Zahlung eines Kapitals
verlangen, das dem Wert des Altenteils entspricht, jedoch nicht mehr als den Betrag,
der ihm ohne Verzicht bei der Erbauseinandersetzung zugekommen sein würde.
(3) Der überlebende Ehegatte kann, wenn ihm der Eigentümer durch Verfügung von Todes
wegen eine dahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Abkömmlingen des Eigentümers
den Hoferben bestimmen. Seine Befugnis erlischt, wenn er sich wieder verheiratet oder
wenn der gesetzliche Hoferbe das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Bestimmung
erfolgt durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Gerichts oder durch Einreichung
einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung; die Niederschrift wird nach
den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Mit Abgabe der Erklärung tritt
der neu bestimmte Hoferbe hinsichtlich des Hofes in die Rechtsstellung des bisherigen
gesetzlichen Hoferben ein. Auf Antrag eines Beteiligten regelt das Gericht, und zwar
auch mit Wirkung gegenüber Dritten, die mit dem Übergang des Hofes zusammenhängenden
Fragen.
§ 15 Nachlaßverbindlichkeiten
(1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem übrigen Nachlaß nicht als Miterbe beteiligt
ist, für die Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(2) Die Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten
(Altenteil, Nießbrauch usw.) sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen dazu
ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(3) Soweit die Nachlaßverbindlichkeiten nicht nach Absatz 2 berichtigt werden können,
ist der Hoferbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu tragen und die
Miterben von ihnen zu befreien.
(4) Verbleibt nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten ein Überschuß, so ist
dieser auf die Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen. Der
Hoferbe kann eine Beteiligung an dem Überschuß nur dann und nur insoweit verlangen, als
der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der Hofeswert (§ 12 Abs. 2).
(5) Gehören zum Nachlaß mehrere Höfe, so werden die Pflicht zur Abfindung der
Miterben einschließlich der Leistungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ebenso wie die
Nachlaßverbindlichkeiten von allen Hoferben gemeinschaftlich, und zwar im Verhältnis
zueinander entsprechend den Hofeswerten getragen.
§ 16 Verfügung von Todes wegen
(1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes
wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften
des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), geändert
durch Artikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre, ist
die Zustimmung des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderlich.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben ist der nach dem allgemeinen
Recht, für die Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben der nach diesem Gesetz zu
ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend. Dabei ist der Hof in jedem Falle nach dem in
§ 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzusetzen.
§ 17 Übergabevertrag
(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge
finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.
(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt
zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt
der Übertragung als eingetreten.
(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung
erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.
§ 18 Zuständigkeit der Gerichte
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung
der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft
Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist,
und für die Ausstellung eines Erbscheins. In dem Erbschein ist der Hoferbe als
solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die
Hoferbfolge zu bescheinigen.