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vom 30. September 2016 (Stand am 15. März 2023) 2016 년 9 월 30 일(2023 년 3 월 15 일 기준)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64, 74–76, 89 und 91 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, beschliesst: 스위스 연방의회는 「헌법」 제 64 조, 제 74 조 내지 제 76 조, 제 89 조 및 제 91 조에 근거해 2013 년 9 월 4 일 연방각의 교서를 고려 하여 다음을 결정한다.

1. Kapitel: Zweck, Richtwerte und Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

2 Es bezweckt:

a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; b. die sparsame und effiziente Energienutzung; c. den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.

Art. 2 Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1 Bei der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2020 bei mindestens 4400 GWh und im Jahr 2035 bei mindestens 11 400 GWh liegt.

2 Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 GWh liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Richtwerten enthalten.

3 Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Technologien weitere Zwischenrichtwerte festlegen.

Art. 3 Verbrauchsrichtwerte

1 Beim durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 16 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 43 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

2 Beim durchschnittlichen Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 3 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 13 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden.

2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

3 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

Art. 5 Grundsätze

1 Behörden, Unternehmen der Energieversorgung, Planerinnen und Planer, Hersteller und Importeure von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beachten die nachstehenden Grundsätze:

a. Jede Energie ist möglichst sparsam und effizient zu verwenden. b. Der Gesamtenergieverbrauch ist zu einem wesentlichen Anteil aus kosteneffizienten erneuerbaren Energien zu decken; dieser Anteil ist kontinuierlich zu erhöhen. c. Die Kosten der Energienutzung sind möglichst nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

2 Massnahmen und Vorgaben nach diesem Gesetz müssen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Die Betroffenen sind vorgängig zu konsultieren.

2. Kapitel: Energieversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Begriff und Zuständigkeit

1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein , Aus- und Durchfuhr.

2 Sie ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.

Art. 7 Leitlinien

1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.

2 Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.

3 Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.

Art. 8 Sicherung der Energieversorgung

1 Zeichnet sich ab, dass die Energieversorgung der Schweiz längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die Voraussetzungen, damit Produktions-, Netz- und Speicherkapazitäten bereitgestellt werden können.

2 Bund und Kantone arbeiten mit der Energiewirtschaft zusammen und stellen sicher, dass die Abläufe effizient sind und die Verfahren rasch durchgeführt werden.

3 Soweit unter den jeweiligen Umständen möglich, achten Bund und Kantone darauf, dass bei ihren Planungen, Bauten, Einrichtungen und Anlagen sowie bei der Finanzierung von Vorhaben diejenigen Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich, möglichst umweltverträglich und für den betreffenden Standort geeignet sind.

4 Sofern nötig, stellt der Bund die Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher.

Art. 9 Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung

1 Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.

2 Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung nach dem 4. Kapitel entrichtet wird.

3 Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss:

a. eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und b. die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).

4 In der Elektrizitätsbuchhaltung sind insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.

5 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.

2. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien

Art. 10 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne

1 Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.

2 Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.

Art. 11 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund erarbeitet zur Unterstützung der Kantone methodische Grundlagen und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher.

2 Diese Grundlagen werden durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeitet. Dieses bezieht die anderen betroffenen Departemente angemessen ein.

Art. 12 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien

1 Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse.

2 Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke, sowie Pumpspeicherkraftwerke sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht. In Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG und in Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 sind neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen.

3 Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die Konzessionierung einer Anlage oder eines Pumpspeicherkraftwerks nach Absatz 2 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, so darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.

4 Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er tut dies sowohl für neue Anlagen als auch für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen. Er kann nötigenfalls auch für die anderen Technologien und für Pumpspeicherkraftwerke die erforderliche Grösse und Bedeutung festlegen.

5 Er berücksichtigt bei der Festlegung nach Absatz 4 Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

Art. 13 Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen

1 Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn:

a. sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbaurichtwerte leistet; und b. der Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt.

2 Bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt der Bundesrat, ob, wie viele und welche Alternativstandorte es gibt.

Art. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist

1 Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Vorhaben nach Absatz 1 gebaut werden sollen, ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

3 Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung der Bewilligungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten.

4 Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, bezeichnet der Bundesrat eine Verwaltungseinheit, die für die Koordination dieser Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren sorgt. Er gibt Ordnungsfristen vor, innert welchen die Stellungnahmen an die Koordinationsstelle einzureichen und die Bewilligungsverfahren abzuschliessen sind.

3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch

Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht

1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:

a. die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen; b. das ihnen angebotene Biogas.

2 Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.

3 Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes:

a. Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität. b. Für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung. c. Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.

4 Die Absätze 1–3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.

Art. 16 Eigenverbrauch

1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.

2 Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.

Art. 17 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

1 Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt (Art. 18 Abs. 1) erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und unter sich eine Vereinbarung.

2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorsehen, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss Beteiligten verantwortlich. Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) gilt sinngemäss. Der Bundesrat kann in Bezug auf die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 StromVG Ausnahmen vorsehen.

3 Mieterinnen oder Mieter oder Pächterinnen oder Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach Artikel 6 oder 7 StromVG zu entscheiden. Sie können diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nur noch geltend machen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. Sie behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 StromVG.

4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (Art. 14 StromVG). Sie dürfen diese Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen.

Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten

1 Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.

2 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:

a. zur Prävention von Missbräuchen gegenüber Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern; b. zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können; c. zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.

4. Kapitel:Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem)

Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem

1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:

a. Wasserkraft; b. Sonnenenergie; c. Windenergie; d. Geothermie; e. Biomasse.

2 Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).

3 Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.

4 Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:

a. Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW; b. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW; c. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen); d. Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen; e. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

5 Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:

a. innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder b. mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.

6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.

7 Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:

a. das Antragsverfahren; b. die Vergütungsdauer; c. energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; d. das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem; e. den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem; f. die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;

Art. 20 Teilweise Teilnahme

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Betreiber einer Anlage nur mit einem Teil der produzierten Elektrizität, die er nicht selber verbraucht (Art. 16 und 17), am Einspeisevergütungssystem teilnehmen kann, insbesondere wenn es sich um eine grosse Anlage handelt und diese einen erheblichen Teil der Produktion einspeist.

2 Er regelt die Voraussetzungen.

Art. 21 Direktvermarktung

1 Die Betreiber verkaufen ihre Elektrizität selber am Markt.

2 Für einzelne Anlagetypen, insbesondere für kleine Anlagen, kann der Bundesrat vorsehen, dass deren Betreiber die Elektrizität nicht direkt vermarkten müssen, sondern sie zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) einspeisen können, sofern der Aufwand der Betreiber für die Direktvermarktung unverhältnismässig gross wäre. Der Bundesrat kann dieses Recht befristen.

3 Die Einspeisevergütung setzt sich bei der Direktvermarktung für den einzelnen Betreiber aus dem von ihm am Markt erzielten Erlös und der Einspeiseprämie für die eingespeiste Elektrizität zusammen. In den Fällen nach Absatz 2 setzt sie sich aus dem Referenz- Marktpreis und der Einspeiseprämie zusammen.

4 Die Einspeiseprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenz- Marktpreis.

5 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu.

Art. 22 Vergütungssatz

1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.

2 Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:

a. die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse; b. ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können; c. eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten; d. die Anpassung der Vergütungssätze; e. Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.

Art. 23 Referenz-Marktpreis

1 Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Marktpreis.

2 Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je besser die Produktion zeitlich steuerbar ist.

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen

Art. 24 Grundsätze

Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen

1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.

2 Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

3 Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.

Art. 25a Auktionen für die Einmalvergütung

1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird. Sie darf die Investitionsbeiträge nach Artikel 25 nicht übersteigen.

2 Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, und deren Verwendung regeln.

4 Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt:

a. nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird; b. die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht; c. die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise aufweist.

Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a. die Erstellung neuer Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW; b. erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen; c. erhebliche Erneuerungen von Anlagen, die nach der Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen.

2 Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für den Anteil der Anlage, der dem Umwälzbetrieb dient. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können.

3 Der Investitionsbeitrag beträgt:

a. höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b; b. höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe c.

4 Die Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzungsanlagen.

5 Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von den Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 ausnehmen, sofern sie:

a. innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder b. mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind.

Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1 Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3 Für Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, kann kein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

Art. 27a Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1 Für die Erstellung neuer Windenergieanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 MW kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 27b Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen

1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a. die Prospektion von geothermischen Ressourcen; b. die Erschliessung von geothermischen Ressourcen; c. die Erstellung neuer Geothermieanlagen.

2 Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 28 Baubeginn

1 Wer beabsichtigt, einen Investitionsbeitrag nach den Artikeln 26– 27b in Anspruch zu nehmen, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.

2 Wer ohne Zusicherung und ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Anlage beginnt, erhält keinen solchen Investitionsbeitrag.

3 Der Bundesrat kann diese Regeln auf die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung ausdehnen.

Art. 29 Einzelheiten

1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:

a. das Antragsverfahren; b. die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; c. die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; d. die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; e. die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden.

2 Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.

3 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:

a. energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; b. die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; bbis. eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; c. eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; d. die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; e. Höchstbeiträge; f. einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; g. eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; h. unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; i. Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26–27b bei bestimmten Leistungsklassen; j. die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen.

6. Kapitel: Besondere Unterstützungsmassnahmen

Art. 30 Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

1 Die Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, eine Marktprämie in Anspruch nehmen, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36). Die Marktprämie soll die nicht gedeckten Gestehungskosten ausgleichen, beträgt aber höchstens 1,0 Rappen/kWh.

2 Müssen nicht die Betreiber selbst das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern ihre Eigner, so steht diesen anstelle der Betreiber die Marktprämie zu, sofern die Betreiber diese Risikotragung bestätigen. Müssen nicht die Eigner ihrerseits das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil sie vertraglich zum Bezug der Elektrizität zu Gestehungskosten oder ähnlichen Konditionen verpflichtet sind, so steht diesen Unternehmen anstelle der Eigner die Marktprämie zu, sofern die Eigner diese Risikotragung bestätigen.

3 Die Berechtigten stellen im gleichen Gesuch Antrag für sämtliche zur Marktprämie berechtigende Elektrizität in ihrem Portfolio, auch wenn diese von verschiedenen Anlagen oder Betreibern stammt.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a. die Ermittlung von Referenzpreisen, die als Marktpreis heranzuziehen sind und die auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität gelten; b. eine allfällige Berücksichtigung weiterer relevanter Erlöse; c. die anrechenbaren Kosten und deren Ermittlung; d. eine allfällige Delegation an das BFE zur näheren Bestimmung der gesamten Erlöse und Kosten, einschliesslich der Kapitalkosten; e. die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b); f. das Verfahren, einschliesslich der einzureichenden Unterlagen, die Auszahlungsmodalitäten und die Zusammenarbeit zwischen dem BFE und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom); g. Offenlegungspflichten von nicht selber anspruchsberechtigten Betreibern und Eignern; h. die spätere ganze oder teilweise Rückforderung der Marktprämie, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

5…

Art. 31 Marktprämie und Grundversorgung

1 Berechtigte, die mit der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG betraut sind, müssen für die Bestimmung der zur Marktprämie berechtigenden Menge Elektrizität rechnerisch diejenige Menge abziehen, die sie in der Grundversorgung maximal verkaufen könnten.

2 Die abzuziehende Menge reduziert sich im Umfang anderer Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung.

3 Die Berechtigten dürfen die Gestehungskosten der abgezogenen Menge bei ihren Verkäufen in der Grundversorgung in die dortigen Tarife einrechnen. Das darf auch tun, wer infolge des Abzugs keine Marktprämie erhält.

4 Der Bundesrat kann Vorgaben für die Grundversorgungstarife machen.

Art. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen: a. zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Gebäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen; b. zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion und -verteilung; c. zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.

Art. 33 Geothermie-Garantien

1 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen sowie der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Ihre Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2 Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.

Art. 33a Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

1 Für Biomasseanlagen kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Beitrag für die Betriebskosten in Anspruch genommen werden.

2 Der Betriebskostenbeitrag bestimmt sich nach dem Beitragssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises und wird pro Kilowattstunde eingespeiste Elektrizität entrichtet.

3 Der Bundesrat legt die Höhe des Beitragssatzes je Kategorie und Leistungsklasse fest; er orientiert sich dabei an den Betriebskosten von Referenzanlagen und berücksichtigt mögliche Erlöse. Der Beitragssatz kann den Verhältnissen angepasst werden.

4 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:

a. energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; b. Höchstbeiträge; c. den Ausschluss von Anlagen, deren Betriebskosten anderweitig gedeckt werden können.

5 Kein Betriebskostenbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen); b. Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen; c. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung

Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei zu erstatten.

7. Kapitel: Netzzuschlag

1. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds

Art. 35 Erhebung und Verwendung

1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.

2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:

a. die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten; b. die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht; c. die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4; d. die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel; dbis. die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4; e. die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30; f. die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32; g. die Verluste aus Geothermie- Garantien nach Artikel 33; h. die Entschädigung nach Artikel 34; hbis. die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a; i. die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle; j. die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.

3 Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.

Art. 36 Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

1 Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten:

a. ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die: 1. wettbewerblichen Ausschreibungen, 2. Geothermie-Investitionsbeiträge und -Garantien, 3. Entschädigung nach Artikel 34; b. ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW; c. ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen. 2 Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

2 Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

3 Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen.

4 Nicht beanspruchte Mittel aus Absatz 1 Buchstabe c werden im Folgejahr unter Berücksichtigung der Höchstanteile in Absatz 1 für andere Verwendungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 34 eingesetzt.

Art. 37 Netzzuschlagsfonds

1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (Netzzuschlagsfonds).

2 Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.

4 Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.

5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.

6 Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.

Art. 38 Auslaufen der Unterstützungen

1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar:

a. des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: im Einspeisevergütungssystem; b. des Jahres 2031 für: 1. Einmalvergütungen nach den Artikeln 25 und 25a, 2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26–27b, 3. wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 32, 4. Geothermie-Garantien nach Artikel 33.

