로고

「의료기기에 관한 규정 」

• 국가‧지역: 유럽연합 • 법률번호: 2017/745 • 제정일: 2017년 4월 5일 • 개정일: 2023년 3월 15일

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Medizinprodukten und deren Zubehör in der Union festgelegt. Diese Verordnung gilt ferner für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die diese Medizinprodukte und dieses Zubehör betreffen.

(2) Diese Verordnung gilt des Weiteren ab dem Geltungsbeginn der GS gemäß Artikel 9 für die in Anhang XVI aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung, wobei der Stand der Technik und insbesondere bereits geltende harmonisierte Normen für analoge Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die auf ähnlicher Technologie beruhen, zu berücksichtigen sind. Gegenstand der GS für jede in Anhang XVI aufgeführte Produktgruppe sind mindestens die Anwendung des Risikomanagements gemäß Anhang I für die betreffende Produktgruppe und erforderlichenfalls die klinische Bewertung der Sicherheit.

Die erforderlichen GS werden bis zum 26. Mai 2021 erlassen. Sie gelten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder ab dem 26. Mai 2021, wobei das spätere Datum maßgebend ist. Ungeachtet des Artikels 122 bleiben die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einstufung der unter Anhang XVI fallenden Produkte als Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 93/42/EWG bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Geltungsbeginn der diese Produktgruppe betreffenden GS gültig. Diese Verordnung gilt zudem für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die die in Unterabsatz 1 genannten Produkte betreffen.

(3) Produkte mit medizinischer und nicht-medizinischer Zweckbestimmung müssen sowohl die Anforderungen an Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung als auch die Anforderungen an Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung erfüllen.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Medizinprodukte und ihr Zubehör sowie die in Anhang XVI aufgeführten Produkte, auf die diese Verordnung gemäß Absatz 2 Anwendung findet, im Folgenden als „Produkte“ bezeichnet.

(5) In Fällen, in denen dies aufgrund der Ähnlichkeit eines in Verkehr gebrachten Produkts mit medizinischer Zweckbestimmung und eines Produkts ohne medizinische Zweckbestimmung in Bezug auf ihre Merkmale und die damit verbundenen Risiken gerechtfertigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XVI enthaltene Liste von Produkten durch Hinzufügung neuer Produktgruppen anzupassen, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Anwender oder anderer Personen oder anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für

a) In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746, b) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG oder dieser Verordnung fällt, ist insbesondere die hauptsächliche Wirkungsweise des Produkts zu berücksichtigen, c) Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, d) menschliches Blut, Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme solche Blutprodukte, solches Blutplasma oder solche Blutzellen enthalten, mit Ausnahme der in Absatz 8 dieses Artikels genannten Produkte, e) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, f) Transplantate, Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs und ihre Derivate sowie Produkte, die solche enthalten oder daraus bestehen; allerdings gilt diese Verordnung für Produkte, die aus Geweben oder Zellen tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden, g) Transplantate, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs und ihre Derivate, die unter die Richtlinie 2004/23/EG fallen, sowie Produkte, die diese enthalten oder daraus bestehen; allerdings gilt diese Verordnung für Produkte, die aus Derivaten von Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden, h) andere als die unter den Buchstaben d, f und g genannten Produkte, die aus lebensfähigen biologischen Substanzen oder lebensfähigen Organismen — einschließlich lebender Mikroorganismen, Bakterien, Pilzen oder Viren — bestehen oder solche enthalten, um die Zweckbestimmung des Produkts zu erreichen oder zu unterstützen, i) Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(7) Für Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 enthalten, gilt die vorliegende Verordnung. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 gelten für das In-vitro- Diagnostikum-Teil des Produkts.

(8) Jedes Produkt, das beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil einen Stoff enthält, der für sich allein genommen als Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG gelten würde, auch wenn es sich um ein Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma im Sinne von Artikel 1 Nummer 10 der genannten Richtlinie handelt, dem im Rahmen des Produkts eine unterstützende Funktion zukommt, wird auf der Basis dieser Verordnung bewertet und zugelassen.

Kommt diesem Stoff jedoch eine hauptsächliche und keine unterstützende Funktion im Rahmen des Produkts zu, so gilt für das Gesamtprodukt die Richtlinie 2001/83/EG bzw. die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. In diesem Fall gelten für die Sicherheit und Leistung des Medizinprodukt-Teils die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen.

(9) Jedes Produkt, das dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG abzugeben, unterliegt dieser Verordnung unbeschadet der das Arzneimittel betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

Werden das Produkt, das zur Abgabe eines Arzneimittels bestimmt ist, und das Arzneimittel jedoch so in Verkehr gebracht, dass sie ein einziges untrennbares Gesamtprodukt bilden, das ausschließlich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, so unterliegt dieses einzige untrennbares Gesamtprodukt der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. In diesem Fall gelten für die Sicherheit und Leistung des Medizinprodukt-Teils des einzigen untrennbares Gesamtprodukts die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen.

(10) Jedes Produkt, das beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil nicht lebensfähiges Gewebe oder nicht lebensfähige Zellen menschlichen Ursprungs oder deren Derivate enthält, denen im Rahmen des Medizinprodukts eine unterstützende Funktion zukommt, wird auf der Basis der vorliegenden Verordnung bewertet und zugelassen. In diesem Fall finden die in der Richtlinie 2004/23/EG festgelegten Bestimmungen für Spende, Beschaffung und Testung Anwendung.

Kommt diesen Geweben oder Zellen bzw. ihren Derivaten jedoch eine hauptsächliche und keine unterstützende Funktion im Rahmen des Produkts zu und fällt das Produkt nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, so gilt für das Produkt die Richtlinie 2004/23/EG,. In diesem Fall gelten für die Sicherheit und Leistung des Medizinprodukt-Teils die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen.

(11) Diese Verordnung stellt eine spezielle Regelung der Union im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU dar.

(12) Produkte, die auch Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind, müssen — falls eine gemäß dieser Richtlinie relevante Gefährdung besteht — den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie entsprechen, sofern diese Anforderungen spezifischer sind als die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I Kapitel II der vorliegenden Verordnung.

(13) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2013/59/Euratom.

(14) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Verwendung bestimmter Arten von Produkten im Zusammenhang mit Aspekten, die nicht unter diese Verordnung fallen, einzuschränken.

(15) Diese Verordnung berührt nicht nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Organisation des Gesundheitswesens oder die medizinische Versorgung und deren Finanzierung, etwa die Anforderung, dass bestimmte Produkte nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen, die Anforderung, dass nur bestimmte Angehörige der Gesundheitsberufe oder bestimmte Gesundheitseinrichtungen bestimmte Produkte abgeben oder verwenden dürfen oder dass für ihre Verwendung eine spezielle Beratung durch Angehörige der Gesundheitsberufe vorgeschrieben ist.

(16) Diese Verordnung darf in keiner Weise die Pressefreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien einschränken, soweit diese Freiheiten in der Union und in den Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — garantiert sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Medizinprodukt“ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:

- Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, - Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, - Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands, - Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper — auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden — stammenden Proben und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte: - Produkte zur Empfängnisverhütung oder - förderung, - Produkte, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Produkte und der in Absatz 1 dieses Spiegelstrichs genannten Produkte bestimmt sind.

2. „Zubehör eines Medizinprodukts“ bezeichnet einen Gegenstand, der zwar an sich kein Medizinprodukt ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten Medizinprodukten verwendet zu werden, und der speziell dessen/deren Verwendung gemäß seiner/ihrer Zweckbestimmung(en) ermöglicht oder mit dem die medizinische Funktion des Medizinprodukts bzw. der Medizinprodukte im Hinblick auf dessen/deren Zweckbestimmung(en) gezielt und unmittelbar unterstützt werden soll;

3. „Sonderanfertigung“ bezeichnet ein Produkt, das speziell gemäß einer schriftlichen Verordnung einer aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausstellung von Verordnungen berechtigten Person angefertigt wird, die eigenverantwortlich d ie genaue Auslegung und die Merkmale des Produkts festlegt, das nur für einen einzigen Patienten bestimmt ist, um ausschließlich dessen individuelle Zustand und dessen individuellen Bedürfnissen zu entsprechen.

Serienmäßig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen eines berufsmäßigen Anwenders zu entsprechen, und Produkt e, die gemäß den schriftlichen Verordnungen einer dazu berechtigten Person serienmäßig in industriellen Verfahren hergestellt werden, gelten jedoch nicht als Sonderanfertigungen;

4. „aktives Produkt“ bezeichnet ein Produkt, dessen Betrieb von einer Energiequelle mit Ausnahme der für diesen Zweck durch den menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie abhängig ist und das mittels Änderung der Dichte oder Umwandlung dieser Energie wirkt. Ein Produkt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder anderen Elementen zwischen einem aktiven Produkt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne dass dabei eine wesentliche Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, gilt nicht als aktives Produkt.

Software gilt ebenfalls als aktives Produkt;

5. „implantierbares Produkt“ bezeichnet ein Produkt, auch wenn es vollständig oder teilweise resorbiert werden soll, das dazu bestimmt ist, durch einen klinischen Eingriff

- ganz in den menschlichen Körper eingeführt zu werden oder - eine Epitheloberfläche oder die Oberfläche des Auges zu ersetzen und nach dem Eingriff dort zu verbleiben. Als implantierbares Produkt gilt auch jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, durch einen klinischen Eingriff teilweise in den menschlichen Körper eingeführt zu werden und nach dem Eingriff mindestens 30 Tage dort zu verbleiben;

6. „invasives Produkt“ bezeichnet ein Produkt, das durch die Körperoberfläche oder über eine Körperöffnung ganz oder teilweise in den Körper eindringt;

7. „generische Produktgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Produkten mit gleichen oder ähnlichen Zweckbestimmungen oder mit technologischen Gemeinsamkeiten, die allgemein, also ohne Berücksichtigung spezifischer Merkmale klassifiziert werden können;

8. „Einmalprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das dazu bestimmt ist, an einer einzigen Person für eine einzige Maßnahme verwendet zu werden;

9. „gefälschtes Produkt“ bezeichnet ein Produkt mit falschen Angaben zu seiner Identität und/oder seiner Herkunft und/oder seiner CE- Kennzeichnung oder den Dokumenten zu den CE- Kennzeichnungsverfahren. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich nicht auf die unbeabsichtigte Nichteinhaltung von Vorgaben und lässt Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums unberührt;

10. „Behandlungseinheit“ bezeichnet eine Kombination von zusammen verpackten und in Verkehr gebrachten Produkten, die zur Verwendung für einen spezifischen medizinischen Zweck bestimmt sind;

11. „System“ bezeichnet eine Kombination von Produkten, die zusammen verpackt sind oder auch nicht und die dazu bestimmt sind, verbunden oder kombiniert zu werden, um einen spezifischen medizinischen Zweck zu erfüllen;

12. „Zweckbestimmung“ bezeichnet die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen Bewertung bestimmt ist;

13. „Kennzeichnung“ bezeichnet geschriebene, gedruckte oder grafisch dargestellte Informationen, die entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung jeder Einheit oder auf der Verpackung mehrerer Produkte angebracht sind;

14. „Gebrauchsanweisung“ bezeichnet vom Hersteller zur Verfügung gestellte Informationen, in denen der Anwender über die Zweckbestimmung und korrekte Verwendung eines Produkts sowie über eventuell zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet wird;

15. „einmalige Produktkennung“ (Unique Device Identifier — UDI) bezeichnet eine Abfolge numerischer oder alphanumerischer Zeichen, die mittels international anerkannter Identifizierungs- und Kodierungsstandards erstellt wurde und die eine eindeutige Identifizierung einzelner Produkte auf dem Markt ermöglicht;

16. „nicht lebensfähig“ bedeutet ohne die Fähigkeit, einen Stoffwechsel aufrechtzuerhalten oder sich fortzupflanzen;

17. „Derivat“ bezeichnet eine „nicht- zelluläre Substanz“, die mittels eines Herstellungsprozesses aus Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen wird. Die für die Herstellung des Produkts letztendlich verwendete Substanz enthält in diesem Fall keine Zellen und kein Gewebe;

18. „Nanomaterial“ bezeichnet ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben.

Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm gelten ebenfalls als Nanomaterialien;

19. „Partikel“ im Sinne der Definition von Nanomaterialien in Nummer 18 bezeichnet ein winziges Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen;

20. „Agglomerat“ im Sinne der Definition von Nanomaterialien in Nummer 18 bezeichnet eine Ansammlung schwach gebundener PArtikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Komponenten ist;

21. „Aggregat“ im Sinne der Definition von Nanomaterialien in Nummer 18 bezeichnet ein PArtikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

22. „Leistung“ bezeichnet die Fähigkeit eines Produkts, seine vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung zu erfüllen;

23. „Risiko“ bezeichnet die Kombination von Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und Schwere des Schadens;

24. „Nutzen-Risiko-Abwägung“ bezeichnet die Analyse aller Bewertungen des Nutzens und der Risiken, die für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts entsprechend der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung von möglicher Relevanz sind;

25. „Kompatibilität“ bezeichnet die Fähigkeit eines Produkts — einschließlich Software —, bei Verwendung zusammen mit einem oder mehreren anderen Produkten gemäß seiner Zweckbestimmung

a) seine Leistung zu erbringen, ohne dass seine bestimmungsgemäße Leistungsfähigkeit verloren geht oder beeinträchtigt wird, und/oder b) integriert zu werden und/oder seine Funktion zu erfüllen, ohne dass eine Veränderung oder Anpassung von Teilen der kombinierten Produkte erforderlich ist, und/oder c) konfliktfrei und ohne Interferenzen oder nachteilige Wirkungen in dieser Kombination verwendet zu werden;

26. „Interoperabilität“ bezeichnet die Fähigkeit von zwei oder mehr Produkten — einschließlich Software — desselben Herstellers oder verschiedener Hersteller,

a) Informationen auszutauschen und die ausgetauschten Informationen für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen und/oder b) miteinander zu kommunizieren und/oder c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;

27. „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

28. „Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, auf dem Unionsmarkt;

29. „Inbetriebnahme“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, mit Ausnahme von Prüfprodukten, dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem Unionsmarkt verwendet werden kann;

30. „Hersteller“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder als neu aufbereitet bzw. entwickeln, herstellen oder als neu aufbereiten lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

31. „Neuaufbereitung“ im Sinne der Herstellerdefinition bezeichnet die vollständige Rekonstruktion eines bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts oder die Herstellung eines neuen Produkts aus gebrauchten Produkten mit dem Ziel, dass das Produkt den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; dabei beginnt für die als neu aufbereiteten Produkte eine neue Lebensdauer;

32. „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem außerhalb der Union ansässigen Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen, und die diesen Auftrag angenommen hat;

33. „Importeur“ bezeichnet jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

34. „Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

35. „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller, einen bevollmächtigten Vertreter, einen Importeur, einen Händler und die in Artikel 22 Absätze 1 und 3 genannte Person;

36. „Gesundheitseinrichtung“ bezeichnet eine Organisation, deren Hauptzweck in der Versorgung oder Behandlung von Patienten oder der Förderung der öffentlichen Gesundheit besteht;

37. „Anwender“ bezeichnet jeden Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Laien, der ein Medizinprodukt anwendet;

38. „Laie“ bezeichnet eine Person, die nicht über eine formale Ausbildung in dem einschlägigen Bereich des Gesundheitswesens oder dem medizinischen Fachgebiet verfügt;

39. „Aufbereitung“ bezeichnet ein Verfahren, dem ein gebrauchtes Produkt unterzogen wird, damit es sicher wiederverwendet werden kann; zu diesen Verfahren gehören Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und ähnliche Verfahren sowie Prüfungen und Wiederherstellung der technischen und funktionellen Sicherheit des gebrauchten Produkts;

40. „Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Produkt erfüllt worden sind;

41. „Konformitätsbewertungsstelle“ bezeichnet eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Kontrollen durchführt und dabei als Drittpartei tätig wird;

42. „Benannte Stelle“ bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung benannt wurde;

43. „CE-Konformitätskennzeichnung“ oder „CE-Kennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller angibt, dass ein Produkt den einschlägigen Anforderungen genügt, die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Anbringung der betreffenden Kennzeichnung festgelegt sind;

44. „klinische Bewertung“ bezeichnet einen systematischen und geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschließlich des klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vorgesehener Verwendung überprüft wird;

45. „klinische Prüfung“ bezeichnet eine systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird;

46. „Prüfprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das im Rahmen einer klinischen Prüfung bewertet wird;

47. „klinischer Prüfplan“ bezeichnet ein Dokument, in dem die Begründung, die Ziele, die Konzeption, die Methodik, die Überwachung, statistische Erwägungen, die Organisation und die Durchführung einer klinischen Prüfung beschrieben werden;

48. „klinische Daten“ bezeichnet Angaben zur Sicherheit oder Leistung, die im Rahmen der Anwendung eines Produkts gewonnen werden und die aus den folgenden Quellen stammen:

- klinische Prüfung(en) des betreffenden Produkts, - klinische Prüfung(en) oder sonstige in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebene Studien über ein Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann, - in nach dem Peer-Review- Verfahren überprüfter wissenschaftlicher Fachliteratur veröffentlichte Berichte über sonstige klinische Erfahrungen entweder mit dem betreffenden Produkt oder einem Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann, - klinisch relevante Angaben aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, insbesondere aus der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen;

49. „Sponsor“ bezeichnet jede Person, jedes Unternehmen, jede Einrichtung oder jede Organisation, die bzw. das die Verantwortung für die Einleitung, das Management und die Aufstellung der Finanzierung der klinischen Prüfung übernimmt;

50. „Prüfungsteilnehmer“ bezeichnet eine Person, die an einer klinischen Prüfung teilnimmt;

51. „klinischer Nachweis“ bezeichnet die klinischen Daten und die Ergebnisse der klinischen Bewertung zu einem Produkt, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichend sind, um qualifiziert beurteilen zu können, ob das Produkt sicher ist und den angestrebten klinischen Nutzen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach Angabe des Herstellers erreicht;

52. „klinische Leistung“ bezeichnet die Fähigkeit eines Produkts, die sich aufgrund seiner technischen oder funktionalen — einschließlich diagnostischen — Merkmale aus allen mittelbaren oder unmittelbaren medizinischen Auswirkungen ergibt, seine vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung zu erfüllen, sodass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach Angabe des Herstellers ein klinischer Nutzen für Patienten erreicht wird;

53. „klinischer Nutzen“ bezeichnet die positiven Auswirkungen eines Produkts auf die Gesundheit einer Person, die anhand aussagekräftiger, messbarer und patientenrelevanter klinischer Ergebnisse einschließlich der Diagnoseergebnisse angegeben werden, oder eine positive Auswirkung auf das Patientenmanagement oder die öffentliche Gesundheit;

54. „Prüfer“ bezeichnet eine für die Durchführung einer klinischen Prüfung an einer Prüfstelle verantwortliche Person;

55. „Einwilligung nach Aufklärung“ bezeichnet eine aus freien Stücken erfolgende, freiwillige Erklärung der Bereitschaft, an einer bestimmten klinischen Prüfung teilzunehmen, durch einen Prüfungsteilnehmer, nachdem dieser über alle Aspekte der klinischen Prüfung, die für die Entscheidungsfindung bezüglich der Teilnahme relevant sind, aufgeklärt wurde, oder im Falle von Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Personen eine Genehmigung oder Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, sie in die klinische Prüfung aufzunehmen;

56. „Ethik-Kommission“ bezeichnet ein in einem Mitgliedstaat eingerichtetes unabhängiges Gremium, das gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats eingesetzt wurde und dem die Befugnis übertragen wurde, Stellungnahmen für die Zwecke dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Standpunkte von Laien, insbesondere Patienten oder Patientenorganisationen, abzugeben;

57. „unerwünschtes Ereignis“ bezeichnet ein nachteiliges medizinisches Ereignis, eine nicht vorgesehene Erkrankung oder Verletzung oder nachteilige klinische Symptome, einschließlich anormaler Laborbefunde, bei Prüfungsteilnehmern, Anwendern oder anderen Personen im Rahmen einer klinischen Prüfung, auch wenn diese nicht mit dem Prüfprodukt zusammenhängen;

58. „schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis“ bezeichnet ein unerwünschtes Ereignis, das eine der nachstehenden Folgen hatte:

a) Tod, b) schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Prüfungsteilnehmers, die ihrerseits eine der nachstehenden Folgen hatte: i) lebensbedrohliche Erkrankung oder Verletzung, ii) bleibender Körperschaden oder dauerhafte Beeinträchtigung einer Körperfunktion, iii) stationäre Behandlung oder Verlängerung der stationären Behandlung des Patienten, iv) medizinische oder chirurgische Intervention zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder eines bleibenden Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion, v) chronische Erkrankung, c) Fötale Gefährdung, Tod des Fötus oder kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Geburtsfehler;

59. „Produktmangel“ bezeichnet eine Unzulänglichkeit bezüglich Identifizierung, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit oder Leistung eines Prüfprodukts, einschließlich Fehlfunktionen, Anwendungsfehlern oder Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Information;

60. „Überwachung nach dem Inverkehrbringen“ bezeichnet alle Tätigkeiten, die Hersteller in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsakteuren durchführen, um ein Verfahren zur proaktiven Erhebung und Überprüfung von Erfahrungen, die mit den von ihnen in Verkehr gebrachten, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Produkten gewonnen werden, einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, mit dem ein etwaiger Bedarf an unverzüglich zu ergreifenden Korrektur- oder Präventivmaßnahmen festgestellt werden kann;

61. „Marktüberwachung“ bezeichnet die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die geprüft und sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen;

62. „Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher schon bereitgestellten Produkts abzielt;

63. „Rücknahme“ bezeichnet jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt weiterhin auf dem Markt bereitgestellt wird;

64. „Vorkommnis“ bezeichnet eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung;

65. „schwerwiegendes Vorkommnis“ bezeichnet ein Vorkommnis, das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hatte, hätte haben können oder haben könnte:

a) den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person, b) die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, Anwenders oder anderer Personen, c) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit,

66. „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ bezeichnet ein Ereignis, das das unmittelbare Risiko des Todes, einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person oder einer schweren Erkrankung, die sofortige Abhilfemaßnahmen erfordert, bergen könnte, und das eine signifikante Morbidität oder Mortalität bei Menschen verursachen kann oder das für einen bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit ungewöhnlich oder unerwartet ist;

67. „Korrekturmaßnahme“ bezeichnet eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache eines potenziellen oder vorhandenen Mangels an Konformität oder einer sonstigen unerwünschten Situation;

68. „Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld“ bezeichnet eine von einem Hersteller aus technischen oder medizinischen Gründen ergriffene Korrekturmaßnahme zur Verhinderung oder Verringerung des Risikos eines schwerwiegenden Vorkommnisses im Zusammenhang mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt;

69. „Sicherheitsanweisung im Feld“ bezeichnet eine von einem Hersteller im Zusammenhang mit einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld an Anwender oder Kunden übermittelte Mitteilung;

70. „harmonisierte Norm“ bezeichnet eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

71. „gemeinsame Spezifikationen“ (im Folgenden „GS“) bezeichnet eine Reihe technischer und/oder klinischer Anforderungen, die keine Norm sind und deren Befolgung es ermöglicht, die für ein Produkt, ein Verfahren oder ein System geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

Artikel 3 Änderung bestimmter Begriffsbestimmungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Artikel 2 Nummer 18 aufgeführten Begriffsbestimmung für Nanomaterialien und der damit verbundenen Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 19, 20 und 21 zu erlassen; dabei berücksichtigt sie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und trägt den auf Unions- und internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen Rechnung.

Artikel 4 Rechtlicher Status eines Produkts

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG legt die Kommission auf ein hinreichend begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Anhörung der gemäß Artikel 103 dieser Verordnung eingesetzten Koordinierungsgruppe Medizinprodukte mittels Durchführungsrechtsakten fest, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Kategorie oder Gruppe von Produkten ein „Medizinprodukt“ oder „Zubehör eines Medizinprodukts“ darstellt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission kann auch aus eigener Initiative nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte mittels Durchführungsrechtsakten über die Fragen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten Fachwissen über Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Arzneimittel, menschliche Gewebe und Zellen, kosmetische Mittel, Biozide, Lebensmittel sowie, sofern erforderlich, andere Produkte zur Bestimmung des geeigneten rechtlichen Status eines Produkts, einer Produktkategorie oder -gruppe austauschen.

(4) Bei den Beratungen über den möglichen rechtlichen Status von Produkten, bei denen es sich auch ganz oder teilweise um Arzneimittel, menschliche Gewebe und Zellen, Biozide oder Lebensmittel handelt, sorgt die Kommission bei Bedarf dafür, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Europäische Chemikalienagentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in angemessenem Umfang gehört werden.

KAPITEL II BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT UND INBETRIEBNAHME VON PRODUKTEN, PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE, AUFBEREITUNG, CE- KENNZEICHNUNG, FREIER VERKEHR

Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es bei sachgemäßer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung, dieser Verordnung entspricht.

(2) Ein Produkt muss unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung den in Anhang I festgelegten für das Produkt geltenden grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen genügen.

(3) Ein Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen umfasst auch eine klinische Bewertung gemäß Artikel 61.

(4) Produkte, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden, gelten als in Betrieb genommen.

(5) Mit Ausnahme der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I gelten die Anforderungen dieser Verordnung nicht für Produkte, die ausschließlich innerhalb von in der Union ansässigen Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Produkte werden nicht an eine andere rechtlich eigenständige Einrichtung abgegeben; b) die Herstellung und die Verwendung der Produkte erfolgen im Rahmen geeigneter Qualitätsmanagementsysteme; c) die Gesundheitseinrichtung liefert in ihrer Dokumentation eine Begründung dafür, dass die spezifischen Erfordernisse der Patientenzielgruppe nicht bzw. nicht auf dem angezeigten Leistungsniveau durch ein auf dem Markt befindliches gleichartiges Produkt befriedigt werden können; d) die Gesundheitseinrichtung stellt der für sie zuständigen Behörde auf Ersuchen Informationen über die Verwendung der betreffenden Produkte zur Verfügung, die auch eine Begründung für deren Herstellung, Änderung und Verwendung beinhalten; e) die Gesundheitseinrichtung verfasst eine Erklärung, die sie öffentlich zugänglich macht und die unter anderem Folgendes enthält: i) den Namen und die Anschrift der Gesundheitseinrichtung, die die Produkte herstellt; ii) die zur Identifizierung der Produkte erforderlichen Angaben; iii) eine Erklärung, dass die Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen, und gegebenenfalls Angaben — mit entsprechender Begründung — darüber, welche Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind; f) die Gesundheitseinrichtung erstellt Unterlagen, die ein Verständnis der Herstellungsstätte, des Herstellungsverfahrens, der Auslegung und der Leistungsdaten der Produkte einschließlich ihrer Zweckbestimmung ermöglichen und die hinreichend detailliert sind, damit sich die zuständige Behörde vergewissern kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllt sind; g) die Gesundheitseinrichtung ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe f genannten Unterlagen hergestellt werden; h) die Gesundheitseinrichtung begutachtet die Erfahrungen, die aus der klinischen Verwendung der Produkte gewonnen wurden, und ergreift alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten können von diesen Gesundheitseinrichtungen verlangen, dass sie der zuständigen Behörde alle weiteren relevanten Informationen über solche in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und verwendeten Produkte vorlegen. Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor das Recht, die Herstellung und die Verwendung bestimmter Arten solcher Produkte einzuschränken, und sie erhalten Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen, um deren Tätigkeiten zu überprüfen. Dieser Absatz gilt nicht für Produkte, die im industriellen Maßstab hergestellt werden.

(6) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Anhangs I kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, soweit dies für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Auslegung und Problemen der praktischen Anwendung erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6 Fernabsatz

(1) Ein Produkt, das einer in der Union niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person über eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 angeboten wird, muss dieser Verordnung entsprechen.

(2) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Ausübung des Arztberufs muss ein Produkt, das zwar nicht in Verkehr gebracht wird, aber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gegen Entgelt oder unentgeltlich zur Erbringung diagnostischer oder therapeutischer Dienstleistungen eingesetzt wird, die einer in der Union niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person über eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 oder über andere Kommunikationskanäle — direkt oder über zwischengeschaltete Personen — angeboten werden, dieser Verordnung entsprechen.

(3) Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt gemäß Absatz 1 anbietet oder eine Dienstleistung gemäß Absatz 2 erbringt, stellt auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für das betreffende Produkt zur Verfügung.

(4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit von einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 verlangen, seine Tätigkeit einzustellen.

Artikel 7 Angaben

Bei der Kennzeichnung, den Gebrauchsanweisungen, der Bereitstellung, der Inbetriebnahme und der Bewerbung von Produkten ist es untersagt, Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen zu verwenden, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts irreführen können, indem sie a) dem Produkt Funktionen und Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, b) einen falschen Eindruck hinsichtlich der Behandlung oder Diagnose und der Funktionen oder Eigenschaften, die das Produkt nicht besitzt, erwecken, c) den Nutzer oder Patienten nicht über die zu erwartenden Risiken, die mit der Verwendung des Produkts gemäß seiner Zweckbestimmung verbunden sind, informieren, d) andere Verwendungsmöglichkeiten für das Produkt empfehlen als diejenigen, für welche angegeben wird, dass sie Teil der Zweckbestimmung sind, für die die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.

Artikel 8 Anwendung harmonisierter Normen

(1) Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen, angenommen.

Unterabsatz 1 gilt auch für System- oder Prozessanforderungen, die gemäß dieser Verordnung von den Wirtschaftsakteuren oder Sponsoren einzuhalten sind, einschließlich der Anforderungen im Zusammenhang mit den Qualitätsmanagementsystemen, dem Risikomanagement, den Systemen zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen, den klinischen Prüfungen, der klinischen Bewertung oder der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen. Verweise in der vorliegenden Verordnung auf harmonisierte Normen sind als harmonisierte Normen zu verstehen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf harmonisierte Normen schließen auch die Monographien des Europäischen Arzneibuches — angenommen gemäß dem Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches — ein, insbesondere über chirurgisches Nahtmaterial sowie die Aspekte der Wechselwirkung zwischen Arzneimitteln und Materialien von Produkten, die diese Arzneimittel enthalten, sofern die Fundstellen dieser Monographien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Artikel 9 Gemeinsame Spezifikationen

(1) Gibt es keine harmonisierten Normen oder sind die relevanten harmonisierten Normen nicht ausreichend oder muss Belangen der öffentlichen Gesundheit Rechnung getragen werden, so kann die Kommission — unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 17 Absatz 5 und der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist — nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen (im Folgenden „GS“) für die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, die in den Anhängen II und III aufgeführte technische Dokumentation, die in Anhang XIV aufgeführte klinische Bewertung und die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen oder die in Anhang XV aufgeführten Anforderungen an klinische Prüfungen annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei Produkten, die den in Absatz 1 genannten GS entsprechen, wird die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung, die diesen Spezifikationen oder den betreffenden Teilen dieser Spezifikationen entsprechen, angenommen.

(3) Die Hersteller befolgen die in Absatz 1 genannten GS, sofern sie nicht angemessen nachweisen, dass die von ihnen gewählten Lösungen ein diesen mindestens gleichwertiges Sicherheits- und Leistungsniveau gewährleisten.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 halten die Hersteller der in Anhang XVI aufgeführten Produkte die für diese Produkte geltenden GS ein.

Artikel 10 Allgemeine Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller gewährleisten bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme ihrer Produkte, dass diese gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ausgelegt und hergestellt wurden.

(2) Von den Herstellern wird ein Risikomanagementsystem wie in Anhang I Abschnitt 3 beschrieben eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten.

(3) Die Hersteller führen eine klinische Bewertung nach Maßgabe der in Artikel 61 und in Anhang XIV festgelegten Anforderungen durch, die auch eine klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen umfasst.

(4) Die Hersteller von Produkten, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, verfassen eine technische Dokumentation für diese Produkte und halten diese Dokumentation auf dem neuesten Stand. Die technische Dokumentation ist so beschaffen, dass durch sie eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglicht wird. Die technische Dokumentation enthält die in den Anhängen II und III aufgeführten Elemente.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu erlassen.

(5) Die Hersteller von Sonderanfertigungen erstellen und aktualisieren die Dokumentation gemäß Anhang XIII Abschnitt 2 und halten sie den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(6) Wurde im Rahmen des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen erfüllt sind, erstellen die Hersteller von Produkten, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte handelt, eine EU- Konformitätserklärung gemäß Artikel 19 und versehen die Produkte mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 20.

(7) Die Hersteller kommen ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem UDI-System gemäß Artikel 27 und den Registrierungsvorschriften gemäß den Artikeln 29 und 31 nach.

(8) Die Hersteller halten den zuständigen Behörden die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie von gemäß Artikel 56 ausgestellten einschlägigen Bescheinigungen einschließlich etwaiger Änderungen und Nachträge noch mindestens zehn Jahre, nachdem das letzte von der EU-Konformitätserklärung erfasste Produkt in Verkehr gebracht wurde, zur Verfügung. Bei implantierbaren Produkten beträgt dieser Zeitraum mindestens 15 Jahre ab Inverkehrbringen des letzten Produkts.

Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde legt der Hersteller — wie angefordert — entweder die vollständige technische Dokumentation oder eine Zusammenfassung dieser Dokumentation vor. Ein Hersteller mit eingetragener Niederlassung außerhalb der Union stellt sicher, dass seinem Bevollmächtigten die erforderliche Dokumentation durchgängig zugänglich ist, damit dieser die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Aufgaben wahrnehmen kann.

(9) Die Hersteller sorgen dafür, dass sie über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung auch bei serienmäßiger Herstellung jederzeit eingehalten werden. Änderungen an der Auslegung des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der GS, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden zeitgerecht angemessen berücksichtigt. Die Hersteller von Produkten, bei denen es sich nicht um Prüfprodukte handelt, müssen ein Qualitätsmanagementsystem einrichten, dokumentieren, anwenden,, aufrechterhalten, ständig aktualisieren und kontinuierlich verbessern, das die Einhaltung dieser Verordnung auf die wirksamste Weise sowie einer der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessenen Weise gewährleistet.

Das Qualitätsmanagementsystem umfasst alle Teile und Elemente der Organisation eines Herstellers, die mit der Qualität der Prozesse, Verfahren und Produkte befasst sind. Es steuert die erforderliche Struktur und die erforderlichen Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse und Managementressourcen zur Umsetzung der Grundsätze und Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erreichen. Das Qualitätsmanagementsystem umfasst mindestens folgende Aspekte: a) ein Konzept zur Einhaltung der Regulierungsvorschriften, was die Einhaltung der Konformitätsbewertungsverfahren und der Verfahren für das Management von Änderungen an den von dem System erfassten Produkten mit einschließt; b) die Feststellung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und die Ermittlung von Möglichkeiten zur Einhaltung dieser Anforderungen; c) die Verantwortlichkeit der Leitung; d) das Ressourcenmanagement, einschließlich der Auswahl und Kontrolle von Zulieferern und Unterauftragnehmern; e) das Risikomanagement gemäß Anhang I Abschnitt 3; f) die klinische Bewertung gemäß Artikel 61 und Anhang XIV einschließlich der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen; g) die Produktrealisierung einschließlich Planung, Auslegung, Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Dienstleistungen; h) die Überprüfung der Zuteilung der UDI gemäß Artikel 27 Absatz 3 für alle einschlägigen Produkte und die Gewährleistung der Kohärenz und der Validität der gemäß Artikel 29 gelieferten Informationen; i) die Aufstellung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines Systems zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 83; j) die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, Benannten Stellen, weiteren Wirtschaftsakteuren, Kunden und/oder anderen interessierten Kreisen; k) die Verfahren für die Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld im Rahmen der Vigilanz; l) das Management korrektiver und präventiver Maßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit; m) Verfahren zur Überwachung und Messung der Ergebnisse, Datenanalyse und Produktverbesserung.

(10) Die Hersteller von Produkten richten ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 83 ein und halten es auf dem neuesten Stand.

(11) Die Hersteller sorgen dafür, dass dem Produkt die Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 23 in einer oder mehreren von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt dem Anwender oder Patienten zur Verfügung gestellt wird, festgelegten Amtssprache(n) der Union beiliegen. Die Angaben auf der Kennzeichnung müssen unauslöschlich, gut lesbar und für den vorgesehenen Anwender oder Patienten klar verständlich sein.

(12) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sie setzen die Händler des betreffenden Produkts und gegebenenfalls den Bevollmächtigten und die Importeure davon in Kenntnis.

Geht von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr aus, informieren die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, sowie gegebenenfalls die Benannte Stelle, die für dieses Produkt eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 ausgestellt hat, und übermitteln dabei insbesondere Angaben zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(13) Die Hersteller verfügen über ein System für die Aufzeichnung und Meldung von Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld gemäß den Artikeln 87 und 88.

(14) Die Hersteller händigen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen hin alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union aus. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat, kann verlangen, dass der Hersteller Proben des Produkts unentgeltlich zur Verfügung stellt oder, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt gewährt. Die Hersteller kooperieren mit einer zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei allen Korrekturmaßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben.

Bei mangelnder Kooperation des Herstellers oder falls die vorgelegte Information und Dokumentation unvollständig oder unrichtig ist, kann die zuständige Behörde zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit der Patienten alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt von diesem Markt zu nehmen oder es zurückzurufen, bis der Hersteller kooperiert oder vollständige und richtige Informationen vorlegt. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung oder hat sie Grund zu der Annahme, dass ein Produkt Schaden verursacht hat, so erleichtert sie auf Ersuchen die Aushändigung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen und Unterlagen an den potenziell geschädigten Patienten oder Anwender und gegebenenfalls den Rechtsnachfolger des Patienten oder Anwenders, die Krankenversicherungsgesellschaft des Patienten oder Anwenders oder andere Dritte, die von dem bei dem Patienten oder Anwender verursachten Schaden betroffen sind, und zwar unbeschadet der Datenschutzvorschriften und — sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht — unbeschadet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums. Die zuständige Behörde muss nicht der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 3 nachkommen, wenn die Frage der Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen und Unterlagen üblicherweise in Gerichtsverfahren behandelt wird.

(15) Lassen Hersteller ihre Produkte von einer anderen natürlichen oder juristischen Person konzipieren oder herstellen, so ist die Identität dieser Person Teil der gemäß Artikel 29 Absatz 4 vorzulegenden Angaben.

(16) Natürliche oder juristische Personenkönnen für einen Schaden, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde, gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht Schadensersatz verlangen.

Die Hersteller treffen Vorkehrungen, die der Risikoklasse, der Art des Produkts und der Unternehmensgröße angemessen sind, um eine ausreichende finanzielle Deckung ihrer potenziellen Haftung gemäß der Richtlinie 85/374/EWG zu gewährleisten, unbeschadet strengerer Schutzmaßnahmen nach nationalem Recht.

Artikel 11 Bevollmächtigter

(1) Ist der Hersteller eines Produkts nicht in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen, so kann das Produkt nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller einen einzigen Bevollmächtigten benennt.

(2) Die Benennung stellt das Mandat des Bevollmächtigten dar und ist nur gültig, wenn sie von diesem schriftlich angenommen wird; sie gilt mindestens für alle Produkte einer generischen Produktgruppe.

(3) Der Bevollmächtigte führt die Aufgaben aus, die in dem zwischen ihm und dem Hersteller vereinbarten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen eine Kopie des Mandats aus.

Das Mandat verpflichtet und der Hersteller ermächtigt den Bevollmächtigten zur Ausführung folgender Aufgaben in Bezug auf die vom Mandat betroffenen Produkte: a) Überprüfung, dass die EU- Konformitätserklärung und die technische Dokumentation erstellt wurden und dass der Hersteller gegebenenfalls ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat; b) Bereithaltung einer Kopie der technischen Dokumentation, der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls einer Kopie der gemäß Artikel 56 ausgestellten einschlägigen Bescheinigung einschließlich etwaiger Änderungen und Nachträge für die zuständigen Behörden über den in Artikel 10 Absatz 8 genannten Zeitraum; c) Einhaltung der Registrierungsvorschriften gemäß Artikel 31 und Überprüfung, dass der Hersteller die Registrierungsvorschriften gemäß den Artikeln 27 und 29 einhält; d) auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Aushändigung aller zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union; e) Weiterleitung etwaiger Ersuchen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung hat, um Proben oder um Zugang zu einem Produkt an den Hersteller und Überprüfung, dass die zuständige Behörde die Proben bzw. den Zugang zu dem Produkt erhält; f) Kooperation mit den zuständigen Behörden bei allen Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung von Gefahren, die mit Produkten einhergehen; g) unverzügliche Unterrichtung des Herstellers über Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten und Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, für das der Bevollmächtigte benannt wurde; h) Beendigung des Mandats, falls der Hersteller seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.

(4) Das in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Mandat kann nicht die Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 delegieren.

(5) Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen und ist er seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht nachgekommen, so ist der Bevollmächtigte unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels für fehlerhafte Produkte auf der gleichen Grundlage wie der Hersteller mit diesem als Gesamtschuldner rechtlich haftbar.

(6) Ein Bevollmächtigter, der sein Mandat aus dem in Absatz 3 Buchstabe h genannten Grund beendet, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Benannte Stelle, die an der Konformitätsbewertung des Produkts mitgewirkt hat, über diese Beendigung und die Gründe dafür.

(7) Ein Verweis in dieser Verordnung auf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat, gilt als Verweis auf die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte, der vom Hersteller gemäß Absatz 1 benannt wurde, seine eingetragene Niederlassung hat.

Artikel 12 Wechsel des Bevollmächtigten

Die detaillierten Vorkehrungen für einen Wechsel des Bevollmächtigten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Hersteller, dem bisherigen Bevollmächtigten — soweit durchführbar — und dem neuen Bevollmächtigten klar zu regeln. In dieser Vereinbarung müssen mindestens folgende Aspekte geklärt werden: a) Zeitpunkt der Beendigung des Mandats des bisherigen Bevollmächtigten und Zeitpunkt des Beginns des Mandats des neuen Bevollmächtigten; b) Zeitpunkt, bis zu dem der bisherige Bevollmächtigte in den vom Hersteller bereitgestellten Informationen, einschließlich Werbematerial, genannt werden darf; c) Übergabe von Dokumenten, einschließlich der vertraulichen Aspekte und Eigentumsrechte; d) Verpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten, nach Beendigung des Mandats alle eingehenden Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten und Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, für das er als Bevollmächtigter benannt war, an den Hersteller oder den neuen Bevollmächtigten weiterzuleiten.

Artikel 13 Allgemeine Pflichten der Importeure

(1) Importeure dürfen in der Union nur Produkte in Verkehr bringen, die dieser Verordnung entsprechen.

(2) Um ein Produkt in Verkehr zu bringen, überprüft der Importeur, dass

a) das Produkt die CE- Kennzeichnung trägt und eine EU- Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt wurde, b) der Hersteller bekannt ist und einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 11 benannt hat, c) das Produkt gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet ist und ihm die erforderliche Gebrauchsanweisung beiliegt, d) der Hersteller für das Produkt gegebenenfalls eine UDI gemäß Artikel 27 vergeben hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist; in diesem Fall informiert er den Hersteller und den Bevollmächtigten des Herstellers. Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, informiert er außerdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Importeur niedergelassen ist.

(3) Importeure geben auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung oder auf einem dem Produkt beiliegenden Dokument ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre eingetragene Niederlassung und die Anschrift an, unter der sie zu erreichen sind, so dass ihr tatsächlicher Standort ermittelt werden kann. Sie sorgen dafür, dass eine zusätzliche Kennzeichnung die Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.

(4) Die Importeure überprüfen, dass das Produkt in dem elektronischen System gemäß Artikel 29 registriert ist. Sie ergänzen diese Registrierung durch ihre Daten gemäß Artikel 31.

(5) Während sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Importeure dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nicht beeinträchtigen und dass etwaige Vorgaben der Hersteller eingehalten werden.

(6) Die Importeure führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen und stellen dem Hersteller, dem Bevollmächtigten und den Händlern alle von diesen angeforderten Informationen zur Verfügung, damit sie Beschwerden prüfen können.

(7) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, teilen dies unverzüglich dem Hersteller und seinem Bevollmächtigten mit. Die Importeure arbeiten mit dem Hersteller, dem Bevollmächtigten des Herstellers und der zuständigen Behörde zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen oder es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Geht von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr aus, informieren sie außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, sowie gegebenenfalls die Benannte Stelle, die für das betreffende Produkt eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 ausgestellt hat, und übermitteln dabei insbesondere genaue Angaben zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Importeure, denen Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das sie in den Verkehr gebracht haben, zugehen, leiten diese unverzüglich an den Hersteller und seinen Bevollmächtigten weiter.

(9) Die Importeure halten über den in Artikel 10 Absatz 8 genannten Zeitraum eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie der gemäß Artikel 56 ausgestellten einschlägigen Bescheinigung einschließlich etwaiger Änderungen und Nachträge bereit.

(10) Die Importeure kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Die Importeure stellen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihre eingetragene Niederlassung haben, auf deren Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewähren ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.

Artikel 14 Allgemeine Pflichten der Händler

(1) Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt.

(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Das Produkt trägt die CE- Kennzeichnung, und es wurde eine EU-Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt; b) dem Produkt liegen die vom Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 11 bereitgestellten Informationen bei; c) bei importierten Produkten hat der Importeur die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt; d) gegebenenfalls wurde vom Hersteller eine UDI vergeben. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d kann der Händler ein Probenahmeverfahren anwenden, das für die von ihm gelieferten Produkte repräsentativ ist. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er das betreffende Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist; in diesem Fall informiert er den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten des Herstellers und den Importeur. Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, informiert er außerdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.

(3) Während sich das Produkt in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, teilen dies unverzüglich dem Hersteller und gegebenenfalls dem bevollmächtigtem Vertreter des Herstellers und dem Importeur mit. Die Händler arbeiten mit dem Hersteller und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers und dem Importeur sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, informiert er außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt bereitgestellt hat, und übermittelt dabei insbesondere genaue Angaben zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Händler, denen Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das sie bereitgestellt haben, zugehen, leiten diese unverzüglich an den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten des Herstellers und den Importeur weiter. Sie führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen, und sie halten den Hersteller und gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten und den Importeur über diese Überwachungsmaßnahme auf dem Laufenden und stellen ihnen auf deren Ersuchen alle Informationen zur Verfügung.

(6) Die Händler händigen der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen aus, die ihnen vorliegen und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind.

Die Verpflichtung des Händlers gemäß Unterabsatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der für das betreffende Produkt zuständig ist, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Händler stellen einer zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewähren ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.

Artikel 15 Für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person

(1) Hersteller verfügen in ihrer Organisation über mindestens eine Person mit dem erforderlichen Fachwissen auf dem Gebiet der Medizinprodukte, die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortlich ist. Das erforderliche Fachwissen ist auf eine der folgenden Arten nachzuweisen:

a) Diplom, Zeugnis oder anderer Nachweis einer formellen Qualifikation durch Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgangs in Recht, Medizin, Pharmazie, Ingenieurwesen oder einem anderen relevanten wissenschaftlichen Fachbereich sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen im Zusammenhang mit Medizinprodukten; b) vier Jahre Berufserfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen im Zusammenhang mit Medizinprodukten. Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über berufliche Qualifikationen können die Hersteller von Sonderanfertigungen das in Unterabsatz 1 genannte erforderliche Fachwissen durch zwei Jahre Berufserfahrung in einem entsprechenden Fabrikationsbereich nachweisen.

(2) Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind nicht verpflichtet, in ihrer Organisation eine für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person zur Verfügung zu haben; sie müssen jedoch dauerhaft und ständig auf eine solche Person zurückgreifen können.

(3) Die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person ist mindestens dafür verantwortlich, dass

a) die Konformität der Produkte in angemessener Weise gemäß dem Qualitätsmanagementsystem geprüft wird, in dessen Rahmen die Produkte hergestellt werden, bevor ein Produkt freigegeben wird, b) die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, c) die Verpflichtungen zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 10 Absatz 10 erfüllt werden, d) die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 87 bis 91 erfüllt werden, e) im Fall von Prüfprodukten die Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel II Abschnitt 4.1 abgegeben wird.

(4) Sind mehrere Personen gemeinsam für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 verantwortlich, müssen ihre jeweiligen Aufgabenbereiche schriftlich festgehalten werden.

(5) Die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person darf im Zusammenhang mit der korrekten Erfüllung ihrer Pflichten innerhalb der Organisation des Herstellers keinerlei Nachteile erleiden, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Beschäftigter der Organisation ist oder nicht.

(6) Bevollmächtigte müssen dauerhaft und ständig auf mindestens eine Person mit dem erforderlichen Fachwissen über die Regulierungsanforderungen für Medizinprodukte in der Union zurückgreifen können, die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortlich ist. Das erforderliche Fachwissen ist auf eine der folgenden Arten nachzuweisen:

a) Diplom, Zeugnis oder anderer Nachweis einer formellen Qualifikation durch Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgangs in Recht, Medizin, Pharmazie, Ingenieurwesen oder einem anderen relevanten wissenschaftlichen Fachbereich sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen im Zusammenhang mit Medizinprodukten; b) vier Jahre Berufserfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen im Zusammenhang mit Medizinprodukten.

Artikel 16 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure, Händler oder andere Personen gelten

(1) Ein Händler, Importeur oder eine sonstige natürliche oder juristische Person hat die Pflichten des Herstellers bei Ausführung folgender Tätigkeiten:

a) Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unter dem eigenen Namen, dem eigenen eingetragenen Handelsnamen oder der eigenen eingetragenen Handelsmarke, außer in den Fällen, in denen ein Händler oder Importeur eine Vereinbarung mit einem Hersteller schließt, wonach der Hersteller als solcher auf der Kennzeichnung angegeben wird und für die Einhaltung der nach dieser Verordnung für die Hersteller geltenden Anforderungen verantwortlich ist; b) Änderung der Zweckbestimmung eines bereits im Verkehr befindlichen oder in Betrieb genommenen Produkts; c) Änderung eines bereits im Verkehr befindlichen oder in Betrieb genommenen Produkts in einer Art und Weise, die Auswirkungen auf die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen haben könnte. Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen, die — ohne Hersteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 zu sein — ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Änderung seiner Zweckbestimmung für einen bestimmten Patienten montieren oder anpassen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Tätigkeiten nicht als eine Änderung des Produkts, die Auswirkungen auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen haben könnte:

a) Bereitstellung, einschließlich Übersetzung, der vom Hersteller gemäß Anhang I Abschnitt 23 bereitzustellenden Informationen über ein bereits im Verkehr befindliches Produkt und weiterer Informationen, die für die Vermarktung des Produkts in dem jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich sind; b) Änderungen der äußeren Verpackung eines bereits im Verkehr befindlichen Produkts, einschließlich Änderung der Packungsgröße, falls das Umpacken erforderlich ist, um das Produkt in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu vermarkten, und sofern dies unter Bedingungen geschieht, die gewährleisten, dass der Originalzustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Produkten, die steril in Verkehr gebracht werden, gilt, dass der Originalzustand des Produkts beeinträchtigt ist, wenn die zur Aufrechterhaltung der Sterilität notwendige Verpackung beim Umpacken geöffnet, beschädigt oder anderweitig beeinträchtig wird.

(3) Ein Händler oder Importeur, der eine der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchführt, gibt auf dem Produkt oder, falls dies nicht praktikabel ist, auf der Verpackung oder auf einem dem Produkt beiliegenden Dokument die Tätigkeit an, um die es sich handelt, sowie seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine eingetragene Niederlassung und die Anschrift, unter der er zu erreichen ist, so dass sein tatsächlicher Standort ermittelt werden kann.

Die Händler und die Importeure sorgen dafür, dass sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Verfahren umfasst, mit denen sichergestellt wird, dass die Übersetzung der Informationen korrekt und auf dem neuesten Stand ist und dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten mit Mitteln und unter Bedingungen durchgeführt werden, die gewährleisten, dass der Originalzustand des Produkts erhalten bleibt und die Verpackung des umgepackten Produkts nicht fehlerhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist. Zu dem Qualitätsmanagementsystem gehören auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der Händler oder Importeur über alle Korrekturmaßnahmen informiert wird, die der Hersteller in Bezug auf das betreffende Produkt als Reaktion auf Sicherheitsprobleme oder zur Herstellung der Konformität mit dieser Verordnung ergreift.

(4) Mindestens 28 Tage bevor das umgekennzeichnete oder umgepackte Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, unterrichten die Händler oder Importeure, die eine der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchführen, den Hersteller und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Produkt bereitstellen wollen von ihrer Absicht, das umgekennzeichnete oder umgepackte Produkt auf dem Markt bereitzustellen, und stellen dem Hersteller und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Probe oder ein Modell des umgekennzeichneten oder umgepackten Produkts zur Verfügung, einschließlich jeglicher übersetzten Kennzeichnung und jeglicher übersetzten Gebrauchsanweisung. Der Händler oder Importeur legt der zuständigen Behörde im selben Zeittraum von 28 Tagen eine Bescheinigung vor, ausgestellt von einer Benannten Stelle, die für die Art der Produkte benannt ist, auf die sich die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten erstrecken, in der bescheinigt wird, dass das Qualitätsmanagementsystem des Händlers oder Importeurs den in Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

Artikel 17 Einmalprodukte und ihre Aufbereitung

(1) Die Aufbereitung und Weiterverwendung von Einmalprodukten ist nur gemäß diesem Artikel und nur dann zulässig, wenn sie nach nationalem Recht gestattet ist.

(2) Eine natürliche oder juristische Person, die ein Einmalprodukt aufbereitet, damit es für eine weitere Verwendung in der Union geeignet ist, gilt als Hersteller des aufbereiteten Produkts und ist daher allen Pflichten, die Herstellern gemäß dieser Verordnung obliegen, unterworfen, wozu auch die Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des aufbereiteten Produkts gemäß Kapitel III dieser Verordnung gehören. Der Aufbereiter des Produkts gilt als Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 85/374/EWG.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, bei innerhalb einer Gesundheitseinrichtung aufbereiteten und verwendeten Einmalprodukten nicht alle der in dieser Verordnung festgelegten Regelungen hinsichtlich der Verpflichtungen der Hersteller anzuwenden, sofern sie sicherstellen, dass

a) die Sicherheit und die Leistung des aufbereiteten Produkts der des Originalprodukts gleichwertig ist und dass die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h eingehalten werden, b) die Aufbereitung gemäß den GS durchgeführt wird, die Einzelheiten zu folgenden Anforderungen enthalten: - zum Risikomanagement zusammen mit der Analyse der Konstruktion und des Materials, den damit verbundenen Eigenschaften des Produkts (Reverse Engineering) und den Verfahren zur Erkennung von Änderungen der Auslegung des Originalprodukts sowie seiner geplanten Anwendung nach der Aufbereitung, - zur Validierung der Verfahren für den gesamten Prozess einschließlich der Reinigungsschritte, - zur Produktfreigabe und Leistungsprüfung, - zum Qualitätsmanagementsystem, - zur Meldung von Vorkommnissen mit Produkten, die aufbereitet wurden, sowie - zur Rückverfolgbarkeit aufbereiteter Produkte. Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin und können vorschreiben, dass Gesundheitseinrichtungen den Patienten Informationen über die Verwendung aufbereiteter Produkte in der Gesundheitseinrichtung und gegebenenfalls andere einschlägige Informationen über die aufbereiteten Produkte, mit dem Patienten behandelt werden, zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß diesem Absatz erlassenen nationalen Bestimmungen und die Gründe für deren Erlass mit. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Bestimmungen gemäß Absatz 3 auch für Einmalprodukte gelten sollen, die im Auftrag einer Gesundheitseinrichtung von einem externen Aufbereiter aufbereitet werden, sofern das aufbereitete Produkt in seiner Gesamtheit an die betreffende Gesundheitseinrichtung zurückgegeben wird und der externe Aufbereiter die Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt.

(5) Die Kommission legt gemäß Artikel 9 Absatz 1 die in Absatz 3 Buchstabe b genannten erforderlichen GS bis zum 26. Mai 2021 fest. Diese GS entsprechen den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und beziehen sich auf die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Falls diese GS nicht bis zum 26. Mai 2021 festgelegt sind, wird die Aufbereitung gemäß einschlägigen harmonisierten Normen und nationalen Vorschriften durchgeführt, mit denen die Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Anforderungen sichergestellt wird. Die Einhaltung der GS bzw. — sofern keine solchen festgelegt wurden — der einschlägigen harmonisierten Normen und nationalen Vorschriften wird von einer Benannten Stelle zertifiziert.

(6) aufbereitet werden dürfen nur Einmalprodukte, die gemäß dieser Verordnung oder vor dem 26. Mai 2021 gemäß der Richtlinie 93/42/EWG in Verkehr gebracht wurden.

(7) Einmalprodukte dürfen nur auf eine Art aufbereitet werden, die gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sicher gilt.

(8) Name und Anschrift der in Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Person sowie die weiteren einschlägigen Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 23 werden auf der Kennzeichnung sowie gegebenenfalls in der Gebrauchsanweisung für das aufbereitete Produkt angegeben.

Name und Anschrift des Herstellers des ursprünglichen Einmalprodukts erscheinen nicht mehr auf der Kennzeichnung, werden aber in der Gebrauchsanweisung für das aufbereitete Produkt genannt.

(9) Ein Mitgliedstaat, der die Aufbereitung von Einmalprodukten gestattet, kann nationale Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die strenger sind als die Vorschriften in dieser Verordnung und die in seinem Hoheitsgebiet folgende Tätigkeiten einschränken oder verbieten:

a) Aufbereitung von Einmalprodukten und Verbringung von Einmalprodukten in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zwecke der Aufbereitung; b) Bereitstellung oder Weiterverwendung von aufbereiteten Einmalprodukten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese nationalen Rechtsvorschriften mit. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

(10) Die Kommission erstellt bis zum 27. Mai 2024 einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

Artikel 18 Implantationsausweis und Informationen, die Patienten mit einem implantierten Produkt zur Verfügung zu stellen sind

(1) Der Hersteller eines implantierbaren Produkts liefert zusammen mit dem Produkt folgende Informationen:

a) Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich des Produktnamens, der Seriennummer, der Losnummer, der UDI, des Produktmodells sowie des Namens, der Anschrift und der Website des Herstellers; b) alle Warnungen und vom Patienten oder Angehörigen der Gesundheitsberufe zu ergreifenden Vorkehrungen oder Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Wechselwirkungen mit nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren äußeren Einwirkungen, medizinischen Untersuchungen oder Umgebungsbedingungen; c) Angaben zur voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts und zu den notwendigen Folgemaßnahmen; d) etwaige weitere Angaben, um den sicheren Gebrauch des Produkts durch den Patienten zu gewährleisten, einschließlich der in Anhang I Abschnitt 23.4 Buchstabe u angegebenen Informationen. Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden in der bzw. den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache(n) in einer Form bereitgestellt, die einen schnellen Zugang zu den Informationen ermöglicht, um sie dem Patienten, dem das Produkt implantiert wurde, zugänglich zu machen. Die Angaben werden so abgefasst, dass ein Laie sie ohne Schwierigkeiten verstehen kann, und erforderlichenfalls aktualisiert. Die aktualisierten Angaben werden dem Patienten über die in Buchstabe a genannte Website zugänglich gemacht. Zudem stellt der Hersteller die Angaben gemäß Buchstabe a in einem Implantationsausweis zur Verfügung, der mit dem Produkt mitgeliefert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Gesundheitseinrichtungen, Patienten, denen ein Produkt implantiert wurde, die in Absatz 1 genannten Angaben in einer Form bereitzustellen, die einen schnellen Zugang zu den Informationen ermöglicht, und ihnen gleichzeitig den Implantationsausweis, der die Angaben zu ihrer Identität enthält, zur Verfügung zu stellen.

(3) Folgende Implantate werden von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen ausgenommen: Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klemmen und Verbindungsstücke. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Liste durch Hinzufügung anderer Arten von Implantaten oder Streichung von Implantaten anzupassen.

Artikel 19 EU-Konformitätserklärung

(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die in dieser Verordnung genannten Anforderungen hinsichtlich des betreffenden Produkts erfüllt wurden. Der Hersteller aktualisiert laufend die EU-Konformitätserklärung. Die EU-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben und wird in eine oder mehrere Amtssprachen der Union übersetzt, die von dem/ den Mitgliedstaat(en) vorgeschrieben wird/werden, in dem/denen das Produkt bereitgestellt wird.

(2) Ist für Produkte in Bezug auf Aspekte, die nicht unter diese Verordnung fallen, aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung erstellt, die alle für das Produkt geltenden Rechtsakte der Union erfasst. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Rechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht.

(3) Indem der Hersteller die EU- Konformitätserklärung erstellt, übernimmt er die Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen dieser Verordnung sowie allen anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union entspricht.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV aufgeführten Mindestangaben für die EU- Konformitätserklärung zu erlassen; dabei berücksichtigt sie den technischen Fortschritt.

Artikel 20 CE-Konformitätskennzeichnung

(1) Mit Ausnahme von Sonderanfertigungen oder Prüfprodukten tragen alle Produkte, die als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend betrachtet werden, die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang V.

(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder auf seiner sterilen Verpackung angebracht. Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit des Produkts nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht. Die CE-Kennzeichnung erscheint auch in jeder Gebrauchsanweisung und auf jeder Handelsverpackung.

(4) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Ihr kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen folgen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(5) Wo erforderlich, wird der CE- Kennzeichnung die Kennnummer der für die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 52 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt. Diese Kennnummer ist auch auf jeglichem Werbematerial anzugeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen für die CE- Kennzeichnung erfüllt.

(6) Falls die Produkte auch unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass die Produkte auch die Anforderungen dieser anderen Rechtsvorschriften erfüllen.

Artikel 21 Produkte für besondere Zwecke

(1) Die Mitgliedstaaten errichten keine Hemmnisse für

a) Prüfprodukte, die einem Prüfer für die Zwecke klinischer Prüfung zur Verfügung gestellt werden, wenn sie die in den Artikeln 62 bis 80 und in Artikel 82, in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 und in Anhang XV genannten Bedingungen erfüllen, b) Sonderanfertigungen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie Artikel 52 Absatz 8 und Anhang XIII entsprechen. Mit Ausnahme der in Artikel 74 genannten Produkte tragen die in Unterabsatz 1 genannten Produkte keine CE-Kennzeichnung.

(2) Sonderanfertigungen muss die Erklärung gemäß Anhang XIII Abschnitt 1 beigefügt sein, die dem durch seinen Namen, ein Akronym oder einen numerischen Code identifizierbaren Patienten oder Anwender zur Verfügung gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Hersteller von Sonderanfertigungen der zuständigen Behörde eine Liste derartiger Produkte übermitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten errichten keine Hemmnisse dafür, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern mit einem gut sichtbaren Schild ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit dieser Verordnung hergestellt ist.

Artikel 22 Systeme und Behandlungseinheiten

(1) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte mit einer CE- Kennzeichnung mit folgenden anderen Medizin- oder sonstigen Produkten in einer mit der Zweckbestimmung der Medizin- oder sonstigen Produkte vereinbaren Weise und innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen kombinieren, um sie in Form eines Systems oder einer Behandlungseinheit in Verkehr zu bringen, müssen eine Erklärung abgeben:

a) sonstige Produkte mit CE- Kennzeichnung; b) In-vitro-Diagnostika mit CE- Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2017/746; c) sonstige Produkte, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, nur dann, wenn sie im Rahmen eines medizinischen Verfahrens verwendet werden oder wenn ihr Vorhandensein im System oder in der Behandlungseinheit anderweitig gerechtfertigt ist.

(2) In der Erklärung gemäß Absatz 1 gibt die betreffende natürliche oder juristische Person an, dass sie

a) die gegenseitige Vereinbarkeit der Medizin- und gegebenenfalls sonstigen Produkte entsprechend den Hinweisen der Hersteller geprüft und ihre Tätigkeiten entsprechend diesen Hinweisen durchgeführt hat, b) das System oder die Behandlungseinheit verpackt und die einschlägigen Benutzerhinweise angegeben hat, unter Einbeziehung der Informationen, die vom Hersteller der Medizin- und sonstigen zusammengestellten Produkte bereitzustellen sind, c) die Zusammenstellung von Medizin- und gegebenenfalls sonstigen Produkten zu einem System oder einer Behandlungseinheit unter Anwendung geeigneter Methoden der internen Überwachung, Überprüfung und Validierung vorgenommen hat.

(3) Jede natürliche oder juristische Person, die Systeme oder Behandlungseinheiten gemäß Absatz 1 für ihr Inverkehrbringen sterilisiert, wendet wahlweise eines der Verfahren gemäß Anhang IX oder das Verfahren gemäß Anhang XI Teil A an. Die Anwendung dieser Verfahren und die Beteiligung der Benannten Stelle sind auf die Aspekte des Sterilisationsverfahrens beschränkt, die der Gewährleistung der Sterilität des Produkts bis zur Öffnung oder Beschädigung der Verpackung dienen. Die natürliche oder juristische Person gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass die Sterilisation gemäß den Anweisungen des Herstellers erfolgt ist.

(4) Enthält das System oder die Behandlungseinheit Produkte, die keine CE-Kennzeichnung tragen, oder ist die gewählte Kombination von Produkten nicht mit deren ursprünglicher Zweckbestimmung vereinbar oder wurde die Sterilisation nicht gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, so wird das System oder die Behandlungseinheit als eigenständiges Produkt behandelt und dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 52 unterzogen. Die natürliche oder juristische Person ist den für die Hersteller geltenden Pflichten unterworfen.

(5) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme oder Behandlungseinheiten selber werden nicht mit einer zusätzlichen CE- Kennzeichnung versehen; sie tragen jedoch den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Person sowie die Anschrift, unter der diese Person zu erreichen ist, so dass der tatsächliche Standort der Person ermittelt werden kann. Systemen oder Behandlungseinheiten liegen die in Anhang I Abschnitt 23 genannten Informationen bei. Die Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wird für die zuständigen Behörden nach Zusammenstellung des Systems oder der Behandlungseinheit so lange zur Verfügung gehalten, wie für die kombinierten Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 8 erforderlich. Gelten für die Produkte unterschiedliche Zeiträume, ist der längste Zeitraum ausschlaggebend.

Artikel 23 Teile und Komponenten

(1) Jede natürliche oder juristische Person, die auf dem Markt einen Gegenstand bereitstellt, der speziell dazu bestimmt ist, einen identischen oder ähnlichen Teil oder eine identische oder ähnliche Komponente eines schadhaften oder abgenutzten Produkts zu ersetzen, um die Funktion des Produkts zu erhalten oder wiederherzustellen, ohne ihre Leistungs- oder Sicherheitsmerkmale oder ihre Zweckbestimmung zu verändern, sorgt dafür, dass der Gegenstand die Sicherheit und Leistung des Produkts nicht beeinträchtigt. Diesbezügliche Nachweise sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu halten.

(2) Ein Gegenstand, der speziell dazu bestimmt ist, einen Teil oder eine Komponente eines Produkts zu ersetzen, und durch den sich die Leistungs- oder Sicherheitsmerkmale oder die Zweckbestimmung des Produkts erheblich ändern, gilt als eigenständiges Produkt und muss die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 24 Freier Verkehr

Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken.

KAPITEL III IDENTIFIZIERUNG UND RÜCKVERFOLGBARKEIT VON PRODUKTEN, REGISTRIERUNG VON PRODUKTEN UND WIRTSCHAFTSAKTEUREN, KURZBERICHT ÜBER SICHERHEIT UND KLINISCHE LEISTUNG, EUROPÄISCHE DATENBANK FÜR MEDIZINPRODUKTE

Artikel 25 Identifizierung innerhalb der Lieferkette

(1) Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.

(2) Während des in Artikel 10 Absatz 8 genannten Zeitraums müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde gegenüber Folgendes angeben können:

a) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben; b) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt direkt bezogen haben; c) alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben.

Artikel 26 Nomenklatur für Medizinprodukte

Um das Funktionieren der in Artikel 33 genannten Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) zu erleichtern, stellt die Kommission sicher, dass Herstellern und anderen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß dieser Verordnung eine international anerkannte Nomenklatur für Medizinprodukte verwenden müssen, diese Nomenklatur kostenfrei zur Verfügung steht. Die Kommission bemüht sich zudem sicherzustellen, dass diese Nomenklatur auch anderen interessierten Kreisen kostenfrei zur Verfügung steht, wo dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist.

Artikel 27 System zur eindeutigen Produktidentifikation

(1) Das in Anhang VI Teil C beschriebene System zur eindeutigen Produktidentifikation (im Folgenden „UDI-System“ — Unique Device Identification system) ermöglicht die Identifizierung und erleichtert die Rückverfolgung von Produkten, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen und Prüfprodukte handelt; es besteht aus

a) der Erstellung einer UDI, die Folgendes umfasst: i) eine dem Hersteller und dem Produkt eigene UDI- Produktkennung („UDI-DI“ — UDI Device Identifier), die den Zugriff auf die in Anhang VI Teil B aufgeführten Informationen ermöglicht; ii) eine UDI-Herstellungskennung (UDI-PI — UDI Production Identifier), die die Produktionseinheit des Produkts und gegebenenfalls die abgepackten Produkte gemäß Anhang VI Teil C ausweist b) dem Anbringen der UDI auf der Kennzeichnung des Produkts oder seiner Verpackung, c) der Erfassung der UDI durch Wirtschaftsakteure, Gesundheitseinrichtungen und Angehörige der Gesundheitsberufe unter den jeweiligen Bedingungen gemäß den Absätzen 8 und 9 des vorliegenden Artikels, d) der Einrichtung eines elektronischen Systems für die einmalige Produktkennung (UDI- Datenbank) gemäß Artikel 28.

(2) Die Kommission benennt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine oder mehrere Stellen, damit diese ein System zur Zuteilung von UDI gemäß dieser Verordnung betreiben (im Folgenden „Zuteilungsstellen“). Diese Stelle bzw. Stellen müssen alle folgenden Kriterien erfüllen:

a) Die Stelle ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit; b) ihr System für die Zuteilung von UDI ist dafür geeignet, ein Produkt gemäß dieser Verordnung über seinen gesamten Vertrieb und seine gesamte Verwendung hinweg zu identifizieren; c) ihr System für die Zuteilung von UDI entspricht den einschlägigen internationalen Normen; d) die Stelle gibt allen interessierten Nutzern unter vorab festgelegten und transparenten Bedingungen Zugang zu ihrem UDI-Zuteilungssystem; e) die Stelle verpflichtet sich, i) das UDI-Zuteilungssystem für mindestens zehn Jahre nach ihrer Benennung zu betreiben, ii) der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen Auskunft über ihr UDI- Zuteilungssystem zu erteilen, iii) die Kriterien und Bedingungen für die Benennung dauerhaft zu erfüllen. Bei der Benennung der Zuteilungsstellen ist die Kommission bestrebt sicherzustellen, dass die UDI-Träger gemäß Anhang VI Teil C ungeachtet des von der Zuteilungsstelle verwendeten Systems universell lesbar sind, um die finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure und die Gesundheitseinrichtungen möglichst gering zu halten.

(3) Bevor ein Hersteller ein Produkt, ausgenommen Sonderanfertigungen, in Verkehr bringt, teilt er diesem und gegebenenfalls allen höheren Verpackungsebenen eine UDI zu, die im Einklang mit den Vorschriften der von der Kommission gemäß Absatz 2 benannten Zuteilungsstelle generiert wurde.

Bevor ein Produkt, bei dem es sich nicht um eine Sonderanfertigung oder ein Prüfprodukt handelt, in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller sicherstellen, dass die in Anhang VI Teil B genannten Informationen zu dem betreffenden Produkt in korrekter Form an die in Artikel 28 genannte UDI- Datenbank weitergeleitet und übertragen werden.

(4) Die UDI-Träger werden auf der Kennzeichnung des Produkts und auf allen höheren Verpackungsebenen angebracht. Versandcontainer gelten nicht als höhere Verpackungsebene.

(5) Die UDI wird für die Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld gemäß Artikel 87 verwendet.

(6) Die Basis-UDI-DI gemäß der Definition in Anhang VI Teil C erscheint in der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 19.

(7) Der Hersteller führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste aller von ihm vergebenen UDI als Teil der technischen Dokumentation gemäß Anhang II.

(8) Die Wirtschaftsakteure erfassen und speichern, vorzugsweise elektronisch, die UDI der Produkte, die sie abgegeben oder bezogen haben, sofern diese Produkte zu Folgendem gehören:

- den implantierbaren Produkten der Klasse III; - den Produkten, Produktkategorien oder Produktgruppen, die von einer der in Absatz 11 Buchstabe a genannten Maßnahmen erfasst werden.

(9) Die Gesundheitseinrichtungen erfassen und speichern, vorzugsweise elektronisch, die UDI der Produkte, die sie abgegeben oder bezogen haben sofern diese Produkte zu den implantierbaren Produkten der Klasse III gehören.

Bei Produkten, die keine implantierbaren Produkte der Klasse III sind, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin und können vorschreiben, dass die Gesundheitseinrichtungen die UDI der Produkte, die sie bezogen haben, vorzugsweise elektronisch erfassen und speichern. Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin und können vorschreiben, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe die UDI der Produkte, die sie bezogen haben, vorzugsweise elektronisch erfassen und speichern.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

a) die in Anhang VI Teil B festgelegte Informationsliste zur Einbeziehung des technischen Fortschritts geändert wird und b) Anhang VI vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen und des technischen Fortschritts auf dem Gebiet der einmaligen Produktkennung geändert wird.

