WindSeeG
Ausfertigungsdatum: 13.10.2016
Vollzitat: "Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 22.3.2023 I Nr. 88 Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039). Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++) (+++ zur Anwendung in der am 31.12.2022 geltenden Fassung vgl. § 102 Abs. 3 u. Abs. 4 Satz 1 u. 2 +++) (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 +++) (+++ § 59 Abs. 2 Satz 1 in der am 9.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung +++) (+++ § 59 Abs. 2 Satz 1 in der am 10.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung +++) (+++ § 60 in der am 10.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung +++) (+++ § 60 Abs. 2 Nr. 2 in der am 9.12.2020 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung+++) (+++ § 62 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++) (+++ § 69 Abs. 3 Satz 3 u. Abs. 6: zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 69 Abs. 10: Zur Anwendung vgl. § 71 Satz 7 +++) (+++ § 70 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 11 +++) (+++ §§ 99 bis 101: Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 +++) Das G wurde als Artikel 2 des G v. 13.10.2016 I 2258 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2017 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 § 2a § 3 Zweck und Ziel des Gesetzes Anwendungsbereich Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine Begriffsbestimmungen Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan Zweck des Flächenentwicklungsplans Gegenstand des Flächenentwicklungsplans Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen Teil 3 Ausschreibungen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens § 23 Zweite Gebotskomponente § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte § 27 Ausschreibungsvolumen § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte § 31 Anforderungen an Gebote § 32 Sicherheit § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 Höchstwert Zuschlagsverfahren Flächenbezug des Zuschlags Zuschlagswert und anzulegender Wert Rechtsfolgen des Zuschlags Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 4 (weggefallen) Unterabschnitt 1 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Unterabschnitt 2 (weggefallen) (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 (weggefallen) Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § 52 Sicherheit § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien § 54 Zuschlagsverfahren § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 Zweckbindung der Zahlungen § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente § 59 Stromkostensenkungskomponente Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts § 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung § 63 Ausübung des Eintrittsrechts § 64 Rechtsfolgen des Eintritts Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie § 65 Geltungsbereich von Teil 4 Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung § 67 Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmigung zu den Ausschreibungen § 68 Planfeststellungsverfahren § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope § 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 73 Veränderungssperre § 74 Sicherheitszonen § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen § 76 Rechtsbehelfe Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen § 78 Verantwortliche Personen § 79 Überwachung der Einrichtungen § 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See § 81 Realisierungsfristen § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen § 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen § 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen § 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung § 91 Nutzung von Unterlagen Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Teil 6 Sonstige Bestimmungen Verordnungsermächtigung § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 99 Verwaltungsvollstreckung § 100 Bußgeldvorschriften § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation § 102 Übergangsbestimmungen § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 105 Durchführung von Terminen Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See, 2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und die Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, 3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen, Offshore-Anbindungsleitungen und Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen, jeweils soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, und 4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 92.
1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt, 2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3 000 und 5 000 Megawatt und 3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt. Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See, 2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann, 3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, 4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt, 5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu a) den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder b) den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, 6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen, 7. „sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie, 8. „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können, 9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen, 10. „Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, 11. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für 1 Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 000 dargestellte Küstenlinie, 12. „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und 13. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen.
1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei alle Ausbauziele überschritten werden dürfen, 2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen und 3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.
1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat, 2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten; im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat, 3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 kommen sollen, einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre, sowie die Festlegung, ob die Fläche zentral voruntersucht werden soll, 4. die Kalenderjahre einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore- Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. die in den festgelegten Gebieten und auf den festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See, 6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen, 7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen, 8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten, 9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen, 10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore untereinander und 11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungsgrundsätze. Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.
1. Folgendes festlegen: a) küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen, b) die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und c) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung; 2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 95 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können. Der Flächenentwicklungsplan kann 1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden, 2. die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und 3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.
1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen, 2. sie die Meeresumwelt gefährden, 3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, 4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen oder 5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige Energiegewinnungsbereich nicht mit dem Schutzzweck einer nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzgebietsverordnung vereinbar sind; dabei sind Festlegungen zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder wenn sie die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Flächenentwicklungsplans a) bereits vorhanden sind oder b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind, 2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt, 3. die räumliche Nähe zur Küste und 4. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung.
1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind, 2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getroffenen Festlegungen und 3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(+++ § 6: zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 +++)
Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden 1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und 2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen teilweise durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen abgelöst.
