「근로시간법」
• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 1170, 1171 • 제정일: 1994 년 6 월 6 일 • 개정일: 2020 년 12 월 22 일
Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
1.abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c)(weggefallen) 2.abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, 3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, 4. abweichend von § 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, 5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
1.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, 3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, 4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, 2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, 3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, 4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt, 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen, 6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen, 7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken, 8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt, 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten, 10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung, 11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetriebe n sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrie ben, 12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, 13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, 14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, 15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten, 16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2.abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen, 3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, 4.abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen, 2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub aa)nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, bb)besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte, cc)zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde, c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung, zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
1.feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist, 2.abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen a)im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern, c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, 2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten, b) für Bau- und Montagestellen, 2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, 3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen, 4.eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.
1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore- Tätigkeiten) durchführen, zulassen und 2. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
1.leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetze s sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3.Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.
1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2.abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. -3 Nr. 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, 9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
1.vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2.beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
「근로시간법」
• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 1170, 1171 • 제정일: 1994 년 6 월 6 일 • 개정일: 2020 년 12 월 22 일
이 법의 목적은, 1. 독일 연방 공화국 및 그 배타 적 경제수역 내의 근로시간을 정함에 있어 근로자의 안전 및 건강보호를 보장하고 근로 시간 조건을 유연하게 개선하 는 것과 2. 근로자의 정신함양과 일요일 및 법정공휴일을 휴일로 보장 하는 것이다 .
1. 교대근무직에서 근로시간을 정함에 있어 통상적으로 야간 근로를 하는 자 2. 연간 최소 48 일 이상 야간근 로를 하는 자
근로자의 1일 근로시간은 8 시간 을 초과해서는 안 된다. 다만, 6 개월 또는 24 주 이내의 1 일 평 균 근로시간이 8 시간을 초과하 지 않는 범위에서 근로시간을 10 시간까지 연장할 수 있다.
근로시간이 6 시간 이상 9 시간 미만인 경우에는 30분 이상, 9 시간 이상인 경우에는 45 분 이 상의 최소 휴게시간이 근로시간 중에 부여되어야 한다. 제 1 문의 휴게시간은 최소 15분 단위로 나누어 부여될 수 있다. 근로자는 휴게시간 없이 연속하여 6 시간 이상 근무할 수 없다.
a) 건강검진 결과 야간근로를 계속 하는 것이 근로자의 건강에 해가 되는 경우 b) 근로자의 가정에 12 세 미 만의 자녀가 있으나 보살펴 줄 만한 다른 동거가족이 없는 경우 c) 근로자의 가족 중 돌봄이 필요한 중한 요양대상자가 있으나 보살펴줄 만한 다른 동거가족이 없는 경우 사용자가 야간근로자를 주간 근 로직으로 전환시켜주는 것이 긴 박한 경영상의 필요에 따라 불 가하다고 판단하는 경우에는 노 사협의회 및 직원협의회의 의견 을 청취하여야 한다. 노사협의 회 및 직원협의회는 근무전환과 관련하여 사용자에게 의견을 제 시할 수 있다.
1. 제 3 조의 규정과 달리 a) 근무준비 또는 근무대기 시 간이 근로시간에 정기적으 로 상당 부분 포함되는 경 우, 근로시간을 1 일 10시 간 이상으로 연장하는 것 b) 대체 근무시간을 다르게 정 하는 것 c)(폐지) 2. 교대근무직과 운수업의 경우 제4 조제2 문의 규정과 달 리 각 휴게시간을 적정하게 더 단축하여 분할하는 것 3. 근무 특성상 필요하고 또 정 해진 기간 내 그에 갈음하는 대체시간이 주어지는 경우 제5 조제1 항의 규정과 달 리 최대 2 시간까지 휴무시 간을 단축하는 것 4. 제 6 조제2 항의 규정과 달리 a) 근무준비 또는 근무대기 시 간이 근로시간에 정기적으 로 상당 부분 포함되는 경 우, 근로시간을 1 일 10시 간 이상으로 연장하는 것 b) 대체 근무시간을 다르게 정 하는 것 5. 제 2 조제3 항에 규정된 7 시 간의 야간시간이 22 시와 24 시 사이에 시작하는 것으로 정하는 것
1. 제 5 항제1 항의 규정과 달리 호출대기 중의 휴무시간을 업 무특성에 맞게 조정하는 것, 특히 호출로 인한 휴무시간의 단축을 다른 휴무시간으로 대 체하는 것. 2. 농업분야인 경우 제 3 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제 2 항의 규정을 모내기수확 기간 및 기상영향에 맞게 조정하는 것 3. 치료, 요양, 간호 분야의 경 우 제 3 조, 제 4 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제 2 항의 규정을 업무특성 및 환자의 복지에 맞게 조정하는 것 4. 연방, 주, 지방자치단체, 기 타 공법의 적용을 받는 단체 기관재단의 행정 및 운영 분 야와 공적 근로자 또는 유사 근로자 대상 단체협약의 적용 을 받는 사용자의 경우 제3 조, 제 4 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제 2 항의 규정을 업무 및 직무 특성에 맞게 조정하는 것
근로자의 건강보호를 위해 필요 한 경우 연방정부는 연방참의원 의 동의를 얻은 법규명령으로 건 강에 특히 해가 될 것으로 예상되 는 각 고용분야, 특정 근로, 특정 근로자 집단에 대해 제 3 조의 근 로시간을 제한하거나 제 4 조의 휴게시간 및 제 5 조의 휴무시간 을 연장하거나 제 6 조의 야간근 로자 및 교대근로자에 대한 보호 를 확대하거나 제 7 조에 따른 이 법과 다른 규정의 적용을 제한할 수 있다.
