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「근로시간법」

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 1170, 1171 • 제정일: 1994 년 6 월 6 일 • 개정일: 2020 년 12 월 22 일

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c)(weggefallen) 2.abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, 3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, 4. abweichend von § 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, 5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, 3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, 4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

§ 8 Gefährliche Arbeiten

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, 2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, 3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, 4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt, 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen, 6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen, 7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken, 8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt, 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten, 10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung, 11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetriebe n sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrie ben, 12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, 13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, 14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, 15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten, 16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den aufeinen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 12 Abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2.abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen, 3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, 4.abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen, 2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub aa)nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, bb)besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte, cc)zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde, c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung, zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann

1.feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist, 2.abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen a)im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern, c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.

(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen

§ 14 Außergewöhnliche Fälle

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, 2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

§ 15 Bewilligung, Ermächtigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann

1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten, b) für Bau- und Montagestellen, 2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, 3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen, 4.eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore- Tätigkeiten) durchführen, zulassen und 2. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und - beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und - beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 17 Aufsichtsbehörde

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Sechster Abschnitt Sonderregelungen

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetze s sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3.Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.

(4) (weggefallen)

§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen.

Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.

§ 21a Beschäftigung im Straßentransport

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und de AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs.

1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2.abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. -3 Nr. 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, 9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 23 Strafvorschriften

(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

1.vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2.beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Achter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.

§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

§ 26 (weggefallen)

「근로시간법」

• 국가‧지역: 독일 • 법률번호: BGBl. I S. 1170, 1171 • 제정일: 1994 년 6 월 6 일 • 개정일: 2020 년 12 월 22 일

제 1 장 총칙

제 1 조 목적

이 법의 목적은, 1. 독일 연방 공화국 및 그 배타 적 경제수역 내의 근로시간을 정함에 있어 근로자의 안전 및 건강보호를 보장하고 근로 시간 조건을 유연하게 개선하 는 것과 2. 근로자의 정신함양과 일요일 및 법정공휴일을 휴일로 보장 하는 것이다 .

제 2 조 정의

(1) 근로시간이란 휴식시간을 제외한 근로 시작 시점부터 근 로 종료 시점까지의 시간을 말 한다. 복수의 사용자에게 제공 한 근로시간은 합하여 계산한다.

(2) 근로자라 함은 노동자, 직장 인, 직업교육을 받고 있는 자를 말한다.

(3) 야간시간이란 23 시부터 다 음 날 6 시까지의 시간을 말한다. 다만, 제과업의 경우에는 22 시부터 다음 날 5 시까지의 시간 으로 한다.

(4) 야간근로라 함은 야간시간 동안 2 시간 이상 근로하는 것을 말한다.

(5) 야간근로자라 함은 다음에 해당하는 자를 말한다.

1. 교대근무직에서 근로시간을 정함에 있어 통상적으로 야간 근로를 하는 자 2. 연간 최소 48 일 이상 야간근 로를 하는 자

제 2 장 근로시간과 휴식

제 3 조 근로자의 근로시간

근로자의 1일 근로시간은 8 시간 을 초과해서는 안 된다. 다만, 6 개월 또는 24 주 이내의 1 일 평 균 근로시간이 8 시간을 초과하 지 않는 범위에서 근로시간을 10 시간까지 연장할 수 있다.

제 4 조 휴게시간

근로시간이 6 시간 이상 9 시간 미만인 경우에는 30분 이상, 9 시간 이상인 경우에는 45 분 이 상의 최소 휴게시간이 근로시간 중에 부여되어야 한다. 제 1 문의 휴게시간은 최소 15분 단위로 나누어 부여될 수 있다. 근로자는 휴게시간 없이 연속하여 6 시간 이상 근무할 수 없다.

제 5 조 휴무시간

(1) 근로자는 1 일 근로시간 종 료 후 최소 11 시간 이상의 중단 없는 휴무시간을 가져야 한다.

(2) 제 1 항의 휴무시간은 병원 및 기타 보호•간호를 위한 시설, 음식점 및 기타 접대•숙박을 위 한 시설, 운수업, 방송업, 농업, 가축업의 경우 최대 1 시간까지 단축될 수 있다. 다만, 이 경우 1 개월 또는 4 주 이내에 다른 휴 무시간을 최소 12 시간으로 연 장하여 상쇄하여야 한다.

(3) 병원 및 기타 치료보호간 호을 위한 시설의 경우, 제 1항 과 달리 호출대기 중의 호출로 인해 휴무시간이 단축되었다면 다른 휴무시간으로 대체할 수 있다. 다만, 이 경우 호출대기시 간은 휴무시간의 절반을 넘기지 않아야 한다.

(4) (폐지)

제 6 조 야간근로 및 교대근로

(1) 야간근로자 및 교대근로자 의 근로시간은 인간다운 근로시 간권에 관한 학술적으로 정립된 노동학적 근거에 따라 정해져야 한다.

