로고

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) 농작물 보호를 위한 법률 (식물보호법 - PflSchG)

Ausfertigungsdatum: 06.02.2012 발행일: 2012. 2. 6.

Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148; 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752 Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.2.2012 1 148 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 9 dieses Gam 14.2.2012 in Kraft getreten. 전문인용: "2022년 12월 20일 법률(연방법률관보 제Ⅰ 부 2752면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정된 2012년 2월 6일 식물보호 법」(연방법률관보 제1부 148면, 1281면)" 현황: 2022년 12월 20일 법률(제1부 2752 면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정 제42조부터 제44조까지는 제74조제9항에 따라 장래에는 효력을 잃는다. 연방식품농 업부는 실효일을 연방법률관보에 고시한다. 이 법은 연방의회에서 연방참사원의 동의를 받아 2012년 2월 6일 법률(제1부 148면) 제1조로 의결하였다. 이 법은 상기 법률 제 9조에 따라 2012년 2월 14일부터 시행되 었다.

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, 2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, 3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen, 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen: 1. Pflanzenschutz: a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz) einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können; 2. integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird; 3. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen; 4. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz; 5. Pflanzenarten: Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen; 6. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; 7. Befallsgegenstände: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können; 8. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt; 9. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung; 10. Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen; 11. Pflanzenschutzgeräte: Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind; 12. Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen; 13. Anwendungsgebiet: bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll; 14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union; 15. Freilandflächen: die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen; 16. beruflicher Anwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet; 17. Reimport: in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird; 18. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; 19. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.

Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz

(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere

1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch a) vorbeugende Maßnahmen, b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen, c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen, d) Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und 3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschutzes verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.

§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befassen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Berücksichtigung bereits getroffener Risikominderungsmaßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz und Schutz des Naturhaushaltes.

(2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Aktionsplans in geeigneter Weise bekannt und berücksichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.

(3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.

§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; 2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; 3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; 5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 6. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; 7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; 8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; 9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; 10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen; 11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; 12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 13. das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen zu erlassen; 16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, 2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder 3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild zu gefährden.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater

§ 9 Persönliche Anforderungen

(1) Eine Person darf nur

1. Pflanzenschutzmittel anwenden, 2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, 3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, 4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder 5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.

(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominderungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten zu informieren. Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder der Inhaber des Nachweises wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen verstoßen hat.

(4) Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist kein Sachkundenachweis erforderlich für die

1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich, 2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1, 3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1, 4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über

1. Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, 2. das Verfahren für deren Nachweis, 3. die Gestaltung des Sachkundenachweises, 4. Informationspflichten von Inhabern eines Sachkundenachweises, 5. die Wiedererlangung des Sachkundenachweises durch Personen, denen der Sachkundenachweis nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 entzogen oder widerrufen worden ist, 6. die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4 sowie 7. über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2 zu erlassen.

(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 6 zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung

Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur

1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten, 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.

(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

1. für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder 2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von

1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist, 2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten, 3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, 4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist. Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt werden darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt hat.

§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall

1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder 2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.

(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grundsätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1

1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkeiten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/ EWG strengere Anforderungen enthält.

§ 14 Verbote

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen, a) zu verbieten, b) zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, c) von einer Anzeige abhängig zu machen, 2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, 3. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, 4. die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die auf mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelten Böden gewonnen worden sind, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sofern nicht bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eine entsprechende Regelung getroffen wurde, 5. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter eine Regelung nach Nummer 1 fallen, an den Anwender zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm gegenüber zu erstatten ist.

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die anzuwendende Menge und die nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden.

(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, dass zuvor die Zulassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr anzuwenden.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(5) Es ist verboten, ein Pflanzenschutzmittel, das einen Stoff enthält oder aus einem Stoff besteht, dessen Anwendung durch eine Verordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a vollständig verboten ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu bringen.

(6) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.

§ 15 Beseitigungspflicht

Pflanzenschutzmittel, 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder 2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach 12 Absatz 5 abgelaufen ist. sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten

(1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.

(2) Bei Geräten, die mit einer CE- Kennzeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, versehen sind oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes eingetragen sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerätes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels besondere Anforderungen für die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei denen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder eine anerkannte Prüfstelle nach § 52 ergeben hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist,

1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen, 2. die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind, 3. das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nur ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt werden,

1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist, 2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, festgestellt worden ist oder 3. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nach dem Verfahren nach Absatz 2 genehmigt worden ist. Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt auf Antrag Pflanzenschutzmittel nach Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn

1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht und 2. eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat. Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen: 1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwendet, 2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind, 3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind oder 4. Eigentümer oder Besitzer von Flächen im Sinne des Absatzes 1. Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.

(3) Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder die Genehmigung nach Absatz 2 kann für alle Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, erteilt werden oder auch auf bestimmte Flächen beschränkt werden. Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbestimmungen und Auflagen fest. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen ist.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, erteilt worden ist.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Arbeit und Soziales allgemeine Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 festzulegen.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, wenn Maßnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Allgemeinheit auszuschließen. Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilte Genehmigung nach Satz 1.

§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 3 und 4 genehmigen, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur Bekämpfung von Schadorganismen

1. im Weinbau in Steillagen, 2. im Kronenbereich von Wäldern. Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung einschließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzustellen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen ist; im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf eine Genehmigung nach Absatz 2 nur für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden,

1. das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen worden ist oder 2. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem Verfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt Pflanzenschutzmittel nach Absatz 3 Nummer 2 auf Antrag im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn- Institut und dem Umweltbundesamt, wenn eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat. Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbestimmungen und Auflagen fest.

(5) Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen:

1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet, 2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind oder 3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind. Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des Pflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.

(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur Anwendung mit Luftfahrzeugen erteilt worden ist.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Arbeit und Soziales

1. die Anforderungen a) an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luftfahrzeugen, b) an die Anwendung mit Luftfahrzeugen, c) an die zu verwendenden Geräte sowie 2. die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren einer Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 zu regeln.

(8) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

1. zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmigungen, insbesondere über den Anwendungszweck, die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen sowie 2. unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Naturhaushalt geben.

§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat

(1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn

1. es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder 2. es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf. Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall 1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder 2. sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.

§ 20 Versuchszwecke

(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innergemeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Freilandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nachträglich entfallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen.

(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Versuchsstandortes anzuzeigen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie 2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken zu regeln.

§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für die Erhebung von Daten in nicht personenbezogener Form über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1). Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei den Erhebungen mit. Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sowie zur Überprüfung der Maßnahmen nach dem Aktionsplan im Sinne des § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Erhebungen zu regeln.

(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung der Erhebungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Es übermittelt die Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 an die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission.

§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse

(1) Befugnisse der Länder,

1. Vorschriften zu erlassen, über a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/128/EG, b) Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder 2. Vorschriften zu erlassen, um a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren oder b) den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die Verwendung bestimmter dort gewonnener Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

1. die Anwendung vorgesehen ist a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, und 2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht. Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen: 1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet, 2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind. Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn

1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft ein Höchstgehalt nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgesetzt worden ist, und 2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Verzehrsmenge beitragen.

(4) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Genehmigung ist mit

1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sowie 2. dem Vorbehalt des Widerrufes zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels angeordnet worden ist.

(6) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über die erteilten Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten die zuständigen Behörden über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt.

Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

(1) Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt. Derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen ist, hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis des Erwerbers vorlegen zu lassen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.

(3) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.

(4) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nicht-berufliche Anwender stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen Informationen berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 3 bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen.

(5) Die zuständige Behörde soll die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel ganz oder teilweise für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen sowie den Sachkundenachweis nach § 9 Absatz 3 entziehen, wenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen hat.

§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

(1) Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsberechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in das Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 59 zur Verfügung.

§ 25 Ausfuhr

(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn

1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und 2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben beigefügt ist über a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung, b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt, c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen, d) die sachgerechte Entsorgung oder Neutralisierung. Im Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.

(2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von für die Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die

1. nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind oder 2. nicht nach § 31 Absatz 2 gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies

1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder 2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen.

§ 26 Getrennte Lagerung

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.

§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln

(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an

1. den Zulassungsinhaber, 2. den Einführer oder dessen Vertreter oder 3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2 beauftragten Dritten zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines Pflanzenschutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen hat.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.

Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren

§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als zugelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt.

(3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich

1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind oder sich als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden, 2. für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn das Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung nach den Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer dies nachweist, 3. für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen, 4. für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsgenehmigung nach § 20 erteilt wurde.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des Endes der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, weiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden, entsprechend.

§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen

1. unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder 2. zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind, für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum von 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, erlassen, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn- Institut und dem Umweltbundesamt erteilt.

§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung

(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss und die Geltungsdauer oder das Ende der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.

(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach den Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie die Geltungsdauer oder das Ende der Vertriebserweiterung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden darf.

§ 31 Kennzeichnung

(1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind

1. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nummer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind, 2. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch durch Vertriebsunternehmer entsprechend anzuwenden.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und - bestimmungen" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden.

(5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustellen, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu bringen, die

1. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind oder 2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

1. den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen, 2. vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzulegen, 3. Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln, 4. die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder Packungen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln oder 5. für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.

§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1. in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/ EWG oder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1. zu verbieten, zu beschränken, 2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder 3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln, sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für

1. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 2. die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 3. die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 4. die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 5. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 6. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 7. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 8. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und 9. die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den für die Zulassung zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Übermittlung von Informationen an diese, soweit eine entsprechende Informationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, die Beteiligung an Prüfungen von Zulassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten sowie die Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbesondere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaverhältnisse und die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufes oder das Ruhen der Zulassung sowie eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

§ 34 Beteiligungen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt,

1. im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1107/2009, 2. im Benehmen mit dem Julius Kühn- Institut hinsichtlich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeidbarer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, und 3. im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels. Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn- Institutes und des Umweltbundesamtes.

(2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mitgliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates.

(3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende Bewertungen an:

1. eine Bewertung des Julius Kühn- Institutes hinsichtlich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen Interesses, 2. eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwendern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen, soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet erforderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstgehalte, wenn diese a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder b) nach der Rückstandshöchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung angehoben werden müssen. Bei der Absenkung eines Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung eingeholt werden.

(4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius KühnInstitutes und des Umweltbundesamtes einholen.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.

§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

(1) Bei der Prüfung eines Antrages, auch im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung, auf Zulassung, Erweiterung oder sonstige Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoff nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt worden ist, sind die aus dem Genehmigungsverfahren abgeleiteten Erkenntnisse über die Eigenschaften des Wirkstoffes zu Grunde zu legen.

(2) Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der Europäischen Kommission nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entwickelten Leitlinien zu beachten.

§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung

(1) In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen insbesondere Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über

1. den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung, 2. die zur Anwendung berechtigten Personen und 3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten festlegen. In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außerdem 1. die Art der Verpackung, 2. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtberufliche Anwender unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße oder 3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 festlegen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag festlegen, dass ein für berufliche Anwender zugelassenes Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften auch im Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden darf, soweit sich das für berufliche Anwender zugelassene Pflanzenschutzmittel nur durch Packungsgröße oder Darreichungsform von einem für nichtberufliche Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmittel unterscheidet.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Zulassung mit den Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die

1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie 2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schädlichen Auswirkungen, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen. Unbeschadet des § 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderungen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Geeignet ist auch eine Veröffentlichung auf einer Internetseite des Zulassungsinhabers.

(4) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nummer 3 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen. Werden die Ergebnisse oder die entsprechenden Unterlagen und Proben nicht innerhalb der bestimmten Frist mitgeteilt, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Ruhen der Zulassung anordnen.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Vorschlag der zuständigen Behörde eines Landes ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für

1. ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und 2. bestimmte Pflanzenschutzmittel von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen abweichende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal jährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffenen Überwachungsmaßnahmen.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

1. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und des Einvernehmens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und 2. ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen nach Eingang des Einvernehmensersuchens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verweigert wird.

(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 37 Neue Erkenntnisse

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

§ 38 Verlängerung der Zulassung

Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat, nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet, verlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird.

§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung

(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder 2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.

(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen, 2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder 3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.

(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, 2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung für die Ausfuhr, 3. das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie, 4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen, zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen.

Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

§ 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für

1. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 2. die Mitwirkung an der Erneuerung der Genehmigung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 3. die Beantragung der anlassbezogenen Überprüfung der Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 4. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Safeners oder Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und 5. die Bewertung der Äquivalenz nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Mitwirkung an dem betreffenden Verfahren, soweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zur Mitwirkung an den unionsrechtlichen Verfahren berufen ist.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist ferner zuständig für die Zusammenarbeit mit den für die Wirkstoffprüfung zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie für die Übermittlung von Informationen, Kommentierungen und die Übermittlung der Bewertungsberichte an diese, soweit eine entsprechende Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungsmöglichkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist. Sofern für die Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden soll, ist hierfür das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter vorheriger Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn- Institutes und des Umweltbundesamtes zuständig.

(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland bei einem in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren berichterstattender Mitgliedstaat, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den nationalen Bewertungsbericht auf der Grundlage der Bewertungen

1. des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 2. des Julius Kühn-Institutes im Hinblick auf die Wirksamkeit sowie nicht zu vertretender Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und die Honigbiene und 3. des Umweltbundesamtes im Hinblick auf die Vermeidung von Schäden durch die Belastung des Naturhaushalts sowie durch Abfälle. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, durch die Europäische Kommission oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgegebene Frist einzuhalten.

(4) Ist die Bundesrepublik Deutschland in einem in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren nicht berichterstattender Mitgliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 3 die Möglichkeit zur Stellungnahme und erstellt auf der Grundlage dieser Stellungnahmen eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Bewertungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates und weitergehender Unterlagen im EU- Verfahren. Die Stellungnahmen nach Satz 1 sind innerhalb einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gesetzten Frist abzugeben.

(5) Im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Nummer 5 erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Äquivalenzbericht nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann eine Stellungnahme der in Absatz 2 genannten Behörden anfordern. Die Stellungnahmen nach Satz 2 haben innerhalb der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gesetzten Frist zu erfolgen.

(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Absatz 1 über die Gewährung von Datenschutz nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

§ 42 Zusatzstoffe

(1) Zusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf Antrag durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt worden und nach § 43 gekennzeichnet sind.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt einen Zusatzstoff, wenn der Zusatzstoff bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt hat. Die Genehmigung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages über die Genehmigung. Es trifft die Entscheidung hinsichtlich

1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, 3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des Absatzes 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zusatzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten des Verfahrens der Genehmigung der Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrages und die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen zu regeln.

§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes" gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:

1. die Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, 3. den Zusatzstoff nach Art und Menge und 4. das Verfallsdatum.

§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.

(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein genehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zusatzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.

§ 45 Pflanzenstärkungsmittel

(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.

(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel" angegeben sind:

1. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels, 2. Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und 3. die Gebrauchsanleitung.

(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungsmittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstärkungsmittels nicht erfüllt sind.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Absatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.

Abschnitt 8 Parallelhandel

§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel

(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für Reimporte.

(2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 näher zu bestimmen, 2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen, 3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigenbedarf, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln.

§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel

(1) Ein parallelgehandeltes Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 31 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet ist.

(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel die Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erweitert, gilt diese auch für das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel.

§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.

§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel

(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser Unterlagen folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, unkenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb bestimmter Fristen

1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels, 2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Absatz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Genehmigung fordern.

(3) Erfährt der Inhaber der Genehmigung zum Parallelhandel von neuen Erkenntnissen über das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

(4) Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die Kennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die Chargennummer des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels, so hat er Aufzeichnungen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren, aus denen sich die Entsprechung der von ihm verwendeten Chargennummer mit denen des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels ergibt. Er hat diese Aufzeichnung auf Verlangen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu machen, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.

§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel

(1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung diese

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung

1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 verstoßen hat oder 2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Genehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu bringen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre, 2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1 Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt worden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel beziehen, zu widerrufen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf

(1) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen eines Pflanzenschutzmittels nach § 46 nur zur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, gelten die §§ 46 bis 48 und 50 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.

(2) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen nur zur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, ist dies bei dem Antrag auf Genehmigung mitzuteilen. Stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei einem Antrag nach Satz 1 die Identität mit dem Referenzmittel fest, stellt es die Genehmigung mit dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des Antragstellers" aus. Bei der Lagerung und Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Genehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach § 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich. § 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Das Pflanzenschutzmittel darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für den die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde.

Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte

§ 52 Prüfung

(1) Das Julius Kühn-Institut kann auf Antrag des Herstellers oder Inverkehrbringers Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 16 entsprechen oder ob sie bestimmte über die allgemeinen Anforderungen nach § 16 hinausgehende Eigenschaften haben, insbesondere hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauches an Pflanzenschutzmitteln.

(2) Das Julius Kühn-Institut führt eine beschreibende Liste der geprüften Gerätetypen und der besonderen Anforderungen, die sie erfüllen, und macht die Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Eine Prüfung auf besondere Anforderungen kann auch durch eine andere Prüfstelle durchgeführt werden, wenn die Prüfstelle über die geeigneten Einrichtungen für eine solche Prüfung und sachkundiges Personal verfügt und vom Julius Kühn-Institut anerkannt ist.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, das Verfahren der freiwilligen Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach Absatz 1 sowie die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 3 zu regeln.

§ 53 Betriebsanleitung

Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.

Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten

§ 54 Entschädigung

(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.

(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gegeben hat.

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 55 Forderungsübergang

Wird eine Entschädigung nach § 54 Absatz 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt und beteiligt sich die Europäische Union an der Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Schadensersatz eines Entschädigungsberechtigten oder Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an diese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.

§ 56 (weggefallen)

Abschnitt 11 Behörden, Überwachung

§ 57 Julius Kühn-Institut

(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:

1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, 2. Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen, 3. Forschung a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a und b gehören, 4. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit, 5. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen, 6. Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 7. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, 8. Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel, 9. Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln, 10. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, 11. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel.

(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in einer Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt.

§ 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11, 40, 46 und 68 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:

1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe, 2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 46, bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe und der genehmigten Zusatzstoffe, 3. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel für den Bereich Pflanzenschutz, 4. Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann prüfen

1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedürfen, 2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.

§ 59 Durchführung in den Ländern

(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen, 2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen, 3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche, 4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken, 5. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen und Versuche, 6. die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über die Überwachung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnahmen, 7. die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, 8. die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen.

§ 60 Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:

1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1, 2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, oder 3. die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen.

§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in § 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwachung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Ausnahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände, erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).Die Zolldienststellen wirken auch bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln mit.

(2) Die Zolldienststellen können

1. Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle oder Behandlungsstelle weiterleiten, 2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von Satz 1 eingeschränkt.

§ 62 Befugte Zolldienststellen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung

§ 63 Auskunftspflicht

(1) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der jeweils zuständigen Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden der Länder sind berechtigt, Einsicht zu nehmen in die in § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS- Daten-Gesetzes genannten Daten, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort

1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte prüfen, 2. Proben, insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Pflanzenschutzmittel, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und 3. geschäftliche Unterlagen einsehen; sie können dabei von Sachverständigen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen zu dulden.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 64 Meldepflicht

(1) Jährlich bis zum 31. März haben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden

1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, 2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und 3. bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt oder überführen lässt, Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthaltenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutzmittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu jeweils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu regeln.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen. Es erstellt aus den ihm nach Absatz 1 vorliegenden Meldungen die Statistik über das Inverkehrbringen nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 und übermittelt die Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 an die Dienststellen der Europäischen Kommission. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 65 Geheimhaltung

(1) Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen Angaben, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten erhalten hat und die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vertraulich sind oder die ein sonstiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat, von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht offenbart werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einzelfall unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.

(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Absatz 1 fallen:

1. die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Angaben, 2. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff, 3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, 4. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen, 5. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Beistoffe sowie Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden, und Rückstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseitigung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmittels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des Wirkstoffes.

(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich die von ihnen veranlasste Veröffentlichung derjenigen Angaben und Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht haben.

