Langtitel StF: BGBl. Nr. 196/1967 (NR: GP XI IA 51/A AB 529 S. 59. BR: S. 255.) Änderung BGBl. Nr. 193/1969 (NR: GP XI IA 99/A AB 1307 S. 140. BR: S. (277.)) BGBl. Nr. 187/1970 (NR: GP XII IA 12/A AB 65 S. 9. BR: S. (290.)) BGBl. Nr. 416/1974 (NR: GP XIII IA 122/A AB 1232 S. 114. BR: S. 334.) BGBl. Nr. 793/1974 (NR: GP XIII IA 132/A AB 1394 S. 128. BR: AB 1280 S. 337.) BGBl. Nr. 393/1975 (NR: GP XIII IA 162/A AB 1671 S. 150, BR: AB 1412 S. 344.) BGBl. Nr. 153/1976 (NR: GP XIV IA 16/A AB 144 S. 20. BR: AB 1498 S. 350.) BGBl. Nr. 158/1977 (NR: GP XIV IA 43/A AB 454 S. 51. BR: AB 1646 S. 361.) BGBl. Nr. 219/1978 (NR: GP XIV IA 82/A AB 833 S. 89.) BGBl. Nr. 668/1978 (NR: GP XIV IA 128/A AB 1121 S. 116. BR: AB 1932 S. 382.) BGBl. Nr. 268/1980 (NR: GP XV IA 54/A AB 379 S. 37. BR: AB 2165 S. 398.) BGBl. Nr. 216/1981 (NR: GP XV IA 96/A AB 663 S. 69. BR: AB 2310 S. 409.) BGBl. Nr. 221/1982 (NR: GP XV IA 169/A AB 1066 S. 111.) BGBl. Nr. 250/1984 (NR: GP XVI IA 91/A AB 311 S. 49.) BGBl. Nr. 561/1986 (NR: GP XVI IA 215/A AB 1099 S. 159.) BGBl. Nr. 343/1991 (NR: GP XVIII IA 147/A AB 144 S. 30. BR: AB 4067 S. 542.) BGBl. Nr. 962/1993 (NR: GP XVIII IA 652/A AB 1424 S. 148. BR: AB 4709 S. 578.) BGBl. Nr. 212/1995 (NR: GP XIX IA 143/A AB 121 S. 24.) BGBl. Nr. 704/1995 (NR: GP XIX IA 401/A S. 54.) BGBl. I Nr. 81/1998 (NR: GP XX IA 790/A AB 1248 S. 129.) BGBl. I Nr. 64/2000 (NR: GP XXI IA 186/A AB 241 S. 33.) BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.) [CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089] BGBl. I Nr. 94/2005 (NR: GP XXII IA 610/A AB 1041 S. 116. BR: AB 7365 S. 724.) BGBl. I Nr. 59/2007 (NR: GP XXIII IA 252/A AB 184 S. 30. BR: AB 7755 S. 747.) BGBl. I Nr. 144/2008 (NR: GP XXIV IA 37/A AB 28 S. 8.) BGBl. I Nr. 122/2012 (NR: GP XXIV IA 2144/A AB 2096 S. 184. BR: AB 8863 S. 816.) BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.) [CELEX-Nr.: 32008L0008] BGBl. I Nr. 42/2017 (NR: GP XXV IA 2050/A AB 1562 S. 171. BR: AB 9761 S. 866.) BGBl. I Nr. 192/2022 (NR: GP XXVII IA 2839/A AB 1782 S. 183. BR: AB 11122 S. 947.)
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder (b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder (c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder (d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder (e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder (f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind, dient.
Die Garantien werden übernommen (a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1; (b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 40 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation; 2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation; 3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt; 4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 3 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“); 5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 3 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen; 6. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird; 7. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt; b) wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.
Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.
in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.