2 Die Marktprämie nach Artikel 30 wird letztmals für das Jahr 2030 ausgerichtet.

3 Die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a werden bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

2. Abschnitt: Rückerstattung

Art. 39 Anspruchsberechtigte

1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.

2 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.

3 Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.

Art. 40 Voraussetzungen

Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn: a. sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern; b. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet; c. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt; d. der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.

Art. 41 Zielvereinbarung

1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.

2 Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.

3 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

4 Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.

5 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung; b. allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten; c. die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.

Art. 42 Härtefall

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Netzzuschlags vorsehen.

Art. 43 Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.

8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung

Art. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile Vorschriften über:

a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften; b. das energietechnische Prüfverfahren; c. die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

2 Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

3 Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen.

4 Der Bundesrat und das BFE orientieren sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

5 Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

6 Werden serienmässig hergestellte Anlagen, Geräte oder deren serienmässig hergestellte Bestandteile von einer harmonisierten Norm nach dem Bauproduktegesetz vom 21. März 2014 (BauPG) erfasst oder ist für diese eine Europäische Technische Bewertung nach dem BauPG ausgestellt worden, so treten an die Stelle der Absätze 1–5 die Vorschriften über die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation.

Art. 45 Gebäude

1 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung. Dabei vermeiden sie ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.

2 Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang. Die Kantone tragen den Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes angemessen Rechnung.

3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über:

a. den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; beim erneuerbaren Anteil kann Abwärme angerechnet werden; b. die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen; c. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude; d. die Produktion erneuerbarer Energien und über die Energieeffizienz.

4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird.

5 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

Art. 45a Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen.

2 Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage:

a. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht; b. technisch nicht möglich ist; oder c. wirtschaftlich unverhältnismässig ist. 3 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe.

3 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe.

4 Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind von der Umsetzung der Absätze 1-3 befreit.

Art. 45b Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes

1 Die Sonnenergie ist auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes bestmöglich zu nutzen. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten.

2 Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten.

Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen

1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen.

2 Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen.

3 Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein.

9. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 47 Information und Beratung

1 Der Bund und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, über die Möglichkeiten einer sparsamen und effizienten Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem Bund obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten, insbesondere im Baubereich, unterstützen.

Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration

1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.

2 Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen:

a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation energiepolitischer Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

3 Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.

4 Der Bund kann die Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Pilot- und Demonstrationsprojekte, die unterstützt werden sollen, teilweise mittels eines wettbewerblichen Verfahrens auswählen. Zu diesem Zweck kann das BFE Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen zu bestimmten Themen und innerhalb einer bestimmten Frist veröffentlichen. Gesuche zu den in den Aufrufen enthaltenen Themen können im betreffenden Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens und fristgerecht gestellt werden.

Art. 50 Energie- und Abwärmenutzung

Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur: a. sparsamen und effizienten Energienutzung; b. Nutzung erneuerbarer Energien; c. Nutzung der Abwärme, insbesondere von Kraftwerken, von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und von Industrieanlagen, sowie zur Verteilung der Abwärme in Nah- und Fernwärmenetzen.

2. Abschnitt: Finanzierung

Art. 51 Grundsätze

1 Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 50 gewährt er nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen, insbesondere wenn:

a. das Einzelprojekt von exemplarischer Bedeutung ist; oder b. das Einzelprojekt Teil eines Programms des Bundes ist, mit dem die Markteinführung neuer Technologien gefördert werden soll.

2 Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 können im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 finanziert werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Die Förderung nach Artikel 49 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

4 Die Unterstützung nach Artikel 49 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 53.

Art. 52 Globalbeiträge

1 Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.

2 Im Bereich Information und Beratung (Art. 47) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 48) werden insbesondere Programme zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung unterstützt.

3 Im Bereich Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50) sind mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrags zur Förderung von Massnahmen Privater, einschliesslich des Anschlusses an bestehende oder neue Nah- und Fernwärmenetze, einzusetzen. Massnahmen im Gebäudebereich werden zudem nur unterstützt, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt; der Bundesrat regelt die Ausnahmen, namentlich für Fälle, in denen eine solche Beitragsvoraussetzung unverhältnismässig ist.

4 Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.

5 Die in einem Jahr nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des Folgejahrs bewilligen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen, die die Kantone erfüllen müssen, damit ihnen Globalbeiträge gewährt werden.

Art. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte

1 Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.

2 Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers.

3 Als anrechenbare Kosten gelten:

a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken; b. bei den Finanzhilfen nach Artikel 50: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken; c. bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die effiziente Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

4 Wird mit einem geförderten Projekt ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet, so kann der Bund die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest.

10. Kapitel: Internationale Vereinbarungen

Art. 54

1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.

2 Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten den Binnenenergiemarkt nicht verzerren und den Betrieb einheimischer Produktionsanlagen nicht gefährden.

11. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung

Art. 55 Monitoring

1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass die Richtwerte nicht erreicht werden können, so beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

Art. 56 Bereitstellung von Daten

1 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch:

a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU); b. das Bundesamt für Verkehr; c. das Bundesamt für Strassen; d. das Bundesamt für Raumentwicklung; e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt; f. die ElCom; g. die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG); h. die Vollzugsstelle; i. die Unternehmen der Energieversorgung; j. die Kantone und Gemeinden.

2 Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest.

Art. 57 Auskunftspflicht

1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

2 Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Einrichtungen zu ermöglichen.

Art. 58 Bearbeitung von Personendaten

1 Die zuständigen Bundesbehörden und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Sanktionen und die entsprechenden Verfahren, bearbeiten.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind.

Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten

1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, anonymisierte Personendaten zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben:

a. Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen; b. Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und effizienten Energienutzung; c. getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und effizienten Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

2 Die zuständigen Bundesbehörden können diese anonymisierten Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn:

a. dies einem öffentlichen Interesse entspricht; und b. die Daten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse enthalten.

12. Kapitel: Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 60 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Die Kantone vollziehen die Artikel 44 Absatz 6 und 45; sie vollziehen die Artikel 5, 10, 12, 14, 47 und 48, soweit diese Bestimmungen es vorsehen. Sind diese Bestimmungen im Rahmen des einer Bundesbehörde zugewiesenen Vollzugs eines anderen Bundesgesetzes anzuwenden, so ist dafür nicht die kantonale Behörde zuständig, sondern die nach dem betreffenden Bundesgesetz für den Vollzug zuständige Bundesbehörde. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.

4 Die Kantone informieren das UVEK regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.

Art. 61 Gebühren

1 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags nach den Artikeln 39–43 des vorliegenden Gesetzes stehen.

2 Er kann zudem Gebühren vorsehen für Untersuchungen und Kontrollen.

3 Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind insbesondere die Informations- und Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 47 Absatz 1.

Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten

1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.

2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.

3 Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16–18 und 73 Absätze 4 und 5.

4 Die Zivilgerichte beurteilen:

a. Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1; b. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.

Art. 63 Besondere Zuständigkeiten

1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:

a. Herkunftsnachweiswesen (Art. 9); b. Einspeisevergütungssystem (Art. 19); c. Einspeisevergütung nach bisherigem Recht; d. Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25); e. Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4; f. weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.

2 Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.

3 Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.

Art. 64 Vollzugsstelle

1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.

2 Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.

3 Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.

4 Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.

5 Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.

6 Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.

Art. 65 Tätigkeit der Vollzugsstelle

1 Zweck und Aufgabe der Vollzugsstelle ist einzig die Vollzugstätigkeit nach Artikel 63.

2 Die Vollzugsstelle informiert das BFE regelmässig über ihre Tätigkeit und liefert ihm die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Informationen.

3 Die nationale Netzgesellschaft stellt der Vollzugsstelle, gegen angemessenes Entgelt und soweit nötig, gesamtbetriebliche Dienstleistungen zur Verfügung und gewährt ihr Zugang zu allen für die Erhebung des Netzzuschlags und den Vollzug benötigten Daten und Informationen.

Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde

1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.

2 Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

3 Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.

Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug

1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit:

a. der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; b. der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39–43); c. der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); d. der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); e. der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50).

2 Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung.

3 Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; b. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; c. die allfällige Erhebung von Gebühren.

4 Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes.

5 Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen.

Art. 68 Amtsgeheimnis

Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Art. 69 Enteignung

1 Für das Erstellen von Anlagen, die der Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen, der Speicherung von Energie oder der Nutzung und Verteilung von Abwärme dienen und im öffentlichen Interesse liegen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht an Dritte übertragen.

2 Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung für anwendbar erklären. …

3 Für Anlagen nach Absatz 1, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegen, kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung beansprucht werden.

13. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 70 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9); b. im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25– 27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht; c. im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht; d. im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39–43) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht; e. Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44); f. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57); g. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 71 Verfolgung und Beurteilung

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Zuständige Behörde ist das BFE.

2 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 71a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-Grossanlagen

1 Bis die Erstellung von Photovoltaik- Grossanlagen nach Absatz 2 schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 TWh erlaubt, gilt für solche Anlagen, sowie für ihre Anschlussleitungen, dass:

a. ihr Bedarf ausgewiesen ist; b. sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind; bei Anlagen in Objekten nach Artikel 5 NHG bleibt bei einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung die Pflicht zur grösstmöglichen Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen bestehen; c. für sie keine Planungspflicht besteht; d. das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht; e. sie ausgeschlossen sind in: 1. Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung, 2. Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG, und 3. Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986.

2 Die Photovoltaik-Grossanlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. die jährliche Mindestproduktion beträgt 10 GWh; und b. die Stromproduktion vom 1. Oktober- 31. März (Winterhalbjahr) beträgt mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung.

3 Die Bewilligung für Photovoltaik- Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümer vorliegen muss.

4 Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten. Der Bundesrat legt die Ansätze im Einzelfall fest; die Betreiber reichen dazu eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ein. Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität der Anlagen, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

5 Die Anlagen werden bei endgültiger Ausserbetriebnahme vollständig zurückgebaut und die Ausgangslage wiederhergestellt.

6 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar.

Art. 71b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken)

1 Für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks nach Absatz 2 gilt, dass:

a. der Bedarf ausgewiesen ist; b. dafür keine Planungspflicht besteht; c. das Interesse an der Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht.

2 Absatz 1 gilt für sämtliche zur Realisierung des Vorhabens nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb des Kraftwerksystems beim Projekt Grimselsee (Gemeinde Guttannen [BE]) mit Erhöhung des Grimselsees um 23 m und Verlegung der Grimselpassstrasse.

3 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar.

Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag

1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.

2 Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:

a. die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von: 1. Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW, 2. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, 3. gewissen Biomasseanlagen; b. die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen; c. der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.

3 Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.

4 Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.

5 Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.

6 Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.

Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen

1 und 2 …

3 Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie- Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.

4 Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 1998:

a. für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035; b. für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

5 Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

Art. 74 Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten

1 Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.

2 Die Bundesbehörden, soweit sie mit diesem Gesetz neu zuständig werden, nehmen ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf und werden dabei von der nationalen Netzgesellschaft unterstützt, soweit diese nach bisherigem Recht zuständig war.

3 Die Vollzugsstelle ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 64 zu errichten. Die nationale Netzgesellschaft überträgt ihr im Bereich Herkunftsnachweiswesen die Vertretung in den entsprechenden Gremien und überlässt ihr im Bereich Vollzug kostenlos die Geräte, Arbeitsinstrumente und mobile Infrastruktur der vormaligen Vollzugseinheit. Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung erfolgen steuer- und gebührenfrei. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zum Abspaltungs- und Errichtungsvorgang erlassen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Ausgaben unterliegen der Genehmigung durch das BFE.

4 Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeiten (Art. 63) ab ihrer Errichtung aus. Bis dahin gilt die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht.

5 Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war.

Art. 75 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags

Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Einsetzung von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages für Energieeffizienzmassnahmen.

Art. 75a Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und - garantien

1 Wurde dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Einmalvergütung oder dem Betreiber einer Wasserkraft- oder Biomasseanlage der Investitionsbeitrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 dem Grundsatz nach zugesichert, so steht ihm diese weiterhin zu. Es gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016.

2 Die bis zum letzten Stichtag vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 eingereichten vollständigen Gesuche um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

3 Wer vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 ein Gesuch für einen Geothermie-Erkundungsbeitrag oder für eine Geothermie-Garantie nach Artikel 33 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 eingereicht oder bereits einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung anstelle des Geothermie-Erkundungsbeitrags oder der Geothermie-Garantie einen Investitionsbeitrag nach Artikel 27b Absatz 1 Buchstabe b beantragen.

Art. 75b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 (Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden)

Die Kantone erlassen die Ausnahmebestimmungen gemäss Artikel 45a Absatz 2 bis zum 1. Januar 2023. Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht werden, unterstehen der Pflicht gemäss Artikel 45a Absatz 1 nicht.

Art. 76 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018

Anhang

(Art. 76)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …

(EnG)(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 15. März 2023) 2016 년 9 월 30 일(2023 년 3 월 15 일 기준)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64, 74–76, 89 und 91 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, beschliesst: 스위스 연방의회는 「헌법」 제 64 조, 제 74 조 내지 제 76 조, 제 89 조 및 제 91 조에 근거해 2013 년 9 월 4 일 연방각의 교서를 고려 하여 다음을 결정한다.

제 1 장 목적, 목표치 및 원칙

제 1 조 목적

1 이 법률은 충분하고 다양하며 안전하 고 경제적이며 환경 친화적인 에너지 공 급에 기여하는 것을 목적으로 한다.