(11) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die detaillierten Vorkehrungen und Verfahrensaspekte für das UDI- System, die für seine harmonisierte Anwendung erforderlich sind, in Bezug auf Folgendes festlegen:

a) die Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, für die die Verpflichtung gemäß Absatz 8 Anwendung findet; b) die genaue Angabe der Daten, die aus der UDI-PI für bestimmte Produkte oder Produktgruppen ersichtlich sein müssen. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(12) Beim Erlass der in Absatz 11 genannten Bestimmungen achtet die Kommission auf alle folgenden Aspekte:

a) die Vertraulichkeit und den Datenschutz gemäß den Artikeln 109 bzw. 110, b) einen risikobasierten Ansatz, c) die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, d) die Konvergenz mit auf internationaler Ebene entwickelten UDI-Systemen, e) die Notwendigkeit, Doppelungen im UDI-System zu vermeiden, f) die Erfordernisse der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und — soweit möglich — die Kompatibilität mit anderen Identifizierungssystemen für Medizinprodukte, die von den Akteuren genutzt werden.

Artikel 28 UDI-Datenbank

(1) Nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte errichtet und betreibt die Kommission eine UDI-Datenbank, mit der die in Anhang VI Teil B genannten Angaben validiert, erfasst, verarbeitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Bei der Konzeption der UDI- Datenbank trägt die Kommission den in Anhang VI Teil C Abschnitt 5 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen Rechnung. Die UDI-Datenbank wird so konzipiert, dass keine UDI-PI und keine vertraulichen Produktinformationen geschäftlicher Art darin aufgenommen werden können.

(3) Die in die UDI-Datenbank einzugebenden zentralen Datenelemente gemäß Anhang VI Teil B werden der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht.

(4) Bei der technischen Konzeption der UDI-Datenbank wird sichergestellt, dass die darin gespeicherten Informationen im Höchstmaß zugänglich sind, was auch einen Zugriff durch mehrere Benutzer und das automatische Hoch- und Herunterladen dieser Informationen umfasst. Die Kommission stellt den Herstellern und anderen Nutzern der UDI-Datenbank technische und administrative Unterstützung zur Verfügung.

Artikel 29 Registrierung von Produkten

(1) Bevor ein Produkt, bei dem es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt, in Verkehr gebracht wird, teilt der Hersteller dem Produkt im Einklang mit den Vorschriften der Zuteilungsstelle gemäß Artikel 27 Absatz 2 eine Basis-UDI-DI gemäß Anhang VI Teil C zu und gibt sie zusammen mit den anderen in Anhang VI Teil B aufgeführten zentralen Datenelementen zu diesem Produkt in die UDI-Datenbank ein.

(2) Bevor ein System oder eine Behandlungseinheit gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3, bei dem bzw. der es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt, in Verkehr gebracht wird, vergibt die zuständige natürliche oder juristische Person für das System oder die Behandlungseinheit im Einklang mit den Vorschriften der Zuteilungsstelle eine Basis-UDI-DI und gibt sie zusammen mit den anderen in Anhang VI Teil B aufgeführten zentralen Datenelementen zu diesem System oder dieser Behandlungseinheit in die UDI- Datenbank ein.

(3) Bei Produkten, die einer Konformitätsbewertung gemäß Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 2 und 3 unterzogen werden, erfolgt die Zuteilung der Basis-UDI-DI gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, bevor der Hersteller bei einer Benannten Stelle diese Bewertung beantragt.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Produkten gibt die Benannte Stelle in der gemäß Anhang XII Kapitel I Abschnitt 4 Buchstabe a ausgestellten Bescheinigung eine Referenz zur Basis- UDI-DI an und bestätigt, dass die Informationen gemäß Anhang VI Teil A Abschnitt 2.2 in Eudamed korrekt sind. Nach Ausstellung der betreffenden Bescheinigung und vor dem Inverkehrbringen des Produkts gibt der Hersteller die Basis-UDI-DI zusammen mit den anderen in Anhang VI Teil B aufgeführten zentralen Datenelementen zu diesem Produkt in die UDI-Datenbank ein.

(4) Bevor ein Produkt, bei dem es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt, in Verkehr gebracht wird, gibt der Hersteller die in Anhang VI Teil A Abschnitt 2 — mit Ausnahme von Abschnitt 2.2 — genannten Angaben in Eudamed ein oder prüft diese, wenn sie bereits eingegeben sind, nach; danach hält er diese Informationen auf dem neuesten Stand.

Artikel 30 Elektronisches System für die Registrierung von Wirtschaftsakteuren

(1) Nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte errichtet und betreibt die Kommission ein elektronisches System, mit dem die einmalige Registrierungsnummer gemäß Artikel 31 Absatz 2 generiert wird und in dem die zur Identifizierung eines Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten und des Importeurs erforderlichen und verhältnismäßigen Angaben erfasst und verarbeitet werden. Welche Angaben von den Wirtschaftsakteuren in dieses elektronische System genau einzugeben sind, ist in Anhang VI Teil A Abschnitt 1 niedergelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zur Registrierung von Händlern von Produkten, die in ihrem Hoheitsgebiet bereitgestellt wurden, beibehalten oder erlassen.

(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Inverkehrbringen eines Produkts, bei dem es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt, prüfen die Importeure, ob der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Absatz 1 genannten Angaben in das elektronische System eingegeben hat.

Die Importeure informieren gegebenenfalls den Bevollmächtigten oder den Hersteller, falls die in Absatz 1 genannten Angaben nicht enthalten oder unrichtig sind. Die Importeure ergänzen den einschlägigen Eintrag/die einschlägigen Einträge durch ihre Daten.

Artikel 31 Registrierung der Hersteller, der Bevollmächtigten und der Importeure

(1) Bevor sie ein Produkt, bei dem es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt, in Verkehr bringen, geben die Hersteller, Bevollmächtigten und Importeure die Angaben gemäß Anhang VI Teil A Abschnitt 1 in das in Artikel 30 genannte elektronische System ein, um sich registrieren zu lassen, sofern sie sich nicht bereits gemäß diesem Artikel registriert haben. In den Fällen, in denen das Konformitätsbewertungsverfahren die Mitwirkung einer Benannten Stelle gemäß Artikel 52 erfordert, werden die Angaben gemäß Anhang VI Teil A Abschnitt 1 an dieses elektronische System übermittelt, bevor der Antrag an die Benannte Stelle gerichtet wird.

(2) Nach Prüfung der gemäß Absatz 1 eingereichten Angaben erhält die zuständige Behörde von dem elektronischen System gemäß Artikel 30 eine einmalige Registrierungsnummer („SRN“ — Single Registration Number) und teilt diese dem Hersteller, dem Bevollmächtigten oder dem Importeur mit.

(3) Der Hersteller verwendet die SRN, wenn er bei einer Benannten Stelle eine Konformitätsbewertung und wenn er den Zugang zu Eudamed beantragt, um seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 29 nachzukommen.

(4) Kommt es zu einer Änderung der Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, so werden die Angaben im elektronischen System gemäß Artikel 30 von dem Wirtschaftsakteur innerhalb von einer Woche aktualisiert.

(5) Spätestens ein Jahr nach der ersten Einreichung von Angaben gemäß Absatz 1 und danach alle zwei Jahre bestätigt der Wirtschaftsakteur, dass die Daten nach wie vor korrekt sind. Falls dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Fristen geschieht, kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet so lange angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen, bis der Wirtschaftsakteur dieser Verpflichtung nachkommt.

(6) Unbeschadet der Verantwortung des Wirtschaftsakteurs für die Daten überprüft die zuständige Behörde die in Anhang VI Teil A Abschnitt 1 genannten bestätigten Daten.

(7) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in das in Artikel 30 genannte elektronische System eingegebenen Daten sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(8) Die zuständige Behörde kann die Daten verwenden, um von dem Hersteller, dem Bevollmächtigten oder dem Importeur eine Gebühr gemäß Artikel 111 zu erheben.

Artikel 32 Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung

(1) Für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III außer Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte erstellt der Hersteller einen Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung.

Der Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung ist so abzufassen, dass er für den bestimmungsgemäßen Anwender und, sofern relevant, für den Patienten verständlich ist; er wird der Öffentlichkeit über Eudamed zugänglich gemacht. Der Entwurf dieses Kurzberichts über Sicherheit und klinische Leistung bildet einen Teil der Dokumentation, die der an der Konformitätsbewertung beteiligten Benannten Stelle gemäß Artikel 52 zu übermitteln ist, und wird von dieser Stelle validiert. Nach seiner Validierung lädt die Benannte Stelle diesen Kurzbericht in die Eudamed- Datenbank hoch. Der Hersteller gibt auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsanweisung an, wo der Kurzbericht verfügbar ist.

(2) Der Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung umfasst mindestens Folgendes:

a) die Identifizierung des Produkts und des Herstellers einschließlich der Basis-UDI-DI und — falls bereits ausgestellt — der SRN; b) die Zweckbestimmung des Produkts und sämtliche Indikationen, Kontraindikationen und Zielgruppen; c) eine Beschreibung des Produkts einschließlich eines Hinweises auf etwaige frühere Generationen oder Varianten und eine Beschreibung der Unterschiede sowie gegebenenfalls eine Beschreibung des gesamten Zubehörs, anderer Produkte sowie von Produkten, die für eine Verwendung in Kombination mit dem Produkt bestimmt sind; d) mögliche diagnostische oder therapeutische Alternativen; e) einen Hinweis auf alle angewandten harmonisierten Normen und GS; f) die Zusammenfassung der klinischen Bewertung gemäß Anhang XIV und einschlägige Informationen über die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen; g) das vorgeschlagene Profil und die Schulung der Anwender; h) Angaben zu möglichen Restrisiken und unerwünschten Wirkungen, Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen.

(3) Die Kommission kann die Art und Aufmachung der Datenelemente, die der Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung enthalten muss, im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 33 Europäische Datenbank für Medizinprodukte

(1) Nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte errichtet, unterhält und pflegt die Kommission die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) dergestalt, dass

a) die Öffentlichkeit Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die auf dem Markt befindlichen Produkte, die dazugehörigen von den Benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen und die beteiligten Wirtschaftsakteure hat, b) eine eindeutige Identifizierung von Produkten innerhalb des Binnenmarkts ermöglicht und ihre Rückverfolgbarkeit erleichtert wird, c) die Öffentlichkeit angemessen über klinische Prüfungen informiert ist und Sponsoren klinischer Prüfungen ihre Pflichten gemäß den Artikeln 62 bis 80, dem Artikel 82 und allen nach Artikel 81 erlassenen Rechtsakten erfüllen können, d) Hersteller ihre Informationspflichten gemäß den Artikeln 87 bis 90 oder allen nach Artikel 91 erlassenen Rechtsakten erfüllen können, e) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung auf geeignete Informationen stützen und besser kooperieren können.

(2) Folgende elektronische Systeme sind Bestandteile von Eudamed:

a) das elektronische System für die Registrierung von Produkten gemäß Artikel 29 Absatz 4; b) die UDI-Datenbank gemäß Artikel 28; c) das elektronische System für die Registrierung von Wirtschaftsakteuren gemäß Artikel 30; d) das elektronische System für Benannte Stellen und für Bescheinigungen gemäß Artikel 57; e) das elektronische System für klinische Prüfungen gemäß Artikel 73; f) das elektronische System für Vigilanz und für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 92; g) das elektronische System für die Marktüberwachung gemäß Artikel 100.

(3) Bei der Konzeption von Eudamed trägt die Kommission der Kompatibilität mit nationalen Datenbanken und nationalen Web-Schnittstellen gebührend Rechnung, um den Import und Export von Daten zu ermöglichen.

(4) Die Daten werden gemäß den Bestimmungen über die jeweiligen in Absatz 2 genannten Systeme von den Mitgliedstaaten, Benannten Stellen, Wirtschaftsakteuren und Sponsoren in Eudamed eingespeist. Die Kommission stellt den Eudamed-Nutzern technische und administrative Unterstützung zur Verfügung.

(5) Alle in Eudamed erfassten und verarbeiteten Daten sind für die Kommission und die Mitgliedstaaten zugänglich. Den Benannten Stellen, Wirtschaftsakteuren, Sponsoren und der Öffentlichkeit sind die Informationen in dem Rahmen zugänglich, der sich aus den Bestimmungen über die elektronische Systeme gemäß Absatz 2 ergibt.

Die Kommission stellt sicher, dass die öffentlich zugänglichen Bereiche von Eudamed ein benutzerfreundliches und leicht durchsuchbares Format haben.

(6) Eudamed enthält personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Erfassung und Verarbeitung der Informationen gemäß dieser Verordnung durch die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten elektronischen Systeme erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden dergestalt gespeichert, dass eine Identifizierung der betroffenen Personen nur während Zeiträumen möglich ist, die nicht länger als die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Zeiträume sind.

(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Personen ihre Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG wirksam wahrnehmen können. Dazu gehört, dass die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten und auf Berichtigung bzw. Löschung unrichtiger oder unvollständiger Daten tatsächlich ausüben können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gelöscht werden. Korrekturen und Löschungen von Daten werden schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, nachdem die betroffene Person dies beantragt hat, vorgenommen.

(8) Die detaillierten Vorkehrungen für die Einrichtung und Pflege von Eudamed werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission so weit wie möglich sicher, dass das System so ausgestaltet wird, dass dieselben Informationen innerhalb desselben Moduls oder in unterschiedlichen Modulen des Systems nicht zwei Mal eingegeben werden müssen.

(9) Was die Verantwortlichkeiten im Rahmen des vorliegenden Artikels und die sich daraus ergebende Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, so gilt die Kommission als für Eudamed und seine elektronischen Systeme verantwortlich.

Artikel 34 Funktionalität von Eudamed

(1) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte die funktionalen Spezifikationen für Eudamed fest. Die Kommission erstellt bis zum 26. Mai 2018 einen Plan für die Umsetzung dieser Spezifikationen. Mit diesem Plan soll sichergestellt werden, dass Eudamed zu einem Zeitpunkt uneingeschränkt funktionsfähig ist, der es der Kommission ermöglicht, die in Absatz 3 genannte Mitteilung bis zum 25. März 2021 zu veröffentlichen, und dass alle anderen einschlägigen Fristen, die in Artikel 123 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegt sind, eingehalten werden.

(2) Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte auf der Grundlage eines unabhängigen Prüfberichts, wenn sie überprüft hat, dass Eudamed voll funktionsfähig ist und die funktionalen Spezifikationen gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3) Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, eine diesbezügliche Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

KAPITEL IV BENANNTE STELLEN

Artikel 35 Für Benannte Stellen zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat, der eine Konformitätsbewertungsstelle als Benannte Stelle zu benennen beabsichtigt oder der eine Benannte Stelle dafür benannt hat, im Sinne dieser Verordnung Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen, bestimmt eine Behörde (im Folgenden „die für Benannte Stellen zuständige Behörde“), die nach nationalem Recht aus getrennten konstituierenden Rechtspersonen bestehen kann und die für die Einrichtung und Ausführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der Benannten Stellen, deren Unterauftragnehmer und Zweigstellen eingeschlossen, zuständig ist.

(2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde wird so eingerichtet, strukturiert und in ihren Arbeitsabläufen organisiert, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist und jegliche Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden werden.

(3) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde wird so organisiert, dass es sich bei dem Personal, das eine Entscheidung über die Benennung oder Notifizierung trifft, nie um das gleiche Personal handelt, das die Bewertung durchgeführt hat.

(4) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde darf keine Tätigkeiten durchführen, die von den Benannten Stellen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis durchgeführt werden.

(5) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde wahrt die vertraulichen Aspekte der Informationen, die sie erlangt. Es findet jedoch ein Informationsaustausch über Benannte Stellen mit den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und wenn erforderlich mit anderen Regulierungsbehörden statt.

(6) Der für Benannte Stellen zuständigen Behörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl jederzeit zur Verfügung stehen, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Handelt es sich bei der für Benannte Stellen zuständigen Behörde um eine andere als die für Medizinprodukte zuständige nationale Behörde, so stellt sie sicher, dass die für Medizinprodukte zuständige nationale Behörde zu den einschlägigen Angelegenheiten konsultiert wird.

(7) Die Mitgliedstaaten machen die allgemeinen Informationen über ihre Maßnahmen zur Regelung der Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung der Benannten Stellen sowie über Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf diese Aufgaben haben, öffentlich zugänglich.

(8) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde wirkt an den Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 48 mit.

Artikel 36 Anforderungen an Benannte Stellen

(1) Die Benannten Stellen erfüllen die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Sie müssen den organisatorischen und allgemeinen Anforderungen sowie den Anforderungen an Qualitätssicherung, Ressourcen und Verfahren genügen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere müssen Benannte Stellen den Bestimmungen des Anhangs VII nachkommen.

Um die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, verfügen die Benannten Stellen jederzeit über ausreichend administratives, technisches und wissenschaftliches Personal gemäß Anhang VII Abschnitt 3.1.1 und Personal mit einschlägiger klinischer Erfahrung gemäß Anhang VII Abschnitt 3.2.4, das — soweit möglich — von der Benannten Stelle selbst beschäftigt wird. Das in Anhang VII Abschnitte 3.2.3 und 3.2.7 genannten Personal, wird von der Benannten Stelle selbst beschäftigt und darf nicht aus externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern bestehen.

(2) Die Benannten Stellen stellen der für Benannte Stellen zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Unterlagen des Herstellers, zur Verfügung und legen sie ihr auf Ersuchen vor, damit sie ihre Bewertungs-, Benennungs-, Notifizierungs-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrnehmen kann und die Bewertung gemäß diesem Kapitel erleichtert wird.

(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Anforderungen gemäß Anhang VII kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, soweit dies für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Auslegung und der praktischen Anwendung erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37 Zweigstellen und Unterauftragnehmer

(1) Vergibt eine Benannte Stelle bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen an Unterauftragnehmer oder bedient sie sich für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen einer Zweigstelle, so vergewissert sie sich, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle den anwendbaren Anforderungen gemäß Anhang VII genügt, und informiert die für Benannte Stellen zuständige Behörde darüber.

(2) Die Benannten Stellen übernehmen die volle Verantwortung für die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen in ihrem Namen ausgeführten Aufgaben.

(3) Benannten Stellen veröffentlichen eine Liste ihrer Zweigstellen.

(4) Konformitätsbewertungstätigkeiten können nur an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von diesem durchgeführt werden, sofern die juristische oder natürliche Person, die die Konformitätsbewertung beantragt hat, entsprechend unterrichtet worden ist.

(5) Die Benannten Stellen halten der für Benannte Stellen zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen über die Überprüfung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von diesen gemäß dieser Verordnung durchgeführten Aufgaben zur Verfügung.

Artikel 38 Antrag von Konformitätsbewertungsstellen auf Benennung

(1) Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Benennung bei der für Benannte Stellen zuständigen Behörde.

(2) In dem Antrag sind die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Produktarten, für die die Stelle die Benennung beantragt, genau anzugeben, und es sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs VII beizufügen.

Was die organisatorischen und allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an das Qualitätsmanagement gemäß Anhang VII Abschnitte 1 und 2 betrifft, so können von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellte gültige Akkreditierungsurkunde und der dazugehörige Bewertungsbericht vorgelegt werden und diese werden bei der in Artikel 39 beschriebenen Bewertung berücksichtigt. Der Antragsteller muss jedoch auf Verlangen alle Unterlagen gemäß Unterabsatz 1, die die Erfüllung dieser Anforderungen belegen, zur Verfügung stellen.

(3) Die Benannte Stelle aktualisiert die in Absatz 2 genannten Unterlagen immer dann, wenn sich relevante Änderungen ergeben, damit die für Benannte Stellen zuständige Behörde überwachen und sicherstellen kann, dass die in Anhang VII genannten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden.

Artikel 39 Bewertung des Antrags

(1) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Tagen, ob der Antrag gemäß Artikel 38 vollständig ist, und fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, fehlende Informationen nachzureichen. Sobald der Antrag vollständig ist, übermittelt ihn diese Behörde der Kommission.

Die für Benannte Stellen zuständige Behörde prüft den Antrag und die beigefügten Unterlagen gemäß ihren internen Verfahren und erstellt einen vorläufigen Bewertungsbericht.

(2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde übermittelt diesen vorläufigen Bewertungsbericht der Kommission, die ihn umgehend an die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte weiterleitet.

(3) Innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 2 beruft die Kommission gemeinsam mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte ein gemeinsames Bewertungsteam, das aus drei Sachverständigen besteht, die aus der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Liste ausgewählt werden, sofern nicht aufgrund spezieller Umstände eine andere Anzahl von Sachverständigen erforderlich ist. Einer der Sachverständigen ist ein Vertreter der Kommission; er koordiniert die Tätigkeiten des gemeinsamen Bewertungsteams. Die beiden anderen Sachverständigen kommen aus Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle niedergelassen ist.

Das gemeinsame Bewertungsteam besteht aus Sachverständigen, die zur Bewertung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Produktarten, auf die sich der Antrag bezieht, qualifiziert sind, insbesondere wenn das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 3 eingeleitet wird, damit die entsprechenden Bedenken angemessen bewertet werden können.

(4) Innerhalb von 90 Tagen nach der Berufung prüft das gemeinsame Bewertungsteam die im Rahmen des Antrags gemäß Artikel 38 übermittelten Unterlagen. Es kann der für Benannte Stellen zuständigen Behörde Rückmeldungen hinsichtlich des Antrags oder der geplanten Vor-Ort-Bewertung geben oder sie um nähere Erläuterungen in diesem Zusammenhang ersuchen.

Von der für Benannte Stellen zuständigen Behörde wird zusammen mit dem gemeinsamen Bewertungsteam eine Vor-Ort-Bewertung der antragstellenden Konformitätsbewertungsstelle sowie wenn relevant aller Zweigstellen oder Unterauftragnehmer inner- und außerhalb der Union, die an dem Konformitätsbewertungsprozess mitwirken sollen, geplant und durchgeführt. Die Vor-Ort-Bewertung der antragstellenden Stelle wird von der für Benannte Stellen zuständigen Behörde geleitet.

(5) Feststellungen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Anforderungen des Anhangs VII durch eine antragstellende Konformitätsbewertungsstelle werden während des Bewertungsverfahrens angesprochen und zwischen der für Benannte Stellen zuständigen Behörde und dem gemeinsamen Bewertungsteam erörtert, damit eine einvernehmliche Bewertung des Antrags und bei Meinungsunterschieden eine Klärung erreicht wird.

Zum Abschluss der Vor-Ort- Bewertung erstellt die für Benannte Stellen zuständige Behörde für die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle eine Liste der bei der Bewertung festgestellten Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und fasst die von dem gemeinsamen Bewertungsteam abgegebene Bewertung zusammen. Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle legt der nationalen Behörde innerhalb einer festgelegten Frist einen Plan mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen zur Klärung der Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen vor.

(6) Das gemeinsame Bewertungsteam dokumentiert innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Vor-Ort- Bewertung verbleibende Meinungsunterschiede hinsichtlich der Bewertung und übermittelt diese der für Benannte Stellen zuständigen Behörde.

(7) Nachdem die für Benannte Stellen zuständige Behörde von der antragstellenden Stelle einen Plan mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen erhalten hat, prüft sie, ob die Maßnahmen zur Klärung der bei der Bewertung festgestellten Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen geeignet sind. In diesem Plan sind die wesentlichen Gründe für die festgestellte Nichteinhaltung anzugeben und ist eine Frist für die Umsetzung der Maßnahmen enthalten.

Nachdem die für Benannte Stellen zuständige Behörde dem Plan mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen zugestimmt hat, leitet sie ihn und ihre Stellungnahme dazu an das gemeinsame Bewertungsteam weiter. Das gemeinsame Bewertungsteam kann die für Benannte Stellen zuständige Behörde um nähere Erläuterungen und Änderungen ersuchen. Die für Benannte Stellen zuständige Behörde erstellt ihren endgültigen Bewertungsbericht, der Folgendes umfasst - das Ergebnis der Bewertung, - eine Bestätigung, dass geeignete Korrektur- und Präventivmaßnahmen vorgesehen und erforderlichenfalls umgesetzt worden sind, - noch bestehende Meinungsunterschiede mit dem gemeinsamen Bewertungsteam und gegebenenfalls - den empfohlenen Geltungsbereich der Benennung.

(8) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde legt der Kommission, der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und dem gemeinsamen Bewertungsteam ihren endgültigen Bewertungsbericht und gegebenenfalls den Entwurf der Benennung vor.

(9) Das gemeinsame Bewertungsteam übermittelt der Kommission eine abschließende Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht der für Benannte Stellen zuständigen Behörde und gegebenenfalls zum Entwurf der Benennung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen; diese leitet die genannte abschließende Stellungnahme umgehend an die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte weiter. Innerhalb von 42 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des gemeinsamen Bewertungsteams gibt die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte eine Empfehlung hinsichtlich des Entwurfs der Benennung ab, die die für Benannte Stellen zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung über die Benennung der Benannten Stelle gebührend berücksichtigt.

(10) Die Kommission kann die detaillierten Vorkehrungen zur Festlegung von Verfahren und Berichten für die Beantragung der Benennung gemäß Artikel 38 und für die Bewertung des Antrags gemäß diesem Artikel im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40 Ernennung der Sachverständigen für die gemeinsame Bewertung der Notifizierungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für die Teilnahme an den Tätigkeiten gemäß den Artikeln 39 und 48 Sachverständige, die für die Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen auf dem Gebiet der Medizinprodukte qualifiziert sind.

(2) Die Kommission führt eine Liste der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Sachverständigen, die auch Angaben über deren besonderen Zuständigkeitsbereich und deren spezifisches Fachwissen enthält. Diese Liste wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das elektronische System gemäß Artikel 57 zugänglich gemacht.

Artikel 41 Sprachenregelung

Alle gemäß den Artikeln 38 und 39 erforderlichen Unterlagen werden in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen erstellt. Die Mitgliedstaaten tragen bei Anwendung von Absatz 1 der Überlegung Rechnung, dass für die betreffenden Unterlagen oder Teile davon eine in medizinischen Kreisen allgemein verstandene Sprache akzeptiert und verwendet werden sollte. Die Kommission stellt die Übersetzungen der Unterlagen gemäß den Artikeln 38 und 39 oder von Teilen dieser Unterlagen in eine Amtssprache der Union bereit, die erforderlich sind, damit diese Unterlagen für das gemäß Artikel 39 Absatz 3 bestellte gemeinsame Bewertungsteam leicht zu verstehen sind.

Artikel 42 Benennungs- und Notifizierungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nur solche Konformitätsbewertungsstellen benennen, deren Bewertung gemäß Artikel 39 abgeschlossen ist und die den Bestimmungen des Anhangs VII genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments innerhalb der von der Kommission entwickelten und betriebenen Datenbank der Benannten Stellen (im Folgenden „NANDO“) mit, welche Konformitätsbewertungsstellen sie benannt haben.

(3) Aus der Notifizierung muss unter Verwendung der in Absatz 13 genannten Codes klar der Geltungsbereich der Benennung hervorgehen; die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungsaktivitäten und die Arten der Produkte, die von der Benannten Stelle bewertet werden dürfen, und es müssen — unbeschadet des Artikels 44 — alle mit der Benennung verbundenen Bedingungen angegeben sein.

(4) Die Notifizierung wird zusammen mit dem endgültigen Bewertungsbericht der für die Benannten Stellen zuständigen Behörde, der abschließenden Stellungnahme des gemeinsamen Bewertungsteams gemäß Artikel 39 Absatz 9 und der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte übermittelt. Weicht der notifizierende Mitgliedstaat von der Empfehlung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte ab, so legt er eine ausführliche Begründung dafür vor.

(5) Der notifizierende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 44 über alle mit der Benennung verbundenen Bedingungen und stellt Unterlagen bereit, aus denen hervorgeht, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Benannte Stelle regelmäßig überwacht wird und die in Anhang VII genannten Anforderungen auch in Zukunft erfüllen wird.

(6) Innerhalb von 28 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission schriftlich begründete Einwände gegen die Benannte Stelle oder bezüglich ihrer Überwachung durch die für die Benannten Stellen zuständige Behörde erheben. Wird kein Einwand erhoben, veröffentlicht die Kommission die Notifizierung innerhalb von 42 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 in NANDO.

(7) Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Einwände gemäß Absatz 6, so legt die Kommission die Angelegenheit innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte vor. Nach Anhörung der betroffenen Parteien gibt die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Vorlage der Angelegenheit eine Stellungnahme ab. Ist die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte der Ansicht, dass die Notifizierung akzeptiert werden kann, so veröffentlicht die Kommission die Notifizierung innerhalb von 14 Tagen in NANDO.

(8) Bestätigt die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte nach ihrer Konsultierung gemäß Absatz 7 den bestehenden Einwand oder erhebt sie einen neuen Einwand, so beantwortet der notifizierende Mitgliedstaat ihre Stellungnahme innerhalb von 40 Tagen nach deren Erhalt schriftlich. In seiner Antwort geht er auf die in der Stellungnahme erhobenen Einwände ein und begründet seine Entscheidung, die Konformitätsbewertungsstelle zu benennen bzw. nicht zu benennen.

(9) Beschließt der notifizierende Mitgliedstaat, seine Entscheidung über die Benennung der Konformitätsbewertungsstelle aufrechtzuerhalten, nachdem er dies gemäß Absatz 8 begründet hat, veröffentlicht die Kommission die Notifizierung innerhalb von 14 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung in NANDO.

(10) Bei Veröffentlichung der Notifizierung in NANDO nimmt die Kommission auch die Daten über die Notifizierung der Benannten Stelle zusammen mit den Unterlagen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und der Stellungnahme und den Antworten gemäß Absatz 7 bzw. Absatz 8 des vorliegenden Artikels in das elektronische System gemäß Artikel 57 auf.

(11) Die Benennung wird am Tag nach der Veröffentlichung der Notifizierung in NANDO wirksam. Der Umfang der Konformitätsbewertungstätigkeiten, die die Benannte Stelle ausführen darf, wird in der veröffentlichten Notifizierung angegeben.

(12) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer Benannten Stelle erst dann ausführen, wenn die Benennung gemäß Absatz 11 wirksam ist.

(13) Die Kommission erstellt bis zum 26. November 2017 im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Verzeichnis von Codes und den ihnen entsprechenden Arten von Produkten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung von Benannten Stellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission kann diese Liste nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte unter anderem anhand der Informationen aktualisieren, die sich aus den in Artikel 48 beschriebenen Koordinierungsmaßnahmen ergeben.

Artikel 43 Kennnummern und Verzeichnis Benannter Stellen

(1) Die Kommission teilt jeder Benannten Stelle, deren Notifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 11 wirksam wird, eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Stellen, die gemäß der Richtlinie 90/385/EWG und der Richtlinie 93/42/EWG benannt sind, behalten die ihnen gemäß diesen Richtlinien zugeteilte Kennnummer im Fall einer erfolgreichen Benennung gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Kommission macht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung Benannten Stellen samt den ihnen zugeteilten Kennnummern sowie den in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten und den Produktarten, für die sie benannt wurden, der Öffentlichkeit über NANDO zugänglich. Sie macht dieses Verzeichnis auch im Rahmen des elektronischen Systems gemäß Artikel 57 zugänglich. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.

Artikel 44 Überwachung und Neubewertung der Benannten Stellen

(1) Benannte Stellen setzen die für Benannte Stellen zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen von relevanten Änderungen in Kenntnis, die Auswirkungen auf die Einhaltung der in Anhang VII genannten Anforderungen oder auf ihre Fähigkeit haben könnten, Konformitätsbewertungstätigkeiten für die Produkte, für die sie benannt wurden, durchzuführen.

(2) Die für Benannte Stellen zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Benannten Stellen sowie deren Zweigstellen und Unterauftragnehmer, um eine fortwährende Erfüllung der Anforderungen und der Pflichten nach dieser Verordnung sicherzustellen. Benannte Stellen stellen auf Anfrage ihrer für Benannte Stellen zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, damit die Behörde, die Kommission und andere Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die Anforderungen eingehalten werden.

(3) Richtet die Kommission oder die Behörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene Benannte Stelle eine Anfrage im Zusammenhang mit einer von dieser Benannten Stelle durchgeführten Konformitätsbewertung, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die für Benannte Stellen zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende Benannte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die für Benannte Stellen zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Stelle niedergelassen ist stellt sicher, dass die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission eingereichten Anfragen von der Benannten Stelle gelöst werden, es sei denn, es gibt legitime Gründe, die dagegen sprechen; in diesem Fall kann die Angelegenheit an die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte verwiesen werden.

(4) Mindestens einmal jährlich bewerten die für Benannte Stellen zuständigen Behörden erneut, ob die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Benannten Stellen und gegebenenfalls die Zweigstellen und Unterauftragnehmer, für die diese Benannten Stellen zuständig sind, nach wie vor die Anforderungen und Pflichten nach Anhang VII erfüllen. Zu dieser Überprüfung gehört auch ein Vor-Ort- Audit bei jeder Benannten Stelle und erforderlichenfalls ihren Zweigstellen und Unterauftragnehmern.

Die für Benannte Stellen zuständige Behörde führt ihre Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten entsprechend einem jährlichen Bewertungsplan durch, um sicherzustellen, dass sie die Benannte Stelle wirksam daraufhin überwachen kann, dass diese die Anforderungen dieser Verordnung fortwährend einhält. Dieser Plan beinhaltet einen Zeitplan, aus dem die Gründe für die Häufigkeit der Bewertungen der Benannten Stelle und insbesondere der entsprechenden Zweigstellen und Unterauftragnehmer hervorgehen. Die Behörde legt der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und der Kommission für jede Benannte Stelle, für die sie zuständig ist, ihren Jahresplan für die Überwachung oder Bewertung vor.

(5) Die Überwachung der Benannten Stellen durch die für Benannte Stellen zuständige Behörde umfasst Audits unter Beobachtung des Personals der Benannten Stelle und bei Bedarf des Personals der Zweigstellen und Unterauftragnehmer; diese Audits werden anlässlich der in den Räumlichkeiten des Herstellers von dem genannten Personal vorgenommenen Bewertungen des Qualitätsmanagementsystems durchgeführt.

(6) Bei der Überwachung der Benannten Stellen, die von der für Benannte Stellen zuständigen Behörde durchgeführt wird, werden als Orientierungshilfe Daten berücksichtigt, die aus der Marktüberwachung, Vigilanz und Überwachung nach dem Inverkehrbringen gewonnen wurden.

Die für Benannte Stellen zuständige Behörde sorgt für eine systematische Nachbeobachtung von Beschwerden und sonstigen Informationen — auch aus anderen Mitgliedstaaten —, die darauf schließen lassen, dass eine Benannte Stelle ihren Pflichten nicht nachkommt oder von üblichen oder vorbildlichen Verfahren abweicht.

(7) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde kann erforderlichenfalls zusätzlich zu der regelmäßigen Überwachung oder der Vor-Ort- Bewertung kurzfristige, unangekündigte oder anlassbezogene Überprüfungen durchführen, um einer besonderen Problematik nachzugehen oder die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.

(8) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde überprüft die von den Benannten Stellen vorgenommenen Bewertungen der technischen Dokumentation, insbesondere der Dokumentation der klinischen Bewertung der Hersteller wie in Artikel 45 weiter ausgeführt.

(9) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde dokumentiert und erfasst alle Feststellungen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Anforderungen nach Anhang VII durch die Benannte Stelle und überwacht die zeitgerechte Umsetzung der Korrektur- und Präventivmaßnahmen.

(10) Fünf Jahre nach der Notifizierung einer Benannten Stelle und danach alle fünf Jahre nehmen die für Benannte Stellen zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Stelle niedergelassen ist, und ein gemeinsames Bewertungsteam entsprechend dem in Artikel 39 beschriebenen Verfahren eine vollständige Neubewertung vor, bei der sie prüfen, ob die Benannte Stelle nach wie vor die Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.

Die für Benannte Stellen zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle niedergelassen ist, kann vor den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten eine vollständige Neubewertung durchführen, und zwar auf Ersuchen der Benannten Stelle oder, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten jährlichen Bewertungen Bedenken hat, ob die Benannte Stelle die Anforderungen in Anhang VII nach wie vor erfüllt. Vollständige Neubewertungen, die bereits vor dem 11. März 2023 begonnen haben, werden fortgeführt, es sei denn, die für Benannte Stellen zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle niedergelassen ist, beschließt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Ressourcen und der Ressourcen der Benannten Stelle, die bereits für die Neubewertung aufgewendet wurden, sowie der Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten jährlichen Bewertungen, die laufende vollständige Neubewertung auszusetzen oder zu beenden. Vor der Aussetzung oder Beendigung einer laufenden vollständigen Neubewertung hört die für Benannte Stellen zuständige Behörde die betreffende Benannte Stelle an.

(11) Der Kommission ist ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 10 im Hinblick auf die Änderung der im genannten Absatz angegebenen Frequenz der vorzunehmenden vollständigen Neubewertungen zu erlassen.

(12) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Überwachungstätigkeiten und Vor- Ort-Bewertungen in Bezug auf die Benannten Stellen und gegebenenfalls ihre Zweigstellen oder Unterauftragnehmer. Der Bericht enthält Einzelheiten der Ergebnisse dieser Tätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten gemäß Absatz 7, und er wird von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und der Kommission vertraulich behandelt; er enthält jedoch eine Zusammenfassung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird Die Zusammenfassung des Berichts wird in das in Artikel 57 genannte elektronische System eingestellt.

Artikel 45 Überprüfung der von der Benannten Stelle vorgenommenen Bewertung der technischen Dokumentation und der Dokumentation der klinischen Bewertungen

(1) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde überprüft im Rahmen ihrer laufenden Überwachung der Benannten Stellen eine angemessene Anzahl von Bewertungen der technischen Dokumentation der Hersteller durch Benannte Stellen, insbesondere der Dokumentation der klinischen Bewertungen gemäß Anhang II Abschnitt 6.1 Buchstaben c und d, um die Ergebnisse, zu denen die Benannten Stellen aufgrund der von den Herstellern vorgelegten Informationen gelangt sind, zu überprüfen. Die Überprüfungen der für Benannte Stellen zuständigen Behörde werden sowohl extern als auch vor Ort durchgeführt.

(2) Die Stichproben der gemäß Absatz 1 zu überprüfenden Unterlagen werden planmäßig erhoben und sind für die Art und das Risiko der von der Benannten Stelle zertifizierten Produkte — und insbesondere für mit einem hohen Risiko behaftete Produkte — repräsentativ; sie sind angemessen begründet und in einem Stichprobenplan dokumentiert, der von der für die Benannten Stellen zuständigen Behörde auf Anfrage der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde überprüft, ob die Bewertung durch die Benannte Stelle ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und überprüft die angewandten Verfahren, die diesbezügliche Dokumentation und die Ergebnisse, zu denen die Benannte Stelle gelangt ist. Diese Überprüfung umfasst auch die technische Dokumentation und die Dokumentation der die klinischen Bewertungen des Herstellers, auf die die Benannte Stelle ihre Bewertung gestützt hat. Diese Überprüfungen werden unter Heranziehung der GS durchgeführt.

(4) Diese Überprüfungen sind auch Teil der Neubewertung Benannter Stellen gemäß Artikel 44 Absatz 10 und der gemeinsamen Bewertungstätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3. Die Überprüfungen sind mit angemessener Fachkenntnis durchzuführen.

(5) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte kann auf der Grundlage der Berichte der Bewertungen und Überprüfungen der für Benannte Stellen zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Bewertungsteams über diese Überprüfungen, der aus der Marktüberwachung, der Vigilanz und der Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Kapitel VII hervorgegangenen Hinweise, der kontinuierlichen Überwachung des technischen Fortschritts oder der Erfassung von Bedenken und neuen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Leistung von Produkten empfehlen, dass bei der Erhebung von Stichproben gemäß diesem Artikel ein größerer oder ein geringerer Anteil der technischen Dokumentation und der klinischen Bewertung, die eine Benannte Stelle bewertet hat, erfasst wird.

(6) Die Kommission kann die Durchführungsvorschriften und die dazugehörigen Unterlagen für die Überprüfung der Bewertung der technischen Dokumentation und der Dokumentation der klinischen Bewertungen gemäß dem vorliegenden Artikel sowie deren Koordinierung im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 46 Änderungen der Benennung und Notifizierung

(1) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jede wesentliche Änderung der Benennung einer Benannten Stelle.

Für Erweiterungen des Geltungsbereichs der Benennung gilt das Verfahren gemäß den Artikeln 39 und 42. Für andere Änderungen der Benennung als Erweiterungen ihres Geltungsbereichs gelten die in den folgenden Absätzen dargelegten Verfahren.

(2) Die Kommission veröffentlicht die geänderte Notifizierung umgehend in NANDO. Die Kommission gibt die Angaben zur Änderung der Benennung der Benannten Stelle unverzüglich in das in Artikel 57 genannte elektronische System ein.

(3) Beschließt eine Benannte Stelle die Einstellung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten, so teilt sie dies der für Benannte Stellen zuständigen Behörde und den betreffenden Herstellern so bald wie möglich und im Falle einer geplanten Einstellung ihrer Tätigkeiten ein Jahr vor deren Beendigung mit. Die Bescheinigungen können für einen befristeten Zeitraum von neun Monaten nach Einstellung der Tätigkeiten der Benannten Stelle gültig bleiben, sofern eine andere Benannte Stelle schriftlich bestätigt hat, dass sie die Verantwortung für die von diesen Bescheinigungen abgedeckten Produkte übernimmt. Die neue Benannte Stelle führt vor Ablauf dieser Frist eine vollständige Bewertung der betroffenen Produkte durch, bevor sie für diese neue Bescheinigungen ausstellt. Stellt die Benannte Stelle ihre Tätigkeiten ein, zieht die für Benannte Stellen zuständige Behörde die Benennung zurück.

(4) Stellt eine für Benannte Stellen zuständige Behörde fest, dass eine Benannte Stelle die in Anhang VII genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder dass sie die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht durchgeführt hat, setzt sie die Benennung aus, schränkt sie ein oder zieht sie vollständig oder teilweise zurück, je nach Ausmaß, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Eine Aussetzung darf nicht länger als ein Jahr dauern, kann aber einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

Die für Benannte Stellen zuständige Behörde setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Aussetzung, Einschränkung bzw. jede Zurückziehung einer Benennung in Kenntnis.

(5) Wird die Benennung einer Benannten Stelle ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig oder teilweise zurückgezogen, setzt sie die betreffenden Hersteller spätestens innerhalb von zehn Tagen davon in Kenntnis.

(6) Im Fall der Einschränkung, der Aussetzung oder der Zurückziehung einer Benennung ergreift die für die Benannte Stelle zuständige Behörde die Schritte, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Akten der betreffenden Benannten Stelle aufbewahrt werden und stellt sie den für Benannte Stellen zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und den für Marktüberwachung zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

(7) Im Fall der Einschränkung, der Aussetzung oder der Zurückziehung einer Benennung verfährt die für Benannte Stellen zuständige Behörde wie folgt:

a) Sie bewertet die Auswirkungen auf die von der Benannten Stelle ausgestellten Bescheinigungen; b) sie legt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Meldung der Änderungen der Benennung einen Bericht über ihre diesbezüglichen Ergebnisse vor; c) sie weist die Benannte Stelle zur Gewährleistung der Sicherheit der im Verkehr befindlichen Produkte an, sämtliche nicht ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigungen innerhalb einer von der Behörde festgelegten angemessenen Frist auszusetzen oder zurückzuziehen; d) sie gibt Informationen zu Bescheinigungen, deren Aussetzung oder Widerruf sie angeordnet hat, in das in Artikel 57 genannte elektronische System ein; e) sie unterrichtet die für Medizinprodukte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat, über das in Artikel 57 genannten elektronische System über die Bescheinigungen, deren Aussetzung oder Widerruf sie angeordnet hat. Die zuständige Behörde ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, um eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen abzuwenden.

(8) Abgesehen von den Fällen, in denen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurden und in denen eine Benennung ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, bleiben die Bescheinigungen unter folgenden Umständen gültig:

a) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde hat innerhalb eines Monats nach der Aussetzung oder Einschränkung bestätigt, dass im Zusammenhang mit den von der Aussetzung oder Einschränkung betroffenen Bescheinigungen kein Sicherheitsproblem besteht, und die für Benannte Stellen zuständige Behörde hat einen Zeitplan sowie Maßnahmen genannt, die voraussichtlich dazu führen werden, dass die Aussetzung oder Einschränkung aufgehoben werden kann, oder b) die für Benannte Stellen zuständige Behörde hat bestätigt, dass keine von der Aussetzung betroffenen Bescheinigungen während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung ausgestellt, geändert oder erneut ausgestellt werden, und gibt an, ob die Benannte Stelle in der Lage ist, bestehende ausgestellte Bescheinigungen während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung weiterhin zu überwachen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Falls die für Benannte Stellen zuständige Behörde feststellt, dass die Benannte Stelle nicht in der Lage ist, bestehende Bescheinigungen weiterzuführen, so bestätigt der Hersteller der für Medizinprodukte zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller des zertifizierten Produkts seine eingetragene Niederlassung hat, innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung oder Einschränkung schriftlich, dass eine andere qualifizierte Benannte Stelle vorübergehend die Aufgaben der Benannten Stelle zur Überwachung der Bescheinigungen übernimmt und dass sie während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung für die Bescheinigungen verantwortlich bleibt.

(9) Abgesehen von den Fällen, in denen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurden und in denen eine Benennung zurückgezogen wurde, bleiben die Bescheinigungen unter folgenden Umständen für eine Dauer von neun Monaten gültig:

a) Wenn die für Medizinprodukte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller des von der Bescheinigung erfassten Produkts seine eingetragene Niederlassung hat, bestätigt hat, dass im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten kein Sicherheitsproblem besteht, und b) eine andere Benannte Stelle schriftlich bestätigt hat, dass sie die unmittelbare Verantwortung für diese Produkte übernehmen und deren Bewertung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zurückziehen der Benennung abgeschlossen haben wird. Unter den in UnterAbsatz 1 genannten Umständen kann die für Medizinprodukte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller des von der Bescheinigung erfassten Produkts seine eingetragene Niederlassung hat, die vorläufige Gültigkeit der Bescheinigungen um weitere Zeiträume von je drei Monaten, zusammengenommen jedoch nicht um mehr als zwölf Monate, verlängern. Die für Benannte Stellen zuständige Behörde oder die Benannte Stelle, die die Aufgaben der von der Benennungsänderung betroffenen Benannten Stelle übernommen hat, unterrichtet unverzüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen Benannten Stellen über die Änderung im Zusammenhang mit diesen Aufgaben.

Artikel 47 Anfechtung der Kompetenz Benannter Stellen

(1) Die Kommission untersucht gemeinsam mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte alle Fälle, in denen sie Kenntnis davon erhält, dass Bedenken bestehen, ob eine Benannte Stelle oder eine oder mehrere ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Anforderungen des Anhangs VII weiterhin erfüllen bzw. ihren Verpflichtungen weiterhin nachkommen. Sie stellt sicher, dass die einschlägige für die Benannten Stellen zuständige Behörde unterrichtet wird und Gelegenheit erhält, diesen Bedenken nachzugehen.

(2) Der notifizierende Mitgliedstaat stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen über die Benennung der betreffenden Benannten Stelle zur Verfügung.

(3) Die Kommission kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 einleiten, falls es begründete Bedenken gibt, ob eine Benannte Stelle oder eine Zweigstelle oder ein Unterauftragnehmer der Benannten Stelle die Anforderungen des Anhangs VII nach wie vor erfüllt, und falls den Bedenken durch die Untersuchung der für Benannte Stellen zuständigen Behörde offensichtlich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen wurde; das Verfahren kann auch auf Ersuchen der für Benannte Stellen zuständigen Behörde eingeleitet werden. Für die Berichterstattung und das Ergebnis dieser Bewertung gelten die Grundsätze des Artikels 39. Alternativ kann die Kommission gemeinsam mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte je nach Schwere des Problems verlangen, dass die für Benannte Stellen zuständige Behörde die Beteiligung von bis zu zwei Sachverständigen von der gemäß Artikel 40 erstellten Liste bei der Vor-Ort- Bewertung als Teil der geplanten Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten gemäß Artikel 44 und entsprechend dem in Artikel 44 Absatz 4 beschriebenen jährlichen Bewertungsplan zulässt.

(4) Stellt die Kommission fest, dass eine Benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Benennung nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich, sofern erforderlich, einer Aussetzung, Einschränkung oder einer Zurückziehung der Benennung.

Versäumt es ein Mitgliedstaat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, kann die Kommission die Benennung mittels Durchführungsrechtsakten aussetzen, einschränken oder zurückziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung und aktualisiert NANDO und das in Artikel 57 genannte elektronische System.

(5) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten vertraulichen Informationen entsprechend behandelt werden.

Artikel 48 Gegenseitige Begutachtung und Erfahrungsaustausch zwischen für Benannte Stellen zuständigen Behörden

(1) Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch und die Koordinierung der Verwaltungspraxis zwischen den für Benannte Stellen zuständigen Behörden. Dieser Austausch umfasst unter anderem folgende Aspekte:

a) Erstellung von Dokumenten zu vorbildlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der für Benannte Stellen zuständigen Behörden; b) Ausarbeitung von Leitfäden für Benannte Stellen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung; c) Schulung und Qualifizierung der in Artikel 40 genannten Sachverständigen; d) Beobachtung der Trends bei Änderungen der Benennungen und Notifizierungen Benannter Stellen und bei Widerrufen von Bescheinigungen und Wechseln zwischen Benannten Stellen; e) Überwachung der Anwendung und Anwendbarkeit der Geltungsbereichscodes gemäß Artikel 42 Absatz 13; f) Entwicklung eines Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung (Peer Review) durch die Behörden und die Kommission; g) Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Maßnahmen der Behörden und der Kommission zur Überwachung und Kontrolle der Benannten Stellen.

(2) Die für Benannte Stellen zuständigen Behörden nehmen alle drei Jahre an einer gegenseitigen Begutachtung im Rahmen des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entwickelten Verfahrens teil. Diese Begutachtungen finden normalerweise parallel zu den in Artikel 39 beschriebenen gemeinsamen Vor-Ort- Bewertungen statt. Alternativ kann eine Behörde entscheiden, dass diese Begutachtungen als Teil ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 44 stattfinden.

(3) Die Kommission nimmt an der Organisation des Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung teil und unterstützt dessen Durchführung.

(4) Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung enthält; dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(5) Die Kommission kann die Durchführungsvorschriften und die dazugehörigen Unterlagen für den Mechanismus der gegenseitigen Begutachtung sowie die Schulung und Qualifizierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 49 Koordinierung der Benannten Stellen

Die Kommission stellt sicher, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit der Benannten Stellen stattfindet, und zwar in Form einer Koordinierungsgruppe für Benannte Stellen auf dem Gebiet der Medizinprodukte einschließlich In- vitro-Diagnostika. Die Gruppe tritt regelmäßig, jedoch mindestens jährlich zusammen. Die Kommission kann die Einzelheiten für die Arbeitsweise der Koordinierungsgruppe für Benannte Stellen festlegen.

Artikel 50 Liste der Standardgebühren

Die Benannten Stellen erstellen Listen ihrer Standardgebühren für die von ihnen durchgeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten und machen diese Listen öffentlich zugänglich.

KAPITEL V KLASSIFIZIERUNG UND KONFORMITÄTSBEWERTUNG

ABSCHNITT 1 Klassifizierung

Artikel 51 Klassifizierung von Produkten

(1) Die Produkte werden unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und der damit verbundenen Risiken in die Klassen I, IIa, IIb und III eingestuft. Die Klassifizierung erfolgt gemäß Anhang VIII.

(2) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen einem Hersteller und der betreffenden Benannten Stelle, die sich aus der Anwendung des Anhangs VIII ergibt, wird zwecks Entscheidung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats verwiesen, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat. Verfügt der Hersteller nicht über eine eingetragene Niederlassung in der Union und hat er noch keinen Bevollmächtigten ernannt, wird die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats verwiesen, in dem der in Anhang IX Abschnitt 2.2 Absatz 2 Buchstabe b letzter Spiegelstrich genannte Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung hat. Hat die betreffende Benannte Stelle ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Hersteller, so trifft die zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Benannte Stelle benannt hat.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat, setzt die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und die Kommission über ihre Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission entscheidet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte mittels Durchführungsrechtsakten über Folgendes:

a) die Anwendung des Anhangs VIII auf ein bestimmtes Produkt, eine Produktkategorie oder eine Produktgruppe, um so die Klassifizierung dieser Produkte zu bestimmen; b) die Klassifizierung — abweichend von Anhang VIII — in eine andere Klasse eines Produkts, einer Produktkategorie oder einer Produktgruppe aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder auf der Grundlage von Informationen, die im Laufe der Vigilanz- und Marktüberwachungstätigkeiten verfügbar werden.

(4) Die Kommission kann auch aus eigener Initiative und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte mittels Durchführungsrechtsakten über die Fragen nach Absatz 3 Buchstaben a und b entscheiden.

(5) Um die einheitliche Anwendung des Anhangs VIII sicherzustellen, kann die Kommission unter Berücksichtigung der betreffenden wissenschaftlichen Gutachten der einschlägigen wissenschaftlichen Ausschüsse Durchführungsrechtsakte erlassen, soweit dies für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Auslegung und der praktischen Anwendung erforderlich ist.

(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 2 Konformitätsbewertung

Artikel 52 Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Bevor Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen, führen sie eine Bewertung der Konformität des betreffenden Produkts im Einklang mit den in den Anhängen IX bis XI aufgeführten geltenden Konformitätsbewertungsverfahren durch.

(2) Bevor Hersteller ein nicht in Verkehr gebrachtes Produkt in Betrieb nehmen, führen sie eine Bewertung der Konformität des betreffenden Produkts im Einklang mit den in den Anhängen IX bis XI aufgeführten geltenden Konformitätsbewertungsverfahren durch.

(3) Hersteller von Produkten der Klasse III, ausgenommen Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte, unterliegen einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang IX. Alternativ können die Hersteller sich für eine Konformitätsbewertung gemäß Anhang X in Kombination mit einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang XI entscheiden.

(4) Hersteller von Produkten der Klasse IIb, ausgenommen Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte, unterliegen einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang IX Kapitel I und III sowie einer Bewertung der technischen Dokumentation — gemäß Abschnitt 4 des genannten Anhangs — zumindest eines repräsentativen Produkts pro generischer Produktgruppe.

Bei Implantierbaren Produkten der Klasse IIb mit Ausnahme von Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keilen, Platten, Drähten, Stiften, Klammern und Verbindungsstücken wird die Bewertung der technischen Dokumentation gemäß Anhang IX Abschnitt 4 jedoch für jedes Produkt vorgenommen. Alternativ können die Hersteller sich für eine Konformitätsbewertung gemäß Anhang X in Kombination mit einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang XI entscheiden.

(5) In Fällen, in denen dies mit Blick auf bewährte Technologien gerechtfertigt ist, die denjenigen ähneln, die in den in Absatz 4 UnterAbsatz 2 des vorliegenden Artikels aufgelisteten ausgenommenen Produkten verwendet werden, die wiederum in anderen implantierbaren Produkten der Klasse IIb verwendet werden, oder in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Liste durch Hinzufügung anderer Arten implantierbarer Produkte der Klasse IIb oder Streichung von Produkten anzupassen.

(6) Hersteller von Produkten der Klasse IIa, ausgenommen Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte, unterliegen einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang IX Kapitel I und III sowie einer Bewertung der technischen Dokumentation — gemäß Abschnitt 4 jenes Anhangs — zumindest eines repräsentativen Produkts jeder Produktkategorie.

Alternativ können die Hersteller sich dafür entscheiden, die in den Anhängen II und III genannte technische Dokumentation zu erstellen, in Kombination mit einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang XI Abschnitt 10 oder Abschnitt 18. Die Bewertung der technischen Dokumentation wird für zumindest ein repräsentatives Produkts jeder Produktkategorie durchgeführt.

(7) Hersteller von Produkten der Klasse I, ausgenommen Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte, erklären die Konformität ihrer Produkte durch Ausstellung einer EU- Konformitätserklärung gemäß Artikel 19, nachdem sie die technische Dokumentation gemäß den Anhängen II und III erstellt haben. Bei Produkten, die in sterilem Zustand in den Verkehr gebracht werden, bei Produkten mit Messfunktion oder bei Produkten, bei denen es sich um wiederverwendbare chirurgische Instrumente handelt, wendet der Hersteller die in Anhang IX Kapitel I und III oder in Anhang XI Teil A aufgeführten Verfahren an. Die Beteiligung der Benannten Stelle an diesen Verfahren ist jedoch begrenzt

a) bei Produkten, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, auf die Aspekte, die mit der Herstellung, der Sicherung und der Aufrechterhaltung steriler Bedingungen zusammenhängen, b) bei Produkten mit Messfunktion auf die Aspekte, die mit der Konformität der Produkte mit den messtechnischen Anforderungen zusammenhängen, c) bei wiederverwendbaren chirurgischen Instrumenten auf die Aspekte, die mit der Wiederverwendung in Zusammenhang stehen, insbesondere die Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Wartung und Funktionsprüfung sowie die damit verbundenen Gebrauchsanweisungen.

(8) Bei Sonderanfertigungen wenden die Hersteller das Verfahren gemäß Anhang XIII an und stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte die Erklärung gemäß Abschnitt 1 des genannten Anhangs aus.

Zusätzlich zu dem gemäß UnterAbsatz 1 anzuwendenden Verfahren sind Hersteller von implantierbaren Sonderanfertigungen der Klasse III auch dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IX Kapitel I unterworfen. Alternativ dazu können die Hersteller sich für eine Konformitätsbewertung gemäß Anhang XI Teil A entscheiden.

(9) Bei Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 8 UnterAbsatz 1 gilt zusätzlich zu den geltenden Verfahren gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 des vorliegenden Artikels auch das Verfahren gemäß Anhang IX Abschnitt 5.2 bzw. gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(10) Bei Produkten, die gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstaben f oder g und gemäß Artikel 1 UnterAbsatz 1 Absatz 10 von dieser Verordnung erfasst werden, gilt zusätzlich zu den geltenden Verfahren gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 des vorliegenden Artikels auch das Verfahren gemäß Anhang IX Abschnitt 5.3 bzw. gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(11) Bei Produkten, die aus Stoffen oder aus Kombinationen von Stoffen bestehen, die dazu bestimmt sind, durch eine Körperöffnung in den menschlichen Körper eingeführt oder auf der Haut angewendet zu werden, und die vom menschlichen Körper aufgenommen oder lokal im Körper verteilt werden, gilt zusätzlich zu den geltenden Verfahren gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 auch das Verfahren gemäß Anhang IX Abschnitt 5.4 bzw. gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(12) Der Mitgliedstaat, in dem die Benannte Stelle niedergelassen ist, kann verlangen, dass alle oder bestimmte Unterlagen, darunter die technische Dokumentation, Audit-, Bewertungs- und Kontrollberichte, im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 7 und 9 bis 11 genannten Verfahren in einer oder mehreren von diesem Mitgliedstaat festgelegten Amtssprachen der Union bereitgestellt werden. Wird dies nicht verlangt, so müssen diese Unterlagen in einer Amtssprache der Union vorliegen, mit der die Benannte Stelle einverstanden ist.

(13) Für Prüfprodukte gelten die Anforderungen gemäß Artikel 62 bis 81.

(14) Für folgende Aspekte kann die Kommission detaillierte Vorkehrungen und Verfahrenselemente, die für die harmonisierte Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren durch die Benannten Stellen erforderlich sind, im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen:

a) Häufigkeit und Grundlage der Stichproben bei der Bewertung der technischen Dokumentation auf repräsentativer Basis gemäß Anhang IX Abschnitt 2.3 Absatz 3 und Abschnitt 3.5 (bei Produkten der Klassen IIa und IIb) bzw. gemäß Anhang XI Teil A Abschnitt 10.2 (bei Produkten der Klasse IIa); b) Mindesthäufigkeit der von den Benannten Stellen gemäß Anhang IX Abschnitt 3.4 unter Berücksichtigung der Risikoklasse und der Art der Produkte durchzuführenden unangekündigten Vor-Ort-Audits und Stichprobenprüfungen; c) physische Kontrollen, Laboruntersuchungen oder andere Tests, die von den Benannten Stellen im Rahmen der Stichprobenprüfungen, der Bewertung der technischen Dokumentation und der Musterprüfung gemäß Anhang IX Abschnitte 3.4. und 4.3, Anhang X Abschnitt 3 und Anhang XI Teil B Abschnitt 15 durchzuführen sind. Die in den UnterAbsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 53 Mitwirkung der Benannten Stellen an Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Ist gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahren die Mitwirkung einer Benannten Stelle erforderlich, kann sich der Hersteller an eine Benannte Stelle seiner Wahl wenden, sofern die ausgewählte Benannte Stelle dazu benannt ist, die Konformitätsbewertungstätigkeiten für die betreffenden Arten von Produkten durchzuführen. Der Hersteller darf nicht gleichzeitig bei einer anderen Benannten Stelle einen Antrag für dasselbe Konformitätsbewertungsverfahren stellen.

(2) Zieht ein Hersteller seinen Antrag zurück, bevor eine Entscheidung der Benannten Stelle über die Konformitätsbewertung ergangen ist, so informiert die betreffende Benannte Stelle die anderen Benannten Stellen mittels des elektronischen Systems gemäß Artikel 57 darüber.

(3) Wenn sie einen Antrag an eine Benannte Stelle gemäß Absatz 1 stellen, geben die Hersteller an, ob sie einen Antrag bei einer anderen Benannten Stelle zurückgezogen haben, bevor deren Entscheidung ergangen ist, und machen Angaben zu etwaigen früheren Anträgen zu derselben Konformitätsbewertung, die von einer anderen Benannten Stelle abgelehnt wurde.

(4) Die Benannte Stelle kann von dem Hersteller die Vorlage aller Informationen oder Daten verlangen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich sind.

(5) Die Benannten Stellen und ihre Mitarbeiter führen ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und die insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

Artikel 54 Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung bestimmter Produkte der Klasse III und der Klasse IIb

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 52 anzuwendenden Verfahren wenden die Benannten Stellen das Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung gemäß Anhang IX Abschnitt 5.1 bzw. gemäß Anhang X Abschnitt 6 an, wenn sie bei folgenden Produkten eine Konformitätsbewertung durchführen:

a) implantierbare Produkte der Klasse III und b) aktive Produkte der Klasse IIb, die dazu bestimmt sind, ein Arzneimittel gemäß Anhang VIII Abschnitt 6.4 (Regel 12) an den Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen.

(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 ist für die dort genannten Produkte nicht erforderlich, wenn

a) eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung erneuert wird, b) das Produkt durch Änderung eines Produkts ausgelegt wurde, das bereits vom selben Hersteller mit derselben Zweckbestimmung in Verkehr gebracht wurde, sofern der Hersteller der Benannten Stelle zu deren Zufriedenheit nachgewiesen hat, dass die Änderungen das Nutzen-Risiko- Verhältnis des Produkts nicht beeinträchtigen, oder c) die Grundsätze der klinischen Bewertung der entsprechenden Produktart oder -kategorie in einer GS gemäß Artikel 9 festgelegt wurden und die Benannte Stelle bestätigt, dass die klinische Bewertung dieses Produkts durch den Hersteller mit der GS für die klinische Bewertung dieser Art von Produkt im Einklang steht.

(3) Die Benannte Stelle teilt den zuständigen Behörden, der für Benannte Stellen zuständigen Behörde und der Kommission über das elektronische System gemäß Artikel 57 mit, ob das Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden ist oder nicht. Dieser Mitteilung wird der Bericht über die Begutachtung der klinischen Bewertung beigefügt.

(4) Die Kommission erstellt eine Jahresübersicht über die Produkte, die dem Verfahren gemäß Anhang IX Abschnitt 5.1 bzw. Anhang X Abschnitt 6 unterzogen wurden. Die Jahresübersicht enthält die Mitteilungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und gemäß Anhang IX Abschnitt 5.1 Buchstabe e sowie eine Auflistung der Fälle, in denen die Benannte Stelle nicht dem Gutachten des Expertengremiums folgte. Die Kommission legt diese Übersicht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte vor.

(5) Die Kommission erstellt bis zum 27. Mai 2025 einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Bericht werden die Jahresübersichten und die verfügbaren einschlägigen Empfehlungen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte berücksichtigt. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

Artikel 55 Mechanismus zur Kontrolle der Konformitätsbewertungen bestimmter Produkte der Klasse III und der Klasse IIb

(1) Die Benannten Stellen melden den zuständigen Behörden alle von ihnen ausgestellten Bescheinigungen für Produkte, für die eine Konformitätsbewertung gemäß Artikel 54 Absatz 1 durchgeführt wurde. Diese Meldung erfolgt über das elektronische System gemäß Artikel 57; sie enthält den Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung gemäß Artikel 32, der Bewertungsbericht der Benannten Stelle, die Gebrauchsanweisung gemäß Anhang I Abschnitt 23.4 und gegebenenfalls das wissenschaftliche Gutachten der Expertengremien gemäß Anhang IX Abschnitt 5.1 bzw. Anhang X Abschnitt 6. Weichen die Standpunkte der Benannten Stelle und der Expertengremien voneinander ab, so enthält die Meldung eine umfassende Begründung.

(2) Die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission können bei begründeten Bedenken weitere Verfahren gemäß den Artikeln 44, 45, 46, 47 oder 94 anwenden und, wenn dies für notwendig erachtet wird, geeignete Maßnahmen gemäß den Artikeln 95 und 97 ergreifen.

(3) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und gegebenenfalls die Kommission können bei begründeten Bedenken die Expertengremien um wissenschaftliche Gutachten zur Sicherheit und Leistung eines Produkts ersuchen.

Artikel 56 Konformitätsbescheinigungen

(1) Die von den Benannten Stellen gemäß den Anhängen IX, X und XI ausgestellten Bescheinigungen sind in einer von dem Mitgliedstaat, in dem die Benannte Stelle niedergelassen ist, festgelegten Amtssprache der Union oder in einer anderen Amtssprache der Union auszufertigen, mit der die Benannte Stelle einverstanden ist. In Anhang XII ist niedergelegt, welche Angaben die Bescheinigungen mindestens enthalten müssen.

(2) Die Bescheinigungen sind für die darin genannte Dauer gültig, die maximal fünf Jahre beträgt. Auf Antrag des Herstellers kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäß den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren für weitere Zeiträume, die jeweils fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, verlängert werden. Ein Nachtrag zu einer Bescheinigung ist so lange gültig wie die Bescheinigung, zu der er gehört.

(3) Die Benannten Stellen können die Zweckbestimmung eines Produkts auf bestimmte Patientengruppen beschränken oder die Hersteller verpflichten, bestimmte Studien über die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Anhang XIV Teil B durchzuführen.

(4) Stellt eine Benannte Stelle fest, dass der Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, setzt sie die erteilte Bescheinigung aus oder widerruft diese oder schränkt sie ein, jeweils unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, sofern die Einhaltung der Anforderungen nicht durch geeignete Korrekturmaßnahmen des Herstellers innerhalb einer von der Benannten Stelle gesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Die Benannte Stelle begründet ihre Entscheidung.

(5) Die Benannte Stelle gibt in das elektronische System gemäß Artikel 57 alle Informationen zu ausgestellten Bescheinigungen ein, auch zu deren Änderungen und Nachträgen, sowie Angaben zu ausgesetzten, reaktivierten oder widerrufenen Bescheinigungen und zu Fällen, in denen die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt wurde, sowie zu Einschränkungen von Bescheinigungen. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Anhang XII aufgeführten Mindestinhalts der Bescheinigungen zu erlassen; dabei berücksichtigt sie den technischen Fortschritt.

Artikel 57 Elektronisches System für Benannte Stellen und Konformitätsbescheinigungen

(1) Die Kommission errichtet und betreibt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte ein elektronisches System zur Erfassung und Verarbeitung folgender Informationen:

a) Liste der Zweigstellen gemäß Artikel 37 Absatz 3; b) Liste der Sachverständigen gemäß Artikel 40 Absatz 2; c) Informationen über die Notifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 10 und über die geänderten Notifizierungen gemäß Artikel 46 Absatz 2; d) Verzeichnis der Benannten Stellen gemäß Artikel 43 Absatz 2; e) Zusammenfassung des Berichts gemäß Artikel 44 Absatz 12; f) Mitteilungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungen und Meldungen der Bescheinigungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 bzw. Artikel 55 Absatz 1; g) Zurückziehen oder Ablehnung der Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Anhang VII, Abschnitt 4.3; h) Informationen über Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 5; i) Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung gemäß Artikel 32.

(2) Die in dem elektronischen System erfassten und verarbeiteten Informationen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sowie gegebenenfalls für die Benannten Stellen und — soweit dies an anderer Stelle in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EU) 2017/746 vorgesehen ist — für die Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 58 Freiwilliger Wechsel der Benannten Stelle

(1) Beendet ein Hersteller in Bezug auf die Konformitätsbewertung eines Produkts seinen Vertrag mit einer Benannten Stelle und schließt er einen Vertrag mit einer anderen Benannten Stelle ab, so werden die detaillierten Vorkehrungen für den Wechsel der Benannten Stelle in einer Vereinbarung zwischen dem Hersteller, der neuen Benannten Stelle und — soweit durchführbar — der bisherigen Benannten Stelle klar geregelt. Diese Vereinbarung muss mindestens folgende Aspekte abdecken:

a) Datum, zu dem die von der bisherigen Benannten Stelle ausgestellten Bescheinigungen ihre Gültigkeit verlieren; b) Datum, bis zu dem die Kennnummer der bisherigen Benannten Stelle in den vom Hersteller bereitgestellten Informationen, einschließlich Werbematerial, genannt werden darf; c) Übergabe von Dokumenten, einschließlich der vertraulichen Aspekte und Eigentumsrechte; d) Datum, ab dem die Konformitätsbewertungsaufgaben der bisherigen Benannten Stelle bei der neuen Benannten Stelle liegen; e) die letzte Seriennummer oder die letzte Losnummer, für die die bisherige Benannte Stelle verantwortlich ist.

(2) Die bisherige Benannte Stelle widerruft die von ihr für das betreffende Produkt ausgestellten Bescheinigungen an dem Tag, an dem deren Gültigkeit endet.

Artikel 59 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Jede zuständige Behörde kann - abweichend von Artikel 52 dieser Verordnung oder im Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 25. Mai 2021 abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/385/EWG - auf ordnungsgemäß begründeten Antrag im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines spezifischen Produkts genehmigen, bei dem die Verfahren gemäß dem genannten Artikel nicht durchgeführt wurden, dessen Verwendung jedoch im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder Entscheidung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme eines Produkts gemäß Absatz 1, sofern eine solche Genehmigung nicht nur für die Verwendung durch einen einzigen Patienten erteilt wurde.

Der Mitgliedstaat kann die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder Genehmigung unterrichten, die er vor dem 24. April 2020 gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 90/385/EWG oder Artikel 11 Absatz 13 der Richtlinie 93/42/EWG erteilt hat.

(3) Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit eine von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung – oder falls sie vor dem 24. April 2020 erteilt wurde, eine gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 90/385/EWG oder gemäß Artikel 11 Absatz 13 der Richtlinie 93/42/EWG erteilte Genehmigung - im Wege von Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum auf das gesamte Gebiet der Union ausweiten und die Bedingungen festlegen, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der menschlichen Sicherheit und Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 114 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 60 Freiverkaufszertifikate

(1) Der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller oder der Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung hat, stellt auf Antrag des Herstellers oder des Bevollmächtigten ein Freiverkaufszertifikat für Exportzwecke aus, in dem bescheinigt wird, dass der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte in seinem Hoheitsgebiet seine eingetragene Niederlassung hat und dass mit dem betreffenden Produkt, das gemäß dieser Verordnung die CE- Kennzeichnung trägt, in der Union gehandelt werden darf. Das Freiverkaufszertifikat weist die Basis- UDI-DI für das Produkt aus, die in der UDI-Datenbank gemäß Artikel 29 enthalten ist. Hat eine Benannte Stelle eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 ausgestellt, so weist das Freiverkaufszertifikat die einmalige Identifizierungsnummer der von der Benannten Stelle ausgestellten Bescheinigung gemäß Anhang XII Kapitel II Abschnitt 3 aus.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der internationalen Praxis in Bezug auf die Verwendung von Freiverkaufszertifikaten ein Muster für Freiverkaufszertifikate festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

KAPITEL VI KLINISCHE BEWERTUNG UND KLINISCHE PRÜFUNGEN

Artikel 61 Klinische Bewertung

(1) Die Bestätigung der Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I bei normalem bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts sowie die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen und der Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 8 erfolgen auf der Grundlage klinischer Daten, die einen ausreichenden klinischen Nachweis bieten, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Daten gemäß Anhang III.

Der Hersteller spezifiziert und begründet den Umfang des klinischen Nachweises, der erforderlich ist, um die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu belegen. Der Umfang des klinischen Nachweises muss den Merkmalen des Produkts und seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Zu diesem Zweck wird von den Herstellern eine klinische Bewertung nach Maßgabe des vorliegenden Artikels und des Anhangs XIV Teil A geplant, durchgeführt und dokumentiert.

(2) Für alle Produkte der Klasse III und für die in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte der Klasse IIb kann der Hersteller vor seiner klinischen Bewertung und/oder Prüfung ein Expertengremium gemäß Artikel 106 konsultieren, um die vom Hersteller vorgesehene Strategie für die klinische Entwicklung und die Vorschläge für eine klinische Prüfung zu prüfen. Der Hersteller berücksichtigt die vom Expertengremium geäußerten Standpunkte gebührend. Diese Berücksichtigung wird in dem in Absatz 12 des vorliegenden Artikels genannten Bericht über die klinische Bewertung dokumentiert.

Der Hersteller darf keinerlei Rechte in Bezug auf die Standpunkte des Expertengremiums im Hinblick auf künftige Konformitätsbewertungsverfahren geltend machen.

