Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) 농작물 보호를 위한 법률 (식물보호법 - PflSchG)
Ausfertigungsdatum: 06.02.2012 발행일: 2012. 2. 6.
Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148; 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752 Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.2.2012 1 148 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 9 dieses Gam 14.2.2012 in Kraft getreten. 전문인용: "2022년 12월 20일 법률(연방법률관보 제Ⅰ 부 2752면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정된 2012년 2월 6일 식물보호 법」(연방법률관보 제1부 148면, 1281면)" 현황: 2022년 12월 20일 법률(제1부 2752 면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정 제42조부터 제44조까지는 제74조제9항에 따라 장래에는 효력을 잃는다. 연방식품농 업부는 실효일을 연방법률관보에 고시한다. 이 법은 연방의회에서 연방참사원의 동의를 받아 2012년 2월 6일 법률(제1부 148면) 제1조로 의결하였다. 이 법은 상기 법률 제 9조에 따라 2012년 2월 14일부터 시행되 었다.
Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, 2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, 3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen, 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen: 1. Pflanzenschutz: a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz) einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können; 2. integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird; 3. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen; 4. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz; 5. Pflanzenarten: Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen; 6. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; 7. Befallsgegenstände: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können; 8. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt; 9. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung; 10. Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen; 11. Pflanzenschutzgeräte: Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind; 12. Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen; 13. Anwendungsgebiet: bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll; 14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union; 15. Freilandflächen: die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen; 16. beruflicher Anwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet; 17. Reimport: in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland bestimmten Originalverpackung und Originaletikettierung, das aus einem anderen Staat wieder eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht wird; 18. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; 19. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland.
1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch a) vorbeugende Maßnahmen, b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen, c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen, d) Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und 3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen können. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Naturhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplans mit.
1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen; 2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen; 3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen; 5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 6. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten; 7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen; 8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken; 9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken; 10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial), a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken, b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen; 11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; 12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 13. das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; 15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen zu erlassen; 16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, 2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben, b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder 3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild zu gefährden.
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.
1. Pflanzenschutzmittel anwenden, 2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, 3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, 4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder 5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich, 2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1, 3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis im Sinne des Absatzes 1, 4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.
1. Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, 2. das Verfahren für deren Nachweis, 3. die Gestaltung des Sachkundenachweises, 4. Informationspflichten von Inhabern eines Sachkundenachweises, 5. die Wiedererlangung des Sachkundenachweises durch Personen, denen der Sachkundenachweis nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 entzogen oder widerrufen worden ist, 6. die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4 sowie 7. über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2 zu erlassen.
Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten, 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.
1. für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder 2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.
1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist, 2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten, 3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, 4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist. Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.
1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder 2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grundsätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkeiten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/ EWG strengere Anforderungen enthält.
1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen, a) zu verbieten, b) zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, c) von einer Anzeige abhängig zu machen, 2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, 3. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, 4. die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die auf mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelten Böden gewonnen worden sind, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sofern nicht bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eine entsprechende Regelung getroffen wurde, 5. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter eine Regelung nach Nummer 1 fallen, an den Anwender zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm gegenüber zu erstatten ist.
Pflanzenschutzmittel, 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder 2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach 12 Absatz 5 abgelaufen ist. sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.
1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen, 2. die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind, 3. das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind.
1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist, 2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, festgestellt worden ist oder 3. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nach dem Verfahren nach Absatz 2 genehmigt worden ist. Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht und 2. eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat. Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen: 1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwendet, 2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind, 3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind oder 4. Eigentümer oder Besitzer von Flächen im Sinne des Absatzes 1. Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.
1. im Weinbau in Steillagen, 2. im Kronenbereich von Wäldern. Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung einschließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzustellen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen ist; im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
1. das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen worden ist oder 2. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem Verfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist.
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet, 2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind oder 3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind. Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des Pflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.
1. die Anforderungen a) an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luftfahrzeugen, b) an die Anwendung mit Luftfahrzeugen, c) an die zu verwendenden Geräte sowie 2. die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren einer Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 zu regeln.
1. zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmigungen, insbesondere über den Anwendungszweck, die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen sowie 2. unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Naturhaushalt geben.
1. es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder 2. es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf. Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall 1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder 2. sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.
1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie 2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken zu regeln.
1. Vorschriften zu erlassen, über a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/128/EG, b) Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder 2. Vorschriften zu erlassen, um a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren oder b) den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sowie die Verwendung bestimmter dort gewonnener Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen, bleiben unberührt.
1. die Anwendung vorgesehen ist a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, und 2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht. Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen: 1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet, 2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind. Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft ein Höchstgehalt nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung festgesetzt worden ist, und 2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Verzehrsmenge beitragen.
1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sowie 2. dem Vorbehalt des Widerrufes zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels angeordnet worden ist.
1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und 2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben beigefügt ist über a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung, b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt, c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen, d) die sachgerechte Entsorgung oder Neutralisierung. Im Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.
1. nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind oder 2. nicht nach § 31 Absatz 2 gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder 2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen.
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.
1. den Zulassungsinhaber, 2. den Einführer oder dessen Vertreter oder 3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2 beauftragten Dritten zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.
1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind oder sich als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden, 2. für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn das Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung nach den Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungsberechtigte oder Besitzer dies nachweist, 3. für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen, 4. für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsgenehmigung nach § 20 erteilt wurde.
1. unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder 2. zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind, für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum von 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt werden.
1. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nummer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind, 2. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch durch Vertriebsunternehmer entsprechend anzuwenden.
1. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind oder 2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.
1. den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen, 2. vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzulegen, 3. Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln, 4. die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder Packungen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln oder 5. für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.
1. in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/ EWG oder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.
1. zu verbieten, zu beschränken, 2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder 3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln, sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.
1. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 2. die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 3. die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 4. die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 5. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 6. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 7. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 8. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und 9. die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
1. im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.1107/2009, 2. im Benehmen mit dem Julius Kühn- Institut hinsichtlich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeidbarer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, und 3. im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels. Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn- Institutes und des Umweltbundesamtes.
1. eine Bewertung des Julius Kühn- Institutes hinsichtlich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen Interesses, 2. eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwendern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen, soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet erforderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstgehalte, wenn diese a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder b) nach der Rückstandshöchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung angehoben werden müssen. Bei der Absenkung eines Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung eingeholt werden.
1. den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung, 2. die zur Anwendung berechtigten Personen und 3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in bestimmten Gebieten festlegen. In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außerdem 1. die Art der Verpackung, 2. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtberufliche Anwender unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendungsform und der Verpackungsgröße oder 3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 festlegen.
1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie 2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schädlichen Auswirkungen, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen. Unbeschadet des § 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderungen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Geeignet ist auch eine Veröffentlichung auf einer Internetseite des Zulassungsinhabers.
1. ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und 2. bestimmte Pflanzenschutzmittel von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen abweichende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal jährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffenen Überwachungsmaßnahmen.
1. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und des Einvernehmens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und 2. ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen nach Eingang des Einvernehmensersuchens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verweigert wird.
Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat, nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet, verlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird.
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder 2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen, 2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder 3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, 2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung für die Ausfuhr, 3. das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie, 4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen, zu regeln.
1. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 2. die Mitwirkung an der Erneuerung der Genehmigung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 3. die Beantragung der anlassbezogenen Überprüfung der Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 4. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Safeners oder Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und 5. die Bewertung der Äquivalenz nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Mitwirkung an dem betreffenden Verfahren, soweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zur Mitwirkung an den unionsrechtlichen Verfahren berufen ist.
1. des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 2. des Julius Kühn-Institutes im Hinblick auf die Wirksamkeit sowie nicht zu vertretender Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und die Honigbiene und 3. des Umweltbundesamtes im Hinblick auf die Vermeidung von Schäden durch die Belastung des Naturhaushalts sowie durch Abfälle. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, durch die Europäische Kommission oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgegebene Frist einzuhalten.
1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, 3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des Absatzes 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.
1. die Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, 3. den Zusatzstoff nach Art und Menge und 4. das Verfallsdatum.
1. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels, 2. Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und 3. die Gebrauchsanleitung.
1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 näher zu bestimmen, 2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen, 3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigenbedarf, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln.
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.
1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels, 2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Absatz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Genehmigung fordern.
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 verstoßen hat oder 2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Genehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu bringen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre, 2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1 Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt worden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel beziehen, zu widerrufen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.
Wird eine Entschädigung nach § 54 Absatz 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt und beteiligt sich die Europäische Union an der Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Schadensersatz eines Entschädigungsberechtigten oder Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an diese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, 2. Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen, 3. Forschung a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a und b gehören, 4. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit, 5. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen, 6. Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 7. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, 8. Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel, 9. Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln, 10. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, 11. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel.
1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe, 2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 46, bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe und der genehmigten Zusatzstoffe, 3. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel für den Bereich Pflanzenschutz, 4. Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr.
1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedürfen, 2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.
1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen, 2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen, 3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche, 4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken, 5. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen und Versuche, 6. die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über die Überwachung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnahmen, 7. die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, 8. die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen.
1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1, 2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, oder 3. die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen.
1. Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle oder Behandlungsstelle weiterleiten, 2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von Satz 1 eingeschränkt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte prüfen, 2. Proben, insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Pflanzenschutzmittel, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und 3. geschäftliche Unterlagen einsehen; sie können dabei von Sachverständigen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, 2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und 3. bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt oder überführen lässt, Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthaltenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutzmittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu jeweils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.
1. die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Angaben, 2. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff, 3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, 4. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen, 5. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Beistoffe sowie Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden, und Rückstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseitigung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmittels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des Wirkstoffes.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet, 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört, 13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt, 14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel abgibt, 16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt, 20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält, 21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält, 22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt, 23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt, 24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt, 25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt, 26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, 27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt, 28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt, 31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt, 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt, 33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder 39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 ein Experiment oder einen Versuch durchführt, 3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder 4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.
1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet, 2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt oder 4. eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Nummer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört oder 2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden.
Unberührt bleiben 1. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz, 3. das Chemikaliengesetz, 4. das Produktsicherheitsgesetz und 5. das Gentechnikgesetz sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder 1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen, 2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln.
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder 2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt. Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 erteilten Zulassung.
1. Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig nach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden, ist in Verbindung mit der PflanzenschutzSachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, aus denen sich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1 können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar 2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 genannten Personen die Ausübung der in § 9 Absatz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung. 2. Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der PflanzenschutzSachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung erteilt. 3. Bei Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung beginnen, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der PflanzenschutzSachkundeverordnung in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) 농작물 보호를 위한 법률 (식물보호법 - PflSchG)
Ausfertigungsdatum: 06.02.2012 발행일: 2012. 2. 6.
Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148; 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752 Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.2.2012 1 148 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 9 dieses Gam 14.2.2012 in Kraft getreten. 전문인용: "2022년 12월 20일 법률(연방법률관보 제Ⅰ 부 2752면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정된 2012년 2월 6일 식물보호 법」(연방법률관보 제1부 148면, 1281면)" 현황: 2022년 12월 20일 법률(제1부 2752 면) 제2조제15항의 내용과 같이 최종 개정 제42조부터 제44조까지는 제74조제9항에 따라 장래에는 효력을 잃는다. 연방식품농 업부는 실효일을 연방법률관보에 고시한다. 이 법은 연방의회에서 연방참사원의 동의를 받아 2012년 2월 6일 법률(제1부 148면) 제1조로 의결하였다. 이 법은 상기 법률 제 9조에 따라 2012년 2월 14일부터 시행되 었다.
이 법은 다음 사항을 목적으로 한다. 1. 식물, 특히 농작물을 유해생물 및 비생 물성 손상으로부터의 보호 2. 식물제품을 유해생물로부터의 보호 3. 식물보호제 사용 또는 그 밖의 식물보호 조치로 인하여 특히 인간과 동물의 건강 및 생태계에 발생할 수 있는 위험을 방지 또는 예방하는 것 유럽연합 법령을 시행하는 것
1. "식물보호"란 유해생물 방제용 동식물과 미생물의 사용과 보호를 포함한 다음을 말 한다. a) 식물을 유해생물 및 비생물성 손상으로 부터의 보호 b) 식물제품을 유해생물로부터의 보호(저장 품 보호) 2. "병충해종합관리"란 생물학, 생명공학, 식물육종 및 재배·배양 조치를 우선 고려하 고 화학식물보호제 사용을 필요한 정도로 제한하는 방법의 조합을 말한다. 3. "식물"이란 살아 있는 식물 및 과일과 씨 앗을 포함한 식물의 살아 있는 부분을 말한 다. 4. "식물제품"이란 가공 목재를 제외하고 가 공 또는 처리되지 않았거나 건조 또는 분쇄 와 같은 단순공정만 거친 식물성 제품을 말 한다. 5. "식물종"이란 식물종과 식물품종 및 이것 의 집단과 하위집단을 말한다. 6. "생태계"란 그 구성요소인 토양, 물, 공 기, 동식물종 및 이러한 구성요소 간의 상 호작용을 말한다. 7. "감염물품"이란 특정 유해생물의 매개체 이거나 매개체가 될 수 있는 식물, 식물제 품 또는 그 밖의 물품을 말한다. 8. "유입"이란 유해생물이 아직 발견되지 아 니하였거나 있더라도 확산되지 아니한 지역 으로 유해생물이 반송(搬送)되거나 침투하 여 해당 지역에 정착하게 되는 것을 말한 다. 9. "유포"란 특정 지역 안에서 유해생물이 반송 및 확산되는 것을 말한다. 10. "식물강화제"란 다음 중 어느 한 용도 로 사용되는 미생물을 포함한 물질 및 혼합 물을 말한다. a) 규정(EC) 제1107/2009호 제2조제1항에 따른 식물보호제가 아닌 경우 식물의 일반 적인 건강 유지만을 위한 용도 b) 식물을 비생물성 손상으로부터 보호하는 용도 11. "식물보호장치"란 식물보호제를 사용하 기 위한 장치와 설비를 말한다. 12. "생육배지"란 식물의 뿌리 영역 역할을 하는 고체 또는 액체 형태의 토양 및 그 밖 의 배지를 말한다. 13. "사용 분야"란 식물보호제를 사용할 특 정 식물, 식물종 또는 식물제품, 해당 사용 목적, 방제할 유해생물 또는 그 밖의 식물 보호제 사용 목적을 말한다. 14. "회원국"이란 유럽연합 회원국을 말한 다. 15. "노지"란 지면의 특성 또는 용도와 상 관없이 건물 또는 지붕으로 항상 덮여 있지 아니한 지면을 말하며 철도 선로와 같은 온 갖 종류의 교통용지, 도로·통로·농장·사업장 용지 및 토목공사로 변경된 그 밖의 지면도 이에 포함된다. 16. "전문 사용자"란 직업활동의 일환으로 식물보호제를 사용하는 모든 사람을 말한 다. 17. "재수입"이란 독일에서 허가된 식물보 호제를 독일 유통용 정품 포장과 정품 라벨 을 사용하여 외국에서 다시 수입하거나 반 입하는 것을 말한다. 18. "수입"이란 규정(EC) 제1791/2006호 (2006년 12월 20일 관보 제L363호 1면) 의 내용과 같이 최종 개정된 「유럽공동체 관세법의 확립을 위한 1992년 10월 12일 유럽이사회 규정(EEC) 제2913/92호」 (1992년 10월 19일 관보 제L302호 1면) 제4조제7호와 결부된 제4조제8호에서 의미 하는 역외물품을 이 법의 적용 지역으로 반 송하는 것을 말한다. 19. "반입"이란 관세법상 자유 유통되는 유 해생물, 물품 또는 물질을 다른 회원국에서 국내로 반송하는 것을 말한다.
1. 「농약의 지속 가능한 사용을 위한 유럽 공동체 행동지침에 관한 2009년 10월 21 일 유럽의회 및 유럽연합이사회 지침 제 2009/128/EC호」(2009년 11월 24일 관보 제L309호 71면)의 현행법 부속서 III의 병 충해종합관리 일반원칙의 준수 2. 다음과 같은 조치를 통한 식물 및 식물 제품의 건강 유지 및 품질보증 a) 예방조치 b) 유해생물의 유입 또는 유포 방지 c) 유해생물의 방지 또는 방제 d) 유해생물 방제를 위한 자연 메커니즘의 장려 3. 식물보호제의 사용, 보관 및 그 밖의 취 급 또는 그 밖의 식물보호조치로 인하여 발 생할 수 있는 위험을 방지하고 특히 인간과 동물의 건강 및 지하수를 포함한 생태계를 보호하기 위한 조치 관할관청은 제2문과 결부된 제1문에 언급 된 요건을 충족하는 데 필요한 조치를 명령 할 수 있다.
연방소비자보호·식품안전청 및 율리우스퀸 연구소는 소관 분야에서, 연방위해평가원은 인간과 동물의 건강 관련 문제에서, 연방환 경청은 생태계 관련 문제에서 제4조에서 의미하는 행동계획의 개발에 협조한다. 제1 문에 언급된 연방관청은 이 법에 따라 위임 받은 행정업무의 일환으로 행동계획의 이행 에 협조한다.
