LegRegG
Ausfertigungsdatum: 12.09.2003
Vollzitat: "Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.7.2014 I 1308 Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) und der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 19. 9.2003 +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 74/99 (CELEX Nr: 31999L0074) EGRL 4/2002 (CELEX Nr: 31999L0074) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) Durchführung der EGV 1028/2006 (CELEX Nr: 32006R1028) vgl. § 1 idF d. Art. 1 G v. 10.2.2008 I 130 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und 2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) zu kennzeichnen sind.
Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden; 2. Stall: Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall; 3. Betrieb: eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
1. Name und Anschrift des Betriebes, 2. Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes, 3. die Anzahl der Ställe des Betriebes, 4. Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter Beifügung eines Lageplans, 5. das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG, 6. Name und Anschrift der für den einzelnen Stall verantwortlichen natürlichen Person (Halter), 7. die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und je Haltungssystem gehalten werden können, 8. die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe, die a) dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die er verantwortlich ist und b) einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter verantwortlich ist, sofern der Halter nicht identisch mit dem Inhaber ist, 9. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebes und 10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer
1. die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Register und 2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder, 2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder, 3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, 4. der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder, 5. des Tierschutzes a) an das Bundesministerium und b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes, 6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes, soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.
1. den Inhaber eines Betriebes zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsanzeige auffordern, wenn sie bei der Überwachung feststellt, dass Angaben aus früheren Anzeigen unrichtig geworden sind, 2. im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach § 3 untersagen, dass die von dem Verstoß betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden.
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude betreten, 2. Besichtigungen vornehmen, 3. Proben entnehmen, 4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und 5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
1. das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu dulden und 2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen, 2. eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungspflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar sind, 3. die Durchführung der Registrierung und die nähere Ausgestaltung der Kennnummer zu regeln, 4. das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen.
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet, 5. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder 8. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.