2 이 법률의 목적은 다음과 같다.

a. 경제적이고 환경 친화적인 에너지 공 급 및 분배의 보장 b. 절약적이며 효율적인 에너지 사용 c. 재생에너지, 특히 국산 재생에너지의 보다 적극적인 사용을 기반으로 한 에너 지 공급으로의 전환

제 2 조 재생에너지 발전량 확대에 관한 목표치

1 수력을 제외한 재생에너지를 발전원으 로 한 국내 평균 전력 생산량을 2020 년 에는 최소 4,400 기가와트시까지, 2035 년 에는 최소 11,400 기가와트시까지 확대하 는 것을 목표로 한다.

2 수력을 발전원으로 한 국내 평균 전력 생산량을 2035 년에는 최소 37,400 기가 와트시까지 확대하는 것을 목표로 한다. 양수 발전소의 경우에는 자연유하식 발전 량만을 목표치에 산입한다.

3 연방각의는 전체 또는 개별 기술에 적 용할 중간 목표치를 추가적으로 정할 수 있다.

제 3 조 소비 목표치

1 인당 연간 평균 에너지 소비량의 경우 에는 2000 년 소비량을 기준으로 하여 2020 년까지 16 퍼센트 감축, 2035 년까지 43 퍼센트 감축을 목표로 한다.

2 인당 연간 평균 전력소비량의 경우에 는 2000 년 소비량을 기준으로 하여 2020 년까지 3 퍼센트 감축, 2035 년까지 13 퍼센트 감축을 목표로 한다.

제 4 조 주와 재계의 협력

1 연방과 주(州)는 에너지정책을 상호 조율하고 재계 및 지방자치단체의 노력을 고려한다.

2 연방은 이 법의 집행을 위하여 경제단 체와 협력하여야 하며, 주 및 지방자치단 체는 그 관할권의 범위 내에서 경제단체 와 협력을 행한다.

3 연방, 주 및 지방자치단체는 시행규정 의 제정에 앞서 재계의 자발적 조치를 검 토하여야 한다. 협정의 전부 또는 일부를 시행령에 포함하는 것이 가능하고 필요하 다면 이를 행한다.

제 5 조 원칙

1 관청, 에너지 공급업체, 기획자, 에너지 소비형 설비·차량·장비의 제조업체 및 수 입업체와 소비자는 다음의 원칙을 준수하 여야 한다.

a. 모든 에너지를 가급적 절약하고 효율 적으로 사용하여야 한다. b. 총 에너지 소비량의 상당 부분을 비용 효율적인 재생에너지로 충당하여야 하며, 그 비중을 지속적으로 증대하여야 한다. c. 에너지 사용비용은 가급적 오염원인자 책임원칙에 따라 부담하도록 한다.

2 이 법에 따른 조치 및 기준은 기술상 및 운영상 실현 가능하고 경제적으로 부 담할 수 있어야 한다. 관련 당사자와의 사전 협의를 행하여야 한다.

제 2 장 에너지 공급

제 1 절 총칙

제 6 조 용어정의 및 관할권

1 에너지 공급은 에너지원 및 에너지의 수입, 수출 및 경유를 포함하여 최종소비 자에게 이르기까지의 획득, 변환, 저장, 제공, 운송, 송출 및 분배 과정을 모두 포괄한다.

2 에너지 공급은 에너지경제 부문의 책 무에 속한다. 연방과 주는 에너지경제 부 문이 전체적 이익을 위해 해당 책무를 최 적으로 수행할 수 있도록 필요한 기본조 건을 마련하여야 한다.

제 7 조 지침

1 안전한 에너지 공급이란 충분한 에너 지의 항시적 가용성, 다양한 공급 서비 스, 기술적으로 안전하고 효율적인 공급 및 저장시스템을 포괄한다. 또한 관련 정보·통신기술을 포함한 필수 인프라의 보 호도 이에 해당한다.

2 경제적인 에너지 공급이란 시장규칙, 유럽 에너지시장으로의 통합, 오염원인자 의 비용부담, 국제 경쟁력과 국제적으로 조율된 에너지부문 정책을 기반으로 한 공급을 말한다.

3 환경 친화적인 에너지 공급이란 천연 자원의 절약과 재생에너지, 특히 수력의 사용을 의미하며 사람과 환경에 유해하거 나 부담을 주는 영향의 최소화를 목표로 한다.

제 8 조 에너지 공급의 확보

1 장기적으로 보았을 때 스위스의 에너 지 공급이 충분히 확보되지 아니하였다고 판단될 때에는 연방과 주는 그 관할권의 범위 내에서 생산역량, 망용량 및 저장용 량을 활용할 수 있는 조건을 적시에 조성 하여야 한다.

2 연방과 주는 에너지경제 부문과 협력 하여 효율적인 작업과정과 신속한 절차진 행을 보장한다.

3 연방과 주는 각 상황에 따라 가능한 경우에 계획, 건물, 시설과 설비 및 프로 젝트의 자금 조달과 관련하여 경제적이고 가급적 환경 친화적이며 해당 입지에 적 합한 발전기술을 우선적으로 고려하여야 한다.

4 연방은 필요하다면 다른 국가와의 협 력을 보장하여야 한다.

제 9 조 재생에너지 원산지 보증서, 전력장 부 및 라벨표시

1 전력에 관하여서는 재생에너지 원산지 보증서를 통하여 전력량, 생산기간, 사용 된 에너지원 및 설비정보를 기록하여야 한다.

2 재생에너지 원산지 보증서는 그 대상 이 되는 전력량의 신고 시에만 1 회 사용 할 수 있다. 재생에너지 원산지 보증서는 거래 및 양도할 수 있으나, 제 4 장에 따른 발전차액 지원금이 지급되는 전력에 대한 보증서는 거래 및 양도 대상에서 제 외한다.

3 최종소비자에게 전력을 공급하는 자는 다음을 행하여야 한다.

a. 전력장부 기록 b. 최종소비자에게 공급전력의 양, 사용 에너지원 및 생산지에 관한 정보를 제공 (라벨표시)

4 전력장부에는 특히 공급전력의 양, 사 용 에너지원 및 생산지를 명시하여야 한다. 해당 내용은 적합한 형식으로 기록하 여 일반적으로 재생에너지 원산지 보증서 와 함께 증명하여야 한다.

5 연방각의는 라벨표시 의무 및 재생에 너지 원산지 보증 의무의 면제를 허용할 수 있으며, 특히 바이오가스와 같은 다른 분야의 재생에너지 원산지 보증서와 라벨 표시의 사용을 규정할 수도 있다. 또한 연방각의는 재생에너지 원산지 보증제도 와 결부된 비용의 충당 방법을 규율할 수 있다.

제 2 절 재생에너지의 공간계획 및 확대

제 10 조 주의 기본계획과 이용계획

1 주는 기본계획으로 특히 수력과 풍력 사용에 적합한 지역과 수로를 정한다 (1979 년 6 월 22 일 「공간계획법」 제 8b 조). 주는 그 계획에 이미 사용 중인 입지를 반영하고, 원칙상 그대로 보존하 여야 할 지역과 수로도 지정할 수 있다.

2 주는 필요하다면 이용계획을 수립하거 나 기존의 이용계획을 조정한다.

제 11 조 연방의 임무

1 연방은 주를 지원하기 위한 방법론적 기반을 마련하고 전반적 전망, 통일성 및 상호조정을 확보하여야 한다.

2 해당 기반은 연방환경‧교통‧에너지‧통 신부가 조성한다. 해당 부처는 다른 관련 부처의 참여도 적절히 이끌어내어야 한 다.

제 12 조 재생에너지 사용에 대한 국익

1 재생에너지의 사용과 그 확대는 국익 에 부합하여야 한다.

2 축전발전소를 포함하여 재생에너지의 사용을 위한 개별 설비와 양수 발전소는 특정 규모 및 중요성을 가질 때부터 특히 1966 년 7 월 1 일 「자연 및 경관 보호에 관한 연방법률(NHG)」 제 6 조제 2 항에 따른 국익에 부합하여야 한다. 「자연 및 경관 보호에 관한 연방법률」 제 18a 조에 따른 국가적 중요 서식구역과 1986 년 6 월 20 일 「수렵법」 제 11 조에 따른 물새 및 철새 보호구역은 재생에너지 사용 을 위한 설비의 신규 설치 지역에서 제외 한다.

3 관청은 제 2 항에 따른 설비나 양수 발전소의 설치, 확장 또는 개조에 관한 허가 또는 특허와 관련하여 결정하여야 하는 경우, 관련 이익의 비교고찰 시에 해당 계획의 구현에 따른 국익의 중요도를 다른 국익의 중요도와 동등하게 보아야 한다. 해당 계획이 「자연 및 경관 보호 에 관한 연방법률」 제 5 조에 따른 목록 에 열거된 대상과 관련된 경우에는 온전 한 보전의 면제를 고려할 수 있다.

4 연방각의는 수력 및 풍력 발전설비의 필요 규모와 중요성을 확정하여야 한다. 신규 설비의 설치와 기존 설비의 확장 및 개조 시에도 그 필요 규모와 중요성을 정하도록 한다. 연방각의는 필요한 경우 다른 기술 및 양수 발전소에 대하여도 그 필요 규모와 중요성을 정할 수 있다.

5 연방각의는 제 4 항에 따른 확정 시에 설비의 용량 또는 생산량 등의 기준과 시 간 유연성 및 시장 지향성 측면의 생산능 력을 고려하여야 한다.

제 13 조 여타 경우의 국익 인정

1 연방각의는 재생에너지 사용설비 또는 양수 발전소가 그 필요 규모와 중요성을 충족하지 못하더라도 다음 중 어느 하나 에 해당하는 경우에는 예외적으로 제 12 조 상의 국익에 부합하는 것으로 인정할 수 있다.

a. 확대 목표치 달성에 핵심적인 기여를 하는 경우 b. 설비 또는 발전소의 입지가 속한 주가 이에 상응하는 신청을 제기한 경우

2 연방각의는 신청의 판단 시에 대체 입 지의 존재 여부, 수 및 종류를 고려한다.

제 14 조 허가절차와 감정기한

1 주는 재생에너지 사용설비의 설치, 확 장 및 개조에 대하여 신속한 허가절차를 마련한다.

2 연방각의는 제 1 항에 따른 계획과 관련 하여 입지 적합성을 검토하기 위해 일시 적으로 설치하는 건축물과 설비를 건축허 가 없이 설치 또는 변경할 수 있도록 규 정할 수 있다.

3 「 자연 및 경관 보호에 관한 연방법 률」 제 25 조에 따른 위원회와 전문기관 은 허가관청의 요청 이후 3 개월 이내에 그 감정결과를 제출하여야 한다. 설정된 기한 내에 감정결과를 전달받지 못한 경 우에 허가관청은 서류를 기반으로 하여 결정한다.

4 연방각의는 연방이 담당하는 그 밖의 의견표명 및 허가와 관련하여서는 이를 조정할 행정기관을 지정한다. 연방각의는 조정기관에 의견서를 제출하고 허가절차 를 완료하기 위한 일정기한을 정한다.

제 3 장 망연계형 에너지의 공급과 자가소비

제 15 조 구매의무와 보상의무

1 망운영자는 해당 망의 운영지역에서 다음을 구매하고 적절한 보상을 지급하여 야 한다.

a. 재생에너지로 생산된 전력과 화석연료 및 화석연료를 부분적으로 사용하는 열병 합 발전설비에서 생산되어 제공받은 전력 b. 제공받은 바이오가스

2 전력의 구매의무 및 보상의무는 그 전 력을 생산한 설비의 용량이 3 메가와트 이하이거나 경우에 따른 자가소비량을 제 한 연간 생산량이 5,000 메가와트시 이하 인 경우에만 적용한다.

3 보상에 관하여 망운영자와 생산자가 합의점에 이르지 못하는 경우에는 다음을 보상의 기준으로 적용한다.

a. 재생에너지로 생산한 전력의 경우, 등 가의 전력을 조달함으로써 망운영자에게 발생하는 회피비용 b. 화석연료 및 이를 부분적으로 사용하 는 열병합 발전설비가 생산한 전력의 경 우, 공급 당시의 시장가격 c. 바이오가스의 경우, 망운영자가 제 3 자 로부터 구매하기 위해 지급하여야 하는 가격

4 생산자가 발전차액지원제도(제 19 조)에 참여 중인 경우에는 제 1 항 내지 제 3 항 을 적용하지 아니한다.

1 설비운영자는 자체적으로 생산한 에너 지의 전부 또는 일부를 생산지에서 소비 할 수 있다. 또한 자체적으로 생산한 에 너지의 전부 또는 일부를 생산지에서 판 매할 수 있다. 위 두 경우 모두 자가소비 로 본다. 연방각의는 생산지의 정의 및 제한에 관한 규정을 제정한다.

2 발전차액지원제도(제 19 조)에 참여 중이거나 제 5 장에 따른 투자 분담금 또는 운영비용 분담금(제 33a 조)을 청구하는 설비운영자에게도 제 1 항을 적용한다.

제 17 조 자가소비로의 결합

1 생산지에서 다수의 토지소유자가 최종 소비자가 되는 경우에 총 생산용량이 계 측지점(제 18 조제 1 항)의 연결용량보다 상당히 클 때에는 하나의 공동 자가소비 로 묶을 수 있다. 토지소유자는 이를 위 하여 당사자끼리의 합의와 설비운영자와 의 합의를 행하여야 한다.

2 또한 토지소유자는 자신과 사용임대차 또는 용익임대차 관계를 맺고 있는 최종 소비자에 대하여도 생산지에서 발생한 공 동 자가소비량으로 묶을 수 있다. 토지소 유자는 해당 결합의 참여 당사자에 대한 공급의 책임을 진다. 2007 년 3 월 23 일 「전력공급법」 제 6 조 또는 제 7 조를 준 용한다. 연방각의는 「전력공급법」 제 6 조 및 제 7 조에 따른 권리 및 의무와 관 련하여 예외규정을 정할 수 있다.