1. 유해생물의 발생 또는 발생 의심사례, 특정 식물종의 재배 또는 발생, 유해생물의 발생 또는 방제에 중요한 그 밖의 사실 또 는 특정 식물보호제, 식물보호장치 또는 식 물보호방법의 사용을 관할관청에 신고하도 록 명령하는 것 2. 처분권자 및 점유자에게 감염물품, 토지, 건물 또는 실내의 유해생물 발생 여부를 감 시, 조사 또는 조사 의뢰할 의무의 부과 3. 처분권자 및 점유자에게 특정 유해생물 을 방제 또는 방제 의뢰할 의무를 부과하고 이와 관련된 특정 식물보호제, 식물보호장 치 또는 방법을 규정 또는 금지하는 것 4. 관할관청에서 식물 및 토지의 특정 유해 생물 발생 여부를 감시하고 특정 유해생물 을 방제하도록 명령하는 것 5. 감염물품의 폐기, 소독 또는 방제 및 토 양, 생육배지, 건물 또는 실내의 소독 또는 방제를 명령하고 이와 관련된 특정 수단, 장치 또는 방법을 규정 또는 금지하는 것 6. 특정 식물의 배양 또는 재배를 위한 특 정 생육배지의 사용을 규정 또는 금지하는 것 7. 감염되었거나 감염이 의심되거나 감염 위험이 있는 토지의 이용을 제한하고 이러 한 토지의 차단에 관한 규정을 공포하는 것 8. 부적합한 종자 또는 묘목 또는 부적합한 접목용 식물 부분의 사용을 금지 또는 제한 하는 것 9. 특정 식물종의 재배를 금지 또는 제한하 는 것 10. 식물의 생산 또는 그 밖의 재배에 사용 되는 특정 식물(재배 재료)의 유통에 대하 여 다음 중 어느 한 조치를 실행하는 것 a) 특정 유해생물의 감염 또는 감염 의심사 례 시 유통을 금지 또는 제한하는 것 b) 특정 유해생물의 감염 여부 또는 특정 유해생물에 대한 내성 여부에 대한 검사 결 과 또는 승인을 조건으로 유통을 허용하는 것 11. 감염되었거나 감염이 의심되거나 감염 위험이 있는 토지에서 특정 식물을 제거하 도록 또는 재배하지 않도록 명령하는 것 12. 특정 유해생물 및 감염물품의 운송, 유 통 및 보관을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 것 13. 특정 유해생물의 재배, 사육 및 관련 작업을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신 고를 조건으로 허용하는 것 14. 토지, 건물, 실내 또는 식물이나 식물 제품의 보관에 사용되는 용기를 소독, 방제 또는 청소하도록 명령하고 이와 관련된 특 정 수단, 장치 또는 방법을 규정 또는 금지 하는 것 15. 동식물 또는 미생물 보호를 위한 규정 을 다음 중 어느 한 방식으로 공포하는 것 a) 식물보호제, 식물보호장치 또는 그 밖의 식물보호용 장치와 설비로 인한 위험에 처 하기 전에 공포하는 것 b) 유해생물 방제를 위한 사용과 관련하여 공포하는 것 16. 특정 유해생물 방제를 위한 동식물 또 는 미생물의 수입, 반입, 국내 반송, 다른 회원국 반출, 유통 및 사용에 관한 규정을 공포. 이 경우 승인을 조건으로 동식물 또 는 미생물의 수입, 반입, 국내 반송, 다른 회원국 반출, 유통 및 사용을 허용하고 이 에 대한 조건과 절차를 정할 수 있다.
1. 연방식품농업부가 해당 권한을 행사하지 아니할 경우 제1항에 따른 법규명령을 공 포하는 것 2. 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 법규명령으로 다음과 같이 조치 하는 것 a) 특정 식물종 재배에 특히 적합한 지역에 서 또 다른 특정 식물종 재배를 금지하거나 특정 종자 또는 묘목 및 특정 농법의 사용 을 규정하는 것 b) 식물 또는 식물제품을 특정 방식으로만 보관하도록 규정하는 것 주정부는 법규명령으로 이 권한을 주최고관 청에 위임할 수 있으며 이 경우 최고관청이 법규명령으로 이 권한을 하급 관청 또는 최 고관청의 감독을 받는 관청에 다시 위임하 도록 정할 수 있다.
1. 「 연방자연보호법 」 제7조제2항제13호 에서 의미하는 특별보호종 식물의 개체군 2. 상당한 가치가 있는 외래 식물 개체군 3. 생태계 또는 자연경관을 위하여 상당한 가치가 있는 식물 개체군
제6조제1항 또는 제3항에 따른 법규명령으 로 관련 규정이 제정되지 아니하였거나 제 6조제1항 또는 제3항에 따른 법규명령으로 제정된 규정에 반하지 아니하는 경우 관할 관청은 유해생물 방제 또는 유해생물의 유 입·유포 및 정착 예방을 위하여 제6조제1 항에 따른 조치를 명령할 수 있다.
1. 식물보호제를 사용하는 것 2. 지침 제2009/128/EC호 제3조제3호에서 의미하는 식물보호에 관하여 상담을 제공하 는것 3. 직업교육관계 또는 보조활동의 일환으로 식물보호제를 사용하는 사람을 지도 또는 감독하는 것 4. 영리를 목적으로 식물보호제를 유통하는 것 5. 영업활동이 아닌 경우도 포함하여 인터 넷을 통하여 식물보호제를 유통하는 것
1. 정원 및 주말농장 영역에서 비전문 사용 자용으로 허가된 식물보호제를 사용하는 경 우 2. 제1항에서 의미하는 전문자격증이 있는 사람의 책임 및 감독 아래 단순 보조활동을 하는 경우 3. 제1항에서 의미하는 전문자격증이 있는 사람의 지도 아래 직업교육관계의 일환으로 식물보호제를 사용하는 경우 4. 비전문 사용자가 야생동물로 인한 피해 를 예방하기 위하여 식물보호제를 사용하는 경우
1. 필요한 전문지식과 기술의 종류와 범위 2. 이를 증명하기 위한 절차 3. 전문자격증의 설계 4. 전문자격증 보유자의 정보제공의무 5. 제3항 또는 제4항의 규정에 따라 전문 자격증이 박탈 또는 철회된 사람의 전문자 격증의 재보유 6. 제4항에서 의미하는 재교육·추가교육 프 로그램의 인정조건 7. 제5항제2호에 따른 단순 보조활동의 종 류와 범위
간헐적인 상호부조를 제외하고, 제3자를 위 하여 식물보호제를 사용하거나 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 제3자 에게 식물보호에 관한 상담을 제공하려는 자는 활동 개시 전에 이를 사업장 소재지 및 활동 장소를 관할하는 관청에 신고하여 야 한다. 주정부는 법규명령으로 신고 및 신고절차에 관한 상세규정을 공포할 수 있 는 권한이 있다. 주정부는 이 권한을 법규 명령으로 주최고관청에 위임할 수 있다.
1. 허가증에 명시된 적법한 사용 분야에서 만 사용하는 경우 2. 허가증에 명시된 유효한 사용규정에 맞 게만 사용하는 경우
1. 비전문 사용자용으로 허가된 식물보호제 2. 전문 사용자용으로 허가되었고 연방소비 자보호·식품안전청에서 제36조제1항제2문 제3호 또는 제2항에 따라 정원 및 주말농 장 영역에서 사용하기에 적합한 것으로 확 인한 식물보호제
1. 제8조와 각각 결부된 제6조제1항제3호, 제5호 및 제14호에 따라 또는 2021년 7월 5일 「 식물건강법 」 (연방법률관보 제I부 2354면) 제4조제2문제2호b목과 결부된 제 4조제1항제1문에 따라 사용 명령이 내려진 식물보호제 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제23조에서 의미하는 승인된 원료만 포함된 물질 또는 혼합물 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제53조에 따 라 비상상황용 승인을 받은 식물보호제 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제54조에 따 른 시험용 승인을 받은 식물보호제 규정(EC) 제1107/2009호 제53조 또는 제 54조에 따른 승인을 받은 식물보호제는 승 인서에 명시된 사용규정 및 사용 분야에 맞 게만 사용할 수 있다.
1. 인간 또는 동물의 건강 또는 지하수에 해로운 영향 2. 특히 생태계에 심각한 그 밖의 해로운 영향
1. 특별보호종 야생동물을 추적, 포획, 상해 또는 살해하거나 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 손상 또는 파괴하는 행위 2. 번식·양육·털갈이·월동·이주 시기에 엄격 보호종 및 유럽 조류종 야생동물을 심각하 게 교란하는 행위 3. 특별보호종 야생동물의 번식처 또는 휴 식처를 자연에서 채취하거나 손상 또는 파 괴하는 행위 4. 특별보호종 야생식물 또는 그 발달 형태 를 자연에서 채취하거나 야생식물 또는 그 서식지를 손상 또는 파괴하는 행위 제1문제2호에서 "심각한 교란"이란 교란으 로 인하여 특정 종의 지역 개체군의 보존 상태가 악화되는 경우를 말한다. 제3조에 언급된 원칙에 따라 식물보호조치를 실행한 경우 제1문에 언급된 금지에 반하지 아니 한다. 「자연 서식지 및 야생동식물 보존을 위한 1992년 5월 21일 유럽이사회 지침 제92/43/EEC호」(1992년 7월 22일 관보 제L206호 7면)의 현행법 부속서 IV에 열거 된 종 또는 「 야생조류종 보존에 관한 2009년 11월 30일 유럽의회 및 유럽연합 이사회 지침 제2009/147/EC호」(2010년 1월 26일 관보 제L20호 7면)의 현행법에 서 의미하는 유럽 조류종과 관련된 경우 자 연 분포지역에서 특정 종의 지역 개체군의 보존 상태가 식물보호제 사용으로 인하여 악화되지 아니하는 경우에만 제3문을 적용 한다.
