Langtitel StF: BGBl. II Nr. 498/2002 Änderung BGBl. II Nr. 564/2003 BGBl. II Nr. 502/2004 BGBl. II Nr. 24/2012
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern; 2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
1. Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen. 2. Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes. 3. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen. 4. Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben: a) Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich; b) Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt; c) Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger; d) Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe; e) Kinder- oder Jugenderholungsheime; f) Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser; g) bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe; h) beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze. 5. Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören: a) Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen; b) Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen; c) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen; d) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen; 6. Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat). 7. Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1 000 Gästenächtigungen im Kalenderjahr. 8. Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres. 9. Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.
1. Beherbergungsbetriebe gemäß NACE Revision 2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 13; 2. Gäste.
In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben: 1. Bei allen Beherbergungsbetrieben: Die Art des Beherbergungsbetriebes, die in der Winter- und Sommersaison verfügbare Anzahl der Gästebetten, Zusatzbetten und die Anzahl der Schlafplätze bei Matratzenlager, die Kalendermonate, in denen die Beherbergungsbetriebe voll oder auch teilweise geöffnet sind. 2. Bei Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich: Die Betriebsgruppe gemäß Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich und die Anzahl der Zimmer.
1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter; 2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.
Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln: 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oder 2. bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten “Ankunft”, “Abreise” und “Herkunftsland” des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular (“Betriebsbogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen: 1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs; 2. Kalendermonat und Jahr der Erhebung; 3. Art des Beherbergungsbetriebs; 4. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach Herkunftsländern der Gäste.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular (“Gemeindebogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen: 1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer, politischer Bezirk; 2. Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht; 3. Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der Art der Beherbergungsbetriebe und Herkunftsländer der Gäste.
Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat: 1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 zu überwachen; 2. die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; 3. an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Abs. 2 übermittelten Daten den “Gemeindebogen” auszufüllen und bis spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine Kopie des Gemeindebogens bei der Erhebungsgemeinde verbleibt und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist; 4. die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.
Der “Bestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten: 1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebes; 2. Erhebungsstichtag; 3. die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2.
Der “Gemeindebestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten: 1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer; politischer Bezirk; 2. Erhebungsstichtag; 3. Gesamtsummen der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 gegliedert nach Winter- und Sommersaison und Art der Beherbergungsbetriebe; 4. Anzahl der in den einzelnen Kalendermonaten verfügbaren Betten in Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben.
Der Auskunftspflichtige hat den Bestandsbogen jährlich mit Stichtag 31. Mai auszufüllen und unterfertigt bis zum 5. Juni der Erhebungsgemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, zu übermitteln.
Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat: 1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 zu überwachen; 2. die Angaben im “Bestandsbogen” auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; 3. jährlich an Hand der Bestandsbogen gemäß Abs. 4 den “Gemeindebestandsbogen” auszufüllen und bis spätestens 15. Juni der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Eine Kopie des Gemeindebestandsbogens verbleibt bei der Erhebungsgemeinde und eine ist an das Amt der Landesregierung zu übermitteln; 4. die von den Beherbergungsbetrieben ausgefüllten Bestandsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit dieser zu übermitteln.
Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (§ 6 Abs. 4) und Gemeindebestandsbogen (§ 7 Abs. 3) auf elektronischem Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt der Landesregierung übermitteln.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Gemeindebogen und Gemeindebestandsbogen den Erhebungsgemeinden auch auf elektronischem Wege unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet; 2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Z 1.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
§ 17 der Verordnung über statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, BGBl. Nr. 284/1986, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2001 wird wie folgt ergänzt: 1. In Z 1 durch die Wortfolge “in den Jahren 2000 bis 2002 3,58 Euro” 2. In Z 2 durch die Wortfolge “in den Jahren 2000 bis 2002 0,42 Euro” 3. In Z 3 durch die Wortfolge “in den Jahren 2000 bis 2002 0,12 Euro”
§ 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 6 Abs. 5 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Titel, § 1 Abs. 2, § 3 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.