3 사용임차인 또는 용익임차인은 토지소유자가 공동 자가소비 체제를 도입하는 경우에 「전력공급법」 제 6 조 또는 제 7조에 따른 망운영자의 기본공급을 택할 수 있다. 사용임차인 또는 용익임차인이 뒤늦게 해당 청구권을 주장할 수 있는 경 우는 토지소유자가 제 2 항에 따른 의무를 준수하지 아니할 때로 한정한다. 해당 임 차인은 원칙적으로 「전력공급법」 제 13 조에 따른 망접근에 관한 청구자격을 갖 는다.

4 토지소유자는 공동 자가소비 체제의 도입과 결부된 비용이 망 이용요금으로 보전되지 않을 때에는 해당 비용을 직접 부담하여야 한다( 「전력공급법」 제 14 조). 토지소유자는 이 비용을 사용임차인 또는 용익임차인에게 전가할 수 없다.

제 18 조 망운영자와의 관계와 추가 세부사 항

1 자가소비로의 결합 후 결합에 참여한 최종소비자들은 단일한 최종소비자처럼 망운영자가 계측할 수 있는 공동의 단일 지점을 지정하여야 한다. 해당 최종소비 자는 모두 계측장치, 계측 또는 「전력공 급법」 제 6 조 및 제 13 조에 따른 망접근 권과 관련하여 단일 최종소비자로서 취급 한다.

2 연방각의는 특히 다음의 규정을 제정 할 수 있다.

a. 사용임차인 및 용익임차인에 대한 권 리남용의 방지에 관한 규정 b. 사용임차인 및 용익임차인이 「전력공 급법」에 따른 청구권을 주장할 수 있는 조건에 관한 규정 c. 자가소비 체계 내에서의 전기저장장치 사용과 관련한 조건 및 계측절차에 관한 규정

제 4 장 재생에너지를 사용한 전력공급에 대한 보상(발전차액지원제도)

제 19 조 발전차액지원제도에의 참여

1 당해 입지에 적합하며 다음과 같은 재 생에너지를 발전원으로 하여 전력을 생산 하는 신규설비의 운영자는 발전차액지원 제도에 참여할 수 있다.

a. 수력 b. 태양에너지 c. 풍력에너지 d. 지열 e. 바이오매스

2 발전차액지원제도는 그 자금의 소진 시까지만 참여할 수 있다(제 35 조 및 제 36 조).

3 "신규설비"란 2013 년 1 월 1 일 이후에 가동된 설비를 말한다.

4 다음 중 어느 하나의 설비를 운영하는 자는 발전차액지원제도에 참여할 수 없다.

a. 설비용량이 1 메가와트 미만이거나 10 메가와트를 초과하는 수력 발전설비 b. 설비용량이 30 킬로와트 미만인 태양 광 발전설비 c. 생활폐기물 소각설비(쓰레기 소각설 비) d. 슬러지 소각설비, 하수처리가스 발전 설비 및 매립가스 발전설비 e. 화석 발화연료 또는 추진연료를 부분 적으로 사용하는 설비

5 식수 공급설비나 폐수설비와 연결된 수력 발전설비의 설비용량이 1 메가와트 미만인 경우에는 해당 설비의 운영자도 발전차액지원제도에 참여할 수 있다. 연 방각의는 그 외에 다음에 해당하는 수력 발전설비에 대하여 해당 제한을 면제하는 규정을 둘 수 있다.

a. 이미 사용 중인 수로의 범위 내에 위 치한 경우 b. 자연 수역에 대한 새로운 침해를 수반 하지 아니하는 경우

6 연방각의는 제 4 항제 b 호에 따른 용량 제한을 상향 조정할 수 있다. 설비운영자 는 발전차액 지원금과 일회성 보상금의 지급이 중복되는 경우에 이 중 하나를 선 택할 수 있다.

7 연방각의는 발전차액지원제도와 관련 하여 특히 다음과 같은 추가 세부사항을 규율한다.

a. 신청절차 b. 보상기간 c. 에너지 및 생태학 관련 최소요건과 그 밖의 최소요건 d. 발전차액지원제도에 참여할 수 있는 자격의 조기 소멸 e. 발전차액지원제도에서의 탈퇴와 일시 적 탈퇴에 관한 조건 f. 계측 및 정산 단위로서 역할하는 수급 집단을 기준으로 행하는 공급된 전력의 전산적 재분배 g. 수급집단과 망운영자의 추가 임무, 특 히 제 21 조의 범위에 속하는 구매의무 및 보상의무와 이와 결부하여 발생 가능한 선이행의무

제 20 조 부분참여

1 연방각의는 특히 설비가 대규모이며 생산량 중 상당 부분을 공급하는 경우에 는 해당 운영자가 자체적으로 소비하지 아니한 생산전력(제 16 조 및 제 17 조) 중 일부만을 대상으로 하여 발전차액지원제 도에 참여할 수 있도록 정할 수 있다.

2 연방각의는 부분참여의 요건을 규율한 다.

제 21 조 직접판매

1 운영자는 전력을 직접 시장에서 판매 한다.

2 연방각의는 특히 소규모 설비와 같은 개별 설비유형에 대하여 운영자가 직접 전력을 판매하지 아니할 수 있으며, 운영 자의 직접판매 소요비용이 과도하게 높을 경우에는 기준 시장가격(제 23 조)으로 공 급할 수 있다는 규정을 둘 수 있다. 연방 각의는 해당 권리의 기한을 설정할 수 있다.

3 직접판매의 경우, 개별 운영자에 대한 발전차액 지원금은 해당인이 시장에서 획 득한 수익과 공급한 전력에 대한 이익 보 조금(이하 "공급보조금")으로 구성한다. 제 2 항에 따른 경우에는 기준 시장가격과 공급보조금으로 구성한다.

4 공급보조금은 보상률에 따른 지원금과 기준 시장가격의 차액으로 한다.

5 기준 시장가격이 보상률에 따른 지원 금보다 높을 경우, 그 초과분은 망할증료 기금(제 37 조)에 귀속된다.

제 22 조 보상률

1 보상률은 설비 가동 시 적용되는 기준 설비의 생산비용을 기준으로 한다. 기준 설비는 각각 가장 효율적인 기술에 부합 하며, 장기적 경제성을 갖추어야 한다.

2 보상률은 전체 보상기간 동안 동일하 게 유지한다.

3 연방각의는 특히 다음에 관한 시행규 정을 제정한다.

a. 각 발전기술, 범주 및 용량등급에 따 른 보상률 b. 기준설비를 합리적으로 지정할 수 없 는 설비에 대하여 연방에너지청이 경우별 로 확정한 보상률 c. 각 자본비용을 기준으로 실시하는 보상률의 주기적 검토 d. 보상률 조정 e. 제 2 항에 따른 원칙의 예외, 특히 각 기준설비에서 초과이익 또는 초과손실이 발생하는 경우에 이미 발전차액지원제도 에 참여하고 있는 설비의 보상률 조정

제 23 조 기준 시장가격

1 "기준 시장가격"이란 일정 기간 동안의 중위 시장가격을 말한다.

2 연방각의는 각 설비유형별 기준 시장 가격의 책정을 규율한다. 생산량을 시간 적 측면에서 더욱 정확하게 파악하여야 할 때에는 중위값 산출의 기준이 되는 기 간을 연장한다.

제 5 장 태양광, 수력, 바이오매스, 풍력 및 지열 발전설비에 대한 투자 분담금

제 24 조 원칙

자금으로 충당할 수 있을 경우(제 35 조 및 제 36 조)에는 이 장의 규정에 근거해 재생에너지를 발전원으로 전력을 생산하 는 설비에 대하여 투자 분담금을 청구할 수 있다.

제 25 조 태양광 발전설비에 대한 투자 분담금

1 태양광 발전설비를 새로이 설치하고 중대한 확장 작업을 수행하기 위하여 투 자 분담금(일회성 보상금)을 청구할 수 있다.

2 일회성 보상금의 액수는 설비의 가동 시에 적용된 기준설비 투자비용의 최대 30 퍼센트로 한다.

3 생산한 전력을 모두 공급하는 설비의 경우에는 제 2 항의 규정과 달리하여 일회 성 보상금의 액수를 설비 가동 시에 적용 된 기준설비 투자비용의 최대 60 퍼센트 로 정할 수 있다.

제 25a 조 일회성 보상금의 경매

1 용량이 150 킬로와트 이상인 자가소비 하지 않는 태양광 발전설비를 새로이 설 치하는 경우, 연방각의는 경매를 통하여 일회성 보상금의 액수를 결정할 것을 규 정할 수 있다. 그 액수는 제 25 조에 따른 투자 분담금을 초과할 수 없다.

2 설비용량 킬로와트당 보상률을 경매 낙찰의 주요 기준으로 한다. 연방각의는 그 외의 기준을 명시할 수 있다.

3 연방각의는 경매에 입찰한 총 용량에 대한 일회성 보상금의 최대 10 퍼센트에 해당하는 보증금을 예치하도록 규정할 수 있으며 그 사용을 규율할 수 있다.

4 연방각의는 특히 프로젝트가 다음 중 어느 하나에 해당하는 경우에는 제공된 총 용량에 대한 일회성 보상금의 최대 10 퍼센트에 해당하는 제재금을 부과할 수 있다.

a. 정한 기한 내에 실행되지 아니하는 경우 b. 낙찰받은 경매 참가자가 입찰제안서에 명시한 목표를 달성하지 아니하였거나 그 중 일부만을 달성한 경우 c. 낙찰받은 경매 참가자가 입찰제안서에 명시한 자격을 갖추지 아니하였거나 그중 일부만을 갖춘 경우

제 26 조 수력 발전설비에 대한 투자 분담금

1 투자 분담금을 청구할 수 있는 경우는 다음과 같다.

a. 설비용량이 1 메가와트 이상인 수력 발 전설비를 새로이 설치하는 경우 b. 설비의 중대한 확장으로 총 용량이 300 킬로와트 이상이 되는 경우 c. 설비의 중대한 개조로 총 용량이 300 킬로와트 이상이 되는 경우

2 자원순환형 운영에 사용되는 설비 부 분에 대하여는 투자 분담금을 청구할 수 없다. 연방각의는 재생에너지의 통합을 위하여 추가 저장용량이 필요하다는 사실 이 입증된 경우는 예외를 규정할 수 있다.

3 투자 분담금의 액수는 다음과 같이 정 한다.

a. 제 1 항제 a 호 및 제 b 호의 경우, 산입 대상 투자비용의 최대 60 퍼센트 b. 제 1 항제 c 호의 경우, 산입대상 투자비 용의 최대 40 퍼센트

4 보조사용설비에는 제 1 항에 따른 용량 제한을 적용하지 아니한다.

5 연방각의는 추가적으로 다음 중 어느 하나에 해당하는 수력 발전설비에 대하여 제 1 항에 따른 용량제한을 적용하지 아니 할 수 있다.

a. 이미 사용 중인 수로의 범위 내에 위 치한 경우 b. 자연 또는 생태적 가치를 지닌 수역에 대한 새로운 침해를 수반하지 아니하는 경우

제 27 조 바이오매스 발전설비에 대한 투자 분담금

1 바이오매스 발전설비를 새로이 설치하 고 중대한 확장 또는 개조 작업을 수행하 기 위하여 투자 분담금을 청구할 수 있 다.

2 투자 분담금의 액수는 산입대상 투자 비용의 최대 60 퍼센트로 한다.

3 화석 발화연료 또는 추진연료를 부분 적으로 사용하는 설비에 대하여는 투자 분담금을 청구할 수 없다.

제 27a 조 풍력 발전설비에 대한 투자 분담금

1 설비용량이 최소 2 메가와트 이상인 풍 력 발전설비를 새로이 설치하는 경우에는 투자 분담금을 청구할 수 있다.

2 투자 분담금의 액수는 산입대상 투자 비용의 최대 60 퍼센트로 한다.

제 27b 조 지열 발전설비에 대한 투자 분담금

1 투자 분담금을 청구할 수 있는 경우는 다음과 같다.

a. 지열자원의 탐사 b. 지열자원의 개발 c. 신규 지열 발전설비의 설치

2 각 분담금의 액수는 산입대상 투자비 용의 최대 60 퍼센트로 한다.

제 28 조 착공

1 제 26 조 내지 제 27b 조에 따른 투자 분 담금을 청구하고자 하는 자는 연방에너지 청이 보증을 부여한 이후에만 설치, 확장 또는 개조 작업에 착수할 수 있다. 연방 에너지청은 조기 착공을 허가할 수 있다.

2 보증과 조기 착공에 대한 허가 없이 설비의 설치, 확장 또는 개조 작업을 개 시하는 자는 투자 분담금을 수령할 수 없 다.

3 연방각의는 해당 규율의 적용범위를 일정 용량 이상의 태양광 발전설비에 대 한 일회성 보상금으로 확대할 수 있다.

제 29 조 세부규정

1 연방각의는 이 장에 따른 투자 분담금 에 대하여 특히 다음과 같은 세부사항을 규율할 수 있다.

a. 신청절차 b. 일회성 보상금 및 산입대상 비용을 포 함한 투자 분담금의 요율과 이와 관련해 기술별로 적용할 수 있는 상이한 계산방 법 c. 해당 요율의 주기적 검토 및 조정 d. 설비의 확장 또는 개조의 중요성 여부 를 판단하는 기준 e. 설비의 신규 설치와 중대한 확장 또는 개조를 구분하는 기준

2 요율의 책정 시 연방각의는 신규설비 의 설치 또는 기존설비의 확장이나 개조에 대하여 지원받지 아니한 비용을 기준 으로 산정한다.

