Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus
vom 30. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011 2, beschliesst:
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.
a. die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle; b. die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen; c. die Schaffung wettbewerbsfähiger Strukturen, die eine Steigerung der Effizienz ermöglichen; d.3 die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung.
a. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen; b. zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen; und c. attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder sichern.
a. gesamtschweizerisch angelegt sind oder eine gesamtschweizerische Koordination verlangen; oder b. regional oder lokal angelegt sind und den Kriterien von Modellvorhaben des Bundes entsprechen.
1 SR 101 2 BBl 2011 2337 3 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
Die Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.
Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 2012 4
4 BRB vom 30. Nov. 2011