(2) 야간근로자의 1 일 근로시 간은 8 시간을 초과해서는 안 된 다. 다만, 제 3 조의 규정에도 불 구하고 1 개월 또는 4 주 이내의 1일 평균 근로시간이 8 시간을 초과하지 않는 범위에서 근로시 간을 10 시간까지 연장할 수 있 다. 제2 조제 5 항제 2 호의 야간근 로자가 야간근로를 하지 않는 기간에 대하여는 제3 조제 2문 이 적용된다.

(3) 야간근로자는 근로개시 전 과 후 매 최소 3 년마다 한 번씩 건강검진을 받을 권리가 있다. 50 세 이후의 야간근로자는 매 년 이 권리를 갖는다. 건강검진 이 사업장 내 전속의사의료진 서비스에 의하여 무료로 제공된 것이 아닌 이상 사용자는 야간 근로자의 건강검진 비용을 부담 하여야 한다.

(4) 긴박한 경영상의 필요가 없 는 한 사용자는 다음의 경우에 야간근로자가 요구하는 바에 따 라 적정한 주간 근로직으로 전 환시켜주어야 한다.

a) 건강검진 결과 야간근로를 계속 하는 것이 근로자의 건강에 해가 되는 경우 b) 근로자의 가정에 12 세 미 만의 자녀가 있으나 보살펴 줄 만한 다른 동거가족이 없는 경우 c) 근로자의 가족 중 돌봄이 필요한 중한 요양대상자가 있으나 보살펴줄 만한 다른 동거가족이 없는 경우 사용자가 야간근로자를 주간 근 로직으로 전환시켜주는 것이 긴 박한 경영상의 필요에 따라 불 가하다고 판단하는 경우에는 노 사협의회 및 직원협의회의 의견 을 청취하여야 한다. 노사협의 회 및 직원협의회는 근무전환과 관련하여 사용자에게 의견을 제 시할 수 있다.

(5) 단체협약상 다른 규정이 존 재하지 않는 한 사용자는 야간 근로시간에 대하여 적정한 유급 휴일 또는 가산수당을 근로자에 게 지급하여야 한다.

(6) 야간근로자에게도 다른 근 로자와 동일한 직업훈련 및 승 진의 기회가 보장되어야 한다.

§ 7 대체 규정

(1) 다음 각호에 대한 사항은 단체협약 및 단체협약에 근거한 사업장협정 또는 근무협정으로 이 법의 규정과 다르게 허용될 수 있다.

1. 제 3 조의 규정과 달리 a) 근무준비 또는 근무대기 시 간이 근로시간에 정기적으 로 상당 부분 포함되는 경 우, 근로시간을 1 일 10시 간 이상으로 연장하는 것 b) 대체 근무시간을 다르게 정 하는 것 c)(폐지) 2. 교대근무직과 운수업의 경우 제4 조제2 문의 규정과 달 리 각 휴게시간을 적정하게 더 단축하여 분할하는 것 3. 근무 특성상 필요하고 또 정 해진 기간 내 그에 갈음하는 대체시간이 주어지는 경우 제5 조제1 항의 규정과 달 리 최대 2 시간까지 휴무시 간을 단축하는 것 4. 제 6 조제2 항의 규정과 달리 a) 근무준비 또는 근무대기 시 간이 근로시간에 정기적으 로 상당 부분 포함되는 경 우, 근로시간을 1 일 10시 간 이상으로 연장하는 것 b) 대체 근무시간을 다르게 정 하는 것 5. 제 2 조제3 항에 규정된 7 시 간의 야간시간이 22 시와 24 시 사이에 시작하는 것으로 정하는 것

(2) 적절한 근로시간 대체로 근 로자의 건강 보호가 보장된다면 다음 각호에 대한 사항은 단체 협약 및 단체협약에 근거한 사 업장협정 또는 근무협정으로 이 법과 다르게 허용될 수 있다.

1. 제 5 항제1 항의 규정과 달리 호출대기 중의 휴무시간을 업 무특성에 맞게 조정하는 것, 특히 호출로 인한 휴무시간의 단축을 다른 휴무시간으로 대 체하는 것. 2. 농업분야인 경우 제 3 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제 2 항의 규정을 모내기수확 기간 및 기상영향에 맞게 조정하는 것 3. 치료, 요양, 간호 분야의 경 우 제 3 조, 제 4 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제 2 항의 규정을 업무특성 및 환자의 복지에 맞게 조정하는 것 4. 연방, 주, 지방자치단체, 기 타 공법의 적용을 받는 단체 기관재단의 행정 및 운영 분 야와 공적 근로자 또는 유사 근로자 대상 단체협약의 적용 을 받는 사용자의 경우 제3 조, 제 4 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제 2 항의 규정을 업무 및 직무 특성에 맞게 조정하는 것

(2a) 근무준비 또는 근무대기 시간이 근로시간에 정기적으로 상당 부분 포함되고 근로자의 건강에 해를 주지 않는다고 특 별규정으로 보장된 경우, 단체 협약 및 단체협약에 근거한 사 업장협정 또는 근무협정으로 제 3 조, 제 5 조제 1 항, 제 6 조제2 항의 규정과 달리 근로시간을 1 일 8 시간 이상으로 연장할 수 있다.