3 그 외에 연방각의는 특히 다음의 사항 을 규정할 수 있다.

a. 에너지 및 생태학 관련 최소요건과 그 밖의 최소요건 b. 설비운영에 관한 최소요건과 설비의 운영 효율성 b 의 2. 특정 설비가 전체 비용을 지원받 았다는 근거가 있는 경우, 개별 신청에 대한 구체적 심사 및 판단 c. 특히 에너지 시장의 조건상 과도한 수 익창출이 가능한 경우, 일회성 보상금 또 는 투자 분담금의 회수 d. 일회성 보상금을 수령할 수 있는 설비 의 최소규모 e. 최대 금액 f. 다른 방식으로 재정지원을 받은 경우, 일회성 보상금 또는 투자 분담금의 배제 또는 감액 g. 운영자가 이미 일회성 보상금 또는 투자 분담금을 수령한 시설에 대하여 해당 보상금 또는 분담금을 다시 청구할 수 없는 최소기간 h. 개별 기술 내 다양한 범주 i. 특정 용량등급과 관련하여 제 26 조 내지 제 27b 조에 따른 투자 분담금의 요율 로서 기준시설의 원칙에 따른 것 j. 이 장에 따른 투자 분담금을 수령한 프로젝트 기획자가 공익에 부합하는 데이 터와 정보를 연방에 제공할 의무

제 6 장 특수 지원조치

제 30 조 대규모 수력발전설비로 생산한 전력에 대한 시장보조금

1 설비용량이 10 메가와트를 넘는 대규모 수력발전설비의 운영자는 해당 설비에서 생산하여 시장에서 생산비용 이하로 판매 하여야 하는 전력에 대하여 자금으로 충 당할 수 있는 범위(제 35 조 및 제 36 조) 내로 시장보조금을 청구할 수 있다. 시장 보조금은 지원받지 아니한 생산비용을 보 상하기 위한 지급금으로, 그 최대 액수는 킬로와트시당 1.0 라펜으로 한다.

2 운영자가 아닌 소유자가 미보전 생산 비용의 위험을 부담하여야 하는 경우에 운영자가 해당 부담사실을 확인한 때에는 시장보조금의 수급권자를 운영자에서 소 유자로 갈음한다. 소유자가 아니라, 계약 상 전력을 생산비용 또는 이와 유사한 조 건으로 구매할 의무가 있는 전력공급업체 가 미보전 생산비용의 위험을 부담하여야 하는 경우에 소유자가 해당 부담사실을 확인한 때에는 시장보조금의 수급권자를 소유자에서 전력공급업체로 갈음한다.

3 시장보조금 수급권자는 수급자격이 부 여되는 전력의 생산주체가 다수의 설비 또는 운영자라 할지라도 본인의 포트폴리 오 내 수급대상 전력 전체에 대하여 하나 의 동일한 신청서를 작성해 제기하여야 한다.

4 연방각의는 특히 다음과 같은 세부사 항을 규율한다.

a. 시장가격으로 사용할 기준가격으로서, 장외에서 거래되는 전력에도 적용할 가격 의 산출 b. 여타 관련 수익의 고려 가능성 c. 산입대상 비용과 그 산출 d. 자본비용을 포함한 총 수익 및 비용에 관한 보다 상세한 규정을 위해 연방에너 지청에 위임할 수 있는 사항 e. 중대한 확장 시의 투자 분담금(제 26 조제 1 항제 b 호)과의 구분 f. 제출대상 자료를 포함한 절차, 보조금 지급방식 및 연방에너지청과 연방전기위 원회 간의 협력 g. 자체적 청구권을 보유하지 아니한 운 영자 및 소유자의 공개 의무 h. 특히 정보의 부정확성 또는 불완전성 을 이유로 시장보조금의 전부 또는 일부 에 대하여 추후 제기되는 반환 청구

5 삭제됨

제 31 조 시장보조금과 기본공급

1 「전력공급법」 제 6 조에 따른 기본공 급을 위탁받은 시장보조금 수급권자는 시 장보조금을 수령하기 위한 전력량의 결정 시에 기본공급으로 판매할 수 있는 최대 전력량을 공제하여야 한다.

2 공제대상 전력량은 기본공급량에서 재 생에너지를 발전원으로 생산한 다른 전력 량만큼 차감한다.

3 시장보조금 수급권자는 공제된 전력량 을 기본공급으로 판매할 경우, 해당 전력 량의 생산비용을 당해 지역의 고정가격에 포함할 수 있다. 공제로 인해 시장보조금 을 수령하지 못하는 자도 이를 행할 수 있다.

4 연방각의는 기본공급의 고정가격에 관 한 기준을 수립할 수 있다.

제 32 조 효율화 조치에 관한 경쟁입찰

연방각의는 특히 다음과 같은 효율화 조 치에 관한 경쟁입찰을 규정한다. a. 건물, 설비, 기업 및 차량에서의 절약 적이고 효율적인 전력 사용을 촉진하기 위한 조치 b. 전력 생산 및 분배를 위한 전기설비의 변환손실을 감축하기 위한 조치 c. 다른 방식으로는 사용할 수 없는 폐열 을 전력생산에 사용하기 위한 조치

제 33 조 지열 프로젝트 보증제도

1 지열자원의 탐사 및 개발과 전력생산 을 위한 지열 발전설비의 설치와 관련한 투자의 위험을 보증하기 위한 보증금이 제공될 수 있다. 보증금의 최대 액수는 산입가능한 투자비용의 60 퍼센트로 한 다.

2 지열 프로젝트에 대하여는 제 1 항에 따 른 보증금과 제 27b 조제 1 항에 따른 투자 분담금을 동시에 청구할 수 없다.

3 연방각의는 특히 산입 가능한 투자비 용과 절차 등의 세부사항을 규율한다.

제 33a 조 바이오매스 발전설비의 운영비용 분담금

1 바이오매스 발전설비에 대하여 자금으 로 충당할 수 있는 범위(제 35 조 및 제 36 조) 내로 그 운영비용의 분담금을 청 구할 수 있다.

2 운영비용 분담금은 분담률에 따른 금 액에서 기준 시장가격을 차감한 금액으로 책정하며, 공급된 전력의 킬로와트시당 금액으로 지급한다.

3 연방각의는 범주 및 용량 등급별로 분 담률을 책정하며, 책정 시에는 기준설비 의 운영비용을 기준으로 하고 발생 가능 한 수익을 고려한다. 분담률은 상황에 따 라 조정 가능하다.

4 또한 연방각의는 특히 다음을 규정한 다.

a. 에너지 및 생태학 관련 최소요건과 그 밖의 최소요건 b. 최대 금액 c. 다른 방식으로 운영비용을 충당할 수 있는 설비의 배제

5 운영비용 분담금을 청구할 수 없는 시 설은 다음과 같다.

a. 생활폐기물 소각설비(쓰레기 소각설 비) b. 슬러지 소각설비, 하수처리가스 발전 설비 및 매립가스 발전설비 c. 화석 발화연료 또는 추진연료를 부분 적으로 사용하는 시설

제 34 조 수자원보호법 및 수산업법상의 보상

수력 발전시설(수자원보호 법률상의 수력 발전소)의 소유자는 1991 년 1 월 24 일 「수자원보호법」 제 83a 조 또는 1991 년 6 월 21 일 「수산업에 관한 연방법률」 제 10 조에 따른 조치에 소요된 비용 전액 을 보상받는다.

제 7 장 망할증료

제 1 절 망할증료의 징수, 사용 및 기금

제 35 조 징수와 사용

1 제 64 조에 따른 집행기관은 망운영자로 부터 송전망 이용요금에 대한 할증료(망 할증료)를 징수하여 망할증료 기금(제 37 조)에 예치하여야 한다. 망운영자는 망할 증료를 최종소비자에게 전가할 수 있다.

2 망할증료는 다음의 자금으로 사용한다.

a. 제 21 조에 따른 발전차액지원제도의 공급보조금과 이와 결부된 처리비용 b. 종전 법률에 따른 발전차액 지원금으 로서 시장가격으로 충당되지 아니한 비용 c. 제 73 조제 4 항에 따른 추가비용 보상 금으로서 시장가격으로 충당되지 아니한 비용 d. 제 5 장에 따른 투자 분담금 d 의 2. 제 71a 조제 4 항에 따른 일회성 보 상금 e. 제 30 조에 따른 대규모 수력발전시설 에서 생산한 전력에 대한 시장보조금 f. 제 32 조에 따른 경쟁입찰 비용 g. 제 33 조에 따른 지열프로젝트 보증금 의 손실액 h. 제 34 조에 따른 보상금 h 의 2. 제 33a 조에 따른 운영비용 분담금 i. 각 집행비용, 특히 집행기관의 소요 비 용 j. 집행기관을 대상으로 한 업무로 인해 연방에너지청에 발생한 비용

3 망할증료의 최대 금액은 킬로와트시당 2.3 라펜으로 한다. 연방각의는 수요에 따 라 망할증료의 금액을 책정한다.

제 36 조 개별적 사용의 제한과 대기명단

1 개별 용도로 자금을 사용할 때에는 다 음의 비율을 준수하여야 한다.

a. 다음의 경우 각각 킬로와트시당 최대 0.1 라펜 1. 경쟁입찰 2. 지열 발전설비에 대한 투자 분담금과 지열프로젝트 보증금 3. 제 34 조에 따른 보상금 b. 설비용량이 10 메가와트를 초과하는 수력 발전설비를 대한 제 26 조제 1 항에 따른 투자 분담금의 경우 킬로와트시당 최대 0.2 라펜 c. 대규모 수력발전설비에서 생산한 전력 에 대한 시장보조금의 경우 킬로와트시당 최대 0.2 라펜

2 연방에너지청은 매년 태양광 발전설비 에 사용할 자금(태양광발전 할당량)을 책 정한다. 또한 그 밖의 기술에 대하여서도 할당량을 정할 수 있다. 이와 함께 연방 에너지청은 지속적인 확장을 위해 노력하 고 비용의 추세를 고려하여야 한다.

3 연방각의는 이 조항에 따른 제한의 효 과를 규율한다. 연방각의는 제 5 장에 따 른 투자 분담금의 대기명단 작성을 규정 할 수 있다. 명단의 축소를 위하여 신청 일 이외의 기준을 정할 수 있다.

4 제 1 항제 c 호에 따른 자금의 미사용분 은 제 1 항의 최대 비율을 고려하여 익년 에 제 26 조제 1 항제 b 호 및 제 c 호 또는 제 34 조에 따른 다른 용도로 사용한다.

제 37 조 망할증료 기금

1 연방각의는 망할증료에 대하여 2005 년 10 월 7 일 「재정예산법」 제 52 조에따른 특별기금(망할증료 기금)을 설치한다.

2 망할증료 기금은 연방환경‧교통‧에너 지‧통신부에서 관리한다. 관할 연방청과 집행기관에는 기금의 자금을 제공하여, 그 관할 집행범위(제 62 조) 내에서 지급 하여야 할 금액을 지불할 수 있도록 한다.

3 연방재무행정부는 망할증료 기금에 출 자한다. 해당 자금은 연방의 연례 결산서 에 외부자본으로 기록한다.

4 망할증료 기금에는 부채가 발생하여서 는 아니 된다. 기금의 자금에는 이자를 부과한다.

5 연방회계감사원은 매년 망할증료 기금 의 회계를 감사한다.

6 기금자산의 입출금 내역과 현황에 관 한 연례 보고서를 작성하여야 한다.

제 38 조 지원의 종료

1 다음의 기일부터 새로운 지원계약을 체결하지 아니한다.

a. 발전차액지원제도의 경우 이 법의 시 행 후 6 년째가 되는 해의 1 월 1 일부터 b. 다음의 경우에는 2031 년 1 월 1 일부 터 1. 제 25 조 및 제 25a 조에 따른 일회성 보상금 2. 제 26 조 내지 제 27b 조에 따른 투자 분담금 3. 제 32 조에 따른 경쟁입찰 4. 제 33 조에 따른 지열프로젝트 보증금

2 제 30 조에 따른 시장보조금의 경우에는 2030 년분을 마지막으로 지급한다.

3 제 33a 조에 따른 운영비용 분담금은 2030 년 12 월 31 일까지 보장한다.

제 2 절 환급

제 39 조 청구권자

1 전기요금이 총 부가가치의 10 퍼센트 이상을 차지하는 최종소비자는 납부한 망 할증료를 전액 환급받는다.

2 전기요금이 총 부가가치의 5 퍼센트 이 상 10 퍼센트 미만인 최종소비자는 납부 한 망할증료를 부분적으로 환급받으며, 이 경우 환급 금액은 전기요금과 총 부가 가치 간의 비율에 따라 책정한다.

3 주로 법률 또는 계약에 따라 위임받은 공법상의 임무를 수행하는 공법 또는 사법상의 최종소비자는 환급을 청구할 수 없다. 예외적으로 해당 최종소비자가 국 가적 중요성을 지닌 연구기관의 대규모 연구설비를 운영하기 위해 망할증료를 납 부했을 경우에는 전력 사용량과 관계없이 망할증료를 환급받을 수 있으며, 이에 해 당하는 대규모 연구설비는 연방각의가 지 정한다.

제 40 조 요건

망할증료는 다음의 요건을 충족할 때에만 환급한다. a. 최종소비자가 연방과의 목표합의에 따 라 에너지 효율을 높일 의무를 지는 경우 b. 최종소비자가 관련 정기 보고서를 연 방에 제출하는 경우 c. 최종소비자가 당해 회계연도에 환급 신청을 한 경우 d. 당해 회계연도의 환급 금액이 2 만프랑 이상인 경우

제 41 조 목표합의

1 목표합의는 늦어도 환급신청의 대상이 되는 회계연도에 체결한 것이어야 한다.

2 목표합의는 에너지의 절약적·효율적 사용 원칙과 기술 수준을 기반으로 하며 경 제적 조치를 포괄한다. 해당 조치는 경제 적으로 부담할 수 있어야 하며 이미 이행 한 그 밖의 효율화 조치를 적절히 고려하 여야 한다.