(4) Angaben, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der in den §§ 42, 45 oder § 46 genannten Verfahren erhalten hat, dürfen nicht offenbart werden, wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt oder derjenige, der die Angaben übermittelt hat, diese als vertraulich gekennzeichnet hat. Ausgenommen die Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für Angaben, die das Julius Kühn-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach § 21 oder einer Prüfung nach § 52 erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 66 Übermittlung von Daten

(1) Das Julius Kühn-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

§ 67 Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 68 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet, 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört, 13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt, 14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel abgibt, 16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt, 20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält, 21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält, 22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt, 23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt, 24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt, 25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt, 26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, 27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt, 28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt, 31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt, 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt, 33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder 39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 ein Experiment oder einen Versuch durchführt, 3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder 4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 7, 13, 21 bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39 und des Absatzes 2 Nummer 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

§ 69 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet, 2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt oder 4. eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Nummer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört oder 2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 oder des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 3 strafbar.

(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden.

Abschnitt 14 Schlussbestimmungen

§ 70 Unberührtheitsklausel

Unberührt bleiben 1. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz, 3. das Chemikaliengesetz, 4. das Produktsicherheitsgesetz und 5. das Gentechnikgesetz sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.

§ 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder 1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen, 2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln.

§ 72 Eilverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 73 (weggefallen)

§ 74 Übergangsvorschriften

(1) Unterlagen, die Anträgen auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vor dem 14. Februar 2012 beigefügt worden sind, dürfen nur zugunsten Dritter verwertet werden, wenn

1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder 2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt. Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 erteilten Zulassung.

(2) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 zugelassen worden sind, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor dem 14. Februar 2012 erteilt worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(3) Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingegangen sind, sind nach den vor dem 14. Februar 2012 geltenden Bestimmungen zu bearbeiten und zu entscheiden. Gleiches gilt für am 14. Februar 2012 geltende Zulassungen, die auf Grund der Entscheidung über die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder der Genehmigung des Wirkstoffes nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern oder zu widerrufen sind.

(4) Ein Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen der in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirkstoff enthält, nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, kann noch bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden.

(5) Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Safener oder Synergisten enthalten, können noch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Verabschiedung des Arbeitsprogrammes nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen werden.

(6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig nach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden, ist in Verbindung mit der PflanzenschutzSachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, aus denen sich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1 können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar 2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 genannten Personen die Ausübung der in § 9 Absatz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung. 2. Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der PflanzenschutzSachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung erteilt. 3. Bei Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung beginnen, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der PflanzenschutzSachkundeverordnung in der jeweils geltenden Fassung erteilt.

(7) § 23 Absatz 1 ist ab dem 26. November 2015 anzuwenden.

(8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar 2012 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht werden.

(9) Die §§ 42 bis 44 treten an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezeichnete Verordnung erstmals wirksam wird. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(10) Zusatzstoffe, die vor dem 14. Februar 2012 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 14. Februar 2022 in Verkehr gebracht und angewendet werden.

(11) Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 14. Februar 2012 nach § 6a Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelistet sind und die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind und die ausschließlich aus einem oder mehreren Stoffen bestehen, welche ab dem 14. Februar 2012 als Grundstoff nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu genehmigen sind und für die ein solcher Antrag bis zum 14. Februar 2013 gestellt worden ist, dürfen noch so lange zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt werden, bis über diesen Antrag auf Genehmigung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 entschieden worden ist.

(12) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet worden sind, gelten als zugelassen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

(13) Pflanzenschutzmittel, die nach den am 13. Februar 2012 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) 농작물 보호를 위한 법률 (식물보호법 - PflSchG)

Ausfertigungsdatum: 06.02.2012 발행일: 2012. 2. 6.

Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148; 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752 Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.2.2012 1 148 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 9 dieses Gam 14.2.2012 in Kraft getreten. 전문인용: "2022년 12월 20일 법률(연방법률관보 제Ⅰ 부 2752면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정된 2012년 2월 6일 식물보호 법」(연방법률관보 제1부 148면, 1281면)" 현황: 2022년 12월 20일 법률(제1부 2752 면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정 제42조부터 제44조까지는 제74조제9항에 따라 장래에는 효력을 잃는다. 연방식품농 업부는 실효일을 연방법률관보에 고시한다. 이 법은 연방의회에서 연방참사원의 동의를 받아 2012년 2월 6일 법률(제1부 148면) 제1조로 의결하였다. 이 법은 상기 법률 제 9조에 따라 2012년 2월 14일부터 시행되 었다.

제1절 일반규정

제1조(목적)

이 법은 다음 사항을 목적으로 한다. 1. 식물, 특히 농작물을 유해생물 및 비생 물성 손상으로부터의 보호 2. 식물제품을 유해생물로부터의 보호 3. 식물보호제 사용 또는 그 밖의 식물보호 조치로 인하여 특히 인간과 동물의 건강 및 생태계에 발생할 수 있는 위험을 방지 또는 예방하는 것 유럽연합 법령을 시행하는 것

제2조(정의)

「식물보호제 유통 및 유럽이사회 지침 제 79/117/EEC호 및 제91/414/EEC호의 폐 지에 관한 2009년 10월 21일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제1107/2009 호」(2009년 11월 24일 관보 제L309호 1 면)의 현행법 제2조 및 제3조의 정의를 보 완하여 이 법에서 사용하는 용어의 뜻은 다 음과 같다.

1. "식물보호"란 유해생물 방제용 동식물과 미생물의 사용과 보호를 포함한 다음을 말 한다. a) 식물을 유해생물 및 비생물성 손상으로 부터의 보호 b) 식물제품을 유해생물로부터의 보호(저장 품 보호) 2. "병충해종합관리"란 생물학, 생명공학, 식물육종 및 재배·배양 조치를 우선 고려하 고 화학식물보호제 사용을 필요한 정도로 제한하는 방법의 조합을 말한다. 3. "식물"이란 살아 있는 식물 및 과일과 씨 앗을 포함한 식물의 살아 있는 부분을 말한 다. 4. "식물제품"이란 가공 목재를 제외하고 가 공 또는 처리되지 않았거나 건조 또는 분쇄 와 같은 단순공정만 거친 식물성 제품을 말 한다. 5. "식물종"이란 식물종과 식물품종 및 이것 의 집단과 하위집단을 말한다. 6. "생태계"란 그 구성요소인 토양, 물, 공 기, 동식물종 및 이러한 구성요소 간의 상 호작용을 말한다. 7. "감염물품"이란 특정 유해생물의 매개체 이거나 매개체가 될 수 있는 식물, 식물제 품 또는 그 밖의 물품을 말한다. 8. "유입"이란 유해생물이 아직 발견되지 아 니하였거나 있더라도 확산되지 아니한 지역 으로 유해생물이 반송(搬送)되거나 침투하 여 해당 지역에 정착하게 되는 것을 말한 다. 9. "유포"란 특정 지역 안에서 유해생물이 반송 및 확산되는 것을 말한다. 10. "식물강화제"란 다음 중 어느 한 용도 로 사용되는 미생물을 포함한 물질 및 혼합 물을 말한다. a) 규정(EC) 제1107/2009호 제2조제1항에 따른 식물보호제가 아닌 경우 식물의 일반 적인 건강 유지만을 위한 용도 b) 식물을 비생물성 손상으로부터 보호하는 용도 11. "식물보호장치"란 식물보호제를 사용하 기 위한 장치와 설비를 말한다. 12. "생육배지"란 식물의 뿌리 영역 역할을 하는 고체 또는 액체 형태의 토양 및 그 밖 의 배지를 말한다. 13. "사용 분야"란 식물보호제를 사용할 특 정 식물, 식물종 또는 식물제품, 해당 사용 목적, 방제할 유해생물 또는 그 밖의 식물 보호제 사용 목적을 말한다. 14. "회원국"이란 유럽연합 회원국을 말한 다. 15. "노지"란 지면의 특성 또는 용도와 상 관없이 건물 또는 지붕으로 항상 덮여 있지 아니한 지면을 말하며 철도 선로와 같은 온 갖 종류의 교통용지, 도로·통로·농장·사업장 용지 및 토목공사로 변경된 그 밖의 지면도 이에 포함된다. 16. "전문 사용자"란 직업활동의 일환으로 식물보호제를 사용하는 모든 사람을 말한 다. 17. "재수입"이란 독일에서 허가된 식물보 호제를 독일 유통용 정품 포장과 정품 라벨 을 사용하여 외국에서 다시 수입하거나 반 입하는 것을 말한다. 18. "수입"이란 규정(EC) 제1791/2006호 (2006년 12월 20일 관보 제L363호 1면) 의 내용과 같이 최종 개정된 「유럽공동체 관세법의 확립을 위한 1992년 10월 12일 유럽이사회 규정(EEC) 제2913/92호」 (1992년 10월 19일 관보 제L302호 1면) 제4조제7호와 결부된 제4조제8호에서 의미 하는 역외물품을 이 법의 적용 지역으로 반 송하는 것을 말한다. 19. "반입"이란 관세법상 자유 유통되는 유 해생물, 물품 또는 물질을 다른 회원국에서 국내로 반송하는 것을 말한다.

제2절 식물보호조치의 실행

제3조(농산물우수관리기준 및 병충해종합관 리)

(1) 식물보호는 농산물우수관리기준에 따라 서만 실행할 수 있다. 식물보호를 위한 농 산물우수관리기준에는 특히 다음이 포함된 다.

1. 「농약의 지속 가능한 사용을 위한 유럽 공동체 행동지침에 관한 2009년 10월 21 일 유럽의회 및 유럽연합이사회 지침 제 2009/128/EC호」(2009년 11월 24일 관보 제L309호 71면)의 현행법 부속서 III의 병 충해종합관리 일반원칙의 준수 2. 다음과 같은 조치를 통한 식물 및 식물 제품의 건강 유지 및 품질보증 a) 예방조치 b) 유해생물의 유입 또는 유포 방지 c) 유해생물의 방지 또는 방제 d) 유해생물 방제를 위한 자연 메커니즘의 장려 3. 식물보호제의 사용, 보관 및 그 밖의 취 급 또는 그 밖의 식물보호조치로 인하여 발 생할 수 있는 위험을 방지하고 특히 인간과 동물의 건강 및 지하수를 포함한 생태계를 보호하기 위한 조치 관할관청은 제2문과 결부된 제1문에 언급 된 요건을 충족하는 데 필요한 조치를 명령 할 수 있다.

(2) 연방식품농업부는 주와 협조하고 지침 제2009/128/EC호 부속서 III 및 과학기술 의 현재 수준을 고려하며 식물보호기관, 식 물보호조치를 실행하는 집단 및 제1항제2 문제2호 및 제3호에 언급된 조치의 경험을 반영하여 식물보호를 위한 농산물우수관리 기준의 실행 원칙을 수립한다. 연방식품농 업부는 연방경제에너지부, 연방노동사회부, 연방보건부 및 연방환경·자연보호·원자력안 전부와 협의하여 연방관보 또는 전자연방관 보에 해당 원칙을 공표한다.

(3) 「 연방자연보호법 」 제7조제2항제9호 에서 의미하는 외래종 동식물은 식물보호를 목적으로 사용해서는 아니 된다.

(4) 특히 자연발생적인 생태계, 비오톱 또 는 생물종 보호에 반하지 아니하는 경우 연 방식품농업부는 연방환경·자연보호·원자력 안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받 은 법규명령으로 제3항의 금지에 대한 예 외를 정할 수 있는 권한이 있다.

제4조(식물보호제의 지속 가능한 사용을 위 한 행동계획)

(1) 연방정부는 지침 제2009/128/EC호 제 4조제1항에서 의미하는 식물보호제의 지속 가능한 사용을 위한 행동계획(이하 "행동계 획"이라 한다)을 의결한다. 행동계획은 주 및 식물 또는 식물제품, 식물보호, 소비자 보호, 수자원관리 또는 환경·자연보호 관련 협회와 협조하여 수립한다. 행동계획에는 이미 실행한 위험감소조치도 반영하여 정량 적 기준, 목표, 위험 감소를 위한 조치 및 일정, 식물보호제 사용이 인간과 동물의 건 강 및 생태계에 미치는 영향 등이 포함된 다. 목표치는 식물 보호, 사용자 보호, 소비 자 보호 및 생태계 보호 분야와 관련하여 설정한다.

(2) 연방정부는 행동계획 초안을 적절한 방 법으로 공표하고 행동계획의 세부작업 및 수정 시 시민참여 결과를 적절히 반영한다. 행동계획은 주와 협조하여 최종 수립한다.

(3) 연방정부는 행동계획을 연방관보 또는 전자연방관보에 고시한다.

(4) 연방정부는 행동계획을 적어도 5년마다 검토한다. 제1항부터 제3항까지를 준용한 다.

제5조(식물보호제의 지속 가능한 사용을 위 한 행동계획에 대한 연방관청의 협조)

연방소비자보호·식품안전청 및 율리우스퀸 연구소는 소관 분야에서, 연방위해평가원은 인간과 동물의 건강 관련 문제에서, 연방환 경청은 생태계 관련 문제에서 제4조에서 의미하는 행동계획의 개발에 협조한다. 제1 문에 언급된 연방관청은 이 법에 따라 위임 받은 행정업무의 일환으로 행동계획의 이행 에 협조한다.

제6조(식물보호조치)

(1) 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 연방식품농업부는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음과 같이 조 치할 수 있는 권한이 있다.

1. 유해생물의 발생 또는 발생 의심사례, 특정 식물종의 재배 또는 발생, 유해생물의 발생 또는 방제에 중요한 그 밖의 사실 또 는 특정 식물보호제, 식물보호장치 또는 식 물보호방법의 사용을 관할관청에 신고하도 록 명령하는 것 2. 처분권자 및 점유자에게 감염물품, 토지, 건물 또는 실내의 유해생물 발생 여부를 감 시, 조사 또는 조사 의뢰할 의무의 부과 3. 처분권자 및 점유자에게 특정 유해생물 을 방제 또는 방제 의뢰할 의무를 부과하고 이와 관련된 특정 식물보호제, 식물보호장 치 또는 방법을 규정 또는 금지하는 것 4. 관할관청에서 식물 및 토지의 특정 유해 생물 발생 여부를 감시하고 특정 유해생물 을 방제하도록 명령하는 것 5. 감염물품의 폐기, 소독 또는 방제 및 토 양, 생육배지, 건물 또는 실내의 소독 또는 방제를 명령하고 이와 관련된 특정 수단, 장치 또는 방법을 규정 또는 금지하는 것 6. 특정 식물의 배양 또는 재배를 위한 특 정 생육배지의 사용을 규정 또는 금지하는 것 7. 감염되었거나 감염이 의심되거나 감염 위험이 있는 토지의 이용을 제한하고 이러 한 토지의 차단에 관한 규정을 공포하는 것 8. 부적합한 종자 또는 묘목 또는 부적합한 접목용 식물 부분의 사용을 금지 또는 제한 하는 것 9. 특정 식물종의 재배를 금지 또는 제한하 는 것 10. 식물의 생산 또는 그 밖의 재배에 사용 되는 특정 식물(재배 재료)의 유통에 대하 여 다음 중 어느 한 조치를 실행하는 것 a) 특정 유해생물의 감염 또는 감염 의심사 례 시 유통을 금지 또는 제한하는 것 b) 특정 유해생물의 감염 여부 또는 특정 유해생물에 대한 내성 여부에 대한 검사 결 과 또는 승인을 조건으로 유통을 허용하는 것 11. 감염되었거나 감염이 의심되거나 감염 위험이 있는 토지에서 특정 식물을 제거하 도록 또는 재배하지 않도록 명령하는 것 12. 특정 유해생물 및 감염물품의 운송, 유 통 및 보관을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 것 13. 특정 유해생물의 재배, 사육 및 관련 작업을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신 고를 조건으로 허용하는 것 14. 토지, 건물, 실내 또는 식물이나 식물 제품의 보관에 사용되는 용기를 소독, 방제 또는 청소하도록 명령하고 이와 관련된 특 정 수단, 장치 또는 방법을 규정 또는 금지 하는 것 15. 동식물 또는 미생물 보호를 위한 규정 을 다음 중 어느 한 방식으로 공포하는 것 a) 식물보호제, 식물보호장치 또는 그 밖의 식물보호용 장치와 설비로 인한 위험에 처 하기 전에 공포하는 것 b) 유해생물 방제를 위한 사용과 관련하여 공포하는 것 16. 특정 유해생물 방제를 위한 동식물 또 는 미생물의 수입, 반입, 국내 반송, 다른 회원국 반출, 유통 및 사용에 관한 규정을 공포. 이 경우 승인을 조건으로 동식물 또 는 미생물의 수입, 반입, 국내 반송, 다른 회원국 반출, 유통 및 사용을 허용하고 이 에 대한 조건과 절차를 정할 수 있다.

(2) 특정 식물보호제 또는 그 밖의 물질의 사용과 관련된 경우 제1항제3호, 제5호, 제 14호, 제15호 및 제16호에 따른 법규명령 은 연방노동사회부 및 연방환경·자연보호· 원자력안전부와 협의하여야 한다.

(3) 주정부는 다음과 같이 조치할 수 있는 권한이 있다.

1. 연방식품농업부가 해당 권한을 행사하지 아니할 경우 제1항에 따른 법규명령을 공 포하는 것 2. 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 법규명령으로 다음과 같이 조치 하는 것 a) 특정 식물종 재배에 특히 적합한 지역에 서 또 다른 특정 식물종 재배를 금지하거나 특정 종자 또는 묘목 및 특정 농법의 사용 을 규정하는 것 b) 식물 또는 식물제품을 특정 방식으로만 보관하도록 규정하는 것 주정부는 법규명령으로 이 권한을 주최고관 청에 위임할 수 있으며 이 경우 최고관청이 법규명령으로 이 권한을 하급 관청 또는 최 고관청의 감독을 받는 관청에 다시 위임하 도록 정할 수 있다.

(4) 규정(EC) 제1107/2009호 제3조제7호 의 정의의 범위를 넘어 식물 및 식물제품에 손상을 초래할 수 있는 모든 발달단계의 동 식물과 미생물은 제1항 및 제8조, 제57조, 제59조, 제60조 및 제62조에서 의미하는 유해생물로 보며, 이 경우 바이러스 및 그 와 유사한 병원체는 미생물과 마찬가지로 취급하고 유해생물에 기인하지 아니한 질병 은 유해생물과 마찬가지로 취급한다.

(5) 유해생물을 유포하여 다음 중 어느 한 개체군을 위태롭게 하는 것을 금지한다.

1. 「 연방자연보호법 」 제7조제2항제13호 에서 의미하는 특별보호종 식물의 개체군 2. 상당한 가치가 있는 외래 식물 개체군 3. 생태계 또는 자연경관을 위하여 상당한 가치가 있는 식물 개체군

제7조 (삭제)

제8조(관할관청의 명령)

제6조제1항 또는 제3항에 따른 법규명령으 로 관련 규정이 제정되지 아니하였거나 제 6조제1항 또는 제3항에 따른 법규명령으로 제정된 규정에 반하지 아니하는 경우 관할 관청은 유해생물 방제 또는 유해생물의 유 입·유포 및 정착 예방을 위하여 제6조제1 항에 따른 조치를 명령할 수 있다.

제3절 식물보호제의 사용자, 상인, 제조업자 및 식물보호상담사에 대한 일반요건

제9조(개인요건)

(1) 다음과 같은 행위를 하는 사람은 관할 관청에서 발급한 전문자격증을 보유하여야 한다.