(3) Eine klinische Bewertung erfolgt nach einem genau definierten und methodisch fundierten Verfahren, das sich auf folgende Grundlagen stützt:

a) eine kritische Bewertung der einschlägigen derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur über Sicherheit, Leistung, Auslegungsmerkmale und Zweckbestimmung des Produkts; dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - das Produkt, das Gegenstand der klinischen Bewertung für die Zweckbestimmung ist, ist dem Produkt, auf das sich die Daten beziehen, gemäß Anhang XIV Abschnitt 3 nachgewiesenermaßen gleichartig, und - die Daten zeigen in geeigneter Weise die Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen; b) eine kritische Bewertung der Ergebnisse aller verfügbaren klinischen Prüfungen, wobei gebührend berücksichtigt wird, ob die Prüfungen gemäß den Artikeln 62 bis 80, gemäß nach Artikel 81 erlassenen Rechtsakten und gemäß Anhang XV durchgeführt wurden, und c) eine Berücksichtigung der gegebenenfalls derzeit verfügbaren anderen Behandlungsoptionen für diesen Zweck.

(4) Im Falle von implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III werden klinische Prüfungen durchgeführt, es sei denn,

- das betreffende Produkt wurde durch Änderungen eines bereits von demselben Hersteller in Verkehr gebrachten Produkts konzipiert, - der Hersteller hat nachgewiesen, dass das geänderte Produkt dem in Verkehr gebrachten Produkt gemäß Anhang XIV Abschnitt 3 gleichartig ist, und dieser Nachweis ist von der benannten Stelle bestätigt worden und - die klinische Bewertung des in Verkehr gebrachten Produkts reicht aus, um nachzuweisen, dass das geänderte Produkt die einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt. In diesem Fall prüft die benannte Stelle, dass der Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen zweckdienlich ist und Studien nach dem Inverkehrbringen beinhaltet, um Sicherheit und Leistung des Produkts nachzuweisen. Darüber hinaus müssen die klinischen Prüfungen in den in Absatz 6 aufgeführten Fällen nicht durchgeführt werden.

(5) Ein Hersteller eines Produkts, das nachweislich einem bereits in Verkehr gebrachten nicht von ihm hergestellten Produkt gleichartig ist, kann sich ebenfalls auf Absatz 4 berufen, um keine klinische Prüfung durchführen zu müssen, sofern zusätzlich zu den Anforderungen des genannten Absatzes die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Die beiden Hersteller haben einen Vertrag geschlossen, in dem dem Hersteller des zweiten Produkts ausdrücklich der uneingeschränkte Zugang zur technischen Dokumentation durchgängig gestattet wird, und - die ursprüngliche klinische Bewertung wurde unter Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt, und der Hersteller des zweiten Produkts liefert der benannten Stelle den eindeutigen Nachweis hierfür.

(6) Die Anforderung, klinische Prüfungen gemäß Absatz 4 durchzuführen, gilt nicht für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III,

a) die gemäß der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden und deren klinische Bewertung - sich auf ausreichende klinische Daten stützt und - mit den einschlägigen produktspezifischen Spezifikationen für die klinische Bewertung dieser Art von Produkten im Einklang steht, sofern diese GS verfügbar sind, oder b) bei denen es sich um Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klemmen oder Verbindungsstücke handelt, deren klinische Bewertung auf der Grundlage ausreichender klinischer Daten erfolgt und mit den einschlägigen produktspezifischen Spezifikationen im Einklang steht, sofern diese Spezifikationen verfügbar sind.

(7) Fälle, in denen Absatz 4 aufgrund von Absatz 6 nicht zur Anwendung kommt, werden vom Hersteller im Bericht über die klinische Bewertung und von der Benannten Stelle im Bericht über die Begutachtung der klinischen Bewertung begründet.

(8) In Fällen, in denen dies mit Blick auf bewährte Technologien gerechtfertigt ist, die denjenigen ähneln, die in den in Absatz 6 Buchstabe b aufgelisteten ausgenommenen Produkten verwendet werden, die wiederum in anderen Produkten verwendet werden, oder in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen bzw. anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der ausgenommenen Produkte gemäß Artikel 52 Absatz 4 UnterAbsatz 2 und Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels durch Hinzufügung anderer Arten implantierbarer Produkte oder Produkte der Klasse III oder Streichung von Produkten anzupassen.

(9) Bei den in Anhang XVI aufgeführten Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung ist die Anforderung, den klinischen Nutzen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV und XV nachzuweisen, als Anforderung, die Leistung des Produkts nachzuweisen, zu verstehen. Die klinischen Bewertungen dieser Produkte erfolgen auf der Grundlage einschlägiger Daten zur Sicherheit, einschließlich der Daten aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und gegebenenfalls der spezifischen klinischen Prüfung. Bei diesen Produkten kann nur dann auf die Durchführung klinischer Prüfungen verzichtet werden, wenn es ausreichende Gründe dafür gibt, auf bereits vorhandene klinische Daten zu einem analogen Medizinprodukt zurückzugreifen.

(10) Wird der Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen auf der Grundlage klinischer Daten für ungeeignet erachtet, ist jede solche Ausnahme auf der Grundlage des Risikomanagements des Herstellers und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Zusammenspiels zwischen dem Produkt und dem menschlichen Körper, der bezweckten klinischen Leistung und der Angaben des Herstellers angemessen zu begründen; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4. In diesem Fall muss der Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß Anhang II gebührend begründen, warum er den Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen allein auf der Grundlage der Ergebnisse nichtklinischer Testmethoden, einschließlich Leistungsbewertung, technischer Prüfung („bench testing“) und vorklinischer Bewertung, für geeignet hält.

(11) Die klinische Bewertung und die dazugehörigen Unterlagen sind während des gesamten Lebenszyklus des Produkts anhand der klinischen Daten zu aktualisieren, die sich aus der Durchführung des Plans für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen des Herstellers gemäß Anhang XIV Teil B und dem Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 84 ergeben.

Für Produkte der Klasse III und implantierbare Produkte werden der Bewertungsbericht über die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und gegebenenfalls der in Artikel 32 genannte Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung mindestens einmal jährlich anhand dieser Daten aktualisiert.

(12) Die klinische Bewertung, ihre Ergebnisse und der daraus abgeleitete klinische Nachweis werden in einem Bericht über die klinische Bewertung gemäß Anhang XIV Abschnitt 4 festgehalten, der — außer bei Sonderanfertigungen — Teil der technischen Dokumentation gemäß Anhang II für das betreffende Produkt ist.

(13) Erforderlichenfalls kann die Kommission zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Anhangs XIV unter gebührender Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Durchführungsrechtsakte erlassen, soweit dies für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Auslegung und der praktischen Anwendung erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62 Allgemeine Anforderungen an zum Nachweis der Konformität von Produkten durchgeführte klinische Prüfungen

(1) Bei klinischen Prüfungen haben Konzeption, Genehmigung, Durchführung, Aufzeichnung und Berichterstattung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und der Artikel 63 bis 80, der nach Artikel 81 erlassenen Rechtsakte und des Anhangs XV zu erfolgen, wenn sie als Teil der klinischen Bewertung für Konformitätsbewertungszwecke zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke durchgeführt werden:

a) zur Feststellung und Überprüfung, dass ein Produkt so ausgelegt, hergestellt und verpackt ist, dass es unter normalen Verwendungsbedingungen für einen oder mehrere der in Artikel 2 Nummer 1 aufgelisteten spezifischen Zwecke geeignet ist und die von seinem Hersteller angegebene bezweckte Leistung erbringt; b) zur Feststellung und Überprüfung des von seinem Hersteller angegebenen klinischen Nutzens eines Produkts; c) zur Feststellung und Überprüfung der klinischen Sicherheit des Produkts und zur Bestimmung von bei normalen Verwendungsbedingungen gegebenenfalls auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen des Produkts und zur Beurteilung, ob diese im Vergleich zu dem von dem Produkt erbrachten Nutzen vertretbare Risiken darstellen.

(2) Ist der Sponsor einer klinischen Prüfung nicht in der Union niedergelassen, so stellt er sicher, dass eine natürliche oder juristische Person als sein rechtlicher Vertreter in der Union niedergelassen ist. Dieser rechtliche Vertreter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der dem Sponsor aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sicherzustellen; die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem Sponsor wird über den rechtlichen Vertreter abgewickelt. Jegliche Kommunikation mit diesem rechtlichen Vertreter gilt als Kommunikation mit dem Sponsor.

Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung des Unterabsatzes 1 auf klinische Prüfungen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgeführt werden, verzichten, sofern sie sicherstellen, dass der Sponsor zumindest einen Ansprechpartner für diese klinische Prüfung in ihrem Hoheitsgebiet benennt, über den die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem Sponsor abgewickelt wird.

(3) Klinische Prüfungen werden so konzipiert und durchgeführt, dass der Schutz der Rechte, der Sicherheit, der Würde und des Wohls der an der Prüfung teilnehmenden Prüfungsteilnehmer gewährleistet ist und Vorrang vor allen sonstigen Interessen hat und die gewonnenen klinischen Daten wissenschaftlich fundiert, zuverlässig und solide sind.

Klinische Prüfungen werden einer wissenschaftlichen und ethischen Überprüfung unterzogen. Die ethische Überprüfung erfolgt durch eine Ethik- Kommission gemäß dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verfahren für die Überprüfung durch die Ethik-Kommissionen mit den Verfahren vereinbar sind, die in dieser Verordnung für die Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung festgelegt sind. Mindestens ein Laie wirkt an der ethischen Überprüfung mit.

(4) Eine klinische Prüfung gemäß Absatz 1 kann nur durchgeführt werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die klinische Prüfung wird — sofern nichts anderes festgelegt ist — von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, gemäß dieser Verordnung genehmigt; b) eine nach nationalem Recht eingesetzte Ethik-Kommission hat keine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf die klinische Prüfung abgegeben, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für dessen gesamtes Hoheitsgebiet gültig ist; c) der Sponsor oder sein rechtlicher Vertreter oder ein Ansprechpartner gemäß Absatz 2 ist in der Union niedergelassen; d) schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und Prüfungsteilnehmer werden gemäß Artikel 64 bis Artikel 68 angemessen geschützt; e) der erwartete Nutzen für die Prüfungsteilnehmer oder für die öffentliche Gesundheit rechtfertigt die vorhersehbaren Risiken und Nachteile, und die Einhaltung dieser Bedingung wird ständig überwacht; f) der Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — sein gesetzlicher Vertreter hat eine Einwilligung nach Aufklärung gemäß Artikel 63 erteilt; g) der Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — sein gesetzlicher Vertreter hat die Kontaktdaten einer Stelle erhalten, die ihm bei Bedarf weitere Informationen erteilt; h) das Recht des Prüfungsteilnehmers auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Privatsphäre und Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG bleibt gewahrt; i) die klinische Prüfung ist so geplant, dass sie mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und allen anderen vorhersehbaren Risiken für die Prüfungsteilnehmer verbunden ist und sowohl die Risikoschwelle als auch das Ausmaß der Belastung im klinischen Prüfplan eigens definiert und ständig überprüft werden; j) die Verantwortung für die medizinische Versorgung der Prüfungsteilnehmer trägt ein Arzt mit geeigneter Qualifikation oder gegebenenfalls ein qualifizierter Zahnarzt oder jede andere Person, die nach nationalem Recht zur Bereitstellung der entsprechenden Patientenbetreuung im Rahmen einer klinischen Prüfung befugt ist; k) die Prüfungsteilnehmer oder gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter werden keiner unzulässigen Beeinflussung, etwa finanzieller Art, ausgesetzt, um sie zur Teilnahme an der klinischen Prüfung zu bewegen; l) das betreffende Prüfprodukt bzw. die betreffenden Prüfprodukte entspricht bzw. entsprechen den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind; hinsichtlich dieser Punkte wurden alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer getroffen. Dies umfasst gegebenenfalls technische und biologische Sicherheitsprüfungen und eine vorklinische Bewertung sowie Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Unfallverhütung unter Berücksichtigung des neuesten Erkenntnisstands; m) die Anforderungen des Anhangs XV sind erfüllt.

(5) Jeder Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — sein gesetzlicher Vertreter kann seine Teilnahme an der klinischen Prüfung jederzeit durch Widerruf seiner Einwilligung beenden, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht und ohne dass er dies in irgendeiner Weise begründen müsste. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG hat der Widerruf der Einwilligung nach Aufklärung keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Einwilligung nach Aufklärung bereits vor deren Widerruf durchgeführt wurden, oder auf die Verwendung der auf dieser Grundlage erhobenen Daten.

(6) Bei dem Prüfer handelt es sich um eine Person, die einen Beruf ausübt, durch den sie aufgrund der dafür erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrung bei der Patientenbetreuung in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkanntermaßen für die Rolle als Prüfer qualifiziert ist. Alle sonstigen an der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Mitarbeiter müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Fortbildung bzw. Erfahrung auf dem betreffenden medizinischen Gebiet und im Zusammenhang mit klinischen Forschungsmethoden in geeigneter Weise für ihre Tätigkeit qualifiziert sein.

(7) Die Räumlichkeiten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, müssen für die klinische Prüfung geeignet sein und den Räumlichkeiten, in denen das Produkt verwendet werden soll, ähneln.

Artikel 63 Einwilligung nach Aufklärung

(1) Die Einwilligung nach Aufklärung wird nach entsprechender Aufklärung gemäß Absatz 2 von der Person, die das Gespräch gemäß Absatz 2 Buchstabe c geführt hat, sowie vom Prüfungsteilnehmern oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich erteilt, datiert und unterzeichnet. Ist der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage, seine Einwilligung nach Aufklärung schriftlich zu erteilen, kann die Einwilligung in geeigneter alternativer Weise in Anwesenheit mindestens eines unparteiischen Zeugen erteilt und aufgezeichnet werden. In diesem Fall unterzeichnet und datiert der Zeuge das Dokument zur Einwilligung nach Aufklärung. Der Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — sein gesetzlicher Vertreter erhält eine Ausfertigung des Dokuments oder gegebenenfalls der Aufzeichnung, mit dem die Einwilligung nach Aufklärung erteilt wurde. Die Einwilligung nach Aufklärung ist zu dokumentieren. Dem Prüfungsteilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter ist eine angemessene Frist zu gewähren, um über seine Entscheidung, an der klinischen Prüfung teilzunehmen, nachzudenken.

(2) Die Informationen, die dem Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — seinem gesetzlichen Vertreter zur Verfügung gestellt werden, um die Einwilligung nach Aufklärung zu erlangen, müssen

a) den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen Vertreter in die Lage versetzen zu verstehen, i) worin das Wesen, die Ziele, der Nutzen, die Folgen, die Risiken und die Nachteile der klinischen Prüfung bestehen, ii) welche Rechte und Garantien dem Prüfungsteilnehmer zu seinem Schutz zustehen, insbesondere sein Recht, die Teilnahme an der klinischen Prüfung zu verweigern oder diese Teilnahme jederzeit zu beenden, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht und ohne dass er dies in irgendeiner Weise begründen müsste, iii) unter welchen Bedingungen die klinische Prüfung durchgeführt wird; dies schließt die erwartete Dauer der Teilnahme des Prüfungsteilnehmers an der klinischen Prüfung ein, und v) welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, einschließlich der Nachsorgemaßnahmen, wenn die Teilnahme des Prüfungsteilnehmers an der klinischen Prüfung abgebrochen wird; b) umfassend, knapp, klar, zweckdienlich und für den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen Vertreter verständlich sein; c) im Rahmen eines vorangegangenen Gesprächs mitgeteilt werden, das ein Mitglied des Prüfungsteams führt, das gemäß dem nationalen Recht angemessen qualifiziert ist; d) Angaben über das in Artikel 69 genannte geltende Verfahren zur Entschädigung für Schäden enthalten und e) die unionsweit einmalige Kennnummer für die klinische Prüfung gemäß Artikel 70 Absatz 1 sowie Informationen über die Verfügbarkeit der Ergebnisse der klinischen Prüfung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels enthalten.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 werden schriftlich niedergelegt und dem Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — seinem gesetzlichen Vertreter zur Verfügung gestellt.

(4) Während des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Gesprächs werden dem Informationsbedarf bestimmter Patientengruppen und einzelner Prüfungsteilnehmer und der Art und Weise, in der die Informationen erteilt werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(5) Während des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Gesprächs wird sichergestellt, dass der Prüfungsteilnehmer die Informationen verstanden hat.

(6) Der Prüfungsteilnehmer wird darüber informiert, dass ein Bericht über die klinische Prüfung und eine Zusammenfassung, die in einer für den vorgesehenen Anwender verständlichen Sprache formuliert ist, unabhängig vom Ergebnis der klinischen Prüfung in dem in Artikel 73 genannten elektronischen System für die klinische Prüfung gemäß Artikel 77 Absatz 5 bereitgestellt werden und — soweit möglich — wann sie verfügbar sind.

(7) Diese Verordnung lässt nationales Recht unberührt, das vorschreibt, dass ein Minderjähriger, der in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und die ihm erteilten Informationen zu beurteilen, zusätzlich zu der Einwilligung nach Aufklärung durch den gesetzlichen Vertreter selbst der Teilnahme zustimmen muss, damit er an einer klinischen Prüfung teilnehmen kann.

Artikel 64 Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilne

(1) Nicht einwilligungsfähige Prüfungsteilnehmer dürfen, sofern sie ihre Einwilligung nach Aufklärung nicht vor Verlust ihrer Einwilligungsfähigkeit erteilt oder sie diese verweigert haben, nur dann an klinischen Prüfungen teilnehmen, wenn außer den in Artikel 62 Absatz 4 aufgeführten Voraussetzungen auch alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) ihr gesetzlicher Vertreter hat eine Einwilligung nach Aufklärung erteilt; b) der nicht einwilligungsfähige Prüfungsteilnehmer hat die Informationen gemäß Artikel 63 Absatz 2 in einer Form erhalten, die seiner Fähigkeit, diese zu begreifen, angemessen ist; c) der ausdrückliche Wunsch eines nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilnehmers, der in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und die in Artikel 63 Absatz 2 genannten Informationen zu beurteilen, die Teilnahme an der klinischen Prüfung zu verweigern oder seine Teilnahme daran zu irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, wird vom Prüfer beachtet; d) über eine Entschädigung für Ausgaben und Einkommensausfälle, die sich direkt aus der Teilnahme an der klinischen Prüfung ergeben, hinaus gibt es für die Prüfungsteilnehmer oder ihre gesetzlichen Vertreter keine finanziellen oder anderweitigen Anreize; e) die klinische Prüfung ist im Hinblick auf nicht einwilligungsfähige Prüfungsteilnehmer unerlässlich und Daten von vergleichbarer Aussagekraft können nicht im Rahmen klinischer Prüfungen an einwilligungsfähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen werden; f) die klinische Prüfung steht im direkten Zusammenhang mit einem Krankheitszustand, an dem der Prüfungsteilnehmer leidet; g) es gibt wissenschaftliche Gründe für die Erwartung, dass die Teilnahme an der klinischen Prüfung einen direkten Nutzen für den nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilnehmer zur Folge haben wird, der die Risiken und Belastungen überwiegt.

(2) Der Prüfungsteilnehmer wird so weit wie möglich in den Einwilligungsprozess einbezogen.

Artikel 65 Klinische Prüfungen mit Minderjährigen

Klinische Prüfungen mit Minderjährigen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den in Artikel 62 Absatz 4 aufgeführten Voraussetzungen auch alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) ihr gesetzlicher Vertreter hat eine Einwilligung nach Aufklärung erteilt; b) die Minderjährigen haben von im Umgang mit Minderjährigen erfahrenen oder entsprechend ausgebildeten Prüfern oder Mitgliedern des Prüfungsteams die Informationen gemäß Artikel 63 Absatz 2 in einer ihrem Alter und ihrer geistigen Reife c) der ausdrückliche Wunsch eines Minderjährigen, der in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und die in Artikel 63 Absatz 2 genannten Informationen zu beurteilen, die Teilnahme an der klinischen Prüfung zu verweigern oder seine Teilnahme daran zu irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, wird vom Prüfer beachtet; d) über eine Entschädigung für Ausgaben und Einkommensausfälle, die sich direkt aus der Teilnahme an der klinischen Prüfung ergeben, hinaus gibt es für den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen Vertreter keine finanziellen oder anderweitigen Anreize; e) Ziel der klinischen Prüfung ist die Erforschung von Behandlungen für einen Krankheitszustand, der nur Minderjährige betrifft, oder die klinische Prüfung ist zur Bestätigung von im Rahmen klinischer Prüfungen an einwilligungsfähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnener Daten in Bezug auf Minderjährige unerlässlich; f) die klinische Prüfung steht entweder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Krankheitszustand, an dem der betroffene Minderjährige leidet, oder kann aufgrund ihrer Beschaffenheit nur mit Minderjährigen durchgeführt werden; g) es gibt wissenschaftliche Gründe für die Erwartung, dass die Teilnahme an der klinischen Prüfung einen direkten Nutzen für den Minderjährigen zur Folge haben wird, der die Risiken und Belastungen überwiegt; h) der Minderjährige wird seinem Alter und seiner geistigen Reife entsprechend in den Prozess der Einwilligung nach Aufklärung einbezogen; i) hat der Minderjährige während der klinischen Prüfung gemäß dem nationalen Recht die rechtliche Fähigkeit zur Einwilligung nach Aufklärung erreicht, so muss seine ausdrückliche Einwilligung nach Aufklärung eingeholt werden, bevor dieser Prüfungsteilnehmer die Teilnahme an der klinischen Prüfung weiterführen kann.

Artikel 66 Klinische Prüfungen mit schwangeren oder stillenden Frauen

Klinische Prüfungen mit schwangeren oder stillenden Frauen dürfen nur durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den in Artikel 62 Absatz 4 genannten Voraussetzungen auch alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die klinische Prüfung hat unter Umständen einen direkten Nutzen für die betroffene schwangere oder stillende Frau oder ihren Embryo oder Fötus oder ihr Kind nach der Geburt zur Folge, der die Risiken und Belastungen überwiegt, oder b) bei Forschungsvorhaben mit stillenden Frauen wird in besonderem Maße dafür Sorge getragen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Kindes ausgeschlossen ist, und c) über eine Entschädigung für Ausgaben und Einkommensausfälle, die sich direkt aus der Teilnahme an der klinischen Prüfung ergeben, hinaus gibt es für die Prüfungsteilnehmerin keine finanziellen oder anderweitigen Anreize.

Artikel 67 Zusätzliche nationale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen beibehalten, die Personen betreffen, die einen Pflichtwehrdienst ableisten, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht an einer klinischen Prüfung teilnehmen dürfen, und Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind.

Artikel 68 Klinische Prüfungen in Notfällen

(1) Abweichend von Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe f, Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 65 Buchstaben a und b kann die Einwilligung nach Aufklärung zur Teilnahme an einer klinischen Prüfung erst eingeholt werden und können die entsprechenden Informationen über die klinische Prüfung zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, den Prüfungsteilnehmer in die klinische Prüfung einzubeziehen, sofern diese Entscheidung zu dem Zeitpunkt der ersten Intervention mit dem Prüfungsteilnehmer gemäß dem klinischen Prüfplan für diese klinische Prüfung getroffen wurde und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Aufgrund der Dringlichkeit der Situation, die sich aus einem plötzlichen lebensbedrohlichen oder einem anderen plötzlichen schwerwiegenden Krankheitszustand ergibt, ist der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage, im Voraus eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen und Informationen über die klinische Prüfung zu erhalten; b) es gibt wissenschaftliche Gründe für die Erwartung, dass die Teilnahme des Prüfungsteilnehmers an der klinischen Prüfung potentiell einen direkten klinisch relevanten Nutzen für den Prüfungsteilnehmer zur Folge hat, mit dem eine nachweisbare gesundheitsbezogene Verbesserung erreicht wird, die das Leiden des Prüfungsteilnehmers lindert und/oder seine Gesundheit verbessert, oder mit dem die Diagnose seiner Krankheit ermöglicht wird; c) es ist nicht möglich, innerhalb der für die Behandlung zur Verfügung stehenden Zeit im Vorfeld dem gesetzlichen Vertreter alle Informationen bereitzustellen und eine vorherige Einwilligung nach Aufklärung von diesem einzuholen; d) der Prüfer bescheinigt, dass der Prüfungsteilnehmer nach seiner Kenntnis zuvor keine Einwände gegen die Teilnahme an der klinischen Prüfung geäußert hat; e) die klinische Prüfung steht in direktem Zusammenhang mit dem Krankheitszustand des Prüfungsteilnehmers, der die Einholung der Einwilligung nach Aufklärung des Prüfungsteilnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters nach Aufklärung und die Bereitstellung der Informationen innerhalb der für die Behandlung zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich macht, und die klinische Prüfung kann aufgrund ihrer Art ausschließlich in Notfallsituationen durchgeführt werden; f) die klinische Prüfung stellt im Vergleich zur Standardbehandlung der Krankheit des Prüfungsteilnehmers nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung für den Prüfungsteilnehmer dar.

(2) Nach einer Intervention gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß folgenden Bedingungen die Einwilligung nach Aufklärung gemäß Artikel 63 für die weitere Teilnahme des Prüfungsteilnehmers an der klinischen Prüfung eingeholt und die Informationen zur klinischen Prüfung bereitgestellt:

a) Für nicht einwilligungsfähige Personen und Minderjährige wird die Einwilligung nach Aufklärung unverzüglich von dem Prüfer bei ihrem gesetzlichen Vertreter eingeholt; die in Artikel 63 Absatz 2 genannten Informationen werden dem Prüfungsteilnehmer und seinem gesetzlichen Vertreter so bald wie möglich übergeben. b) Für andere Prüfungsteilnehmer wird die Einwilligung nach Aufklärung unverzüglich von dem Prüfer beim Prüfungsteilnehmer oder bei seinem gesetzlichen Vertreter eingeholt, je nachdem, welche Einwilligung zuerst eingeholt werden kann; die in Artikel 63 Absatz 2 genannten Informationen werden dem Prüfungsteilnehmer oder dem gesetzlichen Vertreter, je nachdem, was einschlägig ist, so bald wie möglich übergeben. Wurde die Einwilligung nach Aufklärung gemäß Buchstabe b beim gesetzlichen Vertreter eingeholt, so wird die Einwilligung nach Aufklärung des Prüfungsteilnehmers zur weiteren Teilnahme an der klinischen Prüfung eingeholt, sobald dieser einwilligungsfähig ist.

(3) Erteilt der Prüfungsteilnehmer oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter seine Einwilligung nicht, wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass er das Recht hat, der Nutzung von Daten, die im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnen wurden, zu widersprechen.

Artikel 69 Schadensersatz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Entschädigung für jeden Schaden, der einem Prüfungsteilnehmer durch seine Teilnahme an einer klinischen Prüfung auf ihrem Hoheitsgebiet entsteht, in Form einer Versicherung oder einer Garantie oder ähnlichen Regelungen bestehen, die hinsichtlich ihres Zwecks gleichartig sind und der Art und dem Umfang des Risikos entsprechen.

(2) Der Sponsor und der Prüfer wenden das Verfahren gemäß Absatz 1 in einer Weise an, die dem Mitgliedstaat, in dem die klinische Prüfung durchgeführt wird, entspricht.

Artikel 70 Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung

(1) Der Sponsor einer klinischen Prüfung reicht den Antrag bei dem oder den Mitgliedstaat(en) ein, in dem bzw. denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll (für die Zwecke des vorliegenden Artikels als der „betreffende Mitgliedstaat“ bezeichnet); dem Antrag sind die in Anhang XV Kapitel II aufgeführten Unterlagen beizufügen.

Der Antrag wird über das elektronische System gemäß Artikel 73 eingereicht, das eine unionsweit einmalige Kennnummer für die klinische Prüfung generiert, die für die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Prüfung verwendet wird. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Sponsor mit, ob die klinische Prüfung in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und ob die Antragsunterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II vollständig sind.

(2) Kommt es zu einer Änderung der in Anhang XV Kapitel II genannten Unterlagen, so aktualisiert der Sponsor innerhalb einer Woche die entsprechenden Daten in dem in Artikel 73 genannten elektronischen System; die Änderungen an den Unterlagen müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Der betreffende Mitgliedstaat wird über dieses elektronische System über die Aktualisierung unterrichtet.

(3) Stellt der betreffende Mitgliedstaat fest, dass die beantragte klinische Prüfung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt oder dass die Antragsunterlagen unvollständig sind, so teilt er dies dem Sponsor mit und setzt ihm eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Stellungnahme oder Vervollständigung des Antrags über das in Artikel 73 genannte elektronische System. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Frist gegebenenfalls um höchstens 20 Tage verlängern.

Gibt der Sponsor innerhalb der in UnterAbsatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab bzw. vervollständigt er den Antrag nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als hinfällig. Ist der Sponsor der Auffassung, dass der Antrag in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und/oder vollständig ist, und ist der betreffende Mitgliedstaat anderer Auffassung, gilt der Antrag als abgelehnt. Der betreffende Mitgliedstaat sieht im Hinblick auf eine solche Verweigerung ein Rechtsmittelverfahren vor. Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sponsor innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. der angeforderten zusätzlichen Informationen mit, ob die klinische Prüfung als in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallend gilt und der Antrag vollständig ist.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen auch um jeweils weitere fünf Tage verlängern.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt das Datum, an dem der Sponsor gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 benachrichtigt wurde, als Datum der Validierung des Antrags. Wird der Sponsor nicht benachrichtigt, gilt der letzte Tag der jeweils in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als Datum der Validierung des Antrags.

(6) Während des Zeitraums der Prüfung des Antrags kann der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen vonseiten des Sponsors anfordern. Der Ablauf der Frist gemäß Absatz 7 Buchstabe b wird vom Tag der ersten Anforderung bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen ausgesetzt.

(7) Der Sponsor kann mit der klinischen Prüfung unter folgenden Voraussetzungen beginnen:

a) bei Prüfprodukten der Klasse I oder im Fall von nicht-invasiven Produkten der Klassen IIa und IIb: unmittelbar nach dem Datum der Validierung des Antrags gemäß Absatz 5, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist und sofern nicht eine Ethik- Kommission des betreffenden Mitgliedstaats eine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf die klinische Prüfung abgegeben hat, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für dessen gesamtes Hoheitsgebiet gültig ist; b) bei anderen als den in Buchstabe a genannten Prüfprodukten: sobald der betreffende Mitgliedstaat den Sponsor über seine Genehmigung unterrichtet hat und sofern die nicht eine Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaats eine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf die klinische Prüfung abgegeben hat, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für dessen gesamtes Hoheitsgebiet gültig ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet den Sponsor über die Genehmigung innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum der Validierung gemäß Absatz 5. Der Mitgliedstaat kann diese Frist um weitere 20 Tage verlängern, um eine Beratung mit Sachverständigen zu ermöglichen.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen Anhang XV Kapitel II unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Entwicklung der internationalen Regulierungsvorschriften zu ändern.

(9) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Anforderungen gemäß Anhang XV Kapitel II kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, soweit dies für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Auslegung und der praktischen Anwendung erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 71 Bewertung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Personen, die den Antrag validieren und bewerten oder die über den Antrag entscheiden, keine Interessenkonflikte haben und dass sie unabhängig vom Sponsor, den beteiligten Prüfern und den natürlichen oder juristischen Personen, die die klinische Prüfung finanzieren, sowie frei von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bewertung von einer angemessenen Anzahl von Personen gemeinsam vorgenommen wird, die zusammen über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung verfügen.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die klinische Prüfung so angelegt ist, dass die potenziellen Restrisiken für die Prüfungsteilnehmer oder Dritte nach der Risikominimierung gemessen an dem zu erwartenden klinischen Nutzen vertretbar sind. Unter Berücksichtigung der anwendbaren GS bzw. harmonisierten Normen prüfen sie insbesondere Folgendes:

a) den Nachweis der Konformität der Prüfprodukte mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind, und ob hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer getroffen wurden. Dies umfasst gegebenenfalls den Nachweis einer technischen und biologischen Sicherheitsprüfung und einer vorklinischen Bewertung; b) ob die vom Sponsor verwendeten Lösungen zur Risikominimierung in harmonisierten Normen beschrieben sind und dort, wo der Sponsor keine harmonisierten Normen verwendet, ob die Lösungen zur Risikominimierung ein Schutzniveau bieten, das den durch harmonisierte Normen gebotenen gleichwertig ist; c) ob die geplanten Maßnahmen zur sicheren Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung des Prüfprodukts angemessen sind; d) die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten unter Einbeziehung des statistischen Ansatzes, des Prüfungsdesigns und der methodischen Aspekte, einschließlich Probenumfang, Komparatoren und Endpunkte; e) ob die Anforderungen des Anhangs XV erfüllt sind; f) bei Produkten für sterile Anwendungen den Nachweis der Validierung der Sterilisierungsverfahren des Herstellers oder seiner Angaben zu den Wiederaufbereitungs- und Sterilisierungsverfahren, die von der Prüfstelle durchzuführen ist; g) den Nachweis der Sicherheit, der Qualität und des Nutzens von Komponenten menschlichen oder tierischen Ursprungs oder von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG als Arzneimittel gelten können.

(4) Die Mitgliedstaaten verweigern die Genehmigung der klinischen Prüfung, falls

a) die gemäß Artikel 70 Absatz 1 vorgelegten Antragsunterlagen unvollständig bleiben, b) das Produkt oder die vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Prüfplan und das Handbuch des Prüfers, nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen und die klinische Prüfung als solche nicht geeignet ist, Nachweise für die Sicherheit, die Leistungsmerkmale oder den Nutzen des Produkts für die Prüfungsteilnehmer oder Patienten zu erbringen, oder c) die Anforderungen des Artikels 62 nicht erfüllt sind oder d) eine Bewertungen gemäß Absatz 3 negativ ist. Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf eine Versagung nach UnterAbsatz 1 ein Rechtsmittelverfahren vor.

Artikel 72 Durchführung einer klinischen Prüfung

(1) Der Sponsor und der Prüfer stellen sicher, dass die klinische Prüfung entsprechend dem genehmigten klinischen Prüfplan durchgeführt wird.

(2) Um sich zu vergewissern, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohl der Prüfungsteilnehmer geschützt sowie die gemeldeten Daten verlässlich und belastbar sind und die Durchführung der klinischen Prüfung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt, gewährleistet der Sponsor eine angemessene Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung. Der Sponsor legt Ausmaß und Art der Überwachung auf der Grundlage einer Bewertung fest, die sämtliche Merkmale der klinischen Prüfung und insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) die Ziele der klinischen Prüfung und die angewandte Methodik und b) den Grad der Abweichung der Intervention von der üblichen klinischen Praxis.

(3) Alle Daten zu einer klinischen Prüfung werden durch den Sponsor oder gegebenenfalls den Prüfer so aufgezeichnet, verarbeitet, behandelt und gespeichert, dass sie korrekt übermittelt, ausgelegt und überprüft werden können, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit der Unterlagen und der personenbezogenen Daten der Prüfungsteilnehmer gemäß dem geltenden Recht zum Datenschutz gewahrt bleibt.

(4) Es werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die verarbeiteten Informationen und personenbezogenen Daten vor unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff, unbefugter und unrechtmäßiger Bekanntgabe, Verbreitung und Veränderung sowie vor Vernichtung oder zufälligem Verlust zu schützen, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übertragung über ein Netzwerk umfasst.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen in geeignetem Ausmaß die Prüfstelle(n), um zu kontrollieren, ob die klinischen Prüfungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und dem genehmigten Prüfplan durchgeführt werden.

(6) Der Sponsor legt ein Verfahren für Notfälle fest, mit dem die sofortige Identifizierung und erforderlichenfalls der sofortige Rückruf der bei der Prüfung verwendeten Produkte ermöglicht werden.

Artikel 73 Elektronisches System für klinische Prüfungen

(1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten richtet die Kommission zu folgenden Zwecken ein elektronisches System ein, das sie betreibt und pflegt:

a) Generierung der einmaligen Kennnummern für klinische Prüfungen gemäß Artikel 70 Absatz 1; b) Funktion als Eingangspunkt für die Einreichung aller Anträge oder Mitteilungen für klinische Prüfungen gemäß den Artikeln 70, 74, 75 und 78 sowie für alle sonstigen Dateneingaben und - verarbeitungen in diesem Zusammenhang; c) Informationsaustausch im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen gemäß dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, einschließlich des Austauschs der Informationen gemäß den Artikeln 70 und 76; d) Bereitstellung von Informationen durch den Sponsor gemäß Artikel 77, einschließlich des Berichts über die klinische Prüfung und seiner Zusammenfassung gemäß Absatz 5 des genannten Artikels; e) Meldungen schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und von Produktmängeln und diesbezügliche Aktualisierungen gemäß Artikel 80.

(2) Bei der Einrichtung des in Absatz 1 genannten elektronischen Systems stellt die Kommission sicher, dass dieses mit der gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten EU-Datenbank für klinische Prüfungen von Humanarzneimitteln interoperabel ist, was die Kombination klinischer Prüfungen von Produkten mit klinischen Prüfungen im Rahmen der genannten Verordnung angeht.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind nur für die Mitgliedstaaten und die Kommission zugänglich. Die unter den anderen Buchstaben des Absatzes 1 genannten Informationen sind für die Öffentlichkeit zugänglich, es sei denn, diese Informationen oder Teile davon müssen aus folgenden Gründen vertraulich behandelt werden:

a) Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; b) Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, speziell im Handbuch des Prüfers, insbesondere durch Berücksichtigung des Status der Konformitätsbewertung für das Produkt, sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht; c) wirksame Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung durch den bzw. die betroffenen Mitgliedstaat(en).

(4) Personenbezogene Daten der Prüfungsteilnehmer werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.

(5) Die Benutzerschnittstelle des in Absatz 1 genannten elektronischen Systems steht in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.

Artikel 74 Klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen

(1) Wird eine klinische Prüfung durchgeführt, die der weitergehenden Bewertung eines Produkts, das bereits die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 trägt, im Rahmen seiner Zweckbestimmung dient (im Folgenden „klinische Prüfung nach dem Inverkehrbringen“), und würden im Rahmen dieser Prüfung Prüfungsteilnehmer zusätzlichen Verfahren zu den bei normalen Verwendungsbedingungen des Produkts durchgeführten Verfahren unterzogen, und sind diese zusätzlichen Verfahren invasiv oder belastend, so unterrichtet der Sponsor die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung über das in Artikel 73 genannte elektronische System. Der Sponsor übermittelt die Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II als Teil der Mitteilung. Für klinische Prüfungen nach dem Inverkehrbringen gelten Artikel 62 Absatz 4 Buchstaben b bis k und m, die Artikel 75 bis 77 und Artikel 80 Absatz 5 sowie die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XV.

(2) Wird eine klinische Prüfung durchgeführt, die der Bewertung eines Produkts, das bereits die CE- Kennzeichnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 trägt, außerhalb seiner Zweckbestimmung dient, so gelten die Artikel 62 bis 81.

Artikel 75 Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung

(1) Hat ein Sponsor die Absicht, Änderungen an einer klinischen Prüfung vorzunehmen, die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Rechte der Prüfungsteilnehmer oder die Belastbarkeit oder Zuverlässigkeit der im Rahmen der Prüfung gewonnenen klinischen Daten haben, teilt er innerhalb einer Woche dem bzw. den Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen die klinische Prüfung durchgeführt wird oder werden soll, die Gründe für die Änderungen und deren Art über das in Artikel 73 genannte elektronische System mit. Der Sponsor übermittelt eine aktualisierte Fassung der einschlägigen Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II als Teil der Mitteilung. Änderungen der einschlägigen Unterlagen müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

(2) Der Mitgliedstaat prüft jede wesentliche Änderung der klinischen Prüfung gemäß dem Verfahren nach Artikel 71.

(3) Der Sponsor darf die Änderungen gemäß Absatz 1 frühestens 38 Tage nach der Mitteilung gemäß dem genannten Absatz vornehmen, es sei denn,

a) der Mitgliedstaat, in dem die klinische Prüfung durchgeführt wird oder werden soll, hat dem Sponsor mitgeteilt, dass er die Änderungen aufgrund von Artikel 71 Absatz 4 oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder Gesundheit der Prüfungsteilnehmer und Anwender oder der öffentlichen Ordnung ablehnt, oder b) eine Ethik-Kommission in dem betreffenden Mitgliedstaat hat eine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf die wesentliche Änderung der klinischen Prüfung abgegeben, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für dessen gesamtes Hoheitsgebiet gültig ist.

(4) Der/die Mitgliedstaat(en) kann/können die in Absatz 3 genannte Frist um weitere sieben Tage verlängern, um eine Beratung mit Sachverständigen zu ermöglichen.

Artikel 76 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Hat ein Mitgliedstaat, in dem eine klinische Prüfung durchgeführt wird oder werden soll, berechtigte Gründe für die Annahme, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, kann er in seinem Hoheitsgebiet mindestens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a) Er kann die Genehmigung für die klinische Prüfung widerrufen; b) er kann die klinische Prüfung aussetzen oder abbrechen; c) er kann den Sponsor auffordern, jedweden Aspekt der klinischen Prüfung zu ändern.

(2) Bevor der betreffende Mitgliedstaat eine Maßnahme gemäß Absatz 1 ergreift, holt er, sofern nicht unverzügliches Handeln geboten ist, die Stellungnahme des Sponsors oder des Prüfers oder von beiden ein. Diese Stellungnahme muss innerhalb von sieben Tagen abgegeben werden.

(3) Hat ein Mitgliedstaat eine Maßnahme gemäß Absatz 1 ergriffen oder eine klinische Prüfung abgelehnt oder ist ihm vom Sponsor mitgeteilt worden, dass die klinische Prüfung aus Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen wurde, teilt er die entsprechende Entscheidung und die Gründe dafür allen Mitgliedstaaten und der Kommission über das in Artikel 73 genannte elektronische System mit.

(4) Wird ein Antrag vom Sponsor zurückgezogen, bevor ein Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat, wird diese Information allen Mitgliedstaaten und der Kommission über das in Artikel 73 genannte elektronische System zur Verfügung gestellt.

Artikel 77 Informationspflichten des Sponsors am Ende oder bei vorübergehender Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung

(1) Hat der Sponsor eine klinische Prüfung vorübergehend ausgesetzt oder eine klinische Prüfung abgebrochen, teilt er dies innerhalb von 15 Tagen dem Mitgliedstaat, in dem diese klinische Prüfung vorübergehend ausgesetzt oder vorzeitig abgebrochen wurde, über das in Artikel 73 genannte elektronische System unter Angabe von Gründen mit. Ist die klinische Prüfung vom Sponsor aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgesetzt oder abgebrochen worden, teilt er dies allen Mitgliedstaaten, in denen diese klinische Prüfung durchgeführt wird, innerhalb von 24 Stunden mit.

(2) Als Ende einer klinischen Prüfung gilt der letzte Besuch des letzten Prüfungsteilnehmers, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt im klinischen Prüfplan festgelegt ist.

(3) Der Sponsor teilt jedem Mitgliedstaat, in dem eine klinische Prüfung durchgeführt wurde, das Ende dieser klinischen Prüfung in diesem Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung der klinischen Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4) Wird eine Prüfung in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, teilt der Sponsor allen Mitgliedstaaten, in denen diese klinische Prüfung durchgeführt wurde, die Beendigung der klinischen Prüfung in allen Mitgliedstaaten mit. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach dieser Beendigung der klinischen Prüfung.

(5) Unabhängig vom Ergebnis der klinischen Prüfung legt der Sponsor den Mitgliedstaaten, in denen eine klinische Prüfung durchgeführt wurde, innerhalb eines Jahres nach Beendigung oder innerhalb von drei Monaten nach dem vorzeitigen Abbruch oder der vorübergehenden Aussetzung der klinischen Prüfung einen Bericht über die klinische Prüfung gemäß Anhang XV Kapitel I Abschnitt 2.8 und Kapitel III Abschnitt 7 vor.

Dem Bericht über die klinische Prüfung wird eine Zusammenfassung beigefügt, die in einer für die vorgesehenen Anwender leicht verständlichen Sprache verfasst ist. Der Bericht und die Zusammenfassung werden durch den Sponsor über das in Artikel 73 genannte elektronische System übermittelt. Ist es aus wissenschaftlichen Gründen nicht möglich, innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung einen Bericht über die klinische Prüfung vorzulegen, wird dieser eingereicht, sobald er verfügbar ist. In diesem Fall ist in dem klinischen Prüfplan gemäß Anhang XV Kapitel II Abschnitt 3 anzugeben, wann die Ergebnisse der klinischen Prüfung verfügbar sind, sowie eine Begründung hierfür zu geben.

(6) Die Kommission erstellt Leitlinien zu Inhalt und Struktur der Zusammenfassung des Berichts über die klinische Prüfung.

Außerdem kann die Kommission Leitlinien zum Format und zur Freigabe von Rohdaten für die Fälle erlassen, in denen der Sponsor beschließt, freiwillig Rohdaten freizugeben. Für diese Leitlinien können — soweit möglich — vorhandene Leitlinien für die Freigabe von Rohdaten im Bereich der klinischen Prüfungen zugrunde gelegt und angepasst werden.

(7) Die Zusammenfassung und der Bericht über die klinische Prüfung gemäß Absatz 5 werden über das in Artikel 73 genannte elektronische System öffentlich zugänglich gemacht, und zwar spätestens, wenn das Produkt gemäß Artikel 29 registriert ist und bevor es in Verkehr gebracht wird. Bei einem vorzeitigen Abbruch oder einer vorübergehenden Aussetzung werden die Zusammenfassung und der Bericht unmittelbar nach ihrer Vorlage öffentlich zugänglich gemacht.

Ist das Produkt ein Jahr nach der gemäß Absatz 5 erfolgten Eingabe der Zusammenfassung und des Berichts in das elektronische System nicht gemäß Artikel 29 registriert, werden die Zusammenfassung und der Bericht zu diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 78 Koordiniertes Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen

(1) Für eine klinische Prüfung, die in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden soll, kann der Sponsor für die Zwecke des Artikels 70 einen einzigen Antrag über das in Artikel 73 genannte elektronische System einreichen, der nach Eingang elektronisch an alle Mitgliedstaaten übermittelt wird, in denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll.

(2) Der Sponsor schlägt in dem einzigen Antrag gemäß Absatz 1 vor, dass einer der Mitgliedstaaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, als koordinierender Mitgliedstaat handelt. Die Mitgliedstaaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, einigen sich innerhalb von sechs Tagen nach Übermittlung des Antrags darauf, wer von ihnen die Rolle des koordinierenden Mitgliedstaats übernimmt. Einigen sie sich nicht auf einen koordinierenden Mitgliedstaat, so übernimmt der vom Sponsor vorgeschlagene koordinierende Mitgliedstaat diese Rolle.

(3) Unter der Leitung des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 koordinieren die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Bewertung des Antrags, insbesondere der Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II.

Die Vollständigkeit der Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II Abschnitte 1.13, 3.1.3, 4.2, 4.3 und 4.4 wird jedoch von jedem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 70 Absätze 1 bis 5 separat bewertet.

(4) In Bezug auf andere als die in Absatz 3 UnterAbsatz 2 genannte Unterlagen muss der koordinierende Mitgliedstaat

a) dem Sponsor innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des einzigen Antrags mitteilen, dass er die Rolle des koordinierenden Mitgliedstaats wahrnimmt („Notifizierungsdatum“), b) für die Zwecke der Validierung des Antrags alle Anmerkungen berücksichtigen, die innerhalb von sieben Tagen ab dem Notifizierungsdatum von den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden, c) innerhalb von zehn Tagen ab dem Notifizierungsdatum bewerten, ob die klinische Prüfung in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und ob der Antrag vollständig ist, und dies dem Sponsor mitteilen. In Bezug auf diese Bewertung gilt Artikel 70 Absätze 1 und 3 bis 5 für den koordinierenden Mitgliedstaat, d) die Ergebnisse seiner Bewertung im Entwurf eines Bewertungsberichts festhalten, der den betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 26 Tagen nach dem Validierungsdatum übermittelt wird. Bis zum 38. Tag nach dem Validierungsdatum übermitteln die anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Anmerkungen und Vorschläge zu dem Entwurf des Bewertungsberichts und dem zugrunde liegenden Antrag dem koordinierenden Mitgliedstaat, der diese Anmerkungen und Vorschläge bei der Fertigstellung des abschließenden Bewertungsberichts gebührend berücksichtigt, der dem Sponsor und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 45 Tagen nach dem Validierungsdatum übermittelt wird. Der abschließende Bewertungsbericht wird von allen betroffenen Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Sponsors gemäß Artikel 70 Absatz 7 berücksichtigt.

(5) Was die Bewertung der Unterlagen gemäß Absatz 3 UnterAbsatz 2 angeht, kann jeder betroffene Mitgliedstaat einmalig zusätzliche Informationen vonseiten des Sponsors anfordern. Der Sponsor übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb der vom betroffenen Mitgliedstaat gesetzten Frist, die zwölf Tage ab dem Eingang des Informationsersuchens nicht überschreiten darf. Der Ablauf der letzten Frist gemäß Absatz 4 Buchstabe d ist vom Tag der Anforderung bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen ausgesetzt.

(6) Für Produkte der Klasse IIb und der Klasse III kann der koordinierende Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannten Fristen auch um weitere 50 Tage verlängern, um eine Beratung mit Sachverständigen zu ermöglichen.

(7) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahren und Fristen für koordinierte Bewertungen näher spezifizieren, die von den betroffenen Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Sponsors zu berücksichtigen sind. Mit diesen Durchführungsrechtsakten können auch die Verfahren und Fristen für eine koordinierte Bewertung im Falle wesentlicher Änderungen gemäß Absatz 12, im Falle der Meldung von unerwünschten Ereignissen gemäß Artikel 80 Absatz 4 und im Falle klinischer Prüfungen von Kombinationen von Medizinprodukten und Arzneimitteln, wenn Letztere einer parallelen koordinierten Bewertung einer klinischen Prüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Ist der koordinierende Mitgliedstaat in Bezug auf den Bereich der koordinierten Bewertung zu dem Schluss gelangt, dass die Durchführung der klinischen Prüfung vertretbar oder unter bestimmten Auflagen vertretbar ist, so gilt diese Schlussfolgerung als die Schlussfolgerung aller betroffenen Mitgliedstaaten.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf ein betroffener Mitgliedstaat die Schlussfolgerung des koordinierenden Mitgliedstaats in Bezug auf den Bereich der koordinierten Bewertung nur aus folgenden Gründen ablehnen: a) wenn er der Auffassung ist, dass eine Teilnahme an der klinischen Prüfung dazu führen würde, dass ein Prüfungsteilnehmer in diesem betroffenen Mitgliedstaat eine schlechtere Behandlung als gemäß normaler klinischer Praxis erhalten würde; b) Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften oder c) Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer sowie der Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der gemäß Absatz 4 Buchstabe d übermittelten Daten. Lehnt einer der betroffenen Mitgliedstaaten die Schlussfolgerung gemäß UnterAbsatz 2 des vorliegenden Absatzes ab, so übermittelt er der Kommission, sämtlichen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und dem Sponsor über das in Artikel 73 genannte elektronische System seine Ablehnung zusammen mit einer detaillierten Begründung.

(9) Ist der koordinierende Mitgliedstaat in Bezug auf den Bereich der koordinierten Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass die klinische Prüfung nicht vertretbar ist, so gilt diese Schlussfolgerung als die Schlussfolgerung aller betroffenen Mitgliedstaaten.

(10) Ein betroffener Mitgliedstaat verweigert die Genehmigung einer klinischen Prüfung, wenn er aus einem der in Absatz 8 UnterAbsatz 2 genannten Gründe die Schlussfolgerung des koordinierenden Mitgliedstaats ablehnt oder wenn er in hinreichend begründeten Fällen zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang XV Kapitel II Abschnitte 1.13, 3.1.3, 4.2, 4.3 und 4.4 behandelten Aspekte nicht eingehalten werden oder wenn eine Ethik-Kommission eine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf diese klinische Prüfung abgegeben hat, die nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats für dessen gesamtes Hoheitsgebiet gültig ist. Dieser Mitgliedstaat sieht im Hinblick auf eine solche Verweigerung ein Rechtsmittelverfahren vor.

(11) Jeder betroffene Mitgliedstaat teilt dem Sponsor über das in Artikel 73 genannte elektronische System mit, ob er die klinische Prüfung genehmigt, unter Auflagen genehmigt oder die Genehmigung abgelehnt worden ist. Die Notifizierung erfolgt im Wege einer einzigen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach der in Absatz 4 Buchstabe d vorgesehenen Übermittlung des abschließenden Bewertungsberichts durch den koordinierenden Mitgliedstaat. Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung Auflagen unterworfen, so dürfen dies nur Auflagen sein, die ihrer Art wegen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht erfüllt werden können.

(12) Etwaige wesentliche Änderungen im Sinne des Artikels 75 werden den betroffenen Mitgliedstaaten über das in Artikel 73 genannte elektronische System mitgeteilt. Die Bewertung, ob Gründe für eine Ablehnung gemäß Absatz 8 UnterAbsatz 2 vorliegen, erfolgt unter der Leitung des koordinierenden Mitgliedstaats, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen bezüglich Anhang XV Kapitel II Abschnitte 1.13, 3.1.3, 4.2, 4.3 und 4.4, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat separat bewertet werden.

(13) Die Kommission unterstützt den koordinierenden Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Kapitel mit Verwaltungsdiensten.

(14) Das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel wird bis zum 25. Mai 2027 nur von diejenigen betroffenen Mitgliedstaaten angewandt, die sich dem Verfahren angeschlossen haben. Ab dem 26. Mai 2027 sind alle Mitgliedstaaten zur Anwendung dieses Verfahrens verpflichtet.

Artikel 79 Überprüfung des koordinierten Bewertungsverfahrens

Bis zum 27. Mai 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 78 vor und schlägt erforderlichenfalls eine Überprüfung von Artikel 78 Absatz 14 und Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe h vor.

Artikel 80 Aufzeichnung und Meldung der bei klinischen Prüfungen auftretenden unerwünschten Ereignisse

(1) Der Sponsor führt vollständige Aufzeichnungen über alle folgenden Elemente:

a) unerwünschte Ereignisse aller Arten, die im klinischen Prüfplan als entscheidend für die Bewertung der Ergebnisse dieser klinischen Prüfung bezeichnet wurden; b) alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse; c) jeden Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Maßnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können; d) alle neuen Erkenntnisse in Bezug auf ein Ereignis gemäß den Buchstaben a bis c.

(2) Der Sponsor meldet unverzüglich über das in Artikel 73 genannte elektronische System allen Mitgliedstaaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird,

a) jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis, das einen Kausalzusammenhang mit dem Prüfprodukt, dem Komparator oder dem Prüfverfahren aufweist oder bei dem ein Kausalzusammenhang durchaus möglich erscheint, b) jeden Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Maßnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können, c) alle neuen Erkenntnisse in Bezug auf ein Ereignis gemäß den Buchstaben a und b. Die Frist, innerhalb deren die Meldung zu erfolgen hat, hängt von der Schwere des Ereignisses ab. Ist dies notwendig, um eine zügige Meldung zu sicherzustellen, kann der Sponsor zunächst eine unvollständige Meldung übermitteln und dieser dann die vollständige Meldung folgen lassen. Auf Ersuchen jedes Mitgliedstaats, in dem die klinische Prüfung durchgeführt wird, stellt der Sponsor alle in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung.

(3) Der Sponsor meldet den Mitgliedstaaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird, über das in Artikel 73 genannte elektronische System außerdem jedes Ereignis gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, das in Drittländern vorgekommen ist, in denen eine klinische Prüfung nach dem gleichen klinischen Prüfplan stattfindet, der auch bei einer im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten klinischen Prüfung verwendet wird.

(4) Handelt es sich um eine klinische Prüfung, für die ein einziger Antrag gemäß Artikel 78 eingereicht wurde, meldet der Sponsor alle in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ereignisse über das in Artikel 73 genannte elektronische System. Die Meldung wird nach ihrem Eingang elektronisch an alle Mitgliedstaaten übermittelt, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird.

Die Mitgliedstaaten koordinieren unter der Leitung des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 78 Absatz 2 eine Bewertung der schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse und Produktmängel, um zu entscheiden, ob eine klinische Prüfung geändert, ausgesetzt, oder abgebrochen wird, oder ob die Genehmigung für diese klinische Prüfung widerrufen wird. Unbeschadet dieses Absatzes dürfen die anderen Mitgliedstaaten ihre eigene Bewertung durchführen und im Einklang mit dieser Verordnung Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit ergreifen. Der koordinierende Mitgliedstaat und die Kommission sind über die Ergebnisse solcher Bewertungen und den Erlass solcher Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten.

(5) Für klinische Prüfungen nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 74 Absatz 1 gelten statt des vorliegenden Artikels die Vigilanz-Bestimmungen der Artikel 87 bis 90 und der nach Artikel 91 erlassenen Rechtsakte.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 gilt dieser Artikel, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem schwerwiegenden unerwünschten Ereignis und dem vorangegangenen Prüfverfahren festgestellt wurde.

Artikel 81 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Implementierung dieses Kapitels notwendigen detaillierten Vorkehrungen und Verfahrensaspekte in Bezug auf folgende Elemente festlegen: a) Einheitliche elektronische Formulare für die Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen und ihre Bewertung gemäß den Artikeln 70 und 78, unter Berücksichtigung spezieller Produktkategorien und -gruppen; b) Funktionsweise des in Artikel 73 genannten elektronischen Systems; c) einheitliche elektronische Formulare für die Meldung klinischer Prüfungen nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 74 Absatz 1 und die Meldung wesentlicher Änderungen gemäß Artikel 75; d) Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76; e) einheitliche elektronische Formulare für die Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und von Produktmängeln gemäß Artikel 80; f) Fristen für die Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und von Produktmängeln unter Berücksichtigung der Schwere des gemäß Artikel 80 zu meldenden Ereignisses; g) einheitliche Anwendung der Anforderungen an den klinischen Nachweis oder Daten, die für den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 82 Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen

(1) Klinische Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, müssen den Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l und Absatz 6 genügen.

(2) Um bei klinischen Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer zu schützen und die Einhaltung wissenschaftlicher und ethischer Grundsätze zu gewährleisten, legt jeder betroffene Mitgliedstaat für ihn geeignete zusätzliche Anforderungen für diese Prüfungen fest.

KAPITEL VII ÜBERWACHUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, VIGILANZ UND MARKTÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1 Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 83 System des Herstellers für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen

(1) Für jedes Produkt müssen die Hersteller in einer Weise, die der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessen ist, ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen planen, einrichten, dokumentieren, anwenden, instand halten und auf den neuesten Stand bringen. Dieses System ist integraler Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers gemäß Artikel 10 Absatz 9.

(2) Das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen ist geeignet, aktiv und systematisch einschlägige Daten über die Qualität, die Leistung und die Sicherheit eines Produkts während dessen gesamter Lebensdauer zu sammeln, aufzuzeichnen und zu analysieren sowie die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen und etwaige Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen zu ermitteln, durchzuführen und zu überwachen.

(3) Die mit dem System des Herstellers zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gesammelten Daten werden insbesondere zu folgenden Zwecken verwendet:

a) Aktualisierung der Nutzen- Risiko-Abwägung und Verbesserung des Risikomanagements gemäß Anhang I Kapitel I; b) Aktualisierung der Auslegung und der Informationen zur Herstellung, der Gebrauchsanweisung und der Kennzeichnung; c) Aktualisierung der klinischen Bewertung; d) Aktualisierung des Kurzberichts über Sicherheit und klinische Leistung gemäß Artikel 32; e) Ermittlung des Bedarfs an Präventiv-, Korrektur- oder Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld; f) Ermittlung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Gebrauchstauglichkeit, der Leistung und der Sicherheit des Produkts; g) gegebenenfalls als Beitrag zur Überwachung anderer Produkte nach dem Inverkehrbringen und h) Erkennung und Meldung von Trends gemäß Artikel 88. Die technische Dokumentation wird entsprechend aktualisiert.

(4) Zeigt sich im Verlauf der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, dass Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen oder beides erforderlich sind, so ergreift der Hersteller die geeigneten Maßnahmen und unterrichtet die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Benannte Stelle. Wird ein schwerwiegendes Vorkommnis festgestellt oder eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ergriffen, so wird dies gemäß Artikel 87 gemeldet.

Artikel 84 Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 83 stützt sich auf einen Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen; die für diesen Plan geltenden Anforderungen sind in Anhang III Abschnitt 1.1 dargelegt. Bei Produkten, die keine Sonderanfertigungen sind, ist der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen Teil der technischen Dokumentation gemäß Anhang II.

Artikel 85 Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Die Hersteller von Produkten der Klasse I erstellen einen Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 84 gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zusammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthält. Der Bericht wird bei Bedarf aktualisiert und der zuständigen Behörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

Artikel 86 Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Sicherheit

(1) Die Hersteller von Produkten der Klassen IIa, IIb und III erstellen für jedes Produkt und gegebenenfalls für jede Produktkategorie oder Produktgruppe einen regelmäßig aktualisierten Bericht über die Sicherheit („Sicherheitsbericht“), der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 84 gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zusammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmaßnahmen enthält. Während der gesamten Lebensdauer des betreffenden Produkts wird in diesem Sicherheitsbericht Folgendes aufgeführt:

a) die Schlussfolgerungen aus der Nutzen-Risiko-Abwägung; b) die wichtigsten Ergebnisse der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und c) die Gesamtabsatzmenge des Produkts und eine Schätzung der Anzahl und anderer Merkmale der Personen, bei denen das betreffende Produkt zur Anwendung kommt, sowie, sofern dies praktikabel ist, die Häufigkeit der Produktverwendung. Die Hersteller von Produkten der Klassen IIb und III aktualisieren den Sicherheitsbericht mindestens einmal jährlich. Der Sicherheitsbericht ist — außer bei Sonderanfertigungen — Teil der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen II und III. Die Hersteller von Produkten der Klasse IIa aktualisieren den Sicherheitsbericht bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Der Sicherheitsbericht ist — außer bei Sonderanfertigungen — Teil der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen II und III. Bei Sonderanfertigungen ist der Sicherheitsbericht Teil der Dokumentation gemäß Anhang XIII Abschnitt 2.

(2) Die Hersteller von Produkten der Klasse III oder von implantierbaren Produkten legen der an der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 52 mitwirkenden Benannten Stelle ihre Sicherheitsberichte über das in Artikel 92 genannte elektronische System vor. Die Benannte Stelle prüft den Bericht und nimmt ihre Bewertung mit Einzelheiten zu etwaigen ergriffenen Maßnahmen in dieses elektronische System auf. Diese Sicherheitsberichte und die Bewertung der Benannten Stelle werden für die zuständigen Behörden über dieses elektronische System verfügbar gemacht.

(3) Hersteller anderer als in Absatz 2 genannter Produkte legen der an der Konformitätsbewertung mitwirkenden Benannten Stelle und auf Ersuchen den zuständigen Behörden die Sicherheitsberichte vor.

ABSCHNITT 2 Vigilanz

Artikel 87 Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

(1) Hersteller von Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, ausgenommen Prüfprodukte, melden den relevanten zuständigen Behörden gemäß Artikel 92 Absätze 5 und 7 Folgendes:

a) Jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, außer erwarteter Nebenwirkungen, die in den Produktinformationen eindeutig dokumentiert, in der technischen Dokumentation quantifiziert und Gegenstand der Meldung von Trends gemäß Artikel 88 sind; b) jede Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld im Zusammenhang mit auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkten, einschließlich der in Drittländern ergriffenen Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld in Bezug auf ein Produkt, das auch auf dem Unionsmarkt legal bereitgestellt wird, sofern sich der Grund für die Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld nicht ausschließlich auf das Produkt beziehen, das in dem betreffenden Drittland bereitgestellt wird. Die in UnterAbsatz 1 genannten Meldungen werden über das in Artikel 92 genannte elektronische System eingereicht.

(2) Generell hängt die Frist, innerhalb deren die Meldung gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, von der Schwere des schwerwiegenden Vorkommnisses ab.

(3) Die Hersteller melden jedes schwerwiegende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a unverzüglich, nachdem sie einen Kausalzusammenhang oder einen durchaus möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorkommnis und ihrem Produkt festgestellt haben, spätestens jedoch 15 Tage, nachdem sie Kenntnis von dem Vorkommnis erhalten haben.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 erfolgt im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Meldung gemäß Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage, nachdem der Hersteller Kenntnis von dieser Gefahr erhalten hat.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 erfolgt im Falle des Todes oder einer unvorhergesehenen schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person die Meldung unverzüglich, nachdem der Hersteller einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produkt und dem schwerwiegenden Vorkommnis festgestellt hat oder sobald er einen solchen Zusammenhang vermutet, spätestens jedoch zehn Tage, nachdem er Kenntnis von dem schwerwiegenden Vorkommnis erhalten hat.

(6) Ist dies notwendig, um eine zügige Meldung sicherzustellen, kann der Hersteller zunächst eine vorläufige Meldung übermitteln und dieser dann die vollständige Meldung folgen lassen.

(7) Ist der Hersteller, nachdem er Kenntnis von einem möglicherweise zu meldenden Vorkommnis erhalten hat, unsicher, ob das Vorkommnis zu melden ist, so übermittelt er gleichwohl innerhalb der gemäß den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Frist eine Meldung.

(8) Außer in dringenden Fällen, in denen der Hersteller unverzüglich eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ergreifen muss, meldet der Hersteller ohne ungebührliche Verzögerung die Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld gemäß Absatz 1 Buchstabe b, bevor er die Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ergreift.

(9) Bei ähnlichen schwerwiegenden Vorkommnissen im Zusammenhang mit ein und demselben Produkt oder ein und derselben Produktart, deren Ursache bereits festgestellt wurde oder in Bezug auf die bereits eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ergriffen wurde oder die häufig auftreten und gut dokumentiert sind, kann der Hersteller mittels periodischer Sammelmeldungen anstelle von Einzelmeldungen schwerwiegende Vorkommnisse mitteilen, sofern die koordinierende zuständige Behörde gemäß Artikel 89 Absatz 9 in Abstimmung mit den in Artikel 92 Absatz 8 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden sich mit dem Hersteller auf Form, Inhalt und Häufigkeit dieser periodischen Sammelmeldung geeinigt hat. Wird in Artikel 92 Absatz 8 Buchstaben a und b nur eine einzige zuständige Behörde genannt, so kann der Hersteller nach Einigung mit dieser betreffenden zuständigen Behörde periodische Sammelmeldungen vorlegen.

(10) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Organisation gezielter Informationskampagnen, um die Angehörigen der Gesundheitsberufe, Anwender und Patienten dazu zu ermutigen und ihnen zu ermöglichen, den zuständigen Behörden mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu melden.

Die zuständigen Behörden zeichnen die Meldungen, die sie von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Anwendern und Patienten erhalten, zentral auf nationaler Ebene auf.

(11) Gehen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Meldungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Anwendern oder Patienten über mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein, unternimmt diese die notwendigen Schritte, um eine unverzügliche Unterrichtung des Herstellers über diese mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnisse sicherzustellen.

Ist der Hersteller des betreffenden Produkts der Auffassung, dass es sich bei dem Vorkommnis um ein schwerwiegendes Vorkommnis handelt, so meldet er gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels dieses schwerwiegende Vorkommnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses schwerwiegende Vorkommnis aufgetreten ist, und ergreift die geeigneten Folgemaßnahmen gemäß Artikel 89. Ist der Hersteller des betreffenden Produkts der Auffassung, dass es sich bei dem Vorkommnis nicht um ein schwerwiegendes Vorkommnis handelt oder dass es sich um eine erwartete unerwünschte Nebenwirkung handelt, die in der Meldung von Trends gemäß Artikel 88 enthalten sein wird, handelt, so legt er eine Begründung vor. Stimmt die zuständige Behörde nicht mit der Schlussfolgerung der Begründung überein, so kann sie von dem Hersteller verlangen, dass er eine Meldung gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels vorlegt und sicherstellt, dass geeignete Folgemaßnahmen gemäß Artikel 89 ergriffen werden.

Artikel 88 Meldung von Trends

(1) Die Hersteller melden über das in Artikel 92 genannte elektronische System jeden statistisch signifikanten Anstieg der Häufigkeit oder des Schweregrades nicht schwerwiegender Vorkommnisse oder erwarteter unerwünschter Nebenwirkungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Nutzen-Risiko-Analyse gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 8 haben könnten und die zu Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen führen oder führen könnten, die in Anbetracht des beabsichtigten Nutzens nicht akzeptabel sind. Ob ein Anstieg signifikant ist, bestimmt sich aus dem Vergleich mit der Häufigkeit oder Schwere solcher Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt oder der betreffenden Kategorie oder Gruppe von Produkten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwarten und in der technischen Dokumentation und den Produktinformationen angegeben ist.

Der Hersteller legt im Rahmen des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 84 fest, wie die Vorkommnisse gemäß UnterAbsatz 1 zu behandeln sind und welche Methodik angewendet wird, um jeden statistisch signifikanten Anstieg der Häufigkeit oder des Schweregrades dieser Vorkommnisse festzustellen; ferner legt er darin den Beobachtungszeitraum fest.

(2) Die zuständigen Behörden können ihre eigenen Bewertungen der Meldung von Trends gemäß Absatz 1 vornehmen und von dem Hersteller verlangen, geeignete Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung zu ergreifen, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Patientensicherheit zu gewährleisten. Jede zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, die anderen zuständigen Behörden und die Benannte Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, über die Ergebnisse ihrer Bewertung und die ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 89 Analyse schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

(1) Im Anschluss an die Meldung eines schwerwiegenden Vorkommnisses gemäß Artikel 87 Absatz 1 führt der Hersteller unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf das schwerwiegende Vorkommnis und die betroffenen Produkte durch. Dies umfasst auch eine Risikobewertung in Bezug auf das Vorkommnis und die Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, wobei gegebenenfalls die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien berücksichtigt werden.

Der Hersteller arbeitet bei den Untersuchungen gemäß UnterAbsatz 1 mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit der betroffenen Benannten Stelle zusammen und nimmt keine Untersuchung vor, die zu einer Veränderung des Produkts oder einer Probe der betroffenen Charge in einer Weise führen, die Auswirkungen auf eine spätere Bewertung der Ursachen des Vorkommnisses haben könnte, bevor er die zuständigen Behörden über eine solche Maßnahme unterrichtet hat.

(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte um sicherzustellen, dass alle Informationen im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Vorkommnis, das in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist, oder einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld, die in ihrem Hoheitsgebiet ergriffen wurde oder ergriffen werden soll, von denen sie gemäß Artikel 87 Kenntnis erhalten haben, von ihrer zuständigen Behörde auf nationaler Ebene zentral bewertet werden, und zwar nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem Hersteller und wenn dies relevant ist mit der betroffenen Benannten Stelle.

(3) Im Kontext der Bewertung gemäß Absatz 2 bewertet die zuständige Behörde die Risiken aufgrund des gemeldeten schwerwiegenden Vorkommnisses und bewertet alle Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, wobei sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Kriterien wie Kausalität, Erkennbarkeit und Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Problems, Häufigkeit der Produktverwendung, Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines direkten oder indirekten Schadens, die Schwere dieses Schadens, den klinischen Nutzen des Produkts, die vorgesehenen und möglichen Anwender und die betroffene Bevölkerung berücksichtigt. Die zuständige Behörde bewertet außerdem die Angemessenheit der vom Hersteller geplanten oder bereits ergriffenen Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und ob Bedarf an weiteren Korrekturmaßnahmen besteht bzw. welcher Art diese sein sollten, wobei sie insbesondere dem Grundsatz der inhärenten Sicherheit gemäß Anhang I Rechnung trägt.

Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde legen die Hersteller alle für eine Risikobewertung erforderlichen Unterlagen vor.

(4) Die zuständige Behörde überwacht die Untersuchung eines schwerwiegenden Vorkommnisses durch den Hersteller. Erforderlichenfalls kann eine zuständige Behörde in die Untersuchung durch den Hersteller eingreifen oder eine unabhängige Untersuchung veranlassen.

(5) Der Hersteller legt der zuständigen Behörde mittels des elektronischen Systems gemäß Artikel 92 einen Abschlussbericht mit den Ergebnissen der Untersuchung vor. Der Bericht enthält Schlussfolgerungen und zeigt gegebenenfalls die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen auf.

(6) Sind Produkte gemäß Artikel 1 Absatz 8 UnterAbsatz 1 betroffen und besteht die Möglichkeit, dass das schwerwiegende Vorkommnis bzw. die Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld auf einen Stoff zurückzuführen ist, der bei alleiniger Verwendung als Arzneimittel gelten würde, so unterrichtet, je nachdem, wer das wissenschaftliche Gutachten über den Stoff gemäß Artikel 52 Absatz 9 abgegeben hat, die bewertende zuständige Behörde oder die koordinierende zuständige Behörde gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die nationale zuständige Behörde oder die EMA, über das schwerwiegende Vorkommnis oder die Sicherheitskorrekturmaßnahme.

Bei Produkten, die gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und bei denen das schwerwiegende Vorkommnis bzw. die Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld möglicherweise mit den vom Hersteller des Produkts verwendeten Derivaten von Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs zu tun hat, unterrichtet die zuständige Behörde oder die koordinierende zuständige Behörde gemäß Absatz 9 die für menschliche Gewebe und Zellen zuständige Behörde, die von der Benannten Stelle gemäß Artikel 52 Absatz 10 konsultiert wurde, sofern die Produkte gemäß Artikel 1 Nummer 10 unter die vorliegende Verordnung fallen.

(7) Nach Durchführung der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels unterrichtet die bewertende zuständige Behörde über das in Artikel 92 genannte elektronische System unverzüglich die anderen zuständigen Behörden über die Korrekturmaßnahmen, die der Hersteller ergriffen hat oder plant oder die von ihm verlangt werden, um das Risiko eines Wiederauftretens des schwerwiegenden Vorkommnisses zu minimieren; übermittelt werden dabei außerdem Angaben über die zugrunde liegenden Ereignisse und die Ergebnisse der Bewertung.