1. 농림업의 또는 그 밖의 심각한 경제적 피해를 방지하는 것 2. 토착 동식물을 보호하는 것 3. 연구, 강의, 교육 또는 재정착의 목적 또 는 이러한 목적을 위한 사육 또는 인공번식 조치를 하는 것 4. 인간의 건강, 민방위 및 주민보호를 포 함한 공공안전 또는 상당히 유익한 환경영 향 5. 사회경제적 이익을 포함한 중대한 공익 에 해당하는 그 밖의 불가피한 사유 지침 제92/43/EEC호 제16조제1항에 더 엄 격한 요건이 없는 경우 기대 가능한 다른 방법이 없고 제2항제1문에 따라 보호를 받 는 동식물종 개체군의 보존 상태가 악화되 지 아니하는 경우에만 제1문에 따른 예외 를 승인할 수 있다.
1. 특정 식물보호제 또는 특정 물질이 포함 된 식물보호제의 수입, 유통, 반입 및 사용 에 대한 다음과 같은 조치 a) 금지 조치 b) 제한하거나 승인을 조건으로 허용하는 조치 c) 신고를 조건으로 허용하는 조치 2. 특정 장치 또는 방법을 사용한 식물보호 제 사용을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조치 3. 특정 식물보호제로 토양을 처리한 토지 에서 특정 식물종 재배를 금지 또는 제한하 거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조치 4. 「식품·사료법전」에 따라 관련 규정이 이미 제정되지 아니한 경우 특정 식물보호 제로 처리한 토양에서 획득한 식물 또는 식 물제품의 사용을 금지 또는 제한하거나 승 인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조치 5. 제1호에 따른 규정이 적용되는 식물보호 제를 사용자에게 인도하는 것을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허 용하는 조치
다음 중 어느 한 식물보호제는 순환경제 촉진 및 폐기물관리법 및 순환경제추진 및 폐기물관리법」을 근거로 공포된 법규명 령의 규정에 따라 지체 없이 제거하여야 한 다. 1. 특정 물질로 제조되었거나 특정 물질이 포함되어 제14조제1항에 따른 범규병림으 로 사용이 완전히 금지된 식물보호제 2. 유럽공동체 법령을 근거로 지침 제 91/414/EEC호 부속서 1에 포함되지 아니 하였고 규정(EC) 제1107/2009호 제14조에 따라 승인이 갱신되지 아니하였거나 규정 (EC) 제1107/2009호 제21조제3항에 따라 승민이 취소된 유효성분이 포함되었고 세 12조제5항에 따른 소비기간이 경과한 식물 보호제
1. 처분권자 및 점유자에게 사용 중인 식물 보호장치를 검사받을 의무를 부과하는 것 2. 제1호에 따른 검사를 받지 아니한 식물 보호장치의 사용을 금지하는 것 3. 사용중인 식물보호장치의 검사절차를 규 정하는 것 또한 제1문제3호에 따른 법규명령에서 검 사할 식물보호장치 중 사용자 보호 또는 교 통안전과 관련된 부품을 검사에 포함하도록 정할 수 있다.
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제47조에 따 라 저위험 식물보호제로 허가를 받은 식물 보호제 2. 연방소비자보호·식품안전청에서 허가절 차의 일환으로 일반 대중용 공공 지면에 사 용하기에 적합한 것으로 확인한 식물보호제 3. 연방소비자보호·식품안전청에서 식물보 호제의 특성을 토대로 일반 대중용 공공 지 면에 사용하도록 제2항에 따른 절차에 따 라 승인한 식물보호제 일반 대중용 공공 지면에는 특히 공공 공원 과 정원, 공용건물의 녹지시설, 골프장 및 학교·유치원 운동장을 포함한 공설운동장, 놀이터, 공동묘지 및 의료기관 바로 근처의 지면이 포함된다.
1. 식물보호제 사용에 대한 공익이 있는 경 우 2. 검사 결과 식물보호제의 화학적 특성을 토대로 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 일반국민에 해로운 영향을 미치지 아니하는 사실이 확인된 경우 허가 보유자 외에 승인을 신청할 수 있는 자는 다음과 같다. 1. 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 사용한 자 2. 제1호에 따른 사람이 속한 법인 3. 농림업 또는 원예 분야에서 활동하는 공 식기관 및 연구기관 4. 제1항에서 의미하는 지면의 소유자 또는 점유자 신청인이 허가 보유자가 아닌 경우 승인에 관한 결정 전에 허가 보유자의 의견을 들어 야 한다.
1. 가파른 포도밭 2. 숲의 수관(樹冠) 영역 승인 시 관할관청은 주거지역 보호를 포함 하여 규정에 맞고 적절한 용도를 보장하는 데 필요한 부대조건을 붙일 수 있다. 승인 조건이 나중에 사라진 경우 승인을 철회해 야 하며 그 밖에 「 행정절차법 」 제48조 및 제49조는 영향을 받지 아니한다.
1. 연방소비자보호·식품안전청에서 허가절 차의 일환으로 항공기용으로도 허가한 식물 보호제 2. 연방소비자보호·식품안전청에서 식물보 호제의 특성을 토대로 항공기용으로 제4항 에 따른 절차에 따라 승인한 식물보호제
1. 농림·원예사업장에서 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 사용한 자 2. 제1호에 따른 사람이 속한 법인 3. 농림업 또는 원예 분야에서 활동하는 공 식기관 및 연구기관 신청인이 식물보호제의 허가 보유자가 아닌 경우 승인에 관한 결정 전에 허가 보유자의 의견을 들어야 한다.
1. 다음에 대한 요건 a) 항공기를 이용한 살포용 식물보호제 b) 항공기를 이용한 살포 c) 사용할 장치 2. 제2항 또는 제4항에 따른 승인의 조건, 내용 및 절차에 관한 세부사항
1. 승인사항에 관하여 특히 살포 목적, 살 포 빈도, 면적당 살포량, 살포 시점, 살포면 의 크기 및 결부된 부대조건에 관하여 연말 에 보고함 2. 인간과 동물의 건강 또는 생태계에 대한 위험을 가정할 만한 단서가 있는 경우 지체 없이 보고함
1. 살포 또는 사용 시점에 제32조제4항에 따른 시행령과 결부된 제32조에 따라 적법 하게 유통할 수 있는 경우 2. 제12조제5항에 따라 여전히 사용할 수 있는 식물보호제로 처리하였거나 이러한 식 물보호제가 묻어 있는 경우 살포자 또는 사용자가 보기에 살포 또는 사 용 시 구체적인 정황상 다음 중 어느 하나 가 우려되는 경우에는 살포 또는 사용해서 는 아니 된다. 1. 인간과 동물의 건강 또는 지하수에 해로 운 영향 2. 특히 생태계에 부적절한 그 밖의 영향
1. 제1항에 따른 승인절차 또는 제3항에 따른 신고절차 및 특히 제출할 정보와 서류 의 종류와 범위에 관한 세부사항 2. 시험 목적의 사용에 대한 세부요건
1. 다음과 같은 규정을 공포할 권한 a) 특히 지침 제2009/128/EC호 제12조b목 의 목표를 고려하여 수자원법 또는 자연보 호법 규정에 따른 보호구역에서 식물보호제 사용에 관한 규정 b) 지표수 또는 연안수 근처에서 식물보호 제 사용의 세부사항에 관한 규정 2. 다음을 금지 또는 제한하거나 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 규정을 공포할 권한 a) 특정 장치 또는 방법을 사용한 식물보호 제의 사용 b) 특정 식물보호제로 토양을 처리한 토지 에서 특정 식물종 재배 및 그곳에서 획득한 특정 식물 또는 식물제품의 사용
1. 다음 중 어느 하나에 사용되는 경우 a) 소규모로만 재배되는 식물에 사용되는 경우 b) 특정 지역에서만 심각한 손상을 초래하 는 유해생물 방제에 사용되는 경우 2. 예정된 용도가 허가증에 명시된 사용 분 야의 용도와 일치하는 경우 허가 보유자 외에 승인을 신청할 수 있는 자는 다음과 같다. 1. 농림·원예사업장에서 영리를 목적 또는 그 밖의 경제활동의 일환으로 식물보호제를 사용한 자 2. 제1호에 따른 사람이 속한 법인 종자 처리를 위하여 승인해서는 아니 된다. 다만, 처리된 종자를 자신의 사업장에서만 사용하는 경우에는 그러하지 아니하다.
1. 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 식물 성 식품 안팎의 식물보호제 예상 잔류물에 대하여 「식물성 또는 동물성 식품과 사료 안팎의 농약잔류허용기준 및 유럽이사회 지 침 제91/414/EEC호의 개정을 위한 2005 년 2월 23일 유럽의회 및 유럽연합이사회 규정(EC) 제396/2005호」(2005년 3월 16 일 관보 제L70호 1면)의 현행법 또는 「잔 류허용기준령」에 따른 허용기준이 규정된 경우 2. 이러한 식물 또는 식물제품에서 얻은 식 품의 1일 소비량이 많지 아니한 경우
1. 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생태 계에 해로운 그 밖의 영향 방지를 위하여 필요한 부대조건 2. 철회 유보조건 승인기간을 제한하여야 한다. 이 경우 승인 기간이 식물보호제의 허가기간을 초과해서 는 아니 된다. 식물보호제의 허가정지 명령 이 내려지면 승인은 정지된다.