1. 응급구조 및 소방업무 2. 공공 안전 및 질서 유지 업무 , 법원 및 행정관청의 기능유 지 업무, 국방을 위한 업무 3. 병원 및 기타 보호•간호를 위 한 시설 내 업무 4. 음식점 및 기타 접대•숙박을 위한 시설 내 업무 5. 연주회, 연극, 영화, 전시, 공 연, 기타 이와 유사한 행사를 위한 업무 6. 교회, 종교단체, 협회, 연합, 정당, 기타 이와 유사한 단체 의 비영리적 활동과 행사를 위한 업무 7. 스포츠, 여가•휴양•놀이 시설 , 관광, 박물관, 학술 도서관 을 위한 업무 8. 방송, 일간지, 스포츠신문, 언론사, 기타 배포를 포함한 다른 언론물의 최신보도를 위 한 활동, 최신 소식과 사진을 위한 글•영상•출판의 제작, 최 신 음성 및 이미지의 수집, 월 요일 또는 법정공휴일 다음 날 출간되는 언론물의 운송 및 유통을 위한 업무 9. 「영업법」 제 4 장의 박람회 , 전시회, 시장 및 민속축제를 위한 업무 10. 운수업 및 「도로교통법」 제 30 조제3 항제 2 문에 규정 된 쉽게 변질될 우려가 있는 제품의 운송 및 유통 업무 11. 전기•수도 공급과 폐기물 및 오수의 처리를 위한 업무 12. 농업, 동물사육, 동물의 치 료와 보호를 위한 업무 13. 보안 및 경비 업무 14. 본인 또는 타인 사업장의 정규 재개를 위해 필요한 시 설의 청소•관리 업무, 평일 사 업장 운영을 위한 준비•정비 업무, 데이터 네트워크 및 전 산시스템의 기능유지 업무 15. 생물 또는 원료의 부패와 업무성과 및 지속적 연구의 실패를 방지하기 위한 작업 16. 생산시설의 파괴 또는 중대 한 손상을 방지하기 위한 업 무
다음 각호에 대한 사항은 단체협 약 및 단체협약에 근거한 사업장 협정 또는 근무협정으로 이 법의 규정과 다르게 허용될 수 있다. 1.일요일 휴무를 제 11 조제1 항의 규정과 달리 제 10 조제 1 항제 2 호, 제 3 호, 제 4호 및 제 10 호에 해당하는 시설 의 경우에는 연간 최소 10 일 로, 방송, 연극, 연주회, 전시 회의 경우에는 연간 최소 8 일로, 영화관, 동물사육의 경 우에는 연간 최소 6 일로 단 축하는 것 2. 제 11 조제 3 항과 달리 주중 법정공휴일 근로에 대한 대체 휴일을 부여하지 않거나 예정 된 대체휴일기간 내에서 휴일 을 달리 정하는 것 3. 선박운항의 경우 제 11 조제 1항 내지 제 3 항의 규정과 달리 이 법에 규정된 휴일을 근로자에게 연속하여 부여하 는 것 4. 지속적인 교대근무의 경우 제 11 조제 2 항의 규정과 달 리 일요일 및 법정공휴일 휴 무를 추가적으로 확보하기 위 해 일요일 및 법정공휴일 근 로시간을 최대 12 시간까지 연장하는 것 이 경우 제 7 조제 3항 내지 제 6 항이 유효하게 적용된다.