(3) 단체협약의 적용을 받지 않 는 사업자의 경우에는 사업장협 정 또는 근무협정으로, 노사협 의회나 직원협의회가 없는 경우 에는 사용자와 근로자간의 서면 합의로 제 1 항, 제 2항 또는 제 2a 항에 따른 단체협약의 적용 범위 내에서 이 법의 규정과 다 른 단체협약적 규정을 적용할 수 있다. 이러한 단체협약 및 단체협약에 근거한 사업장협정 또는 근무협 정으로 이 법의 규정과 다른 규 정이 허용된 경우, 이 규정은 단 체협약의 적용을 받지 않는 다 른 사업자의 사업장에도 적용될 수 있다. 단체협약의 적용을 받지 않는 사용자와 근로자가 공적근로를 위한 단체협약 규정을 적용하기 로 합의하고 사용자가 경비 대 부분을 「예산법」에 따라 충당 하기로 하였다면 제2 항제 4문 에 규정된 이 법의 규정과 다른 단체협약적 규정이 이들 사이에 적용된다.

(4) 교회 및 공식 종교단체는 제1 항, 제2 항, 제 2a 항에 열 거된 이 법과 다른 규정을 정할 수 있다.

(5) 단체협약 규정이 통상적으 로 적용될 수 없는 분야의 경우, 경영상 필요하고 근로자의 건강 을 해하지도 않는다면 감독관청 의 승인을 받아 제 1 항, 제 2 항, 제 2a 항의 범위 내에서 예외를 정할 수 있다.

(6) 경영상 필요하고 근로자의 건강을 해하지도 않는다면 연방 정부는 연방참의원의 동의를 얻 은 법규명령으로 제1항 및 제 2 항의 범위 내에서 예외를 허가 할 수 있다.

(7) 제 2a항 또는 제 2a 항에 근 거한 제 3 항 내지 제 5 항의 규 정에 의한 근로시간은 근로자의 서면동의가 있는 경우에만 허용 된다. 근로자는 6 개월 이내에 서면으로 이 동의를 철회할 수 있다. 사용자는 근로자가 근로 시간 연장에 동의하지 않았거나 동의를 철회하였다는 이유로 근 로자에게 불이익을 주어서는 안 된다.

(8) 제 1 항제 1 호 및 제 4 호, 제2 항제 2호 내지 제 4 호, 제 3 항, 제 4 항에 근거한 규정이 허용되더라도 12 개월 간 평균 주간 근로시간이 48 시간을 초 과하여서는 안 된다. 제 5 항에 근거한 규정이 허용되더라도 6 개월 또는 24 주 간 평균 주간 근로시간이 48 시간을 초과하여 서는 안 된다.

(9) 1 일 근로시간이 12 시간 이 상으로 연장된 경우, 이 근로시 간의 종료 직후에는 최소 11 시 간 이상의 휴무시간이 보장되어 야 한다.

§ 8 유해업무

근로자의 건강보호를 위해 필요 한 경우 연방정부는 연방참의원 의 동의를 얻은 법규명령으로 건 강에 특히 해가 될 것으로 예상되 는 각 고용분야, 특정 근로, 특정 근로자 집단에 대해 제 3 조의 근 로시간을 제한하거나 제 4 조의 휴게시간 및 제 5 조의 휴무시간 을 연장하거나 제 6 조의 야간근 로자 및 교대근로자에 대한 보호 를 확대하거나 제 7 조에 따른 이 법과 다른 규정의 적용을 제한할 수 있다.

제 3 장 일요일 및 법정공휴일

제 9 조 일요일 및 법정공휴일

(1) 근로자는 일요일 및 법정 공휴일 0 시부터 24 시 사이에 근로를 제공하여서는 안 된다.

(2) 주간근무와 야간근무가 주기적으로 이루어지는 교대근무 사업장의 경우, 휴무시간 개시 후 24 시간 동안 사업장 근로가 중지된다면 일요일 및 법정공휴 일의 시작과 종료를 6 시간 앞당 기거나 늦출 수 있다.

(3) 도로교통업무에 종사하는 운전자 및 동승자의 경우, 일요 일 및 법정공휴일의 24 시간을 최대 2 시간까지 앞당길 수 있다.

제 10조 일요일 및 법정공휴일 근로

(1) 다음 각 호와 같이 평일근 무가 불가능한 업무의 경우, 근 로자는 제 9 조의 규정과 달리 일요일 및 법정공휴일에 근로할 수 있다.