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangenehmigungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.
1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch a) eine Bestandscharakterisierung, b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und c) eine Bestandsbewertung, 2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert, 3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche und 4. die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies wird vermutet 1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore- 2 Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ durchgeführt worden sind, 2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung 3 und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.
1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3, 2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können, a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung maßgeblichen Belange und b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien. Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
1. das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geplant war, 2. die Untersuchungen für die Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung notwendig waren und 3. die Ergebnisse und Unterlagen aus den Untersuchungen nach Nummer 2 für die zentrale Voruntersuchung einer Fläche, die im Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung vor dem 31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet werden können, was insbesondere voraussetzt, dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen zentralen Voruntersuchung a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.
Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen 1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde. In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrates und 2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
1. zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 5 den Zuschlagsberechtigten oder 2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zuschlagsberechtigten und den anzulegenden Wert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes. Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot abgegeben hat, wird die entsprechende Fläche nach den Vorgaben des jeweils anderen Abschnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächsten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4 im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche anzuwenden.
1. die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie 2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4. Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem Absatz angepasst, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte.
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern 1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und 2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind. Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a, 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore- Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. den Höchstwert nach § 19, 6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, 7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, 8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und 9. die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens zwei Nachkommastellen, 4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und 5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis wird erbracht durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.
1. für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde, 2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und 3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
(+++ § 20 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 7 Satz 2 +++)
1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und 3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, 2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erfüllt sind, und 3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.
1. für die vor dem 1. August 2016 a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan festgestellt oder eine Genehmigung erteilt worden ist, b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer eine Genehmigung erteilt worden ist oder c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden ist und 2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone in a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und 4 Hydrographie oder b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie5 .
4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de
5 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- Straße 78, 20359 Hamburg; auch zu beziehen über www.bsh.de
1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll, 2. 500 Megawatt im Jahr 2022, 3. 700 Megawatt im Jahr 2023, 4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und 5. 700 Megawatt im Jahr 2025. Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen, 3. den Höchstwert nach § 33, 4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen, b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See, bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung oder dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April 2017, 5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht, 6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen, 7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, 8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und 9. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.
1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder 2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein. Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht.
1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1, 2. bei bestehenden Projekten a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Bestätigung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde über die Wirksamkeit des Plans oder der Genehmigung, b) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine Bewertung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde darüber, dass das Vorhaben nach derzeitigem Stand voraussichtlich genehmigungsfähig ist, und 3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 Anbindungskapazität benötigen würde. § 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge, bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindestgebotsmenge), 2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindestgebotsmenge (Hilfsgebot). Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.
1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und 2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens: a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt. b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist. Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 2 in der am 9.12.2020 geltenden Fassung +++)
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.
1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 81 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und 2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a, 3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen, 4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore- Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, 5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur, 6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und 8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkommastelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf, 4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und 5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3.
1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See, 2. den Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, der durch eine oder mehrere beidseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen, nachgewiesen wird, 3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung gegründet werden noch durch Schwergewichtsgründungen, 4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe. Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
1. Höhe des Gebotswerts, 2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See, 3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, 4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und 5. Beitrag zur Fachkräftesicherung. Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann.
1 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
2 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
3 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
4 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
5 Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin, 2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51, 3. sie bewertet die Gebote nach § 53, 4. sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und 5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, 2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Anspruch auf a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes.
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und 2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit Angabe der bezuschlagten Fläche. Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
(+++ § 57: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 +++) (+++ § 58 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 59: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 +++)
1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird, 2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirksam wird, 3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfahren beendet wird.
1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche vollständig oder überwiegend mit der Fläche überschneidet, die Gegenstand des bestehenden Projekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zurückgestellt waren, 2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotsterminen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist, 3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen Zuschlag erhalten hat, 4. er innerhalb der Frist nach § 62 Absatz 2 eine wirksame Verzichtserklärung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat, 5. er innerhalb der Frist nach § 62 Absatz 2 die Unterlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die zuständige Landesbehörde übergeben hat und 6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche ein Gebot abgegeben hat.
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger eingereichte Unterlagen und b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen, jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern, überlässt und 2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu verzichten a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingeräumten Rechte und b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungsergebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz zu ersetzen sind und 2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die zuständige Landesbehörde tritt.