3 목표합의로 부여된 의무를 완전하게 준수하지 아니하는 최종소비자는 환급을 청구할 수 없다. 부당하게 수령한 환급금 은 반환하여야 한다.

4 연방에너지청은 목표합의의 준수 여부 를 심사한다. 최종소비자는 심사에 필요 한 서류를 당청에 제공하여야 하며 통상 적인 근로시간 내의 시설 출입을 승인하 여야 한다.

5 연방각의는 특히 다음을 규율한다.

a. 목표합의의 최소기간 및 핵심 내용 b. 목표합의 작성 시 적용할 기한 및 양 식 c. 환급 주기 및 처리 방식

제 42 조 이행곤란의 경우

연방각의는 이행곤란의 경우에 망할증료 의 납부로 인해 경쟁력이 현저히 저해될 수 있는 최종소비자로서 제 39 조에 따른 자가 아닌 최종소비자에 대하여도 납부한 망할증료의 일부를 환급한다는 규정을 둘 수 있다.

제 43 조 절차

연방각의는 절차를 규율하며, 특히 신청 서 제출 기한을 확정한다.

제 8 장 절약적이며 효율적인 에너지 사용

제 44 조 양산형 시설, 차량 및 장비

1 연방각의는 에너지 소비를 감축하기 위하여 양산형 시설, 차량, 설비 및 그 구성요소에 대하여 다음의 규정을 제정한 다.

a. 특정 에너지 소비, 에너지 효율 및 에 너지 소비 관련 특성에 관한 통일적이며 비교 가능한 정보 b. 에너지 기술적 검증절차 c. 유통 요건과 전자기기의 경우 대기 소 비전력에 관한 요건

2 연방각의는 유통 요건에 관한 규정을 제정하는 대신에 시장경제적 수단을 도입 할 수 있다.

3 특정 제품과 관련하여 제 1 항에 따른 규정이 없는 경우 연방에너지청은 제조업 체 및 수입업체와 이에 상응하는 협약을 체결할 수 있다.

4 연방각의와 연방에너지청은 경제성과 투입 가능한 최상의 기술을 기준으로 하 여, 공인 전문기구의 국제표준과 권장사 항을 고려하여야 한다. 유통 요건과 시장 경제적 수단의 목표는 기술 수준과 국제 적 발전양상에 맞게 조정하여야 한다.

5 연방각의는 유통 요건에 관한 규정을 자가소비와 관련하여서도 적용할 수 있음 을 선언할 수 있다.

6 양산형 시설, 장비 또는 그 구성요소가 2014 년 3 월 21 일 「 건축제품법 (BauPG) 」에 따른 조화표준에 해당하거 나 동법에 따른 유럽기술평가 인증서를 발급받은 경우에는 제 1 항 내지 제 5 항을 사용, 가동, 응용 또는 설치에 관한 규정 으로 갈음한다.

제 45 조 건물

1 주는 입법을 통해 절약적이고 효율적 인 에너지 사용과 재생에너지 사용을 위 한 유익한 기본조건을 조성하여야 한다. 주는 절약적이고 효율적인 에너지 사용을 위한 소비규범의 이행을 지원하여야 한 다. 이 경우 주는 부당한 무역기술장벽의 형성을 피하여야 한다.

2 주는 신축 건물과 기존 건물의 절약적 이며 효율적인 에너지 사용에 관한 규정 을 제정한다. 주는 절약적이며 효율적인 에너지 사용과 재생에너지의 사용 및 가 능한 경우에는 폐열의 사용을 해당 규정 의 우선사항으로 다루어야 한다. 주는 지 역 특색, 향토 및 기념물의 보전을 적절 히 고려하여야 한다.

3 주는 특히 다음에 관한 규정을 제정한 다.

a. 난방 및 온수의 열 수요를 충당하기 위한 비재생 에너지의 최대 허용 비율에 관한 규정. 폐열은 재생에너지 비율에 산 입할 수 있다. b. 고정식 전기 저항 가열기의 신규 설치 에 관한 규정과 그 교체에 관한 규정 c. 건물의 신축과 기존 건물의 중대한 개조 시 소비량에 따른 난방 및 온수 비용 의 청구 d. 재생에너지 생산에 관한 규정과 에너 지 효율에 관한 규정

4 주는 제 3 항제 d 호에 따른 규정의 제정 시에 최소한 미네르기 규범, 에너지부문 의 주별 규격규정 또는 이와 유사한 건축 규범을 충족하는 난방식 건물의 경우에는 특히 건물 높이, 건물 간격, 경계 간격, 수역 간격, 도로 간격 또는 주차 공간의 간격과 건축 제한선의 산정 시에 단열재 의 설치나 국산 재생에너지 사용을 확대 하기 위한 설비의 설치로 발생하는 20cm 이하의 초과 길이는 포함하지 않는다는 점에 유의하여야 한다.

5 주는 건물의 에너지 소비량 신고(건물 에너지인증)에 관한 통일된 규정을 공포 한다. 주는 당해 주 지역에 대하여 에너 지 인증을 의무로 정할 수 있으며, 의무 적 조건을 규정하는 경우에는 인증이 필 수적인 경우를 명시하여야 한다.

제 45a 조 건물의 태양에너지 사용 의무

1 산입대상 건물면적이 300 평방미터를 초과하는 건물을 지을 경우에는 지붕이나 외벽에 태양광 또는 태양열 발전설비와 같은 태양에너지 발전설비를 설치하여야 한다. 주는 산입대상 건물면적이 300 평 방미터 이하인 건물에도 해당 의무를 부 과할 수 있다.

2 주는 특히 태양에너지 발전설비의 설 치가 다음 중 어느 하나에 해당할 경우는 예외로 규정한다.

a. 다른 공법상 규정에 배치되는 경우 b. 기술적으로 불가능한 경우 c. 경제적 형평성에 맞지 아니하는 경우 3 예외에 관한 주의 법률규정이 시행될 때까지는 주정부가 명령으로 규제한다.

3 예외에 관한 주의 법률규정이 시행될 때까지는 주정부가 명령으로 규제한다.

4 신축 건물에 대한 자체발전 요건을 2014 년 에너지부문의 주별 규격규정 제 E 편에 따라 도입했거나 이 요건을 2023 년 1 월 1 일까지 적용한 주에 대하여는 제 1 항 내지 제 3 항의 이행을 면제한다.

제 45b 조 연방 기반시설의 태양에너지 사용

1 연방 기반시설의 경우에는 적절한 시 설의 표면을 이용하여 태양에너지를 최대 한 활용하여야 한다. 2030 년까지 적절한 시설의 표면에 태양에너지 설비를 설치하 여야 한다.

2 연방각의는 이에 관한 기본조건과 세 부사항을 규율한다.

제 46 조 기업의 에너지 소비

1 연방과 주는 기업의 절약적이며 효율 적인 에너지 사용을 장려하여야 한다.

2 이를 목적으로 연방은 기업과 에너지 효율 증대 목표에 관한 합의를 맺을 수 있다. 해당 목표 합의는 경제적으로 실행 가능하여야 한다. 아울러 연방은 목표합 의 및 이와 결부된 조치의 확산과 수용을 촉진하여야 한다. 연방은 해당 조처를 주 와 조율하여야 한다.

3 주는 에너지 효율 증대목표에 관한 대 규모 소비자와의 합의 체결에 관한 규정 을 제정하고 해당 목표합의의 체결 및 준 수 시 수반되는 이익을 규정하여야 한다. 주는 목표합의에 관하여 제정한 규정을 연방의 규정과 조화시켜야 한다. 해당 목 표합의는 경제적으로 실행 가능하여야 한 다.

제 9 장 지원

제 1 절 조치

제 47 조 정보 및 자문 제공

1 연방과 주는 경제적이고 환경 친화적 인 에너지 공급의 보장, 절약적이고 효율적인 에너지 사용 가능성 및 재생에너지 의 사용에 관하여 대중과 관청에 정보 및 자문을 제공하여야 한다. 연방과 주는 이 에 관한 활동을 조율한다. 정보 제공의 의무는 주로 연방이, 자문 제공의 의무는 주로 주가 부담한다.

2 연방과 주는 임무의 일환으로서 민간 부문과 함께 정보 및 자문기구를 구축할 수 있다. 연방은 주와 민간 기구의 정보 및 자문활동을 지원할 수 있다.

제 48 조 직업교육 및 평생교육

1 연방은 주와 협력하여 이 법에 따른 임무를 수임한 자의 직업교육 및 평생교 육을 장려한다.

2 연방은 에너지 전문가, 특히 건설부문 내 에너지 전문가의 직업교육 및 평생교 육을 지원한다.

제 49 조 연구, 개발 및 실증

1 연방은 특히 절약적이고 효율적인 에 너지 사용, 에너지 전송 및 저장과 재생 에너지의 사용과 같은 분야의 기초연구, 응용중심 연구 및 신규 에너지기술의 연 구 관련 개발을 장려한다. 연방은 이와 관련한 주와 재계의 노력을 고려하여야 한다.

2 연방은 다음과 관련하여 그 입지가 위 치한 주의 의견청취 후 지원을 제공한다.

a. 시범 및 실증 시설과 시범 및 실증 프 로젝트 b. 에너지 기술의 검증 및 진단, 에너지 정책적 조치의 평가 또는 필요 데이터의 수집을 위한 현장 실험 및 분석

3 국외에 입지를 둔 시범 및 실증 시설 과 국외에서 진행하는 시범 및 실증 프로 젝트의 경우에는 이 시설 또는 프로젝트 가 스위스 내에서 부가가치를 창출하는 때에만 예외적으로 지원한다.

4 연방은 부분적으로 경쟁절차를 통하여 지원대상이 될 시범 및 실증 시설과 프로 젝트를 선정할 수 있다. 연방에너지청은 이를 목적으로 특정 주제와 특정 기한을 설정하여 지원 신청을 공모할 수 있다. 공모에 포함된 주제로 신청할 경우에는 그 신청서가 경쟁절차 과정에서 기한에 맞게 제출되었을 경우에만 당해 연도의 고려 대상이 될 수 있다.

제 50 조 에너지 및 폐열 사용

연방은 에너지 및 폐열 사용 분야와 관련 하여 다음을 목적으로 한 조치를 지원할 수 있다. a. 절약적·효율적 에너지 사용 b. 재생에너지 사용 c. 특히 발전소, 폐기물 소각설비, 폐수 정화설비, 용역설비, 산업설비에서의 폐 열 사용과 근거리 및 원거리 열공급망 내 폐열의 분배

제 2 절 자금 조달

제 51 조 원칙

1 연방은 제 47 조, 제 48 조 및 제 50 조에 따른 조치를 지원하거나 주에 대한 연간 국제 기여금 또는 개별 프로젝트에 대한 재정지원의 형태로 지원을 제공할 수 있 다. 연방은 제 50 조에 따른 조치의 이행 을 위한 개별 프로젝트에 대하여 특히 다 음 중 어느 하나와 같은 예외적인 경우에 만 재정지원을 보장한다.

a. 당해 프로젝트가 시범 프로젝트로서의 의의를 지니는 경우 b. 당해 프로젝트가 신기술의 시장 도입 을 촉진하기 위한 연방 프로그램의 일부 에 해당하는 경우

2 제 47 조, 제 48 조 및 제 50 조에 따른 조치는 2011 년 12 월 23 일 「이산화탄 소법」 제 34 조에 따른 국제 기여금의 일 환으로서 해당 규정에 명시된 요건을 충 족하는 경우에 재정을 지원받는다.

3 2012 년 12 월 14 일 「연구·혁신의 진 흥에 관한 연방법률 」에 따른 개별 프로 젝트도 제 49 조제 1 항에 따른 장려 대상 으로 한다.

4 제 49 조제 2 항에 따른 지원은 제 53 조 에 따른 재정지원의 형식으로 행한다.

제 52 조 국제 기여금

1 국제 기여금은 주가 그 지역 내에서 장려 프로그램을 운영하고 있는 경우에만 제공한다. 국제 기여금의 액수는 당해 주 가 장려 프로그램을 실시하기 위하여 승 인한 연간 할당금을 초과하여서는 아니 된다.

2 정보 및 자문 제공(제 47 조)과 직업 및 평생교육(제 48 조)과 관련하여서는 특히 절약적·효율적 에너지 사용을 위한 장려 프로그램을 지원한다.

3 에너지 및 폐열 사용(제 50 조)의 경우 에는 주에 지급이 약속된 국제 기여금 중 최소 50 퍼센트를 기존 또는 신규 근거리 ·원거리 열공급망과의 연결을 포함한 민 간 부문의 조치를 장려하는 데 사용하여 야 한다. 또한 건물 관련 조치에 대하여 는 주의 장려 프로그램에서 자문 보고서의 작성과 함께 건물에너지인증서의 발급 을 요구하는 경우에만 지원을 제공하며, 연방각의는 해당 기여금의 지급요건이 과 도한 경우 등의 예외를 규정한다.

4 개별 주에 지급할 국제 기여금의 액수 는 그 장려 프로그램의 유효성과 주의 할 당금 액수에 따라 산정한다. 주는 연방에 너지청에 연례 보고서를 제출한다.

5 연간 재정지원금의 미사용분은 연방에 반환하여야 한다. 연방에너지청은 해당 자금의 환수 대신 익년으로의 이월을 허 가할 수 있다.

6 연방각의는 세부사항, 특히 주가 국제 기여금을 수령하기 위해 충족해야 할 요 건을 규율한다.

제 53 조 개별 프로젝트에 대한 재정지원

1 개별 프로젝트에 대한 재정지원은 일 반적으로 반환이 불가능한 현금 급부로 지급한다. 운영 분담금은 예외적인 경우 에만 지급한다. 소급지원은 배제한다.

