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Federal Act on University of Applied Sciences Degree Programmes (University of Applied Sciences Studies Act – FHStG) Original Version as amended by: (List of amendments published in the Federal Law Gazette (F. L. G. = BGBl.)) ← amendment entailing the latest update of the present translation (mind later changes of the German original as highlighted in the left column) Click here for checking the up-to-date list of amendments in the Austrian Legal Information System. Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Anwendungsbereich § 1 Erhalter § 2 Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen § 3 Studierende § 4 Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen § 4a

2. Abschnitt

Akademische Grade § 5 Lehr- und Forschungspersonal § 5a Aufgaben des Fachhochschulrates § 6 Zusammensetzung des Fachhochschulrates § 7 Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin § 8 Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung § 9 Geschäftsstelle § 10 Aufsicht § 11

3. Abschnitt

Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges § 12 Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung § 13 Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung § 14 Lehrgänge zur Weiterbildung § 14a

4. Abschnitt

Bezeichnung „Fachhochschule“ § 15 Fachhochschulkollegium § 16

5. Abschnitt

Verfahrensvorschriften § 17 Strafbestimmung § 18 Vollziehung § 19 Inkrafttreten § 20 Übergangsbestimmungen § 21

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.

Erhalter

§ 2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.

(2)

Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben.

(3)

Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen. Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau; 2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen; 3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.

(2)

Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind: 1. Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2. 2. Die Studiendauer hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten. 2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.

3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.

4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studiendauer abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1 500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig. 5. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen. 6. Die einem Fachhochschul-Masterstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung. 7. Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen. 8. Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten. 9. Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen. 10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden. Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren österreichischen Anbietern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben. Studierende

§ 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.

(2)

Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener fachlich einschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.

(3)

Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 1. österreichisches Reifezeugnis, 2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang, 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist, 4. Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. (3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen eines österreichischen Reifeprüfungs nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich sind und vor der Zulassung abzulegen sind.

(4)

Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.

(5)

Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägig beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt und im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehr- und Forschungspersonals oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

(6)

Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.

(7)

Ist im Akkreditierungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

(8)

Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.

(9)

Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, an. Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 4a. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998, die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.

(2)

Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten: 1. die Fachhochschul-Studienvertretung, 2. die Studiengangsvertretungen und 3. die Jahrgangsvertretungen.

(3)

Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) vorgesehen werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Z 1, Z 5 und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.

§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.

§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitspflicht gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nicht.

(4)

Es gelten die Wahlgrundsätze gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. §§ 20a Abs. 4 und 7 und 45a HSG 1998 gelten sinngemäß. Für die Durchführung der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig. Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihrer Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters.

(5)

Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der Wahlgemeinsamkeit gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998 an. Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson in die Bundesvertretung der Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 HSG 1998 zu wählen. § 35a Abs. 3 HSG 1998 gilt sinngemäß. Akademische Grade

§ 5. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.

(2)

Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor ...“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur ...“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Bezeichnung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Bezeichnung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen. (2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.

(3)

Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem fachentsprechenden Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den fachentsprechenden Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird. (3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.

(4)

Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der Fachhochschulrat haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom Fachhochschulrat bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.

(5)

Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Lehr- und Forschungspersonal

§ 5a. (1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(2)

Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die 1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und 2. nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und 3. nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

(3)

Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.

(4)

§ 98 ArbVG (persönliches Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

2. ABSCHNITT

Aufgaben des Fachhochschulrates

§ 6. (1) Der Fachhochschulrat ist für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.

(2)

Dem Fachhochschulrat obliegt 1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“; 2. die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;

(4)

The decision on an application of nostrification of a degree earned at a foreign University of Applied Sciences shall be taken by the Universities of Applied Sciences Council. If the application is addressed to an institution which has been given the designation "Fachhochschule" and which offers a relevant study programme, the University of Applied Sciences Board shall take the decision. The Universities of Applied Sciences Council or the University of Applied Sciences Board shall have to examine whether the course of studies abroad, with respect to its requirements, overall scope and subject content, is designed in such a way that it is to be considered equivalent with the domestic University of Applied Sciences degree programme mentioned in the application. If there is a basic equivalence and only a few supplements for complete equivalence are missing, the applicant shall be entitled to pass the courses and examinations mentioned by the University of Applied Sciences Board or the Universities of Applied Sciences Council.

(5)

For an application for nostrification of an academic degree earned at a foreign University of Applied Sciences proof shall be furnished that the nostrification is indispensable in Austria for the practice of the profession or the continuation of the education of the applicant. Teaching and Research Staff

§ 5a. (1) The teaching and research staff at Universities of Applied Sciences and in University of Applied Sciences degree programmes shall consist of persons employed on a full-time or a part-time basis.

(2)

Part-time employees shall be persons who 1. are engaged exclusively in teaching, 2. do not teach more that six weekly semester hours, and 3. pursue in a verifiable manner a professional occupation under full social insurance obligation.