1. 제 10 조에 규정된 일요일 및 법정공휴일이 적용되는 업무 분야 및 허용되는 근로를 상 세히 정하는 것 2. 제 10 조에 따른 예외적 규정 을 정하는 것과 다음의 경우 를 위해 제 9 조의 예외적 규 정을 허용하고 근로자 보호와 일요일 및 법정공휴일 보장을 위해 필요한 조건을 정하는 것 a) 일요일 및 법정공휴일 근로 가 일상적인 또는 특별한 국민적 수요를 충족시키기 위해 필요한 경우 b) 근로를 중단하거나 미루는 것이 다음의 이유로 곤란한 경우 aa)기술수준상 불가능 하거 나 현저한 위험을 동반 하는 경우 bb)근로자의 생명과 건강 에 심각한 피해를 야기 하는 경우 cc)환경 또는 전력수도 공 급에 과중한 부담을 초 래하는 경우 c) 공익을 위해, 특히 고용 확 보를 위한 경우
1. 제 10 조에 의해 허용되는 근로인지 여부 2. 제 9 조의 규정과 달리 다음 의 경우에 근로자가 근로하 는 것을 허용하는 것 a) 거래를 증가시킬만한 특별 한 상황이 있는 영업의 경 우, 연간 최대 10 일간 일 요일 및 법정공휴일 근로 를 하는 것 b) 과도한 손해를 막기 위한 특별한 상황이 있는 경우, 연간 최대 5 일간 일요일 및 법정공휴일 근로를 하 는 것 c) 규정된 재고조사를 실시하 기 위해 연 중 1 회 일요일 에 근로하는 것
1. 업무를 처리하지 않으면 위 험한 결과가 초래되거나 지나 친 손해가 야기되고 업무 처 리에 비교적 적은 수의 근로 자가 임시로 필요한 경우 2. 연구, 교육, 미룰 수 없는 준 비마무리 작업, 환자의 치료 요양간호 및 동물의 치료간 호를 위해 미룰 수 없는 간헐 적인 경우
1. 다음의 경우에 제 3 조, 제 6 조제 2 항, 제 11 조제2 항의 규정과 달리 연장된 일일 근 로시간을 허가하는 것 a) 휴무를 추가적으로 확보하 기 위한 지속적인 교대근무 b) 건설 및 조립 업무 2. 성수기 및 캠페인 업무를 위 해 제 3 조, 제 6 조제 2 항 및 제 11 조제2 항의 규정과 달 리 성수기 및 캠페인 기간 동 안 일일 근로시간의 연장을 허가하는 것, 다만, 이 기간 동안 8 시간 이상으로 연장된 1일 근로시간은 다른 근로시 간의 단축으로 상쇄될 수 있 어야 한다. 3. 근무준비, 근무대기, 호출대 기를 해야 하는 경우, 공공 업 무의 특성에 맞게 제 5 조 및 제 11 조제2 항의 규정과 다 른 휴무시간을 허가하는 것 4. 3 주 간 2 회의 주기적인 교 대근무를 실행하기 위해 제 5 조 및 제 11 조제 2 항의 규정 과 다른 휴무시간을 허가하는 것
1. 해상 구조물, 인공섬, 기타 시설의 설치, 변경, 관리와 같 이 특별한 업무(해양 활동)를 수행하는 근로자의 경우, 제 3 조, 제 4 조, 제 5 조, 제 6 조제 2 항, 제 9조 내지 제 11 항의 규정과 달리 예외를 허용하는 것 2. 제 1 호의 근로자 보호와 일 요일 및 법정공휴일 보장을 위해 필요한 요건을 정하는 것.
1. 「경영조직법」 제 5 조제3 항의 회사 임원 및 상급 의사 2. 공공기관의 장 및 그의 대리 인, 인사업무에 관한 독자적 판단권한이 있는 직급의 공공 업무 종사자 3. 주거공동체에서 위탁대상과 동거하며 양육, 간호, 보호의 책임을 지는 근로자 4. 교회 및 종교단체의 예배활 동
단체협약상 달리 규정되지 않는 한, 관할기관은 공무원에게 적용 되는 근로시간에 관한 규정을 공 공서비스 분야에서 공권적 업무 를 수행하는 근로자에게 적용할 수 있다.
항공기승무원으로 근무하는 자의 근로에 대하여는 이 법의 근로시 간, 휴무시간에 대한 규정 대신「 항공기운용에 관한 제 2 시행령 의 비행시간, 비행업무시간, 휴 무시간에 관한 규정이 적용된다.