(8) Der Hersteller sorgt dafür, dass Informationen über die ergriffenen Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld den Anwendern des betreffenden Produkts unverzüglich mittels einer Sicherheitsanweisung im Feld zur Kenntnis gebracht werden. Die Sicherheitsanweisung im Feld ist in einer Amtssprache oder in Amtssprachen der Union abzufassen, entsprechend der Vorgabe durch den Mitgliedstaat, in dem die Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld ergriffen werden. Außer in dringenden Fällen wird der Entwurf der Sicherheitsanweisung im Feld der bewertenden zuständigen Behörde oder in den Fällen gemäß Absatz 9 der koordinierenden zuständige Behörde vorgelegt, damit diese ihre Anmerkungen dazu abgeben kann. Außer in Fällen, in denen eine Ausnahme durch die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten begründet ist, müssen die Sicherheitsanweisungen im Feld in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein.

Die Sicherheitsanweisung im Feld ermöglicht die korrekte Identifizierung des Produkts bzw. der Produkte, insbesondere durch Aufnahme der relevanten UDI, und die korrekte Identifizierung des Herstellers, der die Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld ergriffen hat, insbesondere, soweit bereits erstellt, durch Aufnahme der SRN. In der Sicherheitsanweisung im Feld werden die Gründe für die Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld mit Verweis auf die Fehlfunktion des Produkts und damit verbundene Risiken für Patienten, Anwender oder Dritte klar und ohne die Höhe des Risikos herunterzuspielen dargelegt und alle von den Anwendern zu ergreifenden Maßnahmen eindeutig angegeben. Der Hersteller gibt die Sicherheitsanweisung im Feld in das in Artikel 92 genannte elektronische System ein, über das sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(9) In den folgenden Fällen nehmen die zuständigen Behörden aktiv an einem Verfahren zur Koordinierung ihrer Bewertungen gemäß Absatz 3 teil:

a) Wenn Besorgnis hinsichtlich eines bestimmten schwerwiegenden Vorkommnisses oder einer Häufung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem gleichen Produkt oder der gleichen Art von Produkt des gleichen Herstellers in mehr als einem Mitgliedstaat herrscht; b) wenn infrage steht, ob eine von einem Hersteller in mehr als einem Mitgliedstaat vorgeschlagene Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld angemessen ist. Dieses koordinierte Verfahren umfasst Folgendes: - Benennung einer koordinierenden zuständigen Behörde auf Einzelfallbasis, sofern erforderlich; - Festlegung des koordinierten Bewertungsverfahrens, einschließlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der koordinierenden zuständigen Behörde und der Beteiligung anderer zuständiger Behörden. Sofern nicht anders zwischen den zuständigen Behörden vereinbart, übernimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat, die Rolle der koordinierenden zuständigen Behörde. Die koordinierende zuständige Behörde unterrichtet den Hersteller, die übrigen zuständigen Behörden und die Kommission über das in Artikel 92 genannte elektronische System davon, dass sie diese Aufgabe übernommen hat.

(10) Ungeachtet der Benennung einer koordinierenden zuständigen Behörde dürfen die anderen zuständigen Behörden ihre eigene Bewertung durchführen und im Einklang mit dieser Verordnung Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit ergreifen. Die koordinierende zuständige Behörde und die Kommission sind über die Ergebnisse solcher Bewertungen und den Erlass solcher Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten.

(11) Die Kommission leistet der koordinierenden zuständigen Behörde bei der Erfüllung der ihr gemäß diesem Kapitel übertragenen Aufgaben administrative Unterstützung.

Artikel 90 Analyse der Vigilanz-Daten

Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Systeme und Verfahren ein, mit denen die Daten des in Artikel 92 genannten elektronischen Systems aktiv überwacht werden können, um Trends, Muster oder Signale in den Daten zu ermitteln, die möglicherweise neue Risiken oder Sicherheitsprobleme erkennen lassen. Wird ein zuvor unbekanntes Risiko ermittelt oder führt die Häufigkeit eines erwarteten Risikos zu einer erheblichen und nachteiligen Änderung der Nutzen- Risiko-Abwägung, so unterrichtet die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die koordinierende zuständige Behörde den Hersteller oder gegebenenfalls den bevollmächtigten Vertreter, der daraufhin die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreift.

Artikel 91 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte die zur Umsetzung der Artikel 85 bis 90 und 92 notwendigen detaillierten Vorkehrungen und Verfahrensaspekte in Bezug auf folgende Elemente festlegen: a) Typologie der schwerwiegenden Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld im Zusammenhang mit speziellen Produkten, Kategorien oder Gruppen von Produkten; b) Meldung schwerwiegender Vorkommnisse und von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie Vorlage von periodischen Sammelmeldungen, Berichten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, Sicherheitsberichten und Trendmeldungen seitens der Hersteller gemäß den Artikeln 85, 86, 87, 88 bzw. 89; c) strukturierte Standardformulare für die elektronische und nichtelektronische Meldung, einschließlich eines Mindestdatensatzes für die Meldung mutmaßlicher schwerwiegender Vorkommnisse durch Angehörige der Gesundheitsberufe, Anwender und Patienten; d) Fristen für die Meldung von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und für die Vorlage von periodischen Sammelmeldungen und Trendmeldungen seitens der Hersteller unter Berücksichtigung der Schwere des zu meldenden Vorkommnisses gemäß Artikel 87; e) harmonisierte Formate für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 89; f) Verfahren zur Benennung einer koordinierenden zuständigen Behörde; Festlegung des koordinierten Bewertungsverfahrens, einschließlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der koordinierenden zuständigen Behörde und der Beteiligung anderer zuständiger Behörden an diesem Verfahren. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 92 Elektronisches System für Vigilanz und Überwachung nach dem Inverkehrbringen

(1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System zur Erfassung und Verarbeitung folgender Informationen ein und betreibt dieses:

a) Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen und von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld seitens der Hersteller gemäß Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 89 Absatz 5; b) periodische Sammelmeldungen der Hersteller gemäß Artikel 87 Absatz 9; c) Trendmeldungen seitens der Hersteller gemäß Artikel 88; d) Sicherheitsberichte gemäß Artikel 86; e) von den Herstellern übermittelte Sicherheitsanweisungen im Feld gemäß Artikel 89 Absatz 8; f) die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 89 Absätze 7 und 9 auszutauschenden Informationen. Dieses elektronische System verfügt über einschlägige Verknüpfungen mit der UDI-Datenbank.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden über das elektronische System den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht. Die Benannten Stellen haben auch Zugang zu diesen Informationen, soweit sie Produkte betreffen, für die sie eine Bescheinigung gemäß Artikel 53 ausgestellt haben.

(3) Die Kommission sorgt dafür, dass Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Öffentlichkeit ein angemessener Zugang zu dem elektronischen System gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(4) Auf der Grundlage von Abkommen mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen kann die Kommission diesen ein gewisses Maß an Zugang zu dem elektronischen System gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen enthalten, die den in der Union geltenden Bestimmungen gleichwertig sind.

(5) Die Meldungen schwerwiegender Vorkommnisse gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a werden nach ihrem Eingang über das elektronische System gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels automatisch an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem das Vorkommnis aufgetreten ist.

(6) Die Trendmeldungen gemäß Artikel 88 Absatz 1 werden nach ihrem Eingang über das elektronische System gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels automatisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Vorkommnisse aufgetreten sind.

(7) Die Meldungen von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld gemäß Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b werden nach ihrem Eingang über das elektronische System gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels automatisch an die zuständigen Behörden folgender Mitgliedstaaten übermittelt:

a) der Mitgliedstaaten, in denen die Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ergriffen wurde oder werden soll; b) des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat.

(8) Die periodischen Sammelmeldungen gemäß Artikel 87 Absatz 9 werden nach ihrem Eingang über das elektronische System gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels automatisch an die zuständigen Behörden folgender Mitgliedstaaten übermittelt:

a) des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der bzw. die an dem Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 89 Absatz 9 mitwirkt bzw. mitwirken und der bzw. die den periodischen Sammelmeldungen zugestimmt hat bzw. haben; b) des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine eingetragene Niederlassung hat.

(9) Die Informationen gemäß den Absätzen 5 bis 8 werden nach ihrem Eingang über das elektronische System gemäß Absatz 1 automatisch an die Benannte Stelle, die die Bescheinigung für das betreffende Produkt gemäß Artikel 56 ausgestellt hat, übermittelt.

ABSCHNITT 3 Marktüberwachung

Artikel 93 Marktüberwachungstätigkeiten

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise die Übereinstimmung der Merkmale und der Leistung von Produkten, u. a. gegebenenfalls durch eine Überprüfung der Unterlagen und physische Kontrollen sowie Laboruntersuchungen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen insbesondere die etablierten Grundsätze in Bezug auf Risikobewertungen und Risikomanagement, die Vigilanz-Daten und Beschwerden.

(2) Die zuständigen Behörden arbeiten Jahrespläne für die Überwachungstätigkeiten aus und weisen die sachlichen und kompetenten personellen Ressourcen in ausreichendem Umfang zu, um diese Tätigkeiten durchzuführen, wobei sie das von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte gemäß Artikel 105 entwickelte europäische Marktüberwachungsprogramm und lokale Gegebenheiten berücksichtigen.

(3) Für die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Pflichten gilt Folgendes: Die zuständigen Behörden

a) können Wirtschaftsakteure unter anderem verpflichten, die für die Zwecke der Durchführung der Tätigkeiten der Behörden erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und, falls gerechtfertigt, die erforderlichen Produktstichproben kostenfrei bereitzustellen oder kostenfreien Zugang zu den Produkten zu ermöglichen, und b) führen angekündigte und erforderlichenfalls unangekündigte Kontrollen in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsakteure sowie in den Räumlichkeiten von Zulieferern und/oder Unterauftragnehmern und, falls erforderlich, in den Einrichtungen beruflicher Anwender durch.

(4) Die zuständigen Behörden erstellen eine jährliche Zusammenfassung der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten und machen sie den anderen zuständigen Behörden über das in Artikel 100 genannte elektronische System verfügbar.

(5) Die zuständigen Behörden können Produkte, die ein unvertretbares Risiko darstellen, oder gefälschte Produkte beschlagnahmen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit für erforderlich erachten.

(6) Nach jeder für die in Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführten Kontrolle erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen und technischen Anforderungen gemäß dieser Verordnung. In dem Bericht sind gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen aufgeführt.

(7) Die zuständige Behörde, die die Kontrolle durchgeführt hat, teilt dem Wirtschaftsakteur, der Gegenstand der Kontrolle war, den Inhalt des Berichts gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels mit. Bevor die zuständige Behörde den Bericht annimmt, gibt sie diesem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser abschließende Kontrollbericht wird in dem in Artikel 100 vorgesehenen elektronischen System erfasst.

(8) Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten die Funktionsweise ihrer Marktüberwachungstätigkeiten. Solche Überprüfungen und Bewertungen erfolgen mindestens alle vier Jahre, und die Ergebnisse werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat macht der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Ergebnisse über das in Artikel 100 genannte elektronische System zugänglich.

(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten koordinieren ihre Marktüberwachungstätigkeiten, kooperieren miteinander und halten einander und die Kommission über ihre Ergebnisse auf dem Laufenden, um für ein einheitliches und hohes Niveau der Marktüberwachung in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

Gegebenenfalls einigen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf eine Arbeitsteilung, gemeinsame Marktüberwachungstätigkeiten und Spezialisierung.

(10) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Marktüberwachung und die Kontrolle der Außengrenzen zuständig, so kooperieren die entsprechenden Behörden, indem sie einander die für ihre jeweilige Rolle und Funktion relevanten Informationen mitteilen.

(11) Gegebenenfalls kooperieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden von Drittländern zwecks Informationsaustauschs sowie technischer Unterstützung und Förderung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Marktüberwachung.

Artikel 94 Bewertung von Produkten, die mutmaßlich ein unvertretbares Risiko darstellen oder anderweitig nicht konform sind

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von Daten, die sie durch Vigilanz oder Marktüberwachungstätigkeiten erhalten haben, oder aufgrund anderer Informationen Grund zu der Annahme, dass ein Produkt a) ein unvertretbares Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Gesundheit darstellen kann, oder b) anderweitig nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt, führen sie eine Bewertung des betreffenden Produkts durch, die alle in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen umfasst, die im Zusammenhang mit dem von dem Produkt ausgehenden Risiko oder einer anderweitigen Nichtkonformität des Produkts stehen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure kooperieren mit den zuständigen Behörden.

Artikel 95 Verfahren für den Umgang mit Produkten, die ein unvertretbares Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

(1) Kommen die zuständigen Behörden nach Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 94 zu dem Schluss, dass das Produkt ein unvertretbares Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder in Bezug auf andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Gesundheit darstellt, so fordern sie den Hersteller der betroffenen Produkte, seinen Bevollmächtigten und alle anderen entsprechenden Wirtschaftsakteure unverzüglich auf, innerhalb eines eindeutig festgelegten und dem betroffenen Wirtschaftsakteur mitgeteilten Zeitraums alle geeigneten und gebührend gerechtfertigten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung, die im Zusammenhang mit dem von dem Produkt ausgehenden Risiko stehen, herzustellen, die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt in einer Weise, die der Art des Risikos angemessen ist, zu beschränken, die Bereitstellung des Produkts bestimmten Anforderungen zu unterwerfen oder das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten über das in Artikel 100 genannte elektronische System unverzüglich die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und — sofern eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 für das betroffene Produkt ausgestellt wurde — die Benannte Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie die Wirtschaftsakteure verpflichtet haben.

(3) Die Wirtschaftsakteure gemäß Absatz 1 sorgen unverzüglich dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf sämtliche betroffenen Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ergriffen werden.

(4) Ergreift der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Benannten Stelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 100 genannte elektronische System solche Maßnahmen unverzüglich mit.

(5) Aus der Mitteilung gemäß Absatz 4 gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung und Nachverfolgung des nicht konformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art und die Ursachen der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.

(6) Alle Mitgliedstaaten außer dem, der das Verfahren eingeleitet hat, teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über das in Artikel 100 genannte elektronische System jegliche zusätzlichen relevanten Informationen mit, über die sie in Bezug auf die Nichtkonformität des betreffenden Produkts verfügen, sowie alle Maßnahmen, die sie in Bezug auf das betreffende Produkt möglicherweise ergriffen haben.

Sind sie mit der mitgeteilten nationalen Maßnahme nicht einverstanden, so teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 100 genannte elektronische System unverzüglich ihre Einwände mit.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Mitteilung einen Einwand gegen eine der Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so gelten diese Maßnahmen als gerechtfertigt.

In diesem Fall sorgen alle Mitgliedstaaten dafür, dass unverzüglich entsprechende geeignete restriktive Maßnahmen oder Verbote hinsichtlich des betreffenden Produkts verhängt werden, durch die unter anderem das Produkt von ihrem jeweiligen nationalen Markt genommen, zurückgerufen oder seine Verfügbarkeit auf ihrem Markt eingeschränkt wird.

Artikel 96 Verfahren zur Bewertung nationaler Maßnahmen auf Unionsebene

(1) Erhebt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Artikel 95 Absatz 4 genannten Mitteilung ein Mitgliedstaat Einwände gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so nimmt die Kommission nach Anhörung der betroffenen zuständigen Behörden und, soweit erforderlich, der betroffenen Wirtschaftsakteure eine Bewertung dieser nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten beschließen, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist, findet Artikel 95 Absatz 7 Unterabsatz 2 Anwendung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationale Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

Erlässt die Kommission innerhalb von acht Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 keinen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, so wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass das von einem Produkt ausgehenden Gesundheits- und Sicherheitsrisiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise gemindert werden kann, so kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen und gebührend begründeten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit erlassen, einschließlich Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 97 Sonstige Nichtkonformität

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Durchführung einer Bewertung gemäß Artikel 94 fest, dass ein Produkt nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt, aber kein unvertretbares Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder in Bezug auf andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Gesundheit darstellt, so fordern sie den entsprechenden Wirtschaftsakteur auf, der betreffenden Nichtkonformität innerhalb eines der Nichtkonformität angemessenen, eindeutig festgelegten und dem Wirtschaftsakteur mitgeteilten Zeitraums ein Ende zu setzen.

(2) Sorgt der Wirtschaftsakteur innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht für die Wiederherstellung der Konformität, trifft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 100 genannte elektronische System solche Maßnahmen unverzüglich mit.

(3) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen festlegen, die von den zuständigen Behörden gegen bestimmte Arten der Nichtkonformität zu ergreifen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 98 Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen

(1) Ist ein Mitgliedstaat nach Durchführung einer Bewertung, die auf ein potenzielles Risiko in Verbindung mit einem Produkt oder einer speziellen Kategorie oder Gruppe von Produkten hinweist, der Auffassung, dass die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme eines Produkts oder einer speziellen Kategorie oder Gruppe von Produkten im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit untersagt, beschränkt oder besonderen Anforderungen unterworfen werden sollte oder dass ein solches Produkt oder eine solche Kategorie oder Gruppe von Produkten vom Markt genommen oder zurückgerufen werden sollte, so kann er alle erforderlichen und gerechtfertigten Maßnahmen ergreifen.

(2) Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 100 genannte elektronische System unverzüglich und begründet seine Entscheidung.

(3) Die Kommission unterzieht die nationalen Maßnahmen in Absprache mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und, soweit erforderlich, den betroffenen Wirtschaftsakteuren einer Bewertung. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht. Erlässt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung keinen Beschluss, so werden die nationalen Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zum Erlass der erforderlichen und gerechtfertigten Maßnahmen erlassen, wenn sich aus der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ergibt, dass die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme eines Produkts oder einer speziellen Kategorie oder Gruppe von Produkten in allen Mitgliedstaaten untersagt, beschränkt oder besonderen Anforderungen unterworfen werden sollte oder dass ein solches Produkt, eine Kategorie oder Gruppe von Produkten in allen Mitgliedstaaten vom Markt genommen oder zurückgerufen werden sollte, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder sonstiger Personen oder sonstiger Aspekte der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 99 Gute Verwaltungspraxis

(1) In jeder Maßnahme, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 95 bis 98 erlassen wird, ist genau anzugeben, auf welcher Grundlage sie beruht. Ist die Maßnahme an einen spezifischen Wirtschaftsakteur gerichtet, so teilt die zuständige Behörde sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die ihm nach den Rechtsvorschriften oder nach der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, und der entsprechenden Fristen für deren Einlegung mit. Ist die Maßnahme allgemein gültig, wird sie auf geeignete Weise bekannt gemacht.

(2) Sofern nicht aufgrund eines unvertretbaren Risikos für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit Sofortmaßnahmen erforderlich sind, wird dem betroffenen Wirtschaftsakteur Gelegenheit gegeben, vor Ergreifen einer Maßnahme innerhalb einer geeigneten und eindeutig festgelegten Frist bei der zuständigen Behörde seine Anmerkungen einzureichen.

Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gemäß Unterabsatz 1 die Gelegenheit hatte, Anmerkungen einzureichen, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die getroffene Maßnahme daraufhin umgehend überprüft.

(3) Jede Maßnahme wird umgehend zurückgenommen oder geändert, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Korrekturmaßnahmen getroffen hat und das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(4) Betrifft eine Maßnahme gemäß den Artikeln 95 bis 98 ein Produkt, an dessen Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle mitgewirkt hat, so unterrichten die zuständigen Behörden über das in Artikel 100 genannte elektronische System auch die entsprechende Benannte Stelle und die für die Benannte Stelle zuständige Behörde über die Maßnahmen.

Artikel 100 Elektronisches System für die Marktüberwachung

(1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System zur Erfassung und Verarbeitung folgender Informationen ein und betreibt dieses:

a) Zusammenfassungen der Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 93 Absatz 4; b) abschließender Kontrollbericht gemäß Artikel 93 Absatz 7; c) Informationen gemäß Artikel 95 Absätze 2, 4 und 6 über Produkte, die ein unvertretbares Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen; d) Informationen über die Nichtkonformität von Produkten gemäß Artikel 97 Absatz 2; e) Informationen über die präventiven Gesundheitsschutzmaßnahmen gemäß Artikel 98 Absatz 2; f) Zusammenfassungen der Ergebnisse der Überprüfungen und Bewertungen der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 8.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden umgehend über das elektronische System an alle betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die Benannte Stelle, die eine Bescheinigung gemäß Artikel 56 für das betroffene Produkt ausgestellt hat, weitergeleitet und stehen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

(3) Zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, wenn dies die Marktüberwachungstätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte.

KAPITEL VIII KOOPERATION ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, DER KOORDINIERUNGSGRUPPE MEDIZINPRODUKTE, FACHLABORATORIEN, EXPERTENGREMIEN UND PRODUKTREGISTER

Artikel 101 Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Sie statten ihre Behörden mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen, Ausrüstungen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden mit; die Kommission veröffentlicht eine Liste der zuständigen Behörden.

Artikel 102 Kooperation

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kooperieren miteinander und mit der Kommission. Die Kommission organisiert den für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationsaustausch.

(2) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich mit Unterstützung der Kommission gegebenenfalls an auf internationaler Ebene entwickelten Initiativen, um eine Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf dem Gebiet der Medizinprodukte sicherzustellen.

Artikel 103 Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

(1) Es wird eine „Koordinierungsgruppe Medizinprodukte“ eingesetzt.

(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt für die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte für eine Amtszeit von drei Jahren, die verlängert werden kann, ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, jeweils mit Fachwissen im Bereich der Medizinprodukte sowie ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied mit Fachwissen im Bereich der In-vitro- Diagnostika. Ein Mitgliedstaat kann ein einziges Mitglied und ein einziges stellvertretendes Mitglied mit Fachwissen in beiden Bereichen ernennen.

Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte werden aufgrund ihrer Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Medizinprodukte und der In-vitro- Diagnostika ausgewählt. Sie vertreten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission veröffentlicht Namen und Zugehörigkeit der Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Mitglieder in deren Abwesenheit und stimmen für sie ab.

(3) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte tritt in regelmäßigen Abständen zusammen sowie immer dann, wenn es sich als erforderlich erweist, auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats. An den Sitzungen nehmen je nach Bedarf die für ihre Rolle und ihr Fachwissen im Bereich der Medizinprodukte ernannten Mitglieder oder die für ihr Fachwissen im Bereich der In-vitro-Diagnostika ernannten Mitglieder oder die für ihr Fachwissen in beiden Bereichen ernannten Mitglieder bzw. die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder teil.

(4) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte bemüht sich nach Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, beschließt die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Mitglieder, die eine abweichende Meinung vertreten, können verlangen, dass ihre Auffassung und die Gründe dafür in der Stellungnahme der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte angegeben werden.

(5) Den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitz nimmt nicht an den Abstimmungen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte teil.

(6) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte kann in Einzelfällen Experten und Dritte zur Teilnahme an Sitzungen oder zur Abgabe schriftlicher Beiträge einladen.

(7) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte kann ständige oder nichtständige Untergruppen einsetzen. Gegebenenfalls werden Organisationen, die die Interessen der Medizinprodukteindustrie, Gesundheitsberufe, Labors, Patienten und Verbraucher auf EU-Ebene vertreten, als Beobachter zu diesen Untergruppen eingeladen.

(8) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Verfahren festgelegt sind für

- die Annahme von Stellungnahmen oder Empfehlungen oder anderen Verlautbarungen, auch in dringlichen Fällen, - die Übertragung von Aufgaben an berichterstattende oder gemeinsam berichterstattende Mitglieder, - die Anwendung des Artikels 107 (Interessenkonflikte), - Verfahren für die Arbeitsweise der Untergruppen.

(9) Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte übernimmt die in Artikel 105 dieser Verordnung und in Artikel 99 der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Aufgaben.

Artikel 104 Unterstützung durch die Kommission

Die Kommission unterstützt die Ausübung der Kooperation der nationalen zuständigen Behörden. Insbesondere organisiert sie den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und stellt technische, wissenschaftliche und logistische Unterstützung für die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und deren Untergruppen zur Verfügung. Sie organisiert die Sitzungen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und ihrer Untergruppen, nimmt an diesen Sitzungen teil und sorgt für eine geeignete Weiterführung.

Artikel 105 Aufgaben der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Gemäß dieser Verordnung hat die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte folgende Aufgaben: a) Mitwirkung an der Bewertung antragstellender Konformitätsbewertungsstellen und Benannter Stellen gemäß Kapitel IV; b) Beratung der Kommission auf deren Ersuchen in Angelegenheiten, die die Koordinierungsgruppe für Benannte Stellen gemäß Artikel 49 betreffen; c) Mitwirkung bei der Entwicklung von Leitlinien für die wirksame und harmonisierte Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Benennung und Überwachung der Benannten Stellen, der Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, der Durchführung klinischer Bewertungen und klinischer Prüfungen durch die Hersteller und der Bewertung durch Benannte Stellen sowie von Vigilanzaktivitäten; d) Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung des technischen Fortschritts und bei der Bewertung, ob die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen angemessen sind, um die Sicherheit und Leistung von Produkten sicherzustellen und dadurch Mitwirkung an der Feststellung von Änderungsbedarf im Hinblick auf Anhang I dieser Verordnung; e) Mitwirkung bei der Entwicklung von Normen, GS und wissenschaftlichen Leitlinien, einschließlich produktspezifischer Leitlinien, für die klinische Prüfung von bestimmten Produkten, insbesondere von implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III; f) Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Koordinierungstätigkeiten insbesondere im Bereich der Klassifizierung und der Feststellung des regulatorischen Status von Produkten, der klinischen Prüfungen, der Vigilanz und der Marktüberwachung einschließlich des Aufbaus und der Weiterentwicklung eines Rahmens für ein europäisches Marktüberwachungsprogramm zur Gewährleistung von Effizienz und Harmonisierung der Marktüberwachung in der Union gemäß Artikel 93; g) entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Beratung bei der Bewertung sämtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung; h) Beitrag zur Entwicklung einer harmonisierten Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Produkte.

Artikel 106 Wissenschaftliche, technische und klinische Stellungnahmen und Beratung

(1) Die Kommission sorgt im Wege von Durchführungsrechtsakten und in Absprache mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte dafür, dass unter Beachtung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz Expertengremien für die Begutachtung der klinischen Bewertung auf den einschlägigen medizinischen Fachgebieten gemäß Absatz 9, für die Abgabe von Stellungnahmen zur Bewertung der Leistung bestimmter In- vitro-Diagnostika gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746 und erforderlichenfalls für Kategorien oder Gruppen von Produkten oder für spezielle Gefahren im Zusammenhang mit Kategorien oder Gruppen von Produkten benannt werden. Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Kommission beschließt, Fachlaboratorien gemäß Absatz 7 zu benennen.

(2) Expertengremien und Fachlaboratorien können in Bereichen benannt werden, in denen die Kommission in Absprache mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte einen Bedarf an kontinuierlicher wissenschaftlicher, technischer und/oder klinischer Beratung oder Laborexpertise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung festgestellt hat. Diese Expertengremien und Fachlaboratorien können auf Dauer oder befristet benannt werden.

(3) Die Expertengremien bestehen aus Beratern, die die Kommission auf der Grundlage aktuellen klinischen, wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens auf dem betreffenden Gebiet und nach einer geografischen Verteilung berufen hat, die die Vielfalt der wissenschaftlichen und klinischen Konzepte in der Union widerspiegelt. Die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Gremien wird von der Kommission nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse festgelegt.

Die Mitglieder der Expertengremien erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und objektiv. Sie dürfen Weisungen von Benannten Stellen oder Herstellern weder einholen noch entgegennehmen. Jedes Mitglied gibt eine Interessenerklärung ab, die öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission richtet Systeme und Verfahren ein, mit denen mögliche Interessenkonflikte aktiv bewältigt und verhindert werden können.

(4) Die Expertengremien berücksichtigen bei der Erstellung ihrer wissenschaftlichen Gutachten einschlägige Informationen von Interessenträgern, darunter Patientenorganisationen und Angehörige der Gesundheitsberufe.

(5) Die Kommission kann nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte Berater in Expertengremien berufen, nachdem zuvor eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde. Je nach Art der Aufgabe und des Bedarfs an spezialisiertem Fachwissen können die Berater für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren in die Expertengremien berufen werden; eine Verlängerung ist möglich.

(6) Die Kommission kann nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte Berater in ein zentrales Verzeichnis verfügbarer Experten aufnehmen, die zwar nicht formal in ein Expertengremium berufen wurden, jedoch zur Verfügung stehen, um bei Bedarf Beratung anzubieten und die Arbeit des Expertengremiums zu unterstützen. Dieses Verzeichnis wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(7) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte Fachlaboratorien auf der Grundlage ihrer Expertise in folgenden Bereichen benennen:

- physikalisch-chemische Charakterisierung oder - mikrobiologische, Biokompatibilitäts-, mechanische, elektrische, elektronische oder nichtklinische biologische und toxikologische Untersuchung spezieller Produkte, Produktgruppen oder -kategorien. Die Kommission benennt nur Fachlaboratorien, die von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinsamen Forschungsstelle für diese Aufgabe vorgeschlagen wurden.

(8) Die Fachlaboratorien müssen folgende Kriterien erfüllen:

a) über geeignetes und angemessen qualifiziertes Personal verfügen, das seinerseits über angemessenes Fachwissen und angemessene Erfahrung in Bezug auf die Produkte, für die die Laboratorien benannt wurden, verfügt; b) über die notwendige Ausrüstung für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen; c) über die erforderlichen Kenntnisse der internationalen Normen und vorbildlichen Verfahren verfügen; d) eine geeignete Verwaltungs- und Organisationsstruktur aufweisen; e) sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Informationen und Daten wahrt.

(9) Für die klinische Bewertung auf einschlägigen medizinischen Fachgebieten bestellte Expertengremien nehmen die in Artikel 54 Absatz 1 und in Artikel 61 Absatz 2 sowie in Anhang IX Abschnitt 5.1 bzw. in Anhang X Abschnitt 6 genannten Aufgaben wahr.

(10) Expertengremien und Fachlaboratorien übernehmen nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse folgende Aufgaben:

a) wissenschaftliche, technische und klinische Unterstützung der Kommission und der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte bei der Durchführung dieser Verordnung; b) Mitwirkung an der Ausarbeitung und Weiterentwicklung geeigneter Leitlinien und GS für - klinische Prüfungen, - klinische Bewertungen und die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen, - Leistungsstudien, - die Leistungsbewertung und Leistungsstudien nach dem Inverkehrbringen, - die physikalisch-chemische Charakterisierung sowie - die mikrobiologische, Biokompatibilitäts- und die mechanische, elektrische, elektronische oder nichtklinische toxikologische Untersuchung spezieller Produkte oder einer Produktkategorie oder -gruppe oder für spezielle Gefahren im Zusammenhang mit Produktkategorien oder -gruppen; c) Entwicklung und Prüfung von Leitlinien für die klinische Bewertung und Leitlinien für die Leistungsbewertung betreffend die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die klinische Bewertung, die Leistungsbewertung, die physikalisch-chemische Charakterisierung und die mikrobiologische, die Biokompatibilitäts-, die mechanische, elektrische, elektronische oder nichtklinische toxikologische Untersuchung; d) Mitwirkung an der Entwicklung internationaler, dem neuesten Stand der Technik entsprechender Normen; e) auf Anfrage von Herstellern gemäß Artikel 61 Absatz 2, Benannten Stellen und Mitgliedstaaten Ausarbeitung von Gutachten gemäß den Absätzen 11 bis 13 des vorliegenden Artikels; f) Mitwirkung an der Erfassung von Bedenken und neuen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Leistung von Medizinprodukten; g) Abgabe von Stellungnahmen zur Bewertung der Leistung bestimmter In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/746.

(11) Die Kommission erleichtert den Mitgliedstaaten, den Benannten Stellen und den Herstellern den Zugang zu Beratung durch die Expertengremien und die Fachlaboratorien unter anderem im Hinblick auf die Kriterien für einen angemessenen Datensatz für die Konformitätsbewertung eines Produkts, insbesondere in Bezug auf die für die klinische Bewertung erforderlichen klinischen Daten, in Bezug auf die physikalisch-chemische Charakterisierung und in Bezug auf die mikrobiologische, die Biokompatibilitäts-, die mechanische, elektrische, elektronische und nichtklinische toxikologische Untersuchung.

(12) Bei der Annahme wissenschaftlicher Gutachten gemäß Absatz 9 bemühen sich die Mitglieder der Expertengremien nach Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, beschließen die Expertengremien mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, und im wissenschaftlichen Gutachten sind die abweichenden Standpunkte, die jeweils mit einer Begründung zu versehen sind, zu nennen.

Die Kommission veröffentlicht die gemäß den Absätzen 9 und 11 abgegebenen wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen, wobei sie sicherstellt, dass den Vertraulichkeitsaspekten gemäß Artikel 109 Rechnung getragen wird. Die in Absatz 10 Buchstabe c genannten Leitlinien für die klinische Bewertung werden nach Anhörung der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte veröffentlicht.

(13) Die Kommission kann von Herstellern und Benannten Stellen die Entrichtung von Gebühren für die von Expertengremien und Fachlaboratorien erbrachte Beratung verlangen. Die Kommission legt Struktur und Höhe der Gebühren sowie den Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest und berücksichtigt dabei die Ziele der angemessenen Umsetzung dieser Verordnung, des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit, der Innovationsförderung und der Wirtschaftlichkeit sowie die Notwendigkeit, eine aktive Beteiligung in den Expertengremien zu erreichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(14) Die gemäß dem Verfahren nach Absatz 13 an die Kommission zu entrichtenden Gebühren werden auf transparente Weise und auf der Grundlage der Kosten für die erbrachten Dienstleistungen festgelegt. Die zu entrichtenden Gebühren werden im Falle eines Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung gesenkt, das gemäß Anhang IX Abschnitt 5.1 Buchstabe c eingeleitet wurde und in das ein Hersteller einbezogen ist, bei dem es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

(15) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Aufgaben der Expertengremien und Fachlaboratorien gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

Artikel 107 Interessenkonflikte

(1) Mitglieder der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und ihrer Untergruppen sowie Mitglieder der Expertengremien und Fachlaboratorien dürfen keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der Medizinprodukteindustrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln. Sie legen alle direkten oder indirekten Interessen in der Medizinprodukteindustrie in einer Erklärung offen und aktualisieren diese Erklärung jedes Mal, wenn sich eine relevante Änderung ergibt. Die Interessenerklärung wird auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Vertreter der Interessenträger, die an den Untergruppen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte teilnehmen.

(2) Experten und andere Dritte, die von der Koordinierungsgruppe im Einzelfall eingeladen werden, legen alle etwaigen Interessen bezüglich des jeweiligen Themas offen.

Artikel 108 Produktregister und Datenbanken

Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Anlage von Registern und Datenbanken besonderer Produktarten zu fördern, wobei sie gemeinsame Grundsätze für die Erfassung vergleichbarer Informationen festlegen. Solche Register und Datenbanken werden für die unabhängige Bewertung der langfristigen Sicherheit und Leistung der Produkte oder der Rückverfolgbarkeit implantierbarer Produkte oder aller dieser Merkmale herangezogen.

KAPITEL IX VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ, FINANZIERUNG UND SANKTIONEN

Artikel 109 Vertraulichkeit

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wahren alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien — unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und Gebräuche in Bezug auf die Vertraulichkeit — die Vertraulichkeit der im Rahmen der Durchführung ihrer Tätigkeiten erlangten Informationen und Daten, um Folgendes zu gewährleisten:

a) den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 110; b) den Schutz vertraulicher Geschäftsdaten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, sofern die Offenlegung nicht im öffentlichen Interesse liegt; c) die wirksame Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Kontrollen, Untersuchungen und Audits.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Informationen, die die zuständigen Behörden auf vertraulicher Basis untereinander oder mit der Kommission ausgetauscht haben, nicht ohne die vorherige Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, weitergegeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Rechte und die Verpflichtungen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Benannten Stellen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und der Verbreitung von Warnungen oder die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betreffenden Personen.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vertrauliche Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben.

Artikel 110 Datenschutz

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung beachten die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 111 Gebührenerhebung

(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, sofern die Höhe dieser Gebühren auf transparente Weise und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgelegt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate vor Verabschiedung der Struktur und Höhe der Gebühren. Struktur und Höhe der Gebühren sind auf Anfrage öffentlich erhältlich.

Artikel 112 Finanzierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Benennung und Überwachung der Benannten Stellen

Die Kommission erstattet die bei den gemeinsamen Bewertungstätigkeiten anfallenden Kosten. Sie legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten und andere erforderliche Durchführungsvorschriften fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 113 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 25. Februar 2021 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 114 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Medizinprodukte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 4 oder 5.

Artikel 115 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 10, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 8, Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 106 Absatz 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Mai 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 10, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 8, Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 106 Absatz 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 10, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 8, Artikel 70 Absatz 8 und Artikel 106 Absatz 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 116 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse

Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.

Artikel 117 Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Anhang I Abschnitt 3.2 Nummer 12 der Richtlinie 2001/83/EG erhält folgende Fassung: „(12) Fällt ein Produkt gemäß Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, enthält der Zulassungsantrag, sofern verfügbar, die Ergebnisse der Bewertung der Konformität des Medizinprodukt- Teils mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der genannten Verordnung, die in der EU-Konformitätserklärung des Herstellers oder in der von einer Benannten Stelle ausgestellten einschlägigen Bescheinigung, die es dem Hersteller erlaubt, das Medizinprodukt mit der CE- Kennzeichnung zu versehen, enthalten sind. Enthält der Antrag die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertung nicht und müsste gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 an der Konformitätsbewertung des Produkts für sich allein genommen eine Benannte Stelle mitwirken, verlangt die Behörde vom Antragsteller eine Stellungnahme zur Konformität des Produkt-Teils mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der genannten Verordnung, die von einer Benannten Stelle ausgestellt ist, die gemäß der genannten Verordnung für die betreffende Art von Produkt benannt wurde.

Artikel 118 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 119 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

In Artikel 2 der Verordnung (EC) Nr. 1223/2009 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu bestimmen, ob ein spezielles Produkt oder eine spezielle Gruppe von Produkten unter die Definition ‚kosmetisches Mittel‘ fällt oder nicht. Diese Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

Artikel 120 Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 26 Mai 2021 wird jede Veröffentlichung einer Notifizierung gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG in Bezug auf eine Benannte Stelle ungültig.

(2) Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt gültig, außer im Fall von Bescheinigungen gemäß Anhang 4 der Richtlinie 90/385/EWG bzw. gemäß Anhang IV der Richtlinie 93/42/EWG, die spätestens am 27. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren.

Bescheinigungen, die von Benannten Stellen ab dem 25. Mai 2017 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgestellt wurden, die am 26. Mai 2021 noch gültig waren und die anschließend nicht zurückgezogen wurden, behalten ihre Gültigkeit nach dem Ende des auf der Bescheinigung angegebenen Zeitraums bis zu dem Datum, das in Absatz 3a des vorliegenden Artikels für die jeweilige Risikoklasse der Produkte festgelegt ist. Bescheinigungen, die von Benannten Stellen im Einklang mit diesen Richtlinien ab dem 25. Mai 2017 ausgestellt wurden, am 26. Mai 2021 noch gültig waren und vor dem 20. März 2023 abgelaufen sind, gelten nur dann bis zu den in Absatz 3a des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten als gültig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Vor Ablauf der Bescheinigung haben der Hersteller und eine Benannte Stelle eine schriftliche Vereinbarung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Konformitätsbewertung des Produkts, für das die abgelaufene Bescheinigung gilt, oder eines Produkts, das dazu bestimmt ist, dieses Produkt zu ersetzen, unterzeichnet; b) eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat eine Ausnahme von dem anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewährt oder den Hersteller gemäß Artikel 97 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgefordert, das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(3) Abweichend von Artikel 5 und unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 3c genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen die in den Absätzen 3a und 3b genannten Produkte bis zu den in diesen Absätzen genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

(3a) Produkte, für die gemäß der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG eine aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gültige Bescheinigung ausgestellt wurde, dürfen bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden: a) 31. Dezember 2027 für alle Produkte der Klasse III und für implantierbare Produkte der Klasse IIb, ausgenommen Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klemmen und Verbindungsstücke; b) 31. Dezember 2028 für andere Produkte der Klasse IIb als die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten, für Produkte der Klasse IIa und für Produkte der Klasse I, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, oder mit Messfunktion. (3b) Produkte, für die das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Richtlinie 93/42/EWG nicht die Mitwirkung einer Benannten Stelle erforderte, für die die Konformitätserklärung vor dem 26. Mai 2021 ausgestellt wurde und für die das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der vorliegenden Verordnung die Mitwirkung einer Benannten Stelle erfordert, dürfen bis zum 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. (3c) Produkte gemäß den Absätzen 3a und 3b des vorliegenden Artikels dürfen nur bis zu den in diesen Absätzen genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Produkte entsprechen weiterhin der Richtlinie 90/385/EWG bzw. der Richtlinie 93/42/EWG; b) es liegen keine wesentlichen Veränderungen der Auslegung und der Zweckbestimmung vor; c) die Produkte stellen kein unannehmbares Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dar; d) der Hersteller hat spätestens am 26. Mai 2024 ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 10 Absatz 9 eingerichtet; e) der Hersteller oder der Bevollmächtigte hat spätestens am 26. Mai 2024 bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antraggemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 1 auf Konformitätsbewertung für ein in dem Absatz 3a oder 3b genanntes Produkt oder für ein Produkt, das dazu bestimmt ist, dieses Produkt zu ersetzen, gestellt, und die Benannte Stelle und der Hersteller haben spätestens am 26. September 2024 eine schriftliche Vereinbarung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 2 unterzeichnet. (3d) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten die Anforderungen dieser Verordnung an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die Marktüberwachung, die Vigilanz, die Registrierung von Wirtschaftsakteuren und von Produkten für Produkte gemäß den Absätzen 3a und 3b anstelle der entsprechenden Anforderungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG. (3e) Unbeschadet des Kapitels IV und des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels bleibt die Benannte Stelle, die die Bescheinigung gemäß Absatz 3a des vorliegenden Artikels ausgestellt hat, für die angemessene Überwachung aller geltenden Anforderungen an die von ihr zertifizierten Produkte verantwortlich, es sei denn, der Hersteller ist mit einer Benannten Stelle, deren Benennung gemäß Artikel 42 erfolgt ist, übereingekommen, dass sie eine derartige Überwachung durchführt. Spätestens am 26. September 2024 ist die Benannte Stelle, die die schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 3c Buchstabe e des vorliegenden Artikels unterzeichnet hat, für die Überwachung der unter die schriftliche Vereinbarung fallenden Produkte verantwortlich. Betrifft die schriftliche Vereinbarung ein Produkt, das dazu bestimmt ist, ein Produkt zu ersetzen, für das eine Bescheinigung gemäß der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellt wurde, so wird die Überwachung in Bezug auf das ersetzte Produkt durchgeführt. Die Vorkehrungen für die Übertragung der Überwachung von der Benannten Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, auf die Benannte Stelle, deren Benennung gemäß Artikel 42 erfolgt ist, werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Benannten Stelle, deren Benennung gemäß Artikel 42 erfolgt ist, und, soweit durchführbar, der Benannten Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, klar geregelt. Die Benannte Stelle, deren Benennung gemäß Artikel 42 erfolgt ist, ist nicht für Konformitätsbewertungstätigkeiten verantwortlich, die von der Benannten Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, durchgeführt werden. (3f) Abweichend von Artikel 5 dürfen implantierbare Sonderanfertigungen der Klasse III bis zum 26. Mai 2026 ohne eine von einer Benannten Stelle nach dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 8 Unterabsatz 2 ausgestellte Bescheinigung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern der Hersteller oder der Bevollmächtigte spätestens am 26. Mai 2024 bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 1 auf Konformitätsbewertung gestellt hat und die Benannte Stelle und der Hersteller spätestens am 26. September 2024 eine schriftliche Vereinbarung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 2 unterzeichnet haben.

(4) Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und Produkte, die ab dem 26. Mai 2021 gemäß den Absätzen 3, 3a, 3b und 3f in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

(5) Abweichend von den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG können Produkte, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, vor dem 26. Mai 2021 in Verkehr gebracht werden.

(6) Konformitätsbewertungsstellen, die dieser Verordnung entsprechen, können abweichend von den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG bereits vor dem 26. Mai 2021 benannt und notifiziert werden. Benannte Stellen, die gemäß dieser Verordnung benannt und notifiziert wurden, können bereits vor dem 26. Mai 2021 die darin festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung ausstellen.

(7) Für Produkte, die dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 54 unterliegen, gilt Absatz 5 des vorliegenden Artikels, sofern die erforderlichen Benennungen für die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und die Expertengremien durchgeführt wurden.

(8) Abweichend von Artikel 10a und Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 90/385/EWG und von Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 93/42/EWG wird angenommen, dass Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Benannte Stellen, die im Zeitraum, der am späteren der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d genannten Daten beginnt und 18 Monate später endet, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genügen, die Vorschriften und Bestimmungen erfüllen, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses 2010/227/EU gemäß Artikel 10a der Richtlinie 90/385/EWG bzw. gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 93/42/EWG, gemäß Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/385/EWG bzw. gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 93/42/EWG sowie gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 90/385/EWG bzw. gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 93/42/EWG erlassen haben.

(9) Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 90/385/EWG oder Artikel 11 Absatz 13 der Richtlinie 93/42/EWG erteilte Genehmigungen bleiben gemäß den darin enthaltenen Angaben gültig.

(10) Produkte, die gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die nach den vor dem 26. Mai 2021 in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen in den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(11) Klinische Prüfungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/385/EWG oder Artikel 15 der Richtlinie 93/42/EWG vor dem 26. Mai 2021 eingeleitet wurden, dürfen weitergeführt werden. Ab dem 26. Mai 2021 sind jedoch Meldungen schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und von Produktmängeln gemäß dieser Verordnung vorzunehmen.

(12) Bis die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 2 die Zuteilungsstellen benannt hat, gelten GS1, HIBCC und ICCBBA als benannte Zuteilungsstellen.

Artikel 121 Bewertung

Spätestens am 27. Mai 2027 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte; dabei werden auch die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen bewertet. Besonders zu beachten ist die Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten anhand der in Artikel 27 vorgesehenen Erfassung der UDI durch Wirtschaftsakteure, Gesundheitseinrichtungen und Angehörige der Gesundheitsberufe.

Artikel 122 Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 120 Absätze 3 bis 3e und 4 und unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten und Hersteller zur Vigilanz und der Pflichten der Hersteller zum Bereithalten der Unterlagen gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG werden jene Richtlinien mit Wirkung vom 26. Mai 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von - Artikel 8 und 10, Artikel 10b Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/385/EWG und den in den entsprechenden Anhängen festgelegten Pflichten zur Vigilanz und zu den Klinischen Prüfungen, die mit Wirkung vom späteren der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung genannten Daten aufgehoben werden, - Artikel 10a und Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 90/385/EWG und den in den entsprechenden Anhängen festgelegten Pflichten zur Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren und Bescheinigungen zu melden, die nach Ablauf von 18 Monaten nach dem späteren der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung genannten Daten aufgehoben werden, - Artikel 10, Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 14a Absatz 2, Artikel 14a Absatz 3 und Artikel 15 der Richtlinie 93/42/EWG und den in den entsprechenden Anhängen festgelegten Pflichten zur Vigilanz und zu den Klinischen Prüfungen, die mit Wirkung vom späteren der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung genannten Daten aufgehoben werden, und - Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 93/42/EWG und den in den entsprechenden Anhängen festgelegten Pflichten zur Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren und Bescheinigungen zu melden, die nach Ablauf von 18 Monaten nach dem späteren der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung genannten Daten aufgehoben werden, und - Artikel 9 Absatz 9 der Richtlinie 90/385/EWG und Artikel 11 Absatz 13 der Richtlinie 93/42/EWG, die mit Wirkung vom 24. April 2020 aufgehoben werden. Bezüglich der in Artikel 120 Absätze 3 bis 3feund 4 genannten Produkte gelten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien weiter, soweit dies zur Anwendung der genannten Absätze notwendig ist. Ungeachtet des Absatzes 1 bleiben die Verordnungen (EU) Nr. 207/2012 und (EU) Nr. 722/2012 in Kraft und weiterhin gültig, sofern und solange sie nicht durch Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlässt, aufgehoben werden. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 123 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 26. Mai 2021.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

a) Die Artikel 35 bis 50 gelten ab dem 26. November 2017. Die den Benannten Stellen gemäß den Artikeln 35 bis 50 erwachsenden Verpflichtungen gelten jedoch von dem genannten Tag an bis zum 26. Mai 2021 nur für diejenigen Stellen, die einen Antrag auf Benennung gemäß Artikel 38 einreichen; b) die Artikel 101 und 103 gelten ab dem 26. November 2017; c) Artikel 102 gilt ab dem 26. Mai 2018; d) unbeschadet der Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 34 gelten — wenn aufgrund von Umständen, die bei der Erstellung des Plans gemäß Artikel 34 Absatz 1 nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, Eudamed am 26. Mai 2021 nicht voll funktionsfähig ist — die Pflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit Eudamed, ab dem Datum, das sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 34 Absatz 3 entspricht. Die Bestimmungen, auf die im vorstehenden Satz Bezug genommen wird, sind: - Artikel 29, - Artikel 31, - Artikel 32, - Artikel 33 Absatz 4, - Artikel 40 Absatz 2 Satz 2, - Artikel 42 Absatz 10a, - Artikel 43 Absatz 2, - Artikel 44 Absatz 12 Unterabsatz 2, - Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe d und e, - Artikel 53 Absatz 2, - Artikel 54 Absatz 3, - Artikel 55 Absatz 1, - Artikel 70 bis 77, - Artikel 78 Absätze 1 bis 13, - Artikel 79 bis 82, - Artikel 86 Absatz 2, - Artikel 87 und 88, - Artikel 89 Absätze 5 und 7 und Artikel 89 Absatz 8 Unterabsatz 3, - Artikel 90, - Artikel 93 Absätze 4, 7 und 8, - Artikel 95 Absätze 2 und 4, - Artikel 97 Absatz 2 letzter Satz, - Artikel 99 Absatz 4, - Artikel 120 Absatz 3d. Bis Eudamed voll funktionsfähig ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG weiter zur Erfüllung der Pflichten, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Buchstabens genannten Bestimmungen festgelegt sind, bezüglich des Informationsaustauschs, einschließlich insbesondere Informationen zur Vigilanzberichterstattung, zu klinischen Prüfungen, zur Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren und Bescheinigungen. e) Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 5 kommen 18 Monate nach dem späteren der unter Buchstabe d genannten Daten zur Anwendung; f) für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III kommt Artikel 27 Absatz 4 ab dem 26. Mai 2021 zur Anwendung. Für Produkte der Klasse IIa und der Klasse IIb kommt Artikel 27 Absatz 4 ab dem 26. Mai 2023 zur Anwendung. Für Produkte der Klasse I kommt Artikel 27 Absatz 4 ab dem 26. Mai 2025 zur Anwendung; g) für wiederverwendbare Produkte, bei denen der UDI-Träger auf dem Produkt selbst zu platzieren ist, kommt Artikel 27 Absatz 4 folgendermaßen zur Anwendung: i) für implantierbare Produkte und Produkte der Klasse III ab dem 26. Mai 2023; ii) für Produkte der Klassen IIa und IIb ab dem 26. Mai 2025; iii) für Produkte der Klasse I ab dem 26. Mai 2027; h) das Verfahren gemäß Artikel 78 findet unbeschadet des Artikels 78 Absatz 14 ab dem 26. Mai 2027 Anwendung. i) Artikel 120 Absatz 12 gilt ab dem 26. Mai 2019. j) Artikel 59 gilt ab dem 24. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 5. April 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident I. BORG 이 규정은 전체로서 구속력이 있으며 모 든 회원국에서 직접 적용된다. 2017년 4월 5일 스트라스부르에서 제정 함 유럽의회 의장 A. 타자니 유럽연합 이사회 의장 I. 보르그

「의료기기에 관한 규정 」

• 국가‧지역: 유럽연합 • 법률번호: 2017/745 • 제정일: 2017년 4월 5일 • 개정일: 2023년 3월 15일

제1 장 적용 범위 및 개념 정의

제1조 주제 및 적용 범위

(1) 이 규정은 유럽연합에서 인체용 의료기기 및 그 부속품을 시장에 출시 하고, 공급하고, 서비스 개시하기 위한 규칙을 규율한다. 이 규정은 더 나아가 해당 의료기기 및 부속품과 관련하여 유럽연합에서 수행되는 임상 시험에도 적용된다.

(2) 이 규정은 제9조에 따른 공통 사 양의 적용일자부터 부속서 XVI에 명시 된 의료 목적이 없는 기기군에 대하여 도 적용되며, 이 때 최신 기술과, 특히 유사한 기술을 기반으로 한 의료 목적 의 유사 기기에 대하여 이미 적용 중인 조화 표준을 고려하여야 한다. 부속서 XVI에 명시된 각 기기군에 대한 공통 사양은 최소한 해당 기기군에 대한 부 속서 I에 따른 위험 관리의 적용과 필 요한 경우 안전에 관한 임상평가를 다 루어야 한다.

필수 공통 사양은 2021년 5월 26일까 지 채택하여야 한다. 필수 공통 사양은 시행일부터 6개월째 되는 날 또는 2021년 5월 26일 중, 더 늦은 날부터 적용하여야 한다. 제122조에도 불구하고 부속서 XVI이 적용되는 기기의 「지침 제93/42/EEC 호」에 따른 의료기기로서의 적격성과 관련하여 회원국이 취하는 조치는 첫 번째 단에 명시된 이 기기군에 적용되 는 공통 사양의 적용일자까지 유효하 다. 그리고 이 규정은 첫 번째 단에 명시된 기기와 관련하여 유럽연합에서 수행되 는 임상 시험에도 적용된다.

(3) 의료 목적과 비의료 목적을 모두 가진 기기는 의료 목적 기기의 요건과 의료 목적이 없는 기기의 요건을 모두 충족하여야 한다.

(4) 이 규정의 목적상 의료기기 및 부 속품과 제2항에 따라 이 규정이 적용 되는 부속서 XVI에 명시된 기기를 이 하 “기기”라 한다.

(5) 시장에 출시된 의료 목적의 기기 와 비의료 목적의 기기가 특성 및 관련 위험 측면에서 유사함에 따라 정당한 경우, 집행위원회는 사용자 또는 다른 사람의 건강과 안전을 보호하거나 공중 보건의 다른 측면을 보호하려는 목적으 로 부속서 XVI에 포함된 기기 목록에 새로운 기기군을 추가하기 위하여 제 115조에 따라 위임 법률을 채택할 권 한이 있다.

(6) 다음에는 이 규정이 적용되지 아 니한다.

a) 「규정(EU) 제2017/746호」가 의미하는 체외진단용 의료기기 b) 「지침 제2001/83/EC호」의 제 1조제2호에 해당하는 의약품. 기 기가 「지침 제2001/83/EC호」와 이 규정 중 어느 것의 적용 범위 에 포함되는지를 판단할 때에는 이 기기의 주요 작용 방식을 고려 하여야 한다. c) 「규정(EC) 제1394/2007호」 가 의미하는 첨단치료 의약품 d) 인체의 혈액, 혈액제제, 인체의 혈장 또는 혈액 세포나 시장 출시 또는 서비스 개시 시에 이러한 혈 액제제, 혈장 또는 혈액 세포를 포함하는 기기로서 이 조의 제8항 에 명시된 기기는 제외한 것 e) 「규정(EC) 제1223/2009호」 가 의미하는 화장품 f) 동물 유래의 이식물, 조직이나 세포, 그 파생물 및 이를 포함하 거나 이로부터 구성된 기기. 다만 이 규정은 생존 불가능하거나 생 존 불가능하게 처리된 동물 유래 의 조직이나 세포로 만든 기기 또 는 그 파생물로 만든 기기에는 적 용된다. g) 「지침 제2004/23/EC호」의 적 용을 받는 인체 유래의 이식물, 조직이나 세포, 그 파생물과 이를 포함하거나 이로부터 구성된 기 기. 다만 이 규정은 생존 불가능 하거나 생존 불가능하게 처리된 인체 유래의 조직 또는 세포의 파 생물로 만든 제품에는 적용된다. h) 장치의 의도된 목적을 달성하거 나 지원하기 위하여 살아있는 미 생물, 박테리아, 곰팡이 또는 바이 러스를 포함하여 생존 가능한 생 물학적 물질 또는 유기체로 구성 되거나 이를 포함하는 기기로서 d 목, f목, g목에 명시된 기기 이외의 것 i) 「규정(EC) 제178/2002호」가 의미하는 식품

(7) 이 규정은 시장 출시 또는 서비스 개시 시 「규정(EU) 제2017/746호」 의 제2조제2호가 의미하는 체외진단용 의료기기를 내장형 부품으로서 포함하 는 기기에 적용된다. 「규정(EU) 제 2017/746호」의 요구 사항은 이 체외 진단용 의료기기 부품에 적용된다.

(8) 시장 출시 또는 서비스 개시 시 「지침 제2001/83/EC호」 제1조제2호 가 의미하는 그 자체로 의약품으로 간 주되는 물질을 내장형 부품으로 포함하 는 모든 기기는, 이 의약품이 상기 명 시한 지침의 제1조제10호가 의미하는 인간의 혈액 또는 혈장으로 제조되고 기기 내에서 보조 기능을 할 때에도 이 규정에 기반하여 평가와 승인을 받는 다.

그러나 이 물질이 기기 내에서 보조 기 능이 아닌 주요 기능을 수행하는 경우 전체 기기가 「지침 제2001/83/EC호」 또는 「유럽의회와 이사회 규정(EC) 제726/2004호」의 적용을 받는다. 이 경우 이 기기 중 의료기기 부품의 안전 및 성능은 이 규정 부속서 I에 규정된 관련 일반 안전 및 성능 요구 사항을 준수하여야 한다.

(9) 「지침 제2001/83/EC호」 제1조 제2호가 의미하는 의약품을 투여하도 록 의도된 모든 기기는 이 지침 및 「규정(EC) 제726/2004호」의 의약품 과 관련된 규정을 침해함이 없이 이 규 정의 적용을 받는다.

그러나 의약품과 이 의약품을 투여하도 록 의도된 기기가 하나의 분리할 수 없 는 통합 기기를 구성하는 형태로 시장 에 출시되고, 이 기기가 오로지 이러한 결합 형태로만 사용되며 재사용할 수 없는 경우 이 통합 기기는 「지침 제 2001/83/EC호」 또는 「규정(EC) 제 726/2004호」의 적용을 받는다. 이 경 우 이 통합 기기 중 의료기기 부품의 안전 및 성능은 이 규정 부속서 I에 규 정된 관련 일반 안전 및 성능 요구 사 항을 준수하여야 한다.

(10) 시장 출시 또는 서비스 개시 시 인체 유래의 생존 불가능한 조직이나 세포 또는 그 파생물로서 기기 내에서 보조 기능을 하는 것을 내장형 부품으 로 포함하는 모든 기기는 이 규정에 기 반하여 평가와 승인을 받는다. 이 경우 「지침 제2004/23/EC호」에 규정된 기 부, 조달, 테스트에 관한 조항이 적용 된다.

그러나 이러한 조직, 세포, 그 파생물 이 기기 내에서 보조 기능이 아닌 주요 기능을 수행하며 이 기기가 「규정 (EC) 제1394/2007호」의 적용을 받지 아니하는 경우 이 기기는 「지침 제 2004/23/EC호」의 적용을 받는다. 이 경우 이 의료기기 부품의 안전 및 성능 은 이 규정 부속서 I에 규정된 관련 일 반 안전 및 성능 요구 사항을 준수하여 야 한다.

(11) 이 규정은 「지침 제2014/30/EU 호」의 제2조제3항이 의미하는 유럽연 합의 특별 규정이다.

(12) 「유럽의회 및 이사회 지침 제 2006/42/EC호」의 제2조제2항a목이 의미하는 기계로도 분류되는 기기가 이 지침에 따라 관련 위험을 내포하는 경 우, 이 지침 부속서 I에 따른 일반 보 건 및 안전 요구 사항이 이 규정 부속 서 I의 제2장에 규정된 필수 안전 및 성능 요구 사항보다 더 구체적이라면 이 지침에 따른 일반 보건 및 안전 요 구 사항을 준수하여야 한다.

(13) 이 규정은 「지침 제 2013/59/Euratom호」의 적용에 영향을 미치지 아니한다.

(14) 이 규정은 이 규정의 적용을 받 지 아니하는 측면과 관련하여 특정 유 형의 기기 사용을 제한할 수 있는 회원 국의 권리를 침해하지 아니한다.

(15) 이 규정은 의사의 처방을 통해서 만 특정 기기를 제조할 수 있다고 명시 한 요구 사항이나 오로지 특정 의료 전 문가 또는 특정 의료기관에게 특정 기 기를 판매 또는 사용할 권한을 부여하 거나 이 기기를 사용할 때 의료 전문가 의 특별 자문이 필요하다고 명시한 요 구 사항 등과 같이 의료 조직, 또는 의 료 서비스의 제공 및 자금 조달과 관련 한 국내법을 침해하지 아니한다.

(16) 유럽연합과 회원국에서 특히 유 럽연합의 기본권 헌장 제11조에 따른 언론의 자유 또는 언론에서의 표현의 자유가 보장되는 한 이 규정은 어떤 방 식으로도 이 자유를 제한해서는 아니 된다.

제2조 개념 정의

이 규정의 목적을 위하여 다음 정의를 사용 한다.

1. “의료기기”란 제조업자가 인체에 대한 사용을 의도한 기구, 기계, 장 치, 소프트웨어, 임플란트, 시약, 재 료 또는 기타 제품으로서 단독 또는 조합하여 다음 중 어느 하나 이상의 특정한 의료 목적으로 사용되는 것 을 말한다.

- 질병의 진단, 예방, 관찰, 예측, 예후, 치료 또는 경감 - 상해 또는 장애의 진단, 관찰, 치료, 경감 또는 보정 - 해부체 또는 생리학적 또는 병 리학적 과정이나 상태의 검사, 대 체 또는 변형 - 장기, 혈액 및 조직 기증물을 포 함하여 인체에서 획득한 표본의 체외 검사를 통한 정보 획득 그리고 인체 내부 또는 인체에 대해 의도한 기기의 주요 효과가 약리학 적, 면역학적 또는 신진대사적 수단 을 통해 달성되지 아니하지만 그러 한 수단을 통해 기기의 작용 방식이 뒷받침될 수 있을 때 그 기기도 의 료기기로 본다. 다음의 기기도 의료기기로 본다. - 임신 조절 또는 촉진을 위한 기 기 - 제1조제4항에 명시된 기기 및 이 부분의 첫 번째 줄표에 명시된 기기의 세척, 소독 또는 멸균을 위하여 특별히 의도된 기기

2. “의료기기 부속품”이란 그 자체로 의료기기는 아니지만 제조업자가 하 나 이상의 특정 의료기기와 함께 사 용하도록 의도한 물품으로, 특히 의 료기기가 의도된 목적에 따라 사용 되도록 하거나 하나 이상의 의료기 기의 의료적 기능을 직접적으로 보 조할 목적으로 만들어진 물품을 말 한다.

3. 맞춤형 의료기기 란 국내법에 따 라 처방전을 발행할 전문 자격이 있 는 자가 작성한 처방전에 따라 특별 히 제조된 의료기기를 말 하며 , 처방 전을 작성하는 자는 자신 의 책임 하 에 오로지 환자 개인의 상태와 필요 에 맞도록 기기의 상세한 디자인과 특성을 결정한다.

그러나 직업적으로 사용하는 자의 특 별한 요구 사항 을 준수 하기 위 하여 개량되어야 하는 대량 제조 의료기 기와 처방전을 발행할 자격이 있는 자 의 처방에 따라 산업 공정에서 대 량 제조 되는 의료기기는 맞춤형 의 료기기로 보지 아니한다.

4. “능동형 의료기기”란 해당 목적을 위해 인체 또는 중력에 의하여 생성 된 에너지를 제외한 에너지원에 의 존하고 밀도를 바꾸거나 해당 에너 지를 변환하여 작동하는 기기를 말 한다. 에너지, 물질 또는 매개변수의 상당한 변화 없이 능동형 의료기기 와 환자 사이에 에너지, 물질 또는 그 밖의 요소를 전달하기 위하여 사 용되는 기기는 능동형 의료기기로 보지 아니한다.

소프트웨어도 능동형 의료기기에 포 함된다.

5. “체내삽입형 의료기기”란 임상적 시술을 통해 완전히 또는 부분적으 로 흡수되는 경우를 포함하여 다음 중 어느 하나와 같이 사용될 의도로 제조되고 시술 이후에도 체내에 잔 존하는 기기를 말한다.

- 인체에 완전히 삽입 - 상피 표면 또는 눈 표면의 대체 그리고 임상적 시술을 통해 인체에 부분적으로 삽입되고 시술 후 최소 30일 동안 잔존하도록 의도된 모든 기기도 체내삽입형 의료기기에 포함 된다.

6. “침습형 의료기기”란 신체 표면 또 는 신체 개구부를 통해 전체적으로 또는 부분적으로 신체를 침투하는 기기를 말한다.

7. “일반 기기군”이란 광범위하게, 즉 특정한 특성에 따른 분류를 고려하 지 아니할 수 있는 동일하거나 유사 한 목적 또는 공통된 기술적 특징을 가진 기기의 집합을 말한다.

8. “일회용 기기”란 한 사람에 대한 1 회의 조치에 사용되도록 의도된 기 기를 말한다.

9. “위조 기기”란 기기의 정체성이나 원산지 또는 CE 마크나 CE 마크 인증 절차에 관한 문서에 대하여 잘 못된 정보를 포함한 기기를 말한다. 이 정의 조항은 의도하지 아니한 규 정의 위반까지 포함하지는 아니하며 지적 재산권 침해 문제에 관여하지 아니한다.

10. “시술팩”이란 특정 의료 목적으 로 사용하기 위하여 함께 포장되어 시판되는 기기의 조합을 말한다.

11. “시스템”이란 특정 의료 목적을 달성하기 위하여 연결되거나 결합되 도록 의도된, 포장 또는 비포장 기 기의 조합을 말한다.

12. “의도된 목적”이란 기기를 라벨, 사용 지침, 판촉물 또는 판매 자료 에 명시된 제조업자의 정보에 따라 서, 그리고 제조업자가 임상 평가에 서 지정한 대로 사용하는 것을 말한 다.

13. “라벨”이란 기기 자체나 각 단위 의 포장 또는 여러 기기의 포장에 부착되어 있는, 기재 또는 인쇄된 정보나 그래픽 형태의 정보를 말한 다.

14. “사용 지침”이란 사용자에게 기기 의 의도된 목적과 올바른 사용법 및 사용자가 숙지해야 할 주의 사항을 알리기 위해 제조업자가 제공하는 정보를 말한다.

15. “의료기기 표준코드(UDI)”란 개 별 기기가 시장에서 고유하게 식별 될 수 있도록 국제적으로 인정된 식 별 및 코딩 표준을 사용하여 생성된 일련의 숫자 또는 수문자를 말한다.

16. “생존 불가능”이란 신진대사를 지 속하거나 번식할 수 있는 능력이 없 음을 말한다.

17. “유도체”란 인체 또는 동물 유래 의 조직 또는 세포의 생성 과정에 의해 얻어지는 “비세포성 물질”을 말한다. 이 경우 기기 제조 과정에 서 최종적으로 사용되는 물질에는 세포와 조직이 포함되지 아니한다.

18. “나노 물질”이란 결합되지 아니 한 상태의 입자를 응집체 또는 집합 체로 포함하고, 입자수 크기 분포에 서 최소 50% 이상의 입자의 1개 이상의 외형치수가 1나노미터에서 100나노미터 사이의 범위인 자연적 물질 또는 프로세스 중에 부수적, 의도적으로 만들어진 물질을 말한 다.

1나노미터 이하의 외형치수를 가진 1개 이상의 풀러렌, 그래핀 플레이 크, 단일 벽 탄소 나노튜브도 나노 물질로 본다.

19. 제18호의 나노 물질의 정의에서 “입자”란 물리적 경계가 정의된 물 질의 작은 알갱이를 말한다.

20. 제18호의 나노 물질의 정의에서 “집합체”란 약하게 결합된 입자 또 는 응집체의 집합으로서, 집합 전체 의 표면적이 개별 구성 요소의 표면 적의 합과 유사한 것을 말한다.

21. 제18호의 나노 물질의 정의에서 “응집체”란 단단히 결합되거나 융합 된 입자로 구성된 것을 말한다.

22. “성능”이란 제조업자가 명시한 의도된 목적을 달성하는 기기의 능 력을 말한다.

23. “위험”이란 피해 발생 가능성과 피해 심각성의 조합을 말한다.

24. “위험-이득 분석”이란 제조업자 가 명시한 의도된 목적에 따라 기기 를 사용할 때 관련될 수 있는 이점 과 위험에 대한 모든 평가를 분석하 는 것을 말한다.

25. “호환성”이란 소프트웨어를 포함 한 의료기기가 의도된 목적에 따라 하나 이상의 다른 기기와 함께 사용 될 때 다음 중 어느 하나를 수행할 수 있는 기기의 능력을 말한다.

a) 의도된 성능을 손실하거나 손상 시키지 아니하고 자신의 성능을 발휘할 수 있는 능력 b) 조합된 기기의 일부를 변경하거 나 수정할 필요 없이 통합되거나 자신의 기능을 수행할 수 있는 능 력 c) 이러한 조합에서 충돌, 간섭, 역 효과 없이 사용될 수 있는 능력

26. “상호 운용성”이란 동일한 제조 업자 또는 서로 다른 제조업자의 소 프트웨어를 포함한 둘 이상의 기기 가 다음 중 어느 하나를 수행할 수 있는 기기의 능력을 말한다.

a) 데이터의 내용을 변경하지 아니 하고 정보를 교환하고 특정 기능 의 올바른 실행을 위해 교환된 정 보를 사용하는 능력 b) 서로 통신하는 능력 c) 의도한 대로 함께 작동하는 능 력

27. “시장에의 공급”이란 상업적 활 동 과정에서 유럽연합 시장에서 판 매, 소비 또는 사용하기 위하여 임 상 시험용 기기를 제외한 기기를 유 상으로 또는 무상으로 공급하는 것 을 말한다.

28. “출시”란 임상 시험용 기기를 제 외한 기기를 유럽연합 시장에서 처 음으로 공급하는 것을 말한다.

29. “서비스 개시”란 임상 시험용 기 기를 제외한 기기가 의도된 목적에 따라 처음으로 사용 준비가 된 기기 로서 유럽연합 시장에서 최종 사용 자에게 공급되는 단계를 말한다.

30. “제조업자”란 기기를 생산하거나 기기를 새롭게 개조, 개발, 제조하거 나, 개조를 위탁하여 자신의 명의와 상표로 기기를 판매하는 자연인 또 는 법인을 말한다.

31. 제조업자의 정의에서 “개조”란 이미 시장에 출시되었거나 서비스가 개시된 기기를 완전히 재구성하거나 이 규정의 요구 사항을 준수할 목적 으로 중고 기기로부터 새 기기를 제 조하는 것을 말하며, 이 경우 개조 된 기기의 수명은 새로 시작한다.

32. “대리인”이란 유럽연합 외부에 소재한 제조업자로부터 이 규정에 따른 의무를 이행하기 위해 제조업 자의 이름으로 특정 업무를 수행하 도록 서면 위임을 받고 이를 수락한 유럽연합에 주재하는 모든 자연인 또는 법인을 말한다.

33. “수입업자”란 제3국의 기기를 유 럽연합 시장에 판매하는 유럽연합에 주재하는 모든 자연인 또는 법인을 말한다.

34. “유통업자”란 기기의 서비스가 개시되는 시점까지 시장에 기기를 공급하는 자로서, 제조업자나 수입 업자를 제외한 공급망에 있는 모든 자연인 또는 법인을 말한다.

35. “경제 행위자”란 제조업자, 대리 인, 수입업자, 유통업자 및 제22조 제1항 및 제3항에 명시된 자를 말 한다.

36. “의료기관”이란 환자의 간병, 치 료 또는 공중보건 증진을 주된 목적 으로 하는 기관을 말한다.

37. “사용자”란 의료기기를 사용하는 모든 의료 전문가 또는 비전문가를 말한다.

38. “비전문가”란 관련 보건 분야 또 는 의료 전문 분야에서 정식 교육을 받지 아니한 자를 말한다.

39. “재가공”이란 사용된 기기를 안 전하게 재사용할 수 있도록 하는 절 차를 말하는데, 이러한 절차에는 세 척, 소독, 멸균 및 이와 유사한 절차 를 비롯하여 사용된 기기의 기술적, 기능적 안전성의 시험 및 복원이 포 함된다.

40. “적합성 평가”란 기기가 이 규정 의 요구 사항을 준수하는지 여부를 확인하는 절차를 말한다.

41. “적합성 평가 기관”이란 제3자로 서 교정, 시험, 인증, 검사를 포함하 는 적합성 평가 활동을 수행하는 기 관을 말한다.

42. “인증기관”이란 이 규정에 따라 지정된 적합성 평가 기관을 말한다.

43. “CE 적합성 마크” 또는 “CE 마 크”란 기기가 해당 마크의 부착에 관한 이 규정 또는 다른 유럽연합의 규정에 명시된 관련 요구 사항을 준 수함을 나타내는 제조업자의 표시를 말한다.

44. “임상 평가”란 제조업자가 의도 한 대로 기기를 사용할 때의 임상적 이점을 포함한 기기의 안전성 및 성 능을 조사할 목적으로 기기의 임상 정보를 지속적으로 생성, 수집, 분 석, 평가하기 위한 체계적이고 계획 된 절차를 말한다.

45. “임상 시험”이란 기기의 안전성 또는 성능을 평가하기 위하여 수행 되는 1인 이상의 인간 피험자가 포 함된 체계적인 연구를 말한다.

46. “임상 시험용 기기”란 임상 시험 에서 평가되는 기기를 말한다.

47. “임상 시험 계획”이란 임상 시험 의 근거, 목적, 설계, 방법론, 관찰, 통계적 고려 사항, 조직 및 수행을 나타내는 문서를 말한다.

48. “임상 정보”란 기기 사용을 통하 여 수집하거나 다음의 출처에서 얻 는 안전성 또는 성능에 대한 정보를 말한다.