(3)

Part-time teaching staff according to para 2 may have substituted themselves by qualified persons.

(4)

§ 98 Labour Relations Act (personal information right) shall also apply to the group of persons employed on a part-time basis, even in case of a free employment contract or an independent occupation. Chapter 2 Tasks of the Universities of Applied Sciences Council

§ 6. (1) The Universities of Applied Sciences Council shall be the authority competent for the accreditation of University of Applied Sciences degree programmes.

(2)

It is incumbent upon the Universities of Applied Sciences Council 1. to decide on the accreditation of study programmes as University of Applied Sciences degree programmes with the exception of the location, to decide on the revocation of the accreditation as well as to decide on granting and revoking the designation "Fachhochschule"; 2. to award the academic degrees instituted for University of Applied Sciences degree programmes and to nostrify foreign degrees; 3. die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen; 4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen; 5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage; 6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden; 7. die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und langfristigen Bedarf; der Bericht ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.

(3)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

(4)

Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(5)

Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Zusammensetzung des Fachhochschulrates

§ 7. (1) Der Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen Unteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine Habilitation oder eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muß über den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.

(2)

Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.

(3)

Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.

(4)

Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (§ 6 Abs. 2) mit Ausnahme der sich aus § 11 ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.

(5)

Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.

(6)

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin

§ 8. (1) Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.

(2)

Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister.

(3)

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister das älteste Mitglied des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin“ oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin“ aufzufordern. Ein Abberufungsantrag des Fachhochschulrates bedarf der Zweidrittelmehrheit. Versammlungen, Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Der Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.

(2)

Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.

(3)

The term of office shall be three years. A reappointment for one immediately subsequent term of office shall be admissible.

(4)

The members of the Universities of Applied Sciences Council shall in the exercise of their office (§ 6 para 2) not be bound by any instructions with the exception of obligations resulting from § 11.

(5)

The members of the Universities of Applied Sciences Council shall be entitled to a compensation for their work, the amount of which shall be decided by the competent Federal Minister, and to the compensation of travel expenses.

(6)

The competent Federal Minister shall, upon application of or after consulting the Universities of Applied Sciences Council, have to dismiss a member of the Universities of Applied Sciences Council before the end of his/her term of office if he/she has grossly violated or neglected his/her official duties or if he/she is no longer capable of fulfilling his/her official duties. President and Vice-President

§ 8. (1) The president and the vice-president of the Universities of Applied Sciences Council shall be appointed by the competent Federal Minister from among the members of the Universities of Applied Sciences Council. Their term of office shall be three years; a reappointment for one immediately subsequent term of office shall be admissible.

(2)

The president and the vice-president shall be granted an appropriate compensation for their work. The amount of the compensation shall be decided by the competent Federal Minister.

(3)

The competent Federal Minister shall, upon application of or after consulting the Universities of Applied Sciences Council, have to dismiss the president or vice-president of the Universities of Applied Sciences Council before the end of his/her term of office if he/she has grossly violated or neglected his/her official duties or if he/she is no longer capable of fulfilling his/her official duties. For the purpose of consulting the Universities of Applied Sciences Council, the competent Federal Minister shall call upon the oldest member of the Universities of Applied Sciences Council to convene a meeting of the Universities of Applied Sciences Council with the agenda item "dismissal of the president" or "dismissal of the vice-president". Assemblies, Decision-Making Requirements and Rules of Procedure

§ 9. (1) The Universities of Applied Sciences Council shall pursue its activities in general assemblies. They shall be summoned in writing by the president and shall take place at least twice every year.

(2)

The Universities of Applied Sciences Council shall constitute a quorum if at least two thirds of its members are present; it shall take its decisions by a simple majority of votes. In case of an equal division the president shall have the casting vote.

(3) Geschäftsstelle § 10. Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates. Aufsicht § 11. (1) Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben. (2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, die der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen. (4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Fachhochschulrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