특히 이 법규명령에서는 제 1항 에 규정된 근로자의 보안 및 내 륙항해선박에서의 근로시간조 건에 영향을 줄 수 있는 건강검 진이 포함된 건강보호를 위해 필요한 조건과 일요일 및 법정 공휴일 휴무 보장에 대한 조건 을 정할 수 있다. 나아가 제 1 문에 따른 법규명령 은 단체협약으로 법규명령의 규 정이 배제되도록 정할 수 있다.
1. 업무를 시작하기 위해 근무 지에서 근로자가 대기해야 하 는 시간 2. 근무지에 머물러 있는 것은 아니지만 지시에 따라 업무를 시작하기 위해 근로자가 대기 하여야 하는 시간 3. 교대로 운전하는 근로자가 운전 중 운전자의 옆 또는 취 침 캐비닛에서 보낸 시간 제 1문 제 1호 및 제2 호의 시간 은 그 시간과 예상 기간이 늦어도 해당 시간의 시작 직전에 미리 알 려진 경우에만 유효하다.
1. 제 3 항제1 문 제1호 및 제 2 호, 제 2 문에 열거된 조건을 상세히 정 하는 것 2. 객관적, 기술적, 근로시간체 계적 이유로 제 4 항, 제 3 조, 제6 조제2 항의 규정과 다른 근로시간을 정하는 것. 이 경 우 6 개월 이내의 주 평균 근 로시간이 48 시간을 초과해서 는 안 된다. 제7 조제 1 항제 2 호 및 제 2a 항은 적용되지 않는다. 제 7조 제3 항은 적용된다.
1. 제 11 조제 2 항과 함께 제 3 조, 제 6 조제2 항, 제 21a 조 제4 항에 반하여 근로자로 하 여금 근로시간 상한을 초과하 여 근로하게 하는 것 2. 제 4 조에 반하여 휴게시간 을 제공하지 않거나 규정된 최소시간을 지키지 않거나 적 시에 제공하지 않는 것 3. 제 5 조제1 항에 반하여 최소 휴식시간을 제공하지 않거나, 제5 조제2 항에 반하여 단축 된 휴식시간을 다른 휴식시간 으로 대체해주지 않거나 적시 에 대체해주지 않는 것 4. 제 8 조제1 문, 제 13 조제1 항 또는 제 2 항, 제 15 조제 2a 항제 2 호, 제 21 조제 1 항, 제 24 조의 규정을 위반하는 것으로 이 과태료 규정의 구 성요건을 충족하는 것 5. 제 9 조제 1 항에 반하여, 근 로자를 일요일 및 법정공휴일 에 근로하게 하는 것 6. 제 11 조제 1 항에 반하여 근 로자를 일요일마다 근로하게 하는 것 또는 제 11 조제 3 항 에 반하여 대체휴일을 제공하 지 않거나 적시에 제공하지 않는 것 7. 제 13 조제 3 항제2 호에 따 른 명령에 위반하는 것 8. 제 16 조제 1 항에 반하여 진 열 또는 게시하지 않는 것 9. 제 16 조제 2 항 또는 제 21a 조 제 7 항에 반하여 근로시 간을 기록하지 않거나 옳지 않게 기록하거나 규정된 기간 동안 보관하지 않는 것 10. 제 17 조제4 항에 반하여 정보를 미제공하거나 부정확 하게 또는 불완전하게 제공하 는 것, 자료를 미제공하거나 또는 불완전하게 제공하거나 송부하지 않는 것, 제 17 조제 5 항제 2 문에 반하여 감독관 청의 조치에 따르지 않는 것
1. 고의로 행하였고 그로 인해 근로자의 건강 또는 노동력을 위험에 빠뜨린 자 2. 지속적으로 반복한 자
연방정부는 국가간 협정으로 인 한 의무를 이행하기 위해 또는 이 법의 대상범위 내 있는 유럽 이사회 또는 유럽위원회의 법적 행위를 수용하기 위해 연방참의원의 동의를 얻어 이 법에 따른 법규명령을 제정할 수 있다.
2004 년 1 월 1 일부터 적용되는 단체협약이 이 규정에 정해진 최 고상한을 초과하는 제 7 조제 1 항 또는 2 항, 제 12 조제 1 문의 예외규정을 포함하는 경우, 이 단 체협약 규정은 2006년 12 월 31 일까지 이 법의 영향을 받지 않는 다. 제 1 문의 단체협약은 단체협 약을 근거로 제정된 사업장협정 또는 제 7 조제 4 항의 규정과 동 일하게 유효하다.