- 해당 기기의 임상 시험 - 해당 기기와의 유사성이 입증될 수 있는 기기의 임상 시험 또는 과학 전문 문헌에 보고된 그 밖의 연구 - 해당 기기 또는 해당 기기와의 유사성이 입증될 수 있는 기기의 그 밖의 임상 경험에 대한 보고서 로서, 동료 평가 절차를 거쳐 과 학 전문 문헌에 발표된 것 - 시판 후 조사, 특히 시판 후 임 상 추적 관찰에서 얻은 임상 관련 정보

49. “의뢰자”란 임상 시험의 개시, 관 리 및 임상 시험의 자금 융통을 담 당하는 모든 개인, 회사, 기관 또는 조직을 말한다.

50. “피험자”란 임상 시험에 참여하 는 자를 말한다.

51. “임상적 근거”란 제조업자가 의 도한 대로 기기를 사용했을 때 목표 로 한 임상적 이점의 달성 여부와 기기의 안전성을 적절히 평가하는 데 정량적, 정성적으로 충분한 임상 정보 및 기기의 임상 평가 결과를 말한다.

52. “임상 성능”이란 기기가 기술적 또는 진단적 특성을 포함한 기능적 특성을 기반으로 간접적 또는 직접 적인 의학적 효과를 통해 제조업자 가 명시한 의도된 목적을 달성하여, 제조업자가 의도한 대로 사용되었을 때 환자가 임상적 이점을 얻을 수 있는 기기의 능력을 말한다.

53. “임상적 이점”이란 진단 결과를 포함하여 의미 있고 측정 가능하며 환자와 관련된 임상 결과 덕분에 얻 는 개인의 건강에 대한 기기의 긍정 적인 영향, 또는 환자 관리나 공중 보건에 대한 긍정적인 영향을 말한 다.

54. “시험자”란 임상 시험 현장에서 임상 시험 수행을 담당하는 자를 말 한다.

55. “충분한 정보에 근거한 동의”란 피험자가 참여 여부에 대한 의사 결 정과 관련된 임상 시험의 모든 측면 을 고지받은 후 특정 임상 시험에 참여할 의사가 있음을 자유롭게 자 발적으로 선언하는 것이고, 미성년 자 및 동의 능력이 없는 자의 경우 법적 대리인이 임상 시험 참여에 대 해 동의 또는 승인하는 것을 말한 다.

56. “윤리 위원회”란 한 회원국에 이 회원국의 법률에 따라 설립되고 이 규정의 목적상 특히 환자 또는 환자 조직과 같은 비전문가의 관점을 고 려하여 의견을 표명할 권한을 부여 받은 독립적인 기구를 말한다.

57. “이상 사례”란 임상 시험용 기기 와 관련이 없더라도 임상 시험에서 피험자, 사용자 또는 다른 사람에게 서 발생하는 부정적인 의학적 사건, 예상치 못한 질병, 부상, 비정상적인 실험 결과를 포함한 부정적인 임상 증상을 말한다.

58. “중대한 이상 사례”란 다음 중 어느 하나를 초래하는 이상 사례를 말한다.

a) 사망 b) 다음 중 어느 하나를 초래하는 피험자의 건강 상태의 중대한 악 화 i) 생명을 위협하는 질병이나 부 상 ii) 신체 또는 신체 기능의 영구 적 손상 iii) 환자의 입원 치료 또는 입원 치료의 연장 iv) 생명을 위협하는 질병이나 부 상, 신체 또는 신체 기능의 영구 적 손상을 예방하기 위한 의료 적 또는 외과적 시술 v) 만성적 질병 c) 태아절박가사, 태아의 사망 또 는 태아의 선천적인 신체적, 정신 적 장애 또는 선천적 결손

59. “기기의 결함”이란 오작동, 적용 오류 또는 제조업자가 제공한 정보 의 부족을 포함하여 임상 시험용 기 기의 식별, 품질, 내구성, 신뢰성, 안전성 또는 성능과 관련된 결함을 말한다.

60. “시판 후 조사”란 시장에 출시, 공급 또는 서비스가 개시된 기기로 부터 얻은 경험을 선제적으로 수집 하고 조사하는 절차를 수립하고, 해 당하는 경우 시정 조치 또는 예방 조치를 취해야 할 즉각적인 필요성 을 확인할 수 있도록 절차를 최신 상태로 유지하기 위하여 제조업자가 다른 경제 행위자와 협력하여 수행 하는 모든 활동을 말한다.

61. “시장 감시”란 기기가 유럽연합 의 조화에 관한 법률의 요구 사항을 준수하고 건강, 안전 또는 기타 공 익적으로 보호할 가치가 있는 법익 에 대한 위험이 없음을 확인하고 보 증하기 위하여 관할 당국이 수행하 는 활동 및 조치를 말한다.

62. “회수”란 최종 사용자에게 이미 공급된 기기의 반품을 목표로 하는 모든 조치를 말한다.

63. “철수”란 공급망 안에 있는 기기 가 계속해서 시장에서 공급되는 것 을 막기 위하여 취하는 모든 조치를 말한다.

64. “사고”란 인체공학적 특성으로 인한 적용 오류를 포함한, 이미 시 장에서 공급되는 기기의 오작동 또 는 특성이나 성능의 저하와, 제조업 자가 제공한 정보의 부족 또는 바람 직하지 아니한 부작용을 말한다.

65. “중대한 사고”란 직접적 또는 간 접적으로 다음 중 어느 하나가 발생 했거나 발생했을 수 있거나 발생할 수 있는 사고를 말한다.

a) 환자, 사용자 또는 다른 사람의 사망 b) 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강 상태의 일시적 또는 영구적 인 중대한 악화 c) 공중보건에 대한 중대한 위험

66. “공중보건에 대한 중대한 위험” 이란 사망, 사람의 건강 상태의 중 대한 악화 또는 즉각적인 치료가 필 요한 심각한 질병을 초래하는 직접 적인 위험성을 내포할 수 있고, 사 람에 심각한 수준의 이환율 또는 사 망률을 유발할 수 있거나, 특정 장 소와 시간에 예외적이고 예상치 못 하게 발생하는 사건을 말한다.

67. “시정 조치”란 잠재적이거나 현 존하는 부적합성 또는 기타 바람직 하지 아니한 상황의 원인을 제거하 기 위하여 취하는 조치를 말한다.

68. “현장 안전 시정 조치”란 시장에 공급된 기기와 관련된 중대한 사고 의 위험을 예방하거나 축소하기 위 하여 기술적 또는 의학적 이유로 제 조업자가 취하는 시정 조치를 말한 다.

69. “현장 안전 공지”란 현장 안전 시정 조치와 관련하여 제조업자가 사용자 또는 고객에게 보내는 공지 를 말한다.

70. “조화 표준”이란 「규정(EU) 제 1025/2012호」의 제2항제1호c목의 유럽 표준을 말한다.

71. “공통 사양”(이하 “CS”라 한다) 이란 기기, 절차 또는 체계에 적용 되는 법적 의무를 준수할 수 있도록 하는, 표준이 아닌 일련의 기술적 또는 임상적 요구 사항을 말한다.

제3조 특정 정의 조항의 개정

집행위원회는 제2조제18호에 명시된 나노 물질의 정의 규정과 그와 관련한 제2조제19호 및 제20호 및 제21호의 정의 규정을 수정하는 위임 법률을 제 115조에 따라 채택할 권한이 있으며, 이 때 집행위원회는 기술적, 과학적 진 보를 고려하고 유럽연합 및 국제 수준 에서 합의된 정의를 고려하여야 한다.

제4조 기기의 규제 상태

(1) 「지침 제2001/83/EC호」의 제2 조제2항을 침해함이 없이 집행위원회 는 회원국의 충분히 근거 있는 요청에 따라 이 규정의 제103조에 따라 구성 된 의료기기 조정그룹과 협의한 후 이 행 입법을 통하여 특정 기기 또는 특정 기기 범주나 기기군이 “의료기기” 또는 “의료기기 부속품”에 해당하는지 확인 하여야 한다. 해당 이행 법률은 이 규 정의 제114조제3항에 명시된 심사 절 차에 따라 채택하여야 한다.

(2) 그리고 집행위원회는 의료기기 조 정그룹과 협의한 후 이행 입법을 통하 여 자체적으로 이 조 제1항에 명시된 사안을 결정할 수 있다. 이 이행 법률 은 제114조제3항에 명시된 심사 절차 에 따라 채택하여야 한다.

(3) 집행위원회는 기기의 적절한 규제 상태, 기기의 범주 또는 기기군을 결정 하기 위하여 회원국에게 의료기기, 체 외진단용 의료기기, 의약품, 인체 조직 및 세포, 화장품, 살생물제, 식품 및 필 요한 경우 기타 기기에 대한 전문 지식 을 공유하도록 하여야 한다.

(4) 기기의 전부 또는 일부가 의약품, 인체 조직 및 세포, 살생물제 또는 식 품인 경우, 그 기기의 가능한 규제 상 태에 대해 심의할 때 집행위원회는 필 요한 경우 유럽 의약품청(EMA), 유럽 화학물질청 및 유럽 식품 안전 당국과 충분히 상의하여야 한다.

제2장 기기의 시장 공급 및 서비스 개시, 경제 행위자의 의무, 재가공, CE 마크, 자 유 유통

제5조 시장 출시와 서비스 개시

(1) 기기는 올바른 배송, 설치, 유지 관리와 함께 의도된 목적에 맞게 사용 되고 이 규정을 준수하는 경우에만 시 장에 출시되거나 서비스가 개시될 수 있다.

(2) 기기는 의도된 목적을 고려하여 부속서 I에 명시된 이 기기에 적용되는 일반 안전 및 성능 요구 사항을 준수하 여야 한다.

(3) 일반 안전 및 성능 요구 사항 준 수 입증에는 제61조에 따른 임상 평가 도 포함된다.

(4) 의료기관에서 제조 및 사용되는 기기는 서비스가 개시된 것으로 본다.

(5) 다음 조건이 모두 충족되는 경우, 부속서 I에 명시된 관련 일반 안전 및 성능 요구 사항을 제외한 이 규정의 요 구 사항은 오로지 유럽연합 내에 소재 한 의료기관 내에서 제조되고 사용되는 기기에는 적용되지 아니한다.

a) 기기를 다른 법적 실체에 양도 하지 아니하는 조건 b) 적절한 품질 관리 체계 하에서 기기를 제조하고 사용하는 조건 c) 의료기관이 문서를 통해 시중의 유사한 기기가 대상 환자군의 특 정 요구 사항을 충족할 수 없거나 적절한 수준으로 충족할 수 없다 는 사실에 대한 근거를 제시하는 조건 d) 의료기관이 요청 시 관할 당국 에 해당 기기의 제조, 변경 및 사 용에 대한 근거를 포함하여 이 기 기의 사용에 대한 정보를 제출하 는 조건 e) 의료기관이 특히 다음 내용을 포함하는, 공개적으로 접근이 가 능한 진술서를 제출하는 조건 i) 기기를 제조하는 의료기관의 이름과 주소 ii) 기기를 식별하는 데 필요한 정보 iii) 기기가 이 규정의 부속서 I에 규정된 일반 안전 및 성능 요구 사항을 준수한다는 설명과 경우 에 따라서는 완전히 준수되지 아니한 요구 사항이 무엇인지, 그리고 그에 대한 타당한 사유 를 포함한 정보 f) 기기의 의도된 목적을 포함하여 기기의 제조 현장, 제조 공정, 설 계 및 성능 정보를 이해할 수 있 고, 관할 당국이 이 규정의 부속 서 I에 따른 일반 안전 및 성능 요구 사항이 준수되는지 확인할 수 있을 정도로 충분히 상세한 정 보가 포함된 자료를 의료기관이 제출하는 조건 g) 모든 기기가 f목에 명시된 문서 의 내용과 부합하도록 제조됨을 보장하기 위하여 의료기관이 필요 한 모든 조치를 취하는 조건 h) 의료기관이 기기의 임상 사용에 서 얻은 경험을 검토하고 필요한 모든 시정 조치를 취하는 조건 회원국은 자국 영토에서 제조되고 사용 되는 그러한 기기에 대한 모든 추가적 인 관련 정보를 관할 당국에 제출하도 록 의료기관에 요구할 수 있다. 회원국 은 여전히 그러한 기기의 특정 유형의 제조 및 사용을 제한할 권리가 있으며 의료기관의 활동을 조사하기 위하여 의 료기관에 접근할 수 있다. 이 항은 산업 규모로 제조되는 기기에 는 적용되지 아니한다.

(6) 부속서 I의 일관된 적용을 보장하 기 위하여 집행위원회는 해석의 차이 및 실제 적용 문제와 관련된 사안을 해 결하는 데 필요한 범위 내에서 이행 법 률을 채택할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제6조 원격 판매

(1) 「지침(EU) 제2015/1535호」의 제1조제1항b목에 명시된 정보사회 서 비스를 통해 유럽연합에 있는 자연인 또는 법인에게 공급되는 기기는 이 규 정을 준수하여야 한다.

(2) 시장에 출시되지는 아니하였지만 「지침(EU) 제2015/1535호」 제1조제 1항b목에 명시된 정보사회 서비스나 직접적으로 또는 중개자를 통한 기타 통신 채널을 통해 유럽연합 내에 소재 한 자연인 또는 법인에게 진단 서비스 또는 치료 서비스를 제공하기 위하여 상업적 활동 과정에서 유상으로 또는 무상으로 공급되는 기기는 의료 전문직 의 직무 행사를 규제하는 국내법을 침 해함이 없이 이 규정을 준수하여야 한 다.

(3) 제1항에 명시된 기기를 공급하거 나 제2항에 명시된 서비스를 제공하는 모든 자연인 또는 법인은 관할 당국의 요청 시 해당 기기에 대한 유럽연합 적 합성 선언의 사본을 제출하여야 한다.

(4) 회원국은 공중보건 보호를 이유로 「지침(EU) 제2015/1535호」의 제1조 제1항b목이 규정하는 정보사회 서비스 공급자에게 활동을 중단하도록 요구할 수 있다.

제7조 표시

기기의 라벨링, 사용 지침, 시장 공급, 서비스 개시 및 기기 광고에서 다음의 방법을 통하여 기기의 의도된 목적, 안 전, 성능과 관련해 사용자 또는 환자에 게 오인을 일으킬 수 있는 글, 명칭, 상표, 삽화 및 기타 그래픽 또는 비 (非)그래픽 기호를 사용하는 것은 금지 된다. a) 기기가 보유하지 아니한 기능 및 특징에 대하여 설명하는 것 b) 기기가 보유하지 아니한 기능이 나 특성, 치료 또는 진단과 관련 하여 잘못된 인상을 주는 것 c) 의도된 목적에 따라 기기를 사 용하는 것과 관련하여 예상되는 위험을 사용자 또는 환자에게 알 리지 아니하는 것 d) 적합성 평가가 수행된, 의도된 목적의 일부를 달성한다고 명시된 사용법이 아닌 다른 사용법을 제 안하는 것

제8조 조화 표준의 적용

(1) 유럽연합 공식 관보에 목록이 게 재된 조화 표준 또는 이러한 표준의 관 련 부분을 준수하는 기기는 관련 표준 또는 그 일부와 상응하는 이 규정의 요 구 사항을 준수하는 것으로 본다.

첫 번째 단은 품질 관리 체계, 위험 관 리, 시판 후 조사 체계, 임상 시험, 임 상 평가 또는 시판 후 임상 추적 관찰 과 관련된 요구 사항과, 이 규정에 따 라 경제 행위자 또는 의뢰자가 준수해 야 하는 체계의 요구 사항 또는 프로세 스 요구 사항에도 적용된다. 이 규정의 조화 표준은 유럽연합의 공 식 관보에 목록이 게재된 조화 표준으 로 이해하여야 한다.

(2) 유럽 약전 설립 협약에 따라 채택 된 유럽 약전 모노그래프의 목록이 유 럽연합의 공식 저널에 게재된 경우 특 히 외과 봉합사에 대한 모노그래프와 의약품과 이러한 의약품이 포함된 기기 의 물질 간의 상호 작용에 대한 모노그 래프도 이 규정에 포함된 조화 표준으 로 이해하여야 한다.

제9조 공통 사양

(1) 조화 표준이 없거나 관련 조화 표 준이 불충분하거나 공중보건 문제를 고 려하여야 하는 경우, 집행위원회는 제1 조제2항과 제17조제5항 및 이 규정에 서 정한 기한을 침해함이 없이 의료기 기 조정그룹과 협의한 후 이행 입법을 통하여 부속서 I에 명시된 일반 안전 및 성능 요구 사항, 부속서 II 및 부속 서 III에 명시된 기술 문서, 부속서 XIV에 명시된 임상 평가 및 시판 후 임상 추적 관찰을 이행하거나 부속서 XV에 명시된 임상 시험 요구 사항을 위하여 공통 사양(이하 “CS”라 한다)을 채택할 수 있다. 이 이행 법률은 제114 조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

(2) 제1항에 명시된 CS를 준수하는 기 기는 이 공통 사양 또는 이 공통 사양 의 관련 부분을 준수하는 이 규정의 요 구 사항을 준수하는 것으로 본다.

(3) 제조업자는 자신이 채택한 솔루션 이 이 공통 사양과 최소한 동등한 수준 의 안전 및 성능 수준을 보장한다는 것 을 충분히 입증하지 아니하는 한 제1 항에 명시된 CS를 준수하여야 한다.

(4) 제3항에도 불구하고 부속서 XVI에 명시된 기기의 제조업자는 해당 기기에 적용되는 CS를 준수하여야 한다.

제10조 제조업자의 일반 의무

(1) 제조업자는 기기를 시장에 출시하 거나 서비스 개시할 때 기기를 이 규정 의 요구 사항에 따라 설계하고 제조하 였음을 보증하여야 한다.

(2) 제조업자는 부속서 I 제3절에 명시 된 바와 같이 위험 관리 체계를 수립, 문서화, 적용, 유지‧관리하여야 한다.

(3) 제조업자는 제61조와 부속서 XIV 에 따른 시판 후 임상 추적 관찰을 포 함한 요구 사항에 따라 임상 평가를 수 행하여야 한다.

(4) 맞춤형 의료기기가 아닌 의료기기 를 생산하는 제조업자는 이 기기에 대 한 기술 문서를 작성하고 이 문서를 최 신 상태로 유지하여야 한다. 기술 문서 는 이 문서를 통해 기기가 이 규정의 요구 사항을 준수하는지 여부를 평가할 수 있도록 작성되어야 한다. 기술 문서 는 부속서 II 및 부속서 III에 명시된 요소를 포함하여야 한다.

집행위원회는 기술적 진보를 고려하여 제115조에 따라 부속서 II 및 부속서 III을 수정하는 위임 법률을 채택할 권 한이 있다.

(5) 맞춤형 의료기기의 제조업자는 부 속서 XIII 제2절에 따라 문서를 작성 및 갱신하고 관할 당국에서 열람할 수 있도록 관리하여야 한다.

(6) 맞춤형 의료기기와 임상 시험용 기기가 아닌 기기를 생산하는 제조업자 는 해당하는 적합성 평가 절차에서 관 련 요구 사항이 준수되었음이 입증된 경우 제19조에 따른 유럽연합 적합성 선언을 작성하고 제20조에 따라 기기 에 CE 마크를 부착하여야 한다.

(7) 제조업자는 제27조에 따른 UDI 시스템과 관련된 의무사항과 제29조 및 제31조에 따른 등록 규정을 준수하 여야 한다.

(8) 제조업자는 기술 문서, 유럽연합 적합성 선언 및 해당하는 경우 제56조 에 따라 발급된 관련 인증서 사본을 경 우에 따라서는 수정이나 보완 사항을 포함하여 관할 당국에 제출할 수 있도 록 유럽연합 적합성 선언의 적용을 받 는 마지막 기기가 시장에 출시된 날부 터 최소 10년간 보관하여야 한다. 체내 삽입형 기기의 경우 마지막 기기가 시 장에 출시된 날부터 최소 15년간 보관 하여야 한다.

관할 당국의 요청이 있으면 제조업자는 요청된 바와 같이 전체 기술 문서 또는 기술 문서의 요약문을 제출하여야 한 다. 유럽연합 역외에 등록된 사업장이 있는 제조업자는 자신의 대리인이 제11조제 3항에 명시된 업무를 수행할 수 있도 록 필요 문서에 대한 상시 접근을 보장 하여야 한다.

(9) 제조업자는 연속 생산을 할 때에 도 이 규정의 요구 사항이 상시 준수되 도록 보장하는 절차를 갖추어야 한다. 기기의 설계 또는 기기 특성의 변경과, 조화 표준 또는 기기의 적합성 선언에 서 참조하는 CS의 변경은 시기 적절하 게 고려되어야 한다. 임상 시험용 기기 가 아닌 기기를 생산하는 제조업자는 가장 효과적이고, 기기의 위험 등급과 유형에 적절한 방식으로 이 규정을 준 수하도록 보장하는 품질 관리 체계를 수립, 문서화, 적용, 유지‧관리, 지속적 갱신 및 개선하여야 한다.

품질 관리 체계는 프로세스, 절차 및 기기의 품질을 취급하는 제조업자의 모 든 조직 단위와 요소를 포함하여야 한 다. 품질 관리 체계는 이 규정의 조항 을 준수하는 데 필요한 원칙과 조치를 실행하기 위하여 구조, 책임, 절차, 프 로세스 및 관리 자원을 통제하여야 한 다. 품질 관리 체계는 최소한 다음의 요소 를 포함하여야 한다. a) 적합성 평가 절차 및 체계의 적 용을 받는 기기의 변경 관리 절차 를 포함하는 규제 규정을 준수하 기 위한 계획 b) 적용 가능한 일반 안전 및 성능 요구 사항의 확인 및 이 요구 사 항을 준수하기 위한 방법의 검토 c) 경영진의 책임 d) 공급업자 및 위탁업자 선별 및 통제를 포함한 자원 관리 e) 부속서 I 제3절에 따른 위험 관 리 f) 제61조 및 부속서 XIV에 따른 시판 후 임상 추적 관찰을 포함한 임상 평가 g) 기획, 설계, 개발, 제조 및 서비 스 제공을 포함한 기기의 구현 h) 제27조제3항에 따라 모든 관련 기기에 할당된 UDI 검증 및 제29 조에 따라 제공된 정보의 일관성 과 유효성의 보장 i) 제83조에 따른 시판 후 조사 체 계의 구축, 적용 및 유지 j) 관할 당국, 인증기관, 그 밖의 경제 행위자, 고객 또는 그 밖의 이해 당사자와의 소통 처리 k) 감독 차원의 중대한 사고 및 현 장 안전 시정 조치 보고 절차 l) 시정 및 예방 조치의 관리 및 이러한 조치의 효과 검증 m) 결과의 관찰 및 측정, 정보 분 석 및 기기의 개선을 위한 절차

(10) 기기 제조업자는 제83조에 따른 시판 후 조사 체계를 구축하고 최신 상 태로 유지하여야 한다.

(11) 제조업자는 기기를 사용자 또는 환자에게 공급하는 회원국이 정하는 유 럽연합 공식 언어로 작성한 부속서 I 제23절에 따른 정보를 기기와 함께 제 공하여야 한다. 라벨의 정보는 의도하 는 사용자 또는 환자가 지울 수 없고 읽기 쉬우며 명확하게 이해할 수 있어 야 한다.

(12) 자신이 시장에 출시했거나 서비 스를 개시한 기기가 이 규정을 준수하 지 아니한다고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 근거가 있는 제조업자는 이 기기 가 적합성이 충족되거나, 경우에 따라 서는 기기를 시장에서 수거 또는 회수 하기 위하여 필요한 시정 조치를 지체 없이 행하여야 한다. 제조업자는 이를 해당 기기의 유통업자와, 경우에 따라 서는 대리인 및 수입업자에게 고지하여 야 한다.

그리고 기기가 중대한 위험을 내포하는 경우 제조업자는 해당 기기를 공급하고 있는 회원국의 관할 당국과, 경우에 따 라서는 제56조에 따라 해당 기기에 대 해 인증서를 발급한 인증기관에 이를 지체 없이 알리고 특히 부적합성과 이 미 취한 시정 조치에 대한 정보를 전달 하여야 한다.

(13) 제조업자는 제87조 및 제88조에 따라 사고와 현장 안전 시정 조치에 대 하여 기록하고 보고하는 체계를 갖추어 야 한다.

(14) 제조업자는 관할 당국의 요청이 있는 경우 기기의 적합성을 입증하는 데 필요한 모든 정보와 문서를 해당 회 원국이 정하는 유럽연합 공식 언어로 작성하여 관할 당국에 제출하여야 한 다. 제조업자의 등록된 사업장이 있는 회원국의 관할 당국은 제조업자에게 기 기의 표본을 무상으로 제공하거나 이것 이 불가능한 경우 기기에 대한 접근을 허용하도록 요구할 수 있다. 제조업자 는 관할 당국의 요청이 있는 경우 자신 이 시장에 출시했거나 서비스를 개시한 기기와 관련된 위험을 예방하거나, 예 방이 불가능한 경우 위험을 축소하기 위한 모든 시정 조치에 대하여 관할 당 국에 협조하여야 한다.

제조업자가 협조하지 아니하거나 제출 된 정보 및 문서가 불충분 또는 부정확 한 경우 관할 당국은 공중보건 및 환자 안전을 보호하기 위해 제조업자가 협조 하거나 완전하고 정확한 정보를 제출할 때까지 당국이 소재한 국가의 시장에서 기기의 공급을 금지하거나 기기를 시장 에서 수거 또는 회수하기 위하여 적절 한 모든 조치를 취할 수 있다. 관할 당국은 기기가 피해를 야기했다고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 근거가 있는 경우 정보보호 규정을 침해함이 없이, 그리고 공개를 함으로써 얻는 공 익이 우월하지 아니하는 한 지적 재산 권 규정을 침해함이 없이 요청에 따라 잠재적으로 피해를 입은 환자 또는 사 용자, 그리고 경우에 따라서는 이 환자 또는 사용자의 법적 승계인, 건강 보험 회사, 이 환자나 사용자에게 발생한 피 해로 인해 영향을 받는 기타 제3자에 게 첫 번째 단에 명시된 정보 및 문서 가 용이하게 제공되도록 하여야 한다. 첫 번째 단에 명시된 정보 및 문서의 공개 문제가 법적 절차에서 정상적으로 해결되는 경우 관할 당국은 세 번째 단 에 따른 의무를 준수하지 아니할 수 있 다.

(15) 제조업자가 다른 자연인 또는 법 인에 기기를 설계 또는 제조하도록 하 는 경우 제29조제4항에 따라 제공하여 야 하는 정보는 이 자연인 또는 법인의 신원을 포함하여야 한다.

(16) 자연인 또는 법인은 결함이 있는 기기로 인해 발생한 손해에 대하여 관 련 유럽연합 법 및 국내법에 따른 손해 배상을 청구할 수 있다.

제조업자는 국내법에 따른 더 엄격한 보호 조치를 침해함이 없이 「지침 제 85/374/EEC호」에 따라 잠재적 책임 에 대한 충분한 재정적 보상을 보장하 기 위하여 기기의 위험 등급, 유형 및 회사 규모에 걸맞은 방안을 마련하여야 한다.

제11조 대리인

(1) 기기의 제조업자는 유럽연합 회원 국에 소재하지 아니하는 경우 오로지 단독 대리인을 지정하는 경우에만 기기 를 유럽연합 시장에 출시할 수 있다.

(2) 대리인의 지정은 대리인에 대한 수권을 구성하고 대리인이 서면으로 수 락한 경우에만 유효하며, 적어도 일반 기기군의 모든 기기에 대하여 유효하 다.

(3) 대리인은 자신과 제조업자가 합의 한 위임장에 명시된 업무를 수행한다. 대리인은 요청 시 관할 당국에 위임장 의 사본을 제출하여야 한다.

위임장은 대리인에게 의무를, 제조업자 는 권한을 부여하여 대리인이 권한을 위임받은 기기와 관련해 다음의 작업을 수행하도록 하여야 한다. a) 유럽연합 적합성 선언 및 기술 문서의 작성 확인 및 경우에 따라 제조업자의 해당 적합성 평가 절 차 수행 검증 b) 관할 당국이 이용할 수 있도록 기술 문서의 사본, 유럽연합 적합 성 선언의 사본 및 경우에 따라서 는 제56조에 따라 발급된 관련 인 증서의 사본을 필요한 경우 수정 이나 보완 사항을 포함하여 제10 조제8항에 명시된 기간 동안 보관 c) 제31조에 따른 등록 규정 준수 및 제조업자의 제27조 및 제29조 에 따른 등록 규정 준수 여부 검 증 d) 관할 당국의 요청 시 기기의 적 합성 입증에 필요한 모든 정보와 문서를 관련 회원국이 정하는 유 럽연합 공식 언어로 작성하여 해 당 당국에 제출 e) 대리인의 등록된 사업장이 소재 하는 회원국의 관할 당국으로부터 의 표본 제공 요청이나 기기에 대 한 접근권에 대한 요청을 제조업 자에게 전달하고 표본 또는 기기 에 대한 당국의 접근권 검증 f) 기기와 관련된 위험을 예방하거 나, 예방이 불가능한 경우 위험을 축소하기 위한 모든 예방 조치 또 는 시정 조치에 대해 관할 당국에 협조 g) 대리인이 권한을 위임받은 기기 와 관련하여 의료 전문가, 환자 및 사용자로부터 받은 의심 사고 에 대한 보고 및 문제 제기를 지 체 없이 제조업자에게 고지 h) 제조업자가 이 규정에 따른 의 무를 위반하는 경우 권한의 위임 종료

(4) 이 조 제3항에 명시된 위임장을 통하여 제10조 제1항, 제2항, 제3항, 제4항, 제6항, 제7항, 제9항, 제10항, 제11항, 제12항에 따른 제조업자의 의 무를 위임할 수 없다.

(5) 제조업자가 회원국에 소재하지 아 니하고 제10조에 따른 의무를 이행하 지 아니하는 경우, 대리인은 이 조 제4 항을 침해함이 없이 결함이 있는 기기 에 대해 제조업자와 동등한 기준의 법 적 공동 책임을 진다.

(6) 제3항h목에 명시된 사유로 권한의 위임이 종료된 대리인은 자신이 사업 등록을 한 회원국의 당국과, 경우에 따 라서는 기기의 적합성 평가에 참여한 인증기관에 이러한 종료 사실과 그 사 유에 대해 지체 없이 알려야 한다.

(7) 이 규정에서 제조업자의 등록된 사업장이 소재하는 회원국의 관할 당국 은 제1항에 따라 제조업자가 지정한 대리인의 등록된 사업장이 소재하는 회 원국의 관할 당국으로 이해하여야 한 다.

제12조 대리인의 변경

대리인의 변경에 대한 세부 사항은 제 조업자와 가능하다면 기존 대리인 및 새로운 대리인 간의 계약에 분명하게 명시되어야 한다. 이 계약은 최소한 다 음의 요소를 분명하게 명시하여야 한 다. a) 기존 대리인의 위임 종료일 및 새로운 대리인의 위임 시작일 b) 광고 자료를 포함하여 제조업자 가 제공하는 정보에 기존 대리인 을 표시할 수 있는 기한 c) 기밀 사항 및 재산권을 포함한 자료의 이전 d) 위임 종료 후 권한을 위임받은 기기와 관련하여 의료 전문가, 환 자 및 사용자로부터 받은 의심 사 고에 대한 보고 및 문제 제기를 제조업자 또는 새로운 대리인에게 전달해야 할 기존 대리인의 의무

제13조 수입업자의 일반 의무

(1) 수입업자는 오로지 이 규정을 준 수하는 기기만 유럽연합 시장에 출시할 수 있다.

(2) 기기를 시장에 출시하기 위하여 수입업자는 다음을 확인하여야 한다.

a) 기기의 CE 마크 부착 여부와 기기에 대한 유럽연합 적합성 선 언의 작성 여부 b) 제조업자의 신원 확인 여부와 제11조에 따른 대리인의 지정 여 부 c) 이 규정에 따른 기기의 라벨링 여부와 기기 사용에 필요한 사용 설명서 동봉 여부 d) 해당하는 경우 제조업자의 기기 에의 제27조에 따른 UDI 할당 여 부 수입업자는 기기가 이 규정의 요구 사 항을 준수하지 아니한다고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 근거가 있는 경우 기 기가 적합성을 충족하기 전에 기기를 시장에 출시해서는 아니 되며, 이 경우 에는 제조업자와 제조업자의 대리인에 게 이 사실을 알려야 한다. 기기가 중 대한 위험을 내포하거나 위조 기기라고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 이유가 있는 경우 수입업자는 수입업자가 소재 한 회원국의 관할 당국에도 이 사실을 알려야 한다.

(3) 수입업자는 기기나 기기의 포장물 또는 기기와 함께 제공되는 문서에 자 신의 이름, 등록 상호명 또는 등록 상 표, 등록 사업장 및 실제 위치를 확인 할 수 있도록 연락할 수 있는 주소를 표시하여야 한다. 수입업자는 추가로 부착하는 라벨이 제조업자가 부착한 라 벨에 있는 정보를 가리지 아니하도록 하여야 한다.

(4) 수입업자는 기기가 제29조에 따라 전자 시스템에 등록되어 있는지 확인하 여야 한다. 수입업자는 제31조에 따라 이 등록 정보에 자신이 가진 정보를 추 가하여야 한다.

(5) 수입업자는 기기가 자신의 책임 범위 안에 있는 동안에는 보관 또는 운 송 조건으로 인해 기기가 부속서 I에 명시된 일반 안전 및 성능 요구 사항을 위반하지 아니하도록 하여야 하고, 해 당하는 경우 보관 또는 운송 조건이 제 조업자의 조건을 충족하도록 하여야 한 다.

(6) 수입업자는 문제 제기, 부적합 기 기, 회수 및 철수에 대한 기록을 보관 하여야 하며 제조업자, 대리인 및 유통 업자가 제기된 문제에 대하여 조사할 수 있도록 이 자가 요청하는 모든 정보 를 제공하여야 한다.

(7) 수입업자는 자신이 시장에 출시한 기기 중 이 규정을 준수하지 아니한다 고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 근거 가 있으면 이를 제조업자와 대리인에게 지체 없이 알려야 한다. 수입업자는 이 기기가 적합성이 충족되거나 필요한 경 우 기기를 시장에서 수거 또는 회수하 기 위하여 필요한 시정 조치가 취해지 도록 제조업자, 제조업자의 대리인 및 관할 당국과 협력하여야 한다. 그리고 기기가 중대한 위험을 내포하는 경우 수입업자는 해당 기기를 공급하고 있는 회원국의 관할 당국과, 경우에 따라서 는 제56조에 따라 해당 기기에 대해 인증서를 발급한 인증기관에도 이를 지 체 없이 알리고, 특히 부적합성과 이미 취한 시정 조치에 대한 세부적인 정보 를 전달하여야 한다.

(8) 자신이 시장에 출시한 기기와 관 련하여 의료 전문가, 환자 및 사용자로 부터 의심 사고에 대한 보고 및 문제 제기를 받은 수입업자는 이를 지체 없 이 제조업자 및 대리인에게 전달하여야 한다.

(9) 수입업자는 제10조제8항에 명시된 기간 동안 유럽연합 적합성 선언의 사 본과, 경우에 따라서는 제56조에 따라 발급된 관련 인증서 사본을 수정이나 보완 사항을 포함하여 보관하여야 한 다.

(10) 수입업자는 관할 당국의 요청이 있는 경우 자신이 시장에 출시한 기기 와 관련된 위험을 예방하거나, 예방이 불가능한 경우 위험을 축소하기 위하여 취한 모든 조치와 관련해 관할 당국과 협력하여야 한다. 수입업자는 등록된 사업장이 소재하는 회원국의 관할 당국 의 요청이 있으면 기기의 표본을 무상 으로 제공하거나 이것이 불가능한 경우 기기에 대한 접근을 허용하여야 한다.

제14조 유통업자의 일반적인 의무

(1) 유통업자는 기기를 시장에 공급하 는 경우 이러한 활동 시에 해당되는 요 구 사항에 적절한 주의를 기울여야 한 다.

(2) 유통업자는 기기를 시장에 공급하 기 전에 다음 요구 사항이 모두 준수되 는지 확인하여야 한다.

a) 기기의 CE 마크 부착 여부와 기기에 대한 유럽연합 적합성 선 언의 작성 여부 b) 제10조제11항에 따라 제조업자 가 제공하는 정보를 기기에 첨부 했는지 여부 c) 수입된 기기의 경우 수입업자의 제13조제3항에 명시된 의무 사항 준수 여부 d) 해당하는 경우 제조업자의 UDI 할당 여부 유통업자는 첫 번째 단의 a목, b목 및 d목의 요구 사항을 준수하기 위하여 자 신이 유통한 기기에 대하여 샘플링 검 사를 실시할 수 있다. 유통업자는 기기가 이 규정의 요구 사 항을 준수하지 아니한다고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 근거가 있는 경우 기 기의 적합성이 충족되기 전에 해당 기 기를 시장에 공급해서는 아니 되며, 이 경우 유통업자는 제조업자와, 경우에 따라서는 제조업자의 대리인 및 수입업 자에게 이 사실을 알려야 한다. 유통업 자는 기기가 중대한 위험을 내포하거나 위조 기기라고 생각하거나 그렇게 믿을 만한 근거가 있는 경우 유통업자가 소 재한 회원국의 관할 당국에도 이 사실 을 알려야 한다.

(3) 유통업자는 기기가 자신의 책임 범위 안에 있는 동안에는 보관 및 운송 조건이 제조업자의 조건을 충족하도록 하여야 한다.

(4) 시장에 출시한 기기가 이 규정을 준수하지 아니한다고 생각하거나 그렇 게 믿을 만한 근거가 있는 유통업자는 제조업자와, 경우에 따라서는 제조업자 의 대리인 및 수입업자에게 이 사실을 지체 없이 알려야 한다. 유통업자는 필 요한 경우 이 기기가 적합성이 충족되 거나 기기를 시장에서 수거 또는 회수 하기 위하여 필요한 시정 조치의 이행 을 보장하기 위하여 제조업자와, 경우 에 따라서는 제조업자의 대리인 및 관 할 당국과 협력하여야 한다. 그리고 유 통업자는 기기가 중대한 위험을 내포하 고 있다고 생각하거나 그렇게 믿을 만 한 근거가 있는 경우 기기를 유통한 회 원국의 관할 당국에 이 사실을 지체 없 이 알리고, 특히 부적합성과 이미 취한 시정 조치에 대한 자세한 정보를 전달 하여야 한다.

(5) 자신이 유통한 기기와 관련하여 의료 전문가, 환자 및 사용자로부터 의 심 사고에 대한 보고 및 문제 제기를 받은 유통업자는 이를 지체 없이 제조 업자와, 경우에 따라서는 제조업자의 대리인 및 수입업자에게 전달하여야 한 다. 유통업자는 문제 제기, 부적합 기 기, 회수 및 철수에 대한 기록을 보관 하여야 하며 제조업자와, 경우에 따라 서는 대리인 및 수입업자에게 이러한 감시 활동을 수시로 알리고 요청이 있 으면 모든 정보를 제공하여야 한다.

(6) 유통업자는 요청 시 기기의 적합 성을 입증하는 데 필요한 모든 정보와 문서를 관할 당국에 제출하여야 한다.

첫 번째 단에 명시된 유통업자의 의무 는 제조업자 또는 경우에 따라서는 해 당 기기에 대한 권한을 부여받은 대리 인이 관련 정보를 제공하는 경우 이행 된 것으로 본다. 유통업자는 요청이 있 는 경우 자신이 유통하는 기기와 관련 된 위험을 예방하기 위한 모든 조치에 대하여 관할 당국에 협조하여야 한다. 유통업자는 관할 당국의 요청이 있으면 기기의 표본을 무상으로 제공하거나 이 것이 불가능한 경우 기기에 대한 접근 을 허용하여야 한다.

제15조 규제 준수 책임자

(1) 제조업자는 조직 내에 규제 규정 의 준수를 담당하는 필수 의료기기 전 문 지식을 갖춘 최소 1인 이상의 직원 을 두어야 한다. 필수 전문 지식 보유 사실은 다음의 자격 중 어느 하나로 증 명하여야 한다.

a) 법학, 의학, 약학, 공학 또는 기 타 관련 과학 분야에서 학사 졸업 을 통한 공식 자격이나 해당 회원 국이 인정하는 이에 상응하는 교 육 과정의 수료를 증명하는 졸업 장, 증명서 또는 기타 공식 자격 증빙과 1년 이상의 규제 관련 업 무 경력 또는 의료기기의 품질 관 리 체계 관련 업무 경력 보유 b) 4년 이상의 의료기기와 관련된 규제 업무 경력 또는 품질 관리 체계와 관련된 업무 경력 보유 전문 자격에 관한 국내법 규정을 침해 함이 없이 맞춤형 의료기기의 제조업자 는 첫 번째 단에 명시된 필수 전문 지 식 보유 사실을 해당 제조 부문에서의 2년 이상의 업무 경력을 통해 증명할 수 있다.

(2) 「집행위원회 권고 제 2003/361/EC호」에 정의된 소기업 및 최소기업은 기업 내에 규제 준수 책임 자를 두지 아니하여도 되나, 그러한 자 를 영구적이고 지속적으로 이용할 수 있어야 한다.

(3) 규제 준수 책임자는 최소한 다음 사항의 실행에 대한 책임을 진다.

a) 기기 출시 전, 기기 제조 시 적 용되는 품질 관리 체계에 따라 적 절한 방법으로 기기의 적합성 확 인 b) 기술 문서 및 유럽연합 적합성 선언 작성 및 이 문서의 최신 상 태 유지 c) 제10조제10항에 따른 시판 후 조사 의무 이행 d) 제87조부터 제91조까지의 규정 에 따른 보고 의무 이행 e) 임상 시험용 기기의 경우, 부속 서 XV 제II장 제4.1절에 따른 선 언서 작성

(4) 다수의 자가 제1항, 제2항, 제3항 에 따른 규제 규정의 준수에 대하여 함 께 책임을 지는 경우 각자의 책임 영역 을 서면으로 정하여야 한다.

(5) 규제 준수 책임자는 제조업자 조 직에의 소속 여부와 무관하게 이 조직 내에서 자신의 의무를 올바르게 수행하 는 것과 관련하여 어떠한 불이익도 받 지 아니하여야 한다.

(6) 제조업자의 대리인은 유럽연합의 의료기기 규제 요구 사항에 필요한 전 문 지식을 갖춘 1인 이상의 규제 준수 책임자에 대하여 영구적이고 지속적인 접근성을 갖출 수 있어야 한다. 필수 전문 지식 보유 사실은 다음의 자격 중 어느 하나로 증명하여야 한다.

a) 법학, 의학, 약학, 공학 또는 기 타 관련 과학 분야에서 학사 졸업 을 통한 공식 자격이나 해당 회원 국이 인정하는 이에 상응하는 교 육 과정의 수료를 증명하는 졸업 장, 증명서 또는 기타 공식 자격 증빙과 1년 이상의 규제 관련 업 무 경력 또는 의료기기의 품질 관 리 체계 관련 업무 경력 보유 b) 4년 이상의 의료기기와 관련된 규제 업무 경력 또는 품질 관리 체계와 관련된 업무 경력 보유

제16조 제조업자의 의무가 수입업자, 유 통업자 또는 그 밖의 자에게도 적용되는 경우

(1) 유통업자, 수입업자 또는 기타 자 연인 또는 법인은 다음 활동을 수행할 때 제조업자의 의무를 가진다.

a) 유통업자 또는 수입업자가 제조 업자의 이름을 라벨에 표시하고 제조업자가 이 규정에 따른 제조 업자에게 적용되는 요구 사항을 준수할 책임을 진다는 내용의 계 약을 제조업자와 체결하는 경우를 제외하고, 유통업자, 수입업자, 기 타 자연인 또는 법인이 자신의 이 름, 등록 상호명 또는 등록 상표 로 기기를 시장에 공급할 때 b) 이미 시장에 출시되었거나 서비 스가 개시된 기기의 의도된 목적 을 변경할 때 c) 이미 시장에 출시되었거나 서비 스가 개시된 기기를 관련 요구 사 항에 대한 기기의 적합성에 영향 을 줄 수 있는 방식으로 변경할 때 첫 번째 단은 제2조제30호가 의미하는 제조업자가 아닌 자로서, 이미 시장에 출시된 장치를 특정 환자를 위하여 의 도된 목적을 변경하지 아니하고 조립하 거나 개조하는 자에게는 적용되지 아니 한다.

(2) 제1항c목의 목적상 다음의 활동은 관련 요구 사항에 대한 적합성에 영향 을 줄 수 있는 기기의 변경으로 보지 아니한다.

a) 이미 시장에 출시된 기기에 대 해 제조업자가 부속서 I 제23절에 따라 제공할 정보 및 각 회원국 내 기기 판매 시에 필요한 그 밖 의 정보와 그 번역문의 제공 b) 관련 회원국에서 기기를 판매하 기 위해 재포장이 필요한 경우, 기기의 원래 상태가 손상되지 아 니함이 보장되는 조건 하에 이미 시장에 출시된 기기의 포장 크기 변경을 포함한 외부 포장의 변경. 무균 상태로 출시된 기기의 경우, 무균 상태를 유지하는 데 필요한 포장이 재포장 중에 개봉, 훼손 또는 다른 방식으로 손상된 때 기 기의 원래 상태가 손상된 것으로 본다.

(3) 제2항a목 및 b목에 명시된 활동 중 어느 하나를 수행하는 유통업자 또 는 수입업자는 이름, 등록 상호명 또는 등록 상표, 등록 사업장 및 실제 위치 를 확인할 수 있도록 연락할 수 있는 주소를 기기에 표시하거나, 기기에 표 시가 불가능한 경우 기기의 포장 또는 기기에 수반되는 문서에 표시하여야 한 다.

유통업자와 수입업자는 번역의 정확성 및 최신성을 보증하고, 제2항a목 및 b 목에 명시된 활동이 기기의 원래 상태 상태를 유지하면서 재포장 기기의 포장 에 결함이나 저품질 또는 비정돈성 문 제를 발생시키지 않도록 보장하는 조건 에서 이행되도록 보증하는 절차를 포함 하는 품질 관리 체계를 구축하여야 한 다. 품질 관리 체계는 해당 기기와 관 련해 안전 문제에 대응하기 위하여, 또 는 이 규정과의 적합성을 준수하기 위 하여 제조업자가 행하는 모든 시정 조 치를 유통업자 또는 수입업자에게 알리 는 것을 보장하는 절차도 포함하여야 한다.

(4) 라벨 재부착 또는 재포장된 기기 를 시장에 출시하기 최소 28일 전에 제2항a목 및 b목에 명시된 활동 중 어 느 하나를 수행하는 유통업자 또는 수 입업자는 제조업자와 라벨이 재부착된 또는 재포장된 기기를 시장에 공급하려 는 의도로 기기를 유통하려고 하는 회 원국의 관할 당국에 이를 알리고, 제조 업자와 관할 당국의 요청이 있으면 라 벨 재부착 또는 재포장된 기기의 표본 을 번역된 모든 라벨과 사용 지침을 포 함하여 제출하여야 한다. 유통업자 또 는 수입업자는 28일이라는 동일한 기 간 내에 제조업자 또는 수입업자의 품 질 관리 체계가 제3항에 명시된 요구 사항을 준수한다는 것을 증명하고, 제2 항a목 및 b목에 명시된 활동이 행해진 기기 유형에 대하여 지정된 인증기관이 발급한 인증서를 관할 당국에 제출하여 야 한다.

제17조 일회용 기기 및 일회용 기기의 재 가공

(1) 일회용 기기의 재가공 및 재사용 은 오로지 이 조항에 따라서, 그리고 오로지 국내법에 따라 허용되는 경우에 만 허용된다.

(2) 유럽연합에서 재사용할 수 있도록 일회용 기기를 재가공하는 자연인 또는 법인은 재가공된 기기의 제조업자로 간 주되므로 이 규정의 제3장에 따른 재 가공된 기기의 추적성과 관련한 의무를 포함하여 이 규정에 따라 제조업자에게 부과되는 모든 의무가 적용된다. 기기 의 재가공업자는 「지침 제 85/374/EEC호」의 제3조제1호가 의미 하는 제조업자로 본다.

(3) 회원국은 제2항에도 불구하고 다 음이 보장되는 경우에는 의료기관 내에 서 재가공하고 사용되는 일회용 기기에 대하여 이 규정에서 정한 제조업자의 의무와 관련한 조항을 모두 적용하지는 아니할 수 있도록 정할 수 있다.

a) 재가공 기기의 안전 및 성능이 원래의 의료기기의 안전 및 성능 과 동일하고 제5조제5항a목, b목, d목, e목, f목, g목, h목의 요구 사 항이 준수됨이 보장되는 경우 b) 다음의 요구 사항에 대한 세부 정보가 포함된 CS에 따른 재가공 이 보장되는 경우 - 구성 및 재료와 이와 관련한 기기의 속성을 분석(역공학)하 고 원래의 의료기기의 설계 변 경을 감지하거나 재가공 후 의 도된 용도의 변경을 감지하는 절차를 포함한 위험 관리에 대 한 요구 사항 - 세척 단계를 포함한 전체 체계 의 절차 검증에 대한 요구 사항 - 기기의 출시 및 성능 시험에 대한 요구 사항 - 품질 관리 체계에 대한 요구 사항 - 재가공된 기기와 관련한 사고 의 신고에 대한 요구 사항 - 재가공된 기기의 추적성에 대 한 요구 사항 회원국은 의료기관에서 재가공된 기기 의 사용에 대한 정보와, 경우에 따라서 는 환자 치료에 사용되는 재가공 기기 에 대한 그 밖의 관련 정보를 환자에게 제공하도록 의료기관에게 권고하여야 하고 요구할 수 있다. 회원국은 이 항에 따라 제정된 국내법 규정과 제정 이유를 집행위원회와 다른 회원국에 통보하여야 한다. 집행위원회 는 이 정보를 일반에 공개하여야 한다.

(4) 재가공된 기기의 전부가 해당 의 료기관에 전달되고 외부 재가공업자가 제3항a목 및 b목에 따른 요구 사항을 준수하는 한 회원국은 제3항에 따른 규정이 의료기관의 위임을 받아 외부 재가공업자에 의해 재가공되는 일회용 기기에도 적용된다고 정할 수 있다.

(5) 집행위원회는 제3항b목에 명시된 필수 CS를 제9조제1항에 따라 2021년 5월 26일까지 정하여야 한다. 이러한 CS는 최신의 과학 지식을 반영하여야 하고 이 규정에 명시된 일반 안전 및 성능 요구 사항의 적용에 관한 내용을 다루어야 한다. 2021년 5월 26일까지 CS가 정해지지 아니하는 경우 재가공 시 제3항b목에 명시된 요구 사항의 준 수를 보장하는 관련 조화 표준 및 국내 법 규정을 따라야 한다. CS의 준수 여 부, CS가 정해지지 아니한 경우 관련 조화 표준 및 국내법 규정의 준수 여부 는 인증기관으로부터 인증되어야 한다.

(6) 오로지 이 규정에 따라서 출시된 일회용 기기 또는 2021년 5월 26일 이전에 「지침 제93/42/EEC호」에 따 라서 출시된 일회용 기기만 재가공될 수 있다.

(7) 일회용 기기는 최신 과학 지식에 따라 안전하다고 간주되는 방식으로만 재가공될 수 있다.

(8) 제2항에 명시된 자연인 또는 법인 의 이름과 주소 및 부속서 I 제23절에 따른 그 밖의 관련 정보는 라벨에 표시 되어야 하며 경우에 따라서는 재가공된 기기에 대한 사용 지침에 표시되어야 한다.

원래의 일회용 기기를 제조한 업자의 이름과 주소는 더 이상 라벨에 표시되 지 아니하고, 재가공된 기기에 대한 사 용 지침에 표시되어야 한다.

(9) 일회용 기기의 재가공을 승인하는 회원국은 이 규정의 조항보다 더 엄격 하고 자국 영토에서 다음의 행위를 제 한하거나 금지하는 국내법 규정을 제정 하거나 유지할 수 있다.

a) 일회용 기기를 재가공하는 행위 및 재가공 목적으로 일회용 기기 를 다른 회원국이나 제3국으로 전 달하는 행위 b) 재가공된 일회용 기기를 공급하 거나 재사용하는 행위 회원국은 집행위원회와 다른 회원국에 이러한 국내법 규정의 도입 사실에 대 하여 고지하여야 한다. 이 정보는 집행 위원회에서 발표한다.

(10) 집행위원회는 2024년 5월 27일 까지 이 조항의 적용에 대한 보고서를 작성하고 이 보고서를 유럽의회와 이사 회에 제출하여야 한다. 이 보고서를 기 반으로 집행위원회는 경우에 따라 이 규정의 개정에 대한 권고를 내릴 수 있 다.

제18조 체내삽입형 기기를 사용하는 환자 에게 제공되어야 하는 이식 카드 및 정보

(1) 체내삽입형 기기의 제조업자는 기 기와 함께 다음 정보를 제공하여야 한 다.

a) 기기의 이름, 일련 번호, 로트 번호, UDI, 기기 모델과 제조업자 의 이름, 주소, 웹사이트를 포함한 기기의 식별을 위한 정보 b) 모든 종류의 경고 및 합리적으 로 예측 가능한 외부 영향, 의학 적 조사 또는 환경 조건과의 상호 작용과 관련하여 환자 또는 의료 전문가가 취해야 할 대책 또는 선 제적 조치 c) 기기의 예상 수명 및 필요한 후 속 조치에 대한 정보 d) 부속서 I 제23.4절 u목에 명시 된 정보를 포함하여 환자의 안전 한 기기 사용을 보장하기 위한 추 가 정보 첫 번째 단에 따른 정보는 기기를 이식 한 환자가 정보를 이용할 수 있도록 정 보에 빠르게 접근할 수 있는 형식과 해 당 회원국에서 정한 언어로 제공하여야 한다. 정보는 비전문가가 쉽게 이해할 수 있는 방식으로 작성되어야 하고 필 요에 따라 갱신되어야 한다. 갱신된 정 보는 a목에 명시된 웹사이트를 통해서 환자에게 제공되어야 한다. 그리고 제조업자는 기기와 함께 제공되 는 이식 카드에 a목에 따른 정보를 입 력하여야 한다.

(2) 회원국은 기기를 이식한 환자에게 제1항에 명시된 정보를 빠르게 접근할 수 있는 형식으로 제공하고, 동시에 환 자의 신원 정보가 포함된 이식 카드를 제공할 의무를 의료기관에 부여하여야 한다.

(3) 봉합재, 철사 심, 치아 충전재, 치 아 교정기, 치아 크라운, 나사, 쐐기, 치아 플레이트 및 뼈 플레이트, 와이 어, 핀, 클립, 커넥터 등의 이식형 기기 는 이 조항에 규정된 의무의 적용에서 제외된다. 집행위원회는 다른 유형의 이식형 기기를 추가하거나 기존의 이식 형 기기를 삭제하는 방식으로 이 목록 을 수정하기 위해 제115조에 따라 위 임 법률을 채택할 권한이 있다.

제19조 유럽연합 적합성 선언

(1) 유럽연합 적합성 선언은 해당 기 기와 관련하여 이 규정에서 명시하는 요구 사항이 준수되었음을 명시하여야 한다. 제조업자는 유럽연합 적합성 선 언을 지속적으로 갱신하여야 한다. 유 럽연합 적합성 선언은 적어도 부속서 IV에 명시된 정보를 포함하여야 하며, 유럽연합 공식 언어 중 기기가 공급되 는 회원국에서 지정한 하나 이상의 언 어로 제공되어야 한다.

(2) 이 규정에서 다루지 아니하는 측 면과 관련하여 유럽연합의 다른 규정이 이 다른 규정에 명시된 요구 사항의 준 수 사실을 입증하기 위한 제조업자의 유럽연합 적합성 선언도 요구하는 경 우, 기기에 적용되는 모든 유럽연합의 규정을 포괄하는 단일한 유럽연합 적합 성 선언을 작성하여야 한다. 유럽연합 적합성 선언은 선언과 관련된 유럽연합 의 규정을 식별하는 데 필요한 모든 정 보를 포함하여야 한다.

(3) 제조업자는 유럽연합 적합성 선언 을 작성함으로써 기기가 이 규정의 요 구 사항 및 그 밖의 모든 유럽연합 규 정의 요구 사항을 준수하는 것에 대한 책임을 진다.

(4) 집행위원회는 제115조에 따라 부 속서 IV에 명시된 유럽연합 적합성 선 언의 최소한의 정보를 수정하기 위한 위임 법률을 채택할 권한이 있으며, 이 때 집행위원회는 기술적 발전을 고려하 여야 한다.

제20조 CE 적합성 마크

(1) 맞춤형 의료기기 또는 임상 시험 용 기기를 제외하고, 이 규정의 요구 사항을 준수하는 것으로 간주되는 모든 기기에는 부속서 V에 따른 CE 적합성 마크를 부착하여야 한다.

(2) CE 마크에 대하여는 「규정(EC) 제765/2008호」 제30조의 총칙을 적 용한다.

(3) CE 마크는 눈에 잘 띄고 읽기 쉬 워야 하며 영구적으로 기기 또는 기기 의 멸균 포장에 부착되어야 한다. 기기 의 특성상 이러한 부착이 불가능하거나 의미가 없는 경우 포장에 CE 마크를 부착하여야 한다. CE 마크는 모든 사용 지침과 모든 상업용 포장에도 표시되어 야 한다.

(4) CE 마크는 기기가 시장에 출시되 기 전에 부착되어야 한다. CE 마크에는 특정 위험이나 용도를 나타내는 그림 문자나 그 밖의 기호를 함께 사용할 수 있다.

(5) 필요한 경우 제52조에 따른 적합 성 평가 절차를 담당하는 인증기관의 식별 번호를 CE 마크에 추가할 수 있 다. 이 식별 번호는 기기가 CE 마크에 대한 요구 사항을 준수한다는 사실을 나타내는 광고 자료에도 표시되어야 한 다.

(6) 기기가 CE 마크의 부착을 요구하 는 다른 유럽연합 규정의 적용도 받는 경우 CE 마크는 기기가 이 다른 규정 의 요구 사항도 준수함을 의미한다.

제21조 특수 목적용 기기

(1) 회원국은 다음 기기에 대하여 제 한을 두어서는 아니 된다.

a) 임상 시험 목적으로 시험자에게 제공되는 임상 시험용 기기로서 제62조부터 제80조까지의 규정, 제82조의 규정, 제81조와 부속서 XV에 따른 이행 법률에 명시된 조건을 충족하는 것 b) 시장에 출시되는 맞춤형 의료기 기로서 제52조제8항 및 부속서 XIII의 규정을 준수하는 것 제74조에 언급된 기기를 제외하고 첫 번째 단에 언급된 기기는 CE 마크를 부착하지 아니한다.

(2) 맞춤형 의료기기는 부속서 XIII 제 1절에 따른 문서를 수반하여야 하며, 환자 또는 사용자가 이름, 약어 또는 수문자로 식별할 수 있어야 한다.

회원국은 맞춤형 의료기기의 제조업자 에게 자국 영토에서 출시한 맞춤형 의 료기기의 목록을 관할 당국에 제출하도 록 요구할 수 있다.

(3) 회원국은 이 규정을 준수하지 아 니하는 기기가 오로지 전시 및 시연의 목적만을 가지고 있고, 이 규정에의 적 합성이 확보되는 때에 비로소 시장에 공급될 수 있다는 사실이 눈에 잘 띄는 표지에 명시적으로 안내되는 한, 이 기 기가 박람회, 전시회, 시연회 및 이와 유사한 행사에 전시되는 것을 제한하여 서는 아니 된다.

제22조 시스템 및 시술팩

(1) CE 마크가 부착된 기기를 시스템 또는 시술팩의 형태로 시판하기 위하여 제조업자가 제한한 사용 범위 내에서 다음과 같은 다른 의료기기 또는 기타 기기의 의도된 목적과 호환되는 방식으 로 이 다른 의료기기 또는 기타 기기와 결합시키는 자연인 또는 법인은 선언서 를 작성하여야 한다.

a) CE 마크가 부착된 기타 기기 b) 「규정(EU) 제2017/746호」에 따른 CE 마크가 부착된 체외진단 용 기기 c) 해당 법률을 준수하는 기타 기 기로서, 이 기기가 오로지 의료 절차와 관련하여 사용되거나 시스 템 또는 시술팩에 포함되어야 하 는 다른 타당한 이유가 있는 경우

(2) 해당 자연인 또는 법인은 제1항에 명시된 선언서에 다음을 선언하여야 한 다.

a) 제조업자의 지침에 따라 의료기 기 및 경우에 따라 기타 기기간의 상호 호환성을 확인하고 이 지침 에 따라 활동을 수행함 b) 시스템 또는 시술팩을 포장하 고, 의료기기 및 기타 조립 기기 의 제조업자가 제공하여야 하는 정보를 포함한 관련 사용자 지침 에 대한 정보를 제공함 c) 적절한 내부 감시, 조사, 검증 방법을 통해 의료기기 및 경우에 따라 기타 기기의 시스템 또는 시 술팩 조합 활동을 확인함

(3) 시장에 출시하기 위하여 제1항에 명시된 시스템 또는 시술팩을 멸균하는 모든 자연인 또는 법인은 부속서 IX에 명시된 절차 중 어느 하나 또는 부속서 XI A부에 명시된 절차를 적용하여야 한다. 포장이 개봉되거나 손상될 때까 지 기기의 무균성을 보장하는 역할을 하는 멸균 절차와 관련하여서는 제한적 으로 이러한 절차가 적용되고 인증기관 이 참여한다. 자연인 또는 법인은 제조 업자의 지침에 따라 멸균 작업이 수행 되었음을 선언하는 선언서를 작성하여 야 한다.

(4) 시스템 또는 시술팩에 CE 마크가 부착되지 아니한 기기가 포함되어 있거 나 선별된 기기의 조합이 원래 목적에 부합하지 아니하거나 제조업자의 지침 에 따라 멸균되지 아니한 경우, 이 시 스템 또는 시술팩은 별도의 기기로 취 급되고 제52조에 따른 관련 적합성 평 가 절차를 거쳐야 한다. 자연인 또는 법인은 제조업자에게 적용되는 의무의 적용을 받는다.

(5) 이 조 제1항에 명시된 시스템 또 는 시술팩 자체에는 추가적인 CE 마크 를 부착하지 아니하나, 이 조 제1항 및 제3항에 명시된 자의 이름, 등록 상호 명 또는 등록 상표와 이 자의 실제 위 치를 확인할 수 있도록 연락할 수 있는 주소를 기재하여야 한다. 시스템 또는 시술팩은 부속서 I 제23절에 명시된 정 보를 수반하여야 한다. 이 조 제2항에 명시된 선언서는 관할 당국에 제출할 수 있도록 시스템 또는 시술팩을 조립 한 후 제10조제8항에 따른 조립된 기 기에 요구되는 기간 동안 보관되어야 한다. 이 기기에 서로 다른 기간이 적 용되는 경우에는 가장 긴 기간이 우선 하여 적용된다.

제23조 부품 및 구성 요소

(1) 기기의 성능이나 안전 관련 특성 또는 기기의 의도된 목적을 변경하지 아니하고 기기의 기능을 유지하거나 복 원하기 위하여 결함이 있거나 마모된 기기의 동일하거나 유사한 부품 또는 구성 요소를 교체하기 위해 특별히 의 도된 제품을 시장에 공급하는 모든 자 연인 또는 법인은 이 제품이 기기의 안 전과 성능을 저해하지 아니하도록 보장 하여야 한다. 이와 관련한 증거는 회원 국의 관할 당국에 제공되어야 한다.

(2) 특별히 기기의 부품 또는 구성 요 소를 교체하기 위한 목적을 가지고, 기 기의 성능이나 안전 관련 특성 또는 의 도된 목적을 크게 변경하는 제품은 별 도의 기기로 간주되며 이 규정의 요구 사항을 준수하여야 한다.

제24조 자유 유통

이 규정에서 달리 규정하지 아니하는 한, 회원국은 이 규정의 요구 사항을 준수하는 기기의 자국 영토에서 시장 공급 또는 서비스 개시를 거부, 금지 또는 제한하지 아니하여야 한다.

제3장 기기의 식별 및 추적성, 기기 및 경제 행위자의 등록, 안전성 및 임상 성능 에 대한 요약 보고서, 유럽 의료기기 데이 터베이스

제25조 공급망 내 식별

(1) 유통업자 및 수입업자는 적절한 수준의 기기 추적성을 달성하기 위하여 제조업자 또는 대리인과 협력하여야 한 다.

(2) 경제 행위자는 제10조제8항에 명 시된 기간 동안 관할 당국에 다음의 정 보를 전달할 수 있어야 한다.

a) 자신이 기기를 직접 공급한 모 든 경제 행위자 b) 자신에게 기기를 직접 공급한 모든 경제 행위자 c) 자신이 기기를 직접 공급한 대 상인 모든 의료 시설 또는 의료 전문가

제26조 의료기기 명명체계

제33조에 명시된 유럽 의료기기 데이 터베이스(Eudamed)의 기능을 촉진하 기 위하여 집행위원회는 이 규정에 따 라 국제적으로 인정된 의료기기 명명체 계를 사용할 의무가 있는 제조업자 및 기타 자연인 또는 법인이 이 명명체계 를 무상으로 사용할 수 있도록 보장하 여야 한다. 그리고 집행위원회는 합리 적으로 실행 가능한 경우 다른 이해 당 사자도 이 명명체계를 무상으로 사용할 수 있도록 보장하기 위해 노력하여야 한다.

제27조 UDI 시스템

(1) 부속서 VI C부에 명시된 고유 의 료기기 식별 시스템(이하 “UDI 시스 템”이라 한다)은 맞춤형 의료기기 및 임상 시험용 기기 이외의 의료기기의 식별을 가능하게 하고 추적을 용이하게 하며, 이 시스템은 다음으로 구성된다.

a) 다음을 포함하는 UDI의 생성 i) 부속서 VI B부에 명시된 정보 에 대한 접근을 가능하게 하는, 제조업자 및 기기를 특정하는 UDI 기기 고유 식별자(“UDI- DI”) ii) 부속서 VI C부에 따라 기기의 생산 단위와 경우에 따라서는 포장된 기기를 특정하는 UDI 생 산 식별자(UDI-PI) b) 기기 또는 기기의 포장 위 라벨 에 UDI 부착 c) 이 조의 제8항 및 제9항에 각각 규정된 조건에 따른 경제 행위자, 의료기관 및 의료 전문가에 의한 UDI 저장 d) 제28조에 따른 기기 고유 식별 자를 위한 전자 시스템(UDI 데이 터베이스) 구축

(2) 집행위원회는 이행 입법을 통해 이 규정에 따라 UDI 할당 시스템을 운 영할 하나 이상의 기관(이하 “할당 기 관”)을 지정하여야 한다. 이 하나 이상 의 기관은 다음의 기준을 모두 충족하 여야 한다.

a) 이 기관은 법인격을 가진 조직 이어야 한다. b) 이 기관의 UDI 할당 시스템은 기기를 이 규정에 따라 유통 및 사용 과정 전반에 걸쳐 식별할 수 있어야 한다. c) 이 기관의 UDI 할당 시스템은 관련 국제 표준과 일치하여야 한 다. d) 이 기관은 미리 결정된 투명한 조건 하에서 이해 관계가 있는 모 든 사용자에게 UDI 할당 시스템 에 대한 접근권을 부여하여야 한 다. e) 이 기관은 다음의 의무를 이행 하여야 한다. i) 할당 기관 지정 후 최소 10년 동안 UDI 할당 시스템 운영 ii) 요청 시 집행위원회 및 회원 국에 UDI 할당 시스템에 대한 정보 제공 iii) 지정 기준 및 지정 조건을 지속적으로 충족 할당 기관을 지정할 때 집행위원회는 경제 행위자와 의료기관의 재정‧관리상 부담을 가능한 한 최소화하기 위하여 할당 기관이 사용하는 시스템에 관계없 이 부속서 VI C부에 명시된 UDI 바코 드가 보편적으로 읽힐 수 있도록 노력 하여야 한다.

(3) 제조업자는 맞춤형 의료기기를 제 외한 기기를 시장에 출시하기 전에 해 당 기기 및 경우에 따라서는 모든 상위 단계 포장에 집행위원회가 제2항에 따 라 지정한 할당 기관의 규정에 따라 생 성된 UDI를 할당하여야 한다.

제조업자는 맞춤형 의료기기 또는 임상 시험용 기기 이외의 기기를 시장에 출 시하기 전에 부속서 VI B부에 해당 기 기에 대해 명시된 정보가 제28조에 따 른 UDI 데이터베이스에 올바른 형식으 로 전달 및 전송되도록 보장하여야 한 다.

(4) UDI 바코드는 기기의 라벨과 모든 상위 단계 포장에 부착되어야 한다. 선 적 컨테이너는 상위 단계 포장으로 보 지 아니한다.

(5) UDI는 제87조에 따른 중대한 사고 및 현장 안전 시정 조치 보고에 사용되 어야 한다.

(6) 부속서 VI C부의 정의에 따른 기 본 UDI-DI는 제19조에 따른 유럽연합 적합성 선언에 표시되어야 한다.

(7) 제조업자는 부속서 II에 따른 기술 문서의 일부로 할당받은 모든 UDI의 목록을 최신 상태로 유지하여야 한다.

(8) 경제 행위자는 자신이 제공하거나 제공받은 기기가 다음에 해당하는 경우 이 기기의 UDI를 가급적이면 전자적으 로 기록하고 저장하여야 한다.

- 3등급 체내삽입형 기기 - 제11항a목에 따른 조치에 의 해 결정된 기기, 기기 범주 또는 기기군

(9) 의료기관은 자신이 제공하거나 제 공받은 기기가 3등급 체내삽입형 기기 에 해당하는 경우 이 기기의 UDI를 가 급적이면 전자적으로 기록하고 저장하 여야 한다.

3등급 체내삽입형 기기가 아닌 기기의 경우 회원국은 의료기관에 자신이 제공 받은 기기의 UDI를 가급적이면 전자적 으로 기록하고 저장하도록 촉구하여야 하며 요구할 수 있다. 회원국은 의료 전문가에게 자신이 제공 받은 기기의 UDI를 가능하면 전자적으 로 기록하고 저장하도록 촉구하여야 하 며 요구할 수 있다.

(10) 집행위원회는 제115조에 따라 다 음과 같은 위임 법률을 채택할 권한이 있다.

a) 기술적 진보를 고려하여 부속서 VI B부에 명시된 정보 목록을 수 정할 권한 b) 기기 고유 식별자 영역에서의 국제적 진전 및 기술 발전에 비추 어 부속서 VI을 수정할 권한

(11) 집행위원회는 이행 입법을 통해 다음과 관련하여 UDI 시스템을 조화롭 게 적용하기 위해 필요한 시스템 관련 세부적 방안 및 절차적 측면을 정할 수 있다.

a) 제8항에 따른 의무가 적용되는 기기, 기기 범주 또는 기기군의 결정 b) 특정 기기 또는 기기군의 UDI- PI에서 확인되어야 하는 정확한 정보 지정 첫 번째 단에 따른 이행 법률은 제114 조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

(12) 제11항에 따른 조치를 채택할 때 집행위원회는 다음의 모든 사항을 주의 하여야 한다.

a) 제109조 및 제110조에 따른 기 밀 유지 및 정보 보호 b) 위험 기반 접근 방식 c) 조치의 경제성 d) 국제적 차원에서 개발된 UDI 시스템과의 융합 e) UDI 시스템에서 중복을 방지할 필요성 f) 회원국 의료 체계의 요구 사항 및 가능한 경우 관계자가 사용하 는 다른 의료기기 식별 체계와의 호환성

제28조 UDI 데이터베이스

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 부속서 VI B부에 명시된 정보를 검증, 수집, 처리 및 공개적으 로 사용할 수 있도록 UDI 데이터베이 스를 설치하고 운영하여야 한다.

(2) 집행위원회는 UDI 데이터베이스를 설계할 때 부속서 VI C부 제5절에 명 시된 일반 원칙을 고려하여야 한다. UDI 데이터베이스는 UDI-PI 및 상업 적 성격의 기밀 제품 정보가 포함되지 아니하도록 설계되어야 한다.

(3) 부속서 VI B부에 따라 UDI 데이터 베이스에 입력해야 할 핵심 데이터 요 소는 무상으로 대중에 공개하여야 한 다.

(4) UDI 데이터베이스의 기술적 설계 시에는 다수 사용자의 접근성과 데이터 베이스 안에 저장된 정보의 자동적 업 로드 및 다운로드를 포함한 최대한의 정보 접근성을 보장하여야 한다. 집행 위원회는 제조업자 및 UDI 데이터베이 스의 다른 사용자에게 기술적‧행정적 지원을 제공하여야 한다.

제29조 기기 등록

(1) 제조업자는 맞춤형 의료기기가 아 닌 기기를 시장에 출시하기 전에 부속 서 VI C부에 따른 기본 UDI-DI를 제 27조제2항에 명시된 할당 기관의 규정 에 따라 할당하여야 하고, 이 기본 UDI-DI를 부속서 VI B부에 명시된 이 기기의 주요 데이터 요소와 함께 UDI 데이터베이스에 입력하여야 한다.

(2) 맞춤형 의료기기에 해당하지 아니 하는 제22조제1항 및 제3항에 따른 시 스템 또는 시술팩이 시장에 출시되기 전에 이 시스템 또는 시술팩을 담당하 는 자연인 또는 법인은 기본 UDI-DI 를 할당 기관의 규정에 따라 할당하여 야 하고, 이 기본 UDI-DI를 부속서 VI B부에 명시된 이 시스템 또는 시술 팩의 주요 데이터 요소와 함께 UDI 데 이터베이스에 입력하여야 한다.