1. 식물보호제를 사용하는 것 2. 지침 제2009/128/EC호 제3조제3호에서 의미하는 식물보호에 관하여 상담을 제공하 는것 3. 직업교육관계 또는 보조활동의 일환으로 식물보호제를 사용하는 사람을 지도 또는 감독하는 것 4. 영리를 목적으로 식물보호제를 유통하는 것 5. 영업활동이 아닌 경우도 포함하여 인터 넷을 통하여 식물보호제를 유통하는 것

(2) 신청이 있으면 관할관청은 신청인이 필 요한 신뢰성을 보유하였고 식물보호제를 규 정에 맞게 적절히 사용하는 데 필요한 전문 지식 및 해당 활동에 필요한 실무기술을 보 유한 사실을 입증하는 경우 전문자격증을 발급한다. 영리를 목적으로 유통하거나 영 업활동이 아니어도 인터넷을 통하여 식물보 호제를 유통하는 자는 식물보호제의 전문· 비전문 사용자에게 식물보호제의 규정에 맞 고 적절한 용도, 식물보호제 사용과 관련된 위험, 가능한 위험감소조치, 식물보호제 및 그 잔류물의 적절한 보관과 폐기에 관한 정 보를 제공하는 데 필요한 전문지식을 보유 한 사실을 추가로 증명하여야 한다. 관할관 청의 요청이 있으면 전문자격증을 제시하여 야 한다.

(3) 자격증 보유자가 제2항에 언급된 조건 을 충족하지 못하거나 이 법 또는 이 법에 근거한 시행령의 규정을 반복하여 위반한 것으로 추정할 만한 사실이 있는 경우 관할 관청은 전문자격증을 철회하여야 한다.

(4) 제1항에서 의미하는 전문자격증 보유자 는 전문자격증의 최초 발급 후 3년 이내에 관할관청에서 인정한 재교육·추가교육 프로 그램을 이수할 의무가 있다. 관할관청의 요 청이 있으면 재교육·추가교육을 받은 사실 을 입증하여야 한다. 전문자격증 보유자가 제2문에 따른 증거를 제시하지 못하는 경 우 관할관청은 재교육·추가교육 프로그램 이수를 위한 기간을 지정하여야 한다. 이 기간 내에도 재교육·추가교육이 이루어지지 아니할 경우 관할관청은 전문자격증을 철회 하여야 한다.

(5) 제1항제1문제1호와 달리 다음의 경우 에는 전문자격증이 필요하지 아니하다.

1. 정원 및 주말농장 영역에서 비전문 사용 자용으로 허가된 식물보호제를 사용하는 경 우 2. 제1항에서 의미하는 전문자격증이 있는 사람의 책임 및 감독 아래 단순 보조활동을 하는 경우 3. 제1항에서 의미하는 전문자격증이 있는 사람의 지도 아래 직업교육관계의 일환으로 식물보호제를 사용하는 경우 4. 비전문 사용자가 야생동물로 인한 피해 를 예방하기 위하여 식물보호제를 사용하는 경우

(6) 연방식품농업부는 연방보건부, 연방노 동사회부 및 연방환경·자연보호·원자력안전 부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음에 관한 상세규정을 공포 할 수 있는 권한이 있다.

1. 필요한 전문지식과 기술의 종류와 범위 2. 이를 증명하기 위한 절차 3. 전문자격증의 설계 4. 전문자격증 보유자의 정보제공의무 5. 제3항 또는 제4항의 규정에 따라 전문 자격증이 박탈 또는 철회된 사람의 전문자 격증의 재보유 6. 제4항에서 의미하는 재교육·추가교육 프 로그램의 인정조건 7. 제5항제2호에 따른 단순 보조활동의 종 류와 범위

(7) 연방정부가 해당 권한을 행사하지 아니 할 경우 주정부는 제6항에 따른 법규명령 을 공포할 수 있는 권한이 있다. 주정부는 이 권한을 법규명령으로 주최고관청에 위임 할 수 있다.

제10조(상담 및 사용 시 신고)

간헐적인 상호부조를 제외하고, 제3자를 위 하여 식물보호제를 사용하거나 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 제3자 에게 식물보호에 관한 상담을 제공하려는 자는 활동 개시 전에 이를 사업장 소재지 및 활동 장소를 관할하는 관청에 신고하여 야 한다. 주정부는 법규명령으로 신고 및 신고절차에 관한 상세규정을 공포할 수 있 는 권한이 있다. 주정부는 이 권한을 법규 명령으로 주최고관청에 위임할 수 있다.

제11조(기록의무 및 정보제공의무)

(1) 규정(EC) 제1107/2009호 제67조제1항 제1문 또는 제2문에 따른 기록은 전자문서 또는 서면으로 작성할 수 있다. 농림·원예 사업장의 책임자는 사업장 경작지에 관한 기록을 식물보호제 사용자에 관한 정보와 함께 작성할 의무가 있다.

(2) 기록 보관을 위한 규정(EC) 제 1107/2009호 제67조제1항제1문 또는 제2 문의 기간은 해당 기록의 생성연도 다음 해 초부터 계산한다.

(3) 신청 시 관할관청은 정당한 이해관계가 있는 경우 기록자의 영업비밀을 유지하면서 사례별로 기록에 관한 정보를 제공할 수 있 다.

제4절 식물보호제의 사용

제12조(식물보호제 사용에 관한 규정)

(1) 식물보호제가 허가를 받았고 허가가 정 지되지 아니한 경우 다음 조건에서만 식물 보호제를 개별적 또는 다른 식물보호제와 혼합하여 사용할 수 있다.

1. 허가증에 명시된 적법한 사용 분야에서 만 사용하는 경우 2. 허가증에 명시된 유효한 사용규정에 맞 게만 사용하는 경우

(2) 포장된 노지 및 농림업이나 원예에 이 용되지 아니하는 그 밖의 노지에서 식물보 호제를 사용해서는 아니 된다. 다만, 지표 수 및 연안수 안에서 또는 바로 곁에서는 식물보호제를 사용할 수 있다. 추구하는 목 적이 긴급하고 다른 방법으로는 과도한 비 용이 들며 특히 인간과 동물의 건강 또는 생태계 보호의 중대한 공익에 반하지 아니 하는 경우 관할관청은 허가된 식물보호제의 사용에 대한 제1문과 제2문의 예외를 승인 할 수 있다. 관할관청은 제3문에 따른 승인 사항을 매년 연방소비자보호·식품안전청에 보고한다.

(3) 전문 사용자 전용으로 허가된 식물보호 제는 제2문제2호의 경우에도 제9조제5항제 2호 및 제3호의 경우를 제외하고, 제9조제 1항제1문에서 의미하는 전문자격이 있는 사람만 사용할 수 있다. 정원 및 주말농장 영역에서는 다음 중 어느 한 식물보호제만 사용할 수 있다.

1. 비전문 사용자용으로 허가된 식물보호제 2. 전문 사용자용으로 허가되었고 연방소비 자보호·식품안전청에서 제36조제1항제2문 제3호 또는 제2항에 따라 정원 및 주말농 장 영역에서 사용하기에 적합한 것으로 확 인한 식물보호제

(4) 다음 제품의 사용 시 허가는 필요하지 아니하다.

1. 제8조와 각각 결부된 제6조제1항제3호, 제5호 및 제14호에 따라 또는 2021년 7월 5일 「 식물건강법 」 (연방법률관보 제I부 2354면) 제4조제2문제2호b목과 결부된 제 4조제1항제1문에 따라 사용 명령이 내려진 식물보호제 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제23조에서 의미하는 승인된 원료만 포함된 물질 또는 혼합물 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제53조에 따 라 비상상황용 승인을 받은 식물보호제 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제54조에 따 른 시험용 승인을 받은 식물보호제 규정(EC) 제1107/2009호 제53조 또는 제 54조에 따른 승인을 받은 식물보호제는 승 인서에 명시된 사용규정 및 사용 분야에 맞 게만 사용할 수 있다.

(5) 제1항제1문과 달리 기간 만료 또는 허 가 보유자의 신청에 따른 철회로 인하여 허 가가 종료된 식물보호제는 허가 종료일부터 계산하여 18개월간 계속 사용할 수 있다. 제30조에 따른 확장 판매를 토대로 이미 유통된 식물보호제는 허가된 관련 식물보호 제를 제1문 또는 제3문에 따라 여전히 사 용할 수 있는 경우 계속 사용할 수 있다. 유통자격증이 있거나 규정(EC) 제 1107/2009호 제52조에 따른 승인을 받은 식물보호제에 대하여 제1문을 준용한다. 연 방소비자보호·식품안전청은 식물보호제 소 비기간을 전자연방관보에 고시한다.

(6) 관할관청이 제22조제2항에 따라 승인 한 경우 제1항제1문제1호와 달리 허가증에 명시된 것과 다른 사용 분야에서도 허가된 식물보호제를 사용할 수 있다.

제13조(식물보호제 사용 제한에 관한 규정)

(1) 사용자가 보기에 사용 시 구체적인 정 황상 다음 중 어느 하나가 우려되는 경우에 는 식물보호제를 사용해서는 아니 된다.

1. 인간 또는 동물의 건강 또는 지하수에 해로운 영향 2. 특히 생태계에 심각한 그 밖의 해로운 영향

(2) 식물보호제 사용 시 다음과 같은 행위 를 금지한다.

1. 특별보호종 야생동물을 추적, 포획, 상해 또는 살해하거나 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 손상 또는 파괴하는 행위 2. 번식·양육·털갈이·월동·이주 시기에 엄격 보호종 및 유럽 조류종 야생동물을 심각하 게 교란하는 행위 3. 특별보호종 야생동물의 번식처 또는 휴 식처를 자연에서 채취하거나 손상 또는 파 괴하는 행위 4. 특별보호종 야생식물 또는 그 발달 형태 를 자연에서 채취하거나 야생식물 또는 그 서식지를 손상 또는 파괴하는 행위 제1문제2호에서 "심각한 교란"이란 교란으 로 인하여 특정 종의 지역 개체군의 보존 상태가 악화되는 경우를 말한다. 제3조에 언급된 원칙에 따라 식물보호조치를 실행한 경우 제1문에 언급된 금지에 반하지 아니 한다. 「자연 서식지 및 야생동식물 보존을 위한 1992년 5월 21일 유럽이사회 지침 제92/43/EEC호」(1992년 7월 22일 관보 제L206호 7면)의 현행법 부속서 IV에 열거 된 종 또는 「 야생조류종 보존에 관한 2009년 11월 30일 유럽의회 및 유럽연합 이사회 지침 제2009/147/EC호」(2010년 1월 26일 관보 제L20호 7면)의 현행법에 서 의미하는 유럽 조류종과 관련된 경우 자 연 분포지역에서 특정 종의 지역 개체군의 보존 상태가 식물보호제 사용으로 인하여 악화되지 아니하는 경우에만 제3문을 적용 한다.

(3) 관할관청은 제1항 및 제2항제1문에 언 급된 요건을 충족하는 데 필요한 조치를 명 령할 수 있다.

(4) 다음 중 어느 한 목적을 위하여 관할관 청은 제2항제3문과 제4문의 범위를 넘어 제2항제1문에 따른 금지에 대한 추가 예외 를 사례별로 승인할 수 있다.

1. 농림업의 또는 그 밖의 심각한 경제적 피해를 방지하는 것 2. 토착 동식물을 보호하는 것 3. 연구, 강의, 교육 또는 재정착의 목적 또 는 이러한 목적을 위한 사육 또는 인공번식 조치를 하는 것 4. 인간의 건강, 민방위 및 주민보호를 포 함한 공공안전 또는 상당히 유익한 환경영 향 5. 사회경제적 이익을 포함한 중대한 공익 에 해당하는 그 밖의 불가피한 사유 지침 제92/43/EEC호 제16조제1항에 더 엄 격한 요건이 없는 경우 기대 가능한 다른 방법이 없고 제2항제1문에 따라 보호를 받 는 동식물종 개체군의 보존 상태가 악화되 지 아니하는 경우에만 제1문에 따른 예외 를 승인할 수 있다.

제14조(금지)

(1) 인간과 동물의 건강 보호 또는 특히 생 태계의 위험을 방지하기 위하여 필요한 경 우 연방식품농업부는 연방경제에너지부 및 연방노동사회부와 합의하여 그리고 제1호 의 경우에는 연방환경·자연보호·원자력안전 부 및 연방보건부와도 합의하여 연방참사원 의 동의를 받은 법규명령으로 다음과 같이 조치할 수 있는 권한이 있으며, 이 경우 연 방소비자보호·식품안전청에서 승인 또는 신 고를 관할하도록 정할 수 있다.

1. 특정 식물보호제 또는 특정 물질이 포함 된 식물보호제의 수입, 유통, 반입 및 사용 에 대한 다음과 같은 조치 a) 금지 조치 b) 제한하거나 승인을 조건으로 허용하는 조치 c) 신고를 조건으로 허용하는 조치 2. 특정 장치 또는 방법을 사용한 식물보호 제 사용을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조치 3. 특정 식물보호제로 토양을 처리한 토지 에서 특정 식물종 재배를 금지 또는 제한하 거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조치 4. 「식품·사료법전」에 따라 관련 규정이 이미 제정되지 아니한 경우 특정 식물보호 제로 처리한 토양에서 획득한 식물 또는 식 물제품의 사용을 금지 또는 제한하거나 승 인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조치 5. 제1호에 따른 규정이 적용되는 식물보호 제를 사용자에게 인도하는 것을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허 용하는 조치

(2) 제1항제1호에 따른 법규명령으로 식물 보호제 사용을 제한하는 경우 특히 식물보 호제 사용의 특정 목적, 종류, 기간, 장소 및 방법을 규정 또는 금지하고 사용할 수량 및 사용 후 준수할 대기기간을 규정할 수 있다.

(3) 식물보호제 허가증에 명시된 사용 분야 는 제1항제1호에 따른 법규명령으로 제외 하지 아니할 수 있다. 다만, 즉시 집행력 있는 명령으로 허가가 이전에 취소 또는 철 회된 경우에는 그러하지 아니하다. 허가의 취소 또는 철회가 불복할 수 없게 취소된 경우에는 법규명령을 더 이상 적용하지 아 니한다.

(4) 연방식품농업부가 해당 권한을 행사하 지 아니할 경우 주정부는 제1항제2호에 따 른 법규명령을 공포할 수 있는 권한이 있 다. 주정부는 이 권한을 법규명령으로 주최 고관청에 위임할 수 있다.

(5) 제1항제1호a목에 따른 시행령으로 사 용이 완전히 금지된 물질이 포함되었거나 이러한 물질로 제조된 식물보호제를 반입 또는 유통하는 것을 금지한다.

(6) 주는 제1항제1호에 따른 법규명령의 규정으로 인하여 제54조에 따른 보상 없이 농림업 목적의 토지이용이 현저히 어려워진 소유자 및 수익권자의 신청 시 관련 예산법 의 기준에 따라 적절한 보상을 지급하도록 정할 수 있다.

제15조(제거의무)

다음 중 어느 한 식물보호제는 순환경제 촉진 및 폐기물관리법 및 순환경제추진 및 폐기물관리법」을 근거로 공포된 법규명 령의 규정에 따라 지체 없이 제거하여야 한 다. 1. 특정 물질로 제조되었거나 특정 물질이 포함되어 제14조제1항에 따른 범규병림으 로 사용이 완전히 금지된 식물보호제 2. 유럽공동체 법령을 근거로 지침 제 91/414/EEC호 부속서 1에 포함되지 아니 하였고 규정(EC) 제1107/2009호 제14조에 따라 승인이 갱신되지 아니하였거나 규정 (EC) 제1107/2009호 제21조제3항에 따라 승민이 취소된 유효성분이 포함되었고 세 12조제5항에 따른 소비기간이 경과한 식물 보호제

제16조(식물보호장치의 사용)

(1) 식물보호장치를 사용하여 식물보호제를 사용하는 경우 이러한 장치를 규정에 맞게 적절히 사용하면 식물보호제를 사용하여도 인간과 동물의 건강 및 지하수에 해로운 영 향 및 특히 생태계에 현재 기술 수준상 피 할 수 있는 부적절한 그 밖의 영향이 발생 하지 아니하도록 장치를 설계하여야 한다.

(2) 지침 제2009/127/EC호(2009년 11월 25일 관보 제L310호 29면)의 내용과 같이 최종 개정된 「기계 관련 사항 및 지침 제 95/16/EC호의 개정을 위한 2006년 5월 17일 유럽의회 및 유럽연합이사회 지침 제 2006/42/EC호」(전부개정)(2006년 6월 9 일 관보 제L157호 24면)에 따른 CE 마크 가 부착된 장치 또는 2011년 12월 14일에 율리우스퀸연구소의 식물보호장치 목록에 등록된 장치의 경우 제1항에 따른 조건이 충족된 것으로 추정한다. 식물보호장치를 검사한 결과 제1항에 언급된 조건이 충족 되지 아니하는 경우 관할관청은 장치 사용 을 금지할 수 있다.

(3) 사용할 식물보호장치의 특별요건이 식 물보호제 허가증에 명시된 경우 율리우스퀸 연구소 또는 제52조에 따른 공인 검사기관 의 검사를 통하여 이러한 요건을 충족한 식 물보호장치만 사용하여야 한다.

(4) 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 연방식품농업부는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음과 같이 조 치할 수 있는 권한이 있다.

1. 처분권자 및 점유자에게 사용 중인 식물 보호장치를 검사받을 의무를 부과하는 것 2. 제1호에 따른 검사를 받지 아니한 식물 보호장치의 사용을 금지하는 것 3. 사용중인 식물보호장치의 검사절차를 규 정하는 것 또한 제1문제3호에 따른 법규명령에서 검 사할 식물보호장치 중 사용자 보호 또는 교 통안전과 관련된 부품을 검사에 포함하도록 정할 수 있다.

(5) 연방식품농업부가 해당 권한을 행사하 지 아니할 경우 주정부는 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필요한 경우 제4항제2 문과 결부된 제4항제1문제1호 및 제3호에 따른 법규명령을 공포할 수 있는 권한이 있 다. 이 경우 주정부는 또한 공인 검사장 또 는 그 밖의 검사자가 검사하도록 규정하고 검사장의 인정요건, 인정 상실 및 인정절차 를 정할 수 있다. 주정부는 법규명령으로 이 권한을 주최고관청에 위임할 수 있으며 이 경우 최고관청이 법규명령으로 이 권한 을 하급 관청 또는 최고관청의 감독을 받는 관청에 다시 위임하도록 정할 수 있다.

제17조(일반 대중용 공공 지면의 식물보호 제 사용)

(1) 일반 대중용 공공 지면에는 제12조에 따른 규정 외에 추가로 다음 중 어느 한 허 가를 받은 식물보호제만 사용할 수 있다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제47조에 따 라 저위험 식물보호제로 허가를 받은 식물 보호제 2. 연방소비자보호·식품안전청에서 허가절 차의 일환으로 일반 대중용 공공 지면에 사 용하기에 적합한 것으로 확인한 식물보호제 3. 연방소비자보호·식품안전청에서 식물보 호제의 특성을 토대로 일반 대중용 공공 지 면에 사용하도록 제2항에 따른 절차에 따 라 승인한 식물보호제 일반 대중용 공공 지면에는 특히 공공 공원 과 정원, 공용건물의 녹지시설, 골프장 및 학교·유치원 운동장을 포함한 공설운동장, 놀이터, 공동묘지 및 의료기관 바로 근처의 지면이 포함된다.

(2) 신청 시 다음에 해당하는 경우 연방소 비자보호·식품안전청은 연방위해평가원, 율 리우스퀸연구소 및 연방환경청과 협의하여 제1항제3호에 따른 식물보호제를 승인한다.

1. 식물보호제 사용에 대한 공익이 있는 경 우 2. 검사 결과 식물보호제의 화학적 특성을 토대로 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 일반국민에 해로운 영향을 미치지 아니하는 사실이 확인된 경우 허가 보유자 외에 승인을 신청할 수 있는 자는 다음과 같다. 1. 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 사용한 자 2. 제1호에 따른 사람이 속한 법인 3. 농림업 또는 원예 분야에서 활동하는 공 식기관 및 연구기관 4. 제1항에서 의미하는 지면의 소유자 또는 점유자 신청인이 허가 보유자가 아닌 경우 승인에 관한 결정 전에 허가 보유자의 의견을 들어 야 한다.

(3) 식물보호제 허가 또는 제2항에 따른 승 인은 모든 일반 대중용 공공 지면에 대하여 부여하거나 특정 지면으로 제한할 수 있다. 제1문에 따른 요건을 준수하는 데 필요한 경우 연방소비자보호·식품안전청은 식물보 호제 허가사항과 다른 사용규정 및 부대조 건을 확정한다. 승인조건이 나중에 사라진 경우 승인을 철회하여야 한다.