1. 응급구조 및 소방업무 2. 공공 안전 및 질서 유지 업무 , 법원 및 행정관청의 기능유 지 업무, 국방을 위한 업무 3. 병원 및 기타 보호•간호를 위 한 시설 내 업무 4. 음식점 및 기타 접대•숙박을 위한 시설 내 업무 5. 연주회, 연극, 영화, 전시, 공 연, 기타 이와 유사한 행사를 위한 업무 6. 교회, 종교단체, 협회, 연합, 정당, 기타 이와 유사한 단체 의 비영리적 활동과 행사를 위한 업무 7. 스포츠, 여가•휴양•놀이 시설 , 관광, 박물관, 학술 도서관 을 위한 업무 8. 방송, 일간지, 스포츠신문, 언론사, 기타 배포를 포함한 다른 언론물의 최신보도를 위 한 활동, 최신 소식과 사진을 위한 글•영상•출판의 제작, 최 신 음성 및 이미지의 수집, 월 요일 또는 법정공휴일 다음 날 출간되는 언론물의 운송 및 유통을 위한 업무 9. 「영업법」 제 4 장의 박람회 , 전시회, 시장 및 민속축제를 위한 업무 10. 운수업 및 「도로교통법」 제 30 조제3 항제 2 문에 규정 된 쉽게 변질될 우려가 있는 제품의 운송 및 유통 업무 11. 전기•수도 공급과 폐기물 및 오수의 처리를 위한 업무 12. 농업, 동물사육, 동물의 치 료와 보호를 위한 업무 13. 보안 및 경비 업무 14. 본인 또는 타인 사업장의 정규 재개를 위해 필요한 시 설의 청소•관리 업무, 평일 사 업장 운영을 위한 준비•정비 업무, 데이터 네트워크 및 전 산시스템의 기능유지 업무 15. 생물 또는 원료의 부패와 업무성과 및 지속적 연구의 실패를 방지하기 위한 작업 16. 생산시설의 파괴 또는 중대 한 손상을 방지하기 위한 업 무

(2) 제 1 항제 14 문에 따라 허 용된 업무를 위해 생산을 중지 하는 동안 필요한 근로자의 수 가 생산을 지속하기 위해 필요 한 근로자의 수보다 많은 경우 제9 조의 규정과 달리 근로자는 일요일 및 법정공휴일에도 생산 업무에 근로할 수 있다.

(3) 제 9 조의 규정과 달리 제과 업의 근로자는 일요일 및 법정 공휴일에도 최대 3 시간까지 제과제품의 생산, 운반, 판매 업무 를 할 수 있다.

(4) 평일근무가 불가능한 긴급 한 업무 또는 거액의 금전급부 및 금전외환증권파생상품의 거래 업무에 종사하는 근로자는 제9 조제 1 항의 규정과 달리 주 중 법정공휴일에도 근로할 수 있다. 다만, 이 법정공휴일이 모 든 유럽연합 회원국의 공통된 법정공휴일이어서는 안 된다.

§ 11 휴일 근로수당

(1) 근로자에게는 연간 최소 15 회 이상의 일요일 휴무가 보장 되어야 한다.

(2) 일요일 및 법정공휴일의 근 로에는 제 3조 내지 제 8 조가 적용되지만 그로 인해 제 3 조, 제6 조제 2 항, 제 7조 내지 제 21a 조제 4 항에 규정된 최대 근 로시간 및 대체 근로기간을 초 과되어서는 안 된다.

(3) 근로자가 일요일에 근로한 경우, 근로일로부터 2 주 이내에 대체휴일이 부여되어야 한다. 근로자가 주중 법정공휴일에 근 로한 경우, 근로일로부터 8 주 이내에 대체휴일이 부여되어야 한다.

(4) 기술상 또는 업무조직상 불 가능한 경우가 아니라면 제 9조 의 일요일 및 법정공휴일이나 이 조 제 3 항의 대체휴일은 제 5 조의 휴무시간과 함께 근로자 에게 즉시 부여되어야 한다.

§ 12 대체 규정

다음 각호에 대한 사항은 단체협 약 및 단체협약에 근거한 사업장 협정 또는 근무협정으로 이 법의 규정과 다르게 허용될 수 있다. 1.일요일 휴무를 제 11 조제1 항의 규정과 달리 제 10 조제 1 항제 2 호, 제 3 호, 제 4호 및 제 10 호에 해당하는 시설 의 경우에는 연간 최소 10 일 로, 방송, 연극, 연주회, 전시 회의 경우에는 연간 최소 8 일로, 영화관, 동물사육의 경 우에는 연간 최소 6 일로 단 축하는 것 2. 제 11 조제 3 항과 달리 주중 법정공휴일 근로에 대한 대체 휴일을 부여하지 않거나 예정 된 대체휴일기간 내에서 휴일 을 달리 정하는 것 3. 선박운항의 경우 제 11 조제 1항 내지 제 3 항의 규정과 달리 이 법에 규정된 휴일을 근로자에게 연속하여 부여하 는 것 4. 지속적인 교대근무의 경우 제 11 조제 2 항의 규정과 달 리 일요일 및 법정공휴일 휴 무를 추가적으로 확보하기 위 해 일요일 및 법정공휴일 근 로시간을 최대 12 시간까지 연장하는 것 이 경우 제 7 조제 3항 내지 제 6 항이 유효하게 적용된다.

제 13조 권한, 명령, 허가

(1) 근로자 보호와 일요일 및 법정공휴일 휴무 보장에 중대한 피해가 발생하는 것을 방지하기 위해 연방정부는 연방참의원의 동의를 얻은 법규명령으로 다음 각호의 사항을 정할 수 있다.