(3) 제52조제3항과 제52조제4항의 두 번째 단 및 세 번째 단에 따른 적합성 평가 대상 기기의 경우 제조업자가 인 증기관에 적합성 평가를 신청하기 전에 이 조 제1항에 따른 기본 UDI-DI의 할당을 완료하여야 한다.

첫 번째 단에 명시된 기기의 경우, 인 증기관은 부속서 XII 제I장 제4절 a목 에 따라 발급된 인증서에 기본 UDI- DI에 대한 참조를 삽입하여야 하고 유 럽 의료기기 데이터베이스에 있는 부속 서 VI A부 제2.2절에 따른 정보가 올 바른지 확인하여야 한다. 해당 인증서 가 발급된 후 제조업자는 기기를 시장 에 출시하기 전에 기본 UDI-DI를 부 속서 VI B부에 명시된 이 기기의 다른 주요 데이터 요소와 함께 UDI 데이터 베이스에 입력하여야 한다.

(4) 제조업자는 맞춤형 의료기기가 아 닌 기기를 시장에 출시하기 전에 부속 서 VI A부 제2.2절을 제외한 제2절에 명시된 정보를 유럽 의료기기 데이터베 이스에 입력하거나 이미 입력한 경우 이를 확인하여야 하며, 그 후에는 이 정보를 최신 상태로 유지하여야 한다.

제30조 경제 행위자 등록을 위한 전자 시 스템

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 제31조제2항에 따른 단 일 등록 번호를 생성하고 제조업자와, 경우에 따라서는 제조업자의 대리인 및 수입업자를 식별하기 위해 필요하고 비 례적인 정보를 수집 및 처리하기 위한 전자 시스템을 설치하고 운영하여야 한 다. 경제 행위자가 이 전자 시스템에 입력하여야 하는 자세한 정보는 부속서 VI A부 제1절에 명시되어 있다.

(2) 회원국은 자국 영토에서 공급되는 기기의 유통업자 등록에 대한 국내 규 정을 유지하거나 제정할 수 있다.

(3) 수입업자는 맞춤형 의료기기가 아 닌 기기를 시장에 출시한 후 2주 이내 에 제조업자 또는 제조업자의 대리인이 제1항에 명시된 정보를 전자 시스템에 입력하였는지를 확인하여야 한다.

수입업자는 제1항에 명시된 정보가 누 락되었거나 부정확한 경우 제조업자 또 는 경우에 따라서는 제조업자의 대리인 에게 이 사실을 알려야 한다. 수입업자 는 이 관련 정보에 자신이 가진 정보를 추가하여야 한다.

제31조 제조업자, 대리인, 수입업자의 등 록

(1) 제조업자, 대리인, 수입업자는 이 조에 따라 자신의 정보를 이전에 등록 하지 아니한 경우 맞춤형 의료기기가 아닌 기기를 시장에 출시하기 전에 등 록을 위하여 제30조에 언급된 전자 시 스템에 부속서 VI A부 제1절에 따른 정보를 입력하여야 한다. 제52조에 따 라 적합성 평가 절차에 인증기관의 참 여가 요구되는 경우 부속서 VI A부 제 1절에 따른 정보는 인증기관에 신청서 가 제출되기 전에 이 전자 시스템에 전 달되어야 한다.

(2) 관할 당국은 제1항에 따라 제출된 정보를 검토한 후 제30조에 따라 전자 시스템에서 단일 등록 번호(“SRN”)를 받아 이를 제조업자, 대리인 또는 수입 업자에게 전달하여야 한다.

(3) 제조업자는 제29조에 따른 의무를 이행하기 위하여 인증기관에 적합성 평 가를 신청하고 유럽 의료기기 데이터베 이스에 대한 접근을 요청할 때 단일 등 록 번호를 사용한다.

(4) 이 조 제1항에서 언급된 정보에 변경이 있는 경우, 1주일 이내에 경제 행위자는 제30조에 따른 전자 시스템 의 정보를 갱신하여야 한다.

(5) 경제 행위자는 제1항에 따라 정보 를 전달한 날부터 늦어도 1년 이내에 정보의 정확성을 확인하여야 하고, 그 이후에는 2년마다 확인하여야 한다. 경 제 행위자가 이 기한이 만료된 후 6개 월이 지나도 위 의무를 이행하지 아니 하는 경우 각 회원국은 경제 행위자가 의무를 이행할 때까지 자국 영토에서 적절한 시정 조치를 취할 수 있다.

(6) 관할 당국은 경제 행위자의 정보 에 대한 책임을 침해함이 없이 부속서 VI A부 제1절에서 명시한 확인된 데이 터를 검증하여야 한다.

(7) 이 조 제1항에 따라 제30조에 명 시된 전자 시스템에 입력된 정보는 대 중에 공개되어야 한다.

(8) 관할 당국은 제조업자, 대리인 또 는 수입업자로부터 제111조에 따른 수 수료를 징수하기 위하여 이 정보를 사 용할 수 있다.

제32조 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고서

(1) 맞춤형 의료기기 또는 임상 시험 용 기기 이외의 체내삽입형 기기 및 3 등급 기기의 경우 제조업자는 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고서를 작 성하여야 한다.

안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고 서는 의도된 사용자 및 해당하는 경우 환자가 이해할 수 있는 방식으로 작성 되어야 하며, 이 보고서는 유럽 의료기 기 데이터베이스를 통해 대중에 공개되 어야 한다. 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고 서의 초안은 제52조에 따라 적합성 평 가에 참여하는 인증기관에 제출할 문서 의 일부로 구성되어야 하며 이 인증기 관이 보고서의 유효성을 검증하여야 한 다. 인증기관은 검증 후 이 요약 보고 서를 유럽 의료기기 데이터베이스에 업 로드하여야 한다. 제조업자는 라벨 또 는 사용 지침에 요약 보고서를 확인할 수 있는 곳을 표시하여야 한다.

(2) 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고서에는 최소한 다음이 포함되어야 한다.

a) 기본 UDI-DI, 또는 기본 UDI- DI가 이미 발급된 경우에는 SRN 을 포함한 기기 및 제조업자의 식 별 정보 b) 기기의 의도된 목적 및 모든 적 응증, 금기와 대상 환자군 c) 해당하는 경우 이전 모델 또는 파생 모델에 대한 참조 자료를 포 함하는 기기에 대한 설명, 차이점 의 설명, 또는 경우에 따라 기기 와 조합하여 함께 사용하도록 의 도된 모든 부속품, 기타 기기 및 제품 d) 진단 또는 치료의 가능성 있는 대안 e) 적용된 모든 조화 표준 및 CS 에 대한 참조 f) 부속서 XIV에 따른 임상 평가의 요약 자료 및 시판 후 임상 추적 관찰과 관련한 정보 g) 추천 프로파일 및 사용자 교육 h) 가능성 있는 위험 및 바람직하 지 아니한 영향에 대한 정보, 경 고 및 예방 조치

(3) 집행위원회는 이행 입법을 통해 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고 서에 포함할 데이터 요소의 형태와 표 현을 지정할 수 있다. 이러한 이행 법 률은 제114조제2항에 명시된 자문 절 차에 따라 채택하여야 한다.

제33조 유럽 의료기기 데이터베이스

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 다음 목적이 달성될 수 있도록 유럽 의료기기 데이터베이스 (Eudamed)를 구축, 유지, 관리하여야 한다.

a) 시중의 기기, 이 기기와 관련해 인증기관이 발급한 인증서, 관련 경제 행위자에 대한 모든 필요한 정보를 대중이 이용할 수 있게 한 다. b) 역내 시장 내에서 기기를 고유 하게 식별하고 추적성을 높인다. c) 대중이 임상 시험에 대한 정보 를 적절히 얻을 수 있게 하며, 임 상 시험의 의뢰자가 제62조부터 제80조까지의 규정 및 제82조에 따른 의무와 제81조에 따라 채택 된 법률에 따른 의무를 이행할 수 있도록 한다. d) 제조업자가 제87조부터 제90조 까지의 규정에 따른 정보 전달 의 무 또는 제91조에 따라 채택된 모 든 법률을 따를 수 있도록 한다. e) 회원국의 관할 당국 및 집행위 원회가 적절한 정보를 토대로 이 규정과 관련된 업무를 수행하며 상호 협조를 개선할 수 있도록 한 다.

(2) 유럽 의료기기 데이터베이스는 다 음의 전자 시스템을 포함하여야 한다.

a) 제29조제4항에 따른 기기의 등 록을 위한 전자 시스템 b) 제28조에 따른 UDI 데이터베이 스 c) 제30조에 따른 경제 행위자 등 록을 위한 전자 시스템 d) 제57조에 따른 인증기관 및 인 증서에 관한 전자 시스템 e) 제73조에 따른 임상 시험을 위 한 전자 시스템 f) 제92조에 따른 감독 및 시판 후 조사를 위한 전자 시스템 g) 제100조에 따른 시장 감시를 위한 전자 시스템

(3) 집행위원회는 유럽 의료기기 데이 터베이스를 설계할 때 정보 가져오기 및 내보내기를 허용하기 위하여 국내 데이터베이스 및 국내 웹 인터페이스와 의 호환성을 적절히 고려하여야 한다.

(4) 회원국, 인증기관, 경제 행위자 및 의뢰자는 제2항에 명시된 각 시스템에 관한 규정에 따라 정보를 유럽 의료기 기 데이터베이스에 입력하여야 한다. 집행위원회는 유럽 의료기기 데이터베 이스 사용자에게 기술적‧행정적 지원을 제공하여야 한다.

(5) 유럽 의료기기 데이터베이스에서 수집되고 처리된 모든 정보는 집행위원 회와 회원국에 공개되어야 한다. 제2항 에 따른 전자 시스템에 대한 규정에서 정하는 범위 안의 정보는 인증기관, 경 제 행위자, 의뢰자 및 일반 대중에게 공개되어야 한다.

집행위원회는 유럽 의료기기 데이터베 이스의 공개된 부분이 사용자 친화적이 고 쉽게 검색할 수 있는 형식으로 되어 있도록 하여야 한다.

(6) 유럽 의료기기 데이터베이스는 이 조 제2항에 명시된 전자 시스템을 통 하여 이 규정에 따라 정보를 수집하고 처리하는 데 필요한 범위 내에서만 개 인정보를 포함할 수 있다. 개인정보는 제10조제8항에 언급된 기간을 초과하 지 아니하는 범위에서 정보 주체의 식 별이 가능한 형태로 저장되어야 한다.

(7) 집행위원회와 회원국은 정보 주체 가 「규정(EC) 제45/2001호」와 「지 침 제95/46/EC호」에 따라 정보에 대 한 권리 및 열람‧수정‧이의 제기의 권 리를 효과적으로 행사할 수 있도록 하 여야 한다. 여기에는 정보 주체가 자신 과 관련된 정보를 열람하거나, 부정확 또는 불완전한 정보를 수정하거나 삭제 할 권리를 실질적으로 행사할 수 있도 록 하는 의무도 포함된다. 집행위원회 와 회원국은 각각의 관할 영역 내에서 부정확하거나 불법적으로 처리된 정보 가 해당 법률에 따라 삭제되도록 하여 야 한다. 정보의 수정 및 삭제는 가능 한 한 빨리, 늦어도 정보 주체가 이를 요청한 날부터 60일 이내에 이루어져 야 한다.

(8) 유럽 의료기기 데이터베이스를 구 축하고 관리하기 위한 세부적인 방안은 집행위원회가 이행 입법을 통해 정한 다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다. 집행위원회는 이행 법률을 채택 할 때 가능한 한 동일한 정보가 시스템 의 동일한 모듈 또는 상이한 모듈에 두 번 입력될 필요가 없게 시스템이 설계 되도록 하여야 한다.

(9) 이 조항에 따른 책임 및 그에 따 른 개인정보 처리와 관련하여서는 집행 위원회가 유럽 의료기기 데이터베이스 와 이에 포함된 전자 시스템에 대한 책 임이 있는 것으로 본다.

제34조 유럽 의료기기 데이터베이스의 기능

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의하여 유럽 의료기기 데이터베이 스의 기능적 사양을 정하여야 한다. 집 행위원회는 2018년 5월 26일까지 이 사양의 구현 계획을 작성하여야 한다. 이 계획은 집행위원회가 2021년 3월 25일까지 제3항에 따른 공지문을 게시 할 수 있도록 하고, 이 규정의 제123조 와 「규정(EU) 제2017/746호」의 제 113조에서 정한 다른 모든 관련한 기 한이 준수될 수 있도록 해당 시점까지 유럽 의료기기 데이터베이스가 제한 없 이 기능할 수 있게 보장하여야 한다.

(2) 집행위원회는 유럽 의료기기 데이 터베이스가 완전히 기능하고 제1항에 따른 기능적 사양이 충족됨을 확인하면 독립적인 조사 보고서를 근거로 하여 이 사실을 의료기기 조정그룹에 알려야 한다.

(3) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후, 그리고 제2항에 언급된 조건이 충족되었음을 확인한 후에 유럽 연합 관보에 이와 관련한 공지문을 게 시하여야 한다.

제4장 인증기관

제35조 인증기관 감독 당국

(1) 적합성 평가 기관을 인증기관으로 지정하려고 하거나 인증기관을 이 규정 에서 말하는 적합성 평가 활동을 수행 할 기관으로 지정한 각 회원국은 적합 성 평가 기관의 평가, 지정, 통지 및 인증기관과 인증기관의 위탁업자 및 자 회사의 감독에 필요한 절차의 수립과 실행을 담당하는, 국내법에 따라 별도 의 법인으로 구성된 기관(이하 “인증기 관 감독 당국”)을 지정하여야 한다.

(2) 인증기관 감독 당국은 활동의 객 관성과 형평성이 보장되고 적합성 평가 기관과의 이해 충돌을 피하는 방식으로 설치, 구성, 운영되어야 한다.

(3) 인증기관 감독 당국은 평가를 수 행하는 자와 지정 또는 통지에 대한 결 정을 내리는 자가 동일하지 아니하도록 조직을 구성하여야 한다.

(4) 인증기관 감독 당국은 인증기관이 수행하는 상업적 또는 경쟁적 기반의 활동을 하여서는 아니 된다.

(5) 인증기관 감독 당국은 자신이 취 득한 정보의 기밀적 측면을 보호하여야 한다. 그러나 다른 회원국, 집행위원회 및 필요한 경우 다른 규제 당국과 인증 기관에 대한 정보를 교환하여야 한다.

(6) 인증기관 감독 당국은 업무를 적 절하게 수행할 수 있도록 충분한 수의 우수 인력을 항시 이용할 수 있어야 한 다.

인증기관 감독 당국이 의료기기를 관할 하는 국내 당국과 다른 기관인 경우 관 련 사안에 대해 이 국내 당국과 협의하 여야 한다.

(7) 회원국은 적합성 평가 기관의 평 가, 지정, 통지에 대한 규제 및 인증기 관 감독에 대하여 내린 조치와, 이러한 업무에 중대한 영향을 미치는 변경 사 항에 대한 일반적인 정보를 공개하여야 한다.

(8) 인증기관 감독 당국은 제48조에 따라 상호 평가 활동에 참여하여야 한 다.

제36조 인증기관에 대한 요구 사항

(1) 인증기관은 이 규정에 따라 위임 된 업무를 수행하여야 한다. 인증기관 은 이러한 업무를 수행하는 데 필요한 조직적‧일반적 요구 사항 및 품질 보 증, 자원, 절차에 대한 요구 사항을 준 수하여야 한다. 특히 인증기관은 부속 서 VII의 규정을 준수하여야 한다.

인증기관은 첫 번째 단에 명시된 요구 사항을 준수하기 위하여 가능한 한 인 증기관이 직접 고용하는 방식으로 부속 서 VII 제3.1.1절에 따른 행정‧기술‧과 학 인력과 부속서 VII 제3.2.4절에 따 른 관련 임상 경험이 있는 인력을 항상 충분히 보유하여야 한다. 부속서 VII 제3.2.3절 및 제3.2.7절에 명시된 인력은 인증기관이 직접 고용하 여야 하며 이 인력을 외부 전문가 또는 위탁업자로 구성하여서는 아니 된다.

(2) 인증기관은 제조업자의 문서를 포 함한 모든 관련 문서를 인증기관 감독 당국이 이용할 수 있도록 하고, 요청 시에 인증기관 감독 당국이 평가‧지정‧ 통지‧감시‧통제 업무를 수행하고 이 장 에 따른 평가를 잘 수행할 수 있도록 이 문서를 제공하여야 한다.

(3) 부속서 VII에 따른 요구 사항의 일 관된 적용을 보장하기 위하여 집행위원 회는 해석과 실제 적용 간의 간극과 관 련한 문제를 해결하기 위해 필요한 범 위 내에서 이행 법률을 채택할 수 있 다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제37조 자회사 및 위탁업자

(1) 인증기관이 위탁업자에게 적합성 평가와 관련된 특정 업무를 위탁하거나 적합성 평가와 관련된 특정 업무를 위 하여 자회사를 이용하는 경우, 인증기 관은 위탁업자 또는 자회사가 부속서 VII에 명시된 해당 요구 사항을 준수하 는지 확인하고 인증기관 감독 당국에 이에 대한 정보를 제공하여야 한다.

(2) 위탁업자 또는 자회사가 인증기관 을 대신하여 수행한 업무의 책임은 전 적으로 인증기관에 있다.

(3) 인증기관은 자회사의 목록을 공개 하여야 한다.

(4) 적합성 평가를 요청하는 법인 또 는 자연인에게 미리 고지하는 경우에만 적합성 평가 활동을 위탁업자에게 위탁 하여 수행할 수 있다.

(5) 인증기관은 위탁업자 또는 자회사 의 자격 검증에 관한 모든 관련 문서와 이 규정에 따라 위탁업자 또는 자회사 가 수행하는 업무와 관련된 모든 관련 문서를 인증기관 감독 당국에 제공하여 야 한다.

제38조 적합성 평가 기관의 지정 신청

(1) 적합성 평가 기관은 인증기관 감 독 당국에 지정 신청서를 제출한다.

(2) 신청서에는 이 규정에 명시된 적 합성 평가 활동과 지정 신청의 대상이 되는 기기의 유형을 정확히 명시하여야 하며 부속서 VII의 규정을 준수함을 입 증하는 문서를 첨부하여야 한다.

조직적‧일반적 요구 사항과 부속서 VII 제1절과 제2절에 따른 품질 관리 요구 사항과 관련하여서는 「규정(EC) 제 765/2008호」에 따른 국내 승인 기관 이 발급한 유효한 승인서와 이와 관련 한 평가 보고서를 제출할 수 있고 이 자료는 제39조에 명시된 평가 절차에 서 고려하여야 한다. 그러나 신청자는 요청 시에 첫 번째 단에 명시된 이러한 요구 사항이 준수되었음을 입증하는 모 든 문서를 제공하여야 한다.

(3) 인증기관은 인증기관 감독 당국이 부속서 VII에 명시된 요구 사항이 계속 해서 준수되는지 감독하고 확인할 수 있도록 관련 변경 사항이 발생할 때마 다 제2항에 명시된 문서를 갱신하여야 한다.

제39조 신청서의 평가

(1) 인증기관 감독 당국은 30일 이내 에 제38조에 따라 신청에 필요한 조건 이 모두 충족되었는지 확인하고 경우에 따라서는 신청자에게 누락된 문서를 제 출하도록 요청하여야 한다. 인증기관 감독 당국은 신청에 필요한 조건이 모 두 충족되는 즉시 신청서를 집행위원회 로 전달하여야 한다.

인증기관 감독 당국은 내부 절차에 따 라 신청서 및 첨부 문서를 검토하고 예 비 평가 보고서를 작성하여야 한다.

(2) 인증기관 감독 당국은 예비 평가 보고서를 집행위원회에 전달하고, 집행 위원회는 이 보고서를 즉시 의료기기 조정그룹에 전달하여야 한다.

(3) 집행위원회는 제2항에 명시된 보 고서가 제출된 날부터 14일 이내에 의 료기기 조정그룹과 함께 제40조제2항 에 명시된 전문가 목록 중에서 특정 상 황으로 인하여 전문가의 수를 달리 정 하여야 할 필요가 있지 아니하는 한 3 명의 전문가로 구성된 합동 평가 팀을 구성하여야 한다. 전문가 중 1인은 집 행위원회의 대표자로 하여 합동 평가 팀의 활동을 조율하여야 한다. 다른 2 인의 전문가는 신청서를 제출한 적합성 평가 기관이 소재한 회원국을 제외한 회원국 출신으로 구성한다.

특히 제47조제3항에 따른 평가 절차가 시작될 때 관련 사안을 적절히 평가할 수 있도록 합동 평가 팀은 적합성 평가 활동과 신청 대상이 되는 기기의 유형 을 심사할 수 있는 자격을 갖춘 전문가 로 구성되어야 한다.

(4) 합동 평가 팀은 팀이 구성된 날부 터 90일 이내에 제38조에 따른 신청 과정에서 제출된 문서를 검토하여야 한 다. 합동 평가 팀은 신청서 또는 계획 된 현장 평가에 대한 의견을 인증기관 감독 당국에 회신하거나, 이와 관련하 여 인증기관 감독 당국에 추가 설명을 요청할 수 있다.

인증기관 감독 당국은 합동 평가 팀과 함께 신청서를 제출한 적합성 평가 기 관에 대한 현장 평가와, 해당하는 경우 적합성 평가 절차에 참여하는 유럽연합 내‧외부의 모든 자회사 또는 위탁업자 에 대한 현장 평가를 계획하고 수행하 여야 한다. 신청서를 제출한 기관의 현장 평가는 인증기관 감독 당국이 주도하여 수행한 다.

(5) 신청서를 제출한 적합성 평가 기 관의 부속서 VII의 요구 사항 미준수에 관하여 발견한 사항은 평가 절차에서 제기하고, 이 사안에 대하여 인증기관 감독 당국과 합동 평가 팀이 신청서에 대한 합의된 평가를 도출하고 의견의 불일치를 해결하기 위하여 함께 의논하 여야 한다.

현장 평가가 끝나면 인증기관 감독 당 국은 신청서를 제출한 적합성 평가 기 관에 평가 절차에서 확인한 요구 사항 미준수 사항의 목록을 제시하고 합동 평가 팀이 제출한 심사 내용을 요약하 여야 한다. 신청서를 제출한 적합성 평가 기관은 지정된 기간 내에 요구 사항의 미준수 사항을 해결하기 위한 시정‧예방 조치 계획을 국가 당국에 제출하여야 한다.

(6) 합동 평가 팀은 현장 평가를 완료 한 날부터 30일 이내에 평가와 관련하 여 합의하지 못한 나머지 의견을 문서 로 작성하고 이 문서를 인증기관 감독 당국에 제출하여야 한다.

(7) 인증기관 감독 당국은 신청서를 제출한 기관으로부터 시정‧예방 조치 계획을 제출받은 후, 이 조치가 평가 절차 중에 확인한 요구 사항 미준수 문 제를 해결할 수 있는지 평가하여야 한 다. 이 계획에는 요구 사항을 준수하지 아니하게 된 근본적 이유와, 조치를 이 행하는 기한을 명시하여야 한다.

인증기관 감독 당국은 시정‧예방 조치 계획을 승인한 후 이 계획과 계획에 대 한 의견을 합동 평가 팀에 전달하여야 한다. 합동 평가 팀은 인증기관 감독 당국에 더 자세한 설명 및 수정을 요청 할 수 있다. 인증기관 감독 당국은 다음을 포함하는 최종 평가 보고서를 작성하여야 한다. - 평가 결과 - 적절한 시정‧예방 조치가 계획되 었고 필요한 경우 이행되었음을 확인 - 합동 평가 팀과 합의하지 못한 나머지 의견 - 해당하는 경우 지정의 범위에 대한 권고

(8) 인증기관 감독 당국은 최종 평가 보고서와, 경우에 따라서는 지정에 대 한 초안을 집행위원회, 의료기기 조정 그룹, 합동 평가 팀에 제출하여야 한 다.

(9) 합동 평가 팀은 이러한 문서를 수 령한 후 21일 이내에 인증기관 감독 당국의 평가 보고서와, 경우에 따라서 는 지정 초안에 대한 최종 의견서를 집 행위원회에 송부하여야 하며, 집행위원 회는 이 최종 의견서를 의료기기 조정 그룹에 즉시 전달하여야 한다. 의료기 기 조정그룹은 합동 평가 팀의 의견서 를 받은 날부터 42일 이내에 지정 초 안에 대한 권고문을 발행하여야 하며, 인증기관 감독 당국은 인증기관 지정 여부를 결정할 때 이를 적절히 고려하 여야 한다.

(10) 집행위원회는 이행 입법을 통해 제38조에 따른 지정 신청과 이 조에 따른 신청의 평가를 위한 절차 및 보고 서를 수립하기 위한 세부적인 방안을 정할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조 제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채 택하여야 한다.

제40조 통지 신청의 합동 평가를 위한 전문가 임명

(1) 회원국과 집행위원회는 적합성 평 가 기관을 평가하기에 적격한 의료기기 분야의 전문가를 제39조 및 제48조에 따른 활동에 참여할 전문가로 임명하여 야 한다.

(2) 집행위원회는 이 조 제1항에 따라 임명된 전문가 목록을 보유하여야 하며 이 목록에는 전문가의 특정한 담당 분 야 및 전문가가 지닌 특정한 전문 지식 에 대한 정보가 포함되어야 한다. 이 목록은 제57조에 따른 전자 시스템을 통해 회원국의 관할 당국에 공개되어야 한다.

제41조 언어 규정

제38조 및 제39조에 따라 요구되는 모 든 문서는 해당 회원국이 정한 하나 이 상의 언어로 작성하여야 한다. 제1항을 적용할 때 회원국은 관련 문 서 또는 그 일부에 의료계에서 일반적 으로 통용되는 언어를 수용하고 사용해 야 한다는 점을 고려하여야 한다. 집행위원회는 제39조제3항에 따라 임 명된 합동 평가 팀이 해당 문서를 쉽게 이해할 수 있도록 제38조와 제39조에 따른 문서 또는 이 문서의 일부에 대한 번역문을 유럽연합 공식 언어 중 어느 하나로 제공하여야 한다.

제42조 지정 및 통지 절차

(1) 회원국은 제39조에 따른 평가가 완료되고 부속서 VII의 규정을 준수하 는 적합성 평가 기관만 지정할 수 있 다.

(2) 회원국은 집행위원회가 개발하고 운영하는 인증기관 데이터베이스 (이하 “NANDO”라고 한다) 내의 전자 통지 도구를 사용하여 회원국이 지정한 적합 성 평가 기관을 집행위원회 및 다른 회 원국에 통지하여야 한다.

(3) 통지문에는 제13항에 언급된 코드 를 사용하여 이 규정에 명시된 적합성 평가 활동 및 인증기관이 평가할 수 있 는 기기의 유형 등 지정의 범위가 명확 하게 표시되어야 하며, 제44조를 침해 함이 없이 지정과 관련된 모든 조건이 명시되어야 한다.

(4) 통지문에는 인증기관 감독 당국의 최종 평가 보고서, 제39조제9항에 따른 합동 평가 팀의 최종 의견서, 의료기기 조정그룹의 권고를 첨부하여야 한다. 통지하는 회원국이 의료기기 조정그룹 의 권고를 따르지 아니하는 경우 이에 대한 자세한 근거를 제시하여야 한다.

(5) 통지하는 회원국은 제44조를 침해 함이 없이 집행위원회와 다른 회원국에 지정과 관련된 모든 조건을 알려야 하 며, 인증기관의 정기적 감시와 부속서 VII에서 명시된 요구 사항의 계속적인 준수를 보장하기 위하여 취한 조치를 설명하는 자료를 제공하여야 한다.

(6) 제2항에 따른 통지가 이루어진 날 부터 28일 이내에 회원국 또는 집행위 원회는 인증기관에 대하여 또는 인증기 관 감독 당국의 감독 행위와 관련하여 서면으로 이의를 제기할 수 있다. 이의 가 제기되지 아니하는 경우, 집행위원 회는 제2항에 따른 통지가 이루어진 날부터 42일 이내에 NANDO에 통지를 공고하여야 한다.

(7) 회원국 또는 집행위원회가 제6항 에 따른 이의를 제기하는 경우, 집행위 원회는 제6항에 명시된 기간이 만료된 날부터 10일 이내에 의료기기 조정그 룹에 이 사안을 제기하여야 한다. 의료 기기 조정그룹은 해당 당사자의 의견을 청취한 후 사안이 제기된 날부터 늦어 도 40일 이내에 의견서를 발표하여야 한다. 의료기기 조정그룹이 통지가 허 용된다고 판단하는 경우 집행위원회는 14일 이내에 NANDO에 통지를 공고하 여야 한다.

(8) 의료기기 조정그룹이 제7항에 따 른 협의 이후에 기존에 제기된 이의를 받아들이거나 새로운 이의를 제기하는 경우, 통지하는 회원국은 이의 제기를 접수한 날부터 40일 이내에 서면으로 답변하여야 한다. 이 회원국은 답변서 를 통하여 의견서에서 제기된 이의를 반박하고 적합성 평가 기관의 지정 또 는 비지정 결정에 대한 근거를 제시하 여야 한다.

(9) 통지하는 회원국이 제8항에 따른 근거를 제시한 후에 적합성 평가 기관 지정 결정을 유지하기로 정하는 경우, 집행위원회는 이러한 결정을 발표한 날 부터 14일 이내에 NANDO에 통지를 공고하여야 한다.

(10) 집행위원회는 NANDO에 통지를 공고할 때 인증기관 통지에 관한 정보 를 이 조 제4항에 따른 문서와 이 조 제7항 및 제8항에 따른 의견서 및 답 변을 첨부하여 제57조에 따른 전자 시 스템에 등록하여야 한다.

(11) 지정의 효력은 NANDO에 통지가 공고된 다음 날부터 발생한다. 공고된 통지문에는 인증기관의 적합성 평가 활 동 권한 범위가 명시되어야 한다.

(12) 해당 적합성 평가 기관은 제11항 에 따라 지정의 효력이 발생한 후에만 인증기관의 활동을 수행할 수 있다.

(13) 집행위원회는 2017년 11월 26일 까지 이행 입법을 통해 인증기관 지정 의 범위를 결정하기 위한 코드 및 이에 해당하는 기기의 유형을 포함한 목록을 작성하여야 한다. 이 이행 법률은 제 114조제3항에 명시된 심사 절차에 따 라 채택하여야 한다. 집행위원회는 의 료기기 조정그룹과 협의한 후 특히 제 48조에 명시된 조정 활동의 결과로 얻 은 정보를 기반으로 해당 목록을 갱신 할 수 있다.

제43조 인증기관의 식별 번호 및 목록

(1) 집행위원회는 제42조제11항에 따 라 통지의 효력이 발생한 각 인증기관 에 식별 번호를 부여하여야 한다. 하나 의 기관이 다수의 유럽연합 법령에 따 라 지정되더라도 하나의 식별 번호만 부여받는다. 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에 따라 지 정된 기관은 이 규정에 따라 성공적으 로 지정된 경우 두 지침에 따라 부여받 은 식별 번호를 그대로 사용하여야 한 다.

(2) 집행위원회는 이 규정에 따른 인 증기관, 인증기관이 부여받은 식별 번 호, 이 규정에서 정한 적합성 평가 활 동, 인증기관이 담당하는 기기 유형을 작성한 목록을 NANDO를 통해 대중에 공개하여야 한다. 집행위원회는 이 목 록을 제57조에 명시된 전자 시스템에 도 공개하여야 한다. 집행위원회는 이 목록이 최신 상태로 유지되도록 보장하 여야 한다.

제44조 인증기관의 감시 및 재평가

(1) 인증기관은 부속서 VII에 명시된 요구 사항을 준수하거나 담당 기기에 대한 적합성 평가 활동을 수행하는 데 영향을 미칠 수 있는 유의미한 변경 사 항이 발생하는 경우 부당한 지체 없이, 늦어도 15일 이내에 인증기관 감독 당 국에 알려야 한다.

(2) 인증기관 감독 당국은 이 규정에 따른 요구 사항과 의무를 지속적으로 준수하기 위하여 관할 영역에 소재한 인증기관과 그 자회사 및 위탁업자를 감독하여야 한다. 인증기관은 인증기관 감독 당국, 집행위원회, 다른 회원국이 요구 사항 준수 여부를 확인할 수 있도 록 요청 시 감독 당국에 모든 관련 정 보 및 자료를 제공하여야 한다.

(3) 집행위원회 또는 회원국의 당국이 다른 회원국의 영토에 소재한 인증기관 에 인증기관이 수행한 적합성 평가와 관련하여 요청을 보내는 경우, 요청문 의 사본은 이 다른 회원국의 인증기관 감독 당국에 전달되어야 한다. 해당 인 증기관은 부당한 지체 없이, 늦어도 15 일 이내에 요청에 응답하여야 한다. 해 당 인증기관이 소재한 회원국의 인증기 관 감독 당국은 이를 거부할 정당한 사 유가 있지 아니하는 한 다른 회원국의 당국 또는 집행위원회의 요청이 인증기 관에 의해 처리되도록 보장하여야 하 며, 정당한 사유로 인증기관이 요청을 처리하지 아니하는 경우 이 사안을 의 료기기 조정그룹에 회부할 수 있다.

(4) 인증기관 감독 당국은 최소한 연 1회는 관할 영역에 소재한 인증기관과, 경우에 따라서는 이 인증기관이 관할하 는 자회사 및 위탁업자가 부속서 VII에 따른 요구 사항 및 의무를 지속적으로 준수하는지 다시 평가하여야 한다. 이 때 각 인증기관과 필요한 경우 인증기 관의 자회사 및 위탁업자에 대한 현장 감사도 이루어져야 한다.

인증기관 감독 당국은 인증기관이 이 규정의 요구 사항을 지속적으로 준수하 는지를 효과적으로 감시할 수 있도록 연간 평가 계획에 따라 감시 및 평가 활동을 수행하여야 한다. 연간 평가 계 획은 인증기관, 특히 해당 자회사 및 위탁업자에 대한 평가의 주기 설정에 대한 근거를 확인할 수 있는 시간표를 포함하여야 한다. 당국은 관할하고 있 는 각 인증기관의 연간 감시 또는 평가 계획을 의료기기 조정그룹과 집행위원 회에 제출하여야 한다.

(5) 인증기관 감독 당국의 인증기관 감독 활동에는 인증기관의 직원과 필요 한 경우 자회사 및 하청업자의 직원에 대한 현장 감사 활동이 포함되며, 이 감사 활동은 해당 직원이 제조업자의 시설 내에서 품질 관리 체계를 평가할 때 수행한다.

(6) 인증기관 감독 당국이 인증기관을 감독할 때에는 시장 감시, 감독 및 시 판 후 조사를 통해 취득한 정보를 지침 으로서 고려하여야 한다.

인증기관 감독 당국은 다른 회원국도 포함하여 제기된 문제 및 인증기관이 의무를 이행하지 아니하거나 일반적 또 는 모범적 절차를 이탈했음을 나타내는 그 밖의 정보에 대하여 체계적인 후속 조치를 이행하여야 한다.

(7) 필요한 경우 인증기관 감독 당국 은 특정 문제를 조사하거나 요구 사항 의 준수 여부를 확인하기 위하여 정기 적인 감시나 현장 평가 외에도 단기‧불 시 또는 임시 조사를 시행할 수 있다.

(8) 인증기관 감독 당국은 제조업자의 기술 문서, 특히 제45조에서 추가로 규 정하는 임상 평가 문서에 대한 인증기 관의 평가를 검토하여야 한다.

(9) 인증기관 감독 당국은 인증기관이 부속서 VII의 요구 사항을 준수하지 아 니하는 것과 관련하여 확인한 모든 사 항을 문서화 및 기록하고 시정‧예방 조 치의 시의적절한 이행을 감독하여야 한 다.

(10) 인증기관을 통지한 날부터 5년 후에, 그 이후부터는 5년마다 인증기관 이 설립된 회원국의 인증기관 감독 당 국과 제39조에 따른 절차를 위하여 구 성된 합동 평가 팀은 인증기관이 여전 히 부속서 VII의 요구 사항을 준수하는 지를 확인하기 위하여 전체적인 재평가 를 수행하여야 한다.

인증기관이 소재한 회원국의 인증기관 감독 당국은 첫 번째 단에서 명시된 시 점 전에 전체적인 재평가를 수행할 수 있으며, 인증기관의 요청이 있거나 인 증기관 감독 당국이 제4항에 따라 수 행된 연간 평가 결과에 근거하여 부속 서 VII의 요구 사항을 여전히 준수하는 지에 대한 우려가 있을 경우에 전체 재 평가를 수행할 수 있다. 2023년 3월 11일 전에 이미 시작된 전체 재평가는 인증기관이 소재한 회원 국의 인증기관 감독 당국이 재평가에 이미 활용한 자신의 자원과 인증기관의 자원, 또는 제4항에 따른 연간 평가의 결과를 고려하여 전체 재평가를 정지하 거나 종료하지 아니하는 한 계속된다. 진행 중인 전체 재평가를 정지하거나 종료하기 전에 인증기관 감독 당국은 해당 인증기관의 의견을 청취하여야 한 다.

(11) 집행위원회는 제10항에 명시된 전체적인 재평가 수행 주기를 변경하기 위하여 제115조에 따라 제10항을 수정 하는 위임 법률을 채택할 권한이 있다.

(12) 회원국은 최소한 연 1회는 인증 기관과, 경우에 따라서는 인증기관의 자회사 또는 위탁업자와 관련된 감시 활동 및 현장 평가에 대하여 집행위원 회 및 의료기기 조정그룹에 보고서를 제출하여야 한다. 보고서는 제7항에 따 른 활동을 포함한 위의 활동 결과를 세 부적으로 설명하여야 하며 의료기기 조 정그룹과 집행위원회는 이 보고서를 기 밀로 취급하여야 하나, 보고서는 대중 에 공개할 요약문을 포함하여야 한다.

보고서의 요약문은 제57조에 명시된 전자 시스템에 입력하여야 한다.

제45조 기술 문서 및 임상 평가 문서에 대한 인증기관의 평가 검증

(1) 인증기관 감독 당국은 제조업자가 제출한 정보를 기반으로 인증기관이 평 가한 결과를 검토하기 위하여 인증기관 에 대해 진행 중인 감독 활동의 일환으 로 제조업자의 기술 문서, 특히 부속서 II 제6.1절 c목 및 d목에 따른 임상 평 가 문서에 대한 평가 횟수의 적절성을 확인하여야 한다. 인증기관 감독 당국 의 감독 활동은 현장 내‧외부 모두에서 수행되어야 한다.

(2) 제1항에 따라 검토하여야 할 문서 의 샘플링은 계획적으로 수행하여야 하 며 인증기관이 인증한 기기, 특히 고위 험 기기의 유형과 위험성을 대표하여야 하고, 요청에 따라 인증기관 감독 당국 이 의료기기 조정그룹에 제출하는 샘플 링 계획은 샘플링에 대한 적절한 근거 가 명시된 문서를 포함하여야 한다.

(3) 인증기관 감독 당국은 인증기관의 평가가 올바르게 수행되었는지 확인하 고 적용된 절차, 관련 문서 및 인증기 관이 제출한 결과를 검토하여야 한다. 그리고 인증기관 감독 당국은 인증기관 의 평가에 기반이 된 제조업자의 기술 문서와 임상 평가 문서를 검토하여야 한다. 이 검토 활동은 CS를 이용하여 수행하여야 한다.

(4) 그리고 이러한 검토 활동은 제44 조제10항에 따른 인증기관 재평가 및 제47조제3항에 따른 합동 평가 활동에 포함되어야 한다. 이 검토 활동은 적절 한 전문 지식을 가지고 수행하여야 한 다.

(5) 의료기기 조정그룹은 이러한 검토 활동에 대한 인증기관 감독 당국 또는 합동 평가 팀의 평가 및 검토 보고서, 제7장에 따른 시장 감시, 감독 및 시판 후 조사를 통하여 얻은 정보, 기술 진 보에 대한 지속적인 관찰 또는 기기의 안전 및 성능과 관련하여 확인한 우려 사항 및 새로운 문제를 기반으로 이 조 에 따른 샘플링 수행 시에 인증기관이 평가한 기술 문서 및 임상 평가의 반영 정도에 대하여 권고할 수 있다.

(6) 집행위원회는 이행 입법을 통해 이 조에 따른 기술 문서 및 임상 평가 문서에 대한 평가 또는 이러한 평가의 조정을 검토하기 위한 시행 규칙 및 관 련 문서를 정할 수 있다. 이 이행 법률 은 제114조제3항에 명시된 심사 절차 에 따라 채택하여야 한다.

제46조 지정 및 통지의 변경

(1) 인증기관 감독 당국은 인증기관의 지정과 관련한 중요한 모든 변경 사항 을 집행위원회 및 기타 회원국에 알려 야 한다.

지정 범위의 확장에 대해서는 제39조 및 제42조에 명시된 절차가 적용된다. 범위 확장이 아닌 지정의 변경에 대해 서는 다음 항에 명시된 절차가 적용된 다.

(2) 집행위원회는 통지의 변경 사항을 즉시 NANDO에 게시하여야 한다. 집행 위원회는 지체 없이 인증기관 지정의 변경과 관련된 정보를 제57조에 명시 된 전자 시스템에 입력하여야 한다.

(3) 인증기관이 적합성 평가 활동을 종료하기로 결정하는 경우 가능한 한 빨리 인증기관 감독 당국과 관련 제조 업자에 통보하여야 하며, 활동 종료의 계획은 종료하기 1년 전에 통보하여야 한다. 인증서는 인증기관이 활동을 종 료한 후 9개월의 제한된 기간 동안 효 력이 지속될 수 있으나, 다른 인증기관 이 이 인증서가 적용되는 기기에 대한 책임을 진다는 사실이 서면으로 확인되 어야 한다. 이 기간이 끝나기 전에 새 로운 인증기관은 새 인증서를 발급하기 전 해당 기기에 대한 전체적 평가를 수 행하여야 한다. 인증기관이 활동을 종 료하는 경우 인증기관 감독 당국이 지 정을 취소하여야 한다.

(4) 인증기관 감독 당국은 인증기관이 부록 VII에 명시된 요구 사항을 더 이 상 준수하지 아니하거나, 의무를 이행 하지 아니하거나, 필요한 시정 조치를 이행하지 아니함을 확인하는 경우, 이 러한 요구 사항을 준수하지 아니한 정 도나 이러한 의무를 이행하지 아니한 정도에 따라 지정을 정지, 제한하거나 전체적으로 또는 부분적으로 취소하여 야 한다. 정지는 1년을 초과할 수 없으 나 같은 기간으로 한 번 더 연장할 수 있다.

인증기관 감독 당국은 지정의 정지, 제 한 또는 취소에 대하여 집행위원회와 다른 회원국에 지체 없이 알려야 한다.

(5) 인증기관의 지정이 정지, 제한되거 나 전체적으로 또는 부분적으로 취소되 는 경우에는 늦어도 10일 이내에 해당 제조업자에게 이 사실을 통보하여야 한 다.

(6) 지정이 제한, 정지 또는 취소되는 경우 인증기관 감독 당국은 해당 인증 기관의 자료가 보관되고, 요청 시 이 자료가 다른 회원국의 인증기관 감독 당국 및 시장 감시 관할 당국에 제공될 수 있도록 필요한 조치를 취하여야 한 다.

(7) 지정이 제한, 정지 또는 취소되는 경우 인증기관 감독 당국은 다음의 조 치를 취하여야 한다.

a) 인증기관에서 발급한 인증서에 미치는 영향을 평가하여야 한다. b) 지정 변경 통지 후 3개월 이내 에 이와 관련한 결과 보고서를 집 행위원회 및 다른 회원국에 제출 하여야 한다. c) 시장에 출시된 기기의 안전성을 보장하기 위하여 올바르게 발급되 지 아니한 인증서를 당국이 정한 적절한 기간 내에 정지하거나 취 소하도록 인증기관에 지시하여야 한다. d) 정지 또는 취소 지시를 내린 인 증서에 대한 정보를 제57조에 명 시된 전자 시스템에 입력하여야 한다. e) 제57조에 명시된 전자 시스템을 통하여 제조업자의 등록된 사업장 이 소재하는 회원국의 의료기기 관할 당국에 정지 또는 취소 명령 을 내린 인증서에 대한 내용을 알 려야 한다. 이 관할 당국은 필요 한 경우 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강에 대한 잠재적인 위 험을 방지하기 위해 적절한 조치 를 취하여야 한다.

(8) 인증서가 올바르게 발급되지 아니 한 경우와 지정이 정지 또는 제한된 경 우를 제외하고, 인증서는 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우 효력이 지속된 다.

a) 인증기관 감독 당국이 인증서가 정지 또는 제한된 날부터 1개월 이내에 정지 또는 제한된 인증서 와 관련한 안전성 문제가 없음을 확인하고, 정지 또는 제한이 해제 될 수 있을 것으로 예상되는 계획 및 조치를 제시한 경우 b) 인증기관 감독 당국이 정지된 인증서가 정지 기간 또는 제한 기 간 동안 발급, 변경 또는 재발급 되지 않음을 확인하고, 인증기관 이 정지 또는 제한 기간 동안 기 존에 발급된 인증서를 계속 감독 하고 이에 대한 책임을 질 능력이 있음을 확인하는 경우. 인증기관 이 기존 인증서를 계속 유지할 능 력이 없음을 인증기관 감독 당국 이 확인하는 때에는, 인증서를 정 지 또한 제한한 날부터 3개월 이 내에 다른 자격 있는 인증기관이 이 인증기관의 인증서 감독 의무 를 일시적으로 부담하고 정지 또 는 제한 기간 동안 인증서에 대한 책임을 계속 질 것임을 인증받은 기기의 제조업자가 등록된 사업장 을 둔 회원국의 의료기기 관할 당 국에 제조업자가 서면으로 확인하 는 경우

(9) 인증서가 올바르게 발급되지 아니 한 경우와 지정이 취소된 경우를 제외 하고, 인증서는 다음의 경우에 9개월간 효력이 지속된다.

a) 인증서가 적용되는 기기의 제조 업자가 등록된 사업장을 둔 회원 국의 의료기기 관할 당국이 해당 기기와 관련된 안전성 문제가 없 음을 확인한 경우 b) 다른 인증기관이 이 기기에 대 한 직접적인 책임을 부담하고 지 정이 취소된 날부터 12개월 이내 에 기기에 대한 평가를 완료할 것 임을 서면으로 확인한 경우 첫 번째 단에 명시된 상황에서 인증서 가 적용되는 기기의 제조업자가 등록된 사업장을 둔 회원국의 의료기기 관할 당국은 인증서의 임시 유효 기간을 3 개월씩 연장할 수 있으나, 그 기간이 총 12개월을 넘지 아니하도록 한다. 인증기관 감독 당국 또는 지정 변경 대 상인 인증기관의 업무를 인계한 인증기 관은 이 업무와 관련된 변경 사항을 집 행위원회, 회원국 및 다른 인증기관에 즉시 알려야 한다.

제47조 인증기관의 권한에 대한 이의 제기

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 함께 인증기관 또는 인증기관의 하 나 이상의 자회사 또는 위탁업자가 부 록 VII의 요구 사항을 계속적으로 준수 하지 아니하거나 의무를 계속적으로 이 행하지 아니한다고 우려되는 모든 사례 를 조사하여야 한다. 집행위원회는 관 련 인증기관 감독 당국에 이 문제에 대 해 알리고, 이 문제에 대해 조사할 수 있는 기회를 제공하여야 한다.

(2) 통지하는 회원국은 요청 시 해당 인증기관의 지정과 관련된 모든 정보를 집행위원회에 제공하여야 한다.

(3) 집행위원회는 경우에 따라 의료기 기 조정그룹과 함께 인증기관이나 인증 기관의 자회사 또는 하청업자가 부록 VII의 요구 사항을 준수하지 아니한다 는 합당한 우려가 있고 인증기관 감독 당국의 조사 과정에서 이러한 우려가 완전히 소명되지 아니한 것으로 보이는 경우 제39조제3항 및 제4항에 따른 평 가 절차를 시작할 수 있으며, 인증기관 감독 당국의 요청에 따라 이 절차를 시 작할 수도 있다. 이 평가의 보고 및 결 과에는 제39조의 원칙이 적용된다. 또 는 집행위원회는 의료기기 조정그룹과 함께 문제의 심각성에 따라 제44조제4 항에 명시된 연간 평가 계획에 따라서, 제44조에 따라 계획된 감독 및 평가 활동의 일환으로 진행하는 현장 평가에 제40조에 따른 목록에서 최대 2인의 전문가가 참여하는 것을 허용하도록 인 증기관 감독 당국에 요청할 수 있다.

(4) 집행위원회는 인증기관이 더 이상 지정 조건을 충족하지 못한다고 판단하 는 경우 통지하는 회원국에 이 사실을 알리고, 필요한 경우 지정의 정지, 제 한 또는 취소를 포함한 시정 조치를 취 하도록 이 회원국에 요청하여야 한다.

회원국이 필요한 시정 조치를 취하지 아니하는 경우 집행위원회는 이행 입법 을 통하여 지정을 정지, 제한 또는 취 소할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조 제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채 택하여야 한다. 집행위원회는 해당 회 원국에 자신의 결정을 알리고 NANDO 및 제57조에 명시된 전자 시스템을 갱 신하여야 한다.

(5) 집행위원회는 조사 과정에서 얻은 모든 기밀 정보가 적절하게 취급되도록 보장하여야 한다.

제48조 인증기관 감독 당국 간의 상호 평 가 및 경험 공유

(1) 집행위원회는 인증기관 감독 당국 간의 경험 공유 및 행정 관행 조정을 주선하여야 한다. 이러한 교류는 다음 의 요소를 포함하여야 한다.

a) 인증기관 감독 당국의 활동에 관한 모범적 절차에 대한 문서 작 성 b) 인증기관을 위한 이 규정의 적 용에 관한 지침 작성 c) 제40조에 따른 전문가의 양성 및 자격 d) 인증기관의 지정과 통지의 변경 과 인증서 취소 및 인증기관 간 변경에 대한 동향 감시 e) 제42조제13항에 따른 범위 코 드의 적용 및 적용성 감시 f) 감독 당국과 집행위원회 간의 상호 평가(Peer Review) 절차 개 발 g) 인증기관을 감독하고 통제하기 위하여 감독 당국과 집행위원회가 취한 조치에 대해 대중에게 알리 는 절차

(2) 인증기관 감독 당국은 이 조 제1 항에 따라 개발된 절차의 일환으로 3 년마다 상호 평가에 참여하여야 한다. 이러한 평가는 일반적으로 제39조에 명시된 공동 현장 평가와 병행하여 수 행된다. 또는 당국은 이러한 평가가 제 44조에 따른 감시 활동의 일환으로 수 행되도록 정할 수 있다.

(3) 집행위원회는 상호 평가 절차 구 축에 참여하고 그 실행을 지원하여야 한다.

(4) 집행위원회는 상호 평가 활동의 요약을 포함한 연례 보고서를 작성하여 야 하며, 이 보고서를 대중에 공개하여 야 한다.

(5) 집행위원회는 이행 입법을 통해 이 조 제1항에 따른 상호 평가 구조, 전문가 양성 및 자격에 대한 시행 규칙 및 관련 문서를 채택할 수 있다. 이 이 행 법률은 제114조제3항에 명시된 심 사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제49조 인증기관 간의 조정

집행위원회는 인증기관 간에 적절한 조 정 및 협력이 체외진단용 의료기기를 포함한 의료기기 분야의 인증기관을 위 한 조정그룹의 형태로 이루어지도록 하 여야 한다. 조정그룹은 정기적으로, 최 소한 연 1회 회의를 개최하여야 한다. 이 규정에 명시된 인증기관은 이 조정 그룹의 업무에 참여하여야 한다. 집행위원회는 인증기관 조정그룹의 기 능에 대한 세부 사항을 정할 수 있다.

제50조 표준 수수료 목록

인증기관은 자신이 수행하는 적합성 평 가 활동에 대한 표준 수수료 목록을 작 성하고 이 목록을 대중에 공개하여야 한다.

제5장 분류 및 적합성 평가

제1절 분류

제51조 기기의 분류

(1) 기기는 의도된 목적 및 관련 위험 을 고려하여 1등급, 2a등급, 2b등급, 3 등급으로 분류된다. 등급은 부록 VIII 의 기준에 따라 분류한다.

(2) 부록 VIII을 적용할 때 발생하는 제조업자와 관련 인증기관 간의 분쟁은 해결을 위해 제조업자의 등록된 사업장 이 소재한 회원국의 관할 당국에 회부 되어야 한다. 제조업자가 유럽연합에 등록된 사업장을 두지 아니하고 권한을 위임받은 대리인을 아직 임명하지 아니 한 경우, 이 사안은 부록 IX 제2.2절 두 번째 단 b목의 마지막 줄표에서 명 시한 대리인의 등록된 사업장이 소재하 는 회원국의 관할 당국에 회부되어야 한다. 해당 인증기관이 제조업자와는 다른 회원국에 소재하는 경우, 관할 당 국은 인증기관을 지정한 회원국의 관할 당국과 협의한 후 결정을 내려야 한다.

제조업자의 등록된 사업장이 소재하는 회원국의 관할 당국은 의료기기 조정그 룹과 집행위원회에 이러한 결정을 알려 야 한다. 이 결정은 요청 시 공개되어 야 한다.

(3) 집행위원회는 회원국의 요청에 따 라 의료기기 조정그룹과 협의한 후 이 행 입법을 통해 다음 사항을 정하여야 한다.

a) 해당 기기의 분류를 결정하기 위하여 특정 기기, 기기 범주 또 는 기기군에 대해 부록 VIII 적용 b) 최신 과학적 지식 또는 감독 및 시장 감시 활동 과정에서 사용할 수 있는 정보를 토대로 판단하여 공중보건상 이유로 기기, 기기 범 주 또는 기기군을 부록 VIII에 따 른 분류가 아닌 다른 등급으로 분 류

(4) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 이행 입법을 통하여 자체 적으로 제3항a목 및 b목에 명시된 사 안을 정할 수 있다.

(5) 부록 VIII의 일관된 적용을 보장하 기 위하여 집행위원회는 해석과 실제 적용 간의 간극과 관련한 문제를 해결 하기 위해 필요한 범위 내에서 관련 과 학 위원회의 과학적 조언을 참고하여 이행 법률을 채택할 수 있다.

(6) 이 조의 제3항, 제4항, 제5항에 언 급된 이행 법률은 제114조제3항에 명 시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한 다.

제2절 적합성 평가

제52조 적합성 평가 절차

(1) 제조업자는 기기를 시장에 출시하 기 전에 부록 IX부터 부록 XI까지의 규정에 명시된 해당 적합성 평가 절차 에 따라 해당 기기의 적합성 평가를 수 행하여야 한다.

(2) 제조업자는 시장에 출시되지 아니 한 기기를 사용하기 전에 부록 IX부터 부록 XI까지의 규정에 명시된 해당 적 합성 평가 절차에 따라 해당 기기의 적 합성 평가를 수행하여야 한다.

(3) 맞춤형 기기 또는 임상 시험용 기 기를 제외한 3등급 기기의 제조업자는 부록 IX에 따른 적합성 평가의 대상이 다. 또는 제조업자는 부록 XI에 따른 적합성 평가를 결합한 부록 X에 따른 적합성 평가를 선택할 수 있다.

(4) 맞춤형 기기 또는 임상 시험용 기 기를 제외한 2b등급 기기의 제조업자 는 부록 IX 제1장 및 제3장에 따른 적 합성 평가와 일반 기기군마다 최소한 1개의 대표 기기에 대하여 부록 IX 제 4절에 따른 기술 문서 평가를 받아야 한다.

봉합재, 철사 심, 치아 충전재, 치아 교 정기, 치아 크라운, 나사, 쐐기, 플레이 트, 와이어, 핀, 클립, 커넥터를 제외한 2b등급 이식형 기기의 경우 모든 기기 에 대하여 부록 IX 제4절에 따른 기술 문서의 평가가 시행되어야 한다. 또는 제조업자는 부록 XI에 따른 적합 성 평가를 결합한 부록 X에 따른 적합 성 평가를 선택할 수 있다.

(5) 이 조 제4항 두 번째 단에 열거된 제외 기기에 사용된 기술과 유사하고, 다른 2b등급의 체내삽입형 기기에 사 용되는 WET 기술의 관점에서 정당한 경우 또는 환자, 사용자 또는 다른 사 람의 건강과 안전을 보호하거나 공중보 건의 다른 측면을 보호하기에 정당한 경우, 집행위원회는 제115조에 따라 위 임 법률을 채택하여 다른 유형의 2b등 급 체내삽입형 기기를 추가하거나 제거 하는 방식으로 기기 목록을 보완할 수 있다.

(6) 맞춤형 기기 또는 임상 시험용 기 기를 제외한 2a등급 기기의 제조업자 는 부록 IX 제1장 및 제3장에 따른 적 합성 평가와 기기 범주마다 최소한 1 개의 대표 기기에 대하여 부록 IX 제4 절에 따른 기술 문서 평가를 받아야 한 다.

또는 제조업자는 부록 XI 제10절 또는 제18절에 따른 적합성 평가 및 부록 II 과 부록 III에 언급된 기술 문서 작성 을 선택할 수 있다. 기술 문서의 평가 는 기기 범주마다 최소한 1개의 대표 기기에 대하여 수행한다.

(7) 맞춤형 기기 또는 임상 시험용 기 기를 제외한 1등급 기기의 제조업자는 부록 II 및 부록 III에 따라 기술 문서 를 작성한 후 제19조에 따른 유럽연합 적합성 선언을 작성하여 해당 기기의 적합성을 선언하여야 한다. 멸균 상태 로 시장에 출시되는 기기, 측정 기능이 있는 기기 또는 재사용 가능한 외과 기 구인 기기의 경우 제조업자는 부록 IX 제1장 및 제3장 또는 부록 XI A부에 명시된 절차를 적용하여야 한다. 그러 나 인증기관은 이러한 절차에 다음에 대해서만 제한적으로 참여할 수 있다.

a) 무균 상태로 시장에 출시되는 기기의 경우 무균 조건의 생성, 보호 및 유지와 관련된 측면 b) 측정 기능이 있는 기기의 경우 측정 기술 요구 사항에 대한 기기 의 적합성과 관련된 측면 c) 재사용 가능한 외과 기구의 경 우 특히 세척, 소독, 멸균, 유지‧ 관리, 기능 시험, 관련 사용 지침 등 재사용과 관련된 측면

(8) 맞춤형 기기의 경우 제조업자는 부록 XIII에 명시된 절차를 적용하여야 하고, 이 기기를 시장에 출시하기 전에 부록 XIII 제1절에 따른 선언을 작성하 여야 한다.

3등급 체내삽입형 맞춤형 기기의 제조 업자는 첫 번째 단에 따라 적용되는 절 차 외에도 부록 IX 제1장에 명시된 적 합성 평가 절차를 준수하여야 한다. 또 는 제조업자는 부록 XI A부에 따른 적 합성 평가를 선택할 수 있다.

(9) 제1조제8항 첫 번째 단에 명시된 기기의 경우, 이 조 제3항, 제4항, 제6 항 또는 제7항에 언급된 해당 절차 외 에도 부록 IX 제5.2절 또는 부록 X 제 6절에 명시된 절차도 적용된다.

(10) 제1조제6항f목 또는 g목에 따라 서, 그리고 제1조제10항의 첫 번째 단 에 따라서 이 규정이 적용되는 기기의 경우, 이 조의 제3항 또는 제4항 또는 제6항 또는 제7항에 따른 해당 절차 외에도 부록 IX 제5.3절 또는 부록 X 제6절에 따른 절차도 적용된다.

(11) 신체 개구부를 통해 인체에 삽입 되거나 피부에 접촉하고, 인체에 흡수 되거나 체내에 국소적으로 분포되는 물 질 또는 물질의 조합으로 구성된 기기 의 경우, 제3항, 제4항, 제6항 또는 제 7항에 따른 해당 절차 외에도 부록 IX 제5.4절 또는 부록 X 제6절에 명시된 절차도 적용된다.

(12) 인증기관이 소재한 회원국은 제1 항부터 제7항까지의 규정과 제9항부터 제11항까지의 규정에 명시된 절차와 관련된 기술 문서, 감사 보고서, 평가 보고서 및 관리 보고서를 포함하여 해 당 회원국이 정하는 하나 이상의 유럽 연합 공식 언어로 작성된 전체 문서 또 는 특정 문서를 요구할 수 있다. 회원 국이 이를 요청하지 아니하는 경우, 이 러한 문서는 인증기관이 동의하는 유럽 연합 공식 언어로 제공되어야 한다.

(13) 임상 시험용 기기에는 제62조부 터 제81조까지의 요구 사항이 적용된 다.

(14) 집행위원회는 이행 입법을 통해 인증기관이 적합성 평가 절차를 조화롭 게 적용하는 데 필요한 다음의 측면에 대한 자세한 방안 및 절차적 요소를 정 할 수 있다.

a) 부록 IX 제2.3절 제3항 및 제 3.5절(2a등급 및 2b등급 기기의 경우) 및 부록 XI A부 제10.2절 (2a등급 기기의 경우)에 따른 대 표 기준에 대한 기술 문서 평가 주기 및 샘플링 기준 b) 위험 등급과 기기 유형을 고려 하여 부록 IX 제3.4절에 따라 인 증기관이 수행하여야 하는 불시 현장 감사 및 샘플링 실험의 최소 주기 c) 부록 IX 제3.4절 및 제4.3절, 부록 X 제3절, 부록 XI B부 제15 절에 따른 샘플링 실험, 기술 문 서 평가 및 형식 테스트의 일환으 로 인증기관에서 수행하는 물리적 제어, 실험실 조사 또는 기타 시 험 첫 번째 단에 언급된 이행 법률은 제 114조제3항에 명시된 심사 절차에 따 라 채택하여야 한다.

제53조 인증기관의 적합성 평가 절차 참여

(1) 적합성 평가 절차에 따라 인증기 관의 참여가 필요한 경우, 관련 기기 유형에 대한 적합성 평가 활동을 수행 하도록 지정된 인증기관 중에서 제조업 자가 선택하여 참여를 요청할 수 있다. 제조업자는 동일한 적합성 평가 절차에 대해 동시에 다수의 인증기관에 요청서 를 제출할 수 없다.

(2) 인증기관이 적합성 평가에 대한 결정을 내리기 전에 제조업자가 요청을 철회하는 경우 해당 인증기관은 제57 조에 따른 전자 시스템을 통해 이 사실 을 다른 인증기관에 알려야 한다.

(3) 제1항에 따라 인증기관에 요청서 를 제출할 때, 제조업자는 다른 인증기 관에 참여를 요청했다가 이 기관의 결 정이 내려지기 전에 요청을 철회한 사 실이 있는지를 알려야 하고, 동일한 적 합성 평가에 대해 다른 인증기관에서 참여 요청을 거부한 사실이 있다면 이 에 대한 정보를 제공하여야 한다.

(4) 인증기관은 제조업자에게 선택된 적합성 평가 절차를 올바르게 구현하는 데 필요한 모든 정보나 데이터를 제출 하도록 요구할 수 있다.

(5) 인증기관과 그 직원은 최고 수준 의 전문적 신뢰성과 관련 분야에서 필 요한 기술적‧과학적 능력을 가지고 적 합성 평가 활동을 수행하여야 하며, 자 신의 판단 또는 적합성 평가 활동의 결 과에 영향을 미칠 수 있고 특히 적합성 평가 활동의 결과에 이해관계가 있는 개인 또는 그룹이 가하는 어떠한 압력 이나 영향, 특히 재정적 성격의 영향을 받아서는 아니 된다.

제54조 3등급 및 2b등급 특정 기기의 임 상 평가와 관련된 협의 절차

(1) 인증기관은 다음의 기기에 대하여 적합성 평가를 수행하는 경우 제52조 에 따라 적용되는 절차에 더하여 부록 IX 제5.1절 및 부록 X 제6절에 따른 임상 평가와 관련된 협의 절차를 적용 하여야 한다.

a) 3등급 체내삽입형 기기 b) 부록 VIII 제6.4절(규칙 12)에 따른 의약품을 신체에 주입하거나 신체에서 제거하기 위한 2b등급 능동형 기기

(2) 다음의 경우에는 제1항에 명시된 기기에 제1항에 따른 절차가 요구되지 아니한다.

a) 이 규정에 따라 발급된 인증서 가 갱신된 경우 b) 제조업자가 기기의 변경이 기기 의 위험-이득 균형을 저해하지 아니한다는 사실을 인증기관이 만 족할 정도로 입증하는 조건에 한 하여 이미 동일한 제조업자가 동 일한 목적으로 시장에 출시한 기 기가 변경되는 방식으로 기기가 설계된 경우 c) 관련 기기 유형 또는 기기 범주 의 임상 평가 원칙이 제9조에 따 른 CS에 명시되어 있으며, 이 기 기에 대한 제조업자의 임상 평가 가 이 기기 유형의 임상 평가에 대한 CS를 준수한다는 사실을 인 증기관이 확인하는 경우

(3) 인증기관은 제1항에 명시된 절차 의 적용 여부를 제57조에 따른 전자 시스템을 통해 관할 당국, 인증기관 감 독 당국 및 집행위원회에 통지하여야 한다. 이 통지문에는 임상 평가 심사 보고서를 첨부하여야 한다.

(4) 집행위원회는 부록 IX 제5.1절 및 부록 X 제6절에 따른 절차의 적용을 받는 기기에 대한 연간보고서를 작성하 여야 한다. 연간보고서는 이 조의 제3 항 및 부록 IX 제5.1절 e목에 따른 통 지문과, 인증기관이 전문가 패널의 의 견을 따르지 아니한 사례의 목록을 포 함하여야 한다. 집행위원회는 이 보고 서를 유럽 의회, 이사회 및 의료기기 조정그룹에 제출하여야 한다.

(5) 집행위원회는 2025년 5월 27일까 지 이 조항의 적용에 대한 보고서를 작 성하여 유럽 의회와 이사회에 제출하여 야 한다. 이 보고서는 연간보고서와 의 료기기 조정그룹의 관련 권고를 고려하 여야 한다. 필요한 경우 집행위원회는 이 보고서를 기반으로 이 규정을 개정 하라는 권고를 내려야 한다.

제55조 3등급 및 2b등급 특정 기기의 적 합성 평가 제어 메커니즘

(1) 인증기관은 제54조제1항에 따라 적합성 평가가 수행된 기기에 대해 발 급한 모든 인증서에 대한 정보를 관할 당국에 통지하여야 한다. 이러한 통지 는 제57조에 따른 전자 시스템을 통해 이루어지며, 제32조에 따른 안전성 및 임상 성능 요약 보고서, 인증기관의 평 가 보고서, 부록 I 제23.4절에 따른 사 용 지침 및 경우에 따라 부록 IX 제5.1 절 및 부록 X 제6절에 따른 전문가 패 널의 과학적 의견서가 통지문을 포함하 여야 한다. 인증기관과 전문가 패널의 입장이 다른 경우, 모든 견해를 통지문 에 포함하여야 한다.

(2) 관할 당국 및 경우에 따라 집행위 원회는 정당한 우려가 있는 경우 제44 조, 제45조, 제46조, 제47조 또는 제94 조에 따라 추가 절차를 적용할 수 있으 며, 필요하다고 판단되는 경우 제95조 및 제97조에 따라 적절한 조치를 취할 수 있다.

(3) 의료기기 조정그룹 및 경우에 따 라 집행위원회는 정당한 우려가 있는 경우 전문가 패널에게 기기의 안전성 및 성능에 대한 과학적 의견을 요청할 수 있다.

제56조 적합성 인증서

(1) 부록 IX, 부록 X, 부록 XI에 따라 인증기관이 발급한 인증서는 인증기관 이 소재하는 회원국이 결정한 유럽연합 공식 언어 또는 인증기관이 동의하는 다른 유럽연합 공식 언어로 작성되어야 한다. 부록 XII는 인증서에 포함되어야 하는 최소한의 정보를 지정한다.

(2) 인증서는 인증서에 표시된 기간 동안 유효하며, 그 기간은 5년을 초과 할 수 없다. 인증서의 유효기간은 제조 업자의 요청에 따라 해당 적합성 평가 절차에 따른 재평가 결과를 토대로 5 년을 초과하지 아니하는 범위에서 여러 차례 연장될 수 있다. 인증서에 포함된 추가 문서는 해당 인증서의 유효기간 동안 효력이 있다.

(3) 인증기관은 기기의 의도된 사용 목적 대상을 특정 환자군으로 한정하거 나, 제조업자에게 부록 XIV B부에 따른 특정 시판 후 임상 추적 관찰 연구 수 행 의무를 부여할 수 있다.

(4) 제조업자가 더 이상 이 규정의 요 구 사항을 준수하지 아니한다고 인증기 관이 판단하는 경우, 인증기관이 정한 합리적 기간 내에 제조업자가 적절한 시정 조치를 취하였는데도 불구하고 요 구 사항이 준수되지 아니하는 한, 사례 별로 비례의 원칙을 적용하여 발급된 인증서를 정지, 취소 또는 제한하여야 한다. 인증기관은 자신의 결정에 대한 근거를 제출하여야 한다.

(5) 인증기관은 제57조에 따른 전자 시스템에 수정이나 보완 사항을 포함하 여 발급된 인증서에 대한 모든 정보와 인증서의 정지, 재활성화, 취소 정보, 인증서 발급 거부 및 인증서 제한에 대 한 정보를 입력하여야 한다. 이 정보는 대중에 공개되어야 한다.

(6) 집행위원회는 제115조에 따라 부 록 XII에 명시된 인증서가 포함하여야 하는 최소한의 정보를 수정하기 위한 위임 법률을 채택할 권한이 있으며, 이 때 집행위원회는 기술적 발전을 고려하 여야 한다.

제57조 인증기관 및 적합성 인증서에 관 한 전자 시스템

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 다음 정보를 수집하고 처 리하기 위한 전자 시스템을 구축하고 운영하여야 한다.

a) 제37조제3항에 따른 자회사의 목록 b) 제40조제2항에 따른 전문가 목 록 c) 제42조제10항에 따른 통지 및 제46조제2항에 따른 통지의 변경 사항에 대한 정보 d) 제43조제2항에 따른 인증기관 의 목록 e) 제44조제12항에 따른 요약문 f) 제54조제3항 및 제55조제1항에 따른 적합성 평가 관련 통지 및 인증서에 대한 통지 g) 제53조제2항 및 부록 VII 제4.3 절에 따른 인증서 신청서의 철회 또는 거부 h) 제56조제5항에 따른 인증서에 대한 정보 i) 제32조에 따른 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고서

(2) 전자 시스템에 기록되고 처리되는 정보는 회원국의 관할 당국 및 집행위 원회와, 경우에 따라서는 인증기관에 공개하여야 하며, 이 규정의 다른 부분 또는 「규정(EU) 제2017/746호」에 규정되어 있는 경우에는 대중에게도 공 개하여야 한다.

제58조 자발적인 인증기관 변경

(1) 제조업자가 기기의 적합성 평가와 관련하여 인증기관과의 계약을 종료하 고 다른 인증기관과 계약을 체결하는 경우 인증기관 변경에 대한 세부 사항 은 제조업자, 새로운 인증기관 및 가능 하다면 기존 인증기관 간의 계약에 분 명하게 명시되어야 한다. 이 계약은 최 소한 다음 요소를 포함하여야 한다.

a) 기존 인증기관이 발급한 인증서 의 효력 종료일 b) 광고 자료를 포함하여 제조업자 가 제공하는 정보에 기존 인증기 관의 식별 번호를 표시할 수 있는 기한 c) 기밀 사항 및 재산권을 포함한 자료의 이전 d) 기존 인증기관이 수행하던 적합 성 평가 업무가 새로운 인증기관 에 이관되는 날짜 e) 기존 인증기관이 담당하는 마지 막 일련 번호 또는 마지막 로트 번호

(2) 기존 인증기관은 기기에 대해 발 급한 인증서의 유효기간이 만료되는 날 이 인증서를 취소하여야 한다.

제59조 적합성 평가 절차의 면제

(1) 이 규정 제52조에도 불구하고, 또 는 2020년 4월 24일부터 2021년 5월 25일까지의 기간 동안 「지침 제 90/385/EEC호」의 제9조제1항에도 불 구하고 회원국의 각 관할 당국은 정당 한 요청이 있는 경우에 해당 회원국의 영토에서 제52조에 명시된 절차를 거 치지 아니한 특정 기기의 시장 출시 및 서비스 개시를 승인할 수 있으나, 이 기기는 공중보건이나 환자의 안전 또는 건강에 유익하여야 한다.

(2) 회원국은 기기가 단 한 명의 환자 가 사용하는 용도로 승인되지 아니하는 한, 제1항에 따라 기기를 시장에 출시 하거나 서비스 개시하기로 하는 모든 결정을 집행위원회와 다른 회원국에 통 지하여야 한다.

회원국은 2020년 4월 24일 전에 「지 침 제90/385/EEC호」의 제9조제9항에 따라 또는 「지침 93/42/EEC호」의 제 11조제13항에 따라 부여한 모든 승인 에 대하여 집행위원회와 다른 회원국에 통지하여야 한다.

(3) 이 조 제2항에 따른 통지 후, 집행 위원회는 공중보건이나 환자의 안전 또 는 건강과 관련된 예외적인 경우 이 조 제1항에 따라 회원국이 부여한 승인의 효력, 또는 2020년 4월 24일 전에 「지침 제90/385/EEC호」의 제9조제9 항에 따라 또는 「지침 제93/42/EEC 호」의 제11조제13항에 따라 부여한 승인이 있을 경우 이 승인의 효력을 이 행 입법을 통하여 제한된 기간 동안 유 럽연합의 전체 영역으로 확대하고, 기 기가 시장에 출시되거나 서비스 개시될 수 있는 조건을 정할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

인간의 안전 및 건강과 관련한 긴급성 이 충분히 인정되는 경우에 집행위원회 는 제114조제4항에 명시된 절차에 따 라 즉시 유효한 이행 법률을 채택하여 야 한다.