1. 용기 및 인도용 포장에 눈에 잘 띄고 읽 기 쉬운 글자로 지워지지 아니하게 식물보 호제의 명칭, 유효성분의 종류와 수량을 표 시하고 최대 유통기한이 2년인 식물보호제 의 경우 유통기한을 표시한 경우 2. 다음에 관한 정보가 포함된 사용설명서 가 용기 및 인도용 포장에 첨부된 경우 a) 규정에 맞고 적절한 용도 b) 인간과 동물의 건강 및 생태계에 미칠 수 있는 해로운 영향 c) 예방조치 및 사고 발생 시 응급조치 d) 적절한 폐기 또는 중화 조치 그 밖에 수출 시 국제연합식량농업기구의 농약 유통 및 사용에 관한 국제행동규범을 비롯한 국제협약을 준수하여야 한다.
1. 규정(EC) 1107/2009호의 규정에 따 라 허가되지 아니한 식물보호제 2. 제31조제2항에 따른 표시가 없는 식물보호제 제31조제6항제5호에 따른 법규명령에서 표 지가 규정된 생육배지에 대하여 제1문제2 호를 준용한다.
1. 유럽공동체 또는 유럽연합 법령의 시행 2. 인간 또는 동물의 건강에 대한 위험 또 는 특히 생태계에 대한 그 밖의 위험이 다 른 방법으로는 방지할 수 없는 심각한 위험 인 경우 이러한 위험의 방지
제29조제1항제1문제2호에 따라 유통이 승 인된 식물보호제로 처리한 수출용 식품, 사 료, 종자, 묘목 또는 생육배지의 처분권자 와 점유자는 이를 국내 유통용 식품, 사료, 종자, 묘목 또는 생육배지와 분리하여 보관 하고 그에 따라 표시할 의무가 있다.
1. 허가 보유자 2. 수입업자 또는 그 대리인 3. 제1호 또는 제2호에 따른 사람의 위탁 을 받은 제3자 반환은 유통으로 보지 아니한다.
1. 제3국 수출용이거나 역외물품으로 세관 의 감시를 받는 식물보호제 2. 식물보호제가 다른 회원국에서 허가를 받았거나 규정(EC) 제1107/2009호 제52 조, 제53조 또는 제54조에 따른 승인을 받 았고 처분권자 또는 점유자가 이를 증명하 는 경우 다른 회원국 반출용 식물보호제 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제23조에서 의미하는 원료로만 구성된 물질 및 혼합물 4. 제20조에 따른 시험 승인을 받은 식물 보호제
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제53조의 조 건이 충족된 경우 2. 목적국에서 다른 요건이 적용되거나 목 적국에서 해당 용도로 식물보호제가 허가를 받은 경우 수출용 감염물품에 사용 시 이 경우 연방소비자보호·식품안전청은 사용 분야, 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생 태계에 해로운 그 밖의 영향 방지를 위하여 필요한 사용규정 및 사용권자에 관한 규정 을 제정하고 필요한 부대조건을 붙여야 한 다. 승인 시 철회 유보조건을 붙일 수 있 다. 재승인을 할 수 있다. 제1문제1호의 경 우에 허가된 식물보호제에 대하여 허가증에 명시되지 아니한 사용 분야에 대하여도 승 인을 할 수 있다.
1. 「 화학물질관리법 」 제3조제1호 또는 제4호에서 의미하는 물질 또는 혼합물이 아닌 식물보호제의 유통 또는 반입 2. 판매사업자를 통한 식물보호제의 유통 또는 반입
1. 식별정보 또는 원산지 표시가 잘못된 식 물보호제 2. 다른 방식으로 오해를 유발하는 명칭, 정보 또는 포장을 사용한 식물보호제 "오해 유발"이란 특히 허가된 식물보호제 또는 병행무역 승인을 받은 식물보호제라는 인상을 허위로 불러일으키는 경우를 말한 다.
1. 제2항에 따른 정보의 내용에 관한 세부 사항을 규정하는 것 2. 제1항과 제2항에 따른 정보 외에 용기 및 인도용 포장에 특정 추가 정보를 부착하 도록 정하고 그 내용을 지정하는 것 3. 표지의 종류와 형식에 관한 세부사항을 규정하는 것 4. 특정 용기, 포장 또는 포장재의 사용을 규정하고 잠금장치를 포함한 용기 또는 포 장의 개폐 방법을 규정하는 것 5. 식물보호제가 포함되어 있거나 묻어 있 는 생육배지의 유통 시 사용할 표지를 규정 하는 것
1. 독일에서 해당 사용 분야에 대하여 허가 를 받았거나 제12조제5항에 따라 여전히 사용할 수 있는 경우 2. 다른 회원국 또는 유럽경제지역협정 조 인국에서 지침 제91/414/EEC호 제4조제1 항b목부터 e목까지 또는 규정(EC) 제 1107/2009호의 규정에 따라 해당 사용 분 야에 대하여 허가를 받은 경우
1. 금지 또는 제한 조치 2. 승인 또는 신고를 조건으로 허용하는 조 치 3. 표지 특히 묻어 있거나 포함된 식물보호 제, 유효성분 및 살포량에 관한 정보 표시 를 조건으로 허용하고 표지의 방식을 규정 하는 조치
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제29조에 따 른 식물보호제의 허가 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제30조에 따 른 식물보호제의 임시허가 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제40조에 따 른 식물보호제 허가의 상호인정 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제43조에 따 른 식물보호제 허가의 갱신 5. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조에 따 른 식물보호제 허가의 취소 및 변경 6. 규정(EC) 제1107/2009호 제45조에 따 른 식물보호제 허가의 취소 및 변경 7. 규정(EC) 제1107/2009호 제47조에 따 른 저위험 식물보호제의 허가 8. 규정(EC) 제1107/2009호 제48조에 따 른 유전자변형생물 함유 식물보호제의 허가 9. 규정(EC) 제1107/2009호 제51조에 따 른 식물보호제 허가의 확장 연방소비자보호·식품안전청이 규정(EC) 제 1107/2009호 제51조에 따른 신청을 인용 하는 경우 해당 식물보호제의 허가를 확장 한다.
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제27조에 따 라 규정(EC) 제1107/2009호 부속서 III에 포함할 부형제 제안의 작성 2. 제2신청인에 관한 규정(EC) 제 1107/2009호 제34조에 따른 연구 제출의 무의 면제 3. 유효성분 검사에서 대체후보물질로 승인 된 유효성분이 식물보호제에 포함된 경우 규정(EC) 제1107/2009호 제50조에 따른 비교평가 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제59조에 따 른 정보보호 5. 규정(EC) 제1107/2009호 제51조제8항 에 따른 목록 및 제60조에 따른 목록의 작 성 6. 규정(EC) 제1107/2009호 제61조에 따 른 정보의 통지 여부에 대한 심사
1. 인간과 동물의 건강, 토양 오염으로 인 한 건강피해 예방 및 규정(EC) 제 1107/2009호 제29조제1항g목에 따른 잔류 물 분석법에 관하여 연방위해평가원과 협의 하여 결정한다. 2. 식물보호제의 효과, 보호할 식물, 식물제 품 및 꿀벌에 부적절한 영향 및 방제가 규 정된 척추동물의 피할 수 있는 고통과 통증 에 관하여 율리우스퀸연구소와 협의하여 결 정한다. 3. 생태계 오염 및 식물보호제 폐기물로 인 한 피해 예방에 관하여 연방환경청과 합의 하여 결정한다. 규정(EC) 제1107/2009호의 규정에 따라 허가보고서를 작성해야 하는 경우 연방소비 자보호·식품안전청은 연방위해평가원, 율리 우스퀸연구소 및 연방환경청의 평가보고서 를 토대로 허가보고서를 작성한다.
1. 소규모 사용 및 공익과 관련된 율리우스 퀸연구소의 평가 2. 신청한 사용 분야에 비추어 필요한 경우 사용자, 근로자 및 참석자의 건강에 관한, 그리고 다음 중 어느 한 법에 따라 잔류허 용기준을 상향해야 하는 경우 이에 관한 연 방위해평가원의 평가 a) 규정(EC) 제396/2005호 b) 1994년 9월 1일 「잔류허용기준령」(연 방법률관보 제I부 2229면)의 현행법 잔류허용기준을 하향 조정하는 경우 연방위 해평가원의 의견서를 제출받을 수 있다.
1. 규정에 맞게 적절히 사용하는 경우 수역 보호에 필요한 거리 및 사용 관련 조치 2. 사용권자 3. 특정 지역의 구체적인 위험감소조치 또한 허가증에서 연방소비자보호·식품안전 청은 다음을 정할 수 있다. 1. 포장의 종류 2. 비전문 사용자에 대한 식물보호제의 적 합성 특히 유효성분의 특성, 정량 공급 기 능, 제형 및 포장 크기 측면에서 평가된 적 합성 3. 제12조제3항제2문제2호 및 제17조제1 항에서 의미하는 지면에 사용하기 위한 식 물보호제의 적합성
1. 규정에 맞고 적절한 용도 2. 인간과 동물의 건강 보호 및 특히 생태 계에 해로운 그 밖의 심각한 영향의 방지 또한 연방소비자보호·식품안전청은 허가 시 사용규정 또는 부대조건의 추후 지정, 변경 또는 보완 가능성을 유보하는 조건을 붙일 수 있다. 제31조와 관계없이 허가 보유자는 사용규정 또는 부대조건의 추후 지정, 변경 또는 보완 및 그 밖의 사용설명서 변경사항 을 지체 없이 적절한 방법으로 공표하여야 한다. 허가 보유자의 웹사이트에 공표하는 것도 적절한 것으로 본다.