1. 제 10 조에 규정된 일요일 및 법정공휴일이 적용되는 업무 분야 및 허용되는 근로를 상 세히 정하는 것 2. 제 10 조에 따른 예외적 규정 을 정하는 것과 다음의 경우 를 위해 제 9 조의 예외적 규 정을 허용하고 근로자 보호와 일요일 및 법정공휴일 보장을 위해 필요한 조건을 정하는 것 a) 일요일 및 법정공휴일 근로 가 일상적인 또는 특별한 국민적 수요를 충족시키기 위해 필요한 경우 b) 근로를 중단하거나 미루는 것이 다음의 이유로 곤란한 경우 aa)기술수준상 불가능 하거 나 현저한 위험을 동반 하는 경우 bb)근로자의 생명과 건강 에 심각한 피해를 야기 하는 경우 cc)환경 또는 전력수도 공 급에 과중한 부담을 초 래하는 경우 c) 공익을 위해, 특히 고용 확 보를 위한 경우

(2) 연방정부가 제 1 항제 2호a 목에 대한 법규명령 권한을 행 사하지 않는다면 주정부가 법규 명령으로 이에 대한 사항을 정 할 수 있다. 주정부는 법규명령 으로 이 권한을 상급 주관청에 위임할 수 있다.

(3) 감독관청은 다음 각호의 사 항과 정해진 공식 예배시간을 고려하여 근로시간에 대한 법규 명령을 정할 수 있다.

1. 제 10 조에 의해 허용되는 근로인지 여부 2. 제 9 조의 규정과 달리 다음 의 경우에 근로자가 근로하 는 것을 허용하는 것 a) 거래를 증가시킬만한 특별 한 상황이 있는 영업의 경 우, 연간 최대 10 일간 일 요일 및 법정공휴일 근로 를 하는 것 b) 과도한 손해를 막기 위한 특별한 상황이 있는 경우, 연간 최대 5 일간 일요일 및 법정공휴일 근로를 하 는 것 c) 규정된 재고조사를 실시하 기 위해 연 중 1 회 일요일 에 근로하는 것

(4) 화학적, 생물학적, 기술적 또는 물리학적 이유로 일요일 및 법정공휴일에도 중단 없이 진행할 필요가 있는 업무의 경 우, 감독관청은 제 9 조의 규정 과 달리 근로자가 일요일 및 법 정공휴일에 근무할 수 있도록 허가하여야 한다.

(5) 법적으로 허용되는 주간 업 무시간의 연장과 외국기업의 긴 업무시간으로 인해 사업의 경쟁 력이 상당히 훼손될 것으로 판 단되고 일요일 및 법정공휴일 근로를 허용해야 업무지속이 보 장되는 경우, 감독관청은 제 9 조의 규정과 달리 일요일 및 법 정공휴일에 근로자가 근로하는 것을 허가할 수 있다.

제 4 장 특별한 경우의 예외규정

제 14조 특별한 경우

(1) 위급상황, 당사자의 의사와 상관없이 발생하는 비상 상황, 그로 인한 결과를 달리 제거할 수 없는 상황, 특히 원료 또는 식료품이 부패할 위험이 있는 상황 또는 업무가 실패할 위험 이 있는 상황에서의 임시 근로 는 제 3 조 내지 제 5 조, 제 6조 제2 항, 제7 조, 제 9조 내지 제 11 조의 규정과 달리 정할 수 있 다.

(2) 사용자가 다른 조치를 취하 기 어렵다면 다음 각호의 경우 제3조 내지 제 5 조, 제 6 조제 2 항, 제 7 조, 제 11 조제 1 항 내지 제 3 항 및 제 12 조의 규정 과 달리 정할 수 있다.

1. 업무를 처리하지 않으면 위 험한 결과가 초래되거나 지나 친 손해가 야기되고 업무 처 리에 비교적 적은 수의 근로 자가 임시로 필요한 경우 2. 연구, 교육, 미룰 수 없는 준 비마무리 작업, 환자의 치료 요양간호 및 동물의 치료간 호를 위해 미룰 수 없는 간헐 적인 경우

(3) 제 1 항 또는 제2 항에 따라 규정을 정하는 경우, 6 개월 또 는 24 주 이내의 주 평균 근로시간이 48 시간을 초과하여서는 안 된다.

(4) (폐지)

제 15조 허가 및 권한

(1) 감독관청은 다음 각호의 사 항에 대한 권한을 가진다.

1. 다음의 경우에 제 3 조, 제 6 조제 2 항, 제 11 조제2 항의 규정과 달리 연장된 일일 근 로시간을 허가하는 것 a) 휴무를 추가적으로 확보하 기 위한 지속적인 교대근무 b) 건설 및 조립 업무 2. 성수기 및 캠페인 업무를 위 해 제 3 조, 제 6 조제 2 항 및 제 11 조제2 항의 규정과 달 리 성수기 및 캠페인 기간 동 안 일일 근로시간의 연장을 허가하는 것, 다만, 이 기간 동안 8 시간 이상으로 연장된 1일 근로시간은 다른 근로시 간의 단축으로 상쇄될 수 있 어야 한다. 3. 근무준비, 근무대기, 호출대 기를 해야 하는 경우, 공공 업 무의 특성에 맞게 제 5 조 및 제 11 조제2 항의 규정과 다 른 휴무시간을 허가하는 것 4. 3 주 간 2 회의 주기적인 교 대근무를 실행하기 위해 제 5 조 및 제 11 조제 2 항의 규정 과 다른 휴무시간을 허가하는 것

(2) 공공의 이익을 위해 긴급히 필요한 경우 감독관청은 이 법 의 예외규정과 다른 예외규정을 허가할 수 있다.