제60조 자유판매증명서

(1) 제조업자 또는 대리인의 등록된 사업장이 있는 회원국은 제조업자 또는 대리인의 요청에 따라 제조업자 또는 대리인의 등록된 사업장이 자신의 영토 내에 소재하고 이 규정에 따라 CE 마 크를 부착한 해당 기기가 유럽연합에서 판매될 수 있음을 증명하는 수출 목적 의 자유판매증명서를 발급하여야 한다. 자유판매증명서는 제29조에 따른 UDI 데이터베이스에 포함된 해당 기기의 기 본 UDI-DI를 명시하여야 한다. 인증기 관이 제56조에 따라 인증서를 발급한 경우, 자유판매증명서는 부록 XII 제2 장 제3절에 따라 인증기관이 발급한 인증서의 고유 식별 번호를 명시하여야 한다.

(2) 집행위원회는 이행 입법을 통해 자유판매증명서 사용에 관한 국제 관행 을 고려하여 자유판매증명서 견본을 정 할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조제 2항에 명시된 자문 절차에 따라 채택 하여야 한다.

제6장 임상 평가 및 임상 시험

제61조 임상 평가

(1) 기기가 의도된 목적에 따라 정상 적으로 사용될 때의 부록 I에 따른 관 련 일반 안전 및 성능 요구 사항 충족 여부 확인과 부록 I 제1절 및 제8절에 따른 바람직하지 아니한 부작용 및 위 험-이득 비율의 수용 가능성 평가는 경우에 따라 부록 III에 따른 관련 데 이터를 포함하여 충분한 임상적 근거를 제공하는 임상 데이터를 바탕으로 이루 어져야 한다.

제조업자는 관련 일반 안전 및 성능 요 구 사항 준수 사실을 입증하는 데 필요 한 임상적 근거의 수준을 정하고 이에 대한 근거를 제시하여야 한다. 임상적 근거의 수준은 기기의 특성과 의도된 목적에 부합하여야 한다. 이를 위하여 제조업자는 이 조와 부록 XIV A부에 따라 임상 평가를 계획, 수 행 및 문서화하여야 한다.

(2) 제조업자는 모든 3등급 기기 및 제54조제1항b목에 명시된 2b등급 기기 에 대하여 임상 평가 또는 임상 시험을 하기 전에 제조업자가 계획한 임상 개 발 전략과 임상 시험 제안을 검토하기 위하여 제106조에 따라 전문가 패널과 상의할 수 있다. 제조업자는 전문가 패 널의 의견을 적절히 검토하여야 한다. 이렇게 검토한 내용은 이 조 제12항에 명시된 임상 평가 보고서에 기입하여야 한다.

제조업자는 이후 적합성 평가 절차와 관련한 전문가 패널의 의견에 대하여 어떠한 권리도 주장할 수 없다.

(3) 임상 평가는 다음 사항을 토대로 정확하게 정의되고 방법론적으로 올바 른 절차에 따라 수행되어야 한다.

a) 기기의 안전성, 성능, 설계 특성 및 의도된 목적에 대한 현재 이용 가능한 관련 전문 문헌에 대한 비 판적 평가. 이 때 다음 조건이 충 족되어야 한다. - 의도된 목적을 위한 임상 평가 의 대상인 기기가 부록 XIV 제3 절에 따라 그 자료와 관련된 기 기와 유사한 것으로 입증될 것 - 데이터가 관련 안전 및 성능 요구 사항을 적절하게 준수한다 는 사실이 입증될 것 b) 임상 시험이 제62조부터 제80 조까지의 규정에 따라, 제81조에 따라 채택된 법률에 따라, 그리고 부록 XV에 따라 수행되었는지 여 부를 적절히 고려하는, 모든 이용 가능한 임상 시험 결과에 대한 비 판적 평가 c) 경우에 따라 이러한 목적을 위 하여 현재 이용할 수 있는 다른 치료 방안에 대한 고려

(4) 체내삽입형 기기 및 3등급 기기의 경우, 다음의 경우를 제외하고 임상 시 험을 수행하여야 한다.

- 해당 기기가 동일한 제조업자 가 이미 시장에 출시한 기기를 변경하여 설계한 기기인 경우 - 변경된 기기가 부록 XIV 제3 절에 따라 시장에 출시된 기기 와 동등함을 제조업자가 입증했 고, 인증기관이 이를 확인한 경 우 - 변경된 기기가 관련 안전 및 성능 요구 사항을 충족함을 시 장에 출시된 기기에 대한 임상 평가가 충분히 입증하는 경우 이 경우 인증기관은 시판 후 임상 추적 관찰 계획이 목적상 적절한지 여부와 기기의 안전성과 성능을 입증하기 위한 시판 후 연구를 포함하는지 여부를 확 인하여야 한다. 그리고 제6항에 명시된 요건에 해당하 는 경우에는 임상 시험을 실시하지 아 니하여도 된다.

(5) 다른 자가 제조하였고 이미 시장 에 출시된 기기와 유사한 것으로 입증 된 기기의 제조업자는 임상 시험을 수 행할 필요가 없도록 하기 위하여 제4 항의 요건 외에 다음 조건도 충족되는 한 제4항을 적용할 수도 있다.

- 두 번째 기기의 제조업자의 기 술 문서에 대한 무제한적이고 지속적인 접근을 명시적으로 허 용하는 계약을 두 제조업자가 체결한 경우 - 기존의 임상 평가가 이 규정의 요구 사항에 따라 수행된 경우 그리고 두 번째 기기의 제조업자는 이 에 대한 명확한 증거를 인증기관에 제 시하여야 한다.

(6) 제4항에 따른 임상 시험 수행 요 건은 다음 중 어느 하나에 해당하는 체 내삽입형 기기 및 3등급 기기에는 적 용되지 아니한다.

a) 「지침 제90/385/EEC호」 또는 「지침 제93/42/EEC호」에 따라 합법적으로 시장에 출시되거나 서 비스 개시되고 임상 평가가 다음 요건을 충족하는 기기 - 충분한 임상 데이터를 바탕으 로 할 것 - CS를 사용할 수 있는 경우 이 러한 유형의 기기의 임상 평가 를 위한 관련 기기 사양을 준수 할 것 b) 봉합재, 철사 심, 치아 충전재, 치아 교정기, 치아 크라운, 나사, 쐐기, 치아 플레이트 및 뼈 플레 이트, 와이어, 핀, 클립, 커넥터의 경우 충분한 임상 데이터를 기반 으로 임상 평가가 수행되고 관련 기기별로 해당 사양이 있는 경우 그 사양을 준수하는 기기

(7) 제6항으로 인해 제4항이 적용되지 아니하는 경우 제조업자는 임상 평가 보고서에, 인증기관은 임상 평가 심사 보고서에 그 근거를 밝혀야 한다.

(8) 제6항b목에 열거된 제외 기기에 사용된 기술과 유사하고, 다른 기기에 사용되는 WET 기술의 관점에서 정당 한 경우 또는 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강과 안전을 보호하거나 공중 보건의 다른 측면을 보호하기에 정당한 경우, 집행위원회는 제115조에 따라 위 임 법률을 채택하여 다른 유형의 체내 삽입형 기기 또는 3등급 기기를 추가 하거나 제거하는 방식으로 제52조제4 항의 두 번째 단과 이 조 제6항b목에 명시된 제외 기기의 목록을 보완할 수 있다.

(9) 부록 XVI에 나열된 비의료 기기의 경우, 이 장과 부록 XIV 및 부록 XV의 규정에 따라 임상적 이점을 입증하기 위한 요구 사항은 기기의 성능을 입증 하기 위한 요구 사항으로 이해하여야 한다. 이러한 기기의 임상 평가는 시판 후 조사, 시판 후 임상 추적 관찰 및 경우에 따라 특정 임상 시험의 데이터 를 포함한 관련 안전성 데이터를 기반 으로 수행되어야 한다. 이 기기의 경우 이 기기와 유사한 의료기기의 기존 임 상 데이터를 사용하기 위한 근거가 충 분한 경우에만 임상 시험을 생략할 수 있다.

(10) 임상 데이터에 근거하여 일반 안 전 및 성능 요구 사항 준수 사실을 입 증하는 것이 부적절하다고 판단되는 경 우, 제조업자의 위험 관리를 바탕으로 기기와 인체 간 상호 작용의 특정한 특 성과 의도된 임상적 성능, 제조업자가 제공하는 정보를 고려하여 임상 시험 생략의 근거를 적절히 증명하여야 하 며, 이는 제4항을 침해함이 없이 적용 된다. 이 경우 제조업자는 성능 평가, 기술 검사(“벤치 테스트”), 임상 전 평 가 등을 포함한 비임상 시험 방법의 결 과에만 기초하여 일반 안전 및 성능 요 구 사항의 준수 사실을 입증하는 것이 적절하다고 판단하는 이유에 대하여 부 록 II에 따른 기술 문서에 적절한 근거 를 제시하여야 한다.

(11) 부록 XIV B부 및 제84조에 따른 시판 후 조사 계획에 명시된 제조업체 의 시판 후 임상 추적 관찰 계획을 실 행해 얻은 임상 데이터를 사용하여 기 기의 수명 주기 동안 임상 평가 및 관 련 문서를 갱신하여야 한다.

3등급 및 체내삽입형 기기의 경우, 이 데이터를 사용하여 시판 후 임상 추적 관찰에 대한 평가 보고서 및 경우에 따 라 제32조에 명시된 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고서를 최소한 연 1회 갱신하여야 한다.

(12) 임상 평가, 평가의 결과 및 그로 부터 도출된 임상적 근거는 부록 XIV 제4절에 따른 임상 평가 보고서에 기 록하여야 하며, 이를 맞춤형 의료기기 를 제외하고는 해당 기기에 대한 부록 II에 따른 기술 문서에 포함하여야 한 다.

(13) 필요한 경우 부록 XIV의 일관된 적용을 보장하기 위하여 집행위원회는 해석과 실제 적용 간의 간극과 관련된 문제를 해결하기 위해 필요한 범위 내 에서 기술적‧과학적 진보를 적절히 고 려하여 이행 법률을 채택할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시 된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제62조 기기의 적합성을 입증하기 위해 수행되는 임상 시험에 대한 일반 요구 사 항

(1) 다음 중 어느 하나 이상의 목적으 로 적합성 평가를 위한 임상 평가 일환 으로 임상 시험을 수행하는 경우, 임상 시험은 이 조 및 제63조부터 제80조까 지의 규정, 제81조에 따라 채택된 법률 및 부록 XV에 따라 설계, 승인, 수행, 기록 및 보고되어야 한다.

a) 기기가 정상적인 사용 조건에서 제2조제1호에 나열된 특정 목적 중 하나 이상의 목적에 적합하고 기기의 제조업자가 의도한 성능을 수행하도록 기기가 설계, 제조 및 포장되었는지 확인하고 조사하기 위한 목적 b) 제조업자가 주장하는 기기의 임 상적 이점을 확인하고 조사하기 위한 목적 c) 기기의 임상적 안전성을 확인 및 검증하고, 정상적인 사용 조건 에서 발생할 수 있는 기기의 바람 직하지 아니한 부작용을 확인하 고, 기기가 제공하는 이점과 비교 하여 가지고 있는 위험이 허용 가 능한 수준인지 평가하기 위한 목 적

(2) 임상 시험의 의뢰자가 유럽연합에 소재하지 아니하는 경우, 의뢰자는 유 럽연합에 소재한 자연인 또는 법인을 법적 대리인으로 지정하여야 한다. 이 법적 대리인은 이 규정에 따른 의뢰자 의 의무를 준수할 책임이 있으며, 이 규정에 명시된 의뢰자와의 모든 의사소 통은 법적 대리인을 통해 이루어져야 한다. 이 법적 대리인과의 모든 의사소 통은 의뢰자와의 의사소통으로 본다.

회원국이 의뢰자가 자국 영토 내에 해 당 임상 시험을 위해 이 규정에서 정한 의뢰자와의 모든 의사소통을 담당하는 1명 이상의 연락 담당자를 지정하도록 하는 경우 이 회원국은 오로지 자국 영 토에서만 또는 자국 영토와 제3국 영 토에서 수행되는 임상 시험에 대하여 첫 번째 단을 적용하지 아니할 수 있 다.

(3) 시험에 참여하는 피험자의 권리, 안전, 존엄성 및 복지를 보호하고 다른 모든 이익보다 우선하며, 생성된 임상 데이터가 과학적으로 건전하고 신뢰성 과 신빙성을 확보할 수 있도록 임상 시 험을 설계 및 수행하여야 한다.

임상 시험에 대한 과학적‧윤리적 조사 가 수행되어야 한다. 윤리적 조사는 국 내법에 따라 윤리 위원회에서 수행한 다. 회원국은 윤리 위원회의 조사 절차 가 이 규정에 규정된 임상 시험 승인 신청 평가를 위한 절차와 합치하도록 하여야 한다. 최소한 1명 이상의 비전 문가가 윤리적 조사에 참여하여야 한 다.

(4) 제1항에 따른 임상 시험은 다음 조건이 모두 충족되는 경우에만 수행할 수 있다.

a) 달리 명시되지 아니하는 한, 임 상 시험이 수행될 예정인 회원국 이 이 규정에 따라 임상 시험을 승인할 것 b) 국내법에 따라 설립된 윤리 위 원회가 임상 시험과 관련하여 해 당 회원국의 국내법에 따라 해당 영토 전체에서 효력이 있는 부정 적인 의견을 밝히지 아니할 것 c) 의뢰자 또는 제2항에 명시된 그 의 법적 대리인이나 연락 담당자 가 유럽연합 내에 소재할 것 d) 취약 계층 및 피험자가 제64조 에서 제68조까지의 규정에 따라 적절하게 보호될 것 e) 피험자 또는 공중보건에 대해 예상되는 이점이 예측 가능한 위 험 및 단점을 상쇄하고, 이 조건 의 준수 여부가 지속적으로 감시 될 것 f) 피험자, 또는 피험자가 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우에는 제63조에 따라 법적 대 리인이 충분한 정보에 근거한 동 의를 할 것 g) 피험자, 또는 피험자가 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우에는 피험자의 법적 대리인이 필요한 경우 추가 정보를 제공할 수 있는 기관의 연락처를 가지고 있을 것 h) 「지침 제95/46/EC호」에 따라 신체적‧정신적 완전성, 사적 영역 및 개인정보 보호에 대한 피험자 의 권리가 보호될 것 i) 임상 시험은 피험자에 대해 고 통, 불평, 불안 및 기타 예측 가능 한 모든 위험이 가능한 최소한으 로 수반되는 방식으로 계획되고, 위험 임계값과 부담 수준이 임상 시험 계획에 구체적으로 정의되고 지속적으로 검토될 것 j) 적절한 자격을 갖춘 의사, 경우 에 따라서는 자격을 갖춘 치과의 사나 국내법에 따라 임상 시험의 일환으로 적절한 환자 치료를 제 공하도록 승인받은 다른 자가 피 험자의 의료 서비스에 대한 책임 을 질 것 k) 임상 시험에 참여하도록 설득하 기 위하여 피험자 또는 경우에 따 라 피험자의 법적 대리인에게 금 전적 영향을 포함한 부당한 영향 을 주지 아니할 것 l) 해당 임상 시험용 기기가 임상 시험의 대상이 되는 사항을 제외 한 부록 I에 따른 일반 안전 및 성능 요구 사항을 준수하고, 임상 시험의 대상이 되는 사항과 관련 하여 피험자의 건강과 안전을 보 호하기 위해 모든 예방 조치를 취 할 것. 이러한 예방 조치에는 필 요한 경우 최신 지식을 고려하여 작업장 안전 및 사고 예방과 관련 하여 기술적‧생물학적 안전성 시 험 및 전임상 평가가 포함된다. m) 부록 XV의 요구 사항이 충족될 것

(5) 모든 피험자, 또는 피험자가 충분 한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우 피험자의 법적 대리인은 어떠한 방식으로도 정당성을 입증할 필요 없 이, 그리고 불이익이 없이 동의를 철회 함으로써 언제든지 임상 시험 참여를 취소할 수 있다. 충분한 정보에 근거한 동의의 철회는 「지침 제95/46/EC호」 를 침해함이 없이 철회 전에 충분한 정 보에 근거한 동의를 기반으로 수행된 활동 또는 이러한 동의를 기반으로 수 집된 데이터의 사용에 영향을 미치지 아니한다.

(6) 시험자는 환자 치료에 필요한 과 학적 지식과 경험을 보유하고 시험자로 서의 자격이 있는, 해당 회원국에서 인 정하는 직업을 가진 자여야 한다. 임상 시험을 함께 수행하는 다른 모든 구성 원은 해당 의료 분야에서의 교육, 직업 교육 및 경험을 보유하고 임상 연구 방 법과 관련하여 해당 업무에 적합한 자 격을 갖추어야 한다.

(7) 임상 시험이 수행되는 시설은 임 상 시험에 적합하여야 하며, 기기가 사 용될 시설과 유사하여야 한다.

제63조 충분한 정보에 근거한 동의

(1) 제2항c목에 따른 면담을 실시한 사람과, 피험자 또는 피험자가 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우 피험자의 법적 대리인은 제2항에 따라 충분한 정보를 받은 후에 충분한 정보 에 근거한 동의를 서면으로 작성하고 동의서에 날짜와 서명을 기입하여야 한 다. 피험자가 서면으로 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우, 동의 는 적어도 한 명의 공정한 입회자가 참 석한 상태에서 피험자는 다른 적절한 대체적 방식으로 이루어지고 이를 기록 할 수 있다. 이 경우 증인은 충분한 정 보에 근거한 동의서에 서명하고 날짜를 기입하여야 한다. 피험자 또는 피험자 가 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우 피험자의 법적 대리인은 충 분한 정보에 근거한 동의가 이루어진 문서 또는 경우에 따라 기록의 사본을 전달받아야 한다. 충분한 정보에 근거 한 동의는 문서화하여야 한다. 피험자 또는 그의 법적 대리인은 임상 시험 참 여 결정을 고려할 수 있는 합리적인 기 간을 부여받아야 한다.

(2) 충분한 정보에 근거한 동의를 얻 기 위해 피험자 또는 피험자가 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우 법적 대리인에게 제공하는 정보는 다음 을 충족하여야 한다.

a) 피험자 또는 그의 법적 대리인 이 다음 내용을 이해할 수 있도록 하여야 한다. i) 임상 시험의 성격, 목표, 이점, 결과, 위험 및 단점 ii) 피험자의 보호와 관련한 피험 자의 권리와 보장, 특히 어떠한 방식으로도 정당성을 입증할 필 요 없이, 그리고 불이익이 없이 임상 시험 참여를 거부하거나 언제든지 참여를 취소할 권리 iii) 피험자의 임상 시험 예상 참 여 기간을 포함하여 어떤 조건 에서 임상 시험이 수행되는지에 대한 정보 iv) 피험자가 임상 시험 참여를 취소하는 경우 후속 치료를 포 함한 대체 치료 방법에 대한 정 보 b) 포괄적이고 간결하며 명확하고 관련성이 있으며 피험자 또는 그 의 법적 대리인이 이해하기 쉽도 록 하여야 한다. c) 국내법에 따라 적절한 자격을 갖춘 시험단의 구성원이 수행하는 사전 면담 과정에서 전달되어야 한다. d) 제69조에 명시된 피해 보상에 관한 적용 가능한 절차에 대한 정 보를 포함하여야 한다. e) 제70조제1항에 따른 유럽연합 차원의 임상 시험 고유 식별 번호 와 이 조 제6항에 따른 임상 시험 결과의 가용성에 대한 정보를 포 함하여야 한다.

(3) 제2항에 따른 정보는 서면으로 작 성하여 피험자에게 제공하거나, 피험자 가 충분한 정보에 근거한 동의를 할 수 없는 경우에는 법적 대리인에게 제공하 여야 한다.

(4) 제2항c목에 명시된 면담 중에는 특정 환자군 및 개별 피험자의 정보 요 구와 정보 제공 방식에 특별한 주의를 기울여야 한다.

(5) 제2항c목에 명시된 면담 중에는 피험자가 정보를 이해하였는지 확인하 여야 한다.

(6) 임상 시험 결과와 관계없이 임상 시험 보고서 및 예상되는 사용자가 이 해할 수 있는 언어로 작성된 요약문이 제77조제5항에 따라 제73조에 명시된 전자 임상 시험 시스템을 통해 제공된 다는 사실을 피험자에게 알리고, 가능 하면 이 정보가 제공되는 날짜를 알려 야 한다.

(7) 이 규정은 스스로 의견을 형성하 고 자신에게 제공된 정보를 평가할 수 있는 능력이 있는 미성년자가 임상 시 험에 참여하려면 법적 대리인의 충분한 정보에 근거한 동의 외에도 스스로 임 상 시험 참여에 동의하여야 한다는 국 내법을 침해하지 아니한다.

제64조 동의 능력이 없는 피험자를 대상 으로 하는 임상 시험

(1) 동의 능력이 없는 피험자는 동의 능력을 상실하기 전에 충분한 정보에 근거한 동의를 했거나 이러한 동의를 거부하지 아니하였다는 전제 하에, 제 62조제4항에 명시된 조건 외에 다음의 조건도 모두 충족되는 경우에만 임상 시험에 참여할 수 있다.

a) 피험자의 법적 대리인이 충분한 정보에 근거한 동의를 했을 것 b) 동의 능력이 없는 피험자에게 그의 이해 능력에 적합한 형식으 로 제63조제2항에 명시된 정보를 전달했을 것 c) 시험자는 스스로 의견을 형성할 수 있고 제63조제2항에 명시된 정보를 평가할 능력이 있지만 동 의 능력이 없는 피험자가 언제든 지 임상 시험 참여를 거부하거나 어느 시점에 참여를 종료하고자 하는 명시적인 의사를 존중할 것 d) 피험자 또는 그의 법적 대리인 에게 임상 시험 참여로 인해 직접 적으로 발생하는 비용 및 소득 손 실에 대한 보상 외에 금전적인 또 는 그 밖의 유인을 제공하지 아니 할 것 e) 임상 시험이 동의 능력이 없는 피험자와 관련하여 필수적이며, 동의 능력이 있는 피험자에 대한 임상 시험이나 다른 연구 방법으 로 유사한 수준의 유효성을 가진 데이터를 얻을 수 없는 경우일 것 f) 임상 시험이 피험자가 겪고 있 는 의학적 상태와 직접적인 관련 이 있을 것 g) 임상 시험 참여가 동의 능력이 없는 피험자에게 위험과 부담을 능가하는 직접적인 이익을 가져올 것이라고 기대되는 과학적 근거가 있을 것

(2) 피험자는 가능한 한 동의 과정에 참여하여야 한다.

제65조 미성년자를 대상으로 한 임상 시 험

미성년자를 대상으로 하는 임상 시험은 제62조제4항에 명시된 조건 외에 다음 의 조건도 모두 충족하는 경우에만 수 행될 수 있다. a) 미성년자의 법적 대리인이 충분 한 정보에 근거한 동의를 했을 것 b) 미성년자에게 미성년자와 관련 한 경력을 갖추고 있거나 교육을 받은 시험자 또는 시험단의 구성 원으로부터 자신의 연령과 정신적 성숙도에 적합한 방식으로 제63조 제2항에 따른 정보를 전달했을 것 c) 시험자는 스스로 의견을 형성하 고 제63조제2항에 명시된 정보를 평가할 수 있는 미성년자가 언제 든지 임상 시험 참여를 거부하거 나 어느 시점에 참여를 종료하고 자 하는 명시적인 의사를 존중할 것 d) 피험자 또는 그의 법적 대리인 에게 임상 시험 참여로 인해 직접 적으로 발생하는 비용 및 소득 손 실에 대한 보상 외에 금전적인 또 는 그 밖의 유인을 제공하지 아니 할 것 e) 임상 시험의 목적이 오로지 미 성년자에게만 해당되는 의학적 상 태에 대한 치료법을 연구하는 것 이거나, 임상 시험이 동의 능력이 있는 피험자에 대한 임상 시험이 나 다른 연구 방법으로 얻은 미성 년자 관련 데이터를 확인하기 위 해 필수적일 것 f) 임상 시험이 해당 미성년자가 겪고 있는 의학적 상태와 직접적 인 관련이 있거나 그 특성상 미성 년자에게만 수행될 수 있는 경우 일 것 g) 임상 시험 참여가 미성년자에게 위험과 부담을 능가하는 직접적인 이익을 가져올 것이라고 기대되는 과학적 근거가 있을 것 h) 미성년자가 연령과 정신적 성숙 도에 따라 충분한 정보에 근거한 동의 절차에 참여할 것 i) 미성년자가 국내법에 따라 임상 시험 중에 충분한 정보에 근거한 동의를 위한 법적 능력을 획득한 경우, 이 피험자가 계속해서 임상 시험에 참여하기 전에 피험자로부 터 충분한 정보에 근거한 명시적 인 동의를 얻을 것

제66조 임신 또는 수유 중인 여성을 대상 으로 한 임상 시험

임신 또는 수유 중인 여성을 대상으로 하는 임상 시험은 제62조제4항에 명시 된 조건 외에 다음의 조건도 모두 충족 하는 경우에만 수행될 수 있다. a) 임상 시험이 임신 또는 모유 수 유 중인 해당 여성이나 이 여성의 배아나 태아 또는 출생 후 자녀에 게 위험과 부담을 능가하는 직접 적인 이익을 가져올 것 b) 모유 수유 중인 여성과 관련된 연구의 경우, 아동의 건강에 위해 가 되지 아니하도록 특별한 주의 를 기울일 것 c) 피험자에게 임상 시험 참여로 인해 직접적으로 발생하는 비용 및 소득 손실에 대한 보상 외에 금전적인 또는 그 밖의 유인을 제 공하지 아니할 것

제67조 추가적인 국내적 조치

회원국은 의무 병역을 수행하는 자, 자 유가 박탈된 자, 법원 결정에 의해 임 상 시험 참여가 금지된 자, 요양원 거 주자에 대하여 추가적 조치를 유지할 수 있다.

제68조 비상 상황에서의 임상 시험

(1) 해당 임상 시험에 대한 임상 시험 계획에 따른 피험자의 최초 개입 시점 까지 개입 결정이 완료되고 다음 조건 이 모두 충족되었을 때에 한하여, 제62 조제4항f목, 제64조제1항a목 및 b목, 제65조a목 및 b목에도 불구하고 임상 시험에 피험자를 개입시키기로 결정한 후에 피험자에게 임상 시험 참여에 대 한 충분한 정보에 근거한 동의를 얻고, 임상 시험에 관한 관련 정보를 전달할 수 있다.

a) 갑작스럽게 생명이 위험한 의학 적 상태 또는 다른 갑작스러운 심 각한 의학적 상태로 인해 발생하 는 상황의 긴급성으로 인해 사전 에 피험자가 충분한 정보에 근거 한 동의를 하고 임상 시험에 대한 정보를 전달받을 수 없는 경우 b) 피험자의 임상 시험 참여가 잠 재적으로 피험자에게 직접적인 임 상적 관련 이익을 제공하여 피험 자의 고통을 완화하거나 건강을 개선하는 입증 가능한 건강 관련 발전을 이룰 수 있을 것으로 기대 되거나, 피험자의 질병 진단을 가 능하게 한다고 기대되는 과학적 근거가 있는 경우 c) 치료가 가능한 시간 내에 법적 대리인에게 사전에 모든 정보를 제공하고 충분한 정보에 근거한 동의를 받을 수 없는 경우 d) 피험자가 사전에 임상 시험 참 여에 대해 어떠한 반대도 표명하 지 아니하였음을 시험자가 증명하 는 경우 e) 피험자의 의학적 상태 때문에 치료가 가능한 시간 내에 사전에 피험자 또는 피험자의 법적 대리 인의 충분한 정보에 근거한 동의 를 받거나 사전에 정보를 제공하 는 것이 불가능한 상황에서 임상 시험이 피험자의 의학적 상태와 직접적으로 관련되어 있고, 특성 상 임상 시험이 오로지 비상 상황 에서만 수행될 수 있는 경우 f) 임상 시험이 피험자의 질병에 대한 표준적 치료에 비해 피험자 에게 최소한의 위험과 부담을 주 는 경우

(2) 이 조의 제1항에 따른 개입 후, 다 음 조건에 따라 피험자의 지속적인 임 상 시험 참여에 대해 제63조에 명시된 충분한 정보에 근거한 동의를 얻어야 하며, 임상 시험 정보가 전달되어야 한 다.

a) 동의 능력이 없는 자와 미성년 자의 경우에 시험자는 즉시 법적 대리인의 동의를 받아야 하며, 제 63조제2항에 따른 정보를 피험자 및 법적 대리인에게 가능한 한 빠 른 시일 내에 전달하여야 한다. b) 다른 피험자의 경우, 시험자는 피험자 또는 그의 법적 대리인 중 빨리 동의를 얻을 수 있는 자로부 터 충분한 정보에 근거한 동의를 즉시 얻어야 하며, 제63조제2항에 명시된 정보는 가능한 한 빠른 시 일 내에 피험자 또는 그의 법적 대리인에게 전달되어야 한다. 법적 대리인으로부터 b목에 따른 충분 한 정보에 근거한 동의를 얻은 경우, 임상 시험에 계속 참여하기 위한 피험 자의 충분한 정보에 근거한 동의는 피 험자가 동의할 능력이 있는 즉시 얻어 야 한다.

(3) 피험자 또는 경우에 따라 그의 법 적 대리인이 동의하지 아니하는 경우 임상 시험 과정에서 얻은 데이터의 사 용에 반대할 권리가 있음을 알려야 한 다.

제69조 피해보상

(1) 회원국은 피험자가 자국 영토에서 임상 시험에 참여한 결과로 입은 피해 를 보상하기 위한 절차가 목적상 동일 하고 위험의 유형과 특성상 적절한 보 험이나 보증 또는 유사한 규정의 형태 로 이루어지도록 보장하여야 한다.

(2) 의뢰자와 시험자는 제1항에 따른 절차를 임상 시험이 수행되는 회원국에 적절한 방식으로 적용하여야 한다.

제70조 임상 시험 승인 신청

(1) 임상 시험 의뢰자는 임상 시험이 수행될 예정인 회원국(이 조의 목적에 따라 “해당 회원국”으로 지칭한다)에 신청서를 제출하여야 하며, 신청서에는 부록 XV 제2장에 나열된 문서가 포함 되어야 한다.

신청서는 제73조에 따른 전자 시스템 을 통해 제출되어야 하며, 이 시스템은 이 임상 시험과 관련된 모든 의사소통 에 사용되는 유럽연합 차원의 임상 시 험 고유 식별 번호를 생성한다. 해당 회원국은 신청서 접수 후 10일 이내에 임상 시험의 이 규정의 범위 해당 여부 와 부록 XV 제2장에 따른 신청 자료의 완전성 여부를 의뢰자에게 알려야 한 다.

(2) 부록 XV 제2장에 명시된 자료에 변경 사항이 있는 경우 의뢰자는 1주 일 이내에 제73조에 따른 전자 시스템 에 관련 자료를 갱신하여야 하며, 자료 의 변경 내용을 명확하게 표시하여야 한다. 해당 회원국은 이 전자 시스템을 통해 갱신 사실을 전달받아야 한다.

(3) 해당 회원국이 신청이 접수된 임 상 시험이 이 규정의 범위에 속하지 아 니하거나 신청 자료가 불충분하다고 판 단하는 경우, 해당 회원국은 의뢰자에 게 이 사실을 알리고 의견을 표명하거 나 제73조에 명시된 전자 시스템을 통 해 신청을 완료할 수 있도록 최대 10 일을 부여하여야 한다. 해당 회원국은 필요한 경우 이 기간을 최대 20일 연 장할 수 있다.

첫 번째 단의 기간 내에 의뢰자가 의견 을 표명하지 아니하거나 신청을 완료하 지 아니한 경우에는 신청서가 유효하지 아니한 것으로 본다. 의뢰자는 신청서 가 이 규정의 범위에 속하거나 신청이 완료되었다고 보지만, 해당 회원국이 이에 동의하지 않는 경우 신청이 거부 된 것으로 본다. 해당 회원국은 이러한 신청 거부에 대하여 항소 절차를 마련 하여야 한다. 해당 회원국은 의뢰자의 의견 또는 요 청한 추가 정보를 받은 날부터 5일 이 내에 임상 시험의 이 규정 범위 해당 여부와 신청의 완전성 여부를 의뢰자에 게 알려야 한다.

(4) 그리고 회원국은 제1항과 제3항에 명시된 기간을 각 5일씩 추가로 연장 할 수 있다.

(5) 이 장의 목적상 의뢰자가 제1항 또는 제3항에 따라 통지를 받은 날짜 를 신청서의 확인일로 본다. 의뢰자가 통지를 받지 아니한 경우에는 제1항, 제3항 및 제4항에 각각 명시된 기간의 말일을 신청 확인일로 본다.

(6) 신청 심사 기간 동안 회원국은 의 뢰자에게 추가 정보를 요청할 수 있다. 제7항b목에 명시된 기한은 최초 요청 일부터 추가 정보를 받는 날까지 유예 된다.

(7) 의뢰자는 다음 조건에서 임상 시 험을 시작할 수 있다.

a) 1등급 임상 시험용 기기 또는 2a등급 및 2b등급의 비침습형 기 기의 경우, 해당 회원국의 국내법 에 달리 정해져 있지 아니하고, 해당 회원국의 윤리 위원회가 해 당 회원국의 국내법에 따라 해당 영토 전체에서 유효한 임상 시험 과 관련하여 부정적인 의견을 밝 히지 아니하는 한 제5항에 따른 신청서의 확인일 직후 b) a목에 명시된 기기 이외의 임상 시험용 기기의 경우, 해당 회원국 의 윤리 위원회가 해당 회원국의 국내법에 따라 해당 영토 전체에 서 유효한 임상 시험과 관련하여 부정적인 의견을 밝히지 아니하는 한 해당 회원국이 의뢰자에게 승 인 사실을 알리는 즉시. 회원국은 제5항에 명시된 확인일부터 45일 이내에 의뢰자에게 승인 사실을 알려야 한다. 회원국은 전문가와 의 협의를 위해 이 기간을 추가로 20일 연장할 수 있다.

(8) 집행위원회는 기술 진보와 국제 규정의 발전을 고려하여 제115조에 따 라 부록 XV 제2장의 요건을 수정하는 위임 법률을 채택할 권한이 있다.

(9) 부록 XV 제2장에 따른 요구 사항 의 일관된 적용을 보장하기 위하여 집 행위원회는 해석과 실제 적용 간의 간 극과 관련된 문제를 해결하기 위해 필 요한 범위 내에서 이행 법률을 채택할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조제3 항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하 여야 한다.

제71조 회원국의 평가

(1) 회원국은 신청서를 검증하고 평가 하는 자 또는 신청 결정을 내리는 자에 게 이해충돌이 발생하지 아니하도록 방 지하고, 그가 의뢰자, 관련 시험자, 임 상 시험을 재정적으로 지원하는 자연인 또는 법인에 예속되지 아니하고 기타 부적절한 영향을 받지 아니하도록 보장 하여야 한다.

(2) 회원국은 필요 자격과 경험을 보 유한 적절한 수의 사람들이 공동으로 평가를 수행하도록 보장하여야 한다.

(3) 회원국은 위험 최소화 후에 예상 되는 임상적 이점과 비교하였을 때 피 험자 또는 제3자에 대한 잠재적인 잔 여 위험이 허용 가능한 수준으로 임상 시험이 설계되었는지 확인하여야 한다. 회원국은 해당 CS 또는 조화 표준을 고려하여 특히 다음 사항을 확인하여야 한다.

a) 임상 시험의 대상이 되는 항목 을 제외한 일반 안전 및 성능 요 구 사항에 대한 임상 시험용 기기 의 적합성 근거, 그리고 이러한 제외 항목들과 관련하여 피험자의 건강과 안전을 보호하기 위한 모 든 예방 조치가 시행되었는지 여 부. 이에는 경우에 따라 기술적‧ 생물학적 안전성 평가 및 전임상 평가의 근거가 포함된다. b) 의뢰자가 사용하는 위험 최소화 방안이 조화 표준에 명시되었는지 여부, 그리고 의뢰자가 조화 표준 을 사용하지 아니하는 경우 위험 최소화 방안이 조화 표준에서 제 공하는 것과 동등한 수준의 보호 를 제공하는지 여부 c) 계획한 조치가 임상 시험용 기 기의 안전한 설치, 서비스 개시 및 유지관리에 적합한지 여부 d) 통계적 접근, 시험 설계 및 샘 플 크기, 비교군, 종료점을 포함한 방법론적 측면을 고려하여 임상 시험에서 생성된 데이터의 신뢰성 및 강건성 e) 부속서 XV의 요구 사항이 충족 되었는지 여부 f) 멸균 사용 기기의 경우 제조업 자의 멸균 공정 검증에 대한 근거 또는 시험 기관에서 수행할 재처 리 공정 및 멸균 공정에 대한 정 보의 근거 g) 인체 또는 동물 유래 성분이나 「지침 제2001/83/EC호」에 따라 의약품으로 간주될 수 있는 물질 의 안전성, 품질 및 유용성에 대 한 근거

(4) 회원국은 다음 중 어느 하나에 해 당하는 경우 임상 시험의 승인을 거부 하여야 한다.

a) 제70조제1항에 따라 제출된 신 청 서류가 불충분한 상태로 남아 있는 경우 b) 기기 또는 제출된 문서, 특히 시험 계획 및 시험자 지침이 최신 과학적 지식에 부합하지 아니하 며, 임상 시험 자체가 피험자 또 는 환자에 대한 기기의 안전성, 성능 특성 또는 유용성의 근거를 제공하기에 적합하지 아니한 경우 c) 제62조의 요건이 충족되지 아니 하는 경우 d) 제3항에 따른 평가의 결과가 부 정적인 경우 회원국은 첫 번째 단에 따른 거부에 대 하여 항소 절차를 마련하여야 한다.

제72조 임상 시험의 수행

(1) 의뢰자와 시험자는 승인된 임상 시험 계획에 따라 임상 시험이 수행되 도록 하여야 한다.

(2) 피험자의 권리, 안전 및 복지를 보 호하고, 보고된 데이터의 신뢰성과 강 건성을 확보하고, 임상 시험이 이 규정 의 요구 사항에 따라 수행되도록 보장 하기 위하여 의뢰자는 임상 시험 수행 에 대한 적절한 감독을 보장하여야 한 다. 의뢰자는 임상 시험의 모든 특성과 특히 다음 사항을 고려한 평가를 기반 으로 감독의 수준과 유형을 결정하여야 한다.

a) 임상 시험의 목적과 사용된 방 법론 b) 일반적인 임상 의료행위에서 개 입의 편차 수준

(3) 의뢰자 또는 경우에 따라 시험자 는 임상 시험과 관련된 모든 데이터가 올바르게 전달, 해석, 검증될 수 있도 록 이 데이터를 기록, 처리, 저장하여 야 하며, 그와 동시에 문서와 피험자의 개인정보의 기밀성을 해당 데이터 보호 에 관한 법률에 따라 보호하여야 한다.

(4) 특히 처리 과정이 네트워크를 통 한 전송을 포함하는 경우 무단 또는 불 법적 접근, 무단 및 불법적 공개, 배포, 수정, 훼손 또는 우발적 손실로부터 처 리 정보 및 개인정보를 보호하기 위하 여 적절한 기술적‧구조적 조치를 취하 여야 한다.

(5) 회원국은 이 규정의 요구 사항과 승인받은 시험 계획에 따라 임상 시험 이 수행되고 있는지 확인하기 위하여 시험 기관을 적절한 범위 내에서 감독 하여야 한다.

(6) 의뢰자는 즉각적인 식별과 필요한 경우 시험에 사용된 기기를 즉시 회수 할 수 있는 비상 절차를 수립하여야 한 다.

제73조 임상 시험에 관한 전자 시스템

(1) 집행위원회는 다음의 목적을 위하 여 회원국과 협력하여 전자 시스템을 설치, 운영 및 유지하여야 한다.

a) 제70조제1항에 따른 임상 시험 고유 식별 번호의 생성 b) 제70조, 제74조, 제75조 및 제 78조에 따른 임상 시험에 대한 모 든 신청서 또는 통지문 제출 및 이와 연관된 기타 모든 데이터 입 력 및 처리를 위한 진입점 기능 수행 c) 회원국 간, 그리고 회원국과 집 행위원회 간 제70조 및 제76조에 따른 정보 교환을 포함한 이 규정 에 따른 임상 시험 관련 정보 교 환 d) 제77조제5항에 따른 임상 시험 보고서 및 보고서의 요약문을 포 함한 제77조에 따른 의뢰자의 정 보 제공 e) 중대한 이상 사례 보고와 기기 의 결함 보고 및 제80조에 따른 이와 관련한 사항의 갱신

(2) 제1항에 명시된 전자 시스템을 수 립할 때 집행위원회는 기기의 임상 시 험과 「유럽 의회 및 이사회 규정(EU) 제536/2014호」에 따른 임상 시험이 통합될 수 있음을 고려하여 이 시스템 이 해당 규정 제81조에 따라 설치된 인체용 의약품 임상 시험에 관한 유럽 연합 데이터베이스와 호환되도록 하여 야 한다.

(3) 제1항c목에 명시된 정보는 회원국 과 집행위원회에만 공개된다. 그 외에 제1항의 다른 목에 명시된 정보는 다 음의 사유로 이 정보 또는 정보의 일부 가 기밀로 취급되지 아니하는 한 대중 에 공개하여야 한다.

a) 「규정(EC) 제45/2001호」에 따른 개인정보 보호 b) 정보의 공개로 얻을 수 있는 상 위의 공익이 있지 아니하는 한, 기기에 대한 적합성 평가 상태를 특별히 고려하여, 특히 시험자 지 침에 명시된 영업 비밀 또는 사업 비밀 보호 c) 임상 시험 수행에 대한 관련 회 원국의 효과적인 감시

(4) 피험자의 개인정보는 대중에게 공 개되지 아니한다.

(5) 제1항에 명시된 전자 시스템의 사 용자 인터페이스는 유럽연합의 모든 공 식 언어로 제공되어야 한다.

제74조 CE 마크가 부착된 기기에 대한 임상 시험

(1) 의도된 목적의 범위 내에서 제20 조제1항에 따라 이미 CE 마크가 부착 된 기기를 추가로 평가하는 임상 시험 (이하 “시판 후 임상 시험”)이 수행되 고, 이 시험의 일환으로 피험자가 기기 의 정상적인 사용 조건에서 수행되는 절차 외에 추가 절차에도 참여하며 이 러한 추가 절차가 침습적이거나 그러한 정도로 부담이 되는 경우, 의뢰자는 시 험 시작 최소 30일 전에 제73조에 명 시된 전자 시스템을 통해 관련 회원국 에 이 사실을 통지하여야 한다. 의뢰자 는 통지문의 일부로 부속서 XV 제2장 에 따른 문서를 포함하여야 한다. 시판 후 임상 시험의 경우 제62조제4항b목 부터 k목까지 및 m목, 제75조부터 제 77조까지, 제80조제5항 및 부속서 XV 의 관련 조항이 적용된다.

(2) 의도된 목적 외에 제20조제1항에 따라 이미 CE 마크가 부착된 기기를 평가할 목적으로 임상 시험을 수행하는 경우 제62조부터 제81조까지의 규정이 적용된다.

제75조 임상 시험의 중대한 변경

(1) 의뢰자가 피험자의 안전, 건강, 권 리 또는 임상 시험에서 얻은 임상 데이 터의 강건성이나 신뢰성에 중대한 영향 을 미칠 가능성이 있는 임상 시험의 변 경을 계획한 경우, 의뢰자는 1주일 이 내에 제73조에 명시된 전자 시스템을 통해 임상 시험이 수행되거나 수행될 예정인 회원국에 변경 사유 및 변경 유 형을 통지하여야 한다. 의뢰자는 부속 서 XV 제2장에 따른 관련 문서의 갱신 된 버전을 통지문에 포함하여야 한다. 관련 문서의 변경 사항은 명확하게 표 시되어야 한다.

(2) 회원국은 제71조에 명시된 절차에 따라 임상 시험의 중대한 변경 사항을 검토하여야 한다.

(3) 의뢰자는 다음 중 어느 하나에 해 당하는 경우를 제외하고 제1항에 따른 통지 후 38일 이내에 동항에 따른 변 경 사항을 적용할 수 있다.

a) 임상 시험이 수행되는 중이거나 수행될 예정인 회원국이 의뢰자에 게 제71조제4항에 근거하여, 또는 공중보건, 피험자 및 사용자의 안 전이나 건강, 또는 공공질서를 해 친다는 이유로 변경에 반대한다는 의견을 의뢰자에게 통지하는 경우 b) 해당 회원국의 윤리 위원회가 해당 회원국의 국내법에 따라 해 당 영토 전체에서 유효한 임상 시 험의 중대한 변경과 관련하여 부 정적인 의견을 밝힌 경우

(4) 회원국은 전문가와의 협의를 위하 여 제3항에 명시된 기간을 추가로 7일 연장할 수 있다.

제76조 회원국이 취하는 시정 조치 및 회 원국 간 정보 교환

(1) 임상 시험이 수행되는 중이거나 수행될 예정인 회원국이 이 규정의 요 구 사항이 준수되지 아니한다고 믿을 만한 합리적인 근거가 있는 경우, 자국 영토에서 다음 조치 중 하나 이상을 취 할 수 있다.

a) 임상 시험의 승인 철회 b) 임상 시험의 중단 또는 취소 c) 의뢰자에게 임상 시험의 해당 측면에 대한 변경 요구

(2) 해당 회원국은 즉각적인 조치가 필요하지 아니하는 한 제1항에 따라 조치를 취하기 전에 의뢰자나 시험자, 또는 둘 모두의 의견서를 받아야 한다. 이 의견서는 7일 이내에 제출되어야 한다.

(3) 회원국이 제1항에 따른 조치를 취 하였거나 임상 시험을 거부하였거나 의 뢰자로부터 임상 시험이 안전상의 이유 로 조기 종료되었다는 통보를 받은 경 우에는, 해당 결정과 그 사유를 제73조 에 명시된 전자 시스템을 통해 모든 회 원국과 집행위원회에 통보하여야 한다.

(4) 회원국이 결정을 내리기 전에 의 뢰자가 신청을 철회하는 경우, 이 정보 는 제73조에 언급된 전자 시스템을 통 해 모든 회원국과 집행위원회에 전달되 어야 한다.

제77조 임상 시험의 종료, 일시 중단, 조 기 종료 시 의뢰자의 정보 전달 의무

(1) 의뢰자가 임상 시험을 일시 중단 하거나 종료한 경우, 의뢰자는 15일 이 내에 제73조에 명시된 전자 시스템을 통해 임상 시험이 일시 중단되거나 조 기 종료된 회원국에 이 사실을 이유와 함께 통지하여야 한다. 의뢰자가 안전 상의 이유로 임상 시험을 일시 중단하 거나 종료한 경우, 의뢰자는 24시간 이 내에 이 임상 시험을 수행하고 있는 모 든 회원국에 이 사실을 통지하여야 한 다.

(2) 임상 시험 계획에 별도의 시점이 명시되어 있지 아니하는 한 마지막 피 험자의 마지막 방문을 임상 시험의 종 료일로 본다.

(3) 의뢰자는 임상 시험 종료 사실을 이 임상 시험이 수행된 각 회원국에 통 지하여야 한다. 통지는 해당 회원국에 서 임상 시험이 종료된 후 15일 이내 에 이루어져야 한다.

(4) 임상 시험이 여러 회원국에서 수 행되는 경우 의뢰자는 임상 시험이 수 행된 모든 회원국에 모든 회원국에서 임상 시험이 종료되었음을 통지하여야 한다. 통지는 임상 시험이 종료된 후 15일 이내에 이루어져야 한다.

(5) 의뢰자는 임상 시험 결과와 관계 없이 임상 시험이 종료된 후 1년 이내, 또는 조기 종료나 일시 중단된 후 3개 월 이내에 임상 시험이 수행된 회원국 에 부속서 XV 제1장 제2.8절 및 제3장 제7절에 따른 임상 시험 보고서를 제 출하여야 한다.

임상 시험 보고서는 의도된 사용자가 쉽게 이해할 수 있는 언어로 작성된 요 약문을 포함하여야 한다. 의뢰자는 보 고서와 요약문을 제73조에 명시된 전 자 시스템을 통해 제출하여야 한다. 과학적 사유로 임상 시험 종료 후 1년 이내에 임상 시험 보고서를 제출할 수 없는 경우에는 가능한 한 빠른 시일 내 에 보고서를 제출하여야 한다. 이 경우 부속서 XV 제2장 제3절에 따른 임상 시험 계획서에 임상 시험의 결과가 도 출되는 시기와 그 근거를 밝혀야 한다.

(6) 집행위원회는 임상 시험 보고서 요약문의 내용과 구조에 대한 지침을 제공하여야 한다.

그리고 집행위원회는 의뢰자가 자발적 으로 원시 데이터를 공유하기로 결정하 는 때의 원시 데이터의 형식 및 공유에 대한 지침을 발행할 수 있다. 가능한 경우 임상 시험 분야의 원시 데이터 공 개에 대한 기존의 지침을 토대로 수정 을 거쳐 이 지침을 작성할 수 있다.

(7) 제5항에 따른 임상 시험 보고서 및 보고서의 요약문은 늦어도 제29조 에 따라 기기가 등록되고 시판되기 전 에 제73조에 명시된 전자 시스템을 통 해 공개되어야 한다. 임상 시험이 조기 종료 또는 일시 중단되는 경우 요약문 및 보고서는 제출 즉시 대중에 공개되 어야 한다.

요약문 및 보고서가 제5항에 따라 전 자 시스템에 입력된 날부터 1년 이내 에 기기가 제29조에 따라 등록되지 아 니한 경우 요약문 및 보고서는 즉시 대 중에 공개되어야 한다.

제78조 임상 시험을 위한 조정된 평가 절차

(1) 여러 회원국에서 수행되는 임상 시험의 경우, 의뢰자는 제70조의 목적 을 위해 제73조에 명시된 전자 시스템 을 통해 단일한 신청서를 제출할 수 있 으며, 이 신청서는 접수 후 임상 시험 을 수행하는 모든 회원국에 전자식으로 전달된다.

(2) 의뢰자는 제1항에 따른 단일한 신 청서에 임상 시험이 수행될 예정인 회 원국 중 어느 하나를 조정 회원국으로 제안하여야 한다. 임상 시험이 수행될 예정인 회원국은 신청서가 제출된 후 6일 이내에 어느 회원국이 조정 회원 국의 역할을 수행할 것인지에 대해 합 의하여야 한다. 임상 시험이 수행될 예 정인 회원국 간 조정 회원국 지정에 대 한 합의가 이루어지지 아니하면 의뢰자 가 제안한 회원국이 조정 회원국의 역 할을 수행하게 된다.

(3) 제2항에 따른 조정 회원국의 주도 하에 관련 회원국은 신청서, 특히 부속 서 XV 제2장에 따른 문서에 대한 평가 를 조정하여야 한다.

부속서 XV 제2장 제1.13절, 제3.1.3절, 제4.2절, 제4.3절, 제4.4절에 따른 문서 의 완전성은 제70조제1항부터 제5항까 지의 규정에 따라 관련 회원국이 별도 로 평가하여야 한다.

(4) 제3항 두 번째 단에 명시된 문서 이외의 자료와 관련하여 조정 회원국은 다음을 수행하여야 한다.

a) 단일한 신청서가 접수된 후 6일 이내에 의뢰자에게 조정 회원국의 역할을 수행하겠다는 사실을 통지 하여야 한다(“통지일”). b) 신청서의 확인을 위하여 통지일 부터 7일 이내에 관련 회원국이 제출한 모든 의견을 검토하여야 한다. c) 통지일부터 10일 이내에 임상 시험의 이 규정 범위 해당 여부와 신청의 완전성 여부를 평가하고, 이 사실을 의뢰자에게 통지하여야 한다. 이 평가와 관련하여 제70조 제1항 및 제3항부터 제5항까지의 규정이 조정 회원국에 적용된다. d) 통지일부터 26일 이내에 관련 회원국에 전달될 평가 보고서 초 안에 평가 결과를 기록하여야 한 다. 확인일부터 38일 이내에 다른 관련 회원국은 신청서와 평가 보 고서 초안에 대한 의견과 제안을 조정 회원국에 전달하여야 하고, 조정 회원국은 최종 평가 보고서 를 확정할 때 이러한 의견과 제안 을 적절히 고려하여야 하며, 이 보고서를 확인일부터 45일 이내에 의뢰자와 다른 관련 회원국에 전 달하여야 한다. 모든 관련 회원국은 제70조제7항에 따 라 의뢰자의 신청에 대한 결정을 내릴 때 최종 평가 보고서를 고려하여야 한 다.

(5) 제3항 두 번째 단에 따른 문서의 평가와 관련하여 각 관련 회원국은 의 뢰자에게 추가 정보를 1회 요청할 수 있다. 의뢰자는 정보 요청을 받은 날로 부터 12일을 초과하지 아니하는 관련 회원국이 정한 기한 내에 요청된 추가 정보를 제공하여야 한다. 제4항d목에 따른 마지막 기한은 요청일부터 추가 정보를 받을 때까지 유예된다.

(6) 2b등급 및 3등급 기기의 경우, 조 정 회원국은 전문가와의 협의를 위해 제4항에 명시된 기간을 추가로 50일 연장할 수 있다.

(7) 집행위원회는 이행 입법을 통해 의뢰자의 신청에 대한 결정을 내릴 때 관련 회원국이 고려해야 할 조정된 평 가를 위한 절차와 기한을 세부적으로 정할 수 있다. 그리고 이러한 이행 입 법을 통해 제12항에 따른 중대한 변경 이 있는 경우, 제80조제4항에 따른 이 상 사례를 보고하는 경우, 의료기기 및 의약품 조합의 임상 시험을 진행하는 경우의 조정된 평가를 위한 절차 및 기 한을 규정할 수 있으며, 이 중 후자는 「규정(EU) 제536/2014호」에 따라 임상 시험의 동시 조정 평가의 대상이 다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

(8) 조정 회원국이 조정 평가 영역과 관련하여 임상 시험의 수행이 합리적이 거나 특정 조건에서 합리적이라는 결론 에 도달한 경우, 이러한 결론은 모든 관련 회원국의 결론으로 간주한다.

첫 번째 단에도 불구하고 관련 회원국 은 오로지 다음 중 어느 하나의 사유로 조정 평가의 범위와 관련하여 조정 회 원국의 결론에 동의하지 아니할 수 있 다. a) 피험자가 임상 시험에 참여하면 이 관련 회원국에서 정상적인 임 상 의료행위를 받을 때보다 열등 한 치료를 받게 될 것이라고 생각 하는 경우 b) 국내법을 위반하는 경우 c) 피험자의 안전 및 제4항d목에 따라 제출된 데이터의 신뢰성과 강건성에 대한 우려가 있는 경우 관련 회원국 중 어느 하나가 이 조항의 두 번째 단에 따른 결론에 동의하지 아 니하는 경우, 해당 회원국은 자신의 비 동의 의사와 그에 대한 자세한 이유를 제73조에 명시된 전자 시스템을 통해 집행위원회, 기타 모든 관련 회원국 및 의뢰자에게 전달하여야 한다.

(9) 조정 회원국이 조정 평가 영역과 관련하여 임상 시험이 허용되지 아니한 다는 결론에 도달한 경우, 이러한 결론 은 모든 관련 회원국의 결론으로 간주 한다.

(10) 관련 회원국은 제8항의 두 번째 단에 명시된 이유 중 어느 하나로 조정 회원국의 결론을 거부하거나, 충분히 정당한 근거로 부속서 XV 제2장 제 1.13절, 제3.1.3절, 제4.2절, 제4.3절, 제4.4절에서 다루는 측면이 준수되지 아니한다는 결론을 내리거나, 윤리 위 원회가 관련 회원국의 국내법에 따라 해당 영토 전체에서 유효한 이 임상 시 험과 관련하여 부정적인 의견을 밝힌 경우 임상 시험 승인을 거부하여야 한 다. 이 회원국은 이러한 거부에 대하여 항소 절차를 마련하여야 한다.

(11) 각 관련 회원국은 제73조에 명시 된 전자 시스템을 통해 임상 시험의 승 인, 조건부 승인 또는 승인 거부 여부 를 의뢰자에게 통지하여야 한다. 이 통 지는 제4항d목에 규정된 바와 같이 조 정 회원국이 최종 평가 보고서를 전달 한 후 5일 이내에 단일한 결정을 통해 이루어져야 한다. 임상 시험이 조건부 로 승인되는 경우, 이 조건은 조건의 특성상 승인 시점에는 충족될 수 없는 성질의 것이어야 한다.

(12) 제75조가 의미하는 중대한 변경 사항은 제73조에 명시된 전자 시스템 을 통해 관련 회원국에 전달되어야 한 다. 제8항 두 번째 단에 따른 비동의에 대한 근거의 평가는 조정 회원국의 주 도 하에 이루어져야 하나, 부속서 XV 제2장 제1.13절, 제3.1.3절, 제4.2절, 제4.3절 및 제4.4절과 관련된 중대한 변경 사항이 있는 경우에는 각 관련 회 원국이 별도로 평가하여야 한다.

(13) 집행위원회는 이 장에 따른 역할 을 수행하는 조정 회원국에게 행정적 지원을 제공하여야 한다.

(14) 2027년 5월 25일까지 이 조에 따른 절차는 절차에 참여한 관련 회원 국에게만 적용된다. 2027년 5월 26일 부터는 모든 회원국에게 이 절차가 의 무적으로 적용된다.

제79조 조정 평가 절차의 검토

집행위원회는 2026년 5월 27일까지 제78조를 적용하여 얻은 경험에 대한 보고서를 유럽 의회 및 이사회에 제출 하고 필요한 경우 제78조제14항 및 제 123조제3항h목에 대한 검토를 제안하 여야 한다.

제80조 임상 시험 중 발생한 이상 사례의 기록 및 보고

(1) 의뢰자는 다음의 모든 요소에 대 하여 전부 기록하여야 한다.

a) 임상 시험의 결과 평가에 결정 적인 것으로 임상 시험 계획에 정 해 놓은 모든 유형의 이상 사례 b) 모든 중대한 이상 사례 c) 적절한 조치나 개입이 없는 상 황 또는 불리한 상황에서 중대한 이상 사례를 발생시킬 수 있었던 모든 기기 결함 d) a목에서 c목까지의 규정에 따른 사례와 관련된 모든 새로운 정보

(2) 의뢰자는 제73조에 명시된 전자 시스템을 통해 임상 시험이 수행되고 있는 모든 회원국에 다음 사항을 즉시 보고하여야 한다.

a) 임상 시험용 기기, 대조 시험용 기기 또는 조사 절차와 인과 관계 가 있거나 인과 관계가 상당히 높 아 보이는 중대한 이상 사례 b) 적절한 조치나 개입이 없었거나 불리한 상황에서 중대한 이상 사 례를 발생시킬 수 있었던 모든 기 기 결함 c) a목과 b목에 따른 사례와 관련 된 모든 새로운 정보 보고하여야 하는 기한은 사례의 심각성 에 따라 다르게 결정한다. 신속한 통지 를 보장하기 위하여 필요한 경우 의뢰 자는 먼저 미완성된 보고서를 제출한 후, 나중에 완성된 통지문을 추가로 제 출할 수 있다. 임상 시험이 수행되는 회원국의 요청이 있을 경우, 의뢰자는 제1항에 명시된 모든 정보를 제공하여야 한다.

(3) 그리고 의뢰자는 이 규정에 따라 수행되는 임상 시험에서도 사용되는 동 일한 임상 시험 계획에 따라 임상 시험 이 수행되고 있는 제3국에서 발생한 이 조 제2항에 명시된 모든 이상 사례 를 제73조에 명시된 전자 시스템을 통 해 임상 시험이 수행되고 있는 회원국 에 보고하여야 한다.

(4) 제78조에 따라 단일한 신청서가 제출된 임상 시험의 경우 의뢰자는 제 73조에 따른 전자 시스템을 통하여 이 조 제2항에 열거된 모든 이상 사례를 보고하여야 한다. 이상 사례가 접수되 면 임상 시험이 수행되는 모든 회원국 에 전자식으로 보고된다.

회원국은 제78조제2항에 따른 조정 회 원국의 주도 하에 임상 시험의 변경, 중단, 취소 또는 해당 임상 시험에 대 한 승인 철회 여부를 결정하기 위하여 중대한 이상 사례 및 기기 결함의 평가 를 조정하여야 한다. 이 항을 침해함이 없이 다른 회원국은 자체 평가를 수행하고 이 규정과 부합 하도록 공중보건 보호 및 환자 안전을 보장하기 위한 조치를 취할 수 있다. 회원국의 이러한 평가 결과와 조치의 시행은 조정 회원국과 집행위원회에 수 시로 통지되어야 한다.

(5) 제74조제1항에 따른 시판 후 임상 시험에 대하여는 이 조를 갈음하여 제 87조부터 제90조까지의 감독 규정 및 제91조에 따라 채택된 법률을 적용한 다.

(6) 제5항을 침해함이 없이 이 조는 중대한 이상 사례와 선행된 조사 절차 사이에 인과 관계가 확인된 경우에 적 용된다.

제81조 이행 법률

집행위원회는 이행 입법을 통해 다음의 요소와 관련하여 이 장의 시행에 필요 한 세부적인 방안 및 절차적 사항을 수 립할 수 있다. a) 특정 기기 범주 및 기기군을 고 려하여 제70조 및 제78조에 따른 임상 시험 승인 신청 및 그 평가 를 위한 통일된 전자 양식 b) 제73조에 명시된 전자 시스템의 기능 방식 c) 제74조제1항에 따른 시판 후 임상 시험 통지 및 제75조에 따른 중대한 변경에 대한 통지를 위한 통일된 전자 양식 d) 제76조에 따른 회원국 간 정보 교환 e) 제80조에 따른 중대한 이상 사 례 및 기기 결함 보고를 위한 통 일된 전자 양식 f) 제80조에 따라 보고 의무가 있 는 사례의 심각성을 고려한 중대 한 이상 사례 및 기기 결함의 보 고 기한 g) 부속서 I에 따른 일반 안전 및 성능 요구 사항을 준수함을 입증 하는 데 필요한 임상적 근거 또는 데이터에 대한 요구 사항의 일관 적 적용 제1항에 따른 이행 법률은 제114조제3 항에 명시된 심사 절차에 따라 채택되 어야 한다.

제82조 기타 임상 시험의 요건

(1) 제62조제1항에 명시된 목적 중 어 느 하나의 목적으로 수행되지 아니하는 임상 시험은 제62조제2항 및 제3항, 제4항b목, c목, d목, f목, h목, l목 및 제 6항의 규정을 준수하여야 한다.

(2) 제62조제1항에 명시된 목적 중 어 느 하나의 목적으로 수행되지 아니하는 임상 시험에서 피험자의 권리, 안전, 존엄성 및 복지를 보호하고 과학적‧윤 리적 원칙을 준수하도록 보장하기 위하 여 각 관련 회원국은 이 임상 시험에 대하여 자국 상황에 적절한 추가적인 요건을 정할 수 있다.

제7장 시판 후 조사, 감독 및 시장 감시

제1절 시판 후 조사

제83조 제조업자의 시판 후 조사 시스템

(1) 각 기기에 대해 제조업자는 기기 의 위험 등급과 특성에 적합한 방식으 로 시판 후 조사 시스템을 계획, 수립, 문서화, 적용, 유지 및 갱신하여야 한 다. 이 시스템은 제10조제9항에 따른 제조업자의 품질 관리 시스템의 필수 구성 요소로 포함되어야 한다.

(2) 시판 후 조사 시스템은 수명 주기 전반에 걸쳐 기기의 품질, 성능 및 안 전에 대한 관련 데이터를 능동적이고 체계적으로 수집, 기록 및 분석할 수 있을 뿐만 아니라 필요한 결론을 도출 하고 예방 조치 또는 시정 조치를 결 정, 실행, 감시할 수 있도록 구축하여 야 한다.

(3) 제조업자의 시판 후 조사 시스템 에서 수집한 데이터는 특히 다음 목적 으로 사용된다.

a) 부속서 I 제1장에 따른 위험- 이득 분석 갱신 및 위험 관리 개 선 b) 설계, 제조 정보, 사용 지침 및 라벨링의 갱신 c) 임상 평가의 갱신 d) 제32조에 따른 안전성 및 임상 성능에 대한 요약 보고서 갱신 e) 예방 조치, 시정 조치 또는 현 장 안전 시정 조치의 필요성 조사 f) 기기의 유용성, 성능 및 안전성 을 개선하는 방안 조사 g) 경우에 따라 다른 기기의 시판 후 조사에 기여 h) 제88조에 따른 동향 파악 및 보 고 이에 상응하여 기술 문서를 갱신하여야 한다.

(4) 시판 후 조사 과정에서 예방 조치 나 시정 조치, 또는 두 가지 조치 모두 필요하다고 판단되는 경우 제조업자는 적절한 조치를 취하고 관할 당국 및 경 우에 따라 인증기관에 이 사실을 알려 야 한다. 중대한 사고가 발견되거나 현 장 안전 시정 조치가 실시된 경우에는 제87조에 따라 보고하여야 한다.

제84조 시판 후 조사 계획

제83조에 따른 시판 후 조사 시스템은 시판 후 조사 계획에 의거하여야 하며, 이 계획에 적용되는 요구 사항은 부속 서 III 제1.1절에 명시되어 있다. 맞춤 형 기기가 아닌 기기의 경우 시판 후 조사 계획은 부속서 II에 따른 기술 문 서의 일부로 포함되어야 한다.

제85조 시판 후 조사 보고서

1등급 기기의 제조업자는 제84조에 따 른 시판 후 조사 계획에 근거하여 수집 된 시판 후 조사 데이터 분석의 결과와 결론의 요약, 수행한 모든 예방 조치 및 시정 조치의 근거와 이에 대한 설명 을 포함한 시판 후 조사 보고서를 작성 하여야 한다. 보고서는 필요에 따라 갱 신되어야 하며 요청 시 관할 당국에 제 공되어야 한다.

제86조 정기적으로 갱신되는 안전에 관한 보고서

(1) 2a등급, 2b등급 및 3등급 기기의 제조업자는 각 기기에 대해, 그리고 경 우에 따라 각 기기 범주 또는 기기군에 대해 제84조에 따른 시판 후 조사 계 획에 근거하여 수집된 시판 후 조사 데 이터의 분석의 결과와 결론의 요약, 수 행한 모든 예방 조치 및 시정 조치의 근거와 이에 대한 설명을 포함한 정기 적으로 갱신되는 안전에 관한 보고서 (“안전 보고서”)를 작성하여야 한다. 해 당 기기의 전체 수명 동안 이 안전 보 고서는 다음을 명시하여야 한다.

a) 위험-이득 분석의 결론 b) 시판 후 임상 추적 관찰 보고서 의 주요 결과 c) 기기의 총 판매량, 해당 기기를 사용하는 사람의 인원수 및 기타 특성의 추정치, 그리고 가능한 경 우 기기의 사용 빈도 2b등급 및 3등급 기기의 제조업자는 최소 연 1회 안전 보고서를 갱신하여 야 한다. 맞춤형 기기의 경우를 제외하 고 안전 보고서는 부속서 II 및 부속서 III에 따른 기술 문서에 포함하여야 한 다. 2a등급 기기의 제조업자는 필요한 경 우 최소 2년에 1회 안전 보고서를 갱 신하여야 한다. 맞춤형 기기의 경우를 제외하고 안전 보고서는 부속서 II 및 부속서 III에 따른 기술 문서에 포함하 여야 한다. 맞춤형 기기의 경우 안전 보고서는 부 속서 XIII 제2절에 따른 문서에 포함하 여야 한다.

(2) 3등급 기기 또는 체내삽입형 기기 의 제조업자는 제92조에 명시된 전자 시스템을 통해 제52조에 따른 적합성 평가에 참여한 인증기관에 안전 보고서 를 제출하여야 한다. 인증기관은 보고 서를 검토하고 자신의 평가와 수행한 조치에 대한 세부 정보를 이 전자 시스 템에 입력하여야 한다. 이러한 안전 보 고서와 인증기관의 평가는 이 전자 시 스템을 통해 관할 당국에 공개되어야 한다.

(3) 제2항에 명시된 기기 이외의 기기 제조업자는 적합성 평가에 참여한 인증 기관과, 요청이 있으면 관할 당국에도 안전 보고서를 제출하여야 한다.

제2절 감독

제87조 중대한 이상 사례 및 현장 안전 시정 조치의 보고

(1) 유럽연합 시장에서 판매되는, 임상 시험용 기기를 제외한 기기의 제조업자 는 제92조제5항 및 제7항에 따라 다음 사항을 관련 관할 당국에 보고하여야 한다.

a) 기기 정보에 명확하게 기록되고 기술 문서에 정량화되고 제88조에 따른 동향 보고 대상이 되는 예상 되는 이상 반응을 제외하고, 유럽 연합 시장에서 판매되는 기기와 관련된 모든 중대한 사고 b) 현장 안전 시정 조치의 근거가 오로지 관련 제3국에서 공급되는 기기와 관련되는 것이 아니한 한, 유럽연합 시장에서도 합법적으로 공급할 수 있는 기기와 관련하여 제3국에서 취한 현장 안전 시정 조치를 포함하여 유럽연합 시장에 서 공급할 수 있는 기기와 관련된 모든 현장 안전 시정 조치 첫 번째 단에 따른 통지는 제92조에 따른 전자 시스템을 통하여 제출하여야 한다.

(2) 일반적으로 제1항에 따른 통지 기 간은 중대한 사고의 심각성에 따라 결 정된다.

(3) 제조업자는 사고와 자신의 기기 간의 인과관계 또는 합리적으로 가능한 인과관계를 확인한 직후, 늦어도 사고 를 인지한 후 늦어도 15일 이내에 제1 항a목이 의미하는 심각한 사고에 대하 여 보고하여야 한다.

(4) 제3항에도 불구하고 공중보건에 대한 중대한 위험이 있는 경우 제1항 에 따른 통지는 부당한 지체 없이, 늦 어도 제조업자가 이러한 위험을 인지한 후 늦어도 2일 이내에 이루어져야 한 다.

(5) 제3항에도 불구하고 사람이 사망 하거나 건강 상태가 예기치 않게 심각 하게 악화되는 경우, 제조업자가 기기 와 심각한 사고 사이의 인과 관계를 확 인한 직후 또는 그러한 관계가 의심되 는 즉시, 늦어도 중대한 사고를 인지한 후 10일 이내에 이 사실을 보고하여야 한다.

(6) 신속한 보고를 위해 필요한 경우 제조업자는 먼저 임시 보고서를 제출한 후, 나중에 완성된 보고서를 제출할 수 있다.

(7) 제조업자가 보고하여야 할지도 모 르는 사고를 인식한 후 이 사고가 보고 의무 대상인지 확신하지 못하는 경우에 도 제2항에서 제5항에 규정된 기한 내 에 보고서를 제출하여야 한다.

(8) 제조업자가 지체없이 현장 안전 시정 조치를 취해야 하는 긴급한 경우 를 제외하고 제조업자는 현장 안전 시 정 조치를 취하기 전에 부당한 지체 없 이 제1항b목에 따라 현장 안전 시정 조치에 대하여 보고하여야 한다.

(9) 동일한 기기 또는 동일한 유형의 기기와 관련된 유사한 심각한 사고의 경우, 그 원인이 이미 확인되었거나 현 장 안전 시정 조치가 이미 취해졌거나 자주 발생하여 기록이 잘 남아있는 경 우에 제89조제9항에 따른 조정 관할 당국이 제92조제8항a목에 명시된 관할 당국과 협의하여 제조업자와 정기 공동 보고서의 형식, 내용 및 빈도에 대하여 합의하는 한, 제조업자는 심각한 사고 에 대한 개별 보고서를 정기 공동 보고 서로 갈음할 수 있다. 제92조제8항a목 및 b목에 따라 하나의 관할 당국만 존 재하는 경우 제조업자는 해당 관할 당 국과 합의한 후 정기 공동 보고서를 제 출할 수 있다.

(10) 회원국은 의료 전문가, 사용자 및 환자가 제1항a목에 따라 의심되는 중 대한 사고를 관할 당국에 보고하도록 권장하고 이러한 보고를 가능하게 하는 표적 정보 캠페인의 조직 등 적절한 조 치를 취하여야 한다.

관할 당국은 국가 차원에서 의료 전문 가, 사용자 및 환자로부터 받은 보고서 를 기록하여야 한다.

(11) 회원국의 관할 당국은 의료 전문 가, 사용자 또는 환자로부터 제1항a목 에 따라 의심되는 심각한 사고에 대한 보고를 받는 경우 지체없이 제조업자에 게 이러한 의심되는 심각한 사고를 즉 시 알릴 수 있도록 필요한 조치를 취하 여야 한다.

해당 장치의 제조업자가 어떠한 사고를 심각한 사고라고 판단하는 경우, 이 사 고가 발생한 회원국의 관할 당국에 이 조 제1항부터 제5항까지의 규정에 따 라 심각한 사고 발생 사실을 보고하고 제89조에 따른 적절한 후속 조치를 취 하여야 한다. 해당 의료기기 제조업자가 이 사고가 중대한 사고가 아니라고 판단하거나 제 88조에 따른 동향 보고에 포함되는 예 상했던 바람직하지 아니한 부작용이라 고 판단하는 경우에는 그 근거를 제출 하여야 한다. 관할 당국이 이 근거의 결론에 동의하지 아니하는 경우 제조업 자에게 이 조 제1항부터 제5항까지의 규정에 따라 신고서를 제출하고 제89 조에 따라 적절한 후속 조치를 취하도 록 요구할 수 있다.

