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「특허법」 (제 10 장-제 12 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen

§ 143

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset zes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 144

(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

§ 145

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

§ 145a

In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

Elfter Abschnitt Patentberühmung

§ 146

Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 147

(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 18. August 2021 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in dervor dem 1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt werden kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt worden ist.

(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1, die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

「특허법」 (제 10 장-제 12 장)

• 국 가 ‧ 지 역: 독일 • 법 률 번 호: BGBl.1981 I S.1 • 제 정 일: 1936년 5월 5일 • 개 정 일: 2021년 8월 30일

제 10장 특허소송 절차

제 143 조

(1) 이 법에 규정된 법률관계에 의하여 청구권을 주장하는 모든 소송(특허소송사건)은 소 송금액과 관계없이 지방법원 민사재판부가 전속관할한다.

(2) 특허소송 사건이 여러 지 방법원의 관할대상에 속하는 경우, 주(州) 정부는 법규명령 으로 해당 특허소송 사건을 그 중 하나의 지방법원이 관할하 도록 정할 권한이 있다. 주 정 부는 주 법무행정청으로 이 권한을 위임할 수 있다. 또한 주 정부는 합의에 따라 한 주의 법원이 수행하는 업무 의 일부 또는 전부를 다른 주 의 관할법원으로 이전할 수 있 다.

(3) 소송에 특허변리사가 참여 함으로써 비용이 발생하는 경 우, 「변호사보수법(Rechts- anwaltsvergütungsgesetz)」제 13 조에 따른 보수 및 그 외 특허변리사의 필요경비를 지급 한다.

제 144 조

(1) 특허소송에서 일방 당사자 가 전체 소송가액에 따른 소송 비용을 지불하는 것이 자신의 재정상태를 상당히 위태롭게 한다는 것을 입증하는 경우, 법 원은 그 당사자의 신청에 따라 소송비용 납부의무가 그의 재 정상태에 맞는 소송가액으로 조정되도록 명할 수 있다. 이 명령의 결과로 수혜를 입은 당사자는 조정된 소송가액에따른 변호사의 보수만을 지급 하면 된다. 이 당사자에게 소송비용이 부과되거나 이 당사자가 소송비용을 부담하게 된 경우. 그는 조정된 소송가액에 따라 상대방이 지불한 법원비용 및 변호사 보수를 지급하면 된다. 재판 외의 비용이 상대방에게 부과되거나 상대방이 부담하게 된 경우, 수혜를 입은 당사자의 변호사는 상대방에게 적용되는 소송가액에 따라 자신의 보수를 상대방으로부터 지급받을 수 있다.

(2) 제 1 항에 따른 신청은 법원 사무국에서 작성하여 제출할 수 있다. 이는 당해 사건의 본안 심리 전에 하여야 한다. 이후에는 추정 또는 확정된 소송가액이 나중에 법원에 의하여 추가된 경우에만 허용된다. 신청에 대한 결정을 내리기 전에 상대방의 의견을 청취하여야 한다.

제 145 조

제 139 에 따라 소송을 제기한 자는 자신의 귀책사유 없이 이전 의 소송에서 특허를 주장할 수 없었던 경우에만 이 다른 특허를 근거로 피고의 동일하거나 유사 한 행위에 대하여 피고를 상대로 소송을 제기할 수 있다.

제 145a 조

독립적 증거조사절차 및 제 81 조제1 항제 1 문에 따른 강제실 시절차를 제외하고 특허소송사건 에는 2019 년 4 월 18 일자 「영 업비밀보호법(연방법률관보 I 제 466 면)」의 제 16 조부터 제 20 조를 적용한다. 소송절차에서 원고와 피고가 제 시한 모든 정보는 「영업비밀보 호법」 제 16 조제 1 항에서 의미 하는 분쟁대상인 정보로 본다.

제 11장 특허광고

제 146 조

물건 또는 포장에 이 법에 따른 특허 또는 특허출원에 의하여 보 호받는 인상을 주기에 적합한 표 시를 하는 자 또는 공적 광고, 간판, 명함 또는 이와 유사한 매 체에 이러한 유형의 표시를 하는 자는 그 법률관계를 인식하고자 하는 정당한 이해관계자의 요청 이 있는 경우 이러한 표시 사용 의 근거가 되는 특허 또는 특허 출원에 대한 정보를 제공하여야 한다.

제 12장 경과규정

제 147 조

(1) 2002 년 1 월 1 일까지 유 효한 제 33 조제 3 항 및 제 141 조의 규정과 2002년 1 월 1 일 까지 유효한 시효에 관한 「민 법」규정을 동일시한다는 조건 하에 「민법시행법」 제 229 조 제6 항을 적용한다.

(2) 2021 년 8 월 18일 이전에 연방특허법원에 제기된 특허나 보충적 보호인증서의 무효 선언, 강제실시권의 부여나 취소 또는 판결에 의하여 확정된 강제실시권에 대한 보수 조정을 위한 절차에는 2021년 8월 17일까지 유효한 이 법의 규정을 계속하여 적용한다.

(3) 추가특허에 관한 신청이 있거나 2014년 4월 1일까지 유효한 이 법 제 16조제1항제2문에 따라 신청 가능성이 있거나 추가특허가 아직 유효한 절차의 경우, 2014년 4월 1일까지 유효한 이 법 제 16조제1항제2문 및 제2항, 제17 조제 2 항, 제 23 조제 1 항, 제 42 조제 2 항제 1 문제 4 호 및 제 2 문 및 제 3 항제 1 문, 제 43 조제 2 항제 4 문을 적용 한다.

(4) 발명가 지명기간 연장신청의 경우, 그 신청이 2014년 4월 1일 이전에 독일 특허•상표청에 접수되었고 특허가 이미 부여되었다면 2014년 4월 1일까지 유효한 이 법 제 37조 제2 항제 2 문부터 제 4 문 및 제 20 조제 1 항제 2 호를 적용 한다.

(5) 2014 년 4 월 1일 이전에 독일 특허•상표청에 접수된 제46 조제 1 항에 따른 청문회 요청의 경우, 그 시점까지 유효한 이 법 제 46 조를 적용한다.