1. 해당 주의 특정 지역 2. 특정 식물보호제 관할관청은 해당 지역에서 실행한 감시조치 에 관하여 연 1회 연방소비자보호·식품안전 청에 보고한다.
1. 연방참사원의 동의 및 연방환경·자연보 호·원자력안전부의 합의가 필요하지 아니하 다. 2. 연방환경청과 합의하여 공포하며 연방소 비자보호·식품안전청의 합의 요청을 접수한 후 20일 이내에 거부하지 아니한 경우 동 의한 것으로 본다.
규정(EC) 제1107/2009호 제43조에 따른 재허가 신청에 관하여 허가 보유자의 책임 이 아닌 사유로 허가 종료 전에 결정이 이 루어지지 아니한 경우 연방소비자보호·식품 안전청은 재허가에 관한 결정이 이루어지는 시점까지 직권으로 허가를 연장한다.
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조제3항a 목, c목 또는 e목의 조건이 충족된 경우 2. 허가 보유자가 규정(EC) 제1107/2009 호 제56조에 근거한 의무를 반복하여 위반 한 경우
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조제1항 또는 제3항d목의 조건이 충족된 경우 2. 허가 보유자가 규정(EC) 제1107/2009 호 제45조제1항에 따른 신청을 한 경우 3. 유통되는 식물보호제의 성분이 허가된 식물보호제의 성분과 반복하여 주요하게 다 른 경우
1. 신청인이 악의적인 기망, 협박 또는 매 수를 통하여 허가를 획득한 경우 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제44조제3항 b목의 조건이 충족된 상황에서 신청인이 허가를 획득한 경우 그 밖에 「행정절차법」 제48조는 영향을 받지 아니한다.
1. 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 제36조에 따른 사용규정의 세부 사항과 구성 및 식물보호제 허가 시 이의 반영 2. 수출허가증 발급을 포함한 식물보호제 허가절차 3. 첨가제 승인절차 및 식물강화제 등록절 차 4. 제1조에 언급된 목적을 달성하는 데 필 요한 경우 식물보호제 허가에 필요한 정보 와 서류를 준비하기 위하여 식물보호제의 효과를 검사하는 기관의 인정 조건과 절차
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제7조에 따른 유효성분 승인에 대한 협조 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제14조에 따 른 승인 갱신에 대한 협조 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제21조제1항 제2문에 따른 승인에 대한 비정기 검증 신 청 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제25조에 따 른 완화제 또는 상승제 승인에 대한 협조 5. 규정(EC) 제1107/2009호 제38조에 따 른 등가물질 평가 및 관련 절차에 대한 협 조
1. 인간과 동물의 건강, 토양 오염으로 인 한 건강피해 예방 및 규정(EC) 제 1107/2009호 제29조제1항g목에 따른 잔류 물 분석법에 관한 연방위해평가원의 평가 2. 식물보호제의 효과 및 식물, 식물제품 및 꿀벌에 대한 부적절한 영향에 관한 율리 우스퀸연구소의 평가 3. 생태계 오염 및 폐기물로 인한 피해 예 방에 관한 연방환경청의 평가 규정(EC) 제1107/2009호, 유럽집행위원회 또는 유럽식품안전청에서 규정한 기간을 준 수하는 데 필요한 경우 연방소비자보호·식 품안전청은 평가서 또는 의견서 제출기간을 지정할 수 있다.
1. 인간과 동물의 건강에 미칠 수 있는 해 로운 영향에 관하여 연방위해평가원과 협의 하여 결정한다. 2. 생태계에 미칠 수 있는 해로운 영향에 관하여 연방환경청과 합의하여 결정한다. 3. 제2항에서 의미하는 그 밖의 해로운 영 향에 관하여 율리우스퀸연구소와 협의하여 결정한다. 제1문제1호부터 제3호까지에 언급된 관청 은 결정 시 연방소비자보호·식품안전청에 평가서를 제출하여야 한다. 제2항에서 의미 하는 조건을 검증하기 위하여 신청인에게 서류와 표본을 요구하는 경우 연방소비자보 호·식품안전청은 서류 또는 표본 접수 후 4 개월 이내에 결정한다.
1. 첨가제의 명칭 2. 사용자 인도용 첨가제를 포장하고 표지 를 부착하는 자의 이름과 주소 3. 첨가제의 종류와 수량 4. 유통기한
1. 식물강화제의 명칭 2. 식물강화제를 최초로 유통하는 자의 이 름과 주소 3. 사용설명서
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제52조제3항c 목에서 의미하는 동등성의 기준에 관한 세 부사항 2. 제2항에 따른 실험실에서 준수할 요건 3. 자가수요용 반입도 포함한 절차의 세부 사항, 특히 제출할 서류와 표본의 종류와 범위
대조제품의 허가정지 명령이 내려진 경우 병행무역 승인도 정지된다.
1. 병행 수입할 식물보호제의 표본 2. 제46조제2항에서 의미하는 비교검사 결 과 및 승인 보유자가 접근할 수 있거나 적 당한 노력으로 획득할 수 있는 서류 제50조제2항제1문제2호에서 의미하는 남용 이 의심되는 경우 연방소비자보호·식품안전 청은 승인 보유자에게 제1항제1문에 언급 된 서류의 제출을 요구할 수 있다.
1. 승인 보유자가 악의적인 기망, 협박 또 는 매수를 통하여 승인을 획득한 경우 2. 승인 보유자가 고의 또는 중과실로 주요 측면에서 부정확하거나 불완전한 정보를 제 공하여 승인을 획득한 경우 그 밖에 「행정절차법」 제48조는 영향을 받지 아니한다.
1. 승인 보유자가 제49조에 따른 의무를 반복하여 위반한 경우 2. 승인을 남용하여 승인받은 것과 다른 식 물보호제를 유통한 경우 제1문제2호의 경우에 다음을 이행한다. 1. 구체적인 정황상 형평에 어긋나는 불이 익이 발생하지 아니할 경우 승인 보유자에 게 철회 후 2년 이내에 또는 재발 시에는 5년 이내에 식물보호제에 대한 승인을 새 로 부여해서는 아니 된다. 2. 재발 시에는 제1문제2호에 따라 철회된 승인 보유자에게 부여되었고 동일한 대조제 품과 관련된 모든 병행무역 승인을 철회하 여야 한다. 그 밖에 「행정절차법」 제49조는 영향을 받지 아니한다.
식물보호장치가 제52조제1항에서 의미하는 특별요건을 충족하는 경우 제조업자 또는 유통업자는 2021년 7월 27일 「 제품안전 법」(연방법률관보 제I부 3146면) 제8조에 근거한 「 기계 유통에 관한 시행령 」 에서 요구하는 정보를 보완하여 사용설명서에서 해당 요건 및 준수할 사용조건을 설명할 의 무가 있다.
제54조제1항 또는 제2항에 따른 보상이 지 급되거나 유해생물 방제 또는 유포 방지를 위한 행정명령 조치에 따른 보상이 제공되 고 유럽연합이 보상에 참여하는 경우 연방 식품농업부는 유럽공동체 또는 유럽연합 법 령을 시행하는 데 필요한 경우 연방참사원 의 동의를 받은 법규명령으로 제3자에 대 한 보상권자의 보상·손해배상채권이 보상재 원 분담비율만큼 유럽연합으로 이전되도록 규정할 수 있다. 제1문에 따른 법규명령에 서 채권양도의 세부사항 및 그 밖에 주로 이전되는 채권양도의 범위와 절차를 정할 수 있다.
