Bundesgesetz
über die Förderung der Beherbergungswirtschaft
vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 75 und 103 der Bundesverfassung 1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002 2,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Bund fördert die Gewährung von Krediten für die Beherbergungswirtschaft,
mit dem Ziel, deren Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erhalten und zu
verbessern.
2 Er unterstützt zu diesem Zwecke die Tätigkeit der Schweizerischen Gesellschaft
für Hotelkredit (Gesellschaft) mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Rechtsform der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von
Artikel 829 des Obligationenrechts 3.
AS 2003 4311; BBl 2003 4525
1 SR 101 2 BBl 2002 7155 3 SR 220
Art. 3 Aufgaben der Gesellschaft
1 Die Gesellschaft gewährt Darlehen nach Massgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes.
2 Sie kann weitere Aufgaben, wie zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Beratung
von Hotelbetrieben, übernehmen.
Art. 4 Zweck der Darlehensgewährung
1 Die Gesellschaft kann für folgende Zwecke Darlehen gewähren:
a. Erneuerung eines bestehenden Beherbergungsbetriebes oder seine Ersetzung
durch einen Neubau;
b. Neubaukosten von Beherbergungsbetrieben;
c. Erneuerung oder Bau von Personalunterkünften und Arbeitsstätten sowie
Schaffung überbetrieblicher Gemeinschaftseinrichtungen der Beherbergungsbetriebe;
d. Erleichterung des Erwerbs von Beherbergungsbetrieben;
e. Renovationen zum Abbau baulicher Hindernisse für Behinderte.
2 Statt neue Darlehen zu gewähren, kann die Gesellschaft auch bestehende Darlehen
übernehmen.
Art. 5 Beschränkung auf Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte
1 Die Gewährung von Darlehen ist beschränkt auf Betriebe in:
a. Fremdenverkehrsgebieten;
b. Badekurorten.
2 Fremdenverkehrsgebiete sind Gebiete und Ortschaften, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonalen Schwankungen
unterliegt. Der Bundesrat bezeichnet diese Gebiete und Ortschaften nach Anhören
der Kantone.
3 Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen für Gebiete, in denen ähnliche Verhältnisse wie in den Fremdenverkehrsgebieten vorliegen.
Art. 6 Voraussetzungen für Darlehen
Die Gesellschaft kann Darlehen gewähren, sofern:
a. der Schuldner fähig und vertrauenswürdig ist;
b. die erwarteten Erträge ausreichen, um sämtliche Betriebskosten zu tragen
und die laufenden Erneuerungen des Betriebes zu finanzieren.
Art. 7 Darlehens- und Haftungsgrenze
1 Die gemäss Artikel 4 Absatz 1 gewährten Darlehen dürfen zusammen mit vorgehenden und gleichrangigen Forderungen den nach der Erneuerung zu erwartenden
Ertragswert nicht übersteigen. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein
anderer Wert zugrunde gelegt werden.
2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
Art. 8 Zins und Amortisationen
1 Die Gesellschaft setzt die Zinssätze für ihre Darlehen möglichst günstig an. Sie
kann eine Beteiligung am Erfolg des mit dem Darlehen unterstützten Betriebes
vorsehen.
2 Sie berücksichtigt bei der Festsetzung der Zinssätze die Renditen von Bundesanleihen, die Marktlage und die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft.
3 Darlehen sind möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisationsfrist soll in der
Regel 20 Jahre nicht überschreiten.
Art. 9 Sicherstellung und Kontrolle
1 Die Darlehen sollen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein,
soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen.
2 Die Gesellschaft lässt sich vom Schuldner ermächtigen, jederzeit Kontrollen
durchzuführen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Sie verpflichtet ihn zu geordneter Buchführung.
Art. 10 Gebühren
1 Die Gesellschaft erhebt Gebühren für die Behandlung von Darlehensgesuchen
sowie für Kontrollen nach Artikel 9 Absatz 2.
2 Sie setzt die Gebühren im Geschäftsreglement fest.
Art. 11 Genossenschaftskapital
1 Das Genossenschaftskapital der Gesellschaft beträgt mindestens 12 Millionen
Franken, wovon 6 Millionen Franken vom Bund und mindestens 6 Millionen Franken von Dritten aufgebracht werden. Die Genossenschaftsanteile lauten auf
500 Franken.
2 Die Verzinsung des Genossenschaftskapitals darf 4 Prozent nicht übersteigen.
Art. 12 Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft
1 Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft werden in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, in den Statuten und im Geschäftsreglement näher geregelt.
Die Festsetzung und Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
2 Jedes Mitglied der Gesellschaft hat an der Generalversammlung so viele Stimmen
als es Genossenschaftsanteile besitzt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung und die Hälfte der übrigen
Verwaltungsmitglieder werden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF)4 gewählt und können nur von ihm abberufen werden.
4 Soweit dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und die
Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts5 über die Genossenschaft des privaten Rechts Anwendung.
Art. 13 6
4 Ausdruck gemäss Ziff. I 30 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente),
in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 SR 220
6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 130 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 14 Finanzierung der Gesellschaft
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite der Gesellschaft zinslose
Darlehen gewähren.
2 Die Gesellschaft kann zusätzlich bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt
Fremdkapital beschaffen.
3 Verluste der Gesellschaft auf den von ihm gewährten Darlehen trägt der Bund,
sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft ihren
Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Für allfällige Verpflichtungen nach Absatz 2
haftet er nicht.
Art. 15 Steuerbefreiung
1 Die Gesellschaft ist von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit.
2 Die von der Gesellschaft ausgegebenen Genossenschaftsanteile unterliegen nicht
der eidgenössischen Emissionsabgabe.
Art. 16 Aufsicht und Vollzug
1 Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Bundesrates; er unterrichtet die Bundesversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft.
2 Das WBF wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, die der
Bund der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft erstattet dem WBF alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Im Übrigen vollzieht das Staatssekretariat für Wirtschaft das Gesetz.
Art. 17 Auflösung der Gesellschaft
1 Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung bedarf der Genehmigung durch
den Bundesrat.
2 Im Falle der Auflösung sind zunächst die Schulden zu tilgen, die Verbindlichkeiten
aus den Bürgschaften zu regeln und die Anteile der Genossenschafter bis höchstens
zum Nominalwert zurückzubezahlen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist unter
der Aufsicht des Bundes für die weitere Förderung der Saisonhotellerie und der
Kurorte zu verwenden.
Art. 18 Evaluation
1 Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach
diesem Gesetz.
2 Das WBF erstattet dem Bundesrat vier Jahre nach Inkrafttreten Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19667 über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Darlehen und Bürgschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen
worden sind, werden bis zu ihrem Ablauf zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen nach Massgabe des bisherigen Rechts weitergeführt. Die Gesellschaft kann für
Bürgschaften eine Bürgschaftsprämie erheben. Sie setzt sie im Geschäftsreglement
fest.
Art. 21 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. Dezember 20038
7 [AS 1966 1658, 1976 67, 1988 884, 1992 288 Anhang Ziff. 60, 1995 3517 Ziff. I 15,
1998 1822, 2000 187]
8 BRB vom 26. Nov. 2003