제88조 동향 보고

(1) 제조업자는 제92조에 명시된 전자 시스템을 통해 중대하지 아니한 사고 또는 부속서 I 제1절 및 제8절에 따른 위험-이득 분석에 중대한 영향을 미치 고, 의도된 이점의 관점에서 환자, 사 용자 또는 다른 사람의 건강이나 안전 에 허용할 수 없는 위험을 초래하거나 초래할 수 있는 예상된 바람직하지 아 니한 부작용의 발생 빈도 또는 심각성 에 대하여 중대한 수준의 통계적 증가 동향을 보고하여야 한다. 증가 동향의 중대성 여부는 특정 기간 동안 예상되 고, 기술 문서 및 기기 정보에 명시된 해당 기기, 해당 기기 범주 또는 해당 기기군과 관련된 이러한 사고의 발생 빈도 또는 심각성과 비교하여 판단한 다.

제조업자는 제84조에 명시된 시판 후 조사 계획의 일환으로 첫 번째 단에 따 른 사고를 처리하는 방법과 사고의 빈 도 또는 심각성의 중대한 통계적 증가 를 확인하기 위해 사용할 방법론을 정 하여야 하며, 관찰 기간도 정하여야 한 다.

(2) 관할 당국은 제1항에 따른 동향 보고에 대하여 자체 평가를 할 수 있으 며 공중보건 보호 및 환자 안전을 보장 하기 위해 제조업자에게 이 규정과 부 합하도록 적절한 조치를 취하도록 요구 할 수 있다. 각 관할 당국은 집행위원 회, 기타 관할 당국 및 증명서를 발급 한 인증기관에 평가 결과 및 취해진 조 치에 대하여 알려야 한다.

제89조 중대한 사고 및 현장 안전 시정 조치 분석

(1) 제조업자는 제87조제1항에 따라 중대한 사고를 보고한 후 중대한 사고 및 해당 기기와 관련하여 필요한 조사 를 즉시 수행하여야 한다. 조사에는 이 사고 및 현장 안전 시정 조치와 관련된 위험 평가도 포함되며, 경우에 따라 이 조 제3항에 명시된 기준을 고려하여야 한다.

제조업자는 첫 번째 단에 따른 조사를 수행할 때 관할 당국 및 경우에 따라 관련 인증기관과 협력하여야 하며 관할 당국에 알리기 전에 사고의 원인에 대 한 후속 평가에 영향을 미치는 방식으 로 기기 또는 해당 배치의 견본이 변경 되는 조사를 수행해서는 아니 된다.

(2) 회원국은 자국 영토에서 발생한 심각한 사고 또는 자국 영토에서 취해 졌거나 취해질 예정인 현장 안전 시정 조치와 관련된, 제87조에 따라 취득한 모든 정보가 국가 차원에서 관할 당국 으로부터 평가될 수 있도록 가능한 경 우 제조업자와 협력하여, 그리고 이것 이 인증기관과 관련이 있는 경우 인증 기관과 협력하여 필요한 조치를 취하여 야 한다.

(3) 관할 당국은 제2항에 따른 평가의 일환으로 보고된 중대한 사고에서 발생 하는 위험을 평가하여야 하며, 공중보 건의 보호와 문제의 인과 관계, 인지 가능성, 재발 가능성과 기기 사용 빈 도, 직간접적 피해의 발생 가능성, 이 피해의 심각성, 기기의 임상적 이점, 의도된 사용자 및 잠재적 사용자, 영향 을 받는 집단과 같은 기준을 고려하여 모든 현장 안전 시정 조치를 평가하여 야 한다. 그리고 관할 당국은 제조업자 가 계획했거나 이미 취해진 현장 안전 시정 조치의 적절성을 평가하여야 하 며, 특히 부속서 I에 따른 고유한 안전 원칙을 고려하여 추가 시정 조치의 필 요성 및 이 조치의 실행 방법을 평가하 여야 한다.

국가 관할 당국의 요청에 따라 제조업 자는 위험 평가에 필요한 모든 문서를 제출하여야 한다.

(4) 관할 당국은 제조업자의 중대한 사고 조사를 감독하여야 한다. 필요한 경우 관할 당국은 제조업자의 조사에 개입하거나 독립적인 조사를 실시할 수 있다.

(5) 제조업자는 제92조에 따른 전자 시스템을 사용하여 관할 기관에 조사 결과와 함께 최종 보고서를 제출하여야 한다. 이 보고서는 조사 결과에 따른 결론과 경우에 따라 취해야 할 시정 조 치를 포함하여야 한다.

(6) 제1조제8항 첫 번째 단에 해당하 는 기기로서, 단독으로 사용할 경우 의 약품으로 간주되는 물질로 인해 중대한 사고나 현장 안전 시정 조치가 발생할 가능성이 있는 경우 평가 관할 당국 또 는 이 조 제9항에 명시된 조정 관할 당국은 제52조제9항에 따라 그 물질에 대한 과학적 의견서를 제출한 기관이 어느 곳인지에 따라 국가 관할 당국 또 는 유럽 의약품청에 중대한 사고 또는 안전 시정 조치에 대하여 알려야 한다.

제1조제6항g목에 따라 이 규정의 적용 범위에 해당하며, 중대한 사고나 현장 안전 시정 조치가 제조업자가 사용한 인체 유래 조직 또는 세포의 파생물과 관련이 있는 기기인 경우 기기가 제1 조제10호에 따라 이 규정의 적용을 받 는 한, 관할 당국 또는 제9항에 명시된 조정 관할 당국은 제52조제10항에 따 라 인증기관과 협의한 인체 조직 및 세 포를 관할하는 당국에 이 사실을 알려 야 한다.

(7) 이 조 제3항에 따른 평가를 수행 한 후 평가 관할 당국은 중대한 사고의 재발 위험을 최소화하기 위하여 제92 조에 명시된 전자 시스템을 통해 제조 업자가 취했거나 계획하고 있거나 요구 되어지는 시정 조치에 대하여 다른 관 할 당국에 지체 없이 알려야 하며, 이 때 선행 사건 및 및 평가 결과에 대한 정보도 전달되어야 한다.

(8) 제조업자는 취해진 현장 안전 시 정 조치에 대한 정보가 현장 안전 공지 를 통해 해당 기기의 사용자에게 지체 없이 전달되도록 하여야 한다. 현장 안 전 공지는 현장 안전 시정 조치가 취해 질 회원국이 정하는 유럽연합의 공식 언어로 작성하여야 한다. 긴급한 경우 를 제외하고 현장 안전 공지의 초안은 평가 관할 기관에 제출하거나 제9항에 따른 경우에는 조정 관할 기관이 의견 을 제출할 수 있도록 조정 관할 기관에 초안을 제출하여야 한다. 각 회원국의 상황에 따라 예외되는 것이 정당한 경 우를 제외하고 현장 안전 공지는 모든 회원국에서 일관적으로 적용되어야 한 다.

현장 안전 공지는 특히 관련 UDI를 포 함하여 기기의 정확한 식별을 가능하게 하여야 하며, 특히 SRN이 이미 발급된 경우 SRN을 포함하여 현장 안전 시정 조치를 취한 제조업자의 정확한 식별을 가능하게 하여야 한다. 현장 안전 공지 에는 현장 안전 시정 조치를 취하는 이 유를 위험 수준을 과소평가함이 없이 기기의 기능 장애 및 이와 연관된 환 자, 사용자 또는 제3자에 대한 위험과 함께 명확하게 설명하여야 하며 사용자 가 취해야 할 모든 조치를 분명하게 명 시하여야 한다. 제조업자는 현장 안전 공지를 제92조 에 명시된 전자 시스템에 입력하고 이 시스템을 통해 대중에 공개하여야 한 다.

(9) 다음의 경우 관할 당국은 제3항에 따라 평가를 조정하는 과정에 적극적으 로 참여하여야 한다.

a) 하나 이상의 회원국에서 동일한 기기 또는 동일한 제조업자의 동 일한 기기 유형과 관련된 특정한 중대한 사고 또는 일련의 중대한 사고에 대한 우려가 있는 경우 b) 하나 이상의 회원국에서 제조업 자가 제안한 현장 안전 시정 조치 의 적절성에 대해 문제가 제기되 는 경우 이 조정 과정에는 다음이 포함된다. - 필요한 경우 사례별로 조정 관 할 당국 지정 - 조정 관할 당국의 역할과 책임 및 기타 관할 당국의 참여를 포 함한 조정된 평가 절차의 확립 관할 당국 간에 달리 합의되지 아니하 는 한, 제조업자의 등록된 사업장이 있 는 회원국의 관할 당국이 조정 관할 당 국의 역할을 수행한다. 조정 관할 당국은 제92조에 명시된 전 자 시스템을 통해 제조업자, 다른 관할 당국 및 집행위원회에 이 역할을 수행 하게 된 사실을 알려야 한다.

(10) 조정 관할 당국의 지정과 무관하 게 다른 관할 당국은 자체 평가를 수행 하고 이 규정과 부합하도록 공중보건 보호 및 환자 안전을 보장하기 위한 조 치를 취할 수 있다. 이러한 평가 결과 와 조치의 시행은 조정 관할 당국과 집 행위원회에 수시로 통지되어야 한다.

(11) 집행위원회는 조정 관할 당국이 이 장에 따라 부여된 역할을 수행함에 있어 필요한 행정적 지원을 제공하여야 한다.

제90조 감독 데이터 분석

집행위원회는 새로운 위험이나 안전 문 제를 파악할 수 있는 데이터 안에서의 동향, 패턴 또는 신호를 감지하기 위하 여 제92조에 명시된 전자 시스템의 데 이터를 능동적으로 감시하는 시스템 및 절차를 회원국과 협력하여 마련하여야 한다. 이전에 알려지지 않은 위험이 확인되거 나 예상되는 위험의 발생 빈도가 위험 -이득 분석에 중대하고 불리한 변화를 초래하는 경우 관할 당국 또는 경우에 따라 조정 관할 당국은 제조업자 또는 그에 필요한 시정 조치를 취할 권한이 있는 전권대리인에게 이 사실을 알려야 한다.

제91조 이행 입법

집행위원회는 의료기기 조정 그룹과 협 의한 후 이행 입법을 통해 다음과 관련 하여 제85조부터 제90조까지의 규정 및 제92조를 이행하는 데 필요한 세부 적 방안 및 절차적 측면을 정할 수 있 다. a) 특정한 기기, 기기 범주 또는 기기군과 관련된 중대한 사고 및 현장 안전 시정 조치의 유형 분류 b) 제85조, 제86조, 제87조, 제88 조 및 제89조에 따른 중대한 사 고, 현장 안전 시정 조치, 현장 안 전 공지의 보고 및 정기 공동 보 고서, 시판 후 조사 보고서, 안전 보고서, 제조업자의 동향 보고서 의 제출 c) 의료 전문가, 사용자 및 환자를 통한 의심 중대 사고 보고가 이뤄 지기 위한 최소 데이터 세트를 포 함하여 전자식 및 비전자식 보고 를 위한 구조화된 표준 양식 d) 제87조에 따른 현장 안전 시정 조치의 보고 및 보고할 사고의 심 각성을 고려한 제조업자의 정기 공동 보고서 및 동향 보고서의 제 출 기한 e) 제89조에 따른 관할 당국 간의 정보 교환을 위한 통일된 형식 f) 조정 관할 당국 지정 절차. 조정 관할 당국의 역할 및 책임과 이 절차에 대한 다른 관할 당국의 참 여를 포함한 조정 평가 프로세스 의 확립 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시 된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제92조 감독 및 시판 후 조사에 관한 전 자 시스템

(1) 집행위원회는 회원국과 협력하여 다음 정보를 수집하고 처리하기 위한 전자 시스템을 설정하고 운영하여야 한 다.

a) 제87조제1항 및 제89조제5항에 따른 제조업자의 중대한 사고 및 현장 안전 시정 조치 보고 b) 제87조제9항에 따른 제조업자 의 정기 공동 보고서 c) 제88조에 따른 제조업자의 동향 보고서 d) 제86조에 따른 안전 보고서 e) 제89조제8항에 따라 제조업자 가 전달하는 현장 안전 공지 f) 제89조제7항 및 제9항에 따라 회원국의 관할 당국간에, 그리고 회원국과 집행위원회 간에 교환하 는 정보 이 전자 시스템에는 UDI 데이터베이스 와 관련된 링크가 포함되어야 한다.

(2) 이 조 제1항에 따른 정보는 전자 시스템을 통하여 회원국의 관할 당국과 집행위원회에 제공되어야 한다. 인증기 관은 제53조에 따른 인증서를 발급한 기기에 관한 정보인 경우 이 정보에도 접근권을 가진다.

(3) 집행위원회는 의료 전문가와 대중 이 제1항에 따른 전자 시스템에 대한 적절한 접근권을 부여받도록 하여야 한 다.

(4) 집행위원회는 제3국 또는 국제 기 구의 관할 당국과의 협정에 따라 제3 국 또는 국제 기구의 관할 당국에게 제 1항에 따른 전자 시스템에 대한 일정 수준의 접근권을 부여할 수 있다. 이러 한 협정은 상호주의에 기반하여야 하며 유럽연합에서 적용되는 것과 동등한 수 준의 기밀 유지 조항 및 정보보호 조항 을 포함하여야 한다.

(5) 제87조제1항a목에 따른 중대한 사 고의 보고는 이 조 제1항에 명시된 전 자 시스템을 통해 접수되면 사고가 발 생한 회원국의 관할 당국에 자동으로 전달되어야 한다.

(6) 제88조제1항에 따른 동향 보고는 이 조 제1항에 명시된 전자 시스템을 통해 접수되면 사고가 발생한 회원국의 관할 당국에 자동으로 전달되어야 한 다.

(7) 제87조제1항b목에 따른 현장 안전 시정 조치의 보고는 이 조 제1항에 명 시된 전자 시스템을 통해 접수되면 다 음의 회원국의 관할 당국에 자동으로 전달되어야 한다.

a) 현장 안전 시정 조치가 취해졌 거나 취해질 예정인 회원국 b) 제조업자의 등록된 사무소가 있 는 회원국

(8) 제87조제9항에 따른 정기 공동 보 고서는 이 조 제1항에 명시된 전자 시 스템을 통해 접수되면 다음에 해당하는 회원국의 관할 당국에 자동으로 전달되 어야 한다.

a) 제89조제9항에 따른 조정 절차 에 참여하고, 정기 공동 보고서에 동의한 회원국 b) 제조업자의 등록된 사무소가 있 는 회원국

(9) 제5항부터 제8항까지의 규정에 명 시된 정보는 제1항에 따른 전자 시스 템을 통해 접수되면 제56조에 따라 해 당 기기에 대한 인증서를 발급한 인증 기관에 자동으로 전달되어야 한다.

제3절 시장 감시

제93조 시장 감시 활동

(1) 관할 당국은 적절한 샘플을 활용 하여, 경우에 따라 문서 검토, 물리적 통제 및 연구 조사 등의 적절한 방식을 통하여 기기의 특성 및 성능의 적합성 을 통제하여야 한다. 관할 당국은 특히 위험 평가 및 위험 관리, 감독 데이터, 제기된 문제 등과 관련하여 확립된 원 칙을 고려하여야 한다.

(2) 관할 당국은 감시 활동을 위한 연 간 계획을 수립하고, 이러한 활동을 수 행하기 위하여 충분한 물리적 자원 및 우수한 인적 자원을 배정하여야 하며, 이 때 제105조에 따라 의료기기 조정 그룹이 개발한 유럽 시장 감시 프로그 램과 현지 상황을 고려하여야 한다.

(3) 제1항에 명시된 의무를 이행하기 위하여 다음 사항이 적용된다.

a) 관할 당국은 특히 경제 행위자 에게 당국의 활동을 수행하는 데 필요한 문서와 정보를 제공하고, 정당한 경우 필요한 기기의 샘플 을 무상 제공 또는 기기에 무상 접근할 수 있도록 의무를 부여할 수 있다. b) 관할 당국은 사전 고지 하에 또 는 필요한 경우 사전 고지 없이 경제 행위자의 사업장과 공급업자 또는 위탁업자의 사업장, 그리고 필요한 경우 직업적 사용자의 시 설 점검을 수행하여야 한다.

(4) 관할 당국은 감시 활동 결과에 대 한 연간 요약 보고서를 작성하고 제 100조에 명시된 전자 시스템을 통해 다른 관할 당국이 이 보고서를 열람할 수 있도록 하여야 한다.

(5) 관할 당국은 공중보건을 보호하기 위해 필요하다고 판단되는 경우 허용할 수 없는 위험이 있는 기기 또는 위조 기기를 압수, 파기 또는 다른 방식으로 사용할 수 없도록 할 수 있다.

(6) 제1항에 명시된 목적을 위한 통제 활동이 수행되고 난 후 관할 당국은 이 규정에 명시된 법적‧기술적 요구 사항 준수와 관련한 통제 결과에 대하여 보 고서를 작성하여야 한다. 경우에 따라 이 보고서에 필요한 모든 시정 조치를 기입하여야 한다.

(7) 통제 활동을 수행한 관할 당국은 이 조 제6항에 따른 보고서의 내용을 통제 대상이 된 경제 행위자에게 전달 하여야 한다. 관할 당국은 보고서를 최 종적으로 채택하기 전에 이 경제 행위 자에게 입장을 표명할 기회를 부여하여 야 한다. 이 최종 통제 보고서는 제100 조에 명시된 전자 시스템에 기록되어야 한다.

(8) 회원국은 자신의 시장 감시 활동 이 기능하는 방식을 검토하고 평가하여 야 한다. 이러한 검토 및 평가는 최소 한 4년에 1회 수행되어야 하며, 그에 따른 결과는 다른 회원국과 집행위원회 에 전달되어야 한다. 각 회원국은 제 100조에 명시된 전자 시스템을 통해 이러한 결과의 요약문을 대중에 공개하 여야 한다.

(9) 회원국의 관할 당국은 시장 감시 활동을 조정하고, 상호 협력하고, 모든 회원국에서 일관되고 높은 수준의 시장 감시를 보장하기 위하여 상호간에, 그 리고 집행위원회에 활동의 결과를 알려 야 한다.

경우에 따라 회원국의 관할 당국은 분 업, 공동 시장 감시 활동 및 전문화에 합의하여야 한다.

(10) 어느 회원국에서 하나 이상의 당 국이 시장 감시 및 외부 국경 통제를 관할하는 경우 해당 당국은 각각의 역 할 및 기능과 관련된 정보를 공유함으 로써 협력하여야 한다.

(11) 경우에 따라 회원국의 관할 당국 은 정보 교환, 기술 지원, 시장 감시 활동 촉진을 위하여 제3국의 관할 당 국과 협력하여야 한다.

제94조 허용할 수 없는 위험을 초래하는 것으로 의심되거나 규정을 준수하지 아니 하는 것으로 의심되는 기기의 평가

감독이나 시장 감시 활동 또는 기타 정 보를 통해 취득한 데이터를 기반으로 회원국의 관할 당국이 다음 중 어느 하 나에 해당한다고 판단하는 경우, 관할 당국은 기기로부터 발생하는 위험 또는 기기의 그 밖의 부적합성으로 인해 발 생하는 위험과 관련된 이 규정에 명시 된 모든 요구 사항을 포함하여 해당 기 기에 대한 평가를 수행하여야 한다. a) 기기가 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강이나 안전 또는 공중 보건 보호의 다른 측면에 허용할 수 없는 위험을 초래할 수 있는 경우 b) 기기가 이 규정에 명시된 요구 사항을 충족하지 아니하는 경우 관련 경제 행위자는 관할 당국과 협력 하여야 한다.

제95조 건강과 안전에 허용할 수 없는 위 험을 초래하는 기기의 취급에 대한 절차

(1) 제94조에 따른 평가를 수행한 후 관할 당국은 기기가 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강이나 안전 또는 공중 보건 보호의 다른 측면에 허용할 수 없 는 위험을 초래한다는 결론에 도달하는 경우 해당 기기의 제조업자, 제조업자 의 대리인 및 그 밖의 모든 관련 경제 행위자에게 기기가 초래할 수 있는 위 험과 관련된 이 규정의 요구 사항의 적 합성을 충족하도록 하고, 위험의 유형 에 적합한 방식으로 기기의 시장 공급 을 제한하고, 기기의 공급과 관련하여 특정한 요구 사항을 정하거나 기기를 시장에서 수거 또는 회수하기 위하여 관련 경제 행위자에게 통지된, 명확하 게 정의된 기간 내에 모든 적절하고 충 분히 정당한 시정 조치를 취할 것을 즉 시 요구하여야 한다.

(2) 관할 당국은 제100조에 명시된 전 자 시스템을 통해 집행위원회, 다른 회 원국 및 관련 기기에 대해 제56조에 따라 인증서가 발급된 경우에는 인증서 를 발급한 인증기관에 평가 결과와 경 제 행위자가 취해야 할 조치를 지체 없 이 알려야 한다.

(3) 제1항에 따른 경제 행위자는 지체 없이 자신이 시장에 공급한 모든 해당 기기와 관련하여 유럽연합 전역에서 모 든 적절한 시정 조치가 취해지도록 하 여야 한다.

(4) 제1항에 명시된 경제 행위자가 제 1항에 따른 기간 내에 적절한 시정 조 치를 취하지 아니하는 경우, 관할 당국 은 해당 기기의 국내 시장 공급을 금지 하거나 제한하고, 기기를 수거 또는 회 수하기 위하여 모든 적절한 조치를 취 하여야 한다.

관할 당국은 제100조에 명시된 전자 시스템을 통해 집행위원회, 다른 회원 국 및 이 조 제2항에 따른 인증기관에 이러한 조치를 지체 없이 통지하여야 한다.

(5) 제4항에 따른 통지에는 특히 부적 합 기기를 식별하고 추적하기 위한 데 이터, 기기의 원산지, 주장되는 부적합 성 및 위험의 성격과 원인, 국가적 조 치의 기간 및 관련 경제 행위자의 주장 등을 포함한 모든 가용 정보가 명시되 어야 한다.

(6) 절차를 도입한 회원국 이외의 모 든 회원국은 지체 없이 집행위원회 및 다른 회원국에 제100조에 명시된 전자 시스템을 통해 해당 기기의 부적합성과 관련하여 보유하고 있는 모든 추가적인 관련 정보 및 해당 기기와 관련하여 취 한 모든 조치에 대한 정보를 전달하여 야 한다.

전달받은 국가적 조치에 대해 동의하지 아니하는 회원국은 제100조에 명시된 전자 시스템을 통해 지체 없이 집행위 원회 및 다른 회원국에 반대 의사를 전 달하여야 한다.

(7) 회원국이나 집행위원회가 제4항에 명시된 통지를 받은 후 2개월 이내에 회원국이 취한 조치에 반대하지 아니하 는 경우 해당 조치는 정당한 것으로 간 주한다.

이 경우 모든 회원국은 자신의 국내 시 장에서 기기를 수거, 회수, 또는 시장 에서의 가용성을 제한하는 조치를 포함 한, 해당 기기에 대한 적절한 제한 조 치 또는 금지 조치를 지체 없이 취하여 야 한다.

제96조 유럽연합 차원에서 국가적 조치를 평가하기 위한 절차

(1) 제95조제4항에 명시된 통지를 받 은 후 2개월 이내에 어느 회원국이 다 른 회원국이 취한 조치에 이의를 제기 하거나 집행위원회가 이 조치가 유럽연 합법에 위배된다고 판단하는 경우, 집 행위원회는 해당 관할 당국 및 필요한 경우 관련 경제 행위자의 의견을 청취 한 후 이 국가적 조치에 대한 평가를 수행하여야 한다. 집행위원회는 이 평 가 결과를 기반으로 이행 입법을 통해 국가적 조치의 정당성 여부를 결정할 수 있다. 이 이행 법률은 제114조제3 항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하 여야 한다.

(2) 집행위원회가 이 조 제1항에 명시 된 국가적 조치가 정당하다고 판단하는 경우 제95조제7항의 두 번째 단이 적 용된다. 집행위원회가 국가적 조치가 정당하지 아니하다고 판단하는 경우 해 당 회원국은 이 조치를 철회하여야 한 다.

집행위원회가 제95조제4항에 따른 통 지를 받은 후 8개월 이내에 이 조 제1 항에 따른 이행 결정을 채택하지 아니 하면 국가적 조치는 정당한 것으로 본 다.

(3) 회원국 또는 집행위원회가 기기로 인한 건강 및 안전상 위험이 해당 회원 국이 취한 조치에 의해 충분히 감경될 수 없다고 판단하는 경우, 집행위원회 는 회원국의 요청에 따라 또는 자체적 으로 이행 입법을 통해 해당 기기의 시 장 출시 및 서비스 개시를 제한하거나 금지하는 조치를 포함하여, 건강과 안 전을 보호하기 위해 필요하고 적절한 조치를 취하여야 한다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제97조 그 밖의 부적

(1) 회원국의 관할 당국이 제94조에 따라 평가를 수행한 후 기기가 이 규정 에 명시된 요구 사항을 충족하지 아니 하지만 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강이나 안전 또는 공중보건 보호의 다른 측면에 허용할 수 없는 위험을 초 래하지 아니한다고 판단하는 경우, 이 관할 당국은 관련 경제 행위자에게 통 지된, 부적합성에 비례하는, 명확하게 정의된 기간 내에 해당 부적합성 문제 를 해결하도록 요구하여야 한다.

(2) 경제 행위자가 이 조 제1항에 따 른 기간 내에 부적합성 문제를 해결하 지 못하는 경우, 해당 회원국은 즉시 해당 기기의 시장 공급을 금지 또는 제 한하고 기기를 시장에서 수거 또는 회 수하기 위한 모든 적절한 조치를 취하 여야 한다. 해당 회원국은 제100조에 명시된 전자 시스템을 통해 그러한 조 치를 집행위원회와 다른 회원국에 즉시 통지하여야 한다.

(3) 이 조항의 일관된 적용을 보장하 기 위하여 집행위원회는 이행 입법을 통해 관할 당국이 특정 유형의 부적합 성 문제와 관련해 취하여야 하는 적절 한 조치를 정할 수 있다. 이 이행 법률 은 제114조제3항에 명시된 심사 절차 에 따라 채택하여야 한다.

제98조 예방적 건강 보호 조치

(1) 회원국이 어느 기기 또는 특정한 기기 범주 또는 기기군과 연관된 잠재 적 위험을 확인하는 평가를 수행한 후 기기 또는 특정한 기기 범주 또는 기기 군을 시장에 출시하거나 서비스하는 것 이 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건 강과 안전 또는 공중보건의 다른 측면 을 보호하기 위해 금지, 제한되어야 하 거나 특별한 요구 사항이 적용되어야 한다고 판단하거나, 그러한 기기 또는 기기 범주 또는 기기군이 시장에서 수 거 또는 회수되어야 한다고 판단하는 경우, 회원국은 필요하고 정당한 조치 를 취할 수 있다.

(2) 제1항에 따른 회원국은 제100조에 명시된 전자 시스템을 통해 자신의 결 정을 집행위원회와 다른 회원국에 지체 없이 통보하고 이 결정에 대한 근거를 제시하여야 한다.

(3) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 및 필요한 경우 해당 경제 행위자와 협 의하여 이 국가적 조치를 평가하여야 한다. 집행위원회는 이행 입법을 통해 국가적 조치의 정당성 여부를 결정할 수 있다. 집행위원회가 통지 후 6개월 이내에 이행 결정을 채택하지 아니하면 이 국가적 조치는 정당한 것으로 본다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시 된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

(4) 집행위원회는 이 조 제3항에 따른 평가에서 어느 기기 또는 특정 기기 범 주 또는 기기군의 시장 출시 또는 서비 스 개시가 환자, 사용자 또는 다른 사 람의 건강과 안전 또는 공중보건의 다 른 측면을 보호하기 위하여 모든 회원 국에서 금지, 제한되거나 특별한 요구 사항이 적용되어야 한다고 판단하거나, 그러한 기기, 기기 범주 또는 기기군이 모든 회원국의 시장에서 수거 또는 회 수되어야 한다고 판단하는 경우 필요하 고 정당한 이행 법률을 채택할 수 있 다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제99조 모범 행정 관행

(1) 제95조에서 제98조까지의 규정에 따라 회원국의 관할 당국이 채택한 모 든 조치는 그 근거를 명확히 명시하여 야 한다. 이 조치가 특정 경제 행위자 를 향하는 경우, 관할 당국은 즉시 해 당 경제 행위자에게 이 조치와 함께 해 당 회원국의 법률 또는 행정 관행에 따 라 이용할 수 있는 구제수단 및 구제신 청 기한을 통지하여야 한다. 조치가 일 반적으로 적용될 수 있는 경우 적절한 방법으로 공지하여야 한다.

(2) 인간의 건강이나 안전에 대한 허 용할 수 없는 위험으로 인해 즉각적인 조치가 필요한 경우를 제외하고 해당 경제 행위자는 조치를 취하기 전 적절 하고 명확하게 명시된 기한 내에 관할 당국에 의견을 표명할 기회를 부여받아 야 한다.

첫 번째 단에 따라 경제 행위자가 의견 을 표명할 기회를 갖지 못한 채 조치가 취해진 경우에는 경제 행위자에게 가능 한 한 조속히 의견을 표명할 기회를 부 여하고 취해진 조치를 즉시 검토하여야 한다.

(3) 경제 행위자가 효과적인 시정 조 치를 취하였고 기기가 이 규정의 요구 사항을 준수함을 입증하는 즉시 모든 조치는 철회되거나 수정되어야 한다.

(4) 제95조부터 제98조까지의 규정에 따른 조치가 인증기관이 관여된 적합성 평가 기기와 관련된 경우, 관할 당국은 제100조에 명시된 전자 시스템을 통해 해당 인증기관 및 인증기관 관할 당국 에도 이러한 조치에 대하여 알려야 한 다.

제100조 시장 감시를 위한 전자 시스템

(1) 집행위원회는 회원국과 협력하여 다음 정보를 수집하고 처리하기 위한 전자 시스템을 구축하고 운영하여야 한 다.

a) 제93조제4항에 따른 감시 활동 결과에 대한 요약문 b) 제93조제7항에 따른 최종 통제 보고서 c) 제95조제2항, 제4항 및 제6항에 따른 건강 및 안전에 허용할 수 없는 위험이 있는 기기에 대한 정 보 d) 제97조제2항에 따른 기기의 부 적합성에 대한 정보 e) 제98조제2항에 따른 예방적 건 강 보호 조치에 대한 정보 f) 제93조제8항에 따른 회원국의 시장 감시 활동에 대한 검토 및 평가 결과 요약문

(2) 이 조 제1항에 따른 정보는 이 전 자 시스템을 통해 모든 관할 당국과 경 우에 따라 제56조에 따라 해당 기기에 대해 인증서를 발급한 인증기관에 즉시 전달되어야 하며 회원국과 집행위원회 에 제공되어야 한다.

(3) 회원국 간에 교환된 정보는 시장 감시 활동 및 회원국 간의 협력에 영향 을 미칠 수 있는 경우 공개되지 아니한 다.

제8장 회원국, 의료기기 조정그룹, 전문 실험실, 전문가 패널 간의 협력 및 기기 등록부

제101조 관할 당국

회원국은 이 규정의 이행을 관할하는 당국을 지정하여야 한다. 회원국은 이 규정에 따라 주어진 임무를 적절하게 수행하기 위해 필요한 권한, 자원, 장 비 및 지식을 관할 당국에 제공하여야 한다. 회원국은 관할 당국의 이름과 연 락처를 집행위원회에 전달하여야 하며, 집행위원회는 관할 당국의 목록을 게시 하여야 한다.

제102조 협력

(1) 회원국의 관할 당국은 상호간에, 그리고 집행위원회와 협력하여야 한다. 집행위원회는 이 규정의 일관된 적용에 필요한 정보의 교환을 주선하여야 한다.

(2) 회원국은 집행위원회의 지원을 받 아 경우에 따라 의료기기 분야 규제 당 국의 협력을 보장하기 위해 국제적 수 준에서 발전한 이니셔티브에 참여하여 야 한다.

제103조 의료기기 조정그룹

(1) “의료기기 조정그룹”이 설치되어야 한다.

(2) 각 회원국은 의료기기 조정그룹에 의료기기 분야의 전문 지식을 갖춘 위 원 1명과 대리위원 1명, 체외진단용 의 료기기 분야의 전문 지식을 갖춘 위원 1명과 대리위원 1명을 임명하여야 하 며, 임기는 3년으로 하되 연임할 수 있 다. 회원국은 두 분야 모두에 전문 지 식을 갖춘 위원 1명과 대리위원 1명을 임명할 수 있다.

의료기기 조정그룹의 위원은 의료기기 및 체외진단용 의료기기 분야의 전문성 과 경험을 근거로 선출되어야 한다. 이 위원은 회원국의 관할 당국을 대표한 다. 집행위원회는 위원의 이름과 소속 을 공표하여야 한다. 대리위원은 위원의 부재 시 위원을 대 표하고 위원을 대신하여 투표한다.

(3) 의료기기 조정그룹은 정기적으로, 그리고 집행위원회 또는 회원국의 요청 에 따라 필요하다고 판단될 때 회의를 소집하여야 한다. 회의에는 필요에 따 라 의료기기 분야에서의 지위와 전문 지식에 근거하여 임명된 위원이나 대리 위원, 또는 체외진단용 의료기기 분야 의 전문 지식에 근거하여 임명된 위원 이나 대리위원, 또는 두 분야 모두의 전문 지식에 근거하여 임명된 위원이나 대리위원이 참석하여야 한다.

(4) 의료기기 조정그룹은 합의에 도달 하기 위하여 모든 노력을 기울여야 한 다. 합의가 이루어지지 아니할 경우 의 료기기 조정그룹은 과반수로 결정을 내 린다. 반대의견이 있는 위원은 의료기 기 조정그룹의 의견에 자신의 의견과 그 근거를 기재해 줄 것을 요청할 수 있다.

(5) 집행위원회의 대표자가 의료기기 조정그룹의 의장이 된다. 의장은 의료 기기 조정그룹의 투표에 참여하지 아니 한다.

(6) 의료기기 조정그룹은 개별 사례에 서 전문가 및 제3자에게 회의에 참여 하거나 서면 의견을 제출할 것을 요청 할 수 있다.

(7) 의료기기 조정그룹은 상시 또는 임시 하위 그룹을 조직할 수 있다. 경 우에 따라 이 하위 그룹에 유럽연합 차 원에서 의료기기 산업, 의료 전문가, 실험실, 환자 및 소비자의 이익을 대변 하는 조직을 참관자로 초청하여야 한 다.

(8) 의료기기 조정그룹은 특히 다음의 경우에 대해 절차를 규정하는 사무규칙 을 정하여야 한다.

- 긴급한 경우도 포함하여, 의견이 나 권고 또는 기타 입장의 채택 - 보고 위원 또는 공동 보고 위원 에 대한 업무의 위임 - 제107조(이해 충돌)의 적용 - 하위 그룹의 기능을 위한 절차

(9) 의료기기 조정그룹은 이 규정 제 105조와 「규정(EU) 제2017/746호」 제99조에 명시된 업무를 수행한다.

제104조 집행위원회의 지원

집행위원회는 국가 관할 당국 간의 협 력을 지원하여야 한다. 집행위원회는 특히 관할 당국 간의 경험 공유를 주선 하고 의료기기 조정그룹과 그 하위 그 룹에 대하여 기술적‧과학적‧물류적 지원 을 제공하여야 한다. 집행위원회는 의 료기기 조정그룹 및 그 하위 그룹의 회 의를 조직하고 이 회의에 참여하며 적 절한 후속 조치를 보장하여야 한다.

제105조 의료기기 조정그룹의 업무

이 규정에 따라 의료기기 조정그룹은 다음과 같은 업무를 수행하여야 한다. a) 제4장에 따른 신청서를 제출하 는 적합성 평가 기관 및 인증기관 의 평가에 대한 참여 b) 집행위원회의 요청 시 제49조에 따른 인증기관을 위한 조정그룹에 영향을 미치는 사안에 대하여 집 행위원회에 자문 제공 c) 특히 인증기관의 지정 및 감시, 일반 안전 및 성능 요구 사항의 적용, 제조업자의 임상 평가 및 임상 시험의 수행, 인증기관의 평 가 및 감독 활동과 관련하여 이 규정의 효과적이고 조화로운 이행 을 위한 지침 개발에 대한 참여 d) 기술 진보에 대한 지속적인 관 찰과 이 규정 및 「규정(EU) 제 2017/746호」에 명시된 일반 안 전 및 성능 요구 사항이 기기의 안전 및 성능을 보장하기에 적절 한지 여부 평가에 대한 참여, 그 리고 이를 통한 이 규정 부속서 I 의 수정 필요성 확인에 대한 참여 e) 특정 기기, 특히 체내삽입형 기 기 및 3등급 기기의 임상 시험을 위한 기기별 지침을 포함한 표준, CS, 과학적 지침 개발에 대한 참여 f) 특히 유럽연합 내 시장 감시의 효율성 및 조화를 보장하기 위한 제93조에 따른 유럽 시장 감시 프 로그램의 프레임워크 구축 및 개 발을 포함한 시장 감시 및 기기, 임상 시험, 감독의 규제 상태 분 류 및 확인 등 조정 활동과 관련 하여 회원국의 관할 당국에 대한 지원 g) 자체적으로 또는 집행위원회의 요청에 따라 이 규정의 이행과 관 련된 모든 문제의 평가에 대한 자 문 제공 h) 기기와 관련된 회원국의 조화로 운 행정 관행 개발에 대한 기여

제106조 과학적‧기술적‧임상적 의견 표명 및 자문

(1) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의하여 이행 입법을 통해 제9항 에 따른 관련 의료 전문 분야에서의 임 상 평가 심사, 「규정(EU) 제 2017/746호」 제48조제6항에 따른 특 정 체외진단 의료기기의 성능 평가에 대한 의견 전달, 필요한 경우 기기 범 주나 기기군, 또는 기기 범주나 기기군 과 연관된 특정 위험을 담당하는 전문 가 패널이 최고 수준의 전문성, 공평 성, 투명성의 원칙 하에 임명되도록 보 장하여야 한다. 집행위원회가 제7항에 따라 전문 실험실을 지정하기로 결정한 경우에도 동일한 원칙이 적용된다.

(2) 집행위원회가 의료기기 조정그룹 과 협의하여 이 규정의 적용과 관련하 여 지속적인 과학적‧기술적 또는 임상 적 자문이나 실험 전문 지식이 필요하 다고 확인한 분야에 전문가 패널 및 전 문 실험실을 지정할 수 있다. 이러한 전문가 패널과 전문 실험실은 영구적 또는 한시적으로 임명될 수 있다.

(3) 전문가 패널은 해당 분야의 현재 임상적‧과학적 또는 기술적 전문성을 바탕으로 유럽연합의 과학적 및 임상적 접근 방식의 다양성을 반영하는 지리적 분포에 따라 집행위원회가 임명한 고문 으로 구성하여야 한다. 각 패널의 구성 원 수는 필요에 따라 집행위원회가 정 한다.

전문가 패널의 구성원은 공정하고 객관 적으로 직무를 수행하여야 한다. 구성 원은 인증기관 또는 제조업자의 지시를 구하거나 수락해서는 아니 된다. 각 구 성원은 대중에 공개할 이해관계 선언서 를 제출하여야 한다. 집행위원회는 잠재적인 이해 충돌을 적 극적으로 관리하고 예방하기 위한 시스 템과 절차를 수립하여야 한다.

(4) 전문가 패널은 과학적 의견서를 작성할 때 환자 조직 및 의료 전문가를 포함한 이해관계인의 관련 정보를 고려 하여야 한다.

(5) 유럽연합 공식 관보와 집행위원회 웹사이트에 이해관계 표명에 대한 요청 문이 게시된 후에 집행위원회는 의료기 기 조정그룹과 협의 후 전문가 패널에 고문을 임명할 수 있다. 직무의 성격과 전문 지식의 필요성에 따라 고문은 최 대 3년간 전문가 패널에 임명될 수 있 으며, 연임이 가능하다.

(6) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 공식적으로 전문가 패널 에 임명되지는 아니하였지만 필요한 경 우 자문을 제공하고 전문가 패널의 업 무를 지원할 수 있는 고문을 가용 전문 가 중앙 명부에 등록할 수 있다. 이 명 부는 집행위원회 웹사이트에 게시한다.

(7) 집행위원회는 의료기기 조정그룹 과 협의한 후 이행 입법을 통해 특정 기기, 기기군 또는 기기 범주와 관련하 여 다음 중 어느 하나의 분야의 전문 지식을 바탕으로 전문 실험실을 지정할 수 있다.

- 물리화학적 특성화 - 생체적합성 조사 및 미생물학적, 기계적, 전기적, 전자적 또는 비임 상 생물학적 및 독성학적 조사 집행위원회는 이 업무에 대하여 오로지 회원국 또는 공동 연구 센터에서 추천 한 전문 실험실만 지정하여야 한다.

(8) 전문 실험실은 다음 기준을 충족 하여야 한다.

a) 지정된 기기와 관련하여 적절한 전문지식과 적절한 경험을 갖추 고, 적합하고 적절한 자격을 갖춘 인력을 보유하여야 함 b) 위임받은 업무를 수행하기 위하 여 필요한 설비를 갖추어야 함 c) 국제 표준 및 모범적 절차에 대 하여 필요한 지식을 보유하여야 함 d) 적절한 행정 및 조직 구조를 갖 추어야 함 e) 소속 구성원이 직무 수행 과정 에서 취득한 정보 및 데이터의 기 밀성을 유지하도록 보장하여야 함

(9) 관련 의료 전문 분야의 임상 평가 를 위해 임명된 전문가 패널은 제54조 제1항 및 제61조제2항, 부속서 IX 제 5.1절, 부속서 X 제6절에 명시된 업무 를 수행하여야 한다.

(10) 전문가 패널 및 전문 실험실은 필요에 따라 다음 업무를 수행하여야 한다.

a) 이 규정의 이행과 관련하여 집 행위원회 및 의료기기 조정그룹에 대한 과학적‧기술적‧임상적 지원 b) 특정한 기기 또는 어떠한 기기 범주나 기기 그룹 또는 기기 범주 나 기기 그룹과 연관된 특정 위험 과 관련하여 다음 사항에 대한 적 절한 지침 및 CS의 관리 및 추가 개발에의 참여 - 임상 시험 - 임상 평가 및 시판 후 임상 추 적 관찰 - 성능 연구 - 성능 평가 및 시판 후 성능 연 구 - 물리화학적 특성화 - 생체적합성 조사 및 미생물학 적, 기계적, 전기적, 전자적 또 는 비임상 독성학적 조사 c) 임상 평가, 성능 평가, 물리화학 적 특성화, 생체적합성 조사 및 미생물학적, 기계적, 전기적, 전자 적 또는 비임상 독성학적 조사에 관한, 최신 기술이 반영된 적합성 평가 절차의 이행과 관련된 임상 평가 지침 및 성능 평가 지침의 개발 및 검토 d) 최신 기술을 반영한 국제 표준 개발에 참여 e) 제61조제2항에 따른 제조업자 의 요청 시, 이 조 제11항부터 제 13항까지의 규정에 따른 인증기관 및 회원국에의 의견 제공 f) 의료기기의 안전 및 성능과 관 련된 우려 사항 및 새로운 문제 파악에의 참여 g) 「규정(EU) 제2017/746호」 제48조제4항에 따른 특정 체외진 단용 의료기기의 성능 평가에 대 한 의견 제공

(11) 집행위원회는 회원국, 인증기관 및 제조업자가 특히 기기의 적합성 평 가를 위한 적절한 데이터 세트 기준의 측면에서, 특히 임상 평가에 필요한 임 상 데이터, 물리화학적 특성화, 생체적 합성 조사 및 미생물학적, 기계적, 전 기적, 전자적 및 비임상 독성학적 조사 등과 관련하여 전문가 패널 및 전문 실 험실의 자문을 쉽게 얻을 수 있도록 하 여야 한다.

(12) 제9항에 따라 과학적 의견을 채 택할 때 전문가 패널의 구성원은 합의 에 도달하기 위하여 모든 노력을 기울 여야 한다. 합의에 도달할 수 없는 경 우 전문가 패널은 과반수로 결정하여야 하며, 상이한 관점을 각각의 근거와 함 께 과학적 의견서에 명시하여야 한다.

집행위원회는 제9항 및 제11항에 따라 전달한 과학적 의견서 및 권고를 공개 하여야 하며, 이 때 제109조에 따른 기 밀성 측면이 고려되도록 보장하여야 한 다. 제10항c목에 명시된 임상 평가 지 침은 의료기기 조정그룹의 협의를 거쳐 공개되어야 한다.

(13) 집행위원회는 제조업자와 인증기 관이 전문가 패널과 전문 실험실에서 제공하는 자문에 대한 수수료를 지불하 도록 요구할 수 있다. 집행위원회는 이 행 입법을 통해 수수료의 구조 및 금액 과 회수비용의 범위 및 구조를 정하여 야 하며, 이 때 이 규정의 적절한 이 행, 건강 및 안전의 보호, 혁신 촉진 및 경제성, 전문가 패널에 적극적으로 참여하여야 할 필요성 등을 고려하여야 한다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

(14) 제13항에 명시된 절차에 따라 집 행위원회에 지불해야 하는 수수료는 투 명한 방식으로, 그리고 제공된 서비스 에 대한 비용을 근거로 결정되어야 한 다. 부속서 IX 제5.1절 c목에 따라 도 입되었고, 「권고 제2003/361/EC호」 에서 의미하는 영세기업 또는 중소기업 에 해당하는 제조업자가 참여하는 임상 평가 상담 절차의 경우 지불하여야 하 는 수수료가 감면된다.

(15) 집행위원회는 이 조 제10항에 따 른 전문가 패널 및 전문 실험실의 업무 를 변경하기 위하여 제115조에 따라 위임 법률을 채택할 권한이 있다.

제107조 이해 충돌

(1) 의료기기 조정그룹 및 그 하위 그 룹의 구성원과 전문가 패널 및 전문 실 험실의 구성원은 의료기기 산업과 관련 하여 공평성에 영향을 미칠 수 있는 재 정적 또는 그 밖의 이해관계가 없어야 한다. 이 구성원은 독립적으로, 그리고 공동선의 이익을 위하여 행동할 의무가 있다. 이 구성원은 의료기기 산업에 대 한 직간접적인 이해관계를 성명서에 공 개하고 관련하여 변동사항이 있을 때마 다 해당 성명서를 갱신하여야 한다. 이 해관계 선언서는 집행위원회 웹사이트 를 통하여 대중에 공개하여야 한다. 이 조항은 의료기기 조정그룹의 하위 그룹 에 참여하는 이해관계인의 대표자에게 적용되지 아니한다.

(2) 사례별로 의료기기 조정그룹이 초 청한 전문가 및 그 밖의 제3자는 각 주제와 관련하여 문제가 제기될 수 있 는 이해관계를 공개하여야 한다.

제108조 기기 등록부 및 데이터베이스

집행위원회와 회원국은 특정 기기 유형 의 등록부 및 데이터베이스 생성을 장 려하기 위하여 모든 적절한 조치를 취 하여야 하며, 이 때 비교 가능한 정보 수집을 위한 공통 원칙을 수립하여야 한다. 이러한 등록부 및 데이터베이스 는 기기의 장기적 안전성 및 성능, 체 내삽입형 기기의 추적성 또는 이러한 모든 특성에 대한 독립적인 평가에 사 용된다.

제9장 기밀성, 정보보호, 자금 조달 및 제재

제109조 기밀성

(1) 이 규정에서 달리 정하지 아니하 는 한, 이 규정의 적용과 관련된 모든 당사자는 기밀성과 관련하여 회원국에 서 시행 중인 규정 및 관행을 침해함이 없이 다음 사항을 보장하기 위하여 활 동 중에 취득한 정보 및 데이터의 기밀 성을 존중하여야 한다.

a) 제110조에 따른 개인정보 보호 b) 공익상 공개할 이유가 있는 경 우를 제외하고 지적 재산권을 포 함하여 자연인 또는 법인의 기밀 사업 정보와 영업 및 운영 비밀 보호 c) 특히 통제, 조사 및 감사와 관 련한 이 규정의 효과적인 이행

(2) 제1항을 침해함이 없이 관할 당국 이 비밀리에 상호간 또는 집행위원회와 교환한 정보는 정보의 출처인 당국의 사전 동의 없이 공개되지 아니한다.

(3) 제1항 및 제2항은 집행위원회, 회 원국 및 인증기관의 상호 경험 공유 및 경고 공표와 관련한 권리와 의무 또는 형법에 따른 당사자의 정보제공의무에 영향을 미치지 아니한다.

(4) 집행위원회와 회원국은 양자간 또 는 다자간 기밀 유지 계약을 체결한 제 3국의 규제 당국과 기밀 정보를 공유 할 수 있다.

제110조 정보보호

(1) 이 규정의 이행과 관련하여 개인 정보를 처리할 때 회원국은 「지침 제 95/46/EC호」를 준수하여야 한다.

(2) 이 규정의 이행과 관련하여 집행 위원회가 개인정보를 처리하는 경우, 「규정(EC) 제45/2001호」가 적용된 다.

제111조 수수료 부과

(1) 수수료의 금액이 비용 회수 원칙 에 따라 투명한 방식으로 산정되는 한, 이 규정은 회원국이 이 규정에 의해 부 여된 업무에 대하여 수수료를 부과하는 것을 막지 아니한다.

(2) 회원국은 수수료의 구조와 금액을 정하기 최소 3개월 전에 집행위원회와 다른 회원국에 알려야 한다. 수수료의 구조와 금액은 요청 시 공개되어야 한 다.

제112조 인증기관의 지정 및 감시와 관련된 활동 자금 지원

집행위원회는 합동 평가 활동에서 발생 한 비용을 지급하여야 한다. 집행위원 회는 이행 입법을 통해 회수비용의 범 위와 구조 및 그 밖에 필요한 이행 규 칙을 채택하여야 한다. 이 이행 법률은 제114조제3항에 명시된 심사 절차에 따라 채택하여야 한다.

제113조 제재

회원국은 이 규정의 위반 행위를 제재 하는 법령을 제정하고 이를 이행하기 위하여 필요한 모든 조치를 취하여야 한다. 도입될 제재 법령은 효과적이고 비례적이며 억지력이 있어야 한다. 회 원국은 2021년 2월 25일까지 집행위 원회에 이러한 규정 및 조치를 알려야 하며, 이후의 모든 변동사항을 집행위 원회에 지체 없이 보고하여야 한다.

제10장 종결규정

제114조 위원회 절차

(1) 집행위원회는 의료기기 위원회의 지원을 받아야 한다. 이 의료기기 위원 회는 「규정(EU) 제182/2011호」에서 의미하는 위원회를 말한다.

(2) 이 항을 참조하는 경우 「규정 (EU) 제182/2011호」의 제4조가 적용 된다.

(3) 이 항을 참조하는 경우 「규정 (EU) 제182/2011호」의 제5조가 적용 된다.

의료기기 위원회가 의견을 표명하지 아 니하는 경우, 집행위원회는 이행 입법 을 하지 아니하여야 하며, 「규정(EU) 제182/2011호」의 제5조제4항의 세 번째 단을 적용하여야 한다.

(4) 이 항을 참조하는 경우 「규정 (EU) 제182/2011호」의 제8조가 적용 되고, 경우에 따라 제4조 또는 제5조와 연관되어 적용된다.

제115조 위임 행사

(1) 위임 법률을 채택할 수 있는 권한 은 이 조에 명시된 조건에 따라 집행위 원회에 부여된다.

(2) 제1조제5항, 제3조, 제10조제4항, 제18조제3항, 제19조제4항, 제27조제 10항, 제44조제11항, 제52조제5항, 제 56조제6항, 제61조제8항, 제70조제8항 및 제106조제15항에 따른 위임 법률 채택 권한은 2017년 5월 25일부터 5 년간 집행위원회에 부여된다. 집행위원 회는 5년의 기간이 만료되기 최소 9개 월 전까지 권한 위임에 관한 보고서를 작성하여야 한다. 각 기간이 만료되기 최소 3개월 전까지 유럽의회 또는 이 사회가 권한 위임의 연장에 반대하지 아니하는 한, 권한 위임은 암묵적으로 동일한 기간으로 갱신된다.

(3) 제1조제5항, 제3조, 제10조제4항, 제18조제3항, 제19조제4항, 제27조제 10항, 제44조제11항, 제52조제5항, 제 56조제6항, 제61조제8항, 제70조제8항 및 제106조제15항에 따른 권한 위임은 유럽의회 또는 이사회에서 언제든지 철 회할 수 있다. 철회 결정은 이 결정에 명시된 권한의 위임을 종료한다. 이 결 정은 유럽연합 공식 관보에 게시된 다 음 날 또는 철회 결정에 지정된 나중 시점에 효력이 발생한다. 이미 발효된 위임 법률의 유효성은 취소 결정에 의 해 영향을 받지 아니한다.

(4) 집행위원회는 위임 법률을 채택하 기 전에 2016년 4월 13일에 채택된 선진 입법에 관한 기관 간 협정에 명시 된 원칙에 부합하도록 하여 각 회원국 이 지정한 전문가와 협의하여야 한다.

(5) 집행위원회는 위임 법률을 채택하 는 즉시 이를 유럽의회와 이사회에 알 려야 한다.

(6) 제1조제5항, 제3조, 제10조제4항, 제18조제3항, 제19조제4항, 제27조제 10항, 제44조제11항, 제52조제5항, 제 56조제6항, 제61조제8항, 제70조제8 항, 제106조제15항에 따라 채택된 위 임 법률은 이 위임 법률이 유럽의회와 이사회에 전달된 후 3개월 이내에 유 럽의회 또는 이사회가 이의를 제기하지 아니했거나, 이 기간이 만료되기 전에 유럽의회와 이사회 모두가 이의를 제기 하지 아니할 뜻을 집행위원회에 전달하 는 경우에만 발효된다. 유럽의회 또는 이사회가 요청하면 이 기간은 3개월 연장된다.

제116조 각 위임 권한에 대한 별도의 위 임 법률

집행위원회는 이 규정에 따라 집행위원 회에 부여된 각 권한에 대해 별도의 위 임 법률을 채택하여야 한다.

제117조 「지침 제2001/83/EC호」의 변경

「지침 제2001/83/EC호」의 부속서 I 제3.2절 제12호는 다음으로 대체한다. “(12) 기기가 「유럽의회 및 이사회 규정(EU) 제2017/745호」의 제1조 제8항의 두 번째 단 또는 같은 조 제9항의 두 번째 단에 따라 이 지침 의 적용범위에 속하는 경우, 승인 신청서는 가능한 경우 제조업자의 유럽연합 적합성 선언 또는 인증기 관이 발급한 제조업자에게 기기에 CE 마크를 부착하는 것을 허용하는 관련 인증서에 포함된 위 규정의 부 속서 I에 따른 일반 안전 및 성능 요구 사항에 대한 의료기기 부속품 적합성 평가 결과를 포함하여야 한 다. 승인 신청서가 제1항에 명시된 적합 성 평가 결과를 포함하지 아니하고 기기의 적합성 평가에 별도로 사용 되는 경우 인증기관이 「규정(EU) 제2017/745호」에 따라 참여하여야 하면, 당국은 신청자에게 위 규정의 부속서 I에 따른 일반 안전 및 성능 요구 사항에 대한 의료기기 부속품 의 적합성에 관하여 위 규정에 따라 해당 기기 유형에 대해 임명된 인증 기관이 작성한 의견서를 제출하도록 요구하여야 한다.

제118조 「규정(EC) 제178/2002호」의 변경

「규정(EC) 제178/2002호」의 제2조 제3항에 다음 목을 추가한다. “i) 「유럽의회 및 이사회 규정(EU) 제2017/745호」에서 의미하는 의료 기기

제119조 「규정(EC) 제1223/2009호」의 변경

「규정(EC) 제1223/2009호」의 제2조 에 다음 항을 추가한다. “(4) 집행위원회는 회원국의 요청에 따라 또는 자체적으로 특정 기기 또 는 특정 기기군이 ‘화장품’의 정의에 해당하는지 여부를 결정하기 위해 필요한 조치를 취할 수 있다. 이러 한 조치는 제32조제2항에 명시된 규제 절차에 따라 채택되어야 한 다.”

제120조 경과규정

(1) 2021년 5월 26일부터 인증기관과 관련하여 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에 따른 모 든 통지의 게시는 무효화된다.

(2) 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에 따라 2017 년 5월 25일 전에 인증기관이 발급한 인증서는 「지침 제90/385/EEC호」의 부속서 4 또는 「지침 제93/42/EEC 호」의 부속서 IV에 따른 인증서의 경 우를 제외하고는 인증서에 표시된 시점 까지 유효하며, 상기 제외된 인증서는 늦어도 2022년 5월 27일에는 효력을 상실한다.

2017년 5월 25일 이후에 「지침 제 90/385/EEC호」 및 「지침 제 93/42/EEC호」에 따라 인증기관이 발 급하였으며 2021년 5월 26일까지 효 력이 유지되었고 그 이후에 철회되지 아니한 인증서는 인증서에 명시된 기간 이 끝난 후 기기의 위험 등급별로 이 조 제3a항에 지정된 날짜까지 유효하 다. 2017년 5월 25일 이후에 이 지침 에 부합하게 인증기관이 발급하였으며 2021년 5월 26일까지 효력이 유지되 었고 2023년 3월 20일 전에 만료된 인증서는 다음 조건 중 어느 하나가 충 족되는 경우에만 이 조 제3a항에 명시 된 날짜까지 유효하다. a) 인증서가 만료되기 전에, 제조 업자와 인증기관이 이 규정의 부 속서 VII 제4.3절의 두 번째 단에 따라 만료된 인증서가 적용되는 기기 또는 이 기기를 대체하기 위 한 목적의 기기의 적합성 평가에 관하여 서면 계약을 체결하는 경우 b) 회원국의 관할 당국이 이 규정 의 제59조제1항에 따라 해당 적 합성 평가 절차의 면제를 승인했 거나 이 규정의 제97조제1항에 따라 해당 적합성 평가 절차를 수 행하도록 제조업자에 요청한 경우

(3) 제5조에도 불구하고 제3c항에 명 시된 조건이 충족되는 경우, 제3a항 및 제3b항에 명시된 기기는 해당 조항에 명시된 시점까지 시장에 출시되거나 서 비스될 수 있다.

(3) 제5조에도 불구하고 제3c항에 명 시된 조건이 충족되는 경우, 제3a항 및 제3b항에 명시된 기기는 해당 조항에 명시된 시점까지 시장에 출시되거나 서 비스될 수 있다. (3a) 이 조 제2항에 근거하여 「지침 제90/385/EEC호」 또는 「지침 제 93/42/EEC호」에 따라 유효한 인증서 가 발급된 기기는 다음의 시점까지 시 장에 출시되거나 서비스될 수 있다. a) 봉합재, 철사 심, 치아 충전재, 치아 교정기, 치아 크라운, 나사, 쐐기, 치아 플레이트 및 뼈 플레 이트, 와이어, 핀, 클립, 커넥터를 제외한 모든 3등급 기기 및 2b등 급 체내삽입형 기기의 경우 2027 년 12월 31일까지 b) 이 항의 a목에 나열된 기기 외 의 2b등급 기기, 2a등급 기기, 멸 균 상태로 시장에 출시되는 기기 또는 측정 기능이 있는 1등급 기 기의 경우 2028년 12월 31일까지 (3b) 「지침 제93/42/EEC호」에 따라 적합성 평가 절차에 인증기관의 참여가 필요하지 아니한 기기, 2021년 5월 26 일 전에 적합성 선언이 작성된 기기, 이 규정에 따라 적합성 평가 절차에 인 증기관의 참여가 요구되는 기기의 경우 2028년 12월 31일까지 시장에 출시 또는 서비스될 수 있다. (3c) 이 조 제3a항 및 제3b항에 따른 기기는 다음 조건이 충족되는 경우 각 항에 명시된 시점까지만 시장에 출시되 거나 서비스될 수 있다. a) 기기가 「지침 제90/385/EEC 호」 또는 「지침 제93/42/EEC 호」를 계속해서 준수하는 경우 b) 설계와 의도된 목적에 큰 변화 가 없는 경우 c) 기기가 환자, 사용자 또는 다른 사람의 건강이나 안전, 또는 공중 보건 보호의 다른 측면에 허용할 수 없는 위험을 초래하지 아니하 는 경우 d) 제조업자가 늦어도 2024년 5월 26일까지 제10조제9항에 따른 품 질 관리 체계를 수립하는 경우 e) 제조업자 또는 제조업자의 대리 인이 늦어도 2024년 5월 26일까 지 인증기관에 제3a항 또는 제3b 항에 명시된 기기 또는 이 기기를 대체하도록 의도된 기기에 대하여 부속서 VII 제4.3절 첫 번째 단에 따른 적합성 평가 공식 신청서를 제출하고, 인증기관 및 제조업자 가 늦어도 2024년 9월 26일까지 부속서 VII 제4.3절 두 번째 단에 따른 서면 계약에 서명하는 경우 (3d) 이 조 제3항에도 불구하고, 제3a 항 및 제3b항에 따른 기기에 대하여 시판 후 조사, 시장 감시, 감독, 경제 행위자 및 기기 등록에 대한 이 규정의 요구 사항이 「지침 제90/385/EEC 호」 및 「지침 제93/42/EEC호」의 해 당 요구 사항 대신 적용된다. (3e) 제4장과 이 조 제1항을 침해함이 없이, 제조업자가 제42조에 따라 지정 된 인증기관과 감독을 수행하기로 합의 하지 아니하는 한, 이 조 제3a항에 따 른 인증서를 발급한 인증기관이 자신이 인증한 기기에 적용되는 모든 요구 사 항을 적절하게 감독할 책임이 있다. 늦어도 2024년 9월 26일까지 이 조 제3c항e목에 따른 서면 계약에 서명한 인증기관은 서면 계약이 적용되는 기기 를 감독할 책임이 있다. 서면 계약이 「지침 제90/385/EEC호」 또는 「지 침 제93/42/EEC호」에 따라 인증서가 발급된 기기를 대체하기 위한 목적의 기기에 관한 경우, 대체되는 기기와 관 련하여 감독이 수행되어야 한다. 인증서를 발급한 인증기관에서 제42조 에 따라 지정된 인증기관으로 감독 활 동을 이전하기 위한 약정은 제조업자와 제42조에 따라 지정된 인증기관 및 가 능한 경우 인증서를 발급한 인증기관 간의 계약에 분명하게 명시되어야 한 다. 제42조에 따라 지정된 인증기관은 인증서를 발급한 인증기관이 수행하는 적합성 평가 활동에 대한 책임을 지지 아니한다. (3f) 제5조에도 불구하고 3등급 체내 삽입형 맞춤형 기기는 제조업자 또는 대리인이 늦어도 2024년 5월 26일까 지 인증기관에 부속서 VII 제4.3절 첫 번째 단에 따라 적합성 평가 공식 신청 서를 제출하고, 인증기관 및 제조업자 가 늦어도 2024년 9월 26일까지 부속 서 VII 제4.3절 두 번째 단에 따른 서 면 계약에 서명하는 한 제52조제8항 두 번째 단에 따른 적합성 평가 절차 후에 인증기관이 발급한 인증서 없이 2026년 5월 26일까지 시장에 출시되 거나 서비스될 수 있다.

(4) 2021년 5월 26일 전에 「지침 제 90/385/EEC호」 및 「지침 제 93/42/EEC호」에 따라 합법적으로 시 장에 출시된 기기와 2021년 5월 26일 이후에 제3항, 제3a항, 제3b항, 제3f항 에 따라 시장에 출시된 기기는 계속해 서 시장에 공급되거나 서비스될 수 있 다.

(5) 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에도 불구하고 이 규정을 준수하는 기기는 2021년 5 월 26일 전까지 시장에 출시될 수 있 다.

(6) 이 규정을 준수하는 적합성 평가 기관은 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에도 불구하고 2021년 5월 26일 전에 지정 및 통지 될 수 있다. 이 규정에 따라 지정 및 통지된 인증기관은 2021년 5월 26일 전에 이 규정에 명시된 적합성 평가 절 차를 수행하고 이 규정에 따라 인증서 를 발급할 수 있다.

(7) 제54조에 따른 협의 절차 대상인 기기의 경우, 의료기기 조정그룹 및 전 문가 패널에 필요한 지정이 이루어지는 한 이 조 제5항이 적용된다.

(8) 「지침 제90/385/EEC호」의 제 10a조, 제10b조제1항a목, 제11조제5항 과 「지침 제93/42/EEC호」의 제14조 제1항 및 제2항, 제14a조제1항a목 및 b목, 제16조제5항에도 불구하고, 제 123조제3항d목에 명시된 날짜 중 늦은 날부터 18개월의 기간 동안 이 규정의 제29조제4항, 제31조제1항, 제56조제5 항을 준수하는 제조업자, 대리인, 수입 업자 및 인증기관은 「결정 제 2010/227/EU호」에 명시된 대로 「지 침 제90/385/EEC호」의 제10a조, 또는 「지침 제93/42/EEC호」의 제14조제1 항 및 제2항, 「지침 제90/385/EEC 호」의 제10b조제1항a목 또는 「지침 제93/42/EEC호」의 제14a조제1항a목 및 b목, 「지침 제90/385/EEC호」의 제11조제5항 또는 「지침 제 93/42/EEC호」의 제16조제5항에 따라 회원국이 채택한 법률 및 규정을 준수 한다고 본다.

(9) 「지침 제90/385/EEC호」의 제9 조제9항 또는 「지침 제93/42/EEC 호」의 제11조제13항에 따라 회원국의 관할 당국이 부여한 승인은 승인에 포 함된 정보에 따라 유효하다.

(10) 제1조제6항g목에 따라 이 규정의 적용 범위에 속하고 2021년 5월 26일 전에 회원국에서 유효했던 규칙에 따라 합법적으로 시장에 출시되거나 서비스 된 기기는 해당 회원국에서 계속해서 시장에 출시되고 서비스될 수 있다.

(11) 2021년 5월 26일 전에 「지침 제90/385/EEC호」의 제10조 또는 「지침 제93/42/EEC호」의 제15조에 따라 수행된 임상 시험은 계속해서 수 행될 수 있다. 그러나 2021년 5월 26 일 이후의 중대한 이상 사례 및 제품 결함에 대한 보고는 이 규정에 따라 이 루어져야 한다.

(12) 집행위원회가 제27조제2항에 따 라 할당 기관을 지정하기 전까지 GS1, HIBCC, ICCBBA는 할당 기관으로 지정 된 것으로 간주한다.

제121조 평가

늦어도 2027년 5월 27일까지 집행위 원회는 이 규정의 이행 상황을 평가하 고 이 규정에 명시된 목표를 향한 진행 상황에 대한 평가 보고서를 작성하여야 하며, 이 규정을 시행하는 데 필요한 자원도 평가하여야 한다. 경제 행위자, 의료기관, 의료 전문가는 제27조에 따 른 UDI 저장을 통한 의료기기의 추적 성을 특히 주의하여야 한다.

제122조 폐지

이 규정의 제120조제3항부터 제3e항까 지의 규정 및 제4항을 침해함이 없이, 그리고 회원국 및 제조업자의 감독 의 무와 「지침 제90/385/EEC호」 및 「지침 제93/42/EEC호」에 따라 문서 를 유지관리하여야 하는 제조업자의 의 무를 침해함이 없이 이 두 지침은 다음 조항에 해당하는 경우를 제외하고는 2021년 5월 26일부터 폐지된다. - 「지침 제90/385/EEC호」의 제 8조 및 제10조, 제10b조제1항b목 및 c목, 제10b조제2항 및 제3항과 해당 부속서에 명시된 감독 및 임 상 시험과 관련된 의무는 이 규정 제123조제3항d목에 명시된 날짜 중 늦은 날에 폐지된다. - 「지침 제90/385/EEC호」의 제 10a조, 제10b조제1항a목, 제11조 제5항과 해당 부속서에 명시된 기 기, 경제 행위자, 인증서 등록 의 무는 이 규정 제123조제3항d목에 명시된 날짜 중 늦은 날부터 18개 월이 경과한 후에 폐지된다. - 「지침 제93/42/EEC호」의 제 10조, 제14a조제1항c목 및 d목, 제14a조제2항, 제14a조제3항, 제 15조와 해당 부속서에 명시된 감 독 및 임상 시험에 대한 의무는 이 규정 제123조제3항d목에 명시 된 날짜 중 늦은 날에 폐지된다. - 「지침 제93/42/EEC호」의 제 14조제1항 및 제2항, 제14a조제1 항a목 및 b목, 제16조제5항과 해 당 부속서에 명시된 기기 등록 및 경제 행위자 등록에 대한 의무와 인증서 보고 의무는 이 규정 제 123조제3항d목에 명시된 날짜 중 늦은 날에 폐지된다. - 「지침 제90/385/EEC호」의 제 9조제9항과 「지침 제93/42/EEC 호」의 제11조제13항은 2020년 4월 24일에 폐지된다. 이 규정의 제120조제3항부터 제3e항까 지의 조항 및 제4항에 명시된 기기와 관련하여 이 조 제1항에 명시된 지침 은 각 항의 적용에 필요한 한 계속해서 적용된다. 제1항을 침해함이 없이 「규정(EU) 제 207/2012호」 및 「규정(EU) 제 722/2012호」의 효력은 유지되며, 이 규정에 따라 집행위원회가 채택한 이행 법률을 통하여 폐지되지 아니하는 한 계속해서 적용된다. 폐지된 지침에 대한 참조는 이 규정에 대한 참조로 이해하여야 하며 이 규정 의 부속서 XVII에 명시된 상관관계 표 에 따라 해석하여야 한다.

제123조 발효 및 적용일자

(1) 이 규정은 유럽연합 관보에 게재 된 날부터 20일이 경과한 날에 발효된 다.

(2) 이 규정은 2021년 5월 26일부터 적용된다.

(3) 제2항에도 불구하고 다음이 적용 된다.

a) 제35조부터 제50조까지의 규정 은 2017년 11월 26일부터 적용된 다. 다만, 제35조부터 제50조까지 의 규정에 따른 인증기관의 의무 는 명시된 날짜부터 2021년 5월 26일까지 제38조에 따른 지정 신 청서를 제출한 기관에만 적용된 다. b) 제101조 및 제103조는 2017년 11월 26일부터 적용된다. c) 제102조는 2018년 5월 26일부 터 적용된다. d) 제34조에 따른 집행위원회의 의 무를 침해함이 없이, 제34조제1항 에 따른 계획의 수립 시 합리적으 로 예측할 수 없었던 상황으로 인 해 유럽 의료기기 데이터베이스가 2021년 5월 26일부로 완전히 기 능하지 아니하는 경우 유럽 의료 기기 데이터베이스와 연관된 의무 와 요구 사항은 제34조제3항에 따른 공지문 게시일부터 6개월이 경과하는 날부터 적용된다. 상기 문장의 내용과 관련된 조항은 다 음과 같다. - 제29조 - 제31조 - 제32조 - 제33조제4항 - 제40조제2항의 두 번째 문장 - 제42조제10a항 - 제43조제2항 - 제44조제12항 두 번째 단 - 제46조제7항d목 및 e목 - 제53조제2항 - 제54조제3항 - 제55조제1항 - 제70조부터 제77조까지의 규 정 - 제78조제1항부터 제13항까지 의 규정 - 제79조부터 제82조까지의 규 정 - 제86조제2항 - 제87조 및 제88조 - 제89조제5항 및 제7항, 제89 조제8항 세 번째 단 - 제90조 - 제93조제4항, 제7항, 제8항 - 제95조제2항 및 제4항 - 제97조제2항의 마지막 문장 - 제99조제4항 - 제120조제3d항 유럽 의료기기 데이터베이스가 완 전히 기능할 때까지 「지침 제 90/385/EEC호」 및 「지침 제 93/42/EEC호」의 해당 조항은 특 히 감독 보고, 임상 시험, 기기 및 경제 행위자 등록, 인증서에 대한 정보를 포함한 정보 공유와 관련 하여 이 목 첫 번째 단에 나열된 조항에 명시된 의무의 이행을 위 하여 계속해서 적용된다. e) 제29조제4항 및 제56조제5항은 d목에 명시된 날짜 중 늦은 날짜 부터 18개월이 경과한 후에 적용 된다. f) 체내삽입형 기기 및 3등급 기기 의 경우 제27조제4항이 2021년 5 월 26일부터 적용된다. 2a등급 및 2b등급 기기의 경우 제27조제4항 이 2023년 5월 26일부터 적용된 다. 1등급 기기의 경우 제27조제4 항이 2025년 5월 26일부터 적용 된다. g) UDI 바코드를 기기에 직접 부착 하여야 하는 재사용이 가능한 기 기의 경우 제27조제4항이 다음에 따라 적용된다. i) 체내삽입형 기기 및 3등급 기 기의 경우 2023년 5월 26일부 터 적용된다. ii) 2a등급 및 2b등급 기기의 경 우 2025년 5월 26일부터 적용 된다. iii) 1등급 기기의 경우 2027년 5 월 26일부터 적용된다. h) 제78조에 따른 절차는 제78조 제14항을 침해함이 없이 2027년 5월 26일부터 적용된다. i) 제120조제12항은 2019년 5월 26일부터 적용된다. j) 제59조는 2020년 4월 24일부터 적용된다.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 5. April 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident I. BORG 이 규정은 전체로서 구속력이 있으며 모 든 회원국에서 직접 적용된다. 2017년 4월 5일 스트라스부르에서 제정 함 유럽의회 의장 A. 타자니 유럽연합 이사회 의장 I. 보르그