1. 식물 보호 분야에서 연방정부에 정보 및 조언을 제공하는 것 2. 정보의 도서관·기록보관용 수집, 분석 및 제공을 포함하여 이 법의 목적에 따른 연구 를 수행하는 것 3. 다음 분야의 연구 및 a목 및 b목에 따른 율리우스퀸연구소의 업무에 속하는 모든 문 제에서 연방식품농업부에 정보 및 조언을 제공하는 것 a) 식물재배, 초지관리 및 식물영양 분야 b) 식물유전학 분야 4. 유해생물 유입·유포 분야의 위험분석·평 가 및 식물건강 분야의 국내·국제 규격의 개발에 협조하는 것 5. 유해생물 유입·유포 방지를 위한 주 및 유럽공동체 또는 유럽연합의 감시를 포함한 프로그램 및 조치에 대한 협조와 지원, 유 해생물 진단 협조 및 표준기능을 수행하는 것 6. 규정(EC) 제1107/2009호 제51조제8항 에 따른 소규모 사용 목록 작성 및 공익에 대한 평가 시 협조를 포함하여 방제 허점 봉쇄 시 협조하는 것 7. 식물보호장치 및 식물 보호에 사용되지 만 식물보호장치가 아닌 장치의 유통 및 사 용에 대한 감시에 협조하는 것 8. 식물보호제에 대한 내성 관리를 포함한 식물보호방법을 시험하고 개발하는 것 9. 식물보호제가 유익한 절지동물, 토양 거 대 유기체 및 토양미생물에 미치는 영향에 대한 검사에 기초한 식물보호제의 편익을 평가하는 것 10. 유해생물에 대한 식물의 저항력을 검사 하는 것 11. 식물보호제로 인한 꿀벌의 피해를 조사 하는 것
1. 식물보호제, 식물강화제, 완화제, 상승 제, 부형제 및 첨가제 분야에서 연방정부에 정보 및 조언을 제공하는 것 2. 허가조건 또는 제46조에 따른 승인조건 을 검증하기 위한 내용성분 검사를 포함하 여 허가된 식물보호제 및 병행무역 승인을 받은 식물보호제의 감시 및 관련 목록에 포 함된 식물강화제와 첨가제 및 승인된 첨가 제의 감시에 협조하는 것 3. 식물 보호 분야에서 특정 유해화학물질 및 농약의 국제교역 시 사전통보승인 절차 에 관한 로테르담 협약에 협조하는 것 4. 수출용 식물보호제 허가증을 발급하는 것
1. 허가를 받을 필요가 없는 식물보호제 2. 식물재배에 사용되지만 식물보호제, 식 물강화제 또는 첨가제가 아닌 물질
1. 식물 개체군 및 식물·식물제품 재고의 유해생물 발생 여부를 감시하는 것 2. 식물 보호의 일환으로 식물, 식물제품 및 생육배지의 운송, 유통, 보관, 수입, 반 입 및 수출에 대한 감시 및 이러한 활동에 필요한 증명서를 발급하는 것 3. 식물 보호, 특히 병충해종합관리를 포함 한 농산물우수관리기준 분야의 상담, 홍보 및 교육. 이 경우 식물보호제 사용으로 인 하여 인간, 동물 및 생태계에 발생할 수 있 는 위험을 줄이고 자체 검사와 시험도 활용 한 경고 서비스를 포함하여 제4조에 따른 행동계획에도 초점을 맞춘다. 4. 식물보호제, 식물보호장치, 식물보호방법 및 식물종 내성에 대한 검사 및 방제 허점 봉쇄에 협조하는 것 5. 제1호부터 제4호까지에 따른 업무를 위 하여 필요한 검사와 시험을 수행하는 것 6. 유해생물의 발생과 유포, 제8호에 따른 감시 및 제4조에 따른 행동계획의 실행조 치에 관하여 보고하는 것 7. 항공기를 이용한 식물보호제 살포를 승 인하는 것 8. 식물보호제, 식물강화제 및 첨가제의 유 통, 반입, 국내 반송 및 사용을 감시하는 것
1. 제12조 또는 제13조제1항의 위반을 방 지하는 데 필요한 경우 식물보호제의 사용 2. 필요한 허가 또는 승인을 받지 아니한 식물보호제의 유통 3. 유해생물 또는 감염물품의 수입, 반입, 국내 반송 또는 다른 회원국으로 반출하는 것
1. 제1문에 언급된 상품이 포함된 발송물, 이러한 종류의 휴대물품 및 그 운송수단, 용기 및 적재·포장수단을 수입, 통과 및 수 출 시 감시를 위하여 정지시키고 감염물품 의 훈증소독 또는 그 밖의 처리가 필요한 경우 이러한 물품을 세관의 감시 아래 가까 운 훈증소독센터 또는 처리센터로 전달하는 조치 2. 이 법, 이 법에 근거하여 공포된 시행령 및 이 법의 사안과 관련된 유럽연합 법령을 시행하는 데 필요한 경우 세관 활동의 일환 으로 획득한 정보를 관할관청에 통지하는 조치 3. 제2호의 경우에 제1항제1문에 언급된 종류의 발송물을 처분권자의 비용 및 위험 부담으로 제59조제1항에서 의미하는 관청 에 인도하도록 명령. 「기본법」 제10조에 따른 서신·우편의 비밀은 제1문의 기준에 따라 제한된다.
제40조제2항에 따른 법규명령으로 규정된 경우 연방식품농업부는 연방재무부와 협의 하여 관세법상 자유유통 또는 수출을 위한 식물보호제 통관이 이루어지는 세관을 연방 관보에 고시한다.
1. 검열 및 유해생물 검사를 실시하고 식물 보호장치를 검사하는 것 2. 특히 식물, 식물제품 또는 식물보호제 표본을 무상으로 수령증을 주고 채취하는 것 3. 사업 서류를 열람하는 것 공공의 안전과 질서에 대한 긴급한 위험을 방지하는 데 필요한 경우 부지, 사무실, 사 업장 및 운송수단이 또한 정보제공의무자의 주거 목적으로 사용되는 경우에도 출입을 허용한다. 정보제공의무자는 해당 조치를 용인하고 감시업무를 위탁받은 사람을 지원 하며 사업 서류를 제시하여야 한다.
1. 식물보호제의 제조업자 2. 식물보호제를 최초로 유통한 자 3. 식물보호제의 수입 또는 반입 시 해당 상품의 자유유통을 위한 통관절차를 신청하 거나 신청을 위탁하는 자 식물보호제별로 분리하여 명칭에 관한 정보 와 함께 신고하여야 한다. 식물보호제가 전 문·비전문 사용자용으로 모두 제공되는 경 우 둘을 분리하여 신고하여야 한다. 규정 (EC) 제1107/2009호 제54조에 따른 승인 을 토대로 식물보호제를 인도하는 경우에는 제1문과 제2문을 적용하지 아니한다.
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제57조에 열 거된 정보 2. 식물보호제 및 유효성분에 관한 물리화 학적 정보 3. 효과, 인간과 동물의 건강에 미치는 영 향 및 특히 생태계에 미치는 그 밖의 영향 에 관한 검사와 시험의 결과 요약 4. 예방조치 및 사고 발생 시 응급조치에 관한 정보 5. 유효성분, 부형제 및 독성학·환경독성학 또는 생태학적으로 중요한 것으로 간주되는 오염 및 규정(EC) 제1107/2009호 제3조제 1호에서 의미하는 잔류물을 결정하기 위한 분석법 6. 식물보호제, 그 용기 또는 포장 및 유효 성분의 적절한 제거 또는 중화 방법에 관한 정보
다른 회원국의 관할관청 및 유럽집행위원회 와의 교신은 연방식품농업부가 담당한다. 연방식품농업부는 이 권한을 연방참사원의 동의가 필요 없는 법규명령으로 율리우스퀸 연구소 또는 연방소비자보호·식품안전청에 위임할 수 있다. 또한 연방식품농업부는 이 권한을 연방참사원의 동의를 받은 법규명령 으로 주 최고관할관청에 위임할 수 있다. 주최고관청은 이 권한을 제3문에 따른 법 규명령으로 다른 관청에 위임할 수 있다.