(2a) 연방정부는 연방참의원의 동의를 얻은 법규명령으로 다음 각호의 사항을 정할 수 있다.

1. 해상 구조물, 인공섬, 기타 시설의 설치, 변경, 관리와 같 이 특별한 업무(해양 활동)를 수행하는 근로자의 경우, 제 3 조, 제 4 조, 제 5 조, 제 6 조제 2 항, 제 9조 내지 제 11 항의 규정과 달리 예외를 허용하는 것 2. 제 1 호의 근로자 보호와 일 요일 및 법정공휴일 보장을 위해 필요한 요건을 정하는 것.

(3) 연방국방부는 국방상의 불 가피한 이유가 있을 경우, 이 법 을 근거로 하여 제정된 법규명 령과 단체협약에 정해진 근로시 간의 한계와 제한에도 불구하고 연방노동사회부의 동의를 얻은 법규명령으로 자신의 담당범위 내에서 근로자에게 근로의무를 부담하게 할 수 있다.

(3a) 연방국방부는 국방상의 불 가피한 이유가 있고 근로자의 안전과 건강보호가 최대한 확보 되는 경우, 이 법과 이 법을 근 거로 하여 제정된 법규명령에 정해진 근로시간의 한계와 제한 에도 불구하고 연방노동사회부 의 동의를 얻은 법규명령으로 자신의 담당범위 내에서 방위사 업 근로자의 특수업무를 위한 예외규정을 허가할 수 있다.

(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

제 5 장 법의 시행

제 16조 게시 및 근로시간 증명

(1) 사용자는 이 법, 이 법에 근 거하여 제정된 사업장에 적용되 는 법규명령, 제 7 조제 1 항 내 지 제 3 항, 제 12 조, 제 21a조 제6 항에 따라 사업장에 적용되 는 단체협약, 사업장협정, 근무 협정의 사본을 열람하기 적당한 사업장 내 장소에 게시 또는 진 열할 의무가 있다.

(2) 사용자는 제 3 조제 1 항의 1일 근로시간을 초과하는 근로 자의 근로시간을 기재하고 제 7 조제 7 항에 따라 근로자가 근로시간의 연장에 동의하였다는 근 로자 명부를 작성할 의무가 있 다. 이 문서는 최소 2 년간 보관 되어야 한다.

§ 17 감독관청

(1) 주법에 따라 관할기관(감독 관청)은 이 법과 이 법에 근거하 여 제정된 법규명령의 준수를 감독한다.

(2) 감독관청은 이 법과 이 법 을 근거로 하여 제정된 법규명 령에 따른 의무이행을 위해 필 요한 조치를 사용자에게 명할 수 있다.

(3) 연방의 공공업무 및 연방직 속의 단체기관공공재단을 위 한 감독관청의 임무와 권한은 관할 연방부처 또는 연방부처가 정한 기관에 의해 수행된다. 제 15 조제 1항 및 제 2 항에 따른 권한에 대하여도 동일하게 적용 된다.

(4) 감독관청은 이 법과 이 법 에 근거하여 제정된 법규명령의 시행을 위해 필요한 정보를 사 용자에게 요구할 수 있다. 감독관청은 근로시간의 증명, 제7 조제 1항 내지 제 3 항, 제 12 조, 제 21a 조제 6 항에 따라 사업장에 적용되는 단체협정, 사업장협정 또는 근무협정, 직 간접적으로 근로시간법 준수에 대한 정보를 제공하는 기타 근 로시간증명서 또는 기업문서를 제출하거나 열람을 위해 송부할 것을 사용자에게 요구할 수 있 다.

(5) 감독관청으로부터 위임받 은 자는 업무 및 근로 시간에 사 업장을 출입하여 시찰할 권한이 있다. 업무 및 근로 시간 외의 경우 또는 사업장이 주거용 건 물 내에 있는 경우에는 공공 안 전 및 질서에 대한 긴박한 위험 을 예방하기 위해 필요한 경우 에만 소유자의 동의 없이 사업 장을 출입하여 시찰할 수 있다. 사업자는 사업장의 출입 및 시 찰을 허용하여야 한다. 주거불 가침에 관한 기본권(독일 연방 「기본법」 제 13 조)은 이 한도 내에서 제한된다.

(6) 정보제공 의무가 있는 자는 본인 또는 「민사소송법」 제 383 조제 1 항제 1 호 내지 제 3 호에 열거된 친족이 형사소추 당할 위험이 있거나 「질서위반 법」에 따라 처벌받을 위험이 있는 질문에 대해서는 답변을 거부할 수 있다.