(+++ § 62 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 2 Satz 3 +++)
1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und 2. die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder 2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und 2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht, 2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, 3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2, 4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und 5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und b) kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird, 4. der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist, 5. der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist, 6. der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist, 7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und 8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore- Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger 1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder 2. bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt. Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.
1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder 2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden. Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 67 Absatz 5 oder nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder 2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins einschließlich der technischen Durchführung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 69 Abs. 3 Satz 3 u. Abs. 6: zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 69 Abs. 10: Zur Anwendung vgl. § 71 Satz 7 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 70 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 11 +++)
Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
1. Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder 2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5. Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen, 2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen, 3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und 4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
1. während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln, 2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und 3. den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und 4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, 2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und 3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore- Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
1. innerhalb von a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen, 2. spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist, gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, 3. spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist, 4. spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und 5. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht, vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
1. über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und 2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers abgeschlossen wurden. Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und 5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt. Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
1. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5. In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und 2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und 2. die nach § 81 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder 2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest 1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle, 2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden, 2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2. Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Plangenehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet oder 2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung unwirksam, wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1. nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 82 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
1. die Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und 2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass 1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und 2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 33 und 2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 19.
1. aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat, 2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder 3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung. Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.
1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder 2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu regeln 1. im Bereich der zentralen Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 a) weitere Untersuchungsgegenstände der zentralen Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus, b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben, c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen, d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und e) einzelne Verfahrensschritte der zentralen Voruntersuchung nach § 12, 2. im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere aa) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer, bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen, b) die Festlegung von Mindestgebotswerten, c) eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen, d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und 3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See a) eine Änderung der Fristen nach § 81 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt, b) von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, 4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, b) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, c) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung, d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, 6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge, 7. zur Beseitigung von Einrichtungen a) nähere Anforderungen an Art und Umfang der Beseitigung, insbesondere Kriterien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wiederherstellung der Flächen, b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, c) Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Beseitigung von Einrichtungen, 8. zum Repowering a) die Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering, b) die Anforderungen an das durchzuführende Repowering einschließlich Regelungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen, 9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektrolyseure oder die erzeugte Wasserstoffmenge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann, a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, b) Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen, c) den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung, f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, g) nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbenutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen, h) Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme.
1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen für die Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann für alle in einem Gebotstermin zur Ausschreibung kommenden zentral voruntersuchten Flächen oder für einzelne Flächen geregelt werden, 2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, 3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen, 4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflationsanpassung enthalten darf, 5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien- Gesetzes abgewichen werden kann; die Förderung kann auch über Verträge erfolgen, 6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen und den Empfänger der Zahlungen, beispielsweise eine Zahlung an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur Verringerung der Offshore- Netzumlage, insbesondere a) für welche Zeiträume, b) in welcher Höhe, c) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und Abschlagszahlungen geleistet werden müssen, d) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber belegt werden kann, 7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung dieser Sicherheiten, 8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung, 9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, 10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms, insbesondere auch abweichende Bestimmungen zu den Veräußerungsformen und den Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für in diesen Anlagen erzeugten Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenzverträge gefördert wird; hierbei kann auch geregelt werden, wie und an wen diese Herkunftsnachweise zu übertragen sind, 12. die Möglichkeit, den auf den zentral voruntersuchten Flächen erzeugten Strom über einen Mechanismus direkt oder über ein Finanzierungssystem an Unternehmen zu verteilen, insbesondere a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, b) ein Verfahren für die staatliche Absicherung von Zahlungsausfällen, c) ein Verfahren für die beteiligten Unternehmen, um aus dem Mechanismus auszuscheiden und die erneute Vergabe von Strommengen, d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen zwischen den beteiligten Unternehmen einschließlich der erfolgreichen Bieter und weiteren Beteiligten, beispielsweise dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, auch unter der möglichen Einbeziehung von staatlichen Zahlungsflüssen, e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen zu verpflichten, beispielsweise die Umsetzung von Projekten zur Minderung von Treibhausgas- Emissionen, 13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeugungsprofils des auf der Fläche erzeugten Stroms über den Mechanismus, einschließlich der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, um das Erzeugungsprofil des Mechanismus zu einer Bandlieferung zu ergänzen.
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare- Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden: 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), 2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder 2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen, sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 67 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 99 bis 101 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1349) 1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach. 2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person. 3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung. 4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen. 5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen. 6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.