3. ABSCHNITT Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges § 12. (1) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten. (2) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß 1. den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird; (3) The Universities of Applied Sciences Council shall adopt rules of procedure which guarantee the fulfilment of the tasks assigned to it. The rules of procedure need to be approved by the competent Federal Minister. Office § 10. The Universities of Applied Sciences Council shall for the purpose of performing its tasks make use of an office, which shall be headed by the president of the Universities of Applied Sciences Council. The staff of the office shall be in employment by the Federal Government, possibly limited as to time. The staff shall be appointed by the president of the Universities of Applied Sciences Council. Supervision § 11. (1) The Universities of Applied Sciences Council shall be subject to supervision by the competent Federal Minister and to inspection by the Court of Audit. The supervision by the competent Federal Minister shall cover the observance of the laws and decrees as well as the fulfilment of the tasks incumbent upon the Universities of Applied Sciences Council. (2) The competent Federal Minister shall have the right to be informed about all matters relating to the Universities of Applied Sciences Council. The Universities of Applied Sciences Council shall be obliged to supply the Federal Minister with information on its affairs, to submit files and documents about the subjects designated by the Federal Minister, to make inquiries ordered by the latter and to have investigations carried out in situ. (3) The competent Federal Minister shall revoke decisions and decrees of the Universities of Applied Sciences Council or inhibit their implementation if the decision or decree is in contradiction to laws and orders in force. In such a case the Universities of Applied Sciences Council shall be obliged to restore the legal situation without delay in accordance with the legal opinion of the competent Federal Minister. (4) In the proceedings of the supervisory authority the Universities of Applied Sciences Council shall be a party and have the right to appeal to the Administrative Court against the final decision in the proceedings. Chapter 3 Application for Accreditation of a Degree Programme § 12. (1) An application for the accreditation of a degree programme as a University of Applied Sciences degree programme shall be addressed to the Universities of Applied Sciences Council. (2) An accreditation as a University of Applied Sciences degree programme shall require that 1. the objectives and guiding principles for the organization of University of Applied Sciences degree programme (§ 3) are observed;

2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitsaufwands ("work load") der Studierenden bezogen auf das gesamte Studienprogramm zu bestimmen, wobei dem Arbeitsaufwand eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitsaufwand eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden; 3. der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird; 4. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden; 5. der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist; 6. eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studiendauer erreicht werden kann; 7. jene Studienberechtigungsprüfungen gemäß Studienberechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985) sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Hierbei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Forderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind; 8. eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist; 9. eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird; 10. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist; 11. eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden.

(3)

Der mit der Entwicklung des beantragten Studiengangs vom Erhalter betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studiengangs verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des Akkreditierungszeitraumes aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.

(4) Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung § 13. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen. (2) Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. (2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Abs. 2 folgende Festlegungen zu treffen sind: 1. Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung, 2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren.

Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu enthalten: 1. Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Vereinsregister beizubringen; 2. Benennung des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet; 3. Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305; 4. Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerbern für den Fall angegeben ist, daß die Zahl der Studienwerber die Zahl der Studienplätze übersteigt. 3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluationsergebnisse.

(3)

Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

(4)

Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz "FH", ("FH") oder "Fachhochschul-..." zulässig. Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 14. (1) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studiengangs erlischt

1. mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde; 2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2)

Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studiengangs ist zu widerrufen 1. bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12; 2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3)

Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studiengangs hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studiengangs einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten.

(2)

Im Studienplan eines Lehrgangs zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsvoraussetzungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsvoraussetzungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3)

Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrgangs zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4)

Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrgangs zur Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht vorliegen.

(5)

Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen.

(6)

Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

4. ABSCHNITT

Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 15. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.

(2)

Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, daß 1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind; 2. ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird; 3. eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.

(3)

Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4)

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2)

Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3)

Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind: 1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters; 2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen; 3. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters; 4. Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter; 5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter; 6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter; 7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen; 8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung; 9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4)

Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt 1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen; 2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen in Einzelfall; 3. die Aberkennung von Prüfungen; 4. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist; 5. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums; 6. die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5)

Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6)

Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

5. ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 17. (1) Auf das Verfahren zur Akkreditierung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.

(2)

Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3)

Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4)

Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten. Strafbestimmung

§ 18. Wer vorsätzlich

1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder 2. die Abkürzung "FH" oder 3. die in § 5 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist. **Vollziehung**

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

**Inkrafttreten**

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2)

Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3)

§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4)

§ 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 4 und § 21 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

(5)

§ 1, § 2, § 3 Abs. 2 Z 2 und 10, § 4 Abs. 3a, 5, 7 und 8, § 5 Abs. 2 und 3a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Z 3 bis 5, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Z 2, § 13 Abs. 2a und 4, § 14 Abs. 1 erster Satz, Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003 treten mit 1. Feber 2004 in Kraft. **Übergangsbestimmungen**

§ 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2)

Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 ausgestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.

(3)

Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4)

Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

(5)

Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

(6)

Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.

(4)

The right to use academic degrees that have already been awarded shall remain unaffected. If the academic degree was awarded with the addition "(FH)", the use of this academic degree without the addition "(FH)" shall be inadmissible. The graduates are however entitled to use the academic degree laid down by § 5 para 2 instead of the awarded academic degree. Upon application the provider shall issue a respective certificate.

(5)

The right already granted by decree to use the designation "Fachhochschule" shall remain unaffected. The revocation of the right granted according to § 15 para 5 shall come within the competence of the Universities of Applied Sciences Council.

(6)

The previous University of Applied Sciences bachelor degree programmes and University of Applied Sciences master degree programmes shall be valid as University of Applied Sciences bachelor degree programmes and University of Applied Sciences master degree programmes according to § 3 para 2 subpara 2, previous theses shall be considered theses according to § 3 para 2 subpara 6.