2 재정지원금은 산입대상 비용의 40 퍼센 트를 초과할 수 없다. 예외적으로만 재정 지원금을 산입대상 비용의 60 퍼센트로 증액할 수 있다. 예외의 경우를 판단하는 기준은 프로젝트의 품질, 연방의 특수한 이익 및 재정지원 수급자의 재정적 상황 으로 한다.

3 "산입대상 비용"이란 다음을 말한다.

a. 제 49 조제 2 항에 따른 재정지원의 경우, 기존 기술에 대한 비용 대비 상각할 수 없는 추가 비용 b. 제 50 조에 따른 재정지원의 경우, 기존 기술에 대한 비용 대비 추가 투자금 c. 그 외의 재정지원의 경우, 실제로 발 생하였으며 효율적인 임무수행을 위해 반 드시 필요한 경비

4 지원받은 프로젝트가 상당한 이익을 창출하는 경우 연방은 재정지원금의 전부 또는 일부에 대하여 반환을 청구할 수 있 다.

5 연방각의는 세부사항을 규율하며, 특히 개별 프로젝트에 대한 재정지원의 보장에 관한 기준을 확립한다.

제 10 장 국제 협약

제 54 조

1 연방각의는 이 법의 적용범위에 해당 하며 국민투표의 대상이 아닌 국제 협약 을 체결할 수 있다.

2 연방각의는 제 3 국의 제도가 에너지 내 수시장을 왜곡하거나 국내 생산시설의 운 영에 위해를 가하지 않도록 조처한다.

제 11 장 효과 조사와 정보 관리

제 55 조 감시 활동

1 연방에너지청은 이 법의 조치가 제 2 조 및 제 3 조에 따른 목표치의 도달에 얼마 나 기여하였는지 정기적으로 조사하고, 국가경제사무국 및 그 밖의 연방기관과 협력하여 상세한 감시 활동을 수행하여야 한다.

2 조사결과는 공개하여야 한다.

3 연방각의는 5 년마다 이 법에 따른 조 치의 영향과 효과를 평가하고 그 결과와 제 2 조 및 제 3 조에 따른 목표치의 달성 현황을 연방의회에 보고하여야 한다. 연 방각의는 목표치의 달성이 불가능할 것으 로 판단한 경우에 보고와 동시에 필요한 추가 조치를 제청하여야 한다.

제 56 조 정보 제공

1 다음의 주체는 연방에너지청의 문의 시에 제 55 조에 따른 조사 및 감시와 통 계분석에 필요한 정보와 개인정보를 제공 하여야 한다.

a. 연방환경청 b. 연방교통청 c. 연방도로청 d. 연방공간개발청 e. 연방민간항공청 f. 연방전기위원회 g. 국가전력공사( 「 전력공급법 」 제 18 조) h. 집행기관 i. 에너지 공급업체 j. 주 및 지방자치단체

2 연방각의는 필요한 정보와 데이터를 규정한다.

제 57 조 정보 제공 의무

1 에너지 소비형 설비, 차량 및 장비를 제조, 수입, 유통 또는 운영하는 자는 연 방관청이 실행하는 조치의 준비, 이행 및 효과 조사에 필요한 정보를 제공하여야 한다.

2 관청은 필요한 자료를 제공받아야 하 며 통상적인 근무시간 내에 당해 시설에 출입할 수 있어야 한다.

제 58 조 개인정보의 처리

1 관할 연방관청과 제 64 조에 따른 집행 기관은 제재 및 해당 절차에 관하여 특별 히 보호할 필요가 있는 데이터를 포함한 개인정보를 이 법의 목적규정에 부합하는 범위 내에서 처리할 수 있다.

2 관할 연방관청과 집행기관은 해당 데 이터를 전자형식으로 보존할 수 있다.

3 연방각의는 처리할 개인정보의 종류와 개인정보의 보존기간을 정한다.

제 59 조 개인정보의 공개

1 연방각의는 최종소비자에게 투명성을 보장하고 정보를 제공하기 위해 에너지경 제 부문의 기업에 익명화된 개인정보를 게재하거나 관할 연방관청에 전달할 의무 를 부여할 수 있다. 특히 기업은 다음의 정보를 게재하거나 전달할 의무를 질 수 있다.

a. 전체 고객 또는 개별 고객집단의 전력 및 열 소비량 b. 재생에너지와 에너지의 절약적·효율적 사용과 관련한 제공물 c. 에너지의 절약적·효율적 사용과 국내 재생에너지 사용을 장려하기 위해 취하였 거나 취할 예정인 조치

2 관할 연방관청은 다음의 경우에 익명 화된 개인정보를 적절한 형식으로 공개할 수 있다.

a. 그 공개가 공익에 부합하는 경우 b. 해당 데이터에 영업비밀과 생산비밀이 포함되어 있지 아니한 경우

제 12 장 집행, 관할권 및 절차

제 60 조 집행

1 연방각의는 이 법을 집행한다.

2 주는 제 44 조제 6 항 및 제 45 조를 집 행하며, 해당 규정에 정함이 있는 경우에 는 제 5 조, 제 10 조, 제 12 조, 제 14 조, 제 47 조 및 제 48 조를 집행한다. 연방관 청이 다른 연방법률의 집행을 위임받아 이를 행하는 경우에 위의 규정을 적용하 여야 할 때에는 주관청이 아닌 해당 연방 법률에 따른 집행을 관할하는 연방관청이 그 관할권을 갖는다. 연방관청은 결정을 내리기에 앞서 당해 주의 의견을 청취하 여야 한다.

3 연방각의는 시행규정을 공포한다. 연방 각의는 기술규정 또는 행정규정의 공포를 연방에너지청에 위임할 수 있다.

4 주는 그 집행조치에 관하여 연방환경‧ 교통‧에너지‧통신부에 정기적으로 고지하 여야 한다.

제 61 조 수수료

1 수수료 징수에 대하여는 1997 년 3 월 21 일 「정부 및 행정조직법」 제 46a 조 에 따라 정한다. 특히 연방각의는 본 법 제 39 조 내지 제 43 조에 따른 망할증료의 환급과 관련한 서비스의 수수료를 규정한 다.

2 아울러 연방각의는 조사 및 규제에 관 한 수수료도 규정한다.

3 특히 제 47 조제 1 항에 따른 연방에너지 청의 정보 및 자문 제공 활동은 수수료 징수대상에서 제외한다.

제 62 조 연방관청과 민사법원의 관할권

1 연방이 관할하며 이 법으로 다른 관청 에 관할권이 부여되지 아니하는 경우에는 연방에너지청이 이 법에 따른 조치와 처 분을 내린다.

2 연방환경청은 당해 주와 합의하여 통 상적으로 신청서 접수 후 6 개월 이내에 제 34 조에 따른 보상 여부를 결정한다.

3 연방전기위원회는 제 4 항을 조건으로 하여 제 15 조, 제 16 조 내지 제 18 조와 제 73 조제 4 항 및 제 5 항에 근거한 쟁송 시에 결정을 내린다.

4 민사법원은 다음을 재판한다.

a. 제 17 조제 1 항에 따른 합의에서 발생 한 쟁송 b. 자가소비로의 결합과 관련하여 토지소 유자와 사용임차인 또는 용익임차인을 당 사자로 한 법률관계에서 발생한 쟁송

제 63 조 특수 관할권

1 다음 분야에서의 집행에 대하여는 집 행기관이 제 64 조에 따라 관할한다.

a. 재생에너지 원산지 보증제도(제 9 조) b. 발전차액지원제도(제 19 조) c. 종전 법률에 따른 발전차액 지원금 d. 태양광 발전설비에 대한 일회성 보상 금(제 25 조) e. 제 73 조제 4 항에 따른 계약으로 말미 암은 추가비용의 변제 f. 망할증료 기금의 사용에 해당하거나 재생에너지 원산지 보증제도와 관련한 임 무로서, 연방각의가 집행기관에 위임한 그 밖의 임무

2 집행기관은 필요한 조치와 처분을 내 린다.

3 집행기관은 개별적 경우나 일반적으로 중대한 파급효과를 지니는 업무와 관련하여서는 연방에너지청과 협의하여 결정을 내린다.

제 64 조 집행기관

1 집행기관은 국가전력공사가 모든 지분 을 보유하고 있는 자회사이다. 집행기관 은 스위스에 소재지를 두며 자체적 상호 와 간결한 조직구조를 지닌 사법상 주식 회사의 법적 형태를 갖춘다.

2 경영위원회 및 이사회의 구성원은 전 력산업으로부터 독립된 자여야 하나, 이 독립성 요건을 충족하는 경우에는 국가전 력공사의 업무도 수행할 수 있다. 집행기 관은 다른 회사의 지분을 보유할 수 없으 며 국가전력공사에 배당금 또는 이와 유 사한 금전적 가치가 있는 급부를 지급하 여서는 아니 된다. 집행기관은 그 집행업 무 시 국가전력공사와 그 주주를 다른 신 청제기인보다 우대하여서는 아니 된다.

3 연방에너지청은 집행기관의 규약을 승 인하고 해당 기관을 감독한다. 또한 연방 에너지청은 집행기관의 예산과 집행비용 의 정산을 승인한다.

4 집행기관은 정기적으로 감사를 받는다. 감사기관은 집행기관 외에 연방에너지청 에도 종합 보고서를 제출하여야 한다.

5 집행기관은 국가전력공사의 통합 연례 결산에 포함하지 아니한다. 연방각의는 회계보고에 관한 추가 규정을 제정할 수 있다.

6 집행기관은 연방, 주 및 지방자치단체 의 모든 직접세를 면제받는다.

제 65 조 집행기관의 활동

1 집행기관의 목적과 임무는 오로지 제 63 조에 따른 집행활동으로 한다.

2 집행기관은 그 활동에 관하여 연방에 너지청에 정기적으로 보고하며 당청의 임 무수행에 필요한 정보를 제공한다.

3 국가전력공사는 필요하다면 적절한 대 가를 받고 집행기관에 전반적인 운영용역 을 제공하며 망할증료의 징수와 집행에 필요한 모든 데이터와 정보에 대한 접근 권을 부여한다.

제 66 조 이의제기, 권리보호 및 관청의 항소

1 발전차액지원제도(제 19 조), 종전 법률 에 따른 발전차액 지원금과 태양광 발전 설비의 일회성 보상금(제 25 조)과 관련한 처분의 경우에는 처분 후 30 일 이내에 집행기관에 이의를 제기할 수 있다. 이의 절차는 일반적으로 무상으로 진행한다. 당사자에게는 어떠한 보상도 지급하지 아 니하며, 이의가 있는 경우에는 이를 달리 정할 수 있다.

2 연방에너지청, 연방환경청, 연방전기위 원회와 집행기관의 처분 및 제 1 항에 따 른 이의결정에 대한 불복이 있는 때는 연 방사법기관에 관한 일반규정에 따라 연방 행정법원에 이의를 제기할 수 있다.

3 연방환경청은 이 법과 그 시행령의 적 용을 받는 주관청의 처분에 대하여 항소 할 권한이 있다.

제 67 조 집행을 위한 제 3 자의 조력

1 각 임무를 담당하는 연방기관은 특히 다음에 관한 집행의 과정에서 제 3 자의 조력을 받을 수 있다.

a. 제 30 조에 따른 대규모 수력발전설비 에서 생산한 전력에 대한 시장보조금 b. 망할증료의 환급(제 39 조 내지 제 43 조) c. 시장경제적 수단의 이행(제 44 조제 2 항) d. 목표합의의 작성(제 46 조) e. 에너지의 절약적·효율적인 사용과 국내 재생에너지의 사용을 장려하기 위한 프로그램의 구상, 진행 및 조정(제 47 조, 제 48 조 및 제 50 조)

2 조력자인 제 3 자는 집행임무의 일환으 로 본인이 수행한 활동에 대하여 수수료 를 부과할 권한이 있다. 연방각의는 수수 료 규정을 제정한다.

3 연방은 조력자인 제 3 자와 용역 계약을 체결한다. 계약서에는 특히 다음 사항을 명시하여야 한다.

a. 제 3 자가 제공할 용역의 종류, 범위 및 보수 b. 정기보고, 품질관리, 예산편성 및 회계 보고의 양식 c. 경우에 따른 수수료 부과

4 제 3 자는 위임받은 임무에 대하여 연방 의 감독을 받는다.

5 연방에너지청은 심사, 규제 및 감시 임 무와 관련해 제 3 자의 조력을 받을 수 있 다.

제 68 조 직무상의 비밀

이 법의 집행을 위탁받은 자는 모두 직무 상의 비밀을 준수하여야 한다.

제 69 조 공용수용

1 지열 및 탄화수소의 추출, 에너지 저장 또는 폐열의 사용 및 분배를 목적으로 하 는 설비의 설치가 공익에 부합할 경우에 주는 그 권리를 수용하거나 제 3 자에게 양도할 수 있다.

2 주는 당해 주의 규정에 1930 년 6 월 20 일 「수용에 관한 연방법률」을 적용 함을 선언할 수 있다.

3 여러 주의 지역에 위치한 제 1 항에 따 른 설비에 대하여 1930 년 6 월 20 일 「수용에 관한 연방법률」에 따른 수용권 을 주장할 수 있다.