(4) 연방소비자보호·식품안전청은 일반 대 중용 공공 지면에 사용하기 위한 승인을 받 은 식물보호제 목록을 연방관보 또는 전자 연방관보에 고시한다.

(5) 연방식품농업부는 연방경제에너지부, 연방환경·자연보호·원자력안전부 및 연방노 동사회부와 협의하여 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 일반 대중용 공공 지면에 사용할 식물보호제의 일반요건 및 제2항에 따른 절차의 세부사항을 정할 수 있는 권한이 있다.

(6) 긴급한 경우 특히 일반국민에 대한 위 험을 배제하기 위한 조치가 필요한 경우 관 할관청은 제1항제1문의 예외를 승인할 수 있다. 관할관청은 제1문에 따른 승인에 관 하여 연방소비자보호·식품안전청에 보고한 다.

제18조(항공기를 이용한 식물보호제 살포)

(1) 제2항에 따른 승인 없이 항공기를 이용 하여 식물보호제를 살포하는 것을 금지한 다.

(2) 신청 시 관할관청은 효과적인 살포를 보장하는 다른 방법이 없는 경우 또는 항공 기 이용 시 지상에서 살포하는 것보다 인간 의 건강 또는 생태계에 미치는 영향이 적어 서 뚜렷한 장점이 있는 경우 제2문과 제3 항과 제4항의 기준에 따라 항공기를 이용 한 식물보호제 살포를 승인할 수 있다. 승 인은 다음 영역의 유해생물 방제를 위하여 만 이루어져야 한다.

1. 가파른 포도밭 2. 숲의 수관(樹冠) 영역 승인 시 관할관청은 주거지역 보호를 포함 하여 규정에 맞고 적절한 용도를 보장하는 데 필요한 부대조건을 붙일 수 있다. 승인 조건이 나중에 사라진 경우 승인을 철회해 야 하며 그 밖에 「 행정절차법 」 제48조 및 제49조는 영향을 받지 아니한다.

(3) 제12조에 따른 규정 외에 제2항에 따 른 승인은 다음 중 어느 한 식물보호제의 사용을 위하여만 부여할 수 있다.

1. 연방소비자보호·식품안전청에서 허가절 차의 일환으로 항공기용으로도 허가한 식물 보호제 2. 연방소비자보호·식품안전청에서 식물보 호제의 특성을 토대로 항공기용으로 제4항 에 따른 절차에 따라 승인한 식물보호제

(4) 신청 시 연방소비자보호·식품안전청은 검사 결과 식물보호제의 특성을 토대로 규 정에 맞게 적절히 사용하는 경우 항공기를 이용한 살포 시에도 인간과 동물의 건강 또 는 지하수에 해로운 영향을 미치지 아니하 고 생태계에 부적절한 그 밖의 영향을 미치 지 아니하는 사실이 확인된 경우 연방위해 평가원, 율리우스퀸연구소 및 연방환경청과 협의하여 제3항제2호에 따른 식물보호제를 승인한다. 제1문에 따른 요건을 준수하는 데 필요한 경우 연방소비자보호·식품안전청 은 식물보호제 허가사항과 다른 사용규정 및 부대조건을 확정한다.

(5) 허가 보유자 외에 승인을 신청할 수 있 는 자는 다음과 같다.

1. 농림·원예사업장에서 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 사용한 자 2. 제1호에 따른 사람이 속한 법인 3. 농림업 또는 원예 분야에서 활동하는 공 식기관 및 연구기관 신청인이 식물보호제의 허가 보유자가 아닌 경우 승인에 관한 결정 전에 허가 보유자의 의견을 들어야 한다.

(6) 연방소비자보호·식품안전청은 항공기를 이용한 살포를 위한 승인을 받은 식물보호 제 목록을 연방관보 또는 전자연방관보에 고시한다.

(7) 연방식품농업부는 연방경제에너지부, 연방환경·자연보호·원자력안전부 및 연방노 동사회부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음을 정할 수 있는 권 한이 있다.

1. 다음에 대한 요건 a) 항공기를 이용한 살포용 식물보호제 b) 항공기를 이용한 살포 c) 사용할 장치 2. 제2항 또는 제4항에 따른 승인의 조건, 내용 및 절차에 관한 세부사항

(8) 관할관청은 연방소비자보호·식품안전청 에 다음 사항을 보고한다.

1. 승인사항에 관하여 특히 살포 목적, 살 포 빈도, 면적당 살포량, 살포 시점, 살포면 의 크기 및 결부된 부대조건에 관하여 연말 에 보고함 2. 인간과 동물의 건강 또는 생태계에 대한 위험을 가정할 만한 단서가 있는 경우 지체 없이 보고함

제19조(식물보호제로 처리한 종자, 묘목 또 는 생육배지의 살포 또는 사용)

(1) 식물보호제가 포함되어 있거나 묻어 있 는 종자, 묘목 또는 생육배지는 다음 중 어 느 하나의 경우에만 살포 또는 사용할 수 있다.

1. 살포 또는 사용 시점에 제32조제4항에 따른 시행령과 결부된 제32조에 따라 적법 하게 유통할 수 있는 경우 2. 제12조제5항에 따라 여전히 사용할 수 있는 식물보호제로 처리하였거나 이러한 식 물보호제가 묻어 있는 경우 살포자 또는 사용자가 보기에 살포 또는 사 용 시 구체적인 정황상 다음 중 어느 하나 가 우려되는 경우에는 살포 또는 사용해서 는 아니 된다. 1. 인간과 동물의 건강 또는 지하수에 해로 운 영향 2. 특히 생태계에 부적절한 그 밖의 영향

(2) 인간과 동물의 건강 보호 또는 특히 생 태계의 심각한 위험 방지를 위하여 필요한 경우 연방식품농업부는 연방참사원의 동의 를 받은 법규명령으로 식물보호제로 처리하 였거나 식물보호제가 묻어 있는 종자, 묘목 또는 생육배지의 사용 또는 살포에 관한 상 세규정을 공포할 수 있는 권한이 있다.

제20조(시험 목적)

(1) 미허가 식물보호제는 연방소비자보호· 식품안전청에서 규정(EC) 제1107/2009호 제54조에 따라 반입, 유통 또는 사용을 승 인한 경우에만 시험 목적으로 반입, 유통 또는 노지에서 사용할 수 있다. 1개 시험계 획에 대하여 승인을 하여야 한다. 항공기를 이용한 살포 및 허가증에 명시된 사용규정 에 반하는 사용을 포함하여 사용 분야를 허 가받지 아니한 경우 노지에서 사용할 때에 는 허가된 식물보호제를 사용한 시험인 경 우에도 제1문을 적용한다. 연방소비자보호· 식품안전청은 승인사항 또는 제3항제3문에 따른 신고사항을 주의 관할관청에 통지한 다. 시험 개시 사실을 해당 주의 관할관청 에 신고하여야 한다.

(2) 시험 또는 시험계획으로 인하여 인간과 동물의 건강에 해로운 영향 또는 생태계에 부적절한 그 밖의 영향이 우려되지 아니하 는 경우 연방소비자보호·식품안전청은 시험 계획을 승인한다. 승인조건이 나중에 사라 진 경우 연방소비자보호·식품안전청은 승인 을 철회한다. 그 밖에 「행정절차법」 제48 조 및 제49조는 영향을 받지 아니한다.

(3) 이 법을 통하여 또는 이 법에 근거하여 공포된 시행령을 통하여 위임받은 업무의 일환으로 주의 관할관청 또는 율리우스퀸연 구소에서 수행하거나 이러한 기관의 의뢰를 받아 수행하는 시험의 경우 제1항에 따른 승인은 필요하지 아니하다. 또한 미허가 식 물보호제의 제조업자가 또는 그 의뢰를 받 은 제3자가 시험 목적으로 노지에서 식물 보호제를 사용하는 경우에도 제1항에 따른 승인은 필요하지 아니하다. 제2문의 경우에 제조업자는 시험 수행 또는 시험계획을 사 용할 식물보호제 및 시험 장소에 관한 정보 와 함께 늦어도 시험 개시 1개월 전에 연 방소비자보호·식품안전청에 신고할 의무가 있다. 시험 수행으로 인하여 인간과 동물의 건강에 해로운 영향 또는 생태계에 부적절 한 영향이 발생할 것으로 추정할 만한 사실 이 있는 경우 연방소비자보호·식품안전청은 시험 수행을 전부 또는 일부 금지할 수 있 다.

(4) 미허가 식물보호제를 사용한 시험에서 식물보호제를 노지에서 사용하지 아니하는 경우 사용으로 인하여 인간과 동물의 건강 또는 지하수에 해로운 영향 및 특히 생태계 에 부적절한 그 밖의 영향이 발생하지 아니 하도록 시험을 수행하여야 한다. 시험 목적 으로 식물보호제를 사용한 자가 필요한 신 뢰성 또는 전문지식 또는 기술을 보유하지 아니한 것으로 가정할 만한 사실이 있는 경 우 관할관청은 시험 목적의 식물보호제 사 용을 전부 또는 일부 금지할 수 있다. 미허 가 식물보호제를 사용한 시험을 하려는 자 는 활동 개시 전에 이를 시험 장소에 관한 정보와 함께 해당 주의 관할관청에 신고하 여야 한다.

(5) 연방식품농업부는 연방경제에너지부, 연방노동사회부 및 연방환경·자연보호·원자 력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음을 정할 수 있는 권 한이 있다.

1. 제1항에 따른 승인절차 또는 제3항에 따른 신고절차 및 특히 제출할 정보와 서류 의 종류와 범위에 관한 세부사항 2. 시험 목적의 사용에 대한 세부요건

제21조(식물보호제 사용에 관한 자료 수집)

(1) 율리우스퀸연구소는 식물보호제 사용에 관한 자료를 개인정보가 포함되지 아니한 형식으로 수집하여 「농약 관련 통계에 관 한 2009년 11월 25일 유럽의회 및 유럽연 합이사회 규정(EC) 제1185/2009호」 (2009년 12월 10일 관보 제L324호 1면) 부속서 II의 요건 충족에 관한 통계를 작성 한다. 주의 관할관청은 자료 수집에 협조하 여야 한다. 제1문에 따라 수집한 자료는 규 정(EC) 제1185/2009호 부속서 II와 결부된 제3조제2항에 근거한 의무 이행 및 제4조 에서 의미하는 행동계획에 따른 조치의 검 증을 위하여만 사용할 수 있다. 제63조는 적용하지 아니한다.

(2) 연방식품농업부는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 자료 수집의 내용과 형 식을 정할 수 있는 권한이 있다.

(3) 율리우스퀸연구소는 수집한 자료를 분 석하여 연방관보 또는 전자연방관보에 고시 한다. 율리우스퀸연구소는 분석 결과를 규 정(EC) 제1185/2009호 제3조제2항에 따라 유럽집행위원회의 관할 부서에 전달한다.

제22조(주의 그 밖의 권한)

(1) 다음과 같은 주의 권한은 영향을 받지 아니한다.

1. 다음과 같은 규정을 공포할 권한 a) 특히 지침 제2009/128/EC호 제12조b목 의 목표를 고려하여 수자원법 또는 자연보 호법 규정에 따른 보호구역에서 식물보호제 사용에 관한 규정 b) 지표수 또는 연안수 근처에서 식물보호 제 사용의 세부사항에 관한 규정 2. 다음을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 규정을 공포할 권한 a) 특정 장치 또는 방법을 사용한 식물보호 제의 사용 b) 특정 식물보호제로 토양을 처리한 토지 에서 특정 식물종 재배 및 그곳에서 획득한 특정 식물 또는 식물제품의 사용

(2) 신청 시 관할관청은 다음에 해당하는 경우 허가증에 명시된 것과 다른 사용 분야 에서 식물보호제를 사용할 수 있도록 규정 (EC) 제1107/2009호 제51조제1항 및 제2 항의 기준에 따라 사례별로 승인할 수 있 다.

1. 다음 중 어느 하나에 사용되는 경우 a) 소규모로만 재배되는 식물에 사용되는 경우 b) 특정 지역에서만 심각한 손상을 초래하 는 유해생물 방제에 사용되는 경우 2. 예정된 용도가 허가증에 명시된 사용 분 야의 용도와 일치하는 경우 허가 보유자 외에 승인을 신청할 수 있는 자는 다음과 같다. 1. 농림·원예사업장에서 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 사용한 자 2. 제1호에 따른 사람이 속한 법인 종자 처리를 위하여 승인해서는 아니 된다. 다만, 처리된 종자를 자신의 사업장에서만 사용하는 경우에는 그러하지 아니하다.

(3) 식품의 원료가 될 수 있는 식물 및 식 물제품에 식물보호제를 사용하기 위한 제2 항에 따른 승인은 다음에 해당하는 경우에 만 이루어질 수 있다.

1. 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 식물 성 식품 안팎의 식물보호제 예상 잔류물에 대하여 「식물성 또는 동물성 식품과 사료 안팎의 농약잔류허용기준 및 유럽이사회 지 침 제91/414/EEC호의 개정을 위한 2005 년 2월 23일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제396/2005호」(2005년 3월 16 일 관보 제L70호 1면)의 현행법 또는 「잔 류허용기준령」에 따른 허용기준이 규정된 경우 2. 이러한 식물 또는 식물제품에서 얻은 식 품의 1일 소비량이 많지 아니한 경우

(4) 승인 전에 연방소비자보호·식품안전청 에 의견 표명의 기회를 제공하여야 한다.

(5) 승인 시 다음과 같은 조건을 붙일 수 있다.

1. 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생태 계에 해로운 그 밖의 영향 방지를 위하여 필요한 부대조건 2. 철회 유보조건 승인기간을 제한하여야 한다. 이 경우 승인 기간이 식물보호제의 허가기간을 초과해서 는 아니 된다. 식물보호제의 허가정지 명령 이 내려지면 승인은 정지된다.

(6) 관할관청은 연방소비자보호·식품안전청 에서 해당 목적을 위하여 제공한 데이터베 이스에 정보를 입력하는 방식으로 승인 횟 수 및 내용을 매 분기 말에 연방소비자보호 ·식품안전청에 보고한다. 동일한 방법으로 관할관청은 승인의 취소 또는 철회에 관하 여 보고한다. 관할관청은 인간과 동물의 건 강 및 생태계에 대한 위험을 가정할 만한 단서가 있는 경우 지체 없이 연방소비자보 호·식품안전청에 보고한다.

제5절 식물보호제의 인도, 반환 및 수출

제23조(식물보호제의 인도)

(1) 전문 사용자 전용으로 허가된 식물보호 제는 취득자가 제9조제1항에서 의미하는 전문자격증을 보유한 경우에만 인도할 수 있다. 전문 사용자 전용으로 허가된 식물보 호제를 인도하는 자는 취득자가 전문자격증 을 적절한 방법으로 제시하도록 요구하여야 한다.

(2) 자동판매기 또는 그 밖의 셀프서비스 형태로 식물보호제를 유통해서는 아니 된 다. 「화학물질관리법」 제17조제1항제1호 a목 및 c목을 근거로 공포된 위험 물질 또 는 제제의 인도에 관한 규정을 식물보호제 인도에 준용한다.

(3) 식물보호제 인도 시 인도자는 식물보호 제의 규정에 맞고 적절한 용도에 관하여, 특히 금지 및 제한 사항에 관하여 알려야 한다.

(4) 또한, 비전문 사용자에게 식물보호제 인도 시 인도자는 식물보호제 사용으로 인 한 인간, 동물 및 생태계에 대한 위험에 관 한 일반 정보를 제공하여야 한다. 일반 정 보에는 특히 사용자 보호, 적절한 보관, 취 급 및 사용, 폐기물법 규정에 따른 안전한 폐기 및 저위험 식물 방제 방법에 관한 정 보가 포함된다. 인도가 통신판매의 방법으 로 이루어지는 경우 제1문과 제2문과 제3 항에 따른 정보는 인도 전에 이미 전달 또 는 제공하여야 한다.

(5) 이 법, 이 법에 근거하여 공포된 법규 명령 또는 이 법의 적용범위에서 직접 적용 되는 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 규 정을 인도자가 반복하여 위반한 경우 관할 관청은 식물보호제의 상업적 인도를 전부 또는 일부 최대 5년간 금지하고 제9조제3 항에 따른 전문자격증을 박탈하여야 한다.

제24조(식물보호제 인도 시 신고의무)

(1) 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 유통하거나 영리를 목적으로 이를 수입 또는 반입하려는 자는 활동 개시 전에 이를 처분권자의 사업장 소 재지 및 활동 장소를 또는 수입의 경우 사 업장 소재지 또는 영업소를 관할하는 관청 에 본인의 이름, 주소 및 연락처에 관한 정 보와 함께 신고하여야 한다. 주정부는 법규 명령으로 신고 및 신고절차에 관한 상세규 정을 공포할 수 있는 권한이 있다. 주정부 는 이 권한을 법규명령으로 주최고관청에 위임할 수 있다.

(2) 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제의 국내 유통, 반입 또 는 수입을 중개하거나 식물보호제의 수입 또는 반입을 위한 보조서비스를 제공하는 자는 활동 개시 전에 이를 연방소비자보호· 식품안전청에 본인의 이름, 주소 및 연락처 에 관한 정보와 함께 신고하여야 한다. 연 방식품농업부는 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 신고 및 신고절차에 관 한 상세규정을 공포할 수 있는 권한이 있 다. 연방소비자보호·식품안전청은 접수된 신고 목록을 제59조에 따른 업무를 수행하 는 주법에 따른 관할관청에 제공한다.

제25조(수출)

(1) 다른 법규에 관련 규정이 없는 경우 다 음에 해당하는 경우에만 영리를 목적으로 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보 호제를 비회원국에 수출할 수 있다.

1. 용기 및 인도용 포장에 눈에 잘 띄고 읽 기 쉬운 글자로 지워지지 아니하게 식물보 호제의 명칭, 유효성분의 종류와 수량을 표 시하고 최대 유통기한이 2년인 식물보호제 의 경우 유통기한을 표시한 경우 2. 다음에 관한 정보가 포함된 사용설명서 가 용기 및 인도용 포장에 첨부된 경우 a) 규정에 맞고 적절한 용도 b) 인간과 동물의 건강 및 생태계에 미칠 수 있는 해로운 영향 c) 예방조치 및 사고 발생 시 응급조치 d) 적절한 폐기 또는 중화 조치 그 밖에 수출 시 국제연합식량농업기구의 농약 유통 및 사용에 관한 국제행동규범을 비롯한 국제협약을 준수하여야 한다.

(2) 다음 중 어느 하나에 해당하는 수출용 식물보호제의 처분권자와 컴용자는 이러한 식물보호제를 이 법의 적용범위 내에서 사 용하도록 규정된 식물보호제와 분리하여 보 관하고 그에 따라 표시할 의무가 있다.

1. 규정(EC) 1107/2009호의 규정에 따 라 허가되지 아니한 식물보호제 2. 제31조제2항에 따른 표시가 없는 식물보호제 제31조제6항제5호에 따른 법규명령에서 표 지가 규정된 생육배지에 대하여 제1문제2 호를 준용한다.

(3) 다음 중 어느 한 목적을 위하여 필요한 경우 연방식품농업부는 연방경제에너지부, 연방노동사회부, 연방환경·자연보호·원자력 안전부 및 연방경제협력개발부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 유 럽연합 비회원국에 대한 특정 식물보호제 또는 특정 물질이 포함된 식물보호제의 수 출을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고 를 조건으로 허용할 수 있는 권한이 있다.

1. 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 시행 2. 인간 또는 동물의 건강에 대한 위험 또 는 특히 생태계에 대한 그 밖의 위험이 다 른 방법으로는 방지할 수 없는 심각한 위험 인 경우 이러한 위험의 방지

제26조(분리보관)

제29조제1항제1문제2호에 따라 유통이 승 인된 식물보호제로 처리한 수출용 식품, 사 료, 종자, 묘목 또는 생육배지의 처분권자 와 점유자는 이를 국내 유통용 식품, 사료, 종자, 묘목 또는 생육배지와 분리하여 보관 하고 그에 따라 표시할 의무가 있다.