1. 제3조제1항제3문, 제8조, 제13조제3항, 제16조제2항제2문, 제20조제3항제4문, 제 20조제4항제2문, 제23조제5항 또는 제60 조제2문에 따른 집행력 있는 명령을 위반 하는 자 2. 제3조제3항에 반하여 동물 또는 식물을 사용한 자 3. 법규명령에서 특정 구성요건에 대하여 이 과태료규정을 참조하는 경우 제6조제1 항제1호부터 제3호까지, 제5호부터 제15호 까지 또는 제16호 또는 제3항제1문, 제14 조제1항제1호b목 또는 c목, 제2호, 제3호, 제4호 또는 제5호, 제2항 또는 제4항제1 문, 제16조제5항제1문 또는 제2문과 결부 된 제16조제4항제1문제1호, 제16조제4항 제1문제2호, 제25조제3항, 제31조제6항제4 호 또는 제5호, 제32조제4항 또는 제40조 제2항에 따른 법규명령 또는 이러한 법규 명령에 근거한 집행력 있는 명령을 위반하 는자 4. 제9조제1항에 반하여 식물보호제를 사 용하거나 식물보호에 관한 상담을 제공하거 나 사람을 지도 또는 감독하거나 식물보호 제를 영리를 목적으로 또는 인터넷을 통하 여 유통하는 자 5. 제9조제2항제3문에 반하여 전문자격증 을 제시하지 아니하거나 제때에 제시하지 아니하는 자 6. 제10조제2문에 따른 법규명령과 결부된 제10조제1문에 반하여 제24조제1항제2문 에 따른 법규명령과 결부된 제24조제1항제 1문에 반하여 또는 제24조제2항제2문에 따 른 법규명령과 결부된 제24조제2항제1문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확히, 완전 히 또는 제때에 신고하지 아니하는 자 7. 제12조제1항, 제2항제1문 또는 제2문, 제3항제1문 또는 제4항제2문, 제16조제3 항, 제17조제1항제1문 또는 제18조제1항에 반하여 식물보호제를 사용한 자 8. 제12조제3항제2문제1호 또는 제2호에 반하여 정원 및 주말농장 영역에서 식물보 호제를 사용한 자 9. 제13조제2항제1호에 반하여 야생동물을 추적, 포획, 상해 또는 살해하거나 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 손상 또는 파 괴하는 자 10. 제13조제2항제2호에 반하여 야생동물 을 심각하게 교란하는 자 11. 제13조제2항제3호에 반하여 번식처 또 는 휴식처를 자연에서 채취하거나 손상 또 는 파괴하는 자 12. 제13조제2항제4호에 반하여 야생식물 또는 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 야생식물 또는 그 서식지를 손상 또는 파괴 하는 자 13. 제19조제2항에 따른 법규명령과 결부 된 제19조제1항에 반하여 종자, 묘목 또는 생육배지를 사용 또는 살포하는 자 14. 제20조제3항제3문 또는 제4항제3문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확히, 완전 히 또는 제때에 신고하지 아니하는 자 15. 제23조제1항제1문에 반하여 식물보호 제를 인도하는 자 16. 제23조제2항제1문에 반하여 식물보호 제를 유통하는 자 17. 제23조제3항에 반하여 취득자에게 고 지하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제 때에 고지하지 아니하는 자 18. 제23조제4항제1문에 반하여 정보를 제 공하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제 때에 제공하지 아니하는 자 19. 제25조제1항제1문에 반하여 식물보호 제를 수출하는 자 20. 제25조제2항제2문과 결부된 제25조제 2항제1문제1호 또는 제2호에 반하여 식물 보호제 또는 생육배지를 분리하여 보관하지 아니하는 자 21. 제26조에 반하여 식품, 사료, 종자, 묘 목 또는 생육배지를 분리하여 보관하지 아 니하는 자 22. 제27조제2항제2문 또는 제3항제2문에 반하여 식물보호제를 수령하지 아니하거나 완전히 또는 제때에 수령하지 아니하는 자 23. 제30조제2항에 반하여, 제31조제6항제 1호, 제2호 또는 제3호에 따른 법규명령과 결부된 제31조제2항에 반하여, 제45조제2 항에 반하여, 또는 제47조제1항에 반하여 식물보호제를 규정된 표지 없이 유통 또는 반입하는 자 24. 제32조제1항에 반하여 종자, 묘목 또 는 생육배지를 유통하는 자 25. 제42조제1항 또는 제43조에 반하여 첨 가제를 유통하는 자 26. 제45조제1항에 반하여 식물강화제를 유통하는 자 27. 제45조제2항에 반하여 식물강화제를 필요한 표지 없이 유통하는 자 28. 제45조제3항제1문에 반하여 통지하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제때에 통 지하지 아니하는 자 29. 제46조제1항제1문에 반하여 식물보호 제를 유통하는 자 30. 제49조제1항제1문에 반하여 청구서, 구매영수증 및 납품서를 보관하지 아니하는 자 31. 제49조제1항제2문에 반하여 정보를 삭 제하거나 알아볼 수 없게 만들거나 가리거 나 숨기는 자 32. 제49조제2항에 따른 집행력 있는 명령 을 위반하는 자 33. 제49조제3항제1문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제때에 신 고하지 아니하는 자 34. 제49조제4항제1문에 반하여 기록하지 아니하거나 정확히 또는 완전히 기록하지 아니하는 자 35. 제49조제4항제2문에 반하여 기록하지 아니하거나 기록을 제때에 제시하지 아니하 는자 36. 제53조에 반하여 설명하지 아니하거나 정확히 또는 완전히 설명하지 아니하는 자 37. 제63조제1항제1문에 반하여 정보를 제 공하지 아니하거나 정확히, 완전히 또는 제 때에 제공하지 아니하는 자 38. 제63조제2항제3문 또는 제3항제2문에 반하여 조치를 용인하지 아니하거나 감시업 무를 위탁받은 사람을 지원하지 아니하는 자 39. 제64조제2항에 따른 법규명령과도 각 각 결부된 제64조제1항제1문, 제2문 또는 제3문에 반하여 신고하지 아니하거나 정확 히, 완전히 또는 제때에 신고하지 아니하는 자
1. 규정(EC) 제1107/2009호 제28조제1항 에 반하여 식물보호제를 유통하는 자 2. 규정(EC) 제1107/2009호 제54조제1항 제1문에 따른 승인 없이 실험 또는 시험을 수행하는 자 3. 규정(EC) 제1107/2009호 제66조제1항 제1문에 반하여 미허가 식물보호제를 광고 하는 자 4. 규정(EC) 제1107/2009호 제67조제1항 제1문 또는 제2문에 반하여 기록하지 아니 하거나 정확히, 완전히 또는 지정된 기간 동안 기록하지 아니하는 자
1. 제6조제5항에 반하여 유해생물을 유포 하는 자 2. 해당 법규명령 또는 명령에서 특정 구성 요건에 대하여 이 벌칙규정을 참조하는 경 우 제14조제1항제1호a목에 따른 법규명령 또는 이러한 법규명령에 근거한 집행력 있 는 명령을 위반하는 자 3. 제14조제5항에 반하여 식물보호제를 반 입 또는 유통하는 자 4. 엄격보호종의 동물 또는 식물과 관련하 여 제68조제1항제8호, 제9호, 제10호 또는 제11호에 언급된 고의행위를 범하는 자
1. 제13조제2항제1호에 반하여 「야생조류 종 보존에 관한 2009년 11월 30일 유럽의 회 및 유럽연합이사회 지침 제 2009/147/EC호」(2010년 1월 26일 관보 제L20호 7면) 제4조제2항 또는 부속서 I에 열거된 특별보호종 야생동물을 살해하거나 그 발달 형태를 자연에서 채취하거나 파괴 하는 자 2. 제31조제5항제1문제1호에 반하여 식물 보호제를 제조, 반입 또는 유통하는 자
다음 법률 및 이러한 법률에 근거한 법규명 령은 영향을 받지 아니한다. 1. 「식품·사료법전」 2. 「연방공해방지법」 3. 「화학물질관리법」 4. 「제품안전법」 5. 「유전공학법」
연방식품농업부는 제6조제1항에 따른 연방 참사원의 동의를 받은 법규명령으로 필록세 라(닥툴로스파이라 비티폴리아 피치) 방제 에 관하여 규정한다. 또한 유해생물 방제를 위하여 필요한 경우 주는 다음과 같이 정할 수 있다. 1. 제6조제1항에 따른 법규명령의 범위를 넘어 필록세라 방제를 위한 추가 규정을 제 정하는 것 2. 필록세라 방제조치에 대한 보상을 제54 조제1항부터 제3항까지와 다르게 정하는 것
1. 이전(以前) 신청인이 활용에 서면으로 동의한 경우 2. 활용하려는 이전 신청인의 식물보호제에 대한 최초 허가가 회원국에서 부여된 지 10년이 넘은 경우 식물보호제에 포함된 유효성분이 지침 제 91/414/EEC호 부속서 I에 포함되지 아니 한 경우 제1문제2호에 따른 10년의 기간은 1998년 7월 1일 이후에 최초로 부여된 허 가와 함께 시작된다.
1. 2011년 12월 6일 법률(연방법률관보 제I 부 2515면) 제27조의 내용과 같이 최종 개 정된 1987년 7월 28일 「식물보호 전문지 식령」(연방법률관보 제I부 1752면)과 결부 된 2011년 11월 2일 법률(연방법률관보 제I부 2162면) 제4조의 내용과 같이 최종 개정된 1998년 5월 14일 공시 「식물보호 법」(연방법률관보 제I부 971면, 1527면, 3512면) 제10조, 제10a조 및 제22조의 규 정에 따라 2012년 2월 14일에 전문지식이 있었던 사람의 경우 2012년 2월 14일까지 전문지식이 있었던 사실을 확인할 수 있는 직업교육증 및 자격증을 2015년 11월 26 일까지 제9조에서 의미하는 전문자격증으 로 본다. 제1문에 따른 사람은 2012년 2월 14일에 적용된 「식물보호 전문지식령」을 근거로 2015년 5월 26일까지 제9조에 따 른 전문자격증 발급을 신청할 수 있다. 제1 문에 따른 사람의 경우 제9조제4항에서 의 미하는 재교육·추가교육 프로그램을 위한 3 년의 기간은 2013년 1월 1일에 시작된다. 제9조제1항에 언급된 활동을 하는 사람이 필요한 전문지식과 기술을 보유하지 아니한 것으로 가정할 만한 사실이 있는 경우 관할 관청은 제1문에 언급된 사람의 이러한 활 동을 금지할 수 있다. 제9조제2항제2문과 제3항을 적용한다. 2. 식물 보호에 관한 전문지식을 가르치는 직업·재교육·추가교육을 2012년 2월 14일 에 받고 있던 사람의 경우 제9조에 따른 전문자격증은 2012년 2월 14일에 적용된 「식물보호 전문지식령」을 근거로 발급한 다. 3. 식물 보호에 관한 전문지식을 가르치는 직업·재교육·추가교육을 2012년 2월 14일 이후에 받기 시작한 사람의 경우 제9조에 따른 전문자격증은 현행 「식물보호 전문지 식령」을 근거로 발급한다.