제 6 장 특별규정

제 18조 법 적용의 예외

(1) 이 법은 다음 각호에 대하 여는 적용되지 않는다.

1. 「경영조직법」 제 5 조제3 항의 회사 임원 및 상급 의사 2. 공공기관의 장 및 그의 대리 인, 인사업무에 관한 독자적 판단권한이 있는 직급의 공공 업무 종사자 3. 주거공동체에서 위탁대상과 동거하며 양육, 간호, 보호의 책임을 지는 근로자 4. 교회 및 종교단체의 예배활 동

(2) 18 세 미만의 근로활동에 대하여는 이 법 대신 「청소년 노동법」을 적용한다.

(3) 「해양노동법」 제 3 조에 따라 상선에서 선원으로 근로하 는 자에게는 이 법 대신 「해양 노동법」을 적용한다.

(4) (폐지)

제 19조 공공서비스업에서의 근로

단체협약상 달리 규정되지 않는 한, 관할기관은 공무원에게 적용 되는 근로시간에 관한 규정을 공 공서비스 분야에서 공권적 업무 를 수행하는 근로자에게 적용할 수 있다.

§ 20 항공업에서의 근로

항공기승무원으로 근무하는 자의 근로에 대하여는 이 법의 근로시 간, 휴무시간에 대한 규정 대신「 항공기운용에 관한 제 2 시행령 의 비행시간, 비행업무시간, 휴 무시간에 관한 규정이 적용된다.

제 21조 내륙항해업에서의 근로

(1) 내륙항해선박의 특수한 조 건을 고려할 때 필요한 경우, 국 가간 협정 또는 유럽공동체의 법적행위를 수용하기 위해 연방 정부는 연방참의원의 동의를 얻은 법규명령으로 이 법의 규정 과 달리 내륙항해선박 내 승무 원 또는 선박직원인 근로자의 근로시간을 정하기 위한 조건을 정할 수 있다.

특히 이 법규명령에서는 제 1항 에 규정된 근로자의 보안 및 내 륙항해선박에서의 근로시간조 건에 영향을 줄 수 있는 건강검 진이 포함된 건강보호를 위해 필요한 조건과 일요일 및 법정 공휴일 휴무 보장에 대한 조건 을 정할 수 있다. 나아가 제 1 문에 따른 법규명령 은 단체협약으로 법규명령의 규 정이 배제되도록 정할 수 있다.

(2) 연방정부가 제 1 항의 권한 을 행사하지 않고 휴무시간에 관한 「내륙항해법」의 규정과 반하지 않는 경우, 내륙항해선 박 승무원에 관한 법의 규정이 적용된다. 제 1 문이 적용되는 경우 내륙항해업의 특수성을 고 려하여 단체협약으로 이 법의 규정과 달리 정할 수 있다.

제 21a 조 육상운송업에서의 근로

(1)「도로교통상 특정 사회규 정의 조화, 이사회의 규정 (EWG) Nr. 3821/85 및 (EG) Nr.2135/98 의 변경, 이사회의 규정(EWG) Nr. 3820/85 의 폐 지를 위한 2006 년 3 월 15일 유럽의회 및 유럽이사회의 규칙 (EG) Nr. 561/2006」또는 「 국제 도로교통상 운전인력의 근 로에 대한 1970 년 7 월 1 일 유 럽협정(AETR) (BGBl. II 1974 S. 1473) 」에 의한 도로교통 업무에 종사하는 운전자 또는 동승자인 근로자의 근로에는 다 음 각 항에서 달리 규정하지 않는 한 이 법의 규정이 적용된다. (EG) Nr. 561/2006 과 AETR 의 규정은 영향을 받지 않는다.

(2) 이 조에서 1 주란 월요일 0 시부터 일요일 24 시까지의 기 간을 말한다.

(3) 제 2 조제 1 항과 달리 다음 각호의 시간은 근로시간이 아니 다.

1. 업무를 시작하기 위해 근무 지에서 근로자가 대기해야 하 는 시간 2. 근무지에 머물러 있는 것은 아니지만 지시에 따라 업무를 시작하기 위해 근로자가 대기 하여야 하는 시간 3. 교대로 운전하는 근로자가 운전 중 운전자의 옆 또는 취 침 캐비닛에서 보낸 시간 제 1문 제 1호 및 제2 호의 시간 은 그 시간과 예상 기간이 늦어도 해당 시간의 시작 직전에 미리 알 려진 경우에만 유효하다.

(4) 근로시간은 주당 48 시간을 초과하여서는 안 된다. 다만, 4 개월 또는 16 주 이내의 주 평균 근로시간이 48 시간을 초과하지 않는 범위에서 근로시간을 60 시간까지 연장할 수 있다.

(5) 휴식시간은「운전자 또는 동승자를 위한 유럽공동체 규정 」및 AETR 에 따라 정해진다. 이 규정은 수습생 및 실습생에 게도 적용된다.

(6) 단체협약이나 단체협약에 근거한 사업장협정 또는 근무협 정으로 다음 각호의 사항을 규 정할 수 있다.