제27조(식물보호제의 반환)

(1) 식물보호제의 허가 종료 시 다음 중 어 느 한 사람에게 식물보호제를 반환할 수 있 다.

1. 허가 보유자 2. 수입업자 또는 그 대리인 3. 제1호 또는 제2호에 따른 사람의 위탁 을 받은 제3자 반환은 유통으로 보지 아니한다.

(2) 허가를 취소 또는 철회하였거나 허가 만료 후 취소 또는 철회의 조건이 충족되었 던 사실을 확인한 경우 연방소비자보호·식 품안전청은 식물보호제의 반환을 명령하여 야 한다. 제1문의 경우에 허가 보유자, 수 입업자 및 그 대리인은 반환된 식물보호제 를 지체 없이 수령할 의무가 있다.

(3) 또한 「행정절차법」 제49조제2항제1 문제3호부터 제5호까지에 따른 취소 또는 철회의 경우에 영리를 목적으로 식물보호제 를 유통하는 사업장에 반환할 수 있다. 이 러한 경우에 연방소비자보호·식품안전청이 반환을 명령하는 경우 해당 사업장은 반환 된 식물보호제를 지체 없이 수령할 의무가 있다.

(4) 연방식품농업부는 연방경제에너지부 및 연방환경·자연보호·원자력안전부와 협의하 여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 반환 및 취소의 세부사항 및 반환 또는 취 소 비용을 부담할 사람을 정할 수 있는 권 한이 있다.

(5) 연방소비자보호·식품안전청은 관할관청 에 취소나 철회의 이유 또는 취소나 철회의 조건이 충족되었던 사실의 확인에 대한 이 유를 통지한다.

제6절 식물보호제의 유통, 허가절차

제28조(식물보호제의 유통)

(1) 규정(EC) 제1107/2009호 제28조와 관 계없이 규정(EC) 제1107/2009호 제52조에 따른 승인을 받은 식물보호제도 허가를 받 은 것으로 본다.

(2) 유럽연합의 다른 회원국 또는 유럽경제 지역협정 조인국에서 「 식물보호제 유통에 관한 1991년 7월 15일 유럽이사회 지침 제91/414/EEC호」(1991년 8월 19일 관보 제L230호 1면)의 요건에 따라 또는 규정 (EC) 제1107/2009호 제29조에 따라 허가 를 받지 아니한 식물보호제는 독일에서 허 가된 식물보호제와 일치하는 경우에도 허가 를 받은 것으로 보지 아니한다.

(3) 다음과 같은 물품은 규정(EC) 제 1107/2009호에 따른 연방소비자보호·식품 안전청의 허가가 필요하지 아니하다.

1. 제3국 수출용이거나 역외물품으로 세관 의 감시를 받는 식물보호제 2. 식물보호제가 다른 회원국에서 허가를 받았거나 규정(EC) 제1107/2009호 제52 조, 제53조 또는 제54조에 따른 승인을 받 았고 처분권자 또는 점유자가 이를 증명하 는 경우 다른 회원국 반출용 식물보호제 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제23조에서 의미하는 원료로만 구성된 물질 및 혼합물 4. 제20조에 따른 시험 승인을 받은 식물 보호제

(4) 제1항제1문과 달리 기간 만료 또는 허 가 보유자의 신청에 따른 철회로 인하여 허 가가 종료되었고 허가 종료 시점에 이미 자 유롭게 유통된 식물보호제는 허가 종료일부 터 계산하여 6개월간 계속 유통할 수 있다. 규정(EC) 제1107/2009호 제52조에 따른 승인을 토대로 유통되는 식물보호제에 대하 여 제1문을 준용한다.

제29조(특별한 경우의 유통)

(1) 다음 중 어느 하나의 경우에 연방소비 자보호·식품안전청은 미허가 식물보호제의 유통, 반입 및 사용을 특정 수량에 대하여 제1호의 경우에 120일을 초과하지 아니하 는 특정 기간 동안 승인할 수 있다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제53조의 조 건이 충족된 경우 2. 목적국에서 다른 요건이 적용되거나 목 적국에서 해당 용도로 식물보호제가 허가를 받은 경우 수출용 감염물품에 사용 시 이 경우 연방소비자보호·식품안전청은 사용 분야, 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생 태계에 해로운 그 밖의 영향 방지를 위하여 필요한 사용규정 및 사용권자에 관한 규정 을 제정하고 필요한 부대조건을 붙여야 한 다. 승인 시 철회 유보조건을 붙일 수 있 다. 재승인을 할 수 있다. 제1문제1호의 경 우에 허가된 식물보호제에 대하여 허가증에 명시되지 아니한 사용 분야에 대하여도 승 인을 할 수 있다.

(2) 규정에 맞고 적절한 용도를 보장하기 위하여 주정부는 법규명령으로 제1항제1문 제1호에 따른 승인을 받은 식물보호제의 사용에 관한 보완규정을 공포할 수 있다. 주정부는 이 권한을 법규명령으로 주최고관 청에 위임할 수 있다.

(3) 제1항제1문제2호의 경우에 연방위해평 가원, 율리우스퀸연구소 및 연방환경청과 협의하여 승인한다.

제30조(다른 명칭을 사용한 식물보호제 유 통)

(1) 독일에서 허가된 식물보호제는 허가 보 유자 외의 제3자가 허가 보유자와 맺은 계 약(확장 판매)을 토대로 다른 명칭으로도 유통할 수 있다. 허가 보유자는 계약의 체 결, 유효기간 또는 종료 사실을 권리자의 이름, 주소 및 권리자가 식물보호제를 유통 할 때 사용할 다른 명칭에 관한 정보와 함 께 지체 없이 연방소비자보호·식품안전청에 통지하여야 한다. 연방소비자보호·식품안전 청은 확장 판매를 토대로 유통되는 식물보 호제에 대하여 판매번호를 부여한다.

(2) 제1항의 경우에 식물보호제는 제31조 제6항에 따른 법규명령과도 각각 결부된 제31조제1항 및 제2항의 규정에 따른 표지 가 있는 경우에만 유통할 수 있다.

(3) 연방소비자보호·식품안전청은 확장 판 매를 토대로 유통되는 식물보호제의 명칭, 권리자의 이름, 허가된 식물보호제의 이름 과 번호 및 확장 판매의 유효기간 또는 종 료를 연방관보 또는 전자연방관보에 고시한 다.

(4) 확장 판매를 토대로 유통되는 식물보호 제는 허가된 관련 식물보호제를 제28조제4 항에 따라 여전히 유통할 수 있는 경우 계 속 유통할 수 있다.

제31조(표지)

(1) 표지에 관한 「화학물질관리법」 제13 조 및 제14조의 규정을 다음에 준용한다.

1. 「 화학물질관리법 」 제3조제1호 또는 제4호에서 의미하는 물질 또는 혼합물이 아닌 식물보호제의 유통 또는 반입 2. 판매사업자를 통한 식물보호제의 유통 또는 반입

(2) 「화학물질관리법」 제13조 및 제14조 에 따른 표지 외에 용기 및 인도용 포장에 독일어로 눈에 잘 띄고 읽기 쉬운 글자로 지워지지 아니하게 「식물보호제 표지 요건 과 관련된 유럽의회 및 유럽연합이사회 규 정(EC) 제1107/2009호의 시행을 위한 2011년 6월 8일 유럽집행위원회 규정(EU) 제547/2011호」(2011년 6월 11일 관보 제L155호 176면) 부속서 I에 따른 정보를 부착한 경우에만 식물보호제를 유통 또는 반입할 수 있다. 이 경우 규정(EU) 제 547/2011호 부속서 I 제1호h목, i목, l목, m 목 및 u목에 규정된 정보는 "허가관청에서 정한 사용 분야 및 사용규정"이라는 표제 아래 나머지 정보 및 라벨과 뚜렷이 분리하 여 표시하여야 한다.

(3) 제조업자 또는 판매사업자의 식물보호 제 수입 또는 반입에 대하여는 제1항 및 제2항을 적용하지 아니한다.

(4) 수출용 식물보호제 또는 수입의 경우 자유항에 있거나 역외물품으로 세관의 감시 를 받는 식물보호제에 대하여는 제2항을 적용하지 아니한다.

(5) 다음 중 어느 하나에 해당하는 식물보 호제의 제조, 반입 또는 유통을 금지한다.

1. 식별정보 또는 원산지 표시가 잘못된 식 물보호제 2. 다른 방식으로 오해를 유발하는 명칭, 정보 또는 포장을 사용한 식물보호제 "오해 유발"이란 특히 허가된 식물보호제 또는 병행무역 승인을 받은 식물보호제라는 인상을 허위로 불러일으키는 경우를 말한 다.

(6) 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 연방식품농업부는 연방노동사회 부 및 연방환경·자연보호·원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명 령으로 다음과 같이 조치할 수 있는 권한이 있다.

1. 제2항에 따른 정보의 내용에 관한 세부 사항을 규정하는 것 2. 제1항과 제2항에 따른 정보 외에 용기 및 인도용 포장에 특정 추가 정보를 부착하 도록 정하고 그 내용을 지정하는 것 3. 표지의 종류와 형식에 관한 세부사항을 규정하는 것 4. 특정 용기, 포장 또는 포장재의 사용을 규정하고 잠금장치를 포함한 용기 또는 포 장의 개폐 방법을 규정하는 것 5. 식물보호제가 포함되어 있거나 묻어 있 는 생육배지의 유통 시 사용할 표지를 규정 하는 것

제32조(식물보호제로 처리한 종자, 묘목 또 는 생육배지의 유통)

(1) 식물보호제가 포함되어 있거나 묻어 있 는 종자, 묘목 및 생육배지는 식물보호제가 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우에만 반 입 또는 유통할 수 있다.

1. 독일에서 해당 사용 분야에 대하여 허가 를 받았거나 제12조제5항에 따라 여전히 사용할 수 있는 경우 2. 다른 회원국 또는 유럽경제지역협정 조 인국에서 지침 제91/414/EEC호 제4조제1 항b목부터 e목까지 또는 규정(EC) 제 1107/2009호의 규정에 따라 해당 사용 분 야에 대하여 허가를 받은 경우

(2) 제1항에 언급된 종자는 종자법상의 요 건 외에 규정(EC) 제1107/2009호 제49조 제4항에 따른 표지가 있는 경우에만 반입 또는 유통할 수 있다. 제4항에 따라 공포된 시행령에 근거한 특별요건이 적용되는 종자 는 이러한 요건을 충족한 경우에만 반입 또 는 유통할 수 있다.

(3) 독일에서 허가된 식물보호제의 허가가 정지되거나 허가조건이 더 이상 충족되지 아니하여 철회되는 경우 이러한 식물보호제 로 또는 동일한 유효성분이 포함된 식물보 호제로 처리한 종자, 묘목 또는 생육배지도 유통해서는 아니 된다. 허가 보유자의 신청 으로 허가 철회가 이루어지는 경우에는 그 러하지 아니하다.

(4) 유럽집행위원회가 규정(EC) 제 1107/2009호 제49조제2항에 따라 이미 규 정하지 아니하였고 인간과 동물의 건강 보 호 또는 특히 생태계의 심각한 위험 방지를 위하여 필요한 경우 연방식품농업부는 연방 참사원의 동의를 받은 법규명령으로 식물보 호제로 처리하였거나 식물보호제가 묻어 있 는 종자, 묘목 또는 생육배지의 유통 또는 수입에 대하여 다음 중 어느 한 조치를 할 수 있는 권한이 있다.

1. 금지 또는 제한 조치 2. 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조 치 3. 표지 특히 묻어 있거나 포함된 식물보호 제, 유효성분 및 살포량에 관한 정보 표시 를 조건으로 허용하고 표지의 방식을 규정 하는 조치

제33조(식물보호제 허가의 관할)

(1) 연방소비자보호·식품안전청은 다음을 관할한다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제29조에 따 른 식물보호제의 허가 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제30조에 따 른 식물보호제의 임시허가 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제40조에 따 른 식물보호제 허가의 상호인정 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제43조에 따 른 식물보호제 허가의 갱신 5. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조에 따 른 식물보호제 허가의 취소 및 변경 6. 규정(EC) 제1107/2009호 제45조에 따 른 식물보호제 허가의 취소 및 변경 7. 규정(EC) 제1107/2009호 제47조에 따 른 저위험 식물보호제의 허가 8. 규정(EC) 제1107/2009호 제48조에 따 른 유전자변형생물 함유 식물보호제의 허가 9. 규정(EC) 제1107/2009호 제51조에 따 른 식물보호제 허가의 확장 연방소비자보호·식품안전청이 규정(EC) 제 1107/2009호 제51조에 따른 신청을 인용 하는 경우 해당 식물보호제의 허가를 확장 한다.

(2) 연방소비자보호·식품안전청은 다른 회 원국의 허가 관할관청과의 공조, 규정(EC) 제1107/2009호에 관련 정보제공의무가 규 정된 경우 해당 관청에 대한 정보 전달, 허 가신청 심사에 대한 다른 회원국의 참여 및 규정(EC) 제1107/2009호 제35조 및 제36 조에 따른 의견서의 제출을 관할한다.

(3) 또한 연방소비자보호·식품안전청은 제1 항에 따른 소관 영역에서 다음을 관할한다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제27조에 따 라 규정(EC) 제1107/2009호 부속서 III에 포함할 부형제 제안의 작성 2. 제2신청인에 관한 규정(EC) 제 1107/2009호 제34조에 따른 연구 제출의 무의 면제 3. 유효성분 검사에서 대체후보물질로 승인 된 유효성분이 식물보호제에 포함된 경우 규정(EC) 제1107/2009호 제50조에 따른 비교평가 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제59조에 따 른 정보보호 5. 규정(EC) 제1107/2009호 제51조제8항 에 따른 목록 및 제60조에 따른 목록의 작 성 6. 규정(EC) 제1107/2009호 제61조에 따 른 정보의 통지 여부에 대한 심사

(4) 연방소비자보호·식품안전청은 식물보호 제 사용에 중요한 특징과 특성 특히 특정 사용 분야, 토양·기후조건 및 정원·주말농장 사용에 대한 식물보호제의 적합성 및 식물 보호제 허가의 종료 시점에 관한 정보가 포 함된 허가된 식물보호제의 설명 목록을 공 표한다. 연방소비자보호·식품안전청은 허가 의 취소, 철회, 해당 철회의 법적 근거 또 는 정지 및 제27조제2항에 따른 명령을 연 방관보 또는 전자연방관보에 고시한다.

제34조(참여)

(1) 연방소비자보호·식품안전청은 제33조제 1항제1호, 제2호, 제3호, 제4호, 제7호 및 제8호의 경우에 그리고 기존 허가의 보완 에 해당하는 때에는 제33조제1항제6호의 경우에 허가에 관하여 다음과 같이 결정한 다.

1. 인간과 동물의 건강, 토양 오염으로 인 한 건강피해 예방 및 규정(EC) 제 1107/2009호 제29조제1항g목에 따른 잔류 물 분석법에 관하여 연방위해평가원과 협의 하여 결정한다. 2. 식물보호제의 효과, 보호할 식물, 식물제 품 및 꿀벌에 부적절한 영향 및 방제가 규 정된 척추동물의 피할 수 있는 고통과 통증 에 관하여 율리우스퀸연구소와 협의하여 결 정한다. 3. 생태계 오염 및 식물보호제 폐기물로 인 한 피해 예방에 관하여 연방환경청과 합의 하여 결정한다. 규정(EC) 제1107/2009호의 규정에 따라 허가보고서를 작성해야 하는 경우 연방소비 자보호·식품안전청은 연방위해평가원, 율리 우스퀸연구소 및 연방환경청의 평가보고서 를 토대로 허가보고서를 작성한다.

(2) 제33조제1항제1호, 제2호, 제4호, 제7 호 및 제8호의 경우에 그리고 기존 허가의 보완에 해당하는 때에는 제33조제1항제6호 의 경우에 독일이 심사 회원국이 아니고 심 사 회원국이 의견 표명 기회를 제공하는 경 우 연방소비자보호·식품안전청은 연방위해 평가원, 율리우스퀸연구소 및 연방환경청에 제1항에 따른 소관 영역에서 의견 표명 기 회를 제공하고 이를 토대로 심사 회원국의 허가보고서 초안에 대한 의견서를 작성한 다.

(3) 제33조제1항제9호의 경우에 연방소비 자보호·식품안전청은 다음 평가를 요청한 다.

1. 소규모 사용 및 공익과 관련된 율리우스 퀸연구소의 평가 2. 신청한 사용 분야에 비추어 필요한 경우 사용자, 근로자 및 참석자의 건강에 관한, 그리고 다음 중 어느 한 법에 따라 잔류허 용기준을 상향해야 하는 경우 이에 관한 연 방위해평가원의 평가 a) 규정(EC) 제396/2005호 b) 1994년 9월 1일 「잔류허용기준령」(연 방법률관보 제I부 2229면)의 현행법 잔류허용기준을 하향 조정하는 경우 연방위 해평가원의 의견서를 제출받을 수 있다.

(4) 제33조제3항제1호의 경우에 연방소비 자보호·식품안전청은 연방위해평가원, 율리 우스퀸연구소 및 연방환경청의 평가보고서 를 토대로 결정한다. 제33조제3항제3호의 경우에 연방소비자보호·식품안전청은 제33 조제1항에 따른 평가보고서의 일환으로 연 방위해평가원, 율리우스퀸연구소 및 연방환 경청의 의견서를 제출받을 수 있다.

(5) 규정(EC) 제1107/2009호에 규정된 기 간을 준수하는 데 필요한 경우 연방소비자 보호·식품안전청은 평가서 또는 의견서 제 출기간을 지정할 수 있다.

제35조(식물보호제 허가절차의 기초)

(1) 규정(EC) 제1107/2009호 제4조에 따 라 승인된 유효성분이 포함된 식물보호제의 허가, 허가 확장 또는 그 밖의 변경 신청에 대한 심사 및 상호인정절차는 유효성분의 특성에 관하여 승인절차에서 도출된 정보를 기초로 하여야 한다.

(2) 규정(EC) 제1107/2009호 제29조 또는 제30조에 따른 식물보호제 허가신청에 대 한 심사 시 유럽집행위원회가 규정(EC) 제 1107/2009호 제77조에 따라 수립한 지침 을 준수하여야 한다.

제36조(허가사항에 관한 보완규정)

(1) 허가증에서 연방소비자보호·식품안전청 은 규정(EC) 제1107/2009호 제31조제2항 및 제3항의 규정을 보완하여 특히 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생태계에 해로운 그 밖의 영향 방지를 위한 사용규정을 제정 할 수 있으며, 이에는 특히 다음에 관한 규 정이 포함된다.

1. 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 수역 보호에 필요한 거리 및 사용 관련 조치 2. 사용권자 3. 특정 지역의 구체적인 위험감소조치 또한 허가증에서 연방소비자보호·식품안전 청은 다음을 정할 수 있다. 1. 포장의 종류 2. 비전문 사용자에 대한 식물보호제의 적 합성 특히 유효성분의 특성, 정량 공급 기 능, 제형 및 포장 크기 측면에서 평가된 적 합성 3. 제12조제3항제2문제2호 및 제17조제1 항에서 의미하는 지면에 사용하기 위한 식 물보호제의 적합성

(2) 신청 시 연방소비자보호·식품안전청은 전문 사용자용으로 허가된 식물보호제가 포 장 크기 또는 제형에서만 비전문 사용자용 으로 허가된 식물보호제와 다른 경우 전문 사용자용으로 허가된 식물보호제의 특성을 토대로 정원 및 주말농장 영역에서도 해당 식물보호제를 사용할 수 있다고 정할 수 있 다.

(3) 제1항에 따라 규정하지 아니한 경우 연 방소비자보호·식품안전청은 허가 시 특히 다음을 위하여 필요한 부대조건을 비롯한 부칙을 붙일 수 있다.

