(UWG)
vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 96, 97 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung 1, 2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 3, beschliesst:
Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, wel- ches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abneh- mern beeinflusst.
a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsver- hältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserun- gen herabsetzt; b. 4 über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstal- tung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende An- gaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entspre- chender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; f. ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandsprei- sen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Ein- standspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistun- gen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist die- ser für die Beurteilung massgebend; g. den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Ent- scheidungsfreiheit beeinträchtigt; i. die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; k. 5 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; l. 6 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzie- rung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu be- zeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditver- trags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; m. 7 im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbie- tet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollstän- dige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündi- gungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; n. 8 es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; o. 9 Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten In- halt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Ab- sender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmög- lichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmög- lichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leis- tungen sendet; p. 10 mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragun- gen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder sol- che Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrags, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spä- testen Zeitpunkt der Publikation; q. 11 für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhal- ten zu haben; r. 12 jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder an- dere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsäch- lich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und we- niger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); s. 13 Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontakt- adresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, 2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, 3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Ein- gabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, 4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; t. 14 im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn ver- spricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Ver- kaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; u. 15 den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Ge- schäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; v. 16 Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Tele- fonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; w. 17 sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
1 SR 101 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 3 BBl 1983 II 1009 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442). 5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). 6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). 7 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793). 8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). 10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Fas- sung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
a. beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert; b. ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise be- schränkt; oder c. ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuch- ten Version des Online-Portals weiterleitet.
a. Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können; b. 20 … c. Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Ar- beitgebers oder Auftraggebers verleitet; d. 21 einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, ver- anlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
19 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 576; BBl 2019 4877). 20 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983). 21 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).
a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer an- deren Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt; b. 23 als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfs- person eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienst- lichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Er- messen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
a. ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; b. ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne ver- wertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; c. das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Auf- wand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
22 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983). 23 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2015, veröffentlicht am 31. Dez. 2015, betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 5999).
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Kon- sumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertrag- lichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritäts- klauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder in- direkt einschränken.
a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiter- hin störend auswirkt.
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 690; BBl 2021 2858). 26 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 28 SR 220
a. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind; b. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen; c. 30 …
a. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder b. die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind. 31
Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 geklagt werden.
29 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1514; BBl 1992 I 355). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 33 SR 291 34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
35 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 375; BBl 1993 I 805). 37 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 38 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 40 Aufgehoben durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). 41 Eingefügt durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
a. Preise bekannt zu geben; b. auf Preisreduktionen hinzuweisen oder c. neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.
a. Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder sol- che Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben; b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen; c. Organisationen der Wirtschaft; d. Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
42 SR 273 43 SR 312.0 44 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegen- heitspflicht unterliegen.
a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind; b. den Versand von Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlaute- res Geschäftsgebaren dokumentieren; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. die Sperrung von Postfächern.
45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 46 SR 235.1 47 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 23 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
a. 51 die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; b. den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwi- derhandelt; c. in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); d. die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; e. 52 den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 53
48 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983). 49 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). 50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 51 Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). 52 Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). 53 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). 54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 55 anwend- bar.
a. den Widerruf des Domain-Namens zweiter Ebene, der einer Internet-Domain untergeordnet ist, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist; b. den Widerruf oder die Sperrung der Telefonnummer für Festnetzdienste oder für mobile Fernmeldedienste.
Das Bundesgesetz vom 30. September 1943 59 über den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.
55 SR 313.0 56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). 57 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). 58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). 59 [BS 2 951; AS 1962 1047 Art. 2; 1978 2057]
Datum des Inkrafttretens: 1. März 1988 60
60 BRB vom 14. Dez. 1987