제 13 장 형벌규정

제 70 조 법 위반

1 다음 중 어느 하나를 고의로 행한 자는 최대 10 만프랑의 벌금형에 처한다.

a. 재생에너지 원산지 보증서, 전력장부 및 전력 라벨표시에 관한 규정의 위반(제 9 조) b. 발전차액지원제도(제 19 조) 또는 투자 분담금(제 25 조 내지 제 27b 조)과 관련하 여 부정확하거나 불완전한 정보를 제공 c. 대규모 수력발전설비에서 생산한 전력 에 대한 시장보조금(제 30 조 및 제 31 조) 과 관련하여 부정확하거나 불완전한 정보 를 제공 d. 망할증료의 징수(제 35 조), 망할증료의 환급(제 39 조 내지 제 43 조) 또는 망할증 료의 환급을 목적으로 체결한 목표합의 (제 40 조제 a 호 및 제 41 조)와 관련하여 부정확하거나 불완전한 정보를 제공 e. 양산형 시설, 차량 및 장비에 관한 규 정을 위반(제 44 조) f. 관할관청의 정보요청을 거부하거나 부 정확한 정보 또는 불완전한 정보를 제공 (제 57 조) g. 위반 시 처벌이 규정된 시행규정의 위 반 또는 이 조항에 따른 법정형에 관한 고지와 함께 내려진 처분의 위반

2 해당 행위를 과실로 범한 경우에는 최 대 2 만프랑의 벌금을 부과한다.

제 71 조 소추 및 판단

1 이 법의 위반행위에 대한 소추 및 판 단은 1974 년 3 월 22 일 「행정형법에 관한 연방법률 」에 따른다. 관할관청은 연 방에너지청으로 한다.

2 최대 2 만프랑의 벌금형 부과를 고려 중이며 「행정형법」 제 6 조에 따른 처벌 대상자를 수사하기 위하여 부과된 형벌에 불비례한 조사가 필요한 경우, 관청은 해 당인을 소추하지 아니하는 대신 사업체 (「행정형법」 제 7 조)에 벌금의 납부를 명령할 수 있다.

제 14 장 종결규정

제 71a 조 2022 년 9 월 30 일 개정에 관한 경과규정(대규모 태양광발전설비의 추가전력 생산)

1 제 2 항에 따른 대규모 태양광발전설비 를 설치하여 스위스 전역의 연간 총 허용 생산량이 최대 2 테라와트시가 될 때까지 해당 설비 및 그 연결배관에 대하여 다음 을 적용한다.

a. 그 수요를 입증하여야 한다. b. 국익에 부합하며 입지에 구속되어야 한다. 「자연 및 경관 보호에 관한 연방 법률」 제 5 조에 따른 대상물 내 설치한 설비의 경우에는 온전한 보존의 면제 시 에도 복원 또는 교체조치를 포함하여 최 대한 보전할 의무는 존속한다. c. 계획의무를 적용하지 아니한다. d. 원칙적으로 설치계획의 구현으로 인한 이익을 다른 국가, 지역 및 현지의 이익 보다 우선한다. e. 다음의 지역에서는 그 설치를 배제한 다. 1. 「헌법」 제 78 조제 5 항에 따른 습지 와 그 지대 2. 「 자연 및 경관 보호에 관한 연방법 률」 제 18a 조에 따른 국가적 중요 서식 구역 3. 1986 년 6 월 20 일 「수렵법」 제 11 조에 따른 물새 및 철새 보호구역

2 대규모 태양광발전설비는 다음의 요건 을 충족하여야 한다.

a. 연간 최소 생산량: 10 기가와트시 이상 b. 10 월 1 일부터 3 월 31 일(동절기)까지 의 전력 생산량: 설치용량 1 킬로와트당 500 킬로와트시 이상

3 대규모 태양광발전설비의 허가는 주에 서 발급하며, 이 경우 해당 입지가 위치 한 지방자치단체와 토지소유자의 동의를 얻어야 한다.

4 2025 년 12 월 31 일까지 최소한 전력의 일부를 전력망에 공급하는 설비는 연방으 로부터 투자비용의 최대 60 퍼센트에 해 당하는 일회성 보상금을 지급받는다. 연 방각의는 경우별 요율을 책정하며, 설비 운영자는 이를 위하여 수익성 평가서를 제출한다. 발전설비의 전력 공급을 위하 여 전력망 인프라의 보강이 필요한 경우, 그 보강은 국가전력공사의 시스템 서비스 에 속한다.

5 설비는 최종 폐쇄 시 완전히 해체하여 초기 상황으로 복구한다.

6 2025 년 12 월 31 일까지 공개되는 신청 서와 경우에 따른 항고절차에 대하여는 이 조항을 계속 적용한다.

제 71b 조 2022 년 9 월 30 일 개정에 관한 경과규정(저수발전소의 추가전력 생산)

1 제 2 항에 따른 저수발전소의 확장과 관 련하여서는 다음을 적용한다.

a. 그 수요를 입증하여야 한다. b. 계획의무를 적용하지 아니한다. c. 원칙적으로 확장계획의 구현으로 인한 이익을 국가, 지역 및 현지의 다른 이익 보다 우선한다.

2 그림젤호수의 제방벽을 23 미터 높이고 그림젤패스 연결로의 위치를 이전하는 그 림젤호수(베른주 구탄넨 지방자치단체) 프로젝트와 관련하여 확장계획의 구현과 수력의 합리적 사용을 위해 발전소 시스 템 내부적으로 필요한 모든 조치에 제 1 항을 적용한다.

3 2025 년 12 월 31 일까지 공개되는 신청 서와 경우에 따른 항고절차에 대하여는 이 조항을 계속 적용한다.

제 72 조 발전차액지원제도 및 망할증료에 관한 경과규정

1 이 법의 시행 시점에 이미 종전 법률 (1998 년 6 월 26 일 「에너지법」 제 7a 조)에 따른 보상금을 받고 있는 설비의 운영자는 해당 보상금을 계속 수령할 수 있다. 현재 계속 중인 운영에 대하여는 신규 법률을 적용하며, 연방각의는 보호 가치 있는 운영자의 이익에 근거하여 적 절한 경우에 예외규정을 정할 수 있다.

2 이 법의 시행에 앞서 보상금의 지급을 보장(적극적 결정)받은 운영자에 대하여 는 다음의 개정규정을 적용하지 아니한 다.

a. 다음 설비의 제 19 조제 4 항에 따른 배 제 1. 설비용량이 1 메가와트 미만인 수력 발전설비 2. 설비용량이 30 킬로와트 미만인 태양 광 발전설비 3. 특정 바이오매스 발전설비 b. 신규설비에 대한 발전차액지원제도 참여 제한과 이에 따른 설비의 중대한 확장 또는 개조에서의 배제 c. 2013 년 1 월 1 일을 신규설비 판단의 기준일로 적용

3 이 법의 시행일까지 적극적 결정이 부 여되지 아니한 운영자와 프로젝트 기획자 로서 특히 그 설비가 대기명단에 올라와 있다는 통보(대기명단 결정)를 받은 자의 경우에는 해당 설비가 이 법의 시행 시점에 이미 가동 중이라 할지라도 신규 법률 의 적용을 받는다. 해당인은 제 19 조에 따른 배제 대상에 해당될 경우 발전차액 지원제도에 참여할 수 없다. 제 25 조, 제 26 조 또는 제 27 조에 따른 권리자는 그 대신 일회성 보상금 또는 다른 투자 분담 금을 청구할 수 있다.

4 제 19 조에 따른 권리자로 2013 년 7 월 31 일까지 대기명단 결정을 부여받은 자는 당해 시설이 2013 년 1 월 1 일 전에 가동되었다 할지라도 발전차액지원제도에 참여할 수 있다.

5 이미 종전 법률에 따른 보상금을 받고 있는 운영자(제 1 항)는 제 21 조에 따른 직접판매에 참여할지 여부를 자유롭게 선 택할 수 있다. 직접판매에 참여하지 않는 자는 기준 시장가격에 공급보조금을 더한 금액의 보상금을 수령한다. 연방각의는 해당 선택권과 그에 따른 보상금 수령에 대하여 기한을 설정할 수 있다.

6 망할증료는 이 법이 시행된 다음 해에 킬로와트시당 최대 2.3 라펜까지 인상하 여 제 38 조에 따른 지원의 종료로 자금수 요가 감소할 때까지 유지한다. 그 이후에 는 다시 연방각의가 망할증료의 금액을 수요에 따라 재책정한다(제 35 조제 3 항). 이 법이 특정 연도의 7 월 1 일 이후에 시 행되는 경우에는 망할증료를 익년이 아닌 만으로 1 년 후에 킬로와트시당 최대 2.3 라펜으로 인상한다.

제 73 조 다른 용도로의 망할증료 사용에 관한 경과규정

1 및 2 삭제됨

3 지열발전설비의 위험 회피를 보증하기 위하여 투자비용의 50 퍼센트에 해당하는 보증금을 제공하는 것과 관련한 구속력 있는 원칙상의 결정을 2013 년 8 월 1 일 부터 이 법의 시행일 사이에 부여받은 자 는 이 법의 시행 후 6 개월 이내에 연방 에너지청에 해당 원칙상의 결정을 신규 법률에 따라 재판단할 것을 신청할 수 있 다. 보증금의 인상에 대한 법적 청구권은 존재하지 아니한다.

4 재생에너지를 사용하는 설비로부터 전 기를 구매하기 위하여 기존에 망운영자와 독립적 생산자가 체결한 계약(초과비용에 대한 재정지원)에 대하여는 1998 년 6 월 26 일판 종전 법률의 제 7 조에 따른 연계 조건을 다음과 같이 적용한다.

a. 수력 발전설비의 경우 2035 년 12 월 31 일까지 b. 그 밖의 모든 설비의 경우 2025 년 12 월 31 일까지

5 연방전기위원회는 제 4 항에 따른 수력 발전설비에서 생산한 전기의 구매를 규율 한 계약과 관련하여 수취가격과 생산비용 사이에 명백한 불균형이 존재하는 때에는 각 경우에 따라 보상금을 적정 수준 감액 할 수 있다.

제 74 조 망할증료 기금 및 집행기관과 관할권에 관한 경과규정

1 망할증료 기금의 경우 제 37 조에 따라 이 법의 시행 후 1 년 이내에 설치한다. 종전의 기금은 해산하고 누적된 자금은 새로운 망할증료 기금으로 전액 이전하여 야 한다.

2 이 법에 따라 새로이 관할권이 부여된 연방관청은 이 법의 시행 후부터 즉시 임 무수행을 개시하여야 하며 국가전력공사 가 종전 법률에 따른 관할 주체였던 경우 에는 국가전력공사의 지원을 받는다.

3 집행기관은 제 64 조에 따라 이 법의 시 행 후 1 년 이내에 설립하여야 한다. 국가 전력공사는 집행기관에 재생에너지 원산 지 보증제도와 관련한 위원회의 대표자 지위를 위임하고, 집행업무와 관련하여서 는 이전 집행주체가 사용하였던 장비, 작 업도구 및 모바일 인프라를 무상으로 양 도하여야 한다. 권리, 의무 및 자산의 양 도와 부동산등기부, 상업등기부 및 설립과 관련한 그 밖의 공적 등기부로의 등록 시에는 세금 및 수수료를 면제한다. 연방 각의는 분할 및 설립과정에 관한 추가 규 정을 제정할 수 있다. 해당 과정과 결부 된 지출의 경우에는 연방에너지청의 승인 을 필요로 한다.

4 집행기관은 설립 시부터 그 관할권(제 63 조)을 행사한다. 그 전까지는 종전 법 률에 따른 관할규정을 적용한다.

5 종전 법률에 따른 관할규정의 적용을 받는 절차에서 쟁송이 발생한 경우에 종전 규정에 따른 관할권자가 연방전기위원 회일 때에는 해당 위원회가 쟁송에 대하 여 판단한다.

제 75 조 망할증료의 환급에 관한 경과규정

종전 법률에 따라 목표합의를 맺은 최종 소비자의 경우, 이 법이 시행된 후의 환 급기간에 대하여 환급금의 최소 20 퍼센 트를 에너지효율화 조치에 사용할 의무를 적용하지 아니한다.

제 75a 조 투자 분담금과 지열프로젝트의 탐사 분담금 및 보증금에 관한 경과규정

1 2021 년 10 월 1 일 개정의 시행에 앞서 원칙에 따라 태양광 발전설비의 운영자가 일회성 보상금의 지급을 보장받았거나 수 력 발전설비 또는 바이오매스 발전설비의 운영자가 투자 분담금의 지급을 보장받은 경우에는 그 지급을 계속 보장한다. 2016 년 9 월 30 일판 종전 법률의 제 5 장에 명 시된 규정을 적용한다.

2 설비용량이 10 메가와트를 초과하는 수 력 발전설비의 투자 분담금에 대하여 2021 년 10 월 1 일 개정의 시행 전 마지 막 기일까지 신청이 완료된 경우에는 2016 년 9 월 30 일판 종전 법률의 제 5 장 에 명시된 규정에 따라 판단한다.

3 2016 년 9 월 30 일판 종전 법률의 제 33 조에 따른 지열프로젝트의 탐사 분담 금 또는 보증금에 대한 신청을 2021 년 10 월 1 일 개정의 시행 전에 제출하였거 나 이미 이에 상응하는 계약을 체결한 자 는 해당 개정의 시행 후 6 개월까지 해당 탐사 분담금 또는 보증금을 제 27b 조제 1 항제 b 호에 따른 투자 분담금으로 갈음하 여 연방에너지청에 신청을 제기할 수 있 다.

제 75b 조 2022 년 9 월 30 일 개정에 관한 경과규정(건물의 태양에너지 사용의무)

주는 2023 년 1 월 1 일까지 제 45a 조제 2 항에 따라 예외규정을 제정한다. 해당 시 점까지 제출한 신청은 제 45a 조제 1 항에 따른 의무의 적용을 받지 아니한다.

제 76 조 다른 법안의 폐지와 개정

다른 법안의 폐지와 개정은 부속서에서 규정한다.

제 77 조 국민투표와 시행

1 이 법은 임의적 국민투표의 대상이다.

2 연방각의는 발효일을 결정한다.

발효일: 2018 년 1 월 1 일

부속서

(제 76 조)

다른 법안의 폐지와 개정 I 1998 년 6 월 26 일 「에너지법」은 폐 지한다. II 하기의 법안은 다음과 같이 개정한다. …