1. 제 3 항제1 문 제1호 및 제 2 호, 제 2 문에 열거된 조건을 상세히 정 하는 것 2. 객관적, 기술적, 근로시간체 계적 이유로 제 4 항, 제 3 조, 제6 조제2 항의 규정과 다른 근로시간을 정하는 것. 이 경 우 6 개월 이내의 주 평균 근 로시간이 48 시간을 초과해서 는 안 된다. 제7 조제 1 항제 2 호 및 제 2a 항은 적용되지 않는다. 제 7조 제3 항은 적용된다.

(7) 사용자는 근로자의 근로시 간을 기록하여야 한다. 이 기록 은 최소 2 년간 보관되어야 한다 . 근로자의 요구가 있을 경우 사 용자는 근로자의 근로시간이 기 재된 서류의 사본을 근로자에게 교부하여야 한다.

(8) 근로시간의 산정을 위해 사 용자는 근로자에게 서면으로 다 른 사용자에게 제공하였던 근로 시간을 제출할 것을 요구할 수 있다. 근로자는 이에 대한 정보 를 서면으로 제출한다.

제 7 장 형벌 및 과태료

제 22조 과태료

(1) 고의 또는 과실로 다음 각 호에 해당하는 행위를 한 사용 자는 위법하게 행한 것으로 본 다.

1. 제 11 조제 2 항과 함께 제 3 조, 제 6 조제2 항, 제 21a 조 제4 항에 반하여 근로자로 하 여금 근로시간 상한을 초과하 여 근로하게 하는 것 2. 제 4 조에 반하여 휴게시간 을 제공하지 않거나 규정된 최소시간을 지키지 않거나 적 시에 제공하지 않는 것 3. 제 5 조제1 항에 반하여 최소 휴식시간을 제공하지 않거나, 제5 조제2 항에 반하여 단축 된 휴식시간을 다른 휴식시간 으로 대체해주지 않거나 적시 에 대체해주지 않는 것 4. 제 8 조제1 문, 제 13 조제1 항 또는 제 2 항, 제 15 조제 2a 항제 2 호, 제 21 조제 1 항, 제 24 조의 규정을 위반하는 것으로 이 과태료 규정의 구 성요건을 충족하는 것 5. 제 9 조제 1 항에 반하여, 근 로자를 일요일 및 법정공휴일 에 근로하게 하는 것 6. 제 11 조제 1 항에 반하여 근 로자를 일요일마다 근로하게 하는 것 또는 제 11 조제 3 항 에 반하여 대체휴일을 제공하 지 않거나 적시에 제공하지 않는 것 7. 제 13 조제 3 항제2 호에 따 른 명령에 위반하는 것 8. 제 16 조제 1 항에 반하여 진 열 또는 게시하지 않는 것 9. 제 16 조제 2 항 또는 제 21a 조 제 7 항에 반하여 근로시 간을 기록하지 않거나 옳지 않게 기록하거나 규정된 기간 동안 보관하지 않는 것 10. 제 17 조제4 항에 반하여 정보를 미제공하거나 부정확 하게 또는 불완전하게 제공하 는 것, 자료를 미제공하거나 또는 불완전하게 제공하거나 송부하지 않는 것, 제 17 조제 5 항제 2 문에 반하여 감독관 청의 조치에 따르지 않는 것

(2) 제 1 항제 1 호 내지 제 7 호, 제9 호, 제 10 호의 위반에 대하여는 최대 3 만 유로, 제 1 항제 8 호의 위반에 대하여는 최대 5 천 유로의 과태료가 부과될 수 있다.

제 23조 형벌

(1) 제 22 조제1 항제 1 호 내지 제3 호, 제5호 내지 제 7 호에 열거된 행위를 다음 각호와 같 이 한 자는 최대 1 년의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

1. 고의로 행하였고 그로 인해 근로자의 건강 또는 노동력을 위험에 빠뜨린 자 2. 지속적으로 반복한 자

(2) 제 1 항제 1 문의 경우, 과실 로 위험을 야기한 자는 최대 6 개월의 자유형 또는 최대 180 일의 벌금형에 처한다.

제 8 장 부칙

제 24조 국가간 협정 및 유럽공동체 법적행위의 수용

연방정부는 국가간 협정으로 인 한 의무를 이행하기 위해 또는 이 법의 대상범위 내 있는 유럽 이사회 또는 유럽위원회의 법적 행위를 수용하기 위해 연방참의원의 동의를 얻어 이 법에 따른 법규명령을 제정할 수 있다.

제 25조 단체협약에 대한 경과규정

2004 년 1 월 1 일부터 적용되는 단체협약이 이 규정에 정해진 최 고상한을 초과하는 제 7 조제 1 항 또는 2 항, 제 12 조제 1 문의 예외규정을 포함하는 경우, 이 단 체협약 규정은 2006년 12 월 31 일까지 이 법의 영향을 받지 않는 다. 제 1 문의 단체협약은 단체협 약을 근거로 제정된 사업장협정 또는 제 7 조제 4 항의 규정과 동 일하게 유효하다.

제 26조 (폐지)