1. 규정에 맞고 적절한 용도 2. 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생태 계에 해로운 그 밖의 심각한 영향의 방지 또한 연방소비자보호·식품안전청은 허가 시 사용규정 또는 부대조건의 추후 지정, 변경 또는 보완 가능성을 유보하는 조건을 붙일 수 있다. 제31조와 관계없이 허가 보유자는 사용규정 또는 부대조건의 추후 지정, 변경 또는 보완 및 그 밖의 사용설명서 변경사항 을 지체 없이 적절한 방법으로 공표하여야 한다. 허가 보유자의 웹사이트에 공표하는 것도 적절한 것으로 본다.

(4) 사용규정 또는 부대조건 명령에 대한 불복신청은 집행정지의 효력이 없다.

(5) 제1조제3호에 열거된 보호 목적을 위 하여 필요한 경우 연방소비자보호·식품안전 청은 허가기간 동안 식물보호제 사용과 관 련된 특정 정보를 획득, 수집 및 분석하여 그 결과를 지정된 기간 내에 통지하도록 부 대조건을 붙여 명령할 수 있다. 연방소비자 보호·식품안전청의 요구 시 관련 서류와 표 본을 제출하여야 한다. 결과 또는 관련 서 류와 표본을 지정된 기간 내에 통지하지 아 니한 경우 연방소비자보호·식품안전청은 허 가정지를 명령할 수 있다.

(6) 주 관할관청의 제청 시 연방식품농업부 는 해당 식물보호제를 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 인간과 동물의 건강 및 지하 수에 해로운 영향 및 특히 생태계에 부적절 한 그 밖의 영향이 발생하지 아니하도록 적 절한 위험감소조치 및 감시조치를 통하여 보장된 경우 연방환경·자연보호·원자력안전 부와 협의하여 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 다음에 대하여 해당 허 가증에 명시된 부대조건 및 사용규정과 다 른 사용요건을 정할 수 있는 권한이 있다.

1. 해당 주의 특정 지역 2. 특정 식물보호제 관할관청은 해당 지역에서 실행한 감시조치 에 관하여 연 1회 연방소비자보호·식품안전 청에 보고한다.

(7) 연방식품농업부는 연방환경·자연보호· 원자력안전부와 협의하여 연방참사원의 동 의가 필요 없는 법규명령으로 제6항제1문 에 따른 권한을 연방소비자보호·식품안전청 에 위임할 수 있다. 이 경우 연방소비자보 호·식품안전청의 법규명령 공포 시 다음을 적용한다.

1. 연방참사원의 동의 및 연방환경·자연보 호·원자력안전부의 합의가 필요하지 아니하 다. 2. 연방환경청과 합의하여 공포하며 연방소 비자보호·식품안전청의 합의 요청을 접수한 후 20일 이내에 거부하지 아니한 경우 동 의한 것으로 본다.

(8) 제1항, 제2항 및 제4항에 따른 결정에 대하여 제34조제1항을 준용한다.

제37조(새로운 정보)

(1) 연방소비자보호·식품안전청은 규정(EC) 제1107/2009호 제56조에 따른 신고의 심 사를 관할한다.

(2) 규정(EC) 제1107/2009호 제56조에 따 른 신고 시 새로운 정보를 확인할 수 있는 서류와 표본을 첨부하여야 한다.

제38조(허가 연장)

규정(EC) 제1107/2009호 제43조에 따른 재허가 신청에 관하여 허가 보유자의 책임 이 아닌 사유로 허가 종료 전에 결정이 이 루어지지 아니한 경우 연방소비자보호·식품 안전청은 재허가에 관한 결정이 이루어지는 시점까지 직권으로 허가를 연장한다.

제39조(허가의 철회, 취소, 정지)

(1) 다음 중 어느 하나의 경우에는 허가를 철회하여야 한다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조제3항a 목, c목 또는 e목의 조건이 충족된 경우 2. 허가 보유자가 규정(EC) 제1107/2009 호 제56조에 근거한 의무를 반복하여 위반 한 경우

(2) 다음 중 어느 하나의 경우에는 「행정 절차법 」 제49조와 관계없이 허가를 철회 할 수 있다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조제1항 또는 제3항d목의 조건이 충족된 경우 2. 허가 보유자가 규정(EC) 제1107/2009 호 제45조제1항에 따른 신청을 한 경우 3. 유통되는 식물보호제의 성분이 허가된 식물보호제의 성분과 반복하여 주요하게 다 른 경우

(3) 다음 중 어느 하나의 경우에는 허가를 취소하여야 한다.

1. 신청인이 악의적인 기망, 협박 또는 매 수를 통하여 허가를 획득한 경우 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조제3항 b목의 조건이 충족된 상황에서 신청인이 허가를 획득한 경우 그 밖에 「행정절차법」 제48조는 영향을 받지 아니한다.

(4) 연방소비자보호·식품안전청은 제2항 및 제3항의 경우에도 취소 또는 철회 대신에 취소·철회 사유가 제거될 때까지 일정 기간 동안 허가정지를 명령할 수 있다.

(5) 제1항제1호 및 제2항제1호의 경우에 「행정절차법」 제49조제6항을 준용한다.

제40조(허가·승인절차에 관한 보완규칙)

(1) 연방식품농업부는 연방경제에너지부, 연방노동사회부 및 연방환경·자연보호·원자 력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 다음을 정할 수 있는 권 한이 있다.

1. 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 제36조에 따른 사용규정의 세부 사항과 구성 및 식물보호제 허가 시 이의 반영 2. 수출허가증 발급을 포함한 식물보호제 허가절차 3. 첨가제 승인절차 및 식물강화제 등록절 차 4. 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 식물보호제 허가에 필요한 정보 와 서류를 준비하기 위하여 식물보호제의 효과를 검사하는 기관의 인정 조건과 절차

(2) 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 연방식품농업부는 연방재무부와 협의하여 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 외국산 식물보호제의 경우 특 정 세관을 통하여만 유통 또는 수출하도록 규정할 수 있는 권한이 있다.

제7절 그 밖의 물질의 유통, 허가·승인절차

제41조(유효성분, 완화제 및 상승제 검사의 관할)

(1) 독일연방공화국이 회원국 자격으로 유 럽연합 법령 절차에 대한 협조를 요청받은 경우 연방소비자보호·식품안전청은 다음을 관할한다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제7조에 따른 유효성분 승인에 대한 협조 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제14조에 따 른 승인 갱신에 대한 협조 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제21조제1항 제2문에 따른 승인에 대한 비정기 검증 신 청 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제25조에 따 른 완화제 또는 상승제 승인에 대한 협조 5. 규정(EC) 제1107/2009호 제38조에 따 른 등가물질 평가 및 관련 절차에 대한 협 조

(2) 또한, 관련 협조의무 또는 협조기회가 규정(EC) 제1107/2009호에 규정된 경우 연방소비자보호·식품안전청은 유효성분 검 사를 관할하는 다른 회원국 관청, 유럽집행 위원회 및 유럽식품안전청과의 공조 및 이 러한 기관에 대한 정보, 의견 및 평가보고 서 전달을 관할한다. 규정(EC) 제 1107/2009호 제23조제3항에 따른 원료 승 인 신청서가 독일연방공화국에 제출된 경우 연방소비자보호·식품안전청은 연방위해평가 원, 율리우스퀸연구소 및 연방환경청과 사 전 협조하여 이를 관할한다.

(3) 제1항제1호, 제2호 또는 제4호에 언급 된 절차에서 독일연방공화국이 보고 회원국 인 경우 연방소비자보호·식품안전청은 다음 평가를 토대로 국가 평가보고서를 작성한 다.

1. 인간과 동물의 건강, 토양 오염으로 인 한 건강피해 예방 및 규정(EC) 제 1107/2009호 제29조제1항g목에 따른 잔류 물 분석법에 관한 연방위해평가원의 평가 2. 식물보호제의 효과 및 식물, 식물제품 및 꿀벌에 대한 부적절한 영향에 관한 율리 우스퀸연구소의 평가 3. 생태계 오염 및 폐기물로 인한 피해 예 방에 관한 연방환경청의 평가 규정(EC) 제1107/2009호, 유럽집행위원회 또는 유럽식품안전청에서 규정한 기간을 준 수하는 데 필요한 경우 연방소비자보호·식 품안전청은 평가서 또는 의견서 제출기간을 지정할 수 있다.

(4) 제1항제1호, 제2호 또는 제4호에 언급 된 절차에서 독일연방공화국이 보고 회원국 이 아니고 의견 표명 기회를 제공받은 경우 연방소비자보호·식품안전청은 연방위해평가 원, 율리우스퀸연구소 및 연방환경청에 제3 항에 따른 소관 영역에서 의견 표명 기회를 제공하고 이러한 의견서를 토대로 심사 회 원국의 평가보고서 초안 및 그 밖의 유럽연 합 절차 서류에 대한 의견서를 작성한다. 제1문에 따른 기관별 의견서는 연방소비자 보호·식품안전청에서 지정한 기간 내에 제 출하여야 한다.

(5) 제1항제5호에 따른 평가 시 연방소비 자보호·식품안전청은 규정(EC) 제 1107/2009호 제38조에 따른 등가물질보고 서를 작성한다. 연방소비자보호·식품안전청 은 제2항에 언급된 관청에 의견서를 요청 할 수 있다. 제2문에 따른 의견서는 연방소 비자보호·식품안전청에서 지정한 기간 내에 제출하여야 한다.

(6) 연방소비자보호·식품안전청은 제1항에 따른 소관 영역에서 규정(EC) 제 1107/2009호 제59조에 따른 정보 보호 제 공에 관하여 결정한다.

제42조(첨가제)

(1) 규정(EC) 제1107/2009호 제2조제3항d 목에서 의미하는 첨가제는 신청에 따라 연 방소비자보호·식품안전청에서 승인하였고 제43조에 따른 표지가 있는 경우에만 사용 자 인도용 제형으로 유통할 수 있다.

(2) 첨가제를 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 또는 이러한 사용으로 인하여 특히 인 간과 동물의 건강, 지하수 및 생태계에 해 로운 영향을 미치지 아니하는 경우 연방소 비자보호·식품안전청은 첨가제를 승인한다. 승인기간은 10년이다.

(3) 연방소비자보호·식품안전청은 신청서 접수 후 4개월 이내에 승인에 관하여 결정 한다. 연방소비자보호·식품안전청은 다음과 같이 결정을 내린다.

1. 인간과 동물의 건강에 미칠 수 있는 해 로운 영향에 관하여 연방위해평가원과 협의 하여 결정한다. 2. 생태계에 미칠 수 있는 해로운 영향에 관하여 연방환경청과 합의하여 결정한다. 3. 제2항에서 의미하는 그 밖의 해로운 영 향에 관하여 율리우스퀸연구소와 협의하여 결정한다. 제1문제1호부터 제3호까지에 언급된 관청 은 결정 시 연방소비자보호·식품안전청에 평가서를 제출하여야 한다. 제2항에서 의미 하는 조건을 검증하기 위하여 신청인에게 서류와 표본을 요구하는 경우 연방소비자보 호·식품안전청은 서류 또는 표본 접수 후 4 개월 이내에 결정한다.

(4) 연방소비자보호·식품안전청은 첨가제 승인 및 승인 철회를 연방관보 또는 전자연 방관보에 고시한다.

(5) 연방식품농업부는 연방경제에너지부, 연방노동사회부 및 연방환경·자연보호·원자 력안전부와 협의하여 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 첨가제 승인절차의 세부사항을, 특히 신청의 내용과 형식 및 신청 시 제출할 서류를 정할 수 있는 권한 이 있다.

제43조(첨가제의 표지)

첨가제는 용기 또는 인도용 포장에 독일어 로 "「식물보호법」 제42조에 따른 첨가제 "라는 표지가 있고 사용설명서에 다음과 같 은 정보가 있는 경우에만 유통할 수 있다.

1. 첨가제의 명칭 2. 사용자 인도용 첨가제를 포장하고 표지 를 부착하는 자의 이름과 주소 3. 첨가제의 종류와 수량 4. 유통기한

제44조(승인된 첨가제의 검증)

(1) 연방소비자보호·식품안전청은 승인된 첨가제가 제42조제2항에 따른 요건을 계속 충족하는지를 검증할 수 있다.

(2) 추후 검사 결과 승인된 첨가제가 제42 조제2항에 따른 요건을 충족하지 아니하는 경우 연방소비자보호·식품안전청은 승인을 철회한다. 이 경우 제조업자 또는 제조업자 의 위탁을 받은 제3자에게 첨가제를 반환 할 수 있다.

제45조(식물강화제)

(1) 식물강화제는 규정에 맞게 적절히 사용 하는 경우 또는 이러한 사용으로 인하여 인 간과 동물의 건강 및 지하수에 해로운 영향 및 특히 생태계에 부적절한 그 밖의 영향을 미치지 아니하는 경우에만 유통할 수 있다.

(2) 식물강화제는 용기 및 인도용 포장 또 는 첨부문서에 독일어로 "식물강화제"라는 정보 옆에 다음과 같은 정보가 있는 경우에 만 유통할 수 있다.

1. 식물강화제의 명칭 2. 식물강화제를 최초로 유통하는 자의 이 름과 주소 3. 사용설명서

(3) 식물강화제의 최초 유통 전에 식물강화 제를 유통하려는 자는 제형 및 표지 계획을 연방소비자보호·식품안전청에 통지하여야 한다. 연방소비자보호·식품안전청은 제형을 통지하였고 제4항에 따라 유통이 금지되지 아니한 식물강화제 목록을 적절한 방법으로 공표한다. 제형 또는 표지가 변경된 경우 식물강화제를 유통하는 자는 이를 지체 없 이 연방소비자보호·식품안전청에 통지하여 야 한다.

(4) 식물강화제가 인간과 동물의 건강, 지 하수 또는 생태계에 해로운 영향을 미치거 나 제2조제10호에 따른 식물강화제의 조건 이 충족되지 아니한 것으로 가정할 만한 단 서가 있는 경우 연방소비자보호·식품안전청 은 식물강화제의 유통을 금지할 수 있다.

(5) 오도성 정보가 있는 경우, 특히 식물강 화제가 식물보호제의 특성을 지녔다는 인상 을 불러일으키는 경우 연방소비자보호·식품 안전청은 제1항에 따라 제출된 식물강화제 표지의 변경을 요구할 수 있다. 연방소비자 보호·식품안전청의 독촉이 기속력을 가지는 날부터 계산하여 3개월 이내에 표지를 변 경하지 아니할 경우 제4항을 준용한다.

(6) 연방식품농업부는 연방참사원의 동의를 받은 법규명령으로 제3항에 따른 절차, 제4 항에 따른 금지처분 및 필요한 통제의 세부 사항를 정할 수 있는 권한이 있다.

제8절 병행무역

제46조(병행무역의 승인)

(1) 다른 회원국에서 허가를 받았고 독일에 서 허가된 식물보호제와 일치하는 식물보호 제는 연방소비자보호·식품안전청이 규정 (EC) 제1107/2009호 제52조에 따라 승인 한 경우에만 이 법의 적용범위에서 유통할 수 있다. 재수입의 경우 규정(EC) 제 1107/2009호 제52조에 따른 승인은 필요 하지 아니하다.

(2) 식별정보를 확인하는 데 필요한 경우 연방소비자보호·식품안전청은 신청인에게 병행무역을 통하여 유통되는 식물보호제와 대조제품에 대하여 제4항에 따른 법규명령 의 기준에 따라 적합한 실험실에서 수행한 비교검사 또는 연방소비자보호·식품안전청 에서 직접 수행한 유료 비교검사의 결과를 제출하도록 요구할 수 있다.

(3) 연방소비자보호·식품안전청은 병행무역 승인을 받은 식물보호제 목록 및 해당 대조 제품을 연방관보 또는 전자연방관보에 고시 한다.

(4) 연방식품농업부는 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 다음을 정할 수 있 는 권한이 있다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제52조제3항c 목에서 의미하는 동등성의 기준에 관한 세 부사항 2. 제2항에 따른 실험실에서 준수할 요건 3. 자가수요용 반입도 포함한 절차의 세부 사항, 특히 제출할 서류와 표본의 종류와 범위

제47조(병행무역을 통하여 유통되는 식물 보호제의 표지)

(1) 병행무역을 통하여 유통되는 식물보호 제는 제31조제6항에 따른 법규명령과도 각 각 결부된 제31조제1항과 제2항에 따른 표 지가 있는 경우에만 유통할 수 있다.

(2) 대조제품에 대하여 규정되었거나 나중 에 변경된 사용 분야, 사용규정 및 부대조 건을 병행무역을 통하여 유통되는 식물보호 제에도 적용한다. 대조제품에 관한 규정 (EC) 제1107/2009호 제51조에 따른 허가 가 확장되는 경우 병행무역을 통하여 유통 되는 식물보호제도 그러하다.

제48조(병행무역 승인의 정지)

대조제품의 허가정지 명령이 내려진 경우 병행무역 승인도 정지된다.

제49조(병행무역 승인 보유자의 의무)

(1) 규정(EC) 제1107/2009호 제52조에 따 른 승인의 보유자는 병행무역을 통하여 유 통되는 식물보호제와 관련된 청구서, 구매 영수증 및 납품서를 해당 서류 작성연도의 다음 해 초부터 계산하여 5년간 보관할 의 무가 있다. 제1문에 언급된 서류에 있는 정 보를 삭제하거나 알아볼 수 없게 만들거나 가리거나 숨겨서는 아니 된다.

(2) 새로운 정보로 인하여 승인의 검증이 필요한 경우 연방소비자보호·식품안전청은 승인 보유자에게 승인조건이 계속 충족되는 사실을 입증하기 위하여 일정 기간 내에 다 음을 제출하라고 추가로 요구할 수 있다.

1. 병행 수입할 식물보호제의 표본 2. 제46조제2항에서 의미하는 비교검사 결 과 및 승인 보유자가 접근할 수 있거나 적 당한 노력으로 획득할 수 있는 서류 제50조제2항제1문제2호에서 의미하는 남용 이 의심되는 경우 연방소비자보호·식품안전 청은 승인 보유자에게 제1항제1문에 언급 된 서류의 제출을 요구할 수 있다.

(3) 인간과 동물의 건강 및 생태계에 미치 는 식물보호제의 영향과 관련하여 자신이 유통한 식물보호제에 관한 새로운 정보를 알게 된 경우 병행무역 승인 보유자는 이를 지체 없이 연방소비자보호·식품안전청에 신 고할 의무가 있다. 신고 시 새로운 정보를 확인할 수 있는 서류와 표본을 첨부하여야 한다.

(4) 제47조제1항에 따른 표지를 위하여 병 행 수입할 식물보호제 허가 보유자의 배치 (batch) 번호를 사용하지 아니하는 경우 승 인 보유자는 자신이 사용한 배치 번호가 병 행 수입할 식물보호제 허가 보유자의 배치 번호와 일치하는 것을 확인할 수 있는 기록 을 작성하여 최소 5년간 보관하여야 한다. 제50조제2항제1문제2호에서 의미하는 남용 이 의심되는 경우 승인 보유자는 연방소비 자보호·식품안전청의 요구 시 이러한 기록 을 제시하여야 한다.

제50조(병행무역 승인의 취소 또는 철회)

(1) 다음 중 어느 하나의 경우에는 병행무 역 승인을 취소하여야 한다.

1. 승인 보유자가 악의적인 기망, 협박 또 는 매수를 통하여 승인을 획득한 경우 2. 승인 보유자가 고의 또는 중과실로 주요 측면에서 부정확하거나 불완전한 정보를 제 공하여 승인을 획득한 경우 그 밖에 「행정절차법」 제48조는 영향을 받지 아니한다.

(2) 다음 중 어느 하나의 경우에는 병행무 역 승인을 철회하여야 한다.

1. 승인 보유자가 제49조에 따른 의무를 반복하여 위반한 경우 2. 승인을 남용하여 승인받은 것과 다른 식 물보호제를 유통한 경우 제1문제2호의 경우에 다음을 이행한다. 1. 구체적인 정황상 형평에 어긋나는 불이 익이 발생하지 아니할 경우 승인 보유자에 게 철회 후 2년 이내에 또는 재발 시에는 5년 이내에 식물보호제에 대한 승인을 새 로 부여해서는 아니 된다. 2. 재발 시에는 제1문제2호에 따라 철회된 승인 보유자에게 부여되었고 동일한 대조제 품과 관련된 모든 병행무역 승인을 철회하 여야 한다. 그 밖에 「행정절차법」 제49조는 영향을 받지 아니한다.

(3) 연방소비자보호·식품안전청은 취소 또 는 철회 대신에 일정 기간 동안 병행무역 승인 정지를 명령할 수 있다.

제51조(자가수요용 식물보호제의 반입)

(1) 제46조에 따른 식물보호제의 반입이 자신의 농림·원예사업장에서만 사용할 목적 으로 이루어지는 경우 제2항의 기준에 따 라 제46조부터 제48조까지 및 제50조를 준용한다.

(2) 반입이 자신의 농림·원예사업장에서만 사용할 목적으로 이루어지는 경우 승인 신 청 시 이를 통지하여야 한다. 제1문에 따른 신청 시 연방소비자보호·식품안전청에서 대 조제품과 같은 사실을 확인하는 경우 "신청 인 사업장 전용"이라는 추가 문구가 포함된 승인서를 발급한다. 식물보호제의 보관 및 사용 시 승인 보유자는 대조제품의 사용설 명서를 보유하여야 한다. 제47조제1항에 따른 자가수입 표지는 필요하지 아니하다. 제49조제2항부터 제4항까지는 적용하지 아 니한다. 제1항에 따른 승인을 받은 사업장 에서만 식물보호제를 사용하여야 한다.

제9절 식물보호장치

제52조(검사)

(1) 제조업자 또는 유통업자의 신청 시 율 리우스퀸연구소는 식물보호장치가 제16조 에 따른 요건을 충족하는지 또는 특히 우발 적 확산 현상의 감소나 식물보호제 소비량 과 관련하여 제16조에 따른 일반요건의 범 위를 넘어서는 특성이 있는지를 검사한다.

(2) 율리우스퀸연구소는 검사한 장치 유형 및 충족하는 특별요건에 관한 설명 목록을 작성하여 연방관보 또는 전자연방관보에 고 시한다.

(3) 다른 검사기관이 관련 검사에 적합한 설비 및 전문지식이 있는 직원을 보유하였 고 율리우스퀸연구소의 인정을 받은 경우 특별요건에 대한 검사는 이러한 검사기관에 서도 수행할 수 있다.

(4) 연방식품농업부는 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 제1항에 따른 식 물보호장치의 자발적 검사절차 및 제3항에 따른 검사기관의 인정에 관하여 규정할 수 있는 권한이 있다.

제53조(사용설명서)

식물보호장치가 제52조제1항에서 의미하는 특별요건을 충족하는 경우 제조업자 또는 유통업자는 2021년 7월 27일 「 제품안전 법」(연방법률관보 제I부 3146면) 제8조에 근거한 「 기계 유통에 관한 시행령 」 에서 요구하는 정보를 보완하여 사용설명서에서 해당 요건 및 준수할 사용조건을 설명할 의 무가 있다.

제10절 보상, 채권양도, 비용

제54조(보상)

(1) 감염되지도 않았고 감염이 의심되지도 않는 식물이나 식물제품 또는 유해생물의 매개체도 아니고 매개체로 의심되지도 않는 그 밖의 물품이 이 법에 근거하여 폐기되는 경우 적절한 금전보상을 지급한다. 보상액 은 공익과 관계인의 이익을 공정하게 비교 하여 결정한다.

(2) 이 법에 근거한 조치로 인하여 당사자 에게 제1항에 따라 보상되지 아니한 재산 상 불이익이 발생한 경우 형평에 어긋나는 불이익을 방지 또는 보상하기 위하여 필요 해 보이는 범위에서 금전보상을 제공한다.

(3) 권리를 침해당한 당사자 또는 그 전 (前)권리자가 이 법, 이 법에 따라 공포된 법규명령 또는 명령을 위반하여 해당 조치 를 유발한 경우에는 보상을 제공하지 아니 한다.

(4) 보상청구권에 관한 분쟁에 대하여는 일 반법원에 소송을 제기할 수 있다.

제55조(채권양도)

제54조제1항 또는 제2항에 따른 보상이 지 급되거나 유해생물 방제 또는 유포 방지를 위한 행정명령 조치에 따른 보상이 제공되 고 유럽연합이 보상에 참여하는 경우 연방 식품농업부는 유럽공동체 또는 유럽연합 법 령을 시행하는 데 필요한 경우 연방참사원 의 동의를 받은 법규명령으로 제3자에 대 한 보상권자의 보상·손해배상채권이 보상재 원 분담비율만큼 유럽연합으로 이전되도록 규정할 수 있다. 제1문에 따른 법규명령에 서 채권양도의 세부사항 및 그 밖에 주로 이전되는 채권양도의 범위와 절차를 정할 수 있다.

제56조 (삭제)

제11절 관청, 감시

제57조(율리우스퀸연구소)

(1) 율리우스퀸연구소는 연방식품농업부 산 하 독립 연방상급관청이다.

(2) 율리우스퀸연구소는 이 법, 이 법 제52 조제4항 및 제67조에 따른 법규명령 또는 그 밖의 법규를 통하여 위임받았거나 위임 받는 업무 외에 다음과 같은 업무를 수행한 다.

1. 식물 보호 분야에서 연방정부에 정보 및 조언을 제공하는 것 2. 정보의 도서관·기록보관용 수집, 분석 및 제공을 포함하여 이 법의 목적에 따른 연구 를 수행하는 것 3. 다음 분야의 연구 및 a목 및 b목에 따른 율리우스퀸연구소의 업무에 속하는 모든 문 제에서 연방식품농업부에 정보 및 조언을 제공하는 것 a) 식물재배, 초지관리 및 식물영양 분야 b) 식물유전학 분야 4. 유해생물 유입·유포 분야의 위험분석·평 가 및 식물건강 분야의 국내·국제 규격의 개발에 협조하는 것 5. 유해생물 유입·유포 방지를 위한 주 및 유럽공동체 또는 유럽연합의 감시를 포함한 프로그램 및 조치에 대한 협조와 지원, 유 해생물 진단 협조 및 표준기능을 수행하는 것 6. 규정(EC) 제1107/2009호 제51조제8항 에 따른 소규모 사용 목록 작성 및 공익에 대한 평가 시 협조를 포함하여 방제 허점 봉쇄 시 협조하는 것 7. 식물보호장치 및 식물 보호에 사용되지 만 식물보호장치가 아닌 장치의 유통 및 사 용에 대한 감시에 협조하는 것 8. 식물보호제에 대한 내성 관리를 포함한 식물보호방법을 시험하고 개발하는 것 9. 식물보호제가 유익한 절지동물, 토양 거 대 유기체 및 토양미생물에 미치는 영향에 대한 검사에 기초한 식물보호제의 편익을 평가하는 것 10. 유해생물에 대한 식물의 저항력을 검사 하는 것 11. 식물보호제로 인한 꿀벌의 피해를 조사 하는 것

(3) 율리우스퀸연구소는 식물 보호에 사용 되지만 식물보호장치가 아닌 장치와 설비를 검사하여 해당 목록을 연방관보 또는 전자 연방관보에 고시할 수 있다.

(4) 율리우스퀸연구소는 국제식물보호협약 제X조에 따라 가결된 표준을 공표한다.

제58조(연방소비자보호·식품안전청)

(1) 연방소비자보호·식품안전청은 이 법, 이 법 제11조, 제40조, 제46조 및 제68조에 따른 법규명령 또는 그 밖의 법규를 통하여 위임받았거나 위임받는 업무 외에 다음과 같은 업무를 수행한다.

1. 식물보호제, 식물강화제, 완화제, 상승 제, 부형제 및 첨가제 분야에서 연방정부에 정보 및 조언을 제공하는 것 2. 허가조건 또는 제46조에 따른 승인조건 을 검증하기 위한 내용성분 검사를 포함하 여 허가된 식물보호제 및 병행무역 승인을 받은 식물보호제의 감시 및 관련 목록에 포 함된 식물강화제와 첨가제 및 승인된 첨가 제의 감시에 협조하는 것 3. 식물 보호 분야에서 특정 유해화학물질 및 농약의 국제교역 시 사전통보승인 절차 에 관한 로테르담 협약에 협조하는 것 4. 수출용 식물보호제 허가증을 발급하는 것

(2) 연방소비자보호·식품안전청은 다음을 검사할 수 있다.

1. 허가를 받을 필요가 없는 식물보호제 2. 식물재배에 사용되지만 식물보호제, 식 물강화제 또는 첨가제가 아닌 물질

제59조(주의 시행관청)

(1) 주에서 이 법의 규정 준수 감시, 규정 (EC) 제1107/2009호 제68조에 따른 통제, 이 법 제4조에 따른 행동계획 및 이 법에 따라 공포된 법규명령과 부과된 부대조건의 실행 협조를 포함하여 이 법 시행은 주법에 따른 관할관청이 관할한다.

(2) 식물보호기관의 업무를 수행하는 관할 관청은 특히 다음과 같은 업무를 수행한다.

1. 식물 개체군 및 식물·식물제품 재고의 유해생물 발생 여부를 감시하는 것 2. 식물 보호의 일환으로 식물, 식물제품 및 생육배지의 운송, 유통, 보관, 수입, 반 입 및 수출에 대한 감시 및 이러한 활동에 필요한 증명서를 발급하는 것 3. 식물 보호, 특히 병충해종합관리를 포함 한 농산물우수관리기준 분야의 상담, 홍보 및 교육. 이 경우 식물보호제 사용으로 인 하여 인간, 동물 및 생태계에 발생할 수 있 는 위험을 줄이고 자체 검사와 시험도 활용 한 경고 서비스를 포함하여 제4조에 따른 행동계획에도 초점을 맞춘다. 4. 식물보호제, 식물보호장치, 식물보호방법 및 식물종 내성에 대한 검사 및 방제 허점 봉쇄에 협조하는 것 5. 제1호부터 제4호까지에 따른 업무를 위 하여 필요한 검사와 시험을 수행하는 것 6. 유해생물의 발생과 유포, 제8호에 따른 감시 및 제4조에 따른 행동계획의 실행조 치에 관하여 보고하는 것 7. 항공기를 이용한 식물보호제 살포를 승 인하는 것 8. 식물보호제, 식물강화제 및 첨가제의 유 통, 반입, 국내 반송 및 사용을 감시하는 것

제60조(행정명령)

관할관청은 이 법 또는 이 법에 근거하여 공포된 법규명령과 관련하여 확인된 위반사 항을 시정하거나 향후 위반을 방지하는 데 필요한 명령을 사례별로 내릴 수 있다. 관 할관청은 특히 다음을 금지할 수 있다.

1. 제12조 또는 제13조제1항의 위반을 방 지하는 데 필요한 경우 식물보호제의 사용 2. 필요한 허가 또는 승인을 받지 아니한 식물보호제의 유통 3. 유해생물 또는 감염물품의 수입, 반입, 국내 반송 또는 다른 회원국으로 반출하는 것

제61조(세관의 협조)

(1) 연방재무부와 연방재무부에서 지정한 세관은 식물보호제 및 식물보호제가 포함되 어 있거나 묻어 있는 종자, 묘목, 생육배지 및 식물보호제를 제조하거나 식물보호제로 사용하기에 적합한 유효성분의 자유유통을 위한 통관 시 협조한다. 유해생물과 감염물 품을 제외하고, 제1문에 언급된 물품의 감 시를 위한 세관과 제59조제1항에 언급된 관청의 공조는 「제품의 시장 공급과 관련 된 인정 및 시장감시 규정 및 유럽이사회 규정(EEC) 제339/93호의 폐지에 관한 2008년 7월 9일 유럽의회 및 유럽연합이 사회 규정(EC) 제765/2008호」(2008년 8 월 13일 관보 제L218호 30면) 제27조부터 제29조까지에 따라 이루어진다. 세관은 식 물보호제의 반입 감시에도 협조한다.

(2) 세관은 다음과 같이 조치할 수 있다.

1. 제1문에 언급된 상품이 포함된 발송물, 이러한 종류의 휴대물품 및 그 운송수단, 용기 및 적재·포장수단을 수입, 통과 및 수 출 시 감시를 위하여 정지시키고 감염물품 의 훈증소독 또는 그 밖의 처리가 필요한 경우 이러한 물품을 세관의 감시 아래 가까 운 훈증소독센터 또는 처리센터로 전달하는 조치 2. 이 법, 이 법에 근거하여 공포된 시행령 및 이 법의 사안과 관련된 유럽연합 법령을 시행하는 데 필요한 경우 세관 활동의 일환 으로 획득한 정보를 관할관청에 통지하는 조치 3. 제2호의 경우에 제1항제1문에 언급된 종류의 발송물을 처분권자의 비용 및 위험 부담으로 제59조제1항에서 의미하는 관청 에 인도하도록 명령. 「기본법」 제10조에 따른 서신·우편의 비밀은 제1문의 기준에 따라 제한된다.

제62조(담당 세관)

제40조제2항에 따른 법규명령으로 규정된 경우 연방식품농업부는 연방재무부와 협의 하여 관세법상 자유유통 또는 수출을 위한 식물보호제 통관이 이루어지는 세관을 연방 관보에 고시한다.

제12절 정보 제공·신고의무, 자료 전달, 비밀유지

제63조(정보제공의무)

(1) 자연인과 법인 및 권리능력이 없는 비 법인단체는 관할관청의 요구 시 이 법을 통 하여 또는 이 법에 근거하여 관할관청에 위 임된 업무를 수행하는 데 필요한 정보를 제 공하여야 한다. 이 법 및 이 법에 따라 공 포된 법규명령의 규정 준수 감시를 위하여 필요한 경우 주의 관할관청은 「IACS 데이 터법 」 별표와 결부된 제2조에 언급된 자 료를 열람할 수 있는 권한이 있다.

(2) 관할관청의 위탁을 받은 사람은 제1항 의 일환으로 업무시간에 정보제공의무자의 부지, 사무실, 사업장 및 운송수단에 출입 하여 그곳에서 다음과 같은 활동을 할 수 있으며 이 경우 유럽집행위원회 또는 다른 회원국의 전문가가 동행할 수 있다.

1. 검열 및 유해생물 검사를 실시하고 식물 보호장치를 검사하는 것 2. 특히 식물, 식물제품 또는 식물보호제 표본을 무상으로 수령증을 주고 채취하는 것 3. 사업 서류를 열람하는 것 공공의 안전과 질서에 대한 긴급한 위험을 방지하는 데 필요한 경우 부지, 사무실, 사 업장 및 운송수단이 또한 정보제공의무자의 주거 목적으로 사용되는 경우에도 출입을 허용한다. 정보제공의무자는 해당 조치를 용인하고 감시업무를 위탁받은 사람을 지원 하며 사업 서류를 제시하여야 한다.

(3) 관할관청으로부터 제6조제1항제4호에 따른 감시·방제조치 실행을 위탁받은 사람 은 수탁업무의 일환으로 근무일 주간에 부 지에 출입하여 그곳에서 감시·방제조치를 실행할 수 있다. 처분권자 또는 점유자는 해당 조치를 용인하여야 한다.

(4) 주거 불가침의 기본권(「기본법」 제13 조)은 제2항 및 제3항에 따라 제한된다.

(5) 정보제공의무자는 답변 시 본인 또는 「민사소송법」 제383조제1항제1호부터 제 3호까지에 언급된 친족이 형사소추 또는 「 질서위반에 관한 법률 」 에 따른 절차에 처하게 될 위험이 있는 질문에 대하여 정보 제공을 거부할 수 있다.

제64조(신고의무)

(1) 다음의 자는 전년도에 국내에 거주지 또는 소재지가 있는 수취인에게 인도 또는 수출한 식물보호제와 식물보호제에 포함된 유효성분 및 알고 있는 경우 식물보호제에 포함된 완화제와 상승제의 종류와 수량을 매년 3월 31일까지 연방소비자보호·식품안 전청에 신고하여야 한다.

1. 식물보호제의 제조업자 2. 식물보호제를 최초로 유통한 자 3. 식물보호제의 수입 또는 반입 시 해당 상품의 자유유통을 위한 통관절차를 신청하 거나 신청을 위탁하는 자 식물보호제별로 분리하여 명칭에 관한 정보 와 함께 신고하여야 한다. 식물보호제가 전 문·비전문 사용자용으로 모두 제공되는 경 우 둘을 분리하여 신고하여야 한다. 규정 (EC) 제1107/2009호 제54조에 따른 승인 을 토대로 식물보호제를 인도하는 경우에는 제1문과 제2문을 적용하지 아니한다.

(2) 연방식품농업부는 연방경제에너지부 및 연방환경·자연보호·원자력안전부와 협의하 여 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명 령으로 신고의 내용과 형식에 관한 세부사 항을 정할 수 있는 권한이 있다.

(3) 연방소비자보호·식품안전청은 신고 결 과를 주의 관할관청에 통지한다. 연방소비 자보호·식품안전청은 제1항에 따라 접수한 신고를 토대로 규정(EC) 제1185/2009호 부속서 I과 결부된 제1조제2항에 따른 유 통에 관한 통계를 작성하여 그 결과를 규정 (EC) 제1185/2009호 제3조제2항에 따라 유럽집행위원회의 부서에 전달한다. 연방소 비자보호·식품안전청은 제1항에 따른 자료 수집 결과를 연방관보 또는 전자연방관보에 고시한다.

제65조(비밀유지)

(1) 규정(EC) 제1107/2009호 제59조와 관 계없이 신청인 또는 허가 보유자가 관련 정 보를 비밀유지가 필요한 것으로 표시한 경 우 연방소비자보호·식품안전청은 식물보호 제 허가절차 또는 유효성분, 완화제 또는 상승제 승인절차의 일환으로 획득하였고 규 정(EC) 제1107/2009호 제63조에 따른 기 밀에 해당하거나 그 밖의 영업비밀이거나 영업비밀이 포함된 정보를 공개해서는 아니 된다. 연방소비자보호·식품안전청에서 사례 별로 관계인의 비밀유지 이익을 고려하여 공개에 대한 공익이 더 중요한 것으로 판단 하는 경우에는 제1문을 적용하지 아니한다. 제1문을 통하여 보호받는 정보의 공개에 관한 결정 전에 당사자의 의견을 들어야 한 다.

(2) 다음은 제1항에 따른 영업비밀에 해당 하지 아니한다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제57조에 열 거된 정보 2. 식물보호제 및 유효성분에 관한 물리화 학적 정보 3. 효과, 인간과 동물의 건강에 미치는 영 향 및 특히 생태계에 미치는 그 밖의 영향 에 관한 검사와 시험의 결과 요약 4. 예방조치 및 사고 발생 시 응급조치에 관한 정보 5. 유효성분, 부형제 및 독성학·환경독성학 또는 생태학적으로 중요한 것으로 간주되는 오염 및 규정(EC) 제1107/2009호 제3조제 1호에서 의미하는 잔류물을 결정하기 위한 분석법 6. 식물보호제, 그 용기 또는 포장 및 유효 성분의 적절한 제거 또는 중화 방법에 관한 정보

(3) 신청인 및 허가 보유자는 이전에 제1항 에 따라 비밀유지가 필요한 것으로 표시하 였던 정보와 서류를 자발적으로 공개한 경 우 이를 지체 없이 연방소비자보호·식품안 전청에 통지하여야 한다.

(4) 연방소비자보호·식품안전청은 제42조, 제45조 또는 제46조에 언급된 절차의 일환 으로 획득한 정보가 영업비밀에 해당하거나 정보를 전달한 자가 이를 기밀로 표시한 경 우 이를 공개해서는 아니 된다. 제21조제3 항에 따른 자료의 전달을 제외하고, 율리우 스퀸연구소가 제21조에 따른 업무 또는 제 52조에 따른 검사의 일환으로 획득한 정보 에 대하여 제1문을 준용한다. 제1항제2문 과 제3문을 준용한다.

제66조(자료 전달)

(1) 유럽공동체 또는 유럽연합 법령으로 규 정되었거나 유럽경제지역협정을 시행하는 데 필요한 경우 율리우스퀸연구소 및 연방 소비자보호·식품안전청은 다른 회원국의 관 할관청 및 유럽집행위원회에 결정과 조치를 통지할 수 있다. 또한 유럽공동체 또는 유 럽연합 법령으로 규정되었거나 유럽경제지 역협정을 시행하는 데 필요한 경우 연방소 비자보호·식품안전청은 제33조부터 제39조 까지 및 제42조에 따른 업무를 수행하면서 획득한 정보와 서류를 제1문에 언급된 기 관에 전달할 수 있다.

(2) 식물보호법 요건을 준수하기 위하여 필 요하거나 유럽공동체 또는 유럽연합 기관의 법령으로 규정된 경우 관할관청은 이 법을 시행하면서 획득한 자료를 다른 주, 연방 또는 다른 회원국의 관할관청 및 유럽집행 위원회에 통지할 수 있다.

제67조(외부 교신)

다른 회원국의 관할관청 및 유럽집행위원회 와의 교신은 연방식품농업부가 담당한다. 연방식품농업부는 이 권한을 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 율리우스퀸 연구소 또는 연방소비자보호·식품안전청에 위임할 수 있다. 또한 연방식품농업부는 이 권한을 연방참사원의 동의를 받은 법규명령 으로 주 최고관할관청에 위임할 수 있다. 주최고관청은 이 권한을 제3문에 따른 법 규명령으로 다른 관청에 위임할 수 있다.

제13절 벌칙규정 및 과태료규정

제68조(과태료규정)

(1) 다음 중 어느 한 행위를 고의나 과실로 범하는 자는 질서위반을 구성한다.

1. 제3조제1항제3문, 제8조, 제13조제3항, 제16조제2항제2문, 제20조제3항제4문, 제 20조제4항제2문, 제23조제5항 또는 제60 조제2문에 따른 집행력 있는 명령을 위반 하는 자 2. 제3조제3항에 반하여 동물 또는 식물을 사용한 자 3. 법규명령에서 특정 구성요건에 대하여 이 과태료규정을 참조하는 경우 제6조제1 항제1호부터 제3호까지, 제5호부터 제15호 까지 또는 제16호 또는 제3항제1문, 제14 조제1항제1호b목 또는 c목, 제2호, 제3호, 제4호 또는 제5호, 제2항 또는 제4항제1 문, 제16조제5항제1문 또는 제2문과 결부 된 제16조제4항제1문제1호, 제16조제4항 제1문제2호, 제25조제3항, 제31조제6항제4 호 또는 제5호, 제32조제4항 또는 제40조 제2항에 따른 법규명령 또는 이러한 법규 명령에 근거한 집행력 있는 명령을 위반하 는자 4. 제9조제1항에 반하여 식물보호제를 사 용하거나 식물보호에 관한 상담을 제공하거 나 사람을 지도 또는 감독하거나 식물보호 제를 영리를 목적으로 또는 인터넷을 통하 여 유통하는 자 5. 제9조제2항제3문에 반하여 전문자격증 을 제시하지 아니하거나 제때에 제시하지 아니하는 자 6. 제10조제2문에 따른 법규명령과 결부된 제10조제1문에 반하여 제24조제1항제2문 에 따른 법규명령과 결부된 제24조제1항제 1문에 반하여 또는 제24조제2항제2문에 따 른 법규명령과 결부된 제24조제2항제1문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확히, 완전 히 또는 제때에 신고하지 아니하는 자 7. 제12조제1항, 제2항제1문 또는 제2문, 제3항제1문 또는 제4항제2문, 제16조제3 항, 제17조제1항제1문 또는 제18조제1항에 반하여 식물보호제를 사용한 자 8. 제12조제3항제2문제1호 또는 제2호에 반하여 정원 및 주말농장 영역에서 식물보 호제를 사용한 자 9. 제13조제2항제1호에 반하여 야생동물을 추적, 포획, 상해 또는 살해하거나 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 손상 또는 파 괴하는 자 10. 제13조제2항제2호에 반하여 야생동물 을 심각하게 교란하는 자 11. 제13조제2항제3호에 반하여 번식처 또 는 휴식처를 자연에서 채취하거나 손상 또 는 파괴하는 자 12. 제13조제2항제4호에 반하여 야생식물 또는 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 야생식물 또는 그 서식지를 손상 또는 파괴 하는 자 13. 제19조제2항에 따른 법규명령과 결부 된 제19조제1항에 반하여 종자, 묘목 또는 생육배지를 사용 또는 살포하는 자 14. 제20조제3항제3문 또는 제4항제3문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확히, 완전 히 또는 제때에 신고하지 아니하는 자 15. 제23조제1항제1문에 반하여 식물보호 제를 인도하는 자 16. 제23조제2항제1문에 반하여 식물보호 제를 유통하는 자 17. 제23조제3항에 반하여 취득자에게 고 지하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제 때에 고지하지 아니하는 자 18. 제23조제4항제1문에 반하여 정보를 제 공하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제 때에 제공하지 아니하는 자 19. 제25조제1항제1문에 반하여 식물보호 제를 수출하는 자 20. 제25조제2항제2문과 결부된 제25조제 2항제1문제1호 또는 제2호에 반하여 식물 보호제 또는 생육배지를 분리하여 보관하지 아니하는 자 21. 제26조에 반하여 식품, 사료, 종자, 묘 목 또는 생육배지를 분리하여 보관하지 아 니하는 자 22. 제27조제2항제2문 또는 제3항제2문에 반하여 식물보호제를 수령하지 아니하거나 완전히 또는 제때에 수령하지 아니하는 자 23. 제30조제2항에 반하여, 제31조제6항제 1호, 제2호 또는 제3호에 따른 법규명령과 결부된 제31조제2항에 반하여, 제45조제2 항에 반하여, 또는 제47조제1항에 반하여 식물보호제를 규정된 표지 없이 유통 또는 반입하는 자 24. 제32조제1항에 반하여 종자, 묘목 또 는 생육배지를 유통하는 자 25. 제42조제1항 또는 제43조에 반하여 첨 가제를 유통하는 자 26. 제45조제1항에 반하여 식물강화제를 유통하는 자 27. 제45조제2항에 반하여 식물강화제를 필요한 표지 없이 유통하는 자 28. 제45조제3항제1문에 반하여 통지하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제때에 통 지하지 아니하는 자 29. 제46조제1항제1문에 반하여 식물보호 제를 유통하는 자 30. 제49조제1항제1문에 반하여 청구서, 구매영수증 및 납품서를 보관하지 아니하는 자 31. 제49조제1항제2문에 반하여 정보를 삭 제하거나 알아볼 수 없게 만들거나 가리거 나 숨기는 자 32. 제49조제2항에 따른 집행력 있는 명령 을 위반하는 자 33. 제49조제3항제1문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제때에 신 고하지 아니하는 자 34. 제49조제4항제1문에 반하여 기록하지 아니하거나 정확히 또는 완전히 기록하지 아니하는 자 35. 제49조제4항제2문에 반하여 기록하지 아니하거나 기록을 제때에 제시하지 아니하 는자 36. 제53조에 반하여 설명하지 아니하거나 정확히 또는 완전히 설명하지 아니하는 자 37. 제63조제1항제1문에 반하여 정보를 제 공하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제 때에 제공하지 아니하는 자 38. 제63조제2항제3문 또는 제3항제2문에 반하여 조치를 용인하지 아니하거나 감시업 무를 위탁받은 사람을 지원하지 아니하는 자 39. 제64조제2항에 따른 법규명령과도 각 각 결부된 제64조제1항제1문, 제2문 또는 제3문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확 히, 완전히 또는 제때에 신고하지 아니하는 자

(2) 고의나 과실로 다음 중 어느 한 행위를 범하여 「 식물보호제 유통 및 유럽이사회 지침 제79/117/EEC호 및 제91/414/EEC 호의 폐지에 관한 2009년 10월 21일 유럽 의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제 1107/2009호」(2009년 11월 24일 관보 제L309호 1면)를 위반하는 자는 질서위반 을 구성한다.

1. 규정(EC) 제1107/2009호 제28조제1항 에 반하여 식물보호제를 유통하는 자 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제54조제1항 제1문에 따른 승인 없이 실험 또는 시험을 수행하는 자 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제66조제1항 제1문에 반하여 미허가 식물보호제를 광고 하는 자 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제67조제1항 제1문 또는 제2문에 반하여 기록하지 아니 하거나 정확히, 완전히 또는 지정된 기간 동안 기록하지 아니하는 자

(3) 질서위반행위에 대하여 제1항제1호, 제 2호, 제3호, 제4호, 제6호, 제7호, 제9호부 터 제12호까지, 제17호, 제23호부터 제25 호까지와 제29호 및 제2항제1호부터 제3호 까지의 경우 5만 유로 이하의 과태료를, 그 밖의 경우 1만 유로 이하의 과태료를 부과 할 수 있다.

(4) 제1항제3호, 제7호, 제13호, 제21호부 터 제28호까지 또는 제2항제1호에 따른 질 서위반행위와 관련된 식물, 식물제품, 생육 배지, 식물보호제, 식물강화제 및 첨가제는 몰수할 수 있다.

(5) 「질서위반에 관한 법률」 제36조제1 항제1호에서 의미하는 행정관청은 제1항제 31호부터 제35호까지와 제39호 및 제2항 제2호의 경우에 연방소비자보호·식품안전청 이다.

제69조(벌칙규정)

(1) 다음 중 어느 한 행위를 범하는 자는 5 년 이하의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

1. 제6조제5항에 반하여 유해생물을 유포 하는 자 2. 해당 법규명령 또는 명령에서 특정 구성 요건에 대하여 이 벌칙규정을 참조하는 경 우 제14조제1항제1호a목에 따른 법규명령 또는 이러한 법규명령에 근거한 집행력 있 는 명령을 위반하는 자 3. 제14조제5항에 반하여 식물보호제를 반 입 또는 유통하는 자 4. 엄격보호종의 동물 또는 식물과 관련하 여 제68조제1항제8호, 제9호, 제10호 또는 제11호에 언급된 고의행위를 범하는 자

(2) 다음 중 어느 한 행위를 범하는 자는 3 년 이하의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

1. 제13조제2항제1호에 반하여 「야생조류 종 보존에 관한 2009년 11월 30일 유럽의 회 및 유럽연합이사회 지침 제 2009/147/EC호」(2010년 1월 26일 관보 제L20호 7면) 제4조제2항 또는 부속서 I에 열거된 특별보호종 야생동물을 살해하거나 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 파괴 하는 자 2. 제31조제5항제1문제1호에 반하여 식물 보호제를 제조, 반입 또는 유통하는 자

(3) 제31조제5항제1문제2호에 반하여 식물 보호제를 제조, 반입 또는 유통하는 자는 1 년 이하의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

(4) 제1항제4호 또는 제2항제1호의 경우에 해당 행위가 해당 조항에 언급된 종류의 동 물 또는 식물과 관련된 것을 정범이 중과실 로 인식하지 못한 경우 1년 이하의 자유형 또는 벌금형에 처한다.

(5) 해당 행위가 경미한 수량의 표본과 관 련되고 해당 종의 보존 상태에 미치는 영향 이 경미한 경우 제1항제4호, 제2항제1호 또는 제4항에 따른 범행은 처벌하지 아니 한다.

(6) 제1항제1호, 제2호 및 제3호의 경우에 미수도 처벌한다.

(7) 제1항제2호, 제2항제2호 또는 제3항에 따른 범죄와 관련된 식물보호제는 몰수할 수 있다.

제14절 종결규정

제70조(영향을 받지 아니하는 조항)

다음 법률 및 이러한 법률에 근거한 법규명 령은 영향을 받지 아니한다. 1. 「식품·사료법전」 2. 「연방공해방지법」 3. 「화학물질관리법」 4. 「제품안전법」 5. 「유전공학법」

제71조(필록세라 방제에 관한 특별규정)

연방식품농업부는 제6조제1항에 따른 연방 참사원의 동의를 받은 법규명령으로 필록세 라(닥툴로스파이라 비티폴리아 피치) 방제 에 관하여 규정한다. 또한 유해생물 방제를 위하여 필요한 경우 주는 다음과 같이 정할 수 있다. 1. 제6조제1항에 따른 법규명령의 범위를 넘어 필록세라 방제를 위한 추가 규정을 제 정하는 것 2. 필록세라 방제조치에 대한 보상을 제54 조제1항부터 제3항까지와 다르게 정하는 것

제72조(긴급시행령)

(1) 긴급한 경우 연방식품농업부는 제8조제 1항, 제14조제1항, 제19조제2항, 제25조제 3항 또는 제32조제4항에 따른 법규명령을, 그리고 제6조제1항 및 제2항의 경우에는 유럽공동체 또는 유럽연합 법령을 즉시 시 행하는 데 필요한 경우에도 연방참사원의 동의 및 관계 연방부처의 합의 없이 공포할 수 있다.

(2) 제1항에 따른 법규명령은 늦어도 시행 후 6개월이 지나면 효력을 잃는다. 이러한 법규명령의 적용기간은 연방참사원의 동의 를 받은 경우에만 연장할 수 있다.

제73조 (삭제)

제74조(경과규정)

(1) 2012년 2월 14일 이전에 식물보호제 허가신청서에 첨부된 서류는 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우에만 제3자를 위하여 활용할 수 있다.

1. 이전(以前) 신청인이 활용에 서면으로 동의한 경우 2. 활용하려는 이전 신청인의 식물보호제에 대한 최초 허가가 회원국에서 부여된 지 10년이 넘은 경우 식물보호제에 포함된 유효성분이 지침 제 91/414/EEC호 부속서 I에 포함되지 아니 한 경우 제1문제2호에 따른 10년의 기간은 1998년 7월 1일 이후에 최초로 부여된 허 가와 함께 시작된다.

(2) 2012년 2월 14일 이전에 허가를 받은 식물보호제는 기간이 만료하여 허가가 종료 될 때까지 계속 유통할 수 있다. 다만, 철 회 또는 취소로 인하여 허가가 이전에 종료 되는 경우에는 그러하지 아니하다. 2012년 2월 14일 이전에 유통자격증이 발급된 식 물보호제는 규정(EC) 제1107/2009호 제52 조제6항에 규정된 시점까지 계속 유통할 수 있다.

(3) 2011년 6월 14일 이전에 연방소비자보 호·식품안전청에 완전한 형태로 접수된 식 물보호제 허가신청서는 2012년 2월 14일 이전에 적용된 규정에 따라 처리 및 결정한 다. 관련 유효성분을 지침 제91/414/EEC 호 부속서 I에 포함할지 여부에 관한 결정 또는 규정(EC) 제1107/2009호 제4조에 따 른 유효성분 승인을 토대로 2012년 2월 14일에 유효한 허가를 변경 또는 철회해야 하는 경우에도 그러하다.

(4) 규정(EC) 제1107/2009호에 따른 유효 성분 승인에 관한 결정이 내려질 때까지 2009년 7월 29일 법률(연방법률관보 제I부 2542면) 제13조의 내용과 같이 최종 개정 된 1998년 5월 14일 공시 「식물보호법」 (연방법률관보 제I부 971면, 1527면, 3512 면) 제15c조에 따라 규정(EC) 제 1107/2009호 제80조제1항에 열거된 유효 성분이 포함된 식물보호제의 임시허가를 신 청할 수 있다.

(5) 규정(EC) 제1107/2009호 제28조에 따 른 승인을 아직 받지 아니한 완화제 또는 상승제가 포함된 식물보호제는 규정(EC) 제1107/2009호 제26조에 따른 작업 프로 그램 가결 후 5년의 기간까지 허가를 받을 수 있다.

(6) 제9조는 다음과 같은 기준에 따라 적용 한다.

1. 2011년 12월 6일 법률(연방법률관보 제I 부 2515면) 제27조의 내용과 같이 최종 개 정된 1987년 7월 28일 「식물보호 전문지 식령」(연방법률관보 제I부 1752면)과 결부 된 2011년 11월 2일 법률(연방법률관보 제I부 2162면) 제4조의 내용과 같이 최종 개정된 1998년 5월 14일 공시 「식물보호 법」(연방법률관보 제I부 971면, 1527면, 3512면) 제10조, 제10a조 및 제22조의 규 정에 따라 2012년 2월 14일에 전문지식이 있었던 사람의 경우 2012년 2월 14일까지 전문지식이 있었던 사실을 확인할 수 있는 직업교육증 및 자격증을 2015년 11월 26 일까지 제9조에서 의미하는 전문자격증으 로 본다. 제1문에 따른 사람은 2012년 2월 14일에 적용된 「식물보호 전문지식령」을 근거로 2015년 5월 26일까지 제9조에 따 른 전문자격증 발급을 신청할 수 있다. 제1 문에 따른 사람의 경우 제9조제4항에서 의 미하는 재교육·추가교육 프로그램을 위한 3 년의 기간은 2013년 1월 1일에 시작된다. 제9조제1항에 언급된 활동을 하는 사람이 필요한 전문지식과 기술을 보유하지 아니한 것으로 가정할 만한 사실이 있는 경우 관할 관청은 제1문에 언급된 사람의 이러한 활 동을 금지할 수 있다. 제9조제2항제2문과 제3항을 적용한다. 2. 식물 보호에 관한 전문지식을 가르치는 직업·재교육·추가교육을 2012년 2월 14일 에 받고 있던 사람의 경우 제9조에 따른 전문자격증은 2012년 2월 14일에 적용된 「식물보호 전문지식령」을 근거로 발급한 다. 3. 식물 보호에 관한 전문지식을 가르치는 직업·재교육·추가교육을 2012년 2월 14일 이후에 받기 시작한 사람의 경우 제9조에 따른 전문자격증은 현행 「식물보호 전문지 식령」을 근거로 발급한다.

(7) 제23조제1항은 2015년 11월 26일부터 적용한다.

(8) 2012년 2월 14일 이전에 적법하게 유 통된 식물강화제는 2013년 2월 14일까지 계속 유통할 수 있다.

(9) 제42조부터 제44조까지는 규정(EC) 제 1107/2009호 제58조제2항에 언급된 규정 의 효력이 최초로 발생하는 날에 효력을 잃 는다. 연방식품농업부는 제1문에 따른 날을 연방법률관보에 고시한다.

(10) 2012년 2월 14일 이전에 이 시점까지 적용된 규정에 따라 유통된 첨가제는 2022 년 2월 14일까지 계속 유통 및 사용할 수 있다.

(11) 2012년 2월 14일 이전에 2011년 11 월 2일 법률(연방법률관보 제I부 2162면) 제4조의 내용과 같이 최종 개정된 1998년 5월 14일 공시 「식물보호법」(연방법률관 보 제I부 971면, 1527면, 3512면)의 당시에 적용된 개정법 제6a조제4항제3호a목에 따 라 목록에 포함되었고 지침 제91/414/EEC 호 부속서 I에 포함되지 아니한 물질과 제 제가 2012년 2월 14일부터 규정(EC) 제 1107/2009호 제23조에 따른 원료로 승인 받을 수 있고 2013년 2월 14일까지 이러 한 신청서가 제출된 1개 이상의 물질로만 구성된 경우 규정(EC) 제1107/2009호 제 23조에 따른 승인 신청에 관한 결정이 내 려질 때까지 이러한 물질과 제제를 자체 사 업장에서 사용할 목적으로 계속 제조할 수 있다.

(12) 2012년 2월 14일 이전에 정원·주말농 장 용도로 표시된 식물보호제는 비전문 사 용자용으로 허가된 것으로 본다. 이러한 식 물보호제는 해당 표지와 함께 2015년 6월 14일까지 계속 유통할 수 있다.

(13) 2012년 2월 13일에 적용된 규정에 따 른 표지가 있는 식물보호제는 2015년 6월 14일까지 계속 유통할 수 있다.